Amtsblatt als pdf
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Amtsblatt VGem Aurachtal Mitgliedsgemeinden: Aurachtal / Oberreichenbach 2B Druck: Eigenverlag Jahrgang 32 14. August 2014 0B Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal Nummer 11 Lange Str. 2, 91086 Aurachtal oder per e-mail an: klaus.hacker@oberreichenbach-erh.de. Für Rückfragen steht Ihnen Frau M. Fischer unter Tel.-Nr. 09132/775 -22 zur Verfügung. Die Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf zwei Jahre befristet eine/einen Illegales Müllabladen auf unbebauten Grundstücken und Flurbereinigungswegen Sachbearbeiter/in für das Einwohnermeldeamt Leider gingen in letzter Zeit wieder vermehrt Meldungen bei der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal ein, dass es vor allem auf unbebauten oder nicht mehr bewohnten Grundstücken und Flurbereinigungswegen zu wilden Müllabladungen gekommen ist. Stellenwert: EG 6 TVöD bzw. BesGr. A 6 BayBesG, Arbeitszeit 39 Std./Wo. Aufgaben: Bearbeitung der Anträge im Einwohnermeldeamt (Personalausweise, Bescheinigungen, etc.) Gewerbe und Gaststättenwesen Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde Landwirtschaft und Jagdangelegenheiten Allgemeine ordnungsrechtliche Aufgaben (Vollzug öffentlicher Verordnungen, Vollzug des LStVG) Bearbeitung von Posteingang und Postausgang Mitarbeit an der Telefonzentrale Voraussetzungen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum/r Verwaltungsfachangestellte/r oder eine vergleichbare Ausbildung Selbstständige und verantwortungsbereite Arbeitsweise Sicherer EDV-Umgang in der Anwendung von Standardprogrammen (MS-Office-Produkte) Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 29. August 2014 an die Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal, Personalamt, Wir möchten die Bürgerinnen und Bürger nochmals darauf hinweisen, dass jegliches Abladen von Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen (Mülleimer, Tonnen, Wertstoffhöfe o.ä.) illegal ist. Nach § 326 StGB ist die illegale Abfallentsorgung unter Umständen sogar eine Straftat. Bereits das Lagern von Abfall ist illegal. Für die kostenpflichtige Beseitigung einer sog. „wilden Müllkippe“ ist immer der Verursacher zuständig. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, haftet der Grundstückseigentümer für die Entsorgung der wilden Müllkippe. Wir bitten Sie deshalb einerseits Ihren eigenen anfallenden Müll fachgerecht in die jeweiligen Behälter bzw. an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Andererseits bitten wir Sie „Augen und Ohren“ offen zu halten und illegale Abfallentsorgungen zu melden, bzw. uns auf „wilde Müllkippen“ aufmerksam zu machen. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und bitten um Beachtung. Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal 2 Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt gibt bekannt: Jungunternehmer(innen) netzwerken wieder Initiatoren laden zu zweitem „Netzwerktreffen Unternehmer(innen) am 16. Oktober 2014 in Erlangen ein. Die eigene Firma ist gegründet, aber der große Erfolg will sich noch nicht einstellen? Das „Netzwerktreffen Unternehmer(innen) bietet am Donnerstag, den 16.Oktober 2014 von 16 bis 19.30 Uhr im Innovations- und Gründerzentrum Nürnberg-Fürth-Erlangen GmbH (IGZ), Am Weichselgarten 7, in 91058 Erlangen-Tennenlohe Rat aus der Praxis und Ideenaustausch unter Gleichgesinnten. Die Gründer eines mittelständischen Unternehmens aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt und eines Start-Ups aus dem IGZ stellen ihre Unternehmen und ihre Erfolgsgeschichte vor. Anschließend präsentieren sich zwei Unternehmen aus dem Teilnehmerkreis. In Kleingruppen tauschen die Jungunternehmerinnen und –unternehmer danach ihre persönlichen Erfahrungen aus. Die Veranstaltung ist kostenlos. Interessenten können sich per E-Mail an wirtschaftsfoerderung@erlangen-hoechstadt.de bis Freitag, 10. Oktober 2014 anmelden. Die Teilnehmerzahl ist auf 30 begrenzt. Seniorinnen und Senioren Kenntnissen gesucht mit Tablet- Neues Projekt für Senioren „C@fe T@blet“ startet im Herbst Senioren unterstützen Senioren dabei, das Internet für sich zu entdecken – das ist das Ziel des Projektes „C@fe T@blet“ von Anna Maria Preller, Seniorenbeauftragte des Landkreises Erlangen-Höchstadt. Dazu sucht sie mit dem Ehrenamtsbüro „ERH engagiert sich“ ältere Erwachsene mit Tablet-Kenntnissen, die Lust haben, ab Herbst 2014 als ehrenamtliche Tutoren oder Tutorinnen ältere Menschen Tablets und ihre Möglichkeiten zu erklären. Spaß am Umgang mit Menschen und Internetkompetenz vorausgesetzt Eine Schulung vermittelt allen Interessenten didaktische und methodische Tipps und qualifiziert sie für ihre neue Aufgabe. „Wer Spaß am Kontakt mit älteren Menschen hat, über Internetkompetenz verfügt und ein bisschen Zeit schenken mag, ist bei uns genau richtig“, sagt Jutta Leidel vom Ehrenamtsbüro „ERH engagiert sich“. Haben vier Tablets im Gepäck Die geschulten Ehrenamtlichen kommen zu Seniorentreffen, Versammlungen, Seniorenclubs, Heimen, zu Angehörigentreffen und auf Wunsch auch ins Haus. Im Gepäck haben sie vier iPads, die Senioren in die Hand nehmen und mit ihnen ausprobieren können. Auf unkomplizierte Weise will das Projekt das Interesse der älteren Generation bei ihren vor Ort wecken und ihnen Berührungsängste nehmen. Senioren lernen dabei, ein bisschen zu surfen, die Wetter-App befragen, eine OnlineApotheke zu besuchen oder mit den Nachbarn zu skypen. „Auf dem Weg in eine digitale Gesellschaft soll keine Gruppe zurückbleiben. Älteren Menschen den Zugang zu mobilen Medien zu erleichtern, ist mir ein besonderes Anliegen“ meint auch Alexander Tritthart. Mobiles Internet erleichtert Alltag „Durch den Fokus auf einen leichten Einstieg in das Thema mittels Tablet tritt „C@fe T@blet“ nicht in die Konkurrenz zu bereits bestehenden Computerkursen, welche die Volkshochschulen und engagierte Seniorenbeiräte anbieten. Dort werden tiefergehende Kenntnisse vermittelt“, erklärt Anna Maria Preller, Koordinatorin des von der Stiftung der Sparkasse Erlangen geförderten Projekts. Preller ist überzeugt, dass das mobile Internet ältere Menschen viel Nützliches bietet, was das Leben erleichtern und ein selbstbestimmtes Älterwerden zu Hause unterstützen kann. Dass sich Tablets intuitiv handhaben lassen, mache es Senioren besonders leicht, das Internet und seine Möglichkeiten kennenzulernen. Weitere Informationen Wer bei „C@fe T@blet“ alsTutor oder Tutorin mitmachen oder sich von ihnen das mobile Internet erklären lassen möchte, bekommt von Anna Maria Preller, Seniorenbeauftragte des Landkreises ErlangenHöchstadt unter der Tel.-Nr. 09131/803-277 oder per Mail an anna.maria.preller@erlangen-hoechstadt.de weitere Informationen. Beratung für Existenz-Gründer und Kleinunternehmer Der nächste Infotag der Aktivsenioren findet am Montag, 01. September 2014 in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr im Wirtschaftsreferat der Stadt Erlangen, Nägelsbachstr. 40, im 1. OG statt. Anmeldungen zu den Einzelgesprächen sind bis Freitag, 29.08.2014 unter der Tel.-Nr. 09131/86-2556, bei der Wirtschaftsförderung der Stadt Erlangen möglich. AKTIVSENIOREN BAYERN e.V. berät Existenzgründer und hilft kleinen und mittleren Unternehmen in allen Phasen ihres Unternehmens, z. B. bei der Erstellung des Businessplans, bei Fragen zur Unternehmensführung etc. Die AKTIVSENIOREN sind Experten im Ruhestand und geben im Rahmen des Vereins ihre Berufs- und Lebenserfahrung aus unterschiedlichen Bereichen in Wirtschaft und Management weiter. Die Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und honorarfrei. Die Aktivsenioren leisten keine Rechtsund Steuerberatung. Sie können aber aus ihrer Sicht und Erfahrung dazu kritische und konstruktive Hinweise und Empfehlungen geben. Die Aktivsenioren leisten in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe bei Existenzgründung und Unternehmensführung. Die Deutsche Rentenversicherung informiert: Sprechstunden in Herzogenaurach Am Dienstag, dem 07.10.2014 von 8.30 – 12.00 Uhr und von 13.00 - 15.30 Uhr hält die Deutsche Rentenversicherung im Rathaus in Herzogenaurach einen Sprechtag ab. 3 Terminbestellung vorab unter Tel. 09132/901114. Fachleute beantworten Fragen aus der Rentenversicherung und beraten kostenlos. Bei der Beratung können auch Auskünfte aus dem Rentenkonto ausgedruckt werden. Ob Arbeiter oder Angestellter, jeder kann sich individuell und umfassend über seine Rentenansprüche informieren. Daten sowohl von der LVA Oberfranken und Mittelfranken als auch von der BfA können abgefragt werden. Zum Termin selbst sollten Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Nächster Termin: 21.10.2014 Entleerung der Altpapiercontainer (1,1 cbm) für die Gemeinde Aurachtal sowie der Gemeinde Oberreichenbach Der nächste Abholtermin ist 7B Freitag, der 22.08.2014 Allgemeine Informationen, die bei der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und bei der Gemeindekanzlei Oberreichenbach erhältlich sind: • ein Flyer zum 37. Erlanger Marktplatzfest Volksschule Aurachtal Grundschule Informationen zum Schulbeginn im Schuljahr 2014/2015 Der erste Schultag des Schuljahres 2014/2015 ist Dienstag, der 16. September 2014. Für die zweiten, dritten und vierten Klassen beginnt der Unterricht im Schulhaus Münchaurach um 8:00 Uhr und endet um 11:30 Uhr. Ein Aushang informiert unsere Schülerinnen und Schüler, in welches Klassenzimmer sie gehen und wer ihre Klassenlehrkraft ist. Schulanfangsgottesdienst für die Klassen 2 bis 4 ist am Mittwoch, dem 17. September 2014 um 8:15 Uhr in der Schule in Münchaurach. Für die ersten Klassen: Die Kinder der ersten Klassen kommen am 16.09.14 mit ihren Eltern um 9:45 Uhr in die Schule in Oberreichenbach und legen dort Schultüte und Büchertasche ab. Dann gehen sie gemeinsam mit Eltern und Lehrkräften in die Kirche in Oberreichenbach, wo um 10:00 Uhr der Gottesdienst beginnt. Nach dem Gottesdienst gehen Kinder und Erwachsene ins Schulhaus in Oberreichenbach. Dort werden die Kinder gegen 10:45 Uhr in der Turnhalle mit einer kleinen Feier begrüßt. Danach haben die Kinder bis ca. 12:15 Uhr ihren ersten Unterricht. Wir gehen davon aus, dass die Erstklässler an diesem Tag von ihren Eltern gebracht und mit nach Hause genommen werden. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte rechtzeitig vorher an uns. Das Sekretariat ist ab dem 8. September 2014 zwischen 9:00 und 11:00 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 0 91 32 / 20 13 zu erreichen. Am Mittwoch, dem 17.09.2014 und Donnerstag, dem 18.09.14 schließt der Unterricht für alle Klassen um 11:05 bzw. 11:15 Uhr. Ab Freitag läuft der Unterricht voraussichtlich stundenplanmäßig. Die dritten Klassen haben von 11.30 bis 13.00 Uhr ihren ersten Schwimmunterricht. Auch im Schuljahr 2014/2015 beginnt und endet der Unterricht in Oberreichenbach jeweils 10 Minuten vor dem in Münchaurach. Unterrichtsbeginn ist in Oberreichenbach also um 7:50 Uhr, Unterrichtsende nach der vierten Stunde um 11:05 Uhr. Diese Regelung hat sich in den vergangenen Schuljahren bewährt und verhindert lange Wartezeiten am Ende des Unterrichts in Münchaurach. Dies sind die Busabfahrtszeiten: Falkendorf Vogelherd Siedlung Ortsmitte Dörflaser Weg 7:15 Uhr 7:17 Uhr 7:20 Uhr 7:22 Uhr Apotheke Königstraße 7:24 Uhr 7:26 Uhr 7:28 Uhr Schule 7:30 Uhr Dörflas Lenkershof Unterreichenbach Oberreichenbach Siedlung (Bergstraße) Hauptstraße (Freiung) Am Spitzacker Münchaurach Schule 7:31 Uhr 7:32 Uhr 7:34 Uhr Münchaurach Neundorf Münchaurach Aurachtal 7:41 Uhr 7:43 Uhr 7:46 Uhr 7:55 Uhr Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind nicht „auf den letzten Drücker“ zur Bushaltestelle kommt. Wir wünschen allen erholsame restliche Ferientage und freuen uns auf ein schönes Schuljahr 2014/2015! Schauen Sie doch ab und zu auf unserer Homepage (www.grundschule-aurachtal.de ) vorbei. Dort veröffentlichen wir anfallende Neuigkeiten, die das Schuljahr 2014/2015 betreffen. Alfred Sammetinger Rektor 4 Einladung zu den Elternabenden zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Aurachtal (Landkreis Erlangen-Höchstadt) für das Haushaltsjahr 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, hiermit laden wir Sie zu den ersten Elternabenden mit Wahl der Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher im Schuljahr 2014/2015 ein. Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Aurachtal folgende Haushaltssatzung: §1 Sie finden für die einzelnen Jahrgangsstufen an folgenden Tagen jeweils abends statt: 1. Klassen Montag, 22. September 2014 2. Klassen Dienstag, 23. September 2014 3. Klassen Mittwoch, 24. September 2014 4. Klassen Donnerstag, 25. September 2014 Die Wahl des Elternbeirates findet am Dienstag, dem 7. Oktober 2014, statt. Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.502.426 € und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 1.639.500 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Bitte merken Sie sich diese Termine vor. Eine weitere Einladung mit genauer Angabe der Anfangszeit und des Ortes erhalten Sie über Ihr Kind in der ersten Schulwoche, respektive bei der Wahl der Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher. Mit freundlichen Grüßen Alfred Sammetinger Rektor Gemeinde Aurachtal Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. a) b) 2. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v.H. für die Grundstücke (B) 310 v.H. Gewerbesteuer 340 v.H. Unsere Internet-Adresse lautet: www.aurachtal.de H Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr zusätzlich: Do. 14.00 Uhr – 18.30 Uhr Bleiben Sie auf dem Laufenden! Es interessiert Sie, was in Aurachtal so los ist ? Dann folgen Sie uns auf Twitter: www.twitter.com/aurachtal §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 350.000 € festgesetzt. §6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Aurachtal, 25. Juli 2014 GEMEINDE AURACHTAL Schumann 1. Bürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass gleichzeitig der Haushaltsplan eine Woche lang vom 18.08.2014 bis 25.08.2014 BEKANNTMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde Aurachtal hat in der öffentlichen Sitzung am 16.07.2014 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt hat nach eingehender Prüfung mit Schreiben vom 23.07.2014 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine nach Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile enthält. Die Satzung wird nunmehr bekanntgemacht: in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal, Lange Str. 2, Zimmer Nr. 17 öffentlich aufliegt. Außerdem liegt die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. 5 Gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) ist der Ausgabetag dieses Amtsblattes der Tag der amtlichen Bekanntmachung der vorstehenden Satzung. Sie gilt hiermit als bekanntgemacht. Aurachtal, 14. August 2014 GEMEINDE AURACHTAL Schumann 1. Bürgermeister Wir gratulieren: Frau Elisabetha Brodrecht, Dörflaser Weg 10 am 14.08.2014 zum 89. Geburtstag Entleerung der Altpapiertonnen Der nächste Abholungstermin für alle Ortsteile ist Montag, der 01.09.2014 Gemeinde Oberreichenbach Unsere Internet – Adresse lautet: www.oberreichenbach-erh.de unsere E-Mail-Adresse lautet: info@oberreichenbach-erh.de H H H Frau Anna Kreß, Nankenhof 6 am 16.08.2014 zum 83. Geburtstag Amtstunden der Gemeinde Oberreichenbach Donnerstag von 15.30 Uhr – 18.30 Uhr Herrn Manfred Mages, Rosenstraße 11 am 17.08.2014 zum 71. Geburtstag Frau Margarete Seyffert, Dörflaser Weg 16 am 19.08.2014 zum 83. Geburtstag Frau Luise Hopf, Nankenhof 1 am 20.08.2014 zum 75. Geburtstag Frau Elise Schreiner, Röthenäckerstraße 30 am 22.08.2014 zum 76. Geburtstag Herrn Matthias Latz, Fürther Straße 27 am 23.08.2014 zum 65. Geburtstag Herrn Giuseppe Tagliarina, Bergstraße 19 am 26.08.2014 zum 65. Geburtstag Herrn Helmut Wrobel, Röthenäckerstraße 24 am 28.08.2014 zum 72. Geburtstag Ablesen der Wasserzähler Ab Freitag, den 15.08.2014 wird in der Gemeinde Oberreichenbach eine Zwischenablesung der Wasserzähler durchgeführt. Die Hausbesitzer werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu den Zählern ungehindert möglich ist. Sollte unser Ableser Sie nicht erreichen, bitten wir Sie bis 29.08.2014 um Mitteilung Ihres Zählerstandes unter der Telefonnummer: 09132/775-14 oder per E-Mail an kasse@aurachtal.de. Andernfalls muss der Zählerstand geschätzt werden. Ihre VGem Verwaltung Frau Betty Eichler, Gartenstraße 1 am 29.08.2014 zum 74. Geburtstag Frau Marga Hofmann, Unterreichenbacher Str. 1 am 29.08.2014 zum 76. Geburtstag Frau Helga Grabner, Dörflaser Weg 48 am 30.08.2014 zum 79. Geburtstag Frau Helga Reinig, Dörflaser Weg 32 am 31.08.2014 zum 70. Geburtstag Frau Wilhelmina Miserovsky. Schulstraße 5 am 01.09.2014 zum 83. Geburtstag Frau Walburga Wagner, Zweifelsheimer Weg 7 am 02.09.2014 zum 70. Geburtstag Herrn Johann Wolf, Auf den Kellern 5 am 02.09.2014 zum 79. Geburtstag Herrn Werner Zimmermann, Margeritenstraße 7 am 04.09.2014 zum 65. Geburtstag ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG Trinkwasserversorgung In der Woche vom 18. bis 22. August 2014 wird wegen Wartungsarbeiten im Ortsnetz nachts von 1:00 bis 4:00 Uhr das Wasser abgestellt. Wir bitten um Beachtung ! 6 BEKANNTMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in der öffentlichen Sitzung am 28.07.2014 die Beitrags- und Gebührensatzung der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberreichenbach (BGS/WAS) beschlossen. Die Satzung wird nunmehr bekannt gemacht: Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberreichenbach (BGS/WAS) vom 30.07.2014 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Oberreichenbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: §1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird erhoben für 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich –auch aufgrund einer Sondervereinbarung– angeschlossene Grundstücke. §3 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit InKraft-Treten dieser Satzung. §4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen. (2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. ²Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. 7 (6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. ²Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1. (7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. ²Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO). ³Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind. (8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. (9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen, wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert, im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche i. S. v. Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind; §6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche b) pro m² Geschossfläche 0,59 € 2,39 €. §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Die Kosten, welche für Veränderungen der Grundstücksanschlüsse, die entweder durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Grundstückseigentümers erforderlich sind oder aus anderen Gründen von diesem veranlasst werden, entstehen, sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch wird eine Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. (4) Sofern zusätzliche Regelungen von der Gemeinde für erforderlich gehalten werden, ist eine Sondervereinbarung gem. § 8 WAS abzuschließen. 8 §9 Gebührenerhebung § 12 Gebührenschuldner Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10). (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m3/h 24,00 €/Jahr bis 10 m3/h 36,00 €/Jahr bis 16 m3/h 48,00 €/Jahr über 16 m3/h 72,00 €/Jahr. § 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,84 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,76 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. § 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere schuldner. Gebührenschuldner sind Gesamt- § 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. ²Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. § 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 16 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.04.1992 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und ihrer Mitgliedsgemeinden v. 30.04.1992), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.02.2004 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und ihrer Mitgliedsgemeinden v. 04.03.2004) außer Kraft. Oberreichenbach, den 30.07.2014 Hacker 1. Bürgermeister 9 Gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) ist der Ausgabetag dieses Amtsblattes der Tag der amtlichen Bekanntmachung der vorstehenden Satzung. Oberreichenbach, den 05.08.2014 GEMEINDE OBERREICHENBACH gez. H a c k e r, 1. Bürgermeister BEKANNTMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in der öffentlichen Sitzung am 28.07.2014 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberreichenbach (BGS/EWS) beschlossen. Die Satzung wird nunmehr bekannt gemacht: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberreichenbach (BGS/EWS) vom 30.07.2014 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Oberreichenbach folgende Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: §1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit InKraft-Treten dieser Satzung. §4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen. (2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. oder 2. sie –auch aufgrund einer Sondervereinbarung- an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. §3 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. ²Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. ²Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1. (7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. ²Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO). ³Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind. (8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. (9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen, - - - wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert, im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche i. S. v. Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind; §6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche b) pro m² Geschossfläche 1,37 € 6,04 €. §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (5) Die Kosten, welche für Veränderungen der Grundstücksanschlüsse, die entweder durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Grundstückseigentümers erforderlich sind oder aus anderen Gründen von diesem veranlasst werden, entstehen, sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (6) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch wird eine Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. (7) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 11 (8) Sofern zusätzliche Regelungen von der Gemeinde für erforderlich gehalten werden, ist eine Sondervereinbarung gem. § 7 EWS abzuschließen. §9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren (§ 9a) und Schmutzwassergebührengebühren (§ 10). § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Wassermenge angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. (4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss 72,00 €/Jahr bis 4 m3/h bis 10 m3/h 108,00 €/Jahr bis 16 m3/h 144,00 €/Jahr über 16 m3/h 204,00 €/Jahr. (5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich. § 10 Schmutzwassergebühr § 11 Niederschlagswassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 0,96 € pro Kubikmeter Schmutzwasser. (1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus eventuell vorhandenen Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Gebührenberechnung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der Grundstücksabflussbeiwert kategorisiert den für das entsprechende Grundstück vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche. Überbaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser nicht der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird und z.B. über Versicherung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. (2) Der Grundstücksabflussbeiwert beträgt für: 12 Grundstückskategorie Stufe I Grundstücksabflussbeiwert (GAB) 0,01 II 0,05 III 0,10 IV 0,15 V 0,25 VI 0,35 VII 0,45 VIII 0,55 IX 0,70 X 0,85 Bebaute und befestigte Fläche (in % von/bis) > 1 % bis ≤ 5 % > 5 % bis ≤ 10 % > 10 % bis ≤ 15 % > 15 % bis ≤ 25 % > 25 % bis ≤ 35 % > 35 % bis ≤ 45 % > 45 % bis ≤ 55 % > 55 % bis ≤ 70 % > 70 % bis ≤ 85 % > 85 % bis ≤ 100 % Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus dem Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche gemäß vorstehender Übersicht, die Zuordnung erfolgt anhand einer qualifizierten Schätzung der bebauten und befestigten Flächen. Weichen die tatsächlichen, gebührenrelevanten Flächen von der Schätzung ab, kann ein Antrag auf Zuordnung in die zutreffende Grundstückskategorie gestellt werden. (3) Als bebaute und befestigte Fläche im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann. Der Flächensatz für diese Flächen wird entsprechend folgender Tabelle eingeordnet: Flächentyp Vollständig versiegelt Stark versiegelt Gründächer Wenig versiegelt Beispiel Dachflächen, Asphalt, Beton o. ä. Pflaster, Platten, Verbundsteine o.ä. Unabhängig der Stärke der Humusierung Kies, Schotter, Rasengittersteine o.ä. Abflussfaktor 0,9 0,7 0,5 0,2 (4) Für Zisternen mit Überlauf ab einem Volumen von 1 Kubikmeter wird vor Zuordnung in die zutreffende Grundstückskategorie folgender Flächenbonus (Flächenabzug bis maximal der bebauten und befestigten Fläche) gewährt: - 5 Quadratmeter pro Kubikmeter Zisternenvolumen bei Nutzung für Gartenbewässerung und 15 Quadratmeter pro Kubikmeter Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung. (5) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde Oberreichenbach auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde Oberreichenbach mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde Oberreichenbach die maßgeblichen Flächen schätzen. (7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,19 € pro m² pro Jahr. § 12 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. (2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt bzw. bei bereits vorhandenem Anschluss mit dem in Kraft treten dieser Satzung. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. (3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. § 13 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften. 13 § 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Der REICHERBACHER – das ideale Geschenk! - Die Münze ist in der Gemeindekanzlei erhältlich - Entleerung der Altpapiertonnen Der nächste Abholungstermin in Oberreichenbach Montag, der 01.09.2014 Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. § 16 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.07.1993 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und ihrer Mitgliedsgemeinden vom 22.07.1993), zuletzt geändert durch Satzung vom 28.06.2004 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und ihrer Mitgliedsgemeinden vom 22.07.2004) außer Kraft. Kirchliche Nachrichten Mitteilungen der Evang.-Luth. Kirchengemeinden Aurachtal und Oberreichenbach www.aurachtal-evangelisch.de www.Oberreichenbach-evangelisch.de pfarramt@aurachtal-evangelisch.de Gottesdienste in der Klosterkirche Münchaurach: So. 17.08. So. 24.08. 10:00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Hans Batz. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Alfred Padur. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Pfr. Peter Söder. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Jens Detzel. Oberreichenbach, den 30.07.2014 So. 31.08. Hacker 1. Bürgermeister So. 07.09. Gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) ist der Ausgabetag dieses Amtsblattes der Tag der amtlichen Bekanntmachung der vorstehenden Satzung. Gottesdienste in der St. Egidienkirche Oberreichenbach: Oberreichenbach, den 05.08.2014 GEMEINDE OBERREICHENBACH gez. H a c k e r, 1. Bürgermeister Wir gratulieren: Herrn Erwin Studtrucker, Flurweg 4 c am 28.08.2014 zum 65. Geburtstag Herrn Johann Kurzmann, Schwalbengasse 10 am 31.08.2014 zum 83. Geburtstag Frau Helga Hopf, Im Assing 16 am 02.09.2014 zum 74. Geburtstag So. 17.08. 9.00 Uhr Sa. 23.08. 14.00 Uhr So. 24.08. Sa. 30.08. 11.30 Uhr 14.00 Uhr 31.08. 9.00 Uhr So. 07.09. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Hans Batz. Trauung von Nadine Grief und Holger Bock. Taufe von Marvin Vosseler. Taufe von Martha Elisabeth Wagner Gottesdienst mit Pfr. Peter Söder. Kirchweihfestgottesdienst mit Pfr. Peter Söder und dem Posaunenchor. Mitteilungen: Malkreis: Der Malkreis trifft sich am 20. August und am 3. September um 18.00 Uhr im Gemeindehaus. Herzliche Einladung an alle, die ihre Kreativität ausprobieren möchten. 14 Beerdigungen: Da es in der Übergangszeit immer wieder Rückfragen gegeben hat bezüglich der Beerdigungen teilen wir folgendes mit: Wenn 14.00 Uhr in der Zeitung steht, dann beginnt die Beerdigung in der Kirche, anschließend Beisetzung auf dem Friedhof. Ist 14.30 Uhr angegeben, dann findet zuerst die Beisetzung auf dem Friedhof statt. 17:30 St. Josef 18.00 St. Josef Rosenkranz Eucharistiefeier Sonntag, 17.08.14 20. Sonntag im Jahreskreis 09:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier 09:30 St. Otto Pfarrgottesdienst 10:45 Reha 11:00 St. Magdalena 14:00 St. Magdalena GM: Johann Breun, Hammerbach; Lebende u. Verst. d. Fam. Breun u. Dürrbeck Wortgottesfeier Pfarrgottesdienst – Kolpingfamiliensonntag GM: Lebende u. verst. Mitglieder d. Kolpingfamilie Taufe Sophie Giese, Nils Decker Lukas Julian Kutschera Montag, 18.08.14 SÄNGER GESUCHT 10. Gospelprojekt Wer hat Lust bei unserem Jubiläums-Gospelprojekt mitzusingen? Wir gestalten einen Gospelgottesdienst am 19. Oktober 2014 um 10 Uhr in der Klosterkirche in Münchaurach. Geplant sind 5 Probentermine: 15., 22., 29. September und 6. und 13. Oktober immer montags von 20 bis 22 Uhr in der Kirche Da wir genügend Notenmaterial anschaffen müssen, wäre es nett, wenn Sie sich vorher anmelden. Eure Beate Beck 09132/4320 oder per mail: beatebeck@gmx.net 18.00 St. Magdalena Dienstag, 19.08.14 09:00 St. Josef 09:00 St. Magdalena 15:30 Seniorenheim Tuchmacherg. Eucharistiefeier Eucharistiefeier Eucharistiefeier 18:00 St. Josef 19:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier Donnerstag, 21.08.14 19:00 St. Magdalena Eucharistiefeier Freitag, 22.08.14 16:30 Seniorenheim Haus Martin Der Seelsorgebereich Herzogenaurach informiert: Eucharistiefeier Mittwoch, 20.08.14 07:50 St. Magdalena Sommerliche Grüße Gudrun Eigler Rosenkranz 19.00 Marienkapelle Eucharistiefeier mit Laudes – Kirchl. Morgengebet Eucharistiefeier Andacht Samstag, 23.08.14 Pfarrbüro St. Otto (Telefon 09132-7854-0) bitte beachten - geänderte Öffnungszeiten Während der Sommerferien ist das Pfarrbüro bis einschl. 16.09.2014 geschlossen. Bitte wenden Sie sich in dieser Zeit an das Pfarramt St. Magdalena, Herzogenaurach, Tel. 09312 / 836210 13:00 Haundorf 17:00 St. Magdalena 18:00 St. Magdalena 18:00 St. Otto Trauuung Elisabeth Trautner und Jürgen Hartel 17:00 St. Magdalena 18:00 St. Magdalena Beichte Eucharistiefeier Eucharistiefeier Eucharistiefeier GM: Gertrud u. Johannes Maiss; Anna Heydt Samstag, 16.08.14 14:00 St. Magdalena Trauung Johanna Drebinger und Reiner Schäfer Beichte Sonntag, 24.08.14 21. Sonntag im Jahreskreis 09:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier 15 09:30 St. Josef 10:45 Reha Pfarrgottesdienst 11:00 St. Magdalena Pfarrgottesdienst Aus Vereinen und Verbänden Eucharistiefeier DIE FREIWILLIGEN FEUERWEHREN AUS UNSERER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT INFORMIEREN Montag, 25.08.14 18.00 St. Magdalena Rosenkranz Freiwillige Feuerwehr Münchaurach Dienstag, 26.08.14 09:00 St. Josef Eucharistiefeier Freitag Freitag Mittwoch, 27.08.14 09:00 St. Magdalena Unsere nächsten Übungen finden wie folgt statt: 22.08. 05.09. 19:00 Uhr 19:00 Uhr Erwachsene Jugend-Gruppe Eucharistiefeier gez. J. Kreß 19:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier Freiwillige Feuerwehr Falkendorf Donnerstag, 28.08.14 19:00 St. Magdalena Eucharistiefeier Freitag, 29.08.14 07:50 St. Magdalena 19.00 Marienkapelle Eucharistiefeier mit Laudes – Kirchl. Morgengebet Andacht Am Samstag, dem 16. August 2014 findet um 13.00 Uhr eine Leistungsprüfung statt. Am Freitag, dem 29.08.2014 findet um 18.45 Uhr eine Übung mit der FFW Neundorf statt. gez. Jordan/ 1. Kommandant Samstag, 30.08.14 13:00 St. Magdalena 17:00 St. Magdalena 18:00 St. Magdalena 17:30 St. Josef 18.00 St. Josef Trauung Christina Wieland und Thomas Kreuzer Beichte Eucharistiefeier Rosenkranz Freiwillige Feuerwehr Neundorf Am Sonntag, dem 31.08.2014 findet unser monatliches Treffen statt. gez. Hans Heller/1. Kommandant Eucharistiefeier Sonntag, 31.08.14 22. Sonntag im Jahreskreis 09:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier 09:30 Hauptendorf Eucharistiefeier 09:30 St. Otto Pfarrgottesdienst 10:45 Reha 11:00 St. Magdalena GM: Pfr. Joachim Kauer u. verst. Angeh. Kathrin, Anni und Georg Simon Eucharistiefeier Pfarrgottesdienst Die Ortsburschen und -madle laden recht herzlich zur diesjährigen Reicherbacher Kerwa vom 05.09. bis 08.09.2014 Montag, 01.09.14 18.00 St. Magdalena Rosenkranz Dienstag, 02.09.14 09:00 St. Josef Eucharistiefeier Mittwoch, 03.09.14 09:00 St. Magdalena Eucharistiefeier 19:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier ein !!!! Samstag, 06.09. ab 14.30 Uhr wird der Baum aufgestellt, Montag, 08.09. ab 10.00 Uhr Frühschoppen mit’n Wagners Klausi und um 19.30 Uhr findet das alljährliche Betz’n raus tanzn statt!! Auf euer Kommen freuen sich die Ortsburschen und –madle Oberreichenbach 16 Sport-Club 1948 Aurachtal Münchaurach e.V. 17:00 – 18:00 Uhr: Kinderturnen 5 und 6 Jahre Ansprechpartnerin: Yvonne Fell, 09132/7209269 und Daniela Held. Wer hat Lust, unser Trainer-Team zu unterstützen ? Wir suchen weitere Personen, welche unsere Trainerinnen bei Krankheit, Urlaub etc. vertreten. Bitte melden bei Sylvia Heuberger, 09132/7380655 Fußballabteilung 19.00 – 20.00 Uhr Damengymnastik mit Sylvia Heuberger, 09132/7380655 Danke … Danke … Danke … allen Helferinnen/Helfern, die dazu beigetragen haben, dass unser diesjähriges Sportfest wieder ein voller Erfolg geworden ist. Spiele der 1. Mannschaft: 20:00 Uhr bis 21.00 Uhr – neue ZEIT: Powergymnastik (Ansprechpartnerin: Astrid Hirsch, Tel.: 09132 / 796441) So. 24.08.14 15:00 Uhr SCM - SV Bubenreuth Frau Hirsch ist lizenzierte Fitnesstrainerin und führt Sie mit Step Aerobic, Bauch-Po-Bein Übungen und Pilates durch die Stunde. Es sind noch Plätze frei !!! An drei Probestunden können ohne Mitgliedschaft im SCM teilgenommen werden. So. 31.08.14 13:00 Uhr FC Herzogenaurach II - SCM Die Powergymnastinnen freuen sich über jeden Neuzugang – bitte nehmen Sie dieses Angebot an !!! So. 17.08.14 15:00 Uhr SCM - ATSV Erlangen II ☼ ☼ Trainingszeiten und Ansprechpartner: ☼ ☼ Tischtennis 1. Mannschaft: Di. + Do. 19.00 – 20.30 Uhr Julian King (0176/70005760) AH ☼ : Do. 19.00 – 20.00 Uhr Bernd Gast (0157/76310478) Die Trainingszeiten mit Ansprechpartnern für die einzelnen Juniorenmannschaften werden im nächsten Amtsblatt bekanntgegeben. ◙ ◙ ◙ ◙ ◙ ◙ ◙ ◙ Gymnastik Trainingszeiten (Turnhalle Münchaurach) Erwachsenentraining Dienstag, 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr Freitag, 19.30 Uhr bis 22:00 Uhr Sportheim Münchaurach Tel: 09132/5501 Trainingszeiten (Turnhalle Münchaurach) Montag 8:15 – 9:15 Uhr Fitnessgymnastik: (Ansprechpartnerin: Gerti Huber, Tel.: 09132 / 61099) Mittwoch 15.15 – 16.00 Uhr Eltern-Kind-Turnen 1 ½ - 3 Jahre Ansprechpartnerin: Silvia Hardt, Tel. 09132/8360888 16:00 – 17:00 Uhr: Kinderturnen 3 und 4 Jahre: Ansprechpartnerin: Yvonne Fell 09132/7209269 Öffnungszeiten: Montag: Di. - Fr. Samstag: Sonntag: Ruhetag ab 17:30 Uhr ab 16:00 Uhr geöffnet, nur wenn die AH Heimspiel hat. ab 14: Uhr, nur wenn Heimspiel ist, ansonsten ab 16:00 Uhr Auf Ihren Besuch freut sich unsere Sportheimwirtin LINDA gez: Helmut Haninger, Schriftführer 17 SCO Nachrichten Büro - Öffnungszeiten jeden Donnerstag von 20.00 – 21.00 Uhr Telefonnummer SCO – Büro: 09104/823026 Mittwoch, 17.00 Uhr Nordic Walking Treffpunkt Parkplatz Bierkeller der Brauerei Geyer Richtung Tanzenhaid „Sport pro Gesundheit“ Eva Horner (09104 / 1629) Fußball Tag des Sports I. Mannschaft Vielen Dank für das rege Interesse und die zahlreiche Teilnahme am Tag des Sports des SC Obereichenbach Sonntag, 17.08., 13:15 Uhr SV Tennenlohe II - SCO Sonntag, 24.08., 15:00 Uhr SCO I – TV48 Erlangen II Sonntag, 31.08., 13:00 Uhr ASV Niederndorf II – SCO II. Mannschaft Samstag, 16.08., 15:30 Uhr SV Tennenlohe III – SCO II Sonntag 24.08., 13:15 Uhr Hammerbacher SV II – SCO II Wir hoffen, Ihnen / Euch einen Einblick in die einzelnen Abteilungen und deren Aktivitäten gegeben zu haben. Bedanken möchten wir uns auch bei den Trainern, Betreuern, Helfern und Kuchenspendern für das Gelingen dieser Veranstaltung. Wir freuen uns, Sie / Euch bald wieder beim SC Oberreichenbach begrüßen zu dürfen gez. die Vorstandschaft Damenmannschaft Bogenschießen Samstag, 16.08., 16:00 Uhr FSV Ipsheim - SCO Bogenstammtisch im Sportheim Samstag, 23.08., 16:30 Uhr Hammerbacher SV – SCO oder TOTO Pokal 27. August 2014 Beginn um 19:30 Uhr Samstag, 30.08., 16.00 Uhr SCO – FC Herzogenaurach Alle Infos auch unter www.sc-oberreichenbach.de Wir sind wieder regelmäßig auf Tour. Termine meist Sonntag früh, nachzulesen unter www.sc-oberreichenbach.de Wer Interesse hat, kann bei uns im Mail-Verteiler aufgenommen werden. Laufsport / Nordic Walking Gemeinsames Training der Laufgruppe immer dienstags um 19.30 Uhr, Treffpunkt Bushaltestelle beim Gasthaus Freiung Heimat- und Gartenbauverein Aurachtal e.V. Liebe Gartenfreunde, auch in diesem Jahr werden wir am 2. Sonntag im September, dem 14. 09. das Klosterfest feiern. Wir haben ein schönes Rahmenprogramm vorbereitet, das im nächsten Amtsblatt veröffentlicht wird. Schon heute bitte ich Sie sich zu überlegen, ob Sie uns mit Kuchen- und Salatspenden, oder durch Ihre Mitarbeit beim Auf- und Abbau, sowie beim Getränkeausschank und der Essensausgabe unterstützen wollen. Gerne nehmen wir Ihre Meldungen schon jetzt entgegen. Bitte rufen Sie uns unter Tel. 60360 (Gudrun Eigler) oder Tel. 61798 (Johann Heindel) an. gez. Gudrun Eigler 18 Ski- u. Wanderclub Falkendorf e.V. 4B 5B FA LKE N DORF Röthenäckerstr. 13 91086 Aurachtal Do. ab 20.00 Uhr 0 91 32 / 73 76 65 Mountainbiking und Rennradfahren Auch in der Ferienzeit! Treffen zum Mountainbiking ist momentan jeden Donnerstag um 18:30 Uhr an der Schutzhütte in Falkendorf (direkt neben der Tennisanlage). Wir werden eine ca. 1 – 2 stündige Mountainbiketour unternehmen. Wir freuen uns über neue Biker / innen. Traut euch einfach mal und schaut vorbei! Rennradfahren wird auch einmal pro Woche durchgeführt. Wochentag und Uhrzeit sind aktuell dem Forum zu entnehmen. Das Biker Forum findet man auf unser Homepage http://www.ski-wanderclub-falkendorf.de/ oder direkt unter http://163792.homepagemodules.de/. Sonstige Mitteilungen Informationen zur Videoüberwachung Videokameras beobachten uns an vielen Stellen. Manche Menschen denken darüber gar nicht nach, andere passen ihr Verhalten der Überwachungssituation an. Dort wo diese Technik einen effektiven Nutzen bringt, mag sie gerechtfertigt sein. Doch darf im Interesse der Privatsphäre die Technik nicht unbedacht eingesetzt werden. Das Filmen einer Person mit einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn diese Aufnahmen nicht verbreitet werden sollen. Eine Videoüberwachung greift in das Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Die Rechtsprechung erachtet es allgemein als zulässig, wenn ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird. Auf die Gründe für die Überwachung kommt es hierbei nicht an. Dabei sollen jedoch weder Teile eines öffentlichen noch eines mit Nachbarn gemeinsam genutzten Weges im Bereich der Kamera liegen. Häufig kommt es auch zur Überwachung von gemeinsam genutzten Zugangswegen oder Flächen wie zum Beispiel gemeinsamen Hausauffahrten. Im Regelfall geht die Rechtsprechung in einer solchen Situation, in der die Videoüberwachung durch einen Nachbarn ohne die Einwilligung des anderen Nachbarn erfolgt, von einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist ein Unterlassungsanspruch begründet. Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“). Dies wird von Gerichten jedoch dann verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können. Bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kommen Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB sowie Schmerzensgeld § 253 Abs. 1 BGB als Teil des Schadensersatzes und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden. Der Kinderschutzbund Erlangen e. V. informiert: Die Veranstaltungen finden in der Strümpellstr. 10 in Erlangen statt, wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt. Kinder im Stress… wie können Eltern helfen?! Kopfweh, Bauchweh, Schlafschwierigkeiten und Appetitlosigkeit sind Symptome, unter denen nicht wenige Kinder zumindest teilweise leiden. Häufig lassen sich für diese Beschwerden keine körperlichen Ursachen finden. Dennoch ist es wichtig, diesen Symptomen auf den Grund zu gehen, da sie oft Ausdruck alltäglicher Überforderung sind. Kinder leiden unter den Folgen von Stress in Freizeit, Familie und Schule. Ziel dieses Vortragsabends ist es, Eltern und pädagogisches Fachpersonal darin zu unterstützen, positiv auf das Stresserleben von Kindern Einfluss zu nehmen. Gesprächsleitung: Ilona Schwertner-Welker, Diplompsychologin Mittwoch, 22.10.2014, 20.00 Uhr Kostenbeitrag: 2,50 €, Mitglieder frei Elternkurse Starke Eltern- Starke Kinder® Dieser Kurs stärkt die Eltern in ihrem Selbstbewusstsein, sie schauen auf ihre eigene Familiensituation und klären, was ihnen wichtig ist. So stärken sie ihre Kinder und 19 fördern ein gutes Zusammenleben. Starke Eltern-Starke Kinder® ist ein Kursangebot für alle Mütter und Väter, die mehr Freude, Leichtigkeit und zugleich mehr Sicherheit in der Erziehung erreichen möchten. Voranmeldung unter 09131/209100 oder unter www.Kinderschutzbund-Erlangen.de Kursgebühr: jeweils 70 €, Paare 100 € (Mitglieder 60 €/80 €) Kurs 1: Erlangen Kinderschutzbund Strümpellstr. 10, 910 52 Erlangen Beginn: Di, 14.10.2014, 19.30 bis 21.30 Uhr, 10 Termine, letzter Termin: 20.01.2015 Kursleitung: Ilona Schwertner-Welker, Diplompsychologin Kurs 2: in Herzogenaurach! Kirchengemeinde Herzogenaurach, Von-SeckendorffStr.3, 91074 Herzogenaurach Beginn: Do,, 16.10.2014, 19.30 bis 21.30 Uhr, 10 Termine, letzter Termin: 22.01.2015 Kursleitung Ilona Schwertner-Welker, Diplompsychologin Kurs 3: Erlangen Kinderschutzbund Strümpellstr. 10 Mit kostenloser Kinderbetreuung! Termine: jeweils samstags: 18.10., 25.10., 08.11.und 22.11.2014, 10.00 bis 15.00 Uhr Kursleitung: Karin Steffgen, Erzieherin, Michael Ziemer, Diplompädagoge Das Bayerische Rote Kreuz Kreisverband Erlangen-Höchstadt bietet im Monat August 2014 verschiedene Lehrgänge an unterschiedlichen Orten und zu verschiedenen Terminen an. Bei Interesse erhalten Sie nähere Auskünfte unter Tel. 09131/12000 von 8.00 bis 12.00 Uhr. Blutspendetermin: Am Montag, dem 25.08.2014 von 16.30 - 20.30 Uhr im BRK-Heim, Schillerstraße 4, 91074 Herzogenaurach Blut spenden können Personen im Alter zwischen 18 und 68 Jahren. Mitzubringen sind unbedingt entweder Blutspendepass, Personalausweis, Reisepass oder Führerschein. Der Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Erlangen-Höchstadt e.V. informiert: Großer Erste Hilfe Kurs (2 Tage) Jeden Samstag und Sonntag in der Rettungswache am Hafen. Beginn 9.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr. Unkostenbeitrag nur 40 €. Infoline: 09193 / 5033190 oder unter: www.lsm.asb-erlangen.de H Fachstelle Beratung für pflegende Angehörige Arbeiter-Samariter-Bund RV ERH e.V. Untere Bachgasse 5a – 91325 Adelsdorf rosi.schmitt@asb-erlangen.de Telefon: (09193) 50 33 191 Kostenlose Pflege- und Demenzberatungsstelle für alle Bürgerinnen und Bürger Die Pflege- und Demenzberatungsstelle unterstützt die ambulante Pflege und Betreuung für pflegebedürftige und demenzkranke Menschen. Auch bei Pflegebedürftigkeit und Demenz wollen und sollen die Betroffenen möglichst lange zu Hause in ihrem gewohnten Lebensbereich bleiben dürfen. Dazu bedarf es an Wissen über die verschiedenen Unterstützungsund Entlastungsangebote. Die Beratungsstelle zeigt auf, welche Angebote es gibt und hilft Ihnen, die Pflege und Betreuung in der häuslichen Umgebung zu erleichtern. Wir informieren und beraten Sie über: Hilfs- und Unterstützungsangebote über Pflege und Betreuung im häuslichen Bereich; Pflegeheim, Pflegedienst, Tages- und Betreuungsdienst; Alzheimer Demenz und Depression; Unterstützen bei der Pflegeeinstufung, Pflegefinanzierung, Wohnungsanpassung; Hilfsmittelverordnung, Hausnotruf …; Neue Wohnformen, z.B. ambulant betreute Wohngemeinschaften für Demenzkranke Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung …; Wir entlasten Sie durch: Einsatz von geschulten Ehrenamtlichen Betreuungsgruppe für Demenzerkrankte „Treffpunkt Storchenblick“ (in Röttenbach) Regelmäßige Gruppentreffen für pflegende Angehörige (Adelsdorf, Herzogenaurach) Die Beratung findet zu Sprechzeiten in Höchstadt, Adelsdorf, Hemhofen und Herzogenaurach statt und außerhalb der Sprechzeiten nach Terminvereinbarung unter Telefon: (09193) 5033191 oder Mobil: (0177) 5884882 oder Mail: rosi.schmitt@asb-erlangen.de Hausbesuche sind nach Terminabsprache jederzeit möglich! Rosi Schmitt, Fachberaterin Kleiner Erste Hilfe Kurs (1 Tag) Jeden Samstag in Erlangen am Hafen, Gundstr. 9 (Rettungswache am Hafen) neben Mc Donald’s findet von 9.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr ein kleiner Erste Hilfe Kurs für Führerscheinbewerber der Klassen A,B,L,M und T statt. Unkostenbeitrag nur 25 €. Sehtest möglich! 20 Das nächste Amtsblatt erscheint am Donnerstag, den 04.09.2014. Annahmeschluss für Anzeigen und dergl. ist am Freitag, den 29.08.2014 um 10.00 Uhr. Falls Sie Ihre Anzeige faxen möchten, hier unsere Fax-Nr. 09132/775-19. Unsere E-Mail Adresse lautet: amtsblatt@aurachtal.de H Wir bitten um Beachtung!