Bußgeldkatalog
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Bußgeldkatalog Ratgeber 9 Bußgeldtabelle, Grundzüge des Verkehrsrechts, Fahrerlaubnisklassen är M 8. z 13 20 A uf la ge n www.guv-fakulta.de Liebe Kolleginnen und Kollegen, beruhigt abfahren PLUS beruhigt arbeiten ist zum einen Leitgedanke der GUV/FAKULTA, zum anderen aber auch auf unser umfangreiches und mit Sicherheit einmaliges Leistungsspektrum anwendbar. Als Ergänzung zum umfassenden Schutz durch die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft ist unsere gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGBGewerkschaften ein unverzichtbarer Notanker für alle Berufstätigen, insbesondere für alle, die beruflich am Fahren und Transportieren beteiligt sind. Das Motto der GUV/FAKULTA steht aber auch für die Wissensvermittlung der Regeln im Straßenverkehr, insbesondere für das Wissen um die Folgen bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Regelungen. Wer um die rechtlichen Folgen seines Handelns weiß, ist in der Lage, sein Handeln kritisch zu beurteilen und es der eigenen Sicherheit willen und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer anzupassen. Der neue Bußgeldkatalog soll seinen Teil dazu beitragen. Er listet nicht nur Ordnungswidrigkeiten und die entsprechenden Sanktionen auf. Er gibt auch Auskunft über die Grundzüge des Straßenverkehrsrechts und hält praktische Tipps parat. So können Sie auch in Zukunft beruhigt abfahren PLUS beruhigt arbeiten! Franz Treml Olaf Hofmann VorsitzenderGeschäftsführer GUV/FAKULTAGUV/FAKULTA Der neue Bußgeldkatalog und seine Änderungen Stand: 1. April 2013 Verkehrssicherheit und Unfallverhütung gebieten es, Verkehrsteilnehmer auf die im Straßenverkehr bestehenden (Unfall-)Gefahren aufmerksam zu machen, ihnen Sensibilität und Verantwortung im Umgang miteinander zu vermitteln. Der vorliegende Bußgeldkatalog informiert in seiner aktuellen Fassung über die Rechtsfolgen für häufig begangene Ordnungswidrigkeiten, die für die Verkehrssicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Das Jahr 2013 bringt wichtige Gesetzesänderungen mit sich. Die wichtigsten Neuerungen hier im Überblick: Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen und des Führerscheinrechts zum 19. Januar 2013 Zum 19. Januar 2013 erfolgte eine weitere Harmonisierung der Fahrerlaubnisklassen. Das Fahrerlaubnisrecht kennt jetzt 16 einzelne Klassen. Diese können durch Schlüsselzahlen eingeschränkt oder erweitert werden. Für die Einteilung ist die jeweils zulässige Gesamtmasse bzw. Anzahl der Sitzplätze entsprechend der Eintragung entscheidend. Eingeführt wurde die neue Klasse AM für Kleinkrafträder. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie Quads. Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. Inhaber der bisherigen Klasse A dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse. Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in einer Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen. Die bisherige 80-km/h-Begrenzung für 16- bis 17-Jährige entfällt. Für das Führen von Trikes ab dem 19. Januar 2013 ist eine Fahrerlaubnis der Klasse A vorgeschrieben, während nach dem derzeit noch geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich ist. Mit Fahrerlaubnisklasse B darf auch künftig ein Anhänger bis 750 kg mitgeführt werden. Allerdings wird auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt. Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein mit der Schlüsselzahl 96 dokumentiert wird. Bei der Klasse C1E sind Kombinationen zulässig, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 1 750 kg bestehen, sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt. Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist. Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht – weitgehend unabhängig von der Anzahl an Stehplätzen. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt. Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf längstens 15 Jahre befristet. Nach dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d. h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 müssen alle vor dem vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden. Für den erforderlichen Umtausch des Führerscheins ist der Fahrerlaubnisinhaber verantwortlich. Ziel dieser Regelung ist es, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Der neue und der alte Scheckkartenführerschein sehen fast identisch aus. Es kommen jedoch die neuen Führerscheinklassen AM und A2 hinzu. Jeder Führerschein ist künftig mit einem Ablaufdatum versehen. Neuerlass der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 1. April 2013 Die lange geplante Änderung der StVO ist jetzt geltendes Recht. Der Neuerlass greift die Änderungen der „Schilderwaldnovelle“ aus dem Jahre 2009 auf. Ziel war und ist es, den sog. Schilderwald zu lichten und bessere Regelungen für Fahrradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Nach dem Grundsatz „so viel Verkehrszeichen wie nötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich“, soll ein Abbau der Überbeschilderung vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang wurde geregelt, dass alte Verkehrszeichen, die nicht der aktuellen Fassung der StVO entsprechen, ihre Gültigkeit behalten. Mit der Neufassung wurde zudem die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen beschlossen sowie die Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen. Wer ein Kraftrad führt, darf dies nunmehr tagsüber auch mit eingeschalteten Tagfahrleuchten; bisher war zwingend das Abblendlicht einzuschalten. Das Inline-Skaten und Rollschuhfahren wird in der StVO explizit geregelt (§§ 24, 31 StVO). Sie werden den Fußgängern zugeordnet und dürfen nur ausnahmsweise auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen fahren (mittels Zusatzzeichen). 2 Postdienstleister erhalten das Recht, an Briefkästen zwecks Entleerung notfalls auch bei Bedarf in zweiter Reihe zu halten und in Fußgängerzonen einzufahren, um bei dort befindlichen Postagenturen Briefe abzuholen. In Fahrradstraßen darf künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Es wird die Möglichkeit eingeführt, für Radfahrer und Fußgänger eine „Durchlässige Sackgasse“ anzuzeigen, damit auf sichere Radverkehrsrouten hingewiesen werden kann. Des Weiteren wird die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in Fahrradanhängern erlaubt. Höhere Bußgelder nach neuem Bußgeldkatalog zum 1. April 2013 Mit dem Neuerlass der StVO war auch eine Überarbeitung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) erforderlich. Zum 1. April 2013 wurden die Regelsätze bei vielen Verkehrsverstößen von Radfahrern um 5 EUR auf 10 EUR erhöht. Insgesamt gehen die Erhöhungen auf die Wünsche der Länder und Kommunen zurück, die davon ausgingen, dass die bisherigen Bußgelder kaum noch abschreckende Wirkung hatten. Außerdem erhöht sich auch die Strafe für das Parken auf Radwegen und Schutzstreifen um 5 EUR. Ein Parkverstoß, z. B. das Parken ohne Parkschein oder ein Überschreiten der Parkzeit wird zukünftig 10 bis 30 EUR kosten. Bisher waren es 5 bis 25 EUR, was oft billiger war, als die Zahlung der Parkgebühr. Die Missachtung eines Lkw-Fahrverbotes betrug seit 1975 lediglich 20 EUR. Gerade im gewerblichen Güterverkehr wurde diese geringe Geldbuße oft in Kauf genommen und bei der Kalkulation bereits eingerechnet. Die neue Regelgeldbuße von 75 EUR orientiert sich an derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsverbot für Lkw. Vereinfachung des Flensburger Punktesystems für 2014 geplant Verkehrssünder müssen sich 2014 auf eine grundlegende Reform des Flensburger Zentralregisters einstellen. Im Mittelpunkt steht eine starke Vereinfachung des Punktesystems. Künftig sollen ausschließlich verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erfasst werden. Die Koppelung zwischen Bußgeldern und Punkten fällt weg. Die Einfahrt in eine Umweltzone soll daher punktefrei, aber nicht straffrei bleiben. Bußgelder und Geldstrafen sowie Fahrverbote und Führerscheinentzug bleiben unverändert. Grundsätzlich unterschieden werden soll zwischen schweren Verstößen und besonders schweren Delikten. Bisher werden für Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld von 40 EUR ein bis vier Punkte eingetragen und für Straftaten fünf bis sieben. Aus 3 diesem 7-Punkte-System soll ein 3-Punkte-System werden. Für Eintragungen ab 1. Februar 2014 gelten ein Punkt für Ordnungswidrigkeiten, zwei Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten, drei Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Statt wie bisher bei 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis bereits bei acht Punkten entzogen. Ein Punkt fällt künftig deutlich schwerer ins Gewicht wie ein Punkt heute. Wird am Steuer telefoniert, bleibt es bei 40 EUR und einem Punkt. Achtmal telefonieren während der Fahrt bedeutet den Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,1 Promille hatte bisher eine Geldstrafe, mind. sechs Monate Führerscheinentzug und sieben Punkte in Flensburg zur Folge. Künftig werden zwei Punkte fällig. Die Möglichkeit Punkte durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung abzubauen, soll ausnahmslos wegfallen. Wer aber noch nach altem Recht ein solches Seminar absolviert hat, dessen Rabatt wird bei der Umstellung seiner alten Punkte berücksichtigt. Die Reform hat eine Änderung der Tilgungsfristen zur Folge. Es sollen feste Tilgungsfristen gelten. Es wird keine automatischen Verlängerungen der Einträge mehr um stets zwei weitere Jahre geben, wenn innerhalb der Tilgungsfrist neue Verkehrssünden hinzukommen. Die 1-jährige Überliegefrist fällt weg. 1-Punkt-Verstöße sollen nach zwei Jahren gelöscht werden, 2-Punkte-Delikte bleiben fünf Jahre stehen und 3-Punkte-Delikte zehn Jahre. Alt-Eintragungen werden in das neue System überführt. 4 Inhaltsverzeichnis Seite Verkehrsrechts ABC 7 Verwarnungs- und Bußgeldverfahren 9 Wann wird verwarnt? 9 Wann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet? 9 Anhörung10 Bußgeldbescheid11 Einspruchsverfahren11 Nicht immer ist ein Einspruch ratsam! 12 Fahrverbot13 Beginn und Ende Fahrverbot 13 Absehen von Fahrverbot 13 Verjährung14 Verkehrsstraftaten15 Hinweis bei fahrlässiger Körperverletzung 16 Berechnung der Geldstrafe 16 Registereinträge16 Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot (§ 44 StGB) 16 Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) 17 Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 18 Punkte im Verkehrszentralregister 19 Welche Folgen haben Punkte? 20 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde 20 Wie baue ich Punkte ab? 20 Punktelöschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis 21 Gesetzliche Sonderregelung 21 Wie lange bleiben Punkte? – Tilgungsfristen – 21 Beginn der Tilgungsfrist 21 Tilgungsfristen21 Überliegefrist22 Punktebarometer23 Wie erfahre ich meinen Punktestand? 23 Antragsformular24 5 Alkohol im Straßenverkehr 25 Promille-Grenzwerte26 Übersichtstabelle26 Auswirkungen Gesetzliche Unfallversicherung 27 Auswirkungen Private Unfallversicherung 27 Auswirkungen Kaskoversicherung 27 Auswirkungen Kfz-Haftpflichtversicherung 27 Auswirkungen Arbeitsrecht 27 Auswirkungen Sozialrecht 28 Führerschein auf Probe 28 Achtung bei Bußgeldbescheiden 28 A- und B-Verstöße 29 Besonders schwerwiegende A-Verstöße 29 Weniger schwerwiegende B-Verstöße 30 Sanktionen bei Verstößen in der Probezeit 30 Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit 31 Begleitetes Fahren ab 17 31 EU-weite Vollstreckung von Geldbußen 31 Fahrerlaubnisklassen34 Bußgeldtabelle38 Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten38 Achs- und Anhängelasten 38 An-, Ein- oder Ausfahren, Abbiegen 39 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis 40 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 41 Bahnübergänge42 Beförderung von Fahrgästen mit Kfz/Bus 42 Beleuchtung43 Fahren unter Alkoholeinfluss 45 Alkoholverbot für Fahranfänger/-innen 45 Fahren unter Wirkung berauschender Mittel 45 Fußgängerüberwege46 Gefahrgutfahrzeuge46 Geschwindigkeit46 Geschwindigkeitsbegrenzer49 Halten und Parken 49 Inbetriebnahme eines Kfz 52 Kennzeichen55 6 Kreisverkehr56 Ladung56 Liegenbleiben von Fahrzeugen, Abschleppen 57 Öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse 57 Personenbeförderung, Sicherung bei Kindern (Helmpflicht, Gurtpflicht) 58 Radfahrer, Fußgänger, Inline-Skater 60 Richtzeichen, Tunnel 62 Sicherheitsabstand63 Technische Mängel 64 Überholen66 Übermäßige Straßenbenutzung 67 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot 67 Unfall68 Verkehrshindernis68 Verkehrsverstöße bei Nebel, Schneefall oder Regen (Winterreifenpflicht)69 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 69 Vorbeifahren, Begegnen 70 Vorfahrt, Verkehrsregelung 71 Vorschriftszeichen72 Warnzeichen74 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen 75 Sonstige Ordnungswidrigkeiten 76 Abschnitt II: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten80 Abkürzungsverzeichnis Hinweis: Beitrittserklärung in der Heftmitte zum Herausnehmen Abkürzungen BKatVBundeskatalogverordnung FeV Fahrerlaubnisverordnung FZV Fahrzeugzulassungsverordnung KBAKraftfahrt-Bundesamt Kfz Kraftfahrzeug km/h Kilometer pro Stunde m Meter mg/l Milligramm pro Liter OWiGOrdnungswidrigkeitengesetz PBefGPersonenbeförderungsgesetz PkwPersonenkraftwagen StGBStrafgesetzbuch StVGStraßenverkehrsgesetz StVOStraßenverkehrs-Ordnung 7 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung tTonne v. H. von Hundert zGG zulässiges Gesamtgewicht Verkehrsrechts-ABC Sie sind über eine rote Ampel gefahren und haben daraufhin einen Bußgeldbescheid erhalten. Sie sind in eine Alkoholkontrolle geraten und wurden mit einem Fahrverbot belegt. Sie haben einen Strafzettel wegen Falschparkens bekommen. Sie wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Der nachfolgende Überblick zum Recht der Ordnungswidrigkeiten soll Ihnen als Hilfestellung und zum besseren Verständnis dienen. 8 Wann wird verwarnt? Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Polizei bzw. die Verwaltungsbehörde eine Verwarnung erteilen (§ 56 Abs. 1 OWiG). Die Verwarnung ist eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Verfahrenserledigung. Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im Bußgeldkatalog geregelt und beträgt zwischen 5 und 35 EUR. Die Verwarnung kann schriftlich oder persönlich in Form eines Verwarnungszettels durch die Polizei erfolgen. Die Verwarnung ist wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist von einer Woche bezahlen. Lassen Sie die Frist verstreichen, kann die Verwaltungsbehörde den Betrag zurückweisen und es wird ohne weitere Vorankündigung ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Eine Verwarnung wird nicht in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen. Es gibt keine Punkte. Punkte werden erst ab einer Buße von 40,00 EUR vergeben. Im Regelfall ist es ratsam, das Verwarnungsgeld innerhalb der Frist zu bezahlen und es nicht auf ein Bußgeldverfahren ankommen zu lassen. Bei unbedeutenden Verkehrsverstößen kann auch eine gebührenfreie Verwarnung in Betracht kommen. Bei einem Unfall bedeutet die Annahme einer Verwarnung nicht, dass die Schuld anerkannt ist, mögliche Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Wann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Ist ein Verkehrsverstoß nicht geringfügig oder wird das Verwarngeld nicht bezahlt, erfolgt eine Anzeige und es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Anzeigenerstatter können sowohl die Polizei als auch Privatpersonen sein. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog feste Regelsätze vorgesehen. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Tatausführung fahrlässig erfolgt, allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und keine Besonderheiten aufweist. Die Höhe der Geldbuße beträgt allgemein mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 17 OWiG). Etwas anderes gilt für den Bereich des Straßenverkehrsrechts. § 24 Absatz 2 StVG sieht für Verkehrsordnungswidrigkeiten mittlerweile eine selbstständige Obergrenze von 2.000 EUR vor. Für das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sieht § 24 a Absatz 4 StVG eine Höchstbuße von 3.000 EUR, bei Fahrlässigkeit von 1.500 EUR vor. Die Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, vgl. Tabelle Seite 83/84, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind oder wenn von einem Regelfahrverbot im Einzelfall abgesehen wird. 9 Es handelt sich hierbei um Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich, müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung beachtet werden. Abweichungen von den Regelgeldbußen bedürfen daher immer einer Begründung. Die Beträge gehen grundsätzlich von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. Wird ein Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, verdoppelt sich der Regelsatz. Die Rechtsfolgen für Verkehrsverstöße, die nur vorsätzlich begangen werden können, sind in Abschnitt II des Bußgeldkataloges festgelegt. Mildernde oder erschwerende Umstände sind durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Geldbuße ist möglich, wenn z. B. einschlägige Voreintragungen existieren, beharrliche Uneinsichtigkeit vorliegt oder der Betroffene ein absolut rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat. Zuwiderhandlungen des Halters im Hinblick auf den verkehrssicheren Zustand von Fahrzeugen, z. B. Überschreitung der zulässigen Achslast, wiegen schwerer als die des Fahrzeugführers. In diesen Fällen erhöht sich die Geldbuße. Auch wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder einen Kraftomnibus mit Fahrgästen führt, muss mit höheren Bußgeldern rechnen. Bei einem Halterverstoß wird das Bußgeld verdoppelt. Verkehrsverstöße, die mit einem Bußgeld ab 40 EUR geahndet werden, werden in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Anhörung Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich vor Erlass eines Bußgeldbescheides verpflichtet, dem Betroffenen nach einer Anzeige Gelegenheit zu geben, sich zu der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu äußern. Dies erfolgt in der Regel durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Die Anhörung kann aber auch unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß oder durch eine Vorladung der Polizei erfolgen. Aussagen zum Vorwurf des Verkehrsvergehens oder Aussagen zum Ablauf des Ereignisses dürfen verweigert werden. Bei der Polizei muss der Betroffene zur Sache (Vorwurf des Verkehrsver gehens/Ablauf des Ereignisses) nicht aussagen. Er kann die Auskunft verweigern oder schweigen. Hierüber muss der Betroffene belehrt werden. Einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Einer richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Vorladung bzw. eine Ladung der Bußgeldstelle hingegen muss nachgekommen werden. Er kann auch einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Ist man sich seiner Sache nicht sicher, besteht die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung, um sicherzugehen, dass sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Der Verwaltungsbehörde gegenüber sind vollständig und richtig folgende Angaben zur Person zu beantworten aber nur dann, 10 wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind: Vorname, Familienname, Geburtsname, PLZ und Wohnort, Straße und Hausnummer, Geburtstag und Geburtsort. Die Pflicht zur Mitteilung der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Formular vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und bspw. Angaben zum Fahrzeugführer sind unzulässig. Bußgeldbescheid Nach Aufklärung des Sachverhalts im Bußgeldverfahren stellt die Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) das Verfahren ein oder erlässt, soweit der Betroffene Gelegenheit hatte sich zu äußern, einen Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße zzgl. der Kosten festgesetzt wird. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bescheid angegeben. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung. Einspruchsverfahren Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonderer Bevollmächtigter. Eine genaue Rechtsmittelbelehrung enthält jeder Bußgeldbescheid. Die Vor- und Nachteile eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid müssen stets sorgfältig abgewogen werden. Ist dies innerhalb der Einspruchsfrist nicht möglich, empfiehlt es sich, den Einspruch vorsorglich zur Fristwahrung ohne Begründung einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingegangen sein. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingeht. Wird die Frist versäumt, z. B. wegen Urlaubsabwesenheit, gibt es die Möglichkeit, die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung sind – unverschuldetes Versäumnis – Glaubhaftmachen der Tatsachen, die zum Versäumnis führten, z. B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests – ein entsprechender Antrag. Gleichzeitig ist die versäumte Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid nachzuholen. 11 Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen. Mit dem Einspruch wird zunächst verhindert, dass Bußgeld und Fahrverbot rechtskräftig werden. Die Bußgeldbehörde prüft sodann, ob der Bescheid aufrecht erhalten oder zurückgenommen wird. Sie kann hierzu weitere Ermittlungen in die Wege leiten. Gelangt die Bußgeldbehörde zu der Auffassung, dass der Bußgeldbescheid aufrechtzuerhalten ist, gibt sie die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Das Gericht wird in der Regel einen Hauptverhandlungstermin anberaumen, um über den Einspruch zu entscheiden. Alternativ kann – die Einwilligung des Betroffenen vorausgesetzt – das Gericht schriftlich ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Eine Verschlechterung zum Nachteil des Betroffenen ist in diesem Verfahren nicht zulässig. Kommt es zur Hauptverhandlung, ist der Betroffene zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Bleibt er dem Termin unentschuldigt fern, muss das Gericht den Einspruch ohne weitere Prüfung verwerfen. In diesem Falle wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Nicht immer ist ein Einspruch ratsam! Besondere Vorsicht mit dem Einspruch ist dann geboten, wenn es um ein Verhalten geht, das zu den sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs gehört. 1. Wer die Vorfahrt nicht beachtet hat. 2. Wer falsch überholt hat. 3. Wer an Fußgängerüberwegen falsch gefahren ist. 4. Wer an unübersichtlichen Stellen, wie Kreuzungen, Ein mündungen oder Bahnübergängen, zu schnell gefahren ist. 5.Wer an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten hat. 6.Wer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rück wärts oder entgegen die Fahrtrichtung gefahren ist oder dies versucht hat. 7.Wer haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht ausreichend gesichert hat. Wenn Behörden derartige Vorgänge, bei denen eine strafrechtliche Ahndung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet, im Rahmen eines Bußgeldverfahrens erledigen, ist man meistens gut beraten, das Bußgeld zu bezahlen. Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gibt man unter Umständen erst der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, den Verkehrsverstoß unter strafrechtlichen Aspekten zu prüfen. Die Folge kann eine empfindliche Geldstrafe und sogar Fahrerlaubnisentzug sein. Es gibt also auch dann, wenn man sich über seine Rechtschutzversicherung ohne Kostenrisiko auf ein Einspruchsverfahren einlassen kann, durchaus gute Gründe, von einem solchen Rechtsmittel abzusehen. 12 Fahrverbot Das Fahrverbot kommt in Fällen gröberer Verkehrsverstöße, z. B. bei qualifiziertem Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, aber auch wenn ein Kraftfahrzeug mit einer BAK zwischen 0,5 und 1,09 Promille oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 bis 0,54 mg/l geführt oder unter dem Einfluss bestimmter Drogen geführt wird, zur Anwendung. In Fällen gröberer Verkehrsverstöße, wie z. B. bei qualifiziertem Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, aber auch wenn ein Kfz mit einer ....geführt wird, sind der Geldbuße sogenannte Regelfahrverbote vorgesehen und zwar von einem Monat bis zu drei Monaten. Ein Fahrverbot kommt auch in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kfz schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Das Fahrverbot berührt den Bestand der Fahrerlaubnis nicht. Es untersagt lediglich die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr für den angegebenen Zeitraum. Es gilt daher auch für Leichtkrafträder (Mofas) sowie Fahrräder mit Hilfsmotor. Beginn und Ende Fahrverbot Das Fahrverbot kann sowohl von der Bußgeldbehörde als auch vom Gericht verhängt werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist die Rechtskraft der Entscheidung. Legt man dagegen Rechtsmittel ein, erreicht man dadurch zumindest ein zeitliches Hinausschieben der Maßnahme bis zu einer evtl. Rücknahme des Rechtsmittels oder dem abschließenden Urteil. Das Fahrverbot kann sowohl von der Bußgeldbehörde als auch vom Gericht verhängt werden. Das Fahrverbot gilt mit Rechtskraft der Entscheidung unabhängig davon, wann der Führerschein abgegeben wird. Die Fahrverbotsfrist beginnt erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist wird der abgegebene Führerschein wieder ausgehändigt. Der Kraftfahrer muss also im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Antrag auf Neuerteilung stellen, sondern erhält den ursprünglichen Führerschein zurück. In Bußgeldsachen gilt folgende Ausnahme: Ist in den zurückliegenden zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot (Rechtskraft maßgebend) gegen den Fahrer verhängt worden, so hat der Betroffene die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung seinen Führerschein abzugeben und damit die Wirksamkeit des Fahrverbots in Gang zu setzen. Nimmt man noch die Verzögerungsmöglichkeit durch Einspruch hinzu, erlaubt das geltende Recht dem Betroffenen also eine großzügige Disposition hinsichtlich der zeitlichen Lage des Fahrverbotes. 13 Diese Regelung hat jedoch auch ihren Nachteil. Sie erschwert beispielsweise die Berufung auf wirtschaftliche Härten, die bei der Verhängung eines Fahrverbotes drohen. Nach Ansicht vieler Gerichte können solche Härten in der Regel durch Urlaub und Dienstbefreiung und der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Viermonatsfrist gemildert werden. Absehen von Fahrverbot Nur wenn gleichwohl der Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar droht, kann man sich Hoffnung auf einen Wegfall des Fahrverbotes machen. Die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers muss nachgewiesen werden. Bei den sogenannten Regelfahrverboten des Bußgeldkataloges wird es immer schwieriger, das Fahrverbot abzuwenden. Praktisch bedeutsam sind vor allem das nur leicht fahrlässige Übersehen von Geschwindigkeitsbeschränkung (z. B. in Tempo-30-Zone) und die sogenannten atypischen Rotlichtverstöße (Mitzieheffekt) oder Verwechslung von Geradeaus- und Abbiegeampeln. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen, so ist der für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz der Geldbuße grundsätzlich angemessen zu erhöhen. Oft wird die Buße verdoppelt. Ausnahmen für den beruflichen Bereich sind möglich, soweit sie sich aufbestimmte Fahrzeugarten, z. B. Lkw, beziehen. Ist aber der Verstoß gerade mit einem solchen Fahrzeug begangen worden, wird in der Regel keine Ausnahme bewilligt. Verjährung Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate. Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme gegen den Betroffenen einleiten, z. B. die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden. Hierbei ist für die Verjährung das Datum der Anhörung maßgeblich, welches allein durch Einsicht in die Ermittlungsakte ermittelt werden kann. Die Dreimonatsfrist gilt nur so lange noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist. Danach beträgt die Verjährung sechs Monate. Die Dreimonatsfrist gilt nicht für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze und bei Drogenverstößen. Für diese Fälle, aber auch bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitenregelungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, bei fahrlässiger Begehung von einem Jahr. Die Verjährung beginnt, mit dem Tag der Begehung/Beendigung des Verkehrsverstoßes. Zu beachten allerdings ist, dass es zahlreiche Handlungen gibt, die eine Verjährungsunterbrechung zur Folge haben. Als Verjährungsunterbrechungshandlungen kommen in Betracht, die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, die Unterzeichnung bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides etc., vgl. § 33 OWiG. Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von Neuem. 14 Wesentlich mehr Zeit hat der Staat bei der Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Bußgelder. Bei Geldbußen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR beträgt die Vollstreckungsverjährung drei Jahre. Bei Beträgen von mehr als 1.000 EUR sind es fünf Jahre. Verkehrsstraftaten Verstöße gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder andere strafrechtliche Vorschriften (Verkehrsstraftaten) werden nicht mit Bußgeldern, sondern mit Geldstrafen, in schwerwiegenden Fällen auch mit Freiheitsstrafen geahndet. Hinzu kommen meist Führerscheinmaßnahmen, entweder in Form eines strafrechtlichen Fahrverbotes (§ 44 StGB) oder der Entziehung der Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Bestimmung einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten Dauer, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Verkehrsstraftaten sind: • G efährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeuges bei Fahrunsicherheit infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sowie infolge geistiger oder körperlicher Mängel (§ 315 c StGB) • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) • F ühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) • G ebrauch/gestatten des Gebrauchs unversicherter Kfz oder Anhänger • Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248b StGB) • Nötigung (§ 240 StGB) • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) • G efährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315c StGB) durch –Vorfahrtsmissachtung – falsches Überholen – Falschfahren an Fußgängerüberwegen –zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen wie Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen – Missachtung des Rechtsfahrgebots –Rückwärtsfahren –Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen –Nichtkenntlichmachung haltender oder liegen gebliebener Fahrzeuge. 15 • F ühren eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ohne Gefährdung (§ 316 StGB) • Vollrausch (§ 323a StGB) Hinweis bei fahrlässiger Körperverletzung Soweit die Staatsanwaltschaft im Einzelfall nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung für gegeben hält, hängt es vom Geschädigten ab, ob er den für ein Strafverfahren erforderlichen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellt. Da in diesem Fall nicht nur eine empfindliche Geldstrafe, sondern auch fünf Punkte (mit fünfjähriger Tilgungsfrist) in Flensburg drohen, ist man gut beraten, frühzeitig die Verständigung mit dem Unfallopfer zu suchen. Im Normalfall bringt ein Strafverfahren dem Geschädigten nichts, da über etwaige streitige Schadenersatzansprüche der Zivilrichter entscheidet, der die Sach- und Rechtslage in jedem Fall nach denen für den Zivilprozess geltenden Grundsätzen selbstständig prüfen muss. Berechnung der Geldstrafe Die vom Verkehrsrichter verhängten Geldstrafen sind nicht nur höher als die Bußgelder in Verkehrsordnungswidrigkeiten, sie folgen auch einer anderen Logik. Sie berücksichtigen die Einkommensverhältnisse des Angeklagten. Im Strafausspruch des Urteils bzw. des Strafbefehls erscheint daher immer eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen, wobei die Anzahl der Tagessätze die Schwere des Deliktes widerspiegelt. Die Höhe der Tagessätze dagegen hängt vom individuellen Einkommen ab. Grundsätzlich entspricht der Tagessatz dem Tagesnettoeinkommen. Man kann es leicht selbst ausrechnen, indem man sein Nettomonatsgehalt durch 30 teilt. Bei einem Monatsverdienst von netto 1.500 EUR beträgt der Tagessatz demnach 50 EUR. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten ist im Einzelfall zu klären. Unterhaltsverpflichtungen werden in Abzug gebracht. Trunkenheitsfahrten schlagen üblicherweise mit 40 bis 60 Tagessätzen, eine fahrlässige Körperverletzung mit 15 bis 30 Tagessätzen zu Buche. Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen. Registereinträge Rechtskräftig abgeurteilte (Verkehrs-)Straftaten werden sowohl in das Verkehrszentralregister in Flensburg als auch in das Strafregister in Berlin eingetragen. In das polizeiliche Führungszeugnis hingegen werden Verurteilungen erst ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. ab drei Monate Freiheitsstrafe eingetragen. 16 Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot (§ 44 StGB) Die Fahrerlaubnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit erteilt. Der Entzug der Fahrerlaubnis bringt diese zum Erlöschen, beeinträchtigt aber nicht die Befugnis zum Führen führerscheinfreier Kraftfahrzeuge. Nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist erhält der Betroffene seinen Führerschein nicht mehr zurück. Es muss Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis bei der Führerscheinbehörde gestellt werden. Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis vom Strafrichter oder von der Verwaltungsbehörde bei vorhandener Nichteignung. Ein Entzug durch den Strafrichter droht in der Regel bei Straßenverkehrsgefährdungen und Trunkenheitsfahrten. Alkohol kann bei einer Konzentration im Blut ab 0,3 Promille schon dann eine Straftat darstellen, wenn ein alkoholtypisches Verhalten (Schlangenlinien) vorliegt. Bei der Unfallflucht in schweren Fällen wird in der Regel ein Führerscheinentzug verhängt. Ein strafrechtliches Fahrverbot als „Denkzettelfunktion“ kommt als Nebenstrafe in Betracht, wenn die Entziehung nicht erforderlich erscheint. Der Fahrerlaubnisentzug und dementsprechend die Beschlagnahme des Führerscheins ist auch als vorläufige Maßnahme möglich. Es müssen allerdings hinreichende Anhaltspunkte für eine spätere Verurteilung vorliegen. Der Strafrichter bestimmt gleichzeitig eine Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In besonderen Fällen darf die Sperre auf Dauer angeordnet werden. Etwa wenn einem Autofahrer bereits mehrfach die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Entziehungsanordnung auszunehmen (z. B. Lkws/Kraftomnibusse). Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Dies kann bei Verstößen mit dem Privat-Pkw der Fall sein, der betroffene Kraftfahrer im beruflichen Bereich jedoch als besonders zuverlässig gilt und überwacht wird. Praktische Bedeutung kann diese Regelung auch für Landwirte haben mit der Folge, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Sperre ausgenommen werden. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Arbeitsplatzverlust, werden von den Gerichten in der Regel nicht berücksichtigt. Auch die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen. Anlass für einen Fahrerlaubnisentzug kann jeder begründete Hinweis auf Eignungsmängel sein. Das kann der Fall sein, wenn erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen, wenn körperliche, geistige oder charakterliche Mängel bestehen, wie Krankheit, Drogen- oder Medikamentenkonsum oder auch altersbedingte Ausfallerscheinungen oder aber das Fahrzeug zur Begehung von anderen Straftaten verwendet wird. 17 Bei 18 Punkten in Flensburg wird der Führerschein ausnahmslos entzogen. Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Im Hinblick auf die Beurteilung der Fahreignung kann die Führerscheinstelle die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Die Kosten der Begutachtung hat der Betroffene zu tragen. Wird das Gutachten nicht vorgelegt, so kann die Behörde von der Vermutungsregel ausgehen, dass Eignungsmängel grundsätzlich vorliegen. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden. Liegt das Gutachten vor, muss entschieden werden. Erweist sich der Betroffene hiernach als ungeeignet zum Führen von Kfz, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bestehen zwar Mängel (z. B. körperlich), liegt aber keine komplette Ungeeignetheit vor, erteilt die Verwaltungsbehörde Auflagen (z. B. das Tragen einer Brille). Gegen die Anordnung einer MPU und gegen das Gutachten kann man sich nicht zur Wehr setzen. Rechtsmittel kann aber gegen den Entziehungsbescheid selbst eingelegt werden. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Nach Ablauf der Sperrfrist bekommt man die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder. Eine neue Fahrerlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Die Wiedererteilung erfolgt nach dem jeweils geltenden Recht (neue Klasseneinteilung). Es empfiehlt sich, diesen Antrag bereits drei Monate vor Fristablauf zu stellen. Dem Wiedererteilungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: • Lichtbild. • S ehtestbescheinigung bzw. Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes bei Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B, BE, M, L und T. • Z eugnis/Gutachten über die körperliche und geistige Eignung bei Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E sowie zur Fahrgastbeförderung. • B escheinigung über eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs oder Unterweisung in Sofortmaßnahmen an einem Unfallort. • G gf. polizeiliches Führungszeugnis, sofern von der Verkehrsbehörde ausdrücklich angefordert. • u nter bestimmten Voraussetzungen ist Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich Die häufigsten Fälle, die vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Anordnung einer MPU führen sind: • T eilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 Promille. • W iederholte Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. • Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss. 18 • Besitz oder Konsum illegaler Drogen. • E rreichen oder Überschreiten von 18 Punkten im Verkehrszentralregister. • E rhebliche Straftat im Straßenverkehr oder mit Aggressionspotenzial. • Geistige oder körperliche Mängel. Je nach Anlass der Begutachtung fallen Kosten zwischen 350,00 EUR und 750,00 EUR an. Bei der Wieder-/Neuerteilung kann die Fahrerlaubnisbehörde (und wird dies in der Regel auch tun) auf das erneute Ablegen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung verzichten, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht mehr besitzt. Die 2-Jahres-Frist, nach der die Prüfung vorgeschrieben war, wenn man mehr als zwei Jahre ohne Führerschein war, ist zum 30. Oktober 2008 ersatzlos weggefallen. Punkte im Verkehrszentralregister Das Punktesystem gewährleistet mit einem einheitlichen Maßnahmekatalog die Gleichbehandlung aller im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen. Es gibt jedem Bürger die Möglichkeit, das Ausmaß des eigenen Fehlverhaltens laufend selbst zu beobachten und rechtzeitig zu korrigieren. Darüber hinaus gibt es Hilfestellungen, damit der Betroffene seine Mängel in der Fahreignung möglichst frühzeitig beseitigen und einen Punkteanstieg vermeiden kann. Das Punktesystem ist zu einem wichtigen Instrument der Verkehrssicherheit geworden, weil es präventive Wirkung zeigt. Bepunktet werden alle im Verkehrszentralregister eingetragenen • r echtskräftigen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten (ab 40 EUR) • rechtskräftigen Entscheidungen in Verkehrsstrafsachen. Ins Verkehrszentralregister eingetragen werden insbesondere sämtliche Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen (§ 28 StVG). Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich mit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung. Achtung! Für die Tilgung bereits eingetragener Entscheidungen kann es durchaus von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt eine neue Eintragung erfolgt. Verstöße gegen die EU Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) werden nicht eingetragen. Die Bewertung der Verkehrsverstöße findet nach einer Skala von eins bis sieben Punkten statt. Ordnungswidrigkeiten werden mit einem bis vier Punkten und Straftaten mit fünf bis sieben Punkten bewertet. Wird die Geldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend vom Regelsatz der Geldbuße entweder nach oben oder nach unten festgesetzt, so ist für die Eintragung ins Verkehrszentralregister der vorgesehene Regelsatz maßgebend. 19 Beispiel: Bei einem Verstoß gegen die „Winterreifenpflicht“ beträgt das Regelbußgeld 40 EUR (1 Punkt). Wird das Bußgeld abweichend auf 30 EUR festgesetzt, ist für die Eintragung ins VZR der Regelsatz von 40 EUR maßgebend (vgl. § 28 a StVG). Das Punktesystem bietet dem auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer Angebote und Hilfestellung, das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. In Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Gesprächen können die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt und abgebaut werden. Dabei führt die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum Punkteabzug. Welche Folgen haben Punkte? Das Verkehrszentralregister und das Punktesystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Ein hoher Punktestand ist ein Warnsignal und sollte Anlass sein, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde Unabhängig von der Möglichkeit, sich selbst über seinen Punktestand zu informieren, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde, wenn bestimmte Punktzahlen im VZR eingetragen sind: • 8 bis 13 Punkte Schriftliche gebührenpflichtige Verwarnung und Hinweis, freiwillg an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können. Der Besuch eines Aufbauseminars ist nur innerhalb von fünf Jahren möglich. Bei Teilnahme mit acht Punkten, gibt es einen Erlass von vier Punkten, bei Teilnahme von neun bis 13 Punkten, erhält man zwei Punkte erlassen. • 14 bis 17 Punkte Gebührenpflichtige Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Kein Punkterabatt. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht wurde, folgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis ... der Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei Teilnahme gibt es einen Erlass von zwei Punkten, jedoch nur dann, wenn 14 Punkte erreicht sind und vorher an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde. Der Punkteabbau ist auch hier nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. ... dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. • 18 oder mehr Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis. Neuerteilung nach sechs Monaten und bestandener MPU. Wie baue ich Punkte ab? Durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen können Sie bis zu vier Punkte abbauen. Die Teilnehmer können in Gruppengesprächen und 20 durch eine Fahrprobe beweisen, dass ihre Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut wurden. Punkte können nur einmal innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden. Punktelöschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis Die Entziehung der FE sowie die Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung führt grundsätzlich zur Löschung der Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen. Allerdings werden nicht auch die eingetragenen Entscheidungen gelöscht; sie bleiben solange im Verkehrszentralregister, bis sie tilgungsreif sind. Gesetzliche Sonderregelung • Stufe 1 Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 – 13 Punkten schriftlich verwarnt hat, wird er so gestellt, als habe er 13 Punkte. • Stufe 2 Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 – 17 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als habe er 17 Punkte. • Stufe 3 Auch wenn der Betroffene „auf einen Schlag“ eine hohe Punktezahl erreicht, kann er dennoch stufenweise die Hilfestellungen des Punktesystems in Anspruch nehmen. Für die nach dem Punktesystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Wie lange bleiben Punkte? – Tilgungsfristen – Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrzentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre. Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt eine Tilgung nur dann, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden. Beginn der Tilgungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. der gerichtlichen Entscheidung nach Einspruch; bei Strafsachen mit dem Tag des ersten Urteils/bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter Tilgungsfristen • 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, sofern keine tilgungshemmende Entscheidung eingetragen wird. 21 • 5 Jahre bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, bei verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre, bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung. • 10 Jahre in allen übrigen Fällen, z. B. bei Alkoholstraftaten. Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt ist. Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen blockieren die Tilgung bereits vorhandener Eintragungen (Tilgungs hemmung). Kein Bußgeldbescheid (außer wegen Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze/Fahren unter berauschenden Mitteln) bleibt länger als fünf Jahre eingetragen, unabhängig davon, ob noch andere Entscheidungen vorhanden sind. Überliegefrist Ist Tilgungsreife eingetreten, dürfen Eintragungen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Sie werden nach einer sogenannten Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieses Zeitraums werden Eintragungen noch geführt. Wird eine weitere Tat vor Eintritt der Tilgungsreife begangen und innerhalb der Überliegefrist eingetragen, führt dies zu einer Ablaufhemmung der übrigen, mitunter tilgungsreifen Eintragungen. Verstöße, die als tilgungsreif in der Überliegefrist sind, wirken sich auf die Ahndung neuer Taten nicht straferhöhend aus. Die Begehung einer neuen Tat in dieser Überliegefrist führt nicht dazu, dass die Tilgung der Voreintragungen gehemmt würde. 22 Punktebarometer Punktestand im Verkehrszentralregister 1 2 3 4 5 6 Was passiert bei diesem Punktestand? 7 } {} 8 9 Verwarnung und Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar 10 11 12 Punkteabbau Bei freiwilliger Teilnahme am Aufbauseminar 4 Punkte Abzug z.B. 8 – 4 = 4 Bei freiwilliger Teilnahme am Aufbauseminar 2 Punkte Abzug z.B. 13 – 2 = 11 13 Teilnahme an Aufbauseminar wird angeordnet Führerschein wird entzogen { } 14 15 16 { 17 18 bei freiwilliger Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung 2 Punkte Abzug z.B. 17 – 2 = 15 . . . Quelle: KBA Wie erfahre ich meinen Punktestand? Schriftliche Auskünfte über den persönlichen Punktestand gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg. Die Auskunft ist gebührenfrei. Anfrageform: • M it persönlichen Daten (siehe Formular) und amtlich beglaubigter Unterschrift oder • m it persönlichen Daten (siehe Formular) und der eigenen Unterschrift (nicht amtlich beglaubigt) und der Ablichtung der Vorder- und Rückseite des Personalausweises. 23 Antrag für Verkehrszentralregister Kraftfahrt-Bundesamt 24932 Flensburg ✕ Zutreffendes bitte ankreuzen Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Ich beantrage, mir Auskunft über die zu meiner Person im Verkehrszentralregister erfasste(n) Entscheidung(en) zu erteilen. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite meines Personalausweises oder Reisepasses füge ich bei. Ich beantrage, mir Auskunft über die zu meiner Person im Verkehrszentralregister erfasste(n) Entscheidung(en) zu erteilen. Meine Unterschrift habe ich auf dem Antrag amtlich beglaubigen lassen. Geburtsdatum _____________________________________ Geburtsname______________________________________ Familienname______________________________________ (nur bei Abweichung vom Geburtsnamen erforderlich) Sämtliche Vornamen _______________________________ Geburtsort ________________________________________ PLZ und Wohnort __________________________________ Straße und Hausnummer ___________________________ Beglaubigungsvermerk einer siegelführenden Stelle (entfällt bei Vorlage der Kopie des Ausweises/Passes) Die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin wird beglaubigt. ___________________________________________________ Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin ___________________________________________________ Name der Behörde, Ort, Datum und Unterschrift ___________________________________________________ 24 Alkohol im Straßenverkehr Alkohol lähmt schon in geringen Mengen Nervenzellen in unserem Gehirn. Dadurch werden jene Steuerungszentralen beeinträchtigt, die für die Sehleistung, die Körperbewegungen und auch für unsere Gefühle zuständig sind. Wir fühlen uns gut, sind locker und ungehemmt. Entstehung und Abbau von Promille bei Frauen und Männern Frau Mann 60 bis 65 kg 80 bis 90 kg Anteile des wasserhaltigen Körpergewebes 60 % 70 % Beispielgewicht 60 kg 85 kg Anteil des wasserhaltigen Gewebes Formel: kg x% : 100 = 36 kg 59,5 kg Promille nach einer Trinkmenge von 3 Gläsern Wein (à 15 g = 45 g Alkohol 45 g 36 kg = 1,25 ‰ 45 g 59,5 kg = 0,76 ‰ Abbau des Alkohols im Körper je Stunde 5–6g 8–9g Abbau des Alkohols im Körper je Stunde 0,15 ‰ 0, 15 ‰ Dauer des vollständigen Abbaus des Rest alkohols, gerechnet ab Beendigung des Alkoholkonsums ca. 8,3 Std. ca. 5 Std. Alle Angaben beruhen auf Mittelwerten und gehen vom Normalgewicht aus. Die Werte verändern sich z. B. bei Über- oder Untergewicht. Euphorie und übersteigertes Selbstbewusstsein führen aber auch zu einer völlig falschen Selbsteinschätzung. Das ist das Heimtückische an der Wirkung von Alkohol. Wir merken nämlich überhaupt nicht, dass unser Körper schon lange nicht mehr richtig funktioniert. Und das kann schon nach einem Glas Bier der Fall sein. • W ir können Geschwindigkeiten und Abstände nicht mehr richtig einschätzen, würden aber Stein und Bein schwören, dass wir richtig liegen. • W ir erkennen Situationen zu spät, sind aber fest davon überzeugt, den vollen Überblick zu haben. • W ir fahren wesentlich aggressiver als sonst, glauben aber, besonnen und partnerschaftlich unterwegs zu sein. Es ist der Alkohol selbst, der uns gegen alle nüchternen Fakten zu der fatalen Fehleinschätzung führt: „Ich vertrage das, ich bin noch absolut fit.“ Am Ende setzt man sich dann manchmal doch hinters Steuer. 25 Promille-Grenzwerte Wer alkoholisiert ein Fahrzeug fährt, gefährdet sich und andere. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Fahren nach Alkoholkonsum unter Strafe gestellt. Wie hoch diese Strafe ausfällt, hängt davon ab, wie viel Alkohol der Fahrer im Blut hat und welche Folgen seine Alkoholfahrt hat. 0,0 Promille – gelten für Fahranfänger in der Probezeit und junge Fahrer/-innen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei einem Verstoß gegen dieses absolute Alkoholverbot wird man mit einem Bußgeld von 250 EUR und zwei Punkten in Flensburg belegt. Fällt die Tat in die Probezeit, muss der Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren, die Probezeit wird von zwei auf vier Jahre verlängert. 0,3 Promille – Die nachstehende Tabelle zeigt, dass man bereits ab 0,3 Promille bestraft werden kann, wenn man offensichtliche Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigt (z. B. man fährt Schlangenlinie, bleibt vor einer grünen Ampel stehen oder verursacht einen Unfall). Folge: Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bei Wiederholungstäter, Entziehung der Fahrerlaubnis und sieben Punkte. 0,5 – 1,09 Promille – Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird derjenige belangt, der mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut (bzw. Atemalkohol von 0,25 bis 0,54 mg/l) ein Kfz führt, auch dann, wenn keine Fahrunsicherheit nachgewiesen wird. Folge: Regelgeldbuße zwischen 500 – 1.500 EUR, ein bis drei Monate Fahrverbot, vier Punkte. 1,1 Promille – ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig, auch wenn man sich nicht auffällig verhält. Es liegt eine Straftat vor. Folge: Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis. Übersichtstabelle Alkoholgehalt im Blut Bei Fahranfängern in der Probezeit und Fahrer/innen unter 21 Jahren bis 0,5 ‰ Wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen 2 P. Ab 0,3 ‰ Alkohol zeigt Wirkung (auch Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren) Neu!!! Ab 0,5 ‰ vierfaches Unfallrisiko (auch Fahran fänger und Fahrer unter 21 Jahren) 26 Wenn AnWenn es zu zeichen von einem Unfall Fahrunsicherheit kommt vorliegen 4 P. w F 7P. n G m 7P. n G m s 7P. n m G 7P. n G m s 8 8 Ab 1,1 ‰ 7P. über zehnfaches n m Unfallrisiko G 7P. n m G 7P. n G m s 8 P. Punkte im VZR Flensburg – w Geldbuße (500 bis 1500 Euro) m Geldstrafe – F Fahrverbot (1 bis 3 Monate) Regelgeldbuße 250 Euro G n s 8 Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre oder Geldstrafe) Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer Kasko kann Versicherungsleistung kürzen oder komplett versagen. Kfz-Haftpflichtrückforderung bis 5000 EUR Auswirkung Gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig bei Arbeits- und Wegeunfällen. Wegeunfälle sind jene Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit bzw. nach Hause oder auf Dienstfahrten ereignen. Ist der Fahrer jedoch relativ oder sogar absolut fahruntüchtig, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Hier sollte man besonders an den Restalkohol denken, der so gerne unterschätzt wird. Auswirkung Private Unfallversicherung Von der privaten Unfallversicherung ausgeschlossen sind Unfälle infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Als Bewusstseinsstörung gilt auch die absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund von 1,1 Promille und mehr. Aber auch die relative Fahruntüchtigkeit (hier bei 0,8 bis unter 1,1 Promille) kann als Bewusstseinsstörung angesehen werden, wenn alkoholtypisches Fehlverhalten hinzukommt. Auswirkung Kasko-Versicherung Die Kasko-Versicherung muss nicht zahlen, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Denn nach § 81 Absatz 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Unfall auf eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen ist. Bei relativer Fahruntüchtigkeit ist maßgeblich, ob der Kraftfahrer bereits Ausfallerscheinungen hatte und somit fahruntüchtig war. Auswirkung Haftpflichtversicherung Wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht wurde, sind die Haftpflichtversicherer berechtigt, ihre Haftung einzuschränken und bis zu 5.000 Eur Regress zu nehmen. Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den VN in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (z. B. Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit) nämlich dann, wenn sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert. Auswirkung Arbeitsrecht Alkohol am Steuer kann bei Berufskraftfahrern zu einem Berufsverbot führen. Wird einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis 27 entzogen, kann er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Die Entlassung droht aber auch Außendienstangehörigen vieler anderer Berufe, die zur Ausübung ihres Berufes auf ein Fahrzeug angewiesen sind (z. B. Installateure, Tischler, Mechaniker etc.). Auswirkung Sozialrecht Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohol am Steuer seinen Arbeitsplatz, handelt es sich gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung) um ein vertragswidriges Verhalten. Er hat daher mit einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes von drei Monaten zu rechnen. Führerschein auf Probe Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein für zwei Jahre „auf Probe“ erteilt. Es handelt sich hierbei nicht um einen Führerschein zweiter Klasse, jedoch bringen Verfehlungen während der Probezeit besondere Folgen mit sich. Führerscheinneulinge haben während der Probezeit bei Verstößen nicht nur mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten in Flensburg zu rechnen, sie trifft zudem die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, sehen sich mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung konfrontiert, im schlimmsten Fall haben sie den vorzeitigen Verlust ihres Führerscheins für mindestens drei Monate zu befürchten. Die Maßnahmen im Rahmen der „Fahrerlaubnis auf Probe“ treten grundsätzlich neben die sonstigen Sanktionen und sind auch nicht von der Höhe der Geldbuße oder der Zahl der Flensburger Punkte abhängig. Achtung bei Bußgeldbescheiden Nach wie vor wird in den Bußgeldbescheiden nicht besonders darauf hingewiesen, dass den Betroffenen Maßnahmen im Rahmen des Probe-Führerscheins drohen. Dies führt immer wieder dazu, dass – möglicherweise aussichtsreiche – Rechtsmittel nicht eingelegt werden im Vertrauen darauf, mit Zahlung des verhängten Bußgelds sei die Sache erledigt. Oft kommt dann erst Monate später die (nicht fristgebundene!) Aufforderung von der Führerscheinstelle, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen. Ist der dieser Anordnung zugrunde liegende Bußgeldbescheid aber erst einmal rechtskräftig, führt kein Weg mehr am Aufbauseminar vorbei und kann insbesondere nicht mehr argumentiert werden, der Bußgeldbescheid sei in der Sache nicht rechtmäßig gewesen. Dieser ist dann in jedem Fall für die Behörde bindend. Deshalb ist es für Fahranfänger besonders wichtig, sich über die Einspruchsmöglichkeiten gegen einen Bußgeldbescheid zu informieren. Da nur die in Flensburg eingetragenen Zuwiderhandlungen Maßnahmen während der Probezeit auslösen können, sind Verwarnungen und Bußgeldbescheide bis 35 Eur ungefährlich. Höhere Bußgelder lösen die nachteiligen Folgen auch dann aus, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, der Verstoß aber während der Probezeit begangen wurde. In diesem Fall bringt „Verzögerungstaktik“ also nichts. 28 Eine Verkürzung der Probezeit um ein Jahr ist möglich, wenn der Fahranfänger an einem freiwilligen Fortbildungsseminar (Modellversuch zur Minderung der Unfallbelastung) teilnimmt. A- und B-Verstöße Was der Fahranfänger nach einem Verkehrsverstoß in der Probezeit zu erwarten hat, hängt von der Schwere des Deliktes ab. Die Einteilung ist gesetzlich geregelt. Es kommt darauf an, ob der Verstoß in die „A“- oder in die „B“-Kategorie einzuordnen ist. „A“-Verstöße (= schwerwiegende Zuwiderhandlungen) führen automatisch zu einer (weiteren) Sanktion, „B“-Verstöße (= weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen) dagegen erst im Wiederholungsfall. Dabei ist folgende Tabelle maßgeblich: Besonders schwerwiegende A-Verstöße 1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch: Fahrlässige Körperverletzung und Tötung, Unfallflucht, Nötigung, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch. 2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz: Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins. 3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetz: Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger. 4. Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung: Wenn ein Bußgeld von 40 EUR oder mehr verhängt wird und ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, die erlaubte Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, die Autobahnbenutzung, das Verhalten am Bahnübergang, das Verhalten an öffentlichen Verkehrshaltestellen, Schulbussen und an Fußgängerüberwegen, die übermäßige Straßenbenutzung, das Verhalten an Ampelanlagen, bei Haltezeichen von Polizeibeamten oder am Stoppschild vorliegt. 5.Verstöße nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder ohne dass eine Typengenehmigung bzw. Einzelgenehmigung vorliegt. 6.Verstöße gegen § 24a/24c StVG: Fahren unter Alkohol oder der Wirkung von Rauschmitteln 7.Ordnungswidrigkeiten nach der FeV: Anordnen oder Zulassen der Fahrgastbeförderung ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. 8. Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung zählt nur dann als Delikt nach Abschnitt A, wenn der zugrunde liegende Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ebenfalls in Abschnitt A aufgeführt ist. 29 Weniger schwerwiegende B-Verstöße 1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch: Fahrlässige Körperverletzung und Tötung, wenn nicht schon unter A gezählt. Sonstige, nicht in Abschnitt A aufgeführte Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. 2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz: Kennzeichenmissbrauch. 3. Ordnungswidrigkeiten nach Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wenn ein Bußgeld von 40 EUR oder mehr verhängt wird und der Verstoß nicht schon in Abschnitt A erfasst ist. Sanktionen bei Sünden in der Probezeit Sanktionsstufe Verkehrszu widerhandlung Maßnahme der zuständigen Fahrerlaubnis behörde Erste Stufe Eine besonders schwerwiegende (A) oder zwei weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Kein Punkeabbau. Zweite Stufe Nach Teilnahme Aufbauseminar in der verlängerten Probezeit eine weitere besonders schwerwiegende (A) oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen. Verwarnung. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen (innerhalb von zwei Monaten). Bei Teilnahme zwei Punkte Abzug. Dritte Stufe Nach Ablauf der zwei Monate innerhalb der Probezeit eine weitere besonders schwerwiegende (A) oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen. 30 Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen, wenn man der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht (üblich sind zwei Monate) nachgekommen ist. Sie darf erst nach Vorlage der Bescheinigung neu erteilt werden. Erfolgt die Entziehung wegen erneuter Zuwiderhandlungen, muss drei Monate (ab Ablieferung des Führerscheines) mit der Wiedererteilung gewartet werden, ohne dass es eines besonderen Eignungsnachweises bedarf. Mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer der vorherigen Probzeit. Ein MPU-Gutachten muss vorgelegt werden, wenn innerhalb der restlichen Probzeit weitere A- bzw. (zwei) B-Verstöße begangen werden. Ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein freiwilliger Verzicht beeinflussen ebenso wenig die Dauer der Probezeit wie die Beschlagnahme des Führerscheins oder eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Der Fristenlauf wird dann gehemmt bzw. beginnt für die wiedererteilte Fahrerlaubnis erneut im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. Für die Maßnahmen der Führerscheinstelle ist das Datum der Tat, nicht das der Rechtskraft entscheidend. Eintragungen über Maßnahmen werden in Flensburg ein Jahr nach Ablauf der Probezeit getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie die/ der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Begleitetes Fahren ab 17 Das Begleitete Fahren ab 17 wurde zum 1. Januar 2011 dauerhaft ins Gesetz integriert. Das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Fahrerlaubnisklassen B und BE wurde auf 17 Jahre gesenkt. Es besteht gleichzeitig die Auflage, bis zum 18. Geburtstag den Pkw nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung namentlich eingetragenen mindestens 30-jährigen Person zu führen. Die Probezeit beginnt mit Aushändigung der Prüfbescheinigung. Bei Verkehrsverstößen kommt die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in Betracht (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen vom 3. April 2013). EU-weite Vollstreckung von Geldbußen Am 28. Oktober 2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Durch die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses in den fehlenden vier EU-Ländern Italien, Irland, Griechenland und Belgien wird die Vollstreckung in 2012 flächendeckend. Die Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) enthalten. Länderübergreifend können künftig rechtskräftig verhängte Geldsanktionen (Geldbußen, Geldstrafen und Ver31 fahrenskosten) ab einem Betrag von mindestens 70 EUR vollstreckt werden. Die Geldsanktion gründet auf Verstößen, insbesondere Verstöße im Straßenverkehr, insbesondere auf Zuwiderhandlungen gegen die gängigen EG-Sozialvorschriften. Zuständig für die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ). Es prüft nach Eingang eines ausländischen Vollstreckungsersuchens anhand der vorgelegten Unterlagen die Zulässigkeit der Vollstreckung. Eine Vollstreckung ist unzulässig, wenn der Mindestbetrag von 70 EUR nicht erreicht ist, wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren des ersuchenden EULandes nicht über seine Rechte belehrt wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn das Verfahren im Ausland in einer für den Betroffenen nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Vollstreckung zulässig ist, wird dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Bewilligungsentscheidung wird dem Betroffenen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung zugestellt. Wird kein Einspruch eingelegt, wird nach Rechtskraft der Bewilligungsentscheidung und nicht erfolgter Zahlung vollstreckt. Die Vollstreckung selbst umfasst ausschließlich Sanktionen finanzieller Art. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten grundsätzlich nur im Tatortland. Punkte werden auch in Zukunft nur für in Deutschland begangene Verkehrsverstöße fällig. 32 33 Fahrerlaubnisklassen ab 2013 in der Übersicht Fahrerlaubnisklasse ab 2013 Klasse AM Fahrzeugdefinition Zweirädrige und Dreirädrige Kleinkrafträ sowie Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 ccm bzw. 4 kW Leistung mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit. Mindestalter 16 Jahre Krafträder mit einem Hubraum von nicht me bei höchstens 0,1 kW/kg sowie Klasse A1 Klasse A2 Klasse A Klasse B Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse) Klasse BE Klasse C1 Klasse C1E Klasse C 34 Dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW Mindestalter 16 Jahre. Krafträder mit und ohne Beiwagen bis 35 kW Leistung bei höchstens 0,2 kW/kg. Mindestalter 18 Jahre. Krafträder mit und ohne Beiwagen sowie Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 1 Vorbesitz der Klasse A2. Kraftfahrzeuge mit zGM von nicht mehr als 3,5 t und nicht m auch mit Anhänger mit zGM von nicht meh sofern zGM der Kombi 3 500 kg nicht überste Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei Teilnah Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit zGM des Anhängers von mehr als 750 kg von mehr als 3,5 t und > 4,25 t. Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers vo Mindestalter wie B. Kraftfahrzeuge bis 7,5 t mit nicht mehr als a auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 18 Jahre. Kombination aus einem Zugfahrzeug der oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und sofern die zulässige Masse der Kombination 1 Mindestalter wie C1. Kraftfahrzeuge von mehr als 7,5 t und mit n sitz, auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 21 Jahre. äder e. ehr als 125 ccm mit bis zu 11 kW Leistung 15 kW. Mindestalter ist 20 Jahre bei mehr als acht Personen hr als 750 kg, eigt. hme am begleiteten Fahren ab 17 Jahre. Fahrerlaubnisklasse bis 2013 M+S S A1 B A (leistungsbeschränkt) A B B (BE) n mit einem Anhänger und zGM der Fahrzeugkombination BE n mit Anhänger oder Sattelanhänger on mehr 750 kg und nicht mehr als 3,5 t. BE acht Sitzplätzen außer dem Fahrzeugführersitz, r Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg einem Anhänger über 3,5 t, 12 t nicht übersteigt. nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrzeugführer- C1 BE / C1E C 35 Fahrerlaubnisklasse ab 2013 Klasse CE Klasse D1 Klasse D1E Klasse D Klasse DE Klasse T Klasse L 36 Fahrzeugdefinition Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination m mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Mindestalter wie C. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung bi als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrzeugführersi Mindestalter 21 Jahre. Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination von mehr als 750 kg. Mindestalter wie D1. Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr a auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesam Mindestalter 24 Jahre. Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination m von mehr als 750 kg Mindestalter wie Klasse D. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 k Mindestalter 16 Jahre. Zugmaschinen für 16- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhängern bis 25 km/h, sowie selbstfah auch mit Anhängern. Mindestalter 16 Jahre. mit Anhänger oder Sattelanhänger 0 kg. is acht m Länge mit mehr als acht und nicht mehr itz, auch mit Anhänger bis 750 kg. n mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, mtmasse von nicht mehr als 750 kg. mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse n bis 60 km/h sowie km/h, jeweils auch mit Anhängern. bis 17-Jährige auf bis 40 km/h beschränkt. n bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, rende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h, Fahrerlaubnisklasse bis 2013 CE D1 D1E D DE T L 37 t rb o r ve te Fah € Pu € nk eld Bu ßg Ve rw ar n un gs g eld Bußgeldtabelle mehr als 5 bis 10 10 – – – mehr als 10 bis 15 30 – – – mehr als 15 bis 20 35 – – – mehr als 20 – 95 • • • – mehr als 25 – 140 • • • – mehr als 30 – 235 • • • – Tatbestand Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Achs- und Anhängelasten Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts oder der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen bei Kfz bis 7,5 t 2) 3) (auch Pkw) Überschreitung in v. H. Inbetriebnahme bei Kfz über 7,5 t sowie Kfz mit Anhänger über 2 t 1) Überschreitung in v. H. 2 bis 5 30 – mehr als 5 – 80 • – – – mehr als 10 – 110 • – mehr als 15 – 140 • – mehr als 20 – 190 • • • – mehr als 25 – 285 • • • – mehr als 30 – 380 • • • – Als Halter Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme bei Kfz über 7,5 t sowie Kfz mit Anhänger über 2 t 2) Überschreitung in v. H. 2 bis 5 35 mehr als 5– 140 mehr als 10 – 235 mehr als 15 – 285 mehr als 20 – 380 mehr als 25 – 425 38 Fußnoten 1), 2) und 3): Erklärung auf Seite 84 – – • – • • • – • • • – • • • – • • • – eld gs g rb o r ve te nk € Pu € Fah eld t un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Zulässige Stützlast beim Mitführen eines einachsigen Anhängers um mehr als 50 Prozent über- oder unterschritten –40• – Hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen unzulässig Anhänger mitgeführt 25– – – Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen 25 – – – An-, Ein- oder Ausfahren, Abbiegen Auf Schienen links eingeordnet und dabei Schienenfahrzeug behindert 5 – – – Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, 20 dadurch anderen gefährdet – 70 – •• – – Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 10 mit Gefährdung – 70 • – – – Abbiegen ohne rechtzeitiges oder ordnungsgemäßes Einordnen oder ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs 10– – – mit Gefährdung 30 – – – mit Schädigung 35 – – – In Kreuzung oder Einmündung trotz stockenden Verkehrs eingefahren und andere behindert 20 – – – Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 30– – – 39 eld rb o r ve nk Fah € Pu € te eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand – – – – Unter Gefährdung anderer aus Grundstück, Fußgängerbereich, verkehrsberuhigtem Bereich ausgefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn gefahren 30 mit Schädigung 35 – – Beim Abbiegen Fußgänger gefährdet – 70 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet –80• • – • • – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 – – – Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 10 – – – Fahrzeug geführt, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer für das Fahrzeug erteilten Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 15 – – – Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt – 40 • – Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen – 50 • – 40 eld rb o r ve Fah nk € Pu € te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand – – Autobahnen und Kraftfahrstraßen Autobahn oder Kraftfahrstraße mit Fahrzeugen benutzt, die langsamer als 60 km/h fahren oder Höchstabmessungen nicht eingehalten 20 Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten 30– – – Für Polizei- oder Hilfsfahrzeug keine Gasse gebildet 20 – Verbotswidrig auf Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren mit Gefährdung 25 – – 75 Von Autobahn oder Kraftfahrstraße an nicht vorgeschriebener Stelle ausgefahren 25 – – – – – – – – Mit einem Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht, einschl. Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt. 80 •• – Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt – 70 • • – Beim Einfahren in Autobahn oder Kraftfahrstraße Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs nicht beachtet – 75 • • • – 75 • • • • – • • • – Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren a) in Autobahnein- oder ausfahrt – b)auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen • • • • – –130 c) auf durchgehenden Fahrbahnen – 200 • • • • 1M 41 eld rb o r ve te nk € Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt –75• • – Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug – 70 Wartepflichten vor Bahnübergang verletzt 10 – Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeuges nicht beachtet – 80 Kraftfahrzeug an einem BahnÜbergang (Zeichen 151,156) bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße unzulässig überholt – 70 • – In den Fällen des § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 1 StVO – 80 • – In den Fällen des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO – 240 • • • • 1M • – Bahnübergänge – – • • • – Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 StVO überquert Beförderung von Fahrgästen mit Kfz/Bus Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen 5 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen –50 l – 42 – – – eld gs g rb o r ve te nk € Pu € Fah eld t un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren. –75 l – Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Personen befördert oder die Beförderung angeordnet oder zugelassen – 75 • • • – Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß – 75 • • • – Kraftomnibus unter Verstoß gegen die Vorschriften über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen 15 – – die Inbetriebnahme angeordnet 20 – – – Beleuchtung Kraftfahrzeug oder Anhänger unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen 5 – –– unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen 20 – – – Scheinwerfer für Fernoder Abblendlicht 15 – – – Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler 15 – – – Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über 43 eld rb o Fah r ve te Pu nk eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € € Seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten 15 – – – Zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten 15 – – – Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler 15 – – – Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage 15 – – – Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen 15 – – – Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutzten Zustand benutzt 20 – – – mit Gefährdung 25 – – – mit Schädigung 35 – – – Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht vorschriftsmäßig beleuchtet mit Schädigung 20 35 – – – – – – Tatbestand Bei erheblicher Sichtbehinderung ohne erforderliches Abblendlicht gefahren innerhalb geschlossener Ortschaften 25– – – mit Schädigung 35 außerhalb geschlossener Ortschaften – – – • • • – –40 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tag nicht mit Abblendlicht gefahren 10 – – – mit Gefährdung 15 – – – mit Schädigung 35 – – – 44 eld rb o r ve Fah nk € Pu € te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Fahren unter Alkoholeinfluss 0,5-Promille-Grenze Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr (vgl. Tabelle S. 25), – 500 • • • • 1M obwohl im Verkehrszentralregister bereits eine Entscheidung – 1000 • • • • 3M mehrere Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB eingetragen waren – 1500 • • • • 3M Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen In der Probezeit nach § 2 a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten – 250 • • – Fahren unter Wirkung berauschender Mittel Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage1) zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt – 500 • • • • 1M obwohl im Verkehrszentralregister bereits eine Entscheidung – 1000 • • • • 3M mehrere Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB eingetragen waren – 1500 • • • • 3M Fußnote 1): Erklärung auf Seite 84 * innerhalb geschlossener Ortschaften ** 2x im Jahr mind. 26 km/h = Fahrverbot 1M 45 eld – Vor Fußgängerüberweg, den ein Fußgänger erkennbar benutzen wollte, nicht gewartet oder zu schnell herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt – rb o te r ve 5 nk Fußgängerüberweg befahren, obwohl der Verkehr stockte Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € Tatbestand – – Fußgängerüberwege 80 • • • • – Gefahrgutfahrzeuge Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Scheefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht. • • • – –140 Geschwindigkeit (gilt auch für Verstöße bei Sichtweite unter 50 m) a) Pkw und Kfz bis 3,5 t und Motorrad – Überschreitung in km/h bis 10 15* – – – 10 – – – 11 – 15 25* – – – 20 – – – 16 – 20 35* – – – 30 – – – 21 – 25 – 80* • – • • • * * * – 70 • – • • • * * * 26 – 30** – 100* • • • – – 80 • • • – 31 – 40 – 160* • • • 1M* – 120• • • 1M** 46 * innerhalb geschlossener Ortschaften ** 2x im Jahr mind. 26 km/h = Fahrverbot 1 M *** trotz Sichtweite unter 50 m eld rb o r ve Fah nk € Pu € te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand 41 – 50 – 200* • • • • 1M* –160• • • 1M 51 – 60 – 280 • • • • 2M* –240 • • • • 1M – Überschreitung in km/h bis 61 – 70 – 480* • • • • 3M* –440 • • • • 2M über 70 – 680* • • • • 3M* –600 • • • • 3M b)Lkw über 3,5 t, leere Kraftomnibusse, Kfz mit Anhänger – Überschreitung in km/h bis 10 20* – – – 15 – – – 11 – 15 30* – – – 25 – – – bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen – 80* • – nach Fahrtantritt • • • * * * – 70 • – • • • * * * 16 – 20 – 80* • – • • • * * * – 70 • – • • • * * * 21 – 25 – 95* • – • • • * * * – 80 • – • • • * * * 26 – 30 – 140* • • • 1M* – 95• • • – 31 – 40 – 200* • • • 1M* –160• • • 1M 41 – 50 – 280* • • • • 2M* –240• • • 1M 51 – 60 – 480* • • • • 3M* –440 • • • • 2M über 60 – 680* • • • • 3M* 600 • • • • 3M c)Bei Gefahrguttransporten und Kraftomnibussen mit Fahrgästen – Überschreitung in km/h bis 10 35* – – – 30 – – – * innerhalb geschlossener Ortschaften ** 2x im Jahr mind. 26 km/h = Fahrverbot 1 M *** trotz Sichtweite unter 50 m 47 eld rb o r ve te nk € Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand 11 – 15 – 40* • – 35 – – – bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen – 160* • – nach Fahrtantritt • • • * * * – 120 • – • • • * * * – Überschreitung in km/h 16 – 20 – 160* • – • • • * * * – 120 • – • • • * * * 21 – 25 – 200* • • 1M* • • • * * * –160• • – • • • * * * 26 – 30 – 280* • • • 1M* –240• • • 1M 31 – 40 – 360* • • • 2M* –320• • • 1M 41 – 50 – 480* • • • • 3M* –400 • • • • 2M 51 – 60 – 600* • • • • 3M* –560 • • • • 3M über 60 – 760* • • • • 3M* –680 • • • • 3M Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) – 100 in anderen als den genannten Fällen mit Sachbeschädigung 35 – – 80 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet 48 • • • – – – • • • – eld 100 Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen ••• –150 r ve te – Fah nk Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt Pu € rb o t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw € Tatbestand Geschwindigkeitsbegrenzer • • • – – Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung nicht mehr als ein Monat 25 – mehr als ein Monat vergangen ist – 40 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10– – – – – • • – Halten und Parken Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10 – – – Nicht platzsparend gehalten oder geparkt 10 – – – Unzulässig gehalten 10 – – – mit Behinderung 15 – – In zweiter Reihe gehalten 15 – – – mit Behinderung 20 – – – 49 eld rb o Fah r ve te Pu nk eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € € Unzulässig geparkt in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr, § 12 Abs. 2 StVO 15 – – – mit Behinderung 25 – – – länger als 1 Stunde 25 – – – mit Behinderung 35 – – – Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt 35– – – Tatbestand und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert – 50 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO 10 – – – mit Behinderung 15 – – – länger als 3 Stunden 20 – – – mit Behinderung 30 – – – Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt 20 – – – - mit Behinderung 30 – – – - länger als 3 Stunden 30 – – – - mit Behinderung 35 – – – Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 20 – – – mit Behinderung 30 – – – geparkt 25– – – mit Behinderung 35 – – – Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 35 – – – 50 • – eld rb o r ve Fah nk € Pu € te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassenen Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t oder einem Kfz-Anhänger über 2 t regelmäßig geparkt 30– – – Mit Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt 20 – – – In zweiter Reihe geparkt 20 – – – mit Behinderung 25 – – – länger als 15 Minuten 30 – – – mit Behinderung 35 – – – bis zu 30 Minuten 10 – – – bis zu 1 Stunde 15 – – – bis zu 2 Stunden 20 – – – bis zu 3 Stunden 25 – – – länger als 3 Stunden 30 – – – An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt 15 – – – mit Behinderung 25 – – – länger als 1 Stunde 25 – – – mit Behinderung 35 – – – Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) 20 – – – mit Behinderung 30 – – – Länger als 1 Stunde 30 – – – mit Behinderung 35 – – – – 40 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist • – 51 eld 40 rb o te r ve – nk € Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand • – Inbetriebnahme eines Kfz Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet Kfz oder Kfz-Anhänger ohne die erforderliche EG-Typengenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt – 50 • • • Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt –40• Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf –40 • einer öffentlichen Straße abgestellt N EU – – N EU – Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vor– –– geschriebenen Kennzeichens10 Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt –40• – Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist –50 • – 52 eld rb o r ve – Fah 15 nk € Pu € te t gs g eld un ßg ar n Bu Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen Ve rw Tatbestand – – Verwertungsnachweis nicht vorgelegt15 – – – Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben 10 – – Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet 50 – • – Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen 50 – ••• – – 50 ••• – 25 – Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrten verstoßen – –– Als Halter die Inbetriebnahme eines Kfz oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 2) bei anderen als den genannten Kraftfahrzeugen –180 • • • – –90•••– 53 eld rb o r ve te nk € Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 2) –270 • • • – bei anderen als den genannten Kraftfahrzeugen • • • – –135 Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 2) –270 • • • – bei anderen als den genannten Kraftfahrzeugen • • • – –135 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen – 270 • • • – bei anderen als den oben genannten Fahrzeugen – 135 • • • – Inbetriebnahme eines Kfz (außer Mofa), dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder keine ausreichende Profiltiefe besaßen 1) –50 • • • – Inbetriebnahme zugelassen oder angeordnet 2) –75 • • • – Inbetriebnahme eines Kfz oder einer Fahrzeugkombination, obwohl vorgeschriebene Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren –50• – 54 eld rb o r ve nk te t gs g eld un ßg Inbetriebnahme zugelassen oder angeordnet – 75 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen – 180 Bei anderen als den genannten Kraftfahrzeugen • • • – –90 Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand • – • • • – Erlöschen der Betriebserlaubnis Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus – 180 • • • – ein anderes als ein Lkw/ Kraftomnibus genanntes Fahrzeug – 90 • • • – Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist 10 – – – An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländ. Kfz-Anhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt 10 – – – An einem ausländischen Kfz oder ausländischen Kfz-Anhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt – 40 Kennzeichen • – 55 eld rb o Fah r ve te Pu nk eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € € 15 – – – 35 – – – bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen – 50 • – mit Gefährdung – 75 • • • – Tatbestand An einem ausländischen Kfz oder ausländischen Kfz-Anhänger das Unterscheidungskennzeichen nicht geführt Kreisverkehr Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Ladung Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert bei anderen als den genannten Kraftfahrzeugen 35– – – • • • – mit Gefährdung – 50 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert 10 – – – Fahrzeug geführt, das mit Ladung höchstzulässige Abmessungen überschritt oder dessen Ladung unzulässig hinausragte 20 – – – Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht 25– – – Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr gefährdeten, über dessen Umriss hinausragten 20– – – 56 eld r ve te nk rb o t gs g eld un ßg Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug – 40 Inbetriebnahme eines Kfz, eines Zuges, das bzw. dessen Ladung oder Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit eines Kfz durch die Ladung oder Besetzung wesentlich litt –80 • • • – Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand • – Liegenbleiben von Fahrzeugen, Abschleppen Beim Abschleppen Warnblinklicht nicht benutzt 5 – – – Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend kenntlich gemacht 5 – – – Kraftrad abgeschleppt 10 – – – Beim Abschleppen in Autobahn eingefahren oder diese nicht verlassen 20 – – – Liegengebliebenes Fahrzeug nicht ausreichend gesichert, bei Gefährdung– 40 • • – Öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse Nicht gewartet, um Linienbus oder Schulbus Abfahren von Haltestelle zu ermöglichen 5 – – – mit Gefährdung 20 – – – mit Schädigung 30 – – – An einer Haltestelle haltendem Linienbus oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht oder mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 15*– – – 57 eld rb o r ve te nk € Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Linienbus oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt Ve rw Tatbestand –40• – An einer Haltestelle haltendem Linienbus oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht oder mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten mit Behinderung – 40* • • – mit Gefährdung – 50* • • – An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus, die an einer Haltestelle hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und dadurch einen Fahrgast – behindert –40*• • gefährdet –50*• • – Personenbeförderung, Sicherung bei Kindern Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen (gilt auch für Trikes und Quads) 15 – – – Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt1) 30– – – Als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug bei einem Kind – 40 • – bei mehreren Kindern – 50 • – 58 1) gilt seit 01. 04. 04 auch für Sicherheitsgurte in Reisebussen * soweit sich nicht die Überschreitung der zulässigen „normalen“ Höchstgeschwindigkeit eine höhere Ahndung ergibt. eld rb o Fah r ve Pu nk te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw € € bei einem Kind 30 – – – bei mehreren Kindern 35 – – – bei einem Kind – 40 • – bei mehreren Kindern – 50 • – –das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag 25 – – – –die Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag 5 – – – Tatbestand Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in Omnibussen über 3,5 t) Als Kfz-Führer Kinder ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Omnibussen über 3,5 t) Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen 59 eld rb o Fah r ve te Pu € nk eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € als Radfahrer 15 – – – mit Behinderung 20 – – – mit Gefährdung 25 – – – mit Sachbeschädigung 30 – – – Als Radfahrer oder Mofafahrer Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren 20 – – – mit Behinderung 25 – – – mit Gefährdung 30 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – Als Radfahrer oder Mofafahrer Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 15 – – – mit Behinderung 20 – – – mit Gefährdung 25 – – – mit Sachbeschädigung 30 – – – Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet 15 – – – mit Behinderung 20 – – – mit Gefährdung 25 – – – mit Sachbeschädigung 30 – – – Tatbestand Radfahrer, Fußgänger, Inline-Skater Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen einer Schutzstreifenmarkierung 60 eld rb o r ve nk te t gs g eld un ßg Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 20 – – mit Behinderung 25 – – – mit Gefährdung 30 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtung für Schallzeichen in Betrieb genommen 15 – – – Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen 20 – – – Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen 5 – – – mit Gefährdung 5 – – – mit Schädigung 10 – – – Rotlicht einer Lichtzeichenanlage als Fußgänger nicht befolgt 5 – – – mit Gefährdung 5 – – – mit Schädigung 10 – – – Als Fußgänger Autobahn oder Kraftfahrstraße verbotswidrig betreten 10 – – – Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand N EU – Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überquert 61 eld rb o r ve te nk € Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht Ve rw Tatbestand 10– – – mit Behinderung 15 – – – mit Gefährdung 20 – – – In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt 10 – – – mit Gefährdung 15 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – –40• – Richtzeichen, Tunnel In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt gehalten 20– – – geparkt 25– – – Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten 15– – – Fußgänger behindert 15 – – – Fußgängerverkehr gefährdet – 40 • – bis 3 Stunden 10 – – – mit Behinderung 15 – – – länger als 3 Stunden 20 – – – mit Behinderung 30 – – – In einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt 62 * bei Geschwindigkeit über 100 km/h eld rb o Fah r ve Pu nk te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw € € Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 – – – mit Gefährdung 30 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – Ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h, sofern nicht der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug 35 – – – weniger als 5/10 des halben Tachowertes – 75 • – weniger als 4/10 des halben Tachowertes – 100 • • – weniger als 3/10 des halben Tachowertes – 160 • • • 1M* weniger als 2/10 des halben Tachowertes – 240 • • • • 2M* weniger als 1/10 des halben Tachowertes – 320 • • • • 3M* Tatbestand Sicherheitsabstand Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 80 km/h 63 eld rb o r ve te nk eld t gs g un ßg weniger als 5/10 des halben Tachowertes – 100 • • – weniger als 4/10 des halben Tachowertes – 180 • • • – weniger als 3/10 des halben Tachowertes – 240 • • • • 1M weniger als 2/10 des halben Tachowertes – 320 • • • • 2M weniger als 1/10 des halben Tachowertes – 400 • • • • 3M Unterschreiten des Mindestabstandes von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf Autobahnen bei Lkw über 3,5 t und Bussen – 80 Ohne zwingenden Grund stark abgebremst und andere gefährdet 20 – – – mit Schädigung 30 – – – Den zum Einscheren erforderlichen Abstand außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten 25 – – – Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 130 km/h • • • – Technische Mängel Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- und Einschnitttiefe besaß 25– – – Inbetriebnahme dessen zugelassen oder angeordnet 64 35 – – – eld rb o r ve Fah nk € Pu € te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass seine Sicht oder sein Gehör – durch die Besetzung, die Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 10– – – –das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 25 – – – –das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 5 – – – –an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 20 – – – mit Gefährdung 25 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – Fahrzeug, bei dem Mängel aufgetreten waren, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr gezogen 10 – – – Weisung, die Geräuschentwicklung feststellen zu lassen, nicht befolgt 10 – – – Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 20 – – – Kfz oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen 15– – – Die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen 30 – – – 65 eld rb o r ve te nk eld t gs g un ßg Kfz oder Anhänger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen 25 – Kraftfahrzeug oder Zug unter Überschreitung der zulässigen Breite, Höhe oder Länge in Betrieb genommen – 50 • – die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen – 75 • – Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt 10 – – – Nach Überholen nicht gleich rechts eingeordnet 10 – – – Überholen nicht durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder Warten ermöglicht 10 – – – Beim Einordnen einen Überholten behindert 20– – – Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand – – Überholen Vorschriftswidrig links überholt bei vorausfahrendem Linksabbieger 25 – – – mit Schädigung 30 – – – innerhalb geschlossener Ortschaften 30 – – – mit Schädigung 35 – – – außerhalb geschlossener Ortschaften – 100 Ohne wesentlich höhere Geschwindigkeit überholt – 80 Ohne ausreichenden Seitenabstand überholt 30 – – – mit Schädigung 35 – – – Verbotenes Rechtsüberholen 66 • • • – • – eld rb o r ve nk te t gs g eld un ßg Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht 30 – Überholt unter Nichtbeachtung von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) – 70 • – Beim Ausscheren nachfolgenden Verkehr gefährdet – 80 • • – Überholen bei unübersichtlicher oder unklarer Verkehrslage1) –100 • • • – Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand – – Überholen unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) mit Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) oder unter Nichtbefolgung der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) – 150 • • • • – mit Gefährdung – 250 • • • • 1M mit Sachbeschädigung – 300 • • • • 1M Übermäßige Straßenbenutzung Ohne Erlaubnis Fahrzeug geführt, dessen Maße und Gewichte die vorgeschriebenen Höchstgrenzen überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ –40• – Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt –40• – Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot Vermeidbare Abgasbelästigung oder unnötigen Lärm verursacht 10 – – – Innerhalb geschlossener Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch andere belästigt 20 – – – 67 eld rb o r ve te nk eld t gs g un ßg Verbotswidrig an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag gefahren – 75 • – das Fahren angeordnet oder zugelassen – 380 • – Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen –40• – Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand Unfall Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30 – – – Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet 5 – – – Verkehrswidrigen Zustand nicht beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht 10 – – – Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 10 – – – Gegenstand auf einer Straße liegengelassen oder dorthin verbracht, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte – 40 Verkehrshindernis 68 • – eld rb o r ve 80 Fah – nk € Pu € te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Verkehrsverstöße bei Nebel, Schneefall oder Regen Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m überschritten (soweit sich aus S. 46 – 48 keine schärfere Sanktion ergibt) • • • – Mit Kfz über 7,5 t bei Sichtweite unter 50 m überholt – 120 • • • • – mit Gefährdung – 200 • • • • 1M mit Sachbeschädigung – 240 • • • • 1M Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) – 40 • – mit Behinderung – 80 • – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Verkehrsverbot oder Verkehrsbeschränkung, deren Anordnung gem. § 45 Abs. 4 StVO bekannt gemacht wurde, nicht befolgt – Anordnung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Beschilderung und Absperrung der Arbeitsstelle und der Regelung des Verkehrs nicht befolgt oder vor Arbeitsbeginn nicht eingeholt oder Lichtzeichenanlage nicht bedient –75• – Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren 5 40 – • – – – 69 eld rb o Fah r ve te Pu nk eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € € a) der rechten Fahrbahnseite 15 – – – 25 – – – Tatbestand Vorbeifahren, Begegnen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzen mit Behinderung b) des rechten Fahrstreifens mit Behinderung anderer 20 – – – c) der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen 25 – – – 35 – – – 10 – – – mit Behinderung 15 – – – mit Gefährdung 20 – – – 5 – – – An haltendem Fahrzeug, Absperrung oder Hindernis entgegenkommendem Fahrzeug nicht Durchfahrt gewährt 20 – – – mit Gefährdung 30 – – – mit Schädigung 35 – – – Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch andere gefährdet – 80 Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch andere behindert –80• – Beim Fahrstreifenwechsel andere gefährdet 30– – – mit Schädigung 35 mit Gefährdung Verbotswidrig Gehweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlagen befahren Schienenbahn nicht durchfahren lassen 70 – • • – – – eld rb o Fah r ve Pu nk te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw € € 30 – – – Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lkw mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt 15 – – – mit Behinderung 20 – – – Zu schnelles Heranfahren an bevorrechtigte Straße 10 – – – Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert 25 – – – Tatbestand Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt. Vorfahrt, Verkehrsregelung Nichtbeachtung der Vorfahrt unter Gefährdung eines Vorfahrtberechtigten • • • – –100 71 eld rb o Fah r ve te Pu nk eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € € Stoppschild (Zeichen 206) nicht beachtet 10 – – – An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten 10 – – – Vorrang für den Gegenverkehr bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) nicht gewährt 5 – – – mit Gefährdung 10 – – – mit Schädigung 20 – – – Eine durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt 10 – – – mit Gefährdung 15 – – – mit Schädigung 25 – – – Eine durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt als Kfz-Führer 25 – – – als Radfahrer 20 – – – mit Behinderung 25 – – – mit Gefährdung 30 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt 15 – – – mit Behinderung 20 – – – mit Gefährdung 25 – – – mit Sachbeschädigung 30 – – – Tatbestand Vorschriftszeichen 72 eld rb o Fah r ve Pu nk te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw € € 25 – – – Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebene Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht befolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) 10 – – – mit Sachbeschädigung 35 – – – und dabei überholt 30 – – – und dabei nach links abgebogen oder gewendet 30 – – – mit Gefährdung 35 – – – Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239, 242.1) die Geschwindigkeit nicht angepasst 15– – – Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst. 15 – Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet mit Kfz über 3,5 t, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse – 75 mit den übrigen Kfz der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 a 7b StVO genannten 25 – – – mit anderen als den oben genannten Kfz 20 – – – als Radfahrer 15 – – – mit Behinderung 20 – – – mit Gefährdung 25 – – – mit Sachbeschädigung 30 – – – Tatbestand Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) unterschritten – – • – 73 eld rb o Fah r ve te Pu nk eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw € € Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 – 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 20 – – – Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet 25 – – – bis zu 3 Stunden 30 – – – mit Behinderung 35 – – – länger als 3 Stunden 35 – – – Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 25 – – – Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet 20 – – – Stoppschild (Zeichen 206) nicht beachtet oder trotz Rotlicht an der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten und dadurch andere gefährdet – 50 • • • – Straße, die durch Zeichen 261 oder 269 für kennzeichnungspflichtige Kfz mit gefährlichen Gütern gesperrt war, verbotswidrig befahren – 100 • • • – bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 – 250 ••• 1 M Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet bei zugelassenem Fahrzeugverkehr – 40 • – bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr –50• – Tatbestand In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt 74 eld rb o Fah r ve Pu nk te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw € € mit Zusatzschild) benutzt 15 – – – mit Behinderung 35 – – – Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen abgegeben und dadurch einen anderen belästigt 10 – – – Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet 5 – –– Tatbestand Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 Warnzeichen Vorgeschriebenes Warnblinklicht bei Linienbus oder Schulbus nicht benutzt 10 – – – Schallzeichen mit verschieden hohen Tönen abgegeben – – – 10 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Als Fahrzeugführer in anderen als Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil Rotlicht oder rotes Dauerlicht nicht befolgt – 90 mit Gefährdung – 200 • • • • 1M mit Sachbeschädigung – 240 • • • • 1M • • • – bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens • • • • 1M –200 mit Gefährdung – 320 • • • • 1M mit Sachbeschädigung – 360 • • • • 1M Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen 15 – – – 75 eld rb o r ve te nk eld t gs g un ßg Den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 35 – Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten – 70 • • • – Den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrseinrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet – 100 • • • – Den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen behindert – 100 • • • – gefährdet • • • – –150 Fah € Pu Bu ar n Ve rw € Tatbestand – – Sonstige Ordnungswidrigkeiten Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen 5 – – – andere belästigt 10 – – – andere behindert 20 – – – andere gefährdet 30 – – – andere geschädigt 35 – – – Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes Auto beschädigt 30 – – – Fahrzeug beim Verlassen nicht ausreichend abgesichert, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden 15 – – – mit Schädigung – – – Durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 76 25 eld rb o Fah r ve Pu nk te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw € € Beim Ein- und Aussteigen andere gefährdet 20 – – – mit Schädigung 25 – – – Weisungen eines Polizeibeamten nicht befolgt 20 – – – – 50 20 – Tatbestand Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt Einem Einsatzfahrzeug, das Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet hatte, nicht Platz geschaffen Gelbes oder blaues Blinklicht mit/ohne Einsatzhorn missbräuchlich verwendet20 – Bei Einschränkung der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen • • • – – – – – 25– – – Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen 25 – – – Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt 10– – – Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen 10 – – – Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat 35 – – – 77 eld rb o r ve te nk € Fah € Pu eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10– – – Mitzuführende Gegenstände nicht vorgezeigt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt 5 – –– Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15– – – Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 10 – – – bis zu 2 Monate 15 – – – 2 bis zu 4 Monate 25 – – – 4 bis zu 8 Monate – 40 •– mehr als 8 Monate – 75 • • – mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 – – – 4 bis zu 8 Monate 25 – – – mehr als 8 Monaten – 40 Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet –40 •– Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei Fahrzeugen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO bei einer Fristüberschreitung bei anderen als den genannten Fahrzeugen 78 • • – eld rb o r ve Fah nk € Pu € te t gs g eld un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Kfz trotz eines bestehenden Verkehrsverbotes innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt (Ferienreise-VO) –40• – die Führung zugelassen – 100 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-HilfeMaterial einen Kraftomnibus 15 – – – 5 – – – 25 – – – 10 – – – Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30 – – – mit Schädigung 35 – – – Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30 – – – Gegen Vorschrift über Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen verstoßen 15– – – Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht fristgemäß aufbewahrt – 50 Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes „Arzt – Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt 10 – ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material eines Kraftomnibusses eines anderen Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen • – • – – – 79 eld rb o r ve te nk € Pu € Fah eld t gs g un Bu ßg ar n Ve rw Tatbestand Abschnitt II: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG a) Straßenverkehrsordnung Bahnübergänge Als Führer eines Kfz Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert – 700 • • • • 3M Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert – 350 • • • • – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt als Fahrzeugführer – 40 • – als Radfahrer 25 – – – Als Führer eines Kfz verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt – 75 •••• – Kraftfahrzeugrennen Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen • • • • 1M –400 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt – 80 500 • • • • – eld gs g rb o te r ve Fah € nk € Pu eld t un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt 10– – – b) Fahrerlaubnisverordnung Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt 10– – – Begleitetes Fahren ab 17 Jahre N EU Kraftfahrzeug der Klasse B oder • – BE ohne Begleitung geführt“ – 50 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung Aushändigen von Fahrzeugpapieren Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 – – – • – Betriebsverbot und Beschränkung Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkungen nicht beachtet – 50 81 eld rb o r ve te nk € Pu € Fah eld t gs g un ßg Bu ar n Ve rw Tatbestand d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen – 50 • – Ausnahmen Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt 82 10– – – Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 EUR vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung für den Grundtat- auf Eauf E bestand von E 405060 506075 607590 70 85105 75 90110 80100120 90110135 95 115140 100120145 110135165 120145175 130160195 135165200 140170205 150180220 160195235 165200240 180220265 190230280 200240290 210255310 235285345 240290350 250300360 270325390 280340 410 285345 415 290350420 320385465 350420505 360435525 380460555 400480580 405490590 425510615 440530640 480580700 500600720 560675810 570685825 600720865 635765920 680820985 700 8401000 760 9151000 83 Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung: Bei einem Regelsatz für den mit Sachbeschädigung Grundtatsbestand von Eauf E 40 50 60 70 75 80 100 150 50 60 75 85 90 100 120 180 Punkteregelung bei Fahrerflucht –Fahrerflucht bei tätiger Reue, wenn das Gericht die Strafe mildert oder von der Strafe absieht (Unfall im ruhenden Verkehr, geringer Sachschaden, nachträgliche Meldung des Täters innerhalb von 24 Stunden) ••••• –Gleiche Fälle wie oben, falls die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Strafverfahren gänzlich einstellen und nur noch die Ordnungswidrigkeit geahndet wird •••• – Sonstige Fälle der Fahrerflucht ••••••• Fußnote 1)Regelsatz erhöht sich jeweils um die Hälfte, wenn vom Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kfz mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen begangen (ab 40 EUR) 2)Regelsatz erhöht sich jeweils um die Hälfte, wenn Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kfz mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen anordnet oder zulässt (ab 40 EUR). 3) Anlage zu § 24 a StVG (Stand Juni 2007) Liste der berauschenden Mittel und Substanzen Berauschende MittelSubstanzen Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) Heroin Morphin Morphin Morphin Cocain Cocain Cocain Benzoylecgonin Amfetamin Amfetamin Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) Designer-AmfetaminMethylendioxyethylamfetamin (MDE) Designer-AmfetaminMethylendioxymetamfetamin (MDMA) Metamfetamin Metamfetamin 84 Die GUV/FAKULTA hat die Beiträge für diese Broschüre sorgfältig recherchiert und hat sich um eine korrekte Darstellung sämtlicher juristischer Sachverhalte bemüht. Trotzdem kann ein Fehler nicht völlig ausgeschlossen werden. Grundsätzlich gilt: Alle Angaben ohne Gewähr. Hinweise werden gerne entgegengenommen, bitte an info@guv-fakulta.de oder GUV/FAKULTA, Ruhrstraße 11, 71636 Ludwigsburg. © GUV/FAKULTA Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung für Verkehrsteilnehmer der DGB-Gewerkschaften Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, sowie Verbreitung durch Bild, Funk, Fernsehen und Internet nur mit schriftlicher Genehmigung der GUV/FAKULTA. Mehr Informationen über die GUV/FAKULTA unter www.guv-fakulta.de Impressum: GUV/FAKULTA Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung für Verkehrsteilnehmer der DGB-Gewerkschaften Redaktion: Olaf Hofmann RAin Ulrike Bitterle Gesamtherstellung: GO Druck Media, 73230 Kirchheim unter Teck Stand März 2012 8. Auflage Gesamtauflagenhöhe seit 2002: 630.000 85 In Schutz und Hilfe beispielhaft für nur 21 Euro im Jahr Wann unterstützt die GUV/FAKULTA? Unterstützungsleistungen können im Schadensfall aus Anlass der berufsbedingten Tätigkeiten gewährt werden. Berufsbedingt sind auch die Arbeitswege sowie die Wege von und zu gewerkschaftlichen Veranstaltungen. Wie unterstützt die GUV/FAKULTA? Rechtsschutz im Strafverfahren (wenn kein Rechtsschutz bei der zuständigen Gewerkschaft besteht). Rechtsschutz im Zivilverfahren (wenn kein Rechtsschutz bei der zuständigen Gewerkschaft besteht) zur Durchsetzung eigener Ansprüche und Schadensersatzansprüche und Rechtsschutz im Zivilverfahren zur Abwehr unberechtigter Forderungen, wenn keine Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. Schadenersatzbeihilfe je nach Lage des Einzelfalls bei arbeits- und beamtenrechtlicher Inanspruchnahme (vergleichbar mit den Leistungen einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung). Dies gilt auch bei Dienstschlüsselverlust und auch bei Schäden an Dienstfahrzeugen (PKW, LKW, Bus, Schiff, Zug etc.). Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage infolge eines Schadensfalls, je nach Lage des Einzelfalls. Unterstützung bei Haft eines GUV/FAKULTAMitglieds aus Anlass einer berufsbedingten Tätigkeit. Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt aufgrund Arbeitsunfall, Dienstunfall sowie Wegeunfall. nterstützung bei Eintritt von Berufs- bzw. U Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls. Unterstützung der Hinterbliebenen nach Unfalltod des GUV/FAKULTA-Mitglieds im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls. Wie hoch sind die Leistungen bei Schadenersatz? Sach- und Personenschäden: bis 2.000.000 Euro Vermögensschäden: bis 100.000 Euro Geräteregress: bis 100.000 Euro Schlüsselverlust: bis 100.000 Euro Beitrittserklärung Bitte ankreuzen Meine persönlichen Daten Familienname o Männlich o Weiblich Nationalität Vorname Straße / Hausnummer PLZ Wohnort Telefon Geburtsdatum E-Mail Berufliche Daten Ich bin tätig als: o beamtet o angestellt o gewerblich Gewerbezweig: Ausbildung beendet (nur für Auszubildende) Beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale) Straße/Hausnummer PLZ/Ort Ich verdiene Tarif-Gehalt/Std.-Lohn Teilzeit/Wochenstd. Beitragszahlung ab Für den GUV/FAKULTA-Beitritt ist eine Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft zwingend Voraussetzung. Ich bin Mitglied der Gewerkschaft seit Bankeinzug Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Satzung der DGB-Gewerkschaft an. Gleichzeitig ermächtige ich die Gewerkschaft und die GUV/FAKULTA bis auf Widerruf, den von mir zu entrichtenden satzungsgemäßen Beitrag monatlich zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. BLZ Konto-Nr. Bank / Sparkasse / Postbank PLZ/Ort Der zusätzliche Gewerkschaftsbeitrag der GUV/FAKULTA beträgt 21 Euro im Jahr. Er wird von ihr e rhoben und abgebucht. Die Abbuchung erfolgt einmal jährlich. Ich willige ein, dass meine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mitgliedsverhält nisses und der Wahrnehmung gewerkschaftlicher Aufgaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. DatumUnterschrift Media Code 09/419 H ID-Nr. n Rückantwort Ich habe das neue Mitglied geworben Familienname Vorname Straße PLZ/Ort Mitgl.-Nr. DGB-Gewerkschaft Mitgl.-Nr. GUV/FAKULTA Wer kann Mitglied werden? 71636 Ludwigsburg GUV/FAKULTA Ruhrstr. 11 Mitglied der GUV/FAKULTA können sowohl Arbeitnehmer und die durch Ernennungsurkunde legitimierten Beschäftigten (Beamte) werden, sofern sie Mitglied in einer der im DGB vereinigten Gewerkschaft sind. Dies gilt nicht für Angehörige von Berufen, für die eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere für Ärzte, Rechtsanwälte, Notare / Anwaltsnotare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Architekten und Ingenieure. GUV/FAKULTA Werbe- und Schulungs GmbH Werbung und Schulung • Arbeitsrechtsseminare zu Spezialthemen • • • • • • Werbemittel Präsentationsmittel Fahrsimulatoren Infomobil Zelte Und vieles mehr www.weschu-gmbh.de Der schnelle Weg zu uns Die GUV/FAKULTA n Das GUV/FAKULTA-Service-Zentrum ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Hier h elfen Ihnen die Kolleginnen und K ollegen weiter. Bei allen Fragen rund um die Leistungen der GUV/FAKULTA. Auch bei Schadenfällen bekommen Sie hier schnelle Hilfe. & 0180 1 22 44 22* Fax: 0180 1 22 44 11 n 24 Stunden am Tag umfangreicher Service. Unsere Internetseite. Adressänderungen, Material abrufen, Bußgeldkatalog und vieles mehr. Ein komplettes Servicezentrum online. www.guv-fakulta.de *(Nur 3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz. Tarife bei Mobilfunk i.d.R. abweichend.) Die WeSchu GmbH n Die WeSchu GmbH ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Fragen rund um Seminare, Werbeund Präsentationsmittel, Angebotserstellung usw., sind hier wilkommen. & 07141 298587 - 1 Fax: 07141 298587 - 7 n 24 Stunden am Tag umfangreicher Service und bequemes Einkaufen im Shop. Zu Spitzenpreisen und speziell auf den Bedarf von Gewerkschaften zugeschnitten. Und natürlich alles zu unseren Seminaren, inklusive Anmeldung. www.weschu-gmbh.de