Satzung - KGV Concordia von 1990 e.V.
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Satzung - KGV Concordia von 1990 e.V.
Klei ngartenverei n "Concordia" von 1990 e.V. Rüdnitz ..~,g a r t e n v e r J. l"- \'.'8" . H - , 1.,' .;:- ;~rl ,I~' ,- •• ~, e" 'J,.. "',. CONCOROIA von 1990 e~V. Satzung Inhaltsverzeichnis Seite § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 3 §2 Verbandszugehörigkeit 3 §3 Zweck des Vereins 3 §4 Selbstlosigkeit 3 §5 Erwerb der Mitgliedschaft 4 §6 Rechte der Mitglieder 4 §7 Pflichten der Mitglieder 4 §8 Pflichten eines Mitgliedes mit Pachtvertrag 5 §9 Finanzielle Leistungen 5 §10 Beendigung der Mitgliedschaft 5 § 11 Zweckbindung 6 § 12 Aufwendungen 6 § 13 Organe des Vereins 6 § 14 Der Vorstand 6 § 15 Die Mitgliederversammlung 8 §16 Revisoren 9 §17 Auflösung des Vereins 10 §18 Schlussbestimmungen 10 der Mittel § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein"CONCORDIA" von 1990 e.V. (2) Der Kleingartenverein "CONCORDIA" von 1990 e.V. ist Rechtsnachfolger lungsvereins "CONCORDIA" von 1990 eV. (3) Er hat seinen Sitz in Rüdnitz und ist in das Vereinsregister registriert. (4) Die Geschäftsadresse (5) Das Geschäftsjahr des Wochenend- und Erho- beim Amtsgericht Bernau unter der Nr. 159 des Vereins ist immer die Wohnanschrift des Vereinsvorsitzenden. ist das Kalenderjahr. § 2 Verbandszugehörigkeit (1) Der Kleingartenverein "CONCORDIA" vor 1990 eV und Umgebung der Gartenfreunde eV. ist Mitglied des Bezirksverbandes (2) Die Mitgliedschaft erstreckt sich auch auf alle übergeordneten (3) Dieses ist der Landesverband (4) Die Satzungen, Richtlinien, Weisungen und die Gartenordnung den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Organisationen von Bernau des Bezirksverbandes. Brandenburg der Gartenfreunde e.V. der genannten Organisationen sind für § 3 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Kleingärtner der Kleingartenanlage "CONCORDIA" in Rüdnitz zur gemeinnützigen organisierten Nutzung der Kleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der § 21 bis 53 und 55 bis 79 des BGB sowie relevanter Ordnungen auf Landesebene. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung der P achtfläche und den Abschluss von Unterpachtverträgen im Auftrage des Zwischenpächters, durch die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder, sowie durch praktische Unterweisung unddje Förderung der ökologisch orientierten kleingärtnerischen Nutzung der Pachtfläche. Weitere Vereinszwecke (3) sind: • die Erhaltung der Kleingartenanlage und ihre Pflege, • die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit zum Zweck der Verhinderung von Vandalismus, Brandstiftung und Einbrüchen innerhalb der Grenzen der Gartenanlage durch technische Maßnahmen, Mitglieder des Vereins im organisierten Sicherheitsdienst und im Zusammenwirken mit der Polizeidienststelle Bernau in Form einer Sicherheitspartnerschaft, • die Gestaltung der Kleingartenanlage • die Förderung der Naturverbundenheit aller Mitglieder, insbesondere der Jugend, und der Schutz und die Pflege der Natur in der Anlage und der unmittelbaren Umgebung, durch die Mitglieder als Bestandteil des öffentlichen Grüns, • die Förderung der aktiven Erholung der Mitglieder, • die Förderung der Gesundheit durch körperliche Bewegung bei der kleingärtnerischen Eigenversorgung der Mitglieder und ihrer Familien mit kleingärtnerischen Produkten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Tätigkeit zur Zwecke im Sinne des Abschnittes § 4 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche parteipolitisch und konfessionell neutral. Zwecke. Der Verein ist § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied im Verein kann jede natürliche volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, geschäftsfähig ist und die sich im Sinne der Satzung betätigen will. (2) Der Verein erhebt pro Parzelle einen Einstandsbeitrag in einer Höhe, die von der Mitgliederversammlung i.d.R. für die Dauer einer Legislaturperiode zu beschließen ist. Der Einstandsbeitrag ist vom Antragsteller innerhalb eines Kalendermonats nach Aufnahmebestätigung durch den Vorstand an den Verein zu zahlen. Diese einmalige Einstandszahlung ist ausgeschlossen von der anteiligen Abstandszahlung beim Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes im Sinne des § 10 dieser Satzung. (3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag (4) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (5) Eine Ablehnung bedarf einer Begründung. (6) Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Turnusmäßige Mitgliederversammlung endgültig. (7) Die Mitgliedschaft wird mit dem Tage der Entscheidung wirksam. (8) Durch die Annahme der Aufnahmeerklärung Vereins für sich verbindlich an. (9) entscheidet der Vorstand. erkennt das aufgenommene Mitglied die Satzung des Mit der Aufnahme in den Verein sind dem Neumitglied folgende Unterlagen zu übergeben: • die Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde eV, • die Satzung des Vereins, • die geltende Gartenordnung • die Sammlung der von der Mitgliederversammlung schlüsse. des Vereins sowie bis zum Zeitpunkt der Aufnahme gefassten Be- § 6 Rechte der Mitglieder Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied berechtigt: • an den Veranstaltungen des Vereins und an den Maßnahmen zur fachlichen Beratung und Weiterbildung teilzunehmen sowie solche Maßnahmen selbst anzuregen. . 0, • die Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend • sich an den Gruppen- und Unfallversicherungen • das aktive und passive Wahlrecht im Verein auszuüben. • in begründeten Ausnahmefällen einen formlosen Antrag auf teilweise oder vollständige von der Gemeinschaftsarbeit zu stellen. und schonend zu nutzen. sowie der Haftpflichtversicherung zu beteiligen. Befreiung § 7 Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist zur satzungsmäßigen Betätigung in der Gartengemeinschaft verpflichtet. (2) Jedes Mitglied hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vereinsorgane zu achten und zu verwirklichen. (3) Jedes Mitglied hat sich jährlich, entsprechend des vom Vorstand in Art und Umfang festgestellten Ausmaßes von Bau-, Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen im Vereinsgelände und an Gemeinschaftsbauten, mit einer vom Vorstand vorzuschlagenden und von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließenden Stundenzahl an d er Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen oder die von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit fristgemäß zu bezahlen. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Einstandsbeitrag, die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag, die Pacht (für Mitglieder mit Pachtvertrag) und die Umlagen pro Parzelle termingerecht in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und festgelegten Art und Weise an den Verein zu zahlen. (5) Pacht und Mitgliedsbeiträge sind ohne vorherige Aufforderung oder Rechnungslegung zum 31. März des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. des Vereins und die Anordnungen der bis spätestens § 8 Pflichten eines Mitgliedes mit Pachtvertrag (1) Der auf der Grundlage eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband von Bernau und Umgebung der Gartenfreunde eV gepachtete Kleingarten ist durch das Mitglied selbst und/oder durch seine Familienmitglieder gesetzeskonform zum BKleingG und zur Landesgartenordnung sowie zur Satzung, der geltenden Gartenordnung und den Beschlüssen des Vereins kleingärtnerisch zu nutzen. (2) Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass seine Angehörigen den Gartenordnung einhalten. (3) Jedes Mitglied, das seine Parzelle aufgeben will, ist verpflichtet, frühst möglichen Zeitpunkt in schriftlicher Form mitzuteilen. (4) Bei der Neuvergabe berücksichtigen. (5) Eine Detaillierung der Pflichten eines Mitgliedes ergibt sich aus der Gartenordnung der Parzelle sind Verwandte und Gäste die Festlegungen der geltendem Vorstand das Vorhaben zum 1. Grades des abgebenden Nutzers vorrangig zu des Vereins. § 9 Finanzielle Leistungen (1) Von den Mitgliedern werden finanzielle Forderungen in Form von Einstands- und Mitgliedsbeiträgen, Beiträgen zur Vereinsverwaltung, Umlagen, Aufnahmegebühren und finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen erhoben. (2) Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages (3) Von dem Jahresmitgliedsbeitrag ist eine jährlich vom Bezirksverband Gartenfreunde e.V. erhobene Beitragssumme zu zahlen. im Verein wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. von Bernau und Umgebung der Die Höhe dieses Beitrages wird den Mitgliedern in der jährlichen Mitgliederversammlung geben. bekannt ge- (4) Mitglieder, die eine Parzelle erhalten oder abgeben, zahlen eine einmalige Schreibgebühr an den Verein, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. .(5) Die Schreibgebühr entfällt bei Ehegatten, sofern diese Mitglied des Vereins sind. § 10 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: • den freiwilligen Austritt des Mitglieds, • den Tod des Mitglieds, • dem Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. (3) Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres (4) Ein Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist, kann durch Beschluss des vollzählig anwesenden Vorstandes mit einer Mehrheit von 80 % der Stimmen ausgeschlossen werden, wenn: unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. a) ihm gemäß § 8 oder § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ist, b) es nach Fälligkeit und schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Pachten, Umlagen, finanziellen Ersatzleistungen oder sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als zwei Monate in Verzug ist, c) es gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen oder gegen Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane wiederholt oder in grober Weise verstößt, d) es durch sein Verhalten die Gemeinschaft (BKleingG) gekündigt worden und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört. (5) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen der Gründe schriftlich mitzuteilen. Brief mit Rückschein unter Angabe (6) , Im Falle des Ausschlusses nach 4 b), c) oder d) ist der Verein berechtigt, die Kündigung des Pachtvertrages einzuleiten, sofern einer der zum Ausschluss führenden Gründe entsprechend BKleingG zur Kündigung berechtigen (7) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Widerspruch beim Vorstand erheben. Konnte der eingeschriebene Brief dem Mitglied nicht zugestellt werden oder wurde der eingeschriebene Brief bei der Post niedergelegt, so beginnt die Frist drei Tage nach Aufgabe durch den Vorstand bei der Post. Ein termingemäßer (8) Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Dem Mitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer 2/3einsmitglieder endgültig über den Ausschluss. (9) Gelegenheit zu geben, den Widerspruch Mehrheit der abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder dürfen nach den gleichen Kriterien wie die anderen Vereinsmitglieder beschlussfähigen Mitgliederversammlung nach Anhörung ausgeschlossen werden. zu Ver- nur von der § 11 Zweckbindung der Mittel (1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Umlagen der Mitglieder sowie Zuwendungen, Sammlungen und Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. Spenden, (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten, einer Abschreibung unterliegenden Sacheinlage zurück. Zwecke verwendet werden. § 12 Aufwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, aber auch andere für den Verein ehrenamtlich Tätige, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten § 13 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung • der Vorstand • die Revisionskommission. § 14 Der Gesamtvorstand (1) 2) Der Gesamtvorstand besteht aus • dem (der) Vereinsvorsitzenden • dem (der) stellvertretenden • dem (der) Schatzmeister(in) • dem (der) Schriftführer(in) Vereinsvorsitzenden • dem (der) Verantwortlichen für Baul Werterhaltungl Instandsetzung • dem (der) Verantwortlichen für Gartenfachberatung, Naturschutz und Ökologie • dem (der) Verantwortlichen für besondere Aufgaben. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus • dem (der) Vereinsvorsitzenden • dem (der) stellvertretenden • dem (der) Schatzmeister(in) • dem (der) Schriftführeriin) Vereinsvorsitzenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsbefugnis) vertreten den Verein jeweils vertreten. zu zweit. durch den Vereinsvorsitzenden Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (3) Der erweitete Vorstand besteht aus • dem (der) Verantwortlichen für Bau/ Werterhaltung/ • dem (der) Verantwortlichen für Gartenfachberatung, • dem (der) Verantwortlichen für besondere Aufgaben. Instandsetzung Naturschutz und Ökologie (4) Innerhalb des Vereins gilt, dass der stellvertretende Vereinsvorsitzende bzw. ein anderes Vorstandsmitglied zur Vertretung berufen sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist. (5) Aufgaben und Zuständigkeit • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Satzung zugewiesen sind. • Zu den Aufgagen zählen insbesondere: • Geschäftsführung, • Kassen- und Buchführung, • Verwaltung der Pachtfläche, • Vorbereitung, • Initiierung und Durchsetzung von Maßnahmen und Sicherheit innerhalb der Gartenanlage, Sicherstellung und fachliche Betreuung gemeinnütziger • Inhaltliche und organisatorische • Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder, • Kontrolle der gesetzeskonformen • Durchsetzung der Satzungsziele, zur Gewährleistung Arbeitseinsätze, von Ordnung, Sauberkeit Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung, Bewirtschaftung durch die der Gärten durch die Vereinsmitglieder sowie weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben. • Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, zieht Beiträge, Umlagen und finanzielle Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder ein, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen und führt den Bestand des Vereinsvermögens. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen des Vereins nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters hin vornehmen. • Der Schriftführer hat dafür Sorge zu tragen, dass über jede Sitzung 'des Vorstandes gliederversammlung eine Niederschrift angefertigt wird. • Die Verantwortlichen für Bau, Werterhaltung und Instandsetzung sowie Naturschutz, Ökologie und Gartenfachberatung sind für die Beratung des Vorstandes in den Sachfragen ihres jeweiligen Ressorts sowie für die Kontrolle der Einhaltung der jeweils relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch alle Vereinsmitglieder zuständig. • Jedes Vorstandsmitglied trägt insbesondere in seinem Bereich die Hauptverantwortung für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und der Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.v. durch die Mitglieder des Vereins und ihre Gäste. Eine Detaillierung der Aufgaben schäftsverteilungsplan fixiert. (6) und Zuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes und die Mit- sind im Ge- Vorstandssitzungen • Der Vereinsvorsitzende ist verantwortlich für die Erstellung eines Arbeits- und Terminplanes für die jährlichen Vorstandssitzungen. • In den Vorstandssitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden 0 der seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden und für die eine Tagesordnung zu erstellen ist, trifft der Vorstand Festlegungen zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und zu Geschäftsführungsfragen. • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend und mindestens der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter erschienen sind. • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, schienen ist, die des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden. • wenn dieser nicht er- In dem anzufertigenden Protokoll sind Ort und Zeit, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit wie die getroffenen Festelegungen mit den Abstimmungsergebnissen festzuhalten. so- • (7) (8) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben nächsten Sitzung bestätigen zu lassen. Auskunftspflicht und bei der des Vorstandes • Die Vorstandsmitglieder haben den Mitgliedern der Revisionskommission über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. • Gegenüber der Mitgliederversammlung besteht Rechenschaftspflicht. Wahl des Vorstandes • Der Vorstand wird von einer beschlussfähigen • Die Vorstandsmitglieder • Der Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Amtsgeschäfte Amt. • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. • Der Wahlmodus wird durch die Mitgliederversammlung • Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes die Funktion aus seiner Mitte bzw. durch Nachwahl neu besetzen. gewählt. werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dabei ist eine Ämterhäufung • Mitgliederversammlung durch einen neu gewählten Vorstand im beschlossen. unzulässig. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungskonform ausüben oder aus persöhlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder wollen. § 15 Die Mitgliederversammlung (1) Stellung Die Mitgliederversammlung (2) Aufgaben und Zuständigkeit Die Mitgliederversammlung (3) / ist das höchste Organ des Vereins. ist für folgende Aufgaben zuständig: • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Revisionsberichtes, des Vorstandes, des Bank- und Kassenberichtes sowie • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, • Berufung der Mitglieder der Revisionskommission, • Wahl der Delegierten zum Verbandstag der übergeordneten Verbandsstruktur, • Beschlussfassung gene Anträge, • Genehmigung des Haushaltsplanes • Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Pflichtstundenzahl Arbeiten im Vereinsgelände, • Festlegung der Höhe von Einstands- und Mitgliedsbeiträgen, Aufwandsentschädigungen, Umlagen, Aufnahmegebühren, Bußgeldern sowie finanziellen Ersatzleistungen für nicht geleistete gemeinnützige Arbeitsstunden, • Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die eine von der Mitgliederversammlung riode festgesetzte finanzielle Höhe überschreiten. • weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder auf der Grundlage gültiger Gesetzten und Verordnungen ergeben. ", über die Änderung der Satzung, über die Vereinsauflösung und über eingegan- und der Bildung von finanziellen Rücklagen, pro Parzelle für gemeinnützige für eine Legislaturpe- Einberufung • Die Mitgliederversammlung derhalbjahr, einzuberufen. ist mindestens einmal im Kalenderjahr, vorzugsweise im ersten Kalen- • Die Mitgliederversammlung ist außerdem innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn dem Vorstand ein von mindestens einem Viertel (25%) der Vereinsmitglieder unterzeichneter schriftlicher Antrag mit Angabe der Gründe vorliegt. • Die Einladung aller Mitglieder zur Mitgliederversammlung hat vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und / oder durch Anschlag im Schaukasten im Vereinsgelände unter An- gabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, ges, zu erfolgen. • (4) (5) Der Termin der Jahreshauptversammlung bei Satzungsänderungen zusätzlich des Inhaltes des Antra- ist mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge • Änderungsanträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen. • Diese Anträge sind vor dem Beschluss zur Tagesordnung • Anträge zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten des Tagesordnungspunktes möglich. zu behandeln. sind jederzeit vor Abschluss Stimmrecht In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Abweichende (6) (7) Regelungen sind im jeweiligen Fall von der Mitgliederversammlung Beschlussfähigkeit • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder festgestellt wurde. • Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen erneut mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist in diesem Fall auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassung • Gültige Beschlüsse können nur zu der von der Mitgliederversammlung gefasst werden. • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst. Die vorherige schriftliche Abgabe der Stimme nicht anwesender stimmberechtigter Mitglieder zu in der Einladung formulierten Beschlussvorschlägen ist zulässig. • Stimmengleichheit bestätigten Tagesordnung • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (75%)' der abgegebenen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. • Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln(75%) aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer eigens dafür ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. gilt als Ablehnung. Die schriftliche Stimmabgabe (8) zu beschließen beim Vorstand vor der Versammlung Stimmen ist möglich. Protokollierung • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Ort, die Zeit, Beginn und Ende, die ordnungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit, den Versammlungsleiter, die beschlossene Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen enthält und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. • Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann bei den Vorstandsmitgliedern und ist damit jedem Vereinsmitglied zugänglich. • Das Protokoll bedarf keiner weiteren Bestätigung auf der folgenden Mitgliederversammlung. eingesehen werden § 16 Revisoren (1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jähren berufenen maximal 3 Revisoren überprüfen die Geschäftsunterlagen des Vereins (Kassenbuch, Belegwesen, Kontoführung) auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf den satzungsmäßigen Zweck der vom Vorstand vorgenommenen Ausgaben. (2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr Jahreshauptversammlung ein Bericht vorzulegen. (3) Die Revisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der (4) Die Revisoren unterliegen keiner Weisung und Beaufsichtigung stand gegenüber nicht weisungsberechtigt. (5) Die Revisoren haben das Recht, ohne Abstimmberechtigung teilzunehmen. des Vorstandes und sind dem Vor- beratend an den Vorstandssitzungen § 17 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es eventuell eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der eventuell von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bezirksverband Bernau und Umgebung der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. (2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das gesamte Vereinsvermögen nach Einwilligung des Finanzamtes mit beurkundetem Vertrag auf den neuen Rechtsträger über. § 18 Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Vereins vom 10.Mai 2003. (2) Die Satzung wurde am 25.09.2010 von der Mitgliederversammlung sen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft !\ 'LI "T.f in Rüdnitz mehrheitlich beschlos- ~. /l.--<;';7 0 .. <--} ,,? )'V''"l J~ .'Lc, . v« Jens Neitzel stellvertretender die Richtigkeit und Vollständigkeit \ Michael Rosenzweig Vereinsvorsitzender Rüdnitz, 25.09.2010 Vereinsvorsitzender gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB