- ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
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- ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Viele Steuerzahler verschenken bares Geld, weil sie darauf verzichten, ihre sog. „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ geltend zu machen. Das Finanzamt beteiligt sich zwar nur, wenn die zumutbare Belastung – das ist der Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen – überschritten ist. Doch der Katalog der abzugsfähigen Positionen ist weitaus größer als die meisten denken. Es lohnt sich daher häufig, die begünstigten Privatausgaben zusammenzustellen. Zu den „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ zählen die Ausgaben bei • Krankheit • Kur • Ehescheidung • Sterbefällen (soweit sie den Wert des Nachlaßes übersteigen) • Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z.B. Hausrat und Kleidung), die durch ein Unglück (z.B. Brand, Unwetterschäden, Hochwasser) verloren wurden • Beseitigung von Schäden nach einem Unglück. Daneben gibt es zahlreiche Einzelfälle, in denen eine außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Das Problem: Bei der Vielzahl unterschiedlicher Einzelfälle und den zahlreichen Urteilen und Verwaltungsanweisungen zu „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Unsere Lösung für Sie: Kurz, knapp und leicht verständlich finden Sie in diesem ’steuertip’-ABC alle wichtigen Stichworte zu „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ von A bis Z . So sind Sie für Ihre Steuererklärung 2005 optimal gerüstet. 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PC-Nutzer können die Berechnungsbögen im Internet als PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken. © steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Original-Dokumente im Internet kostenlos abrufbar Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die in unserer Datenbank verfügbar sind, nennen wir Ihnen eine Bestell-Nr., mit der Sie als ’steuertip’-Abonnent die Dokumente im Originalwortlaut wie gewohnt im Internet kostenlos anfordern können: www.steuertip-service.de Sie haben keine Möglichkeit, die Original-Dokumente im Internet herunterzuladen? Kein Problem! Bitte fordern Sie die Dokumente per Post an (jeweils gegen frankierten Rückumschlag). ABC „Andere außergewöhnliche Belastungen“ (§ 33 EStG) Abfindung ☺ Abfindungen des Mieters für das Einverständnis des Wohnungseigentümers, das Bad behindertengerecht umzugestalten, können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Der Abzug scheitert nicht an der sog. Gegenwerttheorie, da der Mieter keinen marktgängigen Gegenwert erhält. Abfindungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung (z. B. Erbauseinandersetzung) sind keine außergewöhnliche Belastung. Werden laufende Zahlungsverpflichtungen kapitalisiert und durch Einmalbetrag getilgt, liegt selbst dann keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn die einzelnen laufenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch die Zusammenballung zwangsläufig ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.12.1960, BStBl 1961 III S. 76 Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.1980, BStBl 1981 II S. 130 Freiwillige Ablösungen von laufenden Kosten für die EStH H 186-189 Anstaltsunterbringung eines pflegebedürftigen Kindes (Zu § 33 EStG) sind nicht zwangsläufig. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.1980, BStBl 1981 II S. 130 © steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus. Zu prüfen ist, ob ein Abzug nach § 33a EStG ( Unterhaltsleistungen) möglich ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.1998, Az: III R 59/97 BStBl 1998 II S. 605 Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig: Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund notariellen Vertrages anläßlich der Ehescheidung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als typischer Unterhalt? FG Köln Urteil vom 10.11.2004 Az: 14 K 3586/02 Abruf-Nr.: st 15969 BFH-Az: III R 57/05 Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Wohnungswechsel wegen Krankheit zwangsläufig ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.1965, Az: VI 102/65 BStBl 1966 III S. 113 Es liegt regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn ein Immobilieneigentümer Eigenbedarf geltend macht und eine Abfindung an den Mieter zahlt. Abgaben Öffentlichrechtliche Abgaben sind regelmäßig wegen fehlender Außergewöhnlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Abmagerungskur Abwohnbare Zuschüsse Diät Abwohnbare Baukostenzuschüsse, die ein Mieter an den Vermieter leistet, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert in Form einer Mietminderung erhält. © steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption EStH H 186-189 (z. B. Reisekosten, Anwalts-, Notarhonorare) sind nicht (Zu § 33 EStG) zwangsläufig, da eine Adoption auf einer freien WillensBundesfinanzhof, entscheidung des Steuerpflichtigen beruht. Adoption Urteil vom 20.03.1987, Az: III R 150/86 BStBl 1987 II S. 596 Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.1987, Az: III R 301/84 BStBl 1987 II S. 495 Anwaltskosten Scheidung Verdienstausfall mindert das steuerpflichtige Einkommen und stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Arbeitslosigkeit Werden wegen Arbeitslosigkeit Schulden aufgenommen, stellt die Schuldentilgung keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt auch, wenn Schulden getilgt werden, die Angehörige während ihrer Arbeitslosigkeit aufgenommen haben. ☺ Allergie ☺ Finanzierungskosten für Schulden, die während der Arbeitslosigkeit aufgenommen wurden, sind abzugsfähig, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt worden ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die Kosten für eine ärztliche Behandlung von Allergien zählen als unmittelbare Krankheitskosten stets zu den außergewöhnlichen Belastungen. Streit mit dem Finanzamt gibt es immer wieder, wenn es um Aufwendungen für den Ersatz von Möbeln und Hausrat, den Ersatz von Fußböden oder sogar Umzugskosten in eine neue Wohnung geht. Generell gilt: Ohne ein vor Beginn der Behandlung oder Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest spielt bei solchen mittelbaren Krankheitskosten das Finanzamt nicht mit. Selbst mit Attest gilt es allerdings weitere Hürden zu nehmen. © steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Aufwendungen für den Ersatz von Möbeln und Hausrat sind nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, weil der Allergiker einen Gegenwert erhält. Der Bundesfinanzhof hat es in einer Grundsatzentscheidung so formuliert: „Werden Gegenstände der Lebensführung, die – wie Mobiliar und Bettwäsche – der Abnutzung unterliegen, wegen der Allergie-Erkrankung eines Familienmitglieds vorzeitig durch Neuanschaffungen ersetzt, so können die Anschaffungskosten hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Gegenwertlehre).“ Bei den folgenden Aufwendungen müssen Allergiker daher damit rechnen, daß das Finanzamt Schwierigkeiten macht: • • • • • • Anschaffung spezieller, allergiefreier Kleidung Austausch von Betten (Matratzen, Decken, Kissen) Austausch von Holzmobiliar gegen plastikbeschichtete Gegenstände Anschaffung neuer staubresistenter Bettwäsche aus Wolle Kauf eines speziellen Teppichs bei Staubmilbenallergie Ersatz der Fußbodenbeläge durch keramische Fliesen bzw. Korklinoleum. Eher theoretisch besteht die Möglichkeit, den Restwert der ersetzten Gegenstände steuerlich abzuziehen. Dies ist nämlich nur möglich, wenn der Gegenstand nicht durch Alter oder Gebrauch praktisch wertlos geworden ist. Das wird vom Finanzamt regelmäßig unterstellt. Werden jedoch ausnahmsweise Gegenstände ersetzt, die erst jüngst angeschafft wurden, sollte es gelingen, den Restwert als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Der Fiskus beteiligt sich nicht an den Mehrkosten für eine Diätverpflegung oder Nahrungsumstellung. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen ( Astronautenkost). ☺ In Ausnahmefällen können die Kosten für einen Umzug, der wegen Allergiebeschwerden notwendig wurde, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Wichtig ist, daß der Umzug ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgte und die Notwendigkeit durch ein vor dem Umzug ausgestelltes amtsärztliches Gutachten bestätigt wird. © steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Alternative Behandlungsmethoden Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie verlangt die Finanzverwaltung als Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest.. Altersheim Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim rechnen regelmäßig zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung und sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. ☺ ☺ Ist der Aufenthalt jedoch ausschließlich durch eine Krankheit veranlaßt, sind die Kosten ausnahmsweise abzugsfähig. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch für eine krankheitsbedingte Unterbringung. Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altersheim sind daher – abzüglich der Haushaltsersparnis und ggf. einer Pflegezulage – als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das gilt nach einem Nichtanwendungserlaß des Bundesfinanzministeriums – im Widerspruch zu einem BFH-Urteil – auch dann, wenn der nahe Angehörige bereits seit einem früheren Zeitpunkt aus anderen Gründen (z.B. wegen Alters) im Heim untergebracht ist. Ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I ist der Abzug der Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zulässig, egal ob die Krankheit vor oder nach dem Einzug ins Alterheim erstmals auftrat. Aktuelles Urteil Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs dem Steuerpflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu. Arbeitsplatzwechsel Bundesfinanzhof Urteil vom 04.11.2004 Az: III R 38/02 Abruf-Nr.: st 13229 Aufwendungen aufgrund eines Wechsel des Arbeitsplatzes (Beschaffung einer neuen Wohnung, Umzug etc.) sind keine außergewöhnliche Belastung. Ggf. sind die Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 6 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Arzt ☺ Asbest ☺ ☺ Astronautenkost ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Kosten für ärztliche Leistungen jeder Art (stationär oder ambulant) sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das Finanzamt prüft bei unmittelbaren Krankheitskosten nicht, ob die Ausgaben objektiv notwendig und angemessen sind. Es ist allein Ihre Entscheidung, ob Sie den Hausarzt oder eine fachärztliche Kapazität konsultieren. Entscheiden Sie sich gegen entsprechend hohes Honorar für eine besonders aufwendige Therapie, hat Ihr Sachbearbeiter dies nicht in Frage zu stellen. So soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre vermieden werden. Bei einer selbstbewohnten Immobilie handelt es sich um einen sog. Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs. Geht von einer asbesthaltigen Außenfassade eines Hauses eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muß, sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Sanierung muß im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerläßlich sein. Die Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Maßnahme von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten und bei Unterschreitung des Grenzwerts durch ein zusätzliches, vor Durchführung der Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2001, Az: III R 6/01 Abruf-Nr.: st 05611 Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2002, Az: III R 52/99 Abruf-Nr.: st 07306 Bei vermieteten Wohnungen handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen für eines Asbestsanierung sind jedoch in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. – So ist es ausdrücklich in § 33 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Eine Ausnahme gilt, wenn sog. vollbilanzierte Formeldiäten (Gemische von Nahrungsgrundbausteinen, Vitaminen und Spurenelementen) Arzneimittelcharakter haben. Die Kosten für diese Arzneimittel – auch Astronautenkost genannt – sind abzugsfähig, wenn die Diät zur Behandlung bestimmter Krankheiten notwendig ist und durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. © steuertip, markt intern Verlag Seite 7 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Asthma ☺ Asyl Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Die Anerkennung als Asylberechtigter läßt nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat und Kleidung schließen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verbleiben im Heimatland mit Gefahren für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Steuerpflichtigen verbunden ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Aufbahrung Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.1992, BStBl 1993 II S. 212 Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.1991, Az: III R 69/87 BStBl 1991 II S. 755 Bestattung Aufwendungen für die eigene Ausbildung sind grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Sie sind jedoch nach § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG in begrenzter Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig. Ausbildung Ausreise Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) ☺ Aufwendungen für eine Ausreiseerlaubnis können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn ein Steuerzahler in seinem Heimatstaat – z.B. wegen der Geltendmachung von Menschenrechten – unter erheblichen Repressalien zu leiden hat. Siehe Aussiedlung Übersiedlung Außenanlagen Außenanlagen sind nach Auffassung der Finanzverwal- EStR R 187 tung existentiell nicht notwendig. Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG) Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung – zum Beispiel nach einer Beschädigung – sind daher generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Aussiedlung Bei Spätaussiedlung aus den damaligen Ostblockstaaten wurde bis 1989 ein unabwendbare Ereignis unterstellt. Seit 1990 können Aussiedler die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird. © steuertip, markt intern Verlag Seite 8 von 84 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 25.04.1990, BStBl 1990 I S. 222 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden EStH H 186-189 Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzuse- (Zu § 33 EStG) hen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer Tochter Bundesfinanzhof, keine Berufsausbildung gewährt haben. Aussteuer Urteil vom 03.06.1987, BStBl 1987 II S. 779 Auswärtige Unterbringung AyurvedaBehandlung ☺ ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich. EStH H 191 (Zu § 33a EStG) Aufwendungen für eine Ayurveda-Behandlung können dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.1992, BStBl 1993 II S. 212 Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.1992, BStBl 1993 II S. 278 Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.02.2001, Az: III R 22/00 Abruf-Nr.: st 03952 Aufwendungen für die Tilgung eines BAföG-Darlehens sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. BAföGDarlehen ☺ Baukostenzuschuß Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Gezahlte Zinsen können im Jahr der Zahlung als nachträgliche Ausbildungskosten (Sonderausgaben) oder Fortbildungskosten (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Kosten für eine Aus- bzw. Fortbildung diente. Die Tilgungsraten sind in keinem Fall abzugsfähig. Verlorene Baukostenzuschüsse, die ein Mieter an den Vermieter leistet, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert erhält. Das gilt erst recht für abwohnbare Baukostenzuschüsse. © steuertip, markt intern Verlag Seite 9 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch Baumängel verursacht worden sind, führen regelmäßig nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, da es nach der BFH-Rechtsprechung an der Außergewöhnlichkeit fehlt. Baumängel seien keineswegs unüblich. Nach Auffassung der Richter handelt es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist. Baumängel Beerdigung Begleitung Behinderte Menschen Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) ☺ Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2001, Az: III R 6/01 Abruf-Nr.: st 05611 Bestattung Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen der auf ständige Begleitung angewiesen ist, anläßlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.2002, Az: III R 58/98 Abruf-Nr.: st 07655 Die Mehraufwendungen sind nur in angemessener Höhe steuerlich abzugsfähig. In seinem Grundsatzurteil hielt der Bundesfinanzhof – für das Streitjahr 1994 – einen jährlichen Betrag bis zu 767 € für angemessen. Die BFH-Richter orientierten sich dabei an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Begleitung Kind ☺ Fahrtkosten für die Begleitung eines kranken, behand- EStH H 186-189 lungsbedürftigen Kindes, das altersbedingt einer Be- (Zu § 33 EStG) gleitperson bedarf, sind als außergewöhnliche BelasBundesfinanzhof, tung abzugsfähig. Urteil vom 03.12.1998, Das gilt auch für die Fahrtkosten aus Anlaß von Zwi- Az: III R 5/98 schenheimfahrten, wenn ein Kind zum Zwecke einer Abruf-Nr.: st 01006 amtsärztlich bescheinigten Heilbehandlung von mehrstündiger Dauer gefahren und wieder abgeholt wird und der Begleitperson nicht zugemutet werden kann, die Behandlung abzuwarten. Achtung: Anhängige BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof sind die beiden folgenden Rechtsfragen anhängig: Ist die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten, die nicht dem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anläßlich gemeinsamer Fahrten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung der Eltern an die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern geknüpft? © steuertip, markt intern Verlag Seite 10 von 84 FG Berlin Urteil vom 11.11.1998 Az: 6 K 6342/94 Abruf-Nr.: st 06841 BFH-Az: III R 56/02 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Anteilige Aufwendungen der Eltern anläßlich der Begleitung der beiden minderjährigen behinderten und auf ständige Betreuung angewiesenen Kinder (100%, "G", "aG", "H") bei zwei Camping-Urlaubsreisen als außergewöhnliche Belastung? Begleitung Kur ☺ Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Grundsätzlich gilt: Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis 30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, ergeben. Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.2002, Az: III R 58/98 Abruf-Nr.: st 07655 Begräbnis Behindertengerechte Ausstattung FG Niedersachsen Urteil vom 24.03.2004 Az: 2 K 535/03 Abruf-Nr.: st 11712 BFH-Az: III R 22/04 Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.1997, Az: III R 35/97 BStBl 1998 II S. 298 Bestattung Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sich solche Aufwendungen ausnahmsweise anhand eindeutiger und objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien von den Aufwendungen unterscheiden lassen, durch die der Steuerpflichtige seinen Wohnbedürfnissen Rechnung trägt. Zudem muß ausgeschlossen sein, daß die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können. S muß also eindeutig sog. verlorener Aufwand vorliegen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.1996, BStBl 1997 II S. 491 Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.1997, BStBl 1997 II S. 607 Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung (wie der Einbau breiter Türen, eines großen Bades etc.) führen daher grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn die Umgestaltung erst später vorgenommen wurde und das Gebäude bereits vor Eintritt der Behinderung von dem Steuerpflichtigen als Familienwohnung genutzt worden ist. Demgegenüber können Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne, z.B. für einen Treppenschräglift, außergewöhnliche Belastungen darstellen. © steuertip, markt intern Verlag Seite 11 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Behindertengerechter Umbau ☺ Behinderung ☺ ☺ Abfindungen des Mieters für das Einverständnis des Wohnungseigentümers, das Bad behindertengerecht umzugestalten, können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Der Abzug scheitert nicht an der sog. Gegenwerttheorie, da der Mieter keinen marktgängigen Gegenwert erhält. Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 € bis 3.700 € jährlich – in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als andere außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.1998, Az: III R 5/98 Abruf-Nr.: st 01006 Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im EStH H 194 Rahmen der Angemessenheit neben den Behinderten- (Zu § 33b EStG) Pauschbeträgen nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Siehe ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Fahrtkosten behinderter Menschen Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbe- EStH H 194 hindertes Kind können neben dem Behinderten- (Zu § 33b EStG) Pauschbetrag nach § 33 EStG als andere außergeBundesfinanzhof, wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Urteil vom 26.03.1993, BStBl 1993 II S. 749 ☺ Behinderte Menschen können ihre Aufwendungen für EStH H 194 eine Heilkur neben den Behinderten-Pauschbeträgen (Zu § 33b EStG) nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche BelasBundesfinanzhof, tungen geltend gemacht werden. Siehe ☺ Urteil vom 11.12.1987, BStBl 1988 II S. 275 Kur Außerordentliche, durch einen akuten Anlaß verursachte Krankheitskosten können neben den Behinderten-Pauschbeträgen nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind beispielsweise die Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat. Beisetzung © steuertip, markt intern Verlag EStH H 194 (Zu § 33b EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.1966, BStBl 1967 III S. 457 Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.1993, BStBl 1993 II S. 749 Bestattung Seite 12 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Aufwendungen für den Unterhalt Angehöriger und EStG § 33a Abs. 1 eine etwaige Berufsausbildung gehören nicht zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Es handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die besondere Höchstbeträge gelten. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen. Berufsausbildung Angehörige Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.188 € jährlich für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.188 € sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 € übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 (Schule, Studium) sind grundsätzlich keine anderen außergewöhnlichen Belastungen. Bis zu 4.000 € im Kalenderjahr sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig. Berufsausbildung Eigene ☺ Berufsausbildung Sonderbedarf Kind Ausnahmsweise können die Kosten einer unfall- oder krankheitsbedingten Umschulung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs ei- EStG § 33a Abs. 2 nes sich in Berufsausbildung befindenden Kindes stellen ebenfalls keine anderen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar. Erhält der Steuerpflichtige für das Kind in Berufsausbildung einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld, handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die ein besonderer Freibetrag gilt. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen. © steuertip, markt intern Verlag Seite 13 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Abzuziehen ist ein jährlicher Freibetrag von 924 €, wenn das Kind über 18 Jahre und auswärtig untergebracht ist. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 € jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht. Beschädigung Bestattung ☺ Schadensbeseitigung Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen (beispielsweise Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister) sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können und auch nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.09.1961, BStBl 1962 III S. 31 Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.1990, BStBl 1991 II S. 140 Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.1994, BStBl 1994 II S. 754 Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.1996, BStBl 1996 II S. 413 ☺ Abzugsfähig sind beispielsweise folgende Kosten: • • • • • • • • Arzthonorar für Leichenschein Blumen (z.B. • Dekoration der Trauerhalle • Gestecke • Grabschmuck • Kränze • Sträuße als Grabbeigabe) Bestattungsunternehmen (z.B. • Abwicklung aller Formalitäten • Ankleiden • Aufbahrung • Einbetten • Hygienische Versorgung • Organisation) Danksagungen (z.B. • Anzeigen in Tageszeitung, Vereinsblättern etc. • Briefe • Karten) Fahrtkosten (z.B. Fahrten • Bestattung • Bestattungsunternehmen • Erledigung der Formalitäten Friedhofsverwaltung (z.B. Gebühren für • Beisetzung • Einäscherung • Grabnutzung/"Grabkauf" • Nutzung Trauerhalle) Gebühren (z.B. • Leichenschau • Sterbeurkunde • Totenschein) Grabpflege © steuertip, markt intern Verlag Seite 14 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC • • • • • • • • • • • • • Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Grabstätte – Grabkreuz, Grabdenkmal, Grabstein – (z.B. Kosten für • Aufstellung • Einfassung • Erstbepflanzung • Inschrift • Steinmetz • Umrandung) Musikalische Gestaltung der Trauerfeier Porto (z.B. • Danksagungen • Schriftverkehr • Trauerbriefe) Sarg für Erd- oder Feuerbestattung (mit Sargausstattung) Sargträger Schuldzinsen (für Kredit zur Bezahlung der Bestattungskosten) Todesanzeigen (z.B. • Tageszeitung • Vereinsblätter) Totenbekleidung Trauerbriefe Trauerfeier (nur Aufwendungen für Organisation, Einladungen etc.) Trauerredner Überführung Urne Die Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw erkennt das Finanzamt nur in Höhe von 0,30 € je km an. Eventuelle Unfallkosten für den eigenen Pkw sind zusätzlich abzugsfähig. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sind die tatsächlichen Kosten absetzbar. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende EStH H 186-189 Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als au- (Zu § 33 EStG) ßergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelBundesfinanzhof, baren Kosten gehören z. B.: • Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen Urteil vom 17.09.1987, BStBl 1988 II S. 130 Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.1966, BStBl 1967 III S. 364 • Aufwendungen für die Trauerkleidung • Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung Bundesfinanzhof, eines nahen Angehörigen Urteil vom 17.06.1994, BStBl 1994 II S. 754 Die Kosten für die Bestattung werden nur insoweit anerkannt, als sie notwendig und angemessen sind. Im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter, den die Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten hat, ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine großzügige Beurteilung geboten. © steuertip, markt intern Verlag Seite 15 von 84 OFD Berlin, Verfügung vom 27.11.2003, Az. St 177 - S 2284 - 1/90 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Berlin sind ab 2003 Bestattungskosten bis 7.500 € (einschließlich Grabstein) angemessen. Dieser Betrag ist ggf. um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen. ☺ Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.1990, BStBl 1991 II S. 140 Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung dienen Bundesfinanzhof, nicht nur dazu, die eigentlichen Bestattungskosten (im Urteil vom 22.02.1996, BStBl 1996 II S. 413 engeren Sinne) zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für die Beerdigung im engeren Sinne sind daher nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfällt. Soweit die Versicherungsleistungen der Begleichung von gemäß § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähigen Beerdigungskosten (im weiteren Sinne) dienen, ist keine Anrechnung vorzunehmen. Kosten für Besuche naher Angehöriger und Bekannter sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Besuche Das gilt grundsätzlich auch für Besuchsfahrten zu in EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Kur befindlichen Angehörigen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.1975, BStBl 1975 II S. 536 ☺ Aufwendungen für Besuche eines nahen Angehörigen, der für längere Zeit in einem Krankenhaus liegt, können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn durch ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes bestätigt wird, daß gerade der Besuch des Steuerzahlers zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann. © steuertip, markt intern Verlag Seite 16 von 84 Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.03.1984, Az: VI R 158/80 BStBl 1984 II S. 484 Stand: 15.02.2006 -ABC Betreuer Betreutes Wohnen ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Nicht erstattete Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung eines jüngeren Menschen in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2002 Az.: III R 24/01 Abruf-Nr.: st 07072 Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.1999, Az: III R 39/97 Abruf-Nr.: st 01283 Die Unterbringung eines jüngeren Menschen im arbeitsfähigen Alter in einem Heim ist außergewöhnlich, da diese in der Regel entweder allein oder mit anderen, etwa Ehegatten oder Familienangehörigen, leben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden, wenn die Unterbringungskosten als Eingliederungshilfe teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Vermögensverluste durch Betrug sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Betrug Das gilt auch für durch Betrug veranlaßte vergebliche Zahlungen für einen Grundstückskauf. Die Finanzverwaltung argumentiert, daß es sich um die Erfüllung selbst herbeigeführter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen handelt und somit keine Zwangsläufigkeit vorliegt. ☺ Bewirtung EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.1995, BStBl 1995 II S. 774 Hinweis: In Ausnahmefällen ist ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten denkbar. Aufwendungen, für die Bewirtung von Angehörigen und anderen Gästen aus persönlichen Anlässen (z.B. Taufe, Konfirmation, Hochzeitsfeier) sind generell nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit. © steuertip, markt intern Verlag Seite 17 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Das gilt auch für die Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen anläßlich der Bestattung eines nahen Angehörigen. Die Kosten hängen nur mittelbar mit der Bestattung zusammen und werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Blitzschlag ☺ ☺ Brille ☺ Bestattung Bei einem Brand handelt es sich um ein unabwend- EStR R 187 bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG) sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Als sog. technisches Hilfsmittel zählen Brillen und Kontaktlinsen – wie auch Hörapparate, Gehhilfen usw. – zu den medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne. Die Kosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine Verordnung eines Arztes vorliegt. Bußgeld Bußgelder sind regelmäßig nicht wöhnliche Belastung abzugsfähig. Bürgschaft Die Übernahme einer Bürgschaft ist nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig nicht zwangsläufig. Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft können daher grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. ☺ Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.09.1987, BStBl 1988 II S. 130 Bei einem Blitzschlag handelt es sich um ein unab- EStR R 187 wendbares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzun- (Zu § 33 EStG) gen sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Blumen Brand EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) als außerge- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.11.1977, Az: VI R 142/75 BStBl 1978 II S. 147 Hinweis: Bei Übernahme einer Bürgschaft aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen können die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sein. © steuertip, markt intern Verlag Seite 18 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Danksagungen Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Bestattung Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Hinblick Bundesfinanzhof, auf eine Scheidung entstehen grundsätzlich nicht Urteil vom 23.07.1974, Az: VI R 1/72 zwangsläufig. Detektiv BStBl 1975 II S. 111 ☺ Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.1992, Az: III R 88/90 BStBl 1992 II S. 795 Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Änderung von Bekleidung nach einer Diät sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt auch bei einem krankheitsbedingten Gewichtsverlust. Diät Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, EStG § 33 Abs. 2 S. 3 können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Diätverpflegung an die EStH H 186-189 Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen (Zu § 33 EStG) Behandlung tritt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.09.1991, BStBl 1992 II S. 110 Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof ist die folgende Rechtsfrage anhängig: Diätmehraufwendungen der an Zöliakie erkrankten Klägerin als außergewöhnliche Belastung? Notwendige Vorlage an das BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG? FG Sachsen Urteil vom 27.11.2003 Az: 2 K 462/00 BFH-Az: III R 48/04 Vermögensverluste durch Diebstahl sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diebstahl ☺ Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwen- EStR R 187 dungen zur Schadensbeseitigung und zur Wie- (Zu § 33 EStG) derbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 19 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.1976, BStBl 1976 II S. 712 Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wie- EStR R 187 derbeschaffung eines Pkw im Anschluß an einen Dieb- (Zu § 33 EStG) stahl sind generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Ein Pkw ist nach Auffassung der Finanzverwaltung existentiell nicht notwendig. ☺ Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten denkbar. Dioxin Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Doppelte Haushaltsführung ☺ Hinweis: Ist die doppelte Haushaltsführung betrieblich bzw. beruflich veranlaßt, ist ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten denkbar. Aufwendungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Eheähnliche Lebensgemeinschaft ☺ Ehrenamt Gesundheitsgefährdung Unterhaltsleistungen an den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen als sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG (Unterhaltsleistungen) bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig. Ehescheidung Scheidung Eheschließung Hochzeit Aufwendungen, die mit einem Ehrenamt verbunden sind, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig und werden daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. © steuertip, markt intern Verlag Seite 20 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Es liegt regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn ein Immobilieneigentümer Eigenbedarf geltend macht und eine Abfindung an den Mieter zahlt. Eigenbedarf Einäscherung Bestattung Einbetten Bestattung Der Einbau von Rolläden ist auch bei Einbruchgefahr FG Hamburg, Urteil vom 08.04.1998, nicht abzugsfähig. Einbruch Az: VI 253/96 Elementarversicherung Entführung ☺ Entziehungskur ☺ Erdbeben ☺ Lösegeldzahlungen sind zwangsläufig und stellen somit eine außergewöhnliche Belastungen dar. Aufwendungen für eine Entziehungskur und die begleitende psychotherapeutische Behandlung sind stets Krankheitskosten. Aufwendungen für eine Nachbehandlung nach durchgeführter Entziehungskur sind hingegen nur den Krankheitskosten zuzurechnen und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist. Bei einem Erdbeben handelt es sich um ein unab- EStR R 187 wendbares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzun- (Zu § 33 EStG) gen sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Erdbestattung Erbauseinandersetzung Versicherung Bestattung Zahlungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es handelt sich um Vorgänge im Bereich des Vermögens und nicht des Einkommens. © steuertip, markt intern Verlag Seite 21 von 84 Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.06.1965, Az: IV 180/61 BStBl 1965 III S. 579 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich, so ist die Vergütung für den Ergänzungspfleger nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.1999, Az: III R 39/97 Abruf-Nr.: st 01283 Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Nachlaß- Bundesfinanzhof, verbindlichkeiten sind regelmäßig nicht aus rechtli- Urteil vom 24.07.1987, chen Gründen zwangsläufig, da der Erbe die Möglich- BStBl 1987 II S. 715 keit hat, die Erbschaft auszuschlagen. In Ausnahmefällen kann aber eine sittliche Verpflichtung zu bejahen sein. Erbschaft Der vorzeitige Erbausgleich zugunsten eines nicht- Bundesfinanzhof, ehelichen Kindes stellt keine außergewöhnliche Belas- Urteil vom 08.12.1988, Az: IX R 157/83 tung dar. BStBl 1989 II S. 282 Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.1993, BStBl 1994 II S. 240 Erdgas Aufwendungen für Umbau oder Neuanschaffung von Bundesfinanzhof, Gasgeräten bei Umstellung auf Erdgas sind keine Urteil vom 15.02.1974, außergewöhnliche Belastungen, da der Steuerpflichtige BStBl 1974 II S. 335 einen Gegenwert erhält. Ergänzungspfleger Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich, so ist die Vergütung für den Ergänzungspfleger nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Erpressungsgelder sind zwangsläufig und stellen somit eine außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Steuerpflichtige nicht selbst durch sein frei gewähltes Verhalten eine wesentliche Ursache für die Erpressung bereitet hat. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2004, Az: III R 31/02 Abruf-Nr. st 11163 Erpressung ☺ Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.1999, Az: III R 39/97 Abruf-Nr.: st 01283 Zur Verheimlichung eines außerehelichen Verhältnisses gezahlte Erpressungsgelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hatte der Steuerpflichtige gegen verbindlich anerkannte Verhaltensmaximen verstoßen. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nehme der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit. © steuertip, markt intern Verlag Seite 22 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, werden nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt, als keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Ersatzanspruch ☺ Existentiell notwendiger Gegenstand Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) ☺ Bei Grundwasserschäden sieht eine Verwaltungsanweisung eine Sonderregelung vor. Sind Ersatzansprüche gegenüber Dritten ungewiß, kann bei voraussichtlichen Kosten bis zu 12.800 € auf ein Gutachten durch einen Bausachverständigen verzichtet werden. Die Kosten werden dennoch als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Als außergewöhnliche Belastung werden nur Aufwen- EStR R 187 dungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseiti- (Zu § 33 EStG) gung anerkannt, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen. Dies sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Wohnung („das Wohnen“), Hausrat und Kleidung. Nicht existentiell notwendig sind nach Auffassung der Finanzverwaltung beispielsweise ein Pkw, eine Garage oder Außenanlagen. Fachliteratur Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für medizinische Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.1990, BStBl 1990 II S. 958 Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.1995, BStBl 1996 II S. 88 Fahrstuhl Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem EStH H 186-189 Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausfüh- (Zu § 33 EStG) rung (wie der Einbau breiter Türen, eines großen Bades etc.) führt grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Fahrtkosten Unumgängliche Fahrtkosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, sind bei Benutzung eines Pkw nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar. Ausnahme: Es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung. Allgemein © steuertip, markt intern Verlag Seite 23 von 84 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.1998, Az: III R 5/98 Abruf-Nr.: st 01006 Stand: 15.02.2006 -ABC Fahrtkosten Behinderte Menschen ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im EStH H 186-189 Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbe- (Zu § 33 EStG) trägen nur wie folgt berücksichtigt werden: Bundesfinanzministerium, 1. Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen BMF-Schreiben (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens vom 29.04.1996, BStBl 1996 I S. 446 70 und Merkzeichen G): Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden. Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 21.11.2001, Az: IV C 4 - S 2284 - 98/01 Abruf-Nr.: st 07194 Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.10.1992, BStBl 1993 II S. 286 2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen Bundesfinanzhof, aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merk- Urteil vom 13.12.2001, Az: III R 6/99 zeichen H) Menschen: In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Abruf-Nr. st 05819 Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2001, Az: III R 40/99 Abruf-Nr. st 05818 Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.08.1975, BStBl 1975 II S. 825 Die Begrenzung auf jährlich 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich berücksichtigt werden. 3. Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km gilt als unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden. Ein höherer Aufwand kann nur in krassen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. ☺ Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat. © steuertip, markt intern Verlag Seite 24 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig: Ist die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten, die nicht dem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anläßlich gemeinsamer Fahrten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung der Eltern an die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern geknüpft? Fahrtkosten Besuch kranker Angehöriger ☺ Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können unter besonderen Umständen außergewöhnliche Belastungen sein. Die Fahrten dürfen nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen. FG Berlin Urteil vom 11.11.1998 Az: 6 K 6342/94 Abruf-Nr.: st 06841 BFH-Az: III R 56/02 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.1990, BStBl 1990 II S. 958 Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.1996, BStBl 1997 II S. 558 Fahrtkosten Kur Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die eigenen Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.1991, BStBl 1991 II S. 763 Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.1967, BStBl 1967 III S. 655 Familienfeier Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Familienfeier (anläßlich Taufe, Konfirmation, Hochzeit, Verlobung, Geburtstag etc.) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Familienheimfahrten Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Fami- EStH H 186-189 lienheimfahrten können nicht als außergewöhnliche (Zu § 33 EStG) Belastung berücksichtigt werden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.1969, BStBl 1970 II S. 210 © steuertip, markt intern Verlag Seite 25 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC ☺ Fährt ein stationär in einem Krankenhaus – z.B. in einer psychiatrischen Klinik – behandelter Steuerpflichtiger am Wochenende zu seiner Familie, sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie therapeutisch notwendig und damit medizinisch indiziert sind. Maximal sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzuerkennen, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Familienzusammenführung Aufwendungen anläßlich einer Familienzusammenführung (z.B. zur Beschaffung von Wohnraum) stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Es fehlt an der Außergewöhnlichkeit. Fehlbelegungsabgabe Eine nach wohnungsrechtlichen Bestimmungen für mehrere Jahre zu zahlende Fehlbelegungsabgabe kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Es handelt es sich nicht um eine zwangsläufige Belastung. FG Köln, Urteil vom 06.08.2002, Az: 2 K 4523/01 Abruf-Nr.: st 07677 Die Finanzrichter argumentierten wie folgt: Daß die Steuerzahler im Urteilsfall eine öffentlich geförderte und der Fehlbelegungsabgabe unterliegende Wohnung wählten bzw. weiter bewohnten, nachdem die Wohnung den Regeln über die Fehlbelegung unterfiel, sei ihre freie Entscheidung, mit der sie zugleich wissentlich die Abgabenbelastung in Kauf nähmen. Damit beruhe die Zahlung der Abgabe nicht auf einer ohne ihr Zutun angefallenen rechtlichen Verpflichtung. Dies schließe die Einstufung der Abgabe als zwangsläufige Belastung aus. Zudem sei die Fehlbelegungsabgabe auch aus einem weiteren Grund nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigten. Die Fehlbelegungsabgabe diene nämlich im wesentlichen dazu, einen Mietzinsvorteil des fehlbelegenden Mieters auszugleichen. Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe sei mithin ein Ausgleich dafür, daß der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung eine – aus der Sicht des Gesetzgebers – zu geringe Miete zahlt. Insoweit stehe der Abgabe mithin ein Gegenwert in Gestalt der Nutzung einer besonders preisgünstigen Wohnung gegenüber. Das Vorliegen eines solchen Gegenwerts schließe indessen – unabhängig von der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen – die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung aus. Feuer © steuertip, markt intern Verlag Brand Seite 26 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Feuerbestattung Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Bestattung Feuchtgebiet Von einem unabwendbaren Ereignis ist nicht auszugehen, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Objekt in einem Feuchtgebiet liegt, und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt. Ferienhaus Bei einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung han- FG München, delt es sich nicht um einen sog. existentiell notwendi- Urteil vom 31.05.1999 gen Gegenstand. Aufwendungen zur Schadensbeseiti- Az: 13 K 4105/97 gung bei unabwendbaren Ereignissen können daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Finanzierung Aufwendungen für die Flucht von Angehörigen aus einem anderen Staat sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sich die Angehörigen in einer akuten Notsituation befinden. Nicht ausreichend ist es, wenn die Angehörigen das in dem anderen Staat herrschende politische System ablehnen. Fluchthilfe Fluglärm Flut Zinsen ☺ Lärm Bei einer Flut handelt es sich um ein unabwendbares EStR R 187 Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die (Zu § 33 EStG) Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen (z.B. Schutzwanne für Eigenheim in Hochwassernähe) hat. ☺ Bei durch Hochwasser unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar. © steuertip, markt intern Verlag Seite 27 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Formaldehydemission ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Möbel sind Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs. Geht von ihnen bei einer Formaldehydemission eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muß, sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Sanierung muß im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerläßlich sein. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Die Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Maßnahme von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachzuweisen. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm (parts per million) geführt hat. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2002, Az: III R 52/99 Abruf-Nr. st 07306 Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2001, Az: III R 6/01 Abruf-Nr. st 05611 Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Frost ☺ Bei Frost handelt es sich um ein unabwendbares EStR R 187 Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die (Zu § 33 EStG) Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Führerschein ☺ Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbe- EStH H 194 hindertes Kind können neben dem Behinderten- (Zu § 33b EStG) Pauschbetrag nach § 33 EStG als andere außergeBundesfinanzhof, wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Urteil vom 26.03.1993, Az: III R 9/92 BStBl 1993 II S. 749 Garage Eine Garage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung EStR R 187 existentiell nicht notwendig. Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG) Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung – zum Beispiel nach einer Beschädigung – sind daher generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 28 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Außenanlagen sind nach Auffassung der Finanzverwal- EStR R 187 tung existentiell nicht notwendig. Bei einem Garten (Zu § 33 EStG) sind daher Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung – zum Beispiel nach einer Beschädigung –generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Garten Geburt Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) ☺ Aufwendungen für Arzt, Hebamme, Krankenhaus und Medikamente sind – soweit Sie sie selbst tragen - stets als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Umstandskleidung und übliche Anschaffungen aus Anlaß der Geburt eines Kindes (Erstlingsausstattung). Auch Aufwendungen für die Beschaffung einer größeren Wohnung (z.B. Maklerkosten) sind keine außergewöhnliche Belastung. Geburtstag Gefängnis ☺ Der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt des in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (Unterhaltsleitungen nach § 33a Abs. 1 EStG) ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil dem Sohn Kost, Bekleidung und Unterkunft von der Haftanstalt gewährt werden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.1988 Az: III R 305/84 BStBl. 1989 II S. 233 Aufwendungen für den Besuch des eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ehegatten in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag abgegolten anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.1990 Az: III R 63/85 BStBl. 1990 II S. 894 Geldbuße Bußgeld Vermögensverluste durch Diebstahl sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Gelddiebstahl ☺ Geldstrafe Familienfeier Hinweis: In Ausnahmefällen ist ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten denkbar. Geldstrafen sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 29 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ Eine Geldstrafe kann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn sie von einem ausländischen Gericht verhängt wurde und nach deutschem Rechtsempfinden als offensichtliches Unrecht erscheint. Gerichtskosten Geschirrspülmaschine Prozeßkosten Haushaltsgeräte Der Aufwand für Bekleidung anläßlich einer Ge- FG München, schlechtsumwandlung infolge Transsexualität stellt kei- Urteil vom 12.04.2000, 1 K 1386/99 ne außergewöhnliche Belastung dar. Geschlechtsumwandlung Gestecke Gesundheitsgefährdung Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) ☺ ☺ Bestattung Geht von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muß (z.B. asbesthaltige Außenfassade des Hauses, Formaldehydemission von Möbeln), sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Sanierung muß im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerläßlich sein. Die Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Maßnahme von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten und bei Unterschreitung des Grenzwerts durch ein zusätzliches, vor Durchführung der Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2001, BStBl 2002 II S. 240 Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2002, BStBl 2002 II S. 592 Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwen- EStR R 187 dungen zur Wiederbeschaffung existentiell not- (Zu § 33 EStG) wendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Achtung: Anhängige BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof ist die folgende Rechtsfrage anhängig: © steuertip, markt intern Verlag Seite 30 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Aufwendungen für die Sanierung eines dioxinbelasteten Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese als außergewöhnliche Belastung? Garten und Außenanlagen kein existenziell wichtiger Bereich? Ist die Zwangsläufigkeit bei Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltschäden auf das Bestehen einer Rechtspflicht (hier: §§ 9, 10 Bodenschutzgesetz BaWü) reduziert? Gewichtsverlust Diät Aufwendungen für eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ☺ Gutachter FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.03.2004 Az: 11 K 269/99 Abruf-Nr. st 14748 BFH-Az: III R 56/04 ☺ Unterhaltsleistungen an den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen als sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG (Unterhaltsleistungen) bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig. Ergibt sich aus einem Gutachten die Zwangsläufigkeit EStH H 186-189 von Aufwendungen, können auch die Kosten für das (Zu § 33 EStG) Gutachten berücksichtigt werden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2002, BStBl 2002 II S. 592 Grab Bestattung (Grabbeigabe, Grabdenkmal, Grabkauf, Grabkreuz, Grabnutzung, Grabpflege, Grabschmuck, Grabstätte, Grabstein) Grundwasserschaden Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bzw. einer selbstgenutzten Wohnung können im Gegensatz zu Hochwasserschäden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. © steuertip, markt intern Verlag Seite 31 von 84 OFD Kiel Verfügung vom 28.04.2003 Az: S 2284 A – St 254 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, FG Hamburg wenn die Schäden durch ein unabwendbares Er- Urteil vom 13.07.2000 eignis entstanden sind. Unabwendbare Ereignisse sind Az: V 274/99 plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z.B. eine plötzliche Überschwemmung). Von einem unabwendbaren Ereignis ist hingegen nicht auszugehen, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt in einem Feuchtgebiet liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels führt und der dadurch verursachte hohe Grundwasserstand zu sog. Vernässungsschäden an Vermögenswerten führt. ☺ Unter diesen engen Voraussetzungen sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände (Kleidung und Hausrat) abzugsfähig. Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers FG München, an einem Objekt, das lediglich als Wochenendhaus Urteil vom 31.05.1999 bzw. Ferienwohnung genutzt wird, können nicht als Az: 13 K 4105/97 außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. ☺ ☺ Aufwendungen werden grundsätzlich nur insoweit anerkannt, als keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Bei Grundwasserschäden sieht eine Verwaltungsanweisung eine Sonderregelung vor. Sind Ersatzansprüche gegenüber Dritten ungewiß, kann bei voraussichtlichen Kosten bis zu 12.800 € auf ein Gutachten durch einen Bausachverständigen verzichtet werden. Die Kosten werden dennoch als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Durch übliche Sachversicherungen sind Grundwasserschäden (im Unterschied zu Leitungswasserschäden) regelmäßig nicht abgedeckt. Hier kommt also grundsätzlich ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Güterrechtliche Regelung Gutachten Haartoupet ☺ Scheidung Ergibt sich aus einem Gutachten die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen, können auch die Kosten für das Gutachten berücksichtigt werden. Aufwendungen für ein Haartoupet sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 32 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC ☺ Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn – z.B. bei kreisförmigem Haarausfall – ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt. Haft Hagel ☺ Haushaltsersparnis ☺ Gefängnis Bei Hagel handelt es sich um ein unabwendbares Er- EStR R 187 eignis. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die (Zu § 33 EStG) Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus werden regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Altersheim sind die Kosten ebenfalls nur abzüglich der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der Abzug der Haushaltsersparnis wird damit begründet, daß die Aufwendungen für die Heimunterbringung nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, als dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Es sind lediglich die gegenüber der normalen Lebensführung entstehenden Mehraufwendungen abziehbar. Ersparte Aufwendungen mindern daher den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Betrag. Entsprechend sind die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht. Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Haushaltsersparnis ist mit dem Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen – also 7.680 € ab 2004 – anzusetzen (ggf. zeitanteilig mit 21,33 € pro Tag bzw. 640 € monatlich). © steuertip, markt intern Verlag Seite 33 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im EStG § 33a Abs. 3 S. 1 Haushalt sind keine anderen außergewöhnlichen Belastungen. Unter bestimmten Voraussetzungen handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die besondere Höchstbeträge gelten. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen. Haushaltshilfe Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe können bis 624 € im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn 1) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 2) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist. 924 € jährlich sind abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist. Haushaltsersparnis ☺ Die Aufwendungen für die Anschaffung, Installation und den Betrieb von Haushaltsgeräten (z.B. Waschmaschine, Geschirrspülmaschine) sind auch dann keine außergewöhnliche Belastungen, wenn sie mit Rücksicht auf eine krankheitsbedingte Behinderung des Ehegatten angeschafft wurden. Haushaltsgeräte Hausrat Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus EStH H 186-189 können regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushalts- (Zu § 33 EStG) ersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. ☺ Hausrat ist existentiell notwendig. Unter bestimmten EStR R 187 (Zu § 33 EStG) Voraussetzungen sind daher Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Beschädigung oder der Verlust muß insbesondere durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder vom Hausrat muß eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß. © steuertip, markt intern Verlag Seite 34 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Anerkennung als Asylberechtigter läßt nicht ohne EStH H 186-189 weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Ver- (Zu § 33 EStG) lust von Hausrat und Kleidung schließen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.1991, BStBl 1991 II S. 755 Bei Übersiedlung aus der DDR bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wurde bis 1989 ein unabwendbares Ereignis unterstellt. Seit 1990 können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird. ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 25.04.1990, BStBl 1990 I S. 222 Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein. Die Finanzverwaltung erkennt ohne detaillierte Prüfung folgende Wiederbeschaffungskosten für Hausrat als angemessen an: Steuerpflichtige/r: Ehegatte: 10.737 € 7.158 € jede weitere zum Haushalt gehörende Person (Kinder und andere Angehörige) 2.965 € Im Einzelfall ist der Nachweis höherer Kosten möglich. Die Kosten werden nicht anerkannt, wenn keine Hausratversicherung besteht. Hausratversicherung Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung von Hausrat sind nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrgenommen wurde. Hierzu zählt eine Hausratversicherung. Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll. Hausversicherung © steuertip, markt intern Verlag Versicherung Seite 35 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Heilpraktiker ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Verordnung eines Heilpraktikers für Arznei-, Heilund Hilfsmittel wird vom Finanzamt als Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit akzeptiert. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltender Einnahme bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen von Heimdialysepatienten hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. in einer Verwaltungsanweisung ausführlich Stellung bezogen. Danach können Heimdialysekosten nicht neben dem in Betracht kommenden BehindertenPauschbetrag (Grad der Behinderung in aller Regel 100) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Heimdialyse OFD Frankfurt/M. Verfügung vom 17.09.1996 Az: S 2286 A Zur Erläuterung heißt es in der Verfügung: Bei den Aufwendungen von Heimdialysepatienten handelt es sich um typische wiederkehrende Kosten der mit der Körperbehinderung zusammenhängenden Krankheit, die nicht mit den von der Rechtsprechung zur gesonderten Berücksichtigung zugelassenen akuten Operationskosten gleichgesetzt werden können. Auch ein Vergleich mit solchen Personen, die die Dialyse in einer Krankenanstalt durchführen lassen und trotz fehlender Aufwendungen ebenfalls den Pauschbetrag erhalten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn es liegt gerade im Wesen eines Pauschbetrags, daß dieser auch in Fällen gewährt wird, in denen tatsächlich geringere Aufwendungen anfallen. ☺ Hat der behinderte Mensch im Einzelfall durch die Heimdialyse höhere Kosten, als sie ihm durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden, können die gesamten Kosten an Stelle des BehindertenPauschbetrags im Rahmen der anderen außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden. In diesem Fall sind alle Aufwendungen nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Die OFD hat aber keine Bedenken, wenn für diese Aufwendungen Aufzeichnungen über einen Repräsentativzeitraum – etwa 6 Monate – vorgelegt werden, die dann in den Folgejahren jeweils der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Dabei ist den gerade in diesem Bereich gegebenen Nachweisschwierigkeiten durch eine großzügige Prüfung der Angaben der behinderten Menschen Rechnung zu tragen. © steuertip, markt intern Verlag Seite 36 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Heimunterbringung Aufwendungen für Angehörige Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Erwachsen einem oder mehreren Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim, gehören zu den Aufwendungen, die als Krankheitskosten im Rahmen der anderen außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen sind, die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege, gemindert um eine Haushaltsersparnis. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG – sog. typisierende außergewöhnliche Belastung – ist nicht zulässig. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 02.12.2002, Az: IV C 4 - S 2284 - 108/02 Abruf-Nr.: st 08467 Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2000, Az: III R 80/97 Abruf-Nr.: st 01368 Die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung für einen nahen Angehörigen ist nur dann zwangsläufig, wenn die untergebrachte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und soweit ihre eigenen Einkünfte und Bezüge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. Bei der Beurteilung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für einen zusätzlichen persönlichen Bedarf zu berücksichtigen. Als angemessen kann in Anlehnung an § 21 Abs. 3 BSHG regelmäßig der für den zusätzlichen persönlichen Bedarf erklärte Betrag anerkannt werden, soweit er 1.550 € jährlich nicht übersteigt. Eine krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung liegt nur dann vor, wenn eine Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der nahe Angehörige bereits seit einem früheren Zeitpunkt aus anderen Gründen (z.B. wegen Alters) im Heim untergebracht ist. Ob die Pflegebedürftigkeit also bereits vor Beginn des Heimaufenthalts oder erst später eingetreten ist, ist ohne Bedeutung. EStR R 188 Abs. 1 Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2002, Az: III R 24/01 Abruf-Nr.: st 07072 Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 20.01.2003, Az: IV C 4 - S 2284 - 2/03 Abruf-Nr.: st 08466 Werden die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung zum Teil vom Sozialhilfeträger übernommen (insbesondere durch die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG), braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht nachgewiesen zu werden, da regelmäßig von einer sorgfältigen, ordnungsmäßigen Prüfung durch den Sozialhilfeträger und von der Richtigkeit seiner Entscheidung ausgegangen werden kann. © steuertip, markt intern Verlag Seite 37 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ ☺ Heimunterbringung Behinderte Kinder Heimunterbringung Eigene Pflege ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Wichtiger Hinweis: Aufwendungen in Höhe der Haushaltsersparnis können zusammen mit vom Steuerpflichtigen zusätzlich getragenen Kosten für die normale Lebensführung (z.B. Kleidung, Versicherung) entsprechend den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 EStG – neben dem Abzug der anderen außergewöhnlichen Belastungen – als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die im Vergleich zu den Kosten der normalen Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten für Unterbringung und Verpflegung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2000, Az: III R 80/97 Abruf-Nr.: st 01368 Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es ist also eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.1980, BStBl 1981 II S. 23 Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand. EStR R 188 Abs. 5 Bei der Geltendmachung der Aufwendungen von Eltern für die vollstationärer Heimunterbringung erwachsener behinderter Kinder als außergewöhnliche Belastung ist das zitierte BFH-Urteil zu beachten. Ein volljähriges behindertes Kind ist demnach regelmäßig auch dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.09.1989, BStBl 1990 II S. 418 Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.1996, BStBl 1997 II S. 387 Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.10.1999, Az: VI R 40/98 Abruf-Nr. st 01271 Enthalten die Aufwendungen für die eigene Unterbrin- EStG § 33a Abs. 3 S. 2 gung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege Kosten für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen als sog. typisierende außergewöhnliche Belastung abgezogen werden: 1) 624 €, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein, 2) 924 € wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt. © steuertip, markt intern Verlag Seite 38 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Heirat Aufwendungen für Umbau oder Neuanschaffung von Bundesfinanzhof, Gasgeräten bei Umstellung auf Erdgas sind keine Urteil vom 15.02.1974, außergewöhnliche Belastungen, da der Steuerpflichtige BStBl 1974 II S. 335 einen Gegenwert erhält. Heizung Hilfsmittel Hochzeit ☺ Medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne werden vom Finanzamt anerkannt, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. Wichtig: Für Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind und sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, ist ein amtsärztliches Attest vor Kauf erforderlich. Typische medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne, die üblicherweise nicht von Gesunden angeschafft werden, sind • Rollstühle • Hörapparate • Brillen • Bruchbänder • orthopädische Hilfsmittel • Körperersatzstücke • Schuheinlagen. Beispiel für Hilfsmittel im weiteren Sinne, die zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, sind • elektrisch steuerbare Sessel • Spezialbetten. Hinterbliebene ☺ Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag EStH H 186-189 von 370 € jährlich. Es handelt sich um sog. typisieren- (Zu § 33 EStG) de außergewöhnliche Belastungen. Eine zumutbare Bundesfinanzhof, Belastung ist nicht zu berücksichtigen. Urteil vom 03.12.1998, Az: III R 5/98 Abruf-Nr.: st 01006 Hochwasser ☺ Bei Hochwasser handelt es sich um ein unabwend- EStR R 187 bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG) sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 39 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Unabwendbare Ereignisse sind plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z.B. eine Überschwemmung). Von einem unabwendbaren Ereignis ist hingegen nicht auszugehen, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt in einem Feuchtgebiet liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt. Etwas anderes gilt bei Grundwasserschäden nur dann, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels führt und der dadurch verursachte hohe Grundwasserstand zu sog. Vernässungsschäden an Vermögenswerten führt. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen (z.B. Schutzwanne für Eigenheim in Hochwassernähe) hat. ☺ Bei durch Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht wegen fehlender Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein übliche und zugängliche Versicherungsmöglichkeit dar. Die Aufwendungen für den Bau einer HochwasserSchutzmauer sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da ein Gegenwert erworben wird. Hochzeit Aufwendungen für die Vorbereitung der Eheschließung oder die Heirat selbst stellen keine außergewöhnliche Belastungen dar. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier sind ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Das gilt auch für Geschenke. Aufwendungen zur Beschaffung von Wohnraum anläßlich einer Hochzeit stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Es fehlt an der Außergewöhnlichkeit. Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden EStH H 186-189 Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzu- (Zu § 33 EStG) sehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer TochBundesfinanzhof, ter keine Berufsausbildung gewährt haben. Urteil vom 03.06.1987, BStBl 1987 II S. 779 © steuertip, markt intern Verlag Seite 40 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Höhere Gewalt Katastrophe Katastrophenerlaß ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Unabwendbares Ereignis Naturkatastrophe Bei Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung gibt die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach können Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig sein, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde. Kfz-Kosten Fahrtkosten Kinderbetreuung Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraus- EStG § 33c setzungen bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Es handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen. Kinderkur Bei Heilkuren von Kindern ist es zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen bei Kuren erforderlich, daß das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist, es sei denn, aus der vor dem Kurantritt erteilten amtsärztlichen Bescheinigung ergibt sich, daß und warum der Kurerfolg bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes gewährleistet ist. Kleidung ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.1991, BStBl 1991 II S. 763 Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.04.1998, BStBl 1998 II S. 613 Kleidung ist existentiell notwendig. Unter bestimmten EStR R 187 Voraussetzungen sind daher Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG) Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Beschädigung oder der Verlust muß insbesondere durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von der Kleidung muß eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß. Die Anerkennung als Asylberechtigter läßt nicht ohne EStH H 186-189 weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust (Zu § 33 EStG) von Hausrat und Kleidung schließen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.1991, BStBl 1991 II S. 755 © steuertip, markt intern Verlag Seite 41 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Bei Übersiedlung bzw. Aussiedlung können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, es sei denn, es wird im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 25.04.1990, BStBl 1990 I S. 222 Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist. Klimakur ☺ Eine Klimakur kann unter besonderen Umständen zwangsläufig sein, selbst wenn ihre Durchführung nicht unter ärztlicher Kontrolle steht z.B. bei Neurodermitis oder Psoriasis (Schuppenflechte), wenn sie medizinisch notwendig ist. Konfirmation Kontaktpflege EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.1991, BStBl 1991 II S. 763 Familienfeier Aufwendungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils EStH H 186-189 zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses sind nicht (Zu § 33 EStG) außergewöhnlich. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.03.1996, BStBl 1997 II S. 54 Achtung: Anhängige BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof sind die beiden folgenden Rechtsfragen anhängig: Ist der steuerliche Kinderlastenausgleich eines barunterhaltspflichtigen geschiedenen/getrennt lebenden Elternteils in den Streitjahren 1991 bis 1995 nach dem Wegfall des Besucherfreibetrags nach § 33a Abs. 1a EStG verfassungsgemäß, wenn der für das Kinderexistenzminimum gewährte Kinderfreibetrag keine Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses beinhaltet und diese Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? © steuertip, markt intern Verlag Seite 42 von 84 FG München Urteil vom 19.11.1997 Az: 13 K 1979/97 BFH-Az: III R 56/01 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Sind die notwendigen Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen (offen gelassen in III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635)? Abzug mit 0,30 € pro gefahrenem km oder nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel? FG Köln Urteil vom 23.06.2005 Az: 10 K 1163/02 Abruf-Nr. st 14641 BFH-Az: III R 55/05 Kosten für Fahrten zu den bei der getrennt lebenden Ehefrau wohnenden Kindern zur Ausübung der gesetzlichen Umgangsverpflichtung (§ 1684 Abs. 1 BGB) als außergewöhnliche Belastung? FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2003 Az: 16 K 6207/01 E Abruf-Nr.: st 12279 BFH-Az: III R 41/04 Achtung: Verfassungsbeschwerde Beim Bundesverfassungsgericht ist folgende Verfassungsbeschwerde anhängig: Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung für Veranlagungszeiträume vor 2000 nicht abziehbar – Kosten für Fahrten wegen des Umgangs mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind als außergewöhnliche Belastung? Kränze Krankenhaus ☺ ☺ Bundesfinanzhof Urteil vom 24.06.2004 Az: III R 141/95 BVerfG-Az: 2 BvR 1849/04 Bestattung Sämtliche (selbst bezahlten) Behandlungskosten in einem Krankenhaus sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Finanzamt prüft bei unmittelbaren Krankheitskosten nicht, ob die Ausgaben objektiv notwendig und angemessen sind. Abzugsfähig sind nicht nur die Zuzahlungen bei Standardversorgung. Auch wenn Sie im Krankenhaus die beste Versorgung (Einbett- oder Zweibettzimmer) wählen, sind die Kosten in jedem Fall abzugsfähig. So soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre vermieden werden. Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus kön- EStH H 186-189 nen regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltser- (Zu § 33 EStG) sparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Kosten für die Benutzung von Telefon und Fernsehgerät im Krankenhaus sind keine Krankheitskosten und nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 43 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Leistungen einer Krankenhaustagegeldversicherung sind bis zur Höhe der durch den Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten abzuziehen. Nur die selbst getragenen Kosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung mindern hingegen nicht die abzugsfähigen Kosten. Krankenhaustagegeld Bei Krankheitskosten ist zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden: Krankheit ☺ Unmittelbare Krankheitskosten: Alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind stets als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Krankheit durch eigenes Verschulden oder Fahrlässigkeit verursacht wurde. So soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre vermieden werden. Das Finanzamt prüft bei unmittelbaren Krankheitskosten nicht, ob die Ausgaben objektiv notwendig und angemessen sind. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie den Hausarzt oder eine fachärztliche Kapazität gegen entsprechend hohes Honorar konsultieren. Auch wenn Sie im Krankenhaus die beste Versorgung wählen, sind die Kosten in jedem Fall abzugsfähig. Mittelbare Krankheitskosten: Ausgaben, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, werden nur anerkannt, soweit sie notwendig und angemessen sind. Beispiele für mittelbare Krankheitskosten sind Aufwendungen für • Fahrten, die anläßlich einer medizinischen Behandlung anfallen • eine aus Krankheitsgründen bezogene Zweitwohnung • die Teilnahme an Selbsthilfegruppen • Begleitpersonen eines Kranken. Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit: Diese Aufwendungen stellen keine Krankheitskosten dar. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist nicht möglich. © steuertip, markt intern Verlag Seite 44 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) In der Praxis gibt es hier zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, gelten daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation. Derartige Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur an, wenn ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt wird. ☺ Folgende Aufwendungen sind als Krankheitskosten abzugsfähig: • • • • • • • • • • • • • • • • • Kosten für alternative Behandlung (z.B. • Ayurveda-Behandlung • Frischzellenbehandlung) Kosten für Arzneimittel (Eigenanteil Medikamente) Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung eines kranken Kindes Behandlungshonorare Aufwendungen bei Behinderung Kosten für Besuche kranker Angehöriger Fahrtkosten Gebühren Kosten für Wiederbeschaffung und Schadensbeseitigung bei Gesundheitsgefährdung Krankenhauskosten Honorare für therapeutische Maßnahmen Kosten für medizinische und orthopädische Hilfsmittel Praxisgebühr Honorar für Psychotherapie Schuldzinsen Übernahme Krankheitskosten für bedürftige Angehörige Kosten für Zahnersatz Abzugsfähig sind nicht nur die Krankheitskosten für den Steuerpflichtigen (alleinstehend oder verheiratet), sondern auch für alle steuerlich zu berücksichtigenden Kinder. Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen. Verdienstausfall wegen Krankheit mindert das steuerpflichtige Einkommen und stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. © steuertip, markt intern Verlag Seite 45 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Krankheitskosten ☺ Behinderte Menschen Krankheitskosten ☺ Unterhaltsberechtigte Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Außerordentliche, durch einen akuten Anlaß verursachte Krankheitskosten können neben den Behinderten-Pauschbeträgen nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind beispielsweise die Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat. EStH H 194 (Zu § 33b EStG) Erwachsen dem Steuerpflichtigen außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, so kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht. EStH H 190 (Zu § 33a EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.1966, BStBl 1967 III S. 457 Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.1993, BStBl 1993 II S. 749 Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.1988, BStBl 1988 II S. 830 Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 02.12.2002, Az: IV C 4 - S 2284 - 108/02 Abruf-Nr.: st 08467 ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.1990, BStBl 1991 II S. 62 Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung sind – im Gegensatz zu Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung – kein Ersatz für Krankenhauskosten und mindern daher nicht die abzugsfähigen Kosten. Krankentagegeld Da Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind, können sie auch bei an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung gefunden hat. Krankenversicherung Krieg Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen. ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.1991, BStBl 1992 II S. 293 Bei einem Krieg handelt es sich um ein unabwend- EStR R 187 bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG) sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 46 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Künstliche Befruchtung ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten entstanden sind (heterologe künstliche Befruchtung). EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Aktuelles Urteil Bundesfinanzhof Urteil vom 03.03.2005 Az: III R 68/03 Abruf-Nr.: st 14420 Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung einer empfängnisunfähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes (In-vitro-Fertilisation) nach freiwilliger Sterilisation zum Zweck der Empfängnisverhütung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Bundesfinanzhof Urteil vom 18.06.1997 BStBl 1997 II S. 805 Bundesfinanzhof Urteil vom 18.05.1999 BStBl 1999 II S. 761 Die künstliche Befruchtung ist in diesem Fall nach Auffassung der BFH-Richter keine krankheitsbedingte Heilbehandlung, sondern eine Maßnahme, mit der die früher getroffene Entscheidung für die Sterilisation rückgängig gemacht werden soll. Sowohl die Entscheidung für die Sterilisation als auch die Entscheidung für die künstliche Befruchtung gehören zur frei gestaltbaren Lebensführung. Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in den Bereich des § 33 EStG. Sie sind vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen und dürfen die Einkommensteuer nicht mindern. Aktuelles Urteil Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt. © steuertip, markt intern Verlag Seite 47 von 84 Bundesfinanzhof Urteil vom 28.07.2005 Az: III R 30/03 Abruf-Nr.: st 15385 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Hintergrund: Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer empfängnisunfähigen Frau durch sog. In-vitro-Fertilisationen werden nach dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach beihilferechtlichen Vorschriften zwar in bestimmtem Umfang übernommen, aber nur bei verheirateten Frauen und nur, wenn für die künstliche Befruchtungen Eizellen und Samen des Ehepaares verwendet werden. Bei nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frauen dürfen In-vitro-Fertilisationen nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern zwar durchgeführt werden, wenn die Frau in einer stabilen Partnerschaft lebt und die bei der jeweiligen Ärztekammer eingerichtete Kommission die künstliche Befruchtung genehmigt hat, die Kosten werden aber nicht erstattet. in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Krankenversicherungs- und Beihilferecht hält der BFH die Aufwendungen einer empfängnisunfähigen, in fester Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen nicht für abziehbar. Aus der Verfassung lasse sich nicht ableiten, daß Aufwendungen, die nichtehelichen Lebensgemeinschaften für künstliche Befruchtungen entstünden, ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müßten. Bei der Entscheidung sei auch die in der Gesellschaft vorherrschende Auffassung zu berücksichtigen, daß das Wohl des Kindes in einer Ehe eher gewährleistet sei als in einer festen Partnerschaft. Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig: Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partnern – heterologe In-vitro-Fertilisation – als außergewöhnliche Belastung? Kur ☺ Kosten für eine Kurreise können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. © steuertip, markt intern Verlag Seite 48 von 84 FG Münster Urteil vom 27.04.2005 Az: 1 K 7062/01 E Abruf-Nr.: st 14341 BFH-Az: III R 47/05 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.1991, BStBl 1991 II S. 763 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Von dem Nachweis-Erfordernis eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen oder vergleichbaren Zeugnisses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, daß eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv beschieden hat. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuß zu den Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt hat. Der Zuschuß einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten ersetzt den Nachweis der Kurbedürftigkeit nicht. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Im Regelfall ist zur Abgrenzung einer Kur vom Erholungsurlaub ärztliche Überwachung zu fordern. Gegen die Annahme einer Heilkur kann auch die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier anstatt in einem Sanatorium und die Vermittlung durch ein Reisebüro sprechen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Der Steuerpflichtige muß sich am Kurort grundsätzlich in ärztliche Behandlung begeben. Eine Klimakur kann unter besonderen Umständen zwangsläufig sein, selbst wenn ihre Durchführung nicht unter ärztlicher Kontrolle steht z.B. bei Neurodermitis oder Psoriasis (Schuppenflechte), wenn sie medizinisch notwendig ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die eigenen Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern. Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in Kur befindlichen Angehörigen sind keine außergewöhnliche Belastung. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.1995, BStBl 1995 II S. 614 Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.1991, BStBl 1991 II S. 763 Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.1991, BStBl 1991 II S. 763 Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.1991, BStBl 1991 II S. 763 Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.1967, BStBl 1967 III S. 655 Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.1975, BStBl 1975 II S. 536 Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind allgemein nicht außergewöhnlich, auch wenn sie ärztlich verordnet sind; erst recht nicht, wenn die Nachkur nicht unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird. © steuertip, markt intern Verlag Seite 49 von 84 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.10.1968, BStBl 1969 II S. 179 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis 30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, ergeben. ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.1997, BStBl 1998 II S. 298 Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.2002, BStBl 2002 II S. 765 Behinderte Menschen können ihre Aufwendungen für EStH H 194 eine Heilkur neben den Behinderten-Pauschbeträgen (Zu § 33b EStG) nach § 33 EStG als andere außergewöhnliche BelasBundesfinanzhof, tungen geltend gemacht werden. Urteil vom 11.12.1987, BStBl 1988 II S. 275 Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen wegen Lärmbelästigung (z.B. Fluglärm) können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil der Gesetzgeber Grenzwerte für Lärmbelästigung festgelegt hat. Werden diese Grenzwerte überschritten, stehen dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich. Lärm Lebensgemeinschaft OFD Kiel Verfügung vom 04.02.2003 Az: S 2284 A - St 254 Eheähnliche Lebensgemeinschaft Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft Legasthenie ☺ Für die Anerkennung der Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes ist ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich, nach dem die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat. Diesen Nachweis können Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen. Bei einer auswärtigen Unterbringung eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibschwäche muß das Attest ferner die Feststellung enthalten, daß die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist. © steuertip, markt intern Verlag Seite 50 von 84 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.06.2000, Az: III R 54/98 Abruf-Nr.: st 01558 Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.1990, BStBl 1990 II S. 962 Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.1992, BStBl 1993 II S. 278 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich. Leichenschau Bestattung Leichenschein Bestattung Leitungswasserschaden Lösegeldzahlungen sind zwangsläufig und stellen somit eine außergewöhnliche Belastungen dar. Maklergebühr Maklergebühren im Zusammenhang mit der Suche von Wohnraum werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Steuerzahler einen Gegenwert erhält. ☺ Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.1992, BStBl 1993 II S. 278 Schadensbeseitigung Lösegeld Mediation EStH H 191 (Zu § 33a EStG) Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind als Ehescheidungskosten und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird. Finanzministerium Niedersachsen Erlaß vom 15.09.2000 Az: S 2284 - 264 - 35 Achtung: Anhängiges BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof ist folgende Rechtsfrage anhängig: Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2003 als außergewöhnliche Belastung? Az: 16 K 6207/01 E Abruf-Nr.: st 12279 BFH-Az: III R 41/04 Medikamente ☺ Medikamente, Stärkungsmittel und ähnliche Präparate, die von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltender Einnahme bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. Abzugsfähig ist der Eigenanteil, der nicht von der Krankenkasse übernommen wird. © steuertip, markt intern Verlag Seite 51 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ Nicht rezeptpflichtige Medikamente und allgemeine Stärkungsmittel sind ebenso wie nicht erstattungsfähige Medikamente als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt. Medizinsche Fachliteratur Medizinische Hilfsmittel ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Fachliteratur Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im enge- EStH H 186-189 ren Sinne, z.B. für einen Treppenschräglift, können (Zu § 33 EStG) außergewöhnliche Belastungen darstellen. Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, ist durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. EStR R 189 Abs. 1 Mieterabfindung Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Wohnungswechsel wegen Krankheit zwangsläufig ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.1965, Az: VI 102/65 BStBl 1966 III S. 113 Mieterdarlehen Mieterdarlehen, die ein Mieter an den Vermieter gibt, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert in Form einer Mietminderung erhält. Mietvorauszahlung Mietvorauszahlungen, die ein Mieter an den Vermieter leistet, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert in Form einer Mietminderung erhält. Mittagsheimfahrt Aufwendungen für Mittagsheimfahrten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, auch wenn die Fahrten wegen des Gesundheitszustands oder einer Behinderung des Steuerpflichtigen angebracht oder erforderlich sind. © steuertip, markt intern Verlag Seite 52 von 84 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.1991, BStBl 1991 II S. 920 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.1975, BStBl 1975 II S. 738 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC ☺ Möbel Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind allgemein nicht außergewöhnlich, auch wenn sie ärztlich verordnet sind. Dies gilt erst recht nicht, wenn die Nachkur nicht unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird. Nachkur EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.10.1968, BStBl 1969 II S. 179 Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Nachlaß- Bundesfinanzhof, verbindlichkeiten sind regelmäßig nicht aus rechtli- Urteil vom 24.07.1987, chen Gründen zwangsläufig, da der Erbe die Möglich- BStBl 1987 II S. 715 keit hat, die Erbschaft auszuschlagen. In Ausnahmefällen kann aber eine sittliche Verpflichtung zu bejahren. Nachlaßverbindlichkeit Naturkatastrophe Möbel sind existentiell notwendig. Unter bestimmten EStR R 187 (Zu § 33 EStG) Voraussetzungen sind daher Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Beschädigung oder der Verlust muß insbesondere durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder den Möbeln muß eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß. ☺ ☺ Handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis, EStR R 187 sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (Zu § 33 EStG) und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Bei Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung gibt die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach können Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig sein, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Niederschlag Eheähnliche Lebensgemeinschaft Grundwasser Hochwasser Notar © steuertip, markt intern Verlag Scheidung Seite 53 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Notlage Werden wegen einer Notlage wie Arbeitslosigkeit Schulden aufgenommen, stellt die Schuldentilgung keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt auch, wenn Schulden getilgt werden, die Angehörige während ihrer Arbeitslosigkeit aufgenommen haben. Pflege Pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein EStR R 188 Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 (Zu § 33 EStG) SGB XI besteht, können ihre Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit als andere außergewöhnliche Belastung absetzen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegeversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Eigene Pflege Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner pflegebedingten Aufwendungen den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch, so sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu kürzen, der zur Vereinfachung in Höhe des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 EStG anzusetzen ist. Pflege Eigene Unterbringung im Heim Sofern die Aufwendungen für die eigene Unterbrin- EStG § 33a Abs. 3 S. 2 gung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden: 3) 624 €, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein, 4) 924 € wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt. © steuertip, markt intern Verlag Seite 54 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Pflege Kosten für Dritte Pflege Persönliche Pflege Angehöriger ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Pflegeaufwendungen für Dritte – z.B. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim – können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den reinen Unterbringungskosten abgegrenzt werden können. Voraussetzung ist, daß die Pflegeaufwendungen dem Steuerpflichtigen infolge der Pflegebedürftigkeit einer Person erwachsen, der gegenüber der Steuerpflichtige zum Unterhalt verpflichtet ist (z.B. seine Eltern oder Kinder). EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand. EStR R 188 Abs. 5 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.1996, BStBl 1997 II S. 387 Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer EStG § 33b Abs. 6 oder in der Wohnung des Hilflosen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 € jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten. Es handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen. Pkw Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.1996, BStBl 1997 II S. 387 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.1996, BStBl 1997 II S. 558 Ein Pkw ist nach Auffassung der Finanzverwaltung EStR R 187 existentiell nicht notwendig. Aufwendungen zur (Zu § 33 EStG) Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung – zum Beispiel nach einem Unfall oder Diebstahl – sind daher generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Pkw-Kosten © steuertip, markt intern Verlag Fahrtkosten Seite 55 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Pilgerfahrt Die Kosten für Pilgerfahrten – zum Beispiel nach Lourdes – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Politische Tätigkeit Aufwendungen, die mit einer politischen Tätigkeit verbunden sind, sind wegen des freiwilligen Entschlusses nicht zwangsläufig und daher keine außergewöhnliche Belastung. Politische Verfolgung ☺ Praxisgebühr ☺ Bei politischer Verfolgung handelt es sich um ein EStR R 187 unabwendbares Ereignis. Unter bestimmten Vor- (Zu § 33 EStG) aussetzungen sind die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die seit dem 1. Januar 2004 erhobene Praxisgebühr von 10 € im Quartal für gesetzlich Krankenversicherte gehört zu den Krankheitskosten und ist als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig Privatdetektiv Privatschule Behinderte Kinder Prozeßkosten Detektiv Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes werden durch die Vorschriften des Familienleistungsausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten und können daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn ein Kind ausländischer Eltern, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, eine fremdsprachliche Schule besucht. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2000, Az: VI R 38/97 Abruf-Nr. st 01590 Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.04.1997, BStBl 1997 II S. 752 Kosten anderer Zivilprozesse als Scheidungsprozesse EStH H 186-189 erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig, unabhängig (Zu § 33 EStG) davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.1986, BStBl 1986 II S. 745 © steuertip, markt intern Verlag Seite 56 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt, beispielsweise bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.1996, BStBl 1996 II S. 596 Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2001, Az: III R 31/00 Abruf-Nr.: st 06581 Prozeßkosten der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes für ihr Kind in einem Numerus-clausus-Fach sind nicht nach § 33 EStG abziehbar; sie stellen vielmehr Berufsausbildungskosten im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG dar. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.11.1984, BStBl 1985 II S. 135 Strafverteidigungskosten bei Einstellung des Strafver- EStH H 186-189 fahrens nach § 153a StPO sind keine außergewöhnli- (Zu § 33 EStG) che Belastung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.1995, BStBl 1996 II S. 197 Psychotherapie Bei psychotherapeutischen Behandlungen ist ein vor Beginn der betreffenden Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erforderlich. Ohne ein Gutachten sind auch die Kosten für folgende – und alle vergleichbaren – Maßnahmen nicht abzugsfähig: • Analytische Therapien • (Selbst-)Erfahrungsgruppen • Psychoanalyse • Verhaltenstherapien. Hinweis: Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist generell auch dann nicht möglich, wenn die Teilnahme für den Beruf förderlich ist. Realsplitting Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder EStG § 10 Abs. Nr. 1 dauernd getrennt lebenden Ehegatten gibt es zwei EStG § 33a Abs. 1 Möglichkeiten: 1. Sie können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muß dem Antrag zugestimmt haben. © steuertip, markt intern Verlag Seite 57 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) 2. Alternativ ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen als typisierende außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG möglich. Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden alle in dem betreffenden Jahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen. Rechtsberatung Regenfälle Reisekosten Behinderte Menschen ☺ Reisekosten Bestattung Angehöriger Rentenversicherung ☺ EStH H 190 (Zu § 33a EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2000, Az: III R 23/98 Abruf-Nr.: st 03060 Scheidung Hochwasser Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen der auf ständige Begleitung angewiesen ist, anläßlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis 30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, ergeben. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen hängen nur mittelbar mit der Bestattung zusammen und werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn auch ohne die daraus entstehenden Rentenansprüche der Lebensunterhalt des Elternteils sichergestellt ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.2002, BStBl 2002 II S. 765 Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.1994, BStBl 1994 II S. 754 Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.03.2002, Az: III R 42/99 Abruf-Nr.: st 06797 Nach der Ehescheidung wiedereingezahlte Renten- FG Rheinland-Pfalz, versicherungsbeiträge sind nicht als außergewöhnli- Urteil vom 07.09.1989, Az: 4 K 2070/89 che Belastung abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 58 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Restwert Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, werden nur insoweit berücksichtigt, als der Aufwand endgültig verloren ist. Das heißt: Die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen. Rolläden Der Einbau von Rolläden ist trotz Einbruchgefahr bei FG Hamburg, Urteil vom 08.04.1998, einer selbstbewohnten Immobilie nicht abzugsfähig. Az: VI 253/96 Rücklagen zur Bestreitung künftiger Ausgaben sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die spätere Leistungsverpflichtung bereits feststeht. Rücklagen Sarg Bestattung (Sargausstattung, Sargträger) Sanierung Schadensbeseitigung ☺ Schadensbeseitigung Aufwendungen zur Schadensbeseitigung von Gegens- EStR R 187 tänden können im Rahmen des Notwendigen und An- (Zu § 33 EStG) gemessenen unter folgenden Voraussetzungen als andere außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden: 1. Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen. Dies sind Wohnung („das Wohnen”), Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden z.B. an einem Pkw, einer Garage oder an Außenanlagen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. 2. Der Verlust oder die Beschädigung muß durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muß eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß . 3. Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus. 4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein. © steuertip, markt intern Verlag Seite 59 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) 5. Sie werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen (sog. Gegenwertlehre). 6. Entstehen die Aufwendungen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Fertigstellung des Objekts, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß keine werterhöhenden Maßnahmen („Neu” für „Alt”) durchgeführt worden sind. 7. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden. Die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen. 8. Der Steuerpflichtige muß glaubhaft darlegen, daß er den Schaden nicht verschuldet hat. 9. Die Aufwendungen werden nur insoweit anerkannt, als keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen. 10. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muß mit der Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein. Von einem unabwendbaren Ereignis ist nicht auszugehen, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Objekt in einem Feuchtgebiet liegt, und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt. ☺ ☺ Hinweis: Wird ein Pkw beruflich genutzt, ist ein (ggf. anteiliger) Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten denkbar. Das Finanzamt beteiligt sich bei einem sowohl betrieblich/beruflich als auch privat genutzten Pkw auch dann, wenn der Schaden auf einer Privatfahrt entstanden ist. Bei Grundwasserschäden sieht eine Verwaltungsanweisung eine Sonderregelung vor. Sind Ersatzansprüche gegenüber Dritten ungewiß, kann bei voraussichtlichen Kosten bis zu 12.800 € auf ein Gutachten durch einen Bausachverständigen verzichtet werden. Die Kosten werden dennoch als außergewöhnliche Belastung anerkannt. © steuertip, markt intern Verlag Seite 60 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Bei unabwendbaren Ereignissen sind die steuerlichen Rechtsfolgen je nach den zum Schaden führenden Ursachen und ihrer Versicherbarkeit unterschiedlich zu bestimmen. Sind einzelne Risiken überhaupt nicht versicherbar, so trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in einem existentiellen Bereich. Besteht hingegen ein üblicher und zumutbarer Versicherungsschutz, hätte der Steuerpflichtige der endgültigen Belastung ausweichen können und müssen, so daß die Kosten nicht zwangsläufig sind. ☺ ☺ ☺ Bei durch Hochwasser unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar. Durch übliche Sachversicherungen sind Grundwasserschäden (im Unterschied zu Leitungswasserschäden) regelmäßig nicht abgedeckt. Hier kommt also grundsätzlich ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Erstattet eine Versicherung die Kosten nicht in voller Höhe, kann der Eigenanteil geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht bei einem Selbstbehalt wegen Unterversicherung. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muß mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein. ☺ ☺ Ergibt sich aus einem Gutachten die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen, können auch die Kosten für das Gutachten berücksichtigt werden. Bei Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung gibt die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach können Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig sein, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde. Achtung: Anhängige BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof ist die folgende Rechtsfrage anhängig: © steuertip, markt intern Verlag Seite 61 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Aufwendungen für die Sanierung eines dioxinbelasteten Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese als außergewöhnliche Belastung? Garten und Außenanlagen kein existenziell wichtiger Bereich? Ist die Zwangsläufigkeit bei Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltschäden auf das Bestehen einer Rechtspflicht (hier: §§ 9, 10 Bodenschutzgesetz BaWü) reduziert? Schadensersatz ☺ FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.03.2004 Az: 11 K 269/99 Abruf-Nr. st 14748 BFH-Az: III R 56/04 Schadensersatzleistungen können zwangsläufig sein, EStH H 186-189 wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vor- (Zu § 33 EStG) sätzlich oder grob fahrläßig gehandelt hat. Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.06.1982, BStBl 1982 II S. 749 Schadstoff Asbest Formaldehydemission Schallschutz Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen wegen Lärmbelästigung (z.B. Fluglärm) können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil der Gesetzgeber Grenzwerte für Lärmbelästigung festgelegt hat. Werden diese Grenzwerte überschritten, stehen dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich. Scheidung Scheidungskosten gelten grundsätzlich als zwangsläufig, da eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Scheidung erfolgte. Scheidungskosten sind auch dann abzugsfähig, wenn die Ehescheidung einvernehmlich erfolgt. Allgemein ☺ ☺ OFD Kiel Verfügung vom 04.02.2003 Az: S 2284 A - St 254 Als außergewöhnliche Belastungen werden die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses anerkannt. Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich durchzuführen (sog. Zwangsverbund). Die Prozeßkosten für den Versorgungsausgleich werden daher ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt. © steuertip, markt intern Verlag Seite 62 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen z.B. über den Unterhalt, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog. Folgesachen) sind hingegen nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 der Zivilprozeßordnung). Die damit zusammenhängenden Kosten sind nicht abzugsfähig. Aktueller Hinweis: In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof bekräftigt, daß die Kosten für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anläßlich einer Scheidung (z.B. Notariats- und Grundbuchkosten) nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen (siehe ’steuertip’ 42/2005). In dem Rechtsstreit III R 36/03 hatten die im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleute zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Eheund Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die hierfür entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2005, Az: III R 36/03 Abruf-Nr.: st 15329 In dem Rechtsstreit III R 27/04 hatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten nur die auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2005, Az: III R 27/04 Abruf-Nr.: st 15328 © steuertip, markt intern Verlag Seite 63 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ ☺ ☺ ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Auch Kosten für eine vor dem Scheidungsverfahren getroffene Ehescheidungsvereinbarung sind absetzbar. Von einem einheitlichen Verfahren ist nämlich auch dann auszugehen, wenn einzelne Bereiche aufgrund einer von den Eheleuten im Vorfeld der Scheidung (notariell) getroffenen Scheidungsvereinbarung ausdrücklich ausgeklammert werden. Als durch das Scheidungsverfahren veranlaßt sind daher auch die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Ehescheidungsvereinbarung anfallenden Kosten anzusehen, da insoweit ohne die vorherige Einigung eine gerichtliche Entscheidung notwendig gewesen wäre. Deshalb ist in diesem Fall eine Aufteilung der Verfahrens- und unmittelbaren Folgekosten rechtlich nicht zulässig und im übrigen auch praktisch nicht durchführbar. OFD Frankfurt/M. Verfügung vom 23.10.1997 Az: S 2284 A Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind als Ehescheidungskosten anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird. Finanzministerium Niedersachsen Erlaß vom 15.09.2000 Az: S 2284 - 264 - 35 FG Rheinland-Pfalz Urteilvom 14.04.1988 Unser Tip: Scheidungskosten sind auch abzugsfähig, FG Hamburg wenn die Klage zurückgezogen und die Ehe nicht ge- Urteil vom 02.10.1981 schieden wird. Abzugsfähig sind insbesondere folgende Kosten: • • • • • • • • • • • • © steuertip, markt intern Verlag Detektiv (in Sonderfällen) Fachliteratur (Fachbücher und -zeitschriften) Fahrtkosten (z.B. Fahrten • Anwalt • Gericht) Gerichtskosten (Gebühren etc.) Grundbuchamt (z.B. Gebühren für Änderung der Eigentumsverhältnisse von Grundbesitz) Gutachter (z.B. für Vermögensbewertung) Mediation Notar (z.B. für • Scheidungsvereinbarung • Änderung des Testaments) Prozeßkosten Rechtsberatung (z.B. • Anwalt • Steuerberater) Schuldzinsen (für Kredit zur Bezahlung der Scheidungskosten) Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren etc.) Seite 64 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozeß betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung entstehen grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.1992, Az: III R 88/90 BStBl 1992 II S. 795 Nach der Ehescheidung wiedereingezahlte Renten- FG Rheinland-Pfalz, versicherungsbeiträge sind nicht als außergewöhnli- Urteil vom 07.09.1989, Az: 4 K 2070/89 che Belastung abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind u.a. folgende Kosten: • • • • • Mehraufwendungen – insb. für Unterkunft und Verpflegung – bei Getrenntleben der Ehegatten Scheidungsbedingte Umzugskosten Kosten für Einrichtung einer neuen Wohnung, Anschaffung von Möbeln und Hausrat Aufwendungen eines Namensänderungsverfahrens Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe Achtung: Anhängige BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof sind folgende Rechtsfragen anhängig: Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund notariellen Vertrages anläßlich der Ehescheidung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als typischer Unterhalt? FG Köln Urteil vom 10.11.2004 Az: 14 K 3586/02 Abruf-Nr.: st 15969 BFH-Az: III R 57/05 Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2003 als außergewöhnliche Belastung? Az: 16 K 6207/01 E Abruf-Nr.: st 12279 BFH-Az: III R 41/04 © steuertip, markt intern Verlag Seite 65 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder EStG § 10 Abs. Nr. 1 dauernd getrennt lebenden Ehegatten gibt es zwei EStG § 33a Abs. 1 Möglichkeiten: Scheidung Unterhalt 1. Sie können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers. Der Empfänger muß dem Antrag zugestimmt haben. 2. Alternativ ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen als typisierende außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG möglich. ☺ Unser Tip: Einen Berechnungsbogen zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen bei der Steuererklärung 2005 finden Sie in der Beilage zu ’steuertip’ 06/2006. Im Internet können Sie den Berechnungsbogen unter der Abruf-Nr. st 065006 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Ausführliche Erläuterungen zum Berechnungsbogen erhalten Sie unter der AbrufNr. st 065106. Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden alle in dem betreffenden Jahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen. EStH H 190 (Zu § 33a EStG) Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2000, Az: III R 23/98 Abruf-Nr.: st 03060 Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.1998, BStBl 1998 II S. 605 Aufwendungen für Schönheitsoperationen – sog. kosmetische Operationen wie Brustvergrößerung, Haartransplantation oder Fettabsaugung – sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Schönheitsoperation ☺ Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch ein vor Beginn der betreffenden Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, daß medizinische – und nicht ästhetische Gründe – für die Operation entscheidend sind. © steuertip, markt intern Verlag Seite 66 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Schulbesuch ☺ Zwangsläufigkeit kann vorliegen, wenn das Kind des Erblassers als Alleinerbe Nachlaßverbindlichkeiten erfüllt, die auf existentiellen Bedürfnissen seines in Armut verstorbenen Elternteils unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit dessen Tod beruhen. Schuldzinsen Schutzmaßnahmen Berufsausbildung Werden wegen einer Notlage wie Arbeitslosigkeit Schulden aufgenommen, stellt die Schuldentilgung keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt auch, wenn Schulden getilgt werden, die Angehörige während ihrer Arbeitslosigkeit aufgenommen haben. Schulden Schulinternat Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.1987, BStBl 1987 II S. 715 Zinsen Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.1992, BStBl 1993 II S. 212 Ein Abzug von Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen (z.B. Schutzwanne für Eigenheim in Hochwassernähe) hat. Die Aufwendungen für den Bau einer HochwasserSchutzmauer sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da ein Gegenwert erworben wird. Schwangerschaftsverhütung Aufwendungen für eine Schwangerschaftsverhütung stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Schwimmbad Die Kosten für Schwimmbadbesuche sind auch dann keine außergewöhnliche Belastungen, wenn der Arzt das Schwimmen empfohlen hat. © steuertip, markt intern Verlag Seite 67 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Nicht abzugsfähig sind auch die Abschreibung und die Betriebskosten eines Schwimmbades, das sich beispielsweise ein Querschnittsgelähmter im eigenen Haus eingerichtet hat. Keine außergewöhnlichen Belastungen sind auch die Kosten für den Einbau eines Whirlpools. Selbstbehalt Während die Aufwendungen Suchtkranker für eine Entziehungskur und die begleitende psychotherapeutische Behandlung stets Krankheitskosten sind, können Aufwendungen für Maßnahmen, die der Festigung der Abstinenzfähigkeit und der Vermeidung eines Rückfalls dienen, grundsätzlich nicht als Krankheitskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Das gilt auch für die Teilnahme an therapeutischen Gruppentreffen, zum Beispiel der Anonymen Alkoholiker oder Anonymen Spieler. Selbsthilfegruppe ☺ Sport Sonderbedarf Kinder Versicherung Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Maßnahme medizinisch indiziert ist und dies durch ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Aufwendungen für die Ausübung eines Sports sind keine außergewöhnlichen Belastungen, es sei denn, er wird nach genauer Einzelverordnung und unter ärztlicher Verantwortung oder einer entsprechend zugelassenen Person zur Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Gebrechens ausgeübt. Die Erforderlichkeit ist durch eine im vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.08.1997, BStBl 1997 II S. 732 Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs ei- EStG § 33a Abs. 2 nes sich in Berufsausbildung befindenden Kindes stellen keine anderen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar. Erhält der Steuerpflichtige für das Kind in Berufsausbildung einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld, handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die ein besonderer Freibetrag gilt. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen. © steuertip, markt intern Verlag Seite 68 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Abzuziehen ist ein jährlicher Freibetrag von 924 €, wenn das Kind über 18 Jahre und auswärtig untergebracht ist. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 € jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht. Sorgerecht Sozialversicherung Spätaussiedlung Sterbefall, Sterbeurkunde Strafverteidigung Rentenversicherung Aussiedlung Bestattung Die Kosten für eine selbst veranlaßte Sterilisation sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Gleiches gilt für eine Rückgängigmachung einer Sterilisation. Sterilisation Sturm Scheidung ☺ Bei einem Sturm handelt es sich um ein unabwend- EStR R 187 bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG) sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Strafanstalt Gefängnis Strafe Geldstrafe Strafverteidigungskosten bei Einstellung des Strafver- EStH H 186-189 fahrens nach § 153a StPO sind keine außergewöhnli- (Zu § 33 EStG) che Belastung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.1995, BStBl 1996 II S. 197 © steuertip, markt intern Verlag Seite 69 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Prozeßkosten der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes für ihr Kind in einem Numerus-clausus-Fach sind nicht nach § 33 EStG abziehbar; sie stellen vielmehr Berufsausbildungskosten im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG dar. Studienplatz Taufe ☺ Familienfeier Eine Ausnahme gilt dann, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht oder besondere persönliche Verhältnisse oder andere Umstände die Benutzung eines Taxis erfordern (z.B. wegen Gehbehinderung). In Zweifelsfällen ist eine Bescheinigung des Arztes hilfreich. Bei Krankheitskosten für Haustiere – Hund, Katze oder Reitpferd – fehlt es nach Auffassung der Finanzverwaltung an der Zwangsläufigkeit. Die Aufwendungen sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig Tilgung Transsexualität Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.11.1984, BStBl 1985 II S. 135 Fahrtkosten anläßlich einer medizinischen Behandlung (z.B. Fahrt zum Arzt oder Krankenhaus) erkennt das Finanzamt nur als Krankheitskosten an, soweit sie notwendig und angemessen sind. Das heißt konkret: Unumgängliche Fahrtkosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, werden in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels anerkannt. Taxi Tierarzt EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Schulden Tod Bestattung Todesanzeigen Bestattung Totenbekleidung, Totenschein Bestattung Der Aufwand für Bekleidung anläßlich einer Ge- FG München, schlechtsumwandlung infolge Transsexualität stellt kei- Urteil vom 12.04.2000, 1 K 1386/99 ne außergewöhnliche Belastung dar. © steuertip, markt intern Verlag Seite 70 von 84 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Trauer Bestattung (Trauerbriefe, Trauerfeier, Trauerredner) Aufwendungen für die Trauerkleidung anläßlich der Bestattung eines nahen Angehörigen hängen nur mittelbar mit der Bestattung zusammen und werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Trauerkleidung Treppenschräglift Trinkgelder ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.1966, BStBl 1967 III S. 364 Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im en- EStH H 186-189 geren Sinne, z.B. für einen Treppenschräglift, können (Zu § 33 EStG) außergewöhnliche Belastungen darstellen. Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich EStH H 186-189 angeordneten Behandlung hingegeben werden, sind (Zu § 33 EStG) nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § Bundesfinanzministerium, 33 EStG zu berücksichtigen. BMF-Schreiben vom 24.04.1997, BStBl 1997 I S. 561 Überführung Überschwemmung Übersiedlung Bestattung Hochwasser Bei Übersiedlung bzw. Aussiedlung können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, es sei denn, es wird im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht. Umbettung © steuertip, markt intern Verlag EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 25.04.1990, BStBl 1990 I S. 222 Bestattung Seite 71 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Umgangsrecht ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt, beispielsweise bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.1996, BStBl 1996 II S. 596 Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2001, Az: III R 31/00 Abruf-Nr.: st 06581 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind grundsätzlich keine anderen außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt auch für Umschulungen. Umschulung ☺ Ausnahmsweise können die Kosten einer unfall- oder krankheitsbedingten Umschulung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Kosten für eine Zweitausbildung sind dann nicht be- EStH H 186-189 rücksichtigungsfähig, wenn die Erstausbildung nicht (Zu § 33 EStG) endgültig ihren wirtschaftlichen Wert verloren hat. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.08.1997, BStBl 1998 II S. 183 Umzugskosten sind unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch den Mieter oder Vermieter in der Regel nicht außergewöhnlich. Sie sind auch dann typische Aufwendungen der privaten Lebensführung und keine außergewöhnliche Belastungen, wenn der Umzug aus gesundheitlichen Überlegungen vorgenommen wird. Umzug ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.02.1975, BStBl 1975 II S. 482 Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.1978, BStBl 1978 II S. 526 Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Umzug allein aus Krankheitsgründen erfolgt und dies durch ein vor Durchführung des Umzugs ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis untermauert wird. Typisches Beispiel: Ein Steuerpflichtiger bezieht nach Hüftgelenks- und Kniegelenksoperationen eine Wohnung im Erdgeschoß. Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.1965, keine außergewöhnliche Belastung dar. Az: VI 102/65 BStBl 1966 III S. 113 © steuertip, markt intern Verlag Seite 72 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Unabwendbares Ereignis ☺ ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis, sind EStR R 187 unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen (Zu § 33 EStG) zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Beispiele für unabwendbare Ereignisse sind: • • • • • • • • • • • • • • • Blitzschlag Brand Diebstahl Erdbeben Flut Frost Hagel· Hochwasser Krieg Naturkatastrophe Politische Verfolgung Sturm Unfall Unwetter Vertreibung Von einem unabwendbaren Ereignis ist nicht auszugehen, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Objekt in einem Feuchtgebiet liegt, und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt. Bei Übersiedlung aus der DDR bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wurde bis 1989 ein unabwendbares Ereignis unterstellt. Seit 1990 können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird. Unfall ☺ Unter bestimmten Voraussetzungen sind bei einem EStR R 187 Unfall die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (Zu § 33 EStG) und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung eines Pkw im Anschluß an einen Unfall sind generell nicht als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Ein Pkw ist nach Auffassung der Finanzverwaltung existentiell nicht notwendig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 73 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Unglück ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis EStR R 187 sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (Zu § 33 EStG) und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Aufwendungen für den Unterhalt Angehöriger und EStG § 33a Abs. 1 eine etwaige Berufsausbildung gehören nicht zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Es handelt sich um sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen, für die besondere Höchstbeträge gelten. Eine zumutbare Belastung ist nicht zu berücksichtigen. Unterhalt Angehörige Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.188 € jährlich für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.188 € sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 € übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. ☺ Unser Tip: Einen Berechnungsbogen zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen bei der Steuererklärung 2005 finden Sie in der Beilage zu ’steuertip’ 06/2006. Im Internet können Sie den Berechnungsbogen unter der Abruf-Nr. st 065006 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Ausführliche Erläuterungen zum Berechnungsbogen erhalten Sie unter der AbrufNr. st 065106. © steuertip, markt intern Verlag Seite 74 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Erwachsen dem Steuerpflichtigen außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, so kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht. EStH H 190 (Zu § 33a EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.1988, BStBl 1988 II S. 830 Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 02.12.2002, Az: IV C 4 - S 2284 - 108/02 Abruf-Nr.: st 08467 ☺ Unterhalt Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.1990, BStBl 1991 II S. 62 Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder EStG § 10 Abs. Nr. 1 dauernd getrennt lebenden Ehegatten gibt es zwei EStG § 33a Abs. 1 Möglichkeiten: 1. Sie können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muß dem Antrag zugestimmt haben. 2. Alternativ ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen als typisierende außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG möglich. Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden alle in dem betreffenden Jahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen. EStH H 190 (Zu § 33a EStG) Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten als andere außergewöhnliche Belastung scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) © steuertip, markt intern Verlag Seite 75 von 84 Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2000, Az: III R 23/98 Abruf-Nr.: st 03060 Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.1998, BStBl 1998 II S. 605 Stand: 15.02.2006 -ABC ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Unser Tip: Einen Berechnungsbogen zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen bei der Steuererklärung 2005 finden Sie in der Beilage zu ’steuertip’ 06/2006. Im Internet können Sie den Berechnungsbogen unter der Abruf-Nr. st 065006 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Ausführliche Erläuterungen zum Berechnungsbogen erhalten Sie unter der AbrufNr. st 065106. Vermögensverluste durch Unterschlagung sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Unterschlagung ☺ Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Abzug als Betriebsausgaben denkbar. Unterversicherung Versicherung Vermögensverluste durch Untreue sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Untreue ☺ Unwetter ☺ Urlaubsreise ☺ Hinweis: In Ausnahmefällen ist ein Abzug als Betriebsausgaben denkbar. Bei einem Unwetter handelt es sich um ein unab- EStR R 187 wendbares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzun- (Zu § 33 EStG) gen sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Menschen der auf ständige Begleitung angewiesen ist, anläßlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis 30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, ergeben. © steuertip, markt intern Verlag Seite 76 von 84 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.2002, BStBl 2002 II S. 765 Stand: 15.02.2006 Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) -ABC Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist. EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.1976, BStBl 1976 II S. 712 Hotelkosten im Urlaub sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn ein Urlauber während des Urlaubs erkrankt und bettlägerig wird. Urne Bestattung Verdienstausfall Verdienstausfall wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit mindert das steuerpflichtige Einkommen und stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Steuerersparnis ergibt sich aber natürlich dadurch, daß die steuerpflichtigen Einkünfte sich entsprechend reduzieren. Verlobung Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Verlobung (Familienfeier etc.) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da sie nicht zwangsläufig entstehen. ☺ Unterhaltsleistungen an den Verlobten sind unter bestimmten Voraussetzungen als sog. typisierende außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG (Unterhaltsleistungen) bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig. Verlorener Aufwand Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung, die einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen, werden nur insoweit berücksichtigt, als der Aufwand endgültig verloren ist. Das heißt: Die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen. Verlorene Zuschüsse Verlorene Baukostenzuschüsse, die ein Mieter an den Vermieter leistet, werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Mieter einen Gegenwert erhält. Verlust © steuertip, markt intern Verlag Wiederbeschaffung Seite 77 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung von existentiell notwendigen Gegenständen (Wohnung, Hausrat und Kleidung), sind nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit – z.B. Haus- oder Hausratversicherung – wahrgenommen wurde. Versicherung Bei unabwendbaren Ereignissen sind die steuerlichen Rechtsfolgen je nach den zum Schaden führenden Ursachen und ihrer Versicherbarkeit unterschiedlich zu bestimmen. Sind einzelne Risiken überhaupt nicht versicherbar, so trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in einem existentiellen Bereich. Besteht hingegen ein üblicher und zumutbarer Versicherungsschutz, hätte der Steuerpflichtige der endgültigen Belastung ausweichen können und müssen, so daß die Kosten nicht zwangsläufig sind. ☺ ☺ ☺ ☺ Bei durch Hochwasser unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar. Durch übliche Sachversicherungen sind Grundwasserschäden (im Unterschied zu Leitungswasserschäden) regelmäßig nicht abgedeckt. Hier kommt also grundsätzlich ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Erstattet eine Versicherung die Kosten nicht in voller Höhe, kann der Eigenanteil geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht bei einem Selbstbehalt wegen Unterversicherung. Bei Naturkatastrophen mit größerer Breitenwirkung gibt die Finanzverwaltung regelmäßig Erleichterungen bekannt (sog. Katastrophenerlaß). Danach können Aufwendungen beispielsweise auch dann abzugsfähig sein, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde. Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll. © steuertip, markt intern Verlag Seite 78 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Versorgungsausgleich Vertreibung ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Scheidung Bei Vertreibung handelt es sich um ein unabwend- EStR R 187 bares Ereignis. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zu § 33 EStG) sind die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Kosten, die der Vorbeugung oder Förderung bzw. Erhaltung der Gesundheit dienen, sind generell nicht abzugsfähig. Vorsorge Die Abgrenzung zu den eigentlichen Krankheitskosten ist vielfach schwierig. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, gelten daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation. Derartige Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur an, wenn ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt wird. Eindeutig ist die Ablehnung ohne amtsärztliches Attest bei Kosten für einen Sportverein, Schwimmbadbesuche und andere Aufwendungen, die ganz allgemein der Gesundheit dienen. ☺ Anders sieht es aus bei Kosten für klassische Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der ärztlichen Behandlung. Diese werden in aller Regel von der Krankenkasse übernommen, so daß sich hier die Frage nach selbst getragenen Kosten im Normalfall ohnehin nicht stellt. Sind ausnahmsweise aber Kosten selbst zu tragen, empfehlen wir diese als Krankheitskosten anzusetzen. Typische Beispiele sind die Aufwendungen für folgende Gesundheitsuntersuchungen: • Brustkrebsvorsorge (Mammographie-Untersuchung) • regelmäßiger CheckUp • Darmspiegelung • Grippeimpfung • Krebsvorsorge • Prostata-Vorsorgeuntersuchung • Schutzimpfungen • Schwangerschaftsvorsorge. Die Kosten für vorbeugende Impfungen bei Urlaubsreisen ins Ausland (Reise-Prophylaxe, z.B. gegen Hepatitis, Malaria) sind bei Vorliegen eines ärztlichen Attests abzugsfähig. © steuertip, markt intern Verlag Seite 79 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Waschmaschine Haushaltsgeräte Wasserschaden Schadensbeseitigung Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Fami- EStH H 186-189 lienheimfahrten können nicht als außergewöhnliche (Zu § 33 EStG) Belastung berücksichtigt werden. Wehrdienst Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.1969, BStBl 1970 II S. 210 Wiederbeschaffung ☺ Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenstän- EStR R 187 den können im Rahmen des Notwendigen und Ange- (Zu § 33 EStG) messenen unter folgenden Voraussetzungen als andere außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden: 1. Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen. Dies sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. ein Pkw, eine Garage oder Außenanlagen. 2. Der Verlust oder die Beschädigung muß durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muß eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß . 3. Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus. 4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen. 5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden. Die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen. 6. Der Steuerpflichtige muß glaubhaft darlegen, daß er den Schaden nicht verschuldet hat und daß realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen. 7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. © steuertip, markt intern Verlag Seite 80 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) 8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Bei Übersiedlung aus der DDR bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wurde bis 1989 ein unabwendbares Ereignis unterstellt. Seit 1990 können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird. ☺ Die Finanzverwaltung erkennt ohne detaillierte Prüfung folgende Wiederbeschaffungskosten für Hausrat als angemessen an: Steuerpflichtige/r: Ehegatte: 10.737 € 7.158 € jede weitere zum Haushalt gehörende Person (Kinder und andere Angehörige) 2.965 € Im Einzelfall ist der Nachweis höherer Kosten möglich. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Steuerpflichtigen auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, können regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist. Erstattet eine Versicherung die Kosten nicht in voller Höhe, kann der Eigenanteil geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht bei einem Selbstbehalt wegen Unterversicherung. Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll. Wochenendhaus Bei einem Wochenendhaus oder einer Wochenend- FG München, wohnung handelt es sich nicht um einen sog. existen- Urteil vom 31.05.1999 tiell notwendigen Gegenstand. Aufwendungen zur Az: 13 K 4105/97 Schadensbeseitigung bei unabwendbaren Ereignissen können daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. © steuertip, markt intern Verlag Seite 81 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Wohngemeinschaft ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Nicht erstattete Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung eines jüngeren Menschen in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Unterbringungskosten als Eingliederungshilfe teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden. Aktuelles Urteil Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amtsoder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, daß die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist. Wohngruppe Wohnung Wohnraumbeschaffung ☺ EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2002, Az: III R 24/01 Abruf-Nr.: st 07072 Bundesfinanzhof Urteil vom 21.04.2005 Az: III R 45/03 Abruf-Nr.: st 14419 Wohngemeinschaft Eine Wohnung ist existentiell notwendig. Unter be- EStR R 187 stimmten Voraussetzungen sind daher Aufwendungen (Zu § 33 EStG) zur Schadensbeseitigung und zur Wiederbeschaffung als andere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Beschädigung oder der Verlust muß insbesondere durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von der Wohnung muß eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muß. Die Kosten für die Beschaffung von Wohnraum (verlorene Baukostenzuschüsse, Mieterabfindungen, Maklergebühren etc.) werden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da der Steuerzahler einen Gegenwert erhält. Das gilt auch für die Beschaffung von Wohnraum anläßlich einer Familienzusammenführung oder Hochzeit. Es fehlt an der Außergewöhnlichkeit. Wohnungswechsel Eine Abfindung an den Vormieter stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Wohnungswechsel wegen Krankheit zwangsläufig ist. © steuertip, markt intern Verlag Seite 82 von 84 Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.1965, Az: VI 102/65 BStBl 1966 III S. 113 Stand: 15.02.2006 -ABC Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Die Aufwendungen für sog. Wunderärzte, Wunderheiler, Bundesfinanzhof, Geistheiler etc. sind nicht als außergewöhnliche Be- Urteil vom 14.12.1965, Az: VI 102/65 lastung abzugsfähig. Wunderärzte BStBl 1966 III S. 113 Zahnarzt ☺ Zinsen ☺ Aufwendungen für Zahnbehandlungen und Zahnersatz werden – unabhängig von den Kosten – vom Finanzamt generell als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das Finanzamt prüft nicht, ob die Ausgaben objektiv notwendig und angemessen sind Zinsen für ein Darlehen zählen zu den außergewöhnli- EStH H 186-189 chen Belastungen, soweit die Darlehensaufnahme (Zu § 33 EStG) selbst zwangsläufig erfolgt ist. Sie sind im Jahr der Bundesfinanzhof, Zahlung abzuziehen. Urteil vom 06.04.1990, BStBl 1990 II S. 958 Kosten für eine Zweitausbildung sind grundsätzlich EStH H 186-189 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichti- (Zu § 33 EStG) gungsfähig,. Zweitausbildung Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.08.1997, BStBl 1998 II S. 183 ☺ Ausnahmsweise können Sie abzugsfähig sein, wenn die Erstausbildung endgültig ihren wirtschaftlichen Wert verloren hat. Bei Aufwendungen für eine aus Krankheitsgründen bezogene Zweitwohnung handelt es sich um sog. mittelbare Krankheitskosten. Anders als bei den Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung ist daher eine Prüfung der Zwangsläufigkeit vorzunehmen. Zweitwohnung ☺ Kosten für eine Zweitwohnung werden in seltenen Ausnahmefällen anerkannt, soweit sie notwendig und angemessen sind. Eine vor dem Umzug ausgestellte Bestätigung durch ein amtsärztliches Attest ist zwingend erforderlich. © steuertip, markt intern Verlag Seite 83 von 84 Stand: 15.02.2006 -ABC Zwischenheimfahrt ☺ Andere außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Fahrtkosten aus Anlaß von Zwischenheimfahrten können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Kosten der Zwischenheimfahrten einer Begleitperson, die ein krankes, behandlungsbedürftiges Kind, das altersbedingt einer Begleitperson bedarf, zum Zwecke einer amtsärztlich bescheinigten Heilbehandlung von mehrstündiger Dauer gefahren und wieder abgeholt hat, wenn es der Begleitperson nicht zugemutet werden kann, die Behandlung abzuwarten. © steuertip, markt intern Verlag Seite 84 von 84 EStH H 186-189 (Zu § 33 EStG) Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.1998, Az: III R 5/98 Abruf-Nr.: st 01006 Stand: 15.02.2006