Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten

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Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten
Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten
Swiss Feed Production Standard (SFPS)
Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis für
die Herstellung von Futtermitteln
Allgemein
Der SFPS legt die grundsätzlichen Anforderungen an eine gute Verfahrenspraxis fest für Unternehmen,
die Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und/oder
Diätfuttermittel produzieren, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen. Die Anwendung des
SFPS soll die Sicherheit und Qualität von Futtermitteln sowie die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.
Unternehmen, die den SFPS anwenden, garantieren, dass sie Futtermittel in Verkehr bringen, die:
• den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch
ungeeignete hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt werden;
• sich zur vorgesehenen Verwendung eignen und bei vorschriftsgemässer Verwendung keine
unannehmbaren Nebenwirkungen haben;
• Gewähr dafür bieten, dass tierische Lebensmittel durch das verwendete Futtermittel nicht negativ
beeinflusst werden und somit die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind
• die Umwelt durch deren Produktion, Beförderung, Lagerung oder deren Anwendung nicht unnötig
belasten;
• allfällige, privatrechtlich vereinbarte Bestimmungen und Auflagen mit Markenprogrammen.
Gesetzliche Grundlagen
Der SFPS wurde gemeinsam von der VSF und der UFA entwickelt und dem Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) zur Prüfung vorgelegt. Die BLW-Genehmigung der ersten Version des SFPS erfolgte am 22.
Dezember 2006. Am 5. Februar 2015 genehmigte das BLW die dritte Version. Die Behörde hält fest, dass
der SFPS den Anforderungen des Artikels 56 der Futtermittel-Verordnung (SR 916.307) entspricht. Die
Leitlinie dient zur Umsetzung der HACCP-Vorschriften (Art. 44 FMV). Basis des SFPS
Der SFPS basiert insbesondere auf folgenden Dokumenten
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Futtermittel-Verordnung, Futtermittelbuch-Verordnung (inkl. Anhänge 1-11)
Lebensmittel-Gesetzgebung
European Feed Manufacturers Guide, EFMC (FEFAC, Europ. Verband der Mischfutterindustrie)
Codex Alimentarius (HACCP-Guidelines etc.)
EU-Leitfäden
EUREPGAP (Compound Feed Manufacturers Reference Module)
EU-Anerkennung des EFMC
Der Ständige Ausschuss über die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (Standing Committee on the Food
Chain and Animal Health) hat am 28. Januar 2007 die Europ. Leitlinien für die Mischfutterhersteller
(EFMC) genehmigt. Der Ständige Ausschuss sieht den EFMC als geeignete Leitlinien für die europäischen
Hersteller von Mischfutter und Vormischungen an, die den spezifischen Auflagen in Bezug auf
Rückverfolgbarkeit und Risikoanalyse von Futtermitteln in der neuen EU-Verordnung über
Futtermittelhygiene (EC No 183/2005) gerecht werden. Eine überarbeitete Version wurde im November
2014 publiziert, welche auf das Management der Futtermittelsicherheit beim Risiko von Salmonellen und
Aflatoxin im Detail eingeht. Auf der EU-Ebene liegen einzig und alleine drei genehmigte Branchenlösungen (Leitlinien) vor:
• EFMC, European Feed Manufacturers Guide (FEFAC), Version 1.2
• FEDIAF, Guide to Good Practice for the Manufacture of Safe Pet Foods, by the European Pet Food
Industrie Federation (FEDIAF)
• Community Guide to Good Practice for Feed Additive and Premixture Operators, by the Feed Additive
and Premixture Quality System European Association (FAMI-QS Asbl)
Durch die Abstützung des Schweizerischen SFPS auf den EU-genehmigten EFMC, ist auch die
internationale Anerkennung gegeben.
VSF/UFA-Nutzungsvereinbarung
Futtermühlen, die sich entscheiden, den SFPS im Betrieb zu implementieren, unterzeichnen mit der VSF,
resp. mit der UFA eine Nutzungsvereinbarung. Die Firmen verpflichten sich, die Anforderungen des
Branchenstandards (SFPS), die geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie privatrechtliche
Vereinbarungen mit Markenprogrammen (COOP Naturafarm, TerraSuisse, IP-Suisse, Suisse Garantie
etc.) einzuhalten.
Die Übernahme des SFPS ist kostenpflichtig. Mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung werden
die Leitlinien mit deren beiden Anhängen abgegeben. Es gilt der SFPS, Version 3, Januar 2015.
Kontrollen, Audits
Die Einhaltung der Bestimmungen wird mindestens einmal pro Jahr durch die amtliche
Futtermittelkontrolle (AFK, Agroscope) überprüft. Bei grösseren Betrieben finden pro Jahr mehrere
Kontrollen / Audits statt.
Die Futtermühlen verpflichten sich, der VSF oder UFA den ALP-Kontrollbericht zuzustellen. Im Gegensatz
zu Audits von privatrechtlichen QM-Systemen (ISO, BRC, EurepGap, GHP etc.) nimmt die
Kontrollinstanz AFK Futtermittel-Proben, macht chemische Analysen und überprüft
Deklarationsvorschriften (GVO etc.). Die Resultate der chemischen und physikalischen Kontrollen
(Mikroskopie etc.) erhöhen die Glaubwürdigkeit der Qualitätskontrollen beträchtlich.
Listen der SFPS-Firmen
Alle Futtermühlen, die die Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben, werden auf eine SFPS-Liste
aufgenommen (je separat für VSF- und UFA-Firmen). Die Listen können auf den Homepages von VSF und
UFA eingesehen werden. Die SFPS-Listen gehen periodisch an ALP, COOP und Migros.
- SFPS-Liste VSF
- SFPS-Liste UFA
Auskünfte
VSF
Heidi Schäublin
heidi.schaeublin(at)vsf-mills.ch
Tel. 031 915 21 11
www.vsf-mills.ch
UFA
Dr. Stephan Gut
stephan.gut(at)ufa.ch
062 956 63 91
www.ufa.ch
VSF, Bernstrasse 55, 3052 Zollikofen, +41 31 915 21 11, vsf@vsf-mills.ch