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ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH Zweigniederlassung Klöch A-8493 Klöch 71 Firmenbuch: LG Wels HRB 107110s, DVR:0092428/010480, ATU 22073306 Preisliste ab 01.03.2016 Basaltsteinbruch Klöch 8493 Klöch 71 - Telefon +43 (0)50 799 - 3800 - Telefax +43 (0)50 799 - 3805 Auslieferung: +43 (0)50 799 - 3820 E-Mail: kloech@asamer.at Bezeichnung Gesteinskörnungen für Asphalt EBK 0/2 EBK 0/2 fk5 (gewaschen) EBK 2/4, 4/8, 8/11, 11/16, 16/22 EBK 2/6, 2/8 (Sonderkörnungen) EBK 0/11, 11/16, 16/22, 16/32 Aufpreis Waschen Gesteinskörnungen für Beton EBK 4/22, 8/22, 11/22 oder Einzelfraktionen Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten Frostschutzmaterial uTs BK 0/22 Frostschutzmaterial uTs BK 0/32 Frostschutzmaterial uTs BK 0/63 Sonstige Basalt-Splitt 2/4, 4/8, 8/11 Brechkorn (Dekor) 16/32, 32/63, 70/150, 70/250 Bruchschotter 4/16, 16/32, 32/63 Bruchschotter 0/70, 32/150 Bruchschotter 70/250 Bankettmaterial 0/32 Bettungsmaterial Bruchsteine Schüttmaterial (unaufbereitet) Abraum (bindig) Steinmehl (Basalt) Euro/Tonne (EN 13043) G1 G1 G1 G1 G7 (EN 12620) 28,80 (EN 13242) Die angeführten Preise verstehen sich exklusive 20 % Mehrwertsteuer, inklusive Verwiegung und Verladung ab Werk Klöch, vorbehaltlich einer in Kraft tretenden Schotter- und Landschaftsschutzabgabe. Ein Unternehmen der Asamer Gruppe 24,70 27,10 28,80 30,10 17,40 3,20 U3 U3 U6 11,50 11,50 11,50 20,90 20,90 14,10 10,80 12,10 10,80 10,80 24,00 4,90 3,90 38,70 1379-CPR-040/14 Es gelten die beiliegenden oder umseitig angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH Zweigniederlassung Klöch A-8493 Klöch 71 Firmenbuch: LG Wels HRB 107110s, DVR:0092428/010480, ATU 22073306 Preisliste Lavatuff lose ab 01.03.2016 Basaltsteinbruch Klöch 8493 Klöch 71 - Telefon +43 (0)50 799 - 3800 - Telefax +43 (0)50 799 - 3805 - Auslieferung: +43 (0)50 799 - 3820 Verkaufsberater: Josef Scheer +43 (0)50 799 - 3808 oder +43 (0)664 11 22 771 E-Mail: kloech@asamer.at Bezeichnung LAVATUFF LAVATUFF 0/4, 0/8 LAVATUFF 4/22 LAVATUFF 8/22 LAVATUFF 30/70 LAVATUFF - Steine unsortiert LAVATUFF - DEKORSTEINE LAVATUFF - SONDERKÖRNUNGEN nach Vereinbarung (4/8, 40/70, 70/150, 70/250) BIG BAG ABSACKUNG Preis pro Absackung Preis pro Big Bag Die angeführten Preise verstehen sich exkl. 20 % Mehrwertsteuer, inklusive Verwiegung und Verladung Klöch, vorbehaltlich einer in Kraft tretenden Schotter- und Landschaftsschutzabgabe. Ein Unternehmen der Asamer Gruppe Euro/Tonne 54,40 59,50 59,50 56,90 51,80 101,20 16,00 12,00 Es gelten die beiliegenden oder umseitig angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH Zweigniederlassung Klöch A-8493 Klöch 71 Firmenbuch: LG Wels HRB 107110s, DVR:0092428/010480, ATU 22073306 Preisliste Preisliste ab ab 01.03.2012 01.03.2016 Diabassteinbrüche Oberhaag und Radlpaß Diabassteinbrüche Oberhaag und Radlpaß 8455 Oberhaag, Lieschen 127 - Telefon +43 (0)50 799 - 3860 Fax: +43 (0)50 799 - 3865 Auslieferung: +43 (0)50 799 - 3867 E-Mail: oberhaag@asamer.at Bezeichnung Gesteinskörnungen für Asphalt EBK 0/2- G1 EBK 2/4, 4/8, 8/11, 11/16, 16/22- G1 BK 0/2, 2/4, 4/8, 8/11, 11/16, 16/22, 22/32 - G7 BK 0/2, 2/4, 4/8, 8/11, 11/16, 16/22, 22/32 - G4 Gesteinskörnungen für Beton EBK 4/22, 8/22, 11/22, 16/22 oder Einzelfraktionen Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten Frostschutzmaterial uTs BK 0/22 -U3 Frostschutzmaterial uTs BK 0/32 -U3 Frostschutzmaterial uTs BK 0/45 -U3 Frostschutzmaterial uTs BK 0/63 -U6 Wasserbausteine Wasserbausteine HMB 300/1000 Wasserbausteine HMB 1000/3000 Bruchsteine Sonstige Splitt 2/4, 4/8, 8/11 Bruchschotter 8/16, 16/32, 32/45, 45/63 , 70/200 Bruchschotter 0/70, 0/200 Bankettmaterial 0/32 Bettungsmaterial (0/2, 0/8, 0/16) Schüttmaterial / Abraum Schüttmaterial / Sperrig Steinmehl (Diabas) Werk Oberhaag Werk Radlpaß €/Tonne €/Tonne (EN 13043) G1 G1 G7 G4 24,00 27,70 20,60 20,60 (EN 12620) 27,70 (EN 13242) U3 U3 U3 U6 11,40 11,40 11,40 11,40 11,40 11,40 11,40 11,40 24,00 24,00 19,90 24,00 24,00 19,90 20,60 14,00 11,00 11,00 11,00 4,60 9,20 37,90 20,60 14,00 11,00 11,00 11,00 4,60 7,10 (EN 13383-1 System 4) Die angeführten Preise verstehen sich exklusive 20 % Mehrwertsteuer, inklusive Verwiegung und Verladung ab Werk Oberhaag/Radlpaß, vorbehaltlich einer in Kraft tretenden Schotter- und Landschaftsschutzabgabe. Sy4 Sy4 Sy4 U9 U9 Oberhaag Radlpass Ein Unternehmen der Asamer Gruppe 1379-CPR-039/14 1379-CPR-041/14 Es gelten die beiliegenden oder umseitig angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH Zweigniederlassung Klöch A-8493 Klöch 71 Firmenbuch: LG Wels HRB 107110s, DVR:0092428/010480, ATU 22073306 Preisliste ab 01.03.2016 Kalksteinbruch Hafning bei Trofaiach 8493 Klöch 71 - Telefon +43 (0)50 799 - 3800 - Telefax +43 (0)50 799 - 3805 Verkauf: +43 (0)664 11 22 771 (Herr Josef Scheer) - Auslieferung: +43 (0)664 81 15 488 E-Mail: kloech@asamer.at Bezeichnung Gesteinskörungen für ungebundene Tragschichten Frostschutzmaterial BK uTs 0/32 Frostschutzmaterial BK uTs 0/63 Sonstige Bruchschotter 4/8, 4/16, 16/32, 32/63 Bruchschotter 0/70 Bankett-, Grädermaterial 0/16, 0/32 Bettungsmaterial - Kabelsand Schüttmaterial (unaufbereitet) Abraum (bindig) sperriges Steinmaterial - Grobschlag (unaufbereitet) Bruchsteine Euro/Tonne (EN 13242) Die angeführten Preise verstehen sich exklusive 20 % Mehrwertsteuer, inklusive Verwiegung und Verladung ab Werk Hafning, vorbehaltlich einer in Kraft tretenden Schotter- und Landschaftsschutzabgabe. Ein Unternehmen der Asamer Gruppe 11,30 11,30 14,20 10,50 10,50 10,50 5,00 3,90 6,90 22,00 1379-CPR-042/14 Es gelten die beiliegenden oder umseitig angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH Zweigniederlassung Klöch A-8493 Klöch 71 Firmenbuch: LG Wels HRB 107110s, DVR:0092428/010480, ATU 22073306 Preisliste ab 01.03.2016 Betonwerk Halbenrain 8492 Halbenrain 79 - Telefax: +43 (0)50 799 - 3815 Auslieferung: +43 (0)664 45 13 479 E-Mail: kloech@asamer.at Bezeichnung Gesteinskörnungen für Beton (ungewaschen) Betonsand K 0/4 Betonkies K 0/16 Betonkies K 4/8 Betonkies K 8/16 Betonkies K16/22 - K16/32 Betonkies K 0/32 Sonstiges Rollschotter 30/50 Rollschotter 50/120 Kanalriesel 8/16 Kanalriesel 16/32 Humus ab Grube Sicheldorf Humus gesiebt ab Grube Sicheldorf Humus gesiebt ab Werk Halbenrain RB 0/70 Bettungsmaterial Wandschotter ab Grube Sicheldorf Streu-, Pflaster-, Estrichsplitt Splitt 2/4 Splitt 4/8 Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten Frostschutzmaterial uTs BK 0/32 (Klöch) Frostschutzmaterial uTs BK 0/63 (Klöch) Euro/Tonne (EN 12620) 19,00 15,80 15,80 15,80 15,80 15,20 15,10 15,10 11,90 11,90 11,90 12,40 15,10 7,80 9,60 7,40 21,60 21,60 (EN 13242) Die angeführten Preise verstehen sich exklusive 20 % Mehrwertsteuer, inklusive Verwiegung und Verladung ab Werk Halbenrain, vorbehaltlich einer in Kraft tretenden Schotter- und Landschaftsschutzabgabe. Ein Unternehmen der Asamer Gruppe 13,50 13,50 1379-CPR-038/14 Es gelten die beiliegenden oder umseitig angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH Zweigniederlassung Klöch A-8493 Klöch 71 Firmenbuch: LG Wels HRB 107110s, DVR:0092428/010480, ATU 22073306 Preisliste ab 01.01.2016 Betonwerk Halbenrain 8492 Halbenrain 79 - Telefax: +43 (0)50 799 - 3815 Auslieferung: +43 (0)664 45 13 479 E-Mail: kloech@asamer.at Bezeichnung Betonblöcke Euro/Stk. Block 1 Größe 150x60x60 cm 94,60 Gewicht ca. 1.300 kg Block 2 Größe 90x60x60 cm 63,00 Gewicht ca. 780 kg Block 3 Größe 60x60x60 cm 52,50 Gewicht ca. 520 kg Die angeführten Preise verstehen sich Lkw verladen ab Werk Halbenrain und exklusive 20 % Mehrwertsteuer Ein Unternehmen der Asamer Gruppe Es gelten die beiliegenden oder umseitig angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. 05 / SCHOTTER & KIES / ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Sand & Kies der Wirtschaftskammer Österreich. 1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung als vollinhaltlich anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen. Abweichungen bzw. Ergänzungen zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird. sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen aus Lieferungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind. Bei Überschreitung des in der Faktura angegebenen Nettozahlungsziels werden Verzugszinsen ab dem Tage der Lieferung von 4 % über der jeweiligen Bankrate, mindestens aber 12 % p.a., in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller auch die Kosten der außergerichtlichen Mahnung zu ersetzen. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferschein. 2. Gegenstand der Lieferung sind Sand, Kies und Splittmaterialien. Bei Bestellung und Lieferung von Önormgemäßem Sand, Kies und Splittmaterialien garantieren wir, dass diese die in der Norm angegebenen Eigenschaften haben. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach Önorm, so handelt es sich um nicht Önormgemäßes Material. 12. Soweit wir zahlungshalber Wechsel oder Scheck entgegengenommen haben, sind wir bei Änderung der Bonität, bei Zahlungsstockungen oder Änderungen der für die Hinnahme des Wechsels maßgeblichen Umstände berechtigt, unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels unsere Forderung vor Fälligkeit des Wechsels aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels kein vollstreckbarer Titel aus dem Grundgeschäft in unseren Händen, sind wir berechtigt, daneben unsere Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Bestellers mit den uns aus Lieferung an den Besteller zustehenden Ansprüchen ist unzulässig. 3. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend. Wir sind erst dann im Verzug, wenn uns schriftlich eine 24-stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin bzw. Fristüberschreitung haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit. 4. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Bestellers. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen. 5. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht unterfertigt wird. 6. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der Lieferer hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten, die durch Verzögerungen entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers. 7. Bei Lieferung durch unsere Fahrzeuge müssen diese auf guter und ausreichend befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Wir fahren von der öffentlichen Straße an die Entleerstelle nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers, dass diese Strecke für das Befahren durch unsere Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom Besteller zu vertreten. 8. Der Besteller hat die von uns angelieferten Materialien vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich zu verständigen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängeln steht es dem Lieferanten frei, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. 9. Für von uns verschuldete Schäden haften wir nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind, ausgeschlossen. 10. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt auf Grund der am Tage der Anbotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführte Maß- oder Gewichtseinheit. 11. Die für die Lieferungen zu entrichtenden Entgelte sind an dem der Auslieferung folgenden Tag zur Zahlung fällig. Von uns gewährte Skonti 13. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Käufer tritt bereits jetzt, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung. 14. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. Bei Zahlung durch den Debitor Zessus sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten der Einforderung vom Besteller zu fordern. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Lieferungen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt. 15. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, insbesondere auch gestundete, fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten. 16. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. 17. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN / BETON / 18 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen. § 1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen 1.1 Diese „Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Lieferanten – Auftragnehmer (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge: - Das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes) - Diese AGB - Die für Beton (die „Ware“) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2., sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichische Bautechnik Vereinigung. 1.2 Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden. 1.3 Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. „Unternehmerische AG“ sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. § 2 – Lieferung und Leistung 2.1 Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen. 2.2 Als Ankunftszeit des Mischwagens gilt das Eintreffen auf der Baustelle. 2.3 Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung nicht beeinflussbare Behinderungen entgegen stehen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Außentemperatur unter +3 C°, gemessen im Lieferwerk, liegt. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit. 2.4 Sollte die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges erst nach Ablauf einer Respirofrist von eineinhalb Stunden, die mit der Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnt. 2.5 Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten zu verrechnen. 2.6 Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz durch den AG verschoben, so hat er den AN hievon mindestens zwölf Betriebsstunden vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat der AG zu ersetzen. Die Fahrer des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. 2.7 Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons. Die den Lieferschein unterzeichnenden Leute des AG sind zur Übernahme bevollmächtigt. § 3 – Pumpleistungen 3.1 Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpe bzw. des Fahrmischers zur Verfügung zu stellen. 3.2. Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich. 3.3 Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes der Betonpumpe, des Übergabetrichters, des Förderbandes, des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohr- und Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine Veränderung der Betongüte eintreten, die eine geänderte Rezeptur verlangt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG. 3.4 Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitung zur Verfügung. Für den Zusammenund Abbau sowie deren Reinigung ist der AG verantwortlich. Er haftet auch für den Verlust. 3.5. Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen. § 4 – Prüfung am Frischbeton 4.1 Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen am Frischbeton sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein Fachmann gilt als befugt, wenn er Kenntnisse im Sinne des Punkts 9.6.1 der ÖNORM B 4710, Teil 1, nachweist. 4.2. Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von Prüfungsergebnissen und werden dabei negative Ergebnisse festgestellt, sind diese unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen. § 5 – Gewährleistung und Schadenersatz 5.1 Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten. 5.2 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, in welchem der Beton die Sphäre des AN verlässt. 5.3 Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich insbesondere nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind. Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderungen am Produkt (z.B. Wasserzugabe, Faserzugabe, usw.) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus vorbehaltlich einer gesonderten Zusage keine Gewähr für jenen Betonierab- schnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen. 5.4 Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder -eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte unter fachkundiger Anleitung zu erstellen. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen. 5.5 Werden dem Beton vor der Übergabe im Sinne des Punkts 5.2 auf Wunsch des AG von ihm beigestellte Stoffe (Fasern, Zusatzmittel, etc.) beigemengt, so beschränkt sich die Gewährleistung des AN im Rahmen der sonstigen Bedingungen auf Mängel, die erwiesenermaßen unabhängig von den beigemengten Stoffen entstanden sind. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen. 5.6 Ist der AG ein Unternehmer, so hat er den gelieferten Beton unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadenersatzansprüche zur Folge. 5.7 Für die eventuell erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist nur eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt im Falle vertragskonformer Lieferung der AG. 5.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der unternehmerische AG zu beweisen. 5.9 Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen. 5.10 Ist der AG ein Unternehmer, so trägt er die Beweislast für ein Verschulden des AN. Seine Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Ist der AG ein Konsument, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 6 – Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen 6.1 Angebotene Preise und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsbestandteile berechtigen den AN zu entsprechenden Preiskorrekturen. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung berücksichtigt. 6.2 Die Abrechnung der von AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt auf Grund der von AG bestätigten Lieferscheine. 6.3 Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten und erfolgen jedenfalls immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG. 6.4 Ist der AG ein Unternehmer, so werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen. 6.5 Bestehen Forderungen aus verschiedenen Lieferungen bzw. Leistungen, entscheidet über die Verrechnung von Geldeingängen der AN. Ein Zurückbehaltungsrecht des unternehmerischen AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ihm nur dann möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6.6 Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer Ansprüche die Listenpreise. Darüber hinaus hat der AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung gefordert werden. § 7 – Gefahrenübergang 7.1 Die Gefahr geht bei Selbstabholung in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beton (die Ware) den Misch- oder Dosierturm verlässt. Im Falle der Lieferung geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beton (die Ware) die Sphäre des AN verlässt. § 8 – Erfüllungsort und Gerichtsstand 8.1 Der Erfüllungsort ist der Sitz des AN. 8.2 Ist der AG ein Unternehmer, so ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend. 8.3 Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Stand 25.4.2012