Ausgabe Nr.09 / 2004

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Ausgabe Nr.09 / 2004
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2004
Nr. 9
MONTAG, 1. MÄRZ 2004
www.staatsanzeiger-hessen.de
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Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Weitere Fortbildungsveranstaltung der
zentralen ressortübergreifenden Fortbildung im Jahr 2004 . . . . . . . . . . . . . . 1054
Abschluss- und Umschulungsprüfung
2004 im Ausbildungsberuf Fachangestellte und Fachangestellter für Bäderbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a
UVPG; hier: Vorhaben der AllessaChemie GmbH, Alt Fechenheim 34, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a
UVPG; hier: Vorhaben der Duwensee
Spedition & Lagerhaus GmbH, Heusenstamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
Öffentliche Bekanntmachungen nach
§ 3 a UVPG; hier: Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus . . . . . . . . 1066
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Mosheim“
in der Gemarkung Hilgershausen der
Stadt Felsberg zu Gunsten der Gemeinde Malsfeld, Schwalm-Eder-Kreis
vom 11. 2. 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
Genehmigung einer Änderung und
Neufassung der Stiftungsverfassung
der „Stiftung zu Gunsten der Museen in
Nordhessen — Dirk und Christiane
Pietzcker —“ mit Sitz in Kassel, vormals „Stiftung zu Gunsten der Staatlichen Museen Kassel — Dirk und
Christiane Pietzcker —“ mit Sitz in
Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
Hessisches Kultusministerium
Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004 . . . . . . 1054
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
Allgemeine Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel vom
27. 11. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
Satzung der Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main über
die Aufwandsentschädigung studentischer Mitglieder des Senats vom 11. 11.
2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Deutscher Schuh- und Lederwarenpreis; hier: Produktgruppe Lederwaren 1063
Ausschreibung des Deutschen Schuhund Lederwarenpreises; hier: Produktgruppe Lederwaren . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
Der Landeswahlleiter für Hessen
Nachfolge für den Abgeordneten des
Hessischen Landtags Dr. Walter Arnold — CDU — . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Genehmigung der Auflösung des
Schlachtviehversicherungsvereins a. G.
Gladenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
Anerkennung der „Stiftung des Rotary-Clubs Offenbach/Main“, Sitz Offenbach am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
GIESSEN
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Mengerskirchen/Ortsteile Probbach und
Winkels, Landkreis Limburg-Weilburg
vom 4. 2. 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Gießen zur allgemeinen Genehmigung der Verwendung von Saatgut und Pflanzkartoffeln, die nicht
nach dem Verfahren des ökologischen
Landbaus gewonnen wurden . . . . . . . . 1067
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a
UVPG; hier: Vorhaben der Thyssen
Krupp Nirosta GmbH . . . . . . . . . . . . . . 1069
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a
UVPG; hier: Vorhaben der Gemeinde
Ehringshausen, Lahn-Dill-Kreis . . . . . 1069
KASSEL
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Weißenborn“ in der Gemarkung Mackenzell
der Stadt Hünfeld zu Gunsten der
Stadtwerke Hünfeld, Landkreis Fulda
vom 15. 1. 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Darmstadt . . . . . . . . . . 1074
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1076
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1077
Andere Behörden und Körperschaften
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung des
Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 1116
Zweckverband „Naturpark Hochtaunus“, Usingen; hier: Bekanntmachung
der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes mit Vorbericht und Stellenplan
für das Haushaltsjahr 2004 . . . . . . . . . 1116
Landeswohlfahrtsverband
Hessen,
Kassel; hier: Verbandsversammlung . . 1117
Architekten- und Stadtplanerkammer
Hessen, Wiesbaden; hier: Bekanntgabe
des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung 2004 . . . . . . . . . . . . 1117
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1122
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1122
Der Redaktions- und Anzeigenschluss des Staatsanzeigers ändert sich wegen der Osterfeiertage
im Monat April für zwei Ausgaben:
für Staatsanzeiger 15 vom 12. April: Dienstag, 30. März 2004
für Staatsanzeiger 16 vom 19. April: Dienstag, 6. April 2004
Die Redaktion und Anzeigenleitung
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
Weitere Fortbildungsveranstaltung der zentralen ressortübergreifenden Fortbildung im Jahr 2004
Europäische Union
1. Lehrgangsblock 3,5-tägig
2. Lehrgangsblock 4-tägig in Brüssel
Zielgruppe:
Angehörige des höheren Dienstes aus Fachverwaltungen, die für die Umsetzung von EUNormen und EU-Programmen zuständig sind
sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, insbesondere Bedienstete, die für Mitarbeit in EU-Gremien oder Tätigkeiten in der
Kommission als nationale Experten in Betracht kommen
Lernziele:
Überblick über EU-Institutionen, Reformen
der EU unter Berücksichtigung der Verträge
von Maastricht, Amsterdam und Nizza, EUKonvent, EU-Entscheidungen, Mitwirkungsmöglichkeiten von Bund- und Landesregierung, EU-Koordinationsverfahren in Hessen,
Programme und Fonds der EU, EU-Erweiterung
EU-GL 01/2004
3. bis 6. Mai 2004 (1. Lehrgangsblock)
in Schlangenbad
14. bis 17. Juni 2004 (2. Lehrgangsblock)
in Brüssel
Interessentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg,
das heißt über das zuständige Ressort zu melden.
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Nr. 9
Veranstaltungsgebühren werden nicht erhoben. Die Kosten für die
Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Unterkunft, Verpflegung
und Reisekosten trägt der Veranstalter (vgl. Rundschreiben vom
29. Oktober 1996, StAnz. S. 3806).
Bei verbindlicher Zusage der Teilnahme und Annahme der angebotenen Leistungen zu Unterkunft und Verpflegung entsteht sowohl eine Präsenzpflicht als auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an den angebotenen Leistungen. Absagen müssen in diesem
Fall schriftlich durch die Dienststelle unter Angabe des Verhinderungsgrundes erfolgen. (Beschluss des Ausschusses für Fortbildung [Zentralabteilungsleiter der Ministerien und Regierungspräsidenten] vom 11. Dezember 2001.)
Kosten für Teilnehmende, die vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch nehmen und die mir von der Tagungsstätte eventuell in
Rechnung gestellt werden, können von mir grundsätzlich nicht
übernommen werden.
Betreuungs- oder/und Pflegekosten werden gemäß § 11 Abs. 3
HGlG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vom
14. Juli 1994 (StAnz. S. 1982) erstattet. Ich weise darauf hin, dass
die Kosten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat
schriftlich zu beantragen sind. Die Frist beginnt mit dem Tage
nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme.
Wiesbaden, 16. Februar 2004
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 63
StAnz. 9/2004 S. 1054
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für
das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im
Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001
(GVBl. I S. 442), genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg am 14./15. November 2003 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg
(hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004:
Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das
Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2004. Sind Kinder nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen, so sind die Vorschriften
des § 51 a Abs. 2 und Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.
Der Hebesatz von 9 v. H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der
Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der
Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19. Mai 1999 — S 2444 A — 7 — II B 2 a
— (BStBl. I S. 509) Gebrauch macht.
Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer
wird nicht erhoben.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des
Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar
1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001) bemisst
sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der Fassung vom 21. November 2001, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.
Wiesbaden, 16. Februar 2004
Hessisches Kultusministerium
I B 1.2 — 870.130.005 — 2
StAnz. 9/2004 S. 1054
Nr. 9
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
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HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
Allgemeine Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 27. November 2002
Mit Erlass vom 14. Januar 2004 habe ich gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1
des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) die Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (ABPromO) vom 27. November 2002 genehmigt.
Sie werden hiermit gemäß § 38 Abs. 4 HHG bekannt gegeben.
Wiesbaden, 11. Februar 2004
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 1.3 — 470/200 (3) — 56
StAnz. 9/2004 S. 1055
Inhaltsübersicht:
§ 1 Doktorgrade und Zweck der Promotion
§ 2 Promotionsausschüsse
§ 3 Annahmevoraussetzungen
§ 4 Antragsverfahren
§ 5 Dissertation
§ 6 Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 7 Begutachtung der Dissertation
§ 8 Promotionskommission
§ 9 Disputation
§ 10 Bewertung der Promotionsleistung
§ 11 Veröffentlichung der Disputation
§ 12 Vollzug der Promotion
§ 13 Ehrenpromotion
§ 14 Kooperationspromotionen/Binationale Promotionen
§ 15 Promotionsstudium
§ 16 Akteneinsicht
§ 17 Ungültigkeit der Promotion
§ 18 Widerspruchsverfahren
§ 19 Besondere Bestimmungen der Fachbereiche
§ 20 Übergangsregelungen
§ 21 In-Kraft-Treten
Anlagen
§1
Zweck der Promotion und Doktorgrade
(1) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche
Qualifikation nachgewiesen. Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine Dissertation und
eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht.
(2) An der Universität Kassel werden durch die zuständigen Fachbereiche die akademischen Grade
— Doktor (Doktorin) der Philosophie (Dr. phil.),
— Doktor (Doktorin) der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.),
— Doktor (Doktorin) der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
(Dr. rer. pol.),
— Doktor (Doktorin) der Agrarwissenschaften (Dr. agr.),
— Doktor (Doktorin) der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.)
verliehen, nachdem ein ordnungsgemäßes Promotionsverfahren
durchlaufen wurde. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen
der Fachbereiche.
(3) Fachlich zuständig für ein Promotionsverfahren ist der Fachbereich, in dessen Fachgebiet der wissenschaftliche Schwerpunkt
der Dissertation liegt.
(4) Eine Kooperationspromotion ist möglich zwischen Fachbereichen oder Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
eine binationale Promotion ist möglich zwischen der Universität
Kassel und einer im Ausland gelegenen Universität. Näheres regelt
§ 14 sowie die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
§2
Promotionsausschüsse
(1) Jeder Fachbereich bildet für seinen Zuständigkeitsbereich einen Promotionsausschuss. Dieser ist für alle zu verleihenden Doktorgrade des Fachbereichs zuständig, soweit nicht Abs. 4 zur Anwendung kommt. Dem Promotionsausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter der Professorengruppe, der Studierenden und
der wissenschaftlichen Mitglieder im Verhältnis 3 : 1 : 1 an.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses und ihrer
Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat.
(3) Im Falle von Kooperationspromotionen oder binationalen Promotionen wird der zuständige Promotionsausschuss des Fachbereichs um die gleiche Anzahl der Mitglieder des beteiligten Fachbereiches oder der beteiligten Universität ergänzt. Getrennte Beratungen und Beschlussfassungen sind zulässig.
(4) Unbeschadet Absatz 1 können Fachbereiche, die denselben
Doktorgrad verleihen, einen gemeinsamen Promotionsausschuss
bilden. Das Verhältnis 3 : 1 : 1 gilt dann entsprechend. In diesem
Fall entsendet jeder Fachbereich eine Professorin oder einen Professor als Mitglied in den Promotionsausschuss. Diese werden von
ihrer Gruppe im jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Die wissenschaftlichen und studentischen Mitglieder des Promotionsausschusses werden in einer gemeinsamen Wahl von der Gesamtheit
der jeweiligen Vertretergruppen der beteiligten Fachbereichsräte
gewählt. Der gemeinsame Promotionsausschuss ersetzt in diesem
Fall den Promotionsausschuss des Fachbereichs für diesen Doktorgrad.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses beträgt
zwei Jahre.
(6) Der Promotionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder als Doktorand gemäß § 3 i. V. m.
§ 4;
2. Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren
gemäß § 6;
3. Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 7;
4. Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation nach Vorliegen der Gutachten gemäß § 7;
5. Bestellung der Promotionskommission nach § 8.
Entscheidungen des Promotionsausschusses werden dem Dekanat
mitgeteilt.
(7) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen mit
der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(8) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses wird aus dem Kreis der Professorinnen oder Professoren gewählt. Der Promotionsausschuss kann Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Davon ausgenommen
sind Entscheidungen über die Annahme nach § 3 i. V. m. § 4 und
die Zulassung nach § 6 Abs. 2 als Doktorandin und Doktorand, soweit es sich nicht um eine erforderliche Eilentscheidung handelt
bzw. der nächstliegende Sitzungstermin zu unverhältnismäßiger
Verfahrensverzögerung führt.
§3
Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem konsekutiven
Studiengang mit dem Erwerb eines Bachelor und Master oder
Diplom I und Diplom II im gleichen Fach an einer Fachhochschule oder Universität im angestrebten Promotionsfach der
Dissertation oder
c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule im
Fach der Dissertation.
(2) Soweit das gewählte Promotionsfach nicht dem Hauptfachabschluss des Studiums entspricht, muss eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Das Niveau der Zusatzprüfung muss dem der jeweiligen Hauptfachprüfung entsprechen. Die jeweilige Prüfungsordnung für die Hauptfachprüfung ist analog anzuwenden.
Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden,
wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die
Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(3) Absolventinnen oder Absolventen von konsekutiven Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern
und dem Abschluss Diplom oder Bachelor werden nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium eines Diplom II-Studienganges oder eines entsprechenden Masterstudienganges im gleichen
Fach als Doktorandin oder Doktorand angenommen.
Eine Annahme als Doktorandin oder als Doktorand ist bei Absolventinnen oder Absolventen von anderen wissenschaftlichen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule nur
möglich, wenn sie im Promotionsfach ein Promotionsstudium entsprechend den fachlichen Anforderungen einer einschlägigen Prüfungsordnung für einen Studiengang mit mindestens achtsemestriger Regelstudienzeit absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Für die Anrechnung bereits erbrachter Studienund Prüfungsleistungen ist der jeweilige Prüfungsausschuss zuständig. Näheres zu Satz 2 regeln die Besonderen Bestimmungen
der Fachbereiche.
(4) Entsprechend befähigte Fachhochschulabsolventinnen oder
-absolventen oder Kurzstudiengangabsolventinnen oder -absolventen an Universitäten können als Doktorandin oder Doktorand
angenommen werden.
Voraussetzung für die Annahme ist:
1. der Abschluss eines Fachhochschulstudienganges in der gleichen oder verwandten Fachrichtung,
2. eine entsprechende Befähigung und
3. ein erfolgreiches mit einer Prüfung abgeschlossenes weiterführendes Studium im Promotionsfach (Promotionsstudium).
Die Studieninhalte richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung für das Fach mit Ausnahme der Diplom- oder Masterarbeit
bzw. der Abschlussarbeit. In Fächern, in denen ein Diplom II-Studiengang, ein Master- oder ein Aufbaustudiengang mit dem Abschluss Diplom oder Master angeboten wird, richten sich die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen nach den Prüfungsordnungen dieser Studiengänge. In allen anderen Fächern ist analog die jeweilige Prüfungs- und Studienordnung für das Lehramt
der gymnasialen Oberstufe oder die Magisterprüfungsordnung anzuwenden. Die Regelung gilt analog auch für Bachelor-Absolventinnen und Absolventen sowie für Diplom I-Absolventinnen und
-Absolventen.
Eine entsprechende Befähigung wird nachgewiesen, wenn die Gesamtnote des ersten Hochschulabschlusses mindestens die Note 2,0
und besser aufweist.
(5) Master-Absolventinnen oder -Absolventen von nicht konsekutiven Studiengängen müssen ein zweisemestriges Promotionsstudium im Fach der Dissertation im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden absolvieren und mit einer Prüfung abschließen. Entsprechend Absatz 2 Satz 4 kann eine Anrechnung erfolgen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
(6) Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden,
werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von den Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der
Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterinnen oder Fachvertreter des Fachbereiches. Soweit geringe
Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich erfolgen. Bei größeren
Defiziten ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(7) In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der zuständige
Promotionsausschuss auch Bewerberinnen oder Bewerber ohne
entsprechenden Hochschulabschluss zu. Besonders begründete
Ausnahmefälle sind insbesondere mehrjährige anerkannte Lehroder Forschungstätigkeit an wissenschaftlichen Einrichtungen.
Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
(8) Für ein Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden. Näheres regeln die Besonderen
Bestimmungen der Fachbereiche.
§4
Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin und Doktorand ist
schriftlich unter Angabe des zuständigen Fachbereichs an den für
den entsprechenden Doktorgrad zuständigen Promotionsausschuss zu richten.
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(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Arbeitstitel und schriftliche Darlegung der Problemstellung
der geplanten Arbeit, die den wissenschaftlichen Schwerpunkt
erkennen lässt.
In der Arbeitsbeschreibung sollen Aussagen
— zum Stand der Forschung sowie
— das Ziel der geplanten Forschungsarbeit und
— das Arbeitsprogramm mit Zeitplan enthalten sein;
2. die Nachweise über das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen gemäß § 3, die erforderlichen Zeugnisse in beglaubigter
Abschrift; (der Nachweis der Zusatzleistungen gemäß § 3
Abs. 2, und Abs. 6 Satz 5 kann bis zur Zulassung zur Promotion [§ 6 Abs. 1 Satz 1] erbracht werden);
3. der tabellarische Lebenslauf und ggf. eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
4. eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis bereits ein Promotionsverfahren durchlaufen oder beantragt
wurde;
5. eine Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers, dass sie
oder er das Vorhaben betreuen wird.
Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit der beglaubigten Übersetzung in
deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden.
(3) Wenn eine Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen
Forschungsarbeit erstellt werden soll, sind dem Antrag zusätzlich
beizufügen:
— Namen, akademische Grade und Anschriften der an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit Beteiligten,
— Angaben darüber, ob eine Verfahrensbeteiligte oder ein Verfahrensbeteiligter an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit
bereits ein Promotions- oder Habilitationsverfahren beantragt
oder durchlaufen hat sowie
— die konkrete Darlegung des eigenen Beitrags in der gemeinschaftlichen Arbeit.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber wählt den Gegenstand der
Dissertation im Rahmen der an der Universität Kassel in Forschung und Lehre vertretenen Disziplinen frei in Abstimmung mit
einer Professorin oder einem Professor, die oder der die geplante
Arbeit betreuen soll.
Nach Abklärung des Betreuungsverhältnisses, bei der neben der
fachlichen Zuständigkeit auch die vorhandene Infrastruktur und
Kapazität geprüft werden muss, empfiehlt das Dekanat dem Promotionsausschuss die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf
Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Mit der Empfehlung
der Annahme gewährleistet das Dekanat die Betreuung der geplanten Arbeit im Fachbereich.
(5) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und ist die wissenschaftliche Betreuung nach Absatz 4 sichergestellt, entscheidet der
Promotionsausschuss über die Annahme als Doktorandin oder als
Doktorand unverzüglich. Mit der Annahmeentscheidung gewährleistet der Promotionsausschuss die spätere Begutachtung der Dissertation. Bei Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers hat
der Fachbereich im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen das
Promotionsvorhaben zu unterstützen.
(6) Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt. Im Falle
der Ablehnung muss der Bescheid die Begründung der Ablehnung
enthalten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
Eine Ablehnung der Annahme ist nur zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen für die
Annahme als Doktorandin oder als Doktorand gemäß § 3 nicht erfüllt hat oder eine Betreuung nicht gewährleistet werden kann.
(7) In begründeten Fällen kann die Doktorandin oder der Doktorand vor der Zulassung nach § 6 den wissenschaftlichen Schwerpunkt der Dissertation verlagern. Dies ist dem Promotionsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Der Promotionsausschuss entscheidet dann erneut gemäß Abs. 5. Die Doktorandin oder der
Doktorand kann auch bis zum Zugang der Entscheidung vom Promotionsverfahren zurücktreten, ohne dass es als gescheitert gilt.
(8) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erlischt, wenn
nicht nach fünf Jahren die Dissertation eingereicht wird. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum des Zugangs des Annahmebescheides. Auf Antrag kann eine Verlängerung bis zu zwei
Jahren eingeräumt werden, wenn die wissenschaftliche Betreuung
weiterhin gewährleistet werden kann. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können andere Fristen vorsehen, sie sollen insgesamt sieben Jahre jedoch nicht überschreiten. In den Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche kann die Fristverlängerung mit Auflagen verbunden werden. Mit dem Erlöschen der Annahme nach Satz 1 erlischt die Verpflichtung der Universität Kassel gegenüber der Antragstellerin oder des Antragstellers nach Absatz 4 und 5.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
§5
Dissertation
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen
und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige Leistung sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit,
müssen die individuellen Leistungen der Doktorandin oder des
Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst werden.
Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer in englischer oder
in einer anderen Sprache gefertigt werden. Ist dies der Fall, wird
die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, der Dissertation
eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter Prüfungsarbeiten
können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Darüber ist eine Erklärung
abzugeben.
(4) In der Dissertation sind die Quellen und Hilfsmittel, die für die
Arbeit herangezogen wurden, anzugeben. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß anderen Quellen entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden.
(5) In die Dissertation ist folgende unterzeichnete Erklärung einzuheften: „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt und andere als die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind,
habe ich als solche kenntlich gemacht. Kein Teil dieser Arbeit ist
in einem anderen Promotions- oder Habilitationsverfahren verwendet worden.“
(6) Die Dissertation ist in Maschinen-/Computerschrift oder gedruckt in vier gebundenen Exemplaren und für die Prüfungsakte
als Textdatei auf einem Archivdatenträger beim Promotionsausschuss einzureichen. Gegebenenfalls enthaltene elektronische und
audiovisuelle Dokumente sind auf einem portablen Speichermedium den vier gebundenen Exemplaren beizufügen. In begründeten Fällen kann die Dissertation als elektronische Version in fünffacher Ausfertigung eingereicht werden.
§6
Zulassung zum Promotionshauptverfahren
(1) Mit der Einreichung der Dissertation beim Promotionsausschuss wird das Promotionshauptverfahren eröffnet und die Doktorandin oder der Doktorand zur Promotion zugelassen.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann mit der Vorlage der
Dissertation auch ohne das Vorverfahren des § 4 die Zulassung zur
Promotion beantragen. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn ein Fachbereich für das Thema zuständig ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Annahmevoraussetzungen nach
§ 3 erfüllt. Sind die Annahmevoraussetzungen nach § 3 bedingt erfüllt, kann die Zulassung von der Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium oder der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Sind die Voraussetzungen nach § 3 nicht
erfüllt, ist die Zulassung vom Promotionsausschuss abzulehnen.
(3) Eine Rücknahme des Antrages auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist nur zulässig, solange die Gutachterinnen oder Gutachter noch nicht bestellt sind.
§7
Begutachtung der Dissertation
(1) Der Promotionsausschuss bestellt mindestens zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Fachs für die Begutachtung der Dissertation; diese müssen aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompetenz
— ggf. auch im Zusammenwirken — in der Lage sein, die Dissertation in ihrer fachlichen Thematik umfassend zu beurteilen.
(2) Zu Gutachterinnen oder Gutachtern können bestellt werden:
— Universitätsprofessorinnen und -professoren der Universität
Kassel,
— Professorinnen und Professoren, die nicht der Universität Kassel angehören, soweit sie an Universitäten oder Forschungseinrichtungen hauptamtlich forschen.
Darüber hinaus können
— habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und
— promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, soweit
sie an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen hauptamtlich forschen und/oder lehren,
— promovierte Juniorprofessorinnen und -professoren und Honorarprofessorinnen und -professoren
zu Gutachterinnen oder zu Gutachtern bestellt werden.
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(3) Wenn es vom Forschungsgegenstand her geboten erscheint,
kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Dekanats bis zu
zwei weitere Gutachterinnen oder Gutachter nach Absatz 2 für die
Begutachtung bestellen.
(4) Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss als Professorin bzw.
als Professor Mitglied des Fachbereiches sein, in dem die Promotion durchgeführt wird. Professorinnen und Professoren im Sinne
von Absatz 2 Satz 1 sind auch entpflichtete oder in den Ruhestand
getretene Professorinnen und Professoren, wenn sie während ihrer
Mitgliedschaft im Fachbereich als Betreuerin bzw. Betreuer gemäß
§ 4 Abs. 5 für die Dissertation benannt worden sind und die Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 6 innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt in den Ruhestand beantragt worden ist.
(5) Bei der Bestellung der ersten Gutachterin oder des ersten Gutachters ist der Promotionsausschuss in der Regel an den Vorschlag
der Doktorandin oder des Doktoranden, bei dem zweiten und ggf.
weiteren Vorschlag an den des zuständigen Fachbereiches, vertreten durch das Dekanat, gebunden.
(6) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu erstellen. In jedem Gutachten ist das Bewertungsergebnis nachvollziehbar zu begründen. Die Gutachten sollen spätestens drei Monate nach Zustellung der Dissertation an die Gutachterinnen und/oder Gutachter beim Promotionsausschuss eingehen. Falls für die Drucklegung
der Dissertation Auflagen gemacht werden, so sind diese in einem
Beiblatt zum Gutachten festzulegen. Die Auflagen müssen konkret
und nachvollziehbar sein. Auflagen im Sinne des Satzes 4 können
Korrektur-, Straffungs- oder kleinere Überarbeitungsanweisungen sein.
(7) In den Gutachten wird dem Promotionsausschuss die Annahme
oder Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen. Die Bewertung
erfolgt nach Maßgabe der Notenstufen des § 10. Die Dissertation
wird angenommen, wenn die Mehrheit der bestellten Gutachterinnen und Gutachter sie mit mindestens „bestanden“ bewertet hat.
(8) Werden zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt und weichen ihre Noten um zwei Stufen voneinander ab, so beauftragt der
Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter muss auch beauftragt werden, wenn in einem nach Satz 1
vorgelegten Gutachten die Dissertation mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Die Doktorandin oder der Doktorand erhält Kopien
der Gutachten.
(9) Nach Annahme der Dissertation wird diese mit den Gutachten
für die Dauer von 14 Kalendertagen, während der vorlesungsfreien
Zeit für die Dauer von 30 Kalendertagen, in der Geschäftsstelle der
Promotionsausschüsse und im Dekanat des zuständigen Fachbereiches zur Einsichtnahme für die Mitglieder, die auch Gutachterinnen oder Gutachter sein können, ausgelegt bzw. die elektronischen, audiovisuellen Dokumente ablaufbar vorgehalten. Einsichtnahme haben auch Mitglieder der Fachbereiche, die verwandte Fächer vertreten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Die Auslegung ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Auf
Antrag einer Professorin oder eines Professors des Fachbereiches
kann die Frist um 14 Kalendertage verlängert werden. Der Antrag
auf Verlängerung muss spätestens drei Arbeitstage vor Ende der
Auslegungsfrist bei der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse
eingegangen sein.
(10) Bei Nichtannahme der Dissertation kann die Doktorandin
oder der Doktorand auf der Grundlage der Gutachten eine einmalige Überarbeitung beantragen. Der Antrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Mitteilung der Nichtannahme beim Promotionsausschuss zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist
verlängert werden.
(11) Einspruch gegen die Benotung der Dissertation können Mitglieder des Fachbereiches oder Mitglieder anderer Fachbereiche,
die gemäß Abs. 2 für die Begutachtung bestellt werden können und
zur Einsichtnahme berechtigt sind, in Form eines Gegengutachtens einlegen. Das Gegengutachten, das eine Benotung gemäß § 10
Abs. 1 enthalten muss, ist innerhalb der Auslegungsfrist beim Promotionsausschuss einzureichen. Einer Gegengutachterin bzw. einem Gegengutachter muss vor der Disputation Gelegenheit gegeben werden, das Gutachten in der Promotionskommission zu vertreten. Das Gegengutachten geht auf Beschluss des Promotionsausschusses in die Ermittlung der Dissertationsnote ein. Absatz 8
gilt entsprechend.
(12) Die Doktorandin oder der Doktorand hat das Recht, schriftlich zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist
den Gutachterinnen und Gutachtern zuzuleiten und zu den Promotionsakten zu nehmen. Auf Wunsch der Doktorandin oder des
Doktoranden kann die Stellungnahme auch gemäß Abs. 5 hochschulöffentlich ausgelegt werden. Es muss in diesem Fall ein neues
Auslegungsverfahren eingeleitet werden.
Seite 1058
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
(13) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt und wird nicht
innerhalb der in Abs. 11 genannten Frist ein Überarbeitungsantrag gestellt, stellt der Promotionsausschuss die erfolglose Beendigung des Promotionsverfahrens fest. Die Doktorandin oder der
Doktorand erhält einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung
durch den Promotionsausschuss.
(14) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den
Promotionsakten.
§8
Promotionskommission
(1) Bei Annahme der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss unverzüglich eine Promotionskommission für die Disputation und benennt eines ihrer Mitglieder für den Vorsitz. In der Regel soll eine Gutachterin oder ein Gutachter den Vorsitz übernehmen.
(2) Die Promotionskommission besteht aus den Gutachterinnen
und Gutachtern sowie zwei weiteren Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss aus Professorinnen
oder Professoren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 bestehen.
§9
Disputation
(1) Die Disputation findet in der Regel spätestens sechs Wochen
nach Vorlage aller Gutachten vor der Promotionskommission
statt. Der Termin wird vom Promotionsausschuss des zuständigen
Fachbereichs festgesetzt. Über die Disputation wird ein Protokoll
angefertigt. Das Protokoll enthält Angaben über:
1. Ort und Zeit der Disputation,
2. den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten sowie die Namen der Mitglieder der Promotionskommission,
3. Gegenstände und Verlauf der Disputation,
4. die für die Dissertation und für die Disputation erteilten Einzelnoten der Gutachterinnen und Gutachter und der weiteren
Mitglieder der Promotionskommission,
5. die Gesamtnote des Promotionsverfahrens,
6. Unterschriften der Mitglieder der Promotionskommission.
(2) In der Disputation wird die Dissertation vor der Promotionskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber
hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Ergebnisse der Gutachten bzw. der Bescheide gemäß § 7 Abs. 8 sollen in die Disputation einbezogen werden.
(3) Wurde eine gemeinschaftliche Dissertation gemäß § 5 Abs. 1
Satz 3 verfasst, sollen die Disputationen in der Regel zusammengelegt werden.
(4) Die Disputation dauert bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten in der Regel eineinhalb Stunden, sie darf zwei Stunden
nicht überschreiten. Im Falle von zusammengelegten Disputationen gemäß Absatz 3 ist jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten
ausreichend Gelegenheit zu geben, mindestens jedoch eine Stunde,
die Dissertation zu verteidigen.
(5) Die Disputation findet hochschulöffentlich statt. Bei Störungen
kann die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit ausschließen. Rederecht haben die Doktorandin oder der Doktorand sowie die Mitglieder der Promotionskommission und die bestellten Opponenten
nach § 14.
In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende der
Promotionskommission das Rederecht erweitern.
(6) Ist die Disputation bestanden, so stellt die Promotionskommission die Gesamtnote gemäß § 10 Abs. 3 fest und entscheidet im
Falle unterschiedlicher Benotung der Dissertation gemäß § 7 Absatz 7 und ggf. gemäß § 7 Absatz 11 über die Note der Dissertation.
(7) Das Ergebnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 mitgeteilt.
(8) Ist die Disputation nicht bestanden, kann diese innerhalb eines
Jahres einmal wiederholt werden. Es ergeht ein Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung durch den Promotionsausschuss.
§ 10
Bewertung der Promotionsleistung
(1) Notenstufen für die Dissertation und Disputation sind:
— sehr gut (1),
— gut (2),
— bestanden (3),
— nicht bestanden (4).
(2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern nach Absatz 1 um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die
Noten 0,7 und 4,3 sind ausgeschlossen.
Nr. 9
(3) Bei der Bildung der Gesamtnote geht das ungerundete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Dissertation zweifach, das ungerundete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Disputation
einfach in die Wertung ein. Die Gesamtnote wird bis zu einer Abweichung von 0,5 zugunsten der Kandidatin bzw. des Kandidaten
gerundet. Sind alle Einzelnoten der Dissertation und der Disputation „sehr gut (1,0)“, so kann die Gesamtnote „mit Auszeichnung“
von der Promotionskommission verliehen werden.
Notenstufen für die Gesamtnote sind:
— mit Auszeichnung (summa cum laude),
— sehr gut (magna cum laude),
— gut (cum laude),
— bestanden (rite).
§ 11
Veröffentlichung der Dissertation
(1) Nach bestandener Disputation ist die Doktorandin bzw. der
Doktorand verpflichtet, die Dissertation unter Berücksichtigung
der erteilten Auflagen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist
als Kasseler Dissertation zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung muss enthalten:
Dissertation an der Universität Kassel, die Angabe des Fachbereiches, der Verfasserin oder des Verfassers sowie das Datum der Disputation.
Das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript ist dem
Dekanat des zuständigen Fachbereichs vor der Veröffentlichung
vorzulegen. Das Dekanat oder ein von der Dekanin oder dem Dekan bestellte Fachvertreterin oder bestellter Fachvertreter überprüft, ob etwaige in den Gutachten dargelegte Mängel oder Auflagen für die Drucklegung behoben bzw. erfüllt worden sind und erteilt die Druckerlaubnis bei Erfüllung der Auflagen. Weicht das
vorgelegte Manuskript oder die enthaltenen elektronischen und/
oder audiovisuellen Dokumente von der Dissertation ab, ist das
schriftliche Einverständnis der Gutachterinnen oder der Gutachter vor Erteilung der Druckerlaubnis einzuholen. Dasselbe gilt,
wenn die Veröffentlichung der Dissertation in einer anderen Sprache erfolgen soll.
Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von der ersten Gutachterin oder dem ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als je einer Seite
mit maximal 5 000 Zeichen oder Anschlägen pro Seite in deutscher
und in englischer Sprache sowie ggf. zusätzlich in einer anderen
Sprache für die Zwecke einer elektronischen Veröffentlichung abzuliefern.
Das Datenformat ist mit der Universitätsbibliothek bzw. mit der
Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abzustimmen.
(2) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu muss die Verfasserin oder der Verfasser neben den Exemplaren gemäß § 5
Abs. 7 unentgeltlich an die Universitätsbibliothek über die Promotionsgeschäftsstelle abliefern:
a) bei Veröffentlichung über die Universitätsbibliothek in den
Geistes- und Gesellschaftswissenschaften 80 Exemplare, in
den Natur- und Ingenieurwissenschaften 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck (DIN A5) oder
b) bei Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift: 6 Sonderdrucke
der Fachzeitschrift sowie 6 vollständige Exemplare der Dissertation oder
c) bei Buch-Veröffentlichung über einen Verlag: 6 Belegexemplare der Veröffentlichung sowie den Nachweis einer Mindestauflage von 150 Exemplaren. Auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe von
Kassel bzw. Witzenhausen als Dissertationsort auszuweisen
oder
d) bei Online-Veröffentlichung über einen Verlag: 6 gedruckte
Exemplare sowie die Angabe der zitierfähigen Internetadresse
und ein auf einem portablen Speichermedium hergestellte Kopie der Veröffentlichung oder (Zu beachten ist, dass für mindestens vier Jahre die Erreichbarkeit der Veröffentlichung im
Internet sichergestellt sein muss.)
e) bei Publizierung auf Datenträgern: 6 gedruckte Exemplare
plus 50 portable Speichermedien. Das Datenformat ist mit der
Universitätsbibliothek bzw. mit der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abzustimmen oder
f) bei Online-Veröffentlichung auf dem Kasseler Universitätsschriften-Server: 6 gedruckte Exemplare sowie die Angabe der
zitierfähigen Internet-Adresse und eine auf einem portablen
Speichermedium hergestellte Kopie der Veröffentlichung. Das
Datenformat ist mit der Universitätsbibliothek bzw. mit der
Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abzustimmen.
Nr. 9
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
In den Fällen a), e) und f) überträgt die Doktorandin bzw. der Doktorand der Universität Kassel das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von
ihrer bzw. seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten oder
in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation
im Falle von c) oder d) durch einen gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen
Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung
zu stellen. Als angemessen gelten 20 Exemplare. Bei Änderung der
Tauschbestimmungen der Bibliotheken kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a) und Buchstabe e) analog zu Buchstabe f)
die Ablieferung auf einem portablen Speichermedium erfolgen.
Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können eine
Regelung über einen Druckkostenzuschuss enthalten.
§ 12
Vollzug der Promotion
(1) Die Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 11 soll innerhalb
eines Jahres nach Abschluss der Disputation erfolgt sein. Auf begründeten Antrag kann diese Frist vom Promotionsausschuss verlängert werden. Der Verlängerungsantrag soll auch von einer Gutachterin oder einem Gutachter gemäß § 7 Absatz 2 begründet werden.
(2) Sobald die Pflichtexemplare und die vorgeschriebenen Zusammenfassungen der Dissertation in der Geschäftsstelle der Promotionsausschüsse abgeliefert sind, wird die Promotion durch
Aushändigung der Doktorurkunde durch die zuständige Dekanin
oder durch den zuständigen Dekan an die Kandidatin oder an den
Kandidaten vollzogen. Ausnahmsweise gilt die Vorlage eines Verlagsvertrages von einem anerkannten Fachverlag mit dem Veröffentlichungszeitpunkt und der Mindestdruckauflage von 150
Stück sowie der Veröffentlichungsgarantie des Verlages und der
Erklärung der Zusendung der 6 Pflichtexemplare an die Promotionsgeschäftsstelle als Äquivalent zur Ablieferung der Pflichtexemplare.
(3) Die Doktorurkunde wird auf den Tag der mündlichen Prüfung
datiert ausgefertigt. Sie wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität Kassel und der Dekanin bzw. dem Dekan
des zuständigen Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel
der Universität Kassel versehen. Im Falle der Kooperationspromotion wird die Doktorurkunde von den Präsidentinnen/Präsidenten der beteiligten Universitäten bzw. der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Universität Kassel sowie von den Dekaninnen oder Dekanen der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten unterzeichnet und mit den Siegeln beider Universitäten bzw. mit dem
Siegel der Universität Kassel versehen (zu binationalen Promotionen siehe § 14 Abs. 9). Erst nach Aushändigung der Doktorurkunde ist die oder der Promovierte berechtigt, den Doktortitel zu
führen. Muster der Urkunden sind in Anlage 1 und 2 aufgeführt.
§ 13
Ehrenpromotion
(1) Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber (Dr.
phil. h. c., Dr. rer. pol. h. c., Dr. rer. nat. h.c., Dr.-Ing. E. h., Dr. agr.
h. c.) kann für hervorragende wissenschaftliche oder wissenschaftlich-künstlerische Leistungen in einem Wissenschaftsgebiet
verliehen werden.
(2) Der Antrag auf Verleihung einer Ehrenpromotion kann von einer Professorin oder einem Professor (nach § 7 Abs. 2 Satz 1) des
zuständigen Fachbereiches an das Dekanat gestellt werden.
Stimmt der Fachbereichsrat dem Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens zu, so setzt das Dekanat eine Kommission ein. Ihr
gehören drei Vertreterinnen und Vertreter der Professorengruppe,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende des für das Fach zuständigen
Promotionsausschusses an. Die Kommission holt mindestens zwei
Gutachten ein. Die Gutachterinnen oder die Gutachter gemäß § 7
Abs. 2 Satz 1 werden vom Dekanat benannt. Eine Gutachterin oder
ein Gutachter muss Mitglied einer anderen Universität sein. Nach
Vorlage der Gutachten arbeitet die Kommission eine schriftliche
Stellungnahme aus, welche dem Fachbereichsrat sowie dem Promotionsausschuss als Grundlage ihrer Beratungen vorgelegt wird.
(3) Nach Anhörung des Promotionsausschusses entscheidet der
Fachbereichsrat über die Ehrenpromotion. Die Verleihung des
Doktorgrades kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder für die Verleihung stimmen.
(4) Stimmt der Senat mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
zu, wird die Ehrenpromotion vollzogen.
Seite 1059
§ 14
Kooperationspromotionen/Binationale Promotionen
(1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter
Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Universität. Im Falle der Beteiligung einer
weiteren Universität muss sichergestellt sein, dass die Annahmeund Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Universitäten
äquivalent sind.
(2) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen
Universität setzt voraus, dass eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung besteht oder mit einer ausländischen Universität ein individueller Kooperationsvertrag zur
Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wurde.
Das jeweilige Landesrecht ist zu beachten.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität muss sowohl die
Annahmevoraussetzungen an der Universität Kassel als auch die
Annahmevoraussetzungen der beteiligten Universität erfüllen.
(4) Die Dissertation kann nach Vereinbarung entweder an der Universität Kassel oder bei der beteiligten Universität eingereicht
werden.
(5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch eine Professorin
oder einen Professor der Universität Kassel und durch eine Professorin oder einen Professor der beteiligten Universität.
(6) Abweichend von § 7 Abs. 1 bestellt der gemeinsame Promotionsausschuss nach § 2 Absatz 3 mindestens je eine Professorin
oder einen Professor der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten als
Gutachterinnen oder Gutachter in diesem Verfahren.
(7) Die Promotionskommission besteht in diesem Fall aus den Gutachterinnen oder Gutachtern sowie je einem weiteren Mitglied der
beteiligten Fachbereiche/Fakultäten. Soweit in einer Promotionsordnung der beteiligten Universitäten ein Opponent der Promotionskommission angehören muss, erhöht sich die Anzahl der Promotionskommissionsmitglieder um je einen Opponenten der beteiligten Universitäten. Diese dürfen nicht Mitglieder der beteiligten
Universitäten sein.
(8) Wird die Dissertation von einer der beteiligten Universitäten
nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.
(9) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität wird
eine von beiden Hochschulen unterzeichnete verbundene Promotionsurkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt.
Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der beiden beteiligten
Universitäten bzw. Fachbereiche zu versehen. Die Durchführung
eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Universität Kassel ausgestellt werden. In diesem Fall
müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den
Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist.
§ 15
Promotionsstudium
Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche regeln das Promotionsstudium. Es soll 10 Semesterwochenstunden nicht unterschreiten und 20 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
Der Anteil zur Vorbereitung auf die Dissertation soll dabei mindestens 40% betragen.
§ 16
Akteneinsicht
Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag nach Abschluss des Promotionsverfahrens Einsicht in die Promotionsakte
gewährt. Der Antrag auf Akteneinsicht ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Promotionsurkunde an die
Promotionsgeschäftsstelle zu richten.
§ 17
Ungültigkeit der Promotion
Wird bekannt, dass die Doktorandin oder der Doktorand bei den
Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat, kann der
Promotionsausschuss im Zusammenwirken mit dem Dekanat des
zuständigen Fachbereiches die Promotionsleistung überprüfen
und ggf. für ungültig erklären. Die Aberkennung des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegen die
Aberkennung kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen.
Seite 1060
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Nr. 9
§ 18
Widerspruchsverfahren
Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses kann die oder
der Betroffene Widerspruch beim Promotionsausschuss erheben.
Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, leitet er ihn unverzüglich
mit einer Stellungnahme an den Präsidenten der Universität Kassel weiter, der den Widerspruchsbescheid erlässt.
der Fachbereich/die Fakultät .............................................................
§ 19
Besondere Bestimmungen der Fachbereiche
Die Fachbereiche können ergänzende Besondere Bestimmungen
erlassen, soweit sie den Bestimmungen dieser Ordnung nicht entgegenstehen. Fachbereiche, die denselben Doktorgrad verleihen,
können einen gemeinsamen Promotionsausschuss gemäß § 2 Absatz 4 bilden, wenn ihre Besonderen Bestimmungen übereinstimmen.
§ 20
Übergangsregelungen
Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Antrag auf Annahme
als Doktorandin oder als Doktorand oder die Zulassung zur Promotion vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung gestellt haben, findet
die Gemeinsame Promotionsordnung der Universität Gesamthochschule Kassel in der Fassung vom 6. September 1995 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 10/1996 vom 4. März 1996), mit
Änderung vom 20. Juli 1998 (Staatsanzeiger Nr. 29/1998) weiter
Anwendung. Dasselbe gilt für die Bewerberinnen oder Bewerber,
die vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung Ergänzung- oder Zusatzleistungen nach den fachspezifischen Anhängen begonnen haben.
den Grad einer/eines
Doktorin/Doktors ....................................................... (Dr. ...............)
nachdem sie/er in ordnungsgemäßem, von beiden Universitäten
(Fachbereichen/Fakultäten) betreuten Promotionsverfahren
durch ihre/seine Dissertation
§ 21
In-Kraft-Treten
Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 26. Januar 2004
Der Präsident der Universität Kassel
Prof. Dr. Rolf-Dieter P o s t l e p
Anlage 1
Der Text der Doktorurkunde lautet:
UNI KASSEL
VERSITÄT
Der Fachbereich ...................................................................................
verleiht
Frau/Herrn ...........................................................................................
geboren am .................... in ..................................................................
den Grad einer/eines
Doktorin/Doktors ....................................................... (Dr. ...............)
nachdem sie/er in ordnungsgemäßem Promotionsverfahren durch
ihre/seine Dissertation
„ ........................Titel ........................“
der Universität .....................................................................................
verleihen gemeinsam
Frau/Herrn ...........................................................................................
geboren am .................... in ..................................................................
........................Titel ........................“
mit der Note .....................................
sowie durch die Disputation ihre/seine wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen und aufgrund dieser Leistungen die Gesamtnote
„........................................................“
erhalten hat.
Kassel, den ..............................
............, den ................................
Der Präsident/Die Präsidentin
.................................................
Der Präsident/Die Präsidentin
.....................................................
Der Dekan/Die Dekanin
................................................
Der Dekan/Die Dekanin
.....................................................
[Notenstufen: mit Auszeichnung (summa cum laude), sehr gut (magna
cum laude), gut cum laude), bestanden (rite). Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann verliehen werden, wenn alle Einzelnoten mit „sehr
gut“ erteilt worden sind.]
Der Doktorand/Die Doktorandin hat das Recht, den Doktorgrad in der
deutschen Form oder in der landesspezifischen Form der beteiligten
Universität zu führen. Die Führung des Doktorgrades in der Bundesrepublik Deutschland bedarf keiner weiteren staatlichen Genehmigung. Im Übrigen gelten die Gesetze des Landes der beteiligten Universität zur Führung von Doktorgraden.
Anlage 2b
Der Text der Doktorurkunde bei Kooperationspromotionen lautet:
UNI KASSEL
VERSITÄT
Der Fachbereich ...................................................................................
und
der Fachbereich ...................................................................................
verleihen gemeinsam
Frau/Herrn ...........................................................................................
mit der Note .....................................
sowie durch die Disputation ihre/seine wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen und aufgrund dieser Leistungen die Gesamtnote
„........................................................“
erhalten hat.
geboren am .................... in ..................................................................
Kassel, den ..............................
mit der Note .....................................
sowie durch die Disputation ihre/seine wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen und aufgrund dieser Leistungen die Gesamtnote
Der Präsident/Die Präsidentin
................................................
Der Dekan/Die Dekanin
..............................................
[Notenstufen: mit Auszeichnung (summa cum laude), sehr gut (magna
cum laude), gut (cum laude), bestanden (rite). Die Gesamtnote „mit
Auszeichnung“ kann verliehen werden, wenn alle Einzelnoten mit
„sehr gut“ erteilt worden sind.]
Anlage 2a
Der Text der Doktorurkunde bei Kooperationspromotionen/binationalen Promotionen lautet:
UNI KASSEL
VERSITÄT
Der Fachbereich ...................................................................................
der Universität Kassel
und
den Grad einer/eines
Doktorin/Doktors ....................................................... (Dr. ...............)
nachdem sie/er in ordnungsgemäßem, von beiden Fachbereichen
betreuten Promotionsverfahren durch ihre/seine Dissertation
„ ........................Titel ........................“
„........................................................“
erhalten hat.
Kassel, den ..............................
Der Präsident/Die Präsidentin
.................................................
Der Dekan/Die Dekanin
................................................
Der Dekan/Die Dekanin
.....................................................
[Notenstufen: mit Auszeichnung (summa cum laude), sehr gut (magna
cum laude), gut cum laude), bestanden (rite). Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann verliehen werden, wenn alle Einzelnoten mit „sehr
gut“ erteilt worden sind.]
Nr. 9
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Anlage 3a
UNI KASSEL
VERSITÄT
Bescheinigung
gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung
Herr/Frau ____________________________________________________
geboren am _______________ in: ________________________________
hat mit Datum vom: ________________ die Disputation erfolgreich
abgeschlossen.
Seite 1061
Anlage 3c
UNI KASSEL
VERSITÄT
Université de Kassel
Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der
Promotionsordnung
Attestation Conformément au § 9 Article 7 du Règlement Général
des Doctorats
Herr/Frau ____________________________________________________
(Monsieur/Madame)
geboren am (Né (e) le): _________________________________________
______________________________________________________________
in (à): ________________________________________________________
hat mit Datum (Date) vom: ____________________________________
die Disputation erfolgreich abgeschlossen.
a soutenu son doctorat avec succès en date du
______________________________________________________________
Thema der Dissertation (Sujet du mémoire de doctorat):
Dissertationsnote : _______________
Gesamtnote: _____________
______________________________________________________________
Herr/Frau ____________________________________________________
erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde,
die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt.
Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden.
______________________________________________________________
Der Vorsitzende
der Promotionskommission: ___________________________________
Herr/Frau ____________________________________________________
(Monsieur/Madame)
erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde,
die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt.
Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden.
après publication de son mémoire de doctorat se voit délivrer le diplôme de docteur à la date de sa soutenance. A compter de cette
date il/elle peut faire état de ce titre.
Thema der Dissertation:
______________________________________________________________
Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________
Kassel/Witzenhausen, den _____________________________________
Anlage 3b
UNI KASSEL
VERSITÄT
University Kassel
Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der
Promotionsordnung
This is to certify, in accordance with § 9, Sec. 7 of the General Examination Regulations, that
Herr/Frau (Mr/Mrs): __________________________________________
geboren am (born): ____________________________________________
in: ___________________________________________________________
hat mit Datum (Date) vom: ____________________________________
die Disputation erfolgreich abgeschlossen.
successfully completed his/her disputation on date
Thema der Dissertation (Subject of the Dissertation):
______________________________________________________________
______________________________________________________________
______________________________________________________________
Dissertationsnote : _______________
(Grade for the Dissertation)
Gesamtnote: _____________
(Overall Grade)
Herr/Frau (Mr/Mrs) ___________________________________________
erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde,
die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt.
Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden.
is to be awarded the Doctoral Certificate following the publication
of the Dissertation, which will be made out on the day of the disputation. The Doctoral Degree is conferred only from this point
onwards
Der Vorsitzende
der Promotionskommission: _______________________________
(Head of the Examining Committee)
Der Dekan des Fachbereichs: _____________________________
(Dean of the Faculty)
Kassel/Witzenhausen, den (dated) ________________________
______________________________________________________________
Dissertationsnote: _______________
(note du mémoire de doctorat)
Gesamtnote: _____________
(note totale)
Der Vorsitzende
der Promotionskommission: ___________________________________
(Le président de la commission de doctorat)
Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________
(Le doyen du département)
Kassel/Witzenhausen, den (le) _________________________________
Anlage 3d
UNI KASSEL
VERSITÄT
Università di Kassel
Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der
Promotionsordnung
Attestato ai sensi del § 9 comma 7 delle Norme sugli esami di Dottorato
Herr/Frau ____________________________________________________
(Il Signor/la Signora)
geboren am (nato/a il): ________________________________________
in (a): ________________________________________________________
hat mit Datum (Data) vom: ____________________________________
die Disputation erfolgreich abgeschlossen.
ha discusso con esito positivo la tesi di Dottorado in data
Thema der Dissertation (Tema della tesi di Dottorado):
______________________________________________________________
______________________________________________________________
______________________________________________________________
Dissertationsnote : _______________
Gesamtnote: ___________
(Voto assegnato alla tesi di Dottorado) (Voto complessivo)
Herr/Frau ____________________________________________________
(Il Signor/la Signora)
erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde,
die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt.
Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden.
ottiene, in seguito alla pubblicazione della tesi, l’attestato di Dottore, rilasciato nel giorno in cui è stata discussa la tesi stessa. Solo
a partire da tale momento si ha diritto ad usare il titolo di Dottore.
Seite 1062
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Der Vorsitzende
der Promotionskommission: ___________________________________
(Il Presidente della Commissione esaminatrice)
Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________
(Il Preside della Facoltà)
Kassel/Witzenhausen, den _____________________________________
Anlage 3e
UNI KASSEL
VERSITÄT
Universidad de Kassel
Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Allgemeine Bestimmungen der
Promotionsordnung
Certificación de acuerdo con el artículo 9, párrafo 7, del reglamento general del examen de doctorado
Herr/Frau ____________________________________________________
(el señor/la señora)
geboren am (nacido el): ________________________________________
in (en): _______________________________________________________
hat mit Datum (el día) vom: ____________________________________
die Disputation erfolgreich abgeschlossen.
ha defendido con éxito el día su tesis de doctoral
Thema der Dissertation (Tema de la tesis doctoral):
______________________________________________________________
______________________________________________________________
______________________________________________________________
Dissertationsnote : _______________
(Calificación de la tesis)
Gesamtnote: ___________
(Nota global)
Herr/Frau ____________________________________________________
(el señor/la señora)
erhält nach Veröffentlichung der Dissertation die Doktorurkunde,
die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird, ausgehändigt.
Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Doktorgrad geführt werden.
obtendrá el título de doctor/doctora tras la publicación de la tesis.
Dicho título Ilevará la fecha de la defensa de su tesis. Sólo a partir
de esta fecha el candidato podrá usar el título de doctor.
Der Vorsitzende
der Promotionskommission: ___________________________________
(El Presidente della Commissione examinante)
Der Dekan des Fachbereichs: __________________________________
(El Decano de Facultad)
Kassel/Witzenhausen, den _____________________________________
260
Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Aufwandsentschädigung studentischer Mitglieder des Senats vom 11. November 2002
Nach § 38 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung
vom 31. Juli 2000 hat das Präsidium der Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main am 11. November 2002 nachstehende Satzung über die Aufwandsentschädigung studentischer
Mitglieder des Senats beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 4. Dezember 2003
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 3.3 — 423/151 — 281
StAnz. 9/2004 S. 1062
Die folgende Satzung wurde auf Beschluss des Senats vom 14. Februar 2001 vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 11. November 2002 beschlossen (§§ 38
Abs. 3, 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung
vom 26. Juni 2000 [GVBl. I S. 326]). Sie dient, angesichts der durch
die Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes gestiegenen Anforderungen an die Arbeit im jetzt einzigen parlamentarischen Gre-
Nr. 9
mium auf zentraler Universitätsebene bei gleichzeitiger Reduzierung der studentischen Mitglieder auf drei, der Verwirklichung einer Gleichbehandlung der studentischen mit den anderen Senatsmitgliedern.
§1
Anspruch auf Aufwandsentschädigung
(1) Die studentischen Mitglieder des Senats und ihre Stellvertreter
haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach dieser
Satzung.
(2) Der Anspruch ist nicht abtretbar.
§2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung der studentischen Mitglieder des Senats beträgt je c 250,00 (Zweihundertfünfzig), je direkter Vertretung c 150,00 (Einhundertfünfzig).
(2) Die Aufwandsentschädigung wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem die konstituierende Sitzung des Senats stattfindet.
Sie endet mit dem Monat, vor dem die konstituierende Sitzung des
nächsten Senats erfolgt oder in dem Monat, in dem der Rücktritt
durch das studentische Mitglied erklärt wird.
(3) Als Fehlzeit gilt die Sitzungszeit, in der weder Mitglied noch
eine stimmberechtigte Vertretung anwesend waren.
(4) Pro Stunde Fehlzeit einer Senatssitzung werden dem Mitglied
und der Vertretung 15,00 c höchstens jedoch 75,00 c pro Monat
und Person abgezogen. Übernimmt ein Senatsmitglied oder ein
stellvertretendes Senatsmitglied keine Ausschusstätigkeit, verringert sich die Aufwandsentschädigung um 75,00 c pro Monat. Sofern ein Senatsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied ohne
Grund zwei Monate
a) an Sitzungen des Senats, der Ausschüsse oder Kommissionen,
für die es benannt ist, nicht teilnimmt oder
b) an Senatssitzungen nicht teilnimmt und auch keine Bereitschaft zur Übernahme von Tätigkeiten in den Ausschüssen und
Kommissionen zeigt,
entfällt die Aufwandsentschädigung mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem das Mitglied zuletzt an einer Sitzung der betreffenden Gremien teilnahm. Der sich hierdurch ergebene Betrag ist zu
verrechnen oder zurückzuzahlen.
(5) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn das studentische Mitglied des Senats das Mandat längerfristig nicht ausübt (§ 29 Gemeinsame Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität) für die Zeit des Fehlens bis zu dem Zeitpunkt, da das Mitglied das Mandat wieder wahrnimmt.
(6) Die Zahlung erfolgt monatlich jeweils zum 16. des Folgemonats
durch Überweisung auf ein Bank- oder Sparkonto.
§3
Sachkosten
Für die Zeit der Senatslegislaturperiode wird pro Senatsmandat
(Mitglied und Vertretung) ein Sachmittelkonto eingerichtet. Pro
Mandatsmonat stehen bis zu 125,00 c für mandatsbedingte Aufwendungen zur Verfügung. Von dem Senatskonto können die mit
der Tätigkeit unmittelbar verbundenen Sachmittelkosten (z. B. im
Telefonnetz der Uni entstandene Telefonkosten, Druckkosten,
Portokosten, Kosten für Informationen der Studierenden, Bürokosten) ausgeglichen werden. Die Abrechnung kann nur einmal
pro Quartal eingereicht werden.
§4
Übergangsregelung
Für die in der Wahlperiode 2001/02 im Amt befindlichen Senatsmitglieder werden die Mittel nach dieser Satzung erstmals ab dem
1. März 2002 bezahlt. Abweichend von § 2 Abs. 4 findet eine Darlegung für Abzüge durch die Senatsmitglieder bis einen Monat
nach In-Kraft-Treten der Satzung statt. Erfolgt diese nicht, werden die Mittel für drei Monate einbehalten.
§ 3 Abs. 4 Satz 3 findet auch bei Nichtvorlage der Darlegung Anwendung, sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind.
§5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung des HMWK (§ 94 Abs. 1
Ziffer 1 HHG) am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Frankfurt am Main, 27. Januar 2004
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main
Der Präsident
Professor Dr. S t e i n b e r g
Nr. 9
261
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
Deutscher Schuh- und Lederwarenpreis;
hier:
Seite 1063
Produktgruppe Lederwaren
Um den überwiegend mittelständischen Herstellern von Lederwaren und Schuhen einen zusätzlichen Anreiz zur Steigerung ihrer
Leistungsfähigkeit zu geben und damit gleichzeitig ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, stiften die Länder
Rheinland-Pfalz und Hessen einen „Deutschen Schuh- und Lederwarenpreis“. Der Preis wird im jährlichen Wechsel durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
des Landes Rheinland-Pfalz für die Produktgruppe Schuhe und
durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung für die Produktgruppe Lederwaren verliehen.
Für den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung ausgelobten Preis für Lederwaren gilt Folgendes:
1. Der Preis
a) Der Preis für die Produktgruppe Lederwaren wird für folgende Produktuntergruppen vergeben: Kleinlederwaren,
Reisegepäck, Handtaschen.
b) Der Preis wird im Rahmen eines Wettbewerbs in Form einer Urkunde an den Hersteller und eines Geldpreises in
Höhe von 2 500 Euro an den/die Designer/in oder das Designerteam für ein bestimmtes Erzeugnis der jeweiligen
Produktuntergruppe verliehen.
c) Der Hersteller ist berechtigt, mit dem Preis auf seine Kosten
zu werben.
d) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Preises besteht
nicht.
2. Das Kuratorium
a) Die Preisvergabe wird durch ein Kuratorium vorgenommen.
Dem Kuratorium für die Produktgruppe Lederwaren gehören an:
Jeweils ein/e Vertreter/in
— des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(Vorsitz),
— des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung,
— des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz,
— des Bundesverbandes Lederwaren und Kunststofferzeugnisse e. V.,
— des Hauptverbandes der Deutschen Schuhindustrie
e. V.,
— der Messe Offenbach,
— der Messe Düsseldorf,
— der Landesinnung der Feintäschner in Hessen.
b) Das Kuratorium
— legt die Teilnahmebedingungen für den Wettbewerb
fest,
— veranlasst die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen und sorgt für eine bundesweite Bekanntmachung der Ausschreibungen in den einschlägigen Fachzeitschriften und Verbandsmitteilungen,
— bestellt die Mitglieder des Preisrichterausschusses,
— erlässt die Geschäftsordnung des Preisrichterausschusses,
— richtet die Preisverleihungsfeier aus.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Entscheidungen des Kuratoriums können nicht gegen das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung getroffen werden.
3. Der Preisrichterausschuss
a) Für jede Produktuntergruppe soll jeweils ein Preis vergeben
werden. Bei Nichtvergabe eines Preises in einer Produktuntergruppe kann dieser zusätzlich in einer anderen Produktuntergruppe vergeben werden.
Der Preisrichterausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
— Die/der Vorsitzende des Kuratoriums,
— ein/e Professor/in der Hochschule für Gestaltung in Offenbach,
— ein/e Vertreter/in des Modeausschusses Lederwaren,
— ein/e Vertreter/in des Modeausschusses Schuhe,
— der/die Direktor/in des Deutschen Ledermuseums/
Deutschen Schuhmuseums in Offenbach.
b) Bei der Preisvergabe werden folgende Kriterien berücksichtigt: Funktion, Innovation, Material, Produktgestaltung (Design) und Qualität.
c) Die Ausschreibung der Preise und die Ausschreibungsergebnisse werden vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bekannt gegeben.
d) Die Preisverleihung erfolgt durch den Hessischen Minister
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung anlässlich
der Internationalen Lederwaren Messe Offenbach.
4. Teilnahmeberechtigung
a) Um einen Preis können sich nur deutsche Hersteller aus
Handwerk und Industrie bewerben. Die Erzeugnisse müssen aus deutscher Produktion stammen, im Handel erhältlich oder für den Handel bestimmt sein, und auf der Internationalen Lederwaren-Messe Offenbach ausgestellt werden. Der Begriff „Deutsche Produktion“ ist weit auszulegen, das heißt Erzeugnisse aus PV-Verkehr bzw. Kooperationsgeschäften können ebenfalls ausgezeichnet werden,
soweit Entwurf und Design nachweislich von einem deutschen Hersteller stammen.
b) Die Teilnehmer am Wettbewerb haben sich bei ihrer Anmeldung damit einverstanden zu erklären, dass das zum
Wettbewerb eingereichte Erzeugnis im Falle der Prämierung in das Eigentum des Deutschen Ledermuseums/Deutschen Schuhmuseums in Offenbach übergeht.
5. In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Er ist bis zum
31. März 2008 befristet.
Der Erlass vom 31. März 2000 (StAnz. S. 1233) wird aufgehoben.
Wiesbaden, 1. März 2004
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
II 3 — 71 c — 38.05/04
StAnz. 9/2004 S. 1063
262
Ausschreibung des Deutschen Schuh- und Lederwarenpreises;
hier:
Produktgruppe Lederwaren
Aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 1. März 2004 (StAnz.
S. 1063) wird hiermit für das Jahr 2004 im Rahmen des Deutschen
Schuh- und Lederwarenpreises in der Produktgruppe Lederwaren
der Wettbewerb öffentlich ausgeschrieben.
Teilnahmeberechtigt sind deutsche Hersteller aus Industrie und
Handwerk.
Der Preis besteht aus einer Urkunde und dem Werberecht für den
Hersteller sowie aus einem Geldpreis in Höhe von 2 500 Euro und
einer Urkunde für den/die Designer/in oder das Designerteam.
Die Erzeugnisse müssen aus deutscher Produktion (Modellherstellung) stammen, im Handel erhältlich oder für den Handel bestimmt sein, und dieses Jahr auf der Internationalen LederwarenMesse in Offenbach ausgestellt werden. Erzeugnisse aus PV-Ver-
Seite 1064
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
kehr bzw. Kooperationsgeschäften sind ebenfalls zum Wettbewerb
zugelassen, sofern Entwurf und Design nachweislich von einem
deutschen Hersteller stammen.
Anmeldungen zur Teilnahme am Wettbewerb sind zusammen mit
den Erzeugnissen, die zum Wettbewerb eingereicht werden, an die
Offenbacher Messe Gesellschaft mbH,
Kaiserstraße 108,
63065 Offenbach am Main,
zu richten.
Eine Kopie der Anmeldung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, Referat 425, Frankfurter Straße 29—31, 65760
Eschborn, zu übersenden.
Anmeldeschlusstermin ist der 17. September 2004. Später eingehende Anmeldungen bzw. Einsendungen können nicht berücksichtigt werden.
In folgenden Produktuntergruppen soll jeweils ein Preis verliehen
werden:
Kleinlederwaren,
Reisegepäck,
Handtaschen.
Je Produktuntergruppe können bis zu drei Erzeugnisse eingereicht
werden. Einsendungen von mehreren zusammengehörigen Teilen
(zum Beispiel Sets) gelten als ein Erzeugnis.
Bei Nichtvergabe eines Preises in einer Produktuntergruppe kann
dieser zusätzlich in einer anderen Produktuntergruppe vergeben
werden.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Preisverleihung erfolgt am 25. September 2004 anlässlich der
Eröffnung der Internationalen Lederwaren-Messe Offenbach.
Im Übrigen wird auf den Erlass vom 1. März 2004 (StAnz. S. 1063)
verwiesen.
Die Anmeldung zur Teilnahme am Wettbewerb hat gemäß dem
Muster in der Anlage zu dieser Ausschreibung zu erfolgen. Weitere
Auskünfte erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter der Telefonnummer 0 61 96/90 83 90 oder 90 83 97,
Fax-Nr. 90 84 42 oder 90 88 00.
Wiesbaden, 1. März 2004
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
II 3 — 71 c — 38.05/2004
StAnz. 9/2004 S. 1063
263
Nr. 9
Anlage
Anmeldung zur Teilnahme am Wettbewerb um den Deutschen
Schuh- und Lederwarenpreis 2004 in der Produktgruppe Lederwaren
Produktuntergruppe:
m Kleinlederwaren
m Reisegepäck
(Bitte Zutreffendes ankreuzen)
m Handtaschen
Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. des Anmelders (Hersteller):
Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. der Designerin/des Designers/Designerteams:
(Bitte vollständigen Vor- und Zunamen angeben; bei Designerteams alle Personen benennen)
Bitte beachten:
Je Produktuntergruppe können bis zu drei Wettbewerbsstücke
eingereicht werden. Zusammenstellungen von mehreren zusammengehörigen Teilen (Sets) gelten als ein Erzeugnis.
Der Anmelder erklärt,
— dass er deutscher Hersteller aus Handwerk oder Industrie ist
und die angemeldeten Erzeugnisse aus seiner Produktion in
Deutschland (Modellherstellung) stammen
oder
— dass Erzeugnisse aus PV-Verkehr bzw. Kooperationsgeschäften vorliegen und Entwurf sowie Design von einem deutschem
Hersteller sind.
Der Anmelder erklärt ferner,
— dass das Erzeugnis auf der diesjährigen Internationalen Lederwaren-Messe Offenbach ausgestellt wird und im Handel erhältlich und für den Handel bestimmt ist,
— sein Einverständnis, dass das Erzeugnis im Falle der Prämierung in das Eigentum des Deutschen Ledermuseums/Deutschen Schuhmuseums in Offenbach übergeht,
— dass er mit einer technischen Prüfung des Erzeugnisses — soweit erforderlich — einverstanden ist.
Hinweis:
Dem Anmelder ist bekannt, dass unrichtige Angaben im Rahmen
der Anmeldung zur nachträglichen Aberkennung eines verliehenen Preises führen können.
Nicht prämierte Erzeugnisse werden nach Abschluss des Wettbewerbs an den Anmelder zurückgegeben.
Ort/Datum: ........................ Unterschrift: ...........................................
DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN
Nachfolge für den Abgeordneten des Hessischen Landtags
Dr. Walter Arnold — CDU —
Der Abgeordnete des Hessischen Landtags Dr. Walter Arnold —
CDU — ist ausgeschieden.
Gemäß § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 602), ist an die Stelle von
Dr. Arnold die Ersatzbewerberin im Wahlkreis
Frau Margarete Ziegler-Raschdorf,
Juristin,
Niesiger Straße 172
36039 Fulda
getreten.
Wiesbaden, 3. Februar 2004
Der Landeswahlleiter für Hessen
II 12 — 3 e 06.21/6
StAnz. 9/2004 S. 1064
Nr. 9
264
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Seite 1065
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
DARMSTADT
Genehmigung der Auflösung des Schlachtviehversicherungsvereins a. G. Gladenbach
Die Vertreterversammlung des Schlachtviehversicherungsvereins
a. G. Gladenbach hat durch ihre Vertreterversammlung am 7. Mai
2003 die Auflösung mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 beschlossen. Hierzu habe ich die aufsichtsbehördliche Genehmigung
erteilt.
Darmstadt, 12. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32.1 — 39 i 02/01 (24) — 2
StAnz. 9/2004 S. 1065
265
Anerkennung der „Stiftung des Rotary-Clubs Offenbach/
Main“, Sitz Offenbach am Main
Gemäß § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November
2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft vom
3. Juli 2003 und Stiftungssatzung vom 10. November 2003 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stiftung des Rotary-Clubs
Offenbach/Main“ mit Sitz in Offenbach am Main als rechtsfähig
anerkannt.
Darmstadt, 17. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
II 21.1 — 25 d 04.11 — (13) — 44
StAnz. 9/2004 S. 1065
266
Abschluss- und Umschulungsprüfung 2004 im Ausbildungsberuf Fachangestellte und Fachangestellter für Bäderbetriebe
Für die am 17. und 19. Mai 2004 (schriftliche Prüfungen), am 20.,
23., 27. und 30. April, 28. und 30. Juni, 5. sowie 12. Juli 2004 (praktische Prüfungen) und gegebenenfalls am 6. September 2004
(mündliche Ergänzungsprüfung) stattfindende Abschluss- und
Umschulungsprüfung zur und zum Fachangestellten für Bäderbetriebe sind die Zulassungsanträge bis spätestens 31. März 2004
dem Regierungspräsidium Darmstadt — Dezernat I 14/7 —, 64278
Darmstadt, vorzulegen.
Gemäß § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte und Fachangestellter für Bäderbetriebe vom 14. September 1998 (StAnz.
S. 3172) hat die Anmeldung zur Prüfung schriftlich unter Einhaltung der genannten Anmeldefrist durch die Ausbildungsstätte mit
Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
Der Anmeldung sollen beigefügt werden:
a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen
Zwischenprüfung,
b) Bestätigung der oder des Ausbildenden und des zuständigen
Ausbildungsberaters, dass das Berichtsheft geführt worden ist,
c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
e) gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
Gemäß § 27 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung hat die Anmeldung zur Umschulungsprüfung schriftlich unter Einhaltung der genannten Anmeldefrist durch die Umschulungsstätte mit Zustimmung der umgeschulten Person zu erfolgen.
Der Anmeldung zur Umschulungsprüfung sollen beigefügt werden:
a) Bescheinigung des Umschulungsbetriebes über Beginn und
Ende der Umschulung sowie über die regelmäßige Teilnahme
an der Umschulungsmaßnahme,
b) gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
Außerdem sollen die persönlichen Daten der umgeschulten Person
angegeben werden.
Die vorgenannten Termine gelten auch für die Zulassung nach § 9
der Prüfungsordnung (§ 40 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969, BGBl. I S. 1112) — Externenprüfung.
Dem Zulassungsantrag nach § 9 der Prüfungsordnung sollen beigefügt werden:
— Tätigkeitsnachweis/Arbeitszeugnis über den Erwerb der
Kenntnisse und Fertigkeiten, aus denen hervorgeht, dass die
Tätigkeiten einer bzw. eines Fachangestellten für Bäderbetriebe im Wesentlichen wahrgenommen wurden
— Tabellarischer Lebenslauf
— Lichtbild
— das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
— gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
— eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo sich die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bereits einer Prüfung
unterzogen hat oder zu einer solchen nicht zugelassen wurde.
Darmstadt, 17. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
I 14/7 — 48 g 10/03 — Apr 2004
StAnz. 9/2004 S. 1065
267
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der AllessaChemie GmbH, Alt Fechenheim
34, Frankfurt am Main
Die AllessaChemie GmbH, Frankfurt am Main, beabsichtigt als
Ersatz für die bisher genehmigte Lagerung von Ethylenoxid in
zwei Lagertanks die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Lagerung und Entnahme von Ethylenoxid aus Druckfässern im
bestehenden ZP-Betrieb Ost auf dem Betriebsgelände Werk Cassella-Offenbach.
Die Anlage befindet sich in 63075 Offenbach am Main, Mainstraße
169, Gemarkung Offenbach, Flur 23, Flurstück 307/1.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Hanau, 11. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau
IV/Hu — 43.2 — 236/12 — Gen 23/03
StAnz. 9/2004 S. 1065
268
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der Duwensee Spedition & Lagerhaus
GmbH, Heusenstamm, Weiskircher Weg 16
Die Firma Duwensee Spedition & Lagerhaus GmbH, Heusenstamm, beabsichtigt, ein Umschlag- und Verteilerlager für Druckgasbehälter (Propan/Butan) mit einer Lagermenge von insgesamt
maximal 6 000 kg Flüssiggas auf ihrem Betriebsgelände in 63150
Heusenstamm, Weiskircher Weg 16, Gemarkung Heusenstamm,
Flur 13, Flurstück 486/15, zu errichten und zu betreiben.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Seite 1066
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Die Prüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu
berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Hanau, 11. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau
IV/Hu 43.1 — DUW 1154/12 Gen 1/04
StAnz. 9/2004 S. 1065
S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Wiesbaden, 12. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden
IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1232
StAnz. 9/2004 S. 1066
269
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus
Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 240 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Brunnen II bis V
Liederbachtal“ befinden sich in der Gemarkung Königstein,
Flur 17, Flurstück Nr. 36, Flur 18, Flurstück 50, Flur 18, Flurstück 45 und Flur 18, Flurstück 8.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Wiesbaden, 12. Februar 2004
272
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Wiesbaden, 12. Februar 2004
Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus
Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 299 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Brunnen I und II
Speckwiese“ befinden sich in der Gemarkung Königstein, Flur 1,
Flurstück 12/1.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Wiesbaden, 12. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden
IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1231
StAnz. 9/2004 S. 1066
271
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus
Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 250 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlage mit der Bezeichnung „Neuwaldstollen“
befindet sich in der Gemarkung Falkenstein, Flur 2, Flurstücke 3
und 5.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Wiesbaden, 12. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden
IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1234
StAnz. 9/2004 S. 1066
274
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden
IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1233
StAnz. 9/2004 S. 1066
273
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus
Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 182 500 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Unterer und Oberer Treisbachstollen“ befinden sich in der Gemarkung Falkenstein, Flur 3, Flurstück 6.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden
IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1230
StAnz. 9/2004 S. 1066
270
Nr. 9
Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus
Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 36 500 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlagen mit der Bezeichnung „Schürfungen I und
II Reichenbach“ befinden sich in der Gemarkung Königstein,
Flur 1, Flurstück 33/9.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der Stadtwerke Königstein im Taunus
Die Stadtwerke Königstein im Taunus beabsichtigen Grundwasser in einer Menge von bis zu 310 250 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Die Gewinnungsanlage mit der Bezeichnung „Billtalstollen“ befindet sich in der Gemarkung Königstein, Flur 27, Flurstück 5/3.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
Nr. 9
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Wiesbaden, 12. Februar 2004
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden
IV Wi 41.1 — 79 e 04 — Kö — N 1235
StAnz. 9/2004 S. 1066
275
GIESSEN
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz der
Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Mengerskirchen/Ortsteile Probbach und Winkels, Landkreis Limburg-Weilburg vom 24. Oktober 1988 (StAnz. S. 2582)
Vom 4. Februar 2004
Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)
und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Neufassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10) wird Folgendes verordnet:
Art. 1
§ 3 Buchstabe A der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Mengerskirchen/Ortsteile Probbach und Winkels, Landkreis Limburg-Weilburg vom 24. Oktober
1988 (StAnz. S. 2582) wird ersatzlos gestrichen.
Der Tiefbrunnen „Auwies“ wird nicht mehr zur öffentlichen Wasserversorgung genutzt.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Seite 1067
II.
Nebenbestimmungen
1. Der Verwender muss den wissenschaftlichen Namen der Art
und die Sortenbezeichnung des Saatgutes oder die Pflanzkartoffelsorte, die verwendet werden soll, dokumentieren.
2. Die Kontrollstelle überprüft jährlich, ob Saatgut oder Pflanzkartoffeln aufgrund einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung
verwendet wurde und ob dabei die erforderlichen Voraussetzungen vorlagen. Das Ergebnis dieser Überprüfung hält die
Kontrollstelle schriftlich im Inspektionsbericht fest.
3. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten bis zum
31. Juli 2006. Sie können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen als bekannt gegeben.
III.
Begründung
Die Begründung kann beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung V, Dezernat 51.2, Schanzenfeldstraße 8, 35578 Wetzlar, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats
nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung V, Dezernat 51.2, Schanzenfeldstraße 8, 35578 Wetzlar, einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder
zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Gießen, LandgrafPhilipp-Platz 3—7, 35390 Gießen, eingelegt wird.
Gießen, 11. Februar 2004
Regierungspräsidium Gießen
gez. S c h m i e d
Regierungspräsident
V 51.2 — p — 12 — 02
StAnz. 9/2004 S. 1067
Wetzlar, 4. Februar 2004
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar
gez. S c h m i e d
Regierungspräsident
StAnz. 9/2004 S. 1067
276
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 S. 1 ff.) in der geltenden Fassung (EG-Öko-VO)
ALLGEMEINVERFÜGUNG
des Regierungspräsidiums Gießen zur allgemeinen Genehmigung
der Verwendung von Saatgut und Pflanzkartoffeln, die nicht nach
dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden
nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 (ABl. Nr. L 206 S. 18 ff.) zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchst.
a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativen Vermehrungsmaterial.
I.
Das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Behörde im Sinne
von Artikel 4 und Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/
2003 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 lässt
die Verwendung von Saatgut- oder Pflanzkartoffelsorten, die
nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen
wurden, für die Erzeugung von nicht verarbeiteten pflanzlichen
Agrarerzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchst. a) der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Unternehmen, die nach den
Grundregeln des ökologischen Landbaus wirtschaften, in Hessen
für alle in Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Arten
und Sortengruppen zu.
Hiervon ausgenommen sind alle in der Datenbank www.organic
Xseeds.de als verfügbar aufgeführten Sorten der in Anlage 1 in der
jeweils geltenden Fassung genannten Arten bzw. Sortengruppen.
Anlage 1
Liste der Sortengruppen folgender Arten für die Allgemeinverfügung
a) Gemüse/Kräuter:
Name/Art
Sortengruppe (Untergruppe)
Artischocken
Allgemein
Asia-Salat
Allgemein
Auberginen
Rundoval
Halblang-oval
Länglich
Blumenkohl
Weiß Frühjahr
Weiß Sommer
Weiß Herbst
Weiß Winter
Grün
Romanesco
Violett
Industrie
Brokkoli
Frühjahr
Sommer
Herbst
Buschbohne
Blau
Chicoree-Treib
Erdtreiberei
Wassertreiberei
Erd-/Wassertreiberei
Chinakohl
Früh/Folie
Sommer
Herbst/Lager
Industrie
Endivie
Frisee Vlies/Folie
Frisee Herbst
Seite 1068
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Nr. 9
Name/Art
Sortengruppe (Untergruppe)
Name/Art
Sortengruppe (Untergruppe)
Erbse
Markerbsen
Zuckererbsen
Rosenkohl
Feldsalat
Gewächshaus
Freiland
Schnell (130—150 Tage)
Mittelschnell (150—170 Tage)
Langsam (>170 Tage)
Salat Baby-Leaf
Allgemein
Salat Eich-
Grün
Rot
Salat Eis-
Frühjahr
Sommer
Herbst
Salat- Lollo Grün
Gewächshaus
Früh
Sommer
Herbst
Salat- Lollo Rot
Gewächshaus
Früh
Sommer
Herbst
Romana
Rotblättrig
Schnittlauch
Frischmarkt
Treiberei
Schnittknoblauch
Allgemein
Sellerie, Stangen
Gelb
Schwarzwurzel
Allgemein
Spargel
BleichGrün-
Stangenbohne
Rundoval, blau
Tomaten
Normalfrüchtige
Kleinfrüchtige
Fleischtomate
Cocktailtomate
Tomatenunterlagen
Allgemein
Wirsing
Früh
Sommer
Herbst
Lager
Winter
Zucchini
Gelb/Sondertypen
Zwiebeln
Saatgut zur Erz. v. Sommersteckzwiebeln,
gelb
Saatgut zur Erz. v. Sommersteckzwiebeln,
rot
Saatgut f. Wintersteckzwiebeln
Sommer-Säzwiebeln, gelb
Sommer-Säzwiebel, rot
Winter-Säzwiebel, gelb
Gemüsezwiebel
Fenchel-Knollen
Frühjahr
Sommer
Herbst
Grünkohl
Herbst
Winter
Gurken
Einlegegurken
Freiland
Kohlrabi
Weiß Gewächshaus/Folie
Weiß Frühjahr
Weiß Sommer
Weiß Herbst
Kohlrüben
Allgemein
Kürbis
Halloween
Zierkürbisse/Spezialitäten
Kopfkohl
Blau-Früh
Blau-Sommer/Herbst
Blau-Lager
Weiß-Früh
Weiß-Sommer/Herbst
Weiß-Lager
Spitzkohl
Mangold
Melonen
Stielmangold rot
Stielmangold bunt
Stielmangold unter Glas/Überwinterung
Charantais
Cantaloup
Galia
Wassermelone
Möhren
Nantaise Früh
Nantaise Sommer
Nantaise Wasch/Lager
Pak Choi
Allgemein
Pepperoni
Allgemein
Paprika
Grün-gelb
Grün-orange
Lila-rot
Weiß-rot, spitze Formen
Weiß-orange
Pastinaken
Allgemein
Industrie
Postelein
Sommer
Petersilie
Wurzel
Schalotten
Radicchio
Früh
Sommer
Herbst
Saatgut zur Erzeugung v. Pflanzschalotten
Säschalotten
Zuckermais
Allgemein
Radies
Unter Glas Winter
Unter Glas allgemein
Freiland Früh
Freiland Sommer
Freiland Herbst
Zuckerhut
Früh
Herbst
Rettich
Asiat. Weiß unter Glas
Asiat. Weiß Frühjahr Sommer
Asiat. Weiß Sommer Herbst
b) andere landwirtschaftliche Kulturen:
Art
Sortengruppe (Untergruppen)
Hanf
Faserhanf
Körnerhanf
Futterkohl
Allgemein
Nr. 9
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Art
Sortengruppe (Untergruppen)
Glatthafer
Allgemein
Klee
Erdklee
Hornklee
Perserklee
Schwedenklee
Weißklee hochwachsend, winterhart
Weißklee niedrigw., bedingt winterhart
Lein
„normal, dunkel“
Gelbkörnig
Leindotter
Allgemein
Ölrettich
Nematodenfeindliche Sorten Siletta Nova
Phazelie
Allgemein
Sojabohnen
„früh“
„mittel“
„spät“
Sonnenblumen
Grünfutter
Schälsonnenblumen
Öl „früh“
Öl „spät“
Raps
Sommerraps
Winterraps
Rüben
Herbstrübe
Futterrübe, Runkelrübe
Zuckerrübe
Rübsen
Sommerrübsen
Winterrübsen
Weidelgras
Deutsches Weidelgras „sehr früh — früh“
Deutsches Weidelgras „früh“
Deutsches Weidelgras „früh — mittel“
Deutsches Weidelgras „mittel — spät“
Deutsches Weidelgras „spät“
Einjähriges Weidelgras „sehr früh — früh“
Einjähriges Weidelgras „früh“
Einjähriges Weidelgras „früh — mittel“
Gräser-Feinsämereien Knaulgras „sehr früh — früh“
Knaulgras „früh — mittel“
Knaulgras „mittel — spät“
Rotschwingel
Wiesenrispe
277
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der ThyssenKrupp Nirosta GmbH
Die Firma ThyssenKrupp Nirosta GmbH beabsichtigt, die Beizanlage ihres Stahlwerkes in 35683 Dillenburg zu ändern.
Die Anlage befindet sich in 35683 Dillenburg, Gemarkung Dillenburg, Flur 57, Flurstück 2/2.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Wetzlar, 12. Februar 2004
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar
IV/WZ — 43.1 — 53 e 621 — KTN — 1/2004
StAnz. 9/2004 S. 1069
Seite 1069
278
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
hier:
Vorhaben der Gemeinde Ehringshausen, Lahn-DillKreis
Vorhabensträger:
Gemeindevorstand der Gemeinde
straße 1, 35630 Ehringshausen.
Ehringshausen,
Rathaus-
Vorstellung des Vorhabens:
Die Gemeinde Ehringshausen beabsichtigt, Grundwasser in einer
Menge von bis zu 70 000 m3/a zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Das bisherige Wasserrecht ist durch Fristablauf erloschen. Der
Stollen ist seit 1927 in Betrieb.
Standort (Örtlichkeit des Vorhabens):
Die Gewinnungsanlage mit der Bezeichnung „Stollen Alte Weihern“ befindet sich in der Gemarkung Ulm der Gemeinde Greifenstein, Flur 10, Flurstück 1.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 5. September 2001
(BGBl. I S. 2351) zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1914) in Verbindung mit § 101 a des Hessischen Wassergesetzes
in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10) zu überprüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die
Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine Verpflichtung
besteht, eine UVP durchzuführen.
Diese Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Wetzlar, 12. Februar 2004
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar
IV/WZ — 41.1 — 79 e 04/01 (12886) — E —/Hf
StAnz. 9/2004 S. 1069
279
KASSEL
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Weißenborn“ in der Gemarkung Mackenzell der Stadt Hünfeld zu
Gunsten der Stadtwerke Hünfeld, Landkreis Fulda
Vom 15. Januar 2004
Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. S. 3246 ff.) und des § 29 des
Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10 ff.) wird Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird zum
Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Weißenborn“ in der Gemarkung Mackenzell der Stadt Hünfeld zu Gunsten der Stadtwerke Hünfeld,
Landkreis Fulda, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und
zwar in
Zone I
(Fassungsbereich),
Zone II
(Engere Schutzzone),
Zone III
(Weitere Schutzzone).
(2) Über das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen gibt die
als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte
im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1) und die Aufzählung in § 3 einen
Überblick.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten:
Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5 000 — Anlage 2
Detailplan Zone I im Maßstab 1 : 500 — Anlage 3
Seite 1070
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:
Zone I
= schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung,
Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung,
Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung.
(3) Die Übersichtskarte (Anlage 1), die Schutzgebietskarte (Anlage 2) und der Detailplan (Anlage 3) sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld
Konrad-Zuse-Straße 19—21
36251 Bad Hersfeld
und bei dem
Magistrat der Stadt Hünfeld
Konrad-Adenauer-Platz 1
36088 Hünfeld
verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann
eingesehen werden.
Übersichtskarten nach Abs. 2 sind außerdem bei dem/den
1. Landrat des Landkreises Fulda
— Abteilung Wasser- und Bodenschutz —
Wörthstraße 15
36037 Fulda
2. Kreisausschuss des Landkreises Fulda
— Bauaufsichtsamt —
Wörthstraße 15
36037 Fulda
3. Kreisausschuss des Landkreises Fulda
Hauptabteilung Regionalentwicklung, Kataster
— Katasteramt —
Petersberger Straße 21
36037 Fulda
4. Stadtwerken Hünfeld GmbH
Lindenstraße 8
36088 Hünfeld
als Arbeitsunterlagen vorhanden.
§3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
(1) Zone I
Gemarkung Mackenzell, Flur 5, Flurstück 51/1 teilweise;
(2) Zone II
Gemarkung Mackenzell, Flur 5 teilweise;
(3) Zone III
Gemarkung Mackenzell teilweise, Gemarkung Silges teilweise.
§4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;
2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten
und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der
breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei
günstigen Standortbedingungen;
Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:
— die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem
Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder
— ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann
auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden.
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von
Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und
ähnlich genutzten Anwesen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist;
3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser;
4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Stra-
Nr. 9
ßenaufbruch soweit sie unbelastet sind, sowie mit Ausnahme
von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des
Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll;
6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;
7. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern
eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie
sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen
Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung
der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht. Für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln die nicht unter
diese Verbote fallen, sind die Auflagen der Herstellerfirmen zu
beachten;
9. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;
10. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern
Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;
11. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen
wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in
das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu
wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;
12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und
Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei
welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner
Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn
der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän
mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Verordnung und anschließend im Abstand von zehn Jahren durch
Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;
13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in
welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 19 g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird;
14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist
nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn
die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für
Wasserschutzgebiete eingehalten werden;
15. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;
16. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung —
VAwS) stehen;
17. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund;
18. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;
19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;
20. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem
Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Ziffer 2 bleibt unberührt);
Nr. 9
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
21. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien;
22. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener
Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben;
23. das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des
Luftverkehrs;
24. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III
entsprechen;
25. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
26. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;
27. Grundwasserpumpen, Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren;
28. Flächen für den Motorsport;
29. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;
30. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben.
§5
Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus
sind verboten:
1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden
und sonstigen baulichen Anlagen;
2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen;
3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Forstwege;
4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen;
5. Parkplätze und Sportanlagen;
6. Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;
7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;
8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die
belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung
vermindert wird;
9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen
führen kann;
10. Sprengungen;
11. das Vergraben von Tierkörpern, Tierkörperteilen und deren
Innereien;
12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern;
13. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft
(LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen;
14. militärische Anlagen;
15. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven
und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:
a) des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften,
Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern;
b) der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen
und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;
16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;
17. Kompostierungsanlagen;
18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;
19. Kleingärten;
20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei
günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.
Seite 1071
§6
Verbote in der Zone I
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus
sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten mit Ausnahme von
Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner
Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen;
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche
Nutzung;
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
4. das Verletzen der belebten Bodenzone;
5. Neuanpflanzungen.
§7
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche
Grundstücksnutzung in der Zone III
Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die
landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in
der Zone III folgende Ver- und Gebote:
1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch
mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild
zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die
Fruchtfolge einbezogenen Flächen zu verstehen, auf denen
ständig für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras
erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches
Grasland handeln.
3. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis
zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober.
4. Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum
15. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden.
5. Gülle, Jauche und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf
Grünland und Ackerland vom 1. November bis zum 1. Februar
nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland
vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.
6. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen
Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10
und 11.
7. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. Der
Wassertränkeplatz sollte wöchentlich gewechselt werden.
8. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen
ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Für
die Nmin-Analyse ist mindestens eine Bodenprobenahme je
Hektar durchzuführen. Sofern das Bodenprofil es zulässt, ist
die Bodenprobenahme in einer Tiefe von 0 cm bis 90 cm vorzunehmen.
9. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen und von
Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten
Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene
Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen
sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung
ist die zuständige Fachbehörde für Landwirtschaft hinzuzuziehen.
10. Das Anlegen von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden. Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse,
Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen,
gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.
Seite 1072
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Nr. 9
Nr. 9
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
§8
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche
Grundstücksnutzung in der Zone II
Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.
Darüber hinaus sind verboten:
1. die Beweidung in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. April sowie
die Beweidung in der Zeit vom 16. April bis 15. Oktober mit Besatzstärken größer 0,8 Großvieheinheiten pro Hektar;
2. die organische Düngung in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März
mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit BioAbfallkompost des Rottegrades IV und höher;
3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen;
4. die Neuanlage von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen.
§9
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und
gartenbauliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer
Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine
Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.
§ 10
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst
zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten,
2. den Fassungsbereich einzäunen,
3. Beobachtungsstellen einrichten,
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen,
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,
8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen,
10. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und
nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen maschinelle Bodenprobenahme — unter größtmöglicher Schonung der Fläche — durchführen.
§ 11
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung
bedarf der Schriftform.
(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen
keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung.
Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in den
§§ 4, 5, 6,
§ 7 Ziffer 1 bis Ziffer 7, Ziffer 10 und in dem
§ 8
dieser Verordnung genannten Verbote und in dem
§ 10
Seite 1073
genannten Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der jeweils gültigen Fassung
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die in
§ 7 Ziffer 8 und 9
genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120 Abs. 1
Nr. 19 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Für den in dem § 7 Satz 1 angeführten Querverweis zu den in dem
§ 4 genannten Verboten und den in dem § 8 Satz 1 angeführten
Querverweis zu den in den §§ 5 und 7 genannten Ver- und Geboten, gelten die in Satz 1 und 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeitsregelungen entsprechend.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Bad Hersfeld, 15. Januar 2004
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Staatliches Umweltamt in Bad Hersfeld
gez. K l e i n
Regierungspräsident
StAnz. 9/2004 S. 1069
280
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für
die Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Mosheim“ in
der Gemarkung Hilgershausen der Stadt Felsberg zu Gunsten der Gemeinde Malsfeld, Schwalm-Eder-Kreis
Vom 11. Februar 2004
Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) vom 19. August 2002 (BGBl.
I S. 3245) und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom
18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10) wird Folgendes verordnet:
Artikel 1
Das mit Anordnung vom 6. Oktober 1971 (StAnz. S. 1898) zum
„Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Mosheim/Krs. Fritzlar-Homberg“ festgesetzte Wasserschutzgebiet
wird aufgehoben, da die Wassergewinnungsanlage nicht mehr zur
öffentlichen Trinkwasserversorgung betrieben wird.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 11. Februar 2004
Regierungspräsidium Kassel
gez. K l e i n
Regierungspräsident
StAnz. 9/2004 S. 1073
281
Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung zu Gunsten der Museen in
Nordhessen — Dirk und Christiane Pietzcker —“ mit Sitz in
Kassel, vormals „Stiftung zu Gunsten der Staatlichen Museen Kassel — Dirk und Christiane Pietzcker —“ mit Sitz in
Kassel
Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom
15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) in Verbindung mit § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der
derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt.
Kassel, 17. Februar 2004
Regierungspräsidium Kassel
21.1 — 25 d 04/11 — 1.57
StAnz. 9/2004 S. 1073
Seite 1074
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Nr. 9
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
282
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Darmstadt
Der Hessische Verwaltungsschulverband — Verwaltungsseminar
Darmstadt — führt nachfolgend aufgeführte Seminare durch.
Namentliche Anmeldungen bitten wir über die Dienststelle an das
Verwaltungsseminar Darmstadt, Kiesstraße 5—15, 64283 Darmstadt, zu richten (Tel.: 0 61 51/4 98 10, Fax: 0 61 51/49 81 50, E-Mail:
sigrun.fuechsel@hvsv-da.de).
Zeitplan
— Konzepte und Berichte: Von der Idee zur
Realisierung
— Wie Stil und Ausdruck verbessert werden
können
Das Seminar umfasst 8 Unterrichtsstunden und
wird von 8.15—15.30 Uhr durchgeführt.
Veranstaltungstermin:
19. April 2004
Darmstadt, 18. Februar 2004
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Darmstadt
StAnz. 9/2004 S. 1074
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Lernziel
Themenschwerpunkte
Thinking Big — Denken ohne Grenzen
202
Entschlossenheit zur Spitzenleistung
Die Macht des Wissens
Entfesseln Sie Ihre Kreativität
So treffen Sie Entscheidungen richtig
Das Denken in Möglichkeiten
Die eigene Macht erkennen
Der Schlüssel zum Erfolg
Das Seminar umfasst 16 Unterrichtsstunden
und wird an 2 Tagen von 8.15—15.30 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermin:
23. und 24. April 2004
Die Kunst, erfolgreich Briefe zu schreiben
215
„Streifzug“ durch die aktuellen DIN-Regeln
50-08
Der kontaktreiche Brief
— Briefanfang und Briefschluss
— Übungen anhand von Brief- und Textbeispielen
Stilkunde-Training
— Kanzleisprache
— Superlativen
— Verdoppelungen
— Fremdwörter
— „Schachtelsätze“
Training anhand vorliegender Korrespondenz
Briefe zu besonderen Anlässen, z. B.
— Glückwunschschreiben, Kondolenzbriefe,
Korrespondenz mit Bewerbern
Das Seminar umfasst 10 Unterrichtsstunden
und wird von 8.15—17.00 Uhr durchgeführt.
Veranstaltungstermin:
20. April 2004
Protokolle, Konzepte und Berichte wirksam erstellen
221
Nichts ist langweiliger als ein trockener Stil
und eine einfallslose Darstellung von Texten.
Ziel dieses Seminars ist es, Konzeption, Formulierung und Gestaltung von Texten an praxisnahen Beispielen zu üben.
— Die unterschiedlichen Arten des Protokolls
— Sprachlich und formale Gestaltung des Protokolls
— Praktische Übungen zum Protokollieren
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Einführung in die kaufmännische Buchführung
410
— Aufgaben der Buchführung
— Gesetzliche Grundlagen
— Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
— Inventar, Inventur, Eröffnungsbilanz
— Bestandskonten
— Erfolgskonten
— Buchung der Umsatzsteuer
— Abschreibung der Anlagegüter
— Gewinn- und Verlustrechnung
— Betriebsübersicht
— Schlussbilanz
— Kontenrahmen
— Übungen
Das Seminar umfasst 24 Unterrichtsstunden
und wird an 4 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermine:
23., 30. April, 7. und 14. Mai 2004
Recht der Ordnungswidrigkeiten
603
Grundsätzliches zum Ordnungswidrigkeitsverfahren
— Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit
— Rechtsfolgen
Sachverhaltsaufklärung durch die Verwaltungsbehörde
— Verfahrensgrundsätze
— Anhörung
— Akteneinsicht
Verfahrenseinstellung
— Verfolgungshindernisse, insbesondere Verjährung
— Einstellungsgründe
Verwarnungsverfahren
Bußgeldbescheid
— notwendiger Inhalt
— Zumessung der Geldbuße, Nebenfolgen
Zwischenverfahren
— Einspruch, Einspruchsverwerfung
— Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
— Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Gerichtliches Verfahren
— Hauptverhandlung, Beteiligung der Verwaltungsbehörde
— Entscheidung, Rechtsbeschwerde
Kosten
Das Seminar umfasst 16 Unterrichtsstunden
und wird an 4 Vormittagen von 8.15—11.30 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermin:
27.—30. April 2004
Nr. 9
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Allg. Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
606
Verwaltung im System des Grundgesetzes
Verwaltungsaufbau in Bund und Land
Verwaltungsrecht — Grundsätze
Verwaltungshandeln — Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen, Rücknahme, Widerruf
Verwaltungsverfahrensrecht
Widerspruch und Klageverfahren
Das Seminar umfasst 30 Unterrichtsstunden
und wird an 5 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermine:
26. April, 3., 10., 17. und 24. Mai 2004
Besondere ordnungsrechtliche Aufgaben
Feiertagsrecht — Ladenschlussrecht — Preisangabenrecht — Sammlungsrecht — Gefahrenabwehrverordnungsrecht (LärmVO, HundeVO)
614
Vermittlung von Grundkenntnissen der genannten Rechtsgebiete einschl. Behandlung
von Fallbeispielen
— Voraussetzungen des allgemeinen und besonderen Feiertagsschutzes, Ausnahmen
und Befreiungen; Sonderregelungen für bestimmte Gewerbetätigkeiten und Veranstaltungen, Marktgewerbe und Flohmärkte.
— Gewerberechtliche Voraussetzungen im Ladenschlussrecht, Begriffsbestimmung der
Verkaufsstellen, allgemeine und Besondere
Ladenschlusszeiten, Ausnahmen.
— Grundvorschriften des Preisangabenrechts,
Endpreise, Ausnahmen; Preisangaben im
Handel, bei Dienstleistungen, im Gaststättengewerbe; Preise für Verkaufseinheiten,
Gewichte, Volumen.
— Erlaubnisbedürftige und erlaubnisfreie
Sammlungen, Spendenbriefe, Ausnahmen;
Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages; Sammlung
mit Tieren: Einziehung des Sammlungsertrages.
— Anforderungen ausgewählter Gefahrenabwehrverordnungen (Lärm, Hunde); Maßnahmen zur Durchsetzung.
— Rechtsprechungsübersicht, Praxisbeispiele.
Das Seminar umfasst 18 Unterrichtsstunden
und wird an 3 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermine:
20., 27. April und 4. Mai 2004
Einführung in das Einwohnerwesen
Melderecht in Theorie und Praxis
619
Das Melderecht im Rechtssystem
— Entwicklung, Zweck des Melderechts, kennen lernen der Rechtsgrundlagen, Melderechtsrahmengesetz,
Hessisches Meldegesetz,
Meldedatenübermittlungsverordnung u. a.
und deren Anwendung in der Praxis der
Melde-/Bürgerämter
Die Aufgaben der Meldebehörden
— Tipps für die tägliche Arbeit, Besprechen
von Beispielfällen, Verwaltungsverfahrensrecht im Meldewesen, Schriftverkehr u. a.
Das Seminar umfasst 16 Unterrichtsstunden
und wird an 4 Nachmittagen von 13.30—16.45
Uhr durchgeführt.
Veranstaltungstermine:
22., 29. April, 6. und 13. Mai 2004
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Seite 1075
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Grundseminar
626
— Die Verwaltungsvollstreckung von Geboten
und Verboten durch Zwangsgeld und Ersatzvornahme
— Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse
der Verwaltungsvollstreckung
Das Seminar umfasst 18 Unterrichtsstunden
und wird an 3 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermine:
21., 28. April, 5. Mai 2004
Vernehmung von Beschuldigten/Zeugen
630
Vernehmung von Beschuldigten
— Aussagepflicht
— Eröffnung der Beschuldigung
— Belehrung
— Vernehmung zur Person/Sache
— Schriftliche Äußerungen
— Besonderheiten bei Jugendlichen/Heranwachsenden
— Abgrenzung zur informatorischen Befragung
— Anwesenheitsrecht des Verteidigers
— Verbotene Vernehmungsmethoden
— Folgen der fehlenden Belehrung
Vernehmung von Zeugen
— Gesetzliche Bestimmungen
— Belehrung des Zeugen
— Zeugenfähigkeit
— Zeugnisverweigerungsrechte
— Vernehmungsmodelle
— Protokollierung
— Täteridentifizierung durch Zeugen
— Der Zeuge vor Gericht
Das Seminar umfasst 8 Unterrichtsstunden und
wird von 8.15—15.30 Uhr durchgeführt.
Veranstaltungstermin:
27. April 2004
Gebäudemanagement
813
Begriffe — Definitionen — Abgrenzungen
— GM — Gebäudemanagement
— TGM — Technisches Gebäudemanagement
— IGM — Infrastrukturelles Gebäudemanagement
— KGM — Kaufmännisches Gebäudemanagement
— FLM — Flächenmanagement
Leistungen — Definitionen — Abgrenzungen
— Strategische Leistungen
— Administrative Leistungen
— Operative Leistungen
Leistungen in den drei Leistungsbereichen
TGM, IGM, KGM
Anforderungen an ein GebäudemanagementSystem
Nutzen des Systems
Aufbau eines GM-Systems
Softwareunterstützung
Modellvarianten
Das Seminar umfasst 20 Unterrichtsstunden
und wird an 2 Tagen von 8.15—17.00 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermine:
19. und 22. April 2004
Seite 1076
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Zeitplan
Thema
Kurs
Themenschwerpunkte
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 1. März 2004
Abschleppen rechtswidrig geparkter Fahrzeuge
913
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen für eine Abschleppung
Umsetzungen
Kosten der Abschleppung
Abschleppniederschrift
Theoretische Beispiele
Praxisunterricht im öffentlichen Verkehrsraum
Das Seminar umfasst 8 Unterrichtsstunden und
wird von 8.15—15.30 Uhr durchgeführt.
Veranstaltungstermin:
29. April 2004
Finanzwesen für neue Mitarbeiter/innen
928
— Haushaltssatzung
— Haushaltsplan
— Haushaltssystematik
Nr. 9
—
—
—
—
—
—
—
Zeitplan
Haushaltsgrundsätze
Verpflichtungsermächtigungen
Schuldenwirtschaft
Vermögenswirtschaft
Haushaltsausgleich
Finanzplan und Investitionsprogramm
Nachtragssatzung; über- und außerplanmäßige Ausgaben
— Neue Steuerungsmodelle bei den kommunalen Gebietskörperschaften
Wege zu einem modernen Finanzmanagement
Kontraktmanagement
Budgetierung
Produktorientierter Haushalt
Controlling
Das Seminar umfasst 18 Unterrichtsstunden
und wird an 3 Vormittagen von 8.15—13.15 Uhr
durchgeführt.
Veranstaltungstermine:
22., 29. April, 6. Mai 2004
BUCHBESPRECHUNGEN
Kraftverkehrs-Kontrolle. Loseblattwerk von Hartmut G e r l a c h und
Jörg M e r g e n t h a l e r. 62. Erg.Liefg., 78 c inkl. Ordn., Rückenschild
+ Register. Behördenverlag Jüngling gbb, Karlsfeld bei München. ISBN
3-88947-055-6
Das in drei Teilen übersichtlich gegliederte Werk Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr, aktuelles Handbuch
von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler dient der Umsetzung der
Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die drei Teile gliedern sich in
A = Vorschriftentexte
B = Kommentare und Erläuterungen
C = Ausgewählte Gerichtsentscheidungen zu den jeweiligen unter A
und B aufgeführten Inhalten.
Mit der 62. Ergänzungslieferung wird das gesamte Werk neu gestaltet.
Die Neuauflage präsentiert sich in einem auch optisch neu gestalteten
Ordner. Aus Kapazitätsgründen beschränkt sich die vorliegende Auflage zunächst mit einer Veränderung des Teil I.
Die Autoren beabsichtigen eine Straffung der gesammelten Vorschriften und nehmen neue Vorschriften, wie das Fahrlehrergesetz, die dazugehörige Durchführungsverordnung, die Fahrlehrerausbildungsverordnung sowie die Prüfungsordnung und die Fahrschülerausbildungsordnung auf. Die bisher schon im Werk befindlichen Ausbildungsverordnungen wurden um die inzwischen herausgekommenen Rahmenlehrpläne ergänzt. Die Änderung des Bußgeldkataloges für das Fahrpersonalgesetz runden die Neuauflage des Teil I ab.
In der angekündigten 63. Auflage soll das Werk in die Teile B — Erläuterungen und Kommentare — sowie Teil C — ausgewählte Obergerichtliche Teile — ergänzt werden. Ebenfalls soll eine in Farbe gedruckte Broschüre mit Ringösen zum Einhängen über sämtliche Verkehrszeichen ausgeliefert werden.
Bislang fehlt allerdings im Teil I das Stichwortverzeichnis. Gerade dieses Verzeichnis ist aber wichtig, um sich schnell wieder in den umfangreichen Vorschriftentexten zurechtzufinden, da viele bekannte Fundstellen durch die Umorganisation an anderer Stelle und neuer Kennziffer hinterlegt wurden.
Bis zur 63. Ergänzungslieferung bleibt der alte Band II als Bestandteil
des Werkes erhalten.
Erster Polizeihauptkommissar Ralf H i l t m a n n
Rechtmäßigkeit und Kostentragungspflicht polizeilichen Handelns.
Von Gesine B o c k w o l d t. 2003, 340 S., 36 Euro. Richard Boorberg
Verlag, Stuttgart. ISBN 3-415-03222-1
Die Autorin geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die
Polizei handeln darf und wer die Kosten trägt. In Rechtsprechung und
Literatur zum Polizeirecht wird kontrovers diskutiert, ob diese beiden
Bereiche des Polizeirechts derart voneinander zu trennen seien, dass
die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns auf der so genannten „Primärebene“ nach Maßgabe anderer Grundsätze zu beurteilen ist, als die
finanzielle Abwicklung auf der so genannten „Sekundärebene“.
Die Einteilung des Polizeirechts in Primär- und Sekundärebene wird
in vier Abschnitten erörtert. Zunächst werden nach Darstellung des erkenntnistheoretischen Hintergrunds des Polizeirechts Primär- und Sekundärebene beschrieben. Nach Vorstellung und verfassungsrechtlicher Herleitung der maßgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
werden anhand von Fallgestaltungen spezielle Probleme aus dem Polizeirecht dargestellt, in denen eine Differenzierung zwischen Primärund Sekundärebene in Betracht kommt. Hierbei wird neben dem aktuellen Meinungsstand auch die rechtshistorische Entwicklung der
einzelnen Fallgestaltungen dargelegt. Die Autorin kommt zu dem
Schluss, dass es wünschenswert wäre, wenn der unterschiedlichen Bedeutung der Grundsätze effektiver Gefahrenabwehr und gerechter
Lastenverteilung auf Primär- und Sekundärebene durch entsprechende Gesetzesänderungen im Polizeirecht Rechnung getragen
würde.
Die vorliegende Arbeit wurde unter dem Titel „Primär- und Sekundärebene im Polizeirecht“ im Wintersemester 2002/2003 von der juristischen Fakultät der Universität Passau als Dissertation angenommen.
Rechtsprechung und Literatur sind auf dem Stand vom Oktober 2002.
Das Buch ist ein lesenswerter Beitrag im Spannungsverhältnis effektiver Gefahrenabwehr und gerechter Lastenverteilung.
Ministerialrat Dirk F r e d r i c h
Seite 1116
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 9
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt
I. Einleitung von Änderungsverfahren
Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 beschlossen:
Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt wird das Verfahren zur
6. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Steinbach (Taunus),
Gebiet: „Sportzentrum“
eingeleitet.
Der Verbandsvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren,
insbesondere die Abstimmung nach § 2 (2) und § 4 (1) BauGB sowie, soweit erforderlich, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1)
BauGB durchzuführen.
Weiterhin hat die Verbandskammer in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 beschlossen:
Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt wird das Verfahren zur
7. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Kronberg im Taunus, Stadtteil Kronberg,
Gebiet: ,,Berliner Platz“
eingeleitet.
Der Verbandsvorstand wird beauftragt, die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB gemäß § 4 (1) Satz 2
BauGB für o. g. Verfahren gleichzeitig mit dem Verfahren nach
§ 3 (2) BauGB (öffentliche Auslegung) durchzuführen.
II. Öffentliche Auslegung
Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 18. Februar 2004 beschlossen:
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die folgenden
Entwürfe mit Erläuterungsbericht gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 12 (4) des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) vom 19. Dezember
2000 (GVBl. I S. 544) öffentlich ausgelegt werden:
10. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Oberursel (Taunus), Stadtteil
Stierstadt,
Gebiet: „Westlich des Kiesweges“
7. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Kronberg im Taunus, Stadtteil Kronberg,
Gebiet: „Berliner Platz“
Die vorgenannten Entwürfe liegen in der Zeit vom 16. März 2004
bis 15. April 2004 in der Geschäftsstelle des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18,
60329 Frankfurt am Main, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich an
den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am
Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt am Main, gerichtet sowie
mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
III. Genehmigungsbekanntmachung
Aufgrund der §§ 2 (1) und 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in
Verbindung mit § 3 (1) Nr. 1 des Gesetzes über die Auflösung des
Umlandverbandes Frankfurt hat die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in ihrer
Sitzung am 19. November 2003 die
10. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Kelkheim, Stadtteile Kelkheim und Fischbach,
Gebiet A: „Zwischen Hauptstraße, Mühlstraße und der Straße
Mainblick“, Stadtteil Kelkheim
Gebiet B: „Westseite der Sindlinger Wiesen“, Stadtteil Kelkheim
Gebiet C: „Nördlich der Straße Taunusblick“, Stadtteil Fischbach
5. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Steinbach (Taunus),
Gebiet: „Am Taubenzehnten“
und die
6. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Seligenstadt, Stadtteile
Froschhausen und Seligenstadt,
Gebiet: „Golfplatz am Kortenbach“
beschlossen.
Der Flächennutzungsplan für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium in Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Verfügungen vom 21. Januar 2004, 2. Februar 2004 und 12. Februar
2004 (Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — 372, Az.: III 31.2 — 61 d 02/01
— 361 und Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — 379) genehmigt.
Der genehmigte Flächennutzungsplan für diese Teilflächen kann,
mit Erläuterungsbericht, von jedermann bei dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18,
60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan für
diese Teilflächen rechtswirksam.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung
unbeachtlich sind, wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb
eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren
seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes für diese Teilflächen schriftlich gegenüber dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main geltend gemacht worden sind; der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
ist darzulegen.
Frankfurt am Main, 19. Februar 2004
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Der Verbandsvorstand
gez. Jens S c h e l l e r , Erster Beigeordneter
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Haushaltsplanes mit Vorbericht und Stellenplan für das Haushaltsjahr
2004 des Zweckverbandes „Naturpark Hochtaunus“
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Naturpark Hochtaunus“ in
ihrer Sitzung am 4. Februar 2004 die Haushaltssatzung und den
Haushaltsplan mit Vorbericht und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 verabschiedet hat.
Der Haushaltsplan mit Vorbericht, Haushaltssatzung und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 werden gemäß § 114 (2) und § 97
(5) HGO in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. S. 241) und § 14 der Verbandssatzung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Naturpark
Hochtaunus“, Pestalozzistraße 2, 61250 Usingen/Ts., in der Zeit
vom 15. bis 26. März 2004 während der Dienstzeiten öffentlich
ausgelegt.
Usingen, 16. Februar 2004
Zweckverband „Naturpark Hochtaunus“
Der Vorsitzende
gez. Jürgen B a n z e r
Landrat
Nr. 9
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Gemäß § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen geben wir nachstehend Zeit, Ort und Tagesordnung
der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bekannt.
Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes
Hessen, Kassel
— XIII. Wahlperiode —
10. Plenarsitzung
am 17. März 2004 — Beginn: 10.00 Uhr
im Plenarsaal des Ständehauses in Kassel
Tagesordnung
Punkt 1 Mitteilungen
a) des Präsidenten der Verbandsversammlung
b) des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
Punkt 2 Haushalt 2004 — 2. Lesung —
a) Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan
und Anlagen des LWV Hessen für das Haushaltsjahr
2004
b) Wirtschaftspläne 2004 der kaufmännisch buchenden
Einrichtungen des LWV Hessen
c) Empfehlung des Haushaltsausschusses zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen des
LWV Hessen für das Haushaltsjahr 2004, zu den
Wirtschaftsplänen und zum Feststellungsvermerk
über die Wirtschaftspläne der kaufmännisch buchenden Einrichtungen des LWV Hessen für das
Wirtschaftsjahr 2004
Punkt 3 Grundsicherungsgesetz;
hier: Personalbedarfsermittlung „Aufgabenbereich
Grundsicherung“ (Fallsachbearbeitung und Registraturen)
Punkt 4 Feststellung der Jahresabschlüsse 2002 der als Eigenbetriebe geführten Zentren für Soziale Psychiatrie des
LWV Hessen
Punkt 5 Verwendung der Jahresüberschüsse 2002 der als Eigenbetriebe geführten Zentren für Soziale Psychiatrie des
LWV Hessen
Punkt 6 Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs in Hessen
Punkt 7 Neustrukturierung der Förderung sozialer Hilfen durch
das Land Hessen
Punkt 8 Klarstellung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 17. Oktober 2001, Drucksache Nr. 152 B (inkl.
der Anlagen)
Punkt 9 Änderung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
Kassel, 11. Februar 2004
Landeswohlfahrtsverband Hessen
gez. S a u e r w e i n
Präsident der Verbandsversammlung
Bekanntgabe des Wahlergebnisses zur Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen 2004
Die Wahl zur Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat in der Zeit von Montag, dem 26. Januar
2004 bis Freitag, dem 6. Februar 2004, 17.00 Uhr, durch Briefwahl
stattgefunden.
Am 13. Februar 2004 erfolgten gemäß § 15 Abs. 1 der Wahlordnung
(WO) in der Geschäftsstelle der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Mainzer Straße 10, 65185 Wiesbaden, in einer gemeinsamen Sitzung des Wahlvorstands und des Wahlausschusses
die Öffnung der Wahlurnen sowie die Prüfung und Auszählung der
Stimmzettel zur Feststellung des Wahlergebnisses.
Das Ergebnis der Wahl wurde vom Wahlleiter wie folgt festgestellt:
1. Wahlberechtigt waren nach dem bis zwei Wochen vor Beginn
der Wahlzeit (12. Januar 2004) ergänzten Wählerverzeichnis
10 518 Mitglieder
2. An der Wahl beteiligten sich (abgegebene Wahlbriefumschläge) 4 294 Mitglieder
3. Die Überprüfung ergab:
gültige Wahlbriefe
4 203
ungültige Wahlbriefe
91
gültige Stimmzettel
4 087
ungültige Stimmzettel
116
Seite 1117
4. Die Gesamtstimmenzahl in den 11 Wahlgruppen beträgt aufgegliedert:
Wahlgruppe 1
=
5 140 Stimmen
=
40 Sitze
Wahlgruppe 2
=
650 Stimmen
=
4 Sitze
Wahlgruppe 3
=
898 Stimmen
=
7 Sitze
Wahlgruppe 4
=
231 Stimmen
=
2 Sitze
Wahlgruppe 5
=
262 Stimmen
=
2 Sitze
Wahlgruppe 6
=
148 Stimmen
=
2 Sitze
Wahlgruppe 7
=
319 Stimmen
=
2 Sitze
Wahlgruppe 8
=
142 Stimmen
=
2 Sitze
Wahlgruppe 9
=
185 Stimmen
=
2 Sitze
Wahlgruppe 10
=
116 Stimmen
=
1 Sitz
Wahlgruppe 11
=
47 Stimmen
=
1 Sitz
Gesamtstimmenzahl
8 138 Stimmen
=
65 Sitze
5. Die 65 Sitze in der Vertreterversammlung verteilen sich auf die
einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
BDA
22 Sitze
VFA
11 Sitze
BDB
9 Sitze
AIV
2 Sitze
Architekten in planenden und
bauleitenden Gesellschaften
3 Sitze
Wählergemeinschaft der Architekten/innen
im öffentlichen Dienst
7 Sitze
BDIA
4 Sitze
BDLA & HVNL
4 Sitze
SRL
3 Sitze
Gesamt
65 Sitze
6. Hinsichtlich der Zahl der auf die 19 einzelnen Vorschlagslisten
und die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen, die Namen
der gewählten Vertreter sowie die Namen der ggf. nachrückenden Bewerber wird auf die nachfolgende Zusammenstellung
Bezug genommen.
7. Für den Fall, dass eine Vorschlagsliste mangels Bewerber nur
einen oder keinen Nachrücker stellen kann, fallen diese Sitze,
wenn der Fall des Nachrückens eintritt, den anderen Vorschlagslisten in folgender Reihenfolge zu:
a) Vorschlagsliste Nr. 1 Architekten in
pl. + baul. Ges.
Wahlgruppe 2
b) Vorschlagsliste Nr. 1 BDA
Wahlgruppe 1
c) Vorschlagsliste Nr. 1 BDA
Wahlgruppe 1
d) Vorschlagsliste Nr. 2 BDLA + HVNL
Wahlgruppe 7
e) Vorschlagsliste Nr. 2 VFA
Wahlgruppe 1
f) Vorschlagsliste Nr. 3 BDB
Wahlgruppe 1
g) Vorschlagsliste Nr. 1 SRL
Wahlgruppe 10
h) Vorschlagsliste Nr. 1 BDB
Wahlgruppe 4
i) Vorschlagsliste Nr. 1 BDA
Wahlgruppe 1
j) Vorschlagsliste Nr. 1 WGAÖ
Wahlgruppe 3
Wiesbaden, 13. Februar 2004
Für den Wahlvorstand:
Prof. Gerhard B r e m m e r
Wahlleiter
Ergebnis der Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenund Stadtplanerkammer Hessen 2004
WAHLGRUPPE 1:
(HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN,
FREISCHAFFEND
Vorschlagsliste 1 BDA
1. Ettinger-Brinckmann, Barbara,
Dipl.-Ing.
Hessenallee 2
34130 Kassel
2. Bitsch, Peter, Dipl.-Ing.
Sonnenberger Str. 52
65193 Wiesbaden
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
BDA
A/F
505
1
BDA
A/F
201
13
Seite 1118
3. Eckhardt, Hartmut,
Prof. Dr., Dipl.-Ing.
Rhönring 113
64289 Darmstadt
4. Bieling, Thomas, Prof., Dipl.-Ing.
Druseltalstr. 25
34131 Kassel
5. Bruchhäuser, Joachim
Neue Kräme 26
60311 Frankfurt/Main
6. Büchner-Menge, Katharina,
Dipl.-Ing.
Griesheimer Ufer 31
65933 Frankfurt/Main
7. Deutsch, Marie-Theres, Dipl.-Ing.
Münchener Str. 24
60329 Frankfurt/Main
8. Gottstein, Joachim, Dipl.-Ing.
Frankfurter Str. 36
64293 Darmstadt
9. Gräber, Ulrich, Dipl.-Ing.
Grafenstr. 39
64283 Darmstadt
10. Greulich, Lothar, Dipl.-Ing.
Rheinstr. 22
64283 Darmstadt
11. Holz, Brigitte, Dipl.-Ing.
Spreestr. 3 a
64295 Darmstadt
12. Joppien, Anett-Maud,
Prof., Dipl.-Ing.
Schaumainkai 69
60596 Frankfurt/Main
13. Kästner, Thomas, Dipl.-Ing.
Bockenheimer Landstr. 107
60325 Frankfurt/Main
14. Kaut, Gerd, Dipl.-Ing.
Haspelstr. 20
35037 Marburg
15. Kissler, Hans-Peter, Dipl.-Ing.
Wilhelminenstr. 1 a
65193 Wiesbaden
16. Menge, Joachim, Dipl.-Ing.
Heynefabrik, Haus 11,
Andréstr. 51 a
63067 Offenbach/Main
17. Müller, Eckehart, Dipl.-Ing.
Adalbertstr. 44
36039 Fulda
18. Opitz, Dietmar, Dipl.-Ing.
Ahastr. 7
64285 Darmstadt
19. Penkhues, Berthold H.,
Prof., Dipl.-Ing.
Brandaustr. 10
34127 Kassel
20. Reuter, Siegrun, Dipl.-Ing.
Am Obertor 8
65510 Idstein/Ts.
21. Rittmannsperger, Jürgen
Ludwigshöhstr. 7
64285 Darmstadt
22. Rohrbach, Birger, Dipl.-Ing.
Liebigstr. 59
35392 Gießen
23. Schnucke, Ralf, Dipl.-Ing.
Kunoldstr. 42
34131 Kassel
24. Schrader, Ingo, Dipl.-Ing.
Spohrstr. 33
60318 Frankfurt/Main
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
BDA
A/F
104
23
BDA
A/F
126
19
BDA
A/F
47
58
BDA
A/F
47
57
BDA
BDA
BDA
A/F
A/F
A/F
90
44
39
28
(1)
—
BDA
A/F
STA/F
89
30
BDA
A/F
STA/F
SP/F
A/F
82
36
153
17
BDA
BDA
A/F
STA/F
14
—
BDA
A/F
58
45
BDA
A/F
75
37
BDA
A/F
24
—
BDA
BDA
BDA
A/F
A/F
A/F
13
44
38
—
(2)
—
BDA
A/F
85
33
BDA
A/F
89
29
BDA
A/F
85
32
BDA
A/F
40
—
BDA
A/F
53
51
Nr. 9
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
25. Schultz, Kerstin, Dipl.-Ing.
Platz der Deutschen Einheit 23
64293 Darmstadt
26. Schultze, Hans-Uwe, Dipl.-Ing.
Sandershäuser Str. 34
34123 Kassel
27. Schulze, Ingolf, Dipl.-Ing.
Rheinstr. 22
64283 Darmstadt
28. Sichau, Peter, Dipl.-Ing. (FH)
Friedensstr. 16
36043 Fulda
29. Waechter, Felix, Dipl.-Ing.
Pütznerstr. 6 b
64287 Darmstadt
30. Welbergen, Peter, Dipl.-Ing.
Schwanthaler Str. 59
60596 Frankfurt/Main
31. Zaeske, Wolfgang
Daimlerstr. 35
65197 Wiesbaden
Stimmen insgesamt:
Vorschlagsliste 2 VFA
1. Schmidt, Helmut-Horst, Dipl.-Ing.
Arnimstraße 16
64291 Darmstadt
2. Exler, Joachim, Dipl.-Ing.
Alt Lorsbach 18
65719 Hofheim a. Ts.
3. Hartmann, Klaus, Dipl.-Ing.
Moselstraße 2 a
63457 Hanau
4. Kugel, Volker
Eisenbahnstraße 15
63110 Rodgau
5. Löw, Gabriele, Dipl.-Ing.
Goethestraße 3
64739 Höchst i. Odw.
6. Pininski, Peter, Prof. Dr.-Ing.
Geißbergstraße 1
63225 Langen
7. Staubach, Andreas, Dipl.-Ing. (FH)
Dalbergstraße 14
36037 Fulda
8. Schott, Reinhard, Dipl.-Ing.
Ulanenplatz 6
63452 Hanau
9. Lauer, Karl-Eberhard, Dipl.-Ing.
Hubertstraße 5
65439 Flörsheim
10. Lieberknecht, Ludwig, Dipl.-Ing.
Augustastraße 61
37269 Eschwege
11. Weisensee, Gert, Dipl.-Ing.
Stefan-George-Weg 44 a
64285 Darmstadt
12. Emmerich, Werner, Dipl.-Ing.
Am Kleussen 7
36251 Bad Hersfeld
13. Lindenthal, Markwart, Dipl.-Ing.
Bergstraße 1 (Hirtenhaus)
34305 Kirchberg
14. Lipp, Hansjörg, Dipl.-Ing.
In der Gass 16
69483 Wald-Michelbach
15. Kissel, Edgar, Dipl.-Ing.
Friedrich-Ebert-Straße 47
37581 Weilburg
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
BDA
A/F
91
26
BDA
A/F
STA/F
52
53
BDA
A/F
43
(3)
BDA
A/F
61
43
BDA
A/F
88
31
BDA
A/F
37
—
BDA
A/F
107
21
2 624
Sitze: 21
VFA
A/F
190
15
VFA
A/F
148
18
VFA
A/F
66
40
VFA
A/F
95
24
VFA
A/F
84
34
VFA
A/F (R)
14
—
VFA
A/F
91
24
VFA
A/F
32
(2)
VFA
A/F
29
(3)
VFA
A/F
49
55
VFA
A/F
STA/F
70
38
VFA
A/F
46
60
VFA
A/F
38
(1)
VFA
A/F
11
—
VFA
A/F
23
—
Nr. 9
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
16. Brück, Helmut
Am Marktplatz 5
35075 Gladenbach
17. Schmidt, Beate, Dipl.-Ing.
Mühlbachstraße 10
63691 Ranstadt
18. Ebert, Erich, Dipl.-Ing.
Breslauer Straße 1
36088 Hünfeld
19. Winter, Frank, Dipl.-Ing. (FH)
Ulmenstraße 21
63165 Mühlheim
20. Tamm, Achim, Dipl.-Ing.
Rückinger Straße 10
63526 Erlensee
21. Mörschel, Manfred, Dipl.-Ing.
Philipp-Reis-Passage 4
61381 Friedrichsdorf
22. Jüttner, Andreas, Dipl.-Ing.
Soderstraße 48
64287 Darmstadt
23. Holzhauer, Nina, Dipl.-Ing. (FH)
Am Kirschberg 2
63694 Limeshain
24. Jöckel, Mathias, Dipl.-Ing.
Am Weinberg 27
64739 Höchst i. Odw.
25. Schröder, Helge, Dipl.-Ing.
Altes Hofgut
34621 Frielendorf
26. Reese, Peter, Dipl.-Ing.
Landgrafenweg 2
35041 Marburg
27. Fischer, Cornelius, Dipl.-Ing.
Walstädter Straße 8
68519 Viernheim
28. Lerg, Alfred
Am Bornacker 12
36367 Wartenberg
29. Paulus, Ursula, Dipl.-Ing. (FH)
Höhenstraße 44
64720 Michelstadt
30. Krüger, Karl-Heinz, Dipl.-Ing.
Hauptstraße 17
63589 Linsengericht
31. Gerstner, Olaf, Dipl.-Ing. (FH)
Morgensternstraße 43
60596 Frankfurt/Main
32. Grass, Wilfried
Heckwaldstraße 18
35066 Frankenberg
33. Heitz, Joachim, Dipl.-Ing. (FH)
Lindenstraße 48
61184 Karben
Stimmen insgesamt:
Vorschlagsliste 3 BDB
1. Blaschke, Peter, Dipl.-Ing.
Rheinweg 7
34131 Kassel
2. Bernjus, Alexander, Dipl.-Ing.
Hanauer Landstr. 134
60314 Frankfurt/Main
3. Birli, Hans, Dipl.-Ing.
Wilhelm-Leuschner-Str. 23
64347 Griesheim
4. Diefenbach-Strathmann, Monika,
Dipl.-Ing.
Alt Bornheim 62
60385 Frankfurt/Main
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
VFA
A/F
28
—
VFA
A/F
21
—
VFA
VFA
VFA
A/F
A/F
A/F
VFA/
BDA
A/F
VFA
A/F
VFA
A/F
53
19
17
44
27
25
52
—
—
62
—
—
VFA
A/F
28
—
VFA
A/F
28
—
VFA
A/F
15
—
VFA
A/F
19
—
VFA
A/F
22
—
VFA
A/F
19
—
VFA
A/F
9
Seite 1119
—
VFA
A/F
21
—
VFA
A/F
12
—
VFA
A/F
12
—
1 405
Sitze: 11
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
5. Drommershausen, Ingo,
Dipl.-Ing. (FH)
Wilhelmstr. 77 A
35452 Heuchelheim
6. Fuss, Ursula, Dipl.-Ing.
Am Villaberg 2
60388 Frankfurt/Main
7. Goedel, Ulrich, Dipl.-Ing. (FH)
Berger Str. 273
60385 Frankfurt/Main
8. Gronert, Bernd, Prof., Dipl.-Ing.
Gartenstr. 8
64397 Modautal
9. Henneberg, Udo, Dipl.-Ing.
Richard-Kirchner-Str. 20
34537 Bad Wildungen
10. Meckel, Udo, Dipl.-Ing.
Falkstr. 70—74
60487 Frankfurt/Main
11. Präger, Reinhard, Dipl.-Ing.
Rosenweg 23
65510 Idstein
12. Seger, Udo, Dipl.-Ing. (FH)
Bessemer Str. 9 b
60388 Frankfurt/Main
13. Seidel, Karla
Schanzenstr. 8
35435 Wettenberg
14. Ulrich, Frank, Dipl.-Ing.
Niederfeldstr. 8
35396 Gießen
Stimmen insgesamt:
Vorschlagsliste 4 AIV
1. Goedeking, Hilmer
Schaumainkai 13
60594 Frankfurt/Main
2. Jourdan, Jochem, Prof., Dipl.-Ing.
Leipziger Str. 36
60487 Frankfurt/Main
3. Jacobs, Fritz
Bahnstr. 15
61462 Königstein
Stimmen insgesamt:
BDB
A/F
191
14
BDB
A/F
36
(2)
BDB
A/F
25
—
BDB
A/F
26
—
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
BDB
A/F
29
(3)
BDB
A/F
106
22
BDB
A/F
36
(1)
BDB
A/F
177
16
BDB
A/F
22
—
BDB
A/F
59
44
BDB
A/F
45
61
BDB
A/F
15
—
BDB
A/F
12
—
BDB
A/F
40
64
819
Sitze: 6
51
54
AIV
A/F
AIV
A/F
STA/F
217
12
AIV
A/F
IA/F
STA/F
SP/F
24
(1)
292
Sitze: 2
WAHLGRUPPE 2:
(HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN
IM PRIVATRECHTLICHEN ARBEITSVERHÄLTNIS
Vorschlagsliste 1 Architekten in planenden und bauleitenden Gesellschaften
1. Vogt, Sigbert, Dipl.-Ing.
A/P
74
2
Ostpreußenstr. 2
65824 Schwalbach
2. Wolff-Böhme, Ulrike,
A/P
69
39
Dipl.-Ing. (FH)
Ludwig-Schwamb-Str. 9
55126 Mainz
3. Schmunk, Felix, Dipl.-Ing.
A/P
47
59
Schillerstr. 18
63263 Neu-Isenburg
4. Zastrau, Hans-Ulrich, Dipl.-Ing.
A/P (R) 32
(2)
Schaperstr. 2
65195 Wiesbaden
5. Schumacher, Dirk, Dipl.-Ing.
A/P
25
—
Berliner Straße 28
STA/P
34576 Homberg
Seite 1120
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
6. Range, Karl-Heinz, Dipl.-Ing.
Brunnenfeldstr. 22 B
34537 Bad Wildungen
7. Caesar, Helmuth, Dipl.-Ing.
Bussardweg 13
63303 Dreieich
8. Brechmann, Barbara, Dipl.-Ing.
Weedgasse 2
61169 Friedberg
9. Federer, Vera, Dipl.-Ing.
Johannisstr. 12
36041 Fulda
10. Morawietz, Manfred, Dipl.-Ing.
Siedlungsstr. 4
35096 Weimar-Niederwalgern
11. Rose, Heinrich, Dipl.-Ing.
Schwarzer Weg 3
61462 Königstein
Stimmen insgesamt:
Vorschlagsliste 2 BDB
1. Distler, Carl-Heinz, Dipl.-Ing.
Hinter der Kirche 32
63454 Hanau
2. Jobst, Markus, Dipl.-Ing. (FH)
Pfingstbrunnenstr. 19
65824 Schwalbach
3. Kupfer, Bärbel, Dipl.-Ing.
Dreiherrenstein 2 A
65207 Wiesbaden
4. Lehmann, Hansjoachim, Dipl.-Ing.
Habichtswalder Str. 24
34246 Vellmar
5. Schmitz, Bernd, Dipl.-Ing.
Höhenstr. 5
36251 Bad Hersfeld
Stimmen insgesamt:
Vorschlagsliste 3 AIV
1. Griesel, Günter, Dipl.-Ing.
Kuhnweg 14
64291 Darmstadt
Stimmen insgesamt:
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
A/P
19
—
A/P
33
(1)
A/P
SP/P
31
(3)
A/P
28
—
A/P
5
—
A/P
20
—
383
Sitze: 3
BDB
A/P
37
(3)
BDB
A/P
63
41
BDB
A/P
49
(2)
BDB
A/P (R)
55
(1)
BDB
A/P
12
—
216
Sitze: 1
AIV
A/P
Nr. 9
51
—
51
Sitze: 0
WAHLGRUPPE 3:
(HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN,
IM ÖFFENTLICHEN DIENST
Vorschlagsliste 1 Wählergemeinschaft der Architekten/innen im öffentlichen
Dienst
1. Clausen, Harald, Dipl.-Ing.
WGAÖ A/Ö
120
20
Am Landbach 16
64342 Seeheim-Jugenheim
2. Ballenberger, Michael, Dipl.-Ing. WGAÖ A/Ö
83
35
Hamelstr. 16
61350 Bad Homburg v. d. H.
3. Dömges, Ingo, Dipl.-Ing.
WGAÖ A/Ö
127
3
Am Weiher 9
35463 Fernwald-Annerod
4. Dönges, Hubert, Dipl.-Ing.
WGAÖ A/Ö
39
(2)
In der Au 13
35232 Dautphetal
5. Engel, Georg, Dipl.-Ing.
WGAÖ A/Ö
24
—
Gedemer Str. 30
60435 Frankfurt/Main
6. Freienstein, Sabina, Dipl.-Ing.
WGAÖ A/Ö
57
46
Karlstr. 109 A
64285 Darmstadt
7. Hartung, Giselher, Dipl.-Ing.
WGAÖ A/Ö
36
—
Brückenstr. 59
STA/Ö
60594 Frankfurt/Main
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
8. Kahl, Max-Werner, Dipl.-Ing.
Minnholzweg 20
61476 Kronberg
9. Kremers, Elisabeth, Dipl.-Ing.
Obere Kreuzäckerstr. 37
60435 Frankfurt/Main
10. Kuhlendahl, Ulrich, Dipl.-Ing.
Wertheimer Str. 9
60599 Frankfurt/Main
11. Mathes, Harald, Dipl.-Ing.
Gartenfeldring 7 a
36041 Fulda
12. Sliwa, Stefan, Dipl.-Ing.
Am Mühlbach 2
65618 Selters/Ts.
13. Stein, Christine, Dipl.-Ing.
Am Zehntenstein 15
65549 Limburg
14. Steuerwald, Hans, Dipl.-Ing.
Breslauer Ring 55
61381 Friedrichsdorf
Stimmen insgesamt:
Vorschlagsliste 2 BDB
1. Bartha, Christian Michael,
Dipl.-Ing.
Vogelsbergstr. 7
65549 Limburg/Lahn
2. Gerner, Manfred, Prof.
Propstei Johannesberg
36041 Fulda
3. Husmann, Jörg, Dipl.-Ing.
Ziegenhainer Str. 185
60433 Frankfurt/Main
4. Junkermann, Dietrich, Ing. grad.
Auf der Heide 12
34454 Bad Arolsen
Stimmen insgesamt:
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
WGAÖ A/Ö
31
—
WGAÖ A/Ö
26
—
WGAÖ A/Ö
56
47
WGAÖ A/Ö
40
(1)
WGAÖ A/Ö(+ N) 37
(3)
WGAÖ A/Ö
55
48
WGAÖ A/Ö
55
49
786
Sitze: 7
BDB
A/Ö
18
—
BDB
A/Ö
55
—
BDB
A/Ö (R)
17
—
BDB
A/Ö
22
—
112
Sitze: 0
WAHLGRUPPE 4:
(HOCHBAU-)ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN,
IM BAUGEWERBE ODER IN EINEM ANDEREN GEWERBE,
SELBSTÄNDIG ODER UNSELBSTÄNDIG
Vorschlagsliste 1 BDB
1. Krug, Ralf, Dipl.-Ing.
BDB
A/Bau/P 95
4
Neuer Weg 18
34327 Körle
2. Rogler-Schmidt, Helga, Dipl.-Ing. BDB
A/Bau/P 94
25
Am Steinernen Kreuz 37
64297 Darmstadt
3. Wiesner, Winfried, Dipl.-Ing. (FH) BDB
A/Bau/P 42
(1)
Rodheimer Str. 20
35452 Heuchelheim
Stimmen insgesamt:
231
Sitze: 2
WAHLGRUPPE 5:
INNENARCHITEKTINNEN UND INNENARCHITEKTEN,
FREISCHAFFEND
Vorschlagsliste 1 VFA
1. Bundschuh, Thomas, Dipl.-Ing.
VFA
IA/F
41
—
Bolongarostraße 154
A/F
65929 Frankfurt/Main
2. Lehmann, Hans-Joachim
VFA
IA/F
9
—
Christian-Pleß-Straße 11—13
A/F
63069 Offenbach/Main
3. Brusius, Georg, Dipl.-Des. (FH)
VFA
IA/F
12
—
Gluckstraße 12
A/F
65193 Wiesbaden
Nr. 9
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
4. Hildebrand, Steffen, Dipl.-Ing. (FH) VFA
Kirchnerstraße 5
60311 Frankfurt/Main
Stimmen insgesamt:
Vorschlagsliste 2 BDIA
1. Heuser, Edith, Dipl.-Ing. (FH)
Alt Schwanheim 18
60529 Frankfurt/Main
2. Döll, Pia Annemarie,
Dipl.-Ing. (FH)
Hattersheimer Weg 10
65760 Eschborn
3. Bücksteeg, Simone, Dipl.-Ing.
Adolf-Todt-Str. 6
65203 Wiesbaden
Stimmen insgesamt:
IA/F
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
4
—
66
Sitze: 0
BDIA
IA/F
102
5
BDIA
IA/F
45
(1)
BDIA
IA/F
49
56
196
Sitze: 2
WAHLGRUPPE 6:
INNENARCHITEKTINNEN UND INNENARCHITEKTEN,
NICHT FREISCHAFFEND
Vorschlagsliste 1 BDIA
1. Pierenkemper, Monika, Dipl.-Ing. BDIA IA/P
94
6
An der Kirche 1
65239 Hochheim
2. Seger, Arno, Dipl.-Ing.
BDIA IA/Bau/S 54
50
Hamburger Allee 65
A/Bau/S
60486 Frankfurt/Main
Stimmen insgesamt:
148
Sitze: 2
WAHLGRUPPE 7:
LANDSCHAFTSARCHITEKTINNEN UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, FREISCHAFFEND
Vorschlagsliste 1 VFA
1. Stein, Sabine, Dipl.-Ing.
VFA
LA/F
47
—
Adalbert-Stifter-Str. 19
36043 Fulda
2. Adolph, Matthias, Dipl.-Ing. (FH) VFA
LA/F
34
—
Römerberg 7
65183 Wiesbaden
Stimmen insgesamt:
81
Sitze: 0
Vorschlagsliste 2 Landschaftsarchitekten BDLA und HVNL
1. Endreß, Corinna, Dipl.-Ing.
BDLA LA/F
118
Löwengasse 27 g
60385 Frankfurt/Main
2. Habermann, Ralf, Dipl.-Ing. (FH) BDLA LA/F
44
Landstr. 12
63454 Hanau
3. Henrich, Hildegunde Franziska,
BDLA LA/F
13
Dipl.-Ing.
In den Weingärten 35
65835 Liederbach am Taunus
4. Schepp, Rolf, Dr.-Ing.
BDLA LA/F
43
Wolfsgartenstr. 11
STA/F
64625 Bensheim-Auerbach
SP/F
5. Waldvogel, Bernd, Dipl.-Ing. Univ. BDLA LA/F
20
Eschborner Str. 30
65843 Sulzbach
Stimmen insgesamt:
238
Seite 1121
7
63
(3)
Zahl der
erhaltenen
Stimmen
2. Schmitz, Ulrich, Dipl.-Ing.
Brückweg 18
64625 Bensheim
3. Tzanov-Heil, Christa,
Dipl.-Ing. (FH)
Neckarstr. 22
65428 Rüsselsheim
4. Wenzler, Thomas, Dipl.-Ing. (FH)
Richard-Otto-Str. 10 b
65197 Wiesbaden
Stimmen insgesamt:
Gewählter
Vertreter
(Sitz)/Bewerber, der
ggf. nachrückt ()
HVNL
LA/Ö
32
(1)
BDLA
LA/Ö
28
(2)
HVNL
LA/P
35
65
142
Sitze: 2
WAHLGRUPPE 9:
STADTPLANERINNEN UND STADTPLANER UND
STÄDTEBAUARCHITEKTINNEN UND
STÄDTEBAUARCHITEKTEN, FREISCHAFFEND
Vorschlagsliste 1 SRL
1. Begher, Ulf, Dipl.-Ing.
SRL
SP/F
65
9
Alicenstr. 23
STA/F
64293 Darmstadt
A/F
2. Skoupil, Almuth, Dipl.-Ing.
SRL
SP/F
63
42
Heinrich-Delp-Str. 75
STA/F
64297 Darmstadt
A/F
3. Rausch, Hans, Dipl.-Ing.
SRL
STA/F
23
(2)
Frankfurt/Mainer Str. 10
A/F
64293 Darmstadt
4. Strunk, Roland, Dipl.-Ing.
SRL
STA/F
23
(1)
Speicherstr. 2
BDA
60327 Frankfurt/Main
5. Bäumle, Gregor, Dipl.-Ing.
SRL
SP/F
11
(3)
Moserstr. 4
A/F
64285 Darmstadt
Stimmen insgesamt:
185
Sitze: 2
WAHLGRUPPE 10:
STADTPLANERINNEN UND STADTPLANER UND
STÄDTEBAUARCHITEKTINNEN UND
STÄDTEBAUARCHITEKTEN, NICHT FREISCHAFFEND
Vorschlagsliste 1 SRL
1. Altenburger, Peter, Dipl.-Ing.
SRL
SP/Ö+
52
10
Weckmarkt 9
STA/Ö
60311 Frankfurt/Main
(+A/Ö)
2. Kissel, Harald, Dr.-Ing.
SRL
SP/Ö
33
(1)
Wasserstr. 22 a
(+A/Ö)
68519 Viernheim
3. Bopp-Simon, Annelie, Dipl.-Ing.
SRL
SP/Ö+
31
(2)
In der Erbach 2
STA/Ö
65549 Limburg
Stimmen insgesamt:
116
Sitze: 1
(1)
(2)
Sitze: 2
WAHLGRUPPE 8:
LANDSCHAFTSARCHITEKTINNEN UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, NICHT FREISCHAFFEND
Vorschlagsliste 1 Landschaftsarchitekten BDLA und HVNL
1. Meinhardt, Katharina,
HVNL LA/Ö
47
8
Dipl.-Ing. (FH)
Walkmühlstr. 9
65195 Wiesbaden
WAHLGRUPPE 11:
BERUFSGESELLSCHAFTEN, FREISCHAFFEND ODER
GEWERBLICH
Vorschlagsliste 1 BDA
1. Krämer, Jörg, Dipl.-Ing.
BDA
A/F
47
11
Platz der Deutschen Einheit 21—23
64293 Darmstadt
Partner der
Elfers-Geskes-Krämer ArchitektenStadtplaner Partnerschaft
Platz der Deutschen Einheit 21—23
64293 Darmstadt
Berufsgesellschaft, freischaffend
Stimmen insgesamt:
47
Sitze: 1
Seite 1122
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Öffentliche Ausschreibungen
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
Domplatz 1, Bartholomäus-Dom
Dachsanierung und Außenrenovierung, Hochchor (Ostseite)
1. Bauabschnitt
Putzsanierungs- und Malerarbeiten
Fassade ist vollständig eingerüstet, Traufhöhe ca. 24,0 m
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich nach VOB/A
aus:
Schutzmaßnahmen Fenster etc.
ca. 1 500 m2
Partieller Austausch von Altputz-Flächen verschiedener
Abmessungen, an den Bestand anzupassen
ca. 410 m2
Reinigen/Festigen der Putzfassaden
ca. 1 300 m2
Farblasuranstrich mit Silikatfarbe, an den Bestand
anzupassen
ca. 1 300 m2
Diverse Lasur- und Lackierarbeiten
Ausführungsfristen:
Beginn: 16. KW 2004, Ende: 38. KW 2004
Eröffnungstermin:
23. März 2004
Zuschlags- u. Bindefrist:
22. Mai 2004
Ausschreibungs-Nr.:
0139
Sicherheitsleistungen:
5% für Ausführung
5% für Gewährleistung
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.
65.C14 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag
von 25,— Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022 KST 92, lfd. Nr. 0139, mit dem Vermerk „Dom Dachsanierung 1. BA — Putzsanierungs- und Malerarbeiten“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Als Wertungskriterium zur Vergabe ist nicht nur das günstigste Angebot ausschlaggebend, es werden ebenso die Fachkunde im Bereich
Denkmalschutz, Leistungsbereitschaft und Referenzen des Bieters
überprüft. Somit sind dem Angebot eine Selbstauskunft und Referenzen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, dass der Bieter Aufträge in
mindestens vergleichbarer Struktur, Größenordnung und Bauzeit in
den letzten 3 Jahren ausgeführt hat (insbesondere vergleichbare Lasurarbeiten). Referenzen mit Angabe der Adresse und Telefonnummer,
Nachweis der pers. Kapazität, garantierte Fertigung entspr. der vorgegebenen Details, der Preis, die Termintreue, die Qualität und der Nachweis für Wartungen und Instandhaltungsarbeiten. Nachunternehmer
sind mit der Angebotsabgabe zu benennen. Späterer Wechsel bedarf
der Zustimmung des Auftraggebers. Der Bieter ist gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertretern, die der örtlichen Bauleitung anzugeben sind.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C14, Herr Sommer,
Telefonnummer: 0 69/2 12-4 46 19, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09.
Frankfurt am Main, 17. Februar 2004
Der Magistrat
Neubau einer Fischtreppe aus Stahlbeton, Länge ca. 30 m, Breite ca.
4,50 m
Lage der Baustelle:
Wasserkraftwerk,
37293 Herleshausen-Wommen (an der Werra)
Geplanter Baubeginn: ca. Juli/August 2004
Ausschreibungsart:
Freihändige Vergabe durch den Bauherrn
Bauherr:
Eurowatt GmbH
Ludwigsplatz 17
94315 Straubing
Technische Details:
Baustraße, Dammschüttung, Wasserhaltung,
Stahlbetonarbeiten, Stemm- und Vergussarbeiten.
Nr. 9
Stellenausschreibungen
Bei der Stadt Hofheim am
Taunus, Kreisstadt des
Main-Taunus-Kreises, ca.
40 000 Einwohner, ist baldmöglichst die Stelle der/des
Leiterin/Leiters
des Fachbereiches „Bauen und Umwelt“
(Besoldungsgruppe A 15/Vergütungsgruppe BAT 1 a)
zu besetzen.
Die Stelle wird für Beamte gemäß § 19 a HBG zum Zwecke der
Erprobung zunächst für zwei Jahre übertragen.
Das Aufgabengebiet umfasst schwerpunktmäßig die Sachgebiete:
• Stadtplanung/Stadtentwicklung
• Hochbau
• Verkehrsanlagen
• Grünflächen/Umweltschutz
• Liegenschaften
Fachliches Anforderungsprofil:
• TH- oder FH-Studium in der Fachrichtung Städteplanung/
Architektur
• Die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst ist nicht Bedingung, jedoch wünschenswert
• Fundierte bau-, planungs- und kommunalrechtliche Kenntnisse
• Erfahrungen mit moderner Informationstechnik und entsprechenden Medien
• Kenntnisse im Bereich Verwaltungsreform und Budgetierung
• Mehrjährige Erfahrungen in Personalführung
• Erfahrungen in den genannten Sachgebieten sind
erwünscht.
Persönliches Anforderungsprofil:
• Motivierte, fachlich kompetente Persönlichkeit mit Führungsqualitäten und einem hohen Maße an Integrität
• Ausgeprägtes Engagement und hohe Belastbarkeit
• Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und
Entscheidungsfreude
• Organisationstalent und Fähigkeit zur Projekt- und Teamarbeit
• Wirtschaftliches und kostenbewusstes Handeln
• Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den städtischen
Gremien
• Fähigkeit, sich schnell in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten.
Hofheim am Taunus mit der historischen Altstadt und seinen
sechs Stadtteilen ist Mittelzentrum im Ballungsraum Rhein-Main
in unmittelbarer Nähe zu Frankfurt am Main, Wiesbaden und
Mainz. Seit 1998 befindet sich die Verwaltung im Reformprozess, so dass Sie u. a. eine Teamstruktur mit flachen Hierarchien, einen Produktkatalog, ein hohes Maß an Bürgerorientierung und Eigenverantwortlichkeit vorfinden werden.
Die Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
Grundsätzlich ist die Stelle teilbar. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.
Wenn Sie Interesse an dieser herausgehobenen Position mit
viel Verantwortung und Gestaltungsspielraum haben, dann richten Sie bitte Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis
spätestens 21. März 2004 an den
Magistrat der
Kreisstadt Hofheim am Taunus,
Team „Personalservice“,
Postfach 13 40, 65703 Hofheim am Taunus,
Tel.: 0 61 92/2 02-2 20, Herr Honselmann.
Nr. 9
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1123
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Fax 06 11/30 13 03
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Postfach 22 29 · 65012 Wiesbaden
E-Mail: info@chmielorz.de
x
Datum/Unterschrift
Seite 1124
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 9
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Die Stadt Laubach
staatlich anerkannter Luftkurort im Naturpark „Hoher Vogelsberg“
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen
Leiter/in des Kultur- und Tourismusbüros
Laubach bietet eine gute Infrastruktur und Lebensqualität sowie einen hohen Freizeitwert. Wir sind als Kultur- und Tourismusstadt mit
ca. 75 000 Übernachtungen überregional bekannt.
Wir bieten Ihnen eine interessante, sehr abwechslungsreiche und
zugleich herausfordernde, eigenverantwortliche Tätigkeit mit einer
leistungsgerechten Vergütung nach BAT.
Die Hauptaufgaben des Kultur- und Tourismusbereiches sind der
weitere Ausbau des örtlichen Tourismus- und Kulturangebotes sowie dessen Vermarktung. Hierzu zählen insbesondere die Weiterentwicklung des Orgel- und Drehorgelfestivals sowie des Festivals
Blues-, Schmus- & Apfelmus, die jährlich durch die Stadt veranstaltet werden.
Aufgabenschwerpunkte sind weiterhin:
• Die touristische Repräsentation und Werbung der Stadt sowie die
Kooperation mit regionalen und überregionalen Institutionen der
Tourismusbranche
• Steigerung der Gästezufriedenheit durch permanente Verbesserung des Angebotes
• Weiterentwicklung der touristischen Infrastruktur mit Einbindung
der örtlichen Institutionen, Vereine und Verbände
• Gästebetreuung und -information, Organisation von Veranstaltungen, Betrieb und Leitung des Tourismusbüros
Wir erwarten von dem/der Stelleninhaber/in:
• Die Fähigkeit zum Auf- und Ausbau von ideenreichen und verkaufbaren Einzel- und Pauschalangeboten
• Eine erforderliche Ausbildung/Berufserfahrung und/oder ein Studium im Tourismusbereich mit den notwendigen EDV- und Internetkenntnissen oder den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiums mit der Fachrichtung Tourismus bzw. einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Tourismusbereich
• Mehrjährige praktische Erfahrungen in Fach- und Verwaltungsbereichen der Touristikbranche
• Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten, Teamgeist,
Durchsetzungsvermögen, Flexibilität und Kreativität
Die Stadtverwaltung Laubach ist mitten in einem Reformprozess zur
Verwaltungsmodernisierung. Es wird erwartet, dass die/der zukünftige Stelleninhaber/in sich aktiv in diesen Prozess einbringt und diesen aktiv mit vorantreibt.
Darüber hinaus gibt es zurzeit Überlegungen, ggf. den Kultur-, Tourismus- und Bäderbetrieb in eine privatrechtliche Rechtsform zu
überführen. Der zukünftige Leiter des Kultur- und Tourismusbüros
wäre in diesem Falle als Geschäftsführer vorgesehen. Es wäre deshalb für den/die zukünftige/n Stelleninhaber/-in von Vorteil, wenn die
hierfür notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch erfolgreichen Studiumabschluss auf der Ebene Diplom-Betriebswirt
nachgewiesen werden könnte.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Vorbildung
vorrangig berücksichtigt. Nach dem Hess. Gleichberechtigungsgesetz ist die Stadt Laubach bemüht, den Frauenanteil in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher erwünscht.
Teilzeitbeschäftigung ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange grundsätzlich möglich.
Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie gern in einem jungen
engagierten Team mit modernster Bürotechnologie ausgestatteten
Arbeitsplätzen arbeiten möchten, dann senden Sie Ihre Bewerbung
mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 1. April 2004 an:
Magistrat der Stadt Laubach – Personalamt –,
Friedrichstraße 11, 35321 Laubach.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden,
Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin
Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz,
Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 40,– c + 20,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ
500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12.
möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport.
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Stadt
ST
A D Naumburg
T NAUMBURG
S t (Hessen,
e l l e n aca.u 5.800
s s c hEinwohner)
r e i b u nsucht
g
Die Stadt Naumburg
zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen/eine
Diplom-Verwaltungswirt/in
Die Stadt Naumburg (Hessen, ca. 5.800 Einwohner) sucht zum nächstmöglichen
eine/n
oder Zeitpunkt
einen/eine
Diplom Verwaltungswirt/in
Verwaltungsfachwirt/in
oder eine/n
für den Bereich des Bauamtes
der Stadt Naumburg. Zum AufVerwaltungsfachwirt/in
gabengebiet gehören insbesondere alle Angelegenheiten der
Bauleitplanung,
die desDurchführung
von Naumburg.
Dorferneuerungsmaßfür den Bereich
Bauamtes der Stadt
Zum Aufgabengebiet
nahmen
und die
verwaltungsrechtliche
Abwicklungder
vonBauleitplanung,
städtischen
gehören
insbesondere
alle Angelegenheiten
die
Bau- Durchführung
und Unterhaltungsmaßnahmen.
Der/dem
von Dorferneuerungsmaßnahmen
undStelleninhaber/in
die verwaltungsrechtliche
soll bei
entsprechender
Bewährung
die Unterhaltungsmaßnahmen.
Leitung des städtischenDer/dem
Abwicklung
von städtischen
Bau- und
Bauamts
(2 Mitarbeiter/innen
sowie derBewährung
Bauhof) die
übertragen
Stelleninhaber/in
soll bei entsprechender
Leitung deswerstädtischen
den. Bauamts (2 Mitarbeiter/innen sowie der Bauhof) übertragen werden.
Gesucht wird eine engagierte und verantwortungsbewusste
Gesuchtdiewird
eine engagierte
und verantwortungsbewusste
Fachkraft, die
Fachkraft,
kommunikativ,
verbindlich
und durchsetzungsfähig
kommunikativ,
und durchsetzungsfähig
ist. Die Aufgaben
ist. Die
Aufgaben verbindlich
und die damit
verbundene Verwendung
öffent-und die
damit verbundene Verwendung öffentlicher Gelder setzen Kenntnisse und
licher Gelder setzen Kenntnisse und Erfahrungen im kommunalen
Erfahrungen im kommunalen Haushaltsrecht und in einer Bauverwaltung
Haushaltsrecht
und in einer Bauverwaltung voraus. Die Nutzung
voraus. Die Nutzung von edv-gestützten Systemen bis hin zum Gebrauch
von edv-gestützten
Systemen
hin zumistGebrauch
automatisierautomatisierter Kartenund bis
Lagepläne
mit der Aufgabenwahrnehmung
ter Kartenund Lagepläne ist mit der Aufgabenwahrnehmung ververbunden.
bunden.
Entsprechend
Qualifikation
Berufserfahrungstellen
stellenwir
wir eine
Entsprechend
der der
Qualifikation
undund
derder
Berufserfahrung
DienstDienst
bis zurbis
Besoldungsgruppe
A 11 BBesG bzw.
eine Anstellung
Anstellungimimgehobenen
gehobenen
zur Besoldungsgruppe
vergleichbare
Angestelltenverhältnis
bis zur
A 11 eine
BBesG
bzw. eine Beschäftigung
vergleichbareimBeschäftigung
im AngeVergütungsgruppe
BATVergütungsgruppe
IV a in Aussicht.
stelltenverhältnis
bis zur
BAT IV a in Aussicht.
Bewerbungen
mitmit
den
sind
19. März
Bewerbungen
denüblichen
üblichen Unterlagen
Unterlagen sind
bisbis
zumzum
07.01.2003
zu richten
2004 an:
zu richten an
Magistrat der Stadt Naumburg, Personalamt
Burgstraße
15, der
34311
Naumburg
Magistrat
Stadt
Naumburg, Personalamt
Burgstraße 15,
34311
Naumburg
Ansprechpartner:
Herr
Fingerling,
Telefon 0 56 25/79 09 20
thomas.fingerling@naumburg.kgrz-kassel.de
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Nr. 22 vom 1. Januar 2002.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 9 vom 1. März 2004 beträgt 72 Seiten.