Amtsblatt - Stadt Weiden in der Oberpfalz

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Amtsblatt - Stadt Weiden in der Oberpfalz
Amtsblatt
30. April 2015
Nummer 9
BEKANNTMACHUNG
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
1. Satzung über die Werbeanlage in
besonders schutzwürdigen Gebieten
2. Satzung über die 1. Verlängerung der
Veränderungssperre für den Bereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 61 26 310 „Stadtgalerie
Weiden“
3. Öffentliche Ausschreibung:
Kläranlage: Sanierung Sandfang
4. Öffentliche Ausschreibung:
Rehbühlschule – EntwässerungsKanalbauarbeiten
5. Öffentliche Ausschreibung:
Rehbühlschule – Leichtmetallarbeiten
6. Öffentliche Ausschreibung Ausbau der
Prößlstraße, Abschnitt Chr.-SeltmannStraße – Fichtestraße
7. Vollzug des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes
8. Bebauungsplan Nr. 61 26 304
Änderung 1 „Klinikum Weiden“
9. Vollzug des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) sowie
des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KommZG)
10. Familiennachrichten
Satzung über die Werbeanlagen in
besonders schutzwürdigen Gebieten
der Stadt Weiden i.d.OPf.
(Werbeanlagensatzung – WerbeanlagenS)
vom 16.03.2015
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund von Art.
81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 79 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007
(GVBI S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.11.2014 (GVBl S. 478,
BayRS 2132-1-I) folgende Satzung:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von ortsfesten
Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten im Sinne des Art.
2 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Stadtgebiet und regelt
insoweit allgemeine wie besondere Anforderungen für bestimmte Gebietskategorien, welche im
nachfolgenden näher bezeichnet werden.
(2) Die besonderen Anforderungen des § 3 dieser
Satzung gelten für die Bereiche an den folgenden, für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen:
1. Frauenrichter Straße
2. Christian-Seltmann-Straße
3. Bahnhofstraße, Josef-Witt-Platz, Schillerstraße, Adolf-Kolping-Platz, Nikolaistraße,
Prinz-Ludwig-Straße, Rotkreuzplatz
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30. April 2015, Nummer 9, Seite 2
4. Brenner-Schäffer-Straße zwischen Bahnhofstraße und Dr.-Pfleger-Straße
5. Dr.-Pfleger-Straße, Sedanstraße
6. Weigelstraße zwischen Bahnhofstraße und
Dr.-Pfleger-Straße
7. Luitpoldstraße, Wolframstraße und Goethestraße
8. Bürgermeister-Prechtl-Straße
9. Friedrich-Ebert-Straße
Maßgebend für den genauen Geltungsbereich
ist die als Anlage 1 beigefügte Karte vom
16.03.2015. Diese ist Bestandteil dieser Satzung. Ihrem Geltungsbereich unterfallen der
markierte Straßenraum sowie die hieran beidseitig angrenzenden Grundstücke.
(3) Die Regelungen der §§ 4 bis 5 dieser Satzung
gelten für die Bereiche
1. der Altstadt, die in der beigefügten Karte,
welche als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist, umgrenzt sind. Die von der Umgrenzung berührten Grundstücksgrenzen,
Hausfassaden, und Einfriedungen sind dabei mit eingeschlossen.
Der Geltungsbereich wird umschlossen von
den Straßenzügen Hinterm Zwinger, Hinterm Wall, Hinter der Mauer, Hinter der
Schanz und dem Pfarrplatz, von den erhaltenen bzw. überbauten ehemaligen Befestigungsanlagen und vom Bereich des Schlörplatzes und der Sebastianstraße.
2. in einem Umkreis von 50 m um nachstehende, besonders schutzbedürftige Einzelobjekte, soweit diese nicht bereits innerhalb
des in Nr.1 abgegrenzten Geltungsbereichs
liegen:
a. sämtliche Kirchen und Kapellen
b. Friedhöfe
c. Bauwerke von besonderer historischer Bedeutung und unter Denkmalschutz stehender Objekte
d. Parkanlagen, Erholungs- und Gedenkstätten
e. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, soweit diese von der Stadt
Weiden i.d.OPf. in einer Gemeindeverordnung ausgewiesen sind.
Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und der Betrieb von Werbeanlagen unterliegen in den unter Nrn. 1 und 2 beschriebenen
Bereichen über die Vorschriften des Art. 55, 56
und 57 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 6 BayBO hinaus der Genehmigungspflicht. Sie sind mit der
Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
(4) Abweichende oder weitergehende Regelungen
in anderen öffentlichen Vorschriften, insbesondere in Bebauungsplänen oder Bestimmungen
des Denkmalschutzgesetzes, bleiben unberührt.
§2
Allgemeine Anforderungen
(1) Werbeanlagen müssen in Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie das
Erscheinungsbild des Baugrundstückes und der
darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie das
Erscheinungsbild der näheren Umgebung und
das jeweilige Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigen oder verunstalten.
(2) Zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder
Verunstaltung führen in der Regel:
1. Werbeanlagen in störender Häufung, insbesondere mehrere (mehr als 2) gleiche oder
miteinander unvereinbare Werbeanlagen;
2. Werbeanlagen mit übermäßiger Größe (z.
B. Werbetafeln an Gebäuden mit einem Anteil der Werbeflächen von mehr als 5 % der
Fassadenfläche, jedenfalls mit einer Gesamtgröße von mehr als 8 m²; Leuchtkästen
mit mehr als 3 m² Ansichtsfläche; Fahnen
größer 5 m²), ausgenommen Brandwandbemalungen mit großflächiger Werbung mit
einem Motivanteil von maximal 30 % der
Giebelfläche, wobei der Schriftanteil am
Motiv 30 % nicht überschreiten darf;
3. Werbeanlagen, welche die architektonische
Gliederung eines Gebäudes (z.B. Balkone,
Traufen, Ortgänge, Putzgliederungen, Fassadenöffnungen, Fensterläden, Fluchten
und Achsen) beeinträchtigen, überdecken
oder störend überschneiden;
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4. Werbeanlagen, die ortsbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, Alleen, Grünzüge, begrünte Fahrbahnmittelstreifen,
Vorgartenzonen oder die Straßenraumbegrünung beeinträchtigen, verstellen oder
störend überschneiden.
(3) Mehrere Werbeanlagen, insbesondere bei
mehreren wirtschaftlichen Einheiten in einem
Gebäude, müssen so errichtet, aufgestellt, angeordnet und gestaltet werden, dass hinsichtlich ihrer Größe, Platzierung und Gestaltung ein
einheitliches Gesamtkonzept vorliegt.
§3
Besondere Anforderungen an den für das
Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen
Über die in § 2 geltenden allgemeinen Anforderungen hinaus sind an den gemäß § 1
Abs. 2 genannten Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen unzulässig:
1. Werbeanlagen mit grellen Farben (z. B.
Neon-, fluoreszierende oder reflektierende
Farben);
2. Werbeanlagen an Einfriedungen (z. B. Geländern und Zäunen);
3. Blinkende und bewegliche Werbeanlagen in
Schrift oder Bild, Licht- und Laserprojektionen auf Außenwänden, Mauern oder in den
Luftraum sowie LED-Werbewände;
4. Werbeanlagen an Bauzäunen oder Baugerüsten;
5. Werbeanlagen oberhalb der Attika oder der
Traufe eines Gebäudes;
6. Werbeanlagen an Strom-, Licht- und sonstigen Masten;
7. Plakatanschlagtafeln, welche Einfriedungsmauern oder Zäune überragen;
8. Spannplakate, Spannposter und Großtransparente aus Planen, Stoff- oder Kunststoffbahnen, wenn diese nicht nur für einen
begrenzten Zeitraum (max. 2 Monate) angebracht werden;
30. April 2015, Nummer 9, Seite 3
9. Pylone, Stelen und vergleichbare Werbeanlagen mit einer Gesamthöhe über 4 m.
§4
Besondere Gestaltungsgrundsätze für die Bereiche der Altstadt sowie um besonders
schutzbedürftige Einzelobjekte
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nur unterhalb der Unterkante von Fenstern des 1. OG an der
Fassade angebracht werden. Die Werbeanlagen dürfen Gliederungselemente der Fassade
nicht beeinträchtigen. Je Nutzungseinheit sind
maximal zwei Werbeanlagen an der Fassade
zulässig.
(2) Unter Berücksichtigung von Abs. 1 gelten für
Werbeanlagen folgende Regelungen:
1. Werbeschriften müssen in Einzelbuchstaben an der Fassade angebracht oder direkt
auf die Fassade aufgemalt werden. Sie dürfen maximal 40 cm hoch sein und sollen aus
einer Zeile bestehen. Die Gesamtlänge der
Werbeanlage darf maximal 2/3 der jeweiligen Fassadenseite in Anspruch nehmen, jedoch nur auf maximal 2 Fassadenseiten.
2. Nasenschilder sind in handwerklicher Art
auszuführen und dürfen je Seite eine Gesamtfläche von 0,50 m², eine Gesamtausladung von 1,20 m und eine Stärke von 10 cm
nicht überschreiten.
Von öffentlichen Straßenwandleuchten und
von vorhandenen Nasenschildern ist ein
Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten.
Von der Gehsteigkante ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten.
Die Unterkante des Auslegers muss mindestens 2,30 m über der Verkehrsfläche liegen. In Straßen ohne Gehsteige –
ausgenommen in Fußgängerzone und verkehrsberuhigten Bereichen - sind Nasenschilder unzulässig.
3. Warenautomaten dürfen nur in Gebäudenischen angebracht werden. Sie müssen seitlich mindestens je eine 30 cm breite
Mauerfläche zu angrenzenden Bauteilen erhalten und dürfen eine max. Auskragung
von 10 cm haben.
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4. Zulässige Werbeschriften dürfen angestrahlt, hinterleuchtet oder selbstleuchtend
ausgeführt werden.
§5
Unzulässige Werbeanlagen in den Bereichen
der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte
Unabhängig von der Größe sind unzulässig:
1. Werbeanlagen auf, an oder in
a. Erkern, Balkonen, Brüstungen, Gesimsen, Gliederungselementen von Fassaden,
b. Einfriedungen, Vorgärten, Bäumen,
c. Leitungsmasten, Schornsteinen,
d. Böschungen, Stützmauern, Brücken,
e. Giebeln, Dächern, Vordächern, Brandmauern,
f. Türen, Toren, Fensterländen
2. Werbeanlagen, die auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen oder diese verbinden,
3. nach vorn abstrahlende Werbeanlagen,
Blink- oder Wechsellicht, Laserspots, Laufschriften (dies gilt auch für Werbeanlagen in
oder unmittelbar hinter Schaufenstern),
4. Werbeanlagen mit steigendem Schriftzug,
5. Lichtprojektionen an Außenwänden oder
Geh- und Fahrbahnen sowie in den Luftraum,
6 .
Pylone und Hinweisschilder auf Betriebe,
7. kastenförmige Werbeanlagen, sei es als
Schriftblock oder als Nasenschild,
8. Beklebungen über 30 % der Schaufensterfläche,
9. Werbefahnen und Transparente.
30. April 2015, Nummer 9, Seite 4
§6
Abweichungen
(1) Abweichend von § 3 dieser Satzung können
ausnahmsweise zugelassen werden:
Werbeanlagen am Ort der Leistung, wobei sich
die Werbeanlage an die Gestaltung des Gebäudes und des baulichen Umfeldes anpassen
muss.
(2) Abweichend von §§ 4 und 5 dieser Satzung
können ausnahmsweise zugelassen werden:
1. Werbeschriften auf Schildern,
2. die zweite Zeile einer Werbeschrift, sofern
diese höchstens 50 % der Schriftgröße der
ersten Schriftzeile aufweist,
3. Werbemaßnahmen an Baugerüsten der
Fassadenfläche für den notwendigen Zeitraum einer Sanierung, max. 1/2 Jahr
a. als Eigenwerbung, für die Vermietung oder den Verkauf des Gebäudes, sowie die am Bau beteiligten
Firmen.
b. als Fremd- bzw. Sponsorenwerbung
im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches sämtliche Werbemaßnahmen am Baugerüst beinhaltet.
4. Sammelwegweiser,
5. Werbefahnen und Transparente für Veranstaltungen von vorübergehender Dauer, wie
z.B. Aus-, Schluss- und Jubiläumsverkäufe,
befristet auf den Zeitraum 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bis zu deren Ende, maximal beschränkt auf eine Gesamtdauer von
4 Wochen und 3 Veranstaltungen pro Kalenderjahr.
6. Brauereiwerbungen an Gaststätten; diese
dürfen im Eingangsbereich (max. 40 cm x
60 cm groß) einmalig angebracht werden.
(3) Im Übrigen können von Vorschriften dieser Satzung Abweichungen unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO zugelassen werden.
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30. April 2015, Nummer 9, Seite 5
§7
Ordnungswidrigkeiten
BEKANNTMACHUNG
Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit
Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage entgegen der §§ 2 bis 5 dieser Satzung errichtet.
Satzung der Stadt Weiden i.d.OPf. über die
1. Verlängerung der Veränderungssperre
für den Bereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 61 26 310
„Stadtgalerie Weiden“
§8
Bestehende Werbeanlagen
Vor Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtete Werbeanlagen haben Bestandsschutz. Werden solche nach Inkrafttreten dieser Satzung
wesentlich geändert oder erneuert, gelten für die
Änderung oder Erneuerung die Bestimmungen dieser Satzung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. in
Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Weiden
i.d.OPf. über die Gestaltung von Werbeanlagen
und die Genehmigungspflicht in besonders schutzwürdigen Gebieten (Satzung über Werbeanlagen)
vom 10.03.2008 außer Kraft.
Anlagen
Karte zum Geltungsbereich für die besonderen Anforderungen an den für das Ortsbild wichtigen
Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und
Plätzen (§ 3 WerbeanlagenS)
Karte zum Geltungsbereich für die Regelungen für
die Bereiche der Altstadt sowie um besonders
schutzbedürftige Einzelobjekte (§§ 4 und 5 WerbeanlagenS)
Gemäß den §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) erlässt die Stadt Weiden folgende Satzung:
§1
Verlängerung der Veränderungssperre
(1) Zur weiteren Sicherung der Planung wird die
am 17. April 2013 beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 9 am 02. Mai
2013 bekannt gemachte Veränderungssperre
für den Bereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 61 26 310 „Stadtgalerie
um ein Jahr verlängert. Die von der Verlängerung der Veränderungssperre betroffenen
Grundstücke sind im beigefügten Lageplan,
der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
(2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre.
§2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden
i.d.OPf. in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder
Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des 02. Mai 2016.
Stadt Weiden i.d.OPf.
Weiden, den 28.04.2015
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 BauGB („Entschädigung bei Veränderungssperre“), insbesondere § 18
Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen.
(siehe Skizzen Seite 6 – Anlage 1
und Seite 7 – Anlage 2)
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
Weiden, den 28. April 2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
(siehe Skizze Seite 8)
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30. April 2015, Nummer 9, Seite 6
Anlage 1
Karte zum Geltungsbereich für die besonderen Anforderungen an den für das Ortsbild
wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen (§ 3 WerbeanlagenS)
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30. April 2015, Nummer 9, Seite 7
Anlage 2
Karte zum Geltungsbereich für die Regelungen für die Bereiche der Altstadt sowie um
besonders schutzbedürftige Einzelobjekte (§§ 4 und 5 WerbeanlagenS)
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 8
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Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 9
BEKANNTMACHUNG
Öffentliche Ausschreibung,
Freihändige Vergabe, nicht nach VOB/A
a) Kommunalunternehmen Stadtwerke Weiden
i.d.OPf. AöR,
Gaswerkstraße 20, 92637 Weiden
Tel.: 0961/6713-853, Telefax: 0961/6713-870,
E-Mail: barbara.faltenbacher@stadtwerke-weiden.de
b) Öffentliche Ausschreibung, Freihändige Vergabe, nicht nach VOB/A
c) Elektronische Auftragsvergabe: nein
d) Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der Ausführung: Weiden i.d.OPf.
Stadtwerke Weiden – Kläranlage; Sanierung
Sandfang / Zu- und Ablaufgerinne / Filtratwasserschacht
f) Art und Umfang der Leistung:
– 30 m³
Abbruch von Beton- und Stahlbetonbauteilen
– 21 m²
Erneuerung abgebrochener Beton- und Stahlbetonbauteile und
Anpassen von Gerinnegeometrien in Ortbetonbauweise
– 340 m²
Abbrechen und Herstellen von
Asphalt- und Verbundpflasterflächen
– 950 m²
Höchstdruckwasserstrahlen
– 31500 kg PCCII-Betonersatz
– 510 m²
Silica Spritzbeton
– 160 m²
Oberflächenschutzsystem auf Betonoberflächen
– 45 m
Ausführung einer Räumerlaufbahn als beheizte Beckenkronenabdeckung aus Edelstahl.
– 1200 kg Herstellen von Abdeckungen und
Stegen aus Tränenblech bzw.
aus Gitterrosten, Edelstahl, einschließlich Unterkonstruktion und
Rahmen aus Edelstahlprofilen.
– 130 m
Neubau Druckluftleitungssystem
zur Sandfangbelüftung
– 50 m
Herstellen
Überleitungskanal
DN500
– 700 m²
Entleerung und Reinigung eines
Faulturms
–
Installation von technischen Ausrüstungen und Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. Geländer, Einstiege, Leitern, etc.)
h)
i)
j)
k)
l)
n)
o)
p)
q)
r)
t)
u)
v)
Aufteilung in Lose: nein
Ausführungsfristen: 29.06.2015 – 11.12.2015
Nebenangebote sind zugelassen
Anforderung der Vergabeunterlagen: ab
04.05.2015 zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr,
Anschrift siehe a),
Ausgabe
der
Vergabeunterlagen:
ab
08.05.2015
Einsichtnahme: Zi.Nr. 1.14,
Abgabe: Zi.Nr. 1.08
Kostenbeitrag für die Vergabeunterlagen: 60,EUR
Zahlungsweise:
Bareinzahlung an der Kasse der Stadtwerke
Weiden i.d.OPf. oder Verrechnungsscheck
unter Hinweis auf den Maßnahmetitel. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt bzw. abgegeben, wenn der Nachweis über die
Einzahlung vorliegt.
Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.
Ende der Angebotsfrist: siehe q)
Angebote sind schriftlich zu richten an: Anschrift siehe a), Zi.Nr.: 1.08; Telefon: 09
61/6713-853
Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch
Angebotseröffnung:
am 28.05.2015 um 10:00 Uhr
Anschrift s. a), Zi.Nr.: 1.16
Personen, die bei der Eröffnung anwesend
sein dürfen: Keine, Nicht öffentliche Angebotseröffnung
geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen
Rechtsform von Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis über das Präqualifikationsverzeichnis. Nicht präqualifizierte
Unternehmen müssen mit dem Angebot das
ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ abgeben.
Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
27.06.2015
Weiden i.d.OPf., 30.04.2015
KU Stadtwerke Weiden i.d.OPf.
Johann Riedl
Vorstand
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 10
BEKANNTMACHUNG
Öffentliche Ausschreibung
a) Stadt Weiden i.d.OPf., Amt für Hochbau und Gebäudemanagement
Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden
Telefon: 0961 / 81-816501
Telefax: 0961 / 81-6019,
E-Mail: jutta.haeusler@weiden.de
Internet: www.weiden.de
b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Vergabenummer: 65-2015-Di-006
d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der Ausführung:
Rehbühlschule, Adalbert-Lindner-Strasse 9,
92637 Weiden
f) Art und Umfang der Leistung:
Entwässerungs-Kanalbauarbeiten:
ca. 1.00 cbm Rohrgraben- und Schachtaushub
einschl. Verfüllung
9 Stck. Kontrollschächte Beton
ca. 350 m Entwässerungsleitungen DN 100 bis
DN 300
h) Aufteilung in Lose: Nein
i) Ausführungsfristen:
vstl. 32. KW 2015 bis 38. KW 2015
j) Nebenangebote sind nicht zugelassen.
k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab
27.04.2015 bis 15.05.2015 zwischen 07:30 Uhr
und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr.
2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr. 2.27
l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform
Höhe der Kosten: 20,00 EUR
Zahlungsweise:
Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.OPf.
Kto.-Nr. 100 040, BLZ: 753 500 00,
Sparkasse Oberpfalz Nord,
oder Verrechnungsscheck
Verwendungszweck: 65-2015-Di-006
Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und
sie erhalten keine Unterlagen.
IBAN: DE50 7535 0000 0000 1000 40
BIC-Code: BYLADEM1WEN
Die Vergabeunterlagen können nur versendet
werden, wenn
– auf der Überweisung der Verwendungszweck
angegeben wurde,
– gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei
o)
p)
q)
r)
t)
u)
v)
der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden,
– das Entgelt auf dem Konto des Empfängers
eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird
nicht erstattet.
Anschrift, an die die Angebote zu richten sind::
siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/81-60 03
Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch
Angebotseröffnung:
am 19.05.2015 um 11:10 Uhr
Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02
Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein
dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte
geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen
Rechtsform von Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Nachweise zur Eignung:
Präqualifizierte Unternehmen führen den
Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die
Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen
Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben
zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot
das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung
zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch
für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind
präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe
der Nummer, unter der die Nachunternehmen in
der Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis)
geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind
die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124
„Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber
hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner
Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs.
3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen
Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
19.06.2015
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 11
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, 93039 Regensburg
Weiden i. d. OPf., 24.04.2015
Stadt Weiden i. d. OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Öffentliche Ausschreibung
a) Stadt Weiden i.d.OPf., Amt für Hochbau und Gebäudemanagement
Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden
Telefon: 0961 / 81-816501
Telefax: 0961 / 81-6019,
E-Mail: jutta.haeusler@weiden.de
Internet: www.weiden.de
b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Vergabenummer: 65-2015-Di-007
d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der Ausführung:
Rehbühlschule, Adalbert-Lindner-Strasse 9,
92637 Weiden
f) Art und Umfang der Leistung:
Leichtmetallarbeiten:
2 Stck. LM-Fassadenelemente mit Verglasung,
gesamt ca. 70 qm
26 Stck. LM-Fenster- und Fenstertürelemente
mit Verglasung, gesamt ca. 210 qm
h) Aufteilung in Lose: Nein
i) Ausführungsfristen:
vstl. 32. KW 2015 bis 37. KW 2015
j) Nebenangebote sind nicht zugelassen.
k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab
27.04.2015 bis 15.05.2015 zwischen 07:30 Uhr
und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr.
2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr. 2.27
l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform
Höhe der Kosten: 20,00 EUR
Zahlungsweise:
Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.OPf.
Kto.-Nr. 100 040, BLZ: 753 500 00,
Sparkasse Oberpfalz Nord,
oder Verrechnungsscheck
Verwendungszweck: 65-2015-Di-007
Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überwei-
o)
p)
q)
r)
t)
u)
sung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und
sie erhalten keine Unterlagen.
IBAN: DE50 7535 0000 0000 1000 40
BIC-Code: BYLADEM1WEN
Die Vergabeunterlagen können nur versendet
werden, wenn
– auf der Überweisung der Verwendungszweck
angegeben wurde,
– gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei
der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden,
– das Entgelt auf dem Konto des Empfängers
eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird
nicht erstattet.
Anschrift, an die die Angebote zu richten sind::
siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/81-60 03
Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch
Angebotseröffnung:
am 19.05.2015 um 11:20 Uhr
Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02
Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein
dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte
geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen
Rechtsform von Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Nachweise zur Eignung:
Präqualifizierte Unternehmen führen den
Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die
Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen
Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben
zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot
das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung
zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch
für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind
präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe
der Nummer, unter der die Nachunternehmen in
der Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis)
geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die
Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Beschei-
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 12
nigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber
hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner
Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs.
3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen
v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
19.06.2015
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, 93039 Regensburg
Weiden i. d. OPf., 24.04.2015
Stadt Weiden i. d. OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Öffentliche Ausschreibung
a) Stadt Weiden i.d.OPf., Tiefbauamt
Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden
Telefon: 0961/81-6603
Telefax: 0961/81-996603,
E-Mail: marc.vierhuff@weiden.de
Internet: www.weiden.de
b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Vergabenummer: 66/66-2015-Vi-001
d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der Ausführung:
Weiden i.d.OPf.
f) Art und Umfang der Leistung:
Ausbau der "Prößlstraße", Abschnitt „ChristianSeltmann-Straße – Fichtestraße“
Straßenbauarbeiten
ca. 1.975 m3 Erdarbeiten
ca. 625 m Sickerleitungs- und Anschlussarbeiten
ca. 1.325 m3 Frostschutzarbeiten
ca. 2.150 m2 Asphalttragschicht 10, 14 cm und
Asphaltdeckschicht 4 cm
ca. 875 m2 Betonpflasterarbeiten
ca. 1.110 m Randeinfassung aus Granitpflasterzeilen und Granitleistensteinen
h) Aufteilung in Lose: Nein
i) Ausführungsfristen: Baubeginn: 29.06.2015
Bauende: 16.10.2015
j) Nebenangebote sind nicht zugelassen.
k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab
24.04.2015 bis 15.05.2015 zwischen 07:30 Uhr
und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr.
2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr. 2.39
l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform
Höhe der Kosten: 55,00 EUR
Zahlungsweise:
Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.OPf.
Kto.-Nr. 100 040, BLZ: 753 500 00,
Sparkasse Oberpfalz Nord,
oder Verrechnungsscheck
Verwendungszweck:
Prößlstraße 66/66-2015-Vi-001
Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und
sie erhalten keine Unterlagen.
IBAN: DE50 7535 0000 0000 1000 40
BIC-Code: BYLADEM1WEN
Die Vergabeunterlagen können nur versendet
werden, wenn
– auf der Überweisung der Verwendungszweck
angegeben wurde,
– gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei
der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden,
– das Entgelt auf dem Konto des Empfängers
eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird
nicht erstattet.
o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind::
siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/81-60 03
p) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch
q) Angebotseröffnung:
am 19.05.2015 um 11:00 Uhr
Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02
Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein
dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte
r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen
t) Rechtsform von Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
u) Nachweise zur Eignung:
Präqualifizierte Unternehmen führen den
Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die
Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen
Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 13
zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot
das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung
zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch
für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind
präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe
der Nummer, unter der die Nachunternehmen in
der Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis)
geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die
Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber
hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner
Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs.
3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen
v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
19.06.2015
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, 93039 Regensburg
Weiden i. d. OPf., 21.04.2015
Stadt Weiden i. d. OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Vollzug des Bayer. Straßen-/
und Wegegesetzes
Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.OPf. hat am 27.
April 2015 unter Nr. 41 beschlossen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens – Bebauungsplan Nr. 61 26 304/ Änderung 1 „Klinikum Weiden“
– folgende straßenrechtliche Maßnahmennach
dem BayStrWG verfügt werden, soweit nicht Art. 6
Abs. 8 sowie Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten:
Soweit nicht Art. 6 Abs. 8 sowie Art. 8 Abs. 6
BayStrWG gelten, wird
1. der in nebenstehender Planzeichnung mit Kreuzschraffur dargestellte Bereich der bisher als
Ortsstraße gewidmeten Bismarckstraße in der
Art teileingezogen, dass die Benutzung dieses
Straßenabschnitts nur noch für den Fußgänger/ und Radverkehr zugelassen wird. Die Teileinziehung wird mit der Sperrung dieses
Straßenabschnitts für die nicht mehr zur Nutzung bestimmten Verkehrsarten wirksam,
2. der in nebenstehender Planzeichnung mit (einfacher) Schraffur dargestellte Bereich der bisher als
Ortsstraße gewidmeten Bismarckstraße mit der
Maßgabe eingezogen, dass die Einziehung mit der
Sperrung dieses Straßenabschnitts wirksam wird.
Die straßenrechtlichen Verfügungen samt Begründung sowie Planzeichnung können bei der Stadt
Weiden i.d.OPf./ Stadtplanungsamt, Neues Rathaus, Dr.-Pfleger-Straße 15, Zi.-Nr. 2.16 während
der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe KLAGE bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,
Postanschrift:
Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift:
Haidplatz 1, 93047 Regensburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
(Stadt Weiden i.d.OPf.) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom
22.06.07 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier einschlägigen Rechtsbereich
abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 14
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B.
durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den
Verwaltungsgerichten seit 01.07.04 grundsätzlich
ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Weiden i.d.OPf. den 28. April 2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Weiden i.d.OPf., 28. April 2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
(siehe Skizze Seite 15)
(Siehe Skizzen Seite 16)
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
BEKANNTMACHUNGEN
Bebauungsplan Nr. 61 26 304 / Änderung 1
„Klinikum Weiden“
Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.OPf. hat am 27.
April 2015 unter Nr. 40 den genannten Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung
in Kraft. In den Bebauungsplan sowie die Begründung kann ab 30. April 2015 im Stadtplanungsamt
Weiden i.d.OPf., Neues Rathaus, Dr.-Pfleger-Straße
15, Zi.Nr. 2.22, während der üblichen Dienststunden
von jedermann Einsicht genommen und über deren
Inhalt Auskunft verlangt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2
sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch
diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs
Vollzug des Bayer. Rettungsdienstgesetzes
(BayRDG)
sowie des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KommZG)
Auf folgende amtliche Bekanntmachungen des
Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz wird hingewiesen:
5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung für
den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz vom 13. Januar
2015 – Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr.
2/2015 vom 16.02.2015 Seite 16. In Kraft getreten
am 17.02.2015.
Neubekanntmachung der Verbandsatzung für den
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz vom 20. Februar 2015 –
Amtsblatt der Regierung Nr. 3/2015 vom
16.03.2015 Seite 24.
Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz für das Haushaltsjahr 2015 vom 19. Februar
2015 – Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr.
3/2015 vom 16.03.2015 Seite 23.
Weiden i.d.OPf., den 21. April 2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Hermann Hubmann
Berufsm. Stadtrat
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 15
0
10
50m
Einziehung
NORDEN
und Wegerechtliche Widmungen, Einziehungen sowie Teileinziehungen
im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 26 304/
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 16
NORDEN
0 10
50
100m
Bebauungsplan Nr. 61 26 304
Stadtplanungsamt Weiden i.d.OPf, 11.02.2015,wn
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 17
BEKANNTMACHUNG
Standesamt Weiden i.d.OPf.
Auszug aus den Beurkundungen
des Standesamtes Weiden i.d.OPf.
Familiennachrichten
(06.04.2015 bis 19.04.2015)
Die Beteiligten sind mit der
Veröffentlichung einverstanden.
Geburten:
29.03.2015, Julian Vincent Hauser, männlich,
Melanie Gerlinde Hauser geb. Prösl und Thomas
Hans Pfab, Planstr. 18, 92706 Luhe-Wildenau;
29.03.2015, Jonas Raphael Hauser, männlich, Melanie Gerlinde Hauser geb. Prösl und Thomas
Hans Pfab, Planstr. 18, 92706 Luhe-Wildenau;
30.03.2015, Mia Sophia Brunner, weiblich, Verena
Brunner geb. Miedel und Christian Peter Brunner,
Filchendorfer Str. 5, 95514 Neustadt am Kulm;
31.03.2015, Viktor Schneider, männlich, Svetlana
Anatol'evna Schneider geb. Ptizina und Eugen
Schneider, Karl-Heilmann-Block 19, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 01.04.2015, Leon Joel Greulich, männlich,
Melanie Marion Wächter-Greulich geb. Wächter
und Heiko Greulich, Höfner Weg 5, 92676 Eschenbach i.d.OPf.; 01.04.2015, Maya Fabienne Illyes,
weiblich, Claudia Margarete Illyes geb. Dausch und
Josef Alexander Illyes, Im Mittel 3, 92655 Grafenwöhr; 01.04.2015, Maximilian Alexander Illyes,
männlich, Claudia Margarete Illyes geb. Dausch
und Josef Alexander Illyes, Im Mittel 3, 92655 Grafenwöhr; 01.04.2015, Sofie Hero, weiblich, Helena
Sabine Hero, Hoffeld 12, 92706 Luhe-Wildenau und
Benjamin Pflug, Christian-Seltmann-Str. 30, 92637
Weiden i.d.OPf.; 02.04.2015, Laura Anela Ela Zeis,
weiblich, Anja Diana Zeis geb. Heidrich und Martin
Vinzenz Zeis, Oberteich 13, 95666 Mitterteich;
02.04.2015, Marie Cornelia Klein, weiblich, Sofie
Tina Klein geb. Sommer und Michael Georg Heinz
Klein, Am Schafbühl 6, 92637 Weiden i.d.OPf.;
02.04.2015, Anna Hammer, weiblich, Andrea Hammer geb. Grötsch und Reinhard Johann Hammer,
Großenschwand 4, 92723 Tännesberg; 03.04.2015,
Samira Michaela Kriesche, weiblich, Carmen Elisabeth Kriesche geb. Barbyer und Bernd Kriesche,
Neudorf 27, 92706 Luhe-Wildenau; 04.04.2015,
Vinzenz Wenisch, männlich, Katrin Lydia Wenisch
geb. Kilian und Johannes Ferdinand Wenisch, Hö-
flaser Weg 10, 95692 Konnersreuth; 04.04.2015,
Ludwig Wenisch, männlich, Katrin Lydia Wenisch
geb. Kilian und Johannes Ferdinand Wenisch, Höflaser Weg 10, 95692 Konnersreuth; 04.04.2015,
Anni Schwarz, weiblich, Stefanie Gabriele Schwarz
und Frank Reinhold Klaus Schwarz geb. Spitzer,
Dahlienweg 54, 92660 Neustadt a.d.Waldnaab;
05.04.2015, Marisa Angerer Soares, weiblich, Kerstin Irmgard Angerer Soares geb. Angerer und Fernando Manuel Gonçalves Soares, Brandweiher 36,
92637 Weiden i.d.OPf.; 05.04.2015, Ella Bianca
Bauer, weiblich, Andrea Waltraud Zwiebler und
Christian Gerhard Bauer, Bergstr. 10, 92729 Weiherhammer; 06.04.2015, Fabienne Michl, weiblich,
Patrizia Anni Michl geb. Eckert und Wolfgang Felix
Michl, Lamplmühlstr. 12, 92715 Püchersreuth, GT
Wurz; 07.04.2015, Emmi Totzauer, weiblich, Ilona
Totzauer geb. Krieger und Andreas Guido Totzauer,
Harder Weg 9, 95679 Waldershof, GT Hohenhard;
08.04.2015, Lucas Hoffmann, männlich, Claudia
Hoffmann geb. Anzer und Christian Hoffmann,
Forstgasse 13, 98544 Zella-Mehlis; 29.03.2015,
Noah Lang, männlich, Jasmin Anna Reimunda
Lang, Ermersrichter Str. 55 b, 92637 Weiden
i.d.OPf. und Stefan Markus Schörner, Kurfürstenstr.
27, 92637 Weiden i.d.OPf.; 01.04.2015, Frida Emilia Letthoff, weiblich, Andrea Simone Übelmesser
geb. Pfaffenberger und Ernst Walter Letthoff,
Kettelerstr. 4, 92665 Altenstadt a.d.Waldnaab;
01.04.2015, Luna Herzog, weiblich, Heike Herzog
geb. Possehn und Michael Siegfried Wedlich, Brinkmannstr. 25 a, 95666 Mitterteich; 02.04.2015, Colton Bruce Franks, männlich, Kylie Dawn Franks
geb. Casias und Gunner Joseph Franks, USArmee, 92249 Vilseck; 02.04.2015, Toni Richard
Pfitzer, männlich, Linda-Monique Mühlberg und Richard Frank Pfitzer, Frauenrichter Str. 169, 92637
Weiden i.d.OPf.; 06.04.2015, Ben Lukas Moll,
männlich, Marina Karin Moll und Christoph Purschwitz, Bahnhofstr. 27, 92648 Vohenstrauß;
06.04.2015, Valentina Rosmarie Theodora Schell,
weiblich, Petra Helene Schell geb. Weiß und Markus Norbert Eduard Schell, Frühlingstr. 8, 92670
Windischeschenbach; 08.04.2015, Tyrick Dannel
Samuel, männlich, Monique Samuel geb. Baumgarten und Victor Samuel, Georg-Leipold-Str. 3, 92637
Weiden i.d.OPf.; 08.04.2015, Kieran Michael Hathaway, männlich, Doreen Leigh Turner und Michael
Harold Hathaway, US-Army, 92655 Grafenwöhr;
10.04.2015, Anton Ziegler, männlich, Lucia Ziegler
geb. Brunner und Bernhard Hermann Ziegler,
Stein 22, 95703 Plößberg; 10.04.2015, Rebecca
Eva Prölß, weiblich, Silvia Helene Prölß geb. Witzl
und Hermann Prölß, Rosenweg 2, 92271 Freihung,
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 18
GT Thansüß; 11.04.2015, Anton Gottfried, männlich, Małgorzata Alicja Markwart und Harald
Gottfried, Haydnstr. 5, 92637 Weiden i.d.OPf.;
12.04.2015, Amy Lee Moore, weiblich, Romina Manuela Moore geb. Adam und Jesse Lee Moore,
Schinnerstr. 17, 92690 Pressath; 12.04.2015, Laurenz Peter Georg Pröls, männlich, Christina Maria
Pröls geb. Geyer und Alexander Matthias
Peter Pröls, Reiserdorf 178, 92721 Störnstein;
12.04.2015, Lisa Hepfner, weiblich, Olga Hepfner
geb. Koschel und Roman Hepfner, ChristianKreuzer-Str. 1, 92665 Altenstadt a.d.Waldnaab;
13.04.2015, Kilian Martin Gatz, männlich, Julia Konstanze Gatz geb. Bock und Stefan Josef Gatz,
Hauptstr. 24, 92709 Moosbach; 13.04.2015, Nelly
Bub, weiblich, Tatiana Bub geb. Kurbatov und Andreas Bub, Buchenweg 9, 92637 Weiden i.d.OPf.;
13.04.2015, Camille Angelia Maxwell, weiblich, Andreea Alexandra Maxwell geb. Bucur und Roshad
Antonio Maxwell, Vilsecker Str. 21, 92655 Grafenwöhr; 14.04.2015, Genesis Jaiyana Busby, weiblich, Erica Genise Busby geb. Willrich und
Tremayne Jai Busby, US-Army, 92249 Vilseck
Eheschließungen:
09.04.2015, Neisa Rodriguez Miranda, Hubertusstr. 4, 92729 Weiherhammer und Markus Horst
Stubenvoll, Hinterm Rangierbahnhof 12 a, 92637
Weiden i.d.OPf.; 09.04.2015, Oxana Viktorovna
Goldenbein und Jürgen Patzer, Mozartstr. 3, 92637
Weiden i.d.OPf.; 11.04.2015, Katrin Köberlein und
Stefan Albert Riedl, Spalter Str. 6, 91126 Schwabach
Sterbefälle:
02.04.2015, Walter Günter Hecht, Johann-Sebastian-Bach-Str. 1a, 92637 Weiden i.d.OPf.;
03.04.2015, Reinhold Josef Johann Völkl, Schustergasse 16, 92694 Etzenricht; 04.04.2015, Jürgen
Reinhold Dauskardt, Frauenrichter Str. 90, 92637
Weiden i.d.OPf.; 05.04.2015, Herbert Josef Rittner,
Blumenweg 2, 92637 Weiden i.d.OPf.; 05.04.2015,
Franz Xaver Baier, Fliederstr. 2, 92699 Bechtsrieth;
05.04.2015, Elsa Franziska Seiler geb. Reichl,
Bahnhofstr. 6 a, 92685 Floß; 06.04.2015, Werner
Andreas Michl, Zeiläckerstr. 25, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 06.04.2015, Rudolf Zeus, Vorstadt 23,
95666 Mitterteich; 07.04.2015, Willi Fritz Geier,
Dorfstr. 3, 92637 Weiden i.d.OPf.; 08.04.2015,
Georg German Kraus, Asylstr. 8, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 08.04.2015, Anna Härtl, Tannenloheweg 3
a, 95676 Wiesau; 09.04.2015, Karl Adolf Hermann,
Buchbergerstr.
1,
92526
Oberviechtach;
07.04.2015, Paul Jaschik, Brenner-Schäffer-Str.
17, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.04.2015, Klaus
Erwin Platzer, Hammerstr. 9, 92655 Grafenwöhr;
09.04.2015, Berta Juliana Lammel, Fohlenweg 4,
92637 Weiden i.d.OPf.; 10.04.2015, Kurt Klahn,
Friedrich-Ebert-Str. 8, 92637 Weiden i.d.OPf.;
11.04.2015, Gertrud Pasternak geb. Tober, Leimbergerstr. 48, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.04.2015,
Berta Bröckl geb. Bauer, Froschau 9, 92696 Flossenbürg; 12.04.2015, Theresia Neumann geb.
Braun, Bahnhofstr. 62, 92533 Wernberg-Köblitz;
12.04.2015, Christa Karolina Maria Bocka geb.
Hösl, Schulstr. 7, 95506 Kastl; 13.04.2015, Paul
Josef Koch, Friedrich-Ebert-Str. 8, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 13.04.2015, Erika Theresia Meier geb.
Bär, Säubergweg 2, 92696 Flossenbürg;
14.04.2015, Irene Helene Maria Demleitner,
Bergstr. 10, 92533 Wernberg-Köblitz; 15.04.2015,
Margareta Charitas Winter, Galgenbergstr. 50 a,
92637 Weiden i.d.OPf.
Amtsblatt
Notizen:
30. April 2015, Nummer 9, Seite 19
Amtsblatt
30. April 2015, Nummer 9, Seite 20
Notizen:
Herausgeber: Stadt Weiden i.d.OPf. – Verantwortlich für den Inhalt sind die einzelnen Fachämter der Stadt bzw. bei Amtshilfe die in der Bekanntmachung genannten Stellen. – Zusammenstellung und Koordination: Stabsstelle Pressewesen, Öffentlichkeitsarbeit und Statistik. – Layout und Satz:
Digitalsatz Lidl, 83075 Bad Feilnbach. – Druck: Internes Servicebüro der Stadt Weiden i.d.OPf.