faktor arbeitsschutz - Kita

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faktor arbeitsschutz - Kita
12021
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, Y_Titelseiten, S. 7, 24.06.2013, 15:23, BWILF
DGUV
Zeitschrift für Fach- und Führungskräfte
Sonderausgabe 1 • 2013
faktor arbeitsschutz
Sichere Spielplätze
Kinderkrankheiten
Impfungen schützen vor Infektionen
Hygiene
Händewaschen ist das A und O
Krippenkinder
Besondere Bedürfnisse beachten
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 2, 12.06.2013, 10:04, BWILF
Editorial/Inhalt
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Editorial
Liebe Leserin,
lieber Leser
„Wozu ein Kita- und Spielplatz-Sonderheft für den DGUV
faktor arbeitsschutz?“, werde ich oft gefragt, dafür gäbe es doch schließlich einschlägige Fachzeitschriften.
Gewiss, für die Sicherheit unserer Kleinsten sollten
immer alle möglichen Wege genutzt werden. Mit dem
Sonderheft wenden wir uns aber speziell an die Verantwortlichen der Städte und Gemeinden sowie der Landkreise. Diese sind entweder selbst Träger von Kindertageseinrichtungen oder haben Kitas anderer Träger in
ihrem Gebiet. Und Spielplätze gibt es nahezu in jeder
Gemeinde.
Inhalt
Aktuelles
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Recht
5
·
·
Kinder werfen Steine – Stadt kommt für Schaden auf
Tod auf dem Spielplatz – Prüfer hat geschlampt
Titelthema
Infektionsgefährdung
Sinnvoller Impfschutz
Praxis
Betreuung von unter Dreijährigen
Sicher die Welt entdecken
Hygiene in Kindergärten
Erregern Einhalt gebieten
Kindgerecht planen
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Hintergrund
Sicherheit auf Spielplätzen
Adleraugen gefragt
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Medikamentengabe in der Kita
(K)ein Thema?
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Standpunkt
Interview mit dem Designer Günter Beltzig
Mut zum kontrollierten Risiko
Dr. Klaus Zweiling
Präventionsleiter Unfallkasse Thüringen
Titelfoto: Igor Yaruta/
Fotolia.com
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Brandschutz in Kitas
Impressum
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Foto: Nadine Röser
Foto: DGUV
Nach schweren Kinderunfällen wird die Schuld meist
bei den Kommunen gesucht. Ein Grund mehr, gerade für
die politischen Entscheidungsträger, Wissen und gute
Argumente parat zu haben. Vor allen Dingen müssen sie
rechtzeitig präventiv tätig werden, damit solche Unfälle
erst gar nicht passieren können.
Mit dem Sonderheft haben wir die brisantesten Themen
aus Sicht der Verantwortlichen bearbeitet und innerhalb von 24 Seiten beleuchtet: Notfallplanung, modernes Design, sicherer Betrieb, Kinderspielzeuge und
Unterstützer im Prozess um eine sichere Kindertagesstätte.
Lesen Sie unsere Beiträge, geben Sie das Heft an Fachleute weiter, und falls Sie mehr wissen wollen, schauen
Sie in Fachzeitschriften und in die Materialien Ihrer
Unfallversicherungsträger.
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 3, 12.06.2013, 10:04, BWILF
Aktuelles
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Schnüre, Kordeln, Helme
Vorsicht Strangulationsgefahr!
In Deutschland sind innerhalb kurzer Zeit mehrere Kinder tödlich verunglückt, weil sie an Spielgeräten hängen geblieben sind. Ein Kind
kletterte in einem Kindergarten auf ein Fensterbrett und erdrosselte
sich mit einem Lederbändchen, das es um seinen Hals trug. Auf
einem Spielplatz strangulierte sich ein Mädchen in einem SeilKlettergerät mit dem Gurt seines eigenen Fahrradhelmes, und ein
Kind kam an der Rutsche durch ein sogenanntes Pferdegeschirr
zu Tode. Eltern und Erziehungskräfte sollten darauf achten, dass
Kinderkleidung im Halsbereich frei von Kordeln und Schnüren
ist. Außerdem sind Fahrradhelme auf Spielplätzen unbedingt abzulegen. Maschen von Kletternetzen, Winkel und Öffnungen von
Spielgeräten müssen zwar eine bestimmte Größe haben, damit
der Kopf nicht eingeklemmt werden kann. Ein Helm ist aber dabei
nicht berücksichtigt. Weitere Infos haben die Kommunale
Unfallversicherung Bayern und die Bayerische Landesunfallkasse in
dem Flyer „Helm ab auf dem Spielplatz!“ zusammengestellt, der unter
www.kuvb.de > Presse > Presse-Archiv zum Download bereitsteht.
Foto: kuvb
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Bericht zur Lage der Kinder
Deutschland
nur Mittelmaß
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Vor- und Nachname
Straße / Hausnummer
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Telefon
E-Mail-Adresse
Die erste internationale UNICEF-Vergleichsstudie
zur Situation der Kinder in 21 Industriestaaten
zeichnet für Deutschland ein ernüchterndes Bild.
Deutschland ist nur Mittelmaß, wenn es darum
geht, verlässliche Lebensumwelten für die junge
Generation zu schaffen. Die Niederlande führen
die Tabelle als kinderfreundlichstes Land an, gefolgt von Schweden, Dänemark und Finnland. Die
UNICEF hat die Lage der Kinder erstmals anhand
von sechs Kategorien umfassend verglichen: materielle Situation, Gesundheit, Bildung, Beziehungen zu Eltern und Gleichaltrigen, Lebensweise
und Risiken sowie eigene Einschätzung der Kinder und Jugendlichen. Was die Investitionsbereitschaft in die frühkindliche Betreuung anbelangt,
bildet Deutschland das Schlusslicht. Die UNICEF
fordert daher, dass Kinderkrippen, Kindergärten
und Schulen so zu organisieren sind, dass sie den
Bedürfnissen von Kindern und Eltern entgegenkommen. Dazu gehören Ganztagsschulen und der
gezielte Ausbau von Bildungs- und Förderangeboten für benachteiligte Familien. Einzelne Berichte zur Studie gibt es unter www.unicef.de >
Projekte > UNICEF-Themen > Kinderrechte > Wissenswertes zum Thema Kinderrechte
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 4, 12.06.2013, 10:04, BWILF
Aktuelles
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Bleihaltiger Modeschmuck
Nichts für Kinder
Sichere und gesunde Kita
Online informieren
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bietet in ihrem Online-Auftritt einen
virtuellen Rundgang durch die „Sichere Kita“ an. Nutzer können sich per
Mausklick im Gebäude sowie im Außenbereich bewegen und erhalten viele
Informationen. Streift der Cursor beispielsweise Tische und Stühle im Gruppenraum, öffnet sich ein Fenster mit Hinweisen zum richtigen Sitzen. Hält sich
der Nutzer im Garten auf, kann er Angaben zum Fallschutz, zur Bodenbeschaffenheit oder zur naturnahen Gestaltung abrufen. Daneben enthält
die Rubrik Hilfen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Zur sicheren Kita geht es unter www.unfallkasse-nrw.de > Sichere Kita
Auch die Unfallkasse Hessen hält in ihrem Kitaportal Fachbeiträge zu unterschiedlichen Themen wie „Aufsichtspflicht“, „Krippen“ oder „Außen gelände“ bereit. Zudem werden häufig gestellte Fragen beantwortet und auf
Seminare für Erziehungskräfte hingewiesen. Das Kitaportal gibt es unter
www.kitaportal-hessen.de
Einen umfangreichen Überblick zum Thema „Kindertageseinrichtungen“ mit
vielen weiterführenden Links gibt ebenfalls die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter www.dguv.de (Webcode: d40002). Hier können sich Erziehungskräfte zum Beispiel über Haltungs- und Bewegungsförderung, über
Erste Hilfe oder über Versicherungsschutz in Kindertageseinrichtungen informieren.
Foto: Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
Upsis Abenteuer
Mit Gefahren umgehen
Illustration: Christian Hager
Foto: vnosokin/iStockphoto
Modeschmuck, auch der für Kinder, kann Blei enthalten. Dabei besteht die
Gefahr, dass Kinder den Schmuck in den Mund nehmen, daran lutschen, knabbern und auch nur kleinste Teile verschlucken können. Akute Vergiftungen
nach Verschlucken bleihaltiger Gegenstände stellen zwar vermutlich nur in
Ausnahmefällen eine gesundheitliche Gefährdung für Kinder dar. Jedoch speichert der Körper aufgenommenes Blei mit einer Halbwertszeit im Blut von
etwa 35 Tagen, in Knochen von fünf bis 30 Jahren. Das Blei kann aus diesem
Depot wieder freigesetzt werden und zu einer chronischen Bleiexposition beitragen. Als Bleiexposition bezeichnet man das Ausgesetztsein gegenüber Blei
oder Bleiverbindungen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemessene Bleiwerte von Modeschmuck und die Risiken, die von
löslichen Bleiteilen ausgehen können, bewertet. Die Stellungnahme finden Sie unter
www.bfr.bund.de > Produktsicherheit > sonstige Produkte > Stellungnahmen
Kennen Sie schon Upsi? Upsi ist von der Unfallkasse Berlin und der Aktion DAS SICHERE HAUS
(DSH) und wurde für vier- bis siebenjährige Kinder
entwickelt. Er ist kein kleiner Besserwisser, der
die Kinder belehren und vor Risiken warnen will.
Ganz im Gegenteil: Die Geschichten von Upsi sollen die gesunde Entwicklung von Kindern fördern.
Sie sollen Kinder anregen, im geschützten Rahmen der Kita Erfahrungen zu machen, die für ihre
Persönlichkeitsentwicklung wichtig sind. So ermutigt „Upsi und das Seepferdchen“ Kinder, Vertrauen zum Wasser zu gewinnen und leichter
schwimmen zu lernen. In „Upsi rettet den großen
Wal“ erfahren Jungs und Mädchen alles über
unsere Haut, die schützt, warnt und wunderbare
Gefühle erzeugt. Mehr über Upsi gibt es unter
www.unfallkasse-berlin.de (Webcode: ukb1750).
Dort können Berliner Kitas Upsis Abenteuer kostenlos bestellen. Eltern oder Einrichtungen außerhalb Berlins können die Bücher über die DSH gegen eine Schutzgebühr von vier Euro für ein Einzelbuch beziehen. Bestellen können sie unter
www.das-sichere-haus.de > Broschüren > Kinder
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 5, 12.06.2013, 10:04, BWILF
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Recht
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Kinder werfen Steine
Stadt kommt für Schaden auf
Kinder einer kommunalen Kindertagesstätte haben das Auto eines Geschäftsmannes mit Steinen beworfen und beschädigt. Für den Schaden muss die Stadt
aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. Dezember 2012. Der Kläger hatte sein Fahrzeug neben einer Kindertagesstätte abgestellt und begab sich in das anliegende
Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita
spielte unter anderem eine Gruppe von
acht Kindern, die von einer Erzieherin
betreut wurde. Drei von ihnen liefen zum
Außenzaun, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig war und
bewarfen das Auto des Klägers mit Steinen. Insgesamt wurde 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt. Eine permanente und
lückenlose Überwachung der Kinder „auf
Schritt und Tritt“ sei in einer Kita nicht zu
gewährleisten und auch nicht geboten,
urteilten die Richter. Ob das Betreuungspersonal seine Aufsichtspflicht verletzt
habe, entscheide vielmehr der Einzelfall.
Eigenheiten der Kinder, örtliche Gegebenheiten sowie Aufsichtssituationen spielten dabei eine Rolle. Im speziellen Fall habe der Zustand des Freigeländes – lockere
große Kieselsteine und durchlässiger Zaun
zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche
– die Gefahr für fremdes Eigentum begünstigt. Wenn sich dann drei Kinder in Richtung Zaun entfernten, dürften diese dann
nicht wie hier unbeobachtet bleiben. Ein
Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine
seien „wie bei einem Maschinengewehr“
auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen
hatten hingegen bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. Das Gericht sah eine Verletzung der Aufsichtspflicht als erwiesen an und verurteilte die
Stadt zu Schadensersatz.
(Bundesgerichtshof,
Urteil vom 13.12.2012, Az.: III ZR 226/12)
Tod auf dem Spielpatz
Im September 2010 war ein 14-jähriger
Schüler auf einem Waldspielplatz von einem zusammenbrechenden Klettergerüst
erschlagen worden. Mit Urteil vom 5. Februar 2013 verurteilte das Amtsgericht
Lindau den Ingenieur, der im Auftrag der
Stadt 2006 die Spielgeräte sicherheitstechnisch abgenommen hatte, zu 90 Tagessätzen à 60 Euro. Das Gericht war der
Ansicht, dass der Angeklagte die Besonderheit des Klettergerüstes hätte erkennen müssen. Denn das Gerät war ein Eigenbau, für den es im Unterschied zu Standard-Spielgeräten ein spezielles Einzelgutachten hätte geben müssen. Vor Gericht standen ebenfalls der Forstamtsleiter, der das besagte Klettergerüst entworfen hatte, sowie ein Mitarbeiter der Stadtgärtnerei, der für die Sicherheit des Spielplatzes verantwortlich war. Der Forstamtsleiter wurde frei gesprochen. Seine Konstruktion sei zwar völlig ungewöhnlich gewesen. Er habe jedoch davon ausgehen
können, dass eventuelle Mängel bei der
nachfolgenden Erstprüfung durch den
Sachverständigen angezeigt werden würden, urteilte das Gericht. Beim Mitarbeiter
der Stadtgärtnerei wurde das Verfahren gegen eine Geldbuße von 500 Euro eingestellt. Er sei mit der Aufgabe vollkommen
überfordert gewesen und hätte die Prüfvorgaben weder genau gekannt, noch umsetzen können. Die Vorgesetzten der Stadt
Lindau, die ihn für diese Aufgaben einsetzten, waren nicht angeklagt. Alle drei Verteidiger sagten in ihren Plädoyers, dass ihrer
Meinung nach die Falschen auf der Anklagebank sitzen würden. Denn nach Meinung der Gutachter hätte der Unfall verhindert werden können, wenn die vorge schriebenen Prüfungen über die Jahre
von der Stadt als Betreiber vorschriftsmäßig und sachkundig erfolgt wären. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Amtsgericht Lindau, Urteil vom 5.2.2013,
Az CS 212 JS 3261/11)
Foto: privat
Prüfer hat geschlampt
Verantwortlich für den
Inhalt der Rubrik Recht:
Tanja Sautter, Unfallkasse
Post und Telekom,
E-Mail: faktor-arbeitsschutz@
konradin.de
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 6, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Titelthema
Impfschutz
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Infektionsgefährdung
Sinnvoller Impfschutz
An den für Kinder im Vorschulalter typischen Krankheiten können
auch Erwachsene erkranken. Daher besteht eine erhöhte Infektionsgefährdung für Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten.
Welche Schutzmöglichkeiten gibt es? Und wer ist verantwortlich?
Mit der Prävention von Infektionserkrankungen muss sich sowohl der Arbeitsschutz, der alle Arbeitnehmer betrifft, als
auch der Mutterschutz, der dem Schutz
der werdenden und stillenden Mutter
dient, beschäftigen. Zu beachten ist dabei
vor allem, dass jede Erzieherin im gebärfähigen Alter schwanger werden könnte
und bestimmte Maßnahmen daher bereits
im Vorfeld getroffen werden sollten.
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge
aller Beschäftigten auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung haben sie
sich nach der Biostoffverordnung
(BioStoffV) fachkundig beraten zu lassen,
sofern sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Fachkundige
Personen sind insbesondere die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt.
Vorsorgeuntersuchungen sind Pflicht
Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen gilt den klassischen Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps, Röteln,
Windpocken und Keuchhusten ein besonderes Augenmerk. Die Übertragung dieser
Krankheitserreger erfolgt in der Regel
durch Tröpfcheninfektion oder durch engen Körperkontakt. Daher legt die ArbMedVV fest: Für alle Beschäftigten in der
vorschulischen Kinderbetreuung, die regelmäßigen und direkten Kontakt zu Kindern
haben, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bezüglich der Infek tionsgefährdung durch diese Erreger
Pflicht. Dies trifft auf die Erzieherinnen
und Erzieher zu, während beispielsweise
Reinigungs- oder Küchenpersonal nicht
betroffen ist. Der Betreiber des Kinder gartens hat die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, bevor
die Beschäftigten ihre Tätigkeiten auf nehmen.
Für Impfschutz sorgen
Im Rahmen der Untersuchung kontrolliert
der Arzt den Impfstatus für Masern,
Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten anhand des Impfpasses. Im Zweifelsfall kann er auch Blutuntersuchungen
zur Feststellung der Immunitätslage
durchführen. Falls die Immunität fehlt, der
Impfstatus unklar ist oder Impflücken bestehen, berät der Arzt und unterbreitet ein
Impfangebot. Die Kosten für die Impfung
hat der Arbeitgeber zu tragen. Wird das
Impfangebot angenommen oder besteht
Vorschriften und Regelwerk
· Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
· Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV)
Gesetz
zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz –
·
MuSchG)
· Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
bereits Immunität, kann so lange auf
weitere Nachuntersuchungen verzichtet
werden, bis Auffrischimpfungen nach den
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO)
notwendig sind. Wird das Impfangebot
abgelehnt, führt das nicht automatisch dazu, dass gesundheitliche Bedenken gegen
die Ausübung der Tätigkeit ausgesprochen
werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall
jedoch verpflichtet, regelmäßige Nachuntersuchungen mit erneutem Impfangebot zu veranlassen.
Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Infektionsgefährdung
durch weitere Erreger besteht und diese
durch getroffene Schutzmaßnahmen nicht
ausgeschlossen werden kann, muss der
Arbeitgeber den Beschäftigten diesbezüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anbieten. Die Beschäftigten
können das Angebot aber auch ablehnen.
Beispiele für weitere mögliche Infektionsgefährdungen in Kindertageseinrichtungen sind Hepatitis A und Hepatitis B.
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 7, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Titelthema
Impfschutz
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Das Betreuungspersonal hat
einen engen Kontakt zu den Jungen
und Mädchen im Kindergarten.
Das Risiko, sich mit Erregern zu
infizieren, ist deshalb sehr hoch.
Foto: lostinbids/istockphoto.com
Hepatitis vorbeugen
Hepatitis A ist eine entzündliche Lebererkrankung, ausgelöst durch Viren, die
fäkal-oral – das heißt durch Schmierinfektion von Kot über die Hände in den Mund –
übertragen wird. Die Erkrankung kann
asymptomatisch oder auch schwer ver laufen, heilt aber in der Regel folgenlos ab.
Erzieherinnen sind potenziell gefährdet,
wenn sie Windeln von Babys oder Klein kindern wechseln müssen. Aber auch Reinigungs- und Küchenpersonal kann durch
den indirekten Infektionsweg gefährdet
sein. Die STIKO rät beiden Berufsgruppen
zu einer Impfung gegen Hepatitis A.
Hepatitis B ist ebenfalls eine entzündliche
Lebererkrankung, die jedoch einen anderen Infektionsweg hat. Für Kindertagesstätten spielt nur die Virenübertragung
durch direkten Blutkontakt eine wesentliche Rolle. Solche Kontakte können beispielsweise bei der Notversorgung ver letzter Kinder entstehen. Auch die Verlaufsformen unterscheiden sich. Bei Erwachsenen entwickelt sich bei bis zu zehn
Prozent, bei kleinen Kindern bei bis zu
90 Prozent der Fälle eine chronische Verlaufsform. Falls in einer Kindertageseinrichtung bekanntermaßen ein mit Hepatitis B infiziertes Kind betreut wird, sind
Schutzmaßnahmen zu veranlassen und
gegebenenfalls eine Impfung der betreuenden Mitarbeiter anzubieten.
Schutz für werdende Mütter
Die Regelungen zum Mutterschutz betreffen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und
die Verordnung zum Schutze der Mütter
am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Danach hat
das Unternehmen insbesondere:
nach Mitteilung der werdenden Mutter
über ihre Schwangerschaft die zuständige
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen,
die Arbeitsbedingungen der werdenden
oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer
möglichen Gefährdung – unter anderem
durch Krankheitserreger – zu beurteilen
sowie
die notwendigen Maßnahmen zum
Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu
·
·
·
treffen. Konkret kann das bedeuten,
dass eine gefährdete Schwangere an
einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt
werden oder aber ein – unter Umständen nur befristetes – Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss.
Gefahren in der Schwangerschaft
Welche Auswirkungen eine mütterliche
Infektion auf das ungeborene Kind hat,
hängt insbesondere von der Art des Erregers und von der Schwangerschaftswoche
zum Infektionszeitpunkt ab. Sie kann zum
Beispiel zu kindlichen Missbildungen und
anderen irreparablen Schäden oder zu
Fehl- und Frühgeburten führen. Eine besondere Gefahr für angeborene Missbildungen besteht in der Embryonalperiode,
das heißt von der vierten bis zum Ende der
achten Schwangerschaftswoche, in der
die kindlichen Organe angelegt werden.
Dies ist ein Zeitfenster, in dem die Schwangere oft selbst noch nichts von ihrer
Schwangerschaft weiß und somit die
Schwangerschaft auch nicht ihrem Arbeitgeber melden konnte. Umso wichtiger ist
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 8, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Titelthema
Impfschutz
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Masern, Mumps und
Röteln kursieren nicht
selten in Kitas. Impfungen
können jedoch vor diesen
Kinderkrankheiten
schützen.
Foto: Marianne Kühn
es, bereits im Vorfeld einer Schwangerschaft Schutzmaßnahmen zu ergreifen,
beispielsweise für einen ausreichenden
Impfschutz zu sorgen – zumal während der
Schwangerschaft Impfungen mit einem
Lebendimpfstoff wegen erhöhter Risiken
nicht verabreicht werden sollen. Dazu
zählen Impfstoffe gegen Masern, Mumps,
Röteln und Windpocken. Für viele der
Infektionserkrankungen mit Risiken für
das ungeborene Kind steht eine Schutzimpfung zur Verfügung und der Impfstatus
wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen
Vorsorge erfasst. Für die anderen nicht
durch eine Impfung zu verhindernde Erkrankungen (Ringelröteln, Zytomegalie)
sollte bereits vor Eintritt einer Schwangerschaft der Antikörperschutz überprüft
werden. Dies ist der beste Schutz für die
Mutter und das ungeborene Kind sowie
unter Kosten- und Organisationsaspekten die günstigste Lösung für den Arbeitgeber.
und Risiko einer Impfung gegeneinander
abgewogen werden. Impfgegner führen oft
die Risiken wie bleibende Impfschäden als
Argumente ins Feld. Fakt ist jedoch: Keine
anderen Arzneimittel sind so millionenfach erprobt wie die gängigen Impfstoffe.
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Bei Erreichen hoher Durchimpfungsraten
in der Allgemeinbevölkerung ist es sogar
möglich, bestimmte Infektionserkrankungen regional und schließlich weltweit auszurotten. Beispielsweise ist dies für die
Kinderlähmung in Europa gelungen: In
Deutschland sank die Erkrankungsrate
durch Impfkampagnen in den frühen
1960er Jahren in kurzer Zeit um 99 Prozent.
Für Masern ist die weltweite Ausrottung
weiterhin ein erklärtes und erreichbares
Ziel der Gesundheitspolitik.
Marianne Kühn
Unfallkasse Hessen
E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de
Erreger
Impfungen
möglich?
Beschäftigungsverbot bei Schwangeren ohne ausreichende
Immunität (nach Angaben des Regierungspräsidiums BadenWürttemberg)
Röteln
ja
Bis zur 20. SSW
Mumps
ja
Während der gesamten Schwangerschaft
Masern
ja
Während der gesamten Schwangerschaft
Windpocken
ja
Während der gesamten Schwangerschaft
Keuchhusten
ja
Befristetes Beschäftigungsverbot bei Ausbruch der Infektion
in der Einrichtung bis drei Wochen nach Auftreten des letzten
Erkrankungsfalls
Ringelröteln
nein
Bis zur 20. SSW
Zytomegalie
nein
Umgang mit Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:
während der gesamten Schwangerschaft.
Umgang mit Kindern ab drei Jahren: Weiterbeschäftigung
unter Beachtung hygienischer Maßnahmen
Hepatitis B
ja
Vermeiden eines Blutkontakts (zum Beispiel bei Versorgung
von Verletzungen) durch Tragen von Handschuhen
Impfen: Für und Wider
In Deutschland gibt es keine Impfpflicht.
Und in kaum einem anderen Land wird das
Thema Impfen so kontrovers diskutiert wie
in Deutschland. Natürlich müssen Nutzen
Moderne Impfstoffe sind gut verträglich
und schwerwiegende, unerwünschte Nebenwirkungen nach Impfungen sind ausgesprochen selten. Abzugrenzen hiervon
sind typische Beschwerden nach einer
Impfung wie Rötung, Schwellung und
Schmerzen an der Impfstelle. Auch Allgemeinreaktionen wie Fieber oder Kopfund Gliederschmerzen können auftreten.
Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen folgenlos ab. Dagegen liegt der Nutzen einer
Impfung klar auf der Hand: ein langjähriger
bis lebenslanger Schutz vor einer unter
Umständen schwerwiegenden und folgenreichen Erkrankung. Und der Schutz des
ungeborenen Lebens im Falle einer
Schwangerschaft.
Die wichtigsten Infektionen in der Schwangerschaft mit bewiesenen Risiken für das ungeborene
Kind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Standpunkt
Spielplatzdesign
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Interview mit dem Designer Günter Beltzig
Mut zum kontrollierten Risiko
Kinder verhalten sich sicher, man muss sie nur lassen. Davon ist Günter Beltzig überzeugt. Die von
ihm entworfenen Spielgeräte und Spielplätze begeistern Jungs und Mädchen weltweit. DGUV faktor
arbeitsschutz sprach mit dem Designer auch darüber, welche Bedeutung die Kinderpsychologie für
die Gestaltung sicherer Spielplätze hat.
Welchen Beitrag kann Design zur Sicherheit auf Spielplätzen leisten?
Beltzig: Wir müssen erreichen, dass sich
Kinder auf Spielplätzen selbstsichernd
verhalten. Wir müssen ihnen mehr Eigenverantwortung zubilligen und ihnen die
Möglichkeit bieten, ihre Grenzen auszuloten. Dabei müssen die Gefahren allerdings
so eindeutig sein, dass sie von den Jungs
und Mädchen erkannt werden. Wichtig ist
auch, den Kindern Alternativen zu offerieren, damit sie im Spiel nicht ihr Gesicht
verlieren. Habe ich zum Beispiel ein hohes
Klettergerüst erklommen, muss es mehrere Wege geben, wie ich da wieder runterkomme. Ist mir die Rutsche zu steil, nehme
ich eben die Hängebrücke. Habe ich die
Wahl, muss ich mich von niemandem
drängen lassen, etwas zu tun, was ich
nicht kann oder nicht will. Denn oftmals
sind es die psychologischen Momente, die
zu Unfällen führen.
Bergen nicht auch Spielgeräte Gefahren
in sich?
Beltzig: Je nach Konstruktion durchaus.
Der größte Blödsinn sind etwa Klettergerüste, bei denen alle Sprossen den gleichen Abstand zueinander haben. Kinder
müssen merken, dass das Klettern mit zunehmender Höhe mühsamer wird. Die Gefahr darf nicht schlagartig einsetzen.
Schaukeln beispielsweise ist ungefährlich, solange sich das Kind selbst in Bewegung setzt. Wird es hingegen von der Oma
angestoßen, besteht eher das Risiko, dass
es hinunterfällt oder erbricht. Spielgeräte
sollten immer so gestaltet sein, dass sie
von großen Kindern riskanter bespielt
werden können als von kleinen.
Spielplatzdesigner Günter Beltzig setzt bei Kindern auf selbstsicherndes Verhalten.
Also können Kinder unterschiedlichen
Alters denselben Spielplatz nutzen.
Das heißt, Sie sind ein häufiger Gast auf
Spielplätzen?
Beltzig: Selbstverständlich, es gibt Spielgeräte, bei denen die Schwächen kleiner
Kinder zu Stärken werden. Ich habe ein
Karussell entworfen, das keine Sicherheitsgurte besitzt. Vielmehr sind die Sitzmulden so gestaltet, dass Fünfjährige bei
hoher Geschwindigkeit sicher sitzen,
Zehnjährige hingegen aufpassen müssen,
dass sie nicht rausfallen.
Beltzig: Ja, genau. Ich beobachte die Kinder während des Spielens, lerne aber
auch aus den Erfahrungen anderer. Für
eine Kita habe ich einen Klettersteinhügel
mit wilden Felsen gestaltet, der auf der
anderen Seite in eine Wiese übergeht.
Nach einer Eingewöhnungsphase berichteten die Erzieherinnen von den Klettererfolgen der Kleinen, aber auch von der
sozialen Entwicklung eines Mädchens mit
Migrationshintergrund, die mich erstaunte.
Die Fünfjährige sprach schlecht Deutsch,
war im Kindergarten nicht so gut angesehen und spielte häufig mit jüngeren Kindern. Anfangs traute sie sich nicht, den
Steinhügel hochzuklettern. Erst nach 14
Tagen tat sie es den anderen gleich und
war bald schneller als die Jüngeren. Plötzlich hatte das Mädchen auch keine
Sprachschwierigkeiten mehr und wurde
Sind alle Ihre Spielgeräte derart durchdacht?
Beltzig: Das Karussell war so nicht geplant.
Und der Effekt, dass das jüngere Kind sicherer fährt, weil es kleiner ist, war ein
Zufall. Mittlerweile versuche ich natürlich,
solche Überlegungen bewusst einzuplanen. Das gelingt mir durch Beobachtungen.
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 10, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Standpunkt
Spielplatzdesign
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zu einer angesehenen Person in der
Gruppe. Dadurch, dass es die Gefahr
überwunden hatte, gewann es an Selbstbewusstsein und wurde souverän.
Ein Spielgerät für
jedes Alter: Jüngere
Kinder sitzen sicherer
als ältere.
Sind solche Entwicklungen nur auf besonders gestalteten Spielplätzen möglich?
Beltzig: Nein, das würde ich nicht sagen.
Heutzutage sind Spielplätze immer noch
sehr stark von Turnvater Jahn geprägt und
mit den klassischen Körperertüchtigungsgeräten wie Schaukel, Rutsche und Klettergerüst ausgestattet. Diese Sachen sind
wichtig, sollten aber ergänzt werden – zum
Beispiel durch kleine Hütten. Kinder sind
oft auf der Flucht, vor Freunden, Eltern oder
Lehrern. Dafür müssen Spielplätze Verstecke bereithalten. Ein Häuschen, das zum
verträumten Spielen animiert, sollte übrigens nicht in orange oder rot gestaltet werden. Das sind aufputschende Farben, die
sich eher für Karussells eignen. Grelle Farben sind für Schaukelsitze sinnvoll. Denn
dann erkennen Kinder sofort, dass sich etwas bewegt. Spielplatzbetreiber entscheiden sich jedoch häufig für dunkle Sitze,
weil sie günstiger und langlebiger sind.
Müssen sich Spielplätze bestimmten Umgebungen anpassen?
windstill ist und
sich deshalb für eine
Sitzecke eignet, kann das in
der Praxis ganz anders aussehen.
Möglicherweise steht dann just an dieser
Stelle ein Hochhaus, das Wirbelwinde begünstigt. Dann fühlen sich die Leute unwohl und nutzen die Bänke und Tische
nicht.
Wie ist die Zusammenarbeit mit den Prüfern, die die Spielplätze abnehmen?
Beltzig: Entscheidend für eine gute Zusammenarbeit ist die Kommunikation im
Vorfeld. Wenn ich neue Geräte entwickele oder komplizierte Spielplätze gestalte, gebe ich den
Entwurf frühzeitig dem
Beltzig: Das sollten sie auf jeden Fall.
Großstadtspielplätze müssen auf kleinstem Raum viele Bewegungsmöglichkeiten
bieten. Deshalb wäre es Quatsch, dort eine
große Schaukel mit einem weiten Sicherheitsbereich zu installieren. Vielmehr sind
doppel- oder dreistöckige Kletterzonen
mit Rampen und Türmen zweckmäßig, die
viele Kinder gleichzeitig bespielen können. Darüber hinaus hat jeder Ort seine
eigene Atmosphäre, die ich am besten vor
Ort erspüre. Entnehme ich etwa dem Lageplan, dass die Ostseite des Geländes
Beltzigs Projekte – eine Auswahl
· Spielstruktur im Odysseum, Köln 2009
· MonaMar, Monheim 2008
· Caritas Kindergarten, Pforzheim 2008
· Playmobil Wasserkanalspiel 2007
· Playmobil Wild West 2006
· Blindeninstitutsstiftung, Würzburg 2005
· Spiel-Mal, Kiesspiel, Dortmund 2003
· Wasserspiel im Kinderreich, Deutsches Museum, München 2002
10
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
Prüfer und bitte ihn um seine Einschätzung. Je eher ich weiß, was dem Prüfer gefällt, desto günstiger wird die Prüfung, weil
ich im Nachhinein keine Änderungen vornehmen muss. Kompetente und sachkundige Prüfer schauen nicht nur, ob die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Sie ha-
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 11, 12.06.2013, 10:22, BWILF
Standpunkt
Spielplatzdesign
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Mehrstöckige
Klettergerüste,
Hängebrücken und
zahlreiche Versteckmöglichkeiten sind
Markenzeichen des
Designers.
Fotos: Beltzig
ben auch die soziologischen und psychologischen Unfallursachen im Blick. Kommt
es dennoch zu einem Unfall, weiß ich, dass
von meiner Seite alles getan wurde, um
diesen zu verhindern.
Gibt es hin und wieder auch Probleme mit
den Prüfern?
Beltzig: Die DIN-Normen und Vorgaben
der Unfallversicherungsträger
sind klar und deutlich und
müssen eingehalten
werden.
Daran
gibt es nichts
zu rütteln
und das ist auch gut so. Allerdings halten
sich meiner Meinung nach einige Prüfer
zu sehr an den Wortlaut der Vorschriften.
Im Gespräch lassen sich jedoch oftmals individuelle Lösungen vereinbaren, die die
Sicherheit der Spielplätze nicht beeinträchtigen. Vor einiger Zeit habe ich einen
schönen Naturspielplatz mit Steinen zum
Hochklettern entworfen. Bei der Abnahme
verlangte der Prüfer einen zusätzlichen
Zaun. Eine Katastrophe, wie ich fand, auch
in Sachen Sicherheit. Denn Zäune laden
immer zum Klettern ein. Also schlug ich
dem Prüfer vor, anstatt des Zaunes Bü-
sche zu pflanzen. Diese natürliche Barriere
sorgt ebenfalls dafür, dass die Kinder die
Gefahr wahrnehmen und nicht den Hang
hinunterstürzen.
Welcher Ihrer Spielplätze ist der
Schönste?
Beltzig: Den gibt es nicht. Heute würde ich
jeden Spielplatz anders gestalten, weil ich
immer wieder Gedankenfehler entdecke.
Aber aus Fehlern lernt man ja bekanntlich.
Vielen Dank für das Gespräch.
쎲
Goldene Regeln für einen Spielplatz
Ein guter Spielplatz sollte:
1. Atmosphäre bieten, Wohlgefühl vermitteln, zum Verweilen einladen
2. Entdeckungsmöglichkeiten haben, sich erst dem Suchenden voll
erschließen
3. beherrschbares Risiko, erkennbares Risiko und manipulierbares Risiko
zulassen
4. für unterschiedliche Stimmungen, Interessen und Bedürfnisse
verschiedene Spielmöglichkeiten bieten
5. nach rechtlichen Vorgaben gebaut werden
6. Wind-, Sicht- und Schallschutz bieten
7. „spezielle“ Verbote überflüssig machen
Herausforderung und
Abwechslung: Es gibt
unzählige Möglichkeiten,
den Steinhügel
hochzusteigen.
Ein schlechter Spielplatz ist:
1. ein Dressurparcours
2. eine Landschaftsdekoration
3. eine Restflächennutzung
4. ein zentralistisches Monogebilde für nur eine Benutzergruppe
5. eintönig, lieblos, wenig stabil und bietet zu wenig Platz und zu wenig
Auswahl
6. zu sicher, zu gehegeartig und zu reglementiert
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 12, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Hintergrund
Spielplatzsicherheit
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Sicherheit auf Spielplätzen
Adleraugen gefragt
Mit Schlagzeilen wie „Acht von zehn Spielplätzen weisen erhebliche Mängel auf“ sorgt die Presse immer wieder für Aufsehen.
Auch wenn diese Darstellung nicht der Realität entspricht, denn
oftmals handelt es sich um einfach zu beseitigende Verschleißerscheinungen, ist Vorsicht geboten. Beschädigungen an Spielgeräten führen nicht selten zu schweren Unfällen.
Hauptursache von schweren Unfällen mit
zum Teil tödlichem Ausgang ist das Um fallen von Geräten. Häufig handelt es sich
dabei um einbeinige Spielgeräte aus Holz
oder Metall, die durch Korrosion oder Pilzbefall instabil geworden sind. Umstürzende Fußball- oder Bolzplatztore belegen bei
den Unfallursachen ebenfalls erste Plätze.
Traurige Bekanntheit erlangten in jüngster
Zeit zudem zwei Vorfälle, bei denen Kinder
mit ihren Fahrradhelmen an Öffnungen
hängen geblieben sind und sich erdrosselt
haben.
Für die richtige Auswahl von Rutsche,
Schaukel oder Kletterturm tragen die
Spielplatz-Betreiber die Verantwortung.
Sie sollten sich von Fachfirmen, Architekten und Planern beraten lassen, damit die
Spielgeräte sicher sind und zum Umfeld
und den anvisierten Altersgruppen pas-
sen. Doppelschaukeln beispielsweise
sind bei vielen Kindern beliebt und gelten
als sicheres Spielgerät. Auf Schulhöfen
sind sie jedoch fehl am Platz. Wenn 200
Kinder schaukeln wollen, aber nur zwei
Kinder schaukeln können, führt das unweigerlich zu Konflikten. Ein weiteres
Augenmerk gilt den Außenbereichen der
Kinderkrippen. Hier sind die Spielräume
auf die Bedürfnisse der Kleinkinder auszurichten.
GS-Zeichen sollte sein
Beim Kauf von Spielgeräten sollten Betreiber auf das Siegel „geprüfte Sicherheit“
(GS-Zeichen) achten. Dies bescheinigt,
dass die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (PSG) bei der Herstellung
eingehalten wurden. Allerdings gibt es
auch Fälschungen. Daher muss neben
dem GS-Symbol immer die Prüfstelle ange-
Bestandsschutz
Da bereits vor Inkrafttreten der DIN EN 1176 Spielgerätenormen in Anwendung waren, besteht für Geräte mit Baujahr vor 1999 Bestandsschutz, wenn sie mindestens den Normen der Reihe DIN 7926 entsprechen. Einzige Ausnahme sind mögliche Fangstellen für Kleidungsteile im
Einsitzbereich von Rutschen. Diese müssen auch an Altgeräten beseitigt
werden, da sich dort in der Vergangenheit einige schwere Unfälle ereignet haben. Bei einfachen Reparaturmaßnahmen dürfen Altgeräte so in
Stand gesetzt werden, wie sie ursprünglich gebaut wurden. Beim Austausch ganzer Baugruppen oder umfassenden Sanierungen müssen die
ersetzten Teile, sofern das technisch möglich ist, der neuen Norm
EN 1176 entsprechen. Da Unfälle auf Spielplätzen immer ein großes Echo
in der Öffentlichkeit mit sich bringen, sollten verantwortungsbewusste
Spielplatzbetreiber unabhängig vom Bestandsschutz prüfen, ob alte
durch neue Geräte ersetzt werden können.
12
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
geben werden. Dort kann die Richtigkeit
von Zertifikaten oder Prüfzeichen nachgefragt werden. Mit der CE-Kennzeichnung
sagt der Hersteller zwar, dass sein Produkt
mit den europäischen Normen übereinstimmt. Sie ist aber eine reine Herstellerselbsterklärung, der keine Prüfung durch
eine unabhängige Prüfstelle zugrunde
liegt.
Spielgeräte sind regelmäßig zu prüfen und
zu warten. Auch dafür haben die Betreiber
zu sorgen. Neben den notwendigen Ressourcen wie Sachmitteln, Personal oder Finanzen müssen sie geeignete Strukturen
wie ein funktionierendes Spielplatzmanagement zur Verfügung stellen. Die Prüfung
von Spielplätzen wird zwar in keinem Gesetz explizit gefordert, allerdings ergeben
sich aus der zurückliegenden und auch
neuesten Rechtsprechung deutliche Sach-
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 13, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Hintergrund
Spielplatzsicherheit
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Einmal im Jahr sollten
Spielplätze intensiv auf Mängel
untersucht werden. Diese Überprüfungen können von den Unfallkassen oder privaten Prüfdienstleistern übernommen werden.
Foto: TÜV SÜD
Vorschriften und Regelwerk
· BGB § 823 (1) „Verkehrssicherungspflicht“
· ProdSGGesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
· Landesbauordnung (LBO) Bauordnung der Bundesländer (beispielsweise BauO Bln für Berlin)
· DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“
· DIN EN 1176 Teil 1 „Allgemeine Anforderungen“
· DIN EN 1176 Teil 2 „Schaukeln“
· DIN EN 1176 Teil 3 „Rutschen“
· DIN EN 1176 Teil 4 „Seilbahnen“
· DIN EN 1176 Teil 5 „Karussells“
· DIN EN 1176 Teil 6 „Wippgeräte“
· DIN EN 1176 Teil 7 „Wartung und Betrieb“
· DIN EN 1176 Teil 10 „Vollständig umschlossene Spieleinrichtungen“
· DIN EN 1176 Teil 11 „Raumnetze“
· DIN EN 1177 „Böden im Spielplatzbereich“
· DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“
· DIN EN 14974 „Skateanlagen“
· DIN EN 15312 „Multisportanlagen“
· DIN 79000 „Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich“
Verantwortlichen eine tägliche Sichtprüfung in Erwägung ziehen.
zwänge. Dabei orientieren sich die Gerichte fast immer an den Vorgaben der DIN EN
1176, Teil 7. Die Norm zeigt auf, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchem Umfang zu erledigen sind.
Mehrstufige Kontrollen
Vor Inbetriebnahme eines Spielplatzes
sollte eine Erstinspektion erfolgen, die
sich auf mögliche Montagefehler, Versäumnisse beim Fallschutz oder bei den
Sicherheitsbereichen konzentriert. Ist der
Spielplatz in Betrieb, hat sich ein dreistufiges Kontrollmodell bewährt. Einmal pro
Woche kontrollieren der Betreiber oder
von ihm benannte Sachkundige das Gelände auf Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse. Besonders häufig sind
Gefahren als Folge von Vandalismus und
Überlastung oder durch Glasscherben. Ist
der Spielplatz stark besucht, sollten die
Alle ein bis drei Monate empfiehlt sich ein
gründlicher Kontrollgang mit Fokus auf
den Geräteverschleiß. Dabei sind die Vorgaben der Gerätehersteller hinsichtlich
besonderer Wartungsarbeiten zu berücksichtigen. Einmal im Jahr sollte eine intensive Überprüfung der Betriebssicherheit
stattfinden. Hier stehen Stabilität und
Standfestigkeit von Kletterwand, Seilbahn
und Co. im Mittelpunkt. Zusätzlich sollten
Sachkundige durchgeführte Reparaturmaßnahmen sowie Geräteänderungen
und Umbauten in Augenschein nehmen
und bewerten.
Decken die Prüfer Mängel auf, ermitteln
sie zunächst mithilfe einer Risikobewertung die Dringlichkeit der Reparaturmaßnahmen. Um die Gefahr einschätzen zu
können, ziehen sie sowohl die mögliche
Unfallschwere als auch die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls in Betracht. Abhängig von dem so ermittelten Risiko legen die
Experten fest, wie dringlich die Schäden zu
beheben sind. Unter Umständen raten sie
auch zum sofortigen Abbau der Spielge räte oder sperren die Gefahrenstelle bis
zur Reparatur ab.
Für den Rechtsstreit wappnen
Durchgeführte Wartungsarbeiten müssen
aufgezeichnet werden. Im Falle eines
Rechtsstreites haben Spielplatzbetreiber
nur durch plausible und nachvollziehbare
Dokumentationen die Möglichkeit, ihr verantwortungsbewusstes Handeln zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, bleiben
erfahrungsgemäß Zweifel bestehen, die
sich auch durch Zeugenaussagen kaum
ausräumen lassen.
Viele Kommunen bringen auf Spielplätzen
Schilder mit der Telefonnummer der Spielplatzkontrolleure an. So können diese
zeitnah über Gerätemängel informiert
werden und rechtzeitig Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Prüfer müssen für die
jeweils gestellte Aufgabe die notwendige
Sachkunde mitbringen. Wöchentliche
Sichtkontrollen verlangen bei den Prüfern
keine ausgesprochenen Fachkenntnisse,
da nur offensichtliche Fehler erkannt werden müssen. Anders verhält es sich bei
den operativen Inspektionen, die mindestens einmal im Quartal stattfinden, sowie
den Jahreshauptkontrollen. Je nach Gerätebauart müssen Kontrolleure über besondere Kenntnisse bei der Beurteilung von
Materialien verfügen. Ferner müssen sie
sich über sicherheitsrelevante Maße wie
Fangstellen oder Sicherheitsbereiche auf
dem Laufenden halten. Regelmäßige
Schulungen sind daher unerlässlich und
tragen ebenso wie hochwertige Geräte zur
Sicherheit von Spielplätzen bei.
Dipl.-Ing.(FH) Franz Danner
TÜV SÜD Product Service GmbH
E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 14, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Praxis
Sicherheitsgerechte Gestaltung
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Betreuung von unter Dreijährigen
Sicher die Welt entdecken
Krippenkinder sind noch nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen
und ihnen auszuweichen. Deshalb werden bei ihrer Betreuung hohe Sicherheitsmaßstäbe angelegt, die aber den Bewegungsdrang
der Kinder nicht einschränken dürfen. Wichtig ist die Raumgestaltung, die einen entscheidenden Einfluss auf die frühkindliche
Entwicklung ausübt. Ein positives Beispiel für die Betreuung der
unter Dreijährigen gibt die Kindertagesstätte „Spatzennest“.
In der kommunalen Kindertagesstätte
„Spatzennest“ im thüringischen Gotha betreuen 30 Erziehungskräfte 200 Jungen
und Mädchen, davon sind 50 unter drei
Jahre. Separate Krippengruppen gibt es für
Kinder von acht Wochen bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Mit dem zweiten
Geburtstag wechseln sie dann zu den älteren Kindern. Um auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Krippenkinder eingehen
zu können, nutzt das Betreuungspersonal
Baupodeste, schiefe Ebenen und Wellen.
Damit lassen sich die Spielbereiche der
krabbelnden und laufenden Kleinkinder
voneinander trennen. Gleichzeitig animieren diese Gegenstände die Kleinen zu
mehr Bewegung.
Schränke und Regale fungieren ebenfalls
als Raumteiler. „Hier achten wir darauf,
dass die Regale kindgerecht eingeräumt
werden“, sagt Barbara Schmidt, Leiterin
des Spatzennests, und beobachtet einen
kleinen Jungen, der sämtliche Bauklötze
aus einem unteren Regalfach ausräumt.
„In diesem kleinen Alter spielen die Kinder
eher neben- als miteinander“, fährt sie fort
und zeigt auf einen weiteren Jungen, der
ganz allein an einem Tisch sitzt und mit
dicken Stiften malt. Die Sitzfläche des ro-
busten Holzstuhls ist zirka 20 Zentimeter
hoch, die Armlehnen sind verkürzt. So sitzen die Kinder möglichst nah am Tisch.
„Das ist sicherer und auch praktischer –
vor allem beim Essen. Dann gelangt mehr
in den Mund als auf den Schoß“, weiß
Schmidt aus Erfahrung.
Sichere Einrichtungsgegenstände und eine sichere Ausstattung erleichtern den Arbeitsalltag der Erziehungskräfte. Haben
sie die Gewissheit, dass sich die Kinder
gefahrlos im Raum bewegen, können sie
nicht nur entspannter arbeiten, sondern
auch gezielter pädagogische Konzepte
verwirklichen. Um Verletzungen zu vermeiden, sind die Ecken und Kanten der Möbelstücke beispielsweise abgerundet, die
Heizkörper verkleidet und die Steckdosen
mit Kindersicherungen ausgestattet.
Unfallschwerpunkt Wickeltisch
Die Wickelplätze sind ein klassischer Unfallschwerpunkt. Deshalb fordert die zuständige Unfallkasse Thüringen besondere Schutzvorrichtungen. Danach müssen
die Wickeltische abrutsch- und kippsicher
sein. An den Seitenwänden und der Rückwand sollten sie eine mindestens 200 Millimeter hohe Aufkantung besitzen.
Vorschriften und Regelwerk
· GUV-V S2 „Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen“
· GUV-SR S2 „Regel Kindertageseinrichtungen“
· DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
„Waschlappen, Handtücher und Wechselwäsche müssen in unmittelbarer Nähe des
Wickeltischs sein“, sagt Thomas Krumbach, Aufsichtsperson bei der Unfallkasse
Thüringen. Krumbach informiert in regelmäßigen Abständen die technischen sowie pädagogischen Fachkräfte der kommunalen Kindertagesstätten. Er legt ein
besonderes Augenmerk auf Türen, die seiner Meinung nach eine weitere Gefahrenquelle in Kitas bilden. „Türen müssen an
Die Lärmampel von ORG-DELTA
zeigt anschaulich die
Lärmbelastung in Kitas an.
Foto: Unfallkasse Thüringen
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Praxis
Sicherheitsgerechte Gestaltung
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In der Kita „Spatzennest“ fördern Wellen
den Bewegungsdrang
der Krippenkinder.
Foto: Nadine Röser
der hinteren Schließkante mit
einem Klemmschutz versehen
werden, wenn der Öffnungsspalt größer als vier Millimeter werden kann“, betont der Präventionsmitarbeiter. Dreh-,
Schiebe- und Pendeltüren seien in Kitas
unzulässig. Mängel werden schriftlich
festgehalten und müssen zeitnah beseitigt werden. „Was in der Regel auch geschieht“, berichtet die Aufsichtsperson.
Die Unfallkasse tritt jedoch nicht nur als
Prüfer und Mahner in Erscheinung. „Über
die Unfallkasse können sich die Erzieherinnen und Erzieher als Ersthelfer ausbilden lassen“, erklärt die Leiterin Barbara
Schmidt, „wer über eine solche Ausbildung verfügt, fühlt sich einfach sicherer
und weiß, was in Notfällen wie Verbrennungen, Stürzen oder auch Insektenstichen zu tun ist.“ Eine weitere, sehr hilf reiche Unterstützung sei die Lärmampel,
die die Unfallkasse dem „Spatzennest“ als
Leihgabe zur Verfügung gestellt habe, sagt
die Erzieherin. Ein eingebautes Lärm pegelmessgerät im Fuß der Ampel misst
die Lautstärke und zeigt die Lärmbelastung an. „Rot heißt stopp, wir sind zu laut –
was bei uns natürlich häufiger vorkommt“,
berichtet sie. „Aber seitdem wir die Ampel
haben, ist der Lärmpegel in den Gruppen
eindeutig gesunken. Den Kindern macht
es eben Spaß, Lärmpolizei zu spielen.“ Mit
Geräusch schluckenden Teppichen versuche man ebenfalls, auf die Nachhallzeiten einzuwirken, so Schmidt. Wichtig sei
auch ein separater, vom
Gruppenraum getrennter
Schlafraum für die regelmäßigen
Ruhe- und Schlafzeiten der Kleinkinder.
Sichere Spielsachen und -geräte
Neben den Räumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen müssen auch die
Spielsachen und -geräte im Krippenbereich besonderen Anforderungen genügen. Das gilt sowohl für den Innen- (siehe
Kasten „Sicheres Spielzeug“) als auch für
den Außenbereich. Im „Spatzennest“
schließt der Außenbereich direkt an den
Gruppenraum an. „So können die Krippen-
kinder aus ihrer vertrauten Umgebung heraus die Außenwelt erkunden“, erklärt die
Leiterin. Auf der Terrasse existiert allerdings kein abgegrenzter Krippenbereich.
„Wir möchten, dass die jüngeren mit den
älteren Kindern in Kontakt kommen“, sagt
Schmidt. Im Krabbelbereich gibt es Fallschutzmatten und ein Sonnensegel. Unter
der Nestschaukel, die stets von einer Erziehungskraft beaufsichtigt wird, liegt ebenfalls eine große Matte zum Schutz vor Verletzungen. Grundsätzlich sind Spielplatzgeräte nach der DIN EN 1176 erst für Kinder
ab drei Jahren geeignet und müssen im
Krippenbereich speziell abgesichert werden. Vor der ersten Nutzung werden die
Spielgeräte von einem Prüfer einer unabhängigen Prüfstelle abgenommen. Der
Nachweis dazu wird in einem Prüfprotokoll
festgehalten. „Das gilt auch für unsere
Wasser-Matsch-Strecke, die wir gemeinsam mit den Eltern gebaut haben. Sie wird
mit aufgefangenem Regenwasser betrieben und ist bei den Kindern sehr beliebt“,
sagt Schmidt.
Das Engagement der Eltern hat in der
Gothaer Kita seit jeher Tradition. „Eltern,
die im Forst tätig sind, bringen uns Holz
mit, andere streichen am Wochenende die
Flure an. Die großen Lkw-Reifen, die uns
ebenfalls ein Vater zum Spielen überlassen hatte, haben wir allerdings aus dem
Verkehr gezogen“, berichtet die Erzieherin. Die Gefahr für die Kinder sei zu groß
gewesen.
Nadine Röser
E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de
Sicheres Spielzeug
· Spielzeug ist altersgerecht auszuwählen und darf keine Verletzungsgefahren bergen.
· Nur Spielzeug mit CE-Zeichen und nach Möglichkeit GS-Zeichen beschaffen.
· Kindern ist nur das für ihre Altersgrupe geeignete Spielzeug zu überlassen (Bezeichnung: Geeignet für unter 3 Jahre).
· Spielzeug soll lutschfest und gesundheitlich unbedenklich, abwaschbar, einfach, bunt, nicht zu klein (Gefahr des Verschluckens!), splitterfrei, bruchsicher und ohne spitze oder scharfe Teile sein.
Malfarben und Stifte müssen chemisch unbedenklich sein.
Stoff- und Plüschtiere sowie Rollenspielzeug (Perücken und Ähnliches)
müssen aus flammwidrigem Material hergestellt sein.
Tiere aus Plüsch dürfen keine Glasperlenaugen oder Knöpfe haben.
Beschädigtes Spielzeug ist sofort dem Zugriff der Kinder zu entziehen.
·
·
·
·
Quelle: Ergänzungen zur GUV-SR S2 „Regel Kindertageseinrichtungen“.
Empfehlungen für den Krippenbereich, herausgegeben von der Unfallkasse
Thüringen.
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 16, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Hintergrund
Medikamentengabe
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Medikamentengabe in der Kita
(K)ein Thema?
Viele Kinder leiden heutzutage an chronischen oder allergischen
Erkrankungen und nehmen mehrmals am Tag Medikamente ein.
Das stellt die Träger von Kindertageseinrichtungen vor Probleme.
Denn die Verabreichung von Arzneimitteln ist keine Erste-HilfeLeistung im Sinne der Unfallversicherungsträger und somit von
diesen auch nicht geregelt. Was können Betreuungsträger, Ärzte
sowie Eltern tun, damit die betroffenen Kinder am Kita-Alltag teilnehmen können?
Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich
nicht dazu verpflichtet, chronisch kranken
Kindern während der Betreuungszeit Medikamente zu verabreichen. Es liegt in ihrem Ermessen, ob sie dem Wunsch nach
Medikamentengabe entsprechen. Nehmen sie allerdings das Interesse von Eltern
und Kindern ernst, können sie sich dem
Ansinnen nicht grundsätzlich verweigern –
auch wenn es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, die dies explizit regeln. Betreuungsträger sollten gemeinsam mit Eltern, Erziehungskräften und behandelnden Ärztinnen und Ärzten für das Wohl der
Kinder sorgen, damit sie so uneingeschränkt wie möglich am täglichen Leben
teilhaben können.
Medikamentengabe ist zulässig
Sorgeberechtigte dürfen Dritte mit der Medikamentengabe betrauen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), § 1626, umfasst
die elterliche Sorge die Personen- und Vermögenssorge. Dabei meint die Personensorge insbesondere das Recht sowie die
Pflicht, ein Kind zu pflegen, zu erziehen
und zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB).
Die Pflege eines Kindes schließt auch die
Fürsorge für die Gesundheit ein. Werden
Kinder in Betreuungseinrichtungen aufgenommen, übertragen die Eltern – meist
stillschweigend – Teile der Personensorge
auf den Träger der Einrichtung. In welchem
Umfang das geschieht, regeln individuelle
Vereinbarungen.
Der Betreuungsträger gibt die ihm über tragenden Rechte und Pflichten an seine
Beschäftigten weiter. Demzufolge sorgen
Erzieherinnen und Erzieher auch für die
Gesundheit der Kinder. Diese Aufgabe sollte allerdings nur gewissenhaften und zuverlässigen Personen übertragen werden.
Aus arzneirechtlicher Perspektive bestehen keine Bedenken, dass Kita-Beschäftigte ärztlich verschriebene Medikamente
verabreichen. Denn die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen üben keine medizinische
Handlung im engeren Sinn aus, zu denen
nur Ärzte berechtigt sind.
Unfallversicherungsschutz besteht
Laut schriftlicher Stellungnahme der Unfallkassen Thüringen handelt es sich bei
der Übertragung der Medikamentengabe
um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Kindertagesstätte und den Sorgeberechtigten. Wird sie in den Betreu-
Linktipp
Informationen zur Medikamentengabe in Kitas gibt es unter
www.unfallkasse-berlin.de (Webcode: ukb 1409).
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 17, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Hintergrund
Medikamentengabe
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ungsvertrag als Einzelfallregelung aufgenommen, können nach Rechtsauffassung der Unfallkasse Thüringen zivil- oder
strafrechtliche Folgen, die aus Fehlern bei
der Verabreichung der Arzneimittel oder
durch Verletzung des Kindes resultieren,
ausgeschlossen werden. Erfahrungsge mäß seien die beauftragten Beschäftigten
sehr vorsichtig, sodass solche Nachlässigkeiten nicht auftreten. Andere Unfallkassen teilen diese Auffassung.
Nach aktualisierter Rechtsprechung besteht jedoch grundsätzlich Unfallversicherungsschutz, wenn Kinder infolge falscher
Dosierung oder Infektion zu Schaden kommen oder wenn sich Kita-Beschäftigte bei
der Medikamentengabe verletzen. Der Un-
fallversicherungsträger kann bei Beschäftigten nur dann Schadensersatz fordern,
wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt haben (§ 110 Abs. 1 SGB VII).
Da die Verabreichung von Medikamenten
keine Erste-Hilfe-Leistung darstellt und somit auch nicht von den Unfallversicherungsträgern geregelt wird, ist es umso
wichtiger, dass der Betreuungsträger und
die verantwortlichen Erziehungskräfte, die
das Präparat verabreichen, die Rahmenbedingungen eindeutig definieren sowie
schriftlich fixieren.
Nach Vorgabe des Landesjugendamtes
des Landes Brandenburg dürfen Medikamente nur dann gegeben werden, wenn
Checkliste
Bei der Verabreichung eines Medikaments und der schriftlichen Einverständniserklärung ist Folgendes zu beachten:
Eine aktuelle schriftliche Medikation des Arztes mit Be zeichnung des Medikaments muss vorliegen.
Name und Telefonnummer des behandelnden Arztes sind zu
dokumentieren.
Der Träger legt im gegenseitigen Einvernehmen mit den
Beschäftigten fest, wer das Medikament verabreicht.
Eine Vereinbarung kann festlegen, dass ein Kind die Betreuungseinrichtung nicht besuchen darf, wenn die Medikamentengabe durch Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht sichergestellt ist.
Verantwortliche Mitarbeiter benötigen beispielsweise bei
Injektionen und rektal einzuführenden Medikamenten eine
fachkundige Einweisung.
Das Medikament ist mit dem Namen des Kindes zu versehen,
um Verwechslungen auszuschließen.
Verabreichungsform, ob Tabletten oder Injektion, Dosierung
und Uhrzeit der Medikamentengabe sind zu klären.
Lagerungsbedingungen des Präparates gemäß Herstellerangaben sind zu beachten.
Medikamente müssen sicher vor dem Zugriff von Kindern
aufbewahrt werden und dürfen nicht im Verbandkasten gelagert werden.
Medikamente sind nur in der Originalverpackung inklusive
Packungsbeilage anzunehmen.
Jede Medikamentengabe ist schriftlich zu dokumentieren.
Aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist sollte der Betreuungsträger die Unterlagen über die jeweilige Verabreichung
von Medikamenten 30 Jahre aufbewahren (§ 199 Abs. 2
BGB).
Restbestände nicht mehr benötigter Medikamente sind an
die Eltern zurückzugeben.
·
·
·
·
Allergien sind auf dem
Vormarsch. Oftmals müssen
betroffene Kinder auch
während der Betreuungszeit
in der Kita Medikamente
einnehmen.
Foto: Hannes Eichinger/
Fotolia.com
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 18, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Hintergrund
Medikamentengabe
......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erzieherinnen und Erzieher dürfen Kindern nur
dann Arzneimittel verabreichen, wenn eine
schriftliche Einverständniserklärung der Eltern
sowie eine schriftliche Medikation des behandelnden Arztes vorliegen.
Foto: lagom/Fotolia.com
die Medikamentengabe im Rahmen des
Arbeits- und Dienstverhältnisses als
Pflichttätigkeit vorgesehen und nachweisbar schriftlich dokumentiert ist. Gibt es
eine solche schriftliche Dokumentation
nicht, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Medikamentengabe
Name, Vorname des Kin
des:
Geburtsdatum:
Ärztliche Verordnung
Voraussetzungen schaffen
Folgendes Medikament
muss zu
den nachfolgend genannte
n Bedingungen verabrei
cht werden:
In jedem Fall sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die betroffenen Kinder das oder
die Arzneimittel zu Hause einnehmen können. Nur, wenn eine Einnahme im häuslichen Umfeld nicht möglich ist, sollte die
Kindertagesstätte im Einzelfall die Medikamentengabe übernehmen. Als Voraussetzung gilt eine eindeutige schriftliche
Medikation des Arztes sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (siehe Kasten „Checkliste“). Es kann sein, dass der behandelnde Arzt für das Ausfüllen der Bescheinigung eine Gebühr verlangt, weil es eine
ärztliche Leistung nach der Gebührenordnung ist. Diese Gebühr wird von den Kitas
in der Regel nicht übernommen.
Ermächtigung der Eltern
Fazit
Hiermit ermächtige(n) ich/
18
Uhrzeit der Verabreichun
Art der Anwendung:
g:
Dauer der Einnahme:
Lagerung des Medikam
ent
Besondere Hinweise:
es:
Name des Arztes:
Telefonnummer des Arz
tes:
Ort, Datum
Unterschrift des Arztes/
der
Ärztin
/ des/ der Sorgeberecht
igten
wir
Name der Eltern/ des Sorge
den/ die Erzieher(in)
Name des Erziehers/ der
1. den/ die Erzieher(in)
berechtigten
und in seiner Vertretung
Erzieherin
2. den/ die Erzieher(in)
der Kindertageseinrichtung
Name und Anschrift der
meinem/ unseren Kind
das o. g. Medikament zu
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
den angegebenen Zeiten
Ort, Datum
Einrichtung
Vorname und Name des
Kindes
zu verabreichen.
Unterschrift der Eltern/
des
Sorgeberechtigten
Quelle: Steffen Pluntke
Eine Medikamentengabe ist keine Erste
Hilfe, aber in Kitas grundsätzlich möglich.
Unverzichtbare Voraussetzung dafür sind
eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie eine schriftliche
Medikation des behandelnden Arztes. Außerdem muss der verantwortliche Mitarbeiter gegebenenfalls eine detaillierte
Einweisung in die Verabreichung des Medikamentes erhalten. Das Arzneimittel ist
sicher aufzubewahren und jede Verabreichung sollte dokumentiert werden.
Steffen Pluntke
DRK Landesverband Brandenburg e.V
E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de
Medikament:
Dosierung:
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 19, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Praxis
Hygiene
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Hygiene in Kindergärten
Erregern Einhalt gebieten
Im Frühsommer 201 1 forderte der Erreger EHEC (Entero-Hämorrhagische Escherichia Coli) in
Deutschland 50 Menschenleben. Der gefährliche Darmkeim saß auf Sprossengemüse und gelangte
so in Supermärkte und Küchen. In Ostwestfalen wurde eine Schule geschlossen, nachdem sich
mehrere Kinder sowie Mitarbeiter der Essenausgabe mit dem Erreger infiziert hatten. Können solche
Epidemien durch Hygienemaßnahmen verhindert werden?
Kinder und Beschäftigte in Kitas können
sich mit gefährlichen Erregern infizieren.
Dieses Risiko lässt sich grundsätzlich
nicht ausschließen. Darüber sind sich Gesundheitsamt und Veterinäramt im RheinNeckar-Kreis einig. Beide Einrichtungen
kümmern sich um die Hygiene in Kindertageseinrichtungen. Das Veterinäramt
macht Vorgaben zur Küchenhygiene, zur
Lebensmittelzubereitung, zur Ausstattung
der Küche und schult das Küchenpersonal
auf der Grundlage der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Bei schweren Infektionskrankheiten ergreift das Amt Maßnahmen zum Schutz der gesunden Kinder
und Kita-Beschäftigten bis hin zur Schließung der betroffenen Einrichtung.
dennoch beispielsweise an Salmonellen
oder EHEC, kann das Gesundheitsamt sie
zeitweise von der Kita ausschließen. Möglich ist auch, dass die gesamte Einrichtung
vorübergehend geschlossen wird.
Kleine Menschen gezielt schützen
„Je kleiner der Mensch, desto höher ist die
Gefahr, dass er schwer erkrankt. Bei einem
Säugling genügen mitunter fünf Keime als
Ursache für einen Brechdurchfall,
Erwachsene benötigen
jedoch bisweilen tausend Keime, damit
eine Magen-Darm-Infektion zum Ausbruch
kommt“, begründet Dr. Rainer Schwertz,
Leiter des Gesundheitsamtes des RheinNeckar-Kreises, die weitreichenden
Schutzmaßnahmen. „Wir können allerdings erst dann gezielt tätig werden, wenn
wir einen Erregernachweis haben“, sagt
Schwertz.
Das Gesundheitsamt wird jedoch bereits präventiv tätig, indem es versucht, Infektionsgefahren in Kitas
zu reduzieren. Grundlage hierfür
bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) (siehe Kasten
„Infektionsschutzgesetz“).
So belehrt die Behörde unter anderem das Küchenpersonal nach dem IfSG
und überprüft, ob die
hygienischen Vorschriften in den Kitas eingehalten werden. Letzteres übernehmen Hygienekontrolleurinnen
und -kontrolleure wähDas Risiko, dass sich Kinder
und Beschäftigte in Kitas mit
rend der turnusmäßiaggressiven Erregern wie EHEC
gen Begehungen der
infizieren, kann nicht ausEinrichtungen (siehe
geschlossen werden.
Kasten „Checkliste für
Foto: Gunnar Assmy/fotolia.com
die Begehung von Kitas“). Erkranken Kinder
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
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Praxis
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Vorschriften und Regelwerk
· Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie weiterführende Informationen
·
·
bietet der Internetauftritt des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de >
Infektionsschutz > Infektionsschutzgesetz
Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) finden Sie im Internet unter
www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > L > LMHV
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG)
852/2004) gibt es online unter http://eur-lex.europa.eu > Einfache
Suche nach Dokumentnummern
Würden bei Magen-Darm-Beschwerden
keine Stuhlproben der Betroffenen analysiert, ließen sich lediglich anhand bestimmter Symptome Rückschlüsse auf den
Erreger ziehen. Entsprechend vage seien
die Entscheidungsgrundlagen über die zu
treffenden Maßnahmen. „Deshalb ist es
wichtig, dass Eltern von durch Brechdurchfall geplagten Kindern einen Arzt aufsuchen und diesen um Untersuchung einer Stuhlprobe bitten“, betont der Mediziner. Haben die Labore einen aggressiven
Erreger wie EHEC nachgewiesen, verlangen
die Gesundheitsämter mehrere negative
Stuhlproben, bevor das betroffene Kind
wieder in die Kita zurückkehren darf. Zudem soll der Kinderarzt eine Bescheinigung ausstellen, die besagt, dass das Kind
wieder gesund ist und keine Gefahr mehr
für andere darstellt.
„Diese Vorsichtsmaßnahmen sind sehr
wichtig“, erklärt Schwertz. „Denn bei besonders gefährlichen Erregern wie EHEC
können die Betroffenen immer noch Ausscheider des Keims sein, obwohl sie längst
wieder beschwerdefrei sind.“ Viele Infektionskrankheiten wie Mumps, Masern oder
Röteln ließen sich durch Schutzimpfungen
vermeiden, sagt der Mediziner und ergänzt: „Das A und O ist jedoch eine sorgfältige Händehygiene.“
Küchenpersonal von Kindertagesstätten
durchführt. Erziehungskräfte, die mit der
Zubereitung der Speisen nichts zu tun haben, sondern nur das Essen in den Gruppen verteilen, erhalten vom „Forum Ernährung“ des Veterinäramtes einen Lehrgang
zur Basishygiene.
Zusätzlich zu diesen Schulungen finden
im Heidelberger Raum jährliche Begehungen der Kitas durch das Veterinäramt statt,
die Sabine Burgermeister unter anderem
übernimmt. Die Basis für die Hygieneanforderungen bildet eine EU-Verordnung
aus dem Jahre 2004 (siehe Kasten „Vorschriften und Regelwerk“). „Ähnlich wie
beim Infektionsschutzgesetz hat auch hier
ein Umdenken stattgefunden“, sagt Burgermeister. „Die Verordnung betont im Gegensatz zur früheren Lebensmittelverordnung die Eigenverantwortung der Lebensmittelunternehmer. Danach müssen auch
Hygiene bei hartnäckigen Keimen
Das kann Dr. Sabine Burgermeister vom
Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises
nur bestätigen. Allerdings gebe es auch
Keime wie den Bacillus cereus, der auf
Getreide und Reis vorkommt und sich zum
Beispiel beim langsamen Abkühlen der
Speisen vermehre, fügt sie hinzu. „Solchen Erregern wird man durch Händewaschen nicht Herr“, sagt Burgermeister.
Hier bedarf es einer Fachkundeschulung
zum Umgang mit Lebensmitteln, die das
Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises für
20
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
Kindergärten ein Konzept dafür haben, wie
sie Lebensmittel sicher produzieren und in
Umlauf bringen.“ Während ihrer Begehungen weist Burgermeister deshalb die Träger der Einrichtungen darauf hin, dass eine
Wareneingangskontrolle unbedingt erforderlich ist. „Neben einer Sichtkontrolle
muss das Küchenpersonal die Temperatur
Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Es
nennt Infektionskrankheiten, die für die Allgemeinbevölkerung gefährlich werden können und deshalb meldepflichtig sind. Dazu gehören
unter anderem neben Typhus und Cholera auch Masern, Mumps und Röteln. Ziel ist es, solchen Krankheiten vorzubeugen. Treten sie dennoch
auf, sollen die Gesundheitsämter tätig werden und recherchieren, wie
sich die Betroffenen infiziert haben. Zudem sollen sie Maßnahmen ergreifen, die eine weitere Ausbreitung des Erregers verhindern. Des Weiteren führen die Gesundheitsämter auf der Grundlage des IfSG Belehrungen der Beschäftigten gewerblicher Küchen durch. Dabei weisen sie das
Küchenpersonal unter anderem darauf hin, dass es bei Magen-Darm-Beschwerden wie Durchfall und Erbrechen keinesfalls arbeiten darf. Die
Betroffenen müssen sich ärztlich krankschreiben lassen und ihrem
Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Im Vergleich zu den Vorgängergesetzen wie dem Bundesseuchengesetz stellt
das IfSG damit die Eigenverantwortung des Einzelnen deutlich in den
Vordergrund. Die letztliche Verantwortung liegt jedoch immer beim
Träger der Einrichtung und der Kindergartenleitung. Sie müssen dafür
sorgen, dass die Beschäftigten die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 21, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Praxis
Hygiene
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Zur Vermeidung von Infektionskrankheiten ist Händewaschen das
A und O. Kinder sollten allerdings
kein Desinfektionsmittel, sondern
nur Seife verwenden.
Foto: monkeybusinessimages/iStockphoto
langen wir in Einzelfällen Abklatschproben. Bei EHEC-Ausbrüchen würden wir in
Kooperation mit dem Gesundheitsamt die
Einrichtung möglicherweise schließen lassen“, resümiert die Amtstierärztin. Mit solchen aggressiven Keimen, die auf Lebensmitteln liegen, kommen Kitas zum Glück
selten in Berührung. Gut zu wissen, dass
den meisten Infektionskrankheiten mit
guter Händehygiene vorzubeugen ist.
Nadine Röser
E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de
der eingehenden Speisen überprüfen“, erklärt die Expertin vom Veterinäramt. Letzteres gelte insbesondere dann, wenn die
Kita bereits fertig zubereitete Mahlzeiten
von einem Caterer bezieht.
Küchen müssen Standards erfüllen
Wird in der Einrichtung gekocht, ist ein abgeschlossener Raum für die Zubereitung
der Speisen notwendig. „Der Luftstrom
darf nicht aus Richtung der Toilette in die
Küche gelangen“, nennt Burgermeister eine hygienische Grundbedingung. Weitere
sind: glatte, leicht zu reinigende und zu
desinfizierende Wände; durchgängige Böden; Fliegengitter an den Fenstern, die sich
öffnen lassen, sowie eine natürliche oder
künstliche Belüftung.
„Bei Kindern ist das Immunsystem nur
schwach ausgeprägt. Wenige Salmonellen
können verheerende Auswirkungen haben. Deshalb ist ein hohes Maß an Hygiene und Sorgfalt erforderlich“, betont Burgermeister. Rohe Eier und Rohmilch seien
in Kitas daher absolute Tabus. „Kommt es
dennoch zu einer Salmonellenvergiftung,
ziehen wir – falls noch vorhanden – eine
Probe des verdächtigen Lebensmittels.
Bestätigt sich der Verdacht, muss die Küche gereinigt und desinfiziert werden. Um
sicher zu sein, dass der Keim weg ist, ver-
Checkliste für die Begehung von Kitas
Hygienekontrolleure stellen im Hinblick auf eine risikolose Nutzung der
Kita bei ihren Begehungen unter anderem folgende Fragen:
Sind die Erziehungskräfte gegen Hepatitis A und B geimpft?
Wurde das Personal nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) belehrt?
Finden die Folgebelehrungen regelmäßig statt? Werden diese dokumentiert und die Dokumentation drei Jahre lang aufgehoben?
Kommen die Eltern ihren Mitwirkungspflichten nach und lassen kranke
Kinder zu Hause?
Gibt es chronisch kranke Kinder, denen regelmäßig Medikamente verabreicht werden?
Ist der Hygieneplan auf dem neuesten Stand?
Hat das Küchenpersonal an der Belehrung durch das Gesundheitsamt
auf der Grundlage des IfSG teilgenommen?
Sind Flächen wie Tische, Stühle und Böden in den Gruppen und Personalräumen desinfektionsmittelbeständig?
Verwenden Sie Händedesinfektionsmittel, das beim Verbund für Angewandte Hygiene gelistet ist?
Sind die Räume, auch innenliegende, gut zu be- und entlüften?
Werden die Matratzen regelmäßig gelüftet?
Befinden sich in den Sanitär- und Wickelräumen Fenster?
Besitzt jedes Kind eine eigene Wickelauflage oder werden Einmal papierauflagen verwendet?
Tragen die Erziehungskräfte Einmalhandschuhe beim Wickeln der
Kinder?
Befinden sich Spiegel, Handwaschbecken und Seifenspender in einer
kindgerechten Höhe?
Hat jedes Kind sein eigenes Baumwollhandtuch oder verwendet die Kita
Einmalpapierhandtücher?
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
21
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 22, 12.06.2013, 10:05, BWILF
Praxis
Brandschutz
......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandschutz in Kitas
Kindgerecht planen
Bestmöglicher Brandschutz sollte in Kitas ein ständiges Thema sein. Denn die meist hohe Anzahl
der zu evakuierenden Kinder kann im Brandfall problematisch werden. Deshalb sollten die
Verantwortlichen ihre Einrichtungen regelmäßig auf mögliche Brandgefahren überprüfen und
geeignete Maßnahmen festlegen, um für den Ernstfall gewappnet zu sein.
Bereits bei der Planung von Kitas ist der
vorbeugende Brandschutz zu beachten.
Die Rechtsgrundlage bilden die jeweiligen
Brandschutzgesetze und Bauordnungen
der Länder. Die Träger der Einrichtungen
sollten zudem frühzeitig Brandschutzexperten einbinden, die beim Erstellen
des Brandschutzkonzeptes die kindgerechte Gestaltung in den Fokus stellen.
Werden Mängel erst im Nachhinein festgestellt, sind meist Mehrkosten für Umbauten oder Nachrüstungen notwendig.
Bei Neubauten können die gesamten
rechtlichen Vorgaben des vorbeugenden
Brandschutzes mit eingeplant werden. Anders verhält es sich bei der Nutzung bestehender Gebäude. Hier ist eine Überprüfung des vorbeugenden Brandschutzes,
insbesondere des baulichen Brandschutzes, zwingend notwendig. Die Prüfung umfasst die verwendeten Baustoffe sowie
Feuerbeständigkeit von Wänden und anderen Bauteilen wie Fenster und Türen.
Größere Einrichtungen sollten je nach Nutzung in Brandabschnitte unterteilt werden, um die Ausbreitung eines Brandes zu
verhindern.
meldeanlagen und optische oder akustische Alarmierungsanlagen installiert
sein. Diese Meldeanlagen müssen turnusmäßig gewartet und geprüft werden. Bei
der Auswahl sind die Rahmenbedingungen in der Kita zu beachten. Neben einer
ausreichenden Lautstärke von Warnsignalen muss auch die Art der Alarmierung
der Gefahrenwahrnehmung von Kindern
entsprechen.
Die größte Gefahr im Brandfall sind giftige
Rauchgase, die sich schnell ausbreiten
und zur Bewusstlosigkeit führen können.
Daher sollten Rauchgasabzugsanlagen in
kritischen Bereichen installiert werden.
Zur Brandbekämpfung selbst bieten sich
in Kitas idealerweise automatische Feuerlöschanlagen wie zum Beispiel Sprinkleranlagen an. So bleibt den Beschäftigten
mehr Zeit für die Evakuierung der Kinder.
Wo das nicht möglich ist, sind die Kitas mit
tragbaren Feuerlöschern in ausreichender
Anzahl auszustatten.
Maßnahmen im Brandfall
Neben dem baulichen Brandschutz umfasst der vorbeugende Brandschutz auch
technische Brandschutzmaßnahmen. Sie
dienen der Brandbekämpfung und der Rettung von Personen. Um einen Brand rechtzeitig zu erkennen, müssen in Kitas Brand-
Linktipp
Brandschutz- und Notfallplanungen in Kindertageseinrichtungen, Unfallkasse NRW, 2. Auflage September 2010. Die Broschüre finden Sie
unter www.unfallkasse-nrw.de (Webcode: D7442).
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DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
Evakuierung im Brandfall
Im Durchschnitt befinden sich in einer
Kindertageseinrichtung zwischen 80 und
100 Kinder, die im Brandfall evakuiert werden müssen. Dies stellt eine nicht zu unterschätzende Herausforderung für die Verantwortlichen dar. Die Besonderheit liegt
im Verhalten der Kinder, die im Brandfall
desorientierter und irrationaler reagieren
als Erwachsene. Beispielsweise neigen
Kinder eher dazu, sich vor den Flammen zu
verstecken, was fatale Folgen haben kann.
Aus diesem Grund sind die Kinder im
Brandfall fast immer auf fremde Hilfe angewiesen, gerade im Krippenbereich.
Um bei Ausbruch eines Brandes die Kita
schnellstens verlassen zu können, verfügt
jede Einrichtung über einen ersten Fluchtweg. Dieser führt zu einem Notausgang,
von dem Beschäftigte und Kinder ins Freie
oder in einen gesicherten Bereich gelangen. Da diese Fluchtwege auch zur Rettung
von außen dienen, werden sie allgemein
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 23, 12.06.2013, 10:05, BWILF
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Impressum
Sonderausgabe 1/2013
41. Jahrgang
als Flucht- und Rettungswege bezeichnet.
In der Regel ist der erste Flucht- und Rettungsweg einschließlich Notausgang mit
den Fluren und Treppen der Kita sowie
dem Ein- und Ausgang identisch. Je nach
Bauart der Kita und rechtlichen Anforderungen ist oftmals ein zweiter Flucht- und
Rettungsweg notwendig, der zu einem weiteren Notausgang oder -ausstieg führt.
Fluchtwege sicher gestalten
Wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Evakuierung ist immer, dass die
Fluchtwege sowie Notausgänge und -ausstiege ausreichend und auch kindgerecht
gekennzeichnet und je nach Anforderung
beleuchtet sind. Darüber hinaus dürfen
die Notausgänge und -ausstiege nicht versperrt oder verschlossen sein. Im Kita-Alltag zeigt sich, dass Ausgänge häufig verriegelt werden, um den Kindern das selbstständige Verlassen der Kita zu erschweren.
Hier können Panikschlösser hilfreich sein.
Türen mit Panikschlössern lassen sich
auch im abgeschlossenen Zustand von
Kindern mühelos über die Klinke öffnen,
lösen jedoch beim Betätigen einen Alarm
aus.
Größere Probleme bereiten in den Kitas
meist die zweiten Flucht- und Rettungswege. In den Bauordnungen der Länder ist
ein zweiter Rettungsweg meist vorge schrieben, wenn kein gegen Feuer und
Rauch gesichertes Treppenhaus vorhanden ist. Dieser zweite Rettungsweg muss
mindestens zu einer für Rettungsgeräte
der Feuerwehr, zum Beispiel Drehleitern
oder Hubrettungsbühnen, erreichbaren
Stelle führen.
Einsatz von Rutschen und Podesten
In diesem Zusammenhang wird oft die
Nutzung von Notrutschen oder Rettungspodesten in der Kita diskutiert. Verfügt die
Kita über mehrere Etagen, ist ein Notausgang oder -ausstieg in jeder Etage notwendig, der im Idealfall zu einer Fluchttreppe
führt. In genehmigten Ausnahmefällen
können Notausstiege auch zu Not- und
Evakuierungsrutschen führen, die jedoch
keine Rettungswege im Sinne der
Bauordnungen sind. Notrutschen sind zwar eine ergänzende Hilfe zur schnellen
Kindgerechter
Evakuierung der Kinder,
Brandschutz:
aber als Einstieg für
Grüne Punkte markiedie Einsatzkräfte der
ren den Fluchtweg.
Foto: Planungsgruppe Geburtig
Feuerwehr in das Ge-
bäude ungeeignet. Werden Notrutschen
im Einzelfall genehmigt, müssen diese regelmäßig geprüft und gewartet werden.
Eine andere Lösung sind Rettungspodeste. Das sind außerhalb des Gebäudes liegende Flächen, die im Brandfall zur Evakuierung genutzt werden. Dies können auch
ausreichend große Balkone, Terrassen
oder angrenzende Flachdächer sein, auf
die Personen im Brandfall durch einen
Notausgang oder -ausstieg gelangen. Die
Rettung von diesen Podesten erfolgt meist
durch die Rettungsgeräte der Feuerwehr.
Für Kitas sind diese Podeste oft nur er gänzend geeignet, da die Kinder dort im
Brandfall verweilen müssen und ein weiteres Risiko durch Abstürze, auch während
der Rettung, nicht ausgeschlossen werden kann.
Gut organisiert für den Ernstfall
Nicht zu unterschätzende vorbeugende
Maßnahmen betreffen den organisatorischen Brandschutz. Für den Notfall gilt die
Regel: Wer hat was zu tun! Die Verantwortlichen in Kitas sind verpflichtet, Maßnahmen für den Notfall zu treffen und zu überwachen. Idealerweise verfügt jede Kita
über eine Brandschutzordnung und Alarmpläne sowie die notwendigen Flucht- und
Rettungspläne. Anhand dieser Unterlagen
sollten mindestens zweimal jährlich Räumungsübungen durchgeführt werden. Außerdem müssen die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zum Brandschutz
unterwiesen werden. Hilfreich sind zusätzliche Löschübungen für die Beschäftigten,
um auch die Nutzung der Feuerlöscher zu
trainieren.
Auch die Kinder können spielerisch an das
Thema Feuer herangeführt werden. So bereiten Erzieherinnen und Erzieher die Jungen und Mädchen auf Notfälle vor, indem
sie auf die Gefahren hinweisen, die vom
Feuer ausgehen. Zudem können sie die
Kleinen im Umgang mit Feuer schulen. Zu
guter Letzt sollten Verantwortliche darauf
achten, dass es erst gar nicht zu einem
Brandfall kommt. Technische Defekte als
häufigste Brandursache können durch regelmäßige Prüfungen aller elektrischen
Anlagen und Geräte vermieden werden,
ebenso wie der unsachgemäße Umgang
mit Feuer in der Kita.
Jörg Stojke
Mitglied des Sachgebiets Kindertageseinrichtungen der DGUV
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
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Leinfelden-Echterdingen
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Unternehmen der Konradin Mediengruppe.
ISSN 2190–3077
DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013
23
Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 24, 12.06.2013, 10:05, BWILF
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Junge Reporter gesucht
Als Nachwuchsjournalist bei den Paralympics in Sotschi 2014 live dabei
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