Ausgabe Nr.16 / 2011
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Ausgabe Nr.16 / 2011
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2011 Nr. 16 MONTAG, 18. APRIL 2011 Seite Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . 630 chung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . 641 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Fünfter Tarifvertrag vom 14. 2. 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. 10. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlaubnis für das Veranstalten der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“. Teilnahmebedingungen für die Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ . . . . . . Weiterbildungsveranstaltung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630 632 632 635 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 636 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Antrag der Fraport AG vom 14. 10. 2010 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. 12. 2007 – PF – 66 p – V – (Entwässerung Feuerwache 4); hier: Öffentliche Bekanntma- Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zuständigkeiten nach den Vorschussrichtlinien im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641 Luftreinhalteplan Reinheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der Herren Karlheinz Becker und Andre Becker Energie GbR in Gedern; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642 Vorhaben der Firma Infranova Bioerdgas GmbH, Industriepark Höchst, Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 642 Anerkennung der Stiftung für medizinische Prävention – Dr. Osmani, Sitz Hanau, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . 642 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite GIESSEN Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit in 2011 . . . . Vorhaben der Firma Pharmaserv GmbH, Emil-von-Behring-Straße 76 in 35041 Marburg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der AWKV-Stiftung mit Sitz in Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . KASSEL Verordnung über die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der Diemel (Landkreis Waldeck-Frankenberg) vom 16. 2. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642 643 643 643 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main . . . . . . . . 644 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Kassel Mai bis Juli 2011 . . . . 645 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 648 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 651 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 655 Seite 630 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Nr. 16 HESSISCHE STAATSKANZLEI 268 Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland verliehen: Verdienstkreuz am Bande Klaus-Peter B e n d e r , Hammersbach Josef D i l l m a n n , Dornburg Klaus D ö n g e s , Hünfelden Klaus D ö r i n g , Reiskirchen Berthilde E n d e r s , Flörsheim am Main Martin G e i s z , Rosbach v. d. Höhe Ursula H e i n e c k e , Braunfels Heinrich H o f m a n n , Burgwald Gerhard K l e e s p i e s , Jossgrund Yavuz K o c a ö m e r , Frankfurt am Main Otto L a n g n e r , Sontra Ulrike L a n g n e r , Sontra Urkundendatum: 26. 8. 2010 14. 3. 2010 26. 8. 2010 16. 8. 2010 14. 3. 2010 25. 5. 2010 31. 7. 2010 16. 8. 2010 22. 5. 2010 31. 7. 2010 26. 8. 2010 26. 8. 2010 Verdienstkreuz am Bande Urkundendatum: Helmut M a h r , Babenhausen 14. 4. 2010 Karl-Günther P e t r y , Friedrichsdorf 26. 8. 2010 Randoald R e i n h a r d t , Viernheim 26. 8. 2010 Otto S c h l e m p e r , Eschenburg 22. 5. 2010 Adelheid S c h n e i d m ü l l e r , Bischoffen 22. 5. 2010 Professor Dr. Friedemann S c h r e n k , Darmstadt 25. 5. 2010 Gisela S p r u c k , Glauburg 16. 8. 2010 Rosa S t a a b , Biebergemünd 14. 4. 2010 Rolf W e n z e l , Seligenstadt 26. 8. 2010 Verdienstmedaille Andreas G r ü n d e l , Morschen Irene K o h l m a n n , Pfungstadt Renate M e y e r - S e i t z , Edertal Rita S c h u l t e i s , Maintal Anton W e b e r , Baunatal Wiesbaden, 5. April 2011 14. 4. 2010 3. 12. 2009 14. 4. 2010 26. 8. 2010 14. 4. 2010 Der Hessische Ministerpräsident PV 2.1 – PRO 04 StAnz. 16/2011 S. 630 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 269 Fünfter Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 Nachstehend gebe ich den am 14. Februar 2011 zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband der Theater und Orchester – und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger sowie der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V. abgeschlossenen Tarifvertrag bekannt. Wiesbaden, 31. März 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 41 – P 2122 A – 83 StAnz. 16/2011 S. 630 Anlage zur HMdIS-Bekanntmachung vom 31. März 2011 I 41 – P 2122 A – 83 Fünfter Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 Zwischen dem Deutschen Bühnenverein Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, – Vorstand – und einerseits der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg, – Präsident – sowie der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V., Mainz, – Geschäftsführer – andererseits wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen: §1 Der NV Bühne in der Fassung des Vierten Änderungstarifvertrages vom 12. April 2010 wird wie folgt geändert: 1. § 1 NV Bühne wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Er gilt für Solomitglieder an Privattheatern in dem in Absatz 7 näher bezeichneten Umfang.“ 2. § 39 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Das Mitglied hat aus dringenden persönlichen Gründen (z. B. Eheschließung und Umzug aus persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von einem Tag oder zwei halben freien Tagen. Die Arbeitsbefreiung wird nicht gewährt, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristige Arbeits- Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 befreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.“ b) Die Protokollnotiz zu Absatz 4 wird gestrichen. 3. § 57 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 3 wird Satz 2. 4. § 59a NV Bühne wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 wird die Zahl „306,78“ durch die Zahl „350“ und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „500“ ersetzt. 5. § 60 NV Bühne wird wie folgt geändert: Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Die anteilige Kostentragung durch den Arbeitgeber erfolgt nicht, wenn der Name des Künstlers dem Arbeitgeber für den jeweiligen Beschäftigungsvertrag nicht durch den Vermittler mitgeteilt wurde oder der Vermittler auch nicht in anderer Weise an der Aushandlung dieses Vertrages beteiligt war.“ 6. § 61 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 werden jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. b) In Absatz 9 Unterabs. 2 werden die Worte „das 65. oder ein späteres Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Worte „das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat“. 7. § 62 NV Bühne wird wie folgt geändert: Absatz 1 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war.“ 8. § 66 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“ b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 4 wird Satz 3. 9. § 68a NV Bühne wird wie folgt geändert: Die Zahl „306,78“ wird durch die Zahl „350“ und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „500“ ersetzt. 10. § 69 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 werden jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. b) In Absatz 9 Unterabs. 2 werden die Worte „das 65. oder ein späteres Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Worte „das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat“. 11. § 70 NV Bühne wird wie folgt geändert: Absatz 1 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war.“ 12. § 74 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“ b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen. c) Absatz 5 Satz 4 wird Satz 3. 13. § 76 NV Bühne wird wie folgt geändert: In Absatz 3 werden die Worte „bei einem dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber“ ersetzt durch die Worte „nach Abschluss der Ausbildung“. 14. § 78 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beschäftigungszeit als Opernchormitglied bei demselben Arbeitgeber“ ersetzt durch die Worte „Dienstzeit als Opernchormitglied“. b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Seite 631 „Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Opernchormitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat.“ 15. § 82 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl „306,78“ durch die Zahl „350“ und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „500“ ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 78 Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.“ 16. § 83 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 Satz 1 wird Unterabsatz 1. Absatz 9 Satz 2 wird Unterabsatz 2; es werden die Worte „das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Worte „das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat“. b) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte „ihm oder seinem Rechtsvorgänger“ ersetzt durch die Worte „derselben Bühne“. 17. § 87 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“ b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen. c) Absatz 5 Satz 4 wird Satz 3. 18. § 89 NV Bühne wird wie folgt geändert: In Absatz 3 werden die Worte „bei einem dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber“ ersetzt durch die Worte „nach Abschluss der Ausbildung“. 19. § 91 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beschäftigungszeit als Tanzgruppenmitglied bei demselben Arbeitgeber“ ersetzt durch die Worte „Dienstzeit als Tanzgruppenmitglied“. b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Tanzgruppenmitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat.“ 20. § 95 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl „306,78“ durch die Zahl „350“ und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „500“ ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 91 Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.“ 21. § 96 NV Bühne wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 werden jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. b) Absatz 9 Satz 1 wird Unterabsatz 1. Absatz 9 Satz 2 wird Unterabsatz 2; es werden die Worte „das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Worte „das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat“. 22. § 97 NV Bühne wird wie folgt geändert: Absatz 1 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war.“ §2 Zu § 1 Nr. 15 Buchst. b und Nr. 20 Buchst. b wird folgende Besitzstandsregelung vereinbart: Wurden die Zeiten nach § 82 Abs. 2 Buchst. b oder § 95 Abs. 2 Buchst. b NV Bühne der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Fassung anerkannt, gelten diese auch weiterhin als Dienstzeit. Das gilt auch im Falle des Wechsels des Arbeitgebers, soweit der frühere Arbeitgeber Dienstzeiten nach Satz 1 oder in Anwendung eines anderen Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes anerkannt hat. §3 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3, 8, 12 und 17 am 1. August 2011 in Kraft. Köln/Hamburg/Mainz, 14. Februar 2011 gez. Unterschriften Seite 632 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 270 Erlaubnis für das Veranstalten der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ Nachstehend wird der Inhalt der Erlaubnis vom 7. April 2011 für das Veranstalten der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ am 23. Mai 2011 im Land Hessen veröffentlicht. Wiesbaden, 7. April 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112 StAnz. 16/2011 S. 632 Erlaubnis für das Veranstalten der Landessonderauslosung „LOTTO in Concert“ Ihr Antrag vom 3. März 2011 1. Der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8 in 65185 Wiesbaden, wird erlaubt, auf dem Gebiet des Landes Hessen im Zeitraum vom 18. April 2011 bis zum 23. Mai 2011 die Landessonderauslosung „LOTTO in Concert“ als Zusatzziehung zur Lotterie „6aus49“ durchzuführen. Mit der Sonderauslosung werden die in Hessen nicht abgeholten Gewinne zugunsten hessischer Spielteilnehmer wieder ausgeschüttet. Verlost werden bis zu 3.000 Eintrittskarten (1.500 Pakete zu 2 Tickets) zum Konzert von Peter Maffay am 16. Juni 2011. 2. Die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ erfolgt mittels LOTTOSonderspielschein für die Lotterie „6aus49“. Der Sonderspielschein enthält neben den üblichen Feldern ein Zusatzfeld zum Ankreuzen der Teilnahme an der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ (Extra-Chance). Die Sonderspielscheine werden in einer Auflage von 37.500 Stück ausgegeben. Der Mindesteinsatz für die Teilnahme an der Sonderauslosung beträgt für den Spielteilnehmer 6 Euro. Der Preis setzt sich zusammen aus dem Spieleinsatz in Höhe von 0,75 Euro für 1 LOTTO-Tipp, 5 Euro für die Extra-Chance und den Bearbeitungsgebühren in Höhe von 0,25 Euro. 3. Beim Erwerb von 25 fortlaufenden Spielscheinen à einem ausgefüllten LOTTO-Tipp plus Sonderauslosung erhält der Spielteilnehmer 25 LOTTO-Tipps sowie zwei Eintrittskarten. Der Mindesteinsatz hierfür beträgt für den Spielteilnehmer 150 Euro. Der Preis setzt sich zusammen aus dem Spieleinsatz in Höhe von 25 × 0,75 Euro für 25 LOTTO-Tipp, 25 × 5 Euro für die Extra-Chance und den Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25 × 0,25 Euro. 4. Die Sonderspielscheine dürfen ab dem 18. April 2011 bis zum Annahmeschluss für das Zahlenlotto „6aus49“ am Samstag, dem 21. Mai 2011, verkauft werden. 5. Die Ermittlung der Gewinner erfolgt spätestens am 23. Mai 2011 durch eine Sonderauslosung. Mittels des KENO-Ziehungsgeräts. Die Bekanntgabe der Gewinner-Losnummern erfolgt über das Internet sowie in den Verkaufsstellen. 6. Sämtliche im Erlaubnisbescheid für das Veranstalten von Lotterien und Wetten vom 2. Dezember 2008 (StAnz. S. 3456) aufgeführten Nebenbestimmungen, Gründe und Hinweise gelten unverändert auch für die Sonderauslosung „LOTTO in Concert“. Die bereits übersandten Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (Stand: 17. September 2009) sind auch hier zu beachten. 7. Die Durchführung der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ richtet sich im Übrigen nach den Teilnahmebedingungen für „LOTTO in Concert“ vom 4. April 2011 (StAnz. 2011 Nr. 16 vom 18. April 2011). 8. Der Fachbeirat wurde am Erlaubnisverfahren beteiligt und hat mit Beschluss vom 21. März 2011 der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ zugestimmt. 9. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in Verbindung mit Nr. 4312 und Nr. 43122 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 928), werden Gebühren in Höhe von 200 Euro festgesetzt. Der Kostenentscheidung liegt Folgendes zugrunde: Nach Nr. 4312 der Verwaltungskostenordnung ist bei der Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 4311 bei Erhöhung des Spiel- Nr. 16 kapitals eine Gebühr in Höhe von 100 bis 20.000 Euro zu erheben. Die Gebühren sind am 15. Mai 2011 fällig. Im Auftrag gez. W e l p 271 Teilnahmebedingungen für die Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ Nachstehend werden aufgrund der Vorgaben in der Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Wetten vom 2. Dezember 2008 (StAnz. S. 3456) die Teilnahmebedingungen der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ vom 4. April 2011 veröffentlicht. Wiesbaden, 7. April 2010 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112 StAnz. 16/2011 S. 632 Teilnahmebedingungen für „LOTTO in Concert“ vom 4. April 2011 Präambel Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Anlehnung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird „LOTTO in Concert“ zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet/durchgeführt. Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet. I. ALLGEMEINES §1 Organisation (1) Das Land Hessen ist nach § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter von „LOTTO in Concert“. Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), als Zusatzlotterie zu der von ihr und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), veranstalteten Lotterie 6aus49 im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben. (2) Die technische Durchführung von „LOTTO in Concert“ ist der Treuhandgesellschaft übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet. (3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen. §2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Für die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ sind allein diese Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend. Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Spielscheinen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. (2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen mit Abgabe des Spielscheines bei der Verkaufsstelle beziehungsweise mit der Erklärung oder mittels Quicktipp als verbindlich an. Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 (3) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen, im Internet unter www.lotto-hessen.de oder bei der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise erhältlich. (4) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen. (5) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten. §3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von „LOTTO in Concert“ (1) „LOTTO in Concert“ wird vom 18. April 2011 bis zum Abverkauf der Anteile, längstens bis zum 21. Mai 2011 veranstaltet beziehungsweise durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren Daten bis zum Abverkauf beziehungsweise Annahmeschluss der Samstags-(Sonnabend-)ziehung am 21. Mai 2011 fehlerfrei zur Zentrale der Treuhandgesellschaft übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil. (3) Gegenstand (Spielformel) von „LOTTO in Concert“ ist der Erwerb eines von insgesamt 37.500 Anteilen mit einer Gewinnchance von 1 : 25. Beim Erwerb von 25 Anteilen ist unter Anwendung des Multiplikators 25 ein Gewinn garantiert. Die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt III. §4 Spielgeheimnis (1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. (2) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft bleiben hiervon unberührt. II. SPIELVERTRAG (1) Ein Spielteilnehmer kann nur dann an „LOTTO in Concert“ teilnehmen, wenn er mindestens ein Spielfeld LOTTO 6aus49 spielt und in dem er mittels der von der Treuhandgesellschaft bereitgehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt. (2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine (Spiel-) Quittung. (3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II und Abschnitt V zwischen dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande. §5 Voraussetzungen für die Spielteilnahme (1) Die Teilnahme an der Ziehung ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der Teilnahme an von der Lotterieverwaltung veranstalteten und von der Treuhandgesellschaft durchgeführten LOTTERIE 6aus49 unter Verwendung des für die Spielteilnahme zugelassenen Sonderspielscheins oder mittels Quicktipp. (2) Die Teilnahme an der Ziehung wird von den zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt. (3) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig. (4) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen. §6 Teilnahme mittels Spielschein (1) Für die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ ist ein Sonderspielschein zu verwenden. (2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (3) Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme an der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ durch ein Kreuz im „Ja“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. (4) Der Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb des betreffenden Feldes liegen. (5) Bei mangelhafter Eintragung erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Verkaufsstellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Verkaufsstelle vorgenommen. (6) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer. (7) Wählt der Teilnehmer am Terminal eine Mehrfachteilnahme erweitert sich das Spielangebot auf die gewählte Anzahl Spielaufträge (Multiplikator). Seite 633 §7 Teilnahme mittels Quicktipp (1) Die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ ist auch mittels Quicktipp möglich. (2) Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. §8 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr (1) Der Spieleinsatz beträgt für die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ 5 Euro. (2) Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. (3) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz gegen Erhalt der (Spiel-) Quittung zu zahlen. §9 Verkaufsschluss Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an der Ziehung und für die jeweiligen Verkaufsstellen bestimmt die Treuhandgesellschaft. § 10 Kundenkarte (1) Auf Wunsch des Spielteilnehmers ist eine Teilnahme an den Ziehungen unter Verwendung einer Kundenkarte möglich. Die Verwendung einer Kundenkarte gewährleistet eine Zuordnung der in der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen Daten des jeweiligen Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei Vorname und Zuname der Person vollständig genannt sein müssen. Die Angabe des Zusatzes „TG“ für Tippgemeinschaften nach dem Zunamen ist möglich. (2) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei Antragstellung die erforderlichen Daten vollständig angegeben und von der Treuhandgesellschaft erfolgreich verifiziert werden. (3) Die Kundenkarten haben eine Gültigkeit (Laufzeit) von fünf Jahren. (4) Die Kundenkarten werden von der Treuhandgesellschaft oder in deren Auftrag erstellt und an die Spielteilnehmer versandt. Anträge für die Erstellung der Kundenkarten sind in den Verkaufsstellen erhältlich. (5) Die erstmalige Erstellung der Kundenkarte sowie alle weiteren Änderungen sind schriftlich einzureichen und kostenfrei. III. GEWINNERMITTLUNG § 11 Ziehung (1) Für „LOTTO in Concert“ findet eine Ziehung statt. Ziehungstag ist der auf den Tag des Abverkaufs folgende Montag, spätestens der 23. Mai 2011. (2) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehung bestimmt die Treuhandgesellschaft. (3) Die Ziehung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt. § 12 Auswertung (1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten. (2) Bei der Ziehung werden aus allen teilnehmenden Anteilen 1.500 Gewinne ermittelt. § 13 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Der Gewinn bei „LOTTO in Concert“ sind zwei Konzertkarten für das Konzert von Peter Maffay am 16. Juni 2011 auf dem Bowling Green in Wiesbaden. Der Gewinner hat keinen Anspruch auf zwei nebeneinanderliegende Sitzplatzkarten oder auf einen bestimmten Sitzplatz. (2) Der Gewinnplan hat einen Gesamtwert von 219.780 Euro. (3) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes, es sei denn, der Teilnehmer erwirbt 25 Anteile unter Anwendung der Multiplikatorfunktion; dann ist ein Gewinn garan- Seite 634 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 tiert. Die Gewinnwahrscheinlichkeit pro erworbenen Anteil liegt bei 1 : 25. (4) Eine Barablösung des Gewinns ist nicht möglich. Die Eintrittskarten können an Dritte übertragen werden. IV. GEWINNAUSZAHLUNG § 14 Fälligkeit des Gewinnanspruchs Die Gewinne werden nach der Gewinnfeststellung ohne schuldhaftes Verzögern ausgegeben beziehungsweise zugestellt. § 15 Gewinnauszahlung (1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen (Spiel-)Quittung geltend zu machen. (2) Ist die Quittungsnummer der (Spiel-)Quittung bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. (3) War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung geltend machen. (4) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft können mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der (Spiel-)Quittung leisten, es sei denn, der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der (Spiel-)Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. (5) Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der (Spiel-)Quittung zu prüfen. (6) Gewinne sind in jeder Verkaufsstelle oder durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei kann der Kunde zwischen Zusendung der zwei Eintrittskarten und der persönlichen Abholung in der Zentrale der Treuhandgesellschaft wählen. Wählt der Kunde „Zusendung“ muss er der Verkaufsstelle oder bei der persönlichen Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft die Adresse hinterlassen, an die die Eintrittskarten gesendet werden sollen. (7) Die Original-Quittung ist der Verkaufsstelle zu übergeben oder an die Treuhandgesellschaft zu übersenden. Der Kunde erhält von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. (8) Hat der Spielteilnehmer mittels einer Kundenkarte an der Ziehung teilgenommen, wird er von der Treuhandgesellschaft benachrichtigt und die Konzertkarten werden per Post an die in der Kundenkarte gespeicherte Adresse gesandt. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 16 Ergänzende Bestimmungen (1) Im Übrigen gelten die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für LOTTO 6aus49 und die Teilnahmebedingungen für die mit dem jeweiligen Spielschein beziehungsweise mittels des jeweiligen Quicktipps zusätzlich gewählte Spielart (Spiel 77, Super 6, GlücksSpirale). Dies gilt unter anderem für (a) den Abschluss des Spielvertrages: (2) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Treuhandgesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (das heißt vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist. (3) Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. (4) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend. (b) Rücktritt vom Spielvertrag: (5) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft sind berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Nr. 16 Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn • der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, • gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde oder, • die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das heißt insbesondere – der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet werden, – der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird, – der Treuhandgesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde, – ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und – der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat sowie für (c) die Haftungsregelungen: (6) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihnen fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird nach § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die abstrakte Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Lotterieverwaltung und/oder die Treuhandgesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht. (7) Absatz 6 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. (8) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (9) Die Haftungsbeschränkungen Absätze 6 bis 8 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (10) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft zum Verarbeiten (zum Beispiel Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht. (11) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. (12) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden. (13) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den Absätzen 10 bis 12 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der (Spiel-) Quittung erstattet. (14) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Verkaufsstellen und Bezirksstellen des der Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit dem Spielvertrag. (15) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich. Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 (16) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. (17) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist. (18) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. (19) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für etwaige Schäden, die während der An- und Abfahrt zum Konzert, während des Aufenthalts an oder im Konzertort oder auf sonstige Art im Zusammenhang mit dem Konzert entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem rechtswidrigen Handeln der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft. Im Übrigen gelten die Haftungsbedingungen nach § 15 der Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49. VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN (1) Der Anspruch aus „LOTTO in Concert“ verfällt, wenn er nicht spätestens bis zum 5. Juni 2011, 24 Uhr, in einer hessischen Verkaufsstelle oder bei der Treuhandgesellschaft geltend gemacht wird. Eine nachträgliche Geltendmachung ist ausgeschlossen. (2) Ebenfalls erlöschen • alle Schadenersatzansprüche, die anstelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie • alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Lotterieverwaltung oder die Treuhandgesellschaft sowie die Bezirks- und Verkaufsstellen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns. (4) Bei Ausfall des Konzerts wird den Gewinnern nach Ermessen der Treuhandgesellschaft entweder ein Ersatztermin oder die Auszahlung des Sonderauslosungsgewinns von 2 mal 70 Euro angeboten. VII. INKRAFTTRETEN Diese Teilnahmebedingungen treten am 18. April 2011 in Kraft. Wiesbaden, 4. April 2011 Hessische Lotterieverwaltung 272 Weiterbildungsveranstaltung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Die Weiterbildung zum „Kommunaler Finanzbuchhalter (HfPV)“ richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Verwaltung. Ziel: Deutschlandweit wird ein neues Haushaltsrecht eingeführt. Für die hessischen Kommunen gilt die doppelte Buchführung (Doppik) als eingeführt. Hinzu kommen Anforderungen auf dem Gebiet der Kosten-Leistungs-Rechnung und der neuen Verwaltungssteuerung mit einschlägigen Controlling-Methoden. Außerdem sind Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse zu erstellen. Die Weiterbildung „Kommunaler Finanzbuchhalter (HfPV)“ zielt darauf, Sie für diese Aufgaben noch weiter zu qualifizieren. Adressaten: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sachgebiete Finanzen, Kämmerei, Gemeindekasse, Rechnungsprüfungsamt oder ähnlicher Bereiche, die ihre Kenntnisse auf dem Gebiet des neuen kommunalen Haushaltsrechts erweitern beziehungsweise vertiefen wollen. Zulassungsvoraussetzung: Eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltendenden oder kaufmännischen Beruf oder einem vergleichbaren Aus- beziehungsweise Fortbildungsberuf (zum Beispiel Angestelltenprüfung) oder eine mehrjährige praktische und fachbezogene Berufserfahrung in kommunalen finanzwirtschaftlichen Bereichen wird erwartet. Seite 635 Themen: Modul 1 • Grundlagen und Ziele des neuen kommunalen Haushaltsrechts (Doppik) • Haushaltsaufstellung • Budgetierung und Haushaltsführung • Haushaltsausgleich und Analyse • Haushaltskonsolidierung Modul 2 (Anwendung der Doppik) • Ziele und Grundlagen der kommunalen Doppik • Kontierung unter Anwendung des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens (KVKR) • Ansatz, Bewertung und Ausweis von Vermögensgegenständen im Anlage- und Umlaufvermögen (Bilanzierung) • Abschreibungsmethoden • Erfassung und Bewertung von Schulden Modul 3 (Jahresabschluss): • Ziele und Grundlagen des kommunalen Jahresabschlusses • Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur • Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss, einschließlich Bewertung von Forderungen • Bewertung von Schulden im Jahresabschluss, einschließlich Rückstellungen • Schnappschuss „Gesamtabschluss“ Veranstaltungsmethode: Workshop = Lehrgespräch mit Fallbearbeitung, praktischen Übungen und Erfahrungsaustausch. Zeitrahmen: Beginn: 28. Oktober 2011 Ende: April 2012 Stundenzahl: 132 Stunden jeweils freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. In den hessischen Schulferien finden keine Veranstaltungen statt. Teilnahmegebühren: Die Teilnahmegebühr beträgt 1.200 Euro. Studienort und Studiengröße: Die Weiterbildung wird am Standort Wiesbaden der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung durchgeführt. Erforderlich ist eine Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen. Die Anzahl ist auf maximal 25 Personen begrenzt. Lehrkräfte (Trainer): Dozenten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und erfahrene Praktiker. Leistungsnachweise: Die Leistungsnachweise können mit Projektarbeiten, Präsentationen, Klausuren oder in anderer Form erbracht werden. Abschluss: „Kommunaler Finanzbuchhalter (HfPV)“. Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung bescheinigt den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung durch ein qualifiziertes Zertifikat, aus dem sich die Inhalte und die erbrachte Leistung ergeben. Es kann auch eine (nicht bewertete) Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden. Anmeldung und weitere Informationen: Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung Burkhart von Wedel Hochschuldidaktischer Dienst – Gebäude 13 – Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Tel.: 0611 5829-105 Fax: 0611 5829-444 Anmeldungen per E-Mail an: burkhart.vonwedel@hfpv-hessen.de Wiesbaden, im Mai 2011 Der Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung StAnz. 16/2011 S. 635 Seite 636 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Nr. 16 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 273 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR –) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 1 1 Röntgengerät „Picker RS500“ mit Synergen 350 Generator 50 kW, 150 kV, 3 Phasen, 1 Röntgenstrahler für Modulex IS – komplett mit Laufrastereinrichtung, Kassettenzentriereinrichtung, mit Kommandoarm und sonstigen Anbauteilen, Baujahr: 1996 2 11 Holzpolsterstühle mit dunkelbraunem Stoffbezug, verwendungsfähig Hersteller: Thonet, Modell T760PF, mit und ohne Armlehne Holzbarhocker mit Stoffbezug passend zu obigen Polsterstühlen, Hersteller: Thonet, Modell 204P Zeiterfassungssystem/Zugangssystem der Firma Benzing Terminal BT930, Baujahr: 1994, bestehend aus: Zeiterfassungsgeräte Modell Bedas 9340 Zutrittkontrollterminals Modell Bedas 9240 Stromversorgung Fernseher Grundig, Monolith M95-100IDTV, schwarz, Baujahr: 1990, Bildschirmdurchmesser 68 cm Mikrofon-/Konferenzanlage bestehend aus: Verstärker Beyerdynamic MCS 100, 40 Sprechstellen Beyerdynamic MC1 1021, Baujahr: 2001, Fabrikat: Showtec, Rack schwarz, mobil, Metall Korpus mit verschließbarer Tür, Baujahr: 2009, Fabrikat Showtec, H × B × T 78 60 60 cm Kleiderspinde, Metall lichtgrau, H T B 180 50 60 cm, abschließbar, 3 Fächereinteilung davon 2 für Kleideraufhängung und 1 Ablagefach, Fabrikat: Dick Gestell für Fernseher, Metall, weiß, H T B 132 62 90 cm, klein Gestelle für Fernseher, Metall, weiß, H T B 168 74 99 cm, groß Medienschränke mobil (auf Rollen), grau, 2-türig, Metallgestell, Schrank aus Holz, H T B 195 75 87 cm Mikrofon-/Konferenzanlage Typ KA+N-1 Sennheiser bestehend aus: 27 Sprechstellen 2 Power-supply-Verstärker, Baujahr: 1989 Hessischer Landtag Schlossplatz 1–3 65183 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Feldotte Tel.: 0611 350247 11 3 4 1 2 1 2 1 2 2 1 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort gut letzte TÜV-Überprüfung 2008: Anforderung voll erfüllt Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Meisenbornweg 13 35398 Gießen Ansprechpartner: Herr Hofmann Tel.: 0641 7961-114 3 38 TFT-Monitore 17˝, Hersteller: Videoseven, Modell L 17 PS, Baujahr 2003/2004 gebrauchsfähig Staatliches Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Stadthof 13 63065 Offenbach am Main Ansprechpartnerin: Frau Ball Tel.: 069 80053-260 4 1 Werkbank Bio Flow Gelaire BSB 6, Baujahr: 1986 Uhrzeitstempel Modell UH 55 inklusive Nylonprint-Text, Baujahr: 2006 Washer Bio Tek Washer EL 402, Baujahr: 1988 verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Druseltalstraße 67 34131 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Roos Tel.: 0641 4800-5105 PC FSC Scenic L PIV 1800 Pentium 4, Baujahr: 2003 verwendungsfähig Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Siebrecht Tel.: 0561 2000-104 1 1 5 1 Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Seite 637 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 6 3 neuwertig Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Steinauer Straße 44 60386 Frankfurt/Main Ansprechpartnerin: Frau Werner Tel.: 069 4201050 1 7 1 35 3 5 3 7 4 6 10 7 5 5 13 2 1 1 17 8 3 13 21 Ölradiatoren 1000 W, Model Gnosjö, Typ A 6010 BL, Baujahr: 2010 Ölradiator 350 W, Model Gnosjö, Typ A 6003 EL Baujahr: 2010 Druckmaschine Risograph verwendungsfähig RISO RA 4050 A4, Baujahr: 1994 Besucherstühle, schwarzes Metallgestell, Sitzfläche und Rückenlehne mit anthrazitfarbigem Stoff bezogen Besucherstühle, Metallgestell, Sitzschale aus Holz Besucherstühle, grüner Stoffbezug Besucherstühle, schwarzes Metallgestell, Sitzfläche und Rückenlehne mit grünem Kunstleder bezogen Bürodrehstühle mit Rollen ohne Armlehnen Container ohne Rollen, Dekor Eiche Formularschränke mit Schiebetüren, Dekor Eiche Verteilerregale (Ober- und Unterteile), Dekor Eiche Zippelregale mit 6 Schienen (Korpus aus Holz) Kleiderschränke Schreibtische (3 180 cm, 1 160 cm, 1 120 cm lang), Dekor Eiche Tische (verschiedene Größen, Metallgestell, Holzplatte), Dekor Eiche Tische mit Blende, grau (180 75, 60 60 cm) Trapeztisch, massives dunkles Holz 6-Eck-Tisch, massives dunkles Holz Aktenständer ohne Rollen, Dekor Eiche Die Abholung soll in der 37. Kalenderwoche erfolgen Amtsgericht Hanau Nussallee 17 63450 Hanau Ansprechpartnerin: Frau König Tel.: 06181 297272 PC Siemens P IV 2,4 GHz, Scenic C610 kein CD/DVD-Laufwerk, 40-GB-Festplatte, 256–512 RAM, Baujahr: 2003 17˝ TFT-Monitore, Eizo, Baujahr: 2005 PC Siemens P IV, 3 GHz, Esprimo C5900 kein CD/DVD-Laufwerk, 256–512 RAM, Baujahr: 2005 verwendungsfähig Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel Frankfurter Straße 84 A 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Schmidt Tel.: 0561 2099-333 9 1 Hochspannungsprüfgerät, Typ TS 1.200, Ausführung: CANclass, Fabrikat: erfi Freudenstadt verwendungsfähig Regierungspräsidium Kassel Ludwig-Mond-Straße 43 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Apel Tel.: 0561 2000-541 10 1 Serverschrank, Fujitsu-Siemens, Größe 1800 900 700, 19˝, 38HE, Frontscheibe, Rückseite Lochblech, Farbe anthrazit, Baujahr: 2002 Serverschränke, Fujitsu-Siemens, Größe 1800 900 700, 19˝, 38HE, Front- und Rückseite Lochblech, Farbe anthrazit, Baujahr: 2002 gut Hessische Zentrale für Datenverarbeitung – Außenstelle Hünfeld – Mackenzeller Straße 3 36088 Hünfeld Ansprechpartner: Herr Haas Tel.: 06652 187-2166 HP Laserjet 2300, Baujahr: 2003 und 2004 HP Laserjet 2420, Baujahr: 2006 HP Deskjet 2800, Baujahr: 2006 HP Laserjet 4250, Baujahr: 2006 HP Laserjet 2420n, Baujahr: 2006 HP Laserjet 2550L Color, Baujahr: 2005 HP Laserjet 2600n, Baujahr: 2006 HP Laserjet 2605dn Color, Baujahr: 2008 HP Laserjet 4100dtn, Baujahr: 2001 HP Laserjet 4200dn, Baujahr: 2003 HP Laserjet 4250dtn, Baujahr: 2005 HP Laserjet 4250n, Baujahr: 2005 und 2008 HP Laserjet CP1215 Color, Baujahr: 2009 HP Laserjet 1015, Baujahr: 2004 und 2005 Canon LBP 1210, Baujahr: 2003 HP Laserjet 2300D, Baujahr: 2003 gut Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Josef-Durstewitz-Straße 2–6 36199 Rotenburg a. d. Fulda Ansprechpartnerin: Frau Kohlhase Tel.: 06623 932-122 3 11 2 1 1 1 1 1 1 5 1 1 1 3 1 10 1 1 Seite 638 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 11 1 1 1 5 1 1 1 1 2 1 HP Deskjet 5652C, Baujahr: 2003 Samsung CLP 500n, Baujahr: 2004 HP Laserjet 1160, Baujahr: 2005 HP Laserjet 1320, Baujahr: 2007 HP Laserjet 2200D, Baujahr: 2003 HP Laserjet 1505n, Baujahr: 2006 HP Laserjet 2300N, Baujahr: 2003 HP Laserjet 5652, Baujahr: 2003 HP Laserjet 5550C, Baujahr: 2002 HP Laserjet 4Plus, Baujahr: 1994 12 1 2 1 1 2 1 13 1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 4 1 Nr. 16 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort Server Compaq ProLiant DL380 P3, 1 GHz, 2 512 MB, 1 128 MB, 2 HD 36, CD-ROM, Baujahr: 2001 Server SunFire V240, 2 HD 36, CPU Ultra Sparc III, 8 512 MB, Baujahr: 2003 Server SunFire V240, 1 HD 36, CPU Ultra Sparc III, 8 512 MB, Baujahr: 2003 Server SunFire V240, 1 HD 36, CPU Ultra Sparc III, 4 512 MB, Baujahr: 2003 Server SunFire V480, 2 HD 36, CPU USIII, DVD-ROM, 16 512 MB, Baujahr: 2001 Server Sun Fire V280R, 2 HD 36, DVD-ROM, 8 512 MB, Baujahr: 2001 verwendungsfähig Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen Gutenbergstraße 2–4 63571 Gelnhausen Ansprechpartner: Herr Clauss Tel.: 06051 832140 Phonoschrank. weiß, Stahlrohrgestell, schwarz mit 4 feststellbaren Rollen TV Philips Rembrandt 5272 Kathrein Satelliten-Receiver UFD200, inklusive Fernbedienung Philips Videorecorder VR175, inklusive Fernbedienung Philips CD-Player CD 115 Sony Music-Center FH414 inklusive 2 Boxen Lifetec Color-Flachbettscanner LT 9805 (Win 3.1/Win 95) Kopiergerät Kyocera-Mita KM-2030 inklusive Unterschrank mit Rollen, weiß Kopiergerät Kyocera FS-C8026N Miro C2085E Röhrenschirm Papierkassette Kyocera PF-17 Papierkassette Kyocera PF-20 mit Kyocera DU-20 + HS-20 (Duplex) Papierkassette Kyocera PF-21 Papierkassette Kyocera PF-21 mini Papierkassette Kyocera PF-60 Papierkassette Kyocera PF-80 verwendungsfähig Staatstheater Kassel Friedrichsplatz 15 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Grill Tel.: 0561 1094-142 14 20 Monitore Eizo Flex Scan 17˝ 1700 und 1701, Baujahr: 2004–2006 verwendungsfähig Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden John-F.-Kennedy-Straße 4 65189 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Lenz Tel.: 0611 7157211 15 1 Salattheke mit Kühlung, ca. 10 Jahre alt, nur kurz genutzt, Maße bei ausgeklappten Ablageflächen: ca. 175 cm breit, 130 cm tief und mit Abdeckhaube 120 cm hoch. gut Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Karn Tel.: 0611 340-1354 16 11 Digitalkameras, Fabrikat: Olympus, Typ: C 740 Ultra Z, Baujahr: 2004 verwendungsfähig Polizeipräsidium Nordhessen Grüner Weg 33 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Raschka Tel.: 0561 910-4332 17 4 2 8 Monitore, Fujitsu-Siemens, P15-1 Sony Notebooks, Baujahr: 2000 und 2001 Fujitsu-Siemens Notebooks, Baujahr: 2003–2005 verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden-Dotzheim Ansprechpartner: Herr Rossel oder Herr Gärtner Tel.: 0611 9460-3837 oder -3838 Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Seite 639 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 18 1 Telefonanlage ALCATEL 4200 Office C Baujahr: 1999 6 Amtsleitungen, Anschlusstyp 3 SO, 1 Vermittlungsstelle, 18 Telefonendgeräte ohne Display Abzugeben Ende 2011 verwendungsfähig Arbeitsgericht Wetzlar Hausertorstraße 47 b 35578 Wetzlar Ansprechpartner: Herr Pfeiffer Tel.: 06441 50023-16 19 1 13 5 1 2 Monitor Belinea 101720 Monitore Belinea 101730 Monitore Belinea 101735 Monitor Belinea 101750 Monitore Belinea 1745 S 1 verwendungsfähig Hessen Forst Landesbetriebsleitung IT 1 Europastraße 12 35394 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Voll Tel.: 0641 4991-154 20 19 TFT-Monitore 17˝ Fujitsu P17-1, Farbe: grau, Baujahr: 2004 und 2005 TFT-Monitore 17˝ Fujitsu P17-2, Farbe: grau, Baujahr: 2005 und 2006 verwendungsfähig Hessisches Sozialministerium Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Edelmann Tel.: 0611 817-3733 Staubprobenahmegeräte Gravicon VC 25, Fabrikat: Ströhlein GmbH, Baujahr: ca. 1982 (verschmutzt) Umwälzkühler NationalLab Proficool, Modell UKT 550-1, -10 °C/+40 °C, Einstufige Kühlung, FCKW-frei verwendungsfähig Regierungspräsidium Kassel Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Brohmann Tel.: 0561 2000-185 PC Maxdata P4-1700, 512 MB, 20 GB, Minitower, Baujahr: 2002 PC’s FSC P4-1800, 512 MB, 20 GB, Minitower, Baujahr: 2003 PC FSC P4-2400, 512 MB, 40 GB, Minitower, Baujahr: 2002 PC Maxdata P4-3000, 512 MB, 80 GB, Minitower, Baujahr: 2005 PCs FSC P4-3000, 1024 MB, 40 GB, SlimCase, Baujahr: 2004 PC FSC P4-1800, 512 MB, 2 80 GB, SCSI, Server, Baujahr: 2005 PCs FSC P4-C2930, 512 MB, 80 GB, Minitower, Baujahr: 2005 PCs FSC P4-C2930, 1024 MB, 80 GB, Minitower, Baujahr: 2005 PCs FSC P4-C2930, 2048 MB, 80 GB, Minitower, Baujahr: 2005 16˝ Eizo TFT-Monitor L465, Baujahr: 2004 17˝ LG TFT-Monitore 1750SQ, Baujahr: 2005 17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 15, Baujahr: 2004 17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 30, Baujahr: 2005 17˝ Eizo TFT-Monitore M1700, Baujahr: 2006 17˝ Eizo TFT-Monitore S1721, Baujahr: 2006 17˝ Eizo TFT-Monitor S1701, Baujahr: 2006 17˝ Eizo TFT-Monitor L568, Baujahr: 2005 17˝ LG TFT-Monitor L1715S, Baujahr: 2004 15˝ LG TFT-Monitore L1510S, Baujahr: 2003 15˝ LG TFT-Monitore L1511S, Baujahr: 2003 15˝ Belinea TFT-Monitore 10 15 40, Baujahr: 2002 15˝ Belinea TFT-Monitor 10 15 36, Baujahr: 2002 21˝ Eizo CRT-Monitore F931, Baujahr: 2001 Scanner Mustek 1200UB, Baujahr: 2003 HP Drucker Laserjet 6L, Baujahr: 1996 HP Drucker Laserjet 5L, Baujahr: 1996 HP Drucker Laserjet 1100, Baujahr: 1999 HP Drucker Laserjet 4 Plus, Baujahr: 1995 HP Drucker Deskjet 6122, Baujahr: 2001 HP Drucker Deskjet 1220C A3, Baujahr: 2003 verwendungsfähig Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1–7 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Bangel Tel.: 0641 303-2084 17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 30, Baujahr: 2002–2005 17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 15, Baujahr: 2004 17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 25, Baujahr: 2003–2004 verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße 60, Haus 13 35392 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Roos Tel.: 0641 4800-5105 28 21 2 1 22 1 3 1 1 2 1 13 2 42 1 15 15 25 15 4 1 1 1 2 2 2 1 2 1 2 1 3 2 1 1 23 5 11 2 Seite 640 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 23 4 6 3 1 1 1 24 1 1 1 22 21 46 Nr. 16 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort Falz- und Kuvertiermaschine SI 2520 der Firma Hefter Systemform Server Siemens Fujitsu Primergy P2000 Pentium III ohne Festplatten Festplattenstapel Transtec 6100 S 16 R 1-E ohne Festplatten PCs Siemens Fujitsu P300, i845GE D1521 ohne Festplatten PCs Siemens Fujitsu P300, i865G D1561 ohne Festplatten PCs Siemens Fujitsu P320, i915G D1931 ohne Festplatten verwendungsfähig Wartung erforderlich ohne Nachrüstung nicht verwendungsfähig Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Hessisches Competence Center Mainzer Straße 75 65189 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Stein Tel.: 0611 7038-848 15˝ Eizo TFT FlexScan L365 Monitore, Baujahr: 2002–2003 15˝ ViewSonic TFT VE 150m Monitore, Baujahr: 2002 17˝ ViewSonic TFT VE 170m Monitore, Baujahr: 2002 17˝ Targa TFT-Monitor, Baujahr: 2001 Yakumo Monitor, Baujahr: 2002 Eizo FlexScan L36 Monitor, Baujahr: 2003 25 13 3 2 2 1 1 Monitore 17˝ Belinea Röhrenmonitore 17˝ Eizo Flexscann F 520 Monitore 15˝ Eizo Flexscan L 367 Monitore 15˝ Eizo Flexscan L 365 HP Drucker Business Inkjet 2800 APC USV Smart-UPS (Batterie defekt) verwendungsfähig Regierungspräsidium Gießen Südanlage 17 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Kluger Tel.: 0641 303-3238 26 1 Zweiträger-Brückenkrananlage Modell: DZ 12 – 10.8, Hersteller: Donges Stahlbau GmbH Darmstadt, Flurbedienung, die Krananlage wurde in einer Halle betrieben, Traglast 12 t, Baujahr: 1984 verwendungsfähig Baustoff- und Bodenprüfstelle Wetzlar Sportparkstraße 15 35578 Wetzlar Ansprechpartner/in: Frau Wenzel oder Herr Heep Tel.: 06441 9247-411 oder -430 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 16. Mai 2011 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, 5. April 2011 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 – Ld 1010 StAnz. 16/2011 S. 636 Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Seite 641 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 274 Antrag der Fraport AG vom 14. Oktober 2010 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – (Entwässerung Feuerwache 4); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main festgestellt. Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 beantragte die Fraport AG, den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frank- furt Main im Hinblick auf die Entwässerung der Feuerwache 4 zu ergänzen. Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung, für die beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, 29. März 2011 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung PF – 66 p 76.05/13 V StAnz. 16/2011 S. 641 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 275 276 Zuständigkeiten nach den Vorschussrichtlinien im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Aufgrund der Nr. 5 der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR) vom 29. November 2007 (StAnz. S. 2609) wird bestimmt: 1. dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen, über Vorschussanträge der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) zu entscheiden. 2. Der Erlass vom 16. November 2006 (StAnz. S. 2882) wird aufgehoben. 3. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Wiesbaden, 29. März 2011 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I 3 A – 08 a 04 – Gült.-Verz. 3230 – StAnz. 16/2011 S. 641 Luftreinhalteplan Reinheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Luftreinhalteplan Reinheim aufgestellt, der mit seiner Veröffentlichung am 18. April 2011 in Kraft tritt. Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Reinheim – insbesondere hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung – verbessert werden. Als wesentliche Maßnahmen ist der Bau der Umgehungsstraße zu sehen, der die Verkehrsbelastung in der Stadt wesentlich verringern wird. Darüber hinaus hat die Stadt Reinheim Verbesserungen des Öffentlichen Nahverkehrs sowie Maßnahmen im Rahmen Charta 100 Kommunen für den Klimaschutz vorgesehen. Der abgeschlossene Luftreinhalteplan Reinheim wird in der Zeit vom 19. April 2011 bis einschließlich 2. Mai 2011 beim Magistrat der Stadt Reinheim, Rathaus, Zimmer 111, 1. Stock, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim, während der folgenden Zeiten Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt. Mit seinem Inkrafttreten wird der Luftreinhalteplan auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.hmuelv.hessen.de sowie auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie unter www.hlug.de zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Wiesbaden, 4. April 2011 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 7 – 53 a 12.45.06 StAnz. 16/2011 S. 641 Seite 642 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Nr. 16 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 277 DARMSTADT Vorhaben der Herren Karlheinz Becker und Andre Becker Energie GbR in Gedern; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Karlheinz Becker und Herr Andre Becker Energie GbR aus Gedern, beantragen in der Gemeinde Gedern, Gemarkung Gedern, eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben, die eine Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen beinhalten wird. Die Anlage soll in 63688 Gedern, Gemarkung Gedern, Flur 1, Flurstück 1771/3 errichtet werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 31. März 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.4 – 1333/12 – Gen 59/10 StAnz. 16/2011 S. 642 278 Vorhaben der Firma Infranova Bioerdgas GmbH, Industriepark Höchst, Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Infranova Bioerdgas GmbH, Frankfurt am Main, beabsichtigt, eine Propangaslageranlage zur Lagerung von 29 Tonnen druckverflüssigtem Propan zu errichten. Das Vorhaben soll in 65929 Frankfurt am Main, Industriepark Höchst, Gemarkung Frankfurt am Main-Höchst, Flur 23, Flurstück 1/54 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 6. April 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.2 – 1334/12 – Gen 63/10 StAnz. 16/2011 S. 642 279 Anerkennung der Stiftung für medizinische Prävention – Dr. Osmani, Sitz Hanau, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 23. März 2011 errichtete Stiftung für medizinische Prävention – Dr. Osmani mit Sitz in Hanau mit Stiftungsurkunde vom 1. April 2011 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 1. April 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 95 StAnz. 16/2011 S. 642 280 GIESSEN Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit in 2011 Das Regierungspräsidium (RP) Gießen – Pflanzenschutzdienst Hessen – ordnet aufgrund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), und aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 739), folgende Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandkrankheit (Erreger: Erwinia amylovora) an: (1) Die Anwendung von Streptomycinsulfat zur chemischen Bekämpfung des Feuerbrandes ist nur erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Bekämpfung in einem bezeichneten Gebiet und der Termin vom RP Gießen – Pflanzenschutzdienst Hessen – bekannt gemacht worden sind. Eine Anwendung außerhalb des vom amtlichen Pflanzenschutzdienst bezeichneten Gebietes und Zeitraumes ist nicht erlaubt. Das Pflanzenschutzmittel darf nur zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit und nur an Pflanzen der Gattung Pyrus und Malus, soweit sie im Erwerbsobstbau angebaut werden, angewendet werden. Es sind höchstens zwei Anwendungen erlaubt. Bei den Maßnahmen ist die Gebrauchsanleitung für das Pflanzenschutzmittel umfassend zu beachten und genauestens einzuhalten. Die Wartezeit beträgt 21 Tage. (2) Der Anwender hat folgende Informationen zum Umfang der Maßnahme schriftlich aufzuzeichnen und diese Unterlagen bis spätestens zum 1. September 2011 dem RP Gießen – Pflanzenschutzdienst Hessen – zuzuschicken: a) Bezeichnung der behandelten Fläche b) Art und Sorte der behandelten Pflanzen c) Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung d) Aufwandmenge in g/ha e) behandelte Fläche in ha f) Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Anwendung g) Hinweise zur Informationspflicht der unmittelbar in der Nähe seiner Obstanlagen tätigen Imker (3) a) Die Anwendung darf nur von Personen erfolgen, die die persönlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PflSchG erfüllen (Sachkunde). b) Der Erwerb sowie die Anwendung von Streptomycinsulfat darf nur mit einem vom RP Gießen – Pflanzenschutzdienst Hessen – auszustellenden Berechtigungsschein erfolgen. (4) Der Anwender von Streptomycinsulfat ist verpflichtet, spätestens zehn Tage vor einer eventuell geplanten Anwendung die unmittelbar in der Nähe seiner Obstanlage tätigen Imker über diese Maßnahme zu informieren. Darüber hinaus wird den betroffenen Imkern die Möglichkeit eröffnet, über einen vom hessischen Pflanzenschutzdienst betriebenen Anrufbeantworter den genauen Applikationstermin in Erfahrung zu bringen. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Absätzen 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (6) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet, da die Anwendung von Streptomycinsulfat zum Schutze vor den antibiotischen Wirkungen des Mittels im Freiland auf das unabdingbare Mindestmaß beschränkt bleiben muss und dies nur durch die angeordneten Aufzeichnungen und deren Zusendung an den Pflanzenschutzdienst Hessen sowie dem ausschließlichen Erwerb des Mittels mit einem behördlichen Berechtigungsschein wirksam kontrolliert werden kann. (7) Die hier vorliegende Allgemeinverfügung wurde dem Landesverband hessischer Imker und dem Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund (DBIB) zur Kenntnis gebracht. Die entsprechende Vorgehensweise zur Feuerbrandbekämpfung wird von den Verbänden mitgetragen und unterstützt. Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Wetzlar, 4. April 2011 Regierungspräsidium Gießen Pflanzenschutzdienst Hessen – V/51.4 StAnz. 16/2011 S. 642 281 Vorhaben der Firma Pharmaserv GmbH, Emil-von-BehringStraße 76 in 35041 Marburg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Pharmaserv GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer gasbefeuerten Dampfkesselanlage H40 (Ausfallbrennstoff Heizöl EL) mit einer Feuerungswärmeleistung von circa 36 MW zur Wärme- und Dampfversorgung am Standort Hauptwerk als Ersatz der bisherigen Dampfkesselanlage H18. Das Vorhaben soll auf dem Betriebsgelände des Werksteiles Hauptwerk in 35041 Marburg, Emil-von-Behring-Straße 76, Gemarkung Marbach, Flur 3, Flurstück 157/83 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 4. April 2011 Regierungspräsidium Gießen IV Umwelt 43.1 – 53 e 621 – Pharmaserv 1/11 StAnz. 16/2011 S. 643 282 Anerkennung der AWKV-Stiftung mit Sitz in Marburg Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 1. März 2011 errichtete AWKV-Stiftung mit Sitz in Marburg durch Stiftungsurkunde vom 31. März 2011 anerkannt. Gießen, 31. März 2011 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (4) – 103 StAnz. 16/2011 S. 643 283 KASSEL Verordnung über die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der Diemel (Landkreis Waldeck-Frankenberg) Vom 16. Februar 2011 Aufgrund • des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), sowie Seite 643 • des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: §1 Neufestsetzung und Abgrenzung 1. Das Überschwemmungsgebiet der Diemel wird im Landkreis Waldeck-Frankenberg in der Stadt Diemelstadt von Orpethal (km 65,200) bis Wethen (km 51,400) neu festgesetzt. 2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommune, Gemarkungen und Fluren: Stadt Diemelstadt Gemarkung Helmighausen Flur 5; Gemarkung Orpethal Fluren 1, 2, 4 und 5; Gemarkung Wethen Fluren 4 und 15; Gemarkung Wrexen Fluren 1, 2, 5, 6, 7, 17 und 18. Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. 3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 5.000 (Kartenblatt 1 bis 4). Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich gekennzeichnet, das Hochwasserabflussgebiet mit mittelblauer und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt. Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab 1 : 25.000) sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden beim a) Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel; b) Magistrat der Stadt Diemelstadt, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt; archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen Unterlagen befinden sich beim c) Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Wasser- und Bodenschutz –, Auf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach; d) Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Bauen und Naturschutz –, Südring 2, 34497 Korbach; e) Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss – Fachdienst Landwirtschaft –, Auf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach; sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim f) Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel. 4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungsvorbehalte. 5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt (siehe Ziffer 3). 6. Hinweis: Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Die bisher bestehende Verordnung vom 31. Januar 1984 zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Diemel wird für diesen Bereich mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben. Kassel, 16. Februar 2011 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 16/2011 S. 643 Seite 644 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Nr. 16 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 284 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, finden im Mai 2011 nachfolgend aufgeführte Fortbildungsseminare statt. Basisseminar Führen – Die Kunst, ein guter Chef zu sein Termin: 2. + 3. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Reifenberger, Seminarnummer: FM-10-00-0020-1101 Gebühr: 296 Euro p. P. für Mitglieder, 360 Euro p. P. für Nichtmitglieder MS-Excel 2007 – Basisseminar Termin: 2., 3. + 4. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Doll Seminarnummer: FM-20-05-0120-1101 Gebühr: 225 Euro p. P. für Mitglieder, 297 Euro p. P. für Nichtmitglieder Der Einheitliche Ansprechpartner – Aspekte zu der EU-Dienstleistungsrichtlinie Termin: 3. + 4. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Ebert-Gottier Seminarnummer: FM-10-00-0220-1101 Gebühr: 296 Euro p. P. für Mitglieder, 360 Euro p. P. für Nichtmitglieder Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung im Naturschutzbereich Termin: 3., 10. + 17. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Frau Dembicki Seminarnummer: FM-45-00-0080-1101 Gebühr: 225 Euro p. P. für Mitglieder, 297 Euro p. P. für Nichtmitglieder Grundlagen der Organisation mit MS Visio Termin: 4. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Jünger Seminarnummer: FM-20-05-0280-1101 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder, 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Steuerfragen für Personalsachbearbeiter/-innen Termin: 4. + 5. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Frau Schwebel Seminarnummer: FM-25-00-0200-1101 Gebühr: 200 Euro p. P. für Mitglieder, 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Das Friedhofs- und Bestattungsrecht Termin: 5. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Neckar Seminarnummer: FM-35-05-0120-1101 Gebühr: 100 Euro p. P. für Mitglieder, 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz Termin: 5., 12., 19. + 26. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Frau Dembicki Seminarnummer: FM-35-10-0080-1101 Gebühr: 300 Euro p. P. für Mitglieder, 396 Euro p. P. für Nichtmitglieder Die hohe Kunst der Bescheiderstellung – Workshop Termin: 5., 12., 19. + 26. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Becker Seminarnummer: FM-35-10-0140-1101 Gebühr: 300 Euro p. P. für Mitglieder, 396 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunalverfassungsrecht für Mandatsträger Termin: 7. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Wegener Seminarnummer: FM-50-30-0040-1101 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder, 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Erfahrungen mit dem neuen Familienverfahrensgesetz (FamFG): Grundlagen, Strategien und Praxistipps Termin: 9. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Rust Seminarnummer: FM-40-00-0100-1101 Gebühr: 112,50 Euro p. P. für Mitglieder, 148,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Mit Beschwerden sicher umgehen Termin: 9. + 10. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Frau Linkersdörfer Seminarnummer: FM-50-15-0180-1101 Gebühr: 296 Euro p. P. für Mitglieder, 360 Euro p. P. für Nichtmitglieder Verhaltens- und Argumentationstraining Termin: 10. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Frau Schindler Seminarnummer: FM-15-05-0080-1101 Gebühr: 145 Euro p. P. für Mitglieder, 185 Euro p. P. für Nichtmitglieder Das Insolvenzrecht Termin: 10. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Dr. Schulz Seminarnummer: FM-35-25-0060-1101 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder, 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Mediation – Konflikte eigenständig lösen Termin: 11. + 18. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Herr Holtermann Seminarnummer: FM-15-05-0240-1101 Gebühr: 200 Euro p. P. für Mitglieder, 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Moderationstraining Plus – Gruppenprozesse kreativ fördern und steuern; Inhalte angemessen visualisieren und präsentieren Termin: 11., 12. + 13. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Frau Hauser Seminarnummer: FM-15-10-0080-1101 Gebühr: 275 Euro p. P. für Mitglieder, 363 Euro p. P. für Nichtmitglieder Aus dem Bürger wird ein Kunde – Kunden- und serviceorientiertes Verhalten Termin: 12. 5. 2011 Lehrbeauftragter: Frau Schneider-Blümchen Seminarnummer: FM-50-15-0120-1101 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder, 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an das Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32–38, 60489 Frankfurt am Main oder per Fax: 069 7894748, per E-Mail: frankfurt@hvsv.de, cornelia.buchta@hvsv.de, semanta.dejanovic@hvsv.de, erfolgen. Telefonische Auskünfte erteilen Frau Buchta und Frau Dejanovic, Telefon: 069 978461-11. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Frankfurt am Main, 4. April 2011 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Frankfurt am Main StAnz. 16/2011 S. 644 Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Seite 645 285 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Kassel Mai bis Juli 2011 Zertifikatslehrgänge Seminarnummer Thema Termin KS-05-05-0110-1101 Führungskräftetraining nach Bedarf KS-05-10-0110-1101 Organisationsmanagement nach Bedarf KS-05-15-0110-1101 Personalverwaltung nach Bedarf KS-05-20-0110-1101 Ausbildung zur Bürgerberaterin/zum Bürgerberater Spätherbst 2011 KS-05-25-0110-1101 Office-Managerin/Office-Manager nach Bedarf KS-05-30-0110-1101 Doppisches Rechnungswesen ab August 2011 KS-05-35-0110-1101 Kosten- und Leistungsrechnung Herbst 2011 KS-05-36-0110-1101 Buchhalter/in Kommunal (HVSV) Prüfungstermine: 27.10.2011 oder 27.04.2012 KS-05-40-0110-1101 Controlling in der öffentlichen Verwaltung nach Bedarf KS-05-41-0110-1101 Buchhalter/in und Controller Kommunal (HVSV) Prüfungstermine: 27.10.2011 oder 27.04.2012 KS-05-50-0110-1101 Ordnungsverwaltung nach Bedarf KS-05-55-0110-1101 Ausbildung zur Public-Relations-Fachkraft nach Bedarf FD-05-75-0110-1101 Leistungssachbearbeiter/in im SGB II ab August 2011 im Verwaltungsseminar Fulda Management und Verwaltungssteuerung Seminarnummer Thema Termin KS-10-00-0120-1101 Assessment Center – WORKSHOP für sichere und fundierte Personalentscheidungen anhand der Durchführung eines AC (Nutzen, Konzeption & Durchführung) 13.05.2011 KS-10-00-0150-1101 Systematische Leistungsbewertung und Bewertungsgespräch nach § 18 TVöD 12.05.2011 KS-10-00-0170-1101 Zielvereinbarung und Mitarbeitergespräch – WORKSHOP für Führungskräfte 26.05.2011 KS-10-00-0180-1101 Zielvereinbarung und Mitarbeitergespräch – AUFBAUSEMINAR für Führungskräfte 14.06.2011 KS-10-00-0195-1101 Die E-Mail-Flut meistern 12.05.2011 KS-10-00-0330-1101 Leitbildentwicklung – WORKSHOP 26.05.2011 KS-10-00-0360-1101 Wie verkaufe ich meine Verwaltung gut? – Entwicklung eigenständiger Konzepte zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 25.05.2011 KS-10-00-0380-1101 Social Media (Marketing) für Kommunen, Behörden und öffentliche Verwaltungen 23.05.2011 bis 24.05.2011 KS-10-00-0220-1101 Führen mit Herz und Verstand! – Kommunikation – Motivation – Führung 30.05.2011 bis 31.05.2011 Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz (Kommunikation, Arbeitstechniken, Gesundheit, Psychologie, Selbstmanagement) Seminarnummer Thema Termin KS-15-05-0110-1101 Umgang mit dem Bürger 10.05.2011 KS-15-05-0120-1101 Bürgerfreundliche Gesprächsführung am Telefon 03.05.2011 bis 04.05.2011 KS-15-05-0140-1101 Kundenorientierung in der Verwaltung 25.05.2011 bis 26.05.2011 KS-15-05-0160-1101 Konflikte erkennen, aufzeigen und bewältigen! 18.05.2011 KS-15-05-0260-1101 Präsentation und Moderation – GRUNDKURS 18.05.2011 bis 20.05.2011 KS-15-05-0290-1101 FD-15-05-0290-1101 Schweigen ist durchgefallen... – Rhetorisch fit für die mündliche/praktische Prüfung ab 19.05.2011 (Verwaltungsseminar Kassel/Verwaltungsseminar Fulda) KS-15-10-0110-1101 Lernen – Behalten – Erinnern 28.06.2011 bis 29.06.2011 Seite 646 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Nr. 16 Seminarnummer Thema Termin KS-15-10-0140-1101 Rechtschreibtraining 14.06.2011 KS-15-15-0110-1101 Wege zur Gelassenheit – Stressmanagement 15.06.2011 bis 16.06.2011 KS-15-15-0130-1101 Gesundheitscoaching nach Bedarf KS-15-25-0160-1101 Selbstmanagement und Arbeitsplatzorganisation 07.06.2011 bis 08.06.2011 Informationstechnik, Internet und Datenschutz Seminarnummer Thema Termin KS-20-05-0110-1101 WINDOWS XP GRUNDKURS – Windows im Büroalltag sicher nutzen nach Bedarf KS-20-05-1110-1101 WORD XP/2003 GRUNDKURS – Erstellen und Gestalten von Fließtext und Tabellen 08.06.2011, 10.06.2011, 17.06.2011, 21.06.2011 KS-20-05-1120-1101 WORD XP/2003 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von Serienbriefen Spätsommer 2011 KS-20-05-1130-1101 WORD 2007/2010 Umsteiger - Von WORD XP/2003 zu WORD 2007/2010 nach Bedarf KS-20-05-1140-1101 WORD 2007/2010 GRUNDKURS – Erstellen und Gestalten von Fließtext und Tabellen 16.05.2011, 20.05.2011, 26.05.2011, 06.06.2011 KS-20-05-1150-1101 WORD 2007/2010 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von Serienbriefen Spätsommer 2011 KS-20-05-2110-1101 EXCEL XP/2003 GRUNDKURSArbeiten mit Tabellen, Formeln, Funktionen und Diagrammen nach Bedarf KS-20-05-2120-1101 EXCEL XP/2003 AUFBAUKURS 1 – Analyse und Prognose von Tabellendaten nach Bedarf KS-20-05-2130-1101 EXCEL XP/2003 AUFBAUKURS 2 – Datenbank-Management und Pivottabellen nach Bedarf KS-20-05-2140-1101 EXCEL 2007/2010 Umsteiger – Von EXCEL XP/2003 zu EXCEL 2007/2010 nach Bedarf KS-20-05-2150-1101 EXCEL 2007/2010 GRUNDKURS – Arbeiten mit Tabellen, Formeln, Funktionen und Diagrammen 07.06.2011 bis 20.06.2011 KS-20-05-2160-1101 EXCEL 2007/2010 AUFBAUKURS 1 – Analyse und Prognose von Tabellendaten nach Bedarf KS-20-05-2180-1101 EXCEL 2007/2010 im Controlling 24.05.2011 bis 09.06.2011 KS-20-05-3110-1101 ACCESS XP/2003 GRUNDKURS – Erstellen von und Arbeiten mit Tabellen, Abfragen und Berichten nach Bedarf KS-20-05-3120-1101 ACCESS XP/2003 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von und Arbeiten mit Formularen nach Bedarf KS-20-05-3130-1101 ACCESS XP/2003 AUFBAUKURS 2 – Erstellen und Gestalten einer Datenbank-Anwendung nach Bedarf KS-20-05-3150-1101 ACCESS 2007/2010 GRUNDKURS – Erstellen von und Arbeiten mit Tabellen, Abfragen und Berichten nach Bedarf KS-20-05-3160-1102 ACCESS 2007/2010 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von und Arbeiten mit Formularen 11.05.2011 bis 30.05.2011 KS-20-05-3180-1101 ACCESS XP/2003 – Datenbankdesign, Datenbankentwicklung 06.06.2011 bis 08.06.2011 KS-20-05-4110-1101 POWERPOINT XP/2003 GRUNDKURS – Erstellen und Gestalten von Präsentationen nach Bedarf KS-20-05-4120-1101 POWERPOINT 2007/2010 Umsteiger – Von PowerPoint XP/2003 zu PowerPoint 2007/2010 nach Bedarf KS-20-05-6110-1101 OUTLOOK 2007 – ein Werkzeug zur Arbeitsorganisation nach Bedarf KS-20-05-7120-1101 Der neue Personalausweis für Organisatoren – Elektronische Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen einsetzen nach Bedarf KS-20-15-0110-1101 Datenschutz in der öffentlichen Verwaltung nach Bedarf KS-20-15-0150-1101 Datenschutz im Gesundheitsbereich 16.06.2011 bis 17.06.2011 Personal Seminarnummer Thema Termin KS-25-00-0120-1101 Beamtenrecht – (Ankündigung) Laufbahnrecht, Besoldungsrecht, Versorgungsrecht nach Bedarf KS-25-00-0130-1101 Beamtenstatusgesetz und landesrechtliche Regelungen 11.05.2011 KS-25-00-0150-1101 TV-H: Einstellung und Eingruppierung 06.06.2011 bis 08.06.2011 KS-25-00-0160-1101 TVöD: Einstellung und Eingruppierung 15.06.2011 bis 17.06.2011 KS-25-00-0190-1101 Optimale Vorbereitung für Ihr Mitarbeitergespräch! WORKSHOP für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 01.06.2011 Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Seite 647 Seminarnummer Thema Termin KS-25-00-0200-1101 Jahresgespräche – Instrument der Personalentwicklung und Zielorientierung 12.05.2011 KS-25-00-0210-1101 Vorgesetztenrückmeldung (VGR) 11.05.2011 KS-25-00-0240-1101 WORKSHOP TVöD – Systematische Leistungsbewertung und Zielvereinbarung – Erfahrungsaustausch und Weiterentwicklung 06.05.2011 KS-25-00-0260-1101 Urlaubsrecht nach dem TVöD und HUrlVO 14.06.2011 KS-25-00-0270-1101 Arbeitssicherheit im öffentlichen Dienst 09.05.2011 KS-25-00-0300-1101 Betriebliches Eingliederungsmanagement 16.05.2011 bis 17.05.2011 KS-25-00-0310-1101 Das Beihilferecht in Hessen nach Bedarf KS-25-00-0340-1101 Hessisches Reisekostenrecht 09.05.2011 bis 10.05.2011 KS-25-00-0350-1101 Hessisches Trennungsgeldrecht 08.06.2011 KS-25-00-0360-1101 Reisekosten- und Trennungsgeldrecht – AUFBAUSEMINAR 30.05.2011 KS-25-00-0370-1101 Hessisches Umzugskostenrecht 07.06.2011 KS-25-00-0390-1101 Auswirkungen der Kindergeldzahlungen auf den TVöD 14.06.2011 bis 15.06.2011 KS-25-00-0420-1101 Aktuelle Fragen des Kindergeldrechts – Kaum ist die neue Dienstanweisung endlich da,... 23.05.2011 bis 24.05.2011 Betriebswirtschaft und Finanzen Seminarnummer Thema Termin KS-30-05-0130-1101 Kommunalen Jahresabschluss erstellen – Doppik – 03.05.2011 bis 10.05.2011 KS-30-05-0190-1101 Doppisches Rechnungswesen für Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer nach Bedarf KS-30-10-0140-1101 WORKSHOP Öffentliches Vergaberecht nach VOL – Erfahrungsaustausch und Fallbearbeitung 09.06.2011 Recht, Sicherheit und Ordnung (Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verwaltungsrecht, Baurecht, Zivilrecht) Seminarnummer Thema Termin KS-35-05-0110-1101 Urkundenfälschung – In- und ausländische Personaldokumente GRUNDSEMINAR 31.05.2011 bis 01.06.2011 KS-35-05-0190-1101 Ordnungsamt und Nachbarrecht 01.06.2011 bis 06.06.2011 KS-35-05-0210-1101 Gewerbe- und Gaststättenrecht – GRUNDKURS 05.05.2011 bis 13.05.2011 KS-35-20-0160-1101 Sanierungsausgleichsrecht – Einführung 09.05.2011 bis 10.05.2011 KS-35-20-0170-1101 Submissionen durchführen und Tätigkeit einer Submissionsstelle 16.05.2011 KS-35-25-0120-1101 Mietrecht – Grundlagen 03.05.2011 Soziales Seminarnummer Thema Termin KS-40-00-0150-1101 Unterkunftskosten, Heizung, Wohnraumsicherung im SGB II – Vertiefung nach Bedarf KS-40-00-0170-1101 Rentenrecht – Altersrente/Anhebung der Altersgrenzen 09.06.2011 KS-40-00-0200-1101 Anspruchsberechtigung von Ausländern im Rahmen des SGB II 08.06.2011 Besondere Zielgruppen (Mitarbeiter/innen ohne Verwaltungsausbildung, Ausbilder/innen, Bürgerbüro, Frauen/Frauenbeauftragte, Ordnungspolizei, Mandatsträger/innen, Schulmanagement, Personalrat) Seminarnummer Thema Termin KS-50-05-0110-1101 Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Verwaltungsausbildung ab August 2011 KS-50-10-0110-1101 Vorbereiten und Planen der Ausbildung am Arbeitsplatz 15.06.2011 KS-50-10-0150-1101 Am Ende der Ausbildung 05.05.2011 KS-50-20-0110-1101 Kommunikationstraining – Selbstsicher reden 04.05.2011 bis 05.05.2011 KS-50-20-0140-1101 Frau auf Führungskurs 07.06.2011 bis 08.06.2011 KS-50-20-0160-1101 Von Frauen für Frauen: Frauen in Führungspositionen 16.05.2011 bis 17.05.2011 KS-50-25-0110-1101 Sonderlehrgang zur Ausbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (Ordnungspolizei) nach Bedarf Seite 648 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 Nr. 16 Seminarnummer Thema Termin KS-50-25-0120-1101 WORKSHOP Ordnungspolizei nach Bedarf KS-50-25-0130-1101 Praktische Rechtsanwendung für Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter nach Bedarf KS-50-25-0140-1101 Verhaltenstraining/Eigensicherung für Ordnungspolizeibeamtinnen und -beamte nach Bedarf KS-50-25-0170-1101 Unterweisung Pfefferspray nach Bedarf KS-50-25-0190-1101 Änderungen der StVO und VwV-StVO 18.05.2011 KS-50-35-0110-1101 Datenschutzrecht in Schulen – GRUNDKURS nach Bedarf KS-50-35-0160-1101 Elterngespräche führen: Kommunikationstraining für Lehrerinnen und Lehrer 02.05.2011 KS-50-45-0110-1101 GRUNDSEMINAR zum Hessischen Personalvertretungsgesetz 04.05.2011 bis 05.05.2011 KS-50-45-0130-1101 Beteiligungsrechte im HPVG für Personalratsmitglieder 19.05.2011 KS-50-45-0170-1101 Realistische Tätigkeitsbeschreibung – neue Handlungsfelder für Personalräte – WORKSHOP 23.05.2011 Kommunale Mandatsträger/innen Seminarnummer Thema Termin KS-50-30-0110-1101 BASISSEMINAR – Allgemeines Kommunalrecht ab August 2011 KS-50-30-0120-1101 BASISSEMINAR – Neues Finanzwesen/Kommunales Haushaltsrecht – Doppik ab August 2011 KS-50-30-0130-1101 BASISSEMINAR – Bau- und Planungsrecht ab August 2011 KS-50-30-0140-1101 AUFBAUSEMINAR – Allgemeines Kommunalrecht ab August 2011 KS-50-30-0150-1101 AUFBAUSEMINAR – Neues Finanzwesen/Kommunales Haushaltsrecht – Doppik ab August 2011 KS-50-30-0160-1101 AUFBAUSEMINAR – Bau- und Planungsrecht ab August 2011 KS-50-30-0170-1101 AUFBAUSEMINAR – Der Jahresabschluss ab August 2011 Einzelheiten zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im Fortbildungsprogramm 2011 und auch im Internet unter www.hvsv.de oder wenden Sie sich telefonisch an Frau Döring 0561 70796-13, Frau Vockenroth 0561 70796-14. Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 16/2011 S. 645 Kassel, 5. April 2011 BUCHBESPRECHUNGEN Dienstleistungsrecht in der EU. Von Calliess, Christian/Korte, Stefan. 2011, XXXIII, 426 S. (geb.), 78 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN 978-3-406-59550-9. Wie die Verfasser auch in ihrem Vorwort verdeutlichen, ist der Markt für Dienstleistungen von außerordentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, und daher wollte die EU im Rahmen der sog. Lissabon-Strategie den europäischen Binnenmarkt bereits bis zum Ende des vergangenen Jahres zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt entwickeln. Dabei steht die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 376 S. 36) – EG-DLRL – neben der durch das Primärrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit im Mittelpunkt der Darlegungen der Autoren, wobei der Fokus auf der vorübergehenden Dienstleistungserbringung liegt. Einleitend stellen sie in § 1 die geschichtlichen Entwicklungslinien dar, wobei jeweils epochal die wirtschaftspolitischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Auswirkungen auf den Dienstleistungssektor beschrieben werden. Weiterhin werden im Teil 1 „Grundlagen des Rechts zum freien Dienstleistungsverkehr in Europa“ des Werks die ökonomischen Ausgangspunkte (§ 2) verdeutlicht. Im 2. und 3. Teil setzen sich Calliess/Korte mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Primärrecht und im Sekundärrecht auseinander. Zunächst wird der Umfang der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 f. des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV – intensiv erläutert (§ 3 Rn. 2 bis 72). Dabei wird u. a. klargestellt, dass der Aspekt der Inländerdiskriminierung auszuklammern ist, da reine Inländersachverhalte nicht von den Gewährleistungen der Art. 56 f. AEUV erfasst werden. In § 4 erörtern die Autoren die Reichweite der Rechtsetzungskompetenzen der Union bei der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen und zeigen in diesem Zusammenhang auf, welche formellen und materiellen Bindungen bestehen. Dazu untersuchen sie eingangs die binnenmarktbezogenen Kompetenzgrundlagen, indem sie beispielsweise die Erleichterung der Dienstleistungserbringung durch die gegenseitige An- erkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen mit dem Hinweis auf die dadurch bewirkte Harmonisierung der verschiedenen Berufsqualifikationen in den Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Modalitäten erklären (Rn. 4 ff.). Kritisch äußern sich die Autoren zur Gemengelage von allgemein geltenden Bestimmungen, sog. Querschnittsklauseln (vgl. insbesondere Art. 7 ff. AEUV), mit Vorschriften ähnlicher Wirkung, etwa Art. 167 Abs. 4 AEUV (Rn. 89). Breiten Raum nehmen in § 5 die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EG-DLRL ein, wobei diese im Wesentlichen in die Unterpunkte • Entstehungsgeschichte, • Ratio legis, • Reichweite und • Rechtsfolgen gegliedert wurden. Ggf. erfolgt noch eine Ergänzung zur Umsetzung in deutsches Recht, so bei dem Ausnahmetatbestand „Glücksspiele“ in Art. 2 Abs. 2 lit. h EG-DLRL (Rn. 101). Hier werfen die Verfasser dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber zutreffend eine unzureichende Transformation der Richtlinie vor, denn Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele wären dem Regime der EG-DLRL zu unterwerfen. Der Zusatz bezüglich der Umsetzung in deutsches Recht findet sich auch bei den privaten Sicherheitsdiensten, die als Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. k EG-DLRL normiert wurden (Rn. 122 ff.). Die von vielen Rechtsanwendern als äußerst schwierig empfundene Dienstleistungsfreiheit des Art. 16 EG-DLRL einschließlich der damit verbundenen Ausnahmen thematisieren Calliess/Korte eingehend in § 6. Daneben sprechen die Autoren die Aufteilung der Überwachungsverantwortung für die vorübergehende Dienstleistungserbringung und die Instrumente der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 28 ff. EG-DLRL (Rn. 86 ff.) einschließlich des Binnenmarktinformationssystems (Rn. 111) an. Wichtig ist auch die Darstellung des Widerspruchs zu anderen Sekundärrechtsakten, wenn eine nationale Anforde- Nr. 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 rung den Vorgaben des Art. 16 EG-DLRL nicht genügt und auch über Art. 18 EG-DLRL nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. Rn. 133 ff.). Der 4. Teil befasst sich mit der – neben der bereits an anderen Stellen aufgeführten – Umsetzung in deutsches Recht, allerdings begrenzt (s. § 7) auf die Transformation der Art. 16 ff. und 28 ff. EG-DLRL. Anknüpfungspunkt ist zum einen das Gewerberecht, insbesondere die Bedeutung des (neuen) § 4 Gewerbeordnung, und zum anderen das Verwaltungsverfahrensrecht. Abschließend behandeln die Verfasser in § 8 kurz und prägnant die Konsequenzen einer unzureichenden Umsetzung. Der Anspruch der Bearbeiter, mit dem vorliegenden Handbuch zur Klärung der vielfältigen Rechtsfragen betragen zu können, ist aus Sicht der Rezensentin erfüllt worden. Vor allem wer Hilfestellung bei Problemen zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung benötigt, kann nun auf einen nützlichen Ratgeber zurückgreifen. Die dezidierte Einarbeitung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt den Anforderungen der EG-DLRL Konturen, die die Leserschaft sicher gewinnbringend nutzen können. Das diesbezügliche 4-seitige Entscheidungsverzeichnis (ab S. 413) ist hierfür eine weitere Hilfe. Ebenso ist das ansehnliche Sachverzeichnis unentbehrlich, damit das vorliegende Buch als Nachschlagewerk zur Verfügung steht. Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst/Zusatzversorgung im kommunalen Bereich. Darstellung. Von Rischar/Bilz. Loseblattwerk, 600 S., 44 Euro; 3. Erg.Liefg., 274 S., 28,90 Euro. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden; ISBN 978-3-8293-0665-2. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gilt für ca. 2,1 Mio. Beschäftigte des kommunalen Bereichs und für 200.000 Beschäftigte des Bundes. Er ist einem stetigen Wandel unterworfen. Mit dem Altersvorsorge-Tarifvertrag Kommunal (ATV-K) wird den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für die Zusatzversorgung eine wichtige Sicherungsgrundlage geboten. Zu beiden Regelwerken haben Rischar und Bilz auf aktuellem Stand keinen Kommentar, sondern – wie die Autoren formulieren – eine „Darstellung“ verfasst. Im ersten Teil des Loseblattwerkes werden „Erläuterungen zu allen Bestimmungen des TVöD“ vorgenommen. Die dritte Nachlieferung (Dezember 2010) hat insbesondere die Themen „Befristete Arbeitsverträge“, „Teilzeitbeschäftigung und Arbeitszeit“ sowie den „Vorgezogenen Stufenaufstieg“ bearbeitet. Es werden insbesondere Formulierungsvorschläge und Muster zur Verfügung gestellt, die für den Praktiker sehr hilfreich sind. Auch Querverweise auf andere Normen erleichtern die Übersichtlichkeit des mit der Materie Befassten. Die neuere Rechtsprechung wird in die Texte eingearbeitet, sodass der das Werk Benutzende sich auf dem aktuellen Stand befindet. Durch die Voranstellung von aktueller Literatur vor den eigentlichen Erläuterungen wird dem Leser auch diesbezüglich die Möglichkeit gegeben, auf weiterführende Literatur zurückgreifen zu können. Eine Brücke wird zu den entsprechenden Vorgängernormen geschlagen, sodass auch derjenige, der sich schon längere Zeit mit dieser Thematik befasst, auf den ersten Blick die aktuelle Rechtslage vor Augen geführt bekommt und somit leicht den Übergang zur jetzigen Rechtssituation vornehmen kann. Auch wenn den Erläuterungen ein übersichtliches Inhaltsverzeichnis vorangestellt ist, wäre am Ende des ersten Abschnittes ein kurzes Stichwortverzeichnis für den Leser hilfreich. Die manteltariflichen Regelungen sehen für die kommunalen Arbeitnehmer Versorgungsansprüche vor, die mit dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) materiell ausgestattet wurden. Im zweiten Teil des Werkes wird die „Zusatzversorgung im kommunalen Bereich“ thematisch anschaulich behandelt, sodass dem Leser ein müheloses Einfinden in diese Materie gelingen kann. Insbesondere die Abschnitte „Ausnahmen von der Versicherungspflicht“, „Anerkennungen von Versicherungszeiten“, „Leistungen aus der Zusatzversorgung“ sowie „Transfer der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Gesamtversorgungssystem“ wurden für die dritte Nachlieferung aufbereitet. Der Autor Dr. Klaus Rieschar, ehemals Direktor des pädagogischen Instituts für die Wirtschaft, Schlüchtern, ist seit vielen Jahren als Unternehmensberater und Trainer für den TVöD, den TV-V und die Vergütungsverträge im öffentlichen Dienst tätig. Die Autorin Bilz, die für die Erläuterungen zum „ATV-K“ verantwortlich zeichnet, ist als Leiterin der Abteilung Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Sachsen tätig. Die Praxiserfahrungen, die beide Autoren vorweisen können, schlagen sich in den profunden Erläuterungen nieder, sodass insgesamt das vorliegende Werk dem mit der Materie im öffentlichen Dienst Befassten als sehr hilfreich prognostiziert werden kann. Magistratsdirektorin Birgit Wedekind StPO – Strafprozessordnung. Kommentar. Hrsg. von Radtke/Hohmann. 2011, XLIII, 2579 S. (Ln.), 198 Euro. Verlag Franz Vahlen, München; ISBN 978-3-8006-3602-0. Es ist ein neuer Kommentar zur Strafprozessordnung erschienen. Natürlich gibt es bereits einige Kommentare zur Strafprozessordnung. Und zur Frage des Warum wird im Vorwort zugleich Auskunft gegeben. Dieser neue Kommentar möchte eine Lücke schließen. In ihm werden die Bedürfnisse der anwaltlichen Praxis besonders berücksichtigt. Dabei soll naturgemäß dem Strafverteidiger bei seiner Arbeit geholfen werden. Der Kommentar will aber auch das Augenmerk auf Richter und Seite 649 Staatsanwälte richten. Diesen sollen die Probleme der anwaltlichen Praxis bewusst werden. Das Werk verarbeitet die neueste Rechtsprechung und die wesentliche Literatur. Es gibt klare und praxisnahe Lösungsvorschläge und bietet Entscheidungshilfen an. Der Kommentar ist gut gegliedert. Der Zweck wird zu Beginn der Erläuterungen erörtert. Die Entstehungsgeschichte wird geschildert, wenn sie dem Verständnis der Vorschrift dient. Auch die Aspekte des internationalen, insbesondere des europäischen Rechts werden bedacht. Die Literatur und die Rechtsprechung ist bis zum 1. September 2010 berücksichtigt worden. Neben der StPO finden sich auch die für das Strafverfahren relevanten Normen des GVG, EGGVG und der Menschrechtskonvention, die erläutert werden, soweit sie für das Strafverfahren bedeutsam sind. Das Werk schließt mit einem umfangreichen Sachregister ab. Dass der Kommentar die Perspektive des Strafverteidigers im Blick hat, zeigt sich insbesondere an der Kritik an den durch die StPO vorgenommenen Einschränkungen der Verteidigung. Die ursprünglich verfolgte Intention, eine „völlig freie Verteidigung“ zu gewährleisten, werde durch die Bestimmungen des § 148 Abs. 2 StPO sowie durch die aufgrund des Kontaktsperrgesetzes vom 30. September 1977 geschaffenen §§ 31 ff. GVG konterkariert. Fragwürdig sei auch die Verfassungsrechtsprechung, die das Verkehrrecht des § 148 ausschließlich zu unmittelbaren Verteidigungszwecken gewähre und diese dabei strikt auf das laufende Strafverfahren beziehe und zudem die Postkontrolle durch den Insolvenzverwalter gemäß § 99 InsO auch auf die Verteidigerpost erstrecke (vgl. RN 1 zu § 148 StPO). Aus der Sicht der anwaltlichen Praxis wird auch die in § 160a StPO vorgenommene Einschränkung des Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger kritisch gesehen (vgl. RN 13 zu § 160a StPO). Weitere Beispiele finden sich etwa in RN 10 zu § 147 StPO im Hinblick auf das Einsichtsrecht in Spurenakten oder zum Beweisverwertungsverbot (RN 77 ff. der Einleitung). Natürlich werden auch die Vorschriften der Verständigung im Strafverfahren ausführlich gewürdigt und die Rechtsschutzmöglichkeiten sind ein Schwerpunkt. Weitere Schwerpunkte sind die Fristen, Verhaftung und vorläufige Festnahme, das Verfahren im ersten Rechtszug, die Berufung, die Revision und die Kosten. Der Kommentar hat insgesamt 30 Bearbeiterinnen und Bearbeiter, darunter auch die Herausgeber, Richter am Oberlandesgericht und Professor an der Universität Hannover Dr. Radtke und Dr. Hohmann, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Universität Greifswald. Im Hinblick auf das Anliegen des Kommentars, die Bedürfnisse der anwaltlichen Praxis besonders zu berücksichtigen, überwiegen in der Reihe der Bearbeiter folgerichtig die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Insgesamt macht das Werk neugierig und die Zukunft muss zeigen, ob es sich durchsetzt. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls vor. Es ist bewusst zwischen Kurz- und Großkommentar angesiedelt, um den Anforderung der anwaltlichen Praxis gerecht werden zu können, ohne die notwendige wissenschaftliche Fundierung der einzelnen Kommentierungen zu vernachlässigen. Ministerialrat Dirk Fredrich Straßenverkehrsrecht. Kommentar. Hentschel/König/Dauer. 41., neu bearbeitete Auflage, 2011, XIX, 1821 S. (Ln.), 112 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN 978-3-406-60991-6. Ein Standardwerk des Straßenverkehrsrechts liegt in neuer Auflage vor. Es kommentiert die wichtigsten Rechtsvorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Ordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Auszugsweise werden auch die für den Straßenverkehrsbereich wichtigsten Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie die §§ 81a und 111a der Strafprozessordnung erläutert. Im Anhang befinden sich die Texte der Bußgeldkatalog-Verordnung weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften. Ein umfangreiches Sachverzeichnis schließt das Werk ab. Der Kommentar wurde von Johannes Floegel begründet und von der 8. bis zur 16. Auflage von Fritz Hartung fortgeführt. Von der 17. bis zur 26. Auflage war Heinrich Jagusch verantwortlich, und von der 27. bis zur 39. Auflage wurde das Werk von Peter Hentschel bearbeitet. Es wird nunmehr von Dr. Peter König, Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der juristischen Fakultät der Universität München, sowie von Dr. Peter Dauer LL.M., Leitender Regierungsdirektor in der Behörde für Inneres und Sport, Hamburg, fortgeführt. Das Werk befindet sich im Hinblick auf die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand vom 1. Oktober 2010. Ein Teil der nach diesem Zeitpunkt erschienenen Rechtsprechung und des Schrifttums konnte aber im Rahmen der Drucklegung noch berücksichtigt werden. Die Neuauflage berücksichtigt das 4. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965), das Änderungen der §§ 6, 23, 24, 24a und 26 sowie die Anfügung von § 29 Abs. 8 Satz 4 StVG enthält. Auch das 5. Straßenverkehrsänderungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021), das den Feuerwehrführerschein betrifft, und das 6. Änderungsgesetz vom selben Tage (BGBl. I S. 2023), das Regelungen zur Erprobung der Online-Zulassung von Kraftfahrzeugen enthält, wurden eingearbeitet. Als Verordnungen, die Berücksichtigung fanden, sind die 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) und die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) zu nennen. Hier besteht – worauf die Verfasser hinweisen – wegen einer vom Bundesverkehrsministerium an- Seite 650 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011 genommenen Nichtigkeit aufgrund des Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot – die Absicht, die StVO neu bekannt zu machen und so den Fehler zu beheben. Materiellrechtlich wird sich nichts ändern, so dass die Neuauflage dieses Werkes im Rechtsstand der 46. Änderungsverordnung wiedergeben konnte. Neben den Rechtsänderungen wurde die jüngste Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet. Im Hinblick auf den „Führerscheintourismus“ ist insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2010, 1828) hinzuweisen. Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 zur Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen konnte allerdings nur noch auf der Grundlage der entsprechenden Pressemitteilungen berücksichtigt werden. Die uneinheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf Beweisverwertungsverbote nach polizeilicher Anordnung zur Blutentnahme (§ 81a StPO) ist inzwischen durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2011 – 2 BvR 1596/10 – dahingehend geklärt worden, dass ein Beweisverwertungsverbot, allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn die Anordnung durch Polizeibeamte willkürlich und unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Fairnessgebot erfolgt. Diese Entscheidung konnte natürlich in dieser Neuauflage noch keine Berücksichtigung finden. In der Kommentierung zu den §§ 29, 47a StVZO wurde berücksichtigt, dass die Abgasuntersuchung seit 1. Januar 2010 für alle Kraftfahrzeuge Teil der Hauptuntersuchung und damit die selbstständige Abgasuntersuchung abgeschafft ist. Aus Anlass von Rechtsänderungen sowie der Verwertung von Rechtsprechung und Schrifttum sind einige Kommentierungen grundlegend überarbeitet oder neu gefasst worden. Insoweit sind insbesondere die §§ 4, 6, 12, 19, 26, 32, 37, 39–41 StVO zu nennen. Eines hat sich gegenüber der Vorauflage nicht geändert: Der Kommentar bleibt eine nahezu unentbehrliche Hilfe bei der Klärung von Rechtsfragen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Ministerialrat Dirk Fredrich Früher Parlamentarismus in Hessen. Hessische Historische Kommission Darmstadt. – Die nachrevolutionären Landtage des Großherzogtums Hessen 1849 bis 1856, Reden aus den parlamentarischen Debatten, von Fleck/Franz, 2008, 864 S., 54 Euro, ISBN 978-3-88443-051-4; – Einheit vor Freiheit? – Die hessischen Landtage in der Zeit der Reichseinigung 1862–1875, von Köhler/Dipper, 2010, 1190 S., 72 Euro, ISBN 978-3-88443-055-2; – Hessische Abgeordnete 1820 bis 1933, Biographische Nachweise für die Erste und Zweite Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen 1820–1918 und den Landtag des Volksstaats Hessen 1919 bis 1933, von Rack/Vielsmeier, 2008, 1107 S., 60 Euro, ISBN 978-388443-052-1. In der Reihe „Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen“, die die Historische Kommission des Landes Hessen im Auftrag des Hessischen Landtags herausgibt, sind drei neue Bände anzuzeigen. Die Bände 25 („Die nachrevolutionären Landtage des Großherzogtums Hessen“) und 36 („Einheit vor Freiheit? – Die hessischen Landtage in der Zeit der Reichseinigung 1862–1875“) knüpfen zeitlich an den bereits Mitte der 90er Jahre erschienenen und von Eckhard G. Franz und Peter Fleck herausgegebenen Band „Landtag des Großherzogtums Hessen 1820–1848“ an. Dieser enthielt Reden „aus den parlamentarischen Reform-Debatten des Vormärz“ und stellte insbesondere auch die Diskussionen zur deutschen Einigungsfrage im Januar 1849 dar. Wie sich die Auseinandersetzung über Parlamentsrechte und deutsche Einheit in den Landtage, die auf die gescheiterte Revolution von 1848 folgten, fortentwickelte, dokumentieren die beiden neuen Bände. Eckhard G. Franz und Peter Fleck stellen die Arbeit der drei nachrevolutionären (12., 13. und 14. Landtag) Landtage anhand von 181 ausgewählten Parlamentsreden dar („Die nachrevolutionären Landtage des Großherzogtums Hessen 1849–1856“, Hessische Historische Kommission, Darmstadt 2008). Die größte Anzahl der Dokumente (Dok. 50 bis 181) ist der Arbeit des 14. Landtags entnommen, dessen Session auch die längste im Großherzogtum war (1851–1856). Die instruktive, knapp fünfzig Seiten umfassende, Einleitung schildert die ungewöhnlichen Umstände, unter denen dieser „außerordentliche“ Landtag gewählt wurde. Nachdem der 13. Landtag der Regierung die Haushaltszustimmung verweigert hatte und daraufhin am 27. September 1850 (17 Tage nach seinem Zusammentritt) aufgelöst worden war, erfolgte bereits am 7. Oktober 1850 die „Berufung einer außerordentlichen Ständeversammlung“, deren Wahl als Dreiklassenwahl mit Wahlmännersystem nach preußischem Muster erfolgte. Obwohl diese Art der Wahl verfassungswidrig war, regte sich unter dem – wahlmüden? – Volk und auch den (verbliebenen) Vertretern des demokratischen Lagers kein Protest gegen die Wahl: Die Demokratie nahm, nach einem von Dalwigk wiedergegebenen Wort der Mainzer Zeitung, „dem Felde an, welches das Ministerium ihr anbot“. Auch der Oktroi des Dreiklassenwahlrechtes konnte jedoch nicht verhindern, dass auch der neue Landtag noch zwanzig oppositionelle, demokratische Abgeordnete zählte. Diese besondere – unter den damaligen deutschen Staaten wohl einmalige – Konstellation verleiht den von den Herausgebern dokumentierten Debatten ihr besonderes Interesse. Die Debatten des 14. Landtags werden nach Themen gegliedert vorgestellt. „Eisenbahn“ und „deutsche Frage“ beschäftigten schon die vorrevolutionären Parlamente, sodass hier thematisch direkt an den vorangegangen Band über die Landtage vor 1848 angeknüpft werden kann. Andere Themen stellten sich neu, naturge- Nr. 16 mäß vor allem nach dem Umgang mit „Errungenschaften und Folgelasten der Revolution“. Unter diesem Abschnitt wählten die Herausgeber Dokumente u. a. zur Debatte über die Fortgeltung der Grundrechte, während der Revolution entstandene Bauschäden und Kosten des Militärs sowie zur nationalen Frage aus. Die beabsichtigte Finanzreform gab dem Landtag Anlass, sich mit dem Papiergeld auseinanderzusetzen; eine Reform der Justiz musste zu einer Beschäftigung des Landtags mit dem in Rheinhessen fortgeltenden französischen Recht führen. Die weitere Auswahl betrifft Themen wie Eisenbahnbau, Kommunalreform, Verwaltungsumbau sowie Wehrpflicht. An den Debatten zur Gewerbefreiheit und zur Aufhebung des Handelsmonopols für Salz lassen sich, wie an der Diskussion über die (gescheiterte) Einführung einer Gewerbeordnung der Kampf beharrender und fortschrittlicher Kräfte um eine Modernisierung der Wirtschaft an Einzelbeispielen nachvollziehen. Vor dieser Darstellung der Diskussionen zu Einzelthemen in „parlamentarischer Routinearbeit“ widmen die Verfasser dem „stürmischen Anfang“ des Landtags einen eigenen Abschnitt, in dem die ausgiebige Debatte über die von der demokratischen Fraktion eingebrachte Verfassungsbeschwerde dokumentiert wird. Als Präludium hierzu lesen sich die Dokumente zum 12. und 13. Landtag, deren Auswahl sich auf die Schritte hin zur jeweiligen Landtagsauflösung konzentriert. Im Jahre 1862 setzt, mit dem 17. Landtag, die von Manfred Köhler und Christof Dipper besorgte Sammlung („Einheit vor Freiheit? – Die hessischen Landtage in der Zeit der Reichseinigung 1862–1875“, Hessische Historische Kommission, Darmstadt 2010) ein, in der die Arbeit von fünf Landtagen (17.–21.) in der Zeit der Reichseinigung dargestellt wird. Die anderthalb Jahrzehnte, die der Band umgreift, sind von einer Reihe grundstürzender Ereignisse gekennzeichnet, die sich nicht zuletzt in einer umfassenden territorialen Neugliederung Mitteleuropas am Ende der Periode ausdrücken. Für das Großherzogtum bedeutete die Reichseinigung 1871 das Ende der Spaltung, die es nach 1866 (wo es auf österreichischer Seite gestanden hatte) erlitt. Im Inneren festigt sich endgültig das bereits im Vormärz sichtbar gewordene, in der Revolution von 1848 voll ausgebildete Fünfparteiensystem (Liberale, Konservative, Demokraten, Katholiken und Sozialdemokraten), wobei sich das „demokratische Lager“ zunehmend zwischen Demokraten, Liberalen und Sozialdemokraten ausdifferenziert. Anhand der Schwerpunkte der Landtagsarbeit lassen sich diese Entwicklungen nachvollziehen. Die Arbeit des 17. Landtags wird u. a. anhand der Diskussionen über die Trennung von Kirche und Staat und ein neues Pressegesetz dargestellt. Der Beginn der Industriegesellschaft lässt sich in den von den Herausgebern ausgewählten Diskussionen zur Gewerbefreiheit und über die Verlängerung des Zollvereinsvertrags bereits erahnen. Der kurze (1865/66) 18. Landtag ist in seinen Debatten geprägt durch den herannahenden Waffengang zwischen Österreich und Preußen mit den bekannten Folgen für das Großherzogtum; Zeit für geregelte Parlamentsarbeit blieb dem Landtag vor seiner offiziellen Auflösung am 7. Oktober 1866 kaum. Der darauffolgende 19. Landtag sah sich mit dem diktierten Friedensvertrag vom 24. Januar 1867 und den darin dem Großherzogtum auferlegten Bedingungen konfrontiert; weitere Debatten galten der Verfassung des Norddeutschen Bundes und einem Beitritt, der Trennung von Kirche und Staat und, mit besonderem Engagement, dem forcierten Ausbau der Eisenbahnen im Land. Der 20. Landtag (1868–1872) war geprägt von dem Einigungskrieg 1870/71 und seinen Vorwehen. Die Herausgeber haben hier Debatten zum Militärhaushalt, zur Bewilligung von Kriegskrediten 1870 und über den Beitritt zum Deutschen Bund exemplarisch ausgewählt; zurück in den Friedensalltag führt die Diskussion über eine Wahlrechtsreform. Innenpolitisch geprägt ist demgegenüber die Arbeit des 21. Landtags (1862–1875): Neue Städteordnung, Steuerreform, Reform des Volksschulwesens, Einführung der Zivilehe und der (im protestantischen Großherzogtum nicht dominante) Kirchenkampf sind hier die Themen der Debatten, die die Herausgeber herausgegriffen haben. Beide Materialbände stellen dem Dokumentationsteil eine Einleitung in den betrachteten Zeitraum, die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der Parlamentsarbeit sowie eine kurze Chronologie voraus. Im Umfang variieren beide Einleitungen erheblich, die Einleitung zum Band über die nachrevolutionären Landtage umfasst knapp fünfzig Seiten, während die Einleitung zum Band über die Reichseinigung mehr als das Doppelte misst. Ergänzt wird jeder Band durch ein umfangreiches Quellenregister sowie einen hilfreichen Orts- und Personenindex. Hilfreich bei der Lektüre dieser beiden und auch der übrigen Dokumentationsbände über parlamentarische Debatten ist das dritte anzuzeigende Werk: „Hessische Abgeordnete 1820–1933“, Hessische Historische Kommission, Darmstadt, 2008. Es enthält biographische Nachweise für insgesamt etwa 1000 Mitglieder der Parlamente des Großherzogtums bzw. des Volksstaates Hessen von 1820–1918. Die Einleitung enthält Informationen über die Wahl und Zusammensetzung der Parlamente, ihre Rolle und Funktion nach der jeweiligen Verfassung sowie Nachweise der einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Der Hauptteil beginnt mit einer chronologischen Übersicht über die Amts- und Mandatsträger, deren – alphabetisch geordneten – Kurzbiographien folgen. Diese Biographien gehorchen jeweils einem Schema, der Abgeordnete wird nach Name, Lebensdaten, Herkunft, Beruf und Daten seines Mandats vorgestellt; abschließend werden die Quellen für diese Angaben genannt. Seinen Wert gewinnt diese Fleißarbeit, wenn man sie bei der Lektüre der Debattenbände konsultiert, um einzelne Beiträge auch vor dem persönlichen Hintergrund des Redners einordnen zu können. Richter am LG Stefan Schlotter Seite 652 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 16 www.staatsanzeiger-hessen.de Sie beziehen den „Staatsanzeiger für das Land Hessen“ im Abonnement und möchten gerne online auf die aktuellen Hefte zugreifen? Für nur € 23,80 pro Jahr (inkl. USt.) haben Sie ab sofort die Möglichkeit, das „Abo Plus“ mit Online-Zugriff zu bestellen! Beantragen Sie einfach Ihr Passwort – und Sie können auf den vollständigen Inhalt aller Hefte ab 1/2003 direkten Zugriff nehmen, die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse einsehen sowie nach Stichworten suchen. Nutzen Sie den Bestellschein und faxen Sie uns diesen ausgefüllt zurück. Oder ordern Sie direkt unter www.staatsanzeiger-hessen.de im Internet! Der Internet-Zugriff ist nur in Verbindung mit einem Abonnement der Print-Version möglich! Internet plus Nur in Verbindung mit einem schon bestehenden Abonnement der Print-Version möglich. Print plus Internet Es besteht noch kein Abonnement und Sie möchten die Print-Version Staatsanzeiger mit Internet-Zugriff bestellen. Print Internet-Zugriff ist mit diesem Abonnement nicht möglich. Bitte Zutreffendes ankreuzen – Absender gut lesbar ausfüllen und gleich zurückfaxen. Hiermit bestelle ich den Internet-Zugriff „Staatsanzeiger für das Land Hessen“ zum Preis von € 23,80 pro Jahr inkl. USt. Meine Kunden-Nummer lautet: _______________________ Ich bestelle hiermit ein Print-Abonnement „Staatsanzeiger für das Land Hessen“ mit Internet-Zugriff zum Jahrespreis von insgesamt € 97,80 inkl. 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Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Vilbel, Stadtteil Bad Vilbel, Gebiet: „Im Schleid – West“ Hierzu liegen umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen vor: Faunistische Bestandserfassung zum Bebauungsplangebiet „Im Schleid“ der Stadt Bad Vilbel (Institut für Tierökologie und Naturbildung, Oktober 2009), Zusatzbewertung Landschaftsbild (Büro für Geoinformation – Umweltplanung – Neue Medien, Oktober 2010), Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Stellungnahme des Wetteraukreises. Der vorgenannte Entwurf liegt in der Zeit vom 26. April 2011 bis 25. Mai 2011 in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. – Do. 9.00–17.00 Uhr und Fr. 9.00–13.00 Uhr) öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen textlich an den Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gerichtet sowie mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Frankfurt am Main, 13. April 2011 Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main Der Verbandsvorstand gez. Heiko K a s s e c k e r t , Verbandsdirektor E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER @ zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN ralph.wagner@chmielorz.de Seite 655 Stellenausschreibungen Im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Abteilung „Abfallwirtschaft, Bergbau, Immissionsschutz“ die Stelle einer/eines Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters im Referat II 7 „Genehmigung, Überwachung im Immissionsschutz, gebietsbezogene Luftreinhaltung“ zu besetzen. Es steht eine Planstelle bis zur Besoldungsgruppe A12 zur Verfügung, die im Tarifbereich bis zur Entgeltgruppe 12 TV-H besetzt werden kann. Aufgabenschwerpunkte sind: • Angelegenheiten der Windkraft • Angelegenheiten im Bereich der Immissionsermittlung • Koordinierung und Mitwirkung bei der Landes- und Regionalplanung in Angelegenheiten des Immissionsschutzes • Emissionskataster (einschl. 5. BImSchVwV) • Koordinierung der BTV-Merkblätter (BREF) • Koordinierung der betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE) für PRTR, 11. und 13. BImSchV • Mitwirkung bei der Luftreinhalteplanung • IT-Ang. Emissionskataster und PTR Fachliche Anforderungen • Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst in der Umweltverwaltung • Geeignete umfangreiche Erfahrungen im Bereich Immissionsschutz Persönliches Anforderungen • Überdurchschnittliches Engagement verbunden mit der Fähigkeit, komplexe Sachverhalte und übergreifende Zusammenhänge zu erfassen • Gewandtheit, Sicherheit und Präzision bei der mündlichen und schriftlichen Darstellung • Starke Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft • Organisations- und Verhandlungsgeschick; Durchsetzungsfähigkeit • Bereitschaft zur Teamarbeit Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind daher besonders erwünscht. Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung bzw. eines aktuellen Zwischenzeugnisses (nicht älter als ein Jahr) sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte sind erforderlich. Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf usw.) sind bis zum 30. April 2011 zu richten an das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Personalreferat I 3 A – Kennung SB II 7 – (zwingend erforderlich) Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden. Seite 656 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 16 Adressenfeld Stellenausschreibungen Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Im Gesundheitsamt des Kreises Bergstraße sind ab sofort folgende unbefristete Vollzeitstellen, die grundsätzlich teilbar sind, zu besetzen: Fachärztin/Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen für die Fachdienstleitung des Gesundheitsamtes (Kennziffer 10/2011) Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) (entspricht der Besoldungsgruppe A 15 BBesG). Ärztin/Arzt In der Bezirksverwaltung des Bezirks Oberbayern wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein/e für die Vertretung der Fachdienstleitung des Gesundheitsamtes (Kennziffer 11/2011) Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Gesucht wird eine Ärztin/ein Arzt, die/der bereit ist, innerhalb eines -DKUHV QDFK (LQVWHOOXQJ GLH 4XDOLÀNDWLRQ DOV )DFKlU]WLQ)DFKDU]W IU Öffentliches Gesundheitswesen zu erlangen. Die damit verbundenen Kosten werden vom Kreis übernommen. 'LHYROOVWlQGLJHQ$XVVFKUHLEXQJHQÀQGHQ6LHDXIXQVHUHU,QWHUQHWVHLWH www.kreis-bergstrasse.deXQWHUGHU5XEULN$NWXHOO$XVVFKUHLEXQJHQ Bewerbungsfrist: 2 Wochen nach Veröffentlichung 6ROOWHQ 6LH NHLQHQ =XJULII DXI GDV ,QWHUQHW KDEHQ N|QQHQ 6LH GHQ Ausschreibungstext bei der Abteilung Personalmanagement, Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim erhalten bzw. unter der Telefonnummer 06252-15-5252 anfordern. ASSISTENT/IN FÜR DAS REFERAT „ALLGEMEINE RECHTSANGELEGENHEITEN“ UND DIE STABSSTELLE DES DIREKTORS gesucht. Alle weiteren Informationen (wie z. B. Aufgabenschwerpunkte, Voraussetzungen usw.) entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.bezirk-oberbayern.de unter der Rubrik „Stellenangebote“. Gerne lassen wir Ihnen den ausführlichen Ausschreibungstext auch per E-Mail zukommen. Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Börs (Tel.: 089/2198-14101 oder E-Mail: Chris.Boers@bezirk-oberbayern.de) gerne zur Verfügung. Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; ✆ 06122 7709-152 Herr Wagner Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80, ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 31 vom 1. Januar 2011. Der Umfang der Ausgabe Nr. 16 vom 18. April 2011 beträgt 28 Seiten.