arbeiten in deutschland für nicht-eu-staatsangehörige - IQ
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ARBEITEN IN DEUTSCHLAND FÜR NICHT-EU-STAATSANGEHÖRIGE Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien aus Nicht-EU-Staaten (die durch Kooperations- und Assoziationsabkommen mit der EU verbunden sind) Migrationspolitische Handreichungen Herausgeber DGB-Bundesvorstand Referat Migration Hans-Böckler-Straße 39 40476 Düsseldorf Telefon: 02 11/43 01-1 41 Telefax: 02 11/43 01-1 34 E-mail: migration@bundesvorstand.dgb.de Internet: http://www.dgb.de Verfasser: KOWA – Kooperationsstelle Wissenschaft und Arbeitswelt an der Europa-Universität Viadrina E-mail: kowa@euv-frankfurt-o.de 2. überarbeitete Auflage Düsseldorf, im November 2000 Inhalt Vorwort von Dieter Schulte 6 Vorbemerkung – Hinweise zur Benutzung dieser Broschüre 7 Einleitung 8 Aufenthaltsrechtlicher Teil Arbeitsgenehmigungsrechtlicher Teil Einreisebestimmungen Visafreie Einreise Meldepflicht bei längeren Aufenthalten Rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt Sonderregelung für türkische Staatsangehörige Arten der Aufenthaltsgenehmigung Die Aufenthaltsberechtigung Die Aufenthaltserlaubnis Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsbefugnis Die Aufenthaltsbewilligung Weitere Aufenthaltstitel Familiennachzug Studium und Ausbildung Verhältnis zu sozialrechtlichen Leistungen Anspruch auf Kindergeld Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub Sozialhilfebezug Weitere Informationen Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung Rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Arbeitsgenehmigung Zwei Arten der Arbeitsgenehmigung Die Arbeitserlaubnis Erteilung der Arbeitserlaubnis an Bedingungen geknüpft Gleichstellung mit vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern Verbot unerlaubter Vermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung Vorliegen der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen Bevorrechtigte Arbeitnehmer Wege zur Arbeitserlaubnis Arbeitsmarktüberprüfung Erneute Arbeitsmarktüberprüfung vor einer Verlängerung Die Arbeitsberechtigung Anspruch auf die Arbeitsberechtigung 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 11 11 11 13 13 13 14 14 14 15 15 15 15 15 15 16 16 16 16 16 16 17 17 Sonderregelung für türkische Staatsangehörige aufgrund von Assoziationsabkommen Einschränkungen bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis Befreiung von Arbeitsgenehmigungspflicht Weitere Informationen 17 Lohnsteuern Sozialversicherung Sozialversicherungsausweis Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Wer steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung? Rentenversicherung Geringfügige Beschäftigung 20 20 20 21 21 21 21 21 22 22 Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Anspruch auf Gleichbehandlung Arbeitsrechtliche Mindestanforderungen Betriebsrat Die Arbeitsschutzbestimmungen Entlohnung Anspruch auf Tariflohn Verbot eines „Hungerlohnes“ Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Urlaub Kündigungsschutzbestimmungen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht 24 24 25 25 25 25 25 26 26 26 26 27 Was tun bei Konflikten? Information und Austausch Was tun im Konfliktfall? Die Anrufung von Arbeitsgericht bei Konflikten mit Arbeitgebern 29 29 29 Arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung Anspruch auf Lohn aus einem faktischen 30 Arbeitsverhältnis und Versicherungsschutz 30 Kündigung bei fehlender Arbeitsgenehmigung Steuern und Versicherungen 4 18 19 19 22 22 Informationen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen Allgemeine Bedingungen Beschäftigung auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnispflicht Bedingungen für neu einreisende Arbeitnehmer, die bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt sind Ausnahme: Werkvertragsarbeitnehmer Allgemeine Informationen Versicherungsschutz Versteuerung der Einkommen Arbeitsrechtliche Bestimmungen Für Werkvertragsdurchführung zuständige Arbeitsämter Saisonarbeit Allgemeine Informationen Gastarbeitnehmer zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung Grenzgängerbeschäftigung Pflegekräfte Weitere Formen erlaubnispflichtiger Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen Arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten bei einer Beschäftigungsdauer bis höchstens drei Monate Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger 32 32 32 32 33 33 34 34 34 36 37 37 39 40 40 40 41 41 Arbeiten ohne erforderliche Arbeitserlaubnis nach einer Einreise ohne erforderliches Visum 43 Ausländerberatungsstellen des DGB 45 5 Dieter Schulte, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes Vorwort 6 Der Deutsche Gewerkschaftsbund vertritt die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen aller Arbeitnehmer. Er unterscheidet nicht nach Religion, nationaler oder ethnischer Herkunft. Wir berücksichtigen aber die besonderen kulturellen, religiösen und sozialen Interessen von Migranten und Migrantinnen in der Bundesrepublik Deutschland. Vor mehr als vier Jahrzehnten wurden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Italien zur Arbeit in Deutschland angeworben. Ihnen folgten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus anderen Ländern, wie z.B. Tunesien, Marokko und der Türkei. Immer kamen aber auch Menschen aus Nichtanwerbeländern oder auf eigene Faust, also Nichtangeworbene nach Deutschland. Ihnen folgten Familienangehörige, aber auch Menschen, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung und Krieg bei ihren Verwandten und Landsleuten, z.B. aus Bosnien, suchten. is vor wenigen Jahren dachten wir, immer wenn wir von ausländischen Beschäftigten redeten, an die Kolleginnen und Kollegen aus den so genannten Anwerbeländern, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit eingereist und zum Teil schon sehr lange in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten. Für sie alle galten im Prinzip die gleichen ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen. Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der damit verbundenen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der heutigen Europäischen Union bildeten die Kolleginnen und Kollegen aus den Staaten der EU eine Ausnahme, weil für sie das Recht der Europäischen Union gilt. B Vor allem aufgrund politischer Entwicklungen – Umwälzungen in Osteuropa und Öffnung der Grenzen sowie Kriege und Bürgerkriege in Europa und anderen Teilen der Welt – hat sich die Grundlage für die Zuwanderung nach Deutschland geändert. Menschen, die nunmehr bei uns einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder es möchten, gehören zu sehr unterschiedlichen Personengruppen mit zum Teil sehr unterschiedlichem Status. Die Rechtssituation für die Gruppe der Ausländer ist also heute sehr differenziert. Es gilt nicht in der Arbeitswelt: Hier heißt es nach wie vor – gleiches Recht für alle. Aber beim Aufenthaltsrecht und beim Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es zum Teil sehr deutliche Unterschiede. Dies führt häufig, insbesondere bei Arbeitgebern, zur Verwirrung, gerade wenn diese Menschen aus Anwerbeländern kommen. Sie stellen „lieber“ gar keinen Ausländer ein, um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Dies führt auch zu Nachteilen für EU-Staatsangehörige und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Anwerbeländern, aber insbesondere für ihre Kinder, und Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR. Daher legen wir im Rahmen dieser Reihe eine Broschüre mit teilweise spezifischen Informationen zum Arbeiten in Deutschland für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Staaten, die aber durch Kooperations- und Assoziationsabkommen mit der EU verbunden sind, vor. Dieter Schulte, DGB-Vorsitzender Düsseldorf, November 2000 Hinweise zur Benutzung dieser Broschüre Diese Broschüre ist Teil einer Reihe von Veröffentlichungen, mit denen der DGB nicht deutschen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Informationen zu Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland an die Hand gibt. Die Informationen in diesem Heft richten sich an einen ganz bestimmten Kreis von Personen: Angehörige von Staaten, die mit der Europäischen Union durch Assoziationsabkommen oder Kooperationsabkommen verbunden sind. Es besteht aufgrund dieser Abkommen kein Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Dennoch haben sich durch Abkommen für Arbeitnehmer aus einigen Vertragsstaaten Möglichkeiten einer Beschäftigung in der Bundesrepublik eröffnet. Im Allgemeinen ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Abkommen jedoch ausgeklammert worden, so dass die Möglichkeiten und Bedingungen einer Beschäftigung in der Bundesrepublik vorrangig durch die jeweiligen deutschen Vorschriften im Ausländerrecht, im Arbeitserlaubnisrecht und im Arbeitsrecht geregelt werden. Diese Vorschriften gelten auch für alle nicht deutschen Arbeitnehmer, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen – dieser Kreis von Personen wird auch als „Drittstaatler“ bezeichnet. Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass diese Broschüre nützliche Informationen für alle Drittstaatler bereitstellt und nicht auf die Abkommensstaaten beschränkt ist. Wenn aufgrund von Abkommen besondere Regelungen bestehen, dann wird darauf ausdrücklich mit Hinweis auf den betreffenden Personenkreis hingewiesen! An dieser Stelle sollen nur kurz die Abkommensstaaten genannt werden: Assoziationsabkommen hat die Europäische Union mit der Türkei, Malta und Zypern abgeschlossen. Für türkische Staatsangehörige bestehen aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 bevorzugte Bedingungen für Arbeitssuche, Arbeitserlaubniserteilung und Aufenthaltsverfestigung. Einzelheiten lassen sich in dieser Broschüre nachlesen. Rumänien, der Tschechischen Republik und der Slowakei mit den Baltischen Staaten und Slowenien. Mit der Mehrzahl dieser Staaten hat die Bundesrepublik aufgrund bilateraler Vereinbarungen die Möglichkeiten befristeter Beschäftigung eröffnet. Einzelheiten lassen sich in dieser Broschüre nachlesen. ooperationsabkommen hat die Europäische Union zudem vereinbart mit Kanada, Mexiko, Argentinien, Brasilien, Marokko, Tunesien, Algerien, Libyen, Ägypten, Syrien, dem Libanon und Jordanien. Diese Abkommen behandeln vor allem die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Schaffung von Freihandelszonen und betreffen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nur insofern, als auch Regelungen für die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern enthalten sind. K Schließlich hat die Europäische Union auch mit vielen weiteren Ländern, den so genannten AKP-Staaten, eine Entwicklungsassoziation vereinbart. Die Regelungen für die Beschäftigung von Angehörigen dieser Staaten ergeben sich jedoch vor allem aus den deutschen Vorschriften, die in dieser Broschüre vorgestellt werden. Die hier beschriebenen Bestimmungen des Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrechts werden nicht angewandt auf ausländische Arbeitnehmer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen stammen. Für diesen Personenkreis hat der DGB eine eigene Broschüre erarbeitet: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für EU-Staatsangehörige.“ Besondere Regelungen bestehen auch für Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Für diesen Personenkreis hat der DGB ebenfalls eine eigene Broschüre erarbeitet: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für Asylsuchende und Flüchtlinge.“ Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass der DGB zwei weitere Broschüren mit Informationen für Rentner, einmal aus der Europäischen Union und zum Zweiten aus Drittstaaten, erarbeitet hat. Vorbemerkung So genannte gemischte Assoziationsabkommen sind bereits in Kraft getreten mit Polen, Ungarn, 7 Einleitung Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind für ausländische Arbeitnehmer/innen und ihre Familienangehörigen durch viele Vorschriften geregelt, die sehr viele Fragen aufwerfen. Mit diesen Informationen will der Deutsche Gewerkschaftsbund einige der wichtigsten beantworten und insbesondere darauf aufmerksam machen, dass auch ausländische Arbeitnehmer/innen den Schutz staatlicher Gesetze in Anspruch nehmen können. Um an dieser Stelle nur einige zu nennen: Wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, kann ein Anspruch auf sicheren Daueraufenthalt bestehen, es kann Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder es kann Anspruch auf soziale Leistungen bestehen. elche Ansprüche für einzelne Arbeitnehmer/innen bestehen, hängt jedoch immer von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab: Vom Zeitpunkt und vom Zweck der Einreise, von der Dauer und dem Zweck des Aufenthaltes – aber auch davon, ob aufgrund internationaler Verträge gesetzliche Sonderregelungen bestehen, wie zum Beispiel für türkische Staatsangehörige. Darüber hinaus sind im deutschen Ausländerrecht viele besondere Vorschriften zu finden, die Angehörigen bestimmter Staaten oder Berufe in Einzelfällen eine Einreise zur vorübergehenden Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestatten. Aus dem Arbeitnehmerstatus ergeben sich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Rechte müssen aber in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht nur auf dem Papier bestehen sollen. Es kommt also immer auch auf den Einzelnen an, dass Rechte verwirklicht werden. Es ist selbst für Experten oft nicht leicht, sich in dem unübersichtlichen Gewirr aus Gesetzen, Verordnungen und Rechtsprechung zurechtzufinden. Ziel dieser Broschüre ist es nicht, umfassend und tiefgehend das deutsche Arbeits- und Ausländerrecht darzustellen. Dazu bräuchte man ganze Bücher. In diesem Heft werden kurz und allgemein verständlich die grundlegenden Informationen dargestellt, die für nicht deutsche Arbeitnehmer wissenswert sind. W Diese Broschüre möchte ausländischen Arbeitnehmer/innen und ihren Familienangehörigen damit eine erste Orientierung in die Hand geben, die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu erkennen. Konkrete Tipps sollen mit dazu beitragen, dass Rechte fristund formgerecht in Anspruch genommen werden und nicht verfallen. Die hier vorgestellten Informationen können aber eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle nicht ersetzen, denn es kommt immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. Außerdem werden die Vorschriften oft verändert. So ist es durchaus möglich, dass die hier gegebenen Informationen (Stand November 2000) inzwischen nicht mehr zutreffen. Nur sachkundiger Rat kann wirklich für Klarheit sorgen und auch helfen, Fehler und Irrtümer zu vermeiden. In dieser Broschüre sind deshalb auch die Adressen von Stellen zu finden, die weiterhelfen können. Die Mitglieder der deutschen Gewerkschaften sind rechtsschutzversichert und erhalten kostenlosen Rechtsbeistand. Alle Arbeitnehmer/innen können sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung an den Betriebsrat in der Firma oder an die Verwaltungsstellen der Einzelgewerkschaften sowie an die DGB-Kreisbüros am Wohnort wenden. Darüber hinaus stehen allen Ratsuchenden für ein erstes Beratungsgespräch ebenfalls kostenlos die Ausländerberatungsstellen des DGB, die Ausländerbeauftragten der Länder und Gemeinden und viele Anlaufstellen sozialer und karitativer Organisationen offen. ! Tip: Sollten im Zusammenhang mit Aufenthalt, Arbeitserlaubnis oder Beschäftigung Fragen bestehen oder Probleme auftauchen, so ist es wichtig, schnellstmöglich eine Beratungsstelle aufzusuchen. Dabei sollten alle in diesem Zusammenhang vorhandenen Papiere mitgebracht werden (alle Dokumente und der vollständige Briefverkehr). Nur wenn wirklich alle Umstände bekannt sind, ist eine sachgerechte Beratung möglich. Aufenthaltsrechtlicher Teil Einreisebestimmungen Nicht deutsche benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde (Ausländerbehörde). Deshalb muss man in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die als Sichtvermerk (Visum) erteilt wird. Bereits bei der Beantragung des Visums muss man angeben, welchen Zweck der Aufenthalt haben soll: Ob zum Beispiel ein Besuch von Familie oder Freunden, eine Urlaubsreise, die Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums oder eine Familienzusammenführung (Heirat) geplant sind. Von der Auslandsvertretung wird dann – durch Rücksprache mit der jeweiligen Ausländerbehörde in Deutschland – geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthalt mit diesem Zweck erfüllt werden. Eine nachträgliche Verlängerung des Aufenthaltes ist nach der Einreise nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel bei Unfall oder schwerer Erkrankung, aber höchstens für sechs Monate), eine nachträgliche Änderung des Aufenthaltszweckes ist so gut wie ausgeschlossen. Visafreie Einreise it über 50 Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der visafreien Einreise vereinbart. Für Angehörige dieser Staaten ist eine visafreie Einreise nur zu touristischen Zwecken unter den Bedingungen erlaubt, dass M ein gültiges Ausweisdokument (in der Regel Reisepass) mitgeführt wird, der Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. ! Tip: Eine Auflistung der Staaten, mit denen visafreie Einreise vereinbart wurde, gibt Anlage I der jeweils gültigen Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG). Meldepflicht bei längeren Aufenthalten ei einem längeren Aufenthalt besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der örtlichen Meldestelle (Einwohnermeldeamt) und bei der Ausländerbehörde anzumelden. Diese Vorschrift gilt auch nach einer visafreien Einreise und auch für Angehörige von EU-Staaten. Bei Beendigung des Aufenthaltes ist eine Abmeldung vorzunehmen. B Rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt Eine Aufenthaltsgenehmigung der Ausländerbehörde benötigen auch Ausländer, die bereits dauerhaft und rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland leben. Nur in wenigen Ausnahmefällen (zum Beispiel für Angehörige ausländischer Botschaften) ist keine Genehmigung erforderlich. Personen, die durch eine Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung. Sonderregelungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestehen für EU-Staatsangehörige (siehe dazu die DGB-Broschüre: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für EU-Staatsangehörige“) und für türkische Staatsangehörige. Sonderregelung für türkische Staatsangehörige Abweichend vom Grundsatz des Vorrangs der Aufenthaltsgenehmigung vor der Arbeitserlaubnis muss türkischen Staatsangehörigen, die einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis haben, die Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung dieser genehmigten Beschäftigung erteilt werden. ! Tip: Wann türkische Arbeitnehmer/innen einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben, wird im arbeitserlaubnisrechtlichen Teil dieser Broschüre dargestellt. Arten der Aufenthaltsgenehmigung Das deutsche Ausländerrecht kennt vier Aufenthaltsgenehmigungen, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bieten. Die verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen gestatten manchmal nur einen befristeten Aufenthalt, manchmal erlauben sie auch einen Aufenthalt, der mit zunehmender Dauer einen Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht bietet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Welche Aufenthaltsgenehmigung im Einzelnen erteilt wird, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. ! Tip: Es ist unbedingt sinnvoll, sich darüber zu informieren, ob man nicht schon die Voraussetzungen für eine besser abgesicherte Aufenthaltsgenehmigung erfüllt. Informationen und Hilfe geben alle Beratungsstellen. Die Aufenthaltsberechtigung Die Aufenthaltsberechtigung ist die sicherste Form der Aufenthaltsgenehmigung und kann nicht mit Auflagen oder Beschränkungen versehen werden. Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung haben ein individuelles Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland und dürfen nur noch ausgewiesen werden, wenn sie schwere Straftaten begangen haben. Außerdem brauchen Inhaber der Aufenthaltsberechtigung keine Arbeitsgenehmigung. ! Tip: Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung. Zu den Bedingungen zählen unter anderem, dass man seit mindestens acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Arbeit oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann, dass man mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus den drei vorhergehenden Jahren keine gerichtlichen Verurtei- 10 lungen über sechs Monate Haft oder zu einer höheren Geldstrafe vorliegen. ! Tip: Wenn man die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung erfüllt, sollte man diese beantragen, denn durch diese – für bestimmte Personengruppen, z.B. als Minderjährige Eingereiste, auch durch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis – hat man einen besseren Schutz vor Ausweisungen und nachgezogene Familienangehörige unterliegen nicht mehr der Wartezeitregel. Ehegatten sind hinsichtlich der wirtschaftlichen, arbeits- und berufsrechtlichen Voraussetzungen in ähnlicher Weise privilegiert wie bei der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ie Aufenthaltserlaubnis ist die Aufenthaltsgenehmigung, die grundsätzlich nicht an einen bestimmten Zweck gebunden ist; sie kann aber mit Auflagen (zum Beispiel Verbot der Arbeitsaufnahme) und mit einer Befristung versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. D Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, wer seit fünf Jahren eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine ununterbrochen gültige Arbeitserlaubnis besitzt, einfache Deutschkenntnisse hat, über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie verfügt und gegen den kein Ausweisungsgrund vorliegt. Aufenthaltsbefugnis Die Aufenthaltsbefugnis wird aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (zum Beispiel für Kriegsflüchtlinge) erteilt. Nach acht Jahren Aufenthalt auf Grundlage einer Aufenthaltsbefugnis kann man bei Vorliegen der Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthalts- erlaubnis bekommen und nach weiteren drei Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erlangen. Die Aufenthaltsbewilligung ie Aufenthaltsbewilligung wird nur für Aufenthalte erteilt, die vorübergehend sind, zum Beispiel für die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern und Saisonarbeitskräften und für Studierende. Die Aufenthaltsbewilligung wird für maximal zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck (Studium) in dieser Zeit noch nicht erreicht wurde. Wenn der Aufenthaltszweck erreicht ist und/oder die Aufenthaltsbewilligung abläuft, dann muss die Ausreise erfolgen. Es ist nicht möglich, durch einen Aufenthalt auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung einen dauerhaften Aufenthalt zu begründen. D Weitere Aufenthaltstitel Neben diesen vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung gibt es noch zwei weitere Formen, die einen erlaubten Aufenthalt darstellen und die Voraussetzung für eine Erteilung einer Arbeitserlaubnis bieten: Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung wird Asylbewerbern für die Dauer des Anerkennungsverfahrens erteilt. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt und mit mehreren Auflagen verbunden. Eine Arbeitserlaubnis können jedoch nur Asylbewerber erhalten, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Duldung Die Duldung ist die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde, auf die Durchführung einer an sich möglichen und rechtlich zulässigen Abschiebung zu verzichten. Rechtlich ist damit kein Anspruch auf Aufenthalt gegeben, dennoch kann die Duldung die Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis darstellen. ! Tip: Ausführlichere Informationen für Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bietet die DGB-Broschüre: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für Asylsuchende und Flüchtlinge.“ Familiennachzug Die besonderen Regelungen für den Nachzug von Familien und Kindern sollen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern das Zusammenleben mit ihren Familien ermöglichen. Der Aufenthalt nachgezogener Angehöriger ist aber nur „abgeleitet“ von der Aufenthaltsgenehmigung des in der Bundesrepublik lebenden Ausländers. Deshalb besteht zunächst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und die Erwerbstätigkeit wird z. T. erst nach Wartezeiten erlaubt. Die Länge der Wartezeiten und der Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes sind je nach Umständen unterschiedlich. Nachzug von Ehepartnern (§ 18, 19 AuslG) Wenn die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, dann wird der Nachzug erlaubt, wenn der oder die hier Lebende eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und ein gesicherter Unterhalt für die Familie aus eigenem Einkommen sowie ausreichend Wohnraum nachgewiesen wird. Strengere Voraussetzungen bestehen, wenn der im Bundesgebiet lebende Ehegatte bereits als Kind eingereist ist oder hier geboren wurde und einen Partner aus dem Ausland nachziehen lassen möchte. In diesem Falle muss der hier lebende Ehegatte mindestens seit acht Jahren in der Bundesrepublik leben und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, volljährig sein, der Lebensunterhalt des Paares muss durch eigenes Einkommen gesichert sein und es muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein. 11 In beiden Fällen erhält der nachziehende Ehegatte zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die vom Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft abhängt. Erst nach zwei Jahren, in Härtefällen früher, erwirbt der nachgezogene Ehegatte ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt und auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger haben nach EU-Recht, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus EU-Staaten einzuräumenden Vorrangs, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Nachzug von Kindern (§ 20 AuslG) uch für Kinder ist die Einreise aufenthaltserlaubnispflichtig. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitzen Kinder dann, wenn beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzen und das Kind nicht älter als 16 Jahre und ledig ist. A ! Tip: In Härtefällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Sonderregelungen für Angehörige deutscher Staatsangehöriger (§ 21 AuslG) Ausländische Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger haben einen Rechtsanspruch auf eine sofortige Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet erteilt wird und bei Fortbestand der familiären Gemeinschaft verlängert wird. Erleichterte Voraussetzungen gelten auch für die Angehörigen von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abhängiger Aufenthaltsstatus von Kindern und Jugendlichen (§ 21 AuslG) Kinder nicht deutscher Eltern sind von Geburt an aufenthaltserlaubnispflichtig. Sie erhalten die Genehmigung von Amts wegen, wenn die Mutter legal in der Bundesrepublik lebt. Der weitere Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen hängt zunächst vom Status seiner Eltern ab, wird aber bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eigenständig. Verfestigung des Aufenthaltes bei abhängigem Aufenthaltsrecht Schulpflicht Ausländische Kinder und Jugendliche haben im bundesdeutschen Schulwesen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige. Insbesondere unterliegen sie der Schulpflicht. Sonstige Angehörige Anderen Angehörigen als Ehepartnern oder Kindern darf nur in Fällen außergewöhnlicher Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. ! Tip: Ein Härtefall kann zum Beispiel Pflegebedürftigkeit sein oder die Betreuung minderjähriger Kinder, wenn die Eltern gestorben sind. Der Jugendliche erwirbt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn er volljährig wird und sich acht Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat oder wenn er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhält. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird Jugendlichen u.a. erteilt, wenn sie sich vor dem 16. Lebensjahr acht Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten können oder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, keine Ausweisungstatbestände oder keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so kann lediglich eine Verlängerung erfolgen. Konflikt mit den Eltern ie Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Minderjährigen gelten auch für ausländische Kinder und Jugendliche. Wenn sie also Probleme in der Familie haben oder Streitigkeiten zum Beispiel über die Auswahl der Schule oder einer Ausbildung bestehen, dann können sie sich an Jugendbehörden oder Gerichte wenden. Zur Regelung des Unterhalts gilt deutsches Recht. D Bleiberecht bei Heimkehr der Eltern Ein Kind mit eigenständigem Aufenthaltsrecht kann ohne seine Eltern in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, wenn sein Unterhalt und seine Betreuung gewährleistet sind. Es besteht somit kein Zwang zur gemeinsamen Rückkehr der Familie. Recht auf Rückkehr (§ 16 AuslG) Für nicht deutsche Jugendliche besteht zudem die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch nach einer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, wenn sie sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und sechs Jahre hier eine Schule besucht haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können oder für fünf Jahre durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert sind und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, spätestens aber fünf Jahre nach der Ausreise. Weiterhin dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Studium und Ausbildung Auch für ein Studium oder eine Ausbildung ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Wenn eine berufliche Ausbildung nach einer Neueinreise aufgenommen wird, ist zusätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die nach einer Arbeitsmarktüberprüfung nur erteilt wird, wenn es für diese Ausbildungsplätze keine bevorrechtigten Personen gibt. Verhältnis zu sozialrechtlichen Leistungen Für den Bezug von Sozialleistungen ist der Aufenthaltsstatus in unterschiedlicher Weise bedeutsam. Ansprüche auf Leistungen aus der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Unfallversicherung entstehen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und werden deshalb im Teil „Steuern und Versicherungen“ behandelt. An dieser Stelle sollen die Ansprüche auf soziale Leistungen dargestellt werden, die sich unabhängig von einer Beschäftigung ergeben. Anspruch auf Kindergeld Der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Der Berechtigte und das Kind müssen aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Außerdem muss die Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder aus humanitären Gründen eine Duldung besitzen. Schließlich besteht eine Wartezeit von einem Jahr, bevor erstmals Kindergeld gewährt wird. Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Die zuständige Stelle für den Antrag auf Kindergeld ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. 13 Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub Für den Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub ist ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ausgeschlossen sind neben Asylbewerbern auch Personen mit Duldung. Für den Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub wird die Befugnis zur Ausübung einer Tätigkeit verlangt. Sozialhilfebezug Im Falle der Bedürftigkeit hat jede Person, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, Anspruch auf Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Einschränkungen ergeben sich jedoch dann, wenn die Einreise in der Absicht erfolgte, Sozialhilfe zu beziehen oder wenn räumliche Beschränkungen in der Aufenthaltsgenehmigung missachtet werden. Der Bezug von Sozialleistungen kann außerdem die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder sogar die Ausweisung zur Folge haben. ! Tip: Dauernd zugelassene Arbeitnehmer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbewilligung dürfen – nach Art. 8 Absatz 1 des Übereinkommens 97 der Internationalen Arbeitsorganisation („Wanderarbeitnehmer“) – bei Berufsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles auch dann nicht ausgewiesen werden, wenn sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weitere Informationen eitere Informationen über Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen, aber auch über Erwerbstätigkeit und Einbürgerungsverfahren kann man kostenlos und manchmal in mehreren Sprachen bei den Ausländerbeauftragten der Länder und Gemeinden erhalten. W 14 Arbeitsgenehmigungsrechtlicher Teil Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung n der Regel dürfen nicht deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie von den deutschen Behörden eine Arbeitsgenehmigung erhalten haben (§ 284 SGB III). Eine Arbeitsgenehmigung ist auch erforderlich für ein Praktikum, eine Ausbildung, die Fortund Weiterbildung oder eine Au-pair-Stelle. I ! Tip: Keine Arbeitsgenehmigung benötigen dagegen Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen. jedoch für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung der Arbeitserlaubnis muss rechtzeitig, das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf der Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt beantragt werden. ! Tip: Es empfiehlt sich, insbesondere wenn man den Arbeitgeber nicht gut kennt, den Antrag auf Erneuerung rechtzeitig und persönlich vorzunehmen oder sich zu versichern, dass der Arbeitgeber die Beantragung wirklich durchgeführt hat. Also, sich entweder die Formulare zeigen lassen oder beim Arbeitsamt anrufen und sich erkundigen. Erteilung der Arbeitserlaubnis an Bedingungen geknüpft Rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Arbeitsgenehmigung Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Das Aufenthaltsrecht hat grundsätzlich Vorrang vor dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Eine Arbeitsgenehmigung darf deshalb nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Aufenthaltsgenehmigung, Duldung oder Gestattung besitzt und die Erwerbstätigkeit nicht durch aufenthaltsrechtliche Auflagen verboten ist. Wenn die Aufenthaltsgenehmigung abläuft und nicht verlängert oder widerrufen wird, fallen damit auch die Voraussetzungen für die Arbeitsgenehmigung weg! Die Arbeitsgenehmigung wird in diesem Fall auch dann widerrufen, wenn die Arbeitsgenehmigung noch für längere Zeit gültig gewesen wäre. Gleichstellung mit vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern Zwei Arten der Arbeitsgenehmigung Die Arbeitsgenehmigung wird immer nur höchstens für die Dauer des geduldeten oder genehmigten Aufenthaltes erteilt. Man unterscheidet zwei Arten der Arbeitsgenehmigung: Die Arbeitserlaubnis ie Arbeitserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverhältnisse nicht ungünstiger sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (§ 285 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Wegen der Beachtung der einschlägigen Tarife bzw. Einhaltung ortsüblicher Löhne sind auch die geltenden Arbeitszeitregeln und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Vom Arbeitgeber verlangt das Arbeitsamt deshalb eine schriftliche Erklärung, dass der vorgeschriebene Lohn gezahlt wird. D ! Tip: Wenn die Entlohnung abweichend von dieser Vorschrift niedriger ist, dann kann man beim Arbeitsgericht auch nach einer Entlassung oder nach Auflösung eines Arbeitsvertrages noch auf Zahlung des zustehenden Lohnes klagen. Die Arbeitserlaubnis wird für eine erstmalige Beschäftigung erteilt. Sie ist in der Regel nur für einen bestimmten Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber gültig und wird für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, höchstens 15 Verbot unerlaubter Vermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung (§ 6 ArGV) ausländische Arbeitnehmer mit einer Arbeitsberechtigung. Wege zur Arbeitserlaubnis Die Arbeitserlaubnis wird auch dann nicht erteilt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden soll. Die Arbeitserlaubnis kann auch versagt werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor schuldhaft gegen das Verbot der illegalen Arbeitsaufnahme verstoßen hat oder wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z.B., wenn er der Wartezeitregelung unterliegt) dagegen sprechen. Vorliegen der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen ie Arbeitserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. D Der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen und die Erwerbstätigkeit darf nicht durch Auflagen der Ausländerbehörde („Erwerbstätigkeit nicht gestattet“) verboten sein und die persönlichen Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis müssen vorliegen (z.B. Einhaltung von Wartezeiten) und für den Arbeitsplatz dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Wenn man einen Arbeitgeber gefunden hat, der ein Arbeitsverhältnis eingehen will, dann muss man vor der Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis beantragen. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt. Arbeitsmarktüberprüfung Vor der Erteilung einer Arbeitserlaubnis hat das Arbeitsamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorliegen. Die Überprüfung wird sowohl für die erstmalige Erteilung als auch für die Erneuerung der Arbeitserlaubnis durchgeführt und betrifft auch Anträge ausländischer Arbeitnehmer, die sich den einstellungsbereiten Arbeitgeber selbst gesucht haben. Das Arbeitsamt muss das Ergebnis schriftlich mitteilen. Bei der Entscheidung sind die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, aber auch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. ! Tip: Als besondere Verhältnisse des Einzelfalles werden bei einem Verlängerungsantrag z.B. die Betriebsratsmitgliedschaft, der Schwerbehindertenstatus oder der Schutz des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt. Erneute Arbeitsmarktüberprüfung vor einer Verlängerung Bevorrechtigte Arbeitnehmer Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind neben Deutschen und Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) auch Ausländer mit einer Aufenthaltsberechtigung, Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, 16 ei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis wird erneut geprüft, ob für die Stelle bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Es kann also passieren, dass das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis verweigert, weil für die Stelle zwischenzeitlich bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Auch den Antrag auf Verlängerung sollte man deshalb rechtzeitig, also etwa acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis stellen. B ! ! Tip: Türkische Staatsangehörige haben nach einem Jahr regulärer Beschäftigung einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber. Tip: In allen Fällen, in denen die Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Arbeitsplatz wegen des Vorrangs bevorrechtigter Arbeitnehmer versagt wird, muss das Arbeitsamt prüfen, ob nicht eine andere Arbeit vermittelt werden kann, zu der der abgelehnte Antragsteller in der Lage und bereit ist und für die keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Arbeitsberechtigung Jeder Arbeitnehmer, der die persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsberechtigung erfüllt, hat einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt wird. Die Arbeitsberechtigung ermöglicht eine Arbeitsaufnahme ohne Beschränkung und Befristungen, und vor allem: man gehört zum Kreis der bevorrechtigten Arbeitnehmer. Tip: Auch bei der Erteilung einer Arbeitsberechtigung ist mit einem langen Prüfungsverfahren zu rechnen, man sollte also auch hier vier Wochen vor Beginn eines angestrebten Arbeitsverhältnisses die Arbeitsberechtigung beantragen. ! Anspruch auf die Arbeitsberechtigung Auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung hat unter anderem Anspruch, wer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat (wobei Selbständigkeit oder Werkvertragsausführung nicht eingerechnet werden) (§ 286 Abs. 2 SGB III) oder sich seit sechs Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhält (§ 286 Abs 1 Nr. 1b SGB III) und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird; mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV); einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArGV); als Jugendlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und einen Schulabschluss an einer deutschen allgemein bildenden Schule bzw. einen Abschluss in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat (§ 2 Abs. 3 ArGV). ! Tip: Eine Aufstellung der besonderen Fälle und eine genaue Darstellung der jeweils gültigen Regelung gibt § 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) in der aktuellen Fassung. Ein Anspruch auf die Arbeitsberechtigung kann auch dann vorliegen, wenn mehrere Sachverhalte zusammentreffen, die einzeln für sich genommen keinen Anspruch begründet hätten. Sonderregelung für türkische Staatsangehörige aufgrund von Assoziationsabkommen Sonderfall türkischer Arbeitnehmer bweichend vom Grundsatz des deutschen Ausländerrechtes darf türkischen Arbeitnehmern eine Aufenthaltsgenehmigung nicht verweigert werden, wenn sie Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Arbeitsgenehmigung haben. Durch die Ausübung einer rechtmäßigen Beschäftigung wird somit ein Rechtsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt begründet. A 17 Anspruch auf Arbeitsgenehmigung Türkische Arbeitnehmer haben aber, wie andere ausländische Arbeitnehmer auch, keinen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für den erstmaligen Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegen sie den gleichen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Bedingungen wie andere ausländische Arbeitnehmer. Aufgrund des Assoziationsabkommens der Europäischen Union mit der Türkei ergeben sich jedoch für türkische Arbeitnehmer, die regulär beschäftigt sind, günstigere aufenthalts- und arbeitsgenehmigungsrechtliche Bedingungen: So haben türkische Arbeitnehmer bereits nach einem Jahr Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber. Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann sich ein türkischer Arbeitnehmer für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber bewerben, wobei er aber gegenüber Unionsbürgern nachrangig ist. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung haben türkische Arbeitnehmer freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sonderregelungen für nachgezogene türkische Familienangehörige Günstigere Bedingungen bestehen auch für nachgezogene Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, die nach dreijährigem Inlandsaufenthalt Anspruch auf Zulassung zu solchen Beschäftigungen haben, für die auf dem Arbeitsmarkt keine Unionsbürger verfügbar sind; nach fünfjährigem Inlandsaufenthalt Anspruch auf freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben. Kinder türkischer Arbeitnehmer Kinder türkischer Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil dort seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Einschränkungen bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis Einschränkung für Asylbewerber Für Asylbewerber bestehen besondere Regelungen, über die der DGB in einer eigenen Broschüre: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für Asylsuchende und Flüchtlinge“ informiert. Beschränkungen durch Wartezeitregelung Für die im Zuge der Familienzusammenführung eingereisten Ehegatten und minderjährigen Kinder eines hier lebenden Ausländers mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung beträgt die Wartezeit vier Jahre. Von dieser Wartezeitregelung sind vor allem nachziehende Familienangehörige von Selbständigen und Arbeitnehmern betroffen, die nur für eine begrenzte Zeit und für eine bestimmte Tätigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind. Soweit es sich dabei um türkische Arbeitnehmer handelt, beträgt die Wartezeit drei Jahre. ! Tip: Die Wartezeit für nachziehende Familienangehörige entfällt, wenn der hier lebende Ausländer im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist. ie Wartezeit beträgt ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Ausländern, die eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Duldung besitzen. Ebenfalls ein Jahr Wartezeit ist für Ausländer vorgeschrieben, die aus humanitären Gründen eine Duldung erhalten haben. D ! Tip: Es ist in bestimmten Fällen auch möglich, dass der nachziehende Familienangehörige entgegen der Wartezeitregelung eine Arbeitserlaubnis bekommt, wenn der Ehepartner seine Arbeitserlaubnis an den Ehegatten abtritt und erklärt, keine Beschäftigung mehr auszuüben. Diese Möglichkeit ist vorgesehen etwa für den Fall, dass der Partner mit Arbeitserlaubnis arbeitsunfähig ist oder wenn ansonsten die Versorgung der Kinder nicht gewährleistet werden kann. ! Tip: Die Wartezeitregelung gilt nicht für zurückgekehrte Ausländer, die früher mit einer Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen waren. Weitere Informationen usführlichere und detailliertere Informationen enthält das „Merkblatt 7 – Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer“, das von der Bundesanstalt für Arbeit in zehn Sprachen herausgegeben wird. Aber Vorsicht: Aufgrund der vielen gesetzlichen Änderungen ist es nicht immer auf dem neuesten Stand! Das Merkblatt ist bei allen Arbeitsämtern kostenlos in folgenden Sprachen erhältlich: Deutsch, Englisch, Französisch, Kroatisch, Makedonisch, Polnisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Tschechisch und Türkisch. A Befreiung von Arbeitsgenehmigungspflicht Von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit sind Personen, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Keine Arbeitsgenehmigung benötigen weiterhin Staatsangehörige der Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), heimatlose Ausländer und ihre Ehegatten. Ausnahmen bestehen auch für Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit sind, bestimmte Berufsgruppen sowie für einige nur vorübergehend in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Eine entsprechende Auflistung enthält § 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung. ! Tip: Ob nicht deutsche Arbeitnehmer für eine bestimmte Erwerbstätigkeit eine Arbeitsgenehmigung benötigen, kann man beim Arbeitsamt erfahren. In Zweifelsfällen sollte man auch bei Beratungsstellen die Antwort des Arbeitsamtes noch einmal besprechen. 19 Steuern und Versicherungen ür ausländische Arbeitnehmer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und beschäftigt werden, besteht der Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf bestimmte Arbeitsbedingungen, sowie für den Bereich der sozialen Sicherheit (Sozialversicherung) und Steuern, Abgaben und Beiträge. Dieser Grundsatz, zu dessen Einhaltung sich die Bundesrepublik Deutschland mit dem Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter vom 01.07.1949 verpflichtet hat, wird bei der nationalen Gesetzgebung weitgehend berücksichtigt. F Somit bestehen in der Bundesrepublik Deutschland für alle Arbeitnehmer – unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus – eine Abgabepflicht für Steuern und Versicherungen. Die Höhe der Abgaben richtet sich vor allem nach der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns, dem Bruttolohn. Der Arbeitnehmer muss die Abgaben jedoch nicht selbst abführen. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Steuern und Versicherungen für den Arbeitnehmer zu überweisen. Danach wird dem Arbeitnehmer der verbleibende Lohn ausgezahlt. Dies ist der Nettolohn. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, Steuern zu zahlen und Beiträge für die Sozialversicherung zu leisten. Die Berechnung und Überweisung übernimmt aber der Arbeitgeber für ihn. Lohnsteuern Jedes Einkommen über 630 DM monatlich muss versteuert werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer sich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte beim Einwohnermeldeamt ausstellen lassen. Auf einer Lohnsteuerkarte werden u.a. Familienstand, Religionszugehörigkeit und die Anzahl der in der Bundesrepublik lebenden Kinder vermerkt. Da die Höhe der Lohnsteuer abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder berechnet wird, sind richtige Angaben beim Ausstellen der Lohnsteuerkarte wichtig. Die Lohnsteuerkarte verbleibt während der Zeit des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber. Auf 20 der Lohnsteuerkarte wird der Bruttolohn vermerkt, die abgeführten Lohnsteuern und die Kirchensteuer aufgeschlüsselt. Man braucht für jedes Kalenderjahr eine neue Lohnsteuerkarte. ! Tip: Es besteht die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Auf Antrag erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurück. Ein Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich unter anderem dann, wenn man nicht während des ganzen Jahres beschäftigt war, wenn sich die Kinderzahl erhöht hat oder wenn im Zusammenhang mit der Arbeit hohe Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitskleidung) nötig waren. Auskünfte erteilen Finanzämter und Steuerberater. Sozialversicherung Unter dem Begriff der Sozialversicherung werden die Beiträge für die verschiedenen Pflichtversicherungen zusammengefasst. In der Regel ist jeder Arbeitnehmer, der mehr als 630 DM monatlich verdient, für Sozialversicherungen beitragspflichtig. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Jeder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer erhält einen Sozialversicherungsausweis. Die jeweilige Krankenkasse, bei der man Mitglied wird, übernimmt die Anmeldung bei den anderen Pflichtversicherungen. Das heißt für den Arbeitnehmer: Sobald er Mitglied einer Krankenkasse ist, braucht er sich selbst bei keiner anderen Versicherung anzumelden. Die Krankenversicherung erledigt das für ihn. Sozialversicherungsausweis eder Arbeitnehmer erhält bei der ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Sozialversicherungsausweis, der dem Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages vorgelegt werden muss. In einigen Branchen (etwa dem Bau, Schaustellerund Gebäudereinigungsgewerbe sowie in der Gastronomie) sind Arbeitnehmer verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis immer mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen. J Krankenversicherung Jeder abhängig Beschäftigte, der ein bestimmtes – jährlich neu festzulegendes – monatliches Einkommen nicht überschreitet, ist verpflichtet, Mitglied einer Krankenkasse zu sein. Familienangehörige sind ebenfalls in der Krankenversicherung Mitglied, wenn sie nicht selbst Mitglied einer Krankenversicherung sind. Die Wahl der Krankenkasse steht jedem frei. Die Höhe der Krankenkassenbeiträge richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Leistungen der Krankenkasse kann man vom ersten Tag der Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. Die Ansprüche auf Krankenkassenleistungen erlöschen mit dem Ende der Beitragszahlung, außerdem gilt die Krankenversicherung in der Regel nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik. ! Tip: Die Krankenversicherungen haben unterschiedlich hohe Beitragssätze und bieten verschiedene Leistungen. Wer bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses noch keiner Krankenkasse angehört, kann sich zum Beispiel bei Kollegen erkundigen, welche Krankenkasse günstig ist. Pflegeversicherung ie Pflegeversicherung übernimmt im Fall der Pflegebedürftigkeit die anfallenden Kosten. Diese Versicherung ist ebenfalls verpflichtend für Arbeitnehmer. Die Anmeldung zur Pflegeversicherung übernimmt die Krankenkasse. Der Beitrag bemisst sich am Einkommen. Die Leistungen der Pflegeversicherung gelten nur im Bundesgebiet und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. D Unfallversicherung Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Beschäftigten eine Unfallversicherung abzuschließen. Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber gezahlt. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht für den Arbeitnehmer nach einem Unfall Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. ! Tip: Auch wenn der Arbeitgeber keine Beiträge an die Unfallversicherung abgeführt hat, kann ein während der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung verunglückter Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben. Allerdings muss man diese Ansprüche gerichtlich feststellen lassen. Arbeitslosenversicherung eder abhängig beschäftigte Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis von mindestens 18 Wochenstunden ist verpflichtet, an die Arbeitslosenversicherung Beiträge abzuführen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Bruttolohn. Bei Arbeitslosigkeit erhalten dann die Arbeitnehmer, sofern sie bestimmte versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können, Arbeitslosengeld, auf welches sie Anspruch haben. Grundsätzlich können keine Leistungen ins Heimatland transferiert werden. Zu den weiteren Leistungen des Arbeitsamtes gehören die Beratung, Vermittlung und Finanzierung von Umschulung und Fortbildung. Die vom Arbeitsamt durchgeführte Beratung und Vermittlung kann jeder Arbeitslose in Anspruch nehmen. J Arbeitslosengeld Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt man erst, wenn man in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr (360 Tage) sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Arbeitslosenhilfe Anspruch auf die niedrigere Arbeitslosenhilfe hat man, wenn man im letzten Jahr 150 Tage sozialversicherungspflichtig gearbeitet oder Arbeitslosengeld bezogen hat, beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Arbeitslosenhilfe wird im Gegensatz zum Arbeitslosengeld abhängig vom Familieneinkommen, zum Beispiel am Einkommen des Ehepartners, berechnet. Welche Art der Arbeitsgenehmigung man zur Zeit der Beschäftigung besaß, hat für den Anspruch auf Arbeitslosengeld keine Bedeutung. Bei Arbeitslosenhilfe wird der Bezug jedoch auf zwölf Monate beschränkt, wenn man nur die Arbeitserlaubnis besaß. Wer steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung? Verfügbar ist nach den gesetzlichen Regelungen nur der Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wer Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis hat und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Arbeitsamt hat man, wenn die Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde nicht gestattet wird, denn dann steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Rentenversicherung Eine weitere Pflichtversicherung ist die Rentenversicherung. Die Rentenversicherung ermöglicht ihren Beitragszahlern den Erhalt von Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter. Um einen Anspruch auf Altersrente zu haben, muss man mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt haben. Diese 60 Monatsbeiträge müssen nicht zusammenhängend eingezahlt worden sein. Die Altersrente wird spätestens ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt. Die Höhe der Rente errechnet sich nach der Länge und der Höhe der Beitragszahlungen. Die Leistungen der Rentenversicherungen werden auch im Ausland weitergezahlt. Die Rentenansprüche gelten daher auch für Personen, die mit 65 Jahren nicht mehr in der Bundesrepublik wohnen. Wer die Bundesrepublik verlässt und noch keinen Anspruch auf Rente erworben hat, kann sich nach zwei Jahren Wartezeit die eingezahlten Beiträge auszahlen lassen. Dazu muss man sechs Monate nach Verlassen der Bundesrepublik einen Antrag bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt (oder BfA) stellen. Sollte man dann jedoch in späteren Jahren seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik fortsetzen, beginnt die Zählung wieder bei Null. Die Rentenversicherungsbeiträge können sich allerdings die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auszahlen lassen, die aus einem EU-Staat oder auch aus Ländern kommen, mit denen ein bioder multinationales Rentenversicherungsabkommen besteht, durch welches die Rentenversicherungszeiten bzw. die Rentenanwartschaften gegenseitig anerkannt werden. Geringfügige Beschäftigung er nicht mehr als 15 Wochenstunden Arbeitszeit hat und dabei nicht mehr als 630,– DM im Monat verdient, hat davon keine Steuern zu zahlen. Hierfür ist aber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes erforderlich. Für diese geringfügige Beschäftigung braucht man ebenfalls eine Lohnsteuerkarte und eine Arbeitserlaubnis. W Liegt das Einkommen über 630,– DM oder bestehen zwei oder mehr Beschäftigungsverhältnisse, so unterliegen diese der Versteuerung. Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind vom Arbeitgeber der Sozialversicherung zu melden und auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Arbeitgeber muss dann pauschal 12% des Arbeitsentgeltes an die Renten- bzw. 10% an die Krankenversicherung zahlen. Bei Arbeitsentgelten ab 300,– DM kann der Arbeitnehmer seinen Beitrag in die Rentenversicherung freiwillig auf 19% aufstocken und somit Ansprüche auf Leistungen erwerben. usgenommen von diesen Regelungen bleiben so genannte saisonale Beschäftigungsverhältnisse von höchstens zwei Monaten oder maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. A Durch eine geringfügige Beschäftigung kann man keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben. Arbeitsrecht Im Arbeitsrecht werden Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Jugendarbeitsschutz, Kündigungsschutz etc. geregelt. Die Regelungen des Gesetzgebers sind Mindestanforderungen, d.h. ein Arbeitgeber darf zum Beispiel keinen kürzeren Urlaub oder längere Arbeitszeiten festlegen. Die Regelungen gelten für alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer, finden aber keine Anwendung auf alle selbständigen Beschäftigungsformen. Selbständig Erwerbstätige (z.B. Geschäftsleute) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, aber keine Arbeitserlaubnis. Eine selbständige Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn der Betrieb bei der zuständigen deutschen Behörde (zum Beispiel Handwerkskammer) angemeldet ist. Eine weitere Form selbständiger Tätigkeit ist die Erbringung von Leistungen im Rahmen von Werkverträgen, Honorar- oder Dienstleistungsverträgen. Bei diesen Verträgen sind die Beschäftigten verpflichtet, ihr Einkommen selbst zu versteuern und selbst für eine Absicherung bei Krankheit, Unfall oder im Alter zu sorgen. ! Tip: Eine selbständige Tätigkeit liegt nur vor, wenn die vereinbarte Leistung unabhängig und mit eigenen Arbeitsmitteln erbracht wird. Wenn der Auftraggeber Arbeitsmittel bereitstellt, Anweisungen gibt oder Ort und Zeitpunkt der Arbeitsausführung bestimmt, dann kann es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handeln. In diesem Fall hat der Beschäftigte Anspruch auf die arbeitsrechtlich garantierten Leistungen. Wenn die regelmäßige Beschäftigung länger als sechs Monate besteht, dann kann sogar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen. Arbeitsvertrag obald man für einen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausübt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, wird aber schon durch die regelmäßige entlohnte Tätigkeit für einen Arbeitgeber begründet. Ein Arbeitsvertrag darf auch dann abgeschlossen werden, wenn keine Arbeitserlaubnis vorliegt. Der Arbeitsvertrag bleibt aber unwirksam, so- S lange mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechnet werden kann, und wird nichtig, wenn diese endgültig versagt wurde. Ein nach Abschluss eines Arbeitsvertrages und Aufnahme einer Arbeit eintretendes Beschäftigungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis kann vielmehr regelmäßig nur durch Kündigung beendet werden. Ob der Arbeitgeber zur ordentlichen oder zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz sofort neu besetzen muss. ! Tip: Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht oder im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dann wird dem Beschäftigungsverhältnis die tariflich vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit und Bezahlung zugrunde gelegt. Anspruch auf Gleichbehandlung u den wichtigsten Grundzügen des deutschen Arbeitsrechts zählt der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ableitet. Zusätzlich schreibt das Betriebsverfassungsgesetz in § 75 vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Z Das Verbot von Diskriminierung im Beruf ergibt sich auch aus dem Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25.06.1958, in dem sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, um jegliche Diskriminierung im Beruf auszuschalten. Als Diskriminierung wird jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung definiert, die aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen. Arbeitsrechtliche Mindestanforderungen Es lassen sich kaum allgemein gültige Aussagen machen, die für alle Branchen zutreffen. Sehr verallgemeinernd lässt sich sagen, dass jeder Arbeitnehmer in der Regel Anspruch hat auf eine Ruhepause nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit, mindestens 24 Werktage bzw. 18 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Jahr, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Schutzkleidung bei gefährlichen Arbeiten, regelmäßige Lohnzahlung in der zugesicherten Höhe. Wenn eine dieser Regeln grob verletzt wird, sollte eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Mit der Rechtsberatung sollte man klären, inwieweit ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht vorliegt und wie sich der Arbeitnehmer sinnvoll wehren kann. Betriebsrat in wichtiger Ansprechpartner für Arbeitnehmer ist der Betriebsrat. Er ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes. Der Betriebsrat kennt sich gut im Arbeits- und Tarifrecht, bei Tarifverträgen und in den Betriebsvereinbarungen des Betriebes aus. Der Betriebsrat sollte auch im Falle von Diskriminierung oder anderen Problemen am Arbeitsplatz angesprochen werden. Im Folgenden können nur Bestimmungen in den wichtigsten Bereichen des Arbeitsrechtes kurz dargestellt werden. E Die Arbeitsschutzbestimmungen Die jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen sind bei allen Beschäftigungsverhältnissen zu beachten. Dabei bestehen für jeden Arbeitsbereich eigene Schutzbestimmungen. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Sie müssen auch erforderliche Schutzkleidung stellen und die Arbeitnehmer über die Sicherheitsvorschriften informieren. Zu den wichtigsten gehören: An vielen Arbeitsplätzen muss besondere Schutzkleidung getragen werden (Sicherheitsschuhe und Helm). Arbeitsgeräte (Leitern, elektrische Geräte) müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Umgang mit gefährlichen Stoffen unterliegt besonderen Bestimmungen. ! Tip: In vielen größeren Betrieben gibt es einen Sicherheitsbeauftragten, der über die Schutzbestimmungen informieren kann. Arbeitnehmer können Arbeitsanweisungen ablehnen, wenn Sicherheitsvorschriften verletzt werden. Entlohnung er Arbeitnehmer hat für geleistete Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wie hoch der Lohn zu sein hat, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Ein ausländischer Arbeitnehmer erhält nur dann eine Arbeitsgenehmigung, wenn vergleichbare Bedingungen wie für deutsche Arbeitnehmer eingehalten werden. Damit haben ausländische Arbeitnehmer, die mit einer Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden, Anspruch auf tariflichen oder ortsüblichen Lohn. D Anspruch auf Tariflohn Anspruch auf Tariflohn haben auch ausländische Arbeitnehmer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen, aber bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt werden, die ihren Beschäftigten „Tarif“ bezahlen. Wenn keine 25 Arbeitsgenehmigung benötigt wird und/oder wenn keine Tarifverträge zur Anwendung kommen, dann unterliegt die Lohnhöhe allein der arbeitsvertraglichen Abmachung. ! Tip: Ob Tarif gezahlt wird und wie hoch der Tariflohn ist, kann man am einfachsten bei den Kollegen oder bei der zuständigen Gewerkschaft erfahren. Verbot eines „Hungerlohnes“ in gesetzlicher Mindestlohn besteht nicht. Allerdings kennt auch die deutsche Rechtsprechung eine absolute Untergrenze, wonach ein „Hungerlohn“ gegen die guten Sitten verstößt. Als Maßstab wird dabei die ortsübliche Entlohnung genommen. Ein Hungerlohn liegt vor, wenn 40% unter diesem Satz gezahlt wird. Ein solcher Arbeitsvertrag ist nichtig, und es ist in diesem Falle möglich, für bereits geleistete Arbeit einen angemessenen Lohn einzuklagen. E ! Tip: Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Nachfrage bei den zuständigen Gewerkschaften, da die Lohnunterschiede zwischen einzelnen Branchen und Regionen sehr groß sein können. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, hat bei unverschuldeter Erkrankung Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, für die Dauer bis zu sechs Wochen den Lohn fortzuzahlen. Die Höhe der Lohnfortzahlung beträgt 100% des Betrages, den der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung verdient hätte. Bei mehrmaliger Erkrankung entsteht jeweils voneinander unabhängig ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn die Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht, müssen seit der letzten Lohnfortzahlung gewisse Fristen verstrichen sein. Zu beachten sind folgende Voraussetzungen: die Krankheit muss unverschuldet sein, die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Spätestens am vierten Tag muss das ärztliche Attest dem Arbeitgeber vorliegen. ! Tip: Da der Arbeitgeber das ärztliche Attest schon vom ersten Tag der Krankmeldung verlangen kann, empfiehlt sich ein sofortiger Arztbesuch und die schnelle Übermittlung der Krankschreibung an den Arbeitgeber! Urlaub Der Mindestanspruch auf Urlaub beträgt 18 Arbeits- oder 24 Werktage. Oft ist der Urlaubsanspruch aufgrund von Tarifvereinbarungen höher und beträgt bis zu 30 Tage. Das Urlaubsgesetz findet auf alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse Anwendung, also auch auf Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung. Nach sechs Monaten Beschäftigung in einem Betrieb hat man Anspruch auf Urlaub. Wer erst kürzer gearbeitet hat, bekommt den Urlaub nur anteilig: Für jeden gearbeiteten Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt der Anspruch. Es kann vereinbart werden, dass der Resturlaub noch bis Ende März des folgenden Jahres genommen wird. Danach besteht aber kein Anspruch mehr auf Vergütung oder freie Tage. ! Tip: Auch wer im Urlaub krank wird, kann sich beim Arbeitgeber krankmelden. Wenn die Vorschriften einer Krankmeldung eingehalten werden (ärztliche Bescheinigung umgehend beim Betrieb einreichen), dann erhält man Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Während der Krankmeldung zählen die Tage nicht als Urlaub. Diese Urlaubstage können später genommen werden. Kündigungsschutzbestimmungen as Kündigungsschutzgesetz erfasst alle unbefristeten Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate bestehen. D In den ersten sechs Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses braucht der Arbeitgeber bei einer fristgerechten Kündigung keinen Grund anzugeben, danach ist die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nur formgerecht mit Nennung von Gründen und unter Einhaltung von Fristen möglich. Einschränkung Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung auf Betriebe, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigen. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Teilzeitkräfte werden erst dann mit berücksichtigt, wenn sie regelmäßig mindestens zehn Wochenstunden oder 45 Stunden im Monat arbeiten. Fristen ür beide Seiten gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen (28 Tage) zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Beschäftigungsmonats. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen, die der Arbeitgeber zu beachten hat, auf bis zu sieben Monate bei mehr als zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit. F Gründe Der Arbeitgeber kann nur dann kündigen, wenn einer der drei folgenden Gründe vorliegt: dringende betriebliche Erfordernisse, Gründe in der Person des Arbeitnehmers, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers. Außerordentliche, fristlose Kündigung Eine Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich (fristlos) ausgesprochen werden. Die außerordentliche, fristlose Kündigung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist etwa der Fall bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Dazu zählt zum Beispiel die beharrliche Arbeitsverweige- rung, notorische Unpünktlichkeit, erschlichene Krankmeldung, eigenmächtiger Urlaubsantritt und die Begehung von Straftaten gegen den Arbeitgeber. ! ! Tip: Krankheit ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Tip: Im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses niemals Papiere unterschreiben, die man nicht versteht. Auf keinen Fall darf man eine Verzichtserklärung („Ausgleichsquittung“) unterschreiben. Mit einer Unterschrift würde man sich verpflichten, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, etwa ausstehenden Lohn oder Weiterbeschäftigung, zu verzichten. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Die häufigsten Klagen beim Arbeitsgericht werden von Arbeitnehmern gegen ungerechtfertigte Kündigungen erhoben. Um gegen eine Kündigung klagen zu können, muss man beim Erhalt der Kündigung sofort widersprechen – und zwar mündlich mit Zeugen oder schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Außerdem sollte man noch einmal zur Arbeitsstelle gehen und seine Arbeitskraft erneut anbieten. Wenn eine Kündigung während einer Krankschreibung erfolgt, so sollte man sofort per Einschreiben seinen Widerspruch gegen die Kündigung äußern und nach Ende der Krankschreibung noch einmal seine Arbeitskraft anbieten. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung aufrechterhält, kann man beim Arbeitsgericht dagegen klagen. Für Klagen beim Arbeitsgericht besteht eine Frist von drei Wochen. Das heißt, dass die Klage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft das Gericht, ob die Kündigung formgerecht formuliert wurde, die im Kündigungsschutzgesetz oder in Tarifverträgen genannten Fristen eingehalten wurden. ei betriebsbedingten Kündigungen wird überprüft, ob die angegebenen Gründe zutreffen. Außerdem wird überprüft, ob bei der Kündigung die Sozialauswahl berücksichtigt wurde. Bei einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung wird überprüft, ob die Vorwürfe zutreffen und ob die Sachverhalte für sich schwerwiegend genug sind, um eine Kündigung zu rechtfertigen. B 28 Was tun bei Konflikten? Information und Austausch unächst sollte man gut über die Bedingungen der Arbeit informiert sein. Ob bei den Ausländerbehörden, auf dem Arbeitsamt oder im Betrieb: Sehr schnell können ungeklärte Fragen, Probleme oder gar Konflikte auftreten. Nur wer über seine Rechte informiert ist und auch weiß, welche Wege und Fristen dabei zu beachten sind, kann seine Interessen wahren. Dazu ist das Gespräch mit den Kollegen wichtig, um nicht allein dazustehen, wenn es zu rechtlichen Streitigkeiten kommt. Nur gemeinsam kann man sich wehren, wenn ein Arbeitgeber ungerechtfertigte Forderungen nach unbezahlten Überstunden hat oder keine Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Am besten ist es, schlechte Arbeitsbedingungen gar nicht erst zuzulassen, sondern gemeinsam zurückzuweisen. Z Was tun im Konfliktfall? Wichtig ist es, bei Schwierigkeiten nicht den Arbeitsplatz zu verlassen, sondern seine Arbeitskraft unter Zeugen weiterhin anzubieten (damit man nicht unter dem Vorwand, unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben zu sein, entlassen werden kann) und sich umgehend zu informieren, welche weiteren Schritte möglich sind. Wie man weiter vorgehen kann, lässt sich wegen der komplizierten Rechtslage immer nur im konkreten Einzelfall entscheiden. Am wichtigsten ist es, sich so schnell wie möglich von sachkundigen Personen des Vertrauens beraten zu lassen. Der Betriebsrat, die Vertrauensleute und Hauptamtlichen der Gewerkschaft, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und die Büros der Ausländerbeauftragten sind hier als erste Ansprechpartner zu nennen. Sie wissen auch, wann am besten ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte. Bei diesen Stellen bleibt die Vertraulichkeit gewahrt und die Mitarbeiter/innen werden nur mit dem Einverständnis der Betroffenen weitere Schritte unternehmen. Die Anrufung von Arbeitsgericht bei Konflikten mit Arbeitgebern Es kommt häufiger vor, dass ausländische Arbeitnehmer zu vorschriftswidrig ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt und die festgesetzten Mindestbedingungen nicht eingehalten werden. Es kommt auch nicht selten vor, dass Arbeitgeber ihre Pflichten verletzen und einen geringeren Stundenlohn zahlen oder für das gleiche Geld mehr Arbeitsstunden verlangen. Wenn Arbeitgeber nicht bereit sind, die gesetzlich oder tariflich zugesicherte Leistungen zu gewähren, so kann der Gang zum Arbeitsgericht helfen, die Ansprüche durchzusetzen. Manchmal reicht auch schon die Drohung mit einer Klage beim Arbeitsgericht. Die Gerichtskosten bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht liegen je nach Streitwert zwischen 20,– DM bis höchstens 1.000,– DM, es besteht in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht und man muss auch nach einem verlorenen Prozess nicht die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen. Bei niedrigen Einkommen besteht zudem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, um sich einen Anwalt nehmen zu können. Man kann in der ersten Instanz einen sachkundigen Beistand als Vertretung bei Gericht benennen. Gewerkschaftsmitglieder haben Rechtsschutz und können sich zudem bei einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär beraten lassen, der auch die Klageschrift formuliert. Im Regelfall reicht eine Standardklage. Jedes Arbeitsgericht hat auch eine Rechtsantragsstelle: Hier kann man den Sachverhalt vortragen, und die Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle formulieren dann eine Klage. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird hier gestellt. ! Tip: Wenn ein Dolmetscher benötigt wird, sollte man das unbedingt bei der Klageerhebung angeben. Für die Gerichtsverhandlung wird dann ein Dolmetscher hinzugezogen. Arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung Eine Erwerbstätigkeit, die ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung ausgeführt wird, wird als „illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer“ bezeichnet und als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Gegen den betroffenen Arbeitnehmer kann eine Geldbuße in Höhe bis zu 10.000 DM verhängt werden (§ 404 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB III). Für Personen mit Wohnsitz im Ausland führt die Entdeckung einer Tätigkeit ohne Arbeitsgenehmigung regelmäßig zur Ausweisung und zur Verhängung eines Einreiseverbotes. ! Tip: Sollte ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen werden, so kann man bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Befristung beantragen. Auf Antrag wird das unbefristete Einreiseverbot von der zuständigen Ausländerbehörde entsprechend dem Sachverhalt in ein befristetes Einreiseverbot umgewandelt, bei der erst- und einmaligen Aufdeckung eines unerlaubten Beschäftigungsverhältnisses in der Regel für drei Jahre. Anspruch auf Lohn aus einem faktischen Arbeitsverhältnis und Versicherungsschutz rundsätzlich besteht ein Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit. Wenn bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, wird von den deutschen Behörden die Arbeitsgenehmigung widerrufen. Beim Fehlen einer Arbeitsgenehmigung erfolgt die Festnahme und die Ausweisung wird verfügt. Aber selbst dann, wenn eine Arbeitsgenehmigung fehlt, ist der eingegangene schriftliche oder mündliche Arbeitsvertrag gültig und es besteht für den Arbeitnehmer Versicherungsschutz. Mit dem Fehlen der Arbeitsgenehmigung ist das Arbeitsverhältnis „suspendiert“. Der Arbeitgeber hat zwar die Möglichkeit, mit Hinweis auf die fehlende Arbeitsgenehmigung den bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich zu kündigen, ist aber gesetzlich verpflichtet, die ausstehenden Löhne für geleistete Arbeit zu zahlen. G ! Tip: Solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst wurde, kann der Arbeitgeber selbst ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Lohnzahlung verpflichtet sein, wenn das Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber zu vertreten ist, weil er etwa seine Mitwirkungspflicht oder versprochene Hilfeleistungen bei der Beantragung der Arbeitsgenehmigung verletzt hat. Kündigung bei fehlender Arbeitsgenehmigung owohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, die gegen die Arbeitsgenehmigungpflicht verstoßende Tätigkeit einzustellen, weil die Arbeitsgenehmigung fehlt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht zur Kündigung. Bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, muss er versuchen, die fehlende Arbeitsgenehmigung zu beschaffen. Hängt das Fehlen einer Arbeitsgenehmigung ausschließlich davon ab, dass der Arbeitgeber als Vertreter entgegen der Vereinbarung keinen oder einen verspäteten Antrag auf Arbeitsgenehmigung gestellt hat oder die Arbeitsverwaltung trotz korrekter Antragstellung nicht rechtzeitig entschieden hat, so ist die Kündigung ausgeschlossen. Ein Arbeitsverhältnis ist bis zur Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht wegen der fehlenden Erlaubnis kündbar, wenn diese zuvor gültig war, außer wenn es deswegen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen kommen würde. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über das fehlende Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung getäuscht, so kann der Arbeitgeber den Vertrag nur dann wirksam anfechten, wenn nicht die Arbeitsgenehmigung zwischenzeitlich erteilt oder gar unnötig geworden ist. Die fehlende Arbeitsgenehmigung ist regelmäßig ein Grund für die personenbedingte ordentliche Kündigung (u.U. auch für eine verhaltensbedingte Kündigung), wenn sich nicht aufgrund einer Interessensabwägung etwas anderes ergibt, weil etwa Aussichten auf eine nachträgliche Erteilung der Arbeitsgenehmigung bestehen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch ohne erforderliches Visum eingereist ist, dann ist die S Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und damit die Legalisierung der Beschäftigung ausgeschlossen. ! Tip: Die inhaltliche Rechtfertigung der Kündigung kann der Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich nachprüfen lassen. Informationen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen Allgemeine Bedingungen Außerhalb des Bundesgebietes wohnenden Arbeitnehmern darf grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis für mehr als drei Monate erteilt werden. Eine Arbeitserlaubnis kann für höchstens drei Monate im Kalenderjahr erteilt werden, nach Arbeitsmarktüberprüfung für eine Beschäftigung bis zu drei Monaten, wenn mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes eine Absprache getroffen wurde (Saisonarbeit, Beschäftigung von Pflegekräften). Beschäftigung auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen Darüber hinaus bestehen auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen verschiedene befristete Beschäftigungsmöglichkeiten für neu einreisende Arbeitnehmer als Gastarbeitnehmer, Grenzgänger und für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Regierungsvereinbarungen zur Ausführung von Werkverträgen entsandt werden. Diese Form der Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern unterliegt besonderen rechtlichen Bestimmungen und unterscheidet sich sehr von den Regelungen, die für entsandte Arbeitnehmer von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union gelten. Die Arbeitsgenehmigungsverordnung und die Anwerbestoppausnahme-Verordnung sehen außerdem weitere Beschäftigungsmöglichkeiten für neu einreisende ausländische Arbeitnehmer vor, die zeitlich befristet sind. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnispflicht In allen Fällen ist vor der Einreise die Aufenthaltsgenehmigung einzuholen, die zur Arbeitsaufnahme berechtigt, und vor der Arbeitsaufnahme die Arbeitserlaubnis. ie Arbeitserlaubnis ist immer befristet und wird nur für eine Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber und auf bestimmten Einsatzorten erteilt. Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn die Arbeits- und Lohnbedingungen nicht schlech- D 32 ter sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. ! Tip: Wenn die Arbeitserlaubnis durch die Arbeitgeber eingeholt wird, sollte man sich unbedingt das Original zeigen oder sich zumindest eine Kopie anfertigen lassen, die man immer bei sich hat. ! Tip: Falls Arbeitgeber eine Beschäftigung an Orten anweisen, die nicht auf der Arbeitserlaubnis genannt sind, dann sollte man sich am besten eine schriftliche Anweisung geben lassen, die auch bestätigt, dass der Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für den zusätzlichen Einsatzort beantragt hat. Bedingungen für neu einreisende Arbeitnehmer, die bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt sind iele der in dieser Broschüre dargestellten arbeitsrechtlichen Ansprüche sind auch für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer gültig, die bei einem inländischen Arbeitgeber in der Krankenpflege, als Gastarbeitnehmer, Saisonarbeitskraft oder Grenzgänger beschäftigt sind. Auch für diese Arbeitsverhältnisse gelten die gesetzlichen oder tariflichen Regelungen über Arbeitsschutz, Lohnhöhe, Urlaub, Lohnfortzahlung usw. Wenn der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig auflösen will, so muss er auch den Kündigungsschutz beachten. Auch die Bestimmungen für Steuern und Sozialversicherung sind auf diese Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Auch die im Teil „Was tun bei Konflikten?“ gegebenen Hinweise für den Konfliktfall sind für diese befristeten Beschäftigungsverhältnisse nützlich. V ! Tip: Bereits entstandene Lohnansprüche im Rahmen eines legalen Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitnehmer auch dann arbeitsgerichtlich durchsetzbar, wenn man die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Für diesen Fall sollte man eine Vertrauens- person oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, die eigenen Interessen vor Gericht zu vertreten. Ausnahme: Werkvertragsarbeitnehmer Bei einer Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern werden wichtige Bereiche des deutschen Arbeitsrechtes nicht angewandt, weil die entsandten Arbeitnehmer als Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens dem Arbeitsrecht des Herkunftslandes unterliegen. Werkvertragsarbeitnehmer sind in ihren Herkunftsländern versichert. Wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, hat die Entsendefirma dafür zu sorgen, dass für den Arbeitnehmer Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsträger stellt eine „Entsendebescheinigung“ aus, mit der bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer in seinem Heimatland sozialversichert ist. Werkvertragsarbeitnehmer werden durch die Entsendeunternehmen eingestellt und für die Ausführung von Werkverträgen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt. Sie benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die zur Arbeitsaufnahme berechtigt, und eine Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wird meist durch die Entsendefirma eingeholt und ist immer mit zeitlichen und örtlichen Einschränkungen versehen, d.h. sie ist nur für die darin namentlich genannte Einsatzorte (Baustellen) gültig und zeitlich auf die Dauer der genannten Werkverträge befristet. Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens zwei Jahre, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahren, erteilt. Eine erneute Tätigkeit als Werkvertragsarbeiter erlauben die deutschen Behörden erst nach einer längeren Pause (Karenzzeit), in der Regel zwei Jahre, mindestens aber so lange, wie die Aufenthaltsgenehmigung Gültigkeit hatte. Beschäftigung als Werkvertragsarbeitnehmer (1998) Allgemeine Informationen uf Grundlage von § 3 der Anwerbestoppausnahme-Verordnung (ASAV) hat die Bundesregierung mit zwölf Staaten eine Regierungsvereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen abgeschlossen, zwei weitere wurden bereits paraphiert, sind aber noch nicht in Kraft getreten. Diese Vereinbarungen sehen vor, dass eine bestimmte Anzahl an Beschäftigten von Unternehmen aus diesen Staaten ohne die sonst vorgeschriebene Arbeitsmarktüberprüfung eine Arbeitserlaubnis erhalten. Die jeweiligen durchschnittlichen Kontingentzahlen pro Jahr werden jährlich neu festgelegt. A Bei einer Verbesserung der deutschen Arbeitsmarktlage erhöhen sich die ursprünglich festgelegten Zahlen um jeweils 5% für jeden vollen Prozentpunkt verringerte Arbeitslosenquote des letzten Jahres. Eine Erhöhung der Arbeitslosenzahl führt zu einer entsprechenden Verringerung des Kontingents. Bosnien-Herzegowina Bulgarien Kroatien Lettland Makedonien Polen Rumänien Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik Türkei Ungarn 687 688 2.780 167 185 16.942 2.631 943 660 1.060 1.103 5.036 Noch nicht in Kraft getreten: Litauen Russland 500 11.000 UN-Embargo: zu dieser Zeit keine Anwendung: Bundesrepublik Jugoslawien 1.680 Versicherungsschutz Die Firma ist darüber hinaus verpflichtet, im Heimatland eine Unfall- und Sozialversicherung abzuschließen, damit bei akuter Krankheit oder Unfall die medizinische Versorgung schnell, das heißt sofort, im nächsten Krankenhaus am Arbeitsort erfolgt. Wenn eine Versicherung besteht, dann hat der Arbeitgeber vom Versicherungsträger eine entsprechende Entsendebescheinigung und eine Anspruchsbescheinigung zu bekommen und kann auf Nachfrage das Bestehen einer Versicherung belegen. Versteuerung der Einkommen Für Einkommen aus der Beschäftigung als Werkvertragsarbeitnehmer müssen bei deutschen Finanzämtern Steuern abgeführt werden, wenn das Entsendeunternehmen eine Betriebsstätte im Bundesgebiet hat oder wenn die Aufenthaltsdauer mehr als 183 Tage beträgt. Das Einkommen wird nur dann im Heimatland versteuert, wenn das Entsendeunternehmen keine Betriebsstätte im Inland hat und der Aufenthalt weniger als 183 Tage beträgt. Arbeitsrechtliche Bestimmungen Werkvertragsarbeitnehmer bleiben Beschäftigte des ausländischen Entsendeunternehmens. Bei arbeitsrechtlichen Streitfällen sind die Arbeitsgerichte an dem Standort zuständig, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig ist. Auch wenn das jeweilige Arbeitsrecht des Herkunftslandes in Teilen maßgebend bleibt, so dürfen die Lohnbedingungen nach § 6 der deutschen Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) und zusätzlich nach einem Artikel der zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarung nicht ungünstiger sein als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Neben der Lohnzahlung gemäß deutschen Tarifen, Gewährung bzw. Vergütung von Urlaub sowie Beachtung der deutschen Arbeitszeitregelung muss die Firma auch dafür sorgen, dass die üblichen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden, also Arbeitsschutzkleidung und sichere Arbeitsgeräte (z.B. Leiter, Gerüst) zur Verfügung gestellt werden. 34 Werkvertragsarbeiter sollten sich über die Bedingungen der Arbeit auf Werkvertragsbasis informieren. Jede Werkvertragsfirma bekommt vom zuständigen Landesarbeitsamt das zweisprachige Merkblatt 16 „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen“, das auf deutsch und in der jeweiligen Landessprache über die wichtigsten Bedingungen informiert. (Das Merkblatt ist bei den zuständigen Landesarbeitsämtern erhältlich, vgl. Adressenliste S. 36/37). Das Entsendeunternehmen muss den Empfang dieser Broschüre schriftlich bestätigen. Dort kann man zum Beispiel nachlesen, dass die Arbeitserlaubnis widerrufen wird, wenn die Arbeitsbedingungen (insbesondere die Lohnbedingungen) ungünstiger sind als für vergleichbare Bedingungen deutscher Arbeitnehmer. Eine entsprechende Liste des Arbeitsamtes über die „Tarifliche Entlohnung der Werkvertragsarbeitnehmer“ hat auf Grundlage der Tarifsammlung vom 31.12.1994 nachfolgende Mindestlöhne als Beispiele für Werkvertragsarbeitnehmer ausländischer Unternehmen aus Drittstaaten errechnet. Diese Angaben dienen aber nur zur Orientierung, denn die Mindestlöhne verändern sich mit jedem neuen Tarifabschluss. Es ist also unbedingt notwendig, sich im Bedarfsfall bei Beratungsstellen oder dem zuständigen Arbeitsamt über die aktuell gültige Mindestlohnhöhe zu informieren (s. Tabelle „Tarifliche Entlohnung der Werkvertragsarbeitnehmer“). m Moment ist noch jede Entlohnung, die niedriger ist als die genannten geltenden Mindestlöhne, ein Verstoß gegen die Werkvertragsbestimmungen und wird bei Bekanntwerden von den deutschen Behörden mit dem Entzug der Arbeitserlaubnis und im Wiederholungsfalle für das Unternehmen mit dem Entzug der Werkvertragsgenehmigung geahndet. Man sollte sich deshalb bei Gewerkschaften, Arbeitsämtern oder Beratungsstellen über die jeweils verbindliche Lohnhöhe informieren. I Vorschriftswidrige Beschäftigung ei der Werkvertragsausführung kommt es nach wie vor oft zu Unregelmäßigkeiten. Dabei handelt es sich meist um Nichtvergütung von Überstunden, um Lohnabzug wegen angeblicher Minderleistung, um Nichtvergütung von Urlaubsgeld oder um den Einsatz von Arbeitnehmern auf nicht genehmigten Baustellen. Es sind Fälle bekannt, wo eine Werkvertragsfirma ihre Beschäftigten, die eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis besaßen, auf eine Baustelle delegiert hatte, für die diese Erlaubnisse nicht gültig waren. Bei einer Kontrolle wurden diese Arbeiter, da sie für die Baustelle keine gültige Arbeitserlaubnis hatten, als illegal Beschäftigte festgenommen, registriert, ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot bestraft! Die deutschen Kontrollbehörden gehen einfach davon aus, dass befristet beschäftigte ausländische Arbeitnehmer über die Beschränkungen ihrer Arbeitserlaubnis informiert sind. Es empfiehlt sich daher, bei einer Delegierung zu einer nicht genehmigten Baustelle auf eine schriftliche Anweisung des Arbeitgebers zu bestehen. In dieser Anweisung sollte auch stehen, dass die Firma eine Erweiterung der Arbeitserlaubnis auf diese Baustelle beantragt und in Aussicht hat. Falls man als Werkvertragsarbeitnehmer bei der Arbeit auf einer nicht genehmigten Baustelle festgenom- B men, ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot bestraft wird, sollte man mit Hinweis auf die besonderen Umstände einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes stellen. Wenn der Arbeitgeber eine vorschriftswidrige Beschäftigung durchsetzt und sich auf berechtigte Forderungen nicht einlässt, dann haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Unregelmäßigkeiten bei den Behörden in der Bundesrepublik oder in ihrem Heimatland anzuzeigen. Damit verliert das Entsendeunternehmen im Wiederholungsfalle die Berechtigung, Werkverträge in der Bundesrepublik auszuführen. Allerdings wird in diesem Falle zuerst die Arbeitserlaubnis für die betroffenen Beschäftigten zurückgezogen. Wenn aber die Arbeitsbedingungen so schlecht sind, dass man nicht mehr weiterarbeiten will, dann kann mit einer Anzeige schon eine Möglichkeit bestehen, für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu sorgen. ! Tip: Es ist wichtig, sich mit den Kollegen auszutauschen und sich gemeinsame Schritte zu überlegen. Tarifliche Entlohnung der Werkvertragsarbeitnehmer auf Grundlage der Tarifsammlung vom 31.12.1994 neue Bundesländer Monatslohn Stundenlohn netto netto Land-/Forstwirtschaft Garten-/Landschafts- und Sportplatzbau Energieversorgung Bergbau/Braunkohle Chemische Industrie Metall-/Elektroindustrie Baugewerbe/Restauratoren alte Bundesländer Monatslohn Stundenlohn netto netto 1.427,21 DM 1.858,51 DM 8,25 DM 10,44 DM 1.582,93 DM 2.131,71 DM 9,15 DM 12,61 DM 2.156,98 DM 2.106,87 DM 1.555,07 DM 1.595,53 DM 2.003,52 DM 12,47 DM 12,18 DM 8,99 DM 9,44 DM 11,86 DM 2.563,18 DM 2.722,53 DM 2.277,48 DM 1.834,93 DM 2.658,75 DM 15,56 DM 16,53 DM 14,02 DM 11,76 DM 15,73 DM Quelle: Bundesanstalt für Arbeit 35 Einklagen von finanziellen Ansprüchen im Heimatland Für Werkvertragsdurchführung zuständige Arbeitsämter enn im Zusammenhang mit der Lohnzahlung mit der Werkvertragsfirma ein Rechtsstreit besteht, sind die Arbeits- oder Zivilgerichte des Heimatlandes zuständig. Es ist bisher jedoch nicht geklärt, ob die Arbeitsgerichte des Herkunftslandes die deutschen Mindestlöhne zugrunde legen – aber zumindest die im Arbeitsvertrag oder mündlich vereinbarten Löhne (erfahrungsgemäß zwischen 1.200 bis 1.500 DM) und die Bezahlung der geleisteten Überstunden und des nicht vergüteten Urlaubs kann man auch bei diesen Gerichten einklagen. Werkvertragsarbeitnehmer brauchen sich also auf keinen Fall mit unbezahlten Überstunden oder unberechtigten Lohnabzügen abzufinden. Spätestens mit der Beendigung des Arbeitsvertrages und der Rückkehr kann man versuchen, die ausstehenden Beträge bei den Arbeitsoder Zivilgerichten des Heimatlandes einzuklagen. Bei Anfragen oder Beschwerden sollte zunächst die zuständige Stelle bei der Arbeitsverwaltung des Heimatlandes eingeschaltet werden. Allerdings braucht man für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche Beweise: Schriftliche Dokumente und/oder die Aussagen der Kollegen, die als Zeugen aussagen. Polen W Arbeitsamt Duisburg Wintgenstraße 29–33 47058 Duisburg Tel. 02 03/3 02-0 Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen Josef-Gockeln-Straße 7 40474 Düsseldorf Tel. 02 11/43 06-0 Ungarn Arbeitsamt Frankfurt Fischerfeldstraße 10–12 60311 Frankfurt/Main Tel. 0 69/21 71-0 Landesarbeitsamt Hessen Saonestraße 2–4 60528 Frankfurt/Main Tel. 0 69/66 70-0 Rumänien Arbeitsamt Wiesbaden Klarenthaler Straße 34 65197 Wiesbaden Tel. 06 11/94 94-0 Landesarbeitsamt Hessen Bulgarien Arbeitsamt Ludwigsburg Stuttgarter Straße 53/55 71638 Ludwigsburg Tel. 0 71 41/1 37-0 Arbeitsamt Stuttgart Heilmannstraße 3–7 70190 Stuttgart Tel. 07 11/9 20-0 Landesarbeitsamt Baden-Württemberg Hölderlinstraße 36 70174 Stuttgart Tel. 07 11/9 41-0 Jugoslawien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Makedonien Arbeitsamt Stuttgart Heilmannstraße 3–7 70190 Stuttgart Tel. 07 11/9 20-0 Landesarbeitsamt Baden-Württemberg Türkei Arbeitsamt Traunstein Dienststelle Freilassing Reichenhaller Straße 65 83395 Freilassing Tel. 0 86 54/47 64 Landesarbeitsamt Südbayern Regensburger Straße 100 90478 Nürnberg Tel. 09 11/1 79-0 Tschechische Republik, Slowakische Republik Ansprüche nach verbotener Arbeitnehmerüberlassung Eine weitere Möglichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen, könnte sich ergeben, wenn man als Werkvertragsarbeitnehmer nicht – wie vorgeschrieben – nur auf Anweisung und mit Werkzeug der ausländischen Entsendefirma gearbeitet hat, sondern in die Arbeitsorganisation einer deutschen Auftragsfirma eingegliedert war, also praktisch als „Leiharbeiter“ tätig war. In diesem Falle könnte es sich statt einer Werkvertragsausführung um eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung gehandelt haben. Im Baugewerbe ist die Arbeitnehmerüberlassung ganz verboten, überdies fehlt für ein solches Beschäftigungsverhältnis die erforderliche Arbeitserlaubnis. Wenn die deutschen Arbeitsbehörden feststellen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, verlieren die Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis und werden aus Deutschland ausgewiesen. Andererseits besteht dann die Möglichkeit, falls der Arbeitnehmer an eine andere Firma verliehen worden ist, Forderungen wie zum Beispiel die Zahlung des ausstehenden Lohnes oder die Gewährung von Urlaub bzw. Auszahlung von Urlaubsgeld direkt an diese Firma zu richten, da man für diese Firma gearbeitet hat. Saisonarbeit Arbeitsamt Deggendorf Hindenburgstraße 32 94469 Deggendorf Bulgarien, Slowakische Republik, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn Landesarbeitsamt Südbayern Allgemeine Informationen Lettland Arbeitsamt Berlin Südwest Charlottenstraße 90 10969 Berlin Tel. 0 30/2 35 32-0 Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg Friedrichstraße 34 10969 Berlin Tel. 0 30/2 35 32-0 ür eine Beschäftigung als Saisonkraft darf die Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt drei Monaten jährlich erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren der Auswahl und der Vermittlung oder mit Zustimmung der Bundesanstalt vermittelt worden ist. Die Vermittlung ist auf die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung F 37 sowie in Sägewerken beschränkt. Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt neun Monaten jährlich erteilt werden. Überschreitet die Beschäftigung sechs Monate, so darf im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis im Schaustellergewerbe erteilt werden. Vermittlungsweg und aufenthaltsund arbeitsrechtliche Voraussetzungen Steige gepflückter Früchte). Dagegen kann ein garantierter Mindestlohn unter Angabe der Arbeitszeit plus Leistungszulage akzeptiert werden. Für Saisonarbeiterinnen und -arbeiter in der Landwirtschaft liegt der Tariflohn in den neuen Bundesländern bei 6,84 DM für leichte und mittelschwere Tätigkeiten und bei 8,50 DM für schwere Arbeiten. Im alten Bundesgebiet sind die Löhne um 15% höher und betragen 8,30 DM bzw. 10 DM. Die Einkommen werden in Deutschland versteuert. Versicherungspflicht Für die Saisonarbeit bei einem deutschen Unternehmen kann man sich theoretisch bei den Arbeitsämtern im Heimatland bewerben, aber praktisch muss man einen Arbeitgeber bereits kennen oder finden, der den Arbeitnehmer erst über das deutsche und dann über das Arbeitsamt des Heimatlandes anfordert. Wenn man für die Saisonarbeit eingestellt wurde, erhält man vom Arbeitsamt am Wohnort des Heimatlandes einen Arbeitsvertrag, mit dem man vor der Ausreise bei einer konsularischen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ein Visum beantragen muss, das zur Arbeitsaufnahme berechtigt. In der Bundesrepublik muss man dann noch beim zuständigen Arbeitsamt am Arbeitsort vor der Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis beantragen. Erst nach Erhalt der Arbeitserlaubnis darf man mit der Arbeit beginnen. Für die Kontrolle der Arbeitsverträge ist die ZAV in Frankfurt am Main und das örtliche Arbeitsamt zuständig, dessen Adresse auf der Arbeitserlaubnis steht. Bei arbeitsrechtlichen Streitfällen ist für ausländische Saisonarbeiter das jeweilige örtliche Arbeitsgericht in der Bundesrepublik zuständig. Ortsüblicher Lohn oder Tariflohn Eine Einstellungszusage wird von den örtlichen Arbeitsämtern und der ZAV nur dann akzeptiert, wenn eine vierwöchige Arbeitsmarktüberprüfung ergibt, dass für die angebotene Beschäftigung keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Löhne müssen den einschlägigen Tarifverträgen entsprechen bzw. ortsüblich sein. Unzulässig ist ein unbestimmter Leistungslohn (z.B. 4 DM pro usländische Saisonarbeitnehmer/innen müssen vom Arbeitgeber bei einer Sozialversicherung in Deutschland angemeldet werden und unterliegen grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). Die Saisonarbeit bleibt allerdings versicherungsfrei, wenn sie innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt wird und sie von Studenten, selbständigen Landwirten, Hausfrauen oder neben einer anderen Hauptbeschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Besteht im Einzelfall, das heißt aufgrund einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung, keine Sozialversicherungspflicht, dann muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare private Krankenversicherung abschließen. Andernfalls trägt der Arbeitgeber das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall. A Angemessene Unterkunft Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine angemessene Unterkunft zu stellen oder für eine angemessene Unterkunft zu sorgen. Angemessen heißt, dass die Unterbringung vom Preis wie auch von der Art und Beschaffenheit her zumutbar ist, das heißt zum Beispiel, dass es sich um einen wetterfesten Wohnraum handeln muss, der gelüftet werden kann und in dem nicht mehr als acht Personen mit eigener Bettstelle und Spind pro Zimmer untergebracht werden dürfen. Eine Unterbringung in Zelten ist ausdrücklich verboten. Vorschriftswidrige Beschäftigung ei der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern kommt es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten. So wird die Vorschrift der angemessenen Unterbringung durch die Arbeitgeber verletzt: Die Saisonarbeiter werden in unangemessenen Räumen untergebracht (etwa im Keller) oder schlafen im eigenen Zelt. Auch bei der Entlohnung kommt es zu Unregelmäßigkeiten, wenn entgegen der schriftlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag ein reiner Leistungslohn angeboten wird, womit die Arbeitnehmer/innen zwar durch längere Arbeitszeiten höhere Verdienste erzielen können, aber bei schlechtem Wetter ohne Einkommen bleiben. Auch bei der Saisonbeschäftigung wird bei Verstößen gegen die Vorschriften zuerst die Arbeitserlaubnis entzogen. Eine Anzeige von Arbeitsbedingungen oder Unterbringung, die schlechter sind als vorgeschrieben bzw. vereinbart, führt also zuerst zum Verlust der Arbeitserlaubnis. Vor diesem Hintergrund ist es sicher nicht leicht, sich für seine Ansprüche und Rechte einzusetzen. Sinnvoll ist es auch hier, sich mit den Kolleginnen und Kollegen abzusprechen, sich bei Beratungsstellen genauere Informationen und Unterstützung zu holen und berechtigte Forderungen gemeinsam vorzutragen, um den Arbeitgeber zu bewegen, die Vereinbarungen einzuhalten. Die Erfolgsaussichten sind bei einem gemeinsamen Vorgehen gar nicht so schlecht, denn während der Erntezeit ist der Arbeitgeber auf die Erntehelfer dringend angewiesen. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe der Beratungsstellen Lohnansprüche gerichtlich einzufordern. B Gastarbeitnehmer zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung Die neu geschaffene Möglichkeit der Beschäftigung von Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung stellt eine ganz neue Form der Beschäftigungsmöglichkeit dar und darf nicht mit der alten „Gastarbeiterbeschäftigung“ verwechselt werden, denn es bestehen große Unterschiede. Rechtliche Grundlage für die Gastarbeitnehmerbeschäftigung ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 der ASAV. In der zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarung zur Beschäftigung von Gastarbeitnehmern wurden mit insgesamt zwölf Staaten jährliche Kontingente vereinbart (Tabelle). Albanien Bulgarien Lettland Litauen Polen Rumänien Russische Föderation Slowakische Republik Tschechische Republik Ungarn Estland Slowenien 1.000 1.000 100 200 1.000 500 2.000 700 1.400 2.000 200 150 Diese Beschäftigungsmöglichkeit bei einem deutschen Arbeitgeber ist auf maximal 18 Monate begrenzt. Mit der Beschäftigung wird das Ziel verfolgt, qualifizierten Arbeitnehmern zusätzliche berufliche und sprachliche Kenntnisse zu vermitteln. Die Bewerber dürfen nicht älter als 40 Jahre sein und müssen bereits über berufliche Qualifikation verfügen. Gastarbeitnehmer werden von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Frankfurt am Main ausgewählt und erhalten eine Zulassungsbescheinigung, die als Arbeitserlaubnisersatz (gemäß § 10 ArGV) zunächst zwölf Monate Gültigkeit hat. Mit dieser Zulassungsbescheinigung kann das Einreisevisum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Grundlage der Beschäftigung sind die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sowie die Tarifverträge in der Bundesrepublik Deutschland. Besteht kein Tarif- 39 vertrag, so sind die ortsüblichen Bedingungen für Arbeitslohn und -zeit zugrunde zu legen. Die Arbeitsverträge müssen entsprechend ausgestaltet sein. Auskünfte erteilen die gewerkschaftlichen Beratungsstellen. Weitere Formen erlaubnispflichtiger Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen Möglich für alle Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Grenzgängerbeschäftigung Polen, Tschechische Republik An dieser Stelle soll nur kurz auf weitere Ausnahmen vom Anwerbestopp hingewiesen werden, die aufgrund der Anwerbestoppausnahme-Verordnung (ASAV) bestehen. Auch auf diese Arbeitsverhältnisse finden die bereits dargestellten deutschen aufenthalts-, arbeitserlaubnis- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Die Beschäftigung polnischer und tschechischer Arbeitnehmer als Grenzgänger wird ermöglicht durch § 6 der AnwerbestoppausnahmeVerordnung, wonach eine Arbeitserlaubnis für eine unselbständige Erwerbstätigkeit für namentlich aufgeführte Grenzzonen erteilt werden kann, wenn der Arbeitnehmer täglich in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder die Erwerbstätigkeit auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzt ist. Eine Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn trotz Arbeitsmarktüberprüfung keine bevorrechtigten Arbeitnehmer auf diesen Arbeitsplatz zu vermitteln sind. Grundlage der Beschäftigung sind die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sowie die Tarifverträge des Aufnahmelandes. Besteht kein Tarifvertrag, sind die ortsüblichen Bedingungen für Arbeitslohn und -zeit zugrunde zu legen. Die Arbeitsverträge müssen entsprechend ausgestaltet sein. Zuständig für die Erteilung der Arbeitserlaubnis sind die zuständigen Arbeitsämter in den Grenzbezirken, in dem der Arbeitsplatz liegt. Pflegekräfte Kroatien, Slowenien uf Grundlage des § 5 Nr. 7 ASAV wird Kranken- und Altenpflegepersonal aus Kroatien und Slowenien (nur mit diesen Ländern bestehen die erforderlichen Vermittlungsabsprachen) nach entsprechend strenger Arbeitsmarktvorrangprüfung vermittelt. Von kroatischer Seite werden wesentlich weniger Bewerber für eine Tätigkeit in Deutschland freigegeben. Die Beschäftigung von Pflegekräften unterliegt den deutschen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. A 40 Konzerninterne Entsendung ine Arbeitserlaubnis mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr kann Ausländern erteilt werden, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet eingearbeitet werden (Konzerninterne Ausbildung; § 2 Abs. 2 Nr. 1 ASAV). E Joint-Venture Ausbildung Eine Arbeitserlaubnis mit Geltungsdauer bis zu 18 Monaten kann Ausländern erteilt werden, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden (im Rahmen der Zusammenarbeit ausländischer und deutscher Unternehmen; § 2 Abs. 3 Nr. 2 ASAV). Sonstige Erwerbstätigkeiten Die Arbeitserlaubnis kann nach § 5 ASAV außerdem Wissenschaftlern, Fachkräften bei bestehendem öffentlichen Interesse, Spezialisten, leitenden Angestellten in deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen, Fachkräften in der Migrationssozialarbeit, Seelsorgern, Krankenschwestern/-pflegern mit deutschen Sprachkenntnissen, Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal erteilt werden. Außerdem sind noch Ausnahmen möglich in Einzel- fällen (§ 8 ASAV) und für Angehörige einer Reihe von Staaten, die in § 9 der Anwerbestoppausnahme-Verordnung aufgelistet werden. Arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten bei einer Beschäftigungsdauer bis höchstens drei Monate Möglich für alle Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen as deutsche Arbeitserlaubnisrecht sieht vor, dass für einige zeitlich befristete Beschäftigungsformen neu eingereister ausländischer Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis verlangt wird. Allerdings wird streng überprüft, ob die Voraussetzungen für eine arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit wirklich gegeben sind oder ob es sich nicht um die Umgehung der Arbeitserlaubnispflicht handelt. D Montage- und Instandhaltungsarbeiten Arbeitserlaubnisfrei ist die Ausführung von Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder die Reparatur an gelieferten Anlagen und Maschinen für Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsandt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt (§ 9 Nr. 5a ArGV). Künstler und Wissenschaftler Arbeitserlaubnisfrei ist auch die Tätigkeit von Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters tätig werden, insofern die Dauer der Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt (§ 9 Nr. 6 ArGV). Schüler und Studenten Ausländische Studenten und Schüler von Hochschulen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik dürfen vorübergehend beschäftigt werden. Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachhochschulen dürfen eine Ferienbeschäftigung im internationalen Austausch ausüben. Außerdem dürfen Schüler und Studenten eine von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung ausüben, die nicht länger als drei Monate im Jahr dauert (§ 9 Nr. 9 ArGV). Gesellschafter Arbeitserlaubnisfrei ist auch eine Tätigkeit von Gesellschaftern eines Unternehmens, soweit die Dauer der Beschäftigung fünf Jahre nicht erreicht (§ 9 Nr. 2 ArGV). Einige Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, mit ausländischen Arbeitnehmern Gesellschafterverträge abzuschließen. Die Arbeitnehmer werden nach Zahlung von 1.000 DM als Gesellschafter geführt und als „leitendes Personal“ überwiegend auf Baustellen eingesetzt. Die Arbeitnehmer erhalten einen „Gesellschafterausweis“, den sie bei Kontrollen vorweisen sollen. Diese Art der Beschäftigung kann für die Beschäftigten aber in mehrfacher Hinsicht problematisch werden: Es kommt vor, dass die versprochenen Verdienste nicht ausgezahlt werden, sondern nur Abschläge geleistet werden. Als selbständig Beschäftigter muss man auch eine teure private Versicherung abschließen, wenn man nicht das Risiko eingehen will, bei Unfall nicht versichert zu sein. Von den deutschen Behörden wird die Beschäftigung als „Gesellschafter“ streng überprüft. Wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich um eine unselbständige Beschäftigung handelt, wird die Tätigkeit als unerlaubte Beschäftigung gewertet, verboten und die Ausweisung wird verfügt. Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger chließlich besteht für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die Möglichkeit, ohne Einschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig zu werden. Nach der Änderung des Aussiedleraufnahmeverfahrens haben zwischen 1991 und 1993 über 170.000 Personen, die in Polen leben, ihre deutsche Staatsbürger- S 41 schaft feststellen lassen, und weitere 64.392 Personen haben bis zum Stichtag 28.02.1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Inzwischen werden diese deutschen Staatsangehörigen in Polen in Zeitungsanzeigen gezielt von Unternehmen angeworben, die ihr Personal vor allem aus diesem Personenkreis rekrutieren. Die Beschäftigungsbedingungen, die von diesen Firmen angeboten werden, entsprechen oft nicht den tariflichen oder ortsüblichen Standards. Die Entlohnung ist bedeutend niedriger und es werden keine Leistungen wie Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. Der Arbeitgeber ist auch nicht zur Zahlung von Tariflöhnen verpflichtet, wenn er nicht Mitglied einer tarifgebundenen Arbeitgeberorganisation ist. gal, wie hoch der vereinbarte Lohn ist: Man sollte auf jeden Fall darauf bestehen, dass die vereinbarte Summe auch ausgezahlt wird, dass Urlaubsanspruch gewährt oder vergütet wird und dass eine Sozialversicherung besteht. Auch hier ist es wichtig, sich mit den Kollegen zu besprechen und gemeinsam vorzugehen. Außerdem kann man unter Umständen arbeitsgerichtlich einen höheren Lohn (nachträglich) einklagen, wenn der Lohn mehr als 40% unter dem tariflichen oder ortsüblichen Standard liegt. Ob und welche Ansprüche ein beschäftigter deutscher Staatsangehöriger aus Polen hat, lässt sich immer nur im konkreten Einzelfall feststellen. In einigen Branchen sind zum Beispiel bestimmte Leistungen durch einen Manteltarifvertrag allgemein verbindlich. Auf jeden Fall gelten die arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen, wie sie in dieser Broschüre dargestellt werden. E Arbeiten ohne erforderliche Arbeitserlaubnis nach einer Einreise ohne erforderliches Visum Wer im Ausland lebt und keine offizielle Arbeit in Deutschland bekommen kann, überlegt es sich, vielleicht ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten. Das ist zwar verboten, kommt aber vor. Deshalb auch zu diesem Bereich einige Hinweise. Wer von den deutschen Behörden bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung festgestellt wird, wird in der Regel festgenommen, verhört, am nächsten Tag ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt, wenn man nicht dauerhaft in Deutschland mit einem sicheren Aufenthaltsstatus lebt. Beim ersten Mal wird das Einreiseverbot auf Antrag in der Regel auf drei Jahre befristet. Falls ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde, kann man Widerspruch einlegen und einen Antrag auf Befristung stellen. Bei einem Strafverfahren hat jeder Verdächtige das Recht, die Aussage zu verweigern. Bei einer Befragung durch Beamte muss niemand Angaben machen, mit denen man sich selbst belastet. Auch wenn die Erwerbstätigkeit ohne Arbeitserlaubnis verboten ist, sind die Arbeitnehmer doch nicht völlig schutzlos. Das deutsche Arbeitsrecht sichert zum Beispiel zu, dass auch Ansprüche aus Schwarzarbeit gerichtlich eingeklagt werden können. Auch bei Arbeitsunfällen hat man einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Allerdings ist es nicht einfach, diese rechtlich zugesicherten Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Zum einen muss man beweisen können, dass man in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat; dazu braucht man schriftliche Dokumente (bei Schwarzarbeit nicht üblich), oder Zeugen, die die Angaben bestätigen. Praktisch wird man auch deshalb die deutschen gesetzlichen Schutzbestimmungen nicht in Anspruch nehmen wollen, weil das auf jeden Fall die Ausweisung nach sich zieht. Dennoch können Situationen entstehen, in denen es sinnvoll ist, bestehende Ansprüche bei deutschen Gerichten einzuklagen, etwa wenn man nicht mehr beabsichtigt, nach Deutschland einzureisen und hier zu arbeiten, oder wenn man nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden ist. In diesen Fällen könnte der Gang zum deutschen Gericht eine Möglich- keit sein, um eine soziale Absicherung zu erhalten. Allerdings braucht man dann Beweise, um das faktische Arbeitsverhältnis nachweisen zu können. Bisher gibt es jedoch keine Präzedenzfälle, deshalb ist der Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens unsicher. as Verbot der Arbeitsaufnahme führt also praktisch dazu, dass Schwarzarbeiter den illegalen Arbeitgebern unterlegen sind. Manchmal drohen illegale Arbeitgeber sogar mit der Polizei, aber davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen, da auch der Arbeitgeber bei der Aufdeckung eines Schwarzarbeitsverhältnisses bestraft wird. Bei der Schwarzarbeit versprechen die Arbeitgeber oft mehr, als sie dann einhalten. Da es praktisch schwierig ist, den Lohn einzuklagen, sollte man auf mindestens wöchentliche Auszahlung bestehen. Wenn der Arbeitgeber nicht die volle Summe ausbezahlt, dann ist Vorsicht geboten; man sollte auf keinen Fall größere Summen ausstehen lassen. Auch Arbeitgeber, die über einen längeren Zeitraum korrekt zahlen, können ihre Beschäftigten schließlich doch betrügen wollen. D Dringend abraten muss man von der Arbeitssuche auf gut Glück. Auch wenn es zum Beispiel in Berlin zur Zeit viele Baustellen und viele Schwarzarbeiter gibt, ist es doch nicht einfach, einen Job zu finden, denn der Bauleiter einer großen Baustelle hat in der Regel keine Zeit und Lust, jeden Schwarzarbeiter einzeln einzustellen. Schwarzarbeit wird deshalb über illegale Arbeitsvermittler organisiert. Auch bei Jobs in Privathaushalten oder in Gaststätten werden die Angebote meist über Beziehungen und Bekanntschaften vermittelt. Es ist auch nicht einfach, eine Unterkunft zu finden. Es ist wirklich nicht zu empfehlen, ohne Adressen und Kontakte die Reise nach Deutschland zu wagen. Vorsicht ist auch bei Adressen geboten, die man gegen Bezahlung bekommen kann. Manchmal kann man eine böse Überraschung erleben, wenn sich die für viel Geld gekaufte Adresse als falsch herausstellt. Auf jeden Fall sollte man sich nicht leichtfertig in das Abenteuer „Schwarzarbeit“ stürzen, um nicht am Ende ohne Arbeit, Unter- 43 kunft und Geld in der Bundesrepublik Deutschland auf der Straße zu stehen. n Notfällen helfen in Berlin u.a. das Büro von IG Bau und IG Metall, sowie im gesamten Bundesgebiet DGB-Ausländerberatungsstellen, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Diakonie), die Beratungsstellen der italienischen Gewerkschaftspatronate INAS, INAC, ITAC, der Polnische Sozialrat und andere. I Adressen AWO Bundesverband e.V. Referat Ausländische Flüchtlinge Oppelner Straße 130 53119 Bonn Tel. 02 28/66 85-2 56 Fax 02 28/66 85-2 09 Deutscher Caritasverband Abteilung Migration Karlstraße 40 79104 Freiburg Tel. 07 61/2 00-3 74 Fax 07 61/2 00-5 72 Diakonisches Werk der EKD Hauptgeschäftsstelle Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Tel. 07 11/21 59-5 01/5 39 Fax 07 11/21 59-3 68/5 50/1 30 INAS-CISL-DGB Schwanthaler Straße 64 80336 München Tel. 0 89/53 23 32 Fax 0 89/5 43 92 45 Ital-Uil Germania e.V. Langestraße 72 79177 Waldkirch Tel. 0 76 81/2 35 28 Fax 0 76 81/2 46 97 44 Patronato INCA/CGIL Saalgasse 2–4 60311 Frankfurt/Main Tel. 0 69/28 92 38 Fax 0 69/28 22 46 ZAPO-Projekt Polnischer Sozialrat Oranienstraße 34 10999 Berlin Tel. 0 30/6 15 09 09 Fax 0 30/61 40 24 10 E-mail zapo@ipn-b.de DGB-Beratungsstelle für ausländische Arbeitnehmer Besenbinderhof 60 20097 Hamburg Tel. 0 40/28 58 25-0 DGB-Beratungsstelle für ausländische Arbeitnehmer Willi-Bleicher-Straße 20 70174 Stuttgart Ausländerberatungsstellen des DGB DGB-Landesbezirk Berlin-Brandenburg Ausländerberatungsstelle Keithstraße 1–3 10787 Berlin Tel. 0 30/2 12 40-3 20 Notizen Verantwortlich: Leo Monz Gestaltung: Gitte Becker, Essen DTP/Reinzeichnung: Gerd Spliethoff DTP, Essen Druck: toennes satz + druck gmbh, Erkrath November 2000 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Impressum