Dienstanweisung "Unfall" - Hochschule für Technik und Wirtschaft

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Dienstanweisung "Unfall" - Hochschule für Technik und Wirtschaft
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Dienstanweisung „Unfall“
Untersuchung und Meldung
von Unfällen und Berufskrankheiten
Gliederung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Rechtsgrundlagen
Geltungsbereich
Begriffe
Untersuchung von Unfällen
Meldung von Unfällen
Untersuchung und Meldung von Berufskrankheiten
Schlußbestimmungen
Anhänge: 1 Anschriften der Eigenunfallversicherung und des Landesamtes für
Arbeitsschutz und technische Sicherheit
2 Aktivitäten zur Meldung von Unfällen (außer Studentenunfälle)
3 Aktivitäten zur Meldung von Unfällen von Studenten
4 Unfalluntersuchungsbericht
Merkblatt „Hinweise zum Verhalten bei Unfällen“
1. Rechtsgrundlagen
•
•
Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19.07.1911 zuletzt geändert durch Art.
9 KOV-Anpassungsgesetz 1990 vom 20.06.1990 (BGBI. I S.1211) §§
Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) vom 20. Juni 1968 zuletzt geändert
durch Verordnung zur Änderung der BeKV vom 22.03.1988 (BGBI. I S. 400)
2. Geltungsbereich
- Diese Dienstanweisung gilt für alle Bereiche der FHTW.
- Sie ist anzuwenden bei der Erfassung, Untersuchung, Meldung und Auswertung von
Unfällen und Berufskrankheiten der Beschäftigten der FHTW, von Besuchern und
Gästen, Beschäftigten von Fremdbetrieben, an der Weiterbildung Teilnehmenden
sowie der Fern- und Abendstudenten und der Direktstudenten.
3. Begriffe
• Arbeitsunfall (AU)
Verletzung einer versicherten Person bei einer versicherten Tätigkeit durch ein
plötzlich von außen einwirkendes Ereignis (akute Vergiftungen durch Schadstoffe,
Verbrennungen, Verätzungen und andre durch längerzeitige Einwirkungen
entstandene Schädigungen gelten als Arbeitsunfall, wenn die Einwirkungszeit eine
Schicht nicht übersteigt).
. § 548 RVO bei Unfall gemäß §§ 539, 540, 543 ... 545
• Wegeunfall (WU)
Verletzung einer versicherten Person auf einem versicherten Weg durch ein plötzlich
von außen einwirkendes Ereignis. Wegeunfälle sind wie Arbeitsunfälle versichert.
. §550 RVO
1
• Gleichgestellter Unfall (GU)
Unfall, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, aber trotzdem wie ein
Arbeitsunfall versichert ist.
. § 549 RVO
• Schwerer Unfall
Unfall, der einen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat.
• Massenunfall
Unfall, bei dem zur gleichen Zeit durch das gleiche Ereignis und die gleiche Ursache
mindestens drei Personen verletzt wurden.
• Meldepflichtiger Unfall
Unfall, der eine Arbeitsbefreiung von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat.
Bei Direktstudenten liegt ein meldepflichtiger Unfall vor, wenn eine ärztliche
Behandlung in Anspruch genommen wurde.
. § 1552 RVO
• Berufskrankheit
Berufskrankheit ist eine Erkrankung mit bleibender Schädigung, die durch länger
zeitige physikalische, chemische, biologische und/oder psychologische Einwirkungen
während des Arbeitsprozesses entstanden ist.
4. Untersuchung von Unfällen
4.1 Jeder Unfall ist unmittelbar nach Bekannt werden zu untersuchen
4.2 Verantwortlich für die Untersuchung ist:
- für Beschäftigte der FHTW der für den Unfallbetroffenen verantwortliche
Vorgesetzte;
- für Studenten und an der Weiterbildung Teilnehmende die Dekane bzw.
Institutsleiter;
- für Besucher und Gäste sowie Beschäftigte von Fremdbetrieben die jeweils
verantwortlichen Empfangenden bzw. Betreuenden;
- bei Sportunfällen der Sportleiter.
4.3 Die Mitwirkung des zuständigen Sicherheitsbeauftragten bzw.
Sicherheitsingenieurs ist zu sichern.
4.4 die Unfälle sind auf der Grundlage von Informationen des Unfallbetroffenen, der
Zeugen, der Polizei, des Arztes und/oder des Veranstalters zu untersuchen.
4.5 Bei der Untersuchung sind in Abhängigkeit von der Schwere des Unfalls folgende
Schwerpunkte zu beachten:
- Bergung des/der Verletzten sowie erste Hilfeleistung
- Sicherung des Unfallortes
- Befragung des/der Unfallbetroffenen und Zeugen zur Ermittlung des
Unfallherganges
- Ermittlung der Unfallursachen sowie der unfallbegünstigenden Umstände
- Ausfüllen der Unfallanzeige; schriftliche Festlegung des
Untersuchungsergebnisses
- Auswertung des Untersuchungsergebnisses im jeweiligen Bereich
- Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle
4.6 Bei tödlichen -, Massen- und Unfällen mit schwerem Körperschaden hat der
zuständige Vorgesetzte unmittelbar nach der Sofortmeldung gemäß Pkt 5.4 eine
Untersuchungskommission zu bilden und zu leiten.
Mitglieder:
- Weisungsberechtigter Vorgesetzter des Unfallbetroffenen
- Weisungsberechtigter Vorgesetzter den Unfallort betreffend
- der Sicherheitsbeauftragte
- Vertreter des Personalrats
- der Betriebsarzt
- Fach- und Sachkundige (entsprechend den Erfordernissen)
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Die Kommission hat spätestens 24 Stunden nach dem Unfall dem Rektor einen ersten
Untersuchungsbericht vorzulegen (siehe Anhang 4) sowie erforderliche Maßnahmen
Zur Beseitigung unfallbegünstigender Umstände zu veranlassen.
Der Unfalluntersuchungsbericht ersetzt nicht die Unfallmeldung gemäß Punkt 5.
5. Meldung von Unfällen
5.1 Pflichten des Unfallbetroffenen
Der Unfallbetroffene, ist, sofern er dazu in der Lage ist, verpflichtet, dem
unmittelbaren Vorgesetzten den Unfall unverzüglich zu melden und an der
Unfalluntersuchung aktiv mitzuwirken.
Der Unfallbetroffene hat bei erforderlicher ärztlicher Behandlung nach einer
Ärztlichen Notversorgung unbedingt einen Durchgangsarzt (Anhang 5)
Aufzusuchen oder ist in Verantwortung der FHTW zu einem Durchgangsarzt
Bzw. in ein zum Verletzungsartenverfahren zugelassenes Krankenhaus
(Anhang 5) zu bringen.
5.2 Unfälle von Beschäftigten der FHTW, von Besuchern und Gästen, der
Beschäftigten von Fremdbetrieben, von an der Weiterbildung Teilnehmenden
sowie von Fern- und Abendstudenten
5.2.1 Unfälle ohne Arbeitsunfähigkeit bzw. bis einschließlich drei Tagen Arbeitsunfähigkeit
Unverzügliches Ausfüllen der Unfallmitteilung durch den Unfallbetroffenen.
Entgegen § 1552 der RVO sollten bei Unfällen, die eine ärztliche Behandlung
Zur Folge haben, nicht nur für verunfallte Studenten, sondern auch für die
anderen Verunfallten Unfallanzeigen ausgefüllt werden.
5.2.2 Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit
Unverzügliches Ausfüllen der Unfallanzeige durch den jeweilig zuständigen
Vorgesetzten
5.3 Unfälle von Direktstudenten
5.3.1 Unfälle ohne ärztliche Behandlung
Unverzügliches Ausfüllen der Unfallmitteilung durch den Unfallbetroffenen.
5.3.2 Unfälle, die ärztliche Behandlung erfordern
Unverzügliches Ausfüllen der Unfallanzeige für Studierende (EUV III 4) in
den Sekretariaten des entsprechenden Fachbereiches und Institutes.
Bei Sportunfällen ist die Unfallanzeige durch die Sekretariate der Zentraleinrichtung Hochschulsport auszufüllen.
5.4 Schwere-, Massen- und tödliche Unfälle
Bei diesen Unfällen sind unverzüglich zu informieren:
- der Gründungsrektor
- der Sicherheitsingenieur
Es hat eine Sofortmeldung fernmündlich oder telegrafisch an die EigenunfallVersicherung Berlin (EUV) und das Landesamt für Arbeitsschutz und technische
Sicherheit (LAFA) zu erfolgen (Anhang 1).
Diese Sofortmeldung ersetzt nicht die Unfallmeldung gemäß Punkt 5.2 bzw. 5.3.
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5.5 Die Anerkennung der Unfälle erfolgt durch die Eigenunfallversicherung
5.6 Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen
siehe hierzu Anhang 2 und 3
6. Berufskrankheiten
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ist durch den jeweils verantwortlichen
Vorgesetzten unverzüglich der Betriebsarzt und Sicherheitsingenieur zu informieren.
Die erforderlichen Bearbeitungsschritte werden hierzu durch den Betriebsarzt in
Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsingenieur durchgeführt.
Grundlage hierfür ist die Berufskrankheiten-Verordnung.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Diese Dienstanweisung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
7.2 Außer Kraft tritt gleichzeitig die Dienstanweisung „Unfall“ vom
7.3 Über den Inhalt dieser DA und Ihre Anhänge sind die Beschäftigten im Auftrag der
weisungsberechtigten Vorgesetzten und die Studenten durch die
Fachbereichsmitarbeiter nachweislich zu unterweisen. Verantwortlich für die
Unterweisung der Studenten sind die Dekane.
7.4 Die Unfallmitteilungen sind 15 Jahre beim Sicherheitsingenieur aufzubewahren.
7.5 Jedem Beschäftigten ist das Merkblatt „Hinweise zum Verhalten bei Unfällen“ zu
übergeben. (Anhang 5)
7.6 Die Anhänge betreffende Änderungen werden vom Sicherheitsingenieur
vorgenommen und durch ihn in Kraft gesetzt.
Kanzler
H. Langkutsch
Berlin, den 09.01.2007
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Anhang 1 zur DA „Unfall“
Anschriften der Unfallkasse Berlin (UKB) und des Landesamtes für Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)
Unfallkasse Berlin (UKB)
Culemeyerstraße 2
12277 Berlin
Tel.: 7624-0
Adresse: (Adresse ist seit 2002 ungültig)
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit (LAGetSi)
Alt Friedrichsfelde 60
10315 Berlin
Tel. 90215000
Neue Adresse: (noch nicht Bestandteil der Dienstanweisung)
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit (LAGetSi)
Haus E/L
Turmstraße 21
10559 Berlin
Tel.: 90254-5000
Fax : 90254-5301
Ansprechpartner:
Frau Schmidt
Tel.: 90254-5416
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Anhang 2 zur DA „Unfall“
Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen (außer Studentenunfall)
Die Unfallanzeige muss innerhalb von 3 Tagen nach bekannt werden des Unfalls der EUV
übergeben werde)
Unfallereignis
Tödlicher-, Massen-,
schwerer Unfall
ja
Unfalluntersuchung
Sofortmeldung (Pkz. 5.4.)
Bildung der UntersuchungsKommission (Pkt. 4.6.)
Ärztliche Behandlung
nein
ja
Ausfüllen der Unfallmitteilung
(Pkt. 5.2.1.)
Unfallanzeige mit Unterschrift SicherheitsBeauftragter und Abzeichnung Pos.39
Sicherheitsingenieur
Registrierung
Sicherheitsingenieur
Registrierung
Bestätigung der Registrierung
durch SI an Unfallbetroffenen
Unterschrift des Leiters der
Einrichtung
Unterschrift Personalrat
Kenntnisnahme
Sicherheitsingenieur
Versendung
EUV
Anerkennung
EUV
LAFA
SI
LAFA
Unfallbetroffener
Eigenunfallversicherung
Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Sicherheitsingenieur
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Anhang 2a zur DA „Unfall“
Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen der Beamten
Unfallereignis
Tödlicher-,Massen-,
schwerer Unfall
ja
Sofortmeldung
Pkt. 5.4.
Unfalluntersuchung
Unfallanzeige
INN II 865
Sicherheitsingenieur
Registrierung und
Unterschrift
Unterschrift Personalrat
Sicherheitsingenieur
Weiterleitung
Personalaktenführende Stelle
Über Abteilung I Personalwesen
Der FHTW (Unterschrift Büroleiter)
EUV
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Anhang 3 zur DA „Unfall“
Bearbeitungsschritte zur Meldung von Unfällen der Studenten (gilt nur für
Direktstudenten)
(Die Unfallanzeige muss innerhalb von 3 Tagen nach bekannt werden des Unfalls der EUV
übergeben werden)
Unfallereignis
Tödlicher-,Massen-,
schwerer Unfall
Sofortmeldung (Pkt 5.4.)
ja
Unfalluntersuchung
Bildung der UntersuchungsKommission (Pkt. 4.6.)
Ärztliche Behandlung
nein
Ausfüllen der Unfallmitteilung
(Pkt. 5.3.1.)
ja
Unfallanzeige mit Unterschrift
Sicherheitsbeauftragter und Dekan
als Leiter der Einrichtung
Sicherheitsingenieur
Registrierung
Sicherheitsingenieur
Registrierung und
Versendung
Bestätigung der Registrierung
durch SI an Unfallbetroffenen
EUV
Anerkennung
EUV
LAFA
SI
Unfallbetroffener
Eigenunfallversicherung
Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Sicherheitsingenieur
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Anhang 4 zur DA „Unfall“
Unfalluntersuchungsbericht
Unfalluntersuchungsbericht über den Unfall
von Herrn/ Frau
1.
Untersuchungskommission
Leiter
Beginn der Untersuchung
am
Mitglieder
Ende der Untersuchung
2.
Zum Unfallhergang befragte Personen
(Name, Tätigkeit bzw. Bezug zum Unfall, wie z. B. Zeuge, Sachkundiger u.a.)
3.
Zur Person des Unfallbetroffenen
Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit lt. Arbeitsvertrag, Tätigkeit z.Z. des Unfalls
4.
Gesundheitsschaden, weiterer Schaden
5.
Unfallort (genaue Ortsangaben, Angaben über Beleuchtung, Lärm, Klima, Witterungsbedingungen, Trittsicherheit, Abstände zu Arbeitsmitteln, Wegen, Wänden u. ä.)
6.
Unfallhergang (sachliche und zeitliche Rekonstruktion des Unfallhergangs)
7.
Unfallursachen (umfassend) Einsatz bzw. Nichteinsatz von sicherheitstechnischenund/oder Körperschutzmitteln
8.
Verletzte Rechtsvorschriften
9.
Maßnahmen zur Beseitigung der Unfallursachen
10.
Schlussfolgerungen
11.
Erfolgte Meldungen
Der Unfalluntersuchungsbericht ist zu bestätigen durch
- Leiter der Untersuchungskommission
- Sicherheitsingenieur
- ggf. Sachkundige
Kenntnisnahme des an der Untersuchung teilnehmenden Personalratmitglieds durch
Unterschrift.
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