Ausgabe 3/2013
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Ausgabe 3/2013
Ausgabe 03 | 2013 HochschulNewsletter Informationen für Hochschulen Inhalt 2 Hamburg will Reform des Hochschulgesetzes 5 Erfolgsfaktor rechtliche Gestaltung im SoftwareAuswahlprozess eines Campus-ManagementSystems 8 Hochschul-Immobilien im Lebenszyklus 11 Besteuerung der verfassten Studierendenschaft der Hochschulen in NRW 13 Steuerliche Behandlung des Sponsorings bei Hochschulen 15 Nachlese: „Hochschulforum NRW 2013“ Herzlich willkommen zur fünfzehnten Ausgabe unseres Hochschul-Newsletters. Der Newsletter enthält wieder viele aktuelle Beiträge zu Fragestellungen rund um die autonome Hochschule. Der Hochschul-Newsletter erscheint in elektronischer Form. Falls Sie Fragen oder Kommentare zu einem Artikel haben, stehen Ihnen die Verfasser und unsere Experten an den jeweiligen Standorten gerne zur Verfügung. Wenn Sie uns kontaktieren oder den Newsletter auch für Kolleginnen oder Kollegen bestellen möchten, schreiben Sie an: hs-newsletter@de.ey.com Sollten Sie kein Interesse am weiteren Bezug dieser Publikation haben, senden Sie bitte einfach eine E-Mail mit dem Betreff "Unsubscribe" an die o. g. E-Mail-Adresse. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Sie finden uns auch unter der Adresse: www.de.ey.com/Hochschulen Hier können Sie sowohl die vorherigen Newsletter als auch sonstige Veröffentlichungen zum Thema Hochschulen herunterladen. Hamburg will Reform des Hochschulgesetzes Mehr Kompetenzen für Hochschulsenat, mehr Macht für Präsidenten, mehr Beteiligung der Studierenden, mehr Effizienz in der Hochschulverwaltung. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 18. Juni 2013 einen Gesetzentwurf für eine Reform des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) beschlossen. Der Gesetzentwurf ist nun zur Beratung den Hochschulen und anderen zu beteiligenden Einrichtungen und Organisationen zugeleitet worden und wurde zudem im Internet veröffentlicht. Laut Wissenschaftssenatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt sollen damit „rechtliche und politische Fehlentscheidungen der Vergangenheit, die die demokratischen Strukturen an den Hamburger Hochschulen geschwächt haben“, korrigiert werden. In Bezug auf die Hochschulleitung und -verwaltung verfolgt der Gesetzentwurf folgende Ziele: • • • • • Gremienstrukturen demokratisieren und mehr Partizipation ermöglichen Verantwortlichkeiten in den Leitungsorganen straffen Politische Verantwortung stärker betonen Fakultätsräte in ihren Kompetenzen stärken Effiziente Entscheidungsstrukturen schaffen Im Folgenden wird nur auf die das Hochschulmanagement betreffenden wesentlichen Änderungen eingegangen. Änderungen in der Gremienstruktur Der Hochschulrat wird eine Reihe von Kompetenzen und Rechten abgeben bzw. mit dem Hochschulsenat teilen müssen. So soll der Präsident der Hochschule zukünftig nicht mehr vom Hochschulrat, sondern vom Hochschulsenat gewählt werden. Der Hochschulrat wird an der Findungskommission beteiligt bleiben und muss die Wahl bestätigen. Auch die Befugnis zur Abwahl eines Präsidenten geht auf den Senat über; die Abwahl muss anschließend ebenfalls vom Hochschulrat bestätigt werden. An der Wahl der Vizepräsidenten wird der Hochschulrat zukünftig nicht mehr beteiligt; sie werden auf Vorschlag des Präsidenten durch den Hochschulsenat gewählt (vgl. § 80 HmbHG – Gesetzentwurf). Der Hochschulsenat wird in Zukunft auch stärker als bisher bei den strategischen Entscheidungen mitreden. Er soll gleichberechtigt mit dem Hochschulrat die Erstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung verantworten. In Fällen der Nichteinigung soll die Wissenschaftsbehörde vermitteln bzw. letztendlich entscheiden (vgl. hierzu die § 84,85 und 108 HmbHG – Gesetzentwurf). Hingegen soll die Verantwortung des Hochschulrats in finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gestärkt werden. So soll der Hochschulrat auch weiterhin die Wirtschaftspläne genehmigen und den geprüften Jahresabschluss beraten. Er bekommt auch weitgehende Prüf- und Kontrollrechte in allen Finanzangelegenheiten. Im Gegenzug wird der Hochschulrat nun verpflichtet, regelmäßig und bei besonderen Anlässen der Wissenschaftsbehörde, dem Hochschulsenat sowie innerhalb der Hochschule über seine Tätigkeit zu berichten. Die Studierendenschaft darf zukünftig zum Entwurf des Wirtschaftsplans der Hochschule eine Stellungnahme abgeben (vgl. hierzu §§ 79 und 84 HmbHG – Gesetzentwurf). Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 2 Hamburg will Reform des Hochschulgesetzes Verantwortlichkeiten in den Leitungsorganen werden neu geregelt Die Hochschulleitung soll zukünftig allein der Präsident innehaben, nicht mehr das Präsidium als Kollektivorgan. Die Vizepräsidenten haben dann lediglich ein Vertretungsrecht und verantworten ansonsten die Zuständigkeiten, die der Präsident auf sie überträgt. Zudem erhält der Präsident eine Art Richtlinienkompetenz gegenüber den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kanzler leitet die Verwaltung nach den Richtlinien des Präsidenten. Sollte es in finanziellen Angelegenheiten zu unterschiedlichen Auffassungen bzw. Entscheidungen zwischen Präsident und Kanzler kommen, kann der Kanzler die Angelegenheit dem Hochschulrat vortragen, der das Letztentscheidungsrecht hat. Der Präsident erhält zukünftig weitreichende Befugnisse, die denen der Aufsichtsbehörde gleichkommen. Er kann somit auch ohne Beteiligung der Aufsichtsbehörde Entscheidungen beanstanden, Fristen setzen, Beschlüsse aufheben und sogar Ersatzvornahmen tätigen (vgl. hierzu §§ 79, 82 und 83 HmbHG – Gesetzentwurf). Stärkere Rechte der Fakultätsräte Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2010 (1 BvR 748/06) die bisherige Regelung bzgl. der Rechte der Fakultätsräte für nicht ausreichend erachtet, um als Träger der Wissenschaftsfreiheit ihre Kompetenz in die Entscheidungen der Leitungsebene (Dekanate) einbringen zu können, und verlangte ein höheres Niveau der Partizipation. Der Gesetzentwurf trägt diesem Urteil Rechnung, indem nun den Fakultätsräten (an der Universität Hamburg – UHH – und an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – HAW) das uneingeschränkte Recht zur Wahl der Dekane eingeräumt wird. Das bislang geltende Recht des Präsidiums, eine Vorauswahl zu treffen, sowie das Bestätigungsrecht beim Präsidium entfallen somit. Folglich erhalten die Fakultätsräte auch das Recht zur Abwahl des Dekans. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, die den Einfluss der Fakultätsräte erweitern, wie z. B. das Recht, Berufungsausschüsse einzusetzen, Berufungen zu beschließen oder auch die weitergehenden Rechte in Bezug auf die Ausstattung und Mittelverwendung (vgl. hierzu §§ 85, 90 und 91 HmbHG – Gesetzentwurf). Straffung der Entscheidungsstrukturen Die hierunter vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf die größeren Hochschulen mit großem Verwaltungskörper, also insbesondere auf die UHH und die HAW, beide verfügen sowohl über Zentral- als auch Fakultätsverwaltungen. Die Verwaltungsleitung wird zukünftig kein Wahlamt mehr sein, so dass diese Stellen mit Laufbahnbeamten besetzt werden. Die Besetzung erfolgt durch den Dekan. Da beabsichtigt ist, die beiden Verwaltungsebenen stärker miteinander zu verzahnen, soll diese Besetzung aber im Einvernehmen mit dem Kanzler erfolgen. Die bisherige Eigenständigkeit der Fakultätsverwaltung wird darüber hinaus auch dadurch eingeschränkt, dass der Kanzler in Bezug auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung ein Aufsichts- und Weisungsrecht erhält. Er soll seine Verantwortung durch Runderlasse wahrnehmen, darf aber auch im Einzelfall eingreifen. Im Einvernehmen mit dem Präsidenten entscheidet der Kanzler auch über die Organisation der Verwaltung. Auf der Basis der zwischen Präsident und Dekanat abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen können die Dekanate ihrerseits wiederum Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Gliederungen und Einrichtungen ihrer Fakultäten abschließen. Im Rahmen dieses Kaskadenmodells soll die Erreichung der Ziele und Leistungen über die Einbeziehung aller Ebenen sichergestellt werden. Für alle Hochschulen Hamburgs gilt, dass die Regelungen zur Ressourcenausstattung modernisiert und vereinfacht werden sollen. So werden im § 6 Absatz 1 des Gesetzentwurfs die den Hochschulen zugewiesenen Mittel nicht mehr differenziert nach „Grundstücken, Einrichtungen und Haushaltsmittel“. Der neue Gesetzestext Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 3 Hamburg will Reform des Hochschulgesetzes sieht stattdessen vor, dass die den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen „Mittel“ zugewiesen werden. Dem Begründungstext ist zu entnehmen, dass durch diese neutrale Formulierung auch die Öffnung für Vermieter-MieterModelle bei der Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden beabsichtigt sei. Auch die Regelungen zur Globalzuweisung sollen vereinfacht werden. Die bisherige dreijährige Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird nicht mehr verlangt, und es wird auf die „Befrachtung“ (Zweckbindung der Mittelverwendung – z. B. Innovationszwecke o. a.) von Mittelzuweisungen verzichtet. Die Budgets der Hochschulen bestehen daher zukünftig nur noch aus Grundmitteln, leistungsbezogenen Mitteln und im Einzelfall aus zweckgebundenen Zuweisungen (vgl. hierzu § 6 HmbHG Gesetzentwurf). Gleichstellung regeln Für alle Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen einschließlich Hochschulrat und Findungskommissionen sieht der Gesetzentwurf eine Geschlechterquote von mindestens 40 % vor. Im Präsidium muss jedes Geschlecht mit mindestens zwei Personen vertreten sein; in den Dekanaten muss jedes Geschlecht zu mindestens zwei Fünfteln vertreten sein (vgl. hierzu §§ 82, 84, 90 und 96 HmbHG – Gesetzentwurf). n Ansprechpartner Manfred Morgenstern Staatssekretär a. D. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 211 9352 14327 manfred.morgenstern@de.ey.com Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 4 Erfolgsfaktor rechtliche Gestaltung im Software-Auswahlprozess eines Campus-Management-Systems Viele Hochschulen sind aktuell mit der Aufgabe konfrontiert, sich im Bereich der administrativen Begleitung von Studium und Lehre neu aufzustellen. Technologischer Kern dieser Erneuerungsprozesse ist die Einführung eines integrierten Campus-Management-Systems (CMS). Eine gute Projektvorbereitung ist aus unserer Sicht der Schlüssel zum Erfolg. Es bietet sich an, in einem Vorprojekt bzw. einer Vorstudie die notwendigen Voraussetzungen für die Softwareeinführung und die damit verbundenen Organisationsanpassungen zu schaffen. Das Vorprojekt sollte nach unserer Auffassung Folgendes beinhalten: • • • • • • Festlegung der Projektziele und der Projektorganisation Definition des Umfangs des künftigen Systems Erhebung der Anforderungen an das integrierte CMS Ermittlung grober organisatorischer Verbesserungspotenziale Evaluation des Marktes für integrierte CMS und Software-Auswahl Grobe Projektplanung für das Hauptprojekt Wir empfehlen zudem, im Vorprojekt auch die notwendigen rechtlichen Weichenstellungen für die Vertragsgestaltung mit dem CMS-Anbieter und das Vergabeverfahren vorzunehmen. Vergaberecht In der Regel wird die Anschaffung eines CMS den vergaberechtlichen Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen von zurzeit EUR 200.000 überschreiten. Die Hochschulen haben daher bei der Vergabe der entsprechenden Aufträge ein förmliches europaweit bekannt zu machendes Vergabeverfahren durchzuführen. Das Vergaberecht ist äußerst formal und seine Einhaltung ist durch einen scharfen Bieterrechtsschutz, der bis vor die Oberlandesgerichte führen kann, abgesichert. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, bei der Vorbereitung und Konzeption des Vergabeverfahrens besondere Sorgfalt walten zu lassen und externen Sachverstand einzubinden, wenn keine ausreichenden eigenen Ressourcen im Hochschulbereich vorhanden sind. Zusätzlich zu den förmlichen Erfordernissen, die das Vergaberecht mit sich bringt, ist auch zu beachten, dass die Ausschreibung inhaltlich so zu gestalten ist, dass die bereits evaluierten, potenziellen Anbieter überhaupt zum Zuge kommen können. Im Hinblick auf den oft engen Zeitrahmen für die Einführung eines neuen CMS ist zu berücksichtigen, dass ein fehlerhaftes Ausschreibungsverfahren nach einer entsprechenden Bieterrüge zu einem Vergabenachprüfungsverfahren führen kann. Bis zur abschließenden Klärung der gerügten Mängel des Verfahrens darf die Hochschule keinerlei Handlungen im Verfahren mehr vornehmen, insbesondere darf kein Vertrag geschlossen werden. Schlimmstenfalls kann die Vergabekammer anordnen, dass das gesamte Verfahren einschließlich der Ausschreibung noch einmal von vorne durchgeführt werden muss. Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 5 Erfolgsfaktor rechtliche Gestaltung im Software-Auswahlprozess eines Campus-Management-Systems Diese Szenarien gilt es durch eine professionelle Führung des Verfahrens seitens der Hochschule zu vermeiden. Bei Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben winkt am Ende nicht nur Rechtssicherheit, sondern das Vergaberecht bietet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die sich ansonsten auf dem freien Markt nur schwer durchsetzen ließen. Ein Beispiel dafür ist, dass die ausschreibende Hochschule in der Lage ist, einen IT-Vertrag für die Einführung des CMS vorzugeben, der auf ihre speziellen Bedürfnisse abgestimmt ist. Im Vergabeverfahren ist es dann weiter möglich, nur noch bestimmte Regelungen des Vertrages zur Disposition zu stellen; über die übrigen Paragrafen des Vertrages ist es den Bietern benommen zu verhandeln. IT-Recht Die Auswahl und Gestaltung des IT-rechtlichen Vertrages zu Einführung eines CMS an einer Hochschule ist ein weiterer wesentlicher Erfolgsfaktor für das Gelingen des Projektes. Dieser Vertrag sollte • • • • die Interessen und Möglichkeiten der Hochschule widerspiegeln, eine klare Festlegung der bei der Einführung des CMS zu erreichenden Ziele treffen, eine Definition und Verteilung der Verantwortlichkeiten vornehmen sowie die Risiken und als Worst-Case-Szenario ein mögliches Scheitern des Projektes adressieren. Für die Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts steht immer die Möglichkeit offen, die Ergänzenden Vertragsbedingungen zur Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) als Grundlage ihrer vertraglichen Regelwerke heranzuziehen. Die Verwendung der EVB-IT kann, muss aber nicht für die Hochschule verpflichtend sein. Besteht eine solche Verpflichtung oder ist in der konkreten Projektsituation die Verwendung der EVB-IT sinnvoll, ist es entscheidend, den für das Projekt passenden EVB-IT-Vertrag auszuwählen und auf die konkreten Bedürfnisse der Hochschule anzupassen. Hier können vertragliche Ergänzungen der EVBIT sinnvoll und notwendig sein. Denn gerade die neueren EVB-IT sind nicht mehr so einseitig zu Gunsten der öffentlichen Hand ausgestaltet, wie man es vielleicht aus den Anfängen der EVB-IT kannte. Soweit zulässig, kann es sich aber auch empfehlen, für die Einführung des CMS einen individuell erstellten und auf die Bedürfnisse der Hochschule abgestimmten Vertragsentwurf zu verwenden. Denn gerade die Besonderheiten der Hochschulen mit ihren weitgehend autarken Fachbereichen und der komplexen Verwaltung im Bereich Studium und Lehre stellen andere Herausforderungen dar, als sie in einem üblichen Softwaresystemprojekt der öffentlichen Hand zu erwarten wären. Die Lizenzbedingungen, zu denen CMS-Software den Hochschulen als Standardsoftware angeboten wird, enthalten immer wieder feine Unterschiede, die ein ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl des CMS liefern können. Diese gilt es zu erkennen. Soweit Anpassungen oder gar vollständige Individualentwicklungen vorgenommen werden, ist im Interesse der Hochschule in jedem Fall sicherzustellen, dass die Hochschule auch tatsächlich die gewünschten Nutzungsrechte an dem CMS erhält. Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 6 Erfolgsfaktor rechtliche Gestaltung im Software-Auswahlprozess eines Campus-Management-Systems Wie wir helfen können Die Mitarbeiter unserer multidisziplinären Ernst & Young Praxis unterstützen Sie sowohl als Rechtsanwälte als auch als Management- und Organisationsberater bei der Erneuerung Ihres Campus-Managements sehr gerne. Dabei kann unsere Rolle als Berater variieren. Wir begleiten als Coach im Hintergrund oder führen die Hochschule und das Projektteam durch alle Phasen des Projekts. n Ansprechpartner – Vergaberechtliche Beratung RAin Susanne Müller-Kabisch Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Telefon +49 6196 996 29517 susanne.mueller-kabisch@de.ey.com Ansprechpartner – IT-rechtliche Beratung RAin Monka Menz Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Telefon +49 30 25471 10027 monika.menz@de.ey.com Ansprechpartner – Management- und Organisationsberatung Dr. Björn Saggau Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 40 36132 15357 bjoern.saggau@de.ey.com Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 7 Hochschul-Immobilien im Lebenszyklus Die optimierte Bereitstellung und Bewirtschaftung des Immobilienportfolios als Aufgabe eines professionellen Immobilienmanagements Vor dem Hintergrund des enormen Kostendrucks von Hochschulen auf der einen Seite und einem verstärktem Konkurrenzdruck beim Werben um Studierende, Budgets und Drittmittel auf der anderen Seite, sollten mögliche Einspar- und Optimierungspotenziale konsequent ausgenutzt werden. In Anbetracht des hohen Anteils der immobilienbezogenen Aufwendungen an den Gesamtbudgets der Hochschulen und einem geschätzten Einsparpotenzial von bis zu 20 % durch die Optimierung des Immobilienmanagements, sollte die Bereitstellung und Bewirtschaftung des Immobilienportfolios von Hochschulen unter Lebenszyklusgesichtspunkten vermehrt in den Mittelpunkt der Betrachtung rücken. Bislang war oftmals ein passiver Umgang mit dem Immobilienvermögen anzutreffen. Immobilien wurden teilweise als zu verwaltende Anlagegüter mit festen Abschreibungsfristen angesehen, in die lediglich nach Kassenlage investiert wurde. Das führte in vielen Fällen zu einem ineffizienten Umgang mit dem Immobilienbestand und zu einem nachhaltigen Sanierungsstau. Unter dem Druck sich wandelnder Rahmenbedingungen und deutlich verschlechterter Kassenlagen werden Immobilien in der heutigen Zeit jedoch zunehmend unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrgenommen. Statt als Kostenfaktoren werden Immobilien verstärkt als strategische und werthaltige Ressource gesehen, die unter Lebenszyklusbetrachtung professionell bewirtschaftet werden müssen. Aufgaben und Herausforderungen Die Bereitstellung einer angemessenen Gebäude-Infrastruktur ist bei Hochschulen sowohl im Hinblick auf die Erfüllung ihrer originären Aufgaben als auch im Hinblick auf die Attraktivität für Studenten und Wirtschaft erfolgsbestimmend. Weiterhin leisten die effiziente Bewirtschaftung des Immobilienbestands und eine entsprechende Reduzierung der Lebenszykluskosten einen Beitrag zur Kostenoptimierung. Eine besondere Herausforderung ergibt sich für das Immobilienmanagement aus dem oftmals sehr heterogenen Gebäudebestand mit Gebäuden unterschiedlichen Baualters, unterschiedlicher funktionaler Struktur sowie mutmaßlich sehr unterschiedlicher baulicher Gebäudesubstanz und –zustände. Primäres Ziel ist es dabei, die sich verändernden Nutzeranforderungen (z. B. Personal- und Studierendenentwicklung) angemessen und auf Grundlage wirtschaftlicher Abwägungen an den Zielen der Hochschule orientiert zu erfüllen. Darüber hinaus muss laufend auf veränderte externe Anforderungen an den Gebäudebestand und dessen Bewirtschaftung reagiert werden. Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 8 Hochschul-Immobilien im Lebenszyklus Entsprechend vielfältig sind folglich auch die Aufgaben, die sich für das Immobilienmanagement von Hochschulen heute stellen. Beispielhaft sind hierbei zu nennen: • • • Flächen- und kosteneffiziente Deckung der heterogenen Nutzeranforderungen Sicherstellung einer ganzheitlichen und integrierten, am Lebenszyklus der Immobilie ausgerichteten wirtschaftlichen Betrachtung aller Maßnahmen für den Betrieb von Bestandsimmobilien sowie bei der Realisierung von Neu- und Ergänzungsbauten Gewährleistung einer kosteneffizienten und mit den Nutzern abgestimmten Bereitstellung von Leistungen der infrastrukturellen Bewirtschaftung der Gebäude, wie beispielsweise die Organisation von Reinigungsdienstleistungen, die hausmeisterliche Betreuung sowie die Bereitstellung von weiteren Services. Um den Flächenbedarf der Hochschulen möglichst wirtschaftlich zu befriedigen, muss passive Verwaltung durch ein aktives Management ersetzt werden, das vorausschauend agiert. Die Werte der Immobilien müssen langfristig am Markt und unter Berücksichtigung der steten Entwicklungen von Umweltfaktoren gesichert werden. Dabei dürfen notwendige Handlungsspielräume nicht vernachlässigt werden. Ansatzpunkte für die Optimierung Grundlage für eine Optimierung der Bewirtschaftung und Bereitstellung von Hochschulimmobilien ist eine klare Immobilienstrategie, die Teil der übergeordneten Gesamtstrategie der Hochschule ist. Um diese Strategie zu erarbeiten und umzusetzen, ist in der Regel eine zentrale Institutionalisierung der strategischen, immobilienwirtschaftlichen Entscheidungsebene notwendig, die die Anforderungen der Fachbereiche, der Hochschulverwaltung und des Immobilienmanagements zusammenfasst und eine langfristige Planung der Hochschule für die Entwicklung des Gebäudeportfolios und der Rahmenbedingungen der Bewirtschaftung erstellt. Zunächst ist sicherzustellen, dass die erforderlichen immobilienwirtschaftlichen Kennzahlen zum Immobilienbestand und zum künftigen Bedarf vorliegen. Hierauf aufbauende Zielvorgaben ebenso wie die Definition von gewünschten SollZuständen sollten in enger Zusammenarbeit von Fachbereichen, Hochschulverwaltung und Immobilienmanagement erarbeitet werden. Im Zuge dessen sollte auch die Einführung von Anreizsystemen und die Frage von eigener Leistungserbringung und Fremdvergabe („make or buy“) betrachtet werden. Im Rahmen der Optimierung der Immobilienbereitstellung und -bewirtschaftung sollten bei Hochschulen außerdem Schnittstellen zu weiteren internen und externen Beteiligten im Hinblick auf mögliche Wechselwirkungen und Synergien untersucht werden. Ziel ist die Schaffung von Transparenz und somit das Aufdecken von Optimierungspotenzialen und Ansatzpunkten für eine Qualitätsverbesserung im Immobilienbereich. Untersuchungspunkte sind dabei insbesondere: • • • Analyse der vorhandenen und möglichen Anreizsysteme sowie Ansätze zur Flächensteuerung Flächenkonsum je Studierender/Mitarbeiter und prognostizierte Personal- und Flächenentwicklung Untersuchung von Beschaffungsprozessen bei Bau- und Facility-ManagementLeistungen einschließlich einer Prüfung von Eigenerbringung und Fremdbezug Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 9 Hochschul-Immobilien im Lebenszyklus In Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen und Anforderungen der jeweiligen Hochschule kann es sinnvoll sein, weitere Bereiche in die Schnittstellenbetrachtung einzubeziehen, um somit ein umfassendes Konzept zur strategischen und operativen Neuausrichtung der Leistungsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Hochschule auf Grundlage einer Lebenszyklusbetrachtung zu erreichen. Fazit Die Bereitstellung der erforderlichen Flächen der Hochschulen unter Berücksichtigung funktionaler, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte leistet einen wesentlichen Beitrag bei der Erfüllung der originären Aufgaben als Hochschule, der Attraktivität für Studierende und Wirtschaft sowie zur Wahrung des Immobilienbestands als werthaltige Ressource. Grundlage hierfür ist ein professionelles Immobilienmanagement, welches die Anforderungen der Fachbereiche, der Hochschulverwaltung und des Immobilienmanagements zusammenfasst und eine langfristige Planung der Hochschule für die Bereitstellung und Bewirtschaftung der Immobilien sicherstellt. n Ansprechpartner Monica A. Schulte Strathaus Ernst & Young Real Estate GmbH Telefon +49 211 9352 25984 monica.a.schulte.strathaus@de.ey.com Ansprechpartner Uwe Hannappel Ernst & Young Real Estate GmbH Telefon +49 211 9352 14819 uwe.hannappel@de.ey.com Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 10 Besteuerung der verfassten Studierendenschaft der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Immer häufiger geraten die Studierendenschaften in das Visier der Finanzbehörden. Dabei sind auch die jeweiligen Hochschulen als Aufsicht betroffen. Grundsätzlich sind die Studierendenschaften eine Selbstorganisation gemäß § 53 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) und verwalten ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit (verfasste Studierendenschaft). Die Gesamtheit der Studierenden der jeweiligen, in § 1 des HG NRW in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes NRW vom 01.01.2007 (HFG NRW) genannten Hochschulen bilden die Studierendenschaft dieser Hochschule. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule (juristische Person öffentlichen Rechts). Organe der juristischen Person öffentlichen Rechts sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss (§ 53 Abs. 5 HG). Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft (§ 55 Abs. 1 HG NRW), die sich üblicherweise in Fachschaften und Fachschaftsreferate gliedert (§ 56 HG NRW). Soweit die Studierendenschaft i. S. des § 53 HG NRW hoheitliche Aufgaben erfüllt, sind die von ihr erbrachten Leistungen steuerlich nicht relevant. Wenn jedoch die Studierendenschaft neben rein „politischen Tätigkeiten“ (s.a. § 53 Abs. 2 HG NRW) auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und als Arbeitgeber auftritt und/oder einen Betrieb gewerblicher Art (Copy-Shop, Sprachkurse, Café, Sportkurse) unterhält, gelten auch für die Studierendenschaft – vertreten durch den AStA ( § 55 HG NRW) – die Vorschriften der Abgabenordnung und der Einzelsteuergesetze sowie des Sozialversicherungsrechts. Die Folgen sind Berechnung, Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer, ggfs. Kirchenlohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Mit Urteil vom 22.07.2008 – VI R 51/05 (veröffentlicht am 24.09.2008) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwandsentschädigungen für Vorsitzende und Referenten des AStA einkommensteuerpflichtigen Lohn darstellen. Insoweit handelt es sich bei den AStA-Mitgliedern und Referenten auch um Beschäftigte i. S. des Sozialversicherungsrechts gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch IV. Wird eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (Achtung: nicht Gewinn!) außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt, liegt ein sogenannter Betrieb gewerblicher Art vor. Es ist jedoch erst dann von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen, wenn der Jahresumsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) höher ist als 30.678 EUR (R 6 Abs. 5 Körperschaftssteuer-Richtlinien). Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 11 Besteuerung der verfassten Studierendenschaft der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Liegen diese Voraussetzungen vor, sind bei dem zuständigen Finanzamt Körperschaftssteuer-, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer-Erklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen (§ 149 AO). Darüber hinaus sind die Umsätze für Zwecke der Umsatzbesteuerung unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 15 UStG in der Regel monatlich oder vierteljährlich dem zuständigen Finanzamt voranzumelden (§ 18 UStG). Verschiedene, voneinander abgrenzbare wirtschaftliche Tätigkeiten begründen grundsätzlich gesonderte Betriebe gewerblicher Art, sodass die o. g. Betragsgrenze für jeden BgA gesondert gilt. Beispiel: • • Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen Einnahmen aus dem Verkauf von Arbeitsmaterial der Medizinstudenten Achtung: Verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten sind jedoch dann als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht (R 6 Abs. 3 Körperschaftssteuer-Richtlinien). Fazit Besteuerungssubjekt ist immer die Studierendenschaft, vertreten durch den AStA; die jeweilige Fachschaft i.S. des § 56 HG NRW ist kein eigenständiges Besteuerungssubjekt. Das bedeutet, dass der AStA auch die Vorschriften der Abgabenordung (§§ 140 ff. AO) zu beachten hat; hier insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie ggf. für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich ist. Im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Hochschulen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 77 HG NRW), zum Beispiel Hochschulsport, ist durch interne Regelungen der beteiligten Hochschulen sicherzustellen, dass die vorgenannten steuerlichen Pflichten erfüllt werden. Zuwiderhandlungen können gemäß den §§ 369 ff. AO als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet bzw. verfolgt werden. Aktuell ermitteln Beamte der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bei zwei Allgemeinen Studierendenausschüssen in NRW. Die angesprochenen Erklärungs- und Aufzeichnungpflichten gelten aufgrund bundesrechtlicher Regelungen in allen Bundesländern. n Ansprechpartner StB Klaus Rodekamp Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 211 9352 29435 klaus.rodekamp@de.ey.com Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 12 Steuerliche Behandlung des Sponsorings bei Hochschulen In Zeiten knapper Mittel wird das Einwerben zusätzlicher Gelder für Hochschulen immer wichtiger. Damit rückt auch das Sponsoring – d. h. die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung der Universität oder einzelner Institute – in den Fokus. Aus steuerlicher Sicht können Sponsoring-Einnahmen je nach Fallkonstellation steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Im Folgenden möchten wir daher kurz einige denkbare Fälle vorstellen und eine steuerliche Einordnung vornehmen. Dies erfolgt bereits unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 13. November 2012. Aktives oder passives Sponsoring Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Geldzahlung um sogenanntes aktives oder passives Sponsoring handelt. Relevant für diese Unterscheidung ist, welche Gegenleistung die Hochschule für den Erhalt der Sponsoring-Gelder erbringen muss. Ist die Hochschule z. B. lediglich dazu verpflichtet, den Sponsor auf einem Plakat oder einem Programmheft (ohne besondere Hervorhebung) zu nennen, so handelt es sich um passives Sponsoring. Demgegenüber gilt die Schaltung eines Links von der Homepage der Hochschule zur Homepage des Sponsors genauso wie das Schalten von Werbeanzeigen des Sponsors in Programmheften der Hochschule als aktive Tätigkeit. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzverwaltung nur einige exemplarische Beispiele in ihren Erlassen benennt; es ist daher in Bezug auf diese Abgrenzung grundsätzlich immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Relevanz der Abgrenzung Die Frage, ob eine aktive oder eine passive Tätigkeit vorliegt, hat direkte Auswirkung auf die steuerlichen Konsequenzen: Werden Einnahmen aus passivem Sponsoring außerhalb von bestehenden BgA vereinnahmt, so sind diese Zahlungen steuerlich nicht relevant, d. h. die Zahlung unterliegt nicht der Umsatzsteuer und es wird weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer ausgelöst. Sofern es sich jedoch um Einnahmen aus aktivem Sponsoring handelt, sind die Einnahmen steuerlich relevant, wenn die Grenze von EUR 30.678 überschritten wird. Ist dies der Fall, so wird ein separater Sponsoring-BgA begründet. Sponsoringeinnahmen, die einem bereits bestehenden BgA zugeordnet werden müssen, sind grundsätzlich steuerlich immer relevant. Für ertragsteuerliche Zwecke stellt sich in diesen Fällen regelmäßig die Frage, inwiefern ein pauschaler Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Für umsatzsteuerliche Zwecke gibt es seit diesem Jahr eine Neuerung: Nach geänderter Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMFSchreiben vom 13. November 2012) gilt ab dem 1. Januar 2013, dass Tätigkeiten „ohne besondere Hervorhebung“ nicht mehr im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht werden. Damit sind diese Einnahmen – obwohl im Rahmen eines BgA vereinnahmt – nicht umsatzsteuerbar. Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 13 Steuerliche Behandlung des Sponsorings bei Hochschulen Wie diese kurze Darstellung der steuerlichen Behandlung des Sponsorings zeigt, kommt der Abgrenzung in aktives und passives Sponsoring sehr große Bedeutung zu. Sponsoring-Verträge sollten daher aus steuerlicher Sicht immer ganz genau gewürdigt werden, damit auch die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden können. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. n Ansprechpartner StB Daniela Maus Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 221 2779 17176 daniela.maus@de.ey.com Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 14 Nachlese: „Hochschulforum NRW 2013“ EY war Mitveranstalter des „Hochschulforums NRW 2013“, zu dem die NRW.BANK am 28. Juni 2013 in ihre Räume in Düsseldorf eingeladen hatte. Hauptrednerin der Veranstaltung war die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Svenja Schulze, die einen Impulsvortrag zum Thema „Hochschulen als regionale Innovationstreiber“ hielt. In ihrem Statement betonte die Ministerin, dass Hochschulen in vielerlei Hinsicht zur Attraktivität und Innovationsfähigkeit eines Standorts beitrügen. Sie brächten zusätzliche Kaufkraft in die Hochschulstädte und seien Arbeitgeberinnen, Kooperationspartnerinnen in der Forschung für Industrie, Unternehmen und externe Forschungseinrichtungen sowie wichtige Institutionen für die Aus- und Weiterbildung. Alle Vorträge des Hochschulforums NRW 2013 finden Sie hier: Vorträge Hochschulforum NRW 2013 Des Weiteren formulierte die Ministerin einige Thesen, wie die Hochschulpolitik ihrer Meinung gestaltet werden müsse, damit die Hochschulen auch in Zukunft wichtige Impulse für die Regionen und die Gesellschaft geben könnten. Dazu gehöre u. a. die Korrektur der Föderalismusreform, um es Bund und Ländern zu ermöglichen, gemeinsam Bildung zu finanzieren; ein neuer Geist der Kooperation zwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und den Hochschulen; Studienverlaufsstatistiken, um das Studium erfolgreicher zu machen und die heterogene Studierendenschaft besser in ihren Stärken und Schwächen zu berücksichtigen; eine stärkere Ausdifferenzierung der Universitäten und Fachhochschulen sowie eine noch engere Kooperation zwischen Land und den Hochschulen. Viele Hochschulen stehen aktuell vor der Aufgabe, im Bereich der administrativen Begleitung von Studium und Lehre neue Wege zu gehen. Vor diesem Hintergrund war ein Schwerpunkt der Veranstaltung die EY Campus-Management-Studie. Weitere Referenten von EY sprachen zu den Themen Hochschulimmobilien und zu aktuellen, für die Hochschulen relevanten Steuerrechtsfragen. Bei Interesse zu einem der o. g. Themen sprechen Sie uns gerne an! n Ansprechpartner Ansprechpartner Manfred Morgenstern Staatssekretär a. D. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 211 9352 14327 manfred.morgenstern@de.ey.com Birgit Neubert Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 30 25471 21340 birgit.neubert@de.ey.com Hochschul-Newsletter Ausgabe 3|2013 | 15 Ansprechpartner EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Fachbereich Steuern Region Nord/Ost Stephan Rehbein Telefon +49 30 25471 21636 stephan.rehbein@de.ey.com Region West Gabriele Kirchhof Telefon +49 221 2779 25680 gabriele.kirchhof@de.ey.com Region Mitte Thomas E. Müller Telefon +49 6196 996 16291 thomas.e.mueller@de.ey.com Region Südwest Markus Ender Telefon +49 711 9881 15275 markus.ender@de.ey.com Fachbereich Wirtschaftsprüfung Region Nord/Ost Detlef Fleischer Telefon +49 351 4840 23315 detlef.fleischer@de.ey.com Region West Süreyya Beck Telefon +49 201 2421 21932 suereyya.beck@de.ey.com Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3 – 5 65760 Eschborn Verantwortlicher Partner Hans-Peter Busson Telefon +49 6196 996 25271 hans-peter.busson@de.ey.com Redaktion Manfred Morgenstern Telefon +49 211 9352 14327 manfred.morgenstern@de.ey.com Birgit Neubert Telefon +49 30 25471 21340 birgit.neubert@de.ey.com Claudia Vogel Telefon +49 211 9352 25302 claudia.vogel@de.ey.com Region Mitte Hans-Peter Busson Telefon +49 6196 996 25271 hans-peter.busson@de.ey.com Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2013 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Alle Rechte vorbehalten. CLV 0813 Region Süd Nils Söhnle Telefon +49 711 9881 15140 nils.soehnle@de.ey.com Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. Fachbereich Managementberatung Dr. Björn Saggau Telefon +49 40 36132 15357 bjoern.saggau@de.ey.com Fachbereich Real Estate Monica A. Schulte Strathaus Telefon +49 211 9352 25984 monica.a.schulte.strathaus@de.ey. com www.de.ey.com Alle Rechte der Beiträge liegen bei den Autoren. Wir legen großen Wert auf geschlechtliche Gleichberechtigung. Zur besseren Lesbarkeit der Texte wird in diesem Newsletter gelegentlich nur die maskuline oder feminine Form gewählt. Dies impliziert keine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Wenn Sie also z. B. von Autoren, Ansprechpartnern oder Unternehmern lesen, dann meinen wir natürlich auch die Autorinnen, Ansprechpartnerinnen und Unternehmerinnen usw. Wir danken für Ihr Verständnis.