Ausgabe Nr.06 / 2011

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Ausgabe Nr.06 / 2011
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2011
Nr. 6
MONTAG, 7. FEBRUAR 2011
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Hessische Staatskanzlei
Verleihung von Grubenwehr-Ehrenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Bekanntgabe der Anschrift/Telefonund Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift; hier: Honorarkonsulat von Burkina Faso in München . . . . . . . . . . . . . . 190
Änderung einer Anschrift mit Telefonund Faxnummer; hier: Honorarkonsularische Vertretung der Demokratischen
Republik Kongo in Frankfurt am Main 190
hier: Zulassung als staatlich anerkannte
Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich
„EKVO-Laboratorium“ . . . . . . . . . . . . 206
Wasserrechtliche Anerkennung nach
Abwassereigenkontrollverordnung;
hier: Zulassung als staatlich anerkannte
Prüfstelle für Durchflussmessungen . . 206
KASSEL
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für den „Tiefbrunnen
Altenburschla“ in der Gemarkung Altenburschla der Stadt Wanfried im
Werra-Meißner-Kreis, vom 29. 11. 2010 208
Gemeinsame Bekanntmachung der Regierungspräsidien Kassel und Gießen:
Genehmigung einer Entgeltliste für die
unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2011 . 216
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte und standesamtliche Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Hessisches Ministerium der Finanzen
Ausführung des Haushaltsplans des
Landes Hessen für das Haushaltsjahr
2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
Überleitungsrichtlinie 11 - 1.0; hier: Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 194
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
76. Sitzung des Fachausschusses für
Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen in Hessen vom 28. 10. 2010; hier:
Erstanerkennung, Bestätigung und
Aberkennung von Prädikaten . . . . . . . 199
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Betriebssatzung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“ . . . . . . . . . . . . . . . . 199
Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung . . . . 200
Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . . 206
Wasserrechtliche Anerkennung nach
Abwassereigenkontrollverordnung;
Hessisches Sozialministerium
Änderung der Bestimmung der sachlich
und örtlich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtungen der Vitos GmbH
(Vollstreckungsplan – Maßregelvollzug) 207
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben der Firma Merck KGaA; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG:
wasserrechtliche Erlaubnis für die
Grundwasserförderung aus den Horizontalfilterbrunnen I + II, Gemarkung
Mainz-Kastel, Flur 20, Flurstücke 1/9
(Horizontalfilterbrunnen I), 1/8 (Horizontalfilterbrunnen II); hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 207
Magistrat der Stadt Ortenberg: wasserrechtliche Zulassung zur Grundwasserentnahme aus dem Stadtbrunnen in der
Gemarkung Ortenberg, Flur 1, Flurstück
Nr. 312/1; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 207
GIESSEN
Vorhaben der Rudewig & Lompe Energie GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der WESO-Aurorahütte
GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der hessenWIND VI GmbH &
Co. KG und Vorhaben der BürgerWIND
Ulrichstein Betriebs GmbH & Co. KG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Neufassung der Stiftungsverfassung der
Ernst-Ludwig-Chambré-Stiftung mit
Sitz in Lich/Hessen . . . . . . . . . . . . . . . .
208
208
208
208
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
Widmung der Neubaustrecke „Ortsumgehung Hain-Gründau“ zur Landesstraße 3271 sowie Umstufungen von
Teilstrecken im Zuge der Landesstraße
3271 und der Kreisstraße 909 in den Gemarkungen der Gemeinde Gründau,
Ortsteile Hain-Gründau und Gettenbach, Main-Kinzig-Kreis, Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
Hessischer Verwaltungsschulverband
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 219
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 221
Andere Behörden und Körperschaften
Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: 18. Sitzung des Ausschusses
für Regionalentwicklung und Regionalmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
Zweckverband „Naturpark Rhein-Taunus“, Idstein; hier: Jahresrechnungen
2009 sowie Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
Wasserbeschaffungsverband Taunus,
Oberursel; hier: Beschluss über die Jahresrechnung 2009 und die Entlastung
des Verbandsvorstandes für das Haushaltsjahr 2009 sowie die öffentliche Auslegung der Jahresrechnung 2009 . . . . . 237
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 238
Seite 190
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Nr. 6
HESSISCHE STAATSKANZLEI
101
Verleihung von Grubenwehr-Ehrenzeichen
Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag das GrubenwehrEhrenzeichen an folgende besonders verdiente Männer verliehen:
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold
Urkundendatum:
Peter D e s o r , Braunfels
27. 9. 2010
Jürgen K r ü e r , Neuhof
27. 9. 2010
Jürgen S t o r c h , Neuhof
27. 9. 2010
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber
Detlef H a p p , Neuhof
Hans-Joachim S c h i l l e r , Neuhof
Maximilianstraße 10
80539 München
Telefon: 089/25 54 16 80
Fax: 089/25 54 16 89
E-Mail: konsulat-bf-he@hkbf.de
Sprechzeiten: Nach Vereinbarung
Wiesbaden, 17. Januar 2011
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 6/2011 S. 190
27. 9. 2010
27. 9. 2010
103
Wiesbaden, 18. Januar 2011
Der Hessische Ministerpräsident
PV 2.1 – PRO 16
StAnz. 6/2011 S. 190
Änderung einer Anschrift mit Telefon- und Faxnummer;
hier:
Honorarkonsularische Vertretung der Demokratischen
Republik Kongo in Frankfurt am Main
Bekanntgabe der Anschrift/Telefon- und Faxnummer sowie
E-Mail-Anschrift;
Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main lautet:
An der Welle 4
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069/75 93 84 84
Fax: 069/75 93 82 00
hier:
Wiesbaden, 20. Januar 2011
102
Honorarkonsulat von Burkina Faso in München
Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung von Burkina
Faso in München lautet:
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 6/2011 S. 190
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
104
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2010
Bezug:
Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des
Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499)
Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 11. November 2010 in Wiesbaden durch den Staatssekretär des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Herrn Werner Koch, mit der Sportplakette des
Landes Hessen ausgezeichnet worden.
I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre
sportliche Haltung Vorbild sind:
1. Astrid D r e s s l e r , Beverungen
(SV Zierenberg)
Bogenschießen (Behindertensport)
2. H e r r e n H o c k e y m a n n s c h a f t , Rüsselsheim
(Rüsselsheimer Ruder-Klub)
Hockey
3. Ingolf K a s t a u n , Kassel
(BSC Vellmar)
Bogenschießen (Behindertensport)
4. Sarah K ö h l e r , Bruchköbel
(SG Frankfurt)
Schwimmen
5. Markus K u b i c k a , Rüsselsheim
(Frankfurt Flyers)
Turnen – Trampolinspringen
6. Tim M a x e i n e r , Wiesbaden
(Wiesbadener Kanu-Verein)
Kanu
7. Jenny M e n s i n g , Wiesbaden
(SC 1911 Wiesbaden)
Schwimmen
8. Stefanie S t r u s c h k a , Wiesbaden
(TV Wehen)
Badminton
9. Dr. Angelika T r a b e r t , Dreieich
(IG Therapeutisches Reiten Rhein-Main e. V.)
Pferdesport (Behindertensport)
10. Eva T r a u t m a n n , Reinheim
(SVMF Darmstadt)
Moderner Fünfkampf
II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als
Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und
Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben:
1. Willi H e y d e , Ludwigsau
Fußball
2. Birgit J a c o b i , Mainz
Hockey
3. Thomas K a l t , Obertshausen
Fußball
4. Michel L e f e b v r e , Aschaffenburg
Ringen
5. Erwin M e n g e l , Schotten
TGV Schotten
6. Heinrich P f e i l , Edertal
Fußball
Wiesbaden, 20. Januar 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
VI 3 – 97 a 33.03/2010
StAnz. 6/2011 S. 190
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
105
Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte und standesamtliche Mitarbeiter
Nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008
(GVBl. I S. 987) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten
verpflichtet, sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen und interlokalen Privatrechts zu unterrichten und Fortbildungslehrgänge zu besuchen.
Damit die Standesbeamtinnen und Standesbeamten dieser Verpflichtung nachkommen können, führt der Fachverband der Hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. regelmäßig
im Frühjahr und Herbst Fortbildungsveranstaltungen auf Kreisebene durch.
In der Zeit vom 2. März bis 14. April 2011 werden die nachstehenden Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt.
Es sind folgende Themen vorgesehen:
1. Informationen des Fachverbandes
2. Mitteilungen an ausländische Behörden
3. Mitteilungen aus dem Ausland
4. Testamentskartei
5. Rechtswahlerklärungen nach Art. 10 Abs. 2 u. 3 EGBGB
6. Folgebeurkundungen nach Eintragung der Scheidung im Eheregister
7. Hessische Erlasse
8. Fragen aus der Praxis
Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk Darmstadt
Frühjahr 2011
Kreis
Main-Taunus und
Stadt Frankfurt
am Main
Datum
15.03.2011
Bergstraße
06.04.2011
Groß-Gerau
15.03.2011
Rheingau-Taunus
und Wiesbaden
10.03.2011
Offenbach und
Stadt Offenbach
am Main
10.03.2011
Darmstadt-Dieburg
und Stadt Darmstadt
12.04.2011
Hochtaunus
07.04.2011
Main-Kinzig I
02.03.2011
Main-Kinzig II
03.03.2011
Tagungsort
65239 Hochheim
am Main
Evangelisches
Gemeindehaus
Burgeffstraße 5
69483 Wald-Michelbach/Siedelsbrunn
Bürgerhaus
Forsthausweg
64579 Gernsheim
Stadthalle
Georg-Schäfer-Platz 1
65396 Walluf
Vereinshaus
Niederwalluf
La-Londe-Platz
63179 ObertshausenHausen
Rathaus
Schubertstraße 11
64832 Babenhausen
Stadthalle
(Kleiner Saal)
Bürgermeister-RühlStraße 6
61389 SchmittenDorfweil
Dorfgemeinschaftshaus
Weihergrundstraße 2
63505 Langenselbold
Schloss (Großer Saal)
Schlosspark 2
63594 HasselrothNeuenhaßlau
BürgerhausZehntscheune
Heegstraße 11
Seite 191
Kreis
Odenwald
Datum
12.04.2011
Wetterau
02.03.2011
Tagungsort
64757 Rothenberg
Rathaus
Hauptstraße 23
35519 RockenbergOppershofen
Tagungsstätte
„Zur Wetterau“
Hauptstraße 36
Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk Kassel
Frühjahr 2011
Kreis
Kassel I
Datum
12.04.2011
Kassel II
13.04.2011
Schwalm-Eder
13.04.2011
Fulda
07.04.2011
Hersfeld-Rotenburg
13.04.2011
Werra-Meißner
14.04.2011
Waldeck-Frankenberg 06.04.2011
Tagungsort
34396 LiebenauOstheim
Dorfgemeinschaftshaus
Lange Straße 6
34376 Immenhausen
Jahnturnhalle
Grebensteiner Straße 4
34630 Gilserberg
Fortbildungsinstitut
Bornfeldring 6 c
36006 Fulda
Landratsamt
(Sitzungssaal)
Wörthstraße 15
36251 Bad Hersfeld
Stadthalle
Wittastraße 5
37297 Berkatal
Landhaus Schindewolf
Berkastraße 71
34513 Waldeck
Bürgerhaus
Sachsenhäuser
Straße 10
Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk Gießen
Frühjahr 2011
Kreis
Vogelsberg
Datum
05.04.2011
Gießen
14.04.2011
Lahn-Dill
15.03.2011
Limburg-Weilburg
06.04.2011
Marburg-Biedenkopf
13.04.2011
Tagungsort
36358 Herbstein
„Haus des Gastes“
Adolph-KolpingStraße 12
35469 Allendorf/Lumda
Bürgerhaus
Bahnhofstraße 16
35649 BischoffenNiederweidbach
Dorfgemeinschaftshaus
Schulstraße 23
35789 Weilmünster
Bürgerhaus
Hauptstraße 19
35039 Marburg
Kreisverwaltung
(Außenstelle)
Hermann-JacobsohnWeg 1
Ich bitte die Städte und Gemeinden, ihren Standesbeamtinnen und
Standesbeamten sowie standesamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme zu ermöglichen.
Wiesbaden, 25. Januar 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 15 – 25 h 04.09
StAnz. 6/2011 S. 191
Seite 192
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Nr. 6
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
106
Ausführung des Haushaltsplans des Landes Hessen für
das Haushaltsjahr 2011
A. Allgemeines
Für die Haushaltswirtschaft des Landes im Jahr 2011 sind das
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes
Hessen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 538) und der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan maßgebend.
II. Beim Vollzug des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der
Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) zu beachten. Darüber hinausgehende Vollzugsregelungen bleiben vorbehalten.
Mit der Überleitungsrichtlinie meines Hauses werden auf der
Basis des Verwaltungskontenrahmens Sachkontennummern
festgelegt und die Sachkonten den Haushaltsstellen zugeordnet. Um neben der Ordnungsmäßigkeit der kaufmännischen
Buchführung auch die der kameralen Rechnungslegung zu
wahren, bitte ich um genaue Beachtung der Überleitungsrichtlinie.
III. Abdrucke der Einzelpläne sind mit gesonderter Post übersandt worden. Daneben werden die Pläne kurzfristig im
Landesintranet und im Internet veröffentlicht.
IV. Unter Bezug auf VV Nr. 1.2 zu § 34 LHO bitte ich die Haushaltsmittel und Planstellen/Stellen, soweit Ihr Haus diese
nicht selbst bewirtschaftet, den zuständigen Dienststellen beziehungsweise den Mandanten zuzuweisen.
V. Auch für 2011 sind nach Maßgabe des Konzeptes über das
Kontraktmanagement bei den operativen Buchungskreisen
für den Haushaltsvollzug entsprechende Kontrakte abzuschließen.
Bei allen Kontrakten, auch denen der Mandanten mit ihren
Erlöskosteneinheiten beziehungsweise Kostenstellen, sollen
Sicherungsmaßnahmen gegen eventuelle Leistungsstörungen
vorgesehen werden (VV Nr. 1.5 zu § 34 LHO).
VI. Die Übernahme der Budgetwerte 2011 des Haushaltsplans in
das SAP-System erfolgt über eine manuell zu pflegende Migrationsdatei (sog. Übernahmedatei) oder durch eine manuelle
Übernahme in das SAP-System. Einzelheiten hierzu finden Sie
im Mitarbeiterportal unter Mitarbeiterportal Hessen >
Finanzen > SAP-Informationen > Rechnungswesen > Formulare des F-HCC > PSM.
I.
B. Wirtschaftsführung
I. Vorbemerkungen
1. Die kräftige wirtschaftliche Erholung setzt sich im Jahr 2011
leicht abgeschwächt fort. Mit der fortschreitenden Überwindung
der Folgen der schweren Wirtschaftskrise verlieren die Maßnahmen zur Konjunkturstützung an Bedeutung. Gleichzeitig
rückt die notwendige Konsolidierung des Landeshaushalts in
den Mittelpunkt der Finanzpolitik. Angesichts der Vorgaben der
neuen Schuldenbremse gibt es zu einer schrittweisen Rückführung der Nettokreditaufnahme des Landes keine Alternativen.
Die Umsetzung dieser Vorgabe gilt zwingend auch für den Haushaltsvollzug. Dies zwingt dazu, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit strikt zu beachten und vorhandene
Einnahmepotenziale vollständig zu heben.
2. Mit Blick darauf sind Beschränkungen bei der Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen auch
im Haushaltsjahr 2011 unerlässlich: Verpflichtungsermächtigungen dürfen bis auf weiteres nur bis zu 60 vom Hundert der
jeweiligen Jahresraten in Anspruch genommen werden; die insoweit veranschlagten Produktabgeltungen reduzieren sich entsprechend. Im Interesse der notwendigen Flexibilität bei der Bewirtschaftung bin ich wie im Vorjahr damit einverstanden, dass
die vorgenannte Ausschöpfungsgrenze nicht titel- beziehungsweise produkt-, sondern einzelplanbezogen Anwendung findet.
Über die Verpflichtungsermächtigungen im Bereich des Kommunalen Finanzausgleichs und für die Leistungen nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz kann in voller Höhe verfügt werden. Darüber hinaus notwendige unabweisbare Ausnahmen bedürfen meiner vorherigen Zustimmung.
II. Personalausgaben und -aufwendungen
1. Im Rahmen des bewährten Personalausgabencontrollings müssen auch im Jahr 2011 quartalsweise Meldungen erfolgen. Die
für diese Meldungen zu verwendenden Muster werden Ihnen
kurzfristig elektronisch zur Verfügung gestellt.
Die Meldungen über unbesetzte Stellen bitte ich mir künftig zu
den Stichtagen 31. März und 30. September zuzuleiten.
2. Die von der Landesregierung am 17. Dezember 2007 getroffenen
Regelungen zum Einstellungsstopp gelten fort.
3. Bei Abordnungen von Beamten zu anderen Dienstherren bitte
ich hinsichtlich der Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten meine Bekanntmachung vom 8. April 2010
(StAnz. S. 1266) zu beachten.
4. Die Schaffung von Leerstellen nach § 10 Abs. 1 HG 2011 darf
nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für die beurlaubten
Bediensteten am Ende ihrer Beurlaubung eine besetzbare Planstelle/Stelle vorhanden ist. Für den Fall, dass eine besetzbare
Planstelle/Stelle bei Rückkehr der beurlaubten Bediensteten
nicht zur Verfügung steht, ist im Ressortbereich eine gleichwertige Planstelle/Stelle so lange zu sperren, bis der kw-Vermerk der Leerstelle wirksam wird.
5. Auf die durch § 71 SGB IX begründete Verpflichtung des Landes
zur Beschäftigung von Schwerbehinderten möchte ich erneut
und mit Nachdruck hinweisen.
III. Bewilligung von Zuwendungen
In vielen Förderbuchungskreisen sind Haushaltsvermerke ausgebracht, wonach nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres, die im laufenden Haushaltsjahr liquiditätsmäßig geplant sind, das Bewilligungsvolumen des laufenden
Jahres erhöhen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass
Verpflichtungsermächtigungen, die nach Tz. B.I.2 meines Schreibens vom 14. Januar 2010 zur Ausführung des Haushaltsplans 2010
nicht in Anspruch genommen werden durften, von dieser Regelung
ausgenommen sind.
Die wegen der Schuldenbremse 2020 notwendige Konsolidierung
des Landeshaushalts erfordert neben einer Begrenzung der Personalausgaben und -aufwendungen zugleich auch eine Begrenzung
der Aufwendungen im Zuwendungsbereich. Mit Blick auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes bitte ich Zuwendungsempfänger auf die Möglichkeit von Einschnitten in Folgejahren hinzuweisen.
Darüber hinaus ist strikt darauf zu achten, dass Bewilligungsbescheide zulasten der Ansätze nur dann erteilt werden, wenn zum
Zeitpunkt der Bewilligung davon ausgegangen werden kann, dass
die vorgesehenen Zuwendungen noch im laufenden Haushaltsjahr
zahlungswirksam werden.
Die für die Landesverwaltung unmittelbar geltenden Regelungen
zur Begrenzung der Personalausgaben sind auch bei Zuwendungsempfängern anzuwenden (Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3
der Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO).
IV. Mittel für Zwecke der Informationstechnik
Aus gegebenem Anlass weise ich auf § 5 Abs. 2 HG 2011 ausdrücklich hin, wonach Mittel für Zwecke der Informationstechnik gesperrt
sind, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen Standardisierungsprozesses „E-Government-Architektur in der Hessischen Landesverwaltung“ eingesetzt werden sollen. Ich bitte diese durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegte
Sperre unbedingt zu beachten und mein Haus gegebenenfalls rechtzeitig einzuschalten.
V. Produktbudgets
In den Fällen, in denen die Produktabgeltung unabhängig von erbrachten Mengen gewährt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 3 HG), ist der Ertrag aus Produktabgeltung monatlich in Höhe der monatlichen
Planwerte je Produkt zu buchen.
VI. Über- und außerplanmäßige Maßnahmen; Leistungsstörungen
In § 2 Abs. 5 und 6 HG ist die entsprechende Anwendung des § 37
LHO im Produkthaushalt geregelt worden. Dazu bitte ich Folgendes zu beachten:
1. Anträge auf Einwilligung in über- und außerplanmäßige Maßnahmen sind rechtzeitig zu stellen, das heißt bevor eine Maß-
Nr. 6
2.
3.
4.
5.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
nahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird. Die Anträge
müssen alle notwendigen Angaben tatsächlicher und rechtlicher
Art enthalten, die die Voraussetzungen des § 37 LHO begründen (unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnisse).
Über- oder außerplanmäßigen Maßnahmen, die zusätzliche Produktabgeltung und/oder zusätzlichen Mittelbedarf bedingen,
kann ich nur zustimmen, wenn entsprechende Einsparungen im
selben Einzelplan angeboten werden.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 37 LHO sind entsprechend anzuwenden. Nach Abstimmung mit dem Hessischen Rechnungshof werde ich in Abweichung von VV Nr. 3.1 zu § 37 LHO einen
überarbeiteten Vordruck zur Verfügung stellen, der den geänderten Erfordernissen Rechnung trägt.
Überschreitungen über 50.000 Euro sind in die vierteljährliche
Meldung nach § 11 Abs. 3 HG aufzunehmen.
Bereits bei der Mittelzuweisung nach VV Nr. 1.2 zu § 34 LHO
bitte ich Vorsorge für den Ausgleich von Mehrbedarf an Liquidität und Produktabgeltung zu treffen.
VII. Beauftragter für den Haushalt
Verantwortlich für die Ausführung des Haushalts ist der Beauftragte
für den Haushalt. Ich weise insoweit auf § 9 LHO und das „Rahmenkonzept zur Organisation des ressortinternen Controllings in
der Hessischen Landesverwaltung“ hin. Insbesondere sind die Beauftragten für den Haushalt bei allen beabsichtigten Maßnahmen
mit finanziellen Auswirkungen rechtzeitig zu beteiligen. Unabhängig davon besteht für alle Bediensteten die Verpflichtung, die zur
Verfügung stehenden Mittel sparsam und wirtschaftlich zu bewirtschaften und die entsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verstößen ist in jedem Fall die Haftungsfrage zu prüfen.
Darüber hinaus verweise ich auf § 40 LHO, der meine vorherige Zustimmung bei allen Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung vorsieht, wenn diese zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Ich
weise zur Klarstellung ausdrücklich darauf hin, dass darunter auch
Maßnahmen fallen, die im laufenden Jahr keine Liquiditätswirksamkeit entfalten, aber zu zusätzlichen Aufwendungen oder reduzierten Erträgen führen.
VIII. Sonstige Hinweise
1. Mit der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Hessischen
Landtag und der Hessischen Landesregierung zur Arbeit des
Budgetbüros im Hessischen Landtag wurde eine quartalsweise
Berichterstattung der Buchungskreise mit Produkthaushalt vereinbart. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen
sind zu beachten.
Darüber hinaus haben alle Ressorts dem Hessischen Ministerium
der Finanzen bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats Monatsberichte zuzuleiten, die sowohl die operativen als auch die Fördermittelbuchungskreise umfassen.
2. Bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bitte ich das für die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu beteiligen, damit Doppelfinanzierungen vermieden werden.
3. Die Betriebsmittel gelten nach VV Nr. 1.1.1 zu § 34 LHO als zugewiesen.
4. Ergänzende Hinweise für die Bewirtschaftung der Mittel des
Einzelplans 17 ergeben sich aus der beigefügten Anlage.
Ich bitte die nachgeordneten Behörden Ihres Geschäftsbereichs
entsprechend anzuweisen und gegebenenfalls ergänzende Anordnungen zu treffen.
Wiesbaden, 21. Januar 2011
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 1200 A – 2011/1 – III 1 c
StAnz. 6/2011 S. 192
Anlage
Für die Bewirtschaftung der im Einzelplan 17 veranschlagten Mittel
werden folgende Regelungen getroffen:
I. Allgemeine Haushaltsmittel
Kap. 17 18
– Vorsorgekasse –
Titel 443 01
431 01 bis 439 01
Kap. 17 02
– Allgemeine Bewilligungen –
Titel 685
Die Mittel werden nicht unterverteilt. Die bisher anweisungsberechtigten Behörden und Dienststellen bleiben verfügungsund anweisungsberechtigt.
Seite 193
Die hierfür vorgesehenen und als Budget eingestellten Haushaltsmittel gelten als zugewiesen.
II. Besondere Haushaltsmittel
Es bewirtschaften:
Kap. 17 01 - 123 02 Überschüsse aus Sportwetten, Zahlenund 123 07 lotterien, Zusatzlotterien und Sofortlotterien
- 131 02 Erlöse aus der Veräußerung von Dienstgebäuden
- 133 01 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen
- 151 01 Schuldendienst – Einnahmen
bis 162 03
174 01
- 561 01 Schuldendienst – Ausgaben
bis 595 01
- 546 01 Vermischter Sachaufwand
- 981 02 Abführung an andere Kapitel anderer
bis 981 04 Einzelpläne
Kap. 17 03
Hess. Sonderinvestitionsprogramm und
Zukunftsinvestitionsprogramm des Bundes
Kap. 17 04
Landesvermögensverwaltung
Kap. 17 05
Bürgschaften gewerbliche Wirtschaft
Kap. 17 20
Zuweisungen aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse im Bereich des Finanzministeriums
Kap. 17 50 - 633
Zuweisungen für die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung
die Abteilung IV des Ministeriums der Finanzen;
Kap. 17 18 - 441 59 Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen
- 446 01 Beihilfen an Versorgungsempfänger
- 443 03 Kosten für ärztliche oder amtsärztliche
Untersuchungen
(Gebühren für Gutachten zur beihilferechtlichen Anerkennung von Leistungen
der Psychotherapie)
- 231 01 Erstattungen im Versorgungsbereich
bis 237 01
– 281 07
– 631 02
bis 671 01
das Regierungspräsidium Kassel;
Kap. 17 01 - 011 01
bis 093 01
- 112 02
- 119 51
bis 119 53
- 261 01
Steuern und steuerähnliche Abgaben
Geldstrafen und Geldbußen
Vermischte Einnahmen, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge
Erstattung der Kosten für die Erhebung
der Kirchensteuer
- 282 07 Anteil des Landes an den Leistungen und
bis 282 09 dem Troncaufkommen der Spielbanken
- 613 02 Ausgleichszahlungen Familienleistungsausgleich zugunsten der Kommunen
- 685 09 Zuweisungen aus der Totalisatorsteuer
an Rennvereine
- 633 01 Zuweisungen aus der Spielbankabgabe
im Land Hessen an die Spielbankgemeinden
- 633 02 Zuweisungen aus den zusätzlichen Leistungen der Spielbanken im Land Hessen
an die Spielbankgemeinden
Kap. 17 50 - 633
den sich ergebenden Teilbetrag der Erstattungen des Bundes zu den Leistungen
der kreisfreien Städte und Landkreise für
Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main;
Kap. 17 18 - 422 02 Sonstige Leistungen an Beamte
– Einmalzahlungen Nachversicherung
die Hessische Bezügestelle;
Seite 194
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Kap. 17 18 - 443 02 Unterstützung für Beamte im Ruhestand
und frühere Beamte, für ehemalige Angestellte und Arbeiter und deren Hinterbliebene
Kap. 17 24
Zuweisungen aus der kommunalen
Finanzausgleichsmasse im Bereich des
Ministeriums des Innern und für Sport
das Ministerium des Innern und für Sport;
Kap. 17 25
Zuweisungen aus der kommunalen
Finanzausgleichsmasse im Bereich des
Kultusministeriums
das Kultusministerium;
Kap. 17 01 - 682 01 Zuschüsse für laufende Zwecke an die
Institut Wohnen und Umwelt GmbH
(IWU)
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz gemeinsam;
Kap. 17 30
Zuweisungen aus der kommunalen
Finanzausgleichsmasse im Bereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung
Kap. 17 52
Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung;
Kap. 17 32
Zuweisungen aus der kommunalen
Finanzausgleichsmasse im Bereich des
Sozialministeriums
Kap. 17 36
Kommunaler Finanzausgleich, Zuweisungen und Zuschüsse nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem
Hess. Krankenhausgesetz
das Sozialministerium;
Kap. 17 41
Zuweisungen aus der kommunalen
Finanzausgleichsmasse im Bereich des
Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;
Nr. 6
107
Überleitungsrichtlinie 11 – 1.0;
hier:
Bekanntmachung
Bezug:
Bekanntmachung vom 14. Oktober 2010 (StAnz.
S. 2472)
Die Überleitungsrichtlinie 11 – 1.0 tritt mit sofortiger Wirkung in
und die Überleitungsrichtlinie 10 – 3.0 außer Kraft. Sie enthält alle
bis zum 21. Januar dieses Jahres genehmigten Kontenanträge. Die
Änderungen gegenüber der bisher gültigen Überleitungsrichtlinie
bitte ich, den Berichten „Zuordnungsänderungen“ und „Kontenplanänderungen“ zu entnehmen. Die Sachkonten (SK) der Kontenklasse 28 sind aus der Anlage 1 und die für Buchungen gesperrten und zur Löschung vorgemerkten SK aus der Anlage 2 ersichtlich.
Ergänzend zu den vorgenannten Unterlagen sind hinsichtlich der
Zuordnung von Finanzpositionen (FiPos) in der Überleitungsrichtlinie inzwischen die
•
FiPos 381 beim SK 5071000300 und
•
FiPos 541 und 682 beim SK 2670000300
gelöscht als auch die Bezeichnungen der SK 6050000405 und
SK 6439999999 geändert worden.
Die Überleitungsrichtlinie 11 – 1.0 nebst Anlagen ist nur für den
Dienstgebrauch bestimmt und darf ohne meine Zustimmung Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Ausschließlich dieses Rundschreiben wird im Staatsanzeiger für das
Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der Anlagen im
Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Abschnitt II des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 24. August 2010 (StAnz. S. 2066) wegen
ihres Umfangs abgesehen.
Das Rundschreiben einschließlich der Anlagen wird hingegen kurzfristig im PDF-Format im Mitarbeiterportal des Landes Hessen
unter der Rubrik Finanzen > Haushalt > Überleitungsrichtlinie
(http://portal-auth.intern.hessen.de) eingestellt.
Wiesbaden, 21. Januar 2011
Kap. 17 27
Zuweisungen aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 1970 A – 001/2011/01 – III 1.2/2
StAnz. 6/2011 S. 194
Die hierfür vorgesehenen und als Budget eingestellten Haushaltsmittel gelten als zugewiesen.
108
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR –) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
1
4
Notebooks, Fujitsu-Siemens 7110,
Baujahr: 2003/2004
verwendungsfähig
Hessische Hochschule
für Polizei und Verwaltung
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner:
Herr Rossel oder Herr Gärtner
Tel.: 0611 9460-3837 oder -3838
2
4
PC Siemens P IV 2,4 GHz, kein CD/DVD-Laufwerk,
Baujahr: 2003
PC Siemens P IV 2,8 GHz, kein CD/DVD-Laufwerk,
Baujahr: 2004
verwendungsfähig
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Kassel
Frankfurter Straße 84 A
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Schmidt
Tel.: 0561 2099-333
1
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Seite 195
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
3
40
Laptops HP NX8220 P-M740 1,7 GHz, 15,4˝,
512 MB, 60 GB, Baujahr: 2005
verwendungsfähig
Der Präsident
des Hessischen Rechnungshofs
Eschollbrücker Straße 27
64295 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Vogel
Tel.: 06151 381176
4
1
Bieranalysemessplatz (Biegeschwinger,
Refraktomat)
Schweißtisch S31 SE1
Schweißgerät CGL 222
Handstapler Modell JJ HS 1500
Muffelofen Typ M 1100/3 von Heraeus
Muffelofen Typ K 1253 KAT von Heraeus
Vertikutierer UMV 504 von Gutbrod
verwendungsfähig
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Roos
Tel.: 0641 4800-5105
7-teilige Büroausstattung, rotbraun Mahagoni
1 Schreibtisch B/T 160 80 cm
1 Anbautisch B/T 100 100 cm
2 Schränke mit je 2 Schubladen
B/T/H 80 45 85 cm
2 Schränke mit je 2 Türen B/T/H 80 45 85 cm
1 Rollschränkchen B/T/H 55 55 47 cm
Schreibmaschinentisch beige
B/T/H 120 60 65 cm
verwendungsfähig
Finanzamt Nidda
Schillerstraße 38
63667 Nidda
Ansprechpartnerin: Frau Mathesius
Tel.: 06043 805-174
PCs FSC Scenic; P4, 3,06 GHz; 512 MB RAM,
FP 80 GB, Baujahr: 2005
TFT-Monitore 17˝, Fujitsu 17-1, Baujahr: 2004
verwendungsfähig
Institut für Qualitätsentwicklung
Walter-Hallstein-Straße 5–7
65197 Wiesbaden
Ansprechpartner:
Herr Eggert oder Herr Bauer
Tel.: 0611 5827-461 oder -462
Server Dell Power Edge 2500/4 20 GB/
512 MB RAM, PIII, Baujahr: 2002
Server Fujitsu Siemens Primergy, 512 MB RAM,
PIII, Baujahr: 2002
TFT-Monitore 15˝ Eizo, Baujahr: 2003
TFT-Monitore 17˝ Eizo, Baujahr: 2002
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Gießen
Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
Ansprechpartner: Herr Rudersdorf
Tel.: 06433 8650
verwendungsfähig
3
8
11
13
1
3
36
1
6
1
PCs diverser Hersteller, Pentium III und IV,
ohne Festplatten
15˝-CRT-Monitore diverser Hersteller
17˝-CRT-Monitore diverser Hersteller
19˝-CRT-Monitore diverser Hersteller
21˝-CRT-Monitore diverser Hersteller
17˝-TFT-Monitor, Belinea
19˝-TFT-Monitore diverser Hersteller
HP Drucker Laser Jet 1xxx, 2xxx, 4xxx
HP Drucker Color Laser Jet 4500
HP Drucker DeskJet 9xx, 1xxx
HP Drucker Business-Inkjet 2600
Hessisches Immobilienmanagement
Abraham-Lincoln-Straße 38–42
65189 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Dreske
Tel.: 0611 89051-132
9
1
PC FSC Scenic, L PIV 1800, Baujahr: 2002
verwendungsfähig
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Weiershäuser
Tel.: 0561 2000-113
10
1
MRV OptiSwitch-1200T
7 EM2004-8TP
1 EM2004-1GE Single Gigabit Ethernet Module
(für LWL), Baujahr: 2003
MRV OptiSwitch-1200T
7 EM2004-8TP, Baujahr: 2003
MRV OptiSwitch-2400
1 OptiSwitch-Management Module
16 EM2004-8TP
3 EM2004-1GE/CO/T Copper Gigabit
Ethernet Module
1 EM2004-1GE Single Gigabit Ethernet Module
(für LWL), Baujahr: 2003
Storage Tek STK-L20 Tape Library
1 Laufwerk für 20 Sicherungsbänder
Baujahr: 2003
verwendungsfähig
Amt für Straßen- und Verkehrswesen
Bensheim
Gärtnerweg 29
64625 Bensheim
Ansprechpartner: Herr Roth
Tel.: 06251 1353141
1
1
1
1
1
1
5
1
1
6
15
14
7
1
1
3
9
8
34
1
1
1
Seite 196
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Nr. 6
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
11
14
verwendungsfähig
Landgericht Wiesbaden
Der Präsident
Mainzer Straße 124
65189 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Ernst
Tel.: 0611 32614141
7
10
17
8
15
3
5
5
1
1
12
15
25
7
9
20
9
24
3
6
1
7
13
5
1
7
13
4
10
9
3
3
5
5
Analog-Handfunkgeräte Alan HP 106,
inkl. Akku, Baujahr: 2007
Analog-Handfunkgeräte Kenwood TK-260 G,
inkl. Akku, Baujahr: 2002
Analog-Handfunkgeräte Motorola Radius GP 300,
inkl. Akku, Baujahr: 1997
Ladegeräte für Alan-Handfunkgeräte
Ladegeräte für Kenwood-Handfunkgeräte
Ladegeräte für Motorola-Handfunkgeräte
Ersatzakkus für Alan-Handfunkgeräte
Ersatzakkus für Kenwood-Handfunkgeräte
Ersatzakkus für Motorola-Handfunkgeräte
Motorola Centro Plus CB 6330-11, Baujahr: 1997
Motorola Radius AM 900, Baujahr: 1997
Akten/Kleiderschränke
verwendungsfähig
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
zum Teil sehr gut
Farbe: ahorn, Maße: B H T 84 190 42 cm
Aktenständer
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 78 82 40 cm
Beistellcontainer
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 43 80 72 cm
Beistellschränke mit Schiebetüren (Sideboard)
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 152 90 40 cm
Besprechungsstühle Stoffbezug,
Gestell schwarz, Bezug anthrazit
Besprechungsstühle Stoffbezug,
Gestell verchromt, Bezug orange
Besprechungsstühle Kunststoff, Farbe schwarz
Besprechungstische rund
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: Durchmesser 120 cm, H 74 cm
Besuchertische rund
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: Durchmesser 100 cm, H 74 cm
Beistelltisch rund mit Eckausschnitt
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: Durchmesser 110 cm, H 68-81 cm
Bürodrehstühle, Bezug grau
Cocktailsessel feststehend mit 4 Füßen, Bezug beige
Cocktailsessel drehbar mit 5 Füßen, Bezug beige
Druckertisch Modell-NRW „CW“
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn
Bildschirmarbeitsplätze 658 (höhenverstellbar)
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B T 80 80 cm, H 68–88 cm
Seitenablagen für Bildschirmarbeitsplatz 658,
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B 40 cm, T 80 cm
Eckelemente rechts/links 45° für Bildschirmarbeitsplatz 658, Hersteller: JVA Butzbach,
Baujahr: 2006, Farbe: ahorn
Eckelemente rechts/links 90° für Bildschirmarbeitsplatz 658, Hersteller: JVA Butzbach,
Baujahr: 2006, Farbe: ahorn
Stützfüße zu Eckelementen rechts/links 90° für
Bildschirmarbeitsplatz 658, Hersteller: JVA Butzbach,
Baujahr: 2006, Farbe: ahorn
Freiformflächentische-1 Linksausführung,
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße 200 110 cm
Kabelkanäle mit 2 Auslassdeckel zu Freiformflächen-1
Linksausführung, Hersteller: JVA Butzbach,
Baujahr: 2006, Farbe: schwarz
Freiformflächentische-1 Rechtsausführung,
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße 200 110 cm
Kabelkanäle mit 2 Auslassdeckel zu Freiformflächen-1
Rechtsausführung, Hersteller: JVA Butzbach,
Baujahr: 2006, Farbe: schwarz
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Weber
Tel.: 069 1367-6074
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
12
4
4
4
4
4
1
2
3
3
4
2
7
2
1
1
7
4
10
13
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Zustand des Materials
Seite 197
Abgebende Stelle/Lagerort
Freiformflächentische-2 Stahl
verwendungsfähig
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
zum Teil sehr gut
Farbe: ahorn, Maße 200 110 cm
Kabelkanäle mit 2 Auslassdeckel zu Freiformflächen-2
Stahl, Hersteller: JVA Butzbach,
Baujahr: 2006, Farbe: schwarz
Rollcontainer für Hängeregister
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 43 77 61 cm
Kippsicherungen zu Rollcontainer für Hängeregister,
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006
Rollcontainer
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 43 77 61 cm
Rollcontainer
Hersteller: JVA Butzbach, Farbe: eiche-hell,
Maße: B H T 43 77 61 cm
Rollcontainer
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 43 77 61 cm
Rollcontainer Farbe: schwarz
Schreibtische
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: 160 80 cm, höhenverstellbar
Schreibtische
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: 180 80 cm, höhenverstellbar
Schreibtische mit aufliegender Platte
Hersteller: JVA Butzbach,
Farbe: eiche-hell, Maße: 180 80 74 cm
Tische mit aufliegender Platte
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: 80 80 74 cm
Tische mit aufliegender Platte
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: 180 80 74 cm
Tisch mit aufliegender Platte
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: 140 80 74 cm
Tischplatte für Freiformtisch-1 Rechtsausführung
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: eiche-hell, Maße: 200 110 cm
Verteilerregale OT 12 Fächer
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 152 100 40 cm
Verteilerregale UT 8 Fächer (mit Sockel)
Hersteller: JVA Butzbach, Baujahr: 2006,
Farbe: ahorn, Maße: B H T 152 90 40 cm
Zippelregale (Blech), Farbe grau,
Maße: B H T 84 217 40 cm
Druckmaschine, Heidelberg, Printmaster 46-2,
Baujahr: 1999
Falzmaschine, Faltex, 711, Baujahr: 1990
Klebebinder, Horizon, BQ-440, Baujahr: 1993
Zusammentragmaschine mit Broschürenfertigung,
Horizon, VAC-100+ST-40+SPF-20A+20A+FC-20A,
Baujahr: 2001
Papierbohrmaschine, Nagel, Citoborma 280A,
Baujahr: 1990
Schnellschneidemaschine, Polar, 76 EM,
Baujahr: 1987
Spektraldensitometer, X-Rite, 520 X/LP,
Baujahr: 2000
Druckschrank, Deitenbach, 911/1 k,
Baujahr: 2000
Papier-Rüttler, Müro, Schüttler 48 68 ST,
Baujahr: 1994
Leuchttisch, Mega Stahl, Baujahr: 1990
Heftmaschine, AGRAFIX, Baujahr: ca. 1985
Nut-/Perforiergerät, Heinrich Voss, Handgerät
verwendungsfähig
reparaturbedürftig
reparaturbedürftig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Akku defekt
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Amt für Lehrerbildung
Reinhardswaldschule
Rothwestener Straße 2–14
34233 Fuldatal
Ansprechpartnerin: Frau Pongratz
Tel.: 0561 8101-107
Ansprechpartner für technische Fragen:
Herr Geis
Tel.: 0561 8101-183
Seite 198
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Nr. 6
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
14
40
PCs Fujitsu Siemens Esprimo P,
Intel Pentium 4 CPU 3,00 GHz, 1 GByte RAM,
80 GByte HDD, NVIDIA GeForce 6200 128 MBytes,
3Com EtherLink XL 10/100, ohne Betriebssystem,
Baujahr: 2005
Monitore Fujitsu Siemens, P 17-2, 17˝ TFT,
Baujahr: 2005
verwendungsfähig
Amt für Bodenmanagement Marburg
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
Ansprechpartner: Herr Velte
Tel.: 06421 616-333
verwendungsfähig
Staatstheater Darmstadt
Georg-Büchner-Platz 1
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Desaga
Tel.: 06151 2811-220
3
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Brother Multifunktionsgeräte MFC 8070P,
Baujahr: 2004/2005
Brother Multifunktionsgerät MFC 7420
Baujahr: 2008
Brother Multifunktionsgerät MFC 8360P
Baujahr: 2004
Brother Multifunktionsgeräte MFC 8440D
Baujahr: 2004, 2006, 2008
HP Drucker Laser Jet 4100N, Baujahr: 2001, 2002
HP Drucker Laser Jet 1320, Baujahr: 2006
HP Officejet 4315, Baujahr: 2007
Siemens Telefonanlage Hipath 3350, Baujahr: 2003
Switch 3Com 4900-12-Ports
Switch 3Com FMS 100 Hub
Switch 3Com Super Stack II Hub 100 TX
Switch Bay Stack 350 F-HD 10/100
Switch Bay Stack 350 FX 10/100 – 12 ports
Switch Nortel Bay Stack 450-24T
16
1
1
1
Kühlschrank, Fabrikat Bauknecht
Kühlschrank, Fabrikat unbekannt
Gefrierschrank, Fabrikat Privileg
verwendungsfähig
Museumslandschaft Hessen Kassel
Schlosspark Wilhelmshöhe
Schlosspark 14
34131 Kassel
Ansprechpartner: Herr Leutner
Tel.: 0561 31680-224
17
1
Digitalkamera Nikon Colpix 5700, Baujahr: 2002
verwendungsfähig
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611 3802-952
18
1
Tisch-Kuvertierer SI 3200,
Hersteller: SECAP/HEFTER, Baujahr: 2002
gut
Hessische Eichdirektion
Holzhofallee 3
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Kozok
Tel.: 06151 9501-121
19
1
Großaktenvernichter Modell 4104 und
hydraulische Ballenpresse Modell 6006
verwendungsfähig
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Druseltalstraße 67
34131 Kassel
Ansprechpartner: Frau Roos
Tel.: 0641 4800-5105
20
1
Sideboard, 2 Schiebtüren, beige, 2OH
gut
Hersteller: Ceka, H T B 75 42 135 cm
Besucherstühle ohne Armlehne,
verwendungsfähig
schwarz/grau gepolstert, Fußgestell aus Metall
Wand/Deckenlampen rund, Durchmesser 40 cm,
verwendungsfähig
mit durchsichtigem Glas
Wand/Deckenlampe rund, Durchmesser 25 cm,
verwendungsfähig
mit durchsichtigem Glas
Metallschrank für Hängeregistratur. 3 Schubladen,
verwendungsfähig
Farbe: grau, H T B 103 60 80 cm
Holzaktenschrank, 2 Türen, 2 Dreholiven,
verwendungsfähig
Farbe: beige/grau, H T B 210 45 120 cm
Holzschrank/Schrankelement mit 5 Schubladen,
verwendungsfähig
3 davon für Hängeregistratur, Farbe: hellbeige
Holzkleiderschrank, 2 Türen, 1 Dreholive,
gut
Farbe: hellbraun, H T B 208 47 23 cm
Postschrankelement, als Sideboard nutzbar,
gut
2OH, Farbe: lichtgrau, Hersteller: König & Neurath,
H T B 126 42 120 cm
Rundbogenfenster, Gesamtfläche des Fensters: 10,1 m2, sehr gut
Ausführung des Fensters: 41-teilig, teilweise bunt,
aufwendig gearbeitet, Hersteller: Derix Glasstudio,
Künstler: K. Gemünd, L H 2,55 4,36 m
10
15
3
1
1
3
2
14
1
1
1
1
1
1
1
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1–3
65183 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 0611 350247
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Seite 199
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 7. März 2011
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden.
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
StAnz. 6/2011 S. 194
Wiesbaden, 24. Januar 2011
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
109
76. Sitzung des Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen in Hessen vom 28. Oktober 2010;
hier:
Erstanerkennung, Bestätigung und Aberkennung von
Prädikaten
Erstanerkennung von Prädikaten
4.1
Bad Nauheim-Kernstadt
Bestätigung von Prädikaten
5.1
Kelkheim-Eppenhain
5.2
Oberaula-Kerngemeinde
5.3
Künzell-Dietershausen
5.4
Ebersburg-Thalau
5.5
Kalbach-Heubach
5.6
Diemelsee-Heringhausen
5.7
Lindenfels-Kernstadt
5.8
5.9
5.10
Nieste
Amöneburg-Kernstadt
Reinhardshagen
Kneippkurort
Erholungsort
Luftkurort
Erholungsort
Erholungsort
Erholungsort
Luftkurort
Heilklimatischer
Kurort
Erholungsort
Erholungsort
Erholungsort
5.11
5.12
5.13
5.14
5.15
5.16
5.17
5.18
Willingen-Eimelrod
Bad Sooden-Allendorf-Dudenrode
Bad Sooden-Allendorf-Kernstadt
Bad Arolsen-Kernstadt
Bad Arolsen-Mengeringhausen
Hatzfeld-Reddighausen
Bad Nauheim-Kernstadt
Bad Homburg-Kernstadt
Erholungsort
Erholungsort
Heilbad
Heilbad
Erholungsort
Erholungsort
Heilbad
Heilbad
Aberkennung von Prädikaten
6.1
Hofbieber-Schwarzbach
6.2
Bad Wildungen-Bergfreiheit
6.3
Homberg-Hülsa
6.4
Groß-Umstadt-Heubach
6.5
Diemelstadt-Wrexen
6.6
Dornburg-Dorndorf & Wilsenroth
6.7
Bad Arolsen-Kernstadt
Erholungsort
Luftkurort
Erholungsort
Erholungsort
Erholungsort
Erholungsort
Luftkurort
Wiesbaden, 17. Januar 2011
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
II 6 – 067 – a – 08 – 03 # 009
StAnz. 6/2011 S. 199
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
110
•
Beratung
Im LLH wird das fachliche landwirtschaftliche Beratungsangebot des Landes Hessen gebündelt. Dieses beinhaltet Grundund Spezialberatung in allen Bereichen der Landwirtschaft und
des Gartenbaus.
•
Bildung
Im LLH werden vielfältige fachbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, teilweise aufgrund gesetzlicher Vorgaben, angeboten und durchgeführt. Der LLH ist nach dem Berufsbildungsgesetz „Zuständige Stelle“ für die landwirtschaftlichen Berufe. Im LLH werden mit Wirkung vom 1. April 2010
auch Aufgaben der Pferdezucht, sowie der Reit- und Fahrschule
wahrgenommen.
Betriebssatzung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“
§1
Rechtsform, Sitz, Aufbau
(1) Der „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“ ist ein Landesbetrieb nach den Regelungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung
(LHO).
(2) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“ (LLH). Der Sitz des Landesbetriebes ist Kassel.
(3) Der Landesbetrieb besteht aus einer Zentrale in Kassel sowie
fachbezogenen Außenstellen in Hessen.
§2
Aufgaben
(1) Der Landesbetrieb ist eine Fachverwaltung für die Landwirtschaft und den Gartenbau in Hessen. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
Fachinformationen
Auf Basis eines praxisorientierten Versuchswesens werden Fachinformationen erarbeitet, interpretiert und über ein Beratungsund Kommunikationssystem den Nutzern bereitgestellt.
(2) Durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium können
dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen werden.
•
Seite 200
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
§3
Betriebsausstattung, Finanzierung
(1) Das Land Hessen überlässt dem Landesbetrieb für die Dauer
seines Bestehens als Landesbetrieb die ihm zur Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter zum wirtschaftlichen Eigentum, soweit diese nicht
dem Landesbetrieb „Hessisches Immobilienmanagement“ zum wirtschaftlichen Eigentum überlassen sind.
(2) Der Landesbetrieb soll das Betriebsvermögen erhalten und vor
Beeinträchtigungen und Störungen durch Dritte schützen.
(3) Der Landesbetrieb erhält für seine Leistungen Entgelte nach einem eigenen Leistungs- und Entgeltverzeichnis beziehungsweise
Gebühren nach den maßgeblichen Verwaltungskostenordnungen.
(4) Im Übrigen wird der Landesbetrieb nach Maßgabe des Landeshaushalts angemessen finanziell ausgestattet (Produktabgeltung).
§4
Leitung des Landesbetriebes
(1) Der Landesbetrieb wird von einer Leiterin oder einem Leiter
(Leitung) geführt und gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Sie oder er ist Dienst- und Fachvorgesetzter aller Beschäftigten des
Landesbetriebes. Erklärungen werden unter der Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“ abgegeben.
Die Leitung erhält eine Vertretung, die sie in Abwesenheitsfällen
vertritt.
(2) Die Leitung führt den Landesbetrieb im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften gemäß dieser Betriebssatzung. Sie stellt die Erledigung der Aufgaben nach § 2 der
Satzung sicher und verantwortet das Gesamtbetriebsergebnis.
Insbesondere hat die Leitung
• die Wirtschaftsführung zu überwachen und fachliche Anleitungen zu geben,
• den Jahresabschluss zu fertigen,
• die ordnungsgemäße Erledigung der betrieblichen Arbeiten sicherzustellen.
Im Übrigen trifft sie alle im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung üblicherweise notwendigen Maßnahmen und ist insoweit auch
befugt, finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des Wirtschaftsplans
einzugehen.
(3) Die Leitung berichtet dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium jährlich zum 1. April schriftlich über die wirtschaftliche,
personelle und finanzielle Situation. Die betriebswirtschaftliche Berichterstattung nach § 7 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
Darüber hinaus sind festgestellte erhebliche Mängel und außergewöhnliche Ereignisse ebenso wie Vorkommnisse von öffentlichkeitswirksamer oder politischer Bedeutung unverzüglich dem für
Landwirtschaft zuständigen Ministerium mitzuteilen.
(4) Für die Gliederung des Landesbetriebs ist der von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium genehmigte Organisationsplan
maßgeblich. Die Aufgaben der Bediensteten des Landesbetriebes
sind in einem Geschäftsverteilungsplan zu regeln, der dem für
Landwirtschaft zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben ist.
§5
Aufsicht
Der LLH untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. Dieses hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Vorgänge. Es
kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen, insbesondere sind
ihm vorbehalten:
• Bestellung und Entlassung/Abberufung der Leitung des Landesbetriebes,
• Zustimmung zur Errichtung und Auflösung von Standorten,
• Zustimmung zum Wirtschaftsplan und Genehmigung des Jahresabschlusses,
• Zustimmung zur Bestellung des Abschlussprüfers mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit
dem Hessischen Rechnungshof,
• Zustimmung beim Grundstücksverkehr einschließlich Rechte
und Pflichten am Grundvermögen nach Maßgabe der jeweils gültigen Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im
Geschäftsbereich des zuständigen Fachministeriums,
• Zustimmung zur Geschäftsordnung des Landesbetriebes,
• sonstige Angelegenheiten, für die allgemeine oder spezielle Anordnungen die Beteiligung des Fachministeriums vorsehen.
§6
Personal
Soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, ist der LLH für die Personalangelegenheiten zuständig. Das Nähere regeln die jeweils
Nr. 6
gültigen Zuständigkeitsanordnungen für den Beamtenbereich und
den Bereich der Tarifbeschäftigten.
§7
Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschafts-/Haushaltsführung sind die Bestimmungen der
Landeshaushaltsordnung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zugrunde zu legen.
(2) Der von der Leitung aufzustellende Wirtschaftsplan (Leistungs-, Erfolgs- und Finanzplan sowie eine Stellenübersicht) bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung des LLH und die
Veranschlagung des voraussichtlichen Wirtschaftsergebnisses im
Landeshaushalt (Geldzuführungen oder -ablieferungen). Der Wirtschaftsplan ist dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium
bis zum jeweils vorgegebenen Termin für das nächstfolgende Haushaltsjahr, im Falle eines Doppelhaushaltes für das weitere Haushaltsjahr, zur Zustimmung und Einbringung in die Haushaltsberatungen vorzulegen.
Des Weiteren hat die Leitung zu diesem Termin eine mittelfristige
Betriebsplanung (fünf Jahre) dem für Landwirtschaft zuständigen
Ministerium vorzulegen.
(3) Der LLH bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt nach den Regelungen der LHO einen
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1
HGB auf. Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen und der Dienst- und Fachaufsichtsbehörde
innerhalb der vorgegebenen Fristen vorzulegen.
(4) Die Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof nach den Regelungen der LHO bleibt unberührt.
(5) Über die Einschaltung einer landwirtschaftlichen Buchstelle
oder die Aufgabenübertragung an eine andere Stelle, sowie über
etwaige sonstige Abweichungen von den Haushaltsbestimmungen,
entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
(6) Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden und dergleichen sowie Beteiligungen dürfen nur nach Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums eingegangen oder erworben
werden.
§8
Aufhebung
Die Betriebssatzung für den Landesbetrieb „Hessisches Landgestüt
Dillenburg“ vom 19. April 2009 (StAnz. S. 1602) wird rückwirkend
zum 1. April 2010 aufgehoben.
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in
Kraft. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof.
Wiesbaden, 11. Januar 2011
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. Lucia P u t t r i c h
Staatsministerin
– Gült.-Verz. 80 –
StAnz. 6/2011 S. 199
111
Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
Der Länderausschuss Bergbau hat in seiner 135. Sitzung am 8. Oktober 2009 den Ländern die überarbeiteten Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) zur
Einführung empfohlen.
Diese werden nachstehend bekannt gemacht und zur Anwendung
in Hessen eingeführt.
Wiesbaden, 25. Januar 2011
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
II 6 b – 76 a 14.11.04
– Gült.-Verz. 53 –
StAnz. 6/2011 S. 200
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
Vorwort
Der Bergbau weist gegenüber anderen Industriebetrieben Besonderheiten auf. Insbesondere im untertägigen Bergbau muss der
Explosions- und Brandgefahr, den meist engen Räumen, den langen Flucht- und Rettungswegen, den klimatisch schwierigen Gegebenheiten, der Zwangsbewetterung sowie den bergbauspezifischen Arbeitsvorgängen in geeigneter Weise Rechnung getragen
werden. Deshalb gelten im Bergbau auf dem Gebiet des Arbeitsund Gesundheitsschutzes spezielle Regelungen.
Die hier vorliegenden Ausführungsbestimmungen der Arbeitsgruppe GesBergV (AG GesBergV) stellen eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen der GesBergV insbesondere im untertägigen Bergbau dar. Bei der Erarbeitung wurde die Bergbauindustrie
und die IG BCE beteiligt. Mit diesem Leitfaden der AG GesBergV
sollen die Bestimmungen der GesBergV in den Bundesländern einheitlich ausgelegt und angewendet werden.
Der LA Bergbau hat die „Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)“ in seiner 123. Sitzung
am 9. März 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen und den
Bundesländern zur Einführung empfohlen.
Anlässlich der Änderung der GesBergV am 10. August 2005 wurden von der AG GesBergV ergänzende Durchführungshinweise zu
§ 4 GesBergV erarbeitet. Diese hat der LA Bergbau in seiner 128.
Sitzung am 18. Mai 2006 zustimmend zur Kenntnis genommen und
den Bundesländern zur Einführung empfohlen.
Weitere Änderungen und Ergänzungen zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge wurden schließlich in der 135. Sitzung des LA Bergbau
am 8. Oktober 2009 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen berücksichtigen als
konsolidierte Lesefassung die seit Herausgabe der Urfassung getroffenen Beschlüsse des LA Bergbau und redaktionelle Anpassungen an das zwischenzeitlich geänderte rechtliche Umfeld, insbesondere der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644).
Im Dezember 2010
Inhalt
1.
1.1.
1.2.
1.3.
2.
3.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
5.
6.
7.
7.1.
7.2.
7.3.
8.
8.1.
8.2.
8.3.
8.4.
8.5.
9.
Anwendungsbereich (§ 1 GesBergV)
Geltungsumfang der Verordnung
Abgrenzung zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Abgrenzung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ermächtigung von Ärzten (§ 3 GesBergV)
Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§§ 2, 3 und
Anlagen 1–4 GesBergV)
Allgemeine Zulassungen (§ 4 GesBergV)
Umgangsverbot und Zulassungsvorbehalt
Zuständigkeiten und Antragsverfahren
Kleinmengen
Baustoffe
Versatzstoffe/Versatzmaterialien
Erzeugnisse
Dieselkraftstoffe
Dieselmotoremissionen
Explosivstoffe
Altzulassungen
Prüfung der Gefahrstoffe (§ 4 Abs. 2 GesBergV)
Sicherheitsdatenblatt (§ 4 Abs. 6 GesBergV)
Ausnahmezulassungen (§ 4 Abs. 7 GesBergV)
Voraussetzungen für die Ausnahme
Antrag
Ausnahmezulassung
Fibrogene Grubenstäube (§§ 5–10 GesBergV)
Definition
Staubgemische (§ 5 Abs. 2 GesBergV)
Steinkohlenbergbau (2. Unterabschnitt GesBergV)
Staubmessungen (§ 8 GesBergV)
Nichtsteinkohlenbergbau (3. Unterabschnitt GesBergV)
Anerkennung von sachverständigen Stellen (§§ 10–12 GesBergV)
Seite 201
Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
1. Anwendungsbereich (§ 1 GesBergV)
1.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie bei der Ausübung artverwandter Tätigkeiten. Der
Geltungsbereich der GesBergV unterscheidet sich insoweit vom
Bundesberggesetz (BBergG) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I
S. 2452), als er die Wiedernutzbarmachung nicht nennt. Dieses erscheint konsequent, da die Wiedernutzbarmachung eine Vielzahl
von Tätigkeiten umfassen kann, die nicht notwendigerweise alle mit
den in § 1 GesBergV genannten Tätigkeiten und Maßnahmen vergleichbar sind, zum Beispiel forst- und landwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Oberflächenendgestaltung. Unter § 1
GesBergV fallende Tätigkeiten können aber zum Beispiel Verfüllungs-, Sicherungs- und Verfestigungsarbeiten, Abbruch- und
Sanierungsarbeiten sein. Diese Tätigkeiten fallen unter den Begriff des Gewinnens.
1.2. Abgrenzung zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Mit Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) wurde
die Gesundheitsschutz-Bergverordnung geändert und in § 4 Abs. 7
GesBergV eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Vorschriften des § 4 Abs. 1 GesBergV eingeführt. Nach der Amtlichen Begründung zu Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Änderungsverordnung
(Bundesratsdrucksache 251/05) dient diese Ausnahmevorschrift
der Anpassung an die novellierte Gefahrstoffverordnung.
Die Gefahrstoffverordnung ist durch die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und
andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
novelliert worden, wobei auch der Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung im Verhältnis zu den bergrechtlichen Vorschriften neu bestimmt worden ist. Nach § 1 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643,
1644) gilt diese nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
Je nach Lage des Falles hat die zuständige Behörde mit Blick auf
diese Vorrangregelung zu prüfen, ob und inwieweit die GesBergV
einschlägig ist oder ob die entsprechenden Bestimmungen der
GefStoffV anzuwenden sind. Die Vorschrift des § 19 GefStoffV
über die behördlichen Anordnungen und Entscheidungen gilt, soweit nicht § 4 Abs. 7 GesBergV einschlägig ist, auch in Betrieben
unter Bergaufsicht. Diese Vorschriften sind daher von den Bergbehörden grundsätzlich zu beachten. Danach sind im Einzelfall
Ausnahmen von den Tätigkeitsvorschriften möglich.
Dem besonderen erhöhten Gefährdungspotenzial für die Gesundheit der Beschäftigten im untertägigen Bergbau wird insbesondere
durch das Zulassungsverfahren nach § 4 GesBergV Rechnung getragen. Durch dieses Zulassungsverfahren entstehen zum einen Erleichterungen für die Betriebe, wenn die entsprechenden Pflichten
der GefStoffV dort materiell geregelt sind. Zum anderen entlasten
sie das behördliche Betriebsplanverfahren, da unter anderem die
Gesichtspunkte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage der Begutachtung durch
Prüfinstitute in der allgemeinen Zulassung oder der Ausnahmezulassung geregelt werden.
Die allgemeine Zulassung eines kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffes erfolgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV aufgrund dieser
Prüfung im Hinblick auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang des Materials im Betrieb. Somit ist eine Betrachtung des Gesamtverfahrens gegeben. Der Ermittlungspflicht
nach § 6 GefStoffV wird dabei im Rahmen des allgemeinen Zulassungsverfahrens nach GesBergV bereits Rechnung getragen.
Darüber hinaus kann die Erfüllung der Überwachungspflichten
nach § 7 GefStoffV erleichtert werden, wenn die allgemeine Zulassung hierzu entsprechende Regelungen enthält. Sinngemäß gilt
dies auch für die Ausnahmezulassung nach § 4 Abs. 7 GesBergV.
1.3. Abgrenzung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Mit dem Erlass der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV) am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wurden die
Bestimmungen der §§ 15 und 16 sowie des Anhangs V GefStoffV
vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2362) zur arbeitsmedizinischen Vorsorge mit entsprechenden Bestimmungen
der BioStoffV sowie weiterer Verordnungen in diese neue ArbMedVV konsolidierend ausgegliedert. Diese Verordnung stützt sich
Seite 202
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
auf die Ermächtigungsgrundlage des § 18 ArbSchG. Aufgrund § 1
Abs. 2 Satz 2 ArbSchG gilt die ArbMedVV nicht in Betrieben, die
dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen. Diese Regelungen sind insbesondere
§§ 2, 3 und Anlagen 1 bis 4 GesBergV, § 12 KlimaBergV und § 20
ABBergV, die insofern teilweise die Regelungen der ArbMedVV
verdrängen und im Übrigen das Recht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Anwendung kommen lassen. Zu den Auswirkungen auf
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe Kap. 3.
2. Ermächtigung von Ärzten (§ 3 GesBergV)
Die Ermächtigung von Ärzten erfolgt nach den Grundsätzen, die
die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben (zum Beispiel in NRW in der Rundverfügung des ehem.
Landesoberbergamtes NRW zur Ermächtigung von Ärzten vom
21. September 1999 – 12.23.12 – 13 – 5). § 3 GesBergV verlangt, dass
die Ermächtigung nur erteilt werden kann, wenn der beantragende
Arzt die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt und mit
den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertraut ist. Die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen in der Regel nur Fachärzte für Arbeitsmedizin; die über die notwendige Einrichtung und Ausstattung
verfügen. „Verfügt“ im Sinne der Verordnung bedeutet nicht notwendigerweise, dass man diese Einrichtungen und Ausstattungen
selber besitzt, sondern es reicht aus, wenn man sich ihrer konsiliarisch bedienen kann oder Fachärzte für bestimmte Fragestellungen konsiliarisch hinzugezogen werden können.
Da es sich um eine Entscheidung auf der Grundlage einer Bundesverordnung handelt, gilt die Ermächtigung von Ärzten nach § 3
Abs. 1 Satz 2 GesBergV durch eine zuständige Landesbehörde
bundesweit, soweit der Geltungsbereich nicht wie üblicherweise
räumlich oder funktional eingeschränkt worden ist. Eine generelle
Befristung ist in § 3 GesBergV nicht vorgesehen. Es bedarf keines
weiteren Verwaltungsaktes, wenn die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes eine Ermächtigung bereits ausgesprochen hat.
Im Verfahren sind nach Verwaltungsverfahrensgesetz die zuständigen Länderbehörden zu beteiligen. Dies bedeutet im Falle einer
nachträglichen Änderung des räumlichen oder sachlichen Tätigkeitsfelds des Arztes/der Ärztin, dass hierüber die Landesbehörde
(gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen Behörden der
anderen Bundesländer) entscheidet, welche die Ursprungsermächtigung erteilt hat.
Wegen der üblicherweise vorliegenden räumlichen und apparativen Gebundenheit der zu ermächtigenden Personen wird jedoch der
Ermächtigungsbescheid in der Regel nur eine örtliche Wirkung erfalten. Aber auch Personen, die in mobilen Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Dienste zu Vorsorgeuntersuchungen nach Maßgaben der GesBergV ermächtigt sind, können und müssen nur einmal ermächtigt werden.
Betriebsspezifisch bezogene Ermächtigungsbeschränkungen (zum
Beispiel Quarzsandgewinnungsbetriebe über Tage) sind verwaltungsverfahrensrechtlich möglich. Räumliche Modifizierungen (Begrenzungen und Einschränkungen) der Ermächtigungen nach den
örtlichen Gegebenheiten können vorgenommen werden. In besonders begründeten Fällen können somit von den Ermächtigungsgrundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden.
Vor der Erteilung einer Ermächtigung kann die zuständige Landesbehörde arbeitsmedizinischen Fachinstitutionen um eine sachverständige Stellungnahme bitten, wenn nach Antragstellung Fragen zur ausreichenden medizinischen, personellen oder apparativen Ausstattung oder Qualifikation des antragstellenden Arztes
bestehen.
In Regionen, in denen nur wenige Kleinbetriebe unter Bergaufsicht
stehen, ist es möglich, dass diese wegen der Betriebsgröße auf externe arbeitsmedizinische Dienste angewiesen sind und dort in
räumlicher Nähe zu diesen Betrieben keine ermächtigenden Ärzte
verfügbar sind. Im begründeten Einzelfall des Betriebes kann daher die zuständige Behörde die Durchführung der Untersuchungen
durch eine nicht ermächtigte Person im Sinne § 3 Abs. 5 GesBergV
dulden, wenn die Erwirkung einer Ermächtigung für den Unternehmer eine unzumutbare Belastung wäre und zugleich ein gleichwertiges Schutzniveau dennoch gewährleistet hat. Hieran sind folgende Bedingungen zu knüpfen:
1. Es muss sich um einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen
Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin handeln.
2. Die Person ist mit den Arbeitsbedingungen des Betriebs vertraut
oder verfügt über gleichwertige Kenntnisse aus Betrieben artverwandter Branchen.
3. Die räumliche und technische Ausstattung der Praxis genügt den
Anforderungen der einschlägigen Untersuchungsgrundsätze
oder der Zugang zu den Untersuchungsgeräten ist gewährleistet.
Nr. 6
Die Untersuchungen sowie die Dokumentation erfolgen im Übrigen nach den Vorschriften der GesBergV.
3. Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§§ 2, 3 und
Anlagen 1–4 GesBergV)
Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass die arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen nach den Bestimmungen der ArbMedVV
durchzuführen sind, soweit nicht in §§ 2 und 3 GesBergV in Verbindung mit Anlagen 1 bis 4 GesBergV entsprechende Regelungen
vorhanden sind.
Dies bedeutet insbesondere:
Die Erhaltung
a) der Eignungsuntersuchungen nach der GesBergV
b) der ausschließlichen Pflichtuntersuchungen für fibrogene
Grubenstäube
c) der in Plänen nach § 3 Abs. 2 GesBergV in Verbindung mit § 2
Abs. 2, 3 GesBergV vorgesehenen Untersuchungen als Pflichtuntersuchungen
d) des Ermächtigungsgrundsatzes für die Betriebsärzte
Für alle anderen Regelungen bezüglich der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen findet die ArbMedVV Anwendung.
Folgen für den Vollzug:
• Pflichtuntersuchungen mit Meldung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber in den Fällen, in denen nach den besonderen Regelungen der GesBergV, insbesondere den darauf
gestützten Plänen beziehungsweise Anhang ArbMedVV Pflichtuntersuchungen vorgesehen sind
• Angebotsuntersuchungen in allen übrigen Fällen, das heißt
Durchführung der Untersuchung und Mitteilung des Untersuchungsergebnisses nur an den Beschäftigten, wenn dieser das
Untersuchungsangebot annimmt, in denen nach Anhang ArbMedVV Angebotsuntersuchungen vorgesehen sind
• Führung der Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 ArbMedVV beim
Arbeitgeber
• die Bescheinigungen der Ergebnisse der Pflichtuntersuchungen
muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer in Kopie aushändigen und dann
löschen
• als Arbeitnehmerschutzvorschrift ist § 8 Abs. 2 ArbMedVV anzuwenden
4. Allgemeine Zulassungen (§ 4 GesBergV)
4.1. Umgangsverbot und Zulassungsvorbehalt
Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes (ChemG).
Soweit in der GesBergV der Begriff des Umgangs verwendet wird,
ist dieser inhaltlich im Sinne des Begriffs der Tätigkeit nach § 2
Abs. 4 GefstoffV zu verstehen. Unter Verwenden werden im ChemG
Tätigkeiten beschrieben, wie Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern,
Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,
Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern. Der dritte
bis fünfte Abschnitt der GefStoffV sowie die entsprechenden Bestimmungen der GesBergV erfassen damit sowohl die aktiven Tätigkeiten mit Gefahrstoffen als auch Tätigkeiten in deren Einwirkungsbereich, bei denen als unmittelbare Folge von Tätigkeiten
Gefahrstoffe entstehen und Beschäftigte einer Exposition ausgesetzt
sind. Zum Umgang zählen auch Mess-, Steuer-, Regel-, Wartungs-,
Reinigungs-, Instandhaltungs- und Überwachungstätigkeiten sowie
Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen. Bestimmungsgemäßer Umgang sind alle Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 GesBergV.
In diesem Zusammenhang ist die allgemeine Zulassung zu versagen, wenn trotz bestimmungsgemäßem Umgangs aufgrund der bergbauspezifischen Gegebenheiten (wie Explosions- und Brandgefahr,
Enge der Räume, lange Flucht- und Rettungswege, klimatische Gegebenheiten, Zwangsbelüftung, Ablauf bergbauspezifischer Arbeitsvorgänge) der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche
Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind.
Verfügbar bedeutet, dass der Stoff am Markt angeboten wird, für
den Verwendungszweck geeignet und sein Einsatz wirtschaftlich
vertretbar ist.
Kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe im Sinne von § 4 GesBergV
sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a Chemikaliengesetz und asbesthaltige Erzeugnisse.
§ 4 Abs 1 GesBergV sieht in Nr. 1 ein untertägiges Umgangsverbot
mit Gefahrstoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sehr giftig und giftig zu kennzeichnen sind, und in Nr. 2 ein allgemeines
Zulassungsverfahren für andere kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe vor (die Möglichkeit von einzelfallbezogenen Ausnahmeregelungen nach Kapitel 1.2 beziehungsweise 5 ist davon unberührt).
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Darüber hinaus sind die in Anlage 5 GesBergV genannten Stoffe
unter den in § 4 Abs. 11 Nr. 2b GesBergV bezeichneten Voraussetzungen zulassungspflichtig.
Allgemeine Zulassungen können vom Hersteller oder Unternehmer
(Antragsteller) beantragt werden. Es besteht ein Rechtsanspruch
auf Erteilung der Zulassung, wenn keine Versagungsgründe nach
§ 4 Abs. 4 GesBergV entgegenstehen.
Unabhängig von einer Zulassungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 GesBergV sind bei Tätigkeiten
mit Stoffen unter Tage die einschlägigen Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechtes sowie sonstiger einschlägiger
Bestimmungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls im Betriebsplanverfahren festzulegen.
Gefahr kann auch von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen ausgehen, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, aber aufgrund ihrer
physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können.
Die Festlegung des Zulassungsvorbehaltes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
GesBergV in einer Bundesverordnung bedingt, dass Stoffe jeweils
nur einmal bundesweit zugelassen werden können. Die von der zuständigen Behörde eines Landes erteilte allgemeine Zulassung gilt
grundsätzlich räumlich und inhaltlich uneingeschränkt, das heißt
bundesweit und für alle Bergbauzweige; es sei denn, der Antragsteller beantragt entsprechende Einschränkungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hersteller oder Unternehmer die allgemeine
Zulassung beantragt.
Eingeschränkte Gültigkeit haben üblicherweise Zulassungen, die
auf Antrag des Unternehmers (Verwenders) den Einsatz eines zulassungspflichtigen Stoffes auf seinen Betrieb oder Teile davon beschränken. Darüber hinaus kann aber auch die Zulassungsbehörde
inhaltliche oder räumliche Einschränkungen treffen (zum Beispiel
„Nur in Grubenbauten des untertägigen Nichtsteinkohlenbergbaues“, „Nur im Salzbergbau“ usw.). Allgemeine Zulassungen können befristet erteilt werden.
Ist für einen bereits zugelassenen Stoff eine Änderung oder Erweiterung des Verwendungsumfanges beabsichtigt, so ist ein Antrag an die zuständige Behörde zu richten (zum Beispiel Änderung
des Verwendungszwecks, Erweiterung auf andere Bereiche).
Der Hersteller hat die Verwender auf die Zulassungsänderungen
und die damit möglichen Veränderungen in der Rezeptur oder in
den Stoffeigenschaften der Versatzstoffmischung umgehend in geeigneter Weise hinzuweisen.
4.2. Zuständigkeiten und Antragsverfahren
Durch die Zuständigkeitsverordnungen beziehungsweise -erlasse
der Bundesländer sind unterschiedliche Behörden für gleichartige
Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe der GesBergV bestimmt.
Zur einheitlichen Umsetzung der GesBergV stimmen sich die betroffenen zuständigen Zulassungsbehörden der Länder untereinander vor Entscheidung über eine Zulassung ab. Dies gilt sowohl
für den Fall, dass der zuzulassende Gefahrstoff nur in einem Bundesland als auch länderübergreifend eingesetzt werden soll. Ziel dieser Abstimmung ist es, ein Höchstmaß an Einheitlichkeit bei der
Zulassung von Gefahrstoffen zu gewährleisten. Die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW –
Dez. 62 – führt aufgrund einer Länderabstimmung der Bergbehörden eine federführende und koordinierende Rolle bei allen Zulassungen aus. In diesem Sinne wird bei jeder allgemeinen Zulassung
die Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 62 – in das Verfahren eingebunden. Es empfiehlt sich, dass die Bergbehörden anderer Bundesländer die Anträge auf Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg
– Dez. 62 – zur fachlichen Stellungnahme vorlegen.
Im Verfahren der allgemeinen Zulassung durch eine Landesbergbehörde werden andere betroffene Länderbergbehörden beteiligt
(§§ 11 in Verbindung mit 13 VwVfG), soweit die beabsichtigte Tätigkeit ihre Zuständigkeiten berührt und die jeweilige Bergbehörde
nicht ausdrücklich auf eine weitere Beteiligung verzichtet. Im Beteiligungsverfahren sind mindestens folgende Unterlagen zu übermitteln: Entwurf des Zulassungsbescheides mit angemessener Frist
zur Stellungnahme.
Eine Beteiligung vor der allgemeinen Zulassung durch eine andere
Landesbergbehörde kann entfallen, wenn der Antragsteller die Tätigkeit mit zulassungspflichtigen Gefahrstoffen (zum Beispiel Verwendung von Abfällen als Versatzmaterial) ausschließlich auf seinen
Bergbaubetrieb beziehungsweise auf ein bestimmtes Bergwerk beschränkt (eingeschränkte Gültigkeit der Zulassung). In diesen Fällen genügt es, wenn die für den Bergbaubetrieb beziehungsweise
das Bergwerk zuständige Länderbergbehörde eine Ausfertigung
ihrer allgemeinen Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg –
Dez. 62 übermittelt.
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Soll ein durch ein anderes Bundesland allgemein zuzulassender Gefahrstoff oder vergleichbarer Stoff (vergleiche Anlage 5
GesBergV) auch in NRW verwendet werden, so gibt die Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 62 – in jedem Fall eine fachliche
Stellungnahme ab. In diesen Fällen kann der Hersteller oder Unternehmer seinen Antrag auf Zulassung auch unmittelbar bei der
Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 62 – stellen. Das Abstimmungsverfahren wird behördenintern unter Nutzung der EDV so gestaltet, dass das Zulassungsverfahren wie bisher schnell und effektiv
durchgeführt werden kann.
Zur zentralen Erfassung sind alle von den Länderbergbehörden erteilten Zulassungen nach der GesBergV und Widerrufe von Zulassungen der Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 62 – zu übermitteln.
Es wird eine Liste der allgemein zugelassenen Stoffe nach § 4 Abs. 1
Nr. 2 GesBergV bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 62 – geführt. Diese Liste ist im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW und im Internet
unter www.bezreg-arnsberg.nrw.de veröffentlicht.
Nach § 4 Abs. 5 GesBergV gelten allgemeine Zulassungen, die aufgrund von Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der EU oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, als allgemeine
Zulassungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 unter der Voraussetzung,
dass sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
4.3. Kleinmengen
Die GefStoffV kennt Erleichterungen und Ausnahmen bei Kleinmengen beziehungsweise im Zusammenhang mit geringfügigen Gefährdungen. Hiervon wird entsprechend den Ausführungen unter
Kapitel 1 auch bei den Kleinmengenzulassungen im Bergbau Gebrauch gemacht.
Für nur in geringen Mengen (Stichwort: „Kleinmengen“) eingesetzte Stoffe wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein vereinfachtes Sammelverfahren (Kleinmengenzulassung) ermöglicht.
Kleinmengen sind zurzeit in sieben Stoffgruppen (Kleber/Kontakt-,
Korrosions-, Frostschutzmittel/Reinigungs-, Desinfektionsmittel/
Farben/Dichtungsmittel, Füllmassen/Schweiß-, Lötmittel/Öle,
Fette, Sonstiges) gegliedert. Für jede Stoffgruppe wurde eine Sammelzulassung in Verbindung mit einer offenen Liste erteilt. Die
offene Liste wird im Internet veröffentlicht, so dass alle Bergbauunternehmen und Hersteller davon Gebrauch machen können.
Zur Ergänzung der Liste um einen neuen Stoff ist den unter Kapitel 5 genannten nach GesBergV qualifizierten Prüfinstituten das
aktuelle Datenblatt zur Prüfung und Einstufung des Stoffes in die
jeweilige Gruppe beziehungsweise Untergruppe vorzulegen. Danach
erfolgt förmlich oder mit Veröffentlichung des Stoffes in der Liste
die Allgemeine Zulassung durch die Bezirksregierung Arnsberg –
Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW.
4.4. Baustoffe
Abbindende Baustoffe sind im Regelfall Zemente oder zementhaltige Stoffgemische zur Erstellung von Bauwerken oder zur Gebirgsverfestigung. Die Gemische haben eine feste Rezeptur und haben Zement als Bindemittel. Die abbindenden Baustoffe müssen
nach der TRGS 613 chromatarm eingestellt sein.
Je nach Gefahrstoffgehalt wird ein untertägiges Verwendungsverbot, eine hydromechanische oder pneumatische Verarbeitung vorgeschrieben.
Der Begriff „abbindender Baustoff“ nach Anlage 5 Nr. 5 GesBergV
ist hinsichtlich seiner Eigenschaft als „Baustoff“, seines Abbindeverhaltens und seines Verwendungszwecks für bergmännische
Bauwerke beziehungsweise Baumaßnahmen wie Streckenbegleitdämme, Abschlussdämme, Ausbauhinterfüllungen, Spritzbetonschalen, Gebirgsverfestigungsmaßnahmen eng auszulegen. Eine
Verwendung von Abfällen zur Verwertung aus Feuerungsanlagen
oder anderen technischen Einrichtungen begründet für sich allein
noch keine Zulassungspflicht, es sei denn, die vorgenannten Anforderungen als „abbindender Stoff“ sind erfüllt.
Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen und Baustoffzusätze, die puzzolanisch verfestigen, bedürfen unabhängig von ihrem Zementgehalt nach Anlage 5 Ziffer 5.4 GesBergV einer Allgemeinen Zulassung. Während
für synthetischen Anhydrit eine generelle Zulassungspflicht nach
Anlage 5 Ziffer 5.2 GesBergV besteht, ist Natur-Anhydrit mit einem
Quarzgehalt bis 1 Prozent nicht zulassungspflichtig.
4.5. Versatzstoffe/Versatzmaterialien
Versatzstoffe sind Stoffe, die zu bergtechnischen und bergsicherheitlichen Zwecken (zum Beispiel Hohlraumverfüllung, wettertechnischen Abdichtung, Brandvorbeugung, Minderung von
Schleichwettern, Verringerung von Bergsenkungen) unter Tage eingesetzt werden.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Die Frage, ob und inwieweit die maßgeblichen Vorschriften nach
GesBergV auf ein in Aussicht genommenes Versatzmaterial Anwendung finden, hängt davon ab, ob und inwieweit es sich bei dem
Material um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff handelt.
Die Kennzeichnungspflicht gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
ergibt sich aus § 13 des Chemikaliengesetzes.
Nicht jedes Versatzmaterial ist ein gefährlicher Stoff. Stellt das Material keinen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff dar, findet § 4
Abs. 1 GesBergV zwar keine Anwendung, sehr wohl aber können
sich Pflichten nach der GefStoffV ergeben. Beispielsweise können
bei Versatzstoffen, die keiner Zulassung bedürfen, erst bei den Tätigkeiten damit gefährliche Stoffe entstehen, die die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden können (zum Beispiel Freisetzung von toxischen oder brennbaren Gasen bei bestimmten Betriebszuständen, Entstehung von Stäuben aus nicht kennzeichnungspflichtigen Materialien). Die erforderlichen Maßnahmen für
die Verwendung eines derartigen Materials sind nach Gefahrstoffrecht beziehungsweise im Betriebsplan zu regeln.
Die Vorschriften der GesBergV greifen unmittelbar, wenn das vorgesehene Material ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoff ist. Sofern es sich dabei um einen nach der GefStoffV kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsschädigenden, sehr giftigen oder giftigen Gefahrstoff – ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmittel – handelt, ist die Tätigkeit mit ihnen unter Tage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV, auch im
Rahmen eines Versatzbetriebes, verboten. Ausnahmen sind jedoch
nach § 4 Abs. 7 GesBergV (siehe Kapitel 7) möglich.
Versatzstoffe können, bevor sie nach unter Tage gebracht werden,
durch eine geeignete, zum Beispiel physikalisch-chemische, Behandlung modifiziert werden. Auf diese Weise können Materialien
entstehen, für die das Tätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
GesBergV nicht gilt oder die nicht mehr kennzeichnungspflichtig
sind. Für Letztere entfallen zwar die Zulassungspflichten nach der
GesBergV, nicht jedoch die Vorschriften bei Tätigkeiten der
GefStoffV (siehe oben). Solche Behandlungen können insbesondere
chemische Umwandlungen in weniger gefährliche Verbindungen
unter Verringern der Massengehalte an gefährlichen Stoffen, die
Mischung von Versatzstoffen zur Verbesserung der Sicherheit oder
die Herstellung von Erzeugnissen (siehe unten) sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass Versatzstoffe, die bergbaufremde
Abfälle enthalten, als Versatzmaterial anzusprechen sind und daher den Bestimmungen des Abfallrechts unterliegen. Insbesondere
ist die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage vom
24. Juli 2002 (VersatzV) anzuwenden.
4.6. Erzeugnisse
Durch das Herstellen einer spezifischen Gestalt, Oberfläche oder
Form (Erzeugnisse) kann das Gefahrenpotential eines Materials so
weit verringert werden, dass das Austreten von gefährlichen Gasen,
Dämpfen oder Schwebstoffen stark eingeschränkt wird (zum Beispiel durch Befeuchtung, verbunden mit einer puzzolanischen Verfestigung). Erzeugnisse im Sinne des § 3 Nr. 5 ChemG brauchen nach
den gefahrstoffrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme bestimmter in Anhang II GefStoffV genannter Erzeugnisse (zum Beispiel Asbest) nicht gekennzeichnet zu werden.
Die an die Beschaffenheit von Erzeugnissen zu stellenden Anforderungen sind hoch anzusetzen. So ist zum Beispiel eine Transportummantelung (Big-Bag-Sack ohne geeignete Verfestigung des
Inhalts) allein kein Kriterium für das Vorhandensein eines Erzeugnisses; auch ohne die Verpackung müssen die Erzeugnisqualitäten vorhanden sein. Granulate sind in der Regel ebenfalls keine
Erzeugnisse. Entsprechendes ist in der TRGS 200 Kap. 2.3 Abs. 2
klar gestellt.
4.7. Dieselkraftstoffe
Dieselkraftstoff ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a der GesBergV zulassungspflichtig, da es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff handelt.
Der Zulassungspflicht nach GesBergV steht nicht die Aufführung
in der Anlage 5 zu § 4 GesBergV entgegen. Die Anlage 5 besagt ausschließlich, dass Diesel nicht unter die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b
GesBergV zulassungspflichtigen Stoffe fällt. Damit kann Diesel
sehr wohl aber unter die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GesBergV zulassungspflichtigen Stoffe fallen. Der § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GesBergV legt
fest, dass kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe zulassungspflichtig sind. Die Kennzeichnungspflicht und Einstufung hängt von
dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ab,
die zu einer ständigen Anpassung der oben genannten Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der
RL 67/548/EWG, künftig Anhang VI der VO (EG) Nr. 1272/2008,
führt.
Dies gilt grundsätzlich auch für alle anderen in Anlage 5 GesBergV
ausgenommenen Stoffe, sofern diese kennzeichnungspflichtig nach
GefStoffV werden sollten.
Nr. 6
4.8. Dieselmotoremissionen
Dieselmotoremissionen sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Dieselmotoremissionen werden nicht hergestellt; sie fallen als Reaktionsprodukt beim Betrieb von Dieselmotoren an und können dabei
im Arbeitsbereich freigesetzt werden. Eine Kennzeichnungspflicht
für Dieselmotoremissionen besteht nicht.
Das Verbot von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
unter Tage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der GesBergV bezieht sich nur auf
kennzeichnungspflichtige krebserzeugende Gefahrstoffe. Tätigkeiten mit nicht kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden Gefahrstoffen unter Tage sind demzufolge nicht verboten. Die Beschränkung des Verbots auf kennzeichnungspflichtige besonders gefährliche Stoffe bedeutet, dass der Umgang mit Stoffen, Erzeugnissen oder Zubereitungen auch weiterhin zulässig ist, wenn bei
deren Verwendung besonders gefährliche (zum Beispiel krebserzeugende) Gefahrstoffe freigesetzt werden. Hierdurch wird es möglich, Dieselmotoren auch weiterhin unter Tage einzusetzen. Nähere
Einzelheiten zu den gefahrstoffrechtlichen Pflichten sind in der
TRGS 554 enthalten. Darin sind in Nr. 3.4 Abs. 2 sowie Anlage 4
Nr. 2 spezielle Bestimmungen für Dieselmotoremissionen im Untertagebetrieb geregelt.
4.9. Explosivstoffe
Explosivstoffe sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes
definierten Stoffe und Gegenstände. Für Tätigkeiten mit Explosivstoffen gilt wie bei den Dieselkraftstoffen die Einstufung nach
der VO (EG) Nr. 1272/2008. Nach Anhang I Nr. 2.1.1.2 VO (EG)
Nr. 1272/2008 sind Explosivstoffe als Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit beabsichtigter Explosionswirkung anzusprechen. Ermächtigungsgrundlage der GefStoffV sind das ChemG und das
ArbSchG, nicht jedoch das SprengG. Nach § 1 Abs. 1 SprengG
regelt dieses Gesetz unter anderem die Tätigkeiten mit Explosivstoffen, den Verkehr und die Einfuhr unter anderem von Explosivstoffen. Da sich die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GesBergV
auf Stoffkategorien der GefStoffV beziehen und zugleich die Explosivstoffe durch das SprengG als Spezialrecht vom Regelungsbereich der durch das ChemG und der darauf gestützten GefStoffV
erfassten Stoffe abgetrennt sind, gelten die Bestimmungen zum
Zulassungsverfahren nach § 4 GesBergV nicht für Explosivstoffe.
Ferner ist durch § 5 SprengG ein Konformitätsnachweis in Verbindung mit einer EG-Baumusterprüfung nach RL 93/15/EWG
enthalten.
Allerdings kommt ein Zulassungsverfahren für Sprengstoffkomponenten in Betracht, wenn der Sprengstoff selbst erst mit der Vermischung der Komponenten beim Einbringen entsteht. Die Grenze
zum SprengG liegt hier an der Mischstelle.
4.10. Altzulassungen
Für Gefahrstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV können Altzulassungen nach § 18 Abs. 2 GesBergV bestehen, wenn diese nach
§ 176 Abs. 3 Satz 1 BBergG aufrechterhalten worden sind. Für solche Gefahrstoffe ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der § 4 Abs. 1 Nr. 1
GesBergV (Umgangsverbot) nicht anzuwenden. Dies könnte unter
Umständen dazu führen, dass ein nach aktuellem Gefahrstoffrecht
kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoff, für den ein Tätigkeitsverbot besteht, aufgrund der Altzulassungen weiter einsetzbar wäre.
Dieser Konfliktfall kann von den Bergbehörden über § 4 Abs. 4
Satz 3 GesBergV sachgerecht gelöst werden, der auch auf Altzulassungen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 GesBergV kann eine Allgemeine Zulassung
nach GesBergV jedoch u. a. dann widerrufen werden, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass der Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Bei dieser Ermessensentscheidung wird die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen
haben, ob das Schutzziel (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4
Satz 1 GesBergV) durch nachträgliche Beifügung, Änderung und
Ergänzung von Auflagen (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GesBergV) ebenso erreicht werden kann wie ein Widerruf der Zulassung. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Widerruf der Zulassung regelmäßig nicht erforderlich sein.
Andererseits kann sich das Widerrufsermessen der Behörde auf
Null reduzieren, wenn die Schutzziele der GesBergV nur durch den
Widerruf einer nach § 18 Abs. 2 GesBergV weiter geltenden allgemeinen Zulassung erreicht werden können. Das schutzwürdige Vertrauen des Zulassungsinhabers auf weiteren Bestand seiner Zulassung muss dann gegenüber dem vorrangigen Schutz von Leben und
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zurücktreten.
In den Fällen, in denen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme nach § 4 Abs. 7 GesBergV (vergleiche Kap. 7) von den Verboten gerechtfertigt ist, kann die Altzulassung bestehen bleiben, wobei die zum Erreichen der Schutzziele notwendigen Maßnahmen
durch nachträgliche Auflagen zur Geltung gebracht werden.
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
5. Prüfung der Gefahrstoffe (§ 4 Abs. 2 GesBergV)
Die für die Allgemeine Zulassung erforderlichen Prüfungen im
Hinblick auf die
• bergbauhygienischen Belange
• besonders gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und
• brand- oder explosionstechnischen Eigenschaften
sind von bestimmten Instituten durchzuführen.
Auf der Grundlage der in der Verordnung genannten Prüfanforderungen, sind Prüfungen anderer Prüfinstitute möglich, wenn diese
die gleichwertige Qualifikation wie die in der GesBergV genannten Prüfinstitute aufweisen. Dazu gehört insbesondere neben der
wissenschaftlichen Qualifikation und der personellen und der technischen Ausstattung, die bergbauspezifische Fach- und Sachkunde
sowie die besondere Kenntnis der Arbeitsbedingungen im Bergbau
(vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV). Die besondere Kenntnis der
Arbeitsbedingungen im Bergbau beinhaltet auch die Beurteilung
der Besonderheiten der jeweils betroffenen untertägigen Bergwerksbetriebe.
Die notwendigen Voraussetzungen werden in bundeseinheitlichen
Prüfbestimmungen für Allgemeine Zulassungen nach GesBergV
beschrieben.
6. Sicherheitsdatenblatt (§ 4 Abs. 6 GesBergV)
Wer als Hersteller, Einführung oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den
Abnehmern (Verwendern) spätestens bei der ersten Lieferung des
Stoffes der des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 ff.
VO (EG) Nr. 1907/2006 zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt
ist an den Abnehmer (Verwender) kostenlos sowie in deutscher
Sprache und mit Datum versehen abzugeben.
Das Sicherheitsdatenblatt ist nach § 5 GefStoffV vorzulegen. Dies
kann nach Nr. 4 Abs. 6 der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen
(BekGS) 220 auf Papier oder elektronisch erfolgen.
Kennzeichnungspflichtige Abfälle zur Verwertung, soweit diese an
Dritte abgegeben werden, bedürfen grundsätzlich ebenfalls eines
Sicherheitsdatenblattes. Dies gilt auch für Versatzstoffe, bei deren
Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden
können oder Stoffe, die aufgrund von arbeitsplatzbezogenen Grenzwerten messtechnisch zu überwachen sind. Da jedoch aus dem Zulassungsverfahren über die Information des Sicherheitsdatenblattes
hinausgehende Erkenntnisse vorliegen, kann für diese Stoffe beziehungsweise Zubereitungen hier auf die Vorlage verzichtet werden.
Während des Transports von Versatzstoffen im öffentlichen Verkehr sind diese nach den Bestimmungen des Gefahrguttransportrechts zu kennzeichnen. Bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen im Betrieb besteht weiterhin Kennzeichnungspflicht, wenn es sich um
kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe (siehe 4. Allgemeine Zulassungen) handelt (zum Beispiel Kennzeichnung von Big-Bags).
Im Rahmen der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Abs. 2
GefStoffV genügt es jedoch, wenn in den Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Versatzstoffen ausgeübt werden (zum Beispiel
Silo- und Abfüllanlagen, Entladehallen oder dem Revierplatz des
Versatz- und Verwertungsbetriebes), an dazu bestimmten, deutlich
sichtbaren Stellen und gut leserlich, tagesbezogen Informationen
über die jeweils verwendeten Versatzstoffe angebracht sind, mit
denen an diesem Tag Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies kann zum
Beispiel durch Tafeln oder über Aushänge erfolgen. Es reicht im
Regelfall aus, die Informationen für die jeweiligen Arbeitsbereiche
täglich entsprechend dem geplanten Umgang mit den verschiedenen Versatzstoffen zu aktualisieren.
Die Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
• innerbetriebliche Identifikationsnummern des Versatzstoffes,
die auf dem Transportbehältnis und dem Aushang anzugeben
sind
• Standardsätze, die in kurzer Form über die Gefahren des Versatzstoffes informieren (R-Sätze)
• Standardsätze, die Anweisungen und Ratschläge für Schutzmaßnahmen bei der Verwendung des Versatzstoffes geben
(S-Sätze) einschließlich erster Hilfe
• Angaben über das Brand- und Reaktionsverfahren des Versatzstoffes.
Die Pflichten nach § 14 Abs. 1 GefStoffV (Betriebsanweisung) bleiben davon unberührt.
7. Ausnahmezulassungen
Aufgrund des § 4 Abs. 7 GesBergV kann die zuständige Behörde
von folgenden Regelungen Ausnahmen zulassen:
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a) Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV
Ausnahmen vom „Tätigkeitsverbot“ mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden, sehr giftigen
und giftigen Gefahrstoffen
b) Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV
Ausnahmen vom allgemeinen „Zulassungsverbot“ für andere
kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe sowie den in Anlage 5
GesBergV angeführten Stoffen, soweit ihr Umgang zum Einatmen von versprühter oder verstäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Entstehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen
oder Zubereitungen, zu einem andauernden oder regelmäßigen
Hautkontakt oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt.
7.1. Voraussetzungen für die Ausnahme
Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 7
GesBergV sind:
1. schriftlicher Antrag des Unternehmers, dessen Beschäftigte mit
nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtigen
Gefahrstoffen oder Stoffen nach Anlage 5 GesBergV umgehen,
der an die zuständige Behörde zu richten ist,
2. Nachweis des Unternehmers, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen
würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten
vereinbar ist.
7.2. Antrag
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Grund für die Beantragung
Grund für die Beantragung der Ausnahme mit dem Nachweis,
dass die Einhaltung der Vorschrift zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.
2. Angaben zum Stoff
• Antragsgegenstand – Bezeichnung der kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffe (Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen, Zubereitungen beziehungsweise Erzeugnisse) oder
Stoffe nach Anlage 5 der GesBergV und deren Verwendung
• falls erforderlich maximal Grenzkonzentrationen für A- und
E-Staub gemäß Prüfbestimmungen nach § 4 GesBergV
• Bandbreite der Bestandteile der Gefahrstoffe, deren Hilfsstoffe, Hautverunreinigungen und sonstige bekannte Verunreinigungen und Reaktions-/Zersetzungsprodukte, soweit
diese Informationen dem Unternehmer zugänglich sind
• jährlich verwendete Menger der Gefahrstoffe
3. Angaben zu Verwendung und Gefährdungsbeurteilung
• Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten (Transport, Einbau ...), Reaktionen (mit anderen Stoffen) und Verfahren
(Produktbeschreibung, Gebrauchsanleitung, Verwendungszweck des Gefahrstoffes, ...)
• beabsichtigter Verwendungszweck des Gefahrstoffes (Arbeitsstätten)
• Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten im Gefahrenbereich
• geplante Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
• gegebenenfalls Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt,
...
• Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers aufgrund der
§§ 2 und 3 ABBergV in Verbindung mit § 6 GefStoffV (gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer sachverständigen
Stelle) einschließlich Festlegung von Schutzmaßnahmen umfasst nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 beziehungsweise § 6 Abs. 1
Satz 1 GefStoffV auch solche Stoffe, die bei den zu betrachtenden Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden
• Überwachungskonzept und Darlegung der Kontrolle der
Wirksamkeit der geplanten Schutzmaßnahmen sowie Zusammenfassung der maßgeblichen Beurteilungsgesichtspunkte
7.3. Ausnahmezulassung
Die Behörde entscheidet beim Vorliegen der Voraussetzungen im
Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Ob eine unverhältnismäßige Härte im Einzelfall besteht, ist nicht
generell, sondern anhand der konkreten Vorschriften und Maßgaben, von denen eine Ausnahme erteilt werden soll, zu ermitteln.
Hierbei ist zu prüfen, ob die Vorschrift (Tätigkeitsverbot, Zulassungsverbot nach § 4 Abs. 1 GesBergV) verlangte Maßnahme und
der damit verbundene Aufwand im Hinblick auf die Bedeutung der
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Maßnahme für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im konkreten
Fall verhältnismäßig ist.
Bei der Entscheidung sind die Kriterien des Gefahrstoffrechtes
(§§ 6 bis 18 einschließlich der Anhänge I und II GefStoffV) und
die bergbauspezifischen Gegebenheiten unter Tage (§ 4 Abs. 4
GesBergV, Filterselbstretterverträglichkeit) zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Ausnahmeantrages zu § 4 Abs. 1 Nr. 1
GesBergV sind darüber hinaus die Prüfungen der Gefahrstoffe von
anerkannten Prüfstellen nach § 4 Abs. 2 GesBergV durchzuführen
und ist das Überwachungssystem für die Verwendung dieser Gefahrstoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit auszurichten.
Da mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung die alten TRKWerte entfallen sind, diese aber zum Zeitpunkt der Novellierung
der GefStoffV den Stand der Technik wiedergaben, können diese
Werte bis zum Vorliegen neuer gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) bei der Prüfung der Gefahrstoffe zum Anhalt
genommen werden. Gleiches gilt für die alten MAK-Werte der
TRGS 900 mit Stand 2005, die in der TRGS 900 mit Stand 1/2006
weggefallen sind.
Bei der Beurteilung des Ausnahmeantrages zu § 4 Abs. 1 Nr. 2
GesBergV soll das Zulassungsverfahren unter Ausschöpfung aller
Verfahrensmöglichkeiten (zum Beispiel Sammelzulassungen, räumlich und zeitlich beschränkte Zulassungen) der Regelfall sein. Die
Ausnahme gilt für Stoffe und Zubereitungen, für die eine allgemeine
Zulassung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde und dies mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
8. Fibrogene Grubenstäube (§§ 5 – 10 GesBergV)
8.1. Definition
Als fibrogene Grubenstäube werden Stäube bezeichnet, die mit
pathologischer Bindegewebsbildung einhergehende Staublungenerkrankungen (zum Beispiel Silikose, Bergarbeiterpneumokoniose
oder Asbestose) verursachen können. Voraussetzung für die Entstehung dieser Erkrankungen ist die inhalative Aufnahme des Staubes über den Alveolarbereich in die Lunge und die spezifische
Schädlichkeit des inhalierten Staubes. Zur Beurteilung fibrogener
Stäube ist die A-Staubkonzentration heranzuziehen (Erläuterungen hierzu siehe „MAK- und BAT-Werte-Liste“, DFG, Verlag
WILEY-VCH. ISBN 3-527-27511-8).
8.2. Staubgemische
Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an
anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie
fibrogene Grubenstäube zu bewerten. Die in den Prüfbestimmungen zur GesBergV festgelegten Bedingungen für die Zulassungen
von Baustoffen stellen sicher, dass nur solche Materialien zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die
Grenzwerte der GefStoffV eingehalten werden.
8.3. Steinkohlenbergbau (2. Unterabschnitt GesBergV)
Die besonderen Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau bedürfen hier keiner besonderen Konkretisierung, da in
diesem Bereich immer von fibrogenen Stäuben auszugehen ist.
8.4. Staubmessungen
Im Rahmen der Verpflichtung von § 8 Abs. 3 Satz 1 GesBergV kann
der Unternehmer auch eine von der zuständigen Behörde anerkannte sachverständige Stelle hinzuziehen. Nähere Einzelheiten
zu den in § 8 in Verbindung mit Anlage 8 GesBergV geforderten
Wiederholungsmessungen werden im Staubmessplan nach § 8 Abs. 1
GesBergV geregelt.
8.5. Nichtsteinkohlenbergbau
Für Grubenstäube im Salinar treten bei geringen Quarzgehalten Definitionsschwierigkeiten bezüglich der unterstellen Fibrogenität
auf. Die Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit Anlage 10
GesBergV („Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube“) gelten lediglich für den unlöslichen Anteil dieser Stäube.
Das Verfahren zur Bestimmung des unlöslichen Anteils dieser ozeanischen Stäube ist in der BIA-Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen“ beschrieben.
9. Anerkennung von sachverständigen Stellen
Nach § 10 Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2
GesBergV dürfen bestimmte Probenahmen, Messungen und Auswertungen nur von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Die Festlegung des Vorbehaltes der Anerkennung in einer Bundesverordnung bedingt, dass die Anerkennung von sachverständigen
Stellen durch eine zuständige Landesbehörde bundesweit gilt, soweit sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Es bedarf daher in
der Regel keines weiteren Verwaltungsaktes, wenn die zuständige
Behörde eines anderen Bundeslandes eine Anerkennung bereits
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ausgesprochen hat. Im Verfahren sind nach Verwaltungsverfahrensgesetz die zuständigen Länderbehörden zu beteiligen.
Die behördliche Anerkennung erfolgt nach den Grundsätzen, die
die Bergbehörden der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben: „Grundsätze für die Benennung und Verpflichtung
von Sachverständigen“ (Stand: 5. Januar 1999).
Amtliche Anerkennungen beschränken sich auf Tätigkeiten im Bereich hoheitlicher Prüfungen und Abnahmen bestimmter Sachen
und auf Tätigkeiten aufgrund besonderer bergrechtlicher Verordnungen. Die anerkannten Fachstellen sind in NRW im Sammelblatt
der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW – veröffentlicht.
Hiervon unberührt bleiben Messungen durch innerbetriebliche
Messstellen, soweit diese über die notwendige Sachkunde und über
die notwendigen Einrichtungen verfügen. Die Einzelheiten über die
Messungen und die Probenahme müssen hierbei in einem der zuständigen Bergbehörde angezeigten Plan festgelegt sein.
112
Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle
nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung
Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Hessischen
Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) vom 8. Dezember
2005, Az. W 2 – S – 238 – 669 – 2005, wird die Firma TÜV-Nord
Systems GmbH & Co. KG, Große Bahnstraße 3 in 22525 Hamburg
weiterhin nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung als sachverständige Stelle für den Prüfbereich Mineralölhaltiges Abwasser
(Anhang 49) in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet.
Wiesbaden, 12. Januar 2011
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W 2 – S – 238 – 806 – 2011
StAnz. 6/2011 S. 206
113
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO);
hier:
Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich
„EKVO-Laboratorium“
Die Firma BASF SE, Carl-Bosch-Straße 38 – Umweltanalytik und
Wasser/Dampf-Überwachung in 67056 Ludwigshafen wird nach
§ 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als
EKVO-Laboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 EKVO in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Dezember 2011.
Wiesbaden, 12. Januar 2011
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W 2 – L – 261 – 807 – 2011
StAnz. 6/2011 S. 206
114
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO);
hier:
Zulassung als staatlich anerkannte Prüfstelle für
Durchflussmessungen
Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Hessischen
Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 10. Februar 2005 wird
die Firma BIS Prozesstechnik GmbH, Industriepark Höchst Gebäude D 710 in 65926 Frankfurt am Main nach § 11 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 2010 widerruflich als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane weiterhin in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Juli 2015.
Wiesbaden, 24. Januar 2011
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W 2 – D – 232 – 808 – 2011
StAnz. 6/2011 S. 206
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Seite 207
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM
115
Änderung der Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtungen der Vitos GmbH
(Vollstreckungsplan – Maßregelvollzug)
Hiermit wird nach § 4 Abs. 3 des Maßregelvollzugsgesetzes nachstehend die Änderung der Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtungen der Vitos GmbH (Vollstreckungsplan – Maßregelvollzug) bekannt gegeben.
Wiesbaden, 18. Januar 2011
Hessisches Sozialministerium
V 5 a/2 6 d – 04 – 07 – 05
StAnz. 6/2011 S. 207
Änderung der Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen
Maßregelvollzugseinrichtungen der Vitos GmbH (Vollstreckungsplan – Maßregelvollzug)
Die Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtungen der Vitos GmbH (Vollstreckungsplan – Maßregelvollzug) nach § 4 Abs. 1 des Maßregelvollzugsgesetzes in der
Fassung vom 26. Juni 2009 (StAnz. S. 1612 f.), zuletzt geändert am
6. Januar 2010 (StAnz. S. 125) wird wie folgt geändert:
Als neue Ziffer 6 wird eingefügt:
„6. Sachliche und örtliche Zuständigkeit für besonders zu sichernde
Untergebrachte nach § 63 StGB (Heranwachsende und Erwachsene)
Die Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB, § 7 JGG für besonders zu
sichernde Untergebrachte (Männer und Frauen) erfolgt in der
Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt
der Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH
64560 Riedstadt
Tel.: 06158 183-0
Die örtliche Zuständigkeit der Klinik umfasst das Land Hessen. Direktaufnahmen erfolgen nicht. Die Patienten werden aus
der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina oder anderen Maßregelvollzugseinrichtungen verlegt.
Die bisherige Ziffer 6. Offener Vollzug wird Ziffer 7. Offener Vollzug.
Die Änderungen des Vollstreckungsplanes treten am 1. April 2011
in Kraft.“
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
116
DARMSTADT
Vorhaben der Firma Merck KGaA;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Merck KGaA beabsichtigt die Erweiterung der Produktpalette der Polyproduktionsanlage zur Herstellung von organischen Produkten, 2F. Das Vorhaben soll in 64579 Gernsheim, Gemarkung Gernsheim, Flur 15, Flurstück 2/1 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, 17. Januar 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 43.2 53 e 621 – MG – 16 l
StAnz. 6/2011 S. 207
117
InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG: wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserförderung aus den Horizontalfilterbrunnen I + II, Gemarkung Mainz-Kastel, Flur 20, Flurstücke 1/9 (Horizontalfilterbrunnen I), 1/8 (Horizontalfilterbrunnen II);
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG beabsichtigt, Grundwasser aus zwei Horizontalfilterbrunnen für Brauch- und Produktionswasser zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung Horizontalfilterbrunnen I + II befinden sich auf der Petersaue in der Gemarkung
Mainz-Kastel, Flur 20, Flurstücke 1/9 (Horizontalfilterbrunnen I),
1/8 (Horizontalfilterbrunnen II).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 11 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.
Die Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, 24. Januar 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi 41.1 – 79 e 12 – Wi – N 82
StAnz. 6/2011 S. 207
118
Magistrat der Stadt Ortenberg: wasserrechtliche Zulassung
zur Grundwasserentnahme aus dem Stadtbrunnen in der
Gemarkung Ortenberg, Flur 1, Flurstück Nr. 312/1;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Ortenberg beabsichtigt, Grundwasser für den kommunalen Bedarf zu entnehmen. Beantragt wurde eine Erlaubnis über
20.000 m3/a.
Für dieses Vorhaben war nach § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) in Verbindung mit § 3, 3c und Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und
insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten
sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 25. Januar 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 41.1 – 79 e 04/01 (24994) – O
StAnz. 6/2011 S. 207
Seite 208
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
119
GIESSEN
Vorhaben der Rudewig & Lompe Energie GbR;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Rudewig & Lompe Energie GbR beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen vom Typ Enercon E82 E2 mit einer Gesamthöhe von 179,4 m und einer Nennleistung von je 2,3 MW.
Das Vorhaben soll in 35260 Stadtallendorf, Gemarkung Erksdorf,
Flur 9, Flurstücke 2, 60, 61, 62, Flur 12, Flurstücke 7, 8, 9, 48, 49
realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Nr. 6
Für die kumulierenden Vorhaben sind umfangreiche Maßnahmen
zur Neuanlage beziehungsweise Optimierung von Gewässer in den
Gemeinden Feldatal und Romrod zur Verbesserung der Schwarzstorchhabitate im Umfeld der beantragten Windkraftanlagen geplant. Nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 3c des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) und Ziffer 13.18.2
Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 24. Januar 2011
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
43.1 – 53 e 621 – hessenWIND VI – Helpershain 1/10
43.1 – 53 e 621 – BWU – Helpershain 1/10
StAnz. 6/2011 S. 208
Gießen, 21. Januar 2011
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
43.1 – 53 e 621 – Rudewig/Lompe-Erksdorf 1/09;
43.1 – 53 e 621 – Rudewig/Lompe-Erksdorf 2/09
StAnz. 6/2011 S. 208
Vorhaben der WESO-Aurorahütte GmbH;
Gießen, 19. Januar 2011
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma WESO-Aurorahütte GmbH beabsichtigt, ihre Eisengießerei mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile und
mehr je Tag wesentlich zu ändern. Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines zeitweiligen Lagers für nicht gefährliche Gießereiabfälle.
Das Vorhaben soll in 35075 Gladenbach, Gemarkung Erdhausen,
Flur 1, Flurstück 26/1 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 20. Januar 2011
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV 42.2 me 100 g 14.11 Weso, Gladenbach (G1/10)
StAnz. 6/2011 S. 208
121
Vorhaben der hessenWIND VI GmbH & Co. KG und Vorhaben der BürgerWIND Ulrichstein Betriebs GmbH & Co. KG;
hier:
Neufassung der Stiftungsverfassung der Ernst-LudwigChambré-Stiftung mit Sitz in Lich/Hessen
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I
S. 546/547), habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes der ErnstLudwig-Chambré-Stiftung die Neufassung der Stiftungsverfassung mit Bescheid vom 19. Januar 2011 genehmigt.
120
hier:
122
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma hessenWIND VI GmbH & Co. KG, Wiesbaden, beabsichtigt die Errichtung und Inbetriebnahme von vier Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E82-E2 mit 138,38 m Nabenhöhe,
82 m Rotordurchmesser, 2,3 MW Nennleistung. Zwei Windkraftanlagen sollen in 36369 Lautertal (Vogelsberg), Gemarkung
Meiches, Flur 6, Flurstück 55 realisiert werden. Zwei Windkraftanlagen sind in 35327 Ulrichstein, Gemarkung Helpershain, Flur 2,
Flurstück 21 beantragt.
Die Firma BürgerWIND Ulrichstein Betriebs GmbH & Co. KG, Ulrichstein, hat die Errichtung und Inbetriebnahme von drei baugleichen Windkraftanlagen beantragt. Eine Windkraftanlage ist in
36369 Lautertal (Vogelsberg), Gemarkung Meiches, Flur 6, Flurstück 3 geplant. Zwei Windkraftanlagen sollen in 35327 Ulrichstein,
Gemarkung Helpershain, Flur 2, Flurstück 2/3 errichtet werden.
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 50
StAnz. 6/2011 S. 208
123
KASSEL
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für den „Tiefbrunnen Altenburschla“ in der Gemarkung
Altenburschla der Stadt Wanfried im Werra-Meißner-Kreis
Vom 29. November 2010
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2858 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden – WasserZustVO) vom
15. April 2010 (GVBl. I S. 129 ff.) wird Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Altenburschla“ in der Gemarkung Altenburschla der Stadt Wanfried, zugunsten der Stadt Wanfried ein
Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und
zwar in
Zone I (Fassungsbereich),
Zone II (Engere Schutzzone),
Zone III (Weitere Schutzzone).
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im
Maßstab 1 : 10.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten:
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000
Anlage 1
Lageplan
im Maßstab 1 : 5.000
Anlage 2
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:
Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung,
Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung,
Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung.
(3) Die Nitrataustragsgefährdung der landwirtschaftlich genutzten
Böden ist in der Karte
„Bodentypen/Bodeneinheiten“ im Maßstab 1 : 5.000
Anlage 3
dargestellt.
(4) Die genaue Zuordnung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu den Stufen der Nitrataustragsgefährdung ergibt sich aus
der Karte
„Nitrataustragsgefährdung“ im Maßstab 1 : 5.000
Anlage 4
in der die Stufen der Nitrataustragsgefährdung wie folgt dargestellt
sind:
Grundstücke mit geringer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 2) =
schwarze Umrandung mit innenliegender ganzflächiger grüner
Farbgebung,
Grundstücke mit mittlerer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) =
schwarze Umrandung mit innenliegender ganzflächiger gelber
Farbgebung,
Grundstücke mit hoher Nitrataustragsgefährdung (Stufe 4) =
schwarze Umrandung mit innenliegender ganzflächiger ockerner
Farbgebung.
(5) Der Verordnungstext und die Schutzgebietskarten Anlage 1 bis
4 sind Bestandteile dieser Verordnung und diese werden archivmäßig bei folgenden Behörden
Regierungspräsidium Kassel, Bad Hersfeld
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld
Magistrat der Stadt Wanfried
Marktstraße 18
37281 Wanfried
verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann
eingesehen werden.
Die Verordnung und die Schutzgebietskarten nach Abs. 2 bis 4 sind
außerdem bei den folgenden Behörden
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
FB 7 Bauen und Umwelt
FD 7.3 Wasser- und Bodenschutz
Schlossplatz 9
37269 Eschwege
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
FB 8 Ländlicher Raum, Wirtschaft, Tourismus und Verkehr
8.1.1 Landwirtschaft
FD 8.1.1 Landwirtschaft
Honer Straße 49
37269 Eschwege
als Arbeitsunterlagen vorhanden.
Die Verordnung und die Schutzgebietskarten nach Abs. 2 sind
außerdem bei den folgenden Behörden
Amt für Bodenmanagement Homberg/Efze
Außenstelle Eschwege
Goldbachstraße 12 a
37269 Eschwege
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
FB 7 Bauen und Umwelt
FD 7.2 Bauaufsicht und Denkmalsschutz
Schlossplatz 9
37269 Eschwege
als Arbeitsunterlagen vorhanden.
§3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
(1) Zone I
Stadt Wanfried, Gemarkung Altenburschla, Flur 1, Flurstück 102
teilweise;
(2) Zone II
Stadt Wanfried, Gemarkung Altenburschla, Flur 1 teilweise;
Seite 209
(3) Zone III
Stadt Wanfried, Gemarkung Altenburschla teilweise, Gemarkung
Wanfried teilweise.
§4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;
2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten
und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der
breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei
günstigen Standortbedingungen.
Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:
– die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem
Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder
– ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch
bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden.
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-,
Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken
genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich
genutzten Anwesen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist;
3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser;
4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von:
– unbelasteten Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt,
Straßenaufbruch,
– Kompostierungsanlagen
sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll;
6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;
7. der Einbau von Boden aus Bodenbehandlungsanlagen, aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung, sowie aus Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen,
auch als Wiedereinbau am Ort der Entnahme sofern nicht im
Einzelfall die Unbedenklichkeit des Materials nachgewiesen
ist;
8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie
sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen
Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung
der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht. Für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln die nicht unter dieses Verbot fallen, sind die Auflagen der Herstellerfirmen zu beachten;
9. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;
10. die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern
Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;
11. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der
Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit
Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung
und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;
Seite 210
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
12. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und
der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird;
13. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist
nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS),
besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden;
14. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;
15. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung –
VAwS) stehen;
16. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund;
17. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;
18. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;
19. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Ziffer 2 bleibt unberührt);
20. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und
der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als
Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese
Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
21. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien;
22. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener
Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben;
23. das Anlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des
Luftverkehrs;
24. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III entsprechen;
25. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
26. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;
27. Grundwasserpumpen, Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren;
28. Flächen für den Motorsport und Motorsportveranstaltungen;
29. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;
30. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben.
§5
Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus
sind verboten:
1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen;
2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen;
3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege;
Nr. 6
4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen;
5. Parkplätze und Sportanlagen;
6. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem
Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;
7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;
8. jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte
Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern;
9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung,
zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen
kann;
10. Sprengungen;
11. das Vergraben von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Tierkörperinnereien sowie das Errichten und Betreiben von Luderplätzen;
12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen
Gewässern;
13. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft
(LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen;
14. militärische Anlagen;
15. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und
wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:
• des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren ordnungsgemäße Ausbringung;
• der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und
in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;
16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;
17. Kompostierungsanlagen;
18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;
19. Kleingärten;
20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammelten und ungesammelten Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei
günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.
§6
Verbote in der Zone I
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus
sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten mit Ausnahme von
Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner
Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen;
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche
Nutzung;
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
4. das Verletzen der belebten Bodenzone;
5. Neuanpflanzungen.
§7
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und
gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone III
Vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 9 und 11 und zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten in Abhängigkeit der in der Karte „Nitrataustragsgefährdung“ (Anlage 4)
festgelegten Nitrataustragsgefährdungsstufe (NAG-Stufe) des genutzten Grundstückes (§ 2 Abs. 4) folgende Ver- und Gebote für die
landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in
der Zone III:
Zeichenerklärung:
X = geltende Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung entsprechend der Einstufung
des Grundstückes in die jeweilige Nitrataustragsgefährdungsstufe
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Ziffer
Ver- oder Gebote
1
Allgemeine Vorgaben
1.1
1.2
Seite 211
Nitrataustragsgefährdungsstufen
2
3
4
Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung und der
Pflanzenschutz haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
X
X
X
Bewirtschafter landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzter Flächen müssen schlagspezifische
Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen
und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung
hinzuzuziehen.
X
X
X
X
X
X
X
X
2
Stickstoffuntersuchungen
2.1
Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu
ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je
Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und
vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese
Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort
keine Düngung erfolgt.
3
Aufbringen von Nährstoffen und Düngesperrfristen für Acker und Grünland
3.1
Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland und Grünland vom 1. November bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. November bis zum 31. Januar nicht
ausgebracht werden.
X
3.2
Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 31. Oktober nur auf
begrünten Flächen oder auf Flächen, auf denen unverzüglich nach der letzten Ernte eine Kultur
angesät wird, ausgebracht werden.
X
3.3
Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht
werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September.
X
3.4
Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland und Grünland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht
ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht
ausgebracht werden.
X
X
3.5
Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 30. September nur
auf begrünten Flächen oder auf Flächen, auf denen unverzüglich nach der letzten Ernte eine
Kultur angesät wird, ausgebracht werden.
X
X
4
Stickstoffmengenbegrenzung und zeitliche Ausbringungsbegrenzung für Acker- und Grünland
4.1
Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr
beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost oder entwässertem
Klärschlamm bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im
Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden.
4.2
Der Einsatz von organischen Düngern wird auf Ackerland wie folgt begrenzt:
a) maximal dürfen 80 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr ausgebracht werden und
b) Stallmist wird zusätzlich auf maximal 170 kg Gesamtstickstoff/ha in drei Jahren begrenzt.
4.3
Der Einsatz von mineralischem Stickstoffdünger wird auf Ackerland wie folgt begrenzt:
a) Ausbringungsmenge je Einzelgabe maximal 60 kg N/ha,
b) keine Spätdüngung nach EC 49 im Getreide.
4.4
Der Einsatz von mineralischem Stickstoffdünger wird auf Ackerland wie folgt begrenzt:
a) Ausbringungsmenge je Einzelgabe max. 40 kg N/ha,
b) keine Spätdüngung nach EC 39 im Getreide.
4.5
Grünland darf zum dritten Aufwuchs mit bis zu 50 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
Ein weiterer Aufwuchs darf keine Stickstoffdüngung mehr erhalten.
4.6
Auf Grünland darf zur ersten und zweiten Nutzung insgesamt maximal 120 kg und zu einer
dritten Nutzung nur noch 30 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr ausgebracht werden. Ein eventuell
weiterer Aufwuchs darf keine Stickstoffdüngung mehr erhalten.
X
X
X
X
X
X
5
Zwischenfruchtanbau
5.1
Vor dem Anbau von Sommerungen ist bis spätestens 15. September ein Zwischenfruchtanbau
durchzuführen.
X
5.2
Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 15. November
erfolgen.
X
5.3
Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 15. Februar des
Folgejahres erfolgen. Auf Böden mit sehr hohem Tongehalt darf der Zwischenfruchtumbruch
ab dem 15. November des Aussaatjahres erfolgen.
5.4
Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung
erhalten.
X
X
X
X
Seite 212
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Nr. 6
Ziffer
Ver- oder Gebote
Nitrataustragsgefährdungsstufen
3
4
5.5
Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
X
X
5.6
Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha
gedüngt werden.
X
5.7
Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha
gedüngt werden.
5.8
Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha
gedüngt werden.
2
X
X
X
X
X
6
Vorgaben für den Anbau von Leguminosen und Raps im Hauptfruchtanbau
6.1
Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur
Stickstoffkonservierung während des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet.
Gezielte Maßnahmen sind zum Beispiel:
a) Anbau von Untersaaten,
b) Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia,
c) Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung.
6.2
Nach Raps ist eine Bodenbearbeitung erst unmittelbar vor der Bestellung der Nachfrucht zulässig. Der Saatzeitpunkt der Folgefrucht sollte nicht vor dem 1. Oktober liegen.
7
Nährstoffanrechnung
7.1
Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 Prozent in der Nährstoffbilanz
anzurechnen. Die folgenden Ziffern 7.2 und 7.3 bleiben unberührt.
X
X
X
7.2
Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden: Dabei gilt als Anrechnungszeitraum das Düngejahr. Dieses
beschreibt den Vegetationszeitraum von der Aussaat bis zur Ernte der dominierenden Feldfrucht.
Schweinegülle:
86 % im Düngejahr,
Rindergülle:
82 % im Düngejahr,
Rinderjauche:
86 % im Düngejahr,
Schweinejauche:
85 % im Düngejahr.
X
X
X
7.3
Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio-Abfallkompost (inkl. Grüngut)
wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet:
Schweinemist
85 % im Düngejahr,
Rindermist
86 % im Düngejahr,
Pferdemist/Schafmist:
91 % im Düngejahr,
Geflügelmist/
Geflügeltrockenkot
83 % im Düngejahr,
Klärschlamm
90 % im Düngejahr,
Gärsubstratreste
85 % im Düngejahr,
Bio-Abfallkompost
(einschließlich Grüngut): 100 % im Düngejahr.
X
X
X
X
X
8
Stilllegungsflächen/aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Ackerflächen
8.1
Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen beziehungsweise Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden, sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der
Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in
Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch
vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
X
8.2
Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen beziehungsweise Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden, ist die Verwendung von Leguminosen, auch im
Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf.
X
8.3
Zur Begrünung von langfristig und konjunkturell stillgelegten Flächen beziehungsweise von
Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden, ist die Verwendung
von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet.
8.4
Der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen beziehungsweise von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, ist ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen verboten.
Gezielte Maßnahmen sind zum Beispiel:
a) Getreidebestellung ab dem 1. Oktober,
b) Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia,
c) Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung.
8.5
Der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen beziehungsweise von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, darf nur im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau
einer Sommerung erfolgen.
9
Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen
9.1
Für die Lagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10.
X
X
X
X
X
X
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Seite 213
Ziffer
Ver- oder Gebote
Nitrataustragsgefährdungsstufen
2
3
9.2
Die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen ist verboten, wenn das Entstehen
von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist
jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen.
X
X
9.3
Die Zwischenlagerung von Festmist ist verboten.
10
Beweidung und Beifütterung bei Beweidung
10.1
Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. Der
Wassertränkeplatz sollte wöchentlich gewechselt werden.
10.2
Bei Tag- und Nachtweiden ist eine Beifütterung der Tiere auf der Weide nicht gestattet; dies
gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.
11
Grünlandumbruch
11.1
Dauergrünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur
durch Direktsaat erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit
anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe.
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
12
Sonderkulturanbau
12.1
Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse,
Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. Diese
Vorschrift gilt nicht, wenn die Sonderkulturen in Gewächshäusern oder in geschlossenen
Systemen im Freiland angebaut werden.
X
X
12.2
Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht
grundwasserschützende Techniken angewandt werden.
X
X
12.3
Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter, kulturbezogener
Düngeplan aufzustellen.
Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des Stickstoffentzugsverlaufes
durchzuführen.
X
X
12.4
Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen.
X
X
12.5
Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch ab dem 16. Dezember zulässig;
bei sonstigen Kulturen hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen.
X
X
12.6
Der Anbau von Sonderkulturen ist verboten.
13
Erstaufforstung
13.1
Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen ist erlaubt,
soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das
übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag aus der vorhergehenden Nutzung in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des
Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Die Probennahme, der Probenumfang zur
Bestimmung der organischen Stickstoffmengen und die anschließende Vorgehensweise bei der
Aufforstung im Hinblick auf den Grundwasserschutz werden von der zuständigen Wasserbehörde festgelegt.
4
X
X
X
X
Seite 214
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
§8
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
in der Zone II
Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II
gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.
Darüber hinaus sind verboten:
1. die Beweidung mit mehr als 1,2 GV/ha in der Zeit vom 16. April
bis 31. Oktober;
2. die Beweidung in der Zeit vom 1. November bis 15. April;
3. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher;
4. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silage mit Ausnahme der Lagerung von Ballensilage.
§9
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine
Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Analoges gilt
für den Anbau von Sonderkulturen.
§ 10
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst
zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten,
2. den Fassungsbereich einzäunen,
3. Beobachtungsstellen einrichten,
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen,
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,
8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen
und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen,
10. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach
der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben
– unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen.
§ 11
Befreiung
(1) Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen. Die Befreiung bedarf der
Schriftform.
(2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung,
Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,
abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen
Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder
Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich
geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse
oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden,
bedürfen keiner gesonderten Befreiung nach dieser Verordnung.
Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr
Einvernehmen erforderlich.
Nr. 6
§ 12
Übergangsvorschriften
(1) Die nach § 4 Ziffer 19 und 22 rechtmäßig bestehenden Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen dürfen für eine Übergangszeit von zehn Jahren ab dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung weiter betrieben werden, wenn
(a) die Anlagen für die Bemessung, den Betrieb und die Wartung
den Vorgaben der DIN EN 12566 und/oder der DIN 4261 entsprechen, und
(b) im Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß DIN EN
12566 Teil 1 die Dichtheit der Anlage nachgewiesen wird. Die Prüfprotokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
Wasserbehörde vorzulegen, und
(c) das Abwasser ordnungsgemäß entsorgt wird und der Wasserversorger die Korrelation zwischen Wasserverbrauch und Abwasseranfall bestätigt. Die Dokumente sind aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
(2) Die nach § 4 Ziffer 19 und 22 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung rechtmäßig bestehenden Abwassersammelgruben
und Kleinkläranlagen sind spätestens nach Ablauf einer Übergangszeit von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung
stillzulegen und fachgerecht zu entsorgen. Nach dieser Übergangszeit muss eine verordnungsgemäße Abwasserableitung und
Abwasserbehandlung gewährleistet sein.
(3) Die Erneuerung von wesentlichen Teilen dieser Anlagen ist unzulässig. Soweit eine Erneuerung erforderlich ist, sind diese Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen sofort stillzulegen und
fachgerecht zu entsorgen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in
§ 4, § 5, § 6, § 7 Ziffer 1.1, Ziffer 3.1 bis Ziffer 4.6, Ziffer 5.2 bis Ziffer 6.1, Ziffer 8.2 bis Ziffer 8.4, Ziffer 9.1 bis Ziffer 11.1, Ziffer 12.2
und Ziffer 12.6
und in § 8
dieser Verordnung genannten Verbote können nach § 103 Abs. 1 Ziffer 7a Buchst. a in Verbindung mit 103 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die in
§ 7 Ziffer 2.1, Ziffer 5.1, Ziffer 6.2 bis Ziffer 8.1, Ziffer 8.5, Ziffer
12.3 bis Ziffer 12.5 und Ziffer 13.1
dieser Verordnung genannten Gebote (Handlungspflichten) können
§ 103 Abs. 1 Ziffer 7a Buchstabe a in Verbindung mit § 103 Abs. 2
und § 52 Abs. 1 Nr. 2a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die in
§ 7 Ziffer 1.2 genannten Pflichten können nach § 103 Abs. 1 Ziffer
7a Buchstabe b in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Nr.
2b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die in
§ 10 genannten Duldungspflichten können nach § 103 Abs. 1 Ziffer 7a Buchstabe a in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 52 Abs. 1
Nr. 2c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Für den in § 7 Satz 1 angeführten Querverweis zu den in § 4 genannten Verboten und den in § 8 Satz 1 angeführten Querverweis
zu den in den §§ 5 und 7 genannten Ver- und Geboten, gelten die
in Satz 1 und 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeitsregelungen entsprechend.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung (Aktenzeichen: III/HEF 31.1 – 79 b 06.15 WSG
ID 636 – 089) tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Bad Hersfeld, 29. November 2010
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 6/2011 S. 208
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Seite 215
Seite 216
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
124
Gemeinsame Bekanntmachung der Regierungspräsidien
Kassel und Gießen:
Genehmigung einer Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2011
Die Regierungspräsidien Kassel und Gießen haben dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im
Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg und
der Gesellschaft für Tierkörperbeseitigung mbH (GFT), beide Am
Orschbach 2, 54518 Rivenich, mit gleichlautenden Bescheiden jeweils vom 24. Januar 2011 auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 HAGTierNebG die in der Anlage abgedruckte Entgeltliste genehmigt.
Die Entgeltliste gilt einheitlich im gesamten hessischen Gebiet, für
das den Beseitigungspflichtigen die Entsorgung übertragen wurde
(Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Gießen mit Ausnahme des Landkreises Limburg-Weilburg).
Die Entgeltliste gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2011.
Kassel, 24. Januar 2011
Regierungspräsidium Kassel
23 – 19 d 26/03 g – 2011
Regierungspräsidium Gießen
V 54 – 19 d 26/01 B – 2011
StAnz. 6/2011 S. 216
Anlage
Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen, tierischen Erzeugnissen, Heim-, Haus- und Labortieren sowie sonstige Entsorgungen mit Wirkung vom 1. Januar 2011
Dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im
Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis LimburgWeilburg und der Gesellschaft für Tierkörperbeseitigung (GFT),
Rivenich, wurde heute die nachgehende Entgeltliste genehmigt.
Für die Abholung und unschädliche Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen, tierischen Erzeugnissen, Heim-, Haus- und Labortieren sowie sonstige Entsorgungen werden Entgelte nach dieser
Entgeltliste erhoben.
Entgeltschuldner für die Abholung und unschädliche Beseitigung
von Tierkörpern, Tierkörperteilen aus Schlachtungen von gewerblichen Schlachtbetrieben ist neben dem Besitzer der Tierkörperteile
auch der Inhaber, Träger sowie Betreiber von Einrichtungen, bei
denen Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) abzugeben
sind, anfallen, ferner Personen, die solche Einrichtungen zum
Zwecke der Schlachtung oder des Erwerbs von Vieh oder Fleisch
in Anspruch nehmen. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entgeltschuldner für die Abholung und unschädliche Beseitigung
von sonstigen Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen und Tierkörpern ist der Besitzer der tierischen Nebenprodukte.
Die Entgeltliste ist in folgende Abschnitte unterteilt:
A. Tierkörper
B. Tierkörperteile gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
C. Sonstige Entsorgung
D. Heim-, Haus- und Labortiere
A. Tierkörper
1a) Für die Beseitigung der gefallenen Tiere werden je nach
Tierart folgende Entgelte erhoben:
Tierkörper Kat. 1:
– Kälber bis 3 Monate
6,57 Euro
– Rind, jünger 12 Monate
18,78 Euro
– Rind, älter 12 Monate
37,56 Euro
– Rind, älter 24 Monate
51,65 Euro
– Schaf >18 Monate
4,23 Euro
– Schaf >6 Monate
3,29 Euro
– Ziege >12 Monate
2,82 Euro
– Ziege >6 Monate
2,35 Euro
– Schaf-/Ziege-Lamm bis 6 Monate
1,13 Euro
Nr. 6
Tierkörper Kat. 2:
– Pferd
42,26 Euro
– Fohlen/evtl. sonst. Einhufer
11,27 Euro
– Schwein
8,45 Euro
– Läufer
3,29 Euro
– Ferkel bis 20 kg
0,66 Euro
– Gehegewild
6,57 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
1b) Für die Beseitigung der gefallenen Tiere werden ab Einführung der Verwiegung folgende Entgelte erhoben:
Preis pro kg
0,09390 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
2a) Für die Entsorgung von Geflügel-, Fisch- und sonstigen Tierkörpern (Kat. 2) im System-Behälter werden folgende Entgelte erhoben:
a) für die Entleerung eines
System-Behälters 240 l
14,55 Euro
b) für die Entleerung eines
System-Behälters 1.100 l
61,97 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
2b) Für die Beseitigung von Geflügel-, Fisch- und sonstigen
Tierkörpern (Kat. 2) im System-Behälter werden ab Einführung der Verwiegung folgende Entgelte erhoben:
Preis pro kg
0,09390 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
Werden bei der Abholung einzelner Tierkörper oder bei der
Leerung der Behälter Gewichte unterhalb der Eichgrenze
(20/50 kg) festgestellt, so wird der tatsächlich ermittelte
Wert berechnet.
B. Tierkörperteile gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Es werden getrennte Entgelte für die Entsorgung von Tierkörperteilen im Großcontainer (circa 23 m3, Behälterwechselverfahren) und im System-Behälter (Umleerverfahren) erhoben.
Die Anzahl der Schlachtungen richtet sich nach den amtlichen
Schlachtzahlen, die durch die Kreise und kreisfreien Städte auf
Basis der amtlichen Fleischbeschau ermittelt werden.
1. Entsorgung von Tierkörperteilen im Großcontainer (23 m3,
Behälterwechselverfahren)
a) Entsorgung von Tierkörperteilen aus Schlachtungen
Die Kosten bei der Entsorgung im Großcontainer werden über Entgelte pro Schlachttier und über ein Entgelt
über die Tonnage wie folgt berechnet:
Entgelt pro Schlachtung
– pro Ferkel/Lammschlachtung
0,16 Euro
– pro Schweine/Kälber/
Gehegewildschlachtung
0,58 Euro
– pro Rinder/Pferdeschlachtung
4,66 Euro
(Dieses Entgelt ist unabhängig von der Gewichtsabrechnung zu zahlen)
Entgelt pro Tonne Schlachtabfall
Additiv wird pro Tonne Schlachtabfall
ein Entgelt von
66,17 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
b) Entsorgung von Tierkörperteilen nicht schlachtender Betriebe
Die Kosten bei der Entsorgung im Großcontainer werden über Entgelte über die Tonnage wie folgt berechnet:
Entgelt pro Tonne
89,33 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
2.1 Entsorgung von Tierkörperteilen im System-Behälter
(Umleerverfahren)
a) Entsorgung von Tierkörperteilen aus Schlachtungen
Entgelt pro Schlachtung
– pro Ferkel/Lammschlachtung
0,16 Euro
– pro Schweine/Kälber/
Gehegewildschlachtung
0,58 Euro
– pro Rinder/Pferdeschlachtung
4,66 Euro
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
(Dieses Entgelt ist unabhängig von der Gewichtsabrechnung zu zahlen)
Entgelt pro Behälter Schlachtabfall
– für die Entleerung eines
System-Behälters 240 l
10,92 Euro
– für die Entleerung eines
System-Behälters 1.100 l
49,63 Euro
– für die Entleerung eines
System-Behälters 4.000 l
238,21 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
b) Entsorgung von Tierkörperteilen nicht schlachtender Betriebe
– für die Entleerung eines
System-Behälters 240 l
11,61 Euro
– für die Entleerung eines
System-Behälters 1.100 l
56,28 Euro
– für die Entleerung eines
System-Behälters 4.000 l
267,99 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
2.2 Entsorgung von Tierkörperteilen im System-Behälter (Umleerverfahren) nach Einführung der Verwiegung
a) Entsorgung von Tierkörperteilen aus Schlachtungen
Entgelt pro Schlachtung
– pro Ferkel/Lammschlachtung
0,16 Euro
– pro Schweine/Kälber/
Gehegewildschlachtung
0,58 Euro
– pro Rinder/Pferdeschlachtung
4,66 Euro
(Dieses Entgelt ist unabhängig von der Gewichtsabrechnung zu zahlen)
Entgelt pro Behälter Schlachtabfall
Additiv wird pro kg Schlachtabfall
berechnet
0,06617 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
b) Entsorgung von Tierkörperteilen nicht schlachtender Betriebe
Entgelt pro kg Schlachtabfall
0,08933 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
19,55 Euro
3. Entsorgung von Blut aus Schlachtungen mittels Saugwagen
Für die Entleerung werden je kg berechnet 0,08933 Euro
Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale
berechnet
Seite 217
19,55 Euro
C. Sonstige Entsorgungen
1. Für sonstige Entsorgungen wie Sonderentsorgungen und
außerplanmäßige Entsorgungen werden
– pro Stunde für Fahrzeug inklusive Fahrer 63,13 Euro
– pro Stunde für jeden (weiteren) Mitarbeiter 24,45 Euro
– pro Tonne für sonstiges Material
72,17 Euro
in Rechnung gestellt.
2. Für die Entsorgung verdorbener Lebensmittel, Fleischprodukte etc. im System-Behälter werden
– für die Entleerung eines
System-Behälters 240 l
13,40 Euro
– für die Entsorgung eines
System-Behälters 1.100 l
58,06 Euro
– pro Anfahrt
19,55 Euro
in Rechnung gestellt.
Für die Entsorgung von Eischlämmen und sonstigen Abfällen von nicht schlachtenden Betrieben wird ein Preis nach
Aufwand berechnet.
D. Heim-, Haus- und Labortiere
1. Für die Entsorgung von Wildtieren, Hunden, Katzen sowie
sehr kleinen Haustieren werden folgende Entgelte erhoben:
– pro Stück
20,96 Euro
– pro Stück bei Anlieferung
15,60 Euro
2. Das Entgelt der Entsorgung im System-Behälter beträgt:
– für die Entsorgung eines
System-Behälters 240 l
18,78 Euro
– für die Entsorgung eines
System-Behälters 1.100 l
75,12 Euro
– pro Anfahrt
19,55 Euro
E. Rechnungslegung
Sämtliche angegebenen Entgelte dieser Entgeltliste verstehen
sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Bei
quartalsweiser Abrechnung wird ein Abschlag in Höhe von 60
Prozent des Rechnungsbetrages des letzten Quartals erhoben,
um einen Teilausgleich für die verspätete Rechnungsstellung zu
schaffen.
Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz,
im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg und die Gesellschaft für Tierkörperbeseitigung
(GFT) sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abholung
die Zahlung der Entgelte zu verlangen.
HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN
125
Widmung der Neubaustrecke „Ortsumgehung Hain-Gründau“ zur Landesstraße 3271 sowie Umstufungen von Teilstrecken im Zuge der Landesstraße 3271 und der Kreisstraße 909 in den Gemarkungen der Gemeinde Gründau,
Ortsteile Hain-Gründau und Gettenbach, Main-Kinzig-Kreis,
Regierungsbezirk Darmstadt
1. Die im Zuge der Landesstraße 3271 in den Gemarkungen der
Gemeinde Gründau, Ortsteile Hain-Gründau und Gettenbach
neugebauten Strecken
zwischen Netzknoten (NK) 5720 022 und NK 5720 070
von km 0,617
bis km 0,719
= 0,102 km
zwischen NK 5720 070 und NK 5721 049
von km 0,000
bis km 1,858
= 1,858 km
Gesamt = 1,960 km
werden einschließlich der neugebauten Äste des Kreisverkehrsplatzes im Bereich des
NK 5720 070
O–A
= 0,030 km
A–B
= 0,024 km
B–C
= 0,023 km
C–O
= 0,030 km
Gesamt
= 0,107 km
mit Wirkung zum 28. Februar 2011 für den öffentlichen Verkehr
gewidmet (§ 4 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes [HStrG]
vom 9. Oktober 1962 – GVBl. I S. 437 ff. –, in der Fassung vom
8. Juni 2003 – GVBl. I S. 166 –, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12. Dezember 2007 – GVBl. I S. 851 –), Baulastträger ist
das Land Hessen (§ 41 Abs. 1 HStrG). Die gewidmete Strecke
gehört zur Gruppe der Landesstraßen und wird als Teilstrecke
der Landesstraße 3271 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3
Abs. 3 HStrG).
2. Die im Zuge der Kreisstraße 909 in den Gemarkungen der Gemeinde Gründau, Ortsteile Hain-Gründau und Gettenbach neugebaute Strecke
Seite 218
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
zwischen NK 5720 070 und NK 5720 055
von km 0,000
bis km 0,042
= 0,042 km
wird im Auftrag des Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises mit Wirkung zum 28. Februar 2011 für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 4 Abs. 1 HStrG), Baulastträger ist der MainKinzig-Kreis (§ 41 Abs. 2 HStrG). Die gewidmete Strecke gehört zur Gruppe der Kreisstraßen und wird als Teilstrecke der
Kreisstraße 909 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3
HStrG).
3. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 909 in der Gemarkung
der Gemeinde Gründau, Ortsteil Hain-Gründau
zwischen NK 5720 022 und NK 5720 055
von km 0,006
bis km 0,617
= 0,611 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird
mit Wirkung zum 28. Februar 2011 in die Gruppe der Landesstraßen aufgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 HStrG). Sie wird als
Teilstrecke der Landesstraße 3271 in das Straßenverzeichnis
eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG).
Die Straßenbaulast für die aufgestufte Strecke geht zum gleichen Zeitpunkt auf das Land Hessen über (§ 41 Abs. 1 HStrG).
4. Die bisherige Teilstrecke der Landesstraße 3271 in der Gemarkung der Gemeinde Gründau, Ortsteil Hain-Gründau
zwischen NK 5720 021 und NK 5721 049
von km 0,006
bis km 0,306
= 0,300 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und
wird mit Wirkung zum 28. Februar 2011 in die Gruppe der
Kreisstraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 HStrG). Sie wird
als Teilstrecke der Kreisstraße 871 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG).
Die Straßenbaulast für die abgestufte Strecke geht zum gleichen
Zeitpunkt auf den Main-Kinzig-Kreis über (§ 41 Abs. 2 HStrG).
5. Die bisherige Teilstrecke der Landesstraße 3271 in der Gemarkung der Gemeinde Gründau, Ortsteil Hain-Gründau
zwischen NK 5720 021 und NK 5721 049
von km 0,306
bis km 2,828
= 2,522 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und
wird mit Wirkung zum 28. Februar 2011 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 HStrG).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften
Strecke, für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Gründau über (§ 43 HStrG).
Nr. 6
6. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 909 in der Gemarkung
der Gemeinde Gründau, Ortsteil Gettenbach
zwischen NK 5720 022 und NK 5720 055
von km 1,062
bis km 1,740
= 0,678 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird
mit Wirkung zum 28. Februar 2011 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 HStrG).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften
Strecke, für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Gründau über (§ 43 HStrG).
7. Die bisherige Teilstrecke der Landesstraße 3271 in den Gemarkungen der Gemeinde Gründau, Ortsteile Hain-Gründau und
Gettenbach
zwischen NK 5720 021 und NK 5721 049
von km 2,828
bis km 2,907
= 0,079 km
ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und wird
mit Wirkung zum 28. Februar 2011 eingezogen (§ 6 HStrG).
8. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 909 in den Gemarkungen der Gemeinde Gründau, Ortsteile Hain-Gründau und
Gettenbach
zwischen NK 5720 022 und NK 5720 055
von km 0,617
bis km 0,768
= 0,151 km
ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und wird
mit Wirkung zum 28. Februar 2011 eingezogen (§ 6 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist zu Nr. 1 und 3 bis 8 beim Hessischen Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, zu Nr. 2 beim Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Postfach 1465, 63569 Gelnhausen, schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, 26. Januar 2011
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
39 c L 3271 (01/2011) – 32
StAnz. 6/2011 S. 217
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
126
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsschulverbandsgesetzes (VwSchG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) in
Verbindung mit §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) hat die Verbandsversammlung am 10. Dezember 2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
8.845.511,00 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.751.641,00 Euro
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit einem Überschuss von
10,00 Euro
0,00 Euro
93.880,00 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
mit einem Finanzmittelüberschuss von
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
646.577,00 Euro
0,00 Euro
93.870,00 Euro
0,00 Euro
0,00 Euro
552.707,00 Euro
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt.
Nr. 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
§5
Nach § 6 Abs. 4 des VwSchG müssen die Beiträge (Verbandsumlage) ein Fünftel (20 vom Hundert) betragen und werden daher für
das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
Verbandsumlage 20 vom Hundert
Die Beiträge (Verbandsumlage) betragen im Haushaltsjahr 2011
1.756.668,00 Euro
§6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2010
als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§7
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 114g Abs. 1 Satz 3 HGO gelten
a) im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro je
Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert
des jeweiligen Haushaltsansatzes
b) im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je
Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert
des jeweiligen Haushaltsansatzes
als unerheblich.
In diesen Fällen und bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu
erteilen; er hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis
zu geben.
(2) Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen
Gebühren (Schulgeld) betragen für das Haushaltsjahr 2011 für
a) Ausbildungsveranstaltungen:
– für Mitglieder
7,50 Euro je Unterrichtsstunde
und Teilnehmer,
– für Nichtmitglieder
9,00 Euro je Unterrichtsstunde
und Teilnehmer,
b) Fortbildungsveranstaltungen:
– für Mitglieder
Die Bemessung der Tagessätze richtet
sich nach § 6 Abs. 7 VwSchG nach der
Zahl der Unterrichtsstunden und der
Zahl der Teilnehmer (Tagessätze nach
Doppik).
– für Nichtmitglieder 20 vom Hundert mehr als für Mitglieder.
c) Für Premium-Fortbildungsveranstaltungen (zum Beispiel Tagungen für Landräte und Bürgermeister, Inhouse-Veranstaltungen etc.) können im Einzelfall auch andere Konditionen vereinbart werden.
(3) Folgende Aufwendungen der Teilhaushalte werden nach § 21
Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt:
Seite 219
60100000
Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der
Verwaltung
60110000 Lehr- und Unterrichtsmittel
61610000 Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
61630000 Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen
61796580 Aufwand für andere bezogene Leistung
67100000 Leasing
67790000 Aufwendungen für andere Beratungsleistungen
68100000 Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der
Verwaltung
68200000 Porto und Versandkosten
68310000 Datenübertragungskosten
88320000 Telefonkosten
68500000 Reisekosten Mitarbeiter/innen
68501000 Reisekosten für Dozenten (Ausbildung)
68502000 Reisekosten für Dozenten (Fortbildung)
68610000 Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit
68625910 Besondere dienstliche/schulische Veranstaltungen
68625930 Tagungsgetränke Fortbildung
68800000 Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung.
(4) Innerhalb der Teilhaushalte erhöhen nach § 19 Abs. 2 GemHVODoppik zahlungswirksame Mehrerträge der Konten 51001100 und
51001110 Mehraufwendungen der Konten 61304160, 61304170,
68501000 und 68502000 sowie zahlungswirksame Mehrerträge des
Kontos 53000000 Mehraufwendungen der Konten 61610000 und
61630000.
Die vorstehende Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen im Sinne der §§ 2 und 3.
Die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2011 wurde nach § 6 Abs. 2 des Verwaltungsschulverbandsgesetzes durch den Hessischen Minister des
Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen am 21. Januar 2011 erteilt.
Die Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2011 sowie
die Genehmigung durch den Hessischen Minister des Innern und
für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen liegen in der Zeit vom 10. bis 18. Februar 2011 zur Einsichtnahme in der Verbandsgeschäftsleitung, Kiesstraße 5–15, 64283
Darmstadt, Zimmer 14, von 8.00 bis 16.00 Uhr öffentlich aus.
Darmstadt, 25. Januar 2011
Hessischer Verwaltungsschulverband
Der Verbandsvorsteher
StAnz. 6/2011 S. 218
BUCHBESPRECHUNGEN
Kommentar zum Grundgesetz. Von Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/
Hopfauf. 12. Aufl., 2011, 2.688 S. (geb.), Subskriptionspreis bis 28.02.2011
135 Euro, danach 149 Euro. Carl Heymanns Verlag, Köln; ISBN 978-3452-27076-4.
Der in neuer Auflage vorliegende Kommentar wurde im Jahre 1967 von
Dr. Bruno Schmidt-Bleibtreu, Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finanzen a. D., und Prof. Dr. Franz Klein, Präsident des
Bundesfinanzhofes a. D., begründet. Nach 40 Jahren war in der 11. Auflage die Herausgeberschaft des Kommentars in neue Hände übergegangen. Nach dem Ableben des Mitbegründers Franz Klein, hat sich
Bruno Schmidt-Bleibtreu von der aktiven Arbeit an dem Kommentar
zurückgezogen. Die Nachfolger Dr. Hans Hofmann, Ministerialdirigent
im Bundeskanzleramt und Lehrbeauftragter an der Humboldt Universität Berlin, sowie Axel Hopfauf, Regierungsdirektor im Bundesministerium der Finanzen, sehen sich in der Verpflichtung, den Kommentar
im Sinne seiner Gründer weiterzuführen. In der neuen Auflage sind zwei
neue Autoren hinzugekommen. Die Bearbeitung wird neben den Herausgebern von weiteren 18 Autoren sowie einer Koautorin aus Wissenschaft und Praxis vorgenommen.
Die Darstellung und Analyse der Föderalismusreform I wird in der 12.
Auflage vertieft. Mit der Föderalismusreform I hat das Grundgesetz seine
bislang umfassendste und bedeutendste Änderung erlebt. Durch das am
01.09.2006 in Kraft getretene 52. Änderungsgesetz zum Grundgesetz sind
insgesamt 25 Grundgesetzartikel neu gefasst, neu aufgenommen oder
gestrichen worden.
Ziel der Reform war es, die langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozesse, vor allem im Gesetzgebungsverfahren zu verkürzen und
die übermäßige institutionelle Verflechtung von Bund und Ländern zu
reduzieren. Da einige Autoren an der Vorbereitung des Reformprojekts
unmittelbar mitwirkten, können sie gleichsam aus erster Hand berichten.
Die neue Auflage berücksichtigt natürlich insbesondere die seit dem Erscheinen der Vorauflage in Kraft getretenen Änderungen des Verfassungstextes. Am wichtigsten ist die Föderalismusreform II, die im Jahre
2009 beschlossen worden ist und Neuregelungen in den Artikeln 91c,
91d, 104b, 109, 109a, 115 und 143d zur Folge hatte. Es handelt sich um
eine grundlegende Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Ein zentraler Punkt ist die neue Schuldenbegrenzungsregelung.
Durch Änderung der Artikel 106, 106b, 107 und 108 wurden Kompetenzverschiebungen im Bereich des Steuerrechts vorgenommen, die im
Zusammenhang mit der Föderalismusreform II stehen, aber bereits
vorab in Kraft gesetzt wurden. Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages am 01.12.2009 sind auch Änderungen der Artikel 23, 45 und 93
wirksam geworden. Es handelt sich um die Subsidiaritätsklage vor dem
Europäischen Gerichtshof, die Absenkung des Drittelquorums bei abstrakten Normenkontrollen auf ein Viertel. Des Weiteren wurden die
Seite 220
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 7. Februar 2011
Artikel 45d, 87d sowie 91e eingefügt bzw. geändert. Hierbei handelt es
sich um die parlamentarische Überwachung der Nachrichtendienste, die
Flugsicherung sowie die Zusammenarbeit von Bund und Ländern einschließlich der Kommunen bei der Grundsicherung.
Rechtsprechung und Literatur sind bis zum Herbst 2010 berücksichtigt
worden.
Die bewährte Form des Kommentars, umfangreich, aber in einem Band
zu informieren, wurde beibehalten. Randnummern, detaillierte Einzelüberschriften, Inhaltsverzeichnisse, Lehrverweise sowie ein umfassendes Sachregister erleichtern den Benutzern den Überblick über die
Kommentierung der Einzelartikel.
Der Kommentar wird seinem besonderen Anliegen, eine für Praktiker
wie Studierende auf dem neuesten Stand befindliche Orientierungshilfe
bei der Erlernung und Anwendung des Grundgesetzes zu sein, in jeder
Hinsicht gerecht. Er informiert nicht schwerpunktmäßig über wissenschaftliche Sondermeinungen, sondern über die für die Staatspraxis entscheidende verfassungsgerichtliche Judikatur, die einschlägige sonstige
höchstrichterliche Rechtsprechung sowie über das grundlegende Schrifttum. Die notwendige kritische Reflexion wird dabei nicht vernachlässigt. Den Leserinnen und Lesern wird das geltende und praktizierte Verfassungsrecht entsprechend ihren Bedürfnissen vermittelt.
Der neu bearbeitete Standardkommentar bietet Praktikern eine wertvolle Grundlage für die Lösung auch schwieriger Fragen bei der Anwendung des Grundgesetzes. Für junge Juristinnen und Juristen ist er
eine zuverlässige Orientierungshilfe bei der vertieften Einarbeitung in
das Verfassungsrecht
Ministerialrat Dirk Fredrich
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Basiskommentar zum TVöD
mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA). Von Axel Görg, Martin Guth, Wolfgang Hamer.
4. Aufl., 2011, 464 S. (kart.), 34,90 Euro. Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main; ISBN: 978-3-7663-6021-2.
Der Basiskommentar knüpft an die Kommentierung des BAT/BAT-O
an und konzentriert sich auf die Fallgestaltungen, die in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zumindest von Zeit zu Zeit eine Rolle
spielen. Durch zahlreiche Querverweise wird die Verbindung der Regelungen zueinander dargestellt. Die aktuelle Rechtsprechung sowie
Meinungen in der Literatur zum TVöD finden trotz der Kürze des Kommentars Berücksichtigung.
Im Mittelpunkt der Kommentierung stehen Erläuterungen zum Allgemeinen Teil des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und zu den
Überleitungstarifverträgen für Bund und Gemeinden. Vorschriften des
Besonderen Teils sind nur berücksichtigt, soweit sie für die öffentliche
Verwaltung von Bedeutung sind.
Die Tarifrunde 2010 im öffentlichen Dienst hat für die rund zwei Millionen Beschäftigten des Bundes und der Kommunen wieder zahlreiche
Neuerungen mit sich gebracht. Die Neuauflage erläutert sämtliche Änderungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und in den
Überleitungstarifverträgen mit Blick für die Praxis. So können sich
Personalräte und Beschäftigte schnell in die Materie einarbeiten und
für neue Herausforderungen wappnen.
Regierungsoberrat Oliver Ummenhofer
Familienrecht. Hrsg. von Dagmar Kaiser, Klaus Schnitzler und Peter
Friederici. 2. Auflage, 2010, XXVII, 2.700 S. (geb.), 188 Euro. Nomos
Verlagsgesellschaft, Baden-Baden; ISBN 978-3-8329-3441-5.
Der nunmehr in 2. Auflage erschienene Band 4 des vom Nomos-Verlag
in Verbindung mit dem Deutschen Anwaltsverein herausgegebenen
Kommentars zum BGB widmet sich dem Familienrecht. An dem Werk
haben namhafte Größen des Familienrechts aus Wissenschaft und Praxis, Professoren ebenso wie Vertreter der Richterschaft und der rechtsberatenden Berufe mitgewirkt.
Der Kommentar befasst sich im Schwerpunkt mit den für den Praktiker in besonderem Maße wichtigen Bereichen des ehelichen Güterrechts,
des Unterhaltsrechts sowie des Sorge- und Umgangsrechts. Daneben
werden für den Familienrechtler bedeutsame andere Vorschriften, etwa
des Versorgungsausgleichsgesetzes, des Gewaltschutzgesetzes sowie des
Lebenspartnerschaftsgesetzes kommentiert. Den erstarkenden internationalen Bezügen durch die steigende Zahl binationaler Ehen bzw.
nach dem Heimatrecht der Eheleute zu beurteilender Rechtsfragen tragen diverse Länderberichte Rechnung.
Der Kommentierung der einzelnen Vorschriften sind jeweils ein ausführliches Literaturverzeichnis mit weiterführenden Hinweisen sowie
eine detaillierte Gliederung vorangestellt. Die Gliederung ist durch Einrücken der Unterpunkte sehr übersichtlich gestaltet, so dass sich der
Suchende zügig zurechtfinden und gezielt die ihn interessierenden Kommentarstellen nachlesen kann. Aufschlussreich ist die der Kommentierung der jeweiligen Norm vorangestellte Darstellung ihrer Geschichte
und ihres Normzwecks, die beispielsweise bei § 1578 BGB einen guten
Einblick in die Entwicklung des Verständnisses des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse bietet und die Änderungen infolge des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 17. Dezember 2007 einbezieht.
Die Sachdarstellung erfolgt sehr übersichtlich. Sie wird unterstützt
durch drucktechnisch aus dem Fließtext hervorgehobene wichtige Stichwörter sowie eine Vielzahl von Tabellen, Grafiken und Schemata, die
die Erarbeitung der jeweiligen Normen und ihrer Einbettung in den Normenkontext wesentlich erleichtern. Besonders hervorzuheben sind in-
Nr. 6
soweit die alphabetische Zusammenstellung der Anspruchsgrundlagen
(beispielsweise vor §§ 1415 Rn. 27 f.) und die Fallbäume zu den Haftungsnormen (etwa bei § 1459 Rn. 7 und § 1463 Rn. 2) im komplizierten Recht der Gütergemeinschaft. Die Ausführungen werden in Fußnoten
belegt durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
der Obergerichte (Stand April 2010). Die umfassende Auswertung der
Rechtsprechung stellt für diejenigen, die sich in die relevante Rechtsprechung einarbeiten wollen, eine erhebliche Arbeitserleichterung dar.
Diverse Beispielfälle und Berechnungsbeispiele runden die Wissensvermittlung ab und erleichtern das Verständnis der Materie.
Soweit steuerrechtliche Fragen in die Beurteilung familienrechtlicher
Fragestellungen hineinspielen, wird die Kommentierung um entsprechende Hinweise ergänzt, so etwa bei § 1408 BGB. Sogenannte weitere
praktische Hinweise zeigen das Wechselspiel der kommentierten Vorschrift zu anderen Normen (beispielsweise bei § 1578 BGB) bzw. zu internationalem Recht auf (so bei § 1408 BGB). Abgerundet wird die Sachdarstellung durch Formulierungsbeispiele und praktische Ratschläge,
wie etwa zur Annahme eines Mandats. Dies ermöglicht eine effiziente
Arbeit. Das Stichwortverzeichnis ist detailliert und übersichtlich, so dass
der Suchende sich ohne weiteres zügig zurechtzufinden vermag.
Dem Hinweis im Vorwort zur zweiten Auflage, dieser Kommentar gehöre auf den Schreibtisch und nicht ins Regal, schließe ich mich uneingeschränkt an. Der Kommentar kann jedem auf dem Gebiet des Familienrechts tätigen Praktiker ohne Einschränkung empfohlen werden.
Renata von Pückler, Richterin am Amtsgericht
zurzeit wissenschaftliche Mitarbeiterin am BVerfG
Strafgesetzbuch und Nebengesetze. Thomas Fischer. 58. Auflage, 2011,
LX, 2548 S. (Ln.), 78 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN 978-3406-60892-6.
Der traditionsreiche Kommentar zum Strafgesetzbuch wurde im Jahre
1932 von Otto Schwarz gegründet und in der 23.– 37. Auflage von Eduard Dreher bearbeitet. Von der 38. bis zur 49. Auflage erfolgten die Erläuterungen durch Herbert Tröndle. Seit der 49. Auflage ist das Werk
von Thomas Fischer fortgeführt und neu bearbeitet worden und erscheint seit der 55. Auflage unter seinen Namen. Dr. Thomas Fischer
ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorar-Professor an der Universität Würzburg.
Seit der letzten Auflage sind keine Änderungen des StGB in Kraft getreten. Die neue Auflage weist auf aktuelle Gesetzesvorhaben hin (vgl.
etwa vor 1 zu § 353 b). Dort wird auf die Bundesratsdrucksache 538/10
aufmerksam gemacht. Dabei handelt es sich um einen Gesetzentwurf
zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht. Die
Neuordnung der Sicherungsverwahrung durch Gesetz vom 22.12.2010
(BGBl. I S. 2300) konnte natürlich noch nicht berücksichtigt werden.
Der Stand der Diskussion bis Oktober 2010 ist aber in den Vorbemerkungen vor § 1 zu § 66 dargelegt.
Die Neuauflage berücksichtigt fast 700 neue Entscheidungen .Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vollständig ausgewertet worden, die der anderen Gerichte, soweit sie veröffentlich ist. Zu Erwähnen sind insbesondere die Entscheidungen des EGMR vom 17.12.2009
zur nachträglichen Sicherungsverwahrung (vgl. vor 1 zu § 66), das Urteil des EUGH vom 08.08.2010 zum Glückspielrecht (2 b zu § 284), der
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2010 zur Verfassungsmäßigkeit des Untreue-Tatbestands und zur Bestimmung des Vermögensschadens (160a ff., 183 f. zu § 266; 161 ff., 185 ff. zu § 263)
sowie die Entscheidung des BGH zur Strafbarkeit der Sterbehilfe (vgl.
32 ff. vor § 211).
Auch Erläuterungen sind neu gefasst worden. Zu nennen sind insoweit
z. B. die Erläuterungen vor § 211 (insbesondere zur Sterbehilfe), 10a ff.
zu § 299 Korruption im Vertragsarztsystem und zu den §§ 267, 286 und
323c.
Auch die Literatur, einschließlich der im vergangenen Jahr neu erschienenen Festschriften, ist bis zum September 2010 ausgewertet, wobei Neuauflagen von Kommentaren weitgehend berücksichtigt worden
sind.
In redaktioneller Hinsicht ist hervorzuheben, dass der bisher erfolgte
Kleindruck in Teilen der Kommentierung weggefallen ist. Insbesondere
die Erläuterungen zu den Konkurrenzfragen sind nun in normaler
Schriftgröße dargestellt. Der Umfang konnte durch Kürzungen und
redaktionelle Überarbeitungen auf dem gegenwärtigen Stand gehalten
werden.
Insbesondere für rechtshistorische Nachforschungen ist die Tabelle der
Änderungen des Strafgesetzbuches eine große Hilfe. Aufgeführt sind die
Änderungen seit der Neufassung des StGB vom 13.11.1998 (Nr. 168–222).
Eine Gesamtdokumentation der Änderungsgesetze Nr. 1 (26.02.1876) bis
Nr. 167 (18.09.1998) ist in der 50. Auflage abgedruckt. Im Anhang der
58. Auflage finden sich Auszüge weiterer wichtiger Gesetze, wie z. B.
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder des Waffengesetzes.
Das Werk wendet sich an Strafrichter, Strafverteidiger, Staatsanwälte,
Studenten, Referendare und Polizeibeamte. Die Kommentierung gibt
wertvolle Hinweise zur Anwendung des Gesetzes, vor allem durch eine
aktuelle Erfassung und Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Verarbeitung der wichtigsten Literatur.
„Der Fischer“ ist eine nahezu unentbehrliche Hilfe, für jeden, der eine
Frage aus dem Bereich des Strafrechts zu beantworten hat.
Ministerialrat Dirk Fredrich
Nr. 6
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 237
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar
Die 18. Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und Regionalmanagement des Verbandes Region Rhein-Neckar findet statt
am Freitag, dem 18. Februar 2011, 14.00 Uhr, in 68723 Schwetzingen, Palais Hirsch, Schlossplatz 2, Tagungsraum im Erdgeschoss.
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1. Bericht aus der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH
hier: Mündlicher Bericht, Geschäftsführer Dr. Wolfgang Siebenhaar
2. Prüfung der Sinnhaftigkeit und Machbarkeit wohnortunabhängiger Kinderbetreuung
hier: Sachstandsbericht zum ESF-Antrag und Beschluss über die
Vorgehensweise, Bianca Prismantas-Emrich
3. Internationales Deutsches Turnfest 2013 in der Metropolregion
Rhein-Neckar
Antrag der CDU-Fraktion vom 3. Dezember 2010
hier: Sachstandsbericht Daniel Sautter
4. Behördenrufnummer D115 in der Metropolregion RheinNeckar
hier: Vorstellung eines Konzeptes zur Einführung
5. Spitzencluster in der Metropolregion Rhein-Neckar
a) Organic Electronics
b) Zellbasierte und molekulare Medizin
hier: Sachstandsberichte
6. Zuschuss an die Metropolregion Rhein-Neckar GmbH für
Trägerschaftsaufgaben im Bereich Wirtschaftsförderung/Standortmarketing
hier: Vorlage des Verwendungsnachweises 2010
7. Verschiedenes/Mitteilungen
Die Sitzung ist öffentlich.
Mannheim, 7. Februar 2011
gez. Dr. Eva L o h s e
Verbandsvorsitzende
Reklamationen
Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag
(Tel. 06 11 / 3 60 98-57), E-Mail: gabi.belz@chmielorz.de.
Reklamationen innerhalb von 14 Tagen werden kostenlos nachgereicht. Bei
späteren Meldungen erfolgt die Zustellung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impressum.
Jahresrechnungen 2009 sowie Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan 2011 des Zweckverbandes „Naturpark RheinTaunus“, Idstein
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Naturpark Rhein-Taunus“ in
ihrer Sitzung am 20. Januar 2011 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Jahresrechnungen für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen und dem Vorstand Entlastung erteilt hat.
Des Weiteren wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes „Naturpark Rhein-Taunus“ am 20. Januar 2011
die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Stellenplan für
das Haushaltsjahr 2011 verabschiedet.
Die Jahresrechnungen 2009 sowie die Haushaltssatzung und der
Haushaltsplan 2011 werden gemäß § 114 Abs. 2 HGO und § 97
Abs. 5 ab dem Tage der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das
Land Hessen bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Naturpark Rhein-Taunus“, Veitenmühlweg 5, 65510 Idstein, für die Dauer
von zwei Wochen während der Dienstzeit öffentlich ausgelegt.
Idstein, 25. Januar 2011
Zweckverband „Naturpark Rhein-Taunus“
Der Vorstandsvorsitzende
gez. Burkhard A l b e r s
Landrat
Beschluss über die Jahresrechnung 2009 und die Entlastung des Verbandsvorstandes für das Haushaltsjahr 2009
sowie die öffentliche Auslegung der Jahresrechnung 2009
des Wasserbeschaffungsverbandes Taunus
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. Dezember
2010 den Beschluss über die Jahresrechnung 2009 gefasst und dem
Verbandsvorstand für die Haushalts- und Rechnungsprüfung des
Haushaltsjahres 2009 Entlastung erteilt.
Die Jahresrechnung 2009 mit Erläuterungsberichten sowie der Bestätigungsvermerk vom 30. April 2010 des Wirtschaftsprüfers liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 14. Februar bis 11. März
2011 im Landratsamt des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1–5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Haus 1, Zimmer 509,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Oberursel, 9. Februar 2011 Wasserbeschaffungsverband Taunus
Verbandsvorsteher
gez. Hans-Georg B r u m
Bürgermeister
Seite 238
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 6
Stellenausschreibungen
Der Hessische Landkreistag
Beim
Hessischen
Kultusministerium
ist die Stelle einer/eines
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters
(bis Besoldungsgruppe A 13 g. D. bzw. analoge Entgeltgruppe
gemäß TV-H) im HKM-Projektbüro SAP HR/LUSD – Team
LUSD – zu besetzen.
Das Projektbüro gehört zur Abteilung Z/Referat Z.5 „Organisationsentwicklung HKM, IT, eGovernment, Innerer Dienst“ des
Ministeriums und hat seinen Standort in Marburg. Zur Sicherstellung des Verfahrensprozesses ist die grundsätzliche Präsenz von drei Wochentagen in Marburg und zwei Wochentagen
in Wiesbaden erforderlich.
Die Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) ist eine webbasierte
Schulverwaltungssoftware mit zentraler Datenhaltung, die in allen hessischen Schulen in öffentlich-rechtlicher Schulträgerschaft eingesetzt wird.
Aufgabenschwerpunkte:
• Wahrnehmung von Aufgaben der Projekt- und Verfahrensleitung der LUSD
• Unterstützung im Beschwerdemanagement
• Mitarbeiterführung und -motivation
• Leitung des Problemmanagements LUSD
• Proaktive Gestaltung zur Bewältigung problematischer
Schulevents und Softwareänderungen
• Koordination und Weiterentwicklung des Anwendungsunterstützungsprozesses
• Leitung von Teilprojekten
Berufliche Qualifikation/Kenntnisse/Erfahrungen:
• Abgeschlossenes technisches oder kaufmännisches/wirtschaftswissenschaftliches Studium mit informationstechnischem Hintergrund
• Umfassende Erfahrungen und Methodenkenntnisse im Prozess- und Projektmanagement
• Erfahrungen in der Leitung komplexer IT-Projekte sowie bei
der Leitung von Teams
• Aktuelle IT-Anwenderkenntnisse einschließlich MS Project
• Fachliches Englisch
• Wünschenswert sind die Zertifizierung als Projektmanager
und Erfahrungen im öffentlichen Dienst, insbesondere Schuldienst
Ihre Kompetenzen und Ihr Persönlichkeitsprofil:
• Gute analytische Fähigkeiten, schnelle Auffassungsgabe
und Flexibilität
• Ausgeprägte Ziel- und Lösungsorientierung
• Selbständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise
• Fähigkeit zur Leitung von Teams
• Fähigkeit zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
• Durchsetzungsfähigkeit und sicheres Auftreten
• Prozessdenken, konzeptionelles Arbeiten
• Kommunikations- und Teamfähigkeit
• Verantwortungsbewusstsein und Belastbarkeit
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
Die Stelle ist grundsätzlich teilbar, wenn sie zeitlich voll ausgefüllt werden kann.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Ihre Bewerbung mit vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte innerhalb von 3 Wochen an das
Hessische Kultusministerium – Referat Z.1,
Luisenplatz 10 in 65185 Wiesbaden.
Kommunaler Spitzenverband der
Landkreise in Hessen mit Sitz in
Wiesbaden, sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen
Sachbearbeiter/-in
für die Unterstützung der Arbeit der hessischen Optionskommunen (SGB II) im Aufgabengebiet „Datenqualitätsmanagement“ und „Qualitätsentwicklung“
Die Aufgaben sind insbesondere:
• Sicherstellung des Informations- und Wissenstransfers der
hessischen Optionskommunen zu Datenermittlung, Kennzahlen und Zielvereinbarungen.
• Koordinierung und fachliche Unterstützung der Optionskommunen bei der Einführung der neuen Kennzahlen und des
Zielvereinbarungsprozesses.
• Koordinierung und fachliche Unterstützung der örtlichen Statistikbeauftragten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der
Statistik der Bundesagentur für Arbeit und den unterschiedlichen Software-Anbietern.
• Analyse von Kennzahlen und deren Definitionen.
• Identifikation und Kommunikation von „best-practice-Modellen“.
• Vorbereitung der aufgabenbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.
• Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle SGB II beim
Hessischen Landkreistag.
Wir erwarten:
• Fachbezogener Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss.
• Kenntnisse über die Arbeitsmarkt- und Ausbildungsstellenstatistik der Bundesagentur für Arbeit und die Kennzahlen
nach § 51b SGB II.
• Erfahrungen mit der Arbeit der Optionskommunen und der
Vernetzungsarbeit kommunaler Spitzenverbände.
• Hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit.
• Überdurchschnittliche Kommunikationskompetenz und Kooperationsfähigkeit.
• Fahrerlaubnis der Klasse Ill (B) und die Bereitschaft mit dem
eigenen Fahrzeug Dienstfahrten zu unternehmen.
Wir bieten:
Eine Vollzeitstelle im öffentlichen Dienst. Die Tätigkeit wird nach
dem TVöD vergütet. Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Bei Sicherstellung der Finanzierung ist eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses auch über zwei Jahre hinaus
möglich.
Eine Besetzung der Stelle in Teilzeit ist grundsätzlich möglich.
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
Wenn Sie die Aufgabenstellung reizt und Sie über die notwendigen Kompetenzen verfügen, freuen wir uns auf die Zusendung
Ihrer Bewerbung – bis zum 25. Februar 2011 – mit Angaben
zur Gehaltsvorstellung und dem frühestmöglichen Einstellungszeitpunkt. Informationen zu uns finden Sie unter: www.hlt.de.
Ihre Unterlagen senden Sie bitte an
Hessischer Landkreistag, Personal- und Finanzverwaltung,
Frankfurter Straße 2, 65189 Wiesbaden.
Telefon: 0611 1706-24 oder 1706-16
☎
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
zum
06122 7709-152
Herr Wagner
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
Nr. 6
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Im
Regierungspräsidium
Darmstadt
Abteilung IV – Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,
Dezernat 41.2 – Oberflächengewässer,
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer
Fachkraft für Wasserwirtschaft
nach Entgeltgruppe E 5 TV-Hessen zu besetzen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung mit circa 1.500 Beschäftigten vielfältige Zuständigkeiten. Der Bereich Umwelt mit
den Aufgabenfeldern Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz und Bodenschutz, ist im Aufgabenspektrum der Behörde besonders wichtig. Hierzu gehört das Dezernat, in dem
die Stelle zu besetzen ist.
Aufgabengebiet:
Das Aufgabengebiet umfasst unter anderem die selbständige
Durchführung von einfachen Unterhaltungsarbeiten sowie die
Beauftragung und Überwachung der Durchführung von schwierigen Bauleistungen zur Errichtung, Ausrüstung, Umrüstung,
Wartung und Unterhaltung von Abflusspegeln und Grundwassermessstellen. Ferner sind Messungen an Abflusspegeln und
Grundwassermessstellen einschließlich der Nutzung automatischer Messeinrichtungen durchzuführen. Weiterhin beinhaltet
die Aufgabe die IT-gestützte Bearbeitung von Messergebnissen
an Abflusspegeln und Grundwassermessstellen, einschließlich
Plausibilitätskontrolle, Listenführung und Bereitstellung im Internet sowie die Beantwortung von Anfragen.
Im Rahmen dienstlicher Notwendigkeiten ist auch ein Einsatz in
der Abwasserbeprobung für das Dezernat IV/Da 41.4 – Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz – möglich.
Zum Aufgabengebiet der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers
kann auch die Unterstützung der Hydrologie des Dezernats
IV/Wi 41.2 – Oberflächengewässer – am Standort Wiesbaden
dazu gehören.
Fachliche Anforderungen:
Wir erwarten von Ihnen eine abgeschlossene Ausbildung zur
Fachkraft für Wasserwirtschaft bzw. als Bautechniker/in (Tiefbau) oder als Vermessungstechniker/in.
Gründliche und vielseitige Kenntnisse der Regeln der Technik
auf dem Gebiet des Wassermesswesens sind wünschenswert.
Gute Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Messgeräten,
fernmeldetechnischen Anlagen und Informationstechnologie
sind von Vorteil. Die sichere Beherrschung der EDV in der allgemeinen Bürokommunikation (übliche MS-Office-Anwendungen) und die Bereitschaft zur Einarbeitung in spezielle Fachanwendungen („WISKI“ und „GruWaH“) sind für Sie selbstverständlich.
Persönliche Anforderungen:
Teamfähigkeit, handwerkliches Geschick sowie die Fähigkeit zu
selbständigem Arbeiten werden erwartet. Eine gute mündliche
und schriftliche Ausdrucksfähigkeit sind wünschenswert. Die
Bereitschaft zur Teilnahme an Einsätzen außerhalb der Arbeitszeit bei besonderen Situationen wird vorausgesetzt.
Die Aufgabenstellung erfordert uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit und den Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Klasse 3).
Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für Fragen zum künftigen Aufgabengebiet steht Ihnen Herr
Manfred Bach, Dezernatsleiter IV/Da 41.2 (Tel.: 06151 12-6397)
gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage:
www.rp-darmstadt.hessen.de.
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen
bis zum 21. Februar 2011 unter Angabe der Kennziffer (1/E
402) an das
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 12 – 17,
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
Seite 239
Für den RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ suchen wir
zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Dienstort Speyer
eine Prüferin/einen Prüfer
für den Bereich Inneres und Sport
Wir erwarten die Laufbahnprüfung des gehobenen Verwaltungsdienstes oder eine vergleichbare Ausbildung mit
überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis.
Wir bieten eine interessante und vielseitige Tätigkeit sowie
bei Bewährung Aufstiegsmöglichkeiten bis nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO oder entsprechende Entgeltgruppe
TV-L.
Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandPfalz und über die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im Internet unter:
http://www.rechnungshof-rlp.de
Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens 18. März 2011
an:
Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Präsidialabteilung,
Postfach 17 69, 67327 Speyer.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Schott, Tel.
06232-617101, oder Frau Jung, Tel. 06232-617159.
Das Hessische Statistische Landesamt in Wiesbaden
sucht ab 1. Mai 2011 befristet bis 31. Dezember 2012 einen/eine
Jurist/in für Aufgaben im Zensus 2011
Zu Ihren Aufgaben gehören:
– Lösung von juristischen Problemen im Rahmen des Zensus
2011.
– Beantwortung von Anfragen der Erhebungsstellen und Auskunftspflichtigen.
– Durchführung von Zwangsgeld- und Bußgeldverfahren.
– Vertretung bei Verwaltungsrechtsverfahren im Zusammenhang mit dem Zensus 2011.
Wir erwarten von Ihnen:
– Erstes und zweites juristisches Staatsexamen, mindestens mit
der Note „befriedigend“.
– Organisatorisches Geschick, Initiative, Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft, Flexibilität und Belastbarkeit sowie Kooperations- und Teamfähigkeit.
– Kommunikative Kompetenz, auch in Konfliktsituationen.
– Fähigkeit zur Mitarbeiterführung.
Die Eingruppierung erfolgt nach der Entgeltgruppe 13 TV-H.
Wir sind ein Unternehmen mit Zertifikat für die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie.
Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz in Verbindung mit dem Frauenförderplan ist das Hessische Statistische
Landesamt verpflichtet, den Frauenanteil in dem Bereich, in dem
die Stelle zu besetzen ist, zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen
sind daher besonders erwünscht.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigung ist im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse grundsätzlich möglich.
Eine Beschäftigung über den o. a. Zeitpunkt hinaus ist denkbar.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte bis 18. Februar 2011 an das
Hessische Statistische Landesamt,
Personalbüro – z. Hd. Herrn Zeiger –,
Rheinstraße 35/37 in 65185 Wiesbaden.
Für Rückfragen stehen Herr Helmut Mainusch
(Tel.: 0611 3802-954, E-Mail: hmainusch@statistik-hessen.de)
und Herr Erhard Zeiger
(Tel.: 0611 3802-943, E-Mail: ezeiger@statistik-hessen.de)
zur Verfügung.
Seite 240
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 6
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
GEMEINDE HEUCHELHEIM
Die Gemeinde Heuchelheim, Kreis Gießen (7.600 Einwohner)
besetzt zum 1. August 2011 die Stelle des/der
Hauptamtsleiters/Hauptamtsleiterin
Das Aufgabengebiet umfasst u. a.:
• Büroleitung, Leitung und Organisation des Hauptamtes
• Bearbeitung der Angelegenheiten der Gemeindevertretung
und des Gemeindevorstands einschließlich Sitzungsdienst,
Leitung der Geschäftsstelle der Gemeindevertretung
• Bearbeitung von Grundsatzfragen der Kommunalverfassung,
Satzungsrecht, Vertragsrecht
• Organisationsmanagement
• grundsätzliche Angelegenheiten der Gemeinde (Versicherungen, wirtschaftliche Betätigung, Prüfungswesen, Beschaffungswesen, Wirtschaftsförderung etc.)
• Regelung und Überwachung des Geschäftsganges und des
Dienstbetriebes
• Zentrale Lenkung des Personaleinsatzes (in Zusammenarbeit
mit Bereich Personalamt)
• Leitung, Organisation und Überwachung der EDV
• Organisation und Durchführung von Wahlen
Ihr Anforderungsprofil:
• Qualifikation für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (Diplomverwaltungswirt/in bzw. eine gleichwertige
Qualifikation)
• Qualifikation zur Ausbildereignung
• Berufserfahrung und umfangreiche Kenntnisse des öffentlichen Rechts (insbesondere des Kommunal- und Verwaltungsrechts)
• Eigeninitiative, Durchsetzungsfähigkeit und sicheres Auftreten
• Personalführungskompetenz und die Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation
Wir bieten Ihnen:
Eine sehr interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit. Die
Besoldung erfolgt nach A 12 Bundesbesoldungsgesetz.
Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind besonders erwünscht. Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation
bevorzugt berücksichtigt. Wir bitten, Bewerbungsunterlagen nur
in Kopie und ohne Mappen vorzulegen, da diese nach Abschluss des Verfahrens nur zurückgesandt werden, wenn ein
ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt wurde.
Ihre Bewerbung mit vollständigen Unterlagen richten Sie bitte
bis 28. Februar 2011 an den Gemeindevorstand der
Gemeinde Heuchelheim, Linnpfad 30, 35452 Heuchelheim.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
Im Hessischen Ministerium
für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer oder eines
„Cheffahrerin“ oder „Cheffahrers“
befristet für einen Zeitraum von einem Jahr zu besetzen.
Der Einsatz und die Entlohnung auf dieser Stelle soll als Ständige/r persönliche/r Fahrerin/Fahrer der Ministerin bzw. des
Staatssekretärs im Sinne des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrerinnen/Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen (Pkw-Fahrer-TV-H) erfolgen.
Für die Stelle werden zwingend erwartet:
• Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E
• eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf geeigneter Fachrichtung
• Unbescholtenheit im Sinne des Verkehrsrechts und der strafrechtlich relevanten Verkehrsdelikte
• Bereitschaft zu besonderer zeitlicher Flexibilität (z. B. Abendund Nachtfahrten sowie Wochenendarbeit)
• Eignung für die Belastungen der Funktion
• Erfahrungen in diesem Bereich
• angemessene Umgangsformen und Verschwiegenheit.
Mehrjährige Berufserfahrung als Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer ist von Vorteil.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund ihres Persönlichkeits- und Leistungsbildes die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Tätigkeiten bieten. Bewerber/innen sollten bereit sein, ggf. Praxistests abzulegen.
Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan wird die Einstellung
von Frauen auf Funktionen, in denen sie unterrepräsentiert sind,
besonders gefördert.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen können mit den üblichen aussagekräftigen Unterlagen (Lebenslauf und Qualifizierungsnachweise) schriftlich bis
zum 18. Februar 2011 gerichtet werden an das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Personalreferat I 3 A, Kennung: Fahrdienst,
Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,
franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,
ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 31 vom 1. Januar 2011.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 6 vom 7. Februar 2011 beträgt 52 Seiten.