Haftung des Kommanditisten - Juristisches Repetitorium Hemmer
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Haftung des Kommanditisten - Juristisches Repetitorium Hemmer
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB - In Grundzügen Das Bestehen einer GbR setzt drei Dinge voraus: 1. Gesellschaftsvertrag Grds. Formfrei Ausnahmen: § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, und § 15 IV GmbHG (P) Rechtsbindungswille (Fahrgemeinschaft, Lottogemeinschaft) 2. Gemeinsamer Zweck Grds. Ist jeder Zweck ausreichend, der nicht den Betrieb eines Handelsgewerbes darstellt Ausnahme: Eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaft 3. Beiträge der Gesellschafter Jeder Gesellschafter muss sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, einen Beitrag zur Förderung des gemeinsamen Zwecks zu erbringen, § 706 BGB. (P) Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft Die Abgrenzung erfolgt anhand § 719 BGB und § 747 BGB. Es ist darauf abzustellen, ob jedes „Mitglied“ frei über seinen Anteil verfügen kann. (P) Rechtsfähigkeit: Für die GbR existiert eine dem § 124 Abs. 1 HGB entsprechende Norm nicht, sodass die Rechtsfähigkeit der GbR zu problematisieren ist. Seit dem Urteil des BGH 2001 ist die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR allerdings allgemein anerkannt. Argumente des BGH: §§ 191 Abs. 2, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO § 14 Abs. 2 BGB (P) Parteifähigkeit Früher allgemein abgelehnt, dafür aber wurden Gesellschafter als notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO angesehen. Als logische Konsequenz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit, wird die GbR nun auch als parteifähig angesehen, § 50 ZPO. Dem steht auch § 736 ZPO nicht entgegen. Die ratio dieser Vorschrift ist es, das Gesellschaftsvermögen gegenüber den Privatgläubigern einzelner Gesellschafter abzuschotten. Verschuldenszurechnung einzelner Gesellschafter an die GbR m.M.: § 278 h.M.: § 31 BGB, da mit Anerkennung der Rechtssubjektivität eine „körperschaftliche Struktur“ geschaffen; dadurch Vergleichbarkeit der Interessenlage wie beim Verein. Vorteil der h.M.: Zurechnung des Verschuldens auch bei deliktischen Ansprüchen. Haftung: Dies war lange umstritten, es standen sich die Doppelverpflichtungslehre und die Akzessorietätstheorie gegenüber. Nach der Doppelverpflichtungslehre wurde den geschäftsführenden Gesellschaftern mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages Vertretungsmacht erteilt, sodass der handelnde Gesellschafter sich selbst, die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter verpflichtete. Haben die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag jedoch die Regelung getroffen, dass gerade keine Vertretungsmacht erteilt werden sollte, so wurde ohne Mitwirkung der Gläubiger eine Haftungsbeschränkung herbeigeführt. Problematisch war danach auch die Haftung der übrigen Gesellschafter für deliktische Ansprüche. Die Akzessorietätstheorie hat die analoge Anwendung von §§ 128 f. HGB zur Folge. Diese Ansicht ist auch wegen der Ähnlichkeit von GbR und OHG vorzugswürdig, sonst würden unvertretbare Ergebnisse erreicht. Bis 2003 war weiterhin umstritten, ob eintretende Gesellschafter analog § 130 HGB für Altverbindlichkeiten haften. Argumente dafür: Wegen § 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB würde sonst das Risiko bestehen, dass keiner haftet. Auch greifen bei Personengesellschaften keine Kapitalerhaltungsvorschriften zum Schutz der Gläubiger Neugesellschafter erlangt durch seinen Eintritt auch Vorteile früherer Geschäftsbeziehungen