SchiedsamtsZeitung Ärger um Taubenhaltung

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SchiedsamtsZeitung Ärger um Taubenhaltung
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
65. Jahrgang 1994, Heft 07
Seite 101a-103
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ info@bdsev.de
Ärger um Taubenhaltung
Überblick über die Rechtsentwicklung
von Detlef Stollenwerk, Plaidt
Mit der Haltung von Tauben sind vielfach Probleme verbunden. Nicht nur weil nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen von Tauben, insbesondere von Wildtauben
Krankheitsgefahren ausgehen können. Tauben werden meist als störend empfunden
wegen der damit verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigung, nicht zuletzt wegen
möglicher Verschmutzung von Nachbargrundstücken durch Taubenkot.
Juristisch werden Tauben als sogenannte »Grobimmissionen« i.S. der Vorschrift des
906 Bürgerlichen Gesetzbuches eingestuft, bei welchem dem Nachbar ein
Abwehranspruch entsteht, wenn die Zuführung dieser Immission für ihn eine
wesentliche Beeinträchtigung darstellt. So jedenfalls OLG Düsseldorf (OLGZ 80, 16
und MDR 68, 841; Münchner Kommentar Säcker, BGB 2. Aufl. Anm. zu § 906,
Rd.Nr. 72).
Wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn
Der Nachbar kann sich gegen die Taubenhaltung wenden, wenn er nachweisen
kann, dass durch Haltung der Tiere für ihn eine wesentliche Beeinträchtigung (z.B.
durch Taubengurren, Beschmutzung seines Grundstücks pp.) entsteht.
Dennoch kann nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf trotz Vorliegen einer
wesentlichen Beeinträchtigung die Taubenhaltung zulässig sein, wenn diese
ortsüblich ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. vom 27.6.1979). dass der Nachbar in
diesem Falle die Taubenhaltung dulden muss, so der Richter, ergebe sich aus dem
so genannten »gemeinschaftlichen Nachbarschaftsverhältnis«, welches aus den
Vorschriften des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch auf Grundlage von Treu und
Glauben durch die Rechtsprechung entwickelt wurde.
Eine ähnliche Ansicht vertritt auch das OLG Celle (ZMR 89, 150), welches jedoch
unter Berücksichtigung möglicher Beeinträchtigungen für die Nachbarn eine
Reduzierung der Taubenhaltung auf 20 Tiere und eine Einschränkung der
»Flugzeiten« für geboten hält.
Lärmbelästigung durch Taubengurren
Uneinig sind die Gerichte auch zu der Frage der Lärmbelästigung. Das OLG Celle
(ZMR 89, 150) ist der Meinung, dass das Gurren der Tiere allenfalls eine
unwesentliche Beeinträchtigung darstelle.
Das OLG Stuttgart, Urt. vom 24.11.65, Az. 1 SS 496/65 sieht eine Störung durch
Taubengurren bei einer Belästigung ab morgens 6.00 Uhr. Das AG Hamburg-Altona,
Urteil vom 9.5.69, Az. 314 C 202/69, ZMR 70, 244 ging noch einen Schritt weiter und
stellte fest, dass bereits ein Taubenpaar empfindliche Leute stören könnte. Das
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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Gurren von etwa 50 Tauben müsse daher in keinem Fall hingenommen werden.
Auch das LG Hamburg, Urt. vom 20.8.91, DWW 91, 339 hielt wegen möglicher
Lärmbelästigung für die Nachbarschaft eine Reduzierung der Tauben auf 10 Stück
für geboten.
Zu einer ähnlichen Überzeugung kam auch das OLG Hamm in einer Entscheidung
vom 11.4.88, MRD 88, 966.
Taubenkot auf Nachbargrundstück
Bzgl. der Frage des Taubenkots sind die Richter durchaus der Auffassung, dass dies
grundsätzlich nicht uneingeschränkt vom Nachbarn hinzunehmen sei.
Das OLG Celle (NJW-RR 89, 783) ist der Meinung, dass ein genereller
Unterlassungsanspruch gegen Taubenkot zu weit führen würde, da ansonsten mit
einer Ausrottung freifliegender Tiere zu rechnen wäre. Eine Reduzierung der Tauben
und der Flugzeiten sei jedoch ein erträglicher Ausgleich zwischen Taubenfreund und
-gegner. Schließlich werde ein Grundstück, so das Argument der Richter, auch von
wildlebenden Tieren (z.B. Sing- oder Rabenvögel) überflogen, gegen welche auch
keine Abwehrmaßnahmen mög¬lich sind.
Das Landgericht München sprach sich zur Minderung von Beeinträchtigungen dafür
aus, dass die Taubenanzahl auf 105 Tiere beschränkt und die Flugzeit auf 1 Stunde
täglich festgesetzt werde (NJW-RR 92, 462).
Erfolg hatte jemand, der gegen seinen benachbarten Taubenfreund wegen
Beeinträchtigung seines Grundstücks ein Taubenfütterungsverbot durchsetzte (vgl.
Entscheidung AG Karlsruhe, Urteil vom 27.3.91, NJW-RR 92, 463). Gleiche
Auffassung in Bezug auf Wildtaubenfütterung hat das LG Berlin, MDR 66, 146 und
das AG Hamburg Altona, Urteil vom 9.5.69, Az. 314 C 202/69.
Verkotung des Balkons als Mietmangel
Bzgl. der Verkotung von Balkonen durch Taubenkot vertritt das AG Hamburg (Urt.
vom 10.1.90, Az. 41 C 1766/89) die Ansicht, dass der Vermieter bei einer
bestehenden Taubenplage die Beseitigungspflicht habe.
Das LG Kleve stellt dagegen in einer Entscheidung vom 28.1.86, NJW-RR 1344, 86
fest, dass die Verkotung des Wohnungsbalkons und die damit verbundene
Geruchsbelästigung keinen Fehler der Mietsache darstelle und folglich auch nicht zur
Mietminderung berechtige.
Polizeiliches Taubenfütterungsverbot als Möglichkeit einer Gefahrenbekämpfung
In Baden-Württemberg hatte eine Stadt zur Verhütung der von verwilderten
Haustauben ausgehenden Gefahren durch Polizeiverordnung ein
Taubenfütterungsverbot erlassen.
Die darauf erlassene polizeiliche Verfügung die einem Taubenfreund untersagte die
Tiere zu füttern, wurde verwaltungsgerichtlich angefochten, jedoch ohne Erfolg.
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auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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Der VGH Baden-Württemberg (Urt. vom 1.7.91, Az. 1 S 473/90) stellte fest, dass
eine Polizeiverordnung mit einem entsprechenden Inhalt formell und materiell nicht
zu beanstanden sei. In der Tat stellten nach vorgelegten Gutachten des zuständigen
Gesundheitsamtes die im Stadtbereich vorhandenen verwilderten Haustauben ein
abstrakte Gefahr dar. Das durch die Polizeiverordnung normierte
Taubenfütterungsverbot biete eine Möglichkeit dar, dieser Gefahr entgegen zu
wirken.
Schlußbetrachtung
Tatsache ist, dass eine Taubenhaltung in der Regel mit gewissen
Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft verbunden ist. Selbst der Taubenliebhaber
wird dies bei vernünftiger Betrachtung bejahen müssen. Bei der Beurteilung der
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung muss man jedoch sowohl das jeweilige Gebiet,
die Bebauungsdichte, die jeweilige Taubenzahl und die Flugzeiten berücksichtigen.
Nach Auffassung des Verfassers führt der aus § 906 Bürgerliches Gesetzbuch
abgeleitete Abwehranspruch bzgl. Immissionen vorn Nachbargrundstück zu weit,
wenn er zur Folge hätte, dass eine planungsrechtlich zulässige Taubenhaltung
gänzlich untersagt würde. Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch sehr richtig
festgestellt, dass die entstehende Beeinträchtigung vor allem dadurch entscheidend
vermindert werden kann, wenn man im Streitfall die Taubenzahl und Flugzeiten
festschreibt.
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