us special equity

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us special equity
U.S. SPECIAL EQUITY,
MITEIGENTUMSFONDS GEM. § 20 INVFG
RECHENSCHAFTSBERICHT
2003/2004
FONDSVERWALTUNG
Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft
Schwarzenbergplatz 16, A-1010 Wien
Tel. 502 20/Serie, Telefax 502 20/202
AKTIONÄRIN
Bank Gutmann Aktiengesellschaft
AUFSICHTSRAT
Dr. Rainer Bichlbauer, Vorsitzender
Dr. Hans-Jörg Gress, Vorsitzender-Stellvertreter
Dkfm. Josef G. Maier
Dr. Louis Norman Audenhove
neuer Aufsichtsrat ab 2. April 2004
Dr. Richard Igler, Vorsitzender
Dr. Nikolaus Arnold, Vorsitzender-Stellvertreter
Dr. Matthias Albert
Dr. Hans-Jörg Gress
Dr. Louis Norman Audenhove
Univ.Prof. Dr. Josef Zechner
STAATSKOMMISSÄRE
Rat Dr. Christine Müller-Niedrist
Ministerialrätin Dr. Monika Hutter, Stellvertreterin
ab 1. August 2004
Dr. Konstantin Huber, Stellvertreter
VORSTAND
Mag. Friedrich Strasser
Adolf Hengstschläger
FONDSMANAGEMENT
Royce & Associates LLC., New York
BETREUER
Mag. Marion Klotzberg
DEPOTBANK
Bank Gutmann Aktiengesellschaft, Wien
BANKPRÜFER
BDO Austria Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien
Sehr geehrte Anteilsinhaber!
Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erlaubt sich, den Rechenschaftsbericht des
U.S. Special Equity, Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG, für das Rechnungsjahr 2003/2004 vorzulegen:
Das Fondsvermögen beläuft sich per 30. November 2004 auf USD 112.146.399,82 bzw.
€ 84.574.962,16. Seit Emissionsbeginn wurden insgesamt 41.908 Anteile abgesetzt. Der errechnete
Wert eines Anteils beläuft sich daher auf USD 2.676,01 bzw. € 2.018,11.
Für das Rechnungsjahr 2003/2004 gelangt keine Ausschüttung zur Auszahlung. Die depotführende
Bank ist jedoch verpflichtet, österreichische Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinn (SpESt) in Höhe
von USD 2,08 je Anteil ab 15. Jänner 2005 an das zuständige Finanzamt abzuführen, sofern keine
Befreiungsgründe vorliegen.
Die Auszahlung erfolgt kostenfrei durch die Zahlstelle des Fonds, die Bank Gutmann Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16.
VERGLEICHENDE ÜBERSICHT ÜBER DIE LETZTEN FÜNF RECHNUNGSJAHRE DES FONDS
30.11.2004
30.11.2003
30.11.2002
30.11.2001
30.11.2000
Rechnungsjahr
2003/2004
Rechnungsjahr
2002/2003
Rechnungsjahr
2001/2002
Rechnungsjahr
2000/2001
Rechnungsjahr
1999/2000
Fondsvolumen in Mio USD
112,15
44,49
51,88
18,32
12,14
Anzahl der Anteile
41.908
18.681
27.095
11.466
9.559
2.676,01
2.381,50
1.914,84
1.597,99
1.365,56
2,08
2,84
1,90
3,50
8,89
12,49
24,49
20,07
26,66
6,07
Rechenwert in USD
Ausschüttung bzw. Auszahlung
SpESt pro Anteil in USD
Wertentwicklung USD in % *)
*)
Die Wertentwicklung errechnet sich nach OeKB-Methode auf Basis des Anteilswertes zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres. Wir möchten darauf hinweisen, daß die Daten der Wertentwicklung in anderen Publikationen (Factsheet,...)
von diesen Daten abweichen können. Die Daten in den anderen Publikationen errechnen sich zum Teil auf Grundlage des
Fondspreises zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres. Dieser Fondspreis entspricht dem Anteilswert des Fonds vom
vorangehenden Börsetag.
Wien, am 21. Dezember 2004
Gutmann
Kapitalanlageaktiengesellschaft
Mag. Friedrich Strasser m.p.
Adolf Hengstschläger m.p.
Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2003/2004
U.S. Special Equity
1. Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds Performance)
2003/2004
in USD
Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung (in USD)
ohne Berücksichtigung eines Ausgabezuschlages
Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres
Ausschüttung bzw. SpeSt-Auszhlg. am 15. 01. 2004 von USD 2,84
je Anteil entspricht 0,001138 Anteilen
Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres
Gesamtwert inkl. durch Ausschüttung
erworbene Anteile (Kurs am Extag in €: 2.495,47)
Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr
Nettoertrag pro Anteil
2.381,50
0,00114
2.676,01
2.679,06
12,49%
297,56
2. Fondsergebnis
2003/2004
in USD
a. Realisiertes Fondsergebnis
Ordentliches Fondsergebnis
Erträge (ohne Kursergebnis)
Zinserträge abzügl. Zinsaufwendungen
Dividendenerträge
sonstige Erträge
41.391,46
892.007,96
0,00
933.399,42
Aufwendungen
Vergütung an die KAG
Aufwendungen für die Depotbank
Sonstige Verwaltungsaufwendungen
abzüglich Verwaltungskostenrückvergütung aus Subfonds
-1.458.466,29
-72.911,61
-27.059,39
0,00
-1.558.437,29
Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich)
-625.037,87
2) 3)
Realisiertes Kursergebnis
Realisierte Gewinne aus
Wertpapieren
derivativen Instrumenten
3.112.445,81
0,00
Realisierte Verluste aus
Wertpapieren
derivativen Instrumenten
-738.574,05
0,00
Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich)
2.373.871,76
Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich)
1.748.833,89
b. Nicht realisiertes Kursergebnis2) 3)
Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses
7.701.945,74
Ergebnis des Rechnungsjahres
9.450.779,63
c. Ertragsausgleich
Ertragsausgleich für Erträge des Rechnungsjahres
Ertragsausgleich im Rechnungsjahr für Gewinnvorträge
2.468.437,26
18.835.499,86
Ertragsausgleich
Fondsergebnis gesamt
1)
2)
3)
Rechenwert für einen Ausschüttungsanteil am 15. 01. 2004.
Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht
realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr.
Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis, ohne Ertragsausgleich,
zuzüglich Veränderungen des nicht realisierten Kursergebnisses): USD 10.075.817,50.
21.303.937,12
30.754.716,75
1)
Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2003/2004
U.S. Special Equity
3. Entwicklung des Fondsvermögens
2003/2004
in USD
Fondsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres (18.681 Anteile)
44.488.883,15
Ausschüttung sowie SpeSt-Auszahlung am 15. 01. 2004
-56.834,08
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Ausgabe von Anteilen
Rücknahme von Anteilen
4.294,08
-514,04
40.872.424,78
-3.912.790,78
36.959.634,00
Fondsergebnis gesamt
30.754.716,75
(das Fondsergebnis ist im Detail im Punkt 2 dargestellt)
112.146.399,82
Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres (41.908 Anteile)
4. Verwendungs(Herkunfts-)rechnung
2003/2004
in USD
Ausschüttung am 15. 01. 2005 (41.908 Anteile á USD 0,00)
Auszahlung der SpeSt (41.908 Anteile á USD 2,08)
0,00
87.168,64
Realisiertes Fondsergebnis (inkl. Ertragsausgleich)
87.168,64
23.052.771,01
Aufwands- und Verlustabdeckung/Gewinnübertrag
Verlustabdeckung aus der Substanz
Gewinnübertrag auf die Substanz
-738.574,05
0,00
738.574,05
Veränderung des Gewinnvortrags4)
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr inkl
Ertragsausgleiche auf Substanzgewinne
Gewinnvortrag in die Folgeperiode inkl
Ertragsausgleich auf Substanzgewinne
15.149.022,56
38.853.198,98
-23.704.176,42
87.168,64
4)
Inklusive Ertragsausgleich für das realisierte Kursergebnis, soweit dieser nicht in den Ausschüttungen enthalten ist bzw. war.
Vermögensaufstellung U.S. SPECIAL EQUITY per 30. November 2004
Nom./Stück
01.12.2003
Käufe/
Zugang
Verkäufe/
Abgang
Nom./Stück WP-Kenn.
30.11.2004
Wertpapier-/Kontraktbezeichnung
Wertpapier-/ Whrg.
Kontraktkurs
Dev.-Kurs
Kurswert
in USD
%-FV
Amtlich gehandelte Wertpapiere
Aktien
17.128,00
4.872,00
22.000,00
0,00 US0017441017065
8.900,00
40.100,00
0,00
49.000,00 US0305061097065
AMN HEALTHCARE SERVICES INC.
AMERICAN WOODMARK CORP
40,23 USD
USD
1.971.270,00
1,76
0,00
90.000,00
10.000,00
80.000,00 US0361151030065
ANNTAYLOR STORES INC
21,94 USD
1.755.200,00
1,57
13.000,00
0,00
0,00
13.000,00 US0397621097067
ARDEN GROUP INC -CL A
98,75 USD
1.283.750,00
1,14
0,00
65.000,00
0,00
65.000,00 US0407901075067
ARKANSAS BEST CORP
43,12 USD
2.802.800,00
2,50
15.100,00
72.400,00
0,00
87.500,00 US05548J1060065
BJS WHOLESALE CLUB INC
29,69 USD
2.597.875,00
2,32
35.000,00
31.500,00
0,00
66.500,00 US0598153080065
BANDAG INC CLASS A
45,58 USD
3.031.070,00
2,70
37.500,00
57.500,00
0,00
95.000,00 US0668211099067
BANTA CORP.
44,50 USD
4.227.500,00
3,77
22.000,00
0,00
22.000,00
0,00 US0820472001067
3.500,00
45.500,00
0,00
49.000,00 US0905722072066
2.778.300,00
2,48
2.500,00
0,00
2.500,00
0,00 US0909511042067
43.000,00
8.700,00
26.700,00
25.000,00 US0967611015067
0,56
45.000,00
106.000,00
0,00
151.000,00 US0997091071065
14.900,00
0,00
0,00
1.400,00
80.600,00
15.000,00
18.700,00
BENIHANA INC-CL A
BIO-RAD LABORATORIES-CL A
-BIORELIANCE CORP
USD
56,70 USD
USD
BOB EVANS FARMS
25,25 USD
631.250,00
BORDERS GROUP INC.
22,78 USD
3.439.780,00
3,07
14.900,00 US1025651084066
BOWL AMERICA INC -CL A
14,10 USD
210.090,00
0,19
0,00
82.000,00 US1090431099065
BRIGGS & STRATTON
39,22 USD
3.216.040,00
2,87
0,00
33.700,00 US1251371092065
CEC ENTERTAINMENT INC
40,69 USD
1.371.253,00
1,22
31.000,00
33.600,00
0,00
64.600,00 US1259061075065
CSS INDUSTRIES INC
32,13 USD
2.075.598,00
1,85
26.500,00
53.800,00
0,00
80.300,00 US1471951012065
CASCADE CORP
32,09 USD
2.576.827,00
2,30
49.500,00
0,00
0,00
49.500,00 US1492051065067
CATO CORP CL. A
26,68 USD
1.320.660,00
1,18
42.300,00
2.700,00
0,00
45.000,00 US1711171041065
CHROMCRAFT REVINGTON INC
12,51 USD
562.950,00
0,50
35.000,00
20.500,00
0,00
55.500,00 US2427281033067
DEB SHOPS INC
24,65 USD
1.368.075,00
1,22
30.800,00
79.900,00
0,00
110.700,00 US2615701057067
DRESS BARN INC
17,17 USD
1.900.719,00
1,69
4.200,00
0,00
4.200,00
0,00 US2794341048067
-EDELBROCK CORP
ENCORE WIRE CORP
USD
0,00
47.800,00
47.800,00
0,00 US2925621052067
34.000,00
0,00
0,00
34.000,00 US2933891028065
ENNIS INC.
19,85 USD
USD
674.900,00
0,60
19.400,00
43.900,00
17.300,00
46.000,00 US2960561049067
ESCALADE INC
14,72 USD
677.120,00
0,60
0,00
10.500,00
2.500,00
8.000,00 US2963151046065
ESCO TECHNOLOGIES INC
73,20 USD
585.600,00
0,52
8.000,00
21.500,00
0,00
29.500,00 US2976021046065
ETHAN ALLEN INTERIORS INC
39,45 USD
1.163.775,00
1,04
0,55
2.584,00
21.985,00
1.469,00
23.100,00 US3076751086067
FARMERS BROS CO
26,56 USD
613.536,00
51.900,00
300,00
0,00
52.200,00 US3393821034067
FLEXSTEEL INDUSTRIES INC
17,51 USD
914.022,00
0,82
53.200,00
0,00
2.200,00
51.000,00 US3587481017066
FRISCH S RESTAURANT INC
23,82 USD
1.214.820,00
1,08
1.500,00
600,00
2.100,00
0,00 US3596941068065
4.000,00
25.900,00
0,00
29.900,00 US3723021099067
GENLYTE GROUP INC
80,17 USD
2.397.083,00
2,14
0,00
24.800,00
0,00
24.800,00 US37934A1007067
GLOBAL IMAGING SYSTEMS INC
37,42 USD
928.016,00
0,83
21.600,00
7.900,00
0,00
29.500,00 US4088591064067
HAMPSHIRE GROUP LTD
30,90 USD
911.550,00
0,81
11.300,00
29.700,00
41.000,00
0,00 US4099001079065
55.000,00
20.000,00
0,00
75.000,00 US4202611095067
HAWKINS INC
11,90 USD
892.500,00
0,80
18.500,00
71.500,00
13.000,00
77.000,00 US4312941077065
HILB. ROGAL & HOBBS CO
34,69 USD
2.671.130,00
2,38
0,00
57.500,00
0,00
57.500,00 US4390381006067
HOOKER FURNITURE CORP
23,35 USD
1.342.625,00
1,20
20.000,00
24.600,00
44.600,00
0,00 US4390381006075
29.300,00
0,00
29.300,00
0,00 US45769N1054067
12.600,00
21.400,00
0,00
34.000,00 US4663671091065
JACK IN THE BOX INC
37,78 USD
1.284.520,00
1,15
9.300,00
36.000,00
0,00
45.300,00 US47758P3073065
JO-ANN STORES INC
27,52 USD
1.246.656,00
1,11
7.500,00
3.000,00
10.500,00
0,00 US4791671088067
0,00
12.400,00
0,00
12.400,00 US4811301021066
JOURNAL COMMUNICATIONS INC-A
17,54 USD
217.496,00
0,19
0,00
80.000,00
0,00
80.000,00 US4826861027067
K-SWISS INC CL. A
27,092 USD
2.167.360,00
1,93
700,00
45.800,00
0,00
46.500,00 US4880441088065
KELLWOOD CO
34,81 USD
1.618.665,00
1,44
-H.B. FULLER CO.
HANCOCK FABRICS INC
-HOOKER FURNITURE CORP
-INNOVATIVE SOLUTIONS & SUPP
JOHNSON OUTDOORS INC -CL A
USD
USD
USD
USD
USD
5.000,00
10.300,00
0,00
15.300,00 US5006921085067
KOSS CORPORATION
20,00 USD
306.000,00
0,27
27.000,00
48.000,00
0,00
75.000,00 US5138471033067
LANCASTER COLONY CORP
43,68 USD
3.276.000,00
2,92
27.500,00
17.500,00
0,00
45.000,00 US5207761058067
LAWSON PRODUCTS INC.
48,85 USD
2.198.250,00
1,96
35.000,00
51.000,00
0,00
86.000,00 US5492711040065
LUBRIZOL CORP.
34,55 USD
2.971.300,00
2,65
55.000,00
0,00
55.000,00
0,00 US5777661084067
51.466,00
16.534,00
0,00
68.000,00 US5908763064065
897.600,00
0,80
0,00
500,00
500,00
0,00 US5910972091067
15.000,00
1.600,00
0,00
16.600,00 US6068501054067
MITY ENTERPRISES INC
14,95 USD
248.170,00
0,22
1.300,00
18.700,00
0,00
20.000,00 US6245801062065
MOVADO GROUP INC
18,40 USD
368.000,00
0,33
7.200,00
0,00
7.200,00
0,00 US6247561029065
-MAXWELL SHOE COMPANY INC -AMET-PRO CORP
-METAL MANAGEMENT INC
-MUELLER INDUSTRIES INC.
USD
13,20 USD
USD
USD
Vermögensaufstellung U.S. SPECIAL EQUITY per 30. November 2004
Nom./Stück
01.12.2003
Käufe/
Zugang
Verkäufe/
Abgang
Nom./Stück WP-Kenn.
30.11.2004
0,00
1.200,00
1.200,00
0,00 US6253831043067
32.200,00
93.800,00
0,00
126.000,00 US6350171061066
26.600,00
23.400,00
0,00
50.000,00 US63563H1095067
40.000,00
24.000,00
0,00
11.000,00
6.600,00
17.600,00
Wertpapier-/Kontraktbezeichnung
Wertpapier-/ Whrg.
Kontraktkurs
-MULTI-COLOR CORP
NATIONAL BEVERAGE CORP
Dev.-Kurs
Kurswert
in USD
%-FV
USD
9,41 USD
1.185.660,00
1,06
NATIONAL DENTEX CORP
26,11 USD
1.305.500,00
1,16
64.000,00 US6372151042065
NATIONAL PRESTO INDS INC
45,40 USD
2.905.600,00
2,59
0,00 US6372291053065
-NATIONAL PROCESSING INC
USD
1.371.510,00
1,22
1.040.625,00
0,93
0,38
0,00
21.000,00
0,00
21.000,00 US6402042021065
NEIMAN MARCUS GROUP INC. - CL A
65,31 USD
16.000,00
1.500,00
17.500,00
0,00 US6438721044065
-NEW ENGLAND BUSINESS SERVICE
USD
0,00
37.500,00
0,00
37.500,00 US6907321029065
0,00
6.900,00
6.900,00
0,00 US6907321029068
0,00
5.000,00
5.000,00
0,00 US7096311052065
16.000,00
1.500,00
0,00
17.500,00 US7473161070065
9.300,00
6.700,00
7.800,00
8.200,00 US7476201022065
20.600,00
17.400,00
0,00
14.500,00
15.500,00
0,00
16.000,00
OWENS & MINOR INC
-OWENS & MINOR INC
-PENTAIR INC
27,75 USD
USD
USD
QUAKER CHEMICAL CORP
24,20 USD
423.500,00
QUANEX CORP.
59,00 USD
483.800,00
0,43
38.000,00 US7491241037067
R&B INC
25,00 USD
950.000,00
0,85
0,00
30.000,00 US7589321071067
REGIS CORP
44,65 USD
1.339.500,00
1,19
0,00
16.000,00 US7667211046067
RIMAGE CORP
15,21 USD
243.360,00
0,22
507.000,00
0,45
2,08
20.800,00
1.200,00
22.000,00
0,00 US7695361037067
0,00
28.000,00
15.000,00
13.000,00 US7750431022067
31.000,00
3.000,00
34.000,00
0,00 US7822331002065
16.000,00
50.600,00
4.100,00
62.500,00 US8000131040067
45.000,00
75.000,00
0,00
120.000,00 US8081941044067
41.900,00
28.100,00
0,00
70.000,00 US8085411069065
-RIVIANA FOODS INC
ROFIN-SINAR TECHNOLOGIES INC
USD
39,00 USD
RUSS BERRIE & CO. INC.
USD
SANDERSON FARMS INC
37,25 USD
2.328.125,00
SCHULMAN (A.) INC.
21,45 USD
2.574.000,00
2,30
SCHWEITZER-MAUDUIT INTL INC
34,56 USD
2.419.200,00
2,16
470.400,00
0,42
1,13
0,00
41.000,00
41.000,00
0,00 US8200131006067
8.200,00
7.000,00
1.200,00
14.000,00 US8290731053065
SHARPER IMAGE CORP
25.000,00
0,00
25.000,00
0,00 US8308301055065
20.000,00
25.600,00
0,00
45.600,00 US8542311076065
STANDEX INTERNATIONAL CORP
27,85 USD
1.269.960,00
6.000,00
3.500,00
0,00
9.500,00 US8631111007067
STRATTEC SECURITY CORP
63,00 USD
598.500,00
0,53
5.500,00
36.000,00
0,00
41.500,00 US8681681057065
SUPERIOR INDUSTRIES INTL
28,25 USD
1.172.375,00
1,05
50.000,00
17.500,00
0,00
67.500,00 US8683581024066
SUPERIOR UNIFORM GROUP INC
13,92 USD
939.600,00
0,84
10.000,00
15.000,00
0,00
25.000,00 US8741611029065
TALBOTS INC
28,62 USD
715.500,00
0,64
SIMPSON MANUFACTURING CO INC
SKYLINE CORP
USD
33,60 USD
USD
0,00
20.500,00
0,00
20.500,00 US8910921084065
TORO CO
72,50 USD
1.486.250,00
1,33
24.000,00
28.500,00
0,00
52.500,00 US9134561094065
UNIVERSAL CORP
48,68 USD
2.555.700,00
2,28
10.500,00
9.500,00
20.000,00
0,00 US9174881089067
UTAH MEDICAL PRODUCTS INC
2.600,00
0,00
2.600,00
0,00 US9202531011065
-VALMONT INDUSTRIES
15.500,00
53.200,00
0,00
68.700,00 US9427121002065
1.831.542,00
1,63
9.500,00
0,00
9.500,00
0,00 US9746371007065
7.500,00
8.500,00
0,00
16.000,00 US9847571042065
487.360,00
0,43
WATSON WYATT & CO HOLDINGS
-WINNEBAGO INDUSTRIES
YANKEE CANDLE CO
Summe Aktien
USD
USD
26,66 USD
USD
30,46 USD
USD
101.512.268,00 90,52
Summe amtlich gehandelte Wertpapiere
USD
101.512.268,00 90,52
Summe Wertpapiere
USD
101.512.268,00 90,52
Bankguthaben und -verbindlichkeiten
3.008.006,19 MMICSH00000
Bank Gutmann GK Fondswährung
USD
3.008.006,19
2,68
8.000.000,00 04534580040
USSE USD Callgeld
USD
8.000.000,00
7,13
Summe Bankguthaben und -verbindlichkeiten
USD
11.008.006,19
9,82
Sonstige Vermögensgegenstände
Zinsansprüche
5.139,35 VRTICT00000
Zinsansprüche Festgelder
Summe Zinsansprüche
KESt
1.713,11 VRTWTT00000
KESt Festgelder
Summe KESt
Summe sonstige Vermögensgegenstände
USD
5.139,35
0,00
USD
5.139,35
0,00
USD
1.713,11
0,00
USD
1.713,11
0,00
USD
6.852,46
0,01
Sonstige Verbindlichkeiten *)
Kosten
-380.726,83 VRTCST00000
Summe Kosten
Buchungskosten
USD
USD
-380.726,83
-0,34
-380.726,83 -0,34
Vermögensaufstellung U.S. SPECIAL EQUITY per 30. November 2004
Nom./Stück
01.12.2003
Käufe/
Zugang
Verkäufe/
Abgang
Nom./Stück WP-Kenn.
30.11.2004
Summe sonstige Verbindlichkeiten
Fondswert:
Anzahl umlaufender Anteile:
Anteilwert:
*) z.B. Verwaltungsvergütung, Druckkosten, Prüfungskosten, Beiratskosten ...
Wertpapier-/Kontraktbezeichnung
Wertpapier-/ Whrg.
Kontraktkurs
USD
Dev.-Kurs
Kurswert
in USD
%-FV
-380.726,83 -0,34
Tranche A
112.146.399,82 USD
41.908,00 Stücke
2.676,01 USD
BESTÄTIGUNGSVERMERK
Wir erteilen dem Rechenschaftsbericht in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung für alle ungekürzten Veröffentlichungen folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung auf Grund der von der Gutmann
Kapitalanlageaktiengesellschaft für das Vermögen des U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds gem.
§ 20 InvFG (vormals U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds in Wertpapieren), geführten Bücher und
Schriften sowie der uns vom Vorstand der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erteilten Aufklärungen und Nachweise entspricht der Rechenschaftsbericht über das Rechnungsjahr vom
1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 den gesetzlichen Vorschriften.
Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) und die
Fondsbestimmungen wurden eingehalten.
Im Rahmen unserer Prüfungstätigkeit haben wir keine Tatsachen festgestellt, über die gemäß § 273
Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 HGB gesondert zu berichten ist.
Wien, am 21. Dezember 2004
BDO Austria Wirtschaftsprüfungs GmbH
Prof. Dr. Karl Bruckner m.p.
Wirtschaftsprüfer
Mag. Margit Widinski m.p.
BERICHT DES AUFSICHTSRATES
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat während des Rechnungsjahres laufend Bericht erstattet. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Fondsbestimmungen
überwacht.
Die zum Bankprüfer bestellte BDO Austria Wirtschaftsprüfungs GmbH, hat den Rechenschaftsbericht
für den U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG, über das Rechnungsjahr vom
1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 geprüft. Diese Prüfung gab keinen Anlaß zu Beanstandungen, sodaß dem vorliegenden Rechnungsabschluß zum 30. November 2004 der uneingeschränkte
Bestätigungsvermerk erteilt wurde.
Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Prüfungsbericht des Bankprüfers sind dem Aufsichtsrat vorgelegt worden. Der Aufsichtsrat hat diese Berichte geprüft und zustimmend zur Kenntnis
genommen.
Wien, am 21. Dezember 2004
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
Dr. Richard Igler m.p.
GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des U.S. Special Equity
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.
Für Privatanleger ist die Einkommensteuer hinsichtlich der gegenständlichen Ausschüttung durch den Abzug der KESt
ohne Tätigwerden des Steuerpflichtigen zur Gänze abgegolten, sodaß diesbezüglich keine Steuererklärungspflicht
besteht.
Betriebliche
U.S. Special Equity
in USD
Ausschüttung: ab 15. 01. 2005
Privatanleger
Betriebliche Anleger/
Anleger/
Privat
natürliche Personen
(zB OHG, Einzelfirmen usw.)
mit Option
ohne Option
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
juristische
Personen
stiftung
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
8,3393
mit Option
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
8,3393
ohne Option
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
8,3393
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
8,3393
8,3393
0,0000
0,0000
8,3393
8,3393
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
8,3393
0,0000
0,0000
0,0000
-
0,0000
-
0,0000
-
0,0000
-
0,0000
8,3393
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
8,3393
8,3393
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anrechenbare, von im Ausland entrichteter
Steuer (siehe Detail)
4,5611
4,5611
4,5611
4,5611
4,5611
0,0000
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in
Österreich rückerstattbare, von im Ausland
entrichteter Steuer 5)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
4,5610
4,5610
4,5610
4,5610
4,5610
0,0000
0,00
0,00
0,00
0,00
2,08
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
2,08
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
2,08
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1)
2a)
3)
4a)
Ausschüttung vor KESt Abzug
einbehaltene Abzugsteuern
Ertrag
steuerfreie Ertagsanteile
steuerpflichtige Spekulationserträge
ausschüttungsgl. Erträge aus
Subfonds
4)
4b) gem DBA steuerfreie Erträge
4c) gem § 13 Abs 2 KStG steuerfreie
Erträge
5)
6)
6a)
7a)
verbleibender Ertrag
hievon endbesteuert
6)
Korrektur Kostenüberhang
Stpfl. Einkünfte
aus Kapitalvermögen
aus Gewerbebetrieb
7b) Einkünfte gem § 13 (3) KStG
für die KöSt relevant
3)
Detailangaben
zu Pkt 4b
steuerfreie Zinserträge, die einem
inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen 2)
1
)
0,0000
zu Pkt. 5 davon:
Zinserträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen2)
davon Matching credit 2)
Substanzgewinne, die einem inländ.
KeSt-Abzug unterliegen
0,0000
1
1
)
)
0,0000
0,0000
zu Pkt 7
ausländische Einkünfte für die Österreich das
Besteuerungsrecht zusteht
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
rückerstattbare, von im Ausland entrichteter
Steuer (siehe Detail)
österreichische KESt I
österreichische KESt II
davon aus DBA freien Zinsen
davon aus Matching credit-Zinsen
österr KeSt auf Substanzgewinne
österr KeSt auf ausl. Dividenden
österr KeSt auf ausl Fondserträge
1)
1
)
)
1
)
1
3)
3)
gilt für Anleger ohne Befreiungserklärung
2)
Sind gem. § 97 Abs. 4 EStG nur dann in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen, wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer als die KESt ist.
3)
Die Steuerfreiheit gilt nur bei Verzicht auf Anrechnung bzw Rückerstattung ausländischer Quellensteuern, andernfalls sind ausländische Zinserträge und Dividenden in Österreich
steuerpflichtig.
4)
Zinsenerträge, die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, jedoch einem Progressionsvorbehalt und seit 1.7.1998 einem inländischen Kapitalertragsteuerabzug
unterliegen, wahlweise ist eine Endbesteuerung möglich.
5)
Hiebei handelt es sich um jene ausländische Quellensteuer auf in Österreich endbesteuerte Zins- und Kuponerträge, für die ein Rückerstattungsantrag gem. § 240 Abs. 3 BAO
aufgrund der österreichischen Kapitalertragsbesteuerung gestellt werden kann.
6)
Gem. Abschnitt 20 RZ 6240c der EStR 2000 sind jene laufenden Aufwendungen, die nicht durch ordentliche Erträge Deckung finden von den SpeSt-pflichtigen
Substanzgewinnen in Abzug zu bringen. Der darüber hinaus allenfalls übersteigende Teil der Aufwendungen ist auf Kapital zu buchen - ein Ansatz als Kostenüberhang ist
seit 1.1.2001 nicht mehr möglich.
Einbehaltene in- und ausländische Quellensteuern sind nur insoweit anrechenbar bzw.
rückforderbar, als der Steuerpflichtige am Rechnungsstichtag (30. 11. 2004) am
U.S. Special Equity beteiligt war.
Anrechenbare einbehaltene Steuerbeträge (je Anteil)
Die in den folgenden Ländern einbehaltenen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuern) können aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung dieser
Steuern darf nicht höher sein als die österreichische Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte
anteilsmäßig entfällt.
Anrechenbare einbehaltene Abzugsteuer je Anteil:
Ausschüttung
in USD
Abzugsteuer
USA
4,5611
anrechenbare im
Ausland entrichtete
Steuer
4,5611
Rückzuerstattende einbehaltene Steuerbeträge (je Anteil)
1. Im Ausland rückerstattbare Steuern:
In verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Rückerstattung von im Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern
vorgesehen, soweit diese nicht angerechnet werden können. Rückerstattungsanträge sind durch die Anteislinhaber zu
stellen; das jeweils erforderliche Formular bzw. Merkblatt ist bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.
Auf Antrag rückzuerstattende Abzugsteuer je Anteil:
Ausschüttung
in USD
Abzugsteuer
USA
4,5610
rückerstattbare im
Ausland entrichtete
Steuer
4,5610
ERLÄUTERUNGEN ZUR STEUERLICHEN BEHANDLUNG
A)
AUSSCHÜTTENDE INVESTMENTFONDS
1)
Ausschüttung vor KESt II-Abzug
befreiung in Österreich ergibt, sind ebenfalls im
steuerfreien Teil der Ausschüttung enthalten,
unterliegen jedoch einem Progressionsvorbehalt.
Für diese Kapitalerträge wird seit 1.7.1998 von der
inländischen kuponauszahlenden Stelle eine
Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbehalten,
die (angeführt unter österreichische KESt II,
davon aus DBA freien Zinsen) auf die veranlagte
Steuer angerechnet wird bzw. gem. § 240 BAO
rückgefordert werden kann.
Privatstiftungen sind gem. § 13 Abs. 2 KStG mit
Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten sowie aus
Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs 3
Z 1-4 EStG steuerbefreit. In- und ausländische
Kapitalerträge aus Geldeinlagen und Forderungswertpapieren sind jedoch mit dem Zwischensteuersatz von 12,5 % nach § 22 Abs 3 KStG zu
veranlagen. Hinsichtlich ausländischer Kapitalerträge (ausgenommen Erträge aus ausländischen
Investmentfonds) wird Steuerfreiheit nur unter der
Voraussetzung gewährt, daß für sie keine
Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt (Verzicht auf
Anrechnung
bzw.
Rückerstattung
von
ausländischen Quellensteuern).
Die Kapitalanlagegesellschaft zieht von der
Ausschüttung keine Kapitalertragsteuer ab. Jedoch
hat die inländische kuponauszahlende Stelle eine
KESt in Höhe von 25 % einzubehalten, soweit die
Ausschüttung aus KESt II-pflichtigen Erträgen aus
Forderungswertpapieren bzw. Bankguthaben bzw.
ausländischen Dividenden stammt und soferne der
Empfänger
der
Ausschüttung
der
Kapitalertragsteuer
unterliegt.
Einbehaltene
Kapitalertragsteuerbeträge bewirken, soweit die
Ausschüttung aus KESt II-pflichtigen Erträgen aus
Forderungswertpapieren,
Bankguthaben
bzw.
ausländischen Dividenden stammt, die Abgeltung
der Einkommensteuerschuld des Anteilinhabers
bzw. sind sie auf die Einkommensteuerschuld des
Anteilinhabers anzurechnen.
2)
4a-c)
einbehaltene Abzugsteuern
In Österreich wird bei Dividenden aus inländischen
Aktien die Kapitalertragsteuer bereits bei der
Auszahlung an den Fonds abgezogen (KESt I). Auf
ausländische Erträge wird teilweise schon in den
Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Im
Rahmen der Ausschüttung bzw. des steuerlichen
Zuflusses ist Kapitalertragssteuer bei Dividenden
aus ausländischen Aktien einzubehalten. Dabei
werden bereits 15 % der einbehaltenen
Quellensteuern
auf
die
österreichische
Kapitalertragsteuer
angerechnet.
Übrige
einbehaltene Kapitalertrag-steuerbeträge bewirken
entweder
die
Abgeltung
der
Einkommensteuerschuld des Anteilinhabers oder
aber
sie
sind
auf
die
allfällige
Einkommensteuerschuld
des
Anteilinhabers
anzurechnen.
steuerfreier Teil der Ausschüttung
Für Privatanleger gilt folgendes: Jener Teil der
Ausschüttung, der auf Gewinne aus der,
nachweislich vor dem 01.01.2001 erfolgten,
Veräußerung von Wertpapieren, Bezugsrechten
und
anderen
Vermögenswerten
entfällt
(=Substanzgewinne) ist steuerfrei. Substanzgewinne, die aus der Veräußerung von
Bankguthaben
oder
Forderungswertpapieren,
einschließlich Forderungswertpapiere für welche
gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 freiwillig ein der
Kapitalertragsteuer
entsprechender
Betrag
geleistet werden kann, sind - auch wenn sie erst
nach dem 01.01.2001 realisiert werden steuerfrei.
Veräußerungen
anderer
Vermögenswerte, insbesondere Aktien oder
Derivative, sind aus einer Realisierung nach dem
01.01.2001 nur mehr zu 80 Prozent steuerfrei.
Substanzgewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren,
Bezugsrechten und anderen
Vermögenswerten sind im Betriegsvermögen
immer zur Gänze steuerpflichtig.
Ausländische Zinserträge, für die sich aus dem
eine
SteuerDoppelbesteuerungsabkommen
7)
steuerpflichtige
Einkünfte
aus
vermögen bzw. Gewerbebetrieb
Kapital-
A
Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an
die Anleger sind mit Ausnahme des unter 4a - c)
dargestellten steuerfreien Teils steuerpflichtige
Einnahmen. Sofern diese ausgeschütteten Erträge
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus
Gewerbebetrieb von natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer einer OHG und KG,
Freiberufler, eingetragene Erwerbsgesellschaften)
gehören, gilt die Einkommensteuer durch den
KESt-Abzug insoweit als abgegolten, soweit die
ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen
bestehen, die der Endbesteuerung unterliegen. In
der Ausschüttung enthaltene Erträge aus
Altemissionen sind nur dann endbesteuert, wenn
der Anteilinhaber auch für diesen Teil der
Ausschüttung
zum
KESt-Abzug
(=freiwillig
geleisteter Betrag) optiert.
20 Prozent der Substanzgewinne abzgl der
Substanzverluste aus der Veräußerung von
anderen Vermögenswerten als Bankguthaben oder
Forderungswertpapieren
unterliegen ebenfalls einem KESt-Abzug, der vom
depotführenden Kreditinstitut abzuführen ist. Der in
der Tabelle unter 6) angeführte Betrag "hievon
endbesteuert" bezeichnet jenen Teil der
Ausschüttung, für den die Einkommensteuer durch
den KESt-Abzug (und den freiwillig geleisteten
Betrag)
als
abgegolten
gilt.
In
die
Einkommensteuererklärung sind - von dem unter
Pkt. C angeführten Ausnahmefall abgesehen - die
Ausschüttungen nur mit dem in der Tabelle unter
7a) steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. steuerpflichtige Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
angeführten,
der
Endbesteuerung n i c h t unterliegenden Betrag
einzusetzen.
Die unter "Detailangaben" allenfalls angeführten
Beträge ausländische Einkünfte, für die
Österreich das Besteuerungsrecht zusteht und
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
anrechenbare bzw. rückerstattbare im Ausland
entrichtete
Steuer
wären
in
der
Einkommensteuererklärung zusätzlich im Abschnitt
"Angaben für Tarifbegünstigungen" anzuführen.
Ist in der Tabelle unter 7) steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen kein Betrag
ausgewiesen, ist die Einkommensteuer ohne
Tätigwerden des Steuerpflichtigen zur Gänze
abgegolten, so daß eine Steuererklärungspflicht
nicht besteht.
Gehören
Anteile
zum
Betriebsvermögen
juristischer Personen (insb. Kapitalgesellschaften)
oder von Privatstiftungen, ist der unter
5) verbleibender Ertrag angeführte Betrag in die
KöSt-Erklärung aufzunehmen. Mit Ausnahme der
unter 4a – c) steuerfreien Anteile stellen die
Ausschüttungen steuerpflichtige Einnahmen dar
(= 7b) "für die KöSt relevant").
B
C
für den Fall, daß im Einkommen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, ist von
den anderen Einkünften (wie z.B. diesen
Kapitalerträgen) ein Veranlagungsfreibetrag von
€ 730,00 abzuziehen. Dieser Betrag vermindert
sich um jenen Betrag, um den die anderen
Einkünfte € 730,00 übersteigen.
Ist die nach dem Steuertarif zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer
und/oder der aufgrund der Optionserklärung
freiwillig
geleistete
Betrag,
so
ist
die
Kapitalertragsteuer
und/oder
der
freiwillig
geleistete Betrag über Antrag nach Maßgabe des
§ 97 Abs 4 EStG rückzuerstatten. Eine solche
Anrechnung und Erstattung ist auch bei der
Erhebung
der
Kapitalertragsteuer
von
Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in
Anwendung
eines
Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß
hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer
beantragt wird (=Matching credit). In der
Einkommensteuererklärung sind dann auch die
endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträge
der
Ausschüttung (inländische Zinsen, in- und
ausländische Dividenden, Matching credit-Zinsen)
und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer
anzuführen.
Die entsprechenden Beträge sind in der Tabelle
unter den Detailangaben enthalten:
h Zinserträge, die einem inländischen KEStAbzug unterliegen,
davon aus Matching credit-Zinsen
h Beteiligungserträge gemäß § 37 Abs 4
EStG (Inlandsdividenden brutto)
h österreichische KESt I
h österreichische KESt II
davon aus DBA freien Zinsen
davon aus Matching credit-Zinsen.
5)
Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG
Die im steuerpflichtigen Ertrag von juristischen
Personen oder von Privatstiftungen enthaltenen
Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG (angeführt
unter zu Pkt. 5) sind allerdings gemäß § 10 KStG
von der KöSt befreit. Weitere für die
Gewinnermittlung
notwendige
Angaben
(ausländische Einkünfte, anrechenbare Steuern)
sind in der Tabelle zu Pkt. 7 angeführt.
B)
THESAURIERENDE INVESTMENTFONDS
Bei thesaurierenden Investmentfonds sind für die
steuerliche Behandlung die zuvor genannten
Erläuterungen anwendbar, sofern dem nicht
spezielle Bestimmungen entgegenstehen.
Ausschüttungsgleiche Erträge
Vom Fonds vereinnahmte und im Fonds
thesaurierte
Erträge
(Zinsen,
Dividenden,
ausschüttungsgleiche
Erträge
von
im
Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen
in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds und
sonstige Erträge) gelten spätestens vier Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Abzug der
dafür anfallenden Kosten beim Anteilinhaber als
zugeflossen
(ausschüttungsgleiche
Erträge).
Werden die aus steuerlicher Sicht fingiert
zugeflossenen Beträge in späteren Jahren
tatsächlich ausgeschüttet, so bleiben sie dann
jedenfalls steuerfrei.
Substanzgewinne
Vom Fonds vor dem 01.01.2001 erwirtschaftete
Substanzgewinne
sind
im
Falle
der
Thesaurierung
beim
Privatanleger
der
Besteuerung entzogen.
Substanzgewinne, die aus der Veräußerung von
Bankguthaben
oder
Forderungswertpapieren,
einschließlich Forderungswertpapieren, für welche
gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 freiwillig ein der
Kapitalertragsteuer
entsprechender
Betrag
geleistet werden kann, stammen und die nach dem
01.01.2001 realisiert werden, bleiben auch
weiterhin steuerfrei. Bei Veräußerungsgewinnen
aus anderen Vermögenswerten zahlt der Fonds für
20
Prozent
der
nicht
ausgeschütteten
Substanzgewinne einen Betrag in Höhe der
Kapitalertragsteuer aus, der vom depotführenden
Kreditinstitut abzuführen ist. Beim betrieblichen
Investor
werden
weiterhin
jegliche
Substanzgewinne erst bei Ausschüttung bzw.
Veräußerung der Fondsanteile steuerpflichtig.
KESt-Abzug
Die Kapitalertragsteuer (KESt II), die auf die
grundsätzlich KESt-pflichtigen Erträge entfällt
(Bankeinlagen , Forderungswertpapiere, 20% des
Veräußerungsgewinnes
aus
anderen
Vermögenswerten als Forderungswertpapieren),
wird aus dem Fondsvermögen an das
depotführende Kreditinstitut überwiesen, das
diesen Betrag entsprechend dem KESt-Status des
Depotinhabers und unter Berücksichtigung von
Optionserklärungen an das zuständige Finanzamt
abführt bzw. an den Anleger auszahlt.
Hinsichtlich einer möglichen Endbesteuerungswirkung gilt das unter 7) steuerpflichtige Einkünfte
aus Kapitalvermögen bzw. Gewerbebetrieb
Gesagte.
Erfolgt jährlich zum Abschluß des Geschäftsjahres
eine Bescheinigung der Depotbank, daß alle
Anteilinhaber KESt-befreit sind (Spezialfonds), so
kann die Depotbank von der KESt-Auszahlung
absehen.
ALLGEMEINE FONDSBESTIMMUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft
(nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen Fondsbestimmungen gelten:
§ 1 Grundlagen
§ 4 Verwaltung des Kapitalanlagefonds
Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes1993
in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend „InvFG“
genannt).
1. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die
Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten
auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen
für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hierbei die
Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des
Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des
§ 84 Abs. 1 AktG. anzuwenden und die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht
überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft
oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen.
§ 2 Miteigentumsanteile
1. Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilscheingattung in gleiche
Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt.
2. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine
(Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert.
Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilsscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die
Anteilsscheine in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) oder in effektiven Stücken dargestellt werden.
3. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in
der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten
des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds.
4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung
ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen
(splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in
neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des
errechneten Anteilwertes (§ 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer
gelegen erachtet.
§ 3 Anteilscheine und Sammelurkunden
1. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber.
2. Die Sammelurkunden tragen die handschriftlichen
Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft.
3. Die effektiven Stücke tragen die vervielfältigten Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und
zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft
sowie die handschriftliche Unterschrift eines dazu
beauftragten Angestellten der Depotbank (§ 5).
2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
3. Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen
außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen - vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder
sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21 InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
§ 5 Depotbank
Die im Sinne des § 23 Investmentfondsgesetz bestellte
Depotbank (§ 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie
in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen
aus.
§ 6 Ausgabepreis und Anteilswert
1. Die Depotbank hat den Wert eines Anteiles (Anteilwert) für jede Anteilscheingattung jedes mal dann zu
errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis (§7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe
oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Der Wert eines
Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes
des
Kapitalanlagefonds
einschließlich
der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile.
Stand Februar 2004
Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund
der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen
Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen gemäß §§ 20
und 21 InvFG, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen
und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten,
von der Depotbank zu ermitteln. Der Ermittlung der
Kurswerte werden die letztbekannten Börsekurse
bzw. Preisfeststellungen zugrundegelegt.
2. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilwert
zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung
der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen
Fondsbestimmungen (§ 25) angeführt.
3. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden
für jede Anteilscheingattung in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht.
§ 7 Rücknahme
1. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein
Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen
Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch
nicht fälligen Erträgnisscheine und des Erneuerungscheines.
2. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines
Anteiles, abzüglich eines Abschlages und/oder einer
Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen (§25) angeführt ist. Die Auszahlung
des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und
Veröffentlichung des Rücknahmepreises gem. § 6
kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend unterbleiben und vom
Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses
abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung
berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich
erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.H. oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert
hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen
oder wirtschaftlichen Situation ganz offensichtlich
und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen
Werten entsprechen.
§ 8 Rechnungslegung
1. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht
die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 Investmentfondsgesetz erstellten Rechenschaftsbericht.
schaft einen gemäß § 12 Investmentfondsgesetz erstellten Halbjahresbericht.
3. Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht
werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der
Depotbank zur Einsicht aufgelegt.
§ 9 Behebungszeit für Erträgnisanteile
Der Anspruch der Anteilinhaber auf Herausgabe der
Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
Solche Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als
Erträgnisse des Kapitalanlagefonds zu behandeln.
§ 10 Veröffentlichung
Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß § 6
ermittelten Werte - findet § 10 KMG Anwendung.
Die Veröffentlichung erfolgt entweder durch vollständigen Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
indem Exemplare dieser Veröffentlichung am Sitz der
Kapitalanlagegesellschaft und der Zahlstellen in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und das Erscheinungsdatum und die Abholstellen
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.
§ 11 Änderung der Fondsbestimmungen
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit
Zustimmung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die
Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der
Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber
drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft.
§ 12 Kündigung und Abwicklung
1. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung
des Fonds nach Einholung der Bewilligung durch die
Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten bzw. sofern das Fondsvermögen € 370.000 unterschreitet,
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche Bekanntmachung (§10) kündigen.
2. Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur
Verwaltung des Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder Abwicklung nach den diesbezüglichen
Bestimmungen des InvFG erfolgen.
§ 12a Zusammenlegung
Fondsvermögen
oder
Übertragung
von
Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen
des Kapitalanlagefonds unter Einhaltung von § 3 Abs. 2
bzw. §14 Abs. 4 InvFG mit Fondsvermögen anderer
Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds auf Fondsvermögen
anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen.
2. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten
sechs Monate des Rechnungsjahres eines Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesell-
Stand Februar 2004
BESONDERE FONDSBESTIMMUNGEN
FÜR DEN U.S.
SPECIAL EQUITY, MITEIGENTUMSFONDS GEMÄß § 20 INVFG (NACHSTEHEND KAPITALANLAGEFONDS).
DER KAPITALANLAGEFONDS ENTSPRICHT DER RICHTLINIE 85/611/EWG.
§ 13 Depotbank
−
Der Kapitalanlagefonds kann auch Sichteinlagen
und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von
höchstens 12 Monaten halten. Diese spielen im
Rahmen der Veranlagungsgrundsätze eine untergeordnete Rolle.
Depotbank ist die Bank Gutmann AG, Wien.
§ 14 Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine
1. Zahl- und Einreichstelle für die Anteilscheine und Erträgnisscheine ist die Bank Gutmann AG.
2. Für den Kapitalanlagefonds werden Ausschüttungsanteilscheine ausgegeben.
Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt
werden.
3. Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen
gemäß § 28 durch die jeweils für den Anteilinhaber
depotführende Bank.
§ 15 Veranlagungsinstrumente und -grundsätze
1. Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der
§§ 4, 20, 20b und 21 InvFG und der §§ 16ff der Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz
der Risikostreuung Rechnung getragen wird und berechtigte Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt
werden.
2. Für den Kapitalanlagefonds werden die verschiedenen
Vermögenswerte nach folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt:
−
Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit
eingebetteten derivativen Instrumenten)
−
−
3. Werden für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente erworben in die ein Derivat eingebettet ist, so hat dies die Kapitalanlagegesellschaft
hinsichtlich der Einhaltung der §§ 19 und 19a zu berücksichtigen. Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen
des § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7 und 8d InvFG nicht berücksichtigt.
4. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche
Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen
Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig.
§ 16 Börsen und organisierte Märkte
1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie
−
an der Wertpapierbörse eines Mitgliedsstaates amtlich notiert oder gehandelt werden oder
−
an einem anderen anerkannten, geregelten, für das
Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates
gehandelt werden oder
−
an einer im Anhang angeführten Börse eines Drittstaates amtlich notieren oder
−
an einem im Anhang angeführten anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und
ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt
eines Drittstaates gehandelt werden, oder
−
die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einer der vorgenannten Börsen
oder zum Handel an einem der vorgenannten anderen Märkte beantragt wird und die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt.
Geldmarktinstrumente
Für den Kapitalanlagefonds können auch Geldmarktinstrumente erworben werden; diese spielen
im Rahmen der Veranlagungsgrundsätze eine untergeordnete Rolle.
−
Anteile an Kapitalanlagefonds
Für den Kapitalanlagefonds können bis zu 10 v.H.
des Fondsvermögens Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß § 17 dieser Fondsbestimmungen
erworben werden, die ihrerseits bis zu 100 v.H. in
Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren investieren.
derivative Instrumente
Derivative Instrumente werden im Rahmen der
Veranlagung überwiegend zur Ertragssicherung
verwendet.
Für den Kapitalanlagefonds werden bis zu 100 v.H.
des Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere erworben.
Der Kapitalanlagefonds investiert vorwiegend in Aktien solcher US-amerikanischer Unternehmen, die
eine Marktkapitalisierung von weniger als 500 Millionen US-Dollar aufweisen.
Sichteinlagen oder kündbare Einlagen
2. Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert
jederzeit genau bestimmt werden kann, können für den
Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Emission oder der Emittent selbst den Vorschriften über den
gültig ab 22.04.2004
in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und
Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und entweder
−
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der
Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein
Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation,
oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, oder
−
von Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere an den unter Ziffer 1 - ausgenommen Neuemissionen - bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
−
von einem Institut begeben oder garantiert werden,
das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von
einem Institut begeben oder garantiert werden, welches Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese
einhält, die nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
−
von anderen Emittenten begeben werden, die einer
Kategorie angehören, die von der Finanzmarktaufsicht zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die gleichwertig sind, und sofern es
sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens
EUR 10 Mio. handelt, das seinen Jahresabschluss
nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG
erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe
zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt,
der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Insgesamt dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens
in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht die
Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllen, angelegt werden.
§ 17 Anteile an Kapitalanlagefonds
1. Anteile an Kapitalanlagefonds ( = Kapitalanlagefonds
und Investmentgesellschaften offenen Typs), welche
die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(OGAW), dürfen erworben werden, sofern diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in
Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren.
2. Anteile an Kapitalanlagefonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA)
und deren ausschließlicher Zweck es ist,
−
beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame
Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung
−
deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens
der Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder
ausbezahlt werden,
dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens
erworben werden, sofern
a) diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des
Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren und
b) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig
ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und
c) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds,
die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG
erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung
des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die
Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig
sind, und
d) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im
Berichtszeitraum zu bilden.
3. Für den Kapitalanlagefonds dürfen auch Anteile an
Kapitalanlagefonds erworben werden, die unmittelbar
oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft
oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der
die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame
Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche
direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
4. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.
§ 18 Sichteinlagen und kündbare Einlagen
Für den Kapitalanlagefonds dürfen Bankguthaben in Form
von Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gehalten werden. Es ist
kein Mindestbankguthaben zu halten und das Bankguthaben ist der Höhe nach nicht begrenzt.
§ 19 Derivate
1. Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar
abgerechneter Instrumente erworben werden, die an
einem der in § 16 genannten geregelten Märkten gehandelt werden, wenn es sich bei den Basiswerten um
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere liquide
Finanzanlagen im Sinne des § 15, oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen han-
delt, in die der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Veranlagungsgrundsätzen (§ 15) investieren darf.
2. Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf
den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden
der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallsrisiko,
künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist
der Positionen berücksichtigt.
3. Der Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie Derivate innerhalb der in § 20 Abs.3 Z 5, 6,
7, 8a und 8d InvFG festgelegten Grenzen erwerben,
sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet.
§ 19 a OTC-Derivate
1. Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt
werden (OTC-Derivate), erworben werden, sofern
a) es sich bei den Basiswerten um solche gemäß
§ 19 Z 1 handelt,
b) die Gegenparteien einer Aufsicht unterliegende
Institute der Kategorien sind, die von der Finanzmarktaufsicht durch Verordnung zugelassen wurden
c) die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen
und jederzeit auf Initiative des Kapitalanlagefonds
zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert
oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
d) diese innerhalb der in § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7, 8a und
8d InvFG festgelegten Grenzen veranlagt werden
und das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet.
2. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut ist, 10 v.H.
des Fondsvermögens,
b) ansonsten 5 v.H. des Fondsvermögens.
§ 20 Kreditaufnahme
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von
10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen.
§ 21 Pensionsgeschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, für Rechnung
des Kapitalanlagefonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen.
§ 22 Zinsswaps
Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt,
variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche
oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsan-
sprüche zu tauschen, soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen .
§ 23 Devisenswaps
Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen berechtigt, Vermögensgegenstände des
Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf
eine andere Währung lauten, zu tauschen.
§ 24 Wertpapierleihe
Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt,
Wertpapiere bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte
befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte
verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf
einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu
übereignen.
§ 25 Ausgabepreis und Rücknahmepreis
Die Berechnung des Anteilwertes gemäß § 6 erfogt in
USD.
Der Ausgabezuschlag zur Deckung der Ausgabekosten
der Gesellschaft beträgt 3 v.H. Für die Ermittlung des
Ausgabepreises wird der sich ergebende Betrag auf die
nächsten zehn US-Cent aufgerundet. Der Rücknahmepreis
ergibt sich aus dem Anteilwert abgerundet auf die nächsten zehn US-Cent .
Die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt,
die Kapitalanlagegesellschaft behält sich jedoch vor, die
Ausgabe von Anteilscheinen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
§ 26 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds ist die Zeit
vom 1. Dezember bis zum 30. November des nächsten
Kalenderjahres.
§ 27 Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen
Die
Kapitalanlagegesellschaft
erhält
für
ihre
Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer
Höhe von 2 v.H. des Fondsvermögens, die aufgrund der
Monatsendwerte errechnet und vierteljährlich verrechnet
wird. Die Kapitalanlagegesellschaft hat weiters Anspruch
auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen
Aufwendungen
wie
insbesondere
Kosten
für
Pflichtveröffentlichungen,
Depotgebühren,
Prüfungs-,
Beratungs- u. Abschlußkosten.
§ 28 Verwendung der Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen
Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse sind nach Deckung der Kosten, soweit es sich um
Zinsen und Dividenden handelt zur Gänze, soweit es sich
um Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten
des Fonds einschließlich von Bezugsrechten handelt, nach
dem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft ab 15. Jänner des folgenden Rechnungsjahres gegebenenfalls gegen
Einziehung eines Erträgnisscheines auszuschütten, der
Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen.
§ 29 Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen
nicht anwendbar.
§ 30 Abwicklung
Vom Nettoabwicklungserlös erhält die Depotbank eine
Vergütung von 0,5 v.H. des Fondsvermögens.
Anhang zu § 16
Liste der Börsen mit Amtlichem Handel und von organisierten Märkten
1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft
Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles
Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission zu übermitteln.
Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten
geregelten Märkte zu veröffentlichen.
Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der
„geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen
Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf
ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/c_280/c_28020021116de00020007.pdf
Unter Drittstaaten sind auch jene EWR-Staaten zu verstehen, die nicht (EU-) Mitgliedstaaten sind (Norwegen, Island
und das Fürstentum Liechtenstein).
2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
2.1
Kroatien:
Zagreb
2.2
Norwegen:
Oslo
2.3
Polen:
Warschau
2.4
Schweiz:
Zürich, Genf, Basel
2.5
Slowakische Republik:
Bratislava
2.6
Slowenien:
Laibach (Ljubljana)
2.7
Tschechische Republik:
Prag
2.8
Türkei:
Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")
2.9
Ungarn:
Budapest
2.10
Estland:
Tallinn
3. Börsen in außereuropäischen Ländern
3.1
Australien:
Sydney, Hobart, Melbourne, Perth
3.2
Argentinien:
Buenos Aires
3.3
Brasilien:
Rio de Janeiro, Sao Paulo
3.4
Chile:
Santiago
3.5
Hongkong:
Hongkong Stock Exchange
3.6
Indien:
Bombay
3.7
Indonesien:
Jakarta
3.8.
Israel:
Tel Aviv
3.9
Japan:
Tokyo, Osaka, Nagoya, Kyoto, Fukuoka, Niigata, Sapporo, Hiroshima
3.10
Kanada:
Toronto, Vancouver, Montreal
3.11
Korea:
Seoul
3.12
Malaysia:
Kuala Lumpur
3.13
Mexiko:
Mexiko City
3.14
Neuseeland:
Wellington, Christchurch/Invercargill, Auckland
3.15
Philippinen:
Manila
3.16
Singapur:
Singapur Stock Exchange
3.17
Südafrika:
Johannesburg
3.18
Taiwan:
Taipei
3.19
Thailand:
Bangkok
3.20
USA:
New York, American Stock Exchange (AMEX), New York Stock
Exchange (NYSE), Los Angeles/Pacific Stock Exchange, San Francisco/Pacific
Stock Exchange, Philadelphia, Chicago, Boston, Cincinnati
3.21
Venezuela:
Caracas
4. Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
4.1
Japan:
Over the Counter Market
4.2
Kanada:
Over the Counter Market
4.3
Korea:
Over the Counter Market
4.4
Schweiz:
Vorbörse Zürich, Vorbörse Genf, Börse Bern; Over the Counter Market
der Mitglieder der International Securities Market Association (ISMA), Zürich
4.5
USA
Over the Counter Market im NASDAQ-System, Over the Counter Market
(markets organised by NASD such as Over-the-Counter Equity Market,
Municipal Bond Market, Government Securities Market, Corporate Bonds and
Public Direct Participation Programs) Over-the-Counter-Market for Agency
Mortgage-Backed Securities
5. Börsen mit Futures und Options Märkten
5.1
Argentinien:
Bolsa de Comercio de Buenos Aires
5.2
Australien:
Australian Options Market, Sydney Futures Exchange Limited
5.3
Brasilien:
Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de
Janeiro Stock Exchange, Sao Paulo Stock Exchange
5.4
Kanada:
Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange
5.5
Hongkong:
Hong Kong Futures Exchange Ltd.
5.6
Japan:
Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures
Exchange, Tokyo Stock Exchange
5.7
Neuseeland:
New Zealand Futures & Options Exchange
5.8
Norwegen:
Oslo Stock Exchange
5.9
Philippinen:
Manila International Futures Exchange
5.10
Singapur:
Singapore International Monetary Exchange
5.11
Slowakische Republik:
RM-System Slovakia und Bratislava Options Exchange-BOB
5.12
Südafrika:
Johannesburg Stock Exchange (JSE), South African Futures Exchange
(SAFEX)
5.13
Schweiz:
EUREX
5.14
USA:
American Stock Exchange, Chicago Board Options Exchange, Chicago
Board of Trade, Chicago Mercantile Exchange, Comex, FINEX, Mid America
Commodity Exchange, New York Futures Exchange, Pacific Stock Exchange,
Philadelphia Stock Exchange, New York Stock Exchange
Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland
Der Vertrieb von Anteilen des U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG (WKN in Deutschland 801.536) in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 132 InvG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn, angezeigt worden.
Zahlstelle in Deutschland ( § 131 Satz 1 InvG)
BHF-BANK Aktiengesellschaft, Bockenheimer Landstraße 10, D - 60323 Frankfurt/Main.
Bei der deutschen Zahlstelle können Rücknahmeanträge für die Anteile des U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds in Wertpapieren eingereicht und die Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige
Zahlungen durch die deutsche Zahlstelle an die Anteilseigner auf deren Wunsch auch in bar in der Landeswährung ausgezahlt werden.
Veröffentlichungen
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die übrigen Informationen an die Anteilinhaber werden in der Bundesrepublik Deutschland in der Börsen-Zeitung, Frankfurt, bzw. im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Informationsstelle ( § 131 Satz 2 InvG) und Vertriebsstelle für Deutschland
Dr. Hans Karl Kandlbinder, Investment-Beratung für institutionelle Anleger, Hammerschmiede 3,
D - 85567 Grafing bei München.
Bei der Informationsstelle für Deutschland sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos
erhältlich, wie z.B. Fondsbestimmungen, ausführlicher Verkaufsprospekt und vereinfachter Prospekt, Jahres- und Halbjahresberichte, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Unterlagen.
Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen stehen bei der deutschen Informationsstelle die Zahlstellenvereinbarung sowie die Informationsstellenvereinbarung, die zwischen der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft, Wien und der BHF-Bank, Frankfurt bzw. Herrn Dr. Hans Karl Kandlbinder Investment-Beratung für
institutionelle Anleger, Grafing geschlossen wurden, zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Steuerliche Hinweise
Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft, Wien hat es sich für den U.S. SPECIAL EQUITY zum Ziel gesetzt, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Investmentsteuergesetz zu ermitteln und bei jeder Ausschüttung sowie bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in
dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvStG jeweils in deutscher Sprache
zusammen mit einer Bescheinigung gem. § 5 Abs.1 Nr. 3 InvStG entsprechend bekannt zu machen. Außerdem wird die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile
als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt gemacht. Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erklärt ihre Bereitschaft, auf
Anforderung gegenüber dem Bundesamt für Finanzen innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InvStG gemachten Angaben vollständig nachzuweisen.
Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 InvStG hat zur Folge, dass bei Anteilen im Privatvermögen auch
bei Ausschüttung die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie aus Termingeschäften in
Deutschland steuerfrei sind.
Hinweis zum Vertragsabschluss
Vor Vertragsabschluss ist dem Erwerber eines Anteils der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der
jeweils geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt
ist der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht
ist, beizufügen.
aktualisiert im Jänner 2005