Steuerfreie Aufdeckung stiller Reserven bei Grund
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Steuerfreie Aufdeckung stiller Reserven bei Grund
25.03.2010 Steuerfreie Aufdeckung stiller Reserven bei Grundstücksübertragungen auf (vermögensverwaltende) Personengesellschaft FG Niedersachsen hält Übertragung entgegen BFH-Grundsätzen für steuerpflichtig Executive Summary > > > > Gestaltungsmöglichkeiten Mitunternehmererlass Vermögensverwaltende Personengesellschaft Treuhandmodell – Revisionsentscheidung: Keine Gewerbesteuerpflicht > Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts In der steuerlichen Beratungspraxis wird häufig zur steuerneutralen Hebung stiller Reserven empfohlen, gewerblich genutzte Grundstücke auf Personengesellschaften zu übertragen, an denen der ehemalige Grundstückeigentümer alleine oder zu einem erheblichen Anteil beteiligt ist. Durch Übertragung von Immobilien auf TochterPersonengesellschaften kann auch eine Veräußerung des Grundstücks vorbereitet werden, oder das Grundstück bei entsprechender Gestaltung „entkonsolidiert“ werden. Grunderwerbsteuer wird in allen Gestaltungen nicht erhoben, soweit die Beteiligung des ursprünglichen Gesellschafters reicht und innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht verringert wird. „Mitunternehmererlass“ Für eine derartige Übertragung stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Das Grundstück kann beispielsweise ohne Entgelt gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf eine gewerbliche Personengesellschaft übertragen werden. In diesem Fall ist zwingend der Buchwert des übertragenen Grundstücks bei der erwerbenden Personengesellschaft anzusetzen, während das übertragende Unternehmen in der Handelsbilanz die Beteiligung an der Personengesellschaft mit dem tatsächlichen Wert des Grundstücks ansetzen kann. Bei dieser Lösung sind Fristen zu beachten, während derer die Veräußerung des Grundstücks (drei Jahre) oder die Beteiligung von Kapitalgesellschaften an der Personengesellschaft (sieben Jahre) rückwirkend zu einer Besteuerung des Einbringungsvorgangs führen. Ein Nachteil dieser Lösung ist, dass keine entgeltliche Übertragung steuerunschädlich möglich ist. Vermögensverwaltende Personengesellschaft Die Vereinbarung eines Entgelts für die Übertragung eines Grundstücks ist in anderen Konstellationen denkbar: Ist die erwerbende Personengesellschaft lediglich vermögensverwaltend tätig und verkauft der bisherige Eigentümer das Grundstück an die vermögensverwaltende Personengesellschaft an der er selbst beteiligt ist, wird in der Handelsbilanz ein Gewinn realisiert, während nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der Gewinn steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfte. Dies ist auf die sog. „Bruchteilsbetrachtung“ zurückzuführen, die besagt, dass der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, so dass steuerlich bei der Übertragung kein Rechtsträgerwechsel vorliegt soweit die Beteiligung des übertragenden Gesellschafters reicht. Finanziert die vermögensverwaltende Gesellschaft den Erwerb des Grundstücks mit einem Bankdarlehen („debt push down“) werden in der Handelsbilanz des übertragenden Unternehmens 1 Grundstücksübertragung auf Personengesellschaft nicht nur stille Reserven gehoben, sondern auch ein Cash Flow generiert, der z.B. zur Finanzierung einer Ausschüttung genutzt werden kann. Treuhandmodell Eine weitere Möglichkeit zur Hebung stiller Reserven ist die Übertragung eines Grundstücks auf eine Tochterpersonengesellschaft (GmbH & Co. KG) bei der einer der beiden Gesellschafter seine Beteiligung nur als Treuhänder für den zweiten Gesellschafter hält. Steuerlich ist diese (zivilrechtlich existierende) Personengesellschaft nicht existent. Die zivilrechtliche Übertragung einer Immobilie durch den steuerlich einzigen beteiligten (Treugeber) ist steuerlich daher unbeachtlich. Es können somit steuerunschädlich handelsbilanziell stille Reserven gehoben werden. Auch ein debt push down ist wie bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft möglich. GSK Update / 25.03.2010 Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zu vermögensverwaltender Personengesellschaft Mit Urteil vom 28. September 2009 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Veräußerung eines Grundstücks an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft jedenfalls dann zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn und soweit die veräußernde Mitunternehmerschaft an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist und die Übertragung entgeltlich – also gegen Zahlung eines Kaufpreises – erfolgt. Das Gericht geht davon aus, dass die spätere Besteuerung der stillen Reserven gefährdet sein könnte. Aufgrund dieses Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts ist bei der Umsetzung dieser Gestaltung nunmehr Vorsicht geboten. Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen weicht allerdings u.E. ohne überzeugende Begründung von der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Bruchteilsbetrachtung) ab. Auch die Besteuerung der stillen Reserven erscheint verfahrenrechtlich als gesichert, so dass die Begründung des Urteils nicht tragfähig erscheint. Im Zusammenhang mit dem Treuhandmodell ist streitig, ob die Personengesellschaft ein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt ist. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Düsseldorf hatten dies bejaht. Der BFH hat der gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gerichteten Revision jedoch kürzlich stattgegeben (Az. IV R 26/07 – bislang unveröffentlicht). Danach ist die Personengesellschaft im Treuhandmodel kein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt sondern lediglich eine unselbständige Betriebsstätte des Gesellschafters. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Es bleibt zu hoffen dass der BFH der Revision stattgeben und seine bisherige zutreffende Rechtsprechung bestätigen wird. Bis dahin sollte das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bei der Übertragung von Immobilien auf vermögensverwaltende Personengesellschaften unbedingt berücksichtigt werden. Das Treuhandmodell erscheint derzeit als eine praktikable Alternative (allerdings nur, wenn nicht weitere Personen an der Gesellschaft beteiligt werden sollen). Dr. Martin Bünning Rechtsanwalt und Steuerberater Standort Frankfurt buenning@gsk.de Imke Rohmert Rechtsanwältin Standort Frankfurt rohmert@gsk.de 2 Grundstücksübertragung auf Personengesellschaft GSK Update / 25.03.2010 3