AiP

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AiP
A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P)
AiP-Informationsheft 2003
Abdruck der „Information über die Tätigkeit
als Arzt im Praktikum (AiP) der Regierung
von Oberbayern (Stand Dezember 2000,
ergänzt 8.06.2001) sowie der Regierung von
Unterfranken.
1. Allgemeines
Wer den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach dem 30. Juni 1988 bestanden hat, muss
als AiP tätig werden, um sich die für die ärztliche
Berufspraxis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Die Tätigkeit als AiP dauert 18 Monate.
Eine vergleichbare Praxisphase gibt es in vielen
europäischen und überseeischen Ländern, und
auch in Deutschland mussten sich junge Mediziner bis in die frühen 70er Jahre nach Abschluss ihres Studiums ein bis zwei Jahre lang
als Medizinalassistenten unter Anleitung und
Aufsicht berufserfahrener Ärzte praktische
Kenntnisse aneignen. So wie damals geht es
auch heute beim AiP vor allem um ”learning by
doing”.
1.1 Berufszulassung
Der AiP benötigt für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach der Bundesärzteordnung (BÄO), den
ärztlichen Beruf vorübergehend auszuüben. Sie
ist bei der (Bezirks-) Regierung zu beantragen,
in deren Bereich er die ärztliche Prüfung abgelegt hat, d.h. für den Prüfungsort
München: Regierung von Oberbayern,
Maximilianstraße 39, 80538 München
Erlangen: Regierung von Mittelfranken,
Promenade 27, 91522 Ansbach
Würzburg: Regierung von Unterfranken,
Peterplatz 9, 97070 Würzburg
Ein Antragsvordruck wird bereits mit der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausgegeben.
Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für die insgesamt 18-monatige Tätigkeit als AiP, die nur in
abhängiger Stellung abgeleistet werden kann;
sie berechtigt nicht zur Niederlassung oder zu
anderen eigenverantwortlich-selbständigen ärztlichen Tätigkeiten. Der AiP kann deshalb z. B.
nicht als Praxisvertreter tätig sein.
Personen, die die Praxisphase durchlaufen
wollen, um ihre ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik abzuschließen, und die
-
weder Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
oder
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch
Staatsangehörige eines Staates sind, die
aufgrund eines Assoziierungsabkommens
mit der Europäischen Union einen Anspruch
auf Inländergleichbehandlung haben,
benötigen zusätzlich eine Arbeitserlaubnis des
Arbeitsamtes. Sie ist bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Arbeitsamt zu beantragen;
dabei ist die Erlaubnis, als AiP tätig zu werden,
vorzulegen. Alle Ausländer, auch o.g. Personen,
benötigen ferner eine Aufenthaltserlaubnis der
Ausländerbehörde.
Nur wer die Praxisphase abgeschlossen hat und
die übrigen, namentlich auch staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nach § 3 BÄO
erfüllt, erhält auf Antrag die Approbation als Arzt.
Regensburg: Regierung der Oberpfalz,
Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
1
Seit 01.10.1999 sind zuständige Approbationsbehörden
wie oben dargestellt – allgemeinmedizinische
Themen behandeln.
- die Regierung von Oberbayern,
(Maximilianstraße 39, 80538 München,
Telefon (089) 2176-0
wenn die Ärztliche Prüfung in München
oder Regensburg
Werden bei ganz- oder mehrtägigen Kongressen jeweils halbtägig verschiedene Themen
oder Themenkreise behandelt und entsprechen
diese den Vorgaben des § 34c Approbationsordnung für Ärzte, ist jeder Halbtag als eine
Ausbildungsveranstaltung anerkennbar.
- die Regierung von Unterfranken
(Peterplatz 9, 97070 Würzburg,
Telefon (0931) 380-00
wenn die Ärztliche Prüfung in Erlangen
oder Würzburg abgelegt wurde.
1.2 Meldepflichten
Der AiP ist Arzt und somit Pflichtmitglied der
ärztlichen Berufsvertretung. Er ist gesetzlich verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Meldestelle (Ärztlicher Kreis- oder Bezirksverband),
bei der er seinen AiP- bzw. Arztausweis beantragen kann, zu melden.
Der AiP ist beitragspflichtig zur Bayerischen
Landesärztekammer.
1.3 Ausbildungsveranstaltungen
Während der Praxisphase muss der Arzt an
mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen
von je zwei- bis dreistündiger Dauer teilnehmen,
die der Vertiefung seines Wissens und der
Behandlung von Fragen der Ethik in der
Medizin dienen. Sie sollen vor allem auf die
Erörterung häufig vorkommender Krankheitsfälle
und deren Behandlung, allgemeinmedizinische
Fragestellungen, Fragen der Ethik und des ArztPatienten-Verhältnisses sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein.
Sehr zu empfehlen ist die Teilnahme an zwei
berufskundlichen Veranstaltungen, die – von der
Bayerischen Landesärztekammer an einem Tag
zusammengefasst durchgeführt – u.a. Themen
zur Rechtsstellung des AiP, zur ärztlichen Berufsethik, zum Arzt-Patientenverhältnis und zu
wirtschaftlichen Aspekten zum Inhalt haben.
Termine nennt das Bayerische Ärzteblatt.
Es können maximal zwei Fortbildungsveranstaltungen mit hochspezialisierten Themen
angerechnet werden. Die übrigen vier sollten –
2
Geeignet sind auch alle anderen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl thematisch
wie in ihrer Dauer dem § 34c ÄAppO entsprechen.
War eine Veranstaltung nicht entsprechend
veröffentlicht und macht sie ein AiP als Ausbildungsveranstaltung geltend, sollte er außer
der Bestätigung im AiP-Ausweis oder einer
anderen Teilnahmebescheinigung auch das
Programm vorlegen, um möglichen Zweifeln an
der Eignung der Veranstaltung zu begegnen.
Die Ausbildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich im AiP-Ausweis eingetragen und abgestempelt sein.
In Ausnahmefällen können entsprechende Teilnahmebescheinigungen akzeptiert werden. Sie
müssen jedoch als Originalbescheinigung erkennbar sein (Originalstempel / Originalunterschrift).
Nicht anerkannt werden sogenannte ”technische
Kurse”, wie EKG-, Sonographie- und Strahlenschutzkurse.
1.4 Bescheinigungen
Jede Beschäftigungsstelle muss dem Arzt im
Praktikum eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 20a (s. Anlage 1) zur Approbationsordnung für Ärzte ausstellen. Die Eintragungen
auf der Rückseite der Erlaubnisurkunde ersetzen diese Bescheinigung nicht.
Wird für einen Tätigkeitsabschnitt nicht bescheinigt, dass das Praktikum ordnungsgemäß abgeleistet wurde, entscheidet die Regierung von
Oberbayern bzw. die Regierung von Unterfranken - vgl. Ziff. 1.1. letzter Absatz - ob der Abschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
Die Bescheinigungen und die Nachweise über
die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen sind zusammen mit den übrigen erforderlichen Unterlagen dem Antrag auf Erteilung der
Approbation beizufügen.
2.
AiP-Stellen, Anrechenbarkeit ärztlicher
Tätigkeiten
2.1 Arbeitsplätze
Der AiP wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Wer die ärztliche Prüfung bestanden hat, muss sich deshalb selbst um eine
AiP-Stelle bemühen.
Auch viele niedergelassene Ärzte bieten Stellen
für Ärzte im Praktikum an. Darüber hinaus gibt
es Stellen im Sanitätsdienst der Bundeswehr, im
ärztlichen Dienst von Justizvollzugsanstalten, im
öffentlichen Gesundheitsdienst, in den Medizinischen Diensten der Krankenkassen, versorgungs-, werks- und betriebsärztlichen Diensten
und in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter.
3.
Vergütung, Versicherung
Die Vergütung der Ärzte im Praktikum ist tarifrechtlich geregelt oder wird einzelvertraglich
vereinbart.
Der Tarifvertrag gilt in aller Regel für ein Jahr
und bindet nur staatliche und kommunale Arbeitgeber. Doch auch viele der anderen möglichen Arbeitgeber orientieren sich daran.
Regelmäßige Arbeitszeit und ggf. Zuschläge
gleichen denen der approbierten Ärzte. Nähere
Auskünfte zu den tarifrechtlichen Rechten und
Pflichten geben vor allem die ärztlichen Berufsverbände.
Ärzte im Praktikum sind Arbeitnehmer; sie unterliegen deshalb der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Angestelltenrenten- und Arbeitslosenversicherung. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Bayern werden sie als
Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung
und als solche auf Antrag von der Angestelltenversicherungspflicht befreit. Einzelheiten
enthält ein Merkblatt der Bayerischen Versorgungskammer, Ärzteversorgung, Denninger
Straße 37, 81921 München, Telefon 089/9 23
56.
4.
Anrechenbarkeit der Tätigkeit als Arzt
im Praktikum auf die spezifische Ausbildung
in der Allgemeinmedizin, die Weiterbildung
und die kassenärztliche Vorbereitungszeit
4.1. Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Die Bezeichnung ”praktischer Arzt” oder
”praktische Ärztin” darf seit dem 01.01.1990 –
bis auf weiteres - nur aufgrund der nach der
Richtlinie 86/457/EWG der Europäischen Gemeinschaften über eine spezifische Ausbildung
in der Allgemeinmedizin vom 19.09.1986 (nunmehr Artikel 30 ff der Richtlinie 93/16/EWG) erworbenen Qualifikation geführt werden. Erforderlich dazu ist eine mindestens drei Jahre
lange Tätigkeit in für die Allgemeinmedizin wichtigen Einrichtungen und Fachgebieten, darunter
jeweils eine Tätigkeit von mindestens sechs
Monaten
- in entsprechend ausgestatteten Krankenhausabteilungen für Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Nervenheilkunde oder Psychiatrie
und
- in Praxen vertragsrechtlich zugelassener
Ärzte für Allgemeinmedizin oder von Ärzten
ohne Gebietsbezeichnung.
Tätigkeiten in anderen im Gesetz genannten
Einrichtungen sind höchstens bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten auf die Ausbildung
anrechenbar. Nähere Auskünfte, zu gegebener
Zeit ( Anmerkung BLÄK: auch das Zeugnis] erteilt die Bayerische Landesärztekammer.
Die hier beschriebene spezifische Ausbildung in
der Allgemeinmedizin kann im Rahmen einer
Tätigkeit als AiP abgeleistet werden, soweit
diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sie reicht jedoch nicht mehr aus, um die
vertragsrechtliche Zulassung zu erhalten.
(s.Ziffer 4.3.).
4.2 Weiterbildung
Das Heilberufe-Kammergesetz und die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns ermöglichen es der Bayerischen Landesärztekammer,
Zeiten einer Tätigkeit als AiP auf die Facharzt3
Weiterbildung anzurechnen. Voraussetzung ist,
dass die Tätigkeit materiell gleichwertig war und
in einer für die Weiterbildung zugelassenen Einrichtung unter Verantwortung eines zur Weiterbildung in diesem Fachgebiet ermächtigten
Arztes erfolgt ist.
Nähere Auskünfte erteilt die Bayerische Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon (089) 4147-1.
E-mail: aip@blaek.de.
(Anmerkung der BLÄK: Bezüglich der Anrechenbarkeit auf die geforderten Mindestweiterbildungszeit im angestrebten Gebiet dürfen wir Sie auf unsere Informationsseite auf der
Homepage www.blaek.de [Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns] mit den Telefonanschlüssen der einzelnen Abteilungen hinweisen.)
4.3
Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung
Nach der Änderung des Sozialgesetzbuches V
durch das Gesundheitsstrukturgesetz gilt für die
Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen
Tätigkeit, dass nunmehr der Abschluss einer
(mindestens dreijährigen) Weiterbildung im
Fachgebiet ”Allgemeinmedizin” oder eine abgeschlossene Weiterbildung in einem anderen
Fachgebiet (s. Ziffer 4.2.) nachzuweisen ist.
(Anmerkung BLÄK: Gemäß § 95a ab
01.01.1995
dreijährige
Mindestweiterbildungszeit, ab 01.01.2006 mindestens
fünfjährige Weiterbildungszeit).
5.
Stellung und Einsetzbarkeit des Arztes
im Praktikum
5.1. Status
Der AiP ist kein Student, sondern ist Arzt; er
führt, sobald er die erforderliche Erlaubnis nach
§ 10 Abs. 4 BÄO erhalten hat, die Berufsbezeichnung ”Arzt im Praktikum”. Als Arzt darf er
sich erst nach Erteilung der Approbation bezeichnen.
Im Hinblick auf das Ausbildungsziel der
Praxisphase wird der AiP unter der Aufsicht
berufserfahrener Kollegen tätig. Konkret dient
4
seine Tätigkeit dazu, Kenntnisse und praktische
Fähigkeiten zu vertiefen, ärztliche Tätigkeiten
auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem
wachsenden Stand seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten entsprechendem Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Der jeweilige Stand
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt
daher Art und Umfang der Aufsicht durch
berufserfahrene Ärzte; am Ende seiner Tätigkeit
soll der AiP in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. Dazu berechtigt die Approbation als Arzt,
die, wenn die Praxisphase abgeleistet ist und
auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,
auf Antrag erteilt wird und unter anderem zur
Niederlassung – nach Erfüllen der vertragsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen auch
als Vertragsarzt – berechtigt.
5.2.
Verantwortlichkeiten
Um in die eigene Verantwortlichkeit hineinzuwachsen, muss der AiP alle ihm zugewiesenen
ärztlichen Tätigkeiten übernehmen, denen er
nach dem jeweiligen Stand seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten gewachsen ist. Ihm darf nur
übertragen werden, was er nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß ausführen kann.
Wer AiP ausbildet, muss sich deshalb, bevor er
dem AiP eine bestimmte Aufgabe überträgt,
jeweils davon überzeugen, dass dieser über die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt. Entspricht er dieser Pflicht nicht, kann er
im Schadensfall belangt werden. Auch der AiP
selbst kann für einen Schaden haftbar sein, der
durch eine seiner Tätigkeiten verursacht wurde,
wenn er nämlich wissen musste, dass er ihr
noch nicht gewachsen war.
5.3 Bereitschaftsdienst
Ist der AiP ausreichend eingearbeitet und hat er
einen entsprechenden Ausbildungsstand, ist er
im Bereitschaftsdienst – auch nachts – einsetzbar, sofern ein berufserfahrener Arzt rufbereit
ist. Die Entscheidung trifft der ausbildende Arzt
nach dem jeweiligen Stand der praktischen
Kenntnisse und Fähigkeiten des betreffenden
AiP.
5.4 Aufsicht über den beim niedergelassenen Arzt tätigen AiP
Der AiP kann einen niedergelassenen Arzt nicht
vertreten, vielmehr muss die vorgeschriebene
Aufsicht sichergestellt sein. Deren Art und
Umfang bestimmen sich nach dem jeweiligen
Stand der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des AiP. Mit zunehmender Erfahrung wird
sich der AiP immer mehr dem Status nähern,
der ihn befähigt, schließlich eigenverantwortlich
tätig zu sein. Der ausbildende Arzt wird damit
immer weniger ständig präsent oder verfügbar
sein müssen und wird es verantworten können,
dass der AiP z.B. Krankenbesuche macht. Wer
AiP ausbildet, ist jedoch ständig für die Tätigkeit
des AiP verantwortlich.
Zusammenfassend gilt: Der Arzt im Praktikum
darf beruflich ”alles, was er kann”, ebenso wie
früher der approbierte ärztliche Berufsanfänger.
5.5 Tätigkeit in einer vertragsärztlichen
Praxis
Der Vertragsarzt benötigt, um einen AiP als Ausbildungsassistenten beschäftigen zu können,
eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte). Er erhält sie auf Antrag in der
Regel problemlos.
5.6. Weitere Hinweise
Es gilt für
- allgemeine Tätigkeiten:
Der AiP darf, erfüllt er die genannten Voraussetzungen, jede ärztliche Tätigkeit ausüben.
Das gilt auch für Eingriffe, z.B. Extraktionen
und Operationen;
- Atteste, Gutachten, Zeugnisse, Todesbescheinigungen:
Der AiP darf Atteste und Befundberichte ausstellen. Gutachten, Gesundheitszeugnisse
oder Todesbescheinigungen sollte der ausbildende Arzt gegenzeichnen;
- ärztliche Verordnungen:
Der AiP darf arzneimittelrechtlich verschreiben; auch dabei muss jedoch die Aufsicht
eines berufserfahrenen Arztes im jeweils erforderlichen Umfang gewährleistet sein.
Gleiches gilt für das Verschreiben von Betäubungsmitteln.
Der AiP darf auch erforderliche Heil- und
Hilfsmittel, Kuren und Krankenhauspflege
verordnen.
5.7 Ärztliche Tätigkeit im Ausland
Eine ärztliche Tätigkeit im Ausland, auch in
einem Entwicklungsland, gilt als Tätigkeit als
AiP, soweit sie nachweislich gleichwertig ist.
Von der Gleichwertigkeit kann insbesondere bei
einer ärztlichen Tätigkeit in den nachfolgenden
Ländern ausgegangen werden:
Großbritannien
"Pre-registration
House Officer"
Irland
"Pre-registration
House Officer"
Frankreich
"Interne en mèdecine
gènèrale” oder
”Faisant fonction d´interne”
Österreich
"Turnusarzt"
Schweden
"Almàn tjànsgöring"
Norwegen
Italien
"Turnusdienst"
"tirocinio pratico"
Portugal
"internado general"
USA
"graduate medical
education" als
"intern" bzw. "first
year resident"
Kanada
Neuseeland
Australien
"Internship"
"trainee intern-ship"
"intern-ship"
Südafrika
"Pre-registration
House Officer"
Darüber hinaus ist es grundsätzlich in allen
Staaten, die die Ärzteausbildung nach dem
"britischen System" organisieren, möglich, als
"House Officer" eine dem AiP vergleichbare
Tätigkeit abzuleisten.
5
Voraussetzung für die Anerkennung einer im
Ausland abgeleisteten Tätigkeit als AiP ist allerdings in jedem Fall, dass die örtlich zuständige
Behörde für diese Tätigkeit eine entsprechende
berufsrechtliche Zulassung (Registrierung) erteilt
hat. Diese ist zu gegebener Zeit dem Antrag auf
Erteilung der Approbation als Arzt beizufügen.
Die Tätigkeit als AiP im Ausland ist inhaltlich und
formal ebenfalls nach dem Muster der Anlage
20 a zur Approbationsordnung für Ärzte (s.
Anlage 1) zu bescheinigen.
Soweit Unterlagen nicht in deutscher Sprache
ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
5.8 Anrechnen von Urlaub und anderen
Fehlzeiten, Teilzeitbeschäftigung
Wegen Urlaubs werden im ersten Jahr bis zu
sechs Wochen, in der restlichen Zeit bis zu drei
Wochen und wegen anderer vom AiP nicht zu
vertretender Gründe, vor allem Krankheit,
höchstens drei Wochen anerkannt; bei Ärztinnen
im Praktikum werden auch Unterbrechungen
wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer
von drei Wochen angerechnet.
Die Praxisphase kann bei entsprechend verlängerter Gesamtdauer – maximal bis zu drei
Jahren – in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet
werden. Die Gesamtdauer hängt von der
jeweiligen durchschnittlichen Arbeitszeit ab.
Diese hat mindestens 50 von Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (nach
Tarifvertrag) zu betragen.
(Anmerkung BLÄK:
Es wird darauf
hingewiesen, dass Unterbrechungen über die 3Wochen-Frist hinaus eine entsprechende Verlängerung der AiP-Zeit bedingen.)
Die Bayerische Landesärztekammer appelliert
dringend an Ausbilder, die Ärztinnen im
Praktikum beschäftigen, die infolge Schwangerschaft und Mutterschaft länger als drei Wochen
ihre Ausbildung unterbrechen müssen, den
Ausbildungsvertrag nicht durch Zeitlauf beenden
zu lassen, sondern den betroffenen Kolleginnen
durch entsprechende Verlängerung des Ausbildungsvertrages zu ermöglichen, dass sie die
von ihnen nachzuweisende 18-monatige Ausbil6
dungszeit vollständig ableisten können, um danach die Approbation zu beantragen.)
6.
Tätigkeit als AiP im Rahmen des Wehrdienstes
Bundeswehrkrankenhäuser und Sanitätszentren
der Bundeswehr stehen vorrangig für ärztlichen
Nachwuchs der Bundeswehr zur Verfügung.
Wehrpflichtige Absolventen der Ärztlichen
Prüfung müssen sich, wollen sie das Praktikum
im Rahmen des Grundwehrdienstes ableisten,
selbst beim Kreiswehrersatzamt darum bemühen. Sie werden mit dem Dienstgrad eines
Leutnants einberufen und sind ”Offiziere im
Sanitätsdienst”, nicht aber ”Sanitätsoffiziere”. Als
Sanitätsoffizier zur militärfachlichen Verwendung
im Range eines Stabsarztes kann nur einberufen werden, wer als Arzt approbiert ist.
Im truppenärztlichen Dienst ist ein AiP nur dann
einsetzbar, wenn Anleitung und Aufsicht durch
einen erfahrenen Arzt gewährleistet sind. Dies
wird nur selten der Fall sein können. Entsprechende Entscheidungen trifft ausschließlich
die Bundeswehr.
Nähere Auskünfte erteilt das Bundesministerium
der Verteidigung. (Anmerkung BLÄK: Postfach
1328, 53003 Bonn).
7.
Vermittlung von Stellen für Ärzte im
Praktikum
Alle in § 34 a ÄAppO genannten Einrichtungen
des Gesundheitswesens können Ärzte im
Praktikum einstellen.
(Hinweis Arbeitsamt Würzburg: Melden die Einrichtungen der Arbeitsverwaltung Stellen, obliegt
die Vermittlung den Arbeitsämtern bzw. den
Hochschulteams der Arbeitsämter in deren
Bezirk die zu besetzende AiP-Stelle liegt.)
(Hinweis BLÄK: Adressen der Arbeitsämter
(Stand 6/2001):
· 86153 Augsburg, Wertachstraße 28,
Frau Zimmermann-Kohler,
Tel. 0821/3151-115
· 90443 Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5,
·
Frau Grund, Tel. 0911/242-2142
80337 München, Kapuzinerstr. 26,
Herr Nebel, Tel. 089/51 54-2181
· 97072 Würzburg, Ludwigkai 3,
Herr Wagner, Tel. 0931/7949-549
Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.)
9.
Einige Adressen für die Suche nach
einer Stelle als AiP
Im staatlichen Bereich nehmen Bewerbungen
entgegen für eine
· Tätigkeit in einer bayerischen Universitätsklinik oder in anderen universitären Einrichtungen, die für die Beschäftigung von
Ärztinnen und Ärzten im Praktikum in Betracht kommen,
die ärztlichen Direktoren der einzelnen
Kliniken oder Institute;
·
Tätigkeit im Deutschen Herzzentrum
das Deutsche Herzzentrum des Freistaates
Bayern
Lothstraße 11
80335 München
·
Tätigkeit in Versorgungskrankenhäusern
in versorgungsärztlichen Diensten
das Bayerische Landesamt für Versorgung
und Familienförderung
Sachgebiet Krankenanstalten
Schellingstraße 155
80797 München
-
Die Adressen aller Krankenhäuser und ihrer
Träger enthält das Verzeichnis "Die Krankenhäuser in Bayern". Das
Bayerisches Landesamt für Statistik und
Datenverarbeitung
Neuhauser Straße 8,
80331 München, Tel. 089/2119-0
gibt es gegen Gebühr ab.”
(Hinweis BLÄK: E-mail: Vertrieb@statistik.bayern.de
Gebühr derzeit € 6,14)
· Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst
in einem Gesundheitsamt
die jeweils örtlich zuständige (Bezirks-) Regierung Personalsachgebiet
(Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz,
Unterfranken, Mittelfranken, Schwaben)
in einem Landesuntersuchungsamt für
das Gesundheitswesen
das Landesuntersuchungsamt für das
Gesundheitswesen Südbayern
Veterinärstraße 2
85764 Oberschleißheim,
-
und das
Landesuntersuchungsamt für das
Gesundheitswesen Nordbayern
Postfach 91 01 20
90259 Nürnberg
7
Zutreffendes bitte ausfüllen bzw.
x ankreuzen
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
(Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO)
(Vornamen, Familienname)
Herrn/Frau
geboren am
(ggf. abweichender Geburtsname)
in
wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung
vom
bis
im/in der *)
in
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist
ÿ ganztägig
ÿ in Teilzeitbeschäftigung mit ..............von Hundert der regelmäßigen wöchentl. Arbeitszeit abgeleistet worden
Die Ausbildung ist
vom
wegen
unterbrochen worden
Die Ausbildung ist
ÿ ordnungsgemäß
ÿ nicht ordnungsgemäß
bis
abgeleistet worden
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen **)
........................................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................
Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau ..................................................in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für
die Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich
ÿ nicht ergeben
ÿ in folgender Hinsicht
ergeben.......................................................................................................................................................................
.....................................................
Ort, Datum
...............................................
Siegel oder Stempel
Unterschrift des ärztlichen Leiters/des
Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten
*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs.2, Satz 1 der ÄApp0 tätig gewesen ist, ggf. mit Angaben der
Abteilung
**) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit
jeweils erstreckt hat.
8
Abdruck „Merkblatt der Regierung von Oberbayern (gleichermaßen auch der Regierung
von Unterfranken)
Stand: Dezember 2000:
"Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten als
solche von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum"
1. Nach der Approbationsordnung für Ärzte
haben Ärzte und Ärztinnen im Praktikum
ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Sie müssen ausreichend Gelegenheit haben, ärztliche
Tätigkeiten auszuüben und allgemeine
ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Nach
der Praktikumphase sollen sie in der Lage
sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben.
2.
3.
Eine ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus, in
der Praxis eines niedergelassenen Arztes,
in einem Sanitätszentrum oder einer
ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr
oder in einer Justizvollzugsanstalt mit
hauptamtlichem Anstaltsarzt erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an den Ausildungszweck. Sie gilt deshalb immer dann
als solche eines Arztes oder einer Ärztin
im Praktikum, wenn die "Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum" (Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1
ÄAppO) im Rahmen der "Beschreibung
und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen"
zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Arzt
oder die Ärztin im Praktikum seine bzw.
ihre praktischen Fähigkeiten vertiefen und
allgemeine ärztliche Erfahrungen sammeln
konnte.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den Gebieten Hygiene, Immunologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und/oder
Infektionsepidemiologie sowie Pathologie
einschließlich Neuropathologie werden für
die Dauer von höchstens einmal neun bis
höchstens achtzehn Monate anerkannt.
Gleiches gilt für truppenärztliche Tätigkeit.
Eine über neun Monate hinaus dauernde
Tätigkeit in diesen Gebieten als eine
solche eines Arztes bzw. einer Ärztin im
Praktikum anzuerkennen, bedarf des
Nachweises unmittelbaren Patientenbe-
zuges (z. B. der Tätigkeit in der Impfsprechstunde eines Hygieneinstitutes).
Vorherige Absprache mit der jeweils
zuständigen Regierung von Oberbayern
bzw. Regierung von Unterfranken - vgl.
Ziff. 1.1. – empfiehlt sich.
4.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den in Nr.
3 genannten Gebieten können auch dann
als solche von Ärzten und Ärztinnen im
Praktikum gelten, wenn sie in Einrichtungen erfolgen, die zwar formal weder
Teil eines Krankenhauses noch ärztliche
Praxis sind, aber maßgeblich in der ärztlichen Versorgung mitwirken (z.B. Hygiene- oder Pathologische Institute). Es empfiehlt sich, vor Aufnahme der Tätigkeit in
einer solchen Einrichtung mit der
Regierung von Oberbayern, bzw. der
Regierung von Unterfranken – vgl. Ziffer
1.1. – wegen der Anrechenbarkeit Kontakt
aufzunehmen.
5.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in einem
werks- oder betriebsärztlichen Dienst oder
in einer Einrichtung für die Rehabilitation
Behinderter sind voll anrechenbar.
6.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im medizinischen Dienst der Krankenkassen, im
versorgungsärztlichen Dienst oder in
Transfusionsmedizin sind geeignet, den
Ausbildungszweck zu fördern, können in
der Regel jedoch das dem Kernbereich
ärztlich-praktischer Tätigkeit, namentlich
der kurativ-klinischen Medizin eigene Erfahrungspotential nicht völlig ersetzen. Sie
werden bis zur Dauer von einmal neun
Monaten angerechnet.
Gleiches gilt für ärztlich-praktische Tätigkeit in der Rechtsmedizin.
Die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit im
öffentlichen Gesundheitsdienst bedeutet
keinen Anspruch auf eine Beschäftigung
im öffentlichen Gesundheitsdienst des
Freistaates Bayern bis zur möglichen
Höchstdauer. Die Dauer einer solchen
Tätigkeit richtet sich nämlich ausschließ9
lich nach den Möglichkeiten der Stellenbewirtschaftung.
7.
Ärztlich-praktische Tätigkeiten in wissenschaftlichen Instituten für Anatomie
einschließlich Neuroanatomie, für Biochemie, Medizinische Informatik, Pharmakologie und Toxikologie einschließlich
Neuro- und Pschyopharmakologie sowie
für Physiologie einschließlich Neurophysiologie sind geeignet, ärztliche
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
die wesentliche Grundlage für bestimmte
klinische Tätigkeiten sein können.
Sie werden bis zur Höchstdauer von insgesamt sechs Monaten auf die Praktikumszeit angerechnet.
8.
Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie sind dann bis zu sechs Monaten
anrechenbar, wenn sie ärztlicher Natur
sind und unter Aufsicht eines berufserfahrenen Arztes stehen. Darüber hinaus
sind weitere Zeiten nur anrechenbar, wenn
die Tätigkeit unmittelbaren Patientenbezug
hat und in einer Einrichtung stattfindet, die
in § 34 a Abs. 2 und 3 ÄAppO aufgezählt
ist1.
Krankenhaus, Praxis eines niedergelassenen Arztes,
Sanitätszentrum oder ähnliche Einrichtungen der
Bundeswehr, Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt, öffentlicher Gesundheitsdienst, Medizinischer
Dienst der Krankenkassen, versorgungs-, werks- oder
betriebsärztlicher Dienst, Einrichtung für die Rehabilitation
Behinderter, truppenärztliche Einrichtung.
1
9.
Tätigkeiten auf den Gebieten der Medizingeschichte und des Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar.
10. Ob und inwieweit in diesen Informationen
nicht genannte ärztliche Tätigkeiten als
solche eines Arztes oder einer Ärztin im
Praktikum anerkennbar sind, entscheidet
die jeweils zuständige Regierung von
Oberbayern bzw. Regierung von Unterfranken im Einzelfall. Es empfiehlt sich, vor
Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit
dieser Kontakt aufzunehmen.
10
11. Übersicht über andere als rein klinische
Gebiete und die Dauer jeweils anrechenbarer Tätigkeit (s. Übersichtstabelle).
(Wichtig: Die nachstehend genannten
Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind
mit Ausnahme der Nrn. 5, 15 und 19
grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar.)“
11.
Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils
anrechenbarer Tätigkeit
(Wichtig: Die nachstehend genannten Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind mit Ausnahme der
Nrn. 5, 15 und 19 grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar)
Gebiet oder Gegenstand der Tätigkeit
1. Anatomie einschließlich Neuroanatomie
2. Biochemie
3. Hygiene
4. Immunologie
5. Klinische Pharmakologie
6. Laboratoriumsmedizin
7. Medizinische Informatik
8. Medizinischer Dienst der Krankenkassen
9. Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie
10.Öffentlicher Gesundheitsdienst
11.Pathologie einschließlich Neuropathologie
12.Pharmakologie und Toxikologie
13.Physiologie einschließlich Neurophysiologie
14.Rechtsmedizin
15.Rehabilitation Behinderter
16.Transfusionsmedizin
17.truppenärztliche Tätigkeit
18.versorgungsärztlicher Dienst
19.werks- oder betriebsärztlicher Dienst
Gesamtdauer in Monaten
6
6
9, bis 18
9, bis 18
18
9, bis 18
6
9
9, bis 18
9
9, bis 18
6
6
9
18
9
9, bis 18
9
18
1)
1)
1)
1)
1)
1)
Medizingeschichte und Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar!
1)
bei unmittelbarem Patientenbezug (z.B. gemeinsame Forschungsprojekte oder überhaupt Projekte
mit klinischen Fächern). In diesem Fall muss der unmittelbare Patientenbezug auf der Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausdrücklich bestätigt sein.
11
Ergänzende Informationen und Anmerkungen
der Bayerischen Landesärztekammer zum
Merkblatt „Informationen über die Tätigkeit als
Arzt im Praktikum der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Unterfranken"
Arzneimittelverschreibungen
Je nach dem jeweiligen individuellen Kenntnis-,
Zuverlässigkeits- und Bewährungsgrad des
einzelnen AiP und ggf. unter Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse beim Patienten im Einzelfall darf der Arzt im Praktikum selbständig
ärztliche Verrichtungen durchführen und dabei
auch Arzneimittel verschreiben, sofern und soweit dies der aufsichtsführende Arzt und ggf.
auch der AiP selbst verantworten. Die Frage der
Aufsicht betrifft, auch wegen des haftungsrechtlichen Bezugs das Innen-, d.h., das Ausbildungsrechtsverhältnis. Auch aus diesen Gründen ist der Apotheker gemäß § 17 Abs. 4 und 5
ApBetrO verpflichtet, Verschreibungen des
Arztes im Praktikum unverzüglich auszuführen,
soweit nicht sonst erkennbare Unklarheiten
entgegenstehen; auch wenn die Gegenzeichnung des Rezepts durch den ausbildenden Arzt
ideal wäre, kommt es darauf hinsichtlich der
rechtlichen Verbindlichkeit für den Apotheker
nicht an. Vorsichtshalber dürfte sich aber gerade
bei Arzneimitteln mit Suchtpotential eine Rückfrage des Apothekers beim aufsichtsführenden
Arzt empfehlen und zwar auch vor dem Hintergrund der allgemein zu beachtenden Sorgfaltspflicht des Apothekers bei der Abgabe von
Arzneimitteln.
an Strahlenschutzkursen (Grund- und Spezialkurs) voraussetzt. Nichtfachkundige Ärzte (z. B.
AiP) dürfen Röntgenstrahlen anwenden, wenn
sie über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz (8-stündige Unterweisung - auch
klinikintern möglich -) verfügen und unter
ständiger Aufsicht und Verantwortung eines
Arztes mit Fachkunde stehen. Tätigkeiten als
AiP können auf den Erwerb der Fachkunde, die
die Bayerische Landesärztekammer erteilt, angerechnet werden.
(s. Merkblatt "Fachkunde im Strahlenschutz"
nach der Röntgenverordnung vom 8.1.87)
Kurse zum Erwerb einer Arztbezeichnung
Während der AiP-Phase besuchte Kurse, die für
den Erwerb einer Arztbezeichnung nach der
Weiterbildungsordnung vorgeschrieben sind,
können auf die Weiterbildung angerechnet werden. Insbesondere bei längerdauernden Kursen
wird jedoch empfohlen, bei der Approbationsbehörde rückzufragen, ob dadurch nicht die
zulässige Unterbrechung der AiP-Tätigkeit lt.
Approbationsordnung überschritten wird.
Anrechnung von unbezahlter ärztlicher
Tätigkeit / Gastarzttätigkeit auf die Weiterbildung.
Nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei der
Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München,
Telefon (089) 4147-1, E-mail: aip@blaek.de.
erfragen.
Für die Verordnung von Betäubungsmitteln gilt,
dass die gesetzlich festgelegten BTM-Rezepte
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Genthiner Str. 38, 10785 Berlin, selbst
anzufordern sind. Dies gilt auch für den AiP.
Fachlehrer in Berufsschulen
Durch Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft. und Kunst vom 22.3.1991 ist der AiP
befugt, in Berufsfachschulen (z. B. Krankenpflegeschule, MTA-Schule, etc.) als Fachlehrer
tätig zu werden.
Anordnung von Röntgenuntersuchungen
Voraussetzung, um die Durchführung von
Röntgenuntersuchungen anzuordnen oder
Röntgenstrahlen am Menschen anwenden zu
dürfen, ist nach der Röntgenverordnung die
Fachkunde im Strahlenschutz, die neben
praktischen Erfahrungen und theoretischen
Unterweisungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen am Menschen die Teilnahme
Freistellung für die Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
Die Freistellung für die vorgeschriebenen AiPAusbildungsveranstaltungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten sind den einschlägigen
Tarifverträgen zu entnehmen. Außerhalb tarifvertraglicher Regelung sind freie Vereinbarungen
12
zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren
sollen.
·
Haftpflicht
Haftungsrechtlich bestehen weder für den
ausbildenden Arzt noch für den AiP selbst Besonderheiten gegenüber der schon bisher
geltenden Rechtslage bei Berufsanfängern. Dem
ausbildenden Arzt obliegt die Verantwortung
dafür, mit welchen Aufgaben er den AiP betraut.
Es dürfen nur solche Verrichtungen übertragen
werden, die der AiP nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß auszuführen in
der Lage ist. Das setzt voraus, dass sich der
ausbildende Arzt vor Übertragung bestimmter
Aufgaben davon überzeugt, dass der AiP die zur
ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Verletzt der
ausbildende Arzt diese Verpflichtung, kann er
wegen einer Vertragspflichtverletzung und auch
aus dem Gesichtspunkt sogenannter "unerlaubter Handlung" im Schadensfall belangt
werden. Der AiP selbst haftet, wenn ihm grobe
Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zur Last gelegt
werden kann. Er haftet auch bei sogenanntem
"Übernahmeverschulden", also bei pflichtwidrigem Überschätzen seiner Fähigkeiten. Der AiP
ist in der Regel in die Haftpflichtversicherung des
Arbeitgebers eingeschlossen. Dennoch muss
sich der AiP selbst aus dem Gesichtspunkt der
Verschuldenshaftung, z.B. bei Hilfeleistungen
außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses,
gegen Haftpflichtansprüche versichern.
Außerhalb des Geltungsbereiches des Tarifrechts (z.B. in Arztpraxen) sind freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag
orientieren sollen.
(Es handelt sich hier um allgemeine Angaben.
Jeder Einzelfall ist persönlich abzuklären!)
Vergütung der Tätigkeit als AiP
Der ärztliche Interessensverband, Marburger
Bund, Referat Tarifpolitik, informierte uns über
den Stand der Gehälter für Ärztinnen und Ärzte
im Praktikum:
Regierung von Unterfranken,
Peterplatz 9, 97070 Würzburg (Hochschulorte
Erlangen /Würzburg bzw. Reg. Bez. Ober-,
Mittel- u. Unterfranken)
erteilt.
Vergütungen ab 1. Januar 2003
Der im öffentlichen Dienst tätige AiP erhält aufgrund tarifvertraglicher Regelung monatliche
Bezüge in Höhe von:
· im 1. Jahr 1161.92 €
· im 2. Jahr 1323.96 €
· Verheiratetenzuschlag 61.85 €
· Urlaubsgeld 255.65 €
· vermögenswirksame Leistungen,
· Weihnachtszuwendung,
Bitte unbedingt beachten: Um einen nahtlosen
Übergang nach der AiP-Phase bis zur Approbationserteilung zu gewährleisten, ist der Antrag
ca. acht Wochen vor Ablauf der AiP-Zeit zu stellen. Bereits 14 Tage vor Beendigung der AiPZeit kann die letzte Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die auch die noch ausstehenden 14
Tage umfasst, eingereicht werden.
Nach Ablauf von 18 Monaten AiP-Tätigkeit erlischt die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Bundes-
Abgeltung (Freizeit, bzw. Vergütung) für
Überstunden, Bereitschaftsdienst usw..
Vertrag
Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem
AiP ist vor Beginn der AiP-Tätigkeit ein
schriftlicher Vertrag zu schließen, der auch die
vereinbarten Nebenabreden und die Dauer der
gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit enthalten
muss. Vertragsmuster (s S. 16) können bei der
Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, angefordert werden.
Approbation
Die Approbation ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen s. „Auszug aus der
Approbationsordnung für Ärzte" rechtzeitig zu
beantragen. Wenn die Ärztliche Prüfung in
Bayern abgelegt wurde, wird
seit
dem
01.10.1999 die Approbation von der
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39, 80538 München (Hochschulorte München/Regensburg bzw. Reg. Bez.
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und
Schwaben) und von der
13
ärzteordnung und damit die Erlaubnis zur ärztlichen Tätigkeit bis zur Erteilung der Approbation!
Sollte absehbar sein, dass ein nahtloser Übergang rein zeitlich nicht möglich ist, empfiehlt sich
die Beantragung einer Erlaubnis nach § 10 Abs.
1 BÄO zur vorübergehenden Tätigkeit bei der
jeweils zuständigen Stelle, welche die AiPErlaubnis erteilt hat. Diese Erlaubnis erlischt,
wenn die Approbation erteilt wird.
Auszug aus der Approbationsordnung für
Ärzte vom 14. Juli 1987, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 10. November 1999,
Bundesgesetzblatt I S: 2175
vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht der Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder
ungeeignet ist,
7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und
8. die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im
Praktikum nach § 34 d Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs.1.
(Anmerkung der BLÄK zu 8.) : üblicherweise eingetragen im AiP-Ausweis).
Sechster Abschnitt
Die Approbation
§ 35 Antrag auf Approbation
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an
die zuständige Behörde des Landes zu richten,
in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. (s. S. 1)
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzgefasster Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus
dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein
Auszug aus dem für die Ehe geführten
Familienbuch,
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit
des Antragstellers,
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht
früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, (Anmerkung der BLÄK:
Das Führungszeugnis Belegart "0" ist bei
den Meldestellen zu beantragen und wird
von dort direkt an die zuständige Approbationsbehörde gesandt.)
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher
als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt
sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür
14
Die Regierung von Oberbayern erläutert die
Punkte 5.) und 6.) (Stand: 18.06.2001):
Punkt 5.): die Frage hierzu ist Bestandteil des
Formblattes „Approbationsantrag” . Die geforderte Erklärung ist im Antrag direkt abzugeben.
Es ist keine gesonderte Bescheinigung erforderlich!
Punkt 6.): Fragen zu diesem Punkt sind Bestandteil des Formblattes „Anlage 20 a zu § 34
d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO” und im Antrag direkt zu
beantworten. Es ist keine gesonderte Bescheinigung erforderlich!
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt im Praktikum bei einem Praxisinhaber
Anstellungsvertrag
Zwischen
Frau/Herrn................................................................................................................................
Praxisanschrift...........................................................................................................................
Praxisinhaber.............................................................................................................................
und
Frau/Herrn................................................................................................................................
Privatanschrift...........................................................................................................................
Ärztin/Arzt im Praktikum
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Dauer
(1) Frau / Herr...............................................................................................................
wird ab.............................als Ärztin/Arzt im Praktikum angestellt.
Das Anstellungsverhältnis wird auf Zeit bis zum...............................................abgeschlossen.
Die Einstellung erfolgt zum Zwecke der Ausbildung des Arztes im Praktikum.
(2) Die ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit.
§ 2 Pflichten des Arztes im Praktikum
(1) Der Arzt im Praktikum ist verpflichtet, den organisatorischen Weisungen des Praxisinhabers oder
seines Vertreters Folge zu leisten und alle seinen Fähigkeiten entsprechenden ärztliche Leistungen zu
erbringen.
(2) Der Arzt im Praktikum hat die vertragsarztrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 3 Pflichten des Praxisinhabers
(1) Der Praxisinhaber gibt dem Arzt im Praktikum Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen
Tätigkeiten auszuüben.
15
(2) Der Praxisinhaber hat sich nach Vorlage der Approbationsurkunde/Berufserlaubnis gemäß § 10
Bundesärzteordnung vergewissert, dass der Arzt im Praktikum die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufes in seiner Praxis besitzt. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Beschäftigung des Arztes im
Praktikum genehmigt. Dem Ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband wird die Beschäftigung des Arztes im
Praktikum angezeigt.
Der Praxisinhaber besitzt die Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer im Gebiet/Schwerpunkt/Bereich...............................................................................*) für die Dauer von
...................................**)
(3) Der Praxisinhaber meldet den Arzt im Praktikum unverzüglich bei der gesetzlichen Unfallversicherung an.
§ 4 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............. Stunden wöchentlich.
§ 5 Vergütung
(1) Der Arzt im Praktikum erhält eine monatliche Vergütung von ........................€
Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende zu entrichten.
(2) Mehrarbeitsleistungen werden durch entsprechende Freizeit bis zum Ende des darauffolgenden
Monats ausgeglichen. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes sind sie pro Stunde mit
............... € der monatlichen Vergütung für Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Die Vergütung für die
Mehrarbeitsleistung kann pauschaliert werden.
(3) Für die dem Arzt im Praktikum vom Praxisinhaber übertragenen gutachterlichen Äußerungen oder
Gutachten steht dem Arzt im Praktikum das Honorar nach Abzug der Sachkosten zu.
(4) Der Arzt im Praktikum erhält eine Weihnachtszuwendung gemäß der für das sonstige Praxispersonal geltenden Regelungen.
(5) Der Arzt im Praktikum hat für jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit die Zustimmung des
Praxisinhabers einzuholen; sie darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.
§ 6 Fernbleiben von der Tätigkeit
(1) Der Arzt im Praktikum hat dem Praxisinhaber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arzt
im Praktikum eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.
(2) Der Arzt im Praktikum darf von seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Praxisinhabers
fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie
unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch
auf Vergütung.
§ 7 Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Der Arzt im Praktikum erhält als Krankenbezüge die Vergütung nach § 5 Absatz 1
a) im Falle einer durch Unfall oder durch Krankheit entstandenen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer
von 6 Wochen,
b) bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Praxisinhaber erlittenen Arbeitsunfall oder
durch eine bei dem Praxisinhaber zugezogene Berufserkrankung verursacht ist, bis zum Ende der
26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfall16
versicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufserkrankung anerkennt, jedoch nicht über das
Ende des Arbeitsverhältnisses als Arzt im Praktikum hinaus.
§ 8 Erholungsurlaub
Der Arzt im Praktikum erhält einen Jahresurlaub von ........Arbeitstagen. War er weniger als 12 Monate
im Kalenderjahr beschäftigt, so erhält er für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit anteiligen Urlaub. Der
Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Urlaubsabschnitte sind im gegenseitigen Einvernehmen
festzulegen.
§ 9 Benutzung des Kraftfahrzeuges
Dem Arzt im Praktikum wird ein Kraftfahrzeug für praxisbedingte Fahrten zur Verfügung gestellt.
Benutzt er sein eigenes Fahrzeug, so erhält er pro Kilometer ............... € ersetzt.
§ 10 Haftpflicht
Der Praxisinhaber stellt den Arzt im Praktikum von Haftpflichtansprüchen Dritter frei und gewährleistet
die Einbeziehung des Arztes im Praktikum in seine Berufshaftpflichtversicherung.
§ 11 Kündigung
(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
(3) Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
§ 12 Zeugnis
Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere
fachliche Fähigkeiten. Die Zeugniserteilung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns wird
hierdurch nicht ersetzt.
§ 13 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
drei Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder dem Praxisinhaber schriftlich geltend
gemacht werden.
(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die
Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 14 Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit.
Wenn der Arzt im Praktikum in der nach dem Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit
der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach § 34 a Abs. 5 ÄAppO nicht auf die
Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten kann, soll die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden. Wenn
nicht dienstliche oder sonstige Gründe entgegenstehen, soll eine entsprechende Vereinbarung getroffen
werden, um dem Arzt im Praktikum die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen.
17
§ 15 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen des Anstellungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart werden.
......................................den......................2002
..........................................................................
Praxisinhaber
...............................................
Arzt im Praktikum
Der Arzt im Praktikum ist gemäß § 3 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt worden.
................................................
Praxisinhaber
*)
**)
18
Unzutreffendes bitte streichen
Nur bei der Einstellung zum Zwecke der Weiterbildung erforderlich.
................................................
Arzt im Praktikum
Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis ”Rettungsdienst”
(nach den seit 01.01.1996 gültigen Richtlinien)
Das Bayerische Gesetz zur Regelung von
Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz BayRDG), in der aktuell gültigen Fassung vom
01.01.1998, gibt vor, dass Ärzte, die am
Rettungsdienst teilnehmen, über besondere
notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen müssen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen fest
und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise (Art. 12 Satz 2 und Art.
21 Abs. 1 Satz 4 und 5).
Grundsätzlich ist eine Anmeldung für nur eine
(komplette) Kurssequenz von A/1 bis D/2
möglich, um Doppelbuchungen aus Fairnessgründen zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ärztinnen/Ärzte im Praktikum unabhängig von dem Fachkundenachweis
"Rettungsdienst" - aus rechtlichen Gründen nicht
selbständig im Rettungsdienst eingesetzt werden dürfen.
Fachkundenachweis "Rettungsdienst"
Folgende Richtlinie für die Erteilung des
“Fachkundenachweises
Rettungsdienst“
durch die Bayerische Landesärztekammer
gemäß dem Curriculum zum harmonisierten
Fachkundenachweis
"Rettungsdienst"
der
Bundesärztekammer vom 09.12.1994 wurde
vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 06. Mai
1995 zum Inkrafttreten ab 01. Januar 1996 beschlossen:
AiP-Regelung
Für die Kurse A/2 und B/2 wird je ein "AiPStempel" vergeben.
Unter spezieller Berücksichtigung der finanziellen Situation von Ärztinnen/Ärzten im Praktikum
hat der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 07.07.2001 neuerlich beschlossen, dass die Bayerische Landesärztekammer für Mitglieder, die als Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie als approbierte, zum Kurszeitpunkt beschäftigungslose Ärztinnen und Ärzte gemeldet sind, die
Kosten der Kurse A/2 und B/2 übernimmt
(sofern es sich um Kurse handelt, die von der
Bayerischen Landesärztekammer veranstaltet
werden).
Teilnahme-Voraussetzung zur Kurszulassung:
gültige Approbation oder Erlaubnis nach §
10 Abs. 4 BÄO sowie
einjährige klinische Tätigkeit möglichst im
Akutkrankenhaus (mit Einsatz auf einer
Intensiv- und/oder Notaufnahmestation oder
in der klinischen Anästhesiologie). Dieser
Tätigkeitsabschnitt muss bis zum ersten
Kurstag absolviert sein. Ein entsprechender
Nachweis ist der Anmeldung beizufügen.
Nachweisbare Qualifikationen in einem Akutmedizinischem Gebiet i. S. eines Facharztstatus
bzw. Tätigkeiten im Rettungsdienst können im
Einzelfall - bei schriftlichem Antrag an die
Bayerische Landesärztekammer - als Analogon
für das "Curriculum Fachkundenachweis
Rettungsdienst" angerechnet werden.
1. Teilnahme an von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannten interdisziplinären
Kursen in allgemeiner und spezieller Notfallmedizin von insgesamt mindestens 80
Stunden Dauer (Unterrichtsstunde à 45
Minuten) gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer /Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis ”Rettungsdienst” vom 09.12.1994.
2. Mindestens 18 Monate klinische Tätigkeit
an einem Akutkrankenhaus, davon
mindestens drei Monate arbeitstäglich
/dienstbezogen auf einer Intensivstation
oder in einer Notaufnahmeeinheit oder in
der klinischen Anästhesiologie
(Tätigkeitsspektrum mit Erwerb grundlegender Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen gemäß den Empfehlungen der DIVI)
19
(Die klinische Tätigkeit kann auch während der
Ausbildung als Ärztin/Arzt im Praktikum abgeleistet werden.)
3. Während der klinischen Tätigkeit müssen
Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen erworben werden.
Hierzu gehören insbesondere:
- Sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten
- Manuelle und maschinelle Beatmung
- Endotracheale Intubation
- Schaffung periphervenöser und zentralvenöser Zugänge
- Technik und Durchführung der wichtigsten
Notfallpunktionen
- Reanimation
Einzelnachweise sind zu folgenden
Techniken (z. B. mittels Testatbuch der
Bayerischen Landesärztekammer) zu
führen:
-
4.
20
25 endotracheale Intubationen
50 venöse Zugänge, einschließlich zentralvenöser Zugänge
2 Thoraxdrainagen bzw. -punktionen *)
1 zertifizierter Reanimationsstandard am
Phantom *)
*) sind am Modell im Rahmen der Kurse der
BLÄK inkludiert.
Nachweis von mindestens 10 Einsätzen in
Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug
oder Rettungshubschrauber, bei denen
lebensbedrohliche Erkrankungen oder
Verletzungen unter der unmittelbaren
Leitung eines erfahrenen Notarztes, der
über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt, bei Erwachsenen behandelt
wurden.
Diese Einsätze sind z.B. über das Testatbuch der Bayerischen Landesärztekammer
nachzuweisen.
Ein Nachweis könnte auch durch Vorlage
der bezüglich u.a. der Patientendaten
anonymisierten Einsatzprotokolle erfolgen.
Einsätze im Kindernotarztdienst können im
Einzelfall (bitte schriftlichen Antrag an die
Bayerische Landesärztekammer)
rechnet werden.
ange-
Eine in einem anderen Kammerbereich evtl. erworbene Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin"
ist für eine Tätigkeit im Notarztdienst gemäß
Bayerischem Rettungsdienstgesetz gültig.
Im Rahmen der Übergangsbestimmungen, gemäß Vorstandsbeschluss der Bayerischen Landesärztekammer vom 06.05.1995, können Kolleginnen/ Kollegen den Fachkundenachweis
"Rettungsdienst" erhalten, sofern sie eine mindestens dreijährige kontinuierliche Notarzttätigkeit mit Abschluss zum 31.12.1995 nachweisen
können.
Im wesentlichen sind die Themen der früheren
Fortbildungsstufen A/1, A/2, B/1, B/2, C/1 sowie
C/2 mit denen der neuen Abschnitte A/1 bis C/2
vergleichbar; bei der Anmeldung zur Absolvierung der theoretischen Fortbildungsabschnitte werden somit die genannten sechs
früheren wie seit 01.01.1996 neuen Stufen
analog gewertet. Seit 01.01.1996 ist allerdings
die Teilnahme an den (neuen) Stufen D/1 und
D/2 obligat.
Die sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb
des Fachkundenachweises "Rettungsdienst"
bleiben für die Kolleginnen/ Kollegen, die mit
den jeweiligen Kursen bis zum 31.12.1995
begonnen haben, entsprechend den bisherigen
Regularien bestehen (Nachweis von zehn
lebensrettenden Notarzteinsätzen, ein Jahr
klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus,
davon mind. drei Monate auf einer Intensivund/oder Notaufnahmestation, Kurse A bis D).
Anträge auf Erteilung des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" sind bitte schriftlich,
unter Beifügung der geforderten Nachweise
(Originale oder amtl. beglaubigte Fotokopien,
z. B. durch den Ärztlichen Kreisverband), an
die Bayerische Landesärztekammer, z. H. Frau
Herget, Mühlbaurstrasse 16, 81677 München,
Tel. (0 89) 41 47-757, zu richten.
MERKBLATT "FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZ"
nach der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 (Stand 15.01.1996)
In Ergänzung der Röntgenverordnung vom
08.01.1987 hat der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung die Richtlinie "Fachkunde
und Kenntnisse im Strahlenschutzfür den
Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der
Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach der
Röntgenverordnung"
(Fachkunde-Richtlinie
Medizin) - zu beziehen beim Wirtschaftsverlag
NW, Postfach 10 11 10, Bremerhaven oder beim
König Verlag, Flößergasse 7, 81369 München veröffentlicht. Diese wurde bezüglich der Richtzeiten für die Sachkunde lt. Beschluss des
Länderausschusses Röntgenverordnung vom
5./6. Juni 1989 geändert.
Die Bayerische Landesärztekammer wurde vom
zuständigen Bayerischen Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit beauftragt, Fachkundebescheinigungen auszustellen, denen diese derzeit geltende Richtlinie zugrundezulegen ist.
Nachfolgend werden die wichtigsten Passagen
aus der Fachkunde-Richtlinie zitiert:
Fachkunde im Strahlenschutz
Die Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus
theoretischem Wissen und praktischen Erfahrungen. Sie gliedert sich in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche: Sachkunde sowie Kurse im Strahlenschutz
- Sachkunde:
"Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen
und praktische Erfahrungen bei der Anwendung
von Röntgenstrahlen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über
längere Zeiträume und wird durch theoretische
Unterweisungen ergänzt.
Die Sachkunde ist grundsätzlich an Institutionen
im Geltungsbereich der Röntgenverordnung zu
erwerben. Sie kann während der Weiterbildung
in einem entsprechenden Gebiet oder Teilgebiet
erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist
durch Zeugnisse nach den in der Anlage 10 der
Richtlinie niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.
- Kurse im Strahlenschutz:
"Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen
und praktische Übungen im Strahlenschutz auf
dem jeweiligen Anwendungsgebiet."
Die Fachkunde im Strahlenschutz in der Medizin
kann nur von Personen erworben werden, die
als Arzt approbiert oder zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt
sind.
Fachkunde im Strahlenschutz in
der medizinischen Röntgendiagnostik
Die Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik umfasst die praktische Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Aspekten des
Strahlenschutzes. Sie wird unter Aufsicht eines
Arztes erworben, der auf dem betreffenden
Gebiet oder Teilgebiet die Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt. Für den Erwerb der
Fachkunde sind die aufgeführten Mindestzeiten
erforderlich.
Diese können im Rahmen der arbeitstäglich (der
Begriff "arbeitstäglich" umfasst den Zeitraum des
Tages, in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt
werden) anfallenden Röntgenstrahlenanwendung erworben werden, wobei die genannten
Zeiten nicht zusammenhängend abgeleistet werden müssen.
Kurse im Strahlenschutz
Es sind Strahlenschutzkurse entsprechend der
Fachkunde-Richtlinie nach Anlage 1 Nr. 1.1
(Grundkurs im Strahlenschutz) und Nr. 1.2
(Spezialkurs im Strahlenschutz - Diagnostik) mit
Erfolg abzuschließen. Voraussetzung für den
Besuch des Spezialkurses ist die vorherige Teilnahme am Grundkurs.
21
Hinweise:
1. Nach § 24 Abs. 3 der Röntgenverordnung
vom 08.01.1987 dürfen nur Ärzte, die die
Fachkunde besitzen, eigenverantwortlich
(z.B. im Bereitschaftsdienst) Röntgenuntersuchungen anordnen.
Für das Ausfüllen von "Röntgenzetteln" ist
die Fachkunde nicht zwingend notwendig,
sofern es sich dabei nur um eine
"Empfehlung" handelt und sichergestellt ist,
dass ein fachkundiger Arzt
(z.B. der
Radiologe) in letzter Instanz die Indikation
überprüft und die Durchführung der Röntgenuntersuchung anordnet.
2. Nach § 23 Nr. 2 der Röntgenverordnung
vom 08.01.1987 dürfen Ärzte unter
ständiger Aufsicht und Verantwortung durch
einen fachkundigen Arzt - auch ohne
Fachkunde - Röntgenstrahlen anwenden,
wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz in einer 8-stündigen
Unterweisung über den Strahlenschutz in
der Diagnostik mit Röntgenstrahlen (z.B. in
einem Krankenhaus oder bei einem Kursveranstalter) gemäß Anlage 6 der FachkundeRichtlinie erhalten haben. Es wird dringend
empfohlen, vor dem Besuch der Strahlenschutzkurse diese Kenntnisse zu erwerben.
3. Da Ärztinnen/Ärzte im Praktikum nicht unter
die Übergangsregelung (§ 45 RöV) fallen,
die auf die Röntgentätigkeit vor dem
01.01.1988 abstellt, müssen sie (neben der
Sachkunde) in jedem Fall einen Grundkurs
und einen Spezialkurs im Strahlenschutz
(Diagnostik oder / und Therapie) nachweisen.
Der während des Studiums absolvierte
"Radiologische Kurs" kann in keinem Fall
als Grundkurs angerechnet werden.
22
RICHTZEITEN
für den Erwerb der Sachkunde in Abhängigkeit vom Anwendungsgebiet
lt. Beschluss des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 05./06. 06 1989
Nr.
Anwendungsgebiet
Monate
4.1.1.1
Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (ohne CT) gilt NUR
für die, die in der Radiologie ganztägig tätig sind/waren
Notfalldiagnostik* (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule,
Thorax, Abdomen)
30
4.1.1.3
Röntgendiagnostik des Thorax
12 (6 bzw. 3 s.u. / NB)
4.1.1.4
Röntgendiagnostik der Extremitäten
12 (6 bzw. 3 s.u. / NB)
4.1.1.5
Röntgendiagnostik des Schädels
12 (6 bzw. 3 s.u. /.NB)
4.1.1.6
Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes und/oder
der Geschlechtsorgane
12 (6 bzw. 3 s.u. / NB)
4.1.1.7
Röntgendiagnostik des gesamten Skelettes**
18 (bzw.12 s.u. /.NB)
4.1.1.8
Röntgendiagnostik des Abdomens***
18 (bzw.12 s.u. / NB)
4.1.1.9
Röntgendiagnostik des Gesichtsschädels und der
Nasennebenhöhlen
6
4.1.1.10
Mammographie
6
4.1.1.11
Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems
12
4.1.1.12
Computertomographie (zusätzlich zu den anderen Positionen)
12
4.1.1.2
12
Bei zeitlich aufeinanderfolgenden Abschnitten verkürzt sich in den Anwendungsgebieten Nr. 4.1.1.2 bis 4.1.1.8 die
Mindestzeit für jedes zusätzliche Anwendungsgebiet im Einzelfall um 6 Monate (z.B.: Notfalldiagn.=12, Thorax =6 =
insges. = 18)
In den Anwendungsgebieten 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 können (aber nur im Zusammenhang mit Notfalldiagnostik)
Anwendungsgebiete gleichzeitig mit einer nochmaligen Verkürzung um jeweils 3 Monate erworben werden
(z.B.: Notfalldiagn.= 12, Thorax u. Extremitäten je 3 = insges. 18, oder Notfalldiagn.= 12, Thorax u. Harntrakt
je 3 = insges. 18)
Das Gesamtgebiet für nicht in der Radiologie Tätige kann mit 4.1.1.2, 4.1.1.7 u. 4.1.1.8 nach 36 Monaten (3 x 12)
erworben werden, zusätzl.Rö.diag. des Thorax ist empfehlenswert.
*
**
***
Notfalldiagnostik: einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und der Notfallbehandlung
(z.B. Nachtdienst)
Skelett: = Thorax / Extremitäten / Schädel / Gesichtsschädel mit Nasennebenhöhlen
Abdomen: = Verdauungs-u. Harntrakt, Gallenwege, Geschlechtsorgane
Für das Ausstellen der Fachkunde ist eine einmalige Zahlung von 25,0 € nach Erhalt zu entrichten.
Erweiterungen sind, sofern für die erste Fachkunde bereits etwas gezahlt wurde, kostenfrei.
23
Auszug aus den Richtlinien 'Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den
Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin
nach der Röntgenverordnung'
Anlage 6:
Anwendungsbeschränkungen
6.1. Lehrinhalte der Unterweisung für Ärzte
über den Strahlenschutz in der Diagnostik
mit Röntgenstrahlen
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im
Strahlenschutz
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzbeauftragter
Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV
Ständige Aufsicht und Verantwortung
Dauer der Unterweisung: 8 Stunden
Physikalische Grundlagen der Aufnahme- und
Durchleuchtungstechnik
Erzeugung von Röntgenstrahlen
Bilderzeugungssysteme
6.2 Lehrinhalte der Unterweisung für Ärzte
über den Strahlenschutz in der
Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen
Dauer der Unterweisung: 8 Stunden
Röntgeneinrichtungen
Schalttisch
Aufnahmeeinrichtung
Spezialuntersuchungssysteme (Schichtgeräte,
Mammographiegeräte)
Röntgenaufnahmetechnik
Einstelltechnik
Film/Folienkombinationen
Freie Einstellung/Belichtungsautomatik
Verarbeitung von Röntgenfilmen
Röntgendurchleuchtungstechnik
Bildverstärker-Fernsehsysteme
Praxis der Durchleuchtungstechnik
(Dosisleistungsregelung, Abstände, Einblendung, Dauer)
Anwendung von fahrbaren BildverstärkerFernsehsystemen, praktische Demonstrationen
Dosisbegriffe und Dosimetrie
Dosisbegriffe und deren Definition
Anwendung und Bedeutung des Flächendosisproduktes
Grundlagen des Strahlenschutzes in der
Röntgendiagnostik
Schutz des Beschäftigten
Schutz des Patienten
24
Physikalische Grundlagen der Strahlentherapie
mit ionisierenden Strahlen
Erzeugung der Röntgenstrahlen
Eigenschaften der Therapieverfahren mit
Röntgenstrahlen
Voraussetzungen zur Therapie mit Röntgenstrahlen
Indikation zur Strahlentherapie mit Röntgenstrahlen und Abgrenzung zur Therapie mit
anderen Strahlenquellen
Diagnostik
Festlegung des Bestrahlungsplanes
Festlegung von Energie, Dosis, Fraktionierung
und Abständen
Grundlagen der Bestrahlungstechnik
Ermittlung der Feldgröße, Abstände,
Strahlendosis
Ermittlung der Herddosis
Kontrolle der Bestrahlungsbedingungen
Nachkontrolle, Feldkorrekturen
Aufzeichnungen
Strahlenbiologische Grundlagen der Strahlentherapie
Strahlensensibilität von Zellen und Geweben
Wirkung des Zeitfaktors (Fraktionierung und
Protrahierung)
Wirkung sonstiger modifizierter Faktoren
Akute Strahlenwirkungen
Strahlenspätwirkungen
Dosimetrie und Dosisbegriffe in der Strahlentherapie
Grundlagen des Strahlenschutzes in der
Strahlentherapie
Schutz des Beschäftigten
Schutz des Patienten
Belehrung und Aufklärung
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im
Stahlenschutz
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzbeauftragter
Fachkundige nach § 23 Nr. 1 RöV
Ständige Aufsicht und Verantwortung
Anlage 10:
10.1. Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte
Es empfiehlt sich, nach Abschluss des Erwerbs
der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet oder schon bei Abschluss des
Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ein
Zeugnis zu erstellen bzw. zu verlangen, aus dem
die nach Landesrecht zuständige Stelle
erkennen kann, auf welchem Gebiet und in
welchem Umfang der zu Beurteilende
Sachkunde erworben hat. Die Abfassung des
Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch
nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten
richten. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und
eine Endbeurteilung enthalten.
Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution:
· Angaben der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der
Tätigkeitsbereiche
· Angaben, auf welchen Gebieten der/die die
Sachkunde vermittelnde Person/en fachkundig sind und Bestätigung, dass der Erwerb der Sachkunde von solchen Personen
verantwortlich geleitet wurde.
Angaben zur zu beurteilenden Person:
·
Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung
auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen in
der Medizin.
·
Angabe über Kenntnisse der physikalischen
und strahlenbiologischen Grundlagen der
Anwendung ionisierender Strahlen in der
Medizin.
·
Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen,
über
wissenschaftliche
Veröffentlichungen und Vorträge.
·
Angabe der Zeitdauer und Art der Tätigkeit,
die zum Erwerb der Sachkunde auf dem
jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat.
Beurteilung:
Zusammenfassende Beurteilung, dass der
Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei
der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz
erworben wurde, das erforderliche Wissen und
die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23
Abs. 1 RöV sind.
10.2. Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde für Strahlenschutzbeauftragte, die im
Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen tätig werden, ohne Ärzte,
Zahnärzte oder Tierärzte zu sein
Es gelten die Vorbemerkungen der Anlage 10.1.
entsprechend.
Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine
zusammenfassende Beurteilung enthalten.
Angaben über die die Sachkunde vermittelnden Personen und über die Institution.
·
Angabe der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der
Tätigkeitsbereiche.
·
Angaben, auf welchen Gebieten der/die die
Sachkunde vermittelnden Person/en fachkundig sind und Bestätigung. dass der Erwerb der Sachkunde von solchen Personen
verantwortlich geleitet wurde.
25
Angabe zur zu beurteilenden Person.
·
Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung
auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen.
·
Angabe und Kenntnisse der physikalischen
und strahlenbiologischen Grundlagen der
Anwendung ionisierender Strahlen.
·
Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge.
·
Angabe über Tätigkeiten in medizinischen
Bereichen, z.B. in Krankenhäusern.
·
Angabe über Zeitdauer und Art der Tätigkeit,
die zum Erwerb der Sachkunde auf dem
jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat.
Beurteilung
Zusammenfassende Beurteilung, dass der
Beurteilte nach Ansicht der Person/en, bei
der/denen die Sachkunde im Strahlenschutz
erworben wurde, das erforderliche Wissen und
die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 2 RöV sind.
26
Zeugnis (Muster) zu Anlage 10: 10.1
Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde
Herr/Frau ..., geb. ... hat vom ... bis ... (= ... Monate) im (Kreis-)Krankenhaus/in der Klinik ... unter meiner
Aufsicht und Anleitung die Kenntnis der praktischen Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes auf dem Teilgebiet bzw. Gebiet
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Anwendungsgebiet angeben -*
z.B.:Notfalldiagnostik (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen).
Der Röntgendiagnostik (nur zutreffendes Anwendungsgebiet!) des Thorax / der Extremitäten / des
Schädels / des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane / des gesamten Skelettes / des
Abdomens / des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen / eines speziellen Organsystems /
Mammographie / Computertomographie
XXXXXXXXXXXXXXXXXX
erworben. Die Tätigkeit erfolgte arbeitstäglich.
Herr/Frau ... besitzt durch den Besuch des Grundkurses und des Spezialkurses in der Röntgendiagnostik
sowie durch eine Unterweisung in Sachkunde die erforderlichen Kenntnisse der physikalischen und
strahlenbiologischen Grundlagen zur Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin.
Hiermit verfügt er/sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen, die
Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 RöV
sind.
Der Erwerb der Sachkunde erfolgte unter meiner Aufsicht. Ich besitze die Fachkunde im Strahlenschutz
nach der RöV vom 08.01.1987 in den Anwendungsgebiet/en .......................................................................
(Anwendungsgebiete bitte aufführen).
(Ort, Datum).............
(Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten bzw. Chefarztes, Stempel der Klinik)
*Zeugnis nur entsprechend dem Fachgebiet, z.B. 20 Mon. in der Urologie =
1. Notfalldiagnostik (Extrem., Thorax, Schädel, Wirbelsäule, Abdomen)
2. Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes
(Sind insgesamt 18 Monate. Die restlichen 2 Monate bleiben als Zeitguthaben stehen und werden bei Anträgen auf Erweiterung
der Fachkunde angerechnet).
27
Bescheinigung (Muster) zu Anlage 6: 6.1
Bescheinigung
über die Teilnahme an einer Unterweisung im Strahlenschutz
in der Röntgendiagnostik für Ärzte
Hiermit wird bestätigt, dass
Herr/Frau ................................................................
geboren: ............................
am ................................ an einer 8-stündigen Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik
teilgenommen hat. Der Lehrinhalt der Unterweisung entsprach der Anlage 6.1 der Richtlinie "Fachkunde
nach Röntgenverordnung".
....................................................., den .....................................
...................................................................................................
(Unterschrift und Stempel des fachkundigen Arztes)
28
Strahlenschutzkurse
Kursinstitute:
Klinikum Fürth
Radiologisches Institut
Prof. Wendenburg
Jakob-Henle-Str. 1
90766 Fürth
Tel. (0911) 758 03 61 oder 09189/817
Klinikum Nürnberg
Institut für Physikalische Medizin
Prof. Ernst-Nathan-Str. 1
90419 Nürnberg
Tel. (09 11) 3 98 - 2303
Klinikum Bamberg
Radiologisches Zentrum
z.H. Frau Lother
Buger Straße 80
96049 Bamberg
Tel. (09502) 92 16 24
Universitätsklinik Würzburg
Strahlenschutzstelle
Versbacher Straße 5
97078 Würzburg
Tel. (09 31) 20 13 - 846 bzw
Tel. (09 31) 20 13 - 849 (Hr. Dr. Langer)
Institut für Strahlenschutz
GSF-Forschungszentrum für Umwelt
und Gesundheit GmbH, Neuherberg
Kurs-Organisation
Postfach 11 29
85758 Oberschleißheim
Tel. (089) 31 87 - 40 40 (Fr. Herling) bzw.
Tel. (089) 31 87 - 40 42/- 40 43/- 40 44
F Auskunft (Termine) und Anmeldung beim jeweiligen Kursinstitut
F Über weitere Kurse informiert Sie Frau I. Koob, Bayerische Landesärztekammer, Tel. 089/4147-267
Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit!
29
Index
AiP-Stellen...........................................................3
Allgemeinmedizin .................................................3
Allgemeinmedizin, spezifische Ausbildung..............3
Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten................3, 9
Anrechnen von Urlaub und anderen Fehlzeiten.......6
Anstellungsvertrag..............................................15
Antrag auf Approbation .......................................14
Antragsvordruck (Approbation) ..............................1
Approbation .......................................................13
Approbationsbehörden..........................................2
Arbeitsämter ........................................................6
Arzneimittelverschreibungen ...............................12
Arztbezeichnung ................................................12
Ärztliche Verordnungen:........................................5
Atteste, Gutachten................................................5
Aufsicht über den beim niedergelassenen Arzt
tätigen AiP .......................................................5
Ausbildungsveranstaltungen..................................2
Ausland ...............................................................5
Bescheinigung .....................................................8
Bereitschaftsdienst ...............................................4
Berufszulassung...................................................1
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 20a....2
Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz ......21
Fachlehrer in Berufsschulen ................................12
Freistellung........................................................12
30
Haftpflicht.......................................................... 13
Meldepflichten ..................................................... 2
Rettungsdienst .................................................. 19
Röntgenuntersuchungen .................................... 12
Schwangerschaft ................................................. 6
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates ... 1
Strahlenschutz................................................... 24
Strahlenschutzkurse........................................... 29
Tätigkeit als AiP im Ausland.................................. 6
Tätigkeit in einer vertragsärztlichen Praxis ............. 5
Teilzeitbeschäftigung ........................................... 6
Übersicht (über anrechenbarer Tätigkeit) ............. 11
Unterbrechungen ............................................... 12
Verantwortlichkeiten............................................. 4
Vergütung ..................................................... 3, 13
Verlängerung....................................................... 6
Vermittlung von Stellen......................................... 6
Verordnungen...................................................... 5
Versicherung ....................................................... 3
Versicherungspflicht............................................. 3
Vertrag.............................................................. 13
Vertragsärztliche Versorgung................................ 4
Wehrdienstes, Tätigkeit im Rahmen des.. .............. 6
Weiterbildung ...................................................... 3
Zeugnis............................................................. 17