Bußgeldkatalog

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Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog
Ratgeber 9
Bußgeldtabelle,
Grundzüge des
Verkehrsrechts,
Fahrerlaubnisklassen
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n www.guv-fakulta.de
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
beruhigt abfahren PLUS beruhigt arbeiten
ist zum einen Leitgedanke der
GUV/FAKULTA, zum anderen aber
auch auf unser umfangreiches
und mit Sicherheit einmaliges
Leistungsspektrum anwendbar.
Als Ergänzung zum umfassenden
Schutz durch die Mitgliedschaft
in einer DGB-Gewerkschaft ist unsere gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGBGewerkschaften ein unverzichtbarer Notanker für
alle Berufstätigen, insbesondere für alle, die beruflich am Fahren und Transportieren beteiligt sind.
Das Motto der GUV/FAKULTA steht aber auch
für die Wissensvermittlung der Regeln im
Straßenverkehr, insbesondere für das
Wissen um die Folgen bei Verstößen
gegen straßenverkehrsrechtliche
Regelungen. Wer um die rechtlichen Folgen seines Handelns weiß,
ist in der Lage, sein Handeln kritisch
zu beurteilen und es der eigenen
Sicherheit willen und zum Schutz der anderen
Verkehrsteilnehmer anzupassen.
Der neue Bußgeldkatalog soll seinen Teil dazu beitragen. Er listet nicht nur Ordnungswidrigkeiten
und die entsprechenden Sanktionen auf. Er
gibt auch Auskunft über die Grundzüge des
Straßenverkehrsrechts und hält praktische Tipps
parat.
So können Sie auch in Zukunft
beruhigt abfahren PLUS beruhigt arbeiten!
Franz Treml
Olaf Hofmann
VorsitzenderGeschäftsführer
GUV/FAKULTAGUV/FAKULTA
Der neue Bußgeldkatalog
und seine Änderungen
Stand: 1. April 2013
Verkehrssicherheit und Unfallverhütung gebieten es, Verkehrsteilnehmer auf die im Straßenverkehr bestehenden (Unfall-)Gefahren aufmerksam zu machen, ihnen Sensibilität und Verantwortung im Umgang miteinander zu vermitteln.
Der vorliegende Bußgeldkatalog informiert in seiner aktuellen
Fassung über die Rechtsfolgen für häufig begangene Ordnungswidrigkeiten, die für die Verkehrssicherheit von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
Das Jahr 2013 bringt wichtige Gesetzesänderungen mit sich.
Die wichtigsten Neuerungen hier im Überblick:
Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen und des
­Führerscheinrechts zum 19. Januar 2013
Zum 19. Januar 2013 erfolgte eine weitere Harmonisierung der
Fahrerlaubnisklassen. Das Fahrerlaubnisrecht kennt jetzt 16 einzelne Klassen. Diese können durch Schlüsselzahlen eingeschränkt
oder erweitert werden. Für die Einteilung ist die jeweils zulässige
Gesamtmasse bzw. Anzahl der Sitzplätze entsprechend der Eintragung entscheidend.
Eingeführt wurde die neue Klasse AM für Kleinkrafträder. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie Quads.
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 eine
eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch
nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. Inhaber
der bisherigen Klasse A dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der
neuen Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.
Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse
erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse. Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in einer Klasse A1
sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen. Die bisherige 80-km/h-Begrenzung für
16- bis 17-Jährige entfällt.
Für das Führen von Trikes ab dem 19. Januar 2013 ist eine Fahrerlaubnis der Klasse A vorgeschrieben, während nach dem derzeit
noch geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich
ist.
Mit Fahrerlaubnisklasse B darf auch künftig ein Anhänger bis 750
kg mitgeführt werden. Allerdings wird auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt. Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung
eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist
eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein mit der
Schlüsselzahl 96 dokumentiert wird.
Bei der Klasse C1E sind Kombinationen zulässig, die aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als
1
750 kg bestehen, sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. Das Mindestalter wird für die
Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig
nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der
Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist. Die Klasse
D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt.
Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht – weitgehend unabhängig von der Anzahl an Stehplätzen.
Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher
unbefristet erteilt wurden, werden auf längstens 15 Jahre befristet. Nach dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur
verwaltungsmäßig umgetauscht, d. h. der Umtausch wird mit
keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis
2033 müssen alle vor dem vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten
Führerscheine umgetauscht werden. Für den erforderlichen Umtausch des Führerscheins ist der Fahrerlaubnisinhaber verantwortlich. Ziel dieser Regelung ist es, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen
Führerscheine in Europa zu beenden.
Der neue und der alte Scheckkartenführerschein sehen fast identisch aus. Es kommen jedoch die neuen Führerscheinklassen AM
und A2 hinzu. Jeder Führerschein ist künftig mit einem Ablaufdatum versehen.
Neuerlass der Straßenverkehrsordnung (StVO)
zum 1. April 2013
Die lange geplante Änderung der StVO ist jetzt geltendes Recht.
Der Neuerlass greift die Änderungen der „Schilderwaldnovelle“
aus dem Jahre 2009 auf. Ziel war und ist es, den sog. Schilderwald zu lichten und bessere Regelungen für Fahrradfahrer und
andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Nach dem Grundsatz
„so viel Verkehrszeichen wie nötig, so wenig Verkehrszeichen wie
möglich“, soll ein Abbau der Überbeschilderung vorgenommen
werden.
In diesem Zusammenhang wurde geregelt, dass alte Verkehrszeichen, die nicht der aktuellen Fassung der StVO entsprechen, ihre
Gültigkeit behalten.
Mit der Neufassung wurde zudem die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen beschlossen sowie die
Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten
und unbeschrankten Bahnübergängen.
Wer ein Kraftrad führt, darf dies nunmehr tagsüber auch mit eingeschalteten Tagfahrleuchten; bisher war zwingend das Abblendlicht einzuschalten.
Das Inline-Skaten und Rollschuhfahren wird in der StVO explizit
geregelt (§§ 24, 31 StVO). Sie werden den Fußgängern zugeordnet und dürfen nur ausnahmsweise auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen fahren (mittels Zusatzzeichen).
2
Postdienstleister erhalten das Recht, an Briefkästen zwecks Entleerung notfalls auch bei Bedarf in zweiter Reihe zu halten und
in Fußgängerzonen einzufahren, um bei dort befindlichen Postagenturen Briefe abzuholen.
In Fahrradstraßen darf künftig nicht mehr schneller als 30 km/h
gefahren werden.
Es wird die Möglichkeit eingeführt, für Radfahrer und Fußgänger eine „Durchlässige Sackgasse“ anzuzeigen, damit auf sichere
Radverkehrsrouten hingewiesen werden kann.
Des Weiteren wird die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis
zum vollendeten 7. Lebensjahr in Fahrradanhängern erlaubt.
Höhere Bußgelder nach neuem Bußgeldkatalog
zum 1. April 2013
Mit dem Neuerlass der StVO war auch eine Überarbeitung der
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) erforderlich.
Zum 1. April 2013 wurden die Regelsätze bei vielen Verkehrsverstößen von Radfahrern um 5 EUR auf 10 EUR erhöht. Insgesamt
gehen die Erhöhungen auf die Wünsche der Länder und Kommunen zurück, die davon ausgingen, dass die bisherigen Bußgelder
kaum noch abschreckende Wirkung hatten.
Außerdem erhöht sich auch die Strafe für das Parken auf Radwegen und Schutzstreifen um 5 EUR.
Ein Parkverstoß, z. B. das Parken ohne Parkschein oder ein Überschreiten der Parkzeit wird zukünftig 10 bis 30 EUR kosten. Bisher
waren es 5 bis 25 EUR, was oft billiger war, als die Zahlung der
Parkgebühr.
Die Missachtung eines Lkw-Fahrverbotes betrug seit 1975 lediglich 20 EUR. Gerade im gewerblichen Güterverkehr wurde diese
geringe Geldbuße oft in Kauf genommen und bei der Kalkulation bereits eingerechnet. Die neue Regelgeldbuße von 75 EUR
orientiert sich an derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und
Feiertagsverbot für Lkw.
Vereinfachung des Flensburger Punktesystems
für 2014 geplant
Verkehrssünder müssen sich 2014 auf eine grundlegende Reform
des Flensburger Zentralregisters einstellen. Im Mittelpunkt steht
eine starke Vereinfachung des Punktesystems. Künftig sollen ausschließlich verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten erfasst werden. Die Koppelung zwischen Bußgeldern und Punkten fällt weg. Die Einfahrt in eine Umweltzone soll
daher punktefrei, aber nicht straffrei bleiben.
Bußgelder und Geldstrafen sowie Fahrverbote und Führerscheinentzug bleiben unverändert.
Grundsätzlich unterschieden werden soll zwischen schweren
Verstößen und besonders schweren Delikten. Bisher werden
für Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld von 40 EUR ein bis
vier Punkte eingetragen und für Straftaten fünf bis sieben. Aus
3
diesem 7-Punkte-System soll ein 3-Punkte-System werden. Für
Eintragungen ab 1. Februar 2014 gelten ein Punkt für Ordnungswidrigkeiten, zwei Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit
Regelfahrverbot sowie Straftaten, drei Punkte für Straftaten mit
Entziehung der Fahrerlaubnis.
Statt wie bisher bei 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis bereits bei
acht Punkten entzogen.
Ein Punkt fällt künftig deutlich schwerer ins Gewicht wie ein
Punkt heute.
Wird am Steuer telefoniert, bleibt es bei 40 EUR und einem Punkt.
Achtmal telefonieren während der Fahrt bedeutet den Entzug der
Fahrerlaubnis. Eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,1 Promille hatte
bisher eine Geldstrafe, mind. sechs Monate Führerscheinentzug
und sieben Punkte in Flensburg zur Folge. Künftig werden zwei
Punkte fällig.
Die Möglichkeit Punkte durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung abzubauen, soll ausnahmslos wegfallen. Wer aber noch nach altem
Recht ein solches Seminar absolviert hat, dessen Rabatt wird bei
der Umstellung seiner alten Punkte berücksichtigt.
Die Reform hat eine Änderung der Tilgungsfristen zur Folge. Es
sollen feste Tilgungsfristen gelten. Es wird keine automatischen
Verlängerungen der Einträge mehr um stets zwei weitere Jahre
geben, wenn innerhalb der Tilgungsfrist neue Verkehrssünden
hinzukommen. Die 1-jährige Überliegefrist fällt weg.
1-Punkt-Verstöße sollen nach zwei Jahren gelöscht werden,
2-Punkte-Delikte bleiben fünf Jahre stehen und 3-Punkte-Delikte
zehn Jahre.
Alt-Eintragungen werden in das neue System überführt.
4
Inhaltsverzeichnis
Seite
Verkehrsrechts ABC
7
Verwarnungs- und Bußgeldverfahren
9
Wann wird verwarnt?
9
Wann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet?
9
Anhörung10
Bußgeldbescheid11
Einspruchsverfahren11
Nicht immer ist ein Einspruch ratsam!
12
Fahrverbot13
Beginn und Ende Fahrverbot
13
Absehen von Fahrverbot
13
Verjährung14
Verkehrsstraftaten15
Hinweis bei fahrlässiger Körperverletzung
16
Berechnung der Geldstrafe
16
Registereinträge16
Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot (§ 44 StGB)
16
Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
17
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
18
Punkte im Verkehrszentralregister
19
Welche Folgen haben Punkte?
20
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
20
Wie baue ich Punkte ab?
20
Punktelöschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis
21
Gesetzliche Sonderregelung
21
Wie lange bleiben Punkte? – Tilgungsfristen –
21
Beginn der Tilgungsfrist
21
Tilgungsfristen21
Überliegefrist22
Punktebarometer23
Wie erfahre ich meinen Punktestand?
23
Antragsformular24
5
Alkohol im Straßenverkehr
25
Promille-Grenzwerte26
Übersichtstabelle26
Auswirkungen Gesetzliche Unfallversicherung
27
Auswirkungen Private Unfallversicherung
27
Auswirkungen Kaskoversicherung
27
Auswirkungen Kfz-Haftpflichtversicherung
27
Auswirkungen Arbeitsrecht
27
Auswirkungen Sozialrecht
28
Führerschein auf Probe
28
Achtung bei Bußgeldbescheiden
28
A- und B-Verstöße
29
Besonders schwerwiegende A-Verstöße
29
Weniger schwerwiegende B-Verstöße
30
Sanktionen bei Verstößen in der Probezeit
30
Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit
31
Begleitetes Fahren ab 17
31
EU-weite Vollstreckung von Geldbußen
31
Fahrerlaubnisklassen34
Bußgeldtabelle38
Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten38
Achs- und Anhängelasten
38
An-, Ein- oder Ausfahren, Abbiegen
39
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
40
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
41
Bahnübergänge42
Beförderung von Fahrgästen mit Kfz/Bus
42
Beleuchtung43
Fahren unter Alkoholeinfluss
45
Alkoholverbot für Fahranfänger/-innen
45
Fahren unter Wirkung berauschender Mittel
45
Fußgängerüberwege46
Gefahrgutfahrzeuge46
Geschwindigkeit46
Geschwindigkeitsbegrenzer49
Halten und Parken
49
Inbetriebnahme eines Kfz
52
Kennzeichen55
6
Kreisverkehr56
Ladung56
Liegenbleiben von Fahrzeugen, Abschleppen
57
Öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse
57
Personenbeförderung, Sicherung bei Kindern
(Helmpflicht, Gurtpflicht)
58
Radfahrer, Fußgänger, Inline-Skater
60
Richtzeichen, Tunnel
62
Sicherheitsabstand63
Technische Mängel
64
Überholen66
Übermäßige Straßenbenutzung
67
Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
67
Unfall68
Verkehrshindernis68
Verkehrsverstöße bei Nebel, Schneefall oder Regen
(Winterreifenpflicht)69
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
69
Vorbeifahren, Begegnen
70
Vorfahrt, Verkehrsregelung
71
Vorschriftszeichen72
Warnzeichen74
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
75
Sonstige Ordnungswidrigkeiten
76
Abschnitt II: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten80
Abkürzungsverzeichnis
Hinweis: Beitrittserklärung in der Heftmitte zum Herausnehmen
Abkürzungen
BKatVBundeskatalogverordnung
FeV
Fahrerlaubnisverordnung
FZV
Fahrzeugzulassungsverordnung
KBAKraftfahrt-Bundesamt
Kfz
Kraftfahrzeug
km/h Kilometer pro Stunde
m Meter
mg/l Milligramm pro Liter
OWiGOrdnungswidrigkeitengesetz
PBefGPersonenbeförderungsgesetz
PkwPersonenkraftwagen
StGBStrafgesetzbuch
StVGStraßenverkehrsgesetz
StVOStraßenverkehrs-Ordnung
7
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
tTonne
v. H. von Hundert
zGG zulässiges Gesamtgewicht
Verkehrsrechts-ABC
Sie sind über eine rote Ampel gefahren und haben daraufhin einen Bußgeldbescheid erhalten. Sie sind in eine Alkoholkontrolle
geraten und wurden mit einem Fahrverbot belegt. Sie haben einen Strafzettel wegen Falschparkens bekommen. Sie wissen nicht
wie Sie sich verhalten sollen? Der nachfolgende Überblick zum
Recht der Ordnungswidrigkeiten soll Ihnen als Hilfestellung und
zum besseren Verständnis dienen.
8
Wann wird verwarnt?
Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Polizei bzw. die
Verwaltungsbehörde eine Verwarnung erteilen (§ 56 Abs. 1
OWiG). Die Verwarnung ist eine schnelle und kostengünstige
Möglichkeit der Verfahrenserledigung. Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im Bußgeldkatalog geregelt und beträgt zwischen 5 und 35 EUR.
Die Verwarnung kann schriftlich oder persönlich in Form eines
Verwarnungszettels durch die Polizei erfolgen.
Die Verwarnung ist wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr
Weigerungsrecht mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist von einer Woche
bezahlen. Lassen Sie die Frist verstreichen, kann die Verwaltungsbehörde den Betrag zurückweisen und es wird ohne weitere Vorankündigung ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.
Eine Verwarnung wird nicht in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen. Es gibt keine Punkte. Punkte werden erst ab
einer Buße von 40,00 EUR vergeben.
Im Regelfall ist es ratsam, das Verwarnungsgeld innerhalb der
Frist zu bezahlen und es nicht auf ein Bußgeldverfahren ankommen zu lassen. Bei unbedeutenden Verkehrsverstößen kann auch
eine gebührenfreie Verwarnung in Betracht kommen. Bei einem
Unfall bedeutet die Annahme einer Verwarnung nicht, dass die
Schuld anerkannt ist, mögliche Schadensersatzansprüche bleiben
bestehen.
Wann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet?
Ist ein Verkehrsverstoß nicht geringfügig oder wird das Verwarngeld nicht bezahlt, erfolgt eine Anzeige und es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Anzeigenerstatter können sowohl die Polizei als auch Privatpersonen sein.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog feste
Regelsätze vorgesehen. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Tatausführung fahrlässig erfolgt, allgemein üblicher Begehungsweise
entspricht und keine Besonderheiten aufweist.
Die Höhe der Geldbuße beträgt allgemein mindestens 5,00 EUR
und höchstens 1.000,00 EUR, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt (§ 17 OWiG).
Etwas anderes gilt für den Bereich des Straßenverkehrsrechts. § 24
Absatz 2 StVG sieht für Verkehrsordnungswidrigkeiten mittlerweile eine selbstständige Obergrenze von 2.000 EUR vor.
Für das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sieht § 24 a Absatz 4 StVG eine Höchstbuße von 3.000 EUR,
bei Fahrlässigkeit von 1.500 EUR vor.
Die Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, vgl. Tabelle Seite
83/84, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand
enthalten sind oder wenn von einem Regelfahrverbot im Einzelfall
abgesehen wird.
9
Es handelt sich hierbei um Richtwerte für die Bemessung der
Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich, müssen
aber im Interesse der Gleichbehandlung beachtet werden. Abweichungen von den Regelgeldbußen bedürfen daher immer einer Begründung.
Die Beträge gehen grundsätzlich von fahrlässiger Begehung und
gewöhnlichen Tatumständen aus. Wird ein Tatbestand vorsätzlich
verwirklicht, verdoppelt sich der Regelsatz. Die Rechtsfolgen für
Verkehrsverstöße, die nur vorsätzlich begangen werden können,
sind in Abschnitt II des Bußgeldkataloges festgelegt. Mildernde
oder erschwerende Umstände sind durch eine Reduzierung oder
Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
Eine Erhöhung der Geldbuße ist möglich, wenn z. B. einschlägige
Voreintragungen existieren, beharrliche Uneinsichtigkeit vorliegt
oder der Betroffene ein absolut rücksichtsloses Verhalten an den
Tag gelegt hat.
Zuwiderhandlungen des Halters im Hinblick auf den verkehrssicheren Zustand von Fahrzeugen, z. B. Überschreitung der zulässigen Achslast, wiegen schwerer als die des Fahrzeugführers. In
diesen Fällen erhöht sich die Geldbuße.
Auch wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder einen Kraftomnibus mit Fahrgästen führt, muss
mit höheren Bußgeldern rechnen. Bei einem Halterverstoß wird
das Bußgeld verdoppelt.
Verkehrsverstöße, die mit einem Bußgeld ab 40 EUR geahndet
werden, werden in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Anhörung
Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich vor Erlass eines Bußgeldbescheides verpflichtet, dem Betroffenen nach einer Anzeige
Gelegenheit zu geben, sich zu der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu äußern. Dies erfolgt in der Regel durch
Übersendung eines Anhörungsbogens. Die Anhörung kann aber
auch unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß oder durch eine Vorladung der Polizei erfolgen.
Aussagen zum Vorwurf des Verkehrsvergehens oder Aussagen
zum Ablauf des Ereignisses dürfen verweigert werden. Bei der
Polizei muss der Betroffene zur Sache (Vorwurf des Verkehrsver­
gehens/Ablauf des Ereignisses) nicht aussagen. Er kann die Auskunft verweigern oder schweigen. Hierüber muss der Betroffene
belehrt werden. Einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Einer richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Vorladung bzw. eine Ladung
der Bußgeldstelle hingegen muss nachgekommen werden.
Er kann auch einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.
Ist man sich seiner Sache nicht sicher, besteht die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung, um sicherzugehen, dass sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.
Der Verwaltungsbehörde gegenüber sind vollständig und richtig
folgende Angaben zur Person zu beantworten aber nur dann,
10
wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum
Teil bekannt sind:
Vorname,
Familienname,
Geburtsname,
PLZ und Wohnort,
Straße und Hausnummer,
Geburtstag und Geburtsort.
Die Pflicht zur Mitteilung der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Formular vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und bspw. Angaben zum Fahrzeugführer sind unzulässig.
Bußgeldbescheid
Nach Aufklärung des Sachverhalts im Bußgeldverfahren stellt
die Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) das Verfahren ein oder
erlässt, soweit der Betroffene Gelegenheit hatte sich zu äußern,
einen Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße zzgl. der Kosten
festgesetzt wird. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so
wird auch dieses im Bescheid angegeben.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich grundsätzlich nach den
Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung.
Einspruchsverfahren
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein
besonderer Bevollmächtigter. Eine genaue Rechtsmittelbelehrung
enthält jeder Bußgeldbescheid.
Die Vor- und Nachteile eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid müssen stets sorgfältig abgewogen werden. Ist dies innerhalb der Einspruchsfrist nicht möglich, empfiehlt es sich, den Einspruch vorsorglich zur Fristwahrung ohne Begründung einzulegen.
Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde
eingegangen sein. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb
der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen,
wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der
Behörde eingeht.
Wird die Frist versäumt, z. B. wegen Urlaubsabwesenheit, gibt es
die Möglichkeit, die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu beantragen.
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung sind
– unverschuldetes Versäumnis
– Glaubhaftmachen der Tatsachen, die zum Versäumnis führten,
z. B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests
– ein entsprechender Antrag.
Gleichzeitig ist die versäumte Einspruchseinlegung gegen
den Bußgeldbescheid nachzuholen.
11
Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu
sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem
Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.
Mit dem Einspruch wird zunächst verhindert, dass Bußgeld und
Fahrverbot rechtskräftig werden.
Die Bußgeldbehörde prüft sodann, ob der Bescheid aufrecht­
erhalten oder zurückgenommen wird. Sie kann hierzu weitere Ermittlungen in die Wege leiten. Gelangt die Bußgeldbehörde zu der Auffassung, dass der Bußgeldbescheid
aufrechtzuerhalten ist, gibt sie die Akte an die Staatsanwaltschaft
weiter. Anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht
vorgelegt.
Das Gericht wird in der Regel einen Hauptverhandlungstermin
anberaumen, um über den Einspruch zu entscheiden. Alternativ
kann – die Einwilligung des Betroffenen vorausgesetzt – das Gericht schriftlich ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden.
Eine Verschlechterung zum Nachteil des Betroffenen ist in diesem
Verfahren nicht zulässig.
Kommt es zur Hauptverhandlung, ist der Betroffene zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Bleibt er dem Termin unentschuldigt
fern, muss das Gericht den Einspruch ohne weitere Prüfung verwerfen. In diesem Falle wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Nicht immer ist ein Einspruch ratsam!
Besondere Vorsicht mit dem Einspruch ist dann geboten, wenn es
um ein Verhalten geht, das zu den sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs gehört.
1. Wer die Vorfahrt nicht beachtet hat.
2. Wer falsch überholt hat.
3. Wer an Fußgängerüberwegen falsch gefahren ist.
4.
Wer an unübersichtlichen Stellen, wie Kreuzungen, Ein­
mündungen oder Bahnübergängen, zu schnell gefahren ist.
5.Wer an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn eingehalten hat.
6.Wer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rück­
wärts oder entgegen die Fahrtrichtung gefahren ist oder dies
versucht hat.
7.Wer haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht ausreichend gesichert hat.
Wenn Behörden derartige Vorgänge, bei denen eine strafrechtliche Ahndung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet, im
Rahmen eines Bußgeldverfahrens erledigen, ist man meistens gut
beraten, das Bußgeld zu bezahlen. Nach einem Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid gibt man unter Umständen erst der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, den Verkehrsverstoß unter strafrechtlichen Aspekten zu prüfen. Die Folge kann eine empfindliche
Geldstrafe und sogar Fahrerlaubnisentzug sein.
Es gibt also auch dann, wenn man sich über seine Rechtschutzversicherung ohne Kostenrisiko auf ein Einspruchsverfahren einlassen kann, durchaus gute Gründe, von einem solchen Rechtsmittel abzusehen.
12
Fahrverbot
Das Fahrverbot kommt in Fällen gröberer Verkehrsverstöße, z. B.
bei qualifiziertem Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, aber auch wenn ein Kraftfahrzeug mit einer BAK zwischen 0,5 und 1,09 Promille oder mit einer
Atem­alkoholkonzentration von 0,25 bis 0,54 mg/l geführt oder unter dem Einfluss bestimmter Drogen geführt wird, zur Anwendung.
In Fällen gröberer Verkehrsverstöße, wie z. B. bei qualifiziertem
Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, aber auch wenn ein Kfz mit einer ....geführt
wird, sind der Geldbuße sogenannte Regelfahrverbote vorgesehen und zwar von einem Monat bis zu drei Monaten.
Ein Fahrverbot kommt auch in Betracht, wenn gegen den Führer
eines Kfz schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig
festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Das Fahrverbot berührt den Bestand der Fahrerlaubnis nicht. Es
untersagt lediglich die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr für den angegebenen Zeitraum. Es gilt daher auch für Leichtkrafträder (Mofas) sowie Fahrräder mit Hilfsmotor.
Beginn und Ende Fahrverbot
Das Fahrverbot kann sowohl von der Bußgeldbehörde als auch
vom Gericht verhängt werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist die Rechtskraft der Entscheidung. Legt man dagegen
Rechtsmittel ein, erreicht man dadurch zumindest ein zeitliches
Hinausschieben der Maßnahme bis zu einer evtl. Rück­nahme des
Rechtsmittels oder dem abschließenden Urteil.
Das Fahrverbot kann sowohl von der Bußgeldbehörde als auch
vom Gericht verhängt werden.
Das Fahrverbot gilt mit Rechtskraft der Entscheidung unabhängig davon, wann der Führerschein abgegeben wird. Die Fahrverbotsfrist beginnt erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins.
Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist wird der abgegebene Führerschein wieder ausgehändigt. Der Kraftfahrer muss also im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Antrag auf Neuerteilung stellen, sondern erhält den ursprünglichen Führerschein
zurück.
In Bußgeldsachen gilt folgende Ausnahme: Ist in den zurückliegenden zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot
(Rechtskraft maßgebend) gegen den Fahrer verhängt worden, so
hat der Betroffene die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten
seit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung seinen Führerschein abzugeben und damit die Wirksamkeit des Fahrverbots
in Gang zu setzen. Nimmt man noch die Verzögerungsmöglichkeit durch Einspruch hinzu, erlaubt das geltende Recht dem Betroffenen also eine großzügige Disposition hinsichtlich der zeitlichen Lage des Fahrverbotes.
13
Diese Regelung hat jedoch auch ihren Nachteil. Sie erschwert beispielsweise die Berufung auf wirtschaftliche Härten, die bei der
Verhängung eines Fahrverbotes drohen.
Nach Ansicht vieler Gerichte können solche Härten in der Regel
durch Urlaub und Dienstbefreiung und der Inanspruchnahme der
Möglichkeit der Viermonatsfrist gemildert werden.
Absehen von Fahrverbot
Nur wenn gleichwohl der Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar
droht, kann man sich Hoffnung auf einen Wegfall des Fahrverbotes machen. Die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers muss
nachgewiesen werden.
Bei den sogenannten Regelfahrverboten des Bußgeldkataloges
wird es immer schwieriger, das Fahrverbot abzuwenden. Praktisch bedeutsam sind vor allem das nur leicht fahrlässige Übersehen von Geschwindigkeitsbeschränkung (z. B. in Tempo-30-Zone)
und die sogenannten atypischen Rotlichtverstöße (Mitzieheffekt)
oder Verwechslung von Geradeaus- und Abbiegeampeln.
Wird von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen, so ist der
für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz der Geldbuße grundsätzlich angemessen zu erhöhen. Oft wird die Buße
verdoppelt.
Ausnahmen für den beruflichen Bereich sind möglich, soweit sie
sich aufbestimmte Fahrzeugarten, z. B. Lkw, beziehen. Ist aber
der Verstoß gerade mit einem solchen Fahrzeug begangen worden, wird in der Regel keine Ausnahme bewilligt.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt
drei Monate.
Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme gegen den Betroffenen einleiten, z. B. die Anordnung, einen
Anhörungsbogen zu versenden. Hierbei ist für die Verjährung das
Datum der Anhörung maßgeblich, welches allein durch Einsicht
in die Ermittlungsakte ermittelt werden kann. Die Dreimonatsfrist gilt nur so lange noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder
öffentliche Klage erhoben worden ist. Danach beträgt die Verjährung sechs Monate.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze und bei Drogenverstößen. Für diese Fälle, aber auch
bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitenregelungen gilt eine
Verjährungsfrist von zwei Jahren, bei fahrlässiger Begehung von
einem Jahr.
Die Verjährung beginnt, mit dem Tag der Begehung/Beendigung
des Verkehrsverstoßes.
Zu beachten allerdings ist, dass es zahlreiche Handlungen gibt,
die eine Verjährungsunterbrechung zur Folge haben. Als Verjährungsunterbrechungshandlungen kommen in Betracht, die erste
Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, die Unterzeichnung bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides etc., vgl. § 33
OWiG. Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von Neuem.
14
Wesentlich mehr Zeit hat der Staat bei der Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Bußgelder. Bei Geldbußen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR beträgt die Vollstreckungsverjährung drei
Jahre. Bei Beträgen von mehr als 1.000 EUR sind es fünf Jahre.
Verkehrsstraftaten
Verstöße gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder andere strafrechtliche Vorschriften (Verkehrsstraftaten) werden
nicht mit Bußgeldern, sondern mit Geldstrafen, in schwerwiegenden Fällen auch mit Freiheitsstrafen geahndet.
Hinzu kommen meist Führerscheinmaßnahmen, entweder in
Form eines strafrechtlichen Fahrverbotes (§ 44 StGB) oder der
Entziehung der Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Bestimmung
einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten Dauer, vor deren
Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Verkehrsstraftaten sind:
• G
efährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeuges bei Fahrunsicherheit infolge des Genusses von Alkohol
oder anderer berauschender Mittel sowie infolge geistiger
oder körperlicher Mängel (§ 315 c StGB)
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
• F ühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines
Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
• Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
• G
ebrauch/gestatten des Gebrauchs unversicherter Kfz oder
Anhänger
• Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248b StGB)
• Nötigung (§ 240 StGB)
• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
• Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
• Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
• Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
• G
efährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315c StGB) durch
–Vorfahrtsmissachtung
– falsches Überholen
– Falschfahren an Fußgängerüberwegen
–zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen wie
Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen
– Missachtung des Rechtsfahrgebots
–Rückwärtsfahren
–Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder Wenden auf
Auto­bahnen oder Kraftfahrstraßen
–Nichtkenntlichmachung haltender oder liegen
gebliebener Fahrzeuge.
15
• F ühren eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ohne
Gefährdung (§ 316 StGB)
• Vollrausch (§ 323a StGB)
Hinweis bei fahrlässiger Körperverletzung
Soweit die Staatsanwaltschaft im Einzelfall nicht ein besonderes
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung für gegeben hält,
hängt es vom Geschädigten ab, ob er den für ein Strafverfahren
erforderlichen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung
stellt.
Da in diesem Fall nicht nur eine empfindliche Geldstrafe, sondern
auch fünf Punkte (mit fünfjähriger Tilgungsfrist) in Flensburg drohen, ist man gut beraten, frühzeitig die Verständigung mit dem
Unfallopfer zu suchen.
Im Normalfall bringt ein Strafverfahren dem Geschädigten nichts,
da über etwaige streitige Schadenersatzansprüche der Zivilrichter entscheidet, der die Sach- und Rechtslage in jedem Fall nach
denen für den Zivilprozess geltenden Grundsätzen selbstständig
prüfen muss.
Berechnung der Geldstrafe
Die vom Verkehrsrichter verhängten Geldstrafen sind nicht nur
höher als die Bußgelder in Verkehrsordnungswidrigkeiten, sie folgen auch einer anderen Logik.
Sie berücksichtigen die Einkommensverhältnisse des Angeklagten. Im Strafausspruch des Urteils bzw. des Strafbefehls erscheint
daher immer eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen, wobei die
Anzahl der Tagessätze die Schwere des Deliktes widerspiegelt.
Die Höhe der Tagessätze dagegen hängt vom individuellen Einkommen ab.
Grundsätzlich entspricht der Tagessatz dem Tagesnettoeinkommen. Man kann es leicht selbst ausrechnen, indem man sein
Nettomonatsgehalt durch 30 teilt. Bei einem Monatsverdienst
von netto 1.500 EUR beträgt der Tagessatz demnach 50 EUR.
Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten ist im Einzelfall zu klären. Unterhaltsverpflichtungen werden in Abzug gebracht.
Trunkenheitsfahrten schlagen üblicherweise mit 40 bis 60 Tagessätzen, eine fahrlässige Körperverletzung mit 15 bis 30 Tagessätzen zu Buche. Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen.
Registereinträge
Rechtskräftig abgeurteilte (Verkehrs-)Straftaten werden sowohl
in das Verkehrszentralregister in Flensburg als auch in das Strafregister in Berlin eingetragen.
In das polizeiliche Führungszeugnis hingegen werden Verurteilungen erst ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. ab drei
Monate Freiheitsstrafe eingetragen.
16
Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot
(§ 44 StGB)
Die Fahrerlaubnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit erteilt. Der
Entzug der Fahrerlaubnis bringt diese zum Erlöschen, beeinträchtigt aber nicht die Befugnis zum Führen führerscheinfreier Kraftfahrzeuge.
Nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist erhält
der Betroffene seinen Führerschein nicht mehr zurück. Es muss
Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis bei der Führerscheinbehörde gestellt werden.
Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis vom Strafrichter oder
von der Verwaltungsbehörde bei vorhandener Nichteignung.
Ein Entzug durch den Strafrichter droht in der Regel bei Straßenverkehrsgefährdungen und Trunkenheitsfahrten. Alkohol kann
bei einer Konzentration im Blut ab 0,3 Promille schon dann eine
Straftat darstellen, wenn ein alkoholtypisches Verhalten (Schlangenlinien) vorliegt.
Bei der Unfallflucht in schweren Fällen wird in der Regel ein Führerscheinentzug verhängt.
Ein strafrechtliches Fahrverbot als „Denkzettelfunktion“ kommt
als Nebenstrafe in Betracht, wenn die Entziehung nicht erforderlich erscheint.
Der Fahrerlaubnisentzug und dementsprechend die Beschlagnahme des Führerscheins ist auch als vorläufige Maßnahme möglich.
Es müssen allerdings hinreichende Anhaltspunkte für eine spätere
Verurteilung vorliegen.
Der Strafrichter bestimmt gleichzeitig eine Sperrfrist, innerhalb
derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In besonderen Fällen darf die Sperre auf Dauer angeordnet werden.
Etwa wenn einem Autofahrer bereits mehrfach die Fahrerlaubnis
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde und eine
Besserung nicht zu erwarten ist.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Entziehungsanordnung auszunehmen (z. B.
Lkws/Kraftomnibusse). Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der
Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Dies kann bei Verstößen mit dem Privat-Pkw der Fall sein, der betroffene Kraftfahrer
im beruflichen Bereich jedoch als besonders zuverlässig gilt und
überwacht wird. Praktische Bedeutung kann diese Regelung auch
für Landwirte haben mit der Folge, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Sperre ausgenommen werden. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Arbeitsplatzverlust, werden von den Gerichten
in der Regel nicht berücksichtigt.
Auch die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen.
Anlass für einen Fahrerlaubnisentzug kann jeder begründete
Hinweis auf Eignungsmängel sein. Das kann der Fall sein, wenn
erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen, wenn
körperliche, geistige oder charakterliche Mängel bestehen, wie
Krankheit, Drogen- oder Medikamentenkonsum oder auch altersbedingte Ausfallerscheinungen oder aber das Fahrzeug zur Begehung von anderen Straftaten verwendet wird.
17
Bei 18 Punkten in Flensburg wird der Führerschein ausnahmslos
entzogen.
Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Im Hinblick auf die Beurteilung der Fahreignung kann die Führerscheinstelle die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens verlangen.
Die Kosten der Begutachtung hat der Betroffene zu tragen. Wird
das Gutachten nicht vorgelegt, so kann die Behörde von der Vermutungsregel ausgehen, dass Eignungsmängel grundsätzlich vorliegen. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.
Liegt das Gutachten vor, muss entschieden werden. Erweist sich
der Betroffene hiernach als ungeeignet zum Führen von Kfz, wird
die Fahrerlaubnis entzogen. Bestehen zwar Mängel (z. B. körperlich), liegt aber keine komplette Ungeeignetheit vor, erteilt die
Verwaltungsbehörde Auflagen (z. B. das Tragen einer Brille).
Gegen die Anordnung einer MPU und gegen das Gutachten kann
man sich nicht zur Wehr setzen. Rechtsmittel kann aber gegen
den Entziehungsbescheid selbst eingelegt werden.
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Nach Ablauf der Sperrfrist bekommt man die Fahrerlaubnis nicht
automatisch wieder.
Eine neue Fahrerlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Die Wiedererteilung erfolgt nach dem jeweils geltenden Recht (neue Klasseneinteilung).
Es empfiehlt sich, diesen Antrag bereits drei Monate vor Fristablauf zu stellen.
Dem Wiedererteilungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
• Lichtbild.
• S ehtestbescheinigung bzw. Zeugnis oder Gutachten eines
Augenarztes bei Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen
A, A 1, B, BE, M, L und T.
• Z eugnis/Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
bei Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
C1E, D, D1, DE und D1E sowie zur Fahrgastbeförderung.
• B
escheinigung über eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
oder Unterweisung in Sofortmaßnahmen an einem Unfallort.
• G
gf. polizeiliches Führungszeugnis, sofern von der Verkehrsbehörde ausdrücklich angefordert.
• u
nter bestimmten Voraussetzungen ist Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich
Die häufigsten Fälle, die vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur
Anordnung einer MPU führen sind:
• T eilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit mehr
als 1,6 Promille.
• W
iederholte Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss.
• Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss.
18
• Besitz oder Konsum illegaler Drogen.
• E rreichen oder Überschreiten von 18 Punkten im Verkehrszentralregister.
• E rhebliche Straftat im Straßenverkehr oder mit Aggressionspotenzial.
• Geistige oder körperliche Mängel.
Je nach Anlass der Begutachtung fallen Kosten zwischen 350,00
EUR und 750,00 EUR an.
Bei der Wieder-/Neuerteilung kann die Fahrerlaubnisbehörde
(und wird dies in der Regel auch tun) auf das erneute Ablegen
der theoretischen und praktischen Fahrprüfung verzichten, wenn
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht mehr besitzt.
Die 2-Jahres-Frist, nach der die Prüfung vorgeschrieben war,
wenn man mehr als zwei Jahre ohne Führerschein war, ist zum
30. Oktober 2008 ersatzlos weggefallen.
Punkte im Verkehrszentralregister
Das Punktesystem gewährleistet mit einem einheitlichen Maßnahmekatalog die Gleichbehandlung aller im Straßenverkehr auffällig
gewordenen Personen. Es gibt jedem Bürger die Möglichkeit, das
Ausmaß des eigenen Fehlverhaltens laufend selbst zu beobachten
und rechtzeitig zu korrigieren. Darüber hinaus gibt es Hilfestellungen, damit der Betroffene seine Mängel in der Fahreignung möglichst frühzeitig beseitigen und einen Punkteanstieg vermeiden
kann. Das Punktesystem ist zu einem wichtigen Instrument der
Verkehrssicherheit geworden, weil es präventive Wirkung zeigt.
Bepunktet werden alle im Verkehrszentralregister eingetragenen
• r echtskräftigen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten (ab 40 EUR)
• rechtskräftigen Entscheidungen in Verkehrsstrafsachen.
Ins Verkehrszentralregister eingetragen werden insbesondere sämtliche Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen (§ 28
StVG). Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich mit Rechtskraft der
jeweiligen Entscheidung.
Achtung!
Für die Tilgung bereits eingetragener Entscheidungen kann es
durchaus von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt eine neue
Eintragung erfolgt.
Verstöße gegen die EU Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten)
werden nicht eingetragen.
Die Bewertung der Verkehrsverstöße findet nach einer Skala von
eins bis sieben Punkten statt. Ordnungswidrigkeiten werden mit
einem bis vier Punkten und Straftaten mit fünf bis sieben Punkten
bewertet.
Wird die Geldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend vom Regelsatz der Geldbuße
entweder nach oben oder nach unten festgesetzt, so ist für die
Eintragung ins Verkehrszentralregister der vorgesehene Regelsatz
maßgebend.
19
Beispiel:
Bei einem Verstoß gegen die „Winterreifenpflicht“ beträgt das
Regelbußgeld 40 EUR (1 Punkt). Wird das Bußgeld abweichend
auf 30 EUR festgesetzt, ist für die Eintragung ins VZR der Regelsatz von 40 EUR maßgebend (vgl. § 28 a StVG).
Das Punktesystem bietet dem auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer Angebote und Hilfestellung, das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. In
Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Gesprächen können die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt
und abgebaut werden. Dabei führt die freiwillige Teilnahme an
einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum Punkteabzug.
Welche Folgen haben Punkte?
Das Verkehrszentralregister und das Punktesystem sind wichtige
Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Ein hoher Punktestand ist ein Warnsignal und
sollte Anlass sein, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv
zu verändern.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
Unabhängig von der Möglichkeit, sich selbst über seinen Punktestand zu informieren, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde,
wenn bestimmte Punktzahlen im VZR eingetragen sind:
• 8 bis 13 Punkte
Schriftliche gebührenpflichtige Verwarnung und Hinweis,
freiwillg an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.
Der Besuch eines Aufbauseminars ist nur innerhalb von fünf
Jahren möglich. Bei Teilnahme mit acht Punkten, gibt es einen
Erlass von vier Punkten, bei Teilnahme von neun bis 13 Punkten, erhält man zwei Punkte erlassen.
• 14 bis 17 Punkte
Gebührenpflichtige Anordnung, an einem Aufbauseminar
teilzunehmen. Kein Punkterabatt.
Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht wurde, folgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis
... der Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei Teilnahme gibt es einen
Erlass von zwei Punkten, jedoch nur dann, wenn 14 Punkte
erreicht sind und vorher an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde. Der Punkteabbau ist auch hier nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
... dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
• 18 oder mehr Punkte
Entziehung der Fahrerlaubnis. Neuerteilung nach sechs Monaten und bestandener MPU.
Wie baue ich Punkte ab?
Durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen können Sie bis zu vier Punkte abbauen. Die Teilnehmer können in Gruppengesprächen und
20
durch eine Fahrprobe beweisen, dass ihre Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut wurden.
Punkte können nur einmal innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden.
Punktelöschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der FE sowie die Anordnung einer Sperre für die
Neuerteilung führt grundsätzlich zur Löschung der Punkte für die vor
dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen. Allerdings
werden nicht auch die eingetragenen Entscheidungen gelöscht; sie
bleiben solange im Verkehrszentralregister, bis sie tilgungsreif sind.
Gesetzliche Sonderregelung
• Stufe 1
Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 Punkte, ohne dass
die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 – 13 Punk­ten schriftlich verwarnt hat, wird er so gestellt, als habe er 13 Punkte.
• Stufe 2
Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte,
ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von
14 – 17 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er
so gestellt, als habe er 17 Punkte.
• Stufe 3
Auch wenn der Betroffene „auf einen Schlag“ eine hohe Punktezahl erreicht, kann er dennoch stufenweise die Hilfestellungen
des Punktesystems in Anspruch nehmen.
Für die nach dem Punktesystem zu treffenden Maßnahmen
sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder
zuständig.
Wie lange bleiben Punkte? – Tilgungsfristen –
Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrzentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre.
Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt eine Tilgung
nur dann, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden.
Beginn der Tilgungsfrist
bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. der gerichtlichen Entscheidung nach Einspruch;
bei Strafsachen mit dem Tag des ersten Urteils/bei Strafbefehlen
mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter
Tilgungsfristen
• 2 Jahre
bei Ordnungswidrigkeiten, sofern keine tilgungshemmende
Entscheidung eingetragen wird.
21
• 5 Jahre
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder
Drogen stehen,
bei verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer
Sperre,
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.
• 10 Jahre
in allen übrigen Fällen, z. B. bei Alkoholstraftaten.
Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer
Fahrerlaubnis für immer untersagt ist.
Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen blockieren
die Tilgung bereits vorhandener Eintragungen (Tilgungs­
hemmung).
Kein Bußgeldbescheid (außer wegen Überschreitung der
0,5-Promille-Grenze/Fahren unter berauschenden Mitteln)
bleibt länger als fünf Jahre eingetragen, unabhängig
davon, ob noch andere Entscheidungen vorhanden sind.
Überliegefrist
Ist Tilgungsreife eingetreten, dürfen Eintragungen nicht mehr
zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Sie werden nach
einer sogenannten Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieses Zeitraums werden Eintragungen noch geführt.
Wird eine weitere Tat vor Eintritt der Tilgungsreife begangen und
innerhalb der Überliegefrist eingetragen, führt dies zu einer Ablaufhemmung der übrigen, mitunter tilgungsreifen Eintragungen.
Verstöße, die als tilgungsreif in der Überliegefrist sind, wirken sich
auf die Ahndung neuer Taten nicht straferhöhend aus.
Die Begehung einer neuen Tat in dieser Überliegefrist führt nicht
dazu, dass die Tilgung der Voreintragungen gehemmt würde.
22
Punktebarometer
Punktestand im Verkehrszentralregister
1
2
3
4
5
6
Was passiert bei
diesem Punktestand?
7
}
{}
8
9
Verwarnung
und Hinweis
auf freiwilliges Aufbauseminar
10
11
12
Punkteabbau
Bei freiwilliger
Teilnahme am
Aufbauseminar
4 Punkte Abzug
z.B. 8 – 4 = 4
Bei freiwilliger
Teilnahme am
Aufbauseminar
2 Punkte Abzug
z.B. 13 – 2 = 11
13
Teilnahme an
Aufbauseminar wird
angeordnet
Führerschein
wird entzogen
{ }
14
15
16
{
17
18
bei freiwilliger
Teilnahme an
verkehrspsychologischer
Beratung
2 Punkte Abzug
z.B. 17 – 2 = 15
.
.
.
Quelle: KBA
Wie erfahre ich meinen Punktestand?
Schriftliche Auskünfte über den persönlichen Punktestand gibt
das Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg.
Die Auskunft ist gebührenfrei.
Anfrageform:
• M
it persönlichen Daten (siehe Formular) und amtlich
beglaubigter Unterschrift oder
• m
it persönlichen Daten (siehe Formular) und der eigenen
Unterschrift (nicht amtlich beglaubigt) und der Ablichtung
der Vorder- und Rückseite des Personalausweises.
23
Antrag für Verkehrszentralregister
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
✕
Zutreffendes bitte ankreuzen
Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
Ich beantrage, mir Auskunft über die zu meiner Person
im Verkehrszentralregister erfasste(n) Entscheidung(en)
zu erteilen. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite meines Personalausweises oder Reisepasses füge ich bei.
Ich beantrage, mir Auskunft über die zu meiner Person
im Verkehrszentralregister erfasste(n) Entscheidung(en)
zu erteilen. Meine Unterschrift habe ich auf dem Antrag
amtlich beglaubigen lassen.
Geburtsdatum _____________________________________
Geburtsname______________________________________
Familienname______________________________________
(nur bei Abweichung vom Geburtsnamen erforderlich)
Sämtliche Vornamen _______________________________
Geburtsort ________________________________________
PLZ und Wohnort __________________________________
Straße und Hausnummer ___________________________
Beglaubigungsvermerk einer siegelführenden Stelle
(entfällt bei Vorlage der Kopie des Ausweises/Passes)
Die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin wird beglaubigt.
___________________________________________________ Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
___________________________________________________
Name der Behörde, Ort, Datum und Unterschrift
___________________________________________________
24
Alkohol im Straßenverkehr
Alkohol lähmt schon in geringen Mengen Nervenzellen in unserem Gehirn. Dadurch werden jene Steuerungszentralen beeinträchtigt, die für die Sehleistung, die Körperbewegungen und
auch für unsere Gefühle zuständig sind. Wir fühlen uns gut, sind
locker und ungehemmt.
Entstehung und Abbau von Promille bei Frauen
und Männern
Frau
Mann
60 bis 65 kg
80 bis 90 kg
Anteile des wasserhaltigen Körpergewebes
60 %
70 %
Beispielgewicht
60 kg
85 kg
Anteil des wasserhaltigen Gewebes
Formel: kg x% : 100 =
36 kg
59,5 kg
Promille nach einer
Trinkmenge von
3 Gläsern Wein
(à 15 g = 45 g Alkohol
45 g
36 kg
= 1,25 ‰
45 g
59,5 kg
= 0,76 ‰
Abbau des Alkohols im
Körper je Stunde
5–6g
8–9g
Abbau des Alkohols im
Körper je Stunde
0,15 ‰
0, 15 ‰
Dauer des vollständigen Abbaus des Rest­
alkohols, gerechnet
ab Beendigung des
Alkoholkonsums
ca. 8,3 Std.
ca. 5 Std.
Alle Angaben beruhen auf Mittelwerten und gehen vom Normalgewicht aus. Die Werte verändern sich z. B. bei Über- oder Untergewicht.
Euphorie und übersteigertes Selbstbewusstsein führen aber auch
zu einer völlig falschen Selbsteinschätzung. Das ist das Heimtückische an der Wirkung von Alkohol. Wir merken nämlich überhaupt
nicht, dass unser Körper schon lange nicht mehr richtig funktioniert. Und das kann schon nach einem Glas Bier der Fall sein.
• W
ir können Geschwindigkeiten und Abstände nicht mehr
richtig einschätzen, würden aber Stein und Bein schwören,
dass wir richtig liegen.
• W
ir erkennen Situationen zu spät, sind aber fest davon
überzeugt, den vollen Überblick zu haben.
• W
ir fahren wesentlich aggressiver als sonst, glauben aber,
besonnen und partnerschaftlich unterwegs zu sein.
Es ist der Alkohol selbst, der uns gegen alle nüchternen Fakten
zu der fatalen Fehleinschätzung führt: „Ich vertrage das, ich bin
noch absolut fit.“ Am Ende setzt man sich dann manchmal doch
hinters Steuer.
25
Promille-Grenzwerte
Wer alkoholisiert ein Fahrzeug fährt, gefährdet sich und andere.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Fahren nach Alkoholkonsum unter Strafe gestellt. Wie hoch diese Strafe ausfällt,
hängt davon ab, wie viel Alkohol der Fahrer im Blut hat und welche Folgen seine Alkoholfahrt hat.
0,0 Promille – gelten für Fahranfänger in der Probezeit und junge Fahrer/-innen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei einem
Verstoß gegen dieses absolute Alkoholverbot wird man mit einem Bußgeld von 250 EUR und zwei Punkten in Flensburg belegt.
Fällt die Tat in die Probezeit, muss der Betroffene ein Aufbauseminar
absolvieren, die Probezeit wird von zwei auf vier Jahre verlängert.
0,3 Promille – Die nachstehende Tabelle zeigt, dass man bereits
ab 0,3 Promille bestraft werden kann, wenn man offensichtliche
Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigt (z. B. man fährt Schlangenlinie, bleibt vor einer grünen Ampel stehen oder verursacht einen
Unfall). Folge: Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bei Wiederholungstäter, Entziehung der Fahrerlaubnis und sieben Punkte.
0,5 – 1,09 Promille – Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird derjenige belangt, der mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut (bzw.
Atemalkohol von 0,25 bis 0,54 mg/l) ein Kfz führt, auch dann,
wenn keine Fahrunsicherheit nachgewiesen wird.
Folge: Regelgeldbuße zwischen 500 – 1.500 EUR, ein bis drei Monate Fahrverbot, vier Punkte.
1,1 Promille – ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig,
auch wenn man sich nicht auffällig verhält. Es liegt eine Straftat
vor. Folge: Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe sowie Entziehung der
Fahrerlaubnis.
Übersichtstabelle
Alkoholgehalt
im Blut
Bei Fahranfängern in der
Probezeit und
Fahrer/innen
unter 21 Jahren
bis 0,5 ‰
Wenn keine
Anzeichen von
Fahrunsicherheit
vorliegen
2 P.
Ab 0,3 ‰
Alkohol zeigt
Wirkung (auch
Fahranfänger
und Fahrer unter 21 Jahren)
Neu!!!
Ab 0,5 ‰
vierfaches
Unfallrisiko
(auch Fahran­
fänger und
Fahrer unter 21
Jahren)
26
Wenn AnWenn es zu
zeichen von
einem Unfall
Fahrunsicherheit
kommt
vorliegen
4 P.
w
F
7P.
n G
m
7P.
n G
m s
7P.
n
m
G
7P.
n G
m s
8
8
Ab 1,1 ‰
7P.
über zehnfaches n m
Unfallrisiko
G
7P.
n m
G
7P.
n G
m s
8
P. Punkte im VZR Flensburg – w Geldbuße (500 bis 1500 Euro)
m Geldstrafe
– F Fahrverbot (1 bis 3 Monate)
Regelgeldbuße 250 Euro
G
n
s
8
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre oder Geldstrafe)
Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer
Kasko kann Versicherungsleistung kürzen oder komplett versagen.
Kfz-Haftpflichtrückforderung bis 5000 EUR
Auswirkung Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig bei Arbeits- und
Wegeunfällen. Wegeunfälle sind jene Unfälle, die sich auf dem
Weg zur Arbeit bzw. nach Hause oder auf Dienstfahrten ereignen. Ist der Fahrer jedoch relativ oder sogar absolut fahruntüchtig, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Hier sollte man besonders an den Restalkohol denken, der so gerne unterschätzt
wird.
Auswirkung Private Unfallversicherung
Von der privaten Unfallversicherung ausgeschlossen sind Unfälle
infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Als Bewusstseinsstörung gilt auch die absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund von
1,1 Promille und mehr. Aber auch die relative Fahruntüchtigkeit
(hier bei 0,8 bis unter 1,1 Promille) kann als Bewusstseinsstörung
angesehen werden, wenn alkoholtypisches Fehlverhalten hinzukommt.
Auswirkung Kasko-Versicherung
Die Kasko-Versicherung muss nicht zahlen, wenn ein Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Denn nach
§ 81 Absatz 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Unfall auf eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen ist. Bei relativer Fahruntüchtigkeit ist maßgeblich, ob der Kraftfahrer bereits
Ausfallerscheinungen hatte und somit fahruntüchtig war.
Auswirkung Haftpflichtversicherung
Wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht wurde, sind die
Haftpflichtversicherer berechtigt, ihre Haftung einzuschränken
und bis zu 5.000 Eur Regress zu nehmen. Der Versicherer kann
bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
durch den VN in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (z. B. Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit) nämlich dann, wenn sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit
dem Vorsatz annähert.
Auswirkung Arbeitsrecht
Alkohol am Steuer kann bei Berufskraftfahrern zu einem Berufsverbot führen. Wird einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis
27
entzogen, kann er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt
werden.
Die Entlassung droht aber auch Außendienstangehörigen vieler
anderer Berufe, die zur Ausübung ihres Berufes auf ein Fahrzeug
angewiesen sind (z. B. Installateure, Tischler, Mechaniker etc.).
Auswirkung Sozialrecht
Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohol am Steuer seinen
Arbeitsplatz, handelt es sich gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
(Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung) um ein vertragswidriges
Verhalten. Er hat daher mit einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes
von drei Monaten zu rechnen.
Führerschein auf Probe
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein für zwei Jahre „auf Probe“ erteilt. Es handelt sich hierbei
nicht um einen Führerschein zweiter Klasse, jedoch bringen Verfehlungen während der Probezeit besondere Folgen mit sich.
Führerscheinneulinge haben während der Probezeit bei Verstößen nicht nur mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten in Flensburg
zu rechnen, sie trifft zudem die Pflicht zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar, sehen sich mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung konfrontiert, im schlimmsten Fall haben sie den vorzeitigen Verlust ihres Führerscheins für mindestens
drei Monate zu befürchten.
Die Maßnahmen im Rahmen der „Fahrerlaubnis auf Probe“ treten grundsätzlich neben die sonstigen Sanktionen und sind auch
nicht von der Höhe der Geldbuße oder der Zahl der Flensburger
Punkte abhängig.
Achtung bei Bußgeldbescheiden
Nach wie vor wird in den Bußgeldbescheiden nicht besonders darauf hingewiesen, dass den Betroffenen Maßnahmen im Rahmen
des Probe-Führerscheins drohen. Dies führt immer wieder dazu,
dass – möglicherweise aussichtsreiche – Rechtsmittel nicht eingelegt werden im Vertrauen darauf, mit Zahlung des verhängten Bußgelds sei die Sache erledigt. Oft kommt dann erst Monate später die (nicht fristgebundene!) Aufforderung von der
Führerscheinstelle, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen. Ist der dieser Anordnung zugrunde liegende Bußgeldbescheid aber erst einmal rechtskräftig, führt kein Weg mehr am
Aufbauseminar vorbei und kann insbesondere nicht mehr argumentiert werden, der Bußgeldbescheid sei in der Sache nicht rechtmäßig gewesen. Dieser ist dann in jedem Fall für die Behörde bindend.
Deshalb ist es für Fahranfänger besonders wichtig, sich über die Einspruchsmöglichkeiten gegen einen Bußgeldbescheid zu informieren.
Da nur die in Flensburg eingetragenen Zuwiderhandlungen Maßnahmen während der Probezeit auslösen können, sind Verwarnungen und Bußgeldbescheide bis 35 Eur ungefährlich. Höhere
Bußgelder lösen die nachteiligen Folgen auch dann aus, wenn
die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, der Verstoß aber
während der Probezeit begangen wurde. In diesem Fall bringt
„Verzögerungstaktik“ also nichts.
28
Eine Verkürzung der Probezeit um ein Jahr ist möglich, wenn der
Fahranfänger an einem freiwilligen Fortbildungsseminar (Modellversuch zur Minderung der Unfallbelastung) teilnimmt.
A- und B-Verstöße
Was der Fahranfänger nach einem Verkehrsverstoß in der Probezeit zu erwarten hat, hängt von der Schwere des Deliktes ab.
Die Einteilung ist gesetzlich geregelt. Es kommt darauf an, ob der
Verstoß in die „A“- oder in die „B“-Kategorie einzuordnen ist.
„A“-Verstöße (= schwerwiegende Zuwiderhandlungen) führen
automatisch zu einer (weiteren) Sanktion, „B“-Verstöße (= weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen) dagegen erst im Wiederholungsfall. Dabei ist folgende Tabelle maßgeblich:
Besonders schwerwiegende A-Verstöße
1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
Fahrlässige Körperverletzung und Tötung, Unfallflucht, Nötigung, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs
oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene
Hilfeleistung, Vollrausch.
2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:
Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines
Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder
trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins.
3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetz:
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter
Kraftfahrzeuge oder Anhänger.
4. Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung:
Wenn ein Bußgeld von 40 EUR oder mehr verhängt wird
und ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, die erlaubte
Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt,
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, die Autobahnbenutzung, das Verhalten am Bahnübergang, das Verhalten
an öffentlichen Verkehrshaltestellen, Schulbussen und an
Fußgängerüberwegen, die übermäßige Straßenbenutzung,
das Verhalten an Ampelanlagen, bei Haltezeichen von Polizeibeamten oder am Stoppschild vorliegt.
5.Verstöße nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den
Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen
ohne die erforderliche Zulassung oder ohne dass eine Typengenehmigung bzw. Einzelgenehmigung vorliegt.
6.Verstöße gegen § 24a/24c StVG: Fahren unter Alkohol oder
der Wirkung von Rauschmitteln
7.Ordnungswidrigkeiten nach der FeV: Anordnen oder Zulassen der Fahrgastbeförderung ohne die erforderliche Fahrerlaubnis.
8.
Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung zählt nur dann als
Delikt nach Abschnitt A, wenn der zugrunde liegende Verstoß
gegen die Straßenverkehrsordnung oder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ebenfalls in Abschnitt A aufgeführt ist.
29
Weniger schwerwiegende B-Verstöße
1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
Fahrlässige Körperverletzung und Tötung, wenn nicht schon
unter A gezählt. Sonstige, nicht in Abschnitt A aufgeführte
­Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:
Kennzeichenmissbrauch.
3.
Ordnungswidrigkeiten nach Straßenverkehrsordnung und
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wenn ein Bußgeld von
40 EUR oder mehr verhängt wird und der Ver­stoß nicht schon
in Abschnitt A erfasst ist.
Sanktionen bei Sünden in der Probezeit
Sanktionsstufe
Verkehrszu­
widerhandlung
Maßnahme der
zuständigen
Fahrerlaubnis­
behörde
Erste
Stufe
Eine besonders
schwerwiegende
(A) oder zwei
weniger schwerwiegende (B)
Zuwiderhandlungen.
Die Teilnahme an
einem Aufbauseminar wird
angeordnet.
Die Probezeit
verlängert sich
um zwei Jahre.
Kein Punkeabbau.
Zweite
Stufe
Nach Teilnahme
Aufbauseminar in
der verlängerten
Probezeit eine
weitere besonders
schwerwiegende
(A) oder zwei
weitere weniger
schwerwiegende
(B) Zuwiderhandlungen.
Verwarnung. Die
Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung
wird empfohlen
(innerhalb von
zwei Monaten).
Bei Teilnahme
zwei Punkte
Abzug.
Dritte
Stufe
Nach Ablauf der
zwei Monate
innerhalb der
Probezeit eine
weitere besonders
schwerwiegende
(A) oder zwei
weitere weniger
schwerwiegende
(B) Zuwiderhandlungen.
Die Fahrerlaubnis
wird entzogen.
30
Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit
Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen, wenn man der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht (üblich sind zwei Monate) nachgekommen ist. Sie darf erst
nach Vorlage der Bescheinigung neu erteilt werden.
Erfolgt die Entziehung wegen erneuter Zuwiderhandlungen,
muss drei Monate (ab Ablieferung des Führerscheines) mit der
Wiedererteilung gewartet werden, ohne dass es eines besonderen Eignungsnachweises bedarf.
Mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit
für die Restdauer der vorherigen Probzeit. Ein MPU-Gutachten
muss vorgelegt werden, wenn innerhalb der restlichen Probzeit
weitere A- bzw. (zwei) B-Verstöße begangen werden.
Ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein freiwilliger Verzicht beeinflussen ebenso wenig die Dauer der Probezeit wie die Beschlagnahme des Führerscheins oder eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Der Fristenlauf wird dann gehemmt bzw. beginnt für die
wiedererteilte Fahrerlaubnis erneut im Umfang der Restdauer der
vorherigen Probezeit.
Für die Maßnahmen der Führerscheinstelle ist das Datum der Tat,
nicht das der Rechtskraft entscheidend.
Eintragungen über Maßnahmen werden in Flensburg ein Jahr
nach Ablauf der Probezeit getilgt.
Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer
Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie die/
der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.
Begleitetes Fahren ab 17
Das Begleitete Fahren ab 17 wurde zum 1. Januar 2011 dauerhaft
ins Gesetz integriert. Das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Fahrerlaubnisklassen B und BE wurde auf 17 Jahre gesenkt. Es besteht gleichzeitig die Auflage, bis zum 18. Geburtstag den Pkw nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung
namentlich eingetragenen mindestens 30-jährigen Person zu
führen. Die Probezeit beginnt mit Aushändigung der Prüfbescheinigung.
Bei Verkehrsverstößen kommt die Anordnung zur Teilnahme an
einem Aufbauseminar in Betracht (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen vom 3. April 2013).
EU-weite Vollstreckung von Geldbußen
Am 28. Oktober 2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft
getreten, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Durch die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses in den
fehlenden vier EU-Ländern Italien, Irland, Griechenland und Belgien wird die Vollstreckung in 2012 flächendeckend.
Die Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
enthalten. Länderübergreifend können künftig rechtskräftig
verhängte Geldsanktionen (Geldbußen, Geldstrafen und Ver31
fahrenskosten) ab einem Betrag von mindestens 70 EUR vollstreckt werden. Die Geldsanktion gründet auf Verstößen,
insbesondere Verstöße im Straßenverkehr, insbesondere auf
Zuwiderhandlungen gegen die gängigen EG-Sozialvorschriften.
Zuständig für die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ). Es prüft nach Eingang eines ausländischen
Vollstreckungsersuchens anhand der vorgelegten Unterlagen die
Zulässigkeit der Vollstreckung. Eine Vollstreckung ist unzulässig,
wenn der Mindestbetrag von 70 EUR nicht erreicht ist, wenn der
Betroffene in einem schriftlichen Verfahren des ersuchenden EULandes nicht über seine Rechte belehrt wurde. Das ist auch dann
der Fall, wenn das Verfahren im Ausland in einer für den Betroffenen nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde.
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Vollstreckung zulässig ist, wird dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Bewilligungsentscheidung
wird dem Betroffenen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer
Einspruchseinlegung zugestellt. Wird kein Einspruch eingelegt,
wird nach Rechtskraft der Bewilligungsentscheidung und nicht
erfolgter Zahlung vollstreckt.
Die Vollstreckung selbst umfasst ausschließlich Sanktionen finanzieller Art. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten grundsätzlich nur im Tatortland.
Punkte werden auch in Zukunft nur für in Deutschland begangene Verkehrsverstöße fällig.
32
33
Fahrerlaubnisklassen ab 2013 in der Übersicht
Fahrerlaubnisklasse
ab 2013
Klasse AM
Fahrzeugdefinition
Zweirädrige und Dreirädrige Kleinkrafträ
sowie Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
bis 50 ccm bzw. 4 kW Leistung mit 45 km/h
Höchstgeschwindigkeit. Mindestalter 16 Jahre
Krafträder mit einem Hubraum von nicht me
bei höchstens 0,1 kW/kg sowie
Klasse A1
Klasse A2
Klasse A
Klasse B
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Klasse BE
Klasse C1
Klasse C1E
Klasse C
34
Dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW
Mindestalter 16 Jahre.
Krafträder
mit und ohne Beiwagen bis 35 kW
Leistung bei höchstens 0,2 kW/kg.
Mindestalter 18 Jahre.
Krafträder
mit und ohne Beiwagen sowie
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 1
Vorbesitz der Klasse A2.
Kraftfahrzeuge
mit zGM von nicht mehr als 3,5 t und nicht m
auch mit Anhänger mit zGM von nicht meh
sofern zGM der Kombi 3 500 kg nicht überste
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei Teilnah
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination
mit zGM des Anhängers von mehr als 750 kg
von mehr als 3,5 t und > 4,25 t.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination
mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers vo
Mindestalter wie B.
Kraftfahrzeuge bis 7,5 t mit nicht mehr als a
auch mit Anhänger bis 750 kg.
Mindestalter 18 Jahre.
Kombination aus einem Zugfahrzeug der
oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und
sofern die zulässige Masse der Kombination 1
Mindestalter wie C1.
Kraftfahrzeuge von mehr als 7,5 t und mit n
sitz, auch mit Anhänger bis 750 kg.
Mindestalter 21 Jahre.
äder
e.
ehr als 125 ccm mit bis zu 11 kW Leistung
15 kW. Mindestalter ist 20 Jahre bei
mehr als acht Personen
hr als 750 kg,
eigt.
hme am begleiteten Fahren ab 17 Jahre.
Fahrerlaubnisklasse bis 2013
M+S
S
A1
B
A
(leistungsbeschränkt)
A
B
B
(BE)
n mit einem Anhänger
und zGM der Fahrzeugkombination
BE
n mit Anhänger oder Sattelanhänger
on mehr 750 kg und nicht mehr als 3,5 t.
BE
acht Sitzplätzen außer dem Fahrzeugführersitz,
r Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg
einem Anhänger über 3,5 t,
12 t nicht übersteigt.
nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrzeugführer-
C1
BE / C1E
C
35
Fahrerlaubnisklasse
ab 2013
Klasse CE
Klasse D1
Klasse D1E
Klasse D
Klasse DE
Klasse T
Klasse L
36
Fahrzeugdefinition
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination m
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750
Mindestalter wie C.
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung bi
als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrzeugführersi
Mindestalter 21 Jahre.
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination
von mehr als 750 kg.
Mindestalter wie D1.
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr a
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesam
Mindestalter 24 Jahre.
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination m
von mehr als 750 kg
Mindestalter wie Klasse D.
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 k
Mindestalter 16 Jahre. Zugmaschinen für 16-
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
mit Anhängern bis 25 km/h, sowie selbstfah
auch mit Anhängern. Mindestalter 16 Jahre.
mit Anhänger oder Sattelanhänger
0 kg.
is acht m Länge mit mehr als acht und nicht mehr
itz, auch mit Anhänger bis 750 kg.
n mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse
als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
mtmasse von nicht mehr als 750 kg.
mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse
n bis 60 km/h sowie
km/h, jeweils auch mit Anhängern.
bis 17-Jährige auf bis 40 km/h beschränkt.
n bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit,
rende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h,
Fahrerlaubnisklasse bis 2013
CE
D1
D1E
D
DE
T
L
37
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Bußgeldtabelle
mehr als 5 bis 10
10
–
–
–
mehr als 10 bis 15
30
–
–
–
mehr als 15 bis 20
35
–
–
–
mehr als 20
–
95
• • • –
mehr als 25
–
140
• • • –
mehr als 30
–
235
• • • –
Tatbestand
Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Achs- und Anhängelasten
Inbetriebnahme, Anordnen oder
Zulassen der Inbetriebnahme eines
Fahrzeugs unter Überschreiten der
zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts oder der
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
bei Kfz bis 7,5 t 2) 3) (auch Pkw)
Überschreitung in v. H.
Inbetriebnahme bei Kfz über 7,5 t
sowie Kfz mit Anhänger über 2 t 1)
Überschreitung in v. H.
2 bis 5
30
–
mehr als 5
–
80
• –
–
–
mehr als 10
–
110
• –
mehr als 15
–
140
• –
mehr als 20
–
190
• • • –
mehr als 25
–
285
• • • –
mehr als 30
–
380 • • • –
Als Halter Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme bei Kfz über 7,5 t
sowie Kfz mit Anhänger über 2 t 2)
Überschreitung in v. H.
2 bis 5
35­
mehr als 5­–
140
mehr als 10
–
235
mehr als 15
–
285
mehr als 20
–
380
mehr als 25
–
425
38
Fußnoten 1), 2) und 3): Erklärung auf Seite 84 –
–
• –
• • • –
• • • –
• • • –
• • • –
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Tatbestand
Zulässige Stützlast beim Mitführen
eines einachsigen Anhängers um
mehr als 50 Prozent über- oder
unterschritten
–40• –
Hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen unzulässig Anhänger
mitgeführt
25­–
–
–
Fahrzeug unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über das Schleppen von
Fahrzeugen in Betrieb genommen
25
–
–
–
An-, Ein- oder Ausfahren, Abbiegen
Auf Schienen links eingeordnet und
dabei Schienenfahrzeug behindert
5
–
–
–
Abgebogen, ohne Fahrzeug
durchfahren zu lassen,
20
dadurch anderen gefährdet
–
70
–
••
–
–
Beim Linksabbiegen nicht
voreinander abgebogen 10
mit Gefährdung
–
70
•
–
–
–
Abbiegen ohne rechtzeitiges oder
ordnungsgemäßes Einordnen oder
ohne Beachtung des nachfolgenden
Verkehrs
10– – –
mit Gefährdung
30
–
–
–
mit Schädigung
35
–
–
–
In Kreuzung oder Einmündung trotz
stockenden Verkehrs eingefahren
und andere behindert
20
–
–
–
Beim Fahren in eine oder aus
einer Parklücke stehendes Fahrzeug
beschädigt
30– – –
39
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Tatbestand
–
–
–
–
Unter Gefährdung anderer aus Grundstück, Fußgängerbereich, verkehrsberuhigtem Bereich ausgefahren oder
vom Fahrbahnrand angefahren oder
von einem anderen Straßenteil oder
über einen abgesenkten Bordstein
hinweg auf die Fahrbahn gefahren 30
mit Schädigung
35
–
–
Beim Abbiegen Fußgänger gefährdet
–
70
Beim Abbiegen in ein Grundstück,
beim Wenden oder Rückwärtsfahren
einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet
–80• • –
• • –
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Ausnahmegenehmigung oder
Erlaubnis nicht mitgeführt oder
auf Verlangen nicht ausgehändigt
10
–
–
–
Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt
oder nicht ausgehändigt
10
–
–
–
Fahrzeug geführt, ohne Halter zu
sein, einer vollziehbaren Auflage
einer für das Fahrzeug erteilten
Ausnahmegenehmigung
nicht nachgekommen
15
–
–
–
Vollziehbare Auflage einer
Ausnahmegenehmigung oder
Erlaubnis nicht befolgt
–
40
• –
Als Halter einer vollziehbaren
Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
–
50
• –
40
eld
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ßg
Bu
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rw
Tatbestand
–
–
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit
Fahrzeugen benutzt, die langsamer
als 60 km/h fahren oder Höchstabmessungen nicht eingehalten
20
Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße
gehalten
30– – –
Für Polizei- oder Hilfsfahrzeug
keine Gasse gebildet
20
–
Verbotswidrig auf Autobahn oder
Kraftfahrstraße eingefahren
mit Gefährdung
25
–
–
75
Von Autobahn oder Kraftfahrstraße an nicht vorgeschriebener
Stelle ausgefahren
25
–
–
–
–
–
–
–
–
Mit einem Lkw über 7,5 t zul.
Gesamtgewicht, einschl. Anhänger,
oder einer Zugmaschine den äußerst
linken Fahrstreifen bei Schneeglätte
oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall
oder Regen auf 50 m oder weniger
eingeschränkt ist, benutzt. 80
••
–
Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt
–
70
• • –
Beim Einfahren in Autobahn oder
Kraftfahrstraße Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs nicht beachtet
–
75
• • • –
75
• • • • –
• • • –
Gewendet, rückwärts oder entgegen
der Fahrtrichtung gefahren
a) in Autobahnein- oder ausfahrt
–
b)auf Nebenfahrbahn oder
Seitenstreifen
• • • • –
–130
c) auf durchgehenden Fahrbahnen
–
200 • • • • 1M
41
eld
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Fah
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Bu
ar n
Ve
rw
Tatbestand
Seitenstreifen zum Zweck des
schnelleren Vorwärtskommens
benutzt
–75• • –
Autobahn oder Kraftfahrstraße
mit einem Fahrzeug benutzt, dessen
Höhe zusammen mit der Ladung
mehr als 4,20 m betrug
–
70
Wartepflichten vor Bahnübergang verletzt
10
–
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeuges nicht beachtet
–
80
Kraftfahrzeug an einem BahnÜbergang (Zeichen 151,156)
bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße
unzulässig überholt
–
70
•
–
In den Fällen des § 19
Abs. 2 S.1 Nr. 1 StVO
–
80 •
–
In den Fällen des § 19
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO
–
240 • • • • 1M
• –
Bahnübergänge
–
–
• • • –
Bahnübergang unter Verstoß
gegen die Wartepflicht nach
§ 19 StVO überquert
Beförderung von Fahrgästen mit Kfz/Bus
Gegen eine Vorschrift über die
Mitnahme von Personen auf oder
in Fahrzeugen verstoßen
5
Kraftomnibus in Betrieb genommen und
dabei mehr Personen befördert, als
in der Zulassungsbescheinigung Teil I
Sitz- und Stehplätze eingetragen sind
und die Summe der im Fahrzeug
angeschriebenen Fahrgastplätze sowie
die Angaben für die Höchstmasse
des Gepäcks ausweisen
–50 l –
42
–
–
–
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Tatbestand
Als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftomnibusses angeordnet oder
zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als in der
Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze
ausgewiesen waren.
–75 l –
Ohne erforderliche Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung Personen
befördert oder die Beförderung
angeordnet oder zugelassen
–
75
• • • –
Als Halter die Fahrgastbeförderung in
einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten
Fahrzeug angeordnet oder zugelassen,
obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
–
75
• • • –
Kraftomnibus unter Verstoß gegen
die Vorschriften über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb
genommen
15­
–
–
die Inbetriebnahme angeordnet
20
–
–
–
Beleuchtung
Kraftfahrzeug oder Anhänger
unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb
genommen
5 – ––
unter Verstoß gegen das Verbot zum
Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter
lichttechnischer Einrichtungen
20
–
–
–
Scheinwerfer für Fernoder Abblendlicht
15
–
–
–
Begrenzungsleuchten oder
vordere Richtstrahler
15
–
–
–
Kraftfahrzeug oder Anhänger
in Betrieb genommen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über
43
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Seitliche Kenntlichmachung
oder Umrissleuchten
15
–
–
–
Zusätzliche Scheinwerfer
oder Leuchten
15 –
–
–
Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler
15 –
–
–
Warndreieck, Warnleuchte oder
Warnblinkanlage
15 –
–
–
Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten
oder Hubladebühnen
15
–
–
–
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht
rechtzeitig abgeblendet oder
Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutzten
Zustand benutzt
20
–
–
–
mit Gefährdung
25
–
–
–
mit Schädigung
35
–
–
–
Haltendes mehrspuriges
Fahrzeug nicht oder nicht
vorschriftsmäßig beleuchtet
mit Schädigung
20
35
–
–
–
–
–
–
Tatbestand
Bei erheblicher Sichtbehinderung
ohne erforderliches Abblendlicht
gefahren
innerhalb geschlossener
Ortschaften
25– – –
mit Schädigung
35
außerhalb geschlossener
Ortschaften
–
–
–
• • • –
–40
Nur mit Standlicht oder auf einer
Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem
Kraftrad am Tag nicht mit Abblendlicht gefahren
10
–
–
–
mit Gefährdung
15
–
–
–
mit Schädigung
35
–
–
–
44
eld
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gs g
eld
un
ßg
Bu
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rw
Tatbestand
Fahren unter Alkoholeinfluss
0,5-Promille-Grenze
Kraftfahrzeug geführt mit einer
Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer
Blutalkoholkonzentration von
0,5 Promille oder mehr (vgl. Tabelle S. 25),
–
500 • • • • 1M
obwohl im Verkehrszentralregister
bereits eine Entscheidung
–
1000 • • • • 3M
mehrere Entscheidungen nach
§ 24a StVG, §§ 316 oder 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
eingetragen waren
–
1500 • • • • 3M
Alkoholverbot für
Fahranfänger und Fahranfängerinnen
In der Probezeit nach § 2 a StVG oder
vor Vollendung des 21. Lebensjahres
als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen
oder die Fahrt unter der Wirkung
eines solchen Getränks angetreten
–
250
• • –
Fahren unter Wirkung berauschender Mittel
Kraftfahrzeug unter Wirkung
eines in der Anlage1) zu
§ 24a Abs. 2 StVG genannten
berauschenden Mittels geführt
–
500 • • • • 1M
obwohl im Verkehrszentralregister
bereits eine Entscheidung
–
1000 • • • • 3M
mehrere Entscheidungen nach
§ 24a StVG, §§ 316 oder 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
eingetragen waren
–
1500 • • • • 3M
Fußnote 1): Erklärung auf Seite 84
* innerhalb geschlossener Ortschaften
** 2x im Jahr mind. 26 km/h = Fahrverbot 1M
45
eld
–
Vor Fußgängerüberweg, den ein
Fußgänger erkennbar benutzen
wollte, nicht gewartet oder zu
schnell herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt
–
rb o
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Fußgängerüberweg befahren,
obwohl der Verkehr stockte
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Tatbestand
–
–
Fußgängerüberwege
80 • • • • –
Gefahrgutfahrzeuge
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit
gefährlichen Gütern bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Scheefall
oder Regen oder bei Schneeglätte
oder Glatteis sich nicht so verhalten,
dass die Gefährdung eines anderen
ausgeschlossen war, insbesondere,
obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken
aufgesucht.
• • • –
–140
Geschwindigkeit
(gilt auch für Verstöße bei Sichtweite unter 50 m)
a) Pkw und Kfz bis 3,5 t
und Motorrad
– Überschreitung in km/h
bis 10
15* –
–
–
10 – – –
11 – 15
25* –
–
–
20 – – –
16 – 20
35* –
–
–
30 – – –
21 – 25
–
80* • –
• • • * * *
–
70
• –
• • • * * *
26 – 30**
– 100* • • • –
–
80 • • • –
31 – 40
–
160* • • • 1M*
– 120• • • 1M**
46
* innerhalb geschlossener Ortschaften
** 2x im Jahr mind. 26 km/h = Fahrverbot 1 M
*** trotz Sichtweite unter 50 m
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Tatbestand
41 – 50
– 200* • • • • 1M*
–160• • • 1M
51 – 60
–
280 • • • • 2M*
–240
• • • • 1M
– Überschreitung in km/h
bis 61 – 70
– 480* • • • • 3M*
–440
• • • • 2M
über 70
– 680* • • • • 3M*
–600
• • • • 3M
b)Lkw über 3,5 t, leere Kraftomnibusse, Kfz mit Anhänger
– Überschreitung in km/h
bis 10
20* –
–
–
15 – – –
11 – 15
30* –
–
–
25 – – –
bis 15 für mehr als 5 Minuten
Dauer oder in mehr als zwei Fällen –
80* • –
nach Fahrtantritt • • • * * *
– 70 • –
• • • * * *
16 – 20
–
80* • –
• • • * * *
– 70 • –
• • • * * *
21 – 25
–
95* • –
• • • * * *
– 80 • –
• • • * * *
26 – 30
– 140* • • • 1M*
– 95• • • –
31 – 40
– 200* • • • 1M*
–160• • • 1M
41 – 50
–
280* • • • • 2M*
–240• • • 1M
51 – 60
– 480* • • • • 3M*
–440
• • • • 2M
über 60
– 680* • • • • 3M*
600
• • • • 3M
c)Bei Gefahrguttransporten und
Kraftomnibussen mit Fahrgästen
– Überschreitung in km/h
bis 10
35* –
–
–
30 – – –
* innerhalb geschlossener Ortschaften
** 2x im Jahr mind. 26 km/h = Fahrverbot 1 M
*** trotz Sichtweite unter 50 m
47
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Fah
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Tatbestand
11 – 15
–
40* • –
35 – – –
bis 15 für mehr als 5 Minuten
Dauer oder in mehr als zwei Fällen –
160* • –
nach Fahrtantritt • • • * * *
–
120 • –
• • • * * *
– Überschreitung in km/h
16 – 20
– 160* • –
• • • * * *
–
120 • –
• • • * * *
21 – 25
–
200* • • 1M*
• • • * * *
–160• • –
• • • * * *
26 – 30
–
280* • • • 1M*
–240• • • 1M
31 – 40
–
360* • • • 2M*
–320• • • 1M
41 – 50
–
480* • • • • 3M*
–400
• • • • 2M
51 – 60
–
600* • • • • 3M*
–560
• • • • 3M
über 60
–
760* • • • • 3M*
–680
• • • • 3M
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter
Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen
oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen
(z. B. Nebel, Glatteis)
–
100
in anderen als den genannten Fällen
mit Sachbeschädigung
35
–
–
80
Als Fahrzeugführer ein Kind,
einen Hilfsbedürftigen oder
älteren Menschen gefährdet
48
• • • –
–
–
• • • –
eld
100
Inbetriebnahme angeordnet oder
zugelassen
•••
–150
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–
Fah
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Kraftfahrzeug in Betrieb genommen,
das nicht mit dem vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige
Geschwindigkeit eingestellt oder
nicht benutzt, auch wenn es sich
um ein ausländisches Kfz handelt
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Tatbestand
Geschwindigkeitsbegrenzer
• • • –
–
Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen
Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit
fällig gewordener Prüfung
nicht mehr als ein Monat
25
–
mehr als ein Monat vergangen ist
–
40
Bescheinigung über die Prüfung des
Geschwindigkeitsbegrenzers nicht
mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt
10– – –
–
–
• • –
Halten und Parken
Vorrang des Berechtigten
beim Einparken in eine Parklücke
nicht beachtet
10
–
–
–
Nicht platzsparend gehalten
oder geparkt
10
–
–
–
Unzulässig gehalten
10
–
–
–
mit Behinderung
15
–
–
In zweiter Reihe gehalten
15
–
–
–
mit Behinderung
20
–
–
–
49
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Unzulässig geparkt in den Fällen,
in denen das Halten verboten ist,
oder auf Geh- und Radwegen oder
auf Schutzstreifen für den Radverkehr, § 12 Abs. 2 StVO
15
–
–
–
mit Behinderung
25
–
–
–
länger als 1 Stunde
25
–
–
–
mit Behinderung
35
–
–
–
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
geparkt
35– – –
Tatbestand
und dadurch ein Rettungsfahrzeug
im Einsatz behindert
–
50
Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2
StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1
bis 5 genannten Fällen und in den
Fällen der Zeichen 201, 224, 295,
296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO
10
–
–
–
mit Behinderung
15
–
–
–
länger als 3 Stunden
20
–
–
–
mit Behinderung
30
–
–
–
Unzulässig auf Schutzstreifen
für den Radverkehr geparkt
20
–
–
–
- mit Behinderung
30
–
–
–
- länger als 3 Stunden
30
–
–
–
- mit Behinderung
35
–
–
–
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten
20
–
–
–
mit Behinderung
30
–
–
–
geparkt
25– – –
mit Behinderung
35
–
–
–
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt
35
–
–
–
50
• –
eld
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Tatbestand
In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1
StVO geschützten Bereich während
nicht zugelassenen Zeiten mit einem
Kraftfahrzeug über 7,5 t oder einem
Kfz-Anhänger über 2 t regelmäßig
geparkt
30– – –
Mit Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug
länger als zwei Wochen geparkt
20
–
–
–
In zweiter Reihe geparkt
20
–
–
–
mit Behinderung
25
–
–
–
länger als 15 Minuten
30
–
–
–
mit Behinderung
35
–
–
–
bis zu 30 Minuten
10
–
–
–
bis zu 1 Stunde
15
–
–
–
bis zu 2 Stunden
20
–
–
–
bis zu 3 Stunden
25
–
–
–
länger als 3 Stunden
30
–
–
–
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich
einer scharfen Kurve geparkt
15
–
–
–
mit Behinderung
25
–
–
–
länger als 1 Stunde
25
–
–
–
mit Behinderung
35
–
–
–
Unzulässig auf Geh- und
Radwegen geparkt
(§ 12 Absatz 2 StVO)
20 –
–
–
mit Behinderung
30
–
–
–
Länger als 1 Stunde
30
–
–
–
mit Behinderung
35
–
–
–
–
40
An einer abgelaufenen Parkuhr,
ohne vorgeschriebene Parkscheibe,
ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt
wenn ein Rettungsfahrzeug
im Einsatz behindert worden ist
• –
51
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40
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Tatbestand
•
–
Inbetriebnahme eines Kfz
Betriebsverbot wegen Verstoßes
gegen Mitteilungspflichten oder die
Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs
nicht beachtet
Kfz oder Kfz-Anhänger ohne die erforderliche EG-Typengenehmigung,
Betriebserlaubnis, Zulassung oder
außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf
dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder
Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen
Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt –
50 • • • Das vorgeschriebene Kennzeichen an
einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt
–40• Fahrzeug außerhalb des auf dem
Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums oder mit
Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf
–40 •
einer öffentlichen Straße abgestellt
N EU
–
–
N EU
–
Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen
Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben
ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vor–
––
geschriebenen Kennzeichens10
Fahrzeug in Betrieb genommen,
obwohl das vorgeschriebene
Kennzeichen fehlt
–40• –
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen
Kennzeichen mit Glas, Folien oder
ähnlichen Abdeckungen versehen ist
–50 •
–
52
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–
Fah
15
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Gegen die Mitteilungspflicht bei
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung
des Halters, Standortverlegung des
Fahrzeuges, Veräußerung oder gegen
die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen
Ve
rw
Tatbestand
–
–
Verwertungsnachweis nicht vorgelegt15 –
– –
Gegen die Pflicht zur Eintragung in
Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
10
–
–
Kurzzeitkennzeichen für andere
als Prüfungs-, Probe- oder
Überführungsfahrten verwendet
50 –
• –
Kurzzeitkennzeichen einer anderen
Person zur Nutzung an einem
anderen Fahrzeug überlassen
50 –
•••
–
–
50
•••
–
25
–
Kurzzeitkennzeichen an nicht nur
einem Fahrzeug verwendet
Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrten verstoßen
–
––
Als Halter die Inbetriebnahme
eines Kfz oder Zuges angeordnet
oder zugelassen, obwohl der
Führer zur selbstständigen Leitung
nicht geeignet war
bei Lastkraftwagen
oder Kraftomnibussen 2)
bei anderen als den genannten
Kraftfahrzeugen
–180
• • • –
–90•••–
53
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Fah
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rw
Tatbestand
Das Fahrzeug oder der Zug nicht
vorschriftsmäßig war und dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigt war, insbesondere
unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Lenkeinrichtungen, Bremsen,
Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
bei Lastkraftwagen
oder Kraftomnibussen 2)
–270
• • • –
bei anderen als den genannten
Kraftfahrzeugen
• • • –
–135
Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
oder des Zuges durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt
bei Lastkraftwagen
oder Kraftomnibussen 2)
–270
• • • –
bei anderen als den genannten
Kraftfahrzeugen
• • • –
–135
Als Halter die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs angeordnet oder
zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch
die Verkehrssicherheit oder die
Umwelt wesentlich beeinträchtigt
bei Lastkraftwagen
oder Kraftomnibussen
–
270 • • • –
bei anderen als den oben
genannten Fahrzeugen
–
135 • • • –
Inbetriebnahme eines Kfz
(außer Mofa), dessen Reifen
keine ausreichenden Profilrillen
oder keine ausreichende Profiltiefe besaßen 1)
–50
• • • –
Inbetriebnahme zugelassen
oder angeordnet 2)
–75
• • • –
Inbetriebnahme eines Kfz oder
einer Fahrzeugkombination,
obwohl vorgeschriebene
Kurvenlaufeigenschaften nicht
eingehalten waren
–50• –
54
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Inbetriebnahme zugelassen
oder angeordnet
–
75
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen,
das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigte, insbesondere unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen,
Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen bei Lastkraftwagen
oder Kraftomnibussen
–
180
Bei anderen als den genannten
Kraftfahrzeugen
• • • –
–90
Fah
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€
Tatbestand
• –
• • • –
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen
und dadurch die Verkehrssicherheit
oder die Umwelt wesentlich
beeinträchtigt
einen Lastkraftwagen
oder Kraftomnibus
–
180 • • • –
ein anderes als ein Lkw/
Kraftomnibus genanntes Fahrzeug
–
90 • • • –
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen
Versicherungskennzeichen nicht wie
vorgeschrieben ausgestaltet ist
10
–
–
–
An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländ. Kfz-Anhänger das
heimische Kennzeichen oder das
Unterscheidungszeichen unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über
deren Anbringung geführt
10
–
–
–
An einem ausländischen Kfz oder
ausländischen Kfz-Anhänger das
vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
–
40
Kennzeichen
• –
55
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€
15
–
–
–
35
–
–
–
bei Lastkraftwagen
oder Kraftomnibussen
–
50
• –
mit Gefährdung
–
75
• • • –
Tatbestand
An einem ausländischen Kfz oder
ausländischen Kfz-Anhänger das
Unterscheidungskennzeichen
nicht geführt
Kreisverkehr
Als Berechtigter beim Überfahren der
Mittelinsel im Kreisverkehr einen
anderen gefährdet
Ladung
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht
verkehrssicher verstaut oder gegen
Herabfallen nicht besonders gesichert
bei anderen als den genannten
Kraftfahrzeugen
35– – –
• • • –
mit Gefährdung
–
50
Ladung oder Ladeeinrichtung
gegen vermeidbaren Lärm nicht
besonders gesichert
10
–
–
–
Fahrzeug geführt, das mit Ladung
höchstzulässige Abmessungen
überschritt oder dessen Ladung
unzulässig hinausragte
20
–
–
–
Vorgeschriebene Sicherungsmittel
nicht oder nicht ordnungsgemäß
angebracht
25– – –
Fahrzeug in Betrieb genommen,
obwohl Teile, die den Verkehr
gefährdeten, über dessen Umriss
hinausragten
20– – –
56
eld
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Fahrzeug geführt, dessen Höhe
zusammen mit der Ladung
mehr als 4,20 m betrug
–
40
Inbetriebnahme eines Kfz, eines Zuges,
das bzw. dessen Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wenn
dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit eines Kfz durch die
Ladung oder Besetzung wesentlich litt
–80
• • • –
Fah
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Tatbestand
• –
Liegenbleiben von Fahrzeugen, Abschleppen
Beim Abschleppen Warnblinklicht
nicht benutzt
5
–
–
–
Abschleppstange oder Abschleppseil
nicht ausreichend kenntlich gemacht
5
–
–
–
Kraftrad abgeschleppt
10
–
–
–
Beim Abschleppen in Autobahn eingefahren oder diese nicht verlassen
20
–
–
–
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht
ausreichend gesichert, bei Gefährdung– 40 • • –
Öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse
Nicht gewartet, um Linienbus oder
Schulbus Abfahren von Haltestelle
zu ermöglichen
5
–
–
–
mit Gefährdung
20
–
–
–
mit Schädigung
30
–
–
–
An einer Haltestelle haltendem
Linienbus oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht oder
mit ein- oder aussteigenden
Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts
nicht mit Schrittgeschwindigkeit
gefahren
15*– – –
57
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Linienbus oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei
Annäherung an eine Haltestelle
überholt
Ve
rw
Tatbestand
–40• –
An einer Haltestelle haltendem
Linienbus oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht oder
mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder,
obwohl nötig, nicht angehalten
mit Behinderung
–
40*
• • –
mit Gefährdung
–
50*
• • –
An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus,
die an einer Haltestelle hielten und
Warnblinklicht eingeschaltet hatten,
nicht mit Schrittgeschwindigkeit
oder ohne ausreichenden Abstand
vorbeigefahren oder nicht gewartet,
obwohl dies nötig war und dadurch
einen Fahrgast
–
behindert
–40*• • gefährdet
–50*• • –
Personenbeförderung, Sicherung bei Kindern
Während der Fahrt keinen
geeigneten Schutzhelm getragen
(gilt auch für Trikes und Quads)
15
–
–
–
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt
während der Fahrt nicht angelegt1) 30– – –
Als Führer eines Kraftrades Kind
befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
bei einem Kind
–
40
• –
bei mehreren Kindern
–
50
• –
58
1) gilt seit 01. 04. 04 auch für Sicherheitsgurte in Reisebussen
* soweit sich nicht die Überschreitung der zulässigen „normalen“
Höchstgeschwindigkeit eine höhere Ahndung ergibt.
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bei einem Kind
30
–
–
–
bei mehreren Kindern
35
–
–
–
bei einem Kind
–
40
• –
bei mehreren Kindern
–
50
• –
–das Verbot der Anbringung von
nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag
25
–
–
–
–die Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von
Kinderrückhalteeinrichtungen
auf Beifahrerplätzen mit Airbag
5
–
–
–
Tatbestand
Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung
eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in
Omnibussen über 3,5 t)
Als Kfz-Führer Kinder ohne jede
Sicherung befördert oder als anderer
Verantwortlicher nicht für eine
Sicherung eines Kindes in einem Kfz
gesorgt (außer in Omnibussen
über 3,5 t)
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen
59
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€
als Radfahrer
15
–
–
–
mit Behinderung
20
–
–
–
mit Gefährdung
25
–
–
–
mit Sachbeschädigung
30
–
–
–
Als Radfahrer oder Mofafahrer
Radweg (Zeichen 237, 240, 241)
nicht benutzt oder in nicht
zugelassener Richtung befahren
20
–
–
–
mit Behinderung
25
–
–
–
mit Gefährdung
30
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35
–
–
–
Als Radfahrer oder Mofafahrer Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen
nicht vorschriftsmäßig benutzt
15
–
–
–
mit Behinderung
20
–
–
–
mit Gefährdung
25
–
–
–
mit Sachbeschädigung
30
–
–
–
Als nach einer Kreuzung oder
Einmündung die Fahrbahn
querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet
15
–
–
–
mit Behinderung
20
–
–
–
mit Gefährdung
25
–
–
–
mit Sachbeschädigung
30
–
–
–
Tatbestand
Radfahrer, Fußgänger, Inline-Skater
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen einer
Schutzstreifenmarkierung
60
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Als Radfahrer Verbot der Einfahrt
(Zeichen 267) nicht beachtet
20
–
–
mit Behinderung
25
–
–
–
mit Gefährdung
30
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35
–
–
–
Fahrrad unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über die Einrichtung für
Schallzeichen in Betrieb genommen
15
–
–
–
Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen
20
–
–
–
Trotz vorhandenen Gehwegs oder
Seitenstreifens auf der Fahrbahn
oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen
5
–
–
–
mit Gefährdung
5
–
–
–
mit Schädigung
10
–
–
–
Rotlicht einer Lichtzeichenanlage
als Fußgänger nicht befolgt
5
–
–
–
mit Gefährdung
5
–
–
–
mit Schädigung
10
–
–
–
Als Fußgänger Autobahn oder Kraftfahrstraße verbotswidrig betreten
10
–
–
–
Fah
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Tatbestand
N EU
–
Fahrbahn ohne Beachtung des
Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig
auf dem kürzesten Weg quer zur
Fahrtrichtung oder an nicht
vorgesehener Stelle überquert
61
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Beim Inlineskaten Fahrbahn oder
Radweg unzulässig benutzt oder bei
durch Zusatzzeichen erlaubtem
Inline-Skaten und Rollschuhfahren
auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht
am rechten Rand gefahren oder
Fahrzeugen das Überholen nicht
ermöglicht
Ve
rw
Tatbestand
10– – –
mit Behinderung
15
–
–
–
mit Gefährdung
20
–
–
–
In einem Tunnel (Zeichen 327)
Abblendlicht nicht benutzt
10
–
–
–
mit Gefährdung
15
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35
–
–
–
–40• –
Richtzeichen, Tunnel
In einem Tunnel (Zeichen 327)
gewendet
In einer Nothalte- und Pannenbucht
(Zeichen 328) unberechtigt
gehalten
20– – –
geparkt
25– – –
Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1,
325.2) Schrittgeschwindigkeit nicht
eingehalten
15– – –
Fußgänger behindert
15
–
–
–
Fußgängerverkehr gefährdet
–
40
•
–
bis 3 Stunden
10
–
–
–
mit Behinderung
15
–
–
–
länger als 3 Stunden
20
–
–
–
mit Behinderung
30
–
–
–
In einem verkehrsberuhigten Bereich
außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt
62
* bei Geschwindigkeit über 100 km/h
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Ungenügender Sicherheitsabstand
bei Geschwindigkeit bis 80 km/h
25
–
–
–
mit Gefährdung
30
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35
–
–
–
Ungenügender Sicherheitsabstand
bei einer Geschwindigkeit über
80 km/h, sofern nicht der Abstand
in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug
35
–
–
–
weniger als 5/10 des
halben Tachowertes
–
75
• –
weniger als 4/10 des
halben Tachowertes
–
100
• • –
weniger als 3/10 des
halben Tachowertes
–
160
• • • 1M*
weniger als 2/10 des
halben Tachowertes
–
240 • • • • 2M*
weniger als 1/10 des
halben Tachowertes
–
320 • • • • 3M*
Tatbestand
Sicherheitsabstand
Ungenügender Sicherheitsabstand
bei Geschwindigkeit von über
80 km/h
63
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weniger als 5/10 des
halben Tachowertes
–
100
• • –
weniger als 4/10 des
halben Tachowertes
–
180
• • • –
weniger als 3/10 des
halben Tachowertes
–
240 • • • • 1M
weniger als 2/10 des
halben Tachowertes
–
320 • • • • 2M
weniger als 1/10 des
halben Tachowertes
–
400 • • • • 3M
Unterschreiten des Mindestabstandes
von 50 m bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 50 km/h auf Autobahnen bei Lkw über 3,5 t und
Bussen –
80
Ohne zwingenden Grund stark abgebremst und andere gefährdet
20
–
–
–
mit Schädigung
30
–
–
–
Den zum Einscheren erforderlichen
Abstand außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht eingehalten
25
–
–
–
Fah
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Tatbestand
Ungenügender Sicherheitsabstand
bei Geschwindigkeit von über
130 km/h
• • • –
Technische Mängel
Mofa in Betrieb genommen, dessen
Reifen keine ausreichenden Profilrillen
oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- und Einschnitttiefe
besaß
25– – –
Inbetriebnahme dessen zugelassen
oder angeordnet
64
35
–
–
–
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Tatbestand
Als Fahrzeugführer nicht dafür
gesorgt, dass
seine Sicht oder sein Gehör
–
durch die Besetzung, die Tiere,
die Ladung, ein Gerät oder den
Zustand des Fahrzeugs nicht
beeinträchtigt war
10– – –
–das Fahrzeug, der Zug, die
Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch die Ladung oder die
Besetzung nicht litt
25
–
–
–
–das vorgeschriebene Kennzeichen
stets gut lesbar war
5
–
–
–
–an einem Kraftfahrzeug, an
dessen Anhänger oder an einem
Fahrrad die vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtung auch
am Tage vorhanden oder
betriebsbereit war
20
–
–
–
mit Gefährdung
25
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35
–
–
–
Fahrzeug, bei dem Mängel aufgetreten waren, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,
nicht auf dem kürzesten Wege aus
dem Verkehr gezogen
10
–
–
–
Weisung, die Geräuschentwicklung
feststellen zu lassen, nicht befolgt
10
–
–
–
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen
20
–
–
–
Kfz oder Anhänger, die unzulässig
mit Diagonal- und mit Radialreifen
ausgerüstet waren, in Betrieb
genommen
15– – –
Die Inbetriebnahme angeordnet
oder zugelassen
30
–
–
–
65
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Kfz oder Anhänger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in
Betrieb genommen
25
–
Kraftfahrzeug oder Zug unter Überschreitung der zulässigen Breite, Höhe
oder Länge in Betrieb genommen
–
50
• –
die Inbetriebnahme angeordnet
oder zugelassen
–
75
• –
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie
vorgeschrieben benutzt
10
–
–
–
Nach Überholen nicht gleich
rechts eingeordnet
10
–
–
–
Überholen nicht durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder
Warten ermöglicht
10
–
–
–
Beim Einordnen einen Überholten
behindert
20– – –
Fah
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€
Tatbestand
–
–
Überholen
Vorschriftswidrig links überholt bei
vorausfahrendem Linksabbieger
25
–
–
–
mit Schädigung
30
–
–
–
innerhalb geschlossener Ortschaften
30
–
–
–
mit Schädigung
35
–
–
–
außerhalb geschlossener Ortschaften
–
100
Ohne wesentlich höhere
Geschwindigkeit überholt
–
80
Ohne ausreichenden Seitenabstand überholt
30
–
–
–
mit Schädigung
35
–
–
–
Verbotenes Rechtsüberholen
66
• • • –
• –
eld
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Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht
30
–
Überholt unter Nichtbeachtung von
Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
–
70
• –
Beim Ausscheren nachfolgenden
Verkehr gefährdet
–
80
• • –
Überholen bei unübersichtlicher
oder unklarer Verkehrslage1)
–100
• • • –
Fah
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Tatbestand
–
–
Überholen unter Nichtbeachten von
Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
mit Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) oder
unter Nichtbefolgung der durch
Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) –
150 • • • • –
mit Gefährdung –
250 • • • • 1M
mit Sachbeschädigung –
300 • • • • 1M
Übermäßige Straßenbenutzung
Ohne Erlaubnis Fahrzeug geführt, dessen Maße und Gewichte die vorgeschriebenen Höchstgrenzen überschritten oder dessen Bauart dem Führer
kein ausreichendes Sichtfeld ließ
–40• –
Als Veranstalter erlaubnispflichtige
Veranstaltung ohne Erlaubnis
durchgeführt
–40• –
Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Vermeidbare Abgasbelästigung
oder unnötigen Lärm verursacht
10
–
–
–
Innerhalb geschlossener Ortschaft
unnütz hin- und hergefahren und
dadurch andere belästigt
20
–
–
–
67
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Verbotswidrig an einem Sonn- oder
gesetzlichen Feiertag gefahren
–
75
• –
das Fahren angeordnet
oder zugelassen
–
380
• –
Mit einem Kraftfahrzeug trotz
Verkehrsverbots zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen
(Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr
teilgenommen
–40• –
Fah
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Tatbestand
Unfall
Als an einem Unfall beteiligte Person
den Verkehr nicht gesichert oder
bei geringfügigem Schaden nicht
unverzüglich beiseite gefahren
30
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35 –
–
–
Unfallspuren beseitigt, bevor die
notwendigen Feststellungen
getroffen worden waren
30 –
–
–
Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet
5
–
–
–
Verkehrswidrigen Zustand nicht
beseitigt oder nicht ausreichend
kenntlich gemacht
10
–
–
–
Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet
oder erschwert werden konnte
10
–
–
–
Gegenstand auf einer Straße liegengelassen oder dorthin verbracht,
obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
–
40
Verkehrshindernis
68
• –
eld
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Tatbestand
Verkehrsverstöße bei Nebel,
Schneefall oder Regen
Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m überschritten
(soweit sich aus S. 46 – 48 keine
schärfere Sanktion ergibt)
• • • –
Mit Kfz über 7,5 t bei Sichtweite
unter 50 m überholt –
120 • • • • –
mit Gefährdung –
200 • • • • 1M
mit Sachbeschädigung
–
240 • • • • 1M
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte ohne Reifen, welche die
in Richtlinie 92/23/EWG
beschriebenen Eigenschaften
erfüllen (M+S Reifen)
–
40 • –
mit Behinderung –
80 • –
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Verkehrsverbot oder Verkehrsbeschränkung, deren Anordnung
gem. § 45 Abs. 4 StVO bekannt
gemacht wurde, nicht befolgt
–
Anordnung der zuständigen Behörde
hinsichtlich der Beschilderung und
Absperrung der Arbeitsstelle und der
Regelung des Verkehrs nicht befolgt
oder vor Arbeitsbeginn nicht eingeholt oder Lichtzeichenanlage nicht
bedient
–75• –
Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren
5
40
–
• –
–
–
69
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a) der rechten Fahrbahnseite
15
–
–
–
25
–
–
–
Tatbestand
Vorbeifahren, Begegnen
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
durch Nichtbenutzen
mit Behinderung
b) des rechten Fahrstreifens mit
Behinderung anderer
20
–
–
–
c) der rechten Fahrbahn bei
zwei getrennten Fahrbahnen
25
–
–
–
35
–
–
–
10
–
–
–
mit Behinderung
15
–
–
–
mit Gefährdung
20
–
–
–
5
–
–
–
An haltendem Fahrzeug, Absperrung
oder Hindernis entgegenkommendem
Fahrzeug nicht Durchfahrt gewährt
20
–
–
–
mit Gefährdung
30
–
–
–
mit Schädigung
35
–
–
–
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven
oder bei Unübersichtlichkeit und
dadurch andere gefährdet
–
80
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch andere
behindert
–80• –
Beim Fahrstreifenwechsel andere
gefährdet
30– – –
mit Schädigung
35
mit Gefährdung
Verbotswidrig Gehweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlagen befahren
Schienenbahn nicht durchfahren
lassen
70
–
• • –
–
–
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30
–
–
–
Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem
Lkw mit einem zul. Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem
anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt
15
–
–
–
mit Behinderung 20
–
–
–
Zu schnelles Heranfahren an
bevorrechtigte Straße
10
–
–
–
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten
wesentlich behindert
25
–
–
–
Tatbestand
Auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen den mittleren oder
linken von mehreren durch
Leitlinien (Zeichen 340)
markierten Fahrstreifen zum
Überholen benutzt.
Vorfahrt, Verkehrsregelung
Nichtbeachtung der Vorfahrt
unter Gefährdung eines Vorfahrtberechtigten
• • • –
–100
71
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Stoppschild (Zeichen 206)
nicht beachtet
10
–
–
–
An der Haltelinie (Zeichen 294)
nicht gehalten
10
–
–
–
Vorrang für den Gegenverkehr bei
verengter Fahrbahn (Zeichen 208)
nicht gewährt
5
–
–
–
mit Gefährdung
10
–
–
–
mit Schädigung
20
–
–
–
Eine durch Vorschriftzeichen
(Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
10
–
–
–
mit Gefährdung 15
–
–
–
mit Schädigung
25
–
–
–
Eine durch Zeichen 215 (Kreisverkehr)
oder Zeichen 220 (Einbahnstraße)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
nicht befolgt als Kfz-Führer
25
–
–
–
als Radfahrer
20
–
–
–
mit Behinderung
25
–
–
–
mit Gefährdung
30
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35
–
–
–
Als anderer Verkehrsteilnehmer
vorschriftswidrig Radweg (Zeichen
237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt
oder als anderer Fahrzeugführer
Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt
15
–
–
–
mit Behinderung
20 –
–
–
mit Gefährdung
25
–
–
–
mit Sachbeschädigung
30
–
–
–
Tatbestand
Vorschriftszeichen
72
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25
–
–
–
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295,
296) überquert oder überfahren oder
durch Pfeile vorgeschriebene Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht befolgt
oder Sperrfläche (Zeichen 298)
benutzt (außer Parken)
10
–
–
–
mit Sachbeschädigung
35
–
–
–
und dabei überholt
30
–
–
–
und dabei nach links abgebogen
oder gewendet
30
–
–
–
mit Gefährdung
35
–
–
–
Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
auf einem Gehweg (Zeichen 239,
242.1) die Geschwindigkeit nicht
angepasst
15– – –
Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
auf einem Radweg (Zeichen 237),
einem gemeinsamen Geh- und
Radweg (Zeichen 240) oder einem
getrennten Rad- und Gehweg
(Zeichen 241) die Geschwindigkeit
nicht angepasst.
15
–
Als anderer Verkehrsteilnehmer
Fußgängerbereich (Zeichen 239,
242.1, 242.2) benutzt oder ein
Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) nicht beachtet
mit Kfz über 3,5 t, ausgenommen
Pkw und Kraftomnibusse
–
75
mit den übrigen Kfz der in § 3
Abs. 3 Nr. 2 a 7b StVO genannten
25
–
–
–
mit anderen als den oben
genannten Kfz
20
–
–
–
als Radfahrer
15
–
–
–
mit Behinderung
20 –
–
–
mit Gefährdung
25
–
–
–
mit Sachbeschädigung
30
–
–
–
Tatbestand
Vorgeschriebenen Mindestabstand
(Zeichen 273) unterschritten
–
–
• –
73
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Als Kfz-Führer Verkehrsverbot
(Zeichen 262 – 266) oder Verbot der
Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet
20
–
–
–
Verbot des Einfahrens
(Zeichen 267) nicht beachtet
25 –
–
–
bis zu 3 Stunden
30
–
–
–
mit Behinderung
35
–
–
–
länger als 3 Stunden
35
–
–
–
Sperrfläche (Zeichen 298)
zum Parken benutzt
25
–
–
–
Wendeverbot (Zeichen 272)
nicht beachtet
20
–
–
–
Stoppschild (Zeichen 206) nicht
beachtet oder trotz Rotlicht an der
Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten und dadurch andere gefährdet
–
50
• • • –
Straße, die durch Zeichen 261 oder
269 für kennzeichnungspflichtige
Kfz mit gefährlichen Gütern gesperrt
war, verbotswidrig befahren
–
100
• • • –
bei Eintragung von bereits einer
Entscheidung wegen Verstoßes
gegen Zeichen 261 oder 269
–
250
••• 1 M
Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1,
242.2) einen Fußgänger gefährdet
bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
–
40
• –
bei nicht zugelassenem
Fahrzeugverkehr
–50• –
Tatbestand
In einem Fußgängerbereich, der
durch Zeichen 239, 242.1 oder
250 gesperrt war, geparkt
74
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mit Zusatzschild) benutzt
15
–
–
–
mit Behinderung
35
–
–
–
Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen abgegeben und dadurch
einen anderen belästigt
10
–
–
–
Warnblinklicht missbräuchlich
eingeschaltet
5 – ––
Tatbestand
Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des
Linienverkehrs (Zeichen 245)
oder für Taxen (Zeichen 245
Warnzeichen
Vorgeschriebenes Warnblinklicht bei
Linienbus oder Schulbus nicht benutzt 10
–
–
–
Schallzeichen mit verschieden
hohen Tönen abgegeben
–
–
–
10
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
Als Fahrzeugführer in anderen als
Fällen des Rechtsabbiegens mit
Grünpfeil Rotlicht oder rotes
Dauerlicht nicht befolgt
–
90
mit Gefährdung –
200 • • • • 1M
mit Sachbeschädigung
–
240 • • • • 1M
• • • –
bei schon länger als 1 Sekunde
andauernder Rotphase eines
Wechsellichtzeichens
• • • • 1M
–200
mit Gefährdung –
320 • • • • 1M
mit Sachbeschädigung
–
360 • • • • 1M
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
aus einem anderen als dem rechten
Fahrstreifen abgebogen
15
–
–
–
75
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Den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen,
ausgenommen den Fahrradverkehr
auf Radwegfurten, behindert
35
–
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
vor dem Rechtsabbiegen mit
Grünpfeil nicht angehalten
–
70
• • • –
Den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrseinrichtungen,
ausgenommen den Fahrradverkehr
auf Radwegfurten, gefährdet
–
100
• • • –
Den Fußgängerverkehr oder den
Fahrradverkehr auf Radwegfurten
der freigegebenen Verkehrsrichtungen behindert
–
100
• • • –
gefährdet
• • • –
–150
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Tatbestand
–
–
Sonstige Ordnungswidrigkeiten
Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine
auffällige Warnkleidung getragen
5
–
–
–
andere belästigt
10
–
–
–
andere behindert
20
–
–
–
andere gefährdet
30
–
–
–
andere geschädigt
35
–
–
–
Beim Fahren in eine oder aus
einer Parklücke ein stehendes
Auto beschädigt
30
–
–
–
Fahrzeug beim Verlassen nicht
ausreichend abgesichert, um Unfälle
oder Verkehrsstörungen zu vermeiden 15
–
–
–
mit Schädigung
–
–
–
Durch Außerachtlassen der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt
76
25
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Beim Ein- und Aussteigen
andere gefährdet
20
–
–
–
mit Schädigung
25
–
–
–
Weisungen eines Polizeibeamten
nicht befolgt
20
–
–
–
–
50
20
–
Tatbestand
Zeichen oder Haltegebot eines
Polizeibeamten nicht befolgt
Einem Einsatzfahrzeug, das Blaulicht
und Einsatzhorn eingeschaltet hatte,
nicht Platz geschaffen
Gelbes oder blaues Blinklicht mit/ohne
Einsatzhorn missbräuchlich verwendet20 –
Bei Einschränkung der Fahrerlaubnis
einer vollziehbaren Auflage nicht
nachgekommen
• • • –
–
–
– –
25– – –
Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur
Vorlage eines Führerscheins nicht
oder nicht rechtzeitig nachgekommen 25
–
–
–
Führerschein oder Bescheinigung
oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
10– – –
Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein
Ersatzdokument ausstellen lassen 10
–
–
–
Als Halter die Fahrgastbeförderung
in einem in § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV
genannten Fahrzeug angeordnet
oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat
35
–
–
–
77
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Tatbestand
Die Zulassungsbescheinigung Teil I
oder sonstige Bescheinigung nicht
mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt
10– – –
Mitzuführende Gegenstände nicht
vorgezeigt oder nicht zur Prüfung
ausgehändigt
5 – ––
Fahrzeug zur Nachprüfung der
Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig
vorgeführt
15– – –
Zulassungsbescheinigung oder die
Übersetzung des ausländischen
Zulassungsscheins nicht mitgeführt
oder nicht ausgehändigt
10
–
–
–
bis zu 2 Monate
15
–
–
–
2 bis zu 4 Monate
25
–
–
–
4 bis zu 8 Monate
–
40
•–
mehr als 8 Monate
–
75
• • –
mehr als 2 bis zu 4 Monate
15
–
–
–
4 bis zu 8 Monate
25
–
–
–
mehr als 8 Monaten
–
40
Betriebsverbot oder -beschränkung
wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in
Verbindung mit einem SP-Schild
nicht beachtet
–40 •–
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei
Fahrzeugen nach Nummer 2.1
der Anlage VIII zu § 29 StVZO
bei einer Fristüberschreitung
bei anderen als den genannten
Fahrzeugen
78
• • –
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Tatbestand
Kfz trotz eines bestehenden Verkehrsverbotes innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt
(Ferienreise-VO)
–40• –
die Führung zugelassen
–
100
Unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über mitzuführendes Erste-HilfeMaterial einen Kraftomnibus
15 –
–
–
5
–
–
–
25 –
–
–
10 –
–
–
Als Unfallbeteiligter den Verkehr
nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich
beiseite gefahren
30
–
–
–
mit Schädigung
35
–
–
–
Unfallspuren beseitigt, bevor die
notwendigen Feststellungen
getroffen worden waren
30
–
–
–
Gegen Vorschrift über Ausrüstung
oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen
verstoßen
15– – –
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß
geführt, nicht ausgehändigt oder
nicht fristgemäß aufbewahrt
–
50
Bescheinigung zur Berechtigung
der Führung des Schildes „Arzt –
Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt
10
–
ein anderes Kraftfahrzeug
in Betrieb genommen
Als Halter die Inbetriebnahme unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über
mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
eines Kraftomnibusses
eines anderen Kraftfahrzeuges
angeordnet oder zugelassen
• –
• –
–
–
79
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Tatbestand
Abschnitt II: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrsordnung
Bahnübergänge
Als Führer eines Kfz Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder
Halbschranke überquert
–
700 • • • • 3M
Als Fußgänger, Radfahrer oder
anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz
geschlossener Schranke oder
Halbschranke überquert
–
350 • • • • –
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Mobil- oder Autotelefon
verbotswidrig benutzt
als Fahrzeugführer
–
40
•
–
als Radfahrer
25
–
–
–
Als Führer eines Kfz verbotswidrig
ein technisches Gerät zur Feststellung
von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt
–
75
••••
–
Kraftfahrzeugrennen
Als Führer eines Kraftfahrzeuges an
einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen
• • • • 1M
–400
Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt
–
80
500 • • • • –
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Tatbestand
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht
ausgehändigt
10– – –
b) Fahrerlaubnisverordnung
Aushändigen von Führerscheinen
und Bescheinigungen
Führerschein, Bescheinigung oder die
Übersetzung des ausländischen
Führerscheins auf Verlangen nicht
ausgehändigt
10– – –
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
N EU
Kraftfahrzeug der Klasse B oder • –
BE ohne Begleitung geführt“
–
50
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapieren
Die Zulassungsbescheinigung Teil I
oder sonstige Bescheinigung auf
Verlangen nicht ausgehändigt
10
–
–
–
•
–
Betriebsverbot und Beschränkung
Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb
zu setzen, zuwidergehandelt oder
Beschränkungen nicht beachtet
–
50
81
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Fah
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un
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Bu
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Tatbestand
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast
hinter Kraftfahrzeugen
Gegen die Pflicht zur Feststellung
der zugelassenen Achslasten oder
Gesamtgewichte oder gegen
Vorschriften über das Um- oder
Entladen bei Überlastung verstoßen
–
50
•
–
Ausnahmen
Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht
ausgehändigt
82
10– – –
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten
einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag
von mehr als 35 EUR vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale
nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtat-
auf Eauf E
bestand von E
405060
506075
607590
70 85105
75 90110
80100120
90110135
95 115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340 410
285345 415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580700
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
700 8401000
760 9151000
83
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt
Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den mit Sachbeschädigung
Grundtatsbestand von Eauf E
40
50
60
70
75
80
100
150
50
60
75
85
90
100
120
180
Punkteregelung bei Fahrerflucht
–Fahrerflucht bei tätiger Reue, wenn das Gericht die Strafe mildert oder von der Strafe absieht (Unfall im ruhenden Verkehr,
geringer Sachschaden, nachträgliche Meldung des Täters innerhalb von 24 Stunden)
•••••
–Gleiche Fälle wie oben, falls die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht das Strafverfahren gänzlich einstellen und nur noch
die Ordnungswidrigkeit geahndet wird
••••
– Sonstige Fälle der Fahrerflucht
•••••••
Fußnote
1)Regelsatz erhöht sich jeweils um die Hälfte, wenn vom
Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kfz mit gefährlichen
Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen begangen (ab 40 EUR)
2)Regelsatz erhöht sich jeweils um die Hälfte, wenn Halter
die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kfz
mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit
Fahrgästen anordnet oder zulässt (ab 40 EUR).
3) Anlage zu § 24 a StVG (Stand Juni 2007)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende MittelSubstanzen
Cannabis
Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin
Morphin
Morphin
Morphin
Cocain
Cocain
Cocain
Benzoylecgonin
Amfetamin
Amfetamin
Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-AmfetaminMethylendioxyethylamfetamin
(MDE)
Designer-AmfetaminMethylendioxymetamfetamin
(MDMA)
Metamfetamin
Metamfetamin
84
Die GUV/FAKULTA hat die Beiträge für diese Broschüre sorgfältig
recherchiert und hat sich um eine korrekte Darstellung sämtlicher
juristischer Sachverhalte bemüht. Trotzdem kann ein Fehler nicht völlig
ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich gilt: Alle Angaben ohne Gewähr. Hinweise werden gerne
entgegengenommen, bitte an info@guv-fakulta.de oder GUV/FAKULTA,
Ruhrstraße 11, 71636 Ludwigsburg.
© GUV/FAKULTA
Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung
für Verkehrsteilnehmer der DGB-Gewerkschaften
Alle Rechte vorbehalten.
Nachdruck, auch auszugsweise, sowie Verbreitung durch Bild, Funk,
Fernsehen und Internet nur mit schriftlicher Genehmigung der GUV/FAKULTA.
Mehr Informationen über die GUV/FAKULTA unter
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Impressum:
GUV/FAKULTA
Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung
für Verkehrsteilnehmer der DGB-Gewerkschaften
Redaktion: Olaf Hofmann
RAin Ulrike Bitterle
Gesamtherstellung: GO Druck Media, 73230 Kirchheim unter Teck
Stand März 2012
8. Auflage
Gesamtauflagenhöhe seit 2002: 630.000
85
In Schutz und Hilfe beispielhaft
für nur 21 Euro im Jahr
Wann unterstützt die GUV/FAKULTA?
Unterstützungsleistungen können im Schadensfall aus
Anlass der berufsbedingten Tätigkeiten gewährt werden.
Berufsbedingt sind auch die Arbeitswege sowie
die Wege von und zu gewerkschaftlichen Veranstaltungen.
Wie unterstützt die GUV/FAKULTA?
Rechtsschutz im Strafverfahren (wenn kein Rechtsschutz bei der zuständigen Gewerkschaft besteht).
Rechtsschutz im Zivilverfahren (wenn kein Rechtsschutz bei der zuständigen Gewerkschaft besteht) zur
Durchsetzung eigener Ansprüche und Schadensersatzansprüche und Rechtsschutz im Zivilverfahren zur Abwehr
unberechtigter Forderungen, wenn keine Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist.
Schadenersatzbeihilfe je nach Lage des Einzelfalls
bei arbeits- und beamtenrechtlicher Inanspruchnahme
(vergleichbar mit den Leistungen einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung). Dies gilt auch bei Dienstschlüsselverlust und auch bei Schäden an Dienstfahrzeugen
(PKW, LKW, Bus, Schiff, Zug etc.).
Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage
infolge eines Schadensfalls, je nach Lage des Einzelfalls.
Unterstützung bei Haft eines GUV/FAKULTAMitglieds aus Anlass einer berufsbedingten Tätigkeit.
Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt
aufgrund Arbeitsunfall, Dienstunfall sowie Wegeunfall.
nterstützung bei Eintritt von Berufs- bzw.
U
Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Arbeits- bzw.
Dienstunfalls.
Unterstützung der Hinterbliebenen nach Unfalltod
des GUV/FAKULTA-Mitglieds im Rahmen eines Arbeits- bzw.
Dienstunfalls.
Wie hoch sind die Leistungen bei
Schadenersatz?
Sach- und Personenschäden: bis 2.000.000 Euro
Vermögensschäden: bis 100.000 Euro
Geräteregress: bis 100.000 Euro
Schlüsselverlust: bis 100.000 Euro
Beitrittserklärung
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Meine persönlichen Daten
Familienname
o Männlich o Weiblich
Nationalität
Vorname
Straße / Hausnummer
PLZ Wohnort
Telefon Geburtsdatum
E-Mail
Berufliche Daten
Ich bin tätig als: o beamtet
o angestellt
o gewerblich
Gewerbezweig:
Ausbildung beendet (nur für Auszubildende)
Beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale)
Straße/Hausnummer
PLZ/Ort
Ich verdiene Tarif-Gehalt/Std.-Lohn Teilzeit/Wochenstd.
Beitragszahlung ab
Für den GUV/FAKULTA-Beitritt ist eine Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft zwingend Voraussetzung.
Ich bin Mitglied der Gewerkschaft
seit
Bankeinzug
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Satzung der DGB-Gewerkschaft an. Gleichzeitig ermächtige ich
die Gewerkschaft und die GUV/FAKULTA bis auf Widerruf, den von mir zu entrichtenden satzungsgemäßen Beitrag monatlich zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen.
BLZ Konto-Nr.
Bank / Sparkasse / Postbank
PLZ/Ort
Der zusätzliche Gewerkschaftsbeitrag der GUV/FAKULTA beträgt 21 Euro im Jahr. Er wird von ihr e­ rhoben und
abgebucht. Die Abbuchung erfolgt einmal jährlich.
Ich willige ein, dass meine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mitglieds­ver­hält­
nisses und der Wahrnehmung gewerkschaftlicher Aufgaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
DatumUnterschrift
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09/419 H
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Mitglied der GUV/FAKULTA können sowohl Arbeitnehmer und die durch Ernennungsurkunde legitimierten Beschäftigten (Beamte) werden, sofern sie Mitglied in einer der im
DGB vereinigten Gewerkschaft sind. Dies gilt nicht für Angehörige von Berufen, für die
eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere für Ärzte,
Rechtsanwälte, Notare / Anwaltsnotare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Architekten und Ingenieure.
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