SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
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SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 65. Jahrgang 1994, Heft 04 Seite 56a-57 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de info@bdsev.de Vermieterpfandrecht Das Vermieterpfandrecht ist eine Möglichkeit des Vermieters, eine Sicherheit für seine Mietforderungen zu erhalten. In neuerer Zeit ist es jedoch durch die zunehmende Bedeutung von Kaution und Mietbürgschaft in seiner Bedeutung zurückgedrängt worden. Nach § 559 BGB gilt folgendes: »Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieter. Für künftige Entschädigungsforderungen und für den Mietzins für eine spätere Zeit als das laufende und folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.« 559 BGB räumt dem Vermieter also ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis an den eingebrachten Sachen des Mieters ein. Der Rang des Vermieterpfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung, so dass das Vermieterpfandrecht allen später entstandenen Rechten von Dritten vorgeht. Hat nun der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht und die Sachen in seinen Besitz genommen, so ist er verpflichtet, die Sachen sorgfältig zu verwahren. Der Vermieter kann die Sachen auch in den Mieträumen des Mieters unter dessen Verantwortung belassen, was jedoch im Hinblick auf die Pfandverschleppung fragwürdig werden kann. Nach § 560 BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, es sei denn, dass die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Nach dem Wortlaut des § 560 Satz 2 hat der Vermieter jedoch nicht das Recht, die Entfernung der Sachen vorn Grundstück zu verhindern, wenn die Entfernung im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters erfolgt. Beispiele dafür sind die Veräußerung von Waren, die Ablieferung auf dem Grundstück hergestellter Produkte, die tägliche Entfernung der Tageskasse sowie die Ausfahrt vorn Grundstück mit Geschäftsfahrzeugen. Das Vermieterpfandrecht erlischt, wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnisse des Mieters entspricht. Beispiele hierfür sind das Fortbringen reparaturbedürftiger Sachen in eine Werkstatt sowie die Benutzung von Fahrzeugen. Das gilt aber nicht für den Fall, wenn der Mieter frühmorgens alle wertvollen Möbelstücke fortbringt. Die eingebrachten beweglichen Sachen, an denen ein Vermieterpfandrecht begründet werden kann, müssen im Eigentum des Mieters stehen. Gehören die Sachen einer dritten Person, so kann der Vermieter in keinem Fall ein Pfandrecht daran erwerben. Auch an unpfändbaren Sachen des Mieters kann ein Vermieterpfandrecht nicht entstehen. Welche Gegenstände darunter fallen, ergibt sich aus den §§ 811 und 812 ZPO. Beabsichtigt nun ein Vermieter sein Vermieterpfandrecht auszuüben, so muss er Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 65. Jahrgang 1994, Heft 04 Seite 56a-57 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de info@bdsev.de nachprüfen, ob die zu pfändenden Sachen nicht nur vom Mieter vorübergehend in die Mietsache eingebracht worden sind. Wird nach der Rechtsprechung eine Sache nur vorübergehend in die Mietwohnung eingebracht und steht nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, so handelt es sich hierbei nur um eine eingestellte Sache, die nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegt. Das muss aber sehr sorgfältig im Einzelfall geprüft werden und kann sehr strittig werden. Zu den Forderungen, die der Vermieter mit seinem Vermieterpfandrecht gegen den Mieter geltend machen kann, gehören nur Forderungen, die aus dem Mietverhältnis entstanden sind. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind: Mietzinsforderungen, Ersatzansprüche des Vermieters wegen einer Beschädigung von Sachen, Ansprüche des Vermieters auf Nebenkosten sowie eine etwaige Mietausfallforderung im Falle vorzeitiger Kündigung. Zukünftige Entschädigungsforderungen des Vermieters gegen den Mieter sind von der Sicherung durch das Vermieterpfandrecht ausgeschlossen. An Stelle eines Vermieterpfandrechts ist es seit neuestem bisweilen üblich geworden, eine Lohn- oder Gehaltsabtretung zu vereinbaren. Das ist aber sehr problematisch für den Mieter, weil beispielsweise dann der Vermieter mit seinen Forderungen auf Mietnebenkosten aufrechnen kann und somit der Mieter vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Würde nämlich bei dieser Verfahrensweise der Mieter eine Mietnebenkostenabrechnung beanstanden, so ist er, da bereits die Mietnebenkostenabrechnung bezahlt ist, beweispflichtig, dass diese Abrechnung falsch ist. Will der Vermieter eine Lohn- oder Gehaltsabtretung durch seinen Mieter erreichen, so muss er in einem Formularmietvertrag gesondert darauf hinweisen. Es ist nämlich generell nicht üblich, dass in einem Mietvertrag eine Lohn- oder Gehaltsabtretung vorgenommen wird. Somit muss ein Mieter damit auch nicht rechnen. Nach § 3 AGBG hat der Vermieter dann die Pflicht, auf diese Klausel gesondert hinzuweisen, weil man erfahrungsgemäß nicht damit rechnen kann, dass der Mieter sich den Mietvertrag in allen einzelnen Passagen genau ansieht. Eine Lohn- oder Gehaltsabtretung ist jedoch nur dann möglich, wenn zwischen Mieter und Vermieter ausdrücklich vereinbart worden ist, dass keine Kaution gestellt werden muss, sondern an deren Stelle ein Anspruch auf Abtretung von Lohn oder Gehalt tritt. Wird nämlich eine Lohn- oder Gehaltsabtretung neben der Gestellung einer Kaution vereinbart, so tritt dadurch eine Übersicherung der Forderungen des Vermieters ein, die eine unangemessene Behandlung des Mieters darstellt und deshalb nichtig ist. Wie schon bereits erwähnt, sind Objekte des Vermieterpfandrechts in die Mietwohnung eingebrachte und pfändbare Gegenstände des Mieters. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass unter das Vermieterpfandrecht auch Inhaberpapiere fallen, z.B. Wechsel und Schecks, die wie bewegliche Sachen behandelt werden. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.