Verbraucherbericht 2011 barrierefrei [Download
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Verbraucherbericht Vorwort Sehr geehrte Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn Sie ein Kilogramm Hackfleisch kaufen, vertrauen Sie darauf, dass es auch ein Kilo ist, das sie erhalten und bezahlen. In Sachsen können Sie darauf vertrauen, weil unser Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen den Markt kontrolliert und die Geräte regelmäßig eicht. Christine Clauß Wenn Sie ein Kilogramm Hackfleisch kaufen vertrauen Sei darauf, dass es ohne Salmonellen oder ähnliches über den Ladentisch geht und Sie es genießen können. In Sachsen können Sie darauf vertrauen, weil die kommunalen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsämter sowie die amtliche Futtermittelüberwachung ständig Lebensmittel, Lebensmittelhersteller und Tierhalter kontrollieren und unsere Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und das Veterinärwesen in großem Umfang Untersuchungen vornimmt. Wir können stolz darauf sein, dass unsere Kontrolleinrichtungen bundesweit Spitze sind. Herzlich Dank dafür an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Einrichtungen und für die Einrichtungen arbeiten und das hohe Verbraucherschutzniveau in Sachsen sichern. Ohne sie wäre das alles nicht möglich. Verbraucherschutz, das ist aber auch wirtschaftlicher Verbraucherschutz. Wenn Sie zukünftig im Internet eine Bestellung vornehmen, dann muss Ihnen am Ende des Bestellvorgangs der Endpreis mit Lieferkosten angezeigt werden. Sie können sich die Bestellung dann nochmals überlegen oder auf »Bestellen« klicken. Diese sogenannte Buttonlösung hat nun das Europäische Parlament beschlossen und wird in Kürze in deutsches Recht umgesetzt. Das schützt uns alle vor denen, die nicht mit fairen Mitteln Geschäfte machen wollen. Darum geht es auch beim Verbraucherschutz: Die ganz wenigen herauszufiltern, die nicht korrekt arbeiten. Denn, das zeigen die Zahlen dieses Berichtes, die weit überwiegende Zahl unserer Unternehmen arbeitet korrekt und sauber. Christine Clauß Sächsische Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz 01 | Vorwort 02 | Inhaltsverzeichnis 1. Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Vorbemerkungen Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen) Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2010 im Bereich Lebensmittelsicherheit 1.5.1 LÜP „Lebensmittelimitate“ 1.5.2 LÜP „Hygienepraxis beim Betrieb vonSchlagsahneaufschlag-Maschinen“ 1.5.3 LÜP „Kontrolle der Guten Herstellungspraxis bei Herstellern von Lebensmittelkontaktmaterialien“ 1.5.4 LÜP „Kontrolle der Einhaltung von Regelungen der Health-ClaimsVerordnung (HCV)“ 1.5.5 LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern auf Pflanzenschutzmittelrückstände“ 1.5.6 LÜP „Mykotoxine“ 1.5.7 LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln vorrangig sächsischer Erzeuger auf Dioxine, Furane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCDD, PCDF und dl-PCB)“ 1.5.8 LÜP „Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)“ 1.5.9 LÜP „Allergene“ 1.5.10 LÜP „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln“ 1.5.11 LÜP „Mikrobiologischer Status von Wasserspendern, Mundeis, Kanisterwasser“ 1.6 Das Europäische Schnellwarnsystem Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) Regelungen, zuständige Behörden und Aktivitäten im Freistaat Sachsen im Jahre 2010 1.6.1 Aktivitäten und Erfahrungen der sächsischen Kontaktstelle im Jahr 2010 1.7 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit 1.8 Futtermittelüberwachung 2010 in Sachsen 2. Jahresbericht des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Der Maßanschluss – Grundvoraussetzung für die Einheitlichkeit der „Maße und Gewichte“ Das kontrollierte Maß Tanke schön! In die Waagschale gelegt! Schwere Radlast leicht gemessen. Wo Leichtes ins Gewicht fällt Weil Vertrauen gut ist, wird kontrolliert! Fertigpackungen (FP) gleicher Nennfüllmenge Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Offene Packungen sind keine offene Tür Preisvergleiche ohne Taschenrechner Doppelbödiges und andere Tricks Faires Markttreiben Abgas muss keine Schmutzwolke sein! Hallo Taxi! Instandsetzen - Versorgen - Entsorgen - Keine Sorgen? Moderne Messgeräte im Strommarkt fordern eichrechtlichen Verbraucherschutz 06 06 06 08 10 13 13 13 14 15 15 17 18 20 20 21 21 23 24 25 25 27 27 28 28 29 29 30 30 31 32 32 32 32 33 33 34 35 35 38 03 | Inhaltsverzeichnis 04 | 2.19 Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion 2.20 Wider der guten Ordnung – Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 3. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 3.3.6 Humanmedizin Netzwerke Multiresistenter Erreger im Freistaat Sachsen Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen Parasitologische Diagnostik Virologische Diagnostik Hygiene der Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen Infektionsepidemiologische Erfassung und Beratungstätigkeit Amtliche Lebensmitteluntersuchungen Lebensmittelmikrobiologie und Lebensmittelhygiene Getreide, Süßwaren, Tee, Fette, Öle und andere Obst, Obsterzeugnisse, Gemüse, Gemüseerzeugnisse, Gewürze Getränke Nahrungsergänzungsmittel, Diätetische Lebensmittel Kosmetische Mittel Bedarfsgegenstände Veterinärmedizin Pathologische Diagnostik Bienenkrankheiten Fischkrankheiten Parasitologische Diagnostik Spezielle Mikrobiologie und Mykologie Serologische, Virologische, Molekularbiologische Diagnostik 38 39 40 40 40 41 43 43 44 44 47 47 49 51 53 56 57 59 61 61 62 63 63 64 66 4. Beratung für insolvente Verbraucher 70 5. Das Verbraucherinformationsgesetz 71 Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 73 75 77 05 | Inhaltsverzeichnis 1. Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen 1.1 Vorbemerkungen Die Auswertung der von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVÄ) erfassten Daten erfolgte unter Verwendung des Programms LEVES-SN (Lebensmittelund Veterinärinformationssystem Sachsen) für das Jahr 2010. Aufgrund des damit erheblichen Umbruchs im Dateninformationssystem sind die hier vorliegenden Daten nur begrenzt mit denen aus vorausgegangenen Jahren vergleichbar. 1.2 Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen) Von den 13 sächsischen LÜVÄ der Landkreise und kreisfreien Städte werden alle Betriebe erfasst, die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26. April 2006 regelmäßig amtlich zu kontrollieren sind. Hierzu gehören alle Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln betei- ligt sind. Hinzu kommen noch Betriebe, die Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse herstellen und vermarkten. Im Berichtszeitraum wurden nach diesen Kriterien insgesamt 63.311 Betriebe erfasst. Im Vergleich mit den Jahren 2009 (64.731) und 2008 (66.623) ist demnach weiterhin eine Abnahme der erfassten Betriebe zu verzeichnen. War die Abnahme der erfassten Betriebe von 2008 auf 2009 noch durch eine starke Verringerung der Anzahl erfasster Erzeuger von tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln verursacht worden, so ist im Jahr 2010 ein genereller Rückgang in der Anzahl der erfassten Betrieben festzustellen. Insgesamt blieb aber die Struktur der sächsischen Lebensmittelwirtschaft der letzten Jahre erhalten. Dienstleistungsbetriebe (d. h. Küchen und Kantinen sowie Gaststätten und Imbisseinrichtungen) dominieren nach wie vor mit 39,6 % aller erfassten Betriebe, gefolgt von den Einzelhändlern mit 31,3 %. Handwerklich strukturierte Betriebe, wie Bäckereien und Fleischereien sowie Direktvermarkter von Lebensmitteln, werden in der Statistik als Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen, erfasst. Ihr Anteil beträgt derzeit 5,5 %. Ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Überwachungstätigkeit ist die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch Inspektionen der Betriebe vor Ort. Von den insgesamt 63.311 erfassten Betrieben wurden im Jahr 2010 40.068 Betriebe (63,3 %) kontrolliert und dabei 90.207 Inspektionsbesuche durchgeführt. In 2.036 Betrieben, das sind 5,1 % der kontrollierten Betriebe, wurden relevante Mängel, also Verstöße, festgestellt, die amtliche Maßnahmen zur Folge hatten. Im Unterschied zu den vorhergehenden Jahren wird seit 2009 erstmals eine strikte Trennung bei der Erfassung der amtlichen Maßnahmen vorgenommen. Danach werden an dieser Stelle nur noch Verstöße von besonderer Schwere, denen Maßnahmen mit besonderer Durchsetzungswirkung folgen (sogenannte formelle Maßnahmen), ausgewiesen. Weniger gravierende Verstöße werden selbstverständlich ebenso sanktioniert, jedoch nutzen die Behörden hier andere Mittel, die an anderer Stelle statistisch ausgewertet werden. Die sich aufgrund der neuen Zählweise ergebende deutliche Verringerung der Verstoßquote im Vergleich zu vorangegangenen Abbildung 1: Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen 836 = 1,32 % 1.050 = 1,66 % 59 = 0,09 % 3.475 = 5,49 % 12.971 = 20,49 % 19.821 = 31,31 % 06 | Teil 1 25.099 = 39,64 % Dienstleistungsbetriebe 25.099 = 39,64 % Einzelhändler 19.821 = 31,31 % Erzeuger 12.971 = 20,49 % Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen 3.457 = 5,49 % Hersteller/Abpacker 1.050 = 1,66 % Jahren bedeutet keinesfalls, dass weniger Mängel in den Betrieben festgestellt wurden. Die Verstöße werden für die statistische Auswertung auch weiterhin in fünf Arten untergliedert. Eine Übersicht zu Verstoßarten und den jeweils zu Grunde liegenden Mängeln enthält die nachfolgende Tabelle 1: Unter dem Punkt „sonstige Maßnahmen“ werden Ordnungsverfügungen zusammengefasst, die nicht näher beschrieben wurden bzw. amtliche Maßnahmen, wie z. B. öffentliche Warnungen. Unter Berücksichtigung dieser Einteilung ergibt sich die in Abbildung 2 dargestellte Verteilung der Verstöße. Demnach waren etwa 65 % aller bei den Betriebskontrollen festgestellten Verstöße, wie schon in den Vorjahren, hygienischen Mängeln in den Betrieben zuzuordnen. Die Mängel in diesem Bereich sind im Vergleich mit den Vorjahren somit unverändert vorhanden. Allein die Mängel in der allgemeinen Hygiene, d. h. die mangelhafte bauliche oder technische Ausstattung von Produktionsräumen bzw. eine unzureichende Prozess- und Personalhygiene, machen 45,2 %, praktisch auf Vorjahresniveau, der erfassten Verstöße aus. Im Jahr 2010 wurde eine Zunahme der Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften bzw. Aufmachung in den Betrieben verzeichnet (2010: 20,2 %; 2009: 18,1 %). Dies dürfte auch auf die Schwerpunktkontrollen zum Thema Lebensmittelimitate zurückzuführen sein. Abbildung 2: Verstöße bei Betriebskontrollen Die amtlichen Maßnahmen, die die LÜVÄ auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Lebensmittel- und Futtermittel Gesetzbuch veranlassen können, werden im neuen Datensystem LEVES-SN unter folgenden Punkten erfasst: ❙ ❙ ❙ ❙ ❙ ❙ ❙ ❙ ❙ Bescheide zur Mängelbeseitigung Betriebsbeschränkungen Sicherstellung, Beschlagnahme Verbot des Inverkehrbringens Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld Verwarnungen mit Verwarnungsgeld Bußgeldverfahren Strafverfahren Sonstige Aufgrund der festgestellten Mängel (erhebliche Verstöße) bei den Kontrollen wurden im Jahr 2010 die in Abbildung 3 (s. Seite 8) dargestellten behördlichen Maßnahmen veranlasst. Ca. ein Drittel aller Verstöße wurden durch Verwarnungen mit Verwarngeld geahndet. 69 = 2,0 % 440 = 12,9 % 666 = 19,6 % 1.538 = 45,2 % Hygiene allgemein 1.538 = 45,2 % Kennzeichnung/Aufmachung 686 = 20,3 % Hygiene 666 = 19,6 % Andere Mängel 440 = 12,9 % 686 = 20,3 % Tabelle 1: Übersicht über die erfassten Verstöße Art des Verstoßes Berücksichtigte Mängel bei der: Hygiene betrieblichen Eigenkontrolle und/oder Schulung der Mitarbeiter Hygiene allgemein baulichen und/oder technischen Ausstattung der Räume und Geräte, Hygiene des Personals Zusammensetzung Qualität der Rohstoffe oder hergestellten Lebensmittel, Rückstände Kennzeichnung/ Aufmachung Kennzeichnung von Lebensmitteln bzw. Warenpräsentation Andere Mängel Einhaltung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (z. B. Rückverfolgbarkeit) 07 | Teil 1 Bei 24,4 % aller Verstöße wurden Auflagen zur Mängelbeseitigung erteilt. Im Jahr 2009 war dies nur in 21,8 % der Fälle erfolgt. Die Einleitung von Strafverfahren erfolgte im Berichtsjahr lediglich in 29 Fällen. Bei Maßnahmen, die in Fällen weniger gravierender Verstöße eingeleitet wurden, handelte es sich im Wesentlichen um 12.500 Anordnungen der Behörden zur Abstellung der Mängel. Das sind etwa 1400 Anordnungen mehr als 2009 erforderlich waren. Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen Neben der Inspektion der Betriebe vor Ort ist die Begutachtung von Lebensmitteln, Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung. In 9.307 Betrieben, das entspricht 23,2 % der kontrollierten Betriebe, wurden im Rahmen der Betriebskontrolle auch Proben entnommen. Abbildung 3: Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von erheblichen Verstößen bei Betriebskontrollen (Sachsen) 44 = 1,7 % 47 = 1,8 % 29 = 1,1 % 52 = 2,0 % 56 = 2,2 % 214 = 8,2 % 927 = 35,6 % 1.3 In diesem Zusammenhang wurden 24.855 Proben der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Untersuchung und Begutachtung übergeben. Im Ergebnis wurden bei 2.700 Proben, das sind 10,9 % der untersuchten Proben, ein oder mehrere Mängel festgestellt. Im Jahr 2009 waren von insgesamt 24.768 Proben 2.264 Proben (9,1 %) beanstandet worden. 599 = 23,0 % 636 = 24,4 % Verwarnung mit Verwarnungsgeld 927 = 35,6 % Bescheide zur Mängelbeseitigung 636 = 24,4 % Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld 599 = 23,0 % Bußgeldverfahren 214 = 8,2 % Verbot des Inverkehrbringens 56 = 2,2 % Sonstige 52 = 2,0 % Sicherstellung, Beschlagnahme 47 = 1,8 % Betriebsbeschränkungen 44 = 1,7 % Strafverfahren 29 = 1,1 % Abbildung 4: Beanstandungen bei Probenuntersuchungen (Sachsen) 134 = 4,4 % 235 = 7,8 % 284 = 9,4 % 1.896 = 62,9 % Die bei der Probenuntersuchung festgestellten Mängel werden für die Auswertung unterteilt in: ❙ Mängel durch mikrobiologische Verunreinigungen ❙ Mängel durch andere Verunreinigungen ❙ Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände) ❙ Mängel der Kennzeichnung und Aufmachung ❙ Andere Mängel Wie aus Abbildung 4 ersichtlich ist, basierten im Berichtsjahr 2010 fast zwei Drittel aller Beanstandungen auf einer fehlerhaften Kennzeichnung und Aufmachung. Der Trend der Vorjahre setzte sich somit fort. Zum Vergleich: Waren es im Jahr 2008 noch 55,5 % aller Beanstandungen, die allein auf unzureichende oder rechtswidrige Kennzeichnung zurückgingen, so hatte sich deren Anteil 2009 bereits auf 58,7 % erhöht. Hierzu zählten vor allem unzutreffende und damit irreführende Werbeaussagen, aber auch die mangelhafte Kennzeichnung in Bezug auf 08 | Teil 1 467 = 15,5 % Kennzeichnung/Aufmachung 1.896 = 62,9 % Zusammensetzung 467 = 15,5 % Mikrobiologische Verunreinigungen 284 = 9,4 % Andere Verunreinigungen 235 = 7,8 % Andere Mängel 134 = 4,4 % die Zusammensetzung und den Energiegehalt von Lebensmitteln. Ein häufiger Beanstandungsgrund/Mangel war, wie in den Vorjahren auch, der zu hohe Gehalt an unerwünschten und unter Umständen gesundheitsgefährdenden Keimen. Allerdings ist hier die Beanstandungsquote von 17,1 % im Jahr 2009 auf 9,4 % im Jahr 2010 gesunken. Ein Anstieg der Beanstandungen war demgegenüber bei der Zusammensetzung der Lebensmittel festzustellen. Hier ist die Beanstandungsquote von 12,5 % im Jahr 2009 auf 15,5 % im Jahr 2010 gestiegen. Abbildung 5: Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen (Sachsen) 14 = 3,0 % 1 = 0,2 % 20 = 4,2 % 20 = 4,2 % 114 = 24,1 % 57 = 12,0 % 113 = 23,8 % Die bei der amtlichen Untersuchung von Proben festgestellten Mängel/Beanstandungen waren für die LÜVÄ Anlass, die in Abbildung 5 zusammengestellten behördlichen Maßnahmen einzuleiten. In 24,1 % der Fälle erfolgte eine Ahndung durch Verwarnungen mit Verwarngeld gefolgt von Bußgeldverfahren mit einem Anteil von 23,8 %. Im Jahr 2009 wurden im Vergleich dazu lediglich in 21,8 % der Fälle Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Berichtsjahr 2010 wurden bei 12 % der untersuchten Proben auf Grund festgestellter Mängel Bescheide zur Mängelbeseitigung erlassen. Strafverfahren mussten in 63 Fällen eingeleitet werden. Dies ist im Vergleich zum Jahr 2009 nahezu eine Verdopplung der Fälle (2009 waren es 35 Verfahren). In einzelnen Fällen wurden Inverkehrbringungsverbote und Sicherstellungen/Beschlagnahmungen verfügt. Neben diesen formellen Maßnahmen wurden durch die LÜVA in 440 Beanstandungsfällen Anordnungen zur Abstellung der Mängel (i. d. R. durch Gutachtenauswertungen vor Ort und entsprechende Kontrollberichte) getroffen. 63 = 13,3 % 72 = 15,2 % Verwarnung mit Verwarnungsgeld 114 = 24,1 % Bußgeldverfahren 113 = 23,8 % Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld 72 = 15,2 % Strafverfahren 63 = 13,3 % Bescheide zur Mängelbeseitigung 57 = 12,0 % Verbot des Inverkehrbringens 20 = 4,2 % Sonstiges 20 = 4,2 % Sicherstellung, Beschlagnahme 14 = 3,0 % Da bei der Auswahl der Proben das gesamte Warensortiment berücksichtigt wird, werden selbstverständlich auch Proben von Herstellern oder Importeuren entnommen und untersucht, die nicht in Sachsen ansässig sind. Werden bei der Untersuchung dieser Proben von der LUA Mängel festgestellt, erfolgt die Weiterleitung der entsprechenden Gutachten an die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde mit der Bitte um entsprechende Veranlassung. Im Jahr 2010 war dies in 1.423 Fällen notwendig. 09 | Teil 1 1.4 Abbildung 6: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt Abbildung 7: Süßwaren Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt Bei Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt wird seit Jahren eine hohe Beanstandungsquote festgestellt (siehe Abbildung 8 auf Seite 11). Im Jahr 2010 wurden zahlreiche Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Übergang von Druckfarbenbestandteilen auf Lebensmittel oder Simulanzlösemittel ausgesprochen. Erst in den letzten beiden Jahren haben Druckfarbenhersteller und -anwender zur Kenntnis genommen, dass Druckfarbenbestandteile durch Abklatsch und Migrationsvorgänge auf Lebensmittel übergehen können und damit deren Qualität und Sicherheit beeinflussen können. Die Konsequenzen aus dieser Erkenntnis müssen nun nachhaltig umgesetzt werden. Einen weiteren Beanstandungsschwerpunkt bildeten „Küchenhelfer“ (z. B. Kellen, Pfannenwender) aus Melamin und Polyamid. Die vom Europäischen Referenzlabor in Zusammenarbeit mit den Nationalen Referenzlaboratorien erstellte Richtlinie zur Prüfung entsprechender Bedarfsgegenstände sieht wesentlich strengere Prüfbedingungen für diese Utensilien vor als bisher. Im Rahmen derartiger Untersuchungen sind die genannten Bedarfsgegenstände allerdings nicht stabil und unterliegen einer partiellen Hydrolyse, so dass daraus erhöhte Gesamtstoffübergänge und spezifische Übergänge von Melamin, Formaldehyd und cyclischen Oligomeren resultierten. Auffällig waren im Jahr 2010 auch wieder Stoffübergänge primärer aromatischer Amine aus Bedarfsgegenständen aus Papier (z. B. Fleischer- und Bäckerpapiere, Servietten). Die bislang in guter Qualität in Europa produzierten Farbpigmente werden nun mehr zunehmend durch in unzureichender technischer Reinheit aus dem asiatischen Raum bezogene ersetzt, was sich in entsprechenden Beanstandungen bei der amtlichen Bedarfsgegenständeüberwachung niederschlägt. Zuckerwaren Im Bereich der Zuckerwaren stieg die Beanstandungsquote im Vergleich zum Vorjahr überproportional stark an. Erneut handelte es sich beim Großteil der Beanstandungen um allgemeine Kennzeichnungsmängel. Pflichtkennzeichnungselemente wurden häufig falsch oder gar nicht angegeben; so z. B. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Loskennzeichnung. 10 | Teil 1 Hinzu kamen zahlreiche irreführende Angaben. Im Bereich der Honige waren dies beispielsweise Auslobungen bezüglich der Qualität fester gegenüber flüssiger Honige. Ebenso fielen mehrere Honige eines Imkers auf, welcher seine Bienenvölker entgegen den rechtlichen Vorgaben mit pharmakologisch wirksamen Stoffen (Sulfonamide) gegen Milbenbefall behandelte. Auch nahmen Beanstandungen hinsichtlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben im Süßwarenbereich zu. Dies betraf insbesondere mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel, für die europaweit harmonisierte Regelungen gelten. Bei etlichen Zuckerwaren wurden erneut für diese Produkte nicht zugelassene Zusatzstoffe nachgewiesen oder die eingesetzten Zusatzstoffe waren nicht vorschriftsgemäß kenntlich gemacht. Meist handelte es sich um Farb- oder Konservierungsstoffe. Für bestimmte Farbstoffe trat im Berichtsjahr eine neue, EU-weit geltende Regelung in Kraft. Nach dieser muss bei Lebensmitteln, denen diese Farbstoffe zugesetzt wurden, darauf hingewiesen werden, dass sie im Verdacht stehen, die Aufmerksamkeit und Aktivität von Kindern beeinflussen zu können. Nahrungsergänzungsmittel Im Berichtsjahr 2010 entsprach nahezu die Hälfte der untersuchten Proben nicht den rechtlichen Bestimmungen. Damit wird die seit Jahren bestehende hohe Beanstandungsquote bei Nahrungsergänzungsmitteln erneut bestätigt. Der weitaus größte Teil der Beanstandungen gründete sich auf Auslobungen zur Wirkung der Erzeugnisse, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und deshalb irreführend waren. In mehreren Fällen wurde die unzulässige Verwendung von den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffen beanstandet. In einzelnen Fällen wurden als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse als nicht zugelassene Arzneimittel bzw. als Medizinprodukte beurteilt. Kräuter und Gewürze Die Hauptbeanstandungsgründe in dieser Warengruppe waren Beanstandungen auf Grund des zu hohen Sandgehaltes oder wegen Wertminderungen aufgrund des zu geringen Gehaltes an ätherischen Ölen. Daneben spielten Kennzeichnungsmängel, wie fehlende deutsche Kennzeichnung, unvollständiges oder fehlendes Zutatenverzeichnis, fehlende Angabe der Nennfüllmenge und des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie irreführende Verkehrsbezeichnung oder andere irreführende Angaben eine wesentliche Rolle. Abbildung 8: Anteil der Proben mit Verstößen an Proben gesamt nach Produktgruppen (%) laut E2 (Sachsen) Proben Gesamt mit Beanst. 31 0 Tabakwaren 1.190 38 kosmetische Mittel 554 23 Eier u. Eierprodukte 1.212 57 Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere 2.381 124 Milch u. Milchprodukte 113 7 Bedarftsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt 170 13 Zusatzstoffe 1.219 112 Suppen, Brühen, Saucen 5.879 545 Fisch, Wild, Geflügel u. Erzeugnisse 2.094 221 Obst u. Gemüse 1.205 128 Eis u. Dessert 207 22 Nüsse, Nusserzeugnisse, Knabberwaren 2.062 227 Getreide u. Backwaren 452 50 Schokolade, Kakao, Kaffee, Tee 1.248 156 Fertiggerichte 296 42 Fette u. Öle 244 41 Wein 407 69 Alkoholische Getränke außer Wein 554 97 Alkoholfreie Getränke 404 77 Kräuter u. Gewürze 1.191 248 Lebensmittel f. besond. Ernährungsformen 468 113 Zuckerwaren 823 220 Bedarftsgegenstände mit Lebensmittelkontakt 0,0 % 3,2 % 4,2 % 4,7 % 5,2 % 6,2 % 7,6 % 9,2 % 9,3 % 10,6 % 10,6 % 10,6 % 11,0 % 11,1 % 12,5 % 14,2 % 16,8 % 17,0 % 17,5 % 19,1 % 20,8 % 24,1 % 26,7 % 0% 5% 10 % 15 % 20 % 25 % 30 % 11 | Teil 1 Außerdem wurden in einer Probe Königskümmel aus Indien Rückstände des Insektizids Malathion bestimmt, welche den zulässigen Rückstandshöchstgehalt überschritten. Eine Probe edelsüßer Paprika wurde beanstandet, weil der Gehalt an Cadmium deutlich über dem zulässigen Höchstgehalt lag. Dieses Paprikapulver fiel darüber hinaus durch seine gelbbraune Farbe – im Gegensatz zu der für Paprika üblichen typischen kräftig roten bis rotbraunen Farbe – auf. Abbildung 9: Kräuter und Gewürze Abbildung 10: Flaschen für Mineralwasser Alkoholfreie Getränke Circa 70 % der Beanstandungen betrafen die Kennzeichnung. Diese Warengruppe ist insbesondere durch funktionelle Zusätze von Vitaminen und Mineralstoffen, von anregenden, stimulierenden oder antioxidativ wirkenden Stoffen und Pflanzenextrakten sowie deren z. T. aggressive werbliche Herausstellung charakterisiert. Derartige nährwertund gesundheitsbezogene Auslobungen sind nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung zu beurteilen. Im Rahmen eines speziellen Landesüberwachungsprogramms wurden gezielt Etiketten und Verpackungen von sächsischen Herstellern geprüft. Dabei zeigte sich, dass gesundheitliche Vorteile beworben wurden, die wissenschaftlich nicht gesichert waren, und nährwertbezogene Angaben gemacht wurden, für die die genannten Bedingungen der Verordnung nicht erfüllt waren. Die bei Verwendung gesundheitsbezogener Werbung erforderlichen zusätzlichen Angaben, wie z. B. ein Hinweis auf eine abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise und eine Information zur Menge des Lebensmittels, die erforderlich ist, um die positive Wirkung zu erzielen, fehlten in etlichen Fällen. Auch die Nährwertkennzeichnung entsprach bei zwei Proben nicht der geforderten Form. Erwähnenswert ist außerdem, dass immerhin noch vier Fruchtsäfte wegen überhöhter Aluminiumgehalte durch technologisch vermeidbaren Stoffübergang aus Aluminiumtanks beanstandet werden mussten. Alkoholische Getränke außer Wein Bei Spirituosen betrafen die meisten Beanstandungen die Kennzeichnung der Erzeugnisse; dazu gehörten unzutreffende Deklaration des Alkoholgehaltes, fehlerhafte Verkehrsbezeichnung, unzureichende Herstellerangaben, fehlende bzw. unleserliche Loskennzeichnung. Auffällig viele Beanstandungen wurden jedoch auch wegen unzulässiger nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Angaben (Health-Claims-Verordnung und Verordnung über die Anreicherung von 12 | Teil 1 Lebensmitteln) ausgesprochen. So werden Angaben wie „verdauungsfördernd“ oder „verdauungsanregend“ von den Sachverständigen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung als gesundheitsbezogene Angaben angesehen und als unzulässig beurteilt. Auch Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden wie „appetitanregend“, „wohltuend“ oder „bekömmlich“ sind nach Auffassung der wissenschaftlichen Sachverständigen der LUA sowie der zuständigen Behörden bei alkoholhaltigen Getränken nicht zulässig. Spirituosenhersteller und deren Verbände vertreten hierzu eine konträre Meinung, welche in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt wurde. Sowohl vom Bundesgerichtshof (BGH) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde deshalb der Europäischer Gerichtshof (EuGH) angerufen. Dessen Entscheidung steht jedoch noch aus. Im Berichtsjahr mussten auch zahlreiche Eierliköre beanstandet werden. Grund hierfür waren vornehmlich sensorische Beeinträchtigungen (Entmischungen mit Fettabsatz). Demgegenüber gaben mikrobiologische und chemische Untersuchungen keinen Anlass zur Beanstandung. In der Warengruppe der weinähnlichen Getränke waren die Gründe für Beanstandungen sehr heterogen. Bei einem Apfelwein und einem Quittenwein wurden jeweils überhöhte Aluminiumgehalte analysiert. Da die Verwendung von Aluminiumgerätschaften bei der Fruchtweinbereitung bzw. -lagerung nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, ist eine solche, auch toxikologisch nicht unbedenkliche Kontamination grundsätzlich vermeidbar. Andere Erzeugnisse mussten als wertgemindert beurteilt werden, u. a. überschritt ein Holunderbeerwein den Höchstgehalt an flüchtiger Säure und ein Apfeltischwein erreichte nicht den Mindestgehalt an nichtflüchtiger Säure gemäß den Leitsätzen für weinähnliche Getränke. Auch aus sensorischen Gründen, z. B. aufgrund von Mäuseltönen, mussten Proben beanstandet werden. Bei der Prüfung der Kennzeichnung wurden u. a. abweichende Alkoholgehalte, irreführende Verkehrsbezeichnungen, fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und Stoffen mit allergenem Potential sowie wiederum unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (z. B. „wohltuend“) festgestellt. Wein Bei der Untersuchung von Wein und weinhaltigen Getränken waren im Berichtsjahr zahlreiche Proben zu beanstanden, Abbildung 11: Pizzamix aus Käse und Pflanzenfett („Imitat“) deren Etikettierung nicht den einschlägigen weinrechtlichen Vorschriften der EU bzw. Deutschlands entsprach. Häufigster Beanstandungsgrund war die fehlerhafte oder gänzlich fehlende Pflicht-Kenntlichmachung der allergenen Zutat Schwefeldioxid bzw. Sulfite, obwohl dieses Antioxidationsmittel nachgewiesen wurde. Irreführende Geschmacksangaben (z. B. „trocken“ statt „halbtrocken“), die der tatsächlichen stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse nicht entsprachen, wurden ebenso ermittelt wie beispielsweise irreführende bzw. unzulässige geografische Angaben, z. B. „Meißner Glühwein“. Auch sensorisch gaben erneut zahlreiche Erzeugnisse Anlass zur Beanstandung. Insbesondere eine Beschwerdeprobe Rotwein aus Uruquay und „hausgemachter“, d. h. in Deutschland hergestellter Wein aus italienischen Trauben fielen durch extreme „Leimnoten“ auf, die analytisch mit außergewöhnlich hohen Gehalten an Ethylacetat korrelierten. Glühweine auf Weihnachtsmärkten zeigten nach Erhitzen häufig deutliche Qualitätseinbußen und wiesen dementsprechend mehrfach nicht die geforderte handelsübliche Beschaffenheit auf. 1.5 Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2010 im Bereich Lebensmittelsicherheit 1.5.1 LÜP „Lebensmittelimitate“ Im Rahmen eines Sonderkontrollprogrammes überprüften die sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden im Zeitraum von Februar bis Oktober 2010 mehr als 250 sächsische Lebensmittelbetriebe, wie Pizzerien, Pizzalieferservice, Dönerstände, Imbisseinrichtungen/Gaststätten, Fast-Food-Ketten sowie Bäckereien und Fleischereien mit Imbissangebot. Ziel der Kontrollen war es, genauere Informationen über eingesetzte „Käse“-Zutaten und deren Zusammensetzung (reiner Käse, Mischung aus Käse und Käseimitat, reines Käseimitat) bzw. über „Schinken“-Zutaten und deren Zusammensetzung zu erhalten. Gleichzeitig sollte die korrekte Bezeichnung dieser Zutaten in Speisekarten bzw. an der Ware überprüft werden. Ca. 59 % der Kontrollen wurden in Imbisseinrichtungen durchgeführt, knapp 35 % in Speisegaststätten und 6 Prozent in Bäckereien/Bäckereifilialen. Käse- oder Schinkenimitate wurden in 120 (47 %) aller kontrollierten Betriebe als Zutaten eingesetzt bzw. als Bestandteil von Fertigerzeugnissen vorgefunden. Problematisch war dabei, dass die Verwendung dieser Imitate in 101 (84 %) der genannten Betriebe nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht worden war. In sie- ben besonderen Verdachtsfällen, z. B. wenn die Originalkennzeichnung der verwendeten Ware nicht mehr vorhanden und insofern eine Klärung direkt vor Ort nicht möglich war, wurden Proben entnommen und in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) untersucht. Fünf dieser Proben waren zu beanstanden. Eine detailliertere Betrachtung der Ergebnisse zeigte, dass in mehr als 50 % der kontrollierten Imbisseinrichtungen und in ca. 40 % der kontrollierten Gaststätten Lebensmittelimitate eingesetzt wurden. In 85,4 % der Imbisseinrichtungen, die Imitate verwendet hatten, erfolgte die Angabe der Zutaten nicht korrekt, bei den Gaststätten betraf dies 80,6 %. In diesem Zusammenhang wurde auch festgestellt, dass nicht selten die „herausgehobene“ Bezeichnung Feta oder Schafskäse verwendet wurde, obwohl es sich lediglich um Salzlakenkäse aus Kuhmilch handelte. Bei derartigen oder anderen festgestellten Kennzeichnungsmängeln leiteten die Behörden entsprechende Sanktionsmaßnahmen ein, wie Auflagen, Verfügungen, kostenpflichtige Verwarnungen oder Bußgeldverfahren. In zwei Fällen erfolgten sogar Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft. Die Ergebnisse dieses Sonderprogramms veranlassten die Behörden, die Kontrollen zur Verwendung und Kenntlichmachung von Lebensmittelimitaten im Jahre 2011 fortzusetzen, wobei auch die korrekte Bezeichnung von Feta bzw. Schafskäse überprüft werden soll. 1.5.2 LÜP „Hygienepraxis beim Betrieb von SchlagsahneaufschlagMaschinen“ Schlagsahne gehört zu den leicht verderblichen Lebensmitteln. Sie wird in der Regel im hochpasteurisierten bzw. ultrahocherhitzten Zustand in den Verkehr gebracht und ist deshalb mikrobiologisch stabil. Während des Aufschlagens erfolgt jedoch, bedingt durch Hygienemängel beim Umgang mit dem Aufschlagautomaten, oft ein erheblicher Keimeintrag. Dies führt, wie zahlreiche Untersuchungen belegen, zu überdurchschnittlich hohen Beanstandungsquoten. Ob dieser Sachverhalt sich auch in Sachsen so darstellt, sollte ein entsprechendes Landesüberwachungsprogramm klären. 13 | Teil 1 In Vorbereitung dieses Programms wurde der Untersuchungsrahmen festgelegt. Die mikrobiologische Beurteilung und Wertung erfolgte nach dem Punkt 15, Aufgeschlagene Sahne1. Ergänzend zur Probenahme wurde eine Checkliste erstellt, welche bei der Kontrolle vor Ort zu führen war. Am Ende sollten die Kriterien der Checkliste mit den Untersuchungsergebnissen zu einer Gesamtbewertung führen. Von April bis September 2010 haben sich daher die sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden intensiv mit der Kontrolle von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei Schlagsahneaufschlagmaschinen beschäftigt. Kontrolliert wurden dabei Schlagsahneautomaten in Speisegaststätten, Bäckereien, Konditoreien, Cafes und Eiscafes. Neben der Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsintervalle sowie der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel wurden auch amtliche Proben der zum Aufschlagen verwendeten Sahne sowie der im Automat geschlagenen Sahne entnommen. Diese Proben wurden an der LUA mikrobiologisch untersucht, um die Wirksamkeit der Reinigung und Desinfektion zu überprüfen. Auf diese Weise wurden 113 Betriebe kontrolliert und 226 Proben (flüssige Sahne und geschlagene Sahne) entnommen. Von diesen 113 Betrieben verwenden mit 109 Betrieben (96 %) nahezu alle Einrichtungen die Schlagsahneautomaten täglich zur Produktion von frischer Schlagsahne. Mehr als zwei Drittel aller Proben geschlagener Sahne wiesen erhöhte Keimgehalte auf. Bei fast 40 % dieser Proben war der Richtwert für Enterobacteriaceae und bei mehr als der Hälfte der Proben der Richtwert für Pseudomonaden überschritten. Ca. 30 % der Proben hatten Gesamtkeimzahlgehalte von mehr als 1.000.000 KBE (Koloniebildende Einheiten). Im Vergleich dazu waren lediglich bei 10 % der Proben ungeschlagener Sahne erhöhte Keimgehalte, darunter auch hier Enterobacteriaceae und Pseudomonaden, zu finden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die hohen Keimgehalte in den Schlagsahneproben eindeutig auf Mängeln bei der Reinigung- und Desinfektion der Schlagsahneautomaten beruhen. Allerdings kann aus der Auswertung der Reinigungs- und Desinfektionspläne nicht geschlossen werden, dass eine tägliche Reinigung und Desinfektion mikrobiologische Mängel bei der geschlagenen Sahne 1 Literatur: 1. Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie/Stand 2010: Veröffentlichte mikrobiologische Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Lebensmitteln. 14 | Teil 1 verhindert. Von den 109 Betrieben, die die Sahneautomaten täglich benutzen, reinigen und desinfizieren 68 Betriebe sowohl den Vorratsbehälter als auch die Sahne führenden Teile täglich. 33 dieser 68 Betriebe bauen für die Reinigung und Desinfektion den Sahneautomat auseinander. Dennoch wiesen 22 der bei diesen Betrieben entnommenen Proben von geschlagener Sahne und 5 Proben der ungeschlagenen Sahne Hygienemängel auf. Diese haben ihre Ursache offensichtlich darin, dass die Reinigung und Desinfektion der Sahneautomaten nicht sachgerecht durchgeführt wird. Zum einen ist die richtige Konzentration der kombinierten Reinigungsund Desinfektionsmittel wichtig, zum anderen hat eine Desinfektion erst dann Erfolg, wenn alle Sahnereste vorher gründlich entfernt wurden. Werden die gereinigten und desinfizierten Teile des Sahneautomaten im Anschluss allerdings mit nicht desinfizierten oder gar unsauberen Händen wieder zusammengebaut, kommt es zwangsläufig zur Rekontamination der sahneführenden Teile mit auf der Haut befindlichen Bakterien. Im Ergebnis der durchweg unbefriedigenden Ergebnisse des LÜP in 2008 und 2009 wurde das Programm 2010 unverändert fortgeführt. Die mikrobiologischen Ergebnisse der ungeschlagenen Sahne zeigen aber auch Mängel bei der Hygiene im Betrieb bzw. mangelhafte Sorgfalt bei der Warenpflege. So können unzureichend gereinigte und desinfizierte Vorratsbehältnisse die Ursache für die schlechte mikrobiologische Qualität der zu schlagenden Sahne sein. Allerdings können auch zu lange Standzeiten der flüssigen Sahne bei geöffneter Packung ein Grund für die mikrobiologische Belastung sein. Ergebnis Es wurden folgende Betriebsarten im Rahmen von Teamkontrollen auf die Einhaltung der o. g. Anforderungen hin kontrolliert: Die Ergebnisse wurden von den Lebensmittelüberwachungsbehörden mit den Verantwortlichen der Betriebe ausgewertet, eine erneute Reinigung und Desinfektion angeordnet und diese mittels Nachkontrollen und erneuten Probenahmen überprüft. Insgesamt hat das Sonderprogramm gezeigt, dass diesem Thema bei den laufenden Kontrollen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Schlagsahne ist als Erzeugnis mit erhöhtem Risikopotential regelmäßig amtlich zu prüfen und in der risikoorientierten Probenahme zu berücksichtigen. 1.5.3 LÜP „Kontrolle der Guten Herstellungspraxis bei Herstellern von Lebensmittelkontaktmaterialien“ Ausgangssituation Das LÜP zur Kontrolle der guten Herstellungspraxis wurde 2008 initiiert, um die Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung (EG) 2023/2006 sowie der einschlägigen „Kunststoff-Vorschriften“ zu kontrollieren. Ziel Basierend auf den Erkenntnissen aus den Jahren 2008 und 2009 sollten die Betriebe hinsichtlich der geltenden Rechtslage und den daraus resultierenden Verpflichtungen nachdrücklich informiert und in der Folge durch entsprechende Überwachungsaktivitäten zu rechtskonformem Handeln angehalten werden. Schwerpunktmäßig sollte erreicht werden, dass ❙ die Betriebe rechtskonforme und zutreffende Konformitätserklärungen (soweit zutreffend) für ihre Produkte ausstellen und weitergeben, ❙ seitens der verantwortlichen Hersteller der Konformitätsbeweis gemäß den Anforderungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) 1935/2004 sowie der GMPVerordnung (EG) 2023/2006 geführt werden kann. ❙ Hersteller von Servietten (2x) ❙ Hersteller von Laminattuben aus Kunststoff ❙ Hersteller von Kunststoff-Joghurtbechern und gleichartigen Erzeugnissen (2x) ❙ Hersteller von Papier-, Kunststoff- und Laminatverpackungen (1x) ❙ Lebensmittelabpacker (3x) In keinem Fall wurde ein befriedigender Stand der Konformitätsarbeit festgestellt; dies bestätigt insoweit die Ergebnisse der vorangegangenen Jahre. Bei zwei Betrieben wurde nach intensiver, wiederholter und mehrtägiger Kontrolltätigkeit ein Stand erreicht, dass die Anforderungen nunmehr als erfüllt und die Konformitätsarbeit als für das aktuelle Sortiment weitgehend abgeschlossen betrachtet werden kann. Einer der beiden Betriebe hat in diesem Zusammenhang seine Verantwortung und Zuständigkeit vollständig auf ein externes Prüflabor übertragen. Für die übrigen der o.g. Betriebe besteht weiterhin Handlungsbedarf, d.h. rechtsgültige Konformitätserklärungen sind nicht vollumfänglich vorhanden und ein Konformitätsnachweis kann nicht schlüssig geführt werden. Entsprechende Nachkontrollen und weiterführende Aktivitäten sind für 2011 vorgesehen. 1.5.4 LÜP „Kontrolle der Einhaltung von Regelungen der Health-ClaimsVerordnung (HCV)“ Problemstellung/Ziel Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HealthClaims-Verordnung) regelt freiwillige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Während die nährwertbezogenen Angaben bereits abschließend geregelt sind (Artikel 8 i. V. m. Anhang) gelten für gesundheitsbezogene Angaben diverse Übergangsregelungen (Artikel 28). Unabhängig davon müssen auch bei Anwendung dieser Übergangsregelungen die bereits geltenden Passagen der Verordnung eingehalten werden. Dies betrifft vor allem die allgemeinen Bedingungen des Artikel 5 sowie zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 7, Art. 10 Abs. 2). Mit dem Programm sollte geprüft werden, inwieweit die Vorschriften der HealthClaims-Verordnung 30 Monate nach deren Inkrafttreten am 01.07.2007 von der Lebensmittelwirtschaft eingehalten werden. Durchführung Im Rahmen des Überwachungsprogramms sollten die Sortimente von 20 überregional wirkenden sächsischen Betrieben überprüft werden. Der Schwerpunkt sollte dabei auf der formellen Überprüfung der Etiketten liegen. Stichprobenartig sollte zusätzlich die Nährwertkennzeichnung, die für alle Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben obligatorisch ist, durch Laboranalysen auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Für die Berichterstattung wurden eine Checkliste und ein zusammenfassender Berichtsbogen zur Verfügung gestellt. Während der Laufzeit des Programms wurden Ergebnisse zu Kontrollen in 13 Betrieben gemeldet. Davon konnten die Kontrollergebnisse in sieben Betrieben in die Auswertung einbezogen werden. Ergebnisse Die sieben in die Auswertung einbezogenen Betriebe lassen sich hinsichtlich ihres Hauptsortimentes wie folgt einordnen: zwei Obstkeltereien, zwei Nährmittelhersteller, ein Backwarenhersteller, ein Hersteller von Säuglings- und Kleinkindnahrung und ein Hersteller von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen. In den Betrieben wurden insgesamt 160 verschiedene Etiketten geprüft. Davon trugen 106 Etiketten (66 %) nährwertbezogene Angaben und 47 Etiketten (29 %) gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Nährwertbezogene Angaben Von 106 Etiketten mit nährwertbezogenen Angaben entsprachen 35 (33 %) nicht den Regelungen der HCV. Für die Nichtkonformität sind ausschließlich die folgenden zwei Tatbestände verantwortlich: 1. Verwendung der nicht im Anhang der HCV aufgeführten nährwertbezogenen Angabe „säurearm“ bei Erzeugnissen des Herstellers von Säuglings- und Kleinkindnahrung (26 Produkte). Gemäß Art. 8 der HCV dürfen nährwertbezogene Angaben, die nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, nicht verwendet werden. 2. Verwendung der Angabe „ohne Kristallzuckerzusatz“ bzw. „ohne Zuckerzusatz“, obwohl die Bedingungen für diese Auslobung nicht eingehalten wurden, weil süßende Zutaten („Fruchtsüße“) bei der Herstellung von flüssigen Obsterzeugnissen (Säfte, Nektare) eingesetzt wurden (neun Produkte). Die Angabe „ohne Kristallzuckerzusatz“ ist dabei als Synonym für „ohne Zuckerzusatz“ anzusehen. Die bei Erzeugnissen mit nährwertbezogenen Angaben obligatorische Nährwertkennzeichnung war – außer bei einem Aroniasaft – vorhanden und entsprach den Festlegungen in der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung. Gesundheitsbezogene Angaben 47 Etiketten enthielten gesundheitsbezogene Angaben. Formelle Verstöße gegen die HCV lagen bei 13 Etiketten (28 %) vor. In allen Fällen fehlten jeweils die in Artikel 10 Abs. 2 der HCV geforderten zusätzlichen Hinweise, die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben obligatorisch sind (Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung und einer gesunden Lebensweise; Informationen zur Menge des Lebensmittels, die notwendig ist, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen). Bei der Auswertung nicht berücksichtigt wurden Verweise auf allgemeine nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels auf die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 der HCV (z. B. „Gesunde Obstsäfte“). Derartige Verweise werden bis zum Vorliegen der Liste mit den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben toleriert. Die gemäß Artikel 7 der HCV bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben geforderte Nährwertkennzeichnung („Big Eight“) war – außer bei einem Aroniasaft – in allen Fällen vorhanden. Die inhaltliche Richtigkeit der gesundheitsbezogenen Angaben wurde im Rahmen des Überwachungsprogrammes nicht abschließend geprüft, da die entsprechenden Listen mit den zulässigen Angaben noch nicht verabschiedet sind und derzeit Übergangsregelungen gelten. Bei Verdacht auf eine „künftige Unzulässigkeit“ wurden jedoch entsprechende Hinweise gegeben. Dies betrifft z. B. die Angabe „allergenarm“ bei Säuglingsund Kleinkindnahrung (Beikost). Laboruntersuchungen Die Überprüfung der deklarierten Nährwertgehalte durch eine Analyse im Labor wurde in sieben Fällen veranlasst. Beanstandungsrelevante Abweichungen wurden in keinem Fall festgestellt. Aufgrund der äußerst geringen Zahl dieser Untersuchungen hat dieses Ergebnis nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft. Zusammenfassung Die Umsetzung des Programms war offensichtlich schwierig. Ein Teil der Berichte konnte bei der Auswertung nicht berücksichtigt werden. Auch war die Zahl der für eine analytische Prüfung der Nährwertangaben eingesendeten Proben sehr gering. Es erstaunt nicht, dass der prozentuale Anteil nährwertbezogener Angaben den Anteil der gesundheitsbezogenen Angaben übersteigt. Nährwertbezogene Angaben sind abschließend geregelt und versprechen deshalb deutlich mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen. Die Art der Verstöße fokussiert sich auf wenige Tatbestände, die ohne größere Probleme abzustellen sind. Es ist zu hoffen, dass durch das Programm sowohl die Unternehmen als auch die Kontrollbehörden für das Thema sensibilisiert worden sind. Nach Verabschiedung der Listen mit den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben sollte ein vergleichbares LÜP erneut aufgelegt werden. 1.5.5 LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern auf Pflanzenschutzmittelrückstände“ Ausgangssituation Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PSM) in der landwirtschaftlichen Produktion ist notwendig zur Sicherung hoher Ernteerträge, einer genormten Qualität der Produkte und zur Verlängerung der Haltbarkeit. Nach Anwendung von PSM ist der Nachweis der Wirkstoffe auf bzw. in den behandelten Lebensmitteln nahezu unvermeidlich. Um die Verbraucher vor überhöhten Rückständen zu schützen, ist die 15 | Teil 1 Ergebnisse Im Jahr 2010 wurden insgesamt 197 Proben von sächsischen Erzeugern kontrolliert. Einen Überblick über die Rückstandssituation geben die Tabelle 2 und die Abbildung 12. Überschreitungen der festgesetzten Rückstandshöchstgehalte wurden nicht festgestellt. Mehrfachrückstände (Rückstände von mehr als einem Wirkstoff) wurden in 36 Proben (= 18 %) bestimmt. Einhaltung der rechtlich geregelten Rückstandshöchstgehalte zu kontrollieren. Ziel Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs von deutschen und ausländischen Erzeugern routinemäßig auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht, um die Einhaltung der in der EU-Verordnung 396/2005 festgesetzten Höchstgehalte zu kontrollieren und unerlaubte Pflanzenschutzmittelanwendungen aufzudecken. Dieses LÜP richtet dabei besonderes Augenmerk auf sächsische Produkte. Vier Proben enthielten Rückstände von Wirkstoffen, deren Einsatz in Pflanzenschutzmitteln zwar in Deutschland erlaubt ist, die aber für die entsprechenden Kulturen nicht zugelassen sind. Der Vergleich der Aufnahmemen- gen mit den entsprechenden ARfD-Werten (akute Referenzdosis) zeigt, dass diese Lebensmittel allerdings kein akutes Risiko für den Verbraucher darstellen. 13 Proben stammten aus ökologischem Anbau und waren rückstandsfrei, d. h. ihre Rückstände lagen unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg. Der Vergleich der Rückstandssituation ausgewählter Lebensmittel sächsischer und anderer Erzeuger zeigt, dass sächsische Produkte geringer belastet sind (Tabelle 3) und bekräftigt die Empfehlung für den bewussten Verbraucher aus Sachsen, beim Kauf von Abbildung 12: Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Obst- und Gemüseproben sächsischer Erzeuger (2010) 80 70 60 Pro b enanteile in % 50 40 30 20 10 Gemüse Obst 0 0 1 2 3 4 5 6 Tabelle 2: Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Lebensmittelproben sächsischer Erzeuger (2010) ZEBS Warengruppe OG 2 Anzahl/Anteil [%] Proben insgesamt davon ohne Rückstände davon mit 1 Rückstand davon mit ≥ 2 Rückständen davon mit Rückständen > RHG2 15 Getreide 14 5 35,7 % 9 64,3 % - - - - 24 Kartoffeln 20 14 70,0 % 6 30,0 % - - - - 25 Blattgemüse 21 13 61,9 % 5 23,8 % 3 14,3 % - - 25 Sprossgemüse 9 8 88,9 % - - 1 11,1 % - - 25 Fruchtgemüse 15 10 66,7 % 4 26,6 % 1 6,7 % - - 25 Wurzelgemüse 28 21 75,0 % 5 17,9 % 2 7,1 % - - 27 Pilze 17 8 47,0 % 8 47,0 % 1 6,0 % - - 29 Beerenobst 20 3 15,0 % 3 15,0 % 14 70,0 % - - 29 Kernobst 39 14 35,9 % 15 38,5 % 10 25,6 % - - 29 Steinobst 14 5 35,7 % 5 35,7 % 4 28,6 % - - Rückstandshöchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005, auch MRL-Wert (Maximum Residue Limit) 16 | Teil 1 Obst und Gemüse die Produkte sächsischer Erzeuger zu bevorzugen. Weiteres Vorgehen Da Pflanzenschutzmittel gemäß der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis in Abhängigkeit vom Schädlingsbefall und nicht nach einem festen Spritzplan angewendet werden, sollten die Rückstandsuntersuchungen auch in sächsischen Produkten weitergeführt werden. 1.5.6 LÜP „Mykotoxine“ Ausgangssituation Mykotoxine als sekundäre Stoffwechselprodukte sind toxisch bei Mensch und Tier und können als Kontaminanten Lebensmittel verunreinigen. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind diese möglichen Kontaminationen in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten. Tabelle 3: Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittelproben von sächsischen (SN) und anderen Erzeugern (Rest) Lebensmittel Möhre SN Möhre Rest Erdbeere SN Erdbeere Rest Apfel SN Apfel Rest Anzahl Proben 22 49 17 18 37 41 Anzahl Proben mit Rückständen 6 (27,3%) 28 (57,1%) 15 (88,2%) 15 (83,3%) 24 (64,9%) 30 (73,2%) Anzahl der bestimmten Wirkstoffe 6 13 11 19 11 17 mittlere Anzahl Wirkstoffe pro Probe 0,4 1,2 2,7 2,7 1,1 1,4 Maximum Summe Rückstandsgehalte/Probe in mg/kg 0,13 0,21 0,45 2,3 0,34 1,4 Tabelle 4: Landesprogramm Mykotoxine 2010, ausgewählte Untersuchungsergebnisse Warengruppe n gesamt n> Höchstgehalte AfB1 Median (µg/kg) AfB1 Max. (µg/kg) OTA Median (µg/kg) OTA Max. (µg/kg) DON Median (µg/kg) DON Max. (µg/kg) Zea Median (µg/kg) Zea Max. (µg/kg) 0,05 1,16 15 117 0,5 3,2 0,02 8,06 40 260 0,5 34 0,11 2,30 63 392 0,05 <3,0 1,87 5,91 0,09 15,10 Weizen 45 Roggen 32 Reis 20 Getreidemehle 31 Erdnüsse 15 0,05 1,45 Haselnüsse 15 0,15 2,80 Pistazien 15 0,05 < 0,10 Mandeln 11 0,05 3,16 getr. Weintr. 11 getr. Feigen 18 Apfelsaft 54 Traubensaft 20 0,29 0,52 Wein 31 0,02 0,45 Bier 22 0,03 0,07 Kakao 10 0,38 1,26 Kaffee 16 0,46 1,18 Getreidebeikost 18 0,05 0,16 Beikost auf Apfelbasis 15 Gewürze, Würzmittel 26 1 0,05 0,05 Patulin Median (µg/kg) Patulin Max. (µg/kg) 2,02 0,91 15,2 5 226 < 0,5 0,31 4,08 0,55 58,7 17 | Teil 1 Ziel Die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln sowie der Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung) ist zu gewährleisten. Ergebnisse Im Landesprogramm wurden 572 Proben auf die Mykotoxine Aflatoxine B und G, Ochratoxin A, Zearalenon, Deoxynivalenol und Patulin in Matrices untersucht, die bekanntermaßen Belastungen mit Mykotoxinen aufweisen können (s. Tabelle 4, Seite 17). Lediglich eine Probe überschritt den zulässigen Höchstgehalt an Mykotoxinen, es handelte sich um eine Roggenprobe mit unzulässig hohem Gehalt an Ochratoxin A. Obwohl verschiedentlich von erhöhten Fusarientoxingehalten im Getreide der Ernte 2010 berichtet wurde, ließ sich dies bei den untersuchten Proben nicht feststellen. Dies kann aber seine Ursache auch darin haben, dass das Getreide durch die feuchte Witterung im Überwachungsgebiet vielfach von so schlechter Qualität war, dass es nicht in die Lebensmittelkette gelangt ist. Auffällig ist, dass in den als die typischen Sorgenkinder bezüglich des Mykotoxingehaltes angesehenen Produkten wie Erdnüsse und Pistazien kaum noch Aflatoxine nachweisbar sind. Dies ist ein Trend, der sich schon in den vergangenen Jahren abzeichnete und ähnlich auch bei Gewürzen zu beobachten ist, wo häufiger und in höheren Gehalten Ochratoxin A nachgewiesen wurde. Weiteres Vorgehen Da für Belastungen mit Mykotoxinen keine Vorhersage möglich ist und diese zum Teil starken jährlichen Schwankungen unterliegen, sollte ihre Überwachung fortgesetzt werden. Für die zukünftige Probenplanung sind die Ergebnisse im Hinblick auf mögliche bzw. veränderte Risiken zu beachten. 1.5.7 LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln vorrangig sächsischer Erzeuger auf Dioxine, Furane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCDD, PCDF und dl-PCB)“ Ausgangssituation Dioxine (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, PCDD/F) und polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe toxischer Substanzen, die in der Umwelt ubiquitär vorkommen, sich in der Nahrungsmittelkette akkumulieren und so die menschliche 18 | Teil 1 Gesundheit und die Umwelt gefährden können. Die Dioxinaufnahme des Menschen resultiert zu 95 % aus dem Dioxingehalt der Lebensmittel. Insbesondere tragen hierzu Lebensmittel tierischer Herkunft, wie Fleisch, Milch, Fisch und Eier, bei. Kongenere aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxinähnlichen PCB sind in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen summieren zu können und um Risikobewertungen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheiten ausdrücken, die als „Toxizitäts-Äquivalent“ (WHO-PCDD/F-TEQ, WHO-PCB-TEQ, WHOPCDD/F-PCB-TEQ) bezeichnet werden. Zum Schutz des Verbrauchers gelten rechtsverbindliche Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel. Diese werden durch Auslösewerte ergänzt. Die Auslösewerte liegen unterhalb der zulässigen Höchstgehalte. Deren Überschreitung zeigt bereits eine überdurchschnittlich hohe Belastung auf. Zu den anzuratenden Maßnahmen bei der Feststellung von Auslösewertüberschreitungen gehört, dass hinsichtlich der Belastungsquelle Untersuchungen durchgeführt werden, um so möglichst zu einer Reduzierung des Anteils an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln beizutragen. Ziel Ziel war es, die Belastung von Lebensmitteln, insbesondere von sächsischen Erzeugern stammender, mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB zu ermitteln und die Einhaltung der Höchstgehalte nach VO (EG) Nr. 1881/2006 bzw. der Auslöswerte nach Empfehlung der Kommission 2006/88/EG zu überprüfen. Die Proben wurden hinsichtlich der 17 Kongenere der PCDD/F und der 12 dioxinähnlichen PCBKongenere untersucht, welche zur Ermittlung der WHO-Toxizitätsäquivalentkonzentrationen herangezogen werden. Ergebnis Im Berichtsjahr 2010 wurden 167 Lebensmittelproben (davon 14 Proben NRKP) auf Dioxine (PCDD/F) und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) untersucht. Dabei handelte es sich um 160 Proben tierischer Herkunft und 7 Proben nichttierischer Herkunft. Bei den Untersuchungsergebnissen sind besonders die hohen Dioxin- und dioxinähn- lichen PCB-Konzentrationen in Schaf- und Dorschleber hervorzuheben. Es musste wie bereits im letzten Jahr festgestellt werden, dass die Schaf- und Dorschlebern sehr stark belastet waren. Die Schaflebern wurden überwiegend als nicht verkehrsfähig beurteilt. Ebenso waren wieder in Rindfleisch- und Damwildproben Überschreitungen bei den Auslösewerten der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (WHO-PCB-TEQ) festzustellen. Es wurden neben 47 Hühnereiproben auch Flüssigeierzeugnisse und Wachteleier untersucht. Bei den Hühnereiern wurden nur sehr vereinzelt Überschreitungen des Höchstgehaltes bzw. des Auslösewertes für Dioxine und dioxinähnliche polychlorierten Biphenyle festgestellt. Die Überschreitungen der Höchstgehalte und Auslösewerte für Dioxine in Geflügel sind neben der erhöhten Belastung von zwei Entenfleischproben, vornehmlich in Zusammenhang mit einer Futtermittelkontamination zu sehen. Über das Europäisches Schnellwarnsystem wurde Ende April/ Anfang Mai bekannt, dass Bio-Mais aus der Ukraine, welcher zur Herstellung von Futtermitteln eingesetzt wurde, erhöhte Dioxinwerte aufwies. Der Mais wurde sowohl für Futtermittel für Legehennen als auch für Mastgeflügelbetriebe und Schweinemastbetriebe verwendet. Nach Identifizierung der Warenströme wurde festgestellt, dass kontaminiertes Mischfuttermittel über einen Betrieb in Sachsen-Anhalt auch nach Sachsen gelangt ist. Das Futtermittel wurde an einen Mastgeflügelbetrieb geliefert. Die Tierbestände dieses Betriebes wurden gesperrt und eine Beprobung durchgeführt. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten wurden die Tiere (Bestand: ca. 43.000 Tiere) in drei Partien (je ein Stall) aufgeteilt. Die Untersuchungen an der LUA waren durch eine sehr enge Zeitvorgabe geprägt, denn die betroffenen Mastpartien standen kurz vor der Ausstallung. Die Untersuchungen der drei Partien ergaben, dass zwei Partien Dioxingehalte oberhalb bzw. im Bereich des Höchstgehaltes und eine Partie Dioxingehalte im Bereich des Auslösewertes aufwiesen. Auf Grund der vorliegenden Ergebnisse wurde auch bei der nächsten Mastcharge eine Probenahme veranlasst, da auch dort nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte, dass diesen Tieren als Küken kontaminiertes Starterfutter verabreicht wurde. Die Untersuchungsergebnisse dieser Tiere waren unauffällig. Die Zusammenfassung der Ergebnisse (nach Produktgruppen) ist der Tabelle 5 (s. Seite 19) zu entnehmen. Tabelle 5: MNKP Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle Dioxine [pg PCDD/F-TEQ/g] Anzahl dl-PCB [pg PCB-TEQ/g] Anzahl Proben Anzahl Dioxine + dl-PCB [pg WHO-TEQ/g] Anzahl Proben Anzahl Anzahl Proben Proben Median Maximum > Auslösewert > Höchstgehalt Proben Median Maximum > Auslösewert Proben Median Maximum > Höchstgehalt 16 0,25 1,1 0 0 16 0,34 1,3 0 16 0,57 2,3 0 3 0,25 0,29 0 0 3 0,32 0,62 0 3 0,57 0,91 0 Flüssigeierzeugnisse 4 0,15 0,21 0 0 4 0,08 0,08 0 4 0,22 0,28 0 Hühnereier 47 0,23 3,3 3 2 47 0,14 2,5 2 47 0,35 5,8 0 Wachteleier 2 0,27 0,28 / / 2 0,14 0,19 / 2 0,40 0,47 / Rind 10 0,62 1,6 1 0 10 0,74 2,6 3 10 1,4 4,2 0 Schwein 3 0,13 0,49 0 0 3 0,10 0,44 0 3 0,21 0,93 0 Schaf 7 0,29 0,93 0 0 7 0,26 1,5 0 7 0,59 2,4 0 Geflügel 19 0,48 11 5 4 19 0,25 2,2 1 19 0,77 13 1 Wild 6 0,68 0,80 0 / 6 0,98 2,7 2 6 1,7 3,5 / Schaf 8 8,7 27 7 7 8 1,7 16 2 8 10 43 3 Rind 9 1,7 10 1 1 9 0,92 6,0 1 9 2,5 16 1 Schwein 1 - 0,25 0 0 1 - 0,03 0 1 - 0,29 0 Karpfen 4 0,07 0,19 0 0 4 0,06 0,15 0 4 0,12 0,34 0 Forelle 4 0,05 0,08 0 0 4 0,16 0,26 0 4 0,21 0,34 0 Hering 5 0,48 1,1 0 0 5 0,49 0,84 0 5 0,97 1,9 0 Makrele 6 0,14 0,21 0 0 6 0,37 0,68 0 6 0,51 0,84 0 Dorschleber2 3 2,8 3,0 / / 3 17 25 / 3 19 28 1 Öle1 4 0,07 0,09 0 0 4 0,03 0,07 0 4 0,08 0,14 0 NEM1 3 0,13 0,15 0 0 3 0,79 1,2 0 3 0,92 1,3 0 Gemüse2 3 0,01 0,02 0 / 3 0,01 0,09 0 3 0,02 0,10 / Summe Lebensmittel 167 167 167 Futtermittel 52 13 13 Warengruppen Milch1 Kuh Butter 1 Eier1 Fleisch1 Leber 1 Fisch2 Gehaltsangaben bezogen auf den Fettgehalt; 2 Gehaltsangaben bezogen auf Frischgewicht/Erzeugnis; > Auslösewert/ > Höchstgehalt ohne Berücksichtigung Messunsicherheit 1 19 | Teil 1 Weiteres Vorgehen Es sollte weiterhin eine Überprüfung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB stattfinden. Die Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB über die Nahrung muss soweit wie möglich minimiert werden. Die geltenden Höchstwerte sollten fortlaufend überprüft werden, mit dem Ziel niedrigere Werte festzusetzen. Speziell die Untersuchung von Lebensmitteln sächsischer Erzeuger sollte weiter fortgeführt werden, da regional durch verschiedene Kontaminationsquellen erhöhte Belastungen auftreten können. Ebenso ist eine systematische Vorgehensweise bei akuten Schadens- bzw. Krisenfällen notwendig, um deren Ursachen und Auswirkungen effektiv zu analysieren und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. 1.5.8 LÜP „Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)“ Ausgangssituation Der Einsatz der Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln ist gesetzlich reguliert. Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 regeln die Anforderungen an die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln. Im bundesdeutschen Recht ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zu beachten, dort finden sich auch die speziellen Vorgaben, die für eine „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung erfüllt sein müssen. Ziel Die Untersuchungen auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen dienen zur Überprüfung der Kennzeichnungsregelungen und zum Nachweis nicht zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) und daraus hergestellter Produkte. Die Zunahme an gentechnisch veränderten Pflanzen und die Zulassungssituation fordern von der Überwachung eine fortlaufende Anpassung und Erweiterung der Untersuchungsmethoden. Ergebnisse Im Rahmen dieses Programms wurden 523 Proben auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen bzw. im Rahmen von Screeninguntersuchungen geprüft (siehe Tabelle 6). Insgesamt wurden in 32 Proben gentechnisch veränderte Bestandteile nachgewiesen. Die zugelassene gentechnisch veränderte Sojabohnenlinie GTS 40-3-2 (Roundup Ready) wurde in einer Probe über dem Schwellenwert von 0,9 % nachgewiesen, ohne dass die Verarbeitung gekennzeichnet wurde. Bestandteile der zugelassenen Soja- 20 | Teil 1 Tabelle 6: Prüfung auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen GVP Anzahl Untersuchungen Anzahl > 0,9 % Anzahl < 0,9 % Anzahl ≤ 0,1 % Soja 253 1 4 24 Mais 133 - - 1 Reis 206 - - - Tomate 9 - - - Papaya 6 - - - Raps 10 - - 1 Leinsamen 7 - - - Screening 48 - - 1 Tabelle 7: Untersuchungen zur Überprüfung der Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln Allergene Zutat geprüfte Warengruppe Anzahl Untersuchungen davon fehlende Kenntlichmachung Gluten verschieden 88 - Krebstiere verschieden 2 - Ei verschieden 172 - Fisch Backwaren 2 - Erdnuss verschieden 9 - Soja Pudding, Desserts 6 1 Soja verschieden 183 - Milch verschieden 128 - Schalenfrüchte Backwaren 36 1 Schalenfrüchte verschieden 90 - Sellerie Fleischerzeugnisse 21 1 Sellerie verschieden 70 - Senf Fleischerzeugnisse 18 2 Senf Wurstwaren 38 7 Senf verschieden 70 - Sesam verschieden 31 - Lupine verschieden 103 - bohnenlinie GTS 40-3-2 (Roundup Ready) mit Gehalten unter dem Schwellenwert von 0,9 % wurden in vier Proben ermittelt. Spuren von gv-Soja wurden in 24 Proben gefunden. Die Ergebnisse zeigen, dass zur regelmäßigen Überwachung der gesetzlichen Vorschriften auch weiterhin Untersuchungen zum Nachweis von GVO erforderlich sind. 1.5.9 LÜP „Allergene“ Ausgangssituation Lebensmittelallergien beeinträchtigen das Leben vieler Menschen; die Nahrung stellt das größte Allergenpotential dar. Allergische Reaktionen werden oft schon von geringsten Mengen ausgelöst, deshalb sind Allergiker auf Informationen zum Gehalt allergener Zutaten in Lebensmitteln angewiesen. Da noch keine Schwellenwerte, die eine Kennzeichnung auslösen, gesetzlich festgelegt sind, stellt die Allergenanalytik eine besondere Herausforderung für die Lebensmittelüberwachung und -untersuchung dar. Ziel Seit dem 25.11.2005 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die inzwischen 12 verschiedene Lebensmittelzutaten und daraus hergestellte Erzeugnisse umfasst. Die Regularien dieser Kennzeichnung sind in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung beschrieben. Das Programm dient der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. Ergebnisse Zur Überprüfung der Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln wurden 455 Proben mit molekularbiologischen und immunchemischen Methoden auf die allergenen Zutaten Gluten, Ei, Fisch, Erdnuss, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Lupine und Krebstiere geprüft. In 12 Proben wurden Allergene nachgewiesen, die nicht gekennzeichnet waren. Die detaillierten Ergebnisse sind der Tabelle 7 (s. Seite 20) zu entnehmen. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind die Untersuchungen auf das Vorhandensein und die Kenntlichmachung allergener Zutaten intensiv fortzusetzen. 1.5.10 LÜP „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln“ Ausgangssituation Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Schadstoffe, die bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material entstehen. Sie sind persistent und ubiquitär verbreitet. In Lebensmittel gelangen sie durch Kontamination aus der Umwelt oder durch Verfahren der Lebensmittelherstellung und -behandlung wie Räuchern, Rösten bzw. Trocknungsverfahren, bei denen Rauchgase in direkten Kontakt mit dem Lebensmittel kommen. bisher erfassten Daten wurde festgestellt, dass in ca. 30 % der Proben, in denen kein Benzo[a]pyren nachgewiesen werden konnte, mindestens eine weitere kanzerogene Substanz aus der Stoffklasse der PAK vorhanden war. Aus diesem Grund wird derzeit zusätzlich zum Benzo[a]pyren-Höchstgehalt die Festsetzung eines Summengrenzwertes für die Summe aus Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen vorbereitet. Darüber hinaus sollen in die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 weitere Lebensmittelgruppen aufgenommen werden. Ziel Die Einhaltung der Höchstgehaltsregelung für Benzo[a]pyren sollte überprüft werden. Lebensmittelgruppen, die aufgrund der Herstellungstechnologie PAK enthalten können, für die jedoch noch kein Höchstgehalt festgelegt wurde, sollten in die Untersuchungen einbezogen werden. Mit der Bestimmung weiterer PAK sollten Erkenntnisse über die Belastungssituation gewonnen werden. Ergebnisse Im Untersuchungszeitraum 2010 wurden 65 Lebensmittelproben auf das Vorhandensein von insgesamt 8 verschiedenen PAK analysiert. Es wurde keine Höchstgehaltsüberschreitung für Benzo[a]pyren festgestellt. In einem großen Teil der untersuchten Proben war Benzo[a]pyren nicht nachweisbar. Auch die übrigen untersuchten PAK waren nur in Spuren vorhanden. Dabei kommen die Substanzen Chrysen und Benzo[b]fluoranthen fast immer in höheren Konzentrationen vor als Benzo[a]pyren. Die Ergebnisse zeigen, dass überwiegend von einer sehr niedrigen PAK-Belastung auszugehen ist. Gezielte Untersuchungen sind weiterhin sinnvoll, um mögliche herstellungsbedingte oder umweltbedingte Kontaminationen zu erkennen. Die Ergebnisse können als Grundlage für zukünftige Höchstgehaltsregelungen dienen. 1.5.11 LÜP „Mikrobiologischer Status von Wasserspendern, Mundeis, Kanisterwasser“ Ausgangssituation Aus Wasserspendern abgegebenes Wasser, Eis aus Trinkwasser (insbesondere Mundeis, das Getränken zur Kühlung zugesetzt wird, aber auch Kuttereis und Eis zur Kühllagerung von Frischfisch) und Kanisterwasser (Trinkwasser aus mobilen Wasserversorgungsanlagen in Imbisseinrichtungen, Marktständen, Verkaufzelten o. ä.) fielen in den Vorjahren stets durch hohe Quoten mikrobiologisch auffälliger Proben auf. Ziel Das Landesüberwachungsprogramm diente in Anknüpfung an die Untersuchungen aus den Vorjahren zur Erfassung des mikrobiologischen Status der genannten Produktgruppen. Ergebnis Im Jahr 2010 wurden insgesamt 178 Proben untersucht, davon 32 Proben aus Wasserspendern, 103 Eisproben und 43 Kanisterwasserproben. Die nachfolgende Abbildung zeigt für die drei Produktgruppen die Entwicklung der Quote mikrobiologisch auffälliger Proben in den Jahren 2008 bis 2010. Danach stellen Abbildung 13: Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 – 2010 (in %) 70 60 50 40 % Das Gefährdungspotenzial besteht in der Kanzerogenität einiger Vertreter dieser Stoffklasse. Für Benzo[a]pyren wurden in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel geregelt. 30 20 Die EFSA kommt aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss, dass Benzo[a]pyren als alleiniger Marker für das Vorkommen von PAK in Lebensmitteln nicht geeignet ist. Bei der Auswertung der Wasserspender 10 Kanisterwasser Eis aus Trinkwasser 0 2008 2009 2010 21 | Teil 1 Kanisterwässer unter Einbeziehung der Daten aus 2010 nunmehr die kritischste der drei Produktgruppen dar. Die Quote mikrobiologisch auffälliger Proben betrug 2008 50,0 %, 2009 54,5 % und 2010 sogar 60,5 %. Bei den Eisproben aus Trinkwasser ist ebenfalls ein Anstieg der mikrobiologisch auffälligen Proben von 30 % in den Vorjahren auf 35 % im Jahr 2010 zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu hat sich im Berichtsjahr die mikrobiologische Qualität von Proben aus Wasserspendern deutlich verbessert. Während 2008 und 2009 noch Quoten um 50 % ermittelt wurden, waren 2010 nur noch 18,8 % aller untersuchten Wasserspenderproben mikrobiologisch auffällig. Ob dieser Abwärtstrend einer größeren Sorgfaltspflicht, auch bedingt durch zwei Hygieneleitlinien für freistehende und leitungsgebundene Wasserspender aus den Jahren 2005 bzw. 2010, zu verdanken ist, werden weitere Untersuchungen zeigen. Hinsichtlich des ermittelten Keimspektrums traten 2010 vor allem erhöhte Koloniezahlen bei 36 bzw. 37°C und coliforme Keime auf. Während im Eis aus Trinkwasser und Kanisterwasser auch nennenswerte Nachweise von Escherichia coli (bei 19,4 % bzw. 38,5 % der auffälligen Proben) und Enterokokken (bei 44,4 % bzw. 30,8 % der auffälligen Proben) gelangen, waren diese Fäkalindikatoren in keiner einzigen Wasserspenderprobe nachweisbar. Auch der fakultativ pathogene Keim Pseudomonas aeruginosa wurde 2010 in keiner einzigen Wasserspenderprobe ermittelt; 2008 wurde dieser für Wasserspender sehr problematische Keim immerhin noch in 41,7 % der auffälligen Proben, 2009 sogar in 82,4 % der auffälligen Proben nachgewiesen. Somit ist bei Wasserspendern nicht nur der Abwärtstrend bei der Quote mikrobiologisch auffälliger Proben, sondern auch das weniger problematische Keimspektrum als positiv zu bewerten. Der nachfolgenden Abbildung können die prozentualen Keimhäufigkeiten nochmals im Detail entnommen werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede mikrobiologisch auffällige Probe lebensmittelrechtlich beanstandet wurde. Beanstandet wurden nur wiederholte Nachweise eindeutiger Fäkalindikatoren und des fakultativ pathogenen Keims Pseudomonas aeruginosa. Von den insgesamt 68 mikrobiologisch auffälligen Proben wurden somit nur Tabelle 8: Lose Wasserproben 2010 - Übersicht über die Anzahl der beanstandeten Proben, der Proben mit Hygienemangel und Proben mit Nachprobenabforderung Anzahl der Proben Proben mit abweichender mikrobiologischer Beschaffenheit Quote der abweichenden Proben Lebensmittelrechtlich beanstandete Proben Hygienemangel Nachprobe Wasserspender 32 6 18,8 % 0 1 5 Eis aus Trinkwasser 103 36 35,0 % 7 2 27 Kanisterwasser 43 26 60,5 % 6 1 19 Gesamt 178 68 38,2 % 13 4 51 Abbildung 14: Prozentuale Keimhäufigkeiten bei abweichenden Proben im Jahr 2010 80 70 60 % 50 Koloniezahl bei 20 °C >1000KbE / ml Koloniezahl bei 36/37 °C >100KbE / ml 40 Coliforme Keime nachweisbar in 100 bzw. 250 ml 30 Escherichia coli nachweisbar in 100 bzw. 250 ml Enterokokken / Fäkalstreptokokken nachweisbar in 100 bzw. 250 ml 20 Pseudomonas aeruginosa nachweisbar in 100 bzw. 250 ml 10 sulfitred., sporenb. Anaerobier / Clostridien nachweisbar in 50 bzw. 100 ml 0 Wasserspender 22 | Teil 1 Eis aus Trinkwasser Kanisterwasser 13 Proben beanstandet, bei 4 weiteren auffälligen Proben wurden „Hygienehinweise“ an die Betriebsverantwortlichen ausgesprochen und für 51 Proben wurden nach entsprechender Reinigung und Desinfektion zunächst Nachproben angefordert. Tabelle 8 (s. Seite 22) zeigt die detaillierte Aufschlüsselung auf die drei verschiedenen Produktgruppen. Weiteres Vorgehen Das Untersuchungsprogramm zu den losen Wasserproben wird auch 2011 fortgeführt. Von Interesse sind hierbei vor allem Proben aus Wasserspendern, für die ein zusätzliches Frageblatt entworfen wurde. Das Frageblatt dient dazu, negative Einflussgrößen auf die Qualität von Wasser aus Wasserspendern zu ermitteln. 1.6 Das Europäische Schnellwarnsystem Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) Regelungen, zuständige Behörden und Aktivitäten im Freistaat Sachsen im Jahre 2010 Einführung Das elektronische Kommunikationsnetz RASFF wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 und zugehöriger Durchführungsbestimmungen nach der EU-Verordnung Nr. 16/2011 der Kommission EU-weit betrieben und genutzt. Mit dem RASFF-System werden Meldungen zwischen den jeweiligen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln ausgetauscht, von denen Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen können. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin ist die RASFF-Kontaktstelle für Deutschland. Jedes deutsche Bundesland verfügt ebenso über eine RASFF-Kontaktstelle, die in der Regel bei der Obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde angesiedelt ist. In Sachsen nimmt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) die Aufgaben der RASFF-Landeskontaktstelle im Referat „Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Bedarfsgegenstände, Kosmetika“ wahr. Das Verfahren zum Umgang mit dem RASFFSystem ist in Deutschland durch eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) geregelt und in Abbildung 15 auf Seite 24 dargestellt. Der Informationsaustausch der sächsischen Kontaktstelle erfolgt ausschließlich über ein speziell dafür eingerichtetes E-Mail-Postfach (schnellwarnung@sms.sachsen.de). Das BVL überprüft die eingehende Meldung auf Vollständigkeit und Plausibilität und leitet sie an die Europäische Kommission (DG SANCO) weiter Das Upstream-Meldeverfahren für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände Auslöser einer Schnellwarnmeldung (SWM) können in Sachsen folgende Sachverhalte sein: Das Downstream-Meldeverfahren für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände Gehen die Meldungen von einem anderen Staat der EU aus, werden diese von der Europäischen Kommission (DG SANCO) nach der Übersetzung ins Englische an alle Kontaktstellen der Mitgliedsstaaten übermittelt. Das BVL leitet diese dann an alle Kontaktstellen der Bundesländer (also auch an die Kontaktstelle in Sachsen) weiter. ❙ Beanstandung einer amtlichen Probe durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA), die zuvor von einem Kontrolleur der kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises (LÜVA) bei einem Lebensmittelunternehmen entnommen wurde, ❙ Übermittlung einer Beanstandung durch ein anderes Bundesland zu einem in Sachsen hergestellten oder eingeführten Produkt („Sitzlandprinzip“), ❙ Selbstanzeige eines sächsischen Lebensmittelunternehmers beim zuständigen LÜVA. Hat die LUA Grund zur Annahme, dass von einer untersuchten Lebensmittelprobe ein Risiko für die Gesundheit des Menschen ausgeht oder ausgehen kann, wird das Gutachten (Befund) unverzüglich per E-Mail der örtlich zuständigen kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises (LÜVA), der regional zuständigen Landesdirektion (LD) und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde (SMS) zur Kenntnis gegeben. LD und SMS prüfen, ob Anlass zur Erstellung einer Schnellwarnmeldung besteht und beauftragen gegebenenfalls das örtlich zuständige LÜVA mit der Erstellung eines SWMEntwurfs unter Verwendung der EU-weit standardisierten Formulare sowie mit der Ermittlung aller relevanten Informationen. Der erarbeitete SWM-Entwurf, zugehörige Anlagen und ein Überwachungsbericht werden vom LÜVA über die LD dem SMS elektronisch zur Plausibilitätsprüfung zugeleitet. Danach erfolgt die Abgabe des SWM-Entwurfs von der sächsischen Kontaktstelle als befunderhebendes Land (Befundland) an das Sitzland (= Bundesland, in dem der Hersteller/ Importeur der beanstandeten Ware seinen Firmensitz hat) oder im Falle, dass der Hersteller/ Importeur auch aus Sachsen kommt und Sachsen damit selbst Sitzland ist, an die nationale Kontaktstelle (BVL) zur Einstellung in das RASFF-System. Zur Arbeitserleichterung der Länderbehörden werden vom BVL die Kerninhalte der Meldungen in deutscher Sprache zusammengefasst. Zur Einordnung der Meldungen werden zudem spezielle Hinweise in den Betreff aufgenommen. Anhand dieser Hinweise können die Länderbehörden zum Beispiel erkennen, ob Deutschland betroffen ist, eine Anfrage an Deutschland gerichtet wurde, es sich um eine Futtermittelmeldung handelt usw. Ebenso werden spezielle Anfragen von der Kommission und von anderen Mitgliedstaaten an die Bundesländer vom BVL übersetzt und weitergeleitet. Die vom BVL per E-Mail eingehenden Schnellwarnmeldungen werden arbeitstäglich von der sächsischen Kontaktstelle bearbeitet. Zunächst wird eine Beurteilung vorgenommen, ob und in welchem Maß Sachsen betroffen ist und welche Gefahr von beanstandeten Lebensmitteln ausgeht. Ist der Fall für Sachsen relevant, wird die SWM mit einem termingebundenen Überwachungsauftrag der regional zuständigen Landesdirektion zugeleitet, die wiederum die betroffenen Landkreise lokalisiert und deren LÜVÄ informiert. Das örtlich zuständige LÜVA übermittelt seine Ermittlungsergebnisse der LD; diese prüft sie auf Plausibilität und Vollständigkeit und leitet sie in gebündelter Form dem SMS zur weiteren Veranlassung zu. Sowohl das Upstream- als auch das Downstream-Meldeverfahren werden auf allen Ebenen in Sachsen nach den einheitlichen Vorgaben eines verbindlichen Qualitätsmanagementsystems bearbeitet. Alle einund ausgehenden E-Mail-Nachrichten der Kontaktstelle Sachsen werden automatisch archiviert. 23 | Teil 1 Abbildung 15: Bearbeitung von RASFF-Meldungen (Food) in Sachsen Europäische Kommision Generaldirektor Verbraucherschutz und Gesundheit Nationale Kontaktstelle Deutschland Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVLschnellwarnsystem@bvl.bund.de Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -BMELV- Kontaktstelle Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz -SMSschnellwarnung@sms.sachsen.de Örtlich zuständige Landesdirektion -LD- Chemnitz/Dresden/Leipzig Örtlich zuständige Überwachungsbehörde im Landkreis Lebensmittelüberwachungs- und Verterinäramt -LÜVA- Upstream Downstream Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Verterinärwesen Sachsen -LUA- 1.6.1 Aktivitäten und Erfahrungen der sächsischen Kontaktstelle im Jahr 2010 Eingehende E-Mail-Nachrichten Bei der Landeskontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem (SWS) Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) gingen 2010 im Schnellwarnpostfach insgesamt 4.320 EMail-Nachrichten ein. Im Einzelnen handelte es sich bei den eingehenden Nachrichten um: ❙ ca. 3.270 Schnellwarnungen, Folgemeldungen, Entwürfe ❙ ca. 565 Tägliche Übersichten der Originalund Folgemeldungen, Wochenmeldungen ❙ ca. 420 Rückmeldungen der Landesdirektionen zu Rücknahme- und Rückrufkontrollen ❙ ca. 65 sonstige Nachrichten (Pressemeldungen BVL, Gutachten der LUA, etc.) Im Durchschnitt gingen damit 360 Nachrichten pro Monat ein. Teilweise wurden an diese Adresse auch Entwurfsmeldungen aus dem Rapid Alert System for non-food dan- 24 | Teil 1 gerous products (RAPEX) gesandt, für dessen Meldungen jedoch wegen des Umfangs der Nachrichten noch eine separate Kontaktadresse im SMS existiert. Dort gingen neben den bereits genannten Nachrichten ca. 2.100 RAPEX-Meldungen ein (diese sind aber nicht Gegenstand der Auswertung). Ausgehende E-Mail-Nachrichten 1.290 Meldungen wurden aus dem Schnellwarnpostfach an andere Adressaten übermittelt, darunter: ❙ 195 Aufträge für Rücknahme-/ Rückrufkontrollen ❙ 57 Schnellwarnungsentwürfe ❙ 565 Übersichten der Original- und Folgemeldungen sowie Wochenmeldungen ❙ 473 Schnellwarnmeldungen (Original-, Folgemeldung, Entwürfe, Sonstiges) Eigene Meldungen Auf Grund von Meldungen aus den Schnellwarnsystemen wurden 195 Rücknahme- oder Rückrufkontrollen in Sachsen veranlasst. 40 eigene Meldungen (schnellwarnungsrelevante Befunde, Folgemeldungen nach eige- Information nen Ermittlungen) wurden als Entwürfe zur Weiterbearbeitung an andere Bundesländer abgegeben, 17 Meldungen wurden direkt dem BVL zur Einstellung in das SWS übermittelt. Eine Auswertung der für Sachsen relevanten Meldungen nach dem Grund für Rücknahme/ Rückruf oder Einstellung ins SWS ergab nach einer Häufigkeit von mehr als drei Fällen folgendes Ergebnis: Die hohe Zahl von Fällen, bei denen Übergänge von Druckfarbenbestandteilen aus Lebensmittelbedarfsgegenständen festgestellt wurden, ist mehrheitlich auf einen speziell angelegten Untersuchungsschwerpunkt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zurückzuführen, der recht viele Beanstandungen zur Folge hatte. Lässt man diese Abweichung außer Acht, zeigt das übrige Ranking die bereits auch aus den Vorjahren bekannten Schwerpunkte von schnellwarnrelevanten Beanstandungen, das detailliert in Abbildung 16 auf Seite 25 dargestellt ist. Abbildung 16: Verteilung der für Sachsen relevanten Schnellwarnungen nach dem Grund 5 4 4 4 28 6 6 7 9 21 10 11 21 12 12 1.7 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit Sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel tragen wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger bei. Weltweiter Handel und globale Warenströme ermöglichen eine große Angebotsvielfalt zu jeder Jahreszeit. An Produktion und Vertrieb eines Lebensmittels sind meist mehrere Betriebe beteiligt, in zunehmendem Umfang auch grenzüberschreitend. Die Lebensmittelkette reicht von den Zulieferbetrieben der Landwirtschaft bis zum Einzelhandel. Alle Abschnitte dieser Kette haben Einfluss auf die Qualität und die Sicherheit der Enderzeugnisse. Verantwortlich für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ist in erster Linie der Lebensmittelunternehmer. Die Behörden der Amtlichen Lebensmittelüberwachung haben den gesetzlichen Auftrag, auf allen Stufen der Lebensmittelkette regelmäßig risikoorientiert Kontrollen durchzuführen. Deshalb darf Amtliche Lebensmittelkontrolle nicht an den Landesgrenzen halt machen. Der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit kommt deshalb eine herausragende Bedeutung zu. Liegen einem Mitgliedsstaat Informationen über das Vorhandensein eines ernsten Risikos für die menschliche Gesundheit vor, das von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, so werden diese Informationen in ein Europäisches Schnellwarnsystem eingestellt und über diesen Weg allen Mitgliedsstaaten zugänglich gemacht. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können diese Informationen vor Ort nutzen um sicherzustellen, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel aus dem Verkehr genommen werden. Aber auch Übergang von Druckfarbenbestandteilen aus Lebensmittel-Bedarfsgegenständen Fremdkörper (Metallstücke, Plastikteile, Glassplitter) in Lebensmitteln Azofarbstoffe in Textilien/Bekleidung Salmonellen in tierischen Lebensmitteln Nicht zugelassene, gentechnisch veränderte Lebensmittel Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln Listerien in tierischen Lebensmitteln Gluten in glutenfreien Lebensmitteln Biozide (Dimethylfumarat) in Bedarfsgegenständen Weichmacher (Phthalate, ESBO, usw.) in Lebensmitteln (Migration) Blei und Cadmium in Glas Keramik, Plastiktellern, Essstäbchen Formaldehyd in Lebensmittelbedarfsgegenständen sonst. mikrobiologische Beanstandungen bei Milch, Milcherzeugnisse, Rohmilch Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln Nickel in Bedarfsgegenständen außerhalb des Informationsaustauschs über das Europäische Schnellwarnsystem sieht die „Europäische Lebensmittelkontrollverordnung“ eine enge Zusammenarbeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden vor. Das Wissen über die Funktionsweise der Kontrollsysteme sowie der Austausch von Informationen und Know-how zwischen den zuständigen Behörden dienen der stetigen Verbesserung und Harmonisierung der Kontrollmethoden. Dies kann einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der Lebensmittelsicherheit in der Grenzregion leisten. Ein abgestimmtes Vorgehen der Überwachungsbehörden führt auch zu mehr Rechtssicherheit für Lebensmittelunternehmer, die ihre Produkte auf beiden Seiten der Grenze in den Verkehr bringen. Verbraucher schätzen die Vielfalt der Lebensmittel, die in der Grenzregion hergestellt und gehandelt werden. Informationen aus erster Hand des Kollegen aus dem Nachbarland können die Verbraucherberatung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bereichern. Sachsen und Tschechien teilen sich eine lange gemeinsame Landesgrenhze. Der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit zwischen beiden Nachbarländern kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Auf deren weiteren Ausbau haben sich das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Tschechische Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion in gemeinsamen Konsultationen verständigt. Für das laufende Jahr 2011 wurde die Durchführung eines Pilotprojektes vereinbart mit dem Ziel, ein Netzwerk der zuständigen Lebensmittel- überwachungsbehörden in der Grenzregion aufzubauen. Kernelement des Projektes sind gegenseitige Besuche der Kontrollbehörden auf beiden Seiten der Grenze einschließlich gemeinsamer Kontrollen bei Lebensmittelunternehmen unter besonderer Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte. Dabei sollen sich die Kontrolleure vor Ort mit den Arbeitsmethoden und Kontrollverfahren bei der Partnerbehörde bekanntmachen sowie Struktur und Organisation der Amtlichen Lebensmittelüberwachung im Nachbarland kennen lernen. Als Höhepunkt des Projektes ist ein internationales Symposium zur Lebensmittelsicherheit vorgesehen, zu dem auch Vertreter weiterer europäischer Staaten eingeladen sind. Ein weiteres wichtiges Element des Vorhabens bildet die Erstellung einer zweisprachigen Broschüre, die gleichsam als Wegweiser zu Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in der Grenzregion dienen soll. 1.8 Futtermittelüberwachung 2010 in Sachsen Der Umfang der amtlichen Futtermittelkontrolle in Sachsen basiert auf dem „Rahmenplan der Kontrollaktivitäten im Futtermittelsektor“, welcher unter Beteiligung der Länder, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) erarbeitet wird und im „Mehrjährigen nationalen Kontrollprogramm“ unter „Futtermittelüberwachung“ festgeschrieben ist. Der gegenwärtige Rahmenplan gilt für die Jahre 2007 bis 2011. 25 | Teil 1 Grundlage für die Kontrollaktivitäten bildet die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. In dieser Verordnung werden laut Artikel 1 Absatz 1 allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt. Geprüft werden soll, ob Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen, unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken. In die Kontrollen sind außer der Herstellung von Futtermitteln, der Handel, die Kennzeichnung von Futtermitteln und sonstige Formen der Verbraucherinformation einzubeziehen. Somit ist die Amtliche Futtermittelüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes tätig. Futtermittelunternehmen sind alle Unternehmen die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern. Die jährliche Kontrolle aller Sächsischen Futtermittelunternehmen ist auf Grund ihrer Vielzahl nicht möglich. Mischfuttermittelhersteller werden jedoch mindestens einmal jährlich kontrolliert. Wie oft im Jahr zu kontrollieren ist, wird anhand einer Risikobewertung festgelegt. Die Kontrollhäufigkeit bei Einzelfuttermittelherstellern, Landwirten und Händlern wird über einen längeren Zeitraum ebenfalls anhand einer Risikoanalyse festgelegt. Schwerpunkt bildet die Kontrolle der Futtermittel für unsere Nutztiere. Produkte wie Milch, Eier oder Fleisch dienen unmittelbar der menschlichen Ernährung. Diese Kontrollen sind somit Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Beim Heimtierfutter werden vorrangig unsere sächsischen Hersteller von Mischfuttermitteln für Heimtiere überprüft. Alle Futtermittelun- 26 | Teil 1 ternehmer müssen sich bei der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde anzeigen und sind für den Verbraucher einsehbar im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Jahr 2010 erfolgten durch die Außendienstmitarbeiter der Futtermittelüberwachung 776 Betriebskontrollen einschließlich Buchprüfungen in 557 Unternehmen. Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangekündigt und umfassen u. a. die Prüfung von Betriebsabläufen, Dokumentationen, Qualitätssicherungssystemen, der Einhaltung futtermittelrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf die Einhaltung von Höchst- und Mindestgehalten von Zusatzstoffen, Sicherung der Rückverfolgbarkeit, Produktionsund Lagerhygiene, eingesetzte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Im Rahmen der Kontrollen wurden 846 Futtermittelproben bei gewerblichen Herstellern von Mischfuttermitteln, bei Landwirten, bei Einzelfuttermittelherstellern, bei Handelsbetrieben und bei Herstellern von Vormischungen gezogen. Dabei wurden 437 Mischfuttermittel, 243 Einzelfuttermittel, 124 Mineralfuttermittel, 32 Vormischungen und 10 Zusatzstoffe beprobt. Bei der Untersuchung der genannten Proben wurden insgesamt 5.142 Teilanalysen durchgeführt. Auf Grund der vorgefundenen Futtermittel und der Prüfsituation entscheiden die Außendienstmitarbeiter vor Ort über die Analyseaufträge. Diese beinhalteten Untersuchungen auf unerwünschte Stoffe (z. B. Pilzgifte), unzulässige Stoffe (z. B. Verschleppung von Tierarzneimitteln), verbotene Stoffe (z. B. tierisches Eiweiß im Rinderfutter), Inhaltstoffe, Gehalte an Zusatzstoffen, Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln, Futtertauglichkeit (mikrobieller Verderb), Salmonellen, Zusammensetzung der Futtermittel und gentechnisch veränderte Organismen. Einen Schwerpunkt stellte die Untersuchung auf den Gehalt an unerwünschten und unzulässigen Stoffen dar. Bei 1258 diesbezüglichen Untersuchungen gab es 5 Beanstandungen. Damit ist die Beanstandungsquote im Vergleich zum Vorjahr von 0,74 % auf 0,4 % gesunken. Bei den 213 Untersuchungen auf verbotene Stoffe gab es wie in den Vorjahren keine Beanstandungen. Des Weiteren wurden 346 Kontrollen bezüglich der Einhaltung der formalen Kennzeichnungsvorschriften (Deklarationskontrollen) durchgeführt. 40 Kennzeichnungen wurden beanstandet. Die maßgeblichen Beanstandungsgründe konnten meist bereits während der Kontrolle abgestellt werden. Im Ergebnis der durchgeführten Kontrollen wurden je nach Schwere des festgestellten Verstoßes u. a. Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgeldverfahren eingeleitet. Bei Beanstandungen von Futtermitteln aus anderen Bundesländern werden die Verfahren an die dortigen Futtermittelüberwachungsbehörden abgegeben und dort in eigener Zuständigkeit weiterbearbeitet. Erstmalig wurden im Rahmen ihrer Ausbildung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker 10 Praktikanten der LUA Sachsen durch die Mitarbeiter der Amtlichen Futtermittelüberwachung im Bereich des Futtermittelrechts fortgebildet. Sie wurden zu den rechtlichen Grundlagen geschult und nahmen an praktischen Kontrollen bei Mischfutterherstellern und Landwirten teil. 2. Jahresbericht des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen 2.1 Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen „Wenn Sie etwas, von dem Sie sprechen, messen und damit in Zahlen ausdrücken können, so wissen Sie über die Sache schon einiges; wenn Sie dazu aber nicht in der Lage sind, sind Ihre Erkenntnisse verschwommen und unbefriedigend.“ Kelvin Abbildung 1: Waageneichung Seit Jahrhunderten ist es deshalb eine Aufgabe des Staates, für einheitliches Maß- und Gewicht zu sorgen. In der Gegenwart gilt dabei als oberster Grundsatz, dass der Staat unmittelbar metrologisch nur in den Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wirksam wird, in denen er die Richtigkeit von Messungen zu garantieren hat und wofür ein öffentliches Interesse vorliegt. Diese Aufgaben sind auch unter dem Blickwinkel eines grenzenlosen Warenaustausches zu sehen. Fast jeder Bürger steht als Kunde, Verkehrsteilnehmer oder Patient mit dem gesetzlichen Messwesen in Verbindung, ohne sich dessen immer bewusst zu sein. Er kommt schon bei der Geburt mit dem gesetzlichen Messwesen in Berührung. So verlangt das Gesetz nicht nur die Angabe des genauen Zeitpunktes der Geburt, sondern auch Angaben über Größe und Gewicht des Neugeborenen. Diese drei Messgrößen, Zeit, Länge und Masse begleiten jeden Mensch durch das ganze Leben. Im Alltag treten noch viele weitere Messgrößen hinzu, bei denen der Bürger auf Grund staatlicher Garantie auf die Richtigkeit der Messergebnisse vertrauen kann. Das breite Angebot von Waren und Dienstleistungen in einem marktwirtschaftlichen System bietet dem Kunden eine verwirrende Vielfalt von Auswahlmöglichkeiten. Maßnahmen des Verbraucherschutzes helfen ihm, Qualität, Preiswürdigkeit und Quantität der Produkte richtig einzuschätzen. Diesem Ziel dient vor allem das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz). Dazu enthält dieses Gesetz die Ermächtigung, für Messgeräte, an deren Messsicherheit ein öffentliches Interesse besteht, die Eichpflicht vorzuschreiben. Eichpflichtige Messgeräte müssen eichfähig sein und nach den Vorschriften der Eichordnung geprüft und gestempelt werden (Eichung). Als eichfähig werden Messgeräte bezeichnet, die entweder auf Grund ihrer Konstruktion und Beschaffenheit für den geschäftlichen Verkehr allgemein zugelassen sind oder deren Bauarten von einer autorisierten und akkreditierten Einrichtung, zur Eichung zugelassen sind. Auch die turnusmäßig wiederkehrenden Fristen zur erneuten technischen Prüfung sind im Eichrecht vorgegeben. So kann in Deutschland und damit auch in Sachsen ein sehr hohes Schutzniveau erreicht und gehalten werden. Das Eichgesetz gehört traditionell zum Ordnungsrecht der Wirtschaft, hat aber in den letzten Jahren sukzessiv und verstärkt in jüngster Zeit den Rechtsbereich des Verbraucherschutzes erobert. Das war nicht zuletzt der Grund, warum der Freistaat als erstes Bundesland die Eichverwaltung dem Ressort des Verbraucherschutzes zugeordnet und damit das Ziel der Messsicherheit aus ordnungspolitischer Sicht neu bestimmt hat. Neben dem Eichgesetz hat das Medizinproduktegesetz und die sich darauf abstützende Medizinprodukte-Betreiberverordnung für die Arbeit der Eichbehörden Bedeutung erhalten. Danach unterliegen seit Juli 1998 medizinische Messgeräte nicht mehr der Eichpflicht, sondern können auch von privaten staatlich überwachten Prüfdiensten einer messtechnischen Kontrolle unterzogen werden. In Sachsen obliegt es dem Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen mit seiner Prüf- und Überwachungstätigkeit dafür zu sorgen, dass im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen zum Schutz des privaten wie des gewerb- 27 | Teil 2 Abbildung 2: Tankstelleneichung lichen Verbrauchers geschaffen werden und die Messsicherheit im Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz gewährleistet wird. Dabei sollte die „Rückgabequote für Messgeräte“, also das Nichtbestehen der Eichungen gegen Ende der Gültigkeitsdauer der Eichung, nicht mehr als fünf Prozent betragen. Neben der Messstabilität verdeutlicht das Schutzniveau auch die Häufigkeit einer Instandsetzung, die Kontrolldichte sowie die Gebrauchseigenschaften. 2.2 Der Maßanschluss – Grundvoraussetzung für die Einheitlichkeit der „Maße und Gewichte“ Bereits vor mehreren tausend Jahren war die Einhaltung des „rechten“ Maßes immerhin so bedeutsam, dass man dies als Verpflichtung für jedermann ansah und im Alten Testament niederschrieb: „Ihr sollt nicht unrecht handeln im Gericht, mit der Elle, mit Gewicht, mit Maß. ... Rechte Wage, rechte Pfunde, rechte Scheffel, rechte Kannen sollen bei euch sein ...“ 3. Buch Mose 19, Vers 35 und 36 Um diese Verpflichtung wirksam werden zu lassen, muss natürlich zuerst bestimmt werden, was denn das richtige Maß ist. Abbildung 3: lose Tomaten Früher wurden dazu die öffentlich zugänglichen Vergleichsmaße der örtlichen Gesetzgebung benutzt, die beispielsweise an Rathäusern angebracht waren. Im Zuge der Ausdehnung des Handels war die Vereinheitlichung der Maße immer dringender geworden, es kam zu regionalen und landesübergreifenden Zusammenschlüssen, aber noch nicht zur Vereinheitlichung. Erst 1872 wurden im deutschen Reich die Maße vereinheitlicht und die Physikalisch-Technische Reichsanstalt mit der Aufgabe betraut, diese darzustellen bzw. aufzubewahren und weiterzuentwickeln. Nach § 6 des Einheiten- und Zeitgesetzes hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens u. a. ❙ die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln und darzustellen, ❙ die Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden zu prüfen sowie ❙ das physikalisch-technische Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten. Die PTB hat damit die Verpflichtung, die unterschiedlichen Basisgrößen mit höchster 28 | Teil 2 Genauigkeit für die einzelnen Sachgebiete, die so genannten nationalen Normale, darzustellen, zu bewahren und weiterzuentwickeln. Gleichzeitig wurde ein System geschaffen, dass es ermöglicht, die nationalen Normale für den Bürger, also für jedermann sozusagen, nutzbar zu machen. So kommt man letztlich zum sogenannten Gebrauchsnormal, d. h. das Bezugsmessgerät oder die Bezugsmaßverkörperung, das bei der Prüfung von Messgeräten für die Bürger „in Gebrauch“ ist. Dabei können völlig unterschiedliche Gebrauchsnormale ein gemeinsames nationales Normal haben. So haben z. B. die Gebrauchsnormale für die Prüfung von Zapfsäulen (die sogenannten Eichkolben) und die Gewichtstücke, mit denen Waagen geprüft werden, ihr gemeinsames Normal im „Urkilogramm“. Die Verantwortlichkeit für den Maßanschluss zum Bürger ist über das Eichgesetz und die Zuständigkeitsverordnungen der jeweiligen Länder geregelt. Zuständig sind danach die Eichbehörden. Damit auch jeder Bürger über das „rechte Maß“ verfügen kann, ist der Maßanschluss zur gesetzlichen Pflicht gemacht. Jeder, der Waren oder Leistungen verkauft, die mit einem Messgerät bestimmt werden, kann das nur, wenn das Messgerät genehmigt ist. Die Genehmigung erteilt die Eichbehörde, indem sie das Messgerät prüft, d. h. den Maßanschluss herstellt und dies durch besondere Zeichen für jedermann sichtbar darstellt. 2.3 Das kontrollierte Maß Noch nie hat sich das Mess- und Eichwesen so rasant verändert wie in den letzten Jahren. Das betrifft einerseits die schnelle technische Entwicklung, die die Weiterentwicklung der Mess- und Prüfmöglichkeiten herausfordert. Andererseits verlangen die explosionsartige Internationalisierung des Handels und das Zusammenwachsen Europas die Angleichung wichtiger Rechtsgrundlagen und grenzüberschreitende Kontrollen. Das Vertrauen in automatisierte Prozesse, die das Leben heute schon in allen Sphären bestimmen und sich weiterentwickeln werden, basiert auf der technischen Präzision von Maschinen und Anlagen. Wir verdanken es aber vor allem der zuverlässigen Kontrolle und der staatlichen Garantie auf die Richtigkeit der Messergebnisse. Das breite Angebot von Waren und Dienstleistungen in einem marktwirtschaftlichen System bietet Kunden darüber hinaus eine verwirrende Vielfalt an Auswahlmöglichkeiten. Das Mess- und Eichamt hilft ihnen, Qualität, Preiswürdigkeit und Quantität der Produkte richtig einzuschätzen. Auf den folgenden Seiten wird über die wichtigsten Aufgabengebiete und die erreichten Ergebnisse der sächsischen Eichbehörde im Jahr 2010 informiert. 2.4 Tanke schön! Mineralöl ist nicht nur zu einem Lebenselixier geworden, sondern auch zu einem empfindlichen öffentlichen Preis-Thema. Da nimmt man die extensive Entwicklung der Tanktechnik nur am Rande wahr: mehr Tankstellen, mehr Zapfsäulen, höhere Durchflussleistungen, mehr Produkte etc. – eine Entwicklung die auch neue Anforderungen an die Prüftechnologie und Prüftechnik der Eichbehörden stellt. Die klassische Methode, jeweils bis 20 Liter Benzinvolumen mit einem Handeichkolben zu messen, ist aus messtechnischen Gründen und im Interesse der Gesundheit des Prüfpersonals schon lange passé. Die Entwicklung einer kompakten Prüfausrüstung, bei der alle Kolbengrößen (20, 50 und 100 Liter) in einem Rahmenge- stell eingebaut sind und über ein gemeinsames Sammel- und Ablasssystem verfügen, ist heute in allen deutschen Eichbehörden gängiger Standard. Die Konzeption einer neuen Gerätegeneration durch den Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sichert nun, dass bei der Eichung der in Sachsen rund 18.500 stationären und mobilen Messanlagen alle modernen konstruktiven und prüftechnologischen Möglichkeiten ausgenutzt werden, um die Messgenauigkeit wesentlich zu verbessern und die Arbeits- und Umweltbelastungen beim Prüfen zu senken. Die gesetzlichen Anforderungen an die messtechnische Richtigkeit dieser Anlagen lassen eine maximale Messabweichung von ± 0,5 % bei der Eichung zu. Zapfsäulen müssen von den zuständigen Eichämtern alle zwei Jahre überprüft werden. Die Gründe für die Beanstandungen sind vorwiegend in der mangelnden Messstabilität (Überschreitung der Fehlergrenzen) zu suchen. Dabei spielt auch das Alter der Mes- seinrichtungen (z. B. bei Milchsammelwagen) eine nicht unwesentliche Rolle. Im Berichtsjahr 2010 verzeichnen die Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser gegenüber den Vorjahren eine gute Messstabilität. Die Rückgabequoten zeigen meist nur geringe Veränderungen. Auffällig ist jedoch die hohe Beanstandungsquote bei Messanlagen für Milch. Hier sind die Hersteller gefordert, ihr Messprinzip zu überarbeiten. 2.5 In die Waagschale gelegt! Die Waage ist wohl das bekannteste Messgerät überhaupt. Dabei denkt man vorwiegend an die klassischen Handelswaagen in Verkaufsstellen. Unter Handelswaagen sind aber nicht nur die Ladentischwaagen zu verstehen, sondern auch die besonders in Großmärkten und Handelsketten befindlichen komplexen Kassensysteme. Bei diesen Kassensystemen ist die eigentliche Waage mit einem Computer verbunden, der die Anzeige und den Druck des Kassenbons steuert. Tabelle 1: Eichungen Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser durch das SME Messanlagen (Produkte) 2007 2008 2009 2010 Anzahl Rückgaben Anzahl Rückgaben Anzahl Rückgaben Anzahl Rückgaben Kraftstoffzapfsäulen an Tankstellen (Ottokraftstoffe, Diesel; Biokraftstoffe) 7899 221 (3 %) 7148 115 (2 %) 7824 166 (2 %) 8146 170 (2 %) Kraftstoffzapfsäulen an Tankstellen (Hochdruckerdgas, Flüssiggas) 165 8 (5 %) 247 7 (3 %) 304 14 (5 %) 336 11 (3 %) Straßentankwagen (flüssige Kraftstoffe, Heizöl) 320 22 (7 %) 263 23 (9 %) 329 28 (8 %) 314 24 (8 %) Sammelwagen (Milch) 137 9 (7 %) 118 9 (8 %) 122 19 (16 %) 133 30 (23 %) Tankstellen und Kfz-Werkstätten (Schmier- und Motorenöl) 845 75 (9 %) 774 76 (10 %) 722 38 (5 %) 747 69 (9 %) Tankwagenbefüllung in Tanklagern (flüssige Kraftstoffe, Heizöl) 79 2 (3 %) 86 6 (7 %) 71 5 (7 %) 99 5 (5 %) Messanlagen für Flüssiggas 148 25 (17 %) 139 27 (19 %) 137 17 (12 %) 132 16 (12,1 %) Massezähler für Flüssigkeiten außer Wasser 19 7 (37 %) 1 0 (0 %) 7 (29 %) 29 | Teil 2 Diese Kassensysteme dienen der Speicherung der Preise von Waren, der Preisberechnung der gewogenen Waren und der Steuerung des Kaufprozesses an der Kasse. Auch diese Kassensysteme unterliegen der Prüfung im Rahmen einer Eichung. Neben den Handelswaagen, die ca. 60 Prozent aller Waagen ausmachen, werden auch im Bau- und Verkehrswesen (Baustoffwaagen, Fahrzeugwaagen), in der Pharmazie (Feinund Präzisionswaagen) oder bei der Herstellung von Fertigpackungen (Kontrollwaagen) Messgeräte der Wägetechnik geeicht. Ein wesentliches Kriterium für die Eichgültigkeitsdauer („Eichfrist“) ist die Messstabilität, mit welcher 95 Prozent Einhaltung der Fehlergrenzen aller geprüften Messgeräte am Ende der Eichfrist angestrebt werden. Die Prüfergebnisse zeigen, dass die Waagen seit Jahren konstant über dieser Fünf-ProzentRückgabequote liegen. Die Rückgaben sind zu rund 80 Prozent auf messtechnische Ursachen zurückzuführen (Überschreitung der Fehlergrenzen). Da die Rückgabenentwicklung sich quasi nicht ändert, wird auch zukünftig die staatliche Nacheichung der Waagen als Verwenderüberwachung ein wesentlicher Schwerpunkt im Verbraucherschutz bleiben. 2.6 Schwere Radlast leicht gemessen Das Eichamt Leipzig stand zu Beginn der 90er Jahre vor dem Problem, Radlastmesser für die Verkehrsüberwachung zu eichen – Messgeräte, mit denen die Verkehrspolizei, Ordnungsämter, der Bundesgrenzschutz und das Bundesamt für Güterverkehr die richtige Beladung von Transportfahrzeugen kontrollieren. Auf die Messergebnisse müssen sie sich verlassen können, weil sie mitunter Strafmaßnahmen zur Folge haben. Für diesen „amtlichen Verkehr“ besteht Eichpflicht. Radlastmesser sind Plattformwaagen mit großem Wägebereich bis 15 t bei relativ kleinem Lastträger, auf dem gerade der Reifenabdruck eines großen Lkw-Rades Platz findet. Wollte man für die Prüfung an diesem Messpunkt eine solche Waage mit Gewichtstücken von 10 t belasten, müsste man 20 Gewichtstücke von je 500 kg bis zu 8 m Höhe übereinander stapeln. Der neue Weg im Eichamt Leipzig hieß nun Radlasteichung ohne Gewichtstücke. Die Kraftwirkung der Gewichtstücke im Schwerefeld der Erde wurde durch eine Belastungsvorrichtung nachgebildet, die bisher ausschließlich der Kalibrierung von Kraftmessgeräten diente. Diese Vorrichtung ist durch den Anschluss an die 30 | Teil 2 2.7 Wo Leichtes ins Gewicht fällt Wenn der Lebensmittelhändler beim Verkauf von Fleisch, Wurst, Käse, Feinkost und anderen losen Waren die Verpackung (Tara) mit wiegt und zum Grundpreis des Erzeugnisses berechnet, dann fällt dies tatsächlich ins Gewicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gewichtswerte bei losen Erzeugnissen nicht als Nettowerte verrechnet bzw. die Füllmenge bei Fertigpackungen nicht kennzeichnet oder nicht als Nettowert angibt, also „Brutto-fürNetto“ verkauft, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10 000 Euro bestraft werden. höchsten Normale der Bundesrepublik als Normal-Messeinrichtung geeignet. Diese Möglichkeit, Massewirkungen definiert nachzubilden, gilt nicht nur für Druckkräfte, sondern auch für Zugkräfte. So ist auch die einfache Eichung von Kranhaken-Waagen möglich. Sie mussten bisher äußerst aufwendig und langwierig mit Massenormalen an einem stabilen Lastträger geprüft werden. Das Eichamt Leipzig eicht jährlich ca. 200 Radlastmesser. Die Tendenz ist nahezu gleichbleibend, da ein konstanter Kundenstamm die Prüfung solcher Radlastmesser beantragen – auch aus dem privaten Sektor wie DEKRA, TÜV, Lkw-Hersteller – meist aus Sachsen. Für die Polizei anderer Bundesländer wurden im vergangenen Jahr 51 Waagen geeicht (Sachsen-Anhalt - 28 Stück, Brandenburg - 23 Stück) und für das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln eichte das Eichamt Leipzig zehn Radlastwaagen. Angenommen, es werden 100 g Käsesalat zum Grundpreis von 13,90 Euro/ kg erworben, der einfach in einem nur 6 g leichten Becher gewogen wird, dann bezahlt man die Verpackung mit immerhin etwa 8 Cent, wenn die Tara nicht abgezogen wird. Lässt man sich 100 g ungarische Salami zu einem Grundpreis von 26,90 Euro/ kg auf einem Tabelle 2: Eichungen von Waagen durch das SME davon Rückgaben Waagen im Handel bis Max. = 50 kg davon Rückgaben Jahr Waagen (gesamt) 2010 18.858 1.181 (6 %) 12.904 980 (8 %) 2009 19.161 1.357 (7 %) 13.179 1.071 (8 %) 2008 18.470 1.301 (7 %) 13.030 934 (7 %) 2007 17.557 1191 (7 %) 11.858 954 (8 %) Tabelle 3: Radlastmessungen Jahr Anzahl Radlastmessungen im SME davon Beanstandungen 2010 189 13 (7 %) 2009 204 10 (5 %) 2008 234 16 (7 %) 2007 108 9 (8 %) Tabelle 4: Brutto-Netto-Tara Jahr Anzahl der „Brutto-für-Netto“-Kontrollen davon Beanstandungen 2010 1.055 174 (16 %) 2009 931 121 (13 %) 2008 724 119 (16 %) 2007 686 116 (17 %) Stück gewachsten Papier abwiegen, das allein schon bis zu 10 Gramm auf die Waage bringt, dann werden für das Papier zusätzlich bis 27 Cent bezahlt. Da die tatsächlichen Papierkosten schon im Warenverkaufspreis enthalten sind, bleibt dem Verkäufer ein unzulässiger Verpackungsaufschlag, der sich erheblich summiert. Würde jeder sächsische Haushalt (ca. 2 Mio. Haushalte) wöchentlich nur diese beiden Posten kaufen, ohne auf die Tara zu achten, dann würden die Verbraucher in Sachsen bei Berücksichtigung einer vom SME durchschnittlich ermittelten Beanstandungsquote von 15 % rund 5,5 Mio. Euro im Jahr zu viel bezahlen. Abbildung 4: Zuckerpack im Regal Die Beanstandungsquote ist bei den „Bruttofür-Netto-Kontrollen“ über die Jahre konstant geblieben und unabhängig von der Anzahl der Überprüfungen. Fazit: Bei etwa jedem sechsten bis siebten Kunden wird die Verpackung mit berechnet. 2.8 Weil Vertrauen gut ist, wird kontrolliert! Es ist kein Geheimnis: Die endgültige Entscheidung für ein Produkt trifft der Käufer oft vor dem Regal. So ist der Wettbewerb der Produkte längst auch ein Wettbewerb der Fertigpackungen geworden. Der Kunde vertraut auf die Richtigkeit der Angaben. Und je wichtiger ihm das Preis-Leistungs-Verhältnis ist, um so mehr zählen die Form und die Größe der Verpackung. Weil die Entscheidung meist sehr schnell fallen soll, verlässt er sich auf seine Erfahrung. Ist die immer richtig? Fertigpackungen sind alle Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden. Die Mitarbeiter der Eichämter eichen in Handelseinrichtungen nicht nur Waagen, sie prüfen auch anhand von Stichproben bei Herstellern, Importeuren oder Händlern Fertigpackungen nach folgenden Gesichtspunkten: ❙ Die gekennzeichnete Nennfüllmenge und der tatsächliche Inhalt einer Packung müssen übereinstimmen und mit der richtigen Maßeinheit versehen sein. ❙ Die Angabe der Füllmenge muss deutlich zu lesen, leicht zu erkennen, mit der vorgeschriebene Schriftgröße versehen und unverwischbar sein. ❙ Auf einer Fertigpackung mit einer Nennfüllmenge von 0,2 bis 1,0 Liter muss die Schrifthöhe dieser Inhaltsangabe 4 mm betragen. ❙ Die Packung muss die Herstellerangabe tragen und das gegebenenfalls erforderliche e-Zeichen (Mindesthöhe 3 mm) muss richtig aufgebracht sein. Tabelle 5: Prüfung auf Einhaltung des Mittelwertes, der zulässigen Minusabweichung und der absoluten Toleranzgrenze für die Produktkennzahlen PKZ 100 bis 7001 Jahr Anzahl der geprüften Stichproben Anzahl der geprüften Packungen Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen die Forderungen der FPV hinsichtlich des Mittelwertes 1 der zulässigen Minusabweichung T U1 der absoluten Toleranzgrenze Tabs 2010 915 38.269 66 (7 %) 38 (4 %) 292 (< 1 %) 2009 841 36.892 69 (8 %) 27 (3 %) 218 (< 1 %) 2008 801 37.496 62 (8 %) 46 (6 %) 260 (< 1 %) 2007 925 39.504 70 (8 %) 42 (5 %) 463 (1 %) Produktkennziffern nach Anlage 5 der Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (RFP) Tabelle 6: Prüfung auf Verkehrsfähigkeit (Einhaltung der absoluten Toleranzgrenze) für die Produktkennzahl PKZ 800 Jahr Anzahl der geprüften Packungen Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen die Forderungen der FPV hinsichtlich der absoluten Toleranzgrenze Tabs 2010 2.155 92 (4 %) 2009 1.137 46 (4 %) 2008 1.550 65 (4 %) 2007 2.794 227 (8 %) 31 | Teil 2 Die Kontrollen dienen dem Schutz der Verbraucher und einem fairen Wettbewerb. Fertigpackungen (FP) gleicher Nennfüllmenge Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind Fertigpackungen gleichen Inhalts wie Packungen mit Mehl, Zucker, Salz, Nudeln, Reis, Tee, Arzneimitteln, Cremes, Reinigungsund Putzmitteln, Zahnpasta, Lacken und Farben, Blumenerden, Nähfäden, Gartenschläuchen, Klebstoffen sowie Konserven, Backwaren usw. Packung wird nach § 25 FPV einzeln bewertet. Die Anzahl der Beanstandungen ist weiterhin hoch und eine Veränderung nicht erkennbar. 2.9 Es handelt sich um Forderungen, deren Einhaltung anhand von Stichproben sämtlicher vorhandener Fertigpackungen (Vollprüfung) beurteilt wird. Das entscheidende Kontrollaugenmerk liegt bei der Einhaltung des Mittelwertes, da hier die Verstöße über die Jahre unverändert hoch sind. Zur Prüfung von Fertigpackungen auf Verkehrsfähigkeit, insbesondere im Handel, werden keine Stichproben gezogen, sondern jede Packung einzeln betrachtet. 2.10 Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind Fertigpackungen unterschiedlichen Inhalts wie Packungen mit Käse, Salaten, Fleisch- oder Wurstwaren, die in Bechern oder mit Folien umhüllt sind und deren Gewicht je Fertigpackung separat ermittelt und auf dem Etikett ausgedruckt wird. Abbildung 5: Drogerieartikel Bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge werden im Unterschied zu Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge keine Stichprobenprüfungen durchgeführt. Jede Abbildung 6: Fenchel auf Waage 2.11 Offene Packungen sind keine offene Tür Offene Packungen müssen – wie Fertigpackungen – nach Gewicht oder Volumen ausgezeichnet sein. „Schalen“ oder „Tüten“ ohne Gewichtskennzeichnung sind unzulässig. Der Händler ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass offene, nachfüllbare Packungen – z. B. Erdbeeren – zu jedem Zeitpunkt die angegebenen Mengen innerhalb vorgegebener Grenzen beinhalten. Auch wenn seine Kundschaft die Früchte aus- oder umsortierte, muss er die Schalen immer wieder auffüllen. Unbestimmte Füllmengenangaben sind dabei unzulässig. 2.12 Preisvergleiche ohne Taschenrechner Um dem Preiskampf zu entgehen, der auch durch die direkte Vergleichbarkeit entsteht, kommen immer mehr Packungen mit bislang unüblichen Nennfüllmengen auf den Markt. Denn es gibt – z. B. für Kaffee in nicht standardisierten Packungen – keine gesetzlichen Beschränkungen. Nicht selten geht dieser Fakt einher mit einer Packungsgestaltung, die sich bewusst von der Größe der üblichen Verpackung mit mehr Füllmenge nur wenig unterscheidet. Unkundige Käufer vermuten ein Schnäppchen und greifen zu. Hier ist Verbraucherschutz gefragt, denn die Preisangabenverordnung und die Fertigpackungsverordnung regelt, dass Händler zur Angabe des Grundpreises grundsätzlich verpflichtet sind. Der Grundpreis ist der Preis Tabelle 7: Preisangaben falsch richtig 1 Schale Preiselbeeren 5,99 Euro 1 Schale Preiselbeeren 250 g 5,99 Euro 1 Korb Pilze 7,79 Euro 1 Korb Pilze 500 g 7,79 Euro ca. 500 g Pflaumen 1,99 Euro 500 g Pflaumen 1,99 Euro Tabelle 8: Kontrollen der Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge für die Produktkennzahl PKZ 900 Jahr Anzahl der geprüften Packungen 2010 2.750 252 (9 %) 2009 2.854 148 (5 %) 2008 2.975 195 (7 %) 2007 3.432 246 (7 %) 32 | Teil 2 Beanstandungen wegen Verstoßes gegen die Forderungen der FPV hinsichtlich der zulässigen Minusabweichung für 1 kg oder 1 l bzw. 100 g oder 100 ml der Ware. Beträgt die Nennfüllmenge einer Fertigpackung nicht mehr als 250 g oder 250 ml, darf als Grundpreis der Preis für 100 g oder 100 ml angegeben werden, andernfalls immer für 1 kg oder 1 l des Erzeugnisses. Die Grundpreisangabe ermöglicht dem privaten Endverbraucher den einfachen Preisvergleich, fördert Preis- und Markttransparenz und dient dem lauteren Wettbewerb im Handel. Abbildung 7: Geschwindigkeitsmessung 2.13 Doppelbödiges und andere Tricks Mogelpackungen missbrauchen das Vertrauen der Verbraucher. Große und schwere Hüllen täuschen mehr Inhalt vor. Die Tricks dabei sind Leerräume in undurchsichtigen Packungen, übergroße Verschlüsse und Deckel, Hohlböden, doppelte Wandungen, Podeste in Umverpackungen, geschickte Anordnung von Etiketten/Folien mit Logos, die bei Packungen mit Fenstern Leerräume abdecken, Nachfolgeerzeugnisse mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite (weniger Inhalt bei gleich gebliebenem Preis). Die Täuschung erkennt nur, wer die alte Packung noch besitzt. 2.14 Faires Markttreiben Die Mitarbeiter der sächsischen Eichverwaltung wachen über die Einhaltung des Eichrechts nicht nur im stationären Handel, sondern auch auf Märkten und Verbrauchermessen. Auf Wochenmärkten bieten Kleinerzeuger im Wettbewerb mit professionellen Händlern ihre frische Saisonware an. Damit der Kunde objektiv vergleichen kann, müssen auch sie Obst und Gemüse in Körben und Schalen gemäß Fertigpackungsverordnung mit dem Nettogewicht kennzeichnen beziehungsweise als lose Ware nach dem Nettogewicht verkaufen. Eine gültig geeichte Waage ist dafür unabdingbar. Sie muss stabil und waagerecht aufgestellt werden – und zwar so, dass der Käufer den Messvorgang uneingeschränkt beobachten kann. Die Beanstandungsquote auf Märkten ist unverändert sehr hoch. Im Rahmen der metrologischen Überwachung ist hier ein besonderer Schwerpunkt der Kontrollen erforderlich. Verkehrsüberwachung ist keine Hexerei – Blitz-artig messen! Wenn Kommunen und Polizei mit Verkehrssündern Tacheles reden, geht meist eine Geschwindigkeitsüberwachung voraus. Die Methoden, mit denen sie diese ertappen, sind nicht nur weniger auffällig geworden, sondern auch vielfältiger. Im Einsatz sind Verkehrsradargeräte, Lichtschrankengeräte, Lasergeschwindigkeitsmessgeräte, VideoNachfahrsysteme, stationäre Geschwindigkeits-Überwachungs-Geräte mit Drucksensoren in der Fahrbahn und ganz neu die Multiscangeräte, die mehrer Fahrbahnen gleichzeitig erfassen können. Natürlich ändert dies nichts an der Pflicht, diese Messgeräte gültig eichen zu lassen. Die Eichämter jedoch mussten sich mit aufwendigen elektronischen Laborprüfungen auf die neuen technischen Ansprüche einstellen. Tabelle 9: Faires Markttreiben Jahr Anzahl der Kontrollen auf Märkten (bezogen auf einzelne Stände) Beanstandungen (Anzahl einzelner Stände) 2010 99 36 (36 %) 2009 92 23 (25 %) 2008 129 33 (26 %) 2007 117 38 (32 %) Tabelle 10: Geschwindigkeitsmessgeräte Jahr Anzahl geeichter Geschwindigkeitsmessgeräte davon Rückgaben 2010 436 35 (8 %) 2009 430 28 (6 %) 2008 460 39 (8 %) 2007 424 21 (5 %) 33 | Teil 2 Die Eichämter nehmen eine Beschaffenheitsprüfung und die messtechnische Prüfung vor. Inhalte und messtechnische Grenzwerte legt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt fest. Je nach Messprinzip bedeutet dies, die Geräte einer umfangreichen elektronischen Laborprüfung zu unterziehen, wie einer Mikrowellen-Antennenvermessungen für Verkehrsradargeräte, die Einspeisen von Prüfsignalen, eine Messgrößensimulation mittels Labor-PC und die Kontrolle von Softwareversionen. Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs durch die Polizei und die Kommunen müssen einmal jährlich eichamtlich überprüft und geeicht werden. Die zulässigen Fehlergrenzen (unter Einsatzbedingungen): 3 km/h bei Fahrzeuggeschwindigkeiten bis 100 km/h, 3 % der Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h, 5 km/h (bis 100 km/h) bzw. 5 % (mehr als 100 km/h) bei Video-Nachfahrsystemen. Für den Bürger ist damit im Bereich der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs ein hohes Schutzniveau gewährleistet. Polizei und Ordnungsbehörden sind durch dieses Verfahren messtechnisch bestens abgesichert und haben eine verlässliche Grundlage für ihre Überwachungstätigkeit. Das ständig wachsende Verkehrsaufkommen fordert auch zukünftig eine hohe Überwachungsdichte durch die Behörden, um dem Bürger eine reibungslose und vor allem sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten. 2010 erfolgten die Rückgaben überwiegend wegen Überschreitung der Fehlergrenzen. Das bedeutet, dass man sich auf die Richtigkeit des angezeigten Messwertes nur verlassen kann, wenn sie durch die Eichbehörde geprüft und für den Einsatz freigegeben wurden. Atmungsaktiv: Die sichere Doppelmessung der neuen Alkoholmessgeräte Um Alkohol-Verkehrssünder gleich vor Ort, ohne Blutkontrolle und ärztliche Hilfe zu testen, setzt die Polizei das Atem-Alkoholmessgerät „Alcotest 7110 Evidential“, ein. Werden Atemalkoholmessgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt, unterliegen sie der halbjährlichen Eichpflicht. Das Alcotest 7110 Evidential ermittelt die Alkoholkonzentration der Atemluft in der Messkammer parallel und unabhängig voneinander mit zwei verschiedenen Messsystemen: einem Infrarotsender und ei- 34 | Teil 2 ner Brennstoffzelle. Nur wenn die Ergebnisse beider Messsysteme innerhalb sehr kleiner Grenzen übereinstimmen, wird die Messung akzeptiert. Nach zwei Minuten fordert das Gerät automatisch eine zweite Atemprobe vom Probanden. Ist auch der zweite Messgang erfolgreich, wird das Untersuchungsprotokoll gedruckt. Deshalb, keine Chance für Tricks: Das Gerät erfasst die Atemtemperatur, den Ausatmungsstrom, das Blasvolumen und die Alkoholkonzentration. Erreicht die Atemprobe nicht die vorbestimmten Werte für den Atemfluss und das Blasvolumen, bricht das Gerät die Messung ab. Das geforderte Mindestblasvolumen hängt vom Geschlecht der Testperson ab. Das Gerät schließt auch Verfälschungen durch Körper- und Umgebungstemperatur sowie durch Atemtechnik aus. Es ist konstant beheizt. Um Fremdsubstanzen oder Mundalkohol auszuschließen, muss der Proband mindestens 10 Minuten warten und darf weder rauchen noch irgendetwas zu sich nehmen. Da beide Messsysteme mit unterschiedlicher analytischer Spezifität arbeiten, erkennt das Gerät zuverlässig Fremdsubstanzen im Atem, die das Ergebnis beeinflussen könnten und kalkuliert sie ein – z. B. Benzin- und Lackdämpfe oder Schnüffelgase. Unter den Rückgaben der Atemalkoholmessgeräte befanden sich 2010 nur vier Geräte, die die zulässigen Fehlergrenzen nicht einhielten. 2.15 Abgas muss keine Schmutzwolke sein! Rund 2,6 Millionen allein in Sachsen zugelassene Autos und Hunderte Transit-Lkw und Pkw rollen über sächsische Straßen. Da zählt jeder umweltfreundlich konstruierte und richtig eingestellte Motor. Mit Abgasmessgeräten kann man die Vorgänge bei der Verbrennung im Motor kontrollieren. Das Messergebnis ist nicht nur eine amtliche Prüfung im Sinne des Umweltschutzes zur Beurteilung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen. Es dient Automobilherstellern und Werkstätten zur optimalen Tabelle 11: Atemalkoholmessgeräte Jahr Anzahl geeichter Atemalkoholmessgeräte davon Rückgaben 2010 247 4 (2 %) 2009 244 5 (2 %) 2008 263 2 (1 %) 2007 269 3 (1 %) Tabelle 12: Abgasmessgeräte Jahr Eichung der Abgasmessgeräte davon Rückgaben 2010 4.918 74 (2 %) 2009 5.397 108 (2 %) 2008 5.383 121 (2 %) 2007 5.127 67 (1 %) Tabelle 13: Fahrpreisanzeiger Jahr Eichungen von Fahrpreisanzeigern (Taxameter) davon Rückgaben 2010 3.091 152 (5 %) 2009 3.409 218 (6 %) 2008 2.970 169 (6 %) 2007 3.139 137 (4 %) Einstellung des Motors. Weil die Kontrolle wichtig ist, werden AU-Plaketten gut sichtbar am Fahrzeug angebracht. Abbildung 8: Taximessung Die bei der Kfz-Hauptuntersuchung (HU) verwendeten Abgasmessgeräte werden vom Eichamt mit Gebrauchsnormalen geprüft. Für die Eichung von Abgasmessgeräten für Benzinmotoren werden als Gebrauchsnormal Prüfgase mit definierten Gaskomponenten verwendet. Die am Abgasmessgerät abgelesenen Volumenkonzentrationen der Abgasbestandteile werden den im jeweiligen Prüfschein angegebenen Volumenkonzentrationen gegenübergestellt. Beim Dieselmotor wird die Rußmenge im Abgas mittels der Trübung des aufgefangenen Abgases in einer Messzelle vorgenommen und bewertet. Als Normal wird hier eine Glasscheibe mit bekannter Trübung eingesetzt. Die eingefärbte Glasscheibe, die das Normal bei der Dieselrußmessung verkörpert, wird in einem Opazimeter mit einer von der PTB geprüften Glasscheibe verglichen und der Trübungswert bestimmt. Dieser Trübungswert ist der Maßstab der Eichung der Dieselrußmesszelle. Abbildung 9: Füllmengenmessung Mit der Eichung von rund 5.000 Abgasmessgeräten im Jahr leisten die Eichämter in Sachsen ihren Beitrag zum Umweltschutz. Sie schaffen damit wichtige Voraussetzungen einer verlässlichen Beurteilung des Abgasverhaltens am Kraftfahrzeug, damit die Einstellung eines optimalen Betriebes des Verbrennungsmotors sichergestellt werden kann. Die Entwicklung der Rückgaben (Nicht-Bestehen der Eichungen) der Abgasmessgeräte ist messtechnisch unbedenklich, solange die Rückgabequote unter drei Prozent liegt (hohes messtechnisches Vertrauen). Die meisten Rückgaben erfolgten 2010 wegen der Überschreitung der Fehlergrenzen. 2.16 Hallo Taxi! Wer ein Taxi heranwinkt, muss nicht erst einen Konkurrenzvergleich anstellen, um den korrekten, ortsüblichen Preis zu bezahlen – er verlässt sich auf einen gültigen Taxitarif, die Fairness des Fahrers und natürlich auf das Taxameter. Die Taxitarifordnung regelt die Berechnung des Fahrpreises. Da jeder Landkreis diesen selbst festlegt (meist das Verkehrsamt), ergeben sich örtliche Unterschiede, die somit nicht messtechnisch verursacht sind. der Kilometertarif (Preis für einen gefahrenen Kilometer), der Zeittarif (Preis für eine Stunde Wartezeit) und die Zuschläge, z. B. für Gepäck- oder Tiermitnahme, ab einer bestimmten Personenzahl, Nachtzuschlag. Das Taxameter schaltet geschwindigkeitsabhängig automatisch zwischen Kilometer- und Wartezeittarif um. Geprüft wird die Umsetzung des Tarifes im Taxameter, die Wegstreckeneinstellung (Wird bei 1 km Fahrt auch 1 km berechnet?) und ob die interne Uhr des Taxameters die Wartezeit korrekt ermittelt. Das moderne Taxameter bietet die Möglichkeit, die Einstellungen in den einzelnen Tarifstufen an einem Muster des entsprechenden Taxameters zu prüfen. Diese Taxameter erzeugen eine für die Tarifeinstellungen eindeutige Prüfzahl, anhand derer am Rollenprüfstand im Eichamt die korrekte Programmierung getestet werden kann. Die Rückgabenentwicklung tendiert, wenn auch nicht besonders auffällig, aus dem Bereich der tolerierbaren Rückgabequote hinaus (≤ fünf Prozent). Die nicht bestandenen Eichungen haben vorwiegend messtechnische Ursachen (falsche Uhrzeit, falsche Wegstreckenanpassung). 2.17 Instandsetzen - Versorgen - Entsorgen - Keine Sorgen? Instandsetzungsbetriebe und öffentliche Waagen Die Instandsetzungsbetriebe sind befugt, geeichte Messgeräte zu reparieren bzw. zu justieren. Die Befugnis stellen die Eichbehörden gemäß § 72 Eichordnung aus, wenn der Betrieb sachkundiges Personal und die technischen Voraussetzungen nachweisen kann. Die Instandsetzer kennzeichnen instand gesetzte Messgeräte mit ihrem Instandsetzerkennzeichen, damit diese bis zur nachfolgenden Eichung, die unverzüglich durch den Messgerätebetreiber nach der Reparatur bzw. Justierung beantragt werden muss, weiter betrieben werden können. Durch den Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen waren am Ende 2010 insgesamt 107 Instandsetzungsbetriebe zur Tätigkeit befugt, davon 35 für Waagen, 25 für Volumenmessanlagen, 25 für Wegstreckenzähler und Fahrpreisanzeiger, 3 für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte, 2 für Gasmessgeräte und 17 für Abgasmessgeräte. Alle Instandsetzungsbetriebe werden durch die Eichämter turnusmäßig alle vier Jahre überwacht. Bestandteile des Taxitarifes sind der Grundpreis (wird sofort nach dem Ruf angezeigt), 35 | Teil 2 Die Staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Energie und Wasser Seit mehr als 100 Jahren sind in Deutschland staatlich anerkannte Prüfstellen als beliehene Unternehmen befugt, Eichungen der großen Anzahl von Messgeräten für Energie und Wasser vorzunehmen. Zu den hier erfassten Eichungen gehören sowohl Ersteichungen (vor dem ersten Inverkehrbringen) als auch Nacheichungen, wobei die Ersteichungen den weitaus überwiegenden Teil ausmachen. Auch die in den Wohnungen eingebauten Zähler, die den Verbrauch von Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme messen, unterliegen der Eichpflicht. In regelmäßigen Abständen muss eine Eichung wiederholt oder ein neuer, erstgeeichter Zähler eingebaut werden. Für die unterschiedlichen Messgerätearten gelten unterschiedliche Fristen. Die Messgeräte müssen deshalb am Ort der Verwendung ausgebaut und durch neue ersetzt werden. Bei den Befundprüfungen im Freistaat Sachsen gibt es außer bei den Elektrizitätsmessgeräten seit Jahren recht konstante Gesamtzahlen. Beachtenswert jedoch ist der seit 2009 stark gestiegene Anteil nicht bestandener Befundprüfungen an Elektrizitätsmessgeräten. Dieser ist zu einem großen Teil auf die Folgen manipulativer Eingriffe in diese Messgeräte zurückzuführen. Das schlägt sich 2010 offenbar auch in der Ge- Tabelle 14: Stückzahlstatistik der geeichten Messgeräte Prüfstelle 2007 2008 2009 2010 ER 10 ENSO Strom Netz GmbH 9.794 9.600 9.697 10.724 ER 30 Ritz Instrument Transformers GmbH 17.551 20.452 25.008 33.040 ER 40 Lackmann GmbH & Co. KG, Technische Dienste 148.357 143.675 146.306 116.649 175.702 173.727 181.011 160.413 Summe Verantwortlich für die Eichung ist vom Grundsatz her der Eigentümer. Allerdings sorgt für das rechtzeitige Eichen von Elektrizitäts- und Gaszählern meist das Versorgungsunternehmen automatisch. 2010 ist erstmals ein signifikantes Sinken der Gesamtzahl durch Prüfstellen geeichter Messgeräte zu verzeichnen. Dies rührt zum überwiegenden Teil von einem Trägerunternehmen her, in welchem es 2010 starke Produktionsverlagerungen und Umstrukturierungen gab. Ob sich ein Trend abzeichnet, muss abgewartet werden. Gas GR 4 VNG – Verbundnetz Gas AG 165 117 121 243 GR 5 Gas Service Freiberg GmbH 24.717 23.160 28.113 29.913 24.882 23.277 28.234 30.156 Summe Wasser Befundprüfung Eine Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit eines eichfähigen Messgerätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden. Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die sogenannten Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben, entspricht. 36 | Teil 2 Trägerunternehmen Elektrizität Wird die Messrichtigkeit eines Zählers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nach einem festgelegten Stichprobenverfahren durch Prüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung des eingebauten Zählers um mehrere Jahre. Der überwiegende Anteil von Befundprüfungen wird im Bereich der Versorgungsmessgeräte beantragt. Diese sind auch die am häufigsten im Gebrauch befindlichen und der Eichpflicht unterliegenden Messgeräte. Befundprüfungen an Versorgungsmessgeräten werden unter idealisierten Bedingungen auf stationären Prüfständen durchgeführt. samtzahl beantragter Befundprüfungen an Elektrizitätsmessgeräten nieder. Auch die Quoten von 15 bis 35 Prozent nicht bestandener Befundprüfungen bleiben unverändert. Da Befundprüfungen fast ausschließlich von Verbrauchern beantragt werden, heißt das: Vermutungen nicht ordnungsgemäß messender Messgeräte für Energie und Wasser bestätigen sich nur in 20 bis 30 Prozent der Fälle. Da in Sachsen jedoch mehrere Millionen geeichte Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzähler in den Netzen arbeiten, heißt das gleichzeitig, dass nur eine verschwindend geringe Stückzahl davon nicht ordnungsgemäß misst. WR 1 Sensus Metering Services GmbH2 12.174 2.324 WR 3 Südsachsen Wasser GmbH 65.130 48.635 49.638 44.905 WR 7 Rossweiner Armaturen und Messgeräte GmbH & Co. OHG 47.915 48.780 75.320 125.500 WR 9 Zenner International GmbH & Co. KG 511.027 549.530 547.608 254.637 WR 10 Neumann & Co. Wasserzähler Glaubitz GmbH 35.556 21.553 9.615 18.901 671.802 670.822 682.181 443.943 Rossweiner Armaturen und Messgeräte GmbH & Co. OHG 6.570 3.560 2.570 3.400 Zenner International GmbH & Co. KG 2.436 43.852 65.081 52.751 9.006 47.412 67.651 56.151 881.392 915.238 959.077 664.668 Summe - Wärme KR 1 KR 9 Summe Gesamtzahl 2 am 31.03.2008 Betrieb eingestellt Tabelle 15: Befundprüfungen im Freistaat Sachsen 2007 Messgerät Anzahl 2008 nicht bestanden Anzahl 2009 nicht bestanden Anzahl 2010 nicht bestanden Anzahl nicht bestanden Elektrizitätsmessgeräte 217 47 22 % 248 46 18 % 252 102 40 % 469 180 38 % Gasmessgeräte 100 25 25 % 108 27 25 % 157 38 24 % 84 11 13% Wassermessgeräte 380 134 35 % 347 73 21 % 343 65 19 % 371 53 14 % Wärmemessgeräte 8 4 50 % 5 1 20 % 9 3 33 % 3 1 20 % Sonstige Messgeräte 16 0 0% 36 3 8% 4 1 25 % 11 4 36 % 721 210 29 % 744 150 20 % 765 209 27 % 940 249 26 % Summe Geeichte Wasserzähler – dennoch Problem mit der Abrechnung Auch bei geeichten Zählern gibt es bei der Abrechnung des Verbrauches immer wieder Probleme zwischen Mieter und Vermieter oder zwischen Eigentümergemeinschaften. Zwischen den Messdaten des Hauptzählers und der einzelnen Wohnungswasserzähler für Warm- und Kaltwasser treten Differenzen bis zu 15 % auf, wobei am Hauptzähler laut Ableseprotokoll eine größere Menge erscheint als die Summe der Wohnungswasserzähler. Die Erklärung liegt in der Messtechnik und in der Organisation begründet: ❙ Zulässige Messdifferenzen bei einzelnen Zählern summieren sich, ❙ Tropfende Wasserhähne oder Spülkästen werden vom einzelnen Wohnungswasserzähler auf Grund seines verzögerten Anlaufverhaltens nicht erfasst, wohl aber die Summe solcher Tropfstellen durch den Hauptwasserzähler, ❙ Bei kleinen Zapfmengen wirkt der Gleichzeitigkeitsfaktor: Der Hauptzähler arbeitet schon im messbaren Bereich und zählt, während der einzelne Wohnungszähler „steht“ und keinen Durchfluss registriert, ❙ Beim schnellen Öffnen des Wasserhahns (typisch bei Kipphebelarmaturen) läuft der Wohnungszähler mit einer Verzögerung an und misst eine geringe Wassermenge nicht, ❙ Nicht alle Zapfstellen werden mit Einzelzählern erfasst (z. B. Gemeinschaftsräume mit niedrigem Wasserverbrauch sind von der Messpflicht ausgenommen), ❙ Unterschiedliche Abrechnungszeiträume des Wasserversorgungsunternehmens Tabelle 16: Anzahl der Kontrollen bezüglich der Qualitätssicherung von Laboruntersuchungen Einrichtung 2007 2008 2009 2010 medizinische Laboratorien 40 0 32 20 niedergelassene Arztpraxen 218 177 187 26 Krankenhäuser 36 3 28 22 Pflegeheime/ Pflegedienste 40 55 45 46 334 235 292 114 Summe Tabelle 17: Anzahl kontrollierter Einrichtungen auf Einhaltung der messtechnischen Kontrollfristen Einrichtung 2007 2008 2009 2010 niedergelassene Arztpraxen 55 39 42 38 Krankenhäuser 330 293 278 234 Pflegeheime/ Pflegedienste 83 64 46 53 468 396 366 325 Summe und der Betriebskostenabrechnung für den Kunden, ❙ Wohnungs- und Hauptzähler werden nicht zur gleichen Zeit abgelesen, mitunter vergehen Tage, ❙ Verbrauchsschätzung wegen Ausfall von Wohnungszählern oder Abwesenheit von Kunden, ❙ Überdimensionierung des Hauswasserzählers. 37 | Teil 2 Tabelle 18: Überwachung von Medizinprodukten mit Messfunktion bezüglich Einhaltung der Fristen 2007 Medizinprodukt 2008 2009 2010 Anzahl Frist nicht eingehalten Anzahl Frist nicht eingehalten Anzahl Frist nicht eingehalten Anzahl Frist nicht eingehalten Audiometer 48 0 59 2 61 3 42 0 Thermometer 1.155 43 1.170 18 1.255 51 903 14 Blutdruckmessgeräte 3.244 117 3.675 437 4.571 56 2.620 29 Tonometer 70 0 45 1 96 0 669 44 Therapiedosimeter - - - - 2 0 0 0 Diagnostikdosimeter 19 0 37 0 24 0 52 3 Tretkurbelergometer 149 7 128 10 132 6 100 2 Sonstige 12 0 28 7 5 0 11 0 Summe 4.697 167 (4 %) 5.142 475 (9 %) 6.146 116 (2 %) 4.397 92 (2 %) Tabelle 19: Messtechnische Kontrollen durch den Staatsbetrieb 2007 Medizinprodukt 2008 2009 2010 Anzahl Rückgabe Anzahl Rückgabe Anzahl Rückgabe Anzahl Rückgabe Thermometer 82 14 (17 %) 96 13 (14 %) 30 0 (0 %) 32 3 (9 %) Blutdruckmessgeräte 1.621 114 (7 %) 1.915 146 (8 %) 1.364 62 (5 %) 1.195 63 (5 %) Tonometer 184 4 (2 %) 134 7 (5 %) 143 2 (1 %) 149 4 (3 %) 1.887 132 (7 %) 2.145 166 (8 %) 1.537 64 (4 %) 1.376 70 (5 %) Summe 2.18 Moderne Messgeräte im Strommarkt fordern eichrechtlichen Verbraucherschutz Mit Inkrafttreten der Neuregelungen im Energiewirtschaftsrecht müssen Energieversorgungsunternehmen (EVU) ihre Netze zur Verfügung stellen, damit Dritte Strom zu Kunden durchleiten können. Immer mehr Stromanbieter treten in den Wettbewerb um die Gunst der Kunden. Preisvorteile für Kunden gehen einher mit komplizierteren Tarifsystemen, was sich auch auf die Messtechnik auswirkt. Zählerstände, Verbrauchsverhalten, etwaige Lastkurven, vereinbarte Tarife etc. müssen erfasst und berücksichtigt werden. Mit zunehmenden Messdaten stellt sich auch die Frage nach dem richtigen Messen neu. Durch große Datenmengen und kurzzeitig wechselnde Tarifgrundlagen bei Lieferantenwechsel oder Bedingungsänderung wird es 38 | Teil 2 den Kunden künftig immer schwerer fallen, die Abrechnung allein durch manuelles Ablesen von Messgeräten nachzuprüfen. Elektronische Zähler mit Mikrorechner ermitteln zu jeder Zeit die Daten über Leistung und Arbeit (kWh), bilden daraus neue Messwerte, zeigen sie an, speichern und übertragen sie. Eine neue Generation an Elektrizitätszählern drängt auf den Markt, die sogenannten „Smart-Meter“. Moderne Abrechnungsmesstechniken im Strom-Wettbewerb müssen deshalb Verbraucherschutzfunktionen nicht nur bezüglich der Messtechnik, sondern auch hinsichtlich des Datenschutzes erfüllen. Um diese neuen Herausforderungen zu meistern, wurden die Eichbehörden zur Erstellung von Schutzprofilen einbezogen. Qualitätssicherung von Laboruntersuchungen Die Überwachungsarbeit des sächsischen Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen sichert die Qualität von Untersuchungen in medizinischen Laboratorien, in Praxen niedergelassener Ärzte, in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, in Pflegeheimen und bei Pflegediensten und in sonstigen medizinischen Einrichtungen. Die im Jahre 2010 durchgeführten Kontrollen in den genannten medizinischen Einrichtungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. 2.19 Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion Medizinprodukte mit Messfunktion müssen innerhalb bestimmter Fristen messtechnisch kontrolliert werden, damit auftretende Fehler rechtzeitig erkannt werden. Grundlage dafür bildet der § 11 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. 2010 wurden 325 Einrichtungen und Arztpraxen auf Durchführung der messtechnischen Kontrollen überwacht. Abbildung 10: Medizinische Tests Von den 4.397 überprüften Medizinprodukten sind erneut zwei Prozent nicht rechtzeitig und/oder vorschriftenkonform messtechnisch kontrolliert worden. Von diesen Geräten war beim Einsatz am Patienten somit nicht bekannt, ob sie noch die zugelassenen Fehlergrenzen einhalten. In Krankenhäusern fanden sich gelegentlich Verstöße in geringem Ausmaß. Außerdem führen die Mitarbeiter der Eichbehörde messtechnische Kontrollen an Medizinprodukten mit Messfunktion durch. Somit sorgen sie auch an dieser Stelle für vertrauenswürdige Geräte. Die Ergebnisse aus dem Bereich der Medizin des Jahres 2010 und der letzten Jahre insgesamt machen deutlich, dass die Überwachungsschwerpunkte richtig gesetzt wurden. Die Überwachungsdichte kann bei medizinischen Laboren beibehalten werden. Bei Arztpraxen und sonstigen medizinischen Einrichtungen ist eine intensivere und umfassendere Überwachung erforderlich. 2.20 Wider der guten Ordnung – Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen trägt als unabhängige und neutrale Stelle mit seinen Eichämtern Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau dafür Sorge, dass die geltenden Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Eichrechts, Fertigpackungsrechts und Medizinprodukterechts eingehalten werden. Je nach Schwere des Verstoßes gegen geltendes Recht kann entweder ein Verwarnungsgeld bis zu 35 Euro erhoben oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Höhe der Geldbuße kann gemäß Eichgesetz bis zu 10.000 Euro sowie nach dem Medizinproduktegesetz bis zu 25.000 Euro betragen. Im Jahr 2010 ist ein Anstieg an festgestellten Ordnungswidrigkeiten zu verzeichnen, was in nachfolgender Tabelle zum Ausdruck kommt. 2010 wurden 32 Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt. 15 Verfahren wurden zur Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben. Drei Verfahren wurden vom Gericht eingestellt, in fünf Fällen erfolgte eine Verurteilung des Betroffenen. Bei den restlichen Verfahren wurde der Einspruch vom Betroffenen zurückgenommen, damit war der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar bzw. die Verfahren wurden noch nicht vor dem Amtsgericht verhandelt. Betrachtet man die Verstöße, die im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Jahr 2010 festgestellt wurden, so konzentrieren sich diese in nachfolgender Reihenfolge auf Zuwiderhandlungen wegen: Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Waagen im Handel, Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Wasserzähler, Brutto-für-Netto-Verwiegungen, fehlende Nennfüllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen, Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler sowie Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Reifenluftdruckmessgeräte. Ziel und Zweck der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten besteht in der Durchsetzung der gesetzlichen Forderungen des Eich- und Fertigpackungsrechts sowie des Medizinprodukterechts, der Sicherung und Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs zwischen den Firmen und Unternehmen und im Schutz des Verbrauchers beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen. Durch die flächendeckende Überwachungstätigkeit des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen und den motivierten Einsatz seiner Mitarbeiter werden die vorgenannten Ziele in größtmöglichem Umfang realisiert. Oberste Priorität hat jedoch, durch Erhebung von Verwarnungsgeldern und durch Geldbußen eine erzieherische Wirkung zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen zu erreichen. Tabelle 20: Ordnungswidrigkeitenverfahren 2007-2010 2007 2008 2009 2010 Summe der bearbeiteten Ordnungswidrigkeiten 410 498 380 406 Anzahl Verwarnungen mit Verwarnungsgeld 73 61 59 81 Anzahl der bearbeiteten Bußgeldverfahren 337 437 321 325 56.157,75 € 81.720,91 € 62.459,25 € 70.361,50 € davon Einnahmen Verwarnungsgeld 2.075,00 € 1.820 € 1.625,00 € 2.270,00 € davon Einnahmen Bußgeld 54.082,75 € 79.900,91 € 60.834,25 € 68.091,50 € Summe Einnahmen Ordnungswidrigkeiten 39 | Teil 2 3. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) ist mit ihrer Untersuchungs- und Gutachtertätigkeit Spiegelbild der stetig sich im Fluss befindlichen Anforderungen an Infektionsdiagnostik, Lebensmittelsicherheit, Hygienestandards, Tiergesundheit, Kennzeichnungsvorgaben, Verbraucherinformationsbegehren etc., was jeweilig ein Reagieren durch spezielle Ausrichtung der Untersuchungsschwerpunkte, Einführung 3.1 neuer Untersuchungsmethoden/-techniken und kontinuierliche Weiterbildung des akademischen und technischen Personal erfordert. Auf humanmedizinischem Gebiet sind im Jahr 2010 besonders die Leistungen der virologischen und serologischen Diagnostik, aber auch die Trinkwasseruntersuchungen, der Input in das Netzwerk Multiresistente Erreger und die Badegewässerhygiene hervorzuheben. Untersuchte Proben von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetik und Arzneimitteln von insgesamt ca. 25.000 Stück weisen zu den Vorjahren mit 11 % eine annähernd gleich gebliebene Beanstandungsquote auf. Im Berichtsjahr wurden zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Tierseuchenprophylaxe als Basis für unbedenkliche Lebensmittel und tierische Produkte aber auch zum Schutz des Menschen als Halter von Nutz- und Heimtieren weit über 1 Mio. Proben untersucht. Humanmedizin 3.1.1 Netzwerke Multiresistenter Erreger im Freistaat Sachsen Seit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes im Jahre 2001 besteht nach § 23 für Krankenhäuser und ambulant operierende Einrichtungen die Pflicht zur Aufzeichnung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen. Insbesondere in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen stellen multiresistente Erreger (MRE) ein zunehmendes Problem dar. Die Resistenzraten der wichtigsten Erreger bzw. Erregergruppen wie MRSA (Methicillinresistente Staphylococcus aureus) oder ESBL (Extended Spectrum Beta-Lactamase)-Bildner sind in Deutschland in den letzten Jahren nicht rückläufig, sondern, wie z. B. bei ESBL, weiter zunehmend. Auch gramnegative Erreger, die die Fähigkeit besitzen, Carbapenemasen zu produzieren, treten vermehrt in den Blickpunkt. 40 | Teil 3 Nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) sind Antibiotika-Resistenzen als schwerwiegende Gesundheitsbedrohung in Europa anzusehen. Sie stellen eine ernsthafte Bedrohung der Patientensicherheit dar, indem sie die Behandlungsmöglichkeiten reduzieren und die Dauer von Krankenhausaufenthalten sowie die Morbidität und Mortalität der Patienten erhöhen. Diesem Problem wirksam zu begegnen, ist daher eine der dringendsten aktuellen Aufgaben im Gesundheitswesen. zungen in den Häusern seitdem gut bekannt und auf einem, verglichen mit anderen Bundesländern, guten Stand. Der Freistaat Sachsen hat bereits im Jahre 1998 mit der Sächsischen Krankenhaushygienerahmenverordnung sowohl Vorgaben für Hygiene-Fachpersonal in den Krankenhäusern als auch die Verpflichtung zur Erfassung nosokomialer Infektionen festgeschrieben. Durch Abfragen der Gesundheitsämter über die LUA sind die Vorausset- Diese sollen alle betroffenen regionalen Akteure zusammenführen, die konkrete Problematik zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Diese Netzwerke werden fachlich sowohl durch zwei Arbeitsgemeinschaften (AG Hygienemaßnahmen/ Kommunikation; AG Surveillance und Antibiotika-Strategie) unterstützt als auch Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) hat die Bekämpfung von Multiresistenten Erregern als einen Hauptschwerpunkt seiner Tätigkeit bestimmt und ein Konzept zur Bekämpfung von MRE erarbeitet. Dieses sieht vor, dass auf regionaler Ebene MRE-Netzwerke unter der Leitung der Gesundheitsämter gegründet werden. durch Fortbildungsangebote der LUA. Auf Landesebene soll die Landesarbeitsgemeinschaft MRE den landesweiten Rahmen der Netzwerktätigkeit abstecken und begleitend landesweite Probleme erörtern und Lösungen erarbeiten. Die Landes-Arbeitsgemeinschaft MRE umfasst wichtige Akteure wie den Landesverband Sachsen der Ärzte und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Sächsische Landesärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, die Krankenhausgesellschaft Sachsen, Krankenkassen und die LUA. Im August 2010 fand im SMS die Auftaktveranstaltung zur Gründung regionaler Netzwerke gegen multiresistente Erreger im Freistaat Sachsen - eröffnet durch Frau Staatsministerin Christine Clauß - statt. In dieser Veranstaltung wurde die Situation hinsichtlich MRE erläutert und das Konzept des Freistaates Sachsen vorgestellt. Die Veranstaltung diente dazu, entscheidende Akteure für die Arbeit in den MRE-Netzwerken zusammenzubringen und zu motivieren. In Fortsetzung dessen wurde im September 2010 in Meißen eine Fachtagung für Gesundheitsämter, Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, Rehakliniken, Rettungsdienste, Krankentransport und mikrobiologische Laboratorien abgehalten. Neben interessanten Fachvorträgen wurde dort auch die Informationsbroschüre „Multiresistente Erreger“ des SMS vorgestellt und ausgegeben, in der alle bisher von der LUA erarbeiteten Empfehlungen zu MRE zusammengefasst sind. Diese ist auch über die LUA-Hompage (www.lua. sachsen.de) verfügbar. Die fachlichen Arbeitsgemeinschaften trafen sich Ende des Jahres 2010 zu ersten Sitzungen, in denen bestehende Probleme erfasst und das weitere Vorgehen vereinbart wurden. Die AG Hygienemaßnahmen/ Kommunikation bearbeitet alle Fragen zum hygienischen Management von MRE in ver- schiedenen Einrichtungen, Screening und Sanierung. einschließlich Die AG Surveillance und Antibiotika-Strategie, in der vorwiegend Kliniker, Mitarbeiter aus mikrobiologischen Laboratorien und der LUA sowie Krankenhaus-Apotheker vertreten sind, verfolgt folgende langfristige Ziele: ❙ Feststellung des Ist-Zustandes in Sachsen durch eine möglichst flächendeckende Erhebung von Daten, ❙ zum Auftreten von Resistenzen bei ausgewählten Erregern, ❙ zum Antibiotikaverbrauch im Krankenhaus und im ambulanten Bereich, ❙ Zugänglichmachen der Resistenzdaten für im Krankenhaus und ambulant tätige Ärzte als Entscheidungshilfe, ❙ zum rationalen Einsatz von Antibiotika ❙ Korrelation der Daten zum Auftreten von Resistenzen mit denen zum Antibiotikaverbrauch, ❙ Vermittlung von Strategien für einen rationalen Einsatz von Antibiotika, einschließlich Fortbildungsmaßnahmen für verschreibende Ärzte. Als erster Schritt zur Erfassung des IstZustandes in Sachsen wurden von der Arbeitsgruppe zwei Fragebögen erarbeitet, die an alle mikrobiologischen Labore bzw. die Krankenhäuser/Krankenhausapotheken Sachsens versandt werden sollen. Durch sie soll die grundsätzliche Bereitschaft festgestellt werden, eigene Daten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zudem soll im Sinne einer Machbarkeitsstudie erfragt werden, welche Daten welchen Umfangs, welcher Qualität und Vergleichbarkeit bei den verschiedenen Einrichtungen erhoben werden können. Ein essentieller Baustein im Rahmen der Eindämmung von MRE ist auch die mikrobiologische Labordiagnostik, die hinsichtlich der bakteriologischen und PCR-Diagnostik von MRE in der LUA stets auf dem neuesten wis- senschaftlichen Stand gehalten wird. Den Gesundheitsämtern stehen für hoheitliche Aufgaben innerhalb der MRE-Netzwerke die Untersuchungsmöglichkeiten der Laborbereiche der Medizinischen Mikrobiologie und der Krankenhaushygiene der LUA zur Verfügung. 3.1.2 Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen Darminfektionen gehören neben den akuten respiratorischen Infekten zu den häufigsten Infektionskrankheiten überhaupt und rufen nicht selten eine große öffentliche Resonanz hervor. Die Labordiagnostik von Gastroenteritis-Erregern im Rahmen der Aufklärung und Überwachung dieser Infektionen ist deshalb eine wichtige Aufgabe der LUA. Als Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen kommen sowohl Bakterien als auch Viren und Darmparasiten in Frage. Die von den Gesundheitsämtern, der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen und aus einem Trainingskrankenhaus eingesandten humanmedizinischen Proben – in der Regel Stuhlproben – können je nach Anforderung einem breiten Untersuchungsspektrum unterworfen werden. Dabei spielt der Nachweis von infektionsrelevanten Erregern, die laut IfSG meldepflichtig sind, die wichtigste Rolle (s. Tab. 1). Bakteriologische Diagnostik Im Berichtsjahr wurden 11.064 Proben zur bakteriologischen Diagnostik eingesandt. Diese umfasst die Anzucht auf speziellen Nährmedien mit anschließender biochemischer und serologischer Identifizierung der Erreger sowie den Nachweis spezieller Stoffwechselprodukte wie z. B. Toxine bei Enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) und Clostridium difficile. Unter den nachgewiesenen darmpathogenen Bakterien standen nach wie vor Salmonella spp. an erster Stelle der Häufigkeit (s. Tab. 2). Mit 50,6 % bezogen auf die Erstisolierungen dominierte unter den 22 nachgewiesenen 41 | Teil 3 Serovaren der Serovar Salmonella Typhimurium deutlich. Nachdem in den letzten Jahren S. Typhimurium Lysotyp DT 104 im Vordergrund stand, gab es im Berichtsjahr vermehrt Isolate, die einer monophasischen Variante des Serovars Typhimurium (4,[5],12:i:-) zuzuordnen sind. Abbildung 1: Campylobacter jejuni auf Spezialmedium Sie exprimieren nicht mehr die zweite H-Antigen-Phase, besitzen aber sonst die Antigenformel des Serovars Typhimurium und gehören dem Phagentyp DT 193 an. Dieser Subtyp hat sich in den letzten Jahren bei Rindern und Schweinen verbreitet und verursacht nun mit geringer zeitlicher Verzögerung immer häufiger Salmonellosen beim Menschen. Von den 155 der Lysotypie unterzogenen S. Typhimurium-Stämmen gehörten im Jahr 2010 bereits 80 Stämme (51,6 %) diesem Subtyp an, während nur noch 12 Isolate des Lysotyps DT 104 (7,7 %) nachgewiesen wurden. Der zweithäufigste Serovar Salmonella Enteritidis konnte bei Einzelerkrankungen, bei Erkrankungshäufungen nach Familienfeiern sowie bei Umgebungsuntersuchungen in einer Bäckerei und einer Fleischerei nach der Erkrankung von Kunden nachgewiesen werden. Campylobacter spp. nahmen bei einer Positivrate von 6,9 % der untersuchten Stuhlproben den 2. Platz auf der Häufigkeitsskala der isolierten bakteriellen Erreger ein, wobei die Spezies Campylobacter jejuni (s. Abb. 1) mit 94,6 % dominierte. Neben Einzelerkrankungen traten einige familiäre Häufungen auf. Wie in den letzten Jahren ist zu verzeichnen, dass der Erreger bei einzelnen Patienten bis zu 6 Monate im Stuhl nachgewiesen werden konnte. Dies ist insbesondere für Personen im Lebensmittelverkehr oder aus Gemeinschaftseinrichtungen ein großes Problem. Aus 10,1 % (279/2.771) der auf Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) untersuchten Materialien gelang der Nachweis der Shigatoxin (Stx)-Produktion mittels Enzym-Immuno-Assay. Zusätzlich wurden die Toxin-Gene molekularbiologisch nachgewiesen. Tabelle 1: Untersuchungen auf darmpathogene Erreger (Bakterien/Viren/Parasiten) im Jahr 2010 Untersuchte Parameter Salmonellen 8.206 Shigellen 8.193 Campylobacter spp. 5.642 Enterohämorrhagische E. coli (EHEC ) 2.771 Yersinia enterocolitica 2.651 Intestinale E. coli-Pathovare (außer EHEC) 1.641 Clostridium difficile (Toxine A+B) 1.337 Vibrionen 619 fakultativ enteropathogene Keime 139 Bakterienstämme zur Differenzierung 34 Noroviren 3.399 Rotaviren 2.186 Adenoviren 2.143 Astroviren 2.043 Giardia lamblia 1.804 Entamoeba histolytica 1.662 Helminthen 1.539 Cryptosporidien Summe 42 | Teil 3 Anzahl der Untersuchungen 122 46.131 Im Berichtszeitraum war wie in den letzten Jahren die Tendenz festzustellen, dass nonO157 E. coli-Stämme unter den isolierten EHEC-Stämmen dominierten. Es konnten 31 verschiedene Serovare mit den unterschiedlichsten Kombinationen von Virulenzmarkern isoliert werden. EHEC-Stämme seltener Serovare wurden in der Mehrzahl in Proben von Migranten nachgewiesen. Die meisten EHEC-Isolate stammten aus Stuhlproben von Kindern zwischen 1 und 6 Jahren. Sie zeigten häufig leichte gastroenteritische Symptome, extraintestinale Komplikationen wie z. B. Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) wurden nicht registriert. Umgebungsuntersuchungen von Erkrankten in Kindereinrichtungen und im familiären Bereich erbrachten verschiedentlich den EHECNachweis bei symptomlosen Ausscheidern, wobei oft ältere Geschwister sowie die Eltern betroffen waren. Hier war eine zum Teil monatelange Ausscheidungsdauer der Erreger im Stuhl auffällig. 3.1.3 Parasitologische Diagnostik Von den im Jahr 2010 auf Parasiten untersuchten 1.957 Stuhlproben stammten 1.421 von Asylbewerbern der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen. Insgesamt konnten Helminthen in 6,2 %, Giardia lamblia in 9,4 % und Entamoeba histolytica in 0,4 % der Stühle nachgewiesen werden. Bei den helminthologischen Untersuchungen gelang am häufigsten der mikroskopische Nachweis von Vertretern der Fadenwürmer (Nematoda). So wurden in 34 Proben Eier von Trichuris trichiura und in 29 Proben von Ancylostoma duodenale gefunden. Die relativ geringe Zahl der Einsendungen auf Parasiten aus der einheimischen Bevölkerung erlaubt keine Aussagen über die diesbezügliche tatsächliche epidemiologische Situation in Sachsen. 3.1.4 Virologische Diagnostik Ein Aufgabenschwerpunkt ist die Erregersuche bei Erkrankungshäufungen mit gastrointestinaler Symptomatik unklarer Genese in Gemeinschaftseinrichtungen. Wie bereits in den zurückliegenden Jahren, dominierten auch 2010 die Noroviren. Sowohl bei der Zahl der durchgeführten Untersuchungen auf virale Erreger als auch bei den Nachweisen (absolut und in Prozent zur Gesamtzahl der nachgewiesenen Erreger) rangierten sie mit großem Abstand an erster Stelle (s. Tab. 1 und 2). Aus den Probeneinsendungen von 157 Erkrankungshäufungen, bei denen gastrointestinale Symptome als Anlass der Diagnostik angegeben wurden, konnten Viren als pathogenes Agens nachgewiesen werden – davon bei 148 Häufungen ausschließlich Noroviren. Auf Rotaviren waren fünf Gruppenerkrankungen, auf Adenoviren zwei sowie auf eine Mischinfektion aus Noro- und Rotaviren zwei weitere Ausbrüche zurückzuführen. Die Auswertung der positiven Befunde hinsichtlich einer saisonalen Häufung ergab wie in den Vorjahren eine deutlich höhere Nachweisquote in der kälteren Jahreszeit. Noroviren wurden besonders in den Monaten Oktober bis April nachgewiesen, der Gipfel Tabelle 2: Spektrum der nachgewiesenen darmpathogenen Erreger im Jahr 2010 Anzahl der Nachweise Nachweise in Prozent zur Anzahl der durchgeführten Untersuchungen Nachweise in Prozent zur Gesamtzahl der nachgewiesenen darmpathogenen Erreger Salmonellen 681 8,3 20,3 Campylobacter spp. 387 6,9 EHEC (Toxin-Nachweis) 279 10,1 8,3 C. difficile (Toxine A+B) 101 7,6 3,0 Intestinale E. coli-Pathovare (außer EHEC) 60 3,7 1,8 Yersinia enterocolitica 20 0,8 0,6 Shigellen 19 0,2 0,6 Noroviren 1.328 39,1 39,6 Rotaviren 111 5,1 3,3 Adenoviren 54 2,5 1,6 Astroviren 33 1,6 1,0 Helminthen 96 6,2 2,9 Giardia lamblia 169 9,4 5,0 Entamoeba histolytica 6 0,4 0,2 Cryptosporidien 11 9,0 0,3 3.355 7,3 100,0 Erreger Gesamtzahl der nachgewiesenen darmpathogenen Erreger 43 | Teil 3 der Rotavirus-Nachweise lag zwischen Februar und Juni. 3.1.5 Hygiene der Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen Beratungs- und Untersuchungstätigkeit Dominierend war 2010 sowohl im Bereich der Krankenhaushygiene als auch der stationären und ambulanten Altenpflege die Thematik des Auftretens sogenannter „Problemkeime“, d. h. multiresistenter bakterieller Erreger (MRE) wie MRSA oder ESBL bzw. Clostridium difficile und der sich daraus ergebenden hygienischen Maßnahmen. Ein entscheidender Schritt zum besseren Umgang mit diesem Problem war die Initiierung der Gründung von Netzwerken multiresistenter Erreger im Freistaat Sachsen. Viele Anfragen der Gesundheitsämter hatten neben der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten auch die Betreuung in Kindertagespflege zum Inhalt. Da diese Betreuungsform immer mehr an Bedeutung gewinnt und auch politisch gewinnen soll (z. B. „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ der Bundesregierung), stellt sich die Thematik zunehmend auch den Gesundheitsämtern. Die LUA nahm sich ebenfalls der Thematik an und präsentierte hierzu u. a. einen Übersichtsvortrag im Rahmen der Fortbildung der Leiter der Abteilung Hygiene der Gesundheitsämter in Meißen. Breiten Raum in der Tätigkeit im Bereich der Hygiene der Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen nahmen wiederum operative Tätigkeiten ein. Dies betraf sowohl die fachliche Unterstützung im Rahmen von Begehungen als auch verschiedenste Probenahmen und Messungen im Auftrag der Gesundheitsämter (s. folgende Seite, Tabelle 3). Von Fachärzten der LUA werden in fünf Kliniken des Freistaates Funktionen als externe Krankenhaushygieniker wahrgenommen. Die Tätigkeiten umfassen u. a. die fachliche Beratung der ärztlichen Leiter, hygienebeauftragten Ärzte und Hygienefachkräfte, die Mitwirkung bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit besonderen Resistenzen, die Entnahme und Untersuchung von krankenhaushygienischen Proben, die Teilnahme an Begehungen und Hygienekommissionen sowie die Durchführung von Fortbildungen für Ärzte und Pflegepersonal der Krankenhäuser. 44 | Teil 3 Im Berichtsjahr 2010 wurde wiederum eine Reihe von Bauprojekten zu verschiedenartigen Gemeinschaftseinrichtungen im Auftrag der Gesundheitsämter fachspezifisch beurteilt. Die Palette der Einrichtungsart reichte von Krankenhäusern, ambulant operierenden Arztpraxen, Altenpflegeheimen, Tagespflegeeinrichtungen bis zu Kindertagesstätten, Schulen und Sporthallen. Dabei handelte es sich vorrangig um Neu- und Erweiterungsbauten, Umnutzungen bisher anderweitig genutzter Gebäude sowie Lüftungsprojekte für OP-Einheiten. Laboruntersuchungen Durch den Neubau eines Laborgebäudes am Standort Chemnitz steht auch für die krankenhaushygienischen Laboruntersuchungen ein moderner Laborbereich innerhalb dieses Gebäudes zur Verfügung, der im November 2010 bezogen werden konnte. Die Labortätigkeiten beinhalten die gesamte Palette der hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen (z. B. Testung aufbereiteter Endoskope, von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG) und Sterilisatoren zur Aufbereitung von Medizinprodukten, Abklatschuntersuchungen, Luftkeimbestimmungen, Testung desinfizierender Waschverfahren; Abb. 2, S. 45). Diese hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen werden ergänzt durch physikalische Untersuchungsmethoden wie Luftpartikelzählungen, Einsatz von Temperaturdatenloggern, Raumklima-, Luftströmungs- und Schallmessungen. Die Untersuchungen im Jahr 2010 wurden zum größten Teil im Auftrag der Gesundheitsämter durchgeführt und betrafen hauptsächlich Krankenhäuser und Altenpflegeheime. Daneben sind auch Proben direkt aus anderen Landesinstitutionen (z. B. Justizvollzugsanstalten) sowie den krankenhaushygienisch betreuten Kliniken untersucht worden. 3.1.6 Infektionsepidemiologische Erfassung und Beratungstätigkeit Diphtherie, Masern, MRSA, Tularämie Verglichen mit dem Vorjahr, in dem das Hauptaugenmerk des öffentlichen Gesundheitsdienstes und so auch der Landesuntersuchungsanstalt auf die Influenzapandemie gerichtet war, verlief das Jahr 2010 aus infektionsepidemiologischer Sicht deutlich ruhiger. Im Folgenden soll über einige aus verschiedenen Gründen interessante bzw. bemerkenswerte meldepflichtige Erkrankungen im Jahr 2010 berichtet werden. Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2001 wurde in Sachsen kein Fall von Diphtherie registriert. Ende des Jahres 2010 kamen jedoch zwei Erkrankungen an Wunddiphtherie sowie eine Rachendiphtherie (Corynebacterium ulcerans, toxinbildend) zur Meldung. Obwohl alle Erkrankungen im Landkreis Meißen auftraten, bestand zwischen ihnen trotz zeitlicher und territorialer Nähe kein epidemiologischer Zusammenhang. Die Patienten waren durch Vorerkrankungen (Diabetes, Mammakarzinom, Sensibilitätsstörungen) bzw. hohes Alter belastet und dementsprechend disponiert. Alle verfügten über einen aktuellen Diphtherie-Impfschutz. Allerdings ist die Frage, ob die gegen das C.diphtheriae-Diphtherietoxin gerichtete Impfung auch gegen das C.-ulcerans-Diphtherietoxin, das nur eine 95 %ige Homologie zum C.-diphtheriae-Diphtherietoxin aufweist, ausreichend wirkt, durch Fallberichte bzw. Studien noch nicht ausreichend geklärt. Auch der Wert einer Antitoxingabe bei C.-ulcerans-Diphtherie ist unsicher. Dennoch wird die Antitoxingabe bei Diphtherieverdacht als notfalltherapeutische Maßnahme weiterhin empfohlen. Infektionen mit Diphtherietoxin-produzierendem Corynebacterium ulcerans und deren zoonotisches Potenzial geraten zunehmend in den Fokus der Aufmerksamkeit. In Westeuropa wird C. ulcerans mittlerweile häufiger bei klinischen Diphtheriefällen isoliert als C. diphtheriae. Als Reservoir von C. ulcerans gelten Haustiere: Katzen und Hunde, aber auch Schweine und Rinder. So hat eine an Wunddiphtherie erkrankte Patientin aus Sachsen die Infektion mutmaßlich während ihrer Tätigkeit als Tierpflegerin in einem Schweinestall erworben. Bei dem anderen Patienten mit Wunddiphtherie standen Hauskatze und Kaninchen als Infektionsquellen zur Disposition. Die an Rachendiphtherie erkrankte Seniorin besitzt eine Katze. Die Untersuchungen je eines Nasen- bzw. Rachenabstriches der Katze im Labor der LUA ergaben auch bei dem Tier den Nachweis von C. ulcerans. Es stellt sich die Frage, ob bei entsprechenden menschlichen Erkrankungsfällen die Umgebungsuntersuchungen prinzipiell auf Haustiere ausgeweitet werden sollten. Die Infektion mit C. ulcerans ist bei Tieren jedoch keine anzeigepflichtige Tierseuche. Demzufolge ergeben sich Probleme hinsichtlich Kostenübernahme und Konsequenzen (Therapieindikation, Sanierungsmaßnahmen). Im Fall der infizierten Hauskatze erfolgte die Entnahme der Abstriche auf Veranlassung des Veterinäramtes. Nach Erstellung eines Antibiogramms wurde die Katze auf Kosten der Eigentümer behandelt. Abbildung 2: Endoskopüberprüfung/Abstriche Während in Deutschland und vor allem in anderen europäischen Ländern 2010 wie auch schon in den vergangenen Jahren immer wieder Ausbrüche von Masernerkrankungen beobachtet wurden, kamen im Freistaat Sachsen nur einige wenige Fälle zur Meldung. Die bundesweite Inzidenz lag in den letzten Jahren jeweils bei knapp einer Erkrankung pro 100.000 Einwohner. In Sachsen hingegen errechnete sich für das Jahr 2010 eine Neuerkrankungsrate von nur 0,1/100.000 Einwohner. Dies ist sicherlich den im Vergleich besseren – wenn auch nicht optimalen – Durchimpfungsraten im Freistaat wie auch der konsequenten Vorgehensweise der Tabelle 3: Ausgewählte Hygienische Untersuchungen im Jahr 2010 Art der Untersuchung Überprüfung von Desinfektionsverfahren Anzahl 599 RDG für chir. Instrumente, Anästhesiematerial, OP-Schuhe usw. 100 desinfizierende Waschverfahren 163 Steckbecken-RDG 270 Geschirrspülautomaten 40 Dampfdesinfektionsgeräte 11 sonstige 15 Mikrobiologische Überprüfung von Sterilisatoren 195 Dampf 100 Heißluft 94 Gas 1 Überprüfung von RLT-Anlagen (Anzahl Haupt-/Nebenräume) 139/132 Luftkeimkonzentrationsbestimmungen 1.221 Luftpartikelmessungen 1.228 Messungen von Luftströmungsrichtungen 287 Messung klimaphysiologischer Parameter 198 Kontaktkulturen bzw. Abstriche zur Kontrolle von Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen Überprüfung aufbereiteter Endoskope (Anzahl Endoskope) Spülflüssigkeiten Abstriche Untersuchung von Wasserproben aus medizinischen Geräten 4.546 295 1.035 769 14 Gesundheitsämter beim Auftreten von Masernfällen (u. a. Ermittlungen von Kontaktpersonen, Riegelungsimpfungen, Festlegung von Absonderungsmaßnahmen gemäß den sächsischen Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Masern) zu verdanken. Im Jahr 2010 wurden den sächsischen Gesundheitsämtern insgesamt vier Erkrankungen gemeldet. Bei drei dieser Fälle erfolgte die Ansteckung in einer Kinderarztpraxis (Stadt Chemnitz). Es handelte sich um zwei sechs Jahre bzw. neun Monate alte Jungen sowie die Mutter des letzteren. Der Indexfall, ein fast einjähriger Knabe aus Nordrhein-Westfalen, der während eines Besuchs in Sachsen erkrankte, war am gleichen Tag in dieser Praxis behandelt worden, an dem sich auch die Betroffenen dort aufhielten. Die vierte Erkrankung betraf einen elfjährigen Jungen, der sich möglicherweise in Thüringen infiziert haben könnte. Alle Patienten waren nicht gegen Masern geimpft. In diesem Zusammenhang soll noch einmal betont werden, dass es in Sachsen keine Altersbegrenzung für die Masernimpfung gibt. Als empfänglich gelten laut der Sächsischen Impfkommission (SIKO) alle ungeimpften nach 1958 Geborenen ohne immunologischen Nachweis einer Erkrankung. Ein vollständiger Schutz ist erst nach zweimaliger Impfung (bzw. einer Impfung mit Immunitätsnachweis) gegeben. Am 1. Juli 2009 wurde bundesweit die Labormeldepflicht für den Nachweis von MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) aus Blut oder Liquor eingeführt. Ziele dieser Neuerung sind die Erfassung von schweren, lebensbedrohlichen invasiven Erkrankungen durch MRSA, die als Indikator für das Gesamtaufkommen an MRSA-Infektionen dienen sollen, die Beurteilung von Trends, die Erfassung von Häufungen sowie die Evaluation von Interventionsmaßnahmen. Im Jahr 2010 wurden in Sachsen 247 invasive MRSA-Erkrankungen erfasst. Die durchschnittliche Inzidenz betrug 6 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner. (Zum Vergleich: mit den derzeit zur Verfügung stehenden Zahlen errechnet sich eine bundesweite Inzidenz von 4 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner). Die Erkrankungsrate stieg mit zunehmendem Alter deutlich an. So lag das Durchschnittsalter bei 70 Jahren. Auffällig war der geschlechtsspezifische Unterschied; 63 % aller Betroffenen waren Männer (s. folgende Seite, Abb. 3). Die Ermittlungen von Angaben zum klinischen Bild gestalteten sich zum Teil 45 | Teil 3 Die Tularämie ist eine in Deutschland bisher sehr seltene Infektionskrankheit. Bei der auch „Hasenpest“ genannten Erkrankung handelt es sich um eine Zoonose. Die Infektion erfolgt über kleine Säugetiere, blutsaugende Ektoparasiten, Wasser, Stäube oder Aerosole. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist nicht bekannt. Endemiegebiete in Europa liegen in der Türkei, den Balkanländern, Westrussland, Skandinavien, Österreich, Tschechien und der Slowakei. Der Erreger, das Bakterium Francisella tularensis, ist hoch ansteckend, kälteresistent und kann unter feuchten und kühlen Umweltbedingungen (Boden, Wasser) monatelang, in gefrorenem Hasenfleisch sogar bis zu drei Jahre persistieren. Er gilt als mögliches bioterroristisches Agens. Das Krankheitsbild zeichnet sich durch zunächst uncharakteristische Symptome wie Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen und Lymphadenopathie aus. Hinzu kommen - je nach Eintrittspforte und Virulenz des Erregers - Entzündungen der Haut, der Schleimhäute, des Rachens, der Bindehaut des Auges oder der Lunge. Wenn sich der Erreger über den Blutweg weiter ausbreitet, können andere lebenswichtige Organe betroffen werden und versagen. Ohne antibiotische Therapie kann die Sterblichkeit an so einer invasiven Form der Erkrankung bis zu 30 % betragen, auch behandelt versterben noch bis zu 5 % der Erkrankten. Durchschnittlich wurden pro Jahr um die drei Fälle bundesweit gemeldet, wobei von einer relativ hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss, da Seroprävalenzstudien eine Durchseuchung von 2 % belegen. In den vergangenen Jahren ist nun aber eine Zunahme von Tularämieerkrankungen zu beobachten. Wurden im Jahr 2009 in Gesamtdeutschland noch 10 Fälle (darunter kein Fall aus Sachsen) übermittelt, so waren es 2010 bereits 31 Erkrankungen, von denen fünf Patienten aus Sachsen stammten. Außer zwei Fällen im Jahr 2008 waren in Sachsen seit 2001 bis 2009 keine weiteren Fälle registriert worden. Die fünf Tularämieerkrankungen 2010 betrafen einen 33-jährigen Tierarzt und Hasenhalter, ein achtjähriges auf dem Land lebendes Mädchen, eine 40-Jährige nach Insektenstich (Infektionsort wahrscheinlich Ungarn), einen 68-jährigen Hundebesitzer (häufige Waldspaziergänge) und eine 48-jährige Frau, in deren Wohngebiet Wildhasen beobachtet wurden. Abbildung 3: Verteilung der invasiven MRSA-Erkrankungen nach Alter und Geschlecht männlich weiblich 0–15 0,42 0,44 15–30 0,28 0,31 30–45 1,7 45–60 8,3 2,2 60–75 23,3 12 >75 44,3 24,5 50 45 männlich weiblich 40 Inf ek tionen /10 0 . 0 0 0 der A lter s grup p e schwierig, da sich einige behandelnde Ärzte auf die Labormeldepflicht beriefen und somit ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen wollten. Somit lagen nur für 84 % aller Fälle Informationen zum klinischen Bild vor. Am häufigsten wurden die Symptome Fieber und Sepsis genannt. Mit großem Abstand folgten Pneumonie, Wund- sowie Harnwegsinfektionen. Da im Berichtsjahr nur ein Todesfall übermittelt wurde, muss von einer erheblichen Untererfassung ausgegangen werden. Verschiedene Studien belegen andere Werte, z. B. wird die Letalität bei MRSA-Pneumonie und MRSA-Sepsis jeweils mit knapp 17 % angegeben. 35 30 25 20 15 10 5 0 0–15 46 | Teil 3 15–30 30–45 45–60 60–75 >75 3.2 Amtliche Lebensmitteluntersuchungen 3.2.1 Lebensmittelmikrobiologie und Lebensmittelhygiene Entsprechend der risikoorientierten Probenahme blieben die Einsendungen 2010 im Vergleich zu 2009 fast gleich. Die Beanstandungsrate bei den Erzeugnissen Milch und Milchprodukte, Käse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse veränderte sich nur geringfügig. Bei Wurstwaren sank die Beanstandungsrate auf 11,7 % (2009 - 16 %). Grund fehlender Kennzeichnungselemente bzw. fehlerhafter Angaben wurden überwiegend Kennzeichnungsmängel sowie Irreführungstatbestände festgestellt. 8 Proben wiesen sensorische und mikrobiologische Abweichungen auf. Lediglich sensorische Abweichungen konnten in 3 Proben beobachtet werden und eine Probe wurde aufgrund des Nachweises von Listeria monocytogenes in einer Anzahl von 195 KbE/g Weichkäse als gesundheitsschädlich beurteilt. Die Untersuchungen von tierischen und nichttierischen Lebensmitteln erfolgen mittels sensorischer, mikrobiologischer, immunologischer, chemischer, molekularbiologischer sowie rückstandsanalytischer Verfahren. Sie dienen im Wesentlichen der Prüfung der Verkehrsfähigkeit sowie dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung und der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Hühnereier Großen Einfluss auf den „Eiermarkt“ haben die Verbraucher und der Handel. Insbesondere der mündige Verbraucher will über die Herkunft der Eier, sowie die Haltungsform der Hennen Informationen haben. Deshalb werden auch hier regelmäßig Proben entnommen und hinsichtlich Kennzeichnung, Größe und Qualität sowie mikrobiologischer Beschaffenheit untersucht. Alle Eier, die erzeugt werden, müssen den strengen Vorschriften der EU-Normen entsprechen. Grundlage für die Handelsklassenüberwachung im Bereich der Erzeugung und Vermarktung von Hühnereiern sind EG-Vermarktungsnormen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1028/2006 und Nr. 557/2007 gelten für Eier auf allen Stufen der Vermarktung. Bestimmte Formen des Direkthandels wie z. B. der Ab-Hof-Verkauf oder der Verkauf an der Tür in kleinen Mengen beim Endverbraucher werden von dieser Regelung nicht betroffen. Für den Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen Markt verkauft, mit einem Erzeugercode gekennzeichnet sein müssen. Von den untersuchten Hühnereiern wurden 10 Proben hinsichtlich der Überschreitung der Luftkammerhöhe, drei auf Grund des Nachweises von Salmonellen und 11 auf Grund von Mängeln in der Kennzeichnung beanstandet. Milch Strenge Vorschriften legen die Hygiene und Qualität der Milch fest, so dass sie heute zu einem der am besten kontrollierten Lebensmittel zählt. Von den 745 untersuchten Proben waren lediglich 9 Proben zu beanstanden, das entspricht einer Beanstandungsquote von 1,2 %. Bei diesen Beanstandungen handelte es sich in 6 Fällen um sensorische Abweichungen in Verbindung mit erhöhten mikrobiologischen Keimzahlen. In 3 Fällen wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt. Milcherzeugnisse Milcherzeugnisse stellen heutzutage eine breite Produktpalette dar, zu denen Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Buttermilch-, Kondens- und Trockenmilch-, Sahne-, Molken-, Milchzucker-, Milcheiweiß- und Milchmischerzeugnisse zählen. Neue Produktentwicklungen sowie Tendenzen sind gerade bei den Milcherzeugnissen zu beobachten und treffen auf eine breite Akzeptanz der Verbraucher. Im Berichtszeitraum 2010 wurden insgesamt 556 Proben untersucht von denen sich 11 Proben als verdorben sowie 10 Proben als falsch gekennzeichnet erwiesen bzw. irreführende Angaben bezüglich einiger Inhaltsstoffe enthielten. Käse Von den insgesamt 955 untersuchten Käseproben wurden 7,2 % beanstandet. Auf Fisch und Fischerzeugnisse Gegenwärtig werden in Deutschland pro Kopf etwa 14,8 kg Fisch verzehrt. Damit liegt Deutschland über dem mittleren Pro-KopfVerbrauch in der Welt (12,1 kg), bleibt jedoch hinter den klassischen Fischereiländern zurück. Von 242 Proben Seefisch (tief gefroren oder frisch) wurden 10 als verdorben beurteilt (erheblichen sensorische Abweichungen, verbunden mit hohen Keimgehalten). Von den 163 Proben Süßwasserfisch war lediglich eine Probe Karpfen zu beanstanden. Die Einsendungen umfassten im Einzelnen 90 Proben Forelle (frisch oder tief gefroren, tafelfertig zubereitet), 48 Proben Karpfen, 10 Proben Schleie, 7 Proben Zander, 6 Proben Wels sowie 2 Proben Hecht. Aber auch 7 Proben Viktoriabarschfilet und 57 Proben Pangasiusfilet entsprachen der sensorischen und mikrobiologischen Norm. Fischerzeugnisse können mit Listeria monocytogenes kontaminiert sein, besonders sind den letzten Jahren immer wieder Räucherfischerzeugnisse in die Kritik geraten. Erfreulicherweise konnten bei 363 Erzeugnissen (u. a. geräucherter Bückling, Sprotte oder Makrele sowie Räucherlachs) nur in 24 Proben Listeria monocytogenes nachgewiesen werden, der Keimgehalt lag bei diesen Produkten unter 100 KbE/g. Krusten-, Schalen- und Weichtiere gelangen in der Regel tiefgefroren und zubereitet in den Handel. Von ausgewählten 121 Proben wurden 10 hinsichtlich ihrer Kennzeichnung (fehlerhaftes Zutatenverzeichnis, Lesbarkeit) beanstandet. Bei einer Probe Meeresfrüchtemischung verlief der Bestrahlungsnachweis positiv. Wildfleisch Im Untersuchungszeitraum 2010 wurden 55 Proben Wildfleisch untersucht. Dabei handelte es sich vornehmlich um Schwarzwild, Rehwild und Hirsch (Rotwild, Damwild), aber auch Hasen-, Fasan- oder Straußenfleisch wurde eingesandt. Sensorische Abweichungen waren lediglich in 2 Fällen (Wildschwein) feststellbar. Bei einer Probe Rehblatt wurde die Kennzeichnung beanstandet. Pathogene Mikroorganismen wurden in keiner Probe nachgewiesen. Insgesamt sprechen die Ergebnisse für eine gute hygienische Qualität des Wildbrets. Wurstwaren Diese Rubrik ist sehr vielfältig und umfasst Roh-, Brüh- und Kochwürste. Das Angebot reicht von loser Ware über Wurstaufschnitt in Fertigpackungen bis hin zu hochwertigen Wurstkonserven. Als gesundheitsschädlich und zum Verzehr nicht geeignet wurden acht Rohwürste (Zwiebelmettwurst, Rohe Polnische, Teewurst, geräucherte Knacker) beurteilt. Wie auch in den Vorjahren waren Kennzeichnungsmängel einer der Beanstandungsschwerpunkte. Dies betraf sowohl fehlende Kennzeichnungselemente als auch fehlerhafte Angaben. Oft wurden dabei falsche Mengenangaben zu Zutaten (Quid) oder Abweichungen in der Nährwertkennzeichnung festgestellt. 47 | Teil 3 Lebensmittelhistologie Histologisch wurden im Jahr 2010 insgesamt 122 Lebensmittelproben untersucht. Diese setzten sich aus 41 Proben Brühwurst, 34 Proben Kochwurst, 17 Proben Schinken, 10 Proben Hackfleisch, 6 Proben Bouletten und 14 sonstigen Proben (Fischerzeugnisse, Fleischsalat, Bratenfleisch) zusammen. Beanstandet wurden 14 Proben (11,4 %). Bei 6 Proben Schinken sowie bei jeweils einer Probe Putenfiletbraten- und Hähnchenfiletbratenstreifen entsprach der histologische Befund nicht dem Befund eines Erzeugnisses aus gewachsenen Muskelstücken, sondern viel mehr dem Bild eines aus kleineren Muskelstücken mit brätartigen Anteilen zusammengesetzten Erzeugnisses. Bei 2 Schinken wurden histologisch lose Strukturen mit Vakuolen und kohlenhydrathaltigen Bindemitteln ermittelt. Es handelte sich hierbei um Aliuds, d. h., um Erzeugnisse eigener Art. Die Verkehrbezeichnung dieser Proben ist unzutreffend und als irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zu beurteilen. Darüber hinaus wurden nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB eine Leberwurstkonserve mit Wiederverwendung von Wurstbrät mit anhaftender Hülle, eine Hausmacher Leberwurst mit einer Verarbeitung von Nieren und Lungen ohne entsprechende Angaben im Zutatenverzeichnis sowie eine Jagdwurst mit einer Verwendung von Separatorenfleisch ohne Kenntlichmachung als wertgemindert beurteilt. Verzehr und bei Fertigpackungen die entsprechenden Verbraucherhinweise zu beachten. ❙ EHEC Über Erkrankungen durch Enterohämorrhagische Escherichia Coli (EHEC) beim Menschen wurde erstmals Anfang der achtziger Jahre berichtet, die Tendenz ist seither steigend. EHEC-Bakterien können beim Menschen Krankheiten hervorrufen, die von leichtem Durchfall bis hin zur hämorrhagischen Colitis (HC) mit schweren blutigen Durchfällen, oft verbunden mit Bauchkrämpfen, Übelkeit, Erbrechen und Fieber, reichen. EHEC-Infektionen können durch Lebensmittel tierischen Ursprungs ausgelöst werden. Vor allem rohe bzw. nicht durchgegarte Rindfleischprodukte und Rohmilch sowie daraus hergestellte Produkte (Rohmilchkäse) können mit EHEC kontaminiert sein. Durch Schmierinfektion kann der Keim auf andere Lebensmittel übertragen werden. Tabelle 4: EHEC-Proben Erzeugnis Anzahl Ergebnis Rohmilch 36 negativ Käse 49 negativ Schabefleisch 44 negativ 4 negativ Wildfleisch Spezielle Mikrobiologie Bei allen untersuchten Proben verlief der Nachweis auf EHEC negativ. ❙ Salmonellen Die Bakterien der Gattung Salmonella sind in der Natur weit verbreitet. Sie sind heute in vielen Ländern der Welt die wichtigsten bakteriellen Durchfallerreger bei Menschen. Da sie meist von Tieren, besonders durch das Essen tierischer Lebensmittel, auf Menschen übertragen werden, zählen Salmonellen zu den Zoonosen. In Deutschland tritt die Salmonellose endemisch auf und gehört neben den akuten Atemwegserkrankungen zu den häufigsten Infektionskrankheiten überhaupt. Besonders begünstigt wird die Verbreitung der Salmonellen durch eine mangelhafte Kühlung von Lebensmitteln. Dadurch kann speziell im Sommer durch rapide Vermehrung der Bakterien rasch eine kritische Infektionsdosis erreicht werden. ❙ Campylobacter Die Campylobacteriose ist eine bakterielle Infektionskrankheit, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden kann und damit zur Krankheitsgruppe der „Zoonosen” gehört. Die Übertragung auf den Menschen erfolgt vor allem über kontaminierte Lebensmittel, wobei schon sehr geringe Keimmengen eine Infektion auslösen können. Da Campylobacter nicht zum Verderb der Lebensmittel führen, kann man ihr Vorkommen weder am Aussehen noch am Geruch der Waren erkennen. Campylobacter-Erreger werden daher vor allem in rohen bzw. unzureichend erhitzten, vom Tier stammenden Lebensmitteln nachgewiesen (insbesondere Geflügelfleisch), in Rohmilch und in geringerem Maße in Rohfleischerzeugnissen (z. B. Hackepeter). Nachgewiesen wurden Salmonellen überwiegend bei Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Wurstwaren. Der Nachweis von Salmonellen in Lebensmitteln führt nicht automatisch zu einer Beanstandung. Bezüglich der Beurteilung sind der bestimmungsgemäße In den vorliegenden Untersuchungen wurde Campylobacter ausschließlich bei rohem Geflügel und Geflügelfleischerzeugnissen wie Hähnchenbrustfilet, Putenschnitzel oder Hähnchenleber isoliert. 48 | Teil 3 ❙ Listeria monocytogenes Um eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher auszuschließen, dürfen in Verkehr gebrachte verzehrfertige Lebensmittel während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht mehr als 100 KbE/g Listeria monocytogenes enthalten. Die Lebensmittelunternehmer in Deutschland und in anderen EU-Staaten sind verpflichtet, ihre Produkte regelmäßig nach einem Stichprobenplan auf das Vorkommen von Listeria monocytogenes zu untersuchen und den Grenzwert einzuhalten. Im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Lebensmitteluntersuchungen wird die Einhaltung dieser Anforderungen regelmäßig überprüft. Im Jahr 2010 wurde Listeria monocytogenes hauptsächlich in Fleisch, Fleischerzeugnissen und Wurstwaren isoliert, hier lag bei 25 Proben der Keimgehalt über 100 KbE/g. In Fischerzeugnissen (auch Räucherlachs) verlief der Nachweis auf Listeria monocytogenes bei 24 Proben positiv, der Grenzwert von 100 KbE/g wurde jedoch bei keiner Probe überschritten. ❙ Erkrankungen nach Verzehr von Lebensmitteln Lebensmittelbedingte Infektionen und Vergiftungen (Intoxikationen) des Menschen können von einer Vielzahl bakterieller, viraler und parasitärer Erreger bzw. durch sie gebildete Gifte verursacht werden. Solche Erreger können sowohl in pflanzlichen Lebensmitteln, als auch in Lebensmitteln, die vom Tier stammen vorkommen. Meistens verursachen sie Magen-Darm-Beschwerden, die oft einen milden, selbstlimitierenden Verlauf nehmen; sie können aber auch schwere, mitunter lebensbedrohliche Syndrome verursachen. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 155 Proben mit dem Hintergrund einer Lebensmittelvergiftung eingeschickt (41 x fertig zubereitete Speisen, 13 x Speiseeis, 18 x unterschiedliche Salate, 14 x Fischerzeugnisse, 15x Wurstwaren, 26 x Fleisch und Fleischerzeugnisse, 7 x Eier, 11 x verschiedener Käse sowie 10 x sonstige Lebensmittel). Als zum Verzehr nicht geeignet wurden acht Proben beurteilt. Hierbei handelte es sich einmal um Butterfisch mit einem Histamingehalt von 5.239 mg/kg, eine Probe Thunfisch in Öl mit einem Histamingehalt von 3.384 mg/kg, verbunden mit sensorischen und mikrobiologischen Abweichungen. Beide Proben erfüllten nicht die Kriterien gemäß Anhang I in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1b der VO 2073/2005 bezüglich des Histamingrenzwertes für Fischereierzeugnisse von Fischar- ten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt. Der unter Punkt 1.26 aufgeführte Grenzwert M von 200 mg/kg wurde um ein Vielfaches überschritten. Bei einer Probe Austern wurden Vibrionen, bei einer Probe Eier Salm. enteritidis und bei einer Probe Ente, gegart, Listeria monocytogenes in einer Höhe von 36.000 KbE/g bestimmt. Die restlichen Proben wurden hinsichtlich ihrer Sensorik, verbunden mit erhöhtem Keimgehalten beanstandet. Chemie tierischer Lebensmittel Bei der chemischen Untersuchung tierischer Lebensmittel wurden die meisten Beanstandungen wegen nicht korrekter Kennzeichnung oder fehlender Kenntlichmachung, z. B. von Zusatzstoffen ausgesprochen. Wie in den Vorjahren erfolgten die meisten Beanstandungen bei Fleisch- und Wursterzeugnissen. Häufig stimmten hier Angaben aus dem Zutatenverzeichnis oder die mengenmäßigen Angaben von Zutaten nicht mit den Analysenergebnissen überein. Auffällig war auch im Jahr 2010 die oft fehlende Aufführung von verarbeitetem Bindegewebe bzw. Geflügelhaut im Zutatenverzeichnis von Geflügelwürsten. Ein weiterer Beanstandungsschwerpunkt lag in nicht deklarierten Wasserzusätzen ggf. in Verbindung mit fehlender Fleischmengenangabe bei Kochschinken und anderen Kochpökelwaren. Drei als gekochte „Schinken“ im Verkehr befindliche Proben wurden als irreführend bzw. Aliud beanstandet, weil neben hohen Wasserzusätzen der Fleischeiweißgehalt im fettfreien Anteil unter 16 % analysiert wurde. Beanstandungen im Zusammenhang mit erhöhten Fettgehalten bzw. zu niedrigen Gehalten an BEFFE oder BEFFEF erfolgten vorrangig bei Schabefleisch, streichfähigen Rohwürsten und Leberwürsten. Erhöhte Wasser zu Eiweiß-Verhältnisse wurden in Leberwürsten ermittelt. Ein Fleischerzeugnis enthielt einen unzulässigen Zusatz von dem Süßstoff Cyclamat. Auf fällig bei Fischerzeugnissen waren nicht korrekte bzw. nicht eindeutige Nährwertangaben bei Fischerzeugnissen in Öl. Eine Höchstwertüberschreitung an Süßstoff Saccharin wurde bei einer Probe Rollmops beanstandet. Bei Milch, Milcherzeugnissen und Käse lag der Beanstandungsschwerpunkt bei Käse. Bei einem Milcherzeugnis fehlte die Kenntlichmachung von Süßungsmitteln, einmal wurde die Abbildung von Früchten beanstandet, weil nur Saft zugesetzt war. Drei als „Käse“ im Verkehr befindliche Erzeugnissen wurden wegen Pflanzenfettanteilen bzw. eines zu geringen Milchfettanteils als Imitate beanstandet. Ein geriebener Käse enthielt mehr Stärke als zulässig. Weitere Beanstandungen erfolgten im Zusammenhang mit Fettgehaltsbestimmungen in der Trockenmasse, der wasserfreien Käsemasse und mit der Einhaltung von Mindestgehalten bei Standarderzeugnissen. In drei Feinkostsalaten wurden unzulässige Zusätze des Süßstoffes Cyclamat beanstandet. Chemische Untersuchungen von Eiprodukten erbrachte keine Beanstandung. Dioxin Im Jahr 2010 wurden 160 Proben tierischer Herkunft (sowie 7 Proben nichttierischer Herkunft) auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Es sind besonders die hohen Dioxin- und dioxinähnlichen PCB-Konzentrationen in Schafund Dorschleber hervorzuheben. Es musste wie bereits im letzten Jahr festgestellt werden, dass die Schaf- und Dorschlebern sehr stark belastet waren. Die Schaflebern wurden überwiegend als nicht verkehrsfähig beurteilt. Die Überschreitungen der Höchstgehalte und Auslösewerte für Dioxine in Geflügel sind neben der erhöhten Belastung von zwei Entenfleischproben, vornehmlich in Zusammenhang mit einer Futtermittelkontamination zu sehen. Über das Europäische Schnellwarnsystem wurde Ende April/Anfang Mai bekannt, dass Bio-Mais aus der Ukraine, welcher zur Herstellung von Futtermitteln eingesetzt wurde, erhöhte Dioxinwerte aufwies. Der Mais wurde sowohl für Futtermittel für Legehennen als auch für Mastgeflügelbetriebe und Schweinemastbetriebe verwendet. Nach Identifizierung der Warenströme wurde festgestellt, dass kontaminiertes Mischfuttermittel über einen Betrieb in Sachsen-Anhalt auch nach Sachsen gelangt und an einen Mastgeflügelbetrieb geliefert worden war. Die Tierbestände dieses Betriebes wurden gesperrt und eine Beprobung durchgeführt. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten wurden die Tiere (Bestand: ca. 43.000 Tiere) in drei Partien (je ein Stall) aufgeteilt. Die Untersuchungen der LUA waren durch eine sehr enge Zeitvorgabe geprägt, denn die betroffenen Mastpartien standen kurz vor der Ausstallung. Die Untersuchungen der drei Partien ergaben, dass zwei Partien Dioxingehalte oberhalb bzw. im Bereich des Höchstgehaltes und eine Partie Dioxingehalte im Bereich des Auslösewertes aufwiesen. Auf Grund der vorliegenden Ergebnisse wurde auch bei der nächsten Mastcharge eine Probenahme veranlasst, da auch dort nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte, dass diesen Tieren als Küken kontaminiertes Starterfutter verabreicht wurde. Die Untersuchungsergebnisse dieser Tiere waren unauffällig. 3.2.2 Getreide, Süßwaren, Tee, Fette, Öle und andere Vornweg kann gestellt werden, dass bei allen Produktgruppen stets die mangelhafte oder fehlende Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung obligatorischer Elemente die Hauptbeanstandungsursache bilden. Die größten Schwierigkeiten zeigen sich hier im handwerklichen bzw. Imkerei-Bereich. Demgegenüber stehen irreführende Auslobungen und Werbeversprechen, welche weder belegt, noch eingehalten oder gar erlaubt sind. Daher werden diese Überprüfungen in allen Warengruppen stets intensiv durchgeführt. Im Untersuchungsbereich Getreide, Getreideerzeugnisse und Teigwaren bewegen sich die Beanstandungsquoten stets im unteren Viertel. Das Hauptaugenmerk liegt bei den Untersuchungen in der Regel bei den Überprüfungen auf Kontaminanten, Rückstände und gentechnisch veränderte Organismen. Dabei wurden jedoch nur jeweils eine Beanstandung aufgrund einer Pflanzenschutzmittelhöchstgehaltsüberschreitung bei Weizenkörnern und einer Überschreitung des Ochratoxin A-Höchstgehaltes bei Roggenkörnern ausgesprochen. Eine Probe Bio-Weizenkörner war aufgrund eines Schädlingsbefalls als nicht zum Verzehr geeignet zu beurteilen. Bei Getreideerzeugnissen wurden gehäuft angegebene Mehltypen als irreführend bewertet (s. folgende Seite, Abb. 4). Drei Proben fielen im Bereich der Teigwaren aufgrund nicht zugelassener Zusatzstoffe, wie Farbstoffe bzw. Bindemittel auf. Auch die Öko-Kennzeichnung wies bei Erzeugnissen auf Getreidebasis gehäuft Mängel auf. Milchbackwaren gaben neben allgemeinen Kennzeichnungsmängeln bei Brot/Kleingebäck am häufigsten Grund zur Beanstandung, da sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu niedrige Milchgehalte aufwiesen. Zudem wurde Laugengebäck auf seinen Aluminiumgehalt hin untersucht. Diese Problematik ist bereits seit langem bekannt, da die Lauge aluminiumhaltige Backgutträger angreift und damit Aluminium ins Backgut übergehen kann. Dies wird auch weiterhin gezielt untersucht werden. Mit kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffen (Farbstoffe, Konservierungsstoffe) 49 | Teil 3 wird oft bei Feinen Backwaren gearbeitet, deren Verwendung den Kunden allerdings so nicht immer deutlich mitgeteilt wird. Seit Juli 2010 müssen sechs weit verbreitete Azofarbstoffe zusätzlich mit einem Hinweis kenntlich gemacht werden, was auch bei loser Ware verpflichtend ist. Dies ist noch nicht bei allen Herstellern angekommen. Bei Backwaren mit relativ niedrigem Feuchtigkeitsgehalt gibt es eine Reihe von Produkten, welche dazu neigen, erhöhte Acrylamidgehalte aufzuweisen. Vor allem in der Weihnachtsbäckerei sind Spekulatius und Lebkuchen interessant. Hier zeigte sich jedoch ein erfreulicher Trend nach unten. Die Acrylamidgehalte konnten mit Hilfe des Minimierungskonzeptes über die Jahre deutlich abgesenkt werden (s. Abb. 5) Abbildung 4: Mehltypenangaben häufig als irreführend zu beanstanden Abbildung 5: Acrylamisgehalte in Lebkuchen deutlich zurück gegangen Abbildung 6: Rollsplitt und Streusalz im Kuchen gefunden Mikrobiologisch sind lediglich offensichtlich verschimmelte Backwaren in Einzelfällen aufgefallen. Prekärer waren Proben, welche nach einer Verwechslung von Puderzucker mit Geschirrspülermittel dekoriert wurden oder Kuchen, bei welchem Rollsplitt und Streusalz (s. Abb. 6) in den Vertiefungen gefunden wurden und dadurch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Verbrauchern führten. Bei Speiseeis liegt des Weiteren das Hauptaugenmerk vordergründig auf nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung genügenden Milchfettanteilen und der fehlenden Kenntlichmachung von Farbstoffen und Fettglasuren. Auffällig erwiesen sich zudem Einzelhersteller, welche mit Rohstoffen hantieren, deren Mindesthaltbarkeitsdaten bereits seit mehreren Jahren überschritten waren. Derartige Mängel gehen in der Regel auch mit weiteren Hygienemängeln einher. Aus mikrobiologischer Sicht gab es keinerlei konkrete Beanstandungen. Auch bei Puddingen und süßen Desserts waren lediglich allgemeine Kennzeichnungselemente zu bemängeln. Irreführende Auslobungen wie „Guter Honig wird mit der Zeit fest“ (s. Abb. 7) bzw. „ohne Wärmeschädigung“ sind vor allem bei Honigen regionaler Imker weit verbreitet. Den Verbrauchern werden dadurch Selbstverständlichkeiten oder auch Halbwahrheiten vorgegaukelt, die manche Produkte besser dastehen lassen sollen als andere (s. folgende Seite, Abb. 8). Abbildung 7: irreführende Auslobung von Honig 50 | Teil 3 Auffällig wurde ein Imker, welcher seine Bienenvölker mit Sulfonamiden behandelte. Diese konnten in signifikanten Mengen (die maximal nachgewiesene Menge betrug 2.953 µ/kg) im Honig wiedergefunden werden. Daher ist die Prüfung auf pharmakolo- gisch wirksame Stoffe ein Schwerpunkt der Analytik. Bei Honig, honigähnlichen bzw. Honig enthaltenden Aufstrichen werden auch gerne gesundheits- bzw. auch krankheitsbezogene Auslobungen getroffen, welche weder erlaubt noch belegt sind. Im Schokoladen- und Süßwarenbereich sind es meist überzogene Auslobungen und nicht rechtskonforme Kenntlichmachungen von Zusatzstoffen, welche eine stetige Überwachung erforderlich machen. Vor allem mit Vitaminen angereicherte Lebensmittel werden hier gern an die Zielgruppe Kinder vertrieben. Dabei bleiben oftmals auch die damit verbundenen zusätzlichen Kennzeichnungselemente auf der Strecke. Produkte aus Billigmarktketten fallen durch nicht zugelassene (s. folgende Seite, Abb. 9) oder Höchstmengen überschreitende Zusatzstoffe ins Auge. Auch Verbraucherbeschwerden aufgrund abweichender Sensorik oder Fremdkörper sind in dieser Gruppe nicht selten. Diskutiert werden häufig Candy-Sprays (Flüssige Süßwaren zum Sprühen) (s. folgende Seite, Abb. 10) bezüglich einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch Sprühen in die Augen (s. folgende Seite, Abb. 11). Eine derartige Gesundheitsgefährdung wurde von unserer Seite nicht gesehen. Bei der Beurteilung von schwarzem und grünem Tee spielt regelmäßig die Analyse von Pflanzenschutzmittelrückständen eine entscheidende Rolle. Allerdings wurden im Berichtszeitraum nur drei Proben wegen des Nachweises von PSM beanstandet. Ebenso viele Proben teeähnliche Erzeugnisse wurden als nicht zugelassene Arzneimittel beurteilt. Auch aufgrund nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel – meist Stevia rebaudiana – mussten Beanstandungen ausgesprochen werden. Schwierig ist oftmals die Abgrenzung zu nicht zugelassenen Zusatzstoffen, wohingegen diese Beurteilung durch allgemeine Rechtsprechung mehr und mehr zurückgedrängt wird. Bei den Untersuchungen von Fetten, Ölen, pflanzlicher Feinkost und Zusatzstoffen (s. folgende Seite, Abb. 12) musste etwa bei 15 % aller Proben eine Beanstandung ausgesprochen werden. Damit ist die Beanstandungsquote gegenüber dem Vorjahr leicht rückläufig. Fette und Öle Zu dieser Erzeugnisgruppe gehören vor allem reine Fette bzw. Öle sowie Streichfette wie Butter und Margarine (s. Seite 52, Abb. 13). Dominant waren – wie auch in den Vorjahren Abbildung 8: Werbung mit Selbstverständlichkeit Abbildung 9: unzulässige Zusatzstoffe in Flüssigsüßwaren – Abweichungen von geltenden Kennzeichnungsvorschriften. Dies betrifft vor allem horizontale Regelungen wie LMKV, ZZulV und NKV aber auch spezielle Anforderungen bei der Kennzeichnung von Streichfetten. Im Rahm en d e s BÜP wurd en 2 010 pflanzliche Öle verstärkt auf ihre Belastung mit polyaromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) untersucht. Erfreulicher Weise konnten in keiner Probe relevante Gehalte festgestellt werden. Gleiches gilt für die gezielt untersuchte Kontamination mit Dioxinen in nativen Speiseölen aus sächsischen Ölmühlen und Butter von kleinen, regionalen Herstellern. Bei letzteren gibt es, verglichen mit Butter aus industrieller Produktion, eine erhöhte Anzahl von sensorischen und mikrobiologischen Abweichungen. Nicht eingehaltene EG-Grenzwerte für Fett, Wasser und fettfreie Trockenmasse sind jedoch bei Butter von kleinen und großen Herstellern nach wie vor zu verzeichnen. Auffällig war 2010 eine Häufung von Distelölen mit abweichender Fettsäurezusammensetzung. Feinkost Bei der Untersuchung von Feinkosterzeugnissen waren 2010 Mayonnaisen eines sächsischen Herstellers wegen ihres zu geringen Eigehaltes auffällig. Auch werden Salate aus handwerklicher Produktion (lose Ware) noch immer ohne ausreichende Kenntlichmachung der verwendeten Zusatzstoffe in Verkehr gebracht. Auf den Etiketten pflanzlicher Abbildung 10/11: Candy-Sprays werden kontrovers Feinkostsalate (Fertigpackungen) wird häufig eine Nährwertkennzeichnung angegeben. Hier fallen regelmäßig Abweichungen bei den ausgewiesenen Fettgehalten auf. Zusatzstoffe Dank neuer Regelungen auf europäischer Ebene (VO 1333/2008) hat die Anzahl von unzureichend deklarierten „reinen“ Zusatzstoffproben merklich abgenommen. 2008 betrug die Beanstandungsquote noch beachtliche 56 %! Nach 39 % im Vorjahr ist nunmehr mit 18 % eine wesentliche Besserung zu beobachten, wenngleich bei den meisten Lebensmittelgruppen die Zahlen noch deutlich niedriger sind. 3.2.3 Obst, Obsterzeugnisse, Gemüse, Gemüseerzeugnisse, Gewürze Im Jahr 2010 wurden 3.860 Proben aus den Produktgruppen Suppen, Soßen Hülsenfrüchte, Schalenobst, Ölsamen, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse, Frischgemüse, Gemüseerzeugnisse, Pilze, Pilzerzeugnisse, Frischobst, Obsterzeugnisse, Konfitüren, Marmeladen und Gelees sowie Fertiggerichte und zubereitete Speisen untersucht. 437 Proben (11,3 %) entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben und mussten beanstandet werden. Der häufigste Beanstandungsgrund war der Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften (265 Proben = 6,9 %). Abbildung 12: Beanstandungsquoten diskutiert 20,0 % 18,0 % 16,0 % B e ans t andungen 14,0 % 12,0 % 10,0 % 8,0 % 6,0 % 4,0 % 2,0 % 0,0 % 2007 2008 2009 2010 51 | Teil 3 Auf Grund der großen Produktpalette wurden verschiedene Servicebereiche (Pestizide, Mykotoxine, Metallanalytik, Lebensmittelmikrobiologie) mit der ergänzenden Probenuntersuchung beauftragt. Abbildung 13: Erzeugnisse im Fachbereich Fette, Öle, Feinkost, Zusatzstoffe Abbildung 14: Rettichschwärze Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse Kartoffel und Kartoffelerzeugnisse wurden schwerpunktmäßig auf Schwefeldioxid (SO2) geprüft, da Schwefeldioxid und Sulfite häufig zur Verhinderung von unerwünschten Braunfärbungen eingesetzt werden. In zwei Proben geschälte Speisekartoffeln überschritt der festgestellte SO2-Gehalt die zulässige Höchstmenge und führte zur Beanstandung der Proben. Weitere 5 Proben Kartoffelerzeugnisse wurden aufgrund fehlender Kenntlichmachung von Schwefeldioxid bzw. Sulfiten beanstandet. Insgesamt wurden 29 Kartoffelproben – 20 Proben von sächsischen Erzeugern – auf Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln untersucht. Davon waren 16 (55,2 %) Proben rückstandsfrei, 2 (6,9 %) Proben enthielten Rückstände von zwei Wirkstoffen. Insgesamt wurden lediglich zwei Wirkstoffe identifiziert: Chlorpropham (hemmt die Keimbildung) und Propamocarb (bekämpft die Kraut- und Knollenfäule). Frischgemüse Bei Frischgemüse ergaben sich im Jahr 2010 folgende drei Beanstandungsschwerpunkte: ❙ Häufiges Fehlen der Angabe des Ursprungslandes, einer Loskennzeichnung oder auch der Adresse des Herstellers/ Inverkehrbringers bei Gemüse, das in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wurde. ❙ Unzureichende/fehlende Kennzeichnung von küchenfertig zerkleinerten Mischsalaten und Gemüsevormischungen für Salat, die in Fertigpackungen im Handel/ in Selbstbedienung angeboten wurden. ❙ Deutliche sensorische Abweichungen, wie z. B. faulig, Krankheitsbefall, Verfärbungen, Welke, Schimmel, artfremder Geruch und Geschmack (s. Abb. 14). Eine Probe Kopfsalat aus Holland wurde aufgrund der Überschreitung des zulässigen Höchstgehaltes an Nitrat beanstandet. Insgesamt wurden 305 Proben Frischgemüse in- und ausländischer Erzeuger auf Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln untersucht. Davon waren 162 (53,1 %) Proben rückstandsfrei, 81 (26,6 %) Proben enthielten Mehrfachrückstände. Der mittlere Rückstandsgehalt pro Probe von 0,57 mg/kg in Blattgemüse lag weit über dem der übrigen 52 | Teil 3 Gemüsekulturen von 0,029 mg/kg. Insgesamt wurden 52 verschiedene Wirkstoffe bestimmt, am Häufigsten, in 45 (14,8 %) Proben, Rückstände des Fungizids Boscalid gefunden. Gemüseerzeugnisse Eine Beschwerdeprobe Rotkohlkonserve und die dazugehörige Verdachtsprobe wurden als nicht sicher beurteilt, da sich etliche braunviolette, unregelmäßig geformte, flache, bis 3 Quadratzentimeter große Kunststoffteile im Erzeugnis befanden. Zwei Proben Gemüse in der Konserve (Blumenkohl, Pfefferonen) wurden beanstandet, da sie Schweflige Säure in einer Menge deutlich über der zulässigen Höchstmenge von 100 mg/kg enthielten. Bemerkenswert war, dass die Blumenkohlkonserve mit der Angabe „Laut Handelsbrauch ohne Konservierungsstoffe“ gekennzeichnet war. Eine Probe Knoblauchgranulat wurde mit der Angabe „Heilkraft: Gegen alle Arten von Keimen, schleimlösend, blutdrucksenkend und auch gegen Würmer“ beworben. Sie wurde als irreführend gekennzeichnet beurteilt. Bei einigen Konserven waren die Schraubdeckel nicht dicht, so dass die Ware in Gärung überging, Gasbildung zu beobachten war und starke sensorische Abweichungen auftraten. Eine Probe Nori-Blätter, gerösteter Seetang, wurde wegen ihres hohen Iodgehaltes als nicht sicher beurteilt. Pilze Überwiegend wurden frische Champignons aus Deutschland beprobt und auf Schwermetalle und Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln überprüft. Dabei wurden keine erhöhten Gehalte festgestellt. Von den 57 Proben, die auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht wurden, waren 34 (59,6 %) Proben rückstandsfrei, Mehrfachrückstände enthielten lediglich 6 (10,5 %) Proben. Der mittlere Gehalt pro Probe betrug 0,020 mg/kg. Des Weiteren wurden 14 Proben Wildpilze aus dem osteuropäischen Raum auf radioaktive Kontamination untersucht. In keiner Probe überstieg die kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 den zulässigen Höchstwert von 600 Bq/kg Frischmasse. In neun Proben betrug die Radioaktivität weniger als 100 Bq/kg, in den übrigen Proben lag sie zwischen 100 und 200 Bq/kg. Frischobst Zwei Proben Litchi (aus Madagaskar und aus Südafrika) und eine Probe Trauben aus Italien wurden beanstandet, weil der festgestell- te Gehalt an Schwefeldioxid (SO2) über der zulässigen Höchstmenge von 10 mg/kg lag. Insbesondere bei Litchis sorgt eine Behandlung mit SO2 dafür, dass die Farbe der Schale erhalten bleibt. Abbildung 15: Pfannkuchen mit Schleimbildung Abbildung 16: Anzahl Höchstmengenüberschreitung Glutaminsäure 19 12 11 1 2007 2008 2009 2010 Ein Großteil der Produkte wurde wegen verschiedenster Kennzeichnungsmängel beanstandet. So wurden beispielsweise Zitrusfrüchte mit dem Hinweis „unbehandelt“ in den Verkehr gebracht, obwohl Schalenbehandlungsmittel nachgewiesen wurden. Insgesamt 370 Proben Frischobst in- und ausländischer Erzeuger wurden auf Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln untersucht. Davon waren 96 (25,9 %) Proben rückstandsfrei, 190 (51,4 %) Proben enthielten Mehrfachrückstände. Der mittlere Rückstandsgehalt pro Probe von 0,73 mg/kg in Zitrusfrüchten war am höchsten, der von 0,12 mg/kg in Kernobst am niedrigsten. Insgesamt wurden 84 verschiedene Wirkstoffe bestimmt. Am Häufigsten, in 55 (14,9 %) Proben, wurden Rückstände des Fungizids Boscalid gefunden. Rückstände oberhalb der in der Verordnung (EG) festgesetzten Höchstgehalte wurden in zwei (0,5 %) Proben festgestellt. Obsterzeugnisse Auch in dieser Warengruppe war die Untersuchung auf Mykotoxine, speziell bei Trokkenfrüchten, ein Schwerpunkt. Die in diesem Rahmen u. a. untersuchten Rosinen erwiesen sich dabei – wie auch schon in den Vorjahren – fast immer als mit Ochratoxin A belastet. Trockenfrüchte waren allerdings in anderer Hinsicht auffällig: Bei sieben Proben (Feigen, Datteln, Pflaumen, Rosinen) wurden tote oder lebende Maden, Schimmel, Exkremente von Maden oder Fraßstellen vorgefunden. Da die Haltbarkeit der Trockenfrüchte in entscheidendem Maße von deren Wassergehalt abhängt, wird dieser routinemäßig bestimmt. In vier Proben wichen diese Gehalte stark von der in den Leitsätzen für Obsterzeugnisse jeweils beschriebenen Verkehrsauffassung ab. Die entsprechende, laut Leitsätzen dafür vorgesehene, Kennzeichnung wie „soft“ oder „essfertig“ war allerdings nicht vorhanden. Drei Proben Trockenfrüchte in Fertigpackungen, die auf dem Striezelmarkt Dresden entnommen wurden, mussten wegen komplett fehlender Kennzeichnung beanstandet werden. Zwei Proben in Fertigpackungen wurden als irreführend gekennzeichnet beurteilt, da ihre Füllmenge bzw. ihr Abtropfge- wicht deutlich von der jeweiligen Deklaration abwich. Fertiggerichte, zubereitete Speisen Ein Untersuchungsschwerpunkt war die mikrobiologische Prüfung des Keimstatus insbesondere bei losen Essenproben aus dem Bereich Imbiss, Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung. Dabei fielen vier Proben durch erhebliche sensorische Abweichungen in Verbindung mit einer hohen Keimbelastung auf und waren nicht mehr zum Verzehr geeignet. Eine Fertigpackung Pfannkuchen schmeckte abweichend säuerlich und alt und wies eine deutliche Schleimbildung zwischen den Pfannkuchen auf. In der Probe gelang der Nachweis des Schleim bildenden Milchsäurebildners Leuconostoc spp., der in der Zucker- und Getränkeindustrie als Verderbskeim bekannt ist, wobei es über die Bildung von Dextran zur Schleimbildung im Produkt kommt (s. Abb. 15). Ein weiterer Schwerpunkt war die Prüfung auf Zusatzstoffe und deren Kenntlichmachung. Erfreulicherweise wurde im Berichtsjahr nur eine Höchstmengenüberschreitung beim Geschmacksverstärker Glutaminsäure festgestellt (s. Abb. 16). Aber 33 Proben wurden ohne Kenntlichmachung von vorhandenen Zusatzstoffen (Farb-, Süß-, Konservierungsstoffe Geschmacksverstärker) angeboten. Die im Rahmen des Landesüberwachungsprogramms (LÜP) untersuchten Proben auf GVO und Allergene waren ohne Beanstandung. 3.2.4 Getränke Eine reichliche Flüssigkeitszufuhr ist lebensnotwendig. Getränke liefern jedoch mehr: Genusswert, ein angenehmes Lebensgefühl und eine mehr oder weniger ernährungsphysiologische Funktionalität. Der Verbraucher erwartet darüber hinaus ein sicheres und korrekt gekennzeichnetes Getränk. Entsprechend breit war die Untersuchung der im Berichtsjahr untersuchten 2.024 Getränkeproben angelegt. Daneben wurden Schwerpunkte gesetzt, wie die Untersuchung von Mineralwässern auf Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln, die Überprüfung nähr- und gesundheitsbezogener Auslobungen bei Fruchtsäften und Erfrischungsgetränken (konzipiert als Landesüberwachungsprogramm), die Untersuchung von ausländischen Weinen auf das unzulässige Behandlungsmittel Natamycin oder die Untersuchung von Steinobstbränden auf die prozesstechnische Kontaminante Ethylcarbamat. 53 | Teil 3 fehlenden ursprünglichen Reinheit jedoch erst bei Messwerten über 0,1 µg/l, somit in 21 Fällen. Zwei Proben überschritten zusätzlich den für Trinkwasser festgelegten gesundheitlichen Orientierungswert von 3 µg/l. Die Beanstandungsquoten fielen je nach Warengruppe sehr unterschiedlich aus, angefangen bei Bier mit einer Beanstandungsquote von nur 4,6 % bis hin zu weinähnlichen Getränken mit einer Beanstandungsquote von 28,8 %. Weitere erwähnenswerte Beanstandungen betrafen Grenzwertüberschreitungen für Arsen und Nitrit in Säuglingswässern (je 1 x), eine zu geringe Karbonisierung (2 x), Abweichungen vom Analysenauszug (2 x) und eine sensorisch relevante Migration von Acetaldehyd aus dem PET-Material der Flasche in das Füllgut (1 x). Darüber hinaus wurden 7 Eisproben (vorwiegend Mundeis, das Getränken zur Kühlung zugesetzt wird) und 6 Kanisterwässer (Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen in mobilen Verkaufseinrichtungen) wegen Verunreinigungen mit Fäkalkeimen oder Pseudomonas aeruginosa beanstandet. Kennzeichnungsverstöße stellten dabei stets den Hauptbeanstandungsgrund dar. Mineral-, Quell und Tafelwasser, Wasserspender, Mundeis, Kanisterwasser Von 432 untersuchten Proben wurden 66 beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 15,3 %. Die Etablierung einer neuen LC-MS/MSUntersuchungsmethode an der LUA schaffte 2010 erstmals die Möglichkeit sächsische Mineralwässer systematisch auf so genannte „nicht relevante Metabolite“ (nrM) zu untersuchen (s. Abb. 18). Von 52 untersuchten Roh- und abgefüllten Flaschenwässern mussten 21 Proben auf Grund der Gehalte an nrM beanstandet werden. In den Proben wurden Abbauprodukte des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Metazachlorsäure – hier Metazachlorsulfonsäure und Metazachlorsäure – und Abbauprodukte des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Dimethachlor – hier Dimethachlorsulfonsäure und Dimethachlorsäure – ermittelt. Beide Wirkstoffe werden vorwiegend als Herbizide im Rapsanbau eingesetzt. Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Erfrischungsgetränke Insgesamt wurden 554 Proben untersucht, von denen 97 beanstandet wurden. Die Beanstandungsquote beträgt 17,5 %. Diese Warengruppe ist durch funktionelle Zusätze von Vitaminen und Mineralstoffen, von anregenden, stimulierenden oder antioxidativ wirkenden Stoffen und Pflanzenextrakten sowie deren z. T. aggressive werbliche Herausstellung charakterisiert. Das bereits oben erwähnte Landesüberwachungsprogramm galt nährwert- und gesundheitsbezogenen Auslobungen, die nach der so genannten Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) zu beurteilen sind. Während die nährwertbezogenen Angaben bereits abschließend geregelt sind (Art. 8 i. V. m. Anhang), gelten für gesundheitsbezogene Angaben diverse Übergangsregelungen (Art. 28). Unabhängig davon müssen auch bei Anwendung dieser Übergangsregelungen die Abbildung 17 gibt detaillierte Auskunft über Häufigkeit und Höhe der ermittelten Gehalte an nrM. Danach ist Metazachlorsulfonsäure der mit Abstand am häufigsten und in der höchsten Konzentration gefundene Metabolit. Rein numerisch betrachtet wurden in 28 der insgesamt 52 Proben Gehalte über dem Orientierungswert von 0,05 µg/l bestimmt. Unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von 50 % erfolgen Beanstandungen zur bereits geltenden Passagen der Verordnung eingehalten werden. Die betrifft vor allem die allgemeinen Bedingungen des Art. 5 (wissenschaftlicher Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen oder physiologischen Wirkung) sowie zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften (Art. 7, Art. 10 Abs. 2). Im Rahmen des Untersuchungsprogramms wurden 49 Proben (in Form von Etiketten und Verpackungen) von zwei sächsischen Herstellern vorgestellt. Es wurden gesundheitliche Vorteile beworben, die wissenschaftlich nicht gesichert waren (9 x), und nährwertbezogene Angaben gemacht, für die die genannten Bedingungen im Anhang der VO nicht erfüllt wurden (9 x). Die zusätzlichen Angaben nach Art. 10 Abs. 2 (u. a. Hinweis auf eine abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise; Information zur Menge des Lebensmittels, die erforderlich ist, um die positive Wirkung zu erzielen) fehlten bei 18 Proben, eine Nährwertkennzeichnung in der geforderten Form bei zwei Proben. Darüber hinaus wurden acht weitere Proben außerhalb des Landesüberwachungsprogramms beanstandet, die der Health-Claims-Verordnung nicht entsprachen. Erhöhte Aluminiumgehalte stellen einen rückläufigen Beanstandungsschwerpunkt dar. Wurden 2009 noch 14 Säfte wegen überhöhter Aluminiumgehalte durch Stoffübergang aus Aluminiumtanks beanstandet, so waren es 2010 nur noch vier Proben. Offensichtlich wurden Tanks ausgetauscht oder entsprechend saniert. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke Bei der Untersuchung von Wein und weinhaltigen Getränken waren im Berichtsjahr von 436 eingereichten Proben 48 Proben zu beanstanden (Beanstandungsquote 11,0 %). Abbildung 17: Häufigkeit und Höhe der ermittelten Gehalte an „nicht relevanten Metaboliten“ 60 51 Pro b enanz ahl 50 51 48 40 30 24 20 13 10 0 7 6 2 Metazachlorsulfonsäure 54 | Teil 3 2 2 0 Metazchlorsäure 0 1 0 0 0 Dimethachlorsulfonsäure 1 0 0 Dimethachlorsäure 0 </= 0,05 µg/l >0,05–0,10 µg/l >0,10–1,0 µg/l >1,0–3,0 µg/l >3,0 µg/l Häufigster Beanstandungsgrund innerhalb der Kennzeichnungsbeanstandungen war die fehlerhafte oder gänzliche fehlende Pflichtkenntlichmachung der allergenen Zutat Schwefeldioxid bzw. Sulfite, obwohl dieses Antioxidationsmittel nachgewiesen wurde. Abbildung 18: Mineralwasserproben zur Untersuchung auf „nicht relevante Metabolite“ Einen analytischen Schwerpunkt stellte die Untersuchung auf Natamycin dar. Die Anwendung dieses gesundheitlich nicht unumstrittenen Anti-Schimmelmittels ist in der EU kein zugelassenes önologisches Verfahren. In anderen Untersuchungseinrichtungen wurden bei Stichproben jedoch natamycin-belastete Weine, vor allem aus Argentinien und Südafrika, gefunden. Daraufhin wurde auch an der LUA Sachsen ein Bestimmungsverfahren auf der Grundlage der LC-MS etabliert und 55 Weine auf eine Kontamination mit Natamycin untersucht. Lediglich bei einem argentinischen Wein wurden Spuren dieser Substanz ermittelt, die Konzentration lag allerdings unter dem vom BfR festgelegten Eingriffswert von 5 µg/l, so dass keine formale Beanstandung gerechtfertigt war. Bei der Bewertung der Gehalte ist aber zu berücksichtigen, dass Natamycin sehr instabil ist und sich schnell abbaut; insofern ist von einer ursprünglich höheren Konzentration auszugehen. In der Warengruppe der weinähnlichen Getränke liegt die Beanstandungsquote weiterhin sehr hoch: mehr als jede vierte Probe wurde hier beanstandet (28,8 %). Die Beanstandungsgründe sind sehr heterogen. Bei einem Apfelwein und einem Quittenwein wurden jeweils überhöhte Aluminiumgehalte analysiert. Auch hier kommen, wie bei der Fruchtsaftherstellung, noch vereinzelt Aluminiumtanks zur Lagerung zum Einsatz. Andere Erzeugnisse mussten als wertgemindert beurteilt werden, u. a. überschritt ein Holunderbeerwein den Höchstgehalt an flüchtiger Säure und ein Apfeltischwein erreichte nicht den Mindestgehalt an nichtflüchtiger Säure gemäß den Leitsätzen für weinähnliche Getränke. Auch aus sensorischen Gründen, z. B. aufgrund von Mäuseltönen, mussten Proben beanstandet werden. Bei der Prüfung der Kennzeichnung wurden u. a. abweichende Alkoholgehalte, irreführende Verkehrsbezeichnungen, fehlende Zusatzstoff- und Allergenkenntlichmachungen und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (z. B. „wohltuend“) festgestellt. Bier Beanstandungen bei Flaschenbier erfolgten nur in wenigen Fällen (Beanstandungsquote 4,6 %). Drei Exportbiere wurden beanstandet, da sie nicht den hier erforderlichen Mindest-stammwürzegehalt von 12 % aufwiesen. Ein als „Edel-Pils“ bezeichnetes Erzeugnis wurde wegen eines extrem bitteren, unharmonischen Geschmacks beanstandet; der ungewöhnlich hohe Gehalt an Bittereinheiten bestätigte analytisch den sensorischen Befund. Spirituosen Die Beanstandungsquote bei Spirituosen betrug bei 157 untersuchten Proben 27,4 % . Auffällig viele Kennzeichnungsbeanstandungen wurden wegen unzulässiger nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Angaben (Health Claims VO 1924/2006) ausgesprochen. So werden Angaben wie „verdauungsfördernd“ oder „verdauungsanregend“ von den Sachverständigen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung eindeutig als gesundheitsbezogene Angaben angesehen und als unzulässig beurteilt. Auch Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden wie „appetitanregend“, „wohltuend“ oder „bekömmlich“ werden bei alkoholhaltigen Getränken abgelehnt. Spirituosenhersteller und deren Verbände vertreten hierzu eine konträre Meinung, was zu bisher drei Gerichtsverfahren führte. Die Entscheidungen sind unterschiedlich ausgefallen und wurden deshalb zur endgültigen Klärung dem EuGH zugeleitet. Schwerpunktmäßig wurden 24 Proben, vorwiegend Steinobstbrände, auf Ethylcarbamat (EC) untersucht. Erfreulicherweise wurde bei keiner Probe eine Überschreitung des neuen Zielwertes von 1,0 mg/l festgestellt. Keiner der 30 untersuchten, vorwiegend aus Sachsen stammenden Kräuterliköre bzw. Bitteren wies bei den überprüften Aromastoffen eine Höchstmengenüberschreitung auf. Von den 14 im Rahmen der Enantiomerenanalytik geprüften Fruchtsaftlikören wurde ebenfalls bei keiner Probe eine unzulässige Aromatisierung festgestellt. Lediglich ein Vogelbeerlikör musste wegen irreführender Bewerbung (Natürlichkeit wurde ausgelobt und war nicht gegeben) beanstandet werden. 55 | Teil 3 3.2.5 Nahrungsergänzungsmittel, Diätetische Lebensmittel Nahrungsergänzungsmittel Seit Jahren weisen Nahrungsergänzungsmittel die mit Abstand höchste Beanstandungsquote aller Lebensmittelwarengruppen auf. Im Berichtsjahr wurden 343 Proben zur Untersuchung eingereicht. Davon entsprachen 180 nicht den rechtlichen Bestimmungen. Die Beanstandungsquote betrug also 52,5 % und ist nach einer leichten Entspannung in den vergangenen Jahren wieder deutlich angestiegen (s. Tab. 5). Dieser Trend ist erstaunlich, da die Rechtsprechung in den letzten drei Jahren sehr viel liberaler mit dieser „Problemgruppe“ umgegangen ist und dadurch auch die Beurteilungspraxis nachhaltig beeinflusst hat. Bei der Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln ist in aller Regel eine „pharmakologische Wirkung“ des Produktes nachzuweisen, um es als Arzneimittel einstufen zu können. Auch die Einstufung von Zutaten als „den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe“, die ohne vorherige Zulassung nicht verwendet werden dürfen, wurde durch das „OPC-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichtes erschwert. Das Ende 2010 bekannt gewordene Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem das nationale Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt für derartige Stoffe für nicht europarechtskonform erklärt wird, dürfte zukünftig noch stärkere Auswirkungen auf die Nahrungsergänzungsmittel haben. Der weitaus größte Teil der Beanstandungen (161 Proben = 46,6 %) gründet sich deshalb auf Aussagen zur Wirkung der Erzeugnisse, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und deshalb irreführend sind. In diesem Zusammenhang sind die EFSA-Bewertungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten „gesundheitsbezogenen Angaben“ von herausragender Bedeutung. Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Ergebnis kommt, dass ein Zusammenhang zwischen Lebensmittel(bestandteile)n und der ausgelobten Wirkung des Produktes nicht nachzuweisen ist, wird die Beurteilung der Kennzeichung als irreführend nachhaltig gestützt Ungeachtet der oben genannten Probleme wurden in 17 Fällen die unzulässige Verwendung von den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffen beanstandet. In 5 Fällen wurden als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse als nicht zugelassene Arzneimittel bzw. als Medizinprodukte beurteilt. Diätetische Lebensmittel Säuglingsnahrung Untersuchungsziel und Schwerpunkt im Bereich der Diätetik ist die Überprüfung der besonderen Eignung der diätetischen Lebensmittel für den jeweiligen Diätzweck. Dazu sind umfassende Untersuchungen bezüglich der Zusammensetzung auch im Zusammenhang mit den Bewerbungen erforderlich. Die Beanstandungsquote lag im vergangenen Jahr bei 9,5 %. Die Beanstandungen folgender Gruppen diätetischer Lebensmittel waren dabei maßgebend: ❙ Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, ❙ Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diäten), ❙ Natriumarme Lebensmittel, ❙ Sportlernahrung. Eine hohe Beanstandungsquote von 34 % wurde wie im vergangenen Jahr für die Erzeugnisgruppe der Mahlzeiten und Tagesrationen zur kalorienarmen Ernährung festgestellt. Sehr häufig wiesen die deklarierten Nährstoffgehalte erhebliche Abweichungen zu unseren Analysenwerten auf. Überwiegend betraf es Vitamin- und Mineralstoffgehalte. Zahlreiche Proben dieser Erzeugnisgruppe entsprachen in ihrer Beschaffenheit (Brennwert pro Mahlzeit, Eiweißgehalt, Linolsäuregehalt, Mindestgehalte Vitamine und Mineralstoffe) und Bewerbung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Bei diesen Produkten werden als Eiweißkomponente häufig Mais und Soja eingesetzt. Gentechnisch verändertes Material wurde nur in einem Fall nachgewiesen, wobei der Anteil, bezogen auf Soja, unter 0,9 % lag und damit nicht kennzeichnungspflichtig war. Die Beanstandungsquote bei bilanzierten Diäten lag bei 24 %. Derartige Erzeugnisse müssen nach Diätverordnung beim ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden. Teilweise fehlten diese Anzeigen. Die Herstellung bilanzierter Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Die Verwendung muss sicher, nutzbringend und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Studien zum Wirksamkeitsnachweis der eingesetzten Stoffe, insbesondere auch bei Verwendung von Wirkstoffkombinationen lagen bei einigen Erzeugnissen nicht vor. Bei Nichtvorliegen der Eignungsnachweise werden die Anforderungen an eine bilanzierte Diät nicht erfüllt, es handelt sich nicht um diätetische Lebensmittel. Ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Stresssituationen enthielt als wertgebende Substanz Validol. Gleichzeitig wurde das Produkt mit Hinweisen beworben, dass das Erzeugnis einer Erhöhung der Konzentrationsfähigkeit, einer Aktivierung des Immunsystems sowie einer positiven Beeinflussung des Schlafrhythmus dienen kann. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die angeführten Wirkungen ist jedoch nicht bekannt. Ein Aminosäurepräparat, bezeichnet als bilanzierte Diät zur diätetischen Behand- Tabelle 5: Probenzahlen und Beanstandungen von Nahrungsergänzungsmitteln 56 | Teil 3 Jahr Probenzahl Beanstandungen Beanstandungsquote (%) 2005 327 154 47,1 2006 293 153 52,2 2007 365 180 49,3 2008 355 154 43,4 2009 406 169 41,6 2010 343 180 52,5 lung bei intensiven Muskelanstrengungen, enthielt Arginin und Ornithin. Gleichzeitig wurde das Produkt eines regionalen Herstellers für Nichtsportler empfohlen. Für Lebensmittel des Allgemeinverzehrs dürfen diese Stoffe erst bei Vorliegen einer entsprechenden Zulassung eingesetzt werden. Die Verkehrsbezeichnungen und diätetischen Zweckbestimmungen des Erzeugnisses waren die Grundlage für die lebensmittelrechtliche Bewertung. Die rechtliche Einstufung einer bilanzierten Diät mit Melatonin zur diätetischen Behandlung des subjektiven Jet-Lag-Gefühls ergab, dass es sich nicht um ein Lebensmittel handelt. Nach arzneimittelrechtlicher Prüfung wurde das Erzeugnis als nicht zugelassenes und damit nicht verkehrsfähiges Arzneimittel eingestuft. Diätetische Lebensmittel mit der ausgewiesenen Eignung für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler müssen für diese Verbrauchergruppe nachweislich nützlich sein. 25 % der untersuchten Sportlerlebensmittel waren zu beanstanden. Die ausgewiesenen Wirkungen im Zusammenhang mit einer Leistungssteigerung sind in Bezug auf die wertgebenden Zutaten (Lecithin, Grüntee-Extrakt, Carnitin) als wissenschaftlich nicht hinreichend erwiesen anzusehen. Bei Kreatinprodukten fehlten die Angaben zu den Sportarten, bei denen ein Nutzen aus der Einnahme möglich ist. Die laut Deklaration empfohlenen Kreatinmengen waren unauffällig und werden seitens der EFSA „für gut trainierte Athleten“ bei Kurzzeit-Hochleistungssportarten wie Sprinten, Sprung-Sportarten, Kurzzeit-Schwimmen als sicher eingestuft. Der ebenfalls zu den diätetischen Lebensmitteln zählende Lebensmittelbereich der Säuglings- und Kleinkindernahrung umfasst verschiedene Erzeugnisgruppen – Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost. Der Gesetzgeber hat basierend auf europäischen Richtlinien die Anforderungen für diese Produkte aufgrund der besonderen Ernährungsbedürfnisse der sensiblen Verbrauchergruppe sehr streng geregelt. Stichprobenartige Prüfungen hinsichtlich Pflanzenschutzmittel, Nitrat, andere Schadstoffe bzw. Kontaminanten (Mykotoxine) ergaben keine Auffälligkeiten. Gentechnisch veränderte Zutaten und nicht deklarierte allergene Bestandteile wurden nicht nachgewiesen. Die Untersuchungen umfassten die Überprüfung der Zusammensetzung der Produkte hinsichtlich der Nährstoffgehalte und die Prüfung der Werbeaussagen. Für die umfassende Beurteilung sind die Untersuchungen der Grundnährstoffe, Vitamin- und Mineralstoffgehalte in jedem Fall erforderlich, da sich die gesetzlichen Vorgaben auf die Nährstoffdichte beziehen. Nährstoffgehalte sowie nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Aussagen wurden bei 15 Erzeugnissen (Beanstandungsrate 8,7 %) als unzutreffend beurteilt. Nur in einem Fall war die stoffliche Beschaffenheit zu beanstanden. Eine Getreidebeikost war mit dem Label „glutenfrei“ versehen, obwohl glutenhaltige Zutaten eingesetzt wurden, haben. Der weitaus größte Teil der Beanstandungen (161 Proben = 46,6 %) gründet sich deshalb auf Aussagen zur Wirkung der Erzeugnisse, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und deshalb irreführend sind. In diesem Zusammenhang sind die EFSA-Bewertungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten „gesundheitsbezogenen Angaben“ von herausragender Bedeutung. Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Ergebnis kommt, dass ein Zusammenhang zwischen Lebensmittel(bestandteile)n und der ausgelobten Wirkung des Produktes nicht nachzuweisen ist, wird die Beurteilung der Kennzeichung als irreführend nachhaltig gestützt. Ungeachtet der oben genannten Probleme wurde in 17 Fällen die unzulässige Verwendung von den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffen beanstandet. In 5 Fällen wurden als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse als nicht zugelassene Arzneimittel bzw. als Medizinprodukte beurteilt. 3.2.6 Kosmetische Mittel Von insgesamt 763 untersuchten Proben waren 21 % zu beanstanden. Damit bleibt die Beanstandungsrate auch 2010 im Vergleich zu den Vorjahren weiterhin hoch. Der weitaus größte Anteil der Beanstandungen (73 %) beruht auf fehlerhaften Kennzeichnungen der kosmetischen Erzeugnisse. Irreführende Werbeaussagen und Produktbeschreibungen wurden bei 41 Proben registriert. Proben mit gesundheitlichem Risiko Im Berichtszeitraum mussten insgesamt sechs Proben wegen einer möglichen Eignung zur Gesundheitsgefährdung aufgrund kritischer (verbotener) Inhaltsstoffe, mikrobiologischer Kontaminationen bzw. der möglichen Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln beanstandet werden. Unter anderem wurde in einem Haargel ein sehr hoher Gehalt an N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) von 2,5 mg/kg bestimmt. NDELA ist ein Lebercancerogen und besitzt auch genotoxische Eigenschaften. Nitrosamine dürfen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln nicht verwendet werden. Das Haargel enthielt Triethanolamin als Konsistenzgeber sowie den nitrosierend wirkenden Konservierungsstoff 2-Bromo-2-nitro-propane-1,3-diol (Bronopol). Die gleichzeitige Verwendung dieser beiden Rohstoffe ist aufgrund der möglichen Bildung von NDELA nicht erlaubt. Die Abschätzung des zusätzlichen Krebsrisikos ergab, dass bei der normalen Verwendung des vorliegenden Haargels mit einem NDELA-Gehalt von 2,5 mg/kg das Krebsrisiko signifikant erhöht wird und daraus ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Verbraucher resultiert. In mehreren Flaschen eines Körperpflegegels wurde eine mikrobiologische Kontamination mit einem Keim aus dem Burkholderia cepacia-Komplex in der Größenordnung von 105 KbE pro 1 g festgestellt. Burkholderia cepacia kann bei Mukoviszidose-Patienten lebensbedrohliche Infektionen hervorrufen. Ebenso gelten diese Keime als Erreger von Lungenentzündungen bei Patienten mit chronischer Granulomatose sowie als Erreger von opportunistischen Infektionen. Burkholderia cepacia kann über minimale Hautläsionen bei vorgeschädigter Haut oder über die Schleimhäute in den Körper aufgenommen werden. Die Gefahr von Wund-, Weichteilinfektionen und Hornhautentzündungen etc. kann somit nicht ausgeschlossen werden. Eine Eignung zur Gesundheitsschädigung ist insbesondere bei empfohlener Anwendung des Pflegegels auf geröteter und gereizter Haut nach dem Sonnenbad gegeben. Unvermindert häufig werden kosmetische Mittel in lebensmitteltypischen Aufmachungen, wie Schaumbad in einer Sektflasche, Badegel in einer Joghurtflasche, Seifenstücke in Form von Gummibärchen bzw. Konfekt im Handel angeboten. Stellen diese Erzeugnisse für den Verbraucher eine Gesundheitsgefahr dar? Der Gesetzgeber hat verboten, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, wenn aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen 57 | Teil 3 werden kann. Um derartige Erzeugnisse vom Markt nehmen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: ❙ Die Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln und die damit vorhersehbare Aufnahme (lutschen, schlucken) dieser Erzeugnisse muss gegeben sein und ❙ das aufgrund der Verwechselbarkeit ausgehende Risiko für die menschliche Gesundheit muss erheblich sein – insbesondere zählen darunter Gefahren wie Ersticken, Vergiftung, Perforation oder Verschluss des Verdauungskanals. Abbildung 19: Duschgele „Creme Caramel“, „Schokolade“ und „Walderdbeere“ Leichtere gesundheitliche Beschwerden, wie z. B. Übelkeit oder Erbrechen, reichen für ein Verkehrsverbot nicht aus. Vier an der LUA eingereichte Proben, darunter drei „Duschgele“ mit unterschiedlicher Parfümierung und Färbung aus Italien (s. Abb. 19) wurden als „mit Lebensmittel verwechselbare Erzeugnisse“ beanstandet. Abbildung 20: Überblick über Haarfarbenerzeugnisse, die im Jahr 2010 beprobt und untersucht wurden Die Duschgele in den Ausführungen „Creme Caramel“, „Schokolade“ und „Walderdbeere“ waren in durchsichtigen Kunststoffflaschen abgefüllt. Die Flaschenform ist der im Handel befindlichen Flaschen für Trinkjoghurt oder anderen Milchmischgetränken nachempfunden. Die unter dem Schraubverschluss liegende Öffnung hat einen Durchmesser von 3 cm und ist nicht mit einer Dosieröffnung versehen. Die Konsistenz, die Farbgebung und der intensive Geruch der enthaltenen Gele erinnert stark an einen Trinkjoghurt bzw. ein angedicktes Milchgetränk mit der jeweiligen Geschmacksrichtung „Caramel“, „Schokolade“ bzw. „Erdbeere“. Aufgrund der Etikettengestaltung sowie der gesamten Aufmachung der Erzeugnisse (Aussehen, Form, Verpackung) musste von der Möglichkeit der Verwechslung der Duschgele mit einem Joghurt oder einem Milchgetränk ausgegangen werden. Abbildung 21: Überblick über typische Lebensmittelkontaktmaterialien, die neben Verpackungsmaterialien im Jahr 2010 beprobt und untersucht wurden. 58 | Teil 3 Welche gesundheitlichen Risiken gehen von diesen Erzeugnissen aus? Die Flaschen ließen sich leicht öffnen und aufgrund des Fehlens einer Dosieröffnung und der geringen Viskosität der Flüssigkeiten war es leicht möglich, dass eine größere Menge (mehr als ein Schluck) in den Mund gelangt. Der Geschmack der Produkte war seifig, aber nicht so unangenehm und abschreckend, dass die Aufnahme von mehr als einem Schluck sicher auszuschließen wäre. Die Produkte enthielten zudem keinen Bitterstoff, den viele Hersteller zur Vermeidung einer versehentlichen Aufnahme von derartigen Erzeugnissen zusetzen. Die Erzeugnisse wiesen aufgrund des hohen anionischen Tensidgehaltes eine sehr starke Schaumbildung auf. Neben der schleimhautreizenden Wirkung liegt die gesundheitliche Relevanz von anion-tensidhaltigen Zubereitungen vor allem in der Eigenschaft, stabile Schäume zu bilden, die beim versehentlichen Verschlucken und nachfolgendem Erbrechen in die Lunge gelangen können. Bei Zusammentreffen ungünstiger Umstände, z. B. schlechtem Allgemeinzustand der Betroffenen oder verspäteter ärztlicher Behandlung, können die durch Schaumaspiration ausgelösten Bronchopneumonien einen schweren, in Einzelfällen sogar tödlichen Verlauf nehmen. Insbesondere Kinder und ältere Menschen müssen gemäß Rechtsvorgaben vor dem Risiko geschützt werden, dass derartige Ereignisse durch eine mögliche Verwechslung mit Lebensmitteln eintreten. „Ob blond, ob rot, ob braun ...“– Haar färben – aber sicher! Seit die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen von 2001 Hinweise auf ein erhöhtes Risiko von Harnblasenkrebs bei Friseuren und Verbraucherinnen lieferten, stehen Haarfarben im besonderen Fokus der Öffentlichkeit. Diese Untersuchungen beruhten auf Daten insbesondere aus der Zeit vor 1985. Vor rund 10 Jahren startete die EU-Kommission eine systematische Sicherheitsbewertung aller in Haarfärbemitteln verwendeten Substanzen, die mittlerweile fast abgeschlossenen ist. Ziel ist die Erstellung einer Positivliste der gesundheitlich unbedenklichen Stoffe für Haarfärbemittel. Das wichtigste Ergebnis dieser und weiterer Untersuchungen ist, dass kein Krebsrisiko durch Haarfärbemittel für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht. Allerdings wurde auch nachgewiesen, dass einige Haarfärbesubstanzen ein Allergie auslösendes Potential aufweisen. Der Verbraucher wird darüber durch spezielle von Gesetzgeber vorgeschriebene Warnhinweise auf den Haarfarbenpackungen informiert. Im letzten Quartal 2010 wurden schwerpunktmäßig insgesamt 36 Haarfarben von 11 verschiedenen Herstellern, darunter 33 Oxidationshaarfarben und 3 Pflanzenhaarfarben untersucht (s. Abb. 20). Die Proben wurden sowohl aus dem Einzelhandel als auch vom Friseurhandwerk entnommen. Das Farbspektrum erstreckte sich von schwarz über dunkelbraun, mittelbraun, hellbraun, Abbildung 22: Clogs waren häufig mit der als allergieauslösend beschriebenen Substanz 2-Phenyl- mittelblond-rotbraun, wilde Kirsche, feuerrot bis zu helllichtblond, skandinavisch-blond und platinblond. Die 36 untersuchten Proben enthielten laut Bestandteilliste 37 unterschiedliche Haarfärbesubstanzen. Mit einem neu eingearbeiteten Prüfverfahren (HPLC/ DAD) wurden die Haarfärbemittel dahingehend qualitativ und quantitativ untersucht. Im Rahmen der Untersuchungen wurden erfreulicherweise keine Überschreitungen der Grenzwerte für die zugelassenen Haarfärbesubstanzen oder gar verbotene Stoffe festgestellt. ❙ ❙ ❙ 2-propanol belastet Von den 36 untersuchten Proben waren sechs (16,7 %) zu beanstanden, wobei sich die Beanstandungen in vier Fällen direkt auf Verstöße gegen rechtliche Regelungen bezüglich der Verwendung von Haarfärbesubstanzen bezogen. Bei drei Proben, wovon eine für den gewerblichen und zwei für den allgemeinen Gebrauch bestimmt waren, fehlten die beim Vorliegen bestimmter Oxidationshaarfarben obligatorisch vorgeschriebenen Warnhinweise. Weiterhin wurden drei Haarfärbemittel in dunklen Farbtönen auf vermeintlich pflanzlicher Basis von den Überwachungsbehörden zur Untersuchung eingesandt. Dabei erwies sich nur ein Erzeugnis als reine Pflanzenhaarfarbe. Bei den anderen beiden Erzeugnissen ließ sich aus der Gesamtaufmachung jedoch nicht erkennen, dass es sich um handelsübliche Oxidationshaarfarben handelt. Vielmehr wurden durch die Verkehrsbezeichnungen „Phyto Style“ und „Mocha Brown Henna Plus“ deutlich suggeriert, dass die Färbewirkung auf pflanzlichen Inhaltsstoffen beruht. Weitere werbende Aussagen wie „Dauerhafte Färbung mit Pflanzenextrakten“ und „Für eine natürliche und gesunde Haarfärbung“ unterstrichen noch diesen Eindruck. In beiden Proben waren in der Bestandteilliste Oxidationshaarfarben angegeben, die auch analytisch nachgewiesen wurden. Diese zwei vermeintlichen Pflanzenhaarfarben wurden aufgrund der irreführenden Angaben und Aufmachungen beanstandet. 3.2.7 Bedarfsgegenstände Die Aktivitäten im Fachgebiet Bedarfsgegenstände im Berichtszeitraum lassen sich in folgende wesentliche Schwerpunkte untergliedern: ❙ Betriebskontrollen im Rahmen eines Landesüberwachungsprogramms (LÜP) zur Kontrolle der Guten Herstellungspraxis und rechtskonformen Fertigung von Lebensmittelkontaktmaterialien sowie ❙ weitere Teamkontrollen von lokalen Betrieben Analytische Untersuchung und Beurteilung von Plan-, Verdachts- und Beschwerdeproben Methodenentwicklung und Sonderuntersuchungen im Rahmen von Forschungsprojekten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit externen Kooperationspartnern Mitarbeit bei Gesetzgebungsinitiativen und länderübergreifenden Fortbildungsveranstaltungen Aus- und Weiterbildung, wissenschaftliche Arbeiten Analytische Untersuchung von Plan-, Verdachts- und Beschwerdeproben Im Berichtszeitraum wurden (ohne Betrachtung der Gruppe der Wasch- und Reinigungsmittel) 1.257 Proben untersucht, davon waren 369 Proben (29,4 %) zu beanstanden. Auffallend ist im Unterschied zu den Lebensmittel-Fachgebieten der hohe Anteil stofflicher Mängel, insbesondere bei den Lebensmittelkontaktmaterialien spielen Kennzeichnungsfehler nur eine nachgeordnete Rolle (s. Abb. 21). Einen wesentlichen Schwerpunkt für den Bereich Lebensmittelkontaktmaterialien stellte die Prüfung des Übergangs von Druckfarbenbestandteilen von der äußeren Schicht der Verpackung durch Permeation oder setoff auf Lebensmittel dar. Dabei wurde eine Vielzahl unterschiedlichster Verpackungen als auch verpackter Lebensmittel geprüft. Festgestellte Stoffübergänge betrafen Photoinitiatoren und monomere Acrylate bei UV-Druck (Verfahren zur Vernetzung der Druckfarbenschicht auf dem Packmittel durch Bestrahlung mit energiereichem UVLicht), Weichmacher und Mineralöle bei offset-Druckverfahren. Zudem wurden insbesondere bei Papierprodukten (Servietten, Bäcker- und Fleischerpapiere) wiederholt Freisetzungen krebserregender aromatischer Amine, zumeist o-Anisidin, oberhalb der zulässigen Höchstmenge von 10 µg/kg Lebensmittel festgestellt. Ursache ist die ungenügende technische Reinheit der verwendeten Farbpigmente, die aus Arylaminen hergestellt werden. Nach Aussage verschiedener Pigmenthersteller stehen die in der Vergangenheit wieder häufiger festzustellenden Belastungen mit aromatischen Aminen ursächlich mit der Verlagerung der Pigmentproduktion von Europa in den asiatischen Raum und der daraus resultierenden schlechteren Qualität der Pigmente in Verbindung. Betroffen sind 59 | Teil 3 nach den Ergebnissen der Untersuchungen primär die Farben rot, gelb und orange. Außergewöhnlich häufig mussten Beanstandungen aufgrund von Druckfarbenübergängen bei Einweggeschirr ausgesprochen werden. Von 31 untersuchten, farbig bedruckten Einweg-Trinkbechern aus Kunststoff fielen 25 (81 %) durch eine erhebliche und rechtlich nicht zulässige Abgabe von gesundheitlich nicht bewerteten Photoinitiatoren auf Lebensmittel auf. Aufgrund der fehlenden toxikologischen Daten der verwendeten und als migrierfähig erkannten Substanzen lässt sich das Risiko für den Verbraucher in keiner Weise abschätzen. Dies ist aus Vorsorgegründen nicht akzeptabel und steht im Widerspruch zu der gesetzlichen Forderung, dass der Hersteller die gesundheitliche Unbedenklichkeit seiner Produkte nachweisen muss. Ursachen für die festgestellten Stoffübergänge (bis zu 1 mg/l Lebensmittel bei einem Grenzwert von 0,01 mg/l) sind sowohl die Diffusion der Substanzen von der Außenseite durch den Kunststoff hindurch als auch der sog. „Abklatsch“ (set-off) aufgrund des Ineinanderstapelns der Becher, wobei die bedruckte Außenseite mit der Innenseite des darunterliegenden Bechers in Kontakt kommt. Bei den sonstigen Bedarfsgegenständen sind die Untersuchungen von Gummi und Elastomeren auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zu erwähnen. Zahlreiche Vertreter dieser Stoffklasse gelten als potenziell krebserregend, so dass ihr Vorkommen in körpernah getragenen Produkten generell unerwünscht ist. Für Elastomere mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt (häufig in Schuhen anzutreffen) ist momentan ein Richtwert für die Summe der PAK von 10 mg/ kg anzuwenden, der allerdings aus Sicht des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) unbedingt weiter abgesenkt werden sollte. Gemessen an diesem Richtwert war 2010 jede 4. Probe zu beanstanden, wobei hohe Gehalte an PAK häufig auch mit einer erheblichen Belastung mit der als krebserregend eingestuften Chemikalie Naphthalin einhergingen. Positiv ist anzumerken, dass von 11 auf PAK untersuchten Spielwaren bei keiner der Grenzwert überschritten wurde. 60 | Teil 3 Ein typisches Modeprodukt des vergangenen Jahres stellen sog. Clogs dar, häufig in einer Form gegossene Kunststoffschuhe in bunten, modischen Farben (s. Abb. 22). Viele Vertreter fallen bereits im Handel durch einen intensiven, süßlichen und aromatischen Geruch auf, der nur langsam abklingt. Auslöser ist die Substanz Acetophenon, ein Spaltprodukt eines peroxidischen Vernetzers, das im Zuge der Herstellung entstehen und lange im Material verbleiben kann. Während Acetophenon primär durch seinen typischen Geruch auffällt, jedoch gesundheitlich nur in sehr hohen Konzentrationen Anlass zu Bedenken gibt, ist als weiteres Spaltprodukt häufig 2-Phenyl-2-propanol mit enthalten. Diese Substanz wird seitens des Bundesinstitutes für Risikobewertung weitaus kritischer gesehen, da ihr sensiblisierende Eigenschaften zugeschrieben werden. 5 von 8 dahingehend untersuchten Kunststoffschuhen wurden wegen hoher Gehalte von 2-Phenyl2-propanol beanstandet, dabei handelte es sich sämtlich um Kinderschuhe. Abschließend sei noch auf die Problematik der Nickelallergie eingegangen. Aufgrund der hohen Sensibilisierungsrate von 17 % in der Bevölkerung gibt es im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung 1907/2006 (REACH-V) sowie der Bedarfsgegenständeverordnung für Gegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt einen Grenzwert für die Nickelfreisetzung in Höhe von 0,5 µg/cm2/Woche. Unter Fachleuten ist gegenwärtig umstritten, inwieweit Rasierklingen, Einweg- und Trockenrasierer unter diese Regelung fallen, da der zu erwartende Hautkontakt zwar nur kurz, dafür aber intensiv an z. T. vorgeschädigter Haut und regelmäßig stattfindet. Von 9 hinsichtlich der Nickelabgabe geprüften Produkten fielen nur 3 Erzeugnisse durch deutliche Grenzwertüberschreitungen auf. Dabei handelte es sich in allen 3 Fällen um Scherfolien von Trockenrasierern. Kinderspielwaren waren im Ergebnis der Nickelprüfung zu 27 % als auffällig und risikobehaftet zu bemängeln. Wiederholt betroffen waren hier Metall-Konstruktionsbaukästen. Darüber hinaus war auch Kinderschmuck, der formal nicht der Spielzeugdefinition unterliegt, problematisch in Bezug auf die Nickelabgabe. 3.3 Veterinärmedizin 3.3.1 Pathologische Diagnostik Proben- und Untersuchungszahlen 2010 wurden insgesamt 3.364 Tierkörper und 676 Feten zur Sektion eingesandt. Die pathologisch-anatomische Untersuchung von Tierkörpern ist unverzichtbar bei der frühzeitigen Erkennung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, meldepflichtigen Tierkrankheiten und Zoonosen. Darüber hinaus lassen sich viele Krankheits- und Verlustgeschehen bzw. Leistungseinbußen insbesondere in Nutztierbeständen nur durch pathologisch-anatomische Untersuchungen in ihrer Komplexität erfassen. Durch die Sektion und gezielte Nachfolgeuntersuchungen kann eine objektive und schnelle Diagnosestellung erfolgen. Die Ursachen für tiergesundheitliche Probleme im Herkunftsbestand können schnell aufgeklärt und wirksame Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden. Seit 2008 werden sächsische Tierhalter durch das Sektionsprogramm des SMS und der TSK unterstützt. Im Gegensatz zu den Gesamteinsendungszahlen ist die Zahl der im Rahmen dieses Programms eingesandten Tierkörper 2010 weiter angestiegen (s. Tab. 6). Damit ist der Erfolg des Programms, die Notwendigkeit und die hohe Akzeptanz und Nachfrage bei den Einsendern eindrucksvoll belegt. Untersuchungsergebnisse und Schwerpunkte Die im Zusammenhang mit dem Sektionsprogramm diagnostizierten anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen und -krankheiten sind in Tabelle 7 dargestellt. Bei den Schweinen war im vergangenen Jahr ein starker Anstieg der Salmonellennachweise zu verzeichnen. Mit Ausnahme der Listeriose-Nachweise beim Schaf (leichter Anstieg) gab es gegenüber den Vorjahren keine wesentlichen Veränderungen. Rind Die Anzahl der untersuchten Tierkörper verteilte sich mit 272 zu 270 etwa gleichmäßig auf ausgewachsene Rinder und Kälber. Bei beiden Gruppen waren die Erkrankungen des Verdauungstraktes die am häufigsten gestellten Diagnosen. Bei den Kälbern folgten Atemwegserkrankungen (circa 27 %), bei den älteren Tieren Stoffwechselstörungen (27 %) mit Leberdegeneration oder Leberverfettung. Weitere Schwerpunkte waren Erkrankungen des Bewegungsapparates und Mastitiden. Als Einzeltiererkrankungen traten Verblutungen in die Bauchhöhle nach Gefäßruptur mehrmals auf. Die häufigste infektiöse Abortursache bei Feten war Arcanobacterium py- ogenes, in großem Abstand folgen Listeria monocytogenes, Mannheimia haemolytica oder Histophilus somni. Tabelle 6: Anzahl Sektionen 2008-2010 (in Klammern Anteil Sektionsprogramm) Probenart Tierkörper Organe, Gewebe Fetus, Eihaut Tierart/Gruppe Anzahl 2010 2009 2008 Rind 542 (524) 404 (375) 372 (326) Schwein 614 (535) 682 (264) 711 (242) Schaf/Ziege 148 (95) 227 (82) 175 (25) Pferd 42 (34) 49 (43) 38 (31) Geflügel 638 684 712 Fische 412 1.006 326 Sonstige 968 1.036 1.281 Gesamt 3.364 4.088 3.615 Gesamt 115 149 124 Rind 249 178 203 Schwein 374 355 283 sonstige TA 53 76 69 Gesamt 676 609 555 Tabelle 7: Nachweis anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten aus dem Sektionsgut (2008-2010) Tierart Krankheit 2010 2009 2008 Salmonellose 9 20 8 BVD 1 2 3 Listeriose 6 6 2 Paratuberkulose 3 4 4 BKF 1 1 0 Salmonellose 2 0 0 Listeriose 5 2 1 Salmonellose 19 5 6 Anzeigepflichtige Tierseuchen Rind Meldepflichtige Krankheiten Rind Schaf Schwein 61 | Teil 3 Schwein Etwa die Hälfte der untersuchten Schweine waren Absetzer und Läufer (ca. 3-30 kg Gewicht), die andere Hälfte verteilt sich gleichmäßig auf ältere Tiere und Saugferkel. Bei den größeren Tieren bezogen sich zwei Drittel der Diagnosen auf den Atemtrakt, wohingegen bei den Jungtieren der Schwerpunkt bei den Darmerkrankungen lag. Das Erregerspektrum bei Atemwegserkrankungen wird angeführt durch Actinobacillus pleuropneumoniae und Pasteurella multocida, gefolgt von Arcanobacterium pyogenes, Streptococcus suis und Haemophilus spezies. In zwei Betrieben konnte gehäuft PRRS-Virus nachgewiesen werden. Dies zeigt, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Neueinschleppung insbesondere in sanierten Beständen nach wie vor von hoher Bedeutung sind. Im Gegensatz zu früheren Jahren sind im Sektionsgut die typischen Organveränderungen und Nachweise von PCV2 deutlich seltener anzutreffen. Ursache hierfür ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einführung und weite Verbreitung der Impfung. Bei den Darmerkrankungen wird das Erregerspektrum von pathogenen E. coli und Clostridium perfringens angeführt. Infektiös bedingte Aborte wurden in erster Linie durch Arcanobacterium pyogenes und verschiedene Streptococcus species ausgelöst. wieder Brucellen in Sachsen nachgewiesen worden. Die Übertragung des Virus der Aujeszkyschen Krankheit vom Wildschwein auf den Hund konnte auch 2010 in einem Fall nachgewiesen werden (Details s. Kapitel „Serologische/Virologische/Molekularbiologische Diagnostik“). Geflügel Es wurden 271 Hühner, 170 Puten, 81 Tauben, 94 Gänse und 22 Enten untersucht. Am häufigsten wurden Darmerkrankungen nachgewiesen. Bei rund 30 % der Tauben wurde eine Salmonellose diagnostiziert, insbesondere Salmonella Typhimurium variatio Kopenhagen. Bei den Hühnern wurde Mannheimia haemolytica am häufigsten nachgewiesen, gefolgt von Clostridium perfringens- und E. coli-Infektionen. Die Untersuchung von Nutzgeflügel auf Geflügelpest verlief in allen Fällen negativ. Aviäres Paramyxovirus Typ 1 wurde bei 8 Tauben aus 6 Betrieben nachgewiesen – in keinem Fall waren Hühnervögel betroffen. Bei einem klinisch an profusem Durchfall und starker Abmagerung leidenden adulten Esel wurde im Rahmen der Sektion als Hauptbefund eine diffuse granulomatöse Enteritis diagnostiziert (s. folgende Seite, Abb. 23). Bei der histologischen Untersuchung konnten massenhaft säurefeste Stäbchen sowohl im Darm als auch in der Leber nachgewiesen werden. Kulturell wurde Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis nachgewiesen, mittels PCR gelang der Nachweis von Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis-spezifischer Nukleinsäure. Somit lag bei diesem Esel das klinische und pathomorphologische Vollbild der Paratuberkulose vor. Vereinzelt sind Fälle von Paratuberkulose beim Esel in der internationalen Fachliteratur beschrieben, Krankheitsfälle aus Deutschland wurden bislang nicht publiziert. Epidemiolo- Wildschwein Aus pathologisch-anatomisch und histologisch unauffälligem Organmaterial von zwei Wildschweinen aus angrenzenden Jagdrevieren bei Rochlitz konnten Brucellen isoliert und mittels biochemischer und molekularbiologischer Verfahren bestätigt werden. Die weitere Charakterisierung im Nationalen Referenzlabor ergab, dass es sich um Isolate von Brucella suis Biovar 2 handelt. Dieser Biotyp ist bei Wildschweinen im Nordosten Deutschlands weit verbreitet. Damit sind nach 2002 (Ausbruch in einem Hausschweinebestand in Nordsachsen) erstmals 62 | Teil 3 gisch sind Esel sowohl als Paratuberkuloseempfängliche Tiere als auch als mögliche Infektionsquelle in Betracht zu ziehen. Tollwutuntersuchungen 2010 wurde im Freistaat Sachsen wie bereits in den vorausgehenden Jahren kein Tollwutfall bei den 768 eingesandten Proben diagnostiziert. In den Landesdirektionen Chemnitz und Leipzig wurde Tollwut seit 1993 nicht mehr amtlich festgestellt. Die letzten Tollwutfälle in der Landesdirektion Dresden wurden 2001 (vier Füchse) bzw. 2002 (zwei Fledermäuse) nachgewiesen. Kontrolluntersuchungen auf Grundlage der Tollwutverordnung wurden bei 641 Füchsen durchgeführt. Dies entspricht einer Anzahl von 3,5 Füchsen pro 100 km². Paratuberkulose Zum 1. Januar 2010 wurde das Programm des SMS und der TSK aktualisiert. Ausgehend von den serologischen Untersuchungen und Ergebnissen wurde als neuer Schwerpunkt bei den Rindern der Erregernachweis aus Kotproben eingeführt. Hierdurch soll die Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Beständen und die Sicherung potentiell unverdächtiger Bestände verbessert werden. Eine Übersicht zu den Untersuchungen ist in Tabelle 8 dargestellt. Im Rahmen der Reiseuntersuchungen bzw. der Ausstellung von Heimtierausweisen wurden 144 Hunde und Katzen auf Tollwutantikörper im Serumneutralisationstest untersucht. Zusätzlich kamen 59 Humanseren im Rahmen der Impftiterkontrolle zur Einsendung. Insgesamt wurden bislang Kotproben aus 94 Rinderbeständen kulturell bakteriologisch untersucht. Die Auswertungen sind aufgrund des langen Untersuchungszeitraums von mindestens 12 Wochen noch nicht in allen Fällen abgeschlossen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse aus den Bestandsuntersuchungen der Programmbetriebe deuten auf eine weite Verbreitung des Erregers hin. TSE- Untersuchungen Im Jahr 2010 wurden insgesamt 13.641 Gehirnproben mittels ELISA-Schnelltest auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) untersucht. In keiner der untersuchten Proben wurde das für TSE- Erkrankungen typische pathologisch gefaltete Prionprotein nachgewiesen. Nach zwei Scrapiefällen bei Schafen im Jahr 2009 bleibt somit die Zahl der seit Beginn der flächendeckenden Untersuchungen im Jahr 2001 positiv getesteten Tiere in Sachsen mit 21 BSE- und Scrapiefällen konstant. 3.3.2 Bienenkrankheiten Amerikanische Faulbrut Die Anzahl der Faulbrutfälle in Sachsen hat im Jahr 2010 stark zugenommen. Bis 2009 wurden durchschnittlich 5-8 Ausbrüche festgestellt, während im Jahr 2010 insgesamt 18 Ausbrüche amtlich registriert wurden. Positive Paenibacillus larvae-Befunde wurden Tabelle 8: Untersuchungen auf Paratuberkulose Tierart Kotproben Sektion Blutproben Gesamt Positiv Gesamt Positiv Gesamt Positiv Rind 7.843 445 80 3 70.207 2.037 Schaf 3 0 29 0 27 1 Ziege 7 0 13 1 231 0 Sonstige 8 2*) 4 0 11 0 in 72 Imkereien registriert. Davon waren 44 Teilorte in 23 Gemeinden betroffen. Die Tatsache, dass durchschnittlich mehr als drei Imkereien in jeder Gemeinde betroffen sind, weist auf eine insgesamt zu späte Seuchenerkennung hin. Insgesamt wurden 1.944 Proben bakteriologisch untersucht, davon 483 mit positivem Ergebnis. Abbildung 23: Dünndarmabschnitt eines Esels mit typisch hirnwindungsartig verdickter und geröteter Schleimhaut Varroose Durchschnittlich wurden keine übermäßigen Winterverluste gemeldet. Bienenproben aus sieben Beständen wurden untersucht. In allen Fällen war der Befall mit Varroamilben, meist in Kombination mit Virusinfektionen, als Todesursache anzusehen. Die Varroose ist flächendeckend in Sachsen verbreitet, so dass i. d. R. eine regelmäßige Behandlung erfolgen muss. Von der sächsischen TSK werden entsprechende Medikamente bereitgestellt. 3.3.3 Fischkrankheiten Im Berichtszeitraum wurden 412 Fische zur pathologisch-anatomischen Untersuchung eingeliefert (51,22 % Nutzfische, 16,34 % Wildfische, 32,44 % Zierfische). Bei 41 der untersuchten Fische (10 %) konnten anzeigepflichtige Fischseuchen bzw. meldepflichtige Fischkrankheiten festgestellt werden, VHS in 5 Beständen bei 29 Regenbogenforellen, IPN in 2 Beständen bei 6 Regenbogenforellen und KHV in 6 Beständen bei 6 Kois. Kiemennekrosen sowie Leberzellnekrosen nachweisbar. Als Ursache konnten neben Parasiten (Hakensaugwurm Dactylogyrus sp. in den Kiemen sowie Schwimmblasenwurm Anguillicola crassus) im Elektronenmikroskop Herpesviren nachgewiesen werden. Das Vorliegen einer Aalherpesvirus-Infektion (Herpesvirus anguillae-Infektion) konnte im NRL (FLI, Insel Riems) durch den Nachweis des HVA-Genoms mittels PCR bestätigt werden. Bei Zierfischen wurden bei Erkrankungs- und Verlustgeschehen zumeist primäre Parasitosen mit nachfolgenden bakteriellen Infektionen (sekundäre Komplikation) nachgewiesen. Erwähnenswert ist der Nachweis einer zumindest teilweise klinisch manifesten Fischtuberkulose bei juvenilen Zwergbuntbarschen (Nachweis von Mycobacterium fortuitum), juvenilen Neonsalmlern (Nachweis von Mycobacterium chelonae) und juvenilen Fadenfischen (Nachweis nicht näher differenzierbarer Mycobacterium sp.) aus verschiedenen Zuchtbecken einer großen Zierfischzüchterei sowie der elektronenmikroskopische Nachweis von Herpesviren bei einem Süßwasserstachelrochen. Weiterhin gelangten Organ- und Gewebeproben zur histologischen und bakteriologischen Untersuchung. 3.3.4 Parasitologische Diagnostik Bei den Nutzfischen standen Parasitosen und bakterielle Infektionen im Vordergrund der Erkrankungs- und Verlustursachen. Sehr häufig waren bei Karpfen Myxosporidieninfektionen in Nieren und Schwimmblasen sowie Aeromonadeninfektionen nachweisbar. Bei den Forellen dominierten PKD (Proliferative Kidney disease) mit dem ebenfalls zu den Myxozoa gehörenden Erreger Tetracapsula bryosalmonae sowie die durch den Ciliaten Ichthyophthirius multifilis verursachte Weißpünktchenkrankheit. Für Salmoniden typische bakterielle Infektionen, wie Rotmaulseuche (Yersinia ruckeri) und Furunkulose (Aeromonas salmonicida salmonicida, Aeromonas salmonicida achromogenes) konnten 2010 nicht nachgewiesen werden. Die zur Feststellung der Todesursache eingelieferten Wildfische stammten fast ausnahmslos aus großen Verlustgeschehen mit dem Verdacht von Schadstoffeinleitungen. Der Verdacht konnte in fast allen Fällen durch den Untersuchungsbefund erhärtet werden. Bei zwei lebend eingesandten Aalen im Zusammenhang mit einem beträchtlichen Aalsterben im Stausee Callenberg im Juli und August 2010 waren pathologischanatomisch Kiemenschwellungen bzw. Proben- und Untersuchungszahlen Eine Übersicht über die eingesandten Proben und Untersuchungen ist in Tabelle 9 (s. folgende Seite) dargestellt. Der Untersuchungsumfang entspricht den Größenordnungen der Vorjahre. Kotproben wurden mit Verfahren der Anreicherung von parasitären Entwicklungsstadien, Färbungen, Nativpräparaten oder serologischen Verfahren auf Endoparasiten und deren Entwicklungsstadien untersucht. Haut-, Haar- bzw. Federproben wurden in der Mehrzahl der Fälle auch mykologisch und bakteriologisch untersucht. Die Untersuchungen von Organen erfolgten meist als parasitologische Teilsektionen im Rahmen der Sektion von Tierkörpern. Das parasitologische Erregerspektrum unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der Vorjahre. Details zu den Untersuchungen sowie Nachweisschwerpunkte sind zahlenmäßig aufgeschlüsselt nach Tier- sowie Probenart und Ergebnissen auf der Homepage der LUA abrufbar. 63 | Teil 3 Ausgewählte Untersuchungsergebnisse und Wertungen Hervorzuheben ist der häufige Nachweis von Cryptosporidium sp. bei lebenden und toten Kälbern im Zusammenhang mit der Abklärung von Durchfallgeschehen im Bestand sowie der hohe Anteil von Kokzidienoozysten in Kotproben von Nutzgeflügel und Tauben. In Schaf- und Ziegenkotproben wurden regelmäßig Parasiten festgestellt. Meist wurden vorberichtlich klinische Erscheinungen in Form von Gastroenteritiden, Pneumonien oder Abmagerung bis hin zu Todesfällen beschrieben. In Kotproben waren am häufigsten (ca. 70 %) Magen-Darm-Strongylata-Eier und in mehr als der Hälfte der Proben Kokzidienoozysten nachweisbar. Eine große Bedeutung als Verursacher von Pneumonien hat der Befall mit Lungenwürmern, insbesondere in der Ziegenhaltung. Durch parasitologische Teilsektionen bei Schafen wurde außerdem häufig Haemonchus-Befall nachgewiesen, der nicht selten als Herdenproblem zu bewerten war. In Kotproben von Hunden und Katzen konnten - mit steigender Tendenz zu den Vorjahren – die zoonotischen Giardien nachgewiesen werden. Von 450 auf Giardien untersuchten Hundekotproben waren 18 % Giardia sp. positiv. Bei den Katzenkotproben lag dieser Anteil bei 13 %. Die Ergebnisse unterstreichen die Bedeutung von Giardien als Zoonoseerreger. Untersuchungen insbesondere von Füchsen und Marderhunden auf Echinococcus multilocularis als weiteren bedeutenden Zoonoseerreger werden in Sachsen nicht mehr flächendeckend durchgeführt. Deshalb sind nur wenige entsprechende Proben zur Untersuchung eingegangen. Beachtenswert ist im Rahmen der Beprobung von Wildtieren die Feststellung eines Befalls mit Spulwürmern der Gattung Baylisascaris bei einem Waschbär. Genannter Parasit gilt als potenzielle Erreger von Larva migrans visceralis beim Menschen. Im Rahmen eines laufenden Trichinellenmonitorings bei Raubhaarwild im Nachgang zu Nachweisen von Trichinella sp. bei Wildschweinen (s. folgende Seite, Abb. 24) wurden im Berichtszeitraum außerdem 137 Proben (Muskulatur) mit dem Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung gemäß VO (EG) Nr. 207572005 untersucht. Larven von Trichinella sp. wurden in diesen Proben nicht nachgewiesen. Das Monitoring wird weitergeführt. 64 | Teil 3 Tabelle 9: Parasitologie - Probenarten, -anzahl und untersuchungen (Auswahl) Untersuchungsmaterial Probenanzahl Untersuchungen Kot 5.329 10.019 Haut/Haare/Federn 311 311 Körperteile/Organe 710 1.401 Gesamt 6.350 11.731 Tabelle 10: Bakteriologie, Mykologie – Probenarten, -anzahl und Untersuchungen Untersuchungsmaterial Probenanzahl Untersuchungen Kot 48.393 65.042 Androlog./gynäkolo. Proben 2.494 6.215 Futtermittel 298 447 Haut und Haare 665 2.181 Desinfektionskontrollen 1.298 1.298 sonstige Proben 3.614 11.369 Gesamt 56.762 86.552 3.3.5 Spezielle Mikrobiologie und Mykologie Proben- und Untersuchungszahlen Tabelle 10 gibt eine Übersicht über die Zahl und Art der im Berichtszeitraum untersuchten bakteriologischen und mykologischen Proben. Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Proben- und Untersuchungen nahezu verdoppelt. Grund hierfür ist insbesondere der starke Anstieg von Untersuchungen nach Rinder-Salmonellose-Verordnung. Ausgewählte Untersuchungsergebnisse und Wertungen ❙ Salmonellen Im Jahr 2010 wurden insgesamt 48.393 Kotproben mikrobiologisch untersucht. Der Hauptanteil (73 %) der mikrobiologischen Kotuntersuchungen entfiel dabei auf die Untersuchungen gemäß Rinder-Salmonellose-Verordnung. Die Änderung der RinderSalmonellose-Verordnung im Jahr 2009 bewirkte eine Neuerung der Untersuchungsmethode. Die bakteriologische Untersuchung zum Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und Umgebungsproben der Primärproduktion muss nunmehr, wie auch beim Geflügel und Schwein, nach der ISO-Norm 6579 Anhang D erfolgen. Eine Übersicht über die Untersuchungen auf Salmonellen und ausge- wählte Ergebnisse der Typisierung differenziert nach Tierarten sind der Homepage LUA zu entnehmen. Die erzielte Salmonellennachweisrate bei Rindern lag bei 0,8 % und somit deutlich unter der des Jahres 2009 (4,9 %). Des Weiteren ist bedeutsam, dass beim Rind der Anteil an Salmonella (S.) Typhimurium-Isolaten gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückging (von 68,7 % auf 18,4 %). Demgegenüber gehörte der Hauptanteil mit 53,8 % der positiven Salmonella Serovaren der Serogruppe B an. Diese Isolate sind häufig der monophasischen Variante S. enterica ssp. enterica 1,4(5),12:i:von S. Typhimurium zuzuordnen. In den letzten Jahren ist ein deutlicher Anstieg dieser Serovar zu verzeichnen. Der zweitgrößte Anteil (4,5 %) der mikrobiologischen Kotuntersuchungen entfiel auf die Untersuchungen gemäß Hühner-Salmonellen-Verordnung. Die Salmonellennachweis-rate lag mit 1,5 % unter der des Jahres 2009 (3,9 %). Der größte Anteil der positiven Nachweise entfiel mit 21,9 % auf S. Enteritidis gefolgt von S. Brandenburg mit 18,8 % und S. Typhimurium mit 12,5 %. Bei den eingesandten Schweinekotproben ist ein deutlicher Anstieg der positiven Salmonellen Befunde zu verzeichnen (von 9,8 % auf 17,4 %). Anders als beim Rind behauptete die Serovar S. Typhimurium mit 43,0 % ihre dominierende Stellung. Desweiteren konnten S. Derby, S. Brandenburg und Salmonellen der Serogruppe C1 und B isoliert werden. Abbildung 24: Larve von Trichinella spiralis. Vergr. 10 x 20 Abbildung 25: Salmonella spp. auf XLT-4 Agar Eine deutliche Zunahme an positiven Salmonellenbefunden ist bei der Untersuchung von Schafen und Ziegen zu verzeichnen. Im Berichtsjahr sind 12,5 % der eingesandten Kotproben mikrobiologisch positiv auf Salmonellen untersucht worden. Der Hauptanteil der positiven Nachweise war dabei Salmonella enterica ssp. diarizonae (ssp. IIIb) zuzuordnen. Im Vorjahr war kein Salmonellennachweis aus Kot in der Gruppe Schaf/Ziege geführt worden. Der größte Anteil der positiven Salmonellennachweise wurde mit 37,3 % in der Gruppe der Amphibien/Reptilien geführt. Diese Nachweise sind nur geringfügig niedriger als im Vorjahr (41,2 %). Hier spielen die seltenen Salmonella Serovaren der ssp. II, IIIa; IIIb, IV und VI eine übergeordnete Rolle. Die Nachweisrate für Hunde/Katzen lag im Jahr 2010 bei 1,1 %. Hier dominierte wie auch schon in den Vorjahren die Serovar S. Typhimurium mit 53,8 % (s. Abb. 25). Der Nachweis von Salmonella spp. ist bei Schweinen, kleinen Wiederkäuern, Hunden und Katzen meldepflichtig (Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten), bei Rindern ist jeder Salmonellennachweis anzeigepflichtig (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen). Für den Nachweis von ausgewählten Salmonella spp. (Kategorie 1: S. Enteritidis, S. Typhimurium; Kategorie 2: S. Infantis, S. Hadar, S. Virchow) beim Geflügel besteht nach § 4 der Hühner-SalmonellenVerordnung eine Mitteilungspflicht. Die oben genannten Untersuchungsergebnisse weisen auch aufgrund des Zoonosepotentials von Salmonellen auf die immense Bedeutung der mikrobiologischen Untersuchungen hin. ❙ Campylobacter Eine weitere wichtige Bakterienspezies mit Zoonosepotential sind die thermophilen Campylobacter spp. Auf der Homepage LUA ist eine Übersicht über die durchgeführten Untersuchungen, getrennt nach Tierarten abrufbar. Der Hauptanteil der positiv geführten Nachweise aus Kotproben erfolgte bei Hunden mit 10,64 %, gefolgt von den Katzen mit 3,64 %. Hier zeigt sich, dass Haustiere als Überträger von Zoonoseerregern eine wichtige Rolle spielen können, da diese in engem Kontakt mit dem Menschen leben und dabei nicht immer die hygienischen Grundregeln beachtet werden. Obwohl die Heimtierhaltung in den letzten Jahren zunimmt, findet sie als Quelle für die Übertragung von Zoonoseerregern bislang nur wenig Beachtung. Dabei sind Kleinkinder, Schwangere und alte Menschen genauso wie immunsupprimierte Menschen durch Zoonoseerreger besonders gefährdet. Campylobacteriosen verursacht durch thermophile C.-Spezies wie C. jejuni, C. coli, C. lari und C. upsaliensis sind bei Wiederkäuern, Hunden, Katzen und Geflügel meldepflichtig (Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten). ❙ Sonstiges Die Proben und Untersuchungen von Hautund Haarproben und Futtermitteln sowie die durchgeführten Desinfektionskontrollen bewegten sich auf dem Niveau der Vorjahre. Für den gezielten Einsatz von Antibiotika wurden zahlreiche Bakterienstämme auf ihr Resistenzverhalten geprüft. Damit wurde der Umsetzung der „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln“ Rechnung getragen. ❙ Milzbranddiagnostik im Rahmen der Bioterrorismusbekämpfung Auch im Jahr 2010 wurden von den zuständigen Polizeidirektionen Untersuchungen zum Ausschluss von Milzbrand angefordert. Diese Untersuchungen wurden am Standort Leipzig durchgeführt. Es handelt sich dabei um insgesamt 5 Fälle, die alle mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen wurden. ❙ Untersuchung von andrologischen/ gynäkologischen Proben Einzelheiten zur Aufteilung der Proben nach Tier- und Probenart können auf der Homepage LUA eingesehen werden. Den Hauptteil der Untersuchungen machten Proben vom Pferd aus. Genitale Infektionen werden als Hauptursache für in der Pferdezucht vorkommende Fruchtbarkeitsstörungen angesehen. Deshalb ist die bakteriologische Untersuchung von Sperma sowie Genitaltupferproben bei Stuten und Hengsten wesentlicher Bestandteil der zuchthygienischen Betreuung der sächsischen Pferde und wird durch ein Programm der TSK unterstützt. In reichlich einem Viertel der Proben konnten obligat und fakultativ pathogene bakterielle Erreger isoliert werden. Streptococcus equi ssp. zooepidemicus machte dabei den Hauptteil aus. Eine Infektion mit Taylorella equigenitalis, Erreger der Ansteckenden Metritis des Pferdes (CEM), wurde nicht festgestellt. Beim Rind stand die Untersuchung von Präputialspül- 65 | Teil 3 proben und Sperma-/Genitalsekretproben auf Campylobacter fetus ssp. venerealis und Tritrichomonas foetus im Vordergrund. Die Erreger dieser anzeigepflichtigen Deckinfektionen beim Rind wurden im Berichtszeitraum nicht festgestellt. Bei der bakteriologischen Untersuchung von Sperma- /Genitaltupferproben vom Schwein hatten ca. 10 % der in Proben isolierten bakteriellen Erreger Einfluss auf die Fruchtbarkeit bzw. Geschlechtsgesundheit der betroffenen Tiere. Abbildung 26: Nährmedienlabor Chemnitz ❙ Allgemeine Informationen zur Nährmedienkonzentration Die im April 2009 begonnene Konzentration der Nährbodenherstellung, -beschaffung und -bereitstellung am Standort Chemnitz für die gesamte veterinärmedizinische Tierseuchenund Krankheitsdiagnostik sowie für die mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und für Teile der humanmedizinischen Untersuchungstätigkeit der LUA in Sachsen wurde 2010 weitestgehend abgeschlossen (s. Abb. 26). Neben einer umfassenden zentralen Versorgung der Labore mit selbst hergestellten und kommerziellen Nährmedien werden auch die dazugehörenden qualitätssichernden Maßnahmen durchgeführt. Zur Absicherung der mikrobiologischen Untersuchungstätigkeit wurden 2010 insgesamt ca. 144.500 Nährmedien aus Selbstherstellung, davon ca. 42.000 Nährmedien in Petrischalen und ca. 102.500 Nährmedien in Röhrchen und Flaschen bereitgestellt. 3.3.6 Serologische, Virologische, Molekularbiologische Diagnostik Proben und Untersuchungen ❙ Serologie Im Berichtszeitraum wurden mit 490.764 Blutproben insgesamt 833.890 serologische Untersuchungen durchgeführt. Im Vordergrund der Untersuchungstätigkeit stand wie in den zurückliegenden Jahren die Überwachung der Tierbestände auf der Grundlage von tierseuchenrechtlichen Anforderungen nach EU-, Bundes- oder Landesrecht. Tabelle 11 gibt einen Überblick über die Untersuchungszahlen bei ausgewählten Tierarten in den vergangenen drei Jahren. Eine detaillierte Darstellung der wesentlichen Untersuchungsparameter aufgeschlüsselt nach Tierarten und Nachweisen ist auf der Homepage LUA zu finden. ❙ Virologie Das Hauptaugenmerk bei den virologischen Anzüchtungen lag wie in den vergangenen Jahren auf der Überwachung der Tierbestände auf anzeigepflichtige Tierseuchen, Abklärung meldepflichtiger Krankheiten und die Durchführung von Untersuchungen für die Tiergesundheitsdienste der TSK. Tabelle 12 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Untersuchungen bei ausgewählten Tierarten in den letzten drei Jahren. Insgesamt bewegen sich Probenzahlen und Anzüch- Tabelle 11: Serologische Untersuchungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten Tierart Untersuchungen 2010 2009 2008 Rind 767.477 650.106 602.400 Schwein 26.200 30.458 37.632 Schaf/Ziege/Alpaka 9.355 8.053 9.148 Pferd 914 1.525 1.537 Geflügel 9.174 9.118 10.086 Tabelle 12: Virusanzüchtungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten Tierart 66 | Teil 3 Untersuchungen 2010 2009 2008 Rind 940 911 739 Schwein 2.404 3.511 1.815 Schaf/Ziege 42 71 42 Pferd 202 188 168 Geflügel 1.240 1.506 1.314 Fische 408 558 657 tungen auf dem Niveau der Vorjahre. Die auf der Homepage LUA aufgeführten Tabellen enthalten eine Gesamtdarstellung der virologischen Untersuchungen geordnet nach Tierarten und aufgeschlüsselt auf die wesentlichsten Erreger. ❙ Molekularbiologie Seit Einführung der molekularbiologischen Diagnostik an der LUA im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung und -überwachung ist ihre zunehmende Bedeutung in der Routinediagnostik von Tierkrankheiten und Zoonosen auch im Bericht des Jahres 2010 zu erkennen. Sie ist inzwischen unverzichtbar bei der Überwachung und Diagnostik anzeigepflichtiger Tierseuchen wie Schweinepest, Blauzungenkrankheit, Geflügelpest oder verschiedener Fischvirosen (z. B. KHV). Daneben leistet sie, auch im Rahmen von Programmen der TSK, bei zahlreichen viralen, bakteriellen und parasitären Erregern einen wichtigen Beitrag zur Optimierung der klassischen Routinediagnostik (z. B. Chlamydien -s. Abb. 27-, Coxiellen, PRRSV, PCV2, Lawsonia intracellularis, Brachyspiren, Paratuberkulose). Eine Übersicht über die Probenzahlen seit 2008 gibt Tab. 13. Detaillierte Angaben zum Untersuchungsumfang, gegliedert nach Tierart, Erregern und Nachweisen ist Tab. 3.25 (s. Homepage LUA) zu entnehmen. Zu den neu etablierten und im Berichtsjahr durchgeführten Methoden gehören u. a. Verfahren zum Nachweis von Leptospiren sowie Mykoplasma hyopneumoniae als Erreger der Enzootischen Pneumonie der Schweine und von Mykoplasma hyorhinis als Erreger der Mykoplasmenarthritis und -polyserositis der Schweine. zu 2009 erhöht (z. B. BHV1: 2009: 51.828; 2010: 62.827). Einige BHV1-freie Betriebe sind nach erfolgreichem Abschluss des BVDVProgramms der TSK aus der blutserologischen in die milchserologische Überwachung zurückgekehrt. Wie in den vergangenen Jahren gab es zusätzlichen Untersuchungsaufwand durch BHV1-geimpfte Tiere bei der milchserologischen BHV1-Überwachung. Die BVDV-Diagnostik stand 2010 im Zeichen der Vorbereitung auf die Anfang 2011 in Kraft tretende BVD-Verordnung im Vordergrund. So wurde die Untersuchung von Ohrstanzproben mittels PCR auf BVD-Virus als neue diagnostische Methode etabliert. Laut Verordnung müssen in Deutschland alle Rinder, die nach dem 01.01.2011 geboren werden, binnen 6 Monaten auf BVD-Virus untersucht werden. Für die Untersuchung eignen sich neben Blut- auch Gewebeproben, die bei neugeborenen Kälbern im Zuge der Kennzeichnung mit der amtlichen Ohrmarke mittels Ohrstanze entnommenen werden. Aktuelle Hinweise zur Probennahme, Versand und den zugelassenen Untersuchungsmethoden finden sich auf der LUA Homepage. Bei den Pooluntersuchungen ist die Prävalenz der Virusnachweise von 0,21 % im Jahr 2008 auf nunmehr 0,11 % gesunken. Gleiches gilt für die Stichprobenuntersuchung auf BVDAntikörper (Jungtierfenster). Bei annähernd gleichbleibender Untersuchungszahl gegenüber dem Vorjahr sank der Anteil an serologisch positiven Proben von 9,5 % im Jahr 2009 auf nunmehr 8,68 %. Diese positive Tendenz spricht für eine erfolgreiche BVDSanierung in den einsendenden Betrieben, die mehrheitlich am freiwilligen BVDV-Bekämpfungsprogramm teilgenommen haben. Es bleibt abzuwarten, ob diese Erfolge sich 2011 fortsetzen. Bei den respiratorischen Erkrankungen der Rinder scheint Parainfluenza Virus 3 ätiologisch eine untergeordnete Rolle zu spielen. Dagegen wurde BRSV molekularbiologisch bei knapp 10 % der untersuchten Tiere nachgewiesen. Virusbedingte Durchfallerkrankungen bei Kälbern sind wie in den vergangenen Jahren bei 20-30 % der untersuchten Tiere durch Rotaviren verursacht. Der Anteil an Coronavirus-Infektionen liegt bei 5-10 % der untersuchten Tiere. Die Blauzungenkrankheit spielte 2010 keine Rolle mehr – alle Abklärungsuntersuchungen verliefen negativ. Der überwiegende Teil der serologischen und molekularbiologischen Untersuchungen auf BTV erfolgte im Zuge von Attestierungen für den Handel. Alle virologischen Untersuchungen verliefen negativ, die positiven serologischen Befunde sind vermutlich auf Impftiter zurückzuführen. Abbildung 27: Nachweis eines Chlamydien-Genomabschnittes mittels rRT- PCR Ausgewählte Ergebnisse und Bewertungen ❙ Rind Wie in den vergangenen Jahren war Schwerpunkt der serologischen Untersuchungen die BHV1-Diagnostik. Für eine erfolgreiche Sanierung sind weiterhin erhebliche Anstrengungen aller am Verfahren Beteiligten notwendig. Die Zahl reaktiver Proben im BHV1gE ELISA lag bei 1 % und ist damit für das Stadium der Endsanierung hoch. Wichtig für eine bestmögliche Nutzung und Aussage der diagnostischen Testsysteme sind korrekte Angaben zum Impfstatus unbedingt notwendig. Jedes Tier, das Impfstoffkontakt hatte, ist lebenslang als geimpftes Tier zu untersuchen. Das gilt auch für geimpfte Tiere in BHV1freien Beständen, die die Impfung eingestellt haben. Die milchserologischen Einsendungszahlen haben sich im Jahr 2010 im Vergleich Tabelle 13: Molekularbiologische Untersuchungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten Tierart Untersuchungen 2010 2009 2008 Rind 240.823 195.091 123.434 Schwein 7.088 7.133 3.936 Schaf/Ziege 437 184 1.705 Pferd 272 347 322 Geflügel 3.916 4.722 8.350 Fische 1.770 1.495 1.410 67 | Teil 3 Abbildung 28: Nachweis des Virus der Aujeszkyschen Krankheit mit Immunfluoreszenztest nach Anzüchtung auf Porcinen Kidney (PK)- Zellen ❙ Schwein und Wildschwein Die virologischen und serologischen Überw a c hun g s unt er s u c hun g en d er H au s schweinebestände auf Klassische Schweinepest und Aujeszkysche Krankheit waren negativ. Trotz serologisch positiver Befunde beim Schwarzwild ist eine Isolierung des Virus der Aujezskyschen Krankheit nicht gelungen. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf den Nachweis bei einem Jagdterrier hingewiesen, welcher zentralnervöse Störungen zeigte und an den vorberichtlich Wildschweinabfälle verfüttert worden waren. Histologisch zeigte sich eine nichteitrige Enzephalitis im Stammhirn. Im Rahmen der Tollwutabklärung wurde Porcines Herpesvirus 1 sowohl molekularbiologisch als auch über die Virusanzucht nachgewiesen (s. Abb. 28). Laut Mitteilung des Nationalen Referenzlabors ist das Isolat dem in Ostdeutschland bei Wildschweinen verbreiteten PRV-Typ Iw zuzuordnen. Im Rahmen der differentialdiagnostischen Abklärung der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit bei Haus- und Wildschweinen wurden vermehrt Porcine Teschoviren/Sapeloviren (ehem. Porcines Enterovirus Typ 8), häufig in Verbindung mit bakteriellen (z. B. Salmonellen, E. coli und Streptokokken) oder anderen viralen Infektionen (z. B. PCV-2, PRRSV), nachgewiesen. Diese Virusgruppe ist ubiquitär verbreitet und verursacht überwiegend inapparente Infektionen. Neben milden klinischen Verläufen (Talfan Disease) können auch schwere Krankheitsverläufe auftreten. Diese sind anzeigepflichtig (Ansteckende Schweinelähme), wobei neben dem Erregernachweis und dem Vorliegen einer nichteitrigen Polioenzephalomyelitis insbesondere das gehäufte Auftreten klinischer Erkrankungen Voraussetzung für die Feststellung ist. Die Nachweise erfolgten vorzugsweise aus Darmmaterial. Aus Gehirnmaterial konnten elfmal Teschoviren und zweimal Sapeloviren angezüchtet werden, allerdings fehlten die weiteren Kriterien für die schwere Verlaufsform, so dass keine weiteren tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erforderlich waren. Im Rahmen der virologischen Abklärung respiratorischer Erkrankungen gelang einmal die Isolierung des Porcinen Respiratorischen Coronavirus (PRCV) und in 11 Proben die Anzucht von Influenza-A-Viren. Diese konnten überwiegend dem Subtyp H1N1 zugeordnet werden. Nur bei zwei Proben (aus einem Bestand) wurde H3N2 nachgewiesen. Bei allen H1N1-Isolaten konnte das Vorliegen des für die Pandemie 2009/2010 verantwortlichen Stammes Influenza-A (H1N1) 2009 ausgeschlossen werden. 68 | Teil 3 Serologische Untersuchungen von Proben aus Schweinezuchtbeständen auf die Unverdächtigkeit von bestimmten Krankheiten bzw. Erregern im Rahmen spezieller Programme der TSK nahmen einen wesentlichen Umfang der Untersuchungstätigkeit ein, so z. B. bei der regelmäßigen serologischen Überwachung PRRSV-unverdächtiger Bestände. Bei der Abklärung von Abortursachen gehören serologische Untersuchungen auf Leptospiren zum regelmäßigen Untersuchungsumfang. Bei annähernd gleichen Untersuchungen haben sich gegenüber 2009 im Jahr 2010 die serologischen Nachweise nahezu verdoppelt (78/133). Diese Entwicklung war auch bei Rindern (44/84) festzustellen. Die verursachenden Serovare waren überwiegend L. pomona bzw. L. grippothyphosa. Ein Zusammenhang mit dem langen und kalten Winter und dessen Auswirkung auf die Anwesenheit von Schadnagern in den Ställen, die als Erregerreservoir gelten, kann vermutet werden. ❙ Pferd Serologische und virologische Untersuchungen bei Pferden erfolgten größtenteils im Rahmen bestehender Programme der TSK. Der größte Anteil der serologischen Untersuchungen bezog sich mit über 75 % auf die Abklärung von Infektionskrankheiten mit viraler Genese (u. a. EHV, EAV, EIA-Virus). Weiterhin wurden amtliche Untersuchungen im Zuge von Zertifizierungen (Beschälseuche, Rotz) durchgeführt. Bei den virologischen Untersuchungen von Abortmaterial konnten EHV1, 2, 4 und EAV isoliert bzw. mit molekularbiologischen Methoden nachgewiesen werden. Bei einem über das Sektionsprogramm eingesandten Fohlen konnte ebenfalls EHV1 angezüchtet werden. ❙ Geflügel Bei der Überwachung der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen und bei Wildvögeln konnten aviären Influenzaviren weder vom hochpathogenen Typ H5N1 noch niedrigpathogene Viren angezüchtet werden. Lediglich bei einer Stockente aus Nordsachsen konnte mit molekularbiologischen Methoden ein Influenza A Virus nachgewiesen werden. Eine weitere Differenzierung des H- bzw. N-Typs war aus Sensitivitätsgründen nicht möglich. Die Untersuchungen auf Antikörper (Subtypen H5 und H7) erbrachten ausnahmslos negative Ergebnisse. Beim Hausgeflügel wurden die Untersuchungen zur Kontrolle der Vakzinierung gegen Newcastle Disease fortgesetzt. Bei 88 % der eingeschickten Proben konnte ein ausreichender Impfschutz nachgewiesen wer- den. Die virologischen Untersuchungen auf atypische Geflügelpest ergaben bei Hühnern keine positiven Nachweise. Allerdings konnte wie in den Vorjahren auch wieder im Rahmen eines saisonal auftretenden Infektionsgeschehens bei Tauben APMV-1 isoliert werden. ❙ Fische Bei den Salmoniden bewegen sich die Nachweise anzeigepflichtiger Tierseuchen wie VHS und IHN auf dem Niveau der Vorjahre. Demgegenüber ist bei Karpfen hinsichtlich der Untersuchung auf Koiherpesvirus (KHV) ein weiterer Anstieg der Untersuchungszahlen zu verzeichnen. Es wurden 1.574 Proben (Vorjahr: 1.310) molekularbiologisch untersucht. ❙ Sonstiges Bei knapp 30 % der zur virologischen Untersuchung eingesandten Kaninchen konnte RHD-Virus nachgewiesen werden. Auch Kaninchenpocken, verantwortlich für die Myxomatose, traten wieder vermehrt auf. Dies zeigt, dass beide Infektionen in unseren Kaninchenbeständen weiterhin eine große Rolle spielen und der Impfprophylaxe eine hohe Bedeutung zukommt. Zur Tollwutabklärung einsandte Füchse wurden auch 2010 bei Vorliegen klinischer Anzeichen oder verdächtiger histologischer Befunde differentialdiagnostisch auf Infektionen mit dem Caninen Staupevirus (CDV) untersucht. Bei einem Drittel dieser Tiere konnte das Virus nachgewiesen werden. Es kann also von einer weiten Verbreitung des Erregers in der Wildtierpopulation ausgegangen werden, welche wiederum eine akute Gefahr vor allem für nicht impfgeschützte, jagdlich geführte, aber auch häufig freilaufende Hunde darstellt, so dass eine prophylaktische Staupeimpfung von Hunden dringendst empfohlen wird. 69 | Teil 3 4. Beratung für insolvente Verbraucher Überschuldete Personen können sich durch ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahrens entschulden. Vor der Einbindung der Insolvenzgerichte muss dabei ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern stattfinden, dessen Ablauf in § 305 der Insolvenzordnung geregelt ist. Hilfe erhält der Schuldner außergerichtlich insbesondere durch staatlich anerkannte Beratungsstellen freier Träger. Seit Bestehen des Verbraucherinsolvenzverfahrens finanzieren die Bundesländer die Arbeit der Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Im Freistaat Sachsen erfolgte die Förderung seit Inkrafttreten des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 InsO (SächsInsOAG) am 01.01.1999 im Wege einer nachträglich gewährten Fallpauschalenfinanzierung auf gesetzlicher Grundlage. Seit diesem Zeitpunkt ist die Zahl der Insolvenzberatungen kontinuierlich von 370 in 2001 auf 4107 im Jahr 2009 gestiegen (Berichtszeitraum: 01.10. des vorausgehenden Jahres bis 30.09. des laufenden Jahres). Im Jahr 2010 ist ein weiterer Anstieg um 15 % auf 4840 Beratungen zu verzeichnen. Hiervon sind dem ehemaligen Regierungsbezirk Chemnitz 1.686, dem ehemaligen Regierungsbezirk Leipzig 1.714 und dem ehemaligen Regierungsbezirk Dresden 1.440 zuzuordnen. In 2010 waren insgesamt 50 Beratungsstellen in Sachsen tätig. Im Rahmen des Doppelhaushalts 2011/2012 des Freistaates Sachsen wurde die Rechtsgrundlage für die Regelfinanzierung im SächsInsOAG aufgehoben. An die Stelle der fallbezogenen Pauschalfinanzierung trat eine Projektförderung, die für die Landkreise und kreisfreien Städte an den Fallzahlen der vergangenen Jahre ausgerichtet ist. Aufgrund der Umstellung der Finanzierung wurde auch der Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 noch in 2010 abgerechnet, der eigentlich erst 2011 zu verbuchen gewesen wäre. Zwischen dem 01.10.2009 und dem 70 | Teil 4 31.12.2010 wurden in Sachsen insgesamt 6533 außergerichtliche Einigungsversuche durch die Verbraucherinsolvenzberatungsstellen durchgeführt. Für das „zusätzliche“ Quartal stehen somit 1693 Fälle zu Buche, ein überdurchschnittlicher Wert, der zum einen der Umstellung der Finanzierung geschuldet ist, zum anderen aber auch Ausdruck der Situation nach der Weltwirtschaftskrise ist. Seit Jahresbeginn 2011 sind in Sachsen insgesamt 29 Beratungseinheiten tätig, die sich jeweils um die Betroffenen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kümmern. 5. Das Verbraucherinformationsgesetz Die Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) hat deutlich gemacht, dass der Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher nach vorbehaltloser Aufklärung über Lebens- und Futtermittel und die hiermit in Zusammenhang stehenden Unternehmen durch das geltende Informationsrecht insbesondere auf der Grundlage des VIG nicht umfassend gewährleistet ist. Die Auswertung der Anfragen auf Informationen nach dem VIG in Sachsen im Zeitraum vom 01.05.2009 bis 30.04.2010 bestätigt diesen Eindruck. Im Berichtszeitraum sind für den Freistaat Sachsen insgesamt 31 VIG-Anträge bei den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, den Landesdirektionen, der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheitsund Veterinärwesen Sachsen sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingegangen. Überwiegend wurden Informationen zur Beschaffenheit von Produkten sowie zu Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Behörden erbeten. 22 Auskunftsersuchen konnte vollständig und 3 zumindest teilweise entsprochen werden. Einfach zu beantwortende Fragen werden – wie gesetzlich vorgeschrieben – unkompliziert und gebührenfrei beantwortet. So sehen es offensichtlich auch die Mehrzahl der Antragsteller: Nur in zwei Verfahren wurde Widerspruch gegen die Verwaltungsentscheidung erhoben. Lediglich ein Verfahren muss durch das zuständige Verwaltungsgericht entschieden werden. Zwischenzeitlich ist durch das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein erster Entwurf zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vorgelegt worden. Der aktuelle Entwurf kann als positive Weiterentwicklung des geltenden Rechts angesehen werden. Er enthält erkennbar eine weitere Stärkung der Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dies gilt insbesondere für die Verbesserung der aktiven Information durch die zuständigen Behörden bei allen Verstößen gegen das geltende Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Zudem wird darin das Kostenrisiko abgemildert, denn die für die Auskunft zuständige Behörde muss einen Kostenvoranschlag erstellen. Vielfach werden die auskunftspflichtigen Stellen nicht auf konkrete Sachverhalte hin angefragt, sondern mittels sogenannter Generalabfragen durch Mittlerorganisationen wie beispielsweise Foodwatch, Grennpeace oder die Verbraucherzentralen um eine Vielzahl von Informationen gebeten. Auch in Sachsen machen diese pauschalen Anfragen zwei Drittel aus. Häufig ist zu hören, dass Informationen nach dem VIG zu kostenintensiv seien und die Bürger deshalb vor weiteren Anfragen abgehalten werden. Die aktuelle VIG-Statistik zeigt, dass der Gebührenfrage öffentlich eine zu hohe Bedeutung beigemessen wird. In 25 Fällen erfolgte die Auskunftsgewährung kostenfrei. Nur in 3 Fällen wurde eine umfassende Bearbeitungsgebühr bis 250 Euro erhoben. 71 | Teil 5 72 | Abbildungsverzeichnis Teil 1 Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Abbildung 8 Abbildung 9 Abbildung 10 Abbildung 11 Abbildung 12 Abbildung 13 Abbildung 14 Abbildung 15 Abbildung 16 Teil 2 Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Abbildung 8 Abbildung 9 Abbildung 10 Teil 3 Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Abbildung 8 Abbildung 9 Abbildung 10/11 Abbildung 12 Abbildung 13 Abbildung 14 Abbildung 15 Abbildung 16 Abbildung 17 Abbildung 18 Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen Verstöße bei Betriebskontrollen Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von erheblichen Verstößen bei Betriebskontrollen (Sachsen) Beanstandungen bei Probenuntersuchungen (Sachsen) Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen (Sachsen) Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt Süßwaren Anteil der Proben mit Verstößen an Proben gesamt nach Produktgruppen (%) laut E2 (Sachsen) Kräuter und Gewürze Flaschen für Mineralwasser Pizzamix aus Käse und Pflanzenfett („Imitat“) Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Obst- und Gemüseproben sächsischer Erzeuger (2010) Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 – 2010 (in %) Prozentuale Keimhäufigkeiten bei abweichenden Proben im Jahr 2010 Bearbeitung von RASFF-Meldungen (Food) in Sachsen Verteilung der für Sachsen relevanten Schnellwarnungen nach dem Grund S. 06 S. 07 S. 08 S. 08 S. 09 S. 10 S. 10 S. 11 S. 12 S. 12 S. 13 S. 16 S. 21 S. 22 S. 24 S. 25 Waageneichung Tankstelleneichung lose Tomaten Zuckerpack im Regal Drogerieartikel Fenchel auf Waage Geschwindigkeitsmessung Taximessung Füllmengenmessung Medizinische Tests S. 27 S. 28 S. 28 S. 31 S. 32 S. 32 S. 33 S. 35 S. 35 S. 39 Campylobacter jejuni auf Spezialmedium Endoskopüberprüfung/Abstriche Verteilung der invasiven MRSA-Erkrankungen nach Alter und Geschlecht Mehltypenangaben häufig als irreführend zu beanstanden Acrylamisgehalte in Lebkuchen deutlich zurück gegangen Rollsplitt und Streusalz im Kuchen gefunden irreführende Auslobung von Honig Werbung mit Selbstverständlichkeit unzulässige Zusatzstoffe in Flüssigsüßwaren Candy-Sprays werden kontrovers diskutiert Beanstandungsquoten Erzeugnisse im Fachbereich Fette, Öle, Feinkost, Zusatzstoffe Rettichschwärze Pfannkuchen mit Schleimbildung Anzahl Höchstmengenüberschreitung Glutaminsäure Häufigkeit und Höhe der ermittelten Gehalte an „nicht relevanten Metaboliten“ Mineralwasserproben zur Untersuchung auf „nicht relevante Metabolite“ S. 42 S. 45 S. 46 S. 50 S. 50 S. 50 S. 50 S. 51 S. 51 S. 51 S. 51 S. 52 S. 52 S. 53 S. 53 S. 54 S. 55 73 | Abbildungsverzeichnis Abbildung 19 Abbildung 20 Abbildung 21 Abbildung 22 Abbildung 23 Abbildung 24 Abbildung 25 Abbildung 26 Abbildung 27 Abbildung 28 Duschgele „Creme Caramel“, „Schokolade“ und „Walderdbeere“ Überblick über Haarfarbenerzeugnisse, die im Jahr 2010 beprobt und untersucht wurden Überblick über typische Lebensmittelkontaktmaterialien, die neben Verpackungsmaterialien im Jahr 2010 beprobt und untersucht wurden. Clogs waren häufig mit der als allergieauslösend beschriebenen Substanz 2-Phenyl-2-propanol belastet Dünndarmabschnitt eines Esels mit typisch hirnwindungsartig verdickter und geröteter Schleimhaut Larve von Trichinella spiralis. Vergr. 10 x 20 Salmonella spp. auf XLT-4 Agar Nährmedienlabor Chemnitz Nachweis eines Chlamydien-Genomabschnittes mittels rRT- PCR Nachweis des Virus der Aujeszkyschen Krankheit mit Immunfluoreszenztest nach Anzüchtung auf Porcinen Kidney (PK)- Zellen 74 | Abbildungsverzeichnis S. 58 S. 58 S. 58 S. 59 S. 63 S. 65 S. 65 S. 66 S. 67 S. 68 Tabellenverzeichnis Teil 1 Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 Tabelle 8 Teil 2 Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 Tabelle 8 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Tabelle 13 Tabelle 14 Tabelle 15 Tabelle 16 Tabelle 17 Tabelle 18 Tabelle 19 Tabelle 20 Teil 3 Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Übersicht über die erfassten Verstöße Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Lebensmittelproben sächsischer Erzeuger (2010) Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittelproben von sächsischen (SN) und anderen Erzeugern (Rest) Landesprogramm Mykotoxine 2010, ausgewählte Untersuchungsergebnisse MNKP Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle Prüfung auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen Untersuchungen zur Überprüfung der Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln Lose Wasserproben 2010 - Übersicht über die Anzahl der beanstandeten Proben, der Proben mit Hygienemangel und Proben mit Nachprobenabforderung Eichungen Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser durch das SME Eichungen von Waagen durch das SME Radlastmessungen Brutto-Netto-Tara Prüfung auf Einhaltung des Mittelwertes, der zulässigen Minusabweichung und der absoluten Toleranzgrenze für die Produktkennzahlen PKZ 100 bis 700 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit (Einhaltung der absoluten Toleranzgrenze) für die Produktkennzahl PKZ 800 Preisangaben Kontrollen der Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge für die Produktkennzahl PKZ 900 Faires Markttreiben Geschwindigkeitsmessgeräte Atemalkoholmessgeräte Abgasmessgeräte Fahrpreisanzeiger Stückzahlstatistik der geeichten Messgeräte Befundprüfungen im Freistaat Sachsen Anzahl der Kontrollen bezüglich der Qualitätssicherung von Laboruntersuchungen Anzahl kontrollierter Einrichtungen auf Einhaltung der messtechnischen Kontrollfristen Überwachung von Medizinprodukten mit Messfunktion bezüglich Einhaltung der Fristen Messtechnische Kontrollen durch den Staatsbetrieb Ordnungswidrigkeitenverfahren 2007-2010 Untersuchungen auf darmpathogene Erreger (Bakterien/Viren/Parasiten) im Jahr 2010 Spektrum der nachgewiesenen darmpathogenen Erreger im Jahr 2010 Ausgewählte Hygienische Untersuchungen im Jahr 2010 EHEC-Proben Probenzahlen und Beanstandungen von Nahrungsergänzungsmitteln S. 07 S. 16 S. 17 S. 17 S. 19 S. 20 S. 20 S. 22 S. 29 S. 30 S. 30 S. 30 S. 31 S. 31 S. 32 S. 32 S. 33 S. 33 S. 34 S. 34 S. 34 S. 36 S. 37 S. 37 S. 37 S. 38 S. 38 S. 39 S. 42 S. 43 S. 45 S. 48 S. 56 75 | Tabellenverzeichnis Tabelle 6 Tabelle 7 Tabelle 8 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Tabelle 13 Anzahl Sektionen 2008-2010 (in Klammern Anteil Sektionsprogramm) Nachweis anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten aus dem Sektionsgut (2008-2010) Untersuchungen auf Paratuberkulose Parasitologie - Probenarten, -anzahl und untersuchungen (Auswahl) Bakteriologie, Mykologie – Probenarten, -anzahl und Untersuchungen Serologische Untersuchungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten Virusanzüchtungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten Molekularbiologische Untersuchungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten 76 | Tabellenverzeichnis S. 61 S. 61 S. 62 S. 64 S. 64 S. 66 S. 66 S. 67 Abkürzungsverzeichnis AVV BfR BMELV BVL dl-PCB EFSA EG/EU GMP GTS 40-3-2 gv GVO GVP HCV LD LEVES-SN LMKV LUA LÜP LÜVA NRKP PAK PCB PSM RAPEX RASFF SMS SN SWM SWS TEF TEQ VO WHO ZEBS OG Allgemeine Verwaltungsvorschrift Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Europäische Gemeinschaft/Europäische Union Gute Herstellungspraxis Codierung für eine bestimmte gentechnisch veränderte Sojabohnenlinie gentechnisch verändert Gentechnisch veränderte Organismen Gentechnisch veränderte Pflanzen Health-Claims-Verordnung Landesdirektion Lebensmittel- und Veterinärinformationssystem Sachsen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen Landesweites Sächsisches Überwachungsprogramm Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Nationaler Rückstandskontrollplan Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Polychlorierte Biphenyle Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Rapid Alert System for Non-Food Dangerous Products Rapid Alert System for Food and Feed Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Sachsen Schnellwarnmeldung Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem Toxizitätsäquivalenzfaktoren Toxizitätsäquivalente Verordnung Weltgesundheitsorganisation = World Health Organization Codiernummer für Warengruppen 77 | Abkürzungsverzeichnis Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden www.sms.sachsen.de, E-Mail: presse@sms.sachsen.de Autoren: Dr. Theodor Bergann, Dr. Ulrich Warmuth, Dr. Kerstin Bumbel, Ralf-Günter Vollmer, Andreas Beese Redaktion: Katja Naumann Fotos: Titelbild, Bilder Teil 2: Jörn Haufe Bilder Teil 1: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Bilder Teil 3: Landesuntersuchungsanstalt Sachsen Redaktionsschluss: 30.08.2011 Gestaltung und Satz: SV SAXONIA Verlag für Recht, Wirtschaft und Kultur GmbH/ SAXONIA Werbeagentur, www.saxonia-werbeagentur.de Druck: Lausitzer Druckhaus GmbH Bezug: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30 | 01127 Dresden Telefon 0351. 2103671 | Fax 0351.2103681 E-Mail Publikationen@sachsen.de Die Broschüre wird kostenlos abgegeben. 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