Leitfaden Photovoltaik
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Leitfaden Photovoltaik Steuer – Recht - Betriebswirtschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Unternehmensberater Inhalt Information zu steuerlichen Aspekten ...........................................................................3 1.1 Allgemeines ..............................................................................................................3 1.2 Anmeldung................................................................................................................3 1.3 Anschaffungskosten..................................................................................................3 1.4 Abschreibung ............................................................................................................3 1.5 Ermittlung der Einkünfte ............................................................................................4 1.6 Totalgewinnprognose ................................................................................................4 1.7 Umsatzbesteuerung ..................................................................................................4 1.8 Gewerbesteuer .........................................................................................................5 2 Information zu rechtlichen Aspekten .............................................................................6 2.1 Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden / Freiland-Photovoltaikanlagen ...........6 2.2 Grundstücks-/Pachtrecht...........................................................................................6 2.3 Gewährleistung bei fehlerhafter Ertragsprognose .....................................................7 3 Information zu betriebswirtschaftlichen Aspekten .......................................................9 3.1 Allgemeines ..............................................................................................................9 3.2 Natürliche Gegebenheiten ........................................................................................9 3.3 Technische Parameter ............................................................................................ 10 3.4 Anschaffungs-/Herstellungskosten .......................................................................... 10 3.5 Novelliertes EEG 2009 ab 01.01.2009 .................................................................... 11 3.5.1 Vergütungssätze Freiflächenanlagen .................................................................. 11 3.5.2 Vergütungssätze Dachanlagen ........................................................................... 12 3.6 Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage ...................................................... 12 3.7 Verbrauch des selbst erzeugten PV-Stroms............................................................ 13 1 Stand: Februar 2011 Seite 2 von 14 1 Information zu steuerlichen Aspekten 1.1 Allgemeines Errichten Sie eine Photovoltaikanlage und speisen Sie den erzeugen Strom regelmäßig in das öffentliche Stromnetz ein, so werden Sie steuerlich Unternehmer, auch wenn sich die Anlage auf dem Dach des privat genutzten Wohnhauses befindet. 1.2 Anmeldung Das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Daher ist eine Anmeldung beim Ordnungsamt nötig. Trotzdem haben einige Behörden für kleinere private Anlagen auf Wohngebäuden keine Anmeldepflicht. Ob eine Anmeldung erforderlich ist oder nicht, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt. Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie auf jeden Fall beim Finanzamt anzeigen. Dazu gibt es ein Anzeigeformular, das mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden kann. 1.3 Anschaffungskosten Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag, sondern auch so genannte Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Frachtkosten sowie alle Aufwendungen, um die Photovoltaikanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage gehören aber nicht zum Grundstück, wie das Dach auf dem diese befestigt ist, sondern die Photovoltaikanlage ist als Betriebsvorrichtung eigenständig zu erfassen. Dies gilt nach neuer Ansicht der Finanzverwaltung grds. auch für Photovoltaikanlagen, die anstelle von Dachziegeln verwendet werden. Diese sog. dachintegrierten Fotovoltaikanlagen erfüllen zwei Funktionen, sie schützen das Gebäude vor Witterungseinflüssen und dienen zugleich der Stromerzeugung. Die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul sind Anschaffungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs, während die Dachkonstruktion zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gehört. 1.4 Abschreibung Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage werden linear auf 20 Jahre mit 5% abgeschrieben. Eine degressive Abschreibung war für Anschaffungen in 2009 und 2010 im Rahmen des Konjunkturpakets I der Bundesregierung möglich (max. das 2,5-fache der linearen AfA, d.h. max. 12,5% jährlich). Für Anschaffungen ab 2011 ist die degressive Abschreibung nicht mehr möglich. Kleinunternehmer, d.h. Einnahmen-Überschussrechner bis 100.000 € (Jahr 2009 und 2010: 200.000 €) Gewinn oder buchführende Betriebe bis 235.000 € (Jahr 2009 und 2010: 335.000 €) Betriebsvermögen, können unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei Betriebseröffnungen eine tatsächliche verbindliche Bestellung der Anlage, bis zu 40% der voraussichtlichen Kosten einer geplanten Investition in eine Photovoltaikanlage vorab gewinnmindernd abziehen. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist dieser sogenannte Investitionsabzugsbetrag dann gewinnerhöhend aufzulösen, wobei gleichzeitig die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage um die Höhe dieses Betrags zu reduzieren sind. Diese geminderten Anschaffungskosten stellen die Berechnungsgrundlage für eine mögliche Sonderabschreibung und die lineare Abschreibung dar. Eine Sonderabschreibung von insgeSeite 3 von 14 samt 20% der verbleibenden Anschaffungskosten kann auf das Jahr der Erstellung und die folgenden vier Jahre beliebig aufgeteilt werden. Die Sonderabschreibung wird neben der regulären Abschreibung gewährt. 1.5 Ermittlung der Einkünfte Die Erzeugung von Solarstrom ist gewerblich, auch bei Land- und Forstwirten. Der Gewinnermittlungszeitraum ist dabei i. d. R. das Kalenderjahr. Der Gewinn ist bei einem Einzelunternehmer durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, außer der Gewerbebetrieb überschreitet die Grenzen zur Buchführungspflicht (über 500.000 € Umsatz oder über 50.000 € Gewinn pro Wirtschaftsjahr). Für die Einnahmen-Überschussrechnung gibt es eine Ausfüllhilfe als Vordruck beim Finanzamt. Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € muss eine gesonderte Anlage zur EinnahmenÜberschussrechnung neben der Anlage G im Rahmen der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Der Überschuss ergibt sich durch die Summierung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstanden sind. Dabei gilt für alle Zahlungen, mit Ausnahme der Anschaffungskosten, das Zufluss- und Abflussprinzip, d.h. alle Beträge werden in dem Jahr ihres tatsächlichen Geldflusses berücksichtigt. Die Darlehenstilgung wirkt sich nicht auf den Gewinn aus, während ein Disagio eine sofort abziehbare Betriebsausgabe darstellt. Die Einnahmen-Überschussrechnung stellt sich vereinfacht wie folgt dar: = Einnahmen aus Stromlieferung anteilige Abschreibung Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) sonstige Kosten (Versicherung, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparaturkosten etc.) steuerlicher Gewinn / Verlust 1.6 Totalgewinnprognose Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage anfangs Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn über die gesamte Nutzungsdauer voraussichtlich ein Totalgewinn erwirtschaftet wird. 1.7 Umsatzbesteuerung Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Werden daneben keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Stromerzeuger meist unter die Kleinunternehmerregelung, da er einen Vorjahresumsatz von 17.500 € und einen voraussichtlichen Jahresumsatz von 50.000 € in vielen Fällen nicht überschreitet. Das würde für Sie als Unternehmer bedeuten, dass Sie keine Umsatzsteuer abzuführen haben, zugleich aber auch keinen Vorsteuerabzug aus der Investition geltend machen können. Deshalb ist eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen. Das bindet den Stromerzeuger dann für fünf Jahre an die Regelbesteuerung, eine bereits gezahlte Vorsteuer wird aber dann erstattet. Wenn Sie erstmalig eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gelten Sie als Existenzgründer. Die Umsatzsteuer ist im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich anzumelden. Ansonsten ist eine monatliche Voranmeldung nur nötig, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 7.500 € betragen hat. Liegt die Umsatzsteuer darunter, so reicht eine kalendervierteljährliche Anmeldung aus. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung befreien. Seite 4 von 14 Ein Landwirt, der bereits Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, zählt in seinem neu gegründeten Gewerbebetrieb nicht mehr als Existenzgründer. Nach Ablauf eines jeden Jahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abzugeben. Für ihn wird eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht kommen, da auch die der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegenden Umsätze in der Land- und Forstwirtschaft in die Prüfung der 17.500 EUR-Grenze mit einfließen. 1.8 Gewerbesteuer Gewerbesteuer fällt erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von über 24.500 € pro Jahr an. Zudem ist die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuer anrechenbar, auch wenn dies in manchen Fällen nicht mit der vollen Gewerbesteuerzahlung möglich ist. Für weitere Fragen wenden Sie sich an ECOVIS BayLa-Union GmbH Steuerberatungsgesellschaft Agnes-Bernauer-Straße 90 80687 München Tel.: 089/5898-269 Fax: 089/5898-280 E-Mail: brigitte.schlammer@ecovis.com Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung. Seite 5 von 14 2 Information zu rechtlichen Aspekten Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen berühren verschiedene Rechtskreise. 2.1 Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden / FreilandPhotovoltaikanlagen Kleinanlagen auf Hausdächern oder an Außenwänden von Gebäuden usw. müssen – obwohl für deren Errichtung regelmäßig keine Baugenehmigung erforderlich ist – dem materiellen Baurecht ebenfalls entsprechen. Anderenfalls kann deren Beseitigung angeordnet werden (Art. 76 BayBO). Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot (Art. 11 BayBO). Die technischen Vorschriften bezüglich der verwendeten Produkte und des fachgerechten Einbaus sind jedoch auch bei genehmigungsfreien Photovoltaik-Installationen zu beachten. Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss aus Art 57 Abs. 1 Nr. 2 b) BayBO, der für Sonnenenergieanlagen in und an Dach- sowie Außenwänden eine Ausnahme vom – grundsätzlich gegebenen – Genehmigungserfordernis normiert. Befindet sich das Vorhaben innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), so bestimmt sich dessen Zulässigkeit allein nach dessen Festsetzungen. Dabei wird die Art der baulichen Nutzung regelmäßig über die Festsetzung eines der Baugebiete der BauNVO (Baunutzungsverordnung) erfolgen (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Im Außenbereich sind Photovoltaikanlagen nicht privilegiert. Weder existiert ein eigener Privilegierungstatbestand für Anlagen zur energetischen Nutzung der Sonnenenergie noch ist einer der herkömmlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB einschlägig. 2.2 Grundstücks-/Pachtrecht Oft hört man, dass für die Verpachtung von Photovoltaik- Dach und -Freiflächenanlagen einfach Standard- oder Musterpachtverträge übernommen werden. Diese können jedoch nicht überzeugen, da sie die besonderen Umstände des Anlagenbetriebes, wie etwa Lage der Anlage, Nutzung des Grundstücks und Gebäudes nicht hinreichend berücksichtigen. Auch andere wichtige Umstände bleiben außen vor, z. B. • die Anforderung der finanzierenden Bank oder • bestehende Belastungen im Grundbuch. Ein Mustervertrag wird der Höhe und der Langfristigkeit der Investition nicht gerecht. Darüber hinaus ist es zur Sicherung des Eigentums des Anlagenbetreibers wichtig klarzustellen, dass die Photovoltaikanlage nicht auf Dauer auf dem Grundstück verbleibt, sondern nur für den Zeitraum der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), also zwanzig Jahre und das Jahr der Inbetriebnahme. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Anlage zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird und damit in das Eigentum des Verpächters übergeht. Seite 6 von 14 Ferner ist neben dem Pachtvertrag die Verpflichtung des Verpächters zur Nutzungsüberlassung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen. Sie dient der Sicherung des Anlagenbetreibers insbesondere im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Dienstbarkeit hat den Inhalt, dass der Anlagenbetreiber berechtigt ist, die Photovoltaikanlage auf dem Grundstück zu betreiben. Die Bewilligung der Dienstbarkeit muss beim Notar unterzeichnet werden. Es empfiehlt sich, den Text der Dienstbarkeit bereits als Anlage des Pachtvertrages einzubeziehen. Anlagenbetreiber, aber auch finanzierende Banken legen zumeist Wert auf eine erstrangige Dienstbarkeit. Das bedeutet, bereits eingetragene Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken müssen hinter die neue Dienstbarkeit zurücktreten. Zur Sicherung des Eigentums an der Anlage ist zu empfehlen, im Pachtvertrag festzuschreiben, dass die Anlage nach Ablauf der fixen Vertragslaufzeit abgebaut werden muss. Manchmal besteht auch die Möglichkeit, eine Anschlussregelung zu treffen. Das kann den Kauf der Anlage durch den Verpächter oder den Weiterbetrieb betreffen. Auch ist die Aufnahme der Verpflichtung in den Vertrag zu empfehlen, dass die Vertragsbestimmungen auf etwaige Rechtsnachfolger übertragen werden müssen. Damit wird z.B. gewährleistet, dass etwa bei einem Verkauf des Grundstückes dem Käufer die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag auferlegt werden und er den Betrieb der Anlage für die vereinbarte Restlaufzeit des Vertrages dulden muss. 2.3 Gewährleistung bei fehlerhafter Ertragsprognose Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage geht es in erster Linie um den Ertrag seiner Anlage. Soweit der Hersteller - abhängig von der Sonneneinstrahlung - mit garantierten Ertragshochrechnungen wirbt, kann der Kaufinteressent dadurch erfahren, wie viel Strom die Anlage in den nächsten zwanzig Jahren erzeugen soll und welche Rendite mit dem Betrieb dieser Anlage verbunden ist. Oft finden sich in Fachzeitschriften auch Empfehlungen zur Finanzierung der Anlage oder zur steuerlichen Gestaltung des Anlagenbetriebs. Unterschreitet der tatsächliche Ertrag der Photovoltaikanlage den prognostizierten Ertrag, liegt der Fehler oft in einer an falschen Parametern ausgerichteten Ertragsprognose. Häufig wird die Anzahl der jährlichen Sonnenstunden zu optimistisch und Neigungsabweichungen zu gering bemessen. Nicht immer sind an einer Ertragsabweichung fehlerhafte Prognosefaktoren schuld. Möglich ist auch, dass die Photovoltaikanlage nicht optimal funktioniert. Eine fehlerhafte Auslegung, Probleme mit dem Wechselrichter oder ertragsschwache Module können dazu führen, dass eine Photovoltaikanlage schlechter abschneidet als prognostiziert. Ist das der Fall, so kann der Käufer der Photovoltaikanlage einen Mangel der Anlage geltend machen und Nachbesserung, möglicherweise auch Schadensersatz oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Seite 7 von 14 Seriöse Anlagenanbieter bieten deshalb neben dem Verkauf auch die laufende Anlagenüberwachung an, um Leistungsabfälle und deren Ursachen schnellstmöglich feststellen zu können. Wer gerne selbst laufend seine Anlage kontrollieren möchte, kann über Datenfernabfrage die Wirtschaftlichkeit und Funktionsfähigkeit auf einen zentralen Server übertragen lassen, von dem er selbst die aufbereiteten Daten abrufen und sich so die jederzeitige Übersicht und Gewissheit des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes verschaffen kann. Für weitere Fragen wenden Sie sich an ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rosengasse 350/III 84028 Landshut Tel.: 0871 – 96 216 25 Fax: 0871 – 96 216 27 E-Mail: landshut-ra@ecovis.com Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung. Seite 8 von 14 3 Information zu betriebswirtschaftlichen Aspekten 3.1 Allgemeines Das in Kraft Treten des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2004) am 01.August 2004 löste u. a. in der Photovoltaikbranche einen ungeahnten Schub aus. Im Jahr 2009 erfolgt ein Zubau an Photovoltaikanlagen in Deutschland mit einer Gesamtleistung von 3.800 Megawatt (MWp), das war eine Steigerung um mehr als 60 Prozent im Vergleich zu 2008. Die insgesamt installierte Solarstromleistung in Deutschland stieg damit 2009 auf 9.785 MWp an. In dem EEG von 2009 sind die Vergütungssätze für eine Kilowattstunde Strom aus einer Photovoltaikanlage in Abhängigkeit der Montage, also Dach- oder Freiflächenanlage, und der Leistungsfähigkeit (bis 30 kW, 30-100 kW, > 100 kW) geregelt. Im Jahr 2011 liegt der Vergütungssatz für eine Photovoltaikanlage auf Dach bei einer Größe bis zu 30 kW bei 28,74 ct. Als Anreiz wird die Höhe des Vergütungssatzes auf 20 Jahre festgeschrieben. Damit eine Investition in Photovoltaikanlagen zu einem positiven finanziellen Ergebnis führt, gibt es einige Grundlagen, die vor der Installation und bei der Planung beachtet werden müssen. 3.2 Natürliche Gegebenheiten Neben den technischen Voraussetzungen sind vor allem die natürlichen Gegebenheiten für den wirtschaftlichen Betrieb einer Photovoltaikanlage von entscheidender Bedeutung. Nachdem bei einer Photovoltaikanlage eine Umwandlung der Strahlungsenergie der Sonne in elektrische Energie stattfindet, stellt die Sonnenstrahlung den wichtigsten Faktor für den Betrieb einer Photovoltaikanlage dar. Diese Einstrahlung ist regional sehr unterschiedlich ausgeprägt, wobei sie vornehmlich im süddeutschen Raum stärker ist, als im Norddeutschen. In Süddeutschland liegt die Einstrahlung im Bereich von 1.000 – 1.200 kWh/m², in Norddeutschland etwa zwischen 850 – 1.000 kWh/m², wobei sich eine höhere Einstrahlung positiv auf den Ertrag der Photovoltaikanlage durchschlägt. Der zweite wichtige Faktor ist die Ausrichtung der Photovoltaikanlage. Der beste Ertrag ergibt sich, wenn die Anlage in südlicher Richtung erbaut ist, weil dann die Sonnenstrahlung nahezu senkrecht auf die Anlage auftreffen kann. Je weiter die Module aus der südlichen Ausrichtung entfernt sind, desto stärker nimmt der Ertrag ab. Darüber hinaus spielt auch die Neigung der Photovoltaikanlage eine entscheidende Rolle für die Wirtschaftlichkeit. Der optimale Einstrahlwinkel ist vom Sonnenstand abhängig, so dass sich im Winter ein anderer Winkel als optimal erweist als im Sommer. Ein gängiger Kompromiss liegt im Bereich zwischen 20 - 40°, weil dort eine gute Ausnutzung der Strahlungsenergie stattfindet. Sehr negativ auf den Ertrag wirken sich Beschattungen der Photovoltaikanlage etwa durch Bäume oder Gauben aus. Daher sollte vor der Installation genau geprüft werden, ob zu einer Jahreszeit oder einer bestimmten Tageszeit eine Beschattung stattfindet. All diese genannten Faktoren haben erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage. Seite 9 von 14 3.3 Technische Parameter Einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat auch die Technik. Eine Photovoltaikanlage besteht aus mehreren Solarmodulen, welche sich wiederum aus vielen Solarzellen zusammensetzen. Am Markt sind unterschiedliche Ausfertigungen erhältlich, die sich im Aufbau, ihren Eigenschaften und natürlich auch dem Preis unterscheiden. Die gängigsten Modelle sind derzeit mono- und polykristalline Module. Um eine Vergleichbarkeit der einzelnen Module zu gewährleisten, wurde die Nennleistung mit der Einheit Wp oder kWp (Peak = Spitzenleistung) international eingeführt. Diese Nennleistung wird unter standardisierten Testbedingungen gemessen und muss für jeden Modultyp angegeben werden. Diese Spitzenleistung können die Module aber unter natürlichen Bedingungen nur zu 80 - 90 % erreichen. Für eine Leistung von 1 kW ist eine Modulfläche, je nach Modultyp, von 8 - 12 m² nötig. Je nach Modultyp, Lage und Ausrichtung der Photovoltaikanlage, erreicht 1 kW Modulfläche einen Stromertrag zwischen 700 – 1.100 kWh pro Jahr. Wenn man von einem Stromverbrauch für einen 4-Personenhaushalt von ca. 4.000 - 5.000 kWh ausgeht, kann eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 4 - 6 kW oder einer Modulfläche von 40 - 60 m² einen Haushalt versorgen. Jede Photovoltaikanlage verliert im Laufe der Zeit an Wirkungsgrad. Der Verlust ist, je nach Hersteller und Modultyp, unterschiedlich ausgeprägt und beläuft sich auf ca. 0,5 - 2 % Verlust pro Jahr. Normalerweise geben die Hersteller und Montagefirmen Leistungsgarantien, zum Beispiel mindestens 80 % Leistung nach 20 Jahren. Der Leistungsverlust hat einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage, wobei er aber zu Beginn nur schwer abzuschätzen ist. Daher sollte man verstärkt die Leistungsgarantien der Hersteller und Montagefirmen in die Kaufentscheidung mit einbeziehen, um keine böse Überraschung zu erleben. 3.4 Anschaffungs-/Herstellungskosten Für die Rentabilität einer Photovoltaikanlage ist neben den natürlichen und technischen Voraussetzungen, vor allem auch die Kostenseite von entscheidender Bedeutung. Preislich bewegen sich die Module (inkl. Wechselrichter und Montage) derzeit im Bereich von 1.800 – 3.000 €/kW zzgl. USt, wobei die Unterschiede vor allem von Modultyp und Hersteller abhängig sind. Der Aufwand für Versicherung kann, je nach Inhalt, mit 20-50 € pro kW angesetzt werden. Zudem kommen nochmals sonstige Kosten wie Steuerberatung, Unterhalt der Anlage oder Kontoführung mit einer Höhe zwischen 30-80 € pro kW hinzu. Alles in Allem kann die Investition in eine Photovoltaikanlage, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer nach wie vor eine akzeptable Rendite erwirtschaften. Insbesondere Unternehmer sollten aber neben der Wirtschaftlichkeit bedenken, dass eine größere Investition in eine Photovoltaikanlage viel Kapital bindet, das eventuell später für eine andere, betriebliche Investition benötigt wird. Nachdem die Investitionssumme zumeist beträchtlich ist und die Photovoltaikanlage die nächsten 20 Jahre „laufen“ soll, sollte eine Investition gut überlegt und kalkuliert werden. Seite 10 von 14 3.5 Novelliertes EEG 2009 ab 01.01.2009 Der Deutsche Bundestag hat am 06. Juni 2008 mit der Novellierung des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG 2009) eine weitere Senkung der Einspeisevergütung beschlossen, wobei bei kleineren Anlagen bis 100 kW in 2009/2010 8 % und ab 2011 9 % Degression vorgesehen sind. Bei größeren Anlagen beläuft sich die Degression zwischen 9 – 11 %. Weitere Änderungen im Überblick: • • • • • • Gleitfaktor für Degression bei Verlassen eines Wachstumskorridors Neue Vergütungsklasse bei PV-Dachanlagen > 1.000 kW "Fassadenbonus" wurde gestrichen Bonus für selbstgenutzten PV-Strom (für Anlagen < 30 kW) Einführung eines Anlagenregisters und einer Anmeldepflicht Einführung eines "Einspeisemanagements" für Anlagen ab 100 kW Zwischenzeitlich wurde das EEG 2009 für den Bereich Photovoltaik abermals novelliert. Hier wurden vor allem die Vergütungsvoraussetzungen für so genannte Freiflächenanlagen extrem verschärft, so dass nur noch in Ausnahmegebieten (Konversionsflächen) eine EEG Vergütung für Strom aus Freiflächenanlagen möglich ist. Weiterhin wurden die Boni zum Anreiz des direkten Verbrauchs von eigen erzeugtem PVStrom abgeändert. 3.5.1 Vergütungssätze Freiflächenanlagen ct/kWh Jahr der Inbetriebnahme Degr. 11 % in 2010, 10 % ab 2011 2009 31,94 2010 28,43 bzw. 24,17 nach Novelle Ab 1.7.2010 entfällt die Vergütung von Freiflächenanlagen auf Ackerflächen vollständig. Seite 11 von 14 3.5.2 Vergütungssätze Dachanlagen Jahr der Inbetriebnahme < 30 kW (ct/kWh) ab 30 kW (ct/kWh) ab 100 kW (ct/kWh) ab 1.000 kW (ct/kWh) 9 % p. a. in 2010 13 % ab 2011 9 % p. a. in 2010 13 % ab 2011 11 % p. a. in 2010 13 % ab 2011 11 % in 2010, 13 % ab 2011 2009 43,01 40,91 39,58 33 2010 39,14 37,23 35,23 29,37 2010 ^ 34,05 32,39 30,65 25,55 2010^^ 33,03 31,42 29,73 24,79 2011 28,74 27,33 25,86 21,56 Ohne Gewähr Derzeit diskutiert die Bundesregierung über eine erneute außerplanmäßige Senkung der Vergütung. 3.6 Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage Projekt: PV – Dachanlage 30 kW Investition: Erwarteter Ertrag: Jährlicher Ertragsverlust: Versicherung: Sonstige Betriebskosten Betriebsbeginn: Fremdkapital: Eigenkapital: Inflation: 75.000 € ( 2.500 € pro kW) 1.000 kWh/ kW und Jahr 0,5 % 15€/kW 1% der Anschaffungskosten Juni 2011 5,2 % Zins bei 80 % Fremdkapitalanteil 3,5 % Zinsansatz bei 20 % EK-Anteil 2% Die Rendite für das oben genannte Objekt liegt bei 5,8 %, bezogen auf das gesamte Kapital. Einen großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat natürlich der Gesamtpreis der Anlage. Darum wird die Gesamtkapitalverzinsung in Nachfolgender Darstellung für unterschiedliche Baukosten dargestellt: GK-Verzinsung 1800 11,3% 1900 10,4% 2000 9,4% 2100 8,6% 2200 7,8% Komplettpreis PV-Anlage 2300 2400 2500 7,1% 6,4% 5,8% 2600 5,2% 2700 4,6% 2800 4,1% 2900 3,5% Im Zusammenhang mit einer Investition in eine Photovoltaikanlage gilt es zu beachten: • die Gegebenheiten vor Ort • die Investition überlegt planen. Hierzu zählen vor allem Gespräche mit Verkäufern/ Montagefirmen, Steuerberater und Bank, um die Investition von allen Seiten zu beleuchten. Seite 12 von 14 3000 3,0% 3.7 Verbrauch des selbst erzeugten PV-Stroms Eigenstromverbrauch von PV-Anlagen Mit dem Beschluss, die Vergütung für PV Anlagen zu ändern, hat der Bundestag auch neue Vergütungssätze für den Eigenverbrauch des selbst produzierten PV-Stroms erlassen. Damit soll ein stärkerer Anreiz geschaffen werden, den produzierten Strom selbst zu verbrauchen, ohne ihn vorab ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dabei besteht nach § 33 (2) EEG auch die Möglichkeit, dass Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur PV-Anlage verbrauchen. Die Höhe der Vergütung für den Eigenstrom hängt nun von der Größe der PV-Anlage und vom Anteil des selbst verbrauchten Stroms ab. Hier liegt auch die Schwierigkeit bei der Betrachtung der einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme. Die Schwankungen im Tages- und Jahresverlauf sowohl bei der Stromproduktion, als auch beim Stromverbrauch machen eine zuverlässige Vorhersage über den zu erwartenden Eigenverbrauchsanteil extrem schwierig. Unter welchen Voraussetzungen ist der PV Eigenverbrauch sinnvoll? Von größter Bedeutung für die Rentabilität ist es, dass mehr als 30 %, des insgesamt mit der PV-Anlage produzierten Stroms, vom Verbraucher abgenommen werden, ohne vorher ins öffentliche Netz eingespeist worden zu sein. Der Zeitpunkt der Stromproduktion und des Stromverbrauchs müssen gut zusammen passen und das nicht nur im Tagesverlauf, sondern auch im gesamten Jahresverlauf. Es stellt sich damit die Frage nach dem optimalen Stromverbraucher. Der Verbraucher sollte tagsüber möglichst viel Strom verbrauchen und dieser Verbrauch sollte während des gesamten Jahres und innerhalb eines Tages möglichst wenig schwanken. Diese Voraussetzungen werden insbesondere von kleineren Gewerbe- oder Industriebetrieben im ländlichen Raum gut erfüllt. In Frage kommen Betriebe in denen leistungsstarke Elektromotoren arbeiten: Beispielsweise Schreinereien, Sägewerke und ganz besonders auch Biogasanlagen. Gerade die Kombination Biogasanlage plus PV-Anlage ist relativ häufig in unmittelbarer räumlicher Nähe anzutreffen. Beispielhaft wird an dieser Stelle eine Berechung für eine 30 kW PV-Anlage mit einer 200 kW Biogasanlage durchgeführt. Beispiel 30 kW PV-Anlage mit 200 kW Biogasanlage Die 30 kW PV-Anlage (Netzanschluss Oktober 2010) produziert im Jahr 30.000 kWh Strom. Der Verbrauch der Biogasanlage liegt bei 110.000 kWh pro Jahr, wobei 50 % davon in der Hauptzeit (17,25 ct/kWh) und 50 % in der Nebenzeit (11,78 ct/kWh) verbraucht werden. Durch die Verteilung auf Tag- und Nachtstrom, sowie nach einem Ausgleich der Schwankungen von Stromproduktion und Stromverbrauch, errechnet sich ein PV-Eigenverbrauch von 91 %. Damit wird die 30 %-Grenze, die nötig ist, um die höhere Vergütung durch den Netzbetreiber für den eigen verbrauchten Strom zu erhalten, in jedem Fall überschritten. Nach Abzug zusätzlicher Kosten für einen zweiten Zähler und dem Anschluss verbleibt dem PV-Betreiber in diesem Fall ein jährlicher Unternehmergewinn von ca. 1.110 €. Bei steigendem Bezugsstrompreis erhöht sich der Vorteil des PV-Eigenverbrauchs weiter! Beispiel 30 kW PV-Anlage in Kombination mit verschieden hohem Stromverbraucher In diesem Beispiel werden einer 30 kW PV-Anlage unterschiedliche Stromverbraucher zugeordnet, die den PV-Strom von 0 % bis 100 % abnehmen. Siehe dazu folgendes Diagramm: Seite 13 von 14 Unternehmergewinn €/Jahr 1400 1200 1000 800 600 400 200 0 -200 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% -400 Anteil Eigenstromverbrauch Aus dieser Graphik wird ersichtlich, dass ein Eigenstromverbrauch vom produzierten Strom von mindestens 30 % erreicht werden sollte, dies ist eine wichtige Größe für die Wirtschaftlichkeit des Eigenbedarfs. Daneben spielt die Größe der PV-Anlage und die insgesamt abgenommene Strommenge des Verbrauchers noch eine große Rolle. PV Eigenbedarf im Wohnhaus Da im Wohnhaus verhältnismäßig wenig Strom verbraucht wird, ist es schwierig, die Zusatzkosten für den zweiten Zähler und die Installation der Eigenverbrauchseinrichtung zurück zu gewinnen. Ein Privathaushalt mit einem Energiebedarf von 3800 kWh und einer 5,5 kW PV-Anlage würde dabei einen jährlichen Nachteil von ca. 260 € eingehen. Fazit Diese beispielhaften Berechnungen sollen aufzeigen, unter welchen Bedingungen der PVEigenbedarf am ehesten ratsam ist. Es ist allerdings anzuraten, ein solches Vorhaben vorab überprüfen zu lassen. Durch die naturgemäßen Unwägbarkeiten bei der Produktion von Solarstrom können damit keine exakten Aussagen zur Wirtschaftlichkeit getroffen werden, allerdings wird diese zumindest näherungsweise bestimmt. Damit ist diese Berechnung eine wertvolle Entscheidungshilfe. Für weitere Fragen wenden Sie sich an ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Herr Dipl.-Ing. agr. (FH) Michael Galler Herr Dipl.-Ing. agr. (FH) Michael Tröster Möslstraße 30 Agnes-Bernauer-Straße 90 83024 Rosenheim 80687 München Tel.: 08031/80918-0 Tel.: 0172/8571187 Fax: 08031/80918-59 Fax: 089/5898-280 E-Mail: michael.galler@ecovis.com E-Mail: michael.troester@ecovis.com Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine Beratung. Seite 14 von 14