faktor arbeitsschutz - Kita
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12021 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, Y_Titelseiten, S. 7, 24.06.2013, 15:23, BWILF DGUV Zeitschrift für Fach- und Führungskräfte Sonderausgabe 1 • 2013 faktor arbeitsschutz Sichere Spielplätze Kinderkrankheiten Impfungen schützen vor Infektionen Hygiene Händewaschen ist das A und O Krippenkinder Besondere Bedürfnisse beachten Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 2, 12.06.2013, 10:04, BWILF Editorial/Inhalt ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Editorial Liebe Leserin, lieber Leser „Wozu ein Kita- und Spielplatz-Sonderheft für den DGUV faktor arbeitsschutz?“, werde ich oft gefragt, dafür gäbe es doch schließlich einschlägige Fachzeitschriften. Gewiss, für die Sicherheit unserer Kleinsten sollten immer alle möglichen Wege genutzt werden. Mit dem Sonderheft wenden wir uns aber speziell an die Verantwortlichen der Städte und Gemeinden sowie der Landkreise. Diese sind entweder selbst Träger von Kindertageseinrichtungen oder haben Kitas anderer Träger in ihrem Gebiet. Und Spielplätze gibt es nahezu in jeder Gemeinde. Inhalt Aktuelles 3 Recht 5 · · Kinder werfen Steine – Stadt kommt für Schaden auf Tod auf dem Spielplatz – Prüfer hat geschlampt Titelthema Infektionsgefährdung Sinnvoller Impfschutz Praxis Betreuung von unter Dreijährigen Sicher die Welt entdecken Hygiene in Kindergärten Erregern Einhalt gebieten Kindgerecht planen 22 Hintergrund Sicherheit auf Spielplätzen Adleraugen gefragt 12 Medikamentengabe in der Kita (K)ein Thema? 16 Standpunkt Interview mit dem Designer Günter Beltzig Mut zum kontrollierten Risiko Dr. Klaus Zweiling Präventionsleiter Unfallkasse Thüringen Titelfoto: Igor Yaruta/ Fotolia.com DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 19 Brandschutz in Kitas Impressum 2 14 Foto: Nadine Röser Foto: DGUV Nach schweren Kinderunfällen wird die Schuld meist bei den Kommunen gesucht. Ein Grund mehr, gerade für die politischen Entscheidungsträger, Wissen und gute Argumente parat zu haben. Vor allen Dingen müssen sie rechtzeitig präventiv tätig werden, damit solche Unfälle erst gar nicht passieren können. Mit dem Sonderheft haben wir die brisantesten Themen aus Sicht der Verantwortlichen bearbeitet und innerhalb von 24 Seiten beleuchtet: Notfallplanung, modernes Design, sicherer Betrieb, Kinderspielzeuge und Unterstützer im Prozess um eine sichere Kindertagesstätte. Lesen Sie unsere Beiträge, geben Sie das Heft an Fachleute weiter, und falls Sie mehr wissen wollen, schauen Sie in Fachzeitschriften und in die Materialien Ihrer Unfallversicherungsträger. 6 9 23 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 3, 12.06.2013, 10:04, BWILF Aktuelles ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schnüre, Kordeln, Helme Vorsicht Strangulationsgefahr! In Deutschland sind innerhalb kurzer Zeit mehrere Kinder tödlich verunglückt, weil sie an Spielgeräten hängen geblieben sind. Ein Kind kletterte in einem Kindergarten auf ein Fensterbrett und erdrosselte sich mit einem Lederbändchen, das es um seinen Hals trug. Auf einem Spielplatz strangulierte sich ein Mädchen in einem SeilKlettergerät mit dem Gurt seines eigenen Fahrradhelmes, und ein Kind kam an der Rutsche durch ein sogenanntes Pferdegeschirr zu Tode. Eltern und Erziehungskräfte sollten darauf achten, dass Kinderkleidung im Halsbereich frei von Kordeln und Schnüren ist. Außerdem sind Fahrradhelme auf Spielplätzen unbedingt abzulegen. Maschen von Kletternetzen, Winkel und Öffnungen von Spielgeräten müssen zwar eine bestimmte Größe haben, damit der Kopf nicht eingeklemmt werden kann. Ein Helm ist aber dabei nicht berücksichtigt. Weitere Infos haben die Kommunale Unfallversicherung Bayern und die Bayerische Landesunfallkasse in dem Flyer „Helm ab auf dem Spielplatz!“ zusammengestellt, der unter www.kuvb.de > Presse > Presse-Archiv zum Download bereitsteht. Foto: kuvb Anzeige Bericht zur Lage der Kinder Deutschland nur Mittelmaß www.KOMPAN.de Info-Paket gratis anfordern! Fax: 0461 77306-35 Firma / Einrichtung Vor- und Nachname Straße / Hausnummer 02B2313-0001 Postleitzahl / Ort Telefon E-Mail-Adresse Die erste internationale UNICEF-Vergleichsstudie zur Situation der Kinder in 21 Industriestaaten zeichnet für Deutschland ein ernüchterndes Bild. Deutschland ist nur Mittelmaß, wenn es darum geht, verlässliche Lebensumwelten für die junge Generation zu schaffen. Die Niederlande führen die Tabelle als kinderfreundlichstes Land an, gefolgt von Schweden, Dänemark und Finnland. Die UNICEF hat die Lage der Kinder erstmals anhand von sechs Kategorien umfassend verglichen: materielle Situation, Gesundheit, Bildung, Beziehungen zu Eltern und Gleichaltrigen, Lebensweise und Risiken sowie eigene Einschätzung der Kinder und Jugendlichen. Was die Investitionsbereitschaft in die frühkindliche Betreuung anbelangt, bildet Deutschland das Schlusslicht. Die UNICEF fordert daher, dass Kinderkrippen, Kindergärten und Schulen so zu organisieren sind, dass sie den Bedürfnissen von Kindern und Eltern entgegenkommen. Dazu gehören Ganztagsschulen und der gezielte Ausbau von Bildungs- und Förderangeboten für benachteiligte Familien. Einzelne Berichte zur Studie gibt es unter www.unicef.de > Projekte > UNICEF-Themen > Kinderrechte > Wissenswertes zum Thema Kinderrechte KOMPAN GmbH Raiffeisenstraße 11 24941 Flensburg Tel.: 0461 77306-0 Fax: 0461 77306-35 E-Mail: spielen@KOMPAN.com www.KOMPAN.de DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 3 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 4, 12.06.2013, 10:04, BWILF Aktuelles ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bleihaltiger Modeschmuck Nichts für Kinder Sichere und gesunde Kita Online informieren Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bietet in ihrem Online-Auftritt einen virtuellen Rundgang durch die „Sichere Kita“ an. Nutzer können sich per Mausklick im Gebäude sowie im Außenbereich bewegen und erhalten viele Informationen. Streift der Cursor beispielsweise Tische und Stühle im Gruppenraum, öffnet sich ein Fenster mit Hinweisen zum richtigen Sitzen. Hält sich der Nutzer im Garten auf, kann er Angaben zum Fallschutz, zur Bodenbeschaffenheit oder zur naturnahen Gestaltung abrufen. Daneben enthält die Rubrik Hilfen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Zur sicheren Kita geht es unter www.unfallkasse-nrw.de > Sichere Kita Auch die Unfallkasse Hessen hält in ihrem Kitaportal Fachbeiträge zu unterschiedlichen Themen wie „Aufsichtspflicht“, „Krippen“ oder „Außen gelände“ bereit. Zudem werden häufig gestellte Fragen beantwortet und auf Seminare für Erziehungskräfte hingewiesen. Das Kitaportal gibt es unter www.kitaportal-hessen.de Einen umfangreichen Überblick zum Thema „Kindertageseinrichtungen“ mit vielen weiterführenden Links gibt ebenfalls die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter www.dguv.de (Webcode: d40002). Hier können sich Erziehungskräfte zum Beispiel über Haltungs- und Bewegungsförderung, über Erste Hilfe oder über Versicherungsschutz in Kindertageseinrichtungen informieren. Foto: Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 4 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 Upsis Abenteuer Mit Gefahren umgehen Illustration: Christian Hager Foto: vnosokin/iStockphoto Modeschmuck, auch der für Kinder, kann Blei enthalten. Dabei besteht die Gefahr, dass Kinder den Schmuck in den Mund nehmen, daran lutschen, knabbern und auch nur kleinste Teile verschlucken können. Akute Vergiftungen nach Verschlucken bleihaltiger Gegenstände stellen zwar vermutlich nur in Ausnahmefällen eine gesundheitliche Gefährdung für Kinder dar. Jedoch speichert der Körper aufgenommenes Blei mit einer Halbwertszeit im Blut von etwa 35 Tagen, in Knochen von fünf bis 30 Jahren. Das Blei kann aus diesem Depot wieder freigesetzt werden und zu einer chronischen Bleiexposition beitragen. Als Bleiexposition bezeichnet man das Ausgesetztsein gegenüber Blei oder Bleiverbindungen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemessene Bleiwerte von Modeschmuck und die Risiken, die von löslichen Bleiteilen ausgehen können, bewertet. Die Stellungnahme finden Sie unter www.bfr.bund.de > Produktsicherheit > sonstige Produkte > Stellungnahmen Kennen Sie schon Upsi? Upsi ist von der Unfallkasse Berlin und der Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH) und wurde für vier- bis siebenjährige Kinder entwickelt. Er ist kein kleiner Besserwisser, der die Kinder belehren und vor Risiken warnen will. Ganz im Gegenteil: Die Geschichten von Upsi sollen die gesunde Entwicklung von Kindern fördern. Sie sollen Kinder anregen, im geschützten Rahmen der Kita Erfahrungen zu machen, die für ihre Persönlichkeitsentwicklung wichtig sind. So ermutigt „Upsi und das Seepferdchen“ Kinder, Vertrauen zum Wasser zu gewinnen und leichter schwimmen zu lernen. In „Upsi rettet den großen Wal“ erfahren Jungs und Mädchen alles über unsere Haut, die schützt, warnt und wunderbare Gefühle erzeugt. Mehr über Upsi gibt es unter www.unfallkasse-berlin.de (Webcode: ukb1750). Dort können Berliner Kitas Upsis Abenteuer kostenlos bestellen. Eltern oder Einrichtungen außerhalb Berlins können die Bücher über die DSH gegen eine Schutzgebühr von vier Euro für ein Einzelbuch beziehen. Bestellen können sie unter www.das-sichere-haus.de > Broschüren > Kinder Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 5, 12.06.2013, 10:04, BWILF ...... . . . Recht . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kinder werfen Steine Stadt kommt für Schaden auf Kinder einer kommunalen Kindertagesstätte haben das Auto eines Geschäftsmannes mit Steinen beworfen und beschädigt. Für den Schaden muss die Stadt aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. Dezember 2012. Der Kläger hatte sein Fahrzeug neben einer Kindertagesstätte abgestellt und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita spielte unter anderem eine Gruppe von acht Kindern, die von einer Erzieherin betreut wurde. Drei von ihnen liefen zum Außenzaun, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig war und bewarfen das Auto des Klägers mit Steinen. Insgesamt wurde 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt. Eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ sei in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten, urteilten die Richter. Ob das Betreuungspersonal seine Aufsichtspflicht verletzt habe, entscheide vielmehr der Einzelfall. Eigenheiten der Kinder, örtliche Gegebenheiten sowie Aufsichtssituationen spielten dabei eine Rolle. Im speziellen Fall habe der Zustand des Freigeländes – lockere große Kieselsteine und durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche – die Gefahr für fremdes Eigentum begünstigt. Wenn sich dann drei Kinder in Richtung Zaun entfernten, dürften diese dann nicht wie hier unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien „wie bei einem Maschinengewehr“ auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen hatten hingegen bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. Das Gericht sah eine Verletzung der Aufsichtspflicht als erwiesen an und verurteilte die Stadt zu Schadensersatz. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Az.: III ZR 226/12) Tod auf dem Spielpatz Im September 2010 war ein 14-jähriger Schüler auf einem Waldspielplatz von einem zusammenbrechenden Klettergerüst erschlagen worden. Mit Urteil vom 5. Februar 2013 verurteilte das Amtsgericht Lindau den Ingenieur, der im Auftrag der Stadt 2006 die Spielgeräte sicherheitstechnisch abgenommen hatte, zu 90 Tagessätzen à 60 Euro. Das Gericht war der Ansicht, dass der Angeklagte die Besonderheit des Klettergerüstes hätte erkennen müssen. Denn das Gerät war ein Eigenbau, für den es im Unterschied zu Standard-Spielgeräten ein spezielles Einzelgutachten hätte geben müssen. Vor Gericht standen ebenfalls der Forstamtsleiter, der das besagte Klettergerüst entworfen hatte, sowie ein Mitarbeiter der Stadtgärtnerei, der für die Sicherheit des Spielplatzes verantwortlich war. Der Forstamtsleiter wurde frei gesprochen. Seine Konstruktion sei zwar völlig ungewöhnlich gewesen. Er habe jedoch davon ausgehen können, dass eventuelle Mängel bei der nachfolgenden Erstprüfung durch den Sachverständigen angezeigt werden würden, urteilte das Gericht. Beim Mitarbeiter der Stadtgärtnerei wurde das Verfahren gegen eine Geldbuße von 500 Euro eingestellt. Er sei mit der Aufgabe vollkommen überfordert gewesen und hätte die Prüfvorgaben weder genau gekannt, noch umsetzen können. Die Vorgesetzten der Stadt Lindau, die ihn für diese Aufgaben einsetzten, waren nicht angeklagt. Alle drei Verteidiger sagten in ihren Plädoyers, dass ihrer Meinung nach die Falschen auf der Anklagebank sitzen würden. Denn nach Meinung der Gutachter hätte der Unfall verhindert werden können, wenn die vorge schriebenen Prüfungen über die Jahre von der Stadt als Betreiber vorschriftsmäßig und sachkundig erfolgt wären. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Amtsgericht Lindau, Urteil vom 5.2.2013, Az CS 212 JS 3261/11) Foto: privat Prüfer hat geschlampt Verantwortlich für den Inhalt der Rubrik Recht: Tanja Sautter, Unfallkasse Post und Telekom, E-Mail: faktor-arbeitsschutz@ konradin.de DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 5 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 6, 12.06.2013, 10:05, BWILF Titelthema Impfschutz ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Infektionsgefährdung Sinnvoller Impfschutz An den für Kinder im Vorschulalter typischen Krankheiten können auch Erwachsene erkranken. Daher besteht eine erhöhte Infektionsgefährdung für Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es? Und wer ist verantwortlich? Mit der Prävention von Infektionserkrankungen muss sich sowohl der Arbeitsschutz, der alle Arbeitnehmer betrifft, als auch der Mutterschutz, der dem Schutz der werdenden und stillenden Mutter dient, beschäftigen. Zu beachten ist dabei vor allem, dass jede Erzieherin im gebärfähigen Alter schwanger werden könnte und bestimmte Maßnahmen daher bereits im Vorfeld getroffen werden sollten. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge aller Beschäftigten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung haben sie sich nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) fachkundig beraten zu lassen, sofern sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Fachkundige Personen sind insbesondere die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Vorsorgeuntersuchungen sind Pflicht Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen gilt den klassischen Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten ein besonderes Augenmerk. Die Übertragung dieser Krankheitserreger erfolgt in der Regel durch Tröpfcheninfektion oder durch engen Körperkontakt. Daher legt die ArbMedVV fest: Für alle Beschäftigten in der vorschulischen Kinderbetreuung, die regelmäßigen und direkten Kontakt zu Kindern haben, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bezüglich der Infek tionsgefährdung durch diese Erreger Pflicht. Dies trifft auf die Erzieherinnen und Erzieher zu, während beispielsweise Reinigungs- oder Küchenpersonal nicht betroffen ist. Der Betreiber des Kinder gartens hat die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, bevor die Beschäftigten ihre Tätigkeiten auf nehmen. Für Impfschutz sorgen Im Rahmen der Untersuchung kontrolliert der Arzt den Impfstatus für Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten anhand des Impfpasses. Im Zweifelsfall kann er auch Blutuntersuchungen zur Feststellung der Immunitätslage durchführen. Falls die Immunität fehlt, der Impfstatus unklar ist oder Impflücken bestehen, berät der Arzt und unterbreitet ein Impfangebot. Die Kosten für die Impfung hat der Arbeitgeber zu tragen. Wird das Impfangebot angenommen oder besteht Vorschriften und Regelwerk · Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) · Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – · MuSchG) · Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) 6 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 bereits Immunität, kann so lange auf weitere Nachuntersuchungen verzichtet werden, bis Auffrischimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) notwendig sind. Wird das Impfangebot abgelehnt, führt das nicht automatisch dazu, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, regelmäßige Nachuntersuchungen mit erneutem Impfangebot zu veranlassen. Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Infektionsgefährdung durch weitere Erreger besteht und diese durch getroffene Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten diesbezüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anbieten. Die Beschäftigten können das Angebot aber auch ablehnen. Beispiele für weitere mögliche Infektionsgefährdungen in Kindertageseinrichtungen sind Hepatitis A und Hepatitis B. Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 7, 12.06.2013, 10:05, BWILF Titelthema Impfschutz ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Betreuungspersonal hat einen engen Kontakt zu den Jungen und Mädchen im Kindergarten. Das Risiko, sich mit Erregern zu infizieren, ist deshalb sehr hoch. Foto: lostinbids/istockphoto.com Hepatitis vorbeugen Hepatitis A ist eine entzündliche Lebererkrankung, ausgelöst durch Viren, die fäkal-oral – das heißt durch Schmierinfektion von Kot über die Hände in den Mund – übertragen wird. Die Erkrankung kann asymptomatisch oder auch schwer ver laufen, heilt aber in der Regel folgenlos ab. Erzieherinnen sind potenziell gefährdet, wenn sie Windeln von Babys oder Klein kindern wechseln müssen. Aber auch Reinigungs- und Küchenpersonal kann durch den indirekten Infektionsweg gefährdet sein. Die STIKO rät beiden Berufsgruppen zu einer Impfung gegen Hepatitis A. Hepatitis B ist ebenfalls eine entzündliche Lebererkrankung, die jedoch einen anderen Infektionsweg hat. Für Kindertagesstätten spielt nur die Virenübertragung durch direkten Blutkontakt eine wesentliche Rolle. Solche Kontakte können beispielsweise bei der Notversorgung ver letzter Kinder entstehen. Auch die Verlaufsformen unterscheiden sich. Bei Erwachsenen entwickelt sich bei bis zu zehn Prozent, bei kleinen Kindern bei bis zu 90 Prozent der Fälle eine chronische Verlaufsform. Falls in einer Kindertageseinrichtung bekanntermaßen ein mit Hepatitis B infiziertes Kind betreut wird, sind Schutzmaßnahmen zu veranlassen und gegebenenfalls eine Impfung der betreuenden Mitarbeiter anzubieten. Schutz für werdende Mütter Die Regelungen zum Mutterschutz betreffen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Danach hat das Unternehmen insbesondere: nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung – unter anderem durch Krankheitserreger – zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu · · · treffen. Konkret kann das bedeuten, dass eine gefährdete Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden oder aber ein – unter Umständen nur befristetes – Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss. Gefahren in der Schwangerschaft Welche Auswirkungen eine mütterliche Infektion auf das ungeborene Kind hat, hängt insbesondere von der Art des Erregers und von der Schwangerschaftswoche zum Infektionszeitpunkt ab. Sie kann zum Beispiel zu kindlichen Missbildungen und anderen irreparablen Schäden oder zu Fehl- und Frühgeburten führen. Eine besondere Gefahr für angeborene Missbildungen besteht in der Embryonalperiode, das heißt von der vierten bis zum Ende der achten Schwangerschaftswoche, in der die kindlichen Organe angelegt werden. Dies ist ein Zeitfenster, in dem die Schwangere oft selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß und somit die Schwangerschaft auch nicht ihrem Arbeitgeber melden konnte. Umso wichtiger ist DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 7 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 8, 12.06.2013, 10:05, BWILF Titelthema Impfschutz ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Masern, Mumps und Röteln kursieren nicht selten in Kitas. Impfungen können jedoch vor diesen Kinderkrankheiten schützen. Foto: Marianne Kühn es, bereits im Vorfeld einer Schwangerschaft Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise für einen ausreichenden Impfschutz zu sorgen – zumal während der Schwangerschaft Impfungen mit einem Lebendimpfstoff wegen erhöhter Risiken nicht verabreicht werden sollen. Dazu zählen Impfstoffe gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Für viele der Infektionserkrankungen mit Risiken für das ungeborene Kind steht eine Schutzimpfung zur Verfügung und der Impfstatus wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erfasst. Für die anderen nicht durch eine Impfung zu verhindernde Erkrankungen (Ringelröteln, Zytomegalie) sollte bereits vor Eintritt einer Schwangerschaft der Antikörperschutz überprüft werden. Dies ist der beste Schutz für die Mutter und das ungeborene Kind sowie unter Kosten- und Organisationsaspekten die günstigste Lösung für den Arbeitgeber. und Risiko einer Impfung gegeneinander abgewogen werden. Impfgegner führen oft die Risiken wie bleibende Impfschäden als Argumente ins Feld. Fakt ist jedoch: Keine anderen Arzneimittel sind so millionenfach erprobt wie die gängigen Impfstoffe. 8 Bei Erreichen hoher Durchimpfungsraten in der Allgemeinbevölkerung ist es sogar möglich, bestimmte Infektionserkrankungen regional und schließlich weltweit auszurotten. Beispielsweise ist dies für die Kinderlähmung in Europa gelungen: In Deutschland sank die Erkrankungsrate durch Impfkampagnen in den frühen 1960er Jahren in kurzer Zeit um 99 Prozent. Für Masern ist die weltweite Ausrottung weiterhin ein erklärtes und erreichbares Ziel der Gesundheitspolitik. Marianne Kühn Unfallkasse Hessen E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de Erreger Impfungen möglich? Beschäftigungsverbot bei Schwangeren ohne ausreichende Immunität (nach Angaben des Regierungspräsidiums BadenWürttemberg) Röteln ja Bis zur 20. SSW Mumps ja Während der gesamten Schwangerschaft Masern ja Während der gesamten Schwangerschaft Windpocken ja Während der gesamten Schwangerschaft Keuchhusten ja Befristetes Beschäftigungsverbot bei Ausbruch der Infektion in der Einrichtung bis drei Wochen nach Auftreten des letzten Erkrankungsfalls Ringelröteln nein Bis zur 20. SSW Zytomegalie nein Umgang mit Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: während der gesamten Schwangerschaft. Umgang mit Kindern ab drei Jahren: Weiterbeschäftigung unter Beachtung hygienischer Maßnahmen Hepatitis B ja Vermeiden eines Blutkontakts (zum Beispiel bei Versorgung von Verletzungen) durch Tragen von Handschuhen Impfen: Für und Wider In Deutschland gibt es keine Impfpflicht. Und in kaum einem anderen Land wird das Thema Impfen so kontrovers diskutiert wie in Deutschland. Natürlich müssen Nutzen Moderne Impfstoffe sind gut verträglich und schwerwiegende, unerwünschte Nebenwirkungen nach Impfungen sind ausgesprochen selten. Abzugrenzen hiervon sind typische Beschwerden nach einer Impfung wie Rötung, Schwellung und Schmerzen an der Impfstelle. Auch Allgemeinreaktionen wie Fieber oder Kopfund Gliederschmerzen können auftreten. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen folgenlos ab. Dagegen liegt der Nutzen einer Impfung klar auf der Hand: ein langjähriger bis lebenslanger Schutz vor einer unter Umständen schwerwiegenden und folgenreichen Erkrankung. Und der Schutz des ungeborenen Lebens im Falle einer Schwangerschaft. Die wichtigsten Infektionen in der Schwangerschaft mit bewiesenen Risiken für das ungeborene Kind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 9, 12.06.2013, 10:05, BWILF Standpunkt Spielplatzdesign ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Interview mit dem Designer Günter Beltzig Mut zum kontrollierten Risiko Kinder verhalten sich sicher, man muss sie nur lassen. Davon ist Günter Beltzig überzeugt. Die von ihm entworfenen Spielgeräte und Spielplätze begeistern Jungs und Mädchen weltweit. DGUV faktor arbeitsschutz sprach mit dem Designer auch darüber, welche Bedeutung die Kinderpsychologie für die Gestaltung sicherer Spielplätze hat. Welchen Beitrag kann Design zur Sicherheit auf Spielplätzen leisten? Beltzig: Wir müssen erreichen, dass sich Kinder auf Spielplätzen selbstsichernd verhalten. Wir müssen ihnen mehr Eigenverantwortung zubilligen und ihnen die Möglichkeit bieten, ihre Grenzen auszuloten. Dabei müssen die Gefahren allerdings so eindeutig sein, dass sie von den Jungs und Mädchen erkannt werden. Wichtig ist auch, den Kindern Alternativen zu offerieren, damit sie im Spiel nicht ihr Gesicht verlieren. Habe ich zum Beispiel ein hohes Klettergerüst erklommen, muss es mehrere Wege geben, wie ich da wieder runterkomme. Ist mir die Rutsche zu steil, nehme ich eben die Hängebrücke. Habe ich die Wahl, muss ich mich von niemandem drängen lassen, etwas zu tun, was ich nicht kann oder nicht will. Denn oftmals sind es die psychologischen Momente, die zu Unfällen führen. Bergen nicht auch Spielgeräte Gefahren in sich? Beltzig: Je nach Konstruktion durchaus. Der größte Blödsinn sind etwa Klettergerüste, bei denen alle Sprossen den gleichen Abstand zueinander haben. Kinder müssen merken, dass das Klettern mit zunehmender Höhe mühsamer wird. Die Gefahr darf nicht schlagartig einsetzen. Schaukeln beispielsweise ist ungefährlich, solange sich das Kind selbst in Bewegung setzt. Wird es hingegen von der Oma angestoßen, besteht eher das Risiko, dass es hinunterfällt oder erbricht. Spielgeräte sollten immer so gestaltet sein, dass sie von großen Kindern riskanter bespielt werden können als von kleinen. Spielplatzdesigner Günter Beltzig setzt bei Kindern auf selbstsicherndes Verhalten. Also können Kinder unterschiedlichen Alters denselben Spielplatz nutzen. Das heißt, Sie sind ein häufiger Gast auf Spielplätzen? Beltzig: Selbstverständlich, es gibt Spielgeräte, bei denen die Schwächen kleiner Kinder zu Stärken werden. Ich habe ein Karussell entworfen, das keine Sicherheitsgurte besitzt. Vielmehr sind die Sitzmulden so gestaltet, dass Fünfjährige bei hoher Geschwindigkeit sicher sitzen, Zehnjährige hingegen aufpassen müssen, dass sie nicht rausfallen. Beltzig: Ja, genau. Ich beobachte die Kinder während des Spielens, lerne aber auch aus den Erfahrungen anderer. Für eine Kita habe ich einen Klettersteinhügel mit wilden Felsen gestaltet, der auf der anderen Seite in eine Wiese übergeht. Nach einer Eingewöhnungsphase berichteten die Erzieherinnen von den Klettererfolgen der Kleinen, aber auch von der sozialen Entwicklung eines Mädchens mit Migrationshintergrund, die mich erstaunte. Die Fünfjährige sprach schlecht Deutsch, war im Kindergarten nicht so gut angesehen und spielte häufig mit jüngeren Kindern. Anfangs traute sie sich nicht, den Steinhügel hochzuklettern. Erst nach 14 Tagen tat sie es den anderen gleich und war bald schneller als die Jüngeren. Plötzlich hatte das Mädchen auch keine Sprachschwierigkeiten mehr und wurde Sind alle Ihre Spielgeräte derart durchdacht? Beltzig: Das Karussell war so nicht geplant. Und der Effekt, dass das jüngere Kind sicherer fährt, weil es kleiner ist, war ein Zufall. Mittlerweile versuche ich natürlich, solche Überlegungen bewusst einzuplanen. Das gelingt mir durch Beobachtungen. DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 9 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 10, 12.06.2013, 10:05, BWILF Standpunkt Spielplatzdesign ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu einer angesehenen Person in der Gruppe. Dadurch, dass es die Gefahr überwunden hatte, gewann es an Selbstbewusstsein und wurde souverän. Ein Spielgerät für jedes Alter: Jüngere Kinder sitzen sicherer als ältere. Sind solche Entwicklungen nur auf besonders gestalteten Spielplätzen möglich? Beltzig: Nein, das würde ich nicht sagen. Heutzutage sind Spielplätze immer noch sehr stark von Turnvater Jahn geprägt und mit den klassischen Körperertüchtigungsgeräten wie Schaukel, Rutsche und Klettergerüst ausgestattet. Diese Sachen sind wichtig, sollten aber ergänzt werden – zum Beispiel durch kleine Hütten. Kinder sind oft auf der Flucht, vor Freunden, Eltern oder Lehrern. Dafür müssen Spielplätze Verstecke bereithalten. Ein Häuschen, das zum verträumten Spielen animiert, sollte übrigens nicht in orange oder rot gestaltet werden. Das sind aufputschende Farben, die sich eher für Karussells eignen. Grelle Farben sind für Schaukelsitze sinnvoll. Denn dann erkennen Kinder sofort, dass sich etwas bewegt. Spielplatzbetreiber entscheiden sich jedoch häufig für dunkle Sitze, weil sie günstiger und langlebiger sind. Müssen sich Spielplätze bestimmten Umgebungen anpassen? windstill ist und sich deshalb für eine Sitzecke eignet, kann das in der Praxis ganz anders aussehen. Möglicherweise steht dann just an dieser Stelle ein Hochhaus, das Wirbelwinde begünstigt. Dann fühlen sich die Leute unwohl und nutzen die Bänke und Tische nicht. Wie ist die Zusammenarbeit mit den Prüfern, die die Spielplätze abnehmen? Beltzig: Entscheidend für eine gute Zusammenarbeit ist die Kommunikation im Vorfeld. Wenn ich neue Geräte entwickele oder komplizierte Spielplätze gestalte, gebe ich den Entwurf frühzeitig dem Beltzig: Das sollten sie auf jeden Fall. Großstadtspielplätze müssen auf kleinstem Raum viele Bewegungsmöglichkeiten bieten. Deshalb wäre es Quatsch, dort eine große Schaukel mit einem weiten Sicherheitsbereich zu installieren. Vielmehr sind doppel- oder dreistöckige Kletterzonen mit Rampen und Türmen zweckmäßig, die viele Kinder gleichzeitig bespielen können. Darüber hinaus hat jeder Ort seine eigene Atmosphäre, die ich am besten vor Ort erspüre. Entnehme ich etwa dem Lageplan, dass die Ostseite des Geländes Beltzigs Projekte – eine Auswahl · Spielstruktur im Odysseum, Köln 2009 · MonaMar, Monheim 2008 · Caritas Kindergarten, Pforzheim 2008 · Playmobil Wasserkanalspiel 2007 · Playmobil Wild West 2006 · Blindeninstitutsstiftung, Würzburg 2005 · Spiel-Mal, Kiesspiel, Dortmund 2003 · Wasserspiel im Kinderreich, Deutsches Museum, München 2002 10 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 Prüfer und bitte ihn um seine Einschätzung. Je eher ich weiß, was dem Prüfer gefällt, desto günstiger wird die Prüfung, weil ich im Nachhinein keine Änderungen vornehmen muss. Kompetente und sachkundige Prüfer schauen nicht nur, ob die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Sie ha- Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 11, 12.06.2013, 10:22, BWILF Standpunkt Spielplatzdesign ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mehrstöckige Klettergerüste, Hängebrücken und zahlreiche Versteckmöglichkeiten sind Markenzeichen des Designers. Fotos: Beltzig ben auch die soziologischen und psychologischen Unfallursachen im Blick. Kommt es dennoch zu einem Unfall, weiß ich, dass von meiner Seite alles getan wurde, um diesen zu verhindern. Gibt es hin und wieder auch Probleme mit den Prüfern? Beltzig: Die DIN-Normen und Vorgaben der Unfallversicherungsträger sind klar und deutlich und müssen eingehalten werden. Daran gibt es nichts zu rütteln und das ist auch gut so. Allerdings halten sich meiner Meinung nach einige Prüfer zu sehr an den Wortlaut der Vorschriften. Im Gespräch lassen sich jedoch oftmals individuelle Lösungen vereinbaren, die die Sicherheit der Spielplätze nicht beeinträchtigen. Vor einiger Zeit habe ich einen schönen Naturspielplatz mit Steinen zum Hochklettern entworfen. Bei der Abnahme verlangte der Prüfer einen zusätzlichen Zaun. Eine Katastrophe, wie ich fand, auch in Sachen Sicherheit. Denn Zäune laden immer zum Klettern ein. Also schlug ich dem Prüfer vor, anstatt des Zaunes Bü- sche zu pflanzen. Diese natürliche Barriere sorgt ebenfalls dafür, dass die Kinder die Gefahr wahrnehmen und nicht den Hang hinunterstürzen. Welcher Ihrer Spielplätze ist der Schönste? Beltzig: Den gibt es nicht. Heute würde ich jeden Spielplatz anders gestalten, weil ich immer wieder Gedankenfehler entdecke. Aber aus Fehlern lernt man ja bekanntlich. Vielen Dank für das Gespräch. 쎲 Goldene Regeln für einen Spielplatz Ein guter Spielplatz sollte: 1. Atmosphäre bieten, Wohlgefühl vermitteln, zum Verweilen einladen 2. Entdeckungsmöglichkeiten haben, sich erst dem Suchenden voll erschließen 3. beherrschbares Risiko, erkennbares Risiko und manipulierbares Risiko zulassen 4. für unterschiedliche Stimmungen, Interessen und Bedürfnisse verschiedene Spielmöglichkeiten bieten 5. nach rechtlichen Vorgaben gebaut werden 6. Wind-, Sicht- und Schallschutz bieten 7. „spezielle“ Verbote überflüssig machen Herausforderung und Abwechslung: Es gibt unzählige Möglichkeiten, den Steinhügel hochzusteigen. Ein schlechter Spielplatz ist: 1. ein Dressurparcours 2. eine Landschaftsdekoration 3. eine Restflächennutzung 4. ein zentralistisches Monogebilde für nur eine Benutzergruppe 5. eintönig, lieblos, wenig stabil und bietet zu wenig Platz und zu wenig Auswahl 6. zu sicher, zu gehegeartig und zu reglementiert DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 11 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 12, 12.06.2013, 10:05, BWILF Hintergrund Spielplatzsicherheit ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sicherheit auf Spielplätzen Adleraugen gefragt Mit Schlagzeilen wie „Acht von zehn Spielplätzen weisen erhebliche Mängel auf“ sorgt die Presse immer wieder für Aufsehen. Auch wenn diese Darstellung nicht der Realität entspricht, denn oftmals handelt es sich um einfach zu beseitigende Verschleißerscheinungen, ist Vorsicht geboten. Beschädigungen an Spielgeräten führen nicht selten zu schweren Unfällen. Hauptursache von schweren Unfällen mit zum Teil tödlichem Ausgang ist das Um fallen von Geräten. Häufig handelt es sich dabei um einbeinige Spielgeräte aus Holz oder Metall, die durch Korrosion oder Pilzbefall instabil geworden sind. Umstürzende Fußball- oder Bolzplatztore belegen bei den Unfallursachen ebenfalls erste Plätze. Traurige Bekanntheit erlangten in jüngster Zeit zudem zwei Vorfälle, bei denen Kinder mit ihren Fahrradhelmen an Öffnungen hängen geblieben sind und sich erdrosselt haben. Für die richtige Auswahl von Rutsche, Schaukel oder Kletterturm tragen die Spielplatz-Betreiber die Verantwortung. Sie sollten sich von Fachfirmen, Architekten und Planern beraten lassen, damit die Spielgeräte sicher sind und zum Umfeld und den anvisierten Altersgruppen pas- sen. Doppelschaukeln beispielsweise sind bei vielen Kindern beliebt und gelten als sicheres Spielgerät. Auf Schulhöfen sind sie jedoch fehl am Platz. Wenn 200 Kinder schaukeln wollen, aber nur zwei Kinder schaukeln können, führt das unweigerlich zu Konflikten. Ein weiteres Augenmerk gilt den Außenbereichen der Kinderkrippen. Hier sind die Spielräume auf die Bedürfnisse der Kleinkinder auszurichten. GS-Zeichen sollte sein Beim Kauf von Spielgeräten sollten Betreiber auf das Siegel „geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) achten. Dies bescheinigt, dass die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (PSG) bei der Herstellung eingehalten wurden. Allerdings gibt es auch Fälschungen. Daher muss neben dem GS-Symbol immer die Prüfstelle ange- Bestandsschutz Da bereits vor Inkrafttreten der DIN EN 1176 Spielgerätenormen in Anwendung waren, besteht für Geräte mit Baujahr vor 1999 Bestandsschutz, wenn sie mindestens den Normen der Reihe DIN 7926 entsprechen. Einzige Ausnahme sind mögliche Fangstellen für Kleidungsteile im Einsitzbereich von Rutschen. Diese müssen auch an Altgeräten beseitigt werden, da sich dort in der Vergangenheit einige schwere Unfälle ereignet haben. Bei einfachen Reparaturmaßnahmen dürfen Altgeräte so in Stand gesetzt werden, wie sie ursprünglich gebaut wurden. Beim Austausch ganzer Baugruppen oder umfassenden Sanierungen müssen die ersetzten Teile, sofern das technisch möglich ist, der neuen Norm EN 1176 entsprechen. Da Unfälle auf Spielplätzen immer ein großes Echo in der Öffentlichkeit mit sich bringen, sollten verantwortungsbewusste Spielplatzbetreiber unabhängig vom Bestandsschutz prüfen, ob alte durch neue Geräte ersetzt werden können. 12 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 geben werden. Dort kann die Richtigkeit von Zertifikaten oder Prüfzeichen nachgefragt werden. Mit der CE-Kennzeichnung sagt der Hersteller zwar, dass sein Produkt mit den europäischen Normen übereinstimmt. Sie ist aber eine reine Herstellerselbsterklärung, der keine Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle zugrunde liegt. Spielgeräte sind regelmäßig zu prüfen und zu warten. Auch dafür haben die Betreiber zu sorgen. Neben den notwendigen Ressourcen wie Sachmitteln, Personal oder Finanzen müssen sie geeignete Strukturen wie ein funktionierendes Spielplatzmanagement zur Verfügung stellen. Die Prüfung von Spielplätzen wird zwar in keinem Gesetz explizit gefordert, allerdings ergeben sich aus der zurückliegenden und auch neuesten Rechtsprechung deutliche Sach- Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 13, 12.06.2013, 10:05, BWILF Hintergrund Spielplatzsicherheit ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einmal im Jahr sollten Spielplätze intensiv auf Mängel untersucht werden. Diese Überprüfungen können von den Unfallkassen oder privaten Prüfdienstleistern übernommen werden. Foto: TÜV SÜD Vorschriften und Regelwerk · BGB § 823 (1) „Verkehrssicherungspflicht“ · ProdSGGesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt · Landesbauordnung (LBO) Bauordnung der Bundesländer (beispielsweise BauO Bln für Berlin) · DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ · DIN EN 1176 Teil 1 „Allgemeine Anforderungen“ · DIN EN 1176 Teil 2 „Schaukeln“ · DIN EN 1176 Teil 3 „Rutschen“ · DIN EN 1176 Teil 4 „Seilbahnen“ · DIN EN 1176 Teil 5 „Karussells“ · DIN EN 1176 Teil 6 „Wippgeräte“ · DIN EN 1176 Teil 7 „Wartung und Betrieb“ · DIN EN 1176 Teil 10 „Vollständig umschlossene Spieleinrichtungen“ · DIN EN 1176 Teil 11 „Raumnetze“ · DIN EN 1177 „Böden im Spielplatzbereich“ · DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ · DIN EN 14974 „Skateanlagen“ · DIN EN 15312 „Multisportanlagen“ · DIN 79000 „Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich“ Verantwortlichen eine tägliche Sichtprüfung in Erwägung ziehen. zwänge. Dabei orientieren sich die Gerichte fast immer an den Vorgaben der DIN EN 1176, Teil 7. Die Norm zeigt auf, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchem Umfang zu erledigen sind. Mehrstufige Kontrollen Vor Inbetriebnahme eines Spielplatzes sollte eine Erstinspektion erfolgen, die sich auf mögliche Montagefehler, Versäumnisse beim Fallschutz oder bei den Sicherheitsbereichen konzentriert. Ist der Spielplatz in Betrieb, hat sich ein dreistufiges Kontrollmodell bewährt. Einmal pro Woche kontrollieren der Betreiber oder von ihm benannte Sachkundige das Gelände auf Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse. Besonders häufig sind Gefahren als Folge von Vandalismus und Überlastung oder durch Glasscherben. Ist der Spielplatz stark besucht, sollten die Alle ein bis drei Monate empfiehlt sich ein gründlicher Kontrollgang mit Fokus auf den Geräteverschleiß. Dabei sind die Vorgaben der Gerätehersteller hinsichtlich besonderer Wartungsarbeiten zu berücksichtigen. Einmal im Jahr sollte eine intensive Überprüfung der Betriebssicherheit stattfinden. Hier stehen Stabilität und Standfestigkeit von Kletterwand, Seilbahn und Co. im Mittelpunkt. Zusätzlich sollten Sachkundige durchgeführte Reparaturmaßnahmen sowie Geräteänderungen und Umbauten in Augenschein nehmen und bewerten. Decken die Prüfer Mängel auf, ermitteln sie zunächst mithilfe einer Risikobewertung die Dringlichkeit der Reparaturmaßnahmen. Um die Gefahr einschätzen zu können, ziehen sie sowohl die mögliche Unfallschwere als auch die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls in Betracht. Abhängig von dem so ermittelten Risiko legen die Experten fest, wie dringlich die Schäden zu beheben sind. Unter Umständen raten sie auch zum sofortigen Abbau der Spielge räte oder sperren die Gefahrenstelle bis zur Reparatur ab. Für den Rechtsstreit wappnen Durchgeführte Wartungsarbeiten müssen aufgezeichnet werden. Im Falle eines Rechtsstreites haben Spielplatzbetreiber nur durch plausible und nachvollziehbare Dokumentationen die Möglichkeit, ihr verantwortungsbewusstes Handeln zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, bleiben erfahrungsgemäß Zweifel bestehen, die sich auch durch Zeugenaussagen kaum ausräumen lassen. Viele Kommunen bringen auf Spielplätzen Schilder mit der Telefonnummer der Spielplatzkontrolleure an. So können diese zeitnah über Gerätemängel informiert werden und rechtzeitig Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Prüfer müssen für die jeweils gestellte Aufgabe die notwendige Sachkunde mitbringen. Wöchentliche Sichtkontrollen verlangen bei den Prüfern keine ausgesprochenen Fachkenntnisse, da nur offensichtliche Fehler erkannt werden müssen. Anders verhält es sich bei den operativen Inspektionen, die mindestens einmal im Quartal stattfinden, sowie den Jahreshauptkontrollen. Je nach Gerätebauart müssen Kontrolleure über besondere Kenntnisse bei der Beurteilung von Materialien verfügen. Ferner müssen sie sich über sicherheitsrelevante Maße wie Fangstellen oder Sicherheitsbereiche auf dem Laufenden halten. Regelmäßige Schulungen sind daher unerlässlich und tragen ebenso wie hochwertige Geräte zur Sicherheit von Spielplätzen bei. Dipl.-Ing.(FH) Franz Danner TÜV SÜD Product Service GmbH E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 13 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 14, 12.06.2013, 10:05, BWILF Praxis Sicherheitsgerechte Gestaltung ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betreuung von unter Dreijährigen Sicher die Welt entdecken Krippenkinder sind noch nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen und ihnen auszuweichen. Deshalb werden bei ihrer Betreuung hohe Sicherheitsmaßstäbe angelegt, die aber den Bewegungsdrang der Kinder nicht einschränken dürfen. Wichtig ist die Raumgestaltung, die einen entscheidenden Einfluss auf die frühkindliche Entwicklung ausübt. Ein positives Beispiel für die Betreuung der unter Dreijährigen gibt die Kindertagesstätte „Spatzennest“. In der kommunalen Kindertagesstätte „Spatzennest“ im thüringischen Gotha betreuen 30 Erziehungskräfte 200 Jungen und Mädchen, davon sind 50 unter drei Jahre. Separate Krippengruppen gibt es für Kinder von acht Wochen bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Mit dem zweiten Geburtstag wechseln sie dann zu den älteren Kindern. Um auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Krippenkinder eingehen zu können, nutzt das Betreuungspersonal Baupodeste, schiefe Ebenen und Wellen. Damit lassen sich die Spielbereiche der krabbelnden und laufenden Kleinkinder voneinander trennen. Gleichzeitig animieren diese Gegenstände die Kleinen zu mehr Bewegung. Schränke und Regale fungieren ebenfalls als Raumteiler. „Hier achten wir darauf, dass die Regale kindgerecht eingeräumt werden“, sagt Barbara Schmidt, Leiterin des Spatzennests, und beobachtet einen kleinen Jungen, der sämtliche Bauklötze aus einem unteren Regalfach ausräumt. „In diesem kleinen Alter spielen die Kinder eher neben- als miteinander“, fährt sie fort und zeigt auf einen weiteren Jungen, der ganz allein an einem Tisch sitzt und mit dicken Stiften malt. Die Sitzfläche des ro- busten Holzstuhls ist zirka 20 Zentimeter hoch, die Armlehnen sind verkürzt. So sitzen die Kinder möglichst nah am Tisch. „Das ist sicherer und auch praktischer – vor allem beim Essen. Dann gelangt mehr in den Mund als auf den Schoß“, weiß Schmidt aus Erfahrung. Sichere Einrichtungsgegenstände und eine sichere Ausstattung erleichtern den Arbeitsalltag der Erziehungskräfte. Haben sie die Gewissheit, dass sich die Kinder gefahrlos im Raum bewegen, können sie nicht nur entspannter arbeiten, sondern auch gezielter pädagogische Konzepte verwirklichen. Um Verletzungen zu vermeiden, sind die Ecken und Kanten der Möbelstücke beispielsweise abgerundet, die Heizkörper verkleidet und die Steckdosen mit Kindersicherungen ausgestattet. Unfallschwerpunkt Wickeltisch Die Wickelplätze sind ein klassischer Unfallschwerpunkt. Deshalb fordert die zuständige Unfallkasse Thüringen besondere Schutzvorrichtungen. Danach müssen die Wickeltische abrutsch- und kippsicher sein. An den Seitenwänden und der Rückwand sollten sie eine mindestens 200 Millimeter hohe Aufkantung besitzen. Vorschriften und Regelwerk · GUV-V S2 „Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen“ · GUV-SR S2 „Regel Kindertageseinrichtungen“ · DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ 14 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 „Waschlappen, Handtücher und Wechselwäsche müssen in unmittelbarer Nähe des Wickeltischs sein“, sagt Thomas Krumbach, Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Thüringen. Krumbach informiert in regelmäßigen Abständen die technischen sowie pädagogischen Fachkräfte der kommunalen Kindertagesstätten. Er legt ein besonderes Augenmerk auf Türen, die seiner Meinung nach eine weitere Gefahrenquelle in Kitas bilden. „Türen müssen an Die Lärmampel von ORG-DELTA zeigt anschaulich die Lärmbelastung in Kitas an. Foto: Unfallkasse Thüringen Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 15, 12.06.2013, 10:05, BWILF Praxis Sicherheitsgerechte Gestaltung ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . In der Kita „Spatzennest“ fördern Wellen den Bewegungsdrang der Krippenkinder. Foto: Nadine Röser der hinteren Schließkante mit einem Klemmschutz versehen werden, wenn der Öffnungsspalt größer als vier Millimeter werden kann“, betont der Präventionsmitarbeiter. Dreh-, Schiebe- und Pendeltüren seien in Kitas unzulässig. Mängel werden schriftlich festgehalten und müssen zeitnah beseitigt werden. „Was in der Regel auch geschieht“, berichtet die Aufsichtsperson. Die Unfallkasse tritt jedoch nicht nur als Prüfer und Mahner in Erscheinung. „Über die Unfallkasse können sich die Erzieherinnen und Erzieher als Ersthelfer ausbilden lassen“, erklärt die Leiterin Barbara Schmidt, „wer über eine solche Ausbildung verfügt, fühlt sich einfach sicherer und weiß, was in Notfällen wie Verbrennungen, Stürzen oder auch Insektenstichen zu tun ist.“ Eine weitere, sehr hilf reiche Unterstützung sei die Lärmampel, die die Unfallkasse dem „Spatzennest“ als Leihgabe zur Verfügung gestellt habe, sagt die Erzieherin. Ein eingebautes Lärm pegelmessgerät im Fuß der Ampel misst die Lautstärke und zeigt die Lärmbelastung an. „Rot heißt stopp, wir sind zu laut – was bei uns natürlich häufiger vorkommt“, berichtet sie. „Aber seitdem wir die Ampel haben, ist der Lärmpegel in den Gruppen eindeutig gesunken. Den Kindern macht es eben Spaß, Lärmpolizei zu spielen.“ Mit Geräusch schluckenden Teppichen versuche man ebenfalls, auf die Nachhallzeiten einzuwirken, so Schmidt. Wichtig sei auch ein separater, vom Gruppenraum getrennter Schlafraum für die regelmäßigen Ruhe- und Schlafzeiten der Kleinkinder. Sichere Spielsachen und -geräte Neben den Räumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen müssen auch die Spielsachen und -geräte im Krippenbereich besonderen Anforderungen genügen. Das gilt sowohl für den Innen- (siehe Kasten „Sicheres Spielzeug“) als auch für den Außenbereich. Im „Spatzennest“ schließt der Außenbereich direkt an den Gruppenraum an. „So können die Krippen- kinder aus ihrer vertrauten Umgebung heraus die Außenwelt erkunden“, erklärt die Leiterin. Auf der Terrasse existiert allerdings kein abgegrenzter Krippenbereich. „Wir möchten, dass die jüngeren mit den älteren Kindern in Kontakt kommen“, sagt Schmidt. Im Krabbelbereich gibt es Fallschutzmatten und ein Sonnensegel. Unter der Nestschaukel, die stets von einer Erziehungskraft beaufsichtigt wird, liegt ebenfalls eine große Matte zum Schutz vor Verletzungen. Grundsätzlich sind Spielplatzgeräte nach der DIN EN 1176 erst für Kinder ab drei Jahren geeignet und müssen im Krippenbereich speziell abgesichert werden. Vor der ersten Nutzung werden die Spielgeräte von einem Prüfer einer unabhängigen Prüfstelle abgenommen. Der Nachweis dazu wird in einem Prüfprotokoll festgehalten. „Das gilt auch für unsere Wasser-Matsch-Strecke, die wir gemeinsam mit den Eltern gebaut haben. Sie wird mit aufgefangenem Regenwasser betrieben und ist bei den Kindern sehr beliebt“, sagt Schmidt. Das Engagement der Eltern hat in der Gothaer Kita seit jeher Tradition. „Eltern, die im Forst tätig sind, bringen uns Holz mit, andere streichen am Wochenende die Flure an. Die großen Lkw-Reifen, die uns ebenfalls ein Vater zum Spielen überlassen hatte, haben wir allerdings aus dem Verkehr gezogen“, berichtet die Erzieherin. Die Gefahr für die Kinder sei zu groß gewesen. Nadine Röser E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de Sicheres Spielzeug · Spielzeug ist altersgerecht auszuwählen und darf keine Verletzungsgefahren bergen. · Nur Spielzeug mit CE-Zeichen und nach Möglichkeit GS-Zeichen beschaffen. · Kindern ist nur das für ihre Altersgrupe geeignete Spielzeug zu überlassen (Bezeichnung: Geeignet für unter 3 Jahre). · Spielzeug soll lutschfest und gesundheitlich unbedenklich, abwaschbar, einfach, bunt, nicht zu klein (Gefahr des Verschluckens!), splitterfrei, bruchsicher und ohne spitze oder scharfe Teile sein. Malfarben und Stifte müssen chemisch unbedenklich sein. Stoff- und Plüschtiere sowie Rollenspielzeug (Perücken und Ähnliches) müssen aus flammwidrigem Material hergestellt sein. Tiere aus Plüsch dürfen keine Glasperlenaugen oder Knöpfe haben. Beschädigtes Spielzeug ist sofort dem Zugriff der Kinder zu entziehen. · · · · Quelle: Ergänzungen zur GUV-SR S2 „Regel Kindertageseinrichtungen“. Empfehlungen für den Krippenbereich, herausgegeben von der Unfallkasse Thüringen. DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 15 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 16, 12.06.2013, 10:05, BWILF Hintergrund Medikamentengabe ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medikamentengabe in der Kita (K)ein Thema? Viele Kinder leiden heutzutage an chronischen oder allergischen Erkrankungen und nehmen mehrmals am Tag Medikamente ein. Das stellt die Träger von Kindertageseinrichtungen vor Probleme. Denn die Verabreichung von Arzneimitteln ist keine Erste-HilfeLeistung im Sinne der Unfallversicherungsträger und somit von diesen auch nicht geregelt. Was können Betreuungsträger, Ärzte sowie Eltern tun, damit die betroffenen Kinder am Kita-Alltag teilnehmen können? Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, chronisch kranken Kindern während der Betreuungszeit Medikamente zu verabreichen. Es liegt in ihrem Ermessen, ob sie dem Wunsch nach Medikamentengabe entsprechen. Nehmen sie allerdings das Interesse von Eltern und Kindern ernst, können sie sich dem Ansinnen nicht grundsätzlich verweigern – auch wenn es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, die dies explizit regeln. Betreuungsträger sollten gemeinsam mit Eltern, Erziehungskräften und behandelnden Ärztinnen und Ärzten für das Wohl der Kinder sorgen, damit sie so uneingeschränkt wie möglich am täglichen Leben teilhaben können. Medikamentengabe ist zulässig Sorgeberechtigte dürfen Dritte mit der Medikamentengabe betrauen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), § 1626, umfasst die elterliche Sorge die Personen- und Vermögenssorge. Dabei meint die Personensorge insbesondere das Recht sowie die Pflicht, ein Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Die Pflege eines Kindes schließt auch die Fürsorge für die Gesundheit ein. Werden Kinder in Betreuungseinrichtungen aufgenommen, übertragen die Eltern – meist stillschweigend – Teile der Personensorge auf den Träger der Einrichtung. In welchem Umfang das geschieht, regeln individuelle Vereinbarungen. Der Betreuungsträger gibt die ihm über tragenden Rechte und Pflichten an seine Beschäftigten weiter. Demzufolge sorgen Erzieherinnen und Erzieher auch für die Gesundheit der Kinder. Diese Aufgabe sollte allerdings nur gewissenhaften und zuverlässigen Personen übertragen werden. Aus arzneirechtlicher Perspektive bestehen keine Bedenken, dass Kita-Beschäftigte ärztlich verschriebene Medikamente verabreichen. Denn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen üben keine medizinische Handlung im engeren Sinn aus, zu denen nur Ärzte berechtigt sind. Unfallversicherungsschutz besteht Laut schriftlicher Stellungnahme der Unfallkassen Thüringen handelt es sich bei der Übertragung der Medikamentengabe um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Kindertagesstätte und den Sorgeberechtigten. Wird sie in den Betreu- Linktipp Informationen zur Medikamentengabe in Kitas gibt es unter www.unfallkasse-berlin.de (Webcode: ukb 1409). 16 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 17, 12.06.2013, 10:05, BWILF Hintergrund Medikamentengabe ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ungsvertrag als Einzelfallregelung aufgenommen, können nach Rechtsauffassung der Unfallkasse Thüringen zivil- oder strafrechtliche Folgen, die aus Fehlern bei der Verabreichung der Arzneimittel oder durch Verletzung des Kindes resultieren, ausgeschlossen werden. Erfahrungsge mäß seien die beauftragten Beschäftigten sehr vorsichtig, sodass solche Nachlässigkeiten nicht auftreten. Andere Unfallkassen teilen diese Auffassung. Nach aktualisierter Rechtsprechung besteht jedoch grundsätzlich Unfallversicherungsschutz, wenn Kinder infolge falscher Dosierung oder Infektion zu Schaden kommen oder wenn sich Kita-Beschäftigte bei der Medikamentengabe verletzen. Der Un- fallversicherungsträger kann bei Beschäftigten nur dann Schadensersatz fordern, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Da die Verabreichung von Medikamenten keine Erste-Hilfe-Leistung darstellt und somit auch nicht von den Unfallversicherungsträgern geregelt wird, ist es umso wichtiger, dass der Betreuungsträger und die verantwortlichen Erziehungskräfte, die das Präparat verabreichen, die Rahmenbedingungen eindeutig definieren sowie schriftlich fixieren. Nach Vorgabe des Landesjugendamtes des Landes Brandenburg dürfen Medikamente nur dann gegeben werden, wenn Checkliste Bei der Verabreichung eines Medikaments und der schriftlichen Einverständniserklärung ist Folgendes zu beachten: Eine aktuelle schriftliche Medikation des Arztes mit Be zeichnung des Medikaments muss vorliegen. Name und Telefonnummer des behandelnden Arztes sind zu dokumentieren. Der Träger legt im gegenseitigen Einvernehmen mit den Beschäftigten fest, wer das Medikament verabreicht. Eine Vereinbarung kann festlegen, dass ein Kind die Betreuungseinrichtung nicht besuchen darf, wenn die Medikamentengabe durch Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht sichergestellt ist. Verantwortliche Mitarbeiter benötigen beispielsweise bei Injektionen und rektal einzuführenden Medikamenten eine fachkundige Einweisung. Das Medikament ist mit dem Namen des Kindes zu versehen, um Verwechslungen auszuschließen. Verabreichungsform, ob Tabletten oder Injektion, Dosierung und Uhrzeit der Medikamentengabe sind zu klären. Lagerungsbedingungen des Präparates gemäß Herstellerangaben sind zu beachten. Medikamente müssen sicher vor dem Zugriff von Kindern aufbewahrt werden und dürfen nicht im Verbandkasten gelagert werden. Medikamente sind nur in der Originalverpackung inklusive Packungsbeilage anzunehmen. Jede Medikamentengabe ist schriftlich zu dokumentieren. Aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist sollte der Betreuungsträger die Unterlagen über die jeweilige Verabreichung von Medikamenten 30 Jahre aufbewahren (§ 199 Abs. 2 BGB). Restbestände nicht mehr benötigter Medikamente sind an die Eltern zurückzugeben. · · · · Allergien sind auf dem Vormarsch. Oftmals müssen betroffene Kinder auch während der Betreuungszeit in der Kita Medikamente einnehmen. Foto: Hannes Eichinger/ Fotolia.com · · · · · · · · · DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 17 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 18, 12.06.2013, 10:05, BWILF Hintergrund Medikamentengabe ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erzieherinnen und Erzieher dürfen Kindern nur dann Arzneimittel verabreichen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern sowie eine schriftliche Medikation des behandelnden Arztes vorliegen. Foto: lagom/Fotolia.com die Medikamentengabe im Rahmen des Arbeits- und Dienstverhältnisses als Pflichttätigkeit vorgesehen und nachweisbar schriftlich dokumentiert ist. Gibt es eine solche schriftliche Dokumentation nicht, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Medikamentengabe Name, Vorname des Kin des: Geburtsdatum: Ärztliche Verordnung Voraussetzungen schaffen Folgendes Medikament muss zu den nachfolgend genannte n Bedingungen verabrei cht werden: In jedem Fall sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die betroffenen Kinder das oder die Arzneimittel zu Hause einnehmen können. Nur, wenn eine Einnahme im häuslichen Umfeld nicht möglich ist, sollte die Kindertagesstätte im Einzelfall die Medikamentengabe übernehmen. Als Voraussetzung gilt eine eindeutige schriftliche Medikation des Arztes sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (siehe Kasten „Checkliste“). Es kann sein, dass der behandelnde Arzt für das Ausfüllen der Bescheinigung eine Gebühr verlangt, weil es eine ärztliche Leistung nach der Gebührenordnung ist. Diese Gebühr wird von den Kitas in der Regel nicht übernommen. Ermächtigung der Eltern Fazit Hiermit ermächtige(n) ich/ 18 Uhrzeit der Verabreichun Art der Anwendung: g: Dauer der Einnahme: Lagerung des Medikam ent Besondere Hinweise: es: Name des Arztes: Telefonnummer des Arz tes: Ort, Datum Unterschrift des Arztes/ der Ärztin / des/ der Sorgeberecht igten wir Name der Eltern/ des Sorge den/ die Erzieher(in) Name des Erziehers/ der 1. den/ die Erzieher(in) berechtigten und in seiner Vertretung Erzieherin 2. den/ die Erzieher(in) der Kindertageseinrichtung Name und Anschrift der meinem/ unseren Kind das o. g. Medikament zu DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 den angegebenen Zeiten Ort, Datum Einrichtung Vorname und Name des Kindes zu verabreichen. Unterschrift der Eltern/ des Sorgeberechtigten Quelle: Steffen Pluntke Eine Medikamentengabe ist keine Erste Hilfe, aber in Kitas grundsätzlich möglich. Unverzichtbare Voraussetzung dafür sind eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie eine schriftliche Medikation des behandelnden Arztes. Außerdem muss der verantwortliche Mitarbeiter gegebenenfalls eine detaillierte Einweisung in die Verabreichung des Medikamentes erhalten. Das Arzneimittel ist sicher aufzubewahren und jede Verabreichung sollte dokumentiert werden. Steffen Pluntke DRK Landesverband Brandenburg e.V E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de Medikament: Dosierung: Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 19, 12.06.2013, 10:05, BWILF Praxis Hygiene ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hygiene in Kindergärten Erregern Einhalt gebieten Im Frühsommer 201 1 forderte der Erreger EHEC (Entero-Hämorrhagische Escherichia Coli) in Deutschland 50 Menschenleben. Der gefährliche Darmkeim saß auf Sprossengemüse und gelangte so in Supermärkte und Küchen. In Ostwestfalen wurde eine Schule geschlossen, nachdem sich mehrere Kinder sowie Mitarbeiter der Essenausgabe mit dem Erreger infiziert hatten. Können solche Epidemien durch Hygienemaßnahmen verhindert werden? Kinder und Beschäftigte in Kitas können sich mit gefährlichen Erregern infizieren. Dieses Risiko lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen. Darüber sind sich Gesundheitsamt und Veterinäramt im RheinNeckar-Kreis einig. Beide Einrichtungen kümmern sich um die Hygiene in Kindertageseinrichtungen. Das Veterinäramt macht Vorgaben zur Küchenhygiene, zur Lebensmittelzubereitung, zur Ausstattung der Küche und schult das Küchenpersonal auf der Grundlage der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Bei schweren Infektionskrankheiten ergreift das Amt Maßnahmen zum Schutz der gesunden Kinder und Kita-Beschäftigten bis hin zur Schließung der betroffenen Einrichtung. dennoch beispielsweise an Salmonellen oder EHEC, kann das Gesundheitsamt sie zeitweise von der Kita ausschließen. Möglich ist auch, dass die gesamte Einrichtung vorübergehend geschlossen wird. Kleine Menschen gezielt schützen „Je kleiner der Mensch, desto höher ist die Gefahr, dass er schwer erkrankt. Bei einem Säugling genügen mitunter fünf Keime als Ursache für einen Brechdurchfall, Erwachsene benötigen jedoch bisweilen tausend Keime, damit eine Magen-Darm-Infektion zum Ausbruch kommt“, begründet Dr. Rainer Schwertz, Leiter des Gesundheitsamtes des RheinNeckar-Kreises, die weitreichenden Schutzmaßnahmen. „Wir können allerdings erst dann gezielt tätig werden, wenn wir einen Erregernachweis haben“, sagt Schwertz. Das Gesundheitsamt wird jedoch bereits präventiv tätig, indem es versucht, Infektionsgefahren in Kitas zu reduzieren. Grundlage hierfür bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) (siehe Kasten „Infektionsschutzgesetz“). So belehrt die Behörde unter anderem das Küchenpersonal nach dem IfSG und überprüft, ob die hygienischen Vorschriften in den Kitas eingehalten werden. Letzteres übernehmen Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure wähDas Risiko, dass sich Kinder und Beschäftigte in Kitas mit rend der turnusmäßiaggressiven Erregern wie EHEC gen Begehungen der infizieren, kann nicht ausEinrichtungen (siehe geschlossen werden. Kasten „Checkliste für Foto: Gunnar Assmy/fotolia.com die Begehung von Kitas“). Erkranken Kinder DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 19 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 20, 12.06.2013, 10:05, BWILF Praxis Hygiene ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorschriften und Regelwerk · Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie weiterführende Informationen · · bietet der Internetauftritt des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de > Infektionsschutz > Infektionsschutzgesetz Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > L > LMHV Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG) 852/2004) gibt es online unter http://eur-lex.europa.eu > Einfache Suche nach Dokumentnummern Würden bei Magen-Darm-Beschwerden keine Stuhlproben der Betroffenen analysiert, ließen sich lediglich anhand bestimmter Symptome Rückschlüsse auf den Erreger ziehen. Entsprechend vage seien die Entscheidungsgrundlagen über die zu treffenden Maßnahmen. „Deshalb ist es wichtig, dass Eltern von durch Brechdurchfall geplagten Kindern einen Arzt aufsuchen und diesen um Untersuchung einer Stuhlprobe bitten“, betont der Mediziner. Haben die Labore einen aggressiven Erreger wie EHEC nachgewiesen, verlangen die Gesundheitsämter mehrere negative Stuhlproben, bevor das betroffene Kind wieder in die Kita zurückkehren darf. Zudem soll der Kinderarzt eine Bescheinigung ausstellen, die besagt, dass das Kind wieder gesund ist und keine Gefahr mehr für andere darstellt. „Diese Vorsichtsmaßnahmen sind sehr wichtig“, erklärt Schwertz. „Denn bei besonders gefährlichen Erregern wie EHEC können die Betroffenen immer noch Ausscheider des Keims sein, obwohl sie längst wieder beschwerdefrei sind.“ Viele Infektionskrankheiten wie Mumps, Masern oder Röteln ließen sich durch Schutzimpfungen vermeiden, sagt der Mediziner und ergänzt: „Das A und O ist jedoch eine sorgfältige Händehygiene.“ Küchenpersonal von Kindertagesstätten durchführt. Erziehungskräfte, die mit der Zubereitung der Speisen nichts zu tun haben, sondern nur das Essen in den Gruppen verteilen, erhalten vom „Forum Ernährung“ des Veterinäramtes einen Lehrgang zur Basishygiene. Zusätzlich zu diesen Schulungen finden im Heidelberger Raum jährliche Begehungen der Kitas durch das Veterinäramt statt, die Sabine Burgermeister unter anderem übernimmt. Die Basis für die Hygieneanforderungen bildet eine EU-Verordnung aus dem Jahre 2004 (siehe Kasten „Vorschriften und Regelwerk“). „Ähnlich wie beim Infektionsschutzgesetz hat auch hier ein Umdenken stattgefunden“, sagt Burgermeister. „Die Verordnung betont im Gegensatz zur früheren Lebensmittelverordnung die Eigenverantwortung der Lebensmittelunternehmer. Danach müssen auch Hygiene bei hartnäckigen Keimen Das kann Dr. Sabine Burgermeister vom Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises nur bestätigen. Allerdings gebe es auch Keime wie den Bacillus cereus, der auf Getreide und Reis vorkommt und sich zum Beispiel beim langsamen Abkühlen der Speisen vermehre, fügt sie hinzu. „Solchen Erregern wird man durch Händewaschen nicht Herr“, sagt Burgermeister. Hier bedarf es einer Fachkundeschulung zum Umgang mit Lebensmitteln, die das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises für 20 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 Kindergärten ein Konzept dafür haben, wie sie Lebensmittel sicher produzieren und in Umlauf bringen.“ Während ihrer Begehungen weist Burgermeister deshalb die Träger der Einrichtungen darauf hin, dass eine Wareneingangskontrolle unbedingt erforderlich ist. „Neben einer Sichtkontrolle muss das Küchenpersonal die Temperatur Infektionsschutzgesetz Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Es nennt Infektionskrankheiten, die für die Allgemeinbevölkerung gefährlich werden können und deshalb meldepflichtig sind. Dazu gehören unter anderem neben Typhus und Cholera auch Masern, Mumps und Röteln. Ziel ist es, solchen Krankheiten vorzubeugen. Treten sie dennoch auf, sollen die Gesundheitsämter tätig werden und recherchieren, wie sich die Betroffenen infiziert haben. Zudem sollen sie Maßnahmen ergreifen, die eine weitere Ausbreitung des Erregers verhindern. Des Weiteren führen die Gesundheitsämter auf der Grundlage des IfSG Belehrungen der Beschäftigten gewerblicher Küchen durch. Dabei weisen sie das Küchenpersonal unter anderem darauf hin, dass es bei Magen-Darm-Beschwerden wie Durchfall und Erbrechen keinesfalls arbeiten darf. Die Betroffenen müssen sich ärztlich krankschreiben lassen und ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Im Vergleich zu den Vorgängergesetzen wie dem Bundesseuchengesetz stellt das IfSG damit die Eigenverantwortung des Einzelnen deutlich in den Vordergrund. Die letztliche Verantwortung liegt jedoch immer beim Träger der Einrichtung und der Kindergartenleitung. Sie müssen dafür sorgen, dass die Beschäftigten die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 21, 12.06.2013, 10:05, BWILF Praxis Hygiene ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zur Vermeidung von Infektionskrankheiten ist Händewaschen das A und O. Kinder sollten allerdings kein Desinfektionsmittel, sondern nur Seife verwenden. Foto: monkeybusinessimages/iStockphoto langen wir in Einzelfällen Abklatschproben. Bei EHEC-Ausbrüchen würden wir in Kooperation mit dem Gesundheitsamt die Einrichtung möglicherweise schließen lassen“, resümiert die Amtstierärztin. Mit solchen aggressiven Keimen, die auf Lebensmitteln liegen, kommen Kitas zum Glück selten in Berührung. Gut zu wissen, dass den meisten Infektionskrankheiten mit guter Händehygiene vorzubeugen ist. Nadine Röser E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de der eingehenden Speisen überprüfen“, erklärt die Expertin vom Veterinäramt. Letzteres gelte insbesondere dann, wenn die Kita bereits fertig zubereitete Mahlzeiten von einem Caterer bezieht. Küchen müssen Standards erfüllen Wird in der Einrichtung gekocht, ist ein abgeschlossener Raum für die Zubereitung der Speisen notwendig. „Der Luftstrom darf nicht aus Richtung der Toilette in die Küche gelangen“, nennt Burgermeister eine hygienische Grundbedingung. Weitere sind: glatte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Wände; durchgängige Böden; Fliegengitter an den Fenstern, die sich öffnen lassen, sowie eine natürliche oder künstliche Belüftung. „Bei Kindern ist das Immunsystem nur schwach ausgeprägt. Wenige Salmonellen können verheerende Auswirkungen haben. Deshalb ist ein hohes Maß an Hygiene und Sorgfalt erforderlich“, betont Burgermeister. Rohe Eier und Rohmilch seien in Kitas daher absolute Tabus. „Kommt es dennoch zu einer Salmonellenvergiftung, ziehen wir – falls noch vorhanden – eine Probe des verdächtigen Lebensmittels. Bestätigt sich der Verdacht, muss die Küche gereinigt und desinfiziert werden. Um sicher zu sein, dass der Keim weg ist, ver- Checkliste für die Begehung von Kitas Hygienekontrolleure stellen im Hinblick auf eine risikolose Nutzung der Kita bei ihren Begehungen unter anderem folgende Fragen: Sind die Erziehungskräfte gegen Hepatitis A und B geimpft? Wurde das Personal nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) belehrt? Finden die Folgebelehrungen regelmäßig statt? Werden diese dokumentiert und die Dokumentation drei Jahre lang aufgehoben? Kommen die Eltern ihren Mitwirkungspflichten nach und lassen kranke Kinder zu Hause? Gibt es chronisch kranke Kinder, denen regelmäßig Medikamente verabreicht werden? Ist der Hygieneplan auf dem neuesten Stand? Hat das Küchenpersonal an der Belehrung durch das Gesundheitsamt auf der Grundlage des IfSG teilgenommen? Sind Flächen wie Tische, Stühle und Böden in den Gruppen und Personalräumen desinfektionsmittelbeständig? Verwenden Sie Händedesinfektionsmittel, das beim Verbund für Angewandte Hygiene gelistet ist? Sind die Räume, auch innenliegende, gut zu be- und entlüften? Werden die Matratzen regelmäßig gelüftet? Befinden sich in den Sanitär- und Wickelräumen Fenster? Besitzt jedes Kind eine eigene Wickelauflage oder werden Einmal papierauflagen verwendet? Tragen die Erziehungskräfte Einmalhandschuhe beim Wickeln der Kinder? Befinden sich Spiegel, Handwaschbecken und Seifenspender in einer kindgerechten Höhe? Hat jedes Kind sein eigenes Baumwollhandtuch oder verwendet die Kita Einmalpapierhandtücher? · · · · · · · · · · · · · · · · DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 21 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 22, 12.06.2013, 10:05, BWILF Praxis Brandschutz ......... . . . . . . . . . ...................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutz in Kitas Kindgerecht planen Bestmöglicher Brandschutz sollte in Kitas ein ständiges Thema sein. Denn die meist hohe Anzahl der zu evakuierenden Kinder kann im Brandfall problematisch werden. Deshalb sollten die Verantwortlichen ihre Einrichtungen regelmäßig auf mögliche Brandgefahren überprüfen und geeignete Maßnahmen festlegen, um für den Ernstfall gewappnet zu sein. Bereits bei der Planung von Kitas ist der vorbeugende Brandschutz zu beachten. Die Rechtsgrundlage bilden die jeweiligen Brandschutzgesetze und Bauordnungen der Länder. Die Träger der Einrichtungen sollten zudem frühzeitig Brandschutzexperten einbinden, die beim Erstellen des Brandschutzkonzeptes die kindgerechte Gestaltung in den Fokus stellen. Werden Mängel erst im Nachhinein festgestellt, sind meist Mehrkosten für Umbauten oder Nachrüstungen notwendig. Bei Neubauten können die gesamten rechtlichen Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes mit eingeplant werden. Anders verhält es sich bei der Nutzung bestehender Gebäude. Hier ist eine Überprüfung des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere des baulichen Brandschutzes, zwingend notwendig. Die Prüfung umfasst die verwendeten Baustoffe sowie Feuerbeständigkeit von Wänden und anderen Bauteilen wie Fenster und Türen. Größere Einrichtungen sollten je nach Nutzung in Brandabschnitte unterteilt werden, um die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern. meldeanlagen und optische oder akustische Alarmierungsanlagen installiert sein. Diese Meldeanlagen müssen turnusmäßig gewartet und geprüft werden. Bei der Auswahl sind die Rahmenbedingungen in der Kita zu beachten. Neben einer ausreichenden Lautstärke von Warnsignalen muss auch die Art der Alarmierung der Gefahrenwahrnehmung von Kindern entsprechen. Die größte Gefahr im Brandfall sind giftige Rauchgase, die sich schnell ausbreiten und zur Bewusstlosigkeit führen können. Daher sollten Rauchgasabzugsanlagen in kritischen Bereichen installiert werden. Zur Brandbekämpfung selbst bieten sich in Kitas idealerweise automatische Feuerlöschanlagen wie zum Beispiel Sprinkleranlagen an. So bleibt den Beschäftigten mehr Zeit für die Evakuierung der Kinder. Wo das nicht möglich ist, sind die Kitas mit tragbaren Feuerlöschern in ausreichender Anzahl auszustatten. Maßnahmen im Brandfall Neben dem baulichen Brandschutz umfasst der vorbeugende Brandschutz auch technische Brandschutzmaßnahmen. Sie dienen der Brandbekämpfung und der Rettung von Personen. Um einen Brand rechtzeitig zu erkennen, müssen in Kitas Brand- Linktipp Brandschutz- und Notfallplanungen in Kindertageseinrichtungen, Unfallkasse NRW, 2. Auflage September 2010. Die Broschüre finden Sie unter www.unfallkasse-nrw.de (Webcode: D7442). 22 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 Evakuierung im Brandfall Im Durchschnitt befinden sich in einer Kindertageseinrichtung zwischen 80 und 100 Kinder, die im Brandfall evakuiert werden müssen. Dies stellt eine nicht zu unterschätzende Herausforderung für die Verantwortlichen dar. Die Besonderheit liegt im Verhalten der Kinder, die im Brandfall desorientierter und irrationaler reagieren als Erwachsene. Beispielsweise neigen Kinder eher dazu, sich vor den Flammen zu verstecken, was fatale Folgen haben kann. Aus diesem Grund sind die Kinder im Brandfall fast immer auf fremde Hilfe angewiesen, gerade im Krippenbereich. Um bei Ausbruch eines Brandes die Kita schnellstens verlassen zu können, verfügt jede Einrichtung über einen ersten Fluchtweg. Dieser führt zu einem Notausgang, von dem Beschäftigte und Kinder ins Freie oder in einen gesicherten Bereich gelangen. Da diese Fluchtwege auch zur Rettung von außen dienen, werden sie allgemein Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 23, 12.06.2013, 10:05, BWILF ...... . . . . . . . . . . ....................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Impressum Sonderausgabe 1/2013 41. Jahrgang als Flucht- und Rettungswege bezeichnet. In der Regel ist der erste Flucht- und Rettungsweg einschließlich Notausgang mit den Fluren und Treppen der Kita sowie dem Ein- und Ausgang identisch. Je nach Bauart der Kita und rechtlichen Anforderungen ist oftmals ein zweiter Flucht- und Rettungsweg notwendig, der zu einem weiteren Notausgang oder -ausstieg führt. Fluchtwege sicher gestalten Wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Evakuierung ist immer, dass die Fluchtwege sowie Notausgänge und -ausstiege ausreichend und auch kindgerecht gekennzeichnet und je nach Anforderung beleuchtet sind. Darüber hinaus dürfen die Notausgänge und -ausstiege nicht versperrt oder verschlossen sein. Im Kita-Alltag zeigt sich, dass Ausgänge häufig verriegelt werden, um den Kindern das selbstständige Verlassen der Kita zu erschweren. Hier können Panikschlösser hilfreich sein. Türen mit Panikschlössern lassen sich auch im abgeschlossenen Zustand von Kindern mühelos über die Klinke öffnen, lösen jedoch beim Betätigen einen Alarm aus. Größere Probleme bereiten in den Kitas meist die zweiten Flucht- und Rettungswege. In den Bauordnungen der Länder ist ein zweiter Rettungsweg meist vorge schrieben, wenn kein gegen Feuer und Rauch gesichertes Treppenhaus vorhanden ist. Dieser zweite Rettungsweg muss mindestens zu einer für Rettungsgeräte der Feuerwehr, zum Beispiel Drehleitern oder Hubrettungsbühnen, erreichbaren Stelle führen. Einsatz von Rutschen und Podesten In diesem Zusammenhang wird oft die Nutzung von Notrutschen oder Rettungspodesten in der Kita diskutiert. Verfügt die Kita über mehrere Etagen, ist ein Notausgang oder -ausstieg in jeder Etage notwendig, der im Idealfall zu einer Fluchttreppe führt. In genehmigten Ausnahmefällen können Notausstiege auch zu Not- und Evakuierungsrutschen führen, die jedoch keine Rettungswege im Sinne der Bauordnungen sind. Notrutschen sind zwar eine ergänzende Hilfe zur schnellen Kindgerechter Evakuierung der Kinder, Brandschutz: aber als Einstieg für Grüne Punkte markiedie Einsatzkräfte der ren den Fluchtweg. Foto: Planungsgruppe Geburtig Feuerwehr in das Ge- bäude ungeeignet. Werden Notrutschen im Einzelfall genehmigt, müssen diese regelmäßig geprüft und gewartet werden. Eine andere Lösung sind Rettungspodeste. Das sind außerhalb des Gebäudes liegende Flächen, die im Brandfall zur Evakuierung genutzt werden. Dies können auch ausreichend große Balkone, Terrassen oder angrenzende Flachdächer sein, auf die Personen im Brandfall durch einen Notausgang oder -ausstieg gelangen. Die Rettung von diesen Podesten erfolgt meist durch die Rettungsgeräte der Feuerwehr. Für Kitas sind diese Podeste oft nur er gänzend geeignet, da die Kinder dort im Brandfall verweilen müssen und ein weiteres Risiko durch Abstürze, auch während der Rettung, nicht ausgeschlossen werden kann. Gut organisiert für den Ernstfall Nicht zu unterschätzende vorbeugende Maßnahmen betreffen den organisatorischen Brandschutz. Für den Notfall gilt die Regel: Wer hat was zu tun! Die Verantwortlichen in Kitas sind verpflichtet, Maßnahmen für den Notfall zu treffen und zu überwachen. Idealerweise verfügt jede Kita über eine Brandschutzordnung und Alarmpläne sowie die notwendigen Flucht- und Rettungspläne. Anhand dieser Unterlagen sollten mindestens zweimal jährlich Räumungsübungen durchgeführt werden. Außerdem müssen die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zum Brandschutz unterwiesen werden. Hilfreich sind zusätzliche Löschübungen für die Beschäftigten, um auch die Nutzung der Feuerlöscher zu trainieren. Auch die Kinder können spielerisch an das Thema Feuer herangeführt werden. So bereiten Erzieherinnen und Erzieher die Jungen und Mädchen auf Notfälle vor, indem sie auf die Gefahren hinweisen, die vom Feuer ausgehen. Zudem können sie die Kleinen im Umgang mit Feuer schulen. Zu guter Letzt sollten Verantwortliche darauf achten, dass es erst gar nicht zu einem Brandfall kommt. Technische Defekte als häufigste Brandursache können durch regelmäßige Prüfungen aller elektrischen Anlagen und Geräte vermieden werden, ebenso wie der unsachgemäße Umgang mit Feuer in der Kita. Jörg Stojke Mitglied des Sachgebiets Kindertageseinrichtungen der DGUV Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel. +49 30 288763–800 www.dguv.de Verlag: Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH Ernst-Mey-Straße 8 70771 Leinfelden-Echterdingen Postanschrift: Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH Vangerowstraße 14/1 69115 Heidelberg Tel. +49 6221 6446–0 Fax +49 6221 6446–40 www.konradin.de Geschäftsführer: Peter Dilger Verlagsleiter: David Wiechmann Chefredakteur: Gregor Doepke (DGUV) Redaktion: Nadine Röser, Tel. +49 6221 6446–33, Fax –40, E-Mail: nadine.roeser@konradin.de Weigand Naumann, Tel. +49 6221 6446–17, Fax –40 Leserbriefe: E-Mail: faktor-arbeitsschutz@konradin.de Redaktionsbeirat: Dipl.-Ing. Volker Hust, Dr. Ralf Michaelis, Dipl.-Ing. Johannes Thallmair, Dr. Monika Zaghow, Dipl.-Ing. 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ISSN 2190–3077 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013 23 Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 24, 12.06.2013, 10:05, BWILF – Anzeige – G<' ! 0 Junge Reporter gesucht Als Nachwuchsjournalist bei den Paralympics in Sotschi 2014 live dabei : A 9 & => @= A" ! & #; : @-=+ 4 B =D ($ @-=+ ) ( ) " !" 7 A 2 3 %& 9" # # 0 9 0 #; . E 9 "60"4F"4 & ( 0 #; . . . 30 # ; 9 @--+ & 7 6& /7641 : # #30 9 : " ! G 4" ) ! A" G ! % # 0 /G!%#1 * 6 & $ (0 &4/)1 Voraussetzungen: 9<=>?@=A/) -B($@-=+1 %) )C) ! 0 Bewerbung: !" #$ %& '( )"*$ +,--. / 0 &* 1 ) " ( & 23 " Einsendeschluss ist der 1. August 2013 5( <paralympics@tagesspiegel.de #< Verlag Der Tagesspiegel GmbH, Stichwort: „Schreibwettbewerb Paralympics Zeitung 2014“, 10876 Berlin : %#; . &; " ; 0#; . 4 5 ' 64' 78 9 78 $02