dringend! - Luftfahrt Bundesamt

Transcription

dringend! - Luftfahrt Bundesamt
Lufttüchtigkeitsanweisung
D-2013-061R2
Light Sport Aircraft (LSA)
Luftfahrt-Bundesamt
- Sachgebiet T23 38144 Braunschweig
Fax: +49-531-2355-5298
email: ad@LBA.de
Datum der Bekanntgabe: 05.06.2013
DRINGEND!
Betroffenes Luftfahrtgerät:
Art des Luftfahrtgerätes:
Inhaber der Musterzulassung:
Hersteller:
Flugzeug
Alle Hersteller von "Light Sport Aircraft" (LSA) Leichtflugzeugen
Muster:
"Light Sport Aircraft" (LSA) Leichtflugzeuge
Baureihen:
Es sind alle "Light Sport Aircraft" (LSA) Leichtflugzeuge, aller Baureihen, mit
einem Rotax 912 UL, Rotax 912 ULS oder Rotax 914 UL Flugmotor betroffen,
die auf der Grundlage von EASA genehmigten "Flight Conditions" (Flugbedingungen) mit einer deutschen "Permit to Fly" (PtF) Fluggenehmigung des
Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrieben werden.
Ebenfalls betroffen sind "Light Sport Aircraft" (LSA) Leichtflugzeuge, aller
Baureihen, die mit einem Rotax 912 UL, Rotax 912 ULS oder Rotax 914 UL
Flugmotor ausgerüstet und über das genannte EASA-Kennblatt EASA.A.537
(Flight Design CT) zugelassen sind und über eine deutsche Verkehrszulassung
betrieben werden.
Werknummern:
Alle
Die betroffenen Flugmotoren können in folgenden "Light Sport Aircraft" (LSA)
Leichtflugzeugen installiert sein, sind aber nicht unbedingt auf diese
beschränkt:
Aerospool Spol "WT9 Dynamic LSA",
Alpi Aviation "Pioneer P300",
Breezer Aircraft "Breezer B600",
Cessna "Model 162",
CubCrafters "CC11-160 Carbon Cub SS",
Czech Sport Aircraft "PiperSport", "SportCruiser" und "PS-28 Cruiser",
Evektor-Aerotechnik "SportStar MAX" und "SportStar RTC",
Flight Design "CTLS-ELA", "CTLSi-ELA" und "MC-ELA",
Remos Aircraft GmbH Flugzeugbau "REMOS GX",
Tomark "Viper SD-4".
Gerätenummer:
EASA.A.537
Revisionsstand:
Diese LTA ersetzt D-2013-061R1 vom 12.03.2013
Airworthiness Directive der ausländischen Behörde:
-keineBetrifft:
(ATA 72) Motor - Zylinderköpfe - Kontrolle
Maßnahmen und Fristen:
Durchzuführen wie angegeben, sofern nicht bereits erfolgt:
(1) Innerhalb von 5 Flugstunden oder 20 Tagen, maßgebend ist der zuerst eintretende Zeitpunkt, nach dem Datum
der Bekanntgabe dieser LTA, sind die nachfolgenden Maßnahmen durchzuführen:
(1.1) An den Motoren, die mit ihrer Serialnummer im BRP-Powertrain Alert Service Bulletin (ASB)
ASB-912-062UL R2 oder ASB-914-044UL R2 (ein Dokument) aufgeführt sind, sind die Zylinderköpfe
der Zylinder Nr. 2 und 3 (2/3) in Übereinstimmung mit den Anweisungen des BRP-Powertrain
ASB-912-062UL R2 / ASB-914-044UL R2 zu kontrollieren.
D-2013-061R2
Seite 1 von 2
317/2013
(1.2) An allen Motoren ist festzustellen, ob die Zylinderköpfe mit der Teilenummer (P/N) 62382 oder 623687
von BRP-Powertrain zwischen dem 31. Januar 2013 und dem 28. Mai 2013 geliefert und als Ersatzteil
eingebaut worden sind. Wie in diesem Absatz festgelegt, ist eine Überprüfung der Wartungsunterlagen
des Motors zum Zwecke der Feststellung akzeptabel, vorausgesetzt, dass diese Unterlagen hierfür
zuverlässig sind und dass sowohl Lieferdatum als auch die Teilenummer der Zylinderköpfe schlüssig
daraus hervorgehen.
(2) Wenn, wie in Absatz 1.2 dieser LTA gefordert, festgestellt wird, dass betroffene Zylinderköpfe eingebaut
worden sind, dann sind die Zylinderköpfe vor dem nächsten Flug in Übereinstimmung mit den Anweisungen des
BRP-Powertrain ASB-912-062UL R2 / ASB-914-044UL R2 zu kontrollieren.
(3) Wenn während einer Kontrolle, wie in Absatz (1.1) oder Absatz (2) dieser LTA gefordert, übermäßige
Ablagerungen (Öl oder Kohle) an einer der beiden Zündkerzen festgestellt werden, müssen vor dem nächsten Flug
die betroffenen Zylinderköpfe entsprechend den Anweisungen des BRP-Powertrain ASB-912-062UL R2 / ASB014-044UL R2 durch lufttüchtige Zylinderköpfe ausgetauscht werden.
(4) Mit dem Datum der Bekanntgabe dieser LTA darf kein betroffener Motor (gemäß Motortyp und Serialnummer
aufgeführt im BRP-Powertrain ASB-912-062UL R2 / ASB-914-044UL R2) in ein Flugzeug eingebaut werden, wenn
nicht der Motor vorher einer Kontrolle gemäß dieser LTA unterzogen worden ist und in Abhängigkeit von den
Beanstandungen die entsprechenden Maßnahmen dieser LTA durchgeführt worden sind.
(5) Mit dem Datum der Bekanntgabe dieser LTA darf ein Motor mit den betroffenen Zylinderblöcken der
Teilenummern P/N 623682 oder 623687, die zwischen dem 31. Januar 2013 und dem 28. Mai 2013 geliefert
worden sind, eingebaut werden, wenn der Motor (die Zylinderköpfe) innerhalb von 5 Flugstunden nach dem Einbau
kontrolliert wird und je nach Beanstandung die notwendigen Maßnahmen, wie von dieser LTA gefordert,
durchgeführt werden.
Zugehörige technische Dokumente:
Hinweis: Die Anwendung von nachfolgenden Ausgaben bzw. Revisionsständen der genannten zugehörigen technischen Dokumente ist zulässig, wenn dies nach
der Airworthiness Directive der ausländischen Behörde ausdrücklich gestattet ist oder wenn diese von der ausländischen Behörde in Bezug auf die referenzierte
Airworthiness Directive genehmigt worden sind.
BRP-Powertrain Alert Service Bulletin ASB-912-062UL R2 / ASB-914-044UL R2 (ein Dokument) vom 29.05.2013
Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung
Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, dass es nach Ablauf der genannten Fristen nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall
das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser Lufttüchtigkeitsanweisung
anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen. Ein eventueller Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen.
D-2013-061R2
Seite 2 von 2
317/2013