Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, 20

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Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, 20
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Grundlagen des
belgischen Steuerrechts
Frankfurt, 20 Februar 2013
Hugo Verbist
Director
PwC Steuerberatung
Agenda
1.
Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien
2. Fiktiver Zinsabzug
3. Steuerabzug für Patenterträge
4. Belgische Rulingpraxis - Verbindliche Auskünfte
5.
Special Expatriate Tax Regime
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1. Körperschaftsteuer: allgemeine
Prinzipien
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Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien
•
Sowohl Kapitalgesellschaften (BVBA/SPRL und NV/SA , d.h. GmbH
und AG) als auch Personengesellschaften (VOF/SNC und GCV/SCS,
d.h. OHG und KG) unterliegen der belgischen Körperschaftsteuer
(33,99 %)
•
Die Haftung der VOF/SNC bzw. GCV/SCS entspricht im Grundsatz
der OHG bzw. KG (GmbH & Co. KG möglich)
•
Die Besteuerungsgrundlage bemisst sich nach dem
handelsrechtlichen Ergebnis (belgischen GAAP) mit
steuerrechtlichen Korrekturen
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Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien
•
Auch belgische PersG unterliegen der Mutter-Tochter- Richtlinie
(MuToRiLi): Ausschüttung innerhalb der EU an/von belgischen
PersG sind danach unter bestimmten Voraussetzungen
quellensteuerfrei
•
MuToRiLi erweitert auf vergleichbare Rechtsformen in Drittstaaten
(bspw. USA)
•
Belgien verfügt über ein großes DBA-Netzwerk; z.B. neues DBA mit
China
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Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien
•
Gewinne aus Beteiligungsveräußerung werden nur mit 0,4 %
besteuert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
•
Im Gegenzug sind Beteiligungsverluste nicht abzugsfähig.
•
Dividenden bei empfangender PersG oder KapG im Prinzip zu 95 %
steuerfrei
•
Der nicht genutzte Teil der Dividendenfreistellung aus einer
Tochtergesellschaft kann vorgetragen werden.
•
Keine Organschaft in Belgien
•
Keine „capital duty“ (Kapitalverkehrssteuer)
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Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien
•
Unterkapitalisierungsregeln oder debt-equity ratio 5:1
•
Bei Geschäftsführerdarlehen beträgt der „safe haven“ 1:1, wenn der
ausländischen Gesellschaft gleichzeitig
Geschäftsführungsfunktionen zukommen (einfach zu vermeiden)
•
Das belgische Recht kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung (CFCRules)
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Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien
•
Es gibt keine zeitliche Beschränkung eines Verlustvortrags für
belgische PersG/KapG – Verlustrücktrag ist nicht möglich
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2. Fiktiver Zinsabzug
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Fiktiver Zinsabzug
•
Fiktiver Zinsabzug: Fiktiver, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage
abzugsfähiger Zinsaufwand auf das Eigenkapital (keine
handelsbilanzielle Gewinnminderung)
•
Ziel ist eine Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung
•
Körperschaftsteuerpflichtigen belgischen Gesellschaften soll in Höhe
ihres im belgischen Einzelabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals ein
fiktiver Zinsabzug i.H.v. 3% (Kj. 2013) gewährt werden.
•
Kleine und mittelständische Unternehmen können ggf. einen um
0,5 Prozentpunkte höheren Zinsabzug vornehmen.
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Fiktiver Zinsabzug
•
Auch belgische Zweigniederlassungen von ausländischen
Unternehmen können einen Steuerabzug auf ihr Eigenkapital
beanspruchen.
- EK = Dotationskapital, dass vom Stammhaus für die
Zweigniederlassung in Belgien dauerhaft aufgewendet wird
•
Es besteht die Möglichkeit, ganz oder teilweise auf den fiktiven
Zinsabzug zu verzichten (z.B. um einen effektiven Mindeststeuersatz
zur Umgehung von ausländischen CFC-Rules zu erreichen).
•
Die Regelung des fiktiven Zinsabzugs eröffnet zahlreiche
Gestaltungsmöglichkeiten
→ z.B. Belgien als Standort für Finanzierungsaktivitäten
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Fiktiver Zinsabzug
•
Berücksichtigungsfähiges EK bemisst sich nach der
handelsrechtlichen Bilanz (belg. GAAP)
•
Um Missbrauch und doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, muss
das EK um folgende Posten gekürzt werden:
-
Eigene Anteile und in- und ausländischen Beteiligungen (an
KapG und PersG);
Vermögensgegenstände (abzüglich Verbindlichkeiten) einer
ausländischen DBA-Betriebsstätte (ggf. EU-rechtswidrig);
Immobilien (abzüglich Verbindlichkeiten) in DBA Ländern;
Durch Geschäftsführer genutzte Immobilien;
Investitionen ohne Einkunftserzielungsabsicht;
Neubewertungsrücklagen & bestimmte Subventionen.
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3. Steuerabzug für Patenterträge
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Steuerabzug für Patenterträge
•
Körperschaftsteuerpflichtige belgische Gesellschaften können von
ihrer Steuerbemessungsgrundlage 80 % ihrer Erträge aus Patenten
abziehen.
•
Regelung gilt auch für belgische Betriebstätten von ausländischen
Unternehmen.
•
Ziel ist Patententwicklung und Patenteigentum durch belgische
Gesellschaften oder belgische Betriebstätten zu fördern.
•
Patenteinkünfte effektiv besteuert i.H.v. 6,8% (Nettoerträge aus
Patenten * 20% * 33,99%).
•
Der Steuersatz kann jedoch aufgrund weiterer möglicher Abzüge
sogar unter 6,8% gesenkt werden, z.B. kombiniert mit dem Fiktiven
Zinsabzug.
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Steuerabzug für Patenterträge
•
Die Vergünstigung gilt für „neue“ Patente.
•
„Neu“ sind Patente, mit denen nicht schon vor dem 1. Januar 2007
Erträge erzielt wurden.
•
Patente müssen vollständig oder teilweise in einem eigenen
Forschungszentrum des Unternehmens entwickelt werden (in
Belgien oder im Ausland).
•
Im Fall von erworbenen Patenten ist der Steuerabzug in Höhe von
80% nur möglich, wenn das Unternehmen die Patente weiter
entwickelt hat.
•
Bei Entwicklung im Ausland nur belgischer Teil der Wertschöpfung
begünstigt.
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Steuerabzug für Patenterträge
• Der Steuerabzug ist möglich für:
- Lizenzerträge
- Werden die Patente durch die Gesellschaft oder Betriebsstätte im
Rahmen ihrer Produktion (oder eventuell durch Dritte, die als
Auftragnehmer für sie auftreten) oder im Rahmen von
Dienstleistungen selbst genutzt, gilt der Abzug für die
patentbezogenen Erträge, die in der empfangenen Vergütung für
die Güter oder Dienste enthalten sind.
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4. Belgische Rulingpraxis Verbindliche Auskünfte
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Belgische Rulingpraxis - Verbindliche Auskünfte
•
Belgien hat eine „Ruling“praxis eingeführt, die als ein geeignetes
Mittel im Rahmen der Steuerplanung angesehen werden kann.
•
In einer verbindlichen Auskunft legen die Steuerbehörden für den
jeweiligen Einzelfall die Anwendung steuerlicher Rechtsvorschriften
für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren fest, der verlängert
werden kann.
•
Die verbindlichen Auskünfte binden die Finanzbehörden. Für den
Steuerpflichtigen bedeutet dies Rechtssicherheit bezüglich der
steuerlichen Behandlung der belgischen Aktivitäten.
•
Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft beim „Dienst für
Verbindliche Auskünfte“ (DVB – SDA)
•
Die Regelbearbeitungszeit beträgt prinzipiell 3 Monate.
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Belgische Rulingpraxis - Verbindliche Auskünfte
• Beispiele für die Anwendungsbereiche der Rulingpraxis:
- Die Bemessungsgrundlage für den fiktiven Zinsabzug oder
Steuerabzug für Patenterträge
- Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben
- Angemessenheit von Verrechnungspreisen (Methode und Höhe)
- Abschreibungsmethoden und Abschreibungshöhe
- Steuerneutrale Umwandlungen
- Betriebstätten: Existenz und Gewinnabgrenzung
- Hybride Darlehen
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5. Special Expatriate Tax Regime
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Special Expatriate Tax Regime
•
In Belgien existieren Sonderregelungen („Expat Regime“) für die
Besteuerung von ausländischen Führungskräften, Wissenschaftlern
und Spezialisten, die nur befristet in Belgien arbeiten.
•
Unter dem “Expat Regime“ werden natürliche Personen behandelt
wie ein nicht in Belgien Ansässiger und sind damit nur
steuerpflichtig mit Einkommen aus Tätigkeiten, die in Belgien
durchgeführt werden.
•
Expat Regime wird nicht gewährt bei (vormals) belgischen
Staatsangehörigen, bei längeren vorhergehenden Tätigkeiten in
Belgien und bei mangelnder Qualifikation (großzügige
Handhabung).
•
Antrag erforderlich.
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Hugo Verbist
Director
PwC Steuerberatung
Antwerpen
Belgien
T.: + 32 3 259 31 49
M.: + 32 476 87 51 82
hugo.verbist@pwc.be
Romain Seffer
Partner – Leiter German Desk
PwC Betriebsrevisoren
Brüssel
Belgien
T.: + 32 2 710 95 05
M.: + 32 475 50 61 14
romain.seffer@pwc.be
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