Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII)

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Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII)
Prof. Dr. E. - W. Luthe, Fakultät Soziale Arbeit
Stand 2016
Berechnungen mit jeweils neuen Regelleistungen, aktualisiert im Januar 2016 durch
Bastian Nyhoegen, B.A.
Fälle zum Fürsorgerecht (SGB II und SGB XII)
Inhalt:
Seitenzahl
. Einführung
4
. Zuordnung des Personenkreises
8
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
. Berthold
10
Unter 25- Jährige, gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen,
Ersatzanspruch, Eingliederungsmaßnahmen, Leistungswegfall)
. Happy Family
14
(Bedarfsgemeinschaft)
. Lotte
17
(Kombilohn, Nachrang, Bereinigung des Einkommens, Angemessenheit
Der Wohnung, Fortzahlung der Miete, Schonvermögen)
. Pit
24
(Sanktionen, Vermögensminderung, Rechtsschutzmöglichkeiten)
Sozialhilfe(SGB XII)
. Hilde
29
(Eingliederungshilfe, anrechenbares Einkommen, Vermögen, Härterfall,
Mehrbedarf)
. Otto
34
( Hilfe in besonderen Lebenslagen, Leistungsausschluss, originäre KrankenHilfe, Zuständigkeit)
. Peter
43
(Einkommenseinsatz, Schonbetrag, Zuständigkeit)
. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
47
. Prüfungsschema Fürsorgerecht
54
Luthe, IRS
2
. Anhang I „Bedarf“
58
. Anhang II §§ 57, 58 SGB IX
59
. Anhang III Individualisierungsgrundsatz
60
. Anhang IV Zuordnung SGB II / XII
61
. Anhang V Sonderbedarfe
62
. Anhang VI Freibetrag wg. Erwerbstätigkeit
63
. Anhang VII vom Bürger zum „Hartzer“
64
. Anhang VII Anspruchsübergang / Grundsicherung
65
. Anhang IX Regelbedarfe
66
. Anhang X §87 Zumutbarkeit
67
. Anhang XI „Die Job – Bilanz“
68
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3
Einführung
1. Das alte System: Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe - „Gerechtigkeitslücke“
Das SGB II wurde eingeführt, um eine Gerechtigkeitslücke zu beseitigen (näher dazu
Luthe, siehe irs-bs.de, Service aktuell, „Gleichheitsprobleme mit Hartz IV“). Bis Ende
2004 bezogen Dauerarbeitslose nach Bezug des Arbeitslosengeldes I unbefristet die
sog. Arbeitslosenhilfe. Sie waren gegenüber den damaligen Sozialhilfeempfängern
privilegiert: Arbeitslosenhilfeleistungen orientierten sich nicht an einem einheitlichen
Bedarf, sondern am früheren Einkommen des Leistungsempfängers. Vermögen wurde
nicht auf die Leistung angerechnet. Angehörige wurden nicht herangezogen. Nicht
zuletzt wurde bei der Erwerbsverpflichtung des Arbeitslosenhilfebeziehers noch auf den
vorherigen Beruf Rücksicht genommen; dagegen musste bspw. der Sozialhilfe
empfangende
Ingenieur
jede
nur
erdenkliche Arbeit
oder Arbeitsgelegenheit
wahrnehmen. Für diese Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfebeziehern und
Sozialhilfebeziehern aber gab es keinen vernünftigen Grund. Denn ebenso wie die
Sozialhilfe wurde die Arbeitslosenhilfe nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen, sondern
aus Steuern finanziert. Eigentumsähnliche Ansprüche wie etwa bei Beziehern von
Arbeitslosengeld I oder Altersrente konnten bei der Arbeitslosenhilfe somit nicht
entstehen. Es versteht sich fast von selbst, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit durch die
Annehmlichkeiten der Arbeitslosenhilfe künstlich verlängert wurden; man hatte es sich
in diesem System bequem eingerichtet. Damit ist seit 2005 endlich Schluss. „Hartz IV“
hat die Arbeitslosenhilfe abgeschafft, alle erwerbsfähigen Arbeitslosen (teilweise nach
Bezug von Arbeitslosengeld I) und ihre Angehörigen ins SGB II und alle NichtErwerbsfähigen ins SGB XII überführt.
2. Verfassungsrecht auf Existenzsicherung
In seiner populären Entscheidung vom 9.2.2010 zum Existenzminimum (zur
Entwicklung der Rechts auf Existenzminimum siehe Luthe, in Hauck/Noftz/Luthe,
Komm.
zum
SGB
XII,
Einführung
–
E
010,
Rz
1
–
25)
hat
das
Bundesverfassungsgericht erstmalig ein einklagbares Verfassungsrecht des Bürgers
auf Sicherung seiner Existenz aus dem Menschenwürdeprinzip in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgrundsatz anerkannt (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Damit kann der
Bürger sogar Parlamentsgesetze zu Fall bringen, also insbesondere auch Regelungen
im SGB II - wie geschehen. Allerdings sagt dieses Recht nichts aus zu Art und Höhe
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der staatlicherseits zu gewährenden Leistung. Dies fällt nach wie vor in den
Verantwortungsbereich des Parlaments. Das Bundesverfassungsgericht hat nur
bestimmte Anforderungen an den Prozess der Gesetzgebung formuliert. So muss der
Gesetzgeber vor allem genaue Ermittlungen über die Armutsproblematik und die
erforderlichen Bedarfs der Bürger anstellen; zudem hat er seine Entscheidungen
nachvollziehbar zu begründen. Sind diese Anforderungen gewahrt, ist er kraft des
Demokratieprinzips
bei
der
näheren
gesetzlichen
Ausgestaltung
des
Existenzminimums frei.
3. Grundsätze der öffentlichen Fürsorge
Rechtliche Grundsätze dienen dem näheren Verständnis des Gesetzes und seiner
korrekten Anwendung (näher zu den Grundsätzen des Fürsorgerechts Luthe/Dittmar,
Fürsorgerecht, 2. Aufl. 2007, S. 45-53, 240-244). Denn häufig ist das Gesetz
unbestimmt und muss ausgelegt werden.
Ermessens
und
bei
den
unbestimmten
Dies gilt vor allem im Bereich des
Rechtsbegriffen.
Insbesondere
die
vorleistungsunabhängig erbrachten Fürsorgeleistungen, die nicht (wie bspw. die
Altersrente) der Lebensstandardsicherung durch vorsorgende Beitragsentrichtung
dienen, sondern nur ein aktuell vorliegendes soziales Problem auf bescheidenem
Leistungsniveau beseitigen oder abmildern wollen , kennen folgende Grundprinzipien:
Bedarfsdeckungsgrundsatz: „Der vorhandene Bedarf muss lückenlos gedeckt werden.“
Dieser Satz bringt an sich Selbstverständliches zum Ausdruck, ist in der Umsetzung
jedoch nicht immer einfach. Denn häufig ist der Bedarf unklar. Dies kann zum einen
daran liegen, dass das Gesetz offene Formulierungen aufweist und hinsichtlich seiner
Leistungen interpretiert werden muss, zum anderen daran, dass die Sachlage – das
jeweilige soziale Problem – im Einzelfall schwierig zu ermitteln ist. Die Ermittlung der
Sachlage erfolgt in der Verwaltungspraxis typischerweise durch den Sozialarbeiter
(oder auch durch Ärzte oder Psychologen; vgl. §§ 20, 21 SGB X). Dieser aber muss
das
Gesetz
genau
kennen;
denn
er
ermittelt
stets
im
Hinblick
auf
Sozialleistungsansprüche des Bürgers, niemals also einfach ins Blaue hinein. So
kommt es zu einer Wechselwirkung zwischen Gesetzesnorm und Sachlage. Der
Bedarfsdeckungsgrundsatz verdeutlicht diese Verschränkung von Norm und Tatsache;
er ist insofern ein heuristisches Prinzip.
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Subsidiaritätsprinzip (bspw. § 2 SGB XII; §§ 2, 3 Abs. 3, 5, 9 SGB II): „Die staatliche
Leistung ist stets nachrangig gegenüber eigenen Möglichkeiten der Selbsthilfe“ (auch
Nachranggrundsatz). Selbsthilfemöglichkeiten können sein
-eigenes Einkommen und Vermögen
- eigene Erwerbstätigkeit
- Hilfe von anderen Personen (bspw. Unterhaltsverpflichtete)
- Hilfe von vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgern (bspw. Rentenversicherung
oder Krankenversicherung).
Das Subsidiaritätsprinzip wird aber auch institutionell verwendet, als Vorrang privater
Hilfe gegenüber staatlicher Hilfe (vgl. ansatzweise bspw. § 17 Abs. 1 SGB II, § 5 SGB
XII). Vor allem die Freie Wohlfahrtspflege beruft sich gern auf diesen Grundsatz – nach
dem Motto „Ihr gebt das Geld, wir bestimmen, was damit gemacht wird.“ Dieser
Auffassung wurden aber glücklicherweise bereits in den 1960er Jahren durch das
Bundesverfassungsgericht Grenzen gesetzt: Das Bestimmungsrecht über das „Ob“
und „Wie“ der Aufgabenerfüllung liegt beim Staat – auch dann, wenn er die Leistungen
durch beauftragte „Leistungserbringer“, also private Sozialunternehmen wie diejenigen
der Freien Wohlfahrtspflege ausführen lässt.
Individualisierungsgrundsatz (§ 33 SGB I, § 9 SGB XII):
Bei der Anwendung des
Rechts und der Ermittlung der Leistung soll man die persönlichen Verhältnissen des
Betroffenen und in gewissen Grenzen auch dessen Wünsche – mithin den Einzelfall berücksichtigen. Der Individualisierungsgrundsatz macht sehr viel Sinn; man kann die
Betroffenen regelmäßig nur dort erreichen wo sie jeweils stehen: Schematisches
Verwaltungshandeln kommt hier nicht zum Ziel, läuft an den Problemen vorbei. Auch
hier zeigt sich wieder (s.o.), dass der zumeist im Außendienst tätige Sozialarbeiter die
Problemlage genau ermitteln muss, um den gesetzlichen Leistungsanspruch des
Betroffenen auslösen und um sodann im Einzelfall wirksam intervenieren zu können.
Die Verwaltungspraxis läuft leider häufig genau in die falsche Richtung – und wird
dadurch vor Gericht angreifbar (Stichwort „Textbausteine“, schematisch angewandte
Verwaltungsvorschriften, Kostenerwägungen als Grund für einen gezielt „unscharfen
Blick“ auf die Bedarfslage).
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Pauschalierte Bedarfsdeckung: Im Bereich der reinen Versorgungsleistungen (also
Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) ist der Gesetzgeber seit 2005 auf eine dem
Individualisierungsgrundsatz
zuwider
laufende
Bedarfsdeckung
durch
Pauschalleistungen umgestiegen. Dies bedeutet: Die Leistungsempfänger müssen
haushalten und für größere Anschaffungen ggf. ansparen; weitere Leistungen
außerhalb der Pauschale gibt es nur ausnahmsweise und auch nur auf Darlehensbasis
(§§ 24 SGB II, 37 SGB XII). Auf den Individualisierungsgrundsatz kommt es heute
deshalb weniger bei den Versorgungsleistungen, dagegen vor allem bei den
therapeutischen,
medizinischen
oder
pädagogischen
„Maßnahmen“
etwa
für
Behinderte, Pflegebedürftige, Schwererziehbare an.
Fördern und Fordern: Diesen Grundsatz gibt es nur im SGB II (§§ 1 und 2).
Beim Grundsatz des Förderns (in § 1) handelt es sich um einen Appell an die
Leistungsträger, der Unterstützungsaufgabe des § 14 SGB II durch ein kompetentes
Fallmanagement (§ 15) und die Gewährung von Arbeitsanreizen (Freibeträge bei
Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung) gewissenhaft nachzukommen. Konzepte nach USamerikanischem
Vorbild,
für
die
allein
ein
größerer
Abstand
zwischen
Arbeitseinkommen und Leistungen Ausstiege aus der staatlichen Hilfe zur Folge hat,
werden damit verworfen.
Der Grundsatz des Forderns (in § 2) setzt gezielt auf die Beeinflussung der Motivation
des Leistungsempfängers und der sonstigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder durch
den in § 2 statuierten Vorrang eigener Erwerbstätigkeit vor staatlicher Hilfe, die
Verpflichtung zur Aufnahme jeder zumutbaren Erwerbstätigkeit (§§ 9, 10), den
vorrangigen Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 9, 11, 12), die Bindung des
Hilfebedürftigen an die Festsetzung der Eingliederungsvereinbarung (§ 15) und die
Sanktionen bei Arbeitsverweigerung (§§ 31-32).
Kleiner Tipp: Schauen Sie mal bei juris `rein und lassen Sie sich in der Bibliothek
einloggen – auch für Hausarbeiten außerhalb der Rechtsfächer teilweise sehr
brauchbar.
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Übersicht zur Zuordnung des Personenkreises
I. Leistungen des SGB II
a) Unterhaltsleistungen:
- Arbeitslosengeld II:
Für erwerbsfähige Personen (§§ 7 Abs. 1, 8 , 19 SGB II).
- Sozialgeld:
Für mit einer erwerbsfähigen Person in Bedarfsgemeinschaft lebende, nicht
erwerbsfähige Hilfsbedürftige, es sei denn, sie haben einen Anspruch auf
Grundsicherung für Ältere und dauerhaft Erwerbsgeminderte (§ 7 Abs. 3, 23 SGB II,
41 SGB XII).
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
auch für Personen, die voraussichtlich weniger als 6 Monate im Krankenhaus
sowie Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und
mindestens 15 Std. Wöchentlich erwerbstätig sind (§ 7 Abs. 4 SGB II).
b) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:
- Vorgenannte Personen (§§ 3, 14 – 18 SGB II; siehe am Ende dieses Skripts).
II. Leistungen des SGB XII
a) Unterhaltsleistungen:

Hilfe zum Lebensunterhalt:
Für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige es sei denn, sie leben in einer
Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person (§§ 27 ff. SGB XII).
Grundsicherung
für Ältere und dauerhaft Erwerbsunfähige:
Für Personen mit dauerhafter Erwerbsminderung und ab dem 65. Lebensjahr (§ 41
SGB XII; hier kein Sozialgeld nach SGB II, s.o.)

Hilfe zum Lebensunterhalt auch für Ausländer ohne Arbeitserlaubnis (§ 8 Abs. 2
SGB II).
Unterhaltsleistungen des SGB XII beziehen ferner die nach § 7 SGB II vom SGB II
ausgeschlossenen Personen, insbesondere:
- In Einrichtungen stationär Untergebrachte (§ 7 Abs. 4; länger als 6 Monate
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s.o.).
- Bezieher von Altersrenten, Knappschaftsausgleichsleistungen und
ähnlichen Leistungen (§ 7 Abs. 4; hier ergänzende SGB XII – Leistungen).1
- Nicht erreichbare Personen sowie Auszubildende (§ 7 Abs. 4 a und 5 SGB II)
erhalten dagegen überhaupt keine Leistungen.
Der Ausschluss von Personen aus dem Leistungsbezug bedeutet jedoch nicht, dass
diese nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören !
b) Besondere Leistungen des Fünften bis neunten Kapitels:
(§§ 47 – 74 SGB XII: Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe
zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in
anderen Lebenslagen) :

Allgemein für Leistungsempfänger von Hilfe zu Lebensunterhalt sowie
Grundsicherung für Alte und Erwerbsgeminderte

Für Personen, die zwar ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ansonsten aber
nicht die Besonderen Leistungen

Für Personen, die Unterhaltsleistungen nach dem SGB II beziehen, deren Bedarf
allein durch Leistungen des SGB II aber nicht ausreichend gedeckt ist.2
Merke: Nach §§ 3 Abs. 3, 5 SGB II und § 21 SGB XII können Empfänger von
Unterhaltsleistungen des SGB II keine weiteren, ergänzenden Unterhaltsleistungen des
SGB XII beziehen. Die Leistungen sind im SGB II grundsätzlich abschließend geregelt.
Dies gilt jedoch nicht für die besonderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels, so
dass der Empfänger von AlG II daneben noch bspw. Hilfen zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten oder Eingliederungshilfen für Behinderte aus dem SGB XII
beziehen kann.
1
2
Hier allerdings ist zu differenzieren: hat der Altersrentenbezieher das 65. Lebensjahr vollendet, erhält er
Grundsicherung nach § 41 SGB XII; ist der Altersrentenbezieher jünger als 65, bezieht er ergänzend zur Rente Hilfe
zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII.
Eingliederungshilfe nach SGB XII für erwerbsfähige Behinderte, die keine oder nicht ausreichende
Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II erhalten und die auch keine vorrangigen
Sozialversicherungsleistungen der Reha und Teilhabe behinderter Menschen in Anspruch nehmen können; Personen
mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII, für die die allgemeinen Eingliederungsleistungen des
SGB II nicht ausreichen.
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Fall Berthold (SGB II)
Berthold (22 J., erwerbsfähig, arbeitslos, kein Einkommen und Vermögen) hat bislang bei
den nicht unvermögenden Eltern gewohnt. Er hatte gehört, dass das Jobcenter bei Auszug
aus dem Elternhaus „alles bezahlt“ und sich daher, ohne Rücksprache mit dem Jobcenter
eine eigene Wohnung genommen. Berthold hat noch keine Ausbildung.
I. Welche Leistungen des SGB II werden Berthold gezahlt?
II. Werden die Eltern von Berthold herangezogen?
III. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Berthold von seinem Vater misshandelt wird?
IV. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Berthold 26 Jahre alt ist, seine Dissertation
schreiben und sich diese Zeit durch Leistungen des SGB II finanzieren will?
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Falllösung Berthold
Zu I.
Berthold bildete nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern.
Diese hatten nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB II für seinen Unterhalt aufzukommen.
Voraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach § 22
Abs. 5 SGB II zunächst die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers.
Generell aber werden Kosten für die Unterkunft nach § 22 Abs. 5 S. 4 SGB II nicht
erbracht, wenn Personen, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, vor der
Beantragung von Leistungen umziehen, um die Voraussetzungen für den
Leistungsbezug herbeizuführen.
Dies ist hier der Fall; durch den Auszug brauchen die Eltern innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft für Berthold nicht mehr aufzukommen. Berthold ist nunmehr
bedürftig und damit nach § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigt.
Unterkunftsleistungen werden mithin nicht erbracht.
Unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung der Behörde umziehen, erhalten nach § 20 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 SGB II jedoch noch 324 € bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres.
Berthold hat nach § 34 Abs. 1 SGB II Ersatz zu leisten, weil er zumindest grob fahrlässig
die Voraussetzungen für die Leistung herbeigeführt hat. Dies kann geschehen, sobald er
wieder über Einkommen verfügt, aber auch schon während des Leistungsbezuges. In
diesem Fall wird der zu ersetzende Betrag in Höhe von 30 % mit dem für ihn
maßgebenden monatlichen Regelbedarf aufgerechnet (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB
II). Der Ersatzanspruch erlischt nach § 34 Abs. 3 in 3 Jahren, falls die Behörde in
diesem Zeitraum keinen Leistungsbescheid erlässt oder Leistungsklage erhebt.
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Generell muss Berthold nunmehr eine zugewiesene Arbeit oder Arbeitsgelegenheit
aufnehmen oder auch an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen, soweit dies nach
§ 10 zumutbar ist.
Zu II.
Der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen zwischen Verwandten (also auch
Eltern und Kindern) auf den Leistungsträger ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2
Nr. 2 SGB II). Dies gilt jedoch nicht für Unterhaltsansprüche von unter 25-Jährigen
gegen die Eltern, wenn erstere eine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben
(§ 33 Abs. 2 Nr. 2 b SGB II).
Zu III.
Dann liegt ein schwerwiegender sozialer Grund nach § 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II vor.
Der Leistungsträger ist nunmehr zur Zusicherung verpflichtet (Rechtsanspruch!).
Unterkunftskosten werden ebenso wie die Regelleistung nach § 22 Abs. 2 SGB II (382 €)
in voller Höhe übernommen.
Zu IV.
Mit 26 Jahren gehört Berthold nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern
(§ 7 Abs. 3 SGB II). Solange er mit den Eltern zusammenwohnt, bildet er eine eigene
„Bedarfsgemeinschaft“ und erhält bei Bedürftigkeit die volle Regelleistung. Die Eltern
können dann allenfalls noch über die Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II
herangezogen werden (Berthold sollte daher besser bei den Eltern ausziehen).
Zieht Berthold aus, hat dies für sich genommen keine negativen Konsequenzen, auch
nicht für seine Eltern, die nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II vom
Anspruchsübergang freigestellt sind (s.o.). Gleiches gilt, wenn Berthold bereits seit
längerem eine eigene Wohnung hat, die nunmehr durch das SGB II im Rahmen
angemessener Unterkunftskosten nach § 22 SGB II finanziert wird. Sind die Kosten
unangemessen, werden die Kosten dennoch in Höhe des angemessenen Anteils
übernommen (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Auch findet kein Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II statt, da die Promotion
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weder nach BAföG noch nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Berthold muss jedoch einer zumutbaren Arbeit oder Arbeitsgelegenheit nachgehen und
an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Der in der Zumutbarkeitsregelung des § 10
SGB II aufgeführte wichtige Grund liegt nicht vor. Dieser erfordert eine Abwägung
zwischen dem individuellem und dem öffentlichem Interesse und ist nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich restriktiv auszulegen. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die Grundsicherung, abgesehen von staatlich verordneten
Schulbesuchen,
keine
Leistung
ist,
die
den
Nachweis
einer
besonderen
wissenschaftlichen Befähigung fördert. Da Berthold in den letzten 2 Jahren weder AlG I
noch AlG II bezogen hat, wird die Behörde ihm nunmehr ein Sofortangebot nach § 15 a
unterbreiten.
Verweigert Berthold die Aufnahme von Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen werden
die Leistungen nach § 31 Abs. 1 SGB II zunächst gekürzt; sie entfallen nach § 31 a Abs.
1 S. 3 i.V.m. § 31 b Abs. 1 S. 3 SGB II (einschließlich der Unterkunftskosten) bei einem
„weiteren wiederholten“ Pflichtverstoß für 3 Monate, wobei ein Wiederholungsfall bereits
dann gegeben ist, wenn dieser seit dem Beginn des letzten Minderungszeitraums nicht
mehr als ein Jahr zurückliegt (§ 31 a Abs. 1 S. 5). Allerdings gewährt das Gesetz
zahlreiche Ausnahmen vom vollständigen Leistungswegfall und bietet zumeist immer noch
ein „physiologisches Existenzminimum“ (etwa § 31 a Abs. 1 S. 6 und Abs. 3 S. 1).
Entscheidend ist nunmehr der Zeitraum von der erstmaligen Leistung bis zum
vollständigen Leistungswegfall.
Hierbei ist in Rechnung zu stellen.
dass
vor jeder Absenkung der Leistung eine Anhörung stattzufinden hat
Widerspruch
und Klage nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung
haben
der
Absenkungszeitraum von jeweils 3 Monaten nach § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II im
auf den nach dem Absenkungsbescheid folgenden Monat beginnt
dass
es letztlich maßgeblich auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde
ankommt.
Der kürzeste hier denkbare Zeitraum beträgt in etwa 6 Monate.
Im Regelfall dürfte man bei vorsichtiger Schätzung aber wohl ein Jahr Zeit haben.
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Fälle Happy Family (SGB II)
Welche, in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, bilden nach dem SGB II
eine Bedarfsgemeinschaft?
1.
Hans,
46 J., erwerbsfähig
Lotte,
Ehefrau von Hans, 40 J., erwerbsfähig
Gerd,
Sohn von Hans und Lotte, 14 J., Schüler
Maria,
Mutter von Lotte, 65 J., Rentnerin
2.
Otto,
56 J., bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
Vanessa,
Ludwig,
Tochter von Otto, 26 J., erwerbsfähig
Sohn von Otto, 17 J., erwerbsfähig
Was ändert sich, wenn Vanessa erst 12 Jahre alt ist?
3.
Elke
und Peter, beide 44 J., erwerbsfähig
gemeinsame
2-jähriges
Tochter Susanne, 18 J., erwerbsfähig
Enkelkind Sven (Sohn von Susanne)
Wie ist die Beurteilung, wenn Susanne nicht erwerbsfähig wäre?
4.
Erika
S., 38 J., erwerbsfähig
Eva
S., Tochter von Erika, 17 J., erwerbsfähig
Ralf
Z., 18 J., eheähnlicher Partner von Eva
Nadine
S., 1 J., Tochter von Eva und Ralf
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Falllösung „Happy Family“
Zu 1.
Hans – erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, § 7 Abs. 3 Nr. 1
Lotte – nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau, § 7 Abs. 3 Nr. 3 a
Gerd – minderjähriges unverheiratetes Kind, das nicht über eigenes Einkommen und
Vermögen verfügt, § 7 Abs. 3 Nr. 4. Könnte Gerd seinen Bedarf vollständig selbst decken,
wäre er der Bedarfsgemeinschaft nicht zuzurechnen.
Maria – gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft nach
§ 9 Abs. 5 SGB II (vgl. hier auch § 7 Abs. 4: „Rente“)
Zu 2.
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Sohn Ludwig als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (§ 7
Abs. 3 Nr. 1) und Otto als Elternteil, das mit dem erwerbsfähigen Kind zusammenlebt (§ 7
Abs. 3 Nr. 2).
Hätte Otto noch eine eheähnliche Partnerin (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) so würde auch diese, falls
sie nicht die (vorrangige) Voraussetzung einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach
Abs. 3 Nr. 1 erfüllt,
durch Ludwig in die nach Abs. 3 Nr. 2 bestehende
Bedarfsgemeinschaft hineingezogen.
Vanessa gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie älter als 25 ist, aber zur
Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5.
Vanessa 12 Jahre? Sie ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters
(Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 2) zuzuordnen: Ludwig zieht dann seinen Vater in die
Bedarfsgemeinschaft und dieser die Tochter Vanessa.
Zu 3.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 a, Nr. 4 können die Eltern und Susanne eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Sven hätte dann Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
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SGB XII. Diese Lösung ist aber unpraktisch.
Man sollte hier von 2 Bedarfsgemeinschaften ausgehen: Elke und Peter, Susanne und
Sven (letztere nach Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4)
Susanne nicht erwerbsfähig? In diesem Fall entfällt die Bedarfsgemeinschaft von
Susanne und Sven. Sie bildet mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1,
3 und 4) und erhält Sozialgeld nach SGB II. Sven erhält Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem SGB XII.
Zu 4.
Die erwerbsfähige minderjährige unverheiratete Eva könnte
- in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4)
- in einer Bedarfsgemeinschaft mit Partner (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 c) und Kind
(§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4)
berücksichtigt werden.
In dieser Konkurrenzsituation entspricht die 2. Alternative besser der Lebenswirklichkeit.
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Fall Lotte (SGB II)
Lotte, 40 Jahre alt, ist erwerbsfähig und arbeitslos. Sie hat bislang noch keine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
Sie lebt zusammen mit ihrem Ehegatten Hans. Hans, ebenfalls 40 Jahre alt, verdient
1.200,-- € brutto monatlich. Es ist November. Hans erhält am Monatsende deshalb zudem
1200,-- € brutto Weihnachtsgeld.
Er hat insgesamt 100,-- € Steuern und 100,-- € Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Als monatliche „Werbungskosten“ hat Hans 100 € nachgewiesen. Für tägliche Fahrten hin
und zurück zur bzw. von der Arbeit werden insgesamt 20 km mit dem eigenen PKW
(Zeitwert 4000 €) zurückgelegt. Der nächstgelegene Bahnhof ist 20 km entfernt. Für die
Bahnfahrt würden monatlich Kosten in Höhe von 100,-- € entstehen.
Die Kfz-Pflichtversicherung beläuft sich auf jährlich 240,-- €. Für eine private Haftpflichtund Hausratsversicherung fallen jährlich 150,-- € an.
Hans und Lotte haben Sparvermögen in Höhe von insgesamt 11.000 €, außerdem eine
Kapitallebensversicherung (nicht verwertbar vor Eintritt in den Ruhestand) mit einem
Rückkaufswert in Höhe von 15.000 €.
Lotte und Hans leben in einer 80 qm großen Wohnung. Hierfür zahlen sie als Kaltmiete
inkl. Nebenkosten (außer Heizung und Warmwasser) 6,-- €/qm. Für Heizung entstehen
monatl. Kosten in Höhe von 50,-- €.
Laut örtlichem Mietspiegel in Braunschweig liegt der Wert des durchschnittlichen Mietniveaus für eine Standardwohnung ab dem Baujahr 2000 für 60 qm im unteren Mietdrittel
bei 6,50 €/qm. Die Stadt Braunschweig hat in einer Satzung diesen Wert für das
einschlägige Stadtgebiet als Quadratmeterhöchstmiete für die Angemessenheit der
Unterkunftskosten zugrunde gelegt. Die anfallenden Heizkosten sind „angemessen“. Laut
Verwaltungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung,
welche die Stadt Braunschweig als angemessene Wohnfläche zugrunde gelegt hat, sind
folgende Wohnflächen angemessen:
- bei Alleinstehenden bis 50 qm
- bei 2 Personen
60 qm
- bei 3 Personen
75 qm
- bei 4 Personen
85 qm
- für jede weitere Person 10 qm mehr
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Falllösung Lotte
I. Nachrang (§ 9) wegen Bedarfsgemeinschaft mit Hans
Lotte ist nur hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1, insofern sie ihren Unterhalt nicht selbst oder
durch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sicherstellen kann. In Bedarfsgemeinschaften
sind nach § 9 Abs. 2 auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Lotte und Hans sind eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a.
Fraglich ist jedoch, ob Hans nur das über seinem eigenen Unterhaltsbedarf liegende
Einkommen für Lotte einsetzen muss oder ob er auch dann Einkommen für Lotte
einsetzen muss, wenn er hierdurch selbst bedürftig wird (weil sein Einkommen für beide
nicht reicht). Früher, unter Geltung des BSHG, wurde letzteres als verfassungswidrig
angesehen.
Heute berufen sich die Sozialgerichte auf § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach es auf den
ungedeckten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis zu den Einzelbedarfen
ankommt (vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2). Dies bedeutet, dass sämtliches Einkommen und
Vermögen der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder im Verhältnis zu ihren Einzelbedarfen auf
diese verteilt und letztlich von den Leistungen abgezogen werden muss – auch unter
vollem Einsatz des Einkommens der an sich gar nicht bedürftigen Person.
Hans muss sein Einkommen also auch dann für Lotte einsetzen, wenn er dadurch unter
das gesetzliche Leistungsniveau gedrückt und mithin selbst zum Fürsorgeempfänger wird,
auch wenn er seinen eigenen Unterhalt an sich selbst sicherstellen könnte. (Theoretisch
könnte der Leistungsträger dem Hans nunmehr eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit
anbieten, insofern der Gesamtbedarf hierdurch sichergestellt werden kann).
II.Anspruchsberechtigung von Hans
1. Einsetzbares Einkommen von Hans nach § 11 SGB II
Hans verfügt über ein Brutto-Einkommen nach § 11 Abs. 1, denn hiermit bestreitet er
seinen laufenden Unterhaltsbedarf (insofern im Unterschied zum Vermögen). Einkommen:
1.200,-- € brutto. Das Weihnachtsgeld in Höhe von 1200,-- € ist nach § 11 Abs. 3 SGB II
ab November als Zuflussmonat zu berücksichtigen und auf einen Zeitraum von 6 Monaten
aufzuteilen, monatlich also 200,-- €.
Luthe, IRS
18
Bereinigung
des Einkommens nach § 11 b (Absetzbeträge)
Von den 1.400,-- € Einkommen sind abzusetzen:
 Steuern 100,-- € (§ 11 b Abs. 1 Nr. 1)
 Pflichtbeiträge 100,-- € (§ 11 b Abs. 1 Nr. 2)
 Kfz-Pflichtversicherung 20,-- € monatlich (§ 11 b Abs. 1 Nr. 3; „gesetzlich vorgeschrieben“, daher extra: so jedenfalls LSG Thüringen 8.3.2005 - L 7 AS 112/05 ER)
 Hausrat- und Haftpflichtversicherung, monatl. 30,-- € als Pauschbetrag für die
„angemessene“ private Versicherung (§ 11 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg
II-VO)
 notwendige - hier „nachgewiesene“ - Ausgaben für Erwerbstätigkeit 100,-- €
(§ 11 b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, letzter Halbsatz Alg II-VO)
 Fahrtkosten für Pkw als Ausgaben für Erwerbstätigkeit (einfache Fahrt): 0,20 €, 20
km, 20 Arbeits-tage = 80,-- € monatlich ( § 11 b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 b
Alg II-VO). Die Fahrtkosten sind im Vergleich mit einem zumutbaren öffentlichen
Verkehrsmittel nicht unangemessen hoch; zudem wäre die Inanspruchnahme von
Bus und Bahn unzumutbar (§ 6 Abs. 2 Alg II-VO)
 Ein pauschaler Absetzungsbetrag von 100,-- € tritt nach § 11 b Abs. 2 S. 1 aus Vereinfachungsgründen an die Stelle der tatsächlichen Absetzungsbeträge des §11 b
Abs. 1 Nr. 3 bis 5. Beträgt das Bruttoeinkommen jedoch mehr als 400,-- € und wird
nachgewiesen, dass die Summe der Beträge nach § 11 b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 den
Betrag
von
100,--
€
übersteigt,
so
wird
jedoch
nicht
der
pauschale
Absetzungsbetrag von 100,-- €, sondern werden die tatsächlich anfallenden
Beträge nach § 11 b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 als Absetzbeträge gewährt (vgl. § 11 b Abs. 2
S. 2). Letzteres ist hier der Fall - endgültige Berechnung siehe unten. (Bei den
üblichen 400 €-Jobs sind daher in der Regel pauschal nur die 100 € abzusetzen; ob
es eine Anpassung im Gesetz geben wird an die ab 2013 geltenden 450-Euro-Jobs
ist zum Bearbeitungszeitpunkt offen).
> Betrag nach § 11 b Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Absatz 3 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit):
die
ersten 100,-- € werden bei der Berechnung nach § 11 b Abs. 3 nicht berücksichtigt.
Sie wurden bereits durch § 11 b Abs. 2 Satz 1 und 2 erfasst, also entweder pauschal
mit 100,-- € oder im Wege der tatsächlich anfallenden Absetzbeträge nach § 11 b Abs.
Luthe, IRS
19
1 Nr. 3 – 5. Die „ersten“ 100 € beziehen sich also auf die Absetzbeträge des Absatzes
1 Nr. 3 bis 5. Der eigentliche Freibetrag nach Abs. 3 beginnt erst ab 101 €.
20
% von 900,-- € = 180,-- € ( § 11 b Abs. 3 Nr. 1)
10
% von 200,-- € = 20,-- € (§ 11 b Abs. 3 Nr. 2)
(Die letzten 200 € des Einkommens von Hans werden nicht mehr berücksichtigt, weil
der Freibetrag nur Beträge bis 1200 brutto erfasst).
Freibetrag : 200,-- €
Anmerkung zum Thema Freibetrag bzw. Kombilohn:
Politisch wurden mit dem Ziel höherer Anreizwirkungen in Richtung Erwerbstätigkeit
bereits häufiger höhere Freibeträge diskutiert. Je höher aber der Freibetrag, desto mehr
Erwerbstätigenhaushalte wachsen als Aufstocker in den Leistungsbezug des SGB II
hinein. Denn sie werden durch vor allem hohe Freibeträge quasi künstlich arm gerechnet.
Die
diskutierte
Begrenzung
Gegenmaßnahme
wäre
eine
hoher
Freibeträge
verfassungswidrige
auf
vormals
Arbeitslose
Ungleichbehandlung
als
gegenüber
Erwerbstätigen mit gleichem Einkommen. Sie wäre auch unter dem Aspekt der
Anreizwirkung nicht zu rechtfertigen, da sie Erwerbstätige ohne vormalige Arbeitslosigkeit
bei
rationaler
Wirtschaftskalkulation
in
umgekehrter
Richtung
zunächst
in
die
Arbeitslosigkeit treibt, weil nach Wiederaufnahme einer Arbeit fortan ein höheres
Kombieinkommen bezogen werden könnte. Eine ähnliche Wirkung – Anwachsen der Zahl
der Aufstocker - hat übrigens jedwede Erhöhung von Regelleistungen. In Vergessenheit
gerät bei allem, dass als typische Maßnahme zur Durchsetzung der Arbeitsaufnahme die
Sanktion zur Verfügung steht. Immerhin gilt das Subsidiaritätsprinzip (§ 9). Wozu dann
Anreize?
Vornahme
der
Bereinigung
des
Einkommens
(Realisierung
des
Nachrangs):
1.400,-- € brutto
abzüglich
430,-- € Absetzbetrag nach § 11 b Abs. 1 Nr.1-5
abzüglich
200,-- € Freibetrag nach § 11 b Abs. 1 Nr. 6
= 770,-- € einzusetzendes bereinigtes Einkommen
Luthe, IRS
20
2. Vermögen:
 Das Kfz ist zwar verwertbar nach § 12 Abs. 1, aber nach Abs. 3 Nr. 2
Schonvermögen: Der Verkehrswert von 4000 € ist „angemessen“.
 Das Sparvermögen in Höhe von 11.000,-- € ist nicht verwertbar: Grundfreibetrag
von insgesamt 12.000,-- € (6.000,-- € pro Person nach § 12 Abs. 2 Nr.1). Der
Maximalwert nach Abs. 2 S. 2 wird mit 6000 € nicht überschritten. Zudem könnte
der Freibetrag für notwendige Anschaffungen von insgesamt 1.500,-- € (750,-- €
pro Person nach § 12 Abs. 2 Nr. 4) noch berücksichtigt werden, wenn
entsprechende Anschaffungen glaubhaft gemacht werden.
 Die Kapitallebensversicherung in Höhe von 15.000,-- € (max. 50.250 € nach S. 2)
ist als geschütztes Altersvorsorgevermögen ebenfalls nicht verwertbar (§ 12 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 3).
3. Unterhaltsbedarf für Hans
a) Regelleistung nach § 20 Abs. 4 = 364,-- €
b) Unterkunft und Heizung nach § 22
Übernommen werden die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen
(§ 22 Abs. 1 S. 1). Zunächst zu den „tatsächlichen“ Aufwendungen:
Lebt die Person mit anderen zusammen, sind die Kosten aufzuteilen. Die Wohnung
darf lt. Mietspiegel nicht mehr als 6,50 €/qm bei einer angemessenen Wohnfläche
von 60 qm (da 2-Personen-Haushalt) kosten. Der Preis quo Quadratmeter ist mit 6
€ angemessen; lediglich die Wohnungsgröße ist mit 80 qm unangemessen.
Unterkunftsbedarf für Hans (außer Heizung) somit zurzeit 240.-- €. Von diesen an
sich zu hohen Unterkunftskosten ist zunächst auszugehen, da die
Leistungsberechtigten noch eine zeitlang in der Wohnung verbleiben können (s.u.).
Allgemein kann zudem bspw. eine zu hohe Miete durch eine geringere Wohnfläche
ausgeglichen werden, ebenfalls ein niedriger Quadratmeterpreis durch eine größere
Wohnfläche, wenn hierdurch keine erhöhten Heizkosten entstehen.
Luthe, IRS
21
Bedarf
von Hans
Regelleistung
364,-- €
+
½ Miete
240,-- €
+
½ Heizung
25,-- €
__________________________________
Bedarf
629,-- €
III. Anspruchsberechtigung von Lotte
1. Nachrang § 9 Abs.1
Lotte verfügt weder über Einkommen und Vermögen noch hat sie Ansprüche
gegenüber
anderen
Sozialleistungsträgern
oder
sonstigen
Personen.
Ggf.
bestehendes gemeinsames Vermögen wurde bereits bei Hans berücksichtigt.
2. Unterhaltsbedarf von Lotte
a) Regelleistung wie bei Hans, also
364,-- €
b) Unterkunft wie bei Hans, also
240,-- €
und Heizung wie bei Hans, also
25,-- €
_______
Bedarf
629,-- €
IV.Realisierung des Nachrangs im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft
(§ 9 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 S. 3)
Gesamtbedarf von Lotte und Hans als Bedarfsgemeinschaft: Nach § 9 Abs. 2 S. 3
(s.o.) muss das gesamte der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende
Einkommen im Verhältnis zu den Einzelbedarfen eingesetzt werden:
1258,-- € Gesamtbedarf (2 mal 629,-- €) abzüglich 770,-- € bereinigtes Einkommen
= 488,-- € Gesamtbedarf.
Luthe, IRS
22
Verhältnis
50
des Einzelbedarfs von Lotte bzw. Hans zum Gesamtbedarf: 50 %
% von 488,-- € = 244,-- € Einzelbedarf
Lotte und Hans haben Anspruch (§ 7 Abs.1 und 2 „Berechtigte“) auf laufende Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt von Arbeitslosengeld II
(§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3) in Höhe von jeweils 233,-- € monatlich.
V. Wohnungswechsel bzw. Fortzahlung der Miete
 Die tatsächlichen Unterkunftskosten liegen bei 480,-- € plus 50,- € Heizung.
Angemessen sind mit 60 qm nur 360,-- €. Für längstens 6 Monate ist der
„unangemessene“ Mietanteil für Hans und Lotte (also 2 x 60,-- €) jedoch zu
zahlen, es sei denn, ein früherer Wohnungswechsel ist möglich (§ 22 Abs. 1
S. 3). Spätestens nach 6 Monaten werden nur noch die angemessenen
Mietkosten übernommen.
 Beachte: Zieht der Leistungsempfänger von einer angemessenen Wohnung
um in eine ebenfalls angemessene, aber gleichwohl teurere Wohnung,
werden nur noch die bisherigen Kosten übernommen, es sei denn der
Umzug ist „erforderlich“ (§ 22 Abs. 1 S. 2, s.u.).
 Der kommunale Träger (vgl. auch § 6 SGB II) muss jede neue Unterkunft
zusichern (§ 22 Abs. 4). Er ist zur verbindlichen Zusicherung der Übernahme
angemessener Kosten einer anderen Wohnung verpflichtet, wenn der Umzug
„erforderlich“ ist und die neue Unterkunft angemessen ist (§ 22 Abs. 4 S. 2).
Erforderlich ist der Umzug u.a. immer dann, wenn etwa die bisherige
Wohnung nicht aus den laufenden Leistungen bestritten werden kann, ferner
bei
Vorliegen
von
sozialen,
gesundheitlichen
Gründen
oder
bei
Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort.
 Wohnungsbeschaffungskosten/Mietkautionen/Umzugskosten „können“ nach
vorheriger Zusicherung übernommen werden (§ 22 Abs. 6 S. 1). Die
Zusicherung hierfür „soll“ nach § 22 Abs. 6 S. 2 erteilt werden, wenn der
Umzug durch Behörde veranlasst oder dieser notwendig ist (etwa ungesunde
Wohnverhältnisse) oder wenn eine Unterkunft sonst nicht gefunden werden
kann (Vermieter besteht auf Kaution). Die Mietkaution soll als Darlehen
erbracht werden (§ 22 Abs. 6 S. 3).
 Die Stadt hat eine Satzung erlassen nach §§ 22 a i.V.m. 22 b SGB II.
Luthe, IRS
23
Fall Pit (SGB II)
Pit – Bezieher von AlG II – weigert sich, im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit auf der
städtischen Toilette als Kassierer zu arbeiten.
Außerdem weigert er sich zeitgleich, an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, bei
der ermittelt werden soll, ob sein Gesundheitszustand derartige Arbeiten zulässt.
Schließlich hat Pit sein kürzlich geerbtes Vermögen in Höhe von 50.000 € während der
Zeit des Leistungsbezuges für eine Weltreise und Freundinnen ausgegeben.
1)Welche Sanktionen kommen nach SGB II in Betracht?
2)Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Pit zwischen Juni 2010 und Januar 2011
insgesamt 2 Mal die Aufnahme bzw. Ausführung der Arbeitsgelegenheit verweigert hat,
deshalb letztmalig eine Leistungskürzung bis Ende April 2011 erhalten hat und er im
Dezember 2011 erneut eine Arbeitsgelegenheit verweigert?
3)Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat Pit?
4)Welche Sanktionen kommen in der ersten Stufe im obigen Grundfall in Betracht,
wenn Pit 24 Jahre alt wäre?
Luthe, IRS
24
Falllösung Pit
1. Grundfall
a) Verweigerung der Arbeitsaufnahme: 30 % der maßgebenden Regelleistung nach
31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 31 a Abs. 1 S. 1 (fällt ggf. zusammen mit § 31 Abs. 1 Nr.
1;
dies wäre jedoch als einheitliche Handlung zu werten, daher nur 1 x
Absenkung); auch kein „wichtiger Grund“ nach § 31 Abs. 1 S. 2.
b) Verweigerung
der
ärztlichen
Untersuchung:
10
%
des
maßgebenden
Regelbedarfs (§ 32 Abs. 1).
Die Minderung tritt einer Minderung nach § 31 hinzu (§ 32 Abs. 2).
c) Pit hat sein gesamtes Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen
für den Bezug von AlG II herbeizuführen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1). Hinsichtlich der
„Absicht“ genügt bedingter Vorsatz. Folge: 30% Minderung des maßgeblichen
Regelbedarfs (§ 31 a Abs. 1).
d) Ergebnis: Regelleistung nach § 20
404,-- €
- 2 x 30 % von 404,-- €
- 242,40 €
- 1 x 10 % von 404,-- €
- 40,40 €
________
Absenkungsbetrag
282,80 €
in der ersten Stufe für 3 Monate (§ 31 b Abs. 1 S. 3) ab Folgemonat nach
Absenkungsbescheid (Abs. 1 S. 1).
Pit erhält nur noch eine Regelbedarfsleistung in Höhe von gerundet 121,20 €
e) Voraussetzung ist in den Fällen des § 31 und 32 jedoch die vorherige „Belehrung
über die Rechtsfolgen“ (§ 31 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1). Dies hat grundsätzlich
am Anfang des Leistungsbezuges zu erfolgen. Außerdem muss der Betroffene vor
jedem Absenkungsbescheid angehört werden (§ 24 SGB X). Schließlich darf der
Hilfebedürftige keinen „wichtigen Grund“ haben; dies sind in jedem Fall alle
Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Arbeit nach § 10 führen.
Luthe, IRS
25
Der Hilfebedürftige trägt hierfür die Beweislast.
Grundsätzlich können sich mehrere Sanktionszeiträume auf erster Stufe
überschneiden, wenn die Pflichtverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten
angefallen sind und die Sanktionen deshalb zu unterschiedlichen Zeiten verhängt
wurden (Bsp.: Verweigerung der Arbeit im Juli, Absenkungsbescheid im August,
Sanktionszeitraum von September bis November; Verweigerung des Arztbesuchs
im August, Absenkungsbescheid im September, Sanktionszeitraum von Oktober bis
Dezember; somit Überschneidung mit Leistungskürzung von insgesamt 40 % im
Oktober und November).
f) Minderung der Regelleistung um mehr als 30 % nach § 31 a Abs. 3 Satz 1: Die
Regelleistung nach § 20 ist hier um 70 % gemindert. Nunmehr „können“ in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen (etwa Gebrauchtkleidung)
oder geldwerte Leistungen (Wertgutscheine) erbracht werden. Dies „muss“
geschehen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem
Haushalt leben (§ 31 a Abs. 3 S. 2). Da die Sanktionsvorschriften nach dem Willen
des Gesetzgebers Sanktionscharakter und nicht therapeutischen Charakter haben,
verläuft die äußerste Grenze der Leistungsversagung im Rahmen des „KannErmessens“ dort, wo der Hilfebedürftige in seiner Gesundheit Schaden nehmen
würde. Die Behörde hat zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen den
Fall vermehrt unter Kontrolle zu halten (etwa durch psychosoziale Betreuung nach §
16 a). Dies alles folgt aus der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit nach
Art. 2 Abs. 2 GG, die bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens und der
Bestimmung des angemessenen Umfangs zu berücksichtigen ist.
2. Mehrfache gleichartige Pflichtverletzungen
a) Bei jeder „weiteren wiederholten“ Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das AlG
II vollständig (§ 31 a Abs. 1 S. 3). Mehrere Meldeversäumnisse nach § 32 addieren
sich jedoch nur und treten den Minderungen nach § 31 a hinzu (§ 32 Abs. 2). Das
AlG II umfasst die Regelleistung und die Unterkunftskosten (§ 19 Abs. 1). Die
wiederholte Pflichtverletzung setzt eine Gleichartigkeit bei den Pflichtverletzungen
voraus (nicht etwa bei Arbeitsverweigerung und Verstoß gegen Meldepflichten).
Das ist hier der Fall.
Überdies darf ein Wiederholungsfall seit Beginn des jeweils vorangegangenen
Luthe, IRS
26
Sanktionszeitraums nicht länger als ein Jahr zurückliegen (§ 31 a Abs. 1 S. 5).
Der Beginn des letzten Sanktionszeitraums war der 1. Februar 2011. Begeht Pit
also bis zum 1. Februar 2012 eine weitere gleichartige Pflichtverletzung, so wird
diese noch berücksichtigt. Die Pflichtverletzung im Dezember 2011 führt mithin zu
einer „weiteren wiederholten Pflichtverletzung“ und damit zum vollständigen
Leistungsentzug (§ 31 a Abs. 1 S. 3). Unerheblich ist, dass die ersten beiden
Pflichtverletzungen nicht innerhalb des 1-Jahres-Zeitraumes liegen.
Allerdings „kann“ sich die Sanktion anstatt des Leistungswegfalls auf eine Kürzung
(lediglich) der Regelleistung um 60 % beschränken, wenn der Hilfebedürftige sich
nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen (§ 31 a Abs. 1 S. 6). Im
Rahmen des Ermessens ist eine Erfolgsprognose hinsichtlich der Pflichtenerfüllung
anzustellen
und
die
staatliche
Pflicht
zur
Vermeidung
sanktionsbedingter
Gesundheitsschädigungen in Rechnung zu stellen (s.o.). Zudem kann der Träger
nach § 31 a Abs. 3 bei einer Minderung um mehr als 30 % - also auch im Falle einer
gänzlichen
Leistungsversagung
-
in
angemessenem
Umfang
ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31 a Abs. 3 S. 1). Im
Übrigen aber soll die um mehr als 60 % abgesenkte Regelleistung hinsichtlich der
Unterkunftskosten an den Vermieter gezahlt werden (§ 31 a Abs. 3).
b) Dauer und Zeitpunkt der Absenkung:
Der Leistungswegfall erfolgt nach § 31 b Abs. 1 S. 1 und S. 3 ab Folgemonat
des feststellenden Sanktionsbescheides für 3 Monate.
c) Eine Übernahme ggf. anfallender Mietschulden nach § 22 Abs. 8 kommt nicht
in Betracht, da dies voraussetzt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung
„erbracht“ werden, was als Folge des Leistungswegfalls nicht der Fall ist. Zudem
wird bei einer Minderung um mehr als 60 % die Leistung ohnehin direkt an den
Vermieter gezahlt, so dass normalerweise keine Mietschulden entstehen dürften (§
31 a Abs. 3 S. 3).
3. Rechtsschutz
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr.
1). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung im Eilverfahren aber nach § 86 b
Abs. 1 Nr. 2 SGG ganz oder teilweise anordnen, wenn das Hauptsachverfahren für
Luthe, IRS
27
den Kläger überwiegende Erfolgsaussichten bietet. Im Übrigen ist durch Einlegung
von Widerspruch und (nach erfolgtem Widerspruchsverfahren) Klage auch das
Hauptsacheverfahren zu eröffnen.
4. Pit 24 Jahre
a) Begrenzung auf Unterkunftsleistungen auf erster Stufe
Es gilt § 31 a Abs. 2: Bei Verstößen nach § 31 werden bereits auf „ersten Stufe“ nur
noch Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt, die jedoch direkt an den
Vermieter gezahlt werden, wenn Minderung des Regelbedarfs um mindestens 60 %
vorliegt; Ziel ist, Mietschulden möglichst zu vermeiden (§ 31 a Abs. 3 S. 3). Es
„können“ in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbracht werden (§ 31 a Abs. 3 S. 1). Außerdem „können“ bei den unter 25-Järigen
bei vollständigem Leistungswegfall wieder Leistungen für Unterkunft und
Heizung erbracht werden, wenn der Hilfebedürftige sich zur Übernahme seiner
Pflichten
nachträglich
Interventionsgrenze
ist
bereit
erklärt
(§
31
Unterernährung
a
bzw.
Abs.
2
S.
4).
Unterste
gesundheitliche
Schäden
(„angemessener Umfang“). Schließlich „kann“ die Behörde bei Jüngeren den
Wegfall oder die Kürzung in Höhe der Bedarfe nach §§ 20 und 21 auf 6 Wochen
begrenzen (§ 31 b Abs. 1 S. 4); diese Verschonungsmöglichkeit vermeidet also nur
Kürzungen in Höhe der Bedarfe für die Regelleistung und für Mehrbedarfe.
b) Vollständiger Wegfall auf zweiter Stufe
Ein
vollständiger
Leistungswegfall
erfolgt
hier
bereits
bei
„wiederholter
Pflichtverletzung“ (§ 31 a Abs. 2 S. 2). Allerdings „kann“ die Behörde – siehe zuvor bei Jüngeren den Wegfall oder die Kürzung in Höhe der Bedarfe nach §§ 20 und 21
auf 6 Wochen begrenzen (§ 31 b Abs. 1 S. 4). Wiederum „können“ bei den unter
25-Järigen bei vollständigem Leistungswegfall wieder Leistungen für Unterkunft
und Heizung erbracht werden, wenn der Hilfebedürftige sich zur Übernahme seiner
Pflichten nachträglich bereit erklärt (§ 31 a Abs. 2 S. 4). Schließlich „können“
wiederum
in
angemessenem
Umfang
Sachleistungen
oder
geldwerte
Leistungen erbracht werden (§ 31 a Abs. 3 S. 1).
Anhörung und Belehrung über die in § 31 oder § 32 vorgesehenen Rechtsfolgen
nicht vergessen!
Luthe, IRS
28
Fall Hilde
(Hilfe zum Lebensunterhalt)
Hilde, 26 Jahre alt, ist behindert und erhält Eingliederungshilfe nach SGB XII in Form
einer beruflichen Ausbildung, ist Diabetikerin und wurde nach §§ 8, 44a SGB II als
erwerbsunfähig eingestuft.
Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ohne Besserungsaussicht liegt nach amtsärztlichem
Gutachten jedoch nicht vor; mangels erforderlicher Vorversicherungszeiten erhält sie auch
keine Rente wegen Erwerbsminderung.
Sie lebt zusammen mit ihrer 10-jährigen Tochter Lisa.
Gewährt wird Kindergeld in Höhe von 180,-- € und 250,-- € Unterhalt für Lisa.
Die 60 qm-Wohnung kostet warm 500,-- €; die Kosten sind angemessen.
Hilde besitzt ein Grundstück mit einem Verkehrswert von Höhe von derzeit 50.000,-- €;
dieses ist Bauerwartungsland.
Außerdem hat Hilde Einnahmen aus der Untervermietung eines möblierten Zimmers in
Höhe von 100 € monatlich.
Bestehen Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
Anm.: Laut Verwaltungsvorschrift beträgt der Ernährungsmehrbedarf für Diabetiker 100 €.
Es gelten die bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, da das betroffene Land in
unserem Fall keine eigenen Regelsätze unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
erlassen hat.
Luthe, IRS
29
Falllösung Hilde
Vorbemerkungen: Hilde ist nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II und kann deshalb
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht beziehen. Gleiches gilt für die
Tochter, da diese erst 10 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 SGB II). Grundsicherung für
dauerhaft Erwerbsunfähige nach § 41 Abs. 3 SGB XII kommt im Fallbeispiel für Hilde
ebenfalls nicht in Betracht. Im Regelfall ist diese Leistung erst erhältlich, wenn die
Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente nach § 102 Abs. 2 SGB VI unbefristet
gewährt, also nach neun Jahren.
Dies ist der im SGB XII zu beachtende Vergleichsmaßstab auch dann, wenn eine
Rentenversicherung für den Betroffenen nicht besteht. Im besonderen Einzelfall, wenn von
Anfang an eindeutig ist, dass eine volle Erwerbsminderung mit einer insofern bestehenden
Resterwerbsfähigkeit von nicht mehr als drei Stunden täglich (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI) im
Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII vorliegt, sind Leistungen der Grundsicherung für dauerhaft
Erwerbsunfähige jedoch möglich.
I. Nachrang nach § 2 SGB XII
1. Bedarfsgemeinschaft:
Hilde wird voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Sie bildet mit Lisa
deshalb eine Bedarfsgemeinschaft nach § 27 Abs. 2 S. 3 SGB XII und muss mit
ihren Eigenmitteln grundsätzlich für Lisa einstehen. Leistungen nach dem SGB II
kann Lisa nicht erhalten, da sie noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 SGB II). Wäre
Lisa 15 Jahre alt, würde sie mit ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II bilden und erhielte Arbeitslosengeld II, die Mutter
Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II.
(Eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen von Kindern kann für die
Sozialhilfe ihrer Eltern nur im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach
§ 39 SGB XII berücksichtigt werden).
2. Einkommen, § 82 SGB XII
a) - Kindergeld als Einkommen von Lisa nach § 82 Abs. 1?
Kindergeld gilt nach § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII als Einkommen des
Luthe, IRS
30
(minderjährigen) Kindes. An sich ist Kindergeld nach BKGG eine Leistung für
die Eltern, wird aber aus rechnerischen Gründen im SGB II den Kindern
zugerechnet.
Die
Frage,
ob
Kindergeld
als
Leistung
des
Familienlastenausgleichs nach § 83 SGB XII als Einkommen angerechnet wird,
hat sich damit erledigt.
Exkurs: Elterngeld, so könnte man meinen, wird nach § 83 SGB XII nicht als
Einkommen angerechnet, weil es einem anderen Zweck dient als der
Versorgung der Familie, nämlich der Sicherstellung der Erziehung der Kinder.
Allerdings
gibt
es
Bundeselterngeldgesetz,
keine
so
ausdrückliche
dass
mangels
Zweckbestimmung
Erfüllung
der
im
gesetzlichen
Voraussetzungen automatisch § 82 gilt und das Elterngeld damit angerechnet
werden muss. Zudem gibt es mit § 10 Abs. 5 BEEG (Bundeselterngeldgesetz)
eine spezielle Bestimmung, die die Anrechnung auf die Sozialhilfe ermöglicht.
Nur wenn bei der Geburt des Kindes Einkommen erzielt wurde, bleibt das
Elterngeld bis 300 € anrechnungsfrei (§ 10 Abs. 4 S. 2 BEEG).
(„Einkommen“ ist etwa auch Verletztenrente aus SGB VII, Übergangsgeld nach
SGB IX oder das Krankengeld nach SGB V, das ebenso wie die Sozialhilfe, also
„zweckgleich“,
der
Unterhaltssicherung
dient;
Nicht
zweckgleich:
Pflegeleistungen, Landesblindengeld, Arbeitsförderungsgeld). Behinderte nach
§ 86 b SGB IX (Werkstatt für behinderte Menschen).
- Außerdem erhält Lisa Unterhalt in Höhe von 250 €. Auch dies ist
„Einkommen“ im Sinne des § 82 Abs. 1.
Gesamteinkommen Lisa: 430 €
b) Hilde hat Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 100 €.
Nach § 7 Abs. 4 der DVO zu § 82 SGB XII sind bei möblierten Zimmern 70 %
der Roheinnahmen anzusetzen, es sei denn, es werden geringere Einkünfte
nachgewiesen, mithin 70 € Einkommen.
Lisa verfügt somit über Einkommen in Höhe von 430,-- €,
Hilde in Höhe
von 70,-- €.
3. Vermögen, § 90 SGB XII
Das Grundstück von Hilde könnte nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII auch
Luthe, IRS
31
Schonvermögen sein. Allerdings wurde dies von Hilde nicht nachgewiesen (etwa
Baupläne). Das insofern nicht geschonte Vermögen aber ist zurzeit nicht
verwertbar (§ 91 SGB XII), da eine Wertsteigerung ansteht und der sofortige
Verkauf eine Härte bedeuten würde. Sozialhilfe wird deshalb als Darlehen
gewährt. Das Sozialamt kann die Rückzahlung des Darlehens durch eine
Grundschuld absichern.
II. Leistungen
1. Anspruch von Hilde , §§ 19 Abs. 1 S. 1, 27 a, 29 SGB XII
Der notwendige Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (vgl. 27 b) ist in §
27 dem Grunde nach geregelt. § 27 a erfasst die Bedarfspositionen (Abs. 1), die
Regelbedarfsstufen als grundsätzliche Vorgabe (Abs. 2), die Regelsätze (Abs. 3)
und den abweichenden Sonderbedarf für laufende Leistungen (Abs. 4). Die
Regelbedarfsstufen sind in § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes geregelt
(vgl. hierzu § 28 SGB XII). Sie sind im Bundesdurchschnitt maßgebend (§ 28 Abs. 2
SGB XII). Aus den Regelbedarfsstufen werden die Regelsätze gebildet (§ 29 Abs. 1
i.V.m. § 27 a Abs. 3 SGB XII), es sei denn, die Länder nehmen eine abweichende
Festsetzung der Regelsätze unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten vor
(§ 29 Abs. 2 SGB XII). Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt durch
Verordnung (§§ 28 a, 40 SGB XII). Die Anpassung erfolgt jedoch durch Gesetz,
wenn eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegt (§ 28 SGB XII).
a) notwendiger Lebensunterhalt § 27 a Abs. 1 - 3, SGB XII i. V. m.
§
8
Abs.
1
Nr.
1
Regelbedarfsermittlungsgesetz
sowie
VO:
404 €
b) - Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 = 36 % von 404 =
- Mehrbedarf, § 30 Abs. 3 Nr. 2 = 12 % von 404 €
- Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5:
145,44 €
=
=
48,48 €
100,-- €
laut Verwaltungsvorschrift für Diabetiker.
Insgesamt an Mehrbedarf:
293,92 €
Luthe, IRS
32
c)Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII (500 €):
Kosten angemessen, also pro Person 250,-- €
=
250,-- €
d)Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII: nein
Gesamtbedarf
Abzüglich
Hilde:
947,92 €
Einkommen von:
Laufende
Leistungen somit in Höhe von
70,-- €
877,92 €
als Darlehen
2. Anspruch von Lisa
a)Notwendiger Lebensunterhalt: 19 Abs. 1 S. 1, 27 a, 29 SGB XII
nach §§ 27 a i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz sowie VO (s.o.
bei Hilde),
also
270,-- €
b)Unterkunft und Heizung: (wie bei Hilde)
Gesamtbedarf
Lisa:
250,-- €
520,-- €
Abzüglich
Einkommen von:
430,-- €
Laufende
Leistungen somit in Höhe von
90,-- €
ebenfalls als Darlehen, da Hilde ihr Grundstück in der Bedarfsgemeinschaft des §
27 Abs. 2 S. 3 SGB XII auch für Lisa einsetzen muss.
c) Bildung und Teilhabe für Lisa , §§ 34 – 34 a.
Lisa erhält Leistungen für Bildung und Teilhabe, nämlich für Schulausflüge und
Klassenfahrten (§ 34 Abs. 2 SGB XII), für Schulbedarf (§ 34 Abs. 3), ggf. für die
Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4), ggf. für die Lernförderung (§ 34 Abs. 5), für
Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 6) und für die kulturelle Betätigung (§ 34 Abs. 7).
Abgesehen von der Schülerbeförderung werden die Leistungen durch Gutscheine
oder Direktzahlungen an die Anbieter erbracht (§ 34 a Abs. 2).
Luthe, IRS
33
Fall Otto (SGB II und XII)
(Hilfe in besonderen Lebenslagen nach SGB XII und Grundsicherung nach SGB II)
Otto, 40 Jahre, von Beruf Gastwirt, mittlerweile insolvent, leidet lt. amtsärztlichem
Gutachten an „Alkoholismus und chronischer Fettleber“. Eine stationäre Behandlung wird
vom Amtsarzt für dringend erforderlich gehalten. Otto hat weder Ansprüche an die
Sozialversicherung noch an eine Privatversicherung. Er ist ohne Einkommen und
Vermögen und wurde nach §§ 8, 44 a SGB II als erwerbsunfähig eingestuft.
Die Entziehungskur in der Waldsteinklinik kostet pro Tag 250,-- €. In den ersten 4 Wochen
soll die Entzugsbehandlung stattfinden, im folgenden Monat die Entwöhnungsbehandlung
und verschiedene Integrationsmaßnahmen.
Otto lebt mit der 35-jährigen Karin zusammen (auszugehen ist von einer eheähnlichen
Gemeinschaft), die einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Abzug aller maßgeblichen
Kosten (wie etwa Steuern u. Sozialversicherungsbeiträge, vgl. § 11 Abs. 2 SGB II) über ein
bereinigtes Einkommen von 715,-- € verfügt (§§ 11 Abs. 2, 30 SGB II). Vermögen liegt bei
Karin nicht vor.
Für die angemessene 60 qm-Wohnung zahlt sie insgesamt 400 €, zusätzlich eine
Heizungspauschale von 50 €.
Otto
weigert
sich,
der
Krankenversicherungspflicht
seit
nach
2009
§
193
auch
Abs.
für
3
Selbstständige
geltende
Versicherungsvertragsgesetz
nachzukommen.
Danach
müssen
alle
Personen,
die
nicht
GKV
beitreten,
bei
einem
Versicherungsunternehmen eine Krankenversicherung für die stationäre und ambulante
Heilbehandlung
abzuschließen.
Konsequenzen
bei
Weigerung:
Bußgeld
und
Beitragsnachzahlung.
Otto lässt sich hiervon nicht beeindrucken: er könne zurzeit ohnehin nichts zahlen, da er
bedürftig sei.
Luthe, IRS
34
Allerdings ist Otto später einmal (vielleicht) zum Kostenersatz verpflichtet, weil er – so
§ 103 SGB XII – „für sich … durch vorsätzliches … Verhalten die Vorraussetzung für die
Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.“ Anders gesagt: Er hat keine Versicherung
angeschlossen, die nach § 2 SGB XII vorrangig zur Leistung verpflichtet gewesen wäre
und erfüllt damit die Anspruchsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe,
wenn ihm die Aufbringung der Mittel hierfür zurzeit nicht möglich und auch nicht
zuzumuten ist (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
Nach welchem Gesetz werden welche Leistungen gewährt?
Ist der Anspruch von Otto auf Hilfe im Hinblick auf sein Alkoholproblem erfüllt?
Luthe, IRS
35
Falllösung Otto
Vorbemerkungen: Otto verfügt weder über Einkommen noch Vermögen und lebt mit Karin
im gemeinsamen Haushalt; sie bilden möglicherweise eine Bedarfsgemeinschaft. In
diesem Fall, wo der nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige mit einer erwerbsfähigen Person
zusammenlebt, bezieht der erwerbsfähige Hilfebedürftige bei Bedürftigkeit
Arbeitslosengeld II, der nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Sozialgeld nach SGB II.
Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II für
ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen kann oder hiernach Unterhaltsleistungen erhält.
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sichern jedoch nur den Lebensunterhalt.
Behandlungsleistungen werden im Regelfall im Rahmen der Sozialversicherung des
insofern mit Bezug von Arbeitslosengeld II pflichtversicherten Hilfebedürftigen für diesen
und dessen in der Familienversicherung mitversicherten Angehörigen erbracht. Der
eheähnliche Partner aber wird von der Familienversicherung nicht erfasst,
vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Zwar sind seit 2007 Personen ohne reguläre KrankenV in
der KV grundsätzlich gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Dies gilt nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V jedoch nicht für den in § 5 Abs. 5 SGB V genannten
Personenkreis, mithin nicht für hauptberuflich Selbstständige wie im Fall des Otto.
Allerdings ist Otto nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz auch als
Selbstständiger nunmehr zum Abschluss einer privaten Versicherung verpflichtet, wenn er
der gesetzlichen Versicherung nicht beitreten will.
Grundsätzlich sind SGB XII-Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 2
SGB II und § 21 SGB XII ausgeschlossen, wenn der Hilfebedürftige einen
Unterhaltsanspruch nach dem SGB II geltend machen kann. Der Ausschluss gilt jedoch
nicht für die „Besonderen Leistungen“ des SGB XII (vormals Hilfe in besonderen
Lebenslagen). Diese sind nach § 2 SGB XII (Nachranggrundsatz) gleichwohl nur
nachrangig zu gewähren, wenn also Leistungsansprüche gegenüber anderen
Leistungsträgern nicht bestehen. Insbesondere Ansprüche gegen die KV liegen bei Otto
mangels Versicherungspflicht nicht vor. Deshalb müssen für Otto die Kranken- und
Rehaleistungen des SGB XII geprüft werden.
Luthe, IRS
36
I. Leistungen nach SGB II
(Leistungen des SGB II stehen im Fallbeispiel nicht im Vordergrund und werden nur in
Kurzform behandelt).
1.Berechtigung §§ 7, 8, 9 SGB II (Otto und Karin)
a)Otto und Karin sind zwischen 15 und 65 Jahre alt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
b)Erwerbsfähigkeit: Es ist nicht absehbar, dass Otto auf absehbare Zeit, d. h. in den
nächsten 6 Monaten, erwerbsfähig sein wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1).
c)Bedarfsgemeinschaft
§
7
Abs.
2
und
3:
Otto
und
Karin
sind
eine
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a.
d)Leistungsausschluss bei stationärer Unterbringung, § 7 Abs. 4: Bei stationärer
Unterbringung entfällt der Anspruch nach SGB II; dies gilt jedoch nicht, wenn die
Person für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist. Hiervon
ist auszugehen; Otto soll nach dem Sachverhalt zunächst für vier Wochen stationäre
Behandlung erhalten.
e)Hilfebedürftigkeit § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9: wenn Einkommen und Vermögen
nicht ausreichen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2). In einer Bedarfsgemeinschaft sind Eigenmittel des
Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2). Verfügbare Eigenmittel: hier nur Einkommen
nach § 11; die Bereinigung nach § 11 b Abs. 1 wurde bereits vorgenommen, also 715,-€.
f) Allerdings durfte bislang nach der alten BSHG-Rechtslage ein erwerbstätiges Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft, das seinen eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann,
durch seine Heranziehung für den Angehörigen aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht selbst bedürftig werden. Nur das den eigenen gesetzlich garantierten Unterhalt
übersteigende Einkommen durfte für den Angehörigen eingesetzt werden. Die
Sozialgerichte sehen dies heute jedoch anders als die früher zuständigen
Verwaltungsgerichte: Wegen § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach es bei der
Hilfebedürftigkeit auf das Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf ankommt,
muss der Einkommensbezieher sein Einkommen für die anderen selbst dann
einsetzen, wenn er dadurch selbst hilfebedürftig wird. Prüfungstechnisch bedeutet
dies, dass der Bedarf sowohl von Otto als auch von Karin berechnet werden muss und
insbesondere das Einkommen von Karin auf beide Partner aufgeteilt werden muss.
Luthe, IRS
37
2. Leistungen §§ 19 – 21 SGB II
a)Bedarf Karin:
- da erwerbsfähig AlG II (§§ 19 i. V. m § 20 Abs. 4) = 364 €
- Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1: 50 % von 450,-- € = 225,-- €.
Gesamt: 589 €
b) Bedarf Otto: Sozialgeld nach §§ 19, 20 Abs. 3 SGB II und Unterkunft / Heizung:
wie bei Karin, also
Gesamt: 589,-- €.
3. Gegenüberstellung von Bedarf und Eigenmitteln:
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt das Zweifache von 589 €, also
insgesamt 1178,-- €. Karins bereinigtes Einkommen beträgt 715 €. Der ungedeckte
Gesamtbedarf nach II § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II beläuft sich somit auf 463,-- €
(1178 € abzgl. 715 €).
Da der Individualbedarf von Karin und Otto gleich ist, hat jeder von ihnen einen
Anspruch auf Leistungen in Höhe von 231,50 €.
Karin und Otto beziehen die
Leistungen auf Antrag (§ 37). Karin kann die Leistung entgegennehmen (§ 38).
Die Geldleistung wird auf das inländische Konto überwiesen (§ 42) und monatlich
erbracht sowie für 6 Monate bewilligt (§ 41 Abs. 1).
Luthe, IRS
38
II. Leistungen nach SGB XII (vgl. §§ 5 SGB II, 21 SGB XII)
Otto ist weder sozialversichert noch familienversichert.
Nach § 2 Abs.2 SGB XII vorrangige Sozialleistungsträger sind somit nicht vorhanden. Auch besteht keine vorrangige private Absicherung im Krankheitsfall. Zu
prüfen sind somit die besonderen Leistungen des SGB XII.
 § 67 SGB XII, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten:
Besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorhanden? Nein,
keine Ausgrenzungssymptomatik nach § 1 Abs. 3 VO zu § 69; im Übrigen gilt der
„interne“ Nachrang nach § 67 S. 2.
 §
47
SGB
XII,
vorbeugende
Gesundheitshilfe:
Nur
wenn
Sucht
im
Anfangsstadium. Dies ist hier nicht der Fall.
 § 48 SGB XII, Krankenhilfe: Die Krankenhilfe des SGB XII wird seit Einführung der
generellen Versicherungspflicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz
von
Deutschen nur noch selten in Anspruch genommen; ausgeweitet haben sich jedoch
die Leistungen für Menschen aus Süd(ost)europa, die im Zuge der EU-Freizügigkeit
nach Deutschland kommen, um hier ein besseres Leben zu haben (vgl. auch § 23
Abs. 1 und 3 SGB XII). Voraussetzung ist eine „Krankheit“. Alkoholsucht gilt
rechtlich als Krankheit. Otto ist entgegen seiner Verpflichtung weder gesetzlich noch
privat versichert. Deshalb muss die Sozialhilfe die Kosten übernehmen. Otto ist im
Fall eines Falles jedoch nach § 103 Abs. 1 SGB XII später ggf. zum Ersatz der
Behandlungskosten verpflichtet, weil er die Hilfebedürftigkeit durch seine
Weigerung zur Absicherung des Krankheitsrisikos vorsätzlich herbeigeführt hat. Ist
die originäre Krankenhilfe nach § 48 S. 1 SGB XII (Hilfe als Leistung des
Sozialamts) oder die abgeleitete Krankenhilfe nach § 48 S. 2 SGB XII (Hilfe als
Leistung durch die KV) einschlägig?
Zwar gelten die Regelungen der abgeleiteten Krankenhilfe für Empfänger von SGB
XII-Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII, was bei Otto
voraussichtlich der Fall ist (§ 264 Abs. 2 S. 1 SGB V). Zusätzliche Voraussetzung ist
nach § 264 Abs. 2 S. 2 SGB V jedoch der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt
nach SGB XII für mindestens einen Monat; dies ist bei Otto jedoch nicht der Fall. Er
Luthe, IRS
39
erhält somit die originäre Krankenhilfe des SGB XII und nicht die abgeleitete
Krankenhilfe unter Inanspruchnahme der KV. Die insofern zu gewährenden
Leistungen
entsprechen
Krankenversicherung
(§
den
52
üblichen
Abs.1
S.1
Leistungen
SGB
XII).
der
Otto
gesetzlichen
erhält
die
Entzugsbehandlung als Krankenbehandlung (entspr. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), die
Entwöhnung als Reha (§§ 27 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 40 SGB V).
Ein Bedarfsanteil für Gesundheitspflege ist in der Regelleistungsbemessung bei §
20 Abs. 1 SGB II berücksichtigt. § 24 SGB II (Abweichende Erbringung von
Leistungen) ist zu in besonderen „unvorhersehbaren“ Fällen prüfen.
4. Eingliederungshilfe:
- Voraussetzungen, § 53 SGB XII
a)Nach § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX und § 3 Nr. 3 EingliederungshilfeVO
(zu § 60 SGB XII) liegt eine Behinderung vor. Im Sinne des Gesetzes ist die
Teilhabefähigkeit bei Otto wesentlich eingeschränkt.
b)Erfolgsprognose (§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII): Es besteht im Fall von Otto
Aussicht, dass die Behinderung beseitigt und er in die Gesellschaft eingegliedert
werden kann.
c)Personen mit einer „anderen“ Behinderung (etwa weniger als 6 Monate Dauer
der Beeinträchtigung, § 53 Abs. 1 S. 2: „Kann“)
d)Bei von Behinderung bedrohten Menschen (§ 53 Abs. 1 und 2) ist der
Nachrang gegenüber der Krankenhilfe zu beachten, falls diese ausreicht (Abs. 2)
e)Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistung
(Ausnahme Abs. 1 S. 2 „Kann“)
- Leistungen, § 54 SGB XII
Grundsätzlich gibt es 5 Leistungsgruppen:
- „Insbesondere“ Leistungen des SGB XII
Luthe, IRS
40
- die in § 54 Abs. 1 SGB XII in Bezug genommenen Leistungen des SGB IX
- Leistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 – 5 mit teilweiser Konkretisierung in EinglhVO,
- § 54 Abs. 2 :Besuchshilfen
- § 54 Abs. 3: Hilfe für die Betreuung in der Pflegefamilie.
Otto erhält medizinische Reha nach § 54 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 SGB IX;
auch § 26 Abs. 3 SGB IX. Die Leistungen entsprechen jedoch den Reha-Leistungen
der KV (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Hinsichtlich der Dauer von Reha-Maßnahmen
vgl. § 40 Abs. 3 SGB V. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ in § 40 Abs. 1
SGB V ist zu beachten. Art und Umfang der Leistung werden nach § 40 Abs. 3 SGB
V nach Ermessen gewährt.
Das SGB IX gilt im Übrigen nur, wenn die einzelnen Leistungsgesetze nichts
Abweichendes regeln (§ 7 SGB IX und § 53 Abs. 4 SGB XII). So setzt § 53 SGB
XII im Gegensatz zu § 2 SGB IX eine „wesentliche“ Behinderung voraus!
5. Pflegeleistungen § 61 SGB XII
Voraussetzung ist, dass man Hilfe benötigt bei den täglichen Verrichtungen des
§ 61 Abs. 1 S 1 i. V. m. Abs. 5. Das ist bei Otto nicht der Fall.
Ergebnis:
Es
besteht
sowohl Anspruch
auf
Krankenhilfe
als
auch
auf
Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger. Es sind sowohl die erforderliche
Akutversorgung
(Entzug)
als
auch
die
Reha-Leistungen
(Entwöhnung,
Arbeitserprobung usw.) als Leistung der Krankenhilfe ebenso wie als Leistung der
Eingliederungshilfe für Behinderte möglich. Nunmehr kommt es im Rahmen der
Abgrenzung darauf an, welche Hilfe am wirksamsten ist (grundsätzlich die
Eingliederungshilfe, da umfassender) und welcher Hilfezweck dominiert (hier
zunächst die Entzugsbehandlung als Krankenhilfe). Da der Entzug Voraussetzung
aller weiterer Maßnahmen ist, dominiert hier die Krankenhilfe. Dies schließt spätere
berufliche oder soziale Teilhabeleistungen nach § 54 SGB XII i. V. m. SGB IX nicht
aus. Die Entscheidung für die Krankenhilfe hat für Otto Konsequenzen: er muss
„zuzahlen“, was bei Leistungen der Eingliederungshilfe in Hinblick auf § 54 Abs.1
S.2 SGB XII noch nicht geklärt ist.
Luthe, IRS
41
Sachliche Zuständigkeit: Für die Krankenhilfe nach § 97 Abs. 1 SGB XII der
örtliche Träger. Für die spätere Eingliederungshilfe nach § 97 Abs. 3 SGB XII der
überörtliche Träger, es sei denn, Landesrecht trifft eine andere Bestimmung (§ 97
Abs. 3 SGB XII).
Luthe, IRS
42
Fall Peter (SGB XII)
(Hilfe in besonderen Lebenslagen)
Peter
ist 55 Jahre alt und schwerstpflegebedürftig (§ 64 Abs. 3 SGB XII).
Pflegeversicherungsleistungen erhält er nicht. Er bezieht vom Sozialhilfeträger deshalb
ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728,-- €. Denn die Pflege wird von seiner Frau
sichergestellt.
Die
angemessenen Unterkunftskosten für die gemeinsame Wohnung betragen
monatlich 500,-- €. Die Ehefrau verfügt über ein bereinigtes Einkommen (§ 82 Abs. 2
SGB XII) von monatlich 2.000,-- €.
Der
Sohn studiert und wird von den Eltern unterhalten; für seine „Studentenbude“
zahlt er 100,-- € monatlich.
a) Prüfen Sie, ob und in welcher Höhe eine Eigenleistung verlangt werden kann!
Nach der zu § 87 Abs. 1 SGB XII erlassenen Verwaltungsvorschrift sind bei
Pflegebedürftigkeit von länger als einem halben Jahr 75 % des die
Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens einzusetzen.
b) Welcher Leistungsträger ist sachlich und örtlich zuständig?
Luthe, IRS
43
Falllösung Peter (SGB XII)
I.Nachrang §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3
Die besonderen Leistungen des SGB XII werden nach § 19 Abs. 3 nur gewährt,
soweit dem Leistungsberechtigten und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen
nicht zuzumuten ist. Laut Sachverhalt liegt ein bereinigtes Einkommen (§ 82 SGB
XII) in Höhe von 2.000,-- € vor. Dieses muss jedoch nur dann eingesetzt werden,
wenn es über der sich nach § 85 SGB XII berechnenden Einkommensgrenze liegt
und der Einsatz des übersteigenden Einkommens nach § 87 Abs. 1 SGB XII
zumutbar ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Fall des § 88 SGB XII vorliegt.
II.Einkommensgrenze
Peter ist volljährig; anwendbar ist deshalb § 85 Abs. 1 SGB XII:
Grundbetrag
nach § 85 Abs. 1 Nr. 1
= das zweifache der Regelbedarfsstufe 1 =
(Tatsächliche
808 -- € (2 x 404-- €)
Gesamt-)Kosten der Unterkunft
nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 =
500,-- € (Ehegatten)
sowie
Familienzuschlag
100,-- € (Sohn)
nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 =
70 % von Regelbedarfsstufe 1 (404 €), gerundet =
für den nicht getrennt lebenden Ehegatten
aufgerundet 283 €
für den überwiegend unterhaltenden Sohn
aufgerundet 283 €
Einkommensgrenze:
1.930,-- €
Einkommen:
2.000,-- €
Einkommen über der Einkommensgrenze:
Luthe, IRS
70,-- €
44
III. Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 87 SGB XII
1. Das Einkommen übersteigt die Einkommensgrenze um 70,-- €.
Nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist in diesem Fall die Aufbringung der Mittel in
„angemessenem“ Umfang zuzumuten. Welcher Betrag oberhalb der Grenze
einzusetzen
ist,
ist
variabel
und
vom
Einzelfall
abhängig.
Die
Begriffe
Angemessenheit und Zumutbarkeit sind ein von den Gerichten voll kontrollierbare
unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei der Auslegung dieser Begriffe sind die Vorgaben
des § 87 Abs. 1 S. 2 zu beachten:

Art des Bedarfs (etwa längere Beeinträchtigung der Gesundheit, Gefährdung des
Hilfeprozesses bei Eigenmitteleinsatz);

Dauer und Höhe der
erforderlichen Aufwendungen
(etwa
eingesetzte
Eigenmittel vor Inanspruchnahme des Trägers);

besondere Belastungen (Schulden, zukünftige Kosten im Zusammenhang mit ihr);

sonstige Grundsätze der Sozialhilfe (Individualisierungsgrundsatz des
§ 9 Abs. 1, familiengerechte Hilfe nach § 16, Menschenwürde nach § 1).
Nach dem Sachverhalt sind besondere Belastungen usw., die über das normale
Maß der Pflegebedürftigkeit hinausgehen, allenfalls im Blick auf die vermutlich
längere gesundheitliche Beeinträchtigung von Peter („Art des Bedarfs“) zugrunde
zu
legen.
Dies
wird
durch
die
bestehende
und
hierzu
ergangene
Verwaltungsvorschrift aufgegriffen (hier: 75 % des die Grenze übersteigenden
Einkommens als zumutbarer Einkommenseinsatz bei längerer Pflegebedürftigkeit =
25 % bleiben mithin frei).
Luthe, IRS
45
2. Überdies gilt hier § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII: „Mindestens“ 60 % des
übersteigenden
Einkommens
bleiben
anrechnungsfrei,
da
Peter
schwerstpflegebedürftig nach § 64 Abs. 3 ist.
Wenn laut Verwaltungsvorschrift generell Pflegebedürftige – wie im vorstehenden
Beispiel – um 25 % geschont werden, kann dieser Betrag nach wohl überwiegender
Meinung hinzugerechnet werden:
Insgesamt 85 % von 70 € = 59,50 €.
70,-- €
- 59,50 €
übersteigendes Einkommen
Schonbetrag
__________
10,50 €
zumutbarer Einkommenseinsatz
III. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze nach § 88 SGB XII
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Beachte: Auch wenn
Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze eingesetzt werden muss, darf dies jedoch
nicht dazu führen, dass die Bedarfsgemeinschaft hierdurch bedürftig wird. Der
Unterhaltsbedarf ist daher die unterste Grenze des Einkommenseinsatzes.
V.
Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist nach § 97 Abs.3 Nr.2 SGB XII der überörtliche Träger,
es
sei denn, nach Abs. 2 wurde durch Landesrecht ein anderer bestimmt.
Allerdings können die überörtlichen Träger örtliche Träger nach Landesrecht
heranziehen (§ 99 Abs. 2).
Örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 SGB XII). Für stationäre Leistungen siehe § 98 Abs. 2 SGB XII.
Luthe, IRS
46
„Aktive“ Eingliederungsleistungen nach SGB II (Änderungen 2012 noch nicht
berücksichtigt)
1. Allgemeines
a)Vorgaben zur Eingliederung = §§ 3, 14, 15, 15 a, 16, 16 a-e, 54 SGB II
b) Im Regelfall Ermessen beim „Ob“ und „Wie“ der Maßnahmen : §§ 3 Abs.1, 16 Abs.
1, SGB II;
§ 3 Abs. 5 SGB III
c)Voraussetzung ist bei einigen Leistungen das Vorliegen von
Vermittlungshemmnissen:
Hohes Lebensalter, Migrationshintergrund, fehlende schulische oder berufliche
Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen, Sucht- und Schuldenprobleme,
lange Arbeitslosigkeit.
d)Weitere Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind nicht ausgeschlossen
(§§ 5 Abs. 2 SGB II; 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII: der Vorrang des SGB II gilt jedoch nicht,
wenn nicht die Eingliederung in das Erwerbsleben, sondern die psychosoziale
Unterstützung im Vordergrund steht).
e)Leistungsempfänger können sein: Hilfebedürftige, Arbeitgeber, Träger (vgl. zum
Trägerbegriff § 21 SGB III: Leistungserbringer und solche Träger, die Leistungen nicht
selbst durchführen, sondern durch Dritte durchführen lassen).
f) Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II als Grundvoraussetzung (deshalb keine
präventiven Leistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit möglich).
g)Effektivitätsprobleme bei staatlicher Eingliederung:

Mitnahmeeffekt: Der AN wäre auch ohne Förderung beschäftigt worden; der
AG „nimmt die Förderung nur mit.“

Locking-In- Effekt: Während der Teilnahme an der Maßnahme geht wertvolle
Luthe, IRS
47
Zeit der eigenen Arbeitsplatzsuche durch den AN verloren.

Stigmatisierungseffekt: Geförderte AN gelten nach Teilnahme häufig als
arbeitsentwöhnt, die Maßnahmen als nicht praxistauglich bzw. als zu wenig
auf individuelle Kompetenzen der geförderten Personen abgestimmt
(Überforderung oder Unterforderung).

Förderfalle“: Staatliche Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote
vermindern den Anreiz bei Unternehmen, selbst in die Qualifizierung des
Personals zu investieren.

Positivselektion: Gefördert werden vor allem die leistungsstärkeren AN, die
auch ohne Förderung einen Arbeitsplatz finden würden (näher zum Ganzen
Luthe, Bildungsrecht 2003, 280 ff.).
Als Alternative wird diskutiert: Vollständiger Wegfall jeglicher Förderleistungen;
stattdessen Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Abbau von
Personal in der Arbeitsverwaltung mit dem Ziel der Absenkung der Arbeitskosten.
2. Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II

Vermittlung nach § 35 SGB III: Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
(ausnahmsw. als Pflichtleistung) für Ausbildungssuchende, Arbeitssuchende,
Arbeitgeber.
 Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II
Beratung
§§ 29 ff. SGB III : Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, ggf.
Eignungsfeststellung nach § 32 SGB III.
Beschäftigung
durch Personal-Service-Agenturen nach § 37 c SGB III :
Arbeitnehmerverleih mit flankierender Qualifizierung.
Unterstützung
der Beratung und Vermittlung nach §§ 45 – 47 SGB III :
bspw. Bewerbungskosten und Reisekosten
(Praxis bei Bewerbungskosten: 260 € pro Jahr).
Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen
nach §§ 32, 48 – 52 SGB III:
Maßnahmekosten inkl. Fahrkosten, Kinderbetreuung
Berufsorientierung
Mobilitätshilfen
und Arbeitsmarktberatung nach §§ 33, 34 SGB II
nach §§ 53 – 55 SGB III: Übergangsbeihilfe,
Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe,
Luthe, IRS
48
Umzugskostenbeihilfe.
Vermittlung
nach § 35 SGB III
Potentialanalyse
Förderung
nach § 37 SGB III
aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III
Maßnahmen
zur Aktivierung nach § 46 SGB III
Weiterbildungsförderung
nach §§ 77 – 87 SGB III: Voraussetzungen =
Notwendigkeit zur Eingliederung oder zur Abwendung von drohender
Arbeitslosigkeit oder wegen fehlenden Berufsabschlusses, zudem vorherige
Beratung; Maßnahme und Träger müssen zugelassen sein nach §§ 84, 85 SGB
III; Bildungsgutschein nach § 77 Abs. 3 SGB III; zu den Leistungen siehe § 79
SGB III; Berufsausbildungsbeihilfen nach §§ 59 SGB III werden jedoch
weiterhin eigenständig von den Arbeitsagenturen (nicht von den ARGEN)
geleistet!
Eingliederungszuschüsse
nach §§ 217 ff. SGB III: Leistungen an Arbeitgeber;
Vorauss. sind Vermittlungshemmnisse, Minderleistungen im
Förderungszeitraum; Sonderregelung bei Schwerbehinderten nach § 219 i.V.m.
§ 19 SGB III: besondere Ausschlussgründe in § 221 SGB III; Förderhöhe 50%
bzw. 70% des Arbeitsentgelts für 12, 24 oder 36 Monate. Ältere AN, die über
einen mehr als 12-monatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld verfügen, erhalten
einen Eingliederungsgutschein, mit dem sich die Bundesagentur zur Zahlung
von Zuschüssen an den AG bei Einstellung des AG verpflichtet (ausnahmsw.
Rechtsanspruch!).
Eingliederungsgutschein
Förderung
nach § 223-224 SGB III
der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung nach
§§ 235 a - c SGB III: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für AG, wenn
ausbildungsbegleitende Hilfen während der Ausbildung gewährt werden oder
eine ergänzende außerbetriebliche Ausbildung betrieben wird; für die Aus- und
Weiterbildung von Schwerbehinderten vgl. § 235 a SGB III; für die Weiterbildung
von AN ohne Berufsabschluss vgl. § 235 c SGB III.
Betriebliche
Einstiegsqualifizierung nach § 235 b SGB III: Erwerb beruflicher
Handlungsfähigkeit für Jugendliche mit eingeschränkten
Vermittlungsperspektiven oder ohne Ausbildungsreife oder mit sozialer
Benachteiligung, auch im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 68
BBiG; AG erhalten für die Dauer von 6 – 12 Monaten Zuschüsse zur Vergütung
Luthe, IRS
49
und einen Anteil ihres Sozialversicherungsbeitrages.
Förderung
der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 236 ff. SGB III: Zuschüsse
zur Vergütung in Höhe von max. 60% (ausn.w. 100%) bei Beschäftigung
behinderter AN für AG, wenn die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu
erreichen ist; außerdem Arbeitshilfen und Kosten bei Probebeschäftigung (§§
237, 238 SGB III).
Förderung
der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende
Eingliederungshilfen nach §§ 240 – 246 d SGB III: Leistungen an Träger im
Rahmen einer zielgruppenbezogenen Benachteiligtenförderung;

§ 240 gibt die Ziele vor;

§ 241 Abs. 1 und 4 regeln die sachlichen Voraussetzungen für die
Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildung;

§ 241 Abs. 2 regelt die außerbetriebliche Ausbildung;

§ 241 Abs. 3 enthält Übergangshilfen zur Überbrückung von Zeiten
zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen Ausbildung und
Beschäftigung;

§ 241 Abs. 3 a enthält Aktivierungshilfen zur Motivierung der
Jugendlichen (Beteiligung anderer Träger – etwa Jugendamt - gilt im
SGB II wegen § 16 Abs. 1 S. 5 SGB II nicht);

§ 241 a SGB III ermöglicht eine sozialpädagogische Begleitung
lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Jugendlicher während
einer Berufsausbildungsvorbereitung oder einer
Einstiegsqualifizierung (§§ 61, 235 b SGB III);

§ 242 enthält die persönlichen Voraussetzungen

§ 243 regelt die Leistungen (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
nach § 244, Maßnahmekosten nach § 245, sonstige Kosten nach §
246);

§ 246 a enthält Eingliederungshilfen zur Unterstützung der
Beschäftigung nach 246 c und d für förderungsbedürftige jüngere
Arbeitnehmer (§ 246 b) für max. 6 Monate; auch hier als Zuschüsse
an Träger.
Förderung
beschäftigter Arbeitnehmer nach § 417 SGB III: befristet auf
Maßnahmen, die bis zum 31.12.2010 begonnen wurden; Förderung älterer AN
bei Teilnahme an außerbetrieblicher Weiterbildung durch Übernahme der
Luthe, IRS
50
Weiterbildungskosten gegenüber dem AN und Übernahme der Lohnkosten
gegenüber dem AG; jedoch nur bei kleineren Betrieben bis 250 Mitarbeitern.
Eingliederungszuschuss
für ältere AN nach § 421 f SGB III: Zuschuss an AG;
Förderung durch Zuschuss nach § 218 SGB III auch ohne Vermittlungshemmnis
für bis zu 36 Monate, wenn der AN seit mindestens 6 Monaten arbeitslos oder
Bezug von Transferkurzarbeitergeld (§ 216 b) oder Teilnahme an Weiterbildung
oder einer öffentlich geförderten Beschäftigung wie etwa Arbeitsgelegenheiten;
gilt für Förderungen, die bis zum 31.12.2009 begonnen haben.
Eingliederungszuschuss
Vermittlungsgutschein
Tragung
für ältere Arbeitnehmer nach § 421 f
nach § 421 g SGB III
der Beiträge zur Arbeitsförderung für Arbeitgeber nach § 421 k
SGB III

Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Maßnahme nach § 421 n SGB III
Qualifizierungszuschuss
für die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer nach
§ 421 o SGB III: Leistung für AG als Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von
50 % ; Ziel ist die betriebsnahe Vermittlung arbeitsmarktnaher Kenntnisse (Abs.
4), auch durch Qualifizierungsbausteine nach § 69 BBiG; Ausstellung einer
Bescheinigung durch AG; Vorrang haben jedoch Leistungen, die auf einen
beruflichen Abschluss zielen (§§ 59 ff., 235 ff.); gefördert werden unter 25jährige ohne Berufsabschluss mit vorheriger 6-monatiger Arbeitslosigkeit,
ansonsten besondere Vermittlungshemmnisse jedoch nicht erforderlich;
Förderungsdauer max. 12 Monate; befristet bis 31.12.2010.
Eingliederungszuschuss
für jüngere Arbeitnehmer nach § 421 p SGB III: für
AG bei Beschäftigung jüngerer AN mit Berufsausbildung, die aber mehr als 6
Monate arbeitslos sind; besondere Vermittlungshemmnisse nicht erforderlich;
Förderdauer längstens 6 Monate; Förderhöhe zwischen 25% und 50% des
Arbeitsentgelts; befristet bis zum 31.12.2010.
Erweiterte
Berufsorientierung nach § 421 q SGB III: Aufhebung des
bisherigen zeitlichen Rahmens von bis zu 4 Wochen und der Beschränkung auf
die unterrichtsfreie Zeit in § 33 SGB III; befristet bis zum 31.12.2010.

Weiterbildungen für beschäftigte Arbeitnehmer und Alten- und
Krankenpfleger nach § 421 t Abs. 4 und 6 SGB III
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51
4. Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II für behinderte Menschen
Rehabilitationsträger
ist nach § 6 a SGB IX die Bundesagentur. Sie bereitet die
Entscheidung vor und ermittelt den Rehabilitationsbedarf; die ARGE aber bleibt
verantwortlich und entscheidet letztverbindlich.

Grundvoraussetzungen in § 97 SGB III, insbesondere Erforderlichkeit

Kriterien für die Auswahl von Leistungen in § 97 Abs. 2 SGB III

Nach § 98 können allgemeine (§ 100 SGB III) und besondere Leistungen (§§
102 ff. SGB III) erbracht werden; besondere Leistungen werden nach

§ 98 Abs. 2 SGB III jedoch nur erbracht, wenn die allgemeinen Leistungen nicht
ausreichen.

§ 101 SGB III regelt Modifikationen bei den allgemeinen Leistungen, um
behinderten Menschen derer Inanspruchnahme zu erleichtern.

Bei den besonderen Leistungen handelt es sich durchgehend um
Anspruchsleistungen, auch im SGB II.

Die besonderen Leistungen werden in § 103 SGB III aufgezählt und im
Folgenden weiter konkretisiert. Durch den Verweis des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II
auf § 109 SGB III werden die hier in Bezug genommenen Leistungen der §§ 33,
44, 53 und 54 SGB IX auch im SGB II für anwendbar erklärt.
5. Kommunalleistungen nach § 16 a SGB II
Kinder-
und Pflegebetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung,
Suchtberatung. Gilt nur für Bedürftige; präventive Hilfe dagegen nach §§ 11 Abs.
5 i.V.m. 15 SGB XII.
6. Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II
Ermessensleistungen zur Arbeitsmotivation.
7. Leistungen für Selbstständige nach § 16 c SGB II
Ermessensleistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Arbeit.
8. Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II
Angebot
erst nach Wartezeit von ca. 6 Monaten wegen § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II.
Ausnahmsweise kommen Arbeitsgelegenheiten auch als reguläre Beschäftigung
Luthe, IRS
52
nach § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II in Betracht, ansonsten nur als Variante mit
Mehraufwandsentschädigung außerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzung ist
 „Im öffentlichen Interesse“ (Definition in § 261 Abs. 3 SGB III): Arbeit
muss der Allgemeinheit dienen, etwa Anstellung bei öffentlichem
Träger oder gemeinnützigem Träger.
 „Zusätzlichkeit“ (vgl. § 261 Abs. 2 SGB III): Keine Verdrängung
regulärer Arbeitsverhältnisse, die auch ansonsten durchgeführt
würden. Zusätzlich dann, wenn die Arbeiten ohne die Förderung nicht
, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchgeführt werden. Ausreichend ist, wenn die Arbeiten zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absolut notwendig sind oder wenn sie
ohne Förderung in einem geringeren Maße oder in zeitlich längeren
Intervallen verrichtet werden.
9. Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16 e SGB II
Bezweckt wird die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen mit mehreren
Vermittlungshemmnissen. Hierfür Beschäftigungszuschuss für AG zum Ausgleich
der Minderleistung des AN und sonstiger Kosten. Voraussetzungen siehe Abs. 1.
Zuschusshöhe max. 75 % des Arbeitsentgelts plus Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung (Abs. 2). Außerdem Übernahme von Qualifizierungskosten in
Höhe von monatlich 200 € und sonstiger Aufwendungen (Abs. 3). Förderdauer
zunächst 24 bzw. 12 Monate, danach unter besonderen Umständen unbefristet.
10. Freie Förderung nach § 16 f SGB II
Neuartige Leistungen, die im Gesetz nicht geregelt sind.
11. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach § 16 g SGB II
Möglichkeit der Weiterförderung für eine Übergangszeit.
Luthe, IRS
53
Prüfungsschema Fürsorgerecht
Luthe
Übersicht zu den Leistungen:
SGB II
1. Unterhaltsleistungen mit AlG II und Sozialgeld
2. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
SGB XII
1. Unterhaltsleistungen
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei (dauerhafter) Erwerbsminderung
2. Besondere Leistungen („Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels“, §§ 47 bis 74).
Diese werden bestimmten Problemgruppen unabhängig von der Frage der
Erwerbsfähigkeit gewährt. Diese Leistungen stehen – im Unterschied zu den
Unterhaltsleistungen des SGB II (vgl. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 2 S. 2 SGB II) - mithin auch den
Leistungsempfängern des SGB II zur Verfügung!
SGB II
A. Organisation
Träger: Bundesagentur und kommunaler Träger in § 6 bilden gemeinsame Einrichtung
nach § 44 b. Diese hat zwei Organe – den Geschäftsführer (§ 44 d) und die
Trägerversammlung (§ 44 c). Kommune finanziert Unterkunft, Bundesagentur alles andere
(§ 6) oder:
Optionskommune in alleiniger kommunaler Trägerschaft (§ 6 a).
Ausschüsse: Bund-Länder-Ausschuss (§ 18 c), Kooperationsausschuss (§§ 18 b, 44 e),
örtlicher Beirat (§ 18 d); sie sind für die strategische Planung von Programmen und
Zielvereinbarungen (§ 48 b) zuständig und zum Teil Konfliktschlichtungsinstanz.
B. Leistungen
I. Nachrang öffentlicher Fürsorge
1. Grundsätze:
Selbstverantwortlichkeit § 2, Einsatzgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft §§ 7 und 9 Abs.
5, Bedürftigkeit § 9
2. Eigenmittel
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54
a) Zumutbare Arbeit § 10; Sanktionen §§ 31-32
b) Einkommen § 11 .V. m. AlG II-VO;
aa) Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Positionen § 11 a
bb) Absetzbeträge § 11 b
c) Vermögen § 12 i.V.m. AlG II-VO
aa) Absetzbeträge § 12 Abs. 2
bb) Schonvermögen § 12 Abs. 3
d) Leistungen Dritter § 5, 9, Abs. 1, § 12 a
3. Sonstige Instrumente zur Durchsetzung des Nachrangprinzips:
Anspruchsübergang § 33, Ersatzansprüche § 34, Erbenhaftung § 35
II. Unterhaltsleistungen
1. Grundsätzliche Anspruchsberechtigung § 7 Abs. 1 und 2
2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld § 19 Abs. 1
a) Regelleistung § 20, Besonderheiten beim Sozialgeld § 23 (Kinder!)
b) Mehrbedarfe § 21, besonderer Mehrbedarf § 21 Abs. 6
c) Unterkunft und Heizung § 22, Angemessenheit der Kosten auch durch Kommune
bestimmbar § 22 a – c, Übernahme von Mietschulden § 22 Abs. 8
d) Abweichende Erbringung von (Sonder-)Leistungen § 24, insb. einmalige Leistungen §
24 Abs. 3
e) Sonderregelung bei Reha/ Zuschuss zu Beiträgen für private KV und PflegeV §§ 25, 26
f) Übernahme Mietschulden § 22 Abs. 5
g) Besondere Unterhaltsleistungen für Auszubildende § 27 (ausnahmsweise Zuschuss zu
den Unterkunftskosten und Darlehen)
3. Leistungen für Bildung und Teilhabe
a) Voraussetzung für Leistungen des SGB II: keine Bildungsleistungen nach § 6 b BKGG
(für Bezieher des Kinderzuschlages oder von Wohngeld) § 19 Abs. 2
b) Ausflug/Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagessen in Schule,
Kulturpauschale von 10 € § 28
c) Erbringung durch Gutscheine und Direktzahlungen § 29
III. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
1. Grundsätze: § 2, § 3 Abs. 1 bis 2 b
2. Eingliederungsvereinbarung § 15
3. Leistungen §§ 16 bis 16 g
IV. Leistungserbringungsrecht §§ 17, 18
V. Letzter Schritt: Leistungen abzgl. Eigenmittel = Bedarf
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55
SGB XII
Träger: Örtliche und überörtliche Träger nach §§ 3, 97, 98 (Sozialämter und Nds.
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie)
I. Nachrang öffentlicher Fürsorge
1. Grundsätze: Nachrang § 2, Einsatzgemeinschaft § 19 und § 27 Abs. 2 und § 43 Abs. 1,
Haushaltsgemeinschaft § 39
2. Eigenmittel
a) Zumutbare Tätigkeit § 11 Abs. 3 und 4, Sanktion § 39 a
b) Einkommen § 82 i.V.m. RVO, zweckgleiche Leistungen § 83
c) Vermögen § 90 i.V.m. RVO
d) Sonstige Instrumente: Einschränkung der Leistung § 26, Anspruchsübergang §§ 93 und
94, Kostenersatz §§ 102 ff.
II. Unterhaltsleistungen
1. Grundsätzliche Anspruchsberechtigung § 17
2. Hilfe zum Lebensunterhalt
a) Voraussetzungen § 27,
grundsätzlicher Umfang und Festlegung durch Regelsätze § 27 a
b) abweichende Festlegung § 27 a Abs. 4
c) Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen § 27 b
d) Festlegung und Fortschreibung von Regelbedarfen §§ 28 – 29
e) Mehrbedarf § 30
f) Einmalige Bedarfe § 31
g) Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung § 32 und Vorsorge § 33
h) Bedarfe für Bildung und Teilhabe
aa) Ausflug/Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagessen in Schule,
Kulturpauschale von 10 € § 34
bb) Erbringung durch Gutscheine und Direktzahlungen § 34 a
i) Einzelfall-Sonderbedarf § 37
j) Unterkunft und Heizung § 35, Angemessenheit der Kosten auch durch Kommune
bestimmbar § 35 a
k) Übernahme von Mietschulden § 36
3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 ff.
a) Voraussetzungen § 41
b) Leistungen § 42
c) Besonderheiten beim Einsatz von Einkommen und Vermögen § 43, auch § 94 Abs. 1
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III. Besondere Leistungen (des Fünften bis Neunten Kapitels)
1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungen §§ 47 bis 74
2. Nachrang (hier ausnw. Nachrang nach den Leistungen prüfen, da der
Einkommenseinsatz von der einschlägigen Leistung abhängig)
a) Einkommen §§ 82 und 83
aa) Einkommensgrenze § 85
bb) Einkommen über der Einkommensgrenze § 87
cc) Einkommen unter (und über) der Einkommensgrenze § 88
dd) Einkommensberechnung bei mehrfachem Bedarf § 89
ee) Sonderregelung zum Einkommenseinsatz bei Leistungen für Behinderte § 92
ff) Sonderregelung zum Einkommenseinsatz bei Einrichtungsunterbringung § 92 a
b) Vermögen § 90 (wie bei HzL)
c) Besonderheiten beim Anspruchsübergang § 94 Abs. 2
IV. Allgemeine Aktivierung §§ 10 Abs. 2, 11, 12
V. Leistungserbringungsrecht § 5 Abs. 3, §§ 75 bis 81
VI. Letzter Schritt: Leistungen abzgl. Eigenmittel = Bedarf
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60
Zuordnung SGB II / XII
Erwerbsfähige Personen und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft
 SGB II
Erwerbsfähigkeit §8 SGB II
a) Bedarfsgemeinschaft §7 Abs. 3 SGB II
Ansonsten SGB
XII
„Bedürftigkeit“ §9 SGB II
Grundvoraussetzung
b) Einsatzgemeinschaft
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61
Sonderbedarfe
I.
Einzelfall – Sonderbedarf nach §21 Abs. 6 SGB II (Besonderer Bedarf, der nicht in
der Regelleistung berücksichtigt wurde) Beihilfe!
Das Bundeverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 09.02.2010 festgestellt, dass
unabweisbarer laufender (nicht einmaliger) Bedarf als sogenannter Härtefall geltend
gemacht werden kann, wenn dieser bisher nicht vom Regelsatz gedeckt ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit der Bundesagentur
für Arbeit zur praktischen Umsetzung der Vorgaben des Urteils nun eine nähere Definition dieser
Härtefälle im Wege einer Geschäftsanweisung an die örtlichen Träger herausgegeben.
Nach dieser nicht abschließenden Aufzählung sind die folgenden Bedarfe im Rahmen
der Härtefallregelung über die Regelleistung hinaus zu übernehmen:
-
In Ausnahmefällen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Hautpflegeprodukte
bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV – Infektion oder
ähnliches)
-
Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, sofern diese gewisse Tätigkeiten im
Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten
-
Regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
mit den Kindern
-
Im Einzelfall Kosten für Nachhilfeunterricht, sofern hierfür ein besonderer Anlass
besteht (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Weiterhin muss die
Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. Schulische
Förderkurse und ähnliche Angebote sind jedoch vorrangig zu nutzen.
Darüber hinaus stellt die Geschäftsanweisung im Rahmen einer Negativliste klar, dass auch in
Zukunft über den Regelsatz hinaus keine Kosten für die folgenden Bedarfe übernommen werden:
-
(Praxisgebühr)
-
Bekleidung für Übergrößen
-
Brille
-
Waschmaschine (sofern nicht im Rahmen der Erstausstattung)
-
Zahnersatz
-
Orthopädische Schuhe
II.
Einzelfall – Sonderbedarf nach §24 Abs. 1 SGB II (der Bedarf ist in der
Regelleistung berücksichtigt, er reicht aber ausnahmsweise nicht aus) -> Darlehen!
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63
Wie man aus Bürgern „Hartzer“ macht
1) Ausgangsfall – status quo
-
Gesetzliches Existenzminimum
800€
-
Einkommen (brutto)
800€
-
Absetzbetrag wg. Erwerbstätigkeit
100€ (als Beispiel)
-
Freibetrag wg. Erwerbstätigkeit (20%)
140€
-
Berücksichtigungsfähiges Einkommen
560€
-
Leistung = 240€
2) Ausweitung Freibetrag
-
Gesetzliches Existenzminimum
-
Einkommen (brutto)
-
Absetzbetrag wg. Erwerbstätigkeit
100€ (als Beispiel)
-
Freibetrag wg. Erwerbstätigkeit (50%, 20%)
490€
-
Berücksichtigungsfähiges Einkommen
694, 67€
-
800€
1200€
Leistung = 105, 33€
3) Ausweitung von Leistung und Freibetrag
-
Gesetzliches Existenzminimum
1000€
-
Einkommen (brutto)
1800€
-
Absetzbetrag (Steuern, Sozialvers., wg. Erwerbst.
600€ (als Beispiel)
-
Freibetrag wg. Erwerbstätigkeit (60%, 30%)
600€
-
Berücksichtigungsfähiges Einkommen
600€
-
Leistung = 400€
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Anspruchsübergang Grundsicherung
§ 43 SGB XII
-
Bedarfsgemeinschaft nur zwischen Partnern (Abs. 1)
-
Unterhaltsansprüche nur wenn unter 100.00€ (Abs. 3)
Bezug zu §94
- Vermutung (Abs. 3 Satz 2)
- Angaben verlangen (Abs. 3 Satz 3)
- Wenn Anhaltspunkte dann Auskunft (Abs. 3 Satz 4)
- Kein Anspruch, wenn Einkommen über 100.00€ (Abs. 3 Satz 6)
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, dann HZL
dann §94 Abs. 1 Satz 1!
§94 SGB XII:
- Regelfall in Abs. 1 Satz 1 (z.B. bei Pflege der Angehörigen)
- Ausnahme Grundsicherung in Abs. 1 Satz 3
- Sonderfall: bei Unterhaltsansprüchen Behinderter gegenüber den Eltern in Abs. 2
- „Härte“ in Abs. 3
Fall: Eltern = Grundsicherung, Kinder über 100.000€, gemeinsamer Haushalt.
Bedarfsgemeinschaft?
Anspruchsübergang?
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