- ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

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- ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
- ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Viele Steuerzahler verschenken bares Geld, weil sie darauf verzichten, ihre sog. „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ geltend zu machen. Das Finanzamt beteiligt sich zwar nur,
wenn die zumutbare Belastung – das ist der Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen – überschritten ist. Doch der Katalog der abzugsfähigen Positionen ist weitaus größer als die meisten
denken. Es lohnt sich daher häufig, die begünstigten Privatausgaben zusammenzustellen.
Zu den „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ zählen die Ausgaben bei • Krankheit
• Kur • Ehescheidung • Sterbefällen (soweit sie den Wert des Nachlaßes übersteigen)
• Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z.B. Hausrat und Kleidung), die durch ein Unglück (z.B. Brand, Unwetterschäden, Hochwasser) verloren wurden
• Beseitigung von Schäden nach einem Unglück. Daneben gibt es zahlreiche Einzelfälle,
in denen eine außergewöhnliche Belastung anerkannt wird.
Das Problem: Bei der Vielzahl unterschiedlicher Einzelfälle und den zahlreichen Urteilen und
Verwaltungsanweisungen zu „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ fällt es schwer, den
Überblick zu behalten. Unsere Lösung für Sie: Kurz, knapp und leicht verständlich finden Sie
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Krankheit
Kur
Scheidung
Sterbefall
Unabwendbare Ereignisse
Andere außergewöhnliche Belastungen
Berechnungsbogen
st 075006
st 075206
st 075406
st 075606
st 075806
st 076006
Erläuterungen
st 075106
st 075306
st 075506
st 075706
st 075906
Alle Formulare können Sie direkt zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. PC-Nutzer können die Berechnungsbögen im Internet als PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
© steuertip, markt intern Verlag
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Stand: 15.02.2006
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
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Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die in unserer Datenbank verfügbar
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ABC „Andere außergewöhnliche Belastungen“ (§ 33 EStG)
Abfindung
☺
Abfindungen des Mieters für das Einverständnis des
Wohnungseigentümers, das Bad behindertengerecht
umzugestalten, können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Der Abzug scheitert nicht an der
sog. Gegenwerttheorie, da der Mieter keinen marktgängigen Gegenwert erhält.
Abfindungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung (z. B. Erbauseinandersetzung) sind keine
außergewöhnliche Belastung.
Werden laufende Zahlungsverpflichtungen kapitalisiert und durch Einmalbetrag getilgt, liegt selbst dann
keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn die einzelnen laufenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Eine Ausnahme gilt nur dann,
wenn auch die Zusammenballung zwangsläufig ist.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 02.12.1960,
BStBl 1961 III S. 76
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.11.1980,
BStBl 1981 II S. 130
Freiwillige Ablösungen von laufenden Kosten für die EStH H 186-189
Anstaltsunterbringung eines pflegebedürftigen Kindes (Zu § 33 EStG)
sind nicht zwangsläufig.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.11.1980,
BStBl 1981 II S. 130
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Stand: 15.02.2006
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in
der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten
scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus. Zu prüfen ist, ob ein Abzug nach § 33a EStG
( Unterhaltsleistungen) möglich ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.02.1998,
Az: III R 59/97
BStBl 1998 II S. 605
Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund
notariellen Vertrages anläßlich der Ehescheidung zur
Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig
und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar,
wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach §
1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als
typischer Unterhalt?
FG Köln
Urteil vom 10.11.2004
Az: 14 K 3586/02
Abruf-Nr.: st 15969
BFH-Az: III R 57/05
Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich
keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Ausnahme
gilt nur, wenn der Wohnungswechsel wegen
Krankheit zwangsläufig ist.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.12.1965,
Az: VI 102/65
BStBl 1966 III S. 113
Es liegt regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung
vor, wenn ein Immobilieneigentümer Eigenbedarf geltend macht und eine Abfindung an den Mieter zahlt.
Abgaben
Öffentlichrechtliche Abgaben sind regelmäßig wegen
fehlender Außergewöhnlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Abmagerungskur
Abwohnbare
Zuschüsse
Diät
Abwohnbare Baukostenzuschüsse, die ein Mieter an
den Vermieter leistet, werden grundsätzlich nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert in Form einer Mietminderung erhält.
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Stand: 15.02.2006
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption EStH H 186-189
(z. B. Reisekosten, Anwalts-, Notarhonorare) sind nicht (Zu § 33 EStG)
zwangsläufig, da eine Adoption auf einer freien WillensBundesfinanzhof,
entscheidung des Steuerpflichtigen beruht.
Adoption
Urteil vom 20.03.1987,
Az: III R 150/86
BStBl 1987 II S. 596
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 13.03.1987,
Az: III R 301/84
BStBl 1987 II S. 495
Anwaltskosten
Scheidung
Verdienstausfall mindert das steuerpflichtige Einkommen und stellt keine außergewöhnliche Belastung dar.
Arbeitslosigkeit
Werden wegen Arbeitslosigkeit
Schulden aufgenommen, stellt die Schuldentilgung keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt auch, wenn Schulden getilgt werden, die Angehörige während ihrer Arbeitslosigkeit aufgenommen haben.
☺
Allergie
☺
Finanzierungskosten für
Schulden, die während der
Arbeitslosigkeit aufgenommen wurden, sind abzugsfähig, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt worden ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche
Belastung darstellen.
Die Kosten für eine ärztliche Behandlung von Allergien
zählen als unmittelbare
Krankheitskosten stets zu
den außergewöhnlichen Belastungen.
Streit mit dem Finanzamt gibt es immer wieder, wenn es
um Aufwendungen für den Ersatz von Möbeln und
Hausrat, den Ersatz von Fußböden oder sogar Umzugskosten in eine neue Wohnung geht. Generell gilt: Ohne
ein vor Beginn der Behandlung oder Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest spielt bei solchen mittelbaren Krankheitskosten das Finanzamt nicht mit. Selbst
mit Attest gilt es allerdings weitere Hürden zu nehmen.
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Stand: 15.02.2006
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Aufwendungen für den Ersatz von Möbeln und
Hausrat sind nach der Rechtsprechung regelmäßig
nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig,
weil der Allergiker einen Gegenwert erhält. Der Bundesfinanzhof hat es in einer Grundsatzentscheidung so
formuliert: „Werden Gegenstände der Lebensführung,
die – wie Mobiliar und Bettwäsche – der Abnutzung
unterliegen, wegen der Allergie-Erkrankung eines Familienmitglieds vorzeitig durch Neuanschaffungen ersetzt,
so können die Anschaffungskosten hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Gegenwertlehre).“ Bei den folgenden Aufwendungen müssen Allergiker daher damit rechnen, daß das Finanzamt
Schwierigkeiten macht:
•
•
•
•
•
•
Anschaffung spezieller, allergiefreier Kleidung
Austausch von Betten (Matratzen, Decken, Kissen)
Austausch von Holzmobiliar gegen plastikbeschichtete Gegenstände
Anschaffung neuer staubresistenter Bettwäsche aus
Wolle
Kauf eines speziellen Teppichs bei Staubmilbenallergie
Ersatz der Fußbodenbeläge durch keramische Fliesen bzw. Korklinoleum.
Eher theoretisch besteht die Möglichkeit, den Restwert
der ersetzten Gegenstände steuerlich abzuziehen. Dies
ist nämlich nur möglich, wenn der Gegenstand nicht
durch Alter oder Gebrauch praktisch wertlos geworden
ist. Das wird vom Finanzamt regelmäßig unterstellt.
Werden jedoch ausnahmsweise Gegenstände ersetzt,
die erst jüngst angeschafft wurden, sollte es gelingen,
den Restwert als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Der Fiskus beteiligt sich nicht an den Mehrkosten für
eine
Diätverpflegung oder Nahrungsumstellung. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen ( Astronautenkost).
☺
In Ausnahmefällen können die Kosten für einen
Umzug, der wegen Allergiebeschwerden notwendig wurde,
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Wichtig ist, daß der Umzug ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgte und die Notwendigkeit durch ein
vor dem Umzug ausgestelltes amtsärztliches Gutachten
bestätigt wird.
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Stand: 15.02.2006
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Alternative
Behandlungsmethoden
Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen,
Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie verlangt die
Finanzverwaltung als Nachweis der Zwangsläufigkeit,
Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest..
Altersheim
Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in
einem Altersheim rechnen regelmäßig zu den üblichen
Aufwendungen der Lebensführung und sind nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
☺
☺
Ist der Aufenthalt jedoch ausschließlich durch eine
Krankheit veranlaßt, sind die Kosten ausnahmsweise abzugsfähig. Denn zu den Krankheitskosten gehören
nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen
im engeren Sinn, sondern auch für eine krankheitsbedingte Unterbringung.
Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altersheim sind daher – abzüglich der
Haushaltsersparnis und ggf. einer Pflegezulage – als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das gilt nach einem
Nichtanwendungserlaß des Bundesfinanzministeriums
– im Widerspruch zu einem BFH-Urteil – auch dann,
wenn der nahe Angehörige bereits seit einem früheren
Zeitpunkt aus anderen Gründen (z.B. wegen Alters) im
Heim untergebracht ist. Ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I ist der Abzug
der Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zulässig, egal ob die Krankheit vor oder nach dem
Einzug ins Alterheim erstmals auftrat.
Aktuelles Urteil
Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem
Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach §
33 EStG berücksichtigt, steht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs dem Steuerpflichtigen
daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b
Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.
Arbeitsplatzwechsel
Bundesfinanzhof
Urteil vom 04.11.2004
Az: III R 38/02
Abruf-Nr.: st 13229
Aufwendungen aufgrund eines Wechsel des Arbeitsplatzes (Beschaffung einer neuen Wohnung, Umzug
etc.) sind keine außergewöhnliche Belastung. Ggf. sind
die Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
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Arzt
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Asbest
☺
☺
Astronautenkost
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Kosten für ärztliche Leistungen jeder Art (stationär
oder ambulant) sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das Finanzamt prüft
bei unmittelbaren Krankheitskosten nicht, ob die Ausgaben objektiv notwendig und angemessen sind. Es ist
allein Ihre Entscheidung, ob Sie den Hausarzt oder eine
fachärztliche Kapazität konsultieren. Entscheiden Sie
sich gegen entsprechend hohes Honorar für eine besonders aufwendige Therapie, hat Ihr Sachbearbeiter
dies nicht in Frage zu stellen. So soll ein unzumutbares
Eindringen in die Privatsphäre vermieden werden.
Bei einer selbstbewohnten Immobilie handelt es sich um
einen sog. Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs. Geht von einer asbesthaltigen Außenfassade
eines Hauses eine konkrete
Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muß, sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine ordnungsgemäße
Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig entstanden. Die Sanierung muß im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerläßlich sein. Die Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der
Maßnahme von einer zuständigen amtlichen technischen
Stelle erstelltes Gutachten und bei Unterschreitung des
Grenzwerts durch ein zusätzliches, vor Durchführung der
Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.08.2001,
Az: III R 6/01
Abruf-Nr.: st 05611
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.2002,
Az: III R 52/99
Abruf-Nr.: st 07306
Bei vermieteten Wohnungen handelt es sich nicht um
eine außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen
für eines Asbestsanierung sind jedoch in voller Höhe als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abzugsfähig.
Aufwendungen, die durch
Diätverpflegung entstehen,
können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. – So ist es ausdrücklich in § 33 Abs. 3
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Eine
Ausnahme gilt, wenn sog. vollbilanzierte Formeldiäten
(Gemische von Nahrungsgrundbausteinen, Vitaminen
und Spurenelementen) Arzneimittelcharakter haben.
Die Kosten für diese Arzneimittel – auch Astronautenkost genannt – sind abzugsfähig, wenn die Diät zur
Behandlung bestimmter Krankheiten notwendig ist und
durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
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Stand: 15.02.2006
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Asthma
☺
Asyl
Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem
Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen, wenn
der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung
oder Linderung der
Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich
dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Die Anerkennung als Asylberechtigter läßt nicht ohne
weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust
von Hausrat und Kleidung schließen. Eine Ausnahme
gilt nur, wenn das Verbleiben im Heimatland mit Gefahren für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit
des Steuerpflichtigen verbunden ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Aufbahrung
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.06.1992,
BStBl 1993 II S. 212
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.04.1991,
Az: III R 69/87
BStBl 1991 II S. 755
Bestattung
Aufwendungen für die eigene Ausbildung sind grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Sie sind
jedoch nach § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG in begrenzter Höhe
als Sonderausgabe abzugsfähig.
Ausbildung
Ausreise
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
☺
Aufwendungen für eine Ausreiseerlaubnis können als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn
ein Steuerzahler in seinem Heimatstaat – z.B. wegen
der Geltendmachung von Menschenrechten – unter erheblichen Repressalien zu leiden hat.
Siehe
Aussiedlung
Übersiedlung
Außenanlagen
Außenanlagen sind nach Auffassung der Finanzverwal- EStR R 187
tung existentiell nicht notwendig. Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG)
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung – zum Beispiel nach einer Beschädigung – sind
daher generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Aussiedlung
Bei Spätaussiedlung aus den damaligen Ostblockstaaten wurde bis 1989 ein unabwendbare Ereignis unterstellt. Seit 1990 können Aussiedler die Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche
Belastung geltend machen. Eine Ausnahme gilt nur,
wenn im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird.
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben
vom 25.04.1990,
BStBl 1990 I S. 222
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden EStH H 186-189
Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzuse- (Zu § 33 EStG)
hen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer Tochter
Bundesfinanzhof,
keine Berufsausbildung gewährt haben.
Aussteuer
Urteil vom 03.06.1987,
BStBl 1987 II S. 779
Auswärtige
Unterbringung
AyurvedaBehandlung
☺
☺
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes
Kind als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33
EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag nach §
33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung
des Kindes nicht möglich.
EStH H 191
(Zu § 33a EStG)
Aufwendungen für eine Ayurveda-Behandlung können
dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser
Behandlung durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.06.1992,
BStBl 1993 II S. 212
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.06.1992,
BStBl 1993 II S. 278
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 01.02.2001,
Az: III R 22/00
Abruf-Nr.: st 03952
Aufwendungen für die Tilgung eines BAföG-Darlehens
sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
BAföGDarlehen
☺
Baukostenzuschuß
Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem
Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen,
wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der
Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und
nachrangig erfolgt.
Gezahlte Zinsen können im Jahr der Zahlung als nachträgliche Ausbildungskosten (Sonderausgaben) oder
Fortbildungskosten (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, wenn das Darlehen
zur Finanzierung der Kosten für eine Aus- bzw. Fortbildung diente. Die Tilgungsraten sind in keinem Fall abzugsfähig.
Verlorene Baukostenzuschüsse, die ein Mieter an den
Vermieter leistet, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Mieter
einen Gegenwert erhält. Das gilt erst recht für abwohnbare Baukostenzuschüsse.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch
Baumängel verursacht worden sind, führen regelmäßig
nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, da es nach
der BFH-Rechtsprechung an der Außergewöhnlichkeit
fehlt. Baumängel seien keineswegs unüblich. Nach
Auffassung der Richter handelt es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, das
etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist.
Baumängel
Beerdigung
Begleitung
Behinderte
Menschen
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
☺
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.08.2001,
Az: III R 6/01
Abruf-Nr.: st 05611
Bestattung
Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen der auf ständige Begleitung angewiesen ist,
anläßlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten,
Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.07.2002,
Az: III R 58/98
Abruf-Nr.: st 07655
Die Mehraufwendungen sind nur in angemessener
Höhe steuerlich abzugsfähig. In seinem Grundsatzurteil
hielt der Bundesfinanzhof – für das Streitjahr 1994 –
einen jährlichen Betrag bis zu 767 € für angemessen.
Die BFH-Richter orientierten sich dabei an dem Betrag,
den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt.
Begleitung
Kind
☺
Fahrtkosten für die Begleitung eines kranken, behand- EStH H 186-189
lungsbedürftigen Kindes, das altersbedingt einer Be- (Zu § 33 EStG)
gleitperson bedarf, sind als außergewöhnliche BelasBundesfinanzhof,
tung abzugsfähig.
Urteil vom 03.12.1998,
Das gilt auch für die Fahrtkosten aus Anlaß von Zwi- Az: III R 5/98
schenheimfahrten, wenn ein Kind zum Zwecke einer Abruf-Nr.: st 01006
amtsärztlich bescheinigten Heilbehandlung von mehrstündiger Dauer gefahren und wieder abgeholt wird und
der Begleitperson nicht zugemutet werden kann, die
Behandlung abzuwarten.
Achtung: Anhängige BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof sind die beiden folgenden
Rechtsfragen anhängig:
Ist die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten, die
nicht dem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anläßlich gemeinsamer Fahrten entstanden sind,
als außergewöhnliche Belastung der Eltern an die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf
die Eltern geknüpft?
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FG Berlin
Urteil vom 11.11.1998
Az: 6 K 6342/94
Abruf-Nr.: st 06841
BFH-Az: III R 56/02
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Anteilige Aufwendungen der Eltern anläßlich der Begleitung der beiden minderjährigen behinderten und auf
ständige Betreuung angewiesenen Kinder (100%, "G",
"aG", "H") bei zwei Camping-Urlaubsreisen als außergewöhnliche Belastung?
Begleitung
Kur
☺
Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson
während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß
die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der
Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem
gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Grundsätzlich gilt: Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten
oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach
dem SGB IX (bis 30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, ergeben.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.07.2002,
Az: III R 58/98
Abruf-Nr.: st 07655
Begräbnis
Behindertengerechte
Ausstattung
FG Niedersachsen
Urteil vom 24.03.2004
Az: 2 K 535/03
Abruf-Nr.: st 11712
BFH-Az: III R 22/04
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 17.12.1997,
Az: III R 35/97
BStBl 1998 II S. 298
Bestattung
Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten
Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sich solche Aufwendungen ausnahmsweise anhand eindeutiger und objektiver, von
ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger
Kriterien von den Aufwendungen unterscheiden lassen,
durch die der Steuerpflichtige seinen Wohnbedürfnissen
Rechnung trägt. Zudem muß ausgeschlossen sein, daß
die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können. S muß also eindeutig sog. verlorener
Aufwand vorliegen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 10.10.1996,
BStBl 1997 II S. 491
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 06.02.1997,
BStBl 1997 II S. 607
Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem
Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung (wie der Einbau breiter Türen, eines großen Bades
etc.) führen daher grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn die Umgestaltung erst später vorgenommen wurde und das
Gebäude bereits vor Eintritt der Behinderung von dem
Steuerpflichtigen als Familienwohnung genutzt worden
ist. Demgegenüber können Aufwendungen für
medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne, z.B. für einen Treppenschräglift, außergewöhnliche Belastungen
darstellen.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Behindertengerechter
Umbau
☺
Behinderung
☺
☺
Abfindungen des Mieters für das Einverständnis des
Wohnungseigentümers, das Bad behindertengerecht
umzugestalten, können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Der Abzug scheitert nicht an der
sog. Gegenwerttheorie, da der Mieter keinen marktgängigen Gegenwert erhält.
Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je
nach dem Umfang und der Art der Behinderung von
310 € bis 3.700 € jährlich – in Anspruch nehmen.
Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen,
können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags
als andere außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 03.12.1998,
Az: III R 5/98
Abruf-Nr.: st 01006
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im EStH H 194
Rahmen der Angemessenheit neben den Behinderten- (Zu § 33b EStG)
Pauschbeträgen nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Siehe
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Fahrtkosten behinderter Menschen
Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbe- EStH H 194
hindertes Kind können neben dem Behinderten- (Zu § 33b EStG)
Pauschbetrag nach § 33 EStG als andere außergeBundesfinanzhof,
wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Urteil vom 26.03.1993,
BStBl 1993 II S. 749
☺
Behinderte Menschen können ihre Aufwendungen für EStH H 194
eine Heilkur neben den Behinderten-Pauschbeträgen (Zu § 33b EStG)
nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche BelasBundesfinanzhof,
tungen geltend gemacht werden.
Siehe
☺
Urteil vom 11.12.1987,
BStBl 1988 II S. 275
Kur
Außerordentliche, durch einen akuten Anlaß verursachte
Krankheitskosten können neben den Behinderten-Pauschbeträgen nach § 33 EStG als andere
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Abzugsfähig sind beispielsweise die Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht
hat.
Beisetzung
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EStH H 194
(Zu § 33b EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30.11.1966,
BStBl 1967 III S. 457
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.03.1993,
BStBl 1993 II S. 749
Bestattung
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Aufwendungen für den Unterhalt Angehöriger und EStG § 33a Abs. 1
eine etwaige Berufsausbildung gehören nicht zu den
anderen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33
EStG. Es handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die besondere Höchstbeträge gelten. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu
berücksichtigen.
Berufsausbildung
Angehörige
Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.188 € jährlich
für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für
die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person
Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum
Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit
Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.188 € sind
eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge
der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 € übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
(Schule, Studium) sind grundsätzlich keine anderen
außergewöhnlichen Belastungen. Bis zu 4.000 € im
Kalenderjahr sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig.
Berufsausbildung
Eigene
☺
Berufsausbildung
Sonderbedarf
Kind
Ausnahmsweise können die Kosten einer unfall- oder
krankheitsbedingten Umschulung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs ei- EStG § 33a Abs. 2
nes sich in Berufsausbildung befindenden Kindes
stellen ebenfalls keine anderen außergewöhnlichen
Belastungen nach § 33 EStG dar. Erhält der Steuerpflichtige für das Kind in Berufsausbildung einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld, handelt sich um sog.
typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die ein
besonderer Freibetrag gilt. Eine zumutbare Belastung
ist nicht zu berücksichtigen.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Abzuziehen ist ein jährlicher Freibetrag von 924 €,
wenn das Kind über 18 Jahre und auswärtig untergebracht ist. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und
grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie
1.848 € jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das
Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder
von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche
Mittel erhalten, bezieht.
Beschädigung
Bestattung
☺
Schadensbeseitigung
Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen
(beispielsweise Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern, Kinder
und Geschwister) sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus
dem Nachlaß bestritten werden können und auch
nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem
Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 08.09.1961,
BStBl 1962 III S. 31
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 19.10.1990,
BStBl 1991 II S. 140
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur
solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 17.06.1994,
BStBl 1994 II S. 754
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 22.02.1996,
BStBl 1996 II S. 413
☺
Abzugsfähig sind beispielsweise folgende Kosten:
•
•
•
•
•
•
•
•
Arzthonorar für Leichenschein
Blumen (z.B. • Dekoration der Trauerhalle • Gestecke • Grabschmuck • Kränze • Sträuße als Grabbeigabe)
Bestattungsunternehmen (z.B. • Abwicklung aller
Formalitäten • Ankleiden • Aufbahrung • Einbetten
• Hygienische Versorgung • Organisation)
Danksagungen (z.B. • Anzeigen in Tageszeitung,
Vereinsblättern etc. • Briefe • Karten)
Fahrtkosten (z.B. Fahrten • Bestattung • Bestattungsunternehmen • Erledigung der Formalitäten
Friedhofsverwaltung (z.B. Gebühren für • Beisetzung • Einäscherung • Grabnutzung/"Grabkauf"
• Nutzung Trauerhalle)
Gebühren (z.B. • Leichenschau • Sterbeurkunde
• Totenschein)
Grabpflege
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Stand: 15.02.2006
-ABC
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Grabstätte – Grabkreuz, Grabdenkmal, Grabstein –
(z.B. Kosten für • Aufstellung • Einfassung
• Erstbepflanzung • Inschrift • Steinmetz • Umrandung)
Musikalische Gestaltung der Trauerfeier
Porto (z.B. • Danksagungen • Schriftverkehr • Trauerbriefe)
Sarg für Erd- oder Feuerbestattung (mit Sargausstattung)
Sargträger
Schuldzinsen (für Kredit zur Bezahlung der Bestattungskosten)
Todesanzeigen (z.B. • Tageszeitung • Vereinsblätter)
Totenbekleidung
Trauerbriefe
Trauerfeier (nur Aufwendungen für Organisation,
Einladungen etc.)
Trauerredner
Überführung
Urne
Die Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw erkennt
das Finanzamt nur in Höhe von 0,30 € je km an. Eventuelle Unfallkosten für den eigenen Pkw sind zusätzlich
abzugsfähig. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sind die tatsächlichen Kosten absetzbar.
Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende EStH H 186-189
Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als au- (Zu § 33 EStG)
ßergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelBundesfinanzhof,
baren Kosten gehören z. B.:
•
Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen
Urteil vom 17.09.1987,
BStBl 1988 II S. 130
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.08.1966,
BStBl 1967 III S. 364
•
Aufwendungen für die Trauerkleidung
•
Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung
Bundesfinanzhof,
eines nahen Angehörigen
Urteil vom 17.06.1994,
BStBl 1994 II S. 754
Die Kosten für die Bestattung werden nur insoweit anerkannt, als sie notwendig und angemessen sind. Im
Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter, den die
Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten hat, ist dabei
nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine
großzügige Beurteilung geboten.
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OFD Berlin,
Verfügung vom
27.11.2003,
Az. St 177 - S 2284 - 1/90
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Berlin sind ab
2003 Bestattungskosten bis 7.500 € (einschließlich
Grabstein) angemessen. Dieser Betrag ist ggf. um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.
☺
Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind
Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder
aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten
anzurechnen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 19.10.1990,
BStBl 1991 II S. 140
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung dienen Bundesfinanzhof,
nicht nur dazu, die eigentlichen Bestattungskosten (im Urteil vom 22.02.1996,
BStBl 1996 II S. 413
engeren Sinne) zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen
für die Beerdigung im engeren Sinne sind daher nur
insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfällt. Soweit die Versicherungsleistungen der Begleichung von gemäß § 33 EStG
nicht berücksichtigungsfähigen Beerdigungskosten (im
weiteren Sinne) dienen, ist keine Anrechnung vorzunehmen.
Kosten für Besuche naher Angehöriger und Bekannter sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Besuche
Das gilt grundsätzlich auch für Besuchsfahrten zu in EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Kur befindlichen Angehörigen.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 16.05.1975,
BStBl 1975 II S. 536
☺
Aufwendungen für Besuche eines nahen Angehörigen,
der für längere Zeit in einem
Krankenhaus liegt,
können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn durch ein Attest des
behandelnden Krankenhausarztes bestätigt wird, daß
gerade der Besuch des Steuerzahlers zur Linderung
oder Heilung einer bestimmten
Krankheit entscheidend beitragen kann.
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 02.03.1984,
Az: VI R 158/80
BStBl 1984 II S. 484
Stand: 15.02.2006
-ABC
Betreuer
Betreutes
Wohnen
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des
Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des
Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Nicht erstattete Kosten für die behinderungsbedingte
Unterbringung eines jüngeren Menschen in einer
betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche
Belastungen sein.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.2002
Az.: III R 24/01
Abruf-Nr.: st 07072
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.09.1999,
Az: III R 39/97
Abruf-Nr.: st 01283
Die Unterbringung eines jüngeren Menschen im arbeitsfähigen Alter in einem Heim ist außergewöhnlich, da
diese in der Regel entweder allein oder mit anderen,
etwa Ehegatten oder Familienangehörigen, leben.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht
anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu
werden, wenn die Unterbringungskosten als Eingliederungshilfe teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen
werden.
Vermögensverluste durch Betrug sind grundsätzlich
nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Betrug
Das gilt auch für durch Betrug veranlaßte vergebliche
Zahlungen für einen Grundstückskauf. Die Finanzverwaltung argumentiert, daß es sich um die Erfüllung
selbst herbeigeführter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen handelt und somit keine Zwangsläufigkeit vorliegt.
☺
Bewirtung
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 19.05.1995,
BStBl 1995 II S. 774
Hinweis: In Ausnahmefällen ist ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten denkbar.
Aufwendungen, für die Bewirtung von Angehörigen
und anderen Gästen aus persönlichen Anlässen (z.B.
Taufe, Konfirmation, Hochzeitsfeier) sind generell nicht
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Es fehlt
an der Zwangsläufigkeit.
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Seite 17 von 84
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Das gilt auch für die Aufwendungen für die Bewirtung
von Trauergästen anläßlich der Bestattung eines nahen Angehörigen. Die Kosten hängen nur mittelbar mit
der Bestattung zusammen und werden mangels
Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen
gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit
der eigentlichen Bestattung zusammenhängen.
Blitzschlag
☺
☺
Brille
☺
Bestattung
Bei einem Brand handelt es sich um ein
unabwend- EStR R 187
bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG)
sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Als sog. technisches
Hilfsmittel zählen Brillen und
Kontaktlinsen – wie auch Hörapparate, Gehhilfen usw. –
zu den medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne. Die
Kosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine Verordnung eines Arztes vorliegt.
Bußgeld
Bußgelder sind regelmäßig nicht
wöhnliche Belastung abzugsfähig.
Bürgschaft
Die Übernahme einer Bürgschaft ist nach Auffassung
der Finanzverwaltung regelmäßig nicht zwangsläufig.
Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer
Bürgschaft können daher grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
☺
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 17.09.1987,
BStBl 1988 II S. 130
Bei einem Blitzschlag handelt es sich um ein
unab- EStR R 187
wendbares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzun- (Zu § 33 EStG)
gen sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig.
Blumen
Brand
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
als
außerge-
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 18.11.1977,
Az: VI R 142/75
BStBl 1978 II S. 147
Hinweis: Bei Übernahme einer Bürgschaft aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen können die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig
sein.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Danksagungen
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Bestattung
Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Hinblick Bundesfinanzhof,
auf eine
Scheidung entstehen grundsätzlich nicht Urteil vom 23.07.1974,
Az: VI R 1/72
zwangsläufig.
Detektiv
BStBl 1975 II S. 111
☺
Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
konkreter Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt
mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht
durchsetzen können.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 21.02.1992,
Az: III R 88/90
BStBl 1992 II S. 795
Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Änderung
von Bekleidung nach einer Diät sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt auch bei
einem krankheitsbedingten Gewichtsverlust.
Diät
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, EStG § 33 Abs. 2 S. 3
können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Diätverpflegung an die EStH H 186-189
Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen (Zu § 33 EStG)
Behandlung tritt.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 27.09.1991,
BStBl 1992 II S. 110
Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof ist die folgende Rechtsfrage anhängig:
Diätmehraufwendungen der an Zöliakie erkrankten
Klägerin als außergewöhnliche Belastung? Notwendige
Vorlage an das BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit
des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG?
FG Sachsen
Urteil vom 27.11.2003
Az: 2 K 462/00
BFH-Az: III R 48/04
Vermögensverluste durch Diebstahl sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Diebstahl
☺
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwen- EStR R 187
dungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wie- (Zu § 33 EStG)
derbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig nicht
als außergewöhnliche Belastung angesehen werden,
weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand an
Kleidung noch vorhanden ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 03.09.1976,
BStBl 1976 II S. 712
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wie- EStR R 187
derbeschaffung eines Pkw im Anschluß an einen Dieb- (Zu § 33 EStG)
stahl sind generell nicht als andere außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig. Ein Pkw ist nach Auffassung
der Finanzverwaltung existentiell nicht notwendig.
☺
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein
Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
denkbar.
Dioxin
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Doppelte
Haushaltsführung
☺
Hinweis: Ist die doppelte Haushaltsführung betrieblich
bzw. beruflich veranlaßt, ist ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten denkbar.
Aufwendungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Eheähnliche
Lebensgemeinschaft
☺
Ehrenamt
Gesundheitsgefährdung
Unterhaltsleistungen an den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen als sog. typisierende außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG (Unterhaltsleistungen) bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig.
Ehescheidung
Scheidung
Eheschließung
Hochzeit
Aufwendungen, die mit einem Ehrenamt verbunden
sind, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig und werden daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Es liegt regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung
vor, wenn ein Immobilieneigentümer Eigenbedarf geltend macht und eine Abfindung an den Mieter zahlt.
Eigenbedarf
Einäscherung
Bestattung
Einbetten
Bestattung
Der Einbau von Rolläden ist auch bei Einbruchgefahr FG Hamburg,
Urteil vom 08.04.1998,
nicht abzugsfähig.
Einbruch
Az: VI 253/96
Elementarversicherung
Entführung
☺
Entziehungskur
☺
Erdbeben
☺
Lösegeldzahlungen sind zwangsläufig und stellen
somit eine außergewöhnliche Belastungen dar.
Aufwendungen für eine Entziehungskur und die begleitende psychotherapeutische Behandlung sind
stets Krankheitskosten. Aufwendungen für eine Nachbehandlung nach durchgeführter Entziehungskur sind
hingegen nur den Krankheitskosten zuzurechnen und
damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn
die Behandlung medizinisch indiziert ist.
Bei einem Erdbeben handelt es sich um ein
unab- EStR R 187
wendbares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzun- (Zu § 33 EStG)
gen sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig.
Erdbestattung
Erbauseinandersetzung
Versicherung
Bestattung
Zahlungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es handelt
sich um Vorgänge im Bereich des Vermögens und
nicht des Einkommens.
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 03.06.1965,
Az: IV 180/61
BStBl 1965 III S. 579
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit
einer Erbauseinandersetzung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich, so ist die Vergütung
für den Ergänzungspfleger nicht als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.09.1999,
Az: III R 39/97
Abruf-Nr.: st 01283
Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Nachlaß- Bundesfinanzhof,
verbindlichkeiten sind regelmäßig nicht aus rechtli- Urteil vom 24.07.1987,
chen Gründen zwangsläufig, da der Erbe die Möglich- BStBl 1987 II S. 715
keit hat, die Erbschaft auszuschlagen. In Ausnahmefällen kann aber eine sittliche Verpflichtung zu bejahen
sein.
Erbschaft
Der vorzeitige Erbausgleich zugunsten eines nicht- Bundesfinanzhof,
ehelichen Kindes stellt keine außergewöhnliche Belas- Urteil vom 08.12.1988,
Az: IX R 157/83
tung dar.
BStBl 1989 II S. 282
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.11.1993,
BStBl 1994 II S. 240
Erdgas
Aufwendungen für Umbau oder Neuanschaffung von Bundesfinanzhof,
Gasgeräten bei Umstellung auf Erdgas sind keine Urteil vom 15.02.1974,
außergewöhnliche Belastungen, da der Steuerpflichtige BStBl 1974 II S. 335
einen Gegenwert erhält.
Ergänzungspfleger
Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit
einer Erbauseinandersetzung die Anordnung einer
Ergänzungspflegschaft erforderlich, so ist die Vergütung
für den Ergänzungspfleger nicht als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Erpressungsgelder sind zwangsläufig und stellen somit eine außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der
Steuerpflichtige nicht selbst durch sein frei gewähltes
Verhalten eine wesentliche Ursache für die Erpressung
bereitet hat.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 18.03.2004,
Az: III R 31/02
Abruf-Nr. st 11163
Erpressung
☺
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.09.1999,
Az: III R 39/97
Abruf-Nr.: st 01283
Zur Verheimlichung eines außerehelichen Verhältnisses gezahlte Erpressungsgelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs hatte der Steuerpflichtige gegen
verbindlich anerkannte Verhaltensmaximen verstoßen. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst
und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nehme der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die
Zwangsläufigkeit.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Aufwendungen zur
Wiederbeschaffung oder
Schadensbeseitigung, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, werden nur insoweit
als außergewöhnliche Belastung anerkannt, als keine
realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
Ersatzanspruch
☺
Existentiell
notwendiger
Gegenstand
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
☺
Bei Grundwasserschäden sieht eine Verwaltungsanweisung eine Sonderregelung vor. Sind Ersatzansprüche gegenüber Dritten ungewiß, kann bei voraussichtlichen Kosten bis zu 12.800 € auf ein Gutachten durch
einen Bausachverständigen verzichtet werden. Die Kosten werden dennoch als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
Als außergewöhnliche Belastung werden nur Aufwen- EStR R 187
dungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseiti- (Zu § 33 EStG)
gung anerkannt, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen. Dies sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Wohnung („das Wohnen“), Hausrat
und Kleidung.
Nicht existentiell notwendig sind nach Auffassung der
Finanzverwaltung beispielsweise ein Pkw, eine Garage
oder Außenanlagen.
Fachliteratur
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für medizinische Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die
Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 06.04.1990,
BStBl 1990 II S. 958
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 24.10.1995,
BStBl 1996 II S. 88
Fahrstuhl
Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem EStH H 186-189
Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausfüh- (Zu § 33 EStG)
rung (wie der Einbau breiter Türen, eines großen Bades etc.) führt grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
Fahrtkosten
Unumgängliche Fahrtkosten, die dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind,
sind bei Benutzung eines Pkw nur in Höhe der Kosten
für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
abziehbar. Ausnahme: Es bestand keine zumutbare
öffentliche Verkehrsverbindung.
Allgemein
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 03.12.1998,
Az: III R 5/98
Abruf-Nr.: st 01006
Stand: 15.02.2006
-ABC
Fahrtkosten
Behinderte
Menschen
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im EStH H 186-189
Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbe- (Zu § 33 EStG)
trägen nur wie folgt berücksichtigt werden:
Bundesfinanzministerium,
1. Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen BMF-Schreiben
(GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens vom 29.04.1996,
BStBl 1996 I S. 446
70 und Merkzeichen G):
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und
angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen
kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis
zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen
werden.
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben vom
21.11.2001, Az:
IV C 4 - S 2284 - 98/01
Abruf-Nr.: st 07194
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 02.10.1992,
BStBl 1993 II S. 286
2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen Bundesfinanzhof,
aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merk- Urteil vom 13.12.2001,
Az: III R 6/99
zeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht
nur die Aufwendungen für durch die Behinderung
veranlaßte unvermeidbare Fahrten, sondern auch
für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine
Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt
in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen.
Abruf-Nr. st 05819
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 13.12.2001,
Az: III R 40/99
Abruf-Nr. st 05818
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 01.08.1975,
BStBl 1975 II S. 825
Die Begrenzung auf jährlich 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die
nach der Art und Schwere der Behinderung nur
durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden
kann. In diesem Fall können weitere rein private
Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich berücksichtigt werden.
3. Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km gilt als unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33
EStG nicht berücksichtigt werden. Ein höherer Aufwand kann nur in krassen Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
☺
Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn
sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern
bei einem Steuerpflichtigen entstanden sind, auf den
der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5
EStG übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für
solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst
teilgenommen hat.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten, die
nicht dem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anläßlich gemeinsamer Fahrten entstanden sind,
als außergewöhnliche Belastung der Eltern an die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf
die Eltern geknüpft?
Fahrtkosten
Besuch
kranker
Angehöriger
☺
Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu
versorgen, können unter besonderen Umständen außergewöhnliche Belastungen sein. Die Fahrten dürfen
nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen.
FG Berlin
Urteil vom 11.11.1998
Az: 6 K 6342/94
Abruf-Nr.: st 06841
BFH-Az: III R 56/02
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 06.04.1990,
BStBl 1990 II S. 958
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 22.10.1996,
BStBl 1997 II S. 558
Fahrtkosten
Kur
Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die
eigenen Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche
Verhältnisse dies erfordern.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.06.1991,
BStBl 1991 II S. 763
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30.06.1967,
BStBl 1967 III S. 655
Familienfeier
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Familienfeier (anläßlich Taufe, Konfirmation, Hochzeit, Verlobung, Geburtstag etc.) sind nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, da sie nicht zwangsläufig entstehen.
Familienheimfahrten
Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Fami- EStH H 186-189
lienheimfahrten können nicht als außergewöhnliche (Zu § 33 EStG)
Belastung berücksichtigt werden.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 05.12.1969,
BStBl 1970 II S. 210
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
☺
Fährt ein stationär in einem Krankenhaus – z.B. in einer
psychiatrischen Klinik – behandelter Steuerpflichtiger
am Wochenende zu seiner Familie, sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie therapeutisch notwendig und damit
medizinisch indiziert sind. Maximal sind die Kosten für
die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzuerkennen, wenn deren Benutzung zumutbar ist.
Familienzusammenführung
Aufwendungen anläßlich einer Familienzusammenführung (z.B. zur Beschaffung von Wohnraum) stellen
keine außergewöhnliche Belastung dar. Es fehlt an der
Außergewöhnlichkeit.
Fehlbelegungsabgabe
Eine nach wohnungsrechtlichen Bestimmungen für
mehrere Jahre zu zahlende Fehlbelegungsabgabe
kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt
werden. Es handelt es sich nicht um eine zwangsläufige
Belastung.
FG Köln,
Urteil vom 06.08.2002,
Az: 2 K 4523/01
Abruf-Nr.: st 07677
Die Finanzrichter argumentierten wie folgt: Daß die
Steuerzahler im Urteilsfall eine öffentlich geförderte und
der Fehlbelegungsabgabe unterliegende Wohnung
wählten bzw. weiter bewohnten, nachdem die Wohnung
den Regeln über die Fehlbelegung unterfiel, sei ihre
freie Entscheidung, mit der sie zugleich wissentlich die
Abgabenbelastung in Kauf nähmen. Damit beruhe die
Zahlung der Abgabe nicht auf einer ohne ihr Zutun angefallenen rechtlichen Verpflichtung. Dies schließe die
Einstufung der Abgabe als zwangsläufige Belastung
aus.
Zudem sei die Fehlbelegungsabgabe auch aus einem
weiteren Grund nicht als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigten. Die Fehlbelegungsabgabe diene
nämlich im wesentlichen dazu, einen Mietzinsvorteil des
fehlbelegenden Mieters auszugleichen. Die Erhebung
der Fehlbelegungsabgabe sei mithin ein Ausgleich
dafür, daß der Inhaber einer öffentlich geförderten
Wohnung eine – aus der Sicht des Gesetzgebers – zu
geringe Miete zahlt.
Insoweit stehe der Abgabe mithin ein Gegenwert in
Gestalt der Nutzung einer besonders preisgünstigen
Wohnung gegenüber. Das Vorliegen eines solchen
Gegenwerts schließe indessen – unabhängig von der
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen – die Annahme
einer außergewöhnlichen Belastung aus.
Feuer
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Brand
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Feuerbestattung
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Bestattung
Feuchtgebiet
Von einem
unabwendbaren Ereignis ist nicht auszugehen, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes
Objekt in einem Feuchtgebiet liegt, und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen
Grundwasseranstieg kommt.
Ferienhaus
Bei einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung han- FG München,
delt es sich nicht um einen sog. existentiell notwendi- Urteil vom 31.05.1999
gen Gegenstand. Aufwendungen zur Schadensbeseiti- Az: 13 K 4105/97
gung bei unabwendbaren Ereignissen können daher
nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Finanzierung
Aufwendungen für die Flucht von Angehörigen aus einem anderen Staat sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sich die Angehörigen in einer
akuten Notsituation befinden. Nicht ausreichend ist es,
wenn die Angehörigen das in dem anderen Staat herrschende politische System ablehnen.
Fluchthilfe
Fluglärm
Flut
Zinsen
☺
Lärm
Bei einer Flut handelt es sich um ein unabwendbares EStR R 187
Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die (Zu § 33 EStG)
Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig.
Ein Abzug der Aufwendungen scheidet aus, sofern der
Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen (z.B. Schutzwanne für Eigenheim in Hochwassernähe) hat.
☺
Bei durch Hochwasser unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt
keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Formaldehydemission
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Möbel sind Gegenstände des existenznotwendigen
Bedarfs. Geht von ihnen bei einer Formaldehydemission eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die
beseitigt werden muß, sind die Sanierungskosten und
die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des
Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
entstanden. Die Sanierung muß im Zeitpunkt ihrer
Durchführung unerläßlich sein.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Die Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Maßnahme von einer zuständigen amtlichen
technischen Stelle erstelltes Gutachten nachzuweisen.
Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich
eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm (parts per million) geführt hat.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.2002,
Az: III R 52/99
Abruf-Nr. st 07306
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.08.2001,
Az: III R 6/01
Abruf-Nr. st 05611
Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die
Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann
abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat.
Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher
Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.
Frost
☺
Bei Frost handelt es sich um ein
unabwendbares EStR R 187
Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die (Zu § 33 EStG)
Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig.
Führerschein
☺
Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbe- EStH H 194
hindertes Kind können neben dem Behinderten- (Zu § 33b EStG)
Pauschbetrag nach § 33 EStG als andere außergeBundesfinanzhof,
wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Urteil vom 26.03.1993,
Az: III R 9/92
BStBl 1993 II S. 749
Garage
Eine Garage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung EStR R 187
existentiell nicht notwendig. Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG)
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung – zum Beispiel nach einer Beschädigung – sind
daher generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Außenanlagen sind nach Auffassung der Finanzverwal- EStR R 187
tung existentiell nicht notwendig. Bei einem Garten (Zu § 33 EStG)
sind daher Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung – zum Beispiel
nach einer Beschädigung –generell nicht als andere
außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Garten
Geburt
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
☺
Aufwendungen für Arzt, Hebamme, Krankenhaus und
Medikamente sind – soweit Sie sie selbst tragen - stets
als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Umstandskleidung und übliche Anschaffungen aus Anlaß der Geburt eines Kindes (Erstlingsausstattung). Auch Aufwendungen für die Beschaffung einer größeren Wohnung
(z.B. Maklerkosten) sind keine außergewöhnliche Belastung.
Geburtstag
Gefängnis
☺
Der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt des in
einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohnes als
außergewöhnliche Belastung (Unterhaltsleitungen nach
§ 33a Abs. 1 EStG) ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil dem Sohn Kost, Bekleidung und Unterkunft von der Haftanstalt gewährt werden.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 11.11.1988
Az: III R 305/84
BStBl. 1989 II S. 233
Aufwendungen für den Besuch des eine Freiheitsstrafe
verbüßenden Ehegatten in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag abgegolten
anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigungsfähig.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.1990
Az: III R 63/85
BStBl. 1990 II S. 894
Geldbuße
Bußgeld
Vermögensverluste durch Diebstahl sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Gelddiebstahl
☺
Geldstrafe
Familienfeier
Hinweis: In Ausnahmefällen ist ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten denkbar.
Geldstrafen sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
☺
Eine Geldstrafe kann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn sie von
einem ausländischen Gericht verhängt wurde und
nach deutschem Rechtsempfinden als offensichtliches
Unrecht erscheint.
Gerichtskosten
Geschirrspülmaschine
Prozeßkosten
Haushaltsgeräte
Der Aufwand für Bekleidung anläßlich einer Ge- FG München,
schlechtsumwandlung infolge Transsexualität stellt kei- Urteil vom 12.04.2000,
1 K 1386/99
ne außergewöhnliche Belastung dar.
Geschlechtsumwandlung
Gestecke
Gesundheitsgefährdung
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
☺
☺
Bestattung
Geht von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine konkrete Gesundheitsgefährdung
aus, die beseitigt werden muß (z.B. asbesthaltige Außenfassade des Hauses, Formaldehydemission von
Möbeln), sind die Sanierungskosten und die Kosten für
eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die
Sanierung muß im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerläßlich sein. Die Gesundheitsgefährdung ist durch ein
vor Durchführung der Maßnahme von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten
und bei Unterschreitung des Grenzwerts durch ein zusätzliches, vor Durchführung der Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.08.2001,
BStBl 2002 II S. 240
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.2002,
BStBl 2002 II S. 592
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwen- EStR R 187
dungen zur
Wiederbeschaffung existentiell not- (Zu § 33 EStG)
wendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig.
Achtung: Anhängige BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof ist die folgende Rechtsfrage anhängig:
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Aufwendungen für die Sanierung eines dioxinbelasteten Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese als außergewöhnliche Belastung? Garten und Außenanlagen kein
existenziell wichtiger Bereich? Ist die Zwangsläufigkeit
bei Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltschäden
auf das Bestehen einer Rechtspflicht (hier: §§ 9, 10 Bodenschutzgesetz BaWü) reduziert?
Gewichtsverlust
Diät
Aufwendungen für eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft sind nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig.
Gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaft
☺
Gutachter
FG Baden-Württemberg
Urteil vom 26.03.2004
Az: 11 K 269/99
Abruf-Nr. st 14748
BFH-Az: III R 56/04
☺
Unterhaltsleistungen an den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen als sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG (Unterhaltsleistungen) bis zu bestimmten Höchstbeträgen
abzugsfähig.
Ergibt sich aus einem Gutachten die Zwangsläufigkeit EStH H 186-189
von Aufwendungen, können auch die Kosten für das (Zu § 33 EStG)
Gutachten berücksichtigt werden.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.2002,
BStBl 2002 II S. 592
Grab
Bestattung
(Grabbeigabe, Grabdenkmal, Grabkauf, Grabkreuz, Grabnutzung, Grabpflege, Grabschmuck, Grabstätte, Grabstein)
Grundwasserschaden
Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus
bzw. einer selbstgenutzten Wohnung können im
Gegensatz zu Hochwasserschäden grundsätzlich nicht
als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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OFD Kiel
Verfügung vom
28.04.2003
Az: S 2284 A – St 254
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, FG Hamburg
wenn die Schäden durch ein
unabwendbares Er- Urteil vom 13.07.2000
eignis entstanden sind. Unabwendbare Ereignisse sind Az: V 274/99
plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z.B.
eine plötzliche Überschwemmung). Von einem unabwendbaren Ereignis ist hingegen nicht auszugehen,
wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt in
einem Feuchtgebiet liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen
Anstieg des Grundwasserspiegels führt und der dadurch verursachte hohe Grundwasserstand zu sog.
Vernässungsschäden an Vermögenswerten führt.
☺
Unter diesen engen Voraussetzungen sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände (Kleidung und Hausrat) abzugsfähig.
Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers FG München,
an einem Objekt, das lediglich als Wochenendhaus Urteil vom 31.05.1999
bzw. Ferienwohnung genutzt wird, können nicht als Az: 13 K 4105/97
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
☺
☺
Aufwendungen werden grundsätzlich nur insoweit anerkannt, als keine realisierbaren Ersatzansprüche
gegen Dritte bestehen. Bei Grundwasserschäden sieht
eine Verwaltungsanweisung eine Sonderregelung vor.
Sind Ersatzansprüche gegenüber Dritten ungewiß,
kann bei voraussichtlichen Kosten bis zu 12.800 € auf
ein Gutachten durch einen Bausachverständigen verzichtet werden. Die Kosten werden dennoch als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Durch übliche Sachversicherungen sind Grundwasserschäden (im Unterschied zu Leitungswasserschäden)
regelmäßig nicht abgedeckt. Hier kommt also grundsätzlich ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche
Belastung in Betracht.
Güterrechtliche Regelung
Gutachten
Haartoupet
☺
Scheidung
Ergibt sich aus einem Gutachten die Zwangsläufigkeit
von Aufwendungen, können auch die Kosten für das
Gutachten berücksichtigt werden.
Aufwendungen für ein Haartoupet sind grundsätzlich
nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
☺
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn – z.B. bei kreisförmigem Haarausfall – ein entsprechendes ärztliches
Attest vorliegt.
Haft
Hagel
☺
Haushaltsersparnis
☺
Gefängnis
Bei Hagel handelt es sich um ein unabwendbares Er- EStR R 187
eignis. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die (Zu § 33 EStG)
Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig.
Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus werden regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer Kur
können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der
Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden.
Bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem
Altersheim sind die Kosten ebenfalls nur abzüglich der
Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung
abziehbar. Der Abzug der Haushaltsersparnis wird damit begründet, daß die Aufwendungen für die Heimunterbringung nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, als dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Es sind lediglich die
gegenüber der normalen Lebensführung entstehenden
Mehraufwendungen abziehbar. Ersparte Aufwendungen
mindern daher den als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähigen Betrag. Entsprechend sind die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis zu kürzen,
die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und
Unterbringungskosten entspricht.
Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die
über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Haushaltsersparnis ist mit dem Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen – also 7.680 € ab 2004 – anzusetzen (ggf.
zeitanteilig mit 21,33 € pro Tag bzw. 640 € monatlich).
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im EStG § 33a Abs. 3 S. 1
Haushalt sind keine anderen außergewöhnlichen Belastungen. Unter bestimmten Voraussetzungen handelt
sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die besondere Höchstbeträge gelten. Eine
zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen.
Haushaltshilfe
Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe können bis
624 € im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn
1) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person die Beschäftigung einer Hilfe im
Haushalt erforderlich ist.
924 € jährlich sind abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer
behindert ist.
Haushaltsersparnis
☺
Die Aufwendungen für die Anschaffung, Installation und
den Betrieb von Haushaltsgeräten (z.B. Waschmaschine, Geschirrspülmaschine) sind auch dann keine
außergewöhnliche Belastungen, wenn sie mit Rücksicht auf eine krankheitsbedingte Behinderung des Ehegatten angeschafft wurden.
Haushaltsgeräte
Hausrat
Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus EStH H 186-189
können regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushalts- (Zu § 33 EStG)
ersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
☺
Hausrat ist existentiell notwendig. Unter bestimmten EStR R 187
(Zu § 33 EStG)
Voraussetzungen sind daher Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung
als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Die Beschädigung oder der Verlust muß insbesondere
durch ein
unabwendbares Ereignis wie Brand,
Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische
Verfolgung verursacht sein, oder vom Hausrat muß eine
Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt
werden muß.
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Seite 34 von 84
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Anerkennung als Asylberechtigter läßt nicht ohne EStH H 186-189
weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Ver- (Zu § 33 EStG)
lust von Hausrat und Kleidung schließen.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.04.1991,
BStBl 1991 II S. 755
Bei Übersiedlung aus der DDR bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wurde bis
1989 ein unabwendbares Ereignis unterstellt. Seit 1990
können die Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht
mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall ein
unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird.
☺
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben
vom 25.04.1990,
BStBl 1990 I S. 222
Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig
und angemessen sein. Die Finanzverwaltung erkennt
ohne detaillierte Prüfung folgende Wiederbeschaffungskosten für Hausrat als angemessen an:
Steuerpflichtige/r:
Ehegatte:
10.737 €
7.158 €
jede weitere zum Haushalt gehörende
Person (Kinder und andere Angehörige) 2.965 €
Im Einzelfall ist der Nachweis höherer Kosten möglich.
Die Kosten werden nicht anerkannt, wenn keine Hausratversicherung besteht.
Hausratversicherung
Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung von Hausrat sind nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine
allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrgenommen wurde. Hierzu zählt eine
Hausratversicherung.
Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der
auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat
entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.
Hausversicherung
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Versicherung
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Heilpraktiker
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker
sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Die Verordnung eines Heilpraktikers für Arznei-, Heilund Hilfsmittel wird vom Finanzamt als Nachweis der
Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit akzeptiert. Bei einer andauernden Erkrankung mit
anhaltender Einnahme bestimmter Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung.
Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen von
Heimdialysepatienten hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. in einer Verwaltungsanweisung ausführlich Stellung bezogen. Danach können Heimdialysekosten nicht
neben dem in Betracht kommenden BehindertenPauschbetrag (Grad der Behinderung in aller Regel
100) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
werden.
Heimdialyse
OFD Frankfurt/M.
Verfügung vom
17.09.1996
Az: S 2286 A
Zur Erläuterung heißt es in der Verfügung: Bei den Aufwendungen von Heimdialysepatienten handelt es sich
um typische wiederkehrende Kosten der mit der Körperbehinderung zusammenhängenden Krankheit, die
nicht mit den von der Rechtsprechung zur gesonderten
Berücksichtigung zugelassenen akuten Operationskosten gleichgesetzt werden können. Auch ein Vergleich
mit solchen Personen, die die Dialyse in einer Krankenanstalt durchführen lassen und trotz fehlender Aufwendungen ebenfalls den Pauschbetrag erhalten, kann zu
keiner anderen Beurteilung führen. Denn es liegt gerade
im Wesen eines Pauschbetrags, daß dieser auch in
Fällen gewährt wird, in denen tatsächlich geringere
Aufwendungen anfallen.
☺
Hat der behinderte Mensch im Einzelfall durch die
Heimdialyse höhere Kosten, als sie ihm durch den
Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden, können
die gesamten Kosten an Stelle des BehindertenPauschbetrags im Rahmen der anderen außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden.
In diesem Fall sind alle Aufwendungen nachzuweisen
oder wenigstens glaubhaft zu machen. Die OFD hat
aber keine Bedenken, wenn für diese Aufwendungen
Aufzeichnungen über einen Repräsentativzeitraum –
etwa 6 Monate – vorgelegt werden, die dann in den
Folgejahren jeweils der Besteuerung zugrunde gelegt
werden können. Dabei ist den gerade in diesem Bereich
gegebenen Nachweisschwierigkeiten durch eine großzügige Prüfung der Angaben der behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
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Seite 36 von 84
Stand: 15.02.2006
-ABC
Heimunterbringung
Aufwendungen
für Angehörige
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Erwachsen einem oder mehreren Steuerpflichtigen
zwangsläufig Aufwendungen für die krankheits- oder
behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen
Angehörigen in einem Heim, gehören zu den Aufwendungen, die als Krankheitskosten im Rahmen der anderen außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen
sind, die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten
Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die
ärztliche Betreuung und Pflege, gemindert um eine
Haushaltsersparnis. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
EStG – sog. typisierende außergewöhnliche Belastung – ist nicht zulässig.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben vom
02.12.2002, Az:
IV C 4 - S 2284 - 108/02
Abruf-Nr.: st 08467
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 24.02.2000,
Az: III R 80/97
Abruf-Nr.: st 01368
Die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung für
einen nahen Angehörigen ist nur dann zwangsläufig,
wenn die untergebrachte Person kein oder nur ein
geringes Vermögen besitzt und soweit ihre eigenen
Einkünfte und Bezüge zur Deckung dieser Kosten nicht
ausreichen. Bei der Beurteilung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für einen zusätzlichen persönlichen
Bedarf zu berücksichtigen. Als angemessen kann in
Anlehnung an § 21 Abs. 3 BSHG regelmäßig der für
den zusätzlichen persönlichen Bedarf erklärte Betrag
anerkannt werden, soweit er 1.550 € jährlich nicht
übersteigt.
Eine krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung liegt nur dann vor, wenn eine Pflegestufe nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden
ist. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der
sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung
durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu erbringen.
Dies gilt auch dann, wenn der nahe Angehörige bereits
seit einem früheren Zeitpunkt aus anderen Gründen
(z.B. wegen Alters) im Heim untergebracht ist. Ob die
Pflegebedürftigkeit also bereits vor Beginn des Heimaufenthalts oder erst später eingetreten ist, ist ohne
Bedeutung.
EStR R 188 Abs. 1
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.2002,
Az: III R 24/01
Abruf-Nr.: st 07072
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben vom
20.01.2003, Az:
IV C 4 - S 2284 - 2/03
Abruf-Nr.: st 08466
Werden die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung zum Teil vom Sozialhilfeträger übernommen
(insbesondere durch die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG), braucht die Notwendigkeit
der Unterbringung nicht nachgewiesen zu werden, da
regelmäßig von einer sorgfältigen, ordnungsmäßigen
Prüfung durch den Sozialhilfeträger und von der Richtigkeit seiner Entscheidung ausgegangen werden kann.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
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Heimunterbringung
Behinderte
Kinder
Heimunterbringung
Eigene Pflege
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Wichtiger Hinweis: Aufwendungen in Höhe der Haushaltsersparnis können zusammen mit vom Steuerpflichtigen zusätzlich getragenen Kosten für die normale
Lebensführung (z.B. Kleidung, Versicherung) entsprechend den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 EStG – neben dem Abzug der anderen außergewöhnlichen Belastungen – als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt
werden.
Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die im
Vergleich zu den Kosten der normalen Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten für Unterbringung
und Verpflegung.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 24.02.2000,
Az: III R 80/97
Abruf-Nr.: st 01368
Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die
über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es ist also
eine
Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 22.08.1980,
BStBl 1981 II S. 23
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines
bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat,
als dieser sich bereits im Rentenalter befand.
EStR R 188 Abs. 5
Bei der Geltendmachung der Aufwendungen von Eltern
für die vollstationärer Heimunterbringung erwachsener behinderter Kinder als außergewöhnliche Belastung ist das zitierte BFH-Urteil zu beachten. Ein volljähriges behindertes Kind ist demnach regelmäßig auch
dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es
im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 29.09.1989,
BStBl 1990 II S. 418
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.11.1996,
BStBl 1997 II S. 387
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 15.10.1999,
Az: VI R 40/98
Abruf-Nr. st 01271
Enthalten die Aufwendungen für die eigene Unterbrin- EStG § 33a Abs. 3 S. 2
gung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege Kosten für Dienstleistungen, die mit
denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen als sog.
typisierende außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden:
1) 624 €, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim
untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,
2) 924 € wenn die Unterbringung zur dauernden
Pflege erfolgt.
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Heirat
Aufwendungen für Umbau oder Neuanschaffung von Bundesfinanzhof,
Gasgeräten bei Umstellung auf Erdgas sind keine Urteil vom 15.02.1974,
außergewöhnliche Belastungen, da der Steuerpflichtige BStBl 1974 II S. 335
einen Gegenwert erhält.
Heizung
Hilfsmittel
Hochzeit
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Medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne werden
vom Finanzamt anerkannt, wenn sie von einem Arzt
oder Heilpraktiker verordnet wurden. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer
Verordnung.
Wichtig: Für Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind
und sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens
als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, ist ein amtsärztliches Attest
vor Kauf erforderlich.
Typische medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne,
die üblicherweise nicht von Gesunden angeschafft werden, sind • Rollstühle • Hörapparate • Brillen • Bruchbänder • orthopädische Hilfsmittel • Körperersatzstücke
• Schuheinlagen.
Beispiel für Hilfsmittel im weiteren Sinne, die zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, sind
• elektrisch steuerbare Sessel • Spezialbetten.
Hinterbliebene
☺
Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag EStH H 186-189
von 370 € jährlich. Es handelt sich um sog. typisieren- (Zu § 33 EStG)
de außergewöhnliche Belastungen. Eine zumutbare
Bundesfinanzhof,
Belastung ist nicht zu berücksichtigen.
Urteil vom 03.12.1998,
Az: III R 5/98
Abruf-Nr.: st 01006
Hochwasser
☺
Bei Hochwasser handelt es sich um ein unabwend- EStR R 187
bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG)
sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger
Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Unabwendbare Ereignisse sind plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z.B. eine Überschwemmung). Von einem unabwendbaren Ereignis ist
hingegen nicht auszugehen, wenn das zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Objekt in einem Feuchtgebiet
liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu
einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt.
Etwas anderes gilt bei
Grundwasserschäden nur
dann, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels führt und der
dadurch verursachte hohe Grundwasserstand zu sog.
Vernässungsschäden an Vermögenswerten führt.
Ein Abzug der Aufwendungen scheidet aus, sofern der
Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen (z.B. Schutzwanne für Eigenheim in Hochwassernähe) hat.
☺
Bei durch Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der
Aufwendungen für die
Schadensbeseitigung sowie
für die
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
nicht wegen fehlender Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein übliche und zugängliche
Versicherungsmöglichkeit dar.
Die Aufwendungen für den Bau einer HochwasserSchutzmauer sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da ein Gegenwert erworben wird.
Hochzeit
Aufwendungen für die Vorbereitung der Eheschließung
oder die Heirat selbst stellen keine außergewöhnliche
Belastungen dar.
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier sind ebenfalls nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Das gilt auch für Geschenke.
Aufwendungen zur Beschaffung von Wohnraum anläßlich einer Hochzeit stellen keine außergewöhnliche
Belastung dar. Es fehlt an der Außergewöhnlichkeit.
Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden EStH H 186-189
Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzu- (Zu § 33 EStG)
sehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer TochBundesfinanzhof,
ter keine Berufsausbildung gewährt haben.
Urteil vom 03.06.1987,
BStBl 1987 II S. 779
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Höhere Gewalt
Katastrophe
Katastrophenerlaß
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Unabwendbares Ereignis
Naturkatastrophe
Bei
Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung gibt die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach
können Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig sein, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde.
Kfz-Kosten
Fahrtkosten
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraus- EStG § 33c
setzungen bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Es handelt sich um
sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen. Eine
zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen.
Kinderkur
Bei Heilkuren von Kindern ist es zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen bei Kuren erforderlich, daß
das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist, es sei denn, aus der vor dem Kurantritt
erteilten amtsärztlichen Bescheinigung ergibt sich, daß
und warum der Kurerfolg bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes gewährleistet ist.
Kleidung
☺
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.06.1991,
BStBl 1991 II S. 763
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 02.04.1998,
BStBl 1998 II S. 613
Kleidung ist existentiell notwendig. Unter bestimmten EStR R 187
Voraussetzungen sind daher Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG)
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Beschädigung oder der Verlust muß
insbesondere durch ein
unabwendbares Ereignis
wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung,
politische Verfolgung verursacht sein, oder von der
Kleidung muß eine
Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß.
Die Anerkennung als Asylberechtigter läßt nicht ohne EStH H 186-189
weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust (Zu § 33 EStG)
von Hausrat und Kleidung schließen.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.04.1991,
BStBl 1991 II S. 755
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Bei Übersiedlung bzw. Aussiedlung können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und
Kleidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden, es sei denn, es wird im Einzelfall ein
unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben
vom 25.04.1990,
BStBl 1990 I S. 222
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer
Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig
nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand
an Kleidung noch vorhanden ist.
Klimakur
☺
Eine Klimakur kann unter besonderen Umständen
zwangsläufig sein, selbst wenn ihre Durchführung nicht
unter ärztlicher Kontrolle steht z.B. bei Neurodermitis
oder Psoriasis (Schuppenflechte), wenn sie medizinisch
notwendig ist.
Konfirmation
Kontaktpflege
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.06.1991,
BStBl 1991 II S. 763
Familienfeier
Aufwendungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils EStH H 186-189
zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses sind nicht (Zu § 33 EStG)
außergewöhnlich.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 28.03.1996,
BStBl 1997 II S. 54
Achtung: Anhängige BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof sind die beiden folgenden
Rechtsfragen anhängig:
Ist der steuerliche Kinderlastenausgleich eines barunterhaltspflichtigen geschiedenen/getrennt lebenden Elternteils in den Streitjahren 1991 bis 1995 nach dem
Wegfall des Besucherfreibetrags nach § 33a Abs. 1a
EStG verfassungsgemäß, wenn der für das Kinderexistenzminimum gewährte Kinderfreibetrag keine Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses
beinhaltet und diese Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind?
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FG München
Urteil vom 19.11.1997
Az: 13 K 1979/97
BFH-Az: III R 56/01
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Sind die notwendigen Aufwendungen, insbesondere
Fahrtkosten, getrennt lebender Eltern für den Umgang
mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind in
gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung
nach § 33 EStG zu berücksichtigen (offen gelassen in III
R 141/95, BFH/NV 2004, 1635)? Abzug mit 0,30 € pro
gefahrenem km oder nur in Höhe der Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel?
FG Köln
Urteil vom 23.06.2005
Az: 10 K 1163/02
Abruf-Nr. st 14641
BFH-Az: III R 55/05
Kosten für Fahrten zu den bei der getrennt lebenden
Ehefrau wohnenden Kindern zur Ausübung der gesetzlichen Umgangsverpflichtung (§ 1684 Abs. 1 BGB) als
außergewöhnliche Belastung?
FG Düsseldorf
Urteil vom 31.07.2003
Az: 16 K 6207/01 E
Abruf-Nr.: st 12279
BFH-Az: III R 41/04
Achtung: Verfassungsbeschwerde
Beim Bundesverfassungsgericht ist folgende Verfassungsbeschwerde anhängig:
Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung für
Veranlagungszeiträume vor 2000 nicht abziehbar – Kosten für Fahrten wegen des Umgangs mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind als außergewöhnliche
Belastung?
Kränze
Krankenhaus
☺
☺
Bundesfinanzhof
Urteil vom 24.06.2004
Az: III R 141/95
BVerfG-Az:
2 BvR 1849/04
Bestattung
Sämtliche (selbst bezahlten) Behandlungskosten in
einem Krankenhaus sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Finanzamt prüft bei unmittelbaren Krankheitskosten nicht, ob die Ausgaben objektiv
notwendig und angemessen sind. Abzugsfähig sind
nicht nur die Zuzahlungen bei Standardversorgung.
Auch wenn Sie im Krankenhaus die beste Versorgung
(Einbett- oder Zweibettzimmer) wählen, sind die Kosten
in jedem Fall abzugsfähig. So soll ein unzumutbares
Eindringen in die Privatsphäre vermieden werden.
Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus kön- EStH H 186-189
nen regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltser- (Zu § 33 EStG)
sparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
Die Kosten für die Benutzung von Telefon und Fernsehgerät im Krankenhaus sind keine Krankheitskosten
und nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Leistungen einer Krankenhaustagegeldversicherung
sind bis zur Höhe der durch den Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten abzuziehen. Nur die selbst
getragenen Kosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Leistungen aus einer
Krankentagegeldversicherung mindern hingegen nicht die
abzugsfähigen Kosten.
Krankenhaustagegeld
Bei Krankheitskosten ist zwischen drei Fallgruppen zu
unterscheiden:
Krankheit
☺
Unmittelbare Krankheitskosten: Alle Aufwendungen
für die eigentliche Heilbehandlung sind stets als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es spielt
dabei keine Rolle, ob eine Krankheit durch eigenes Verschulden oder Fahrlässigkeit verursacht wurde. So soll
ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre vermieden werden.
Das Finanzamt prüft bei unmittelbaren Krankheitskosten
nicht, ob die Ausgaben objektiv notwendig und angemessen sind. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie den
Hausarzt oder eine fachärztliche Kapazität gegen entsprechend hohes Honorar konsultieren. Auch wenn Sie
im Krankenhaus die beste Versorgung wählen, sind die
Kosten in jedem Fall abzugsfähig.
Mittelbare Krankheitskosten: Ausgaben, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, werden nur anerkannt, soweit sie notwendig und angemessen sind.
Beispiele für mittelbare Krankheitskosten sind Aufwendungen für • Fahrten, die anläßlich einer medizinischen
Behandlung anfallen • eine aus Krankheitsgründen bezogene Zweitwohnung • die Teilnahme an Selbsthilfegruppen • Begleitpersonen eines Kranken.
Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der
Gesundheit: Diese Aufwendungen stellen keine Krankheitskosten dar. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist nicht möglich.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
In der Praxis gibt es hier zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von
Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit
sinnvoll und erfüllt zu gestalten, gelten daher nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation. Derartige Aufwendungen erkennt das
Finanzamt nur an, wenn ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt wird.
☺
Folgende Aufwendungen sind als Krankheitskosten
abzugsfähig:
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Kosten
für
alternative
Behandlung
(z.B.
• Ayurveda-Behandlung • Frischzellenbehandlung)
Kosten für Arzneimittel (Eigenanteil Medikamente)
Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung
eines kranken Kindes
Behandlungshonorare
Aufwendungen bei Behinderung
Kosten für Besuche kranker Angehöriger
Fahrtkosten
Gebühren
Kosten für Wiederbeschaffung und Schadensbeseitigung bei Gesundheitsgefährdung
Krankenhauskosten
Honorare für therapeutische Maßnahmen
Kosten für medizinische und orthopädische Hilfsmittel
Praxisgebühr
Honorar für Psychotherapie
Schuldzinsen
Übernahme Krankheitskosten für bedürftige Angehörige
Kosten für Zahnersatz
Abzugsfähig sind nicht nur die Krankheitskosten für den
Steuerpflichtigen (alleinstehend oder verheiratet), sondern auch für alle steuerlich zu berücksichtigenden
Kinder. Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage
ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen.
Verdienstausfall wegen Krankheit mindert das steuerpflichtige Einkommen und stellt keine außergewöhnliche
Belastung dar.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Krankheitskosten
☺
Behinderte
Menschen
Krankheitskosten
☺
Unterhaltsberechtigte
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Außerordentliche, durch einen akuten Anlaß verursachte Krankheitskosten können neben den Behinderten-Pauschbeträgen nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind beispielsweise die Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt,
das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat.
EStH H 194
(Zu § 33b EStG)
Erwachsen dem Steuerpflichtigen außer Aufwendungen
für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung
Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten,
so kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG
in Betracht.
EStH H 190
(Zu § 33a EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30.11.1966,
BStBl 1967 III S. 457
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.03.1993,
BStBl 1993 II S. 749
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 22.07.1988,
BStBl 1988 II S. 830
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben vom
02.12.2002, Az:
IV C 4 - S 2284 - 108/02
Abruf-Nr.: st 08467
☺
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 11.07.1990,
BStBl 1991 II S. 62
Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung
sind – im Gegensatz zu Leistungen aus einer
Krankenhaustagegeldversicherung – kein Ersatz für Krankenhauskosten und mindern daher nicht die abzugsfähigen Kosten.
Krankentagegeld
Da Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind, können sie auch bei an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, wenn der Steuerpflichtige wegen seines von
Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in
eine private Krankenversicherung gefunden hat.
Krankenversicherung
Krieg
Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete
Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen
insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage
ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen.
☺
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 29.11.1991,
BStBl 1992 II S. 293
Bei einem Krieg handelt es sich um ein
unabwend- EStR R 187
bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG)
sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Künstliche
Befruchtung
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die
einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen
soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau
sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte
(homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
sind hingegen Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten entstanden
sind (heterologe künstliche Befruchtung).
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Aktuelles Urteil
Bundesfinanzhof
Urteil vom 03.03.2005
Az: III R 68/03
Abruf-Nr.: st 14420
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung
einer empfängnisunfähigen Frau mit dem Samen ihres
Ehemannes (In-vitro-Fertilisation) nach freiwilliger
Sterilisation zum Zweck der Empfängnisverhütung
nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 18.06.1997
BStBl 1997 II S. 805
Bundesfinanzhof
Urteil vom 18.05.1999
BStBl 1999 II S. 761
Die künstliche Befruchtung ist in diesem Fall nach Auffassung der BFH-Richter keine krankheitsbedingte
Heilbehandlung, sondern eine Maßnahme, mit der die
früher getroffene Entscheidung für die Sterilisation
rückgängig gemacht werden soll. Sowohl die Entscheidung für die Sterilisation als auch die Entscheidung für
die künstliche Befruchtung gehören zur frei gestaltbaren
Lebensführung. Kosten, die einem Steuerpflichtigen als
Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in
den Bereich des § 33 EStG. Sie sind vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen und dürfen die Einkommensteuer
nicht mindern.
Aktuelles Urteil
Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen auch dann nicht als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn
die Frau in einer festen Partnerschaft lebt.
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Bundesfinanzhof
Urteil vom 28.07.2005
Az: III R 30/03
Abruf-Nr.: st 15385
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Hintergrund: Kosten für die Herbeiführung einer
Schwangerschaft bei einer empfängnisunfähigen Frau
durch sog. In-vitro-Fertilisationen werden nach dem
Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach beihilferechtlichen Vorschriften zwar in
bestimmtem Umfang übernommen, aber nur bei verheirateten Frauen und nur, wenn für die künstliche Befruchtungen Eizellen und Samen des Ehepaares verwendet
werden. Bei nicht verheirateten, empfängnisunfähigen
Frauen dürfen In-vitro-Fertilisationen nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern zwar durchgeführt
werden, wenn die Frau in einer stabilen Partnerschaft
lebt und die bei der jeweiligen Ärztekammer eingerichtete Kommission die künstliche Befruchtung genehmigt
hat, die Kosten werden aber nicht erstattet.
in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Krankenversicherungs- und Beihilferecht hält der BFH die Aufwendungen einer empfängnisunfähigen, in fester Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen nicht
für abziehbar. Aus der Verfassung lasse sich nicht ableiten, daß Aufwendungen, die nichtehelichen Lebensgemeinschaften für künstliche Befruchtungen entstünden,
ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müßten. Bei der Entscheidung sei auch die in der Gesellschaft vorherrschende
Auffassung zu berücksichtigen, daß das Wohl des Kindes in einer Ehe eher gewährleistet sei als in einer festen Partnerschaft.
Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partnern – heterologe In-vitro-Fertilisation – als außergewöhnliche Belastung?
Kur
☺
Kosten für eine Kurreise können als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, wenn sie zur Heilung
oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum
erfolgversprechend erscheint.
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FG Münster
Urteil vom 27.04.2005
Az: 1 K 7062/01 E
Abruf-Nr.: st 14341
BFH-Az: III R 47/05
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.06.1991,
BStBl 1991 II S. 763
Stand: 15.02.2006
-ABC
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Von dem Nachweis-Erfordernis eines vor Kurantritt
ausgestellten amtsärztlichen oder vergleichbaren
Zeugnisses kann ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn feststeht, daß eine gesetzliche Krankenkasse die
Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv beschieden hat. Davon kann in der Regel ausgegangen
werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuß zu den
Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt hat.
Der Zuschuß einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten ersetzt den Nachweis der Kurbedürftigkeit nicht.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Im Regelfall ist zur Abgrenzung einer Kur vom Erholungsurlaub ärztliche Überwachung zu fordern. Gegen
die Annahme einer Heilkur kann auch die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier anstatt in einem
Sanatorium und die Vermittlung durch ein Reisebüro
sprechen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Der Steuerpflichtige muß sich am Kurort grundsätzlich
in ärztliche Behandlung begeben. Eine Klimakur
kann unter besonderen Umständen zwangsläufig sein,
selbst wenn ihre Durchführung nicht unter ärztlicher
Kontrolle steht z.B. bei Neurodermitis oder Psoriasis
(Schuppenflechte), wenn sie medizinisch notwendig ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die
Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die
eigenen Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern. Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in Kur befindlichen Angehörigen sind keine
außergewöhnliche Belastung.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30.06.1995,
BStBl 1995 II S. 614
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.06.1991,
BStBl 1991 II S. 763
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.06.1991,
BStBl 1991 II S. 763
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.06.1991,
BStBl 1991 II S. 763
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30.06.1967,
BStBl 1967 III S. 655
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 16.05.1975,
BStBl 1975 II S. 536
Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind allgemein nicht außergewöhnlich, auch wenn sie ärztlich
verordnet sind; erst recht nicht, wenn die Nachkur nicht
unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird.
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.10.1968,
BStBl 1969 II S. 179
Stand: 15.02.2006
-ABC
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson
während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß
die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der
Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.
Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus
einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis
30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem
Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist
nachgewiesen”, ergeben.
☺
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 17.12.1997,
BStBl 1998 II S. 298
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.07.2002,
BStBl 2002 II S. 765
Behinderte Menschen können ihre Aufwendungen für EStH H 194
eine Heilkur neben den Behinderten-Pauschbeträgen (Zu § 33b EStG)
nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche BelasBundesfinanzhof,
tungen geltend gemacht werden.
Urteil vom 11.12.1987,
BStBl 1988 II S. 275
Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen wegen
Lärmbelästigung (z.B. Fluglärm) können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil der
Gesetzgeber Grenzwerte für Lärmbelästigung festgelegt
hat. Werden diese Grenzwerte überschritten, stehen
dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich.
Lärm
Lebensgemeinschaft
OFD Kiel
Verfügung vom
04.02.2003
Az: S 2284 A - St 254
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Legasthenie
☺
Für die Anerkennung der Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes ist ein
vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich, nach dem die Lese- und
Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat. Diesen
Nachweis können Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen. Bei einer auswärtigen Unterbringung eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibschwäche muß das Attest ferner die Feststellung enthalten, daß die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist.
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 07.06.2000,
Az: III R 54/98
Abruf-Nr.: st 01558
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 18.04.1990,
BStBl 1990 II S. 962
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.06.1992,
BStBl 1993 II S. 278
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 33 EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag
nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich.
Leichenschau
Bestattung
Leichenschein
Bestattung
Leitungswasserschaden
Lösegeldzahlungen sind zwangsläufig und stellen
somit eine außergewöhnliche Belastungen dar.
Maklergebühr
Maklergebühren im Zusammenhang mit der Suche von
Wohnraum werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Steuerzahler einen Gegenwert erhält.
☺
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.06.1992,
BStBl 1993 II S. 278
Schadensbeseitigung
Lösegeld
Mediation
EStH H 191
(Zu § 33a EStG)
Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind als Ehescheidungskosten und damit als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren
tatsächlich geschieden wird.
Finanzministerium
Niedersachsen
Erlaß vom 15.09.2000
Az: S 2284 - 264 - 35
Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) FG Düsseldorf
Urteil vom 31.07.2003
als außergewöhnliche Belastung?
Az: 16 K 6207/01 E
Abruf-Nr.: st 12279
BFH-Az: III R 41/04
Medikamente
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Medikamente, Stärkungsmittel und ähnliche Präparate, die von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet
werden, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltender Einnahme bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung.
Abzugsfähig ist der Eigenanteil, der nicht von der Krankenkasse übernommen wird.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
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Nicht rezeptpflichtige Medikamente und allgemeine
Stärkungsmittel sind ebenso wie nicht erstattungsfähige Medikamente als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt.
Medizinsche Fachliteratur
Medizinische
Hilfsmittel
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Fachliteratur
Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im enge- EStH H 186-189
ren Sinne, z.B. für einen Treppenschräglift, können (Zu § 33 EStG)
außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer
Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres
Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des
Lebenskomforts angeschafft werden, ist durch Vorlage
eines vor dem Kauf erstellten amtsärztlichen Attestes
nachzuweisen.
EStR R 189 Abs. 1
Mieterabfindung
Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich
keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Ausnahme
gilt nur, wenn der Wohnungswechsel wegen Krankheit
zwangsläufig ist.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.12.1965,
Az: VI 102/65
BStBl 1966 III S. 113
Mieterdarlehen
Mieterdarlehen, die ein Mieter an den Vermieter gibt,
werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert in
Form einer Mietminderung erhält.
Mietvorauszahlung
Mietvorauszahlungen, die ein Mieter an den Vermieter
leistet, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert in Form einer Mietminderung erhält.
Mittagsheimfahrt
Aufwendungen für Mittagsheimfahrten stellen keine
außergewöhnliche Belastung dar, auch wenn die Fahrten wegen des Gesundheitszustands oder einer
Behinderung des Steuerpflichtigen angebracht oder
erforderlich sind.
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.08.1991,
BStBl 1991 II S. 920
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.07.1975,
BStBl 1975 II S. 738
Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
☺
Möbel
Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind
allgemein nicht außergewöhnlich, auch wenn sie ärztlich verordnet sind. Dies gilt erst recht nicht, wenn die
Nachkur nicht unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht
in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt
durchgeführt wird.
Nachkur
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.10.1968,
BStBl 1969 II S. 179
Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Nachlaß- Bundesfinanzhof,
verbindlichkeiten sind regelmäßig nicht aus rechtli- Urteil vom 24.07.1987,
chen Gründen zwangsläufig, da der Erbe die Möglich- BStBl 1987 II S. 715
keit hat, die Erbschaft auszuschlagen. In Ausnahmefällen kann aber eine sittliche Verpflichtung zu bejahren.
Nachlaßverbindlichkeit
Naturkatastrophe
Möbel sind existentiell notwendig. Unter bestimmten EStR R 187
(Zu § 33 EStG)
Voraussetzungen sind daher Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung
als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Die Beschädigung oder der Verlust muß insbesondere
durch ein
unabwendbares Ereignis wie Brand,
Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische
Verfolgung verursacht sein, oder den Möbeln muß eine
Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt
werden muß.
☺
☺
Handelt es sich um ein
unabwendbares Ereignis, EStR R 187
sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung (Zu § 33 EStG)
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen
als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Bei Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung
gibt die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen
bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach können
Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig
sein, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Niederschlag
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Grundwasser
Hochwasser
Notar
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Scheidung
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Notlage
Werden wegen einer Notlage wie Arbeitslosigkeit
Schulden aufgenommen, stellt die Schuldentilgung
keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt auch,
wenn Schulden getilgt werden, die Angehörige während
ihrer Arbeitslosigkeit aufgenommen haben.
Pflege
Pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein EStR R 188
Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 (Zu § 33 EStG)
SGB XI besteht, können ihre Aufwendungen wegen
Pflegebedürftigkeit als andere außergewöhnliche Belastung absetzen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten
Versicherungsunternehmens, das die private Pflegeversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV
zu führen.
Eigene Pflege
Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von
Pflegediensten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim.
Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen
anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während
eines Teils des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen
Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner pflegebedingten Aufwendungen den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch, so sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu kürzen, der zur Vereinfachung in Höhe des Abzugsbetrags
nach § 33a Abs. 3 EStG anzusetzen ist.
Pflege
Eigene Unterbringung im
Heim
Sofern die Aufwendungen für die eigene Unterbrin- EStG § 33a Abs. 3 S. 2
gung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege Kosten für Dienstleistungen enthalten,
die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar
sind, können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen
als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:
3) 624 €, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim
untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,
4) 924 € wenn die Unterbringung zur dauernden
Pflege erfolgt.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Pflege
Kosten für
Dritte
Pflege
Persönliche
Pflege Angehöriger
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Pflegeaufwendungen für Dritte – z.B. Kosten für die
Unterbringung in einem Pflegeheim – können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen
werden, sofern die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den reinen Unterbringungskosten abgegrenzt
werden können. Voraussetzung ist, daß die Pflegeaufwendungen dem Steuerpflichtigen infolge der Pflegebedürftigkeit einer Person erwachsen, der gegenüber der
Steuerpflichtige zum Unterhalt verpflichtet ist (z.B.
seine Eltern oder Kinder).
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines
bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat,
als dieser sich bereits im Rentenalter befand.
EStR R 188 Abs. 5
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.11.1996,
BStBl 1997 II S. 387
Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer EStG § 33b Abs. 6
oder in der Wohnung des Hilflosen persönlich pflegen,
erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 € jährlich,
wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten. Es handelt
sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen.
Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines
nahen Angehörigen entstehen, sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Umstände des
Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen
zwangsläufig ist. Allein das Bestehen eines nahen
Verwandtschaftsverhältnisses reicht nicht aus. Bei der
erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des
Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Steuerpflichtigen
entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
Pkw
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.11.1996,
BStBl 1997 II S. 387
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 22.10.1996,
BStBl 1997 II S. 558
Ein Pkw ist nach Auffassung der Finanzverwaltung EStR R 187
existentiell nicht notwendig. Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG)
Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung
– zum Beispiel nach einem Unfall oder Diebstahl – sind
daher generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Pkw-Kosten
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Fahrtkosten
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Pilgerfahrt
Die Kosten für Pilgerfahrten – zum Beispiel nach
Lourdes – sind nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Politische
Tätigkeit
Aufwendungen, die mit einer politischen Tätigkeit verbunden sind, sind wegen des freiwilligen Entschlusses
nicht zwangsläufig und daher keine außergewöhnliche
Belastung.
Politische
Verfolgung
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Praxisgebühr
☺
Bei politischer Verfolgung handelt es sich um ein EStR R 187
unabwendbares Ereignis. Unter bestimmten Vor- (Zu § 33 EStG)
aussetzungen sind die Aufwendungen zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände
als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Die seit dem 1. Januar 2004 erhobene Praxisgebühr
von 10 € im Quartal für gesetzlich Krankenversicherte
gehört zu den Krankheitskosten und ist als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Privatdetektiv
Privatschule
Behinderte
Kinder
Prozeßkosten
Detektiv
Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes werden durch die Vorschriften des Familienleistungsausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten und können
daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um
unmittelbare
Krankheitskosten handelt.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn
ein Kind ausländischer Eltern, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, eine fremdsprachliche Schule
besucht.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.11.2000,
Az: VI R 38/97
Abruf-Nr. st 01590
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 17.04.1997,
BStBl 1997 II S. 752
Kosten anderer Zivilprozesse als Scheidungsprozesse EStH H 186-189
erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig, unabhängig (Zu § 33 EStG)
davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 18.07.1986,
BStBl 1986 II S. 745
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Seite 56 von 84
Stand: 15.02.2006
-ABC
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter
engen Voraussetzungen als zwangsläufig anzusehen
sein, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt, beispielsweise bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der
Eltern mit ihren Kindern.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.05.1996,
BStBl 1996 II S. 596
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.12.2001,
Az: III R 31/00
Abruf-Nr.: st 06581
Prozeßkosten der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes für ihr Kind in einem Numerus-clausus-Fach
sind nicht nach § 33 EStG abziehbar; sie stellen vielmehr Berufsausbildungskosten im Sinne des § 33a
Abs. 2 EStG dar.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.11.1984,
BStBl 1985 II S. 135
Strafverteidigungskosten bei Einstellung des Strafver- EStH H 186-189
fahrens nach § 153a StPO sind keine außergewöhnli- (Zu § 33 EStG)
che Belastung.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 19.12.1995,
BStBl 1996 II S. 197
Psychotherapie
Bei psychotherapeutischen Behandlungen ist ein vor
Beginn der betreffenden Maßnahme ausgestelltes
amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erforderlich.
Ohne ein Gutachten sind auch die Kosten für folgende
– und alle vergleichbaren – Maßnahmen nicht abzugsfähig: • Analytische Therapien • (Selbst-)Erfahrungsgruppen • Psychoanalyse • Verhaltenstherapien.
Hinweis: Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist generell auch dann nicht möglich,
wenn die Teilnahme für den Beruf förderlich ist.
Realsplitting
Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder EStG § 10 Abs. Nr. 1
dauernd getrennt lebenden Ehegatten gibt es zwei EStG § 33a Abs. 1
Möglichkeiten:
1. Sie können vom Geber bis zur Höhe von
13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen
werden. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muß dem Antrag
zugestimmt haben.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
2. Alternativ ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen als
typisierende außergewöhnliche Belastung nach §
33a Abs. 1 EStG möglich.
Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG werden alle in dem betreffenden Jahr geleisteten
Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist
nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.
Rechtsberatung
Regenfälle
Reisekosten
Behinderte
Menschen
☺
Reisekosten
Bestattung
Angehöriger
Rentenversicherung
☺
EStH H 190
(Zu § 33a EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 07.11.2000,
Az: III R 23/98
Abruf-Nr.: st 03060
Scheidung
Hochwasser
Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen der auf ständige Begleitung angewiesen ist,
anläßlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten,
Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können in angemessener Höhe neben dem
Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt
werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann
sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den
Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis
30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem
Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist
nachgewiesen”, ergeben.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung
eines nahen Angehörigen hängen nur mittelbar mit
der Bestattung zusammen und werden mangels
Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen
gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit
der eigentlichen Bestattung zusammenhängen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig,
wenn auch ohne die daraus entstehenden Rentenansprüche der Lebensunterhalt des Elternteils sichergestellt ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.07.2002,
BStBl 2002 II S. 765
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 17.06.1994,
BStBl 1994 II S. 754
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 07.03.2002,
Az: III R 42/99
Abruf-Nr.: st 06797
Nach der Ehescheidung wiedereingezahlte Renten- FG Rheinland-Pfalz,
versicherungsbeiträge sind nicht als außergewöhnli- Urteil vom 07.09.1989,
Az: 4 K 2070/89
che Belastung abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Restwert
Aufwendungen zur
Wiederbeschaffung oder
Schadensbeseitigung, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, werden nur insoweit
berücksichtigt, als der Aufwand endgültig verloren ist.
Das heißt: Die Aufwendungen sind um einen etwa nach
Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
Rolläden
Der Einbau von Rolläden ist trotz Einbruchgefahr bei FG Hamburg,
Urteil vom 08.04.1998,
einer selbstbewohnten Immobilie nicht abzugsfähig.
Az: VI 253/96
Rücklagen zur Bestreitung künftiger Ausgaben sind
auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die spätere Leistungsverpflichtung
bereits feststeht.
Rücklagen
Sarg
Bestattung
(Sargausstattung, Sargträger)
Sanierung
Schadensbeseitigung
☺
Schadensbeseitigung
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung von Gegens- EStR R 187
tänden können im Rahmen des Notwendigen und An- (Zu § 33 EStG)
gemessenen unter folgenden Voraussetzungen als
andere außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden:
1. Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen. Dies sind Wohnung („das Wohnen”), Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für die
Beseitigung von Schäden z.B. an einem Pkw, einer
Garage oder an Außenanlagen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
2. Der Verlust oder die Beschädigung muß durch ein
unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand
muß eine
Gesundheitsgefährdung ausgehen,
die beseitigt werden muß .
3. Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Ein bloßer
Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
5. Sie werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert
des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht
übersteigen (sog. Gegenwertlehre).
6. Entstehen die Aufwendungen innerhalb der ersten
fünf Jahre nach der Fertigstellung des Objekts,
kann grundsätzlich davon ausgegangen werden,
daß keine werterhöhenden Maßnahmen („Neu” für
„Alt”) durchgeführt worden sind.
7. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden. Die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen
Restwert zu kürzen.
8. Der Steuerpflichtige muß glaubhaft darlegen, daß er
den Schaden nicht verschuldet hat.
9. Die Aufwendungen werden nur insoweit anerkannt,
als keine realisierbaren
Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
10. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige
zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder
eine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei
Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muß mit der
Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach
dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.
Von einem unabwendbaren Ereignis ist nicht auszugehen, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes
Objekt in einem Feuchtgebiet liegt, und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen
Grundwasseranstieg kommt.
☺
☺
Hinweis: Wird ein Pkw beruflich genutzt, ist ein (ggf.
anteiliger) Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten denkbar. Das Finanzamt beteiligt sich bei
einem sowohl betrieblich/beruflich als auch privat genutzten Pkw auch dann, wenn der Schaden auf einer
Privatfahrt entstanden ist.
Bei Grundwasserschäden sieht eine Verwaltungsanweisung eine Sonderregelung vor. Sind Ersatzansprüche gegenüber Dritten ungewiß, kann bei voraussichtlichen Kosten bis zu 12.800 € auf ein Gutachten durch
einen Bausachverständigen verzichtet werden. Die Kosten werden dennoch als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Bei unabwendbaren Ereignissen sind die steuerlichen
Rechtsfolgen je nach den zum Schaden führenden
Ursachen und ihrer Versicherbarkeit unterschiedlich
zu bestimmen. Sind einzelne Risiken überhaupt nicht
versicherbar, so trifft den Steuerpflichtigen eine über
das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in einem existentiellen Bereich. Besteht hingegen
ein üblicher und zumutbarer Versicherungsschutz,
hätte der Steuerpflichtige der endgültigen Belastung
ausweichen können und müssen, so daß die Kosten
nicht zwangsläufig sind.
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☺
Bei durch Hochwasser unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt
keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.
Durch übliche Sachversicherungen sind Grundwasserschäden (im Unterschied zu Leitungswasserschäden)
regelmäßig nicht abgedeckt. Hier kommt also grundsätzlich ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche
Belastung in Betracht.
Erstattet eine Versicherung die Kosten nicht in voller
Höhe, kann der Eigenanteil geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings nicht bei einem Selbstbehalt wegen
Unterversicherung.
Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei
Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muß mit der
Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb
von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.
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Ergibt sich aus einem Gutachten die Zwangsläufigkeit
von Aufwendungen, können auch die Kosten für das
Gutachten berücksichtigt werden.
Bei Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung gibt
die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach können Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig sein,
wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde.
Achtung: Anhängige BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof ist die folgende Rechtsfrage anhängig:
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Seite 61 von 84
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Aufwendungen für die Sanierung eines dioxinbelasteten Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese als außergewöhnliche Belastung? Garten und Außenanlagen kein
existenziell wichtiger Bereich? Ist die Zwangsläufigkeit
bei Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltschäden
auf das Bestehen einer Rechtspflicht (hier: §§ 9, 10 Bodenschutzgesetz BaWü) reduziert?
Schadensersatz
☺
FG Baden-Württemberg
Urteil vom 26.03.2004
Az: 11 K 269/99
Abruf-Nr. st 14748
BFH-Az: III R 56/04
Schadensersatzleistungen können zwangsläufig sein, EStH H 186-189
wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vor- (Zu § 33 EStG)
sätzlich oder grob fahrläßig gehandelt hat.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 03.06.1982,
BStBl 1982 II S. 749
Schadstoff
Asbest
Formaldehydemission
Schallschutz
Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen wegen
Lärmbelästigung (z.B. Fluglärm) können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil der
Gesetzgeber Grenzwerte für Lärmbelästigung festgelegt
hat. Werden diese Grenzwerte überschritten, stehen
dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich.
Scheidung
Scheidungskosten gelten grundsätzlich als zwangsläufig, da eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden kann. Dabei spielt es keine
Rolle, aus welchem Grund die Scheidung erfolgte.
Scheidungskosten sind auch dann abzugsfähig, wenn
die Ehescheidung einvernehmlich erfolgt.
Allgemein
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OFD Kiel
Verfügung vom
04.02.2003
Az: S 2284 A - St 254
Als außergewöhnliche Belastungen werden die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses anerkannt.
Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den
Versorgungsausgleich durchzuführen (sog. Zwangsverbund). Die Prozeßkosten für den Versorgungsausgleich werden daher ebenfalls als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen
z.B. über den Unterhalt, die Auseinandersetzung des
gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog. Folgesachen) sind hingegen nur dann zusammen mit der
Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden
(sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 der Zivilprozeßordnung). Die damit
zusammenhängenden Kosten sind nicht abzugsfähig.
Aktueller Hinweis:
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof bekräftigt, daß
die Kosten für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anläßlich einer Scheidung (z.B.
Notariats- und Grundbuchkosten) nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen
sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eheleute die
Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen (siehe ’steuertip’
42/2005).
In dem Rechtsstreit III R 36/03 hatten die im ehelichen
Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleute
zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Eheund Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in
dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die hierfür entstandenen Notar- und
Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH
nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30.06.2005,
Az: III R 36/03
Abruf-Nr.: st 15329
In dem Rechtsstreit III R 27/04 hatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden
Eheleute im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich
zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung
die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für
den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen
Gutachter als außergewöhnliche Belastung geltend.
Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten nur die
auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 % der
Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 30.06.2005,
Az: III R 27/04
Abruf-Nr.: st 15328
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Stand: 15.02.2006
-ABC
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Auch Kosten für eine vor dem Scheidungsverfahren
getroffene Ehescheidungsvereinbarung sind absetzbar.
Von einem einheitlichen Verfahren ist nämlich auch
dann auszugehen, wenn einzelne Bereiche aufgrund
einer von den Eheleuten im Vorfeld der Scheidung
(notariell) getroffenen Scheidungsvereinbarung ausdrücklich ausgeklammert werden. Als durch das Scheidungsverfahren veranlaßt sind daher auch die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Ehescheidungsvereinbarung anfallenden Kosten anzusehen, da
insoweit ohne die vorherige Einigung eine gerichtliche
Entscheidung notwendig gewesen wäre. Deshalb ist in
diesem Fall eine Aufteilung der Verfahrens- und unmittelbaren Folgekosten rechtlich nicht zulässig und im
übrigen auch praktisch nicht durchführbar.
OFD Frankfurt/M.
Verfügung vom
23.10.1997
Az: S 2284 A
Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind als Ehescheidungskosten anzuerkennen, wenn das Ergebnis
der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird.
Finanzministerium
Niedersachsen
Erlaß vom 15.09.2000
Az: S 2284 - 264 - 35
FG Rheinland-Pfalz
Urteilvom 14.04.1988
Unser Tip: Scheidungskosten sind auch abzugsfähig, FG Hamburg
wenn die Klage zurückgezogen und die Ehe nicht ge- Urteil vom 02.10.1981
schieden wird.
Abzugsfähig sind insbesondere folgende Kosten:
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Detektiv (in Sonderfällen)
Fachliteratur (Fachbücher und -zeitschriften)
Fahrtkosten (z.B. Fahrten • Anwalt • Gericht)
Gerichtskosten (Gebühren etc.)
Grundbuchamt (z.B. Gebühren für Änderung der
Eigentumsverhältnisse von Grundbesitz)
Gutachter (z.B. für Vermögensbewertung)
Mediation
Notar (z.B. für • Scheidungsvereinbarung • Änderung des Testaments)
Prozeßkosten
Rechtsberatung (z.B. • Anwalt • Steuerberater)
Schuldzinsen (für Kredit zur Bezahlung der Scheidungskosten)
Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren etc.)
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozeß betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung entstehen grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
konkreter Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Kläger
werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den
Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 21.02.1992,
Az: III R 88/90
BStBl 1992 II S. 795
Nach der Ehescheidung wiedereingezahlte Renten- FG Rheinland-Pfalz,
versicherungsbeiträge sind nicht als außergewöhnli- Urteil vom 07.09.1989,
Az: 4 K 2070/89
che Belastung abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig sind u.a. folgende Kosten:
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Mehraufwendungen – insb. für Unterkunft und
Verpflegung – bei Getrenntleben der Ehegatten
Scheidungsbedingte Umzugskosten
Kosten für Einrichtung einer neuen Wohnung,
Anschaffung von Möbeln und Hausrat
Aufwendungen eines Namensänderungsverfahrens
Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe
Achtung: Anhängige BFH-Verfahren
Beim Bundesfinanzhof sind folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund
notariellen Vertrages anläßlich der Ehescheidung zur
Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig
und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar,
wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach §
1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als
typischer Unterhalt?
FG Köln
Urteil vom 10.11.2004
Az: 14 K 3586/02
Abruf-Nr.: st 15969
BFH-Az: III R 57/05
Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) FG Düsseldorf
Urteil vom 31.07.2003
als außergewöhnliche Belastung?
Az: 16 K 6207/01 E
Abruf-Nr.: st 12279
BFH-Az: III R 41/04
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder EStG § 10 Abs. Nr. 1
dauernd getrennt lebenden Ehegatten gibt es zwei EStG § 33a Abs. 1
Möglichkeiten:
Scheidung
Unterhalt
1. Sie können vom Geber bis zur Höhe von
13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen
werden. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers. Der Empfänger muß dem Antrag
zugestimmt haben.
2. Alternativ ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen als
typisierende außergewöhnliche Belastung nach
§ 33a Abs. 1 EStG möglich.
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Unser Tip: Einen Berechnungsbogen zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen bei der Steuererklärung
2005 finden Sie in der Beilage zu ’steuertip’ 06/2006.
Im Internet können Sie den Berechnungsbogen unter
der Abruf-Nr. st 065006 als interaktives PDF-Formular
herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Ausführliche Erläuterungen
zum Berechnungsbogen erhalten Sie unter der AbrufNr. st 065106.
Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG werden alle in dem betreffenden Jahr geleisteten
Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist
nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.
EStH H 190
(Zu § 33a EStG)
Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in
der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten scheidet
in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 07.11.2000,
Az: III R 23/98
Abruf-Nr.: st 03060
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.02.1998,
BStBl 1998 II S. 605
Aufwendungen für Schönheitsoperationen – sog. kosmetische Operationen wie Brustvergrößerung, Haartransplantation oder Fettabsaugung – sind grundsätzlich
nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Schönheitsoperation
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Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch ein vor Beginn der betreffenden Maßnahme ausgestelltes
amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, daß medizinische – und nicht ästhetische
Gründe – für die Operation entscheidend sind.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Schulbesuch
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Zwangsläufigkeit kann vorliegen, wenn das Kind des
Erblassers als Alleinerbe Nachlaßverbindlichkeiten
erfüllt, die auf existentiellen Bedürfnissen seines in Armut verstorbenen Elternteils unmittelbar vor oder im
Zusammenhang mit dessen Tod beruhen.
Schuldzinsen
Schutzmaßnahmen
Berufsausbildung
Werden wegen einer Notlage wie Arbeitslosigkeit
Schulden aufgenommen, stellt die Schuldentilgung
keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt auch,
wenn Schulden getilgt werden, die Angehörige während
ihrer Arbeitslosigkeit aufgenommen haben.
Schulden
Schulinternat
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 24.07.1987,
BStBl 1987 II S. 715
Zinsen
Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen,
wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und
nachrangig erfolgt.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.06.1992,
BStBl 1993 II S. 212
Ein Abzug von Aufwendungen zur
Wiederbeschaffung oder
Schadensbeseitigung, die einen
existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, scheidet
aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen (z.B. Schutzwanne für Eigenheim in Hochwassernähe) hat.
Die Aufwendungen für den Bau einer HochwasserSchutzmauer sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da ein Gegenwert erworben wird.
Schwangerschaftsverhütung
Aufwendungen für eine Schwangerschaftsverhütung
stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.
Schwimmbad
Die Kosten für Schwimmbadbesuche sind auch dann
keine außergewöhnliche Belastungen, wenn der Arzt
das Schwimmen empfohlen hat.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Nicht abzugsfähig sind auch die Abschreibung und die
Betriebskosten eines Schwimmbades, das sich beispielsweise ein Querschnittsgelähmter im eigenen Haus
eingerichtet hat.
Keine außergewöhnlichen Belastungen sind auch die
Kosten für den Einbau eines Whirlpools.
Selbstbehalt
Während die Aufwendungen Suchtkranker für eine
Entziehungskur und die begleitende psychotherapeutische Behandlung stets Krankheitskosten sind, können
Aufwendungen für Maßnahmen, die der Festigung der
Abstinenzfähigkeit und der Vermeidung eines Rückfalls dienen, grundsätzlich nicht als Krankheitskosten
steuermindernd berücksichtigt werden. Das gilt auch für
die Teilnahme an therapeutischen Gruppentreffen,
zum Beispiel der Anonymen Alkoholiker oder Anonymen
Spieler.
Selbsthilfegruppe
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Sport
Sonderbedarf
Kinder
Versicherung
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Maßnahme medizinisch indiziert ist und dies durch ein vor Beginn der
Therapie ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis
nachgewiesen wird.
Aufwendungen für die Ausübung eines Sports sind keine außergewöhnlichen Belastungen, es sei denn, er
wird nach genauer Einzelverordnung und unter ärztlicher Verantwortung oder einer entsprechend zugelassenen Person zur Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Gebrechens ausgeübt. Die Erforderlichkeit ist durch eine im vorhinein ausgestellte amts- oder
vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.08.1997,
BStBl 1997 II S. 732
Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs ei- EStG § 33a Abs. 2
nes sich in Berufsausbildung befindenden Kindes
stellen keine anderen außergewöhnlichen Belastungen
nach § 33 EStG dar. Erhält der Steuerpflichtige für das
Kind in Berufsausbildung einen Freibetrag für Kinder
oder Kindergeld, handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die ein besonderer
Freibetrag gilt. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu
berücksichtigen.
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Abzuziehen ist ein jährlicher Freibetrag von 924 €,
wenn das Kind über 18 Jahre und auswärtig untergebracht ist. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und
grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie
1.848 € jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das
Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder
von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche
Mittel erhalten, bezieht.
Sorgerecht
Sozialversicherung
Spätaussiedlung
Sterbefall, Sterbeurkunde
Strafverteidigung
Rentenversicherung
Aussiedlung
Bestattung
Die Kosten für eine selbst veranlaßte Sterilisation
sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Gleiches gilt für eine Rückgängigmachung einer Sterilisation.
Sterilisation
Sturm
Scheidung
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Bei einem Sturm handelt es sich um ein
unabwend- EStR R 187
bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG)
sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Strafanstalt
Gefängnis
Strafe
Geldstrafe
Strafverteidigungskosten bei Einstellung des Strafver- EStH H 186-189
fahrens nach § 153a StPO sind keine außergewöhnli- (Zu § 33 EStG)
che Belastung.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 19.12.1995,
BStBl 1996 II S. 197
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Prozeßkosten der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes für ihr Kind in einem Numerus-clausus-Fach
sind nicht nach § 33 EStG abziehbar; sie stellen vielmehr Berufsausbildungskosten im Sinne des § 33a
Abs. 2 EStG dar.
Studienplatz
Taufe
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Familienfeier
Eine Ausnahme gilt dann, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht oder besondere persönliche Verhältnisse oder andere Umstände
die Benutzung eines Taxis erfordern (z.B. wegen Gehbehinderung). In Zweifelsfällen ist eine Bescheinigung
des Arztes hilfreich.
Bei Krankheitskosten für Haustiere – Hund, Katze
oder Reitpferd – fehlt es nach Auffassung der Finanzverwaltung an der Zwangsläufigkeit. Die Aufwendungen
sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig
Tilgung
Transsexualität
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.11.1984,
BStBl 1985 II S. 135
Fahrtkosten anläßlich einer medizinischen Behandlung
(z.B. Fahrt zum Arzt oder Krankenhaus) erkennt das
Finanzamt nur als
Krankheitskosten an, soweit sie
notwendig und angemessen sind. Das heißt konkret:
Unumgängliche Fahrtkosten, die dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind,
werden in Höhe der Kosten für die Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels anerkannt.
Taxi
Tierarzt
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Schulden
Tod
Bestattung
Todesanzeigen
Bestattung
Totenbekleidung, Totenschein
Bestattung
Der Aufwand für Bekleidung anläßlich einer Ge- FG München,
schlechtsumwandlung infolge Transsexualität stellt kei- Urteil vom 12.04.2000,
1 K 1386/99
ne außergewöhnliche Belastung dar.
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Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Trauer
Bestattung
(Trauerbriefe, Trauerfeier, Trauerredner)
Aufwendungen für die Trauerkleidung anläßlich der
Bestattung eines nahen Angehörigen hängen nur
mittelbar mit der Bestattung zusammen und werden
mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen.
Trauerkleidung
Treppenschräglift
Trinkgelder
☺
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 12.08.1966,
BStBl 1967 III S. 364
Aufwendungen für
medizinische Hilfsmittel im en- EStH H 186-189
geren Sinne, z.B. für einen Treppenschräglift, können (Zu § 33 EStG)
außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich EStH H 186-189
angeordneten Behandlung hingegeben werden, sind (Zu § 33 EStG)
nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des §
Bundesfinanzministerium,
33 EStG zu berücksichtigen.
BMF-Schreiben
vom 24.04.1997,
BStBl 1997 I S. 561
Überführung
Überschwemmung
Übersiedlung
Bestattung
Hochwasser
Bei Übersiedlung bzw. Aussiedlung können die Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht mehr als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden, es sei denn, es wird im
Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht.
Umbettung
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben
vom 25.04.1990,
BStBl 1990 I S. 222
Bestattung
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Umgangsrecht
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter
engen Voraussetzungen als zwangsläufig anzusehen
sein, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt, beispielsweise bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der
Eltern mit ihren Kindern.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 09.05.1996,
BStBl 1996 II S. 596
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.12.2001,
Az: III R 31/00
Abruf-Nr.: st 06581
Aufwendungen für die eigene
Berufsausbildung
sind grundsätzlich keine anderen außergewöhnlichen
Belastungen. Das gilt auch für Umschulungen.
Umschulung
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Ausnahmsweise können die Kosten einer unfall- oder
krankheitsbedingten Umschulung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Kosten für eine Zweitausbildung sind dann nicht be- EStH H 186-189
rücksichtigungsfähig, wenn die Erstausbildung nicht (Zu § 33 EStG)
endgültig ihren wirtschaftlichen Wert verloren hat.
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 28.08.1997,
BStBl 1998 II S. 183
Umzugskosten sind unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch den Mieter oder Vermieter in der
Regel nicht außergewöhnlich. Sie sind auch dann
typische Aufwendungen der privaten Lebensführung
und keine außergewöhnliche Belastungen, wenn der
Umzug aus gesundheitlichen Überlegungen vorgenommen wird.
Umzug
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 28.02.1975,
BStBl 1975 II S. 482
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.06.1978,
BStBl 1978 II S. 526
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Umzug allein
aus
Krankheitsgründen erfolgt und dies durch ein
vor Durchführung des Umzugs ausgestelltes amts- oder
vertrauensärztliches Zeugnis untermauert wird.
Typisches Beispiel: Ein Steuerpflichtiger bezieht nach
Hüftgelenks- und Kniegelenksoperationen eine Wohnung im Erdgeschoß.
Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.12.1965,
keine außergewöhnliche Belastung dar.
Az: VI 102/65
BStBl 1966 III S. 113
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Unabwendbares Ereignis
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis, sind EStR R 187
unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen (Zu § 33 EStG)
zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als
andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Beispiele für unabwendbare Ereignisse sind:
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Blitzschlag
Brand
Diebstahl
Erdbeben
Flut
Frost
Hagel·
Hochwasser
Krieg
Naturkatastrophe
Politische Verfolgung
Sturm
Unfall
Unwetter
Vertreibung
Von einem unabwendbaren Ereignis ist nicht auszugehen, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes
Objekt in einem Feuchtgebiet liegt, und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen
Grundwasseranstieg kommt.
Bei Übersiedlung aus der DDR bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wurde bis
1989 ein unabwendbares Ereignis unterstellt. Seit 1990
können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung
von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine
Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird.
Unfall
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Unter bestimmten Voraussetzungen sind bei einem EStR R 187
Unfall die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung (Zu § 33 EStG)
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung eines Pkw im Anschluß an einen Unfall
sind generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Ein Pkw ist nach Auffassung der
Finanzverwaltung existentiell nicht notwendig.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Unglück
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Handelt es sich um ein
unabwendbares Ereignis EStR R 187
sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung (Zu § 33 EStG)
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen
als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Aufwendungen für den Unterhalt Angehöriger und EStG § 33a Abs. 1
eine etwaige Berufsausbildung gehören nicht zu den
anderen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33
EStG. Es handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die besondere Höchstbeträge gelten. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu
berücksichtigen.
Unterhalt
Angehörige
Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.188 € jährlich
für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für
die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person
Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat.
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf
die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt
werden. Auf den Betrag von 7.188 € sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 €
übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als
Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
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Unser Tip: Einen Berechnungsbogen zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen bei der Steuererklärung
2005 finden Sie in der Beilage zu ’steuertip’ 06/2006.
Im Internet können Sie den Berechnungsbogen unter
der Abruf-Nr. st 065006 als interaktives PDF-Formular
herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Ausführliche Erläuterungen
zum Berechnungsbogen erhalten Sie unter der AbrufNr. st 065106.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Erwachsen dem Steuerpflichtigen außer Aufwendungen
für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung
Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten,
so kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG
in Betracht.
EStH H 190
(Zu § 33a EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 22.07.1988,
BStBl 1988 II S. 830
Bundesfinanzministerium,
BMF-Schreiben vom
02.12.2002, Az:
IV C 4 - S 2284 - 108/02
Abruf-Nr.: st 08467
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Unterhalt
Geschiedene
oder dauernd
getrennt lebende Ehegatten
Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete
Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen
insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage
ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 11.07.1990,
BStBl 1991 II S. 62
Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder EStG § 10 Abs. Nr. 1
dauernd getrennt lebenden Ehegatten gibt es zwei EStG § 33a Abs. 1
Möglichkeiten:
1. Sie können vom Geber bis zur Höhe von
13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen
werden. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muß dem Antrag
zugestimmt haben.
2. Alternativ ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen als
typisierende außergewöhnliche Belastung nach
§ 33a Abs. 1 EStG möglich.
Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG werden alle in dem betreffenden Jahr geleisteten
Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist
nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.
EStH H 190
(Zu § 33a EStG)
Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in
der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten als andere außergewöhnliche Belastung scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 07.11.2000,
Az: III R 23/98
Abruf-Nr.: st 03060
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.02.1998,
BStBl 1998 II S. 605
Stand: 15.02.2006
-ABC
☺
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Unser Tip: Einen Berechnungsbogen zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen bei der Steuererklärung
2005 finden Sie in der Beilage zu ’steuertip’ 06/2006.
Im Internet können Sie den Berechnungsbogen unter
der Abruf-Nr. st 065006 als interaktives PDF-Formular
herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Ausführliche Erläuterungen
zum Berechnungsbogen erhalten Sie unter der AbrufNr. st 065106.
Vermögensverluste durch Unterschlagung sind
grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Unterschlagung
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Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein
Abzug als Betriebsausgaben denkbar.
Unterversicherung
Versicherung
Vermögensverluste durch Untreue sind grundsätzlich
nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Untreue
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Unwetter
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Urlaubsreise
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Hinweis: In Ausnahmefällen ist ein Abzug als Betriebsausgaben denkbar.
Bei einem Unwetter handelt es sich um ein
unab- EStR R 187
wendbares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzun- (Zu § 33 EStG)
gen sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig.
Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen der auf ständige Begleitung angewiesen ist,
anläßlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten,
Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können in angemessener Höhe neben dem
Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt
werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann
sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den
Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis
30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem
Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist
nachgewiesen”, ergeben.
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 04.07.2002,
BStBl 2002 II S. 765
Stand: 15.02.2006
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
-ABC
Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung von
Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer
Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig
nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand
an Kleidung noch vorhanden ist.
EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 03.09.1976,
BStBl 1976 II S. 712
Hotelkosten im Urlaub sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn ein Urlauber
während des Urlaubs erkrankt und bettlägerig wird.
Urne
Bestattung
Verdienstausfall
Verdienstausfall wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit mindert das steuerpflichtige Einkommen und stellt
keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Steuerersparnis ergibt sich aber natürlich dadurch, daß die steuerpflichtigen Einkünfte sich entsprechend reduzieren.
Verlobung
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Verlobung
(Familienfeier etc.) sind nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, da sie nicht zwangsläufig entstehen.
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Unterhaltsleistungen an den Verlobten sind unter bestimmten Voraussetzungen als sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG
(Unterhaltsleistungen) bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig.
Verlorener
Aufwand
Aufwendungen zur
Wiederbeschaffung oder
Schadensbeseitigung, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, werden nur insoweit
berücksichtigt, als der Aufwand endgültig verloren ist.
Das heißt: Die Aufwendungen sind um einen etwa nach
Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
Verlorene
Zuschüsse
Verlorene Baukostenzuschüsse, die ein Mieter an den
Vermieter leistet, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Mieter
einen Gegenwert erhält.
Verlust
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Wiederbeschaffung
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung von
existentiell notwendigen Gegenständen (Wohnung, Hausrat und Kleidung),
sind nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit – z.B. Haus- oder Hausratversicherung – wahrgenommen wurde.
Versicherung
Bei unabwendbaren Ereignissen sind die steuerlichen
Rechtsfolgen je nach den zum Schaden führenden
Ursachen und ihrer Versicherbarkeit unterschiedlich
zu bestimmen. Sind einzelne Risiken überhaupt nicht
versicherbar, so trifft den Steuerpflichtigen eine über
das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in einem existentiellen Bereich. Besteht hingegen
ein üblicher und zumutbarer Versicherungsschutz,
hätte der Steuerpflichtige der endgültigen Belastung
ausweichen können und müssen, so daß die Kosten
nicht zwangsläufig sind.
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Bei durch Hochwasser unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt
keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.
Durch übliche Sachversicherungen sind Grundwasserschäden (im Unterschied zu Leitungswasserschäden)
regelmäßig nicht abgedeckt. Hier kommt also grundsätzlich ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche
Belastung in Betracht.
Erstattet eine Versicherung die Kosten nicht in voller
Höhe, kann der Eigenanteil geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings nicht bei einem Selbstbehalt wegen
Unterversicherung.
Bei Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung gibt
die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach können Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig sein,
wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde.
Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der
auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat
entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.
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Stand: 15.02.2006
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Versorgungsausgleich
Vertreibung
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Scheidung
Bei Vertreibung handelt es sich um ein
unabwend- EStR R 187
bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG)
sind die Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung
und zur
Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Kosten, die der Vorbeugung oder Förderung bzw.
Erhaltung der Gesundheit dienen, sind generell nicht
abzugsfähig.
Vorsorge
Die Abgrenzung zu den eigentlichen
Krankheitskosten ist vielfach schwierig. Bei Aufwendungen, die ihrer
Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern
mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre
Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern
oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, gelten
daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs strenge Anforderungen an die Beurteilung
der medizinischen Indikation. Derartige Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur an, wenn ein vor der
Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest
vorgelegt wird.
Eindeutig ist die Ablehnung ohne amtsärztliches Attest
bei Kosten für einen Sportverein, Schwimmbadbesuche
und andere Aufwendungen, die ganz allgemein der
Gesundheit dienen.
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Anders sieht es aus bei Kosten für klassische Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der ärztlichen Behandlung. Diese werden in aller Regel von der Krankenkasse
übernommen, so daß sich hier die Frage nach selbst
getragenen Kosten im Normalfall ohnehin nicht stellt.
Sind ausnahmsweise aber Kosten selbst zu tragen,
empfehlen wir diese als Krankheitskosten anzusetzen.
Typische Beispiele sind die Aufwendungen für folgende
Gesundheitsuntersuchungen:
• Brustkrebsvorsorge
(Mammographie-Untersuchung) • regelmäßiger CheckUp • Darmspiegelung • Grippeimpfung • Krebsvorsorge
• Prostata-Vorsorgeuntersuchung
• Schutzimpfungen
• Schwangerschaftsvorsorge.
Die Kosten für vorbeugende Impfungen bei Urlaubsreisen ins Ausland (Reise-Prophylaxe, z.B. gegen
Hepatitis, Malaria) sind bei Vorliegen eines ärztlichen
Attests abzugsfähig.
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Stand: 15.02.2006
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Waschmaschine
Haushaltsgeräte
Wasserschaden
Schadensbeseitigung
Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Fami- EStH H 186-189
lienheimfahrten können nicht als außergewöhnliche (Zu § 33 EStG)
Belastung berücksichtigt werden.
Wehrdienst
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 05.12.1969,
BStBl 1970 II S. 210
Wiederbeschaffung
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Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenstän- EStR R 187
den können im Rahmen des Notwendigen und Ange- (Zu § 33 EStG)
messenen unter folgenden Voraussetzungen als andere
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
1. Sie müssen einen
existentiell notwendigen
Gegenstand betreffen. Dies sind nach Auffassung
der Finanzverwaltung Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. ein Pkw, eine Garage oder
Außenanlagen.
2. Der Verlust oder die Beschädigung muß durch ein
unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand
muß eine
Gesundheitsgefährdung ausgehen,
die beseitigt werden muß .
3. Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer
Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes
im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden. Die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen
Restwert zu kürzen.
6. Der Steuerpflichtige muß glaubhaft darlegen, daß er
den Schaden nicht verschuldet hat und daß realisierbare
Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige
zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder
eine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
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Stand: 15.02.2006
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei
Jahre zurückliegen.
Bei Übersiedlung aus der DDR bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wurde bis
1989 ein unabwendbares Ereignis unterstellt. Seit 1990
können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung
von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine
Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird.
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Die Finanzverwaltung erkennt ohne detaillierte Prüfung folgende Wiederbeschaffungskosten für Hausrat
als angemessen an:
Steuerpflichtige/r:
Ehegatte:
10.737 €
7.158 €
jede weitere zum Haushalt gehörende
Person (Kinder und andere Angehörige) 2.965 €
Im Einzelfall ist der Nachweis höherer Kosten möglich.
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig
nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand
an Kleidung noch vorhanden ist.
Erstattet eine Versicherung die Kosten nicht in voller
Höhe, kann der Eigenanteil geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings nicht bei einem Selbstbehalt wegen
Unterversicherung.
Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der
auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat
entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.
Wochenendhaus
Bei einem Wochenendhaus oder einer Wochenend- FG München,
wohnung handelt es sich nicht um einen sog. existen- Urteil vom 31.05.1999
tiell notwendigen Gegenstand. Aufwendungen zur Az: 13 K 4105/97
Schadensbeseitigung bei unabwendbaren Ereignissen
können daher nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
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Stand: 15.02.2006
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Wohngemeinschaft
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Nicht erstattete Kosten für die behinderungsbedingte
Unterbringung eines jüngeren Menschen in einer
betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Unterbringungskosten als Eingliederungshilfe teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes
nachgewiesen zu werden.
Aktuelles Urteil
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen für die Unterbringung
eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer
sozialtherapeutischen Wohngruppe nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn
durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amtsoder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen
wird, daß die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe
medizinisch notwendig ist.
Wohngruppe
Wohnung
Wohnraumbeschaffung
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 23.05.2002,
Az: III R 24/01
Abruf-Nr.: st 07072
Bundesfinanzhof
Urteil vom 21.04.2005
Az: III R 45/03
Abruf-Nr.: st 14419
Wohngemeinschaft
Eine Wohnung ist existentiell notwendig. Unter be- EStR R 187
stimmten Voraussetzungen sind daher Aufwendungen (Zu § 33 EStG)
zur
Schadensbeseitigung und zur
Wiederbeschaffung als andere außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig. Die Beschädigung oder der Verlust muß
insbesondere durch ein
unabwendbares Ereignis
wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung,
politische Verfolgung verursacht sein, oder von der
Wohnung muß eine
Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß.
Die Kosten für die Beschaffung von Wohnraum (verlorene Baukostenzuschüsse, Mieterabfindungen, Maklergebühren etc.) werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Steuerzahler einen Gegenwert erhält.
Das gilt auch für die Beschaffung von Wohnraum anläßlich einer Familienzusammenführung oder Hochzeit.
Es fehlt an der Außergewöhnlichkeit.
Wohnungswechsel
Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich
keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Ausnahme
gilt nur, wenn der Wohnungswechsel wegen Krankheit
zwangsläufig ist.
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Bundesfinanzhof,
Urteil vom 14.12.1965,
Az: VI 102/65
BStBl 1966 III S. 113
Stand: 15.02.2006
-ABC
Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Die Aufwendungen für sog. Wunderärzte, Wunderheiler, Bundesfinanzhof,
Geistheiler etc. sind nicht als außergewöhnliche Be- Urteil vom 14.12.1965,
Az: VI 102/65
lastung abzugsfähig.
Wunderärzte
BStBl 1966 III S. 113
Zahnarzt
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Zinsen
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Aufwendungen für Zahnbehandlungen und Zahnersatz werden – unabhängig von den Kosten – vom Finanzamt generell als außergewöhnliche Belastungen
anerkannt. Das Finanzamt prüft nicht, ob die Ausgaben
objektiv notwendig und angemessen sind
Zinsen für ein Darlehen zählen zu den außergewöhnli- EStH H 186-189
chen Belastungen, soweit die Darlehensaufnahme (Zu § 33 EStG)
selbst zwangsläufig erfolgt ist. Sie sind im Jahr der
Bundesfinanzhof,
Zahlung abzuziehen.
Urteil vom 06.04.1990,
BStBl 1990 II S. 958
Kosten für eine Zweitausbildung sind grundsätzlich EStH H 186-189
nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichti- (Zu § 33 EStG)
gungsfähig,.
Zweitausbildung
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 28.08.1997,
BStBl 1998 II S. 183
☺
Ausnahmsweise können Sie abzugsfähig sein, wenn die
Erstausbildung endgültig ihren wirtschaftlichen Wert
verloren hat.
Bei Aufwendungen für eine aus Krankheitsgründen bezogene Zweitwohnung handelt es sich um sog. mittelbare
Krankheitskosten. Anders als bei den Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung ist daher
eine Prüfung der Zwangsläufigkeit vorzunehmen.
Zweitwohnung
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Kosten für eine Zweitwohnung werden in seltenen Ausnahmefällen anerkannt, soweit sie notwendig und angemessen sind. Eine vor dem Umzug ausgestellte Bestätigung durch ein amtsärztliches Attest ist zwingend
erforderlich.
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Stand: 15.02.2006
-ABC
Zwischenheimfahrt
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Andere außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG)
Fahrtkosten aus Anlaß von Zwischenheimfahrten können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt
nicht für Kosten der Zwischenheimfahrten einer Begleitperson, die ein krankes, behandlungsbedürftiges Kind, das altersbedingt einer Begleitperson bedarf,
zum Zwecke einer amtsärztlich bescheinigten Heilbehandlung von mehrstündiger Dauer gefahren und wieder abgeholt hat, wenn es der Begleitperson nicht zugemutet werden kann, die Behandlung abzuwarten.
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EStH H 186-189
(Zu § 33 EStG)
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 03.12.1998,
Az: III R 5/98
Abruf-Nr.: st 01006
Stand: 15.02.2006