E. GbR I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag II. Rechtliche

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E. GbR I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag II. Rechtliche
E. GbR
I.
Abschluss eines Gesellschaftsvertrag
II.
Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft
III. Geschäftsführung und Vertretung
IV. Gesellschaftsschulden und Gesellschafterhaftung
V.
Wechsel der Gesellschafter
VI. Beendigung der Gesellschaft
VII. Abgrenzung der GbR
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Folie 385
E. GbR
Anwendbare Vorschriften bei
Personengesellschaften
GbR
OHG
KG
§§ 161 ff.
§ 161 Abs. 2
Teilw. analog
§§ 105 ff. HGB
§ 105 Abs. 3 HGB
§§ 705 ff. BGB
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Beispiel 73 (BGH NJW 1974, 1705)
• Die Kläger und der Beklagte hatten sich zu einer
Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche
mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende
Zahlenreihen „tippte“. Die Beiträge - pro Teilnehmer wöchentlich
10 DM - wurden beim Beklagten eingezahlt. Dieser hatte die
Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie
bei der Annahmestelle abzugeben.
• Vor der Ausspielung am 23. 10. 1971 versäumte es der Beklagte,
die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen.
Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von
insgesamt 10.550 DM. Die Kläger verlangen deswegen vom
Beklagten anteiligen Schadensersatz, jeder Kläger 2.110 DM
nebst Zinsen.
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I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag
Bei „alltäglichen gemeinsamen Unternehmungen“ ist
abzugrenzen (Reichweite des Rechtsbindungswillens),
- ob durchsetzbare Pflichten entstehen,
- die bei Verletzung vertragliche
Schadensersatzansprüche auslöst.
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Lösung Beispiel 73
• Zwischen Mitgliedern einer mündlich verabredeten
Lotto- oder Totospielgemeinschaft bestehen rechtliche
Beziehungen – GbR.
- Gewinnausschüttung (+)
- Beitrag (Spieleinsätze) (+)
- Schein ausfüllen und abgeben (?)
Unentgeltlichkeit
Umfang der drohenden Schäden
• Im Ergebnis: Keine Pflicht, Schein abzugeben.
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Beispiel 74 (BGH NJW 1992, 498)
• Bekl. und Z bilden für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle und zurück
eine Fahrgemeinschaft.
• Z holt Bekl. in ihrem Pkw morgens zu Hause ab und bringt sie
nach dem Ende der Arbeitszeit wieder zurück. Die Bekl. beteiligt
sich an den Kosten der Z.
• Eines Tages war Bekl. nicht arbeitsfähig (Mitteilung von
Todesfall).
• In Frühstückspause fuhr die Z die Bekl. mit dem Pkw des Kl. nach
Hause. Auf Rückfahrt verursachte Z Unfall mit Totalschaden am
Wagen des Kl.
• Z trat ihre Ansprüche gegen die Bekl. an Kl. ab.
• Kl. verlangt von der Bekl. Ersatz der Schäden an seinem Pkw.
• Bekl. hielt Fahrdienst für reine Gefälligkeit.
Ist der Schadensersatzklage stattzugeben?
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Lösung Beispiel 74
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Anspruch aus §§ 670, 713 BGB?
Fahrgemeinschaft ist GbR, Fraglich, ob Sonderfahrt umfasst.
Ob ein Rechtsbindungswille hängt davon ab, ob der Leistungsempfänger unter
den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte.
Daß eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitskollegin nach Hause bringt, ist
kameradschaftliches Verhalten, ein Entgegenkommen, das anders zu
bewerten ist als etwa eine Fahrt zu einer dringend gebotenen ärztlichen
Hilfeleistung.
Es ist nicht vertretbar, der Z eine Verpflichtung zur Durchführung der Fahrt
aufzuerlegen, von der sie sich nur unter den erschwerten Umständen des §
671 BGB hätte lösen können.
Erg.: Sonderfahrt nicht von Gesellschaft umfasst und auch kein
weitergehender Rechtsbindungswille, der Anspruch aus Geschäftsführung
nach §§ 670 ff. BGB auslösen würde.
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