Dienstanweisung "Unfall" - Hochschule für Technik und Wirtschaft
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Dienstanweisung "Unfall" - Hochschule für Technik und Wirtschaft
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Dienstanweisung „Unfall“ Untersuchung und Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten Gliederung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Rechtsgrundlagen Geltungsbereich Begriffe Untersuchung von Unfällen Meldung von Unfällen Untersuchung und Meldung von Berufskrankheiten Schlußbestimmungen Anhänge: 1 Anschriften der Eigenunfallversicherung und des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit 2 Aktivitäten zur Meldung von Unfällen (außer Studentenunfälle) 3 Aktivitäten zur Meldung von Unfällen von Studenten 4 Unfalluntersuchungsbericht Merkblatt „Hinweise zum Verhalten bei Unfällen“ 1. Rechtsgrundlagen • • Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19.07.1911 zuletzt geändert durch Art. 9 KOV-Anpassungsgesetz 1990 vom 20.06.1990 (BGBI. I S.1211) §§ Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) vom 20. Juni 1968 zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der BeKV vom 22.03.1988 (BGBI. I S. 400) 2. Geltungsbereich - Diese Dienstanweisung gilt für alle Bereiche der FHTW. - Sie ist anzuwenden bei der Erfassung, Untersuchung, Meldung und Auswertung von Unfällen und Berufskrankheiten der Beschäftigten der FHTW, von Besuchern und Gästen, Beschäftigten von Fremdbetrieben, an der Weiterbildung Teilnehmenden sowie der Fern- und Abendstudenten und der Direktstudenten. 3. Begriffe • Arbeitsunfall (AU) Verletzung einer versicherten Person bei einer versicherten Tätigkeit durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis (akute Vergiftungen durch Schadstoffe, Verbrennungen, Verätzungen und andre durch längerzeitige Einwirkungen entstandene Schädigungen gelten als Arbeitsunfall, wenn die Einwirkungszeit eine Schicht nicht übersteigt). . § 548 RVO bei Unfall gemäß §§ 539, 540, 543 ... 545 • Wegeunfall (WU) Verletzung einer versicherten Person auf einem versicherten Weg durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis. Wegeunfälle sind wie Arbeitsunfälle versichert. . §550 RVO 1 • Gleichgestellter Unfall (GU) Unfall, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, aber trotzdem wie ein Arbeitsunfall versichert ist. . § 549 RVO • Schwerer Unfall Unfall, der einen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat. • Massenunfall Unfall, bei dem zur gleichen Zeit durch das gleiche Ereignis und die gleiche Ursache mindestens drei Personen verletzt wurden. • Meldepflichtiger Unfall Unfall, der eine Arbeitsbefreiung von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat. Bei Direktstudenten liegt ein meldepflichtiger Unfall vor, wenn eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde. . § 1552 RVO • Berufskrankheit Berufskrankheit ist eine Erkrankung mit bleibender Schädigung, die durch länger zeitige physikalische, chemische, biologische und/oder psychologische Einwirkungen während des Arbeitsprozesses entstanden ist. 4. Untersuchung von Unfällen 4.1 Jeder Unfall ist unmittelbar nach Bekannt werden zu untersuchen 4.2 Verantwortlich für die Untersuchung ist: - für Beschäftigte der FHTW der für den Unfallbetroffenen verantwortliche Vorgesetzte; - für Studenten und an der Weiterbildung Teilnehmende die Dekane bzw. Institutsleiter; - für Besucher und Gäste sowie Beschäftigte von Fremdbetrieben die jeweils verantwortlichen Empfangenden bzw. Betreuenden; - bei Sportunfällen der Sportleiter. 4.3 Die Mitwirkung des zuständigen Sicherheitsbeauftragten bzw. Sicherheitsingenieurs ist zu sichern. 4.4 die Unfälle sind auf der Grundlage von Informationen des Unfallbetroffenen, der Zeugen, der Polizei, des Arztes und/oder des Veranstalters zu untersuchen. 4.5 Bei der Untersuchung sind in Abhängigkeit von der Schwere des Unfalls folgende Schwerpunkte zu beachten: - Bergung des/der Verletzten sowie erste Hilfeleistung - Sicherung des Unfallortes - Befragung des/der Unfallbetroffenen und Zeugen zur Ermittlung des Unfallherganges - Ermittlung der Unfallursachen sowie der unfallbegünstigenden Umstände - Ausfüllen der Unfallanzeige; schriftliche Festlegung des Untersuchungsergebnisses - Auswertung des Untersuchungsergebnisses im jeweiligen Bereich - Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle 4.6 Bei tödlichen -, Massen- und Unfällen mit schwerem Körperschaden hat der zuständige Vorgesetzte unmittelbar nach der Sofortmeldung gemäß Pkt 5.4 eine Untersuchungskommission zu bilden und zu leiten. Mitglieder: - Weisungsberechtigter Vorgesetzter des Unfallbetroffenen - Weisungsberechtigter Vorgesetzter den Unfallort betreffend - der Sicherheitsbeauftragte - Vertreter des Personalrats - der Betriebsarzt - Fach- und Sachkundige (entsprechend den Erfordernissen) 2 Die Kommission hat spätestens 24 Stunden nach dem Unfall dem Rektor einen ersten Untersuchungsbericht vorzulegen (siehe Anhang 4) sowie erforderliche Maßnahmen Zur Beseitigung unfallbegünstigender Umstände zu veranlassen. Der Unfalluntersuchungsbericht ersetzt nicht die Unfallmeldung gemäß Punkt 5. 5. Meldung von Unfällen 5.1 Pflichten des Unfallbetroffenen Der Unfallbetroffene, ist, sofern er dazu in der Lage ist, verpflichtet, dem unmittelbaren Vorgesetzten den Unfall unverzüglich zu melden und an der Unfalluntersuchung aktiv mitzuwirken. Der Unfallbetroffene hat bei erforderlicher ärztlicher Behandlung nach einer Ärztlichen Notversorgung unbedingt einen Durchgangsarzt (Anhang 5) Aufzusuchen oder ist in Verantwortung der FHTW zu einem Durchgangsarzt Bzw. in ein zum Verletzungsartenverfahren zugelassenes Krankenhaus (Anhang 5) zu bringen. 5.2 Unfälle von Beschäftigten der FHTW, von Besuchern und Gästen, der Beschäftigten von Fremdbetrieben, von an der Weiterbildung Teilnehmenden sowie von Fern- und Abendstudenten 5.2.1 Unfälle ohne Arbeitsunfähigkeit bzw. bis einschließlich drei Tagen Arbeitsunfähigkeit Unverzügliches Ausfüllen der Unfallmitteilung durch den Unfallbetroffenen. Entgegen § 1552 der RVO sollten bei Unfällen, die eine ärztliche Behandlung Zur Folge haben, nicht nur für verunfallte Studenten, sondern auch für die anderen Verunfallten Unfallanzeigen ausgefüllt werden. 5.2.2 Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit Unverzügliches Ausfüllen der Unfallanzeige durch den jeweilig zuständigen Vorgesetzten 5.3 Unfälle von Direktstudenten 5.3.1 Unfälle ohne ärztliche Behandlung Unverzügliches Ausfüllen der Unfallmitteilung durch den Unfallbetroffenen. 5.3.2 Unfälle, die ärztliche Behandlung erfordern Unverzügliches Ausfüllen der Unfallanzeige für Studierende (EUV III 4) in den Sekretariaten des entsprechenden Fachbereiches und Institutes. Bei Sportunfällen ist die Unfallanzeige durch die Sekretariate der Zentraleinrichtung Hochschulsport auszufüllen. 5.4 Schwere-, Massen- und tödliche Unfälle Bei diesen Unfällen sind unverzüglich zu informieren: - der Gründungsrektor - der Sicherheitsingenieur Es hat eine Sofortmeldung fernmündlich oder telegrafisch an die EigenunfallVersicherung Berlin (EUV) und das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LAFA) zu erfolgen (Anhang 1). Diese Sofortmeldung ersetzt nicht die Unfallmeldung gemäß Punkt 5.2 bzw. 5.3. 3 5.5 Die Anerkennung der Unfälle erfolgt durch die Eigenunfallversicherung 5.6 Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen siehe hierzu Anhang 2 und 3 6. Berufskrankheiten Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ist durch den jeweils verantwortlichen Vorgesetzten unverzüglich der Betriebsarzt und Sicherheitsingenieur zu informieren. Die erforderlichen Bearbeitungsschritte werden hierzu durch den Betriebsarzt in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsingenieur durchgeführt. Grundlage hierfür ist die Berufskrankheiten-Verordnung. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Diese Dienstanweisung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 7.2 Außer Kraft tritt gleichzeitig die Dienstanweisung „Unfall“ vom 7.3 Über den Inhalt dieser DA und Ihre Anhänge sind die Beschäftigten im Auftrag der weisungsberechtigten Vorgesetzten und die Studenten durch die Fachbereichsmitarbeiter nachweislich zu unterweisen. Verantwortlich für die Unterweisung der Studenten sind die Dekane. 7.4 Die Unfallmitteilungen sind 15 Jahre beim Sicherheitsingenieur aufzubewahren. 7.5 Jedem Beschäftigten ist das Merkblatt „Hinweise zum Verhalten bei Unfällen“ zu übergeben. (Anhang 5) 7.6 Die Anhänge betreffende Änderungen werden vom Sicherheitsingenieur vorgenommen und durch ihn in Kraft gesetzt. Kanzler H. Langkutsch Berlin, den 09.01.2007 4 Anhang 1 zur DA „Unfall“ Anschriften der Unfallkasse Berlin (UKB) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Unfallkasse Berlin (UKB) Culemeyerstraße 2 12277 Berlin Tel.: 7624-0 Adresse: (Adresse ist seit 2002 ungültig) Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Alt Friedrichsfelde 60 10315 Berlin Tel. 90215000 Neue Adresse: (noch nicht Bestandteil der Dienstanweisung) Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Haus E/L Turmstraße 21 10559 Berlin Tel.: 90254-5000 Fax : 90254-5301 Ansprechpartner: Frau Schmidt Tel.: 90254-5416 5 Anhang 2 zur DA „Unfall“ Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen (außer Studentenunfall) Die Unfallanzeige muss innerhalb von 3 Tagen nach bekannt werden des Unfalls der EUV übergeben werde) Unfallereignis Tödlicher-, Massen-, schwerer Unfall ja Unfalluntersuchung Sofortmeldung (Pkz. 5.4.) Bildung der UntersuchungsKommission (Pkt. 4.6.) Ärztliche Behandlung nein ja Ausfüllen der Unfallmitteilung (Pkt. 5.2.1.) Unfallanzeige mit Unterschrift SicherheitsBeauftragter und Abzeichnung Pos.39 Sicherheitsingenieur Registrierung Sicherheitsingenieur Registrierung Bestätigung der Registrierung durch SI an Unfallbetroffenen Unterschrift des Leiters der Einrichtung Unterschrift Personalrat Kenntnisnahme Sicherheitsingenieur Versendung EUV Anerkennung EUV LAFA SI LAFA Unfallbetroffener Eigenunfallversicherung Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Sicherheitsingenieur 6 Anhang 2a zur DA „Unfall“ Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen der Beamten Unfallereignis Tödlicher-,Massen-, schwerer Unfall ja Sofortmeldung Pkt. 5.4. Unfalluntersuchung Unfallanzeige INN II 865 Sicherheitsingenieur Registrierung und Unterschrift Unterschrift Personalrat Sicherheitsingenieur Weiterleitung Personalaktenführende Stelle Über Abteilung I Personalwesen Der FHTW (Unterschrift Büroleiter) EUV 7 Anhang 3 zur DA „Unfall“ Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen der Studenten (gilt nur für Direktstudenten) (Die Unfallanzeige muss innerhalb von 3 Tagen nach bekannt werden des Unfalls der EUV übergeben werden) Unfallereignis Tödlicher-,Massen-, schwerer Unfall Sofortmeldung (Pkt 5.4.) ja Unfalluntersuchung Bildung der UntersuchungsKommission (Pkt. 4.6.) Ärztliche Behandlung nein Ausfüllen der Unfallmitteilung (Pkt. 5.3.1.) ja Unfallanzeige mit Unterschrift Sicherheitsbeauftragter und Dekan als Leiter der Einrichtung Sicherheitsingenieur Registrierung Sicherheitsingenieur Registrierung und Versendung Bestätigung der Registrierung durch SI an Unfallbetroffenen EUV Anerkennung EUV LAFA SI Unfallbetroffener Eigenunfallversicherung Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Sicherheitsingenieur 8 Anhang 4 zur DA „Unfall“ Unfalluntersuchungsbericht Unfalluntersuchungsbericht über den Unfall von Herrn/ Frau 1. Untersuchungskommission Leiter Beginn der Untersuchung am Mitglieder Ende der Untersuchung 2. Zum Unfallhergang befragte Personen (Name, Tätigkeit bzw. Bezug zum Unfall, wie z. B. Zeuge, Sachkundiger u.a.) 3. Zur Person des Unfallbetroffenen Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit lt. Arbeitsvertrag, Tätigkeit z.Z. des Unfalls 4. Gesundheitsschaden, weiterer Schaden 5. Unfallort (genaue Ortsangaben, Angaben über Beleuchtung, Lärm, Klima, Witterungsbedingungen, Trittsicherheit, Abstände zu Arbeitsmitteln, Wegen, Wänden u. ä.) 6. Unfallhergang (sachliche und zeitliche Rekonstruktion des Unfallhergangs) 7. Unfallursachen (umfassend) Einsatz bzw. Nichteinsatz von sicherheitstechnischenund/oder Körperschutzmitteln 8. Verletzte Rechtsvorschriften 9. Maßnahmen zur Beseitigung der Unfallursachen 10. Schlussfolgerungen 11. Erfolgte Meldungen Der Unfalluntersuchungsbericht ist zu bestätigen durch - Leiter der Untersuchungskommission - Sicherheitsingenieur - ggf. Sachkundige Kenntnisnahme des an der Untersuchung teilnehmenden Personalratmitglieds durch Unterschrift. 9