lottogemeinschaften
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Recht der Personengesellschaften - Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 – 13.45, Phil B A. Grundlagen I. Begriff • • keine Legaldefinition Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGBGesellschaft äußerst liberale Auffassung des Gesetzgebers strenger in anderen Rechtsordnungen § 705 BGB Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. 1. Vertrag o o Abgrenzung von bloßem Gefälligkeitsverhältnis (etwa Spaziergänge Grenzfall: gemeinsame Teilnahme an einer Sportveranstaltung (BGH, Urt. v. 5.3.1963 – VI ZR 123/62, Z 39, 156, 158) konkludenter Vertragsschluss (Lottogemeinschaft (RG, Urt. v. 19.12.1898 – VI. 272/98, Z 43, 148, 152; Kfz-Fahrgemeinschaft (BGH, Urt. v. 20.12.1966 – VI ZR 53/65, Z 46, 313) 2. gemeinsamer Zweck o o o alle Arten von erlaubten Zwecken (z.Bsp. wirtschaftliche, ideelle, religiöse, karitative Zwecke) aber Handelsgewerbe (§ 1 HGB ) offene Handelsgesellschaft allen Gesellschaftern gemeinsam, individuelle (Neben-)Zweckverfolgung zulässig aber: societas leonina A. Grundlagen I. Begriff 3. Förderpflicht o o Abgrenzung zu den paritarischen Rechtsverhältnissen alle Arten von Förderungen möglich (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) 4. Abgrenzung zur einfachen Rechtsgemeinschaft (§§ 740 ff. BGB) o o o o Einzelverfügung über Anteilsrecht möglich (§ 747 BGB) keine gemeinsame Zweckverfolgung keine Treuepflicht Mitwirkungs- und Informationsrechte nur für Gesellschafter Inanspruchnahme durch Gläubiger nur für Gesellschafter Bsp.: gemeinsamer Autoerwerb durch zwei Studenten mit je hälftiger Kaufpreiszahlung. Nutzung durch A an geraden und durch B an ungeraden Kalendertagen • • frühere Ansicht: Erwerbsvorgang als BGB-Gesellschaft anschließend Miteigentum nach Bruchteilen, da Fahrzeugbenutzung kein geeigneter Zweck (vgl. Ballerstedt, JuS 1963, 253, 260) heutige h.M.: Halten und Verwalten von Eigentum als Gesellschaftszweck ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.1981 – V ZB 25/79, NJW 1982, 170 [Ehegatteneigenheim]; BGH, Urt. v. 15.10.1990 – II ZR 25/90, NJW-RR 1991, 422 [Grundstücksverwaltung unter Verwandten]) A. Grundlagen II. Rechtsnatur und rechtliche Verselbständigung • keine juristische Person • keine umfassenden oder abschließenden Regeln im ursprünglichen BGB (im Gegensatz zur oHG [§ 124 HGB]) o Vertretungsmacht der Gesellschafter nicht der Gesellschaft (§ 714 BGB) o Zwangsvollstreckung erfordert Titel gegen alle Gesellschafter (§ 736 ZPO) • Grundsatzentscheidung des BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, Z 146, 341 = NJW 2001, 1056; vgl. dazu K.Schmidt, NJW 2001, 993 ff. o (neuere) gesetzgeberische Aktivitäten - Insolvenzfähigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) - Umwandlungsmöglichkeit (§ 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) – aber nur als Zielgesellschaft o praktische Bedürfnisse: - Parteienwechsel unter Fortbestand der Gesellschaft - Umwandlung in oHG beim Betreiben eines Handelsgewerbes (§ 105 Abs. 2 HGB) würde anderenfalls Änderung der Eigentumsverhältnisse erfordern - Parteifähigkeit über Streitgenossenschaft (§§ 62 f. ZPO) kein adäquater Ersatz • Problem der „Massengesellschaften“ • Wechsel von Gesellschaftern (Parteiwechsel notwendig) • Problem der Registerpublizität? A. Grundlagen II. Rechtsnatur und rechtliche Verselbständigung • Bedeutung der Rechtsfähigkeit vor allem für: o Aktiv- und Passivlegitimation o Frage der Haftungsverfassung o Wechsel- und Scheckfähigkeit o Beteiligtenfähigkeit (aber § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB) • nicht hingegen für o (Handels-)Registerfähigkeit o Grundbuchfähigkeit (str. – Schwierigkeit des gutgläubigen Erwerbs) aber nur für die Außengesellschaft, da nur diese durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr rechtlich verselbständigt ist • Abgrenzungskriterien: o Bildung eines Gesamthandsvermögens o Teilnahme am Rechtsverkehr unter eigener Identitätsausstattung o Schwierigkeit der Abgrenzung etwa bei Gemeinschaftspraxis (+) und Praxisgemeinschaft (-) A. Grundlagen III. Strukturtypen Innengesellschaft Bsp. Stimmbindungsverträge A B C Innengesellschaft (im weiteren Sinn) Außengesellschaft Außengesellschaft (ohne Gesamthandsvermögen) Bsp. gemeinsame Urlaubsreise mit Reisekasse Bsp. gemeinsame Betriebsführung Gesamthandsvermögen A B C (gesetzliches Leitbild der §§ 705 ff. BGB) Bsp. Klein- und Kleinstunternehmer Gesamthandsvermögen A B C Auftreten im Rechtsverkehr A B C A. Grundlagen III. Strukturtypen ideelle Gesellschaften wirtschaftliche Gesellschaften o unterschiedliche Anforderungen an interne und externe Organisation (Gläubigerschutz) o Sonderform der Handelsgesellschaften (vgl. §§ 105 Abs. 1, 161 HGB) o Unterscheidung etwa bedeutsam bei Fragen der Abfindung (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1997 – II ZR 81/96, NZG 1998, 25) Dauergesellschaften Gelegenheitsgesellschaften o kein maßgebliches Unterscheidungsmerkmal mehr o aber: allgemeine Unterscheidung für Kündigungsmöglichkeiten bei Dauerschuldverhältnissen (§ 723 Abs. 1 BGB, § 132 HGB) und Zweckerreichung (§ 726 BGB) A. Grundlagen IV. Erscheinungsformen • Berufs- und Erwerbsgesellschaften o auf Dauer angelegte gemeinsame Berufs- oder Erwerbstätigkeit o Bsp. Berufssozietäten, kleingewerbliche Gesellschaften • Besitz- und Verwaltungsgesellschaften o Verwaltung vergemeinschafteter Vermögensgüter Anonymität aufgrund fehlender Registerpublizität o Bsp. Grundbesitzgesellschaften, Kontrollgesellschaften (Holding), Unterbeteiligungen • Finanzierungsgesellschaften o Gesellschaft als Kapitalsammelstelle ohne Kapitalmarktpublizität o Bsp. geschlossene Immobilienfonds, Kapitalbeteiligungsgesellschaften • Projektgesellschaften o Wirtschaftliche „Gelegenheitsgesellschaft“ zur vorübergehender Zweckerreichung o Bsp. Joint Ventures, Arbeitsgemeinschaften (ARGE), Gemeinschaftsbetrieb, Bauherrengemeinschaft, Emissionskonsortien • Koordinierungsgemeinschaften o Abstimmung eines bestimmten Verhaltens im Rahmen einer Innengesellschaft o Bsp. Gesellschaftervereinbarungen (Stimmbindungen) • Ersatzorganisationsrecht o Auffangrecht für Familienrecht o Bsp. nicht-eheliche Lebensgemeinschaften A. Grundlagen V. Rechtsquellen §§ 706-708 BGB - Pflichten der Gesellschafter §§ 709-716 BGB - Organisationsrecht §§ 705 ff. BGB §§ 717 BGB – Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte §§ 718-720 BGB - Vermögensordnung §§ 721-722 BGB - Gewinnverteilung §§ 723-740 BGB - Beendigung und Liquidation ergänzende Anwendung des Personenhandelsgesellschaftsrechts (§§ 105 ff. HGB) grundsätzlich dispositives Recht Vorrang der gesellschaftsvertraglichen Regelungen B. Gründung I. Gesellschaftsvertrag • Vertrag mit Festlegung des zu fördernden Zwecks und Festlegung der Beiträge • grundsätzlich schuldrechtlicher Vertrag o Anwendung des allgemeinen Schuldrechts unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Ausprägungen o grundsätzlich kein gegenseitiger Vertrag, da kein Leistungsaustausch, sondern lediglich Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nur eingeschränkte Anwendung der §§ 320 ff. BGB (im Einzelfall insbesondere bei zweigliedriger Gesellschaft zulässig) Bsp. A und B verabreden, gemeinsam ein kleines Cafe zu betreiben und hierfür jeweils 2.000 € aufzubringen. Bei der fehlenden Leistung des A kann B sich auf § 320 Abs. 1 BGB berufen. Ein Rücktritt nach § 323 Abs.1 BGB kommt wegen § 723 BGB aber nicht in Betracht. o Gewährleistungsrechte ebenfalls nur beschränkt anwendbar Bsp. wie oben. A soll aber eine Espressomaschine einbringen, die sich dann als defekt erweist. Eine Nacherfüllung nach § 439 BGB (analog) kommt grundsätzlich in Betracht. Rücktritt, Minderung, Schadenersatz aber nicht. Rechtsfolgenbestimmung durch Auslegung. Im Einzelfall Kündigung (§ 723 Abs. 1 BGB) oder Unmöglichkeit (§ 726 BGB). Dann ggf. Schadenersatz von B gegen A aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. B. Gründung I. Gesellschaftsvertrag • zugleich Organisationsvertrag Bestimmung von Entscheidungsmechanismen für die Zukunft • ausdrücklicher oder konkludenter Abschluss des Gesellschaftsvertrag • Problematik der Formbedürftigkeit o o o o Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht formbedürftig aber Formbedürftigkeit des Leistungsversprechen möglich (§ 311b BGB) nicht bei Ausrichtung auf „formbedürftigen Gesellschaftszweck“ Beurkundungserfordernis für den gesamten Gesellschaftsvertrag • Problematik der Genehmigungsbedürftigkeit o Minderjährigenrecht - §§ 107 Abs. 1, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB (weite Auslegung zum Schutz des Minderjährigen – Ausnahme nur bei einmaliger Kapitaleinlage) o Ehegatten (§ 1365 BGB) – Einbringung des gesamten Vermögens • Problematik der Auslegung o Grundsatz der Auslegung nach § 157 BGB o aber Problem der Änderung der Umstände (Gesellschafterwechsel) jahrelange Entnahmen durch Familiengesellschafter und Aufnahme neuer Gesellschafter als Kommanditisten durch Erbfall o ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der Komplexität des Gesellschaftsrecht äußerst problematisch (Bsp. actio pro socio) B. Gründung II. Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen • Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Gesellschaftsrecht (insbesondere im Personengesellschaftsrecht – vgl. etwa im Gegensatz dazu § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG) • Geltung des numerus clausus auch im Gesellschaftsrecht aufgrund des Verkehrsschutzinteresses • Inhaltskontrolle durch o o o o Verbotsgesetze (§ 134 BGB) Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Bsp. Verstoß gegen dem Grundsatz der Verbandssouveränität durch weit gehende Fremdbestimmung Treu und Glauben (§ 242 BGB) Kontrolle bei Publikumsgesellschaften darauf, ob „ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter verfolgen und unangemessen und unbillig die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter beeinträchtigen“ (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1974 – Az. II ZR 147/73, Z 64, 328 = NJW 1975, 1318) Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) - grundsätzlich keine Anwendbarkeit trotz schuldrechtlichen Einschlags - aber Anwendbarkeit bei Verträgen die im Kern auf eine schuldrechtliche Austauschbeziehung abzielen (insbesondere Treuhandverträge) Macht der Gründer bzw. Initiatoren B. Gründung III. Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften • Haustürgeschäfte (§ 312 BGB) o o o Problem der fehlenden Entgeltlichkeit bei (§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB) Beitritt zu einer Gesellschaft grundsätzlich keine entgeltliche Leistung aber Entgeltlichkeit gegeben, wenn nicht Mitgliedschaft sondern Kapitalanlage im Vordergrund => Gleichstellung mit entgeltlichen Verträgen (BGH, Urt. v. 2.7.2001 – Az. II ZR 403/00, Z 148, 201 = NJW 2001, 2718 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02, NZG 2005, 35 ff.) • Fernabsatzverträge (§ 312b BGB) o ausdrückliche Erfassung von Finanzdienstleistungen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB Altersversorgung von Einzelpersonen und Geldanlagen) Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften jedenfalls bei Anlagecharakter der Beteiligung an der Gesellschaft (aber nur Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft) B. Gründung IV. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft • Mängel des Gesellschaftsvertrags in allen Formen grundsätzlich denkbar (Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit, Gesetzeswidrigkeit, Willensmängel, Dissens, Formmängel, Widerrufsrecht nach § 355 BGB) • Schwierigkeit der Rückabwicklung bei in Vollzug gesetzter Gesellschaft, da Nichtigkeit aller Rechtsgeschäfte der Gesellschaft eintreten würde Notwendigkeit der Einschränkung der Rechtsfolgen dieser Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgründe Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Vor.: • • • Rechtsf.: • • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in Vollzug setzen der Gesellschaft (Bildung eines Gesamthandsvermögens) keine höherrangigen Interessen (Verbot oder Sittenwidrigkeit des Gesellschaftszwecks, Minderjährigenschutz nicht aber arglistige Täuschung (str.) Gesellschaft wird (und alle von ihr vorgenommenen Rechtsgeschäfte werden insofern) als vollwertig behandelt lediglich Beendigungsmöglichkeit für Gesellschafter durch Kündigung („Abwicklung ex nunc“) B. Gründung IV. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft • Mängel bei der Gesellschaftsvertragsänderung o entsprechende Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei fehlender bzw. erschwerter Rückabwicklungsmöglichkeit o also Erfassung von Änderungen des Rechtscharakters der Gesellschaft, der Kapital- und Mitgliederstruktur sowie der Organisationsverfassung o aber keine Erfassung allgemeiner Vertragsänderungen bislang in der Rechtsprechung nur teilweise aufgegriffen • Mängel bei einem fehlerhaften Ein- oder Austritt o o o o o fehlerhafter Beitritt meist (spätere) Haftungsfrage fehlerhafter Austritt meist Abfindungsproblematik entsprechende Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Umstände des Einzelfalls können aber auch andere Wertung zulassen Bsp.: fehlendes (erklärtes) Einverständnis zur Aufnahme des Gesellschafters aufgrund der Annahme, dass dies nicht notwendig ist konkludente Zustimmung durch die Gesellschafter Gesellschafterwechsel grundsätzlich aufgrund fehlender konstituierender Änderungen für die Gesellschaft nicht erfasst (str.) Vgl. ausführlich Wiedemann, Gesellschaftsrecht – Band II, 2004, § 2 V C. Rechtsverhältnisse A B A Ansprüche der Gesellschafter untereinander, soweit die Grundlagen betroffen sind B C Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und umgekehrt D C C A B Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte B A B D C Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter als Dritte D. Organisationsverfassung I. Gesellschaftergesamtheit - Zuständigkeit • Gesellschaftergesamtheit hat oberste Beschlusskompetenz (anders etwa bei der Aktiengesellschaft oder im Verfassungsrecht) • keine Organqualität der Gesellschaftergesamtheit „wandelnde“ Gesellschafterversammlung • aber Möglichkeit der Formalisierung der Gesellschaftergesamtheit zu einer Gesellschafterversammlung (Einladungen, feste Termine usw.) o alle Geschäftsführungsfragen (§ 709 BGB) o Entziehung der Geschäftsführung (§ 712 BGB) und Vertretung (§ 715 BGB) o Ausschluss von Gesellschaftern (§ 737 BGB) o Wahl der Geschäftsführer o Bilanzfeststellung und Gewinnausschüttung o Vertragsänderungen o Gesellschafterwechsel o Strukturmaßnahmen wenn nicht durch Vertrag abbedungen keine SelbstEntmündigung der Mitgliedergesamtheit D. Organisationsverfassung I. Gesellschafterversammlung - Beschlussfassung • Stimmabgabe als Willenserklärung (Anwendung der §§ 104 ff. BGB) (Irrtumsanfechtung als Problem des Beschlussmängelrechts) • Stimmrecht o höchstpersönliches Recht o keine Trennung von der Mitgliedschaft Abspaltungsverbot o Stimmrechtsvertretung möglich Stellvertretungsregeln (keine unwiderrufliche Vollmacht möglich Abspaltungsverbot) o Ad-hoc-Absprachen zulässig • Stimmpflicht o Treuepflicht des Gesellschafters o gegenüber Dritten grds. unzulässig als Verstoß gegen die Treuepflicht, aber bei Billigung durch andere Gesellschafter möglich zeitlich beschränkt o gegenüber Gesellschaftern regelmäßig zulässig o Stimmbindung selbständig einklag- und durchsetzbar • Stimmverfahren o meist in Gesellschaftsvertrag geregelt ansonsten Hinzuziehung des GmbHRechts D. Organisationsverfassung I. Gesellschafterversammlung - Beschlussfassung • Stimmverbot o durch Vertrag (außer für Vertragsänderungen) o Interessenkollisionen • im Personengesellschaftsrecht weitgehend nicht geregelt anders aber im Körperschaftsrecht entsprechende Anwendung dieser Normen • Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbHG) • Sanktionierung eigenen Verhaltens – nicht Richter in eigener Sache (vgl. § 136 Abs. 1 AktG, § 34 BGB) • Abschluss von Rechtsgeschäften gegenüber einem Gesellschafter – auch vorbereitende Beschlüsse (Bsp. Stimmverbot bei der Bestellung eines Prozessvertreters für die Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern (BGH, Urt. v. 20.1.1986 – II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34) o kein Stimmverbot bei reinen Organisationsakten (Bsp. Wahl zum Geschäftsführer) o analoge Anwendbarkeit von § 181 BGB jedenfalls bei Stimmabgabe für einen anderen Gesellschafter in Gesellschaftsahngelegenheiten (BGH, Urt. v. 24.9.1990 – II ZR 167/89, BGHZ 112, 339) Rechtsfolge: abgegebene Stimme ist unwirksam – etwaiger Beschluss angreifbar D. Organisationsverfassung I. Gesellschafterversammlung - Mehrheitserfordernisse • Grundsatz: immer Einstimmigkeit (§ 709 Abs. 1 aE BGB) • daher Zustimmung aller – nicht nur der anwesenden - Gesellschafter erforderlich • meist aber nicht durchführbar Festlegung eines einfachen Mehrheitserfordernisses im Vertrag • Formalisierung der Mehrheitserfordernisse durch Vertrag möglich Mehrheit der anwesenden Gesellschafter • Mehrheit im Zweifel nach Köpfen – one (wo)man one vote - (§ 709 Abs. 2 BGB) • Festlegung nach Umfang der Beiträge möglich § 709 Abs. 2 BGB „im Zweifel“ meist Regelung im Gesellschaftsvertrag basierend auf den geleisteten Beiträgen D. Organisationsverfassung Problem des Schutzes einzelner Gesellschafter vor Mehrheitsentscheidungen Bestimmtheitsgrundsatz Kernbereichslehre • geprägt durch das RG und den BGH • je intensiver der Eingriff in die Mitgliedschaft desto bestimmter muss die Mehrheitsklausel sein • Warnfunktion, aber Umgehung durch Kautelarjurisprudenz • Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft unzulässig o nachträglicher Ausschluss des Stimm- oder Gewinnrechts o Unangemessene Beschränkung des Informationsrechtes o Ausschluss von Klagerechten Bsp.: nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige Änderung des Gesellschaftsvertrags, dass Informationsrechte nur noch Teilhabern mit mehr als 25% zukommen (BGH, Urt. v. 10.10.1994 – II ZR 18/94, NJW 1995, 194) D. Organisationsverfassung I. Gesellschafterversammlung - Beschlussmängel • • keine ausdrückliche Regelung in den §§ 705 ff. BGB Beschlussanfechtungsrecht der §§ 241 ff. AktG nur auf Publikumsgesellschaften anwendbar Rechtswidrigkeit formelle Mängel • grundsätzlich unbeachtlich • nicht bei zwingenden Verfahrensregeln inhaltliche Mängel • Missachtung des Gesetzes oder der Satzung • Treuepflicht • wesenwidersprechende Beschlüsse (Bsp. Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter) Problem des Kausalitätserfordernisses D. Organisationsverfassung I. Gesellschafterversammlung - Beschlussmängel Rechtsfolge Nichtbeschlüsse • keinerlei Rechtswirkungen rechtswidrige Beschlüsse • Nichtigkeit des Beschlusses – nicht nur Anfechtbarkeit • Geltendmachung durch Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder durch „inzidente“ Prüfung bei der Anspruchsprüfung unvollständige Beschlüsse • schwebend unwirksam bis zur Herbeiführung der fehlenden Voraussetzungen aber auch andere Sanktionsmechanismen gegenüber den rechtswidrig handelnden Gesellschaftern D. Organisationsverfassung II. Geschäftsführung Geschäftsführung: jede für die Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit - alle tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Handlungen betreffend die Gesellschaft - „Dürfen, nicht unbedingt auch können“ Gesamtgeschäftsführung (§ 709 Abs. 1 BGB) • abdingbar wie bei Gesellschafterversammlung (§ 709 Abs. 2 BGB) • Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis auf einen oder mehrere Gesellschafter (§ 710 Satz 1 BGB) Ausschluss der anderen (!) • auch hier im Zweifel Gesamtgeschäftsführung (§ 710 Satz 2 i.V.m. § 709 BGB) • Rechte und Pflichten richten sich nach Auftragsrecht (§ 713 BGB) o o o o o Unübertragbarkeit (§ 664 BGB) Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) Herausgabepflicht (§ 667 BGB) Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) kein Vergütungsanspruch (arg. § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB) D. Organisationsverfassung II. Geschäftsführung • Widerspruchsrecht (§ 711 BGB) o bei Einzelgeschäftsführung durch einen oder mehrere Gesellschafter (abdingbares) der anderen geschäftsführenden Gesellschafter (§ 711 Satz 1 BGB) o keine Umgehung durch Nichtunterrichtung über bedeutende Geschäfte -> Nichtigkeit trotz fehlenden Widerspruchs o Schadenersatzpflicht bei Durchführung trotz Widerspruchs • Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf Dritte? o Problem der Selbstorganschaft bei Dienstverträgen mit geschäftsführenden Dritten Schutz der Gesellschafter aufgrund unbeschränkter Haftung o jedenfalls bei fehlendem Widerspruchsrecht und fehlender Möglichkeit des Entzugs der Geschäftsführungsbefugnis unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) vgl. dazu Wiedemann, Gesellschaftsrecht – Band II, 2004, § 4 II 2 b) bb) • Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (§ 712 BGB) o Beschluss mit Einstimmigkeit oder Mehrheit bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag (§ 712 Abs. 1 BGB) - wichtiger Grund Fortsetzung nicht zumutbar, meist in der Satzung ausdrücklich geregelt (Altersgrenzen, Wohnort usw.) o Kündigung durch den Gesellschafter (§ 712 Abs. 2 BGB) D. Organisationsverfassung II. Geschäftsführung • Pflicht zur Geschäftsführung o Pflicht der Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft • Verantwortlichkeit der Geschäftsführer o keine ausdrückliche Regelung im Personengesellschaftsrecht – anders aber im Körperschaftsrecht (§ 43 GmbHG, § 93 AktG) o Haftung nach positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) o aber gesonderter Haftungsmaßstab nach § 708 BGB -> diligentia quam in suis o Entlastungsbeschluss Verzicht auf etwaige Sanktionen durch Gesellschafter o Sonderproblem der actio pro socio D. Organisationsverfassung III. Vertretung Vertretung: rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft Anknüpfung an die Geschäftsführungsbefugnis („im Zweifel“ - § 714 BGB) in der Regel daher Gesamtvertretungsmacht • Widerspruchsrecht (§ 711 BGB) hat keine Außenwirkung • Vertretung o der BGB-Gesellschaft (= der Mitgesellschafter in Bezug auf das gesamthänderisch gebundene Vermögen) – vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, Z 146, 341 = NJW 2001, 1056 o Vertretung der Mitgesellschafter (früher: soweit bevollmächtigt; jetzt: analog § 128 HGB) o Problem der Haftungsverfassung später mehr • • Entziehung der Vertretungsmacht nach § 715 BGB ansonsten Geltung des allgemeinen Stellvertretungsrechts (§§ 164 ff. BGB) insbesondere § 174 BGB aufgrund fehlender Registerpublizität (!) E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft I. Beitragspflicht • Grundsatz der gleichen Beitragspflicht (§ 706 Abs. 1 BGB) • Abgrenzung der dauerhaften Übertragung von der Gebrauchsüberlassung o im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum (§ 706 Abs. 2 Satz 1 BGB) o auch bei nicht vertretbaren oder nicht verbrauchbaren Sachen bei Schätzung (§§ 706 Abs. 2 Satz 2, 91, 92 BGB) Leistung in Geld Vertretbare oder verbrauchbare Sachen (§§ 706 Abs. 2, 91, 92 BGB) Nicht vertretbare oder nicht verbrauchbare Sachen (§ 706 Abs. 2 Satz 2 BGB) Dienstleistungen (§ 706 Abs. 3 BGB) E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft I. Beitragspflicht • grundsätzliche Anwendung des besonderen Schuldrechts (etwa §§ 433 ff., §§ 535 ff. BGB) mit Ausnahme der Beendigungstatbestände • Geschäftsführung als Beitragspflicht aber grundsätzlich nicht als Ersatz für andere Beitragspflichten ersetzbar (arg. § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB) umfassende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich und ratsam • Nachschusspflicht • grundsätzlich keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB) vereinbarter Beitrag als Höchstgrenze entsprechende andere Regelung möglich Beschränkung durch Bestimmtheitsgrundsatz bzw. Kernbereichslehre E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft II. Treuepflicht Unterlassen von interessenschädigenden Handlungen • Umfang und Inhalt der Geschäftsführungspflicht • Abstimmung in Gesellschaftsangelegenheiten • Anzeige drohender Gefahren Begrenzung durch: • • Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft • keine Mitteilungen an Dritte über Gesellschaftsangelegenheiten • keine Nutzung von Geschäftschancen Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen des Gesellschafters Eigenbeschränkung nur soweit im Gesellschaftsvertrag versprochen – etwa Übernahme der Geschäftsführung E. Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft III. Sorgfaltsmaßstab § 708 BGB – nur eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) • • • Ausprägung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern nur Milderung und keine Verschärfung – etwa bei besonders sorgsamen Gesellschaftern in größeren und dauerhaften Gesellschaften aber unzweckmäßig Haftung für Fahrlässigkeit vereinbar Bsp: A, B, C und D fahren gemeinsam zum ersten EM-Spiel der deutschen Fußballnationalmannschaft gegen Österreich nach Wien. Die Kosten für die Reise bestreiten sie aus einer angelegten Reisekasse, in die jeder den erforderlichen Betrag einlegen soll. Obwohl der B ein völlig unerfahrener Fahrer ist, der schon einige Verkehrsunfälle verursacht hat, soll er das Fahrzeug steuern. Aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit erleiden die A, B, C und D einen Unfall, bei dem alle Verletzungen erleiden. keine Anwendung von § 708 BGB soweit körperliche Unversehrtheit der Gesellschafter betroffen ist (BGH, Urt. v. 20.12.1966 – VI ZR 53/65, BGHZ 46, 313) F. Rechte aus der Mitgliedschaft I. Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte • Mitverwaltungsrechte (§ 709 BGB) • Stimmrecht (§ 709 BGB) • Auseinandersetzungs-/Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) • Lösungs- und Kündigungsrecht (§ 723 BGB) • Anspruch auf Gleichbehandlung • Klagerechte (z.Bsp. Beschlussanfechtung) • Informationsrecht (§ 716 BGB) - nach Ausscheiden § 810 BGB) • Aufwendungsersatzanspruch o gegen die Gesellschaft (§§ 713, 669, 670 BGB) o gegen die anderen Gesellschafter (§ 426 BGB) Abspaltungsverbot alle Rechte grundsätzlich höchstpersönlich und nicht übertragbar (§ 717 Satz 1 BGB) Grundelement der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft Ausnahme: vermögensrechtliche Ansprüche (§ 717 Satz 2 BGB) F. Rechte aus der Mitgliedschaft II. Vermögensrechte Gewinn = Überschuss des Gesellschaftsvermögens und der Gesellschaftsschulden und Einlagen am Stichtag (grds. keine HGB-Bilanz) Auflösung der Gesellschaft Fortführung der Gesellschaft (§ 721 Abs. 1 BGB) (§ 721 Abs. 2 BGB) Auseinandersetzungsguthaben Gewinnverteilung im Zweifel zum Schluss eines Geschäftsjahres Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und nicht gegen die übrigen Gesellschafter G. Wechsel der Gesellschafter I. Eintritt eines neuen Gesellschafters A B C D A B C D 1. Rechtsgeschäftlich • Änderung des Gesellschaftsvertrags Mitwirkung aller Gesellschafter notwendig • aber Mehrheitserfordernis durch Gesellschaftervertrag möglich 2. Erbfolge • keine Vererbbarkeit der Gesellschafterstellung • Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (§ 727 BGB) • Möglichkeit der Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln (§ 727 Abs. 1 BGB) oder einer Eintrittsklausel (Recht auf Eintritt in die Gesellschaft) Haftung für Altverbindlichkeiten (siehe H.) G. Wechsel der Gesellschafter II. Ausscheiden eines Gesellschafters A B C D A B C D Kündigung Ausschluss • außerordentliche Kündigung (§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB) – Konkretisierung in § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB • ordentliche Kündigung bei unbefristeten Gesellschaften (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB) aber nicht bei Zeit- und Zweckgesellschaften • keine Ausschlussmöglichkeit (§ 723 Abs. 3 BGB) • grds. nur Kündigung "der Gesellschaft" nach § 723 BGB • nach Vertrag Ausschließung unter Fortbestand der Gesellschaft (§ 737 BGB) bei Vorliegen eines wichtigen Grunds • Erklärung gegenüber dem Auszuschließenden (§ 737 Satz 3 BGB) • Kündigung durch Privatgläubiger (§ 725 BGB) • vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten von Abfindungsregelung abhängig Problem der Nachhaftung (siehe H.) G. Wechsel der Gesellschafter III. Abfindung • Hauptstreitpunkt beim Ausscheiden eines Gesellschafters vertragliche Regelung unabkömmlich Gesetzliche Regelung (§ 738 BGB) o Rückgabe überlassener Gegenstände (§ 732 BGB) o Schuldbefreiung o fiktive Auseinandersetzung meist Verbunden mit Liquiditäts- bzw. Fortführungsproblem der Gesellschaft Vertraglich Regelung o Berücksichtigung künftiger Erträge oder Chancen? o Verkehrs-, Wiederbeschaffung- oder Buchwert? o Inhaltskontrolle: - Abhängigkeit von Gesamtgestaltung und Zweck der Gesellschaft - Bsp.: reine Buchwertklauseln, Zahlung in Raten G. Wechsel der Gesellschafter IV. Übertragung der Mitgliedschaft A B C D E A B C E D • Eintritt und (einvernehmliches) Ausscheiden setzen grundsätzlich eine (einstimmige) Vertragsänderung voraus • keine unmittelbare Übertragung der Mitgliedschaft von Alt- auf Neugesellschafter, • Doppelvertrag notwendig kombinierter Eintritt und Austritt • aber: anderweitige Gestaltung durch den Gesellschaftsvertrag o o o o Mitgliedschaft kann übertragbar gestellt werden Gesellschafterwechsel unmittelbar durch Verfügung (§§ 398, 413 BGB) formfrei kein Abfindungsanspruch gegen Gesellschaft Haftung für Altverbindlichkeiten (siehe H.) H. Finanz- und Haftungsverfassung I. Gesamthand Grundstück Auto keine Verfügungsmöglichkeit für den Einzelnen hinsichtlich des Anteils am Gesamtvermögen keine Verfügungsmöglichkeit für den Einzelnen hinsichtlich des Anteils am jeweiligen Gegenstand des Gesamthandvermögens Gesamthandsvermögen (§ 719 BGB) keine Anspruch auf Teilung des Gesamthandsvermögens (§ 719 I BGB) keine Aufrechnung mit Forderungen des Einzelgesellschafters (§ 719 II BGB) Vollstreckungsverbot in das Gesellschaftsvermögen wegen Ansprüchen gegen Gesellschafter (§§ 859, 736 ZPO) A B Vollstreckungsverbot in das Gesellschaftsvermögen wegen Ansprüchen gegen Gesellschafter (§§ 859, 736 ZPO) umfassender Schutz des Gesamthandsvermögens als Sondervermögen vor internen oder externen Zugriffen H. Finanz- und Haftungsverfassung II. Abgrenzung der Gesamthand zu anderen Rechtsinstituten Bruchteilsgemeinschaft o Einzelverfügung über Anteilsrecht möglich (§ 747 BGB) o keine gemeinsame Zweckverfolgung keine Treuepflicht o direkte Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger o jederzeitige Aufhebungsmöglichkeit (§ 749 BGB) Juristische Person o vollständige Verselbständigung des Vermögens juristische Person als eigener Rechtsträger o Trennungsprinzip • Aktiva stehen nur der juristischen Person zu • Passiva bestehen auch nur für die juristische Person H. Finanz- und Haftungsverfassung III. Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens Beiträge der Gesellschafter durch die Geschäftsführung erworbene Gegenstände Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB) Surrogation H. Finanz- und Haftungsverfassung IV. Haftung der Gesellschafter • keine ausdrückliche Regelung in den §§ 705 ff. BGB • entscheidende Grundsatzdebatte des Personengesellschaftsrechts Doppelverpflichtungslehre Akzessorietätstheorie § 714 BGB §§ 128 ff. HGB analog Annäherung an das Recht der Handelsgesellschaften H. Finanz- und Haftungsverfassung IV. Haftung der Gesellschafter früher Doppelverpflichtungslehre (§ 714 BGB) BGH v. 30.4.1979 – II ZR 137/78, BGHZ 74, 240 = NJW 1979, 1821; BGH v. 6.7.1971 – VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355 = NJW 1981, 1801) GbR A B C §§ 714, 710, 709 BGB GbR A A, B, C D (aber meist ausgeschlossen) aber: Problem der Haftungsbeschränkung mit Dritten (GbR mbH) oder durch Beschränkungen der Vertretungsmacht H. Finanz- und Haftungsverfassung IV. Haftung der Gesellschafter heute Akzessorietätstheorie (§§ 128 ff. HGB analog) (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; BGH v. 27.9.1999 – II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 = NJW 1999, 3483) GbR A B §§ 714, 710, 709 BGB A GbR D C aber: Vertrauensschutz für Anlagegesellschafter geschlossener Immobilienfonds (BGH v. 21.1.2002 – II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 = NJW 2002, 1642) H. Finanz- und Haftungsverfassung IV. Haftung der Gesellschafter • Einwendungen gegen die Forderung – entsprechende Anwendung von § 129 HGB o Berufung auf Einwendungen der Gesellschaft (§ 129 I HGB) o Verweis auf die Anfechtungsmöglichkeit (§ 129 II HGB) o Vorrang der Aufrechnung gegen die Gesellschaft (§ 129 III HGB) o keine Vollstreckung gegen Gesellschafter aus „GesellschaftsTitel“ • Erstreckung auf deliktische Haftung – nur bei Zurechnung über § 31 BGB in analogen Anwendung (BGH v. v. 24.6.2003 – VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 210 = NJW 2003, 2984) • Rückgriffsmöglichkeiten o gegen die anderen Gesellschafter aus § 426 II 1 BGB aber nur Rückgriff pro rata aufgrund des Gesellschaftsvertrags o gegen die Gesellschaft aus §§ 670, 713 BGB – Voraussetzung der Erforderlichkeit o gegen ehemalige Gesellschafter siehe zugleich H. Finanz- und Haftungsverfassung IV. Beschränkung der Haftung Problem der Haftungsbeschränkung grundsätzlich nur durch ausdrückliche individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger grundsätzlich keine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (außer bei Publikumsgesellschaften aufgrund mangelnder Erwartung des Rechtsverkehrs und grds. Bestehen einer Haftungsmasse) keine (einseitige) Beschränkungsmöglichkeit für Haftung bei Verpflichtungen zulasten des Gesellschaftsvermögens (§ 128 Satz 2 HGB analog) Beschränkung der Vertretungsmacht unzulässig, wenn Rechtsverkehr derartige Beschränkung nicht zu erwarten braucht – Ausnahme: Offenkundigkeit der Beschränkung H. Finanz- und Haftungsverfassung IV. Haftung und Gesellschafterwechsel • Haftung des neu eintretenden Gesellschafters o früher Doppelverpflichtungslehre keine Haftung für Altverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten vor Eintritt in die Gesellschaft (BGH v. 30.4.1979 – II ZR 137/78, BGHZ 74, 240 = NJW 1979, 1821) o heute Akzessorietätstheorie (§ 130 HGB analog) aus Gründen der Rechtssicherheit für Gläubiger – kein individuelle Nachweis der Gesellschafterstellung bzw. des Eintrittszeitpunkt notwendig (BGH v. 7.4.2003 – II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 = NJW 2003, 1803) - Ausgleich für fehlende Kapitalbindung Neugesellschafter profitiert von bisheriger wirtschaftlicher Tätigkeit auch bei freiberuflichen Zusammenschlüssen anwendbar Möglichkeit der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit entsprechender Haftungsbeschränkung (§ 8 II PartGG) • Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters o Verbindlichkeiten nach Ausscheiden – keine Haftung o Verbindlichkeiten von vor dem Ausscheiden Anwendung der Nachhaftungsbestimmungen (§ 736 II BGB i.V.m. § 160 HGB) mit Fristbeginn bei jedenfalls positiver Kenntnis des Gläubigers • Haftung bei Übertragung der Mitgliedschaft „Doppelvertrag“ mit entsprechender Anwendung der Haftungsgrundsätze für neu eintretende und ausgeschiedene Gesellschafter H. Finanz- und Haftungsverfassung V. Fazit weitgehende Gleichsetzung der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft aber: fehlende Beschränkungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts • • Umwandlung in eine KG für Haftungsbeschränkung Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft bei Freiberuflern „Rückführung“ der GbR im Anwendungsbereich gegenüber der oHG keine Geltung für die Innengesellschaft – Haftung nur bei gemeinschaftlichem (§§ 427 f. BGB) und nicht bei individuellem Auftreten I. Liquidation und Insolvenz I. Auflösung und Vollbeendigung • Beendigung der Gesellschaft kann aufgrund des gesamthänderisch gebundenen Vermögens und der Schulden nicht durch einfachen Akt erfolgen Auseinandersetzung erforderlich Auflösung der Gesellschaft Beendigung der Gesellschaft • keine Änderung der Rechtsnatur aber des Zwecks der Gesellschaft (§ 730 BGB) • Abwicklung als Gesellschaftszweck „Umwandlung“ in eine Abwicklungsgesellschaft • „Vollbeendigung“ der Gesellschaft mit Erlöschen der Gesellschaft • Tatsächliches Ende der Gesellschaft aber Zusammenfallen von Auflösung und Vollbeendigung bei reiner Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen I. Liquidation und Insolvenz II. Auflösungsgründe Zweckerreichung oder Unmöglichwerden oder (§ 726 BGB) oder Zeitablauf Auflösungsbeschluss • „Rückumwandlung“ in eine werbende Gesellschaft durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss Kündigung durch Gesellschafter (§ 723 I BGB) Kündigung durch Privatgläubiger (§ 725 I BGB) Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (§ 727 I BGB) Tod eines Gesellschafters (§ 727 I BGB) • Disponibilität im Gesellschaftsvertrag • „Rückumwandlung“ in eine werbende Gesellschaft durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss I. Liquidation und Insolvenz III. Auseinandersetzung • Zweck: Lösung des Gesellschaftsvermögens aus der gesamthänderischen Bindung • im Interesse der Gesellschafter und nicht der Gläubiger Grundsatz der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter Disponibilität des Auseinandersetzungsverfahrens • Verfahren mangels anderweitiger Regelung §§ 731 ff. BGB Berichtigung von Gesellschaftsschulden (§ 733 I BGB) Rückerstattung von Einlagen (§ 733 II BGB) Verteilung des Überschusses (§ 734 BGB) Ausgleich des Fehlbetrags (§ 735 BGB) Beendigung der Gesellschaft Auflösung der Gesellschaft Rückgabe von zum Gebrauch überlassenen Gegenständen (§ 732 BGB)