Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung - DIAG
Transcription
Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung - DIAG
DIAG-MAV A Trier Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung (KAVO) für das Bistum Trier Vom 2.12.1974 (KA 1974 Nr. 270; Handbuch des Rechts Nr. 650.1) i. d. F. der Änderung vom 10. Januar 2006 (KA 2006, Nr. 34) Inhaltsverzeichnis §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 15a § 15b § 16 § 17 § 18 § 19 § 19a § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 29a § 30 § 31 § 32 § 32a § 32b § 32c § 32d § 32 e 1 Geltungsbereich Einstellungsvoraussetzungen Ärztliche Untersuchung Schriftform, Nebenabreden Probezeit Dienstversprechen Allgemeine Pflichten Vorgesetztenverhältnisse Schweigepflicht Belohnungen und Geschenke Nebentätigkeiten Versetzung und Abordnung Personalakten Schadenshaftung Regelmäßige Arbeitszeit Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (gestrichen) Teilzeitbeschäftigung Überstunden Arbeitsversäumnis Beschäftigungszeit Dienstzeit Geltendmachung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten Eingruppierung Eingruppierung in besonderen Fällen Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit Entgelthöhe Stufen der Entgelttabelle Allgemeine Regelungen zu den Stufen Vermögenswirksame Leistungen Vergütung hauptamtlich Teilzeitbeschäftigter Auszahlungen der Vergütungen, Vorschüsse Krankenbezüge Anzeige und Nachweispflichten Forderungsübergang bei Dritthaftung Jubiläumszuwendungen Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen Weihnachtszuwendung Fahrtkostenerstattung - aufgehoben Regelung der Altersteilzeitarbeit Rationalisierungsschutz § 33 § 34 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 39a § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 Sterbegeld Zusatzversorgung (Fassung 1975) Zusatzversorgung (Fassung 1976) Erholungsurlaub Dauer des Erholungsurlaubs Sonderurlaub Urlaubsabgeltung Arbeitsbefreiung Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Unkündbare Mitarbeiter Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit Schriftform der Kündigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung Schlichtungsausschuß Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen Übergangsgeld, Voraussetzungen Bemessung des Übergangsgeldes Auszahlung des Übergangsgeldes Dienstwohnungen Sachleistungen Ausschlußfristen Besitzstandswahrung Vorläufige Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den Änderungen der KAVO um 1. Oktober 2005 - aufgehoben Beschlüsse der Zentral-KODA Schlußbestimmungen Anlagen Anlage 1a Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Tätigkeitsmerkmale Arbeitsvertrag für hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter Niederschrift über das Dienstversprechen nach § 6 KAVO und über die Aushändigung des Arbeitsvertrages nach § 3 KAVO Verordnung über die Nebentätigkeit der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der KAVO fallen Tabelle des Entgelts für Mitarbeiter (§ 23 KAVO) Tabelle der Grundvergütungen für Mitarbeiter, die unter die Anlage 1b fallen nach Vollendung des 20. Lebensjahres (§ 24 Abschnitt B KAVO) Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten einer neuen Anlage 1 zur KAVO stattfindende Eingruppierungsvorgänge Strukturausgleich für Mitarbeiter - aufgehoben - aufgehoben Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen 2 DIAG-MAV A Trier Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17 Anlage 18 Anlage 19 Anlage 20 Anlage 21 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - aufgehoben Verordnung über vermögenswirksame Leistungen nach § 26 KAVO Verordnung Weihnachtszuwendung an hauptamtliche Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Verordnung über Fahrtkostenerstattung an hauptamtliche Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) - aufgehoben Bestimmungen für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter Verordnung zur Regelung der Altersteilzeitarbeit nach § 32 d (KAVO) Verordnung über den Rationalisierungsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 32 e der KAVO Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen gemäß § 57 KAVO Präambel Diese Ordnung ist ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der kirchlichen Dienste. Die Entgeltregelungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VKA) in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA). Im Übrigen entspricht diese Ordnung den wesentlichen Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Soweit die Bestimmungen der KAVO mit denen des BAT-VKA in der bis zum 30. September 2005 gültigen Fassung, des TVöD-VKA oder des TVÜ-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt. . § 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern • des Bistums Trier*, • der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände und • Gemeinnützigen Trägergesellschaften Katholischer Kindertageseinrichtungen im Raum Koblenz, im Raum Trier und im Raum Saarland mbH (2) Für Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 18. (3) Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen, deren Tätigkeitsmerkmale in den Anlagen 1 a und 1 b dieser Ordnung genannt werden. § 2 Einstellungsvoraussetzungen 1 - entfallen § 3 Ärztliche Untersuchung (1) Der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Einstellung seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen. (2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. (3) Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Einrichtungen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Mitarbeiter, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden. (4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag bekanntzugeben. § 4 Schriftform, Nebenabreden (1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich nach Muster (Anlage 2) abzuschließen; dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen oder durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist. (3) Die Beschlüsse der Einstellungsgremien bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikars; die Arbeit darf erst nach der Genehmigung des Arbeitsvertrages aufgenommen werden. 1 * Die Erweiterung des Geltungsbereichs der KAVO auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums bedarf zu ihrer Umsetzung einer weiteren Anpassung der KAVO sowie der einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen den betr. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Bistum Trier. 3 § 2 mit Wirkung vom 1. 1. 1994 abgelöst durch die Art. 3 und 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. 9. 1993 (KA 1993 Nr. 200) 4 DIAG-MAV A Trier § 5 Probezeit Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Hat der Mitarbeiter in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht. § 6 Dienstversprechen (1) Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und insbesondere die Wahrung des Dienstgeheimnisses zu versprechen. Das Versprechen wird wie folgt abgelegt und durch Handschlag bekräftigt: Der Dienstvorgesetzte spricht folgende Worte vor: »Sie versprechen, Ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und insbesondere das Dienstgeheimnis zu wahren.« Der Mitarbeiter antwortet: »Ich verspreche es.« (2) Über das Dienstversprechen ist eine vom Mitarbeiter mitzuunterzeichnende Niederschrift nach vorgeschriebenem Muster (Anlage 3) zu fertigen. § 7 Allgemeine Pflichten1 - (1) und (2) entfallen (3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Mitarbeiter hat Anordnungen, deren Ausführung ihm erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen; hierüber soll dem Generalvikariat Mitteilung gemacht werden. § 8 Vorgesetztenverhältnisse (1) Dienstvorgesetzter ist, wer für Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter zuständig ist. (2) Vorgesetzter ist, wer einem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. (3) Dienstvorgesetzter ist in der Regel der Vorsitzende des Einstellungsgremiums. Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten können in genau zu beschreibendem Umfang auf andere Personen delegiert werden. Die Delegation ist den betroffenen Mitarbeitern bekanntzugeben. (4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der jeweiligen Einrichtung. 1 § 7 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. 1. 1994 abgelöst durch die Art. 3 und 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. 9. 1993 (KA 1993 Nr. 200) 5 § 9 Schweigepflicht (1) Der Mitarbeiter hat über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung sich aus der Sache ergibt oder angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. (2) Der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und ähnliches, sowie Aufzeichnungen über Vorgänge aus dem dienstlichen Bereich herauszugeben. (3) Der Mitarbeiter hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu wahren. § 10 Belohnungen und Geschenke (1) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. (2) Werden dem Mitarbeiter Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. § 11 Nebentätigkeiten (1) Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers und der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates nach Maßgabe der Verordnung über die Nebentätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeiter (Anlage 4). (2) Gehört eine Tätigkeit, die wie eine Nebentätigkeit ausgeübt wird, zu den Dienstobliegenheiten des Hauptamtes, so wird der Mitarbeiter ohne Vergütung für die Stunden dieser Tätigkeit freigestellt. § 12 Versetzung und Abordnung (1) Der Mitarbeiter kann aus dienstlichen oder organisatorischen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Mitarbeiter an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören. (2) Während der Probezeit darf der Mitarbeiter ohne seine Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden. § 13 Personalakten (1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen. (2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu der Personalakte zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. (3) Der Mitarbeiter muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden 6 DIAG-MAV A Trier können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. § 14 Schadenshaftung Für die Schadenshaftung des Mitarbeiters finden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. § 15 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Im liturgischen Dienst werden nicht regelmäßig wöchentlich anfallende Dienste auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres angerechnet. Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens sechs Tage in der Woche zu verteilen. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann ab 1. April 1989 verlängert werden: a) bis zu 10 Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. b) bis zu 11 Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. Die regelmäßige Arbeitszeit für Hausmeister beträgt einschließlich der Arbeitsbereitschaft durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich. (3) In Dienststellen, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, muß an Sonntagen und Wochenfeiertagen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet werden. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betriebsüblichen Verhältnisse es zulassen. Satz 2 gilt nicht für Mitarbeiter, die an allen Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, insbesondere im liturgischen Dienst. Bei dienstplanmäßiger Sonntagsarbeit ist im Dienstplan innerhalb der nächsten sechs Arbeitstage ein arbeitsfreier Werktag vorzusehen. Ausnahmsweise kann der arbeitsfreie Tag einvernehmlich auf die folgende Woche übertragen werden. Unterabsatz 2 gilt entsprechend für dienstplanmäßige Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen. Diese kann auch dadurch ausgeglichen werden, daß der Mitarbeiter a) für vier Wochenfeiertage bis zu zwei arbeitsfreie Samstage mit je einem darauffolgenden arbeitsfreien Sonntag im Jahr erhält und b) für weiter auszugleichende Wochenfeiertage innerhalb einer Frist von vier Wochen vom auszugleichenden Wochenfeiertag an Freizeitausgleich an einem Werktag erhält. Soweit die zu Unterabsatz 3 Buchstabe b genannte Ausgleichsfrist aus betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß der Ausgleich bis zum 30. September eines jeden Jahres gewährt werden. 7 (4) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 23) erteilt. Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechend Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung nach § 23 gewährt. Die nach Unterabsatz 1 Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Mitarbeiter, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Mitarbeitern, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Mitarbeiter regelmäßig arbeitsfreien Tag. (5) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle. Arbeitsstelle ist insbesondere der Verwaltungs- oder Betriebsbereich in dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet. § 15 a Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (gestrichen) § 15 b Teilzeitbeschäftigung1 (1) Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15) vereinbart werden, wenn sie a) mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. (2) Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. 8 DIAG-MAV A Trier § 16 Überstunden (1) Die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 und 2) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar, sollten sie spätestens am Vortage angekündigt werden. Ein Anspruch auf Ausgleich von nicht angeordneten Überstunden besteht nicht. (2) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung nach § 23 auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden, zu erteilen. (3) Die bei Dienstreisen notwendigen Reisezeiten gelten nicht als Überstunden. 1 Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum Trier hat zu § 15 b der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier am 29. Mai 1995 folgenden Beschluß gefaßt: Die Berufung auf organisatorische Schwierigkeiten für sich allein wird nicht als Grund angesehen, den Antrag eines Mitarbeiters auf Teilzeitbeschäftigung abzulehnen. Statt dessen soll im Einzelfall jeweils geprüft werden, ob eine Lösung gefunden werden kann, die den Wunsch des Mitarbeiters auf Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt und den dienstlichen Belangen dabei gleichzeitig Rechnung trägt. § 17 Arbeitsversäumnis (1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter unbeschadet des § 39 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) Der Mitarbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. § 18 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 vor dem 1. Januar 2002 bleiben unberücksichtigt. Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit. 9 Dies gilt nicht, 1. wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder 2. wenn die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Einrichtung oder geschlossene Teile einer solchen, in der die KAVO oder eine sonstige Regelung wesentlich gleichen Inhalts allgemein angewandt worden ist, so sind dem Mitarbeiter die bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit anzurechnen. § 19 Dienstzeit (1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit (§ 18) sowie die nach den Absätzen 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung nach den Absätzen 2 bis 5 werden Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 vor dem 1. Januar 2002 nicht berücksichtigt. (2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis verbrachten Tätigkeit a) im Dienst der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform, b) im Dienst der evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform, c) im Dienst eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, wenn auf diese Arbeitsverhältnisse die KAVO, eine sonstige Regelung wesentlich gleichen Inhalts oder beamtenrechtliche Bestimmungen angewendet worden sind oder wenn der Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis gestanden hat. (3) Die im Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. Dies gilt nicht, a) wenn der Mitarbeiter im Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienststelle oder Einrichtung desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne des Absatz 2 übergetreten ist oder b) wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder c) wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte. 10 DIAG-MAV A Trier (4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war. (5) Anzurechnen sind ferner a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 19a Geltendmachung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern. § 20 Eingruppierung bei der Einstellung (1) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a. Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind die Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 11 (3) Tätigkeitskombinationen, die in der Anlage 1a genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach Unterabsatz 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten überwiegt. (4) Entgeltgruppe bzw. Vergütungs- und Fallgruppe des Mitarbeiters sind im Arbeitsvertrag anzugeben. § 21 Eingruppierung in besonderen Fällen (1) Ist dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 20 Absatz 2 Unterabsatz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5) und hat der Mitarbeiter die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 22 Absatz 1 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- und Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Mitarbeiter vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 22 Absatz 1 sinngemäß. (2) Falls die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe eine abgelegte Prüfung voraussetzen, ist eine Höhergruppierung in dieser Gruppe nicht möglich." § 22 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 20 Absatz 2 Unterabsatz 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung entspricht (§ 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5) und hat er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und der Entgeltgruppe und Stufe, die dem Mitarbeiter zustehen würden, wenn er in die Entgeltgruppe des Vertretenen höhergruppiert worden wäre. Steht die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat zu, erhält er für jeden Kalendertag der Übertragung 1/30 der Zulage. (3) Der Mitarbeiter, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf eine persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortfall der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub 12 DIAG-MAV A Trier solange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet. (4) Falls die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe eine abgelegte Prüfung voraussetzen, ist die Gewährung einer Zulage nicht möglich." § 23 Entgelthöhe Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der Anlage 5 § 24 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 11 umfassen 6 Stufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichen nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. (4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. § 25 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (2) (z. Zt. unbesetzt) (3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 24 Absatz 3 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 29 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliche Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, 13 f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. (4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrages." § 26 Vermögenswirksame Leistung Der Mitarbeiter erhält eine vermögenswirksame Leistung nach Maßgabe der Anlage 14. § 27 Vergütung Teilzeitbeschäftigter (1) Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von der Vergütung (§ 23), die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter darüber hinaus leistet, sind grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 23) auszugleichen. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters; § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind. 14 DIAG-MAV A Trier § 28 Auszahlungen der Vergütungen, Vorschüsse (1) Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Mitarbeiter eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto zu zahlen. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. (2) Besteht der Anspruch auf Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Vergütung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung, so gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Der Mitarbeiter hat sich von der Höhe des ausgezahlten Betrages sofort zu überzeugen und eine etwaige Nichtübereinstimmung des gezahlten Betrages mit der Abrechnung oder Zahlungsliste sofort zu beanstanden. (5) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf spezifizierte Bruttoberechnung und Nettoberechnung seiner Vergütung bei Einstellung oder bei Änderung der Vergütung. (6) Vorschüsse können nach den Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Anlage 11) gewährt werden. Darüber hinaus kann dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Mitarbeiter, wenn sich die Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuß auf die Rente gewährt werden. (7) Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzuerstatten, wenn sie auf typischen Versehen, wie z. B. Schreib- oder Rechenfehlern, beruhen. Im übrigen gelten für die Rückzahlungspflicht zuviel gezahlter Bezüge die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. (8) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Protokollnotizen zu Absatz 1: Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden. § 29 Krankenbezüge (1) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. 15 23 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich angeordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Ein Verschulden im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Vergütungen, die nach § 23 zu zahlen wären. Wird der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. (3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß. Dies gilt nicht, a) wenn der Mitarbeiter Rente wegen Erwerbminderung (§ 43 SGV VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, b) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat. 24 16 DIAG-MAV A Trier 4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich der BistumsKODA-Ordnung von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche, von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt. Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit die Zeit einer Beschäftigung im Sinne von Satz 1 von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuß gezahlt, wie wenn er diese Zeit der Beschäftigung bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens 2 Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet. (5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei einem Dienstgeber im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen, von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen bezogen werden; Absatz 4 Unterabsatz 3 gilt entsprechend. Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr. Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch. (6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die Zeit gemäß Abs. 4 Satz 1 bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatz 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben. (7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der 17 gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB IV in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diese Ordnung bzw. eine Ordnung oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitarbeiters gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teiles des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt. (8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettovergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Mitarbeiters zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt. Nettovergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vergütung gemäß § 23. (9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch der Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitarbeiter als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. (10) Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Höhe der Bezüge versicherungsfrei sind, sind verpflichtet, für sich und ggf. für ihre Familienangehörigen eine ausreichende Krankenversicherung abzuschließen. Hierzu gehört auch die Sicherstellung eines Krankengeldes für den Fall, daß die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum, für den Krankenbezüge nach dieser Ordnung gezahlt werden, hinausgeht. § 29a Anzeige- und Nachweispflichten (1) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 18 DIAG-MAV A Trier in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Hält sich der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange der Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daß der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. (2) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabsatz 3 gilt entsprechend. § 30 Forderungsübergang bei Dritthaftung (1) Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. (2) Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters geltend gemacht werden. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Mitarbeiter den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber 19 verhindert, es sei denn, daß der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. § 31 Jubiläumszuwendungen (1) Die Mitarbeiter erhalten als Jubiläumszuwendungen nach einer Tätigkeit im Dienst der in § 19 Abs. 2 genannten Dienstgeber von 25 Jahren 306,78 €, von 40 Jahren 409,03 €, von 50 Jahren 511,29 €, wenn auf diese Arbeitsverhältnisse die KAVO, eine sonstige Regelung wesentlich gleichen Inhalts oder beamtenrechtliche Bestimmungen angewendet worden sind. (2) Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt. (3) (gestrichen ab 1.1.1998) § 32 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Die Mitarbeiter erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-., Geburts- und Todesfällen (Anlage 12). Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. § 32 a Weihnachtszuwendung (1) Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtszuwendung nach Maßgabe der Verordnung über eine Weihnachtszuwendung (Anlage 15). (2) Auf Antrag eines Mitarbeiters mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden1 kann die Zahlung einer Weihnachtszuwendung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. § 32 b Fahrtkostenerstattung Der Mitarbeiter erhält Fahrtkostenerstattung nach Verordnung über Fahrtkostenerstattung (Anlage 16). Maßgabe der § 32 c – aufgehoben - § 32 d Regelung der Altersteilzeitarbeit Für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit finden die Bestimmungen der Anlage 19 Anwendung. 20 DIAG-MAV A Trier § 32 e Rationalisierungsschutz Zur Regelung des Rationalisierungsschutzes für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Bestimmungen der Anlage 20. § 33 Sterbegeld (1) Beim Tode des Mitarbeiters, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 37 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 geruht hat, erhalten a) der überlebende Ehegatte, b) die Abkömmlinge des Mitarbeiters Sterbegeld. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren: a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. (3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 23) des Verstorbenen gewährt. Hat der Mitarbeiter zur Zeit seines Todes wegen Ablauf der Fristen des § 29 Abs. 2 keine Krankenbezüge mehr erhalten, oder hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 23) des Verstorbenen gewährt. Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt. (4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet. (5) Die Zahlung an einen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Abs. 1 oder 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Vergütungen für den Sterbemonat nicht zurückgefordert. 1 Gilt für den entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiter eine von § 15 Abs. 1 abweichende regelmäßige Arbeitszeit (vgl. § 15 Abs. 2 Unterabs. 2), ist der entsprechende Anteil dieser Arbeitszeit maßgebend. 21 (6) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld. (7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Abs. 1 oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten. § 34 Zusatzversorgung (Fassung 1975) (1) Zur Sicherung einer ausreichenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind für den Mitarbeiter entweder a) Beiträge zur Höherversicherung in der Angestelltenversicherung in Höhe von 6,5 % des für die Beitragsbemessung gem. § 7 Abs. 5 VersO maßgebenden Arbeitsentgelts oder b) Beiträge an die "Selbsthilfe" bzw. "Altershilfe" zu leisten. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber. Ergibt sich bei Feststellung des Beitrags kein voller DM-Betrag, sind Pfennigbeträge von mehr als 49 nach oben, von weniger als 50 nach unten auf einen vollen DM-Betrag zu runden. Für die Abführung des Beitrags zur Höherversicherung gilt die Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten. Für die Versicherung bei der »Selbsthilfe« bzw. »Altershilfe« gelten deren Satzungen und Beitragstabellen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Abführung von Beiträgen zur zusätzlichen Altersversorgung entfällt für folgende Mitarbeiter: a) die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.; b) die aus der zusätzlichen Rentenversicherung bzw. aus einem öffentlichen oder privaten Versicherungs- oder Versorgungsinstitut ein Altersruhegeld oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten; c) deren Arbeitszeit regelmäßig weniger als 50 % der nach § 15 festgelegten Arbeitszeit beträgt; d) die im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine einmalige Arbeit zur Aushilfe oder Vertretung eingestellt sind; e) die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind; f) die das 60. Lebensjahr, und Mitarbeiterinnen die das 55. Lebensjahr bei Eintritt in ein Dienstverhältnis im Bereich dieser Ordnung vollendet haben, sofern sie vor diesem Zeitpunkt keine Beiträge zur Höherversicherung in der Angestelltenversicherung oder zur "Selbsthilfe" abgeführt haben; g) die eine Verzichterklärung gemäß Absatz 3 abgegeben haben. (3) außer Kraft durch C. ÄndVO. 22 DIAG-MAV A Trier (Fassung 1976) (1) Mitarbeiter, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern. (2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters sowie der Versorgungsanspruch eines seiner Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihren Ausführungsbestimmungen und kann nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden. (3) Die nach §§ 61, 62 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zu zahlende Umlage hat der Dienstgeber bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 € pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist. (4) Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für die Mitarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder ein solches abschließen kann, für die Dauer der Versicherung bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Die Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung. § 35 Erholungsurlaub (1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Urlaubsvergütung ist die Vergütung nach § 23. (3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von 3 Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Mitarbeiter vorher ausscheidet. (4) (gestrichen) (5) Der Urlaub, der dem Mitarbeiter in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. (6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Mitarbeiters in zwei Teilen genommen werden, dabei muß jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, daß der Mitarbeiter mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist. Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 29a Absatz 1 gilt entsprechend. Der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. 23 Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt . Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 29 Absatz 1 Unterabsatz 2) verlangt. (7) In Einrichtungen, für die Betriebsferien angeordnet sind, erhalten die Mitarbeiter den ihnen nach § 36 zustehenden Urlaub während der Betriebsferien. Die Bestimmung des Abs. 6 Satz 2 findet nur auf über die Betriebsferien hinausgehende Ansprüche Anwendung. (8) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. Kann die Mitarbeiterin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April antreten, hat sie ihn innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs anzutreten. (9) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit. § 36 Dauer des Erholungsurlaubs (1) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt: a) wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 bis zum vollendeten 40. Lebensjahr Arbeitstage 29 nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 b) wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 31 c) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr Arbeitstage 35 nach Vollendung des 40. Lebensjahres 36 Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gelten die Urlaubsbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes 1. 24 DIAG-MAV A Trier (2) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 37 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (3) Der Zusatzurlaub nach dem SGB IX wird hierdurch nicht berührt. Der dem Mitarbeiter zustehende jährliche Erholungsurlaub wird für jeden vollen Monat der Elternzeit gemäß § 17 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit bei dem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2, § 15 Abs. 5 BErzGG). (4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Ist die durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs. 1. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach Unterabsatz 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 2 zu vermindern ist. 1 § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (BGBl. I,S. 965); (1) Der Arbeitgeber hat Jungendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist; 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 19 Jahre alt ist. 25 (6) Vor Anwendung der Absätze 2 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen. (7) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. (8) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. Für die Urlaubsdauer der Jugendlichen ist das Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend . (9) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Mitarbeiter bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Mitarbeiters während des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt. § 37 Sonderurlaub (1) Mitarbeitern soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie a) mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. (2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach Abs. 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 18. In den Fällen des Abs. 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. (4) Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht. § 38 Urlaubsabgeltung (1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 45) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 47) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. Ist dem Mitarbeiter wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Mitarbeiter das 26 DIAG-MAV A Trier Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 36 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde. (2) Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluß in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 2 übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren. (3) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3 /65, bei der Sechstagewoche 1/26, der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln. § 39 Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung (§ 23) im nachstehend genannten Ausmaß – vorbehaltlich des Unterabs. 2 – von der Arbeit freigestellt wird, gelten die folgenden Anlässe: a) kirchliche Trauung des Mitarbeiters 1 Arbeitstag, b) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag, c) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende religiöse Feiern und kirchliche Eheschließung des Kindes 1 Arbeitstag, sofern sich die kirchliche Feier auf mehr als einen Tag erstreckt 2 Arbeitstage, d) silberne Hochzeit des Mitarbeiters 1 Arbeitstag, e) Tod von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, oder Geschwistern 1 Arbeitstag, f) Tod des Ehegatten oder eines Kindes 4 Arbeitstage, g) schwere Erkrankung aa) des Ehegatten, bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, cc) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Haushalt des Mitarbeiters lebt, dd) der im Haushalt des Mitarbeiters lebenden Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern oder Geschwister des Mitarbeiters, ee) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 6 Tage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der 27 Doppelbuchstaben aa) bis dd) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. h) Ärztliche Untersuchung, ärztliche Behandlung und ärztlich verordnete Behandlung des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten, j) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag, k) Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen bis zu 3 Arbeitstage jährlich mit der Maßgabe, dass die innerhalb eines Jahres nicht in Anspruch genommenen Tage in das nächstfolgende Jahr übertragen werden können. Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung. In den Fällen der Buchstaben g und k vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag. In den Fällen der Buchstaben b, e, f, h und j erfolgt keine Minderung. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 23) nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen. (3) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 23) bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristig Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Hierzu können auch solche Anlässe gehören, für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen). 28 DIAG-MAV A Trier § 39 a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen (1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, zum Beispiel Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter die Vergütung (§ 23) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Die Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Mitarbeiter ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, daß der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Mitarbeiters zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daß die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird. Ebenso ist eine Verrechnung mit fälligen Ansprüchen auf Freizeitausgleich gemäß §§ 15, 16 möglich. (2) Bei Arbeitsversäumnis, das infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden die Vergütung (§ 23) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinanderfolgende Kalendertage fortgezahlt. § 40 Ordentliche Kündigung (1) Innerhalb der Probezeit nach § 5 beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende. (2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit nach § 18 bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsende, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. (3) Nach einer Beschäftigungszeit nach § 18 von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall eines groben Verstoßes gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt. (4) Für Mitarbeiter unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende. 29 § 41 Außerordentliche Kündigung (1) Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt ein grober, äußerer Verstoß gegen kirchliche Grundsätze und gegen die in § 7 genannten allgemeinen Pflichten; dazu gehört auch der Kirchenaustritt. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. § 42 Unkündbare Mitarbeiter (1) Dem nach § 40 Abs. 3 unkündbaren Mitarbeiter kann fristlos gekündigt werden, wenn wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB vorliegen. Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gilt ein schwerer offenkundiger Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt. (2) Andere wichtige betriebliche Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der Mitarbeiter dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe bilden und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen nicht, übertragen werden können. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß nach § 45 aufgelöst. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne daß der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, oder 30 DIAG-MAV A Trier b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit (§ 18) von 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat. § 43 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit Ist der Mitarbeiter infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der Zulage gemäß § 26 a Absatz 1 und der Grundvergütung zuzüglich der Zulage gemäß § 26 a Absatz 1, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung. § 44 Schriftform der Kündigung Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. § 45 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden. § 46 Schlichtungsausschuß Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll der Schlichtungsausschuß beim Generalvikariat angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlußfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich. § 47 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß der Mitarbeiter erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Mitarbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete 31 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Verzögert der Mitarbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 36 oder 37 SGB VI, oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Mitarbeiter das Gutachten bekanntgegeben worden ist. (2) Erhält der Mitarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Mitarbeiters nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist (§ 40 Abs. 2), des unkündbaren Mitarbeiters (§ 40 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides beziehungsweise mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Zustellung des Rentenbescheides der Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Mitarbeiter, dessen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine befristete Rente erhält. (4) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Mitarbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (5) Liegt bei einem Mitarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, an dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustim mungsbescheides des Integrationsamtes. 32 DIAG-MAV A Trier (6) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Mitarbeiter, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkündbar war, auf Antrag bei seinem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist. § 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat. (2) Soll der Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 geendet hat, ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieser Ordnung ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere Vergütung vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe, die der Tätigkeit des Mitarbeiters entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart worden ist. Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von dieser Ordnung erfaßten Arbeitgebers oder eines Arbeitgebers, der eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Mitarbeiter, wenn er noch voll leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht über 3 Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden. (3) Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden. § 49 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen (1) Bei Kündigungen hat der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muß. (2) Der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen. (3) Auf Antrag ist dem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung auszuhändigen. § 50 Übergangsgeld, Voraussetzungen (1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und 33 b) in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat, b) der Mitarbeiter gekündigt hat, c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag nach § 45 beendet ist, d) der Mitarbeiter eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes erhält, e) der Mitarbeiter auf Grund eines Vergleiches ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird, f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt, g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte, h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist, i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diese Ordnung oder eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat. (3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchstabe b und c wird Übergangsgeld gewährt, wenn 1. der Mitarbeiter wegen a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues, b) einer Körperschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht, c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, 2. die Mitarbeiterin außerdem wegen a) Schwangerschaft, b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag nach § 45 geschlossen hat. (4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist (§ 52 Abs. 1), in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu. 34 DIAG-MAV A Trier § 51 Bemessung des Übergangsgeldes (1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergütung nach § 23 bemessen. Steht ihm an diesem Tage keine Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen, die dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte. (2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeit, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen bei kirchlichen Arbeitgebern zurückgelegt ist, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung. (3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten Dienstgebern in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden; Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2002 werden nicht berücksichtigt. Beschäftigungszeiten in einem Ausbildungsverhältnis bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde. (4) Wurde dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davorliegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt. (5) Werden dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 50 Abs. 2 Buchst. i fallen oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Mitarbeiter, der nicht unter § 50 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilfslosigkeitszuschlag, c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder 35 e) f) g) h) deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden am Leben oder Körper oder Gesundheit geleistet werden, Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz, Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden, Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes, Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BKGG oder des § 65 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 EStG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem BKGG oder dem EStG. § 52 Auszahlung des Übergangsgeldes (1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 28 Absatz 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 51 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, daß der keine andere Beschäftigung angetreten hat. (2) Beim Tode des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 4 BKGG oder der §§ 64, 65 EStG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. § 53 Dienstwohnungen Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Vom Verwaltungsrat ist eine angemessene ortsübliche Miete festzusetzen. § 54 Sachleistungen Sind mit der Beschäftigung des Mitarbeiters Nebenbezüge durch Nutzung von Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener Betrag zu entrichten. § 55 Ausschlußfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. 36 DIAG-MAV A Trier § 56 Besitzstandswahrung Für die bei Inkrafttreten dieser Ordnung im Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter gelten für das zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis folgende Besitzstände: 1. Hatte ein Mitarbeiter eine längere Kündigungsfrist oder war er unkündbar, so gelten diese Regelungen fort. 2. Hatte ein Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen für eine längere Dauer, so behält er diesen Anspruch. § 57 Vorläufige Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den Änderungen der KAVO um 1. Oktober 2005 Die im Rahmen der KAVO-Reform zum 1. Oktober 2005 beschlossenen Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 6, 7, 8 und 21." § 58 – aufgehoben § 59 Beschlüsse der Zentral-KODA Vom Diözesanbischof in Kraft gesetzte Beschlüsse der Zentral-KODA im Sinne von § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung stehen in ihrer Wirkung den Regelungen dieser Ordnung gleich und ergänzen bzw. ersetzen sie.* § 60 Schlußbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten - bis auf die Ausnahmeregelung für Angestellte mit beamtenähnlicher Anstellung - alle für ihren Geltungsbereich erlassenen entsprechenden Ordnungen außer Kraft. Diese Ordnung tritt insbesondere an die Stelle der Besoldungsordnung für die Küster-Organisten und Chorleiter, der Besoldungsordnung für Pfarrsekretärinnen und der Verordnungen über die Vergütung und Eingruppierung des Kindergartenpersonals sowie der dazu erlassenen Regelungen und wird damit Inhalt der Arbeitsverträge, in denen die bisherigen Ordnungen Gegenstand des Dienstvertrages sind. * Die Beschlüsse der Zentral-KODA sind in einem Anhang zu den Anlagen der KAVO abgedruckt. 37 38 48 DIAG-MAV A Trier Anlage 1a zur KAVO: Tätigkeitsmerkmale (1) KX 1. Mitarbeiter in hauswirtschaftlicher Tätigkeit, für die spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. 2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Hausmeister/Hauswart, soweit nicht in der Vergütungsgruppe K IX oder K VIII eingruppiert. K IX 1. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Hausmeister; 2. Mitarbeiter mit entsprechenden handwerklichen Fähigkeiten, jedoch ohne abgeschlossene entsprechende handwerkliche Berufsoder Fachausbildung in der Tätigkeit als Hausmeister; 3. Mitarbeiter mit kirchenmusikalischen Aufgaben; 5. Hauswirtschaftliche Mitarbeiter(innen) in selbständiger Tätigkeit. K VIII 1. Küster mit Küsterprüfung; 2. Mitarbeiter mit entsprechender abgeschlossener handwerklicher Berufsoder Fachausbildung in der Tätigkeit als Hausmeister; 2a Mitarbeiter mit entsprechenden handwerklichen Fähigkeiten, jedoch ohne abgeschlossene entsprechende handwerkliche Berufsoder Fachausbildung in der Tätigkeit als Hausmeister nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K IX Fallgruppe 2; 3. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster; 4. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung und kirchenmusikalischem Eignungsnachweis; 5. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit kirchenmusikalischem Eignungsnachweis ; 6. Küster/Pfarramtshelfer mit Küsterprüfung ohne abgeschlossene bürokaufmännische Ausbildung; 7. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst von Sozialstationen während der ersten sechs Monate in dieser Tätigkeit; 8. Mitarbeiter mit kirchenmusikalischen Aufgaben nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K IX Fallgruppe 3; 9. Hauswirtschaftliche Mitarbeiter(innen) mit abgeschlossener Fachausbildung in selbständiger Tätigkeit. 10. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Hausmeister nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe K IX, Fallgruppe 1 (Anm. 8). 2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organist und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit C-Examen; 2a. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung und kirchenmusikalischem Eignungsnachweis nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 4; 3. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit kirchenmusikalischem Eignungsnachweis nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 5; 4. Küster/Pfarramtshelfer mit Küsterprüfung und abgeschlossener bürokaufmännischer Ausbildung; 5. Küster mit Küsterprüfung nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 1; 5a. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 3; 6. Küster mit Küsterprüfung, deren Tätigkeit in Kirchen, die unter Denkmalschutz stehen und die mit entsprechender reichhaltiger Innenausstattung versehen sind*), größere Kenntnisse und höhere Verantwortung erfordert; 7. Küster mit Küsterprüfung, denen organisierte Führungen mit sachkundigem Vortrag obliegen in Kirchen von kunsthistorischer Bedeutung (Architektur und/oder Ausstattung*) und wenn diese Führungen regelmäßig und häufig stattfinden; 8. Kinderpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit anderer tätigkeitsbezogener qualifizierter Ausbildung als Mitarbeiter in der Gruppe einer Kindertagesstätte; (Anm.2) ), sofern sie nicht in die Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 5 einzustufen sind; 9. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Hausmeister der Vergütungsgruppen K VIII Fallgruppe 2 und 2a nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der jeweiligen Fallgruppe; 10. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst von Sozialstationen nach sechsmonatiger Tätigkeit; 11. Pfarrsekretärinnen mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen (Anm.2a) ).*) 12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst einer KiTagGmbH mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. *) Ob die geforderte Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, entscheidet das Amt für kirchliche Denkmalpflege des Bistums Trier. K VII 1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung und C-Examen; 39 40 DIAG-MAV A Trier K VI b 1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung und C-Examen nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VII Fallgruppe 1; 2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit C-Examen nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VII Fallgruppe 2; 3. (gestrichen) 4. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in einer Kindertagesstätte; (Anm.3) ) 5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung als Mitarbeiterin in der Gruppe in einem Kinderhort, sofern nach staatlichen Regelungen die Qualifikation als Erzieherin gefordert wird; 5a. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in Lern- und Spielstuben; 6. Kinderpflegerinnen oder Mitarbeiter mit anderer tätigkeitsbezogener qualifizierter Ausbildung als Mitarbeiter in der Gruppe einer Kindertagesstätte nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K VII Fallgruppe 8 (Anm.2b) )*), sofern sie nicht in die Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 5 einzustufen sind; 7. Dorfhelfer(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit; 8. Familienpfleger(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit; 8a. Pfarrsekretärinnen mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K VII, Fallgruppe 11 (Anm.2a)); 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst einer KiTagGmbH mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe KVII Fallgruppe 12. KVc 1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung, C-Examen und Zusatzqualifikation5) oder mit Küsterprüfung und B-Examen (Anm.5) ); 2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit C-Examen und Zusatzqualifikation5) oder mit B-Examen; 2a. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung und C-Examen nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 1; 2b. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit C-Examen nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 2; *) 41 Übergangsregelung vom 22. 12. 1995 (ABL. vom 1. 1. 1996 S. 8): »Beschäftigungszeiten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung in der Vergütungsgruppe K VII KAVO verbracht wurden, werden auf die Bewährungszeit angerechnet.« (Inkrafttreten: 1. 7. 1996) 3. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in einer Kindertagesstätte nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 4; (Anm. I., 3)) 4. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung als Mitarbeiterin in der Gruppe in einem Kinderhort, in der ausschließlich Hortkinder betreut werden, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 5; (Anm. 7) 4a. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in Lern- und Spielstuben, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K VI B Fallgruppe 5a; (Anm.7 ) 5. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Gruppe; (Anm. II.) 6. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens zwei Gruppen bestellt sind; (Anm. II. 4)) 7. Dorfhelfer(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 8; 8. Familienpfleger(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 8a; 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung und/oder Personalverwaltung einer KiTag GmbH, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnissen und selbstständige Leistungen erfordert. KVb 1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung, B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung und A-Examen; (Anm.6) ); 2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit A-Examen; (Anm.6) ) 3. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster, Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung, C-Examen und mit Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung und B-Examen nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K V c Fallgruppe 1; (Anm.5) ) 4. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit C-Examen und Zusatzqualifikation5) oder mit B-Examen nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K V c Fallgruppe 2; 5. (gestrichen) 6. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens zwei Gruppen; 7. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen bestellt sind; (Anm.4) ) 8. Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit; 42 DIAG-MAV A Trier 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung und/oder Personalverwaltung einer KiTag GmbH, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnissen und selbstständige Leistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K V c, Fallgruppe 9. K IV b 1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung, B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung und A-Examen nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 1; (Anm.6) ) 2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit A-Examen nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 2; (Anm.6) ) 3. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung, C-Examen und mit Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung und B-Examen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 3; (Anm.5) ) 3a. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten , Chorleiter mit C-Examen und Zusatzqualifikation oder mit B-Examen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 4; (Anm.5) ) 4. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens zwei Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 6; 5. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 7; 6. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen; (Anm. III.) 7. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens fünf Gruppen; 8. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens fünf Gruppen bestellt sind; (Anm. III., 4)) 9. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen bestellt sind; (Anm. III., 4)) 10. Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 8; (Anm. IV.) 11. Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Leiter eines Hauses der offenen Tür. (Anm. III.) 43 K IV a 1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit Küsterprüfung, B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung und A-Examen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b Fallgruppe 1; (Anm.6) ) 2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten, Chorleiter mit B-Examen und mit Zusatzqualifikation oder mit A-Examen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b Fallgruppe 2; (Anm.6) ) 3. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens fünf Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b Fallgruppe 7; 4. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen; (Anm. V.) 5. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen; 6. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b Fallgruppe 9; (Anm.4) ) 7. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen bestellt sind. (Anm. V., 4) ) K III 1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV a Fallgruppe 5; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Gesamtleitung bei KiTa gGmbH, soweit sie in vollem Umfang des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfanges in dieser Funktion eingesetzt sind (Anmerkung VI). (2) Soweit für Arbeitnehmer in Abs. 1 dieser Anlage keine Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind, sollen sie entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des BAT-VKA oder erforderlichenfalls der AVR in eine der Vergütungsgruppen dieser Anlage eingruppiert werden. Soweit solche Vergütungsgruppen in dieser Anlage fehlen, soll einzelvertraglich die Grundvergütung in Anlehnung an eine Vergütungsgruppe des BAT-VKA oder der AVR vereinbart werden. (3) Küster ohne Küsterprüfung werden in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert. (4) Sind einer Stelle Aufgaben zugeordnet, die in der vorgesehenen Kombination in Abs. 1 nicht genannt sind, so ist einzelvertraglich eine entsprechende Vergütungsgruppe zu vereinbaren. 44 DIAG-MAV A Trier Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a I. Diese Mitarbeiter erhalten in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der Grundvergütung. II. Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der Grundvergütung. III. Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der Grundvergütung. IV. Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der Grundvergütung. V. Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K IV a. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der Grundvergütung. VI. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neben einer Tätigkeit als Leitung einer Kindertagesstätte (Einrichtungstätigkeit) mit einem bestimmten Teil ihres arbeitsvertragllich vereinbarten Beschäftigungsumfanges die Funktion einer Gesamtleitung (Gesamtleitungstätigkeit) ausüben, erhalten nach Maßgabe der Höhe des Anteiles des festgelegten Beschäftigungsumfanges eine Zulage in Höhe des jeweiligen 45 45 Unterschiedsbetrages aus der auf Grund der Einrichtungstätigkeit zustehenden Grundvergütung und der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe K III, die der gleichen Altersstufe entspricht. Zur Festlegung der Höhe der Zulage gelten die Bestimmungen des § 24 in Verbindung mitg den Anlagen 1 a und 5 zur KAVO. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der Grundvergütung. § 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. 1) - gestrichen – (KA 2005 Nr. 150) 2) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung, Kinderkrankenschwestern, Krankenschwestern, Erziehungshelferinnen mit staatlicher Prüfung und Kindergartenhelferinnen mit langjähriger Erfahrung, denen die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Gruppe einer Kindertagesstätte übertragen ist. 2a) Die Pfarrsekretärin muß die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse entweder durch - eine abgeschlossene bürokaufmännische Ausbildung oder - Abschluß der Berufsfachschule für Wirtschaft und mindestens dreijährige Tätigkeit in einem vergleichbaren Aufgabengebiet oder - langjährige berufliche Tätigkeit in einem vergleichbaren Aufgabengebiet erworben haben. 2b) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung, Kinderkrankenschwestern, Krankenschwestern sowie Erziehungshelferinnen mit staatlicher Prüfung, denen die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Gruppe einer Kindertagesstätte übertragen ist. 3) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kinderpflegerinnen, Kinderkrankenschwestern, die durch einen Aufbaukurs die Befähigung zur Gruppenleitung in einer Kindertagesstätte erworben haben, Erziehungshelferinnen mit staatlicher Prüfung und Kinderpflegerinnen im saarländischen Teil des Bistums, denen die Tätigkeit einer Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte übertragen ist. 4) Ständige Vertreter sind nicht Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 5) Zusatzqualifikation im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind - die Konzertreifeprüfung oder - die Qualifikation als Orchestermusiker oder - die Qualifikation für Schulmusik in der Sekundarstufe oder - die Qualifikation als Musikerzieher und jeweils ein Musikstudium von insgesamt 8 Semestern. 6) Zusatzqualifikation im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind - das Konzertdiplom für Orgel und Chorleitung oder - das Konzertdiplom für Orgel und Kapellmeisterexamen oder - die Qualifikation für Schulmusik in der Sekundarstufe II oder - die Qualifikation als Musikerzieher mit Haupt- oder Nebenfach Orgel und jeweils ein Musikstudium von insgesamt 12 Semestern. 7) Zeiten, die vor dem 1.1.2005 in dieser Tätigkeit abgeleistet wurden, werden als Bewährungszeiten angerechnet. 46 DIAG-MAV A Trier 8) Zeiten, die vor dem 1. August 2005 in dieser Tätigkeit abgeleistet wurden, werden im Umfang von bis zu zwei Jahren als Bewährungszeiten anerkannt. Anlage 2 zur KAVO: Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/innen, die unter den Geltungsbereich der KAVO für das Bistum Trier fallen i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247) Zwischen der Kath. Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband, ........................................................................................................................... vertreten durch den Verwaltungsrat/Verbandsausschuss - Dienstgeber - und.................................................................................................. geb. am ......................, wohnhaft in .................................. - Mitarbeiter/in wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar folgender Arbeitsvertrag geschlossen: §1 (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird als ........................... O eingestellt O weiterbeschäftigt, und zwar O ab ............................. auf unbestimmte Zeit. O für die Zeit vom ..................bis ..................*). Grund der Befristung: ........................................................................... (2) Die Zeit vom .......................... bis ............................ gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. §2 Für das Arbeitsverhältnis gilt die »Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse« vom 22. September 1993 (KA 1993 Nr. 200) in der jeweiligen Fassung. §3 (1) Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier - einschließlich der Anlagen - ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. (2) Bei Weiterbeschäftigung im Sinne des § 48 Abs. 2 KAVO finden die §§ .................... KAVO keine Anwendung. §4 47 48 DIAG-MAV A Trier (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird unbeschadet der Vorschriften in § 12 KAVO in ....................................eingesetzt. (2) Die weiteren dienstlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der allgemeinen Dienstanweisung für die Berufsgruppe des/der Mitarbeiters/in in der jeweiligen Fassung und/oder aus der beigefügten besonderen Dienstanweisung in ihrer jeweiligen Fassung. Dem/Der Mitarbeiter/in wurde eine Ausfertigung der allgemeinen Dienstanweisung für....................................... ausgehändigt. Soweit eine Aufgaben- und Bewertungsübersicht Grundlage für den vereinbarten Beschäftigungsumfang ist, wurde sie dem/der Mitarbeiter/in ausgehändigt. Sie wird nicht Bestandteil dieses Vertrages. (3) Der Beschäftigungsumfang beträgt: O ............ % eines Vollbeschäftigten, das sind zur Zeit ........... Std./Woche*). O Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich ............ Stunden*). §5 Dienstvorgesetzter gemäß § 8 KAVO ist........................................................... §6 (1) Zur Vergütung werden folgende Regelungen vereinbart: O Der/Die Mitarbeiter/in ist in Vergütungsgruppe K ................., Fallgruppe............., eingruppiert*). O Gemäß § 23 Abs. 3 KAVO beträgt die Vergütung z.Zt. monatlich ........................................Euro brutto*). (2) Gemäß § 32a Abs. 2 KAVO**) O wird auf die Zahlung einer Weihnachtszuwendung verzichtet. O beträgt die Weihnachtszuwendung ...............................Euro*). (3) Gemäß § 32c Absatz 2 KAVO**) O wird auf die Zahlung eines Urlaubsgeldes verzichtet. O beträgt das Urlaubsgeld ...............................Euro*). (3) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). (Der KODA-Beschluss vom 17.05.2004 regelt nicht, ob Absatz 3 wegfällt oder die Absatzbezeichnung (4) erhält.) §7 Die Vertragspartner sollen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor Einschaltung von staatlichen Gerichten oder Behörden zum Zwecke der gütlichen Einigung den beim Bischöflichen Generalvikariat Trier bestehenden Schlichtungsausschuß anrufen (§ 46 KAVO). Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich. 49 §8 (1) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einem Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstgeber von mehr als 1 Jahr von mehr als 5 Jahren von mehr als 8 Jahren von mehr als 10 Jahren von mehr als 12 Jahren zum Schluss eines Kalendervierteljahres. ununterbrochenen 6 Wochen, 3 Monate, 4 Monate, 5 Monate, 6 Monate (3) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 41 KAVO gekündigt werden. §9 Bisherige mündliche oder schriftliche Zusagen und Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit. Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar. Dieser Vertrag ist dreifach gefertigt: Je eine Ausfertigung erhalten die beiden Vertragspartner und das zuständige Personal-Abrechnungszentrum. § 10 Sonstige Vereinbarungen ......................., den ........................... .....................,den.......................... ........................................................ (Mitarbeiter/in) ...................................................... (Vorsitzender des Verwaltungsrates/ Verbandsausschusses) L. S. ...................................................... (ggf. gesetzlicher Vertreter) ................................................... (Mitglied des Verwaltungsrates/ Verbandsausschusses) Prüfungsvermerk/Genehmigungsvermerk *) Zutreffendes bitte ankreuzen. **) Gilt nur, wenn abweichend von den Bestimmungen der "Verordnung über eine Weihnachtszuwendung nach § 32 a KAVO" bzw. der "Verordnung über ein Urlaubsgeld nach § 32c KAVO" auf eine Weihnachtszuwendung bzw. ein Urlaubsgeld verzichtet oder die Zahlung einer geringeren Weihnachtszuwendung bzw. eines geringeren Urlaubsgeldes vereinbart wird. 50 DIAG-MAV A Trier Anlage 3 zur KAVO: Niederschrift über das Dienstversprechen nach § 5 KAVO und über die Aushändigung des Arbeitsvertrages nach § 4 KAVO Herr/Frau/Fräulein ................................................................................................. hat die gewissenhafte Diensterfüllung und insbesondere die Wahrung des Dienstgeheimnisses durch die Bestätigung folgender Worte versprochen: "Ich verspreche, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und insbesondere das Dienstgeheimnis zu wahren." Das Versprechen wurde durch Handschlag bekräftigt. Dem (der) Arbeitnehmer(in) wurde eine Ausfertigung des genehmigten Arbeitsvertrages ausgehändigt. ..........................den ......................... ......................................................... (Dienstvorgesetzter) ....................................... (Mitarbeiter) Anlage 4 zur KAVO: Verordnung über die Nebentätigkeit der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der KAVO fallen I. d. Fassung vom 23. Oktober 2001 (KA 2001 Nr. 206) § 1 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeit eines Mitarbeiters, der unter den Geltungsbereich der KAVO fällt, ist grundsätzlich jede Tätigkeit, die nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehört bzw. bei Angestellten im Kultbereich nicht im Tätigkeitskatalog (Anlage zum Dienstvertrag) aufgeführt ist. (2) Unter Dienstobliegenheiten sind die sich aus dem übertragenen Aufgabenbereich ergebenden Dienste und die darüber hinaus erteilten Aufträge des Arbeitgebers zu verstehen. § 2 Hauptamt und Nebentätigkeit im kirchlichen Dienst (1) Nicht nur vorübergehende Aufgaben beim Arbeitgeber des Hauptamtes sollen einem Arbeitnehmer nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen, sondern dem Hauptamt - jedoch höchstens bis zu einer Vollbeschäftigung - zugeordnet werden. (2) Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einem bei einem anderen kirchlichen Arbeitgeber hauptamtlich tätigen Arbeitnehmer Aufgaben als Nebentätigkeit nur übertragen, wenn sie von eigenen Arbeitnehmern allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Arbeitnehmers zulässig. § 3 Grundsatz Die Pflicht des Arbeitnehmers, seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, schließt im allgemeinen die Übernahme von Nebentätigkeiten aus. § 4 Zustimmung, Genehmigung (1) Die Zustimmung nach § 11, Abs. 1 KAVO wird nach pflichtmäßigem Ermessen vom Arbeitgeber nach Einholung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erteilt. (2) Die zur Übernahme von Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten a) insgesamt geringen Umfang haben, b) außerhalb der für den Arbeitnehmer geltenden Dienstzeit ausgeübt werden, c) kein Versagungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt, d) keine Vergütung gewährt wird oder diese den Betrag von insgesamt 1.227,10 € brutto jährlich nicht übersteigt und 51 52 DIAG-MAV A Trier e) dem Dienstvorgesetzten angezeigt wird. (3) Die Erstattung von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeldern sind nicht als Vergütung anzusehen, sofern keine Pauschalierung vorgenommen wird. (4) Die Zustimmung ist für jede einzelne Nebentätigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann auch für fortlaufende und wiederkehrende und gleichartige Nebentätigkeiten erteilt werden. § 5 Nichtzustimmungs- und nichtgenehmigungspflichtige Tätigkeiten Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig, vorausgesetzt, daß die vertraglichen Bindungen, die den Bediensteten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verpflichtet, nicht mit den dienstlichen Interessen unvereinbar sind. § 6 Einschränkung und Versagung (1) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit wird nicht erteilt, wenn zu befürchten ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. (2) Dienstliche Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Nebentätigkeit: 1. die Arbeitskraft oder die Arbeitszeit des Bediensteten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr gewährleistet ist oder 2. im Widerspruch zu den Zielen des Arbeitgebers oder den Diensttreuepflichten des Bediensteten steht oder 3. den Bediensteten in Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten bringen kann und 4. zumutbare Tätigkeiten beim Arbeitgeber des Hauptamtes zur Erlangung der Vollbeschäftigung oder als Nebentätigkeit abgelehnt werden. § 7 Widerruf (1) Eine Genehmigung kann allgemein oder im Einzelfall widerrufen werden. (2) Sie ist zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. (3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig war und im Zeitpunkt der Rücknahme nicht mehr erteilt werden dürfte. (4) Wird eine Genehmigung in schriftlicher Form widerrufen, so ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten. 53 § 8 Vergütung (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. (2) Für eine Nebentätigkeit im kirchlichen Dienst wird eine Vergütung grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmen sind zulässig. 1. bei Pauschalaufwandsentschädigungen für Ehrenämter und ehrenamtlichen Tätigkeiten, 2. für Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- und Vortragstätigkeiten, 3. für Gutachtertätigkeiten, 4. für Entwicklungs- und Forschungstätigkeiten, 5. für die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen, 6. für andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Arbeitgeber den Bediensteten nicht verpflichten kann. (3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im kirchlichen Dienst darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird und die zu erledigenden Aufgaben dem Arbeitnehmer im Hauptamt zugewiesen werden können. § 9 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material Der Arbeitnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Arbeitgebers seines Haupt- oder Nebenamtes bei der Ausübung der Nebentätigkeit. Mit der Zustimmung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen. § 10 Übergangsvorschriften (1) Zustimmungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt waren oder als erteilt galten, bleiben wirksam, wenn sie auch nach dieser Verordnung erteilt werden könnten. (2) Die Zulassung einer Ausnahme kann nur innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden; wird die Ausnahme nicht zugelassen oder nicht fristgerecht beantragt, so gilt die Genehmigung für die Nebentätigkeit als widerrufen. 54 DIAG-MAV A Trier Anlage 5 zur KAVO: Tabelle des Entgelts für Mitarbeiter (§ 23 KAVO) Gültig ab 1. Oktober 2005 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 nach 1 Jahr 2.430 2.700 2.340 2.600 2.061 2.290 1.926 2.140 1.800 2.000 1.764 1.960 1.688 1.875 1.602 1.780 1.575 1.750 1.449 1.610 1.286 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 nach 3 nach 6 Jahren Jahren 2.900 3.200 2.800 3.000 2.410 2.730 2.240 2.330 2.130 2.230 2.060 2.155 1.970 2.065 1.900 1.970 1.800 1.880 1.660 1.710 1.310 1.340 Stufe 5 nach 10 Jahren 3.635 3.380 2.980 2.430 2.305 2.220 2.135 2.040 1.940 1.820 1.368 Stufe 6 nach 15 Jahren 3.835 3.470 3.180 2.493 2.375 2.285 2.185 2.081 1.995 1.935 1.440" 5955 DIAG-MAV A Trier Anlage 6 zur KAVO: Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Mitarbeiter für die Überleitung Entgeltgruppe 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Vergütungsgruppe K III K III nach Aufstieg aus K IVa K IVa mit ausstehendem Aufstieg nach K III K IVa ohne Aufstieg nach K III K IVa nach Aufstieg aus K IVb K IVb mit ausstehendem Aufstieg nach K IVa K Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1) K IVb ohne Aufstieg nach K IVa K IVb nach Aufstieg aus K Vb K Vb mit ausstehendem Aufstieg nach K IVb K Vb ohne Aufstieg nach K IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) K Vb nach Aufstieg aus K Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) K Vc mit ausstehendem Aufstieg nach K Vb K Vc ohne Aufstieg nach K Vb K Vc nach Aufstieg aus K VI b / K VIb mit ausstehendem Aufstieg nach K Vc K VIb ohne Aufstieg nach K Vc K VIb nach Aufstieg aus K VII K VII mit ausstehendem Aufstieg nach K VIb K VII ohne Aufstieg nach K VI b K VII nach Aufstieg aus K VIII / K VIII nach Aufstieg aus K IX K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach K VII K VIII ohne Aufstieg nach K VII K IX mit ausstehendem Aufstieg nach K VIII K IX nach Aufstieg aus K X (keine Stufe 6) K X (keine Stufe 6) K XI, bei Tätigkeit als Reinigungskraft K XI KXII 56 DIAG-MAV A Trier Anlage 7 zur KAVO: Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten einer neuen Anlage 1 zur KAVO stattfindende Eingruppierungsvorgänge Entgeltgruppe 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 Vergütungsgruppe K III K IVa mit Aufstieg nach K III K IVa ohne Aufstieg nach K III K IVb mit Aufstieg nach K IVa K Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa K IVb ohne Aufstieg nach K IVa K Vb mit Aufstieg nach K IVb K Vb ohne Aufstieg nach K IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) K Vc mit Aufstieg nach K Vb K Vc ohne Aufstieg nach K Vb / K VIb mit Aufstieg nach K Vc K VIb ohne Aufstieg nach K Vc K VII mit Aufstieg nach K VIb K VII ohne Aufstieg nach K VIb / K VIII mit Aufstieg nach K VII K VIII ohne Aufstieg nach K VII K IX mit Aufstieg nach K VIII K X (keine Stufe 6) K XI, bei Tätigkeit als Reinigungskraft 57 DIAG-MAV A Trier 1 Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten, z. B. • Essens- und Getränkeausgabe, • Garderobendienst, • Spülen, Gemüse putzen und sonstigen Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, Reinigungsdiensten im Außenbereich wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks, Servierdiensten, • Hausarbeitsdiensten, • Haushilfe, • Botendiensten (ohne Aufsichtsfunktion), • gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten. Mitarbeiter, die nicht ausschließlich aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden. Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen Zuordnungen zu Vergütungsgruppen." 58 DIAG-MAV A Trier Anlage 8 zur KAVO: Strukturausgleich für Mitarbeiter Mitarbeiter, deren Ortszuschlag sich nach § 25 Abschnitt B Absatz 5 KAVO bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. Die Angabe „nach ... Jahren" bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Ordnung (§ 57 KAVO) beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft" die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. Ist die Zahlung „für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, so ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre" bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer. Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege. EG 11 11 Vergütungsgruppe III III III III III IVa/4J. III IVa/4J. III IVa/4J. III IVa/4J. III Ortszuschlag Stufe 1/2 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 Überleitung aus Stufe 5 9 4 7 8 5 9 4 7 nach für 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 4 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 3 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 3 Jahre Betrag 90,00 € 60,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 60,00 € 90,00 € 90,00 € 59 DIAG-MAV A Trier EG 10 10 10 9 9 Vergütungsgruppe IVa/4J. III IVa IVa Ortszuschlag Stufe 1/2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 Überleitung aus Stufe 8 4 7 nach für 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren lVa OZ 2 8 2 Jahren IVa IVa IVa OZ 2 OZ 2 OZ 2 9 4 7 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren IVa OZ 2 8 2 Jahren IVa IVb/4J. IVa IVb/4J. IVa OZ 2 OZ 2 OZ 2 9 4 7 IVb/4J. IVa OZ 2 8 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 2 Jahren IVb/4J. IVa IVb/5J. IVa IVb/5J. IVa lVb/5J. IVa OZ 2 OZ 1 OZ 2 OZ 2 9 4 4 7 IVb/5J. IVa OZ 2 8 IVb/5J. IVa IVb IVb IVb IVb IVb Vb/2J. IVb Vb/2J. IVb Vb/2J. IVb Vb/2J. IVb OZ 2 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 9 5 8 4 6 7 5 8 4 6 5 Jahre 4 Jahre dauerhaft 5 Jahre danach dauerhaft 4 Jahre dauerhaft 5 Jahre danach dauerhaft 4 Jahre dauerhaft 5 Jahre danach dauerhaft 8 Jahre 6 Jahre dauerhaft 5 Jahre danach dauerhaft 4 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 2 Jahren 1 Jahr 1 Jahr 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren Betrag 90,00 € 30,00 € 25,00 € 50,00 € 25,00 € 25,00 € 30,00 € 25,00 € 50,00 € 25,00 € 25,00 € 30,00 € 25,00 € 50,00 € 25,00 € 25,00 € 90,00 € 90,00 € 25,00 € 50,00 € 25,00 € 25,00 € 50,00 € 50,00 € 80,00 € 25,00 € 90,00 € 50,00 € 50,00 € 80,00 € 25,00 € 60 DIAG-MAV A Trier EG 9 9 9 8 Vergütungsgruppe Vb/2J. IVb Vb/4J. IVb Vb/4J. IVb Vb/4J. IVb Vb/4J. IVb Vb/4J. IVb Vb/5J. IVb Vb/5J. IVb Vb/5J. IVb Vb/5J. IVb Vb/5J. IVb Vb/5J. IVb Vb Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Vc Ortszuschlag Stufe 1/2 OZ 2 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 Überleitung aus Stufe 7 5 8 4 6 7 4 5 8 4 6 7 6 2 3 4 5 6 7 8 2 3 4 5 6 7 8 nach für Betrag 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 1 Jahr 2 Jahren 2 Jahren 1 Jahr 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 9 Jahren 9 Jahren 7 Jahren 6 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 5 Jahren 3 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 5 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 2 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 9 Jahre dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft 90,00 € 50,00 € 50,00 € 80,00 € 25,00 € 90,00 € 110,00 € 50,00 € 50,00 € 80,00 € 25,00 € 90,00 € 50,00 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 120,00 € 120,00 € 120,00 € 120,00 € 120,00 € 55,00 € 61 DIAG-MAV A Trier EG 6 5 3 3 Vergütungsgruppe VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VIb VII VII VII VII VII VIII VIII VIII VIII VIII VIII VIII VIII VIII Ortszuschlag Stufe 1/2 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 Überleitung aus Stufe 2 3 4 5 6 7 8 9 2 3 4 5 6 7 8 9 4 5 6 7 8 7 9 3 4 5 6 7 8 9 nach für 9 Jahren 9 Jahren 7 Jahren 6 Jahren 6 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 7 Jahren 6 Jahren 6 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft 4 Jahre 5 Jahre 9 Jahre 3 Jahre dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft Betrag 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 50,00 € 50,00 € 20,00 € 20,00 € 20,00 € 20,00 € 20,00 € 30,00 € 20,00 € 40,00 € 25,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 35,00 € 62 DIAG-MAV A Trier EG 3 2 2 2 1 Vergütungsgruppe VIII VIII VIII VIII IX IX IX IX IX IX X X X X X X XI XI XI XI XI XI XI XI XI XI XI XI Ortszuschlag Stufe 1/2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 Überleitung aus Stufe 10 8 9 10 5 3 4 5 6 7 5 3 4 5 6 7 5 3 4 5 6 7 5 3 4 5 6 7 nach für 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft 4 Jahre dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft 4 Jahre dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft 4 Jahre dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft 4 Jahre dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft Betrag 25,00 € 50,00 € 35,00 € 25,00 € 25,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 25,00 € 25,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 25,00 € 25,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 25,00 € 25,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 25,00 € 63 DIAG-MAV A Trier EG 1 Vergütungsgruppe XII XII XII XII XII XII Ortszuschlag Stufe 1/2 OZ 1 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 OZ 2 Überleitung aus Stufe 5 3 4 5 6 7 nach für Betrag 2 Jahren 4 Jahren 4 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren 4 Jahre dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft dauerhaft 25,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 40,00 € 25,00 €" Anlage 9 zur KAVO: – aufgehoben - Anlage 10 zur KAVO: – aufgehoben - 64 DIAG-MAV A Trier Anlage 11 zur KAVO Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen §1 (1) Werden Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so kann der Dienstgeber aus eigenen Mitteln auf Antrag unverzinsliche Vorschüsse gewähren. Der Mitarbeiter muß sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. (2) Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben nötigen, sind insbesondere anzusehen: a) Wohnungswechsel aus zwingendem Anlaß, b) Aufwendungen aus Anlaß der eigenen Eheschließung, c) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder bei deren Verheiratung oder beim Verlassen des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung, d) schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von mittellosen Familienangehörigen, wenn durch eine öffentliche oder private Fürsorgemaßnahme überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird, e) ungedeckter Verlust von Hausrat, Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, zum Beispiel durch Brandschaden. (3) Unverzinsliche Vorschüsse können außerdem gewährt werden, wenn für die Aufwendungen bei einem Krankheits- oder Todesfall Ersatz von einer Versicherung zu erwarten ist oder von einem Dritten Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung gefordert werden kann. Ein derartiger Vorschuß kann bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe gewährt werden und bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über den Ersatzanspruch unabgewickelt. Die Leistung des Vorschusses kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Vorschußnehmer als Sicherung seinen Ersatzanspruch in Höhe des Vorschusses dem Arbeitgeber überträgt und ihm die Befugnis einräumt, den abgetretenen Teil des Anspruches selbstständig geltend zu machen. Stellt sich innerhalb angemessener Zeit heraus, daß die Rechtsverfolgung des Anspruchs ohne Verschulden des Vorschußnehmers ganz oder zum Teil aussichtslos ist, wird der Vorschuß in eine Beihilfe umgewandelt. d) zur Führung von Zivilprozessen, e) zur Beschaffung von Hausrat, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1, Abs. 2, Buchstabe c, d oder e gegeben sind, f) zu regelmäßigen Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, zum Beispiel für regelmäßige Beschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhwerk, Beschaffung von Wintervorräten, Urlaubs- und Erholungsreisen. (2) Ferner dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden, wenn durch Gewährung einer Unterstützung oder Beihilfe für einen Krankheits-, Geburts- oder Todesfall oder durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird. §3 Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen und sind deshalb sehr vorsichtig zu bemessen. §4 Der Vorschuß kann auf das 20fache des festzusetzenden monatlichen Tilgungsbetrages bemessen werden. Der Höchstbetrag eines Vorschusses ist das Doppelte der monatlichen Dienstvergütung. §5 (1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstages der Bezüge und muß spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen sein. Soweit der Vorschuß zu Leistungen verwendet worden ist, für die der Vorschußempfänger in der Folge Ersatz von anderer Seite (Versicherungsleistungen, Sterbegeld, Unterstützungen usw.) erhält, ist der Ersatzbetrag zwecks Tilgung des Vorschusses zu verwenden. (2) Im Weihnachtsmonat und in dem Monat, in den der Hauptteil des zustehenden Erholungsurlaubs fällt, kann eine Tilgung des Vorschusses unterbleiben. §6 Über die Gewährung des Vorschusses ist im Kirchenvorstand ein Beschluß herbeizuführen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates. Die Genehmigung gilt als erteilt bei Vorschüssen bis zur Höhe der monatlichen Dienstvergütung, unter Beachtung des § 4. §2 (1) Die Vorschüsse werden nicht gewährt: a) zu Aufwendungen aus Anlaß der Erstkommunion, entsprechenden Feiern, b) zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken, c) wegen Inanspruchnahme als Bürge, 65 Firmung und 66 DIAG-MAV A Trier Anlage 12 zur KAVO: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247) §1 (1) Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, erhalten Beihilfen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Beihilfeverordnung für Beamte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz vom 31. März 1958 in der jeweiligen Fassung. Bestimmungen dieser Bischöflichen Verordnung, die mit Vorschriften der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen übereinstimmen, werden in gleicher Weise ausgelegt. Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlaß medizinischer Eingriffe, die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen (z. B. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation). Aufwendungen im Sinne des § 4 a der Beihilfeverordnung des Landes RheinlandPfalz sind nicht beihilfefähig. An Stelle der Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten gemäß § 10 Nr. 6 BVO Rheinland-Pfalz erhält der beihilfeberechtigte Arbeitnehmer eine Geburtsbeihilfe in Höhe von 410,00 €. Zu dem berechtigten Personenkreis gehören auch die nach Absatz 3 Pflichtversicherten. Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Die Geburtsbeihilfe vermindert sich um den Betrag, den der Arbeitnehmer selbst aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder sein Ehegatte aus einem eigenen Arbeitsverhältnis als Beihilfe- oder Zuschuß zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten erhält. (2) Keine Beihilfen werden gewährt: a) an Arbeitnehmer, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt sind, b) an Arbeitnehmer während der Probezeit, c) an Arbeitnehmer, die unter Wegfall der Vergütung beurlaubt sind, d) an Arbeitnehmer, die auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bereits einen Beihilfeanspruch erworben haben, e) an Arbeitnehmer, die auf Grund einer Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefall eine berücksichtigungsfähige Person darstellen. Die Buchstaben d) und e) gelten nicht für Geburtsbeihilfen (§ 1 Abs. 1 Unterabsatz 2), soweit die Beihilfe oder der Zuschuß aus dem anderen Arbeitsverhältnis (Buchstabe d) oder aus dem Arbeitsverhältnis des Ehegatten (Buchstabe e) hinter der Beihilfe nach dieser Vorschrift zurückbleibt. (3) In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beihilfeberechtigte sind für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, für die sie Anspruch auf Familienkrankenhilfe (§ 205 RVO) haben oder die in der gesetzlichen 67 Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Versicherungsträger angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt, sind nicht beihilfefähig. In den Fällen, in denen die Versicherungsträger satzungsgemäß nur einen Zuschuß leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuß gekürzt. Als Pflichtversicherte im Sinne dieses Absatzes gelten alle Arbeitnehmer, deren maßgebliche Vergütung aus der kirchlichen Tätigkeit unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach der Reichsversicherungsordnung liegt. (4) Ist der Arbeitnehmer oder derjenige, für den Aufwendungen entstanden sind, Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO oder einer Ersatzkasse, so sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen des Versicherungsträgers zu kürzen; Sterbegelder bleiben unberücksichtigt. (5) Ist der Mitarbeiter oder derjenige, für den beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, Mitglied in der privaten Krankenversicherung und erhält er nach Maßgabe des § 405 RVO zu seinen Versicherungsbeiträgen einen Zuschuß, so ermäßigt sich der nach § 12 BVO Rheinland-Pfalz ergebende Bemessungssatz um 20. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Beihilfeberechtigte oder derjenige, für den beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuß nach Maßgabe des § 405 RVO zu seinen Versicherungsbeiträgen erhält und der Versicherungsträger nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Dies gilt jedoch nicht für die nach §§ 4 a, 8, 9 und 10 Nr. 5 sowie nach § 11 BVO Rheinland-Pfalz beihilfefähigen Aufwendungen. (6) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist oder denen er einen Zuschuß zu den Prämien einer Lebensversicherung zahlt, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- und Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuß zu den Kosten zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als dringend notwendig bezeichnet. Das gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. §2 Beihilfen werden auch gewährt 1. an Mitarbeiter, die über die Bezugszeit der vom Dienstgeber gewährten Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind, 2. an Mitarbeiter für die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, 3. an weibliche Mitarbeiter für die Bezugszeit von Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Mutterschutzgesetz, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. 68 DIAG-MAV A Trier §3 Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten Beihilfen wie Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Beihilfeverordnung für Beamte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versorgungsanspruch im kirchlichen Dienst erworben wurde. Anlage 13 zur KAVO: – aufgehoben - §4 Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat. Die Anträge sind unter Anwendung des Formblattes und unter Beifügung der Original-Belege über den Arbeitgeber dem Bischöflichen Generalvikariat vorzulegen. Bei Geburtsbeihilfen ist dem Antrag an Stelle von Belegen eine Geburtsurkunde beizufügen. §5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft. 69 70 DIAG-MAV A Trier Anlage 14 zur KAVO: Verordnung über vermögenswirksame Leistungen nach § 26 KAVO I. d. Fassung vom 23. Oktober 2001 (KA 2001 Nr. 206) § 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen (1) Die Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet, erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. (2) Der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer beziehungsweise zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. (1) nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert. (3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für den vollbeschäftigten Mitarbeiter 6,65 €. Der nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung ist die am 1. des jeweiligen Kalendermonats oder, falls das Arbeitsverhältnis nach dem 1. eines Kalendermonats begründet wird, für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. (4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Arbeitnehmer Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuß zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. (5) Die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung bleibt bei der Berechnung der Beiträge zur Höherversicherung und zur Zusatzversorgung gemäß § 34 KAVO unberücksichtigt. § 2 Mitteilung der Anlageart (2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Arbeitnehmer von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € zusammentrifft. § 4 Änderung der vermögenswirksamen Anlage (1) Der Arbeitnehmer kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Verordnung und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (2) Für die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgeltes nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen. (3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diese Änderung aus Anlaß der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Verordnung verlangt. (4) In den Fällen des Absatz 1und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. § 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (gegebenenfalls der die Vergütung zahlenden Stelle) die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. 71 72 DIAG-MAV A Trier Anlage 15 zur KAVO: Verordnung über eine Weihnachtszuwendung nach § 32 a KAVO i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247) § 1 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Mitarbeiter, auf dessen Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet, erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er 1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und 2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, auf das die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung oder eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts (Bundesangestelltentarifvertrag, AVR) Anwendung fand oder in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und 3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. (2) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im kirchlichen beziehungsweise öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung, 1. wenn er wegen a) Erreichens der Altersgrenze (§ 48 KAVO), b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 47 KAVO) oder c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung zur Regelung der Altersteilzeitarbeit nach § 32 b der KAVO (Anlage 19 zur KAVO) ausgeschieden ist oder 2. wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des kirchlichen beziehungsweise öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder 3. wenn er wegen a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues, b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht, c) einer in Ausübung oder infolge einer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt oder d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 36, § 37, § 40, § 236 oder § 236a SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, 73 4. die Arbeitnehmerin außerdem, wenn sie wegen a) Schwangerschaft, b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 KAVO eintritt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn 1. der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis in ein anderes Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird. 2. der Arbeitnehmer aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, 3. die Arbeitnehmerin aus einem der in Abs. 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. (4) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatz 3 vorliegt. § 2 Höhe der Zuwendung (1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 v.H. einer Monatsvergütung. Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die Vergütung für den Monat September. Die Zuwendung bleibt , wie in den Vorjahren seit 1994, weiterhin festgeschrieben. Der Bemessungssatz für die Zuwendung beträgt vom 1. Januar 2003 bzw. für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe III vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H.. Bei dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begründet worden ist, tritt für die Berechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Für den Arbeitnehmer, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat. In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit. (2) Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber auf einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um eine Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, 1. für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen 74 DIAG-MAV A Trier a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat, b) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes wenn am Tage vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat; 2. für die der Mitarbeiter Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes erhalten oder nur wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten hat; 3. in denen dem Mitarbeiter nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuß nicht gezahlt worden ist. (3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 € für jedes Kind, für das dem Arbeitnehmer für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 4 BKGG oder der §§ 64, 65 EStG zugestanden hätte. § 25 Abschnitt B Abs. 6 KAVO ist entsprechend anzuwenden. Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabs. 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht (4) Hat der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 dieser Ordnung oder nach entsprechenden Vorschriften einer anderen Ordnung bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieser Ordnung oder entsprechenden Vorschriften einer anderen vergleichbaren Ordnung gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 wird für jedes zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt. § 3 Anrechnung von Leistungen Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge oder auf Grund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder in Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung von demselben Arbeitgeber gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach dieser Ordnung angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. § 4 Zahlung der Zuwendung (1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden. (2) In den beiden Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. § 2a Höhe der Weihnachtszuwendung im Jahr 2006 Der sich nach § 2 ergebende Betrag der Zuwendung für das Jahr 2006 erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 €. Bei Beschäftigten, denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 €. Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die Zusatzbeträge nach den Sätzen 1 bis 3 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 75 76 DIAG-MAV A Trier Anlage 16 zur KAVO: Verordnung über Fahrtkostenerstattung nach § 32 b KAVO I. d. Fassung vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 109) §1 Persönlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Anwendung findet. §2 Begriffsbestimmung (1) Dienstreisende im Sinne dieser Verordnung sind die im § 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) Dienstreisen im Sinne dieser Verordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die vor Antritt schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. (3) Dienstgänge im Sinne dieser Verordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienstoder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die vor Antritt angeordnet oder genehmigt worden sind. (4) Eine Anordnung oder Genehmigung im Sinne der Absätze 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn sie nach der Tätigkeit der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. (5) Die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und von Dienstgängen erfolgt durch die jeweilige Vorgesetzte oder den jeweiligen Vorgesetzten. Die Anordnung oder Genehmigung gemäß Satz 1 kann für Dienstreisen aus ständig wiederkehrendem Anlass oder zu einem bestimmten Ort pauschal erfolgen; die pauschale Anordnung oder Genehmigung wird schriftlich erteilt. (6) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die zuständige Dienststelle, bei der die oder der Dienstreisende regelmäßig beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Als Dienstort gilt auch der im Arbeitsvertrag einer oder eines Dienstreisenden beschriebene Dienstbereich. (7) Fahrten oder Gänge zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Dienstfahrten oder Dienstgänge. 77 §3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendung nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) Der Fahrtkostenerstattung sowie der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ist die Entfernung zwischen dem Ort, von dem die Dienstreise angetreten wird, dem Ort des Dienstgeschäftes und dem Ort, zu dem die Rückkehr erfolgt, zu Grunde zu legen. Diese sind in der Regel in der Anordnung oder Genehmigung festzustellen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen dem Dienstort und dem Ort des Dienstgeschäftes zu Grunde gelegt. (3) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. (4) Zuwendungen, die den Dienstreisenden von dritter Seite über dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 10 bleibt unberührt. (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 11 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Dienstreisenden bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. §4 Beförderungsmittel (1) Für Dienstreisen und Dienstgänge sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. (2) Aus triftigen Gründen kann der oder dem Dienstreisenden die Benutzung eines Kraftfahrzeuges genehmigt werden, das ihr oder ihm gehört oder das ihr oder ihm von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 2 Absatz 4 sinngemäß. §5 Art der Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung umfasst: 1. Fahrtkostenerstattung (§ 6), 2. 3. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 7), Erstattung von Nebenkosten (§ 9) und 4. Erstattung von Auslagen für die Reisevorbereitung (§ 11). 78 DIAG-MAV A Trier §6 Fahrtkostenerstattung §8 Dauer der Dienstreise (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, werden in der Regel die entstandenen notwendigen Fahrtkosten der 2. Klasse erstattet. Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die oder der Dienstreisende diese aus triftigen Gründen benutzt hat. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheidet die oder der Dienstreisende nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung. (2) Bei Verwendung einer privat erworbenen Bahn-Card werden die Kosten der Bahn-Card im Laufe eines Jahres erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass dem Dienstgeber durch Verwendung der Bahn-Card im Laufe des Jahres Aufwendungen mindestens in Höhe der Kosten der Bahn-Card erspart wurden. Beim Vergleichswert (Aufwendungen ohne Bahn-Card) ist die Inanspruchnahme des Tarifes „Sparpreis 25“ bei der Deutschen Bahn AG zu berücksichtigen. Die Erstattung der Kosten für die Anschaffung der privaten Bahn-Card erfolgt unmittelbar, wenn in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor Erwerb der Bahn-Card Aufwendungen im Sinne von Satz 2 erspart worden wären, und unter dem Vorbehalt, dass während der Gültigkeitsdauer der Bahn-Card die Kosten tatsächlich erspart werden. Dienstreisende, die den Nachweis ersparter Aufwendungen nicht in voller Höhe führen können, sind berechtigt, eine anteilige Erstattung der Kosten der privaten Bahn-Card in entsprechender Anwendung der Sätze und 1 und 2 zu verlangen. §9 Erstattung von Nebenkosten (1) Entstehen bei der Dienstreise weitere notwendige Auslagen, die nicht durch Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten sind (z. B. Übernachtung usw.), werden diese bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. (2) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung der oder des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes∗. § 10 Kürzung des Tagegeldes §7 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung Erhalten Dienstreisende anlässlich der Dienstreise unentgeltlich Verpflegung, ist von dem Tagegeld (§ 9 Abs. 2) für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung einzubehalten. (1) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem Fahrzeug nach vorheriger Genehmigung gemäß § 4 zurückgelegt haben, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer. (2) Dienstreisende, die in einem Fahrzeug, dessen Gebrauch gemäß § 4 genehmigt ist, Personen mitgenommen haben, die nach dieser Verordnung, der „Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier“ oder der „Ordnung über die Vergütung von Dienstfahrten für hauptamtliche Mitarbeiter des Bistums Trier im pastoralen Dienst“ in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, erhält eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 € je mitgenommene Person und Fahrtkilometer. (3) Für Wegstrecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihnen gehörenden Fahrrad zurückgelegt haben, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,05 € je Fahrtkilometer gewährt. 79 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24,00 €, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12,00 €, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6,00 € abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16:00 Uhr begonnen und vor 08:00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 80 DIAG-MAV A Trier § 11 Erstattung von Auslagen für die Reisevorbereitung (2) Zur Deckung eines darüber hinaus gehenden Schadens hat das Bistum Trier eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Insoweit erfolgt die Schadensregulierung nach den Bedingungen dieses Versicherungsvertrages**. Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, welche die oder der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die im Rahmen der Vorbereitungen entstandenen notwendigen, nach dieser Verordnung berücksichtigungsfähigen, Auslagen erstattet. (3) Nicht ersetzt werden sonstige Schäden wie Kosten eines Leihwagens, Nutzungsausfall, Wertminderung des Unfallfahrzeuges, versicherungsbedingte Abzüge des Vollkaskoversicherers. § 12 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen § 14 Durchführungsregelungen (1) Bei Versetzung, Abordnung, Aufhebung einer Abordnung, bei einer Dienstreise ins Ausland, bei unterbrochenen Dienstreisen und bei Dienstreisen in Verbindung mit einer Urlaubsreise ist über die Erstattung der Reisekosten vor Antritt der Dienstreise in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung eine Vereinbarung zu treffen. Die zur Durchführung dieser Ordnung notwendigen Regelungen trifft der Bischöfliche Generalvikar. (2) Soweit sich der Dienstbereich einer oder eines Dienstreisenden auf mehrere politische Gemeinden erstreckt, wird für zusätzliche Fahrten von der Wohnung oder von einer Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte, die auf Grund arbeitsvertraglicher Vorgaben notwendig sind, Fahrtkostenerstattung gemäß § 6 oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß § 7 gewährt. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Regelungen der Ordnung über Reisekostenvergütung nach § 32 b KAVO des Bistums Trier in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (KA 2003 Nr. 8) außer Kraft. Abgaben, die aus der Zahlung von Kostenersatz für zusätzliche Fahrten von der Wohnung zu einer Arbeitsstätte entstehen, sind von der oder dem Dienstreisenden zu tragen. Gleiches gilt für zusätzliche Fahrten zur Arbeitsstätte außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit, wenn die Fahrt zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder zur Erledigung unaufschiebbarer dienstlicher Geschäfte angeordnet war. § 13 Schadenersatz bei Unfall (1) Tritt anlässlich der Dienstreise an einem Fahrzeug, dessen Gebrauch gemäß § 4 Absatz 2 genehmigt ist, ein Unfallschaden ein, so ersetzt das Bistum Trier den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 332,34 € unter der Voraussetzung, dass • der Schaden von der oder dem Dienstreisenden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und • kein Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Haftpflichtigen besteht. 81 **Vgl. des Weiteren KA 2001 Nr. 94 82 DIAG-MAV A Trier Anlage 17 – aufgehoben – Anlage 18 zur KAVO: Bestimmungen für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2 KAVO) i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247) § 1 Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für Arbeitsverhältnisse geringfügig beschäftigter Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 2 KAVO. § 2 Arbeitsvertrag Für den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages ist der Musterarbeitsvertrag gemäß Anlage 2 zu verwenden. Von der Schriftform kann abgesehen werden, wenn der Mitarbeiter nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wird. § 3 Vergütung (1) Mit den in § 1 genannten Mitarbeitern wird soweit sie geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV — unbeschadet der Vorschriften in § 8 Absatz 2 SGB IV — beschäftigt sind, eine Vergütung unter Anwendung der Stundensätze für einen vergleichbaren, nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppierten Mitarbeiter mit Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 und Zulage gemäß Anlage 13 zur KAVO (Anlage A) vereinbart. Hiervon abweichend kann im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern eine geringere Vergütung vereinbart werden. Die Vergütung von Mitarbeitern nach Satz 1, die die Tätigkeit eines Organisten und/oder Chorleiters ausüben, richtet sich nach der Anlage B. (2) Sind im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern die pauschalen Steuern gemäß § 40 a EStG durch den Dienstgeber abzuführen, so entspricht die zu vereinbarende Vergütung dem Nettobetrag, der sich ergibt, wenn die Vergütung nach Abs. 1 um die vom Dienstgeber zu tragenden Steuern gekürzt wird. (3) Auf Antrag des Mitarbeiters kann die Zahlung einer Weihnachtszuwendung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. § 4 - gestrichen § 5 - gestrichen – § 6 - gestrichen - 83 84 DIAG-MAV A Trier § 7 Mindestdauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit § 11 Überleitungsbestimmungen (1) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, daß der Mitarbeiter seine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitsstunden (tägliche und wöchentliche) vertraglich festzulegen. (2) Der Dienstgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit so früh wie möglich mitzuteilen. § 8 Arbeitsplatzteilung (1) Vereinbart der Dienstgeber ausnahmsweise mit zwei oder mehreren Mitarbeitern, daß diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluß des Arbeitsvertrages für den Mitarbeiter für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Vertretung des anderen Mitarbeiters arbeitsvertraglich zu verpflichten. Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist. (2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeiten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Mitarbeiter, die am 31.10.1998 in einem Arbeitsverhältnis im Sinne der bis zum 31.10.1998 geltenden Fassung stehen, das über den 1.11.1998 fortgeführt wird, und von der ab 1.11.1998 geltenden Fassung nicht mehr erfaßt werden, haben einen Anspruch auf Umstellung ihres Arbeitsvertrages auf KAVO. Die Umstellung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitarbeiters und wird ab 1. des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Der schriftliche Antrag kann bis zum 31. Dezember 1992 gestellt werden. (2) Ist mit einem Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag nach der Verordnung über Arbeitsverhältnisse nebenamtlich tätiger Küster, Organisten und Chorleiter, KüsterOrganisten und Chorleiter sowie Pfarrsekretätinnen vom 2. Dezember 1974 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung abgeschlossen und erfolgt keine Umstellung nach Abs. 1, gilt die KAVO mit Ausnahme der §§ 20 bis 26. Trier, den 29. November 1991 § 9 Ausschluss von Vorschriften der KAVO Die §§ 11, 16 und 32 d KAVO finden keine Anwendung. § 34 KAVO findet ab 1. Januar 2003 Anwendung. § 10 Übergangsregelungen (1) Für bestehende Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1991 unter den Geltungsbereich der KAVO fielen und für die ab 1 Januar 1992 § 1 Abs. 2 Anwendung findet, bleibt es bei der Anwendung der KAVO für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses. (2) Innerhalb des über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses a) bleibt die vor dem 1. Januar 1992 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit unberührt; b) bleiben Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Anlage 12 zur KAVO) bis zum 31. Dezember 1991 weiter beihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem 1. Januar 1992 Beihilfe zu gewähren war; c) finden § 50 Abs. 2 bis 4 und § 51 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, wenn der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1993 ausscheidet und am Tage des Ausscheidens die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfüllt. 85 86 DIAG-MAV A Trier Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/innen, die unter den Geltungsbereich der Anlage 18 zur KAVO für das Bistum Trier fallen Dem/Der Mitarbeiter/in wurde eine Ausfertigung der allgemeinen Dienstanweisung für .................... ausgehändigt. Soweit eine Aufgaben- und Bewertungsübersicht Grundlage für den vereinbarten Beschäftigungsumfang ist, wurde sie dem/der Mitarbeiter/in ausgehändigt. Sie wird nicht Bestandteil dieses Vertrages. Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband, (3) Der Beschäftigungsumfang beträgt .................................................................................................................................... vertreten durch den Verwaltungsrat/Verbandsausschuss - Dienstgeber und .................................................................................................................................... geb. am ............................, wohnhaft in ....................................... – Mitarbeiter/in wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar folgender Arbeitsvertrag geschlossen: §1 (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird als ....................... eingestellt und zwar weiterbeschäftigt, ab......................................auf unbestimmte Zeit. für die Zeit vom ..................... bis ......................*) Grund der Befristung: (2) Die Zeit vom ......................................... bis ................................... gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. §2 Für das Arbeitsverhältnis gilt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" vom 22. September 1993 (KA 1993 Nr. 200) in der jeweiligen Fassung. §3 Die Anlage 18 zur Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. §4 (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird unbeschadet der Vorschriften in § 12 KAVO in ............................................ eingesetzt. (2) Die weiteren dienstlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der allgemeinen Dienstanweisung für die Berufsgruppe des/der Mitarbeiters/in in der jeweiligen Fassung und/oder aus der beigefügten besonderen Dienstanweisung in ihrer jeweiligen Fassung. 87 .............. % eines Vollbeschäftigten, das sind z.Z. ............... Std./Woche*). Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich .............. Stunden*). §5 Dienstvorgesetzter gemäß § 11 der Anlage 18 zur KAVO i.V.m. § 8 KAVO ist .................................................................................................................................... §6 (1) Zur Vergütung werden folgende Regelungen vereinbart: Gemäß § 3 Abs. 1 der Anlage 18 zur KAVO beträgt die Vergütung z.Zt. monatlich ..................... Euro brutto. (2) Gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 18 zur KAVO **) wird auf die Zahlung einer Weihnachtszuwendung verzichtet. beträgt die Weihnachtszuwendung .............................Euro*). (3) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). §7 Die Vertragspartner sollen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor Einschaltung von staatlichen Gerichten oder Behörden zum Zwecke der gütlichen Einigung den beim Bischöflichen Generalvikariat Trier bestehenden Schlichtungsausschuss anrufen (§ 9 Abs. 1 der Anlage 18 zur KAVO i.V.m. § 46 KAVO). Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich. §8 (1) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstgeber von mehr als 1 Jahr 6 Wochen, von mehr als 5 Jahren 3 Monate, von mehr als 8 Jahren 4 Monate, von mehr als 10 Jahren 5 Monate, von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 88 DIAG-MAV A Trier (3) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 6 Abs. 3 der Anlage 18 zur KAVO i.V.m. § 41 KAVO gekündigt werden. §9 Bisherige mündliche oder schriftliche Zusagen und Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit. Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar. Dieser Vertrag ist dreifach gefertigt: Je eine Ausfertigung erhalten die beiden Vertragspartner und das zuständige Personal-Abrechnungszentrum. § 10 Der/Die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, dem Dienstgeber unverzüglich jedes andere Arbeitsverhältnis unter Angabe des Beschäftigungsumfanges und der Vergütung sowie jede Vergütungserhöhung mitzuteilen. § 11 Sonstige Vereinbarungen: ................................., den ....................... ................................., den.................... ................................................................ ............................................................. (Mitarbeiter/in) (Vorsitzender des Verwaltungsrates/Verbandsausschusses) L. S. ................................................................ ............................................................ (ggf. gesetzlicher Vertreter) (Mitglied des Verwaltungsrates/Verbandsausschusses) *) Zutreffendes bitte ankreuzen. **) Gilt nur, wenn abweichend von den Bestimmungen der "Verordnung über eine Weihnachtszuwendung nach § 32a KAVO" auf eine Weihnachtszuwendung ganz verzichtet oder die Zahlung einer geringeren Weihnachtszuwendung vereinbart wird. Prüfungsvermerk/Genehmigungsvermerk 89 90 DIAG-MAV A Trier Vergütungstabelle zu § 3 Absatz 1 der Anlage 18 (Anlage A zu Anlage 18) Gültig vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 für die Vergütungsgruppe III ab 1.4.2003 K III K IV a K IV b KVb KVc K VI b K VII K VIII K IX KX K XI K XII 1 15,33 14,26 13,30 12,44 11,54 10,92 10,35 9,83 9,26 8,84 8,34 7,89 2 16,34 15,12 14,02 13,03 12,00 11,29 10,67 10,10 9,48 9,02 8,48 8,02 3 17,33 15,98 14,47 13,64 12,47 11,68 10,98 10,36 9,70 9,20 8,61 8,16 4 17,99 16,56 15,25 14,10 12,87 11,94 11,21 10,53 9,86 9,36 8,72 8,27 Stundenvergütung in Euro Stufe 5 6 18,65 19,31 17,13 17,71 15,75 16,26 14,53 14,96 13,28 13,69 12,22 12,50 11,43 11,66 10,69 10,84 10,01 10,16 9,50 9,65 8,83 8,94 8,38 8,49 7 19,97 18,29 16,77 15,39 14,11 12,78 11,88 10,99 10,30 9,80 9,05 8,60 8 20,63 18,87 17,27 15,83 14,52 13,09 12,12 11,14 10,44 9,65 9,15 8,71 9 21,28 19,45 17,78 16,26 14,90 13,40 12,36 11,30 10,05 9,26 8,81 10 21,95 20,00 18,17 16,55 13,62 12,50 11,46 - 11 22,04 11,60 - 91 DIAG-MAV A Trier Vergütungstabelle zu § 3 Absatz 1 der Anlage 18 (Anlage A zu Anlage 18) Gültig vom 1.1.2004 bis 30.04.2004 K III K IV a K IV b KVb KVc K VI b K VII K VIII K IX KX K XI K XII 1 15,48 14,40 13,43 12,56 11,65 11,02 10,46 9,93 9,36 8,93 8,42 7,97 2 16,50 15,27 14,16 13,16 12,12 11,40 10,78 10,20 9,57 9,11 8,56 8,10 3 17,50 16,14 14,89 13,78 12,60 11,79 11,09 10,46 9,79 9,29 8,70 8,24 4 18,17 16,73 15,41 14,24 13,00 12,06 11,32 10,63 9,96 9,45 8,81 8,35 Stundenvergütung in Euro Stufe 5 6 18,84 19,50 17,30 17,89 15,91 16,42 14,68 15,11 13,41 13,83 12,34 12,62 11,55 11,78 10,79 10,95 10,11 10,26 9,60 9,75 8,92 9,02 8,47 8,58 7 20,17 18,48 16,93 15,55 14,25 12,91 12,00 11,10 10,41 9,90 9,14 8,68 8 20,83 19,06 17,44 15,98 14,67 13,22 12,24 11,26 10,55 10,05 9,25 8,79 9 21,50 19,64 17,96 16,42 15,05 13,53 12,48 11,42 10,15 9,36 8,90 10 22,16 20,40 18,35 16,71 13,76 12,63 11,57 - 11 22,26 11,72 - 92 DIAG-MAV A Trier Vergütungstabelle zu § 3 Absatz 1 der Anlage 18 (Anlage A zu Anlage 18) Gültig vom 1.5.2004 K III K IV a K IV b KVb KVc K VI b K VII K VIII K IX KX K XI K XII 1 15,64 14,55 13,57 12,69 11,77 11,13 10,56 10,03 9,45 9,02 8,50 8,04 2 16,66 15,42 14,30 13,30 12,24 11,52 10,88 10,30 9,67 9,20 8,65 8,18 3 17,68 16,30 15,04 13,92 12,72 11,91 11,20 10,57 9,89 9,38 8,79 8,33 4 18,35 16,89 15,56 14,38 13,13 12,19 11,44 10,74 10,06 9,54 8,90 8,43 Stundenvergütung in Euro Stufe 5 6 19,03 19,70 17,48 18,07 16,07 16,58 14,82 15,26 13,54 13,97 12,46 12,75 11,66 11,89 10,90 11,06 10,21 10,36 9,70 9,85 9,01 9,12 8,55 8,66 7 20,37 18,66 17,10 15,70 14,39 13,04 12,12 11,21 10,51 10,00 9,23 8,77 8 21,04 19,25 17,62 16,14 14,82 13,35 12,37 11,37 10,65 10,15 9,34 8,88 9 21,71 19,84 18,14 16,58 15,20 13,67 12,61 11,53 10,25 9,45 8,99 10 22,39 20,40 18,54 16,88 13,90 12,75 11,69 - 11 22,49 11,84 - Die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, die gemäß § 23 Absatz 3 KAVO und gemäß § 3 Anlage 18 zur KAVO (alte Fassung) pauschaliert ist, und die Vergütung der Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nicht oder noch nicht umgestellt ist (Artikel 5 "Überleitungsbestimmungen" der Verordnung vom 29. November 1991 (KA 1991 Nr. 43) sowie § 11 "Überleitungsbestimmungen" der ab 1. November 1998 geltenden Fassung der Anlage 18 zur KAVO) wird für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 um 2,4 Prozent und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 um 1 Prozent und für die Zeit vom 1. Mai 2004 an um weitere 1 Prozent erhöht. Artikel IV der Ordnung zur Änderung der KAVO für das Bistums Trier vom 7. Januar 2004 Vorstehende Artikel gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 22. Mai 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den kirchlichen oder öffentlichen Dienst eingetreten sind. 93 DIAG-MAV A Trier Anlage B zu Anlage 18: Vergütungstabelle für Organisten und/odeer Chorleiter Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 der Anlage 18 zu KAVO Ausbildung Organistendienst Chorleitung Chorleitung und Organistendienst Chorprobe 1 Std. 2 Std. sonntags/Vorabend werktags sonntags/Vorabend einschl. Vor- u. Nachbereitung A, B, C 20,50 € 18,00 € 23,00 € 26,00 € 23,00 € 46,00 € D 15,50 € 13,00 € 18,00 € 20,50 € 18,00 € 36,00 € ohne 13,00 € 10,50 € 15,50 € 18,00 € 15,50 € 31,00 € (Die Anlag B zu Anlage 18 KAVO wurde zum 1. August 2005 in Kraft gesetzt). 94 DIAG-MAV A Trier Anlage 19 zur KAVO: Verordnung zur Regelung der Altersteilzeitarbeit nach § 32 d KAVO §1 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die a) das 55. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von fünf Jahren vollendet haben und c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozial-gesetzbuch sein. (2) Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. §2 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. (2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 und 4 freigestellt wird (Blockmodell) oder b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). (3) Der Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Protokollerklärung zu Absatz 1: Für Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 15 Abs. 2 KAVO) gilt für die Anwendung dieser Verordnung die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. Protokollerklärung zu Absatz 2: Für Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich. §3 Höhe der Bezüge (1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften (§ 27 KAVO) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. (2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden. 95 DIAG-MAV A Trier §4 Aufstockungsleistungen (1) Die dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Für Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 15 Abs. 2 KAVO) ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freizeitphase die Vergütung aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die auf der Grundlage der dienstplanmäßig während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde. (3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach § 2 Unterabsatz 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes). (4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. (5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte. (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine auf Grund dieser Verordnung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt. (7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 23 KAVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Unterabsatz 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt. Protokollerklärung zu Absatz 2: Beim Blockmodell sind in der Freistellungsphase allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zu Grunde liegenden Bezügebestandteile an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. §5 Nebentätigkeit Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 11 KAVO bleibt unberührt. §6 Urlaub Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 2 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. 96 DIAG-MAV A Trier §7 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen (1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 29 Abs. 2 KAVO), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuß). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 4 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGV VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Mitarbeiter für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab. (2) Ist der Mitarbeiter, der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 29 Abs. 2 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in gleichem Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. (3) Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. Protokollerklärung: Wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung. §8 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände (§§ 40 bis 48 KAVO) a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. (3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Alterssteilzeit nach dem Blockmodell (§ 2 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 3 und 4 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu. Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. a: Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Absatz 6 der Satzung der KZVK führen würde. §9 Mitwirkungspflicht (1 Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat. 3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Januar 2000 in Kraft. (Die geänderte Fassung tritt mit Wirkung vom 11. September 2000 in Kraft.) Trier, den 15. Februar 2000 97 DIAG-MAV A Trier Verordnung über die Erweiterung des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz Vom 15. Mai 2000 (KA 2000 Nr. 130) I.d. Fassung vom 29. September 2000 (KA 2000 Nr. 216) Artikel 1 Soweit eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage des „Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit“ vom 5. Mai 1998 in seiner jeweils gültigen Fassung eine unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeit oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, kann der Zeitraum, während dessen insgesamt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreiten darf, bis zu sechs Jahre betragen. Artikel II Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Februar 2000 in Kraft. Trier, den 15. Mai 2000 98 DIAG-MAV A Trier Anlage 20 zur KAVO: Verordnung über den Rationalisierungsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 32 e der KAVO i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247) Vorbemerkung: Rationalisierung einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen. Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften. Für Maßnahmen, die nicht unter diese Verordnung fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der KAVO unberührt. §1 Begriffsbestimmung (1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht: a) Stillegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils; b) Verlegung oder Ausgliederung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils; c) Zusammenlegung von Verwaltungen/Betrieben bzw. von Verwaltungs-/Betriebsteilen; d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Verwaltungen/Betrieben; e) Einführung anderer Arbeitsmethoden, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind. (2) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 jedoch auch dann Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. Protokollnotizen zu Absatz 1: 1. Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen. Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird. Eine Änderung, die für die gesamte Verwaltung bzw. den gesamten Betrieb nicht erheblich bzw. nicht wesentlich ist, kann für einen Verwaltungs- bzw. Betriebsteil erheblich bzw. wesentlich sein. Ist die Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. 2. Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z. B. durch voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang; eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung; Wegfall zweckgebundener Drittmittel veranlasst sind. 3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z. B. bei Privatisierung des Reinigungsdienstes). §2 Unterrichtungspflicht (1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. (2) Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sind zu beachten. Sie werden durch diese Verordnung nicht berührt. 99 DIAG-MAV A Trier (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Dienstgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten. Protokollnotiz: § 2 stellt eine analoge Übernahme der Bestimmungen des § 2 RTV dar und begründet keine weitergehenden Rechte als die Bestimmungen der MAVO des Bistums Trier. § 2 besitzt infolge der Regelung des § 62 MAVO keinen rechtsbegründenden Charakter. Gemäß § 62 MAVO kann das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von der Mitarbeitervertretungsordnung geregelt werden. § 3 Arbeitsplatzsicherung (1) Der Dienstgeber ist der oder dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters voraus. (2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge: a) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort, b) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort oder in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben Ort, c) Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem anderen Ort. Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter abgewichen werden. Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 nicht zur Verfügung, soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr oder ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann. (3) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Absatz 2 Unterabsatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. (4) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der Bistums-KODA an demselben Ort zu bemühen. (5) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, kann der Dienstgeber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auch einen Arbeitsplatz bei einem anderen kirchlichen oder öffentlichen Dienstgeber, der die KAVO oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts anwendet, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen. (6) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr oder ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihr oder ihm die Annahme nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. §4 Fortbildung, Umschulung (1) Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern. (2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeitstage der Freistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im übrigen sind die Bezüge fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren. 100 DIAG-MAV A Trier (3) Setzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern. Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabsatz 2: Gibt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung angesehen werden. §5 Besonderer Kündigungsschutz (1) Ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate. (2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz nach § 3 Absatz 2 bis 5 nicht angeboten werden kann oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Absatz 6 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 40 Absatz 2 KAVO eine längere Kündigungsfrist ergibt. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die beim Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber entgegen § 3 Absatz 6 nicht annimmt. Für diese Kündigung aus wichtigem Grunde beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (3) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. §6 Vergütungssicherung (1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Minderung der Vergütung, ist der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Vergütung auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren. (2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Zulage nach § 26 a Absatz 1 KAVO. (3) Für die Dauer der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nach § 40 Absatz 2 KAVO geltenden Frist – bei unter § 40 Absatz 3 KAVO fallende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Dauer von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres – erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Anordnung des Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat. (4) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für sie oder ihn nach Absatz 3 Unterabsatz 1 maßgebenden Frist. Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung – beginnend mit der ersten allgemeinen Vergütungserhöhung nach Ablauf der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nach Absatz 3 Unterabsatz 1 maßgebenden Frist – bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag a) eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel; b) eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel; 101 DIAG-MAV A Trier c) die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel der Summe der Bezügebestandteile, die nach Absatz 2 Buchstabe b und c bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der a) an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um vier Viertel, b) unter Unterabsatz 2 Buchstabe a fällt, jeweils um drei Viertel, c) unter Unterabsatz 2 Buchstabe b fällt, jeweils um die Hälfte, d) an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a aus der neuen Tätigkeit. Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die um den Teil des Ortszuschlags, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Stufe ergibt, verminderten jeweiligen Bezüge aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben oder hätten. (5) Wird mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. (6) Die persönliche Zulage wird neben der Vergütung aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33 KAVO) berücksichtigt. (7) Die Absätze 2 und 6 gelten nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht. Die persönliche Zulage entfällt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236 a oder § 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung einer berufständigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat. (8) Bei Vergütungssicherung nach den Änderungskündigung keine Anwendung. vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über die §7 Abfindung (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung: Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach vollendeten 40. 45. 50. 55. Lebensjahr Monatsbezüge 2 2 3 3 3 3 4 5 4 5 6 7 5 6 7 9 6 7 9 11 7 8 10 12 8 9 11 13 9 10 12 14 10 11 13 15 11 12 14 16 12 13 15 17 13 14 16 18 3 Jahre 5 Jahre 7 Jahre 9 Jahre 11 Jahre 13 Jahre 15 Jahre 17 Jahre 19 Jahre 21 Jahre 23 Jahre 25 Jahre 2 3 4 5 6 7 8 9 10 - Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter als Vergütung 102 DIAG-MAV A Trier (§ 23 Absatz 1 KAVO) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte. (2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausgeschieden ist. (3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn a) die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Absatz 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Absatz 1 Unterabsatz 2) erfolgt ist oder b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil sie oder er von einem anderen Dienstgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst übernommen wird. (4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach der KAVO nicht zu. §8 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen (1) Ansprüche aus dieser Verordnung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für eine Mitarbeiterin, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 237a SGB VI erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach § 55 Absatz 6 der Satzung der KZVK oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde. (2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend. (3) Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen oder öffentlichen Dienstgeber ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. §9 Anrechnungsvorschrift (1) Leistungen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach dieser Verordnung anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Dienstgeber (z. B. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz). (2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Sie oder er hat den Dienstgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich zu unterrichten. Kommt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren oder seinen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach dieser Verordnung nicht zu. § 10 Inkrafttreten (1) Die Ordnung tritt zum 1. Juni 2001 in Kraft. Trier, den 20. Juni 2001 103 DIAG-MAV A Trier Anlage 21 zur KAVO: Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen gemäß § 57 KAVO I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich (1) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmungen gelten auch für solche Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung Endet, wenn dieses Arbeitsverhältnis beendet wird und sich ein neues Arbeitsverhältnis, auf das die KAVO Anwendung findet, unmittelbar anschließt, sowie für jedes weitere sich unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis, auf das die KAVO Anwendung findet. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten diese Bestimmungen auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von § 1 Absatz 1 KAVO nach dem 30. September 2005 beginnt. II. Überleitungsregelungen §2 Zuordnung der Vergütungsgruppen (1) Für die Überleitung der Mitarbeiter in die ab 1. Oktober 2005 geltende Entgelttabelle (Anlage 5) wird ihre Vergütungsgruppe gemäß Anlage 6 den Entgeltgruppen der Tabelle zugeordnet. (2) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert worden. (3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden. §3 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle wird für die Mitarbeiter nach § 2 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet. (2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist der Ehegatte in voller Höhe der Stufe 2 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Hat der Ehegatte als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf einen anteiligen Ortszuschlag oder Familienzuschlag, geht der jeweilige Differenzbetrag zwischen der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt ein. Findet auf den Ehegatten am 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder die KAVO Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005 nach der KAVO zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie in der KAVO ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 26 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung), bildet diese das Vergleichsentgelt. Erhalten Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 Bezüge gemäß § 43 KAVO, werden diese bis auf weiteres unverändert als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das ihnen nach der noch zu erzielenden künftigen Regelung zusteht, gezahlt. (3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 2 Absatz 2 und 3 gelten bei der Bemessung des Vergleichsentgeltes entsprechend. Fällt bei Mitarbeitern im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen. 104 DIAG-MAV A Trier (4) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters bestimmt. Sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet (§ 27 Absatz 1 Satz 1 KAVO). Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages unterbleibt nach Maßgabe des § 25 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 KAVO in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung. (5) Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag des Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 24 Abschnitt A Absatz 3 Unterabsatz 6 KAVO werden die Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen. (6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird bei Mitarbeitern, die gemäß § 24 Absatz 9 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächsthöheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung aus der nächsthöheren Stufe zu Grunde gelegt. §4 Stufenzuordnung (1) Die Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen der KAVO. (2) Werden Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 25 Absatz 4 Satz 2 KAVO entsprechend. Werden Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3. (3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeiter abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (4) Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine in der Anlage la zur KAVO durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. III. Besitzstandsregelungen §5 Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege (1) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K VII übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass •zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und •bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 105 DIAG-MAV A Trier (2) In eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 11 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung auf Grund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass •zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und •bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 4 Absatz 1. § 2 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechtes bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höher-gruppiert worden wären; dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. §6 Vergütungsgruppenzulagen (1) Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 nach Anlage la zur KAVO eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage. (2) Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass •am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung nach Maßgabe des § 21 a KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung zur Hälfte erfüllt ist, •zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. (3) Für Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an einen Aufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die den Aufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe nach den Bestimmungen der KAVO in ihrer ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung eingruppiert; § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Aufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage ein-schließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss. (4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei all-gemeinen Entgeltanpassungen um den in der KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. §7 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 22 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung zugestanden hat, erhalten ab dem 1. Oktober 2005 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus 106 122 DIAG-MAV A Trier beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen der KAVO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 bzw. 2 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung noch keine Zulage gezahlt wurde, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. §8 Kinderbezogene Entgeltbestandteile (1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt. (2) § 27 KAVO ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abgefunden werden. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und 31. Dezember 2005 geborene Kinder der Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1, b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden sowie Praktikanten aus in der „Verordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen in den Kindergärten" geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind. §9 Strukturausgleich (1) Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1 erhalten ausschließlich in den in der Anlage 8 zur KAVO aufgerührten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in der Anlage 8 zur KAVO nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in der Anlage 8 nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 27 KAVO). Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. (4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. (5) (5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden. § 10 Abgeltung Durch Vereinbarungen mit den Mitarbeitern können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 8 Absatz 2 Satz 3 und § 9 Absatz 5 bleiben unberührt. § 11 Eingruppierung (1) Alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufig und begründen kein Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2. 107 DIAG-MAV A Trier (2) Anpassungen der Eingruppierung auf Grund des Inkrafttretens der neuen Eingruppierungsvorschriften erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008 bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt. (3) Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 5 und 6 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zur KAVO ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften unter den Voraussetzungen des bisherigen Rechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 6 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1a gemäß Anlage 7 zur KAVO den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für besondere Vorschriften über die Eingruppierung nach den Bestimmungen der KAVO entsprechend. § 12 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005 (1) Wird einem Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 erstmalig außerhalb von § 7 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet § 22 KAVO in der ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung Anwendung. Ist der Mitarbeiter in eine individuelle Zwischenstufe überführt worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überführung in eine individuelle Endstufe gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des § 4 Absatz 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach § 22 KAVO in der ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung. (2) Bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften gilt - auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2 - die Regelung des § 22 KAVO in der ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 20 Absatz 2 KAVO bestimmen. §13 Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (1) Die Mitarbeiter erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 €, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150,00 € mit den Bezügen für die Monate April und Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird. (2) Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats Anspruch auf Bezüge (Entgelt/Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Monat keine Bezüge erhalten hat. (3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht (§ 27 Absatz 1 Satz 1 KAVO). Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. April bzw. 1. Juli. (4) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie sind jedoch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. III. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Trier, den 10. Januar 2006 108