10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe
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10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe diese Seite(n) wurden heruntergeladen von www.kuchs.de der Inhalt steht unter dem Copyright von Dr. Werner Kuchs 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe Das Wegerecht ist für den Aufbau und den Betrieb einer privaten Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaft von großer Bedeutung, nachdem die LPGs rigoros Wege umgepflügt haben und heute die Flurbereinigung mit Wegebau zum Teil Jahrzehnte auf sich warten läßt (siehe hierzu: Dok. II, 11, 4 und Dok. I, S. 170). Hierzu nachfolgend einige Informationen zu dieser Problematik. Mit dem Urteil vom 18.12.1987, Az.: 4 U 68/97 (auszugsweise und gekürzt) hat das OLG Karlsruhe folgendes für Recht erkannt: "... 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.03.1997 - 5 O 272/95 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Benutzung des Weges zwischen dem klägerischen Anwesen und der ... Straße im Bereich des Anwesens des Beklagten insoweit zu dulden, als dieser Weg - in Fortführung des Weges Lgb. Nr. 56 - im Einmündungsbereich zur ... Straße auf ca. 4,50 m auf dem Grundstück des Beklagten Lgb. Nr. 59 verläuft, und zwar ganzjährig für den Schwerlastverkehr wie zum Beispiel Milchtankfahrzeuge und Futtermitteltransporte und landwirtschaftliche Großfahrzeuge zum und vom Hof des Klägers, und bei Schnee, Eis und sonst bei winterlicher Glätte allgemein für den Verkehr - auch von Besuchern - von und zum Hof des Klägers. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. ... Tatbestand: Beide Parteien sind Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebsstätten im Bereich der ... Straße in ... Der Hof des Beklagten ... liegt an der ... Straße auf Flst. Lgb. Nr. 59 Der Hof des Klägers ... auf Fist. Lgb. Nr. 54 ist mit der ... Straße durch zwei Wege verbunden Das ist einmal der sogenannte ...weg, der ganz auf dem Gelände des Klägers, Lgb. Nr. 54, verläuft. Zum andern ist es ein Weg, der über das Flst. Lgb. Nr. 56 verläuft, das im Eigentum eines Dritten, des Nachbarn ..., steht dieses Flst. Lgb. Nr. 56 endet etwa 4,5 m vor der Einmündung in die ... Straße im Bereich des Hofes des Beklagten; auf diesen letzten etwa 4,5 m verläuft der Weg auf dem Gelände des Beklagten, Lgb. Nr. 59. Der Beklagte verbietet dem Kläger, den vor dem öffentlichen Straßengelände der ... Straße gelegenen Wegstreifen von etwa 4,5 m Länge auf Flst. Lgb. Nr. 59 außerhalb der Winterzeit zu überschreiten bzw. zu überfahren. Der Hof des Klägers ist auf Milchproduktion ausgerichtet. Der Kläger behauptet, im Bereich des ...weges sei das Gelände so steil, daß dieser Weg für den Schwerlastverkehr ungeeignet und in der Winterszeit überhaupt nicht zu benutzen sei. Insbesondere für die 1 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe Milchabholung durch Molkereifahrzeuge und für Futtermitteltransporte sei er daher auf einen unmittelbaren Anschluß an die ... Straße über das Geländestück des Beklagten Lgb. Nr. 59 angewiesen Wenn die Wegeverhältnisse insoweit geklärt seien, stünden öffentliche Mittel bereit, um den Weg zwischen den Höfen der Parteien auszubauen. Unstreitig ist, daß der benachbarte Eigentümer ... über dessen Gelände Lgb. Nr. 56 dieser Weg großenteils verläuft, mit der Benutzung des Weges durch den Kläger einverstanden und selbst an einem Ausbau des Weges interessiert ist. Der Kläger begehrt Feststellung, daß er berechtigt ist, den Weg zwischen den Höfen der Parteien auch in dem fraglichen Geländestreifen über Lgb. Nr. 59 zu befahren und zu benutzen; hilfsweise beansprucht er insoweit ein Notwegerecht. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen ... vom 14.05.1996 (I 115) und ein weiteres Gutachten des Sachverständigen ... vom 10.01.1997 eingeholt (in Anlage 2 zu letzterem Gutachten sind die Grundstücks- und Wegeverhältnisse, soweit sie hier ein Rolle spielen, dargestellt). Mit dem angefochtenen Urteil hat es sodann die Klage abgewiesen, weil es nicht rechtsmißbräuchlich sei, wenn und soweit der Beklagte die Benutzung des in seinem Eigentum stehenden streitigen Wegstreifens untersage; die Benutzung dieses Streifens könne der Kläger auch nicht als Notweg beanspruchen, da die Milch in Milchkübeln an die ... Straße verbracht und dort von Molkereifahrzeugen abgeholt werden könne und da der Kläger erforderlichenfalls einen neuen Weg zur ... Straße auf eigenem Gelände ausbauen könne. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen fort. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Kläger und die Besucher seines landwirtschaftlichen Anwesens ... berechtigt sind, den zwischen dem klägerischen Anwesen, Lgb. Nr. 54 und der ... Straße verlaufenden Weg, insbesondere durch Milchtankfahrzeuge und Futtermitteltransporte, auch insoweit zu befahren und zu benutzen, als dieser Weg im Einmündungsbereich zur ... Straße auf ca. 3 m auf dem Grundstück des Beklagten Lgb. Nr. 59, verläuft. Hilfsweise beantragt er, den Beklagten zur Duldung zu verurteilen, daß der: Kläger und die Besucher seines Anwesens den im Hauptantrag geschilderten Weg in der dort genannten Weise benutzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Sachverständigen ... und ... zur Erläuterung ihrer Gutachten vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Notwegerecht in dem Umfang, wie er im Tenor dieser Entscheidung umschrieben ist, zu. Der Kläger macht nicht geltend, ihm stehe über den streitigen Grundstücksstreifen ein Wegerecht im Sinne einer Grunddienstbarkeit zu. Es ist auch nicht rechtsmißbräuchlich im Sinne von § 226 BGB, wenn der Beklagte sich dem Kläger gegenüber auf sein Eigentum beruft und diesem die Benutzung dieses Grundstücksstreifens untersagt. Darin folgt der Senat dem Landgericht. Allein schon das Bestreben des Beklagten, zusätzlichen Verkehr in unmittelbarer Nähe seines Hofes zu vermeiden, ist durchaus legitim. 2 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe Nach Auffassung des Senats kann der Kläger aber vom Beklagten verlangen, daß der Beklagte die Benutzung des fraglichen Wegestücks als Notweg duldet. Nach § 917 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Dem Hofgrundstück des Klägers fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit der ... Straße. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ... und nach Besichtigung der Örtlichkeit steht für den Senat fest, daß der auf dem Gelände des Klägers verlaufende ...weg für den Schwerlastverkehr, dazu zählen etwa Milchtankfahrzeuge, Futtermitteltransporte, aber auch landwirtschaftliche Großfahrzeuge, nicht befahrbar ist. Der Weg ist so steil, daß seine Benutzung mit solch schweren Fahrzeugen mit unvertretbaren Risiken verbunden wäre. Dies bestreitet der Beklagte im Grunde auch nicht. Weil der ...weg so steil und ausgesetzt verläuft, ist er bei winterlichen Verhältnissen - bei Schnee, bei Eis und sonst bei winterlicher Glätte - allgemein nicht für den Verkehr von und zum Hof des Klägers geeignet. Auch dies ist zwischen den Parteien im Grunde außer Streit. Deshalb weist der Beklagte auch ausdrücklich darauf hin, daß er dem Kläger gestattet habe, das fragliche Wegestück zur Winterszeit zu benutzen. Indes enthebt dies das Gericht nicht der Aufgabe, auch insoweit über den Klagantrag zu entscheiden. ... Nach Auffassung des Senats ist der Kläger aber darauf angewiesen, seinen Hof auch mit Schwerlastfahrzeugen direkt anfahren zu können. Dies ist zur ordnungsmäßigen Benutzung des Hofgeländes des Klägers notwendig im Sinne von § 917 BGB. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers mit derzeit etwa 24 Milchkühen gehört zur ordnungsmäßigen Benutzung des Hofgrundstücks. Dementsprechend muß der Zugang jedenfalls in dem Umfang als notwendiger Zugang gewährt werden, daß der Betrieb bei Ausnützung aller wirtschaftlichen Möglichkeiten auf weitere Sicht noch lohnend ist (vgl. BGH BB 1966, 639 f. OLG Düsseldorf RdL 1997; 35). Wenn die wirtschaftlichen Möglichkeiten dieses Betriebs gewahrt werden sollen, muß der Hof für den Schwerlastverkehr direkt angefahren werden können, dies gilt für die Futtermitteltransporte wie für die tägliche Milchabholung durch Milchtankfahrzeuge. ... Diese Ausführungen haben den Senat überzeugt. Wenn der Kläger die Chance haben soll, seinen Betrieb in der wirtschaftlich gebotenen Weise zu rationalisieren, dann gehört dazu, daß er auch die Möglichkeit haben muß, daß das Milchtankfahrzeug seinen Hof direkt anfährt. Dies bedeutet, daß der Beklagte im Rahmen des Notwegerechts dulden muß, daß der anfallende Schwerlastverkehr zum Hof und vom Hof über den fraglichen Wegstreifen geführt wird. Die räumlichen Voraussetzungen dafür daß der Schwerlastverkehr die Einmündung in die ... Straße im Bereich des fraglichen Wegstreifens bewältigt, sind gegeben, wie sich dies für das Gericht beim Augenschein ergeben und wie dies auch der Sachverständige ... bestätigt hat. Eine nähere räumliche Eingrenzung des Durchfahrtsbereichs kann, da dies nicht beantragt ist, nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein. Eine Durchfahrtsmöglichkeit für den Schwerlastverkehr ist das ganze Jahr über erforderlich. Der sonstige Verkehr vom und zum Hof des Klägers kann über den ...weg geführt werden. Nur bei winterlichen Verhältnissen besteht hier die Notwendigkeit, den Straßenanschluß im Bereich des Hofes des Beklagten zu benutzen. Insoweit ist die Benutzung auch außer Streit. 3 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe Nach alledem ist dem Kläger ein auf diesen Umfang begrenztes Notwegerecht zuzusprechen. ..." b) RD Dr. Raffael Knauber, Meckenheim hierzu in "Aktuelle Briefe zum Agrarrecht 7/99)" "Die Problematik der betrieblich-öffentlichen Straßen und der umgepflügten Wege 1. Einleitung Zu DDR-Zeiten sind von den Landwirtschaftsbetrieben und den zwischenbetrieblichen Einrichtungen auf den von ihnen genutzten Flächen sowohl neue Straßen und Wege angelegt als auch vorhandene Wege überpflügt worden. In allen neuen Ländern werfen nach wie vor insbesondere die neu angelegten Straßen und Wege und hier speziell die sog. betrieblich öffentlichen Wege vielfältige Rechtsfragen auf. Zwei Problemkreise stehen hier im Vordergrund: Zum einen geht es um die Beantwortung der Frage, welche Ansprüche Grundstückseigentümern zustehen, auf deren Grundstücken z. B. die betrieblich öffentlichen Straßen errichtet worden sind. Zum anderen ist zu klären, wer Träger der Straßenbaulast solcher Straßen und damit auch Träger der Verkehrssicherungspflichten ist. 2. Rechtliche Lösungsmöglichkeiten a) Ansprüche der Grundstückseigentümer Für die Frage nach den Ansprüchen der Grundstückseigentümer ist entscheidend, ob die Straßen und Wege heute als öffentliche Straßen qualifiziert werden können. Eine klare Regelung zu dieser Problematik enthält § 53 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Straßengesetz, in dem es heißt: Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die zu diesem Zeitpunkt mit oder ohne eine Entscheidung nach §4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung vom 22. August 1974 ... ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich öffentliche Straßen waren, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Eine ähnlich deutliche Regelung zu den betrieblich öffentlichen Straßen enthält z. B. auch § 52 Abs. 4 Thüringer Straßengesetz: Die bisherigen betrieblich öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung ... werden Gemeindestraßen, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Gemeindestraßen) erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Privatwege. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde. Handelt es sieh bei den betrieblich öffentlichen Straßen nach den Straßen- und Weggesetzen der Länder um öffentliche Straßen, kommt nach diesen Gesetzen für die Grundstückseigentümer ein Übernahmeanspruch gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger in Betracht. Keine Probleme bereitet die Beurteilung der Öffentlichkeit der betrieblich öffentlichen Straßen dabei in Sachsen, da nach der o. g. Regel dort kraft Gesetzes die betrieblich öffentlichen Straßen als öffentliche Straßen qualifiziert werden. Ansonsten ist darauf abzustellen, ob die fraglichen Straßen bereits zu DDR-Zeiten den Status einer öffentlichen Straße besessen hatten. Bei der Beurteilung der Öffentlichkeit derjenigen Straßen, die vor Inkrafttreten der Straßenverordnung der DDR entstanden sind, ist deren § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen, wonach öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätzen sind, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, daß damit die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen weiterhin diesen Status behalten sollten. Während der Geltungsdauer der StVO 1957 wurden Staats- und Bezirksstraßen öffentlich, wenn sie in die Kartei dieser Straßen eingetragen wurden, im übrigen, wenn die Räte der Kreise bzw. der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Auch nach Inkrafttreten der StVO 1974 galt, daß für die Öffentlichkeit einer Straße ein ausdrücklicher Beschluß z. B. des Rates des Gemeinde erforderlich gewesen 4 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe ist. Die Rechtswirklichkeit der DDR entsprach in der Regel diesen rechtlichen Anforderungen jedoch nicht. Bei den betrieblich öffentlichen Straßen hat es den Beschluß des Rates der Gemeinde regelmäßig nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtlich vertretbar und im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer auch geboten, die Qualifizierung der Öffentlichkeit der betrieblich öffentlichen Straßen nicht davon abhängig zu machen, ob zu DDR-Zeiten der erforderliche Beschluß vorgelegen hat. Folgt man dem, kommt es mithin für die Öffentlichkeit der fraglichen Straßen ausschließlich darauf an, ob sie schon zu DDR-Zeiten auch tatsächlich dem öffentlichen Verkehr, so z. B. als Verbindungsstraße zwischen zwei Ortschaften, dienten. Generell ist von der Öffentlichkeit einer Straße auszugehen, wenn die Straße bereits bislang ein bestimmter Benutzerkreis oder eine bestimmte Benutzerart ohne besondere Zulassung zu Verkehrszwecken nutzen konnte. Tatsächlich öffentlicher Verkehrsgrund sind danach alle Flächen, auf denen kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis zugelassen wird. Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht zudem, daß erhebliche rechtliche Zweifel daran bestehen, ob die DDR mit dem Erfordernis des Ratsbeschlusses gleichsam ein Widmungsprinzip einführen wollte und ob bei Fehlen des Ratsbeschlusses tatsächlich als Rechtsfolge die Unwirksamkeit des Status öffentliche Straße eintreten sollte. Das Abstellen darauf, ob die Straßen schon zu DDR-Zeiten tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienten, führt zu folgenden Konsequenzen: Die nach DDR-Straßenrecht öffentlichen Straßen unterliegen heute dem straßenrechtlichen Regime der Straßen- und Wegegesetze der neuen Bundesländer Die Problematik des sog. rückständigen Grunderwerbs - die Verkehrsfläche gilt als öffentliche Straße, die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke stehen aber noch nicht im Eigentum des Straßenbaulastträgers - regelt sieh damit auch nach diesen Gesetzen, so insbesondere über die Übernahmeansprüche der Grundstückseigentümer. Rechtlich problematisch und, soweit ersichtlich, bisher auch noch nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob für die Entschädigungshöhe im Rahmen des Übernahmeanspruchs auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks für den Straßenbau (Eingriffszeitpunkt zu DDR-Zeiten) oder auf heutige Verhältnisse abzustellen ist. Nicht zuletzt aus rechtssystematischen Gründen (Parallelität zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz) ist letzterem der Vorzug zu geben, d. h., für die Entschädigung des Grundstückseigentümers sind die heutigen Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke, bei denen es sich in der Regel um Ackerland handeln wird, maßgeblich. In der rechtlichen Diskussion war neben den Ansprüchen der Grundstückseigentümer lange Zeit auch die Frage, ob auch den heutigen Eigentümern der Straßenfläche, in der Regel sind dies die LPG-Nachfolgebetriebe, Ansprüche zustehen. § 52 Abs. 6 Thüringer Straßengesetz regelt hierzu unmißverständlich: Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an den Straßen, das bisher nicht dem Träger der Straßenbaulast zustand, ohne Entschädigung auf diesen über ... Damit sind Entschädigungsansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast ausgeschlossen. Dies ist auch sachgerecht, da mit dem Eigentumsübergang des Straßenkörpers auf den Straßenbaulastträger erhebliche Vorteile für die bisherigen Eigentümer verbunden sind. So entfällt für diese z. B. die Straßenunterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht. In der letzten Legislaturperiode hatte die Bundesregierung den Versuch unternommen, unbeschadet von der dargelegten Rechtsauffassung über den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung immobilienrechtlicher und anderer Vorschriften (sog. Immobilienrechtsbereinigungsgesetz) die Problematik des sog. rückständigen Grunderwerbs bei öffentlichen Straßen, Anlagen und Gebäuden zu regeln. Mit einem Verkehrsflächenerwerbsgesetz als Artikel 1 des Gesetzentwurfs sollte der rückständige Grunderwerb bei öffentlichen Straßen einschließlich der Höhe des zu zahlenden Ankaufspreises geregelt werden. Nach Diskussionen mit den neuen Bundesländern ist dieser Entwurf jedoch nicht weiter verfolgt worden. Neben den mit der Übernahme des Grundeigentums verbundenen finanziellen Fragen waren hierfür auch kompetenzrechtliche Fragen ausschlaggebend, da zweifelhaft war, ob der Bund in diesem Bereich überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Nach der hier vertretenen Auffassung, wonach die Straßenund Wegegesetze der neuen Bundesländer die einschlägigen Fragen im Zusammenhang mit den betrieblich öffentlichen Straßen und Wegen abschließend regeln, besteht für eine bundesgesetzliche Regelung kein Handlungsbedarf mehr Wie ist nun die Rechtslage dann, wenn es sieh bei den zu DDR-Zeiten errichteten 5 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe Straßen und Wegen nicht um öffentliche Straßen handelt? Festzustellen ist hier zunächst, daß dann Übernahmeansprüche der Grundstückseigentümer nach den Straßen- und Wegegesetzen ausscheiden. Dienen die Straßen und Wege z. B. ausschließlich der nachbarrechtlichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke, so innerbetriebliche Wirtschaftswege, können sie als bauliche Erschließungsanlage Gegenstand der Sachenrechtsbereinigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Sachenrechtsbereinigungsgesetz sein. Für diese Anlagen kann dann die Bestellung einer Dienstbarkeit gemäß §§ 116 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Betracht kommen, soweit die dort geregelten Voraussetzungen vorliegen. § 116 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz setzt dabei zunächst voraus, daß eine Nutzung des fremden Grundstücks in einzelnen Beziehungen oder die Unterhaltung einer Anlage auf diesem Grundstück vorliegt. Diese Voraussetzung trifft insbesondere auf die von den LPG aufgrund ihres umfassenden gesetzlichen Bodennutzungsrechts auf fremden Grundstücken errichteten Wege zu. Hinzukommen muß gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz, daß die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist. Damit kommt eine Dienstbarkeitsbestellung nach diesen Vorschriften nur dann in Betracht, wenn es um die Erschließung von Grundstücken und Bauwerken geht, die im Eigentum des Nutzers stehen. Die Dienstbarkeitslösung scheidet damit in den Fällen aus, wenn z. B. lediglich Pachtgrundstücke des Nutzers erschlossen werden sollen, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer mit der Dienstbarkeitsbestellung einverstanden ist. Gemäß § 118 Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Bestellung der Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts abhängig machen. b) Träger der Straßenbaulast bei den betrieblich öffentlichen Straßen Damit der Grundstückseigentümer die ihm nach den Straßen- und Wegegesetzen zustehenden Ansprüche auch geltend machen kann, ist die Beantwortung der weiteren Frage entscheidend, wer Träger der Straßenbaulast der betrieblich öffentlichen Straßen und damit der richtige Anspruchsgegner ist. Auch für die Beantwortung dieser Frage kommt es wieder darauf an, ob es sich bei der jeweiligen Straße um eine öffentliche Straße oder aber um eine nicht öffentlich genutzte Straße handelt. Ist die Straße als öffentliche Straße zu qualifizieren, richtet sieh die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast für diese Straße danach, wie die Straße nach den Straßen- und Wegegesetzen zu klassifizieren ist. Im allgemeinen gilt hier, daß das Land Träger der Straßenbaulast für die Staatsstraßen ist, die Landkreise und die kreisfreien Städte Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind, die Gemeinden die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen haben und für sonstige öffentliche Straßen der Träger der Straßenbaulast in der Widmungsverfügung bestimmt wird. Im Regelfall dürfte es sieh bei den betrieblich öffentlichen Straßen entweder um Gemeindestraßen oder aber um sonstige öffentliche Straßen handeln. Dies bringt das Sächsische Straßengesetz auch ausdrücklich zum Ausdruck, indem es in § 53 Abs. 5 regelt, daß die bisher betrieblich öffentlichen Straßen Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen werden. Am Beispiel dieser Regelung führt dies zu folgenden Konsequenzen: Ist die betrieblich öffentliche Straße Gemeindestraße geworden, ist sie damit zugleich als öffentliche Straße gewidmet. Träger der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht dieser Straße ist dann die Gemeinde. Ihr obliegt es dann auch, Regelungen im Hinblick auf den Gemeingebrauch dieser Straße zu treffen. Ist die betrieblich öffentliche Straße als sonstige öffentliche Straße zu klassifizieren, ist zwar ebenfalls von einer Widmung der Straße zur öffentlichen Nutzung auszugehen. In diesem Fall bedarf es jedoch noch einer ausdrücklichen Bestimmung, wer für diese Straße Träger der Straßenbaulast ist. Für sonstige öffentliche Straßen ist die Gemeinde jedenfalls nicht gleichsam automatisch Träger der Straßenbaulast. Damit ist folgendes festzustellen: Unproblematisch ist die Rechtslage grundsätzlich dann, wenn die betrieblich öffentliche Straße heute Gemeindestraße ist. In diesem Fall ist dann unstreitig die Gemeinde Träger der Straßenbaulast und damit zugleich auch der Verkehrssicherungspflicht. Komplizierter ist es hingegen dann, wenn es sich bei einer betrieblich öffentlichen Straße eine sonstige öffentliche Straße handelt, was wohl auch der Regelfall sein dürfte. Hier weisen die Straßen- und Wegegesetze der neuen Länder die Straßenbaulast 6 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe nicht durch Gesetz einem bestimmten Straßenbaulastträger zu, sondern überlassen dessen Bestimmung ausdrücklich einer gesonderten Verfügung. In diesem Fall hängt es dann z. B. vom Willen der Gemeinde ab, ob sie eine betrieblich öffentliche Straße als sonstige öffentliche Straße in ihre Straßenbaulast übernehmen will. Und genau hier liegt das eigentliche Dilemma: Regelmäßig zeigen die Gemeinden in den neuen Bundesländern relativ wenig Neigung, die betrieblich öffentlichen Straßen zu übernehmen. Ursächlich hierfür sind in erster Linie die damit verbundenen finanziellen Lasten, die auf die Gemeinden bei der Übernahme dieser Straßen zum einen in Form der Übernahmeansprüche der Grundstückseigentümer und zum anderen auch im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Straßen zukommen. Solange sich die Gemeinden ihrer Verantwortung nicht stellen, die betrieblich öffentlichen Straßen, die auch heute noch öffentliche Straßen sind, zu übernehmen, laufen die aufgezeigten rechtlichen Lösungsmöglichkeiten zur Problemlösung des rückständigen Grunderwerbs bei den betrieblich öffentlichen Straßen weitestgehend ins Leere. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sieh folgende Vorgehensweise: Um überhaupt mit den Gemeinden sach- und lösungsorientiert in Gespräche über die Übernahme betrieblich öffentlicher Straßen eintreten zu können, bedarf es zunächst einer sorgfältigen Quantifizierung der Straßen und Wege, die als öffentliche Straßen für eine Übernahme in Frage kommen. Hierbei wird sieh dann regelmäßig herausstellen, daß bei weitem nicht alle seinerzeit von den LPGen etc. angelegten Straßen und Wege öffentliche Straßen sind. Insgesamt kann mit dieser Vorgehensweise der Gemeinde verdeutlicht werden, daß die Übernahme relativ weniger Straßen gerade auch in finanzieller Hinsicht beherrschbar ist und daß auf die Gemeinden grundsätzlich keine unkalkulierbaren Risiken zukommen. Verdeutlicht werden sollte den Gemeinden in diesem Zusammenhang auch, daß mit der Übernahme der Straßen Vorteile verbunden sind, so die Ersparnis für die Errichtung neuer Gemeindestraßen. Nötigenfalls sollte auf die einzelne Gemeinde auch politischer Druck ausgeübt werden, sieh der anfälligen Problemlösung endlich im Einklang mit den Straßen- und Wegegesetzen zu stellen. Es kann nämlich kein Dauerzustand sein, daß sich Gemeinden zu Lasten Dritter einer sachgerechten Regelung verschließen, da die Folge hiervon ist, daß Rechtsansprüche nicht durchgesetzt werden können und erhebliche Haftungsrisiken bei den derzeitigen Eigentümern der Straßenflächen verbleiben. Im schlimmsten Falle sollten diese prüfen lassen, ob als ultima ratio nicht die Sperrung der Straße erwogen werden kann, womit spätestens dann die regelungsunwillige Gemeinde unter erheblichen Handlungsdruck gesetzt wird. Handelt es sich bei der fraglichen Straßen hingegen nicht um eine öffentliche Straße, sondern um eine nicht öffentlich genutzte Wegefläche, bedeutet dies, daß insbesondere die Gemeinde hierfür nicht Straßenbaulastträger und damit auch nicht Träger der Verkehrssicherungspflicht ist. Verantwortlich für den Zustand einer solchen Wegefläche ist dann ausschließlich der heutige private Eigentümer dieser Flächen. Im Interesse der Beschränkung seiner Verkehrssicherungspflicht steht es diesem frei, durch geeignete Maßnahmen die Nutzung solcher Wege Lind Straßen zu beschränken bzw. auszuschließen. Sind Rechtsnachfolger der LPG etc., die diese Anlagen seinerzeit errichtet haben, nicht vorhanden, obliegt den Grundstückseigentümern dieses Recht. Anderenfalls besteht für sie die Gefahr, daß sie als sog. Zustandsstörer für einen verkehrsunsicheren Zustand der Wege- und Straßenflächen herangezogen und im Schadensfall wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden können. c) Lösungskonzept zur ProbIemlösung der umgepflügten Wege Im Zuge der Großflächenwirtschaft der DDR wurde das in der Feldlage vorhandene Wege- und Gewässernetz in erheblichem Umfang beseitigt. Wege wurden überpflügt, obwohl sie im Kataster- und Grundbuch als Zweckgrundstücke im Eigentum der Gemeinden ausgewiesen waren. Die auf altem Herkommen oder auf den Festsetzungen von Rezessen beruhenden Wegegrundstücke wurden in Volkseigentum überführt und in der Regel Räte der Gemeinden oder LPG als Rechtsträger eingesetzt. Durch die Ausdünnung des Wegenetzes haben heute viele Grundstücke ihre Wegeanbindung in der Feldflur verloren. Es muß deshalb ein Wegenetz geschaffen werden, das den neuen bzw. neu entstehenden Eigentumsstrukturen und den Bewirtschaftungsbedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe gerecht wird. 7 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe Die Problematik besteht nunmehr darin, daß es im Falle der Überpflügung der alten Wege heute an einer Nutzung als Verwaltungsvermögen der betroffenen Grundstücke fehlt. Vielmehr werden die ehemaligen Wegeflächen tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit diese ehemaligen Wegeflächen auf der Grundlage des Vermögenszuordnungsrechts für die Bereinigung und Neuanlage des in der Feldlage erforderlichen Wegenetzes zur Verfügung gestellt werden können. Im Hinblick auf die Lösung der Problematik haben die Bundesregierung und die Privatisierungsgesellschaften BVVG und TLG gemeinsam mit den neuen Ländern ein Konzept entwickelt, mit dem die überpflügten Wege soweit reaktiviert werden können, wie es für heutige Bewirtschaftungsverhältnisse erforderlich ist. Über einvernehmliche Zuordnungen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz sollen danach den Gemeinden auf der Grundlage einer vorher herbeigeführten Einigung Grundstücke zweckgebunden für den Flächenbedarf des ländlichen Wegenetzes zur Verfügung gestellt werden. Dabei soll es sich nach Möglichkeit um die ursprünglichen Wege und Grundstücke handeln, die auch früher häufig im Eigentum der Gemeinden gestanden haben. Gegenstand des Konzeptes ist dabei nicht nur die Regelung der Problematik der überpflügten Wege, sondern auch eine unbürokratische Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an den Flächen, auf denen zu DDR-Zeiten neue Wege angelegt worden sind. Über diesen Lösungsweg können damit den Gemeinden auch Austauschflächen im Hinblick auf die zu regelnden betrieblich öffentlichen Straßen zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die Umsetzung des Konzeptes ist, daß die Gemeinden mit der einvernehmlichen Zuordnung der für den Wegebau benötigten Flächen einverstanden sind. In der mit den Gemeinden abzuschließenden Vereinbarung über die einvernehmliche Zuordnung müssen sich diese verpflichten, die zugeordneten Grundstücke bzw. eigene Grundstücke im wertmäßig gleichen Umfang zweckgerichtet für die Einrichtung von Wegen zu verwenden. Als Instrument für die Einrichtung eines heutigen Bewirtschaftungsverhältnissen genügenden Wegenetzes bieten sich in erster Linie Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und dem Flurbereinigungsgesetz an. Damit wird zugleich auch ein wichtiger Beitrag zur Regelung der Eigentumsverhältnisse in den ländlichen Räumen geleistet. Die Notwendigkeit der Einrichtung eines neuen Wegenetzes beschränkt sich jedoch nicht auf das Verfahrensgebiet von Bodenordnungsverfahren, sondern sie besteht häufig auch außerhalb solcher Verfahren. Für die einvernehmliche Zuordnung bestehen nach dem Lösungskonzept folgende Rahmenbedingungen: Die einvernehmliche Zuordnung der Flächen aus dem Bestand der BVVG und der TLG auf die Gemeinden erfolgt unentgeltlich. Ausschlaggebend für die Zurverfügungstellung der benötigten Flächen ist, ob diese Flächen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) verfügbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht langfristig verpachtet sind oder in Planungs- oder Zulassungsverfahren bereits als Wegeflächen umgewidmet worden sind oder werden sollen, so z. B., wenn sie in den Flurbereinigungs-/Bodenordnungsplänen als Wegeflächen ausgewiesen werden bzw. ausgewiesen werden sollen. Im Falle der langfristigen Verpachtung sind die Flächen verfügbar, wenn der Pächter sein Kaufrecht bereits ausgeschöpft hat bzw. er andere von ihm gepachtete Flächen von der BVVG erwerben kann oder er auf seine Erwerbsmöglichkeit verzichtet und kein der BVVG bekanntes Interesse von Alteigentümern am Erwerb dieser Flächen besteht oder im Falle eines solchen Erwerbsinteresses eine andere geeignete Fläche für einen Erwerb durch Alteigentümer bereitgestellt werden kann. Kann der Bedarf an Wegeflächen nicht durch Zuordnung ehemaliger Wegeflächen aufgrund der durch das EALG bedingten Restriktionen gedeckt werden, können den Gemeinden auch andere Flächen zugeordnet werden, soweit dies für die Privatisierungsunternehmen im Einzelfall wirtschaftlich ist. Kernelement des Lösungskonzeptes ist im Gegenzug zu der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Flächen die Verpflichtung der Gemeinden, die zugeordneten Flächen oder Flächen im wertmäßig gleichen Umfang zweckgebunden für den Flächenbedarf des ländlichen Wegenetzes vorzuhalten. Mit dieser Verpflichtung soll verhindert werden, daß die Gemeinden die zugeordneten Flächen zweckwidrig beispielsweise als Bauland nutzen. Da die Städte- und Gemeindeverbände der neuen Länder ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem Lösungskonzept der einvernehmlichen Zuordnung bereits erklärt haben, kann nunmehr alsbald mit der Umsetzung des Konzeptes begonnen werden. Der Anstoß für die einvernehmliche Zuordnung kann dabei von den Gemeinden selbst ausgehen, von Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz oder auch vom Kaufantrag eines Pächters nach dem EALG oder von der Notwendigkeit der wegemäßigen Erschließung bei 8 10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe Privatisierungsvorhaben." 9