Verfügung Nr. 64/2015 Anmeldung der

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Verfügung Nr. 64/2015 Anmeldung der
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Freie
Hansestadt
Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen
Auskunft erteilt
Frau Behrens
Zimmer 232
Grundschulen und Förderzentren
der Stadtgemeinde Bremen
T 0421 361 15230
F 0421 496-15230
nachrichtlich:
- Privatschulen der Stadtgemeinde Bremen
- Magistrat der Stadt Bremerhaven
E-mail
barbara.behrens@bildung.bremen.de
Verfügung Nr.64/2015
Bremen, den 11.12.2015
Mein Zeichen
(bitte bei Antwort angeben)
24-16
Anmeldung der Schulanfängerinnen und Schulanfänger zum Schuljahr 2016/2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen wichtige Hinweise zum anstehenden Einschulungsverfahren geben.
Einschulungsbenachrichtigungen
Alle Erziehungsberechtigten der im letzten Jahr zurückgestellten Kinder, der schulpflichtigen
Kinder und der Karenzzeitkinder erhalten in den nächsten Tagen von der Senatorin für
Kinder und Bildung eine schriftliche Benachrichtigung mit den Anmeldezeiten der
Anmeldeschule und weiteren Informationen.
Geburtszeiträume für das Schuljahr 2016/2017
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Im Vorjahr zurückgestellte Kinder
Schulpflichtige Kinder
Karenzzeitkinder
01.07.2008 – 30.06.2009
01.07.2009 – 30.06.2010
01.07.2010 – 31.12.2010
Einschulung von Karenzzeitkindern
In der Einschulungsbenachrichtigung für Karenzzeitkinder werden die Eltern ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung während des Anmeldezeitraumes (bis 22.1.2016)
vorgenommen werden kann und diese Anmeldung verbindlich ist. Durch die Anmeldung wird
das Kind gemäß § 53 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes zum 01.08.2016 schulpflichtig
und unterliegt damit den gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung und Überprüfung der
Schulpflicht. Die Anmeldung kann nicht zurückgezogen werden oder nach Ablauf der
allgemeinen Anmeldefrist nachgeholt werden.
Einschulung von jüngeren Kindern
Jüngere Kinder können abweichend von den o.g. Geburtszeiträumen aufgenommen werden,
wenn
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sie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 sechs Jahre alt werden
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ihre sprachliche, körperliche, kognitive, sozial-emotionale und motorische Entwicklung erwarten lässt, dass die schulische Lernanforderung erfüllt werden kann und sie
nicht durch den Unterricht und das übrige Schulleben überfordert werden.
Die Eltern dieser jüngeren Kinder erhalten keine Einschulungsbenachrichtigung von der
Behörde. Sie müssen die vorzeitige Einschulung bei der zuständigen Grundschule beantragen und begründen. Die Schule fordert vor der Entscheidung Stellungnahmen an
•
von der Kindertagesstätte
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vom schulärztlichen Dienst
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eventuell zusätzlich vom Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum
(ReBUZ).
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung (W+E)
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder einen vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung haben, nehmen ebenfalls die
Anmeldeformalitäten an der für sie zuständigen Anmeldeschule vor. Sie reichen hier auch
die Anträge zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Die Verfahren
werden durch Sonderpädagogen der Zenten für unterstützende Pädagogik (ZUP) geführt.
Eine Kopie des Anmeldebogens und des Antrages senden Sie bitte an Ihre zuständige
Schulaufsicht.
Die Beschulung erfolgt an einer Schule mit einem Zentrum für unterstützende Pädagogik
(ZUP), welches die entsprechende bauliche, räumliche und personelle Infrastruktur für die
„Sonderpädagogische Förderung im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung“
aufweist. Der Förderort wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung, entsprechend dem
Schulgesetz § 70a, festgelegt.
Zurückstellen von schulpflichtigen Kindern
Gemäß § 53 (1) Schulgesetz entscheidet die Fachaufsicht auf Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens über die Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern. Leiten Sie bitte die
bei Ihnen gestellten Anträge auf Zurückstellung mit den entsprechenden Unterlagen an Ihre
zuständige Schulaufsicht zur Entscheidung weiter.
Schulärztliche Untersuchung
Zusammen mit der Einschulungsbenachrichtigung wird ein Fragebogen zur schulärztlichen
Untersuchung verschickt. Dieser Fragebogen soll im verschlossenen Umschlag bei der
Schulanmeldung in der Schule abgegeben werden. Ich bitte Sie, die verschlossenen Umschläge zusammen mit der ausgefüllten Liste der angemeldeten Kinder an den schulärztlichen Dienst zu senden. Der schulärztliche Dienst wird auf der Grundlage der Fragebögen
Untersuchungstermine festsetzen. Danach können Sie die Eltern zur schulärztlichen Untersuchung einladen.
Den Fragebogen zur schulärztlichen Untersuchung, die Liste zur Meldung für den schulärztlichen Dienst und die Einladung zur Schuluntersuchung finden Sie in SDP unter Formulare/Einschulung.
Anmeldungen zu Ganztagsgrundschulen
Die Eltern können bei ihrer zuständigen Anmeldeschule auch die Einschulung an der
nächstgelegenen Ganztagsgrundschule beantragen. Reichen Sie die gestellten Anträge
bitte umgehend an die entsprechende Ganztagsgrundschule weiter.
Regionalkonferenzen
Es wird festgelegt, dass die Regionalkonferenzen ihre Entscheidungen zwischen dem
22.02.2016 und 08.03.2016 treffen. Genauere Infos zur Durchführung der
Regionalkonferenzen und überarbeitete Materialien erhalten Sie in Kürze.
Um Irritationen zu vermeiden, erhalten alle Eltern, deren Kinder eingeschult werden, einen
Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid bzw. eine kurze Aufnahmebestätigung. Diese
Schreiben sind aufgrund einer terminlichen Vereinbarung mit dem entsprechenden Referat
bei der Senatorin für Kinder und Bildung einheitlich am 17.03.2016 zu verschicken.
Aufnahme niedersächsischer Schüler/innen – Schulbesuch außerhalb Bremens
Kinder, die mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind, können nur dann in eine
bremische Schule aufgenommen werden, wenn eine Freistellungserklärung der für die
Hauptwohnung der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulbehörde vorgelegt wird.
Eine Aufnahme erfolgt grundsätzlich nachrangig. Die Kinder, die auf Grund der
Gastschulverträge mit den Gemeinden Stuhr und Schwanewede eine bremische Schule
besuchen können, werden den Anmeldeschulen von den Gemeinden aufgegeben.
Sollten Eltern Ihnen mitteilen, dass ihr Kind trotz der Hauptwohnung in Bremen außerhalb
Bremens beschult werden soll bzw. wird, machen Sie sie bitte darauf aufmerksam, dass es
für einen solchen Schulbesuch erforderlich ist, einen begründeten formlosen Antrag auf Befreiung von der Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht in Bremen zu stellen. Aus dem Antrag müssen der Ort und der Name der Schule sowie der Grund und die voraussichtliche
Dauer der beantragten Befreiung hervorgehen. Eine Schulbescheinigung oder
Anmeldebestätigung ist ebenfalls erforderlich. Über die Befreiung vom Schulbesuch in
Bremen wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung entschieden.
Einschulungstag
Der Einschulungstag wird festgelegt auf Sonnabend, 06.08.2016.
Bitte geben Sie allen Eltern die notwendigen Informationen und Hilfestellungen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Barbara Behrens