Essen, den 04.11.2013 In dem Rechtsstreit der Ehrlich Prophylaxe
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Essen, den 04.11.2013 In dem Rechtsstreit der Ehrlich Prophylaxe
SCHULZ • TEGTMEYER • SOZIEN • Zweigertstraße 28-30 • D-45130 Essen 1303/13 L09 Landgericht Köln Luxemburger Str. 101 50939 Köln Dr. Harald Schulz Dr. Bodo W. Brandau 1, 10 Rolf Otto Neukirchen 3, 8 Heinz-Peter Denda 1, 5, 9 Franz Wolters Prof. Dr. Jens M. Schmittmann 6, 8, 10, 14 Bernhard Stroh 13 Dr. Bernd Lorenz 7, 11 1 2 3 4 5 6 7 Notar in Essen Notar in Duisburg Fachanwalt f. Arbeitsrecht Fachanwalt f. Bau- u. Architektenrecht Fachanwalt f. Familienrecht Fachanwalt f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Fachanwalt f. Informationstechnologierecht Matthias Janitz 4 Rainer Sciborski 12 Andrea Schröder Silke Krüger Dr. Werner Tegtmeyer (bis 1994) Uwe Tegtmeyer 2, 4 Frank Weinbach 8 9 10 11 12 13 14 Fachanwalt f. Insolvenzrecht Fachanwalt f. Miet- u. Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt f. Steuerrecht Fachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht Fachanwalt f. Versicherungsrecht Fachanwalt f. Verwaltungsrecht Steuerberater Essen, den 04.11.2013 /V/D2/6765 Bei Antwort oder Zahlung bitte angeben: 1303/13 L09 Ehrlich ./. Amazon In dem Rechtsstreit der Ehrlich Prophylaxe - Diagnose & Therapie UG (haftungsbeschränkt), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Willi Ehrlich, Rheingasse 5, 53113 Bonn - Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Harald Schulz, Dr. Bodo W. Brandau, Rolf Otto Neukirchen, HeinzPeter Denda, Franz Wolters, Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Bernhard Stroh, Dr. Bernd Lorenz, Matthias Janitz, Rainer Sciborski, Andrea Schröder, Silke Krüger, Uwe Tegtmeyer, Frank Weinbach, Kanzlei Essen: Zweigertstr. 28-30, 45130 Essen gegen 1. die Amazon EU S.a.r.l., gesetzlich vertreten durch den Vizepräsidenten Xavier Garambois, 5, Rue de Plaetis, 2338 Luxemburg, Luxemburg - Beklagte zu 1) - 45130 ESSEN* Zweigertstraße 28-30 Telefon: 02 01 / 82 77 70 Telefax: 02 01 / 82 77 79 9 essen@st-sozien.de 47051 DUISBURG Claubergstraße 1 Telefon: 02 03 / 28 70 00 Telefax: 02 03 / 28 76 323 duisburg@st-sozien.de 40885 RATINGEN Speerstraße 32 Telefon: 0 21 02 / 30 21 00 Telefax: 0 21 02 / 30 21 03 ratingen@st-sozien.de 44135 DORTMUND* Kaiserstraße 78 Telefon: 02 31 / 55 70 55 26 Telefax: 02 31 / 55 70 55 70 dortumund@st-sozien.de www.st-sozien.de *Kanzlei zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 VID CERT Insolvenzverwaltung 44795 BOCHUM* Hattinger Straße 397 Telefon: 02 34 / 29 82 47 9 Telefax: 02 34 / 29 82 49 3 bochum@st-sozien.de -2Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Löffler-Wenzel-Sedelmeier, Königsstr. 1a, 70173 Stuttgart 2. die Amazon Services Europe S.a.r.l., gesetzlich vertreten durch den Vizepräsidenten Xavier Garambois, 5, Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg - Beklagte zu 2) - 33 O 210/03 erweitern wir die beabsichtigte Klage gegen die Beklagte zu 2). Zum Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 nehmen wir wie folgt Stellung: I. Internationale Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich schon daraus, dass die Beklagten jahrelang unter der deutschen Handelsplattform www.amazon.de BIOTIVIA- und BioForge-Produkte angeboten haben, die nicht von der Klägerin stammen. Die Beklagten haben seit dem Jahre 2010 BIOTIVIA- und BioForge-Produkte der BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC auf der deutschen Plattform unter www.amazon.de vertrieben. Erst im Laufe des Jahres 2013 haben die Beklagten auf Druck der Klägerin den Vertrieb auf der deutschen Plattform eingestellt. Seitdem haben die Beklagten von der britischen Plattform unter www.amazon.co.uk BIOTIVIA- und BioForge-Produkte nach Deutschland geliefert. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten ist unwahr. Die Beklagten haben durch den Vertrieb der BIOTIVIA- und BioForge-Produkte auf der deutschen Handelsplattform die deutschen Markenrechte der Klägerin verletzt. Ferner haben die Beklagten durch den Import von BIOTIVIA- und BioForge-Produkten aus dem Ausland die deutschen Markenrechte der Klägerin verletzt. Die in Deutschland begangenen Rechtsverletzungen begründen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Es geht um Markenrechtsverletzungen, die in Deutschland begangen wurden. Damit ist Deutschland Ort der unerlaubten Handlung (Ströbele/Hacker/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2012, § 140 Rn. 15 f.). Die Angebote auf der Handelsplattform www.amazon.de waren bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar. Dies folgt schon aus der deutschen de-Domain, die die Beklagten für Kunden in Deutschland verwenden. Auch hinsichtlich der importierten Produkte ist Deutschland Ort der unerlaubten Handlung. II. Keine böswilligen Markenanmeldungen Die Markenanmeldungen durch den Geschäftsführer der Klägerin im Jahre 2010 waren nicht böswillig. -3Zutreffend ist es, dass ursprünglich eine Kooperation zwischen der Klägerin bzw. dem Geschäftsführer der Klägerin und der BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC vorgesehen war. Der Geschäftsführer der Klägerin sollte den Vertrieb der Produkte für die Bundesrepublik Deutschland vornehmen, die BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC für die Vereinigten Staaten von Amerika. Zu diesem Zweck hatte die BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC der PROPHYLAXE Company Ltd. einen Kooperationsvertrag übersandt. Diesen Kooperationsvertrag hat die BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC auch noch einmal mit E-Mail vom 8. April 2010 bestätigt. Beweis: 1. Vorlage des Kooperationsvertrags aus Oktober 2009, in Kopie als Anlage 1 anbei. 2. Vorlage der ausgedruckten E-Mail vom 8. April 2010, in Kopie als Anlage 2 anbei. Da der Geschäftsführer der Klägerin den Vertrieb für die Bundesrepublik Deutschland vollständig übernehmen sollte, hat er auch die Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Diese Markenanmeldungen sind nicht böswillig. Im Markenrecht gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Wer die Marke zuerst anmeldet, erhält die Markenrechte. Für eine böswillige Markenanmeldung wird seitens der Beklagten nichts vorgetragen. Die Klägerin klagt auf Löschung der Markenrechte der BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC. Nachdem die BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC die Zustellung der Klage vor dem Landgericht Köln vereitelt hat, sind die Ansprüche nunmehr Gegenstand einer Widerklage vor dem Landgericht Hamburg. Beweis: Beiziehung der Akte 312 O 337/13 des LG Hamburg III. Haftung der Beklagten Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass sie die BIOTIVIA- und BioForge-Produkte nicht selber angeboten hat, sondern dass es sich um Angebote Dritter handelt, wird dies bestritten. Dies wäre auch unerheblich. Wie bereits in der Klageschrift vorgetragen wurde, haftet jedenfalls die Beklagte zu 2) für etwaige Rechtsverstöße von Drittanbietern. Die Klägerin hat die Beklagten bereits im Jahre 2010 mehrfach auf ihre Markenrechte hingewiesen. Die BIOTIVIA- und BioForge-Produkte wurden trotz dieser Kenntnis weiterhin unter www.amazon.de angeboten. Beweis: Zeugnis des Christoph Ehrlich, b.b. Dr. Lorenz - Rechtsanwalt -