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DIHK, Newsletter Seite 1 von 7 Für Anzeige oder Druck des Newsletter klicken Sie bitte hier DIHK Newsletter Newsletter InfoRecht 03|2015 Inhalte des Newsletters Privates Wirtschaftsrecht Abschlussbericht des Forschungsprojektes zum AGB-Recht zwischen Unternehmen Zweites UWG-Änderungsgesetz – Regierungsentwurf Bundestag: Frauenquote beschlossen Vorschläge zur Änderung des Corporate Governance Kodex BMJV legt Verordnungsentwurf über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) vor Öffentliches Wirtschaftsrecht BMUB legt Arbeitsentwurf für GewerbeabfallV-Novelle vor Kabinett beschließt am 11.03.2015 ElektroG-Novelle Bundeskartellamt untersagt Wettbewerbsverbote für Mieter in Factory Outlet Center Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf zur Abschaffung der sog. Störerhaftung bei öffentlichen WLANs vor Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie Strittige Diskussionen zur Societas Unius Personae Bundesregierung beschließt mehr Transparenz auch bei bestehenden Investitionsschutzabkommen Reform des EU-Urheberrechts: EP-Arbeitsgruppe berät über Positionen EuGH konkretisiert Insiderinformationen Zusätzliche Newsletter Newsletter "Arbeitsrecht" Aktuelle Steuerinformationen Newsletter "Auftragswesen aktuell" Veröffentlichungen Erfolgreich durch die Insolvenz - DIHK-Leitfaden zum Insolvenzrecht in 3. aktueller Auflage erschienen Was ist neu im Arbeitsrecht? -DIHK-Ratgeber informiert über aktuelle Änderungen Privates Wirtschaftsrecht Abschlussbericht des Forschungsprojektes zum AGB-Recht zwischen Unternehmen Der Abschlussbericht zum Thema „AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen – unter besonderer Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen“ von Herrn Prof. Leuschner, der u. a. auf der Basis der IHK-Umfrage erstellt wurde, wurde nunmehr vom BMJV veröffentlicht. Den umfassenden, von uns noch nicht ausgewerteten Bericht einschließlich einer vorangestellten Zusammenfassung finden Sie unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150210-AGB-Recht.html? nn=1468748" Zweites UWG-Änderungsgesetz – Regierungsentwurf Das Kabinett hat den Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UWG auf den weiteren Weg gebracht. Einige unserer Forderungen, die wir zum Referentenentwurf geäußert hatten, sind berücksichtigt worden. Am 06.03.2015 hat der Bundesrat sich mit diesem Gesetzentwurf befasst. DIHK Position: http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015 DIHK, Newsletter Seite 2 von 7 Soweit die Änderungen den Verbraucherschutz betreffen, dienen sie in der Regel der Klarstellung und einer Verbesserung der Systematik. Dies wird grundsätzlich positiv bewertet. Hinsichtlich der Regelungsbereiche zwischen Unternehmen, sei es hinsichtlich des Mitbewerberschutzes, sei es hinsichtlich des Verhältnisses zu sonstigen Marktteilnehmern, geht die geplante Gesetzesänderung hingegen weit über eine 1:1-Umsetzung hinaus. Diese Regelungsbereiche werden von der Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken überhaupt nicht erfasst, so dass hier kein Umsetzungsbedarf besteht. Umso weniger verständlich ist es, dass durch die geplanten Änderungen so tief in die Systematik des Mitbewerberschutzes eingegriffen wird. Der Mitbewerberschutz sollte unverändert bleiben. Weder in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken noch aufgrund von Missständen in der Praxis besteht hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insbesondere das Kriterium der „fachlichen Sorgfalt“ passt im Mitbewerberverhältnis nicht. Rechtsunsicherheiten und Konflikte mit dem Kartellrecht sollten vermieden werden. Letztlich wird durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Ausweitung des Begriffs der fachlichen Sorgfalt in Verbindung mit den neuen, differenzierten Generalklauseln das Gesamtgefüge des UWG zulasten des Mitbewerberschutzes empfindlich gestört. Eine bisher völlig klare Rechtslage wird ohne Not und insbesondere ohne Notwendigkeit in Hinblick auf die UGPRichtlinie verändert und dadurch unberechenbar. Bundestag: Frauenquote beschlossen Nach einer ausführlichen Anhörung der Fachausschüsse haben sich die Abgeordneten nur wenig Zeit für die Überprüfung des Gesetzentwurfs genommen. Der Bundestag hat am 06.03.2015 den Gesetzentwurf für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BT-Drs. 18/3784) mit kleineren Änderungen (BT-Drs. 18/4227) verabschiedet. Die Sachverständigen hatten Änderungen am Gesetzentwurf gefordert. Im Hinblick auf die gesetzliche Quote für die Aufsichtsräte von voll mitbestimmten und börsennotierten Unternehmen wurde seitens einiger Sachverständiger die Besonderheiten von Familienunternehmen und dadurch nötige Härtefallregelungen angesprochen. Moniert wurde dabei auch die unterschiedliche Behandlung von privaten Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen, die unter das Bundesgremienbesetzungsgesetz fallen. Die im Gesetzentwurf angegebenen Kosten für Unternehmen wurden als Fehlschätzung dargelegt; die tatsächliche Belastung für die Unternehmen wurde als sehr hoch eingeschätzt. Die nun beschlossenen Regelungen nehmen einige Konkretisierungen auf, die die Wirtschaft gefordert hatte, können jedoch die regulatorischen Belastungen nicht maßgeblich reduzieren. So wird u. a. bei der gesetzlichen 30-Prozent-Quote für Aufsichtsräte von börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen (gilt für Neuwahlen und Entsendungen ab 01.01.2016) klargestellt, dass die Forderung auf eine getrennte Betrachtung von Anteilseigner- und Arbeitnehmerbank durch einen Beschluss der jeweiligen Bank erfolgen muss, vgl. § 96 Abs. 2 AktG-E. Die in § 104 Abs. 5 AktG-E geregelte Ersatzbestellung durch das Gericht darf sich nur bei den börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen auf die Einhaltung der Quotenvorgabe beziehen. Bei der sogenannten „Flexiquote“ für börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen wird klargestellt, dass zwar Bezugspunkt für die Ermittlung der Führungsebenen die juristische Person und nicht der Konzern ist, aber gleichwohl ein großer Spielraum bei der Festlegung der Führungsebenen besteht. Die betroffenen Unternehmen müssen die Zielgrößen für Vorstand, Aufsichtsrat und zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands erstmals zum 30.09.2015 festlegen. Sie haben dann bis zum 30.06.2017 Zeit, diese zu erreichen. Nachfolgende Bezugszeiträume dürfen dann bis zu fünf Jahre betragen. In den Erläuterungen wird klargestellt, dass es keine Zwischenberichte zu den erreichten Zielgrößen gibt, sondern (nur) am Ende des Berichtszeitraums über die erreichten oder nicht erreichten Ziele berichtet werden muss. Darüber hinaus sind Änderungen am Bundesgleichstellungs- und Bundesgremienbesetzungsgesetz vorgenommen worden. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 27.03.2015 mit dem Entwurf befassen. Die Verkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes könnten damit bereits im April erfolgen. Der zweite diskutierte Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/1878), der den Anwendungsbereich der gesetzlichen Quote, deren Höhe etc. ausweiten wollte, wurde abgelehnt. Vorschläge zur Änderung des Corporate Governance Kodex Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat ihre Änderungsvorschläge für 2015 zur Diskussion vorgelegt. Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen, die der weiteren Professionalisierung des Aufsichtsrats und der „redaktionellen“ Kodexpflege dienen sollen, sind bis zum 01.04.2015 möglich. Als neue Empfehlung wird vorgeschlagen, dass der Aufsichtsrat die maximale Höchstdauer der Zugehörigkeit im Gremium unternehmensspezifisch definieren soll, Ziff. 5.4.1 Abs. 2. Zudem soll der Aufsichtsrat den Kandidaten jeweils individuell den zu erwartenden Zeitaufwand für die qualifizierte Wahrnehmung des Mandats nennen, Ziff. 5.4.1 Abs. 4. In seinem Bericht soll der Aufsichtsrat darüber informieren, wenn Aufsichtsratsmitglieder die zeitlichen Erwartungen im Wesentlichen nicht erfüllen konnten, insbesondere nur an der Hälfte der Aufsichtsratssitzungen oder weniger persönlich teilgenommen haben, Ziff. 5.4.7. Die Teilnahme mittels Telefon- und Videokonferenzen gilt als persönliche Teilnahme. http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015 DIHK, Newsletter Seite 3 von 7 Die Empfehlungen in Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1.4 sollen aufgehoben werden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Kodexpflege verschiedene Ergänzungen, Kürzungen und Umformulierungen sowie Konkretisierungen vorgeschlagen. Ergänzend zu den Änderungsvorschlägen stellt die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex weitere Unterlagen (Erläuterung der Änderungen, Präsentation der Änderungsvorschläge) auf ihrer Internetseite zur Verfügung: Link zur DCGK BMJV legt Verordnungsentwurf über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) vor Das elektronische bundesweite Schutzschriftenregister soll am 01.01.2016 in Betrieb gehen. Der Entwurf enthält die Bestimmungen über das Register, die Modalitäten der Einreichung, den Abruf sowie der Datenübermittlung und -speicherung der Schutzschriften. Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Sie werden in der Regel im wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Kontext relevant. Der mögliche Antragsgegner will damit erreichen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenigstens aber verhindern, dass dem Antrag ohne mündliche Verhandlung entsprochen wird. Derzeit muss eine Schutzschrift bei jedem Gericht eingereicht werden, bei dem ein Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung zu erwarten ist. Die Einreichung einer Schutzschrift bei einem Gericht hat nur Wirkung für dieses Gericht. Sind potentiell mehrere Gerichte zuständig, kann die Einreichung der Schutzschrift einen erheblichen Arbeits- und Sachaufwand bei Antragsgegnern und Rechtsanwälten, aber auch bei den Gerichten verursachen. Dies ist vor allem beim „fliegendem Gerichtsstand“ nach UWG ein Problem. Um dies künftig für alle Beteiligten leichter zu handhaben, wird ein zentrales, bundesweites, elektronisches Schutzschriftenregister eingerichtet, bei dem die Einreichung einer Schutzschrift genügt, um alle Zivil- und Arbeitsgerichte zu erreichen. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde im § 26 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 gelegt. Dies ist zu begrüßen, da der bisherige Aufwand verringert und Zeit eingespart wird. In der Schutzschriftenregisterverordnung wird nun insbesondere geregelt, wer das Register nutzen kann oder muss, welche Angaben die elektronische Schutzschrift enthalten muss, wie die Einsichtnahme durch Gerichte erfolgt, wer mit welchen Fristen informiert wird und wann Einträge gelöscht werden. Öffentliches Wirtschaftsrecht BMUB legt Arbeitsentwurf für GewerbeabfallV-Novelle vor Wesentliche Neuregelungen: breitere Betroffenheit; getrennte Erfassung und Verwertung von Siedlungsabfällen; Regelungen für Bauabfälle; kommunaler Pflichtbehälter. Aus dem beigefügten Arbeitsentwurf ist festzuhalten: 1. Nach § 1 ist der VO-Anwendungsbereich bedeutend erweitert worden: Betroffen sind künftig alle Abfallerzeuger und -besitzer sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle und sonstiger aus dem Rückbau, der Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke stammender Abfälle. Geregelt werden deren Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung. 2. In § 3 wird die getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen geregelt. Ausnahmen davon müssen ggf. von den Abfallerzeugern dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde gegenüber dieser nachgewiesen werden. 3. Nach § 4 sind gemischte Erfassungen der anfallenden Abfälle – ausgenommen Glas und Bioabfälle – einer Vorbehandlungsanlage (Sortierung) zuzuführen. 4. Immerhin enthält § 5 eine Kleinmengenregelung, wonach Erzeuger und Besitzer bei denen sowohl gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Abfälle aus privaten Haushalten anfallen und denen aufgrund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die gewerblichen Siedlungsabfälle gemeinsam mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushalten in den dafür vorgesehenen Behältnissen erfassen und nach Maßgabe der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführen können. Kabinett beschließt am 11.03.2015 ElektroG-Novelle Kernpunkte sind ein gestaffelter Anwendungsbereich, die Beauftragung eines Bevollmächtigten, kommunale Eigenvermarktung, gestaffelte Sammlungs- und Verwertungsquoten sowie erweiterte Mengenmeldungen und Eindämmung illegaler Exporte. Ziel ist die Verabschiedung in 2015. Folgende Rücknahmeverpflichtungen des Handels (§ 17) sollen gelten: 1. Oberhalb von 400 qm Verkaufsfläche besteht eine Altgeräte-Rücknahme bei Neukauf (1:1) und gleicher Geräteart und Gerätefunktionen am Ort oder Nähe der Abgabe unentgeltlich. http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015 DIHK, Newsletter Seite 4 von 7 2. Ebenfalls oberhalb von 400 qm Verkaufsfläche besteht eine Altgeräte-Rücknahme ohne Neukauf (0:1) bei einer äußeren Abmessung von max. 25 cm und in haushaltsüblichen Mengen. Die Regelung in Artikel 5 der WEEE-Novelle, dass dies nicht gilt, wenn bestehende alternative Sammelsysteme mindestens ebenso wirksam sind und dies öffentlich bewertet wurde, ist nicht im Gesetz enthalten; wohl weil es dazu im Handel keine einheitliche Position gab. Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen, dass die Rücknahme- und Entsorgungspflichten auch für den Fernabsatz bzw. Internethandel gelten, z. B. durch die Einrichtung einer eigenen Niederlassung oder die Beauftragung eines Bevollmächtigten. Bundeskartellamt untersagt Wettbewerbsverbote für Mieter in Factory Outlet Center Radiusklauseln, die über einen Luftradius von 50 km und eine Laufzeit von fünf Jahren hinausgehen, sind unzulässig. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist die Wettbewerbsverbotsklausel in ihrem bisher praktizierten Umfang weder funktional notwendig zur Durchführung der Mietverträge noch verhältnismäßig. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemeldung des Kartellamts. http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2015/03_03_2015_Factory_Outlet_Center.html Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf zur Abschaffung der sog. Störerhaftung bei öffentlichen WLANs vor Die Bundesregierung will den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze vorantreiben. Mit der vorgesehenen Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollen Anbieter sog. Hotspots z. B. in Hotels, Restaurants, Cafés oder in öffentlichen Gebäuden mehr Rechtssicherheit erhalten, durch eine Klarstellung der Haftungsreglungen z. B. bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer. Anders als bisher sollen Anbieter von WLAN-Netzen künftig nicht mehr für Handlungen ihrer Kunden in Haftung genommen werden können. Damit wäre die sog. Störerhaftung in öffentlichen WLAN-Netzen de facto abgeschafft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anbieter öffentlicher WLANs geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, etwa durch „anerkannte Verschlüsselungsverfahren“. Zusätzlich soll das Funknetz nur Nutzern zur Verfügung gestellt werden dürfen, die erklärt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Dies könnte etwa durch das Setzen eines Häkchens auf der Startseite geschehen. Eine Registrierung der Kunden mit Namen soll bei geschäftsmäßigen Anbietern nicht erforderlich sein. Demgegenüber sollen Privatpersonen, die beispielsweise ihren Nachbarn, Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft oder Besuchern ihr WLAN-Netz zur Verfügung stellen wollen, zusätzlich den Namen des Nutzers kennen. Daneben stärkt der Gesetzentwurf die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Dabei geht es um sogenannte Hostprovider - also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass sie dann nicht vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz erfasst werden, wenn ihr Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten besteht. Mit dieser Präzisierung soll sichergestellt werden, dass solche Hostprovider sich nicht darauf berufen können, für auf ihrer Seite verübte Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein. Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie Mit dem Grünbuch zur Kapitalmarktunion hat die EU-Kommission auch das Thema Prospektpflicht und damit den Zeit- und Kostenaufwand zur Erstellung und Genehmigung von (Wertpapier) Prospekten verbunden. Sie hat dazu eine separate, umfangreiche Online-Konsultation bis zum 13.05.2015 eingeleitet. In einem zusätzlichen Konsultationsdokument finden sich Erläuterungen bzw. der Hintergrund der Fragen der Kommission. Ziel der Kommission ist es zu prüfen, inwieweit die Erstellung von (Wertpapier)Prospekten für Unternehmen, einschließlich KMU, erleichtert und gleichzeitig ein wirksamer Anlegerschutz gewährleistet werden kann. Dabei sollen der Anwendungsbereich der Richtlinie, d. h. wann ein Prospekt erstellt werden muss, das Genehmigungsverfahren für diese Prospekte sowie deren Inhalt auf den Prüfstand gestellt werden. Strittige Diskussionen zur Societas Unius Personae Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Harmonisierung einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter (Societas Unius Personae – SUP, COM(2014)212) wird in den Ausschüssen des EUParlaments sehr unterschiedlich diskutiert. Der Berichterstatter im federführenden Rechtsausschuss (JURI) hat zunächst ein Arbeitspapier vorgelegt. In diesem wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie auf KMU zu reduzieren, die Mustersatzung in den Richtlinienvorschlag zu integrieren sowie den Mitgliedstaaten zu überlassen, ob eine Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz zulässig ist, ob SUP verpflichtet sein sollen, Rücklagen zu bilden http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015 DIHK, Newsletter Seite 5 von 7 und welche Regelungen für die Online-Registrierung gelten sollen. So könnten Mitgliedstaaten vorsehen, dass bestimmte Personen bzw. Stellen die Identitätsprüfung durchführen, soweit dadurch die Möglichkeit einer Online-Registrierung nicht eingeschränkt wird. Das Arbeitspapier ist am 23.02.2015 durchaus strittig bewertet worden. Mitte April soll ein Berichtsentwurf vorgelegt werden. Der mitberatende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) diskutiert seinen Berichtsentwurf ebenfalls strittig. Er schlägt eine europäische Harmonisierung nur für Kleinst- und kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Anteile nicht öffentlich angeboten werden, vor und lehnt eine Bezeichnung als SUP bzw. die Einführung einer speziellen nationalen (Unter) Rechtsform ab. Die Mitgliedstaaten sollen eine nach einem bestimmten Verfahren erlassene europäische Mustersatzung als optionales Instrument anbieten. Eine Eintragungsbescheinigung ist spätestens zehn Tage nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu erteilen. Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Identifizierung erlassen, solange eine Online-Registrierung möglich bleibt. Das Mindestkapital soll 1.000 EUR betragen, es sei denn, das GmbH-Mindestkapital in dem jeweiligen Mitgliedstaat ist niedriger. Es ist in voller Höhe zu zeichnen. Rücklagen können durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden. Regelungen zur Gewinnausschüttung etc. sollten ebenfalls den Mitgliedstaaten obliegen. Bundesregierung beschließt mehr Transparenz auch bei bestehenden Investitionsschutzabkommen Das Bundeskabinett hat am 25.02.2015 der Unterzeichnung des UN-Transparenzabkommens, der sog. Mauritius-Konvention, zugestimmt. Durch dieses Abkommen soll mehr Transparenz in künftigen Investor-Staats-Schiedsverfahren auch auf der Basis bestehender Investitionsschutzabkommen Deutschlands geschaffen werden. Die Bundesregierung war ebenso wie die EU-Kommission aktiv an der Ausarbeitung der UNTransparenzregeln beteiligt. Sie gelten bisher nur für neue Verträge, sollen durch das UNTransparenzabkommen aber auch auf Verfahren nach bestehenden Investitionsschutzverträgen Deutschlands angewendet werden. Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention soll am 17.05.2015 in Port Louis, Mauritius, erfolgen. Danach muss das nationale Ratifikationsverfahren unter Beteiligung des Bundestags durchgeführt werden. Reform des EU-Urheberrechts: EP-Arbeitsgruppe berät über Positionen Die Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments zur Reform des Urheberrechts – im letzten September vom JURI-Ausschuss ins Leben gerufen – hat in drei Sitzungen an ihrer Positionierung gearbeitet. Es haben u. a. Gespräche mit dem für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständigen Kommissar Günther Oettinger, dem Legal Service des EP sowie mit europäischen Vertretern der Rechteinhaber und Verwerter, z. B. der European Writer’s Council sowie die Federation of European Publishers, stattgefunden. Tagesordnungen sowie Protokolle werden auf der JURI-Website veröffentlicht. Die interparlamentarische Arbeitsgruppe besteht aus zehn Mitgliedern, davon sieben aus dem JURI und drei aus den Ausschüssen ITRE, IMCO und CULT. Drei der zehn Mitglieder sind deutsche Abgeordnete: Dietmar Köster (SPD), Julia Reda (Piraten) und Helga Trüpel (Die Grünen). Ziel der Arbeitsgruppe ist es, Fragen des geistigen Eigentums zu diskutieren und insbesondere eine Position für die geplante Reform des Urheberrechts zu entwickeln. Geleitet wird die Gruppe von dem französchen EU-Parlamentarier Jean-Marie Cavada. EuGH konkretisiert Insiderinformationen Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 11. März 2015 (Az.: C-628/13) mit der Auslegung des Begriffs „präzise Information“, vgl. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2003/124/EG zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, befasst. Er stellt fest, dass die Einstufung von Informationen als „präzise“ nicht verlangt, „dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden“. Zur Einstufung als präzise Information ist ausreichend, dass „die Information hinreichend konkret oder spezifisch ist, um als Grundlage für die Beurteilung dienen zu können, ob die Reihe von Umständen oder das Ereignis, die oder das Gegenstand der Information sind, eine Auswirkung auf die Kurse der Finanzinstrumente haben kann, auf die sie sich bezieht“. Im Umkehrschluss können nur vage oder allgemeine Informationen, die keine Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zulassen, als präzise Information ausgeschlossen werden. Die ausführliche Begründung des Urteils ist unter folgendem Link abrufbar: Az.: C-628/13 http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015 DIHK, Newsletter Seite 6 von 7 Zusätzliche Newsletter Newsletter "Arbeitsrecht" finden Sie unter: http://www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/privateswirtschaftsrecht/arbeits-und-sozialrecht/service/arbeitsrecht-archiv Aktuelle Steuerinformationen finden Sie unter: http://www.dihk.de/themenfelder/recht-und-fairplay/info/steuerinfo Newsletter "Auftragswesen aktuell" Den Newsletter "AUFTRAGSWESEN AKTUELL" können Sie hier abonnieren: http://www.had.de/start.php?topmenu=aktuell Veröffentlichungen Erfolgreich durch die Insolvenz - DIHK-Leitfaden zum Insolvenzrecht in 3. aktueller Auflage erschienen Die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise trifft zunehmend kleine und mittelständische Unternehmen. In den ersten acht Monaten stieg die Zahl der Insolvenzen um mehr als 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahreswert. Eine Trendwende ist in den nächsten Monaten nicht absehbar. Kaum ein Unternehmen ist von Forderungsausfällen durch die Insolvenz von Geschäftspartnern verschont geblieben. Der ein oder andere Unternehmer muss sich fragen, ob die Insolvenz nicht auch für ihn ein Neuanfang sein kann. Die 3. Auflage des im DIHK Verlag erschienenen Standard-Werks zum Insolvenzrecht wurde von dem bekannten Insolvenzrechtler Prof. Wilhelm Uhlenbruck begonnen und nun von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hendrik Heerma, der erfolgreich als Insolvenzverwalter tätig ist, fortgeführt. Mit diversen anschaulichen Beispielfällen wird das moderne Insolvenzrecht erläutert. Nicht nur Gläubige finden Rat, wie ihre Rechte in und trotz der Insolvenz des Schuldners gewahrt werden können. Auch Schuldnern werden Wege aufgezeigt, wie sie sich durch ein Insolvenzverfahren sanieren können. Von den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über alle Rechte, Pflichten und Probleme im Insolvenzverfahren bis hin zu Verbraucherinsolvenzen und den Möglichkeiten der Restschuldbefreiung hilft dieser auch für Nicht-Juristen gut verständliche Leitfaden, einen schnellen Einstieg ins Insolvenzrecht zu finden. Die DIHK-Publikation "Insolvenzrecht" ist zum Preis von 22,00 € zu beziehen beim DIHK Verlag: www.dihk-verlag.de. Was ist neu im Arbeitsrecht? -DIHK-Ratgeber informiert über aktuelle Änderungen Klein-, Mittel- oder Großbetrieb – die tägliche arbeitsrechtliche Problematik konfrontiert sowohl Unternehmer als auch Führungskräfte mit einer Vielzahl von Fragen, die oft schnell und immer sicher und zuverlässig gelöst werden müssen. Die DIHK-Publikation „Arbeitsrecht von A bis Z“ (8. Auflage) ist als Einstiegsinformation in die komplizierte Materie des deutschen Arbeitsrechts gedacht. Der Leser erhält einen praxisnahen und sehr gut verständlichen Überblick über alle arbeitsrechtlich relevanten Gesetze und Bestimmungen. Die Neuauflage berücksichtigt alle Veränderungen in der Rechtsprechung und Rechtsetzung der letzten Jahre zu Themen wie Minijobs, Mindestlohn, Elternzeit, Pflege- und Familienpflegezeit sowie Kündigung. Auch die Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit einzelner Klauseln in Formulararbeitsverträgen, zum Urlaubsanspruch von Langzeitkranken und zu befristeten Arbeitsverträgen wird erläutert. Verschiedene Checklisten und Formulierungshilfen wurden als Musterschreiben neu aufgenommen ebenso wie neue Musterverträge. Die DIHK-Publikation „Arbeitsrecht von A bis Z“ ist zum Preis von 14,90 Euro zu beziehen beim DIHK Verlag: www.dihk-verlag.de. Newsletter abbestellen | Impressum [Testversand starten] http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015 DIHK, Newsletter Seite 7 von 7 Newsletter wurde bereits am 16.03.2015 versandt. [Erneut versenden] http://www.dihk.de/pflege/newsletteradmin/newsletter-info-recht/inforecht-03-2015/p... 16.03.2015