Satzung - KGV Concordia von 1990 e.V.

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Satzung - KGV Concordia von 1990 e.V.
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"Concordia" von 1990 e.V.
Rüdnitz
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CONCOROIA von 1990 e~V.
Satzung
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
3
§2
Verbandszugehörigkeit
3
§3
Zweck des Vereins
3
§4
Selbstlosigkeit
3
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
4
§6
Rechte der Mitglieder
4
§7
Pflichten der Mitglieder
4
§8
Pflichten eines Mitgliedes mit Pachtvertrag
5
§9
Finanzielle Leistungen
5
§10
Beendigung der Mitgliedschaft
5
§ 11
Zweckbindung
6
§ 12
Aufwendungen
6
§ 13
Organe des Vereins
6
§ 14
Der Vorstand
6
§ 15
Die Mitgliederversammlung
8
§16
Revisoren
9
§17
Auflösung des Vereins
10
§18
Schlussbestimmungen
10
der Mittel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen:
Kleingartenverein"CONCORDIA"
von 1990
e.V.
(2)
Der Kleingartenverein "CONCORDIA" von 1990 e.V. ist Rechtsnachfolger
lungsvereins "CONCORDIA" von 1990 eV.
(3)
Er hat seinen Sitz in Rüdnitz und ist in das Vereinsregister
registriert.
(4)
Die Geschäftsadresse
(5)
Das Geschäftsjahr
des Wochenend-
und Erho-
beim Amtsgericht Bernau unter der Nr. 159
des Vereins ist immer die Wohnanschrift
des Vereinsvorsitzenden.
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
(1)
Der Kleingartenverein "CONCORDIA" vor 1990 eV
und Umgebung der Gartenfreunde eV.
ist Mitglied des Bezirksverbandes
(2)
Die Mitgliedschaft erstreckt sich auch auf alle übergeordneten
(3)
Dieses ist der Landesverband
(4)
Die Satzungen, Richtlinien, Weisungen und die Gartenordnung
den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
Organisationen
von Bernau
des Bezirksverbandes.
Brandenburg der Gartenfreunde e.V.
der genannten Organisationen
sind für
§ 3 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Kleingärtner der Kleingartenanlage "CONCORDIA"
in Rüdnitz zur gemeinnützigen organisierten Nutzung der Kleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der § 21 bis 53 und 55 bis 79 des BGB sowie relevanter Ordnungen auf Landesebene.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung der P achtfläche und den
Abschluss von Unterpachtverträgen im Auftrage des Zwischenpächters, durch die fachliche Beratung
und Betreuung der Mitglieder, sowie durch praktische Unterweisung unddje Förderung der ökologisch
orientierten kleingärtnerischen Nutzung der Pachtfläche.
Weitere Vereinszwecke
(3)
sind:
•
die Erhaltung der Kleingartenanlage
und ihre Pflege,
•
die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit zum Zweck der Verhinderung von Vandalismus,
Brandstiftung und Einbrüchen innerhalb der Grenzen der Gartenanlage durch technische Maßnahmen, Mitglieder des Vereins im organisierten Sicherheitsdienst und im Zusammenwirken mit
der Polizeidienststelle Bernau in Form einer Sicherheitspartnerschaft,
•
die Gestaltung der Kleingartenanlage
•
die Förderung der Naturverbundenheit aller Mitglieder, insbesondere der Jugend, und der Schutz
und die Pflege der Natur in der Anlage und der unmittelbaren Umgebung,
durch die Mitglieder als Bestandteil des öffentlichen Grüns,
•
die Förderung der aktiven Erholung der Mitglieder,
•
die Förderung der Gesundheit durch körperliche Bewegung bei der kleingärtnerischen
Eigenversorgung der Mitglieder und ihrer Familien mit kleingärtnerischen Produkten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Tätigkeit zur
Zwecke im Sinne des Abschnittes
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zwecke. Der Verein ist
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied im Verein kann jede natürliche volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, geschäftsfähig ist und die sich im Sinne der Satzung betätigen will.
(2)
Der Verein erhebt pro Parzelle einen Einstandsbeitrag in einer Höhe, die von der Mitgliederversammlung i.d.R. für die Dauer einer Legislaturperiode zu beschließen ist. Der Einstandsbeitrag ist vom Antragsteller innerhalb eines Kalendermonats nach Aufnahmebestätigung
durch den Vorstand an den
Verein zu zahlen. Diese einmalige Einstandszahlung ist ausgeschlossen von der anteiligen Abstandszahlung beim Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes im Sinne des § 10 dieser Satzung.
(3)
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag
(4)
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(5)
Eine Ablehnung bedarf einer Begründung.
(6)
Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller Widerspruch erheben. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Turnusmäßige Mitgliederversammlung endgültig.
(7)
Die Mitgliedschaft wird mit dem Tage der Entscheidung wirksam.
(8)
Durch die Annahme der Aufnahmeerklärung
Vereins für sich verbindlich an.
(9)
entscheidet der Vorstand.
erkennt das aufgenommene
Mitglied die Satzung des
Mit der Aufnahme in den Verein sind dem Neumitglied folgende Unterlagen zu übergeben:
•
die Rahmengartenordnung
des Landesverbandes
Brandenburg der Gartenfreunde eV,
•
die Satzung des Vereins,
•
die geltende Gartenordnung
•
die Sammlung der von der Mitgliederversammlung
schlüsse.
des Vereins sowie
bis zum Zeitpunkt der Aufnahme gefassten Be-
§ 6 Rechte der Mitglieder
Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied berechtigt:
•
an den Veranstaltungen des Vereins und an den Maßnahmen zur fachlichen Beratung und Weiterbildung teilzunehmen sowie solche Maßnahmen selbst anzuregen.
. 0,
•
die Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend
•
sich an den Gruppen- und Unfallversicherungen
•
das aktive und passive Wahlrecht im Verein auszuüben.
•
in begründeten Ausnahmefällen einen formlosen Antrag auf teilweise oder vollständige
von der Gemeinschaftsarbeit zu stellen.
und schonend zu nutzen.
sowie der Haftpflichtversicherung
zu beteiligen.
Befreiung
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied ist zur satzungsmäßigen
Betätigung in der Gartengemeinschaft
verpflichtet.
(2)
Jedes Mitglied hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Vereinsorgane zu achten und zu verwirklichen.
(3)
Jedes Mitglied hat sich jährlich, entsprechend des vom Vorstand in Art und Umfang festgestellten
Ausmaßes von Bau-, Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen
im Vereinsgelände und an
Gemeinschaftsbauten, mit einer vom Vorstand vorzuschlagenden und von der Mitgliederversammlung
jährlich zu beschließenden Stundenzahl an d er Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen oder die von der
Mitgliederversammlung
beschlossene finanzielle Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit fristgemäß zu bezahlen.
(4)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Einstandsbeitrag, die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag, die
Pacht (für Mitglieder mit Pachtvertrag) und die Umlagen pro Parzelle termingerecht in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und festgelegten Art und Weise an den Verein zu zahlen.
(5)
Pacht und Mitgliedsbeiträge sind ohne vorherige Aufforderung oder Rechnungslegung
zum 31. März des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen.
des Vereins und die Anordnungen
der
bis spätestens
§ 8 Pflichten eines Mitgliedes mit Pachtvertrag
(1)
Der auf der Grundlage eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband von Bernau und Umgebung der Gartenfreunde eV gepachtete Kleingarten ist durch das Mitglied selbst und/oder durch seine Familienmitglieder gesetzeskonform zum BKleingG und zur Landesgartenordnung sowie zur Satzung, der geltenden Gartenordnung und den Beschlüssen des Vereins kleingärtnerisch zu nutzen.
(2)
Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass seine Angehörigen
den Gartenordnung einhalten.
(3)
Jedes Mitglied, das seine Parzelle aufgeben will, ist verpflichtet,
frühst möglichen Zeitpunkt in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4)
Bei der Neuvergabe
berücksichtigen.
(5)
Eine Detaillierung der Pflichten eines Mitgliedes ergibt sich aus der Gartenordnung
der Parzelle sind Verwandte
und Gäste die Festlegungen der geltendem Vorstand das Vorhaben zum
1. Grades des abgebenden
Nutzers vorrangig zu
des Vereins.
§ 9 Finanzielle Leistungen
(1)
Von den Mitgliedern werden finanzielle Forderungen in Form von Einstands- und Mitgliedsbeiträgen,
Beiträgen zur Vereinsverwaltung, Umlagen, Aufnahmegebühren und finanziellen Ersatzleistungen für
nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen
erhoben.
(2)
Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages
(3)
Von dem Jahresmitgliedsbeitrag ist eine jährlich vom Bezirksverband
Gartenfreunde e.V. erhobene Beitragssumme zu zahlen.
im Verein wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
von Bernau und Umgebung der
Die Höhe dieses Beitrages wird den Mitgliedern in der jährlichen Mitgliederversammlung
geben.
bekannt ge-
(4)
Mitglieder, die eine Parzelle erhalten oder abgeben, zahlen eine einmalige Schreibgebühr an den Verein, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
.(5)
Die Schreibgebühr
entfällt bei Ehegatten, sofern diese Mitglied des Vereins sind.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch:
•
den freiwilligen Austritt des Mitglieds,
•
den Tod des Mitglieds,
•
dem Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2)
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3)
Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres
(4)
Ein Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist, kann durch Beschluss des vollzählig anwesenden Vorstandes mit einer Mehrheit von 80 % der Stimmen ausgeschlossen werden, wenn:
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
a)
ihm gemäß § 8 oder § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz
ist,
b)
es nach Fälligkeit und schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Pachten, Umlagen, finanziellen Ersatzleistungen oder sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als zwei Monate in Verzug ist,
c)
es gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen oder gegen Beschlüsse und Weisungen
der Vereinsorgane wiederholt oder in grober Weise verstößt,
d)
es durch sein Verhalten die Gemeinschaft
(BKleingG) gekündigt worden
und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört.
(5)
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen
der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Brief mit Rückschein unter Angabe
(6)
,
Im Falle des Ausschlusses nach 4 b), c) oder d) ist der Verein berechtigt, die Kündigung des Pachtvertrages einzuleiten, sofern einer der zum Ausschluss führenden Gründe entsprechend BKleingG zur
Kündigung berechtigen
(7)
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über
den Ausschluss schriftlich Widerspruch beim Vorstand erheben. Konnte der eingeschriebene Brief
dem Mitglied nicht zugestellt werden oder wurde der eingeschriebene Brief bei der Post niedergelegt,
so beginnt die Frist drei Tage nach Aufgabe durch den Vorstand bei der Post.
Ein termingemäßer
(8)
Widerspruch
hat aufschiebende Wirkung.
Dem Mitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung
begründen.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einer 2/3einsmitglieder endgültig über den Ausschluss.
(9)
Gelegenheit zu geben, den Widerspruch
Mehrheit der abstimmungsberechtigten
Vorstandsmitglieder dürfen nach den gleichen Kriterien wie die anderen Vereinsmitglieder
beschlussfähigen Mitgliederversammlung nach Anhörung ausgeschlossen werden.
zu
Ver-
nur von der
§ 11 Zweckbindung der Mittel
(1)
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Umlagen der Mitglieder sowie Zuwendungen,
Sammlungen und Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
Spenden,
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
(3)
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr
als den gemeinen Wert ihrer geleisteten, einer Abschreibung unterliegenden Sacheinlage zurück.
Zwecke verwendet werden.
§ 12 Aufwendungen
(1)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, aber auch
andere für den Verein ehrenamtlich Tätige, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine
angemessene Aufwandsentschädigung
erhalten
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•
die Mitgliederversammlung
•
der Vorstand
•
die Revisionskommission.
§ 14 Der Gesamtvorstand
(1)
2)
Der Gesamtvorstand
besteht aus
•
dem (der) Vereinsvorsitzenden
•
dem (der) stellvertretenden
•
dem (der) Schatzmeister(in)
•
dem (der) Schriftführer(in)
Vereinsvorsitzenden
•
dem (der) Verantwortlichen
für Baul Werterhaltungl
Instandsetzung
•
dem (der) Verantwortlichen
für Gartenfachberatung,
Naturschutz und Ökologie
•
dem (der) Verantwortlichen
für besondere Aufgaben.
Der geschäftsführende
Vorstand nach § 26 BGB besteht aus
•
dem (der) Vereinsvorsitzenden
•
dem (der) stellvertretenden
•
dem (der) Schatzmeister(in)
•
dem (der) Schriftführeriin)
Vereinsvorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
(Einzelvertretungsbefugnis)
vertreten den Verein jeweils
vertreten.
zu zweit.
durch den Vereinsvorsitzenden
Die übrigen
Mitglieder
des geschäftsführenden
Vorstandes
(3)
Der erweitete
Vorstand
besteht
aus
•
dem (der) Verantwortlichen
für Bau/ Werterhaltung/
•
dem (der) Verantwortlichen
für Gartenfachberatung,
•
dem (der) Verantwortlichen
für besondere Aufgaben.
Instandsetzung
Naturschutz und Ökologie
(4)
Innerhalb des Vereins gilt, dass der stellvertretende Vereinsvorsitzende bzw. ein anderes Vorstandsmitglied zur Vertretung berufen sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(5)
Aufgaben und Zuständigkeit
•
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Vereinsorgan durch die Satzung zugewiesen sind.
•
Zu den Aufgagen zählen insbesondere:
•
Geschäftsführung,
•
Kassen- und Buchführung,
•
Verwaltung der Pachtfläche,
•
Vorbereitung,
•
Initiierung und Durchsetzung von Maßnahmen
und Sicherheit innerhalb der Gartenanlage,
Sicherstellung
und fachliche Betreuung gemeinnütziger
•
Inhaltliche und organisatorische
•
Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Vereinsmitglieder,
•
Kontrolle der gesetzeskonformen
•
Durchsetzung der Satzungsziele,
zur Gewährleistung
Arbeitseinsätze,
von Ordnung, Sauberkeit
Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung,
Bewirtschaftung
durch die
der Gärten durch die Vereinsmitglieder
sowie weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.
•
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, zieht Beiträge, Umlagen und finanzielle Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen
sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen der
Mitglieder ein, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach kaufmännischen
Grundsätzen und führt den Bestand des Vereinsvermögens.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen des Vereins nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters hin vornehmen.
•
Der Schriftführer hat dafür Sorge zu tragen, dass über jede Sitzung 'des Vorstandes
gliederversammlung eine Niederschrift angefertigt wird.
•
Die Verantwortlichen für Bau, Werterhaltung und Instandsetzung sowie Naturschutz, Ökologie und
Gartenfachberatung sind für die Beratung des Vorstandes in den Sachfragen ihres jeweiligen Ressorts sowie für die Kontrolle der Einhaltung der jeweils relevanten gesetzlichen Bestimmungen
durch alle Vereinsmitglieder zuständig.
•
Jedes Vorstandsmitglied trägt insbesondere in seinem Bereich die Hauptverantwortung für die
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) und der
Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.v. durch die Mitglieder des Vereins und ihre Gäste.
Eine Detaillierung der Aufgaben
schäftsverteilungsplan fixiert.
(6)
und Zuständigkeiten
der Mitglieder
des Vorstandes
und die Mit-
sind im Ge-
Vorstandssitzungen
•
Der Vereinsvorsitzende ist verantwortlich für die Erstellung eines Arbeits- und Terminplanes für die
jährlichen Vorstandssitzungen.
•
In den Vorstandssitzungen,
die vom Vereinsvorsitzenden
0 der seinem Stellvertreter einberufen
und geleitet werden und für die eine Tagesordnung zu erstellen ist, trifft der Vorstand Festlegungen zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und zu Geschäftsführungsfragen.
•
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend und mindestens
der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter erschienen sind.
•
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden,
schienen ist, die des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden.
•
wenn dieser nicht er-
In dem anzufertigenden Protokoll sind Ort und Zeit, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit
wie die getroffenen Festelegungen mit den Abstimmungsergebnissen
festzuhalten.
so-
•
(7)
(8)
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben
nächsten Sitzung bestätigen zu lassen.
Auskunftspflicht
und bei der
des Vorstandes
•
Die Vorstandsmitglieder
haben den Mitgliedern der Revisionskommission über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
•
Gegenüber der Mitgliederversammlung
besteht Rechenschaftspflicht.
Wahl des Vorstandes
•
Der Vorstand wird von einer beschlussfähigen
•
Die Vorstandsmitglieder
•
Der Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Amtsgeschäfte
Amt.
•
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
•
Der Wahlmodus wird durch die Mitgliederversammlung
•
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Zeit
bis zur Neuwahl des Vorstandes die Funktion aus seiner Mitte bzw. durch Nachwahl neu besetzen.
gewählt.
werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Dabei ist eine Ämterhäufung
•
Mitgliederversammlung
durch einen neu gewählten Vorstand im
beschlossen.
unzulässig.
Vorstandsmitglieder
können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt
werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungskonform ausüben oder aus persöhlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder wollen.
§ 15 Die Mitgliederversammlung
(1)
Stellung
Die Mitgliederversammlung
(2)
Aufgaben und Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung
(3)
/
ist das höchste Organ des Vereins.
ist für folgende Aufgaben zuständig:
•
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
des Revisionsberichtes,
des Vorstandes,
des Bank- und Kassenberichtes
sowie
•
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
•
Berufung der Mitglieder der Revisionskommission,
•
Wahl der Delegierten zum Verbandstag der übergeordneten Verbandsstruktur,
•
Beschlussfassung
gene Anträge,
•
Genehmigung des Haushaltsplanes
•
Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Pflichtstundenzahl
Arbeiten im Vereinsgelände,
•
Festlegung der Höhe von Einstands- und Mitgliedsbeiträgen, Aufwandsentschädigungen,
Umlagen, Aufnahmegebühren,
Bußgeldern sowie finanziellen Ersatzleistungen für nicht geleistete gemeinnützige Arbeitsstunden,
•
Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die eine von der Mitgliederversammlung
riode festgesetzte finanzielle Höhe überschreiten.
•
weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder auf der Grundlage gültiger Gesetzten und Verordnungen ergeben.
",
über die Änderung der Satzung, über die Vereinsauflösung
und über eingegan-
und der Bildung von finanziellen Rücklagen,
pro Parzelle für gemeinnützige
für eine Legislaturpe-
Einberufung
•
Die Mitgliederversammlung
derhalbjahr, einzuberufen.
ist mindestens einmal im Kalenderjahr, vorzugsweise
im ersten Kalen-
•
Die Mitgliederversammlung
ist außerdem innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn
dem Vorstand ein von mindestens einem Viertel (25%) der Vereinsmitglieder
unterzeichneter
schriftlicher Antrag mit Angabe der Gründe vorliegt.
•
Die Einladung aller Mitglieder zur Mitgliederversammlung
hat vom Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich und / oder durch Anschlag im Schaukasten im Vereinsgelände unter An-
gabe von Ort, Zeit und Tagesordnung,
ges, zu erfolgen.
•
(4)
(5)
Der Termin der Jahreshauptversammlung
bei Satzungsänderungen
zusätzlich des Inhaltes des Antra-
ist mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge
•
Änderungsanträge
zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
•
Diese Anträge sind vor dem Beschluss zur Tagesordnung
•
Anträge zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten
des Tagesordnungspunktes
möglich.
zu behandeln.
sind jederzeit vor Abschluss
Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung
hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der
Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
Abweichende
(6)
(7)
Regelungen sind im jeweiligen Fall von der Mitgliederversammlung
Beschlussfähigkeit
•
Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder festgestellt wurde.
•
Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen erneut mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist in diesem Fall auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung
•
Gültige Beschlüsse können nur zu der von der Mitgliederversammlung
gefasst werden.
•
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder gefasst. Die vorherige schriftliche Abgabe der Stimme nicht anwesender
stimmberechtigter Mitglieder zu in der Einladung formulierten Beschlussvorschlägen ist zulässig.
•
Stimmengleichheit
bestätigten Tagesordnung
•
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (75%)' der abgegebenen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
•
Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von
mindestens drei Vierteln(75%) aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer eigens dafür
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
gilt als Ablehnung.
Die schriftliche Stimmabgabe
(8)
zu beschließen
beim Vorstand vor der Versammlung
Stimmen
ist möglich.
Protokollierung
•
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Ort, die Zeit, Beginn und Ende, die ordnungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit, den Versammlungsleiter, die beschlossene Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen enthält und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
•
Das Protokoll der Mitgliederversammlung
kann bei den Vorstandsmitgliedern
und ist damit jedem Vereinsmitglied zugänglich.
•
Das Protokoll bedarf keiner weiteren Bestätigung auf der folgenden Mitgliederversammlung.
eingesehen werden
§ 16 Revisoren
(1)
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jähren berufenen maximal 3 Revisoren überprüfen die Geschäftsunterlagen des Vereins (Kassenbuch, Belegwesen, Kontoführung) auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf den satzungsmäßigen Zweck der vom
Vorstand vorgenommenen Ausgaben.
(2)
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr
Jahreshauptversammlung
ein Bericht vorzulegen.
(3)
Die Revisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder
sein.
zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der
(4)
Die Revisoren unterliegen keiner Weisung und Beaufsichtigung
stand gegenüber nicht weisungsberechtigt.
(5)
Die Revisoren haben das Recht, ohne Abstimmberechtigung
teilzunehmen.
des Vorstandes
und sind dem Vor-
beratend an den Vorstandssitzungen
§ 17 Auflösung des Vereins
(1)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es eventuell eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der eventuell von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bezirksverband Bernau und
Umgebung der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu
verwenden hat.
(2)
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung
des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
gesamte Vereinsvermögen nach Einwilligung des Finanzamtes mit beurkundetem Vertrag auf den
neuen Rechtsträger über.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1)
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Vereins vom 10.Mai 2003.
(2)
Die Satzung wurde am 25.09.2010 von der Mitgliederversammlung
sen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
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in Rüdnitz mehrheitlich beschlos-
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Jens Neitzel
stellvertretender
die Richtigkeit und Vollständigkeit
\
Michael Rosenzweig
Vereinsvorsitzender
Rüdnitz, 25.09.2010
Vereinsvorsitzender
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB