Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten
Transcription
Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten
Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten Swiss Feed Production Standard (SFPS) Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis für die Herstellung von Futtermitteln Allgemein Der SFPS legt die grundsätzlichen Anforderungen an eine gute Verfahrenspraxis fest für Unternehmen, die Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und/oder Diätfuttermittel produzieren, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen. Die Anwendung des SFPS soll die Sicherheit und Qualität von Futtermitteln sowie die Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Unternehmen, die den SFPS anwenden, garantieren, dass sie Futtermittel in Verkehr bringen, die: • den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt werden; • sich zur vorgesehenen Verwendung eignen und bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; • Gewähr dafür bieten, dass tierische Lebensmittel durch das verwendete Futtermittel nicht negativ beeinflusst werden und somit die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind • die Umwelt durch deren Produktion, Beförderung, Lagerung oder deren Anwendung nicht unnötig belasten; • allfällige, privatrechtlich vereinbarte Bestimmungen und Auflagen mit Markenprogrammen. Gesetzliche Grundlagen Der SFPS wurde gemeinsam von der VSF und der UFA entwickelt und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Prüfung vorgelegt. Die BLW-Genehmigung der ersten Version des SFPS erfolgte am 22. Dezember 2006. Am 5. Februar 2015 genehmigte das BLW die dritte Version. Die Behörde hält fest, dass der SFPS den Anforderungen des Artikels 56 der Futtermittel-Verordnung (SR 916.307) entspricht. Die Leitlinie dient zur Umsetzung der HACCP-Vorschriften (Art. 44 FMV). Basis des SFPS Der SFPS basiert insbesondere auf folgenden Dokumenten • • • • • • Futtermittel-Verordnung, Futtermittelbuch-Verordnung (inkl. Anhänge 1-11) Lebensmittel-Gesetzgebung European Feed Manufacturers Guide, EFMC (FEFAC, Europ. Verband der Mischfutterindustrie) Codex Alimentarius (HACCP-Guidelines etc.) EU-Leitfäden EUREPGAP (Compound Feed Manufacturers Reference Module) EU-Anerkennung des EFMC Der Ständige Ausschuss über die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (Standing Committee on the Food Chain and Animal Health) hat am 28. Januar 2007 die Europ. Leitlinien für die Mischfutterhersteller (EFMC) genehmigt. Der Ständige Ausschuss sieht den EFMC als geeignete Leitlinien für die europäischen Hersteller von Mischfutter und Vormischungen an, die den spezifischen Auflagen in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Risikoanalyse von Futtermitteln in der neuen EU-Verordnung über Futtermittelhygiene (EC No 183/2005) gerecht werden. Eine überarbeitete Version wurde im November 2014 publiziert, welche auf das Management der Futtermittelsicherheit beim Risiko von Salmonellen und Aflatoxin im Detail eingeht. Auf der EU-Ebene liegen einzig und alleine drei genehmigte Branchenlösungen (Leitlinien) vor: • EFMC, European Feed Manufacturers Guide (FEFAC), Version 1.2 • FEDIAF, Guide to Good Practice for the Manufacture of Safe Pet Foods, by the European Pet Food Industrie Federation (FEDIAF) • Community Guide to Good Practice for Feed Additive and Premixture Operators, by the Feed Additive and Premixture Quality System European Association (FAMI-QS Asbl) Durch die Abstützung des Schweizerischen SFPS auf den EU-genehmigten EFMC, ist auch die internationale Anerkennung gegeben. VSF/UFA-Nutzungsvereinbarung Futtermühlen, die sich entscheiden, den SFPS im Betrieb zu implementieren, unterzeichnen mit der VSF, resp. mit der UFA eine Nutzungsvereinbarung. Die Firmen verpflichten sich, die Anforderungen des Branchenstandards (SFPS), die geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie privatrechtliche Vereinbarungen mit Markenprogrammen (COOP Naturafarm, TerraSuisse, IP-Suisse, Suisse Garantie etc.) einzuhalten. Die Übernahme des SFPS ist kostenpflichtig. Mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung werden die Leitlinien mit deren beiden Anhängen abgegeben. Es gilt der SFPS, Version 3, Januar 2015. Kontrollen, Audits Die Einhaltung der Bestimmungen wird mindestens einmal pro Jahr durch die amtliche Futtermittelkontrolle (AFK, Agroscope) überprüft. Bei grösseren Betrieben finden pro Jahr mehrere Kontrollen / Audits statt. Die Futtermühlen verpflichten sich, der VSF oder UFA den ALP-Kontrollbericht zuzustellen. Im Gegensatz zu Audits von privatrechtlichen QM-Systemen (ISO, BRC, EurepGap, GHP etc.) nimmt die Kontrollinstanz AFK Futtermittel-Proben, macht chemische Analysen und überprüft Deklarationsvorschriften (GVO etc.). Die Resultate der chemischen und physikalischen Kontrollen (Mikroskopie etc.) erhöhen die Glaubwürdigkeit der Qualitätskontrollen beträchtlich. Listen der SFPS-Firmen Alle Futtermühlen, die die Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben, werden auf eine SFPS-Liste aufgenommen (je separat für VSF- und UFA-Firmen). Die Listen können auf den Homepages von VSF und UFA eingesehen werden. Die SFPS-Listen gehen periodisch an ALP, COOP und Migros. - SFPS-Liste VSF - SFPS-Liste UFA Auskünfte VSF Heidi Schäublin heidi.schaeublin(at)vsf-mills.ch Tel. 031 915 21 11 www.vsf-mills.ch UFA Dr. Stephan Gut stephan.gut(at)ufa.ch 062 956 63 91 www.ufa.ch VSF, Bernstrasse 55, 3052 Zollikofen, +41 31 915 21 11, vsf@vsf-mills.ch