lottogemeinschaften

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lottogemeinschaften
Recht der
Personengesellschaften
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU)
Attorney-at-Law (New York)
dienstags, 12.15 – 13.45, Phil B
A. Grundlagen
I. Begriff
•
•
keine Legaldefinition Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGBGesellschaft
äußerst liberale Auffassung des Gesetzgebers strenger in anderen
Rechtsordnungen
§ 705 BGB
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter
gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den
Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge
zu leisten.
1. Vertrag
o
o
Abgrenzung von bloßem Gefälligkeitsverhältnis (etwa Spaziergänge Grenzfall: gemeinsame Teilnahme an einer Sportveranstaltung (BGH, Urt. v.
5.3.1963 – VI ZR 123/62, Z 39, 156, 158)
konkludenter Vertragsschluss (Lottogemeinschaft (RG, Urt. v. 19.12.1898 –
VI. 272/98, Z 43, 148, 152; Kfz-Fahrgemeinschaft (BGH, Urt. v. 20.12.1966
– VI ZR 53/65, Z 46, 313)
2. gemeinsamer Zweck
o
o
o
alle Arten von erlaubten Zwecken (z.Bsp. wirtschaftliche, ideelle,
religiöse, karitative Zwecke)
aber Handelsgewerbe (§ 1 HGB ) offene Handelsgesellschaft
allen Gesellschaftern gemeinsam, individuelle (Neben-)Zweckverfolgung
zulässig aber: societas leonina
A. Grundlagen
I. Begriff
3. Förderpflicht
o
o
Abgrenzung zu den paritarischen Rechtsverhältnissen
alle Arten von Förderungen möglich (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen)
4. Abgrenzung zur einfachen Rechtsgemeinschaft (§§ 740 ff. BGB)
o
o
o
o
Einzelverfügung über Anteilsrecht möglich (§ 747 BGB)
keine gemeinsame Zweckverfolgung keine Treuepflicht
Mitwirkungs- und Informationsrechte nur für Gesellschafter
Inanspruchnahme durch Gläubiger nur für Gesellschafter
Bsp.: gemeinsamer Autoerwerb durch zwei Studenten mit je hälftiger
Kaufpreiszahlung. Nutzung durch A an geraden und durch B an
ungeraden Kalendertagen
•
•
frühere Ansicht: Erwerbsvorgang als BGB-Gesellschaft anschließend
Miteigentum nach Bruchteilen, da Fahrzeugbenutzung kein geeigneter
Zweck (vgl. Ballerstedt, JuS 1963, 253, 260)
heutige h.M.: Halten und Verwalten von Eigentum als
Gesellschaftszweck ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.1981 – V
ZB 25/79, NJW 1982, 170 [Ehegatteneigenheim]; BGH, Urt. v.
15.10.1990 – II ZR 25/90, NJW-RR 1991, 422 [Grundstücksverwaltung
unter Verwandten])
A. Grundlagen
II. Rechtsnatur und rechtliche Verselbständigung
• keine juristische Person
• keine umfassenden oder abschließenden Regeln im ursprünglichen
BGB (im Gegensatz zur oHG [§ 124 HGB])
o Vertretungsmacht der Gesellschafter nicht der Gesellschaft (§
714 BGB)
o Zwangsvollstreckung erfordert Titel gegen alle Gesellschafter
(§ 736 ZPO)
• Grundsatzentscheidung des BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, Z
146, 341 = NJW 2001, 1056; vgl. dazu K.Schmidt, NJW 2001, 993 ff.
o (neuere) gesetzgeberische Aktivitäten
- Insolvenzfähigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
- Umwandlungsmöglichkeit (§ 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) – aber nur als
Zielgesellschaft
o praktische Bedürfnisse:
- Parteienwechsel unter Fortbestand der Gesellschaft
- Umwandlung in oHG beim Betreiben eines Handelsgewerbes (§ 105 Abs. 2
HGB) würde anderenfalls Änderung der Eigentumsverhältnisse erfordern
- Parteifähigkeit über Streitgenossenschaft (§§ 62 f. ZPO) kein
adäquater Ersatz
• Problem der „Massengesellschaften“
• Wechsel von Gesellschaftern (Parteiwechsel notwendig)
• Problem der Registerpublizität?
A. Grundlagen
II. Rechtsnatur und rechtliche Verselbständigung
• Bedeutung der Rechtsfähigkeit vor allem für:
o Aktiv- und Passivlegitimation
o Frage der Haftungsverfassung
o Wechsel- und Scheckfähigkeit
o Beteiligtenfähigkeit (aber § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB)
• nicht hingegen für
o (Handels-)Registerfähigkeit
o Grundbuchfähigkeit (str. – Schwierigkeit des gutgläubigen
Erwerbs)
aber nur für die Außengesellschaft, da nur diese
durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr rechtlich
verselbständigt ist
• Abgrenzungskriterien:
o Bildung eines Gesamthandsvermögens
o Teilnahme am Rechtsverkehr unter eigener Identitätsausstattung
o Schwierigkeit der Abgrenzung etwa bei Gemeinschaftspraxis (+)
und Praxisgemeinschaft (-)
A. Grundlagen
III. Strukturtypen
Innengesellschaft
Bsp. Stimmbindungsverträge
A
B
C
Innengesellschaft
(im weiteren Sinn)
Außengesellschaft Außengesellschaft
(ohne Gesamthandsvermögen)
Bsp. gemeinsame
Urlaubsreise mit
Reisekasse
Bsp. gemeinsame
Betriebsführung
Gesamthandsvermögen
A
B
C
(gesetzliches Leitbild
der §§ 705 ff. BGB)
Bsp. Klein- und
Kleinstunternehmer
Gesamthandsvermögen
A
B
C
Auftreten im Rechtsverkehr
A
B
C
A. Grundlagen
III. Strukturtypen
ideelle
Gesellschaften
wirtschaftliche
Gesellschaften
o unterschiedliche Anforderungen an
interne und externe Organisation
(Gläubigerschutz)
o Sonderform der Handelsgesellschaften
(vgl. §§ 105 Abs. 1, 161 HGB)
o Unterscheidung etwa bedeutsam bei
Fragen der Abfindung (vgl. BGH, Urt.
v. 2.6.1997 – II ZR 81/96, NZG 1998,
25)
Dauergesellschaften
Gelegenheitsgesellschaften
o kein maßgebliches Unterscheidungsmerkmal mehr
o aber: allgemeine Unterscheidung für
Kündigungsmöglichkeiten bei Dauerschuldverhältnissen (§ 723 Abs. 1
BGB, § 132 HGB) und Zweckerreichung
(§ 726 BGB)
A. Grundlagen
IV. Erscheinungsformen
• Berufs- und Erwerbsgesellschaften
o auf Dauer angelegte gemeinsame Berufs- oder Erwerbstätigkeit
o Bsp. Berufssozietäten, kleingewerbliche Gesellschaften
• Besitz- und Verwaltungsgesellschaften
o Verwaltung vergemeinschafteter Vermögensgüter Anonymität aufgrund
fehlender Registerpublizität
o Bsp. Grundbesitzgesellschaften, Kontrollgesellschaften (Holding),
Unterbeteiligungen
• Finanzierungsgesellschaften
o Gesellschaft als Kapitalsammelstelle ohne Kapitalmarktpublizität
o Bsp. geschlossene Immobilienfonds, Kapitalbeteiligungsgesellschaften
• Projektgesellschaften
o Wirtschaftliche „Gelegenheitsgesellschaft“ zur vorübergehender
Zweckerreichung
o Bsp. Joint Ventures, Arbeitsgemeinschaften (ARGE), Gemeinschaftsbetrieb,
Bauherrengemeinschaft, Emissionskonsortien
• Koordinierungsgemeinschaften
o Abstimmung eines bestimmten Verhaltens im Rahmen einer Innengesellschaft
o Bsp. Gesellschaftervereinbarungen (Stimmbindungen)
• Ersatzorganisationsrecht
o Auffangrecht für Familienrecht
o Bsp. nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
A. Grundlagen
V. Rechtsquellen
§§ 706-708 BGB - Pflichten der Gesellschafter
§§ 709-716 BGB - Organisationsrecht
§§ 705 ff. BGB
§§ 717 BGB – Höchstpersönlichkeit der
Gesellschafterrechte
§§ 718-720 BGB - Vermögensordnung
§§ 721-722 BGB - Gewinnverteilung
§§ 723-740 BGB - Beendigung und Liquidation
ergänzende Anwendung des Personenhandelsgesellschaftsrechts (§§ 105 ff. HGB)
grundsätzlich dispositives Recht
Vorrang der gesellschaftsvertraglichen Regelungen
B. Gründung
I. Gesellschaftsvertrag
• Vertrag mit Festlegung des zu fördernden Zwecks und Festlegung der
Beiträge
• grundsätzlich schuldrechtlicher Vertrag
o Anwendung des allgemeinen Schuldrechts unter Berücksichtigung der
gesellschaftsrechtlichen Ausprägungen
o grundsätzlich kein gegenseitiger Vertrag, da kein Leistungsaustausch,
sondern lediglich Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verfolgung eines
gemeinsamen Zwecks nur eingeschränkte Anwendung der §§ 320 ff. BGB (im
Einzelfall insbesondere bei zweigliedriger Gesellschaft zulässig)
Bsp. A und B verabreden, gemeinsam ein kleines Cafe zu betreiben und
hierfür jeweils 2.000 € aufzubringen. Bei der fehlenden Leistung des A
kann B sich auf § 320 Abs. 1 BGB berufen. Ein Rücktritt nach § 323 Abs.1
BGB kommt wegen § 723 BGB aber nicht in Betracht.
o Gewährleistungsrechte ebenfalls nur beschränkt anwendbar
Bsp. wie oben. A soll aber eine Espressomaschine einbringen, die sich
dann als defekt erweist. Eine Nacherfüllung nach § 439 BGB (analog) kommt
grundsätzlich in Betracht. Rücktritt, Minderung, Schadenersatz aber nicht.
Rechtsfolgenbestimmung durch Auslegung. Im Einzelfall Kündigung (§ 723
Abs. 1 BGB) oder Unmöglichkeit (§ 726 BGB). Dann ggf. Schadenersatz von B
gegen A aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.
B. Gründung
I. Gesellschaftsvertrag
• zugleich Organisationsvertrag Bestimmung von Entscheidungsmechanismen für die Zukunft
• ausdrücklicher oder konkludenter Abschluss des Gesellschaftsvertrag
• Problematik der Formbedürftigkeit
o
o
o
o
Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht formbedürftig
aber Formbedürftigkeit des Leistungsversprechen möglich (§ 311b BGB)
nicht bei Ausrichtung auf „formbedürftigen Gesellschaftszweck“
Beurkundungserfordernis für den gesamten Gesellschaftsvertrag
• Problematik der Genehmigungsbedürftigkeit
o Minderjährigenrecht - §§ 107 Abs. 1, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB (weite
Auslegung zum Schutz des Minderjährigen – Ausnahme nur bei einmaliger
Kapitaleinlage)
o Ehegatten (§ 1365 BGB) – Einbringung des gesamten Vermögens
• Problematik der Auslegung
o Grundsatz der Auslegung nach § 157 BGB
o aber Problem der Änderung der Umstände (Gesellschafterwechsel)
jahrelange Entnahmen durch Familiengesellschafter und Aufnahme neuer
Gesellschafter als Kommanditisten durch Erbfall
o ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der Komplexität des
Gesellschaftsrecht äußerst problematisch (Bsp. actio pro socio)
B. Gründung
II. Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen
• Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Gesellschaftsrecht
(insbesondere im Personengesellschaftsrecht – vgl. etwa im
Gegensatz dazu § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG)
• Geltung des numerus clausus auch im Gesellschaftsrecht aufgrund des
Verkehrsschutzinteresses
• Inhaltskontrolle durch
o
o
o
o
Verbotsgesetze (§ 134 BGB)
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Bsp. Verstoß gegen dem Grundsatz der
Verbandssouveränität durch weit gehende Fremdbestimmung
Treu und Glauben (§ 242 BGB) Kontrolle bei Publikumsgesellschaften
darauf, ob „ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange
der Gründungsgesellschafter verfolgen und unangemessen und unbillig die
berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter beeinträchtigen“ (vgl.
BGH, Urt. v. 14.4.1974 – Az. II ZR 147/73, Z 64, 328 = NJW 1975, 1318)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)
- grundsätzlich keine Anwendbarkeit trotz schuldrechtlichen Einschlags
- aber Anwendbarkeit bei Verträgen die im Kern auf eine
schuldrechtliche Austauschbeziehung abzielen (insbesondere
Treuhandverträge)
Macht der Gründer bzw. Initiatoren
B. Gründung
III. Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften
• Haustürgeschäfte (§ 312 BGB)
o
o
o
Problem der fehlenden Entgeltlichkeit bei (§ 312 Abs. 1 Satz 1
BGB)
Beitritt zu einer Gesellschaft grundsätzlich keine entgeltliche
Leistung
aber Entgeltlichkeit gegeben, wenn nicht Mitgliedschaft sondern
Kapitalanlage im Vordergrund => Gleichstellung mit entgeltlichen
Verträgen (BGH, Urt. v. 2.7.2001 – Az. II ZR 403/00, Z 148, 201 =
NJW 2001, 2718 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02, NZG
2005, 35 ff.)
• Fernabsatzverträge (§ 312b BGB)
o
ausdrückliche Erfassung von Finanzdienstleistungen (§ 312b Abs. 1
Satz 1 und 2 BGB Altersversorgung von Einzelpersonen und
Geldanlagen)
Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften jedenfalls
bei Anlagecharakter der Beteiligung an der Gesellschaft
(aber nur Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft)
B. Gründung
IV. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
•
Mängel des Gesellschaftsvertrags in allen Formen grundsätzlich
denkbar (Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit, Gesetzeswidrigkeit,
Willensmängel, Dissens, Formmängel, Widerrufsrecht nach § 355 BGB)
•
Schwierigkeit der Rückabwicklung bei in Vollzug gesetzter
Gesellschaft, da Nichtigkeit aller Rechtsgeschäfte der Gesellschaft
eintreten würde Notwendigkeit der Einschränkung der Rechtsfolgen
dieser Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgründe
Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
Vor.:
•
•
•
Rechtsf.:
•
•
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
in Vollzug setzen der Gesellschaft (Bildung eines Gesamthandsvermögens)
keine höherrangigen Interessen (Verbot oder Sittenwidrigkeit
des Gesellschaftszwecks, Minderjährigenschutz nicht aber
arglistige Täuschung (str.)
Gesellschaft wird (und alle von ihr vorgenommenen
Rechtsgeschäfte werden insofern) als vollwertig behandelt
lediglich Beendigungsmöglichkeit für Gesellschafter durch
Kündigung („Abwicklung ex nunc“)
B. Gründung
IV. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
•
Mängel bei der Gesellschaftsvertragsänderung
o
entsprechende Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei
fehlender bzw. erschwerter Rückabwicklungsmöglichkeit
o also Erfassung von Änderungen des Rechtscharakters der Gesellschaft, der
Kapital- und Mitgliederstruktur sowie der Organisationsverfassung
o aber keine Erfassung allgemeiner Vertragsänderungen
bislang in der Rechtsprechung nur teilweise aufgegriffen
•
Mängel bei einem fehlerhaften Ein- oder Austritt
o
o
o
o
o
fehlerhafter Beitritt meist (spätere) Haftungsfrage
fehlerhafter Austritt meist Abfindungsproblematik
entsprechende Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Umstände des Einzelfalls können aber auch andere Wertung zulassen
Bsp.: fehlendes (erklärtes) Einverständnis zur Aufnahme des
Gesellschafters aufgrund der Annahme, dass dies nicht notwendig ist konkludente Zustimmung durch die Gesellschafter
Gesellschafterwechsel grundsätzlich aufgrund fehlender konstituierender
Änderungen für die Gesellschaft nicht erfasst (str.)
Vgl. ausführlich Wiedemann,
Gesellschaftsrecht – Band II, 2004, § 2 V
C. Rechtsverhältnisse
A
B
A
Ansprüche der Gesellschafter
untereinander, soweit die
Grundlagen betroffen sind
B
C
Ansprüche der Gesellschafter
gegen die Gesellschaft und
umgekehrt
D
C
C
A
B
Ansprüche der Gesellschaft gegen
Dritte
B
A
B
D
C
Ansprüche der Gesellschaft
gegen Gesellschafter als Dritte
D. Organisationsverfassung
I. Gesellschaftergesamtheit - Zuständigkeit
•
Gesellschaftergesamtheit hat oberste Beschlusskompetenz (anders etwa
bei der Aktiengesellschaft oder im Verfassungsrecht)
•
keine Organqualität der Gesellschaftergesamtheit „wandelnde“
Gesellschafterversammlung
•
aber Möglichkeit der Formalisierung der Gesellschaftergesamtheit zu
einer Gesellschafterversammlung (Einladungen, feste Termine usw.)
o alle Geschäftsführungsfragen (§ 709 BGB)
o Entziehung der Geschäftsführung (§ 712 BGB) und
Vertretung (§ 715 BGB)
o Ausschluss von Gesellschaftern (§ 737 BGB)
o Wahl der Geschäftsführer
o Bilanzfeststellung und Gewinnausschüttung
o Vertragsänderungen
o Gesellschafterwechsel
o Strukturmaßnahmen
wenn nicht
durch Vertrag
abbedungen
keine SelbstEntmündigung der
Mitgliedergesamtheit
D. Organisationsverfassung
I. Gesellschafterversammlung - Beschlussfassung
• Stimmabgabe als Willenserklärung (Anwendung der §§ 104 ff. BGB)
(Irrtumsanfechtung als Problem des Beschlussmängelrechts)
• Stimmrecht
o höchstpersönliches Recht
o keine Trennung von der Mitgliedschaft Abspaltungsverbot
o Stimmrechtsvertretung möglich Stellvertretungsregeln (keine unwiderrufliche Vollmacht möglich Abspaltungsverbot)
o Ad-hoc-Absprachen zulässig
• Stimmpflicht
o Treuepflicht des Gesellschafters
o gegenüber Dritten grds. unzulässig als Verstoß gegen die Treuepflicht,
aber bei Billigung durch andere Gesellschafter möglich zeitlich
beschränkt
o gegenüber Gesellschaftern regelmäßig zulässig
o Stimmbindung selbständig einklag- und durchsetzbar
• Stimmverfahren
o meist in Gesellschaftsvertrag geregelt ansonsten Hinzuziehung des GmbHRechts
D. Organisationsverfassung
I. Gesellschafterversammlung - Beschlussfassung
• Stimmverbot
o durch Vertrag (außer für Vertragsänderungen)
o Interessenkollisionen
• im Personengesellschaftsrecht weitgehend nicht geregelt anders aber
im Körperschaftsrecht entsprechende Anwendung dieser Normen
• Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbHG)
• Sanktionierung eigenen Verhaltens – nicht Richter in eigener Sache
(vgl. § 136 Abs. 1 AktG, § 34 BGB)
• Abschluss von Rechtsgeschäften gegenüber einem Gesellschafter – auch
vorbereitende Beschlüsse (Bsp. Stimmverbot bei der Bestellung eines
Prozessvertreters für die Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern (BGH,
Urt. v. 20.1.1986 – II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34)
o kein Stimmverbot bei reinen Organisationsakten (Bsp. Wahl zum Geschäftsführer)
o analoge Anwendbarkeit von § 181 BGB jedenfalls bei Stimmabgabe für einen
anderen Gesellschafter in Gesellschaftsahngelegenheiten (BGH, Urt. v.
24.9.1990 – II ZR 167/89, BGHZ 112, 339)
Rechtsfolge: abgegebene Stimme ist unwirksam –
etwaiger Beschluss angreifbar
D. Organisationsverfassung
I. Gesellschafterversammlung - Mehrheitserfordernisse
•
Grundsatz: immer Einstimmigkeit (§ 709 Abs. 1 aE BGB)
•
daher Zustimmung aller – nicht nur der anwesenden - Gesellschafter
erforderlich
•
meist aber nicht durchführbar Festlegung eines einfachen Mehrheitserfordernisses im Vertrag
•
Formalisierung der Mehrheitserfordernisse durch Vertrag möglich Mehrheit der anwesenden Gesellschafter
•
Mehrheit im Zweifel nach Köpfen – one (wo)man one vote - (§ 709
Abs. 2 BGB)
•
Festlegung nach Umfang der Beiträge möglich § 709 Abs. 2 BGB „im
Zweifel“
meist Regelung im Gesellschaftsvertrag basierend
auf den geleisteten Beiträgen
D. Organisationsverfassung
Problem des Schutzes einzelner Gesellschafter
vor Mehrheitsentscheidungen
Bestimmtheitsgrundsatz
Kernbereichslehre
• geprägt durch das RG und den BGH
• je intensiver der Eingriff in die Mitgliedschaft
desto bestimmter muss die Mehrheitsklausel sein
• Warnfunktion, aber Umgehung durch Kautelarjurisprudenz
• Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft
unzulässig
o nachträglicher Ausschluss des Stimm- oder
Gewinnrechts
o Unangemessene Beschränkung des
Informationsrechtes
o Ausschluss von Klagerechten
Bsp.: nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige Änderung des Gesellschaftsvertrags,
dass Informationsrechte nur noch Teilhabern mit mehr als 25% zukommen (BGH,
Urt. v. 10.10.1994 – II ZR 18/94, NJW 1995, 194)
D. Organisationsverfassung
I. Gesellschafterversammlung - Beschlussmängel
•
•
keine ausdrückliche Regelung in den §§ 705 ff. BGB
Beschlussanfechtungsrecht der §§ 241 ff. AktG nur auf
Publikumsgesellschaften anwendbar
Rechtswidrigkeit
formelle Mängel
• grundsätzlich unbeachtlich
• nicht bei zwingenden Verfahrensregeln
inhaltliche Mängel
• Missachtung des Gesetzes oder der
Satzung
• Treuepflicht
• wesenwidersprechende Beschlüsse
(Bsp. Ausschluss der persönlichen
Haftung der Gesellschafter)
Problem des Kausalitätserfordernisses
D. Organisationsverfassung
I. Gesellschafterversammlung - Beschlussmängel
Rechtsfolge
Nichtbeschlüsse
• keinerlei Rechtswirkungen
rechtswidrige
Beschlüsse
• Nichtigkeit des Beschlusses –
nicht nur Anfechtbarkeit
• Geltendmachung durch
Feststellungsklage (§ 256 ZPO)
oder durch „inzidente“ Prüfung
bei der Anspruchsprüfung
unvollständige
Beschlüsse
• schwebend unwirksam
bis zur Herbeiführung
der fehlenden Voraussetzungen
aber auch andere Sanktionsmechanismen gegenüber
den rechtswidrig handelnden Gesellschaftern
D. Organisationsverfassung
II. Geschäftsführung
Geschäftsführung: jede für die Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit
- alle tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Handlungen
betreffend die Gesellschaft
- „Dürfen, nicht unbedingt auch können“
Gesamtgeschäftsführung (§ 709 Abs. 1 BGB)
•
abdingbar wie bei Gesellschafterversammlung (§ 709 Abs. 2 BGB)
•
Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis auf einen oder mehrere
Gesellschafter (§ 710 Satz 1 BGB) Ausschluss der anderen (!)
•
auch hier im Zweifel Gesamtgeschäftsführung (§ 710 Satz 2 i.V.m. §
709 BGB)
•
Rechte und Pflichten richten sich nach Auftragsrecht (§ 713 BGB)
o
o
o
o
o
Unübertragbarkeit (§ 664 BGB)
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB)
Herausgabepflicht (§ 667 BGB)
Aufwendungsersatz (§ 670 BGB)
kein Vergütungsanspruch (arg. § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB)
D. Organisationsverfassung
II. Geschäftsführung
•
Widerspruchsrecht (§ 711 BGB)
o bei Einzelgeschäftsführung durch einen oder mehrere Gesellschafter
(abdingbares) der anderen geschäftsführenden Gesellschafter (§ 711 Satz 1
BGB)
o keine Umgehung durch Nichtunterrichtung über bedeutende Geschäfte ->
Nichtigkeit trotz fehlenden Widerspruchs
o Schadenersatzpflicht bei Durchführung trotz Widerspruchs
•
Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf Dritte?
o Problem der Selbstorganschaft bei Dienstverträgen mit geschäftsführenden
Dritten Schutz der Gesellschafter aufgrund unbeschränkter Haftung
o jedenfalls bei fehlendem Widerspruchsrecht und fehlender Möglichkeit des
Entzugs der Geschäftsführungsbefugnis unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB)
vgl. dazu Wiedemann, Gesellschaftsrecht – Band II, 2004, § 4 II 2 b) bb)
•
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (§ 712 BGB)
o Beschluss mit Einstimmigkeit oder Mehrheit bei entsprechender Regelung im
Gesellschaftsvertrag (§ 712 Abs. 1 BGB) - wichtiger Grund Fortsetzung
nicht zumutbar, meist in der Satzung ausdrücklich geregelt (Altersgrenzen,
Wohnort usw.)
o Kündigung durch den Gesellschafter (§ 712 Abs. 2 BGB)
D. Organisationsverfassung
II. Geschäftsführung
• Pflicht zur Geschäftsführung
o Pflicht der Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft
•
Verantwortlichkeit der Geschäftsführer
o keine ausdrückliche Regelung im Personengesellschaftsrecht – anders aber im
Körperschaftsrecht (§ 43 GmbHG, § 93 AktG)
o Haftung nach positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
o aber gesonderter Haftungsmaßstab nach § 708 BGB -> diligentia quam in suis
o Entlastungsbeschluss Verzicht auf etwaige Sanktionen durch Gesellschafter
o Sonderproblem der actio pro socio
D. Organisationsverfassung
III. Vertretung
Vertretung: rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft
Anknüpfung an die Geschäftsführungsbefugnis
(„im Zweifel“ - § 714 BGB)
in der Regel daher
Gesamtvertretungsmacht
•
Widerspruchsrecht (§ 711 BGB) hat keine Außenwirkung
•
Vertretung
o der BGB-Gesellschaft (= der Mitgesellschafter in Bezug auf das
gesamthänderisch gebundene Vermögen) – vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR
331/00, Z 146, 341 = NJW 2001, 1056
o Vertretung der Mitgesellschafter (früher: soweit bevollmächtigt; jetzt:
analog § 128 HGB)
o Problem der Haftungsverfassung später mehr
•
•
Entziehung der Vertretungsmacht nach § 715 BGB
ansonsten Geltung des allgemeinen Stellvertretungsrechts (§§ 164
ff. BGB) insbesondere § 174 BGB aufgrund fehlender
Registerpublizität (!)
E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft
I. Beitragspflicht
•
Grundsatz der gleichen Beitragspflicht (§ 706 Abs. 1 BGB)
•
Abgrenzung der dauerhaften Übertragung von der Gebrauchsüberlassung
o im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum (§ 706 Abs. 2 Satz 1 BGB)
o auch bei nicht vertretbaren oder nicht verbrauchbaren Sachen bei Schätzung
(§§ 706 Abs. 2 Satz 2, 91, 92 BGB)
Leistung in Geld
Vertretbare oder verbrauchbare Sachen
(§§ 706 Abs. 2, 91, 92 BGB)
Nicht vertretbare oder nicht verbrauchbare
Sachen (§ 706 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Dienstleistungen (§ 706 Abs. 3 BGB)
E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft
I. Beitragspflicht
•
grundsätzliche Anwendung des besonderen Schuldrechts (etwa §§ 433
ff., §§ 535 ff. BGB) mit Ausnahme der Beendigungstatbestände
•
Geschäftsführung als Beitragspflicht aber grundsätzlich nicht als
Ersatz für andere Beitragspflichten ersetzbar (arg. § 733 Abs. 2
Satz 3 BGB)
umfassende Regelung im
Gesellschaftsvertrag möglich und ratsam
•
Nachschusspflicht
•
grundsätzlich keine Nachschusspflicht (§ 707
BGB) vereinbarter Beitrag als Höchstgrenze
entsprechende andere Regelung möglich Beschränkung durch Bestimmtheitsgrundsatz
bzw. Kernbereichslehre
E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft
II. Treuepflicht
Unterlassen von interessenschädigenden Handlungen
• Umfang und Inhalt der
Geschäftsführungspflicht
• Abstimmung in Gesellschaftsangelegenheiten
• Anzeige drohender Gefahren
Begrenzung durch: •
•
Wahrnehmung der Interessen
der Gesellschaft
• keine Mitteilungen an Dritte
über Gesellschaftsangelegenheiten
• keine Nutzung von Geschäftschancen
Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen des
Gesellschafters
Eigenbeschränkung nur soweit im Gesellschaftsvertrag versprochen – etwa Übernahme der
Geschäftsführung
E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft
III. Sorgfaltsmaßstab
§ 708 BGB – nur eigenübliche Sorgfalt
(diligentia quam in suis)
•
•
•
Ausprägung des persönlichen Verhältnisses zwischen den
Gesellschaftern
nur Milderung und keine Verschärfung – etwa bei besonders sorgsamen
Gesellschaftern
in größeren und dauerhaften Gesellschaften aber unzweckmäßig Haftung für Fahrlässigkeit vereinbar
Bsp: A, B, C und D fahren gemeinsam zum ersten EM-Spiel der deutschen Fußballnationalmannschaft gegen Österreich nach Wien. Die Kosten für die Reise
bestreiten sie aus einer angelegten Reisekasse, in die jeder den erforderlichen Betrag einlegen soll. Obwohl der B ein völlig unerfahrener
Fahrer ist, der schon einige Verkehrsunfälle verursacht hat, soll er das
Fahrzeug steuern. Aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit erleiden die A, B,
C und D einen Unfall, bei dem alle Verletzungen erleiden.
keine Anwendung von § 708 BGB soweit körperliche
Unversehrtheit der Gesellschafter betroffen ist (BGH,
Urt. v. 20.12.1966 – VI ZR 53/65, BGHZ 46, 313)
F. Rechte aus der Mitgliedschaft
I. Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte
• Mitverwaltungsrechte (§ 709 BGB)
• Stimmrecht (§ 709 BGB)
• Auseinandersetzungs-/Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB)
• Lösungs- und Kündigungsrecht (§ 723 BGB)
• Anspruch auf Gleichbehandlung
• Klagerechte (z.Bsp. Beschlussanfechtung)
• Informationsrecht (§ 716 BGB) - nach Ausscheiden § 810 BGB)
• Aufwendungsersatzanspruch
o gegen die Gesellschaft (§§ 713, 669, 670 BGB)
o gegen die anderen Gesellschafter (§ 426 BGB)
Abspaltungsverbot
alle Rechte grundsätzlich
höchstpersönlich und nicht
übertragbar (§ 717 Satz 1 BGB)
Grundelement der
gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft
Ausnahme: vermögensrechtliche Ansprüche (§ 717 Satz 2 BGB)
F. Rechte aus der Mitgliedschaft
II. Vermögensrechte
Gewinn
= Überschuss des Gesellschaftsvermögens und der
Gesellschaftsschulden und Einlagen am Stichtag
(grds. keine HGB-Bilanz)
Auflösung der Gesellschaft
Fortführung der Gesellschaft
(§ 721 Abs. 1 BGB)
(§ 721 Abs. 2 BGB)
Auseinandersetzungsguthaben
Gewinnverteilung im Zweifel
zum Schluss eines
Geschäftsjahres
Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und nicht
gegen die übrigen Gesellschafter
G. Wechsel der Gesellschafter
I. Eintritt eines neuen Gesellschafters
A
B
C
D
A
B
C
D
1. Rechtsgeschäftlich
• Änderung des Gesellschaftsvertrags Mitwirkung aller
Gesellschafter notwendig
• aber Mehrheitserfordernis durch Gesellschaftervertrag möglich
2. Erbfolge
• keine Vererbbarkeit der Gesellschafterstellung
• Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (§ 727 BGB)
• Möglichkeit der Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln (§ 727 Abs.
1 BGB) oder einer Eintrittsklausel (Recht auf Eintritt in die
Gesellschaft)
Haftung für Altverbindlichkeiten (siehe H.)
G. Wechsel der Gesellschafter
II. Ausscheiden eines Gesellschafters
A
B
C
D
A
B
C
D
Kündigung
Ausschluss
• außerordentliche Kündigung (§ 723
Abs. 1 Satz 2 BGB) – Konkretisierung in § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB
• ordentliche Kündigung bei unbefristeten Gesellschaften (§ 723
Abs. 1 Satz 1 BGB) aber nicht bei
Zeit- und Zweckgesellschaften
• keine Ausschlussmöglichkeit (§ 723
Abs. 3 BGB)
• grds. nur Kündigung "der Gesellschaft"
nach § 723 BGB
• nach Vertrag Ausschließung unter
Fortbestand der Gesellschaft (§ 737 BGB)
bei Vorliegen eines wichtigen Grunds
• Erklärung gegenüber dem Auszuschließenden (§ 737 Satz 3 BGB)
• Kündigung durch Privatgläubiger (§ 725
BGB)
• vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
von Abfindungsregelung abhängig
Problem der Nachhaftung (siehe H.)
G. Wechsel der Gesellschafter
III. Abfindung
• Hauptstreitpunkt beim Ausscheiden eines Gesellschafters vertragliche Regelung unabkömmlich
Gesetzliche Regelung
(§ 738 BGB)
o Rückgabe überlassener Gegenstände (§
732 BGB)
o Schuldbefreiung
o fiktive Auseinandersetzung
meist Verbunden mit Liquiditäts- bzw.
Fortführungsproblem der Gesellschaft
Vertraglich Regelung
o Berücksichtigung künftiger Erträge
oder Chancen?
o Verkehrs-, Wiederbeschaffung- oder
Buchwert?
o Inhaltskontrolle:
- Abhängigkeit von Gesamtgestaltung und
Zweck der Gesellschaft
- Bsp.: reine Buchwertklauseln, Zahlung
in Raten
G. Wechsel der Gesellschafter
IV. Übertragung der Mitgliedschaft
A
B
C
D
E
A
B
C
E
D
• Eintritt und (einvernehmliches) Ausscheiden setzen grundsätzlich
eine (einstimmige) Vertragsänderung voraus
• keine unmittelbare Übertragung der Mitgliedschaft von Alt- auf
Neugesellschafter,
• Doppelvertrag notwendig kombinierter Eintritt und Austritt
• aber: anderweitige Gestaltung durch den Gesellschaftsvertrag
o
o
o
o
Mitgliedschaft kann übertragbar gestellt werden
Gesellschafterwechsel unmittelbar durch Verfügung (§§ 398, 413 BGB)
formfrei
kein Abfindungsanspruch gegen Gesellschaft
Haftung für Altverbindlichkeiten (siehe H.)
H. Finanz- und Haftungsverfassung
I. Gesamthand
Grundstück
Auto
keine Verfügungsmöglichkeit für den Einzelnen
hinsichtlich des Anteils am Gesamtvermögen
keine Verfügungsmöglichkeit für den Einzelnen
hinsichtlich des Anteils am jeweiligen
Gegenstand des Gesamthandvermögens
Gesamthandsvermögen
(§ 719 BGB)
keine Anspruch auf Teilung des
Gesamthandsvermögens (§ 719 I BGB)
keine Aufrechnung mit Forderungen des
Einzelgesellschafters (§ 719 II BGB)
Vollstreckungsverbot in das
Gesellschaftsvermögen wegen Ansprüchen gegen
Gesellschafter (§§ 859, 736 ZPO)
A
B
Vollstreckungsverbot in das
Gesellschaftsvermögen wegen Ansprüchen gegen
Gesellschafter (§§ 859, 736 ZPO)
umfassender Schutz des Gesamthandsvermögens als
Sondervermögen vor internen oder externen Zugriffen
H. Finanz- und Haftungsverfassung
II. Abgrenzung der Gesamthand zu anderen Rechtsinstituten
Bruchteilsgemeinschaft
o
Einzelverfügung über Anteilsrecht möglich (§ 747 BGB)
o
keine gemeinsame Zweckverfolgung
keine Treuepflicht
o
direkte Zugriffsmöglichkeit der
Gläubiger
o
jederzeitige Aufhebungsmöglichkeit (§ 749 BGB)
Juristische Person
o
vollständige Verselbständigung
des Vermögens juristische
Person als eigener Rechtsträger
o
Trennungsprinzip
• Aktiva stehen nur der juristischen Person zu
• Passiva bestehen auch nur für
die juristische Person
H. Finanz- und Haftungsverfassung
III. Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens
Beiträge der
Gesellschafter
durch die
Geschäftsführung
erworbene Gegenstände
Gesellschaftsvermögen
(§ 718 BGB)
Surrogation
H. Finanz- und Haftungsverfassung
IV. Haftung der Gesellschafter
• keine ausdrückliche Regelung in den §§ 705 ff. BGB
• entscheidende Grundsatzdebatte des Personengesellschaftsrechts
Doppelverpflichtungslehre
Akzessorietätstheorie
§ 714 BGB
§§ 128 ff. HGB analog
Annäherung an das Recht der
Handelsgesellschaften
H. Finanz- und Haftungsverfassung
IV. Haftung der Gesellschafter
früher Doppelverpflichtungslehre (§ 714 BGB)
BGH v. 30.4.1979 – II ZR 137/78, BGHZ 74, 240 = NJW 1979, 1821; BGH
v. 6.7.1971 – VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355 = NJW 1981, 1801)
GbR
A
B
C
§§ 714, 710,
709 BGB
GbR
A
A, B, C
D
(aber meist
ausgeschlossen)
aber: Problem der Haftungsbeschränkung mit Dritten (GbR mbH)
oder durch Beschränkungen der Vertretungsmacht
H. Finanz- und Haftungsverfassung
IV. Haftung der Gesellschafter
heute Akzessorietätstheorie (§§ 128 ff. HGB analog)
(BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056;
BGH v. 27.9.1999 – II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 = NJW 1999, 3483)
GbR
A
B
§§ 714, 710,
709 BGB
A
GbR
D
C
aber: Vertrauensschutz für Anlagegesellschafter geschlossener
Immobilienfonds (BGH v. 21.1.2002 – II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 = NJW
2002, 1642)
H. Finanz- und Haftungsverfassung
IV. Haftung der Gesellschafter
• Einwendungen gegen die Forderung – entsprechende Anwendung von §
129 HGB
o Berufung auf Einwendungen der Gesellschaft (§ 129 I HGB)
o Verweis auf die Anfechtungsmöglichkeit (§ 129 II HGB)
o Vorrang der Aufrechnung gegen die Gesellschaft (§ 129 III HGB)
o keine Vollstreckung gegen Gesellschafter aus „GesellschaftsTitel“
• Erstreckung auf deliktische Haftung – nur bei Zurechnung über § 31
BGB in analogen Anwendung (BGH v. v. 24.6.2003 – VI ZR 434/01, BGHZ
155, 205, 210 = NJW 2003, 2984)
• Rückgriffsmöglichkeiten
o gegen die anderen Gesellschafter aus § 426 II 1 BGB aber nur
Rückgriff pro rata aufgrund des Gesellschaftsvertrags
o gegen die Gesellschaft aus §§ 670, 713 BGB – Voraussetzung der
Erforderlichkeit
o gegen ehemalige Gesellschafter siehe zugleich
H. Finanz- und Haftungsverfassung
IV. Beschränkung der Haftung
Problem der Haftungsbeschränkung
grundsätzlich nur durch ausdrückliche individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger
grundsätzlich keine
Vereinbarung in den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(außer bei Publikumsgesellschaften aufgrund
mangelnder Erwartung
des Rechtsverkehrs und
grds. Bestehen einer
Haftungsmasse)
keine (einseitige)
Beschränkungsmöglichkeit für Haftung bei
Verpflichtungen
zulasten des
Gesellschaftsvermögens
(§ 128 Satz 2 HGB
analog)
Beschränkung der
Vertretungsmacht
unzulässig, wenn
Rechtsverkehr derartige
Beschränkung nicht zu
erwarten braucht –
Ausnahme: Offenkundigkeit
der Beschränkung
H. Finanz- und Haftungsverfassung
IV. Haftung und Gesellschafterwechsel
•
Haftung des neu eintretenden Gesellschafters
o früher Doppelverpflichtungslehre keine Haftung für Altverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten vor Eintritt in die Gesellschaft
(BGH v. 30.4.1979 – II ZR 137/78, BGHZ 74, 240 = NJW 1979, 1821)
o heute Akzessorietätstheorie (§ 130 HGB analog) aus Gründen der
Rechtssicherheit für Gläubiger – kein individuelle Nachweis der
Gesellschafterstellung bzw. des Eintrittszeitpunkt notwendig (BGH
v. 7.4.2003 – II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 = NJW 2003, 1803)
-
Ausgleich für fehlende Kapitalbindung
Neugesellschafter profitiert von bisheriger wirtschaftlicher
Tätigkeit
auch bei freiberuflichen Zusammenschlüssen anwendbar Möglichkeit
der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit entsprechender
Haftungsbeschränkung (§ 8 II PartGG)
•
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
o Verbindlichkeiten nach Ausscheiden – keine Haftung
o Verbindlichkeiten von vor dem Ausscheiden Anwendung der
Nachhaftungsbestimmungen (§ 736 II BGB i.V.m. § 160 HGB) mit
Fristbeginn bei jedenfalls positiver Kenntnis des Gläubigers
•
Haftung bei Übertragung der Mitgliedschaft „Doppelvertrag“ mit
entsprechender Anwendung der Haftungsgrundsätze für neu eintretende
und ausgeschiedene Gesellschafter
H. Finanz- und Haftungsverfassung
V. Fazit
weitgehende Gleichsetzung der Haftungsverfassung der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen
Handelsgesellschaft
aber: fehlende Beschränkungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
•
•
Umwandlung in eine KG für Haftungsbeschränkung
Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft bei
Freiberuflern
„Rückführung“ der GbR im
Anwendungsbereich gegenüber der oHG
keine Geltung für die Innengesellschaft – Haftung nur
bei gemeinschaftlichem (§§ 427 f. BGB) und nicht bei
individuellem Auftreten
I. Liquidation und Insolvenz
I. Auflösung und Vollbeendigung
• Beendigung der Gesellschaft kann aufgrund des gesamthänderisch
gebundenen Vermögens und der Schulden nicht durch einfachen Akt
erfolgen Auseinandersetzung erforderlich
Auflösung der
Gesellschaft
Beendigung der
Gesellschaft
• keine Änderung der Rechtsnatur aber des Zwecks der
Gesellschaft (§ 730 BGB)
• Abwicklung als Gesellschaftszweck „Umwandlung“ in eine Abwicklungsgesellschaft
• „Vollbeendigung“ der
Gesellschaft mit Erlöschen
der Gesellschaft
• Tatsächliches Ende der
Gesellschaft
aber Zusammenfallen von Auflösung und Vollbeendigung bei
reiner Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen
I. Liquidation und Insolvenz
II. Auflösungsgründe
Zweckerreichung
oder
Unmöglichwerden
oder
(§ 726 BGB)
oder Zeitablauf
Auflösungsbeschluss
• „Rückumwandlung“ in eine
werbende Gesellschaft durch
entsprechenden Gesellschafterbeschluss
Kündigung
durch
Gesellschafter
(§ 723 I
BGB)
Kündigung
durch
Privatgläubiger
(§ 725 I
BGB)
Insolvenz
der Gesellschaft oder
eines
Gesellschafters
(§ 727 I
BGB)
Tod eines
Gesellschafters
(§ 727 I
BGB)
• Disponibilität im Gesellschaftsvertrag
• „Rückumwandlung“ in eine werbende
Gesellschaft durch entsprechenden
Gesellschafterbeschluss
I. Liquidation und Insolvenz
III. Auseinandersetzung
•
Zweck: Lösung des Gesellschaftsvermögens aus der
gesamthänderischen Bindung
•
im Interesse der Gesellschafter und nicht der Gläubiger Grundsatz der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter Disponibilität des Auseinandersetzungsverfahrens
•
Verfahren mangels anderweitiger Regelung §§ 731 ff. BGB
Berichtigung
von
Gesellschaftsschulden
(§ 733 I BGB)
Rückerstattung
von Einlagen
(§ 733 II BGB)
Verteilung des
Überschusses
(§ 734 BGB)
Ausgleich des
Fehlbetrags
(§ 735 BGB)
Beendigung der
Gesellschaft
Auflösung der
Gesellschaft
Rückgabe von
zum Gebrauch
überlassenen
Gegenständen
(§ 732 BGB)