Allgemeinen Versicherungsbedingungen

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Allgemeinen Versicherungsbedingungen
SNOWCARE
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Kundeninformation nach VVG und
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Ausgabe 2015
05.10.2015
SNOWCARE®
INHALTSVERZEICHNIS
SNOWCARE® – ASSISTANCE VERSICHERUNG AUF SKIPISTEN
I.
KUNDENINFORMATION NACH VVG ............................................................. 3
II. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) ............................ 5
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SNOWCARE®
SNOWCARE® – ASSISTANCE VERSICHERUNG AUF SKIPISTEN
Wichtig:
Unbedingt den Skipass mit dem Vermerk « insured » oder « versichert » aufbewahren; er
dient als Versicherungsausweis.
SNOWCARE® ist eine Assistance- und Schutzversicherung von 24H ASSISTANCE.
I.
KUNDENINFORMATION NACH VVG
Die folgenden für die Kunden bestimmten Informationen geben eine kurze und verständliche Übersicht über
die Identität des Versicherers sowie den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag, VVG).
1. Wer ist Versicherer?
Versicherungsträger ist die EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG (im Folgenden EUROP
ASSISTANCE genannt) mit Sitz in Avenue Perdtemps 23 – Posfach 3200 – CH-1260 NYON 1.
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Die Versicherung wird unter dem Namen SNOWCARE vertrieben und verkauft.
2. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
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SNOWCARE ist eine komplementäre und subsidiäre Versicherung zu bereits bestehenden Versicherungsdeckungen
der versicherten Person und kann nur für Schäden aufkommen, welche durch diese bestehenden Versicherungen
nicht gedeckt sind.
Die versicherten Risiken sowie der Umfang der Versicherungsleistungen im Rahmen dieses Versicherungsschutzes
werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt.
3. Wer ist der Versicherungsnehmer / Wer sind die versicherten Personen?
Der Versicherungsnehmer ist die Skistation, welche den Skipass für Drittpersonen ausstellt.
Die versicherten Personen sind diejenigen Kunden, welche über einen Skipass mit dem Aufdruck des versicherten
Produktes verfügen, den sie bei einer teilnehmenden Skistation erworben haben, oder über sämtliche andere
Dokumente oder Belege verfügen, welche den Versicherungsabschluss bestätigen.
4. Welche wesentlichen Ausschlüsse gelten für die Versicherung?
Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt beim Kauf des Skipasses eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Eintritt
für die versicherte Person beim Kauf des Skipasses offensichtlich waren.
Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien und Epidemien.
Ereignisse im Zusammenhang mit der trotz Kenntnis der Risiken erfolgten Beteiligung an gefährlichen
Handlungen.
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschlussfälle werden in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt.
5. Welche Pflichten hat die versicherte Person?
Die versicherte Person hat ihre Melde-, gesetzlichen und vertraglichen Informations- sowie Verhaltenspflichten
uneingeschränkt zu erfüllen (z. B. die Pflicht, EUROP ASSISTANCE unverzüglich jeden Schadenfall zu melden).
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Sie ist verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Höhe des Schadens einzudämmen und zur
Aufklärung dessen Ursache beizutragen (z. B., indem er Dritte ermächtigt, Dokumente, Informationen und
sonstige zur Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an EUROP ASSISTANCE weiterzugeben).
Die versicherte Person muss den Schadenfall zuerst ihrer bestehenden Versicherungen melden. Danach kann
sie die endgültige Schadenabrechnung ihrer Versicherung an EUROP ASSISTANCE einsenden, um eventuelle
Versicherungsleistungen geltend zu machen, welche nicht durch diese Versicherung garantiert wurden.
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt.
6.
Gültigkeit der Versicherung
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes entsprechen der Dauer des Skipasses und sind auf dem Skipass oder
auf sämtlichen anderen Dokumenten oder Belegen, welche den Versicherungsabschluss bestätigen, angegeben.
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Snowcare ist als Versicherung nur dann gültig, wenn der Skipass oder sämtliche andere Dokumente oder Belege,
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welche den Versicherungsabschluss bestätigen, die Aufschrift «Snowcare », «Versichert» oder «Assuré» tragen.
Sämtliche Versicherungsdeckungen sind nur gültig für Ereignisse, die den Einsatz des Rettungsdienstes der
Skistation fordern.
Es ist sehr wichtig, den Skipass mit dem als Versicherungsbeleg geltenden Vermerk aufzubewahren.
7.
Wie werden persönliche Daten behandelt?
EUROP ASSISTANCE verarbeitet alle persönlichen Daten, die sich aus Vertragsdokumenten oder der Erfüllung des
Vertrags ergeben, und verwendet sie, um die Prämienhöhe zu berechnen, um das Versicherungsrisiko zu definieren,
um Fälle zu bearbeiten, die gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen geben, und um Statistiken für Marketingzwecke
zu erstellen. Diese Daten werden auf physischen oder elektronischen Trägern gespeichert.
Zudem werden sie an beteiligte Dritte übertragen, soweit dies notwendig ist, insbesondere an andere Versicherer,
Behörden, Rechtsanwälte, Ärzte und unabhängige Sachverständige. Diese Daten können auch verarbeitet werden,
um einen möglichen Versicherungsbetrug zu verhindern.
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II.
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB)
1.
DEFINITIONEN
Versicherte Person / Begünstigter : Die Halter und Inhaber eines Skipasses der Skistation mit dem Vermerk «Snow
Assist», «Base»
oder «Versicherter» oder sämtliche andere Dokumente sowie Beweismittel, welche den
Versicherungsabschluss bestätigen.
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SNOWCARE : Garantiebezeichnung, Gegenstand dieses Vertrages.
Skifahren: Ski-, Snowboard-, Skibobfahren und ähnliche sportliche Tätigkeiten, die mit dem Skipass verbunden sind.
Das Schneewandern ist ebenfalls inbegriffen, jedoch nur auf den von der Skistation bereitgestellten
Winterwanderwegen.
Offene Pisten: Gelten als offene Pisten, sämtliche mit dem Skipass verbundenen vorbereiteten Skipisten. Die von der
Skistation freigegebenen Zonen, welche sich ausserhalb der vorbereiteten Pisten befinden, gelten ebenfalls als offene
Pisten.
Notfallbedingte Heilungskosten: Als notfallbedingte Heilungskosten gelten die sofortigen lebensrettenden
Massnahmen und die ersten medizinischen Eingriffe.
Versicherer: EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG, im Folg. EUROP ASSISTANCE genannt.
Versicherungsnehmer: Die Station, welche den Skipass ausgibt.
Versicherungsgegenstand: Assistance auf Skipisten.
Versicherungsdauer: Auf dem Skipass angegebene Tage.
Örtlicher Geltungsbereich: Skigebiet, in welchem der Skipass gilt.
2.
VERSICHERTE LEISTUNGEN
Der in Ziffern 1, 2, 3 und 4 nachstehen genannte Versicherungsschutz gilt ausschliesslich für die offenen Pisten
des betroffenen Skigebietes.
In teilweiser Abänderung der vorliegenden Bedingungen gilt zudem der Versicherungsschutz zur Bereitstellung eines
Ersatzlenkers“, Rückerstattung des Skipasses und Rechtsbeistand auch für Unfälle im Bereich der Thermalbäder, falls
der Eintritt in diese Bäder im Skipass inbegriffen ist.
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Der gesamte, im Rahmen der SNOWCARE -Police vereinbarte Versicherungsschutz versteht sich subsidiär zu
bereits bestehendem Versicherungsschutz, welcher zuvor durch die versicherte Person/den Begünstigten
gezeichnet wurde und bei Aushändigung des Skipasses bereits in Kraft waren. Er gilt daher nur für Schäden,
welche von den genannten Versicherungen nicht bereits gedeckt sind.
1.
Rettungs- und Bergungskosten (Pistenrettungsdienst) auf den Skipass offenen Pisten, welche durch den
Einsatz der Rettungsdienste der Skistation erfolgten.
2.
Ambulanz-Transportkosten vom unteren Ende der Piste bis zum nächstgelegenen Spital.
3.
Helikopter-Rettungskosten. Gedeckt sind ausschliesslich die Kosten für den Transport zu einem
schweizerischen Spital.
4.
Notfallbedingte Heilungskosten. Der Versicherungsschutz umfasst ausschliesslich die in der Schweiz
angefallenen notfallbedingten Heilungskosten, falls diese nicht von einer Krankenversicherung oder einer
privaten/sozialen Unfallversicherung übernommen werden.
5.
Die gesamte Versicherungssumme für den unter Ziffer 1, 2, 3 und 4 genannten Versicherungsschutz beträgt bei
Kumulierung aller Leistungen höchstens CHF 6'000.-.
6.
Falls der Begünstigte infolge eines Unfalls, der den Einsatz des Rettungsdienstes der Skistation bedingte, nicht in
der Lage ist sein Fahrzeug zu lenken, wird ihm bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2’500.00 ein Ersatzlenker zur
Verfügung gestellt, damit er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichen kann. In diesen Fällen ist zuvor eine
entsprechende Genehmigung der Gesellschaft einzuholen
7.
Rückerstattung des Skipasses :
7.1. Bei Inhabern von mindestens 2 Tage gültigen Skipässen umfasst dieser Versicherungsschutz auch die
zeitanteilige Rückerstattung des nicht in Anspruch genommenen Skipasses für Skilifte, Skikurse und Miete
der Sportausrüstungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 1‘200.-. Die entsprechenden Originalbelege sind
einzureichen.
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7.2. EUROP ASSISTANCE übernimmt die Rückzahlung des nicht in Anspruch genommenen Skipasses, falls
nicht mehr als 5 Skilifteinrichtungen im Geltungsbereich des Skipasses aufgrund von ungünstigen
Wetterbedingungen (stürmische Winde, Lawinenrisiko, übermässiger Schneefall) in Betrieb waren. Inhaber
von Halbjahresabonnementen und Jahresabonnementen können diesen spezifischen Versicherungsschutz
nicht beanspruchen.
7.3. EUROP ASSISTANCE übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von CHF 500.-- die Kosten für die nicht
beanspruchten Pässe zur Nutzung von Skiliften, Sportkursen und Mieten von Sportausrüstungen für eine
Begleitperson, falls diese auf Grund des Gesundheitszustands der versicherten Person an deren Seite
verbleiben musste.
8.
Bis zu CHF 5'000.- umfasst der Versicherungsschutz für eine medizinischen Rückführung der versicherten
Person an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, falls die betreffende Person ärztliche Behandlungen im Sinne von
Ziffer 2, 3 und 4 oben in Anspruch genommen hat. In diesen Fällen ist zuvor eine entsprechende Genehmigung
der Gesellschaft einzuholen
9.
Der Versicherungsschutz gemäss Ziffer 7 und 8 gilt für SÄMTLICHE medizinischen Gründe und bei
Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses durch den Begünstigten, sofern dieser nicht bereits
beim Kauf eines Ski-Abonnements nicht in der Lage war, skizufahren.
10. Rechtschutz: Falls die versicherte Person aufgrund eines im vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses
Gegenstand eines Straf- oder Zivilverfahrens wird, übernimmt die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von
CHF 2500.-- die Anwaltshonorare oder Honorare jeder anderen Person, welche die gesetzlich vorgeschriebenen
Qualifikationen für das betreffende Verfahren aufweist
3.
AUSSCHLÜSSE
Im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrags besteht keinerlei Versicherungsschutz bei Schäden und Unfällen
aufgrund eines der nachstehenden Ereignisse:
a) Gebrauch von Drogen, Betäubungsmitteln oder nicht ärztlich verschriebenen Medikamenten;
b) Alkoholisierter Zustand, absichtliche Handlungen, bewusste Nichtbeachtung amtlicher Verbote;
c)
Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch ,Selbstverstümmelung;
d) Sämtliche Fälle höherer Gewalt, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglichen, insbesondere Verbote seitens
der lokalen, nationalen oder internationalen Behörden;
e) Unfälle auf Grund der Teilnahme als professioneller oder vertraglich entlohnter Sportler an offiziellen Wettkämpfen,
die von einem Sportverband organisiert werden, sowie auf Grund des Trainings für derartige Wettkämpfe, ferner
auch die Privathaftpflicht im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten;
f)
Skitouren und Skifahren ausserhalb der offenen Pisten (unter Vorbehalt der von der Skistation freigegebenen
Gebiete, welche sich ausserhalb der Pisten befinden), Beteiligung an wettkampfähnlichen Rennen einschliesslich
Amateur-Wettrennen;
g) Verteidigungskosten, die auf ein Verbrechen oder ein absichtliches Delikt zurückzuführen sind;
h) Ereignisse im Zusammenhang mit der Ausübung eine beruflichen Tätigkeit oder der Nutzung eines
Motorfahrzeugs;
i)
Nicht korrekte oder missbräuchliche Verwendung des Skipasses;
j)
Helikoptertransporte auf ausländischem Hoheitsgebiet sind nicht versichert;
k)
Sämtliche Haftpflichtansprüche Dritter.
l)
Schäden aufgrund von Täuschungen oder absichtlichen Delikten;
m) Schäden aus Eigentum, Besitz, Nutzung oder Gebrauch von Motorfahrzeugen jeglicher Art;
n) Direkte oder indirekte Schäden an Strukturen, Einrichtungen und Installationen des Versicherungsnehmers oder
der mit ihm wirtschaftlich und finanziell verbundenen Gesellschaften;
o) Übernahme der Franchisen und Arztkostenbeteiligungen gemäss KVG;
p) Sämtliche Unfälle ausserhalb des Bereichs der Skistation.
4.
PFLICHTEN IM SCHADENFALL
Um die Leistungen dieser Versicherungsdeckung zu beanspruchen oder für Auskünfte aller Art im Zusammenhang
mit einem versicherten Ereignis, wenden Sie sich bitte an:
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EUROP ASSISTANCE (Schweiz) Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23 – PLZ 3200 – CH-1260 NYON 1
Telefon
+41 (0)22 593 73 29
Fax
+41 (0)22 939 22 45
E-Mail
travel@europ-assistance.ch
Der Versicherungsschutz gemäss Ziffer 5 und 7 gilt nur bei vorheriger Genehmigung seitens der Gesellschaft.
Jegliche Meldung sowie jeglicher Vergütungsantrag im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis ist innerhalb
von 10 Tagen bei EUROP ASSISTANCE einzureichen. Bitte legen Sie Ihrer Schadenmeldung folgende Unterlagen bei:
Original Skipass
Arztzeugnis
Ihre genauen persönlichen Daten
Angaben zu Ihrer Bank- oder Postkontoverbindung
Ansprüche auf Leistungen gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 7 sind zwingend bei denjenigen Versicherern zu melden, bei
denen im Zeitpunkt der Ausstellung des Skipasses ein gültiger Versicherungsschutzbestand. Sie können die
Schlussabrechnung Ihres Versicherers bei EUROP ASSISTANCE einreichen, um Ihre Ansprüche auf von diesem nicht
gedeckte Leistungen geltend zu machen. Wir empfehlen unseren Kunden aus dem EU-Raum, unverzüglich Kontakt mit
der Gemeinsamen Einrichtung KVG aufzunehmen, anstatt mit ihren persönlichen Versicherern:
Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, CH-4503 Solothurn - www.kvg.org
Email : info@kvg.org
Telefon : + 41 32 625 30 30
Fax : + 41 32 625 30 90
Diese Einrichtung übernimmt die Funktion Ihres persönlichen Versicherers. Die Schlussabrechnung der Gemeinsamen
Einrichtung KVG können Sie bei EUROP ASSISTANCE einreichen, um eventuelle Differenzbeträge zu beanspruchen.
EUROP ASSISTANCE übernimmt auch die Folgekosten für den administrativen Aufwand dieser Einrichtung. Bei
schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheiten ist die Gesellschaft nicht entschädigungspflichtig.
Bei Vorleistungen im Sinne von Ziffer 2, 3 und 4 hat der Begünstigte dem Versicherer sämtliche Angaben zu
übermitteln, mit welchen letzterer über die Europäische Krankenversicherungskarte bei der zuständigen Stelle des
betreffenden Landes seine Leistungen zurückfordern kann
5.
1.
RECHTSGRUNDLAGE
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
Zuständig für alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind die Gerichte des schweizerischen Wohnsitzes des
Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten sowie die Gerichte des Sitzes von EUROP ASSISTANCE
in Nyon und im Kanton Waadt
2.
Subsidiaritätsklausel
Falls eine versicherte Person Ansprüche hat, die sich aus einem anderen Versicherungsvertrag (obligatorische
oder fakultative Versicherung) ergeben, so ist der Versicherungsschutz subsidiär und beschränkt sich auf den Teil
der Leistungen von EUROP ASSISTANCE, der diejenigen des anderen Versicherungsvertrags übersteigt. Die
Kosten werden insgesamt nur einmal erstattet. Falls EUROP ASSISTANCE dennoch Leistungen für denselben
Schaden erbracht hat, gelten diese als Vorschuss, und der Versicherte tritt die Ansprüche, die er gegen Dritte
(obligatorische oder fakultative Versicherung) geltend machen kann, in dieser Höhe an EUROP ASSISTANCE ab.
3.
Verjährung
Alle Handlungen bzw. Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt des Sachverhalts, durch
den die Leistungspflicht begründet wird
4.
Ergänzende Rechtsgrundlagen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie des
Obligationenrechts (OR).
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