Finance Magazine September 2015

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Finance Magazine September 2015
Finance
September | 2015
Magazine
Kontrolle vs. Vertrauen
Geldwäsche
IFRS 15
Immobilien
Skandale wie bei Enron in den USA
führten weltweit zu strikteren
Regulierungen. Automatische
Schlüsselkontrollen bieten eine
Lösung. Wir zeigen Ihnen, wie diese
im Moment eingesetzt werden.
Seit Juni 2015 ist die lange
erwartete vierte Geldwäscherichtlinie in Kraft. Thomas Breuss
berichtet über ihren Inhalt und
welchen Aufwand sie für die
Verpflichteten mit sich bringt.
Christian Steiner mit einem
Update zu IFRS 15, dessen Ziele
und zu den Konsequenzen die
Änderungen für Ihr Unternehmen
mit sich bringen können.
Nachhaltigkeit entwickelte sich
im Immobilienbereich in den
letzten Jahren zum absoluten
Must-have für österreichische
Betriebe. Welche Änderungen
betreffen auch Ihr Unternehmen?
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EY Finance Magazine März | 2014
Finance
Magazine
Liebe Leserinnen!
Liebe Leser!
Die zunehmende Vernetzung der Welt und der Wirtschaftssysteme im Speziellen stellt Gesetzgeber und Kontrollorgane vor eine vollkommen neue Herausforderung: Wie können wirksame Kontrollinstrumente geschaffen werden, die
auch der stetig steigenden Komplexität und Schnelligkeit einer digitalisierten
Welt gewachsen sind? Eine Frage, die sich auch Unternehmen stellen müssen – immerhin geht
der Trend eindeutig in Richtung stärkerer statt lockerer Kontrollen. Wir haben uns im Schwerpunkt dieser Ausgabe auf Spurensuche begeben und neue Anforderungen und Leistungen von
Kontrollinstrumenten – sowohl vonseiten des Gesetzgebers als auch innerhalb von Unternehmen – unter die Lupe genommen.
Mit der Ende Juni in Kraft getretenen vierten Geldwäscherichtlinie möchte die EU den Missbrauch des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Die darin
enthaltenen Sorgfaltsvorschriften und Regeln, die für Banken und Finanzinstitute ebenso gelten
wie beispielsweise für Anwälte, Immobilienmakler oder Händler mit Bargeschäften ab 10.000
Euro, sind ein „scharfes Schwert“ für Kontrollorgane wie die Finanzmarktaufsicht. Thomas
Breuss skizziert die wichtigsten Neuerungen und zeigt, welche drastischen Sanktionen schon
kleine Verstöße zukünftig nach sich ziehen können.
Gleich zwei Beiträge dieser Ausgabe beschäftigen sich mit den Anforderungen an interne Kontrollsysteme in Unternehmen: Matthias Erker und Marina Christ setzen sich mit neuen Dokumentationsvorschriften nach der Überarbeitung des Fachgutachtens KFS/BA 9 auseinander
und zeigen auf, wieso ein funktionsfähiges Kontrollsystem zukünftig sowohl auf Business- als
auch auf IT-Ebene überlebenswichtig ist.
Susanne Zach, Christa Hasenrath und Sebastian Niederauer beantworten die Frage, ob sich das
Investitionsrisiko bei einer Einführung von automatisierten Kontrollen für ein Unternehmen
lohnt. Dafür fassen sie die wichtigsten Ergebnisse einer EY-Umfrage unter großen und mittelständischen österreichischen Unternehmen zusammen.
Schließlich beleuchten Michael Grubhofer und Alexander Stieglitz die neuen Vorschriften des
Strafrechtsänderungsgesetzes, welches Bilanzdelikte neu regelt.
Im Namen des gesamten Redaktionsteams wünsche ich Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
Herzlichst
Ihr Gerhard Schwartz
EY Finance Magazine September | 2015
3
Foto: ©iStock.com/mediaphotos
06
Vertrauen ist gut,
Kontrollen sind besser
Ergebnisse unserer Studie
zum Thema „Automatisierte
Kontrollen“
24
Neuer Leasingstandard in Sicht
Erste Informationen
zu den neuen
Vorschriften
20
14
Sauber durch vierte
Geldwäscherichtlinie
Änderungen durch die
lange erwartete Novelle
Foto: ©iStock.com/mediaphotos
IFRS 15
Umsatzrealisierung
bei Verträgen mit
Kunden — ein Update
27
Von der Nachhaltigkeit zur Werthaltigkeit im Immobilienbestand
Tipps für Ihr
Immobilienportfolio
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EY Finance Magazine September | 2015
Inhalt
September | 2015
3
Editorial
6
Vertrauen ist gut, Kontrollen sind besser
10
Aufsichtsrechtliche Prüfung neu — IKS und IT-Prozesse im Fokus der Prüfer
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Sauber durch die vierte Geldwäscherichtlinie
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Interview: Bilanzstrafrecht
20
IFRS 15: Umsatzrealisierung bei Verträgen mit Kunden – ein Update
24
Neuer Leasingstandard in Sicht
27
Von der Nachhaltigkeit zur Werthaltigkeit im Immobilienbestand
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Found out
31
Publikationen, Events und Impressum
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TOP | Automatisierte Kontrollen
Vertrauen ist gut,
Foto: ©iStock.com/mediaphotos
Kontrollen sind besser
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EY Finance Magazine September | 2015
Immer wieder wird EY von Kunden gefragt, ob sich das Investitionsrisiko bei einer Einführung von automatisierten Kontrollen und deren
Umsetzung mit einer GRC-Software (Governance, Risk, Compliance)
lohnt. Deshalb haben wir im Jahr 2014 eine Befragung zum Status quo
dieser Entwicklung bei großen und mittelständischen österreichischen
Unternehmen durchgeführt.
Getrieben durch die Finanzskandale der letzten Jahrzehnte, wie beispielsweise den Enron Skandal, der durch
außerbilanzielle Transaktionen das größte Konkursverfahren der amerikanischen Geschichte nach sich zog,
wurden immer strengere regulatorische Vorgaben getroffen. Der Sarbanes-Oxley Act (SOX) fordert beispielsweise
das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems (IKS)
für börsennotierte Unternehmen.
In Österreich finden sich regulatorische Anforderungen
unter anderem im Aktiengesetz (§ 82 AktG), im Bankwesengesetz (§ 39 BWG) und im Unternehmensgesetzbuch (§ 243a UGB) wieder.
Da mittlerweile die Buchhaltung zumeist mit IT-Systemen
durchgeführt wird, müssen neben den gesetzlichen
Vorgaben auch die technischen Aspekte der ordnungsgemäßen Buchführung berücksichtigt und eingehalten
werden.Durch die zunehmende Digitalisierung von Tätigkeiten in der Buchhaltung ergeben sich immer mehr Möglichkeiten, Schlüsselkontrollen eines internen Kontrollsystems
als automatisierte Kontrollen umzusetzen. Die gängigen
ERP-Applikationen (Enterprise Ressource Planning) wie
zum Beispiel SAP bieten die Möglichkeit, sowohl manuelle
Kontrollen innerhalb von Prozessen durchzuführen, als
auch automatisierte Kontrollen zu implementieren.
Um die Frage zu beantworten, ob sich das Investitionsrisiko bei einer Einführung von automatisierten Kontrollen
lohnt, wurde 2014 eine Befragung hinsichtlich des Status
quo der Implementierung von automatisierten Kontrollen
im Rahmen eines internen Kontrollsystems durchgeführt.
Ziel der Befragung war, die Verbreitung von automatisierten Kontrollen zu erheben und den zeitlichen Aufwand für
die Kontrollausführung zu verifizieren.
Insgesamt nahmen 59 österreichische große und mittelständische Unternehmen verschiedener Branchen teil.
Ansprechpartner in den jeweiligen Unternehmen waren
CEOs, CFOs sowie Riskmanager.
Ergebnisse der Befragung
Status quo: manuelle vs. automatisierte Kontrollen in
österreichischen Unternehmen
• Der Anteil der automatisierten Kontrollen innerhalb eines IKS liegt derzeit bei der Mehrheit der befragten Unternehmen bei deutlich unter 50 Prozent.
• Hinsichtlich des exemplarisch gewählten Purchase-toPay-Prozesses gab die Mehrheit der befragten Unternehmen an, dass nur 20 Prozent der derzeit definierten Kontrollen automatisiert seien.
• Ein Großteil der Teilnehmer der Umfrage (76 %) plant
jedoch eine weitere Transformation von manuellen zu
automatisierten Schlüsselkontrollen.
Nein; 24%
Ja; 76%
Ist eine weitere Transformation
von manuellen zu automatisierten Schlüsselkontrollen geplant?
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TOP | Automatisierte Kontrollen
Herausforderungen und Treiber bei der Umsetzung*
47%
33%
Effiziente
Kontrolldurchführung
Optimierung der Kosten
und des Aufwands
*Mehrfachantworten möglich
Der Umsetzung entgegen stehen den Unternehmen die
fehlenden technischen Möglichkeiten in Form einer
Softwareunterstützung (56 %) wie auch der notwendige
Zeitaufwand (33 %) für die Transformation von manuellen
zu automatisierten Schlüsselkontrollen.
Zeitaufwand: Testing und Dokumentation –
1 Stunde vs. 3 Stunden pro Kontrolle
Im Rahmen der Befragung wurde der zeitliche Aufwand für
das Testen und Dokumentieren von automatisierten und
manuellen Kontrollen erhoben. Hier gab die Mehrheit der
Befragten für etablierte automatisierte Kontrollen einen
Test- und Dokumentationsaufwand von einer Stunde an.
Im Vergleich dazu benötigte die Mehrheit der Befragten
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EY Finance Magazine September | 2015
für das Testen und Dokumentieren von manuellen
Kontrollen drei Stunden. Dieses Ergebnis belegt, dass die
Motivation hinter der Einführung von automatisierten
Kontrollen (die Optimierung der Kosten und des Aufwands
für die Kontrolldurchführung sowie die effiziente Kontrolldurchführung) durch die Umsetzung erfüllt werden kann.
Ausblick
Die im Rahmen der Befragung erhobenen Ergebnisse
belegen, dass durch die Implementierung von automatisierten Kontrollen eine Zeitersparnis und eine
Effizienzsteigerung erreicht werden können. Der derzeit
geringe Anteil von automatisierten Kontrollen zeigt, dass
Herausforderungen bei der Umsetzung
Als die größten Treiber für eine Implementierung
automatisierter Kontrollen innerhalb eines internen Kontrollsystems wurden die Optimierung der
Kosten und des Aufwands für die Kontrolldurchführung, die effiziente Kontrolldurchführung und das
Bedürfnis, einen Mehrwert für das Business zu
schaffen, genannt.
52%
Mehrwert für das
Business schaffen
das Potenzial für eine Weiterentwicklung vorhanden ist.
Insbesondere der steigende Wettbewerbsdruck und die
damit verbundene „Jagd“ auf Einsparungsmöglichkeiten
könnten in den nächsten Jahren eine Steigerung der
automatisierten Kontrollen nach sich ziehen.
Besonders die Thematik Governance, Risk, Compliance
(GRC), die die drei wichtigsten Handlungsebenen einer
erfolgreichen Unternehmensführung beinhaltet und
vermehrt durch unterschiedliche Applikationen unterstützt
wird, erfreut sich in den letzten Jahren zunehmender
Beliebtheit.
Die immer komplexer werdenden Vorgaben, die zu einer
Vielzahl von Kontrollen innerhalb eines IKS führen, können
mithilfe von Tools, die eine gesamtheitliche Betrachtung
und eine integrierte Kontrolldurchführung erlauben, sowohl Effizienzvorteile als auch einfachere praktische Umsetzungen ermöglichen. Insbesondere die Umsetzung von
automatisierten Kontrollen sowie deren Dokumentation
können mit GRC-Software effizient realisiert werden.
Es ist daher zu erwarten, dass sich dieser Trend in den
nächsten Jahren fortsetzen wird.
Ihre Autoren
Mag.
Susanne Zach
Senior Manager
DI (FH)
Christa Hasenrath
Manager
Sebastian
Niederauer, MA
Senior Consultant
T +43 1 211 70 1038
susanne.zach@at.ey.com
T +43 1 211 70 1432
christa.hasenrath@at.ey.com
T +43 1 211 70 1466
sebastian.niederauer@at.ey.com
• Susanne Zach leitet bei EY Österreich
den Bereich Process Risk Management
IT. Der Fokus dieses Bereichs liegt in
den Themengebieten Controls Transformation, Identity & Access Management,
GRC IT Enablement sowie Traditional Internal Control Services (IKS).
• Christa Hasenrath ist Managerin bei
EY im Bereich Advisory, spezialisiert
auf IT-Beratung und Prüfung im SAP-,
GRC- und Identity & Access-Management-Umfeld.
• Sebastian Niederauer (Senior Consultant)
ist bei EY Österreich im Bereich Advisory
tätig und auf den Bereich Process Risk
Management IT (PRM IT) spezialisiert.
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IKS und IT | Aufsichtsrechtliche Prüfung
Aufsichtsrechtliche Prüfung
neu – IKS und IT-Prozesse
im Fokus der Prüfer
Im Herbst 2014 wurden im Zuge der Überarbeitung des Fachgutachtens KFS/BA 9 u. a. die Anforderungen an die Dokumentation des
internen Kontrollsystems im aufsichtsrechtlichen Umfeld von Finanzinstituten neu definiert. Spätestens in diesem Geschäftsjahr wird von
den Finanzinstituten in bestimmten Bereichen deutlich mehr erwartet.
In den letzten Jahren sind aufgrund der finanzwirtschaftlichen Entwicklungen in Europa und der daraus entstandenen neuen europarechtlichen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen die regulatorischen Anforderungen
für den Bankensektor stetig gestiegen. Im Zusammenhang mit den neuen regulatorischen Bestimmungen und
der Änderung des aufsichtsrechtlichen Prüfschemas haben der Fachsenat für Unternehmensrecht und die Kammer der österreichischen Wirtschaftstreuhänder im
Herbst 2014 das Fachgutachten KFS/BA 9 überarbeitet
und die Prüfungshandlungen für die Erstellung der Anlage gemäß dem überarbeiteten § 63 Abs. 5 und 7 BWG
zum Prüfungsbericht (i. d. F. AzP) neu definiert.
In der Vergangenheit wurden technologische Aspekte bei
der Erfüllung regulatorischer Anforderungen im Bankenumfeld oftmals vernachlässigt, wobei gerade sie den
Schlüssel zum Erfolg bei deren Einhaltung darstellen können. Die IT rückt aus diesem Grunde auch bei den Bankprüfern immer stärker in den Prüfungsfokus. Im Mittelpunkt stehen hier vor allem die Themen „Ordnungsgemäße Darstellung der Eigenmittel“ und „Liquidität“ und
dementsprechend auch die dahinter liegende IT-Landschaft. Gerade in diesem Bereich ist im Hinblick auf die
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Erfüllung der regulatorischen Anforderungen ein funktionsfähiges internes Kontrollsystem (IKS) sowohl auf Business- als auch auf IT-Ebene von besonderer Wichtigkeit.
Allgemeine Anforderungen
Gemäß KFS/BA 9 besteht die Aufgabe des Bankprüfers
darin zu beurteilen, ob im Kreditinstitut diesbezüglich ein
angemessenes IKS eingerichtet ist. Die Beurteilung umfasst die Gestaltung (Design) und die Umsetzung (Implementation) der wesentlichen Prozesse, Aktivitäten und
Kontrollen. Das Ergebnis der Prüfungshandlungen je vorgesehenes Prüfungsfeld stellt eine Zusicherung des
Bankprüfers im AzP dar. Die Zusicherung des Bankprüfers soll den Berichtsadressaten einen entsprechenden
Grad an Vertrauen in die Existenz und die Angemessenheit des IKS geben.
In diesem Zusammenhang bedeutet eine positive Zusicherung, dass die Bank ein in allen Belangen angemessenes IKS in Bezug auf das Prüfgebiet implementiert hat.
Ein Auszug der Prüffelder mit positiver Zusicherung:
• Konsolidierung und Freistellungsvorschriften
• Anforderungen an Zentralinstitute von institutsbezogenen Sicherungssystemen
• Eigenmittelanforderung
• Großkredite
• Liquidität
Eine negative Zusicherung wiederum bedeutet, dass
keine Sachverhalte bekannt sind, die darauf schließen
lassen, dass ein in allen wesentlichen Belangen angemessenes IKS nicht vorhanden ist. Ein Auszug der Prüffelder
mit negativer Zusicherung:
• Sorgfaltspflichten
• Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
• Interne Revision
• interne Kapitaladäquanz
• Handelsbuch
Für aufsichtsrechtliche Prüfungen bedeutet dies wiederum, dass die Prüfung in Bereichen, die eine positive Zusicherung erfordern, im Gegensatz zur negativen Zusicherung, deutlich stärker ausfallen wird.
IT-spezifische Anforderungen
Für die IT-Bereiche ergeben sich abgeleitet aus den allgemeinen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes IKS folgende spezielle Anforderungen, die anhand eines Referenzmodells für relevante Informationssysteme
dargestellt werden können:
• Als Referenzmodell gelten allgemein anerkannte
Grundsätze für ein ordnungsgemäßes IKS.
• All jene Informationssysteme sind wesentlich, die für
die aufsichtsrechtlichen Anforderungen relevant sind.
• Für den IT-Bereich sind anwendungsunabhängige Kontrollen (generelle IT-Kontrollen) sowie auch anwendungsabhängige Kontrollen (Transaktionskontrollen)
zu beurteilen. Physische Kontrollen und Funktionstrennung in Geschäftsprozessen sind ebenfalls zu
evaluieren.
• Adäquate IT-Kontrollen müssen insbesondere sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der Daten auf
Applikations-, Betriebssystem- und Datenbankebene
gewährleistet ist.
Folgende Themenschwerpunkte ergeben sich aus den
IT-spezifischen Anforderungen:
• Regelungen zu Verantwortlichkeiten bezüglich Systemen und Datenqualität in den relevanten Prozessen
• Umgang mit Änderungen oder Implementierungen relevanter IT-Anwendungen oder -Schnittstellen
• Umgang mit Änderungen in Bezug auf bestehende Datenflüsse und Eingriffsmöglichkeiten in diese bzw. von
internen Kontrollen zur Sicherstellung einer angemessenen Datenqualität
• Umgang mit wesentlichen Problemen infolge von Systemausfällen, sicherheitsrelevanten Vorfällen oder der
Datenqualität. Falls im Geschäftsjahr Änderungen oder
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Transaktionskontrollen
Anwendungskontrollen
Manuelle
Kontrolle
IT-abhängige
manuelle Kontrollen
(Rein) manuelle
Kontrolle
Logischer Zugriffsschutz
(User-/Berechtigungsmanagement, System Security etc.)
Datensicherung/Back-up, Incident-Management, Operations
Datenbank
Implementierungen in relevanten IT-Anwendungen
oder -Schnittstellen durchgeführt wurden, sollte sichergestellt werden, dass ein Abnahmeprotokoll der
involvierten Fachabteilung und der IT-Abteilung
vorliegt.
Als Überblick über relevante IT-Themen dient obige
Grafik.
Für die Prüffelder Eigenmittelanforderungen (z. B. Kreditrisiko) und Liquidität ergeben sich außerdem folgende
Themenschwerpunkte:
• Analyse der Beschreibungen aller wesentlichen automationsunterstützten Arbeitsschritte und Schnittstellen sowie Übersicht über die verwendeten IT-Anwendungen und anwendungsabhängigen IT-Kontrollen
(inklusive Berechtigungskonzepte) in Bezug auf die
Einhaltung der Bestimmungen im Zusammenhang mit
der Ermittlung und Meldung der Eigenmittelanforderungen
• Analyse, ob die Zulieferung der relevanten Daten an
das Meldewesen – inklusive Daten von Gesellschaften,
die vom aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis umfasst sind – manuell oder automatisiert erfolgt, und
Analyse einer diesbezüglichen Prozessbeschreibung.
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(Automatische)
Anwendungskontrollen
Change- und Release-Management
Generelle
IT-Kontrollen
Unternehmensweite Kontrollen
IKS und IT | Aufsichtsrechtliche Prüfung
EY Finance Magazine September | 2015
Systeme
Infrastruktur
Die Folgen
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die überarbeitete Anlage zum Prüfbericht sowohl qualitativ als auch
quantitativ mehr von allen Beteiligten fordert. Vor allem
die Dokumentation des IKS ist in diesen Bereichen für
den Prüfungserfolg entscheidend. Damit ein IKS überprüfbar ist, muss es ausreichend dokumentiert sein. Die
Anforderungen an Umfang, Schwerpunkt und Detaillierungsgrad der Dokumentation sind von Größe, Komplexität und Risiken der betroffenen Bank abhängig.
Da der erwartete Prüfungs- und Dokumentationsaufwand
sowohl auf Banken- als auch auf Prüferseite deutlich höher ausfallen wird als bisher, ist eine umfangreiche Vorbereitung der betroffenen Prozesse und Bereiche seitens
der Bank von besonderer Wichtigkeit. Hier gilt es sicherzustellen, dass nachvollziehbare Verfahrensanweisungen
und Prozessbeschreibungen der betroffenen Bereiche
sowie Kontrolldokumentationen in Bezug auf das implementierte IKS existieren.
Unser Beitrag
Um dem Vorstand die notwendige Sicherheit über die internen
Prozesse zu geben und unangenehme Überraschungen bei aufsichtsrechtlichen Prüfungen und Jahresabschlussprüfungen zu
vermeiden, können wir Sie bei der Anhebung des Prozessreifegrades auf ein für die Erfüllung der Anforderungen und an die Bedürfnisse und Rahmenbedingungen Ihrer Bank angepasstes Niveau im
Rahmen eines GAP-Assessments sowohl auf Business- als auch auf
IT-Seite unterstützen. In diesem Zusammenhang können etwaige
Schwachstellen aufzeigt werden, die dazu führen könnten, dass die
bestehenden Anforderungen nicht eingehalten werden. Sollten Sie
außerdem Unterstützung bei der nachgelagerten Behebung etwaiger Schwachstellen benötigen, helfen wir Ihnen gerne im Rahmen
einer unterstützenden Beratung.
Aufgrund unserer weitreichenden Prüfungs- und Beratungserfahrung besitzen wir ein umfassendes Wissen über Banken- und
IT-Prozesse und können aus diesem Grund eine effiziente und auf
die Größe Ihrer Bank optimal abgestimmte Durchführung unserer
Dienstleistungen sicher stellen.
Ihre Autoren
Mag.
Matthias Erker
Manager
Marina Christ
Senior Consultant
T +43 1 211 70 1408
matthias.erker@at.ey.com
T +43 1 211 70 1414
marina.christ@at.ey.com
• Mag. Matthias Erker ist Manager bei EY und Spezialist
für regulatorische Themen im technologischen Umfeld
von Finanzinstituten.
• Marina Christ ist Senior Consultant bei EY und Spezialistin für IT-Prüfung und -Beratung im Finanzsektor.
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Geldwäsche | Vierte Richtlinie
Sauber durch die vierte
Geldwäscherichtlinie
Seit Juni 2015 ist die lange erwartete vierte Geldwäscherichtlinie in
Kraft. Sie soll die Integrität des Finanzsektors besser schützen und
dazu beitragen, dass Straftaten wirksamer bekämpft werden. Die
Richtlinie bringt einiges an Mehraufwand und – einmal mehr – scharfe
Sanktionen. Ein Überblick über die Neuerungen.
Über zweieinhalb Jahre nach dem Entwurf der Europäischen Kommission liegt nun die vierte Geldwäscherichtlinie vor. Mit ihr und der neuen Geldtransferverordnung
dreht die EU die Schrauben für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung etwas fester und
gleicht die nationalen Regeln stärker an. Für die Verpflichteten bedeutet dies vor allem mehr Aufwand sowie –
entsprechend dem Trend im europäischen Banken- und
Kapitalmarktaufsichtsrecht – drastisch erhöhte Strafen.
Hintergrund der Novelle sind Empfehlungen des
OECD-Gremiums Financial Action Task Force on Money
Laundering (FATF) aus dem Jahr 2012, sie geht aber darüber hinaus.
Am 26. Juni 2015 ist die vierte Geldwäscherichtlinie
20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
getreten. Der österreichische Gesetzgeber hat nun zwei
Jahre lang Zeit, diese Rechtsnorm in österreichisches
Recht umzusetzen. Dieser Beitrag soll die wichtigsten
Eckpunkte veranschaulichen.
Zielsetzung der Richtlinie
Die Geldwäscherichtlinien sollen die Integrität, Stabilität
und das Ansehen des Finanzsektors schützen, die durch
Ströme illegalen Geldes beschädigt werden können. Gerade die europarechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs schafft Risiken, denen man auch auf europarechtlicher Ebene begegnen muss. Der Schutz der
Gesellschaft vor Kriminalität ist ein weiteres, wenn auch
eher nachrangig erscheinendes Ziel. Schließlich findet
sich in den Erwägungsgründen der Richtlinie auch das
Bekenntnis zu einem regulatorischen Umfeld, das so vernünftig ist, dass es den Unternehmen Wachstum ermöglicht und keine unverhältnismäßig hohen Kosten durch
die Einhaltung der Bestimmungen entstehen.
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Geltungsbereich – Verpflichtete der
Richtlinie
Als Verpflichtete der vierten Geldwäscherichtlinie gelten
Kredit- und Finanzinstitute, Abschlussprüfer, externe
Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, andere Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, Immobilienmakler, Personen, die mit Gütern handeln und dabei
mit Beträgen von 10.000 Euro oder mehr in bar zu tun
haben, und Anbieter von Glücksspieldiensten. Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde insofern erweitert, als
die Grenze für Händler von Gütern in der dritten Geldwäscherichtlinie noch 15.000 Euro lag. Darüber hinaus war
damals noch nicht der gesamte Glücksspielsektor abgedeckt, sondern nur die Casinos.
Risikobasierter Ansatz
Die dritte Geldwäscherichtlinie enthielt noch eine Liste
vordefinierter Situationen mit einem geringeren und einem erhöhten Risiko. Handelte es sich beim Kunden um
ein Kreditinstitut oder eine Behörde, galten automatisch
geringere Sorgfaltsanforderungen. Die Tatsache, dass
ein Kunde eine Behörde ist, ist nun nur ein Aspekt, der im
Rahmen der Bewertung der Risikofaktoren Berücksichtigung findet, eine automatische Kategorisierung gibt es
nicht mehr. Die Risikobewertung muss dokumentiert und
aktualisiert werden, um der Aufsicht zu ermöglichen, die
Entscheidung zu überprüfen und zu verstehen.
Das Prinzip des risikobasierten Ansatzes wird aber im Bereich des höheren Risikos durchbrochen: Nach wie vor
sind Kundenkontakte zu politisch exponierten Personen,
zu Personen in bestimmten Drittländern und Korrespondenzbankbeziehungen (wie bisher) automatisch eine Situation hohen Risikos.
Bemerkenswert ist auch, dass es nun auch jedem Mitgliedstaat obliegt, eine nationale Risikobewertung zu errichten und aktuell zu halten. Jeder Mitgliedstaat hat darüber hinaus eine Behörde einzurichten, die diese Risiken
bekämpfen und mindern soll. Ressourcen sollen primär in
jene Bereiche gelenkt werden, in denen die höchste Gefahr der Geldwäsche und des Terrorismus besteht.
Zentrales Register
Die EU-Mitgliedstaaten haben zentrale Register einzuführen, um Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten eingetragener Gesellschaften und sonstiger juristischer Personen zu sammeln. Diese Gesellschaften müssen dafür
angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren
wirtschaftlichen Eigentümern – einschließlich Angaben
zum wirtschaftlichen Interesse – einholen und aufbewahren. Diese Angaben sollen für die zuständigen Behörden
und Meldestellen, die Verpflichteten der Richtlinie und
alle Organisationen oder Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Die zuständigen Behörden und
Meldestellen sollen auch in der Lage sein, die Angaben
zeitnah den Behörden und Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zugänglich zu machen. Dies bringt aber nicht unbedingt eine Erleichterung für die Verpflichteten – diese
dürfen sich nicht ausschließlich auf das Register
verlassen.
Einhaltung der Bestimmungen in Mitgliedstaaten und Drittländern
Verpflichtete mit Niederlassungen in Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass diese Niederlassungen den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates Folge leisten. Der Verpflichtete hat auch dafür zu
sorgen, dass Tochterunternehmen oder Zweigstellen in
Drittstaaten mit weniger strengen Bestimmungen die Anforderungen seines Mitgliedstaates anwenden.
Fazit
Die vierte Geldwäscherichtlinie wird
den Aufwand für die Verpflichteten
wohl erhöhen. Insbesondere die drakonischen Sanktionen machen es
unbedingt notwendig, in Fragen der
Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsverhinderung sehr sorgfältig und
aufsichtsrechtlich „sauber“ zu agieren.
BaSAG bekannten Strafen von bis zu zehn Prozent des
jährlichen Gesamtumsatzes oder 5.000.000 Euro für die
Gesellschaft und 5.000.000 Euro für natürliche Personen (insbesondere Geschäftsleiter). Ersteres – die Strafe
von 10 % des Nettoumsatzes – hat der nationale Gesetzgeber für Banken bereits umgesetzt (§ 98 Abs. 5a Z 3
iVm § 99d BWG). Für natürliche Personen beträgt die
Strafe bisher noch sechs Wochen Freiheitsstrafe oder bis
zu 150.000 Euro Geldstrafe.
Strafbestimmungen
Bemerkenswert ist insbesondere auch der neue Strafrahmen bei Verstößen. Für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden sowie gegen die Pflichten zu
Verdachtsmeldungen, zu Aufbewahrung und Aufzeichnungen und zu internen Kontrollen muss der nationale
Gesetzgeber folgende Konsequenzen vorsehen, die aber
nicht in jedem Fall verhängt werden müssen:
• öffentliche Bekanntgabe
• behördliche Anordnungen, eine Verhaltensweise einzustellen und nicht zu wiederholen
• Entzug oder Aussetzung von Zulassungen
• vorübergehendes Verbot von Führungskräften, Leitungsaufgaben wahrzunehmen
• Geldbußen in Höhe von mindestens dem Doppelten eines Gewinnes, der durch den Verstoß erzielt worden
ist, oder von mindestens 1.000.000 Euro.
Ihr Autor
MMag.
Thomas Breuss
Rechtsanwalt
EY Law Pelzmann Gall
Rechtsanwälte GmbH
T +43 1 260 95 2113
thomas.breuss@eylaw.at
• Thomas Breuss arbeitet bei der EY Law - Pelzmann Gall
Rechtsanwälte GmbH und ist insbesondere auf Bankenund Kapitalmarktaufsichtsrecht spezialisiert.
Für Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten noch höhere Geldstrafen, nämlich die bereits aus dem BWG und
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Interview | Bilanzstrafrecht
Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung
Interview
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, das am 7. Juli 2015 vom Nationalrat
beschlossen wurde und am 1. Jänner 2016 in Kraft treten wird, wurde auch das
Bilanzstrafrecht reformiert. Alexander Stieglitz (EY) und Michael Grubhofer
(EY Law) nehmen zu den wesentlichen Änderungen Stellung.
Interview
Herr Stieglitz, welches Ziel wurde bei der Bilanzstrafrechtsreform verfolgt?
Stieglitz: Das sogenannte Bilanzstrafrecht ist derzeit
durch zahlreiche Straftatbestände im Gesellschaftsrecht
geregelt. Diese Bestimmungen unterschieden sich teilweise ohne nachvollziehbaren Grund in der Strafhöhe. Außerdem waren die bisherigen Regelungen auch unscharf
formuliert, was in der Praxis zu Verunsicherung geführt
hat. Das Ziel der jetzigen Reform war es, eine einheitliche
Regelung mit präzisierten Tatbestandselementen und einheitlicher Strafdrohung im Strafgesetzbuch zu schaffen.
Herr Grubhofer, was sind die wesentlichen Änderungen,
die sich durch das Strafrechtsänderungsgesetz ergeben
haben?
Stieglitz: Zudem wurden etliche im neuen Straftatbestand
verwendete Begriffe den im Gesellschafts- und Rechnungslegungsrecht verwendeten Begriffen angepasst. Die noch
geltenden Bilanzdelikte stellen auf unrichtige Darstellung
der „Verhältnisse der Gesellschaft“ bzw. „erhebliche Umstände“ ab. In Zukunft wird auf die unrichtige Darstellung
der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes
abgestellt, was zu einer Strafbarkeitseinschränkung führen
soll. Die tätige Reue, die bisher nur für die im SpaltG, KMG
und InvFG geregelten Bilanzdelikte, nicht aber für die restlichen Delikte vorgesehen war, wird nun in einer eigenen
Bestimmung geregelt. Das Problem dabei ist allerdings,
dass diese Möglichkeit der Strafaufhebung aufgrund des
sehr engen Zeitraumes, innerhalb dessen eine tätige Reue
zu erfolgen hat, in vielen Fällen ins Leere gehen wird.
Wer wird für welches Verhalten bestraft?
Grubhofer: Neben der Schaffung eines einheitlichen Straftatbestandes wird jetzt auch zwischen Taten der Gesellschaft angehörenden Personen bzw. Organen und Taten
von externen Prüfern — insbesondere Abschlussprüfern —
differenziert. Die einzelnen Tatbestandselemente der bisherigen Regelungen waren teilweise sehr weit formuliert.
Dadurch hatte die Rechtsprechung einen großen Auslegungsspielraum — besonders bei der Frage von unwesentlichen unrichtigen Darstellungsfehlern. Das erklärte Ziel der
Reform ist es, die neue Regelung auf das wirklich Strafwürdige zu beschränken.
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EY Finance Magazine September | 2015
Grubhofer: Der Kern der bisherigen Regelung bleibt weiterhin bestehen. Zusammengefasst wird demnach in Zukunft nach § 163a StGB bestraft, wer als Entscheidungsträger, etwa als Geschäftsführer einer GmbH oder
Vorstand einer AG, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des jeweiligen Unternehmens in einem der vom Gesetz aufgezählten „Medien“, etwa Jahres- oder Konzernabschluss, Vortrag oder Auskunft in der Haupt- oder
Generalversammlung, in unvertretbarer Weise falsch oder
unvollständig darstellt. Neben dem Entscheid-
ungsträger kann nach denselben Kriterien auch ein vom
Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter bestraft werden. Zusätzlich erhalten Prüfer, die
bisher über den Begriff „Beauftragter“ erfasst wurden, nun
eine eigene Regelung in § 163b StGB. Demnach ist der
Prüfer zu bestrafen, wenn er in seinem Prüfbericht oder einem Vortrag bzw. einer Auskunft in der Versammlung der
Gesellschafter in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen falsch oder unvollständig darstellen. Neben der
unvollständigen Darstellung wird der Prüfer auch bestraft,
wenn er verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss oder der Lage- oder Konzernlagebericht wesentliche Informationen in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt. Weiters ist der Prüfer für die in
unvertretbarer Weise erfolgte Erteilung eines Bestätigungsvermerks zu bestrafen, wenn dieser geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter,
Mitglieder, Gläubiger oder Anleger herbeizuführen. Auch
die Nichterstattung eines Berichts über die drohende Bestandsgefährdung des Verbandes führt zu einer Bestrafung
des Prüfers. Als Prüfer werden vom Gesetz u. a. ausdrücklich Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Stiftungsprüfer,
Sonderprüfer und Verschmelzungsprüfer genannt. In beiden Fällen ist ein tatsächlicher Schadenseintritt irrelevant,
doch scheidet eine Bestrafung aus, wenn die unrichtige
oder unvollständige Darstellung nicht geeignet ist, einen
schwerwiegenden Schaden für den Verband, dessen
Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder für Anleger
herbeizuführen.
Führt die Reform zu einer Strafverschärfung?
Grubhofer: Die Reform führt sowohl zu einer Strafbarkeitseinschränkung als auch zu einer Strafbarkeitsausdehnung.
Wie gesagt, das erklärte Hauptziel der Reform ist die Vereinheitlichung des Bilanzstrafrechts. Das hat insbesondere
zu einer einheitlichen Strafdrohung von bis zu zwei Jahren
bzw. — im Zusammenhang mit börsennotierten Unternehmen — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geführt. In den
bisherigen Straftatbeständen waren überwiegend nur
Strafdrohungen bis zu einem Jahr vorgesehen. Die Erhöhung der Strafdrohung führt gleichzeitig auch zu einer längeren Verjährungsfrist von nun fünf Jahren.
Stieglitz: Zusätzlich werden in Zukunft auch Sparkassen,
rechnungslegungspflichtige offene Gesellschaften und
Kommanditgesellschaften, große Vereine und bestimmte
ausländische Rechtsträger mit engem Bezug zum Inland,
das heißt Börsenotierung oder eingetragene Zweigniederlassung in Österreich, erfasst. Das neue Gesetz verfolgt
auch das Ziel, im Ausland begangene Bilanzfälschungen
einer Strafverfolgung im Inland zu unterziehen, sofern die
betroffenen Rechtsträger einen Bezug zu Österreich
aufweisen.
EY Finance Magazine September | 2015
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Interview | Bilanzstrafrecht
Grubhofer: Eine Strafbarkeitseinschränkung erfolgt durch
die Verwendung des Begriffs „in unvertretbarer Weise“, in
der Voraussetzung der Schadenseignung und durch die
Aufnahme einer einheitlichen Regelung der tätigen Reue.
Mit der Klarstellung, dass die falsche oder unvollständige
Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage nur
dann strafbar ist, wenn sie unvertretbar ist, folgt der Gesetzgeber der bisher vertretenen Bilanzrechtsakzessorietät. Das heißt, dass eine strafbare Handlung nur dann vorliegt, wenn die nach UGB oder IFRS erlaubten Ermessensspielräume und Bewertungsmöglichkeiten überschritten
worden sind. Ansätze, die sich innerhalb dieses Ermessensspielraumes befinden, können daher auch dann nicht
zu einer Bestrafung führen, wenn im Nachhinein von der
Behörde ein anderer Ansatz vertreten wird. Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage steckt im Begriff „unvertretbar“ aber auch eine Vorsatzkomponente, die der im
Begutachtungsverfahren geforderten Vorsatzform der
„Wissentlichkeit“ nahekommen dürfte.
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EY Finance Magazine September | 2015
Gibt es die Möglichkeit einer tätigen Reue?
Stieglitz: Bisher war die tätige Reue ohne nachvollziehbare Begründung nur auf vereinzelte Bilanzdelikte, konkret
auf das SpaltG, das KMG, das InvFG und das ImmoInvFG,
anwendbar. Nach der neuen Regelung soll für bestimmte
Begehungsarten der „neuen Bilanzfälschung“ die Möglichkeit der tätigen Reue geschaffen werden. In Zukunft sollen
zum Beispiel all jene nicht bestraft werden, die eine in einer Gesellschafterversammlung vorgetragene unrichtige
Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage
noch vor dem Ende dieser Versammlung richtigstellen. Wie
gesagt, sind die Zeiträume, in denen die tätige Reue vorzunehmen ist, allerdings so eng, dass sie in der Praxis eher
selten zur Anwendung kommen wird. Das ist einer der wesentlichen Kritikpunkte an der Neuregelung.
Was bedeutet das Bilanzstrafrecht Neu für die Praxis?
Stieglitz: Es ist davon auszugehen, dass die Bilanzfälschung stärker als bisher geahndet wird. Das bedeutet ein
erhöhtes strafrechtliches Risikopotenzial für Vorstände
und Geschäftsführer, aber auch für die betreffenden Wirtschaftsprüfer. Das wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass
die verschiedenen Behörden immer enger miteinander
vernetzt sind. Hier ist nur an die Melde- bzw Anzeigepflichten der Enforcement-Behörde, auch „Bilanzpolizei“ genannt, zu denken. Bilanz- und Wirtschaftsdelikte werden
vielfach auch im Zuge abgabenbehördlicher bzw. finanzstrafrechtlicher Prüfungshandlungen aufgedeckt. Generell
dürfen die Querverbindungen zwischen Finanzstrafrecht
und Wirtschaftsstrafrecht nicht unterschätzt werden.
Worin bestehen die Berührungspunkte zum Steuer- und
Finanzstrafrecht?
Stieglitz: Nun, Finanzvergehen wirken sich in vielen Fällen
auch auf die UGB-Bilanz aus. Hier ist etwa an Verkürzungsdelikte zu denken, die zu einem entsprechend zu niedrigen
Gewinnausweis führen. Neben der Strafbarkeit nach dem
Finanzstrafgesetz kann dadurch auch das Bilanzdelikt gem.
§ 163a StGB erfüllt sein, soweit nicht sogar ein strenger
bestraftes Delikt — etwa eine Untreue gem- § 153 StGB —
hinzutritt. Dieser Umstand darf insbesondere auch bei
Selbstanzeigen nicht außer Acht gelassen werden.
Selbstanzeigen schützen nämlich nur vor den finanzstrafrechtlichen Folgen. In vielen Fällen wird für eine umfassende strafrechtliche Sanierung zusätzlich eine „tätige
Reue“ notwendig sein, so diese im konkreten Fall möglich
ist. Das erfordert eine koordinierte Vorgehensweise, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht.
Was sind Ihrer Erfahrung nach die häufigsten Anwendungsfälle in diesem Zusammenhang?
Stieglitz: Ein klassisches Beispiel ist sicher die verdeckte
Gewinnausschüttung, also die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften hin zu einer anderen, oftmals ausländischen Konzerngesellschaft oder zum Gesellschafter.
Mit einer verdeckten Ausschüttung können zahlreiche
steuerliche und finanzstrafrechtliche Folgen verbunden
sein, etwa die Verkürzung von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Kapitalertragsteuer.
Grubhofer: Jede verdeckte Ausschüttung erfüllt potenziell
auch das Delikt der Bilanzfälschung. Daneben wird in aller
Regel aus dem Blickwinkel des Gesellschaftsrechts eine
verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen, woran neben
persönlichen Haftungsfolgen für die verantwortlichen Geschäftsführer auch wirtschaftsstrafrechtliche Konsequenzen geknüpft sein können. Weil Finanzstrafdelikte neben
Bilanz- und Wirtschaftsdelikten geahndet werden, kann
das zu drakonischen Strafdrohungen führen. Umso wichtiger ist es, derartige Sachverhalte umfassend zu behandeln. Die Zusammenarbeit von Wirtschaftsanwälten,
Steuerberatern und Strafrechtsexperten ist in diesem Zusammenhang ganz wesentlich. Der interdisziplinäre Ansatz von EY Law und EY hat sich in solchen Fällen schon
vielfach bewährt.
Ihre Ansprechpartner
Mag.
Alexander Stieglitz,
LL.M. LL.M.
Senior Manager
Dr.
Michael Grubhofer
EY Law Pelzmann Gall
Rechtsanwälte GmbH
T +43 1 211 70 1023
alexander.stieglitz@at.ey.com
T +43 1 260 95 2143
michael.grubhofer@eylaw.com
• Alexander Stieglitz ist Senior Manager im Steuerbereich bei EY in Wien, FH-Lektor, Fachautor und
-vortragender. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte
liegt im Bereich Finanz- und Bilanzstrafrecht sowie
im Abgabenverfahrensrecht.
• Michael Grubhofer ist Rechtsanwaltsanwärter bei EY
Law. Er ist Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien sowie Delegierter zur Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.
Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gesellschafsrecht, Wirtschaftsstrafrecht und in der Vertretung vor Gerichten und Behörden.
EY Finance Magazine September | 2015
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Rechnungslegung | IFRS 15
IFRS 15
Umsatzrealisierung bei
Verträgen mit Kunden —
ein Update
Wie bereits im Finance Magazine vom September 2014 berichtet,
wurde am 28. Mai 2014 der IFRS 15 Revenue from Contracts with
Customers veröffentlicht. Ziel der neuen Regelungen ist es, Schwachstellen und Inkonsistenzen der bestehenden Regeln zur Umsatzrealisierung zu beseitigen und die Vergleichbarkeit der Bilanzierung von
Umsatzerlösen über Branchengrenzen hinweg sowie zwischen verschiedenen Ländern und Kapitalmärkten zu verbessern.
Dabei stellt die Erfassung der voraussichtlichen Gegenleistung für die gelieferten Güter bzw. erbrachten Dienstleistungen das Kernprinzip des IFRS 15 dar.
Aufgrund von zahlreichen Rückmeldungen vor allem aus
der Telekommunikations-, Automobil- und Technologieindustrie wurde am 29. April 2015 ein Exposure Draft
zum IFRS 15 veröffentlicht, welcher im Juli verabschiedet
wurde. Der neue Standard ist daher ein Jahr später als
ursprünglich vorgesehen, ab 1.1.2018, verpflichtend anzuwenden Eine vorzeitige Anwendung ist weiterhin
zulässig.
Allgemein
Der neue Standard regelt die Grundsätze für die Bewertung und Erfassung von Umsatzerlösen und der zugehörigen Cashflows. Als Kernprinzip des IFRS 15 gilt der
Grundsatz, dass Umsatzerlöse in Höhe der Gegenleistung erfasst werden, mit der das Unternehmen im Gegenzug für die Übertragung von Gütern bzw. Dienstleistungen erwartungsgemäß rechnen kann. Hierfür sieht
der Standard die folgenden bereits bekannten Schritte
(Fünf-Schritte-Modell) vor:
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EY Finance Magazine September | 2015
1.Identifizierung des Vertrags (bzw. der Verträge) mit
einem Kunden
2.Identifizierung der separaten Leistungsverpflichtungen innerhalb des Vertrags (bzw. der Verträge)
3.Bestimmung des Transaktionspreises
4.Allokation des Transaktionspreises auf die vertraglich vereinbarten separaten Leistungsverpflichtungen
5.Ertragsrealisierung bei Erfüllung einzelner
Leistungsverpflichtungen
In weiterer Folge wird eine Analyse der wesentlichsten
Änderungen, die sich aufgrund des neuen Standards bei
der Anwendung des „Fünf-Schritte-Modells“ ergeben
werden, vorgenommen.
Künftige Änderungen im Überblick
1.Identifizierung des Vertrags (bzw. der Verträge) mit
einem Kunden
Im Zusammenhang mit der Identifizierung von Verträgen
wird es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen
kommen:
• Einbringlichkeit: Sowohl die aktuellen IFRS als auch
IFRS 15 sehen vor, dass bei Vertragsbeginn eine Beurteilung vorgenommen werden muss, ob der Erhalt der
vereinbarten Gegenleistung wahrscheinlich ist. Im Unterschied zu den aktuellen Vorschriften ist künftig jedoch das Konzept des IFRS 15 auf einen Teil des vertraglich vereinbarten Betrags statt auf den
Gesamtbetrag anzuwenden. Dies kann somit in der Praxis zu einer früheren Erlösrealisierung führen.
• Vertragsmodifikationen: IAS 18 enthält im Gegensatz
zu den neuen Regelungen keine konkreten Anwendungsleitlinien für die Bestimmung, ob eine Änderung
von Vertragsbedingungen als separater Vertrag oder
als Modifikation eines bestehenden Vertrags zu behandeln ist. Daher wird individuell zu prüfen sein, ob sich
dadurch Anpassungsbedarf ergibt
• Mündliche Verträge: Da die aktuellen IFRS keine konkreten Anwendungsleitlinien vorsehen, kann es möglicherweise zu einer früheren Erfassung der Verträge als bisher kommen.
Hard Facts im Überblick
• IASB und FASB haben am 28. Mai 2014 ihren gemeinsamen Standard zur
Umsatzrealisierung verabschiedet.
• Der neue Standard ersetzt die bisherigen Regelungen (IAS 11 Fertigungsaufträge, IAS 18 Umsatzerlöse, IFRIC 13 Kundenbindungsprogramm, IFRIC 15
Verträge über die Errichtung von Immobilien, IFRIC 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden und SIC 31 Tausch von
Werbedienstleistungen)
• Der neue Standard ist für Geschäftsjahre, die ab 1. Jänner 2018 beginnen,
verpflichtend anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.
• Eine frühzeitige Analyse der Auswirkungen des neuen Standards ist von zentraler Bedeutung.
• IFRS 15 wird Auswirkungen auf alle Unternehmen in allen Branchen haben.
2.Identifizierung der separaten Leistungsverpflichtungen innerhalb des Vertrags (bzw. der Verträge)
Im Zusammenhang mit der Identifizierung von separaten
Leistungsverpflichtungen wird es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen kommen:
• Identifizierung vertraglich zugesagter Güter und Dienstleistungen: Die derzeit geltenden IFRS enthalten keine
spezifischen Regelungen für Mehrkomponentenverträge und befassen sich vorrangig mit der Identifizierung der bilanziellen Einheit. IAS 18 fordert lediglich die
Identifizierung von einzelnen abgrenzbaren Bestandteilen eines Geschäftsvorfalls, um dessen wirtschaftlichen
Gehalt zutreffend abzubilden. Ob es hier zu Änderungen kommt, hängt vor allem davon ab, ob ein Unternehmen aktuell die vergleichbaren, aber detaillierteren Regelungen zu Multiple-Element Arrangements nach
US-GAAP anwendet.
• Separate Leistungsverpflichtungen: Sofern ein Unternehmen entschieden hat, ob ein Gut bzw. eine Dienstleistung aufgrund seiner bzw. ihrer individuellen Eigenschaft einzeln abgrenzbar ist, ist künftig weiters zu
prüfen, ob das Gut bzw. die Dienstleistung von anderen
Zusagen im Vertragskontext abgrenzbar ist. Dieser
zweite Schritt stellt somit eine gänzlich neue Anforderung dar, was künftig zu anderen Schlussfolgerungen
führen kann.
• Principal vs. Agent: Künftig muss als weiteres Beurteilungskriterium evaluiert werden, ob Verfügungsgewalt
über die Güter oder Dienstleistungen besteht.
• Optionen des Kunden zum Erwerb zusätzlicher Güter
oder Dienstleistungen: IFRS 15 enthält im Gegensatz zu
den aktuell anzuwenden IFRS Regelungen zur Bilanzierung von Optionen, sofern diese ein wesentliches Recht
einräumen.
3. Bestimmung des Transaktionspreises
Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Transaktionspreises wird es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen
kommen:
EY Finance Magazine September | 2015
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Rechnungslegung | IFRS 15
• Variable Gegenleistungen: Künftig sind Rückgaberechte ebenfalls als variable Gegenleistungen einzustufen. Stellt ein Ausfallrisiko einen impliziten Preisnachlass dar, so wird dieser künftig vom geschätzten
Transaktionspreises abgezogen und nicht wie bisher als
Forderungsausfall erfasst. Weiters werden sich Änderungen bei der Schätzung variabler Gegenleistungen
(Erwartungswertmethode oder Methode des wahrscheinlichsten Betrags) ergeben.
• Rückgaberechte: Produkte, deren Rückgabe erwartet
wird, sind nicht in den Transaktionspreis einzubeziehen. Für die Vermögenswerte, für welche eine Rückgabe erwartet wird, ist künftig ein Vermögenswert
anzusetzen.
• An einen Kunden gezahlte oder zu zahlende Gegenleistung: In diesem Bereich sollte es grundsätzlich zu keinen gravierenden Änderungen kommen, es sei denn,
dass ein Gut oder eine Dienstleistung einzeln abgrenzbar ist. In diesem Fall kommt es künftig zu keiner Erlösminderung, sondern in der Regel zur Bildung eines
Abgrenzungspostens.
4.Allokation des Transaktionspreises auf die vertraglich vereinbarten separaten Leistungsverpflichtungen
Im Zusammenhang mit der Allokation des Transaktionspreises auf die vertraglich vereinbarten separaten Leistungsverpflichtungen wird es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen kommen:
• Schätzung der Einzelveräußerungspreise: In diesem
Zusammenhang können sich Änderungen ergeben,
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EY Finance Magazine September | 2015
sofern Unternehmen bisher nicht nach US-GAAP bilanziert haben. Für jene Unternehmen, die ihre Bilanzierungsmethoden in Anlehnung an die US-GAAP-Vorschriften entwickelt haben, wird der Wegfall der
Hierarchie, wonach zunächst der verkäuferspezifische
objektive Nachweis heranzuziehen ist, zu Änderungen
führen.
• Anwendung der Methode des relativen Einzelveräußerungspreises: Die Methodik unterscheidet sich grundsätzlich nur geringfügig von den bestehenden Regelungen. Es kann sich jedoch eine erhebliche
Komplexität in der Anwendung ergeben, sofern eine
Allokation von variablen Gegenleistungen und/oder die
Allokation von Preisnachlässen zu berücksichtigen sind.
Insbesondere die künftige Möglichkeit, Preisnachlässe
einzelnen Leistungsverpflichtungen zuzuordnen, kann
zu erheblichen Anpassungen führen.
5.Ertragsrealisierung bei Erfüllung einzelner
Leistungsverpflichtungen
Im Zusammenhang mit der Ertragsrealisierung wird es im
Wesentlichen zu folgender Änderung kommen:
Leistungsverpflichtungen, die über einen Zeitraum erfüllt
werden: In diesem Zusammenhang sieht IFRS 15.35 vor,
dass, wenn ein Unternehmen die Verfügungsgewalt über
ein Gut oder eine Dienstleistung über einen bestimmten
Zeitraum überträgt, der Umsatz dann über diesen Zeitraum zu erfassen ist, wenn eines der folgenden Kriterien
erfüllt ist:
Fazit
Wie aus der obigen kurzen Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen schnell ersichtlich wird, unterscheidet sich der neue Standard
wesentlich von den derzeit geltenden Vorschriften und wird daher
Auswirkungen auf alle Unternehmen in allen Branchen haben. Nach
IAS 8.30 i. V. m. IAS 8.31 hat ein Unternehmen die erwarteten Auswirkungen des neuen Standards im Anhang zu erläutern. Somit sind
eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen, sowie eine Einschätzung der Auswirkungen auf das Unternehmen, unerlässlich. Für eine genauere Evaluierung der Auswirkungen des neuen
Standards steht Ihnen Ihr EY-Berater gerne zur Verfügung.
• Dem Kunden fließt der Nutzen aus der Leistung des
Unternehmens zu und er nutzt die Leistung, während
diese erbracht wird.
• Durch die Leistung des Unternehmens wird ein Vermögenswert erstellt oder verbessert (z. B. unfertige Leistungen) und der Kunde erlangt die Verfügungsgewalt
über den Vermögenswert, während dieser erstellt oder
verbessert wird.
• Durch die Leistung des Unternehmens wird ein Vermögenswert erstellt, der keine alternative Nutzungs-
möglichkeit für das Unternehmen aufweist, und das
Unternehmen hat einen Rechtsanspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistung.
Künftig werden sich daher unter anderem Änderungen
bei der Beurteilung, ob eine zeitpunkt- oder eine zeitraumbezogene Erlösrealisierung vorzunehmen ist, ergeben. Dies wird vor allem im jetzigen Anwendungsbereich
des IAS 11 zu erheblichen Änderungen führen.
Ihr Autor
Mag. Christian Steiner
Senior Manager
T + 43 1 211 70 1180
M +43 664 6000 31180
christian.steiner@at.ey.com
• Mag. Christian Steiner ist Senior Manager bei EY
Wien im Bereich Financial Accounting Advisory Services. Der Experte im Bereich Konsolidierung und
IFRS verfügt über langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung zu Konzernabschlüssen, insbesondere nach IFRS und UGB.
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Leasing | Neue Standards
Neuer
Leasingstandard
in Sicht
Das IASB hat seine Beratungen zum neuen Leasingstandard im
Frühjahr 2015 abgeschlossen. Derzeit arbeitet der Mitarbeiterstab
an der Erstellung des neuen Standards, der nach dem derzeitigen
Zeitplan im vierten Quartal 2015 veröffentlicht werden soll. Wenngleich noch kein Erstanwendungsdatum genannt wurde, ist davon
auszugehen, dass der neue Standard nicht vor dem 1. Jänner 2018
anzuwenden sein wird.
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EY Finance Magazine September | 2015
Nach fast zehn Jahren Projektdauer soll der neue Standard des IASB zur Leasingbilanzierung noch in diesem
Jahr veröffentlicht werden. In den Beratungen der letzten
Monate beschlossen das IASB nochmals einige Änderungen an den im Standardentwurf vom Mai 2013 vorgeschlagenen Regelungen. Diese betreffen vor allem die komplette Zurücknahme der angedachten Bilanzierungsvorschriften für Leasinggeber sowie die Streichung der
Unterscheidung von Typ-A- und Typ-B-Leasingverhältnissen bei der Leasingnehmerbilanzierung. Am zentralen
Prinzip, dass von Leasingnehmern zukünftig grundsätzlich
sämtliche Leasingverhältnisse bilanziell zu erfassen sind,
hat sich jedoch nichts mehr geändert. Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte des neuen Leasingstandards auf der Basis der finalen Beratungen des IASB
wiedergegeben.
Anwendungsbereich
Grundsätzlich wird der neue Standard auf alle Leasingverhältnisse anwendbar sein. Ein Leasingverhältnis wird definiert als Vertrag, bei dem das Recht auf Nutzung eines
Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum gegen
Entgelt übertragen wird. Vom Anwendungsbereich explizit
ausgenommen sind unter anderem Leases von biologischen Vermögenswerten, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, die unter IFRIC 12 fallen, sowie Leases von
immateriellen Vermögenswerten beim Leasinggeber. Bei
Letzteren besteht für Leasingnehmer ein Wahlrecht, sie
nach dem neuen Leasingstandard zu bilanzieren.
Für Leasingverhältnisse im Anwendungsbereich,
• d ie sich auf geringwertige Vermögenswerte beziehen
(im finalen Standard soll eine konkrete quantitative Betragsobergrenze vorgegeben werden, bisher wurde
vom IASB ein Schwellenwert von 5.000 USD diskutiert)
sind oder
• d eren erwartete Laufzeit (unter Berücksichtigung von
hinreichend sicher ausgeübten Verlängerungsoptionen) zwölf Monate nicht übersteigt,
kann die Bilanzierung auch nach den Bestimmungen des
neuen Leasingstandards weiterhin wie bei OperatingLeasing-Verhältnissen des aktuellen IAS 17 erfolgen.
Bilanzierung beim Leasingnehmer
Im Gegensatz zur derzeitigen Regelung in IAS 17 basiert
der neue Leasingstandard auf dem sog. Nutzungsrechtmodell, die Unterscheidung in Finance- und Operating-Leasing für die Bilanzierung fällt hinkünftig weg. Nach dem
Nutzungsrechtmodell werden sämtliche Leases im Anwendungsbereich des neuen Standards, für die keine Ausnahmeregelungen gelten, einheitlich wie folgt bilanziert:
• B
 ei der erstmaligen Erfassung wird eine Leasingverbindlichkeit in Höhe des Barwerts der über die Laufzeit
des Leasingverhältnisses zu leistenden Leasingzahlungen passiviert, korrespondierend dazu ist ein Nutzungsrecht am Leasinggegenstand in derselben Höhe
(ggf. noch erhöht um direkt zurechenbare Nebenkosten sowie bereits vorab geleistete Leasingzahlungen
bzw. vermindert um Leasinganreize) zu aktivieren.
• I n den Folgeperioden wird die Leasingverbindlichkeit
zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert und
demnach mit einem zu Beginn der Laufzeit festgelegten Abzinsungssatz aufgezinst. Geleistete Leasingzahlungen verringern den Buchwert der Verbindlichkeit
entsprechend.
• D
 as Nutzungsrecht ist grundsätzlich über die Laufzeit
des Leasingverhältnisses (oder seine erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer, wenn kürzer) planmäßig linear abzuschreiben, es sei denn, eine andere planmäßige Verteilung entspricht eher dem erwarteten
Verbrauch des künftigen wirtschaftlichen Nutzens.
In der Bilanz sind Nutzungsrechte entweder getrennt von
anderen Vermögenswerten oder zusammen mit anderen
Vermögenswerten, aber ergänzt um Anhangangaben (unter Angabe der Bilanzposten, die Nutzungsrechte am Leasinggegenstand enthalten, sowie der entsprechenden Beträge) auszuweisen. Entsprechendes gilt auch für die
Leasingverbindlichkeiten, die ebenfalls getrennt von anderen Verbindlichkeiten oder zusammen mit diesen ausgewiesen werden können.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind Abschreibungsund Zinsaufwendungen aus Leasingverhältnissen stets getrennt zu erfassen.
Der neue Leasingstandard verlangt auch einige neue Anhangangaben. Während für qualitative Angaben keine abschließende Liste vorgesehen ist, sondern lediglich spezifische Angabeziele und erläuternde Beispiele aufgenommen
werden sollen, werden die quantitativen Angaben konkret
vorgegeben. Nach dem neuen Standard haben Leasingnehmer alle vorgeschriebenen Angaben in einer einzigen
Anhangangabe oder in einem gesonderten Abschnitt im
Abschluss darzustellen.
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Leasing | Neue Standards
Bilanzierung beim Leasinggeber
Nach dem neuen Standard haben Leasinggeber Leasingverhältnisse weiterhin im Wesentlichen unter Anwendung
des in IAS 17 vorgeschriebenen Ansatzes zu bilanzieren.
Sonstige Regelungen
Im neuen Leasingstandard werden unter anderem auch
noch folgende Themenbereiche berücksichtigt:
• I dentifikation und Trennung von Leasing- und Nichtleasingkomponenten und Zuordnung des vertraglich vereinbarten Entgelts
• B
 ilanzierung bei Änderungen von
Leasingverhältnissen
• Z
 usammenfassung von Leasingverträgen
• P
 ortfolioansatz
• V
 ariable Leasingzahlungen
• U
 nterleasingverhältnisse
• U
 nternehmenszusammenschlüsse
• S
 ale-and-Leaseback-Transaktionen
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Das IASB hat bislang noch nicht über das Datum des Inkrafttretens beraten. Dieses soll zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Es ist aber zu erwarten, dass die
Erstanwendung nicht vor dem 1. Jänner 2018 liegen wird.
Leasinggeber können ihre bisherige Bilanzierungspraxis
für ihre Leasingverhältnisse weitgehend beibehalten. Bei
den Leasingnehmern bleibt die Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards bestehen, ebenfalls
unverändert.
Für nach IAS 17 als Operating Leasing eingestufte Leasingverhältnisse können Leasingnehmer bei der erstmaligen Anwendung des neuen Standards zwischen einem
vollständigen retrospektiven Ansatz oder einem modifizierten retrospektiven Ansatz wählen.
Nach dem modifizierten retrospektiven Ansatz müssen
Leasingnehmer für Leasing-Verhältnisse, die zuvor als
Operating-Leasing-Verhältnis klassifiziert wurden, Vergleichsinformationen nicht anpassen. Stattdessen haben
sie den kumulierten Effekt der erstmaligen Anwendung
des neuen Standards als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen zum Zeitpunkt der erstmaligen
Anwendung zu erfassen. Zudem besteht hier die Möglichkeit, Leasingverhältnisse, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eine Restlaufzeit von weniger als zwölf
Monaten haben, weiterhin nach den bestehenden Regelungen des IAS 17 für Operating-Leasing-Verhältnisse zu
bilanzieren.
Fazit
Der neue Leasingstandard bringt für Leasingnehmer weitreichende Änderungen der bisherigen Bilanzierungspraxis
mit sich. Bezogen auf den Abschluss führt der neue Standard durch die nunmehr grundsätzlich für sämtliche Leasingverhältnisse verpflichtende bilanzielle Erfassung zu
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EY Finance Magazine September | 2015
einer Erhöhung der Bilanzsumme bei gleichzeitiger Verringerung der Eigenkapitalquote und Erhöhung des Gearing.
In Abhängigkeit vom Umfang der Inanspruchnahme von
Leasing kann dies in signifikanten Auswirkungen auf Performance- und Steuerungskennzahlen sowie auf Covenants resultieren. Unternehmen müssen sich frühzeitig
damit befassen, wie den Stakeholdern die Auswirkungen
kommuniziert werden sollen und in welcher Weise etwaige
Covenant-Vereinbarungen und Vergütungsprogramme neu
auszuverhandeln sind.
Zudem sind auch die IT-Systeme anzupassen und Prozesse
zu implementieren, um eine vollständige Erhebung der
Vertragsdaten zu sämtlichen bestehenden und zukünftigen
Leasingverhältnissen sicherzustellen und die Verträge laufend zu überwachen.
Die hier nur kurz umrissenen Auswirkungen, die der neue
Leasingstandard mit sich bringt, machen deutlich, dass betroffene Unternehmen sich möglichst frühzeitig mit dem
neuen Leasingstandard auseinandersetzen sollten. Dies
gilt umso mehr, als mit IFRS 15 zur Erlösrealisierung (ab 1.
Jänner 2018) und mit IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten (ab 1. Jänner 2019) zwei weitere Standards mit teilweise weitreichenden Auswirkungen auf alle
Unternehmen und einem entsprechenden Umsetzungsaufwand annähernd zeitgleich ebenfalls erstmals anzuwenden
sind.
EY hat mit dem Leasing Enabler ein bereits in zahlreichen
Umstellungsprojekten bewährtes Tool zur Erfassung und
Verwaltung von Leasingverträgen entwickelt, mit dem neben einer Analyse der Auswirkungen des neuen Leasingstandards auf den aktuellen und die zukünftigen Abschlüsse auch die gegenwärtige (IAS 17) und die künftige
Leasingbilanzierung auf der Basis der erfassten Verträge
in Form von konkreten Buchungssätzen abgeleitet werden
können. Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Ihr Autor
Dr.
Dominik
Permanschlager
Senior Manager
T +43 732 790 790 5027
dominik.permanschlager@at.ey.com
• Dominik Permanschlager ist Senior Manager bei EY
Linz im Bereich Financial Accounting Advisory Services.
Der Experte im Bereich Konsolidierung und IFRS verfügt
über langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung
zu Konzernabschlüssen, insbesondere nach IFRS und
UGB.
Immobilien | Energieaudits
Von Nachhaltigkeit
zur Werthaltigkeit
im Immobilienbestand
In den vergangenen Jahren hat sich das Thema Nachhaltigkeit im
Immobilienbereich vom Trend zum Must gewandelt – nicht zuletzt
aufgrund stetig strikter werdender Gesetzesanforderungen. Das in
Österreich im Januar 2015 in Kraft getretene Bundes-Energieeffizienzgesetz trägt einen wichtigen Teil zur Steigerung der Qualität
von Gebäuden — insbesondere im Bestand — bei. Die rein energetische Betrachtung macht aber nur einen Teil der gesamten Gebäudeperformance aus. Um die qualitativen und quantitativen
Ansprüche unserer Zeit befriedigen zu können, ist eine holistische
Betrachtungsweise erforderlich.
EY Finance Magazine September | 2015
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Immobilien | Energieaudits
50%
des Energiebedarfs der Europäischen Union
werden zurzeit durch Importe gedeckt.
Aktuell beträgt der Anteil an Energie der Europäischen
Union, die durch Importe gedeckt werden muss, rund
50 Prozent. Schätzungen zufolge, wird diese Zahl bei
gleich bleibendem Verbrauch bis 2030 auf 70 Prozent
steigen. Die drei Sektoren mit dem höchsten Verbrauch
sind Verkehr, Energieerzeugung und Gebäude. Letztere
verbrauchen laut Green Paper der Europäischen Kommission1 fast 40 Prozent der Gesamtenergie.
Letztendlich verfolgen die Maßnahmen übergeordnete
Ziele: einerseits zur Reduktion von Treibhausgasen, andererseits zur langfristigen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Laut Europäischer Kommission würden bei Erreichung des Energieeffizienzzieles 2020 Mittel für Investitionen in Höhe von 60 Mrd. Euro jährlich frei werden.
Im Anbetracht der oben genannten Verbrauchsstatistiken
wird das Effizienzsteigerungspotenzial im Immobilienbereich offensichtlich. Daher hat sich die EU im Rahmen des
Klima- und Energiepaketes, festgelegt durch die EU-Energieeffizienzrichtlinie EnEff-RL 2012/27/EU, ein Ziel zur
EU-weiten Primärenergieeinsparung von 20 Prozent bis
2020 gesetzt. Diese Richtlinie wird zurzeit auf nationaler
Ebene umgesetzt.
Konkrete, immobilienrelevante Ziele der EnEff-RL sind einerseits die Festlegung der Sanierungsrate für Gebäude
der Zentralregierung von drei Prozent pro Jahr, dies entspricht gemäß einer Analyse von Statistik Austria in Österreich jährlich ca. 2.614 Gebäuden, sowie die Durchführung regelmäßiger Energieaudits in großen Unternehmen.
Österreich hat die EnEff-RL im Januar dieses Jahres mit
dem Energieeffizienzgesetz (EEffG) in die Legislative übernommen. Primär sind Energielieferanten, bundeseigene
Immobilien sowie große Unternehmen von den gesetzlichen Bestimmungen betroffen.
Auditpflicht für große Unternehmen
Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes am
1. Jänner 2015 sind große Unternehmen aller Branchen
zum Energieaudit verpflichtet. Definitionsgemäß sind das
Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl von mehr als
1
2
3
28
Green Paper on Energy Efficiency or Doing More With Less, European Commission, 2005
Statistik Austria, 2011
Nachhaltigkeit im Immobilienmanagement, Roland Berger, 2010
EY Finance Magazine September | 2015
249 sowie entweder über 50 Mio. Euro Umsatz oder über
43 Mio. Euro Bilanzsumme. Große Unternehmen haben
das erste vollständige Energieaudit bis Ende November
2015 abzuschließen, andernfalls drohen Pönalen. Energieaudits können für Gebäude, Prozesse sowie Transport
durchgeführt werden.
KMU haben die Möglichkeit, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. In beiden Fällen werden die Erkenntnisse dokumentiert und der Monitoringstelle, der Austrian
Energy Agency, bekannt gegeben.
Im Gegensatz zur Energieberatung, die lediglich Informationen über das Energieverbrauchsprofil enthält, ist ein
Energieaudit eine technische, systematische Analyse im
Normalbetrieb. Nach Ermittlung und Quantifizierung der
Möglichkeiten für eine kostenwirksame Energieeinsparung
fließen sämtliche Ergebnisse in einen Bericht, der Maßnahmenempfehlungen enthält. Es handelt sich dabei tatsächlich um Empfehlungen, da die gegebene Fassung des
EEffG keine Umsetzungsverpflichtung der Maßnahmen
enthält.
Umdenken in der Immobilienwirtschaft
Gesetze und Regelungen wie das EEffG oder das Energieausweisvorlagegesetz (EAVG) sollen ein Umdenken in der
Immobilienwirtschaft bewirken. Dieses findet allerdings
nur zögerlich statt, handelt es sich doch bei sämtlichen bis
dato realisierten Vorschriften um rein energetische
Bestimmungen.
Gebäude spielen eine zentrale Rolle in unserem Leben. Gebäudeeigenschaften, das Design, technische Standards
und das Gefühl, das ein Gebäude vermittelt, beeinflussen
unser Wohlbefinden und unsere Produktivität. Weiters beeinflussen Gebäudeeigenschaften den Energieverbrauch
durch Heizung, Kühlung und Lüftung, der nötig ist um ein
angenehmes Innenraumklima zu kreieren.
Beobachtet man das Konsumenten-, also das Investoren-,
Käufer- und Mieterverhalten, sind die Qualitätsansprüche,
die es zu befriedigen gilt, den gesetzlichen Vorschriften
bereits weit voraus. Eine von Roland Berger3 durchgeführte Studie ergab, dass bereits 73 Prozent der Bauherren und Investoren bereit sind für nachhaltige Immobilien höhere Investitionskosten in Kauf zu nehmen. Der
gängigen Meinung entsprechend, ergab die Studie, dass
nachhaltige Immobilien durchschnittlich um 4,5 Prozent
höhere Mieteinnahmen erzielen.
Immer öfter fordern sowohl Investoren als auch Endnutzer
Gebäudestandards, die nur durch eine holistische Betrachtungsweise erfüllt werden können. Ansprüche an Immobilien befinden sich jedoch oftmals an gegensätzlichen Enden des Spektrums. So möchte man eine langfristige
Lebenszyklusbetrachtung bei kurzen Renditezeiten, hohe
Qualitäten und geringe Bau- und Instandhaltungskosten,
hohen Komfort bei optimaler Gesamtperformance und geringen Betriebskosten.
Holistische Betrachtungsweisen
Nachhaltigkeit von Immobilien wird stark mit dem Begriff
der Zertifizierung in Verbindung gebracht. Tatsächlich bieten sämtliche immobilienwirtschaftlich relevanten Zertifizierungssysteme eine gute Kombination der drei Säulen
der Nachhaltigkeit – Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft –
und gewährleisten so die holistische Gebäudebetrachtung,
optimierte Performance und überdurchschnittlich hohe
Qualitätsstandards.
Bei den international angesehenen Gebäudezertifizierungssystemen sind das britische BREAAM (Building Research Establishment Environmental Assessment Method)
und das amerikanische LEED (Leadership in Energy and
Environmental Design) am weitesten verbreitet. ÖGNI (Österreichische Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft) ist das österreichische Schwesterlabel der deutschen DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges
Bauen); beide genießen in ihren Ursprungsländern und
teilweise auch darüber hinaus großes Ansehen.
Sämtliche Bewertungen verlaufen im Wesentlichen nach
den gleichen Prinzipien. Auf der Basis von Normen, Gesetzen und Richtlinien wird die Qualitätssteigerung des Gebäudes anhand verschiedener Tools gegen die Baseline gemessen. Insofern ist die Gebäudezertifizierung ein
Werkzeug zur integralen Planung, Projektmanagement
und Qualitätssicherung – sowohl im Neubau als auch im
Bestand oder im Immobilienportfolio.
Bei aller Vielfalt der Bewertungssysteme ist allen Labels
der Anspruch gemeinsam, Aspekte der Nachhaltigkeit vergleichbar abzubilden und Gebäude qualitativ abzugrenzen.
Welcher Bewertungsansatz für Bauherren, Immobilienentwickler und Investoren der passende ist, hängt stark vom
unternehmerischen Ziel ab.
Für Bestandsimmobilien hat sich BREEAM im deutschsprachigen Raum etabliert, zum einen aufgrund des international vergleichbaren Benchmarkings und zum anderen aufgrund der Einsetzbarkeit für Einzelgebäude und Portfolios.
Durch regelmäßige Neubewertung kann die Gebäudeperformance über den Lebenszyklus überwacht, kontinuierlich verbessert und leistungsschwache Assets können
identifiziert werden. Dies führt zum einen zur Risikominimierung, zum anderen wird Werthaltigkeit durch erhöhte
Transparenz und Aufzeigen von Optimierungspotenzialen
gesichert. Derzeitige Bemühungen, etwa der Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS), zeigen einen Trend hin
zur Konkretisierung des finanziellen Mehrwerts nachhaltiger Immobilien durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten in die Immobilienbewertung.
Mehrwert und Synergien
Mit steigenden Ansprüchen sowohl aufseiten von Investoren und Bauherren als auch aufseiten der Endnutzer, kann
Immobilienwerthaltigkeit oft nur mehr durch Nachhaltigkeitsaspekte erzielt werden. Über das gesamtheitliche
Benchmarking kann die Gebäudeperformance klar abgebildet und die resultierenden KPIs in weiteren Managementebenen eingesetzt werden – so etwa im Portfolio- und Gebäudemanagement, Energiemanagement bzw. in Energieaudits, in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach
GRI oder zur Steuerung der Unternehmensumweltpolitik.
Ihre Autoren
Andreas Gassner
Senior Manager
BREEAM AP
Energieauditor
gem. §17 EEffG
Bianca-Daniela Ion
Senior Consultant
T +43 1 211 70 1496
andreas.gassner@at.ey.com
T +43 1 211 70 1651
bianca.ion@at.ey.com
• Andreas Gassner leitet den Bereich Transaction Real
Estate bei EY Österreich. Er besitzt langjähre Erfahrung
in der technischen und wirtschaftlichen Durchführung
von Bauprojekten. Seine Beratungsschwerpunkte liegen
in der Projektentwicklung und -steuerung, Lebenszyklusbetrachtung und gesamtheitlicher Gebäudeanalyse sowie
in der Immobilienbewertung nach nationalen und internationalen Standards. Andreas Gassner ist BREEAM Accredited Professional und Energieauditor gem. § 17 EEffG.
• Bianca-Daniela Ion ist Senior Consultant im Bereich
Transaction Real Estate bei EY Österreich. Sie verfügt
über langjährige Erfahrung im Nachhaltigkeitsmanagement mit Fokus auf nachhaltigem Bauen. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich Gebäude- und Portfoliozertifizierung, Energieaudits sowie der technischen
Beratung rund um die Immobilie.
EY Finance Magazine September | 2015
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Found
Out
Ranking der 100 teuersten Unternehmen der Welt:
Ergebnisse der Marktkapitalisierungsstudie von EY
Der Technologiekonzern Apple hat zur Jahresmitte seine Position als wertvollstes Unternehmen der
Welt verteidigt – und seinen Vorsprung sogar deutlich ausgebaut: Der Börsenwert des Unternehmens betrug zur Jahresmitte knapp 723 Milliarden US-Dollar – das sind 75 Milliarden US-Dollar
mehr als Ende vergangenen Jahres. Damit baute Apple seinen Vorsprung vor dem Suchmaschinen-Giganten Google und dem Softwarekonzern Microsoft (361 bzw. 357 Milliarden US-Dollar) deutlich aus. Zum Vergleich: Der aktuelle Börsenwert des iPhone-Herstellers entspricht der jährlichen
Wirtschaftsleistung der Länder Portugal, Finnland und Griechenland zusammen.
Acht der zehn teuersten Unternehmen kommen derzeit aus den Vereinigten Staaten, zwei Unternehmen sind aus China – europäische Unternehmen sucht man unter den Top 10 vergebens. Wertvollstes europäisches Unternehmen ist der Schweizer Pharmakonzern Novartis auf Platz elf. Unter den
Top 20 finden sich nur drei europäische Vertreter, die allesamt aus der Schweiz kommen: Neben Novartis sind das Roche und Nestlé auf den Plätzen 15 bzw. 17. Das teuerste deutsche Unternehmen
folgt erst auf Rang 62: Der Pharmakonzern Bayer ist aktuell 116 Milliarden US-Dollar wert. Aus Österreich findet sich kein Vertreter unter den 300 wertvollsten Unternehmen der Welt.
Die Mehrheit der in den Top 100 notierten Aktiengesellschaften (58 Prozent) konnte in den vergangenen sechs Monaten den eigenen Marktwert steigern: Der Börsenwert der 100 teuersten Unternehmen der Welt kletterte seit Jahresbeginn um zwei Prozent auf 16,3 Billionen US-Dollar.
Die Marktturbulenzen seit der Eskalation der Griechenland-Krise haben allerdings auch in den
Top 100 Spuren hinterlassen: Der Gesamtwert der 100 teuersten Unternehmen der Welt sank in
den vergangenen zwei Wochen um 300 Milliarden US-Dollar von 16,6 auf 16,3 Billionen US-Dollar.
Besonders hart traf es die fünf deutschen Konzerne unter den Top 100: Zusammengezählt betrug
der Wertverlust von Bayer, Volkswagen, Daimler, Siemens und SAP 22 Milliarden US-Dollar bzw.
vier Prozent.
Die aktuelle Schwäche Europas im Ranking – in den Top 100 können sich nur 28 europäische Unternehmen platzieren – könnte darauf zurückzuführen sein, dass die europäische Wirtschaft in den vergangenen Jahren kaum gewachsen und für Investoren daher wenig attraktiv gewesen ist. Zudem
führte der Wertverlust des Euro (und des russischen Rubel) zu schlechteren Platzierungen der Unternehmen aus dem Euro-Raum bzw. Russland.
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EY Finance Magazine September | 2015
Publikationen
Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014
Mit Verabschiedung der EU-Richtlinie 2013/34/EU („Rechnungslegungsrichtlinie“ oder „Bilanzrichtlinie“) und der
am 11. Dezember 2014 durch den Nationalrat
verabschiedeten
nationalen Umsetzung durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 kommt es zu wesentlichen Änderungen
im Dritten Buch des UGB. Das Fachbuch erläutert
• neue Definitionen und Grundsätze
• anhand einer Vielzahl von Praxisbeispielen und
• einer Gegenüberstellung der „alten“ und „neuen“
Rechtslage.
Autoren: Christian Steiner (EY) und Kristina Webernig (EY)
Stadtwerkestudie 2015
Im Frühjahr 2015 haben der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) und EY erneut
die jährliche Expertenbefragung bei Stadtwerken und regionalen Energieversorgern durchgeführt. Die Energiewirtschaft benötigt dringender als andere Branchen Innovationen. Die Geschäftsmodelle und -prozesse der
Vergangenheit funktionieren vielfach nicht mehr und
müssen durch neue Ideen angepasst, häufig sogar ersetzt werden. Mit ihrer dezentralen Ausrichtung haben
Stadtwerke eine bekannt gute Ausgangssituation, aus
der viele häufig unbekannte Wege in die Zukunft weiterführen. Um diese einzuschlagen, sind Mut und eine professionelle Vorbereitung vonnöten.
Beyond borders: EY Biotech Report
Die globale Biotechnologie-Industrie verzeichnete 2014
ein Rekordjahr: Bei allen relevanten Finanzkennzahlen wie
Umsatz, Profitabilität oder Kapitalbeschaffung wurden
neue Höchstwerte erzielt. Infolge dieser positiven Entwicklung, der neuen erfolgreichen Therapien und der gestiegenen Zahl von Zulassungen knackte die globale Biotech-Branche erstmals in der Geschichte die MarktkapitalisierungsGrenze von einer Billion US-Dollar. Diese und viele weitere
Ergebnisse finden Sie in unserem Biotech Report, der jährlich von EY durchgeführt wird und die Resultate unserer
Befragung von 3.000 europäischen und amerikanischen
Unternehmen aus der Branche beinhaltet.
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Events
EY Scout — International Accounting
Business Breakfasts | www.ey.com/at
11. September 2015, Wien
23. September 2015, Klagenfurt
25. September 2015, Linz
Betriebsprüfung & Finanzstrafrecht
Fachveranstaltung | www.ey.com/at
14. September 2015, Dornbirn
Fraud Breakfast/AfterworX
Fachveranstaltung | www.ey.com/at
23. September 2015, Dornbirng
23. September 2015, Innsbruck
07. Oktober 2015, Linz
07. Oktober 2015, Salzburg
14. Oktober 2015, Graz
14. Oktober 2015, Klagenfurt
Let‘s talk Audit
Special: IIA Conference | www.ey.com/at
29. September 2015, Wien
Fit für den Jahresabschluss
Business Breakfast | www.ey.com/at
12. November 2015, Wien
Solvency II
Business Breakfast | www.ey.com/at
24. November 2015, Wien
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Eigentümer, Herausgeber und Medieninhaber
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“),
Wagramer Straße 19, IZD Tower, 1220 Wien, ey@at.ey.com
Inhaltliche Gesamtverantwortung Mag. Gerhard Schwartz
Redaktion Mag. Dieter Schalko, Mag. Erich Sorli
Gestaltung Jessica Müller, Nina Eggenberger
Druck Wallig Ennstaler Druckerei und Verlag Ges.m.b.H., Gröbming
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Publikation auf
die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiterinnen und
­Mitarbeiter“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
ISSN 1819-5741
EY Finance Magazine September | 2015
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EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer
Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit
das Vertrauen in die Wirtschaft und in die Finanzmärkte. Dafür sind wir
bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung
und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die
Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu
verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden
sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter
Anspruch „Building a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von
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sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen
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