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L Steuern Spezial L aktuell L kritisch unabhängig L anzeigenfrei L international Düsseldorf, 22-08-2012 XXII. Jahrgang Beilage Nr. 18/12 Übertragung von Immobilien ins Betriebsvermögen Chancen und Risiken beim Wechsel der Vermögensart - von StB Bernd Meyer und WP/StB Jochen Ball, beide Bad Homburg v.d.H. Es gibt vielfältige Gründe, eine Immobilie vom steuerlichen Privat- ins Betriebsvermögen zu überführen. Sie reichen von der Steigerung des AfA-Potentials, der Verlagerung privater Schuldzinsen in die einkunftsrelevante Sphäre, der steuerneutralen Übertragung von § 6b-Rücklagen auf ein Reinvestitionsgut bis hin zur Regelung der Vermögensnachfolge auf die nachfolgende Generation. Gelegentlich findet ein solcher Transfer auch ungewollt statt, wie etwa durch versehentliche Begründung einer Betriebsaufspaltung. Was auch immer das Motiv einer Übertragung ins Betriebsvermögen sein mag, sie ist neben steuerlichen Vorteilen auch mit Risiken verbunden. Beides wird nachfolgend anhand praktischer Einzelfälle beleuchtet. 1. Immobilienübertragung zur Steigerung des AfA-Potentials Die Erhöhung der Gebäude-AfA ist attraktiv und dadurch erreichbar, dass Immobilien entweder ins Betriebsvermögen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG eingelegt oder an eine Personengesellschaft veräußert werden. Letzteres wird üblicherweise mit Hilfe einer (eigens dafür gegründeten) gewerblich geprägten GmbH & Co. KG i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erreicht. Einlage von Immobilien ins Betriebsvermögen: Die Einlage einer Immobilie ins Betriebsvermögen ist nur sinnvoll, wenn ihr Teilwert (Einlagewert) gegenüber den historischen AK/HK erheblich gestiegen ist. Beispiel 1: Eigentümer E legt eine vermietete Gewerbeimmobilie im Jahr 26 ins (gewillkürte) Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein. Die HK des Gebäudes betrugen seinerzeit 0,5 Mio. €, der Teilwert ist zum Zeitpunkt der Einlage nicht zuletzt aufgrund umfangreicher Sanierungsmaßnahmen auf 1 Mio. € (Gebäudeanteil) gestiegen, die als Erhaltungsaufwand abgezogen wurden. Bislang nahm E jährlich eine 2 %-ige Gebäude-AfA von 10.000 € in Anspruch. Die Gebäude-AfA erhöht sich ab dem Jahr 26 durch Einlage ins Betriebsvermögen wie folgt (BMF v. 27.10.2010, BStBl. I S. 964 Tz. 3): Die Gebäude-AfA steigt in Beispiel 1 von 10.000 € auf 22.500 €. Das kann sich sehen lassen. Allerdings mindert die bislang von E für die Jahre 1 bis 26 in Höhe von 250.000 € geltend gemachte AfA gem. § 7 Abs. 1 S. 5 EStG sowohl das AfA-Volumen als auch die AfA-Basis. Dieser Betrag geht steuerlich jedoch nicht verloren, sondern reduziert einen späteren Veräußerungs- oder Entnahmegewinn. Völlig anders stellt sich folgender Sachverhalt dar. Beispiel 2: Abweichend von Beispiel 1 betrugen die AK des Gebäudes 1 Mio. € (bisherige GebäudeAfA jährlich 20.000 €), der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage hingegen ist auf 0,3 Mio. € gesunken ("Restbuchwert“ 500.000 €). Die steuerlichen Folgen der Einlage sind äußerst nachteilig. Denn sie mindert nicht allein die laufende Gebäude-AfA von 20.000 € auf 9.000, es wird außerdem AfA-Potential von 200.000 € vernichtet (Gebäuderestbuchwert 500.000 € – Einlagewert 300.000 €; BMF aaO Tz. 5). immobilien intern – Redaktion Verlagsgruppe markt intern: Herausgeber Dipl.-Ing. Günter Weber; Verlagsdirektoren Bwt.(VWA) André Bayer, Olaf Weber; Redaktionsdirektoren Rechtsanwalt Lorenz Huck, Dipl.-Kfm. Uwe Kremer, Heidi Scheuner, Rechtsanwalt Gerrit Weber; Abteilungsleiter Rechtsanwalt Georg Clemens, Dipl.-Kfm. Christoph Diel, Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Klein, Dipl.-Vwt. Hans-Jürgen Lenz, Dipl.-Ök. Kirk Mangels, Dipl.-Vwt. Stephan Schenk; Chef vom Dienst Bwt.(VWA) André Bayer. markt intern Verlag GmbH, Grafenberger Allee 30, D-40237 Düsseldorf, Telefon 0211-6698-0, Telefax 0211-666583, www.markt-intern.de. Geschäftsführer Hans Bayer, Dipl.-Ing. Günter Weber; Prokuristen Bwt.(VWA) André Bayer, Dipl.-Kfm. Uwe Kremer, Rechtsanwalt Gerrit Weber, Olaf Weber; Justitiar Rechtsanwalt Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold. Gerichtsstand Düsseldorf. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages. Druck: Theodor Gruda GmbH, Breite Straße 20, 40670 Meerbusch. Anzeigen, bezahlte Beilagen sowie Provisionen werden zur Wahrung der Unabhängigkeit nicht angenommen. ISSN 1431-1275 ii-Beilage 18/12, Seite 2 Hinweis: Die Überführung wertgeminderter Immobilien ins Betriebsvermögen sollte unbedingt vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit ist daher Immobilien zu widmen, die an Kapitalgesellschaften vermietet sind und sich damit im Grenzbereich der Zwangseinlage durch Betriebsaufspaltung befinden. Vorsicht bei späterer Veräußerung eingelegter Immobilien: Wird die eingelegte Immobilie innerhalb von 10 Jahren seit ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert, hält § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG eine Überraschung bereit. Beispiel 3: Eigentümer E legt eine am 10.1.01 für 1 Mio. € angeschaffte Immobilie am 1.1.06 zum Teilwert von ebenfalls 1 Mio. € ins Betriebsvermögen ein. In den Jahren 01 bis 05 wurde GebäudeAfA von 80.000 € in Anspruch genommen. E veräußert die Immobilie zum 31.12.09 für 1,1 Mio. € (= Restbuchwert). Die Einlage der Immobilie ins Betriebsvermögen gilt im obigen Beispiel gem. § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG als Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrer Veräußerung im Privatvermögen angeschafft (= 10.1.01) wurde. Damit entsteht trotz fehlender Wertsteigerung folgender privater Veräußerungsgewinn (Berechnungsmethode siehe § 23 Abs. 3 EStG): Das Ergebnis ist für E doppelt ärgerlich. Einerseits, weil er der Besteuerung im Falle einer Veräußerung nach dem 10.1.11 entgangen wäre. Andererseits, weil der private Veräußerungsgewinn nicht in eine steuerfreie § 6b-Rücklage eingestellt werden kann. Veräußerung von Immobilien an eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG: Die Übertragung ins Betriebsvermögen kann alternativ in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gründet und anschließend seine Immobilie an diese veräußert. Der Verkauf findet hier praktisch an sich selbst statt. Beispiel 4: Abweichend von Beispiel 1 veräußert Eigentümer E seine vermietete Gewerbeimmobilie an die allein ihm gehörende E-GmbH & Co. KG. Auf das Gebäude entfällt ein Kaufpreisanteil von 1 Mio. €. E steigert bei dieser Vorgehensweise die künftige Gebäude-AfA von 10.000 € auf nunmehr 30.000 €. Eine Kürzung von AfA-Volumen und AfA-Basis wie im obigen Beispiel 1 entfällt. Damit verbessert sich das AfA-Ergebnis im Verhältnis zur bloßen Einlage um jährlich 7.500 €. Ein Veräußerungstatbestand ist allerdings nur gegeben, wenn die GmbH & Co. KG im Erwerbszeitpunkt als solche bereits im Handelsregister eingetragen ist. Andernfalls liegt nur eine Einlage ins Betriebsvermögen im Zeitpunkt späteren HR-Eintrags vor. Jedoch muss E von der KG eine Gegenleistung erhalten. Sie besteht regelmäßig in der Gewährung von Gesellschaftsrechten. Diese erlangt der einbringende Gesellschafter dadurch, dass der gemeine Wert der eingebrachten Immobilie auf seinem Kapitalkonto I bzw. teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Achtung: Bei vollständiger Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Einlagekonto scheitert die Veräußerung zugunsten der hier unerwünschten Einlage. Einzelheiten zur Abgrenzung von Veräußerung und Einlage regelt das BMF-Schreiben v. 11.7.2011 (BStBl. I S. 713). Mit dieser Gestaltung gehen freilich einige Risiken einher (siehe dazu Tz. 3.). Wechsel zwischen Eigennutzung und Vermietung: Wird eine Immobilie nach vorheriger Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Einkunftserzielung gewidmet, stellt sich die Frage, ob eine Vermietung im Privat- oder Betriebsvermögen sinnvoll erscheint. Beispiel 5: Eigentümer E vermietet sein bislang eigengenutztes (von Vater V geerbtes) Einfamilienhaus (Gebäude-HK in 01: 0,2 Mio. €) wegen beruflicher Veränderung ab dem Jahr 51 an Dritte (Gebäude-Verkehrswert in 51: 1 Mio. €). Vermietet E die Immobilie im Privatvermögen, steht ihm keine Gebäude-AfA zu. Zwar konnte er diese (bzw. V als Rechtsvorgänger) wegen Eigennutzung bislang nicht in Anspruch nehmen. Die AfA gilt jedoch nach Verwaltungsauffassung (R 7.4. Abs. 10 EStR) in Höhe einer fiktiven linearen GebäudeAfA als verbraucht (hier: 2 % v. 0,2 Mio. € x 50 Jahre), so dass im obigen Beispiel kein AfA-Volumen 2. Verlagerung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen ins Betriebsvermögen Die mit der Immobilienveräußerung an eine GmbH & Co. KG verbundenen Vorteile durch Erhöhung des AfA-Potentials (siehe Tz. 1b) lassen sich zusätzlich steigern, wenn sie mit der Übernahme privater Verbindlichkeiten ins Betriebsvermögen einhergeht. Beispiel 6: Eigentümer E veräußert seine im Privatvermögen gehaltene und vermietete Immobilie (Verkehrswert 1 Mio. €) an die ihm gehörende E-GmbH & Co. KG. Als Gegenleistung übernimmt die KG das auf seinem eigengenutzten Einfamilienhaus ruhende Hypothekendarlehen (0,6 Mio. €) und schreibt außerdem den übersteigenden gemeinen Wert der Immobilie (0,4 Mio. €) auf dem Kapitalkonto I bzw. teilweise auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gut. Zwischen Immobilie und Privatschuld besteht fortan ein Finanzierungszusammenhang mit der Folge künftigen Zinsabzugs als Betriebsausgaben. Der BFH (Urt. v. 18.10.2011 IX R 15/11) hat diese Gestaltung beim Erwerb durch eine lediglich vermögensverwaltende Personengesellschaft bestätigt. Für die gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gilt das erst recht. Eine zunächst private Veranlassung des Darlehens steht dem nicht entgegen. Die ehemals private Verknüpfung wird mit der Darlehensübernahme gelöst. Der Erwerber ist nicht gehalten, selbst ein Darlehen aufzunehmen, um damit Verbindlichkeiten des Veräußerers abzulösen. Die Schuldübernahme führt in beiden Fällen zu Anschaffungskosten und berechtigt zum Zinsabzug. Auch der Vermutung eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO erteilte der BFH aaO eine klare Absage. 3. Risiken der Veräußerung an eine gewerblich geprägte GbR Die Immobilienveräußerung an die eigene Personengesellschaft ist neben den in Tz. 1. und 2. beschriebenen Vorteilen ggf. auch mit Nachteilen verbunden. Im Falle einer Veräußerung (anstatt Einlage) der Immobilie an die Personengesellschaft ist unbedingt die Dreijahresfrist des § 6 Abs. 1a EStG im Auge zu behalten. Übersteigen nämlich die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach einer solchen Veräußerung 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten (Nettobetrag ohne Vorsteuer), liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Damit geht der Sofortabzug von Erhaltungsaufwendungen zugunsten einer unattraktiven Gebäude-AfA verloren. Streichung von Verlusten wegen Liebhaberei: Die Immobilienveräußerung an die eigene Personengesellschaft kann erstaunlicherweise unter dem Aspekt der Liebhaberei zur Streichung bislang im privaten Vermögensbereich erlittener Verluste führen. Nach Auffassung des BFH v. 9.3.2011 IX R 50/10 spricht es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der private Vermieter innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (regelmäßig 5 Jahre) die angeschaffte Immobilie wieder veräußert. Das gilt auch dann, wenn er diese an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft veräußert, an der er selbst beteiligt ist. Denn die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen. Die Gewinnerzielungsabsicht (nach Veräußerung) kann nicht als Fortsetzung der bisherigen Einkünfteerzielungsabsicht angesehen werden. Beide verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. Daher wurden dem Kläger im Streitfall die bis zur Übertragung entstandenen Vermietungsverluste gestrichen, ein wahrlich überraschendes Ergebnis. Beachte: Sind bislang nur private Vermietungsverluste entstanden, sollte die Immobilie nicht – jedenfalls nicht in zeitlicher Nähe zur Anschaffung – ins Betriebsvermögen überführt werden. Ob die restriktive Rechtsprechung auch in Fällen bloßer Einlage greift, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Eine Anwendung seiner Rechtsprechung auch auf diesen Fall ist jedoch zu befürchten, weil tragender Grund der Verluststreichung allein der Wechsel der Einkunftsart war, nicht die Tatsache der Veräußerung. Gewerblicher Grundstückshandel: Nach Auffassung des FG Hamburg (Az. 2 K 158/08 rkr.) kann auch die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von ii-Beilage 18/12, Seite 3 mehr verbleibt. Legt E hingegen die Immobilie ins Betriebsvermögen ein, kommt als künftige AfABasis der aktuelle Verkehrswert von 1 Mio. € zum Ansatz, mit der Folge einer Jahres-AfA von 20.000 € (2 % von 1 Mio. €). Sogar eine Minderung in Höhe der bisherigen Gebäude-AfA gem. § 7 Abs. 1 S. 5 EStG entfällt, weil E diese wegen Eigennutzung nicht in Anspruch nehmen konnte. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist also die Überführung der Immobilie ins Betriebsvermögen vorteilhaft, freilich um den Preis späterer Besteuerung der stillen Reserven (falls Tz. 4. nicht greift). ii-Beilage 18/12, Seite 4 Gesellschaftsrechten eine Grundstücksveräußerung im Sinne der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein, obwohl der einbringende Gesellschafter weiterhin, jedenfalls mittelbar, am Grundstück beteiligt bleibt. Auch darin liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da es dem Bild unternehmerischer Marktteilnahme entspricht, wenn der Anbieter gezielt ein Geschäft nur mit einem einzigen Abnehmer schließen will. Unbeachtlich bleibt, ob diese Tätigkeit gegenüber Dritten äußerlich erkennbar ist und eine Veräußerungsabsicht öffentlich kundgetan wird. Hinweis: Der Aspekt gewerblichen Grundstückshandels sollte in Einbringungsfällen unbedingt beachtet werden. In Grenzfällen ist er vermeidbar, indem die Immobilie nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten veräußert, sondern lediglich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG eingelegt wird. 4. Übertragung von § 6b-Rücklagen auf ein Reinvestitionsgut Mitunter besteht Anlass darüber nachzudenken, wie vorhandene § 6b-Rücklagen “entsorgt“ werden können. Eine Antwort darauf kann eine Immobilienveräußerung an die eigene GmbH & Co. KG sein. Beispiel 7: A (50 Jahre) ist Einzelunternehmer und veräußert anlässlich der Betriebsaufgabe im Jahr 10 ein seit 10 Jahren zum Anlagevermögen gehörendes Betriebsgrundstück mit einem Veräußerungsgewinn von 1 Mio. €. A ist noch Eigentümer einer privaten Mietwohnung im Wert von 2 Mio. €. A kann zunächst die realisierten stillen Reserven von 1 Mio. € in eine § 6b-Rücklage einstellen. Die Existenz eines Betriebes ist dazu nicht erforderlich. Damit bleibt A zunächst eine Steuerbelastung von über 0,4 Mio. € erspart (Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG nicht anwendbar). Die Rücklage existiert aufgrund der Betriebsaufgabe nur als statistischer Merkposten mit der Folge einer Zwangsauflösung nach Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist (= 31.12.14). Zu diesem Zeitpunkt entsteht einschl. Zinsen (§ 6b Abs. 7 EStG) ein gewerblicher Gewinn in Höhe von 1,24 Mio. € (1 Mio. € Rücklage +24 % Zinszuschlag), der als nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG normaltariflich besteuert wird (Steuerbelastung ca. 0,55 Mio. €). A kann einer Besteuerung des Veräußerungsgewinnes im obigen Beispiel entgehen, wenn er eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gründet und anschließend seine bislang zum steuerlichen Privatvermögen gehörende Immobilie für 2 Mio. € gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der KG überträgt. Damit wird ● einerseits der Tatbestand steuerbegünstigter Reinvestition im Sinne des § 6 b Abs. 1 Satz 2 EStG (durch die KG) erfüllt und ● andererseits diese Reinvestition dem Kommanditisten A aufgrund personenbezogener Anwendung des § 6b EStG nach Maßgabe seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Gesamthandsvermögen quotal (hier 100 %) zugerechnet. Daraus folgt die Berechtigung zur Übertragung der gesamten § 6b-Rücklage von 1 Mio. € ins steuerliche Betriebsvermögen der KG. Die dadurch entstehenden stillen Reserven bleiben unverändert steuerverhaftet. 5. Übertragung nießbrauchbelasteter Immobilien ins Betriebsvermögen Gelegentlich stellt sich die Frage, mit welchen Rechtsfolgen die Überführung nießbrauchbelasteter Immobilien ins Betriebsvermögen verbunden ist. Hier greifen einige Besonderheiten, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht. Beispiel 8: Vater V überträgt ein Geschäftsgrundstück auf Sohn S, der es zur Stärkung des Eigenkapitals seines Einzelunternehmens ins Betriebsvermögen einlegt. V behält sich zur Versorgung einen lebenslänglichen Nießbrauch an der Immobilie vor. Der Verkehrswert der unbelasteten Immobilie beträgt 1 Mio. €, der Kapitalwert des Nießbrauchs 0,5 Mio. €. Für die Dauer des Nießbrauchs stellt sich dieser Sachverhalt relativ unkritisch dar. Fraglich ist lediglich, mit welchem Wert S die Immobilie einzulegen hat. Vieles spricht aufgrund der nießbrauchsbedingten Wertminderung für eine Bilanzierung mit 0,5 Mio. €. Stirbt V, erhöht sich allerdings ihr Verkehrswert durch Wegfall der Nießbrauchsbelastung. Der Bilanzansatz wiederum dürfte davon unberührt bleiben, da insoweit weder nachträgliche Anschaffungskosten anfallen noch die Wertsteigerung auf einer Privateinlage beruht. Im Ergebnis entstehen hier durch den Tod des V im Betriebsvermögen des S sehr wahrscheinlich stille Reserven von 0,5 Mio. €, die bei späterer Entnahme oder Veräußerung der Immobilie versteuert werden müssen. Ein äußerst unbefriedigendes Ergebnis. Empfehlung: Aufgrund der unsicheren Rechtslage ist dringend davon abzuraten, nießbrauchbelastete Privatimmobilien ins Betriebsvermögen zu überführen.