Schmerz - betanet

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Schmerz - betanet
Ein Engagement der betapharm
Schmerz
Soziallexikon
Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland.
4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen einfach und
verständlich zu beantworten.
Finden Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen:
– Wie ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln geregelt?
– Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?
– Welche Vorsorge kann ich treffen, für den Fall,
dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann?
Patientenratgeber
Die Broschüren bieten gebündelt und verständlich sozialrechtliche und psychosoziale
Informationen zur folgenden Themen und Krankheiten:
–
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Behinderung & Soziales
Brustkrebs & Soziales
Demenz & Soziales
Depression & Soziales
Epilepsie & Soziales
Migräne & Soziales
– Multiple Sklerose & Soziales
– Osteoporose & Soziales
– Patientenvorsorge
– Pflege
– Psychosen, Schizophrenie & Soziales
– Schmerz & Soziales
Patientenfilme
Zu Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes,
Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall.
Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“
wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH,
ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und
preiswerten Qualitätsarzneimitteln.
Schmerz & Soziales
Gesundheit ist unser Ziel!
betaCare-Wissenssystem
www.betaCare.de
& Soziales
Michael Ewers
Liebe Leserin, lieber Leser,
chronische Schmerzen haben vielfältige Auswirkungen bei Betroffenen und deren
Angehörigen. Gut informiert zu sein über Leistungsansprüche und Behandlungs­
möglichkeiten kann dabei vieles erleichtern.
betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im
Gesundheitswesen ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – das Wissens­
system für Krankheit & Soziales – entwickelt, welches Antworten auf alle sozialen
Fragen rund um eine Krankheit bietet.
Der vorliegende betaCare­Ratgeber „Schmerz & Soziales“ informiert Sie daher
umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen,
Rehabilitation und Schwerbehinderung.
Impressum
Herausgeber und Redaktion
beta Institut gemeinnützige GmbH
Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement,
Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin
Geschäftsführer: Michael Ewers
Kobelweg 95, 86156 Augsburg
Telefon 0821 45054­0,
Telefax 0821 45054­9100
E­Mail: info@beta­institut.de
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Text
Sabine Bayer
Maria Kästle
Andrea Nagl
Anja Wilckens
Mit herzlichen Grüßen,
Layout und Gestaltung
Manuela Mahl
Michael Ewers
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung
für die Angaben in diesem Werk.
Geschäftsführer betapharm & beta Institut
Alle Bausteine des betaCare­Wissenssystems mit seinen vielfältigen Inhalten
finden Sie unter www.betaCare.de.
Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der
betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de.
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© 2014
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Der Ratgeber einschließlich all seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.
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ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar.
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und die Reproduzierung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen
Systemen oder Datenverarbeitungsanlagen.
10. Auflage Januar 2014
Schutzgebühr 5,– Euro
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung _______________________ 2
Chronische Schmerzen _________________ 3
Schmerzarten ________________________ 4
Schmerzmessung _____________________ 6
Soziale Auswirkungen
chronischer Schmerzen ________________ 7
Behandlung _________________________ 8
Umgang mit Schmerzpatienten _________ 14
Auswirkungen auf Angehörige _________ 15
Arbeitsunfähigkeit und
finanzielle Leistungen ________________ 17
Arbeitsunfähigkeit ___________________ 18
Entgeltfortzahlung __________________ 20
Krankengeld ________________________ 20
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit __ 27
Zuzahlungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung _________________ 29
Zuzahlungen _______________________ 30
Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen
der Belastungsgrenze _________________ 33
Rehabilitation _______________________ 39
Bereiche der Rehabilitation ____________ 40
Zuständigkeiten _____________________ 41
Medizinische Rehabilitation____________ 42
Anschlussheilbehandlung _____________ 47
Reha-Sport und Funktionstraining ______ 49
Stufenweise Wiedereingliederung _______ 51
Berufliche Rehabilitation/Teilhabe am
Arbeitsleben ________________________ 53
Übergangsgeld ______________________ 56
Schwerbehinderung __________________ 77
Schwerbehindertenausweis ____________ 79
Grad der Behinderung bei Krankheiten
mit chronischen Schmerzen ____________ 81
Parkerleichterung____________________ 88
Rente wegen Erwerbsminderung _______ 91
Ernährung bei Opioidanwendung _______ 95
Sexualität und Kinderwunsch
bei Opioidanwendung ________________ 97
Autofahren und Führerschein __________ 99
Autofahren unter Schmerzmitteln______ 101
Zweifel an der Fahrtauglichkeit ________ 102
Urlaub und Reisen __________________ 105
Eine erholsame Reise ________________ 106
Schmerzmittel bei Auslandsaufenthalt __ 107
Krankenversicherungsschutz __________ 109
Sport und Bewegung ________________ 111
Schmerzmittel und Sucht ____________ 115
Adressen __________________________ 117
Opioid-Ausweis ____________________ 121
Patientenvorsorge __________________ 123
Anhang ___________________________ 127
Schmerzfragebogen _________________ 128
Impressum _________________________ 129
Haushaltshilfe ______________________ 57
Pflege _____________________________
Häusliche Krankenpflege ______________
Pflegeversicherung___________________
Pflegebedürftigkeit __________________
Pflegestufen ________________________
Pflegehilfsmittel_____________________
Praktische Hinweise zur Pflege von
Menschen mit chronischen Schmerzen ___
Wohnumfeldverbesserung/
Wohnungsumbau ____________________
61
62
65
65
68
71
73
75
1
Vorbemerkung
Schmerzen sind eine vertraute Empfindung. Sie können normal
und sinnvoll sein – eine Warnung unseres Körpers vor einer
Gefahr oder einer Verletzung. Problematisch werden Schmerzen
erst, wenn diese für uns zu einem alltäglichen und dauerhaften
Begleiter werden. Man spricht dann von chronischen Schmerzen.
Dieser Ratgeber ist in erster Linie für Patienten geschrieben,
die von chronischen Schmerzen betroffen sind. Dabei ist den
Autoren bewusst, dass „Schmerzerkrankungen“ sehr unterschiedlich verlaufen und die Auswirkungen sich von Patient zu
Patient unterscheiden. Aufgrund der individuellen Situation der
Betroffenen, wird es zwangsläufig so sein, dass nicht alle Kapitel
dieses Ratgebers auf jeden zutreffen. Jeder braucht andere
Hilfen.
Die Auswahl der Themen im Ratgeber richtet sich danach,
welche Fragen erfahrungsgemäß bei Menschen mit chronischen
Schmerzen aufkommen können und welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen häufig von Bedeutung sind.
Aus medizinisch-therapeutischer Sicht gibt dieser Ratgeber
nur einen kurzen Überblick – im Kern informiert er wie alle
betaCare-Ratgeber zu sozialrechtlichen und psychosozialen
Themen.
Betroffene und Angehörige sollten sich bewusst machen, dass
im Sozialrecht Formalitäten wie Anträge und Fristen schwerwiegende Konsequenzen auf mögliche (finanzielle) Leistungen
und den Versicherungsschutz haben können. Das Wissen über
die sozialen Auswirkungen der chronischen Schmerzen und
über Möglichkeiten den Alltag zu gestalten, kann zudem
helfen Sicherheit und Orientierung zu gewinnen.
2
©Fred Goldstein_fotolia.com
Chronische Schmerzen
In Deutschland leiden ca. 8–16 Millionen Menschen unter chronischen Schmerzen.
Dies entspricht ca. 10–20 % der Bevölkerung. Über ein Drittel der Betroffenen
machen sich Sorgen, sie könnten aufgrund ihrer Schmerzen ihre Arbeitsstelle verlieren.
39 % der Patienten mit chronischen Schmerzen sind der Ansicht,
dass ihr Gesundheitszustand negative Auswirkungen auf das Zusammenleben mit Familie
und Freunde hat, und 21 % haben das Gefühl aufgrund ihrer Schmerzen gesellschaftlich
isoliert zu sein (Quelle: Europäisches Weißbuch Schmerz, 2010).
Chronische Schmerzen sind immer präsent und nehmen Einfluss
auf die Lebensqualität des Einzelnen zu jeder Tageszeit in jeder Lebenssituation.
3
Schmerzarten
Die Arbeitsgemeinschaft der Schmerztherapeuten der
WHO hat eine allgemeingültige Differenzierung zur Unterscheidung von akutem und chronischem Schmerz getroffen.
Akuter und
chronischer Schmerz
Grundsätzlich sind „akuter“ und „chronischer“ Schmerz
zu unterscheiden:
• Akuter Schmerz
ist zeitlich begrenzt und hat eine Warnfunktion, die den
Körper zur Schutzhandlung zwingt. Nach Behandlung der
Ursache klingt dieser Schmerz in einem absehbaren Zeitraum
wieder ab.
• Chronischer Schmerz
hält über einen Zeitraum von 3–6 Monaten und länger an.
Die Ursache des chronischen Schmerzes ist nicht auffindbar
oder bekannt und nicht ursächlich therapierbar.
Der Schmerz hat seine Warnfunktion verloren und wird zur
eigenständigen Erkrankung, die als chronische Schmerzkrankheit bezeichnet wird.
Unser Nervensystem verfügt über ein sogenanntes Schmerzgedächtnis. Es entsteht, wenn akute Schmerzen über einen
längeren Zeitraum bestehen und unbehandelt bleiben. Die
Nerven werden gereizt und senden dauerhaft immer stärkere
Schmerzsignale an das Gehirn. Es setzt ein „Gewöhnungseffekt“
ein und die Nerven senden Schmerzsignale selbst dann, wenn
der eigentliche Schmerzauslöser nicht mehr vorhanden ist.
Dieser Prozess wird Chronifizierung genannt, der eigentliche
Auslöser fehlt, die Schmerzen bleiben und verselbständigen sich.
Damit dieser Mechanismus erst gar nicht in Gang kommt, sollte
jeder Mensch akute Schmerzen ernst nehmen und rechtzeitig
behandeln lassen. So lässt sich verhindern, dass akute Schmerzen
chronisch werden.
Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich das Thema chronische
Schmerzen. Chronischer Schmerz kann infolge einer anderen
Erkrankung entstehen, z. B. nach einem Unfall, bei Rheuma,
Diabetes oder Krebs.
Die häufigsten chronischen Schmerzen sind:
• Kopfschmerzen
• Nervenschmerzen
• Rückenschmerzen
• Rheumaschmerzen
• Arthroseschmerzen
• Fibromyalgie
• Tumorschmerzen
4
Als chronisch schmerzkrank gelten auch Patienten, bei denen der
Schmerz ein Hauptsymptom ihrer Grundkrankheit geworden ist.
Wenn das Schmerzleiden sich verselbstständigt, sind Patienten
auch physisch (Beweglichkeit, Geschicklichkeit), psychisch
(Befindlichkeit, Stimmung), geistig (Denken) und sozial (Familie,
Freunde) beeinträchtigt. Diese umfangreichen Auswirkungen
sind der Grund dafür, dass chronischer Schmerz auch auf diesen
verschiedenen Ebenen behandelt werden muss (siehe S. 8).
Hier noch einige Fachbegriffe, denen Patienten begegnen
können:
• Nozizeptoren
Schmerzempfänger und Reizleitungssysteme im Körper,
die auf eine drohende oder eingetretene Verletzung oder
auf verschiedene Reize des Körpergewebes reagieren.
• Nozizeptorenschmerzen
Gewebestörungen, bei denen die Nozizeptoren intakt bleiben,
z. B. bei chronischen Rückenschmerzen, Tumorschmerzen,
chronischen Entzündungsschmerzen.
• Somatischer (den Körper betreffender) Schmerz
Eine Unterart des Nozizeptorenschmerz.
Entsteht durch Reizung der Nozizeptoren der Haut,
Gelenke, Skelettmuskulatur u. a. und ist scharf begrenzt,
gut lokalisierbar und stechend.
• Viszeraler (die Eingeweide betreffender) Schmerz
Zweite Unterart des Nozizeptorenschmerz.
Entsteht durch Reizung der Nozizeptoren in den inneren
Organen des Becken-, Bauch und Brustraums. Diese
Schmerzen sind drückend, ziehend und nicht gut lokalisierbar.
• Neuropatischer Schmerz
Beim neuropathischen Schmerz werden die Nozizeptoren
geschädigt, z. B. durch Reizung, Verletzung, Druck.
Neuropathischer Schmerz hat zwei unterschiedliche
Beschwerdebilder:
– Schneidend, stechend und attackenweise auftretend.
– Dauerschmerz, der als brennend oder bohrend
beschrieben wird.
Beispiele für neuropathischen Schmerz: Phantomschmerz nach
Amputationen, Neuralgie bei Herpes Zoster, Polyneuropathie.
Fachbegriffe
5
Schmerzmessung
Voraussetzung für eine angemessene Schmerztherapie ist die
genaue Diagnose. Doch wie misst man Schmerzen? Das geht
nicht so einfach wie beim Fiebermessen.
Die Deutsche Schmerzgesellschaft stützt die Beurteilung von
Schmerzen auf 4 Eckpfeiler.
Die ersten 3 Bereiche werden durch den Arzt beurteilt,
der vierte durch den Patienten:
1. Anamnese
Welche Vorerkrankung liegen vor?
Wie hat sich der Schmerz entwickelt?
2. Medizinische Untersuchung
mit besonderem Blick auf die Nerven.
3. Familienanamnese
Welche Faktoren in Berufs- und Privatleben und welche
persönlichen Verhaltensmuster (psychosoziale Faktoren)
können einen bedeutenden Einfluss auf die chronischen
Schmerzen haben.
4. Beurteilung der Schmerzen
durch den Patienten mithilfe eines Schmerztagebuchs,
eines Schmerzfragebogens oder einer Schmerzskala.
Schmerzen werden vom Patienten subjektiv empfunden. Ohne
die Mitwirkung des Patienten ist es für den Arzt schwierig, den
Schmerz einzuschätzen. Deshalb ist wichtig, dass der Patient
seinen Schmerz erfasst und zum Ausdruck bringen kann. Ein
Beispiel für einen Schmerzfragebogen finden Sie auf S. 128.
Weitere Hilfsmittel zum Beschreiben und Erklären von
Schmerzen sind Skalen, mit denen Patienten zeigen, benoten
oder beschreiben können, wie stark die Schmerzen sind.
In Schmerztagebüchern können Patienten regelmäßig notieren,
wie und wo die Schmerzen auftreten, welche Tätigkeiten/
Bewegungen sie ausgeführt, welche Therapien sie durchgeführt
oder welche Medikamente sie eingenommen haben.
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Soziale Auswirkungen
chronischer Schmerzen
Chronische Schmerzpatienten geraten ohne schmerzlindernde
Therapie leicht in einen Kreislauf von Angst, Hoffnungslosigkeit und Depression.
Dies hat soziale Auswirkungen auf das tägliche Leben:
• Manche Schmerzpatienten verlassen wegen ihrer starken
Beschwerden das Haus nur noch, wenn es unumgänglich ist,
z. B. für einen Arzt- oder Apothekenbesuch.
• Wer schmerzbedingt nicht mehr gut gehen oder während
eines Konzert- oder Restaurantbesuchs nicht längere Zeit
sitzen kann, zieht sich schnell zurück. Die Sorge, diesen
Situationen nicht mehr gewachsen zu sein, oder Bedenken,
diese Dinge unter Schmerzen auch nicht genießen zu können,
verstärken die Rückzugstendenzen bei Schmerzpatienten.
Soziale Isolation kann die Folge sein.
• Schmerzpatienten geben häufig Sport und Hobbys auf,
zum Teil weil Bewegung unter Schmerzen nicht möglich
ist, zum Teil aus Schwäche und Müdigkeit, denn viele
Patienten mit starken Schmerzen essen nicht genug oder
schlafen schlecht.
• Ein hoher Rechtfertigungsdruck belastet manche Schmerzpatienten. Sie können vieles nicht mehr so erledigen oder
mitmachen wie vorher, aber chronische Schmerzen sind nicht
sicht- oder beweisbar. Die Gefahr, als Simulant abgetan zu
werden, ist hoch. Um dem Druck und den Verletzungen aus
dem Weg zu gehen, ziehen sich manche Betroffene zurück.
• Schmerzpatienten können (verständlicherweise) oft gereizt
sein, können die Freude am Leben ebenso verlieren wie die
Hoffnung auf Besserung. Wenn die Schmerzerkrankung sehr
lange anhält und Therapieerfolge ausbleiben, kann das zu
psychischen Veränderungen bis hin zur psychischen (Folge-)
Erkrankung führen.
Eine individuelle Schmerztherapie mit dem Ziel, dem Patienten
tagsüber Aktivität bei geringen Schmerzen sowie eine erholsame
Nachtruhe zu ermöglichen, durchbricht diesen Kreislauf oder
lässt ihn bei rechtzeitigem Einsatz gar nicht erst entstehen.
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Behandlung
Chronische Schmerzen entstehen aus verschiedenen
Gründen, sie sind von unterschiedlichen Faktoren abhängig
und entwickeln sich verschieden. Es gibt keine Therapie,
die allen Patienten hilft, aber fast allen Patienten kann
geholfen werden.
In der Regel besteht die Therapie aus mehreren Bausteinen,
z. B.:
• Medikamente (siehe S. 9)
• Physikalische Therapie und Physiotherapie (siehe S. 10)
• Ergotherapie (siehe S. 11)
• Akupunktur (siehe S. 11)
• Psychologische Behandlung (siehe S. 12)
• Entspannung (siehe S. 12)
• Invasive Behandlungen (siehe S. 13)
• Operative Eingriffe (siehe S. 14)
• Medizinische Rehabilitation (siehe S. 42)
Wenn die Behandlung chronischer Schmerzen sich komplex
aus mehreren Bausteinen zusammensetzt, sprechen Schmerztherapeuten von „multimodaler Therapie“ oder „spezieller
Schmerztherapie“. Der Einstieg in die Therapie kann ganz oder
teilweise in einer Klinik erfolgen, wo der Patient gründlich untersucht wird und verschiedene Therapiebausteine ausgetestet und
optimiert werden. Wenn eine multimodale Therapie läuft, wird
in der Regel alle 6 Monate überprüft, ob die Therapie noch
angemessen ist.
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Wie sich auch immer der persönliche Therapiebaukasten
zusammensetzt, wichtig ist, alle Therapievorgaben auch wirklich
zu befolgen. Patienten können durch ihr Verhalten entscheidend
dazu beitragen, dass die Schmerzen weniger und die Lebensqualität besser wird. Eigeninitiative und Selbstmanagement sind
hier von entscheidender Bedeutung.
„Schonen und leiden“ ist ein Weg, der in den meisten Fällen
die Schmerzerkrankung verschlimmert.
Eigenverantwortung
Zum Selbstmanagement gehört auch die Information über die
Erkrankung. Wenn die Patienten geistig dazu in der Lage sind,
sollten sie sich über ihre Form der Schmerzen informieren und
die Therapiebausteine, die sie betreffen, in der Wirkung und im
Zusammenwirken verstehen. Das heißt aber nicht, dass sich das
ganze Leben nur noch um den Schmerz dreht – im Gegenteil:
Auch Ablenkung durch Aktivität ist eine wichtige Verhaltensstrategie gegen den Schmerz.
Praxistipps!
Folgende Tipps können Patienten das Leben mit
chronischem Schmerz erleichtern:
• Den behandelnden Arzt bezüglich der Schmerzen ansprechen.
Schmerzen können mit der richtigen Behandlung gelindert
werden. Eventuell wird der Arzt zu einem Schmerztherapeuten
oder in eine Schmerzklinik überweisen.
• Den Arzt informieren, wenn eine eingeleitete Schmerztherapie
nicht ausreichend wirksam ist oder Nebenwirkungen auftreten.
Möglicherweise gibt es ein besser verträgliches Medikament.
• Schmerztagebuch führen: Das hilft, die Wirksamkeit der
Schmerztherapie einzuschätzen und diese richtig anzupassen.
• Besuch einer Selbsthilfegruppe für Schmerzpatienten.
Austausch mit anderen Betroffenen und gegenseitiges
Profitieren von Erfahrungen.
• Sich im Alltag so weit als möglich von den Schmerzen
ablenken und auf Dinge konzentrieren, die Freude bereiten.
Bewusste Konzentration auf Anderes kann helfen, die
Schmerzen eine Zeitlang auszublenden.
• Die Beschäftigung mit Tieren oder das Engagement in einer
Selbsthilfegruppe, der Kirchengemeinde oder einem Verein
fördern und erhalten die Lebensfreude und schützen vor
Isolation und Vereinsamung.
• EntspannungsübungenlindernSchmerzenunderhöhensodie
Lebensqualität.
Da Schmerzen verschiedene Ursachen haben, werden auch verschiedene Medikamenttypen angewandt, zum Teil auch mehrere
in Kombination. Über die medikamentöse Therapie entscheidet
allein der Arzt. Insbesondere achtet er auf Nebenwirkungen und
Wechselwirkungen verschiedener Medikamente.
Medikamente
9
Folgende Medikamenttypen werden häufig in der
Schmerztherapie eingesetzt:
• Einfache Schmerzmittel
• Schmerz- und Entzündungshemmer
wirken am Entstehungsort des Schmerzes, beeinflussen
zum Teil aber auch die Weiterleitung und Verarbeitung der
Schmerzimpulse.
• Opioide
wirken stärker als die vorherigen Gruppen, weil sie direkt an
den Schaltstellen des Nervensystems andocken und so die
Schmerzwahrnehmung verhindern. Für Opioide gibt es
spezielle Vorschriften, z. B. wenn man Auto fährt oder ins
Ausland reist, siehe S. 99 und S. 105.
Viele Opioide haben Nebenwirkungen, z. B. Übelkeit oder
Verstopfung, gegen die dann zusätzlich Medikamente eingenommen werden müssen.
• Pflanzliche Arzneimittel
ergänzen meist andere Schmerzmittel, so dass teilweise die
Dosis gesenkt werden kann und Nebenwirkungen gelindert
werden.
• Antidepressiva
beeinflussen die Schmerzverarbeitung.
• Krampflösende Medikamente (Antikonvulsiva)
kommen aus der Epilepsiebehandlung und können Nervenschmerzen beeinflussen.
Bei der medikamentösen Therapie der meisten chronischen
Schmerzen ist wichtig, die Medikamente genau nach dem vorgegebenen Schema einzunehmen. Es wird nicht gewartet, bis der
Schmerz kommt, sondern der Patient sollte im Idealfall ständig
schmerzfrei sein. Andernfalls kann sich eine Abhängigkeit entwickeln. Näheres dazu siehe S. 115.
Medikamente bilden oft die Basis, damit ein Patient andere
Behandlungsbausteine, z. B. Bewegungs- und Verhaltenstherapie,
überhaupt umsetzen kann.
Informationen zum Thema Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung
finden Sie ab S. 29.
Physikalische Therapie
und Physiotherapie
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Zur physikalischen Therapie und Physiotherapie zählen:
• Massagen
• Wasseranwendungen/Kneippgüsse
• Wärme- und/oder Kältebehandlungen
• Fango
• Elektrotherapie (TENS = transkutane elektrische Nervenstimulation, Zwei- und Vierzellenband und Ultraschall)
• Sport- und Bewegungstherapie
Ob Wärme oder Kälte, Physiotherapie oder Kraftsport, Massage
oder Wasser, Strom oder Ultraschall – es kommt immer auf den
individuellen Schmerz an. Verallgemeinernd kann man sagen,
dass es häufig darum geht, Verspannungen abzubauen, Muskelfunktionen zu erhalten oder neu aufzubauen, den Körper (und
mittelbar auch das seelische Gleichgewicht) zu stärken.
Die Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Physiotherapie
sind anerkannte Heilmittel und können durch den behandelnden
Arzt verordnet werden. Informationen zum Thema Zuzahlung
und Zuzahlungsbefreiung finden Sie ab S. 29.
Inzwischen ist es auch eine allgemein anerkannte Meinung, dass
Bewegung dazu führt, dass der Körper Endorphine ausschüttet,
die Schmerzen lindern. Mehr zu Sport und Bewegung siehe S. 111.
Die Maßnahmen der Ergotherapie dienen der Wiederherstellung
der motorischen und kognitiven Fähigkeiten. Ergotherapeuten
bedienen sich dabei aktivierender und handlungsorientierter
Methoden, unter Einsatz von Übungsmaterial, spielerischen,
handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen. Ergotherapie umfasst auch Beratungen
zur Schul-, Arbeitsplatz-, Wohnraum- und Umfeldanpassung.
Die Maßnahmen der Ergotherapie sind anerkannte Heilmittel
und können durch den behandelnden Arzt verordnet werden.
Informationen zum Thema Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung
finden Sie ab S. 29.
Ergotherapie
Akupunktur kann Schmerzen lindern. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder des Knies infolge einer Gonarthrose.
Akupunktur
Voraussetzungen für die Kostenübernahme und
Therapieumfang:
• Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit
mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nichtsegmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz):
Akupunktur mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von
maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis
zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils
mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14 bis 20 Nadeln.
• Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch
Gonarthrose, die seit mindestens 6 Monaten bestehen, mit
jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen
und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen
innerhalb von maximal 12 Wochen:
Akupunktur mit jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit
jeweils 7 bis 15 Nadeln, je behandeltem Knie.
11
Eine erneut abrechenbare Behandlung kann frühestens 12 Monate
nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen. Wer
Akupunktur in Anspruch nehmen will, sollte bei seiner Krankenkasse Adressen von Vertragsärzten erfragen, die mit den
Krankenkassen abrechnen können.
Psychologische Behandlung
Bei chronischen Schmerzen spielen häufig psychosoziale Faktoren
eine Rolle, deshalb sind entsprechende Behandlungsansätze
unverzichtbar. Allerdings haben viele Patienten Vorbehalte gegen
Psychotherapeuten – „leider“, muss man hier sagen. Denn
chronische Schmerzen beeinträchtigen immer auch die Psyche
und führen nicht selten zu Depressionen.
Umgekehrt können ein richtiges Verhalten und ein angemessener
Umfang mit der Erkrankung die Schmerzen lindern. Es gibt sehr
viele psychologische Therapien. Bei chronischen Schmerzen wird
in der Regel ein (kognitiv-)verhaltenstherapeutischer Ansatz
gewählt. Auf verschiedenen Wegen, z. B. Patientenschulung
oder Therapie, wird versucht, dass der Patient Verhaltensweisen
ändert, die z. B. den Schmerz verstärken.
Bei psychischen Störungen mit Krankheitswert übernimmt die
Krankenversicherung die Kosten bestimmter psychotherapeutischer Behandlungen im Sinne einer Krankenbehandlung.
Der Patient kann sich seinen Therapeuten selbst aussuchen
und zum Test 5, bei einer analytischen Psychotherapie bis zu 8,
Probesitzungen machen. Für eine Psychotherapie ist keine Überweisung durch einen Arzt erforderlich. Der gewählte Psychotherapeut muss allerdings eine Kassenzulassung haben, damit
die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Der Patient muss bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf
Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie stellen.
Hierzu teilt der behandelnde Psychotherapeut der Krankenkasse
die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art
und Dauer der Therapie. Derzeit anerkannt sind psychoanalytisch
begründete Verfahren und Verhaltenstherapie.
Zu den anerkannten psychoanalytisch begründeten Verfahren
zählen die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische
Psychotherapie. Für andere Therapien übernehmen die Kassen
die Kosten nur im Einzelfall.
Entspannung
12
Entspannungsmethoden werden sowohl in der physikalischen als
in der psychologischen Behandlung eingesetzt. Viele Methoden
können Patienten selbst erlernen und dann (Eigeninitiative!)
selbst gezielt nutzen. Sie reduzieren Verspannungen und Stress,
wirken also auf Körper und Seele gleichermaßen und können den
Schmerz reduzieren.
Bei Schmerztherapien werden oft folgende Methoden
eingesetzt:
• Progressive Muskelentspannung nach Jacobson
Gezieltes An- und Entspannen einzelner Muskelgruppen.
• Autogenes Training
Der Patient stellt sich etwas vor („Ich fühle mich ganz warm.“)
und der Körper folgt der Vorstellung.
• Yoga
Entspannt und dehnt die Muskeln.
• Biofeedback-Verfahren
Bestimmte Körperzustände, z. B. Spannung, werden in Signale
übersetzt und dann lernen die Patienten, diese Signale (also
ihren Körperzustand) zu beeinflussen.
Eingesetzt werden auch Hypnose, Tai-Chi, Qigong, FeldenkraisMethode, Imaginations- und Meditationstechniken. Mit diesen
Methoden gehen Patienten „auf Abstand“ zu ihren Schmerzen.
Keine der genannten Entspannungsmethoden kann durch einen
Arzt verordnet werden, da diese keine anerkannten Heilmittel
sind. Jedoch bieten viele Krankenkassen im Rahmen ihrer Bonusund Prämienprogramme eine teilweise oder komplette Kostenerstattung für Entspannungskurse an, welche an Volkshochschulen,
bei Sportvereinen, in Fitnessstudios und in Ergo- und Physiotherapiepraxen angeboten werden. Details sollten mit den zuständigen Krankenkassen im Vorfeld abgeklärt werden.
Anleitung zu den verschiedensten Entspannungsmöglichkeiten
geben Reha-Kliniken für Schmerzkranke oder Ergotherapeuten
und Krankengymnasten (Physiotherapeuten).
Bei chronischen Schmerzen werden zum Teil auch invasive
(= eingreifende) Verfahren eingesetzt. Dazu zählen z. B.
• Spritzentherapien
Örtliche Betäubungsmittel werden z. B. bei chronischen
Rückenschmerzen gespritzt. Das lindert nicht nur den Schmerz,
sondern fördert auch die Entspannung oder reduziert – wenn
Entzündungshemmer mit gespritzt werden – Entzündungen.
• Nervenstimulation
Beim Rückenmark werden Elektroden angebracht, die mit
einem Nervenschrittmacher verbunden sind, der ähnlich
einem Herzschrittmacher regelmäßig Impulse aussendet.
Auf Signal hemmen die Elektroden die Weiterleitung von
Schmerzreizen.
• Schmerzmittelpumpe
Wird nur bei sehr starken Schmerzen eingesetzt und
ermöglicht die Gabe von Schmerzmitteln direkt in den
Epiduralraum (Bereich um das Rückenmark).
Invasive Behandlung
13
Operative Eingriffe
Chronische Schmerzen, die beispielsweise durch einen Bandscheibenvorfall oder durch den Verschleiß von Gelenksknorpel
entstanden sind, können durch eine Operation deutlich reduziert
werden.
Bandscheibenoperationen und ein Ersatz eines künstlichen
Gelenkes stellen in der Regel in der ärztlichen Behandlungskette
die letzte Möglichkeit dar. Operative Eingriffe werden stationär
durchgeführt. Im Anschluss daran ist eine stationäre und/oder
ambulante Rehabilitation sinnvoll.
Weitere Informationen siehe Rehabilitation (S. 39) und
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (S. 29).
Umgang mit
Schmerzpatienten
Der Umgang mit einem Schmerzpatienten hat einen
gewissen Einfluss auf die Erkrankung selbst. Anteilnahme
verbunden mit Motivation wirkt sich günstig aus. Dagegen
können übermäßige Bemitleidung und „Bemutterung“ das
Schmerzempfinden des Patienten verstärken.
Angehörigen wird empfohlen, dem Patienten Zuneigung und
Aufmerksamkeit zeitlich unabhängig von seinen Schmerzäußerungen zu schenken. Das ist wichtig, um den Schmerz
im Leben des Patienten nicht zusätzlich zum Mittelpunkt zu
machen, was durch die Koppelung „starker Schmerz =
Aufmerksamkeit des Partners“ passieren kann.
Hilfreich für Schmerzpatienten ist alles, was vom Schmerz ablenkt: Gespräche, gemeinsame Erlebnisse, z. B. Spaziergänge oder
Gesellschaftsspiele. Besonders hilfreich zur Schmerzbewältigung
sind Hobbys, die hohe Konzentration erfordern, z. B. das
Erlernen und Spielen eines Musikinstruments oder Malen.
Der Partner oder der Angehörige kann mit leichten Massagen
am Rumpf, an den Händen oder den Füßen Erleichterung verschaffen. Massagen wirken auf den Patienten entspannend und
wohltuend, außerdem fördern sie die Durchblutung. Der Patient
sollte befragt werden, in welchen Körperbereichen und in
welcher Stärke er die Massage als angenehm empfindet. Oft
sind das Körperstellen, die am weitesten von den schmerzenden
Bereichen entfernt sind. Durch die angenehme Berührung, z. B.
am Fuß, wird der Patient von Schmerzen am Rücken abgelenkt,
seine Muskeln können sich entspannen und er fühlt sich wohl.
14
Auswirkungen auf Angehörige
Wenn ein Mensch schwer erkrankt, beeinflusst das auch das
gesamte Umfeld. Das gilt für Schmerzerkrankungen ganz
besonders: Die Familie des Patienten leidet oft unter der
Situation. Gesunde Menschen können sich kaum in die
Lage eines schmerzkranken Angehörigen hineinversetzen –
das kann zu Konflikten führen. Aber auch die eigene
Hilflosigkeit angesichts der Schmerzen des Angehörigen
ist schwer zu ertragen.
Eventuell muss der gesunde Partner mehr und mehr Aufgaben
übernehmen, so dass für eigene Belange und Sorgen kaum noch
Raum bleibt. Umso wichtiger ist es, sich diese eigene Zeit ganz
bewusst zu nehmen.
Ist der Schmerzpatient sehr oft gereizt, sollten sich Angehörige
bewusst machen, dass diese „Launen“ keine Böswilligkeit sind,
sondern Ausdruck des Leidens. Dennoch ist es schwer, dies auf
Dauer auszuhalten, deshalb sollten sich Angehörige hilfreiche,
ausgleichende Ansprechpartner im Umfeld oder in Selbsthilfegruppen für Angehörige suchen.
Wenn die Schmerzerkrankung sehr lange anhält und Therapieerfolge ausbleiben, werden manche Schmerzpatienten depressiv.
Sie fühlen sich in Beruf sowie Alltag überfordert und familiäre
Konflikte häufen sich. Lange Phasen der Arbeitsunfähigkeit und
daran anschließende Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung
sind nicht selten. Finanzielle Probleme können die Folge sein, der
gewohnte Lebensstandard einer Familie sinkt oder die Abzahlung
des Hauses kann z. B. nicht mehr geleistet werden. Wenn die
Familie diesen Belastungen nicht mehr gewachsen ist, sollte sie
fachmännische Hilfe in Anspruch nehmen.
Familienberatungsstellen oder eine Paar- oder Familientherapie
können in schwierigen Lebenssituationen Hilfestellung bieten
und zerstörende Prozesse in der Partnerschaft aufhalten.
Falls der Schmerzpatient an Krebs leidet, sind auch psychosoziale
Krebsberatungsstellen eine sinnvolle Anlaufstelle bei familiären
Problemen – sofern deren Ursache in der Erkrankung liegt.
Eine chronische Schmerzerkrankung wird nicht zwangsläufig zur
Belastung für die Partnerschaft, sondern kann auch dazu führen,
dass aus einem vielleicht oberflächlichen „nebeneinander Leben“
eine tief verbundene Gemeinschaft entsteht.
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Arbeitsunfähigkeit und
finanzielle Leistungen
Schwere Schmerzen, die z. B. durch einen Bandscheibenvorfall oder
durch den Verschleiß von Gelenkknorpeln entstehen,
sind in Deutschland einer der häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit.
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Arbeitsunfähigkeit
Definition „Arbeitsunfähigkeit“:
Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall
hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,
aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung
Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur
unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter
ausüben kann.
Die AU ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankenoder Verletztengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Die Beurteilung anhaltender Schmerzen und der daraus
resultierenden Arbeitsunfähigkeit ist komplex. Neben Grunderkrankung und Allgemeinzustand spielt auch die psychische
Stabilität des Patienten eine Rolle.
Arbeitsunfähigkeit: Welche Hilfen greifen wann?
Nachfolgend eine vereinfachte grafische Darstellung,
welche Hilfen greifen (können), wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist.
Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) – Seite 18
Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber
(in der Regel 6 Wochen) – Seite 20
Krankengeld von der Krankenkasse
(bis max. 78 Wochen) – Seite 20
Aussteuerung aus der Krankenkasse – Seite 25
Rente
wegen Erwerbsminderung
Seite 91
18
Arbeitslosengeld
bei Arbeitsunfähigkeit
Seite 27
Medizinische Rehabilitation
Seite 42
Berufliche Reha – Seite 53
Übergangsgeld – Seite 56
Bei Anwendung von Opioiden können aufgrund möglicher
Nebenwirkungen wie Sehstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Übelkeit und Schwindel manche Schmerzpatienten
ihren Beruf vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben.
Opioidanwendung
Das gilt besonders für Berufe, in denen der Patient sich
selbst oder andere gefährden kann, z. B.:
• Absturzgefahr bei Schwindel
(Gerüstbauer, Dachdecker, Zimmerer)
• Verletzungsgefahr infolge von Sehstörungen
(Arbeiter an laufenden Maschinen, handwerkliche Berufe,
Verkehrsteilnehmer)
• Fehlleistungen
infolge von Müdigkeit und Aufmerksamkeitsstörungen
(Heilberufe, Therapeuten, handwerkliche Berufe, Fernfahrer)
Bei vorübergehender Schmerzmitteleinnahme wird eine Krankschreibung ausreichend sein, um unangenehme Folgen für
Schmerzpatienten weitgehend zu vermeiden. Bei dauerhaft auf
starke Schmerzmittel angewiesenen Menschen kann jedoch eine
Umsetzung im Betrieb oder eine Umschulung notwendig werden.
Manche Schmerzpatienten möchten auf die Einnahme von
Schmerzmitteln verzichten, aus Sorge, infolge der Nebenwirkungen nicht mehr arbeiten gehen zu dürfen. Menschen
mit chronisch starken Schmerzen erhalten durch den Verzicht
auf Schmerzmittel nicht ihre Arbeitsfähigkeit, da unter solchen
Schmerzen die Bewegungs- und Konzentrationsfähigkeit zu
stark beeinträchtigt ist.
Ziel der Schmerzbehandlung ist die schnellstmögliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, denn mit zunehmender
Krankheitsdauer sinkt die Chance auf ein schmerzfreies Leben.
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Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung
und keine Leistung der Sozialversicherung.
Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der
wöchentlichen Arbeitszeit, sofern sie ein ununterbrochenes
Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben.
Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich
mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen und wird in Höhe von 100 %
des üblichen Arbeitsentgelts bezahlt.
Falls während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, verlängern sich die 6 Wochen Entgeltfortzahlung nicht.
Wegen derselben Erkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur für insgesamt 6 Wochen. Ein erneuter Anspruch
besteht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate
wegen derselben Erkrankung nicht arbeitsunfähig war, d. h.
berufstätig war oder als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung stand. Dieselbe Erkrankung bedeutet, dass sie auf
derselben Ursache und demselben Grundleiden beruht.
Falls der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet und die
Krankenkasse noch nicht zahlt, keine Einkünfte oder kein
verwendbares Vermögen zur Verfügung stehen, ist es sinnvoll,
sich bezüglich finanzieller Hilfen an das Sozialamt oder die
Agentur für Arbeit zu wenden.
Krankengeld
Gesetzlich pflichtversicherte Schmerzpatienten, die länger
als 6 Wochen arbeitsunfähig sind oder während der Arbeitsunfähigkeit ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, d. h.
es wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr)
auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
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Weitere Voraussetzungen sind:
• Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit.
• Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder
• stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder
Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse.
• Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung. Tritt
während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf,
verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.
Voraussetzungen
Anspruch auf Krankengeld entsteht:
• bei Krankenhausbehandlung mit der stationären Aufnahme
im Krankenhaus bzw. in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen.
• bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.
Anspruch auf Krankengeld
Praxistipp!
Für einen Anspruch auf Krankengeld ist es wichtig, auf eine
lückenlose Attestierung durch den Arzt zu achten.
Der Anspruch entsteht erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Spätestens am letzten Tag
der Krankschreibung muss also beim Arzt ein neues Attest ausgestellt werden. Auch das Wochenende zählt bei der Berechnung
mit. Ist das ärztliche Attest beispielsweise bis Freitag gültig,
ist spätestens an diesem Tag der Arzt aufzusuchen. Ein Arztbesuch am Montag ist bereits zu spät. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. einer Kündigung vom Arbeitgeber, kann
der Anspruch auf Krankengeld durch eine nicht lückenlose
Attestierung verloren gehen.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:
• Versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der
Jugendhilfe.
• Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem
Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei
Anspruch auf Übergangsgeld.
• Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres).
• Praktikanten.
• Familienversicherte.
• Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts.
Kein Anspruch
auf Krankengeld
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• Personen die infolge der Gesundheitsreform 2007 krankenversicherungspflichtig wurden (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Ausnahme: Dennoch Anspruch auf Krankengeld haben
abhängig und nicht nur geringfügig Beschäftigte.
• Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch
auf Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig
Rente und Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse
das Krankengeld zurück. Der Versicherte darf unter Umständen
lediglich den Teil des Krankengeldes behalten, der über die Rente
hinausging (sogenannter Spitzbetrag).
Freiwillig Versicherte
Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen
Krankenversicherung zum allgemeinen Beitragssatz von 15,5 %
versichert sind, haben einen Krankengeldanspruch ab der
7. Woche Arbeitsunfähigkeit.
Alternativ können sie den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 %
zahlen und einen Wahltarif für das Krankengeld abschließen.
Angestellte, die aufgrund von Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert sind, erhalten ab der 7. Woche
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
Höhe
Das Krankengeld beträgt
• 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt),
• maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den
letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel
Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je
Kalendermonat gezahlt. Das folgende Berechnungsbeispiel
enthält keine regelmäßigen Zusatzleistungen.
Monatlich brutto 3.000,– e
3.000,– e : 30 für Kalendertag = 100,– e
davon 70 % = 70,– e
Monatlich netto 1.800,– e
1.800 : 30 für Kalendertag = 60,– e
davon 90 % = 54,– e
Folgt: Krankengeld beträgt brutto 54,– e täglich
Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung.
Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten
22
Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel zusätzlich ein
Abzug von 11,98 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw.
von 12,23 % bei kinderlosen Empfängern.
Tarifverträge können vorsehen, dass der Arbeitnehmer für eine
gewisse Dauer, in der Regel abhängig von Betriebszugehörigkeit
und Lebensalter, einen Zuschuss zum Krankengeld vom Arbeitgeber erhält.
Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze
wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2014 ein Betrag
von 135,– e (= Beitragsbemessungsgrenze 48.600,– e : 360).
Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es
maximal 94,50 e täglich betragen.
Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird
Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.
Höchstbetrag
des Krankengeldes
Die Dauer des Krankengeldes wegen derselben Krankheit beträgt
maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von 3 Jahren
ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den 3 Jahren handelt es
sich um die sogenannte Blockfrist.
Dauer
Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder
Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt
eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen
nebeneinander laufen.
„Dieselbe Krankheit“ heißt: identische Krankheitsursache.
Dazu zählen Krankheitsschübe (z. B. bei Morbus Bechterew) oder
Folgeerkrankungen einer nicht ausgeheilten Grunderkrankung.
Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der
Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt
bei maximal 78 Wochen.
Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der
Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für
78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch
auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter
folgenden Voraussetzungen:
• erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
• mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen
dieser Krankheit und
• mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend.
Erneuter Anspruch
auf Krankengeld wegen
derselben Krankheit
23
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch
besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie
Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.
Beispiel
Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter
(§ 3 EntgeltfortzahlungsG), d. h.: Der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V).
Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten
behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen
abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird.
Praxistipp!
Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
das Entgelt nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3
Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei
Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der
Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.
Ruhen des Anspruchs
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Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
• bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt.
Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgeltfortzahlungsG) bis zu 6 Wochen. Wenn das Arbeitsentgelt
niedriger als das Krankengeld ist, wird die Differenz als
Krankengeld geleistet. Nicht darunter fallen Zuschüsse zum
Krankengeld, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das
Nettoeinkommen nicht übersteigen.
• bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum dritten Geburtstag
eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor
Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung
während der Elternzeit errechnet wird.
• bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; auch bei Ruhen dieser
Ansprüche wegen einer Sperrzeit.
• bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld.
• solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht
gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der
Arbeitsunfähigkeit.
Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der
• Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder
Landabgabenrente, jeweils aus dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte,
• Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung,
• Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit),
• Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute,
Kürzung des Krankengeldes
soweit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
stationären Behandlung zuerkannt wird.
Praxistipp!
Wenn eine der genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der
Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere
Rückzahlungen.
Wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt des medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (sogenannter Vertrauensarzt
der Krankenkasse) die Erwerbsfähigkeit des Versicherten als
erheblich gefährdet oder gemindert einschätzt und dies der
Krankenkasse mitteilt (häufig kontaktieren die Krankenkassen
Ärzte gezielt mit dieser Fragestellung, um den weiteren Rehabilitationsbedarf abzuklären), kann die Krankenkasse dem
Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag
auf Rehamaßnahmen zu stellen.
Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht
nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld und
die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse in ihrer bisherigen Form
endet. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf
Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Zu beachten ist hierbei, dass der Rentenversicherungsträger nach
Prüfung des Antrags auch zur Erkenntnis kommen kann, dass
Rehamaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg (Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit) mehr haben und den Antrag auf Rehamaßnahmen dann direkt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umwandelt.
Wegfall des Krankengelds
bei fehlender Mitwirkung
Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung)
ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig,
endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung! Dieser Vorgang wird Aussteuerung genannt.
Ende des Krankengelds durch
Höchstbezugsdauer/
Aussteuerung aus der
Krankenkasse
25
In der Regel informieren die Krankenkassen das Mitglied
2–3 Monate vor der Aussteuerung. Damit weiter ein Anspruch
auf medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig Mitglied der
Krankenkasse zu bleiben.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
• Freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
• Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann/die Ehefrau
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist).
• Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit,
einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der Nahtlosigkeit
Ende des Krankengelds durch
Anspruch auf Altersrente
Das Krankengeld endet auch automatisch mit dem Tag, ab dem
ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Man sollte daher
bei entsprechenden Ansprüchen seine Altersrente rechtzeitig
beantragen.
Praxistipp!
Nach Ende der Mitgliedschaft besteht für Krankengeldbezieher
noch für einen Monat ein sogenannter nachgehender Leistungsanspruch, allerdings ohne Krankengeld. Wer keinen Anspruch
auf eine kostenfreie Familienversicherung hat, sollte daher
spätestens innerhalb dieses Monats eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Da die freiwillige Mitgliedschaft sich
unmittelbar an den Tag des Endes der Mitgliedschaft anschließen
muss, besteht auch keine Möglichkeit, diese erst zum Ende des
nachgehenden Leistungsanspruchs beginnen zu lassen.
Wer hilft weiter?
Ansprechpartner sind die Krankenkassen.
26
Arbeitslosengeld bei
Arbeitsunfähigkeit
Wenn ein Versicherter keinen Anspruch auf Krankengeld
mehr hat, aber weiterhin arbeitsunfähig ist, kann er
„Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit“ beantragen.
Diese Zahlung ist eine Sonderform des Arbeitslosengelds und
überbrückt die Zeit ohne Arbeitslosengeld (weil man nicht
vermittelt werden kann), bis eine andere Leistung, z. B. Weiterbildung oder Rente, gezahlt wird.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Arbeitsunfähigkeit.
• Arbeitslosigkeit oder
• Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das jedoch aufgrund
einer Krankheit/Behinderung schon mindestens 6 Monate
nicht mehr ausgeübt werden konnte.
• Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den
letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung und dem Eintritt
der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Über
andere berücksichtigungsfähige Zeiten informieren die
Agenturen für Arbeit.
• Der Arbeitslose steht wegen einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit länger als 6 Monate der Arbeitsvermittlung nicht
zur Verfügung, weswegen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht.
• Es wurden entweder Abgestufte Erwerbsminderungsrente beim
zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt oder Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (Teilhabe
am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation).
• Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zugang eines
entsprechenden Aufforderungsschreibens der Agentur für
Arbeit gestellt worden sein. Wurde ein solcher Antrag unterlassen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf
der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose den
Antrag stellt.
Hat der Rentenversicherungsträger die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits festgestellt, besteht kein Anspruch auf
„Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“.
Voraussetzungen
27
Dauer
Höhe
Das Arbeitslosengeld im Wege der sogenannten Nahtlosigkeit
wird gezahlt, bis über die Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit entschieden wird, längstens bis der Arbeitslosengeldanspruch endet. Damit überbrückt es die Übergangszeit, in der
der Rentenversicherungsträger über das Vorliegen einer
verminderten Erwerbsfähigkeit entscheidet.
Relevant ist, was der Arbeitslose zuletzt im Bemessungszeitraum
(in der Regel die letzten 52 Wochen vor Arbeitslosigkeit) als VollErwerbstätiger verdient hat. Es kommt nicht darauf an, was der
Arbeitslose aufgrund der Minderung seiner Leistungsfähigkeit
verdienen könnte.
Wird für die Zeit des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengelds rückwirkend Übergangsgeld gezahlt oder Rente gewährt, erhält
der Arbeitslose nur den evtl. überschießenden Betrag.
War das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld höher, muss er den
überschießenden Betrag jedoch nicht zurückzahlen.
Praxistipp!
Wird dem Arbeitslosen vom Rentenversicherungsträger
Leistungsfähigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich
bescheinigt, muss er sich, um weiterhin Arbeitslosengeld zu
beziehen, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen – auch
wenn er mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers
nicht einverstanden ist und gegen diese gerichtlich vorgeht.
Obwohl das Verhalten des Arbeitslosen gegenüber dem Rentenversicherungsträger (Geltendmachung von Leistungsunfähigkeit)
im Widerspruch zum Verhalten gegenüber der Agentur für Arbeit
(Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme) steht,
muss der Arbeitslose im Verfahren mit dem Rentenversicherungsträger keine Nachteile befürchten, da die Beurteilung über die
Leistungsfähigkeit ausschließlich nach objektiven Maßstäben
erfolgt. Auf subjektive Erklärungen des Arbeitslosen („sich dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen“) kommt es nicht an.
Wer hilft weiter?
Die örtliche Agentur für Arbeit.
28
Zuzahlungen
in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Durch häufige Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
fallen bei chronisch schmerzkranken Patienten verschiedene Zuzahlungen an.
29
Zuzahlungen
Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten.
Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.
Die folgende Auflistung enthält alle Zuzahlungen, auch wenn
sie bei Chronischen Schmerzen nicht relevant sind. Doch für
eine mögliche Zuzahlungsbefreiung (siehe S. 33) werden sie alle
einbezogen.
Übersicht Zuzahlungen
Arzneimittel
Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr“):
10 % der Kosten, mindestens 5,– E, maximal 10,– E, in keinem
Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.
Preis/Kosten
bis 5,– €
5,01 € bis 50,– €
50,– € bis 100,– €
Ab 100,– €
Zuzahlung
Preis = Zuzahlung
5,– €
10 % des Preises
10,– €
Zuzahlungsfreie Arzneimittel:
Aufgrund des Arzneimittelwirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG)
entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
welche Arzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreit
werden können. Auf www.gkv-spitzenverband.de > Service >
Zuzahlungen und Befreiungen > Befreiungsliste Arzneimittel
(Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen) ist eine
Übersicht der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel zu finden,
die 14-tägig aktualisiert wird.
Festbeträge:
Der Festbetrag ist der erstattungsfähige Höchstbetrag bei einem
Arzneimittel. Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels
darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag (Mehrkosten) zahlen.
Die Zuzahlung richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag.
In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung.
Den Differenzbetrag müssen auch Versicherte zahlen, die von der
Zuzahlung befreit sind.
Für Patienten lohnt es sich immer, aktiv nach kostengünstigen
Alternativen zu fragen.
30
Verbandmittel
10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €,
in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.
Heilmittel
10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.
Heilmittel im sozialrechtlichen Sinn sind äußerliche
Behandlungsmethoden wie z. B. Massage, Fangopackung
oder Ergotherapie.
Hilfsmittel
10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum
Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 %
je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.
Hilfsmittel sind ein Gegenstände oder ein Geräte, wie z. B.
Hörgerät, Protese, Brille, Krücken oder Rollstuhl.
Häusliche Krankenpflege
10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr,
zuzüglich 10,– € je Verordnung.
Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient zu Hause von
Fachpersonal versorgt wird.
Soziotherapie
10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.
Soziotherapie ist die ambulante Betreuung schwer psychisch
kranker Menschen.
Haushaltshilfe
10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die
die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt (siehe S. 57).
Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung
10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr.
Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund Anschlussheilbehandlung (siehe S. 47) werden angerechnet.
Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation
10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, in der Regel ohne
zeitliche Begrenzung.
31
Fahrtkosten
10 % der Fahrtkosten (bei medizinisch angeordneten Fahrten),
mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die
Kosten der Fahrt. Auch für Fahrten von Kindern.
Nicht befreiungsfähige
Zuzahlungen
Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der
Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt:
• Zahnersatz
Die Krankenkasse übernimmt:
– 50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss)
– 60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge
(nachgewiesen durch das Bonusheft)
– 65 % der Regelversorgungskosten bei zehn Jahren Vorsorge
(nachgewiesen durch das Bonusheft)
Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim
Zahnersatz besondere Härtefallregelungen.
• Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen
20 % der Kosten und nur, wenn zusätzlich kieferchirurgische
Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt
der Versicherte voll.
32
Zuzahlungsbefreiung bei
Erreichen der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere
chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen
Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen
zu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden.
Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens.
Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familienbruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem
Bruttoeinkommen des Versicherten und dem Bruttoeinkommen
aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem
gemeinsamen Haushalt leben.
Berechnung
des Bruttoeinkommens
Angehörige des Versicherten sind:
• Ehepartner.
• Kinder bis zum Kalenderjahr des 18. Geburtstags.
• Kinder ab dem Kalenderjahr des 19. Geburtstags,
wenn sie familienversichert sind.
• eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz).
• sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG
(Krankenversicherung der Landwirte).
Nicht zu den Angehörigen zählen Partner einer eheähnlichen
verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein
Freibetrag abgezogen:
• Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten 4.977,– E
(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße).
• Nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte:
für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.318,– E
(= 10 % der jährlichen Bezugsgröße).
• Für jedes Kind des verheirateten Versicherten sowie für jedes
Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 7.008,– E als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein
Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.504,– E
(§ 32 Abs. 6 EStG).
• Für das erste Kind eines alleinerziehenden Versicherten
4.977,– E (= 15% der jährlichen Bezugsgröße).
• Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten
7.008,– E.
33
Einnahmen
zum Lebensunterhalt
Einnahmen zum Lebensunterhalt sind:
• Altersrenten
• Arbeitsentgelt
• Krankengeld
• Arbeitslosengeld
• Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit)
• Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und
Verpachtung
• Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes
• Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
(Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn
diese die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
übersteigt (§ 31 BVG)
• Grundrente für Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 38 BVG)
• Elterngeld, aber nur der Betrag, der über dem Sockelbetrag
von 300,– E bzw. bei doppeltem Bezugszeitraum von 150,– E
liegt
Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe),
von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz des
Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte
Bedarfsgemeinschaft gezählt.
Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene
Zuwendungen, z. B.:
• Pflegegeld
• Blindenhilfe
• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner
• Beschädigten-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht oder
geringer ist
• Kindergeld
• Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300,– € bzw. 150,– €
(bei doppeltem Bezugszeitraum), Landeserziehungsgeld
• Ausbildungsförderung (BAföG)
• Leistungen aus Bundes- und Landesstiftungen „Mutter und
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
34
Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet,
d. h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den
Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen
Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei
eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Zuzahlungsbefreiung/
Rückerstattung der
Zuzahlung
Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat
krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser
evtl. leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet, das
bedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als
Zuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen
werden allerdings beide Einkommen herangezogen und somit
als Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung genommen.
Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o. g. Bruttoeinnahmen
im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte
sowie sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die
mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des
Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag
von der Krankenkasse zurückerstattet.
Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,
dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen
für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eine
Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse
mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine
Zuzahlungen mehr leisten müssen.
Berechnungsbeispiel
Ehepaar mit 2 Kindern:
Jährliche Bruttoeinnahmen
aller Haushaltsangehörigen:
minus Freibetrag für Ehegatte
(= erster Haushaltsangehöriger):
minus Freibetrag für 2 Kinder (2 x 7.008,– €):
ergibt Zwischensumme:
davon 2 % = Belastungsgrenze:
30.000,– €
4.977,– €
14.016,– €
11.007,– €
220,14 €
Wenn im konkreten Beispiel die Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 220,14 € im Jahr übersteigen, übernimmt die
Krankenkasse die darüber hinausgehenden Zuzahlungen.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die
weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der
Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.
Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein
Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von
Zuzahlungen sammeln können.
Quittungsheft
35
Praxistipp!
Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb
Patienten immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollten, da
nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres
auflaufen.
Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die „Belastungsgrenze“
erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung
setzen. Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen
zurückerstatten, die die 2-%ige Belastungsgrenze übersteigen.
Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres
eine Zuzahlungsbefreiung ausgestellt.
Sonderregelung für
chronisch Kranke
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden
Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–
grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als
1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für
Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.
Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,
sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest
des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung und es werden zu
viel gezahlte Zuzahlungen von der Krankenkasse zurückerstattet.
Definition „schwerwiegend chronisch krank“
Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich
wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit
mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung
befindet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
• PflegebedürftigkeitmitPflegestufe2oder3.
• GradderBehinderung(GdB)vonmindestens60oder
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 % (Schwerbehinderte). GdB oder GdS muss durch eine schwerwiegende Krankheit begründet sein.
• EinekontinuierlichemedizinischeVersorgung(ärztliche
oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist
erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen
Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine
Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
36
Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch
Kranke gilt in der Regel nur dann, wenn sich der Patient an
regelmäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligt hat oder sich
therapiegerecht verhält.
Vorsorge und
therapiegerechtes Verhalten
Hierbei gelten bestimmte Altersgrenzen:
• Wer nach dem 1.4.1972 geboren ist und das 35. Lebensjahr
vollendet hat, muss jedes 2. Jahr am allgemeinen Gesundheitscheck zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere von
Diabetes, Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen teilnehmen.
Wer das nicht tut und chronisch erkrankt, für den liegt die
Belastungsgrenze bei 2 % vom Bruttoeinkommen.
• Frauen, die nach dem 1.4.1987 geboren sind und das
20. Lebensjahr vollendet haben, sowie Männer, die nach
dem 1.4.1962 geboren sind und das 45. Lebensjahr vollendet
haben, und die an einer Krebsart erkranken, wofür Früherkennungsuntersuchungen angeboten werden, können die
1-%-Belastungsgrenze nur dann in Anspruch nehmen, wenn
sie sich über die Chancen und Risiken der entsprechenden
Untersuchungen von einem hierfür zuständigen Arzt haben
beraten lassen.
• Gesundheitsuntersuchungen und Beratung müssen mittels
einer ärztlichen Bescheinigung über therapiegerechtes
Verhalten dokumentiert werden, sogenannter Präventionspass.
Ausgenommen von der Feststellung therapiegerechten
Verhaltens sind Schwerbehinderte mit einem Grad der
Behinderung über 60 und Pflegebedürftige der Pflegestufen II
oder III.
• Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung bzw. zu Gesundheitsuntersuchungen sind Versicherte
– mit schweren psychischen Erkrankungen
– mit schweren geistigen Behinderungen oder
– die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.
Sonderregelung für Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung
Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe),
von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung wird jeweils nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt, d. h.: Der jährliche Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt 93,84 €, bei chronisch Kranken 46,92 €.
Sonderregelung für
Sozialhilfeempfänger
37
Sonderregelung für
Sozialhilfebewohner im Heim
38
Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim
Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, müssen nicht mehr
Zuzahlungen leisten, bis sie die „1-%- bzw. 2-%-Grenze“ erreicht
haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern
haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (93,84 E bzw. bei chronisch
Kranken 46,92 E) an die Krankenkasse des Heimbewohners
vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag
wird sodann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem
Taschengeld des Heimbewohners verrechnet.
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Rehabilitation
Bei chronischen Schmerzen können medizinische Reha-Leistungen
Teil des Behandlungskonzeptes sein.
39
Grundsätzlich gilt:
Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).
Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen
den Renteneintritt zu verhindern oder zu verzögern.
Bereiche der Rehabilitation
Hier ein kurzer Überblick über die Bereiche der
Rehabilitation:
• Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation dienen
insbesondere der Ausheilung einer Erkrankung und der
Wiederherstellung der Gesundheit.
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher „berufsfördernde Maßnahmen“) sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten,
verbessern, (wieder-)herstellen und möglichst dauerhaft
sichern.
• Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sind
Leistungen zur Wiedereingliederung, um das Ziel der Rehamaßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B.
Übergangsgeld, Haushaltshilfe, Reisekosten, Kinderbetreuungskosten.
• Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(§§ 55 ff. SGB IX).
Sie werden auch als „soziale Reha“ bezeichnet. Dazu zählen
z. B. Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen
Leben, z. B. Besuche von Veranstaltungen, Mitgliedschaft in
einem Verein, Kauf von Büchern und Zeitungen, Hilfen bei der
Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (z. B. Bau einer Rampe für Rollstuhlfahrer,
Beseitigung von Schwellen, Verbreiterung von Türen).
Für Schmerzpatienten können aus diesen Leistungen
folgende Maßnahmen relevant sein:
• ambulante Rehamaßnahmen
• stationäre Rehamaßnahmen
(umgangssprachlich „Kuren“ genannt)
• Rehasport und Funktionstraining
• stufenweise Wiedereingliederung
• Berufsfindung und Arbeitserprobung
40
Zuständigkeiten
Nahezu alle Träger der Sozialversicherung können für die
Kostenübernahme von Rehamaßnahmen zuständig sein.
Bei Schmerzpatienten sind dies insbesondere:
• Rentenversicherungsträger
erbringen Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und
zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Erwerbsfähigkeit
erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und diese
durch die Rehamaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
• Krankenkassen
sind zuständig bei Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation,
soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der
Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen erbringen.
• Agenturen für Arbeit
übernehmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn
kein anderer Sozialversicherungsträger hierfür zuständig ist.
• Sozialämter
treten nachrangig für die Leistungen zur Medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, wenn
kein anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zuständig ist.
Spätestens 2 Wochen nachdem ein Antrag auf Reha-Leistungen
bei einem Reha-Träger eingegangen ist, muss dieser Träger
geklärt haben, ob er hierfür zuständig ist.
Die „Zuständigkeitsklärung“ soll verhindern, dass ein Antrag
zwischen verschiedenen Trägern hin- und hergeschoben wird.
Nach einer weiteren Woche wird über die beantragte Leistung
entschieden, außer der Antrag wurde – bei Erklärung der
Unzuständigkeit – an einen weiteren Reha-Träger weitergeleitet.
Die Weiterleitung erfolgt (automatisch) durch den Träger, der
zunächst den Antrag erhielt. Dieser „weitere“ (zweite) Träger
entscheidet innerhalb von 3 Wochen, nachdem der Antrag bei
ihm eingegangen ist.
Eine nochmalige Weiterleitung gibt es nicht, auch wenn sich
später herausstellen sollte, dass der zweite Träger nicht zuständig
ist. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt dann zwischen den
Trägern, ohne Auswirkung auf den Versicherten.
Sofern ein Gutachten zur Ermittlung des Reha-Bedarfs nötig ist,
muss das Gutachten 2 Wochen nach Auftragserteilung vorliegen
und die Entscheidung über den Antrag 2 Wochen nach Vorliegen
des Gutachtens getroffen sein.
Zuständigkeitsklärung
41
In der Praxis werden Anträge, die bei der Krankenkasse
gestellt werden in der Regel an die Rentenversicherung
weitergeleitet, wenn
• der Antragssteller noch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist,
• Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung hat und
• durch die Rehabilitation eine Wiederherstellung/Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist.
Wer hilft weiter?
Wenn eine Rehabilitation empfohlen, aber noch nicht beantragt
wurde, weil erst geklärt werden muss, wer als Kostenträger
zuständig ist, sind die sogenannten „Servicestellen“ die richtigen
Ansprechpartner. Letztere bieten Unterstützung in allen Fragen
zur Rehabilitation. Es gibt sie bei fast allen Kommunen und sie
arbeiten rehaträgerübergreifend. Adressen finden Sie unter
www.reha-servicestellen.de.
Medizinische Rehabilitation
Die Medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen, die
auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands
ausgerichtet sind und vorwiegend die Durchführung
medizinischer Leistungen erfordern.
Es gibt zwei Arten Medizinischer Rehamaßnahmen: ambulante
und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich Kuren genannt.
Grundsätzlich gilt:
Ambulant vor stationär.
Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht
ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht.
Leistungen
42
Zur Medizinischen Rehabilitation zählen z. B.:
• Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt
(siehe S. 47)
• Entwöhnungsbehandlung für Suchtkranke
• Stufenweise Wiedereingliederung (siehe S. 51)
• Geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen
Zwischen 2 bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant
oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren
liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen der medizinischen
Vorsorge.
Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch
dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder
einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse
begründet werden.
Wartezeit
Der Rentenversicherungsträger genehmigt Medizinische
Rehamaßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige
Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich
sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der
Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
Ambulante Rehamaßnahmen führt der Patient wohnortnah
durch bzw. nimmt sie in Anspruch. Er wohnt zu Hause und nicht
in der Reha-Einrichtung, d. h. der Patient kommt morgens in die
behandelnde Einrichtung und verlässt diese nachmittags oder
abends wieder. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer
Vorrang vor einer stationären.
Ambulante Rehamaßnahmen
Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen:
• Eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht für den
angestrebten Reha-Erfolg aus.
• Durchführung der ambulanten Rehamaßnahme in einer
Vertragsklinik, in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag
oder in wohnortnahen Einrichtungen (Kliniken) mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Versorgung.
Ob eine ambulante Rehabilitation in einer Klinik ohne
Versorgungsvertrag stattfinden darf, muss im Einzelfall
immer vom Rentenversicherungsträger geprüft werden.
Dauer
Eine ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen
möglich.
Bei einer stationären Medizinischen Reha(bilitation) (umgangssprachlich „Kur“) wohnt der Patient für die Zeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung.
Stationäre medizinische
Rehabilitation
Voraussetzungen für die Beantragung von stationären
Rehamaßnahmen sind:
• Eine ambulante Rehamaßnahme reicht nicht aus.
• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen
erforderlich.
• Durchführung der stationären Rehamaßnahmen in
Einrichtungen mit Versorgungsvertrag.
43
Dauer
Stationäre Rehamaßnahmen dauern längstens 3 Wochen. Eine
Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Praxistipp!
Nimmt ein Elternteil, der zu Hause Kinder betreut, an einer
ambulanten oder stationären Rehamaßnahme teil, kann unter
bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe (siehe S. 57)
gewährt werden.
Antrag
Den Antrag auf eine Medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen Träger sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam
mit dem Patienten stellen. Erforderlich sind zudem eine ärztliche
Bescheinigung, Arztbericht(e) und der sogenannte Selbstauskunftsbogen. Der Leistungsumfang bei Rehamaßnahmen liegt
im Ermessen des Sozialversicherungsträgers und wird aufgrund
medizinischer Erfordernisse festgelegt.
Praxistipp!
Antragstellung bei der Krankenkasse
Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha,
so muss er bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung
von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten“
stellen. Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt
der Arzt die „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“
zugeschickt. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger
(z. B. Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wird
dies von der Krankenkasse mitgeteilt.
Antragstellung mit ausführlicher Begründung
Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen
die Angabe der Indikationen nach der ICD-10 (Internationale
Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast
zur Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der
medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden
Fall vermindert es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger,
wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung
beigefügt wird.
Es kann durchaus sein, dass der MDK (Medizinischer Dienst
der Krankenversicherung) über das ärztliche Attest hinaus den
Patienten zu einer Begutachtung einlädt, um die Notwendigkeit
der Rehamaßnahme zu prüfen.
44
Ambulante medizinische Rehamaßnahmen werden auf den
Urlaub angerechnet, außer wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
ist. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Stationäre medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf den
Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch auf
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Urlaub
Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht.
• Ist der Kostenträger die Krankenkasse, kann der Patient eine
zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen.
Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der
Krankenkasse, zahlt der Patient die Mehrkosten. Die letzte
Entscheidung liegt jedoch bei der Krankenkasse. Diese versucht, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der
Erkrankung des Versicherten, den Wünschen des Patienten zu
entsprechen.
• Ist der Kostenträger die Rentenversicherung, kann der Arzt
eine Reha-Einrichtung vorschlagen. Soll die Maßnahme in
einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss der Arzt das
ausdrücklich vermerken und möglichst auch begründen. Auch
die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die
Familie oder die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten
bei der Wahl eine Rolle spielen und berücksichtigt werden.
Wahl der Reha-Einrichtung
Praxistipp!
Das „Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen“ enthält einen
Überblick über rund 1.400 Reha-Kliniken. Es erscheint jedes Jahr
im Verlag MMI und liegt z. B. in Beratungsstellen aus.
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen bei fast allen
stationären Rehamaßnahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag
leisten:
• In der Regel zeitlich unbegrenzt für ambulante und stationäre
Rehamaßnahmen der Krankenkasse.
• Längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für
stationäre Medizinische Rehamaßnahmen des Rentenversicherungsträgers. Bereits im selben Kalenderjahr
geleistete Zuzahlungen an den Rentenversicherungsträger
und die Krankenkasse werden angerechnet.
• Findet die stationäre Rehamaßnahme als Anschlussheilbehandlung (siehe S. 47) statt, so begrenzt sich die
Zuzahlung bei der Krankenkasse auf 28 Tage und beim
Rentenversicherungsträger auf 14 Tage. Eine bereits
geleistete Zuzahlung für die vorhergegangene Krankenhausbehandlung wird berücksichtigt.
Zuzahlung
45
Zuzahlungsfreie
Reha-Leistungen
Keine Zuzahlung wird fällig bei
• ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung
• Reha-Leistungen der Unfallversicherung
• Bezug von Übergangsgeld
• Kinderheilbehandlungen
• Anschlussheilbehandlungen der Unfallversicherung
Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der
Belastungsgrenze möglich. Näheres dazu ist im Kapitel
„Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze“
(siehe S. 33).
Zuzahlungsbefreiung
in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu
leisten:
• bei Kinderheilbehandlung,
• bei ambulanten Leistungen,
• von Personen, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
• von Beziehern von Übergangsgeld,
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
• von Eltern, aus deren Versicherung Leistungen für ihre Kinder
erbracht werden, auch wenn die Kinder das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
• von Personen, deren monatliches Netto-Einkommen unter
1.107,– e liegt.
Teilweise befreit von der Zuzahlung sind Personen,
• die ein Kind haben, solange für dieses Kind ein Anspruch auf
Kindergeld besteht oder
• die pflegebedürftig (Pflegebedürftigkeit) sind, wenn ihr Ehegatte sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben
kann oder
• deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf
Leistungen der Pflegeversicherung hat und
• deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die Zuzahlung richtet sich bei Antragstellung 2014 nach
folgender Tabelle:
Monatliches Nettoeinkommen
bis 1.107,– €
ab 1.107,– €
ab 1.140,– €
ab 1.200,– €
46
Zuzahlung
keine
8,50 €
9,50 €
10,– €
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die Befreiung von
der Zuzahlung beantragt werden. Dem Antrag sind eine
Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder eine behördliche
Bescheinigung (Rentenbescheid) und ggf. weitere Hinzuverdienstbescheinigungen beizufügen.
Anschlussheilbehandlung
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine
ambulante Operation erforderliche Weiterbehandlung in
einer spezialisierten Reha-Einrichtung. Sie zählt zur
Medizinischen Reha.
Eine AHB muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der
Entlassung beginnen, möglichst jedoch direkt im Anschluss an
einen Krankenhausaufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Die Genehmigung einer
AHB hängt von unterschiedlichen Indikationen ab, deshalb muss
die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein.
AHB-Indikationsgruppen sind:
• Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
• Krankheiten der Gefäße
• entzündlich-rheumatische Erkrankungen
• degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach
Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen
• gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach
Operationen an den Verdauungsorganen
• endokrine Krankheiten
• Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen
• Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an
Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata
• neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
• onkologische Krankheiten
• gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
AHB-Indikationsgruppen
47
Ziel
Dauer
Voraussetzungen
Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene
Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen und die Patienten wieder an die Belastungen des
Alltags- und Berufslebens heranzuführen.
Die Kosten werden in der Regel für eine Dauer von 3–4 Wochen
übernommen. Eine Verlängerung ist bei medizinischer Begründung
durch Arzt oder Klinik möglich.
Eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
muss erfüllt sein:
• Wartezeit von 15 Jahren oder
• 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den
letzten 2 Jahren oder
• Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder
• Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in absehbarer
Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit oder
• Anspruch auf große Witwen- bzw. Witwerrente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit.
Persönliche und medizinische Voraussetzungen:
• Indikation nach der Indiktionsliste (S. 47)
• Akutphase der Erkrankung bzw. Wundheilung muss
abgeschlossen sein.
• Patient muss frühmobilisiert sein, z. B. durch krankengymnastische Übungen im Krankenhaus.
• Patient muss selbsthilfefähig sein, d. h.:
ohne Fremdhilfe zur Toilette gehen, selbstständig essen,
sich allein waschen und ankleiden können.
• Patient sollte reisefähig sein. Ein Krankentransport ist
nur in Not- und Ausnahmefällen möglich.
Antrag
Kostenträger
Die Anschlussheilbehandlung muss bereits von den behandelnden
Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist
es für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich,
eine Anschlussheilbehandlung zu begründen.
Die Kosten der Anschlussheilbehandlung können von nahezu
allen Sozialversicherungsträgern übernommen werden.
Wer hilft weiter?
Informationen und Leistungen erhält man vom zuständigen
Kostenträger: Krankenkasse, Rentenversicherungsträger,
Berufsgenossenschaft oder Sozialamt.
48
Reha-Sport und
Funktionstraining
Bei chronischen Schmerzen richten sich Rehasport und
Funktionstraining oft auf die Grunderkrankung aus, denn
eine Verbesserung der Grunderkrankung kann auch die
chronischen Schmerzen reduzieren.
Als Rehasport gelten zum Beispiel bewegungstherapeutische
Übungen. Sie dienen der Stärkung von Ausdauer, Koordination,
Flexibilität, Kraft und psychischer Leistungsfähigkeit. Hierzu
zählen unter anderem Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen,
Bewegungsspiele in Gruppen sowie spezielle Gruppen für Herzpatienten.
Rehasport
Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der
Krankengymnastik und der Ergotherapie gezielt auf körperliche
Strukturen (Muskeln, Gelenke etc.) und wird unter Anleitung
und Überwachung vor allem durch Krankengymnasten durchgeführt.
Funktionstraining
Funktionstraining ist immer organorientiert, es dient dem
Erhalt von Funktionen, der Beseitigung oder Verbesserung von
Funktionsstörungen sowie dem Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme oder Körperteile.
Es ist angezeigt beispielsweise bei degenerativen und
entzündlichen Veränderungen der Bewegungsorgane wie
Rheuma und Osteoporose. Als Funktionstraining gelten z. B.
auch Trocken- und Wassergymnastik.
Die Renten-, die Unfall-, die Krankenversicherung und die
Agentur für Arbeit übernehmen Reha-Sport oder Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation unter
folgenden Voraussetzungen:
• Reha-Sport oder Funktionstraining wird ärztlich verordnet.
Die Verordnung ist von einem Arzt zu erstellen, der das
Leiden und dessen Folgen behandelt.
Sie soll enthalten:
– Diagnose und gegebenenfalls Nebendiagnosen, so weit
diese berücksichtigt werden müssen oder Einfluss auf die
Verordnungsnotwendigkeit nehmen.
– Gründe und Ziele, weshalb Reha-Sport/Funktionstraining
erforderlich ist.
– Dauer und Anzahl der wöchentlich notwendigen Übungseinheiten.
– zur Auswahl der geeigneten Sportart.
Voraussetzungen
49
• Reha-Sport oder Funktionstraining erfolgt in Gruppen und
• unter ärztlicher Betreuung.
• Der „Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport/
Funktionstraining“ muss auf dem dementsprechenden Vordruck gestellt werden. Dieser Vordruck ist bei Sportvereinen,
Ärzten und den zuständigen Leistungsträgern erhältlich.
Zuständigkeit
Dauer
Wird während einer Leistung zur Reha die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Sport-Maßnahme festgestellt, ist vom
Arzt der Behandlungsstätte eine Empfehlung im sogenannten
„Abschlussbericht“ auszusprechen, und der behandelnde Arzt
hat dem Reha-Sport oder Funktionstraining zuzustimmen. Der
Reha-Sport muss dann innerhalb von 3 Monaten nach der
Rehamaßnahme beginnen. Kostenträger sind in der Regel die
Rentenversicherungsträger.
Geht dem Reha-Sport oder Funktionstraining keine Leistung
zur Reha voraus, ist die Krankenkasse zuständig.
Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter
Umständen das Sozialamt für die Kosten auf und orientiert sich
dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Rehasport bzw. Funktionstraining dauert
• in der Rentenversicherung in der Regel 6 Monate,
bei medizinischer Erforderlichkeit längstens 12 Monate.
• in der Unfallversicherung in der Regel unbegrenzt.
• in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel
18 Monate, bei bestimmten Erkrankungen bis zu 36 Monate.
Danach kann der Arzt eine neue Verordnung ausstellen.
Wer hilft weiter?
Die Adressen von Reha-Sportgruppen in der Region sind bei den
Krankenkassen zu erfragen. Diese haben eine Übersicht über die
Sportvereine und -gruppen, mit denen sie vertraglich Kostenvereinbarungen (regional unterschiedlich) getroffen haben.
50
Stufenweise
Wiedereingliederung
Rückenbeschwerden verursachen Arbeitsunfähigkeit häufiger
als jede andere Diagnose. Deshalb spielt besonders bei diesen
Patienten die berufliche Wiedereingliederung im Anschluss
an Akutbehandlung und medizinische Rehabilitation eine
entscheidende Rolle beim Erhalt des Arbeitsplatzes.
Ziel der Stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger
Modell“) ist, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer
schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung
heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit
zu erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung
ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben. Möglich ist die
Stufenweise Wiedereingliederung in der Regel nur, wenn der
Arbeitgeber zustimmt.
Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der
Medizinischen Rehabilitation. Findet sie im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme statt, d. h. wird sie
innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik
angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger. Trifft dies
nicht zu, ist in den meisten Fällen die Krankenversicherung
zuständig. In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit
oder die Unfallversicherung Kostenträger der Stufenweisen
Wiedereingliederung sein.
Kostenträger
Bei allen genannten Kostenträgern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Der behandelnde Arzt stellt fest, dass die bisherige Tätigkeit
wenigstens teilweise wieder aufgenommen werden kann.
• Es liegt vor und während der Maßnahme eine Arbeitsunfähigkeit vor.
• Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen der Maßnahme zu.
• Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
Voraussetzungen
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer haben im
Gegensatz zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern gegen den
Arbeitgeber einen Anspruch auf Zustimmung zur Stufenweisen
Wiedereingliederung, sofern ein Wiedereingliederungsplan über
alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und eine Prognose
darüber vorliegt, ob und wann mit der vollen oder teilweisen
Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Mit Hilfe dieser Angaben kann
der Arbeitgeber dann entscheiden, ob ihm die Beschäftigung
zumutbar ist. Hält der Arbeitgeber die Beschäftigung für nicht
zumutbar, kann er die Mitwirkung an der Wiedereingliederung
ablehnen.
51
Dauer
Finanzielle Sicherung
Die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig
vom individuellen gesundheitlichen Zustand. In der Regel dauert
sie 6 Wochen bis 6 Monate.
In der Regel erhält der Versicherte während der Stufenweisen
Wiedereingliederung weiterhin sog. Entgeltersatzleistungen,
d. h., Krankengeld von der Krankenkasse, Übergangsgeld vom
Rentenversicherungsträger, Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
von der Agentur für Arbeit. Falls der Arbeitgeber während der
Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt entrichtet, dann wird
dies angerechnet und führt zu Kürzungen bzw. zum Wegfall
der Entgeltersatzleistung. Es besteht allerdings keine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber.
Praxistipp!
Arzt und Patient füllen gemeinsam den Antrag auf Stufenweise
Wiedereingliederung aus und erstellen gemeinsam einen
„Wiedereingliederungsplan“ aus dem hervorgeht, mit welcher
Tätigkeit und Stundenzahl der Arbeitnehmer beginnt und in
welchem Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit gesteigert
werden.
Wer hilft weiter?
Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften oder
Rentenversicherungsträger, behandelnder Arzt und Arbeitgeber.
52
Berufliche Rehabilitation/
Teilhabe am Arbeitsleben
Möglicherweise können Schmerzpatienten ihren erlernten
Beruf nicht mehr ausüben. Allerdings führt dies noch nicht
zu einer sofortigen Berentung. Wie lange Patienten noch
berufstätig sein können, hängt vom Verlauf der Erkrankung
ab, von den speziellen Anforderungen des Berufsbildes und
unter Umständen von Nebenwirkungen der Medikamente.
Mit einem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
(Details siehe S. 79) haben Schmerzpatienten einen verbesserten
Kündigungsschutz sowie Anspruch auf technische Hilfsmittel,
welche die Arbeit erleichtern/möglich machen.
Mit dem Arzt sowie mit dem Integrationsamt sollte besprochen
werden, welche Veränderungen am Arbeitsplatz notwendig sind.
Es gibt mehrere Arten von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, unter anderem:
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
2. Berufsvorbereitung
3. Berufliche Bildung
4. Übernahme weiterer Kosten
5. Zuschüsse an den Arbeitgeber
Leistungen der
beruflichenRehabilitation
Nachfolgend Informationen zu den einzelnen Leistungen.
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu
erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen,
geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem
anderen Betrieb gesucht.
In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträger im
Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit unter
anderem folgende Leistungen:
• Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen
Arbeitsplatzes in Form beruflicher Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung.
• Gründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbstständig
machen, um dadurch die Arbeitslosigkeit zu beenden oder
zu verhindern.
• Fahrtkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstelle, soweit der Versicherte
ansonsten unzumutbar belastet wäre und das Reha-Ziel
absehbar ist.
53
• Trennungskostenbeihilfe bei erforderlicher auswärtiger
Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der
Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein.
• Übergangsbeihilfe bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten
vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der
Regel als Darlehen gewährt.
• Umzugskostenbeihilfe soweit eine Arbeitsaufnahme
am Wohnort unmöglich ist.
2. Berufsvorbereitung
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt die
Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung. Darunter
fallen die ganzheitliche Stabilisierung der Persönlichkeit
und des sozialen Umfelds neben Aufbau und Festigung der
Motivation und der beruflichen Fähigkeiten.
3. Berufliche Bildung
Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung
an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich
des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen
allgemeinbildende Maßnahmen.
4. Übernahme weiterer Kosten
Die Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträger
übernehmen auch Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Hierzu zählen z. B.:
• Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel,
• Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte (z. B. Werkzeuge) sowie
• Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die
Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist
(z. B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg), wegen der Art und
Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs
der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
5. Zuschüsse an den Arbeitgeber
Die Reha-Träger können Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten.
Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte; der
Arbeitgeber ist „nur“ Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht.
Die Gewährung eines Zuschusses kann von Bedingungen und
Auflagen abhängig gemacht werden.
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Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z. B. als
• Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von
Bildungsleistungen,
• Eingliederungszuschüsse,
• Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
• Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung,
• Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen für die
Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein
üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
• Die berufliche Eingliederung dauert in der Regel bis zur
Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür
vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne
der notwendigen Ausbildungsdauer.
• Die Ausbildung dauert in der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht. Eine Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) innerhalb einer geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme ist nicht möglich.
Dauer
Eine Verlängerung ist denkbar bei:
• bestimmter Art und Schwere der Behinderung
• Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
• voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Behinderten
• Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren
Bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht
bei Bezug von Übergangsgeld gezahlt.
Soziale Sicherung
Wer hilft weiter?
Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft. Die Anträge
auf Kostenübernahme sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden.
Erster Ansprechpartner ist oft das Integrationsamt oder der
Integrationsfachdienst. Diese helfen bei Fragen der beruflichen
Integration weiter. Adressen der Integrationsämter finden Sie
unter www.integrationsaemter.de.
55
Übergangsgeld
Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während
der Teilnahme an Rehamaßnahmen oder an Maßnahmen zur
Teilhabe am Arbeitsleben.
Übergangsgeld wird je nach Voraussetzungen vom jeweiligen
Reha-Träger gezahlt. Höhe und Dauer sind im Wesentlichen
einheitlich geregelt, nur die Voraussetzungen unterscheiden
sich bei den Leistungsträgern.
Höhe
Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds beträgt bei allen
Trägern 80 % des letzten Bruttoverdienstes, höchstens jedoch
den Nettoverdienst.
Das Übergangsgeld beträgt:
• 75 % dieser Berechnungsgrundlage bei Versicherten,
– die ein Kind haben oder
– die pflegebedürftig sind und durch ihren Ehegatten
gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit
ausüben kann, oder
– deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch
auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
• 68 % dieser Berechnungsgrundlage für die übrigen Versicherten.
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben vermindert sich das Übergangsgeld jeweils um 8 %,
also auf 67 % bzw. 60 % der Berechnungsgrundlage.
Dauer
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Die Reha-Träger zahlen Übergangsgeld
• für den Zeitraum der Leistung zur Medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben.
• während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben:
maximal 6 Wochen bei gesundheitsbedingter Unterbrechung
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
• nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben:
maximal 3 Monate bei anschließender Arbeitslosigkeit nach
einer abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate
besteht.
• nach Abschluss von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erforderlichkeit
weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit Arbeitsunfähigkeit vorliegt und kein Anspruch auf Krankengeld oder
keine Vermittelbarkeit in eine zumutbare Beschäftigung besteht.
Allerdings wird in diesem Fall das Übergangsgeld reduziert.
• Findet eine Stufenweise Wiedereingliederung (siehe S. 51)
im unmittelbaren Anschluss (innerhalb von 4 Wochen) an
Leistungen zur medizinischen Reha statt, dann wird das
Übergangsgeld bis zu deren Ende gezahlt.
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Haushaltshilfe
Wenn für chronische Schmerzpatienten der Aufenthalt in einem Krankenhaus
oder einer Rehaklinik notwendig wird, stellt sich oft die Frage,
wer sich in dieser Zeit um die Weiterführung des Haushaltes kümmert.
Haben die Schmerzpatienten Kinder, kommt die sogenannte Haushaltshilfe in Betracht.
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Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die
die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle
zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B.
Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Die Kosten
werden in der Regel dann übernommen, wenn die haushaltsführende Person ins Krankenhaus muss und zu Hause Kinder
unter 12 Jahren zu versorgen sind.
Voraussetzungen
Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung,
der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei
Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung
der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.
Die Krankenkasse oder die Rentenversicherung stellt eine
Haushaltshilfe, wenn:
• die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen
Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen,
häuslicher Krankenpflege oder Medizinischer Rehabilitation
und
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z. B. für
Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung und
• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt
es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen sehr
hohem Alter, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs
der Haushaltsführung.
Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende
Person (z. B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen
der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit,
Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d. h.
der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder
schulische Rolle beibehalten.
Praxistipps!
Der gesetzliche Grundanspruch auf die Kostenübernahme für
eine Haushaltshilfe besteht, wenn ein Kind unter 12 Jahren
im Haushalt lebt. Viele Krankenkassen weichen von diesem
Grundanspruch durch individuelle Satzungsleistungen zu
Gunsten ihrer Versicherten ab und bezahlen die Haushaltshilfe
auch, wenn die Kinder älter sind oder in Einzelfällen sogar,
wenn gar keine Kinder mehr im Haushalt leben.
Es sollte individuell mit der Krankenkasse abgeklärt werden, in
welchem Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe
in der Satzung festgelegt ist.
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Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der
haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus.
Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen (siehe S. 98) vorliegen.
Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe abgelehnt und leben
Kinder im Haushalt, deren Versorgung infolge der Erkrankung der
Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt
ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden.
Sachleistungserbringung
Vorrangig erbringen die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, d. h.: Sie bezahlen
eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich der
Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann.
Leistungsumfang
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt
mit der Krankenkasse ab.
Selbst beschaffte Haushaltshilfe
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die
Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener
Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt
einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem
Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d. h.: Eltern,
Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, kann es lediglich
eine Erstattung der Fahrkosten und des Verdienstausfalls geben
(siehe unten), nicht aber eine Kostenerstattung für eine selbst
beschaffte Haushaltshilfe.
Fahrtkosten, Verdienstausfall
Die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger können
die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für
Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad erstatten.
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.
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Anderweitige Unterbringung
Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle
der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, soweit darunter der Reha-Erfolg
nicht leidet. Dies gilt vornehmlich bei Gewährung der Haushaltshilfe-Leistung durch die Rentenversicherung (§ 54 Abs. 2 SGB IX).
Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch
mindestens 5,– € und höchstens 10,– €.
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der
Belastungsgrenze möglich (siehe S. 33).
Wer hilft weiter?
Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den
Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften und den Rentenversicherungsträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und
geben individuelle Auskünfte.
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Pflege
Erkrankungen, die mit starken Schmerzen einhergehen,
können je nach Verlauf und Therapie möglicherweise zu einer
vorübergehenden oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen.
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Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient zu Hause
von Fachpersonal versorgt wird. Neben der medizinischen
Versorgung kann das auch die Körperpflege, Ernährung,
Mobilität und den Haushalt des Patienten umfassen. Die
häusliche Krankenpflege wird in der Regel von der Krankenkasse finanziert und ist nicht zu verwechseln mit der
„häuslichen Pflege“ der Pflegeversicherung (siehe S. 65).
Die Krankenversicherung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine häusliche Krankenpflege oder übernimmt
die Kosten dafür. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des
Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn:
• eine Krankenhausbehandlung erforderlich, aber nicht
ausführbar ist (z. B. Patient verweigert aus nachvollziehbaren
Gründen die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung) oder
• eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
In beiden Fällen handelt es sich um die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege oder
• sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich
ist (z. B. falls der Arzt Injektionen im nötigen Umfang nicht
selbst vornehmen kann). In diesem Fall handelt es sich um
die sogenannte Sicherungspflege und
• keine im Haushalt lebende Person den Patient im
erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
Praxistipp!
Einige Krankenkassen weichen durch individuelle Satzungsleistungen vom gesetzlichen Grundanspruch zu Gunsten ihrer
Versicherten ab und übernehmen freiwillig die Kosten für eine
häusliche Krankenpflege, auch wenn oben genannte Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist individuell mit der zuständigen
Krankenkasse zu klären.
OrtderPflege
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Ist die Krankenkasse der Kostenträger, wird die häusliche
Krankenpflege an geeigneten Orten erbracht, an denen sich
der Patient regelmäßig aufhält, z. B.:
• in der Wohnung des Patienten.
• in betreuten Wohnformen, z. B. Wohngemeinschaften.
• in Schulen und Kindergärten.
• bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für
Behinderte.
• bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege (für mindestens 6 Monate) ausnahmsweise in Heimen.
Die Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je
Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen
(Prüfung durch MDK) auch länger.
Dauer
Bei der Sicherungspflege ist keine zeitliche Begrenzung
durch den Gesetzgeber vorgegeben, jedoch ist die Dauer von
der Satzung der Krankenkasse abhängig.
Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst:
• Behandlungspflege
• Grundpflege
• Hauswirtschaftliche Versorgung
Umfang
Die Sicherungspflege umfasst:
• Behandlungspflege.
• Grundpflege nur, wenn dies in der Satzung des Kostenträgers
geregelt ist.
• Hauswirtschaftliche Versorgung nur, wenn dies in der Satzung
des Kostenträgers geregelt ist.
Behandlungspflege bedeutet:
• medizinische Hilfeleistungen, z. B. Verabreichung von
Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Injektionen, Messen
der Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen oder
• verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
z. B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der
Klasse 2, Sekret absaugen oder Wechseln einer Sprechkanüle.
Auch wenn sie bereits im Hilfebedarf bei der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung berücksichtigt
worden sind, sind diese verordnungsfähig.
Leistungsinhalte
Grundpflege bedeutet:
pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art,
z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität.
Hauswirtschaftliche Versorgung bedeutet:
z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen.
Praxistipp!
Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist, dass auf der Verordnung
des Arztes Behandlungspflege verordnet ist. Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit von
Behandlungspflege wird nicht übernommen.
63
Verordnung
Die Verordnung einer häuslichen Krankenpflege erfolgt in der
Regel durch einen Vertragsarzt, z. B. den Hausarzt.
Hält ein Krankenhausarzt bei Entlassung eines Patienten eine
häusliche Krankenpflege für erforderlich, so kann er diese
anstelle des Vertragsarztes für maximal 3 Tage verordnen.
Der Krankenhausarzt sollte vor der Entlassung den weiterbehandelnden Vertragsarzt darüber informieren.
Zuzahlung
Versicherte ab dem 18. Geburtstag zahlen 10 % der Kosten pro
Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie 10,– € pro
Verordnung.
Sachleistungserbringung
Vorrangig erbringen die Krankenkassen eine Sachleistung, d. h.:
Sie bezahlen eine Pflegekraft einer Vertragsorganisation, die sich
der Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von
häuslicher Krankenpflege geschlossen. Pflegekräfte dieser
Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen
dann direkt mit der Krankenkasse ab.
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden
die Kosten der Pflegekräfte der Sozialstationen, Krankenpflegevereine etc. von der Krankenkasse übernommen. Dies
muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen
und von diesem genehmigt sein.
Ausnahme
Die Krankenkassen erstatten die Kosten für eine selbst
beschaffte Kraft in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung
an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls:
• die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse
eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist.
• die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht.
• die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur
eine bestimmte, selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese
Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen,
was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene
Ausbildung voraussetzt.
Richtlinien
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Häuslichen Krankenpflege Richtlinien erstellt. Diese können Sie unter www.g-ba.de >
Informations-Archiv > Richtlinien downloaden.
Wer hilft weiter?
64
Krankenkassen beantworten weitere Fragen zur
Häuslichen Krankenpflege.
Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet Leistungen für
Patienten, die mindestens ein halbes Jahr gepflegt werden
müssen.
Pflegebedürftigkeit
Damit die Pflegekasse Leistungen übernimmt, müssen
zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Pflegebedürftigkeit und
Vorversicherungszeit.
Im Unterschied zur häuslichen Krankenpflege muss die Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich 6 Monate bestehen.
Definition „Pflegebedürftigkeit“
Pflegebedürftigist,werwegeneinerkörperlichen,geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem
oderhöheremMaßederHilfebedarf.DieSchwerederPflegebedürftigkeitwirdinPflegestufen(sieheS.68)eingeteilt.
Krankheiten oder Behinderungen sind:
• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am
Stütz- und Bewegungsapparat
• Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
• Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie
Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, sowie
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen
Krankheiten/
Behinderungen
Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens sind:
• Körperpflege: Waschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen,
Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung.
• Ernährung: Mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der
Nahrung.
Gewöhnliche und
wiederkehrende
Verrichtungen
65
• Mobilität: Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen,
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
• Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der
Wäsche und Kleidung, Heizen.
Hilfe besteht in der
• Unterstützung bei diesen gewöhnlichen und wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.
• teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
• Beaufsichtigung oder Anleitung bei diesen Verrichtungen.
Antrag
Pflegeleistungen müssen vom Versicherten bei der Pflegekasse
beantragt werden. Zwischen Antragstellung und Genehmigung
können mehrere Wochen vergehen. Falls in dieser Zeit bereits
eine Pflegeperson notwendig ist, muss diese selbst bezahlt werden.
Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die
Kosten rückwirkend zum Tag der Antragstellung in Höhe der
genehmigten Leistungen. Diesbezüglich ist es wichtig, sämtliche
Belege vorweisen zu können.
Falls dazu kein Geld vorhanden ist:
Vorübergehend kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt
werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in
Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags
direkt mit der Krankenkasse ab.
Pflegetagebuch
Die Pflegekassen bieten ein Pflegetagebuch an, in das alle an der
Pflege beteiligten Personen ihre Pflegezeiten und Pflegetätigkeiten
eintragen. Es ist sinnvoll, dieses Pflegetagebuch 2 Wochen vor
Erscheinen des MDK sorgfältig zu führen. Dabei wird minutengenau festgehalten, wie viel Zeit die einzelnen Tätigkeiten im
Rahmen der Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung einnehmen. So bekommt der Pflegende einen Überblick über den
gesamten Hilfebedarf und Zeitaufwand der täglichen Pflege.
Das Pflegetagebuch ist in Spalten angelegt. Hinter jede
pflegende Tätigkeit kann der Zeitaufwand in Minuten und
die Art der Hilfe (Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung,
teilweise oder volle Übernahme) eingetragen werden.
Als pflegende Tätigkeiten sind aufgelistet:
• Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Mund- und
Zahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung, Intimpflege,
Wechseln von Inkontinenzartikeln
66
• Mobilität
Aufstehen vom Bett, Aufstehen vom Rollstuhl, Zubettbringen,
Ankleiden, Auskleiden, Gehen/Bewegen im Haus, Stehen, Treppensteigen, Begleiten zum Arzt
• Ernährung
Mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung, Füttern
• hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln
der Wäsche, Waschen, Bügeln, Beheizen der Wohnung
Bei der Begutachtung sollte das ausgefüllte Pflegetagebuch
zusammen mit allen medizinischen Unterlagen dem MDK vorgelegt werden. Dieser sieht dann nicht nur eine „Momentaufnahme“, sondern den ständigen Hilfebedarf, was die gerechte
Beurteilung vereinfacht.
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit bestimmt die Pflegestufe,
die dann von der Pflegekasse festgelegt wird.
Prüfung der
Pflegebedürftigkeit
Der MDK nimmt beim Pflegebedürftigen einen Begutachtungstermin wahr. Er erfasst dabei die Aufwendungen für Verrichtungen
der Pflege im konkreten Fall des Pflegebedürftigen, legt in einem
Gutachten fest, welche Aufwendungen erforderlich sind, und
stellt einen Pflegeplan auf.
Die Pflegekasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt des Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid über Pflegegeld
bzw. Pflegesachleistungen geht dem Antragsteller zu.
Praxistipp!
Die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach
dem SGB XI sind für das gesamte Bundesgebiet einheitlich und
für alle Pflegekassen sowie für die MDKs verbindlich.
Der MDS bietet die Begutachtungsrichtlinien unter
www.mds-ev.org > Dokumente und Formulare >
Pflege zum Herunterladen an.
67
Pflegestufen
Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit und bedingt die Höhe der Leistungen der
Pflegekasse.
Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sind
die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen und
die Pflegebedürftigkeit, die der MDK (Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung) beurteilt.
Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen dürfen bis zu 3 Jahren
befristet werden. Die Befristung erfolgt, wenn eine Verringerung
des Hilfebedarfs nach Einschätzung des MDK zu erwarten ist und
kann wiederholt werden.
PflegestufeI–
erheblichPflegebedürftige
Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens zwei
Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung
oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung
wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten.
Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten
entfallen.
Leistungen Pflegestufe I
E/mtl.
Pflegegeld
235,–
Pflegegeld bei erheblichem, allgemeinem
Betreeungsbedarf
305,–
Pflegesachleistungen
bis zu
450,–
Pflegesachleistung bei erheblichem,
allgemeinem Betreuungsbedarf
bis zu
665,–
bis zu
anteilig
450,–
bis zu
1.550,–
Kombinationsleistung
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
Stationäre Kurzzeitpflege
(längstens 4 Wochen/Jahr)
Vollstationäre Pflege
68
1.023,–
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch
Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer
bis zu
1.550,–
Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer
bis zu
235,–
Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen
Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach
in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
PflegestufeII–
schwerPflegebedürftige
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung
wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon
müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
Leistungen Pflegestufe II
Pflegegeld
Pflegegeld bei erheblichem, allgemeinem
Betreeungsbedarf
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistung bei erheblichem,
allgemeinem Betreuungsbedarf
Kombinationsleistung
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
bis zu
1.100,–
bis zu
1.250,–
bis zu
anteilig
1.100,–
Stationäre Kurzzeitpflege
(längstens 4 Wochen/Jahr)
bis zu
1.550,–
Vollstationäre Pflege
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch
Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer
Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer
E/mtl.
440,–
525,–
1.279,–
bis zu
1.550,–
bis zu
440,–
Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich
mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
PflegestufeIII–
Schwerstpflegebedürftige
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer
anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt
wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon
müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Leistungen Pflegestufe III
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Kombinationsleistung
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
Stationäre Kurzzeitpflege
(längstens 4 Wochen/Jahr)
Vollstationäre Pflege
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch
Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer
Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer
bis zu
E/mtl.
700,–
1.500,–
anteilig
1.550,–
bis zu
1.550,–
1.550,–
bis zu
1.550,–
bis zu
700,–
69
Härtefall
Ein Härtefall liegt bei Erforderlichkeit eines außergewöhnlich
hohen und intensiven Pflegeaufwands vor, der das übliche Maß
der Pflegestufe III weit übersteigt.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Hilfe bei der Grundpflege
mindestens 6 Stunden, davon mindestens dreimal in der Nacht,
erforderlich ist oder mehrere Pflegepersonen notwendig sind.
Leistungen Härtefall
Pflegesachleistungen monatlich
Vollstationäre Pflege monatlich
Höherstufung
E
bis zu
1.918,–
1.918,–
Die Einstufung in eine höhere Pflegestufe ist immer dann
möglich, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein
Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten bezeichnet wird.
Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im
Auftrag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass
die häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet ist.
Praxistipp!
Reicht der Pflegebedarf für die Pflegestufe I nicht aus, erhält
der Hilfebedürftige prinzipiell keine Leistungen der Pflegeversicherung. Ausnahmsweise kann es finanzielle Hilfen vom
Sozialamt geben. An den vom MDK festgestellten Pflegebedarf
ist das Sozialamt gebunden. Die hilfebedürftige Person sollte
dann beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur
Pflege stellen.
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Pflegehilfsmittel
Die Pflegeversicherung bezahlt bei Patienten, die zu Hause
gepflegt werden, bestimmte Pflegehilfsmittel. Diese sind
nicht zu verwechseln mit den Hilfsmitteln, deren Kosten
die Krankenkasse übernimmt (siehe S. 72).
Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich, das über die Kostenübernahme
informiert.
Die meisten Produkte werden nicht doppelt als Hilfsmittel und
als Pflegehilfsmittel aufgeführt. Ausnahmen bilden aber zum
Beispiel Bettschutzeinlagen, Krankenunterlagen, Pflegebetten
oder Einmalhandschuhe. Der Arzt muss stets entscheiden,
ob pflegerische Aspekte maßgebend sind oder der Erfolg einer
Krankenbehandlung gesichert bzw. eine Behinderung ausgeglichen werden soll.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen
der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in
der Regel neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege
gewährt werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur
Verbesserung des Wohnumfeldes (siehe S. 75) zählen hierzu.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und eine
Pflegestufe festgestellt werden.
Voraussetzungen
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Kategorien
Kostenübernahme
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel
• zur Erleichterung der Pflege
z. B. Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische
• zur Körperpflege/Hygiene
z. B. Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen
• zur selbstständigen Lebensführung
z. B. Hausnotrufsysteme
• zur Linderung von Beschwerden
z. B. Lagerungsrollen und -halbrollen
• die zum Verbrauch bestimmt sind
z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch,
Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen
Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und
üblicherweise von mehreren Personen benutzt werden oder
in einem Haushalt vorhanden sind.
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfolgt in der Regel durch
Vertragspartner der Pflegekasse. Bezieht der Versicherte aufgrund eines berechtigten Interesses Pflegehilfsmittel bei einem
anderen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Pflegekasse ist, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen.
Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die
Vertragspartner der Pflegekasse benennen lassen.
Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen
Pflegehilfsmitteln, für die ein Festbetrag besteht, und
Pflegehilfsmitteln ohne Festbetrag.
• Pflegehilfsmittel mit Festbetrag.
Die Kassen übernehmen die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags.
• Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag beim Vertragspartner.
Die Kassen übernehmen die Kosten bis maximal zur Höhe des
vertraglich vereinbarten Preises.
• Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag bei Leistungserbringern,
die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sind.
Die Kassen erstatten nur Kosten in Höhe des niedrigsten
Preises einer vergleichbaren Leistung eines Vertragspartners.
Kostenträger
72
Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüber
anderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von
den Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den
Rentenversicherungsträgern geleistet werden. Das heißt: War
beispielsweise bislang die Krankenkasse für einzelne Hilfsmittel
zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin, unabhängig davon, ob
zur krankheitsbedingten Behinderung auch Pflegebedürftigkeit
im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes hinzukommt.
Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels
kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt
werden. Diese stellt eine Bestätigung über die Notwendigkeit
der Pflegehilfsmittel aus. Unter Vorlage dieser Bestätigung
erhält der Versicherte vom zugelassenen Leistungserbringer die
benötigten Pflegehilfsmittel. Der Leistungserbringer verrechnet
direkt mit der Pflegekasse.
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technische
Hilfen folgende Zuzahlung leisten:
• 10 % der Kosten des Hilfsmittels
• maximal 25,– € je Hilfsmittel
• Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln
entfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.
Zuzahlungen
Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung des Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen erleichtern oder ermöglichen
die Pflege oder die selbstständige Lebensführung zu Hause.
Die Zuschüsse leistet die Pflegekasse, da diese Maßnahmen zu
den Pflegehilfsmitteln zählen.
Personen, die die Belastungsgrenze überschreiten, können von
der Zuzahlung befreit werden. Quittungen über Zuzahlungen
zu Pflegehilfsmitteln sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden,
denn diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichen
Zuzahlungsbefreiung (siehe S. 33) berücksichtigt.
Zuzahlungsbefreiung
Praktische Hinweise
zur Pflege von Menschen
mit chronischen Schmerzen
Spezielle Pflegehilfsmittel (siehe Abschnitt Pflegehilfsmittel)
wie Matratzen und Lagerungssysteme können erheblich zur
Schmerzlinderung des Patienten beitragen.
Bestimmte Lagerungstechniken, die bei Kursen für pflegende
Angehörige erlernt werden können, verbessern das Wohlbefinden
des Patienten.
73
Jede Beschäftigung mit dem Patienten, die ihm Ablenkung von
Eintönigkeit und Schmerzen verschafft, wirkt sich positiv auf
seine Lebenszufriedenheit aus. Beispielsweise kann man mit
dem Patienten Bilder oder Fotos anschauen und Erinnerungen
austauschen. Die Bilder können mit doppelseitigem Klebeband
an der Decke über dem Patienten befestigt und regelmäßig
ausgetauscht werden, damit auch der liegende Patient Anregung
hat und nicht nur zur weißen Decke hinaufschaut. Auch Tücher
in der Lieblingsfarbe des Patienten können eine Alternative zur
eintönigen Zimmerdecke sein.
Durch Vorlesen oder Singen können Angehörige dem Patienten
vielleicht eine Freude machen. Auch bewusst ausgewählte Musik
oder Fernsehsendungen können von Schmerzen ablenken, denn
Langeweile und monotoner Lebensrhythmus können das Schmerzempfinden verstärken. Eine Dauerbeschallung des Patienten
durch Fernsehen und Radio sollte jedoch vermieden werden,
da dies nicht anregt, sondern abstumpfend oder nervend wirkt.
PalliativePflege
Bei der Pflege von Menschen, die sich aufgrund einer nicht
heilbaren, weit fortgeschrittenen Krankheit in der letzten
Lebensphase befinden (= Palliativphase), steht die Linderung
der Schmerzen im Vordergrund.
Die Angst vor starken Schmerzen des Kranken ist oft der Grund
dafür, dass Angehörige Bedenken haben, einen Sterbenden
zu Hause zu pflegen. Bei einer adäquaten Schmerztherapie in
Verbindung mit guter Aufklärung und Anleitung des Pflegenden
lässt sich ein Teil dieser Sorge mit Sicherheit nehmen.
Bei Patienten, die sich verbal nicht mehr äußern können, ist die
Schmerzeinschätzung durch den pflegenden Angehörigen ein
wichtiger Aspekt der Schmerztherapie.
Die Betreuungsperson sollte auf folgende Anzeichen bei dem
Patienten achten:
• Mimik – entspannt oder verzerrt?
• Schlaf – ruhig, unruhig oder gar nicht?
• Schonhaltungen (unnatürliche Körperhaltung zur Vermeidung
oder Verminderung von Schmerzen) – ständig oder gelegentlich?
• Schutz von schmerzhaften Körperstellen – Abwehren von
Berührungen?
Die Beobachtungen des Pflegenden unterstützen den Arzt bei
der Auswahl der richtigen Schmerztherapie.
74
Wer hilft weiter?
Oft wünschen sich Angehörige professionelle Unterstützung bei
der Pflege und Betreuung des Sterbenden. Hospizdienste bieten
praktische Hilfe, z. B. durch Nachtwachen, Sterbebegleitung
sowie Trauerarbeit mit den Hinterbliebenen.
Außerdem gibt es in immer mehr Regionen das Angebot SAPV
(= Spezialisierte ambulante Palliativversorgung). Sie sind darauf
ausgerichtet, die Pflege zu Hause zu ermöglichen, auch wenn die
Therapie, z. B. von Schmerzen, schwierig wird.
Wohnumfeldverbesserung/
Wohnungsumbau
Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung des
Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen erleichtern oder
ermöglichen die Pflege oder die selbstständige Lebensführung zu Hause.
Die Zuschüsse leistet die Pflegekasse, da diese Maßnahmen zu
den Pflegehilfsmitteln zählen.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, eine Pflegestufe festgestellt und die Maßnahmen bei der Pflegekasse
beantragt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die
vorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen
oder erheblich erleichtern oder dass eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt,
also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.
Es muss sich um Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen handeln oder um Maßnahmen in dem Haushalt, in dem
der Pflegebedürftige aufgenommen ist und gepflegt werden soll.
Gegebenenfalls schaltet die Pflegekasse den MDK zur Begutachtung der häuslichen Pflegesituation ein. Dieser stellt vor Ort
fest, ob entsprechende Mängel für die Pflegesituation und
Sicherheitsrisiken vorliegen und ob die Wohnraumanpassung
dabei hilft, einen Umzug in ein Heim zu verhindern.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt wird, liegt im Ermessen
der Pflegekasse.
75
Bezuschussungsfähige
Maßnahmen
Höhe
Selbstbeteiligung/Eigenanteil
Eingliederungshilfe
Antrag
Beispiele bezuschussungsfähiger Maßnahmen sind:
• Einbau einer Dusche.
• Einbau und Anbringung von Treppenliften.
• Türverbreiterungen.
• Installation von Wasseranschlüssen.
• Ein- und Umbau von Mobiliar entsprechend der
individuellen Erfordernisse der Pflegesituation.
Zu den Kosten zählen auch statische Gutachten, Antragsgebühren, Kosten der Bauüberwachung, nachgewiesene Fahrtkosten und der Verdienstausfall von am Bau mithelfenden
Angehörigen und Bekannten.
Die Zuschusshöhe kann maximal 2.557,– E je Maßnahme
betragen.
Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen beträgt:
• 10 % der Kosten der Maßnahme,
• höchstens jedoch 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt.
Reichen die Leistungen der Wohnumfeldverbesserungen für
die notwendigen Umbaumaßnahmen nicht aus, können
Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe über das
örtliche Sozialamt beantragt werden. Dabei dürfen allerdings
bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Bevor der Versicherte eine Wohnumfeldanpassung durchführen
lässt, welche von der Pflegekasse finanziert werden soll, ist ein
Antrag zu stellen. Es kann sein, dass die Pflegekasse mehrere
Kostenvoranschläge verlangt, bis sie die Maßnahme genehmigt.
Wenn eine Wohnumfeldverbesserung durchgeführt wird und
der Versicherte danach mit der Rechnung zur Pflegekasse geht,
wird kein Zuschuss gewährt.
Wer hilft weiter?
Viele Städte und Gemeinden haben Beratungsstellen für
Wohnraumanpassung und barrierefreies Wohnen. Meistens
sind diese Stellen der Behinderten- oder Seniorenberatung
angeschlossen. In manchen Fällen kommen die Berater auch in
die Wohnung des Pflegebedürftigen, um gemeinsam zu sehen,
welche Veränderung sinnvoll und durchführbar ist.
76
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Schwerbehinderung
Schwere chronische Schmerzen bei Erwachsenen oder Kindern
können dazu führen, dass ein Patient als schwerbehindert eingestuft wird.
77
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe – geregelt.
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad
der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde.
In der Regel haben chronische Schmerzpatienten Anspruch auf
einen Schwerbehindertenausweis.
Definition „schwerbehindert“ und „behindert“
Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten
sie nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben.
Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten
Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung
führen, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn
die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach
Art der Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der
Schwerbehinderte Vergünstigungen in Anspruch nehmen
kann.
Kündigungsschutz
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der
vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte
Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen
in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Wer hilft weiter?
Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)
erteilt das örtliche Integrationsamt.
78
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Agentur für
Arbeit auf Antrag die Gleichstellung erteilt werden.
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger
als 50, aber mindestens 30, erhalten die Gleichstellung, wenn sie
dadurch einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten
können.
Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen
Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwerbehinderten keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Gleichgestellte bekommen keinen Schwerbehindertenausweis
und keine Erleichterungen im Personenverkehr.
Gleichstellung
Praxistipp!
Der Antrag auf Gleichstellung muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen
bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem
Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden.
Wer hilft weiter?
Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwerbehinderte
Menschen“ gibt die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt.
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere
der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn
Vergünstigungen für Behinderte beantragt oder in
Anspruch genommen werden.
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf
Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim
Versorgungsamt erhältlich.
79
Praxistipp!
Folgende Punkte sind beim Beantragen des Ausweises
zu beachten:
• NichtnurdieGrunderkrankung,sondernauchalle
zusätzlichen Beeinträchtigungen (z. B. Sehfehler) und
Begleiterscheinungen angeben.
• KlinikenundÄrzteanführen,dieambestenüberdie
angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei
unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen,
damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die
entsprechenden Auskünfte einholen kann.
• AntragstellungmitdembehandelndenArztabsprechen.
Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen
Auswirkungen der Erkrankung (z. B. körperliche Belastbarkeit)
detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose,
entscheiden über den Grad der Behinderung.
• BereitsvorhandeneärztlicheUnterlagengleichbeiAntrag­
stellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,
Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in
Kopie.
• Lichtbildbeilegen.
• NachderFeststellungdesGradesderBehinderung(GdB)
bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen
sogenannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50
besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis
zu bekommen.
Gültigkeitsdauer
Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.
Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung
kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens
zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis
beantragt werden.
Ausweis im
Scheckkartenformat
80
Seit 1.1.2013 kann der Schwerbehindertenausweis als Identifikationskarte im Bankkartenformat ausgestellt werden. Über den
genauen Zeitpunkt der Umstellung entscheidet jedes Bundesland
selbstständig. Ab 1.1.2015 wird er nur noch in dieser Form ausgestellt. Alle alten Ausweise im Papierformat, die bis 31.12.2014
ausgestellt werden, gelten noch solange, bis ihre eingetragene
Gültigkeitsdauer abläuft.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit
Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein
Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt
werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom
Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer
Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen
ausgestellt wird.
Antrag auf Erhöhung
Grad der Behinderung
bei Krankheiten und
chronische Schmerzen
Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch das Versorgungsamt festgestellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder durch eine
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.
Für die Feststellung gibt es bundesweite Richtlinien, die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.
GdB und GdS haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen auf alle Lebensbereiche, nicht nur die
Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt. Sie sind ein
Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund
eines Gesundheitsschadens.
GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen.
Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS
nur auf Schädigungsfolgen (kausal) bezogen ist, während der
GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer
Ursache (final) bezogen ist. GdB und GdS werden in 10er-Graden
bis maximal 100 angegeben.
Die Bezeichnung GdB wird im Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
verwendet.
Die Bezeichnung GdS wird im sozialen Entschädigungsrecht
verwendet, deren Rechtsgrundlage das Bundesversorgungsgesetz
(BVG) ist. Dessen Kernstücke bilden insbesondere die Kriegsopferversorgung und die Opferentschädigung.
GdB und Grad der
Schädigungsfolgen (GdS)
81
Versorgungsmedizinische
Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der
Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. GdS. Es handelt sich
allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung
des GdB/GdS ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ ersetzen seit
1.1.2009 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht“ und können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/
anlage_8.html eingesehen werden.
Bemessung
Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche
Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung
maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und
von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen.
Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht
zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
zueinander.
In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der
pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß
hinausgehende und spezielle ärztliche Behandlung erfordernde
Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei
stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen
(Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen). Ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.
Beispiele für die Begutachtung von chronisch schmerzhaften
Erkrankungen:
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)
0–10 leicht (seltene, leichte Schmerzen)
20–40 mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige
Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)
50–60 schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende
starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)
70–80 besonders schwer (starker Dauerschmerz oder
Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)
82
Entzündlich-rheumatische Krankheiten
(z. B. Bechterew-Krankheit)
0– 10 ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit
leichten Beschwerden
20– 40 mit geringen Auswirkungen (leichtgradige
Funktionseinbußen mit Beschwerden, je nach
Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe
Krankheitsaktivität)
50– 70 mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde
erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden,
therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)
90– 100 mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinschränkungen, hochgradige Progredienz)
Auswirkungen über 6 Monate anhaltender
aggressiver Therapien sind ggf. zusätzlich
zu berücksichtigen.
Gefäßerkrankungen:
arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an
den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)…
0–10 … mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall
ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden
(Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem
Gehen) ein- oder beidseitig
20
30– 40
50–60
70–80
… mit eingeschränkter Restdurchblutung
(Claudicatio intermittens Stadium II):
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen
einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer
Wegstrecke in der Ebene von 100–500 m
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer
Wegstrecke in der Ebene von 50–100 m
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer
Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m
… Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke
unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III)
einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV)
80 einseitig
90–100 beidseitig
Auch bei Osteoporose ist der GdB/GdS-Grad vor allem von der
Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine
ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des
Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme
eines GdB/GdS-Grades. Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf.
zusätzlich zu berücksichtigen.
83
Nachteilsausgleiche
Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und
dem Grad der Behinderung (GdB).
Es gibt folgende Merkzeichen:
• Merkzeichen G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder
Stehbehinderung
• Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
• Merkzeichen H: hilflos
• Merkzeichen Bl: blind oder hochgradig sehbehindert
• Merkzeichen RF: Rundfunkbeitragsermäßigung oder -befreiung
• Merkzeichen B: ständige Begleitung bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel notwendig
• Merkzeichen Gl: gehörlos und an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung
Merkzeichenabhängige
Nachteilsausgleiche
Merkzeichen aG – außergewöhnlich gehbehindert
• Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 145–147 SGB IX)
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
• Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte
Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung:
bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500,– € (§ 33 EStG)
• Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen
mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung (§ 46 Abs. 1 StVO)
Merkzeichen B – Notwendigkeit ständiger Begleitung
• Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen
Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen (§§ 145–147 SGB IX)
• Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei den meisten
innerdeutschen Flügen und der Regionalverkehrsgesellschaften.
Details regeln die Tarife der Fluggesellschaften.
• Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder
Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr
(Internat. Personen- und Gepäcktarif TCV)
Merkzeichen Bl – blind
•
•
•
•
84
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Sozialtarif beim Telefon: Vergünstigung von 8,72 e netto
monatl. (siehe „RF“)
• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommenssteuererklärung: 3.700,– e
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
• Gewährung von Blindengeld (Landesblindengeldgesetze)
• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
Merkzeichen G – erheblich gehbehindert
• Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 145–147 SGB IX) oder
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG)
• Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten bei
einem GdB ab 70: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– €
(§ 33 EStG)
• Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe: 17 % (§ 30 SGB XII)
Merkzeichen Gl – gehörlos
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
• Sozialtarif beim Telefon bei einem GdB von 90:
Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto
monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese
dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Merkzeichen H – hilflos
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommenssteuer: 3.700,– e
• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
Merkzeichen RF –
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(§ 6 Abs. 1 RGebStV)
• Sozialtarif beim Telefon:
Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 € netto
monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese
dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.
• Bei zusätzlicher Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung mit einem GdB von mindestens 90 (Sprachbehinderung allein GdB von 30): Vergünstigung von 8,72 €
netto monatlich
85
GdB-abhängige
Nachteilsausgleiche
Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt
sind, gelten auch für alle höheren GdB.
GdB 20
• Teilnahme am Behindertensport (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 SGB I)
GdB 30/40
• Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
• Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§ 68 Abs. 3 SGB IX)
• Steuerfreibetrag (§ 33b EstG)
GdB 30 = 310,– €; GdB 40 = 430,– €
GdB 50
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
Steuerfreibetrag: 570,– € (§ 33b EStG)
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung (§§ 81, 122 SGB IX)
Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX)
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX)
Freistellung von Mehrarbeit (§ 124 SGB IX)
Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX)
Altersrente mit 60/63 (§§ 37, 236a SGB VI)
Vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60 bzw. 62
(§ 52 BBG)
Stundenermäßigung bei Lehrern: bundeslandabhängig
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten (SGB V u. SGB VI)
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC
(Satzungen der Clubs)
Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte
(Passagetarife der Lufthansa)
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige
(z. B. § 20 SchwbAV i. V. m. KfzHV)
Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100,– € (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)
Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit
(§ 14 SGB XI): 1.200,– € (§ 13 Wohngeldgesetz)
Ermäßigung bei Kurtaxen (Ortssatzungen)
GdB 60
• Steuerfreibetrag: 720,– € (§ 33b EStG)
GdB 70
• Steuerfreibetrag: 890,– € (§ 33b EStG)
• Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km (§ 9 Abs. 2 EStG)
• Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Merkzeichen G:
bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– €(§ 33 EStG)
86
GdB 80
• Steuerfreibetrag: 1.060,– € (§ 33b EStG)
• Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit
(§ 14 SGB XI): 1.500,– € (§ 13 Wohngeldgesetz)
• Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI): 4.500,– € (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)
• Preisnachlass bei verschiedenen Mobilfunkbetreibern
• Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Merkzeichen G:
bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– € (§ 33 EStG)
GdB 90
• Steuerfreibetrag: 1.230,– € (§ 33b EStG)
• Sozialtarif beim Telefon: Bei Blindheit, Gehörlosigkeit oder
Sprachbehinderung: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten
bis zu 8,72 € netto monatl. im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs
und für Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese
dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.
GdB 100
• Steuerfreibetrag: 1.420,– € (§ 33b EStG)
• Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,– € (§ 13 Wohngeldgesetz)
• Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in
bestimmten Fällen (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)
• Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeiträge
(Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz)
• Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im
Rahmen der sozialen Wohnraumförderung 4.500,– €
(§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)
Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger
Grundlage – eine Reihe von weiteren Nachteilsausgleichen
zugestanden, z. B.:
• Eintrittspreisermäßigungen
(z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)
• Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in
Verkehrsmitteln vorbehalten sind
• bevorzugte Abfertigung in Ämtern
• Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen,
Interessenverbänden etc.
Weitere
Nachteilsausgleiche
87
Parkerleichterung
Als „Erleichterung im Personenverkehr“ bekommen Schwerbehinderte einen Parkausweis und/oder einen Sonderparkplatz.
Parkausweis
Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ erfüllen die
Voraussetzung für den Parkausweis.
Beim Parkausweis handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung,
die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt
werden muss. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Er berechtigt dazu
• auf Behindertenparkplätzen zu parken.
• im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und
auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken. Die
Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe kenntlich zu machen.
• im Zonenhalteverbot oder an Stellen, an denen Parkzeitbegrenzungen bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
• in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken.
• in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende
Verkehr nicht behindert wird.
• an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und
zeitlich unbegrenzt zu parken.
Regionale Besonderheiten
Es lohnt sich, bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung oder Verkehrsbehörde nach regionalen Parkerleichterungen zu fragen, da diese nicht bundesweit einheitlich
festgelegt sind. Nähere Informationen finden Sie unter
www.betanet.de > Parkerleichterungen > Regionale Besonderheiten. Einige Bundesländer räumen die oben genannten Parkerleichterungen auch Schwerbehinderten ein, die nicht das
Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis haben (z. B.
für Osteoporose-Patienten).
Praxistipp!
Zur Beantragung: Passfoto, Schwerbehindertenausweis und
den letzten Bescheid des Versorgungsamtes mitbringen.
Ein Parkausweis kann auch beantragt werden, wenn der
berechtigte Schwerbehinderte nicht selbst in der Lage ist,
das Fahrzeug zu führen.
Bei schwerbehinderten Kindern, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Eltern den Parkausweis beantragen und ihn
nutzen, wenn das Kind befördert wird.
88
Seit Anfang 2001 wird nur noch ein einheitlicher EU-Parkausweis
für Schwerbehinderte ausgestellt, der in allen EU-Ländern gilt.
Zum Ausweis gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen
Parksonderrechte aufklärt. Im Ausland muss dann der Text in
der Landessprache aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis
gelegt werden.
Seit Januar 2011 gibt es einen neuen blauen Parkausweis, der
nicht nur bundesweit, sondern in der gesamten EU gültig ist. Die
alten blauen Parkausweise haben seither ihre Gültigkeit verloren.
EU-Ausweis
Für Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ können bestehende
Parkmöglichkeiten oder Einzelparkplätze in unmittelbarer Nähe
der Wohnung reserviert werden.
Sonderparkplatz
Voraussetzungen hierfür sind:
• Es ist kein genügender Parkraum vorhanden.
• Der Behinderte hat keine Garage oder keinen Abstellplatz in
zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnung.
Praxistipp!
Der Sonderparkplatz für Schwerbinderte mit Merkzeichen „aG”
ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu
beantragen und wird entsprechend beschildert. Die Behörde
erteilt auch weitere Auskünfte.
Wer hilft weiter?
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
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Rente wegen Erwerbsminderung
Schmerzpatienten, die bei Ablauf des Krankengeldes
noch nicht wieder arbeitsfähig sind, und dies voraussichtlich innerhalb
von 6 Monaten auch nicht werden, können eine „Rente wegen Krankheit“,
die Erwerbsminderungsrente, beantragen.
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Es gibt zwei Arten der Erwerbsminderungsrente:
die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente.
• Voll erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen
auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine berufliche
Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
auszuüben.
• Teilweise erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen
Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit
von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
ausüben kann.
Diese Renten werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt.
Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit Januar 2012 wird die
Altergrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit
von mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden ausüben
kann und zugleich arbeitslos ist, gilt als voll erwerbsgemindert
und erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Für vor dem 2.1.1961 Geborene gelten weiterhin
• die Regelung der Berufsunfähigkeitsrente, d. h. der bisherige
Beruf kann nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt
werden, und
• der sogenannte „Berufsschutz“, d. h. der erreichte berufliche
Status ist so weit wie möglich zu erhalten, was bei der
Erwerbsminderungsrente nicht der Fall ist, da hier von „den
üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ ausgegangen und
geprüft wird, ob der Patient auch in einem anderen Berufszweig einsetzbar ist.
Voraussetzungen
Befristung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von
5 Jahren gilt z. B. als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung
während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist und
• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden.
Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet.
Sie wird für längstens 3 Jahre gewährt. Danach kann sie wiederholt werden. Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine
Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist, davon ist
nach 9 Jahren auszugehen.
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Die Höhe der teilweisen bzw. der vollen Erwerbsminderungsrente
wird individuell errechnet. Sie ist von mehreren Faktoren abhängig,
z. B. Beitragszeiten, Beitragshöhe, Rentenartfaktor. Die monatliche
Rentenhöhe (brutto) kann beim Rentenversicherungsträger
erfragt werden. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente
(brutto) kann auch aus der jährlichen Renteninformation entnommen werden, in der Regel sind dabei die Rentenabschläge
berücksichtigt.
Höhe
Praxistipps!
• Antrag: Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche
Unterlagen (z. B. Befundbericht des Hausarztes) sowie alle
Versicherungsnachweise beizufügen, damit er möglichst
schnell bearbeitet werden kann.
• BeiNotwendigkeitderWeiterführungderRenteisteinneuer
bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die
Einschränkungen des Versicherten durch den Arzt möglichst
genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag
zu bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist. Der
Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau
beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt,
um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte
schätzen es sehr, wenn der Patient diese Aufzeichnungen
mit zur Sprechstunde bringt.
Auch selbstständig Erwerbstätige können eine volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen, wenn sie nach dem Ergebnis der
medizinischen Untersuchungen nicht mehr in der Lage sind,
3 Stunden täglich zu arbeiten. Die weitere Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist dabei allerdings auf
die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen und kann den
Rentenzahlbetrag mindern.
Selbstständigkeit
Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann ungekürzt ausgezahlt, wenn der Hinzuverdienst monatlich 450,– e nicht übersteigt. Bei höherem Hinzuverdienst kann die Rente nur noch in
geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden.
Hinzuverdienst
Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die
Rentenversicherungsträger, welche auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
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Ernährung bei Opioidanwendung
Je nach Grunderkrankung oder zusätzlichen Erkrankungen sollten Patienten
bestimmte Diätempfehlungen beachten, z. B. eine kalziumreiche Ernährung bei Osteoporose.
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Viele Krankenkassen bieten Ernährungsberatung für eine
gesunde Ernährung im Allgemeinen und im Besonderen
für ernährungsbedingte oder durch die Ernährung zu
beeinflussende Krankheiten.
Spezielle Empfehlungen gibt es für Schmerzpatienten, die auf
Opioide angewiesen sind. Sie leiden als Nebenwirkung der
Opioide oft unter Verstopfung, die durch ungünstige Ernährung
verstärkt werden kann.
Ausreichend trinken!
Alkohol meiden!
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Viele Betroffene – besonders Ältere und Frauen – trinken zu
wenig, so dass sie bereits vor der Opioid-Anwendung unter
Verstopfung leiden. Deshalb sollten Schmerzpatienten besonders
auf eine reichliche Flüssigkeitszufuhr achten.
2 bis 3 Liter Flüssigkeit pro Tag sind empfehlenswert, am besten
eignen sich Wasser und Kräutertees. Patienten, die Schwierigkeiten haben, ihre tägliche Trinkmenge einzuschätzen, sollten
sich die Tagesration am Morgen bereitstellen oder einen Trinkplan erstellen.
Opioide und Alkohol verstärken sich gegenseitig in ihren
Wirkungen und Nebenwirkungen. Patienten sollten deshalb
grundsätzlich auf alkoholische Getränke verzichten.
Eine Ausnahme kann bei Tumorpatienten in fortgeschrittenem
Stadium und anderen Palliativpatienten gelten. Alkoholgenuss
darf hier unter dem vorrangigen Aspekt der Lebensqualität betrachtet werden, falls der Patient den Wunsch danach äußert.
Ausgewogene Vollwertkost
Schmerzpatienten sollten eine ausgewogene Vollwerternährung
mit reichlich Obst und Gemüse anstreben. Wasserreiches Obst
und Gemüse, z. B. Melonen, Gurken, Tomaten, helfen, genug
Flüssigkeit (siehe oben) aufzunehmen.
Lebensmittel, welche die Verstopfung begünstigen, sollten durch
ballaststoffreiche Speisen ersetzt werden, z. B. Vollkornbrot statt
Weißbrot. Zusätzlich bringen eingeweichte Trockenfrüchte oder
Leinsamen einen trägen Darm in Schwung.
Essen mit Genuss
Wichtig ist genussvolles Essen sowie langsames und gründliches
Kauen. Patienten mit starken Schmerzen neigen zum Teil dazu,
nicht mehr genug zu essen: aus Schwäche, Depression, Appetitlosigkeit oder weil sie bei den Mahlzeiten vor Schmerzen nicht
ruhig sitzen können.
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Sexualität und Kinderwunsch
bei Opioidanwendung
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Sexualität
Nur in seltenen Fällen wirken sich Opioide auf die Sexualität aus,
so kann z. B. die Libido herabgesetzt sein.
Schon vorhandene Probleme, z. B. Impotenz, können dadurch
eventuell verstärkt werden. Meist aber macht die Anwendung
von Opioiden intimes Zusammensein und erfüllende Berührung
erst wieder möglich, weil nicht mehr der Schmerz, sondern der
Genuss im Vordergrund stehen kann. Bei partnerschaftlichen
oder sexuellen Problemen können sich Betroffene z. B. an die
deutschlandweit vertretenen Beratungsstellen von Pro Familia
wenden.
Kinderwunsch
Sofern die Grunderkrankung es zulässt, dürfen Frauen, die
auf Opioide angewiesen sind, auch schwanger werden.
Jede Einnahme von Schmerzmittlen, auch von frei verkäuflichen,
sollte vorher mit dem Arzt geklärt werden.
Wichtig ist, dass bei Patientinnen mit Kinderwunsch der Hormonstatus kontrolliert und bei Bedarf entsprechend hormonell
behandelt wird.
Das Kind einer mit Opioiden behandelten Frau entwickelt
während der Schwangerschaft eine körperliche Abhängigkeit
von den angewandten Schmerzmedikamenten, von denen es
nach der Geburt schrittweise entwöhnt werden muss. Laut
Experten stellt die Entwöhnung des Säuglings ein geringeres
Problem dar, als die Schwangerschaft unter großen Schmerzen
auszutragen.
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Autofahren und Führerschein
Viele Menschen mit chronischen Schmerzerkrankungen sind auf das Auto angewiesen,
da sie aufgrund ihrer Schmerzen oft nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen, längere Strecken zu gehen oder Einkäufe zu tragen.
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Unter welchen Umständen Schmerzpatienten selbst Auto fahren
dürfen, soll in diesem Kapitel beantwortet werden.
Führerschein und
schwere Krankheit
Auch nach einer Krankheit und trotz körperlicher Einschränkung
(z. B. bei Rheuma, Osteoporose) wollen viele Menschen weiterhin
selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren. Doch wer
sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im
Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn
er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht gefährdet
(§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]).
In der Anlage 4 der FeV sind häufig vorkommende Erkrankungen
und Mängel verzeichnet, die die Eignung zur Führung von
Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben
können. Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche
Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt (§ 11 FeV).
Die Anlage 4 finden sie im Internet unter www.fahrerlaubnisrecht.de > Gesetzessammlung > Anlagen zur FeV.
Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche Schäden
selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen
und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Bei Führerscheininhabern, die auf Schmerzmittel angewiesen
sind, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf
mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt
sollte dem Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass er auf
die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für
die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden.
Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerschein- bzw.
Kfz-Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit prüfen
lässt, bleibt dem Patienten überlassen.
Erstantrag auf Führerschein
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Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu
stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen werden. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine
körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte der
Antragssteller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelle
entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind
und wer diese erstellen kann.
Laut Straßenverkehrsordnung ist das Autofahren bei Schmerzmitteleinnahme erlaubt, sofern die Medikamente zur Behandlung einer Krankheit notwendig und vom Arzt verordnet sind.
Der behandelnde Arzt sollte die Fahrtauglichkeit des Patienten
beurteilen, dokumentieren und dem Patienten entsprechende
Hinweise geben.
Autofahren unter
Schmerzmitteln
Bei nachgewiesener Intoxikation und anderen Wirkungen
von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen
eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren
völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von
Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben.
Verschiedene Studien zur Schmerztauglichkeit ergaben, dass
bei stabiler Dosierung im Allgemeinen keine wesentlichen
Einschränkungen bezüglich Belastbarkeit, Konzentration,
Orientierung, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit des
Anwenders zu beobachten sind.
Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
Trotzdem muss auch bei Schmerzpflastern genau wie bei
allen anderen Opioiden Folgendes ernst genommen werden:
• Fahrtüchtige Patienten sollten einen Opioid-Ausweis (siehe
Kapitel „Opioid-Ausweis“, Seite S. 121) mit sich führen.
Im Opioid-Ausweis vermerkt der Arzt, dass der Betroffene auf
diese Medikamente angewiesen ist. Patienten können sich
auf Wunsch auch einer sachkundigen Prüfung durch den
medizinisch-psychologischen Dienst des TÜV unterziehen
und sich bei Bestehen eine offizielle Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit ausstellen lassen.
• Während der Einstellungsphase – z. B. von Morphin – wird
das Führen eines Fahrzeugs wahrscheinlich nicht möglich sein,
da in den ersten 14 Tagen sowie nach jeder Dosiserhöhung
aufmerksamkeitseinschränkende Nebenwirkungen häufig
sind. Bei gut eingestellten Patienten, die nicht mehr unter
Sehstörungen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen oder Schwindel
leiden, steht dem Autofahren nichts entgegen.
• Auch wenn der Arzt die grundsätzliche Erlaubnis zum Autofahren gibt, sollte der Patient vor jeder Fahrt seine Fahrtauglichkeit selbst kritisch einschätzen. Bei Bedenken bezüglich
der Fahrtauglichkeit sollte der Patient besser ein Taxi oder
öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
• Da Alkohol die Nebenwirkungen von Schmerzmitteln verstärken kann, sollte bezüglich des Autofahrens vollständig
darauf verzichtet werden.
Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass ein plötzliches
Absetzen der Schmerzmedikamente oder der grundsätzliche
Verzicht auf Schmerzmittel trotz starker Schmerzen keineswegs
fahrtauglich machen.
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Zweifel an der
Fahrtauglichkeit
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die
Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten.
Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.
Bestehen laut diesem Fahrzeuggutachten noch immer Bedenken,
fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches
Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung
(MPU).
Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
• Fragebögen, die vom Patienten ausgefüllt werden müssen,
als Vorbereitung des Arzt- und Psychologengesprächs
• Leistungstests zur Prüfung der Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit
• Medizinischer Bereich: Körperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, fachärztlicher Befund, neurologischer Befund (falls
erforderlich), Medikamenteneinnahme werden berücksichtigt.
• Psychologischer Bereich: Wahrnehmung, Aufmerksamkeit,
Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit werden beurteilt. Im
Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die
Einstellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen,
Erkennen von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur
Selbsteinschätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten.
102
Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches
Gutachten (vom TÜV oder der DEKRA) fordern. Dabei werden
Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die
wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe
mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung
werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den
Führerschein eingetragen. Will der behinderte Autofahrer diese
Auflagen oder Beschränkungen ändern, ergänzen oder streichen
lassen, weil sich z. B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert
hat, muss er das bei der Führerscheinbehörde erneut beantragen.
Nur die Behörde kann ein erneutes technisches Gutachten
veranlassen.
Zu den Umbauten am Auto gehören beispielsweise:
• Handbedienung von Bremse, Kupplung und Gas
• Lenkhilfen
• Rollstuhl-Einstiegs- und Verladehilfen
Kommt der Betroffene der Forderung der Führerscheinstelle zur
Erstellung des oben genannten Gutachtens nicht nach, kann der
Führerschein eingezogen werden. Die Kosten des Gutachtens
trägt der Patient.
Wer hilft weiter?
Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,
TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische
Untersuchungen durchführen.
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Urlaub und Reisen
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Eine erholsame Reise
Reisen sind grundsätzlich positiv zu bewerten, da eine
unbekannte Umgebung und neue Eindrücke vom Schmerz
ablenken.
Die Reise sollte möglichst stressfrei geplant werden, z. B. Hilfe
eines Reisebüros in Anspruch nehmen, Gepäck vorab einchecken,
damit der Schmerzkranke nicht lange in der Schlange stehen
muss.
Praxistipps!
• Ausreichend Pausen einplanen.
• Eventuell muss die medikamentöse Therapie höher dosiert
werden als zu Hause, weil
– die An- und Abreise für viele Patienten besonders belastend
ist (z. B. langes, unbequemes Sitzen im Flugzeug) und
– im Urlaub oft ein Teil des Therapiespektrums wie Akupunktur, Physio- oder Psychotherapie wegfällt.
• FürMigränepatienten kann der Jetlag problematisch werden.
Deshalb sollte auch im Urlaub der normale Tagesrhythmus
eingehalten werden. Eventuell ist Melatonin empfehlenswert.
• Opioid-Patienten sollten sich bei Zeitverschiebung sofort auf
den Tagesrhythmus vor Ort einstellen und Übergangsprobleme
mit niedriger dosierten Präparaten, z. B. Tropfen, überbrücken.
• DieAnwendung von Schmerzpflastern kann in heißen
Ländern problematisch werden, da schweißfeuchte Haut
eine höhere Dosis aus dem Pflaster schwemmt. Eventuell auf
niedriger dosierte Pflaster ausweichen.
• Patienten, die TENS-Geräte benutzen, kommen in heißen
Ländern mit einer geringeren Stromintensität aus als zu
Hause, da schweißfeuchte Haut besser leitet als trockene.
Am Flughafen gibt es keine Probleme mit dem Gerät, wenn
der Patient die Gebrauchsanweisung vorlegen kann.
• Vor Beginn der Reise sollten sich Patienten über Fragen des
Auslandskrankenversicherungsschutzes, der Reiserücktrittsversicherung sowie die Möglichkeiten eines Rückholdienstes
informieren.
• DieTelefonnummern der behandelnden Ärzte und Zentren
zu Hause sollten im Urlaub immer griffbereit sein, um bei
Problemen telefonisch Rat einholen zu können.
• PatientensolltenInformationen über ihre Erkrankung,
Medikamente, Unverträglichkeiten und Verhalten im Notfall
in der Landessprache mit sich führen. Viele Selbsthilfegruppen
und Fachgesellschaften bieten solche Informationen an oder
wissen, wo sie zu erhalten sind.
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Manchmal ist es stressfreier und erholsamer, die Reise von einem
– mit den Belangen Behinderter vertrautem – Reiseveranstalter
organisieren zu lassen oder sich einer entsprechenden Reisegruppe anzuschließen. Dies ermöglicht auch schwerbehinderten
Menschen eine Reise ins entfernte Ausland.
Veranstalter und Anbieter von Behindertenreisen erfährt man
beim örtlichen Reisebüro.
In manchen Reiseländern ist die Gefahr relativ hoch, durch
ungewohnte Speisen oder verunreinigtes Trinkwasser Durchfall
zu bekommen. Manchen Reisenden wird auch bei Flügen oder
Seereisen übel, so dass sie sich übergeben müssen. Bei Durchfall
oder Erbrechen können Schmerzmittel, die über den Mund
eingenommen wurden, eventuell nicht mehr ausreichend wirken.
Eine Möglichkeit, die Unterversorgung des Patienten
zu vermeiden, sind Opioide, die über ein Pflaster durch die Haut
aufgenommen werden. Diese sollte sich der Patient vorsorglich
verordnen lassen.
Schmerzmittel
bei Auslandsaufenthalt
Schmerz- und Betäubungsmittel können bei der Einreise in
andere Länder beschlagnahmt werden. Patienten, die auf
diese Medikamente angewiesen sind, müssen deshalb den
Beipackzettel sowie – in nichtdeutschsprachigen Ländern
auf englisch – ein ärztliches Attest vorweisen können, das
erklärt, dass der Patient das Medikament auf ärztliche
Verordnung einnehmen muss und es dazu dient, ihn
während des Aufenthalts gesund zu erhalten.
Es wird empfohlen, diese ärztliche Erklärung von der Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beglaubigen zu lassen.
Der Patient darf die Menge an Schmerzmitteln mit sich führen,
die er wegen seines Gesundheitsproblems für die Zeit des
Aufenthalts benötigt. Bei der Zollerklärung müssen diese
Medikamente angegeben werden.
Es ist ratsam, bei der zuständigen Botschaft in Deutschland die
genauen Richtlinien des jeweiligen Landes zu erfragen.
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Grundsätzlich ist zwischen Reisen in Schengen-Länder
(v. a. Europa) und in „andere“ Ländern zu unterscheiden.
• Für Schengen-Länder ist die „Bescheinigung für das
Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer
ärztlichen Behandlung bei Auslandsreisen“ erforderlich.
In den Schengen-Ländern herrscht Reisefreiheit ohne Grenzkontrollen. Bei Auslandsreisen muss jedoch ein Reisepass als
Ausweisdokument mitgeführt werden.
• Für die anderen Länder gilt die „Bescheinigung für Reisende,
die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen
verreisen müssen“.
Sie können die Formulare zudem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de >
Betäubungsmittel > Formulare heruntergeladen werden.
Auf dieser Internetseite finden sich auch weitere Details zur
Mitnahme von Schmerzmitteln ins Ausland.
Patienten, die auf Opioide angewiesen sind, sollten immer ihren
Opioid-Ausweis mit sich führen (siehe S. 121).
Transport der Medikamente
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Die Medikamente sollten immer aufgeteilt transportiert und
aufbewahrt werden: einen Teil im Handgepäck, den anderen
im Koffer; einen Teil im Hotelzimmer, einen Teil im Safe, einen
Teil für unterwegs. Falls ein Gepäckstück abhanden kommt
oder eingebrochen wird, ist auf jeden Fall die Medikamentenversorgung gesichert.
Auf Flugreisen sollte man Schmerzmittel im Handgepäck
mitführen, weil Temperatur- und Druckverhältnisse im Gepäckraum stark schwanken und die Wirksamkeit der Medikamente
beeinträchtigen können.
Schmerzmedikamente vertragen nur einen bestimmten
Temperaturbereich, ideal ist deshalb der Transport in einer
Isoliertasche.
Aufgegebene Koffer können zudem abhanden kommen oder
verspätet eintreffen.
Krankenversicherungsschutz
Bei Reisen ins Ausland sollten Schmerzpatienten auf ihren
Auslandskrankenschutz achten, sich gegen Infektionen
besonders schützen und auf die Verträglichkeit von
Nahrungsmittel achten. Rechtzeitig vor Reiseantritt sollte
der Krankenversicherungsschutz im Ausland geklärt werden.
Mit der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC-Karte)
besteht Versicherungsschutz in den EU-Staaten bzw. Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die mit Deutschland das
sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.
Die Krankenkasse muss allerdings nur die Kosten übernehmen,
die auch in Deutschland für die jeweilige Behandlung anfallen
würden, und das kann im Zweifel zu einer hohen Eigenbelastung
führen. Zudem wird mit der EHIC-Karte beim behandelnden Arzt
im Ausland manchmal eine Barzahlung verlangt oder es findet
gar keine Behandlung statt. Es ist auch daran zu denken, dass
die Kosten für einen Rücktransport nicht übernommen werden,
sofern dieser medizinisch nötig sein sollte.
EHIC-Karte
In anderen Ländern (z. B. USA, Asien) gilt nur ein stark eingeschränkter Versicherungsschutz und auch der nur unter
bestimmten Voraussetzungen.
Für etwa 10,– € im Jahr kann man bereits einen guten Versicherungsschutz durch eine private Auslandsreisekrankenversicherung erhalten. Anbieter sind z. B. Versicherungsgesellschaften, Banken oder Automobilclubs.
Auch die Krankenkassen können ihren Versicherten eine
Auslandsreisekrankenversicherung vermitteln.
Kosten
Wer hilft weiter?
Weitere Informationen erhalten Sie über:
• dieKrankenkassen.
• dieDVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn,
Telefon 0228 9530-0, Fax 0228 9530-600,
www.dvka.de, E-Mail post@dvka.de.
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Sport und Bewegung
Sport und Bewegungsübungen können Schmerzen lindern,
Verspannungen lösen, Kraft und Lebensqualität
zurückbringen und Schmerzen vorbeugen.
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Schmerz lindern
Bei chronischen Schmerzerkrankungen kann regelmäßige,
gezielte Bewegung das Leiden bessern. Der Körper bildet bei
sportlicher Betätigung Endorphine, die ähnlich wie Opioide
schmerzstillend wirken und zusätzlich auf natürliche Weise
die Stimmung aufhellen. Grundsätzlich muss vor Beginn des
Trainings eine Beratung durch den Arzt oder Therapeuten
erfolgen, da sich falsches Training ungünstig auswirken kann.
Wichtig ist, sich regelmäßig zum Training zu motivieren, auch
und gerade dann, wenn das therapeutisch angeleitete Training
(das oft befristet ist) ausläuft. Dreimal pro Woche Bewegung
oder Training sind in der Regel am sinnvollsten. Kleinere Dehnübungen können auch mehrmals täglich durchgeführt werden.
Allerdings sind pauschale Empfehlungen nicht möglich, da
Schmerz eine sehr individuelle Erkrankung ist: Was dem einen
nutzt, kann dem anderen schaden. Und die Tagesform ist
verschieden: Was am einen Tag gerade recht ist, kann am
anderen Schmerzen auslösen.
Eine gewisse Trainingsdisziplin ist notwendig, um den „inneren
Schweinehund“ zu überwinden. Aber „verbissenes“ Training und
Überanstrengung können die Erkrankung verschlimmern.
Patienten sollten lernen, auf ihren Körper zu hören und ihr
Training anzupassen und sich über ihre Erfahrungen mit Ärzten,
Therapeuten und anderen Betroffenen austauschen.
Im allgemeinen kann man sagen, dass das Training Körpergefühl
und Wohlbefinden verbessert.
Bewegungsschmerz
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Wenn Schmerzen bei bestimmten Bewegungen auftreten,
versuchen Patienten, diese Bewegungen zu vermeiden, stark
einzuschränken oder Ersatzbewegungen zu machen. Doch das
Ruhigstellen verschlimmert auf Dauer den Schmerz, da sich
Muskeln, die nicht bewegt werden, fortschreitend abbauen und
sich Gelenkkapseln und Sehnen zusammenziehen.
Die Folge ist, dass die Bewegung gar nicht mehr oder nur unter
Schmerzen ausgeführt werden kann. Ersatzbewegungen können
zu Verspannungen oder Fehlhaltungen führen, was ebenfalls
Schmerzen nach sich ziehen kann.
Bei Bewegungsschmerzen ist eine vorherige Schmerztherapie
Voraussetzung für den gezielten Muskelaufbau. Physiotherapie
und sinnvolles Training sind unter großen Schmerzen nicht
möglich, aber mit Linderung der Schmerzen steigt der natürliche
Bewegungsdrang des Patienten.
Vielen Patienten mit chronischen Schmerzen nützt ein gezieltes
Training der Muskulatur durch Reha-Sport und Funktionstraining. Damit kann z. B. die Wirbelsäule wieder besser
stabilisiert werden, und Schmerzen, die durch Fehlhaltungen
und Verspannungen entstehen, reduzieren sich. Generell kann
hier von „Krafttraining“ gesprochen werden, das aber nur unter
Anleitung von Therapeuten durchgeführt werden sollte, die
Erfahrung mit Schmerzpatienten haben und die individuelle
Schmerzerkrankung und -therapie kennen. Neben klassischen
Kraftgeräten und Hanteln werden oft Therabänder (breite
Gummibänder) genutzt.
Geeignete Trainingsformen
Kontakte zu Anbietern von Reha-Sport und Funktionstraining
(siehe auch S. 49) bekommt man über die Krankenkasse, spezielle
Schmerztherapeuten, Schmerzkliniken, Selbsthilfegruppen oder
Physio- und Ergotherapeuten.
Bewegung und Sport sollen Freude machen. Tanztherapie ist hier
ein Ansatz, der das Angenehme mit dem Nützlichen, den Sport
mit der Gemeinschaft verbindet.
Geeignete Sportarten sind solche, die „sanfte“ Bewegungen
erfordern, keine ruckartigen oder extremen Kraftanstrengungen
oder gar Stresssituationen hervorrufen.
Hierzu zählen z. B.:
• Radfahren:
Niedriger Gang, schnell treten.
• Langlaufen, Wandern und (Nordic)Walking:
Gutes Schuhwerk, ggf. Stöcke. Ausgeglichen und gleichmäßig
vorwärtsbewegen.
• Schwimmen:
Klären, welcher Stil geeignet ist. Brustschwimmen ist bei
Lendenwirbel-, Hüft- und Knieproblemen oft weniger
geeignet. Beachten, ob warmes oder kaltes Wasser besser ist.
• Gezielte Gymnastik, Wassergymnastik und Aqua-Jogging.
• Yoga, Tai-Chi, Chigong
und ähnliche Methoden verbinden in der Regel Anspannung,
Dehnung und Entspannung zu einem harmonischen Ganzen.
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Schmerzmittel und Sucht
Weil Morphine von Drogenabhängigen missbraucht werden,
haben oft sowohl Arzt als auch Patient große Bedenken
bezüglich dieser hochwirksamen Schmerzmittel.
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Von Sucht spricht man jedoch nur bei unkontrolliertem,
zwanghaftem Einsatz einer Droge. Solch eine Sucht kommt bei
medikamentösem Gebrauch von Opioiden unter Überwachung
eines erfahrenen Arztes so gut wie nicht vor. Da Opioide bei
retardierten (= verlangsamten) Präparaten ihre Wirkung nicht
schubartig entfalten, kommt es auch nicht zu Rauschzuständen.
Bei stärksten Schmerzen bieten Dosierungstechniken wie
Schmerzpflaster oder implantierte Schmerzpumpen einen noch
vorsichtigeren Medikamenteneinsatz.
Allerdings kann durch falsche Einnahmegewohnheiten eine
Medikamentensucht antrainiert werden. Schmerzmittel müssen
deshalb immer zur festgesetzten Zeit eingenommen werden.
Keinesfalls sollte der Patient die Einnahme hinauszögern, bis die
Schmerzen wieder stark geworden sind, da der Körper sonst
ähnlich wie bei Süchtigen nach Schmerzlinderung und der
nächsten Dosis verlangt. Wenn die Schmerzmittel nach Zeitschema eingenommen werden – ohne dass der Schmerz wieder
stark zu spüren ist, bleibt die Suchtgefahr klein.
Eine körperliche Gewöhnung tritt bei fast allen Medikamenten
ein, die über einen längeren Zeitraum eingenommen werden.
Medikamentengewöhnung ist jedoch keine Sucht im
eigentlichen Sinn, da die Gewöhnung bei Bedarf veränderbar
ist. Unter einer Opioid-Dauertherapie mit sehr hohen Dosen
entwickeln Patienten eine körperliche Abhängigkeit. Bei
abruptem Absetzen der Medikamente entstehen Entzugs­
syndrome wie Schwitzen oder Übelkeit. Diese Reaktionen lassen
sich durch eine langsame Dosisreduzierung der Medikamente
vermeiden.
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Adressen
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Beratung und Informationsmaterial über die modernen
Methoden der Schmerzbehandlung sowie Kontakt zu Selbsthilfegruppen und zu schmerztherapeutischen Einrichtungen
sind unter anderem bei nachfolgenden überregionalen
Organisationen erhältlich.
Weitere Ansprechpartner und Adressen finden Sie unter
www.betacare.de
Deutsche Schmerzliga e. V.
Adenauerallee 18, 61440 Oberursel
Telefon 0700 375375375
Montag bis Freitag von 9-12 Uhr
E-Mail: info@schmerzliga.de
www.schmerzliga.de
Deutsche Schmerzhilfe e. V.
Sietwende 20, 21720 Grünendeich
Telefon 04142 810434
E-Mail: geschaeftsstelle@schmerzhilfe.org
FORUM SCHMERZ
im Deutschen Grünen Kreuz e. V.
Nikolaistraße 3, 35037 Marburg
E-Mail: dgk@dgk.de
www.forum-schmerz.de
Deutsche Schmerzgesellschaft e. V.
Bundesgeschäftsstelle
Alt-Moabit 101 b, 10559 Berlin
Telefon 030 394096890
E-Mail: info@dgss.org
www.dgss.org
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.
Adenauer Allee 18, 61440 Oberursel
Telefon 06171 28600
E-Mail: info@dgschmerztherapie.de
www.dgschmerztherapie.de
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Krebsinformationsdienst KID
Deutsches Krebsforschungszentrum
Im Neuenheimer Feld 280, 69120 Heidelberg
Telefon 0800 4203040
Krebsinformationsdienst 8–20 Uhr
E-Mail: krebsinformationsdienst@dkfz.de
www.krebsinformationsdienst.de
Überregionale
Informationsdienste für
spezielle schmerzhafte
Erkrankungen
Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V.
Maximilianstraße 14, 53111 Bonn
Telefon 0228 766060
E-Mail: bv@rheuma-liga.de
www.rheuma-liga.de
Fibromyalgie-Liga Deutschland (FLD) e.V.
Monika Jäger (stellvertretende Vorsitzende)
Friedensstraße 36, 57392 Schmallenberg
Telefon 02974 833607
E-Mail: info@fibromyalgie-liga.de
www.fibromyalgie-liga.de
Aktion Gesunder Rücken (ARG) e.V.
Postfach 103, 27443 Selsingen
Telefon 04284 9269990
www.agr-ev.de
Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.
Bundesverband Geschäftsstelle
Ludwig Hammel
Metzgergasse 16, 97421 Schweinfurt
Telefon 09721 22033
E-Mail: DVMB@bechterew.de
www.bechterew.de
Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 8.00-16.00 Uhr
Erster Montag im Monat 18.00–20.00 Uhr
(telefonische Abendsprechstunde)
Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V. (BfO)
Kirchfeldstraße 149, 40215 Düsseldorf
Telefon 0211 3013140
E-Mail: info@osteoporose-deutschland.de
www.osteoporose-deutschland.de
Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag von 7.30–16 Uhr,
Freitag 7.30–13.00 Uhr
119
Wirbelsäulenliga e. V.
WSL Geschäftsstelle
Widenmayerstr. 29, 80538 München
Telefon 089 21096966
E-Mail: info@wirbelsaeulenliga.de
www.wirbelsaeulenliga.de
Amputierten-Initiative e. V.
Bundesverband für Arm- und Beinamputierte
Dagmar Gail
Spanische Allee 140, 14129 Berlin
Telefon 030 8032675
E-Mail: info@amputierten-initiative.de
www.amputierten-initiative.de
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Opioid-Ausweis
Menschen, die dauerhaft auf Opioide angewiesen sind,
sollten einen sogenannten Opioid-Ausweis mit sich führen.
Im Opioid-Ausweis sind die Schmerzmedikamente,
die Dosierung und die Einnahmedaten vermerkt.
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Neben einer schriftlichen Einnahmeanordung können mit
diesem Ausweis mitbehandelnde Ärzte über die Notwendigkeit
der Opioide und die Art der Dosierung informiert werden.
Die Vorlage des Ausweises stellt in der Regel sicher, dass die
Schmerztherapie auch in fremden Krankenhäusern, z. B. nach
Unfällen oder bei Akuterkrankungen im Urlaub, fortgeführt und
der Patient weiterhin schmerzmedikamentös versorgt wird.
Betroffene sollten ihren Opioid-Ausweis in der Brieftasche mit
sich führen. Es ist unter Umständen notwendig, auch Angehörige
oder Freunde über den Ausweis in Kenntnis zu setzen, damit das
Dokument im Notfall dem fremden Arzt bzw. im Krankenhaus
vorgelegt wird.
Auch für Patienten, die gegenüber Behörden ihre Fahrtaug­l­ichkeit nachweisen müssen, ist ein Opioid-Ausweis unerlässlich.
Näheres dazu im Abschnitt „Autofahren unter Schmerzmitteln“
auf Seite 101.
Ein entsprechender Ausweis kann über die Geschäftsstelle der
Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.
bezogen werden:
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.
Adenauerallee 18, 61440 Oberursel
Telefon 06171 28600
E-Mail: info@dgschmerztherapie.de
www.dgschmerztherapie.de > Service Bestellungen >
Formular für Opioidausweisbestellung
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Patientenvorsorge
Im Idealfall machen sich Menschen über den Bereich
„Patientenvorsorge“ Gedanken, wenn sie noch gesund sind und
tragfähige Entscheidungen für die Zukunft treffen können.
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Zunehmende Einschränkungen durch Schmerzerkrankungen,
können Anlass sein, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Wobei zu betonen ist, dass eine Beschäftigung mit der Patientenvorsorge auch dann sinnvoll ist, wenn keine Erkrankung vorliegt.
Es ist für jeden hilfreich, frühzeitig vorzusorgen, um sich und
seinen Angehörigen oder Freunden einen entspannten Blick in
die Zukunft zu ermöglichen.
Im Rahmen der Patientenvorsorge können Menschen regeln,
wie in wichtigen Lebensbereichen für sie entschieden werden
soll und welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind,
falls sie sich selbst nicht mehr dazu äußern können.
Für Zeiten, in denen durch die Erkrankung körperliche, geistige
und/oder psychische Fähigkeiten verloren gehen und man die
eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nicht mehr in vollem
Umfang regeln kann, werden persönliche Wünsche und Vorstellungen schriftlich niedergelegt, um einer „Fremdbestimmung“
durch andere vorzubeugen.
Patientenvorsorge kann man ab dem 18. Geburtstag treffen.
Vorher haben die Eltern das Sorgerecht. Angehörige von volljährigen Personen können nur rechtsverbindliche Erklärungen
abgeben oder Entscheidungen treffen, wenn sie dafür bevollmächtigt oder als gerichtlich bestellte Betreuer eingesetzt sind.
Das gilt auch für nahe Angehörige wie Geschwister, Eltern oder
Ehepartner.
Erklärungen
Für die Patientenvorsorge gibt es drei verschiedene
schriftliche Erklärungen:
• Vorsorgevollmacht
• Betreungsverfügung
• Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind sich
ähnlich: Darin legen Sie für Ihre Alltagsangelegenheiten eine
oder mehrere Personen fest, die für Sie handeln und entscheiden
dürfen. Die beiden Formen unterscheiden sich darin, wie stark
die von Ihnen eingesetzten Personen von offizieller Seite
kontrolliert werden.
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Die Vorsorgevollmacht ist sinnvoll, wenn man für den Fall der
eigenen Hilflosigkeit eine Vertretung wünscht und eine absolut
vertrauenswürdige Person kennt, die diese Vertretung übernehmen möchte. Das kann sich auf einzelne oder alle Bereiche
des Lebens beziehen. Der Bevollmächtigte entscheidet dann
anstelle des Patienten und wird in der Regel nicht kontrolliert.
Da dies sehr schwerwiegende Entscheidungen sein können,
sollten die eigenen Vorstellungen mit dem in der Vorsorgevollmacht vorgesehenen Bevollmächtigten besprochen werden.
Vorsorgevollmacht
Zu den Aufgabebereichen des Bevollmächtigten können
insbesondere gehören:
• Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
• Vermögenssorge
• Wohnungs- und Mietangelegenheiten
• Aufenthalt und Unterbringung
• Post- und Fernmeldeverkehr
• Behörden- und Ämtervertretung
• Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor
Gerichten
Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche Willensäußerung,
die dem Betreuungsgericht vorschlägt, wer im Falle einer
Betreuung die persönlichen Angelegenheiten übernehmen soll
oder auf keinen Fall übernehmen sollte. Eine Betreuung wird
dann gerichtlich angeordnet, wenn ein Mensch selbst nicht mehr
entscheiden kann. Die Betreuungsverfügung ist heranzuziehen,
wenn Sie keine Person kennen, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießt, so dass Sie diese, im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, bevollmächtigen würden oder, wenn Sie bestimmten
Personen misstrauen. Die eingesetzten Betreuer werden vom
Betreuungsgericht kontrolliert. Eine Betreuungsverfügung kann
auch Vorgaben für den Betreuer enthalten. Wenn eine Vorsorgevollmacht (s. o.) vorliegt, die einem Bevollmächtigten ausreichend Befugnisse erteilt, dann wird kein Betreuer eingesetzt.
Betreuungsverfügung
Mit der Patientenverfügung legt man schriftlich fest (ohne
Einschaltung eines fremden Entscheiders), wie in bestimmten
medizinischen Situationen die Behandlung in der letzten Lebensphase erfolgen soll. Das kann, wenn gewünscht, auch den Hinweis auf eine Organspende einschließen.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, unter
welchen konkreten Bedingungen eine Behandlung
• erst gar nicht begonnen werden darf, das heißt unterlassen
werden muss bzw.
• nicht weiter fortgeführt werden darf, das heißt beendet
werden muss.
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Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend, wenn die
gewünschte Behandlung (oder Nicht-Behandlung) auf die vorliegende Krankheitssituation zutrifft – das festzulegen erfordert
aber medizinische Fachkenntnis. Deshalb sollte man sich bei der
Erstellung einer Patientenverfügung vom Arzt beraten lassen.
Testament
Ein Testament wird immer erst nach dem Tod wirksam, deshalb
ist es nicht Bestandteil der Patientenvorsorge.
Wer hilft weiter?
Informationen geben Hausärzte, Amts- und Betreuungsgerichte,
Rechtsanwälte und Notare.
126
Anhang
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Michael Ewers
Liebe Leserin, lieber Leser,
chronische Schmerzen haben vielfältige Auswirkungen bei Betroffenen und deren
Angehörigen. Gut informiert zu sein über Leistungsansprüche und Behandlungs­
möglichkeiten kann dabei vieles erleichtern.
betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im
Gesundheitswesen ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – das Wissens­
system für Krankheit & Soziales – entwickelt, welches Antworten auf alle sozialen
Fragen rund um eine Krankheit bietet.
Der vorliegende betaCare­Ratgeber „Schmerz & Soziales“ informiert Sie daher
umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen,
Rehabilitation und Schwerbehinderung.
Impressum
Herausgeber und Redaktion
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Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin
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Text
Sabine Bayer
Maria Kästle
Andrea Nagl
Anja Wilckens
Mit herzlichen Grüßen,
Layout und Gestaltung
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Michael Ewers
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung
für die Angaben in diesem Werk.
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Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der
betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de.
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und die Reproduzierung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen
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10. Auflage Januar 2014
Schutzgebühr 5,– Euro
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Demenz & Soziales
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Epilepsie & Soziales
Migräne & Soziales
– Multiple Sklerose & Soziales
– Osteoporose & Soziales
– Patientenvorsorge
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