E. GbR I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag II. Rechtliche
Transcription
E. GbR I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag II. Rechtliche
E. GbR I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft III. Geschäftsführung und Vertretung IV. Gesellschaftsschulden und Gesellschafterhaftung V. Wechsel der Gesellschafter VI. Beendigung der Gesellschaft VII. Abgrenzung der GbR Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 385 E. GbR Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG §§ 161 ff. § 161 Abs. 2 Teilw. analog §§ 105 ff. HGB § 105 Abs. 3 HGB §§ 705 ff. BGB Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 386 Beispiel 73 (BGH NJW 1974, 1705) • Die Kläger und der Beklagte hatten sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen „tippte“. Die Beiträge - pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM - wurden beim Beklagten eingezahlt. Dieser hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben. • Vor der Ausspielung am 23. 10. 1971 versäumte es der Beklagte, die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt 10.550 DM. Die Kläger verlangen deswegen vom Beklagten anteiligen Schadensersatz, jeder Kläger 2.110 DM nebst Zinsen. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 387 I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag Bei „alltäglichen gemeinsamen Unternehmungen“ ist abzugrenzen (Reichweite des Rechtsbindungswillens), - ob durchsetzbare Pflichten entstehen, - die bei Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslöst. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 388 Lösung Beispiel 73 • Zwischen Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft bestehen rechtliche Beziehungen – GbR. - Gewinnausschüttung (+) - Beitrag (Spieleinsätze) (+) - Schein ausfüllen und abgeben (?) Unentgeltlichkeit Umfang der drohenden Schäden • Im Ergebnis: Keine Pflicht, Schein abzugeben. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 389 Beispiel 74 (BGH NJW 1992, 498) • Bekl. und Z bilden für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle und zurück eine Fahrgemeinschaft. • Z holt Bekl. in ihrem Pkw morgens zu Hause ab und bringt sie nach dem Ende der Arbeitszeit wieder zurück. Die Bekl. beteiligt sich an den Kosten der Z. • Eines Tages war Bekl. nicht arbeitsfähig (Mitteilung von Todesfall). • In Frühstückspause fuhr die Z die Bekl. mit dem Pkw des Kl. nach Hause. Auf Rückfahrt verursachte Z Unfall mit Totalschaden am Wagen des Kl. • Z trat ihre Ansprüche gegen die Bekl. an Kl. ab. • Kl. verlangt von der Bekl. Ersatz der Schäden an seinem Pkw. • Bekl. hielt Fahrdienst für reine Gefälligkeit. Ist der Schadensersatzklage stattzugeben? Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 390 Lösung Beispiel 74 • • • • • • Anspruch aus §§ 670, 713 BGB? Fahrgemeinschaft ist GbR, Fraglich, ob Sonderfahrt umfasst. Ob ein Rechtsbindungswille hängt davon ab, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Daß eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitskollegin nach Hause bringt, ist kameradschaftliches Verhalten, ein Entgegenkommen, das anders zu bewerten ist als etwa eine Fahrt zu einer dringend gebotenen ärztlichen Hilfeleistung. Es ist nicht vertretbar, der Z eine Verpflichtung zur Durchführung der Fahrt aufzuerlegen, von der sie sich nur unter den erschwerten Umständen des § 671 BGB hätte lösen können. Erg.: Sonderfahrt nicht von Gesellschaft umfasst und auch kein weitergehender Rechtsbindungswille, der Anspruch aus Geschäftsführung nach §§ 670 ff. BGB auslösen würde. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 391