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Verbraucherbericht
Vorwort
Sehr geehrte Verbraucherinnen und
Verbraucher,
wenn Sie ein Kilogramm Hackfleisch kaufen,
vertrauen Sie darauf, dass es auch ein Kilo
ist, das sie erhalten und bezahlen. In Sachsen
können Sie darauf vertrauen, weil unser
Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen den
Markt kontrolliert und die Geräte regelmäßig
eicht.
Christine Clauß
Wenn Sie ein Kilogramm Hackfleisch kaufen
vertrauen Sei darauf, dass es ohne Salmonellen oder ähnliches über den Ladentisch
geht und Sie es genießen können. In Sachsen
können Sie darauf vertrauen, weil die kommunalen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsämter sowie die amtliche Futtermittelüberwachung ständig Lebensmittel,
Lebensmittelhersteller und Tierhalter kontrollieren und unsere Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und das Veterinärwesen in großem Umfang Untersuchungen
vornimmt.
Wir können stolz darauf sein, dass unsere
Kontrolleinrichtungen bundesweit Spitze
sind. Herzlich Dank dafür an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Einrichtungen und für die Einrichtungen arbeiten
und das hohe Verbraucherschutzniveau in
Sachsen sichern. Ohne sie wäre das alles
nicht möglich.
Verbraucherschutz, das ist aber auch wirtschaftlicher Verbraucherschutz. Wenn Sie
zukünftig im Internet eine Bestellung vornehmen, dann muss Ihnen am Ende des
Bestellvorgangs der Endpreis mit Lieferkosten angezeigt werden. Sie können sich die
Bestellung dann nochmals überlegen oder
auf »Bestellen« klicken. Diese sogenannte Buttonlösung hat nun das Europäische
Parlament beschlossen und wird in Kürze in
deutsches Recht umgesetzt. Das schützt uns
alle vor denen, die nicht mit fairen Mitteln
Geschäfte machen wollen.
Darum geht es auch beim Verbraucherschutz: Die ganz wenigen herauszufiltern,
die nicht korrekt arbeiten. Denn, das zeigen
die Zahlen dieses Berichtes, die weit überwiegende Zahl unserer Unternehmen arbeitet korrekt und sauber.
Christine Clauß
Sächsische Staatsministerin
für Soziales und Verbraucherschutz
01 | Vorwort
02 |
Inhaltsverzeichnis
1. Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Vorbemerkungen
Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen)
Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen
Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen
Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2010 im Bereich
Lebensmittelsicherheit
1.5.1 LÜP „Lebensmittelimitate“
1.5.2 LÜP „Hygienepraxis beim Betrieb vonSchlagsahneaufschlag-Maschinen“
1.5.3 LÜP „Kontrolle der Guten Herstellungspraxis bei Herstellern von
Lebensmittelkontaktmaterialien“
1.5.4 LÜP „Kontrolle der Einhaltung von Regelungen der Health-ClaimsVerordnung (HCV)“
1.5.5 LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern
auf Pflanzenschutzmittelrückstände“
1.5.6 LÜP „Mykotoxine“
1.5.7 LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln vorrangig sächsischer Erzeuger
auf Dioxine, Furane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle
(PCDD, PCDF und dl-PCB)“
1.5.8 LÜP „Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)“
1.5.9 LÜP „Allergene“
1.5.10 LÜP „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
in Lebensmitteln“
1.5.11 LÜP „Mikrobiologischer Status von Wasserspendern, Mundeis,
Kanisterwasser“
1.6 Das Europäische Schnellwarnsystem Rapid Alert System for Food
and Feed (RASFF) Regelungen, zuständige Behörden und
Aktivitäten im Freistaat Sachsen im Jahre 2010
1.6.1 Aktivitäten und Erfahrungen der sächsischen Kontaktstelle im Jahr 2010
1.7 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der
Lebensmittelsicherheit
1.8 Futtermittelüberwachung 2010 in Sachsen
2. Jahresbericht des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
2.15
2.16
2.17
2.18
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
Der Maßanschluss – Grundvoraussetzung für die Einheitlichkeit
der „Maße und Gewichte“
Das kontrollierte Maß
Tanke schön!
In die Waagschale gelegt!
Schwere Radlast leicht gemessen.
Wo Leichtes ins Gewicht fällt
Weil Vertrauen gut ist, wird kontrolliert!
Fertigpackungen (FP) gleicher Nennfüllmenge
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Offene Packungen sind keine offene Tür
Preisvergleiche ohne Taschenrechner
Doppelbödiges und andere Tricks
Faires Markttreiben
Abgas muss keine Schmutzwolke sein!
Hallo Taxi!
Instandsetzen - Versorgen - Entsorgen - Keine Sorgen?
Moderne Messgeräte im Strommarkt fordern eichrechtlichen
Verbraucherschutz
06
06
06
08
10
13
13
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15
15
17
18
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28
29
29
30
30
31
32
32
32
32
33
33
34
35
35
38
03 | Inhaltsverzeichnis
04 |
2.19 Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion
2.20 Wider der guten Ordnung – Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
3. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und
Veterinärwesen Sachsen
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
3.2.6
3.2.7
3.3
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.3.5
3.3.6
Humanmedizin
Netzwerke Multiresistenter Erreger im Freistaat Sachsen
Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen
Parasitologische Diagnostik
Virologische Diagnostik
Hygiene der Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen
Infektionsepidemiologische Erfassung und Beratungstätigkeit
Amtliche Lebensmitteluntersuchungen
Lebensmittelmikrobiologie und Lebensmittelhygiene
Getreide, Süßwaren, Tee, Fette, Öle und andere
Obst, Obsterzeugnisse, Gemüse, Gemüseerzeugnisse, Gewürze
Getränke
Nahrungsergänzungsmittel, Diätetische Lebensmittel
Kosmetische Mittel
Bedarfsgegenstände
Veterinärmedizin
Pathologische Diagnostik
Bienenkrankheiten
Fischkrankheiten
Parasitologische Diagnostik
Spezielle Mikrobiologie und Mykologie
Serologische, Virologische, Molekularbiologische Diagnostik
38
39
40
40
40
41
43
43
44
44
47
47
49
51
53
56
57
59
61
61
62
63
63
64
66
4. Beratung für insolvente Verbraucher
70
5. Das Verbraucherinformationsgesetz
71
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
73
75
77
05 | Inhaltsverzeichnis
1. Vollzug der amtlichen
Lebensmittelüberwachung in Sachsen
1.1 Vorbemerkungen
Die Auswertung der von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVÄ)
erfassten Daten erfolgte unter Verwendung
des Programms LEVES-SN (Lebensmittelund Veterinärinformationssystem Sachsen)
für das Jahr 2010. Aufgrund des damit erheblichen Umbruchs im Dateninformationssystem sind die hier vorliegenden Daten nur
begrenzt mit denen aus vorausgegangenen
Jahren vergleichbar.
1.2
Überwachung vor Ort (amtliche
Betriebskontrollen)
Von den 13 sächsischen LÜVÄ der Landkreise
und kreisfreien Städte werden alle Betriebe
erfasst, die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz und des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 26. April 2006 regelmäßig amtlich zu
kontrollieren sind. Hierzu gehören alle Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung
und Vermarktung von Lebensmitteln betei-
ligt sind. Hinzu kommen noch Betriebe, die
Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und
Tabakerzeugnisse herstellen und vermarkten.
Im Berichtszeitraum wurden nach diesen Kriterien insgesamt 63.311 Betriebe erfasst. Im
Vergleich mit den Jahren 2009 (64.731) und
2008 (66.623) ist demnach weiterhin eine
Abnahme der erfassten Betriebe zu verzeichnen. War die Abnahme der erfassten Betriebe
von 2008 auf 2009 noch durch eine starke
Verringerung der Anzahl erfasster Erzeuger
von tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln verursacht worden, so ist im Jahr 2010
ein genereller Rückgang in der Anzahl der
erfassten Betrieben festzustellen. Insgesamt blieb aber die Struktur der sächsischen
Lebensmittelwirtschaft der letzten Jahre
erhalten. Dienstleistungsbetriebe (d. h. Küchen und Kantinen sowie Gaststätten und
Imbisseinrichtungen) dominieren nach wie
vor mit 39,6 % aller erfassten Betriebe, gefolgt von den Einzelhändlern mit 31,3 %.
Handwerklich strukturierte Betriebe, wie
Bäckereien und Fleischereien sowie Direktvermarkter von Lebensmitteln, werden in der
Statistik als Hersteller, die im Wesentlichen
auf der Einzelhandelsstufe verkaufen, erfasst. Ihr Anteil beträgt derzeit 5,5 %.
Ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen
Überwachungstätigkeit ist die Kontrolle
der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch Inspektionen der Betriebe
vor Ort. Von den insgesamt 63.311 erfassten
Betrieben wurden im Jahr 2010 40.068 Betriebe (63,3 %) kontrolliert und dabei 90.207
Inspektionsbesuche durchgeführt. In 2.036
Betrieben, das sind 5,1 % der kontrollierten
Betriebe, wurden relevante Mängel, also
Verstöße, festgestellt, die amtliche Maßnahmen zur Folge hatten. Im Unterschied zu den
vorhergehenden Jahren wird seit 2009 erstmals eine strikte Trennung bei der Erfassung
der amtlichen Maßnahmen vorgenommen.
Danach werden an dieser Stelle nur noch
Verstöße von besonderer Schwere, denen
Maßnahmen mit besonderer Durchsetzungswirkung folgen (sogenannte formelle Maßnahmen), ausgewiesen.
Weniger gravierende Verstöße werden selbstverständlich ebenso sanktioniert, jedoch nutzen die Behörden hier andere Mittel, die an
anderer Stelle statistisch ausgewertet werden. Die sich aufgrund der neuen Zählweise
ergebende deutliche Verringerung der Verstoßquote im Vergleich zu vorangegangenen
Abbildung 1: Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen
836 = 1,32 %
1.050 = 1,66 %
59 = 0,09 %
3.475 = 5,49 %
12.971 = 20,49 %
19.821 = 31,31 %
06 | Teil 1
25.099 = 39,64 %
Dienstleistungsbetriebe 25.099 = 39,64 %
Einzelhändler 19.821 = 31,31 %
Erzeuger 12.971 = 20,49 %
Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe
verkaufen 3.457 = 5,49 %
Hersteller/Abpacker 1.050 = 1,66 %
Jahren bedeutet keinesfalls, dass weniger
Mängel in den Betrieben festgestellt wurden.
Die Verstöße werden für die statistische Auswertung auch weiterhin in fünf Arten untergliedert. Eine Übersicht zu Verstoßarten und
den jeweils zu Grunde liegenden Mängeln
enthält die nachfolgende Tabelle 1:
Unter dem Punkt „sonstige Maßnahmen“
werden Ordnungsverfügungen zusammengefasst, die nicht näher beschrieben wurden
bzw. amtliche Maßnahmen, wie z. B. öffentliche Warnungen.
Unter Berücksichtigung dieser Einteilung ergibt sich die in Abbildung 2 dargestellte Verteilung der Verstöße. Demnach waren etwa
65 % aller bei den Betriebskontrollen festgestellten Verstöße, wie schon in den Vorjahren,
hygienischen Mängeln in den Betrieben zuzuordnen. Die Mängel in diesem Bereich sind
im Vergleich mit den Vorjahren somit unverändert vorhanden. Allein die Mängel in der
allgemeinen Hygiene, d. h. die mangelhafte
bauliche oder technische Ausstattung von
Produktionsräumen bzw. eine unzureichende
Prozess- und Personalhygiene, machen
45,2 %, praktisch auf Vorjahresniveau, der
erfassten Verstöße aus. Im Jahr 2010 wurde eine Zunahme der Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften bzw. Aufmachung
in den Betrieben verzeichnet (2010: 20,2 %;
2009: 18,1 %). Dies dürfte auch auf die
Schwerpunktkontrollen zum Thema Lebensmittelimitate zurückzuführen sein.
Abbildung 2: Verstöße bei Betriebskontrollen
Die amtlichen Maßnahmen, die die LÜVÄ
auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 und des Lebensmittel- und
Futtermittel Gesetzbuch veranlassen können,
werden im neuen Datensystem LEVES-SN unter folgenden Punkten erfasst:
❙
❙
❙
❙
❙
❙
❙
❙
❙
Bescheide zur Mängelbeseitigung
Betriebsbeschränkungen
Sicherstellung, Beschlagnahme
Verbot des Inverkehrbringens
Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld
Verwarnungen mit Verwarnungsgeld
Bußgeldverfahren
Strafverfahren
Sonstige
Aufgrund der festgestellten Mängel (erhebliche Verstöße) bei den Kontrollen wurden im
Jahr 2010 die in Abbildung 3 (s. Seite 8) dargestellten behördlichen Maßnahmen veranlasst.
Ca. ein Drittel aller Verstöße wurden durch
Verwarnungen mit Verwarngeld geahndet.
69 = 2,0 %
440 = 12,9 %
666 = 19,6 %
1.538 = 45,2 %
Hygiene allgemein
1.538 = 45,2 %
Kennzeichnung/Aufmachung
686 = 20,3 %
Hygiene 666 = 19,6 %
Andere Mängel 440 = 12,9 %
686 = 20,3 %
Tabelle 1: Übersicht über die erfassten Verstöße
Art des Verstoßes
Berücksichtigte Mängel bei der:
Hygiene
betrieblichen Eigenkontrolle und/oder Schulung der
Mitarbeiter
Hygiene allgemein
baulichen und/oder technischen Ausstattung der Räume und
Geräte, Hygiene des Personals
Zusammensetzung
Qualität der Rohstoffe oder hergestellten Lebensmittel,
Rückstände
Kennzeichnung/
Aufmachung
Kennzeichnung von Lebensmitteln bzw. Warenpräsentation
Andere Mängel
Einhaltung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
(z. B. Rückverfolgbarkeit)
07 | Teil 1
Bei 24,4 % aller Verstöße wurden Auflagen
zur Mängelbeseitigung erteilt. Im Jahr 2009
war dies nur in 21,8 % der Fälle erfolgt. Die
Einleitung von Strafverfahren erfolgte im Berichtsjahr lediglich in 29 Fällen.
Bei Maßnahmen, die in Fällen weniger gravierender Verstöße eingeleitet wurden, handelte es sich im Wesentlichen um 12.500 Anordnungen der Behörden zur Abstellung der
Mängel. Das sind etwa 1400 Anordnungen
mehr als 2009 erforderlich waren.
Ergebnisse der amtlichen
Untersuchungen
Neben der Inspektion der Betriebe vor Ort ist
die Begutachtung von Lebensmitteln, Wein,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
und Bedarfsgegenständen ein wesentlicher
Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung. In 9.307 Betrieben, das entspricht
23,2 % der kontrollierten Betriebe, wurden im
Rahmen der Betriebskontrolle auch Proben
entnommen.
Abbildung 3: Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von erheblichen Verstößen bei
Betriebskontrollen (Sachsen)
44 = 1,7 %
47 = 1,8 %
29 = 1,1 %
52 = 2,0 %
56 = 2,2 %
214 = 8,2 %
927 = 35,6 %
1.3
In diesem Zusammenhang wurden 24.855
Proben der Landesuntersuchungsanstalt für
das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Untersuchung und Begutachtung
übergeben. Im Ergebnis wurden bei 2.700
Proben, das sind 10,9 % der untersuchten
Proben, ein oder mehrere Mängel festgestellt.
Im Jahr 2009 waren von insgesamt 24.768
Proben 2.264 Proben (9,1 %) beanstandet
worden.
599 = 23,0 %
636 = 24,4 %
Verwarnung mit Verwarnungsgeld 927 = 35,6 %
Bescheide zur Mängelbeseitigung 636 = 24,4 %
Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld 599 = 23,0 %
Bußgeldverfahren 214 = 8,2 %
Verbot des Inverkehrbringens 56 = 2,2 %
Sonstige 52 = 2,0 %
Sicherstellung, Beschlagnahme 47 = 1,8 %
Betriebsbeschränkungen 44 = 1,7 %
Strafverfahren 29 = 1,1 %
Abbildung 4: Beanstandungen bei Probenuntersuchungen (Sachsen)
134 = 4,4 %
235 = 7,8 %
284 = 9,4 %
1.896 = 62,9 %
Die bei der Probenuntersuchung festgestellten Mängel werden für die Auswertung unterteilt in:
❙ Mängel durch mikrobiologische
Verunreinigungen
❙ Mängel durch andere Verunreinigungen
❙ Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände)
❙ Mängel der Kennzeichnung und
Aufmachung
❙ Andere Mängel
Wie aus Abbildung 4 ersichtlich ist, basierten im Berichtsjahr 2010 fast zwei Drittel
aller Beanstandungen auf einer fehlerhaften
Kennzeichnung und Aufmachung. Der Trend
der Vorjahre setzte sich somit fort. Zum Vergleich: Waren es im Jahr 2008 noch 55,5 %
aller Beanstandungen, die allein auf unzureichende oder rechtswidrige Kennzeichnung zurückgingen, so hatte sich deren Anteil 2009 bereits auf 58,7 % erhöht. Hierzu
zählten vor allem unzutreffende und damit
irreführende Werbeaussagen, aber auch die
mangelhafte Kennzeichnung in Bezug auf
08 | Teil 1
467 = 15,5 %
Kennzeichnung/Aufmachung 1.896 = 62,9 %
Zusammensetzung 467 = 15,5 %
Mikrobiologische Verunreinigungen 284 = 9,4 %
Andere Verunreinigungen 235 = 7,8 %
Andere Mängel 134 = 4,4 %
die Zusammensetzung und den Energiegehalt von Lebensmitteln. Ein häufiger Beanstandungsgrund/Mangel war, wie in den
Vorjahren auch, der zu hohe Gehalt an unerwünschten und unter Umständen gesundheitsgefährdenden Keimen. Allerdings ist
hier die Beanstandungsquote von 17,1 % im
Jahr 2009 auf 9,4 % im Jahr 2010 gesunken.
Ein Anstieg der Beanstandungen war demgegenüber bei der Zusammensetzung der
Lebensmittel festzustellen. Hier ist die Beanstandungsquote von 12,5 % im Jahr 2009 auf
15,5 % im Jahr 2010 gestiegen.
Abbildung 5: Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen (Sachsen)
14 = 3,0 % 1 = 0,2 %
20 = 4,2 %
20 = 4,2 %
114 = 24,1 %
57 = 12,0 %
113 = 23,8 %
Die bei der amtlichen Untersuchung von Proben festgestellten Mängel/Beanstandungen
waren für die LÜVÄ Anlass, die in Abbildung 5
zusammengestellten behördlichen Maßnahmen einzuleiten. In 24,1 % der Fälle erfolgte
eine Ahndung durch Verwarnungen mit
Verwarngeld gefolgt von Bußgeldverfahren
mit einem Anteil von 23,8 %. Im Jahr 2009
wurden im Vergleich dazu lediglich in 21,8 %
der Fälle Bußgeldverfahren eingeleitet. Im
Berichtsjahr 2010 wurden bei 12 % der untersuchten Proben auf Grund festgestellter
Mängel Bescheide zur Mängelbeseitigung
erlassen. Strafverfahren mussten in 63 Fällen
eingeleitet werden. Dies ist im Vergleich zum
Jahr 2009 nahezu eine Verdopplung der Fälle
(2009 waren es 35 Verfahren). In einzelnen
Fällen wurden Inverkehrbringungsverbote
und Sicherstellungen/Beschlagnahmungen
verfügt. Neben diesen formellen Maßnahmen
wurden durch die LÜVA in 440 Beanstandungsfällen Anordnungen zur Abstellung
der Mängel (i. d. R. durch Gutachtenauswertungen vor Ort und entsprechende Kontrollberichte) getroffen.
63 = 13,3 %
72 = 15,2 %
Verwarnung mit Verwarnungsgeld 114 = 24,1 %
Bußgeldverfahren 113 = 23,8 %
Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld 72 = 15,2 %
Strafverfahren 63 = 13,3 %
Bescheide zur Mängelbeseitigung 57 = 12,0 %
Verbot des Inverkehrbringens 20 = 4,2 %
Sonstiges 20 = 4,2 %
Sicherstellung, Beschlagnahme 14 = 3,0 %
Da bei der Auswahl der Proben das gesamte
Warensortiment berücksichtigt wird, werden
selbstverständlich auch Proben von Herstellern oder Importeuren entnommen und untersucht, die nicht in Sachsen ansässig sind.
Werden bei der Untersuchung dieser Proben
von der LUA Mängel festgestellt, erfolgt die
Weiterleitung der entsprechenden Gutachten
an die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde mit der Bitte um entsprechende Veranlassung. Im Jahr 2010 war dies
in 1.423 Fällen notwendig.
09 | Teil 1
1.4
Abbildung 6: Bedarfsgegenstände mit
Lebensmittelkontakt
Abbildung 7: Süßwaren
Auffälligkeiten – Produktgruppen
mit vermehrten Beanstandungen
Bedarfsgegenstände mit
Lebensmittelkontakt
Bei Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt wird seit Jahren eine hohe Beanstandungsquote festgestellt (siehe Abbildung 8
auf Seite 11). Im Jahr 2010 wurden zahlreiche
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem
Übergang von Druckfarbenbestandteilen auf
Lebensmittel oder Simulanzlösemittel ausgesprochen. Erst in den letzten beiden Jahren
haben Druckfarbenhersteller und -anwender
zur Kenntnis genommen, dass Druckfarbenbestandteile durch Abklatsch und Migrationsvorgänge auf Lebensmittel übergehen
können und damit deren Qualität und Sicherheit beeinflussen können. Die Konsequenzen
aus dieser Erkenntnis müssen nun nachhaltig
umgesetzt werden.
Einen weiteren Beanstandungsschwerpunkt
bildeten „Küchenhelfer“ (z. B. Kellen, Pfannenwender) aus Melamin und Polyamid. Die
vom Europäischen Referenzlabor in Zusammenarbeit mit den Nationalen Referenzlaboratorien erstellte Richtlinie zur Prüfung
entsprechender Bedarfsgegenstände sieht
wesentlich strengere Prüfbedingungen für
diese Utensilien vor als bisher. Im Rahmen
derartiger Untersuchungen sind die genannten Bedarfsgegenstände allerdings nicht stabil und unterliegen einer partiellen Hydrolyse,
so dass daraus erhöhte Gesamtstoffübergänge und spezifische Übergänge von Melamin,
Formaldehyd und cyclischen Oligomeren
resultierten.
Auffällig waren im Jahr 2010 auch wieder Stoffübergänge primärer aromatischer
Amine aus Bedarfsgegenständen aus Papier
(z. B. Fleischer- und Bäckerpapiere, Servietten). Die bislang in guter Qualität in Europa
produzierten Farbpigmente werden nun mehr
zunehmend durch in unzureichender technischer Reinheit aus dem asiatischen Raum
bezogene ersetzt, was sich in entsprechenden
Beanstandungen bei der amtlichen Bedarfsgegenständeüberwachung niederschlägt.
Zuckerwaren
Im Bereich der Zuckerwaren stieg die Beanstandungsquote im Vergleich zum Vorjahr
überproportional stark an. Erneut handelte
es sich beim Großteil der Beanstandungen
um allgemeine Kennzeichnungsmängel.
Pflichtkennzeichnungselemente wurden
häufig falsch oder gar nicht angegeben; so
z. B. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die
Loskennzeichnung.
10 | Teil 1
Hinzu kamen zahlreiche irreführende Angaben. Im Bereich der Honige waren dies
beispielsweise Auslobungen bezüglich der
Qualität fester gegenüber flüssiger Honige.
Ebenso fielen mehrere Honige eines Imkers
auf, welcher seine Bienenvölker entgegen
den rechtlichen Vorgaben mit pharmakologisch wirksamen Stoffen (Sulfonamide) gegen Milbenbefall behandelte. Auch nahmen
Beanstandungen hinsichtlich nährwert- und
gesundheitsbezogener Angaben im Süßwarenbereich zu.
Dies betraf insbesondere mit Vitaminen oder
Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel,
für die europaweit harmonisierte Regelungen
gelten. Bei etlichen Zuckerwaren wurden erneut für diese Produkte nicht zugelassene
Zusatzstoffe nachgewiesen oder die eingesetzten Zusatzstoffe waren nicht vorschriftsgemäß kenntlich gemacht. Meist handelte es
sich um Farb- oder Konservierungsstoffe.
Für bestimmte Farbstoffe trat im Berichtsjahr eine neue, EU-weit geltende Regelung
in Kraft. Nach dieser muss bei Lebensmitteln,
denen diese Farbstoffe zugesetzt wurden,
darauf hingewiesen werden, dass sie im Verdacht stehen, die Aufmerksamkeit und Aktivität von Kindern beeinflussen zu können.
Nahrungsergänzungsmittel
Im Berichtsjahr 2010 entsprach nahezu die
Hälfte der untersuchten Proben nicht den
rechtlichen Bestimmungen. Damit wird die
seit Jahren bestehende hohe Beanstandungsquote bei Nahrungsergänzungsmitteln
erneut bestätigt. Der weitaus größte Teil der
Beanstandungen gründete sich auf Auslobungen zur Wirkung der Erzeugnisse, die
wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert
und deshalb irreführend waren. In mehreren Fällen wurde die unzulässige Verwendung von den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffen beanstandet. In einzelnen Fällen
wurden als Nahrungsergänzungsmittel in den
Verkehr gebrachte Erzeugnisse als nicht zugelassene Arzneimittel bzw. als Medizinprodukte beurteilt.
Kräuter und Gewürze
Die Hauptbeanstandungsgründe in dieser Warengruppe waren Beanstandungen
auf Grund des zu hohen Sandgehaltes oder
wegen Wertminderungen aufgrund des zu
geringen Gehaltes an ätherischen Ölen. Daneben spielten Kennzeichnungsmängel, wie
fehlende deutsche Kennzeichnung, unvollständiges oder fehlendes Zutatenverzeichnis,
fehlende Angabe der Nennfüllmenge und
des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie irreführende Verkehrsbezeichnung oder andere
irreführende Angaben eine wesentliche Rolle.
Abbildung 8: Anteil der Proben mit Verstößen an Proben gesamt nach Produktgruppen (%) laut E2 (Sachsen)
Proben
Gesamt
mit Beanst.
31
0
Tabakwaren
1.190
38
kosmetische Mittel
554
23
Eier u. Eierprodukte
1.212
57
Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
2.381
124
Milch u. Milchprodukte
113
7
Bedarftsgegenstände
ohne Lebensmittelkontakt
170
13
Zusatzstoffe
1.219
112
Suppen, Brühen, Saucen
5.879
545
Fisch, Wild, Geflügel u.
Erzeugnisse
2.094
221
Obst u. Gemüse
1.205
128
Eis u. Dessert
207
22
Nüsse, Nusserzeugnisse,
Knabberwaren
2.062
227
Getreide u. Backwaren
452
50
Schokolade, Kakao,
Kaffee, Tee
1.248
156
Fertiggerichte
296
42
Fette u. Öle
244
41
Wein
407
69
Alkoholische Getränke
außer Wein
554
97
Alkoholfreie Getränke
404
77
Kräuter u. Gewürze
1.191
248
Lebensmittel f. besond.
Ernährungsformen
468
113
Zuckerwaren
823
220
Bedarftsgegenstände
mit Lebensmittelkontakt
0,0 %
3,2 %
4,2 %
4,7 %
5,2 %
6,2 %
7,6 %
9,2 %
9,3 %
10,6 %
10,6 %
10,6 %
11,0 %
11,1 %
12,5 %
14,2 %
16,8 %
17,0 %
17,5 %
19,1 %
20,8 %
24,1 %
26,7 %
0%
5%
10 %
15 %
20 %
25 %
30 %
11 | Teil 1
Außerdem wurden in einer Probe Königskümmel aus Indien Rückstände des Insektizids
Malathion bestimmt, welche den zulässigen
Rückstandshöchstgehalt überschritten. Eine
Probe edelsüßer Paprika wurde beanstandet,
weil der Gehalt an Cadmium deutlich über
dem zulässigen Höchstgehalt lag. Dieses Paprikapulver fiel darüber hinaus durch seine
gelbbraune Farbe – im Gegensatz zu der für
Paprika üblichen typischen kräftig roten bis
rotbraunen Farbe – auf.
Abbildung 9: Kräuter und Gewürze
Abbildung 10: Flaschen für Mineralwasser
Alkoholfreie Getränke
Circa 70 % der Beanstandungen betrafen
die Kennzeichnung. Diese Warengruppe ist
insbesondere durch funktionelle Zusätze
von Vitaminen und Mineralstoffen, von anregenden, stimulierenden oder antioxidativ
wirkenden Stoffen und Pflanzenextrakten sowie deren z. T. aggressive werbliche Herausstellung charakterisiert. Derartige nährwertund gesundheitsbezogene Auslobungen sind
nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung zu beurteilen. Im Rahmen eines
speziellen Landesüberwachungsprogramms
wurden gezielt Etiketten und Verpackungen
von sächsischen Herstellern geprüft. Dabei
zeigte sich, dass gesundheitliche Vorteile beworben wurden, die wissenschaftlich nicht
gesichert waren, und nährwertbezogene
Angaben gemacht wurden, für die die genannten Bedingungen der Verordnung nicht
erfüllt waren.
Die bei Verwendung gesundheitsbezogener
Werbung erforderlichen zusätzlichen Angaben, wie z. B. ein Hinweis auf eine abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde
Lebensweise und eine Information zur Menge
des Lebensmittels, die erforderlich ist, um
die positive Wirkung zu erzielen, fehlten in
etlichen Fällen. Auch die Nährwertkennzeichnung entsprach bei zwei Proben nicht der
geforderten Form. Erwähnenswert ist außerdem, dass immerhin noch vier Fruchtsäfte
wegen überhöhter Aluminiumgehalte durch
technologisch vermeidbaren Stoffübergang
aus Aluminiumtanks beanstandet werden
mussten.
Alkoholische Getränke außer Wein
Bei Spirituosen betrafen die meisten Beanstandungen die Kennzeichnung der Erzeugnisse; dazu gehörten unzutreffende
Deklaration des Alkoholgehaltes, fehlerhafte
Verkehrsbezeichnung, unzureichende Herstellerangaben, fehlende bzw. unleserliche
Loskennzeichnung. Auffällig viele Beanstandungen wurden jedoch auch wegen unzulässiger nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Angaben (Health-Claims-Verordnung
und Verordnung über die Anreicherung von
12 | Teil 1
Lebensmitteln) ausgesprochen. So werden
Angaben wie „verdauungsfördernd“ oder
„verdauungsanregend“ von den Sachverständigen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung als gesundheitsbezogene Angaben
angesehen und als unzulässig beurteilt. Auch
Verweise auf allgemeine, nichtspezifische
Vorteile für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden
wie „appetitanregend“, „wohltuend“ oder
„bekömmlich“ sind nach Auffassung der
wissenschaftlichen Sachverständigen der
LUA sowie der zuständigen Behörden bei
alkoholhaltigen Getränken nicht zulässig.
Spirituosenhersteller und deren Verbände
vertreten hierzu eine konträre Meinung,
welche in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt wurde. Sowohl vom Bundesgerichtshof
(BGH) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde deshalb der Europäischer Gerichtshof (EuGH) angerufen. Dessen
Entscheidung steht jedoch noch aus. Im Berichtsjahr mussten auch zahlreiche Eierliköre
beanstandet werden. Grund hierfür waren
vornehmlich sensorische Beeinträchtigungen
(Entmischungen mit Fettabsatz). Demgegenüber gaben mikrobiologische und chemische Untersuchungen keinen Anlass zur
Beanstandung.
In der Warengruppe der weinähnlichen Getränke waren die Gründe für Beanstandungen sehr heterogen. Bei einem Apfelwein
und einem Quittenwein wurden jeweils überhöhte Aluminiumgehalte analysiert. Da die
Verwendung von Aluminiumgerätschaften
bei der Fruchtweinbereitung bzw. -lagerung
nicht mehr dem Stand der Technik entspricht,
ist eine solche, auch toxikologisch nicht unbedenkliche Kontamination grundsätzlich
vermeidbar.
Andere Erzeugnisse mussten als wertgemindert beurteilt werden, u. a. überschritt ein Holunderbeerwein den Höchstgehalt an flüchtiger
Säure und ein Apfeltischwein erreichte nicht
den Mindestgehalt an nichtflüchtiger Säure
gemäß den Leitsätzen für weinähnliche Getränke. Auch aus sensorischen Gründen, z. B.
aufgrund von Mäuseltönen, mussten Proben
beanstandet werden. Bei der Prüfung der Kennzeichnung wurden u. a. abweichende Alkoholgehalte, irreführende Verkehrsbezeichnungen,
fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
und Stoffen mit allergenem Potential sowie
wiederum unzulässige gesundheitsbezogene
Angaben (z. B. „wohltuend“) festgestellt.
Wein
Bei der Untersuchung von Wein und weinhaltigen Getränken waren im Berichtsjahr zahlreiche Proben zu beanstanden,
Abbildung 11: Pizzamix aus Käse und Pflanzenfett
(„Imitat“)
deren Etikettierung nicht den einschlägigen
weinrechtlichen Vorschriften der EU bzw.
Deutschlands entsprach. Häufigster Beanstandungsgrund war die fehlerhafte oder
gänzlich fehlende Pflicht-Kenntlichmachung
der allergenen Zutat Schwefeldioxid bzw.
Sulfite, obwohl dieses Antioxidationsmittel nachgewiesen wurde. Irreführende Geschmacksangaben (z. B. „trocken“ statt
„halbtrocken“), die der tatsächlichen stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse nicht
entsprachen, wurden ebenso ermittelt wie
beispielsweise irreführende bzw. unzulässige geografische Angaben, z. B. „Meißner
Glühwein“. Auch sensorisch gaben erneut
zahlreiche Erzeugnisse Anlass zur Beanstandung. Insbesondere eine Beschwerdeprobe
Rotwein aus Uruquay und „hausgemachter“,
d. h. in Deutschland hergestellter Wein aus
italienischen Trauben fielen durch extreme
„Leimnoten“ auf, die analytisch mit außergewöhnlich hohen Gehalten an Ethylacetat korrelierten. Glühweine auf Weihnachtsmärkten
zeigten nach Erhitzen häufig deutliche Qualitätseinbußen und wiesen dementsprechend
mehrfach nicht die geforderte handelsübliche Beschaffenheit auf.
1.5
Landesüberwachungsprogramme
(LÜP) 2010 im Bereich
Lebensmittelsicherheit
1.5.1 LÜP „Lebensmittelimitate“
Im Rahmen eines Sonderkontrollprogrammes
überprüften die sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden im Zeitraum von
Februar bis Oktober 2010 mehr als 250 sächsische Lebensmittelbetriebe, wie Pizzerien,
Pizzalieferservice, Dönerstände, Imbisseinrichtungen/Gaststätten, Fast-Food-Ketten
sowie Bäckereien und Fleischereien mit
Imbissangebot. Ziel der Kontrollen war es,
genauere Informationen über eingesetzte
„Käse“-Zutaten und deren Zusammensetzung (reiner Käse, Mischung aus Käse und
Käseimitat, reines Käseimitat) bzw. über
„Schinken“-Zutaten und deren Zusammensetzung zu erhalten. Gleichzeitig sollte die
korrekte Bezeichnung dieser Zutaten in Speisekarten bzw. an der Ware überprüft werden.
Ca. 59 % der Kontrollen wurden in Imbisseinrichtungen durchgeführt, knapp 35 % in
Speisegaststätten und 6 Prozent in Bäckereien/Bäckereifilialen. Käse- oder Schinkenimitate wurden in 120 (47 %) aller kontrollierten Betriebe als Zutaten eingesetzt bzw.
als Bestandteil von Fertigerzeugnissen vorgefunden. Problematisch war dabei, dass die
Verwendung dieser Imitate in 101 (84 %) der
genannten Betriebe nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht worden war. In sie-
ben besonderen Verdachtsfällen, z. B. wenn
die Originalkennzeichnung der verwendeten
Ware nicht mehr vorhanden und insofern
eine Klärung direkt vor Ort nicht möglich
war, wurden Proben entnommen und in der
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
(LUA) untersucht. Fünf dieser Proben waren
zu beanstanden.
Eine detailliertere Betrachtung der Ergebnisse zeigte, dass in mehr als 50 % der kontrollierten Imbisseinrichtungen und in ca.
40 % der kontrollierten Gaststätten Lebensmittelimitate eingesetzt wurden. In 85,4 %
der Imbisseinrichtungen, die Imitate verwendet hatten, erfolgte die Angabe der Zutaten nicht korrekt, bei den Gaststätten betraf dies 80,6 %. In diesem Zusammenhang
wurde auch festgestellt, dass nicht selten die
„herausgehobene“ Bezeichnung Feta oder
Schafskäse verwendet wurde, obwohl es sich
lediglich um Salzlakenkäse aus Kuhmilch
handelte. Bei derartigen oder anderen festgestellten Kennzeichnungsmängeln leiteten
die Behörden entsprechende Sanktionsmaßnahmen ein, wie Auflagen, Verfügungen,
kostenpflichtige Verwarnungen oder Bußgeldverfahren. In zwei Fällen erfolgten sogar
Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft.
Die Ergebnisse dieses Sonderprogramms
veranlassten die Behörden, die Kontrollen
zur Verwendung und Kenntlichmachung von
Lebensmittelimitaten im Jahre 2011 fortzusetzen, wobei auch die korrekte Bezeichnung
von Feta bzw. Schafskäse überprüft werden
soll.
1.5.2 LÜP „Hygienepraxis beim
Betrieb von SchlagsahneaufschlagMaschinen“
Schlagsahne gehört zu den leicht verderblichen Lebensmitteln. Sie wird in der Regel im
hochpasteurisierten bzw. ultrahocherhitzten
Zustand in den Verkehr gebracht und ist
deshalb mikrobiologisch stabil. Während des
Aufschlagens erfolgt jedoch, bedingt durch
Hygienemängel beim Umgang mit dem Aufschlagautomaten, oft ein erheblicher Keimeintrag. Dies führt, wie zahlreiche Untersuchungen belegen, zu überdurchschnittlich
hohen Beanstandungsquoten. Ob dieser
Sachverhalt sich auch in Sachsen so darstellt,
sollte ein entsprechendes Landesüberwachungsprogramm klären.
13 | Teil 1
In Vorbereitung dieses Programms wurde
der Untersuchungsrahmen festgelegt. Die
mikrobiologische Beurteilung und Wertung
erfolgte nach dem Punkt 15, Aufgeschlagene
Sahne1. Ergänzend zur Probenahme wurde
eine Checkliste erstellt, welche bei der Kontrolle vor Ort zu führen war. Am Ende sollten
die Kriterien der Checkliste mit den Untersuchungsergebnissen zu einer Gesamtbewertung führen.
Von April bis September 2010 haben sich
daher die sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden intensiv mit der Kontrolle
von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei Schlagsahneaufschlagmaschinen beschäftigt. Kontrolliert wurden dabei
Schlagsahneautomaten in Speisegaststätten,
Bäckereien, Konditoreien, Cafes und Eiscafes.
Neben der Kontrolle der Reinigungs- und
Desinfektionsintervalle sowie der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel
wurden auch amtliche Proben der zum Aufschlagen verwendeten Sahne sowie der im
Automat geschlagenen Sahne entnommen.
Diese Proben wurden an der LUA mikrobiologisch untersucht, um die Wirksamkeit der
Reinigung und Desinfektion zu überprüfen.
Auf diese Weise wurden 113 Betriebe kontrolliert und 226 Proben (flüssige Sahne und
geschlagene Sahne) entnommen. Von diesen
113 Betrieben verwenden mit 109 Betrieben
(96 %) nahezu alle Einrichtungen die Schlagsahneautomaten täglich zur Produktion von
frischer Schlagsahne. Mehr als zwei Drittel
aller Proben geschlagener Sahne wiesen erhöhte Keimgehalte auf. Bei fast 40 % dieser
Proben war der Richtwert für Enterobacteriaceae und bei mehr als der Hälfte der Proben
der Richtwert für Pseudomonaden überschritten. Ca. 30 % der Proben hatten Gesamtkeimzahlgehalte von mehr als 1.000.000
KBE (Koloniebildende Einheiten). Im Vergleich
dazu waren lediglich bei 10 % der Proben ungeschlagener Sahne erhöhte Keimgehalte,
darunter auch hier Enterobacteriaceae und
Pseudomonaden, zu finden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die hohen
Keimgehalte in den Schlagsahneproben eindeutig auf Mängeln bei der Reinigung- und
Desinfektion der Schlagsahneautomaten beruhen. Allerdings kann aus der Auswertung
der Reinigungs- und Desinfektionspläne
nicht geschlossen werden, dass eine tägliche Reinigung und Desinfektion mikrobiologische Mängel bei der geschlagenen Sahne
1
Literatur: 1. Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie/Stand 2010: Veröffentlichte mikrobiologische
Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Lebensmitteln.
14 | Teil 1
verhindert. Von den 109 Betrieben, die die
Sahneautomaten täglich benutzen, reinigen
und desinfizieren 68 Betriebe sowohl den
Vorratsbehälter als auch die Sahne führenden Teile täglich. 33 dieser 68 Betriebe bauen
für die Reinigung und Desinfektion den Sahneautomat auseinander. Dennoch wiesen 22
der bei diesen Betrieben entnommenen Proben von geschlagener Sahne und 5 Proben
der ungeschlagenen Sahne Hygienemängel
auf. Diese haben ihre Ursache offensichtlich
darin, dass die Reinigung und Desinfektion der Sahneautomaten nicht sachgerecht
durchgeführt wird. Zum einen ist die richtige
Konzentration der kombinierten Reinigungsund Desinfektionsmittel wichtig, zum anderen hat eine Desinfektion erst dann Erfolg,
wenn alle Sahnereste vorher gründlich entfernt wurden. Werden die gereinigten und
desinfizierten Teile des Sahneautomaten im
Anschluss allerdings mit nicht desinfizierten
oder gar unsauberen Händen wieder zusammengebaut, kommt es zwangsläufig zur Rekontamination der sahneführenden Teile mit
auf der Haut befindlichen Bakterien.
Im Ergebnis der durchweg unbefriedigenden
Ergebnisse des LÜP in 2008 und 2009 wurde
das Programm 2010 unverändert fortgeführt.
Die mikrobiologischen Ergebnisse der ungeschlagenen Sahne zeigen aber auch Mängel
bei der Hygiene im Betrieb bzw. mangelhafte
Sorgfalt bei der Warenpflege. So können unzureichend gereinigte und desinfizierte Vorratsbehältnisse die Ursache für die schlechte
mikrobiologische Qualität der zu schlagenden
Sahne sein. Allerdings können auch zu lange
Standzeiten der flüssigen Sahne bei geöffneter Packung ein Grund für die mikrobiologische Belastung sein.
Ergebnis
Es wurden folgende Betriebsarten im Rahmen von Teamkontrollen auf die Einhaltung
der o. g. Anforderungen hin kontrolliert:
Die Ergebnisse wurden von den Lebensmittelüberwachungsbehörden mit den Verantwortlichen der Betriebe ausgewertet, eine erneute
Reinigung und Desinfektion angeordnet und
diese mittels Nachkontrollen und erneuten
Probenahmen überprüft. Insgesamt hat das
Sonderprogramm gezeigt, dass diesem Thema bei den laufenden Kontrollen besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.
Schlagsahne ist als Erzeugnis mit erhöhtem
Risikopotential regelmäßig amtlich zu prüfen
und in der risikoorientierten Probenahme zu
berücksichtigen.
1.5.3 LÜP „Kontrolle der Guten
Herstellungspraxis bei Herstellern
von Lebensmittelkontaktmaterialien“
Ausgangssituation
Das LÜP zur Kontrolle der guten Herstellungspraxis wurde 2008 initiiert, um die Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung
(EG) 2023/2006 sowie der einschlägigen
„Kunststoff-Vorschriften“ zu kontrollieren.
Ziel
Basierend auf den Erkenntnissen aus den
Jahren 2008 und 2009 sollten die Betriebe
hinsichtlich der geltenden Rechtslage und
den daraus resultierenden Verpflichtungen
nachdrücklich informiert und in der Folge
durch entsprechende Überwachungsaktivitäten zu rechtskonformem Handeln angehalten werden. Schwerpunktmäßig sollte
erreicht werden, dass
❙ die Betriebe rechtskonforme und zutreffende Konformitätserklärungen (soweit
zutreffend) für ihre Produkte ausstellen
und weitergeben,
❙ seitens der verantwortlichen Hersteller
der Konformitätsbeweis gemäß den
Anforderungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) 1935/2004 sowie der GMPVerordnung (EG) 2023/2006 geführt
werden kann.
❙ Hersteller von Servietten (2x)
❙ Hersteller von Laminattuben aus
Kunststoff
❙ Hersteller von Kunststoff-Joghurtbechern
und gleichartigen Erzeugnissen (2x)
❙ Hersteller von Papier-, Kunststoff- und
Laminatverpackungen (1x)
❙ Lebensmittelabpacker (3x)
In keinem Fall wurde ein befriedigender Stand
der Konformitätsarbeit festgestellt; dies bestätigt insoweit die Ergebnisse der vorangegangenen Jahre. Bei zwei Betrieben wurde
nach intensiver, wiederholter und mehrtägiger Kontrolltätigkeit ein Stand erreicht,
dass die Anforderungen nunmehr als erfüllt
und die Konformitätsarbeit als für das aktuelle Sortiment weitgehend abgeschlossen
betrachtet werden kann. Einer der beiden
Betriebe hat in diesem Zusammenhang seine
Verantwortung und Zuständigkeit vollständig auf ein externes Prüflabor übertragen.
Für die übrigen der o.g. Betriebe besteht weiterhin Handlungsbedarf, d.h. rechtsgültige
Konformitätserklärungen sind nicht vollumfänglich vorhanden und ein Konformitätsnachweis kann nicht schlüssig geführt
werden. Entsprechende Nachkontrollen und
weiterführende Aktivitäten sind für 2011
vorgesehen.
1.5.4 LÜP „Kontrolle der Einhaltung von
Regelungen der Health-ClaimsVerordnung (HCV)“
Problemstellung/Ziel
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HealthClaims-Verordnung) regelt freiwillige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.
Während die nährwertbezogenen Angaben
bereits abschließend geregelt sind (Artikel 8
i. V. m. Anhang) gelten für gesundheitsbezogene Angaben diverse Übergangsregelungen
(Artikel 28). Unabhängig davon müssen auch
bei Anwendung dieser Übergangsregelungen
die bereits geltenden Passagen der Verordnung eingehalten werden. Dies betrifft vor
allem die allgemeinen Bedingungen des Artikel 5 sowie zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 7, Art. 10 Abs. 2).
Mit dem Programm sollte geprüft werden, inwieweit die Vorschriften der HealthClaims-Verordnung 30 Monate nach deren
Inkrafttreten am 01.07.2007 von der Lebensmittelwirtschaft eingehalten werden.
Durchführung
Im Rahmen des Überwachungsprogramms
sollten die Sortimente von 20 überregional
wirkenden sächsischen Betrieben überprüft
werden. Der Schwerpunkt sollte dabei auf der
formellen Überprüfung der Etiketten liegen.
Stichprobenartig sollte zusätzlich die Nährwertkennzeichnung, die für alle Lebensmittel
mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen
Angaben obligatorisch ist, durch Laboranalysen auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Für
die Berichterstattung wurden eine Checkliste und ein zusammenfassender Berichtsbogen zur Verfügung gestellt. Während der
Laufzeit des Programms wurden Ergebnisse
zu Kontrollen in 13 Betrieben gemeldet. Davon konnten die Kontrollergebnisse in sieben
Betrieben in die Auswertung einbezogen
werden.
Ergebnisse
Die sieben in die Auswertung einbezogenen Betriebe lassen sich hinsichtlich ihres
Hauptsortimentes wie folgt einordnen: zwei
Obstkeltereien, zwei Nährmittelhersteller, ein
Backwarenhersteller, ein Hersteller von Säuglings- und Kleinkindnahrung und ein Hersteller von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen.
In den Betrieben wurden insgesamt 160 verschiedene Etiketten geprüft. Davon trugen
106 Etiketten (66 %) nährwertbezogene Angaben und 47 Etiketten (29 %) gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006.
Nährwertbezogene Angaben
Von 106 Etiketten mit nährwertbezogenen
Angaben entsprachen 35 (33 %) nicht den
Regelungen der HCV. Für die Nichtkonformität sind ausschließlich die folgenden zwei
Tatbestände verantwortlich:
1. Verwendung der nicht im Anhang der HCV
aufgeführten nährwertbezogenen Angabe
„säurearm“ bei Erzeugnissen des Herstellers
von Säuglings- und Kleinkindnahrung (26
Produkte). Gemäß Art. 8 der HCV dürfen
nährwertbezogene Angaben, die nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, nicht
verwendet werden.
2. Verwendung der Angabe „ohne Kristallzuckerzusatz“ bzw. „ohne Zuckerzusatz“, obwohl die Bedingungen für diese Auslobung
nicht eingehalten wurden, weil süßende
Zutaten („Fruchtsüße“) bei der Herstellung
von flüssigen Obsterzeugnissen (Säfte, Nektare) eingesetzt wurden (neun Produkte).
Die Angabe „ohne Kristallzuckerzusatz“ ist
dabei als Synonym für „ohne Zuckerzusatz“
anzusehen.
Die bei Erzeugnissen mit nährwertbezogenen
Angaben obligatorische Nährwertkennzeichnung war – außer bei einem Aroniasaft – vorhanden und entsprach den Festlegungen in
der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung.
Gesundheitsbezogene Angaben
47 Etiketten enthielten gesundheitsbezogene
Angaben. Formelle Verstöße gegen die HCV
lagen bei 13 Etiketten (28 %) vor. In allen
Fällen fehlten jeweils die in Artikel 10 Abs. 2
der HCV geforderten zusätzlichen Hinweise,
die bei Verwendung gesundheitsbezogener
Angaben obligatorisch sind (Hinweis auf die
Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;
Informationen zur Menge des Lebensmittels,
die notwendig ist, um die behauptete positive
Wirkung zu erzielen).
Bei der Auswertung nicht berücksichtigt wurden Verweise auf allgemeine nichtspezifische
Vorteile des Lebensmittels auf die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche
Wohlbefinden im Sinne von Artikel 10 Abs. 3
der HCV (z. B. „Gesunde Obstsäfte“). Derartige Verweise werden bis zum Vorliegen der
Liste mit den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben toleriert.
Die gemäß Artikel 7 der HCV bei Verwendung
gesundheitsbezogener Angaben geforderte
Nährwertkennzeichnung („Big Eight“) war –
außer bei einem Aroniasaft – in allen Fällen
vorhanden.
Die inhaltliche Richtigkeit der gesundheitsbezogenen Angaben wurde im Rahmen des
Überwachungsprogrammes nicht abschließend geprüft, da die entsprechenden Listen
mit den zulässigen Angaben noch nicht
verabschiedet sind und derzeit Übergangsregelungen gelten. Bei Verdacht auf eine
„künftige Unzulässigkeit“ wurden jedoch entsprechende Hinweise gegeben. Dies betrifft
z. B. die Angabe „allergenarm“ bei Säuglingsund Kleinkindnahrung (Beikost).
Laboruntersuchungen
Die Überprüfung der deklarierten Nährwertgehalte durch eine Analyse im Labor wurde
in sieben Fällen veranlasst. Beanstandungsrelevante Abweichungen wurden in keinem
Fall festgestellt. Aufgrund der äußerst geringen Zahl dieser Untersuchungen hat dieses Ergebnis nur eine sehr eingeschränkte
Aussagekraft.
Zusammenfassung
Die Umsetzung des Programms war offensichtlich schwierig. Ein Teil der Berichte
konnte bei der Auswertung nicht berücksichtigt werden. Auch war die Zahl der für eine
analytische Prüfung der Nährwertangaben
eingesendeten Proben sehr gering.
Es erstaunt nicht, dass der prozentuale Anteil nährwertbezogener Angaben den Anteil
der gesundheitsbezogenen Angaben übersteigt. Nährwertbezogene Angaben sind
abschließend geregelt und versprechen
deshalb deutlich mehr Rechtssicherheit für
die Unternehmen. Die Art der Verstöße fokussiert sich auf wenige Tatbestände, die
ohne größere Probleme abzustellen sind.
Es ist zu hoffen, dass durch das Programm
sowohl die Unternehmen als auch die Kontrollbehörden für das Thema sensibilisiert
worden sind. Nach Verabschiedung der Listen
mit den zulässigen gesundheitsbezogenen
Angaben sollte ein vergleichbares LÜP erneut
aufgelegt werden.
1.5.5 LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern auf
Pflanzenschutzmittelrückstände“
Ausgangssituation
Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PSM) in der landwirtschaftlichen Produktion ist notwendig
zur Sicherung hoher Ernteerträge, einer genormten Qualität der Produkte und zur Verlängerung der Haltbarkeit. Nach Anwendung
von PSM ist der Nachweis der Wirkstoffe auf
bzw. in den behandelten Lebensmitteln nahezu unvermeidlich. Um die Verbraucher vor
überhöhten Rückständen zu schützen, ist die
15 | Teil 1
Ergebnisse
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 197 Proben
von sächsischen Erzeugern kontrolliert. Einen
Überblick über die Rückstandssituation geben die Tabelle 2 und die Abbildung 12. Überschreitungen der festgesetzten Rückstandshöchstgehalte wurden nicht festgestellt.
Mehrfachrückstände (Rückstände von mehr
als einem Wirkstoff) wurden in 36 Proben
(= 18 %) bestimmt.
Einhaltung der rechtlich geregelten Rückstandshöchstgehalte zu kontrollieren.
Ziel
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden Lebensmittel pflanzlichen
Ursprungs von deutschen und ausländischen
Erzeugern routinemäßig auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht, um die Einhaltung der in der EU-Verordnung 396/2005
festgesetzten Höchstgehalte zu kontrollieren
und unerlaubte Pflanzenschutzmittelanwendungen aufzudecken. Dieses LÜP richtet dabei besonderes Augenmerk auf sächsische
Produkte.
Vier Proben enthielten Rückstände von Wirkstoffen, deren Einsatz in Pflanzenschutzmitteln zwar in Deutschland erlaubt ist, die aber
für die entsprechenden Kulturen nicht zugelassen sind. Der Vergleich der Aufnahmemen-
gen mit den entsprechenden ARfD-Werten
(akute Referenzdosis) zeigt, dass diese Lebensmittel allerdings kein akutes Risiko für
den Verbraucher darstellen.
13 Proben stammten aus ökologischem Anbau und waren rückstandsfrei, d. h. ihre
Rückstände lagen unterhalb der analytischen
Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg.
Der Vergleich der Rückstandssituation ausgewählter Lebensmittel sächsischer und
anderer Erzeuger zeigt, dass sächsische Produkte geringer belastet sind (Tabelle 3) und
bekräftigt die Empfehlung für den bewussten
Verbraucher aus Sachsen, beim Kauf von
Abbildung 12: Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Obst- und Gemüseproben sächsischer Erzeuger (2010)
80
70
60
Pro b enanteile in %
50
40
30
20
10
Gemüse
Obst
0
0
1
2
3
4
5
6
Tabelle 2: Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Lebensmittelproben sächsischer Erzeuger (2010)
ZEBS
Warengruppe
OG
2
Anzahl/Anteil [%] Proben
insgesamt
davon ohne
Rückstände
davon mit
1 Rückstand
davon mit
≥ 2 Rückständen
davon mit
Rückständen
> RHG2
15
Getreide
14
5
35,7 %
9
64,3 %
-
-
-
-
24
Kartoffeln
20
14
70,0 %
6
30,0 %
-
-
-
-
25
Blattgemüse
21
13
61,9 %
5
23,8 %
3
14,3 %
-
-
25
Sprossgemüse
9
8
88,9 %
-
-
1
11,1 %
-
-
25
Fruchtgemüse
15
10
66,7 %
4
26,6 %
1
6,7 %
-
-
25
Wurzelgemüse
28
21
75,0 %
5
17,9 %
2
7,1 %
-
-
27
Pilze
17
8
47,0 %
8
47,0 %
1
6,0 %
-
-
29
Beerenobst
20
3
15,0 %
3
15,0 %
14
70,0 %
-
-
29
Kernobst
39
14
35,9 %
15
38,5 %
10
25,6 %
-
-
29
Steinobst
14
5
35,7 %
5
35,7 %
4
28,6 %
-
-
Rückstandshöchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005, auch MRL-Wert (Maximum Residue Limit)
16 | Teil 1
Obst und Gemüse die Produkte sächsischer
Erzeuger zu bevorzugen.
Weiteres Vorgehen
Da Pflanzenschutzmittel gemäß der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis
in Abhängigkeit vom Schädlingsbefall und
nicht nach einem festen Spritzplan angewendet werden, sollten die Rückstandsuntersuchungen auch in sächsischen Produkten
weitergeführt werden.
1.5.6 LÜP „Mykotoxine“
Ausgangssituation
Mykotoxine als sekundäre Stoffwechselprodukte sind toxisch bei Mensch und Tier und
können als Kontaminanten Lebensmittel
verunreinigen. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind diese
möglichen Kontaminationen in toxikologisch
vertretbaren Grenzen zu halten.
Tabelle 3: Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittelproben von sächsischen
(SN) und anderen Erzeugern (Rest)
Lebensmittel
Möhre
SN
Möhre
Rest
Erdbeere
SN
Erdbeere
Rest
Apfel
SN
Apfel
Rest
Anzahl Proben
22
49
17
18
37
41
Anzahl
Proben mit
Rückständen
6
(27,3%)
28
(57,1%)
15
(88,2%)
15
(83,3%)
24
(64,9%)
30
(73,2%)
Anzahl der
bestimmten
Wirkstoffe
6
13
11
19
11
17
mittlere Anzahl
Wirkstoffe pro
Probe
0,4
1,2
2,7
2,7
1,1
1,4
Maximum Summe Rückstandsgehalte/Probe in
mg/kg
0,13
0,21
0,45
2,3
0,34
1,4
Tabelle 4: Landesprogramm Mykotoxine 2010, ausgewählte Untersuchungsergebnisse
Warengruppe
n
gesamt
n>
Höchstgehalte
AfB1
Median
(µg/kg)
AfB1
Max.
(µg/kg)
OTA
Median
(µg/kg)
OTA
Max.
(µg/kg)
DON
Median
(µg/kg)
DON
Max.
(µg/kg)
Zea
Median
(µg/kg)
Zea
Max.
(µg/kg)
0,05
1,16
15
117
0,5
3,2
0,02
8,06
40
260
0,5
34
0,11
2,30
63
392
0,05
<3,0
1,87
5,91
0,09
15,10
Weizen
45
Roggen
32
Reis
20
Getreidemehle
31
Erdnüsse
15
0,05
1,45
Haselnüsse
15
0,15
2,80
Pistazien
15
0,05
< 0,10
Mandeln
11
0,05
3,16
getr. Weintr.
11
getr. Feigen
18
Apfelsaft
54
Traubensaft
20
0,29
0,52
Wein
31
0,02
0,45
Bier
22
0,03
0,07
Kakao
10
0,38
1,26
Kaffee
16
0,46
1,18
Getreidebeikost
18
0,05
0,16
Beikost auf
Apfelbasis
15
Gewürze,
Würzmittel
26
1
0,05
0,05
Patulin
Median
(µg/kg)
Patulin
Max.
(µg/kg)
2,02
0,91
15,2
5
226
< 0,5
0,31
4,08
0,55
58,7
17 | Teil 1
Ziel
Die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der
Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in
Lebensmitteln sowie der Verordnung über
Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung) ist zu gewährleisten.
Ergebnisse
Im Landesprogramm wurden 572 Proben auf
die Mykotoxine Aflatoxine B und G, Ochratoxin A, Zearalenon, Deoxynivalenol und Patulin in Matrices untersucht, die bekanntermaßen Belastungen mit Mykotoxinen aufweisen
können (s. Tabelle 4, Seite 17). Lediglich eine
Probe überschritt den zulässigen Höchstgehalt an Mykotoxinen, es handelte sich um
eine Roggenprobe mit unzulässig hohem Gehalt an Ochratoxin A.
Obwohl verschiedentlich von erhöhten Fusarientoxingehalten im Getreide der Ernte
2010 berichtet wurde, ließ sich dies bei den
untersuchten Proben nicht feststellen. Dies
kann aber seine Ursache auch darin haben,
dass das Getreide durch die feuchte Witterung im Überwachungsgebiet vielfach von so
schlechter Qualität war, dass es nicht in die
Lebensmittelkette gelangt ist. Auffällig ist,
dass in den als die typischen Sorgenkinder
bezüglich des Mykotoxingehaltes angesehenen Produkten wie Erdnüsse und Pistazien
kaum noch Aflatoxine nachweisbar sind. Dies
ist ein Trend, der sich schon in den vergangenen Jahren abzeichnete und ähnlich auch
bei Gewürzen zu beobachten ist, wo häufiger
und in höheren Gehalten Ochratoxin A nachgewiesen wurde.
Weiteres Vorgehen
Da für Belastungen mit Mykotoxinen keine
Vorhersage möglich ist und diese zum Teil
starken jährlichen Schwankungen unterliegen, sollte ihre Überwachung fortgesetzt
werden. Für die zukünftige Probenplanung
sind die Ergebnisse im Hinblick auf mögliche
bzw. veränderte Risiken zu beachten.
1.5.7 LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln
vorrangig sächsischer Erzeuger auf
Dioxine, Furane und dioxinähnliche
polychlorierte Biphenyle (PCDD,
PCDF und dl-PCB)“
Ausgangssituation
Dioxine (polychlorierte Dibenzodioxine und
Dibenzofurane, PCDD/F) und polychlorierte
Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe toxischer
Substanzen, die in der Umwelt ubiquitär
vorkommen, sich in der Nahrungsmittelkette akkumulieren und so die menschliche
18 | Teil 1
Gesundheit und die Umwelt gefährden können. Die Dioxinaufnahme des Menschen resultiert zu 95 % aus dem Dioxingehalt der
Lebensmittel. Insbesondere tragen hierzu
Lebensmittel tierischer Herkunft, wie Fleisch,
Milch, Fisch und Eier, bei.
Kongenere aus der Gruppe der Dioxine bzw.
der dioxinähnlichen PCB sind in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser
unterschiedlichen Verbindungen summieren
zu können und um Risikobewertungen und
Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, wurde
das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren
(TEF) eingeführt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxinähnlicher
PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheiten
ausdrücken, die als „Toxizitäts-Äquivalent“
(WHO-PCDD/F-TEQ, WHO-PCB-TEQ, WHOPCDD/F-PCB-TEQ) bezeichnet werden.
Zum Schutz des Verbrauchers gelten rechtsverbindliche Höchstgehalte für verschiedene
Lebensmittel. Diese werden durch Auslösewerte ergänzt. Die Auslösewerte liegen unterhalb der zulässigen Höchstgehalte. Deren
Überschreitung zeigt bereits eine überdurchschnittlich hohe Belastung auf. Zu den anzuratenden Maßnahmen bei der Feststellung
von Auslösewertüberschreitungen gehört,
dass hinsichtlich der Belastungsquelle Untersuchungen durchgeführt werden, um so
möglichst zu einer Reduzierung des Anteils an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln
beizutragen.
Ziel
Ziel war es, die Belastung von Lebensmitteln,
insbesondere von sächsischen Erzeugern
stammender, mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB zu ermitteln und die Einhaltung der
Höchstgehalte nach VO (EG) Nr. 1881/2006
bzw. der Auslöswerte nach Empfehlung der
Kommission 2006/88/EG zu überprüfen. Die
Proben wurden hinsichtlich der 17 Kongenere
der PCDD/F und der 12 dioxinähnlichen PCBKongenere untersucht, welche zur Ermittlung
der WHO-Toxizitätsäquivalentkonzentrationen
herangezogen werden.
Ergebnis
Im Berichtsjahr 2010 wurden 167 Lebensmittelproben (davon 14 Proben NRKP) auf
Dioxine (PCDD/F) und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) untersucht.
Dabei handelte es sich um 160 Proben tierischer Herkunft und 7 Proben nichttierischer
Herkunft.
Bei den Untersuchungsergebnissen sind besonders die hohen Dioxin- und dioxinähn-
lichen PCB-Konzentrationen in Schaf- und
Dorschleber hervorzuheben. Es musste wie
bereits im letzten Jahr festgestellt werden,
dass die Schaf- und Dorschlebern sehr stark
belastet waren. Die Schaflebern wurden überwiegend als nicht verkehrsfähig beurteilt.
Ebenso waren wieder in Rindfleisch- und
Damwildproben Überschreitungen bei den
Auslösewerten der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (WHO-PCB-TEQ)
festzustellen.
Es wurden neben 47 Hühnereiproben auch
Flüssigeierzeugnisse und Wachteleier untersucht. Bei den Hühnereiern wurden nur sehr
vereinzelt Überschreitungen des Höchstgehaltes bzw. des Auslösewertes für Dioxine
und dioxinähnliche polychlorierten Biphenyle
festgestellt.
Die Überschreitungen der Höchstgehalte und
Auslösewerte für Dioxine in Geflügel sind
neben der erhöhten Belastung von zwei Entenfleischproben, vornehmlich in Zusammenhang mit einer Futtermittelkontamination zu
sehen. Über das Europäisches Schnellwarnsystem wurde Ende April/ Anfang Mai bekannt,
dass Bio-Mais aus der Ukraine, welcher zur
Herstellung von Futtermitteln eingesetzt
wurde, erhöhte Dioxinwerte aufwies. Der
Mais wurde sowohl für Futtermittel für Legehennen als auch für Mastgeflügelbetriebe
und Schweinemastbetriebe verwendet. Nach
Identifizierung der Warenströme wurde festgestellt, dass kontaminiertes Mischfuttermittel über einen Betrieb in Sachsen-Anhalt
auch nach Sachsen gelangt ist. Das Futtermittel wurde an einen Mastgeflügelbetrieb
geliefert.
Die Tierbestände dieses Betriebes wurden gesperrt und eine Beprobung durchgeführt. Auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten wurden die
Tiere (Bestand: ca. 43.000 Tiere) in drei Partien
(je ein Stall) aufgeteilt. Die Untersuchungen
an der LUA waren durch eine sehr enge Zeitvorgabe geprägt, denn die betroffenen Mastpartien standen kurz vor der Ausstallung. Die
Untersuchungen der drei Partien ergaben,
dass zwei Partien Dioxingehalte oberhalb bzw.
im Bereich des Höchstgehaltes und eine Partie
Dioxingehalte im Bereich des Auslösewertes
aufwiesen. Auf Grund der vorliegenden Ergebnisse wurde auch bei der nächsten Mastcharge eine Probenahme veranlasst, da auch
dort nicht vollständig ausgeschlossen werden
konnte, dass diesen Tieren als Küken kontaminiertes Starterfutter verabreicht wurde. Die
Untersuchungsergebnisse dieser Tiere waren
unauffällig. Die Zusammenfassung der Ergebnisse (nach Produktgruppen) ist der Tabelle 5
(s. Seite 19) zu entnehmen.
Tabelle 5: MNKP Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle
Dioxine [pg PCDD/F-TEQ/g]
Anzahl
dl-PCB [pg PCB-TEQ/g]
Anzahl Proben
Anzahl
Dioxine + dl-PCB [pg WHO-TEQ/g]
Anzahl
Proben
Anzahl
Anzahl
Proben
Proben
Median
Maximum
>
Auslösewert
>
Höchstgehalt
Proben
Median
Maximum
>
Auslösewert
Proben
Median
Maximum
>
Höchstgehalt
16
0,25
1,1
0
0
16
0,34
1,3
0
16
0,57
2,3
0
3
0,25
0,29
0
0
3
0,32
0,62
0
3
0,57
0,91
0
Flüssigeierzeugnisse
4
0,15
0,21
0
0
4
0,08
0,08
0
4
0,22
0,28
0
Hühnereier
47
0,23
3,3
3
2
47
0,14
2,5
2
47
0,35
5,8
0
Wachteleier
2
0,27
0,28
/
/
2
0,14
0,19
/
2
0,40
0,47
/
Rind
10
0,62
1,6
1
0
10
0,74
2,6
3
10
1,4
4,2
0
Schwein
3
0,13
0,49
0
0
3
0,10
0,44
0
3
0,21
0,93
0
Schaf
7
0,29
0,93
0
0
7
0,26
1,5
0
7
0,59
2,4
0
Geflügel
19
0,48
11
5
4
19
0,25
2,2
1
19
0,77
13
1
Wild
6
0,68
0,80
0
/
6
0,98
2,7
2
6
1,7
3,5
/
Schaf
8
8,7
27
7
7
8
1,7
16
2
8
10
43
3
Rind
9
1,7
10
1
1
9
0,92
6,0
1
9
2,5
16
1
Schwein
1
-
0,25
0
0
1
-
0,03
0
1
-
0,29
0
Karpfen
4
0,07
0,19
0
0
4
0,06
0,15
0
4
0,12
0,34
0
Forelle
4
0,05
0,08
0
0
4
0,16
0,26
0
4
0,21
0,34
0
Hering
5
0,48
1,1
0
0
5
0,49
0,84
0
5
0,97
1,9
0
Makrele
6
0,14
0,21
0
0
6
0,37
0,68
0
6
0,51
0,84
0
Dorschleber2
3
2,8
3,0
/
/
3
17
25
/
3
19
28
1
Öle1
4
0,07
0,09
0
0
4
0,03
0,07
0
4
0,08
0,14
0
NEM1
3
0,13
0,15
0
0
3
0,79
1,2
0
3
0,92
1,3
0
Gemüse2
3
0,01
0,02
0
/
3
0,01
0,09
0
3
0,02
0,10
/
Summe
Lebensmittel
167
167
167
Futtermittel
52
13
13
Warengruppen
Milch1
Kuh
Butter
1
Eier1
Fleisch1
Leber
1
Fisch2
Gehaltsangaben bezogen auf den Fettgehalt; 2 Gehaltsangaben bezogen auf Frischgewicht/Erzeugnis; > Auslösewert/ > Höchstgehalt ohne
Berücksichtigung Messunsicherheit
1
19 | Teil 1
Weiteres Vorgehen
Es sollte weiterhin eine Überprüfung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB stattfinden. Die Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen
PCB über die Nahrung muss soweit wie möglich minimiert werden. Die geltenden Höchstwerte sollten fortlaufend überprüft werden,
mit dem Ziel niedrigere Werte festzusetzen.
Speziell die Untersuchung von Lebensmitteln
sächsischer Erzeuger sollte weiter fortgeführt werden, da regional durch verschiedene Kontaminationsquellen erhöhte Belastungen auftreten können. Ebenso ist eine
systematische Vorgehensweise bei akuten
Schadens- bzw. Krisenfällen notwendig, um
deren Ursachen und Auswirkungen effektiv
zu analysieren und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
1.5.8 LÜP „Gentechnisch veränderte
Organismen (GVO)“
Ausgangssituation
Der Einsatz der Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln ist gesetzlich reguliert. Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003
und Nr. 1830/2003 regeln die Anforderungen
an die Zulassung und Kennzeichnung von
gentechnisch veränderten Lebensmitteln. Im
bundesdeutschen Recht ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zu beachten, dort
finden sich auch die speziellen Vorgaben, die
für eine „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung
erfüllt sein müssen.
Ziel
Die Untersuchungen auf Bestandteile aus
gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen
dienen zur Überprüfung der Kennzeichnungsregelungen und zum Nachweis nicht
zugelassener gentechnisch veränderter
Pflanzen (GVP) und daraus hergestellter
Produkte. Die Zunahme an gentechnisch
veränderten Pflanzen und die Zulassungssituation fordern von der Überwachung eine
fortlaufende Anpassung und Erweiterung der
Untersuchungsmethoden.
Ergebnisse
Im Rahmen dieses Programms wurden 523
Proben auf das Vorhandensein gentechnisch
veränderter Pflanzen bzw. im Rahmen von
Screeninguntersuchungen geprüft (siehe
Tabelle 6). Insgesamt wurden in 32 Proben
gentechnisch veränderte Bestandteile nachgewiesen. Die zugelassene gentechnisch
veränderte Sojabohnenlinie GTS 40-3-2
(Roundup Ready) wurde in einer Probe über
dem Schwellenwert von 0,9 % nachgewiesen,
ohne dass die Verarbeitung gekennzeichnet
wurde. Bestandteile der zugelassenen Soja-
20 | Teil 1
Tabelle 6: Prüfung auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen
GVP
Anzahl
Untersuchungen
Anzahl
> 0,9 %
Anzahl
< 0,9 %
Anzahl
≤ 0,1 %
Soja
253
1
4
24
Mais
133
-
-
1
Reis
206
-
-
-
Tomate
9
-
-
-
Papaya
6
-
-
-
Raps
10
-
-
1
Leinsamen
7
-
-
-
Screening
48
-
-
1
Tabelle 7: Untersuchungen zur Überprüfung der Kennzeichnung von Allergenen in
Lebensmitteln
Allergene Zutat
geprüfte
Warengruppe
Anzahl
Untersuchungen
davon fehlende
Kenntlichmachung
Gluten
verschieden
88
-
Krebstiere
verschieden
2
-
Ei
verschieden
172
-
Fisch
Backwaren
2
-
Erdnuss
verschieden
9
-
Soja
Pudding, Desserts
6
1
Soja
verschieden
183
-
Milch
verschieden
128
-
Schalenfrüchte
Backwaren
36
1
Schalenfrüchte
verschieden
90
-
Sellerie
Fleischerzeugnisse
21
1
Sellerie
verschieden
70
-
Senf
Fleischerzeugnisse
18
2
Senf
Wurstwaren
38
7
Senf
verschieden
70
-
Sesam
verschieden
31
-
Lupine
verschieden
103
-
bohnenlinie GTS 40-3-2 (Roundup Ready)
mit Gehalten unter dem Schwellenwert von
0,9 % wurden in vier Proben ermittelt. Spuren
von gv-Soja wurden in 24 Proben gefunden.
Die Ergebnisse zeigen, dass zur regelmäßigen
Überwachung der gesetzlichen Vorschriften
auch weiterhin Untersuchungen zum Nachweis von GVO erforderlich sind.
1.5.9 LÜP „Allergene“
Ausgangssituation
Lebensmittelallergien beeinträchtigen das
Leben vieler Menschen; die Nahrung stellt
das größte Allergenpotential dar. Allergische
Reaktionen werden oft schon von geringsten
Mengen ausgelöst, deshalb sind Allergiker
auf Informationen zum Gehalt allergener Zutaten in Lebensmitteln angewiesen. Da noch
keine Schwellenwerte, die eine Kennzeichnung auslösen, gesetzlich festgelegt sind,
stellt die Allergenanalytik eine besondere
Herausforderung für die Lebensmittelüberwachung und -untersuchung dar.
Ziel
Seit dem 25.11.2005 gilt die grundsätzliche
Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung bei
Lebensmitteln in Fertigpackungen, die inzwischen 12 verschiedene Lebensmittelzutaten
und daraus hergestellte Erzeugnisse umfasst.
Die Regularien dieser Kennzeichnung sind in
der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
beschrieben. Das Programm dient der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Ergebnisse
Zur Überprüfung der Kennzeichnung von
Allergenen in Lebensmitteln wurden 455
Proben mit molekularbiologischen und immunchemischen Methoden auf die allergenen Zutaten Gluten, Ei, Fisch, Erdnuss,
Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf,
Sesam, Lupine und Krebstiere geprüft. In 12
Proben wurden Allergene nachgewiesen, die
nicht gekennzeichnet waren. Die detaillierten
Ergebnisse sind der Tabelle 7 (s. Seite 20) zu
entnehmen. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind die Untersuchungen auf das Vorhandensein und die
Kenntlichmachung allergener Zutaten intensiv fortzusetzen.
1.5.10 LÜP „Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK) in
Lebensmitteln“
Ausgangssituation
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Schadstoffe, die bei der unvollständigen Verbrennung von organischem
Material entstehen. Sie sind persistent und
ubiquitär verbreitet. In Lebensmittel gelangen sie durch Kontamination aus der Umwelt
oder durch Verfahren der Lebensmittelherstellung und -behandlung wie Räuchern,
Rösten bzw. Trocknungsverfahren, bei denen
Rauchgase in direkten Kontakt mit dem Lebensmittel kommen.
bisher erfassten Daten wurde festgestellt,
dass in ca. 30 % der Proben, in denen kein
Benzo[a]pyren nachgewiesen werden konnte, mindestens eine weitere kanzerogene
Substanz aus der Stoffklasse der PAK vorhanden war.
Aus diesem Grund wird derzeit zusätzlich
zum Benzo[a]pyren-Höchstgehalt die Festsetzung eines Summengrenzwertes für die
Summe aus Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen vorbereitet. Darüber hinaus sollen in die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
weitere Lebensmittelgruppen aufgenommen
werden.
Ziel
Die Einhaltung der Höchstgehaltsregelung
für Benzo[a]pyren sollte überprüft werden.
Lebensmittelgruppen, die aufgrund der Herstellungstechnologie PAK enthalten können,
für die jedoch noch kein Höchstgehalt festgelegt wurde, sollten in die Untersuchungen
einbezogen werden. Mit der Bestimmung
weiterer PAK sollten Erkenntnisse über die
Belastungssituation gewonnen werden.
Ergebnisse
Im Untersuchungszeitraum 2010 wurden 65
Lebensmittelproben auf das Vorhandensein
von insgesamt 8 verschiedenen PAK analysiert. Es wurde keine Höchstgehaltsüberschreitung für Benzo[a]pyren festgestellt.
In einem großen Teil der untersuchten Proben
war Benzo[a]pyren nicht nachweisbar. Auch
die übrigen untersuchten PAK waren nur in
Spuren vorhanden. Dabei kommen die Substanzen Chrysen und Benzo[b]fluoranthen
fast immer in höheren Konzentrationen vor
als Benzo[a]pyren.
Die Ergebnisse zeigen, dass überwiegend
von einer sehr niedrigen PAK-Belastung auszugehen ist. Gezielte Untersuchungen sind
weiterhin sinnvoll, um mögliche herstellungsbedingte oder umweltbedingte Kontaminationen zu erkennen. Die Ergebnisse
können als Grundlage für zukünftige Höchstgehaltsregelungen dienen.
1.5.11 LÜP „Mikrobiologischer Status
von Wasserspendern, Mundeis,
Kanisterwasser“
Ausgangssituation
Aus Wasserspendern abgegebenes Wasser,
Eis aus Trinkwasser (insbesondere Mundeis,
das Getränken zur Kühlung zugesetzt wird,
aber auch Kuttereis und Eis zur Kühllagerung
von Frischfisch) und Kanisterwasser (Trinkwasser aus mobilen Wasserversorgungsanlagen in Imbisseinrichtungen, Marktständen,
Verkaufzelten o. ä.) fielen in den Vorjahren
stets durch hohe Quoten mikrobiologisch
auffälliger Proben auf.
Ziel
Das Landesüberwachungsprogramm diente
in Anknüpfung an die Untersuchungen
aus den Vorjahren zur Erfassung des mikrobiologischen Status der genannten
Produktgruppen.
Ergebnis
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 178 Proben
untersucht, davon 32 Proben aus Wasserspendern, 103 Eisproben und 43 Kanisterwasserproben. Die nachfolgende Abbildung zeigt
für die drei Produktgruppen die Entwicklung
der Quote mikrobiologisch auffälliger Proben
in den Jahren 2008 bis 2010. Danach stellen
Abbildung 13: Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 – 2010 (in %)
70
60
50
40
%
Das Gefährdungspotenzial besteht in der
Kanzerogenität einiger Vertreter dieser Stoffklasse. Für Benzo[a]pyren wurden in der VO
(EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel geregelt.
30
20
Die EFSA kommt aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss,
dass Benzo[a]pyren als alleiniger Marker für
das Vorkommen von PAK in Lebensmitteln
nicht geeignet ist. Bei der Auswertung der
Wasserspender
10
Kanisterwasser
Eis aus Trinkwasser
0
2008
2009
2010
21 | Teil 1
Kanisterwässer unter Einbeziehung der Daten aus 2010 nunmehr die kritischste der drei
Produktgruppen dar. Die Quote mikrobiologisch auffälliger Proben betrug 2008 50,0 %,
2009 54,5 % und 2010 sogar 60,5 %.
Bei den Eisproben aus Trinkwasser ist ebenfalls ein Anstieg der mikrobiologisch auffälligen Proben von 30 % in den Vorjahren auf
35 % im Jahr 2010 zu verzeichnen.
Im Gegensatz dazu hat sich im Berichtsjahr
die mikrobiologische Qualität von Proben
aus Wasserspendern deutlich verbessert.
Während 2008 und 2009 noch Quoten um
50 % ermittelt wurden, waren 2010 nur noch
18,8 % aller untersuchten Wasserspenderproben mikrobiologisch auffällig. Ob dieser
Abwärtstrend einer größeren Sorgfaltspflicht,
auch bedingt durch zwei Hygieneleitlinien für
freistehende und leitungsgebundene Wasserspender aus den Jahren 2005 bzw. 2010,
zu verdanken ist, werden weitere Untersuchungen zeigen.
Hinsichtlich des ermittelten Keimspektrums
traten 2010 vor allem erhöhte Koloniezahlen
bei 36 bzw. 37°C und coliforme Keime auf.
Während im Eis aus Trinkwasser und Kanisterwasser auch nennenswerte Nachweise
von Escherichia coli (bei 19,4 % bzw. 38,5 %
der auffälligen Proben) und Enterokokken
(bei 44,4 % bzw. 30,8 % der auffälligen Proben) gelangen, waren diese Fäkalindikatoren
in keiner einzigen Wasserspenderprobe nachweisbar. Auch der fakultativ pathogene Keim
Pseudomonas aeruginosa wurde 2010 in
keiner einzigen Wasserspenderprobe ermittelt; 2008 wurde dieser für Wasserspender
sehr problematische Keim immerhin noch in
41,7 % der auffälligen Proben, 2009 sogar in
82,4 % der auffälligen Proben nachgewiesen.
Somit ist bei Wasserspendern nicht nur der
Abwärtstrend bei der Quote mikrobiologisch
auffälliger Proben, sondern auch das weniger problematische Keimspektrum als positiv
zu bewerten. Der nachfolgenden Abbildung
können die prozentualen Keimhäufigkeiten
nochmals im Detail entnommen werden.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass
nicht jede mikrobiologisch auffällige Probe
lebensmittelrechtlich beanstandet wurde.
Beanstandet wurden nur wiederholte Nachweise eindeutiger Fäkalindikatoren und des
fakultativ pathogenen Keims Pseudomonas
aeruginosa. Von den insgesamt 68 mikrobiologisch auffälligen Proben wurden somit nur
Tabelle 8: Lose Wasserproben 2010 - Übersicht über die Anzahl der beanstandeten Proben, der Proben mit Hygienemangel und
Proben mit Nachprobenabforderung
Anzahl der
Proben
Proben mit abweichender mikrobiologischer
Beschaffenheit
Quote der
abweichenden
Proben
Lebensmittelrechtlich beanstandete Proben
Hygienemangel
Nachprobe
Wasserspender
32
6
18,8 %
0
1
5
Eis aus Trinkwasser
103
36
35,0 %
7
2
27
Kanisterwasser
43
26
60,5 %
6
1
19
Gesamt
178
68
38,2 %
13
4
51
Abbildung 14: Prozentuale Keimhäufigkeiten bei abweichenden Proben im Jahr 2010
80
70
60
%
50
Koloniezahl bei 20 °C
>1000KbE / ml
Koloniezahl bei 36/37 °C
>100KbE / ml
40
Coliforme Keime
nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
30
Escherichia coli
nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
Enterokokken / Fäkalstreptokokken
nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
20
Pseudomonas aeruginosa
nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
10
sulfitred., sporenb.
Anaerobier / Clostridien
nachweisbar in 50 bzw. 100 ml
0
Wasserspender
22 | Teil 1
Eis aus Trinkwasser
Kanisterwasser
13 Proben beanstandet, bei 4 weiteren auffälligen Proben wurden „Hygienehinweise“
an die Betriebsverantwortlichen ausgesprochen und für 51 Proben wurden nach
entsprechender Reinigung und Desinfektion zunächst Nachproben angefordert.
Tabelle 8 (s. Seite 22) zeigt die detaillierte
Aufschlüsselung auf die drei verschiedenen
Produktgruppen.
Weiteres Vorgehen
Das Untersuchungsprogramm zu den losen
Wasserproben wird auch 2011 fortgeführt.
Von Interesse sind hierbei vor allem Proben
aus Wasserspendern, für die ein zusätzliches
Frageblatt entworfen wurde. Das Frageblatt
dient dazu, negative Einflussgrößen auf die
Qualität von Wasser aus Wasserspendern zu
ermitteln.
1.6
Das Europäische Schnellwarnsystem
Rapid Alert System for Food and
Feed (RASFF) Regelungen, zuständige Behörden und Aktivitäten im
Freistaat Sachsen im Jahre 2010
Einführung
Das elektronische Kommunikationsnetz RASFF wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel
50 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 und
zugehöriger Durchführungsbestimmungen
nach der EU-Verordnung Nr. 16/2011 der
Kommission EU-weit betrieben und genutzt.
Mit dem RASFF-System werden Meldungen
zwischen den jeweiligen Kontaktstellen
der Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission zu Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln
ausgetauscht, von denen Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen können.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin ist die
RASFF-Kontaktstelle für Deutschland. Jedes
deutsche Bundesland verfügt ebenso über
eine RASFF-Kontaktstelle, die in der Regel bei
der Obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde angesiedelt ist. In Sachsen nimmt das
Sächsische Staatsministerium für Soziales
und Verbraucherschutz (SMS) die Aufgaben
der RASFF-Landeskontaktstelle im Referat
„Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
Bedarfsgegenstände, Kosmetika“ wahr.
Das Verfahren zum Umgang mit dem RASFFSystem ist in Deutschland durch eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für
die Durchführung des Schnellwarnsystems
für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) geregelt und in Abbildung 15 auf
Seite 24 dargestellt.
Der Informationsaustausch der sächsischen
Kontaktstelle erfolgt ausschließlich über ein
speziell dafür eingerichtetes E-Mail-Postfach
(schnellwarnung@sms.sachsen.de).
Das BVL überprüft die eingehende Meldung
auf Vollständigkeit und Plausibilität und leitet sie an die Europäische Kommission (DG
SANCO) weiter
Das Upstream-Meldeverfahren
für Lebensmittel und
Lebensmittelbedarfsgegenstände
Auslöser einer Schnellwarnmeldung (SWM)
können in Sachsen folgende Sachverhalte
sein:
Das Downstream-Meldeverfahren
für Lebensmittel und
Lebensmittelbedarfsgegenstände
Gehen die Meldungen von einem anderen
Staat der EU aus, werden diese von der Europäischen Kommission (DG SANCO) nach der
Übersetzung ins Englische an alle Kontaktstellen der Mitgliedsstaaten übermittelt. Das
BVL leitet diese dann an alle Kontaktstellen
der Bundesländer (also auch an die Kontaktstelle in Sachsen) weiter.
❙ Beanstandung einer amtlichen Probe
durch die Landesuntersuchungsanstalt
für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Sachsen (LUA), die zuvor von einem Kontrolleur der kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises
(LÜVA) bei einem Lebensmittelunternehmen entnommen wurde,
❙ Übermittlung einer Beanstandung durch
ein anderes Bundesland zu einem in
Sachsen hergestellten oder eingeführten
Produkt („Sitzlandprinzip“),
❙ Selbstanzeige eines sächsischen Lebensmittelunternehmers beim zuständigen
LÜVA.
Hat die LUA Grund zur Annahme, dass von einer untersuchten Lebensmittelprobe ein Risiko für die Gesundheit des Menschen ausgeht
oder ausgehen kann, wird das Gutachten
(Befund) unverzüglich per E-Mail der örtlich
zuständigen kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises (LÜVA),
der regional zuständigen Landesdirektion
(LD) und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde (SMS) zur Kenntnis gegeben.
LD und SMS prüfen, ob Anlass zur Erstellung
einer Schnellwarnmeldung besteht und beauftragen gegebenenfalls das örtlich zuständige LÜVA mit der Erstellung eines SWMEntwurfs unter Verwendung der EU-weit
standardisierten Formulare sowie mit der
Ermittlung aller relevanten Informationen.
Der erarbeitete SWM-Entwurf, zugehörige
Anlagen und ein Überwachungsbericht werden vom LÜVA über die LD dem SMS elektronisch zur Plausibilitätsprüfung zugeleitet.
Danach erfolgt die Abgabe des SWM-Entwurfs von der sächsischen Kontaktstelle als
befunderhebendes Land (Befundland) an
das Sitzland (= Bundesland, in dem der Hersteller/ Importeur der beanstandeten Ware
seinen Firmensitz hat) oder im Falle, dass
der Hersteller/ Importeur auch aus Sachsen
kommt und Sachsen damit selbst Sitzland ist,
an die nationale Kontaktstelle (BVL) zur Einstellung in das RASFF-System.
Zur Arbeitserleichterung der Länderbehörden werden vom BVL die Kerninhalte
der Meldungen in deutscher Sprache
zusammengefasst. Zur Einordnung der Meldungen werden zudem spezielle Hinweise in
den Betreff aufgenommen. Anhand dieser
Hinweise können die Länderbehörden zum
Beispiel erkennen, ob Deutschland betroffen
ist, eine Anfrage an Deutschland gerichtet
wurde, es sich um eine Futtermittelmeldung
handelt usw. Ebenso werden spezielle Anfragen von der Kommission und von anderen
Mitgliedstaaten an die Bundesländer vom
BVL übersetzt und weitergeleitet.
Die vom BVL per E-Mail eingehenden Schnellwarnmeldungen werden arbeitstäglich von
der sächsischen Kontaktstelle bearbeitet. Zunächst wird eine Beurteilung vorgenommen,
ob und in welchem Maß Sachsen betroffen
ist und welche Gefahr von beanstandeten Lebensmitteln ausgeht. Ist der Fall für Sachsen
relevant, wird die SWM mit einem termingebundenen Überwachungsauftrag der regional zuständigen Landesdirektion zugeleitet,
die wiederum die betroffenen Landkreise
lokalisiert und deren LÜVÄ informiert. Das
örtlich zuständige LÜVA übermittelt seine
Ermittlungsergebnisse der LD; diese prüft
sie auf Plausibilität und Vollständigkeit und
leitet sie in gebündelter Form dem SMS zur
weiteren Veranlassung zu.
Sowohl das Upstream- als auch das Downstream-Meldeverfahren werden auf allen
Ebenen in Sachsen nach den einheitlichen
Vorgaben eines verbindlichen Qualitätsmanagementsystems bearbeitet. Alle einund ausgehenden E-Mail-Nachrichten der
Kontaktstelle Sachsen werden automatisch
archiviert.
23 | Teil 1
Abbildung 15: Bearbeitung von RASFF-Meldungen (Food) in Sachsen
Europäische Kommision
Generaldirektor Verbraucherschutz und Gesundheit
Nationale Kontaktstelle Deutschland
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVLschnellwarnsystem@bvl.bund.de
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
-BMELV-
Kontaktstelle Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz -SMSschnellwarnung@sms.sachsen.de
Örtlich zuständige Landesdirektion
-LD- Chemnitz/Dresden/Leipzig
Örtlich zuständige Überwachungsbehörde im Landkreis
Lebensmittelüberwachungs- und Verterinäramt -LÜVA-
Upstream
Downstream
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und
Verterinärwesen Sachsen -LUA-
1.6.1 Aktivitäten und Erfahrungen der
sächsischen Kontaktstelle im Jahr
2010
Eingehende E-Mail-Nachrichten
Bei der Landeskontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem (SWS) Rapid
Alert System for Food and Feed (RASFF) im
Sächsischen Staatsministerium für Soziales
und Verbraucherschutz (SMS) gingen 2010
im Schnellwarnpostfach insgesamt 4.320 EMail-Nachrichten ein. Im Einzelnen handelte
es sich bei den eingehenden Nachrichten um:
❙ ca. 3.270 Schnellwarnungen, Folgemeldungen, Entwürfe
❙ ca. 565 Tägliche Übersichten der Originalund Folgemeldungen, Wochenmeldungen
❙ ca. 420 Rückmeldungen der Landesdirektionen zu Rücknahme- und
Rückrufkontrollen
❙ ca. 65 sonstige Nachrichten (Pressemeldungen BVL, Gutachten der LUA, etc.)
Im Durchschnitt gingen damit 360 Nachrichten pro Monat ein. Teilweise wurden an
diese Adresse auch Entwurfsmeldungen aus
dem Rapid Alert System for non-food dan-
24 | Teil 1
gerous products (RAPEX) gesandt, für dessen
Meldungen jedoch wegen des Umfangs der
Nachrichten noch eine separate Kontaktadresse im SMS existiert. Dort gingen neben
den bereits genannten Nachrichten ca. 2.100
RAPEX-Meldungen ein (diese sind aber nicht
Gegenstand der Auswertung).
Ausgehende E-Mail-Nachrichten
1.290 Meldungen wurden aus dem Schnellwarnpostfach an andere Adressaten übermittelt, darunter:
❙ 195 Aufträge für Rücknahme-/
Rückrufkontrollen
❙ 57 Schnellwarnungsentwürfe
❙ 565 Übersichten der Original- und Folgemeldungen sowie Wochenmeldungen
❙ 473 Schnellwarnmeldungen (Original-,
Folgemeldung, Entwürfe, Sonstiges)
Eigene Meldungen
Auf Grund von Meldungen aus den Schnellwarnsystemen wurden 195 Rücknahme- oder
Rückrufkontrollen in Sachsen veranlasst. 40
eigene Meldungen (schnellwarnungsrelevante Befunde, Folgemeldungen nach eige-
Information
nen Ermittlungen) wurden als Entwürfe zur
Weiterbearbeitung an andere Bundesländer
abgegeben, 17 Meldungen wurden direkt dem
BVL zur Einstellung in das SWS übermittelt.
Eine Auswertung der für Sachsen relevanten
Meldungen nach dem Grund für Rücknahme/
Rückruf oder Einstellung ins SWS ergab nach
einer Häufigkeit von mehr als drei Fällen folgendes Ergebnis:
Die hohe Zahl von Fällen, bei denen Übergänge von Druckfarbenbestandteilen aus Lebensmittelbedarfsgegenständen festgestellt
wurden, ist mehrheitlich auf einen speziell
angelegten Untersuchungsschwerpunkt der
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
zurückzuführen, der recht viele Beanstandungen zur Folge hatte. Lässt man diese
Abweichung außer Acht, zeigt das übrige
Ranking die bereits auch aus den Vorjahren
bekannten Schwerpunkte von schnellwarnrelevanten Beanstandungen, das detailliert in
Abbildung 16 auf Seite 25 dargestellt ist.
Abbildung 16: Verteilung der für Sachsen relevanten Schnellwarnungen nach dem Grund
5
4
4
4
28
6
6
7
9
21
10
11
21
12
12
1.7
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der
Lebensmittelsicherheit
Sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel tragen wesentlich zur Gesundheit
und zum Wohlergehen der Bürgerinnen und
Bürger bei. Weltweiter Handel und globale
Warenströme ermöglichen eine große Angebotsvielfalt zu jeder Jahreszeit. An Produktion und Vertrieb eines Lebensmittels sind
meist mehrere Betriebe beteiligt, in zunehmendem Umfang auch grenzüberschreitend.
Die Lebensmittelkette reicht von den Zulieferbetrieben der Landwirtschaft bis zum Einzelhandel. Alle Abschnitte dieser Kette haben
Einfluss auf die Qualität und die Sicherheit
der Enderzeugnisse. Verantwortlich für die
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ist in erster Linie der Lebensmittelunternehmer. Die Behörden der Amtlichen Lebensmittelüberwachung haben den
gesetzlichen Auftrag, auf allen Stufen der
Lebensmittelkette regelmäßig risikoorientiert Kontrollen durchzuführen. Deshalb darf
Amtliche Lebensmittelkontrolle nicht an den
Landesgrenzen halt machen. Der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der
Lebensmittelsicherheit kommt deshalb eine
herausragende Bedeutung zu.
Liegen einem Mitgliedsstaat Informationen
über das Vorhandensein eines ernsten Risikos für die menschliche Gesundheit vor, das
von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, so werden diese Informationen in ein
Europäisches Schnellwarnsystem eingestellt
und über diesen Weg allen Mitgliedsstaaten
zugänglich gemacht. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können diese Informationen vor Ort nutzen um sicherzustellen,
dass gesundheitsschädliche Lebensmittel aus
dem Verkehr genommen werden. Aber auch
Übergang von Druckfarbenbestandteilen aus Lebensmittel-Bedarfsgegenständen
Fremdkörper (Metallstücke, Plastikteile, Glassplitter) in Lebensmitteln
Azofarbstoffe in Textilien/Bekleidung
Salmonellen in tierischen Lebensmitteln
Nicht zugelassene, gentechnisch veränderte Lebensmittel
Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln
Listerien in tierischen Lebensmitteln
Gluten in glutenfreien Lebensmitteln
Biozide (Dimethylfumarat) in Bedarfsgegenständen
Weichmacher (Phthalate, ESBO, usw.) in Lebensmitteln (Migration)
Blei und Cadmium in Glas Keramik, Plastiktellern, Essstäbchen
Formaldehyd in Lebensmittelbedarfsgegenständen
sonst. mikrobiologische Beanstandungen bei Milch, Milcherzeugnisse, Rohmilch
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln
Nickel in Bedarfsgegenständen
außerhalb des Informationsaustauschs über
das Europäische Schnellwarnsystem sieht
die „Europäische Lebensmittelkontrollverordnung“ eine enge Zusammenarbeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden vor.
Das Wissen über die Funktionsweise der
Kontrollsysteme sowie der Austausch von
Informationen und Know-how zwischen den
zuständigen Behörden dienen der stetigen
Verbesserung und Harmonisierung der Kontrollmethoden. Dies kann einen wichtigen
Beitrag zur Gewährleistung eines hohen
Niveaus der Lebensmittelsicherheit in der
Grenzregion leisten.
Ein abgestimmtes Vorgehen der Überwachungsbehörden führt auch zu mehr Rechtssicherheit für Lebensmittelunternehmer, die
ihre Produkte auf beiden Seiten der Grenze
in den Verkehr bringen. Verbraucher schätzen
die Vielfalt der Lebensmittel, die in der Grenzregion hergestellt und gehandelt werden. Informationen aus erster Hand des Kollegen
aus dem Nachbarland können die Verbraucherberatung in Fragen des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes bereichern.
Sachsen und Tschechien teilen sich eine lange gemeinsame Landesgrenhze. Der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich
der Lebensmittelsicherheit zwischen beiden
Nachbarländern kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Auf deren weiteren Ausbau haben sich das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
und die Tschechische Landwirtschafts- und
Lebensmittelinspektion in gemeinsamen
Konsultationen verständigt. Für das laufende Jahr 2011 wurde die Durchführung eines
Pilotprojektes vereinbart mit dem Ziel, ein
Netzwerk der zuständigen Lebensmittel-
überwachungsbehörden in der Grenzregion
aufzubauen. Kernelement des Projektes sind
gegenseitige Besuche der Kontrollbehörden
auf beiden Seiten der Grenze einschließlich
gemeinsamer Kontrollen bei Lebensmittelunternehmen unter besonderer Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte. Dabei
sollen sich die Kontrolleure vor Ort mit den
Arbeitsmethoden und Kontrollverfahren bei
der Partnerbehörde bekanntmachen sowie
Struktur und Organisation der Amtlichen
Lebensmittelüberwachung im Nachbarland
kennen lernen.
Als Höhepunkt des Projektes ist ein internationales Symposium zur Lebensmittelsicherheit
vorgesehen, zu dem auch Vertreter weiterer
europäischer Staaten eingeladen sind. Ein
weiteres wichtiges Element des Vorhabens
bildet die Erstellung einer zweisprachigen
Broschüre, die gleichsam als Wegweiser zu
Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in der Grenzregion dienen soll.
1.8
Futtermittelüberwachung 2010 in
Sachsen
Der Umfang der amtlichen Futtermittelkontrolle in Sachsen basiert auf dem „Rahmenplan der Kontrollaktivitäten im Futtermittelsektor“, welcher unter Beteiligung der
Länder, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV), des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und
des Bundesinstitutes für Risikobewertung
(BfR) erarbeitet wird und im „Mehrjährigen
nationalen Kontrollprogramm“ unter „Futtermittelüberwachung“ festgeschrieben ist. Der
gegenwärtige Rahmenplan gilt für die Jahre
2007 bis 2011.
25 | Teil 1
Grundlage für die Kontrollaktivitäten bildet die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. In dieser Verordnung werden laut
Artikel 1 Absatz 1 allgemeine Regeln für die
Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt. Geprüft werden soll, ob Bestimmungen
eingehalten werden, die insbesondere darauf
abzielen, unmittelbar oder über die Umwelt
auftretende Risiken für Mensch und Tier zu
vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken. In die Kontrollen
sind außer der Herstellung von Futtermitteln,
der Handel, die Kennzeichnung von Futtermitteln und sonstige Formen der Verbraucherinformation einzubeziehen. Somit ist die
Amtliche Futtermittelüberwachung im Sinne
des Verbraucherschutzes tätig.
Futtermittelunternehmen sind alle Unternehmen die an der Erzeugung, Herstellung,
Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder
dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind,
einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur
Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern. Die jährliche
Kontrolle aller Sächsischen Futtermittelunternehmen ist auf Grund ihrer Vielzahl nicht
möglich. Mischfuttermittelhersteller werden
jedoch mindestens einmal jährlich kontrolliert. Wie oft im Jahr zu kontrollieren ist, wird
anhand einer Risikobewertung festgelegt. Die
Kontrollhäufigkeit bei Einzelfuttermittelherstellern, Landwirten und Händlern wird über
einen längeren Zeitraum ebenfalls anhand
einer Risikoanalyse festgelegt.
Schwerpunkt bildet die Kontrolle der Futtermittel für unsere Nutztiere. Produkte wie
Milch, Eier oder Fleisch dienen unmittelbar
der menschlichen Ernährung. Diese Kontrollen sind somit Teil des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes.
Beim Heimtierfutter werden vorrangig unsere
sächsischen Hersteller von Mischfuttermitteln
für Heimtiere überprüft. Alle Futtermittelun-
26 | Teil 1
ternehmer müssen sich bei der zuständigen
Futtermittelüberwachungsbehörde anzeigen
und sind für den Verbraucher einsehbar im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Im Jahr 2010 erfolgten durch die Außendienstmitarbeiter der Futtermittelüberwachung 776 Betriebskontrollen einschließlich
Buchprüfungen in 557 Unternehmen. Die
Kontrollen erfolgen in der Regel unangekündigt und umfassen u. a. die Prüfung von
Betriebsabläufen, Dokumentationen, Qualitätssicherungssystemen, der Einhaltung
futtermittelrechtlicher Bestimmungen im
Hinblick auf die Einhaltung von Höchst- und
Mindestgehalten von Zusatzstoffen, Sicherung der Rückverfolgbarkeit, Produktionsund Lagerhygiene, eingesetzte Futtermittel,
Zusatzstoffe und Vormischungen.
Im Rahmen der Kontrollen wurden 846
Futtermittelproben bei gewerblichen Herstellern von Mischfuttermitteln, bei Landwirten, bei Einzelfuttermittelherstellern, bei
Handelsbetrieben und bei Herstellern von
Vormischungen gezogen. Dabei wurden 437
Mischfuttermittel, 243 Einzelfuttermittel,
124 Mineralfuttermittel, 32 Vormischungen
und 10 Zusatzstoffe beprobt. Bei der Untersuchung der genannten Proben wurden insgesamt 5.142 Teilanalysen durchgeführt.
Auf Grund der vorgefundenen Futtermittel und der Prüfsituation entscheiden die
Außendienstmitarbeiter vor Ort über die
Analyseaufträge. Diese beinhalteten Untersuchungen auf unerwünschte Stoffe (z. B.
Pilzgifte), unzulässige Stoffe (z. B. Verschleppung von Tierarzneimitteln), verbotene
Stoffe (z. B. tierisches Eiweiß im Rinderfutter), Inhaltstoffe, Gehalte an Zusatzstoffen,
Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln, Futtertauglichkeit (mikrobieller Verderb), Salmonellen, Zusammensetzung der
Futtermittel und gentechnisch veränderte
Organismen. Einen Schwerpunkt stellte
die Untersuchung auf den Gehalt an unerwünschten und unzulässigen Stoffen dar.
Bei 1258 diesbezüglichen Untersuchungen
gab es 5 Beanstandungen. Damit ist die Beanstandungsquote im Vergleich zum Vorjahr
von 0,74 % auf 0,4 % gesunken. Bei den 213
Untersuchungen auf verbotene Stoffe gab es
wie in den Vorjahren keine Beanstandungen.
Des Weiteren wurden 346 Kontrollen bezüglich der Einhaltung der formalen Kennzeichnungsvorschriften (Deklarationskontrollen)
durchgeführt. 40 Kennzeichnungen wurden
beanstandet. Die maßgeblichen Beanstandungsgründe konnten meist bereits während
der Kontrolle abgestellt werden.
Im Ergebnis der durchgeführten Kontrollen
wurden je nach Schwere des festgestellten
Verstoßes u. a. Verwarnungen ausgesprochen
oder Bußgeldverfahren eingeleitet. Bei Beanstandungen von Futtermitteln aus anderen
Bundesländern werden die Verfahren an die
dortigen Futtermittelüberwachungsbehörden abgegeben und dort in eigener Zuständigkeit weiterbearbeitet.
Erstmalig wurden im Rahmen ihrer Ausbildung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker 10 Praktikanten der LUA Sachsen
durch die Mitarbeiter der Amtlichen Futtermittelüberwachung im Bereich des Futtermittelrechts fortgebildet. Sie wurden zu den
rechtlichen Grundlagen geschult und nahmen an praktischen Kontrollen bei Mischfutterherstellern und Landwirten teil.
2. Jahresbericht des Staatsbetriebs
für Mess- und Eichwesen
2.1
Der Staatsbetrieb für Mess- und
Eichwesen
„Wenn Sie etwas, von dem Sie sprechen, messen und damit in Zahlen ausdrücken können,
so wissen Sie über die Sache schon einiges;
wenn Sie dazu aber nicht in der Lage sind,
sind Ihre Erkenntnisse verschwommen und
unbefriedigend.“
Kelvin
Abbildung 1: Waageneichung
Seit Jahrhunderten ist es deshalb eine Aufgabe des Staates, für einheitliches Maß- und
Gewicht zu sorgen. In der Gegenwart gilt dabei als oberster Grundsatz, dass der Staat unmittelbar metrologisch nur in den Bereichen
des gesellschaftlichen Lebens wirksam wird,
in denen er die Richtigkeit von Messungen zu
garantieren hat und wofür ein öffentliches
Interesse vorliegt. Diese Aufgaben sind auch
unter dem Blickwinkel eines grenzenlosen
Warenaustausches zu sehen.
Fast jeder Bürger steht als Kunde, Verkehrsteilnehmer oder Patient mit dem gesetzlichen
Messwesen in Verbindung, ohne sich dessen
immer bewusst zu sein. Er kommt schon bei
der Geburt mit dem gesetzlichen Messwesen
in Berührung. So verlangt das Gesetz nicht
nur die Angabe des genauen Zeitpunktes der
Geburt, sondern auch Angaben über Größe
und Gewicht des Neugeborenen. Diese drei
Messgrößen, Zeit, Länge und Masse begleiten jeden Mensch durch das ganze Leben.
Im Alltag treten noch viele weitere Messgrößen hinzu, bei denen der Bürger auf Grund
staatlicher Garantie auf die Richtigkeit der
Messergebnisse vertrauen kann. Das breite
Angebot von Waren und Dienstleistungen
in einem marktwirtschaftlichen System bietet dem Kunden eine verwirrende Vielfalt
von Auswahlmöglichkeiten. Maßnahmen des
Verbraucherschutzes helfen ihm, Qualität,
Preiswürdigkeit und Quantität der Produkte
richtig einzuschätzen.
Diesem Ziel dient vor allem das Gesetz über
das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz). Dazu
enthält dieses Gesetz die Ermächtigung, für
Messgeräte, an deren Messsicherheit ein öffentliches Interesse besteht, die Eichpflicht
vorzuschreiben. Eichpflichtige Messgeräte
müssen eichfähig sein und nach den Vorschriften der Eichordnung geprüft und gestempelt werden (Eichung). Als eichfähig
werden Messgeräte bezeichnet, die entweder
auf Grund ihrer Konstruktion und Beschaffenheit für den geschäftlichen Verkehr allgemein zugelassen sind oder deren Bauarten
von einer autorisierten und akkreditierten
Einrichtung, zur Eichung zugelassen sind.
Auch die turnusmäßig wiederkehrenden
Fristen zur erneuten technischen Prüfung
sind im Eichrecht vorgegeben. So kann in
Deutschland und damit auch in Sachsen ein
sehr hohes Schutzniveau erreicht und gehalten werden.
Das Eichgesetz gehört traditionell zum Ordnungsrecht der Wirtschaft, hat aber in den
letzten Jahren sukzessiv und verstärkt in
jüngster Zeit den Rechtsbereich des Verbraucherschutzes erobert. Das war nicht zuletzt
der Grund, warum der Freistaat als erstes
Bundesland die Eichverwaltung dem Ressort
des Verbraucherschutzes zugeordnet und
damit das Ziel der Messsicherheit aus ordnungspolitischer Sicht neu bestimmt hat.
Neben dem Eichgesetz hat das Medizinproduktegesetz und die sich darauf abstützende
Medizinprodukte-Betreiberverordnung für
die Arbeit der Eichbehörden Bedeutung erhalten. Danach unterliegen seit Juli 1998
medizinische Messgeräte nicht mehr der
Eichpflicht, sondern können auch von privaten staatlich überwachten Prüfdiensten
einer messtechnischen Kontrolle unterzogen
werden.
In Sachsen obliegt es dem Staatsbetrieb für
Mess- und Eichwesen mit seiner Prüf- und
Überwachungstätigkeit dafür zu sorgen, dass
im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs
die Voraussetzungen für richtiges Messen
zum Schutz des privaten wie des gewerb-
27 | Teil 2
Abbildung 2: Tankstelleneichung
lichen Verbrauchers geschaffen werden
und die Messsicherheit im Gesundheits-,
Arbeits- und Umweltschutz gewährleistet
wird. Dabei sollte die „Rückgabequote für
Messgeräte“, also das Nichtbestehen der Eichungen gegen Ende der Gültigkeitsdauer der
Eichung, nicht mehr als fünf Prozent betragen. Neben der Messstabilität verdeutlicht
das Schutzniveau auch die Häufigkeit einer
Instandsetzung, die Kontrolldichte sowie die
Gebrauchseigenschaften.
2.2
Der Maßanschluss – Grundvoraussetzung für die Einheitlichkeit der
„Maße und Gewichte“
Bereits vor mehreren tausend Jahren war die
Einhaltung des „rechten“ Maßes immerhin so
bedeutsam, dass man dies als Verpflichtung
für jedermann ansah und im Alten Testament
niederschrieb:
„Ihr sollt nicht unrecht handeln im Gericht,
mit der Elle, mit Gewicht, mit Maß. ...
Rechte Wage, rechte Pfunde, rechte Scheffel,
rechte Kannen sollen bei euch sein ...“
3. Buch Mose 19, Vers 35 und 36
Um diese Verpflichtung wirksam werden zu
lassen, muss natürlich zuerst bestimmt werden, was denn das richtige Maß ist.
Abbildung 3: lose Tomaten
Früher wurden dazu die öffentlich zugänglichen Vergleichsmaße der örtlichen
Gesetzgebung benutzt, die beispielsweise
an Rathäusern angebracht waren. Im Zuge
der Ausdehnung des Handels war die Vereinheitlichung der Maße immer dringender
geworden, es kam zu regionalen und landesübergreifenden Zusammenschlüssen, aber
noch nicht zur Vereinheitlichung. Erst 1872
wurden im deutschen Reich die Maße vereinheitlicht und die Physikalisch-Technische
Reichsanstalt mit der Aufgabe betraut, diese darzustellen bzw. aufzubewahren und
weiterzuentwickeln.
Nach § 6 des Einheiten- und Zeitgesetzes hat
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(PTB) zur Sicherung der Einheitlichkeit des
gesetzlichen Messwesens u. a.
❙ die physikalisch-technischen Einheiten zu
entwickeln und darzustellen,
❙ die Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden zu prüfen
sowie
❙ das physikalisch-technische Messwesen
wissenschaftlich zu bearbeiten.
Die PTB hat damit die Verpflichtung, die unterschiedlichen Basisgrößen mit höchster
28 | Teil 2
Genauigkeit für die einzelnen Sachgebiete,
die so genannten nationalen Normale, darzustellen, zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Gleichzeitig wurde ein System geschaffen,
dass es ermöglicht, die nationalen Normale
für den Bürger, also für jedermann sozusagen, nutzbar zu machen.
So kommt man letztlich zum sogenannten
Gebrauchsnormal, d. h. das Bezugsmessgerät oder die Bezugsmaßverkörperung, das bei
der Prüfung von Messgeräten für die Bürger
„in Gebrauch“ ist. Dabei können völlig unterschiedliche Gebrauchsnormale ein gemeinsames nationales Normal haben. So haben
z. B. die Gebrauchsnormale für die Prüfung
von Zapfsäulen (die sogenannten Eichkolben)
und die Gewichtstücke, mit denen Waagen
geprüft werden, ihr gemeinsames Normal
im „Urkilogramm“. Die Verantwortlichkeit für
den Maßanschluss zum Bürger ist über das
Eichgesetz und die Zuständigkeitsverordnungen der jeweiligen Länder geregelt. Zuständig sind danach die Eichbehörden. Damit
auch jeder Bürger über das „rechte Maß“ verfügen kann, ist der Maßanschluss zur gesetzlichen Pflicht gemacht. Jeder, der Waren oder
Leistungen verkauft, die mit einem Messgerät bestimmt werden, kann das nur, wenn das
Messgerät genehmigt ist. Die Genehmigung
erteilt die Eichbehörde, indem sie das Messgerät prüft, d. h. den Maßanschluss herstellt
und dies durch besondere Zeichen für jedermann sichtbar darstellt.
2.3 Das kontrollierte Maß
Noch nie hat sich das Mess- und Eichwesen
so rasant verändert wie in den letzten Jahren.
Das betrifft einerseits die schnelle technische
Entwicklung, die die Weiterentwicklung der
Mess- und Prüfmöglichkeiten herausfordert.
Andererseits verlangen die explosionsartige
Internationalisierung des Handels und das
Zusammenwachsen Europas die Angleichung
wichtiger Rechtsgrundlagen und grenzüberschreitende Kontrollen.
Das Vertrauen in automatisierte Prozesse,
die das Leben heute schon in allen Sphären
bestimmen und sich weiterentwickeln werden, basiert auf der technischen Präzision
von Maschinen und Anlagen. Wir verdanken
es aber vor allem der zuverlässigen Kontrolle
und der staatlichen Garantie auf die Richtigkeit der Messergebnisse.
Das breite Angebot von Waren und Dienstleistungen in einem marktwirtschaftlichen
System bietet Kunden darüber hinaus eine
verwirrende Vielfalt an Auswahlmöglichkeiten. Das Mess- und Eichamt hilft ihnen,
Qualität, Preiswürdigkeit und Quantität der
Produkte richtig einzuschätzen. Auf den folgenden Seiten wird über die wichtigsten Aufgabengebiete und die erreichten Ergebnisse
der sächsischen Eichbehörde im Jahr 2010
informiert.
2.4 Tanke schön!
Mineralöl ist nicht nur zu einem Lebenselixier geworden, sondern auch zu einem
empfindlichen öffentlichen Preis-Thema.
Da nimmt man die extensive Entwicklung
der Tanktechnik nur am Rande wahr: mehr
Tankstellen, mehr Zapfsäulen, höhere Durchflussleistungen, mehr Produkte etc. – eine
Entwicklung die auch neue Anforderungen
an die Prüftechnologie und Prüftechnik der
Eichbehörden stellt. Die klassische Methode, jeweils bis 20 Liter Benzinvolumen mit
einem Handeichkolben zu messen, ist aus
messtechnischen Gründen und im Interesse
der Gesundheit des Prüfpersonals schon lange passé. Die Entwicklung einer kompakten
Prüfausrüstung, bei der alle Kolbengrößen
(20, 50 und 100 Liter) in einem Rahmenge-
stell eingebaut sind und über ein gemeinsames Sammel- und Ablasssystem verfügen,
ist heute in allen deutschen Eichbehörden
gängiger Standard.
Die Konzeption einer neuen Gerätegeneration durch den Staatsbetrieb für Mess- und
Eichwesen sichert nun, dass bei der Eichung
der in Sachsen rund 18.500 stationären und
mobilen Messanlagen alle modernen konstruktiven und prüftechnologischen Möglichkeiten ausgenutzt werden, um die Messgenauigkeit wesentlich zu verbessern und
die Arbeits- und Umweltbelastungen beim
Prüfen zu senken. Die gesetzlichen Anforderungen an die messtechnische Richtigkeit
dieser Anlagen lassen eine maximale Messabweichung von ± 0,5 % bei der Eichung
zu. Zapfsäulen müssen von den zuständigen
Eichämtern alle zwei Jahre überprüft werden.
Die Gründe für die Beanstandungen sind
vorwiegend in der mangelnden Messstabilität (Überschreitung der Fehlergrenzen) zu
suchen. Dabei spielt auch das Alter der Mes-
seinrichtungen (z. B. bei Milchsammelwagen)
eine nicht unwesentliche Rolle.
Im Berichtsjahr 2010 verzeichnen die Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser gegenüber den Vorjahren eine gute Messstabilität.
Die Rückgabequoten zeigen meist nur geringe Veränderungen. Auffällig ist jedoch die
hohe Beanstandungsquote bei Messanlagen
für Milch. Hier sind die Hersteller gefordert,
ihr Messprinzip zu überarbeiten.
2.5 In die Waagschale gelegt!
Die Waage ist wohl das bekannteste Messgerät überhaupt. Dabei denkt man vorwiegend an die klassischen Handelswaagen
in Verkaufsstellen. Unter Handelswaagen
sind aber nicht nur die Ladentischwaagen
zu verstehen, sondern auch die besonders
in Großmärkten und Handelsketten befindlichen komplexen Kassensysteme. Bei diesen
Kassensystemen ist die eigentliche Waage
mit einem Computer verbunden, der die Anzeige und den Druck des Kassenbons steuert.
Tabelle 1: Eichungen Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser durch das SME
Messanlagen
(Produkte)
2007
2008
2009
2010
Anzahl
Rückgaben
Anzahl
Rückgaben
Anzahl
Rückgaben
Anzahl
Rückgaben
Kraftstoffzapfsäulen an Tankstellen
(Ottokraftstoffe,
Diesel;
Biokraftstoffe)
7899
221 (3 %)
7148
115 (2 %)
7824
166 (2 %)
8146
170 (2 %)
Kraftstoffzapfsäulen an Tankstellen
(Hochdruckerdgas,
Flüssiggas)
165
8 (5 %)
247
7 (3 %)
304
14 (5 %)
336
11 (3 %)
Straßentankwagen
(flüssige Kraftstoffe,
Heizöl)
320
22 (7 %)
263
23 (9 %)
329
28 (8 %)
314
24 (8 %)
Sammelwagen
(Milch)
137
9 (7 %)
118
9 (8 %)
122
19 (16 %)
133
30 (23 %)
Tankstellen und
Kfz-Werkstätten
(Schmier- und
Motorenöl)
845
75 (9 %)
774
76 (10 %)
722
38 (5 %)
747
69 (9 %)
Tankwagenbefüllung
in Tanklagern
(flüssige Kraftstoffe,
Heizöl)
79
2 (3 %)
86
6 (7 %)
71
5 (7 %)
99
5 (5 %)
Messanlagen für
Flüssiggas
148
25 (17 %)
139
27 (19 %)
137
17 (12 %)
132
16 (12,1 %)
Massezähler für
Flüssigkeiten außer
Wasser
19
7 (37 %)
1
0 (0 %)
7
(29 %)
29 | Teil 2
Diese Kassensysteme dienen der Speicherung
der Preise von Waren, der Preisberechnung
der gewogenen Waren und der Steuerung
des Kaufprozesses an der Kasse. Auch diese
Kassensysteme unterliegen der Prüfung im
Rahmen einer Eichung.
Neben den Handelswaagen, die ca. 60 Prozent
aller Waagen ausmachen, werden auch im
Bau- und Verkehrswesen (Baustoffwaagen,
Fahrzeugwaagen), in der Pharmazie (Feinund Präzisionswaagen) oder bei der Herstellung von Fertigpackungen (Kontrollwaagen)
Messgeräte der Wägetechnik geeicht.
Ein wesentliches Kriterium für die Eichgültigkeitsdauer („Eichfrist“) ist die Messstabilität, mit welcher 95 Prozent Einhaltung der
Fehlergrenzen aller geprüften Messgeräte
am Ende der Eichfrist angestrebt werden. Die
Prüfergebnisse zeigen, dass die Waagen seit
Jahren konstant über dieser Fünf-ProzentRückgabequote liegen. Die Rückgaben sind
zu rund 80 Prozent auf messtechnische Ursachen zurückzuführen (Überschreitung
der Fehlergrenzen). Da die Rückgabenentwicklung sich quasi nicht ändert, wird auch
zukünftig die staatliche Nacheichung der
Waagen als Verwenderüberwachung ein
wesentlicher Schwerpunkt im Verbraucherschutz bleiben.
2.6 Schwere Radlast leicht gemessen
Das Eichamt Leipzig stand zu Beginn der
90er Jahre vor dem Problem, Radlastmesser
für die Verkehrsüberwachung zu eichen –
Messgeräte, mit denen die Verkehrspolizei,
Ordnungsämter, der Bundesgrenzschutz und
das Bundesamt für Güterverkehr die richtige
Beladung von Transportfahrzeugen kontrollieren. Auf die Messergebnisse müssen
sie sich verlassen können, weil sie mitunter
Strafmaßnahmen zur Folge haben. Für diesen
„amtlichen Verkehr“ besteht Eichpflicht.
Radlastmesser sind Plattformwaagen mit
großem Wägebereich bis 15 t bei relativ
kleinem Lastträger, auf dem gerade der Reifenabdruck eines großen Lkw-Rades Platz
findet. Wollte man für die Prüfung an diesem Messpunkt eine solche Waage mit Gewichtstücken von 10 t belasten, müsste man
20 Gewichtstücke von je 500 kg bis zu 8 m
Höhe übereinander stapeln. Der neue Weg
im Eichamt Leipzig hieß nun Radlasteichung
ohne Gewichtstücke. Die Kraftwirkung der
Gewichtstücke im Schwerefeld der Erde wurde durch eine Belastungsvorrichtung nachgebildet, die bisher ausschließlich der Kalibrierung von Kraftmessgeräten diente. Diese
Vorrichtung ist durch den Anschluss an die
30 | Teil 2
2.7 Wo Leichtes ins Gewicht fällt
Wenn der Lebensmittelhändler beim Verkauf von Fleisch, Wurst, Käse, Feinkost und
anderen losen Waren die Verpackung (Tara)
mit wiegt und zum Grundpreis des Erzeugnisses berechnet, dann fällt dies tatsächlich
ins Gewicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Gewichtswerte bei losen Erzeugnissen nicht
als Nettowerte verrechnet bzw. die Füllmenge
bei Fertigpackungen nicht kennzeichnet oder
nicht als Nettowert angibt, also „Brutto-fürNetto“ verkauft, handelt ordnungswidrig und
kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu
10 000 Euro bestraft werden.
höchsten Normale der Bundesrepublik als
Normal-Messeinrichtung geeignet.
Diese Möglichkeit, Massewirkungen definiert
nachzubilden, gilt nicht nur für Druckkräfte,
sondern auch für Zugkräfte. So ist auch die
einfache Eichung von Kranhaken-Waagen
möglich. Sie mussten bisher äußerst aufwendig und langwierig mit Massenormalen
an einem stabilen Lastträger geprüft werden.
Das Eichamt Leipzig eicht jährlich ca. 200
Radlastmesser. Die Tendenz ist nahezu
gleichbleibend, da ein konstanter Kundenstamm die Prüfung solcher Radlastmesser
beantragen – auch aus dem privaten Sektor
wie DEKRA, TÜV, Lkw-Hersteller – meist aus
Sachsen. Für die Polizei anderer Bundesländer wurden im vergangenen Jahr 51 Waagen
geeicht (Sachsen-Anhalt - 28 Stück, Brandenburg - 23 Stück) und für das Bundesamt
für Güterverkehr (BAG) in Köln eichte das
Eichamt Leipzig zehn Radlastwaagen.
Angenommen, es werden 100 g Käsesalat
zum Grundpreis von 13,90 Euro/ kg erworben, der einfach in einem nur 6 g leichten
Becher gewogen wird, dann bezahlt man
die Verpackung mit immerhin etwa 8 Cent,
wenn die Tara nicht abgezogen wird. Lässt
man sich 100 g ungarische Salami zu einem
Grundpreis von 26,90 Euro/ kg auf einem
Tabelle 2: Eichungen von Waagen durch das SME
davon Rückgaben
Waagen im Handel
bis Max. = 50 kg
davon Rückgaben
Jahr
Waagen
(gesamt)
2010
18.858
1.181
(6 %)
12.904
980
(8 %)
2009
19.161
1.357
(7 %)
13.179
1.071
(8 %)
2008
18.470
1.301
(7 %)
13.030
934
(7 %)
2007
17.557
1191
(7 %)
11.858
954
(8 %)
Tabelle 3: Radlastmessungen
Jahr
Anzahl Radlastmessungen im SME
davon Beanstandungen
2010
189
13
(7 %)
2009
204
10
(5 %)
2008
234
16
(7 %)
2007
108
9
(8 %)
Tabelle 4: Brutto-Netto-Tara
Jahr
Anzahl der
„Brutto-für-Netto“-Kontrollen
davon Beanstandungen
2010
1.055
174
(16 %)
2009
931
121
(13 %)
2008
724
119
(16 %)
2007
686
116
(17 %)
Stück gewachsten Papier abwiegen, das allein
schon bis zu 10 Gramm auf die Waage bringt,
dann werden für das Papier zusätzlich bis 27
Cent bezahlt. Da die tatsächlichen Papierkosten schon im Warenverkaufspreis enthalten
sind, bleibt dem Verkäufer ein unzulässiger
Verpackungsaufschlag, der sich erheblich
summiert. Würde jeder sächsische Haushalt
(ca. 2 Mio. Haushalte) wöchentlich nur diese beiden Posten kaufen, ohne auf die Tara
zu achten, dann würden die Verbraucher in
Sachsen bei Berücksichtigung einer vom SME
durchschnittlich ermittelten Beanstandungsquote von 15 % rund 5,5 Mio. Euro im Jahr zu
viel bezahlen.
Abbildung 4: Zuckerpack im Regal
Die Beanstandungsquote ist bei den „Bruttofür-Netto-Kontrollen“ über die Jahre konstant geblieben und unabhängig von der
Anzahl der Überprüfungen. Fazit: Bei etwa
jedem sechsten bis siebten Kunden wird die
Verpackung mit berechnet.
2.8
Weil Vertrauen gut ist, wird
kontrolliert!
Es ist kein Geheimnis: Die endgültige Entscheidung für ein Produkt trifft der Käufer
oft vor dem Regal. So ist der Wettbewerb
der Produkte längst auch ein Wettbewerb der
Fertigpackungen geworden. Der Kunde vertraut auf die Richtigkeit der Angaben. Und je
wichtiger ihm das Preis-Leistungs-Verhältnis
ist, um so mehr zählen die Form und die Größe der Verpackung. Weil die Entscheidung
meist sehr schnell fallen soll, verlässt er sich
auf seine Erfahrung. Ist die immer richtig?
Fertigpackungen sind alle Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers
abgepackt und verschlossen werden. Die
Mitarbeiter der Eichämter eichen in Handelseinrichtungen nicht nur Waagen, sie prüfen
auch anhand von Stichproben bei Herstellern,
Importeuren oder Händlern Fertigpackungen
nach folgenden Gesichtspunkten:
❙ Die gekennzeichnete Nennfüllmenge und
der tatsächliche Inhalt einer Packung
müssen übereinstimmen und mit der
richtigen Maßeinheit versehen sein.
❙ Die Angabe der Füllmenge muss deutlich
zu lesen, leicht zu erkennen, mit der vorgeschriebene Schriftgröße versehen und
unverwischbar sein.
❙ Auf einer Fertigpackung mit einer Nennfüllmenge von 0,2 bis 1,0 Liter muss die
Schrifthöhe dieser Inhaltsangabe 4 mm
betragen.
❙ Die Packung muss die Herstellerangabe
tragen und das gegebenenfalls erforderliche e-Zeichen (Mindesthöhe 3 mm)
muss richtig aufgebracht sein.
Tabelle 5: Prüfung auf Einhaltung des Mittelwertes, der zulässigen Minusabweichung und der absoluten Toleranzgrenze für die
Produktkennzahlen PKZ 100 bis 7001
Jahr
Anzahl der geprüften
Stichproben
Anzahl der geprüften
Packungen
Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen
die Forderungen der FPV hinsichtlich
des Mittelwertes
1
der zulässigen
Minusabweichung T U1
der absoluten
Toleranzgrenze Tabs
2010
915
38.269
66
(7 %)
38
(4 %)
292
(< 1 %)
2009
841
36.892
69
(8 %)
27
(3 %)
218
(< 1 %)
2008
801
37.496
62
(8 %)
46
(6 %)
260
(< 1 %)
2007
925
39.504
70
(8 %)
42
(5 %)
463
(1 %)
Produktkennziffern nach Anlage 5 der Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (RFP)
Tabelle 6: Prüfung auf Verkehrsfähigkeit (Einhaltung der absoluten Toleranzgrenze) für die Produktkennzahl PKZ 800
Jahr
Anzahl der geprüften Packungen
Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen die Forderungen
der FPV hinsichtlich der absoluten Toleranzgrenze Tabs
2010
2.155
92
(4 %)
2009
1.137
46
(4 %)
2008
1.550
65
(4 %)
2007
2.794
227
(8 %)
31 | Teil 2
Die Kontrollen dienen dem Schutz der Verbraucher und einem fairen Wettbewerb.
Fertigpackungen (FP) gleicher
Nennfüllmenge
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
sind Fertigpackungen gleichen Inhalts wie
Packungen mit Mehl, Zucker, Salz, Nudeln,
Reis, Tee, Arzneimitteln, Cremes, Reinigungsund Putzmitteln, Zahnpasta, Lacken und
Farben, Blumenerden, Nähfäden, Gartenschläuchen, Klebstoffen sowie Konserven,
Backwaren usw.
Packung wird nach § 25 FPV einzeln bewertet.
Die Anzahl der Beanstandungen ist weiterhin
hoch und eine Veränderung nicht erkennbar.
2.9
Es handelt sich um Forderungen, deren Einhaltung anhand von Stichproben sämtlicher
vorhandener Fertigpackungen (Vollprüfung)
beurteilt wird. Das entscheidende Kontrollaugenmerk liegt bei der Einhaltung des
Mittelwertes, da hier die Verstöße über die
Jahre unverändert hoch sind.
Zur Prüfung von Fertigpackungen auf Verkehrsfähigkeit, insbesondere im Handel, werden keine Stichproben gezogen, sondern jede
Packung einzeln betrachtet.
2.10 Fertigpackungen ungleicher
Nennfüllmenge
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind Fertigpackungen unterschiedlichen
Inhalts wie Packungen mit Käse, Salaten,
Fleisch- oder Wurstwaren, die in Bechern
oder mit Folien umhüllt sind und deren Gewicht je Fertigpackung separat ermittelt und
auf dem Etikett ausgedruckt wird.
Abbildung 5: Drogerieartikel
Bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge werden im Unterschied zu Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge keine
Stichprobenprüfungen durchgeführt. Jede
Abbildung 6: Fenchel auf Waage
2.11 Offene Packungen sind keine offene
Tür
Offene Packungen müssen – wie Fertigpackungen – nach Gewicht oder Volumen ausgezeichnet sein. „Schalen“ oder „Tüten“ ohne
Gewichtskennzeichnung sind unzulässig.
Der Händler ist verpflichtet dafür zu sorgen,
dass offene, nachfüllbare Packungen – z. B.
Erdbeeren – zu jedem Zeitpunkt die angegebenen Mengen innerhalb vorgegebener
Grenzen beinhalten. Auch wenn seine Kundschaft die Früchte aus- oder umsortierte,
muss er die Schalen immer wieder auffüllen.
Unbestimmte Füllmengenangaben sind dabei
unzulässig.
2.12 Preisvergleiche ohne Taschenrechner
Um dem Preiskampf zu entgehen, der auch
durch die direkte Vergleichbarkeit entsteht,
kommen immer mehr Packungen mit bislang
unüblichen Nennfüllmengen auf den Markt.
Denn es gibt – z. B. für Kaffee in nicht standardisierten Packungen – keine gesetzlichen
Beschränkungen.
Nicht selten geht dieser Fakt einher mit einer
Packungsgestaltung, die sich bewusst von
der Größe der üblichen Verpackung mit mehr
Füllmenge nur wenig unterscheidet. Unkundige Käufer vermuten ein Schnäppchen und
greifen zu.
Hier ist Verbraucherschutz gefragt, denn die
Preisangabenverordnung und die Fertigpackungsverordnung regelt, dass Händler zur
Angabe des Grundpreises grundsätzlich verpflichtet sind. Der Grundpreis ist der Preis
Tabelle 7: Preisangaben
falsch
richtig
1 Schale Preiselbeeren 5,99 Euro
1 Schale Preiselbeeren 250 g 5,99 Euro
1 Korb Pilze 7,79 Euro
1 Korb Pilze 500 g 7,79 Euro
ca. 500 g Pflaumen 1,99 Euro
500 g Pflaumen 1,99 Euro
Tabelle 8: Kontrollen der Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge für die Produktkennzahl PKZ 900
Jahr
Anzahl der geprüften Packungen
2010
2.750
252
(9 %)
2009
2.854
148
(5 %)
2008
2.975
195
(7 %)
2007
3.432
246
(7 %)
32 | Teil 2
Beanstandungen wegen Verstoßes gegen die Forderungen
der FPV hinsichtlich der zulässigen Minusabweichung
für 1 kg oder 1 l bzw. 100 g oder 100 ml der
Ware. Beträgt die Nennfüllmenge einer Fertigpackung nicht mehr als 250 g oder 250 ml,
darf als Grundpreis der Preis für 100 g oder
100 ml angegeben werden, andernfalls immer
für 1 kg oder 1 l des Erzeugnisses. Die Grundpreisangabe ermöglicht dem privaten Endverbraucher den einfachen Preisvergleich,
fördert Preis- und Markttransparenz und
dient dem lauteren Wettbewerb im Handel.
Abbildung 7: Geschwindigkeitsmessung
2.13 Doppelbödiges und andere Tricks
Mogelpackungen missbrauchen das Vertrauen der Verbraucher. Große und schwere Hüllen täuschen mehr Inhalt vor.
Die Tricks dabei sind Leerräume in undurchsichtigen Packungen, übergroße Verschlüsse und Deckel, Hohlböden, doppelte
Wandungen, Podeste in Umverpackungen,
geschickte Anordnung von Etiketten/Folien
mit Logos, die bei Packungen mit Fenstern
Leerräume abdecken, Nachfolgeerzeugnisse
mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend
ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite (weniger Inhalt bei gleich gebliebenem Preis). Die
Täuschung erkennt nur, wer die alte Packung
noch besitzt.
2.14 Faires Markttreiben
Die Mitarbeiter der sächsischen Eichverwaltung
wachen über die Einhaltung des Eichrechts
nicht nur im stationären Handel, sondern auch
auf Märkten und Verbrauchermessen.
Auf Wochenmärkten bieten Kleinerzeuger im
Wettbewerb mit professionellen Händlern
ihre frische Saisonware an. Damit der Kunde
objektiv vergleichen kann, müssen auch sie
Obst und Gemüse in Körben und Schalen
gemäß Fertigpackungsverordnung mit dem
Nettogewicht kennzeichnen beziehungsweise als lose Ware nach dem Nettogewicht verkaufen. Eine gültig geeichte Waage ist dafür
unabdingbar. Sie muss stabil und waagerecht
aufgestellt werden – und zwar so, dass der
Käufer den Messvorgang uneingeschränkt
beobachten kann.
Die Beanstandungsquote auf Märkten ist unverändert sehr hoch. Im Rahmen der metrologischen Überwachung ist hier ein besonderer Schwerpunkt der Kontrollen erforderlich.
Verkehrsüberwachung ist keine Hexerei –
Blitz-artig messen!
Wenn Kommunen und Polizei mit Verkehrssündern Tacheles reden, geht meist eine
Geschwindigkeitsüberwachung voraus. Die
Methoden, mit denen sie diese ertappen,
sind nicht nur weniger auffällig geworden,
sondern auch vielfältiger. Im Einsatz sind
Verkehrsradargeräte, Lichtschrankengeräte,
Lasergeschwindigkeitsmessgeräte, VideoNachfahrsysteme, stationäre Geschwindigkeits-Überwachungs-Geräte mit Drucksensoren in der Fahrbahn und ganz neu die
Multiscangeräte, die mehrer Fahrbahnen
gleichzeitig erfassen können. Natürlich ändert dies nichts an der Pflicht, diese Messgeräte gültig eichen zu lassen. Die Eichämter
jedoch mussten sich mit aufwendigen elektronischen Laborprüfungen auf die neuen
technischen Ansprüche einstellen.
Tabelle 9: Faires Markttreiben
Jahr
Anzahl der Kontrollen auf Märkten
(bezogen auf einzelne Stände)
Beanstandungen
(Anzahl einzelner Stände)
2010
99
36
(36 %)
2009
92
23
(25 %)
2008
129
33
(26 %)
2007
117
38
(32 %)
Tabelle 10: Geschwindigkeitsmessgeräte
Jahr
Anzahl geeichter
Geschwindigkeitsmessgeräte
davon Rückgaben
2010
436
35
(8 %)
2009
430
28
(6 %)
2008
460
39
(8 %)
2007
424
21
(5 %)
33 | Teil 2
Die Eichämter nehmen eine Beschaffenheitsprüfung und die messtechnische Prüfung vor.
Inhalte und messtechnische Grenzwerte legt
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
fest. Je nach Messprinzip bedeutet dies,
die Geräte einer umfangreichen elektronischen Laborprüfung zu unterziehen, wie
einer Mikrowellen-Antennenvermessungen
für Verkehrsradargeräte, die Einspeisen von
Prüfsignalen, eine Messgrößensimulation mittels Labor-PC und die Kontrolle von
Softwareversionen.
Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen
Überwachung des Straßenverkehrs durch die
Polizei und die Kommunen müssen einmal
jährlich eichamtlich überprüft und geeicht
werden. Die zulässigen Fehlergrenzen (unter
Einsatzbedingungen):
3 km/h bei Fahrzeuggeschwindigkeiten bis 100 km/h, 3 %
der Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h,
5 km/h (bis 100 km/h) bzw. 5 % (mehr als
100 km/h) bei Video-Nachfahrsystemen.
Für den Bürger ist damit im Bereich der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs ein
hohes Schutzniveau gewährleistet. Polizei
und Ordnungsbehörden sind durch dieses
Verfahren messtechnisch bestens abgesichert und haben eine verlässliche Grundlage
für ihre Überwachungstätigkeit.
Das ständig wachsende Verkehrsaufkommen
fordert auch zukünftig eine hohe Überwachungsdichte durch die Behörden, um dem
Bürger eine reibungslose und vor allem
sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu
gewährleisten.
2010 erfolgten die Rückgaben überwiegend
wegen Überschreitung der Fehlergrenzen.
Das bedeutet, dass man sich auf die Richtigkeit des angezeigten Messwertes nur verlassen kann, wenn sie durch die Eichbehörde geprüft und für den Einsatz freigegeben
wurden.
Atmungsaktiv: Die sichere Doppelmessung der neuen Alkoholmessgeräte
Um Alkohol-Verkehrssünder gleich vor Ort,
ohne Blutkontrolle und ärztliche Hilfe zu testen, setzt die Polizei das Atem-Alkoholmessgerät „Alcotest 7110 Evidential“, ein.
Werden Atemalkoholmessgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs
eingesetzt, unterliegen sie der halbjährlichen
Eichpflicht. Das Alcotest 7110 Evidential ermittelt die Alkoholkonzentration der Atemluft in der Messkammer parallel und unabhängig voneinander mit zwei verschiedenen
Messsystemen: einem Infrarotsender und ei-
34 | Teil 2
ner Brennstoffzelle. Nur wenn die Ergebnisse
beider Messsysteme innerhalb sehr kleiner
Grenzen übereinstimmen, wird die Messung
akzeptiert. Nach zwei Minuten fordert das
Gerät automatisch eine zweite Atemprobe
vom Probanden. Ist auch der zweite Messgang erfolgreich, wird das Untersuchungsprotokoll gedruckt.
Deshalb, keine Chance für Tricks: Das Gerät erfasst die Atemtemperatur, den Ausatmungsstrom, das Blasvolumen und die
Alkoholkonzentration.
Erreicht die Atemprobe nicht die vorbestimmten Werte für den Atemfluss und das Blasvolumen, bricht das Gerät die Messung ab.
Das geforderte Mindestblasvolumen hängt
vom Geschlecht der Testperson ab. Das Gerät schließt auch Verfälschungen durch Körper- und Umgebungstemperatur sowie durch
Atemtechnik aus. Es ist konstant beheizt. Um
Fremdsubstanzen oder Mundalkohol auszuschließen, muss der Proband mindestens
10 Minuten warten und darf weder rauchen
noch irgendetwas zu sich nehmen.
Da beide Messsysteme mit unterschiedlicher
analytischer Spezifität arbeiten, erkennt das
Gerät zuverlässig Fremdsubstanzen im Atem,
die das Ergebnis beeinflussen könnten und
kalkuliert sie ein – z. B. Benzin- und Lackdämpfe oder Schnüffelgase.
Unter den Rückgaben der Atemalkoholmessgeräte befanden sich 2010 nur vier Geräte, die
die zulässigen Fehlergrenzen nicht einhielten.
2.15 Abgas muss keine Schmutzwolke
sein!
Rund 2,6 Millionen allein in Sachsen zugelassene Autos und Hunderte Transit-Lkw und
Pkw rollen über sächsische Straßen. Da zählt
jeder umweltfreundlich konstruierte und
richtig eingestellte Motor.
Mit Abgasmessgeräten kann man die Vorgänge bei der Verbrennung im Motor kontrollieren. Das Messergebnis ist nicht nur
eine amtliche Prüfung im Sinne des Umweltschutzes zur Beurteilung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen. Es dient Automobilherstellern und Werkstätten zur optimalen
Tabelle 11: Atemalkoholmessgeräte
Jahr
Anzahl geeichter
Atemalkoholmessgeräte
davon Rückgaben
2010
247
4
(2 %)
2009
244
5
(2 %)
2008
263
2
(1 %)
2007
269
3
(1 %)
Tabelle 12: Abgasmessgeräte
Jahr
Eichung der Abgasmessgeräte
davon Rückgaben
2010
4.918
74
(2 %)
2009
5.397
108
(2 %)
2008
5.383
121
(2 %)
2007
5.127
67
(1 %)
Tabelle 13: Fahrpreisanzeiger
Jahr
Eichungen von Fahrpreisanzeigern
(Taxameter)
davon Rückgaben
2010
3.091
152
(5 %)
2009
3.409
218
(6 %)
2008
2.970
169
(6 %)
2007
3.139
137
(4 %)
Einstellung des Motors. Weil die Kontrolle
wichtig ist, werden AU-Plaketten gut sichtbar
am Fahrzeug angebracht.
Abbildung 8: Taximessung
Die bei der Kfz-Hauptuntersuchung (HU)
verwendeten Abgasmessgeräte werden vom
Eichamt mit Gebrauchsnormalen geprüft.
Für die Eichung von Abgasmessgeräten für
Benzinmotoren werden als Gebrauchsnormal Prüfgase mit definierten Gaskomponenten verwendet. Die am Abgasmessgerät
abgelesenen Volumenkonzentrationen der
Abgasbestandteile werden den im jeweiligen
Prüfschein angegebenen Volumenkonzentrationen gegenübergestellt.
Beim Dieselmotor wird die Rußmenge im Abgas mittels der Trübung des aufgefangenen
Abgases in einer Messzelle vorgenommen
und bewertet. Als Normal wird hier eine
Glasscheibe mit bekannter Trübung eingesetzt. Die eingefärbte Glasscheibe, die das
Normal bei der Dieselrußmessung verkörpert,
wird in einem Opazimeter mit einer von der
PTB geprüften Glasscheibe verglichen und
der Trübungswert bestimmt. Dieser Trübungswert ist der Maßstab der Eichung der
Dieselrußmesszelle.
Abbildung 9: Füllmengenmessung
Mit der Eichung von rund 5.000 Abgasmessgeräten im Jahr leisten die Eichämter
in Sachsen ihren Beitrag zum Umweltschutz.
Sie schaffen damit wichtige Voraussetzungen
einer verlässlichen Beurteilung des Abgasverhaltens am Kraftfahrzeug, damit die Einstellung eines optimalen Betriebes des Verbrennungsmotors sichergestellt werden kann.
Die Entwicklung der Rückgaben (Nicht-Bestehen der Eichungen) der Abgasmessgeräte
ist messtechnisch unbedenklich, solange die
Rückgabequote unter drei Prozent liegt (hohes messtechnisches Vertrauen). Die meisten
Rückgaben erfolgten 2010 wegen der Überschreitung der Fehlergrenzen.
2.16 Hallo Taxi!
Wer ein Taxi heranwinkt, muss nicht erst einen Konkurrenzvergleich anstellen, um den
korrekten, ortsüblichen Preis zu bezahlen – er
verlässt sich auf einen gültigen Taxitarif, die
Fairness des Fahrers und natürlich auf das
Taxameter.
Die Taxitarifordnung regelt die Berechnung
des Fahrpreises. Da jeder Landkreis diesen
selbst festlegt (meist das Verkehrsamt), ergeben sich örtliche Unterschiede, die somit
nicht messtechnisch verursacht sind.
der Kilometertarif (Preis für einen gefahrenen Kilometer), der Zeittarif (Preis für eine
Stunde Wartezeit) und die Zuschläge, z. B.
für Gepäck- oder Tiermitnahme, ab einer bestimmten Personenzahl, Nachtzuschlag.
Das Taxameter schaltet geschwindigkeitsabhängig automatisch zwischen Kilometer- und
Wartezeittarif um. Geprüft wird die Umsetzung des Tarifes im Taxameter, die Wegstreckeneinstellung (Wird bei 1 km Fahrt auch
1 km berechnet?) und ob die interne Uhr des
Taxameters die Wartezeit korrekt ermittelt.
Das moderne Taxameter bietet die Möglichkeit, die Einstellungen in den einzelnen Tarifstufen an einem Muster des entsprechenden
Taxameters zu prüfen. Diese Taxameter erzeugen eine für die Tarifeinstellungen eindeutige
Prüfzahl, anhand derer am Rollenprüfstand
im Eichamt die korrekte Programmierung getestet werden kann.
Die Rückgabenentwicklung tendiert, wenn
auch nicht besonders auffällig, aus dem
Bereich der tolerierbaren Rückgabequote
hinaus (≤ fünf Prozent). Die nicht bestandenen Eichungen haben vorwiegend messtechnische Ursachen (falsche Uhrzeit, falsche
Wegstreckenanpassung).
2.17 Instandsetzen - Versorgen - Entsorgen - Keine Sorgen?
Instandsetzungsbetriebe und öffentliche
Waagen
Die Instandsetzungsbetriebe sind befugt,
geeichte Messgeräte zu reparieren bzw. zu
justieren. Die Befugnis stellen die Eichbehörden gemäß § 72 Eichordnung aus, wenn der
Betrieb sachkundiges Personal und die technischen Voraussetzungen nachweisen kann.
Die Instandsetzer kennzeichnen instand gesetzte Messgeräte mit ihrem Instandsetzerkennzeichen, damit diese bis zur nachfolgenden Eichung, die unverzüglich durch den
Messgerätebetreiber nach der Reparatur bzw.
Justierung beantragt werden muss, weiter
betrieben werden können. Durch den Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen waren am
Ende 2010 insgesamt 107 Instandsetzungsbetriebe zur Tätigkeit befugt, davon 35 für
Waagen, 25 für Volumenmessanlagen, 25 für
Wegstreckenzähler und Fahrpreisanzeiger, 3
für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte, 2
für Gasmessgeräte und 17 für Abgasmessgeräte. Alle Instandsetzungsbetriebe werden
durch die Eichämter turnusmäßig alle vier
Jahre überwacht.
Bestandteile des Taxitarifes sind der Grundpreis (wird sofort nach dem Ruf angezeigt),
35 | Teil 2
Die Staatlich anerkannten Prüfstellen für
Messgeräte für Energie und Wasser
Seit mehr als 100 Jahren sind in Deutschland
staatlich anerkannte Prüfstellen als beliehene
Unternehmen befugt, Eichungen der großen Anzahl von Messgeräten für Energie und
Wasser vorzunehmen. Zu den hier erfassten
Eichungen gehören sowohl Ersteichungen
(vor dem ersten Inverkehrbringen) als auch
Nacheichungen, wobei die Ersteichungen den
weitaus überwiegenden Teil ausmachen.
Auch die in den Wohnungen eingebauten
Zähler, die den Verbrauch von Gas, Wasser,
Elektrizität und Wärme messen, unterliegen
der Eichpflicht. In regelmäßigen Abständen
muss eine Eichung wiederholt oder ein neuer,
erstgeeichter Zähler eingebaut werden. Für
die unterschiedlichen Messgerätearten gelten unterschiedliche Fristen.
Die Messgeräte müssen deshalb am Ort der
Verwendung ausgebaut und durch neue ersetzt werden.
Bei den Befundprüfungen im Freistaat
Sachsen gibt es außer bei den Elektrizitätsmessgeräten seit Jahren recht konstante
Gesamtzahlen. Beachtenswert jedoch ist
der seit 2009 stark gestiegene Anteil nicht
bestandener Befundprüfungen an Elektrizitätsmessgeräten. Dieser ist zu einem großen
Teil auf die Folgen manipulativer Eingriffe
in diese Messgeräte zurückzuführen. Das
schlägt sich 2010 offenbar auch in der Ge-
Tabelle 14: Stückzahlstatistik der geeichten Messgeräte
Prüfstelle
2007
2008
2009
2010
ER 10
ENSO Strom Netz GmbH
9.794
9.600
9.697
10.724
ER 30
Ritz Instrument
Transformers GmbH
17.551
20.452
25.008
33.040
ER 40
Lackmann GmbH & Co. KG,
Technische Dienste
148.357
143.675
146.306
116.649
175.702
173.727
181.011
160.413
Summe
Verantwortlich für die Eichung ist vom
Grundsatz her der Eigentümer. Allerdings sorgt für das rechtzeitige Eichen von
Elektrizitäts- und Gaszählern meist das
Versorgungsunternehmen automatisch.
2010 ist erstmals ein signifikantes Sinken
der Gesamtzahl durch Prüfstellen geeichter
Messgeräte zu verzeichnen. Dies rührt zum
überwiegenden Teil von einem Trägerunternehmen her, in welchem es 2010 starke
Produktionsverlagerungen und Umstrukturierungen gab. Ob sich ein Trend abzeichnet,
muss abgewartet werden.
Gas
GR 4
VNG – Verbundnetz Gas AG
165
117
121
243
GR 5
Gas Service Freiberg GmbH
24.717
23.160
28.113
29.913
24.882
23.277
28.234
30.156
Summe
Wasser
Befundprüfung
Eine Befundprüfung kann von jedem, der ein
begründetes Interesse an der Messrichtigkeit
eines eichfähigen Messgerätes darlegt, bei
der zuständigen Behörde oder einer staatlich
anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
Durch die Befundprüfung wird festgestellt,
ob ein eichfähiges Messgerät die sogenannten Verkehrsfehlergrenzen einhält und den
sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt
der Eichung gegolten haben, entspricht.
36 | Teil 2
Trägerunternehmen
Elektrizität
Wird die Messrichtigkeit eines Zählers vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nach
einem festgelegten Stichprobenverfahren
durch Prüfung nachgewiesen, verlängert sich
die Gültigkeitsdauer der Eichung des eingebauten Zählers um mehrere Jahre.
Der überwiegende Anteil von Befundprüfungen wird im Bereich der Versorgungsmessgeräte beantragt. Diese sind auch die
am häufigsten im Gebrauch befindlichen und
der Eichpflicht unterliegenden Messgeräte.
Befundprüfungen an Versorgungsmessgeräten werden unter idealisierten Bedingungen
auf stationären Prüfständen durchgeführt.
samtzahl beantragter Befundprüfungen an
Elektrizitätsmessgeräten nieder. Auch die
Quoten von 15 bis 35 Prozent nicht bestandener Befundprüfungen bleiben unverändert.
Da Befundprüfungen fast ausschließlich von
Verbrauchern beantragt werden, heißt das:
Vermutungen nicht ordnungsgemäß messender Messgeräte für Energie und Wasser
bestätigen sich nur in 20 bis 30 Prozent der
Fälle. Da in Sachsen jedoch mehrere Millionen
geeichte Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzähler in den Netzen arbeiten, heißt das gleichzeitig, dass nur eine verschwindend geringe
Stückzahl davon nicht ordnungsgemäß misst.
WR 1
Sensus Metering Services
GmbH2
12.174
2.324
WR 3
Südsachsen Wasser GmbH
65.130
48.635
49.638
44.905
WR 7
Rossweiner Armaturen und
Messgeräte GmbH & Co.
OHG
47.915
48.780
75.320
125.500
WR 9
Zenner International GmbH
& Co. KG
511.027
549.530
547.608
254.637
WR 10
Neumann & Co. Wasserzähler Glaubitz GmbH
35.556
21.553
9.615
18.901
671.802
670.822
682.181
443.943
Rossweiner Armaturen und
Messgeräte GmbH & Co.
OHG
6.570
3.560
2.570
3.400
Zenner International GmbH
& Co. KG
2.436
43.852
65.081
52.751
9.006
47.412
67.651
56.151
881.392
915.238
959.077
664.668
Summe
-
Wärme
KR 1
KR 9
Summe
Gesamtzahl
2
am 31.03.2008 Betrieb eingestellt
Tabelle 15: Befundprüfungen im Freistaat Sachsen
2007
Messgerät
Anzahl
2008
nicht bestanden
Anzahl
2009
nicht bestanden
Anzahl
2010
nicht bestanden
Anzahl
nicht bestanden
Elektrizitätsmessgeräte
217
47
22 %
248
46
18 %
252
102
40 %
469
180
38 %
Gasmessgeräte
100
25
25 %
108
27
25 %
157
38
24 %
84
11
13%
Wassermessgeräte
380
134
35 %
347
73
21 %
343
65
19 %
371
53
14 %
Wärmemessgeräte
8
4
50 %
5
1
20 %
9
3
33 %
3
1
20 %
Sonstige
Messgeräte
16
0
0%
36
3
8%
4
1
25 %
11
4
36 %
721
210
29 %
744
150
20 %
765
209
27 %
940
249
26 %
Summe
Geeichte Wasserzähler – dennoch
Problem mit der Abrechnung
Auch bei geeichten Zählern gibt es bei der
Abrechnung des Verbrauches immer wieder
Probleme zwischen Mieter und Vermieter
oder zwischen Eigentümergemeinschaften.
Zwischen den Messdaten des Hauptzählers
und der einzelnen Wohnungswasserzähler für
Warm- und Kaltwasser treten Differenzen bis
zu 15 % auf, wobei am Hauptzähler laut Ableseprotokoll eine größere Menge erscheint als
die Summe der Wohnungswasserzähler. Die
Erklärung liegt in der Messtechnik und in der
Organisation begründet:
❙ Zulässige Messdifferenzen bei einzelnen
Zählern summieren sich,
❙ Tropfende Wasserhähne oder Spülkästen
werden vom einzelnen Wohnungswasserzähler auf Grund seines verzögerten
Anlaufverhaltens nicht erfasst, wohl aber
die Summe solcher Tropfstellen durch
den Hauptwasserzähler,
❙ Bei kleinen Zapfmengen wirkt der
Gleichzeitigkeitsfaktor: Der Hauptzähler arbeitet schon im messbaren
Bereich und zählt, während der einzelne
Wohnungszähler „steht“ und keinen
Durchfluss registriert,
❙ Beim schnellen Öffnen des Wasserhahns
(typisch bei Kipphebelarmaturen) läuft
der Wohnungszähler mit einer Verzögerung an und misst eine geringe Wassermenge nicht,
❙ Nicht alle Zapfstellen werden mit Einzelzählern erfasst (z. B. Gemeinschaftsräume mit niedrigem Wasserverbrauch sind
von der Messpflicht ausgenommen),
❙ Unterschiedliche Abrechnungszeiträume
des Wasserversorgungsunternehmens
Tabelle 16: Anzahl der Kontrollen bezüglich der Qualitätssicherung von
Laboruntersuchungen
Einrichtung
2007
2008
2009
2010
medizinische
Laboratorien
40
0
32
20
niedergelassene
Arztpraxen
218
177
187
26
Krankenhäuser
36
3
28
22
Pflegeheime/
Pflegedienste
40
55
45
46
334
235
292
114
Summe
Tabelle 17: Anzahl kontrollierter Einrichtungen auf Einhaltung der messtechnischen
Kontrollfristen
Einrichtung
2007
2008
2009
2010
niedergelassene
Arztpraxen
55
39
42
38
Krankenhäuser
330
293
278
234
Pflegeheime/
Pflegedienste
83
64
46
53
468
396
366
325
Summe
und der Betriebskostenabrechnung für
den Kunden,
❙ Wohnungs- und Hauptzähler werden
nicht zur gleichen Zeit abgelesen, mitunter vergehen Tage,
❙ Verbrauchsschätzung wegen Ausfall von
Wohnungszählern oder Abwesenheit von
Kunden,
❙ Überdimensionierung des
Hauswasserzählers.
37 | Teil 2
Tabelle 18: Überwachung von Medizinprodukten mit Messfunktion bezüglich Einhaltung der Fristen
2007
Medizinprodukt
2008
2009
2010
Anzahl
Frist nicht
eingehalten
Anzahl
Frist nicht
eingehalten
Anzahl
Frist nicht
eingehalten
Anzahl
Frist nicht
eingehalten
Audiometer
48
0
59
2
61
3
42
0
Thermometer
1.155
43
1.170
18
1.255
51
903
14
Blutdruckmessgeräte
3.244
117
3.675
437
4.571
56
2.620
29
Tonometer
70
0
45
1
96
0
669
44
Therapiedosimeter
-
-
-
-
2
0
0
0
Diagnostikdosimeter
19
0
37
0
24
0
52
3
Tretkurbelergometer
149
7
128
10
132
6
100
2
Sonstige
12
0
28
7
5
0
11
0
Summe
4.697
167 (4 %)
5.142
475 (9 %)
6.146
116 (2 %)
4.397
92 (2 %)
Tabelle 19: Messtechnische Kontrollen durch den Staatsbetrieb
2007
Medizinprodukt
2008
2009
2010
Anzahl
Rückgabe
Anzahl
Rückgabe
Anzahl
Rückgabe
Anzahl
Rückgabe
Thermometer
82
14 (17 %)
96
13 (14 %)
30
0 (0 %)
32
3 (9 %)
Blutdruckmessgeräte
1.621
114 (7 %)
1.915
146 (8 %)
1.364
62 (5 %)
1.195
63 (5 %)
Tonometer
184
4 (2 %)
134
7 (5 %)
143
2 (1 %)
149
4 (3 %)
1.887
132 (7 %)
2.145
166 (8 %)
1.537
64 (4 %)
1.376
70 (5 %)
Summe
2.18 Moderne Messgeräte im Strommarkt fordern eichrechtlichen
Verbraucherschutz
Mit Inkrafttreten der Neuregelungen im
Energiewirtschaftsrecht müssen Energieversorgungsunternehmen (EVU) ihre Netze
zur Verfügung stellen, damit Dritte Strom
zu Kunden durchleiten können. Immer mehr
Stromanbieter treten in den Wettbewerb um
die Gunst der Kunden. Preisvorteile für Kunden gehen einher mit komplizierteren Tarifsystemen, was sich auch auf die Messtechnik
auswirkt. Zählerstände, Verbrauchsverhalten,
etwaige Lastkurven, vereinbarte Tarife etc.
müssen erfasst und berücksichtigt werden.
Mit zunehmenden Messdaten stellt sich auch
die Frage nach dem richtigen Messen neu.
Durch große Datenmengen und kurzzeitig
wechselnde Tarifgrundlagen bei Lieferantenwechsel oder Bedingungsänderung wird es
38 | Teil 2
den Kunden künftig immer schwerer fallen,
die Abrechnung allein durch manuelles Ablesen von Messgeräten nachzuprüfen.
Elektronische Zähler mit Mikrorechner ermitteln zu jeder Zeit die Daten über Leistung und
Arbeit (kWh), bilden daraus neue Messwerte,
zeigen sie an, speichern und übertragen sie.
Eine neue Generation an Elektrizitätszählern drängt auf den Markt, die sogenannten
„Smart-Meter“. Moderne Abrechnungsmesstechniken im Strom-Wettbewerb müssen
deshalb Verbraucherschutzfunktionen nicht
nur bezüglich der Messtechnik, sondern auch
hinsichtlich des Datenschutzes erfüllen. Um
diese neuen Herausforderungen zu meistern,
wurden die Eichbehörden zur Erstellung von
Schutzprofilen einbezogen.
Qualitätssicherung von
Laboruntersuchungen
Die Überwachungsarbeit des sächsischen
Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen
sichert die Qualität von Untersuchungen in
medizinischen Laboratorien, in Praxen niedergelassener Ärzte, in Krankenhäusern,
Reha-Kliniken, in Pflegeheimen und bei Pflegediensten und in sonstigen medizinischen
Einrichtungen.
Die im Jahre 2010 durchgeführten Kontrollen in den genannten medizinischen Einrichtungen sind in der nachfolgenden Tabelle
aufgelistet.
2.19 Messtechnische Kontrollen von
Medizinprodukten mit Messfunktion
Medizinprodukte mit Messfunktion müssen
innerhalb bestimmter Fristen messtechnisch
kontrolliert werden, damit auftretende Fehler
rechtzeitig erkannt werden. Grundlage dafür
bildet der § 11 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. 2010 wurden 325 Einrichtungen und Arztpraxen auf Durchführung
der messtechnischen Kontrollen überwacht.
Abbildung 10: Medizinische Tests
Von den 4.397 überprüften Medizinprodukten sind erneut zwei Prozent nicht rechtzeitig und/oder vorschriftenkonform messtechnisch kontrolliert worden. Von diesen
Geräten war beim Einsatz am Patienten somit
nicht bekannt, ob sie noch die zugelassenen
Fehlergrenzen einhalten. In Krankenhäusern
fanden sich gelegentlich Verstöße in geringem Ausmaß. Außerdem führen die Mitarbeiter der Eichbehörde messtechnische Kontrollen an Medizinprodukten mit Messfunktion
durch. Somit sorgen sie auch an dieser Stelle
für vertrauenswürdige Geräte.
Die Ergebnisse aus dem Bereich der Medizin des Jahres 2010 und der letzten Jahre
insgesamt machen deutlich, dass die Überwachungsschwerpunkte richtig gesetzt
wurden. Die Überwachungsdichte kann bei
medizinischen Laboren beibehalten werden.
Bei Arztpraxen und sonstigen medizinischen
Einrichtungen ist eine intensivere und umfassendere Überwachung erforderlich.
2.20 Wider der guten Ordnung – Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
trägt als unabhängige und neutrale Stelle mit
seinen Eichämtern Chemnitz, Dresden, Leipzig
und Zwickau dafür Sorge, dass die geltenden
Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet
des Eichrechts, Fertigpackungsrechts und
Medizinprodukterechts eingehalten werden.
Je nach Schwere des Verstoßes gegen geltendes Recht kann entweder ein Verwarnungsgeld bis zu 35 Euro erhoben oder ein
Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die
Höhe der Geldbuße kann gemäß Eichgesetz
bis zu 10.000 Euro sowie nach dem Medizinproduktegesetz bis zu 25.000 Euro betragen.
Im Jahr 2010 ist ein Anstieg an festgestellten
Ordnungswidrigkeiten zu verzeichnen, was in
nachfolgender Tabelle zum Ausdruck kommt.
2010 wurden 32 Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt. 15 Verfahren wurden
zur Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben. Drei Verfahren wurden vom Gericht
eingestellt, in fünf Fällen erfolgte eine Verurteilung des Betroffenen. Bei den restlichen
Verfahren wurde der Einspruch vom Betroffenen zurückgenommen, damit war der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar
bzw. die Verfahren wurden noch nicht vor
dem Amtsgericht verhandelt.
Betrachtet man die Verstöße, die im Rahmen
von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Jahr
2010 festgestellt wurden, so konzentrieren
sich diese in nachfolgender Reihenfolge auf
Zuwiderhandlungen wegen: Verwendung
bzw. Bereithaltung ungeeichter Waagen im
Handel, Verwendung bzw. Bereithaltung
ungeeichter Wasserzähler, Brutto-für-Netto-Verwiegungen, fehlende Nennfüllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen,
Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter
Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler
sowie Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Reifenluftdruckmessgeräte.
Ziel und Zweck der Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten besteht in der
Durchsetzung der gesetzlichen Forderungen
des Eich- und Fertigpackungsrechts sowie des
Medizinprodukterechts, der Sicherung und
Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs
zwischen den Firmen und Unternehmen und
im Schutz des Verbrauchers beim Erwerb
messbarer Güter und Dienstleistungen.
Durch die flächendeckende Überwachungstätigkeit des Staatsbetriebes für Mess- und
Eichwesen und den motivierten Einsatz seiner
Mitarbeiter werden die vorgenannten Ziele in
größtmöglichem Umfang realisiert. Oberste Priorität hat jedoch, durch Erhebung von Verwarnungsgeldern und durch Geldbußen eine erzieherische Wirkung zur Einhaltung der geltenden
Gesetze und Verordnungen zu erreichen.
Tabelle 20: Ordnungswidrigkeitenverfahren 2007-2010
2007
2008
2009
2010
Summe der bearbeiteten Ordnungswidrigkeiten
410
498
380
406
Anzahl Verwarnungen mit Verwarnungsgeld
73
61
59
81
Anzahl der bearbeiteten Bußgeldverfahren
337
437
321
325
56.157,75 €
81.720,91 €
62.459,25 €
70.361,50 €
davon Einnahmen Verwarnungsgeld
2.075,00 €
1.820 €
1.625,00 €
2.270,00 €
davon Einnahmen Bußgeld
54.082,75 €
79.900,91 €
60.834,25 €
68.091,50 €
Summe Einnahmen Ordnungswidrigkeiten
39 | Teil 2
3. Die Landesuntersuchungsanstalt für das
Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Die Landesuntersuchungsanstalt für das
Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) ist mit ihrer Untersuchungs- und
Gutachtertätigkeit Spiegelbild der stetig
sich im Fluss befindlichen Anforderungen
an Infektionsdiagnostik, Lebensmittelsicherheit, Hygienestandards, Tiergesundheit,
Kennzeichnungsvorgaben, Verbraucherinformationsbegehren etc., was jeweilig ein
Reagieren durch spezielle Ausrichtung der
Untersuchungsschwerpunkte, Einführung
3.1
neuer Untersuchungsmethoden/-techniken
und kontinuierliche Weiterbildung des akademischen und technischen Personal erfordert.
Auf humanmedizinischem Gebiet sind im
Jahr 2010 besonders die Leistungen der virologischen und serologischen Diagnostik,
aber auch die Trinkwasseruntersuchungen,
der Input in das Netzwerk Multiresistente
Erreger und die Badegewässerhygiene
hervorzuheben.
Untersuchte Proben von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetik und Arzneimitteln von insgesamt ca. 25.000 Stück weisen
zu den Vorjahren mit 11 % eine annähernd
gleich gebliebene Beanstandungsquote auf.
Im Berichtsjahr wurden zur Verbesserung der
Tiergesundheit und der Tierseuchenprophylaxe als Basis für unbedenkliche Lebensmittel
und tierische Produkte aber auch zum Schutz
des Menschen als Halter von Nutz- und Heimtieren weit über 1 Mio. Proben untersucht.
Humanmedizin
3.1.1 Netzwerke Multiresistenter Erreger
im Freistaat Sachsen
Seit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes im Jahre 2001 besteht nach § 23 für
Krankenhäuser und ambulant operierende
Einrichtungen die Pflicht zur Aufzeichnung
und Bewertung nosokomialer Infektionen
und von Krankheitserregern mit speziellen
Resistenzen und Multiresistenzen. Insbesondere in Krankenhäusern und stationären
Pflegeeinrichtungen stellen multiresistente
Erreger (MRE) ein zunehmendes Problem dar.
Die Resistenzraten der wichtigsten Erreger
bzw. Erregergruppen wie MRSA (Methicillinresistente Staphylococcus aureus) oder ESBL
(Extended Spectrum Beta-Lactamase)-Bildner sind in Deutschland in den letzten Jahren
nicht rückläufig, sondern, wie z. B. bei ESBL,
weiter zunehmend. Auch gramnegative Erreger, die die Fähigkeit besitzen, Carbapenemasen zu produzieren, treten vermehrt in den
Blickpunkt.
40 | Teil 3
Nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von
Krankheiten (ECDC) sind Antibiotika-Resistenzen als schwerwiegende Gesundheitsbedrohung in Europa anzusehen. Sie stellen
eine ernsthafte Bedrohung der Patientensicherheit dar, indem sie die Behandlungsmöglichkeiten reduzieren und die Dauer von
Krankenhausaufenthalten sowie die Morbidität und Mortalität der Patienten erhöhen.
Diesem Problem wirksam zu begegnen, ist
daher eine der dringendsten aktuellen Aufgaben im Gesundheitswesen.
zungen in den Häusern seitdem gut bekannt
und auf einem, verglichen mit anderen Bundesländern, guten Stand.
Der Freistaat Sachsen hat bereits im Jahre
1998 mit der Sächsischen Krankenhaushygienerahmenverordnung sowohl Vorgaben
für Hygiene-Fachpersonal in den Krankenhäusern als auch die Verpflichtung zur
Erfassung nosokomialer Infektionen festgeschrieben. Durch Abfragen der Gesundheitsämter über die LUA sind die Vorausset-
Diese sollen alle betroffenen regionalen
Akteure zusammenführen, die konkrete
Problematik zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Diese Netzwerke werden fachlich sowohl durch zwei Arbeitsgemeinschaften
(AG Hygienemaßnahmen/
Kommunikation; AG Surveillance und
Antibiotika-Strategie) unterstützt als auch
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) hat die
Bekämpfung von Multiresistenten Erregern
als einen Hauptschwerpunkt seiner Tätigkeit
bestimmt und ein Konzept zur Bekämpfung
von MRE erarbeitet. Dieses sieht vor, dass
auf regionaler Ebene MRE-Netzwerke unter
der Leitung der Gesundheitsämter gegründet werden.
durch Fortbildungsangebote der LUA. Auf
Landesebene soll die Landesarbeitsgemeinschaft MRE den landesweiten Rahmen der
Netzwerktätigkeit abstecken und begleitend
landesweite Probleme erörtern und Lösungen erarbeiten. Die Landes-Arbeitsgemeinschaft MRE umfasst wichtige Akteure
wie den Landesverband Sachsen der Ärzte
und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Sächsische Landesärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung
Sachsen, die Krankenhausgesellschaft Sachsen, Krankenkassen und die LUA.
Im August 2010 fand im SMS die Auftaktveranstaltung zur Gründung regionaler
Netzwerke gegen multiresistente Erreger
im Freistaat Sachsen - eröffnet durch Frau
Staatsministerin Christine Clauß - statt.
In dieser Veranstaltung wurde die Situation
hinsichtlich MRE erläutert und das Konzept
des Freistaates Sachsen vorgestellt. Die Veranstaltung diente dazu, entscheidende Akteure für die Arbeit in den MRE-Netzwerken
zusammenzubringen und zu motivieren.
In Fortsetzung dessen wurde im September
2010 in Meißen eine Fachtagung für Gesundheitsämter, Krankenhäuser, stationäre
und ambulante Pflegeeinrichtungen, Rehakliniken, Rettungsdienste, Krankentransport und mikrobiologische Laboratorien
abgehalten. Neben interessanten Fachvorträgen wurde dort auch die Informationsbroschüre „Multiresistente Erreger“ des SMS
vorgestellt und ausgegeben, in der alle bisher von der LUA erarbeiteten Empfehlungen
zu MRE zusammengefasst sind. Diese ist
auch über die LUA-Hompage (www.lua.
sachsen.de) verfügbar.
Die fachlichen Arbeitsgemeinschaften trafen sich Ende des Jahres 2010 zu ersten
Sitzungen, in denen bestehende Probleme
erfasst und das weitere Vorgehen vereinbart wurden. Die AG Hygienemaßnahmen/
Kommunikation bearbeitet alle Fragen zum
hygienischen Management von MRE in ver-
schiedenen Einrichtungen,
Screening und Sanierung.
einschließlich
Die AG Surveillance und Antibiotika-Strategie, in der vorwiegend Kliniker, Mitarbeiter
aus mikrobiologischen Laboratorien und der
LUA sowie Krankenhaus-Apotheker vertreten sind, verfolgt folgende langfristige Ziele:
❙ Feststellung des Ist-Zustandes in
Sachsen durch eine möglichst flächendeckende Erhebung von Daten,
❙ zum Auftreten von Resistenzen bei
ausgewählten Erregern,
❙ zum Antibiotikaverbrauch im Krankenhaus und im ambulanten Bereich,
❙ Zugänglichmachen der Resistenzdaten
für im Krankenhaus und ambulant tätige
Ärzte als Entscheidungshilfe,
❙ zum rationalen Einsatz von Antibiotika
❙ Korrelation der Daten zum Auftreten von Resistenzen mit denen zum
Antibiotikaverbrauch,
❙ Vermittlung von Strategien für einen
rationalen Einsatz von Antibiotika, einschließlich Fortbildungsmaßnahmen für
verschreibende Ärzte.
Als erster Schritt zur Erfassung des IstZustandes in Sachsen wurden von der Arbeitsgruppe zwei Fragebögen erarbeitet,
die an alle mikrobiologischen Labore bzw.
die Krankenhäuser/Krankenhausapotheken
Sachsens versandt werden sollen. Durch sie
soll die grundsätzliche Bereitschaft festgestellt werden, eigene Daten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zudem soll
im Sinne einer Machbarkeitsstudie erfragt
werden, welche Daten welchen Umfangs,
welcher Qualität und Vergleichbarkeit bei
den verschiedenen Einrichtungen erhoben
werden können.
Ein essentieller Baustein im Rahmen der Eindämmung von MRE ist auch die mikrobiologische Labordiagnostik, die hinsichtlich der
bakteriologischen und PCR-Diagnostik von
MRE in der LUA stets auf dem neuesten wis-
senschaftlichen Stand gehalten wird. Den
Gesundheitsämtern stehen für hoheitliche
Aufgaben innerhalb der MRE-Netzwerke die
Untersuchungsmöglichkeiten der Laborbereiche der Medizinischen Mikrobiologie
und der Krankenhaushygiene der LUA zur
Verfügung.
3.1.2 Erreger infektiöser
Durchfallerkrankungen
Darminfektionen gehören neben den akuten respiratorischen Infekten zu den häufigsten Infektionskrankheiten überhaupt
und rufen nicht selten eine große öffentliche Resonanz hervor. Die Labordiagnostik
von Gastroenteritis-Erregern im Rahmen
der Aufklärung und Überwachung dieser Infektionen ist deshalb eine wichtige Aufgabe
der LUA. Als Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen kommen sowohl Bakterien als
auch Viren und Darmparasiten in Frage. Die
von den Gesundheitsämtern, der Zentralen
Ausländerbehörde Sachsen und aus einem
Trainingskrankenhaus eingesandten humanmedizinischen Proben – in der Regel Stuhlproben – können je nach Anforderung einem
breiten Untersuchungsspektrum unterworfen werden. Dabei spielt der Nachweis von
infektionsrelevanten Erregern, die laut IfSG
meldepflichtig sind, die wichtigste Rolle (s.
Tab. 1).
Bakteriologische Diagnostik
Im Berichtsjahr wurden 11.064 Proben zur
bakteriologischen Diagnostik eingesandt.
Diese umfasst die Anzucht auf speziellen
Nährmedien mit anschließender biochemischer und serologischer Identifizierung
der Erreger sowie den Nachweis spezieller
Stoffwechselprodukte wie z. B. Toxine bei
Enterohämorrhagischen Escherichia coli
(EHEC) und Clostridium difficile.
Unter den nachgewiesenen darmpathogenen
Bakterien standen nach wie vor Salmonella
spp. an erster Stelle der Häufigkeit (s. Tab. 2).
Mit 50,6 % bezogen auf die Erstisolierungen
dominierte unter den 22 nachgewiesenen
41 | Teil 3
Serovaren der Serovar Salmonella Typhimurium deutlich. Nachdem in den letzten Jahren
S. Typhimurium Lysotyp DT 104 im Vordergrund stand, gab es im Berichtsjahr vermehrt
Isolate, die einer monophasischen Variante
des Serovars Typhimurium (4,[5],12:i:-) zuzuordnen sind.
Abbildung 1: Campylobacter jejuni auf
Spezialmedium
Sie exprimieren nicht mehr die zweite H-Antigen-Phase, besitzen aber sonst die Antigenformel des Serovars Typhimurium und gehören dem Phagentyp DT 193 an. Dieser Subtyp
hat sich in den letzten Jahren bei Rindern und
Schweinen verbreitet und verursacht nun mit
geringer zeitlicher Verzögerung immer häufiger Salmonellosen beim Menschen. Von den
155 der Lysotypie unterzogenen S. Typhimurium-Stämmen gehörten im Jahr 2010 bereits
80 Stämme (51,6 %) diesem Subtyp an, während nur noch 12 Isolate des Lysotyps DT 104
(7,7 %) nachgewiesen wurden.
Der zweithäufigste Serovar Salmonella Enteritidis konnte bei Einzelerkrankungen, bei Erkrankungshäufungen nach Familienfeiern sowie bei Umgebungsuntersuchungen in einer
Bäckerei und einer Fleischerei nach der Erkrankung von Kunden nachgewiesen werden.
Campylobacter spp. nahmen bei einer Positivrate von 6,9 % der untersuchten Stuhlproben den 2. Platz auf der Häufigkeitsskala der
isolierten bakteriellen Erreger ein, wobei die
Spezies Campylobacter jejuni (s. Abb. 1) mit
94,6 % dominierte.
Neben Einzelerkrankungen traten einige familiäre Häufungen auf. Wie in den letzten
Jahren ist zu verzeichnen, dass der Erreger
bei einzelnen Patienten bis zu 6 Monate im
Stuhl nachgewiesen werden konnte. Dies ist
insbesondere für Personen im Lebensmittelverkehr oder aus Gemeinschaftseinrichtungen ein großes Problem.
Aus 10,1 % (279/2.771) der auf Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) untersuchten Materialien gelang der Nachweis der Shigatoxin (Stx)-Produktion
mittels Enzym-Immuno-Assay. Zusätzlich
wurden die Toxin-Gene molekularbiologisch
nachgewiesen.
Tabelle 1: Untersuchungen auf darmpathogene Erreger (Bakterien/Viren/Parasiten) im
Jahr 2010
Untersuchte Parameter
Salmonellen
8.206
Shigellen
8.193
Campylobacter spp.
5.642
Enterohämorrhagische E. coli (EHEC )
2.771
Yersinia enterocolitica
2.651
Intestinale E. coli-Pathovare (außer EHEC)
1.641
Clostridium difficile (Toxine A+B)
1.337
Vibrionen
619
fakultativ enteropathogene Keime
139
Bakterienstämme zur Differenzierung
34
Noroviren
3.399
Rotaviren
2.186
Adenoviren
2.143
Astroviren
2.043
Giardia lamblia
1.804
Entamoeba histolytica
1.662
Helminthen
1.539
Cryptosporidien
Summe
42 | Teil 3
Anzahl der Untersuchungen
122
46.131
Im Berichtszeitraum war wie in den letzten
Jahren die Tendenz festzustellen, dass nonO157 E. coli-Stämme unter den isolierten
EHEC-Stämmen dominierten. Es konnten 31
verschiedene Serovare mit den unterschiedlichsten Kombinationen von Virulenzmarkern isoliert werden. EHEC-Stämme seltener
Serovare wurden in der Mehrzahl in Proben
von Migranten nachgewiesen. Die meisten
EHEC-Isolate stammten aus Stuhlproben von
Kindern zwischen 1 und 6 Jahren. Sie zeigten
häufig leichte gastroenteritische Symptome,
extraintestinale Komplikationen wie z. B. Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) wurden nicht registriert.
Umgebungsuntersuchungen von Erkrankten
in Kindereinrichtungen und im familiären Bereich erbrachten verschiedentlich den EHECNachweis bei symptomlosen Ausscheidern,
wobei oft ältere Geschwister sowie die Eltern
betroffen waren. Hier war eine zum Teil monatelange Ausscheidungsdauer der Erreger
im Stuhl auffällig.
3.1.3 Parasitologische Diagnostik
Von den im Jahr 2010 auf Parasiten untersuchten 1.957 Stuhlproben stammten 1.421
von Asylbewerbern der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen. Insgesamt konnten Helminthen in 6,2 %, Giardia lamblia in 9,4 %
und Entamoeba histolytica in 0,4 % der
Stühle nachgewiesen werden. Bei den helminthologischen Untersuchungen gelang am
häufigsten der mikroskopische Nachweis von
Vertretern der Fadenwürmer (Nematoda). So
wurden in 34 Proben Eier von Trichuris trichiura und in 29 Proben von Ancylostoma
duodenale gefunden.
Die relativ geringe Zahl der Einsendungen auf
Parasiten aus der einheimischen Bevölkerung
erlaubt keine Aussagen über die diesbezügliche tatsächliche epidemiologische Situation
in Sachsen.
3.1.4 Virologische Diagnostik
Ein Aufgabenschwerpunkt ist die Erregersuche bei Erkrankungshäufungen mit gastrointestinaler Symptomatik unklarer Genese in
Gemeinschaftseinrichtungen.
Wie bereits in den zurückliegenden Jahren,
dominierten auch 2010 die Noroviren. Sowohl bei der Zahl der durchgeführten Untersuchungen auf virale Erreger als auch bei
den Nachweisen (absolut und in Prozent zur
Gesamtzahl der nachgewiesenen Erreger)
rangierten sie mit großem Abstand an erster
Stelle (s. Tab. 1 und 2).
Aus den Probeneinsendungen von 157 Erkrankungshäufungen, bei denen gastrointestinale Symptome als Anlass der Diagnostik
angegeben wurden, konnten Viren als pathogenes Agens nachgewiesen werden – davon
bei 148 Häufungen ausschließlich Noroviren.
Auf Rotaviren waren fünf Gruppenerkrankungen, auf Adenoviren zwei sowie auf eine
Mischinfektion aus Noro- und Rotaviren zwei
weitere Ausbrüche zurückzuführen.
Die Auswertung der positiven Befunde hinsichtlich einer saisonalen Häufung ergab
wie in den Vorjahren eine deutlich höhere
Nachweisquote in der kälteren Jahreszeit.
Noroviren wurden besonders in den Monaten
Oktober bis April nachgewiesen, der Gipfel
Tabelle 2: Spektrum der nachgewiesenen darmpathogenen Erreger im Jahr 2010
Anzahl der Nachweise
Nachweise in Prozent zur
Anzahl der durchgeführten
Untersuchungen
Nachweise in Prozent zur Gesamtzahl der nachgewiesenen
darmpathogenen Erreger
Salmonellen
681
8,3
20,3
Campylobacter spp.
387
6,9
EHEC (Toxin-Nachweis)
279
10,1
8,3
C. difficile (Toxine A+B)
101
7,6
3,0
Intestinale E. coli-Pathovare
(außer EHEC)
60
3,7
1,8
Yersinia enterocolitica
20
0,8
0,6
Shigellen
19
0,2
0,6
Noroviren
1.328
39,1
39,6
Rotaviren
111
5,1
3,3
Adenoviren
54
2,5
1,6
Astroviren
33
1,6
1,0
Helminthen
96
6,2
2,9
Giardia lamblia
169
9,4
5,0
Entamoeba histolytica
6
0,4
0,2
Cryptosporidien
11
9,0
0,3
3.355
7,3
100,0
Erreger
Gesamtzahl der nachgewiesenen darmpathogenen
Erreger
43 | Teil 3
der Rotavirus-Nachweise lag zwischen Februar und Juni.
3.1.5 Hygiene der Gesundheits- und
Gemeinschaftseinrichtungen
Beratungs- und Untersuchungstätigkeit
Dominierend war 2010 sowohl im Bereich der
Krankenhaushygiene als auch der stationären
und ambulanten Altenpflege die Thematik
des Auftretens sogenannter „Problemkeime“,
d. h. multiresistenter bakterieller Erreger
(MRE) wie MRSA oder ESBL bzw. Clostridium
difficile und der sich daraus ergebenden hygienischen Maßnahmen.
Ein entscheidender Schritt zum besseren
Umgang mit diesem Problem war die Initiierung der Gründung von Netzwerken multiresistenter Erreger im Freistaat Sachsen.
Viele Anfragen der Gesundheitsämter hatten
neben der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten auch die Betreuung in Kindertagespflege zum Inhalt. Da diese Betreuungsform immer mehr an Bedeutung gewinnt und
auch politisch gewinnen soll (z. B. „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ der Bundesregierung), stellt sich die Thematik zunehmend
auch den Gesundheitsämtern. Die LUA nahm
sich ebenfalls der Thematik an und präsentierte hierzu u. a. einen Übersichtsvortrag
im Rahmen der Fortbildung der Leiter der
Abteilung Hygiene der Gesundheitsämter in
Meißen.
Breiten Raum in der Tätigkeit im Bereich
der Hygiene der Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen nahmen wiederum
operative Tätigkeiten ein. Dies betraf sowohl
die fachliche Unterstützung im Rahmen von
Begehungen als auch verschiedenste Probenahmen und Messungen im Auftrag der Gesundheitsämter (s. folgende Seite, Tabelle 3).
Von Fachärzten der LUA werden in fünf Kliniken des Freistaates Funktionen als externe Krankenhaushygieniker wahrgenommen.
Die Tätigkeiten umfassen u. a. die fachliche
Beratung der ärztlichen Leiter, hygienebeauftragten Ärzte und Hygienefachkräfte, die Mitwirkung bei der Erfassung und
Bewertung nosokomialer Infektionen und
von Erregern mit besonderen Resistenzen,
die Entnahme und Untersuchung von
krankenhaushygienischen Proben, die Teilnahme an Begehungen und Hygienekommissionen sowie die Durchführung von Fortbildungen für Ärzte und Pflegepersonal der
Krankenhäuser.
44 | Teil 3
Im Berichtsjahr 2010 wurde wiederum eine
Reihe von Bauprojekten zu verschiedenartigen Gemeinschaftseinrichtungen im Auftrag der Gesundheitsämter fachspezifisch
beurteilt. Die Palette der Einrichtungsart
reichte von Krankenhäusern, ambulant operierenden Arztpraxen, Altenpflegeheimen,
Tagespflegeeinrichtungen bis zu Kindertagesstätten, Schulen und Sporthallen. Dabei
handelte es sich vorrangig um Neu- und
Erweiterungsbauten, Umnutzungen bisher
anderweitig genutzter Gebäude sowie Lüftungsprojekte für OP-Einheiten.
Laboruntersuchungen
Durch den Neubau eines Laborgebäudes am
Standort Chemnitz steht auch für die krankenhaushygienischen Laboruntersuchungen
ein moderner Laborbereich innerhalb dieses
Gebäudes zur Verfügung, der im November
2010 bezogen werden konnte.
Die Labortätigkeiten beinhalten die gesamte
Palette der hygienisch-mikrobiologischen
Untersuchungen (z. B. Testung aufbereiteter
Endoskope, von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG) und Sterilisatoren zur Aufbereitung von Medizinprodukten, Abklatschuntersuchungen,
Luftkeimbestimmungen,
Testung desinfizierender Waschverfahren;
Abb. 2, S. 45). Diese hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen werden ergänzt
durch physikalische Untersuchungsmethoden wie Luftpartikelzählungen, Einsatz von
Temperaturdatenloggern, Raumklima-, Luftströmungs- und Schallmessungen.
Die Untersuchungen im Jahr 2010 wurden
zum größten Teil im Auftrag der Gesundheitsämter durchgeführt und betrafen hauptsächlich Krankenhäuser und Altenpflegeheime.
Daneben sind auch Proben direkt aus anderen Landesinstitutionen (z. B. Justizvollzugsanstalten) sowie den krankenhaushygienisch
betreuten Kliniken untersucht worden.
3.1.6 Infektionsepidemiologische Erfassung und Beratungstätigkeit
Diphtherie, Masern, MRSA, Tularämie
Verglichen mit dem Vorjahr, in dem das
Hauptaugenmerk des öffentlichen Gesundheitsdienstes und so auch der Landesuntersuchungsanstalt auf die Influenzapandemie
gerichtet war, verlief das Jahr 2010 aus infektionsepidemiologischer Sicht deutlich
ruhiger. Im Folgenden soll über einige aus
verschiedenen Gründen interessante bzw.
bemerkenswerte meldepflichtige Erkrankungen im Jahr 2010 berichtet werden.
Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) im Jahr 2001 wurde in Sachsen kein
Fall von Diphtherie registriert. Ende des Jahres 2010 kamen jedoch zwei Erkrankungen an
Wunddiphtherie sowie eine Rachendiphtherie
(Corynebacterium ulcerans, toxinbildend) zur
Meldung. Obwohl alle Erkrankungen im Landkreis Meißen auftraten, bestand zwischen
ihnen trotz zeitlicher und territorialer Nähe
kein epidemiologischer Zusammenhang. Die
Patienten waren durch Vorerkrankungen
(Diabetes, Mammakarzinom, Sensibilitätsstörungen) bzw. hohes Alter belastet und
dementsprechend disponiert. Alle verfügten
über einen aktuellen Diphtherie-Impfschutz.
Allerdings ist die Frage, ob die gegen das C.diphtheriae-Diphtherietoxin gerichtete Impfung auch gegen das C.-ulcerans-Diphtherietoxin, das nur eine 95 %ige Homologie zum
C.-diphtheriae-Diphtherietoxin aufweist,
ausreichend wirkt, durch Fallberichte bzw.
Studien noch nicht ausreichend geklärt. Auch
der Wert einer Antitoxingabe bei C.-ulcerans-Diphtherie ist unsicher. Dennoch wird
die Antitoxingabe bei Diphtherieverdacht als
notfalltherapeutische Maßnahme weiterhin
empfohlen.
Infektionen mit Diphtherietoxin-produzierendem Corynebacterium ulcerans und
deren zoonotisches Potenzial geraten zunehmend in den Fokus der Aufmerksamkeit.
In Westeuropa wird C. ulcerans mittlerweile häufiger bei klinischen Diphtheriefällen
isoliert als C. diphtheriae. Als Reservoir von
C. ulcerans gelten Haustiere: Katzen und
Hunde, aber auch Schweine und Rinder. So
hat eine an Wunddiphtherie erkrankte Patientin aus Sachsen die Infektion mutmaßlich
während ihrer Tätigkeit als Tierpflegerin in
einem Schweinestall erworben. Bei dem anderen Patienten mit Wunddiphtherie standen
Hauskatze und Kaninchen als Infektionsquellen zur Disposition. Die an Rachendiphtherie
erkrankte Seniorin besitzt eine Katze.
Die Untersuchungen je eines Nasen- bzw.
Rachenabstriches der Katze im Labor der
LUA ergaben auch bei dem Tier den Nachweis
von C. ulcerans. Es stellt sich die Frage, ob
bei entsprechenden menschlichen Erkrankungsfällen die Umgebungsuntersuchungen
prinzipiell auf Haustiere ausgeweitet werden
sollten. Die Infektion mit C. ulcerans ist bei
Tieren jedoch keine anzeigepflichtige Tierseuche. Demzufolge ergeben sich Probleme
hinsichtlich Kostenübernahme und Konsequenzen (Therapieindikation, Sanierungsmaßnahmen). Im Fall der infizierten Hauskatze erfolgte die Entnahme der Abstriche
auf Veranlassung des Veterinäramtes. Nach
Erstellung eines Antibiogramms wurde die
Katze auf Kosten der Eigentümer behandelt.
Abbildung 2: Endoskopüberprüfung/Abstriche
Während in Deutschland und vor allem in anderen europäischen Ländern 2010 wie auch
schon in den vergangenen Jahren immer
wieder Ausbrüche von Masernerkrankungen
beobachtet wurden, kamen im Freistaat
Sachsen nur einige wenige Fälle zur Meldung.
Die bundesweite Inzidenz lag in den letzten
Jahren jeweils bei knapp einer Erkrankung
pro 100.000 Einwohner. In Sachsen hingegen errechnete sich für das Jahr 2010 eine
Neuerkrankungsrate von nur 0,1/100.000
Einwohner. Dies ist sicherlich den im Vergleich besseren – wenn auch nicht optimalen – Durchimpfungsraten im Freistaat wie
auch der konsequenten Vorgehensweise der
Tabelle 3: Ausgewählte Hygienische Untersuchungen im Jahr 2010
Art der Untersuchung
Überprüfung von Desinfektionsverfahren
Anzahl
599
RDG für chir. Instrumente, Anästhesiematerial,
OP-Schuhe usw.
100
desinfizierende Waschverfahren
163
Steckbecken-RDG
270
Geschirrspülautomaten
40
Dampfdesinfektionsgeräte
11
sonstige
15
Mikrobiologische Überprüfung von Sterilisatoren
195
Dampf
100
Heißluft
94
Gas
1
Überprüfung von RLT-Anlagen
(Anzahl Haupt-/Nebenräume)
139/132
Luftkeimkonzentrationsbestimmungen
1.221
Luftpartikelmessungen
1.228
Messungen von Luftströmungsrichtungen
287
Messung klimaphysiologischer Parameter
198
Kontaktkulturen bzw. Abstriche zur Kontrolle von
Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen
Überprüfung aufbereiteter Endoskope
(Anzahl Endoskope)
Spülflüssigkeiten
Abstriche
Untersuchung von Wasserproben aus medizinischen
Geräten
4.546
295
1.035
769
14
Gesundheitsämter beim Auftreten von Masernfällen (u. a. Ermittlungen von Kontaktpersonen, Riegelungsimpfungen, Festlegung
von Absonderungsmaßnahmen gemäß den
sächsischen Empfehlungen zur Verhütung
und Bekämpfung von Masern) zu verdanken.
Im Jahr 2010 wurden den sächsischen Gesundheitsämtern insgesamt vier Erkrankungen gemeldet. Bei drei dieser Fälle
erfolgte die Ansteckung in einer Kinderarztpraxis (Stadt Chemnitz). Es handelte sich um
zwei sechs Jahre bzw. neun Monate alte Jungen sowie die Mutter des letzteren. Der Indexfall, ein fast einjähriger Knabe aus Nordrhein-Westfalen, der während eines Besuchs
in Sachsen erkrankte, war am gleichen Tag in
dieser Praxis behandelt worden, an dem sich
auch die Betroffenen dort aufhielten.
Die vierte Erkrankung betraf einen elfjährigen
Jungen, der sich möglicherweise in Thüringen
infiziert haben könnte. Alle Patienten waren
nicht gegen Masern geimpft. In diesem Zusammenhang soll noch einmal betont werden,
dass es in Sachsen keine Altersbegrenzung
für die Masernimpfung gibt. Als empfänglich
gelten laut der Sächsischen Impfkommission
(SIKO) alle ungeimpften nach 1958 Geborenen ohne immunologischen Nachweis einer
Erkrankung. Ein vollständiger Schutz ist erst
nach zweimaliger Impfung (bzw. einer Impfung mit Immunitätsnachweis) gegeben.
Am 1. Juli 2009 wurde bundesweit die Labormeldepflicht für den Nachweis von MRSA
(Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) aus Blut oder Liquor eingeführt. Ziele
dieser Neuerung sind die Erfassung von
schweren, lebensbedrohlichen invasiven Erkrankungen durch MRSA, die als Indikator
für das Gesamtaufkommen an MRSA-Infektionen dienen sollen, die Beurteilung von
Trends, die Erfassung von Häufungen sowie
die Evaluation von Interventionsmaßnahmen.
Im Jahr 2010 wurden in Sachsen 247 invasive MRSA-Erkrankungen erfasst. Die durchschnittliche Inzidenz betrug 6 Erkrankungen
pro 100.000 Einwohner. (Zum Vergleich:
mit den derzeit zur Verfügung stehenden
Zahlen errechnet sich eine bundesweite Inzidenz von 4 Erkrankungen pro 100.000
Einwohner). Die Erkrankungsrate stieg mit
zunehmendem Alter deutlich an. So lag das
Durchschnittsalter bei 70 Jahren. Auffällig war der geschlechtsspezifische Unterschied; 63 % aller Betroffenen waren Männer
(s. folgende Seite, Abb. 3).
Die Ermittlungen von Angaben zum klinischen Bild gestalteten sich zum Teil
45 | Teil 3
Die Tularämie ist eine in Deutschland bisher
sehr seltene Infektionskrankheit. Bei der auch
„Hasenpest“ genannten Erkrankung handelt
es sich um eine Zoonose. Die Infektion erfolgt
über kleine Säugetiere, blutsaugende Ektoparasiten, Wasser, Stäube oder Aerosole. Eine
Übertragung von Mensch zu Mensch ist nicht
bekannt. Endemiegebiete in Europa liegen in
der Türkei, den Balkanländern, Westrussland,
Skandinavien, Österreich, Tschechien und der
Slowakei. Der Erreger, das Bakterium Francisella tularensis, ist hoch ansteckend, kälteresistent und kann unter feuchten und kühlen
Umweltbedingungen (Boden, Wasser) monatelang, in gefrorenem Hasenfleisch sogar bis
zu drei Jahre persistieren. Er gilt als mögliches bioterroristisches Agens.
Das Krankheitsbild zeichnet sich durch zunächst uncharakteristische Symptome wie
Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen und
Lymphadenopathie aus. Hinzu kommen - je
nach Eintrittspforte und Virulenz des Erregers - Entzündungen der Haut, der Schleimhäute, des Rachens, der Bindehaut des Auges
oder der Lunge. Wenn sich der Erreger über
den Blutweg weiter ausbreitet, können andere lebenswichtige Organe betroffen werden
und versagen. Ohne antibiotische Therapie
kann die Sterblichkeit an so einer invasiven
Form der Erkrankung bis zu 30 % betragen,
auch behandelt versterben noch bis zu 5 %
der Erkrankten.
Durchschnittlich wurden pro Jahr um die drei
Fälle bundesweit gemeldet, wobei von einer relativ hohen Dunkelziffer ausgegangen
werden muss, da Seroprävalenzstudien eine
Durchseuchung von 2 % belegen.
In den vergangenen Jahren ist nun aber
eine Zunahme von Tularämieerkrankungen
zu beobachten. Wurden im Jahr 2009 in
Gesamtdeutschland noch 10 Fälle (darunter
kein Fall aus Sachsen) übermittelt, so waren es 2010 bereits 31 Erkrankungen, von
denen fünf Patienten aus Sachsen stammten. Außer zwei Fällen im Jahr 2008 waren
in Sachsen seit 2001 bis 2009 keine weiteren
Fälle registriert worden. Die fünf Tularämieerkrankungen 2010 betrafen einen 33-jährigen Tierarzt und Hasenhalter, ein achtjähriges auf dem Land lebendes Mädchen, eine
40-Jährige nach Insektenstich (Infektionsort
wahrscheinlich Ungarn), einen 68-jährigen
Hundebesitzer (häufige Waldspaziergänge)
und eine 48-jährige Frau, in deren Wohngebiet Wildhasen beobachtet wurden.
Abbildung 3: Verteilung der invasiven MRSA-Erkrankungen nach Alter und Geschlecht
männlich
weiblich
0–15
0,42
0,44
15–30
0,28
0,31
30–45
1,7
45–60
8,3
2,2
60–75
23,3
12
>75
44,3
24,5
50
45
männlich
weiblich
40
Inf ek tionen /10 0 . 0 0 0 der A lter s grup p e
schwierig, da sich einige behandelnde Ärzte
auf die Labormeldepflicht beriefen und somit
ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen
wollten. Somit lagen nur für 84 % aller Fälle
Informationen zum klinischen Bild vor. Am
häufigsten wurden die Symptome Fieber und
Sepsis genannt. Mit großem Abstand folgten
Pneumonie, Wund- sowie Harnwegsinfektionen. Da im Berichtsjahr nur ein Todesfall
übermittelt wurde, muss von einer erheblichen Untererfassung ausgegangen werden.
Verschiedene Studien belegen andere Werte,
z. B. wird die Letalität bei MRSA-Pneumonie
und MRSA-Sepsis jeweils mit knapp 17 %
angegeben.
35
30
25
20
15
10
5
0
0–15
46 | Teil 3
15–30
30–45
45–60
60–75
>75
3.2
Amtliche Lebensmitteluntersuchungen
3.2.1 Lebensmittelmikrobiologie und
Lebensmittelhygiene
Entsprechend der risikoorientierten Probenahme blieben die Einsendungen 2010 im
Vergleich zu 2009 fast gleich. Die Beanstandungsrate bei den Erzeugnissen Milch und
Milchprodukte, Käse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse veränderte sich nur geringfügig. Bei Wurstwaren sank die Beanstandungsrate auf 11,7 %
(2009 - 16 %).
Grund fehlender Kennzeichnungselemente
bzw. fehlerhafter Angaben wurden überwiegend Kennzeichnungsmängel sowie Irreführungstatbestände festgestellt. 8 Proben
wiesen sensorische und mikrobiologische
Abweichungen auf. Lediglich sensorische Abweichungen konnten in 3 Proben beobachtet
werden und eine Probe wurde aufgrund des
Nachweises von Listeria monocytogenes in
einer Anzahl von 195 KbE/g Weichkäse als
gesundheitsschädlich beurteilt.
Die Untersuchungen von tierischen und
nichttierischen
Lebensmitteln
erfolgen
mittels sensorischer, mikrobiologischer,
immunologischer, chemischer, molekularbiologischer sowie rückstandsanalytischer
Verfahren. Sie dienen im Wesentlichen der
Prüfung der Verkehrsfähigkeit sowie dem
Schutz des Verbrauchers vor Irreführung
und Täuschung und der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit.
Hühnereier
Großen Einfluss auf den „Eiermarkt“ haben
die Verbraucher und der Handel. Insbesondere der mündige Verbraucher will über die
Herkunft der Eier, sowie die Haltungsform der
Hennen Informationen haben. Deshalb werden auch hier regelmäßig Proben entnommen und hinsichtlich Kennzeichnung, Größe
und Qualität sowie mikrobiologischer Beschaffenheit untersucht. Alle Eier, die erzeugt
werden, müssen den strengen Vorschriften
der EU-Normen entsprechen. Grundlage
für die Handelsklassenüberwachung im Bereich der Erzeugung und Vermarktung von
Hühnereiern sind EG-Vermarktungsnormen.
Die Verordnungen (EG) Nr. 1028/2006 und
Nr. 557/2007 gelten für Eier auf allen Stufen der Vermarktung. Bestimmte Formen des
Direkthandels wie z. B. der Ab-Hof-Verkauf
oder der Verkauf an der Tür in kleinen Mengen beim Endverbraucher werden von dieser
Regelung nicht betroffen. Für den Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass Eier, die
der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem
örtlichen Markt verkauft, mit einem Erzeugercode gekennzeichnet sein müssen. Von
den untersuchten Hühnereiern wurden 10
Proben hinsichtlich der Überschreitung der
Luftkammerhöhe, drei auf Grund des Nachweises von Salmonellen und 11 auf Grund von
Mängeln in der Kennzeichnung beanstandet.
Milch
Strenge Vorschriften legen die Hygiene und
Qualität der Milch fest, so dass sie heute zu
einem der am besten kontrollierten Lebensmittel zählt.
Von den 745 untersuchten Proben waren
lediglich 9 Proben zu beanstanden, das entspricht einer Beanstandungsquote von 1,2 %.
Bei diesen Beanstandungen handelte es sich
in 6 Fällen um sensorische Abweichungen in
Verbindung mit erhöhten mikrobiologischen
Keimzahlen. In 3 Fällen wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt.
Milcherzeugnisse
Milcherzeugnisse stellen heutzutage eine
breite Produktpalette dar, zu denen Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Buttermilch-,
Kondens- und Trockenmilch-, Sahne-, Molken-, Milchzucker-, Milcheiweiß- und Milchmischerzeugnisse zählen. Neue Produktentwicklungen sowie Tendenzen sind gerade
bei den Milcherzeugnissen zu beobachten
und treffen auf eine breite Akzeptanz der
Verbraucher.
Im Berichtszeitraum 2010 wurden insgesamt
556 Proben untersucht von denen sich 11
Proben als verdorben sowie 10 Proben als
falsch gekennzeichnet erwiesen bzw. irreführende Angaben bezüglich einiger Inhaltsstoffe enthielten.
Käse
Von den insgesamt 955 untersuchten Käseproben wurden 7,2 % beanstandet. Auf
Fisch und Fischerzeugnisse
Gegenwärtig werden in Deutschland pro
Kopf etwa 14,8 kg Fisch verzehrt. Damit liegt
Deutschland über dem mittleren Pro-KopfVerbrauch in der Welt (12,1 kg), bleibt jedoch hinter den klassischen Fischereiländern
zurück. Von 242 Proben Seefisch (tief gefroren
oder frisch) wurden 10 als verdorben beurteilt (erheblichen sensorische Abweichungen,
verbunden mit hohen Keimgehalten).
Von den 163 Proben Süßwasserfisch war lediglich eine Probe Karpfen zu beanstanden.
Die Einsendungen umfassten im Einzelnen
90 Proben Forelle (frisch oder tief gefroren,
tafelfertig zubereitet), 48 Proben Karpfen,
10 Proben Schleie, 7 Proben Zander, 6 Proben Wels sowie 2 Proben Hecht. Aber auch
7 Proben Viktoriabarschfilet und 57 Proben
Pangasiusfilet entsprachen der sensorischen
und mikrobiologischen Norm.
Fischerzeugnisse können mit Listeria monocytogenes kontaminiert sein, besonders
sind den letzten Jahren immer wieder Räucherfischerzeugnisse in die Kritik geraten.
Erfreulicherweise konnten bei 363 Erzeugnissen (u. a. geräucherter Bückling, Sprotte
oder Makrele sowie Räucherlachs) nur in 24
Proben Listeria monocytogenes nachgewiesen werden, der Keimgehalt lag bei diesen
Produkten unter 100 KbE/g.
Krusten-, Schalen- und Weichtiere gelangen
in der Regel tiefgefroren und zubereitet in
den Handel. Von ausgewählten 121 Proben
wurden 10 hinsichtlich ihrer Kennzeichnung
(fehlerhaftes Zutatenverzeichnis, Lesbarkeit)
beanstandet. Bei einer Probe Meeresfrüchtemischung verlief der Bestrahlungsnachweis
positiv.
Wildfleisch
Im Untersuchungszeitraum 2010 wurden 55
Proben Wildfleisch untersucht. Dabei handelte es sich vornehmlich um Schwarzwild,
Rehwild und Hirsch (Rotwild, Damwild), aber
auch Hasen-, Fasan- oder Straußenfleisch
wurde eingesandt. Sensorische Abweichungen waren lediglich in 2 Fällen (Wildschwein) feststellbar. Bei einer Probe Rehblatt wurde die Kennzeichnung beanstandet.
Pathogene Mikroorganismen wurden in keiner Probe nachgewiesen. Insgesamt sprechen
die Ergebnisse für eine gute hygienische Qualität des Wildbrets.
Wurstwaren
Diese Rubrik ist sehr vielfältig und umfasst
Roh-, Brüh- und Kochwürste. Das Angebot
reicht von loser Ware über Wurstaufschnitt
in Fertigpackungen bis hin zu hochwertigen
Wurstkonserven. Als gesundheitsschädlich
und zum Verzehr nicht geeignet wurden
acht Rohwürste (Zwiebelmettwurst, Rohe
Polnische, Teewurst, geräucherte Knacker)
beurteilt.
Wie auch in den Vorjahren waren Kennzeichnungsmängel einer der Beanstandungsschwerpunkte. Dies betraf sowohl fehlende
Kennzeichnungselemente als auch fehlerhafte Angaben. Oft wurden dabei falsche
Mengenangaben zu Zutaten (Quid) oder Abweichungen in der Nährwertkennzeichnung
festgestellt.
47 | Teil 3
Lebensmittelhistologie
Histologisch wurden im Jahr 2010 insgesamt 122 Lebensmittelproben untersucht.
Diese setzten sich aus 41 Proben Brühwurst,
34 Proben Kochwurst, 17 Proben Schinken,
10 Proben Hackfleisch, 6 Proben Bouletten
und 14 sonstigen Proben (Fischerzeugnisse,
Fleischsalat, Bratenfleisch) zusammen. Beanstandet wurden 14 Proben (11,4 %).
Bei 6 Proben Schinken sowie bei jeweils einer
Probe Putenfiletbraten- und Hähnchenfiletbratenstreifen entsprach der histologische
Befund nicht dem Befund eines Erzeugnisses
aus gewachsenen Muskelstücken, sondern
viel mehr dem Bild eines aus kleineren Muskelstücken mit brätartigen Anteilen zusammengesetzten Erzeugnisses. Bei 2 Schinken
wurden histologisch lose Strukturen mit
Vakuolen und kohlenhydrathaltigen Bindemitteln ermittelt. Es handelte sich hierbei um
Aliuds, d. h., um Erzeugnisse eigener Art. Die
Verkehrbezeichnung dieser Proben ist unzutreffend und als irreführend im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zu beurteilen. Darüber
hinaus wurden nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB
eine Leberwurstkonserve mit Wiederverwendung von Wurstbrät mit anhaftender Hülle,
eine Hausmacher Leberwurst mit einer Verarbeitung von Nieren und Lungen ohne entsprechende Angaben im Zutatenverzeichnis
sowie eine Jagdwurst mit einer Verwendung
von Separatorenfleisch ohne Kenntlichmachung als wertgemindert beurteilt.
Verzehr und bei Fertigpackungen die entsprechenden Verbraucherhinweise zu beachten.
❙ EHEC
Über Erkrankungen durch Enterohämorrhagische Escherichia Coli (EHEC) beim Menschen wurde erstmals Anfang der achtziger
Jahre berichtet, die Tendenz ist seither steigend. EHEC-Bakterien können beim Menschen Krankheiten hervorrufen, die von
leichtem Durchfall bis hin zur hämorrhagischen Colitis (HC) mit schweren blutigen
Durchfällen, oft verbunden mit Bauchkrämpfen, Übelkeit, Erbrechen und Fieber, reichen.
EHEC-Infektionen können durch Lebensmittel
tierischen Ursprungs ausgelöst werden. Vor
allem rohe bzw. nicht durchgegarte Rindfleischprodukte und Rohmilch sowie daraus
hergestellte Produkte (Rohmilchkäse) können
mit EHEC kontaminiert sein. Durch Schmierinfektion kann der Keim auf andere Lebensmittel übertragen werden.
Tabelle 4: EHEC-Proben
Erzeugnis
Anzahl
Ergebnis
Rohmilch
36
negativ
Käse
49
negativ
Schabefleisch
44
negativ
4
negativ
Wildfleisch
Spezielle Mikrobiologie
Bei allen untersuchten Proben verlief der
Nachweis auf EHEC negativ.
❙ Salmonellen
Die Bakterien der Gattung Salmonella sind
in der Natur weit verbreitet. Sie sind heute
in vielen Ländern der Welt die wichtigsten
bakteriellen Durchfallerreger bei Menschen.
Da sie meist von Tieren, besonders durch das
Essen tierischer Lebensmittel, auf Menschen
übertragen werden, zählen Salmonellen zu
den Zoonosen. In Deutschland tritt die Salmonellose endemisch auf und gehört neben
den akuten Atemwegserkrankungen zu den
häufigsten Infektionskrankheiten überhaupt.
Besonders begünstigt wird die Verbreitung
der Salmonellen durch eine mangelhafte
Kühlung von Lebensmitteln. Dadurch kann
speziell im Sommer durch rapide Vermehrung
der Bakterien rasch eine kritische Infektionsdosis erreicht werden.
❙ Campylobacter
Die Campylobacteriose ist eine bakterielle Infektionskrankheit, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden kann und damit zur
Krankheitsgruppe der „Zoonosen” gehört. Die
Übertragung auf den Menschen erfolgt vor
allem über kontaminierte Lebensmittel, wobei
schon sehr geringe Keimmengen eine Infektion auslösen können. Da Campylobacter nicht
zum Verderb der Lebensmittel führen, kann
man ihr Vorkommen weder am Aussehen
noch am Geruch der Waren erkennen. Campylobacter-Erreger werden daher vor allem in
rohen bzw. unzureichend erhitzten, vom Tier
stammenden Lebensmitteln nachgewiesen
(insbesondere Geflügelfleisch), in Rohmilch
und in geringerem Maße in Rohfleischerzeugnissen (z. B. Hackepeter).
Nachgewiesen wurden Salmonellen überwiegend bei Fleisch und Fleischerzeugnissen
sowie Wurstwaren. Der Nachweis von Salmonellen in Lebensmitteln führt nicht automatisch zu einer Beanstandung. Bezüglich der
Beurteilung sind der bestimmungsgemäße
In den vorliegenden Untersuchungen wurde Campylobacter ausschließlich bei rohem
Geflügel und Geflügelfleischerzeugnissen
wie Hähnchenbrustfilet, Putenschnitzel oder
Hähnchenleber isoliert.
48 | Teil 3
❙ Listeria monocytogenes
Um eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher auszuschließen, dürfen in Verkehr
gebrachte verzehrfertige Lebensmittel während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht
mehr als 100 KbE/g Listeria monocytogenes
enthalten. Die Lebensmittelunternehmer in
Deutschland und in anderen EU-Staaten sind
verpflichtet, ihre Produkte regelmäßig nach
einem Stichprobenplan auf das Vorkommen
von Listeria monocytogenes zu untersuchen
und den Grenzwert einzuhalten. Im Rahmen
von amtlichen Kontrollen und Lebensmitteluntersuchungen wird die Einhaltung dieser
Anforderungen regelmäßig überprüft.
Im Jahr 2010 wurde Listeria monocytogenes
hauptsächlich in Fleisch, Fleischerzeugnissen
und Wurstwaren isoliert, hier lag bei 25 Proben der Keimgehalt über 100 KbE/g.
In Fischerzeugnissen (auch Räucherlachs)
verlief der Nachweis auf Listeria monocytogenes bei 24 Proben positiv, der Grenzwert
von 100 KbE/g wurde jedoch bei keiner Probe
überschritten.
❙ Erkrankungen nach Verzehr von
Lebensmitteln
Lebensmittelbedingte Infektionen und Vergiftungen (Intoxikationen) des Menschen
können von einer Vielzahl bakterieller, viraler
und parasitärer Erreger bzw. durch sie gebildete Gifte verursacht werden. Solche Erreger
können sowohl in pflanzlichen Lebensmitteln, als auch in Lebensmitteln, die vom Tier
stammen vorkommen. Meistens verursachen
sie Magen-Darm-Beschwerden, die oft einen
milden, selbstlimitierenden Verlauf nehmen;
sie können aber auch schwere, mitunter lebensbedrohliche Syndrome verursachen.
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 155 Proben
mit dem Hintergrund einer Lebensmittelvergiftung eingeschickt (41 x fertig zubereitete
Speisen, 13 x Speiseeis, 18 x unterschiedliche
Salate, 14 x Fischerzeugnisse, 15x Wurstwaren, 26 x Fleisch und Fleischerzeugnisse,
7 x Eier, 11 x verschiedener Käse sowie 10 x
sonstige Lebensmittel).
Als zum Verzehr nicht geeignet wurden acht
Proben beurteilt. Hierbei handelte es sich
einmal um Butterfisch mit einem Histamingehalt von 5.239 mg/kg, eine Probe Thunfisch in Öl mit einem Histamingehalt von
3.384 mg/kg, verbunden mit sensorischen
und mikrobiologischen Abweichungen. Beide
Proben erfüllten nicht die Kriterien gemäß
Anhang I in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1b der
VO 2073/2005 bezüglich des Histamingrenzwertes für Fischereierzeugnisse von Fischar-
ten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin
auftritt. Der unter Punkt 1.26 aufgeführte
Grenzwert M von 200 mg/kg wurde um ein
Vielfaches überschritten.
Bei einer Probe Austern wurden Vibrionen,
bei einer Probe Eier Salm. enteritidis und
bei einer Probe Ente, gegart, Listeria monocytogenes in einer Höhe von 36.000 KbE/g
bestimmt. Die restlichen Proben wurden
hinsichtlich ihrer Sensorik, verbunden mit erhöhtem Keimgehalten beanstandet.
Chemie tierischer Lebensmittel
Bei der chemischen Untersuchung tierischer
Lebensmittel wurden die meisten Beanstandungen wegen nicht korrekter Kennzeichnung oder fehlender Kenntlichmachung, z. B.
von Zusatzstoffen ausgesprochen. Wie in
den Vorjahren erfolgten die meisten Beanstandungen bei Fleisch- und Wursterzeugnissen. Häufig stimmten hier Angaben aus
dem Zutatenverzeichnis oder die mengenmäßigen Angaben von Zutaten nicht mit den
Analysenergebnissen überein. Auffällig war
auch im Jahr 2010 die oft fehlende Aufführung von verarbeitetem Bindegewebe bzw.
Geflügelhaut im Zutatenverzeichnis von Geflügelwürsten. Ein weiterer Beanstandungsschwerpunkt lag in nicht deklarierten Wasserzusätzen ggf. in Verbindung mit fehlender
Fleischmengenangabe bei Kochschinken und
anderen Kochpökelwaren. Drei als gekochte „Schinken“ im Verkehr befindliche Proben
wurden als irreführend bzw. Aliud beanstandet, weil neben hohen Wasserzusätzen der
Fleischeiweißgehalt im fettfreien Anteil unter
16 % analysiert wurde.
Beanstandungen im Zusammenhang mit
erhöhten Fettgehalten bzw. zu niedrigen
Gehalten an BEFFE oder BEFFEF erfolgten
vorrangig bei Schabefleisch, streichfähigen
Rohwürsten und Leberwürsten. Erhöhte
Wasser zu Eiweiß-Verhältnisse wurden in
Leberwürsten ermittelt. Ein Fleischerzeugnis
enthielt einen unzulässigen Zusatz von dem
Süßstoff Cyclamat.
Auf fällig bei Fischerzeugnissen waren
nicht korrekte bzw. nicht eindeutige Nährwertangaben bei Fischerzeugnissen in Öl.
Eine Höchstwertüberschreitung an Süßstoff
Saccharin wurde bei einer Probe Rollmops
beanstandet.
Bei Milch, Milcherzeugnissen und Käse lag
der Beanstandungsschwerpunkt bei Käse. Bei
einem Milcherzeugnis fehlte die Kenntlichmachung von Süßungsmitteln, einmal wurde die Abbildung von Früchten beanstandet,
weil nur Saft zugesetzt war. Drei als „Käse“ im
Verkehr befindliche Erzeugnissen wurden wegen Pflanzenfettanteilen bzw. eines zu geringen Milchfettanteils als Imitate beanstandet.
Ein geriebener Käse enthielt mehr Stärke als
zulässig. Weitere Beanstandungen erfolgten
im Zusammenhang mit Fettgehaltsbestimmungen in der Trockenmasse, der wasserfreien Käsemasse und mit der Einhaltung von
Mindestgehalten bei Standarderzeugnissen.
In drei Feinkostsalaten wurden unzulässige
Zusätze des Süßstoffes Cyclamat beanstandet. Chemische Untersuchungen von Eiprodukten erbrachte keine Beanstandung.
Dioxin
Im Jahr 2010 wurden 160 Proben tierischer
Herkunft (sowie 7 Proben nichttierischer
Herkunft) auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Es
sind besonders die hohen Dioxin- und dioxinähnlichen PCB-Konzentrationen in Schafund Dorschleber hervorzuheben. Es musste
wie bereits im letzten Jahr festgestellt werden, dass die Schaf- und Dorschlebern sehr
stark belastet waren. Die Schaflebern wurden überwiegend als nicht verkehrsfähig
beurteilt.
Die Überschreitungen der Höchstgehalte
und Auslösewerte für Dioxine in Geflügel
sind neben der erhöhten Belastung von zwei
Entenfleischproben, vornehmlich in Zusammenhang mit einer Futtermittelkontamination zu sehen. Über das Europäische Schnellwarnsystem wurde Ende April/Anfang Mai
bekannt, dass Bio-Mais aus der Ukraine, welcher zur Herstellung von Futtermitteln eingesetzt wurde, erhöhte Dioxinwerte aufwies.
Der Mais wurde sowohl für Futtermittel für
Legehennen als auch für Mastgeflügelbetriebe und Schweinemastbetriebe verwendet.
Nach Identifizierung der Warenströme wurde
festgestellt, dass kontaminiertes Mischfuttermittel über einen Betrieb in Sachsen-Anhalt auch nach Sachsen gelangt und an einen
Mastgeflügelbetrieb geliefert worden war.
Die Tierbestände dieses Betriebes wurden gesperrt und eine Beprobung durchgeführt. Auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten wurden
die Tiere (Bestand: ca. 43.000 Tiere) in drei
Partien (je ein Stall) aufgeteilt. Die Untersuchungen der LUA waren durch eine sehr enge
Zeitvorgabe geprägt, denn die betroffenen
Mastpartien standen kurz vor der Ausstallung. Die Untersuchungen der drei Partien
ergaben, dass zwei Partien Dioxingehalte
oberhalb bzw. im Bereich des Höchstgehaltes
und eine Partie Dioxingehalte im Bereich
des Auslösewertes aufwiesen. Auf Grund
der vorliegenden Ergebnisse wurde auch bei
der nächsten Mastcharge eine Probenahme
veranlasst, da auch dort nicht vollständig
ausgeschlossen werden konnte, dass diesen
Tieren als Küken kontaminiertes Starterfutter
verabreicht wurde. Die Untersuchungsergebnisse dieser Tiere waren unauffällig.
3.2.2 Getreide, Süßwaren, Tee, Fette, Öle
und andere
Vornweg kann gestellt werden, dass bei allen Produktgruppen stets die mangelhafte
oder fehlende Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung obligatorischer Elemente die
Hauptbeanstandungsursache bilden. Die
größten Schwierigkeiten zeigen sich hier im
handwerklichen bzw. Imkerei-Bereich. Demgegenüber stehen irreführende Auslobungen
und Werbeversprechen, welche weder belegt,
noch eingehalten oder gar erlaubt sind. Daher werden diese Überprüfungen in allen Warengruppen stets intensiv durchgeführt.
Im Untersuchungsbereich Getreide, Getreideerzeugnisse und Teigwaren bewegen sich die
Beanstandungsquoten stets im unteren Viertel. Das Hauptaugenmerk liegt bei den Untersuchungen in der Regel bei den Überprüfungen auf Kontaminanten, Rückstände und
gentechnisch veränderte Organismen. Dabei
wurden jedoch nur jeweils eine Beanstandung
aufgrund einer Pflanzenschutzmittelhöchstgehaltsüberschreitung bei Weizenkörnern
und einer Überschreitung des Ochratoxin
A-Höchstgehaltes bei Roggenkörnern ausgesprochen. Eine Probe Bio-Weizenkörner war
aufgrund eines Schädlingsbefalls als nicht
zum Verzehr geeignet zu beurteilen.
Bei Getreideerzeugnissen wurden gehäuft
angegebene Mehltypen als irreführend bewertet (s. folgende Seite, Abb. 4).
Drei Proben fielen im Bereich der Teigwaren
aufgrund nicht zugelassener Zusatzstoffe,
wie Farbstoffe bzw. Bindemittel auf. Auch die
Öko-Kennzeichnung wies bei Erzeugnissen
auf Getreidebasis gehäuft Mängel auf.
Milchbackwaren gaben neben allgemeinen
Kennzeichnungsmängeln bei Brot/Kleingebäck am häufigsten Grund zur Beanstandung, da sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu niedrige Milchgehalte aufwiesen.
Zudem wurde Laugengebäck auf seinen
Aluminiumgehalt hin untersucht. Diese Problematik ist bereits seit langem bekannt, da
die Lauge aluminiumhaltige Backgutträger
angreift und damit Aluminium ins Backgut
übergehen kann. Dies wird auch weiterhin
gezielt untersucht werden.
Mit kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffen (Farbstoffe, Konservierungsstoffe)
49 | Teil 3
wird oft bei Feinen Backwaren gearbeitet,
deren Verwendung den Kunden allerdings so
nicht immer deutlich mitgeteilt wird. Seit Juli
2010 müssen sechs weit verbreitete Azofarbstoffe zusätzlich mit einem Hinweis kenntlich
gemacht werden, was auch bei loser Ware
verpflichtend ist. Dies ist noch nicht bei allen Herstellern angekommen. Bei Backwaren
mit relativ niedrigem Feuchtigkeitsgehalt gibt
es eine Reihe von Produkten, welche dazu
neigen, erhöhte Acrylamidgehalte aufzuweisen. Vor allem in der Weihnachtsbäckerei sind
Spekulatius und Lebkuchen interessant. Hier
zeigte sich jedoch ein erfreulicher Trend nach
unten. Die Acrylamidgehalte konnten mit Hilfe des Minimierungskonzeptes über die Jahre
deutlich abgesenkt werden (s. Abb. 5)
Abbildung 4: Mehltypenangaben häufig als
irreführend zu beanstanden
Abbildung 5: Acrylamisgehalte in Lebkuchen deutlich
zurück gegangen
Abbildung 6: Rollsplitt und Streusalz im Kuchen
gefunden
Mikrobiologisch sind lediglich offensichtlich
verschimmelte Backwaren in Einzelfällen
aufgefallen. Prekärer waren Proben, welche
nach einer Verwechslung von Puderzucker
mit Geschirrspülermittel dekoriert wurden
oder Kuchen, bei welchem Rollsplitt und
Streusalz (s. Abb. 6) in den Vertiefungen gefunden wurden und dadurch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Verbrauchern
führten.
Bei Speiseeis liegt des Weiteren das Hauptaugenmerk vordergründig auf nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung genügenden
Milchfettanteilen und der fehlenden Kenntlichmachung von Farbstoffen und Fettglasuren. Auffällig erwiesen sich zudem Einzelhersteller, welche mit Rohstoffen hantieren,
deren Mindesthaltbarkeitsdaten bereits seit
mehreren Jahren überschritten waren. Derartige Mängel gehen in der Regel auch mit
weiteren Hygienemängeln einher. Aus mikrobiologischer Sicht gab es keinerlei konkrete
Beanstandungen. Auch bei Puddingen und
süßen Desserts waren lediglich allgemeine
Kennzeichnungselemente zu bemängeln.
Irreführende Auslobungen wie „Guter Honig
wird mit der Zeit fest“ (s. Abb. 7) bzw. „ohne
Wärmeschädigung“ sind vor allem bei Honigen regionaler Imker weit verbreitet.
Den Verbrauchern werden dadurch Selbstverständlichkeiten oder auch Halbwahrheiten vorgegaukelt, die manche Produkte
besser dastehen lassen sollen als andere
(s. folgende Seite, Abb. 8).
Abbildung 7: irreführende Auslobung von Honig
50 | Teil 3
Auffällig wurde ein Imker, welcher seine
Bienenvölker mit Sulfonamiden behandelte. Diese konnten in signifikanten Mengen
(die maximal nachgewiesene Menge betrug
2.953 µ/kg) im Honig wiedergefunden werden. Daher ist die Prüfung auf pharmakolo-
gisch wirksame Stoffe ein Schwerpunkt der
Analytik. Bei Honig, honigähnlichen bzw. Honig enthaltenden Aufstrichen werden auch
gerne gesundheits- bzw. auch krankheitsbezogene Auslobungen getroffen, welche weder erlaubt noch belegt sind.
Im Schokoladen- und Süßwarenbereich sind
es meist überzogene Auslobungen und nicht
rechtskonforme Kenntlichmachungen von
Zusatzstoffen, welche eine stetige Überwachung erforderlich machen. Vor allem mit
Vitaminen angereicherte Lebensmittel werden hier gern an die Zielgruppe Kinder vertrieben. Dabei bleiben oftmals auch die damit
verbundenen zusätzlichen Kennzeichnungselemente auf der Strecke. Produkte aus Billigmarktketten fallen durch nicht zugelassene
(s. folgende Seite, Abb. 9) oder Höchstmengen überschreitende Zusatzstoffe ins Auge.
Auch Verbraucherbeschwerden aufgrund abweichender Sensorik oder Fremdkörper sind
in dieser Gruppe nicht selten.
Diskutiert werden häufig Candy-Sprays
(Flüssige
Süßwaren
zum
Sprühen)
(s. folgende Seite, Abb. 10) bezüglich einer
möglichen Gesundheitsgefährdung durch
Sprühen in die Augen (s. folgende Seite,
Abb. 11). Eine derartige Gesundheitsgefährdung wurde von unserer Seite nicht gesehen.
Bei der Beurteilung von schwarzem und
grünem Tee spielt regelmäßig die Analyse
von Pflanzenschutzmittelrückständen eine
entscheidende Rolle. Allerdings wurden im
Berichtszeitraum nur drei Proben wegen des
Nachweises von PSM beanstandet. Ebenso
viele Proben teeähnliche Erzeugnisse wurden
als nicht zugelassene Arzneimittel beurteilt.
Auch aufgrund nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel – meist Stevia rebaudiana
– mussten Beanstandungen ausgesprochen
werden. Schwierig ist oftmals die Abgrenzung zu nicht zugelassenen Zusatzstoffen,
wohingegen diese Beurteilung durch allgemeine Rechtsprechung mehr und mehr zurückgedrängt wird.
Bei den Untersuchungen von Fetten, Ölen,
pflanzlicher Feinkost und Zusatzstoffen
(s. folgende Seite, Abb. 12) musste etwa
bei 15 % aller Proben eine Beanstandung
ausgesprochen werden. Damit ist die Beanstandungsquote gegenüber dem Vorjahr
leicht rückläufig.
Fette und Öle
Zu dieser Erzeugnisgruppe gehören vor allem
reine Fette bzw. Öle sowie Streichfette wie
Butter und Margarine (s. Seite 52, Abb. 13).
Dominant waren – wie auch in den Vorjahren
Abbildung 8: Werbung mit Selbstverständlichkeit
Abbildung 9: unzulässige Zusatzstoffe in
Flüssigsüßwaren
– Abweichungen von geltenden Kennzeichnungsvorschriften. Dies betrifft vor allem
horizontale Regelungen wie LMKV, ZZulV und
NKV aber auch spezielle Anforderungen bei
der Kennzeichnung von Streichfetten.
Im Rahm en d e s BÜP wurd en 2 010
pflanzliche Öle verstärkt auf ihre Belastung mit polyaromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) untersucht. Erfreulicher Weise
konnten in keiner Probe relevante Gehalte
festgestellt werden. Gleiches gilt für die
gezielt untersuchte Kontamination mit Dioxinen in nativen Speiseölen aus sächsischen
Ölmühlen und Butter von kleinen, regionalen
Herstellern. Bei letzteren gibt es, verglichen
mit Butter aus industrieller Produktion, eine
erhöhte Anzahl von sensorischen und mikrobiologischen Abweichungen. Nicht eingehaltene EG-Grenzwerte für Fett, Wasser und
fettfreie Trockenmasse sind jedoch bei Butter
von kleinen und großen Herstellern nach wie
vor zu verzeichnen. Auffällig war 2010 eine
Häufung von Distelölen mit abweichender
Fettsäurezusammensetzung.
Feinkost
Bei der Untersuchung von Feinkosterzeugnissen waren 2010 Mayonnaisen eines sächsischen Herstellers wegen ihres zu geringen
Eigehaltes auffällig. Auch werden Salate aus
handwerklicher Produktion (lose Ware) noch
immer ohne ausreichende Kenntlichmachung
der verwendeten Zusatzstoffe in Verkehr
gebracht. Auf den Etiketten pflanzlicher
Abbildung 10/11: Candy-Sprays werden kontrovers
Feinkostsalate (Fertigpackungen) wird häufig eine Nährwertkennzeichnung angegeben.
Hier fallen regelmäßig Abweichungen bei den
ausgewiesenen Fettgehalten auf.
Zusatzstoffe
Dank neuer Regelungen auf europäischer Ebene (VO 1333/2008) hat die Anzahl von unzureichend deklarierten „reinen“ Zusatzstoffproben merklich abgenommen. 2008 betrug die
Beanstandungsquote noch beachtliche 56 %!
Nach 39 % im Vorjahr ist nunmehr mit 18 %
eine wesentliche Besserung zu beobachten,
wenngleich bei den meisten Lebensmittelgruppen die Zahlen noch deutlich niedriger
sind.
3.2.3 Obst, Obsterzeugnisse, Gemüse,
Gemüseerzeugnisse, Gewürze
Im Jahr 2010 wurden 3.860 Proben aus den
Produktgruppen Suppen, Soßen Hülsenfrüchte, Schalenobst, Ölsamen, Kartoffeln
und Kartoffelerzeugnisse, Frischgemüse,
Gemüseerzeugnisse, Pilze, Pilzerzeugnisse,
Frischobst, Obsterzeugnisse, Konfitüren,
Marmeladen und Gelees sowie Fertiggerichte
und zubereitete Speisen untersucht. 437 Proben (11,3 %) entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben und mussten beanstandet
werden. Der häufigste Beanstandungsgrund
war der Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften (265 Proben = 6,9 %).
Abbildung 12: Beanstandungsquoten
diskutiert
20,0 %
18,0 %
16,0 %
B e ans t andungen
14,0 %
12,0 %
10,0 %
8,0 %
6,0 %
4,0 %
2,0 %
0,0 %
2007
2008
2009
2010
51 | Teil 3
Auf Grund der großen Produktpalette wurden verschiedene Servicebereiche (Pestizide,
Mykotoxine, Metallanalytik, Lebensmittelmikrobiologie) mit der ergänzenden Probenuntersuchung beauftragt.
Abbildung 13: Erzeugnisse im Fachbereich Fette, Öle,
Feinkost, Zusatzstoffe
Abbildung 14: Rettichschwärze
Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse
Kartoffel und Kartoffelerzeugnisse wurden
schwerpunktmäßig auf Schwefeldioxid (SO2)
geprüft, da Schwefeldioxid und Sulfite häufig
zur Verhinderung von unerwünschten Braunfärbungen eingesetzt werden. In zwei Proben geschälte Speisekartoffeln überschritt
der festgestellte SO2-Gehalt die zulässige
Höchstmenge und führte zur Beanstandung
der Proben. Weitere 5 Proben Kartoffelerzeugnisse wurden aufgrund fehlender Kenntlichmachung von Schwefeldioxid bzw. Sulfiten beanstandet.
Insgesamt wurden 29 Kartoffelproben – 20
Proben von sächsischen Erzeugern – auf
Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln untersucht. Davon waren 16 (55,2 %) Proben
rückstandsfrei, 2 (6,9 %) Proben enthielten
Rückstände von zwei Wirkstoffen. Insgesamt
wurden lediglich zwei Wirkstoffe identifiziert:
Chlorpropham (hemmt die Keimbildung)
und Propamocarb (bekämpft die Kraut- und
Knollenfäule).
Frischgemüse
Bei Frischgemüse ergaben sich im Jahr 2010
folgende drei Beanstandungsschwerpunkte:
❙ Häufiges Fehlen der Angabe des Ursprungslandes, einer Loskennzeichnung
oder auch der Adresse des Herstellers/
Inverkehrbringers bei Gemüse, das in
Fertigpackungen in den Verkehr gebracht
wurde.
❙ Unzureichende/fehlende Kennzeichnung
von küchenfertig zerkleinerten Mischsalaten und Gemüsevormischungen für
Salat, die in Fertigpackungen im Handel/
in Selbstbedienung angeboten wurden.
❙ Deutliche sensorische Abweichungen, wie
z. B. faulig, Krankheitsbefall, Verfärbungen, Welke, Schimmel, artfremder
Geruch und Geschmack (s. Abb. 14).
Eine Probe Kopfsalat aus Holland wurde
aufgrund der Überschreitung des zulässigen
Höchstgehaltes an Nitrat beanstandet.
Insgesamt wurden 305 Proben Frischgemüse in- und ausländischer Erzeuger auf
Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln untersucht. Davon waren 162 (53,1 %) Proben
rückstandsfrei, 81 (26,6 %) Proben enthielten
Mehrfachrückstände. Der mittlere Rückstandsgehalt pro Probe von 0,57 mg/kg in
Blattgemüse lag weit über dem der übrigen
52 | Teil 3
Gemüsekulturen von 0,029 mg/kg. Insgesamt wurden 52 verschiedene Wirkstoffe bestimmt, am Häufigsten, in 45 (14,8 %) Proben,
Rückstände des Fungizids Boscalid gefunden.
Gemüseerzeugnisse
Eine Beschwerdeprobe Rotkohlkonserve und
die dazugehörige Verdachtsprobe wurden als
nicht sicher beurteilt, da sich etliche braunviolette, unregelmäßig geformte, flache, bis
3 Quadratzentimeter große Kunststoffteile
im Erzeugnis befanden.
Zwei Proben Gemüse in der Konserve (Blumenkohl, Pfefferonen) wurden beanstandet,
da sie Schweflige Säure in einer Menge deutlich über der zulässigen Höchstmenge von
100 mg/kg enthielten. Bemerkenswert war,
dass die Blumenkohlkonserve mit der Angabe
„Laut Handelsbrauch ohne Konservierungsstoffe“ gekennzeichnet war.
Eine Probe Knoblauchgranulat wurde mit der
Angabe „Heilkraft: Gegen alle Arten von Keimen, schleimlösend, blutdrucksenkend und
auch gegen Würmer“ beworben. Sie wurde
als irreführend gekennzeichnet beurteilt. Bei
einigen Konserven waren die Schraubdeckel
nicht dicht, so dass die Ware in Gärung überging, Gasbildung zu beobachten war und
starke sensorische Abweichungen auftraten.
Eine Probe Nori-Blätter, gerösteter Seetang,
wurde wegen ihres hohen Iodgehaltes als
nicht sicher beurteilt.
Pilze
Überwiegend wurden frische Champignons aus Deutschland beprobt und
auf Schwermetalle und Rückstände aus
Pflanzenschutzmitteln überprüft. Dabei wurden keine erhöhten Gehalte festgestellt. Von
den 57 Proben, die auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht wurden, waren 34
(59,6 %) Proben rückstandsfrei, Mehrfachrückstände enthielten lediglich 6 (10,5 %)
Proben. Der mittlere Gehalt pro Probe betrug
0,020 mg/kg.
Des Weiteren wurden 14 Proben Wildpilze aus
dem osteuropäischen Raum auf radioaktive
Kontamination untersucht. In keiner Probe
überstieg die kumulierte Radioaktivität von
Cäsium-134 und Cäsium-137 den zulässigen
Höchstwert von 600 Bq/kg Frischmasse.
In neun Proben betrug die Radioaktivität weniger als 100 Bq/kg, in den übrigen Proben
lag sie zwischen 100 und 200 Bq/kg.
Frischobst
Zwei Proben Litchi (aus Madagaskar und aus
Südafrika) und eine Probe Trauben aus Italien
wurden beanstandet, weil der festgestell-
te Gehalt an Schwefeldioxid (SO2) über der
zulässigen Höchstmenge von 10 mg/kg lag.
Insbesondere bei Litchis sorgt eine Behandlung mit SO2 dafür, dass die Farbe der Schale
erhalten bleibt.
Abbildung 15: Pfannkuchen mit Schleimbildung
Abbildung 16: Anzahl Höchstmengenüberschreitung Glutaminsäure
19
12
11
1
2007
2008
2009
2010
Ein Großteil der Produkte wurde wegen verschiedenster Kennzeichnungsmängel beanstandet. So wurden beispielsweise Zitrusfrüchte mit dem Hinweis „unbehandelt“ in
den Verkehr gebracht, obwohl Schalenbehandlungsmittel nachgewiesen wurden.
Insgesamt 370 Proben Frischobst in- und
ausländischer Erzeuger wurden auf Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln untersucht. Davon waren 96 (25,9 %) Proben
rückstandsfrei, 190 (51,4 %) Proben enthielten Mehrfachrückstände. Der mittlere Rückstandsgehalt pro Probe von 0,73 mg/kg in
Zitrusfrüchten war am höchsten, der von
0,12 mg/kg in Kernobst am niedrigsten. Insgesamt wurden 84 verschiedene Wirkstoffe
bestimmt. Am Häufigsten, in 55 (14,9 %) Proben, wurden Rückstände des Fungizids Boscalid gefunden.
Rückstände oberhalb der in der Verordnung
(EG) festgesetzten Höchstgehalte wurden in
zwei (0,5 %) Proben festgestellt.
Obsterzeugnisse
Auch in dieser Warengruppe war die Untersuchung auf Mykotoxine, speziell bei Trokkenfrüchten, ein Schwerpunkt. Die in diesem
Rahmen u. a. untersuchten Rosinen erwiesen
sich dabei – wie auch schon in den Vorjahren
– fast immer als mit Ochratoxin A belastet.
Trockenfrüchte waren allerdings in anderer
Hinsicht auffällig: Bei sieben Proben (Feigen,
Datteln, Pflaumen, Rosinen) wurden tote
oder lebende Maden, Schimmel, Exkremente
von Maden oder Fraßstellen vorgefunden.
Da die Haltbarkeit der Trockenfrüchte in entscheidendem Maße von deren Wassergehalt
abhängt, wird dieser routinemäßig bestimmt.
In vier Proben wichen diese Gehalte stark von
der in den Leitsätzen für Obsterzeugnisse
jeweils beschriebenen Verkehrsauffassung
ab. Die entsprechende, laut Leitsätzen dafür
vorgesehene, Kennzeichnung wie „soft“ oder
„essfertig“ war allerdings nicht vorhanden.
Drei Proben Trockenfrüchte in Fertigpackungen, die auf dem Striezelmarkt Dresden
entnommen wurden, mussten wegen komplett fehlender Kennzeichnung beanstandet
werden. Zwei Proben in Fertigpackungen
wurden als irreführend gekennzeichnet beurteilt, da ihre Füllmenge bzw. ihr Abtropfge-
wicht deutlich von der jeweiligen Deklaration
abwich.
Fertiggerichte, zubereitete Speisen
Ein Untersuchungsschwerpunkt war die mikrobiologische Prüfung des Keimstatus insbesondere bei losen Essenproben aus dem
Bereich Imbiss, Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung. Dabei fielen vier Proben
durch erhebliche sensorische Abweichungen
in Verbindung mit einer hohen Keimbelastung auf und waren nicht mehr zum Verzehr
geeignet. Eine Fertigpackung Pfannkuchen
schmeckte abweichend säuerlich und alt und
wies eine deutliche Schleimbildung zwischen
den Pfannkuchen auf. In der Probe gelang der
Nachweis des Schleim bildenden Milchsäurebildners Leuconostoc spp., der in der Zucker- und Getränkeindustrie als Verderbskeim
bekannt ist, wobei es über die Bildung von
Dextran zur Schleimbildung im Produkt
kommt (s. Abb. 15).
Ein weiterer Schwerpunkt war die Prüfung auf
Zusatzstoffe und deren Kenntlichmachung.
Erfreulicherweise wurde im Berichtsjahr nur
eine Höchstmengenüberschreitung beim
Geschmacksverstärker Glutaminsäure festgestellt (s. Abb. 16). Aber 33 Proben wurden
ohne Kenntlichmachung von vorhandenen
Zusatzstoffen (Farb-, Süß-, Konservierungsstoffe Geschmacksverstärker) angeboten.
Die im Rahmen des Landesüberwachungsprogramms (LÜP) untersuchten Proben auf GVO
und Allergene waren ohne Beanstandung.
3.2.4 Getränke
Eine reichliche Flüssigkeitszufuhr ist lebensnotwendig. Getränke liefern jedoch mehr:
Genusswert, ein angenehmes Lebensgefühl
und eine mehr oder weniger ernährungsphysiologische Funktionalität. Der Verbraucher
erwartet darüber hinaus ein sicheres und
korrekt gekennzeichnetes Getränk. Entsprechend breit war die Untersuchung der im
Berichtsjahr untersuchten 2.024 Getränkeproben angelegt.
Daneben wurden Schwerpunkte gesetzt, wie
die Untersuchung von Mineralwässern auf
Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln,
die Überprüfung nähr- und gesundheitsbezogener Auslobungen bei Fruchtsäften
und Erfrischungsgetränken (konzipiert als
Landesüberwachungsprogramm), die Untersuchung von ausländischen Weinen auf das
unzulässige Behandlungsmittel Natamycin
oder die Untersuchung von Steinobstbränden auf die prozesstechnische Kontaminante
Ethylcarbamat.
53 | Teil 3
fehlenden ursprünglichen Reinheit jedoch
erst bei Messwerten über 0,1 µg/l, somit in 21
Fällen. Zwei Proben überschritten zusätzlich
den für Trinkwasser festgelegten gesundheitlichen Orientierungswert von 3 µg/l.
Die Beanstandungsquoten fielen je nach
Warengruppe sehr unterschiedlich aus, angefangen bei Bier mit einer Beanstandungsquote von nur 4,6 % bis hin zu weinähnlichen
Getränken mit einer Beanstandungsquote
von 28,8 %.
Weitere erwähnenswerte Beanstandungen
betrafen Grenzwertüberschreitungen für Arsen und Nitrit in Säuglingswässern (je 1 x),
eine zu geringe Karbonisierung (2 x), Abweichungen vom Analysenauszug (2 x) und eine
sensorisch relevante Migration von Acetaldehyd aus dem PET-Material der Flasche in das
Füllgut (1 x). Darüber hinaus wurden 7 Eisproben (vorwiegend Mundeis, das Getränken
zur Kühlung zugesetzt wird) und 6 Kanisterwässer (Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen in mobilen Verkaufseinrichtungen)
wegen Verunreinigungen mit Fäkalkeimen
oder Pseudomonas aeruginosa beanstandet.
Kennzeichnungsverstöße stellten dabei stets
den Hauptbeanstandungsgrund dar.
Mineral-, Quell und Tafelwasser, Wasserspender, Mundeis, Kanisterwasser
Von 432 untersuchten Proben wurden 66
beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 15,3 %.
Die Etablierung einer neuen LC-MS/MSUntersuchungsmethode an der LUA schaffte 2010 erstmals die Möglichkeit sächsische
Mineralwässer systematisch auf so genannte
„nicht relevante Metabolite“ (nrM) zu untersuchen (s. Abb. 18). Von 52 untersuchten
Roh- und abgefüllten Flaschenwässern
mussten 21 Proben auf Grund der Gehalte an
nrM beanstandet werden. In den Proben wurden Abbauprodukte des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Metazachlorsäure – hier Metazachlorsulfonsäure und Metazachlorsäure
– und Abbauprodukte des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Dimethachlor – hier Dimethachlorsulfonsäure und Dimethachlorsäure
– ermittelt. Beide Wirkstoffe werden vorwiegend als Herbizide im Rapsanbau eingesetzt.
Fruchtsäfte, Fruchtnektare,
Erfrischungsgetränke
Insgesamt wurden 554 Proben untersucht,
von denen 97 beanstandet wurden. Die Beanstandungsquote beträgt 17,5 %.
Diese Warengruppe ist durch funktionelle
Zusätze von Vitaminen und Mineralstoffen,
von anregenden, stimulierenden oder antioxidativ wirkenden Stoffen und Pflanzenextrakten sowie deren z. T. aggressive
werbliche Herausstellung charakterisiert.
Das bereits oben erwähnte Landesüberwachungsprogramm galt nährwert- und gesundheitsbezogenen Auslobungen, die nach
der so genannten Health-Claims-Verordnung
(VO (EG) Nr. 1924/2006) zu beurteilen sind.
Während die nährwertbezogenen Angaben
bereits abschließend geregelt sind (Art. 8
i. V. m. Anhang), gelten für gesundheitsbezogene Angaben diverse Übergangsregelungen
(Art. 28). Unabhängig davon müssen auch bei
Anwendung dieser Übergangsregelungen die
Abbildung 17 gibt detaillierte Auskunft über
Häufigkeit und Höhe der ermittelten Gehalte
an nrM. Danach ist Metazachlorsulfonsäure
der mit Abstand am häufigsten und in der
höchsten Konzentration gefundene Metabolit. Rein numerisch betrachtet wurden in 28
der insgesamt 52 Proben Gehalte über dem
Orientierungswert von 0,05 µg/l bestimmt.
Unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von 50 % erfolgen Beanstandungen zur
bereits geltenden Passagen der Verordnung
eingehalten werden. Die betrifft vor allem
die allgemeinen Bedingungen des Art. 5
(wissenschaftlicher Nachweis einer positiven
ernährungsbezogenen oder physiologischen
Wirkung) sowie zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften (Art. 7, Art. 10 Abs. 2).
Im Rahmen des Untersuchungsprogramms
wurden 49 Proben (in Form von Etiketten und
Verpackungen) von zwei sächsischen Herstellern vorgestellt. Es wurden gesundheitliche Vorteile beworben, die wissenschaftlich
nicht gesichert waren (9 x), und nährwertbezogene Angaben gemacht, für die die
genannten Bedingungen im Anhang der VO
nicht erfüllt wurden (9 x). Die zusätzlichen
Angaben nach Art. 10 Abs. 2 (u. a. Hinweis
auf eine abwechslungsreiche Ernährung und
eine gesunde Lebensweise; Information zur
Menge des Lebensmittels, die erforderlich ist,
um die positive Wirkung zu erzielen) fehlten
bei 18 Proben, eine Nährwertkennzeichnung
in der geforderten Form bei zwei Proben. Darüber hinaus wurden acht weitere Proben außerhalb des Landesüberwachungsprogramms
beanstandet, die der Health-Claims-Verordnung nicht entsprachen.
Erhöhte Aluminiumgehalte stellen einen
rückläufigen
Beanstandungsschwerpunkt
dar. Wurden 2009 noch 14 Säfte wegen
überhöhter Aluminiumgehalte durch Stoffübergang aus Aluminiumtanks beanstandet,
so waren es 2010 nur noch vier Proben. Offensichtlich wurden Tanks ausgetauscht oder
entsprechend saniert.
Wein, weinhaltige und weinähnliche
Getränke
Bei der Untersuchung von Wein und weinhaltigen Getränken waren im Berichtsjahr
von 436 eingereichten Proben 48 Proben zu
beanstanden (Beanstandungsquote 11,0 %).
Abbildung 17: Häufigkeit und Höhe der ermittelten Gehalte an „nicht relevanten Metaboliten“
60
51
Pro b enanz ahl
50
51
48
40
30
24
20
13
10
0
7
6
2
Metazachlorsulfonsäure
54 | Teil 3
2
2
0
Metazchlorsäure
0
1
0
0
0
Dimethachlorsulfonsäure
1
0
0
Dimethachlorsäure
0
</= 0,05 µg/l
>0,05–0,10 µg/l
>0,10–1,0 µg/l
>1,0–3,0 µg/l
>3,0 µg/l
Häufigster Beanstandungsgrund innerhalb
der Kennzeichnungsbeanstandungen war die
fehlerhafte oder gänzliche fehlende Pflichtkenntlichmachung der allergenen Zutat
Schwefeldioxid bzw. Sulfite, obwohl dieses
Antioxidationsmittel nachgewiesen wurde.
Abbildung 18: Mineralwasserproben zur Untersuchung auf „nicht relevante Metabolite“
Einen analytischen Schwerpunkt stellte die
Untersuchung auf Natamycin dar. Die Anwendung dieses gesundheitlich nicht unumstrittenen Anti-Schimmelmittels ist in der EU
kein zugelassenes önologisches Verfahren. In
anderen Untersuchungseinrichtungen wurden bei Stichproben jedoch natamycin-belastete Weine, vor allem aus Argentinien und
Südafrika, gefunden. Daraufhin wurde auch
an der LUA Sachsen ein Bestimmungsverfahren auf der Grundlage der LC-MS etabliert
und 55 Weine auf eine Kontamination mit
Natamycin untersucht. Lediglich bei einem
argentinischen Wein wurden Spuren dieser
Substanz ermittelt, die Konzentration lag
allerdings unter dem vom BfR festgelegten
Eingriffswert von 5 µg/l, so dass keine formale Beanstandung gerechtfertigt war. Bei
der Bewertung der Gehalte ist aber zu berücksichtigen, dass Natamycin sehr instabil
ist und sich schnell abbaut; insofern ist von
einer ursprünglich höheren Konzentration
auszugehen.
In der Warengruppe der weinähnlichen Getränke liegt die Beanstandungsquote weiterhin sehr hoch: mehr als jede vierte Probe
wurde hier beanstandet (28,8 %). Die Beanstandungsgründe sind sehr heterogen.
Bei einem Apfelwein und einem Quittenwein
wurden jeweils überhöhte Aluminiumgehalte
analysiert. Auch hier kommen, wie bei der
Fruchtsaftherstellung, noch vereinzelt Aluminiumtanks zur Lagerung zum Einsatz. Andere Erzeugnisse mussten als wertgemindert
beurteilt werden, u. a. überschritt ein Holunderbeerwein den Höchstgehalt an flüchtiger
Säure und ein Apfeltischwein erreichte nicht
den Mindestgehalt an nichtflüchtiger Säure
gemäß den Leitsätzen für weinähnliche Getränke. Auch aus sensorischen Gründen, z. B.
aufgrund von Mäuseltönen, mussten Proben
beanstandet werden.
Bei der Prüfung der Kennzeichnung wurden u. a. abweichende Alkoholgehalte, irreführende Verkehrsbezeichnungen, fehlende
Zusatzstoff- und Allergenkenntlichmachungen
und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (z. B. „wohltuend“) festgestellt.
Bier
Beanstandungen bei Flaschenbier erfolgten
nur in wenigen Fällen (Beanstandungsquote 4,6 %). Drei Exportbiere wurden beanstandet, da sie nicht den hier erforderlichen
Mindest-stammwürzegehalt von 12 % aufwiesen. Ein als „Edel-Pils“ bezeichnetes Erzeugnis wurde wegen eines extrem bitteren,
unharmonischen Geschmacks beanstandet;
der ungewöhnlich hohe Gehalt an Bittereinheiten bestätigte analytisch den sensorischen Befund.
Spirituosen
Die Beanstandungsquote bei Spirituosen
betrug bei 157 untersuchten Proben 27,4 % .
Auffällig viele Kennzeichnungsbeanstandungen wurden wegen unzulässiger nährwert- bzw. gesundheitsbezogener Angaben
(Health Claims VO 1924/2006) ausgesprochen. So werden Angaben wie „verdauungsfördernd“ oder „verdauungsanregend“
von den Sachverständigen der Amtlichen
Lebensmittelüberwachung eindeutig als gesundheitsbezogene Angaben angesehen und
als unzulässig beurteilt.
Auch Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden wie „appetitanregend“, „wohltuend“
oder „bekömmlich“ werden bei alkoholhaltigen Getränken abgelehnt. Spirituosenhersteller und deren Verbände vertreten hierzu
eine konträre Meinung, was zu bisher drei
Gerichtsverfahren führte. Die Entscheidungen sind unterschiedlich ausgefallen
und wurden deshalb zur endgültigen Klärung dem EuGH zugeleitet.
Schwerpunktmäßig wurden 24 Proben, vorwiegend Steinobstbrände, auf Ethylcarbamat
(EC) untersucht. Erfreulicherweise wurde bei
keiner Probe eine Überschreitung des neuen
Zielwertes von 1,0 mg/l festgestellt. Keiner
der 30 untersuchten, vorwiegend aus Sachsen stammenden Kräuterliköre bzw. Bitteren
wies bei den überprüften Aromastoffen eine
Höchstmengenüberschreitung auf.
Von den 14 im Rahmen der Enantiomerenanalytik geprüften Fruchtsaftlikören wurde
ebenfalls bei keiner Probe eine unzulässige
Aromatisierung festgestellt. Lediglich ein
Vogelbeerlikör musste wegen irreführender
Bewerbung (Natürlichkeit wurde ausgelobt und war nicht gegeben) beanstandet
werden.
55 | Teil 3
3.2.5 Nahrungsergänzungsmittel, Diätetische Lebensmittel
Nahrungsergänzungsmittel
Seit Jahren weisen Nahrungsergänzungsmittel die mit Abstand höchste Beanstandungsquote aller Lebensmittelwarengruppen auf.
Im Berichtsjahr wurden 343 Proben zur Untersuchung eingereicht. Davon entsprachen
180 nicht den rechtlichen Bestimmungen.
Die Beanstandungsquote betrug also 52,5 %
und ist nach einer leichten Entspannung in
den vergangenen Jahren wieder deutlich angestiegen (s. Tab. 5).
Dieser Trend ist erstaunlich, da die Rechtsprechung in den letzten drei Jahren sehr
viel liberaler mit dieser „Problemgruppe“
umgegangen ist und dadurch auch die Beurteilungspraxis nachhaltig beeinflusst hat. Bei
der Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln ist in aller Regel
eine „pharmakologische Wirkung“ des Produktes nachzuweisen, um es als Arzneimittel
einstufen zu können. Auch die Einstufung
von Zutaten als „den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe“, die ohne vorherige Zulassung
nicht verwendet werden dürfen, wurde durch
das „OPC-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichtes erschwert. Das Ende 2010 bekannt
gewordene Urteil des Bundesgerichtshofes,
in dem das nationale Verbotsprinzip mit
Erlaubnisvorbehalt für derartige Stoffe für
nicht europarechtskonform erklärt wird,
dürfte zukünftig noch stärkere Auswirkungen
auf die Nahrungsergänzungsmittel haben.
Der weitaus größte Teil der Beanstandungen
(161 Proben = 46,6 %) gründet sich deshalb
auf Aussagen zur Wirkung der Erzeugnisse,
die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und deshalb irreführend sind. In diesem
Zusammenhang sind die EFSA-Bewertungen
der von den Mitgliedstaaten eingereichten
„gesundheitsbezogenen Angaben“ von herausragender Bedeutung. Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
zum Ergebnis kommt, dass ein Zusammenhang zwischen Lebensmittel(bestandteile)n
und der ausgelobten Wirkung des Produktes
nicht nachzuweisen ist, wird die Beurteilung
der Kennzeichung als irreführend nachhaltig
gestützt
Ungeachtet der oben genannten Probleme
wurden in 17 Fällen die unzulässige Verwendung von den Zusatzstoffen gleichgestellten
Stoffen beanstandet. In 5 Fällen wurden als
Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr
gebrachte Erzeugnisse als nicht zugelassene Arzneimittel bzw. als Medizinprodukte
beurteilt.
Diätetische Lebensmittel
Säuglingsnahrung
Untersuchungsziel und Schwerpunkt im Bereich der Diätetik ist die Überprüfung der besonderen Eignung der diätetischen Lebensmittel für den jeweiligen Diätzweck. Dazu
sind umfassende Untersuchungen bezüglich
der Zusammensetzung auch im Zusammenhang mit den Bewerbungen erforderlich. Die
Beanstandungsquote lag im vergangenen
Jahr bei 9,5 %. Die Beanstandungen folgender Gruppen diätetischer Lebensmittel
waren dabei maßgebend:
❙ Lebensmittel für kalorienarme Ernährung
zur Gewichtsverringerung,
❙ Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke (Bilanzierte Diäten),
❙ Natriumarme Lebensmittel,
❙ Sportlernahrung.
Eine hohe Beanstandungsquote von 34 %
wurde wie im vergangenen Jahr für die Erzeugnisgruppe der Mahlzeiten und Tagesrationen zur kalorienarmen Ernährung festgestellt. Sehr häufig wiesen die deklarierten
Nährstoffgehalte erhebliche Abweichungen
zu unseren Analysenwerten auf. Überwiegend betraf es Vitamin- und Mineralstoffgehalte. Zahlreiche Proben dieser Erzeugnisgruppe entsprachen in ihrer Beschaffenheit
(Brennwert pro Mahlzeit, Eiweißgehalt, Linolsäuregehalt, Mindestgehalte Vitamine
und Mineralstoffe) und Bewerbung nicht
den gesetzlichen Vorgaben. Bei diesen Produkten werden als Eiweißkomponente häufig Mais und Soja eingesetzt. Gentechnisch
verändertes Material wurde nur in einem Fall
nachgewiesen, wobei der Anteil, bezogen auf
Soja, unter 0,9 % lag und damit nicht kennzeichnungspflichtig war.
Die Beanstandungsquote bei bilanzierten
Diäten lag bei 24 %. Derartige Erzeugnisse
müssen nach Diätverordnung beim ersten
Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
angezeigt werden. Teilweise fehlten diese
Anzeigen. Die Herstellung bilanzierter Diäten hat auf vernünftigen medizinischen
und diätetischen Grundsätzen zu beruhen.
Die Verwendung muss sicher, nutzbringend
und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den
besonderen Ernährungserfordernissen der
Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Studien zum Wirksamkeitsnachweis der
eingesetzten Stoffe, insbesondere auch bei
Verwendung von Wirkstoffkombinationen
lagen bei einigen Erzeugnissen nicht vor. Bei
Nichtvorliegen der Eignungsnachweise werden die Anforderungen an eine bilanzierte
Diät nicht erfüllt, es handelt sich nicht um
diätetische Lebensmittel.
Ein diätetisches Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke in Stresssituationen
enthielt als wertgebende Substanz Validol.
Gleichzeitig wurde das Produkt mit Hinweisen beworben, dass das Erzeugnis einer Erhöhung der Konzentrationsfähigkeit, einer
Aktivierung des Immunsystems sowie einer
positiven Beeinflussung des Schlafrhythmus
dienen kann. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die angeführten Wirkungen ist jedoch nicht bekannt.
Ein Aminosäurepräparat, bezeichnet als
bilanzierte Diät zur diätetischen Behand-
Tabelle 5: Probenzahlen und Beanstandungen von Nahrungsergänzungsmitteln
56 | Teil 3
Jahr
Probenzahl
Beanstandungen
Beanstandungsquote (%)
2005
327
154
47,1
2006
293
153
52,2
2007
365
180
49,3
2008
355
154
43,4
2009
406
169
41,6
2010
343
180
52,5
lung bei intensiven Muskelanstrengungen,
enthielt Arginin und Ornithin. Gleichzeitig
wurde das Produkt eines regionalen Herstellers für Nichtsportler empfohlen. Für
Lebensmittel des Allgemeinverzehrs dürfen
diese Stoffe erst bei Vorliegen einer entsprechenden Zulassung eingesetzt werden. Die
Verkehrsbezeichnungen und diätetischen
Zweckbestimmungen des Erzeugnisses waren
die Grundlage für die lebensmittelrechtliche
Bewertung.
Die rechtliche Einstufung einer bilanzierten
Diät mit Melatonin zur diätetischen Behandlung des subjektiven Jet-Lag-Gefühls ergab,
dass es sich nicht um ein Lebensmittel handelt. Nach arzneimittelrechtlicher Prüfung
wurde das Erzeugnis als nicht zugelassenes
und damit nicht verkehrsfähiges Arzneimittel
eingestuft.
Diätetische Lebensmittel mit der ausgewiesenen Eignung für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler müssen für
diese Verbrauchergruppe nachweislich nützlich sein. 25 % der untersuchten Sportlerlebensmittel waren zu beanstanden.
Die ausgewiesenen Wirkungen im Zusammenhang mit einer Leistungssteigerung
sind in Bezug auf die wertgebenden Zutaten
(Lecithin, Grüntee-Extrakt, Carnitin) als wissenschaftlich nicht hinreichend erwiesen
anzusehen. Bei Kreatinprodukten fehlten die
Angaben zu den Sportarten, bei denen ein
Nutzen aus der Einnahme möglich ist.
Die laut Deklaration empfohlenen Kreatinmengen waren unauffällig und werden seitens der EFSA „für gut trainierte Athleten“ bei
Kurzzeit-Hochleistungssportarten wie Sprinten, Sprung-Sportarten, Kurzzeit-Schwimmen als sicher eingestuft.
Der ebenfalls zu den diätetischen Lebensmitteln zählende Lebensmittelbereich der
Säuglings- und Kleinkindernahrung umfasst
verschiedene Erzeugnisgruppen – Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie
Getreidebeikost und andere Beikost. Der Gesetzgeber hat basierend auf europäischen
Richtlinien die Anforderungen für diese Produkte aufgrund der besonderen Ernährungsbedürfnisse der sensiblen Verbrauchergruppe
sehr streng geregelt. Stichprobenartige Prüfungen hinsichtlich Pflanzenschutzmittel, Nitrat, andere Schadstoffe bzw. Kontaminanten
(Mykotoxine) ergaben keine Auffälligkeiten.
Gentechnisch veränderte Zutaten und nicht
deklarierte allergene Bestandteile wurden
nicht nachgewiesen.
Die Untersuchungen umfassten die Überprüfung der Zusammensetzung der Produkte
hinsichtlich der Nährstoffgehalte und die
Prüfung der Werbeaussagen. Für die umfassende Beurteilung sind die Untersuchungen
der Grundnährstoffe, Vitamin- und Mineralstoffgehalte in jedem Fall erforderlich, da
sich die gesetzlichen Vorgaben auf die Nährstoffdichte beziehen.
Nährstoffgehalte sowie nährwertbezogene
und gesundheitsbezogene Aussagen wurden bei 15 Erzeugnissen (Beanstandungsrate 8,7 %) als unzutreffend beurteilt. Nur in
einem Fall war die stoffliche Beschaffenheit
zu beanstanden. Eine Getreidebeikost war mit
dem Label „glutenfrei“ versehen, obwohl glutenhaltige Zutaten eingesetzt wurden, haben.
Der weitaus größte Teil der Beanstandungen
(161 Proben = 46,6 %) gründet sich deshalb
auf Aussagen zur Wirkung der Erzeugnisse,
die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und deshalb irreführend sind. In diesem
Zusammenhang sind die EFSA-Bewertungen
der von den Mitgliedstaaten eingereichten
„gesundheitsbezogenen Angaben“ von herausragender Bedeutung. Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
zum Ergebnis kommt, dass ein Zusammenhang zwischen Lebensmittel(bestandteile)n
und der ausgelobten Wirkung des Produktes
nicht nachzuweisen ist, wird die Beurteilung
der Kennzeichung als irreführend nachhaltig
gestützt.
Ungeachtet der oben genannten Probleme
wurde in 17 Fällen die unzulässige Verwendung von den Zusatzstoffen gleichgestellten
Stoffen beanstandet. In 5 Fällen wurden als
Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr
gebrachte Erzeugnisse als nicht zugelassene Arzneimittel bzw. als Medizinprodukte
beurteilt.
3.2.6 Kosmetische Mittel
Von insgesamt 763 untersuchten Proben waren 21 % zu beanstanden. Damit bleibt die
Beanstandungsrate auch 2010 im Vergleich
zu den Vorjahren weiterhin hoch.
Der weitaus größte Anteil der Beanstandungen (73 %) beruht auf fehlerhaften
Kennzeichnungen der kosmetischen Erzeugnisse. Irreführende Werbeaussagen und Produktbeschreibungen wurden bei 41 Proben
registriert.
Proben mit gesundheitlichem Risiko
Im Berichtszeitraum mussten insgesamt
sechs Proben wegen einer möglichen Eignung zur Gesundheitsgefährdung aufgrund
kritischer (verbotener) Inhaltsstoffe, mikrobiologischer Kontaminationen bzw. der möglichen Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln
beanstandet werden.
Unter anderem wurde in einem Haargel ein
sehr hoher Gehalt an N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) von 2,5 mg/kg bestimmt. NDELA
ist ein Lebercancerogen und besitzt auch genotoxische Eigenschaften. Nitrosamine dürfen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln
nicht verwendet werden. Das Haargel enthielt
Triethanolamin als Konsistenzgeber sowie den
nitrosierend wirkenden Konservierungsstoff
2-Bromo-2-nitro-propane-1,3-diol (Bronopol). Die gleichzeitige Verwendung dieser
beiden Rohstoffe ist aufgrund der möglichen
Bildung von NDELA nicht erlaubt. Die Abschätzung des zusätzlichen Krebsrisikos ergab, dass bei der normalen Verwendung des
vorliegenden Haargels mit einem NDELA-Gehalt von 2,5 mg/kg das Krebsrisiko signifikant
erhöht wird und daraus ein ernstes Risiko für
die Gesundheit der Verbraucher resultiert.
In mehreren Flaschen eines Körperpflegegels
wurde eine mikrobiologische Kontamination mit einem Keim aus dem Burkholderia
cepacia-Komplex in der Größenordnung von
105 KbE pro 1 g festgestellt. Burkholderia
cepacia kann bei Mukoviszidose-Patienten
lebensbedrohliche Infektionen hervorrufen.
Ebenso gelten diese Keime als Erreger von
Lungenentzündungen bei Patienten mit chronischer Granulomatose sowie als Erreger von
opportunistischen Infektionen. Burkholderia
cepacia kann über minimale Hautläsionen bei
vorgeschädigter Haut oder über die Schleimhäute in den Körper aufgenommen werden.
Die Gefahr von Wund-, Weichteilinfektionen
und Hornhautentzündungen etc. kann somit
nicht ausgeschlossen werden. Eine Eignung
zur Gesundheitsschädigung ist insbesondere
bei empfohlener Anwendung des Pflegegels
auf geröteter und gereizter Haut nach dem
Sonnenbad gegeben.
Unvermindert häufig werden kosmetische
Mittel in lebensmitteltypischen Aufmachungen, wie Schaumbad in einer Sektflasche, Badegel in einer Joghurtflasche, Seifenstücke in Form von Gummibärchen bzw.
Konfekt im Handel angeboten.
Stellen diese Erzeugnisse für den Verbraucher eine Gesundheitsgefahr dar?
Der Gesetzgeber hat verboten, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den
Verkehr zu bringen, wenn aufgrund ihrer
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine
Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen
57 | Teil 3
werden kann. Um derartige Erzeugnisse vom
Markt nehmen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
❙ Die Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln
und die damit vorhersehbare Aufnahme
(lutschen, schlucken) dieser Erzeugnisse
muss gegeben sein und
❙ das aufgrund der Verwechselbarkeit
ausgehende Risiko für die menschliche
Gesundheit muss erheblich sein – insbesondere zählen darunter Gefahren wie
Ersticken, Vergiftung, Perforation oder
Verschluss des Verdauungskanals.
Abbildung 19: Duschgele „Creme Caramel“,
„Schokolade“ und „Walderdbeere“
Leichtere gesundheitliche Beschwerden, wie
z. B. Übelkeit oder Erbrechen, reichen für ein
Verkehrsverbot nicht aus.
Vier an der LUA eingereichte Proben, darunter
drei „Duschgele“ mit unterschiedlicher Parfümierung und Färbung aus Italien (s. Abb. 19)
wurden als „mit Lebensmittel verwechselbare
Erzeugnisse“ beanstandet.
Abbildung 20: Überblick über Haarfarbenerzeugnisse,
die im Jahr 2010 beprobt und untersucht wurden
Die Duschgele in den Ausführungen „Creme
Caramel“, „Schokolade“ und „Walderdbeere“
waren in durchsichtigen Kunststoffflaschen
abgefüllt. Die Flaschenform ist der im Handel
befindlichen Flaschen für Trinkjoghurt oder
anderen Milchmischgetränken nachempfunden. Die unter dem Schraubverschluss liegende Öffnung hat einen Durchmesser von 3
cm und ist nicht mit einer Dosieröffnung versehen. Die Konsistenz, die Farbgebung und
der intensive Geruch der enthaltenen Gele
erinnert stark an einen Trinkjoghurt bzw. ein
angedicktes Milchgetränk mit der jeweiligen
Geschmacksrichtung „Caramel“, „Schokolade“ bzw. „Erdbeere“.
Aufgrund der Etikettengestaltung sowie
der gesamten Aufmachung der Erzeugnisse
(Aussehen, Form, Verpackung) musste von
der Möglichkeit der Verwechslung der Duschgele mit einem Joghurt oder einem Milchgetränk ausgegangen werden.
Abbildung 21: Überblick über typische Lebensmittelkontaktmaterialien, die neben Verpackungsmaterialien im Jahr 2010 beprobt und untersucht wurden.
58 | Teil 3
Welche gesundheitlichen Risiken gehen
von diesen Erzeugnissen aus?
Die Flaschen ließen sich leicht öffnen und
aufgrund des Fehlens einer Dosieröffnung
und der geringen Viskosität der Flüssigkeiten
war es leicht möglich, dass eine größere
Menge (mehr als ein Schluck) in den Mund
gelangt. Der Geschmack der Produkte war
seifig, aber nicht so unangenehm und abschreckend, dass die Aufnahme von mehr als
einem Schluck sicher auszuschließen wäre.
Die Produkte enthielten zudem keinen Bitterstoff, den viele Hersteller zur Vermeidung
einer versehentlichen Aufnahme von derartigen Erzeugnissen zusetzen.
Die Erzeugnisse wiesen aufgrund des hohen
anionischen Tensidgehaltes eine sehr starke
Schaumbildung auf.
Neben der schleimhautreizenden Wirkung
liegt die gesundheitliche Relevanz von anion-tensidhaltigen Zubereitungen vor allem
in der Eigenschaft, stabile Schäume zu bilden, die beim versehentlichen Verschlucken
und nachfolgendem Erbrechen in die Lunge gelangen können. Bei Zusammentreffen
ungünstiger Umstände, z. B. schlechtem
Allgemeinzustand der Betroffenen oder
verspäteter ärztlicher Behandlung, können
die durch Schaumaspiration ausgelösten
Bronchopneumonien einen schweren, in Einzelfällen sogar tödlichen Verlauf nehmen.
Insbesondere Kinder und ältere Menschen
müssen gemäß Rechtsvorgaben vor dem Risiko geschützt werden, dass derartige Ereignisse durch eine mögliche Verwechslung mit
Lebensmitteln eintreten.
„Ob blond, ob rot, ob braun ...“–
Haar färben – aber sicher!
Seit die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen von 2001 Hinweise auf ein
erhöhtes Risiko von Harnblasenkrebs bei
Friseuren und Verbraucherinnen lieferten,
stehen Haarfarben im besonderen Fokus der
Öffentlichkeit. Diese Untersuchungen beruhten auf Daten insbesondere aus der Zeit
vor 1985. Vor rund 10 Jahren startete die
EU-Kommission eine systematische Sicherheitsbewertung aller in Haarfärbemitteln
verwendeten Substanzen, die mittlerweile
fast abgeschlossenen ist. Ziel ist die Erstellung einer Positivliste der gesundheitlich
unbedenklichen Stoffe für Haarfärbemittel.
Das wichtigste Ergebnis dieser und weiterer
Untersuchungen ist, dass kein Krebsrisiko
durch Haarfärbemittel für Verbraucherinnen
und Verbraucher besteht. Allerdings wurde
auch nachgewiesen, dass einige Haarfärbesubstanzen ein Allergie auslösendes Potential aufweisen. Der Verbraucher wird darüber
durch spezielle von Gesetzgeber vorgeschriebene Warnhinweise auf den Haarfarbenpackungen informiert.
Im letzten Quartal 2010 wurden schwerpunktmäßig insgesamt 36 Haarfarben von
11 verschiedenen Herstellern, darunter 33
Oxidationshaarfarben und 3 Pflanzenhaarfarben untersucht (s. Abb. 20). Die Proben
wurden sowohl aus dem Einzelhandel als
auch vom Friseurhandwerk entnommen. Das
Farbspektrum erstreckte sich von schwarz
über dunkelbraun, mittelbraun, hellbraun,
Abbildung 22: Clogs waren häufig mit der als
allergieauslösend beschriebenen Substanz 2-Phenyl-
mittelblond-rotbraun, wilde Kirsche, feuerrot
bis zu helllichtblond, skandinavisch-blond
und platinblond. Die 36 untersuchten Proben enthielten laut Bestandteilliste 37 unterschiedliche Haarfärbesubstanzen. Mit einem
neu eingearbeiteten Prüfverfahren (HPLC/
DAD) wurden die Haarfärbemittel dahingehend qualitativ und quantitativ untersucht.
Im Rahmen der Untersuchungen wurden
erfreulicherweise keine Überschreitungen
der Grenzwerte für die zugelassenen Haarfärbesubstanzen oder gar verbotene Stoffe
festgestellt.
❙
❙
❙
2-propanol belastet
Von den 36 untersuchten Proben waren
sechs (16,7 %) zu beanstanden, wobei sich
die Beanstandungen in vier Fällen direkt auf
Verstöße gegen rechtliche Regelungen bezüglich der Verwendung von Haarfärbesubstanzen bezogen. Bei drei Proben, wovon eine
für den gewerblichen und zwei für den allgemeinen Gebrauch bestimmt waren, fehlten
die beim Vorliegen bestimmter Oxidationshaarfarben obligatorisch vorgeschriebenen
Warnhinweise.
Weiterhin wurden drei Haarfärbemittel in
dunklen Farbtönen auf vermeintlich pflanzlicher Basis von den Überwachungsbehörden
zur Untersuchung eingesandt. Dabei erwies
sich nur ein Erzeugnis als reine Pflanzenhaarfarbe. Bei den anderen beiden Erzeugnissen
ließ sich aus der Gesamtaufmachung jedoch
nicht erkennen, dass es sich um handelsübliche Oxidationshaarfarben handelt. Vielmehr
wurden durch die Verkehrsbezeichnungen
„Phyto Style“ und „Mocha Brown Henna Plus“
deutlich suggeriert, dass die Färbewirkung
auf pflanzlichen Inhaltsstoffen beruht.
Weitere werbende Aussagen wie „Dauerhafte Färbung mit Pflanzenextrakten“ und
„Für eine natürliche und gesunde Haarfärbung“ unterstrichen noch diesen Eindruck. In
beiden Proben waren in der Bestandteilliste
Oxidationshaarfarben angegeben, die auch
analytisch nachgewiesen wurden. Diese zwei
vermeintlichen Pflanzenhaarfarben wurden
aufgrund der irreführenden Angaben und
Aufmachungen beanstandet.
3.2.7 Bedarfsgegenstände
Die Aktivitäten im Fachgebiet Bedarfsgegenstände im Berichtszeitraum lassen sich
in folgende wesentliche Schwerpunkte
untergliedern:
❙ Betriebskontrollen im Rahmen eines Landesüberwachungsprogramms (LÜP) zur
Kontrolle der Guten Herstellungspraxis
und rechtskonformen Fertigung von
Lebensmittelkontaktmaterialien sowie
❙
weitere Teamkontrollen von lokalen
Betrieben
Analytische Untersuchung und Beurteilung von Plan-, Verdachts- und
Beschwerdeproben
Methodenentwicklung und Sonderuntersuchungen im Rahmen von
Forschungsprojekten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit externen
Kooperationspartnern
Mitarbeit bei Gesetzgebungsinitiativen und länderübergreifenden
Fortbildungsveranstaltungen
Aus- und Weiterbildung, wissenschaftliche Arbeiten
Analytische Untersuchung von Plan-,
Verdachts- und Beschwerdeproben
Im Berichtszeitraum wurden (ohne Betrachtung der Gruppe der Wasch- und Reinigungsmittel) 1.257 Proben untersucht, davon
waren 369 Proben (29,4 %) zu beanstanden. Auffallend ist im Unterschied zu den
Lebensmittel-Fachgebieten der hohe Anteil
stofflicher Mängel, insbesondere bei den Lebensmittelkontaktmaterialien spielen Kennzeichnungsfehler nur eine nachgeordnete
Rolle (s. Abb. 21).
Einen wesentlichen Schwerpunkt für den Bereich Lebensmittelkontaktmaterialien stellte
die Prüfung des Übergangs von Druckfarbenbestandteilen von der äußeren Schicht
der Verpackung durch Permeation oder setoff auf Lebensmittel dar. Dabei wurde eine
Vielzahl unterschiedlichster Verpackungen
als auch verpackter Lebensmittel geprüft.
Festgestellte Stoffübergänge betrafen Photoinitiatoren und monomere Acrylate bei
UV-Druck (Verfahren zur Vernetzung der
Druckfarbenschicht auf dem Packmittel
durch Bestrahlung mit energiereichem UVLicht), Weichmacher und Mineralöle bei
offset-Druckverfahren. Zudem wurden insbesondere bei Papierprodukten (Servietten,
Bäcker- und Fleischerpapiere) wiederholt
Freisetzungen krebserregender aromatischer
Amine, zumeist o-Anisidin, oberhalb der zulässigen Höchstmenge von 10 µg/kg Lebensmittel festgestellt. Ursache ist die ungenügende technische Reinheit der verwendeten
Farbpigmente, die aus Arylaminen hergestellt
werden. Nach Aussage verschiedener Pigmenthersteller stehen die in der Vergangenheit wieder häufiger festzustellenden Belastungen mit aromatischen Aminen ursächlich
mit der Verlagerung der Pigmentproduktion
von Europa in den asiatischen Raum und der
daraus resultierenden schlechteren Qualität
der Pigmente in Verbindung. Betroffen sind
59 | Teil 3
nach den Ergebnissen der Untersuchungen
primär die Farben rot, gelb und orange.
Außergewöhnlich häufig mussten Beanstandungen aufgrund von Druckfarbenübergängen bei Einweggeschirr ausgesprochen werden. Von 31 untersuchten, farbig bedruckten
Einweg-Trinkbechern aus Kunststoff fielen
25 (81 %) durch eine erhebliche und rechtlich nicht zulässige Abgabe von gesundheitlich nicht bewerteten Photoinitiatoren auf
Lebensmittel auf. Aufgrund der fehlenden
toxikologischen Daten der verwendeten und
als migrierfähig erkannten Substanzen lässt
sich das Risiko für den Verbraucher in keiner
Weise abschätzen.
Dies ist aus Vorsorgegründen nicht akzeptabel und steht im Widerspruch zu der gesetzlichen Forderung, dass der Hersteller
die gesundheitliche Unbedenklichkeit seiner
Produkte nachweisen muss. Ursachen für
die festgestellten Stoffübergänge (bis zu
1 mg/l Lebensmittel bei einem Grenzwert von
0,01 mg/l) sind sowohl die Diffusion der Substanzen von der Außenseite durch den Kunststoff hindurch als auch der sog. „Abklatsch“
(set-off) aufgrund des Ineinanderstapelns
der Becher, wobei die bedruckte Außenseite
mit der Innenseite des darunterliegenden Bechers in Kontakt kommt.
Bei den sonstigen Bedarfsgegenständen
sind die Untersuchungen von Gummi und
Elastomeren auf polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK) zu erwähnen.
Zahlreiche Vertreter dieser Stoffklasse gelten
als potenziell krebserregend, so dass ihr Vorkommen in körpernah getragenen Produkten
generell unerwünscht ist. Für Elastomere mit
nicht nur vorübergehendem Körperkontakt
(häufig in Schuhen anzutreffen) ist momentan ein Richtwert für die Summe der PAK von
10 mg/ kg anzuwenden, der allerdings aus
Sicht des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) unbedingt weiter abgesenkt werden sollte. Gemessen an diesem Richtwert
war 2010 jede 4. Probe zu beanstanden, wobei hohe Gehalte an PAK häufig auch mit einer erheblichen Belastung mit der als krebserregend eingestuften Chemikalie Naphthalin
einhergingen. Positiv ist anzumerken, dass
von 11 auf PAK untersuchten Spielwaren bei
keiner der Grenzwert überschritten wurde.
60 | Teil 3
Ein typisches Modeprodukt des vergangenen Jahres stellen sog. Clogs dar, häufig in
einer Form gegossene Kunststoffschuhe in
bunten, modischen Farben (s. Abb. 22). Viele
Vertreter fallen bereits im Handel durch einen intensiven, süßlichen und aromatischen
Geruch auf, der nur langsam abklingt. Auslöser ist die Substanz Acetophenon, ein
Spaltprodukt eines peroxidischen Vernetzers,
das im Zuge der Herstellung entstehen und
lange im Material verbleiben kann. Während
Acetophenon primär durch seinen typischen
Geruch auffällt, jedoch gesundheitlich nur
in sehr hohen Konzentrationen Anlass zu
Bedenken gibt, ist als weiteres Spaltprodukt
häufig 2-Phenyl-2-propanol mit enthalten.
Diese Substanz wird seitens des Bundesinstitutes für Risikobewertung weitaus kritischer
gesehen, da ihr sensiblisierende Eigenschaften zugeschrieben werden. 5 von 8 dahingehend untersuchten Kunststoffschuhen
wurden wegen hoher Gehalte von 2-Phenyl2-propanol beanstandet, dabei handelte es
sich sämtlich um Kinderschuhe.
Abschließend sei noch auf die Problematik
der Nickelallergie eingegangen. Aufgrund der
hohen Sensibilisierungsrate von 17 % in der
Bevölkerung gibt es im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung 1907/2006
(REACH-V) sowie der Bedarfsgegenständeverordnung für Gegenstände mit nicht
nur vorübergehendem Körperkontakt einen
Grenzwert für die Nickelfreisetzung in Höhe
von 0,5 µg/cm2/Woche. Unter Fachleuten ist
gegenwärtig umstritten, inwieweit Rasierklingen, Einweg- und Trockenrasierer unter
diese Regelung fallen, da der zu erwartende
Hautkontakt zwar nur kurz, dafür aber intensiv an z. T. vorgeschädigter Haut und regelmäßig stattfindet. Von 9 hinsichtlich der
Nickelabgabe geprüften Produkten fielen
nur 3 Erzeugnisse durch deutliche Grenzwertüberschreitungen auf. Dabei handelte
es sich in allen 3 Fällen um Scherfolien von
Trockenrasierern.
Kinderspielwaren waren im Ergebnis der Nickelprüfung zu 27 % als auffällig und risikobehaftet zu bemängeln. Wiederholt betroffen
waren hier Metall-Konstruktionsbaukästen.
Darüber hinaus war auch Kinderschmuck, der
formal nicht der Spielzeugdefinition unterliegt,
problematisch in Bezug auf die Nickelabgabe.
3.3
Veterinärmedizin
3.3.1 Pathologische Diagnostik
Proben- und Untersuchungszahlen
2010 wurden insgesamt 3.364 Tierkörper und
676 Feten zur Sektion eingesandt. Die pathologisch-anatomische Untersuchung von
Tierkörpern ist unverzichtbar bei der frühzeitigen Erkennung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, meldepflichtigen Tierkrankheiten
und Zoonosen. Darüber hinaus lassen sich
viele Krankheits- und Verlustgeschehen bzw.
Leistungseinbußen insbesondere in Nutztierbeständen nur durch pathologisch-anatomische Untersuchungen in ihrer Komplexität erfassen. Durch die Sektion und gezielte
Nachfolgeuntersuchungen kann eine objektive und schnelle Diagnosestellung erfolgen.
Die Ursachen für tiergesundheitliche Probleme im Herkunftsbestand können schnell
aufgeklärt und wirksame Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Seit 2008 werden sächsische Tierhalter durch
das Sektionsprogramm des SMS und der TSK
unterstützt. Im Gegensatz zu den Gesamteinsendungszahlen ist die Zahl der im Rahmen
dieses Programms eingesandten Tierkörper
2010 weiter angestiegen (s. Tab. 6). Damit ist
der Erfolg des Programms, die Notwendigkeit
und die hohe Akzeptanz und Nachfrage bei
den Einsendern eindrucksvoll belegt.
Untersuchungsergebnisse und
Schwerpunkte
Die im Zusammenhang mit dem Sektionsprogramm diagnostizierten anzeige- und
meldepflichtigen Tierseuchen und -krankheiten sind in Tabelle 7 dargestellt. Bei den
Schweinen war im vergangenen Jahr ein
starker Anstieg der Salmonellennachweise zu
verzeichnen.
Mit Ausnahme der Listeriose-Nachweise
beim Schaf (leichter Anstieg) gab es gegenüber den Vorjahren keine wesentlichen
Veränderungen.
Rind
Die Anzahl der untersuchten Tierkörper verteilte sich mit 272 zu 270 etwa gleichmäßig
auf ausgewachsene Rinder und Kälber. Bei
beiden Gruppen waren die Erkrankungen des
Verdauungstraktes die am häufigsten gestellten Diagnosen. Bei den Kälbern folgten
Atemwegserkrankungen (circa 27 %), bei den
älteren Tieren Stoffwechselstörungen (27 %)
mit Leberdegeneration oder Leberverfettung.
Weitere Schwerpunkte waren Erkrankungen
des Bewegungsapparates und Mastitiden. Als
Einzeltiererkrankungen traten Verblutungen
in die Bauchhöhle nach Gefäßruptur mehrmals auf. Die häufigste infektiöse Abortursache bei Feten war Arcanobacterium py-
ogenes, in großem Abstand folgen Listeria
monocytogenes, Mannheimia haemolytica
oder Histophilus somni.
Tabelle 6: Anzahl Sektionen 2008-2010 (in Klammern Anteil Sektionsprogramm)
Probenart
Tierkörper
Organe, Gewebe
Fetus, Eihaut
Tierart/Gruppe
Anzahl
2010
2009
2008
Rind
542 (524)
404 (375)
372 (326)
Schwein
614 (535)
682 (264)
711 (242)
Schaf/Ziege
148 (95)
227 (82)
175 (25)
Pferd
42 (34)
49 (43)
38 (31)
Geflügel
638
684
712
Fische
412
1.006
326
Sonstige
968
1.036
1.281
Gesamt
3.364
4.088
3.615
Gesamt
115
149
124
Rind
249
178
203
Schwein
374
355
283
sonstige TA
53
76
69
Gesamt
676
609
555
Tabelle 7: Nachweis anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten aus dem Sektionsgut (2008-2010)
Tierart
Krankheit
2010
2009
2008
Salmonellose
9
20
8
BVD
1
2
3
Listeriose
6
6
2
Paratuberkulose
3
4
4
BKF
1
1
0
Salmonellose
2
0
0
Listeriose
5
2
1
Salmonellose
19
5
6
Anzeigepflichtige
Tierseuchen
Rind
Meldepflichtige
Krankheiten
Rind
Schaf
Schwein
61 | Teil 3
Schwein
Etwa die Hälfte der untersuchten Schweine
waren Absetzer und Läufer (ca. 3-30 kg Gewicht), die andere Hälfte verteilt sich gleichmäßig auf ältere Tiere und Saugferkel. Bei den
größeren Tieren bezogen sich zwei Drittel der
Diagnosen auf den Atemtrakt, wohingegen
bei den Jungtieren der Schwerpunkt bei den
Darmerkrankungen lag. Das Erregerspektrum
bei Atemwegserkrankungen wird angeführt
durch Actinobacillus pleuropneumoniae und
Pasteurella multocida, gefolgt von Arcanobacterium pyogenes, Streptococcus suis
und Haemophilus spezies. In zwei Betrieben
konnte gehäuft PRRS-Virus nachgewiesen
werden. Dies zeigt, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Neueinschleppung insbesondere
in sanierten Beständen nach wie vor von hoher Bedeutung sind. Im Gegensatz zu früheren Jahren sind im Sektionsgut die typischen
Organveränderungen und Nachweise von
PCV2 deutlich seltener anzutreffen. Ursache
hierfür ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Einführung und weite Verbreitung der Impfung. Bei den Darmerkrankungen wird das
Erregerspektrum von pathogenen E. coli und
Clostridium perfringens angeführt. Infektiös
bedingte Aborte wurden in erster Linie durch
Arcanobacterium pyogenes und verschiedene Streptococcus species ausgelöst.
wieder Brucellen in Sachsen nachgewiesen
worden. Die Übertragung des Virus der Aujeszkyschen Krankheit vom Wildschwein
auf den Hund konnte auch 2010 in einem
Fall nachgewiesen werden (Details s. Kapitel
„Serologische/Virologische/Molekularbiologische Diagnostik“).
Geflügel
Es wurden 271 Hühner, 170 Puten, 81 Tauben,
94 Gänse und 22 Enten untersucht. Am häufigsten wurden Darmerkrankungen nachgewiesen. Bei rund 30 % der Tauben wurde eine
Salmonellose diagnostiziert, insbesondere
Salmonella Typhimurium variatio Kopenhagen. Bei den Hühnern wurde Mannheimia
haemolytica am häufigsten nachgewiesen,
gefolgt von Clostridium perfringens- und
E. coli-Infektionen. Die Untersuchung von
Nutzgeflügel auf Geflügelpest verlief in allen
Fällen negativ. Aviäres Paramyxovirus Typ 1
wurde bei 8 Tauben aus 6 Betrieben nachgewiesen – in keinem Fall waren Hühnervögel
betroffen.
Bei einem klinisch an profusem Durchfall und
starker Abmagerung leidenden adulten Esel
wurde im Rahmen der Sektion als Hauptbefund eine diffuse granulomatöse Enteritis
diagnostiziert (s. folgende Seite, Abb. 23).
Bei der histologischen Untersuchung konnten massenhaft säurefeste Stäbchen sowohl
im Darm als auch in der Leber nachgewiesen
werden. Kulturell wurde Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis nachgewiesen,
mittels PCR gelang der Nachweis von Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis-spezifischer Nukleinsäure. Somit lag bei
diesem Esel das klinische und pathomorphologische Vollbild der Paratuberkulose
vor. Vereinzelt sind Fälle von Paratuberkulose
beim Esel in der internationalen Fachliteratur
beschrieben, Krankheitsfälle aus Deutschland
wurden bislang nicht publiziert. Epidemiolo-
Wildschwein
Aus pathologisch-anatomisch und histologisch unauffälligem Organmaterial von zwei
Wildschweinen aus angrenzenden Jagdrevieren bei Rochlitz konnten Brucellen isoliert
und mittels biochemischer und molekularbiologischer Verfahren bestätigt werden.
Die weitere Charakterisierung im Nationalen
Referenzlabor ergab, dass es sich um Isolate
von Brucella suis Biovar 2 handelt. Dieser
Biotyp ist bei Wildschweinen im Nordosten Deutschlands weit verbreitet. Damit
sind nach 2002 (Ausbruch in einem Hausschweinebestand in Nordsachsen) erstmals
62 | Teil 3
gisch sind Esel sowohl als Paratuberkuloseempfängliche Tiere als auch als mögliche Infektionsquelle in Betracht zu ziehen.
Tollwutuntersuchungen
2010 wurde im Freistaat Sachsen wie bereits
in den vorausgehenden Jahren kein Tollwutfall bei den 768 eingesandten Proben diagnostiziert. In den Landesdirektionen Chemnitz und Leipzig wurde Tollwut seit 1993
nicht mehr amtlich festgestellt. Die letzten
Tollwutfälle in der Landesdirektion Dresden
wurden 2001 (vier Füchse) bzw. 2002 (zwei
Fledermäuse) nachgewiesen. Kontrolluntersuchungen auf Grundlage der Tollwutverordnung wurden bei 641 Füchsen durchgeführt.
Dies entspricht einer Anzahl von 3,5 Füchsen
pro 100 km².
Paratuberkulose
Zum 1. Januar 2010 wurde das Programm
des SMS und der TSK aktualisiert. Ausgehend
von den serologischen Untersuchungen und
Ergebnissen wurde als neuer Schwerpunkt
bei den Rindern der Erregernachweis aus
Kotproben eingeführt. Hierdurch soll die Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten
Beständen und die Sicherung potentiell unverdächtiger Bestände verbessert werden.
Eine Übersicht zu den Untersuchungen ist in
Tabelle 8 dargestellt.
Im Rahmen der Reiseuntersuchungen bzw.
der Ausstellung von Heimtierausweisen
wurden 144 Hunde und Katzen auf Tollwutantikörper im Serumneutralisationstest
untersucht. Zusätzlich kamen 59 Humanseren im Rahmen der Impftiterkontrolle zur
Einsendung.
Insgesamt wurden bislang Kotproben aus 94
Rinderbeständen kulturell bakteriologisch
untersucht. Die Auswertungen sind aufgrund
des langen Untersuchungszeitraums von
mindestens 12 Wochen noch nicht in allen
Fällen abgeschlossen. Die bisher vorliegenden
Ergebnisse aus den Bestandsuntersuchungen
der Programmbetriebe deuten auf eine weite
Verbreitung des Erregers hin.
TSE- Untersuchungen
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 13.641 Gehirnproben mittels ELISA-Schnelltest auf
transmissible spongiforme Enzephalopathien
(TSE) untersucht. In keiner der untersuchten
Proben wurde das für TSE- Erkrankungen typische pathologisch gefaltete Prionprotein
nachgewiesen. Nach zwei Scrapiefällen bei
Schafen im Jahr 2009 bleibt somit die Zahl
der seit Beginn der flächendeckenden Untersuchungen im Jahr 2001 positiv getesteten
Tiere in Sachsen mit 21 BSE- und Scrapiefällen konstant.
3.3.2 Bienenkrankheiten
Amerikanische Faulbrut
Die Anzahl der Faulbrutfälle in Sachsen hat
im Jahr 2010 stark zugenommen. Bis 2009
wurden durchschnittlich 5-8 Ausbrüche festgestellt, während im Jahr 2010 insgesamt 18
Ausbrüche amtlich registriert wurden. Positive Paenibacillus larvae-Befunde wurden
Tabelle 8: Untersuchungen auf Paratuberkulose
Tierart
Kotproben
Sektion
Blutproben
Gesamt
Positiv
Gesamt
Positiv
Gesamt
Positiv
Rind
7.843
445
80
3
70.207
2.037
Schaf
3
0
29
0
27
1
Ziege
7
0
13
1
231
0
Sonstige
8
2*)
4
0
11
0
in 72 Imkereien registriert. Davon waren 44
Teilorte in 23 Gemeinden betroffen. Die Tatsache, dass durchschnittlich mehr als drei
Imkereien in jeder Gemeinde betroffen sind,
weist auf eine insgesamt zu späte Seuchenerkennung hin. Insgesamt wurden 1.944 Proben bakteriologisch untersucht, davon 483
mit positivem Ergebnis.
Abbildung 23: Dünndarmabschnitt eines Esels mit
typisch hirnwindungsartig verdickter und geröteter
Schleimhaut
Varroose
Durchschnittlich wurden keine übermäßigen
Winterverluste gemeldet. Bienenproben aus
sieben Beständen wurden untersucht. In allen Fällen war der Befall mit Varroamilben,
meist in Kombination mit Virusinfektionen,
als Todesursache anzusehen. Die Varroose ist
flächendeckend in Sachsen verbreitet, so dass
i. d. R. eine regelmäßige Behandlung erfolgen
muss. Von der sächsischen TSK werden entsprechende Medikamente bereitgestellt.
3.3.3 Fischkrankheiten
Im Berichtszeitraum wurden 412 Fische zur
pathologisch-anatomischen Untersuchung
eingeliefert (51,22 % Nutzfische, 16,34 %
Wildfische, 32,44 % Zierfische). Bei 41 der
untersuchten Fische (10 %) konnten anzeigepflichtige Fischseuchen bzw. meldepflichtige
Fischkrankheiten festgestellt werden, VHS in 5
Beständen bei 29 Regenbogenforellen, IPN in 2
Beständen bei 6 Regenbogenforellen und KHV
in 6 Beständen bei 6 Kois.
Kiemennekrosen sowie Leberzellnekrosen
nachweisbar. Als Ursache konnten neben Parasiten (Hakensaugwurm Dactylogyrus sp.
in den Kiemen sowie Schwimmblasenwurm
Anguillicola crassus) im Elektronenmikroskop
Herpesviren nachgewiesen werden. Das Vorliegen einer Aalherpesvirus-Infektion (Herpesvirus anguillae-Infektion) konnte im NRL
(FLI, Insel Riems) durch den Nachweis des
HVA-Genoms mittels PCR bestätigt werden.
Bei Zierfischen wurden bei Erkrankungs- und
Verlustgeschehen zumeist primäre Parasitosen mit nachfolgenden bakteriellen Infektionen (sekundäre Komplikation) nachgewiesen. Erwähnenswert ist der Nachweis
einer zumindest teilweise klinisch manifesten
Fischtuberkulose bei juvenilen Zwergbuntbarschen (Nachweis von Mycobacterium
fortuitum), juvenilen Neonsalmlern (Nachweis von Mycobacterium chelonae) und juvenilen Fadenfischen (Nachweis nicht näher
differenzierbarer Mycobacterium sp.) aus
verschiedenen Zuchtbecken einer großen
Zierfischzüchterei sowie der elektronenmikroskopische Nachweis von Herpesviren bei
einem Süßwasserstachelrochen.
Weiterhin gelangten Organ- und Gewebeproben zur histologischen und bakteriologischen
Untersuchung.
3.3.4 Parasitologische Diagnostik
Bei den Nutzfischen standen Parasitosen
und bakterielle Infektionen im Vordergrund
der Erkrankungs- und Verlustursachen. Sehr
häufig waren bei Karpfen Myxosporidieninfektionen in Nieren und Schwimmblasen sowie Aeromonadeninfektionen nachweisbar.
Bei den Forellen dominierten PKD (Proliferative Kidney disease) mit dem ebenfalls zu den
Myxozoa gehörenden Erreger Tetracapsula
bryosalmonae sowie die durch den Ciliaten
Ichthyophthirius multifilis verursachte Weißpünktchenkrankheit. Für Salmoniden typische bakterielle Infektionen, wie Rotmaulseuche (Yersinia ruckeri) und Furunkulose
(Aeromonas salmonicida salmonicida, Aeromonas salmonicida achromogenes) konnten
2010 nicht nachgewiesen werden.
Die zur Feststellung der Todesursache eingelieferten Wildfische stammten fast ausnahmslos aus großen Verlustgeschehen mit
dem Verdacht von Schadstoffeinleitungen.
Der Verdacht konnte in fast allen Fällen
durch den Untersuchungsbefund erhärtet
werden. Bei zwei lebend eingesandten Aalen im Zusammenhang mit einem beträchtlichen Aalsterben im Stausee Callenberg im
Juli und August 2010 waren pathologischanatomisch Kiemenschwellungen bzw.
Proben- und Untersuchungszahlen
Eine Übersicht über die eingesandten Proben und Untersuchungen ist in Tabelle 9
(s. folgende Seite) dargestellt.
Der Untersuchungsumfang entspricht den
Größenordnungen der Vorjahre. Kotproben
wurden mit Verfahren der Anreicherung von
parasitären Entwicklungsstadien, Färbungen,
Nativpräparaten oder serologischen Verfahren auf Endoparasiten und deren Entwicklungsstadien untersucht. Haut-, Haar- bzw.
Federproben wurden in der Mehrzahl der Fälle auch mykologisch und bakteriologisch untersucht. Die Untersuchungen von Organen
erfolgten meist als parasitologische Teilsektionen im Rahmen der Sektion von Tierkörpern.
Das parasitologische Erregerspektrum unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der
Vorjahre. Details zu den Untersuchungen sowie Nachweisschwerpunkte sind zahlenmäßig
aufgeschlüsselt nach Tier- sowie Probenart
und Ergebnissen auf der Homepage der LUA
abrufbar.
63 | Teil 3
Ausgewählte Untersuchungsergebnisse
und Wertungen
Hervorzuheben ist der häufige Nachweis von
Cryptosporidium sp. bei lebenden und toten
Kälbern im Zusammenhang mit der Abklärung von Durchfallgeschehen im Bestand
sowie der hohe Anteil von Kokzidienoozysten
in Kotproben von Nutzgeflügel und Tauben.
In Schaf- und Ziegenkotproben wurden regelmäßig Parasiten festgestellt. Meist wurden vorberichtlich klinische Erscheinungen
in Form von Gastroenteritiden, Pneumonien
oder Abmagerung bis hin zu Todesfällen beschrieben. In Kotproben waren am häufigsten
(ca. 70 %) Magen-Darm-Strongylata-Eier
und in mehr als der Hälfte der Proben Kokzidienoozysten nachweisbar. Eine große Bedeutung als Verursacher von Pneumonien hat
der Befall mit Lungenwürmern, insbesondere
in der Ziegenhaltung. Durch parasitologische
Teilsektionen bei Schafen wurde außerdem
häufig Haemonchus-Befall nachgewiesen,
der nicht selten als Herdenproblem zu bewerten war.
In Kotproben von Hunden und Katzen konnten - mit steigender Tendenz zu den Vorjahren – die zoonotischen Giardien nachgewiesen werden. Von 450 auf Giardien
untersuchten Hundekotproben waren 18 %
Giardia sp. positiv. Bei den Katzenkotproben
lag dieser Anteil bei 13 %. Die Ergebnisse unterstreichen die Bedeutung von Giardien als
Zoonoseerreger.
Untersuchungen insbesondere von Füchsen
und Marderhunden auf Echinococcus multilocularis als weiteren bedeutenden Zoonoseerreger werden in Sachsen nicht mehr
flächendeckend durchgeführt. Deshalb sind
nur wenige entsprechende Proben zur Untersuchung eingegangen. Beachtenswert ist
im Rahmen der Beprobung von Wildtieren
die Feststellung eines Befalls mit Spulwürmern der Gattung Baylisascaris bei einem
Waschbär. Genannter Parasit gilt als potenzielle Erreger von Larva migrans visceralis
beim Menschen. Im Rahmen eines laufenden
Trichinellenmonitorings bei Raubhaarwild im
Nachgang zu Nachweisen von Trichinella sp.
bei Wildschweinen (s. folgende Seite, Abb. 24)
wurden im Berichtszeitraum außerdem 137
Proben (Muskulatur) mit dem Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung gemäß VO (EG) Nr. 207572005 untersucht.
Larven von Trichinella sp. wurden in diesen
Proben nicht nachgewiesen. Das Monitoring
wird weitergeführt.
64 | Teil 3
Tabelle 9: Parasitologie - Probenarten, -anzahl und untersuchungen (Auswahl)
Untersuchungsmaterial
Probenanzahl
Untersuchungen
Kot
5.329
10.019
Haut/Haare/Federn
311
311
Körperteile/Organe
710
1.401
Gesamt
6.350
11.731
Tabelle 10: Bakteriologie, Mykologie – Probenarten, -anzahl und Untersuchungen
Untersuchungsmaterial
Probenanzahl
Untersuchungen
Kot
48.393
65.042
Androlog./gynäkolo. Proben
2.494
6.215
Futtermittel
298
447
Haut und Haare
665
2.181
Desinfektionskontrollen
1.298
1.298
sonstige Proben
3.614
11.369
Gesamt
56.762
86.552
3.3.5 Spezielle Mikrobiologie und
Mykologie
Proben- und Untersuchungszahlen
Tabelle 10 gibt eine Übersicht über die Zahl
und Art der im Berichtszeitraum untersuchten
bakteriologischen und mykologischen Proben. Gegenüber dem Vorjahr haben sich die
Proben- und Untersuchungen nahezu verdoppelt. Grund hierfür ist insbesondere der
starke Anstieg von Untersuchungen nach
Rinder-Salmonellose-Verordnung.
Ausgewählte Untersuchungsergebnisse
und Wertungen
❙ Salmonellen
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 48.393
Kotproben mikrobiologisch untersucht. Der
Hauptanteil (73 %) der mikrobiologischen
Kotuntersuchungen entfiel dabei auf die
Untersuchungen gemäß Rinder-Salmonellose-Verordnung. Die Änderung der RinderSalmonellose-Verordnung im Jahr 2009
bewirkte eine Neuerung der Untersuchungsmethode. Die bakteriologische Untersuchung
zum Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot
und Umgebungsproben der Primärproduktion muss nunmehr, wie auch beim Geflügel und Schwein, nach der ISO-Norm 6579
Anhang D erfolgen. Eine Übersicht über die
Untersuchungen auf Salmonellen und ausge-
wählte Ergebnisse der Typisierung differenziert nach Tierarten sind der Homepage LUA
zu entnehmen.
Die erzielte Salmonellennachweisrate bei
Rindern lag bei 0,8 % und somit deutlich unter der des Jahres 2009 (4,9 %). Des Weiteren
ist bedeutsam, dass beim Rind der Anteil an
Salmonella (S.) Typhimurium-Isolaten gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückging (von
68,7 % auf 18,4 %). Demgegenüber gehörte
der Hauptanteil mit 53,8 % der positiven Salmonella Serovaren der Serogruppe B an.
Diese Isolate sind häufig der monophasischen
Variante S. enterica ssp. enterica 1,4(5),12:i:von S. Typhimurium zuzuordnen. In den letzten Jahren ist ein deutlicher Anstieg dieser
Serovar zu verzeichnen.
Der zweitgrößte Anteil (4,5 %) der mikrobiologischen Kotuntersuchungen entfiel auf
die Untersuchungen gemäß Hühner-Salmonellen-Verordnung. Die Salmonellennachweis-rate lag mit 1,5 % unter der des Jahres
2009 (3,9 %). Der größte Anteil der positiven
Nachweise entfiel mit 21,9 % auf S. Enteritidis
gefolgt von S. Brandenburg mit 18,8 % und S.
Typhimurium mit 12,5 %.
Bei den eingesandten Schweinekotproben ist ein deutlicher Anstieg der positiven
Salmonellen Befunde zu verzeichnen (von
9,8 % auf 17,4 %). Anders als beim Rind behauptete die Serovar S. Typhimurium mit
43,0 % ihre dominierende Stellung. Desweiteren konnten S. Derby, S. Brandenburg und
Salmonellen der Serogruppe C1 und B isoliert
werden.
Abbildung 24: Larve von Trichinella spiralis.
Vergr. 10 x 20
Abbildung 25: Salmonella spp. auf XLT-4 Agar
Eine deutliche Zunahme an positiven Salmonellenbefunden ist bei der Untersuchung von
Schafen und Ziegen zu verzeichnen. Im Berichtsjahr sind 12,5 % der eingesandten Kotproben mikrobiologisch positiv auf Salmonellen untersucht worden. Der Hauptanteil
der positiven Nachweise war dabei Salmonella enterica ssp. diarizonae (ssp. IIIb) zuzuordnen. Im Vorjahr war kein Salmonellennachweis aus Kot in der Gruppe Schaf/Ziege
geführt worden.
Der größte Anteil der positiven Salmonellennachweise wurde mit 37,3 % in der Gruppe der Amphibien/Reptilien geführt. Diese
Nachweise sind nur geringfügig niedriger als
im Vorjahr (41,2 %). Hier spielen die seltenen
Salmonella Serovaren der ssp. II, IIIa; IIIb, IV
und VI eine übergeordnete Rolle. Die Nachweisrate für Hunde/Katzen lag im Jahr 2010
bei 1,1 %. Hier dominierte wie auch schon in
den Vorjahren die Serovar S. Typhimurium
mit 53,8 % (s. Abb. 25).
Der Nachweis von Salmonella spp. ist bei
Schweinen, kleinen Wiederkäuern, Hunden
und Katzen meldepflichtig (Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten), bei Rindern ist jeder Salmonellennachweis anzeigepflichtig (Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen). Für den Nachweis von ausgewählten Salmonella spp. (Kategorie 1: S.
Enteritidis, S. Typhimurium; Kategorie 2: S.
Infantis, S. Hadar, S. Virchow) beim Geflügel
besteht nach § 4 der Hühner-SalmonellenVerordnung eine Mitteilungspflicht. Die oben
genannten Untersuchungsergebnisse weisen
auch aufgrund des Zoonosepotentials von
Salmonellen auf die immense Bedeutung der
mikrobiologischen Untersuchungen hin.
❙ Campylobacter
Eine weitere wichtige Bakterienspezies mit
Zoonosepotential sind die thermophilen
Campylobacter spp. Auf der Homepage LUA
ist eine Übersicht über die durchgeführten
Untersuchungen, getrennt nach Tierarten abrufbar. Der Hauptanteil der positiv geführten
Nachweise aus Kotproben erfolgte bei Hunden mit 10,64 %, gefolgt von den Katzen mit
3,64 %. Hier zeigt sich, dass Haustiere als
Überträger von Zoonoseerregern eine wichtige Rolle spielen können, da diese in engem
Kontakt mit dem Menschen leben und dabei
nicht immer die hygienischen Grundregeln
beachtet werden. Obwohl die Heimtierhaltung in den letzten Jahren zunimmt, findet
sie als Quelle für die Übertragung von Zoonoseerregern bislang nur wenig Beachtung.
Dabei sind Kleinkinder, Schwangere und alte
Menschen genauso wie immunsupprimierte
Menschen durch Zoonoseerreger besonders
gefährdet. Campylobacteriosen verursacht
durch thermophile C.-Spezies wie C. jejuni, C. coli, C. lari und C. upsaliensis sind bei
Wiederkäuern, Hunden, Katzen und Geflügel meldepflichtig (Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten).
❙ Sonstiges
Die Proben und Untersuchungen von Hautund Haarproben und Futtermitteln sowie
die durchgeführten Desinfektionskontrollen
bewegten sich auf dem Niveau der Vorjahre. Für den gezielten Einsatz von Antibiotika
wurden zahlreiche Bakterienstämme auf ihr
Resistenzverhalten geprüft. Damit wurde der
Umsetzung der „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen
Tierarzneimitteln“ Rechnung getragen.
❙ Milzbranddiagnostik im Rahmen der
Bioterrorismusbekämpfung
Auch im Jahr 2010 wurden von den zuständigen Polizeidirektionen Untersuchungen zum
Ausschluss von Milzbrand angefordert. Diese
Untersuchungen wurden am Standort Leipzig
durchgeführt. Es handelt sich dabei um insgesamt 5 Fälle, die alle mit einem negativen
Ergebnis abgeschlossen wurden.
❙ Untersuchung von andrologischen/
gynäkologischen Proben
Einzelheiten zur Aufteilung der Proben nach
Tier- und Probenart können auf der Homepage LUA eingesehen werden.
Den Hauptteil der Untersuchungen machten Proben vom Pferd aus. Genitale Infektionen werden als Hauptursache für in
der Pferdezucht vorkommende Fruchtbarkeitsstörungen angesehen. Deshalb ist die
bakteriologische Untersuchung von Sperma sowie Genitaltupferproben bei Stuten
und Hengsten wesentlicher Bestandteil der
zuchthygienischen Betreuung der sächsischen Pferde und wird durch ein Programm der TSK unterstützt. In reichlich
einem Viertel der Proben konnten obligat
und fakultativ pathogene bakterielle Erreger
isoliert werden. Streptococcus equi ssp. zooepidemicus machte dabei den Hauptteil aus.
Eine Infektion mit Taylorella equigenitalis, Erreger der Ansteckenden Metritis des Pferdes
(CEM), wurde nicht festgestellt. Beim Rind
stand die Untersuchung von Präputialspül-
65 | Teil 3
proben und Sperma-/Genitalsekretproben
auf Campylobacter fetus ssp. venerealis und
Tritrichomonas foetus im Vordergrund. Die
Erreger dieser anzeigepflichtigen Deckinfektionen beim Rind wurden im Berichtszeitraum
nicht festgestellt. Bei der bakteriologischen
Untersuchung von Sperma- /Genitaltupferproben vom Schwein hatten ca. 10 % der in
Proben isolierten bakteriellen Erreger Einfluss
auf die Fruchtbarkeit bzw. Geschlechtsgesundheit der betroffenen Tiere.
Abbildung 26: Nährmedienlabor Chemnitz
❙ Allgemeine Informationen zur
Nährmedienkonzentration
Die im April 2009 begonnene Konzentration
der Nährbodenherstellung, -beschaffung und
-bereitstellung am Standort Chemnitz für die
gesamte veterinärmedizinische Tierseuchenund Krankheitsdiagnostik sowie für die mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und für
Teile der humanmedizinischen Untersuchungstätigkeit der LUA in Sachsen wurde 2010 weitestgehend abgeschlossen (s. Abb. 26). Neben
einer umfassenden zentralen Versorgung der
Labore mit selbst hergestellten und kommerziellen Nährmedien werden auch die dazugehörenden qualitätssichernden Maßnahmen
durchgeführt. Zur Absicherung der mikrobiologischen Untersuchungstätigkeit wurden
2010 insgesamt ca. 144.500 Nährmedien aus
Selbstherstellung, davon ca. 42.000 Nährmedien in Petrischalen und ca. 102.500 Nährmedien
in Röhrchen und Flaschen bereitgestellt.
3.3.6 Serologische, Virologische, Molekularbiologische Diagnostik
Proben und Untersuchungen
❙ Serologie
Im Berichtszeitraum wurden mit 490.764 Blutproben insgesamt 833.890 serologische Untersuchungen durchgeführt. Im Vordergrund
der Untersuchungstätigkeit stand wie in den
zurückliegenden Jahren die Überwachung
der Tierbestände auf der Grundlage von tierseuchenrechtlichen Anforderungen nach EU-,
Bundes- oder Landesrecht. Tabelle 11 gibt einen Überblick über die Untersuchungszahlen
bei ausgewählten Tierarten in den vergangenen drei Jahren. Eine detaillierte Darstellung
der wesentlichen Untersuchungsparameter
aufgeschlüsselt nach Tierarten und Nachweisen ist auf der Homepage LUA zu finden.
❙ Virologie
Das Hauptaugenmerk bei den virologischen
Anzüchtungen lag wie in den vergangenen
Jahren auf der Überwachung der Tierbestände auf anzeigepflichtige Tierseuchen,
Abklärung meldepflichtiger Krankheiten und
die Durchführung von Untersuchungen für
die Tiergesundheitsdienste der TSK. Tabelle
12 gibt einen Überblick über die Entwicklung
der Untersuchungen bei ausgewählten Tierarten in den letzten drei Jahren. Insgesamt
bewegen sich Probenzahlen und Anzüch-
Tabelle 11: Serologische Untersuchungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten
Tierart
Untersuchungen
2010
2009
2008
Rind
767.477
650.106
602.400
Schwein
26.200
30.458
37.632
Schaf/Ziege/Alpaka
9.355
8.053
9.148
Pferd
914
1.525
1.537
Geflügel
9.174
9.118
10.086
Tabelle 12: Virusanzüchtungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten
Tierart
66 | Teil 3
Untersuchungen
2010
2009
2008
Rind
940
911
739
Schwein
2.404
3.511
1.815
Schaf/Ziege
42
71
42
Pferd
202
188
168
Geflügel
1.240
1.506
1.314
Fische
408
558
657
tungen auf dem Niveau der Vorjahre. Die auf
der Homepage LUA aufgeführten Tabellen
enthalten eine Gesamtdarstellung der virologischen Untersuchungen geordnet nach
Tierarten und aufgeschlüsselt auf die wesentlichsten Erreger.
❙ Molekularbiologie
Seit Einführung der molekularbiologischen
Diagnostik an der LUA im Zusammenhang
mit hoheitlichen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung und -überwachung ist ihre
zunehmende Bedeutung in der Routinediagnostik von Tierkrankheiten und Zoonosen
auch im Bericht des Jahres 2010 zu erkennen. Sie ist inzwischen unverzichtbar bei
der Überwachung und Diagnostik anzeigepflichtiger Tierseuchen wie Schweinepest,
Blauzungenkrankheit, Geflügelpest oder verschiedener Fischvirosen (z. B. KHV). Daneben
leistet sie, auch im Rahmen von Programmen
der TSK, bei zahlreichen viralen, bakteriellen
und parasitären Erregern einen wichtigen
Beitrag zur Optimierung der klassischen Routinediagnostik (z. B. Chlamydien -s. Abb. 27-,
Coxiellen, PRRSV, PCV2, Lawsonia intracellularis, Brachyspiren, Paratuberkulose). Eine
Übersicht über die Probenzahlen seit 2008
gibt Tab. 13.
Detaillierte Angaben zum Untersuchungsumfang, gegliedert nach Tierart, Erregern und
Nachweisen ist Tab. 3.25 (s. Homepage LUA)
zu entnehmen. Zu den neu etablierten und
im Berichtsjahr durchgeführten Methoden
gehören u. a. Verfahren zum Nachweis von
Leptospiren sowie Mykoplasma hyopneumoniae als Erreger der Enzootischen Pneumonie
der Schweine und von Mykoplasma hyorhinis als Erreger der Mykoplasmenarthritis und
-polyserositis der Schweine.
zu 2009 erhöht (z. B. BHV1: 2009: 51.828;
2010: 62.827). Einige BHV1-freie Betriebe
sind nach erfolgreichem Abschluss des BVDVProgramms der TSK aus der blutserologischen
in die milchserologische Überwachung zurückgekehrt. Wie in den vergangenen Jahren
gab es zusätzlichen Untersuchungsaufwand
durch BHV1-geimpfte Tiere bei der milchserologischen BHV1-Überwachung.
Die BVDV-Diagnostik stand 2010 im Zeichen
der Vorbereitung auf die Anfang 2011 in
Kraft tretende BVD-Verordnung im Vordergrund. So wurde die Untersuchung von Ohrstanzproben mittels PCR auf BVD-Virus als
neue diagnostische Methode etabliert. Laut
Verordnung müssen in Deutschland alle Rinder, die nach dem 01.01.2011 geboren werden, binnen 6 Monaten auf BVD-Virus untersucht werden. Für die Untersuchung eignen
sich neben Blut- auch Gewebeproben, die bei
neugeborenen Kälbern im Zuge der Kennzeichnung mit der amtlichen Ohrmarke mittels Ohrstanze entnommenen werden. Aktuelle Hinweise zur Probennahme, Versand und
den zugelassenen Untersuchungsmethoden
finden sich auf der LUA Homepage. Bei den
Pooluntersuchungen ist die Prävalenz der
Virusnachweise von 0,21 % im Jahr 2008
auf nunmehr 0,11 % gesunken. Gleiches gilt
für die Stichprobenuntersuchung auf BVDAntikörper (Jungtierfenster). Bei annähernd
gleichbleibender Untersuchungszahl gegenüber dem Vorjahr sank der Anteil an serologisch positiven Proben von 9,5 % im Jahr
2009 auf nunmehr 8,68 %. Diese positive
Tendenz spricht für eine erfolgreiche BVDSanierung in den einsendenden Betrieben,
die mehrheitlich am freiwilligen BVDV-Bekämpfungsprogramm teilgenommen haben.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Erfolge sich
2011 fortsetzen.
Bei den respiratorischen Erkrankungen der Rinder scheint Parainfluenza Virus 3 ätiologisch
eine untergeordnete Rolle zu spielen. Dagegen
wurde BRSV molekularbiologisch bei knapp
10 % der untersuchten Tiere nachgewiesen.
Virusbedingte Durchfallerkrankungen bei
Kälbern sind wie in den vergangenen Jahren bei 20-30 % der untersuchten Tiere
durch Rotaviren verursacht. Der Anteil an
Coronavirus-Infektionen liegt bei 5-10 % der
untersuchten Tiere. Die Blauzungenkrankheit
spielte 2010 keine Rolle mehr – alle Abklärungsuntersuchungen verliefen negativ. Der
überwiegende Teil der serologischen und molekularbiologischen Untersuchungen auf BTV
erfolgte im Zuge von Attestierungen für den
Handel. Alle virologischen Untersuchungen
verliefen negativ, die positiven serologischen
Befunde sind vermutlich auf Impftiter
zurückzuführen.
Abbildung 27: Nachweis eines Chlamydien-Genomabschnittes mittels rRT- PCR
Ausgewählte Ergebnisse und Bewertungen
❙ Rind
Wie in den vergangenen Jahren war Schwerpunkt der serologischen Untersuchungen
die BHV1-Diagnostik. Für eine erfolgreiche
Sanierung sind weiterhin erhebliche Anstrengungen aller am Verfahren Beteiligten
notwendig. Die Zahl reaktiver Proben im
BHV1gE ELISA lag bei 1 % und ist damit für
das Stadium der Endsanierung hoch. Wichtig
für eine bestmögliche Nutzung und Aussage
der diagnostischen Testsysteme sind korrekte
Angaben zum Impfstatus unbedingt notwendig. Jedes Tier, das Impfstoffkontakt hatte, ist
lebenslang als geimpftes Tier zu untersuchen.
Das gilt auch für geimpfte Tiere in BHV1freien Beständen, die die Impfung eingestellt
haben. Die milchserologischen Einsendungszahlen haben sich im Jahr 2010 im Vergleich
Tabelle 13: Molekularbiologische Untersuchungen 2008 – 2010 – ausgewählte
Tierarten
Tierart
Untersuchungen
2010
2009
2008
Rind
240.823
195.091
123.434
Schwein
7.088
7.133
3.936
Schaf/Ziege
437
184
1.705
Pferd
272
347
322
Geflügel
3.916
4.722
8.350
Fische
1.770
1.495
1.410
67 | Teil 3
Abbildung 28: Nachweis des Virus der Aujeszkyschen
Krankheit mit Immunfluoreszenztest nach Anzüchtung auf Porcinen Kidney (PK)- Zellen
❙ Schwein und Wildschwein
Die virologischen und serologischen Überw a c hun g s unt er s u c hun g en d er H au s schweinebestände auf Klassische Schweinepest und Aujeszkysche Krankheit waren
negativ. Trotz serologisch positiver Befunde
beim Schwarzwild ist eine Isolierung des Virus
der Aujezskyschen Krankheit nicht gelungen.
In diesem Zusammenhang sei jedoch auf den
Nachweis bei einem Jagdterrier hingewiesen,
welcher zentralnervöse Störungen zeigte und
an den vorberichtlich Wildschweinabfälle
verfüttert worden waren. Histologisch zeigte
sich eine nichteitrige Enzephalitis im Stammhirn. Im Rahmen der Tollwutabklärung wurde
Porcines Herpesvirus 1 sowohl molekularbiologisch als auch über die Virusanzucht
nachgewiesen (s. Abb. 28). Laut Mitteilung
des Nationalen Referenzlabors ist das Isolat
dem in Ostdeutschland bei Wildschweinen
verbreiteten PRV-Typ Iw zuzuordnen.
Im Rahmen der differentialdiagnostischen
Abklärung der Klassischen Schweinepest und
der Aujeszkyschen Krankheit bei Haus- und
Wildschweinen wurden vermehrt Porcine
Teschoviren/Sapeloviren (ehem. Porcines
Enterovirus Typ 8), häufig in Verbindung mit
bakteriellen (z. B. Salmonellen, E. coli und
Streptokokken) oder anderen viralen Infektionen (z. B. PCV-2, PRRSV), nachgewiesen.
Diese Virusgruppe ist ubiquitär verbreitet
und verursacht überwiegend inapparente
Infektionen. Neben milden klinischen Verläufen (Talfan Disease) können auch schwere
Krankheitsverläufe auftreten. Diese sind anzeigepflichtig (Ansteckende Schweinelähme),
wobei neben dem Erregernachweis und dem
Vorliegen einer nichteitrigen Polioenzephalomyelitis insbesondere das gehäufte Auftreten klinischer Erkrankungen Voraussetzung
für die Feststellung ist. Die Nachweise erfolgten vorzugsweise aus Darmmaterial. Aus
Gehirnmaterial konnten elfmal Teschoviren
und zweimal Sapeloviren angezüchtet werden, allerdings fehlten die weiteren Kriterien
für die schwere Verlaufsform, so dass keine
weiteren tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
erforderlich waren.
Im Rahmen der virologischen Abklärung respiratorischer Erkrankungen gelang einmal
die Isolierung des Porcinen Respiratorischen
Coronavirus (PRCV) und in 11 Proben die Anzucht von Influenza-A-Viren. Diese konnten
überwiegend dem Subtyp H1N1 zugeordnet
werden. Nur bei zwei Proben (aus einem Bestand) wurde H3N2 nachgewiesen. Bei allen
H1N1-Isolaten konnte das Vorliegen des für
die Pandemie 2009/2010 verantwortlichen
Stammes Influenza-A (H1N1) 2009 ausgeschlossen werden.
68 | Teil 3
Serologische Untersuchungen von Proben aus
Schweinezuchtbeständen auf die Unverdächtigkeit von bestimmten Krankheiten bzw. Erregern im Rahmen spezieller Programme der
TSK nahmen einen wesentlichen Umfang der
Untersuchungstätigkeit ein, so z. B. bei der
regelmäßigen serologischen Überwachung
PRRSV-unverdächtiger Bestände. Bei der
Abklärung von Abortursachen gehören serologische Untersuchungen auf Leptospiren
zum regelmäßigen Untersuchungsumfang.
Bei annähernd gleichen Untersuchungen haben sich gegenüber 2009 im Jahr 2010 die
serologischen Nachweise nahezu verdoppelt
(78/133). Diese Entwicklung war auch bei
Rindern (44/84) festzustellen. Die verursachenden Serovare waren überwiegend
L. pomona bzw. L. grippothyphosa. Ein Zusammenhang mit dem langen und kalten
Winter und dessen Auswirkung auf die Anwesenheit von Schadnagern in den Ställen,
die als Erregerreservoir gelten, kann vermutet werden.
❙ Pferd
Serologische und virologische Untersuchungen bei Pferden erfolgten größtenteils
im Rahmen bestehender Programme der TSK.
Der größte Anteil der serologischen Untersuchungen bezog sich mit über 75 % auf die
Abklärung von Infektionskrankheiten mit viraler Genese (u. a. EHV, EAV, EIA-Virus). Weiterhin wurden amtliche Untersuchungen im
Zuge von Zertifizierungen (Beschälseuche,
Rotz) durchgeführt. Bei den virologischen
Untersuchungen von Abortmaterial konnten
EHV1, 2, 4 und EAV isoliert bzw. mit molekularbiologischen Methoden nachgewiesen
werden. Bei einem über das Sektionsprogramm eingesandten Fohlen konnte ebenfalls
EHV1 angezüchtet werden.
❙ Geflügel
Bei der Überwachung der Geflügelpest in
Hausgeflügelbeständen und bei Wildvögeln
konnten aviären Influenzaviren weder vom
hochpathogenen Typ H5N1 noch niedrigpathogene Viren angezüchtet werden. Lediglich
bei einer Stockente aus Nordsachsen konnte
mit molekularbiologischen Methoden ein Influenza A Virus nachgewiesen werden. Eine
weitere Differenzierung des H- bzw. N-Typs
war aus Sensitivitätsgründen nicht möglich.
Die Untersuchungen auf Antikörper (Subtypen H5 und H7) erbrachten ausnahmslos
negative Ergebnisse.
Beim Hausgeflügel wurden die Untersuchungen zur Kontrolle der Vakzinierung gegen Newcastle Disease fortgesetzt. Bei 88 %
der eingeschickten Proben konnte ein ausreichender Impfschutz nachgewiesen wer-
den. Die virologischen Untersuchungen auf
atypische Geflügelpest ergaben bei Hühnern
keine positiven Nachweise. Allerdings konnte
wie in den Vorjahren auch wieder im Rahmen
eines saisonal auftretenden Infektionsgeschehens bei Tauben APMV-1 isoliert werden.
❙ Fische
Bei den Salmoniden bewegen sich die Nachweise anzeigepflichtiger Tierseuchen wie VHS
und IHN auf dem Niveau der Vorjahre. Demgegenüber ist bei Karpfen hinsichtlich der
Untersuchung auf Koiherpesvirus (KHV) ein
weiterer Anstieg der Untersuchungszahlen zu
verzeichnen. Es wurden 1.574 Proben (Vorjahr: 1.310) molekularbiologisch untersucht.
❙ Sonstiges
Bei knapp 30 % der zur virologischen Untersuchung eingesandten Kaninchen konnte
RHD-Virus nachgewiesen werden. Auch Kaninchenpocken, verantwortlich für die Myxomatose, traten wieder vermehrt auf. Dies
zeigt, dass beide Infektionen in unseren Kaninchenbeständen weiterhin eine große Rolle
spielen und der Impfprophylaxe eine hohe
Bedeutung zukommt.
Zur Tollwutabklärung einsandte Füchse wurden auch 2010 bei Vorliegen klinischer Anzeichen oder verdächtiger histologischer
Befunde differentialdiagnostisch auf Infektionen mit dem Caninen Staupevirus (CDV) untersucht. Bei einem Drittel dieser Tiere konnte
das Virus nachgewiesen werden. Es kann also
von einer weiten Verbreitung des Erregers in
der Wildtierpopulation ausgegangen werden, welche wiederum eine akute Gefahr vor
allem für nicht impfgeschützte, jagdlich geführte, aber auch häufig freilaufende Hunde
darstellt, so dass eine prophylaktische Staupeimpfung von Hunden dringendst empfohlen wird.
69 | Teil 3
4. Beratung für insolvente Verbraucher
Überschuldete Personen können sich durch
ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahrens entschulden. Vor der Einbindung der
Insolvenzgerichte muss dabei ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen dem
Schuldner und seinen Gläubigern stattfinden,
dessen Ablauf in § 305 der Insolvenzordnung
geregelt ist. Hilfe erhält der Schuldner außergerichtlich insbesondere durch staatlich anerkannte Beratungsstellen freier Träger.
Seit Bestehen des Verbraucherinsolvenzverfahrens finanzieren die Bundesländer
die Arbeit der Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Im Freistaat Sachsen erfolgte
die Förderung seit Inkrafttreten des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 InsO
(SächsInsOAG) am 01.01.1999 im Wege einer
nachträglich gewährten Fallpauschalenfinanzierung auf gesetzlicher Grundlage.
Seit diesem Zeitpunkt ist die Zahl der Insolvenzberatungen kontinuierlich von 370 in
2001 auf 4107 im Jahr 2009 gestiegen (Berichtszeitraum: 01.10. des vorausgehenden
Jahres bis 30.09. des laufenden Jahres).
Im Jahr 2010 ist ein weiterer Anstieg um
15 % auf 4840 Beratungen zu verzeichnen.
Hiervon sind dem ehemaligen Regierungsbezirk Chemnitz 1.686, dem ehemaligen
Regierungsbezirk Leipzig 1.714 und dem
ehemaligen Regierungsbezirk Dresden 1.440
zuzuordnen. In 2010 waren insgesamt 50 Beratungsstellen in Sachsen tätig. Im Rahmen
des Doppelhaushalts 2011/2012 des Freistaates Sachsen wurde die Rechtsgrundlage
für die Regelfinanzierung im SächsInsOAG
aufgehoben. An die Stelle der fallbezogenen
Pauschalfinanzierung trat eine Projektförderung, die für die Landkreise und kreisfreien
Städte an den Fallzahlen der vergangenen
Jahre ausgerichtet ist.
Aufgrund der Umstellung der Finanzierung
wurde auch der Zeitraum vom 01.10.2010
bis 31.12.2010 noch in 2010 abgerechnet, der
eigentlich erst 2011 zu verbuchen gewesen
wäre. Zwischen dem 01.10.2009 und dem
70 | Teil 4
31.12.2010 wurden in Sachsen insgesamt
6533 außergerichtliche Einigungsversuche
durch die Verbraucherinsolvenzberatungsstellen durchgeführt. Für das „zusätzliche“
Quartal stehen somit 1693 Fälle zu Buche, ein
überdurchschnittlicher Wert, der zum einen
der Umstellung der Finanzierung geschuldet
ist, zum anderen aber auch Ausdruck der Situation nach der Weltwirtschaftskrise ist.
Seit Jahresbeginn 2011 sind in Sachsen insgesamt 29 Beratungseinheiten tätig, die sich
jeweils um die Betroffenen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kümmern.
5. Das Verbraucherinformationsgesetz
Die Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) hat deutlich gemacht, dass der
Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher nach vorbehaltloser Aufklärung über
Lebens- und Futtermittel und die hiermit in
Zusammenhang stehenden Unternehmen
durch das geltende Informationsrecht insbesondere auf der Grundlage des VIG nicht
umfassend gewährleistet ist. Die Auswertung
der Anfragen auf Informationen nach dem
VIG in Sachsen im Zeitraum vom 01.05.2009
bis 30.04.2010 bestätigt diesen Eindruck.
Im Berichtszeitraum sind für den Freistaat
Sachsen insgesamt 31 VIG-Anträge bei den
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien
Städte, den Landesdirektionen, der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheitsund Veterinärwesen Sachsen sowie dem
Sächsischen Staatsministerium für Soziales
und Verbraucherschutz eingegangen. Überwiegend wurden Informationen zur Beschaffenheit von Produkten sowie zu Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Behörden
erbeten. 22 Auskunftsersuchen konnte vollständig und 3 zumindest teilweise entsprochen werden.
Einfach zu beantwortende Fragen werden
– wie gesetzlich vorgeschrieben – unkompliziert und gebührenfrei beantwortet. So
sehen es offensichtlich auch die Mehrzahl
der Antragsteller: Nur in zwei Verfahren wurde Widerspruch gegen die Verwaltungsentscheidung erhoben. Lediglich ein Verfahren
muss durch das zuständige Verwaltungsgericht entschieden werden.
Zwischenzeitlich ist durch das zuständige
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein erster
Entwurf zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vorgelegt worden. Der
aktuelle Entwurf kann als positive Weiterentwicklung des geltenden Rechts angesehen
werden. Er enthält erkennbar eine weitere
Stärkung der Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dies gilt insbesondere für die Verbesserung der aktiven
Information durch die zuständigen Behörden
bei allen Verstößen gegen das geltende Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Zudem
wird darin das Kostenrisiko abgemildert,
denn die für die Auskunft zuständige Behörde muss einen Kostenvoranschlag erstellen.
Vielfach werden die auskunftspflichtigen
Stellen nicht auf konkrete Sachverhalte hin
angefragt, sondern mittels sogenannter Generalabfragen durch Mittlerorganisationen
wie beispielsweise Foodwatch, Grennpeace
oder die Verbraucherzentralen um eine Vielzahl von Informationen gebeten. Auch in
Sachsen machen diese pauschalen Anfragen
zwei Drittel aus.
Häufig ist zu hören, dass Informationen nach
dem VIG zu kostenintensiv seien und die Bürger deshalb vor weiteren Anfragen abgehalten werden. Die aktuelle VIG-Statistik zeigt,
dass der Gebührenfrage öffentlich eine zu
hohe Bedeutung beigemessen wird. In 25 Fällen erfolgte die Auskunftsgewährung kostenfrei. Nur in 3 Fällen wurde eine umfassende
Bearbeitungsgebühr bis 250 Euro erhoben.
71 | Teil 5
72 |
Abbildungsverzeichnis
Teil 1
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Abbildung 4
Abbildung 5
Abbildung 6
Abbildung 7
Abbildung 8
Abbildung 9
Abbildung 10
Abbildung 11
Abbildung 12
Abbildung 13
Abbildung 14
Abbildung 15
Abbildung 16
Teil 2
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Abbildung 4
Abbildung 5
Abbildung 6
Abbildung 7
Abbildung 8
Abbildung 9
Abbildung 10
Teil 3
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Abbildung 4
Abbildung 5
Abbildung 6
Abbildung 7
Abbildung 8
Abbildung 9
Abbildung 10/11
Abbildung 12
Abbildung 13
Abbildung 14
Abbildung 15
Abbildung 16
Abbildung 17
Abbildung 18
Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen
Verstöße bei Betriebskontrollen
Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von erheblichen
Verstößen bei Betriebskontrollen (Sachsen)
Beanstandungen bei Probenuntersuchungen (Sachsen)
Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen
(Sachsen)
Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt
Süßwaren
Anteil der Proben mit Verstößen an Proben gesamt nach
Produktgruppen (%) laut E2 (Sachsen)
Kräuter und Gewürze
Flaschen für Mineralwasser
Pizzamix aus Käse und Pflanzenfett („Imitat“)
Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Obst- und
Gemüseproben sächsischer Erzeuger (2010)
Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 – 2010 (in %)
Prozentuale Keimhäufigkeiten bei abweichenden Proben
im Jahr 2010
Bearbeitung von RASFF-Meldungen (Food) in Sachsen
Verteilung der für Sachsen relevanten Schnellwarnungen nach
dem Grund
S. 06
S. 07
S. 08
S. 08
S. 09
S. 10
S. 10
S. 11
S. 12
S. 12
S. 13
S. 16
S. 21
S. 22
S. 24
S. 25
Waageneichung
Tankstelleneichung
lose Tomaten
Zuckerpack im Regal
Drogerieartikel
Fenchel auf Waage
Geschwindigkeitsmessung
Taximessung
Füllmengenmessung
Medizinische Tests
S. 27
S. 28
S. 28
S. 31
S. 32
S. 32
S. 33
S. 35
S. 35
S. 39
Campylobacter jejuni auf Spezialmedium
Endoskopüberprüfung/Abstriche
Verteilung der invasiven MRSA-Erkrankungen nach
Alter und Geschlecht
Mehltypenangaben häufig als irreführend zu beanstanden
Acrylamisgehalte in Lebkuchen deutlich zurück gegangen
Rollsplitt und Streusalz im Kuchen gefunden
irreführende Auslobung von Honig
Werbung mit Selbstverständlichkeit
unzulässige Zusatzstoffe in Flüssigsüßwaren
Candy-Sprays werden kontrovers diskutiert
Beanstandungsquoten
Erzeugnisse im Fachbereich Fette, Öle, Feinkost, Zusatzstoffe
Rettichschwärze
Pfannkuchen mit Schleimbildung
Anzahl Höchstmengenüberschreitung Glutaminsäure
Häufigkeit und Höhe der ermittelten Gehalte an
„nicht relevanten Metaboliten“
Mineralwasserproben zur Untersuchung auf
„nicht relevante Metabolite“
S. 42
S. 45
S. 46
S. 50
S. 50
S. 50
S. 50
S. 51
S. 51
S. 51
S. 51
S. 52
S. 52
S. 53
S. 53
S. 54
S. 55
73 | Abbildungsverzeichnis
Abbildung 19
Abbildung 20
Abbildung 21
Abbildung 22
Abbildung 23
Abbildung 24
Abbildung 25
Abbildung 26
Abbildung 27
Abbildung 28
Duschgele „Creme Caramel“, „Schokolade“ und „Walderdbeere“
Überblick über Haarfarbenerzeugnisse, die im Jahr 2010
beprobt und untersucht wurden
Überblick über typische Lebensmittelkontaktmaterialien,
die neben Verpackungsmaterialien im Jahr 2010 beprobt
und untersucht wurden.
Clogs waren häufig mit der als allergieauslösend
beschriebenen Substanz 2-Phenyl-2-propanol belastet
Dünndarmabschnitt eines Esels mit typisch
hirnwindungsartig verdickter und geröteter Schleimhaut
Larve von Trichinella spiralis. Vergr. 10 x 20
Salmonella spp. auf XLT-4 Agar
Nährmedienlabor Chemnitz
Nachweis eines Chlamydien-Genomabschnittes mittels rRT- PCR
Nachweis des Virus der Aujeszkyschen Krankheit mit
Immunfluoreszenztest nach Anzüchtung auf
Porcinen Kidney (PK)- Zellen
74 | Abbildungsverzeichnis
S. 58
S. 58
S. 58
S. 59
S. 63
S. 65
S. 65
S. 66
S. 67
S. 68
Tabellenverzeichnis
Teil 1
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Tabelle 4
Tabelle 5
Tabelle 6
Tabelle 7
Tabelle 8
Teil 2
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Tabelle 4
Tabelle 5
Tabelle 6
Tabelle 7
Tabelle 8
Tabelle 9
Tabelle 10
Tabelle 11
Tabelle 12
Tabelle 13
Tabelle 14
Tabelle 15
Tabelle 16
Tabelle 17
Tabelle 18
Tabelle 19
Tabelle 20
Teil 3
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Tabelle 4
Tabelle 5
Übersicht über die erfassten Verstöße
Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Lebensmittelproben
sächsischer Erzeuger (2010)
Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittelproben
von sächsischen (SN) und anderen Erzeugern (Rest)
Landesprogramm Mykotoxine 2010, ausgewählte
Untersuchungsergebnisse
MNKP Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche
polychlorierte Biphenyle
Prüfung auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen
Untersuchungen zur Überprüfung der Kennzeichnung von
Allergenen in Lebensmitteln
Lose Wasserproben 2010 - Übersicht über die Anzahl der
beanstandeten Proben, der Proben mit Hygienemangel und
Proben mit Nachprobenabforderung
Eichungen Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser
durch das SME
Eichungen von Waagen durch das SME
Radlastmessungen
Brutto-Netto-Tara
Prüfung auf Einhaltung des Mittelwertes, der zulässigen
Minusabweichung und der absoluten Toleranzgrenze für die
Produktkennzahlen PKZ 100 bis 700
Prüfung auf Verkehrsfähigkeit (Einhaltung der absoluten
Toleranzgrenze) für die Produktkennzahl PKZ 800
Preisangaben
Kontrollen der Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge für
die Produktkennzahl PKZ 900
Faires Markttreiben
Geschwindigkeitsmessgeräte
Atemalkoholmessgeräte
Abgasmessgeräte
Fahrpreisanzeiger
Stückzahlstatistik der geeichten Messgeräte
Befundprüfungen im Freistaat Sachsen
Anzahl der Kontrollen bezüglich der Qualitätssicherung von
Laboruntersuchungen
Anzahl kontrollierter Einrichtungen auf Einhaltung der
messtechnischen Kontrollfristen
Überwachung von Medizinprodukten mit Messfunktion
bezüglich Einhaltung der Fristen
Messtechnische Kontrollen durch den Staatsbetrieb
Ordnungswidrigkeitenverfahren 2007-2010
Untersuchungen auf darmpathogene Erreger
(Bakterien/Viren/Parasiten) im Jahr 2010
Spektrum der nachgewiesenen darmpathogenen Erreger
im Jahr 2010
Ausgewählte Hygienische Untersuchungen im Jahr 2010
EHEC-Proben
Probenzahlen und Beanstandungen von
Nahrungsergänzungsmitteln
S. 07
S. 16
S. 17
S. 17
S. 19
S. 20
S. 20
S. 22
S. 29
S. 30
S. 30
S. 30
S. 31
S. 31
S. 32
S. 32
S. 33
S. 33
S. 34
S. 34
S. 34
S. 36
S. 37
S. 37
S. 37
S. 38
S. 38
S. 39
S. 42
S. 43
S. 45
S. 48
S. 56
75 | Tabellenverzeichnis
Tabelle 6
Tabelle 7
Tabelle 8
Tabelle 9
Tabelle 10
Tabelle 11
Tabelle 12
Tabelle 13
Anzahl Sektionen 2008-2010 (in Klammern Anteil
Sektionsprogramm)
Nachweis anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger
Tierkrankheiten aus dem Sektionsgut (2008-2010)
Untersuchungen auf Paratuberkulose
Parasitologie - Probenarten, -anzahl und untersuchungen
(Auswahl)
Bakteriologie, Mykologie – Probenarten, -anzahl und
Untersuchungen
Serologische Untersuchungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten
Virusanzüchtungen 2008 – 2010 – ausgewählte Tierarten
Molekularbiologische Untersuchungen 2008 – 2010 –
ausgewählte Tierarten
76 | Tabellenverzeichnis
S. 61
S. 61
S. 62
S. 64
S. 64
S. 66
S. 66
S. 67
Abkürzungsverzeichnis
AVV
BfR
BMELV
BVL
dl-PCB
EFSA
EG/EU
GMP
GTS 40-3-2
gv
GVO
GVP
HCV
LD
LEVES-SN
LMKV
LUA
LÜP
LÜVA
NRKP
PAK
PCB
PSM
RAPEX
RASFF
SMS
SN
SWM
SWS
TEF
TEQ
VO
WHO
ZEBS OG
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Europäische Gemeinschaft/Europäische Union
Gute Herstellungspraxis
Codierung für eine bestimmte gentechnisch veränderte Sojabohnenlinie
gentechnisch verändert
Gentechnisch veränderte Organismen
Gentechnisch veränderte Pflanzen
Health-Claims-Verordnung
Landesdirektion
Lebensmittel- und Veterinärinformationssystem Sachsen
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und
Veterinärwesen Sachsen
Landesweites Sächsisches Überwachungsprogramm
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Nationaler Rückstandskontrollplan
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Polychlorierte Biphenyle
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
Rapid Alert System for Non-Food Dangerous Products
Rapid Alert System for Food and Feed
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Sachsen
Schnellwarnmeldung
Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem
Toxizitätsäquivalenzfaktoren
Toxizitätsäquivalente
Verordnung
Weltgesundheitsorganisation = World Health Organization
Codiernummer für Warengruppen
77 | Abkürzungsverzeichnis
Herausgeber:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Albertstraße 10, 01097 Dresden
www.sms.sachsen.de, E-Mail: presse@sms.sachsen.de
Autoren:
Dr. Theodor Bergann, Dr. Ulrich Warmuth, Dr. Kerstin Bumbel, Ralf-Günter Vollmer, Andreas Beese
Redaktion:
Katja Naumann
Fotos:
Titelbild, Bilder Teil 2: Jörn Haufe
Bilder Teil 1: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Bilder Teil 3: Landesuntersuchungsanstalt Sachsen
Redaktionsschluss:
30.08.2011
Gestaltung und Satz:
SV SAXONIA Verlag für Recht, Wirtschaft und Kultur GmbH/
SAXONIA Werbeagentur, www.saxonia-werbeagentur.de
Druck:
Lausitzer Druckhaus GmbH
Bezug:
Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung
Hammerweg 30 | 01127 Dresden
Telefon 0351. 2103671 | Fax 0351.2103681
E-Mail Publikationen@sachsen.de
Die Broschüre wird kostenlos abgegeben.
Download:
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