Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu

Transcription

Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu
Amtsblatt für den Landkreis
Oberallgäu
Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
31. März 2015/Seite 21
Amtsblatt Nr. 14
Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu:
Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr
Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt:
Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–14.30 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr
Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren.
Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211
Ärztlicher Notfalldienst
Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit
unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu
erreichen.
Am 3., 4., 5. und 6. April 2015 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und
Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten und den
Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer 116117 zu
erreichen.
Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/191212.
Zahnärztlicher Notfalldienst
im Altlandkreis Sonthofen
Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 3. und 4.
April 2015 unter Telefon 08321/ 84648. Der Notfallzahnarzt
ist zu erreichen für den 5. und 6. April 2015 unter Telefon 08322/ 7600. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00
und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für den
Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe dieser
Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt.
Sonntags- und Nachtdienst
der Apotheken
Bad Hindelang:
am 4. April 2015: Falken-Apotheke, Färbergasse 2,
Telefon 08324/323 (18.00 bis 19.00 Uhr) und am 5. April 2015:
Drei-Kugel-Apotheke, Marktstraße 13, Telefon 08324/328
Sonthofen, Immenstadt, Blaichach, Burgberg:
am 3. April 2015: Bahnhof-Apotheke, Sonthofen,
Bahnhofstr. 20, Telefon 08321/2843 und Apotheke im
Gesundheitszentrum, Immenstadt, Im Stillen 4 ½,
Telefon 08323/8847 (10.00 bis 12.00 Uhr)
am 4. April 2015: Stern-Apotheke, Sonthofen,
Bahnhofstraße 11, Telefon 08321/4400
am 5. April 2015: Apotheke im Gesundheitszentrum,
Immenstadt, Im Stillen 4 ½, Telefon 08323/8847 und Apotheke
Scharpf, Sonthofen, Berghofer Straße 26, Telefon 08321/66640
(10.00 bis 12.00 Uhr)
am 6. April 2015: Engel-Apotheke, Sonthofen, Grüntenstraße
11a, Telefon 08321/4743 und Stadt-Apotheke, Immenstadt,
Kirchplatz 3, Telefon 08323/8524 (11.00 bis 12.00 Uhr)
Oberstdorf, Fischen:
am 3. April 2015: Engel-Apotheke, Oberstdorf,
Nebelhornstr. 1, Telefon 08322/2121
(10.00 bis 12.00 Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr)
am 4. April 2015: Apotheke am Bahnhof, Oberstdorf,
Bahnhofplatz 1, Telefon 08322/2383 (17.00 bis 19.00 Uhr)
am 5. April 2015: Hubertus-Apotheke, Oberstdorf,
Weststraße 11, Telefon 08322/4644
am 6. April 2015: Hubertus-Apotheke, Oberstdorf,
Weststraße 11, Telefon 08322/4644 (10.00 bis 12.00 Uhr und
17.00 bis 19.00 Uhr)
in den Einnahmen und Ausgaben mit 792.700,00 EURO
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
mit 1.023.200,00 EURO ab.
§2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 EURO
festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
Der durch sonstige Einnahmen des Schulverbandes nicht
gedeckte Bedarf wurde auf die Mitgliedsgemeinden wie folgt
umgelegt:
a) ungedeckter Bedarf im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll):
207.250,00 EURO
b) ungedeckter Bedarf im Vermögenshaushalt (Umlagesoll):
75.850,00 EURO
c) Zahl der Verbandsschüler am 01.10.2014 (Bemessungsgrundlage): 113 Schüler
d) Umlagebeitrag je Verbandsschüler (Umlagesatz):
2.505,48 EURO
§5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach
dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar
2015 in Kraft.
Blaichach, den 19.03.2015
Schulverband Blaichach-Burgberg
Christof Endreß, Schulverbandsvorsitzender
Z2 – 75
Satzung
für die Erhebung eines Kurbeitrages
vom 25.03.2015
Auf Grund der Art. 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
erlässt die Gemeinde Burgberg i. Allgäu folgende
Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
§1
Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung
im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme
an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen
Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon
abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Oberstaufen:
am 3. April 2015: Post-Apotheke, Weiler, Bahnhofstr. 8,
Telefon 08387/8383
am 4. April 2015: Stadt-Apotheke, Lindenberg,
Bismarckstraße 6, Telefon 08381/1452
am 5. April 2015: Propstei-Apotheke, Hugo-von-KönigseggStraße 1, Telefon 08386/2730
am 6. April 2015: Raphael-Apotheke, Lindenberg,
Hauptstraße 41, Telefon 08381/92200
§2
Kurgebiet
(1) Kurgebiet ist das Gemeindegebiet mit Ausnahme des
Gemeindeteiles Häuser.
Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach,
Lauben, Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach:
am 3. April 2015: Rathaus-Apotheke, Dietmannsried,
Rathausplatz 1, Telefon 08374/6100 (18.00 bis 20.00 Uhr)
am 4. April 2015: Linden-Apotheke, Wiggensbach,
Illerstraße 1, Telefon 08370/1525 (18.00 bis 20.00 Uhr)
am 5. April 2015: Martinus-Apotheke, Waltenhofen,
Rathausstraße 2, Telefon 08303/424 (18.00 bis 20.00 Uhr)
am 6. April 2015: Christophorus-Apotheke, Durach, Bgm.Batzer-Straße 1, Telefon 0831/564657 (18.00 bis 20.00 Uhr)
§3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag
mit Beginn des jeweiligen Tages.
Diensthabende Apotheken in Kempten:
am 3. April 2015: St. Anna-Apotheke, Lenzfrieder Straße 56,
Telefon 0831/574755
am 4. April 2015: Bahnhof-Apotheke am Klinikum,
Robert-Weixler-Straße 48 b, Telefon 0831/5226666
am 5. April 2015: Alpin-Apotheke am Klinikum,
Pettenkofer Straße 1 a, Telefon 0831/9607780
am 6. April 2015: Apotheke am Lyzeum, Auf’m Plätzle 1,
Telefon 0831/202892
Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden
Fällen in Anspruch zu nehmen!
BImSchG; UVPG;
Antrag auf zusätzlichen Einbau einer Gasturbine mit ca. 1,7
MW el. in die Energiezentrale der Käserei Champignon, Fl.Nr.
464/4, Gemarkung Lauben, Gemeinde Lauben
Bekanntmachung gemäß § 3 a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG, Lauben beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Energiezentrale des
Werkes Heising, Kemptener Straße 17 – 24, 87493 Lauben,
Fl.Nr. 464/4, Gemarkung Lauben durch den Zubau einer
Vorschaltgasturbine mit einer Leistung von ca. 1,7 MW el..
Die Energiezentrale dient der Energieversorgung des Werkes
Heising. Das Landratsamt Oberallgäu führt ein vereinfachtes
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gem. §
19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG - durch.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3
c i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – ergab, daß die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Gez.: Ruch, RA
Az. 22 - 171/4-151/1 Ru
22 – 74
Bekanntmachung des Schulverbandes Blaichach-Burgberg
Haushaltssatzung
des Schulverbandes Blaichach-Burgberg
für das Haushaltsjahr 2015
Auf Grund von Art. 9 Abs. 7 und Abs. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit den Art. 26 und 40
des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den
Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erläßt der Schulverband
Blaichach-Burgberg folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
(2) Die genaue Abgrenzung des Kurbeitrages ist aus einer
Karte (Maßstab 1:25.000) ersichtlich, die Bestandteil
dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der
Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann.
§4
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage
berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die
Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag
berechnet.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
1. für Personen ab dem 17. Lebensjahr:
1,50 €
2. für Personen vom 7. bis 16. Lebensjahr: 0,75 €
MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr!
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.1993 außer Kraft.
Burgberg i. Allgäu, den 25.03.2015
GEMEINDE BURGBERG i. ALLGÄU
Gez.: Fischer, 1. Bürgermeister
Z2 – 78
(3) Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die
wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder. Kinder bis
zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
(4) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit bzw.
ermäßigt:
1. Personen, die eine Behinderung von 100 v.H. nachweisen
können, sowie die Begleitpersonen von Behinderten, wenn
nach dem Behindertenausweis für den Behinderten eine
Begleitperson erforderlich ist, sind vom Kurbeitrag befreit.
2. Personen, die eine Behinderung von 80 – 95 v.H. nachweisen können, erhalten eine Ermäßigung des Kurbeitragssatzes um 50 v.H.
Die Befreiung bzw. Ermäßigung ist innerhalb der in § 6 Abs. 1
genannten Frist nach der Ankunft zu beantragen.
Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu
Verordnung des Landratsamtes Oberallgäu über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen
(Taxitarif-Verordnung) innerhalb des Landkreises Oberallgäu
und der Stadt Kempten
Auf Grund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) und Art. 2 Ziff. 7
des Gesetzes vom 07. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) i.V.m. § 31
Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl. 1998 S. 1025), zuletzt geändert
am 21.09.2005 (GVBl. 2005 S. 482) erlässt das Landratsamt
Oberallgäu folgende Verordnung:
§5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde
übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage
nach ihrer Ankunft mittels eines hierfür bei der Gemeinde
erhältlichen Formblattes die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrten mit Taxen innerhalb des
Landkreises Oberallgäu und der Stadt Kempten.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs. 1
oder 3 gemeldet werden oder mit denen eine Vereinbarung
nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist.
(2) Bei Fahrten über den Geltungsbereich des Absatzes 1
hinaus, können die Beförderungsentgelte mit dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt frei vereinbart werden.
§6
Einhebung und Haftung
(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen und ihnen Wohnraum überlassen
sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der
Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden,
sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften
der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.
§2
Begriffserklärung
(1) Leerfahrt ist die vom Fahrgast bestellte Anfahrt eines
Taxis, Anfahrtsstrecke ist dabei die Strecke der tatsächlichen Anfahrt, höchstens jedoch die Strecke vom Taxiplatz zum Abholort.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten
spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde
kann zulassen, dass der Betrag erst am Monatsende abgeführt wird.
(3) Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen
ist, so ist anstelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des
Beitrages. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
§7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung
in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig
sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag
vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen für die Fälligkeit des Beitrages getroffen werden.
Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie im Sinne des § 4 Abs.
3 zulässig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten
(§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr
über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.
Taxitarif-Verordnung
(2) Abholfahrt ist die nach einer Leerfahrt durchgeführte
Fahrt eines Taxis vom Abholort zum Taxiplatz oder zu
einer Stelle, die zwischen dem Abholort und dem Taxiplatz liegt.
(3) Abholort ist die Stelle, an der Fahrgäste einsteigen.
(4) Rundfahrt ist die Fahrt eines Taxis mit Fahrgästen
vom Taxiplatz zu mindestens einem Fahrziel und dann
zurück zum Taxiplatz oder zu einer Stelle innerhalb eines
Umkreises von 200m (Luftlinie) um den Mittelpunkt des
Taxiplatzes.
(5) Zielfahrt ist jede andere Fahrt eines Taxis mit Fahrgästen.
(6) Großraumtaxen sind Personenkraftwagen, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5
Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten
Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.
(7) Wartezeit ist die Zeit, während der ein Taxi auf einer Leer-,
Abhol-, Rund- oder Zielfahrt auf Veranlassung eines
Fahrgastes oder aus verkehrlichen Gründen zum Stehen
kommt.
(8) Tarif I
umfasst
Leer-,
Abholund
Rundfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl.
Tarif II umfasst Zielfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl.
%HNDQQWPDFKXQJ
GHU
Bekanntmachung*HPHLQGH 2IWHUVFKZDQJ
I. Stock,
Amtsblatt Nr. 14
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
§3
Festsetzung der Beförderungsentgelte
Als Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxis, deren
Unternehmer ihren Betriebssitz in dem unter § 1 genannten
Gebiet haben, werden die in §§ 4 bis 7 dieser Verordnung
vorgesehenen Leistungen festgesetzt. Sie werden von dem
in jedem Taxi angebrachten, bei Fahrten einzuschaltenden
Fahrpreisanzeiger angegeben, soweit sich nicht aus dieser
Verordnung etwas anderes ergibt.
Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) der in Satz 1 genannten
Unternehmer besteht gem.
§ 47 Abs. 4 PBefG nur für Fahrten innerhalb des in § 1
bestimmten Geltungsbereiches (Pflichtfahrgebiet).
§4
Tarife
(1) Für die Benutzung von Taxis werden, soweit sich nicht aus
den §§ 5 und 6 dieser Verordnung etwas anderes ergibt,
Gebühren nach folgenden Tarifen berechnet (Meterangaben wurden auf volle 1/10 gerundet; der Kilometerpreis
und der Zeitpreis werden in Schalteinheiten von 0,20 €
berechnet):
Tarif I
Bei Leer-, Abhol- und Rundfahrten ohne Rücksicht auf die
Personenzahl
a) Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die
erste Wegstrecke bis zu 210,53m
4,00 €
b) Der Kilometerpreis beträgt
die entspricht 210,53 m je
0,95 €
0,20 €
c) Für die Benutzung eines Großraumtaxis beträgt der
Kilometerpreis
1,40 €
dies entspricht 142,86 m je
0,20 €
Tarif II
Bei Zielfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl
a) Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt
für die erste Wegstrecke bis zu 105,26
4,00 €
b) Der Kilometerpreis beträgt
dies entspricht 105,26 je
1,90 €
0,20 €
c) Für die Benutzung eines Großraumtaxis beträgt der
Kilometerpreis
2,80 €,
dies entspricht 71,43m je
0,20 €
(2) Der Zeitpreis wird während der Ausführung des Fahrauftrages sowie bei kunden- und verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit fällig. Er beträgt
27,00 € pro Stunde, dies entspricht 26,6 s je 0,20 €.
(3) Die Beförderungsentgelte nach den Tarifen I und II werden für die Strecke vom Beginn der Fahrt bis zu der Stelle
berechnet, an der der letzte Fahrgast aussteigt. Wenn bei
einer Fahrt ein neuer Tarif maßgeblich wird, so ist von da
an nur das „Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke“ im Sinne des Abs. 1 nach dem neuen
Tarif zu berechnen.
(4) Die Fahrt mit einem Großraumtaxi darf nur dann zu dem
erhöhtem Tarif nach Abs. 1 Tarif I o. II Buchstabe c) erfolgen, wenn die Anzahl der Fahrgäste 4 Personen übersteigt
oder der Fahrgast ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt.
Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf den
höheren Tarif hinzuweisen.
(5) Wer ein Taxi zu einer Abholfahrt bestellt, dann aber nicht
benützt, hat die Gebühren nach Tarif I (§ 4 Abs. 1) in
doppelter Höhe abzüglich einer Grundgebühr von 4,00 €
zu bezahlen.
§5
Zuschläge
(1) Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck wird unentgeltlich befördert. Für üblicherweise im
Kofferraum unterzubringendes Gepäck, sowie für sperriges Gepäck (Schlitten, Skier, usw.) beträgt das Entgelt je
Stück und Einheit 0,50 €.
(2) Die Höhe aller Zuschläge darf einen Betrag von 10,00 €
nicht übersteigen.
§6
Störung des Fahrpreisanzeigers
(1) Die Unternehmer und ihre Taxifahrer sind für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrpreisanzeigers verantwortlich. Sie haben jede Störung und ihre Behebung
jeweils unverzüglich dem Landratsamt Oberallgäu zu
melden.
während der Dienststunden, zur öffentlichen
der
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird eine Wartezeit
Einsicht aufliegen und
Gemeinde Ofterschwang
bis zu 5 Minuten nicht berechnet; übersteigt die Wartezeit
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,
5 Minuten, so darf für jede Minute ein Entgelt von 0,45 €9ROO]XJ GHU :DVVHUJHVHW]H
bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftVollzug der Wassergesetze;
berechnet werden.
lich oder zur Niederschrift bei der VerwaltungsgemeinÖffentliche
Abwasserbeseitigung, Antrag
auf Neuerteilung
gIIHQWOLFKH
$EZDVVHUEHVHLWLJXQJ
$QWUDJ
DXI 1HXHUWHLOXQJ schaft
GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ
GDV
Hörnergruppe oder beim(UODXEQLV
Landratsamt IU
Oberallgäu
der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Misch§7
Einwendungen gegen den Plan erheben kann,
(LQOHLWHQ
YRQin0LVFKZDVVHU
LQLußbach/Dorfbach,
GLH ,OOHU XQG LQGemeinde
GHQ /X‰EDFK'RUIEDFK
*HPHLQGH 2IWHUVFKZDQJ
wasser
die Iller und in den
Allgemeine Vorschriften
3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
Ofterschwang
(1) Der Taxifahrer hat jeweils den kürzersten Weg zum Fahrauch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete
ziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes
Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unbeI.
Der Abwasserverband
Obere Iller
(AOI) beantragte
die Neubestimmt.
,
'HU
$EZDVVHUYHUEDQG
2EHUH
,OOHU $2,
EHDQWUDJWHrücksichtigt
GLH 1HXHUWHLOXQJ
GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ
bleiben können,
erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten
die Personen, die Einwendungen
erhoben haben, vonLP
dem
(UODXEQLV
IU GDV
(LQOHLWHQEntlastungsbauwerken
YRQ 0LVFKZDVVHU DXV4a)EHVWHKHQGHQ
(QWODVWXQJVEDXZHUNHQ
von Mischwasser
aus bestehenden
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten BeförderungsentErörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung
im Abwasserkanalnetz des GHV
AOI in
verschiedene
Oberflägelte dürfen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG nicht
$EZDVVHUNDQDOQHW]
$2,
LQ
YHUVFKLHGHQH
2EHUIOlFKHQJHZlVVHU
,P
*HELHW
GHU
*H
benachrichtigt werden können,
chengewässer. Im Gebiet der Gemeinde Ofterschwang wurüber- oder unterschritten werden. Sie sind allen Fahrgäb) die ZustellungQHX
der Entscheidung
PHLQGH
2IWHUVFKZDQJ
ZXUGHQ
]ZHL EHVWHKHQGH (LQOHLWXQJHQ
EHDQWUDJWüber die Einwendungen
den zwei bestehende
Einleitungen
neu beantragt:
sten gleichmäßig zu berechnen.
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
(3) Der Taxifahrer hat seinen Fahrgästen auf Verlangen
jeweils eine Quittung über die bezahlten Beförderungsent1DPH GHV (QWODV *HZlVVHU LQ GDV HLQJH /DJH GHU (LQOHL EHDQWUDJWH PD[
gelte auszuhändigen.
WXQJVEDXZHUNHV
Diese Quittung muss enthalten:
OHLWHW ZLUG
WXQJVVWHOOH LQ GDV (LQOHLWXQJVPHQJH
a) eine aufgeschlüsselte Zusammenstellung der berechneten
Beförderungsentgelte;
b) das amtliche Kennzeichen des Taxis;
c) die Orte, an denen der Fahrpreisanzeiger bei der Fahrt einund ausgeschaltet worden ist.
*HZlVVHU
§8
Zuwiderhandlungen
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 sowie Abs. 2 PBefG
kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden, wer
als Taxiunternehmer oder –fahrer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen der Vorschrift des § 3 bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
2. entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 die dort festgesetzten
Tarife nicht einhält,
3. entgegen den Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die,,
dort vorgesehenen Zuschläge für Wartezeiten sowie für die
Beförderung von Gepäck nicht erhebt,
4. entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Störungen des Fahrpreisanzeigers und deren Behebung nicht unverzüglich dem
Landratsamt Oberallgäu meldet bzw. bei Störungen das
Beförderungsentgelt nicht nach § 6 Abs. 2 und 3 berechnet,
)OXU LP (QWODVWXQJVIDOO
QXPPHU *HPDU /LWHU 6HNXQGH
NXQJ
(4) Der Taxifahrer hat nach § 51 Abs. 1 PBefG eine Ausfertigung dieser Verordnung auf jeder Fahrt mitzuführen und
den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.
2IWHU
5h% 7LHIHQEHUJ
,OOHU
VFKZDQJ
2IWHU
5h% 2IWHUVFKZDQJ
/X‰EDFK'RUIEDFK
VFKZDQJ
5HJHQEHUODXIEHFNHQ
II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis,
'DV
dass9RUKDEHQ ZLUG EHNDQQWJHPDFKW PLW GHP
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
+LQZHLV
GDVV sind.
vorzunehmen
1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer
vom 08. April 2015 bis einschließlich zum 11. Mai 2015 bei
Gemeinde Ofterschwang, den 26.03.2015
Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16,
Gez.: Alois Ried, 1. Bürgermeister
– 76
der
GLH
3OlQH
IU
GLH
0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ
LQ
GLH *HZlVVHU YRP $SULO ELV Z2
HLQ
87538 Fischen, Zimmer-Nr. 20 und in der GemeindeverwaltungVFKOLH‰OLFK
Ofterschwang, ]XP
Kirchgasse
87527
Ofterschwang,
1,0DL
EHL GHU 9HUZDOWXQJVJHPHLQVFKDIW +|UQHUJUXSSH :HL
OHU )LVFKHQ =LPPHU1U XQG LQ GHU *HPHLQGHYHUZDOWXQJ 2IWHU
VFKZDQJ .LUFKJDVVH 2IWHUVFKZDQJ , 6WRFN ZlKUHQG GHU 'LHQVWVWXQGHQ
%HNDQQWPDFKXQJ
]XU |IIHQWOLFKHQ (LQVLFKW DXIOLHJHQ
XQG
MHGHU GHVVHQ %HODQJH GXUFK GDVGHU
9RUKDEHQ EHUKUW ZHUGHQ ELV ]ZHL :RFKHQ QDFK
$EODXI GHU $XVOHJXQJVIULVW
VFKULIWOLFK
RGHUL ]XU
1LHGHUVFKULIW EHL GHU 9HUZDOWXQJVJH
*HPHLQGH
)LVFKHQ
$OOJlX
PHLQVFKDIW +|UQHUJUXSSH RGHU EHLP /DQGUDWVDPW 2EHUDOOJlX (LQZHQGXQJHQ JHJHQ
GHQ 3ODQ HUKHEHQ NDQQ
§9
9ROO]XJ GHU :DVVHUJHVHW]H
Bekanntmachung
Inkrafttreten
87538 Fischen, Zimmer-Nr.
während
Dienststunden,
EHL
$XVEOHLEHQ
DXFK20RKQH
LKQderYHUKDQGHOW
der HLQHV %HWHLOLJWHQ LQ GHP (U|UWHUXQJVWHUPLQ
Diese Verordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft. GleichzeitiggIIHQWOLFKH $EZDVVHUEHVHLWLJXQJ
$QWUDJ DXI 1HXHUWHLOXQJ zur
GHUöffentlichen
ZDVVHUUHFKWOLFKHQ
(UODXEQLV
IU GDV
Einsicht aufliegen
und
Gemeinde
Fischen
Allgäu
tritt die Taxitarifordnung des Landkreises Oberallgäu vom
ZHUGHQ
NDQQ
XQG i.YHUVSlWHWH
(LQZHQGXQJHQ
EHL
GHU
(U|UWHUXQJ
XQG
(QWVFKHLGXQJ
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,
01. September 2013 außer Kraft.
(LQOHLWHQ
YRQ
0LVFKZDVVHU
LQ
GHQ
*UXQGEDFK
XQG
LQ
GHQ
+DVODFKEDFK
*HPHLQGH
)LVFKHQ
bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftXQEHUFNVLFKWLJW
EOHLEHQ N|QQHQ
Vollzug der
Wassergesetze;
5. entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 nicht den kürzesten
Weg zum Fahrziel wählt, die gem. 7 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet, die gem. § 7 Abs. 3 vorgeschriebene Quittung
nicht erteilt, sowie der in § 7 Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zum Mitführen und zur Vorlage dieser Verordnung
zuwiderhandelt.
lich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemein-
Sonthofen, 26.02.2015
,
Anton Klotz, Landrat
Z2 – 80
Bekanntmachung
der Gemeinde Fischen i. Allgäu
über die 3. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung)
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Fischen i. Allgäu hat in seiner
Sitzung am
24. März 2015 die 3. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift
(Gestaltungssatzung) beschlossen.
II.
Die Satzung liegt ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft
Hörnergruppe, Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu, I. Stock,
Bauamt, Zimmer 18 während der allgemeinen Dienststunden
für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus.
%HNDQQWPDFKXQJ GHU 6WDGW 6RQWKRIHQ
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das BefördeIII.
rungsentgelt für etwaige Leerfahrten und die Fahrt mit
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Fahrgästen nach den zurückgelegten Kilometern berechnet.
Kraft.
Für jeden zurückgelegten Kilometer werden berechnet:
einer Fahrt im Sinne des Tarif I
0,95 €
Fischen i. Allgäu, den 26. März 2015
9ROO]XJbei
GHU
:DVVHUJHVHW]H
bei einer Fahrt im Sinne des Tarif II
1,90 €
GEMEINDE FISCHEN i. ALLGÄU
mindestens
jedoch
€
Gez.:
Edgar
Rölz, Erster Bürgermeister
– 81
gIIHQWOLFKH
$EZDVVHUEHVHLWLJXQJ
$QWUDJ DXI4,00
1HXHUWHLOXQJ
GHU
ZDVVHUUHFKWOLFKHQ
(UODXEQLV IU Z2
GDV
(LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU LQ YHUVFKLHGHQH *HZlVVHU LP *HELHW GHU 6WDGW 6RQWKRIHQ PLW 2UWVWHL
OHQ
Bekanntmachung der Stadt Sonthofen
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wer-,,
,
31. März 2015/Seite 22
Öffentliche Abwasserbeseitigung, Antrag auf Neuerteilung
D
GLH 3HUVRQHQ GLH (LQZHQGXQJHQ HUKREHQ KDEHQ
YRQ GHP (U|UWHUXQJVWHUPLQ
GXUFK
schaft Hörnergruppe
oder beim Landratsamt Oberallgäu
der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von MischEinwendungen
gegen den GHU
Plan erheben
kann,
'HU $EZDVVHUYHUEDQG
2EHUH
,OOHU $2,
EHDQWUDJWHZHUGHQ
GLH 1HXHUWHLOXQJ
ZDVVHUUHFKWOLFKHQ
wasser
in den
Grundbach und
in den
Haslachbach,
Gemeinde
|IIHQWOLFKH
%HNDQQWPDFKXQJ
EHQDFKULFKWLJW
N|QQHQ
3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
Fischen
(UODXEQLV
GDV (LQOHLWHQ
YRQ 0LVFKZDVVHU
(QWODVWXQJVEDXZHUNHQ
LP
E
GLH IU
=XVWHOOXQJ
GHU (QWVFKHLGXQJ
EHUDXV
GLHEHVWHKHQGHQ
(LQZHQGXQJHQ
GXUFK
%H
auch
ohne ihn verhandelt
werden|IIHQWOLFKH
kann und verspätete
Einwendungen
bei
der
Erörterung
und
Entscheidung
unbe$EZDVVHUNDQDOQHW]
GHV
$2,
LQ
YHUVFKLHGHQH
2EHUIOlFKHQJHZlVVHU
,P
*HELHW
GHU
*H
I.
Der Abwasserverband
Obere
Iller
(AOI)
beantragte
die
NDQQWPDFKXQJ HUVHW]W ZHUGHQ NDQQ ZHQQ rücksichtigt
PHKU DOV
%HQDFKULFKWLJXQJHQ RGHU
bleiben können,
Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das EinPHLQGH
)LVFKHQ
ZXUGHQ
]ZHL EHVWHKHQGH
QHX EHDQWUDJW
=XVWHOOXQJHQ
VLQG (LQOHLWXQJHQ
4a) die Personen,
die Einwendungen erhoben haben, von dem
leiten von
Mischwasser ausYRU]XQHKPHQ
bestehenden Entlastungsbau-
1DPH
GHV
(QWODV *HZlVVHU LQ GDV HLQJH /DJH GHU (LQOHL EHDQWUDJWH PD[
*HPHLQGH 2IWHUVFKZDQJ GHQ WXQJVEDXZHUNHV
OHLWHW $ORLV
ZLUG 5LHG %UJHUPHLVWHU
WXQJVVWHOOH
LQ (LQOHLWXQJVPHQ
*H]
GDV *HZlVVHU JH =
LP± (QWODV
)OXUQXPPHU
WXQJVIDOO
*HPDUNXQJ
6HNXQGH
)LVFKHQ
/LWHU
5h% )LVFKHQDOWH
.OlUDQODJH
*UXQGEDFK
6FK|O
5h% )LVFKHQ$X
+DVODFKEDFK
ODQJ
5HJHQEHUODXIEHFNHQ
werken im Abwasserkanalnetz des AOI in verschiedene
Oberflächengewässer. Im Gebiet der Gemeinde Fischen
'DV
9RUKDEHQ
ZLUGEinleitungen
EHNDQQWJHPDFKW
PLW GHP
wurden
zwei bestehende
neu beantragt:
Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung
benachrichtigt werden können,
+LQZHLV
GDVV der Entscheidung über die Einwendungen
b) die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen sind.
den, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
Vollzug der Wassergesetze;
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt oder beim
II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis,
Öffentliche Abwasserbeseitigung, Antrag auf Neuerteilung
Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan
dass
der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Mischerheben kann,
'HU
$EZDVVHUYHUEDQG
2EHUH
,OOHU
$2,
EHDQWUDJWH
GLH
1HXHUWHLOXQJ
GHU
ZDVVHUUHFKWOLFKHQ
GLH 3OlQH IU GLH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ LQ GLH *HZlVVHU YRP $SULO ELV HLQ
wasser in verschiedene Gewässer im Gebiet der Stadt Sont3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer
hofen mit Ortsteilen.
auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete
]XP 0DL
EHL bei
GHU 9HUZDOWXQJVJHPHLQVFKDIW
+|UQHUJUXSSH
:HL
Gemeinde Fischen i. Allgäu, den
26.03.2015
vom 08. VFKOLH‰OLFK
April 2015 bis einschließlich
zum 11.
Mai 2015
(UODXEQLV IU GDV (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU DXV EHVWHKHQGHQ
(QWODVWXQJVEDXZHUNHQ
LP
Einwendungen bei der
Erörterung und Entscheidung unbeGez.: Edgar Rölz, 1. Bürgermeister
Z2 – 77
der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16,
OHU )LVFKHQ =LPPHU1U ZlKUHQG GHU 'LHQVWVWXQGHQ ]XU |IIHQWOLFKHQ
I. Der Abwasserverband Obere Iller (AOI) beantragte die
rücksichtigt bleiben können,
Neuerteilung der wasserrechtlichen
Erlaubnis
für das Ein4a) die Personen,
die Einwendungen
erhoben
haben, von
dem
$EZDVVHUNDQDOQHW]
GHV $2,
LQ YHUVFKLHGHQH
*HZlVVHU
,P *HELHW
GHU 6WDGW
6RQWKRIHQ
PLW
(LQVLFKW DXIOLHJHQ XQG
leiten von Mischwasser aus bestehenden EntlastungsbauErörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung
MHGHU
GHVVHQ %HODQJH GXUFK GDV 9RUKDEHQ EHUKUW ZHUGHQ ELV ]ZHL :RFKHQ QDFK
werken im Abwasserkanalnetz des AOI in verschiedene
benachrichtigt
werden können,
2UWVWHLOHQ
ZXUGHQ IROJHQGH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJHQ
QHX EHDQWUDJW
Gewässer. Im Gebiet der Stadt Sonthofen mit Ortsteilen
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
$EODXI
GHU $XVOHJXQJVIULVW VFKULIWOLFK RGHU ]XU 1LHGHUVFKULIW EHL GHU 9HUZDOWXQJVJH
wurden folgende 9 Mischwassereinleitungen neu beantragt:
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,9ROO]XJ GHU :DVVHUJHVHW]H
%HNDQQWPDFKXQJ GHU *HPHLQGH %ODLFKDFK
PHLQVFKDIW +|UQHUJUXSSH RGHU EHLP /DQGUDWVDPW 2EHUDOOJlX (LQZHQGXQJHQ JHJHQ
gIIHQWOLFKH $EZDVVHUEHVHLWLJXQJ
$QWUDJ DXI 1HXHUWHLOXQJ GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ (UODXEQLV IU GDV
GHQ 3ODQ HUKHEHQ NDQQ
1DPH GHV (QWODVWXQJV *HZlVVHU LQ GDV HLQ /DJH GHU (LQOHLWXQJV EHDQWUDJWH PD[ (LQOHL
(LQOHLWHQ
YRQ
0LVFKZDVVHU
LQ
GHQ
(WWHQVEHUJHU
%DFK
LQ GLH ,OOHU DQ ]ZHL
6WHOOHQ
EHL $XVEOHLEHQ HLQHV %HWHLOLJWHQ LQ
GHPXQG
(U|UWHUXQJVWHUPLQ
DXFK
RKQH LKQ YHUKDQGHOW
EDXZHUNHV
JHOHLWHW ZLUG
VWHOOH LQ GDV *HZlVVHU WXQJVPHQJH LP (QWODV
Bekanntmachung
der
Gemeinde
Blaichach
ZHUGHQ NDQQ XQG YHUVSlWHWH (LQZHQGXQJHQ
EHL GHU (U|UWHUXQJ XQG (QWVFKHLGXQJ
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,
)OXUQXPPHU
*HPDU WXQJVIDOO /LWHU 6HNXQGH
XQEHUFNVLFKWLJW
EOHLEHQ N|QQHQ
bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftVollzug der
Wassergesetze;
lich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder beim
Öffentliche
Abwasserbeseitigung,
Antrag
auf Neuerteilung
,
'HU $EZDVVHUYHUEDQG
2EHUH
,OOHU
$2, EHDQWUDJWH
GLH 1HXHUWHLOXQJ
GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ
NXQJ
D
GLH
3HUVRQHQ GLH
(LQZHQGXQJHQ
HUKREHQ KDEHQ
YRQ GHP (U|UWHUXQJVWHUPLQ
GXUFK
Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan
der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Mischerheben kann,
%HNDQQWPDFKXQJ
ZHUGHQ
N|QQHQ
wasser in |IIHQWOLFKH
den Ettensberger
Bach und in die Iller EHQDFKULFKWLJW
(an zwei
(UODXEQLV IU GDV (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU DXV3. EHVWHKHQGHQ
LP
Ausbleiben eines(QWODVWXQJVEDXZHUNHQ
Beteiligten in dem Erörterungstermin
Stellen)
5h% $OWVWlGWHQ 1RUG
/H\EDFK
$OWVWlGWHQ
E
GLH =XVWHOOXQJ GHU (QWVFKHLGXQJ EHU GLHbei
(LQZHQGXQJHQ
GXUFK
%H
auch
ohne ihn verhandelt
werden|IIHQWOLFKH
kann und verspätete
Einwendungen
der
Erörterung und Entscheidung
unbeGHV
*HZlVVHU
%ODLFKDFK
$EZDVVHUNDQDOQHW]
YHUVFKLHGHQH
NDQQWPDFKXQJ
HUVHW]W
ZHUGHQ
NDQQ
ZHQQ
PHKU DOV,Pbei
*HPHLQGHJHELHW
%HQDFKULFKWLJXQJHQ
RGHU
I.
Der Abwasserverband
Obere
Iller$2,
(AOI)LQ
beantragte
die
rücksichtigt bleiben können,
5h% $OWVWlGWHQ 6G
'RUIEDFK
$OWVWlGWHQ
Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Ein=XVWHOOXQJHQ
YRU]XQHKPHQ
VLQG
4a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem
leiten vonIROJHQGH
Mischwasser0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJHQ
aus bestehenden Entlastungsbau- QHX EHDQWUDJW
ZXUGHQ
Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung
5h% %HLOHQEHUJ
6FKZDU]HQEDFK
6RQWKRIHQ
EDFK
$OWVWlGWHQ
6FKLQGEDFK 0KOEDFK
6RQWKRIHQ
werken im Abwasserkanalnetz des AOI in verschiedene
Gewässer. Im Gemeindegebiet Blaichach wurden folgende
+LQDQJHU %DFK 0KO
5h% +LQDQJ
1DPH GHV (QWODVWXQJV
EDXZHUNHV
5h 2VWUDFKVDPPOHU
)DONHQVWUD‰H
6WDU]ODFK
6RQWKRIHQ
0LWWDJVWUD‰H
,OOHU
6RQWKRIHQ
5h% 6RQWKRIHQ
*¶KDXEDFK
6RQWKRIHQ
5h% 6RQWKRIHQ
*¶KDXEDFK
6RQWKRIHQ
,,
(WWHQVEHUJHU %DFK
%ODLFKDFK
5h% %ODLFKDFK1RUG
,OOHU
%ODLFKDFK
5h% %ODLFKDFK6G
,OOHU
*XQ]HVULHG
Mischwassereinleitungen neu beantragt:
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen sind.
Stadt Sonthofen, den 26. März 2015
%ODLFKDFK(WWHQVEHUJ
5HJHQEHUODXIEHFNHQ
,,
Gez.: Christian
+LQZHLV
GDVV Wilhelm, 1. Bürgermeister
EHDQWUDJWH PD[ (LQOHL
1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer
vom 13. April 2015 bis zum 22. Mai 2015 bei den Stadtwerken
Sonthofen,ZLUG
Imberger
Straße 19, Zimmer-Nr.
10
'DV
9RUKDEHQ
EHNDQQWJHPDFKW
PLW GHP
während der Dienststunden, zur öffentlichen Einsicht
aufliegen und
(LQOHLWXQJV
5h%
5HJHQEHUODXI
II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass
GHU
5h% 2VWUDFKVDPPOHU
5HJHQEHUODXIEHFNHQ
/DJH
*HPHLQGH )LVFKHQ L $OOJlX GHQ OHLWHW ZLUG
VWHOOH LQ GDV *HZlVVHU WXQJVPHQJH LP (QWODV
*H] (GJDU 5|O] %UJHUPHLVWHU
)OXUQXPPHU
*HPDU WXQJVIDOO /LWHU
= ± 6HNXQGH
NXQJ
5h 2VWUDFKVDPPOHU
(OVD%UDQGVWU|P6WUD‰H
*HZlVVHU LQ GDV HLQJH
benachrichtigt werden können,
Z2 – 82
GLH 3OlQH IU GLH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ LQ GLH *HZlVVHU YRP $SULO ELV
]XP 0DL EHL GHQ 6WDGWZHUNHQ 6RQWKRIHQ ,PEHUJHU 6WUD‰H =LPPHU1U
II.
Das 9RUKDEHQ
Vorhaben wird
bekanntgemacht
mit dem Hinweis,
'DV
ZLUG
EHNDQQWJHPDFKW
PLW GHP
dass
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wennGDVV
mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
+LQZHLV
vorzunehmen sind.
Gemeinde Blaichach
1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer
Gez.: Christof Endreß, Erster Bürgermeister
Z2 – 79
vom 08.04.2015 bis zum 07.05.2015 bei der Gemeinde
3, 87544
Blaichach, Zimmer-Nr.
Blaichach,
GLHKirchplatz
3OlQH IU
GLH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ
LQ GLH *HZlVVHU YRP ELV ]XP
6 während der Dienststunden, zur öffentlichen Einsicht
aufliegen
und
EHL GHU *HPHLQGH %ODLFKDFK .LUFKSODW] %ODLFKDFK =LPPHU1U
ZlKUHQG GHU 'LHQVWVWXQGHQ ]XU |IIHQWOLFKHQ (LQVLFKW DXIOLHJHQ XQG
MHGHU GHVVHQ %HODQJH GXUFK GDV 9RUKDEHQ EHUKUW ZHUGHQ ELV ]ZHL :RFKHQ QDFK
$EODXI GHU $XVOHJXQJVIULVW VFKULIWOLFK RGHU ]XU 1LHGHUVFKULIW EHL GHU *HPHLQGH RGHU
Amtsblatt Nr. 14
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
31. März 2015/Seite 23
Bekanntmachung der Gemeinde Blaichach
über die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Scheibenbach-Nord“ sowie
Frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
Mit Beschluss vom 26.02.2015 hat der Gemeinderat der
Gemeinde Blaichach Aufstellung des Bebauungsplanes
„Scheibenbach-Nord“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Scheibenbach-Nord“ wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nr. 45 (Teilfläche), Gem. Blaichach. Im Plangebiet
ist im westlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA)
und im östlichen Bereich ein Mischgebiet (MI) vorgesehen.
Erfordernis der Planung:
- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarf.
- Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis
langfristig zu gewährleisten
- Ausweisung von Mischgebietsflächen zur Deckung des
Bedarfs
Mit dieser Planung werden folgende Ziele angestrebt:
- Berücksichtigung und Erhalt der vorhandenen Siedlungsstruktur
- Planung bedarfsgerechter Grundstücksgrößen
- Vermeidung oder Minimierung von Nutzungskonflikten und
von Konflikten mit dem Naturraum
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Scheibenbach-Nord wird eine Umweltprüfung gem. §
2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung
zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB
dargelegt.
Es besteht die Möglichkeit für die Öffentlichkeit zur frühzeitigen Äußerung vom 08.04.2015 bis zum 07.05.2015. Hierbei
wird Gelegenheit gegeben, sich im Rathaus der Gemeinde
Blaichach, Zimmer 6, Kirchplatz 3, 87544 Blaichach während
der allgemeinen Dienstzeiten über die allgemeinen Ziele und
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
zu unterrichten. Die allgemeinen Dienstzeiten sind jeweils
von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am
Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 16.00
Uhr. Weitere Informationen können von den Bürgern durch
das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen
eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine
gesonderte ortsübliche Bekanntmachung.
Blaichach, den 26.03.2015
GEMEINDE BLAICHACH
Gez.: Christof Endreß, Erster Bürgermeister
Sonthofen, den 31. März 2015
Gez.: Anton Klotz, Landrat
Z2 – 83