der Stadt Herzberg (Elster) (Kita
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der Stadt Herzberg (Elster) (Kita
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita) der Stadt Herzberg (Elster) (Kita - Gebührensatzung) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) hat in ihrer Sitzung am 24.04.2013 folgende Satzung beschlossen: Rechtsgrundlagen: - § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBI. I Nr 19. S. 286) zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Entscheidungsformel vom 26. Februar 2013 (GVBI. I Nr. 7) - Kindertagestättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) i.d.F. vom 27. Juni 2004 (GVBI S. 384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBI l Nr. 25) - §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. l S. 174) geändert durch Gesetz vom 29.11.2012 (GVBI. I Nr. 37) - §§ 90, 97 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. l S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2012 (BGBl. S. 2022) § 1 Allgemeines (1) Kitas sind Krippen, Kindergärten und Horte sowie Einrichtungen für verschiedene Altersstufen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. (2) Für die Inanspruchnahme der Kitas in Trägerschaft der Stadt Herzberg (Elster) werden Elternbeiträge in Form von Betreuungsgebühren erhoben. (3) Die Betreuungsgebühren nach Abs. 1 werden nach Altersgruppen differenziert erhoben. Krippenkinder: Kinder im Alter von 0 bis zu 3 Jahren Kindergartenkinder: Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung Hortkinder: Schulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit (4) Für die Versorgung der Kinder ist zusätzlich ein Essengeld zu entrichten. (5) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Herzberg(Elster), in dem die tägliche Betreuungszeit im Rahmen des Rechtsanspruchs nach § 1 KitaG verbindlich vereinbart wird. Die Bewilligung des Betreuungsumfanges erfolgt durch die Stadt Herzberg (Elster). Vor Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde muss von dessen Wohnortgemeinde ein Bescheid des Leistungsverpflichteten über den täglichen Betreuungsumfang vorliegen. § 2 Zahlungspflichtiger Zahlungsverpflichtet sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind eine Kita in Anspruch nimmt. § 3 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kita. Die Gebühr wird für die Bereitstellung des Platzes in der Kita erhoben. (2) Für die Betreuung der Kinder in städtischen Kindertagesstätten, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht Herzberg (Elster) ist, gilt im Grundsatz die Gebührensatzung. 2 (3) Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme vor dem 15. eines Monats erfolgen, wird die volle Monatsgebühr erhoben. Wird das Kind zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen, ist die halbe Monatsgebühr zu zahlen. Die Gebühr für einen Kindergartenplatz wird erst ab dem 1. des Monats erhoben, in dem das Kind 3 Jahre alt wird, auch wenn es vorzeitig einen Kindergarten besucht oder in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. (4) Die Abmeldung eines Kindes muss schriftlich und jeweils zum Ende eines Monats bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende erfolgen. In den zwischen den Erziehungsberechtigten und der Stadt Herzberg (Elster) abzuschließenden Betreuungsverträgen werden Beginn und Beendigung des Betreuungsverhältnisses im Einzelnen geregelt. Entfällt die Rechtsvoraussetzung, die zur Kita-Betreuung abweichend von der Regelbetreuung berechtigt, entfällt die Kündigungsfrist. (5) Die Betreuungsgebühren sind unteilbare Monatsraten und auch dann fällig, wenn das Kind die Einrichtung nicht besucht. (6) Das Kita-Jahr beginnt und endet in Übereinstimmung mit der Schulgesetzgebung des Landes Brandenburg mit Beginn bzw. Ende des jeweiligen Schuljahres. (7) Besuchen Kinder wegen der Ferienschließzeiten eine andere Kita innerhalb der Stadt, so sind dort keine Betreuungsgebühren zu entrichten. § 4 Fälligkeit der Gebühr Die Gebühren sind monatlich bis zum 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Für den städtischen Hort „Fit for fun“ sind die Monate Juli und August zahlungsfrei. § 5 Gebührenmaßstab (1) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühren nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung sind: - die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Haushaltsgemeinschaft bzw. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, - die jeweils erforderliche Betreuungsform, - der Umfang der vereinbarten Betreuungszeit, - das anrechnungsfähige Jahreseinkommen der Eltern. (2) Für Kinder in Vollzeitpflege, die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII (Pflegestelle) und § 34 SGB VIII (Heimerziehung) erhalten, übernimmt nach § 17 KitaG der örtliche Träger der Jugendhilfe (Landkreis) die Elternbeiträge. (3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. § 6 Umfang und Art der Betreuung (1) Der Betreuungsumfang erfolgt nach § 1 KitaG, Die Kindertagesstätten bieten Regelbetreuungszeiten an. Ein Mehrbedarf ist dem Leistungsverpflichteten/dem Träger der Kita nachzuweisen. Die Festlegungen zu Betreuungszeiten erfolgen im Betreuungsvertrag, Die Kontrolle über die Einhaltung der Betreuungszeiten obliegt der Leitung der jeweiligen Einrichtung. Entfällt die Voraussetzung zur erweiterten Kinderbetreuung, z. B. durch Arbeitslosigkeit eines Elternteiles bzw. eines Personensorgeberechtigten usw., ist dies sofort der leistungsverpflichteten Gemeinde und der Kita-Leiterin mitzuteilen und der erweiterte Rechtsanspruch erlischt mit sofortiger Wirkung. Es stehen folgende Betreuungszeiten pro Tag zur Verfügung: 1. in Krippen und Kindergärten a) bis einschl. 4 Stunden b) bis einschl. 6 Stunden (Regelbetreuungszeit) c) bis einschl. 10 Stunden 2. in Horten a) bis einschl. 4 Stunden (Regelbetreuungszeit) b) über 4 Stunden c) Ferienpauschale für erweiterte Betreuungszeit für Zeitstunden über die vereinbarte Betreuungszeit hinaus 3 (2) Die Anmeldung für die erweiterte Ferienbetreuung ist verbindlich. Die Ferienpauschale wird entsprechend des Anmeldezeitraumes berechnet und durch einen Gebührenbescheid mitgeteilt. Dieser ist mit seinem Zugang fällig. Die Ferienpauschale kann nicht Erstattet oder storniert werden, wenn das Kind die Einrichtung trotz Anmeldung nicht besucht. Ein attestierter Krankheitsfall bleibt von dieser Regelung ausgeschlossen. (3) Für geplante Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Betriebes, die über die vertraglich festgesetzte Betreuungszeit hinausgehen, entstehen den Beitragspflichtigen keine Mehrkosten. § 7 Einkommen (1) Als Einkommen im Sinne der Satzung gelten: a) Die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dazu gehören: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG Einkünfte sind der Gewinn bzw. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. b) Sonstige Einnahmen, hierzu gehören: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten (die den Ertragsanteil übersteigenden Beträge) - Einnahmen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII - Kindergeld - Unterhaltsleistungen für Kinder und Eltern - sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld bzw. Elterngeld, Wohngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und sonstigen Gesetzen. (2) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Nicht zum Einkommen im Sinne des Abs. 1 gehören: - Ausbildungsvergütungen - Leistungen nach dem BAföG - Waisenrenten (4) Eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens durch nachweisbare Unterhaltszahlungen ist möglich. (5) a) Grundsätzlich ist das Einkommen des dem Kita-Jahr (§ 3 Abs. 6) vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich. Bezüglich des Einkommens gemäß Abs. 1a) soll der Nachweis regelmäßig durch den Einkommenssteuerbescheid des entsprechenden Zeitraumes erfolgen. b) Sofern ein Einkommenssteuerbescheid nicht vorliegt, sind andere geeignete Nachweise zu erbringen (Lohnsteuerkarte, Jahresverdienstbescheinigung etc.). Der Nachweis erhöhter Werbungskosten bzw. des Einkommens bei Selbständigen erfolgt insoweit vorläufig auf Grund einer Selbsteinschätzung. Bei Vorliegen der aktuellen Einkommensteuerbescheide sind diese nach zu reichen. Bei Abweichungen zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Einkommen sind die zu Grunde liegenden Beitragsbescheide auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern. c) Änderungen der familiären und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Kita-Jahr sind unaufgefordert sofort mitzuteilen. Sofern sich Abweichungen auf die Betreuungsgebühren ergeben, sind die zu Grunde liegenden Beitragsbescheide zu ändern. 4 (6) Von dem nach dem Absatz 1a ermittelten Jahreseinkommen ist ein pauschaler Abzug von jeweils 10 v.H. vorzunehmen, wenn a) Steuern vom Einkommen, b) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung c) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Die Steuern und Beiträge müssen unabhängig von der Höhe nachweislich tatsächlich entrichtet worden sein. Den Beiträgen gleichgestellt sind laufende Zahlungen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge entsprechen. Das gilt nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, bestehen. (7) Die Eltern sind verpflichtet, bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes und danach jährlich zu Beginn des neuen Kita-Jahres dem Träger der Kinderbetreuung Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben und durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Der Auskunftspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Belegen ist Genüge getan, sofern aus den Angaben glaubhaft die Einstufung zu bestimmten Einkommensgruppen hervorgeht. Bei der Einordnung in die Einkommenshöchststufe ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich. (8) Legen der oder die Gebührenschuldner dem Träger der Kita keinen Nachweis über ihre Einkommensverhältnisse vor, zahlen sie ebenfalls den Höchstbetrag der entsprechenden Betreuungsform. § 8 Höhe und Staffelung der Kostenbeteiligung für die Kita (1) Die Betreuungsgebühren werden auf der Grundlage des Jahreseinkommens der beitragspflichtigen Eltern nach § 7 ermittelt und sind für Kinder im Krippen- und Kindergartenalter in 12 Monatsbeiträgen und für Hortkinder im städtischen Hort „Fit for fun“ in 10 Monatsbeiträgen (Monate Juli und August zahlungsfrei) zu zahlen. 1.1. Monatlicher Mindestbeitrag In Abweichung zur allgemeinen Einkommensstaffelung gemäß § 8 (1) Absatz 1.3. ist ein Mindestbeitrag bei monatlichen Einkommen i.S.d. § 7 wie folgt zu erheben: 0 Jahre – Einschulung bis zu 4 Betreuungsstunden bis zu 6 Betreuungsstunden bis zu 8 Betreuungsstunden bis zu 10 Betreuungsstunden Hort 15,00 Euro 23,00 Euro 30,00 Euro 20,00 Euro 27,00 Euro 34,00 Euro Die Bemessungsgrenze des Nettoeinkommens für diese Mindestbeiträge liegt für allein Stehende mit einem Kind für Familien mit einem Kind bei 1.032,00 Euro bei 1.300,00 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied ist ein Aufstockungsbetrag von 268,00 Euro vorzusehen. Für Einkommen über diesen Bemessungsgrenzen erfolgt eine Staffelung nach gesetzlichen Erfordernissen des § 17 KitaG und dieser Satzung. 1.2. Monatlicher Höchstbeitrag Bei Jahreselterneinkommen i.S.d. § 7 ab 42.000,00 Euro sind als monatlicher Beitrag zu zahlen: - für Kinder im Alter von 0 bis zu 3 Jahren - für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung - für Kinder im Schulalter bis zum Ende der Grundschulzeit 228,00 Euro 193,00 Euro 105,00 Euro. 1.3. Bei Jahreselterneinkommen i.S.d. § 7, die über den Einkommen für Mindestbeiträge und unter 42.000,00 Euro jährlich liegen, werden als monatliche Beiträge erhoben: - für Kinder im Alter von 0 bis zu 3 Jahren 6,5 % des Einkommens - für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung 5,5 % des Einkommens - für Kinder im Schulalter bis zum Ende der Grundschulzeit 3,0 % des Einkommens 5 (2) Ferienpauschale für erweiterte Betreuungszeit im Hort „Fit for fun“ 0,50 Euro pro Zeitstunde (3) Entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit ermäßigt bzw. erhöht sich die Kostenbeteiligung für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zur Einschulung - bis einschl. 4 Stunden Betreuungszeit auf - bis einschl. 6 Stunden Betreuungszeit - bis einschl. 10 Stunden Betreuungszeit auf 80 % 100 % (Regelbetreuungszeit) 110 % für Kinder während der Grundschulzeit - bis einschl. 4 Stunden Betreuungszeit - über 4 Stunden Betreuungszeit auf - für Kinder der 5. und 6. Klassen 100 % (Regelbetreuungszeit) 110 % 90 % (4) Die Kostenbeteiligung ermäßigt sich zusätzlich für die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die in der Haushalts- bzw. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder Reduzierung für alle Kinder auf 80 % 60 % 50 % (5) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kind, das nicht an der regulären Tagesbetreuung teilnimmt, in der Regel an 10 Öffnungstagen pro Jahr eine Kita mit freien Platzkapazitäten besuchen (Besucherkind). Über die Aufnahme entscheidet die Kita-Leitung. Für diese zeitweilige Betreuung ist ein Satz in folgender Höhe zu zahlen: a) für Krippen- und Kindergartenkinder - bei einer Betreuungszeit bis 4 Stunden - bei einer Betreuungszeit bis 6 Stunden - bei einer Betreuungszeit bis 10 Stunden 5,00 Euro 10,00 Euro 15,00 Euro b) für Hortkinder - bei einer Betreuungszeit bis 4 Stunden - bei einer Betreuungszeit über 4 Stunden 5,00 Euro 8,00 Euro (6) Verbleibt ein Kind unangemeldet länger als die vereinbarte Betreuungszeit in der Kita, so sind je angefangene Betreuungsstunde in Krippen und Kindergärten 10,00 Euro und im Hort 5,00 Euro zu zahlen. Bei Betreuung von Kindern ohne Rechtsgrundlage sind durch die Gebührenpflichtigen die gesamten erbrachten ungedeckten Sach- und Dienstleistungen zu erstatten. (7) Die ermittelten Gebühren sind mathematisch auf volle Euro zu runden. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bestehende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita) der Stadt Herzberg (Elster) vom 29.06.2006 außer Kraft. Herzberg (Elster), den 29.04.2013 Michael Oecknigk Bürgermeister Die o. g. Satzung wurde im „Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster)“ Nr. 12 vom 17.05.13 veröffentlicht.