Verfügung Nr. 64/2015 Anmeldung der
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Verfügung Nr. 64/2015 Anmeldung der
Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen Auskunft erteilt Frau Behrens Zimmer 232 Grundschulen und Förderzentren der Stadtgemeinde Bremen T 0421 361 15230 F 0421 496-15230 nachrichtlich: - Privatschulen der Stadtgemeinde Bremen - Magistrat der Stadt Bremerhaven E-mail barbara.behrens@bildung.bremen.de Verfügung Nr.64/2015 Bremen, den 11.12.2015 Mein Zeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-16 Anmeldung der Schulanfängerinnen und Schulanfänger zum Schuljahr 2016/2017 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen wichtige Hinweise zum anstehenden Einschulungsverfahren geben. Einschulungsbenachrichtigungen Alle Erziehungsberechtigten der im letzten Jahr zurückgestellten Kinder, der schulpflichtigen Kinder und der Karenzzeitkinder erhalten in den nächsten Tagen von der Senatorin für Kinder und Bildung eine schriftliche Benachrichtigung mit den Anmeldezeiten der Anmeldeschule und weiteren Informationen. Geburtszeiträume für das Schuljahr 2016/2017 • • • Im Vorjahr zurückgestellte Kinder Schulpflichtige Kinder Karenzzeitkinder 01.07.2008 – 30.06.2009 01.07.2009 – 30.06.2010 01.07.2010 – 31.12.2010 Einschulung von Karenzzeitkindern In der Einschulungsbenachrichtigung für Karenzzeitkinder werden die Eltern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung während des Anmeldezeitraumes (bis 22.1.2016) vorgenommen werden kann und diese Anmeldung verbindlich ist. Durch die Anmeldung wird das Kind gemäß § 53 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes zum 01.08.2016 schulpflichtig und unterliegt damit den gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung und Überprüfung der Schulpflicht. Die Anmeldung kann nicht zurückgezogen werden oder nach Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist nachgeholt werden. Einschulung von jüngeren Kindern Jüngere Kinder können abweichend von den o.g. Geburtszeiträumen aufgenommen werden, wenn • sie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 sechs Jahre alt werden • ihre sprachliche, körperliche, kognitive, sozial-emotionale und motorische Entwicklung erwarten lässt, dass die schulische Lernanforderung erfüllt werden kann und sie nicht durch den Unterricht und das übrige Schulleben überfordert werden. Die Eltern dieser jüngeren Kinder erhalten keine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Sie müssen die vorzeitige Einschulung bei der zuständigen Grundschule beantragen und begründen. Die Schule fordert vor der Entscheidung Stellungnahmen an • von der Kindertagesstätte • vom schulärztlichen Dienst • eventuell zusätzlich vom Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ). Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung (W+E) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder einen vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung haben, nehmen ebenfalls die Anmeldeformalitäten an der für sie zuständigen Anmeldeschule vor. Sie reichen hier auch die Anträge zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Die Verfahren werden durch Sonderpädagogen der Zenten für unterstützende Pädagogik (ZUP) geführt. Eine Kopie des Anmeldebogens und des Antrages senden Sie bitte an Ihre zuständige Schulaufsicht. Die Beschulung erfolgt an einer Schule mit einem Zentrum für unterstützende Pädagogik (ZUP), welches die entsprechende bauliche, räumliche und personelle Infrastruktur für die „Sonderpädagogische Förderung im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung“ aufweist. Der Förderort wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung, entsprechend dem Schulgesetz § 70a, festgelegt. Zurückstellen von schulpflichtigen Kindern Gemäß § 53 (1) Schulgesetz entscheidet die Fachaufsicht auf Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens über die Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern. Leiten Sie bitte die bei Ihnen gestellten Anträge auf Zurückstellung mit den entsprechenden Unterlagen an Ihre zuständige Schulaufsicht zur Entscheidung weiter. Schulärztliche Untersuchung Zusammen mit der Einschulungsbenachrichtigung wird ein Fragebogen zur schulärztlichen Untersuchung verschickt. Dieser Fragebogen soll im verschlossenen Umschlag bei der Schulanmeldung in der Schule abgegeben werden. Ich bitte Sie, die verschlossenen Umschläge zusammen mit der ausgefüllten Liste der angemeldeten Kinder an den schulärztlichen Dienst zu senden. Der schulärztliche Dienst wird auf der Grundlage der Fragebögen Untersuchungstermine festsetzen. Danach können Sie die Eltern zur schulärztlichen Untersuchung einladen. Den Fragebogen zur schulärztlichen Untersuchung, die Liste zur Meldung für den schulärztlichen Dienst und die Einladung zur Schuluntersuchung finden Sie in SDP unter Formulare/Einschulung. Anmeldungen zu Ganztagsgrundschulen Die Eltern können bei ihrer zuständigen Anmeldeschule auch die Einschulung an der nächstgelegenen Ganztagsgrundschule beantragen. Reichen Sie die gestellten Anträge bitte umgehend an die entsprechende Ganztagsgrundschule weiter. Regionalkonferenzen Es wird festgelegt, dass die Regionalkonferenzen ihre Entscheidungen zwischen dem 22.02.2016 und 08.03.2016 treffen. Genauere Infos zur Durchführung der Regionalkonferenzen und überarbeitete Materialien erhalten Sie in Kürze. Um Irritationen zu vermeiden, erhalten alle Eltern, deren Kinder eingeschult werden, einen Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid bzw. eine kurze Aufnahmebestätigung. Diese Schreiben sind aufgrund einer terminlichen Vereinbarung mit dem entsprechenden Referat bei der Senatorin für Kinder und Bildung einheitlich am 17.03.2016 zu verschicken. Aufnahme niedersächsischer Schüler/innen – Schulbesuch außerhalb Bremens Kinder, die mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind, können nur dann in eine bremische Schule aufgenommen werden, wenn eine Freistellungserklärung der für die Hauptwohnung der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulbehörde vorgelegt wird. Eine Aufnahme erfolgt grundsätzlich nachrangig. Die Kinder, die auf Grund der Gastschulverträge mit den Gemeinden Stuhr und Schwanewede eine bremische Schule besuchen können, werden den Anmeldeschulen von den Gemeinden aufgegeben. Sollten Eltern Ihnen mitteilen, dass ihr Kind trotz der Hauptwohnung in Bremen außerhalb Bremens beschult werden soll bzw. wird, machen Sie sie bitte darauf aufmerksam, dass es für einen solchen Schulbesuch erforderlich ist, einen begründeten formlosen Antrag auf Befreiung von der Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht in Bremen zu stellen. Aus dem Antrag müssen der Ort und der Name der Schule sowie der Grund und die voraussichtliche Dauer der beantragten Befreiung hervorgehen. Eine Schulbescheinigung oder Anmeldebestätigung ist ebenfalls erforderlich. Über die Befreiung vom Schulbesuch in Bremen wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung entschieden. Einschulungstag Der Einschulungstag wird festgelegt auf Sonnabend, 06.08.2016. Bitte geben Sie allen Eltern die notwendigen Informationen und Hilfestellungen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Barbara Behrens