Ausgabe Nr.44 / 2010

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Ausgabe Nr.44 / 2010
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2010
Nr. 44
MONTAG, 1. NOVEMBER 2010
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Hessische Staatskanzlei
Verleihung des Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . 2434
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Dipl.-Ing. Gisbert Dreyer, Honorarkonsul der Republik Burkina Faso in München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Hendrik Jan Voskamp, Generalkonsul
des Königreichs der Niederlande in Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Albert Cherniyuk, Generalkonsul der
Ukraine in Frankfurt am Main . . . . . . 2434
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Dr.
Peter Mossack, Honorarkonsul der Republik Panama in Frankfurt am Main . . 2434
Erlöschung eines Exequaturs; hier: Generalkonsulin der Vereinigten Mexikanischen Staaten, Frau Anacelica Pérez
Charles, in Frankfurt am Main . . . . . . 2434
Verlegung des Amtssitzes des Leiters einer honorarkonsularischen Vertretung
in Frankfurt am Main; hier: Herr IngoEndrick Lankau, Honorarkonsul der Republik Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
Wasserrechtliche Anerkennung als
sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . . 2438
Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk . . . . . . . . . . . . . . 2440
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen (Unfallaufnahmerichtlinien) . . . . . . . . . . . 2435
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung . . . . . . 2438
Hessisches Sozialministerium
Einfacher Fallwert der fallbezogenen
Jahrespauschale nach § 2 Abs. 3 Nr. 2
der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 23. Februar 2006 für das
Jahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2438
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Gemeinde Gründau: wasserrechtliche
Zulassung zur Grundwasserentnahme
aus dem Brunnen Breitenborn in der Gemarkung Breitenborn, Flur 14, Flurstück Nr. 8; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 2439
Vorhaben der MHKW Müllheizkraftwerk
Frankfurt am Main GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . 2439
Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2439
Anerkennung der Till Behrens Stiftung
mit Sitz in Frankfurt am Main als
rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 2439
Anerkennung der Candidus-Stiftung
mit Sitz in Frankfurt am Main als
rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 2439
KASSEL
Anordnung der Zusammenfassung der
Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie der Gemeinden
Alheim, Breitenbach am Herzberg, Cornberg, Friedewald, Hauneck, Haunetal,
Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal,
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement und
Geoinformation
Flurbereinigungsverfahren UF 1429
Neuhof-Süd A 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2440
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
Ausbau von Gehwegen im Zuge der
K 106 und K 107 in der OD Willingshausen OT Gungelshausen, SchwalmEder-Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2441
K 957 Ortsdurchfahrt Steinau-Ürzell:
Ersatzneubau der UF Steinebach; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2442
Radweg entlang der L 3008 zwischen
Hanau-Mittelbuchen und Hanau-Wilhelmsbad; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 2442
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden . . . . . . . . . . 2442
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2443
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2445
Andere Behörden und Körperschaften
Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: Sitzung des Planungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2461
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Beteilungsbericht 2009 . . . . . 2461
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2461
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
HESSISCHE STAATSKANZLEI
911
Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik
Deutschland verliehen:
Verdienstkreuz am Bande
Urkundendatum:
Werner B a s t i a n , Fronhausen
22. 5. 2010
Bettina F r e i f r a u v o n B e t h m a n n ,
Frankfurt am Main
22. 5. 2010
Eva E r b a c h , Limburg a. d. Lahn
25. 5. 2010
Christine K l e i n , Bensheim
22. 5. 2010
Dipl.-Ing. Roland K ö n i g , Immenhausen
14. 4. 2010
Georg K r a c h t , Dreieich
25. 5. 2010
Wolfgang M ä n n e r , Kelkheim (Taunus)
22. 5. 2010
Dr. Irene O s w a l t , Frankfurt am Main
4. 10. 2010
Dr. Margrit R e i c h e l , Königstein im Taunus
25. 5. 2010
Christian S c h a u b e r e r , Kirchhain
25. 5. 2010
Dr. Susanne S c h l ü t e r - M ü l l e r ,
Frankfurt am Main
26. 4. 2010
Detlev S c h m i d t , Kirchhain
25. 5. 2010
Helga S c h w e d e s - M a n d , Fuldabrück
4. 10. 2010
Hildegard W e b e r , Frankfurt am Main
14. 4. 2010
Verdienstmedaille
Ingrid F r i z , Frankfurt am Main
Petra S c h e l l h o r n , Frankfurt am Main
Wiesbaden, 13. Oktober 2010
11. 12. 2009
14. 3. 2010
Der Hessische Ministerpräsident
PV 2.1 – PRO 04
StAnz. 44/2010 S. 2434
912
Erteilung eines Exequaturs;
hier:
Nr. 44
914
Erteilung eines Exequaturs;
hier:
Herr Albert Cherniyuk, Generalkonsul der Ukraine in
Frankfurt am Main
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung der Ukraine in Frankfurt am Main ernannten Herrn Albert Cherniyuk am 30. September 2010 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland.
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Oleksandr Novosolov,
am 1. März 2008 erteilte Exequatur ist erloschen.
Wiesbaden, 19. Oktober 2010
915
Erteilung eines Exequaturs;
hier:
Herr Dr. Peter Mossack, Honorarkonsul der Republik
Panama in Frankfurt am Main
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der honorarkonsularischen
Vertretung der Republik Panama in Frankfurt am Main ernannten
Herrn Dr. Peter Mossack am 20. September 2010 das Exequatur als
Honorarkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz,
Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland.
Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung lautet:
Magdalenenstraße 30
64390 Erzhausen
Tel.: 06150 8666086
Fax: 06150 8666088
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Wiesbaden, 19. Oktober 2010
Herr Dipl.-Ing. Gisbert Dreyer, Honorarkonsul der Republik Burkina Faso in München
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der honorarkonsularischen
Vertretung der Republik Burkina Faso in München ernannten Herrn
Dipl.-Ing. Gisbert Dreyer am 8. Oktober 2010 das Exequatur als
Honorarkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Bayern und Hessen.
Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung lautet:
Maximilianstraße 10
80539 München
Tel.: 089 2554160
Fax: 089 25541699
E-Mail: dreyer@gdpg.de
Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 10.00 bis 13.00 Uhr
Wiesbaden, 19. Oktober 2010
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 44/2010 S. 2434
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 44/2010 S. 2434
916
Erlöschung eines Exequaturs;
hier:
Generalkonsulin der Vereinigten Mexikanischen Staaten, Frau Anacelica Pérez Charles, in Frankfurt am
Main
Die Leiterin der berufskonsularischen Vertretung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten in Frankfurt am Main, Frau Generalkonsulin Anacelica Pérez Charles, wurde am 13. Juli 2010 abberufen.
Das am 6. September 2005 erteilte Exequatur ist somit erloschen.
Wiesbaden, 19. Oktober 2010
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 44/2010 S. 2434
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 44/2010 S. 2434
917
913
Verlegung des Amtssitzes des Leiters einer honorarkonsularischen Vertretung in Frankfurt am Main;
Erteilung eines Exequaturs;
hier:
hier:
Herr Hendrik Jan Voskamp, Generalkonsul des Königreichs der Niederlande in Düsseldorf
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung des Königreichs der Niederlande in Düsseldorf ernannten Herrn Hendrik Jan Voskamp am 4. Oktober 2010 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Robertus Johannes Hendrikus de Leeuw, am 12. April 2010 erteilte Exequatur ist erloschen.
Wiesbaden, 19. Oktober 2010
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 44/2010 S. 2434
Herr Ingo-Endrick Lankau, Honorarkonsul der Republik Bulgarien
Der Amtssitz des Leiters der honorarkonsularischen Vertretung
der Republik Bulgarien, Herrn Honorarkonsul Ingo-Endrick Lankau, wurde von Frankfurt am Main nach Darmstadt verlegt.
Die neue Anschrift lautet:
Hilpertstraße 3
64295 Darmstadt
Tel.: 06151 958150
Fax: 06151 958133
E-Mail: honorarkonsul@bulgarien-hessen.de
Wiesbaden, 19. Oktober 2010
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 44/2010 S. 2434
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
Seite 2435
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
Kategorie 3: Verkehrsunfall mit Leichtverletzten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde leicht
verletzt (keine stationäre Aufnahme).
Kategorie 4: Schwerwiegender Verkehrsunfall mit Sachschaden
Eine Straftat oder eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit wurde verwirklicht und mindestens ein Kfz ist nicht mehr fahrbereit.
Kategorie 5: Verkehrsunfall mit Sachschaden
Alle Verkehrsunfälle, bei denen
a) eine Straftat (außer Kategorie 6) oder eine
Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde und
alle beteiligten Kfz fahrbereit geblieben
sind,
b) keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit verwirklicht
wurde, auch wenn mindestens ein beteiligtes Kfz nicht mehr fahrbereit ist.
Kategorie 6: Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
Mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter
Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und alle Fahrzeuge sind fahrbereit. Ist ein Kfz nicht fahrbereit, so liegt Kategorie 4 vor.
918
Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen (Unfallaufnahmerichtlinien)
Inhaltsübersicht:
1.
Begriff des Verkehrsunfalls
2.
Einteilung der Verkehrsunfälle
3.
3.1
3.2
3.3
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
3.15
Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme
Grundsätzliche Maßnahmen
Verkehrsunfälle, bei denen Gefahrgut freigesetzt wurde
Verkehrsunfälle, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs
beeinträchtigen
Massenunfälle
Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die Zollgut befördern
Wildunfälle
Verkehrsunfälle unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
Unterrichtung der Führerscheinstelle
Fahrzeuge mit technischen Aufzeichnungen
Verstöße gegen Sozialvorschriften
Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Behandlung unfallbeteiligter Fahrzeuge
Verständigung von Sachverständigen
Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
Programm „Staufreies Hessen“
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
Bearbeitung der Verkehrsunfälle
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen
Weitere Bearbeitung
5.
5.1
5.3
5.4
5.5
5.6
Sonderfälle
Verkehrsunfälle mit allein beteiligten Personen (Alleinunfall)
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse oder außerdeutsche
Kraftfahrzeuge
NATO-Truppenstatut
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
Abgeordnete
Dienstkraftfahrzeuge des Landes Hessen
6.
Mitteilungen an die Medien
7.
7.1
7.2
Mitwirkung bei der Schadensregulierung
Auskünfte und Akteneinsicht zur Schadensregulierung
Auskünfte und Akteneinsicht in sonstigen Fällen
8.
Schlussbestimmungen/Inkrafttreten
1.
Begriff des Verkehrsunfalls
Ein Verkehrsunfall (Unfall) im Sinne der Richtlinien ist ein
ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit
dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und
bei dem ein Personen- und/oder nicht völlig belangloser
Sachschaden entstanden ist.
Unfälle außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs werden
von diesen Richtlinien nicht erfasst. Sie können jedoch als
Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant
sein. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
2.
Einteilung der Verkehrsunfälle
Kategorie 1: Verkehrsunfall mit Getöteten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde getötet (dazu zählen auch Personen, die innerhalb
von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind).
Kategorie 2: Verkehrsunfall mit Schwerverletzten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen.
3.4
3.5
3.6
3.7
5.2
3.
Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme
3.1
3.1.1
Grundsätzliche Maßnahmen
Absicherung/Absperrung
Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Grundsätze der Eigensicherung abzusichern und erforderlichenfalls abzusperren.
3.1.2 Erste Hilfe
Nach Absicherung der Unfallstelle sind erforderliche ErsteHilfe-Maßnahmen zu veranlassen. Sie haben Vorrang vor der
Spurensuche und -sicherung.
3.1.3 Information anderer Behörden
Besteht Grund zu der Annahme, dass der Unfall auf die Beschaffenheit der Straße oder auf fehlende, mangelhafte oder
unzweckmäßig angebrachte Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind die zuständigen Stellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt, Straßenmeisterei) unverzüglich zu unterrichten
und erforderliche Sofortmaßnahmen zu treffen. Bei absehbar länger dauernden Verkehrsmaßnahmen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zwecks Durchführung dieser
Maßnahmen zu unterrichten.
3.2
Verkehrsunfälle, bei denen Gefahrgut freigesetzt wurde
Wurden bei Verkehrsunfällen gefährliche Güter freigesetzt
oder besteht die Gefahr der Freisetzung, ist die Unfallstelle
ausreichend weit abzusperren. Die zuständigen Behörden
sind unverzüglich zu informieren.
3.3
Verkehrsunfälle, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs
beeinträchtigen
Bei Unfällen, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind umgehend das Lagezentrum der Deutschen Bahn AG, Tel. 030-2971066, und die Bundespolizeidirektion Koblenz, 0261-3991104, zu verständigen. Gegebenenfalls können Züge durch Kreissignal (kreisförmiges Bewegen eines Armes, auch mit Lampe) gewarnt oder zum Anhalten veranlasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Anhalteweg der Schienenfahrzeuge bis zu 1.000 m, auf
Hochgeschwindigkeitsstrecken bis zu 2.750 m betragen kann.
Auf die Einhaltung eines ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstandes zu den Gleisanlagen ist zu achten. Die Zuständigkeit für die hessische Polizei und die Bundespolizei
zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ist nach dem „Deliktschwerpunkt“ des zugrunde liegenden Sachverhalts festzulegen
(bei Verkehrsunfällen in der Regel die hessische Polizei, bei
Fehlfunktionen der Einrichtungen der Gleisanlagen in der
Regel die Bundespolizei). Gegebenenfalls ist frühzeitiges
Einvernehmen mit der Bundespolizei herzustellen. Die
Seite 2436
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
Durchführung von Todesermittlungen nach § 159 StPO auf
Bahnanlagen obliegt ausschließlich der Landespolizei.
3.4
Massenunfälle
Sind mindestens 20 Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt, ist
unverzüglich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. unter Tel. 0800-6683663 zu verständigen.
3.5
Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die Zollgut befördern
Ist an einem Unfall ein Fahrzeug beteiligt, das Zollgut befördert und kann das Zollgut nicht fristgerecht bei der Empfangszolldienststelle bereitgestellt werden oder wurde die
Wirkung von Zollplomben oder Siegeln beeinträchtigt, ist
unverzüglich die zuständige Zolldienststelle zu unterrichten.
3.6
Wildunfälle
Wurde bei einem Unfall Wild (Haarwild/Greifvögel) verletzt oder getötet, ist der zuständige Jagdausübungsberechtigte zu unterrichten, sofern dieser nicht grundsätzlich darauf verzichtet hat (zum Beispiel auf den Autobahnen). Zur
Erleichterung der Nachsuche sind Anstoßstelle und Fluchtrichtung nach Möglichkeit auf der Fahrbahn zu markieren
(Pfeil).
3.7
Verkehrsunfälle unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht der Einwirkung
von Alkohol oder anderen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen, sind die erforderlichen Maßnahmen zur
Feststellung der Verkehrstüchtigkeit zu veranlassen.
3.8
Unterrichtung der Führerscheinstelle
Die Fahrerlaubnisbehörde ist zeitnah zu unterrichten
a) bei Unfällen, die auf körperliche Mängel der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder darauf zurückzuführen sind, dass Auflagen oder Beschränkungen, unter welchen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, nicht beachtet wurden,
b) wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Unfallbeteiligte zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sind,
c) wenn Unfallbeteiligte ein Kfz. führten, ohne im Besitz der
erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein (§§ 2, 21 StVG),
d) wenn die Sicherstellung/Beschlagnahme eines Führerscheins veranlasst wurde (§ 111a Abs. 1 und 6 StPO,
§§ 69, 69b StGB beziehungsweise § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1,
§ 111a Abs. 6 StPO).
3.9
Fahrzeuge mit technischen Aufzeichnungen
Bei Fahrzeugen können die Aufzeichnungen durch den
Fahrtschreiber, das EG-Kontrollgerät, das digitale Kontrollgerät oder einen Unfalldatenschreiber, bei Schienenfahrzeugen sonstige technische Aufzeichnungen Aufschluss
über die Unfallursachen geben.
3.10
Verstöße gegen Sozialvorschriften
Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass Sozialvorschriften
im Straßenverkehr missachtet wurden, ist die Verwaltungsbehörde zu verständigen. Dies ist
a) bei Unternehmen, die weder Sitz noch Niederlassung in
Deutschland haben, wenn auch der Betroffene keinen
Wohnsitz in Deutschland hat, das
Bundesamt für Güterverkehr,
Werderstraße 34,
50672 Köln,
b) bei Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung oder bei
Betroffenen mit Wohnsitz in Hessen das
Regierungspräsidium Gießen,
Zentrale Ahndungsstelle Hadamar,
Gymnasiumstraße 4,
65589 Hadamar,
c) in den übrigen Fällen die jeweils örtlich zuständige Verwaltungsbehörde.
3.11
Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass gegen Vorschriften
des GüKG verstoßen wurde, ist das
Bundesamt für Güterverkehr, Außenstelle Mainz,
Rheinstraße 4b,
55116 Mainz,
zu verständigen.
3.12
Behandlung unfallbeteiligter Fahrzeuge
Wenn Unfallfahrzeuge den übrigen Verkehr gefährden oder
behindern und unverzüglich entfernt werden müssen, er-
Nr. 44
teilt die Polizei der verantwortlichen Person eine entsprechende Verfügung. Kommt die verantwortliche Person der
Verfügung nicht nach oder ist sie dazu nicht in der Lage, veranlasst die Polizei die Entfernung des Fahrzeugs.
Erscheinen Beschädigungen oder Spuren an Fahrzeugen als
Beweismittel von Bedeutung und können sie fotografisch
oder auf andere Weise nicht ausreichend festgehalten/dokumentiert werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, kann das Fahrzeug sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden
(§§ 94, 98 StPO, § 46 OWiG).
3.13
Verständigung von Sachverständigen
Sachverständige sind beim Verdacht einer Straftat grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft zu beauftragen. Erscheint die sofortige Hinzuziehung einer sachverständigen
Person (gegebenenfalls noch am Unfallort) erforderlich, kann
die Polizeibehörde die vorläufige Anordnung treffen, wenn
die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar ist. Die Anordnung
ist alsbald von der Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen.
Beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ist analog zu verfahren und nach Möglichkeit die Anordnung der Bußgeldbehörde herbeizuführen, wenn dies zur Beurteilung technischer Fragen notwendig erscheint und bedeutende Sachschäden vorliegen.
3.14
Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten bei
– Unfällen, bei denen Personen tödlich verletzt wurden
(§§ 159, 165 StPO),
– anderen besonders schweren Unfällen, bei denen eine
Straftat anzunehmen ist.
3.15
Maßnahmen zur Staureduzierung auf BAB/BAB-ähnlich
ausgebauten Straßen
Unter dem Gesichtspunkt einer generellen Reduzierung unfallbedingter Staulagen sind – nur unter der Prämisse der
notwendigen Sicherheit an der Unfallstelle – die möglichst
schnelle Räumung und die zügige Freigabe von Fahrbahnen
anzustreben.
4.
Bearbeitung der Verkehrsunfälle:
4.1
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
4.1.1 Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten genügt in der Regel eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld.
4.1.2 Verkehrsunfälle, denen eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt:
Ist als Unfallursache eine geringfügige Ordnungswidrigkeit
anzunehmen, kann bei klarer Sach- und Rechtslage eine
Verwarnung ausgesprochen und ein Verwarnungsgeld erhoben werden.
Ist eine Verwarnung an Ort und Stelle nicht möglich, ist die
Unfallanzeige der zuständigen Bußgeldbehörde zuzuleiten.
Bei klarer Sach- und Rechtslage genügt es, die Personalien
von Zeugen festzuhalten.
Die Unfallanzeige ist nur bei unklaren Sachverhalten durch
eine Handskizze, erforderlichenfalls durch eine maßgenaue
Skizze und/oder Lichtbilder zu ergänzen.
4.1.3 Verkehrsunfallaufnahme unter Verzicht des Aufsuchens der
Unfallstelle:
Melden Unfallbeteiligte einen Verkehrsunfall, bei dem nur
Sachschaden entstanden ist und es kann davon ausgegangen werden, dass keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt und polizeiliche Sofortmaßnahmen nicht erforderlich sind, kann im
Zuge der Verkehrsunfallaufnahme grundsätzlich vom Aufsuchen der Unfallstelle und der Einleitung von Ahndungsmaßnahmen abgesehen werden. Bestehen Unfallbeteiligte
auf Verfolgung der unfallursächlichen Ordnungswidrigkeit,
ist die Anzeige ohne weitere Ermittlungen der zuständigen
Bußgeldbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
4.1.4 Verkehrsunfälle, denen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt:
Bei klarer Sach- und Rechtslage genügt es, die Personalien
von Zeugen festzuhalten.
Die Unfallanzeige ist nur bei unklaren Sachverhalten durch
eine Handskizze, erforderlichenfalls durch eine maßgenaue
Skizze und/oder Lichtbilder zu ergänzen.
4.2
4.2.1
Verkehrsunfälle mit Personenschaden/Verkehrsunfälle mit
Verwirklichung eines Straftatbestandes
Bei klarer Sach- und Rechtslage und geringfügigen Verletzungen genügt es, die Personalien von Zeugen festzuhalten.
Nr. 44
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6
4.2.7
4.2.8
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4
4.3.5
4.4
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
Verletzungen und Verbleib der Verletzten sind zu dokumentieren, eingesetzte Rettungs- und Hilfsdienste zu vermerken.
Der Unfallort ist durch eine gegebenenfalls maßgenaue
Skizze oder auf andere geeignete Art und Weise darzustellen; Lichtbilder sind anzufertigen. Bei schweren Verletzungen sind maßgenaue Aufzeichnungen erforderlich.
Die Hinzuziehung eines Unfallsachverständigen nach Maßgabe der Nr. 3.13 kann insbesondere geboten sein, wenn
mindestens eine Person lebensgefährlich verletzt wurde.
Spuren, die Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen geben,
sind in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel Spurenkarte, Foto, Fotogrammetrie). Falls die Sicherung nicht selbst
durchgeführt werden kann, ist sie durch entsprechend ausgebildetes Personal durchführen zu lassen.
Bei unerlaubtem Entfernen von der Unfallstelle sind erforderliche Fahndungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
Die Angehörigen schwerverletzter oder tödlich verunglückter Personen sind zeitnah, gegebenenfalls unter Beteiligung
von geistlichem Beistand, Kriseninterventionsdiensten oder
Notfallseelsorgern, zu benachrichtigen.
Werden bei einem Unfall ausländische Staatsangehörige
schwer verletzt oder getötet, ist unverzüglich die zuständige
konsularische Vertretung zu benachrichtigen. Dies gilt nicht,
wenn Verletzte die Benachrichtigung nicht wünschen,
schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden können oder
die Benachrichtigung von den Verletzten oder deren Angehörigen veranlasst werden kann.
Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen
Wurde eine Person getötet, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen (§§ 159, 165 StPO). Die Feststellung des Todes hat durch einen Arzt zu erfolgen, der
auch den Leichenschauschein ausstellt.
Können tödlich verletzte Personen nicht zeitnah identifiziert
werden, ist gemäß PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote,
unbekannte hilflose Personen“ zu verfahren.
Der Unfallort ist durch eine maßgenaue Skizze darzustellen; Lichtbilder sind anzufertigen.
Ein Unfallsachverständiger ist nach Maßgabe der Nr. 3.13
hinzuzuziehen.
Im Übrigen erfolgt die Bearbeitung analog der Nr. 4.2.
Weitere Bearbeitung
Alle aufgenommenen Verkehrsunfälle sind zeitnah als
elektronische Vorgänge zu erstellen. Die Daten für die örtliche Unfalluntersuchung/polizeiliche Verkehrsunfallstatistik sind der zuständigen Organisationseinheit elektronisch
zuzuleiten. Die Vorgangsbearbeitung soll die Dauer von 28
Tagen nicht überschreiten. Die Datenübermittlung an das
Hessische Statistische Landesamt erfolgt automatisiert.
Nachträglich bekannt gewordene statistikrelevante Sachverhalte sind zeitnah elektronisch zu aktualisieren. Sofern
Personen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkehrsunfall
an den Unfallfolgen versterben, ist in gleicher Weise zu verfahren.
5.
Sonderfälle
5.1
Alleinunfälle
Grundsätzlich ist der Sachverhalt der Bußgeldbehörde (Ausnahmen siehe Nr. 4.1.1 bis 4.1.3), beim Verdacht einer Straftat der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Ist bei einem Alleinunfall der Verursacher getötet worden, ist die Unfallanzeige
der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Gegebenenfalls sind
frühzeitige Absprachen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen. Im Falle des Todes ist eine Blutentnahme nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zu veranlassen und unverzüglich der Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche
Ordnungsbehörde (§ 85 HSOG) zu unterrichten.
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse oder außerdeutsche
Kraftfahrzeuge
5.2.1 Die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme ausländischer Führerscheine von Unfallverursachern, bei denen
der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, richtet sich nach
den §§ 111a, 94, 98 StPO. Sie sind umgehend mit der Unfallanzeige der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
5.2.2 Bei Unfallverursachern (Beschuldigte oder Betroffene), die
in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt haben und verdächtig sind, den
Unfall durch eine Straftat oder bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit verursacht zu haben, kann eine Sicher5.2
5.2.3
5.3
5.3.1
5.3.2
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3
Seite 2437
heitsleistung zur Sicherstellung des Bußgeldverfahrens, der
Strafverfolgung und Strafvollstreckung angeordnet werden
(§ 132 Abs. 2, § 127a StPO, § 46 OWiG). Dies gilt auch unabhängig von der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden
Vollstreckung. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die
Sicherheitsleistung ist dem Vorgang beizufügen.
Bei unfallbeteiligten außerdeutschen Kraftfahrzeugen sind
amtliche und nichtamtliche Kennzeichen (gegebenenfalls
Fahrgestell- oder Motornummer) und nach Möglichkeit die
Adresse der Haftpflichtversicherung, die Nummer der (grünen) Internationalen Versicherungskarte oder des (rosa)
Grenzversicherungsscheins sowie der Gültigkeitszeitraum
(von – bis) festzustellen und in die Unfallakte aufzunehmen
sowie den Geschädigten bekannt zu geben.
NATO-Truppenstatut
Führerscheine sollten nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt
werden (vergleiche insbesondere § 111a Abs. 6 StPO, Art. 9
Abs. 6 Buchst. b NTS-ZA).
Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen der Stationierungsstreitkräfte sind die Geschädigten darauf hinzuweisen,
dass sie nur innerhalb von drei Monaten bei der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
Schadensregulierungsstelle des Bundes,
Drosselbergstraße 2,
99097 Erfurt,
Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Belehrung der Geschädigten ist aktenkundig zu machen.
Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erfurt ist eine
Ausfertigung der Unfallanzeige zuzuleiten.
In der Anzeige müssen stets die Personalien der unfallbeteiligten Angehörigen der Streitkräfte enthalten sein, bei
Angehörigen der US-Streitkräfte auch die Sozialversicherungsnummer (SSN).
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
Diplomaten und andere gleich zu behandelnde Personen
unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Gegen sie
dürfen Polizeibehörden weder bei Straftaten noch bei Ordnungswidrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen.
Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig.
Die Unfallanzeige ist der zuständigen Verfolgungsbehörde
beschleunigt zuzuleiten und zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes um eine weitere Ausfertigung zu ergänzen.
In der Anzeige ist zu vermerken, ob die betroffene Person
einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Farbe und Nummer der Ausweis hat.
Sind Diplomaten oder andere gleich zu behandelnde Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist
die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen,
dass die Aussage freiwillig erfolgte.
5.5
Abgeordnete
Bei Maßnahmen gegenüber Abgeordneten sind die Grundsätze der Immunität zu beachten. Die Durchführung von
Blutentnahmen und Verwarnungen ist beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zulässig. Die Unfallanzeigen
sind beschleunigt der zuständigen Verfolgungsbehörde zuzuleiten.
5.6
Dienstkraftfahrzeuge des Landes Hessen
Die Richtlinien für die Schadensabwicklung bei Unfällen von
Dienstkraftfahrzeugen sind zu beachten.
6.
Mitteilungen an die Medien
Mitteilungen an die Medien richten sich nach dem Erlass
„Richtlinien über Mitteilungen der Polizei an die Presse und
den Rundfunk“.
7.
Mitwirkung bei der Schadensregulierung
7.1
7.1.1
Auskünfte und Akteneinsicht zur Schadensregulierung
Auskünfte
Privatpersonen und sonstigen Stellen (zum Beispiel Versicherungen, Krankenkassen) oder deren Rechtsanwälten
kann, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen,
auf Ersuchen aus den Unfallakten Auskunft erteilt werden
über
– Ort und Zeitpunkt des Unfalls,
– die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
– die Personalien der Kfz-Halterin oder des Kfz-Halters sowie von Unfallbeteiligten und Geschädigten,
Seite 2438
–
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
die sachbearbeitende Polizeibehörde und das Aktenzeichen des Vorgangs,
hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen.
– die zuständige Verfolgungsbehörde.
Die Auskunft kann auch durch Überlassung von Durchschriften oder Kopien erteilt werden. Sie ist zu versagen,
wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an der Versagung hat. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen.
7.1.2
7.2
Auskünfte und Akteneinsicht in sonstigen Fällen
Über die Erteilung von Auskunft und die Gewährung von
Akteneinsicht außerhalb der Schadensregulierung entscheidet die Verfolgungsbehörde.
8.
Schlussbestimmungen/Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Akteneinsicht
Bevollmächtigten Rechtsanwälten von Privatpersonen und
sonstigen Stellen, die hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen, kann – soweit der Vorgang noch nicht an die Verfolgungsbehörde abgegeben wurde – auf Ersuchen grundsätzlich Akteneinsicht durch die Übersendung einer Kopie der
Ermittlungsakte gewährt werden. Dem Ersuchen ist zeitnah
zu entsprechen. Die Akteneinsicht ist zu versagen, wenn der
Nr. 44
Wiesbaden, 18. Oktober 2010
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 13 Mi – 66 k 16
– Gült.-Verz. 31001 –
StAnz. 44/2010 S. 2435
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
919
920
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle
nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung
Die Firma Thyssen-Krupp Nirosta GmbH, Werk Dillenburg, Kasseler Straße in 35683 Dillenburg wird weiterhin nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als EKVO-Laboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen)
in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juli 2015.
Die Firma GSW, Gesellschaft für Sachverständige nach Wasserrecht
mbH, Käthe-Paulus-Straße 8 in 31157 Sarstedt wird gemäß der Indirekteinleiterverordnung widerruflich als sachverständige Stelle
für den Prüfbereich Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49) in
Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2012.
Wiesbaden, 22. September 2010
Wiesbaden, 5. Oktober 2010
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W 2 – L – 181 – 793 – 2010
StAnz. 44/2010 S. 2438
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W 2 – S – 259 – 791 – 2010
StAnz. 44/2010 S. 2438
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM
921
Einfacher Fallwert der fallbezogenen Jahrespauschale nach
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 23. Februar 2006 für das Jahr 2010
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung
vom 23. Februar 2006 (GVBl. I S. 60) wurde der einfache Fallwert
zur Festsetzung der fallbezogenen Jahrespauschalen nach § 25 des
Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 für das Jahr 2010 ermittelt.
Der einfache Fallwert für das Jahr 2010 beträgt:
60,73 Euro.
Wiesbaden, 19. Oktober 2010
Hessisches Sozialministerium
M/V 6.1 – 18 c 4220 – 0001/2007/012
StAnz. 44/2010 S. 2438
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
Seite 2439
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
922
DARMSTADT
Gemeinde Gründau: wasserrechtliche Zulassung zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Breitenborn in der Gemarkung Breitenborn, Flur 14, Flurstück Nr. 8;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Gemeinde Gründau beabsichtigt, Grundwasser in einer Menge
von 90.000 m3/a für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Beantragt wurde eine Bewilligung über 90.000 m3/a.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 78 des
Hessischen Wassergesetzes zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und
insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten
sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 14. Oktober 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 41.1 – 04/01 (5) G – 12.6 – E/B
StAnz. 44/2010 S. 2439
924
Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH, Hanau;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die W. C. Heraeus GmbH, Hanau, beabsichtigt, die Anlage zur
Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel wesentlich zu ändern und in
der geänderten Form zu betreiben.
Die beantragten Maßnahmen sollen in 63450 Hanau, Heraeusstraße
12–14, Gemarkung Hanau, Flur 47, Flurstück 2/3, Gebäude 610, realisiert werden.
Das Vorhaben fällt unter Nr. 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), mit der Folge, dass hierfür eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Abs. 3 der
Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) durchzuführen ist.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 20 Abs. 1 b
der 9. BImSchV zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten sind.
Daher wird festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 19. Oktober 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.4 – 678/12 Gen 31/10
StAnz. 44/2010 S. 2439
923
Vorhaben der MHKW Müllheizkraftwerk Frankfurt am Main
GmbH;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die MHKW Müllheizkraftwerk Frankfurt am Main GmbH,
Heddernheimer Landstraße 157, 60439 Frankfurt am Main, beabsichtigt, ihre Abfallverbrennungsanlage AVA Frankfurt am
Main-Nordweststadt durch folgende Maßnahmen wesentlich zu
ändern:
• Zwischenlagerung von Sperrmüll in der bestehenden Entladehalle und Änderung der Begrenzung der Mülldurchsatzleistung
von 60 t/h auf 66 t/h unter Beibehaltung der maximal zulässigen jährlichen Abfallverbrennungskapazität der Anlage von
525.600 t/a.
Die Anlage befindet sich auf dem Gelände Heddernheimer Landstraße 157 in 60439 Frankfurt am Main, Gemarkung Heddernheim,
Flur 8, Flurstücke 63/75, 63/103 und 63/104.
Bei der Abfallverbrennungsanlage AVA Frankfurt am Main-Nordweststadt handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 8.1.2 des Anhangs 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG).
Für diese beiden Änderungsvorhaben war nach § 3e UVPG in Verbindung mit § 3c UVPG zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat ergeben, dass
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten
sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 18. Oktober 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 42.2 – 100 g 12.03 – MHKW – HMV Ffm. – 2
StAnz. 44/2010 S. 2439
925
Anerkennung der Till Behrens Stiftung mit Sitz in Frankfurt
am Main als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 21. September 2010 errichtete
Till Behrens Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 18. Oktober 2010 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 18. Oktober 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 691
StAnz. 44/2010 S. 2439
926
Anerkennung der Candidus-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am
Main als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 16. September 2010 errichtete
Candidus-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 19. Oktober 2010 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 19. Oktober 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 693
StAnz. 44/2010 S. 2439
Seite 2440
927
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
KASSEL
Anordnung der Zusammenfassung der Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie der Gemeinden Alheim, Breitenbach am Herzberg, Cornberg, Friedewald, Hauneck, Haunetal, Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal, Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk
Unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung
vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird Folgendes angeordnet:
§1
Die Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie die Gemeinden Alheim, Breitenbach am Herzberg, Cornberg,
Friedewald, Hauneck, Haunetal, Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal, Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg, werden
zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst.
Nr. 44
§2
Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde sind
auf die Zuständigkeiten beschränkt, die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800) in der geltenden Fassung ergeben.
§3
Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde werden vom Bürgermeister der Stadt Bebra erfüllt.
§4
Die Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie der Gemeinden Alheim, Cornberg, Friedewald, Hauneck, Haunetal, Hohenroda,
Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal,
Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg, zu einem gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk
vom 1. November 2006 (StAnz. S. 2670) wird aufgehoben.
§5
Die Anordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Kassel, 7. Oktober 2010
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 44/2010 S. 2440
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION
928
Flurbereinigungsverfahren UF 1429 Neuhof-Süd–A 66
Vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – ist nachstehender dritter Änderungsbeschluss erlassen worden, dessen entscheidender
Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur
Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Änderungsbeschluss wird
durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt.
Wetzlar, 18. Oktober 2010
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Obere Flurbereinigungsbehörde
II 3 – UF 1429 Neuhof-Süd A 66
StAnz. 44/2010 S. 2440
Dritter Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss
1. Anordnung
Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung wird in dem Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Süd–A 66
der nach § 87 erlassene Flurbereinigungsbeschluss des ehemaligen Hessischen Landesvermessungsamtes vom 20. November
2002 in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses vom
26. August 2005 wie folgt geändert:
2. Flurbereinigungsgebiet
Zum Flurbereinigungsverfahren werden folgende Flurstücke
hinzugezogen:
Gemarkung Neuhof, Flur 15, Flurstücke 55/1, 55/2, 56, 59/1,
73/7, 105/2 und 112/10.
Das Flurbereinigungsgebiet hat nach der Änderung eine Größe
von ca. 586 ha.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist auf der Gebietsübersichtskarte, die nicht Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersichtlich.
3. Flurbereinigungsbehörde
Für die Flurbereinigung zuständige Behörde ist das Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 4, 36041 Fulda.
4. Teilnehmergemeinschaft
Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft bleiben bestehen.
5. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt
(Beteiligte):
1. Als Teilnehmer
• die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke
2. Als Nebenbeteiligte
• Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk
Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen
werden;
• andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land
für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten
oder deren Grenzen geändert werden;
• Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses
beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
• Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen
Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz
oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder
die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
• Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55
FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;
• Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder
die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des
Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.
• der Träger des Unternehmens.
6. Unternehmensträger
Träger des Unternehmens sind die Bundesrepublik Deutschland
– Bundesstraßenverwaltung –, sowie das Land Hessen – Straßenbauverwaltung –, endvertreten durch das Amt für Straßenund Verkehrswesen Fulda.
7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte,
die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb
von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der
Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten
lassen.
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
Der Inhaber eines oben angeführten Rechts muss die Wirkung
eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist
durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt
worden ist.
8. Bestimmungen über Nutzungsänderungen
Nach § 34 und § 85 Nr. 5 FlurbG ist ab der Bekanntgabe dieses
Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich, wenn
a) die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet
geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum
ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich
verändert oder beseitigt werden sollen;
c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;
d) Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie
im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden,
so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen,
so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige,
der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche
nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen
aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
9. Betretungsrecht
Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der Verfahrensgrundstücke und die Vornahme von Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern oder Besitzern
zu gestatten (§ 35 FlurbG).
10. Veröffentlichung, Auslegung
Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Gemeinde
Neuhof, der Gemeinde Kalbach und der Gemeinde Flieden öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Beschluss mit
929
Seite 2441
Begründung und mit der Gebietsübersichtskarte zur Einsichtnahme durch die Beteiligten im Rathaus der Gemeinde Neuhof,
Lindenplatz 4, 36119 Neuhof zwei Wochen lang nach Bekanntgabe ausgelegt.
Gründe
Gemäß Beschluss des Hessischen Landesvermessungsamtes vom
20. November 2002 erfolgte die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens, um den durch das Bauvorhaben „Neubau eines Teilabschnittes der Bundesautobahn (BAB 66) beginnend von der Gemeindegrenze Flieden bis zur Anschlussstelle Neuhof-Süd“ entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu
verteilen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden.
Mit dem ersten Änderungsbeschluss vom 26. August 2003 und dem
zweiten Änderungsbeschluss vom 26. August 2005 erfolgte eine Erweiterung des Flurbereinigungsverfahrens durch die Berücksichtigung der Bauvorhaben „Neubau der L 3206 von der Anschlussstelle Neuhof-Süd bis Mittelkalbach“ sowie „Neubau der Teilabschnitte 2.2 und 2.3 der Bundesautobahn (BAB 66) beginnend an
der Anschlussstelle Neuhof-Süd bis zur südöstlichen Verfahrensgrenze des Flurbereinigungsverfahrens Eichenzell-A 66“.
Mit diesem dritten Änderungsbeschluss wird den Gründen angefügt:
Das Land Hessen beabsichtigt den Neubau der Landesstraße L 3181
von der Anschlussstelle Neuhof-Süd der A 66 nach Neuhof-Rommerz (Westspange).
Für diese Baumaßnahme werden in der Gemarkung Neuhof etwa
10 Hektar überwiegend landwirtschaftliche Fläche benötigt.
Das Regierungspräsidium Kassel als Enteignungsbehörde hat mit
Schreiben vom 23. Oktober 2009 (Az.: 15.1 – 86 d 14.03 [06/09]) die
Berücksichtigung des Vorhabens im oben genannten Flurbereinigungsverfahren beantragt.
Die Berücksichtigung dieses Unternehmens durch Erweiterung des
Verfahrenszweckes und des Verfahrensgebietes erscheint dringend
geboten, da das Unternehmen fast vollständig im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens liegt.
Die voraussichtlich Beteiligten Grundstückseigentümer sind nach
§ 5 Abs. 1 FlurbG über die geplanten Änderungen des Flurbereinigungsverfahrens aufgeklärt worden.
Die in § 5 Abs. 2 FlurbG genannten Behörden und Organisationen
wurden gehört, die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind
gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG über die geplanten Änderungen informiert
worden.
Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass des Änderungsbeschlusses vor.
Wetzlar, 18. Oktober 2010
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Obere Flurbereinigungsbehörde
UF 1429
HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN
Ausbau von Gehwegen im Zuge der K 106 und K 107 in der
OD Willingshausen OT Gungelshausen, Schwalm-EderKreis
Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das oben
genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Wiesbaden, 10. September 2010 Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
20 g – T 5 – K 106 SEK
StAnz. 44/2010 S. 2441
Feststellung:
Die Gemeinde Willingshausen beabsichtigt, die Gehwege im Zuge
der K 106 und K 107 in der Ortslage von Gungelshausen auszubauen.
Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen
Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I
S. 166), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I
S. 851), in Verbindung mit § 74 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010
(GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau von Gehwegen im
Zuge der Kreisstraßen auf einer Länge von etwa 400 Metern.
Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723),
zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens
auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3
HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Kassel, 10. September 2010
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
Seite 2442
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
Nr. 44
931
930
K 957 Ortsdurchfahrt Steinau-Ürzell: Ersatzneubau der UF
Steinebach;
Radweg entlang der L 3008 zwischen Hanau-Mittelbuchen
und Hanau-Wilhelmsbad;
hier:
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das
oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht,
für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
UVPG durchzuführen.
Wiesbaden, 18. Oktober 2010
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
20 g – F 3 – K 957
StAnz. 44/2010 S. 2442
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das
oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht,
für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
UVPG durchzuführen.
Wiesbaden, 18. Oktober 2010
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
20 g – F 3 – L 3008
StAnz. 44/2010 S. 2442
Feststellung:
Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen beabsichtigt, den Ersatzneubau der Brücke über den Steinebach in der Ortsdurchfahrt Steinau-Ürzell herzustellen. Für diese Maßnahme soll
eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen
Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I
S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ersatzneubau der UF Steinebach in der Ortsdurchfahrt K 957 Steinau-Ürzell.
Für das Vorhaben war nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3
HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Feststellung:
Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen beabsichtigt, einen Radweg entlang der Landesstraße 3008 zwischen HanauMittelbuchen und Hanau-Wilhelmsbad herzustellen. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung
und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I
S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I
S. 250), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar
2010 (GVBl. I S. 18 vom 12. Februar 2010) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau eines Radweges entlang
der Landesstraße 3008 zwischen Hanau-Mittelbuchen und HanauWilhelmsbad.
Für das Vorhaben war nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3
HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Gelnhausen, 18. Oktober 2010
Gelnhausen, 18. Oktober 2010
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
932
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden
Das Verwaltungsseminar Wiesbaden bietet folgende Fortbildungsseminare an:
Fortbildungslehrgang Betriebswirtschaftliche Qualifizierung zur/
zum Verwaltungsbetriebswirt/-in
VBW (HVSV) 360 Unterrichts- 2.880 Euro für Mitglieder
stunden
3.600 Euro für Nichtmitglieder
Ziel
Der Lehrgang baut auf den in dem Fortbildungslehrgang II (Verwaltungsfachwirt/in) vermittelten betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen auf.
Der Lehrgang vermittelt die im Rahmen des Modernisierungsprozesses in der öffentlichen Verwaltung notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und ergänzt somit die
vorhandenen Verwaltungskenntnisse.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erweitern und vertiefen ihre
vorhandenen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und sind in der Lage, betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen konzeptionell und praxisorientiert zu lösen.
Teilgebiete
1. Rechtsformen öffentlicher Betriebe
2. Investition und Finanzierung
3. Unternehmensbesteuerung
4. Kaufmännisches Rechnungswesen
5. Marketing
6. Personalmanagement
7. Projektmanagement
8. Statistik
3 schriftliche Prüfungsarbeiten
Summe
Std.
44
36
58
80
54
40
16
20
12
360
Nr. 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
In den Teilgebieten 1 bis 6 ist jeweils ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Prüfung:
Die Prüfungsordnung können Sie auf unserer Homepage nachlesen.
Termine und Informationen/Teilnehmerkreis:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, die
für ihr derzeitiges oder zukünftiges Aufgabengebiet umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fertigkeiten benötigen
Angestellte mit dem Abschluss ,Verwaltungsfachwirt/in‘ und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder
ein gleichwertiger Abschluss außerhalb der Verwaltung.
Termin:
Der Lehrgang wird dienstbegleitend und teilweise außerhalb der
Arbeits-/Dienstzeit durchgeführt und umfasst 360 Unterrichtsstunden.
Der berufsbegleitende Unterricht findet grundsätzlich mit 8 Unterrichtsstunden freitags und einmal pro Monat mit 6 Unterrichtsstunden samstags statt. Einzelne Termine sind auch an anderen
Werktagen möglich.
Starttermin ist der 19. November 2010.
Ort:
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden
Aktuelles zum Kindergeld
Kurs Nr. 4058 16 Unterrichtsstunden
336 Euro für Mitglieder
368 Euro für Nichtmitglieder
Ihr Nutzen:
Sie erfahren Inhalt und Hintergründe zum am 25. August 2010 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes zur Berücksichtigung
des Kindergeldes während einer Vollerwerbstätigkeit. Sie können
das Urteil, das erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von
Kindergeld hat, in Ihrer praktischen Arbeit berücksichtigen.
Inhalt:
• Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigkeit
• Tag-genaue Berechnung der Einkünfte
Seite 2443
•
Zeitanteilige Berücksichtigung von Werbungskosten, was geschieht mit den „ruhenden“ Festsetzungen?
• Entscheidung zur Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen bei Zivildienstleistenden
• Auswirkungen der Kindergeldzahlungen auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil
• Neuregelungen beim Wehr- bzw. Zivildienst/Auswirkungen
beim KG
• Anhängige Verfahren wegen der Herabsetzung vom 27. auf das
25. Lebensjahr
• Fragen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Bitte mitbringen: DAFamEStG, AO, Taschenrechner.
Methoden:
Vortrag und Diskussion
Teilnehmerkreis:
Kindergeldsachbearbeiter/-innen und Berechner/-innen von Bezügen, die über Kenntnisse
des Kindergeldrechts verfügen
Lehrbeauftragter: Heinz-Josef Menke, Lehrbeauftragter für
Kindergeldangelegenheiten
Termin:
Wiesbaden: 22. und 23. November 2010,
jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr
Ort:
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden
Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an das
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden.
Nähere Auskünfte können beim Verwaltungsseminar Wiesbaden unter der Rufnummer 0611 15799-87 (Frau Pfeiffer) oder per Fax
0611 15799-90 eingeholt werden.
Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: tanja.pfeiffer@hvsv-wi.de.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter
http://www.hvsv.de.
Wiesbaden, 14. Oktober 2010
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 44/2010 S. 2442
BUCHBESPRECHUNGEN
Finanzwirtschaft und doppisches Haushaltsrecht der Gemeinden in
Hessen. Von Uwe Daneke, Angelika Eimer, Karl-Friedrich Emde; Horst
Bernhardt, Klaus Mutschler, Christoph Stocke-Veltmann. 2010, 835 S.,
34,50 Euro. Verlag Bernhardt-Witten, Witten; ISBN 978-3-939 203-05-6.
Die Beschlüsse der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder am 21. November 2003 in Jena zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes waren Anlass für Hessen, § 92 Abs. 3 Hessische
Gemeindeordnung (HGO) zu novellieren, und zwar durch Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom
31. Januar 2005. Diese Reform stand unter dem Leitmotto „Von einem
zahlungsorientierten zu einem ressourcenverbrauchsorientierten Haushalts- und Rechnungswesen“. Dies bedeutete, dass die Steuerung der
Kommunalverwaltungen anstelle der herkömmlichen Bereitstellung
von Ausgabeermächtigungen für Einzelzwecke – also von der zahlungsorientierten Betrachtungsweise – durch die Vorgabe von Zielen,
Produkten und Qualitäten für die kommunalen Dienstleistungen ersetzt
werden konnte. Das Land Hessen hat sich entschieden, dieses Ziel dadurch zu erreichen, dass den Gemeinden ein Wahlrecht eingeräumt
wird zwischen der erweiterten kameralistischen Buchführung und dem
Haushalts- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten
Buchführung (Doppik). Insofern bestimmt § 92 Abs. 3 HGO nunmehr,
dass die Haushaltswirtschaft entweder nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (erweiterte Kameralistik) oder nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, wobei die Verwaltungsbuchführung den Standard darstellt und die doppelte Buchführung eine durch ausdrücklichen Beschluss festzulegende Abweichung
ist.
Das vorliegende Fachbuch – die Bezeichnung als „Lehrbuch“ würde diesem umfangreichen Nachschlagewerk nicht gerecht werden – gibt diese
Entwicklung wieder und befasst sich fast ausschließlich mit der Materie des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens. Die Bestimmungen der HGO, der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, der hierzu
bisher ergangenen Verwaltungsvorschriften und der weiteren Rechtsgrundlagen zur doppischen Haushaltswirtschaft werden in diesem Buch
grundlegend dargestellt und analysiert.
Bereits die Einführung macht deutlich, womit sich dieses umfassende
Werk beschäftigt. Nach einer bereits 40 Seiten umfassenden und verständlichen Einführung zur öffentlichen Finanzwirtschaft werden die
Einnahmen der öffentlichen Hand dargestellt, bevor die eigentliche Finanzverfassung mit den Ausprägungen der Aufgaben-, Lasten- und
Steuerverteilung sowie dem Finanzausgleich vorgestellt werden. Gut gelingt die Einführung in das gemeindliche Haushaltsrecht insbesondere
unter Bezugnahme auf die geschichtliche Entwicklung. Nach einem
kleinen Ausflug zum Personal der Haushaltswirtschaft wird zum Kernbereich des Haushaltsrechts, dem Haushaltsplan und den Haushaltsgrundsätzen übergegangen. Buchführung und Rechnungswesen sowie
die Rechnungsprüfung runden den Überblick ab.
Bei der Bearbeitung dieser vielfältigen Materien bleibt keine Frage unbeantwortet. Eine gute Gliederung zeichnet die einzelnen Kapitel aus.
Übersichten und Schaubilder tragen des Weiteren zur Anschaulichkeit
und zum Verständnis der Materie bei. Die Lektüre wird durch die Visualisierung vereinfacht. Realitätsnahe Beispiele verdeutlichen komplexe Zusammenhänge.
Seite 2444
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010
Zum Teil werden am Ende eines Kapitels Übungen angeboten. Die Lösung wird sogleich präsentiert, sodass eine gewisse Selbstdisziplin beim
Übenden gefordert wird, nämlich nicht sogleich das Augenmerk auf die
Lösung zu richten. Durch die Übungen wird dem Leser die Chance zur
Wiederholung und Vertiefung angeboten, was didaktisch nicht zu unterschätzen ist.
Ein derartiges Buch hat in Hessen bislang gefehlt. Nicht nur Studierende haben sich mit der Materie des Haushalts- und Rechnungswesens
zu befassen. Auch die Mitarbeiter in Kommunalverwaltungen, die Mandatsträger sowie Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater und
Journalisten, finden in diesem Werk eine gute Unterstützung bei der Bewältigung der täglichen Arbeit.
Hierbei können die Leserinnen und Leser auf den Erfahrungsschatz der
drei Autorinnen und Autoren zurückgreifen. Alle haben sowohl in der
Praxis gearbeitet als auch wissenschaftlich in der Lehre Erfahrungen
sammeln können. Gut wäre es gewesen, wenn man wüsste, welcher Autor welchen Abschnitt des Buches erarbeitet hat, um ggf. eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
Insgesamt kann das vorliegende Buch sämtlichen mit der Materie befassten Leserinnen und Lesern, insbesondere Studierenden und Verwaltungsmitarbeitern, in hohem Maße zur Anschaffung empfohlen werden. Der Buchpreis führt zu einem hervorragenden Preis-LeistungsVerhältnis.
Magistratsdirektorin Birgit Wedekind
Interne Revisionen im öffentlichen Sektor. Organisatorische Ausrichtungen für die Anforderungen der Zukunft. Von Hannes Schuh. 2010,
196 S. (brosch.), 38 Euro. Richard Boorberg Verlag GmbH Co. KG,
Stuttgart/München; ISBN 978-3-415-04492-0.
Der Richard Boorberg Verlag ist ein juristischer Fachverlag für rechtsund steuerberatende Berufe, Kommunalverwaltungen etc. Der strukturelle Wandel in Verwaltung und Wirtschaft war für den Verlag bereits Thema. Der Autor, Dr. Hannes Schuh, ist Leiter der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen in Wien und Vorstandsmitglied des Institutes für Interne Revision Österreich.
Lt. eigenem Vorwort gibt das Buch nicht nur theoretische und praktische Denkanstöße, sondern beruht auch auf gelebter Praxis: Die Umsetzungsvorschläge sind in der vom Autor geleiteten Internen Revision
des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen über mehrere
Jahre erprobt. Ohne die theoretischen Grundlagen aus Managementlehrgängen des MBA-Studiums Public Auditing und ohne die Inputs aus
nationalen und internationalen Seminaren sei das Buch so nicht möglich gewesen.
Das Buch beginnt mit einer erfrischend kurz gehaltenen Beschreibung
der Entwicklung jener Reformbestrebungen, welche den Wandel in öffentlichen Verwaltungen seit Jahren prägen. Diese Reformbewegungen
münden automatisch in die Entwicklung einer Internen Revision innerhalb der Behörden. Im zweiten Teil beschreibt der Autor die Anforderungen auf Basis international anerkannter Standards.
Der dritte Punkt behandelt das „Audit Universe moderner Revisionen
im Public Sector“. Der Autor stellt dar, wie zunächst die Summe aller
möglichen Prüfobjekte einer Internen Revision erkannt werden können.
Je nach Organisation und Fachgebiet ist der Ansatz entweder klassisch
oder risikoorientiert. Passt zur Behörde, zum Themenfeld, die turnusmäßige, statische Wiederholung des Prüfgegenstandes oder gibt es Prüfungsfälle, welche nach ihrer relativen Bedeutung für diese Verwaltung
Nr. 44
herausragen müssten? Hierzu wird auch auf eine Risikolandkarte verwiesen, um Themenbereiche zu finden die mit unterschiedlicher Intensität einer Prüfung zu unterziehen sind. Abschließend wird dazu das
Thema Jahresprüfplan beschrieben.
Die Bereiche „Organisationsformen der Internen Revisionen“ und „Integration der Revision“ geben aufbauende Informationen zur Einbindung der Revision in das Verwaltungsgeschehen. Dieses Thema ist umso
wichtiger, wenn man sich die Definition der Revision innerhalb einer
Organisation verinnerlicht: „Eine Einrichtung, welche sich im Auftrag
der Leitung mit Kontrollen und der Bewertung der Systeme und Verfahren der Organisation befasst, damit etwaiges betrügerisches, fehlerhaftes oder unwirtschaftliches Handeln verringert wird. Die interne
Revision muss unabhängig sein und der Leitung unmittelbar Bericht erstatten.“ Um diese Definition in der Verwaltung mit Leben zu füllen,
sind sowohl hohe Anforderungen an die Organisationsstruktur selbst
wie auch an das Personal einer Revisionseinheit notwendig.
Die Integration wird einerseits betrachtet im Verhältnis zur Organisation selbst und andererseits, indem die Revision als Teil der Organisation betrachtet wird. Sicherlich ist hinsichtlich der Definition ihrer
Unabhängigkeit auf diesen Punkt auch ein ganz besonderes Gewicht zu
legen. Die Anforderung an das Personal einer Revisionseinheit beschreibt zunächst die Anforderungsprofile und Voraussetzungen, Beispiele für Arbeitsplatzbeschreibungen werden gegeben. Welche Anforderungen an die Fachkenntnis gestellt werden sollten und wie der
Recruitingprozess ablaufen kann sind ebenso beschrieben. An dieser
Stelle wäre nach meiner Ansicht auch ein Hinweis auf die fortdauernde,
notwendige Fortbildung notwendig.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Qualitätssicherung. Hierbei handelt es sich um jene Qualitätssicherungsmaßnahmen, die bei allen Prüfungen oder Beratungen durchgeführt werden sollten (intern) und auf
Maßnahmen, welche mindestens alle fünf Jahre von einem qualifizierten unabhängigen Prüfer (extern) in Betracht kommen.
Der Ablauf von Prüfungen und die Instrumente der Projektarbeit runden den theoretischen Part ab. Es werden Informationen gegeben über
Prüfungsdurchführung und Berichterstattung innerhalb des Rahmens
einer festgelegten Projektarbeit.
Im Anhang werden beispielhaft u. a. eine Revisionsordnung, Unterlagen zu Teambesprechungen, Handouts für Erstgespräche oder auch
Informationen zum Thema Zeitplanung weitergegeben. Das Literaturverzeichnis rundet das Buch ab.
Fazit: Die Reformbestrebungen der öffentlichen Verwaltungen stecken
noch immer in den Kinderschuhen und viele Bemühungen verlassen den
Ort ihrer Entwicklung nie. Viel zu stark sind die oft tiefgreifenden Veränderungen, und oftmals sind nicht genügend Informationen gegeben,
um den umsetzenden Personen Hilfestellung zu leisten. Die Einrichtung
und Funktionsweise der Internen Revision muss vielfältige Anforderungen erfüllen. Dieses Buch kann eine große Hilfe zur Gestaltung und
Entwicklung hin zu einem funktionierenden System sein. Der Erfolg
hängt sicherlich von der jeweiligen Behörde und deren Lernfähigkeit
ab – Grundlagen sind zumindest ausreichend vorhanden. Es ist ein gutes
Buch für Umsetzer, welche sich in einem entsprechenden Prozess befinden. Auch wenn eine Revisionseinheit bereits besteht gibt das Buch
wertvolle Tipps für deren Entwicklung. Die Angabe des Autors, dass
die Beschreibungen auch auf gelebter Praxis beruhen, sind spürbar und
runden das Buch ab, lassen die Beschreibungen nicht allzu theoretisch
wirken.
Wirtschaftsreferentin Beate Boege
Seite 2454
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 44
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Nr. 44
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 2461
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar
Beteiligungsbericht 2009 des Landeswohlfahrtsverbandes
Hessen
Die 19. Sitzung des Planungsausschusses des Verbandes Region
Rhein-Neckar findet statt am Mittwoch, 17. November 2010, 15.00
Uhr, im Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, großer Sitzungssaal, 69115 Heidelberg, Kurfürstenanlage 38–40.
Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihrer Plenarsitzung am 13. Oktober 2010 in öffentlicher
Sitzung den Beteiligungsbericht 2009 erörtert.
Gemäß § 123a Abs. 3 Satz 2 HGO wird hiermit über das Vorliegen
des Beteiligungsberichtes unterrichtet.
Der Beteiligungsbericht 2009 liegt in der Zeit vom 2. November 2010
bis 10. November 2010 während der Dienststunden (Mo. bis Do. von
8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Fr. von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptverwaltung – 34117 Kassel,
Ständeplatz 2, Zimmer A 15, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Plankapitel 3.2.4 Erneuerbare Energien, Plansätze 3.2.4.3 und
3.2.4.4 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung“
hier: a) Windpotenzialanalyse der Firma GEO-NET Umweltconsulting GmbH, Vorstellung der Ergebnisse durch
den Gutachter
b) Vorgehensweise und Kriterien bei der Ausweisung der
Vorrang- und Ausschlussgebiete
2. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Kommunalgespräche
hier: Sachstandsbericht
3. ICE-Neubaustrecke Rhein/Main–Rhein/Neckar
hier: Anträge der CDU-Fraktion vom 31. August 2010 und
24. September 2010
4. Regionalflughafen in der Metropolregion Rhein-Neckar
hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 21. September 2010
5. Verschiedenes/Mitteilungen
Die Sitzung ist öffentlich.
Mannheim, 1. November 2010
gez. Dr. Eva L o h s e
Verbandsvorsitzende
Kassel, 15. Oktober 2010
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Verwaltungsausschuss
gez. B r ü c k m a n n
Landesdirektor
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
@
ralph.wagner@chmielorz.de
Stellenausschreibungen
Für den RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt für den Dienstort Speyer
eine Prüferin/einen Prüfer für den Bereich
Sozial- und Jugendhilfe im Prüfungsgebiet
„Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften“.
Wir erwarten die Laufbahnprüfung des gehobenen Verwaltungsdienstes oder eine vergleichbare Ausbildung mit
überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis.
Wir bieten eine interessante und vielseitige Tätigkeit sowie bei
Bewährung Aufstiegsmöglichkeiten bis nach Besoldungsgruppe
A 13 g.D. BBesO oder entsprechende Entgeltgruppe TV-L.
Nähere Informationen über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz
und über die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil
und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im
Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de
Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens
17. Dezember 2010 an:
Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Präsidialabteilung,
Postfach 17 69, 67327 Speyer.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Schott,
Tel. 06232-617101, oder Frau Jung, Tel. 06232-617159.
Seite 2462
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 44
Stellenausschreibungen
Beim
Polizeipräsidium
Frankfurt am Main
Im
Hessischen
Sozialministerium
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle der/des
ist in der Abteilung V „Gesundheit“ zum nächstmöglichen
Zeitpunkt in dem Referat V 3 „Infektionsschutz, öffentlicher
Gesundheitsdienst, medizinische Vorsorge und Versorgungsfragen, Umwelttoxikologie“ die die Stelle einer/eines
Leiterin bzw. Leiters
der Abteilung Verwaltung
zu besetzen. Der Dienstposten ist nach Bes.Gr. A 16 BBesG bewertet. Gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften ist das Amt
ggf. zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 19a Hessisches Beamtengesetz) zu übertragen.
Die Abteilung Verwaltung umfasst sechs Hauptsachgebiete –
V 1 Recht, Organisation, V 2 Allgemeine Verwaltung, V 3 Personal, Aus- und Fortbildung, V 4 Ärztlicher Dienst, V 5 Prüfgruppe Luftsicherheitsgesetz und V 6 Amtsdelikte. Aufgabenschwerpunkte sind neben dem Recht des öffentlichen Dienstes
das allgemeine und das besondere Polizeirecht sowie das allgemeine Verwaltungsrecht.
In Betracht kommen überdurchschnittlich qualifizierte Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes des Landes Hessen, die die Befähigung zum Richteramt
besitzen und über sehr umfangreiche Kenntnisse im Dienst- und
Tarifrecht, Disziplinarrecht und Haushalts- und Rechnungswesen sowie über Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht verfügen. Eine mehrjährige erfolgreiche Erfahrung in herausgehobenen Leitungsfunktionen mit umfänglicher Personalverantwortung (Personalführung und Personalentwicklung) wird von der
Bewerberin bzw. dem Bewerber erwartet.
Erwartet werden darüber hinaus ein außergewöhnlich hohes
Maß an Einsatzbereitschaft (insbesondere bei besonderen Einsatzlagen), Eigeninitiative, Belastbarkeit und Kooperationsvermögen, ausgeprägte Fähigkeit zur Personalführung sowie Verhandlungsgeschick, Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen.
Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich. Jedoch
muss sichergestellt werden, dass die Funktion im Umfang einer
ganzen Stelle besetzt wird.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport strebt eine
Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen an. Bewerbungen von Frauen wird daher mit besonderem Interesse entgegengesehen.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Als Ansprechpartner steht Ihnen vom Polizeipräsidium Frankfurt
am Main Herr Polizeivizepräsident Bereswill, Telefon 069 75580001, und als Ansprechpartnerin vom Hessischen Ministerium
des Innern und für Sport Frau Ministerialrätin Reusch-Demel,
Telefon 0611 353-1244, zur Verfügung.
Ihre aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte bis zum
22. November 2010 unter Angabe der Kennziffer 34/2010 an
das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport
Referat Z 7, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65187 Wiesbaden.
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters
zu besetzen.
Es steht eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zur Verfügung, die auch mit einer oder einem Tarifbeschäftigten besetzt
werden kann.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Mitarbeit
bei folgenden Aufgaben:
• Fachaufsicht öffentlicher Gesundheitsdienst
• Infektionsschutz, Krankenhaushygiene, allgemeine Hygiene
• Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
• Impfwesen
• Haushaltsangelegenheiten des Referates
Fachliches und persönliches Anforderungsprofil:
• abgeschlossene aufgabenbezogene Fachhochschulausbildung, z. B. public health, Gesundheitsingenieur oder Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. Verwaltungsprüfung II mit praktischer
Erfahrung in der Gesundheitsverwaltung
• Kenntnisse im Haushaltsrecht und der „Neuen Verwaltungssteuerung“ oder die Bereitschaft, sich diese anzueignen
• Fähigkeit, sich schnell und umfassend in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten
• Fähigkeit zu selbständigem konzeptionellen Arbeiten
• sicheres und überzeugendes Auftreten in der Außenvertretung des Hauses
• Teamfähigkeit
• Durchsetzungsvermögen
• Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Das Aufgabengebiet kann grundsätzlich auch mit Teilzeitkräften
besetzt werden.
Das Hessische Sozialministerium wurde im Rahmen des Audits
berufundfamilie als familienfreundliche Dienststelle zertifiziert.
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach
Erscheinen dieser Anzeige an das
Hessische Sozialministerium,
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen Frau Dr. Wirtz, Tel.:
0611 817-3336, oder Frau Bonse, Tel.: 0611 817-3579, gerne
zur Verfügung.
E-Mails an den
@
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
ralph.wagner@chmielorz.de
@
Nr. 44
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 2463
Beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Im
Hessischen
Sozialministerium
ist in der Abteilung V „Gesundheit“ zum nächstmöglichen
Zeitpunkt im Referat V 8 „Prävention“ die Stelle einer/eines
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters
zu besetzen.
Es steht eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zur Verfügung, die auch mit einer oder einem Tarifbeschäftigten besetzt
werden kann.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Mitarbeit
bei folgenden Aufgaben:
• Förderangelegenheiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung
• Gesundheitsstatistik, gesundheitsökonomische Analysen
• rechtliche Ausarbeitungen im Rahmen der Sozialversicherungsgesetzgebung
• Unterstützung des Referates „Suchthilfe“ in Förderangelegenheiten
Fachliches und persönliches Anforderungsprofil:
• Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst bzw. Verwaltungsprüfung II, eine andere
abgeschlossene aufgabenbezogene Fachhochschulausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikationen
• umfassende praktische Kenntnisse im Haushaltsrecht oder
die Bereitschaft, sich diese anzueignen
• Projektmanagement und Controlling
• betriebswirtschaftliches Fachwissen in Gesundheitsökonomie
• Fähigkeit, sich schnell und umfassend in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten
• Fähigkeit zu selbständigem konzeptionellen Arbeiten
• sicheres und überzeugendes Auftreten in der Außenvertretung des Hauses
• Teamfähigkeit
• Durchsetzungsvermögen
• Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Das Aufgabengebiet kann grundsätzlich auch mit Teilzeitkräften
besetzt werden.
Das Hessische Sozialministerium wurde im Rahmen des Audits
berufundfamilie als familienfreundliche Dienststelle zertifiziert.
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach
Erscheinen dieser Anzeige an das
Hessische Sozialministerium,
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen Frau Dr. MaulbeckerArmstrong, Tel.: 0611 817-3654, oder Frau Bonse, Tel.: 0611
817-3579, gerne zur Verfügung.
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
✆
06122 7709-152
Herr Wagner
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle als
zentrale Bürofachkraft/Sekretärin
im Geschäftszimmer
der Amts- und Abteilungsleitung
zu besetzen.
In diesem Arbeitsbereich wird eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit geboten, die alle Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Landesamtes sowie leitungsunterstützende Aufgaben umfasst. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 6 TV-H. Beschäftigten des Landesamtes wird außerdem
eine Sicherheitszulage gezahlt.
Aufgabenschwerpunkte
• optimale Planung, Durchführung, Koordination und Kontrolle
aller Verwaltungsvorgänge des Geschäftszimmers der Amtsleitung und im Abteilungsbereich nach Auftrag, Zielsetzung und
Terminstellung unter Beachtung einschlägiger Verwaltungsvorschriften
• Öffnung und Verteilung der Eingangspost
• Erledigung von Korrespondenz, Berichten, Aktenvermerken
und Protokolle nach Diktat, Manuskript, Stichworten und selbständig, auch bei der elektronischen Kommunikation
• wirksame Unterstützung der Amts- und Abteilungsleitung bei
der Schriftgutverwaltung, Ablage und Registratur
• Führung und Überwachung der Terminplanung verbunden
mit der Vorbereitung und Planung von Dienstreisen
• Vorbereitung und Betreuung von Besprechungen und Veranstaltungen
• unterstützende Sachbearbeitung in der Abteilung und bei Projekten
Fachliches Anforderungsprofil
• abgeschlossene Berufsausbildung als Fachangestellte/r für
Bürokommunikation, Sekretärin oder vergleichbarer Abschluss
• gute bis sehr gute Prüfungsergebnisse bzw. entsprechende
Leistungsnachweise
• mehrjährige, umfassende Berufserfahrung in Büro- und Verwaltungstätigkeiten
• sehr gute PC-Kenntnisse, insbesondere in der Anwendung der
gängigen Office-Produkte
• sehr guter Schreibstil sowie Beherrschung der deutschen
Rechtschreibung und Grammatik
Persönliches Anforderungsprofil
• sicheres Auftreten verbunden mit Flexibilität und Belastbarkeit auch bei unvorhergesehenen Ereignissen im Tagesgeschäft
• Organisationsvermögen
• großes persönliches Engagement
• verbindliche Umgangsformen
Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Neuntes
Buch – (SGB IX) werden berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, eine vollschichtige Besetzung der Stelle muss jedoch gewährleistet sein.
Eine Einstellung ist notwendigerweise mit einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) verbunden, mit der sich die Bewerberin/der Bewerber einverstanden erklären muss.
Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen vollständigen und
aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 15. November 2010 an das
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
Postfach 3905, 65029 Wiesbaden,
poststelle@lfv.hessen.de
Bitte legen Sie nur Fotokopien vor, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden können. Bewerbungskosten
können nicht erstattet werden.
Bei einer Bewerbung per E-Mail senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen als WORD- bzw. PDF-Datei an
die o. a. E-Mail-Adresse.
Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Müller, Tel 0611 720-220, zur
Verfügung.
Seite 2464
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 44
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Im Main-Taunus-Kreis
ist die Stelle der/des
hauptamtlichen Landrätin/
hauptamtlichen Landrats
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Der Main-Taunus-Kreis gliedert sich in 12 Städte und Gemeinden mit derzeit ca. 226.000 Einwohnern.
Die Landrätin/Der Landrat wird am 27. März 2011 von den
wahlberechtigten Einwohnern des Kreises für die Dauer von
sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf
Zeit berufen. Eine eventuelle Stichwahl findet am 10. April
2011 unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt,
die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die Besoldung erfolgt nach B 7 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen WahlbeamtenAufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.
Frühestmöglicher Beginn der Amtszeit ist der 1. Oktober 2011.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 25. Lebensjahr
vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
nicht wählbar ist, wer nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form
eines Wahlvorschlags erfolgen. Für die Einreichung der
Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 41, 10 bis
13, und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sowie des
§ 60 in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung.
Danach können die Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des
Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von
Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern eingereicht
werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags sind gesetzlich vorgeschrieben.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag, den
20.01.2011 bis 18.00 Uhr, während der Dienststunden bei
dem Kreiswahlleiter für die Landrats-Direktwahl, Landratsamt, Zimmer 1.088, Am Kreishaus 1- 5, 65719 Hofheim am
Taunus, einzureichen.
Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke zu erhalten.
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem
20.01.2011 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben
werden können.
Die vollständige "Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen" ist am 06.10.2010 im Amtsblatt des MainTaunus-Kreises öffentlich bekannt gemacht worden; sie kann
zusätzlich unter der o.g. Anschrift angefordert werden.
65719 Hofheim am Taunus, den 20.10.2010
Der Kreiswahlleiter
für die Direktwahl des Landrats des Main-Taunus-Kreises
gez. Klaus Kircher
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
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Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
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jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
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Der Umfang der Ausgabe Nr. 44 vom 1. November 2010 beträgt 32 Seiten.