Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz

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Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz
Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz
Inhalt
Vorwort
4
Anspruch auf Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz
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Befreiung von Zuzahlungen
7
Der Schwerbehindertenausweis
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Die soziale Pflegeversicherung (PV)
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Leistungen der Sozialhilfe
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Die Rentenversicherung
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Weitere Informationen
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Vor wor t
4
Die Betreuung und Pflege eines an Alzheimer erkrankten Menschen
wird in den meisten Fällen von den Ehepartnern, Töchtern oder
Schwiegertöchtern übernommen. Diese sind häufig, vor allem im
fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung, rund um die Uhr damit
beschäftigt, sich um ihren erkrankten Angehörigen zu kümmern. Als
Unterstützung und um einer Überlastung der pflegenden Personen
vorzubeugen, bietet der Staat eine Reihe von Sozialleistungen, die in
der vorliegenden Broschüre „kurz gefasst“ erläutert werden sollen.
Wir möchten Ihnen helfen herauszufinden, unter welchen Voraus­
setzungen Sie bzw. Ihr erkrankter Angehöriger Anspruch auf diese
Leistungen haben, wie diese im Einzelnen aussehen und wie sie
beantragt werden können.
Bevor Sie im Namen Ihres erkrankten Angehörigen Anträge auf
Sozialleistungen stellen, sollten Sie sich informieren, welche
Vollmachten Sie hierfür benötigen. Über die Lundbeck GmbH
(Adresse auf Seite 34) können Sie beispielsweise das Formular
„Vorsorgevollmacht“ anfordern. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft
oder Mitarbeiter offizieller Beratungsstellen können hier weiterführende Informationen geben.
Anspruch auf Sozialleistungen
bei Alzheimer-Demenz
Anspruch auf Sozialleistungen
bei Alzheimer-Demenz
Ob und in welchem Umfang Sie für Ihren erkrankten Angehörigen
Sozialleistungen beantragen können, hängt z. B. davon ab,
ob er:
r als Langzeitpatient eingestuft wird, d. h. wegen derselben
Krankheit in Dauerbehandlung ist,
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r aufgrund seiner Erkrankung seinen Beruf oder eine andere
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann,
r als Schwerbehinderter anerkannt ist,
r seine körperlichen Funktionen stark beeinträchtigt sind.
Wenn Sie eines der Kästchen ankreuzen können, dann hat Ihr Ange­
höriger einen Anspruch auf Sozialleistungen. Welche Leistungen dies
im Einzelnen sind und unter welchen Bedingungen diese gewährt
werden können, werden wir in den folgenden Abschnitten darstellen.
Befreiung von Zuzahlungen
Befreiung von Zuzahlungen
Voraussetzungen
Die Zuzahlungsregelungen gelten für die Versorgung mit Arznei­
mitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, häus­
liche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Fahrtkosten und Arztbesuche.
Um von diesen Zuzahlungen befreit zu werden, müssen zwei
Voraussetzungen erfüllt sein.
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1. Nachweis der chronischen Erkrankung
Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung des behandelnden
Arztes darüber, dass
Ihr Angehöriger seit mindestens einem Jahr aufgrund seiner
Demenz bei ihm in Dauerbehandlung (mindestens einmal pro Quartal) ist und weiterhin eine kontinuierliche Behandlung notwendig ist
2. Ein-Prozent-Klausel
Sie müssen nachweisen, dass Ihr Angehöriger während des laufenden
Kalenderjahres wenigstens ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkom­
mens der Familie für Zuzahlungen ausgegeben hat.
Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird Ihr Angehöriger für
den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit. Die Befreiung
muss für jedes Kalenderjahr erneut beantragt werden.
Für die Berechnung der Zuzahlungsbefreiung wird das Einkommen aller
im gemeinsamen Haushalt Ihres erkrankten Angehörigen lebenden Fa­
milienmitglieder zusammengezählt. Auch Einnahmen aus Vermietung,
Verpachtung oder andere Einkünfte müssen dazugerechnet werden.
Für den im Haus lebenden Ehepartner kann ein Freibetrag von zurzeit
4.725 Euro und für jedes Kind 7.008 Euro in Abzug gebracht werden.
●
und
●
mindestens 60 Prozent Schwerbehinderung oder Erwerbs minderung vorliegen
oder
●
mindestens Pflegestufe II auf ihn zutrifft.
Berechnungsbeispiel
Jährliches Bruttoeinkommen der Familie
abzügl. Freibetrag für den Ehepartner
Berechnungsgrundlage 1 Prozent der Berechnungsgrundlage
30.000,00 Euro
4.725,00 Euro
25.275,00 Euro
252,75 Euro
Wenn also während eines Kalenderjahres mindestens 252,75
Euro für Zuzahlungen ausgegeben wurden, wird Ihr Angehöriger
für den Rest des Jahres von der Zuzahlungspflicht befreit.
Sobald die Zuzahlungen aller Familienmitglieder insgesamt
1 Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht haben, sind alle im
Haushalt lebenden Familienmitglieder von Zuzahlungen für
das restliche Jahr befreit!
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Zuzahlungen
● für Arznei- und Verbandsmittel, Hilfsmittel (z. B. Hörgerät), Fahrtkosten (pro Fahrt zu stationärer Behandlung),
Haushaltshilfe (pro Tag): 10 Prozent der Kosten, mindestens
5 Euro und höchstens 10 Euro
●
bei Heilmitteln (z. B. Krankengymnastik oder Massagen):
10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung
●
10
bei Krankenhausaufenthalten:
10 Euro pro Tag, maximal 28 Krankenhaustage
pro Kalenderjahr
●
bei häuslicher Krankenpflege:
10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung,
maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
●
bei Arztbesuchen (Praxisgebühr):
10 Euro pro Quartal
Beantragung der Leistungen
Die Befreiung von Zuzahlungen können Sie bei der für Ihren An­
gehörigen zuständigen Krankenkasse beantragen. Ein formloses
Schreiben genügt. Sammeln Sie Quittungen und Belege für geleistete
Zuzahlungen und tragen Sie alle Beträge in ein Zuzahlungsheft ein,
das Sie kostenlos bei der Krankenkasse anfordern können.
Der Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehinder tenausweis
Voraussetzungen
Die Alzheimer-Demenz ist mit dauerhaften Funktionsbeeinträchti­
gungen in allen Lebensbereichen verbunden und wird daher, ab einem
gewissen Schweregrad, als Schwerbehinderung eingestuft. Um als
Schwerbehinderter anerkannt zu werden, muss ein „Grad der Behin­
derung“ (GdB) von 50 Prozent vorliegen. Alzheimer-Patienten erhalten
im mittleren Stadium der Erkrankung häufig einen Grad der Behinde­
rung von 100 Prozent.
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Leistungen
Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
In den Schwerbehindertenausweis werden unterschiedliche Merk­
zeichen eingetragen. So kommen für Alzheimer-Patienten die
Merkzeichen „G“, „H“, „B“ und „RF“ in Frage. Diese Buchstaben
haben die folgende Bedeutung:
G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßen­
verkehr.
Dies trifft vor allem auch auf Alzheimer-Patienten zu, deren
Orientierungssinn meist stark eingeschränkt ist und die sich
außer­halb ihrer Wohnung verlaufen würden.
H
●Steuerermäßigungen,
Der Patient ist hilflos.
Als hilflos wird ein Patient bezeichnet, der täglich für mindestens
zwei Stunden fremde Hilfe bei mindestens drei Tätigkeiten des
Alltags (z. B. An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Körperpflege)
benötigt.
●
Preisnachlässe im öffentlichen Personenverkehr,
B
●
Befreiung von Rundfunk- und Telefongebühren.
Als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises hat man unter
anderem Anspruch auf:
Der Patient benötigt eine ständige Begleitung, wenn er sich
außerhalb seiner Wohnung aufhält.
RF
Befreiung von Rundfunkgebühren oder Gebührenermäßigung beim
Telefonhauptanschluss.
Dies trifft auf Alzheimer-Patienten zu, die einen Grad der
Behinderung von 80 Prozent haben.
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Steuerermäßigungen
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer/Preisnachlass für
öffentliche Verkehrsmittel
Ein Alzheimer-Patient mit dem Merkzeichen „G“ im Schwer­
behindertenausweis kann zwischen einer 50-prozentigen Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer und der „Freifahrt“ mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Nahverkehr wählen. Ein Patient mit dem Merk­
zeichen „H“ hat Anspruch auf 100-prozentige Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer und zusätzliche Freifahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln.
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Steuervergünstigungen bei der Einkommenssteuer
Schwerbehinderte können bei der Einkommenssteuererklärung einen
Pauschbetrag aufgrund der außergewöhnlichen Belastung durch die
Erkrankung anrechnen lassen. Ein „Pauschbetrag“ ist ein pauschaler
Steuerabzug, der ohne Kostennachweis anerkannt wird. Wie hoch
dieser Pauschbetrag ist, können Sie bei Ihrem Finanzamt in Erfahrung
bringen. Diese Pauschbeträge können auch für Menschen interessant
sein, die nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen, aber z. B. eine
Einkommenssteuererklärung anfertigen müssen, weil sie Einnahmen
aus Vermietung oder Verpachtung versteuern müssen.
Darüber hinaus können in der Steuererklärung unter bestimmten
Voraussetzungen zusätzliche Pauschbeträge für außergewöhnliche
Belastungen, wie z. B. die Unterbringung in einem Pflegeheim oder
andere außerordentliche Krankheitskosten, in Anrechnung gebracht
werden. Auskünfte erhalten Sie über das Finanzamt.
Haushaltshilfen
Wenn der Schwerbehinderte eine Haushaltshilfe benötigt, kann er
bis zu 924 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich
absetzen.
Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
Das Merkzeichen „RF“ berechtigt zur Befreiung von der Rundfunkund Fernsehgebühr. Auch eine Gebührenermäßigung für den Telefon­
anschluss kann bei der Deutschen Telekom beantragt werden.
Beantragung der Leistungen
Die Anerkennung als Schwerbehinderter wird beim Versorgungs­amt
beantragt. Das Verfahren zur Ausstellung des Schwerbehindertenaus­
weises läuft folgendermaßen ab:
1. Antragstellung beim Versorgungsamt
Dem ausgefüllten Antragsformular fügen Sie Kopien von Attesten
oder Bescheinigungen über die gesundheitliche Beeinträchtigung
bzw. Behinderung Ihres Angehörigen bei (z. B. Entlassungsbericht
des Krankenhauses, ärztliche Atteste). Wenn die Behinderung bereits
von anderer Stelle bescheinigt wurde, fügen Sie auch hiervon
Kopien bei (z. B. Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft oder des
Versorgungsamtes).
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2. Eingangsbestätigung des Versorgungsamtes
3. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
Das Versorgungsamt teilt mit, welcher Grad der Behinderung (GdB)
zuerkannt wird.
4. Ausstellung des Schwerbehindertenausweises
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, erhält Ihr
Angehöriger einen Schwerbehindertenausweis.
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Sollten Sie mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, ist es innerhalb der
im Bescheid vorgegebenen Frist möglich, Widerspruch
einzulegen. Es ist ebenfalls jederzeit möglich, einen
„Verschlimmerungsantrag“ zu stellen, wenn sich die
Störungen oder die Erkrankung verschlimmert haben.
Die soziale Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung (PV )
Die Einteilung in Pflegestufen
Voraussetzungen
Die Einschätzung des Pflegebedarfs und damit die Zuteilung einer
Pflegestufe werden von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der
Krankenkasse (MDK) vorgenommen. Gutachter des MDK sind Ärzte,
Krankenschwestern oder Pfleger.
Ihr Angehöriger hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pfle­
geversicherung, wenn der Zeitaufwand für die Durchführung be­
stimmter „Verrichtungen des täglichen Lebens“ 45 Minuten am Tag
überschreitet. Dieser Zeitaufwand wird von einem Gutachter des
Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) bei einem Haus­
besuch eingeschätzt. Zur Unterstützung der Einschätzung können
Sie über eine Woche hinweg die Zeit, die Sie für die Pflege und
Betreuung Ihres Angehörigen benötigen, in einem „Pflegetagebuch“
notieren (erhältlich über die Lundbeck GmbH, Adresse Seite 33).
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Für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung werden
pflegebedürftige Personen einer von drei „Pflegestufen“ zugeordnet:
Pflegestufe I – Menschen, die erheblich pflegebedürftig sind
Hilfebedarf bei mindestens 2 Verrichtungen pro Tag und zusätzlich
mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der
Zeitaufwand für diese Hilfe muss dabei mindestens 1,5 Stunden täg­
lich betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfal­
len müssen.
Verrichtungen des täglichen Lebens sind zum Beispiel:
●
Waschen, Duschen, Baden, die Zahn- und Mundpflege,
das Kämmen, Rasieren und der Gang zur Toilette,
●
das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der
Nahrung,
●
das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und
Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlas sen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
●
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder
das Beheizen der Wohnung.
Pflegestufe II – Menschen, die schwer pflegebedürftig sind
Hilfebedarf bei mindestens 3 Verrichtungen pro Tag zu verschiedenen
Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der haus­
wirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für diese Hilfe muss
dabei mindestens 3 Stunden täglich betragen, wobei auf die Grund­
pflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III – Menschen, die schwerst pflegebedürftig sind
Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, und zusätzlich mehrfach in
der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand
für diese Hilfe muss dabei mindestens 5 Stunden pro Tag betragen,
wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
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Leistungen
Die Pflege zu Hause
Werden pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt, übernehmen
häufig ambulante Pflegedienste, Sozialstationen oder die Angehörigen
selbst diese Aufgabe. Die Pflegeversicherung unterscheidet hier
zwischen einer „Geldleistung für private Pflegepersonen“, die auch als
Pflegegeld bezeichnet wird, und einer „Sachleistung für ambulante
Pflegedienste“. Die Höhe der Leistung ist von dieser Unterscheidung
abhängig und davon, welche Pflegestufe zuerkannt wurde.
Verbindung von Geld- und Sachleistung
Eine Verbindung von Geldleistung und Sachleistung ist möglich und
empfiehlt sich besonders dann, wenn z. B. Ihr Angehöriger hauptsäch­
lich durch einen Pflegedienst versorgt wird, am Wochen­ende aber
seine Kinder, Sie selbst oder andere Verwandte bei der Pflege helfen
können.
Pflegezeit für berufstätige Angehörige
Falls Sie berufstätig sind und Ihren Angehörigen vorübergehend selbst
pflegen möchten, so haben Sie Anspruch auf „Pflegezeit“. Sie können
sich hierfür bis zu sechs Monate unbezahlt von Ihrer Arbeit freistellen
lassen.
Geldleistung für private Pflegepersonen
seit 01.01.2012
20
Stufe I
235,– €
Stufe II
440,– €
Stufe III
700,– €
Sachleistung für ambulante Pflegedienste
seit 01.01.2012
Stufe I
450,– €
Stufe II
1.100,– €
Stufe III
1.550,– €
Erst ab einer Betriebsgröße von 15 Angestellten besteht ein Rechtsanspruch auf vollständige Freistellung. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber eine teilweise Freistellung
ablehnen. Die Freistellung muss zehn Tage vor Pflegebeginn schriftlich
beim Arbeitgeber angekündigt werden.
Die sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, eine Freistellung
für bis zu zehn Arbeitstage, ist von der Betriebsgröße unabhängig. Sie
kann bei einer unerwarteten Pflegesituation in Anspruch genommen
werden.
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Vertretung der privaten Pflegeperson
Sollte die private Pflegeperson, bedingt durch Urlaub, Krankheit
oder aus anderen Gründen, die Pflege nicht durchführen können,
übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Pflegevertretung für
maximal 28 Tage im Jahr. Sie kann für den kompletten Zeitraum,
wochenweise, tageweise oder stundenweise erfolgen. Die Pflegekasse
übernimmt bis zu 1.510 Euro pro Kalenderjahr für den Einsatz
einer Ersatzpflegeperson oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige bereits seit mindestens
sechs Monaten zu Hause gepflegt wird.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege wie z. B. Pflegebetten,
Lagerungshilfen, Badewannen- oder Duschsitze, können über die
Pflegekasse beantragt werden. Der Medizinische Dienst (MDK)
entscheidet auch hier, ob diese Hilfen gewährt werden können.
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Pflegekurse
Die Pflegekassen bieten kostenlose Kurse für die Schulung von Privat­
personen, die einen Angehörigen pflegen. Auch Einzelschulungen in
der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen können durchgeführt
werden.
Soziale Absicherung der privaten Pflegeperson
Für private Pflegepersonen wird ein Beitrag zur Rentenversicherung
gezahlt, wenn diese weniger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig
sind und sie den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich
in seiner häuslichen Umgebung betreuen. Sie sind außerdem automatisch
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungs­
schutz muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Die Pflege im Pflegeheim
Die Unterbringung eines pflegebedürftigen Angehörigen in einem
Pflegeheim wird im Allgemeinen erst dann notwendig, wenn eine
ausreichende Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist.
Teilstationäre Pflege
Wenn Ihr Angehöriger nicht zu Hause gepflegt werden kann, besteht die
Möglichkeit, ihn in einer Einrichtung unterzubringen, die tagsüber oder
in der Nacht die Pflege übernimmt. Die Pflegekasse übernimmt folgende
Sätze:
seit 01.01.2012
Stufe I
450,– €
Stufe II
1.100,– €
Stufe III
1.550,– €
Für den zu Hause lebenden Pflegebedürftigen kann zusätzlich zur
Tages- oder Nachtpflege auch bis zu 50 % des Pflege­geldes beantragt
werden. Hierdurch kann ein höchstmöglicher Gesamtanspruch von
150 % entstehen.
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Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine vollstationäre Pflege im
Pflegeheim, wenn sie dauerhaft nicht mehr zu Hause versorgt werden
können und auch eine teilstationäre Unterbringung nicht ausreicht.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten für die voll­
stationäre Pflege:
Kurzzeitpflege
Ist vorübergehend weder eine häusliche Pflege noch eine Tagesoder Nachtpflege möglich, kann der Pflegebedürftige auch in eine
Kurzzeitpflegeeinrichtung, in der er rund um die Uhr versorgt wird,
aufgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt für
höchstens vier Wochen im Jahr die Kosten im Gesamtwert von:
seit 01.01.2012
seit 01.01.2012
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Stufe I
1.023,– €
Stufe II
1.279,– €
Stufe III
1.550,– €
Stufe III
1.918,– €
m. Härtefall
Stufe I, II
und III
1.550,– €
Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf
Menschen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen und da­
durch erhöhtem Betreuungsaufwand, die nicht in eine Pflegestufe
eingestuft sind, können auch Leistungen erhalten. Dies ist besonders
relevant für Alzheimer-Patienten, die bis zu 2.400 Euro pro Kalender­
jahr in Anspruch nehmen können. Wird der Betrag innerhalb eines
Kalenderjahres nicht benötigt, so kann er im nächsten Kalenderhalb­
jahr aufgebraucht werden.
Beantragung der Leistungen
Die Leistungen der Pflegeversicherung und die Leistungen für
Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf müssen
bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse beantragt werden.
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Leistungen der Sozialhilfe
Leistungen der Sozialhilfe
Voraussetzungen
Menschen mit Demenz, die Pflege benötigen, aber nur über ein
geringes Einkommen, eine kleine Rente und kaum Ersparnisse verfügen,
haben Anspruch auf Sozialhilfe. Vorher müssen jedoch alle anderen
Leistungsansprüche ausgeschöpft sein. Darüber hinaus werden die
Vermögenssituation des Antragstellers und seiner Familie geprüft.
Leistungen
Leistungen der Sozialhilfe können aus der sogenannten „Grund­
sicherung“ und der „Hilfe zur Pflege“ bestehen.
Die Grundsicherung gewährleistet den Lebensunterhalt einer Person.
Ein monatlicher Regelsatz soll helfen, die Kosten für Ernährung,
Körperpflege, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse
abzudecken.
Bei der „Hilfe zur Pflege“ werden beispielsweise die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim, aber auch andere
notwendige Kosten, wie z. B. für Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege sowie
für die häusliche Tages- und Nachtpflege übernommen. Anders als
bei den Leistungen der Pflegekasse, ist für die „Hilfe zur Pflege“ keine
Pflegestufe notwendig.
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Beantragung der Leistungen
Anträge auf Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege müssen beim zu­
ständigen Sozialamt gestellt werden. Für den Antrag erforderlich sind
alle Unterlagen, die Aufschluss über das Einkommen und die Vermö­
gensverhältnisse Ihres Angehörigen und dessen unterhaltspflichtige
Angehörige (z. B. Kinder, Ehepartner) geben können. Hierzu gehören
Verdienstbescheinigungen, Versicherungsverträge, Rentenbescheide
oder Kontoauszüge.
Sollte das Sozialamt den Antrag ablehnen, können Sie
binnen einer Frist von vier Wochen Widerspruch einlegen.
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Die Rentenversicherung (RV)
Die Rentenversicherung (RV )
Voraussetzungen
Bekannt ist die Rente, die nach Erreichen der gesetzlich vorge­
schriebenen Altersgrenze eintritt. Für Ihren Angehörigen kommt
möglicherweise auch die sogenannte Rente wegen voller Erwerbs­
minderung in Frage.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung
Auch hier kann Ihnen der entsprechende Rentenversicherungsträger,
die Krankenkasse oder die Gemeindeverwaltung am besten Auskunft
erteilen.
Beantragung der Leistungen
Die Deutsche Rentenversicherung beschäftigt über 2000
ehrenamtliche Mitarbeiter, die Sie in allen Rentenfragen beraten und
Ihnen dabei helfen, die Rentenanträge auszufüllen. Die Deutsche
Rentenversicherung wird Ihnen gerne Name und Telefonnummer
eines in Ihrer Nähe wohnenden Mitarbeiters nennen.
Alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr als drei
Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein
können, haben Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung.
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Diese Rente kann dann gezahlt werden, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass man mindestens fünf Jahre lang rentenversichert war und
während der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
mindestens drei Jahre lang die Pflichtbeiträge gezahlt hat. Sonder­
regelungen hierzu können Sie über den für Ihren Angehörigen
zuständigen Rentenversicherungsträger in Erfahrung bringen.
Leistungen
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Vollrente.
Grundsätzlich gilt, dass die Höhe der monatlichen Rente auf der
Grundlage der bisher eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge
errechnet wird. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung in
Anspruch nimmt, muss einen Rentenabschlag hinnehmen.
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Weitere Informationen
Weitere Informationen
Info zu:
Auskunft geben:
ZuzahlungenKrankenkassen
Schwerbehindertenausweis
Deutsche Alzheimer Gesellschaft,
Versorgungsamt,
Schwerbehindertenvertretung
Steuerermäßigungen
Deutsche Alzheimer Gesellschaft,
Finanzämter, Steuerberater
PflegeversicherungKrankenkassen
Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung,
Krankenkassen,
Gemeindeverwaltungen
Alzheimer Forschung
Initiative e. V.
Kreuzstraße 34
40210 Düsseldorf
Telefon: 0800 2004001
und 0211 862066-0
www.alzheimer-forschung.de
AOK
Informationen über die jeweiligen
AOK-Ländervertretungen, siehe auch:
www.aok.de
Barmer GEK
Servicetelefon:
Mo. bis Fr. von 7 bis 20 Uhr
0800 4540150
www.barmer-gek.de
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Bundesministerium für
Gesundheit
Beratungstelefone:
Fragen zum Krankenversicher­ungs­schutz für alle:
01805 9966-01
Fragen zur gesetzlichen
Krankenversicherung:
01805 9966-02
Fragen zur Pflegeversicherung:
01805 99 66-03
(0,14 Euro/Min. – dt. Festnetz)
www.bmg.bund.de
Deutsche Alzheimer
Gesellschaft e. V.
Friedrichstraße 236
10969 Berlin
Telefon 030 2593795-0
34
Alzheimer-Telefon:
01803 171017
(0,09 Euro/Min. – dt. Festnetz)
und 030 2593795-14
www.deutsche-alzheimer.de
Deutsche Rentenversicherung
Bund
10868 Berlin
Servicetelefon:
0800 10004800 (gebührenfrei)
www.deutscherentenversicherung.de
Lundbeck GmbH
Ericusspitze 2
20457 Hamburg
Telefon: 040 23649-0
www.lundbeck.de
Impressum
Herausgeber
klarigo – Verlag für Patientenkommunikation oHG
Bergstraße 106 a
64319 Pfungstadt
Text
Patricia Martin, Kim Zulauf
klarigo – Verlag für Patientenkommunikation oHG
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Stand der Informationen: Januar 2012
©klarigo – Verlag für Patientenkommunikation oHG, 2012
4. Auflage
Diese Auflage wurde unterstützt von Lundbeck GmbH, einem pharmazeutischen Unternehmen, das sehr
engagiert im Bereich der Erforschung und Behandlung der Alzheimer-Demenz tätig ist.
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Artikel-Nr. 903373
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