önorm s 4611 - Austrian Standards plus

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önorm s 4611 - Austrian Standards plus
ÖNORM
S 4611
Ausgabe: 1999-03-01
Auch Normengruppen A, V und W1
Ersatz für ÖNORM S 4611-1:1995-12
ICS 01.080.10;
97.220.10
Skiabfahrten
Klassifizierung und grundlegende Schilder
Ski runs – Classification and basic signs
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Itinéraires à ski – Classification et indicateurs de base
Fortsetzung
ÖNORM S 4611 Seiten 2 bis 12
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Fachnormenausschuss 178
Seilförderanlagen- und
Pistenleitsysteme
Preisgruppe 15
Seite 2
ÖNORM S 4611
Vorbemerkung
Die vorliegende ÖNORM wurde erstellt, um die einheitliche Klassifizierung von Skiabfahrten sowie die Verwendung einheitlicher
Schilder auf Skiabfahrten zu ermöglichen. Genormte, auf höchstmögliche Erkennbarkeit überprüfte graphische Symbole
stellen – durch verbesserte, sprachungebundene Information – einen Beitrag zur Verringerung der Unfallgefahren dar.
Die vorliegende Ausgabe der ÖNORM S 4611 wurde gegenüber die Ausgabe 1995-12 um den informativen Anhang A
Schild „Alpine Gefahren“ ergänzt; sie ersetzt damit den ENTWURF ÖNORM S 4611-1/A1:1998-01.
Im Hinblick auf den internationalen Tourismus wurde diese ÖNORM in Zusammenarbeit mit Fachorganisationen der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Italiens und der Schweiz erstellt.
Graphische Symbole für die Darstellung der verschiedenen Systeme von Seilbahnen und Schleppliften befinden sich
in den einzelnen Teilen der ÖNORM A 3011. Die Reihe der ÖNORMEN für graphische Symbole und Schilder wird nach Bedarf
ergänzt.
Auf europäischer Ebene wird zukünftig an Stelle von „Schlepplift“ der Term „Schleppaufzug“ verwendet werden.
1 Anwendungsbereich
Die vorliegende ÖNORM dient als Grundlage für die Einteilung von Skipisten in verschiedene Schwierigkeitsgrade sowie für
die Markierung und Beschilderung von Skiabfahrten. Einige der in dieser ÖNORM festgelegten Schilder dürfen auch bei
Loipen und Skiwanderwegen verwendet werden.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser
ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikation nicht. Vertragspartner, die diese ÖNORM anwenden, werden jedoch aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten
Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte
Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokumentes anzuwenden.
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Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ÖNORM A 3011-1
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Allgemeine Grundsätze
ÖNORM A 3011-2
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Öffentlichkeitssymbole 1 bis 52
ÖNORM A 3011-3
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 53 bis 76
ÖNORM A 3011-4
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 77 bis 100
ÖNORM A 3011-5
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 101 bis 108
ÖNORM A 3011-6
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 109 bis 116
ÖNORM A 3011-7
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 117 bis 125
ÖNORM A 3011-8
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 126 bis 137
ÖNORM A 3011-9
Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 138 bis 149
ÖNORM A 3011-10 Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 150 bis 161
ÖNORM A 6015
Schriften – Serifenlose Linear-Antiqua – Druckschriften für Beschriftungen
ÖNORM ISO 9186
Verfahren für die Entwicklung und das Testen von Öffentlichkeitssymbolen
ÖNORM S 4614
Schilder für Seilbahnen, Schlepplifte, Skiabfahrten und Loipen – Ausführungsrichtlinen
ÖNORM Z 1000-2
Sicherheitskennfarben und -kennzeichen – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen
DIN 6164 Teil 2
DIN-Farbkarte; Festlegung der Farbmuster
RAL 840-HR
Farbregister
RAL – F 14
Sonderfarbreihe – Kennfarben
3 Benennungen mit Definitionen
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Definitionen:
3.1 Skipiste
allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski und skiähnlichen Geräten vorgesehene und geeignete Strecke, die markiert,
kontrolliert und vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, gesichert ist und grundsätzlich präpariert wird
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ÖNORM S 4611
3.2 Skiroute
allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski und skiähnlichen Geräten vorgesehene und geeignete Strecke, welche markiert
und nur vor Lawinengefahr gesichert ist, aber weder präpariert noch kontrolliert werden muss
3.3 Pistenrand
Grenze der Pistenfläche, innerhalb welcher der Pistenhalter seiner Sicherungspflicht nachkommt. Der Pistenrand kann durch
natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich erkennbar gemacht werden
3.4 organisierter Skiraum
Gesamtheit aus Skipisten und/oder Skirouten
3.5 freier Skiraum
Gelände zur Skiabfahrt (z.B. „Varianten“, „Wilde Abfahrten“) außerhalb des organisierten Skiraumes
4 Einteilung in Schwierigkeitsgrade
4.1 Leichte Piste (blau markiert); „Blaue Piste“
Die Neigung dieser Piste darf 25 % Längs- und Quergefälle nicht übersteigen, mit Ausnahme kurzer Teilstücke in offenem
Gelände.
4.2 Mittelschwierige Piste (rot markiert); „Rote Piste“
Die Neigung dieser Piste darf 40 % Längs- und Quergefälle nicht übersteigen, mit Ausnahme kurzer Teilstücke in offenem
Gelände.
4.3 Schwierige Piste (schwarz markiert); „Schwarze Piste“
Die Neigung dieser Piste übersteigt die Maximalwerte der „Roten Piste“.
5 Gestaltungs- und Einsatzhinweise
Wenn nachstehend nicht anders festgelegt, sind die Anforderungen an Schilder der ÖNORM S 4614 zu entnehmen.
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Für die Gestaltung zusätzlicher Schilder sind – soweit vorhanden – die Symbole gemäß den ÖNORMEN A 3011-2 ff. zu
verwenden. Neue Symbole und Schilder sind gemäß ÖNORM A 3011-1 und ÖNORM ISO 9186 zu entwickeln.
Wenn nicht anders angegeben, ist für Buchstaben und Zusatztexte gemischte Schreibweise mit Groß- und Kleinbuchstaben
in einer halbfetten Groteskschrift gemäß ÖNORM A 6015 zu verwenden. Bei Zusatztexten von untergeordneter Bedeutung
ist allenfalls eine schmalhalbfette Schrift gleicher Art zulässig. Als Schriftfarben sind weiß oder schwarz zu verwenden, wobei
auf eine bestmögliche Kontrastwirkung zu achten ist.
Tabelle 1: Farbbeispiele
Farbe
Farbbeispiele1) nach
Farbkarte DIN 6164 Teil 2
leuchtorange
7,6:9,5:-1,6
RAL 3026
rot
7:7:2
7:7:3
RAL 2002
RAL 3000
RAL 3001
blau
17:7:4
RAL 5005
RAL 5010
schwarz
N:0:9,5
RAL 9005
gelb
2:6:1
RAL 1003
RAL 1021
weiß
N:0:0,5
RAL 9001
RAL 9003
RAL 9010
grün
23:6:5
RAL 6001
RAL 6010
1)
Farbbeispiele1) nach
RAL F-14 und RAL 840-HR
Zur Festlegung der Farbbeispiele wurden die Farbkarte zu DIN 6164 Teil 2, die RAL-Sonderfarbreihe
F-14 und das RAL-Farbregister 840-HR benützt. Die angegebenen Farbbeispiele dienen nur der groben Orientierung, wobei die Farbbeispiele nach DIN und RAL nicht identisch sind.
Die farbliche Darstellung in der vorliegenden ÖNORM erfolgt aus drucktechnischen Gründen nur in
Richtfarbtönen.
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ÖNORM S 4611
6 Schilder, Benennungen und Schildaussagen
Die Benennung stellt die Kurzbezeichnung des Schildes dar. Die Schildaussage gibt an, was das Schild dem Betrachter
– unter Berücksichtigung allfälliger Textzusätze – vermitteln soll.
Die Schilder dürfen auch mit Trägerschild eingesetzt werden. In vorliegender ÖNORM wurde vorzugsweise diese Darstellung
gewählt.
Bei Verwendung von Schildern auf Trägerschildern dürfen die Schilder auch mit Lichtkante umrandet sein.
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Die Ausführung der Schilder und Trägerschilder hat grundsätzlich gemäß Tabelle 2 und ÖNORM S 4614 zu erfolgen.
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ÖNORM S 4611
Tabelle 2:
Nr.
Benennung, Schildaussage
1
Begehen verboten
Für die Verhütung von Arbeitsunfällen, siehe
ÖNORM Z 1000-2.
2
Rodeln verboten
Verbot des Fahrens mit Rodeln.
3
Skibobfahren verboten
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Verbot des Fahrens mit Skibobs.
4
Snowboard verboten
Verbot des Fahrens mit Snowboards.
Sonstige Hinweise
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ÖNORM S 4611
Nr.
Benennung, Schildaussage
5
Sonstige Hinweise
Skifahren im Jungwald verboten
Verbot des Fahrens mit Ski
im Jungwald u. dgl.
6
Gesperrt
Verbot des Benützens von Skiabfahrten.
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7
Lawinenwarntafel
Texte oder Symbole, welche auf
die Art der Gefahrenquelle hinweisen, sind in Form eines Zusatzes
unmittelbar unterhalb des Schildes
anzubringen.
Die Farbe rot ist fluoreszierend
auszuführen.
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ÖNORM S 4611
Nr.
8
Benennung, Schildaussage
Sonstige Hinweise
Pistenmarkierungen
Pisten können durch Ziffern
(weiß im Farbfeld) oder durch
Namensbezeichnung (schwarz in
einem weißen Textstreifen)
unterschieden werden, wobei auch
eine Kombination von Ziffern und
Text möglich ist.
Zur Markierung von Skipisten und der
Angabe des Schwierigkeitsgrades.
Die Schwierigkeitsgrade sind durch folgende
Farben anzugeben:
blau = leicht
Ziffern und Textstreifen sind im
Farbfeld anzuordnen, letztere im
unteren Teil des Schildes.
An der Basis des Schildes darf ein
Segment für andere Zwecke, wie
etwa fortlaufende Nummern,
Richtungspfeile oder Werbung,
verwendet werden.
rot = mittelschwierig
schwarz = schwierig
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8.1
8.2
(Abmessung siehe Schilder 8.1
und 8.2). Die Farbgestaltung des
Werbefeldes darf nach Wahl des
Auftraggebers erfolgen. Wenn im
Hauptteil des Schildes Textstreifen
vorhanden sind, ist das Segment
für allfällige vorgenannte Zwecke
zu reduzieren. Die Höhe des
Farbfeldes (Hauptfeldes) muß in
diesem Fall mindestens 0,60 D
betragen.