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U.S. SPECIAL EQUITY, MITEIGENTUMSFONDS GEM. § 20 INVFG RECHENSCHAFTSBERICHT 2003/2004 FONDSVERWALTUNG Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft Schwarzenbergplatz 16, A-1010 Wien Tel. 502 20/Serie, Telefax 502 20/202 AKTIONÄRIN Bank Gutmann Aktiengesellschaft AUFSICHTSRAT Dr. Rainer Bichlbauer, Vorsitzender Dr. Hans-Jörg Gress, Vorsitzender-Stellvertreter Dkfm. Josef G. Maier Dr. Louis Norman Audenhove neuer Aufsichtsrat ab 2. April 2004 Dr. Richard Igler, Vorsitzender Dr. Nikolaus Arnold, Vorsitzender-Stellvertreter Dr. Matthias Albert Dr. Hans-Jörg Gress Dr. Louis Norman Audenhove Univ.Prof. Dr. Josef Zechner STAATSKOMMISSÄRE Rat Dr. Christine Müller-Niedrist Ministerialrätin Dr. Monika Hutter, Stellvertreterin ab 1. August 2004 Dr. Konstantin Huber, Stellvertreter VORSTAND Mag. Friedrich Strasser Adolf Hengstschläger FONDSMANAGEMENT Royce & Associates LLC., New York BETREUER Mag. Marion Klotzberg DEPOTBANK Bank Gutmann Aktiengesellschaft, Wien BANKPRÜFER BDO Austria Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien Sehr geehrte Anteilsinhaber! Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erlaubt sich, den Rechenschaftsbericht des U.S. Special Equity, Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG, für das Rechnungsjahr 2003/2004 vorzulegen: Das Fondsvermögen beläuft sich per 30. November 2004 auf USD 112.146.399,82 bzw. € 84.574.962,16. Seit Emissionsbeginn wurden insgesamt 41.908 Anteile abgesetzt. Der errechnete Wert eines Anteils beläuft sich daher auf USD 2.676,01 bzw. € 2.018,11. Für das Rechnungsjahr 2003/2004 gelangt keine Ausschüttung zur Auszahlung. Die depotführende Bank ist jedoch verpflichtet, österreichische Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinn (SpESt) in Höhe von USD 2,08 je Anteil ab 15. Jänner 2005 an das zuständige Finanzamt abzuführen, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Die Auszahlung erfolgt kostenfrei durch die Zahlstelle des Fonds, die Bank Gutmann Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16. VERGLEICHENDE ÜBERSICHT ÜBER DIE LETZTEN FÜNF RECHNUNGSJAHRE DES FONDS 30.11.2004 30.11.2003 30.11.2002 30.11.2001 30.11.2000 Rechnungsjahr 2003/2004 Rechnungsjahr 2002/2003 Rechnungsjahr 2001/2002 Rechnungsjahr 2000/2001 Rechnungsjahr 1999/2000 Fondsvolumen in Mio USD 112,15 44,49 51,88 18,32 12,14 Anzahl der Anteile 41.908 18.681 27.095 11.466 9.559 2.676,01 2.381,50 1.914,84 1.597,99 1.365,56 2,08 2,84 1,90 3,50 8,89 12,49 24,49 20,07 26,66 6,07 Rechenwert in USD Ausschüttung bzw. Auszahlung SpESt pro Anteil in USD Wertentwicklung USD in % *) *) Die Wertentwicklung errechnet sich nach OeKB-Methode auf Basis des Anteilswertes zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres. Wir möchten darauf hinweisen, daß die Daten der Wertentwicklung in anderen Publikationen (Factsheet,...) von diesen Daten abweichen können. Die Daten in den anderen Publikationen errechnen sich zum Teil auf Grundlage des Fondspreises zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres. Dieser Fondspreis entspricht dem Anteilswert des Fonds vom vorangehenden Börsetag. Wien, am 21. Dezember 2004 Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft Mag. Friedrich Strasser m.p. Adolf Hengstschläger m.p. Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2003/2004 U.S. Special Equity 1. Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds Performance) 2003/2004 in USD Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung (in USD) ohne Berücksichtigung eines Ausgabezuschlages Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres Ausschüttung bzw. SpeSt-Auszhlg. am 15. 01. 2004 von USD 2,84 je Anteil entspricht 0,001138 Anteilen Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres Gesamtwert inkl. durch Ausschüttung erworbene Anteile (Kurs am Extag in €: 2.495,47) Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr Nettoertrag pro Anteil 2.381,50 0,00114 2.676,01 2.679,06 12,49% 297,56 2. Fondsergebnis 2003/2004 in USD a. Realisiertes Fondsergebnis Ordentliches Fondsergebnis Erträge (ohne Kursergebnis) Zinserträge abzügl. Zinsaufwendungen Dividendenerträge sonstige Erträge 41.391,46 892.007,96 0,00 933.399,42 Aufwendungen Vergütung an die KAG Aufwendungen für die Depotbank Sonstige Verwaltungsaufwendungen abzüglich Verwaltungskostenrückvergütung aus Subfonds -1.458.466,29 -72.911,61 -27.059,39 0,00 -1.558.437,29 Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) -625.037,87 2) 3) Realisiertes Kursergebnis Realisierte Gewinne aus Wertpapieren derivativen Instrumenten 3.112.445,81 0,00 Realisierte Verluste aus Wertpapieren derivativen Instrumenten -738.574,05 0,00 Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 2.373.871,76 Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 1.748.833,89 b. Nicht realisiertes Kursergebnis2) 3) Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses 7.701.945,74 Ergebnis des Rechnungsjahres 9.450.779,63 c. Ertragsausgleich Ertragsausgleich für Erträge des Rechnungsjahres Ertragsausgleich im Rechnungsjahr für Gewinnvorträge 2.468.437,26 18.835.499,86 Ertragsausgleich Fondsergebnis gesamt 1) 2) 3) Rechenwert für einen Ausschüttungsanteil am 15. 01. 2004. Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr. Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis, ohne Ertragsausgleich, zuzüglich Veränderungen des nicht realisierten Kursergebnisses): USD 10.075.817,50. 21.303.937,12 30.754.716,75 1) Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2003/2004 U.S. Special Equity 3. Entwicklung des Fondsvermögens 2003/2004 in USD Fondsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres (18.681 Anteile) 44.488.883,15 Ausschüttung sowie SpeSt-Auszahlung am 15. 01. 2004 -56.834,08 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ausgabe von Anteilen Rücknahme von Anteilen 4.294,08 -514,04 40.872.424,78 -3.912.790,78 36.959.634,00 Fondsergebnis gesamt 30.754.716,75 (das Fondsergebnis ist im Detail im Punkt 2 dargestellt) 112.146.399,82 Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres (41.908 Anteile) 4. Verwendungs(Herkunfts-)rechnung 2003/2004 in USD Ausschüttung am 15. 01. 2005 (41.908 Anteile á USD 0,00) Auszahlung der SpeSt (41.908 Anteile á USD 2,08) 0,00 87.168,64 Realisiertes Fondsergebnis (inkl. Ertragsausgleich) 87.168,64 23.052.771,01 Aufwands- und Verlustabdeckung/Gewinnübertrag Verlustabdeckung aus der Substanz Gewinnübertrag auf die Substanz -738.574,05 0,00 738.574,05 Veränderung des Gewinnvortrags4) Gewinnvortrag aus dem Vorjahr inkl Ertragsausgleiche auf Substanzgewinne Gewinnvortrag in die Folgeperiode inkl Ertragsausgleich auf Substanzgewinne 15.149.022,56 38.853.198,98 -23.704.176,42 87.168,64 4) Inklusive Ertragsausgleich für das realisierte Kursergebnis, soweit dieser nicht in den Ausschüttungen enthalten ist bzw. war. Vermögensaufstellung U.S. SPECIAL EQUITY per 30. November 2004 Nom./Stück 01.12.2003 Käufe/ Zugang Verkäufe/ Abgang Nom./Stück WP-Kenn. 30.11.2004 Wertpapier-/Kontraktbezeichnung Wertpapier-/ Whrg. Kontraktkurs Dev.-Kurs Kurswert in USD %-FV Amtlich gehandelte Wertpapiere Aktien 17.128,00 4.872,00 22.000,00 0,00 US0017441017065 8.900,00 40.100,00 0,00 49.000,00 US0305061097065 AMN HEALTHCARE SERVICES INC. AMERICAN WOODMARK CORP 40,23 USD USD 1.971.270,00 1,76 0,00 90.000,00 10.000,00 80.000,00 US0361151030065 ANNTAYLOR STORES INC 21,94 USD 1.755.200,00 1,57 13.000,00 0,00 0,00 13.000,00 US0397621097067 ARDEN GROUP INC -CL A 98,75 USD 1.283.750,00 1,14 0,00 65.000,00 0,00 65.000,00 US0407901075067 ARKANSAS BEST CORP 43,12 USD 2.802.800,00 2,50 15.100,00 72.400,00 0,00 87.500,00 US05548J1060065 BJS WHOLESALE CLUB INC 29,69 USD 2.597.875,00 2,32 35.000,00 31.500,00 0,00 66.500,00 US0598153080065 BANDAG INC CLASS A 45,58 USD 3.031.070,00 2,70 37.500,00 57.500,00 0,00 95.000,00 US0668211099067 BANTA CORP. 44,50 USD 4.227.500,00 3,77 22.000,00 0,00 22.000,00 0,00 US0820472001067 3.500,00 45.500,00 0,00 49.000,00 US0905722072066 2.778.300,00 2,48 2.500,00 0,00 2.500,00 0,00 US0909511042067 43.000,00 8.700,00 26.700,00 25.000,00 US0967611015067 0,56 45.000,00 106.000,00 0,00 151.000,00 US0997091071065 14.900,00 0,00 0,00 1.400,00 80.600,00 15.000,00 18.700,00 BENIHANA INC-CL A BIO-RAD LABORATORIES-CL A -BIORELIANCE CORP USD 56,70 USD USD BOB EVANS FARMS 25,25 USD 631.250,00 BORDERS GROUP INC. 22,78 USD 3.439.780,00 3,07 14.900,00 US1025651084066 BOWL AMERICA INC -CL A 14,10 USD 210.090,00 0,19 0,00 82.000,00 US1090431099065 BRIGGS & STRATTON 39,22 USD 3.216.040,00 2,87 0,00 33.700,00 US1251371092065 CEC ENTERTAINMENT INC 40,69 USD 1.371.253,00 1,22 31.000,00 33.600,00 0,00 64.600,00 US1259061075065 CSS INDUSTRIES INC 32,13 USD 2.075.598,00 1,85 26.500,00 53.800,00 0,00 80.300,00 US1471951012065 CASCADE CORP 32,09 USD 2.576.827,00 2,30 49.500,00 0,00 0,00 49.500,00 US1492051065067 CATO CORP CL. A 26,68 USD 1.320.660,00 1,18 42.300,00 2.700,00 0,00 45.000,00 US1711171041065 CHROMCRAFT REVINGTON INC 12,51 USD 562.950,00 0,50 35.000,00 20.500,00 0,00 55.500,00 US2427281033067 DEB SHOPS INC 24,65 USD 1.368.075,00 1,22 30.800,00 79.900,00 0,00 110.700,00 US2615701057067 DRESS BARN INC 17,17 USD 1.900.719,00 1,69 4.200,00 0,00 4.200,00 0,00 US2794341048067 -EDELBROCK CORP ENCORE WIRE CORP USD 0,00 47.800,00 47.800,00 0,00 US2925621052067 34.000,00 0,00 0,00 34.000,00 US2933891028065 ENNIS INC. 19,85 USD USD 674.900,00 0,60 19.400,00 43.900,00 17.300,00 46.000,00 US2960561049067 ESCALADE INC 14,72 USD 677.120,00 0,60 0,00 10.500,00 2.500,00 8.000,00 US2963151046065 ESCO TECHNOLOGIES INC 73,20 USD 585.600,00 0,52 8.000,00 21.500,00 0,00 29.500,00 US2976021046065 ETHAN ALLEN INTERIORS INC 39,45 USD 1.163.775,00 1,04 0,55 2.584,00 21.985,00 1.469,00 23.100,00 US3076751086067 FARMERS BROS CO 26,56 USD 613.536,00 51.900,00 300,00 0,00 52.200,00 US3393821034067 FLEXSTEEL INDUSTRIES INC 17,51 USD 914.022,00 0,82 53.200,00 0,00 2.200,00 51.000,00 US3587481017066 FRISCH S RESTAURANT INC 23,82 USD 1.214.820,00 1,08 1.500,00 600,00 2.100,00 0,00 US3596941068065 4.000,00 25.900,00 0,00 29.900,00 US3723021099067 GENLYTE GROUP INC 80,17 USD 2.397.083,00 2,14 0,00 24.800,00 0,00 24.800,00 US37934A1007067 GLOBAL IMAGING SYSTEMS INC 37,42 USD 928.016,00 0,83 21.600,00 7.900,00 0,00 29.500,00 US4088591064067 HAMPSHIRE GROUP LTD 30,90 USD 911.550,00 0,81 11.300,00 29.700,00 41.000,00 0,00 US4099001079065 55.000,00 20.000,00 0,00 75.000,00 US4202611095067 HAWKINS INC 11,90 USD 892.500,00 0,80 18.500,00 71.500,00 13.000,00 77.000,00 US4312941077065 HILB. ROGAL & HOBBS CO 34,69 USD 2.671.130,00 2,38 0,00 57.500,00 0,00 57.500,00 US4390381006067 HOOKER FURNITURE CORP 23,35 USD 1.342.625,00 1,20 20.000,00 24.600,00 44.600,00 0,00 US4390381006075 29.300,00 0,00 29.300,00 0,00 US45769N1054067 12.600,00 21.400,00 0,00 34.000,00 US4663671091065 JACK IN THE BOX INC 37,78 USD 1.284.520,00 1,15 9.300,00 36.000,00 0,00 45.300,00 US47758P3073065 JO-ANN STORES INC 27,52 USD 1.246.656,00 1,11 7.500,00 3.000,00 10.500,00 0,00 US4791671088067 0,00 12.400,00 0,00 12.400,00 US4811301021066 JOURNAL COMMUNICATIONS INC-A 17,54 USD 217.496,00 0,19 0,00 80.000,00 0,00 80.000,00 US4826861027067 K-SWISS INC CL. A 27,092 USD 2.167.360,00 1,93 700,00 45.800,00 0,00 46.500,00 US4880441088065 KELLWOOD CO 34,81 USD 1.618.665,00 1,44 -H.B. FULLER CO. HANCOCK FABRICS INC -HOOKER FURNITURE CORP -INNOVATIVE SOLUTIONS & SUPP JOHNSON OUTDOORS INC -CL A USD USD USD USD USD 5.000,00 10.300,00 0,00 15.300,00 US5006921085067 KOSS CORPORATION 20,00 USD 306.000,00 0,27 27.000,00 48.000,00 0,00 75.000,00 US5138471033067 LANCASTER COLONY CORP 43,68 USD 3.276.000,00 2,92 27.500,00 17.500,00 0,00 45.000,00 US5207761058067 LAWSON PRODUCTS INC. 48,85 USD 2.198.250,00 1,96 35.000,00 51.000,00 0,00 86.000,00 US5492711040065 LUBRIZOL CORP. 34,55 USD 2.971.300,00 2,65 55.000,00 0,00 55.000,00 0,00 US5777661084067 51.466,00 16.534,00 0,00 68.000,00 US5908763064065 897.600,00 0,80 0,00 500,00 500,00 0,00 US5910972091067 15.000,00 1.600,00 0,00 16.600,00 US6068501054067 MITY ENTERPRISES INC 14,95 USD 248.170,00 0,22 1.300,00 18.700,00 0,00 20.000,00 US6245801062065 MOVADO GROUP INC 18,40 USD 368.000,00 0,33 7.200,00 0,00 7.200,00 0,00 US6247561029065 -MAXWELL SHOE COMPANY INC -AMET-PRO CORP -METAL MANAGEMENT INC -MUELLER INDUSTRIES INC. USD 13,20 USD USD USD Vermögensaufstellung U.S. SPECIAL EQUITY per 30. November 2004 Nom./Stück 01.12.2003 Käufe/ Zugang Verkäufe/ Abgang Nom./Stück WP-Kenn. 30.11.2004 0,00 1.200,00 1.200,00 0,00 US6253831043067 32.200,00 93.800,00 0,00 126.000,00 US6350171061066 26.600,00 23.400,00 0,00 50.000,00 US63563H1095067 40.000,00 24.000,00 0,00 11.000,00 6.600,00 17.600,00 Wertpapier-/Kontraktbezeichnung Wertpapier-/ Whrg. Kontraktkurs -MULTI-COLOR CORP NATIONAL BEVERAGE CORP Dev.-Kurs Kurswert in USD %-FV USD 9,41 USD 1.185.660,00 1,06 NATIONAL DENTEX CORP 26,11 USD 1.305.500,00 1,16 64.000,00 US6372151042065 NATIONAL PRESTO INDS INC 45,40 USD 2.905.600,00 2,59 0,00 US6372291053065 -NATIONAL PROCESSING INC USD 1.371.510,00 1,22 1.040.625,00 0,93 0,38 0,00 21.000,00 0,00 21.000,00 US6402042021065 NEIMAN MARCUS GROUP INC. - CL A 65,31 USD 16.000,00 1.500,00 17.500,00 0,00 US6438721044065 -NEW ENGLAND BUSINESS SERVICE USD 0,00 37.500,00 0,00 37.500,00 US6907321029065 0,00 6.900,00 6.900,00 0,00 US6907321029068 0,00 5.000,00 5.000,00 0,00 US7096311052065 16.000,00 1.500,00 0,00 17.500,00 US7473161070065 9.300,00 6.700,00 7.800,00 8.200,00 US7476201022065 20.600,00 17.400,00 0,00 14.500,00 15.500,00 0,00 16.000,00 OWENS & MINOR INC -OWENS & MINOR INC -PENTAIR INC 27,75 USD USD USD QUAKER CHEMICAL CORP 24,20 USD 423.500,00 QUANEX CORP. 59,00 USD 483.800,00 0,43 38.000,00 US7491241037067 R&B INC 25,00 USD 950.000,00 0,85 0,00 30.000,00 US7589321071067 REGIS CORP 44,65 USD 1.339.500,00 1,19 0,00 16.000,00 US7667211046067 RIMAGE CORP 15,21 USD 243.360,00 0,22 507.000,00 0,45 2,08 20.800,00 1.200,00 22.000,00 0,00 US7695361037067 0,00 28.000,00 15.000,00 13.000,00 US7750431022067 31.000,00 3.000,00 34.000,00 0,00 US7822331002065 16.000,00 50.600,00 4.100,00 62.500,00 US8000131040067 45.000,00 75.000,00 0,00 120.000,00 US8081941044067 41.900,00 28.100,00 0,00 70.000,00 US8085411069065 -RIVIANA FOODS INC ROFIN-SINAR TECHNOLOGIES INC USD 39,00 USD RUSS BERRIE & CO. INC. USD SANDERSON FARMS INC 37,25 USD 2.328.125,00 SCHULMAN (A.) INC. 21,45 USD 2.574.000,00 2,30 SCHWEITZER-MAUDUIT INTL INC 34,56 USD 2.419.200,00 2,16 470.400,00 0,42 1,13 0,00 41.000,00 41.000,00 0,00 US8200131006067 8.200,00 7.000,00 1.200,00 14.000,00 US8290731053065 SHARPER IMAGE CORP 25.000,00 0,00 25.000,00 0,00 US8308301055065 20.000,00 25.600,00 0,00 45.600,00 US8542311076065 STANDEX INTERNATIONAL CORP 27,85 USD 1.269.960,00 6.000,00 3.500,00 0,00 9.500,00 US8631111007067 STRATTEC SECURITY CORP 63,00 USD 598.500,00 0,53 5.500,00 36.000,00 0,00 41.500,00 US8681681057065 SUPERIOR INDUSTRIES INTL 28,25 USD 1.172.375,00 1,05 50.000,00 17.500,00 0,00 67.500,00 US8683581024066 SUPERIOR UNIFORM GROUP INC 13,92 USD 939.600,00 0,84 10.000,00 15.000,00 0,00 25.000,00 US8741611029065 TALBOTS INC 28,62 USD 715.500,00 0,64 SIMPSON MANUFACTURING CO INC SKYLINE CORP USD 33,60 USD USD 0,00 20.500,00 0,00 20.500,00 US8910921084065 TORO CO 72,50 USD 1.486.250,00 1,33 24.000,00 28.500,00 0,00 52.500,00 US9134561094065 UNIVERSAL CORP 48,68 USD 2.555.700,00 2,28 10.500,00 9.500,00 20.000,00 0,00 US9174881089067 UTAH MEDICAL PRODUCTS INC 2.600,00 0,00 2.600,00 0,00 US9202531011065 -VALMONT INDUSTRIES 15.500,00 53.200,00 0,00 68.700,00 US9427121002065 1.831.542,00 1,63 9.500,00 0,00 9.500,00 0,00 US9746371007065 7.500,00 8.500,00 0,00 16.000,00 US9847571042065 487.360,00 0,43 WATSON WYATT & CO HOLDINGS -WINNEBAGO INDUSTRIES YANKEE CANDLE CO Summe Aktien USD USD 26,66 USD USD 30,46 USD USD 101.512.268,00 90,52 Summe amtlich gehandelte Wertpapiere USD 101.512.268,00 90,52 Summe Wertpapiere USD 101.512.268,00 90,52 Bankguthaben und -verbindlichkeiten 3.008.006,19 MMICSH00000 Bank Gutmann GK Fondswährung USD 3.008.006,19 2,68 8.000.000,00 04534580040 USSE USD Callgeld USD 8.000.000,00 7,13 Summe Bankguthaben und -verbindlichkeiten USD 11.008.006,19 9,82 Sonstige Vermögensgegenstände Zinsansprüche 5.139,35 VRTICT00000 Zinsansprüche Festgelder Summe Zinsansprüche KESt 1.713,11 VRTWTT00000 KESt Festgelder Summe KESt Summe sonstige Vermögensgegenstände USD 5.139,35 0,00 USD 5.139,35 0,00 USD 1.713,11 0,00 USD 1.713,11 0,00 USD 6.852,46 0,01 Sonstige Verbindlichkeiten *) Kosten -380.726,83 VRTCST00000 Summe Kosten Buchungskosten USD USD -380.726,83 -0,34 -380.726,83 -0,34 Vermögensaufstellung U.S. SPECIAL EQUITY per 30. November 2004 Nom./Stück 01.12.2003 Käufe/ Zugang Verkäufe/ Abgang Nom./Stück WP-Kenn. 30.11.2004 Summe sonstige Verbindlichkeiten Fondswert: Anzahl umlaufender Anteile: Anteilwert: *) z.B. Verwaltungsvergütung, Druckkosten, Prüfungskosten, Beiratskosten ... Wertpapier-/Kontraktbezeichnung Wertpapier-/ Whrg. Kontraktkurs USD Dev.-Kurs Kurswert in USD %-FV -380.726,83 -0,34 Tranche A 112.146.399,82 USD 41.908,00 Stücke 2.676,01 USD BESTÄTIGUNGSVERMERK Wir erteilen dem Rechenschaftsbericht in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung für alle ungekürzten Veröffentlichungen folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung auf Grund der von der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft für das Vermögen des U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG (vormals U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds in Wertpapieren), geführten Bücher und Schriften sowie der uns vom Vorstand der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erteilten Aufklärungen und Nachweise entspricht der Rechenschaftsbericht über das Rechnungsjahr vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 den gesetzlichen Vorschriften. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden eingehalten. Im Rahmen unserer Prüfungstätigkeit haben wir keine Tatsachen festgestellt, über die gemäß § 273 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 HGB gesondert zu berichten ist. Wien, am 21. Dezember 2004 BDO Austria Wirtschaftsprüfungs GmbH Prof. Dr. Karl Bruckner m.p. Wirtschaftsprüfer Mag. Margit Widinski m.p. BERICHT DES AUFSICHTSRATES Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat während des Rechnungsjahres laufend Bericht erstattet. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Fondsbestimmungen überwacht. Die zum Bankprüfer bestellte BDO Austria Wirtschaftsprüfungs GmbH, hat den Rechenschaftsbericht für den U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG, über das Rechnungsjahr vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 geprüft. Diese Prüfung gab keinen Anlaß zu Beanstandungen, sodaß dem vorliegenden Rechnungsabschluß zum 30. November 2004 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Prüfungsbericht des Bankprüfers sind dem Aufsichtsrat vorgelegt worden. Der Aufsichtsrat hat diese Berichte geprüft und zustimmend zur Kenntnis genommen. Wien, am 21. Dezember 2004 Der Vorsitzende des Aufsichtsrates Dr. Richard Igler m.p. GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des U.S. Special Equity Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Für Privatanleger ist die Einkommensteuer hinsichtlich der gegenständlichen Ausschüttung durch den Abzug der KESt ohne Tätigwerden des Steuerpflichtigen zur Gänze abgegolten, sodaß diesbezüglich keine Steuererklärungspflicht besteht. Betriebliche U.S. Special Equity in USD Ausschüttung: ab 15. 01. 2005 Privatanleger Betriebliche Anleger/ Anleger/ Privat natürliche Personen (zB OHG, Einzelfirmen usw.) mit Option ohne Option 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 juristische Personen stiftung 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 8,3393 mit Option 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 8,3393 ohne Option 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 8,3393 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 8,3393 8,3393 0,0000 0,0000 8,3393 8,3393 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 8,3393 0,0000 0,0000 0,0000 - 0,0000 - 0,0000 - 0,0000 - 0,0000 8,3393 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 8,3393 8,3393 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbare, von im Ausland entrichteter Steuer (siehe Detail) 4,5611 4,5611 4,5611 4,5611 4,5611 0,0000 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Österreich rückerstattbare, von im Ausland entrichteter Steuer 5) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 4,5610 4,5610 4,5610 4,5610 4,5610 0,0000 0,00 0,00 0,00 0,00 2,08 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2,08 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2,08 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1) 2a) 3) 4a) Ausschüttung vor KESt Abzug einbehaltene Abzugsteuern Ertrag steuerfreie Ertagsanteile steuerpflichtige Spekulationserträge ausschüttungsgl. Erträge aus Subfonds 4) 4b) gem DBA steuerfreie Erträge 4c) gem § 13 Abs 2 KStG steuerfreie Erträge 5) 6) 6a) 7a) verbleibender Ertrag hievon endbesteuert 6) Korrektur Kostenüberhang Stpfl. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Gewerbebetrieb 7b) Einkünfte gem § 13 (3) KStG für die KöSt relevant 3) Detailangaben zu Pkt 4b steuerfreie Zinserträge, die einem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen 2) 1 ) 0,0000 zu Pkt. 5 davon: Zinserträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen2) davon Matching credit 2) Substanzgewinne, die einem inländ. KeSt-Abzug unterliegen 0,0000 1 1 ) ) 0,0000 0,0000 zu Pkt 7 ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rückerstattbare, von im Ausland entrichteter Steuer (siehe Detail) österreichische KESt I österreichische KESt II davon aus DBA freien Zinsen davon aus Matching credit-Zinsen österr KeSt auf Substanzgewinne österr KeSt auf ausl. Dividenden österr KeSt auf ausl Fondserträge 1) 1 ) ) 1 ) 1 3) 3) gilt für Anleger ohne Befreiungserklärung 2) Sind gem. § 97 Abs. 4 EStG nur dann in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen, wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer als die KESt ist. 3) Die Steuerfreiheit gilt nur bei Verzicht auf Anrechnung bzw Rückerstattung ausländischer Quellensteuern, andernfalls sind ausländische Zinserträge und Dividenden in Österreich steuerpflichtig. 4) Zinsenerträge, die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, jedoch einem Progressionsvorbehalt und seit 1.7.1998 einem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wahlweise ist eine Endbesteuerung möglich. 5) Hiebei handelt es sich um jene ausländische Quellensteuer auf in Österreich endbesteuerte Zins- und Kuponerträge, für die ein Rückerstattungsantrag gem. § 240 Abs. 3 BAO aufgrund der österreichischen Kapitalertragsbesteuerung gestellt werden kann. 6) Gem. Abschnitt 20 RZ 6240c der EStR 2000 sind jene laufenden Aufwendungen, die nicht durch ordentliche Erträge Deckung finden von den SpeSt-pflichtigen Substanzgewinnen in Abzug zu bringen. Der darüber hinaus allenfalls übersteigende Teil der Aufwendungen ist auf Kapital zu buchen - ein Ansatz als Kostenüberhang ist seit 1.1.2001 nicht mehr möglich. Einbehaltene in- und ausländische Quellensteuern sind nur insoweit anrechenbar bzw. rückforderbar, als der Steuerpflichtige am Rechnungsstichtag (30. 11. 2004) am U.S. Special Equity beteiligt war. Anrechenbare einbehaltene Steuerbeträge (je Anteil) Die in den folgenden Ländern einbehaltenen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuern) können aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung dieser Steuern darf nicht höher sein als die österreichische Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt. Anrechenbare einbehaltene Abzugsteuer je Anteil: Ausschüttung in USD Abzugsteuer USA 4,5611 anrechenbare im Ausland entrichtete Steuer 4,5611 Rückzuerstattende einbehaltene Steuerbeträge (je Anteil) 1. Im Ausland rückerstattbare Steuern: In verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Rückerstattung von im Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern vorgesehen, soweit diese nicht angerechnet werden können. Rückerstattungsanträge sind durch die Anteislinhaber zu stellen; das jeweils erforderliche Formular bzw. Merkblatt ist bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich. Auf Antrag rückzuerstattende Abzugsteuer je Anteil: Ausschüttung in USD Abzugsteuer USA 4,5610 rückerstattbare im Ausland entrichtete Steuer 4,5610 ERLÄUTERUNGEN ZUR STEUERLICHEN BEHANDLUNG A) AUSSCHÜTTENDE INVESTMENTFONDS 1) Ausschüttung vor KESt II-Abzug befreiung in Österreich ergibt, sind ebenfalls im steuerfreien Teil der Ausschüttung enthalten, unterliegen jedoch einem Progressionsvorbehalt. Für diese Kapitalerträge wird seit 1.7.1998 von der inländischen kuponauszahlenden Stelle eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbehalten, die (angeführt unter österreichische KESt II, davon aus DBA freien Zinsen) auf die veranlagte Steuer angerechnet wird bzw. gem. § 240 BAO rückgefordert werden kann. Privatstiftungen sind gem. § 13 Abs. 2 KStG mit Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs 3 Z 1-4 EStG steuerbefreit. In- und ausländische Kapitalerträge aus Geldeinlagen und Forderungswertpapieren sind jedoch mit dem Zwischensteuersatz von 12,5 % nach § 22 Abs 3 KStG zu veranlagen. Hinsichtlich ausländischer Kapitalerträge (ausgenommen Erträge aus ausländischen Investmentfonds) wird Steuerfreiheit nur unter der Voraussetzung gewährt, daß für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt (Verzicht auf Anrechnung bzw. Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern). Die Kapitalanlagegesellschaft zieht von der Ausschüttung keine Kapitalertragsteuer ab. Jedoch hat die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in Höhe von 25 % einzubehalten, soweit die Ausschüttung aus KESt II-pflichtigen Erträgen aus Forderungswertpapieren bzw. Bankguthaben bzw. ausländischen Dividenden stammt und soferne der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterliegt. Einbehaltene Kapitalertragsteuerbeträge bewirken, soweit die Ausschüttung aus KESt II-pflichtigen Erträgen aus Forderungswertpapieren, Bankguthaben bzw. ausländischen Dividenden stammt, die Abgeltung der Einkommensteuerschuld des Anteilinhabers bzw. sind sie auf die Einkommensteuerschuld des Anteilinhabers anzurechnen. 2) 4a-c) einbehaltene Abzugsteuern In Österreich wird bei Dividenden aus inländischen Aktien die Kapitalertragsteuer bereits bei der Auszahlung an den Fonds abgezogen (KESt I). Auf ausländische Erträge wird teilweise schon in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Im Rahmen der Ausschüttung bzw. des steuerlichen Zuflusses ist Kapitalertragssteuer bei Dividenden aus ausländischen Aktien einzubehalten. Dabei werden bereits 15 % der einbehaltenen Quellensteuern auf die österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet. Übrige einbehaltene Kapitalertrag-steuerbeträge bewirken entweder die Abgeltung der Einkommensteuerschuld des Anteilinhabers oder aber sie sind auf die allfällige Einkommensteuerschuld des Anteilinhabers anzurechnen. steuerfreier Teil der Ausschüttung Für Privatanleger gilt folgendes: Jener Teil der Ausschüttung, der auf Gewinne aus der, nachweislich vor dem 01.01.2001 erfolgten, Veräußerung von Wertpapieren, Bezugsrechten und anderen Vermögenswerten entfällt (=Substanzgewinne) ist steuerfrei. Substanzgewinne, die aus der Veräußerung von Bankguthaben oder Forderungswertpapieren, einschließlich Forderungswertpapiere für welche gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 freiwillig ein der Kapitalertragsteuer entsprechender Betrag geleistet werden kann, sind - auch wenn sie erst nach dem 01.01.2001 realisiert werden steuerfrei. Veräußerungen anderer Vermögenswerte, insbesondere Aktien oder Derivative, sind aus einer Realisierung nach dem 01.01.2001 nur mehr zu 80 Prozent steuerfrei. Substanzgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Bezugsrechten und anderen Vermögenswerten sind im Betriegsvermögen immer zur Gänze steuerpflichtig. Ausländische Zinserträge, für die sich aus dem eine SteuerDoppelbesteuerungsabkommen 7) steuerpflichtige Einkünfte aus vermögen bzw. Gewerbebetrieb Kapital- A Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anleger sind mit Ausnahme des unter 4a - c) dargestellten steuerfreien Teils steuerpflichtige Einnahmen. Sofern diese ausgeschütteten Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb von natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer einer OHG und KG, Freiberufler, eingetragene Erwerbsgesellschaften) gehören, gilt die Einkommensteuer durch den KESt-Abzug insoweit als abgegolten, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen bestehen, die der Endbesteuerung unterliegen. In der Ausschüttung enthaltene Erträge aus Altemissionen sind nur dann endbesteuert, wenn der Anteilinhaber auch für diesen Teil der Ausschüttung zum KESt-Abzug (=freiwillig geleisteter Betrag) optiert. 20 Prozent der Substanzgewinne abzgl der Substanzverluste aus der Veräußerung von anderen Vermögenswerten als Bankguthaben oder Forderungswertpapieren unterliegen ebenfalls einem KESt-Abzug, der vom depotführenden Kreditinstitut abzuführen ist. Der in der Tabelle unter 6) angeführte Betrag "hievon endbesteuert" bezeichnet jenen Teil der Ausschüttung, für den die Einkommensteuer durch den KESt-Abzug (und den freiwillig geleisteten Betrag) als abgegolten gilt. In die Einkommensteuererklärung sind - von dem unter Pkt. C angeführten Ausnahmefall abgesehen - die Ausschüttungen nur mit dem in der Tabelle unter 7a) steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeführten, der Endbesteuerung n i c h t unterliegenden Betrag einzusetzen. Die unter "Detailangaben" allenfalls angeführten Beträge ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbare bzw. rückerstattbare im Ausland entrichtete Steuer wären in der Einkommensteuererklärung zusätzlich im Abschnitt "Angaben für Tarifbegünstigungen" anzuführen. Ist in der Tabelle unter 7) steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen kein Betrag ausgewiesen, ist die Einkommensteuer ohne Tätigwerden des Steuerpflichtigen zur Gänze abgegolten, so daß eine Steuererklärungspflicht nicht besteht. Gehören Anteile zum Betriebsvermögen juristischer Personen (insb. Kapitalgesellschaften) oder von Privatstiftungen, ist der unter 5) verbleibender Ertrag angeführte Betrag in die KöSt-Erklärung aufzunehmen. Mit Ausnahme der unter 4a – c) steuerfreien Anteile stellen die Ausschüttungen steuerpflichtige Einnahmen dar (= 7b) "für die KöSt relevant"). B C für den Fall, daß im Einkommen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, ist von den anderen Einkünften (wie z.B. diesen Kapitalerträgen) ein Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 abzuziehen. Dieser Betrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte € 730,00 übersteigen. Ist die nach dem Steuertarif zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer und/oder der aufgrund der Optionserklärung freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer und/oder der freiwillig geleistete Betrag über Antrag nach Maßgabe des § 97 Abs 4 EStG rückzuerstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist auch bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird (=Matching credit). In der Einkommensteuererklärung sind dann auch die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge der Ausschüttung (inländische Zinsen, in- und ausländische Dividenden, Matching credit-Zinsen) und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzuführen. Die entsprechenden Beträge sind in der Tabelle unter den Detailangaben enthalten: h Zinserträge, die einem inländischen KEStAbzug unterliegen, davon aus Matching credit-Zinsen h Beteiligungserträge gemäß § 37 Abs 4 EStG (Inlandsdividenden brutto) h österreichische KESt I h österreichische KESt II davon aus DBA freien Zinsen davon aus Matching credit-Zinsen. 5) Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG Die im steuerpflichtigen Ertrag von juristischen Personen oder von Privatstiftungen enthaltenen Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG (angeführt unter zu Pkt. 5) sind allerdings gemäß § 10 KStG von der KöSt befreit. Weitere für die Gewinnermittlung notwendige Angaben (ausländische Einkünfte, anrechenbare Steuern) sind in der Tabelle zu Pkt. 7 angeführt. B) THESAURIERENDE INVESTMENTFONDS Bei thesaurierenden Investmentfonds sind für die steuerliche Behandlung die zuvor genannten Erläuterungen anwendbar, sofern dem nicht spezielle Bestimmungen entgegenstehen. Ausschüttungsgleiche Erträge Vom Fonds vereinnahmte und im Fonds thesaurierte Erträge (Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge) gelten spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Abzug der dafür anfallenden Kosten beim Anteilinhaber als zugeflossen (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden die aus steuerlicher Sicht fingiert zugeflossenen Beträge in späteren Jahren tatsächlich ausgeschüttet, so bleiben sie dann jedenfalls steuerfrei. Substanzgewinne Vom Fonds vor dem 01.01.2001 erwirtschaftete Substanzgewinne sind im Falle der Thesaurierung beim Privatanleger der Besteuerung entzogen. Substanzgewinne, die aus der Veräußerung von Bankguthaben oder Forderungswertpapieren, einschließlich Forderungswertpapieren, für welche gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 freiwillig ein der Kapitalertragsteuer entsprechender Betrag geleistet werden kann, stammen und die nach dem 01.01.2001 realisiert werden, bleiben auch weiterhin steuerfrei. Bei Veräußerungsgewinnen aus anderen Vermögenswerten zahlt der Fonds für 20 Prozent der nicht ausgeschütteten Substanzgewinne einen Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer aus, der vom depotführenden Kreditinstitut abzuführen ist. Beim betrieblichen Investor werden weiterhin jegliche Substanzgewinne erst bei Ausschüttung bzw. Veräußerung der Fondsanteile steuerpflichtig. KESt-Abzug Die Kapitalertragsteuer (KESt II), die auf die grundsätzlich KESt-pflichtigen Erträge entfällt (Bankeinlagen , Forderungswertpapiere, 20% des Veräußerungsgewinnes aus anderen Vermögenswerten als Forderungswertpapieren), wird aus dem Fondsvermögen an das depotführende Kreditinstitut überwiesen, das diesen Betrag entsprechend dem KESt-Status des Depotinhabers und unter Berücksichtigung von Optionserklärungen an das zuständige Finanzamt abführt bzw. an den Anleger auszahlt. Hinsichtlich einer möglichen Endbesteuerungswirkung gilt das unter 7) steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Gewerbebetrieb Gesagte. Erfolgt jährlich zum Abschluß des Geschäftsjahres eine Bescheinigung der Depotbank, daß alle Anteilinhaber KESt-befreit sind (Spezialfonds), so kann die Depotbank von der KESt-Auszahlung absehen. ALLGEMEINE FONDSBESTIMMUNGEN zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft (nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen Fondsbestimmungen gelten: § 1 Grundlagen § 4 Verwaltung des Kapitalanlagefonds Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes1993 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend „InvFG“ genannt). 1. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hierbei die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG. anzuwenden und die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen. § 2 Miteigentumsanteile 1. Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilscheingattung in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. 2. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilsscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilsscheine in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) oder in effektiven Stücken dargestellt werden. 3. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilwertes (§ 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. § 3 Anteilscheine und Sammelurkunden 1. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. 2. Die Sammelurkunden tragen die handschriftlichen Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft. 3. Die effektiven Stücke tragen die vervielfältigten Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft sowie die handschriftliche Unterschrift eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank (§ 5). 2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. 3. Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen - vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21 InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 5 Depotbank Die im Sinne des § 23 Investmentfondsgesetz bestellte Depotbank (§ 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus. § 6 Ausgabepreis und Anteilswert 1. Die Depotbank hat den Wert eines Anteiles (Anteilwert) für jede Anteilscheingattung jedes mal dann zu errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis (§7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Stand Februar 2004 Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21 InvFG, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Der Ermittlung der Kurswerte werden die letztbekannten Börsekurse bzw. Preisfeststellungen zugrundegelegt. 2. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilwert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 25) angeführt. 3. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden für jede Anteilscheingattung in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht. § 7 Rücknahme 1. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine und des Erneuerungscheines. 2. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteiles, abzüglich eines Abschlages und/oder einer Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen (§25) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gem. § 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.H. oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situation ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. § 8 Rechnungslegung 1. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 Investmentfondsgesetz erstellten Rechenschaftsbericht. schaft einen gemäß § 12 Investmentfondsgesetz erstellten Halbjahresbericht. 3. Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufgelegt. § 9 Behebungszeit für Erträgnisanteile Der Anspruch der Anteilinhaber auf Herausgabe der Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Solche Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als Erträgnisse des Kapitalanlagefonds zu behandeln. § 10 Veröffentlichung Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß § 6 ermittelten Werte - findet § 10 KMG Anwendung. Die Veröffentlichung erfolgt entweder durch vollständigen Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder indem Exemplare dieser Veröffentlichung am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft und der Zahlstellen in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und das Erscheinungsdatum und die Abholstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden. § 11 Änderung der Fondsbestimmungen Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. § 12 Kündigung und Abwicklung 1. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Fonds nach Einholung der Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten bzw. sofern das Fondsvermögen € 370.000 unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche Bekanntmachung (§10) kündigen. 2. Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung des Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder Abwicklung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des InvFG erfolgen. § 12a Zusammenlegung Fondsvermögen oder Übertragung von Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds unter Einhaltung von § 3 Abs. 2 bzw. §14 Abs. 4 InvFG mit Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds auf Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen. 2. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres eines Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesell- Stand Februar 2004 BESONDERE FONDSBESTIMMUNGEN FÜR DEN U.S. SPECIAL EQUITY, MITEIGENTUMSFONDS GEMÄß § 20 INVFG (NACHSTEHEND KAPITALANLAGEFONDS). DER KAPITALANLAGEFONDS ENTSPRICHT DER RICHTLINIE 85/611/EWG. § 13 Depotbank − Der Kapitalanlagefonds kann auch Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten halten. Diese spielen im Rahmen der Veranlagungsgrundsätze eine untergeordnete Rolle. Depotbank ist die Bank Gutmann AG, Wien. § 14 Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine 1. Zahl- und Einreichstelle für die Anteilscheine und Erträgnisscheine ist die Bank Gutmann AG. 2. Für den Kapitalanlagefonds werden Ausschüttungsanteilscheine ausgegeben. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden. 3. Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen gemäß § 28 durch die jeweils für den Anteilinhaber depotführende Bank. § 15 Veranlagungsinstrumente und -grundsätze 1. Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der §§ 4, 20, 20b und 21 InvFG und der §§ 16ff der Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und berechtigte Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden. 2. Für den Kapitalanlagefonds werden die verschiedenen Vermögenswerte nach folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt: − Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) − − 3. Werden für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben in die ein Derivat eingebettet ist, so hat dies die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der Einhaltung der §§ 19 und 19a zu berücksichtigen. Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7 und 8d InvFG nicht berücksichtigt. 4. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig. § 16 Börsen und organisierte Märkte 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie − an der Wertpapierbörse eines Mitgliedsstaates amtlich notiert oder gehandelt werden oder − an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder − an einer im Anhang angeführten Börse eines Drittstaates amtlich notieren oder − an einem im Anhang angeführten anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittstaates gehandelt werden, oder − die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einer der vorgenannten Börsen oder zum Handel an einem der vorgenannten anderen Märkte beantragt wird und die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt. Geldmarktinstrumente Für den Kapitalanlagefonds können auch Geldmarktinstrumente erworben werden; diese spielen im Rahmen der Veranlagungsgrundsätze eine untergeordnete Rolle. − Anteile an Kapitalanlagefonds Für den Kapitalanlagefonds können bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß § 17 dieser Fondsbestimmungen erworben werden, die ihrerseits bis zu 100 v.H. in Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren investieren. derivative Instrumente Derivative Instrumente werden im Rahmen der Veranlagung überwiegend zur Ertragssicherung verwendet. Für den Kapitalanlagefonds werden bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere erworben. Der Kapitalanlagefonds investiert vorwiegend in Aktien solcher US-amerikanischer Unternehmen, die eine Marktkapitalisierung von weniger als 500 Millionen US-Dollar aufweisen. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen 2. Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, können für den Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Emission oder der Emittent selbst den Vorschriften über den gültig ab 22.04.2004 in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und entweder − von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, oder − von Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere an den unter Ziffer 1 - ausgenommen Neuemissionen - bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder − von einem Institut begeben oder garantiert werden, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert werden, welches Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder − von anderen Emittenten begeben werden, die einer Kategorie angehören, die von der Finanzmarktaufsicht zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die gleichwertig sind, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio. handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. 3. Insgesamt dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllen, angelegt werden. § 17 Anteile an Kapitalanlagefonds 1. Anteile an Kapitalanlagefonds ( = Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften offenen Typs), welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), dürfen erworben werden, sofern diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren. 2. Anteile an Kapitalanlagefonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA) und deren ausschließlicher Zweck es ist, − beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung − deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder ausbezahlt werden, dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern a) diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren und b) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und c) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und d) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. 3. Für den Kapitalanlagefonds dürfen auch Anteile an Kapitalanlagefonds erworben werden, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. 4. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. § 18 Sichteinlagen und kündbare Einlagen Für den Kapitalanlagefonds dürfen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten und das Bankguthaben ist der Höhe nach nicht begrenzt. § 19 Derivate 1. Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente erworben werden, die an einem der in § 16 genannten geregelten Märkten gehandelt werden, wenn es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere liquide Finanzanlagen im Sinne des § 15, oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen han- delt, in die der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Veranlagungsgrundsätzen (§ 15) investieren darf. 2. Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallsrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. 3. Der Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie Derivate innerhalb der in § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d InvFG festgelegten Grenzen erwerben, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet. § 19 a OTC-Derivate 1. Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate), erworben werden, sofern a) es sich bei den Basiswerten um solche gemäß § 19 Z 1 handelt, b) die Gegenparteien einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der Finanzmarktaufsicht durch Verordnung zugelassen wurden c) die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des Kapitalanlagefonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. d) diese innerhalb der in § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d InvFG festgelegten Grenzen veranlagt werden und das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet. 2. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten: a) wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut ist, 10 v.H. des Fondsvermögens, b) ansonsten 5 v.H. des Fondsvermögens. § 20 Kreditaufnahme Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen. § 21 Pensionsgeschäfte Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Kapitalanlagefonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen. § 22 Zinsswaps Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsan- sprüche zu tauschen, soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen . § 23 Devisenswaps Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen. § 24 Wertpapierleihe Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. § 25 Ausgabepreis und Rücknahmepreis Die Berechnung des Anteilwertes gemäß § 6 erfogt in USD. Der Ausgabezuschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft beträgt 3 v.H. Für die Ermittlung des Ausgabepreises wird der sich ergebende Betrag auf die nächsten zehn US-Cent aufgerundet. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilwert abgerundet auf die nächsten zehn US-Cent . Die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt, die Kapitalanlagegesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilscheinen vorübergehend oder vollständig einzustellen. § 26 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds ist die Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. November des nächsten Kalenderjahres. § 27 Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen Die Kapitalanlagegesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 2 v.H. des Fondsvermögens, die aufgrund der Monatsendwerte errechnet und vierteljährlich verrechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen wie insbesondere Kosten für Pflichtveröffentlichungen, Depotgebühren, Prüfungs-, Beratungs- u. Abschlußkosten. § 28 Verwendung der Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse sind nach Deckung der Kosten, soweit es sich um Zinsen und Dividenden handelt zur Gänze, soweit es sich um Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds einschließlich von Bezugsrechten handelt, nach dem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft ab 15. Jänner des folgenden Rechnungsjahres gegebenenfalls gegen Einziehung eines Erträgnisscheines auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. § 29 Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen nicht anwendbar. § 30 Abwicklung Vom Nettoabwicklungserlös erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,5 v.H. des Fondsvermögens. Anhang zu § 16 Liste der Börsen mit Amtlichem Handel und von organisierten Märkten 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/c_280/c_28020021116de00020007.pdf Unter Drittstaaten sind auch jene EWR-Staaten zu verstehen, die nicht (EU-) Mitgliedstaaten sind (Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein). 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 2.1 Kroatien: Zagreb 2.2 Norwegen: Oslo 2.3 Polen: Warschau 2.4 Schweiz: Zürich, Genf, Basel 2.5 Slowakische Republik: Bratislava 2.6 Slowenien: Laibach (Ljubljana) 2.7 Tschechische Republik: Prag 2.8 Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market") 2.9 Ungarn: Budapest 2.10 Estland: Tallinn 3. Börsen in außereuropäischen Ländern 3.1 Australien: Sydney, Hobart, Melbourne, Perth 3.2 Argentinien: Buenos Aires 3.3 Brasilien: Rio de Janeiro, Sao Paulo 3.4 Chile: Santiago 3.5 Hongkong: Hongkong Stock Exchange 3.6 Indien: Bombay 3.7 Indonesien: Jakarta 3.8. Israel: Tel Aviv 3.9 Japan: Tokyo, Osaka, Nagoya, Kyoto, Fukuoka, Niigata, Sapporo, Hiroshima 3.10 Kanada: Toronto, Vancouver, Montreal 3.11 Korea: Seoul 3.12 Malaysia: Kuala Lumpur 3.13 Mexiko: Mexiko City 3.14 Neuseeland: Wellington, Christchurch/Invercargill, Auckland 3.15 Philippinen: Manila 3.16 Singapur: Singapur Stock Exchange 3.17 Südafrika: Johannesburg 3.18 Taiwan: Taipei 3.19 Thailand: Bangkok 3.20 USA: New York, American Stock Exchange (AMEX), New York Stock Exchange (NYSE), Los Angeles/Pacific Stock Exchange, San Francisco/Pacific Stock Exchange, Philadelphia, Chicago, Boston, Cincinnati 3.21 Venezuela: Caracas 4. Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 4.1 Japan: Over the Counter Market 4.2 Kanada: Over the Counter Market 4.3 Korea: Over the Counter Market 4.4 Schweiz: Vorbörse Zürich, Vorbörse Genf, Börse Bern; Over the Counter Market der Mitglieder der International Securities Market Association (ISMA), Zürich 4.5 USA Over the Counter Market im NASDAQ-System, Over the Counter Market (markets organised by NASD such as Over-the-Counter Equity Market, Municipal Bond Market, Government Securities Market, Corporate Bonds and Public Direct Participation Programs) Over-the-Counter-Market for Agency Mortgage-Backed Securities 5. Börsen mit Futures und Options Märkten 5.1 Argentinien: Bolsa de Comercio de Buenos Aires 5.2 Australien: Australian Options Market, Sydney Futures Exchange Limited 5.3 Brasilien: Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de Janeiro Stock Exchange, Sao Paulo Stock Exchange 5.4 Kanada: Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange 5.5 Hongkong: Hong Kong Futures Exchange Ltd. 5.6 Japan: Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures Exchange, Tokyo Stock Exchange 5.7 Neuseeland: New Zealand Futures & Options Exchange 5.8 Norwegen: Oslo Stock Exchange 5.9 Philippinen: Manila International Futures Exchange 5.10 Singapur: Singapore International Monetary Exchange 5.11 Slowakische Republik: RM-System Slovakia und Bratislava Options Exchange-BOB 5.12 Südafrika: Johannesburg Stock Exchange (JSE), South African Futures Exchange (SAFEX) 5.13 Schweiz: EUREX 5.14 USA: American Stock Exchange, Chicago Board Options Exchange, Chicago Board of Trade, Chicago Mercantile Exchange, Comex, FINEX, Mid America Commodity Exchange, New York Futures Exchange, Pacific Stock Exchange, Philadelphia Stock Exchange, New York Stock Exchange Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland Der Vertrieb von Anteilen des U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG (WKN in Deutschland 801.536) in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 132 InvG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn, angezeigt worden. Zahlstelle in Deutschland ( § 131 Satz 1 InvG) BHF-BANK Aktiengesellschaft, Bockenheimer Landstraße 10, D - 60323 Frankfurt/Main. Bei der deutschen Zahlstelle können Rücknahmeanträge für die Anteile des U.S. SPECIAL EQUITY, Miteigentumsfonds in Wertpapieren eingereicht und die Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen durch die deutsche Zahlstelle an die Anteilseigner auf deren Wunsch auch in bar in der Landeswährung ausgezahlt werden. Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die übrigen Informationen an die Anteilinhaber werden in der Bundesrepublik Deutschland in der Börsen-Zeitung, Frankfurt, bzw. im Bundesanzeiger veröffentlicht. Informationsstelle ( § 131 Satz 2 InvG) und Vertriebsstelle für Deutschland Dr. Hans Karl Kandlbinder, Investment-Beratung für institutionelle Anleger, Hammerschmiede 3, D - 85567 Grafing bei München. Bei der Informationsstelle für Deutschland sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich, wie z.B. Fondsbestimmungen, ausführlicher Verkaufsprospekt und vereinfachter Prospekt, Jahres- und Halbjahresberichte, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Unterlagen. Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen stehen bei der deutschen Informationsstelle die Zahlstellenvereinbarung sowie die Informationsstellenvereinbarung, die zwischen der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft, Wien und der BHF-Bank, Frankfurt bzw. Herrn Dr. Hans Karl Kandlbinder Investment-Beratung für institutionelle Anleger, Grafing geschlossen wurden, zur Einsichtnahme zur Verfügung. Steuerliche Hinweise Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft, Wien hat es sich für den U.S. SPECIAL EQUITY zum Ziel gesetzt, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Investmentsteuergesetz zu ermitteln und bei jeder Ausschüttung sowie bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvStG jeweils in deutscher Sprache zusammen mit einer Bescheinigung gem. § 5 Abs.1 Nr. 3 InvStG entsprechend bekannt zu machen. Außerdem wird die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt gemacht. Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erklärt ihre Bereitschaft, auf Anforderung gegenüber dem Bundesamt für Finanzen innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InvStG gemachten Angaben vollständig nachzuweisen. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 InvStG hat zur Folge, dass bei Anteilen im Privatvermögen auch bei Ausschüttung die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie aus Termingeschäften in Deutschland steuerfrei sind. Hinweis zum Vertragsabschluss Vor Vertragsabschluss ist dem Erwerber eines Anteils der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt ist der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, beizufügen. aktualisiert im Jänner 2005