Statuten Fischereiverein Rheinwald
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Statuten Fischereiverein Rheinwald
Statuten des Fischereivereins Rheinwald Gegründet 1921 Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen 2 Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen Art. 26 Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung vom 29. Januar 1977 durchberaten, genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden. I Art. 1 Zweck Der Fischereiverein Rheinwald bezweckt: a) Die Erhaltung der Patentfischerei im Kanton Graubünden. b) Hebung des Fischbestandes in den öffentlichen Gewässern mittelst Massnahmen, die zur Förderung der Fischerei als zweckdienlich erscheinen, insbesondere Sömmerlingszuchten und Laichfischfang. Splügen, den 29. Januar 1977 c) Schutz der Gewässer und Bekämpfung sämtlicher der Fischerei abträglichen Einflüsse im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Für den Fischerverein Rheinwald Der Präsident: Hermann Camastral Der Kassier: Peter Cretin Der Aktuar: Carlo Mainetti d) Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. e) Der Fischereiverein Rheinwald bildet eine Sektion des Kantonalen Fischereivereins Graubünden, oder einer anderen Dachorganisation. f) Der Fischereiverein Rheinwald ist eine körperschaftliche Personalverbindung gemäss Art. 60 des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral. II Art. 2 Der Verein besteht aus: a) b) c) d) e) 10 Mitgliedschaft Präsident Ehrenmitgliedern Freimitgliedern Aktivmitgliedern Passivmitgliedern 3 Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen a) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Aktivmitglieder ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Sie bezahlen lediglich den jeweiligen Beitrag an den Kantonalen Fischerverein. b) Zu Freimitgliedern werden Aktivmitglieder ernannt, welche dem Verein während 25 Jahren ununterbrochen angehört haben. Bezüglich Rechte, Pflichten sowie Beiträge sind sie den Ehrenmitgliedern gleichgestellt. c) Als Aktivmitglied kann dem Verein angehören, wer nach Massgabe des bündnerischen Fischereigesetzes zur Ausübung der Fischerei berechtigt ist und die Statuten anerkennt. d) Personen, welche die Bestrebung des Vereins unterstützen, aber die Fischerei nicht ausüben, können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Art. 3 Zur Bestreitung der Vereinsauslagen werden von den Aktiv- und Passivmitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe jeweilen durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Art. 4 Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Vereinsstatuten. Art. 5 Eintritts- oder Austrittserklärungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die GV. Recht und Pflichten beginnen jedoch erst nach der Entrichtung des ersten Jahresbeitrages. 4 Art. 21 Das Vereinsvermögen ist mündelsicher bei der Graubündner Kantonalbank anzulegen. Art. 22 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. V Ehrung verstorbener Mitglieder Art. 23 a) Nach Möglichkeit wird den verstorbenen Aktivmitgliedern durch unseren Verein die letzte Ehre erwiesen. b) Gewesene Aktivmitglieder erhalten zudem einen Kranz mit Schleife. VI Schlussbestimmungen Art. 24 Begehren um Revision gegenwärtiger Statuten bedürfen eines Zweidrittels-Mehrheitbeschlusses durch die Generalversammlung. Art. 25 a) Eine allfällige Auflösung des Vereins darf erst erfolgen, nachdem die Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt und in absehbarer Zeit kein Zuwachs zu erwarten ist. b) Das vorhandene Vereinsvermögen ist in einem solchen Falle bei der Gemeinde Splügen zu deponieren, bis sich ein neuer Verein mit gleichen Zwecken und Zielen konstruiert hat. Demselben sind alsdann die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. 9 Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen Art. 16 Die Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Sie bezahlen lediglich den jeweiligen Beitrag an den Kantonalen Fischerverein. Art. 6 Im Interesse des Vereins und der Fischerei in den öffentlichen Gewässern im allgemeinen ist jedes Vereinsmitglied bei Ausübung der Fischerei verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften genau zu beachten und Zuwiderhandlungen durch andere Personen zu verhindern oder den zuständigen Aufsichtsorganen zu weiterem Vorgehen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Art. 7 Mitglieder, welche den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die Statuten oder die Kantonalen Fischereivorschriften übertreten (laut Kant. Fischereigesetz vom 20. Oktober 1968 Art. 46 und Art. 5, Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes) oder sonst irgendwie den Interessen und Bestrebungen des Vereins entgegenarbeiten, können durch die Generalversammlung Auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittels-Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Art. 17 Die Rechnungsrevisoren haben das Kassa- und Rechnungswesen zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung über denn Befund schriftlich Bericht und Antrag einzubringen. IV Finanzen Art. 18 Die Vereinskasse wird gebildet aus: a) b) c) d) e) den Jahresbeiträgen der Mitglieder den Zinsen des Vereinsvermögens den Subventionen dem Ertrag allfälliger Veranstaltungen freiwilligen Zuwendungen Die Nichtbezahlung des jährlichen Vereinsbeitrages, trotz schriftlicher Mahnung, hat die automatische Streichung aus der Mitgliederliste zur Folge. Art. 19 Aus der Vereinskasse wird bestritten: a) Jahresbeiträge an den Kantonalen Fischereiverein oder einer anderen Dachorganisation. b) die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt von Geräten. c) die Auslagen zur Unterstützung von im Interesse der Fischerei liegenden Bestrebungen d) die allgemeinen Verwaltungskosten Art. 20 Zur Deckung allgemeiner Unkosten wird dem Vorstand ein jährliches Budget in der Höhe von max. Fr. 500.- bewilligt. 8 III Art. 8 Organisation Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren Art. 9 Alljährlich findet Ende Januar oder Anfang Februar die Generalversammlung statt. Deren regelmässige Geschäfte sind: 5 Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen Fischereiverein Rheinwald 7435 Splügen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Wahl der Stimmenzähler Jahresbericht des Präsidenten Kassabericht Revisorenbericht Jahresbericht des Aktuars Wahlen für die zweijährige Amtsdauer: a) des Vorstandes b) der Rechnungsrevisoren 7. Ehrungen und Erneuerungen 8. Festsetzung des Jahresbeitrages 9. Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge 10. Mutationen 11. Jahresprogramm 12. Varia und Umfrage Die Generalversammlung kann über Anträge von Vereinsmitgliedern nur dann beschliessen, wenn sie dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich zur Vorberatung übergeben werden. Andernfalls kann deren Behandlung nur mit Zweidrittels-Mehrheit beschlossen werden. Art. 10 Die Wahlen finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird. Bei Wahlen ist das absolute, bei Abstimmungen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist dem Präsidenten der Stichentscheid vorbehalten. 6 Die Anzahl der Delegierten für die Kantonalen Delegiertenversammlungen wird vom Vorstand festgesetzt, wovon 1/3 durch die Versammlung vorgeschlagen und gewählt werden soll. An den schweizerischen Delegiertenversammlungen vertritt der Präsident mit 1 bis 2 Vorstandsmitgliedern den Verein. Art. 11 Zur Leitung der Geschäfte und Vertretungen nach aussen wählt die Generalversammlung mit zweijähriger Amtsdauer einen Vorstand, aus 3-5 Mitgliedern, bestehend aus: Präsident, Kassier, Aktuar. Art. 12 Der Präsident leitet die Versammlungen, vertritt den Verein nach aussen und überwacht die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse. Er führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die verbindliche Unterschrift. Art. 13 Das Amt eines Vize-Präsidenten wird von einem Vorstandsmitglied ausgeübt. Er hat den Präsidenten in seinen Funktionen zu unterstützen und ihn nötigenfalls zu vertreten. Art. 14 Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und legt per 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung der Generalversammlung vor. Sämtliche Belege sind dem Präsidenten zwecks Visierung zu unterbreiten. Art 15 Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und Vorstandssitzungen. 7