Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer

Transcription

Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
Deutsch-Griechische
Industrie- und Handelskammer
Ελληνογερμανικό Εμπορικό
και Βιομηχανικό Επιμελητήριο
ISBN 978-960-89481-1-2
2009
Deutsch-Griechische
Industrie- und Handelskammer
Ελληνογερμανικό Εμπορικό
και Βιομηχανικό Επιμελητήριο
Investitionsführer Griechenland
Unter Mitwirkung von:
RA Dr.jur. Apostolos Anthimos
Schiedsrichter beim ADR-Gericht
Efstathios Koutsochinas
Doktor der Rechtswissenschaft
Michaela Balis
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer
Argiris Moustakas
Rechtsawalt am OLG Thessaloniki
Privatdozent Dr. iur. Achilleas Bechlivanis
LL.M Rechtsanwalt
RA Christina Panagoulea,
KlC Law Firms
Andreas Panettas & Dimitrios
Anastasopoulos
Rechtsanwälte
RA Ilias S. Bissias
Anwaltskanzlei Bissias& Partner
Dipl. iur. Fotios Faniadis
Rechtsreferendar OLG Braunschweig
Konstantina Fountea MbL- HSG
Fountea & Founteas Lawfirm
Stergios D. Papadileris
RA beim OLG Frankfurt am Main und
AREOPAG
Dirk Reinhardt
Kuhbier Rechtsanwälte Athen
Dipl.-Kfm. Matthias Hoffmann
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer
RA Prof. Kleanthis Roussos
Roussos & Partners
Christina Iliadou
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer
Alexandros Sfarnas
Euroauditing AG
RA Aris Kapsalis
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft
M.A. Int. Economics Georgios Theodorakis.
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer
Dr. Georgios Karamanidis
Anwaltskanzlei Karamanidis & Partner
Yannis A. Varotsos
Anwaltskanzlei Varotsos & Varotsos
Dr. -Ing. Athanassios Kelemis
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer
Dr. jur. Dimitris Ziouvas, LL.M.
AdvoHellas – Dr. Ziouvas Rechtsanwälte Steuerberater
Ass. jur. Abraham Kosmidis
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft
Maria Vosiki LL.M.
Rechtsanwältin
Dorileou 10–12, 11521 Athen
Voulgari 50, 54248 Thessaloniki
Tel. +30 210 64 19 000
Tel. +30 2310 327733
Fax +30 210 64 45 175
Fax +30 2310 327737
Email: ahkathen@mail.ahk-germany.de
Email:ahkthess@mail.ahk-germany.de
Homepages:
www.german-chamber.gr
www.renewablesb2b.com
Investitionsführer Griechenland 2009
2. Ausgabe: August 2009
ISBN 978-960-89481-1-2
Copyright © 2009 Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
Mit freundlicher Unterstützung der Invest in Greece Agency.
2
Grußwort
Dimitriou Pazaiti
Griechenland bietet für Investoren dank seiner geographischen Lage im südöstlichen
Europa
und
den seit
einigen
Jahren
laufenden
Reformprogrammen exzellente
Investitionsmöglichkeiten und Chancen. Dies gilt insbesondere für internationale
Unternehmen, welche auf dem griechischen Markt aktiv werden möchten.
Mit einer der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in der Euro-Zone, der
vorteilhaften Infrastruktur, der gut ausgebildeten Arbeitskräfte und der politischen Stabilität
schafft Griechenland ein besonders attraktives Klima für griechische- und ausländische
Investoren. Gleichzeitig bietet Griechenland eine große Auswahl an aussichtsvollen
Branchen an, in die investiert werden kann. Zu diesen gehören unter anderem die der
erneuerbare Energien, der nachhaltige Tourismus, die innovative Technologien, die
Umwelttechnologien und die Nahrungsmittelsindustrie.
Griechenland hat sich zu einem weltbekannten touristischen Bestimmungsort entwickelt
und bildet eine immer stärker werdende Säule mit einem energischen, unternehmerischen
und transnationalen Zentrum. Es ist kein Zufall, dass die ausländischen Direktinvestitionen
in den vergangenen Jahren eine beeindruckende Steigerung erfahren haben und dass auch
internationale Konzerne wiederholt ihr Vertrauen dem griechischen Markt und den
Marktaussichten geschenkt haben.
Was die deutsch- griechischen Handelsbeziehungen betrifft, haben die deutschen
Direktinvestitionen in Griechenland im Zeitraum von 2005-2007 laut griechischer
Zentralbank ein Volumen von ca. 3,5 Mrd Euro erreicht. Die Erhaltung und Pflege dieser
Handelsbeziehungen und die Verstärkung jener Investitionen
sind gerade in Zeiten von
globaler ökonimischer Rezession unabdinbar.
Ziel der Invest in Greece Agency ist es ein wichtiger Mitarbeiter und Ansprechpartner für
Investoren zu sein. Die vor kurzen durchgeführte Neustrukturierung unserer Strategien und
die Anwendung globaler erfolgreicher Praktiken steigert die Anreize für internationale
Investitionen in Griechenland. Ein weiterer Fokus der Invest in Greece Agency liegt bei der
Identifizierung und der Analyse von Investitionsmöglichkeiten in Griechenland und bei der
Unterstützung von Investitionen während der gesamten Investitionslaufzeit.
3
Mit der Veröffentlichung des neuen Investitionsführers der Deutsch- Griechischen
Industrie- und Handelkammer möchte ich die Gelegenheit nutzen Sie einzuladen in
Griechenland zu investieren und Ihnen versichern, dass die Invest in Greece Agency
(www.investingreece.gov.gr), ihre Mitarbeiter und auch ich persönlich Sie durch alle
Investitionsstadien begleiten werden.
Athen, den 5. Juli 2009
Dimitri Pazaiti
Präsident der Invest in Greece Agency
4
Wettbewerbsgeist
Eleftherios Stavropoulos
Obwohl nicht allein verantwortlich für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Griechenlands, leitet das ‚Spezialsekretariat für
Wettbewerbsfähigkeit’ des griechischen
Entwicklungsministeriums eine Reihe von Projekten und Anreizprogrammen, die anfangen,
einen Unterschied zu machen.
Unternehmen, die in Griechenland investieren möchten, könnten zwar durch den relativ
kleinen Markt und die Bürokratie verunsichert werden, aber, so Eleftherios Stavropoulos,
Fachsekretär für Wettbewerbsfähigkeit, das Land bietet viele finanzielle Anreize in den
Sektoren Ökologische Wirtschaft (green economy), Tourismus, Dienstleistungen, und
Produktion, die alle von hoch qualifizierten Arbeitskräften und
zukunftsweisender
Forschung und Technologie unterstützt werden.
Er hebt damit das Operationelle Programm “Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmerische
Initiative” hervor, ein von ihm geleitetes 3.2 Milliarden Euro Rahmenprojekt für den
Zeitraum 2007-13, welches von EU Strukturfonds kofinanziert wird und den Zweck hat, die
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Industrie durch Innovation zu verbessern.
“Unser Ziel ist die Beschleunigung des Überganges zu einer wissensbasierten Wirtschaft,
die Entwicklung gesunder, nachhaltiger unternehmerischer Initiativen und die Wandlung
Griechenlands zu einem attraktiveren Ort für unternehmerische Initiativen, die die Umwelt
respektieren...
Die derzeitige internationale Finanzkrise zeigt, dass die griechische Wirtschaft in
Innovation und Arbeitskräfte investieren muss, um den EU-25 Durchschnitt zu erreichen”,
so Stavropoulos. “Mehr als die Hälfte unserer Programme werden auf Forschung und
Technologie durch KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) setzen. Gleichzeitig
werden wir Akademiker in KMU einsetzen, damit sie, vor Ort, ihre Forschungsarbeit im
realen unternehmerischen Umfeld durchführen, und die Cluster-Bildung von KMU, VC
(Risikokapitale), Forschungszentren und Hochschulen in Bereichen wie erneuerbare
Energien, Biotechnologie, und Ernährungs- und Landwirtschafts- Technologien, fördern.”
Das Projekt Corallia, das Anfang 2007 gestartet wurde, ist eine Vorzeigeinitiative, die mit
öffentlichen und privaten Geldern sowie EU- Unterstützung finanziert wird. Ihr Ziel ist die
Entwicklung des Mikroelektronik- Sektors durch die Entwicklung von Clustern, die von
neuen Synergien in Forschung und Entwicklung, sowie zwischen nationalen und
internationalen Industrien, Hochschulen, und Forschungszentren profitieren.
5
Durch das Zusammenführen von Unternehmen im Mikroelektronik Innovations Zentrum,
Athens neuem Wirtschaftszentrum in Marousi, hat Corallia schon beachtliche Erfolge
erzielt, meint Stavropoulos, und verweist auf die Steigerung der Exporte um 110%, des
Fachpersonals um 93% und der Patente um 213%.
Griechenland
verfügt
heute
über
12
Forschungszentren
und
mehr
als
56
Forschungsinstitute. Außerdem gibt es, im ganzen Land verstreut, fünf Wettbewerbspole,
die die Sektoren IKT-Technologien, Biotreibstoffe, Lebensmittel und Textilien, Umwelt,
Biotechnologie, medizinische Technologien und Energie umfassen.
Darüber hinaus wurden sieben Technologieparks nahe der führenden Universitäten errichtet
Herr Stavropoulos meint, dass Griechenland seine internationale Stellung am besten
verbessern kann, indem es die Verbindungen zu globalen Märkten und internationalen
integrierten Produktionssystemen stärkt und internationale Bündnisse von Agenturen und
Unternehmen anstrebt.
Dies würde, unter anderem, die Ankurbelung der Exporte, die Eingliederung in
internationale Energienetzwerke und die Schaffung eines attraktiven Umfelds für
industrieaufwertende Investitionen und Aktivitäten erfordern.
Er verweist außerdem auf die Notwendigkeit, das touristische Produkt des Landes zu
differenzieren und die Qualität der neuen und der vorhandenen touristischen Infrastrukturen
und Aktivitäten zu gewährleisten, sowie gleichzeitig das internationale Image des Landes
als Urlaubsziel aufzuwerten.
Athen, den 17. Juli 2009
Eleftherios Stavropoulos,
Fachsekretär für Wettbewerbsfähigkeit
Entwicklungsministerium
6
Grußwort
Dr. Wolfgang Schultheiss
Deutschland ist der wichtigste Handelspartner Griechenlands. 2008 exportierten griechische
Unternehmen Waren im Wert von 1,9 Mrd Euro nach Deutschland. Dem standen Importe
aus Deutschland im Wert von 8,3 Mrd. Euro gegenüber.
Daneben ist Griechenland auch ein wichtiger Investitionsstandort für deutsche
Unternehmen. 2008 war Deutschland auch bei den ausländischen Investitionen in
Griechenland mit einer Gesamtsumme von 2,8 Mrd Euro Spitze. Dafür steht nicht nur die
strategische Beteiligung der Deutschen Telekom AG am griechischen Marktführer OTE,
dafür stehen auch die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen v.a. in den
Bereichen Photovoltaik und Windenergie, die hier im Lande Niederlassungen gründen oder
gemeinsam mit ihren griechischen Partnern Gemeinschaftsunternehmen eröffnen.
Auch heutzutage in den schwierigen Zeiten einer internationalen Finanz- und
Wirtschaftskrise hält das Interesse deutscher Unternehmen am griechischen Markt weiter
an. Das liegt zum einen an den günstigen Investitionsbedingungen und hervorragenden
natürlichen Voraussetzungen in einigen Branchen, insbesondere bei der Erzeugung
erneuerbarer Energien. Zum anderen entfalten die beachtlichen Anstrengungen der
griechischen Regierung, das Investitionsklima zu verbessern und administrative Hürden
abzubauen, in einigen Bereichen ihre vorteilhafte Wirkung.
Trotz Binnenmarkt und Dienstleistungsfreiheit in Europa – der Schritt ins Ausland ist
immer mit landesspezifischen Unwägbarkeiten und Überraschungen – positiver und
negativer Art – verbunden. Der hier in zweiter Auflage von der Deutsch-Griechischen
Industrie-
und
Handelskammer
(DGIHK)
herausgebrachte
“Investitionsführer
Griechenland” hat die Aufgabe, interessierte deutschen Unternehmer auf die komplexe
griechische Realität vorzubereiten. Neben allgemeinen Informationen zur griechischen
Wirtschaft und Verwaltung sind sicher die praxisorientierten Kapitel zu Fragen des Arbeitsund Steuerrechts, zum Immobilienerwerb oder zu Patentrecht und Datenschutz von
besonderem Interesse.
Ich bin der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer sehr dankbar, dass sie
sich erneut der Aufgabe verschrieben hat, diese Informationen aktuell und ausführlich
zusammenzustellen. Sie erleichtert dadurch vielen Unternehmen den Schritt nach
Griechenland. Der “Investitionsführer Griechenland” vereinfacht aber nicht zuletzt auch der
7
Deutschen Botschaft Athen ihre Arbeit, über wirtschaftliche und rechtliche Gegebenheiten
in Griechenland sachgerecht und realitätsnah zu informieren und zu beraten.
Allen Lesern und Nutzern des vorliegenden Bandes wünsche ich eine interessante Lektüre
und verbinde damit die Hoffnung, dass der “Investitionsführer Griechenland” sie in Ihrer
Absicht bestärken möge, in Griechenland zu investieren und so die exzellenten deutschgriechischen Wirtschaftsbeziehungen weiter zu vertiefen.
Athen, den 7. Juli 2009
Dr. Wolfgang Schultheiß
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
8
Vorwort
Michael Maillis
Die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer kann auf eine lange Geschichte
zurückblicken. Sie wurde 1924 in Berlin gegründet und ist seit 1929 in Athen präsent. Den
Anlass für die Gründung bildeten die immer enger werdenden wirtschaftlichen
Beziehungen beider Länder. Folglich war eine beide Märkte verbindende Institution von
Nöten, um das wirtschaftliche Engagement der Händler und Investoren beratend zu
begleiten. Die jahrelangen Erfahrungen und die vielseitigen Kontakte, die die
Auslandshandelskammer in diesen Jahren gewinnen konnte, finden ihren Niederschlag in
diesem Investitionsführer.
In Zusammenarbeit mit Spezialisten aus den Bereichen Wirtschaft, Recht und Politik bietet
er Unternehmen in Deutschland einen umfassenden Einblick in das Ambiente, in welchem
griechische Unternehmen existieren. Dabei war es unser Ziel, nicht nur den griechischen
Markt zu präsentieren, sondern auch auf die derzeitige wirtschaftliche Lage einzugehen
und potenziellen Investoren ein realistisches Bild zu vermitteln.
Der Investitionsführer Griechenland besteht aus 28 umfangreichen Kapiteln, die
unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Bereiche abdecken. Dabei beschränkt sich
die Darstellung auf die für einen Investor wirklich relevanten Punkte.
Bei der Gestaltung des Investitionsführers wurde besonders darauf geachtet, dass dieser
praxisorientiert ist und dass den Investoren zu den wichtigsten Punkten konkrete
Handlungsempfehlungen
gegeben
werden.
Das
Spektrum
reicht
von
der
Unternehmensgründung hin bis zu den Bereichen Arbeits- und Steuerrecht.
Im Namen der Kammer bedanke ich mich bei allen Autoren und Mitarbeitern für ihr
Engagement und die Bereitschaft, an diesem Werk mitzuarbeiten. Wir wünschen uns als
Herausgeber, dass der Investitionsführer ein nützliches Werkzeug für alle die sein wird, die
von den in Griechenland reichlich vorhandenen Investitionsmöglichkeiten Gebrauch
machen wollen .
Athen, den 01. September 2009
Michael Maillis
Präsident der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer
9
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis........................................................ 16
1
Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern........................ 17
1.1
1.2
Die Tätigkeiten der deutschen Auslandshandelskammern weltweit 17
Die Dienstleistungen der Deutsch-Griechischen Industrie- und
Handelskammer ................................................................................... 18
2
Allgemeine Informationen -Griechenland-.............................. 22
2.1
2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.3.7
Allgemeines ........................................................................................... 22
Demografische Daten ........................................................................... 22
Makroökonomische Daten................................................................... 23
Staatsdefizit und –schuld ........................................................... 24
Arbeitslosigkeit- Beschäftigung.......................................................... 24
Dienstleistungsbilanz........................................................................... 24
Erwerbs- und Vermögenseinkommensbilanz ................................... 25
Übertragungsbilanz ............................................................................ 25
Kapitaltransaktionen .......................................................................... 25
Aussenhandel ..................................................................................... 26
3
Investitionsklima und –förderung -Status – Trends- ....................... 28
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.8.1
3.8.2
3.8.3
3.8.4
3.9
Einleitung .............................................................................................. 28
Allgemein............................................................................................... 33
Entwicklungszonen............................................................................... 33
Kategorien............................................................................................. 35
Subventionsarten.................................................................................. 38
Fördersätze ........................................................................................... 40
Voraussetzungen und Bedingungen.................................................... 41
Zuständigkeiten und Anwendungen................................................... 41
Antragstellung ............................................................................... 42
Anlagen zum jeweiligen Antrag ....................................................... 42
Genehmigungsverfahren .................................................................. 42
Auszahlung der Fördermittel........................................................... 42
Spezielle Investitionen.......................................................................... 43
4
Tourismus-Investitionen in Griechenland ................................... 45
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.3
Der allgemeine Regelungsrahmen ...................................................... 45
Grundbedingungen der Bezuschussung von touristischen
Aktivitäten............................................................................................. 47
Auswahl des Investitionsortes ................................................... 47
Subventionierte Tourismus-Tätigkeiten...................................... 48
Förderungsfähige Ausgaben..................................................... 49
Bezuschussungsformen .............................................................. 50
Ausblick................................................................................................. 51
5
Rechtliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare EnergienInvestitionen................................................................................... 53
5.1
5.2
5.3
5.3.1
10
Einleitung .............................................................................................. 53
Energiemarkt Griechenland................................................................ 53
Rechtliche Rahmenbedingungen für EE-Vorhaben.......................... 56
Standortsicherung ........................................................................ 58
Inhaltsverzeichnis
5.3.2
5.3.2.1
5.3.2.2
5.3.2.3
5.3.2.4
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.5
Genehmigungsverfahren ...................................................................
Lizenz zur Stromerzeugung aus EE oder KWK ..........................
Betriebsgenehmigung .......................................................................6
Weitere Gutachten.............................................................................6
Betreiberwechsel .............................................................................6
Energierecht ........................................................................................... 6
Anspruch auf Netzzugang ...........................................................6
Abnahme des erzeugten Stroms ...................................................6
Höhe der Einspeisevergütung .......................................................6
Gesellschaftsrechtliche Aspekte............................................................
6
Strom aus solarer Strahlungsenergie .........................................72
6.1
6.2
Das Neue Photovoltaikgesetz ................................................................ 74
Das neue Gesetz zur Förderung von privaten PV-Dachanlagen auf
Wohngebäuden in Griechenland .......................................................... 75
7
Windkraft in Griechenland .........................................................78
7.1
7.2
7.3
Entwicklung des Windenergiemarktes in Griechenland.................... 78
Förderung ............................................................................................... 82
Geschäftsmöglichkeiten......................................................................... 82
8
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht...........................84
8.1
8.2
8.3
8.3.1
8.3.2
8.3.3
8.3.4
8.3.5
8.3.6
8.3.7
8.3.8
Einführung ............................................................................................. 84
Gründung eines Einzelkaufmännischen Unternehmens .................... 84
Gründung eines Unternehmens in Form einer Gesellschaft.............. 84
Die Rechtsformwahlfreiheit und ihre Grenzen ...........................84
Unterteilung der Gesellschaften des Handelsrechts .................85
Vergleichender Überblick über das griechische & deutsche
Gesellschaftsrecht .........................................................................86
Die geläufigsten Gesellschaftsformen..........................................86
Gründungskosten einer Gesellschaft..............................................94
Sozialversicherung .......................................................................95
Die europäische Gesellschaft (Gesetz Nr. 3412/2005) ..............95
Sonstige Gesellschaftsformen......................................................95
9
Die GmbH & Co. KG - ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ. .......................................97
9.1
9.2
9.3
9.4
Rechtsform ............................................................................................. 97
Gründungsszenarien.............................................................................. 97
Prüfungs- und Publizitätspflichten ...................................................... 99
Steuern .................................................................................................... 99
10
Mergers & Acquisitions.................................................................101
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.6.1
10.6.2
10.6.3
Einleitung.............................................................................................. 101
Der Unternehmenskauf ....................................................................... 102
„Due Dilligence“................................................................................... 103
Der Kaufvertrag................................................................................... 104
Kartellrecht .......................................................................................... 104
Steuervorteile durch Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung 105
Unternehmensumwandlung durch Formwechsel ....................105
Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften .........107
Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften...............109
11
Inhaltsverzeichnis
11
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen . 110
11.1
11.2
11.3
11.3.1
11.3.2
11.4
11.5
11.6
11.7
11.8
11.9
Einführung......................................................................................... 110
Definitionen - Voraussetzungen ....................................................... 111
Entscheidungsträger ......................................................................... 112
Ministerkommission (D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.) ........................................... 112
Sondersekretariat (Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.) ............................................... 112
Antragsverfahren des öffentlichen Trägers .................................... 114
Auswahlverfahren des privaten Trägers......................................... 114
Mindestinhalt der zu treffenden Vereinbarung.............................. 115
Genehmigungen................................................................................. 117
Streitigkeitenregelung – Schiedsgericht-Recht............................... 117
Epilog.................................................................................................. 117
12
Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit .......... 118
12.1
12.1.1
12.2
12.2.1
12.3
Leasing ............................................................................................... 118
Leasingarten ............................................................................ 119
Factoring ............................................................................................ 120
Leistungen und Gegenleistung ................................................... 120
Franchising ........................................................................................ 121
13
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler 122
13.1
13.1.1
13.1.2
13.1.3
13.1.4
13.1.5
13.2
13.2.1
13.2.2
13.3
Handelsvertreter................................................................................ 122
Anwendbares Recht ................................................................ 123
Gerichtsstand........................................................................... 124
Vertragsbeendigung ................................................................ 124
Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung....................... 125
Weitergehende rechtliche Ansprüche.................................... 125
Vertragshändler ................................................................................ 126
Analoge Anwendung der Vorschriften für Handelsvertreter .... 126
Vertragsbeendigung und rechtliche Folgen .............................. 127
Exklusivität – Alleinvertriebsrecht .................................................. 128
14
Das Griechische Arbeitsrecht.................................................... 129
14.1
14.2
14.3
14.4
14.5
14.6
14.7
14.8
14.9
14.10
14.11
14.12
14.13
14.14
14.15
Einführung ......................................................................................... 129
Eingehung des Arbeitsverhältnisses.................................................. 129
Arbeitsvertrag .................................................................................... 129
Einstellung von Arbeitnehmern ........................................................ 130
Abgrenzung Arbeiter/Angestellter.................................................... 130
Arten von Arbeitsverträgen .............................................................. 131
Arbeitszeit........................................................................................... 132
Urlaub - Urlaubsdauer und Urlaubsgeld ......................................... 134
Vergütungen....................................................................................... 137
Arbeitnehmerschutzbestimmungen.................................................. 138
Krankheit ........................................................................................... 139
Lösung des Arbeitsverhältnisses ....................................................... 139
Sozialversicherung ............................................................................. 142
Arbeitslosenversicherung ................................................................. 142
Deutsche Arbeitskräfte in Griechenland .......................................... 143
15
Das steuerrechtliche System in Griechenland ....................... 148
15.1
15.1.1
15.1.2
Griechisches Steuerrecht im Überblick........................................... 148
Rechtsgrundlage ......................................................................... 148
Unmittelbare Steuern................................................................. 149
12
Inhaltsverzeichnis
15.1.3
Mittelbare Steuern........................................................................153
15.2
Auslandsinvestitionen und Steuerwirkungen................................... 155
15.2.1
Steuerliche Planung ...................................................................155
15.2.2
Betriebsstätte.............................................................................155
15.2.3
Vertragsausführung...................................................................156
15.2.4
Gründung einer Zweigniederlassung.......................................156
15.2.5
Firmengründung........................................................................156
15.2.6
Lizenzgebühren, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. 156
15.3
Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)....................... 157
15.3.1
Allgemeines................................................................................157
15.3.2
Das deutsch-griechische DBA ..................................................157
15.4
Steuerrückerstattung.......................................................................... 159
15.4.1
Steuerrückerstattung im Inland ...............................................159
15.4.2
Steuerrückerstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.159
15.4.3
Steuerrückerstattung nach der achten europäischen
Umsatzsteuerrichtlinie...............................................................................160
16
Rechnungsführungs-system in Griechenland.............................161
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
16.6
16.6.1
16.6.2
16.6.3
16.6.4
16.6.5
Grundlagen.......................................................................................... 161
Buchführung ....................................................................................... 161
Internationale Standards zur Rechnungslegung.............................. 163
Belegung............................................................................................... 164
Konsolidierung .................................................................................... 164
Weitere Verpflichtungen .................................................................... 165
Buchführungsprogramme........................................................165
Bilanz und Steuererklärung........................................................165
Prüfung .......................................................................................165
Veröffentlichungen ...................................................................166
Strafen........................................................................................166
17
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit
Bezug auf Griechenland .............................................................167
17.1
17.2
17.3
17.3.1
17.3.2
17.3.3
17.4
17.4.1
17.4.2
17.5.1
17.5.2
Einleitung - Gang der Darstellung .................................................... 167
Einziehung deliktischer Forderungen............................................... 168
Forderungseinziehung aus dem Warenkaufvertrag........................ 169
Die Regelung der Verordnung 44/2001.......................................169
Die Regelung des griechischen Zivilprozessrechts....................170
Der Fall des Warenkaufs mit Klausel „FOT“ oder „CIF“ ........170
Forderungseinziehung im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung 171
Sinn und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung ...............171
Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach griechischem
Recht ..............................................................................................172
Forderungseinziehung durch Erlass eines Zahlungsbefehls
(Mahnbescheids) nach griechischem Recht...................................... 173
Allgemeine Voraussetzungen zum Erlass eines Zahlungsbefehls.173
Erlass und Wirkung eines Zahlungsbefehls ...............................174
18
Immobilienrecht in Griechenland ................................................176
18.1
18.2
18.2.1
18.2.2
18.2.3
18.3
Einführung .......................................................................................... 176
Grundzüge des griechischen Grundstückrechts .............................. 177
Grundstücksrechte....................................................................177
System der Grundstücksregister ..............................................178
Erwerbs- und Nutzungsbeschränkungen ...............................180
Abwicklung des Grundstückskaufvertrags ...................................... 181
17.5
13
Inhaltsverzeichnis
18.3.1
18.3.2
18.3.3
18.3.4
18.3.5
18.3.6
18.4
18.4.1
18.4.2
18.5
18.5.1
18.5.2
18.5.3
18.5.4
18.6
Vertragsabschluß durch Vollmacht........................................... 181
Vorverträge................................................................................. 181
Kaufvertragsgestaltung und Kaufpreiszahlung ...................... 182
Steuernummer und Grunderwerbsteuer ................................. 182
Notarielle Beurkundung ............................................................ 183
Eintragung in das Grundbuch .................................................. 183
Besondere Vertragstypen................................................................... 183
Bauvertrag .................................................................................. 183
Maklervertrag........................................................................... 184
Besteuerung von Immobilien............................................................. 184
Steuern beim Erwerb ............................................................... 184
Steuern beim Verkauf – Wertzuwachssteuer ........................ 185
Laufende Steuern ..................................................................... 185
Steuern im Erbfall..................................................................... 186
Immobilienfonds und Real Estate Investment Companies............. 187
19
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland .. 189
19.1
19.2
19.3
19.4
19.5
19.6
Allgemeines zum Immobilenerwerb zu Geschäftszwecken in
Griechenland....................................................................................... 189
Kauf und Verkauf von Immobilien .................................................. 190
Die Abwicklung des Immobilienkaufs.............................................. 192
Beschränkungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer ......... 195
Der Immobilienkauf durch eine ausländische Gesellschaft............ 196
Die Geschäftsmiete ............................................................................. 197
20
E-Business in Griechenland............................................................ 198
20.1
20.2
20.2.1
20.2.2
20.2.3
20.3
20.4
20.5
20.6
Die Entwicklung des Internet............................................................ 198
Das geltende Internetrecht ................................................................ 198
Der elektronische Geschäftsverkehr......................................... 199
Urheberrecht.............................................................................. 199
Domain Names........................................................................... 199
Die elektronische Signatur................................................................. 200
E-banking in Griechenland ............................................................... 200
Außergerichtliche Streitschlichtung ................................................. 201
Die Perspektiven des Internet in Griechenland ............................... 201
21
Wettbewerbsrecht in Griechenland.......................................... 202
21.1
21.2
21.2.1
21.3
Einführung.......................................................................................... 202
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb .............................................. 202
Verfahrensrechtliche Aspekte .................................................. 205
Recht des freien Wettbewerbs........................................................... 206
22
Schutz von Marken .................................................................. 208
22.1
22.2
22.3
22.4
22.5
22.6
22.7
Zweck der Marke ............................................................................... 208
Begriff der Marke............................................................................... 209
Das Anmelde- und Eintragungsverfahren ....................................... 210
Anwendungsbereich des Markenschutzes........................................ 212
Nutzung der Marke............................................................................ 214
Gemeinschaftsmarke.......................................................................... 214
Schlussbemerkungen.......................................................................... 215
23
Das Griechische Patentrecht ........................................................ 216
23.1
23.2
Allgemeines ......................................................................................... 216
Begriff und Inhalt des Patentrechts.................................................. 216
14
Inhaltsverzeichnis
23.3
23.4
23.4.1
23.6
23.6.1
23.6.2
23.7
Was ist patentierbar? – Patentarten ................................................ 217
Das Griechische Patentrecht im Europäischen Kontext ................ 218
Das Europäische Übereinkommen über die Einführung eines
europäischen Patenterteilungsverfahrens .....................................218
Der griechische Rechtsrahmen ......................................................218
Die Beziehung zwischen Europäischen Patenten und dem
Griechischen Rechtssystem – Anwendung und Inkrafttreten
Europäischer Patente in Griechenland............................................ 219
Rechtsstreitigkeiten über Patente in Griechenland ........................ 220
Kompetenz.....................................................................................220
Die Rechtsstreitigkeiten nach griechischem Recht ......................220
Besonderheiten bezüglich pharmazeutischer Produkte ................. 221
24
Das griechische Datenschutzgesetz................................................222
24.1
24.2
24.3
Einführung ......................................................................................... 222
Darstellung der Änderungen des Gesetzes 2742/1997 .................... 222
Kritik der Änderung.......................................................................... 225
25
Der Franchisevertrag in Griechenland........................................230
25.1
25.2
25.3
25.4
25.5
Begriff Franchising ............................................................................ 230
Der Franchisevertrag: ....................................................................... 231
Formen des Franchising:................................................................... 232
Rechtsnatur des Franchisevertrages: ............................................... 233
Form des Vertrages: .......................................................................... 234
26
Einführung in das griechische Leasingrecht .............................238
26.1
26.2
26.3
26.4
26.5
26.6
26.7
Das griechische Leasinggesetz .......................................................... 238
Definition, Bestandteile und Wirksamkeitsvoraussetzungen des
Leasingvertrags.................................................................................. 239
Die am Leasingvertrag beteiligten Personen ................................... 240
Rechtsform des Leasingvertrages. Finance- und Operateleasing. 241
Vertragsverletzung seitens des Leasingnehmers und Vertragsende 242
Leasingarten in Griechenland ......................................................... 242
Steuerliche Aspekte nach dem Leasinggesetz................................. 244
27
Kreditsicherung beim Warenvertrieb Der Eigentumsvorbehalt
23.4.2
23.5
nach griechischem Recht..........................................................246
27.1
27.2
Der Eigentumsvorbehalt .................................................................. 247
Die Regelung des hellenischen Zivilgesetzbuches (art. 532 hellZGB).. 249
28
Wichtige Adressen und Kontakte..........................................255
15
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1: Volkswirtschaftliche Indikatoren........................................................... 23
Tabelle 2: Zahlungsbilanz Januar-Dezember (in Millionen €) ............................... 25
Tabelle 3: Die zehn wichtigsten Handelspartner Griechenlands ............................ 27
Tabelle 4: Wesentliche Wirtschaftliche Faktoren in Griechenland(*in Milliarden €)
....................................................................................................................... 29
Tabelle 5: Konditionen der Förderung in den einzelnen Förderzonen Griechenlands
....................................................................................................................... 34
Tabelle 6 :Einmaliger Zuschuss und/oder Leasingzuschuss................................... 38
Tabelle 7: Steuernachlässe...................................................................................... 38
Tabelle 8: Zuschusszahlung zu den Kosten für die durch das Investitionsvorhaben
geschaffenen Arbeitsplätze ............................................................................ 39
Tabelle 9: Definition von Unternehmensgrößen in Griechenland ......................... 40
Tabelle 10: Erforderliche Erweiterung der griechischen EEStromerzeugungskapazitäten zur Erfüllung der Richtlinie 2001/77/EG in 2010
....................................................................................................................... 56
Tabelle 11: Mindestvergütung für Solaranlagen ....................................................75
Tabelle 12: Abfindung bei Kündigung.................................................................. 141
Abbildung 1: Exporte (Jan. - Dez. 2008)................................................................ 26
Abbildung 2: Importe (Jan. - Dez. 2008)................................................................ 27
Abbildung 3:Direktinvestitionen in Griechenland in der Periode 2003-2007 (in
Millionen EURO)........................................................................................... 31
Abbildung 4 Ausländische Direktinvestitionen in Griechenland nach Ländern
aufgeteilt in der Periode 2005-2007, 14.769 ,00 (Mio. €).............................. 33
Abbildung 5: Entwicklungszonen........................................................................... 35
Abbildung 6: Entwicklung der installierten Kapazität von Erneuerbaren Energien
1994 – 2008.................................................................................................... 55
Abbildung 7: Erforderliche Anträge und Genehmigungen im Überblick .............. 68
Abbildung 8: Jährliche Sonneneinstrahlung in Griechenland ................................ 73
Abbildung 9: Installierte Kraft der Windenergie in Griechenland 1997- 2007 ...... 79
Abbildung 10: Entwickler von Windparkprojekten in Griechenland zum Ende des
Jahres 2008..................................................................................................... 80
Abbildung 11: Hersteller von Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des
Jahres 2008..................................................................................................... 80
Abbildung 12: Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des Jahres 2008 nach
Regionen ........................................................................................................ 81
Abbildung 13: Karte mit durchschnittlicher Windstärke in Meter pro Sekunde .... 82
Abbildung 14: Übersicht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.......... 203
16
Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern
1
Die Aktivitäten der
Auslandshandelskammern
Dr. -Ing. Athanassios Kelemis
Deutsch Griechische Industrie- und
Handelskammer
Projektteam B2B Renewable Energies
Voulgari 50, GR-54248 Thessaloniki
Tel: +30 2310 327733
Fax: +30 2310 327737
Email: a.kelemis@mail.ahk-germany.de
Email: info@renewablesb2b.com
Internet: www.german-chamber.gr
Internet: www.renewablesb2b.com
1.1 Die Tätigkeiten der deutschen Auslandshandelskammern
weltweit
Verkehrswege bis in jeden Winkel der Erde und die globale Vernetzung haben einen auf
den ersten Blick grenzenlos offenen Weltmarkt geschaffen. Doch der Schritt auf einen
ausländischen Markt ist alles andere als leicht. Ungeahnte Probleme lassen vor allem für
mittelständische Unternehmen aus einem solchen Vorhaben sehr bald ein riskantes und
teures Abenteuer werden. Wer auf ausländischen Märkten erfolgreich sein will, muss
seinen Markt kennen. Dazu gehört das Wissen um rechtliche und steuerliche Bedingungen
ebenso wie die Kenntnis der Institutionen des Landes. Außerdem gilt es, die reichlich
vorhandenen Stolpersteine auf den Kommunikations- und Handelswegen einer anderen
Kultur geschickt zu umgehen.
Die deutschen Auslandshandelskammern (AHK´s) sind die Partner der deutschen
Wirtschaft, wenn es um den Zugang zu ausländischen Märkten geht. Sie sind
Ansprechpartner der Industrie- und Handelskammern (IHK’s) und Verbände und bieten
Unternehmen aller Branchen ihre Dienstleistungen an.
Zu den wichtigsten Serviceleistungen der deutschen Auslandshandelskammern zählen u. a.:
Absatzberatung
Von der Analyse der Vertriebsstrukturen über die Präsentation der Produkte bis hin zur
Vermittlung persönlicher Kontakte.
Marktstudie
Analyse ausgehend vom makroökonomischen und regulatorischen Umfeld bis hin zu
konkurrierenden Marktteilnehmern und zur Positionierung des Produktangebots.
Rechtsauskunft
17
Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern
Unterstützung bei der Vertragsgestaltung, Firmengründung und allen landespezifischen
Rechtsvorgängen.
Terminorganisation
Reiseorganisation und Vereinbarung von Geschäftsterminen sowie fremdsprachliche
Begleitung.
Darüber hinaus bieten die AHK’s mit ihren Wirtschaftsmagazinen eine interessante
Kommunikationsplattform, mit der zielgerichtet wichtige Kundengruppen angesprochen
werden können.
In weltweit über 80 Ländern fördern rund 120 AHK´s, Delegiertenbüros und
Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft die außenwirtschaftlichen Beziehungen. Viele
AHK´s sind bereits seit Jahrzehnten in ihren Ländern tätig. Ihre 1.400 Experten verfügen
über intensive Kenntnisse der einheimischen Wirtschaft, des Handels und der
Gesetzgebung. Zudem sind die AHK´s grundsätzlich bilateral organisiert und im Gastland
verwurzelt.
1.2 Die Dienstleistungen der Deutsch-Griechischen Industrieund Handelskammer
Die Erschließung eines ausländischen Marktes erfordert ein präzises strategisches
Vorgehen.
Anderenfalls
besteht
die
Gefahr,
dass
der
Erfolg
trotz
hoher
Anfangsinvestitionen hinter den Erwartungen zurück bleibt. Die Wirtschaftsexperten der
Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer (DGIHK) sind aufgrund ihrer
langjährigen
Tätigkeit
in
Griechenland
kompetente
Spezialisten
für
die
Geschäftspartnersuche. Ihre Stärke liegt zum einen in der genauen Kenntnis der
wirtschaftlichen Struktur des griechischen Marktes, zum anderen in den persönlichen
Kontakten zu Branchenfachleuten und Entscheidungsträgern aus Unternehmen, Verbänden
und staatlichen Institutionen.
Die persönliche Begegnung ist der beste Ausgangspunkt für eine vertrauensvolle
Geschäftsbeziehung. Spätere, oft teure Missverständnisse können durch das Gespräch mit
den potenziellen griechischen Partnern bereits im Vorfeld vermieden werden. Insbesondere
dann, wenn Unternehmen sich bei den ersten Kontakten auf die begleitende Unterstützung
eines Partners verlassen können, der die Landessprache spricht und mit den Eigenheiten der
griechischen Kultur vertraut ist. Als erste Maßnahme der Markterschließung bietet die
Kammer eine aussagekräftige Marktstudie des Zielmarktes an. Die Kammer übernimmt die
Kontaktaufnahme mit deutschen und griechischen Herstellern, Händlern und Importeuren
und bietet ihre Unterstützung an bis zum Vertragsabschluss: u.a. Erstellung von AbnehmerUnternehmensprofilen, Darstellung der verschiedenen Distributionswege, Benennung der
Marktteilnehmer und persönliche Expertengespräche mit Entscheidungsträgern der Branche
aus allen Distributionsstufen, um die Chancen des Produkts auf dem griechischen Markt
einzuschätzen,
18
Übersicht
der
relevanten
Messen,
Fachzeitschriften,
Verbände,
Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern
Aufarbeitung/Übersetzung der Verkaufsunterlagen für die Expertensuche. Weiterhin führt
die DGIHK vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geförderte
Vermarktungshilfeprogramme für deutsche Produkte und Dienstleistungen durch.
Eine der wichtigsten Aktivitäten der Kammer ist die offizielle Vertretung der deutschen
Großmessen
auf
dem
griechischen
Markt.
Die
Handelskammer
vertritt
sechs
Messeorganisationen - Deutsche Messe AG Hannover, Messe Berlin, Messe Düsseldorf,
Messe Köln, Messe München, Spielwarenmesse in Nürnberg - und arbeitet im Rahmen von
einzelnen Messen mit zwei weiteren Messeorganisationen zusammen - Messe Stuttgart,
Messe Hamburg. In diesem Rahmen wird jedes Jahr der Messekatalog deutscher Messen
herausgegeben. Das Spektrum der Kammerdienstleistungen im Messebereich reicht von der
Information
potentieller
Aussteller
bis
zum
Messestandaufbau
und
der
Mehrwertsteuerrückerstattung. Auch internationale Aussteller auf zahlreichen deutschen
Messen, die von der Türkei bis nach China, New York und Buenos Aires stattfinden,
profitieren von den Kammerleistungen.
So manche Exportabsicht scheitert nicht an mangelnden Marktchancen oder fehlenden
Geschäftspartnern im Zielmarkt, sondern schlicht an den dort herrschenden gesellschafts-,
handels- oder steuerrechtlichen Bedingungen. Die Rechts- und Steuerexperten der DeutschGriechischen Industrie- und Handelskammer können Unternehmen bei der Beurteilung
dieser Bedingungen wichtige Hilfestellungen leisten. Die DGIHK ist die erste
Beratungsstelle für den Eintritt in den griechischen Markt oder bei diesbezüglich
auftretenden Problemen. Die Dienstleistungen im Rechtsbereich umfassen Informationen
über griechische Gesellschaftsformen im Allgemeinen bis zur Unternehmensgründung,
Beratung in Steuerfragen oder die Übernahme von Inkassofällen. Für die Beantwortung
komplexer Fragen vermittelt die DGIHK spezialisierte Rechtsanwälte, Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer. Das Zusammenwirken von Kammermitarbeitern und externen Anwälten
und Beratern ermöglicht eine optimale Betreuung.
Aktuelle Informationen über die Marktentwicklung in Europa und im außereuropäischen
Umfeld gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die DGIHK engagiert sich seit Jahren
erfolgreich im Bereich internationaler Exportförderung. Die Kammer gibt sich hinsichtlich
neuer Informationstechnologien innovativ und entwickelte neuartige, internetbasierte
Instrumentarien mit vielen fach- und branchenspezifischen Services für exportinteressierte
Unternehmen.
Im Rahmen der BMWi "Exportinitiative Erneuerbare Energien" betreibt die Kammer das
Businessportal für Erneuerbare Energien www.renewablesb2b.com. Der internationale
Marktplatz unterstützt den Export von deutschen Technologien zur Nutzung Erneuerbarer
Energien, die Erschließung neuer Kooperations- und Investitionsmöglichkeiten und fördert
Maßnahmen zur Information und Beratung sowie zur Kontaktaufnahme mit ausländischen
Unternehmen und Key-Playern der Erneuerbaren-Energien-Branche. B2B Renewable
Energies bietet das leistungsstärkste Komplettangebot für Unternehmen aus den Bereichen
Solar, Windenergie, Wasserkraft, Geothermie und Biomasse.
19
Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern
Die von der Kammer initiierte Internet-Plattform www.e-trade-center.de, auf dem
Unternehmen internationale Geschäftskontakte anbahnen können, ist in Deutschland als die
führende Kooperationsbörse anerkannt. Die deutschen Industrie- und Handelskammern, die
deutschen Auslandshandelskammern in über 80 Ländern sowie die größten deutschen
Verbände nutzen diese Webseite als Informationswerkzeug.
Ein wichtiger Schwerpunkt der Kammerarbeit ist das Thema Umwelttechnologien,
Abfallbehandlung und Erneuerbare Energien (EE). Griechenlands stetig steigender
Energiebedarf führt zwangsläufig zur Weiterentwicklung alternativer Methoden der
Energieerzeugung. Die griechische Regierung gibt klare Zeichen und Vorgaben zur
Entwicklung eines neuen Sektors, der Griechenland als Handelspartner und Investitionsland
interessant macht. Die DGIHK bietet neben zahlreichen Fachveranstaltungen z.B. zum
Thema Photovoltaik und Solarthermie, Abfallbehandlung, Bioenergie, qualifizierte
Auskünfte hinsichtlich der Geschäftschancen und Risiken für griechische EE-Projekte:
rechtliche Rahmenbedingungen und neueste wirtschaftliche Entwicklungen, methodische
Grundlagen
und
Förderbedingungen.
praktische
Des
Umsetzung,
weiteren
bietet
Finanzierungsformen
die
DGIHK
und
potentiellen
aktuelle
Investoren
Hilfeleistungen bei der geeigneten Standortsuche im Rahmen von Beratung zur
Standortauswahl für EE-Projekte, Gespräche mit regionalen bzw. kommunalen Behörden
und Beratung beim Erwerb oder Verpachtung von Grundstücken.
Die Projektberatung beinhaltet Informationen über die Vorgehensweise bei der Umsetzung
von EE-Projekten aller Branchen (Solar-, Wind-, Hydro-, Bioenergie und Geothermie), die
Beratung bei Themen der Abfallwirtschaft und Grüner Punkt, landesspezifische
Besonderheiten, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Information über den
Erhalt von Fördermitteln, Unterstützung bei der Zusammenstellung aller erforderlichen
Genehmigungen, Suche nach potenziellen griechischen Geschäftspartnern und die Beratung
bei Firmengründungen oder Niederlassungen.
Das große Interesse deutscher Anleger (insbesondere für den Photovoltaik-Bereich) an
derartigen
Investitionen
Investitionspotential,
das
auf
dem
griechischen
der
griechische
Markt
Energiemarkt
bezeugt
bietet.
das
Aufgrund
große
der
Vorrangsstellung, die Griechenland in Bezug auf die Verwendung solarthermischer
Systeme einnimmt und der Führungsposition Deutschlands im Bereich der Erforschung und
der Technologie von Photovoltaik-Systemen und sonstigen erneuerbaren Energieformen,
bietet sich eine äußerst fruchtbare Ausgangsposition für eine Zusammenarbeit der beiden
Länder.
20
Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern
Reges Interesse seitens der Anleger wird jedoch auch für andere Bereiche der Erneuerbaren
Energien verzeichnet. Dies wird u.a. dokumentiert mit den hohen Besucherzahlen auf dem
Businessportal www.renewablesb2b.com. Nach unseren Informationen, haben bereits mehr
als 30 deutsche Unternehmen Tochter-Gesellschaften in Griechenland gegründet, oder
Kooperationsverträge mit griechischen Unternehmern abgeschlossen.
Wir können z.Zt. ein allgemein positives Klima für Investitionen feststellen und fühlen uns
daher verpflichtet zu betonen, dass die in Bezug auf die Genehmigungsverfahren
bestehende Probleme erfasst und gelöst werden müssen, um die Durchführung der
Investitionen und die Verwirklichung der nationalen Zielsetzungen zu ermöglichen.
Als Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer bemühen wir uns, hochqualitative
und innovative Dienstleistungen anzubieten, um unser Ziel zu erreichen: die DeutschGriechischen Kooperationen erfolgreich zu fördern.
21
Allgemeine Informationen Griechenland
2
Michaela Balis
Allgemeine
Informationen
-Griechenland-
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer, Athen
Leiterin der Wirtschaftsabteilung
Tel: +30 210 6419022
Fax: +30 210 6445175
Email: m.balis@mail.ahk-germany.de
Internet: www.german-chamber.gr
2.1 Allgemeines
Griechenland, EU-Mitglied seit 1981 und zwölftes Mitgliedsland der Eurozone seit 2001,
bildet den Außenposten der EU in Südosteuropa. Als Brückenkopf zu den Märkten dieser
Region
und
mit
ausgezeichneten
Verbindungen
zu
seinen
südosteuropäischen
Nachbarländern, den Ländern der Schwarzmeerregion und des Nahen Ostens, hat
Griechenland in den letzen Jahren seinen Platz in der Region behauptet.
Ein im Vergleich zum EU-Durchschnitt überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum,
steigende Exporte und Reformen in vielen Bereichen der Innenpolitik sollen die griechische
Wirtschaft langfristig stärken. Die Parlamentarische Republik Griechenland verfügt über
viele Vorzüge, die ihr Image als Investitionsstandort in der Region fördern. Bürokratische
und steuerrechtliche Hindernisse können durch die richtige Beratung auch von Seiten der
Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer überwunden werden.
Die Ähnlichkeiten zwischen dem griechischen und dem deutschen Privatrecht können nur
als Vorteil im Rahmen einer Expansion in dieses Land betrachtet werden.
2.2 Demografische Daten
10.964.020 Einwohner zählt die Bevölkerung Griechenlands gemäß der letzten
Volkszählung vom 18. März 2001, die auf einer Fläche von auf 131.957 km2 leben.
Der Anteil der Geschlechter verteilt sich zu 49,5 Prozent auf Männer und 50,45 Prozent auf
Frauen. Die Stadtbevölkerung liegt bei 72,8 Prozent der gesamten Bevölkerung und die
Landbevölkerung beträgt 27,2 Prozent. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 83,09 Einwohner/
km2. Griechenland besteht aus 13 Regionen und dem autonomen Berg Athos. Die offizielle
Religion ist die griechisch-orthodoxe und Landessprache ist Griechisch
22
Allgemeine Informationen - Griechenland
2.3 Makroökonomische Daten
Die griechische Wirtschaft expandierte weiterhin im Jahr 2008, jedoch geringer als in den
vergangenen Jahren (2,9% im Jahr 2008 gegenüber 4% 2007), besonders aufgrund des
Rückgangs der Investitionen und lag trotzdem wieder über dem EU-Durchschnitt. Ab
September 2008 beeinflusste die Weltwirtschaftskrise auch die griechische Wirtschaft,
wenn auch im geringeren Maße als die übrigen europäischen Länder. 2009 soll die
griechische Wirtschaft stagnieren und es besteht selbst die Möglichkeit eines leichten
Rückgangs im Laufe des Jahres.
Die globale Finanzkrise brachte die makroökonomischen und strukturellen Probleme der
griechischen Wirtschaft ans Licht, zumal die positiven Faktoren, die über viele Jahre das
Wirtschaftswachstum unterstützten, abschwächten. Griechenland versäumte es, in Jahren
mit hohem Wirtschaftswachstum Schulden abzubauen und den Staatshaushalt in Ordnung
zu bringen.
Die hohe Staatsverschuldung, die 2008 über 95 Prozent des BIP lag, und die negativen
Aussichten für die Wirtschaft führten zum Ergebnis, dass Griechenland für eine zehnjährige
Anleihe mittlerweile fast doppelt so viele Zinsen wie Deutschland zahlen musste.
Aufgrund des Haushaltsdefizit, das die zwei letzten Jahre wieder über 3% lag, mussten
Maßnahmen im Rahmen des eingeleiten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
ergriffen werden. Neben dem Haushaltsdefizit kämpft Griechenland mit einem großen
Leistungsbilanzdefizit, eine Tatsache, die auf nicht ausreichende strukturelle Maßnahmen
für eine Reform des öffentlichen Sektors und für die Förderung der Produktivität
zurückzuführen ist.
Tabelle 1: Volkswirtschaftliche Indikatoren
2009*
2008
2007
Veränderung BIP (% VJ)
0,0
2,9
4,0
Inflation(Nationaler Index)
1,2
4,2
2,9
Staatschuld (in % des BIP)
96
95,7
94,8
Arbeitslosigkeit
8,0
7,7
8,3
Haushaltdefizit (%BIP)
4,0
5,0
3,4
*Schätzungen
Quelle: Griechische Zentralbank
Die Arbeitslosigkeit war 2008 leicht rückgängig und lag bei 7,7 Prozent gegenüber 8,3%
im Vorjahr, ein Niveau, das in diesem Jahr höchstwahrscheinlich wieder erreicht wird.
Die Inflation lag 2008 mit 4 Prozent weit über dem Vorjahrsniveau (2,9%), verzeichnete
jedoch starke Schwankungen im Laufe des Jahres. Die Schätzungen für 2009 sprechen von
einem
spürbar
geringeren
Preisdruck
aufgrund
der
rückgängigen
Öl-
und
Lebensmittelpreise, der auf 1,2-1,5 Prozent geschätzt wird.
23
Allgemeine Informationen - Griechenland
Der Kern der Inflation, der 2008 bei 3,4% lag, wird für 2009 auf ein höheres Niveau als der
allgemeine Preisindex geschätzt und weitaus höher als in der Eurozone, eine Tatsache, die
zu einem weitere Rückgang der Konkurrenzfähigkeit der griechischen Produkte bezüglich
der Preise führen wird.
2.3.1 Staatsdefizit und –schuld
Die globale Wirtschaftskrise deckte auf drastische Art die Gefahren einer hohen
Staatsschuld für eine Wirtschaft auf. Im Jahr 2008 lag die Staatsschuld bei 95,7% des BIP,
gegenüber 94,8% im Vorjahr, weiterhin weit über dem Maastricht-Kriterium (60%) 1.
Aufgrund der hohen Stattschulden stiegen in den ersten Monaten dieses Jahres enorm die
Kosten für ihre Finanzierung, da Griechenland mit wachsendem Misstrauen an den
Finanzmärkten zu kämpfen hatte.
Das Haushaltsdefizit lag sowohl 2007 (3,5%) als auch 2008 (~5%) über der 3%-Marke und
führte zur Einleitung eines neuen EU-Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen
Griechenland. Gemäß dem aktualisierten Programm für Stabilität und Entwicklung soll das
Defizit 2009 noch bei 3,7 Prozent liegen, um 2010 auf 3,2 Prozent zu fallen. Eine Reihe
von Maßnahmen für höhere Staatseinnahmen und geringere Staatsausgaben sollen diesem
Ziel entgegenwirken.
2.3.2 Arbeitslosigkeit- Beschäftigung2
Im Jahr 2008 hat die Beschäftigung um 0,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr zugenommen
und die Arbeitslosigkeit lag 2008 bei 7,7% gegenüber 8,3% im Vorjahr. 2009 soll die
Arbeitslosigkeit aufgrund der allgemeinen Wirtschaftsprobleme leicht steigen, während die
Unternehmen der Branchen: Bauwirtschaft, verarbeitendes exportorientiertes Gewerbe,
Tourismus und Finanzen, besonders betroffen sein werden.
2.3.3 Dienstleistungsbilanz 3
Der Überschuss der Dienstleistungsbilanz erreichte im Jahr 2005 15.698 Mio. €, was einer
Zunahme in Höhe von nur 1,4% gegenüber dem Vorjahr (+231 Mio. €) entspricht. Der
Überschuss finanzierte damit 57% des Handelsdefizits. Diese Entwicklung ist besonders
auf den Rückgang der Einnahmen aus dem Reiseverkehr zurückzuführen. Auf der anderen
Seite fiel die Erhöhung der Einnahmen aus dem Transport relativ gering aus und betrug 55
Mio. €.
1
2
3
Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008
Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008
Siehe oben
24
Allgemeine Informationen - Griechenland
2.3.4 Erwerbs- und Vermögenseinkommensbilanz 4
Das Defizit aus der Erwerbs- und Vermögenseinkommensbilanz betrug im Jahr 2005 5.676
Mio. € und lag damit um 1.299 Mio. € über dem Wert des Vorjahres.
2.3.5 Übertragungsbilanz 5
Die Übertragungsbilanz verzeichnete im Jahr 2008 wieder einen Überschuss in Höhe von
6,8 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr. Diese gesamten Netto-EU-Übertragungen lagen
2008 bei 6,0 Mrd. Euro, ein Summe, die 2,5% des BIP entspricht.
2.3.6 Kapitaltransaktionen 6
2008 floss ein Netto-Betrag in Höhe von 30,2 Mrd. Euro als Direkt- und
Portofolioinvestitionen und „übrige“ Investitionen“ nach Griechenland, gegenüber 27,7
Mrd. Euro im Vorjahr. Diese Entwicklung ist auf die hohen Kapitalzuflüsse für
Portofolioinvestitionen (16,4 Mrd. Euro) und für „übrige“ Investitionen (12,1 Mrd. Euro)
zurückzuführen. In der Kategorie der Direktinvestitionen wurde ein Netto-Kapitalzufluss
aus dem Ausland in Höhe von 1,7 Mrd. Euro registriert.
Tabelle 2: Zahlungsbilanz Januar-Dezember (in Millionen €)
2006
2007
20087
LEISTUNGSBILANZ
-23.668,1
-32.393,4
-35.043,6
Außenhandel
-35.286,3
-41.499,2
-44.048,8
Ausfuhr
16.154,3
17.445,5
19.812,9
Einfuhr
51.440,6
58.944,8
63.861,7
Handelsbilanz (ohne Brennstoffe)
-26.525,0
-32.279,6
-31.894,3
Brennstoffbilanz
-8.761,3
-9.219,6
-12,154,6
Dienstleistungen
15.337,1
16.591,7
17.135,6
Einnahmen
28.364,1
31.337,3
34.066,2
Ausgaben
13.027,0
14.745,6
16.930,6
Erwerbs- und Vermögenseinkommen
-7.118,8
-9.077,0
-10.889,0
Einnahmen
3.626,9
4.625,7
5.732,8
Ausgaben
10.744,9
13.702,7
16.621,8
Übertragungen
3.399,9
1.591,1
2.758,6
Einnahmen
6.847,4
6.608,1
6.882,7
Ausgaben
3.447,5
5.017,0
4.124,1
KAPITALBILANZ
20.363,7
27.361,4
30.160,2
DEVISENBESTÄNDE
2.169,0
2.491,0
2.521,0
Quelle: Griechische Zentralbank
4
Siehe oben
Siehe oben
Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008
7
Vorläufige Zahlen
5
6
25
Allgemeine Informationen - Griechenland
Der Netto-Kapitalzufluss von Nicht-Einwohnern Griechenlands lag 2008 bei 3,5 Mrd.
gegenüber 1,4 Mrd. Euro im Vorjahr. Der Aufkauf von 19.99% der griechischen
Telekommunikationsgesellschaft OTE im Mai (In Höhe von 2,5 Mrd. Euro) im Mai und
von 3,03% /(0,4 Mrd. Euro) im November von der Deutschen Telekom war die wichtigste
Direktinvestition in diesem Bereich.
2.3.7 Aussenhandel8
Das Handelsbilanzdefizit ist 2008 im Vergleich zum Vorjahr um 2,5 Mrd. Euro gestiegen
und reflektiert die Netto-Ausgaben für die Brennstoff-Importe und im geringeren Maße das
Defizit ohne Brennstoffe und Schiffe.
Die Exporte (ohne Brennstoffe und Schiffe) legten 2008 um 15,2 Prozent zu, während die
Importe (ohne Brennstoffe und Schiffe) nur um 5,8 Prozent zulegten.
Trotz der erhöhten Exporte wurde eine weitere Ausweitung des Handelsbilanzdefizits
registriert, da die Ausgaben für die Importe dreimal höher als die Einnahmen von den
Exporten sind. Diese Entwicklung reflektiert den kontinuierlichen Rückgang der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Produkte bezüglich der Preise.
In der Rangordnung der Handelspartner steht Deutschland dieses Jahr nur auf der Seite der
Importe an erster Stelle, während Italien diesen Platz auf der Seite der Exporte einnimmt.
Trotzdem bleibt Deutschland der wichtigste Handelspartner Griechenlands gemessen am
Gesamtvolumen ihrer Handelsbeziehungen.
Abbildung 1: Exporte (Jan. - Dez. 2008)
1. Italien
2. Deutschland
3. Bulgarien
4. Zypern
11,5
5. USA
6. Großbritannien
10,5
40,1
7,1
2,9
3,5
3,8
4,4
4,7 5,1
6,4
Quelle: Nationales Statistisches Amt
8
Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008
26
7. Rumänien
8. Frankreich
9.Türk ei
10. Spanien
Andere
Allgemeine Informationen - Griechenland
Abbildung 2: Importe (Jan. - Dez. 2008)
1. Deutschland
2. Italien
3. Rußland
4. China
5. Frankreich
11,9
11,4
40,7
7,3
3,2
3,3
4,6 5,1
3,5 3,5
5,5
6. Niederlande
7. Belgien
8. Spanien
9. Iran
10. Großbritannien
Andere
Quelle: Nationales Statistisches Amt
Der Anteil Deutschlands an den griechischen Importen lag 2008 bei 11,5 Prozent und an
den Exporten bei 10,5 Prozent. Italien an erster Stelle auf der Seite der Exporte hat einen
Anteil in Höhe von 11,5% an den griechischen Exporten und einen Anteil in Höhe von
11,4% an den griechischen Importen.
Wichtige Handelspartner sind Frankreich, Großbritannien usw. An 5. Stelle auf der Seite
der Exporte steht Zypern und an 7. Stelle die Türkei.
Tabelle 3: Die zehn wichtigsten Handelspartner Griechenlands
AUSFUHR JAN.-DEZ. 2008
Land
EINFUHR JAN.-DEZ. 2008
Mio. Euro
Land
Mio. Euro
1. Italien
2.001
1. Deutschland
7.238
2. Deutschland
1.821
2. Italien
6.918
3. Bulgarien
1.236
3. Russland
4.454
4. Zypern
1.102
4. China
3.347
5. USA
885
5. Frankreich
3.098
6. Großbritannien USA
820
6. Niederlande
2.806
7. Rumänien
772
7. Belgien
2.139
8. Frankreich
668
8. Spanien
2.133
9. Türkei
621
9. Iran
2.027
10. Spanien
504
10. Großbritannien
1.956
Quelle: Nationales Statistisches Amt
27
Investitionsklima und –förderung
3
Dr. -Ing. Athanassios Kelemis
Investitionsklima und –
Deutsch Griechische Industrie- und
förderung
Handelskammer
-Status – Trends-
Projektteam B2B Renewable Energies
Voulgari 50, GR-54248 Thessaloniki
Tel: +30 2310 327733
Fax: +30 2310 327737
Email:DNHOHPLV#PDLODKNJHUPDQ\GH
Email: info@renewablesb2b.com
Internet: www.german-chamber.gr
Internet: www.renewablesb2b.com
3.1 Einleitung
Seit Anfang der letzten Dekade hat in Griechenland ein tiefgreifender Strukturwechsel
stattgefunden. Indikatoren dafür waren zu großen Teilen die weltweite wirtschaftliche
Globalisierung sowie die endgültige Öffnung des griechischen Marktes im Zuge der
Realisierung des europäischen Binnenmarktes.
Der Weg Griechenlands während der letzten Jahre war durch den gezielten, stetigen
Versuch
gekennzeichnet,
vollwertiges
Mitglied
der
Europäischen
Union
und
Währungsunion zu werden. Diese Bemühungen wurden von erheblichen strukturellen und
ordnungspolitischen Reformen und Einschnitten begleitet, die ihren Niederschlag in der
wirtschaftlichen Entwicklung des Landes fanden.
Das Land ist von der aktuellen weltweiten Wirtschaftskrise genau so betroffen, wie die
anderen Länder Europas und der Welt. Wichtige wirtschaftliche Kennzahlen, wie
Arbeitslosigkeit und Wirtschaftswachstum liegen derzeit im Vergleich zu den anderen
Ländern der Eurozone knapp über dem Jahres-Durchrittswert. Dagegen ist die
Staatsverschuldung (eine der höchsten in Europa) und das Haushaltsdefizit im Vergleich
zu den anderen Ländern der Eurozone sehr hoch. Da die so genannten „Intelligenten
Finanzprodukte“ in den letzten Jahren nicht so stark in der griechischen Finanzwelt
verbreitet waren, traf die Krise die Finanzinsitute im Vergleich nicht besonders stark. Die
Folgen der weltweiten Finanzkrise in der realen Ökonomie in Griechenland sind allerdings
deutlich sichtbar und verlangen weitere mutige strukturelle Reformen.
Die wichtigsten wirtschaftlichen Kennzahlen hatten sich in der Zeit vor der Krise spürbar
verbessert, die strukturellen Veränderungen waren auf gutem Wege und der Arbeitsmarkt
zeigte Erholungsansätze. Das wirtschaftliche und strukturelle Umfeld, welches sich
nunmehr entwickelt, hat in den letzten 4 Jahren die Realisierung bedeutender
Investitionsvolumina begünstigt Befand sich bis vor rund einem Jahrzehnt Griechenland,
zum Teil sogar berechtigterweise, am Rande der Überlegungen als Investitionsstandort, so
28
Investitionsklima und -förderung
mehrt sich die Anzahl der Unternehmen, die etwaige Vorteile von Griechenland zu
erkennen beginnen.
Tabelle 4: Wesentliche Wirtschaftliche Faktoren in Griechenland (*in Milliarden €)
2006
2007
2008
Wirtschaftswachstumsrate
4.5%
4.0%
2.9%
Inflation
3.2%
2.9%
4.2%
Arbeitsproduktivität (EU-27=100)
116.9
n/a
n/a
Arbeitslosigkeit
8.9%
8.3%
7.5%
Öffentliche Investitionen (%GDP)
3.1%
3.0%
n/a
Export (goods)
16.6*
17.2*
n/a
Import (goods)
51.44*
58.94*
n/a
Haushaltsdefizit (%GDP)
2.8%
3.5 %
5.0%
Staatsverschuldung (%GDP)
95.9%
94.8%
93.1%
Quelle: Invest in Greece Agency 2009
Weitgehend unbekannt, nichts desto trotz jedoch von signifikanter Bedeutung, ist das
zweifellos hervorragend ausgebildete Arbeitskräftepotential.
Bei
den
Arbeitskräften
handelt
es
sich
größtenteils
um
hochqualifiziete
Hochschulabsolventen, die zum erheblichen Teil ihre Ausbildung im Ausland absolviert
haben. In sehr vielen Fällen haben diese Arbeitskräfte auch ein Zusatzstudium in Form
eines Aufbaustudiengangs absolviert, welches ihre Kenntnisse ergänzt und vertieft hat.
Häufig kann eine mehrjährigr Auslandserfahrung vorgewiesen werden. In einer Zeit, wo
zum einen der Faktor Wissen zunehmend an Bedeutung gewinnt und zum anderen der
Faktor Mensch als der wertvollste Input jeglichen Wertschöpfungsprozesses angesehen
wird, ist die Nutzung guter humaner Ressourcen erfolgsbestimmend. Die Vielsprachigkeit
eines bedeutenden Anteils des Arbeitskräftepotentials erhöht seine Attraktivität in einer
Zeit zunehmender Internationalisierung und Globalisierung der Geschäftstätigkeit.
Glänzende Beispiele erfolgreichen geschäftlichen Einsatzes bildet die große Anzahl der im
Ausland beschäftigten Griechen.
Eine Umkehr der abnehmenden Attraktivität Griechenlands ist in jüngster Vergangenheit
durch die Nutzung seiner geographischen Position im neuen Umfeld sich öffnender Märkte
in der Region, sowie durch die Erholung der Wirtschaft, zu erkennen. Viele ausländische
Investoren nutzen das älteste EU-Land auf dem Balkan als Wirtschaftskorridor zu den
Ländern Südosteuropas, der Schwarzmeerregion sowie des Nahen Osten und des östlichen
Mittelmeerraumes. Auch wenn dies überwiegend auf Unternehmen des Handels- und
Dienstleistungssektors zutrifft, so nutzen immer mehr ausländische Niederlassungen diese
Möglichkeit, die ihnen ein Produktionsstandort Griechenland bietet – zumal der griechische
Staat gegenüber Investoren im verarbeitenden Gewerbe – und nicht nur dort – besonders
großzügig ist.
29
Investitionsklima und -förderung
Zwei weitere Bereiche, die üblicherweise nicht direkt dem verarbeitenden Gewerbe
zugeordnet werden, dennoch dem Industriesektor angehören, sind die Stromerzeugung,
sowohl aus fossilen als auch aus erneuerbaren Energiequellen und die Abfallverwertung.
Hier bietet sich nicht nur ein erhebliches Investitionspotential an, sondern auch eine hohe
Rentabilität. Gerade mittelständischen Unternehmen öffnet sich hiermit ein unerschlossener
Markt mit günstigen Ausgangsbedingungen. Das Engagement verschiedener Investoren in
diesen Bereichen ist abgesehen von wenigen Projekten eher beschränkt mit Ausnahme der
Windkraftanlagen. Obwohl weltweit marktführend in der Umwelttechnologie halten sich
viele deutsche Unternehmen noch mit Investitionen in Griechenland zurück, was zu einem
Teil auf die Bevorzugung „interessanterer“ Märkte durch die Unternehmen, zum anderen
auf Informationsmangel über die Marktbedingungen in Griechenland zurückgeführt werden
kann.
30
Investitionsklima und -förderung
Abbildung 3:Direktinvestitionen in Griechenland in der Periode 2003-2007 (in
Millionen EURO).
Quelle: Bank of Greece 2008
Der
stetig
steigende
Energiebedarf
Griechenlands
führt
zwangsläufig
zur
Weiterentwicklung alternativer Formen der Energieerzeugung. Die griechische Regierung
setzt
klare
Zeichen
und
erteilt
Vorgaben
für
die
Entwicklung
eines
neuen
Investitionsbereichs, der Griechenland als wichtigen Handelspartner und bedeutenden
Investmentstandort auf dem Energiemarkt aufzeigen soll. Laut optimistischen Prognosen
des Entwicklungsministeriums in Griechenland (zuständig auch für Energiefragen) werden
in den kommenden Jahren 19,72% der notwendigen 72 ȉWh Strom aus erneuerbaren
Energiequellen gewonnen werden. In Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen ist bis zum
Jahr 2010 die Errichtung von Anlagen mit einer Gesamtleistung von 700 MWp vorgesehen.
Derzeit ist Griechenland jedoch recht weit entfernt von diesem Ziel.
Durch das aktuelle griechische Rahmengesetz über Erneuerbare Energien (Gesetz
3468/2006 und seine Novellierung vom Januar 2009) ist zu erwarten, dass der
Solarenergiesektor einen nachhaltigen Impuls erfahren wird. Die Hauptbestandteile des
neuen
Gesetzes
sind
dabei:
die
Vereinfachung
und
Beschleunigung
des
Genehmigungsverfahrens, die Förderung wirtschaftlicher Anlagen und die Lockerung der
31
Investitionsklima und -förderung
Beschränkungen, die für kleine und mittelgroße Projekte in Bezug auf die Befreiung von
der obligatorischen Genehmigung gelten.
Die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer leistet im Rahmen ihrer über 80jährigen
erfolgreichen
Präsenz
in
Griechenland
durch
ihr
breit
gefächertes
Dienstleistungsangebot einen aktiven und umfassenden Beitrag zur Förderung der deutschgriechischen Handels- und Geschäftsbeziehungen. In den letzten Jahren war unsere
Kammer ein Wegbereiter für die sorgfältige und rechtzeitige Thematisierung von
Entwicklungsperspektiven in den Bereichen Umwelt und Energie, wobei Schwächen und
Schwierigkeiten in Griechenland aufgezeigt wurden und gleichzeitig ausgereifte
technologische Lösungen und Kooperationsperspektiven für deutsche und griechische
Unternehmen präsentiert wurden.
Nachdem wir bereits heute die Intensität der klimatischen Veränderungen erfahren, sind wir
davon
überzeugt,
dass
die
rechtzeitige
und
ernsthafte
Beschäftigung
unser
Auslandshandelskammer mit Umwelt- und Energiethemen gerechtfertigt ist. In diesem
Bereich hat die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
sowohl zum
Abschluss von Geschäftsbeziehungen und zum Technologietransfer als auch zur
Beteiligung der Handelskammer an einem essentiellen öffentlichen Dialog zum Thema
Umweltschutz und Energieeffizienz beigetragen. Im Rahmen wichtiger Veranstaltungen
und
Geschäftskonferenzen
in
Athen,
Thessaloniki,
Rhodos,
Korfu,
Ioannina,
Alexandroulopis und anderen griechischen Städten ist es uns gelungen, einen großen Teil
der Unternehmen, die sich in Griechenland mit der Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen beschäftigen, zu ermitteln und das Interesse deutscher Trägerorganisationen
und Firmen für den griechischen Energiemarkt zu gewinnen.
Griechenland unterstützt alle Arten von Direktinvestitionen. Es bedarf keinerlei
Genehmigung, außer im Falle der Beantragung von staatlichen Subventionen. In diesem
Fall untersuchen die Behörden die vorgeschlagene Investition auf ihre Wirtschaftlichkeit.
32
Investitionsklima und -förderung
Abbildung 4 Ausländische Direktinvestitionen in Griechenland nach Ländern
aufgeteilt in der Periode 2005-2007, 14.769 ,00 (Mio. €)
Quelle: Bank of Greece 2008
3.2 Allgemein
Investitionsförderungsgesetz Das Investitionsförderungsgesetz Nr. 3299/2004 –
(Anaptixiakos Nomos) und seine Novellierung Nr. 3522/2006 bieten:
Attraktive Anreize
Niedrige Eigenkapitalbeteiligung
Förderung der wichtigsten unternehmerischen Tätigkeiten
Zügiges Genehmigungsverfahren
Rationale Auszahlung der Fördermittel
3.3 Entwicklungszonen
Das Land ist in Entwicklungszonen unterteilt, nach denen die Zuschüsse bemessen werden.
Griechenland ist hierbei in 3 Zonen (bis 31.12.2006: 5 Zonen) unterteilt:
ZONE A: Umfasst die Präfekturen von Attiki und Thessaloniki.
ZONE B: Umfasst die Präfekturen der Region Thessalien (Karditsa, Larissa,
Magnisia,
Trikala),
die
Präfekturen
der
Region
Süd-Ägäis
(Kykladen,
33
Investitionsklima und -förderung
Dodekaness), die Präfekturen der Region der Ionischen Inseln (Korfu, Lefkada,
Kefallonia, Zakynthos), die Präfekturen der Region Kreta (Heraklion, Lasithi,
Rethimno, Chania), die Präfekturen der Region Zentral Makedonien (Chalkidiki,
Serres, Kilkis, Pella, Imathia, Pieria), die Präfekturen der Region West
Makedonien (Grevena, Kozani, Florina, Kastoria), und die Präfekturen der
Region Sterea Ellada (Fthiotida, Fokida, Evia, Viotia, Evritania).
ZONE C: Umfasst die Präfekturen der Region Ost-Makedonien-Thrakien
(Kavala, Drama, Xanthi, Rodopi, Evros), die Präfekturen der Region Epirus (Arta,
Preveza, Ioannina, Thesprotia), die Präfekturen der Region Nord-Ägäis (Lesvos,
Chios, Samos), die Präfekturen der Region Peloponnes (Lakonia, Messinia,
Korinthia, Argolida, Arkadia) und die Präfekturen der Region West-Griechenland
(Achaia, Etoloakarnania and Ilia).
Es folgt eine tabellarische Übersicht der in Griechenland geltenden Förderungsarten
und –Sätzen.
Tabelle 5: Konditionen der Förderung in den einzelnen Förderzonen Griechenlands
INVESTITIONSFÖRDERUNG NACH ZONE
Lohnzuschuss für die
Einmaliger Zuschuss
und/oder
Steuernachlässe durch
Leasingzuschuss
die
geschaffene Beschäftigung
Zone
A
bis zu 20%
Bis zu 60%
bis zu 20%
B
bis zu 30%
100%
bis zu 30%
C
bis zu 40%
100%
bis zu 40%
Quelle: Invest in Greece Agency, Map of Investment Zones, 2008
34
Investition
neu
Investitionsklima und -förderung
Abbildung 5: Entwicklungszonen
Quelle: Invest in Greece Agency
3.4
Kategorien
Für die Auszahlung der Fördermittel werden die Geschäftstätigkeiten in zwei große
Kategorien unterteilt, die detailliert im Gesetz aufgelistet werden. Grundsätzlich unterstützt
das Investitionsförderungsgesetz Unternehmen die folgende Geschäftstätigkeiten ausüben:
Primärsektor (z.B. Gewächshäuser, Viehzucht, Fischzucht, etc.).
Sekundärsektor (z.B. verarbeitendes Gewerbe, Energie, etc.).
Tertiärsektor :
35
Investitionsklima und -förderung
Tourismus
(Hotelanlagen,
Kongresszentren,
Yachthäfen,
Themenparks,
Golfplätze, Nutzung von Thermalheilquellen, Thalassotherapie, Anlagen für
Sport- und Trainingstourismus, Gesundheitstourismus (Wellness), etc.).
Sonstige Dienstleistungen (z.B. Logistikzentren, Softwareentwicklung, Zentren für
angewandte Industrieforschung, Warenumschlaglager, Transferterminals, etc.)
Die Kategorien im Einzelnen:
KATEGORIE 1 (Auszüge)
Investitionsvorhaben für:
Errichtung von öffentlichen Parkhäusern mit mindestens 40 Stellplätzen.
Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen und speziell aus Wind, Sonne,
Wasser, Geothermie und Biomasse. Kraftwärmekopplungskraftwerke.
Modernisierung von bestehenden min. 2* Hotelanlagen oder von Hotelanlagen die
maximal 5 Jahre Ihre Tätigkeit unterbrochen haben.
Umwandlung von traditionellen oder erhaltungswürdigen Gebäuden in min. 2*
Hotelanlagen.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von min. 3* Campingplätzen.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Kongresszentren.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Skizentren.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Heilquellen.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Yachthäfen.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Golfplätzen.
Errichtung,
Erweiterung
und
Modernisierung
von
Zentren
für
Gesundheitstourismus.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Sport- und Trainingszentren.
Logistikzentren.
Breitbandnetzwerke.
Innovative Telekommunikationsdienstleistungen, die auf das Breitbandnetz
aufbauen.
Softwareentwicklung.
Aufbau von Forschungszentren für angewandte Forschung in den Breichen
Industrie, Energie, Metallurgie, Agrarwirtschaft.
36
Investitionen zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung.
Investitionsklima und -förderung
Innovative Produkte.
Investitionsvorhaben zur Qualitätssicherung von Produkten und Dienstleistungen.
Recycling von Produkten die in Griechenland verbraucht wurden.
Integrierte mehrjährige (2-5 Jahre) Investitionsvorhaben von verarbeitenden
Unternehmen
in
Höhe
von
mindestens
EURO
3
Millionen
und
Softwareunternehmen in Höhe von mindestens EURO 1,5 Millionen die eins oder
mehrere der folgenden Ziele haben:
1.
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.
2.
Produktion und Verbreitung von Markenprodukten und Dienstleistungen.
3.
Verlagerung von Forschungs- und Produktionstätigkeiten aus dem Ausland
nach Griechenland.
4.
Vertikalisierung der Produktion.
KATEGORIE 2 (Auszüge)
Investitionsvorhaben für:
Standardisierung,
Verpackung
und
Konservierung
von
Agrar-
und
Fischereierzeugnissen.
Gewächshäuser, biologische Landwirtschaft, Viehzucht, Fischzucht.
Abbau und Verarbeitung von Industriemineralen. Marmorabbau unter der
Voraussetzung , dass dieser geschnitten und weiterverarbeitet wird.
Ȃetallverarbeitung.
Verarbeitendes Gewerbe.
Energieproduktion in form von heißem Wasser oder Dampf.
Produktion von Biotreibstoffen oder festen Treibstoffen aus Biomasse. Produktion
von Biomasse aus Pflanzen, als Rohstoffe zur Energiegewinnung.
Entsalzungsanlagen zur Trinkwassergewinnung.
Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Themenparks.
Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Rennstrecken.
Lagerung und Beschaffung von Transportmöglichkeiten von flüssigen Treibstoff
und Flüssiggas auf Inseln.
Rehabilitationszentren und Wohnmöglichkeiten für Behinderte.
Errichtung, Gründung oder Erweiterung von mindestens 3* Hotels.
37
Investitionsklima und -förderung
Subventionsarten
3.5
Folgende Subventionsarten sind im Gesetz vorgesehen:
]
Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss
]
Leasingzuschuss
]
steuerfreie Rücklagen
]
Lohnkostenförderung für neugeschaffene Arbeitsplätze
oder
oder
oder
Die Subventionsarten im Einzelnen:
Investitionsvorhaben, die dem Gesetz 3299/04 unterstellt werden, können alternativ auf
eine der unten angeführten Weisen gefördert werden: 9
Subvention (kostenlose Gewährung eines Geldbetrages zur Deckung eines Teils der
geförderten Kosten für das betreffende Investitionsvorhaben durch den Staat) oder
Leasing-Zuschuss (durch den Staat wird ein Teil der Raten gedeckt, die laut dem
Leasingvertrag zum Erwerb neuer technischer oder sonstiger Ausstattung zu zahlen sind).
Tabelle 6 :Einmaliger Zuschuss und/oder Leasingzuschuss
Einmaliger Zuschuss und/oder Leasingzuschuss*
Investitionskategorie
Kategorie 1
Kategorie 2
Zone A Zone B Zone C
20% 30% 40%
15% 25%
35%
Oder alternativ:
Steuerbefreiung (Befreiung von der Zahlung von Einkommenssteuer auf nicht
ausgeschüttete Gewinne aus der Summe der Unternehmensaktivitäten für die ersten zehn
Jahre ab der Realisierung des Investitionsvorhabens, wobei eine steuerfreie Rücklage in
gleicher Höhe gebildet wird).
Tabelle 7: Steuernachlässe
Steuernachlässe*
Investitionskategorie
Kategorie 1
Kategorie 2
9
Zone A
60%
50%
Zone B
100%
100%
Zone C
100%
100%
Invest in Greece Agency, Investitionsförderungsgesetz - Subventionsarten, 2008
38
Investitionsklima und -förderung
Oder alternativ:
Tabelle 8: Zuschusszahlung zu den Kosten für die durch das Investitionsvorhaben
geschaffenen Arbeitsplätze
Lohnzuschuss für die durch die Investition
neu geschaffene Beschäftigung*
Investitionskategorie
Kategorie 1
Kategorie 2
Zone A
20%
15%
Zone B
30%
25%
Zone C
40%
35%
Eine neu geschaffene Beschäftigung ist die, die innerhalb von drei Jahre nach Fertigstellung
und Inbetriebnahme der unternehmerischen Tätigkeit geschaffen wird.
Die Förderung wird auf die Summe der Lohnkosten der neu geschaffenen Beschäftigung
berechnet und zwar, für zwei Jahre nach Schaffung der neuen Arbeitsplätze. Die
Lohnkosten beinhalten die Kosten vor Steuern sowie die gesetzlichen Sozialabgaben.
Die gewährte Investitionsförderung darf kumulativ innerhalb von 5 Jahren den Betrag von:
-
insgesamt 10 Mio. € für vereinzelte Unternehmen sowie
-
20 Mio. € für verbundene Unternehmen innerhalb einer Region und für die
gleiche Investitionsart nicht übersteigen.
Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Investitionen in erneuerbare Energien. PV
Anlagen über 2 MW werden nicht gefördert (dies betrifft jedoch nur die neuen Anträge bei
der RAE).
Bezüglich der oben angeführten alternativen Förderungsarten wird auf Folgendes
hingewiesen:
Subventionen bzw. Leasing-Zuschüsse sind dann vorteilhaft, wenn der Träger der
Investition nicht über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt,
deren Realisierung er beabsichtigt.
Eine Steuerbefreiung ist dann vorteilhaft, wenn der Träger der Investition:
a)
über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt, deren
Realisierung er beabsichtigt, und
b) ein hoher Gewinnertrag gegeben ist.
Die Bezuschussung der Beschäftigungskosten ist dann vorteilhaft, wenn der
Träger der Investition:
a)
über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt, deren
Realisierung er beabsichtigt, und
b) das Unternehmen arbeitsintensiv ist.
39
Investitionsklima und -förderung
3.6 Fördersätze
Die Fördersätze sind abhängig von der Größe des Unternehmens. Dabei unterscheidet das
Gesetz drei verschiedene Größen: kleine, mittlere und große Unternehmen, die
unterschiedlich gefördert werden.
Für kleine, wie sie jeweils von der EU definiert werden, werden zusätzlich bis
20%-punkte gegeben.
Für mittlere Unternehmen zusätzlich bis zu 10 %-punkte
Für PV und Wind ist die Förderhöhe auf max. 40 % beschränkt.
Die Unterscheidung für die Unternehmensgrösse findet auf der Basis der von der EU
gestellten Kriterien statt.
Die Größe der Unternehmen wird dabei wie folgt bestimmt:
Tabelle 9: Definition von Unternehmensgrößen in Griechenland
Ein großes Unternehmen darf mit bis zu 25 % am investierenden Unternehmen beteiligt
sein.
In jedem Fall dürfen die Zuschüsse, Leasingzuschüsse sowie die Lohnzuschüsse nicht mehr
als 55% der Investitionssumme übersteigen.
Die gewährte Investitionsförderung darf kumulativ innerhalb von 5 Jahren den Betrag von
insgesamt 20 Mio. € für die jeweilige Investition nicht übersteigen.
Gefördert werden folgende Ausgaben (auszugsweise):
40
Bau, Erweiterung und Modernisierung von Gebäuden
Kauf und Installation von neuen Maschinen und Anlagen
Investitionsklima und -förderung
Zugangswege, Infrastruktur für Erneuerbare Energien
Netzanschluss für Erneuerbare Energien
Kauf und Installation von Ablaufautomatisierungs-
und Rationalisierungs-
Systemen
Die Einführung neuer Technologien und Know-how-Transfer
3.7 Voraussetzungen und Bedingungen
Eigenkapital
Die Eigenbeteiligung des Investors bei Investitionen, die durch Zuschüsse und
Leasingsubventionen gefördert werden, muss mindestens 25% der Investitionssumme
betragen.
Beginn der Investitionstätigkeit
Die Realisierung der Investition sollte nach Antragstellung bei den zuständigen Stellen
erfolgen, da die Ausgaben erst ab diesem Termin anerkannt werden.
Die anfänglichen Investitionskosten dürfen mit nicht mehr als 15% angepasst werden.
Der zeitliche Ablauf wird bei der Genehmigung festgesetzt und kann unter bestimmten
Bedingungen um maximal 2 Jahre verlängert werden.
3.8 Zuständigkeiten und Anwendungen
Viele ausländische Unternehmen, die sich mit dem Gedanken tragen, in Griechenland
geschäftlich tätig zu werden, sehen sich mit einer Reihe von Problemen konfrontiert.
Unkenntnis des rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens, Sprach- und Kulturunterschiede
sowie lokale Gegebenheiten und Eigenheiten erschweren eine solche Entscheidung.
Griechenland bietet neben regionalen Standortvorteilen zunehmend günstige wirtschaftliche
Rahmenbedingungen,
wenngleich
noch
spürbarer/erheblicher
ein
bedeutender
Nachholbedarf zur vollständigen Beseitigung von Investitionshemnissen seitens der
Administration besteht. Dies ist schlussendlich ein wichtiger Grund, weshalb die
griechische Wirtschaftsförderungsgesellschaft Invest in Greece (ehemals ELKE) gegründet
wurde, um dem interessierten Investor zur Seite zu stehen.
41
Investitionsklima und -förderung
3.8.1 Antragstellung
Förderanträge, außer für Steuernachlässe, können während des ganzen Jahres eingereicht
werden und zwar:
Bei der Fachabteilung des Wirtschaftsministeriums werden alle Anträge für
Investitionen über 2 Mio. € eingereicht, bzw. über 4 Mio. € bei Investitionen in der
Region Zentral Makedonien.
Bei den Fachabteilungen der Regionen werden Anträge für Investitionen bis zu 2
Mio. €, bzw. bis zu 4 Mio. € für die Region Zentral Makedonien.
Bei Invest in Greece (ehemals ELKE) werden Anträge für Investitionen über 15
Mio. € oder über 3 Mio. € wobei 50% der Eigenkapitalbeteiligung aus dem
Ausland stammen muss.
Bei der Fachabteilung des Wirtschaftsministeriums
3.8.2 Anlagen zum jeweiligen Antrag
Wirtschaftlichkeitsstudie
Nachweis über die Entrichtung der Gebühren
Kreditgenehmigung
Angebote
Ergänzungsunterlagen falls notwendig
3.8.3 Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Monaten
nach Antragstellung abgeschlossen (gemäß Gesetz z.Z. liegt die Bearbeitung bei 5-6
Monaten) und die Entscheidung muss innerhalb eines Monates im Regierungsanzeiger
veröffentlicht werden.
3.8.4 Auszahlung der Fördermittel
Die Fördermittel werden in Raten wie folgt ausgezahlt:
50% des Betrages wird nach der Realisierung von 50% des Investitionsvorhabens
und bei Vorlage der Bestätigung durch die zuständigen Prüfstellen.
Der Restbetrag von 50% nach Bestätigung der Fertigstellung und der
Inbetriebnahme durch die zuständigen Prüfstellen
Die Auszahlung der Beträge findet innerhalb von 5 Monaten statt
Es besteht die Möglichkeit einer bis zu 30%-igen Vorauszahlung (als Teil der genehmigten
Fördermittel) durch die Hinterlegung einer um 10% höheren Bankgarantie einer Bank die
in Griechenland ansässig ist.
42
Investitionsklima und -förderung
Die Fördermittel werden direkt an den Investor ausgezahlt oder an die kreditgebende Bank,
die eine kurzfristige (Vor-)Finanzierung dem Investor gewährt hat.
3.9 Spezielle Investitionen
Für Investitionen die mehr als 50 Mio. € betragen und bei denen mindestens 125 neue
Arbeitsplätze geschaffen werden, wird dem Investor die Möglichkeit eingeräumt, über die
Höhe der Eigenkapitalbeteiligung, des Direktzuschusses, des Leasingzuschusse, der
Auszahlungsmodalität etc. gesondert zu verhandeln.
43
Bewegung in Nordgriechenland:
Es tut sich was!
Umzug der Internationalen Messe Thessalonikis
Maßnahmen zum Schutz des Golfes von Thermaikos
Bildung des Geschäftsforums Makedonia Thraki
Gründung des unabhängigen Rates der regionalen Tourismusentwicklung
Schaffung der Innovationszone Thessalonikis
Programmgestaltung für Sozialhilfe
Partnerschaftsabschluss mit der Organisation für Außenhandelssteigerung
Koordination der Verwaltungsbezirke im Hinblick auf das
Entwicklungsprogramm (ΕΣΠΑ) 2007-2013
Verstärkung der archäologischen Projekte in Makedonia und Thraki
Unterstützung des Filmfestivals in Thessaloniki
Ministerium für
Makedonien und Thrakien
Vereinigung von Kräften- Erhalt von Ergebnissen
Tourismus-Investitionen in Griechenland
4
RA Prof. Kleanthis Roussos
Tourismus-
Roussos & Partners
Investitionen in
Anwälte für Wirtschaftsrecht
Griechenland
Alex. Soutsou Str. 18
10671 Athen GR
Tel: +49 210 3643876
-Staatliche Förderung und
Fax: +49 210 3642942
Perspektiven-
Email: rusoslex@otenet.gr
4.1 Der allgemeine Regelungsrahmen
Die aus den Parlamentswahlen vom März 2004 hervorgegangene neue konservative
Regierung hat bald nach ihrer Bildung das Ministerium für Tourismus-Entwicklung ins
Leben gerufen10. Damit ist ein deutlicher Wirtschaftsschwerpunkt für die kommenden Jahre
gesetzt.
Im
Dezember
(SubventionsG),
das
2004
Gesetz
folgte
ein
3299/2004,
recht
das
großzügiges
den
Subventionsgesetz
notwendigen
Antrieb
für
Privatinvestitionen geben soll.
Investitionen in touristische Tätigkeiten und dabei im wesentlichen in der Hotellerie, in
Tourismus-Anlagen infrastruktureller Natur wie Marinen, in Spezialbereichen mit
wachsender Nachfrage wie der sog. Unterhaltungstourismus (Parks, Kasinos etc.),
Golfplätze, Spa-Anlagen (sog. Sport- oder Gesundheitstourismus) bilden einen wichtigen
Schwerpunkt des Subventionsgesetzes.
Sonderprojekte zur Einführung von modernen Technologien in bestehenden Betrieben
werden vom Förderungsprogramm ebenfalls erfasst, wie z.B. die Umschichtung eines
Hotelunternehmens auf umweltfreundliche Technologien oder auf die Verwertung von
alternativen Energiequellen (Art. 3 § 1İ SubventionsG).
Die Förderung des touristischen Sektors erhebt sich zu einem zentralen Anliegen des
Gesetzgebers11 und insoweit unterscheidet sich dieses SubventionsG von seinen
Vorgängern. Auch hinsichtlich der Förderungsbedingungen hat das neue SubventionsG alle
seine Vorgänger (Subventionsgesetze 2601/1998, 1892/1990, 1262/1982) an Großzügigkeit
übertroffen. Es werden hohe Förderungssätze vorgesehen, die bis zu 55% der
förderungsfähigen Investitions-Ausgaben erreichen können. Der jeweils anwendbare
Förderungssatz darf bei Investitionsvorhaben bis zu einem Gesamtwert von 50 Millionen €
10 Gesetz 3270/2004.
11 Weitere Schwerpunkte des SubventionsG liegen in der Förderung des Abbaus und der Verarbeitung von
Industrie-Mineralien und in der Förderung der Energieerzeugung insbes. unter Verwertung von
alternativen Energiequellen.
45
Tourismus-Investitionen in Griechenland
in voller Höhe in Anspruch genommen werden12. Beachtenswert auch, dass bereits eine
25%ige Eigenbeteiligung des Investors für die Förderung ausreicht13. Der lange erwartete
Ministerialbeschluss zur Konkretisierung der geförderten Tourismus-Tätigkeiten ist am 08.
Mai 2006 (MinB 17829/2006) erlassen14. Investoren bislang in Wartehaltung sind nunmehr
in der Realisierung ihrer Investitionsvorhaben ermutigt worden15.
Die griechische Tourismus-Behörde EOT (Ellinikos Organismos Tourismou) hatte bis zum
Jahre 1998 neben ihren klassischen Aufgaben wie Umsetzung der Tourismus-Politik,
Aufsichtsführung, Lizenzerteilung, sonstige administrative Aufgaben im Gesamtbereich
des Tourismus auch das Eigentum und die Verwaltung von allen staatlichen TourismusEinrichtungen inkl. Hotelanlagen, Marinen, Kasinos u.dgl. innegehabt. Mit Gesetz
2636/1998 ist die Aktiengesellschaft ETA (Ellinika Touristika Akinita - Griechische
Touristik-Immobilien) gegründet, die seit 2004 in Touristik-Entwicklungsgesellschaft
(Eteria Touristikis Anaptyxis - Touristic Development Co.) umbenannt worden ist. Das
gesamte EOT-Vermögen inkl. EOT-Immobilien ist seitdem auf die ETA übertragen worden
mit
der
Aufgabe,
dieses
Vermögen
grundsätzlich
nach
privatwirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu verwalten, zu verwerten und auch darüber zu verfügen (Art. 13 Gesetz
2636/1998). Investoren können etwa langzeitige Miet- und Nutzungsverträge mit ETA über
attraktive Grundstücke und Anlagen in Top-Lagen abschließen16 und darauf diverse
Touristikunternehmungen betreiben.
Ferner sind Kooperationen zwischen Staat bzw. öffentlichen Trägern einerseits und
Privatträgern bzw. Investoren andererseits durch das im September 2005 verabschiedete
Gesetz 3389/2005 institutionalisiert. Danach können eigens hierfür gegründete private
Gesellschaften (sog. Sonderzweckgesellschaften) gegen Entgelt die Verwaltung und/oder
die Finanzierung von Dienstleistungsbereichen (z.B. Hotel-Management) übernehmen, die
bislang vom Staat bzw. von öffentlichen Trägern inkl. staatliche Privatträger wie ETA
betrieben werden.
12 Zur Abstufung des Förderungssatzes je nach Investitionshöhe s. im einzelnen Art. 5 § 5 SubventionsG.
13 Unter dem früheren Subventionsgesetz 2601/1998 (Art. 6 § 4) war als Mindest-Eigenbeteiligungsquote 40% der
förderungsfähigen Ausgaben vorgesehen.
14 YA 17829/FEK B' 574/08.05.2006
15 Derzeit werden im Wirtschaftsministerium einige Änderungen an dem geltenden Subventionsgesetz diskutiert
und bearbeitet. Unter anderem ist die Änderung der Förderungssätze und einiger anderer Parameter des
Subventionsgesetzes geplant. Investoren sollten ihre Pläne und ihr Verhalten auch an diese Leistungen
orientieren, die allem Anschein nach bis Ende des Jahres 2006 bekannt sein werden.
16 Näheres dazu kann man auch unter der e-addresse: www.tourism-development.gr vom Internet abrufen.
46
Tourismus-Investitionen in Griechenland
4.2 Grundbedingungen der Bezuschussung von touristischen
Aktivitäten
4.2.1 Auswahl des Investitionsortes
Neben der Bestimmung der förderungsfähigen Tätigkeit ist nach wie vor die Auswahl des
Investitionsortes im Lande17 von ausschlaggebender Bedeutung für die Gewährung von
Subventionen wie auch für deren Höhe. Es ist offensichtlich, dass für Investitionen in
Tourismus-Anlagen inkl. Hotellerie-Anlagen der Ortsauswahl eine ganz besondere
Bedeutung zukommt.
Zu den zentralen Aufgaben eines Subventionsgesetzes gehört somit die Bestimmung von
Förderungsgebieten. Diese sowie die Förderungsbedingungen im Einzelnen ergeben sich
aus dem SubventionsG in Verbindung mit den Ministerialbeschlüssen. Die jeweils
zuständigen Minister sind etwa im Tourismusbereich ermächtigt (Art. 5 § 16
SubventionsG), den aktuellen Bedarf zu berücksichtigen und danach bestimmte Regionen
aus dem Förderungsprogramm auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist auch der
eingangs erwähnte MinB 17829/2006 ergangen.
Schon seit dem Investitionsgesetz 1262/1982 wird Griechenland in vier Groß-Regionen
eingeteilt, die je nach Entwicklungsstufe und Förderungsbedarf mit den Buchstaben A, B,
C und D bezeichnet werden18.
Die Region A umfasst die höchst entwickelten und damit am wenigsten
förderungswürdigen Gebiete, wozu standardmäßig der Attika-Bereich um die
Grosstadt Athen und der Bereich um Thessaloniki gehören.
Die Region D umfasst die am wenigsten entwickelten und damit am meisten
förderungswürdigen Gebiete des Landes.
Die Regionen B und C liegen dazwischen.
Mit der Erneuerung der Subventionsgesetze in einem Takt von je ca. 8 Jahren ändern
sich die Relationen, so dass insbes. den Regionen B, C und D jeweils unterschiedliche
Gebiete des Landes zugeordnet werden. So war z.B. ab Mitte der 80er Jahre (Gesetze
1262/1982, 1892/1990) die Stunde des Grenzgebiets Thrazien geschlagen, das heute
dank der damaligen starken Förderung als Förderungsgebiet D zu einem bedeutenden
Industriegebiet gewachsen ist.
Aus heutiger Sicht sind der Region D die Grenzgebiete im nördlichen und im östlichen
Festland, die Dodekanese-Inselgruppe sowie alle Inseln mit bis zu 3.100 Einwohnern
zugeordnet (Art. 2 SubventionsG).
17 Industrie- oder Agrarunternehmen können auch im Ausland vor allem in Balkan-Ländern gefördert werden nach
Maßgabe entsprechender Ministerialbeschlüsse (Art. 3 § 3 SubventionsG)
18 Siehe im einzelnen Art. 2 SubventionsG wie geändert durch Art. 46 Gesetz 3427/2005.
47
Tourismus-Investitionen in Griechenland
Region B umfasst alle Industriezonen sowie einige an Attika und Thessaloniki
angrenzende bzw. benachbarte Gebiete (Troisina, Langadas).
Schließlich Region C umfasst Lavrion, das frühere Industrie- und Bergbaugebiet an der
Südspitze Attikas, sowie alle übrigen Gebiete – wie z.B. Peloponnese, Chalkidiki,
Euboia, Voiotia, Thessalia – die nicht einer anderen Regionsklasse (A, B oder D)
zugeordnet sind. Peloponnese, das über eine Vielzahl von antiken Städten und über
Natur-Schönheit verfügt, bietet sich als künftiger Investment-Ort für Hotel-Betriebe
besonders an. Im westlichen Teil von Peloponnese sind schon seit 15 Jahren
bedeutende Kapazitäten entstanden, die weiterhin erweiterungs- und ausbaufähig sind.
Charterflüge werden im Westen durch den Flughafen Araxos bedient. Nicht zuletzt
auch durch den Antrieb der Olympiade 2004 in Athen sind die Verkehrsanbindungen
von Peloponnese zum Athener-Flughafen sowie zum übrigen Hellas stark verbessert.
Straßenbau- und Eisenbahnbaupläne teils durchgeführt teils in der Realisierungs- oder
in der Planungsphase versprechen weiterhin eine gute künftige Entwicklung.
4.2.2 Subventionierte Tourismus-Tätigkeiten
Die subventionierten Tätigkeiten ergeben sich aus Art. 3 § 1Ȗ iVm Art. 5 § 16 SubventionsG folgendermaßen:
Gründung oder Erweiterung von Hoteleinheiten im 3-Sternen-Bereich und
aufwärts, wenn sie in Gebieten entstehen bzw. liegen, die vom FörderungsProgramm nicht ausgeschlossen sind. Der bereits erwähnte Ministerialbeschluss
17829/2006 hat eine Reihe von Regionen aus der Förderung ausgeschlossen. Von
einigen regionalen Ausnahmen abgesehen hat man praktisch fast alle touristisch
bekannte Inseln (Creta, Rhodos, Corfu u.v.a.m.), Chalkidiki sowie weitere beliebte
touristische Destinationen (Kastoria, Meteora, Loutraki etc.) aus dem FörderungsKatalog gestrichen. Denn in diesen Gebieten bestehen bereits ausreichende bis
überzählige Kapazitäten. Der Ausschluss gilt allerdings nicht und die Förderung
von Hotelprojekten selbst in den ausgeschlossenen Gebieten ist möglich, wenn es
um die Gründung oder Erweiterung von 5-Sternen-Hotels geht. Hier und in
anderen Regelungen des SubventionsG kommt der Bedarf nach hochwertigen
touristischen Dienstleistungen mit Deutlichkeit zum Ausdruck.
Modernisierung von Hoteleinheiten aller Kategorien, vorausgesetzt, dass durch die
Modernisierungsmaßnahmen die Hotelanlage mindestens in die Kategorie der 2Sterne eingestuft werden kann. Die Förderungsfähigkeit der Modernisierung setzt
voraus, dass die Hotelanlage mindestens seit 5 Jahren in Betrieb gewesen ist (Art.
3 § 6İ Gesetz 3299/2004). Die Modernisierung kann sich auch auf die Einrichtung
von zusätzlichen Gemeinschaftsanlagen, Swimming-pools und Sportanlagen
beschränken. Bereits aus der Wortwahl des Gesetzgebers ist ersichtlich, dass
Renovierungsmaßnahmen einschl. Maßnahmen zur Erneuerung (Ersetzung) der
veralteten maschinellen Ausrüstung nicht gefördert werden; die Förderung setzt
48
Tourismus-Investitionen in Griechenland
Erweiterung (sic. Vergrößerung) oder Produktionsänderung (sic. Modernisierung)
voraus (s. auch Art. 3 § 6ș Gesetz 3299/2004).
Umwandlung von Gebäuden unter Denkmalschutz in Hoteleinheiten
Modernisierung von Camping-Anlagen.
Neue Formen des Fremdenverkehrs wie Kongress-Tourismus, Sport-Tourismus
(Golf, Yacht-Marine, Wintersport, Autorennen, Sport- und Training Center), der
sog. Gesundheitstourismus
(Spa-Anlagen,
Thalassotherapie)
oder
der
Unterhaltungs-Tourismus (z.B. Parks) gehören ebenfalls zu den förderungsfähigen
Tätigkeiten.
Die Gründung und die Erweiterung von Hotelanlagen wird als Investitionskategorie 2,
während die Modernisierung als Investitionskategorie 4 eingestuft wird. Diese Einstufung
kann für die Höhe der Förderung eine Rolle spielen, wobei die Kategorie 4 grundsätzlich in
einer höheren Förderungsstufe steht als die Kategorie 2.
Die Höhe der Förderung dürfte jedoch im Endeffekt nicht so sehr von der Einstufung der
Investitionstätigkeit, sondern eher von der Auswahl des Investitionsortes auf der Grundlage
der oben skizzierten Teilung des Landes in vier, mehr und weniger förderungsbedürftigen
Regionen maßgeblich abhängen. Die höchsten Förderungs-Sätze gelten nach wie vor in den
D-Bereichen und bewegen sich je nach Investitionskategorie zwischen 35% und 40% und
dann folgen die Förderungssätze der C-Bereiche, die sich je nach Investitionskategorie
zwischen 25% und 35% und in manchen Fällen bis zu 40% bewegen.
Auf den jeweils geltenden Förderungssatz gibt es einen Aufschlag von 5%, wenn es sich
um die Gründung oder um die Modernisierung eines Unternehmens im POTA-Bereich oder
eines Hotelunternehmens im 4- oder im 5-Sternen-Bereich handelt (Art. 4 § 1 Gesetz
3299/2004).
Für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es auf alle förderungsfähigen
Investitionen einen Aufschlag von 15%, wenn die Investition in Grenzgebieten inkl.
Dodekanesischen Inseln oder in anderen nach dem Stand des lokalen Bruttosozialprodukts
förderungsfähigen Regionen stattfindet (Art. 4 § 3 SubventionsG). Der Begriff des KMU
lehnt sich an die Kriterien an, die in der Anlage 1 der Europäischen VO 070/2001aufgeführt
werden: Weniger als 250 Beschäftigte, Jahresumsatz bis 40 Mio. € und Erfüllung der
Unabhängigkeitskriterien, d.h. Grossunternehmen dürfen an dem KMU keine größere
Beteiligung als 25% haben.
4.2.3 Förderungsfähige Ausgaben
Die förderungsfähigen Ausgaben umfassen grundsätzlich Baukosten, Kosten für
Betriebsanlagen, Kosten für maschinelle oder sonstige Ausrüstung, Kosten für die
Gestaltung von Außenanlagen, Erwerbskosten für Transportmittel in neuen Zustand für
Waren-
und
Materialientransporte
sowie
für
Personalbeförderung,
Daten-
verarbeitungssysteme sowie Einrichtung von e-marketing Systemen, Ausgaben für
49
Tourismus-Investitionen in Griechenland
Produkt- und Qualitätskontrollsystemen, Sozialeinrichtungskosten (Wohnungen und
Gemeinschaftsräume für Arbeitnehmer) (Art. 3 § 5 SubvenstionsG).
Anders als der käufliche Erwerb von industriellen Gebäuden und Anlagen befindet sich der
käufliche Erwerb von Hotelgebäuden oder von sonstigen Tourismusanlagen im Katalog der
förderungsfähigen Ausgaben nicht.
Nicht gefördert werden ferner folgende Maßnahmen, die im Ausschluss-Katalog des Art. 3
§ 6 SubventionsG explizit aufgeführt werden:
die Erwerbskosten für Grund und Boden;
die Errichtung oder die Erweiterung von Hotel- und im Allgemeinen von
Gebäudeanlagen auf fremdem Grundstück, es sei denn, dass der Investor ein
Langzeitmietsverhältnis
(Mindest-Dauer
15
Jahre)
mit
dem
Grundstückseigentümer vorweisen kann, wobei die Mindestmietsdauer ab dem
Datum der Investitionsgenehmigung berechnet wird. In den letzten ca. 10 Jahren
bieten sich hier immer mehr Möglichkeiten zur langzeitigen Anmietung und
Nutzung von Hotelanlagen und von sonstigen Tourismus-Anlagen (Marinen,
Kasinos, organisierte Strände), die im Staatseigentum oder im ETA-Eigentum
stehen.
4.2.4 Bezuschussungsformen
Als Subventionsformen werden entweder die bare Bezuschussung des Projekts durch den
Staat oder alternativ Steuerentlastungen oder Personalkostenbezuschussung vorgesehen
(Art. 4 Gesetz 3299/2004). Freilich ist die bare Bezuschussung die interessanteste und wohl
beliebteste Alternative in der Investitionspraxis. Sie hat auch den Vorteil, dass die Banken
sie als Sicherheit akzeptieren, so dass eine Zwischenfinanzierung der Bank in Höhe des
Subventionsanspruchs durch die Sicherungsabtretung desselben möglich ist. Denn die
genehmigte Subventionshöhe wird ja nicht gleich mit der Subventionsgenehmigung,
sondern mit der schrittweisen Realisierung des Projekts geleistet.
So sieht das Subventionsgesetz vor, dass 50% der Subventionssumme erst dann gezahlt
wird, wenn die Investition zu 50% realisiert ist, wobei die restliche Summe erst im
Anschluss an die volle Investitionsrealisierung und die entsprechende Betriebsaufnahme
gezahlt wird (Art. 8 Gesetz 3299/2004). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass man zur
Schließung der Lücke, die während der Projekt-Entstehung durch die fehlende
Subventionssumme
entsteht,
gezwungen
ist,
auf
eine
Zwischenfinanzierung
zurückzugreifen. Subventions-Vorauszahlung ist nur beschränkt möglich bis zu 30% der
genehmigten Subventionssumme gegen Vorlage einer Bankgarantie, die sogar auf einen
erheblich höheren Betrag als der Vorauszahlungsbetrag lauten soll.
50
Tourismus-Investitionen in Griechenland
4.3
Ausblick
Die Tourismus-Entwicklung ist für Griechenland zweifellos zu einer zentralen Aufgabe der
Wirtschaftspolitik geworden. Das ist an dem bestehenden Regelungs-Rahmen deutlich
erkennbar, der auch ausreichende Anreize für die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten
anbietet. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Entwicklung von hochwertigen TourismusProdukten. Die zuständigen Behörden, die Unternehmen und die sonstigen TourismusTräger entwickeln immer mehr auch ein entsprechendes Bewusstsein dafür.
Der Investor genießt insoweit Entgegenkommen, hat aber eigenverantwortlich auch mit
einer Reihe von Hindernissen fertig zu werden, die teils mit der Systemorganisation teils
mit der Bürokratie zusammenhängen. In der Phase der Projektvorbereitung gehört dazu
etwa die sorgfältige Überprüfung der Eigentums- und der sonstigen Rechtsverhältnisse des
Objekts, auf welchem gebaut werden soll, die Überprüfung der geltenden Bauvorgaben, die
Vorlage einer umweltverträglichen Planung, die Sicherstellung der vielfach erforderlichen
Genehmigung der Archäologie-Behörden
51
52
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
5
Rechtliche Rahmenbedingungen
für Erneuerbare
Energie-Investitionen
Georgios Theodorakis
'$
Fotios Faniadis
Dipl. iur., Rechtsreferendar OLG
Braunschweig
B2B Renewable Energies
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer, Thessaloniki
Tel: +30 2310 327733
Fax: +30 2310 327737
Email: info@renewablesb2b.com
Internet: www.renewablesb2b.com
5.1 Einleitung
Der Erneuerbare Energiemarkt wächst weltweit kontinuierlich, wobei Europa
nach wie vor führend ist. Griechenlands stetig steigender Energiebedarf führt
Die griechische Regierung gibt klare Zeichen und Vorgaben zur Ausweitung eines
neuen Sektors, der Griechenland als Handelspartner und Investitionsland interessant
macht. Die rechtlichen Bedingungen für die Realisierung von EE-Projekten
sind von zentraler Bedeutung und teilweise nur schwer zu überblicken. Für die
Realisierung einer Stromerzeugungsanlage aus Erneuerbaren Energieträgern sind
Baugenehmigungs- und Energierecht zu beachten, daneben sind die Regulierungen
der umweltschutzrechtliche Bestimmungen, das Grundstücksrecht und die
jeweiligen liegenschaftsbezogenen Besonderheiten zu erkunden. Für die Erlangung
der Finanzierung und für den wirtschaftlichen Erfolg ist es zudem unerlässlich,
!
zum europaweiten Subventionsrecht herzustellen. Empfehlenswert sind in dieser
sich entwickelnden Branche Experten vor Ort: Ihre Stärke liegt zum einen,
neben der Landessprache, in der genauen Kenntnis der wirtschaftlichen Struktur
"# $ % & Branchenfachleuten und Entscheidungsträgern.
53
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
5.2 Energiemarkt Griechenland
Die Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Realisierung von Projekten im
Bereich der Erneuerbaren Energien haben sich im Laufe der letzten Jahre entscheidend
verbessert. Die Entwicklung und Förderung der EE in Griechenland wird nunmehr
auch von staatlicher Seite aktiv unterstützt und ist als eines der vorrangigen Ziele
der griechischen Energiepolitik zu bezeichnen. Aufgabe der Regierung ist es,
einen klaren und transparenten Rahmen der Genehmigungserstellung zu gestalten,
in den sich Investoren sicher fühlen und auf der anderen Seite, Bürokratie und
komplizierte Verfahren zu verringern, die bisher für den Eintritt von Investoren
" $ ( )
# $ %
# Endabnehmern verteilt werden kann, gemäß einem ausgefeilten System von
Regularien und Normen.
*$ $ ( %
der staatlichen Energiegesellschaft DEI A.E. (Public Power Corporation S.A.)
geprägt war, wurde durch das griechischen Gesetz 2773/1999 auch privaten
Energieerzeugern Zugang zum Energiemarkt gewährt. Im Der Systemnetzbetreiber
<) ' ! = >
Elektrizitätserzeugungsanlagen des griechischen Verbundnetzes zuständig. Die
<)'?=M$)Q$U%)'W
griechischen Gesetzes 2773/1999 für den Betrieb, die Nutzung, die Sicherung
der Instandhaltung und Entwicklung des Systems in ganz Griechenland sowie
der Anschlüsse an andere Netze gegründet, um eine ausreichende, sichere,
wirtschaftliche und zuverlässige Stromversorgung des Landes zu gewährleisten.
Der griechische Staat setzt mit seiner begonnenen Liberalisierung des Strommarktes
darauf, dass der notwendige Zubau bis 2010 durch sog. Independent Power
Producer (unabhängige Stromproduzenten) vorgenommen wird und hat sich
überwiegend auf Erneuerbare Energiequellen fokussiert. Zeitgleich werden der
Ausbau und die Verstärkung des landesweiten Stromnetzes vorangetrieben. Seit
X
Y[[\ $ )$
für alle Stromkunden, Öffnung für private Stromerzeuger und Netzbetreiber sowie
!
)$$UY[[]
die EU und 9 südosteuropäische Länder in Athen einen Kooperationsvertrag zur
54
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
Gründung einer Energiegemeinschaft. Damit wird der Energiebinnenmarkt auf die
gesamte Balkanregion ausgedehnt.
Nach den Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EG muss sich der Anteil der EE am
gesamten nationalen Energiebedarf in Griechenland bis zum Jahre 2010 auf 20,1%
erhöhen. Die Zielsetzung erfüllt dabei die internationalen Anforderungen, die im
Rahmen des Protokolls von Kyoto vereinbart wurden. Dieses sieht für Griechenland
bis zum Jahre 2010 einen, im Vergleich zum Jahre 1990, 25% reduzierten Anstieg
von CO2 sowie von sonstigen Gasen vor, die für den Treibhauseffekt verantwortlich
sind. Angesichts der Tatsache, dass der Bruttoenergieverbrauch bis zum Jahre 2010
\Y M # # ' `{M
EE-Anteil an der Stromerzeugung
Das
Entwicklungsministerium
stellt
in
seinem
vierten
Bericht
über
die
Durchdringungsrate der Erneuerbaren Energien in Griechenland eine steigende
Entwicklung fest, welche der folgenden Graphik zu entnehmen ist.
Abbildung 6: Entwicklung der installierten Kapazität von Erneuerbaren
Energien 1994 – 2008
1400
1300
1322
1200
1100
Installed Capacity [MW]
1000
1040
900
Wind
Small hydros
Biomass
Great-scale hydros
800
759
700
600
592
523
500
483
400
300
278
200
100
69 69
0
1994
1995
70
71
82
1996
1997
1998
351
369
159
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007* 2008*
55
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
'
}~""€
%
seinen EE-Anteil von 6,9% im Jahr 2005 (EU: 8,5%) auf 18% im Jahr 2020 (EU:
20%) zu erhöhen.
Im vierten Nationalen Bericht über die Durchdringungsrate erneuerbarer Energien
bis zum Jahr 2010 wird von folgenden erforderlichen Installationen im EE-Bereich
ausgegangen, damit das oben genannte Ziel eines 20,1% Anteils der EE am
gesamten nationalen Energiebedarf im Jahr 2010 erreicht werden kann.
Tabelle 10: Erforderliche Erweiterung der griechischen EEStromerzeugungskapazitäten zur Erfüllung der Richtlinie 2001/77/EG in 2010
Anforderungen
an installierter
Kapazität im
XY[`[#
&
Großwasserkraft
Biomasse
Geothermische
Stromerzeugung
Photovoltaik
Gesamt
Erzeugte Energie
im Jahr 2010, in
M
Prozentualer Anteil
der jeweiligen EEQuelle im Jahr 2010
3.648
7,67
10,67
364
1,09
1,52
3.325
4,58
6,37
103
0,81
1,13
12
0,10
0,14
200
0,20
0,28
7.652
14.45
20,10
Quelle: Entwicklungsministerium, 4th National Report regarding the penetration level of
renewable energy sources up to the year 2010
56
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
Entscheidende Neuerungen und Verbesserungen für die Stromerzeugung beinhaltet
das aktuelle griechische EE-Gesetz 3468/2006. Es enthält wesentliche Regelungen
zur Beschleunigung des zu durchlaufende Genehmigungsverfahrens bei der
Errichtung von Stromerzeugungsanlagen aus dem Bereich der EE und gewährt
%!
>$ $
Umweltministerium wurde ein spezieller Raumordnungs- und Investitionsplan für
Erneuerbare erstellt, der eine bevorzugte Landnutzung für Erneuerbare gegenüber
anderen Nutzungsinteressen darstellt.
5.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für EE-Vorhaben
D€ƒ{„…†Y[[„‡)$
&"$"&%%
ˆ > ‰
Š$ # #
Geothermie, Biomasse und Solarenergie. Dem Strom aus EE soll dabei im Rahmen
der Energieversorgung ein Vorrang vor Strom aus konventionellen Energieträgern
$ < ‰
&"$"&%%
?&&W weiterer wesentlicher Punkt im Bereich der Energieversorgung.
Das EE-Gesetz 3468/2006 ist ein Nachfolgegesetz des Gesetzes 2244/1994 „Regelung
über die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und konventionellen
}}$$
ˆ#'
<
geltende Stromeinspeisegesetz in Kraft getreten war und den Grundstein für die
wesentliche Entwicklung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
bildete: So wurden stabile Verkaufspreise für die erneuerbare Energieerzeugung
#‹[>!
!%
%
und das griechische Elektrizitätsversorgungsunternehmen DEI A.E. zu deren Kauf
%
Das Gesetz 2773/1999 «Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts –Regelung zur
% }$$
ˆ !
Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Energien fest und räumte in diesem
(
$$ $ $ *
Š wurde die Energieregulierungsbehörde R.A.E.(Regulatory Authority for Energy)
57
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
ins Leben gerufen, die in ihrer Eigenschaft als unabhängige Verwaltungsbehörde
den Betrieb des Energiemarkts überwacht bzw. kontrolliert. Die R.A.E. erstellt
$ '
$ ! $ )
$ $
Genehmigungsverfahren für die Errichtung von EE-Anlagen und überwacht nach
Ausstellung der Genehmigungen die Realisierung der Projekte zur erneuerbaren
Energieerzeugung durch Quartalberichte.
5.3.1 Standortsicherung
> $ ! €$
$ '
eines geeigneten Standorts zur Errichtung einer Stromproduktionsanlage aus
EE sind zunächst die für die Realisierung des Vorhabens benötigten Flächen
! '# (
# & '
 <}!)"
Leitungsrechte müssen geklärt sein. Dies kann durch Eigentumserwerb an den
€

'
*
!
den Betriebszeitraum der Anlage erfolgen.
Raumplanungsrecht, Flächennutzungspläne
Vor dem Kauf einer griechischen Immobilie ist zu beachten, dass Erwerb von
Grundeigentum in militärischem Sperrgebiet nicht möglich ist bzw. der Erwerb in
Grenzgebieten zahlreichen Einschränkungen unterliegt: so Grenzgebiete entlang
" €# € €"‰U# €
entlang der griechisch-bulgarischen Grenze, griechisch-türkische Grenze, Inseln
Skiros und Thira. Ein Investor sollte auch bestehende naturschutzrechtliche
Bestimmungen und Beschränkungen bei archäologischen Fundstätten prüfen.
Im griechischen Umland werden Pläne über die örtlich zugelassen Nutzung der
€
! ' }
€$
aufgestellt, während die Planung der städtischen Baustruktur zentral vom
$ ! ~$# 
$
' !$$
58
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
'$
}
}
und die Details der Bebauung und können aufgrund der regionalen Unterschiede in
den einzelnen Regionen stark voneinander abweichen.
In den letzten Jahren wurden erhebliche Anstrengungen unternommen,
>!"'%
#$
Raumordnungsplan zu entnehmen sind.
Eigentümerstrukturen, Pachtverträge
‰!$$$$$
#
beurkundete Kaufvertrag und der Eigentümerwechsel beim griechischen Registeramt
in das sog. Transkriptionsbuch eingetragen werden. Die Transkriptionsbücher
werden vom Registeramt in der Präfekturhauptstadt geführt und geben zusammen
mit den Hypothekenbüchern Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und
Belastungen eines Grundstücks. Problematisch ist, dass in Griechenland
Grundstücke bisher nicht katastermässig erfasst wurden, Katasterämter werden zur
Zeit im ganzen Land aufgebaut, so dass eine Eigentümerprüfung derweil schwierig
sein kann. Zu beachten ist auch, dass die Eintragung eines Rechts im Grundbuch
€
$
begründet.
Dingliche Sicherheiten müssen nicht allein den Betrieb der Anlage sicherstellen,
sondern auch für die notwendigen Zuwegungen, Stromübertragungsleitungen bzw.
Kabelan- und ableitungen sind Sicherheiten erforderlich. Eine besondere Regelung
€
! M Grundstücken oder die Gründung von dinglichem Rechten auf Grundbesitz zugunsten
des Inhabers der Erzeugungslizenz für die Errichtung der Anschlussprojekte z.B.
Elektrizitätsleitungen im Gesetz 3175/2003 „Nutzung geothermischen Potentials,
Fernwärme und weitere Verordnungen”.
59
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
5.3.2 Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsverfahren, die bei der Errichtung einer Produktionsanlage
aus EE zu durchlaufen sind, erfuhren in den letzten Jahren eine zunehmende
$
Š
€ 
nunmehr in dem EE-Gesetz 3468/2006 sowie in einschlägigen Gesetzen und hierzu
erlassenen Verordnungen. Das Genehmigungsverfahren bis zur Inbetriebnahme
einer Anlage zur Erzeugung von netzgekoppeltem Strom aus EE gestaltete sich
bisher sehr langwierig und kompliziert: zahlreiche regionale, präfekturale oder
lokale Träger waren involviert, welche wiederum die betreffenden Gesetze und
Dekrete zu beachten hatten. Das notwendige Verfahren wird nunmehr auf drei
Lizenzen
abgeschlackt:
Stromerzeugungslizenz, Anlagengenehmigung
und
Betriebsgenehmigung.
..2.1 Lizenz zur Stromerzeugung aus EE oder KWK
Antragsstellung:
Der erste Schritt um in Griechenland Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen
und verkaufen zu können, ist die Beantragung einer Stromerzeugungslizenz. Zur
Stellung eines Antrags auf Erteilung der Lizenz sind alle natürlichen oder juristischen
Personen berechtigt, die Ihren Sitz in der EU haben. Anträge auf Erteilung einer
’ $ $ M '€$$
mir dem Antrag wird auch eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Promelteti
Perivallontikon Epiptoseon) eingereicht. Neben der Antragsstellung bei der R.A.E.
sind Kopien des Antrags auch dem Entwicklungsminister vorzulegen.
Antragsverfahren:
Nach Antragseinreichung überprüft die R.A.E. die Anträge zunächst auf Ihre
Vollständigkeit (siehe Anhang 1 des Gesetzes). Es steht weiterhin im Ermessen
der R.A.E. in diesem Stadium des Antragsverfahrens ergänzende Unterlagen vom
Antragssteller zu dem Projekt zu verlangen.
*
$ ' ] 60
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
Antrags auf Erteilung der Lizenz sein Projekt in einer kurzen Zusammenfassung
in zwei großen Athener Tageszeitungen zu veröffentlichen. Einwände gegen das
Projekt können dann innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung, bei
der R.A.E. von Jedermann geltend gemacht werden. Nach der Bekanntgabe erfolgt
>
Š
'
Einwände im Bezug auf den gestellten Antrag können bei der R.A.E. innerhalb der
oben genannten Frist von jedermann geltend gemacht werden, der ein berechtigtes
Interesse daran hat. Die R.A.E. informiert den Antragsteller schriftlich über die
vorgebrachten Einwände.
Bewertung der Anträge:
Bei der Bewertung der Anträge berücksichtigt die R.A.E. unter anderem folgende
Gesichtspunkte:
x
die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen,
x
das Gutachten der zuständigen Naturschutzbehörde in Bezug auf die
Umweltverträglichkeit,
x
die vorgebrachten Einwände,
x
alle sonstigen Erwägungen, die im Ermessen der R.A.E. stehen,
x
weiterhin
werden
allgemeine
Fragen
in
die
Bewertung
$# } )# Umsetzungsmöglichkeiten u. a.
In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig zu erwähnen, dass auch die
’
}
$$ < % Antragsstellers muss mindestens 18 % des Kostenvoranschlages des Projektes
entsprechen. Bei Nichterfüllung der oben genannten Voraussetzungen erstellt die
R.A.E. ein ablehnendes Gutachten. Bei kollidierenden Anträgen, z.B. gleichzeitige
*
‰!
# gesondertes Bewertungsverfahren statt.
>
'#!$
61
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
die R.A.E. die oben genannte Umweltverträglichkeitsvorprüfung an die zuständige
Naturschutzbehörde. Diese erstellt ein naturschutzrechtliches Gutachten, welches
}
$ *$ €$
ausgestellt ist, fertigt die R.A.E. ihre Stellungnahme zu dem Antrag. Diese
Stellungnahme wird dann dem Entwicklungsminister vorgelegt. Innerhalb von 15
Tagen ergeht der Beschluss des Entwicklungsministers. Der Beschluss über die
Erteilung der Lizenz kann dabei mit Sonderbedingungen oder Beschränkungen
versehen werden und wird wiederum in zwei Athener Zeitungen mit hoher
'
<’$'
$
widerrufen werden. Zur Abänderung der Lizenz ist ein gesondertes Verfahren
durchzuführen.
Bei der R.A.E. kann ebenfalls ein Antrag auf Freistellung von der Erzeugerlizenz
beantragt werden. Dafür gelten besondere Voraussetzungen, im Bezug auf die
Größe der Anlagen. Diese Voraussetzungen sowie die erforderlichen Anträge sind
dem Gesetz zu entnehmen.
Anlagegenehmigung
Voraussetzung einer Anlagenlizenz ist, dass der Antragsteller im Besitz einer
Stromerzeugungslizenz ist. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst die
Erteilung, Änderung bzw. Erneuerung von Genehmigungen für die Errichtung,
Erweiterung und den Betrieb von Elektrizitätskraftwerken zur Nutzung erneuerbarer
Energiequellen. Der zuständige Betreiber im Sinne dieses Gesetzes ist dabei der
)Q$ *# <) ' <)< '
als Betreiber des griechischen Systems bzw. Netzes zur Elektrizitätsübertragung
(Hellenic Transmission System Operator). Anträge werden bei der zuständigen
Stelle, der Regionaldirektion eingereicht und vom Generalsekretär der betreffenden
 ‰! '$
besondere Regelungen und andere Zuständigkeiten.
Formelles Angebotsverfahren zum Anschluss des Kraftwerks an das System oder
das Netz:
Zunächst reicht der Antragssteller, der Inhaber einer Erzeugerlizenz sein muss,
62
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
$
}#<)'<)<'#'
Formulierung eines Angebots für den Anschluss des Kraftwerks ein.
Dazu ist zunächst die Erzeugerlizenz einzureichen. Daneben sind unter anderem noch
folgende Unterlagen beizufügen:
x
M%Š#
x
Pachtverträge,
x
Baumassenpläne,
x
Elektronische Einliniendiagramme,
x
Beschreibung des Kontrollsystems der Analge,
x
Beschreibung der Schutzvorrichtung der Anlage,
x
Beschreibung der Start- bzw. Synchronisationsvorrichtung für die
Generatoren,
x
)U"(#$!Š>"Š#
x
u.v.m.
) # ~
erforderlich, die ebenfalls dem Gesetz zu entnehmen sind. Der zuständige Betreiber,
<)'<)<'#~
$
ein Anschlussangebot. Dieses wird auch der R.A.E. übermittelt. Das Anschlussangebot
!X'%'
$$
$
Betreiber vorgeschlagene Art des Kraftwerkanschlusses abgebildet und abgeglichen.
Diese wird erneut der zuständigen Behörde vorgelegt,welche die topographischen
Diagramme bezüglich ihrer Kompatibilität mit dem Anschlussangebot überprüft. Dann
wird ein entsprechender Bewilligungsvermerk angebracht.
Antragsverfahren zum Erhalt einer Anlagengenehmigung:
$ %% <$$ Erzeugerlizenz bei der oben genannten Regionaldirektion nunmehr folgende Akten ein:
x
Umweltverträglichkeitsprüfung,
x
naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung,
63
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
x
zusammenfassende technische Projektbeschreibung.
Im Falle, dass die umweltrelevanten Bedingungen eingehalten werden, kann ein Antrag
auf Ausstellung einer Anlagengenehmigung bei der oben genannten Regionaldirektion
beantragt werden . Auch diesem Antrag sind wieder eine Vielzahl von Unterlagen
beizufügen:
x
Umweltverträglichkeitsprüfung,
x
rechtsgültiges Beweismittel für das ausschließliche Nutzungsrecht
des Grückstücks,
x
zahlreiche Zahlungsbelege.
Ist die Anlagengenehmigung ausgestellt, stellt der Inhaber der Erzeugungslizenz
$ } ?<)' <)<'W ' '
Anschlussvertrages. Diesem Antrag sind die betreits erteilte Anlagengenehmigung
sowie das Anschlussangebot beizufügen.
Die Anlagengenehmigung gilt für zwei Jahre und kann verlängert werden, wenn:
x
bei Ablauf der Zwei-Jahresfrist am Projekt Arbeiten ausgeführt
wurden, deren Kosten 50 % der Investitionen entsprechen,
oder
x
wenn eine Inbetriebnahme, ohne Verschulden des Antragsstellers,
nicht in Betrieb genommen werden konnte.
..2.2 Betriebsgenehmigung
Nachdem die Kraftwerksanlage fertiggestellt ist und noch vor der Einreichung des Antrags
auf Erteilung der Betriebsgenehmigung, stellt der Inhaber der Anlagengenehmigung
beim zuständigen Betreiber, mit dem der Anschlussvertrag geschlossen wurde, einen
Antrag auf vorübergehenden Anschluss des Kraftwerks an das System bzw. an das
Netz. Hierbei sollen die erforderlichen Probeläufe zur Inbetriebnahme der Anlage
durchgeführt werden.
Anschließend übermittelt der Betreiber dem Inhaber einen schriftlichen Bescheid
!>
!!'
<
Anlagenprüfung durch den zuständigen Betreiber, innerhalb von 20 Tagen ab dem
64
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
vorübergehenden Anschluss statt. Ist die Kontrolle erfolgreich, muss sich das Kraftwerk
! M %$ } erteilt der Betreiber dem Erzeuger eine Bestätigung, durch die bescheinigt wird, dass
die Probebetriebsphase des Kraftwerks abgeschlossen ist. Übersteigt der Probebetrieb
& <
{ ) ‰ <
Entgelt für die Energie, die während der Dauer des Probebetriebs des Kraftwerks
geliefert wird, wird nach Erhalt der Betriebsgenehmigung erstattet.
Beantragung der Betriebsgenehmigung:
Der Inhaber einer gültigen Anlagengenehmigung beantragt nunmehr die Ausstellung
der Betriebsgenehmigung bei der Behörde, die auch die Anlagengenehmigung
ausgestellt hat (Regionaldirektion).
Folgende Unterlagen sind dabei unter anderem beizufügen:
x
Kopie des Anschlussvertrages,
x
Baugenehmigung, falls erforderlich,
x
Bescheinigung der zuständigen Feuerwehr,
x
Eidesstattliche Versicherung, dass während der Bauphase des Projekts
umweltrelevante Bedingungen eingehalten wurden.
Die
Behörde
kann
dabei
verschiedene
Bedingungen
für
die
Erteilung
der Betriebsgenehmigung stellen. Diese werden von ihr kontrolliert. Die
Betriebsgenehmigung gilt für 20 Jahre und kann um weitere 20 Jahre verlängert werden.
Schon
aus
dieser
Kurzzusammenfassung
lässt
sich
erahnen,
dass
der
Genehmigungsprozess zur Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren
Energien sehr bürokratisch und unübersichtlich gestaltet ist. Bei Interesse kann die
AHK Griechenland die gesamten übersetzten Gesetzestexte zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus kann Sie die AHK Griechenland im gesamten Genehmigungsprozess
begleiten und die Erstellung und Einreichung sämtlicher Genehmigungsanträge für Sie
übernehmen.
65
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
..2.3 Weitere Gutachten:
Vor
der
Erteilung
der
Umweltverträglichkeitsprüfung
Erzeugungslizenz
(Promeleti
ist
Perivalontikon
die
oben
Epiptoseon
genannte
-
PPE)
durchzuführen. Sie dient dazu, die Auswirkungen des Vorhabens einzuschätzen, das
aufgrund seiner Dimension oder Intensität die Beeinträchtigung von Umweltbelangen
befürchten lässt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Kernstück des
Genehmigungsverfahrens und sollte daher mit besonderer Sorgfalt durchgeführt
werden. Die R.A.E. prüft die Kriterien und leitet die Voruntersuchung über die PPE,
sofern dies erforderlich ist, an die für die Umweltlizensierung zuständige Behörde
weiter. Diese Behörde erstellt ein Gutachten im Rahmen ihrer Einschätzung der
Umweltverträglichkeit (Prokatarktiki Perivalontiki Ektimisi ke Axiologisi - PPEA) und
leitet dies an die R.A.E. weiter.
Die Ausstellung der Lizenz zur Stromerzeugung stellt wiederum eine Voraussetzung für
die Antragstellung zur Gewährung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung (Engrisi
Perivalontikon Oron - EPO) im Rahmen des Anlagengenehmigungsverfahrens dar.
Die EPO ist im Rahmen des umweltschutztechnischen Genehmigungsverfahrens nach
den geltenden Verordnungen erforderlich. Die naturschutzrechtliche Genehmigung zur
Anlage von Kraftwerken zur Stromerzeugung aus EE gilt für 10 Jahre und kann ein
$$“
$(
$
..2.4 Betreiberwechsel
Im Falle des Eigentumsübertrags des Kraftwerks wird der neue Eigentümer im Rahmen
}$)Q$"
*!
Š

$$&!#
muss dem neuen Eigentümer auch die Erzeugungslizenz übertragen werden. Im Falle
eines Betreiberwechsels geht die Erzeugungslizenz jedoch nicht automatisch auf den
neuen Betreiber über, da die Genehmigung jeweils an die Person des Antragstellers
gebunden ist. Der Inhaber der Erzeugungslizenz kann jedoch nach Beschluss des
Entwicklungsministers und nach entsprechender Stellungnahme der R.A.E. je nach
Einzelfall seine Lizenz an eine andere Person übertragen, sofern die erforderlichen
Kriterien erfüllt werden.
Nachdem diese Übertragung erfolgt ist, wird auf Beschluss der zuständigen Behörde die
Betriebsgenehmigung auf den Namen des neuen Eigentümers des Kraftwerks abgeändert.
Von der zuständigen Dienststelle des Entwicklungsministeriums wird ein Register der
66
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
Anlagen- und Betriebsgenehmigungen für Kraftwerke zur Stromerzeugung aus EE oder
&&!$‰'
”
Register dementsprechend zu aktualisieren und – falls erforderlich - der erforderliche
Abänderungsbeschluss einzutragen.
.4 Energierecht
Privaten Investoren wird für die Errichtung von EE-Anlagen Planungs- und
# $ )$ % # "
Anlagen vorrangig ans Netz zu schließen, den gesamten Strom aus EE abzunehmen
%
!'
Vergütungen und der festgelegten Laufzeit ist es Investoren möglich, Anlagen zur
Stromerzeugung aus EE zu errichten und wirtschaftlich zu betreiben. Dem liegt die
#Š
)$
&&$’
Jahre immer günstiger werde und in Zukunft auch ohne besondere Förderung gegenüber
Strom aus herkömmlichen Energieträgern konkurrenzfähig sein wird.
..1 Anspruch auf Netzzugang
< } & )$ && '%
(
$ )$ < Š
zum vorrangigen Anschluss der EE-Anlage trifft denjenigen Netzbetreiber, zu dessen
technisch geeignetem Netz die kürzeste Entfernung besteht. Der Stromanschlussvertrag
wird zwischen dem Stromproduzenten und dem Netzbetreiber geschlossen. Um einen
solchen Vertragsabschluss heranzuführen, stellt der Kraftwerkbetreiber einen Antrag
auf Netzanschluss.
<*%#*
!)$%
'
der Nutzung von EE sicherzustellen, während der Anlagenbetreiber die Anschlusskosten
?'
#'
# #'
!
}
& $ '
W &
)$
!  & Umspannwerk an das System oder an das Netz angeschlossen wird, so wird i.d.R. der
Inhaber der Erzeugungslizenz die Anschlussprojekte von den Kraftwerksgrenzen bis zu
den System- bzw. Netzgrenzen ausführen müssen. Zu beachten sind die Regelungen zu
67
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
Abbildung 7: Erforderliche Anträge und Genehmigungen im Überblick:
LIZENZ ZUR
STROMERZEUGUNG
ANLAGENGENEHMIGUNG
BETRIEBSGENEHMIGUNG
Antragsberechtigt: Alle natürlichen und juristischen Personen, die Ihren Sitz in der EU haben
Zuständigkeiten:
Entwicklungsminister
aufgrund der Stellungnahme
der R.A.E. für alle EEKategorien
•Angebotsverfahren
beim zuständigen
Netzbetreiber
•Anträge für die
eigentliche
Genehmigung bei der
Regionaldirektion,
beim jeweiligen
Generalsekretär der
jeweiligen Region
Ablauf:
Antragsstellung
Antragsstellung
Gutachten der zuständigen
Naturschutzbehörde im
Bezug auf die
Umweltverträglichkeit
Antrag beim
zuständigen
Netzberteiber auf
Angebot zum
Anschluss an das Netz
Probephase, in der das
Kraftwerk an 15
aufeinanderfolgenden
Tagen problemlos in
Betrieb sein muss
Stellungnahme der R.A.E.
Naturschutzrechtliche
Eingriffsgenehmigung
sowie
Umweltverträglichkeis
prüfung
Kontrolle der
technischen
Bedingungen für die
Anlage sowie die
Sicherung der
erforderlichen
betrieblichen und
technischen
Eigenschaften
Diese wird dem
Entwicklungsminister
innerhalb von 4 Monaten
nach Bekanntgabe der
Antragsveröffentlichung
vorgelegt
Beschluss über die Erteilung
der Lizenz wird innerhalb
von 15 Tagen ab Vorlage der
Stellungnahme der R.A.E.
vom Entwicklungsminister
gefasst
Gültigkeit:
68
Bis zu 25 Jahre, jedoch muss
innerhalb von 24 Monaten
eine Anlagegenehmigung
erteilt werden, sonst erfolgt
der Lizenzverlust
Anträge sind bei der
Regionaldirektion zu
stellen und werden
vom Generalsekretär
der jeweiligen Region
ausgestellt
Antrag auf
vorübergehenden
Systemanschluss des
Kraftwerks
Stellung des Antrags
auf Erhalt einer
Anlagengenehmigung
Nach Erhalt der
Anlagengenehmigung:
Antrag auf Abschluss
eines
Anschlussvertrages
Beantragung der
Betriebsgenehmigung
Zwei Jahre und kann
auf Antrag verlängert
werden
Betriebsgenehmigung
gilt für 20 Jahre und
kann um weitere 20
Jahre verlängert werden
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
den Erweiterungsprojekten zum Anschluss an das Netz. Diese gehen nach Fertigstellung
in das Eigentum des System- bzw. Netzbetreibers über. Der Anlagenbetreiber trägt in
Griechenland auch die Netzausbaukosten.
..2 Abnahme des erzeugten Stroms
< & '%
'
Stromabnahmevertrages mit der DEI A.E. oder einem nichtstaatlichen Stromanbieter
(Power Purchase Agreement). Der Stromabnahmevertrag gilt für eine Dauer
von 10 Jahren und kann einseitig durch schriftliche Erklärung des Erzeugers um
weitere 10 Jahre verlängert werden, sofern ein entsprechender Antrag maximal
'
%! > <
Stromabnahmevertrag für Hybridkraftwerke gilt für eine Dauer von 20 Jahren mit einer
Option zur Verlängerung. In Art. 12 des Gesetzes 3468/2006 wird ein gesetzliches
Schuldverhältnis statuiert. Durch Beschluss des Entwicklungsministers und auf
Vorschlag des zuständigen Betreibers und Stellungnahme der R.A.E. werden die Form,
der Inhalt und die Erstellungsverfahren für die Verträge zum Stromkauf festgelegt.
5.4.3. Höhe der Einspeisevergütung
Grundsätzlich wird bei der Festlegung der Vergütungszahlungen zum einen zwischen
der Energiequelle und dem Standort, und zum anderen zwischen den Anlagenleistungen
differenziert. Es wird unterschieden zwischen der Integration von Kraftwerken im
System bzw. Verbundnetz und der Eingliederung von Kraftwerken nicht an das
Verbundsystem angeschlossener Inseln. Damit erfährt der Anlagenbau auf den
griechischen Inseln eine zusätzliche Förderung. Außerdem wird jährlich für die neu in
Betrieb genommenen Anlagen ein neuer, um einen bestimmten Prozentsatz niedrigerer
Vergütungssatz (Degression) gezahlt, von der Energieart abhängig ist und der über
die gesamte Förderdauer für die betreffende Anlage gleich bleibt. Die garantierten
Strompreise werden jedes Jahr durch Beschluss des Entwicklungsministeriums
angeglichen, der auf Stellungnahme der R.A.E. hin ausgestellt wird.
Die von den Stromabnehmern zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach Kapital D
des Gesetzes 3468/2006 (mit Ausnahme von Solarenergie; siehe nächstes Kapitel). Für
Strom, der von EE-Anlagen erzeugt wird und in das Netz bzw. in das System eingespeist
ist auf monatlicher Basis der folgende Preis festzulegen: Die Preisfestlegung erfolgt auf
69
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
€
Š?˜W%
?W!)$#$*
bzw. System einschließlich des Netzes der nicht an das Festland verbundenen Inseln
absorbiert wird. Dies bedeutet im Einzelnen:
Strom aus Geothermie, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogase
Die Vergütung beträgt 7,30 Cent pro Kilowattstunde im angeschlossenen Netz und 8,46
Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenem Netz/Inseln.
Die Einspeisevergütungen und Rahmenbedingungen für Solar- und Windenergie in
Griechenland sind den nachfolgenden Artikeln zu entnehmen.
KWK
&&
$~$
*
$ < $ Abwärme wird einer Nutzung zugeführt, wodurch der Nutzungsgrad gegenüber
herkömmlichen Kondensationskraftwerken beträchtlich erhöht wird.
Eine Vergütung von 7,30 Cent pro Kilowattstunde im angeschlossenen Netz und
8,46 Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenem Netz/Inseln wird für Strom
#$%%&"$"}
<>!
ist für den Einsatz bestimmter Stoffe kombinierbar. Das heißt, dass nur derjenige Anteil
)$(
#$
$
außerhalb der eigentlichen Anlage genutzt wird.
. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Die wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Bereich EE zu einer Investition in Griechenland
führen können, sind vielfältig. Unabhängig von der Standortwahl zur Erbringung
von Dienstleistungen oder der Inbetriebnahme eines Kraftwerkes zur Erzeugung von
)$ && $% # ' ! 
!Q%#$
von den verfolgten wirtschaftlichen Zwecken und letztlich auch den steuerlichen
Rahmenbedingungen ab.
70
Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen
71
Strom aus solarer Strahlungsenergie
6
Strom aus solarer
Strahlungsenergie
- Die neuen Förderprogramme -
Georgios Theodorakis
M.A. in International Economics
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer, Thessaloniki
Projektteam B2B Renewable Energies
Tel: +30 2310 327733
Fax: +30 2310 327737
Email: info@renewablesb2b.com
Internet: www.renewablesb2b.com
Strom aus solarer Strahlungsenergie wird entweder in Photovoltaik-Anlagen oder in
solarthermischen Kraftwerken gewonnen. Bei solarthermischen Kraftwerken wird durch
Solarkollektoren Wasser erwärmt und dann mit einem Wärmetauscher Dampf erzeugt,
durch den eine Turbine mit Stromgenerator betrieben wird. In Griechenland können im
Gegensatz zu Deutschland aufgrund der herrschenden Strahlungsverhältnisse sowohl
solarthermische Kraftwerke als auch Photovoltaik-Anlagen sinnvoll eingesetzt werden.
Bei Photovoltaik-Anlagen wird die Sonnenstrahlung unmittelbar in Gleichstrom und dieser
wiederum in Wechselstrom umgewandelt, bevor er in das Netz der allgemeinen Versorgung
eingespeist wird.
Griechenland ist ein Land mit hohen Globalstrahlungsdaten und bietet daher beste
Voraussetzungen für die Solarenergienutzung. Die Globalstrahlung in Griechenland
projeziert auf die Horizontale entspricht durchschnittlich einer Energiemenge zwischen
1300 und 1700 kWh/m2 pro Jahr. Die durchschnittlichen Einstrahlungswerte liegen damit
um bis zu 40% höher als in Deutschland. Dabei hängt die Einstrahlung nicht nur vom
Breitengrad ab, Küstenregionen weisen z.B. eine höhere Einstrahlung auf, als das
Landesinnere, wie auf folgender Abbildung abgelesen werden kann.
72
Strom aus solarer Strahlungsenergie
Abbildung 8: Jährliche Sonneneinstrahlung in Griechenland
Quelle: JRC European Commission Solarradiation and JRC European Commission, Yearly sum of
global irradiation on a horizontal surface, 2007
Das
Gesetz
3468/2006
und
die
darin
beschriebenen
gesetzlich
festgelegten
Mindestvergütungen für Solarstrom mit bis zu 500 €/Mwh sorgten für einen starken
Ansturm seitens inländischer und ausländischer Investoren und einen Antragsstau innerhalb
der Regulierungsbehörde. Dieser Stau brachte den damaligen Entwicklungsminister Herrn
Christos Folias dazu am 24.03.2008 der Energieregulierungsbehörde den Beschluss zu
übermitteln, das Antragsverfahren bezüglich Photovoltaik-Stromerzeugungslizenzen bis auf
unbestimmte Zeit auszusetzen. Jener Zeitraum sollte genutzt werden um die bereits
eingegangenen Anträge zu bearbeiten und um das Verfahren der Lizenzvergabe zu Gunsten
der Antragssteller zu verändern.
73
Strom aus solarer Strahlungsenergie
6.1 Das Neue Photovoltaikgesetz
Am
15.01.2009
wurde
Photovoltaikgesetz,
vom
bezüglich
griechischen
der
Parlament
schließlich
Rahmenbedingungen
von
das
Investitionen
neue
in
Photovoltaikanlagen und deren Einspeisevergütungen in Griechenland verabschiedet.
Die wichtigsten Verordnungen des neuen Gesetzes sind die folgenden:
1.
Die bisher eingegangenen Anträge auf Stromerzeugungslizenzen unterliegen
einem Zeitplan, in dem sich die griechische Energie-Regulierungsbehörde
(R.A.E.)
verpflichtet
Entwicklungsminister
die
eine
Anträge
zu
Stellungnahme
prüfen.
Daraufhin
bezüglich
der
wird
dem
Lizenzerteilung
unterbreitet.
Anträge auf Stromerzeugungslizenzen werden von der griechischen EnergieRegulierungsbehörde (R.A.E.) im Zeitplan wie folgt behandelt:
Anträge, die bis zum 31.05.2007 eingereicht wurden, werden bis zum
31.12.2008,
Anträge, die bis zum 30.06.2007 eingereicht wurden, werden bis zum
30.04.2009,
Anträge, die bis zum 29.02.2008 eingereicht wurden, werden bis zum
31.12.2009 geprüft.
2.
Festlegung neuer Mindestvergütungen pro eingespeiste Kilowattstunde aus solarer
Strahlungsenergie
(siehe
Tabelle
auf
der
folgenden
Seite).
Die
Einspeisevergütungen sind für 20 Jahre garantiert (auch für bereits bestehende
Verträge) und unterliegen jährlich einer 25%tigen Anpassung an die Inflationsrate
des Vorjahres.
Die
Höhe
der
Einspeisevergütung
hängt
vom
Abschlussdatum
des
Stromabnahmevertrags mit dem griechischen Systemnetzbetreiber DESMIE A.E.
ab (bei nicht angeschlossenen Netzen auf Inseln ist der Vertragspartner die
staatliche Energiegesellschaft DEI A.E.).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kraftwerkbetreiber seine Anlage
innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss an das Netz anschließt (für
Anlagen mit Leistungen größer als 10 MWp verdoppelt sich die Frist auf 36
Monate). Wird diese Frist überschritten erfolgt eine Senkung der Vergütung auf
das Vergütungsniveau des jeweiligen Datums der Inbetriebnahme der Anlage.
Dies bedeutet, dass die aktuellen Einspeisevergütungen bis 2011 bestehen bleiben.
3.
Das neue Gesetz sieht die Durchführung von Ausschreibungen für Projekte mit
Leistungen größer als 10 MWp vor. Details zur Durchführung diese
Ausschreibungen werden innerhalb des Jahres 2009 veröffentlicht.
74
Strom aus solarer Strahlungsenergie
4.
Für Dachanlagen wurde im Mai 2009 von der griechischen Regierung ein
separates Förderprogramm erstellt und in einem Gesetzesentwurf, welcher sich an
dem deutschen Gesetz orientiert, veröffentlicht. Die Zusammenfassung ist dem
nachfolgenen Abschnitt zu entnehmen.
5.
Die Übertragung von Stromerzeugungslizenzen kann erst ab Inbetriebnahme der
Anlage erfolgen.
Tabelle 11: Mindestvergütungen für Solaranlagen*
*A/B: Preis €/Mwh im angeschlossenem Netz (Festland)
ī/ǻ Preis €/Mwh im nicht- angeschlossenem Netz (Inseln)
Durch die gesetzlich festgelegten Mindestvergütungen für Solarstrom soll deren Nutzung
speziell gefördert werden, da in Solarenergietechnologien ein großes zu erschließendes
Potenzial für die klimaschonende Energieversorgung in Griechenland gesehen wird.
Gleichzeitig soll eine zusätzliche Perspektive für den Anlagenbau auf den griechischen
Inseln geboten werden.
6.2 Das neue Gesetz zur Förderung von privaten PVDachanlagen auf Wohngebäuden in Griechenland
Am 01.07.2009 tritt das bereits allseits erwartete neue Gesetz zur Förderung von PVDachanlagen auf Wohngebäuden und kleineren Gewerbebetrieben in Kraft. Dabei steht vor
allem ein schnelles und unbürokratisches Antrags- und Genehmigungsverfahren im
Vordergrund. Vor allem für Privatpersonen ist die für 25 Jahre garantierte
Einspeisevergütung von 0,55 €/kW außerordentlich interessant.
75
Strom aus solarer Strahlungsenergie
Die oben genannte Einspeisevergütung ist bis zum Jahr 2011 gültig und wird dann
schrittweise herabgesetzt. Anträge für eine solche Förderung könnten bis zum 31.12.2019
eingereicht werden.
Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuerungen dieses Gesetzes in Kürze dargestellt
werden.
Das neue Gesetz soll vorwiegend natürlichen Personen die Möglichkeit geben den von
ihren PV-Anlagen produzierten Strom in das Stromnetz einzuspeisen und dafür vom
Strombetreiber vergütet zu werden. Daneben besteht diese Möglichkeit der Förderung auch
für juristische Personen mit kleineren Betrieben, die den erzeugten Strom vorwiegend für
ihr Gewerbe nutzen.
Eine Förderung ist grundsätzlich nur auf dem griechischen Festland möglich. Auf den
Inseln ist eine Förderung nicht möglich, da diese nicht an das zentrale Stromnetz
angeschlossen sind.
Die von der jeweiligen Anlage produzierte Strommenge darf dabei eine Förderungmenge
von 10 kW nicht übersteigen. Weiterhin darf keine anderweitige Förderung im Bezug auf
die Stromerzeugung für das Wohngebäude bestehen.
Der produzierte Strom aus der PV-Dachanlage wird in das zentrale Stromnetz eingespeist.
Mit dem jeweiligen Stromanbieter, entweder der DEI A. E. oder einem der privaten
Stromanbieter, schließt der Anlagenbetreiber einen Stromabnahmevertrag zu den oben
genannte Konditionen ab. Die Zahlung der genannten 0,55 €/kW bleiben über den Zeitraum
von 25 Jahren stabil.
Ist der Vertrag geschlossen, muss die Anlage innerhalb der nächsten 6 Monate in Betrieb
genommen werden.
Verändern sich die Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude, rückt der Rechtsnachfolger mit
allen Rechten und Pflichten in die Stellung des vorherigen Eigentümers ein.
Das Ablesen der produzierten Energie erfolgt zusammen mit dem Ablesen der durch den
Betreiber verbrauchten Energie. Anschließend findet eine Verrechnung des produzierten
Stroms mit dem durch den Anlagenbetreiber verbrauchten Strom statt.
Einspeisevoraussetzungen im Einzelnen:
Die PV- Anlage wird an das Schwachstromnetz angeschlossen. Dabei werden die bereits
bestehenden Stromnetze der DEI A.E.genutzt.
Folgende Unterlagen müssen für die Einspeisung bei der DEI A.E. eingereicht werden:
76
-
die Daten des Betreibers der Anlage
-
Daten bezüglich der Installation der Anlage
-
Daten der PV-Anlage
-
sowie weitere technische Angaben
Strom aus solarer Strahlungsenergie
Sind alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, werden diese von der DEI A.E. untersucht.
20 Tage nach Einreichung der Unterlagen unterbreitet diese dem Antragssteller ein
Angebot zu Anschluss an das Netz. Der Antragssteller hat die Möglichkeit innerhalb von
drei Monaten dieses Angebot anzunehmen.
Innerhalb von 20 Tagen nachdem der Antragsteller das Angebot unterschrieben hat, wird
die Anlage durch die DEI A.E. an das Stromnetz angeschlossen.
Nachdem der Anschlussvertrag unterzeichnet ist, muss letztendlich nur noch ein Antrag auf
Abschluss eines Verrechnungsvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag beinhaltet die
Auszahlungsmodalitäten und ist ebenfalls bei der DEI A.E. oder dem jeweiligen Anbieter
zu stellen. Innerhalb von 15 Tagen wird auch dieser Antrag bearbeitet.
Damit eine Einspeisung erfolgen kann, muss bei der DEI A.E. als zentralen Stromanbieter
noch folgende Unterlagen eingereicht werden:
Kopie des Verrechnungsvertrages
Versicherung des Unternehmens, dass die Anlage eingebaut hat, dass diese nach
dem jetzigen Stand der Technik einwandfrei funktioniert.
Die Anträge können dem Anhang des Gesetzestextes entnommen werden, die bei der AHK
Griechenland erhältlich sind.
77
Windkraft in Griechenland
7 Windkraft in
Griechenland
-Status Quo und
Geschäftsmöglichkeiten-
Dipl.-Kfm. Matthias Hoffmann
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer, Thessaloniki
Projektteam B2B Renewable Energies
Tel: +30 2310 32 7733
Fax: +30 2310 32 7737
Email:matthias.hoffmann@renewablesb2b.com
Internet: www.renewablesb2b.com
7.1 Entwicklung des Windenergiemarktes in Griechenland
Griechenland, eine Meeres-Nation, hat schon immer den Nutzen des Windes zu schätzen
gewusst. Allein die Stärke der Winde ist so enorm, dass diese schon vor 2.500 Jahren zum
festen Bestandteil der griechischen Mythologie wurden. So begannen die Griechen sehr
früh, die Windkraft vor allem im Bereich der Schifffahrt zu erforschen, um den Seehandel
mit anderen Völkern im Mittelmeerraum voranzutreiben.
Die heutigen Möglichkeiten, Windenergie zur Energieerzeugung zu nutzen, sind so
vielfältig wie in nur wenigen anderen Ländern: Griechenland hat 3.000 Inseln, davon auch
einige ohne Netzanschluss. Hier stellen Windenergieanlagen eine kostengünstige, flexible
und vor allem unabhängig machende Energiequelle dar. Bereits 1983 baute der griechische
Stromversorger Public Power Corporation auf der Insel Kythnos den ersten Windpark in
Griechenland, vielleicht sogar einen der ersten Windparks weltweit. Heute, 26 Jahre nach
Errichtung der fünf 20-Kilowatt-Windkraftanlagen auf Kythnos beträgt die installierte Kraft
aus Windenergie in Griechenland bereits über 1.000 Megawatt und liegt doch noch weit
hinter dem Potential und den Erwartungen zurück.
Zumindest hat die Windenergie derzeit den größten Anteil an den erneuerbaren
Energiequellen im Lande und gilt als sinnvolle Ergänzung zur herkömmlichen
Energieerzeugung. Die Energieerzeugung aus Windkraft unterliegt in den letzen Jahren
einem stetigen Wachstum, was folgende Abbildung veranschaulicht:
78
Windkraft in Griechenland
Abbildung 9: Installierte Kraft der Windenergie in Griechenland 1997- 2007
Waren im Jahre 2004 noch 468 MW an Windenergie installiert, betrug die installierte
Leistung aus Windenergie im Jahre 2007 bereits 873 MW. Anfang des Jahres 2009 betrug
die installierte Kraft aus Windenergie in Griechenland 985 MW, was einer Wachstumsrate
von über 50 % in 5 Jahren entspricht. Allein im Jahre 2006 betrug die neu installierte
Leistung 172 MW, bei ca. 1.100 Windkraftanlagen. Zwischen den Jahren 2006 und 2008
wurden ca. 4.000 Windkraftanlagen neu installiert. Für Ende des Jahres 2008 werden in den
folgenden Abbildungen die Projektentwickler, Hersteller sowie die regionale Verteilung der
Windkraftanlagen dargestellt. Die Angaben zu Kapazität, Anzahl der Anlagen und der
prozentualen Verteilung stellen kumulierte Werte bis zum Ende des Jahres 2008 dar:
79
Windkraft in Griechenland
Abbildung 10: Entwickler von Windparkprojekten in Griechenland zum Ende des
Jahres 2008
Entwickler
ROKAS
RENEWABLES
(IBERDROLA)
EDF EN SA & Co
TERNA SA
ENEL
BABCOCK & BROWN
Eunice
PPC RENEWABLES
ACCIONA
ELLINIKI TECHNODOMIKI
SA
ENERCON HELLAS SA
ENERGI E2
MYTILINAIOS GRUPPE
POLYPOTAMOS SA
PLASTIKA OF CRETE
ENVITEC RES SA
VERSCHIEDENE
GESAMT
Kapazität
(MW)
Anzahl
Anteil (%)
210
149,35
141,97
86,23
42
40
36,25
34,85
278
59
126
99
14
20
150
41
21,30%
15,20%
14,40%
8,80%
4,30%
4,10%
3,70%
3,50%
29,5
27,5
20,4
17
12
11,9
10,8
115,21
984,96
43
55
34
20
20
14
18
176
1167
3,00%
2,80%
2,10%
1,70%
1,20%
1,20%
1,10%
11,70%
100%
Abbildung 11: Hersteller von Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des
Jahres 2008
Hersteller
VESTAS
BONUS
NEG Micon (VESTAS)
ENERCON
NORDEX
ZOND
GAMESA
JACOBS
HMZ WINDMASTER
NEDWIND
EAB WINDMATIC
NORDTANK
TACKE
OA
WINCON
MICON
GESAMT
80
Kapazität (MW)
410,37
193
117,28
148,99
28,5
18,53
31,45
12
10,8
5
3,92
1,25
1,5
1,1
0,65
0,63
984,955
Anzahl
305
258
149
199
45
40
37
20
36
10
50
5
3
2
6
2
1167
Anteil (%)
41,70%
19,60%
11,90%
15,10%
2,90%
1,90%
3,20%
1,20%
1,10%
0,50%
0,40%
0,10%
0,20%
0,10%
0,10%
0,10%
100%
Windkraft in Griechenland
Abbildung 12: Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des Jahres 2008 nach
Regionen
Region
Ostmakedonien und Thrakien
Zentralgriechenland und Evia
Kreta
Pelepones
Südägäis
Nordägäis
Thessalien
Ionische Inseln
Attika
Gesamt
Kapazität
(MW)
214,55
275,85
152,4
207,85
40,39
30,2
17
43,6
3,12
984,96
Anzahl
187
380
246
109
76
116
20
27
6
1167
Anteil (in %)
21,80%
28,00%
15,50%
21,10%
4,10%
3,10%
1,70%
4,40%
0,30%
100%
Dennoch reicht die bisher installierte Kapazität nur für einen der hinteren Plätze im
europäischen Vergleich, obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die
Windverhältnisse
weitaus
größere
Potentiale
bieten.
Angesichts
der
enormen
Windgeschwindigkeiten (vgl. Abbildung 5) besteht ein gutes Ertragspotential, sind doch an
einträglichen Standorten Geschwindigkeiten im Jahresmittel von acht Metern in der
Sekunde in Nabenhöhe messbar. Weiterhin verfügt Griechenland über 15.000 km Küste,
davon 4.100 km am Festland und stellt somit einen äußerst geeigneten Standort für
Windparks dar.
In der Bucht von Marathon plant ein Firmenkonsortium derzeit Griechenlands größten
Offshore-Windpark. Zwei Kilometer vor der Küste soll auf einer Fläche von 4.200 Hektar
ein Windpark mit 90 Windgeneratoren mit einer Leistung von fünf Megawatt pro Anlage
entstehen. Mittels Unterseekabel soll der Strom zum Festland geleitet und ins Netz
eingespeist werden. Allerdings wächst der Widerstand aus der Bevölkerung. Diese
befürchtet Lärmbelästigung sowie eine Dezimierung des lokalen Fischbestandes. Eine
Entscheidung der zuständigen Ministerien über das Vorhaben steht noch aus (Stand: Juni
2009).
81
Windkraft in Griechenland
Abbildung 13: Karte mit durchschnittlicher Windstärke in Meter pro Sekunde
7.2 Förderung
Bei der Windenergie richtet sich die Vergütung nicht nach der Anlagenleistung. Es wird für
Anlagen jeder Größe eine einheitliche Vergütung gezahlt.
Diese beträgt für im Jahr 2006 in Betrieb genommene Anlagen 7,3 Cent pro Kilowattstunde
im angeschlossenen Netz und 8,46 Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenen
Inseln. Der Gesetzgeber fördert Offshore-Windanlagen, indem er eine einheitliche
Vergütung von 9,0 Cent pro Kilowattstunde zahlt.
Anlagen auf dem Festland, sog. Onshore-Anlagen, spielen in der Praxis die größte Rolle
und erhalten eine zusätzliche Förderung bei der Erschließung der nicht an das
Verbundsystem angeschlossenen Inseln. In der Zukunft wird der Bau weiterer Anlagen vor
allem auf dem Meer stattfinden, wenn die Standorte auf dem Land gut erschlossen sind und
auch durch Repowering nur noch begrenzte Leistungszuwächse erzielt werden können.
7.3 Geschäftsmöglichkeiten
Betrachtet man die vom griechischen Staat selbst formulierten Ziele, bis zum Jahr 2010
mehr als 3000 MW aus Windenergie zu installieren, stellt sich beim Anblick der aktuell
erreichten Windkraftkapazität jedoch die Frage, ob dieses Vorhaben noch zu realisieren ist.
In Bezug auf die 2020-Ziele der Europäischen Union rechnet der griechische
Windenergieverband (HWEA) auf Grundlage der heutigen technologischen und
82
Windkraft in Griechenland
wirtschaftlichen Entwicklung für diese Zielerreichung mit einer installierten Kapazität von
ca. 10.000 MW. Hinsichtlich der erwarteten Sanktionierung Griechenlands bei
Nichterreichung der EU-Auflagen und des im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
eher schwach entwickelten Windenergiemarktes, eröffnen sich für deutsche Unternehmen
Chancen und Potentiale in Bezug auf die Markterschließung.
In Griechenland interessieren sich seit Inkrafttreten der oben beschriebenen Energie- und
Fördergesetze immer mehr Investoren für Windenergieprojekte. In diesem Sektor besteht
zur Zeit noch ein enormes Defizit. Der Nachholbedarf ist hier ähnlich ausgeprägt wie in der
Solarenergie.
Nur wenige griechische Unternehmen verfügen jedoch über das Potential, größere Projekte
eigenständig durchzuführen. Die notwendigen Technologien, Produkte, Know-how sowie
das Kapital müssen in der Regel importiert werden, so dass sich für deutsche Unternehmen
die Chance ergibt, sich als Investoren, Logistiker, Zulieferer, Projektentwickler oder
Finanzdienstleister in diesem äußerst zukunftsträchtigen Markt zu etablieren. Die
Abhängigkeit von ausländischen Unternehmen lässt sich bereits aus den oben aufgeführten
Abbildungen erkennen.
Es stellt sich die Frage, ob deutsche Unternehmen grundsätzlich unternehmensunspezifische Wettbewerbsvorteile gegenüber ausländischen Konkurrenten genießen:
generell werden in Griechenland Produkte und Dienstleistungen aus Deutschland präferiert.
Einerseits, weil Deutschland traditionell der wichtigste Handelspartner Griechenlands ist
und griechische Importe in Deutschland von Bedeutung sind; andererseits, weil deutsche
Technologien in vielen Teilen der Wertschöpfungskette innerhalb des Windenergiesektors
weltweit führend sind. Der gute Ruf deutscher Technologien in Zusammenhang mit der
Kooperationsnotwendigkeit griechischer Unternehmen bietet ein breites Tätigkeitsfeld und
vielfältige Chancen für deutsche Unternehmen.
An dieser Stelle ist die Besonderheit herauszustellen, dass die griechische Industrie
hauptsächlich aus kleinen und mittelständischen Unternehmen besteht, die meist nicht über
die Personalstärke und das Know-How verfügen, aktiv ausländische Geschäftspartner zu
finden.
Die
AHK
Griechenland
forciert
seit
Jahren
die
deutsch-griechischen
Geschäftsbeziehungen und konnte hierbei grundlegende Rahmenbedingungen für
Kooperationen schaffen.
83
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
8
Unternehmensgründung
nach Griechischem Recht
Dr. Georgios Karamanidis
Anwaltskanzlei Karamanidis & Partner
Dr. jur. Universität Freiburg i. Br.
Tsimiski 31, GR 54624 Thessaloniki
Tel: +30 2310 25 20 30
Fax: +30 2310 25 26 25
Email: gkaram@otenet.gr
8.1 Einführung
Die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit in Griechenland wird nicht von einem
einheitlichen Gesetzestext geregelt. Im griechischen Recht gibt es eine Reihe von Gesetzen,
die handels-, gesellschafts-, steuer- und versicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten
und welche den rechtlichen Rahmen wiedergeben, innerhalb dessen sich die interessierte
natürliche oder juristische Person bewegen muss, um eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben .
8.2 Gründung eines Einzelkaufmännischen Unternehmens
Die natürliche Person, welche als Kaufmann innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets
aktiv werden möchte, muss zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens u.a. folgende
Handlungen vornehmen: a) Einreichung der Erklärung zur Betriebsaufnahme beim
zuständigen Finanzamt am Ort, in welchem die Person die handelsrechtliche Tätigkeit
ausüben wird, b) Eintragung im Firmennamenprotokoll der zuständigen Industrie und
Handelskammer und c) Einschreibung beim zuständigen Versicherungsträger.
Die aus gewerblicher Tätigkeit hervorgehenden Einkommen werden stufenweise besteuert.
Für Einkommen, die innerhalb des Jahres 2009 bezogen worden sind, liegt der Höchstsatz
bei 40%.
8.3 Gründung eines Unternehmens in Form einer Gesellschaft
8.3.1 Die Rechtsformwahlfreiheit und ihre Grenzen
Nach griechischem Gesellschaftsrecht bleibt die Wahl der Rechtsform der zu gründenden
Gesellschaft grundsätzlich dem privaten Willen überlassen. Die interessierten Personen
sind berechtigt, eine der folgenden acht Gesellschaftsformen des Handelsrechts zu wählen:
die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf
Aktien, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die Genossenschaft und die Reederei. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem
Numerus- clausus – Prinzip der Gesellschaften des griechischen Handelsrechts.
84
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Neben dem Numerus- clausus – Prinzip, werden bei der Wahl der Rechtsform der
Gesellschaft Einschränkungen auch durch besondere Vorschriften des Handelsrechts
auferlegt. Somit wird beispielsweise in speziellen Gesetzen vorgesehen, dass einige
Gewerbearten nur von Gesellschaften einer bestimmten Rechtsform betrieben werden
können. So kann z.B. das Versicherungs- und Bankgewerbe in der Regel nur durch eine
Aktiengesellschaft ausgeübt werden.
8.3.2 Unterteilung der Gesellschaften des Handelsrechts
Die grundlegenden Merkmale jeder Gesellschaftsform werden größtenteils vom
griechischen Gesetzgeber bestimmt. Insbesondere in Bezug auf einige Gesellschaftsformen,
wie z.B. die Aktiengesellschaft, stellen die gesetzlichen Bestimmungen weitgehend
zwingendes Recht dar. Gemäß deren Merkmalen, können die Gesellschaften u.a. wie folgt
unterteilt werden:
A.
Personen- und Kapitalgesellschaften
Bei den Personengesellschaften stützt sich die Erreichung des Gesellschaftszwecks auf die
persönliche
Mitwirkung
der
Gesellschafter.
Grundsätzliche
Merkmale
der
Personengesellschaften: a) die Gesellschaftereigenschaft ist in der Regel nicht übertragbar,
b) die Änderungen in Bezug auf die Personen der Gesellschafter (Tod, Konkurs etc.) führen
grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, c) unbegrenzte Haftung der Gesellschafter
für die Gesellschaftsschulden, d) die Gesellschaftsangelegenheiten werden grundsätzlich
von den Gesellschaftern selbst verwaltet, e) relative Gleichheit zwischen den
Gesellschaftern, f) Treupflicht in den Innenverhältnissen der Gesellschafter.
Bei den Kapitalgesellschaften stützt sich die Erreichung des Gesellschaftszwecks auf die
finanzielle Mitwirkung der Gesellschafter. Merkmale dieser Gesellschaftsart: a) bei diesen
Gesellschaften sind die Gesellschafter nicht an der Verwaltung der Gesellschaft beteiligt
(mit der Verwaltung werden besondere Gesellschaftsgremien beauftragt, die dafür gewählt
werden), b) die Gesellschafter haften für die Gesellschaftsverpflichtungen lediglich bis zum
ihrerseits beigetragenen Kapital, c) die Änderungen in Bezug auf die Personen der
Gesellschafter haben keinen Einfluss auf das Bestehen der Gesellschaft, d) die Beschlüsse
des obersten Organs werden mit Kapitalmehrheit gefasst, e) zwischen den Gesellschaftern
besteht grundsätzlich keine Treupflicht und f) das Ausmaß der Gesellschafterrechte
entspricht der wirtschaftlichen Einlage der Gesellschafter.
Eine Personengesellschaft ist insbesondere die offene Handelsgesellschaft und eine
Kapitalgesellschaft
ist
insbesondere
die
Aktiengesellschaft.
Die
restlichen
Gesellschaftsformen haben einen gemischten Charakter.
B.
Gesellschaften
mit
Rechtspersönlichkeit
und
Gesellschaften
ohne
Rechtspersönlichkeit.
Mit Ausnahme der stillen Gesellschaft und der Reederei, verfügen sämtliche
Gesellschaften des Handelsrechts über Rechtspersönlichkeit.
85
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
8.3.3 Vergleichender Überblick über das griechische & deutsche
Gesellschaftsrecht
Aus dem Vergleich des griechischen und des deutschen Gesellschaftsrechts wird
ersichtlich, dass die beiden Rechtsordnungen wesentliche Ähnlichkeiten auf dem
Gebiet des Gesellschaftsrechts aufweisen. Insbesondere weisen die von beiden
Rechten anerkannten Gesellschaftsformen große Ähnlichkeiten auf und die
entsprechenden Rechtsvorschriften stehen in wesentlichen Punkten einander sehr
nahe. Die bestehenden Ähnlichkeiten schließen jedoch nicht aus, dass einzelne
Themenbereiche in jeder Rechtsordnung anders geregelt werden.
Somit und in Bezug auf die im Folgenden beschriebenen üblichsten
Gesellschaftsformen (OHG, KG, GmbH und AG) sind unter anderem folgende
Unterschiede zwischen den in beiden Rechtsordnungen geltenden Vorschriften zu
erwähnen:
Nach griechischem Recht haben die OHG und die KG eine eigenständige
Rechtspersönlichkeit.
Rechtspersönlichkeit
(Das
hat
Bestehen
jedoch
keine
oder
Nichtbestehen
praktische
Bedeutung,
einer
da
o.g.
Gesellschaften nach deutschem Recht sowohl Rechtsfähigkeit als auch
Parteifähigkeit besitzen.)
Obwohl die griechische GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, werden die
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit doppelter Mehrheit gefasst, d.h.
sowohl mit Personen- als auch mit Kapitalmehrheit.
Organe der nach griechischem Recht gegründeten AG sind lediglich die
Generalversammlung und der Vorstand. Das Bestehen eines dritten Organs, wie
z.B. der Aufsichtsrat, ist im griechischen Recht nicht vorgesehen.
8.3.4 Die geläufigsten Gesellschaftsformen
Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG wird hauptsächlich durch die entsprechenden Vorschriften (s. Art. 20 – 22, 39, 41
– 44, 46) des Handelsgesetzes (Königliches Dekret vom 19.04./01.05.1835) in dessen
heutiger Fassung geregelt. Ergänzend werden auch die Vorschriften des BGB über die
bürgerliche Gesellschaft (Art. 741 ff. BGB), sowie die Vorschriften über die juristischen
Personen (Art. 61 ff. BGB) angewandt.
Grundcharakteristika
Eine OHG ist diejenige Handelsgesellschaft, deren Mitglieder für die Gesellschaftsschulden
direkt, persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten haften. Die
OHG eignet sich für das Betreiben von kleinen Unternehmen. In einer OHG schließen sich
zumeist Gesellschafter zusammen, zwischen denen ein Vertrauensverhältnis besteht und
welche bereit sind, sich für die Erreichung des gemeinsamen Zweckes einzusetzen.
86
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Gründung
Zur Gründung der OHG, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
i)
ii)
Die Mitwirkung zumindest zweier natürlicher bzw. juristischer Personen.
Der
Abschluss
eines
schriftlichen
Gesellschaftsvertrages,
der
die
Betriebsbedingungen der Gesellschaft (Satzung) enthält. Es genügt eine private
schriftliche Vereinbarung, es sei denn, die Art der Einlage erfordert eine notarielle
Beurkundung, wie dies bei Einlage von Immobilien der Fall ist.
iii) Inhalt des Gesellschaftsvertrages:
Zum wesentlichen Inhalt des Gesellschaftervertrags gehören die Namen und die
Unterschriften der Vertragsparteien, der Zweck, der Sitz und der Firmenname der
zu gründenden Gesellschaft.
Der Firmenname besteht aus den Namen aller oder einiger oder sogar lediglich
eines der Gesellschafter und muss mit Angaben ergänzt werden, die auf die
Gesellschafterbeziehung
hindeuten,
wie
z.B.
„und
Co”
oder
„offene
Handelsgesellschaft” oder „OHG”.
In der Satzung können weitere Vereinbarungen beinhaltet sein, die von den
dispositiven Gesetzesvorschriften abweichen, oder im Gesetz nicht vorgesehen
werden. In Bezug auf die Regelung der Innenverhältnisse der Gesellschafter, d.h.
in Bezug auf deren Rechte und Pflichten, besteht weitgehend Vertragsfreiheit.
Somit kann, abweichend von der Gesetzesregelung, dass jeder Gesellschafter
allein die Gesellschaft verwalten und vertreten kann, in der Satzung beispielsweise
festgesetzt werden, dass die Gesellschafter gemeinsam handelnd die Gesellschaft
binden können bzw. es kann bestimmt werden, dass die Verwaltung und
Vertretung der Gesellschaft auf einige oder auch einen einzigen Gesellschafter
übertragen werden. Dieser Freiheit werden durch Vorschriften zwingenden Rechts
Grenzen gesetzt. Daher dürfen Dritte nicht als Geschäftsführer benannt werden, da
nach zwingendem Recht die Verwaltungsmacht in den Personengesellschaften mit
der Gesellschaftereigenschaft verbunden ist. Dritte Personen können lediglich mit
bestimmten Geschäftsführungshandlungen beauftragt werden. Eine weitere
Vorschrift zwingenden Rechts, von welcher die Gesellschafter nicht abweichen
können, ist diejenige über deren Haftung, wonach Letztere persönlich, unbegrenzt,
direkt, primär und gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen und die Schulden
der Gesellschaft haften, und zwar auch fünf Jahre nach Auflösung der Gesellschaft
bzw. nach dem Austritt (oder Ausschluss) eines Gesellschafters.
iv) Nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags wird dieser bei der Industrieund Handelskammer des Gesellschaftssitzes eingereicht. Die Industrie- und
Handelskammer beglaubigt den Gesellschaftsvertrag für das Recht zur Nutzung
des Firmennamens und des Handelstitels (Art. 5a Ges.1089/ 1980). Gleichzeitig
87
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
muss der Gesellschaftsvertrag beim zuständigen Finanzamt zur Zahlung der
Kapitalsteuer in Höhe von 1% der Einlagen vorgelegt werden (Art. 18, 21
Ges.1676/ 1986).
v)
Zur Vollendung des Gründungsverfahrens und, damit die zu gründende
Gesellschaft
Rechtspersönlichkeit
erhält,
müssen
die
vorgesehenen
Veröffentlichungsformalitäten eingehalten werden. Insbesondere muss die Satzung
(d.h. eine Abschrift samt den Beglaubigungen von der Kammer und dem
Finanzamt) innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, in
die Gesellschaftsbücher des Landgerichts des Gesellschaftssitzes eingetragen
werden. Der zuständige Beamte des Landgerichts, welcher die Abschrift in das
besondere Gesellschaftsbuch des Landgerichts einträgt, hat keine Kontrollbefugnis
in Bezug auf die materielle Gesetzmäßigeit des Satzungsinhalts. Den gleichen
Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch evtl. nachträglich stattfindende
Abänderungen der Satzung.
vi) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beginnen, muss die neu gegründete
Gesellschaft, nach Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen
Finanzbehörde eine Steuernummer beantragen, eine Erklärung über ihren
Tätigkeitsbeginn
abgeben,
die
Gesellschaftsbücher
mit
einem
Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei der zuständigen Industrie- und
Handelskammer ihre Eintragung veranlassen.
Steuerrechtlicher Status
Die OHG unterliegt, soweit es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt,
einem gemischten Besteuerungssystem. So wird ein Teil der versteuerbaren Gewinne der
Gesellschaft, und zwar bis zu einem Anteil von 50%, im Namen der Gesellschafter
(höchstens dreier und entsprechend ihrem Beteiligungsanteil an der Gesellschaft) besteuert,
und zwar in der für natürliche Personen vorgesehenen Steuersatzabstufung. Der restliche
Teil der Gewinne wird im Namen der OHG mit einem einheitlichen Steuersatz von 20%
besteuert. Auf diese Weise ist die Steuerpflicht der natürlichen Personen, zugunsten derer
der Gewinn ausgeschüttet wird, erfüllt.
Kommanditgesellschaft (KG)
Neben den Vorschriften der Art. 23 – 28 und 42 – 44 des griechischen Handelsgesetzbuches werden die oben im Kapitel über die OHG erwähnten Vorschriften analog
angewandt.
Grundcharakteristika
Eine Kommanditgesellschaft ist diejenige Handelsgesellschaft, bei welcher mindestens ein
Gesellschafter (Komplementär), wie auch die Gesellschafter in der OHG, für die
Gesellschaftsschulden unbegrenzt, und mindestens ein Kommanditist begrenzt haftet. Die
KG ist für den Komplementär eine reine Personengesellschaft, während sie für den
88
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Kommanditisten hauptsächlich eine Kapitalgesellschaft ist, da Letzterer zur Erreichung des
Gesellschaftszwecks hauptsächlich mit dessen Beteiligung am Gesellschaftskapital
mitwirkt. Auch diese Gesellschaftsform, wie die OHG, ist für das Betreiben von kleinen
Unternehmen geeignet.
Gründung
Für die Gründung der KG gilt analog das oben im Kapitel über die OHG Erwähnte, jedoch
unter folgender Differenzierung: An dieser Gesellschaft muss zumindest ein Kommanditist
teilnehmen, dessen Haftung auf seine Gesellschaftseinlage beschränkt ist. Des Weiteren ist
der Kommanditist nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht berechtigt, die Gesellschaft
zu vertreten und Verwaltungshandlungen vorzunehmen, da ansonsten auch er unbegrenzt
als Komplementär haftet (Art. 28 des griechischen Handelsgesetzbuches).
Steuerrechtlicher Status
Die Besteuerung der KG erfolgt in gleicher Art, wie oben im Kapitel über die OHG
erwähnt. Im Falle der Kommanditgesellschaft sind von der Regelung der Besteuerung eines
Prozentsatzes bis zu 50% im Namen der Gesellschafter nur die Komplementären betroffen.
Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)
Die Quellen des GmbH-Rechts sind hauptsächlich das Gesetz Nr. 3190/1955, aber auch das
Gesetz Nr. 2190/1920 über Aktiengesellschaften, in deren heutiger Fassung. Sicher?
DEREN? Also der AGs?
Grundcharakteristika
Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit einem grundsätzlich kapitalbezogenen
Charakter, die jedoch auch Charakteristika der Personengesellschaft aufweist. Die GmbH
stellt eine Gesellschaftsform zwischen den Personengesellschaften und der AG dar.
Die Merkmale, die die GmbH von der AG unterscheiden, sind u.a. a) das Verbot der
Verbriefung der Geschäftsanteile, in welche das Kapital der GmbH geteilt ist, b) die
Tatsache, dass zur Gründung einer GmbH keine vorherige Zulassung seitens einer
öffentlichen Behörde erforderlich ist (bereits auch für die AG mit einem Grundkapital bis
zu 3.000.000 Euro ist die Erfordernis der Genehmigungserteilung, außer in bestimmten
Fällen, abgeschafft worden), sowie c) dass die GmbH während ihres Bestehens keiner
staatlichen Aufsicht unterliegt, wie dies bei der AG der Fall ist.
Trotz ihrer Eigenschaft grundsätzlich als Kapitalgesellschaft führen mehrere Vorschriften
bei der GmbH auch Merkmale von der Personengesellschaften. So z.B. ist zur
Beschlussfassung bei einer GmbH eine doppelte Mehrheit erforderlich, d.h. sowohl eine
Kapitalmehrheit als auch eine Personen- bzw. Gesellschaftermehrheit.
89
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Gründung
Zur Gründung einer GmbH müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
i)
Die Mitwirkung zumindest zweier natürlicher oder juristischer Personen.
Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn eine Ein-Mann-GmbH
gergündet wird (s. Art. 43a Ges. Nr. 3190/1955).
ii) Die Verfassung eines Gesellschaftsvertrags, welcher notariell beurkundet und
von
dem/
den
Gesellschafter/
-n
unterzeichnet
werden
muss.
Der
Gesellschaftsvertrag (Satzung) muss folgende Angaben beinhalten:
a) den Vornamen, den Namen und den Beruf der Gesellschafter, deren Wohnsitz
und deren Staatsbürgerschaft,
b) den Firmennamen, welcher entweder aus den Namen eines bzw. mehrerer
Gesellschafter, oder dem Betriebsgegenstand der Gesellschaft, oder aus einer
Kombination dieser beiden besteht, mit dem stets erforderlichen Zusatz der
Gesellschaftsform als GmbH. Im Falle der Gründung einer Ein-Mann-GmbH muss
im Firmennamen ausdrücklich der Hinweis „Ein-Mann-GmbH“ erwähnt werden.
c) den Sitz der Gesellschaft und deren Zweck,
d) die Form der Gesellschaft als GmbH,
e) das Gesellschaftskapital, die Gesellschaftsanteile und die Gesellschafteranteile
(d.h. die evtl. mehreren Gesellschaftsanteile jedes Gesellschafters), sowie die
Bestätigung
der
Gesellschafter
in
Bezug
auf
die
Einzahlung
des
Gesellschaftskapitals. In Bezug auf das Kapital ist vom Gesetz ein Mindestbetrag
vorgesehen, der sich heute auf 4.500,- € beläuft. Es ist gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen, dass das Stammkapital bei Gründung der Gesellschaft vollständig
einbezahlt worden sein muss. Davon muss die Hälfte in bar einbezahlt worden
sein. Der Restbetrag kann mit Sacheinlagen gedeckt werden. In letzterem Fall
muss in die Satzung eine entsprechende Regelung einbezogen werden
(Gegenstand der Sacheinlagen, deren Einschätzung und der Name des
Gesellschafters, der die Sacheinlagen erbringt),
f) die Dauer der Gesellschaft.
Im Gesellschaftsvertrag können Regelungen beinhaltet sein, wie u.a. Vorschriften
in Bezug auf das Ausscheiden der Gesellschafter, auf zusätzliche Beiträge, auf die
Beauftragung einer dritten Person –sei diese Gesellschafter oder nicht- mit der
Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. Soweit diese Vorschriften nicht mit
solchen, die zwingendes Recht beinhalten, kollidieren, sind sie gültig und binden
die Gesellschafter.
iii) Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages muss eine Abschrift
beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, und zwar zur Beglaubigung und
90
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Zahlung der Kapitalsteuer, welche sich auf 1% des Stammkapitals beläuft.
Erforderlich ist ebenfalls die Beglaubigung durch die zuständige Industrie- und
Handelskammer und zwar für das Recht zur Nutzung des Firmennamens und des
Handelstitels.
iv) Damit die zu gründende GmbH rechtsfähig wird, müssen alle vorgesehenen
Veröffentlichungsformalitäten erfüllt sein. Insbesondere muss eine Abschrift der
Satzung mit den entsprechenden Beglaubigungen (Finanzamt, Industrie- und
Handelskammer) innerhalb eines Monats nach der Beurkundung beim Sekretariat
des Landgerichts des Gesellschaftssitzes eingereicht werden und wird in dessen
GmbH-Register eingetragen. Daraufhin wird, auf Kosten der Gesellschaft, eine
Bekanntmachung über die Gründung der Gesellschaft im Regierungsanzeiger
(Blatt für AG und GmbH) veröffentlicht. Den gleichen Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch evtl. nachträglich stattfindende Abänderungen der
Satzung.
v) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beginnen, muss die Gesellschaft, nach
Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen Finanzbehörde eine
Steuernummer beantragen, eine Erklärung über ihren Tätigkeitsbeginn abgeben,
die Gesellschaftsbücher mit einem Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei
der zuständigen Industrie- und Handelskammer ihre Eintragung veranlassen.
Steuerrechtlicher Status
Steuerobjekt ist das gesamte Netto-Einkommen (d.h. die Nettogewinne der Jahresbilanz
nach Abzug eventueller Dividenden bzw. Gewinne aufgrund der Teilnahme an anderen
Gesellschaften). Der Steuersatz für versteuerbares Einkommen der GmbH in Bezug auf die
Einkommen, die im Jahre 2009 entstehen, ist einheitlich auf 25% festgesetzt. Ab 2010 und
in Zukunft wird eine schrittweise Minderung des Steuersatzes vorgesehen, so dass dieser
im Jahre 2014 20% beträgt (Art. 109 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz). Mit der
Besteuerung im Namen der juristischen Person ist die Steuerpflicht in Bezug auf die
Gewinne der an der GmbH beteiligten Gesellschafter erfüllt (Art. 114 Abs. 1 Satz 2
Einkommenssteuergesetz).
Aktiengesellschaft (AG)
Neben den wenigen Vorschriften im Handelsgesetz wird die Aktiengesellschaft
hauptsächlich vom Gesetz Nr. 2190/1920 in dessen heutiger Fassung geregelt. Gleichzeitig
sind weitere Gesetze in Kraft, welche Regelungen des Aktiengesellschaftsrechts beinhalten.
Diese stellen eine direkte oder indirekte ergänzende Gesetzesquelle des AG-Rechts dar,
insbesondere in Bezug auf besondere AG-Formen (Bank-AG, Versicherungs-AG etc.).
91
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Grundcharakteristika
Die AG ist die Form der Kapitalgesellschaft schlechthin. Sie weist sämtliche
Charakteristika auf, die im entsprechenden Kapitel über Aktiengesellschaften aufgeführt
werden.
Das AG-Recht ist in der Regel zwingendes Recht, und dies zum Schutze sowohl der Dritten
als auch der Kleinaktionäre.
Gründung
Für die Gründung einer AG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
i)
Die Mitwirkung zumindest zweier natürlicher bzw. juristischer Personen.
Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn eine Ein-Mann-AG
gegründet wird (Art. 1 Abs. 3 Ges. 2190/ 1920).
ii) Die Verfassung eines Gesellschaftsvertrags, welcher notariell beurkundet und
von dem/ den Gesellschafter/-n unterzeichnet werden muss. In der Satzung jeder
AG, deren Mindestinhalt im Gesetz vorgeschrieben wird, müssen folgende
Angaben beinhaltet sein:
a) Der Firmenname und der Gesellschaftszweck. Der Firmenname muss die Art
des Gewerbes beinhalten, d.h. den Betriebsgegenstand der Gesellschaft, sowie die
Gesellschaftsform. Was den Zweck der AG betrifft, ist in Bezug auf einige
Gewerbe (z.B. Banken) eine entsprechende Zulassung seitens der zuständigen
Behörden erforderlich,
b)Der Gesellschaftssitz,
c) Die Dauer der Gesellschaft, da die AG eine bestimmte Dauer haben muss,
d) Die Höhe, sowie die Deckungsart des Grundkapitals. In Bezug auf das
Grundkapital ist im Gesetz ein Mindestgrundkapital vorgesehen, welches sich
heute auf 60.000,- € beläuft. Zur Gründung gewisser AG-Formen, wie z.B. Bankoder Versicherungsgesellschaften ist das Mindestgrundkapital wesentlich höher
bestimmt. Die Deckung des Grundkapitals kann zweiartig erfolgen und zwar
entweder übernehmen die Gründer sämtliche Aktien oder sie erfolgt durch eine
öffentliche Ausschreibung. Während die Deckung (d.h. die Übernahme der
Aktien) bei der Gründung der AG vollständig sein muss, kann, außer in einigen im
Gesetz erwähnten Ausnahmefällen, die Einzahlung des Kapitals schrittweise
vorgenommen werden, wobei aber stets bei der Gründung der AG das jeweilig
vorgesehene Mindestgrundkapital vollständig eingezahlt worden sein muss.
e) Die Art, die Anzahl, der Nennwert und die Ausgabe der Aktien, f) Die Anzahl
der Aktien jeder Kategorie, soweit mehrere Kategorien vorhanden sind,
g) Eine Regelung über die Umwandlung von Namens- in Inhaberaktien und von
Inhaber- in Namensaktien,
h) Eine Regelung über die Einberufung, die Bildung, die Funktion und die
Befugnisse des Vorstands
92
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
i) Eine Regelung über die Einberufung, die Bildung, die Funktion und die
Befugnisse der Generalversammlung,
j Eine Regelung über die Rechnungsprüfer,
k) Eine Regelung über die Aktionärsrechte,
l) Eine Regelung über die Bilanzen und die Gewinnverteilung,
m) Eine Regelung über die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation,
Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass in die Satzung
Vorschriften über die oben beschriebenen Themen einbezogen werden, soweit
diese Vorschriften lediglich Wiederholung der im Gesetz geltenden Regelungen
sind, es sei denn, eine erlaubte Abweichung von diesen wird mit der Satzung
eingeführt.
n) Der Gesamtbetrag (zumindest annähernd) aller für die Gründung der
Gesellschaft angefallenen Kosten, welche die Gesellschaft belasten,
o) Die persönlichen Angaben der natürlichen oder juristischen Personen, welche
die Satzung der Gesellschaft unterzeichnet haben bzw. im Namen derer diese
Satzung unterzeichnet worden ist.
Des Weiteren können in der Satzung Abweichungen von Gesetzesvorschriften
geregelt werden oder Regelungen beinhaltet sein, die vom Gesetz nicht
vorgesehen sind, soweit diese Regelungen nicht mit Gesetzesvorschriften, die
zwingendes Recht beinhalten, kollidieren bzw. der Natur der AG als solche
widersprechen.
Die Satzung und die darin bestehenden Regelungen unterliegen der vorherigen
Genehmigung
(Handelsdirektion
seitens
der
der
örtlich
zuständigen
zuständigen
Präfektur).
Verwaltungsbehörde
Der
oben
genannte
Genehmigungsakt ist nicht erforderlich, soweit es sich um Gründung einer AG mit
Grundkapital bis zu 3.000.000 Euro handelt. In diesem Fall wird nunmehr keine
Kontrollbefugnis in Bezug auf die materielle Gesetzmäßigkeit des Satzungsinhalts
ausgeübt, außer in den Fällen, in denen dies ausdrücklich erforderlich ist, wie
beispielsweise bei der Gründung von Sportaktiengesellschaften.
iii)
Vor notarieller Unterzeichnung der Satzung ist es zweckmäßig, ein
Satzungsmuster der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Zulassung des
Nutzungsrechts des Firmennamens und des Handelstitels vorzulegen.
iv) Nach Unterzeichnung der Satzung muss eine Abschrift beim zuständigen
Finanzamt eingereicht werden, und zwar zur Beglaubigung und Zahlung der
Kapitalsteuer, welche sich auf 1% des Stammkapitals beläuft. Erforderlich ist
ebenfalls die Beglaubigung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer
und zwar für das Recht zur Nutzung des Firmennamens und des Handelstitels.
v) Zur Vervollständigung des Gründungsverfahrens einer AG ist überdies gemäß
obigen Ausführungen die Genehmigung und die Erlaubniserteilung seitens der
Verwaltung erforderlich (lediglich für AG mit einem Grundkapital, das die
3.000.000 Euro überschreitet und wo es im Gesetz vorgeschrieben wird).
93
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Schließlich ist die Einhaltung der vorgesehenen Veröffentlichungsformalitäten
erforderlich, d.h. die Eintragung des Gründungsvertrags in das AG-Register der
Handelsdirektion
der
zuständigen
Präfektur,
die
Veröffentlichung
im
Regierungsanzeiger (Blatt für AG und GmbH) einer Bekanntmachung über die
Eintragung im Register und die Eintragung der AG im zentralen AG-Register des
Handelsministeriums. Den obigen Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch
evtl. nachträglich stattfindende Abänderungen der Satzung.
vi) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beginnen, muss die Gesellschaft, nach
Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen Finanzbehörde eine
Steuernummer beantragen, eine Erklärung über ihren Tätigkeitsbeginn abgeben,
die Gesellschaftsbücher mit einem Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei
der zuständigen Industrie- und Handelskammer ihre Eintragung veranlassen.
Steuerrechtlicher Status
Steuerobjekt ist das gesamte Netto-Einkommen. Der Steuersatz für versteuerbares
Einkommen der AG in Bezug auf die Einkommen, die im Jahr 2009 entstehen, ist
einheitlich auf 25% festgesetzt. Wie bei der GmbH ist auch hier ab 2010 und in Zukunft
eine schrittweise Minderung des Steuersatzes vorgesehen, so dass dieser im Jahre 2014
20% beträgt (Art. 109 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz). Mit der Besteuerung im Namen
der juristischen Person ist die Steuerpflicht in Bezug auf die Gewinne der an der AG
beteiligten Gesellschafter nicht erfüllt, sondern Letztere werden mit einem Steuersatz von
10% besteuert (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Einkommenssteuergesetzes).
8.3.5 Gründungskosten einer Gesellschaft
Die Gründungskosten differenzieren sich je nach Form der zu gründenden
Gesellschaft. In Bezug auf die oben genannten Gesellschaftsformen können sich
die Gründungskosten auf 2 - 6% des Stammkapitals belaufen und u.a. folgende
Kosten beinhalten:
Bei der Gründung aller o.g. Gesellschaftsformen (OHG, KG, GmbH und AG)
wird eine Kapitalsteuer auferlegt, deren Steuersatz sich auf 1% des Stammkapitals
beläuft (§ 18 und 21 Ges.1676/ 1986).
Im Falle der Gründung einer GmbH oder AG kommen zu den sonstigen
Gründungskosten die entsprechenden Notarskosten, sowie die Kosten für die
Veröffentlichung u.a. im Regierungsanzeiger dazu.
Es wird vorgeschlagen, das Rechtsanwaltshonorar im Voraus festzusetzen. Dieses
differiert je nach Umfang der geleisteten Arbeit. Im Falle der Gründung einer
GmbH oder AG erhält der Rechtsanwalt auch ein gesetzlich festgeschriebenes
Honorar für seinen Auftritt und Mitwirkung bei der Verfassung des notariellen
Aktes.
94
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
8.3.6 Sozialversicherung
Nach griechischem Recht sind alle Personen, die innerhalb des griechischen
Hoheitsgebietes
einem
Handelsgewerbe
ausüben,
verpflichtet,
beim
zuständigen
Sozialversicherungsträger versichert zu sein. Die Sozialversicherungspflicht besteht auch
für die Mitglieder der Gesellschaften des Handelsrechts, unabhängig davon, ob die
Mitglieder einem Handelsgewerbe folgen. Somit besteht eine Sozialversicherungspflicht
für sämtliche Gesellschafter der OHG und der KG, für die Gesellschafter der GmbH, sowie
für die Vorstandsmitglieder der AG. Grundsätzlich besteht keine Versicherungspflicht für
Aktionäre einer AG.
Natürliche Personen, die nicht in Griechenland, sondern in einem anderen EU-Land ihren
Wohnsitz haben und dort sozialversichert sind , können in der Regel unter Vorlage der
entsprechenden Bestätigung vom Sozialversicherungsträger ihres Herkunftslandes von der
Sozialversicherungspflicht ausgenommen werden.
8.3.7 Die europäische Gesellschaft (Gesetz Nr. 3412/2005)
Die europäische Gesellschaft ist eine besondere Form der Aktiengesellschaft, deren
Gründungsverfahren und Betrieb im Allgemeinen vom Gesetz Nr. 3412/2005 geregelt
werden. Mit diesem Gesetz wurde die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 „über das Statut der Europäischen Gesellschaft“, sowie die Richtlinie
2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 „zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer“ in das griechische Recht
umgesetzt.
8.3.8 Sonstige Gesellschaftsformen
Wie bereits erwähnt wurde, kennt das griechische Recht zur Ausführung einer
handelsgewerblichen
Tätigkeit
außer
den
Handelsgesellschaften,
deren
Gründungsverfahren oben beschrieben wurde (OHG, KG, GmbH und AG), auch folgende
Gesellschaftsformen:
A.
Stille Gesellschaft: Diese Gesellschaftsform wird von den Vorschriften der
Artikel 47 - 50 des griechischen Handelsgesetzes geregelt. Zusätzlich finden auch die
Vorschriften des GrBGB über die GbR analog Anwendung.
Eine stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei
welcher die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auszuführende Tätigkeit im Namen
eines Gesellschafters, des sogenannten Inhabers bzw. Geschäftsführers, stattfindet, wobei
die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber unbekannt bleiben und aus diesem Grund
stille Gesellschafter genannt werden. Somit obliegt die Verwaltung der Gesellschaft
ausschließlich dem Inhaber, der auch allein für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet.
Aus diesem Grunde wird die stille Gesellschaft von denjenigen Personen bevorzugt, welche
keine Handelstätigkeit ausüben möchten, bzw. welchen eine solche Ausübung nicht
gestattet ist. Wegen der wesentlich besseren Stellung des Inhabers im Vergleich zum stillen
95
Unternehmensgründung nach Griechischem Recht
Gesellschafter wird von einer Teilnahme an einer solchen Gesellschaft als stiller
Gesellschafter abgeraten und sollte nur in Ausnahmefällen gewählt werden.
B.
Genossenschaft: Die Genossenschaft hat im Wesentlichen Merkmale der
Personengesellschaften, unterliegt jedoch, einer besonderen Rechtsstellung und bezweckt
u.a. die wirtschaftliche und soziale Förderung ihrer Mitglieder. Die Gesetze, in denen die
Grundformen der Genossenschaft geregelt werden, sind das Gesetz Nr. 1667/1986
(bürgerliche
Genossenschaft),
das
Gesetz
Nr.
1541/1985
(landwirtschaftliche
Genossenschaft) und das Präsidialdekret Nr. 93/1987 (Baugenossenschaft).
C.
Reederei: Hierbei handelt es sich um eine besondere Gesellschaftsform des
Seehandels. Diese ersteht, wenn sich mehrere Miteigentümer eines Schiffes zur
gemeinsamen Nutzung ihres Schiffes zwecks der Erwirtschaftung von Gewinn
zusammenschließen (Art. 10 Ges. Nr. 3816/1958).
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Diese Gesellschaftsform wird zwar im Gesetz
erwähnt, jedoch bestehen keine Vorschriften, durch die sie geregelt wird. In der Praxis
kommt diese Gesellschaftsform in Griechenland nicht mehr vor.
96
Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ.
9
Die GmbH & Co. KG -
Ass. jur. Abraham Kosmidis
ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ.
Rechtsanwalt & Dikigoros
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft
P.O. BOX 17, GR –57004 Nea Michaniona
Tel: +30 23920 57167
Fax: +30 23920 57619
Email: info@rechtsanwalt.gr
Internet: www.rechtsanwalt.gr
9.1 Rechtsform
Als Mischform existiert in Griechenland die aus Deutschland bekannte GmbH & Co. KG
(EPE & SIA E.E. – eterorhythmi eteria). Die GmbH & Co. KG / EPE & SIA E.E. ist eine
Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft. Sie besitzt in Griechenland
eine eigene juristische Persönlichkeit. Die KG verfügt über zwei verschiedene
Gesellschaftertypen, den Komplementär und den Kommanditisten. Bei der KG haften die
Komplementäre für die Schulden der KG unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen,
während die Kommanditisten nur beschränkt und zwar bis zur Höhe der von ihnen
übernommenen Geschäftseinlage haften. Eine weitergehende Haftung des Kommanditisten
ist ausgeschlossen (Art. 26 griechisches Handelsgesetzbuch – HGB - emporikos kodikas).
Das besondere bei der „echten“ GmbH & Co. KG ist, dass der Komplementär, also der
alleinig haftende Gesellschafter der KG, eine GmbH (Kapitalgesellschaft) ist. Dies hat zur
Folge, dass der eigentlich unbeschränkt haftende Komplementär der KG aufgrund seiner
Eigenschaft als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) lediglich beschränkt auf
sein Stammkapital haftet. Die Vorteile, die sich dabei ergeben sind einmal die Verbindung
der größeren Flexibilität der Personengesellschaft bei der der Buchführung, bei den
Abschlüssen und Gesellschafterbeschlüssen mit der günstigeren Besteuerung etc. einerseits,
sowie die Haftungsbeschränkung der GmbH auf das einbezahlte Stammkapital andererseits.
Als Nachteil kann der im Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH und KG anfallende
doppelte Verwaltungsaufwand angeführt werden.
9.2 Gründungsszenarien
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG sind verschiedene Szenarien denkbar.
GmbH und KG werden zum Zwecke einer GmbH & Co. KG neu gegründet.
Eine GmbH beteiligt sich an einer bereits bestehenden oder neu zu gründenden
KG und bringt ihr Handelsgeschäft ein.
Eine Komplementärs – GmbH wird neu gegründet und übernimmt die bisher von
einer natürlichen Person eingenommene Komplementärsstellung.
In den meisten Fällen stehen die Kommanditisten, als Geldgeber der künftigen KG, bereits
schon fest, so dass zum Betrieb der GmbH & Co. KG zunächst die Gründung der
97
Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ.
Komplementärs-GmbH erforderlich ist, damit diese anschließend als juristische Person an
der zu gründenden KG partizipieren kann.
Gründungsformalien der GmbH
Die Gründungsformalien der GmbH sind im griechischen GmbH-Gesetz 3190/1955
geregelt. Auf die Ausführungen im Beitrag zur GmbH, welche für die Gründung, Betrieb,
Haftung, Publizierung etc. der GmbH gelten, darf insoweit vollinhaltlich Bezug genommen
werden. Der Gesellschaftszweck der Komplementärs GmbH besteht üblicherweise in der
Geschäftsführung der XY KG als Komplementärin. Zu weiteren Einzelheiten zur GmbH
darf auf folgenden Link verwiesen werden: http://www.rechtsanwalt.gr
Die Gründung der KG
Ist die Komplementärs GmbH gegründet, fahren die Gesellschafter mit der Gründung der
KG fort. Die wesentlichen Vorschriften für die KG ergeben sich aus dem griechischen
HGB:
Gem. Art. 23 des HGB müssen bei der KG mindestens zwei Gesellschafter, ein
Komplementär
und
ein
Kommanditist,
beteiligt
sein.
Üblicherweise
wird
die
Komplementärs-GmbH nur mit einem sehr geringen Geschäftsanteil an der KG beteiligt
sein, während die Kommanditisten in der Regel fast den gesamten Geschäftsanteil der KG
halten werden. Dabei übernimmt die GmbH die Rolle der alleinig haftenden
Gesellschafterin, also der Komplementärin. Nach Art. 44 und 39 HGB, kann der
Gesellschaftsvertrag der KG privatschriftlich oder notariell erfolgen. Gem. Art. 43 muss
sich aus der einzureichenden Zusammenfassung der folgende Mindestinhalt ergeben:
Name und Vorname, gesellschaftliche Eigenschaft
und Aufenthalt der
Gesellschafter (mit Ausnahme der Kommanditisten).
der Handelsname der Gesellschaft
die mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschafter (bei der GmbH & Co.
KG also die Komplementäre).
die Höhe der Kommanditeinlage und die Beschränkung der Haftung des
Kommanditisten.
die Dauer der Gesellschaft
Im Namen der KG muss gem. Art. 23 Abs. 2 HGB zwingend mindestens der Namen eines
Komplementärs, also der GmbH, enthalten sein, während hingegen der Name eines
Kommanditisten gem. Art. 25 HGB nicht geführt werden darf.
98
Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ.
Kosten und Publizitätspflichten
Die Gründung unterliegt gem. Art. 42 HGB zu ihrer Wirksamkeit schließlich der Pflicht zur
öffentlichen Bekanntmachung (Publizitätspflicht). Danach muss eine Zusammenfassung
des Gesellschaftsvertrages mit dem oben dargestellten Mindestinhalt binnen 15 Tagen nach
Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Register des Landgerichts am Sitz der
Gesellschaft
eingetragen
werden.
Die
Publizität
wird
durch
Aushang
im
Landgerichtsgebäude hergestellt.
Im Übrigen gelten die für die Gründung, die Buchführung, Publizitätspflichten etc. der
GmbH & Co. KG die in den Kapiteln zur KG und zur GmbH dargelegten Ausführungen.
Die Kosten für die Gründung der GmbH und der KG fallen dabei kumulativ an.
Geschäftsführung
Sind beide Gesellschaften, also die GmbH und die KG gegründet, so übernimmt die GmbH
als Komplementärin, die alleinige Geschäftsführung der KG. Die Kommanditisten sind von
der Geschäftsführung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die KG wird also von ihrer
Komplementärs-GmbH, diese wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten, welcher
meist zugleich als Geschäftsführer der GmbH und als vertretungsberechtigtes Organ der
GmbH, auch für die KG tätig wird.
9.3 Prüfungs- und Publizitätspflichten
KG: Die KG legt lediglich ihren Jahresabschluss nebst Verlust- und Gewinnverteilungsplan
dem zuständigen Finanzamt vor (Art. 64 des griechischen Einkommensteuergesetzes –
EstG / Gesetz 2238/94).
GmbH: Die GmbH ist verpflichtet (alle Geschäftsführer und Gesellschafter), den
Jahresabschluss,
bestehend
aus
Bilanz,
Gewinn
und
Verlustrechnung,
Gewinn-
verteilungsplan und Anhang gem. Art. 22 Abs.4 GmbHG), sowie Geschäftsführerberichte
und eventuelle Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer zu veröffentlichen. Große GmbHs
unterliegen zusätzlich der Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer, soweit sie zwei der drei
in Art. 42a AktG - griechisches Aktiengesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
(Nettoumsatz über 3 Millionen €, Aktiva über 1,5Millionen €, 50 Angestellte).
9.4 Steuern
Die Besteuerung der GmbH & Co. KG erfolgt auf der Grundlage der Besteuerung von
Personengesellschaften. Während gem. Art. 109 EStG der aktuelle Steuersatz für
Kapitalgesellschaften von 35% auf 32% gesenkt wurde, wird jährlich eine weitere
Herabsetzung der Steuer über 29% auf 25% erfolgen.
Die Personengesellschaften (OHG und KG) werden hingegen gem. Art. 10 Abs.1a EStG
(geändert durch Art.24 des Gesetzes 2836/2000 und durch Gesetz 3496/2004 Art. 3 Par.3)
99
Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ.
aktuell mit 24% besteuert, während für das Fiskaljahr 2006 eine Senkung auf 22%
gesetzlich beschlossen ist. Eine weitere Steuersenkung auf 20% ist geplant.
Aktuell beträgt die Steuerlast bei der Kapitalgesellschaft also 32%, während sie sich bei der
Personengesellschaft auf nur 24% beläuft.
100
Mergers & Acquisitions
10 Mergers & Acquisitions
Ass. jur. Abraham Kosmidis
Rechtsanwalt & Dikigoros
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft
-Der Kauf, die Umwandlung, die
P.O. BOX 17 GR –
Verschmelzung und die Spaltung
57004 Nea Michaniona
von Unternehmen in
Tel: +30 23920 57167
Fax: +30 23920 57619
Griechenland-
Email: info@rechtsanwalt.gr
Internet: www.rechtsanwalt.gr
10.1 Einleitung
Im grenzlosen europäischen Binnenmarkt ergeben sich vielfältige unternehmerische
Chancen einerseits aus der stetigen Erweiterung des Binnenmarktes, andererseits auch
wegen
der
landesspezifischen
Besonderheiten
und
dem
unterschiedlichen
Entwicklungsstand der einzelnen Mitgliedsländer. Dabei stehen heute nicht nur die „global
player“ also die internationalen Grossunternehmen vor der Frage der Auslandsexpansion,
sondern auch mittelständische Firmen und Unternehmen, welche an den Vorteilen eines
größeren Binnenmarktes partizipieren möchten.
Bei einer geplanten Investition in Griechenland stehen deutsche Unternehmen vor der
Wahl, ob sie ein Unternehmen neu gründen oder ein bereits bestehendes Unternehmen
übernehmen, bzw. sich daran beteiligen möchten. Neben der Möglichkeit der Neugründung
einer Gesellschaft, kann die Übernahme oder der Beteiligung an einem bereits bestehenden
griechischen Unternehmen Vorteile bergen. Solche Unternehmenstransaktionen, wie der
Zusammenschluss, die Übernahme von Unternehmen oder die Beteiligung daran, werden
als „Mergers & Acquisitions“, kurz „M & A“ bezeichnet.
Der weltweite Markt hat sich für M & A Transaktionen seit dem zweiten Halbjahr 2004
deutlich belebt. Dieser Trend hat auch vor Griechenland nicht halt gemacht, wie jüngst
verschiedene Übernahmen gezeigt haben. Aber auch bei mittelständischen Unternehmen
kann der Zukauf oder die Beteiligung an anderen Unternehmen zur Verbesserung ihrer
Marktposition beitragen und Steuervorteile bringen.
Der deutsche Unternehmer, welcher sich mit dem Gedanken trägt, ein griechisches
Unternehmen zu übernehmen, wird sich dabei unter anderem von dem Gedanken leiten
lassen, dass der aus einem Zukauf resultierende effektive Nutzen aus der Summe der
einzelnen Unternehmen höher sein kann, als der Nutzen aus den einzelnen Unternehmen
jeweils für sich alleine betrachtet. In diesem Fall wird der Gedanke der Synergieeffekte im
Vordergrund stehen. Das organische Wachstum durch die Gründung und den Aufbau eines
neuen Unternehmens im Ausland aus eigener Kraft, kann andererseits bis zu seiner
Installation und Generierung von Umsätzen viel Zeit kosten. Der Zukauf eines bereits
bestehenden und in den Markt gut eingeführten Unternehmens hingegen kann zu einer
sofortigen Marktpräsenz, der sofortigen Generierung von Umsatz und zur unmittelbaren,
101
Mergers & Acquisitions
anorganischen Erweiterung der bestehenden Unternehmensstruktur führen. Weitere, für die
Übernahme eines griechischen Unternehmens entscheidende Gründe können die Marke
eines bestimmten Unternehmens, der Standort, sofort verfügbare Produktionskapazitäten
etc. darstellen. Andererseits kann der Unternehmensverkauf die Nachfolgefrage regeln,
oder die Beteiligung eines Investors neue Liquidität schaffen und damit zur Verbesserung
der Marktposition des Unternehmens beitragen.
Gleich für welche Alternative sich das Unternehmen entscheidet, wird es sich über die
gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Gepflogenheiten in Griechenland informieren müssen. Ein weiterer wichtiger Punkt in den
Überlegungen wird dann das länderübergreifende Zusammenspiel der griechischen mit der
deutschen Gesellschaft sein. Hier steht dem einerseits ständig zusammenwachsenden EUBinnenmarkt eine bislang nur teilweise harmonisierte Flut von nationalem Recht und
nationalen rechtlichen Besonderheiten in den einzelnen Ländern entgegen. Mussten bislang
nur größere Konzerne und Unternehmen die jeweiligen regionalen Besonderheiten
meistern, so sehen sich durch die Schaffung des EU-Binnenmarktes nun auch kleine und
mittlere Unternehmen mit den verschiedenen Gesetzgebungen und nationalen Regelungen
konfrontiert. Nachfolgend sollen deshalb einige alternativen zur Neugründung einer
Gesellschaft dargestellt werden.
10.2 Der Unternehmenskauf
Der Unternehmenskauf ist ein komplexer Handlungsablauf, bei welchem es eine Vielzahl
von Detailfragen zu klären gilt. Es wird dabei zwischen der Vorbereitungsphase, der
Transaktionsphase und der Integrationsphase unterschieden. Dabei erfolgt zunächst die
Festlegung eines Projektplans für die einzelnen Prozessschritte und der geplante Ablauf.
Der Ablauf bei einem Unternehmenskauf wird üblicherweise folgender sein:
Ist noch kein konkretes Unternehmen für den beabsichtigten Unternehmenskauf
gefunden, muss zunächst eine Auswahl der möglichen Zielunternehmen, ein so
genanntes „screening“ erfolgen. Dabei wird anhand der gewünschten Vorgaben
eine Vorauswahl der in Frage kommenden Unternehmen getroffen.
Sobald ein Zielobjekt (target) gefunden ist, erfolgt die Kontaktaufnahme zum
Zielunternehmen. Dabei kann die Inanspruchnahme eines M & A Beraters,
Rechtsanwalts, Steuerberaters etc. hilfreich sein.
Signalisiert das Zielunternehmen grundsätzlich seine Bereitschaft zum Verkauf,
wird die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung im Zusammenhang
mit dem Informationsfluss beim gegenseitigen Kennenlernen und bei der
Feststellung der Konvergenz der gegenseitigen Interessen sinnvoll sein.
Stellen dann beide Seiten bei diesen ersten Gesprächen fest, dass ein Interesse an
der Fortführung der Übernahmegespräche besteht, wird in der Regel ein „LOI“
(Letter of Intent), also eine Absichtserklärung von beiden Parteien unterzeichnet
102
Mergers & Acquisitions
werden. Sind Berater eingeschaltet, unterstützen diese die Vertragsverhandlungen
und es wird die Verhandlungstaktik festgelegt.
Als
nächster
Schritt
ist
die
Durchführung
einer
sorgfältigen
Unternehmensbewertung erforderlich. Diese Prüfung wird „due dilligence“
genannt, wobei noch zwischen der „legal“ und der „financial“ „due dilligence“,
also der rechtlichen und der wirtschaftlichen Überprüfung des Zielunternehmens
unterschieden wird.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der „due dilligence“ erfolgt sodann der Entwurf
der endgültigen Gestaltung des geplanten Unternehmenskaufs.
Im Anschluss daran, oder auch parallel werden Preisverhandlungen geführt.
Bei größeren Deals erfolgt in der Regel ein Vertragsabschluß erst nach
Anmeldung des geplanten Unternehmensverkaufs bei der Wettbewerbsbehörde.
Ist der Vertrag unterzeichnet, wird noch die Sicherstellung der optimalen
Übergabe und Fortführung des operativen Geschäfts zu regeln sein.
10.3 „Due Dilligence“
Die „due dilligence“ nimmt beim Unternehmensverkauf eine wesentliche Rolle ein. Zur
Bewertung des Unternehmens und zur Verminderung der offenen und verborgenen Risiken
im Zusammenhang mit der Transaktion müssen die unternehmensrelevanten Informationen
zusammengetragen werden, damit einerseits die Stärken und Schwächen, sowie
andererseits die Chancen und Risiken des geplanten Unternehmenskaufs eingeschätzt
werden können. In der schriftlich auszuarbeitenden „due dilligence“ werden sämtliche
Informationen, Tatsachen und Besonderheiten, nicht zuletzt auch zu Dokumentations- und
Beweiszwecken vermerkt. Die „due dilligence“ sollte alle unternehmensrelevanten
Informationen enthalten.
die Unternehmensdaten seit der Gründung
Informationen zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens, Geschäftspolitik
etc.
das Umfeld des Unternehmens und die herrschenden Rahmenbedingungen
die finanzielle Situation des Unternehmens insbesondere die Vermögenslage,
Cash-flow, Liquidität und Ertragskraft
das Organisationsmanagement und der technische Stand des Unternehmens
der Personalbestand
die rechtliche und steuerrechtliche Situation
die Frage nach den Umwelt- und Altlasten
103
Mergers & Acquisitions
10.4 Der Kaufvertrag
Ist die „due dilligence“ zufriedenstellend durchgeführt und der Kaufpreis festgelegt, gilt es,
den Unternehmenskaufvertrag zu gestalten. Unternehmenskaufverträge werden in
Griechenland durch die jeweiligen allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des
griechischen Zivilgesetzbuches ZGB (astikos kodikas) aus dem Bereich des Kauf- und
Gewährleistungsrechts, sowie die -je nach Regelungsgehalt des Vertrages- weiteren
relevanten Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuches erfasst. Weitere einschlägige
Regelungen enthält das griechische Handelsgesetzbuch (emporikos kodikas)
Der Kaufvertrag enthält neben den essentialia negotii, also den Angaben zu den Parteien,
die genaue Bezeichnung des Kaufobjekts und den Kaufpreis, auch Regelungen über
Gewährleistung, Zusicherung und Garantien, welche wesentliche Bestandteile eines jeden
Unternehmenskaufvertrages sind. Ferner sind üblicherweise Fragen zur Übernahme von
Rechten und Pflichten aus bestehenden Vertragsverhältnissen des Zielunternehmens,
eventuelle Haftungs- und Forderungsausschlüsse, Vertragsstrafen, Wettbewerbsverbote und
Regelungen zur Rückabwicklung bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflichten enthalten.
Bei Verletzung der kaufvertraglichen Pflichten durch den Verkäufer stehen dem Käufer die
Möglichkeiten
der
Kaufpreisminderung,
sowie
ein
Nachbesserungs-
oder
Ersatzlieferungsanspruch zu. Wird die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt nicht
oder verspätet erbracht, kann der Käufer Erfüllung und Schadensersatz verlangen, oder vom
Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
Der Kauf oder die Beteiligung wird bei Kapitalgesellschaften im Rahmen eines
sogenannten „share deals“ durch die Übertragung der Anteile an dem jeweiligen
Unternehmen vollzogen. Bei der GmbH erfolgt dies durch die Übertragung der
Geschäftsanteile, während bei der nicht börsennotierten AG die Übertragung durch den
Erwerb von Aktien vollzogen wird. Während für den Verkauf der Geschäftsanteile an einer
GmbH ein notarieller Kaufvertrag notwendig ist, können Inhaberaktien bei der AG durch
eine einfache Verkaufsvereinbarung übertragen werden. Bei der Übertragung von
Namensaktien sind allerdings gewisse Formalien zu beachten. Bei börsennotierten AGs
erfolgt der Anteilskauf hingegen über den Erwerb von Aktien über den Börsenhandel.
Der Kauf der Vermögenswerte einer griechischen Gesellschaft wird „asset-deal“ genannt
und kommt dann in Betracht, wenn die Übertragung der Vermögenswerte der Gesellschaft
im Vordergrund steht und nicht etwa die Gesellschaft an sich.
10.5 Kartellrecht
Entsteht durch die Übernahme des Unternehmens ein besonders großes Unternehmen bzw.
nimmt es eine exponierte Marktstellung ein, ist der Kauf stets auch unter dem
Gesichtspunkt des griechischen Kartellrechts zu prüfen. Hier gilt zunächst das griechische
Kartellrecht gemäß Gesetz 703/77 für die Übernahme von Unternehmen auf nationaler
Ebene, sowie das europäische Kartellrecht bei grenzübergreifenden Unternehmenskäufen.
104
Mergers & Acquisitions
10.6 Steuervorteile durch Umwandlung, Verschmelzung und
Spaltung
Die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften nach dem GmbHG
und dem AktG wird durch den griechischen Staat mit hohen Steuervorteilen honoriert. Die
einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich in den Gesetzen 2166/1993, 1297/1972
und 2386/1996. So werden z.B. nach Art. 3 Gesetz 2166/1993 keine Steuern und Gebühren
im Zusammenhang mit der Durchführung der Transaktion erhoben. Nach Art.3 des
Gesetzes 1297/1972 dessen Wirkungen durch Art. 25 des Gesetzes 3427/2005 bis zum
30.12.2008 verlängert wurden, sind u.a. Immobilienübertragungen im Zuge der
Umwandlung und Verschmelzung steuerfrei.
Nach Art. 7 des Gesetzes 2386/1996 erhalten zur Stärkung der mittelständischen
Unternehmen,
die
durch
Verschmelzung
neu
gegründeten
oder
aufnehmenden
Gesellschaften aller Gesellschaftsformen (Personengesellschaften, GmbHs, AGs) für die
ersten fünf Wirtschaftsjahre nach der Übertragung eine Einkommensteuerbefreiung von
25% des Reingewinns. (die übernommene Gesellschaft darf dabei allerdings keine AG
sein). Aufgrund dieses Sachverhalts kann es sinnvoll sein, anstatt einer Neugründung eine
bereits bestehende Gesellschaft z.B. durch Verschmelzung oder Spaltung zu erwerben und
damit in den Genuss der zitierten Steuervorteile zu gelangen. Dabei kann der Formwechsel
einer Gesellschaft weitere Vorteile bringen.
10.6.1 Unternehmensumwandlung durch Formwechsel
Die bisherige Rechtsform einer bestehenden Gesellschaft kann im Wege der Umwandlung
durch Formwechsel in eine andere Rechtsform geändert werden. Dieser Fall wird als
Unternehmensumwandlung bezeichnet. Ein einheitliches Umwandlungsgesetz existiert in
Griechenland nicht. Die einschlägigen Regelungen finden sich teils im griechischen
Aktiengesetz 2190/1920 (Art. 66 AktG in seiner geltenden Fassung nach der Änderung
durch das Gesetz 2339/1995 und Art. 67 AktG in seiner geltenden Fassung nach der
Änderung durch das Gesetz 409/1986). Ferner finden sich einschlägige Regelungen im
griechischen GmbH-Gesetz 3190/1955 (Art. 51 GmbHG in seiner geltenden Fassung nach
der Änderung durch das Gesetz 2339/1995, und Art. 53 GmbH). Danach können
Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung,
Ausgliederung), Vermögensübertragung oder durch Formwechsel umgewandelt werden.
Die Umwandlung einer griechischen Aktiengesellschaft (anonimi eteria = AE) in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (eteria periorismenis efthinis = EPE) durch
Formwechsel erfolgt gemäß Art. 51 GmbHG, Art. 66 AktG durch notariellen
Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung des formwechselnden Rechtsträgers nach
vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der Umwandlungsbeschluss und die
erforderlichen
Zustimmungserklärungen
einzelner
Anteilsinhaber
müssen
notariell
beurkundet werden. Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden
105
Mergers & Acquisitions
Gründungsvorschriften anzuwenden. Die Umwandlung einer griechischen GmbH in eine
AG
bedarf
gem.
Art.
67
AktG
eines
Dreiviertel-Mehrheitsbeschlusses
der
Hauptversammlung, nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der notarielle
Umwandlungsbeschluss muss die Satzung der AG, Angaben zur Zusammensetzung des
ersten Verwaltungsrates, sowie die nachstehenden Angaben enthalten. Er muss beim
Handelsministerium (Zweigstelle bei der örtlichen Präfektur) zur Genehmigung eingereicht
werden.
Der notarielle Umwandlungsbeschluss enthält
die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll.
den Namen oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform
eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für
die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach
diesem Buch entfällt;
Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die
Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem
beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen;
die Rechte der einzelnen Anteilsinhaber sowie der Inhaber besonderer Rechte
gegebenenfalls weitere Regelungen
den kodifizierten Gesellschaftsvertrag der GmbH (Mindestangaben gem. Art.6
Name, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft, Personalien der Gesellschafter,
Gesellschaftskapital und Gesellschaftsanteile).
Zuvor hat eine Bewertung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu erfolgen. Die
Umwandlung unterliegt den Publizitätsvorschriften des GmbHG.
Die Umwandlung einer OHG (Offene Handelsgesellschaft = omorhythmi eteria / O.E.)
oder KG (Kommanditgesellschaft = eterorhythmi eteria / E.E.) durch Formwechsel in eine
GmbH
erfolgt
gem.
Art.
53
GmbHG
durch
schriftliche
notarielle
Umwandlungsvereinbarung. Die notarielle Vereinbarung enthält die oben unter der AG
dargestellten Angaben.
Die Umwandlung einer OHG oder KG in eine AG erfolgt gem. Art. 67 Par.2 AktG, soweit
nicht anders in ihrem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, durch einstimmigen Beschluss aller
Gesellschafter, nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva.
Der Name des formwechselnden Rechtsträgers kann als Namensbestandteil der GmbH
beibehalten werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG und der KG haften
nach der Gründung für die Altverbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bis zur
Erfüllung der Publizitätspflicht weiter.
106
Mergers & Acquisitions
10.6.2 Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften
Die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften ist in Griechenland gem. Art. 68 ff. griech. AktG, Art. 54 griech. GmbHG
entweder
1.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder
mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils als Ganzes auf eine
neue, von ihnen dadurch gegründeten Gesellschaft (GmbH oder AG) oder
2.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers
oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen
anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger)
möglich. Bei der Verschmelzung überträgt also eine Gesellschaft ihr ganzes Vermögen auf
eine oder mehrere entweder bereits bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften.
Die Verschmelzung bedarf bei der GmbH gem. Art. 54 GmbHG der Gesellschafterbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften mit einer Dreiviertelmehrheit. Die Verschmelzung
darf erst zwei Monate nach Erfüllung der Publizitätsvorschriften vollzogen werden und
soweit kein Gläubiger der Gesellschaften Einwände gegen die Verschmelzung erhoben hat.
Ferner ist gem. Art. 55 GmbHG ein notarieller Verschmelzungsvertrag zwischen den
Parteien abzuschließen, welcher die Angaben nach den wesentlichen Vorschriften des
GmbHG beinhalten muss.
Bei der AG richtet sich die Verschmelzung nach den Art. 68-80 griech. AktG (Gesetz
2190/1920 Art. 68-80 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Änderung durch den
Präsidialerlaß
497/87).
Gem.
Art.
72
AktG
bedarf
die
Verschmelzung
der
Hauptversammlungsbeschlüsse aller, an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die
Verschmelzung erfolgt danach meist durch Aufnahme. Nach Art. 69 AktG ist zunächst der
Entwurf eines Verschmelzungsvertrages erforderlich.
Der Entwurf bzw. der Verschmelzungsvertrag selbst muss folgende Angaben enthalten :
die spezielle Gesellschaftsform, den Namen oder die Firma, den Sitz der an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, sowie ihre Registernummern;
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren
Zuzahlung gem. Art. 68 AktG
die Einzelheiten für die Übertragung der neuen Aktien, welche die übernehmende
Gesellschaft herausgibt
den Zeitpunkt, von dem an die Aktien an übertragende Gesellschaft(en), einen
Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten
in Bezug auf diesen Anspruch
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragende(n) Gesellschaft(en)
als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten
107
Mergers & Acquisitions
(Verschmelzungsstichtag), sowie die Verwendung der sich von diesem Zeitpunkt
bis zum Vollzug der Verschmelzung ergebenden Ergebnisse, entsprechend Art. 74
und 75 AktG
die Rechte, die die übernehmende Gesellschaft einzelnen Anteilsinhabern sowie
den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder
die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungsratsorgans der an
der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, einem Abschlußprüfer gewährt
wird
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden
Gesellschaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien an der übernehmenden
Gesellschaft
gegebenenfalls diverse weitere Regelungen, je nach Besonderheit
Gem. Art. 69 Par.4 AktG hat der Verwaltungsrat jeder, der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften, einen ausführlichen Prüfungsbericht zur erstellen, in welchem
der Verschmelzungsvertrag aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht erläutert wird. Dabei
enthält der Prüfungsbericht insbesondere Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile
und ist gem. Art. 71 AktG mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das
vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren
Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert
angemessen ist. Dabei ist anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene
Umtauschverhältnis ermittelt worden ist. Aus welchen Gründen die Anwendung dieser
Methoden angemessen ist und welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich
bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind,
jeweils ergeben würde. Zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen
Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des
Gegenwerts und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche
besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind.
Der Verschmelzungsvertrag bedarf gem. Art. 74 AktG der Zustimmung durch das
Handelsministerium
(bei
der
lokalen
Präfektur).
Hierzu
werden
die
Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen, gemeinsam mit dem notariellen
Verschmelzungsvertrag, nebst einer Erklärung nach dem Gesetz 1599/1986 eingereicht. In
allen Stadien sind die verschiedenen Publizitätspflichten zu beachten.
Die Verschmelzung durch Neugründung erfolgt gem. Art. 80 AktG in entsprechender
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften der Art. 69 bis 77 AktG. Dabei geht aus der
Verschmelzung der bisherigen Gesellschaften eine neue Gesellschaft hervor.
108
Mergers & Acquisitions
10.6.3 Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften
Die Spaltung griechischer Aktiengesellschaften ist in Art. 81-89 des griechischen AktG (in
ihrer geltenden Fassung nach der Änderung durch den Präsidialerlass 498/1987) geregelt
und entweder durch Verschmelzung, durch Neugründung oder im Wege der Neugründung
durch Verschmelzung möglich.
Unter Spaltung durch Verschmelzung wird die Übertragung des gesamten Vermögens einer
Aktiengesellschaft unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung zur Aufnahme durch
gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile auf andere bestehende Aktiengesellschaften
(übernehmende Rechtsträger) verstanden.
Als Spaltung durch Neugründung wird die Übertragung des gesamten Vermögens einer
Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung), auf andere, gleichzeitig
neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften
dieser Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Aktiengesellschaft
(Aufspaltung) verstanden.
Als Spaltung durch Verschmelzung und Neugründung wird die Übertragung der
Gesamtheit des Vermögens einer Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne
Abwicklung), teilweise auf andere, bereits bestehende Aktiengesellschaften und teilweise
auf andere, gleichzeitig neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von
Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber der
übertragenden Aktiengesellschaft (Aufspaltung) verstanden. Für die Spaltung sind gem.
Art. 84 AktG Beschlüsse der Hauptversammlungen aller, an der Spaltung beteiligten
Gesellschaften erforderlich. Gem. Art. 82 AktG haben die Verwaltungsräte der an der
Unternehmensspaltung beteiligten Gesellschaften einen schriftlichen Spaltungsvertrag zu
verfassen. Dieser enthält sinngemäß die Angaben, wie oben unter der Verschmelzung
dargestellt. Für den Prüfungsbericht, die Publizitätspflichten, usw. gelten die Ausführungen
zur Verschmelzung und die Art.71-74 AktG entsprechend. Gem. Art. 88 AktG gelten für
die Spaltung durch Neugründung die Spaltungsvorschriften der Art. 82-86 AktG
entsprechend.
Die Spaltung durch Verschmelzung und Neugründung erfolgt gem. Art. 89 AktG unter
entsprechender Anwendung der Art. 81 Par.4, 82-87, gegebenenfalls des Art. 88 AktG.
109
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
11 Zusammenschlüsse von
öffentlichen mit
privaten Unternehmen
Stergios D. Papadileris
RA beim OLG Frankfurt am Main
RA beim AREOPAG
Danaidon Str. 3 – GR- Thessaloniki
Tel: +30 2310 501143
Fax: +30 2310 501344
E-Mail: papadileris@the.forthnet.gr
11.1 Einführung
Auch wenn die Praxis die Zusammenschlüsse von öffentlich rechtlichen mit privaten
Unternehmen kannte, wurde diese Zusammenwirkung recht spät sowohl im europäischen
Bereich (Rechtlinien 2004/17/EU und 2004/18/EU) als auch auf dem griechischen Markt
(Gesetz 3389/05, veröffentlicht in der Regierungszeitung A’ 232/2005, in Kraft getreten
am 20.09.2005), kodifiziert.
Durch diese Kodifizierung wollte der Gesetzgeber einerseits ein Rechtsvakuum schließen,
andererseits dazu beitragen, dass große Vorhaben schneller und erfolgreicher verwirklicht
werden können, indem
die Erfahrung, das technische Wissen und die finanzielle Potenz der privaten
Unternehmen besser genutzt werden,
der private Investor das große Risiko der Verwirklichung des Werkes wie auch die
Finanzierung dessen übernimmt,
vermieden wird, dass die bereits hochverschuldete öffentliche Hand nicht weitere
finanzielle Belastungen - z.B. in Form von Krediten - für die Verwirklichung des
jeweiligen Werkes, aufnimmt,
durch die Synergie der öffentlichen mit den privaten Unternehmen die jeweils da
wie dort vorhandenen Ressourcen besser eingesetzt werden können.
Dass dieses Zusammenwirken in der Praxis funktioniert, zeigen unter anderem in
Griechenland der Bau der Attikastrasse, der Bau der Brücke Rio – Antirio (bei Patras), der
Bau des Flughafens von Athen „Venizelos“ etc.
All diese Vorhaben wurden in der Vergangenheit verwirklicht, ohne das Vorhandensein
eines speziellen Gesetzes, in mühsamer Rechtsarbeit, die mitunter immer wieder zu
Problemen führte. Der europäische Gesetzgeber, der diese Probleme – nicht nur in
Griechenland - erkannte, versuchte durch seine Richtlinien 2004/17/EU und 2004/18/EU
Ordnung zu schaffen und wies die Mitgliedsstaaten an, diese Richtlinien zu
Nationalgesetzen zu konstituieren. In Griechenland geschah dies, durch den Erlass des
Gesetzes 3389/05. Dieses Gesetz konnte gewiss nicht abschließend den Bereich der
Zusammenschlüsse der öffentlichen Hand mit privaten Unternehmen regeln, sondern lies
einige Lücken, die durch Anwendung von allgemeinen Gesetzen geschlossen werden.
110
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
Hierzu folgen einige Anmerkungen, die an der Praxis orientiert, potenziellen Interessenten
als kleiner Wegweiser dienen wollen.
11.2 Definitionen - Voraussetzungen
Ein „Zusammenschluss öffentlicher mit privaten Unternehmen“ („Public Privat
Partnership, PPI“, „Symbraxi Dimosiu kä Idiotiku Tomea), ist ein Vertrag zwischen der
öffentlichen Hand, wozu natürlich der Zentralstaat aber auch Städte / Gemeinden und
Rechtspersonen des öffentlichen Rechts oder Aktiengesellschaften, deren gesamtes
Aktienkapital aus den drei o.g. öffentlichen Trägern zusammengebracht wird, gehören und
Rechtspersonen des privaten Rechts mit Vertragszweck eine Werk- bzw. eine
Dienstleistung.
Begleitvereinbarung
Neben den Zusammenschlüssen gibt es die „Begleitvereinbarungen“ (Parepomena
Symfona), die als Anhang zu einem Zusammenschlussvertrag spezielle Vereinbarungen
zwischen den Vertragsparteien regeln.
Vertragsparteien
Vertragspartei seitens des privaten Unternehmens ist nicht die Muttergesellschaft an sich,
sondern eine „Aktiengesellschaft ‚besonderen’ Zwecks“, die von der Muttergesellschaft
ausschließlich zu diesem Zweck nach den Vorschriften des Gesetzes 2190/1920 gegründet
und aufrecht erhalten wird. Aktionäre dieser „AG besonderen Zwecks“ können außer der
Muttergesellschaft auch andere Privatinvestoren sein, ausgeschlossen hingegen sind die
öffentlichen Träger.
Vertragspartei seitens der öffentlichen Hand ist/sind der/die Träger der öffentlichen Gewalt,
in dessen/deren Aufgabengebiet das zu erbringende Werk fällt.
Vertragsgegenstand
Als Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes 3389/05 wird nur dann ein Vertrag
qualifiziert, wenn:
als Gegenstand eine Werk- oder eine Dienstleistung ist, die an sich in der
Zuständigkeit der öffentlichen Hand gehört,
vorgesehen wird, dass der private Träger einen großen Teil der Gefahren, die
mit der Finanzierung, den Bau, die Bereitstellung oder die Nutzung des Werkes
zusammenhängen, gegen eine finanzielle Leistung seitens der öffentlichen Hand
entweder in einer Einmalzahlung oder in Raten oder durch die Endabnehmer
des Werkes oder der Dienstleistung, übernimmt,
vorgesehen wird, dass die Finanzierung der Bau- oder der Dienstleistung – ganz
oder zum größten Teil - durch Gelder der privaten Träger gesichert ist und
111
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
der Gesamtbetrag des Vertragsgegenstandes die Summe von 200.000.000,00 €,
ohne MWSt., nicht übersteigt.
In Ausnahmefällen kann die Ministerkommission, zu der nachfolgend Ausführungen
folgen, beschließen, dass Vereinbarungen unter das Gesetz 3389/05 fallen, selbst wenn eine
oder mehrere der o.g. Vorraussetzungen nicht vorliegen.
Ausgeschlossen von diesem Gesetz sind jedenfalls Leistungen, die nach dem griechischen
Grundgesetz allein und ausschließlich vom Staat übernommen werden, wie z.B.
Verteidigungs- oder Polizeiaufgaben, Rechtsprechung usw.
11.3 Entscheidungsträger
11.3.1 Ministerkommission (D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.)
Die Rechtsaufsicht hat die Ministerkommission über Zusammenschlüsse öffentlicher mit
privaten Unternehmen (Diipurgiki Epitropi symbraxeon dimosiu kä idiotiku tomea
„D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“).
Der „D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“ gehören der Wirtschafts-, der Entwicklungs- und der Umweltminister
als ordentliche Mitglieder an, sowie als außerordentliche Mitglieder der oder die Minister,
die
jenen
der
öffentlichen
Träger
beaufsichtigen,
der
voraussichtlich
einen
Zusammenschlussvertrag zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Unternehmen
abschließen wird.
Der Wirtschaftsminister ist der Vorsitzende dieser Kommission.
Die
„D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“
entscheidet
nach
Vorschlägen
des
Sondersekretariats
für
Zusammenschlussverträge zwischen öffentlichen mit privaten Unternehmen (Idiki
Grammatia Symbraxeon Dimosiu kä Idiotiku Tomea „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“).
11.3.2 Sondersekretariat (Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.)
Zweck
Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ ist eine Unterabteilung des Wirtschaftsministeriums und hat zum
Zweck:
die
Feststellung
von
Bau-
oder
Dienstleistungen,
die
durch
Zusammenschlussverträge erbracht werden können,
die Förderung der Bau– bzw. Dienstleistungen durch Zusammenschlussverträge,
die Erleichterung und Unterstützung der öffentlichen Träger im Rahmen der
Auftragserteilung,
die Aufsicht der Erfüllung der Zusammenschlussverträge und der Begleitverträge
sowie die ständige Unterrichtung der „D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“, mitunter auch die
112
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
Bearbeitung von Vorschlägen und Auskunftserteilung bei eventuellen Problemen
sowie
die Zusammensetzung eines jährlichen Berichts und die Vorlage desselben an die
zuständige Kommission des Parlaments.
Aufgaben
Die Aufgaben der „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ sind recht umfassend. Sie ist für einen potentiellen
Interessenten bzw. Investor der Ansprechpartner, der bei einer eventuellen Beteiligung
bereits im Vorfeld angesprochen wird, aber auch der, der das Projekt begutachtet und
begleitet und letztendlich fungiert sie als Entscheidungsträger, der dazu befugt ist, zum
einen die Liste zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die sämtliche Projekte
beinhaltet, die einer Zusammenschlussvereinbarung zugänglich sind, zum anderen die
Anträge betreut und schlussendlich der Ministerkommission vorlegt mit den jeweiligen
Vorschlägen ihrerseits.
Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ gibt den jeweiligen Trägern der öffentlichen Hand die Aufnahme
von Bau– bzw. Dienstleistungen, die in ihrem Aufgabenbereich liegen, bekannt.
Katalog vorgeschlagener Zusammenschlüsse
Auf Grund der ihr übertragenen Befugnisse entscheidet die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“, nachdem
sie
die
erforderlichen
Informationen
eingeholt
hat,
welche
Werke
bzw.
Dienstleistungen in Form eines Zusammenschlusses zwischen öffentlich rechtlichen
und privaten Trägern verwirklicht werden können, wertet die wirtschaftlichen und
technischen Gegebenheiten sowie die eventuellen rechtlichen, technischen oder andere
Probleme aus, die auftreten könnten und mit diesem Vorhaben zusammenhängen und
stellt einen nicht verbindlichen Katalog von Werken und Dienstleistungen („Katalog
vorgeschlagener Zusammenschlüsse“) zusammen, der unter das Gesetz 3389/05 fällt.
Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ ergänzt und berichtigt den Katalog halbjährlich.
Bericht
Für jedes Werk bzw. für jede Dienstleistung, die in diesem Katalog enthalten ist, stellt
die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ einen zusammengefassten begründeten Bericht zusammen in dem
aufgelistet sind:
die wirtschaftlichen, technischen, sozialwirtschaftlichen und rechtlichen Gründe,
aus denen sich ergibt, dass die Ausführung des bestimmten Werkes oder der
bestimmten Dienstleistung in Form eines Zusammenschlusses erbracht werden
kann,
die Kriterien, die sie zugrundegelegt hat, um die bestimmten Werke bzw.
Dienstleistungen in diesem Katalog aufzunehmen,
die Aufgaben, die der jeweilige öffentliche Träger zu erfüllen hat, um den
bestimmten Zusammenschluss vorzubereiten, wie z.B. die Einstellung von
113
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
Wirtschafts-, Technischen- und Rechtsberatern, Verfassen von Vertragsvorlagen
etc.,
die Art der vorgeschlagenen Auftragserteilung,
den voraussichtlichen Kostenplan.
11.4 Antragsverfahren des öffentlichen Trägers
Aufnahmeantrag
Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ gibt den öffentlichen Trägern bekannt, dass die Werke bzw.
Dienstleistungen aus ihrem Gebiet im Katalog aufgenommen wurden und lädt sie ein,
innerhalb einer ausschließlichen Frist von 2 Monaten nach Zugang ihrer Benachrichtigung,
bei der „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ zu beantragen, dass ein bestimmtes Werk bzw. eine bestimmte
Dienstleistung unter die Normen des Gesetzes aufgenommen wird (Aufnahmenantrag).
Sollte das bestimmte Werk oder die bestimmte Dienstleistung unter das Aufgabengebiet
von mehreren öffentlichen Trägern fallen, so muss dieser Antrag von allen betroffenen
öffentlichen Trägern unterschrieben sein.
Aufnahmeentscheidung
Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ entscheidet innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Anträge über die
Aufnahme oder die Ablehnung derselben (Aufnahmeentscheidung).
11.5 Auswahlverfahren des privaten Trägers
Nach dem Erlass der Aufnahmeentscheidung übernimmt die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ die
Koordination der Auftragserteilung an den privaten Träger, der bei dem Zusammenschluss
mitwirken wird.
Kriterien
Die Bestimmung des privaten Trägers erfolgt entweder nach dem Kriterium des
wirtschaftlich besseren Angebotes oder nach dem Kriterium des niedrigsten Preises.
Im ersteren Fall werden außer dem Preis auch die Qualität, die technischen
Vorraussetzungen, die Umweltvorrausetzungen, die Nutzkosten etc. geprüft.
Sollte ein Angebot ungewöhnlich niedrig sein, so ist die Behörde gezwungen, vom
Anbieter eine Erklärung einzuholen.
Die technischen und beruflichen Qualifikationen des Anbieters werden an Hand der
Ausschreibung geprüft.
Die finanzielle Potenz des Anbieters, die nachgewiesen werden muss, spielt eine
gewichtige Rolle und wird besonders geprüft.
114
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
Verfahrensarten
Die Auftragserteilung erfolgt entweder nach dem „Verfahren offenen Typs“, nach dem
„Verfahren eingegrenzten Typs“, nach dem „Verfahren des wettbewerblichen Dialogs“
oder nach dem „Verhandlungsverfahren“.
Im Auswahlverfahren gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der
Analogie, der gegenseitigen Anerkennung, des Schutzes des öffentlichen Interesses, des
Schutzes der Rechte der Privaten, der Wettbewerbsfreiheit, des Umweltschutzes und des
Schutzes der weiteren Entwicklung.
Außer
diesen
Vorraussetzungen
kann
die
Behörde
Mindestvorrausetzungen seitens der Anbieter vorliegen müssen.
bestimmen,
dass
Dies muss in der
Wettbewerbsausschreibung enthalten sein.
Die Behörde kann die Zahl der Anbieter eingrenzen, sobald genug Anbieter vorhanden
sind. In dem „Verfahren eingegrenzten Typs“ ist die Mindestzahl der Anbieter fünf, im
„Verhandlungsverfahren“, falls dieses durch Ausschreibung durchgeführt werden soll, und
im „Verfahren des wettgewerblichen Dialogs“ ist die Mindestzahl der Anbieter drei.
Ausschlussgründe
Die Vergabebehörde kann einen Anbieter ausschließen, unter anderem wenn er oder seine
Vertreter straf- oder konkursrechtlich belangt und verurteilt worden sind, und zwar:
wegen einer Tat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bestraft wird, wenn er
in Konkurs gefallen ist, wenn gegen ihn das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn er
gegen Berufspflichten verstoßen, wenn er Versicherungsabgaben, bzw. Steuern nicht
entrichtet, oder wenn er falsche Erklärungen abgegeben hat.
11.6 Mindestinhalt der zu treffenden Vereinbarung
Der Inhalt des Zusammenschlussvertrages und der Begleitvereinbarungen müssen
insbesondere beinhalten:
den Gegenstand des Zusammenschlussvertrages mit den Vorraussetzungen der
Erfüllung sowie das dem privaten Träger zu zahlende Entgelt bzw. die an ihn
geschuldete Gegenleistung,
die Art der Aufsicht, der Ausführung und Nutzung des Werkes bzw. der
Dienstleistung, sei es durch unabhängige Gesellschaften, die der öffentliche und
der private Träger gemeinsam einstellen, sei es durch die zuständigen Behörden
der öffentlichen Hand,
die Methoden der Qualitätssicherung bei der Ausführung und der Nutzung des
Werkes oder der Dienstleistung,
115
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
den Zeitplan der Ausführung des Gegenstandes des Zusammenschlusses, die
Vorraussetzungen
für
dessen
Änderung,
etwaige
Sanktionen
für
die
Nichteinhaltung der Fristen bzw. etwaige Boni für eine vorzeitige Erfüllung,
die Art, wie dem privaten Träger der Gebrauch oder die Nutzung der notwendigen
zur
Ausführung
des
Werkes
oder
zu
erbringenden
Dienstleistung
Grundbestandteile zur Verfügung gestellt werden,
die Art der Finanzierung der Verwirklichung des Vertragsgegenstandes,
die seitens des öffentlichen Trägers ggfls. erforderliche Genehmigung der
finanziellen Verträge des privaten Trägers sowie das Verfahren der Änderung
derselben,
die Gefahrenverteilung,
die Versicherungsmodalitäten,
der Schutz der Umwelt und der Antiquitäten,
die Absicherung der Rechte am geistigen und industriellen Eigentum,
die
Art
des
Betriebs,
der
Aufrechterhaltung
und
der
Nutzung
des
Vertragsgegenstandes,
die Höhe der Nutzungsgebühren, die für die Nutzung des Werkes oder der
Dienstleistung, von den Nutznießern entrichtet werden sollen, die Art der
Einnahmen, wie auch die Gründe und die Arten der Änderung derselben,
die Verteilungsart zwischen dem öffentlichen und dem privaten Träger der
Nutzen, die sich ergeben werden,
die Höhe der Sicherheiten, die der private Träger für die rechtzeitige und
vertragsgemäße Vertragserfüllung, erbringen soll,
die Ersetzung des privaten Trägers oder der Kreditgeber, in Fällen, in denen dies
geboten und erlaubt ist,
die Zahlung von Schadensersatzansprüchen und generell der Ersatz von etwaigen
Schäden,
die Gründe für die Kündigung der Vereinbarung und ihre Folgen,
das anzuwendende Recht,
die Regelung der Beilegung von eventuellen Streitigkeiten,
die Regelung des Verfahrens über die Übergabe des Werkes bzw. der
Dienstleistung an den öffentlichen Träger,
die Gesundheitssicherung und die Absicherung der Sicherheit der Arbeitnehmer
sowie der Nutznießer des Werkes bzw. der Dienstleistung,
116
Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen
ggfls. das Verfahren über die Beilegung von Streitigkeiten aus einer
Sachverständigenkommission, die die Vertragsparteien gemeinsam bestimmen.
11.7 Genehmigungen
Sämtliche Genehmigungen, die für die Planung, den Bau, die Finanzierung, die
Inbetriebnahme, die Nutzung und die Aufrechterhaltung des Werkes oder der
Dienstleistung müssen im Namen und in Rechnung der „Gesellschaft speziellen Zwecks“
erfolgen.
11.8 Streitigkeitenregelung – Schiedsgericht-Recht
Jede Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausführung, der Auslegung oder den
Bestand des Zusammenschlussvertrages oder der Begleitverträge zusammenhängt, wird
durch ein Schiedsgericht gelöst.
Die Regelungen über das Schiedsgericht sind nicht diejenigen, die für die öffentliche Hand
an sich gelten, sondern bestimmen sich nach den Artikel 867 – 903 der griechischen ZPO.
Demnach ist z.B. die Entscheidung des Schiedsgerichts rechtskräftig und kann nicht von
einem ordentlichen Gericht überprüft werden.
Auf Zusammenschlüsse öffentlicher mit privaten Trägern findet in Griechenland
ausschließlich griechisches Recht Anwendung.
11.9 Epilog
Es wurde vorstehend der Versuch unternommen, aus der Fülle der vorhandenen
Kodifikation einen kurzen Leitfaden zusammenstellen, der einen ersten Einblick in die
Materie ermöglichen soll, ohne natürlich den Anspruch, auf Vollständigkeit zu erheben.
Sicher ist, dass die besprochenen Zusammenschlüsse an Bedeutung stets gewinnen werden
und mit dieser Entwicklung die vorhandene Reglementierung – sowohl im europäischen als
auch im nationalen Bereich – praxisorientiert zum Besseren modifiziert wird.
117
Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Andreas Panettas
12 Neue Formen der
Rechtsanwalt
wirtschaftlichen
LLM Dimitrios Anastasopoulos
Zusammenarbeit
Rechtsanwalt
Koletti 30, 10682 Athen
Tel: +30 210 38 00 524
-Leasing, Factoring und
Fax: +30 210 38 02 225
Franchising-
12.1 Leasing
Das Leasing ist eine Mischform zwischen Veräußerung und Gebrauchsüberlassung. Der
Inhalt von Leasingverträgen kann nicht unter eines der im griechischen Privat- oder
Handelsrecht beschriebenen und geregelten Schuldverhältnisse über die Verpflichtung zur
Veräußerung, zur Gebrauchsüberlassung oder zu einem Tätigwerden eingeordnet werden.
Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit zum
Gebrauch gegen ein periodisch zu zahlendes Entgelt. Von einem Mietvertrag unterscheidet
sich der Leasingvertrag vor allem durch die Risiko- und Lastentragung. Der Leasinggeber
muss dem Leasingnehmer nur die tatsächliche Nutzung der geleasten Sache einräumen. Der
Leasinggeber trägt nicht die Kosten der Instandhaltung sowie die Gefahr für Sachmängel
und bei Untergang und Beschädigung der Sache. Zum Ausgleich überträgt er seine
Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen den Lieferanten der Leasingsache, auf den
Leasingnehmer.
Ähnlich
wie
in
Deutschland
sind
derartige
gesetzlich
nicht
vorgesehene
Vertragsgestaltungen als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, soweit mit ihnen nicht
gegen zwingendes Recht verstoßen wird. Die Vertragsgestaltung Leasing ist jedoch
inzwischen in Griechenland so häufig und so bedeutsam und gleichzeitig rechtlich so
weitgehend verfestigt, dass für die bei ihrer Abwicklung entstehenden Konfliktsituationen
generalisierend entschieden werden kann, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn die
Parteien dafür keine Regelung getroffen haben oder wenn die getroffene Regelung rechtlich
bedenklich ist.
Meistens entscheiden sich griechische Unternehmer wegen echter Steuervorteile dafür, die
benötigten Wirtschaftsgüter zu leasen und nicht zu kaufen.
118
Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
12.1.1 Leasingarten
Finanzierungsleasing
Die weitaus häufigste Art des Leasings ist das Finanzierungsleasing, bei dem der
Leasinggeber die Aufgabe eines Kreditgebers übernimmt. Der Finanzierungsleasingvertrag
ist während einer vereinbarten Grundlaufzeit, die generell kürzer ist als die gewöhnliche
Nutzungsdauer, unkündbar. Das vom Leasinggeber in dieser Grundlaufzeit insgesamt zu
zahlende Entgelt entspricht den Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie dem
Gewinn für den Leasinggeber. Grundsätzlich ist der Leasinggeber von der Mängelhaftung
sowie
der
Lastentragung
freigestellt.
Dem
Leasingnehmer
werden
aber
die
Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Hersteller abgetreten. Der
Leasingnehmer hat neben der Gefahr des Untergangs auch die der Beschädigung der Sache
zu tragen. Außerdem treffen den Leasingnehmer die Kosten der Wartung und
Instandhaltung der Sache. Der Leasingnehmer trägt also das Investitionsrisiko, während der
Leasinggeber, der die Nutzungsmöglichkeit des Leasingnehmers finanziert, das
Kreditrisiko trägt.
Mobilien- und Immobilienleasing
Je nach Art des Leasinggegenstandes (bewegliche und unbewegliche Sachen) wird
zwischen Mobilien und Immobilienleasing unterschieden.
Hersteller-Leasing
Beim Hersteller-Leasing sind Hersteller und Leasinggeber identisch. Der Hersteller einer
Sache schließt selbst oder durch eine von ihm zu diesem Zweck gegründete wirtschaftlich
mit ihm verflochtene Gesellschaft den Leasingvertrag. Dabei kommt es dem Hersteller
wesentlich darauf an, seine Ware abzusetzen. Das Finanzierungsinteresse tritt
demgegenüber in den Hintergrund. Statt des für das Finanzierungsleasing typischen
Dreiecksverhältnisses zwischen Hersteller, dem von ihm unabhängigen Leasinggeber und
dem Leasingnehmer stehen sich hier nur Leasinggeber und Leasingnehmer gegenüber.
Operating-Leasing
Beim Operating-Leasing wird von vornherein nur eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung
vereinbart. Der Leasinggeber ist also bestrebt, den Gegenstand nacheinander an
verschiedene Leasingnehmer zu vermieten, bis dieser verbraucht ist. Dem Leasingnehmer
wird das Recht zur kurzfristigen Kündigung eingeräumt. Er bezahlt ein entsprechendes
Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung und kann sich wegen der Kurzfristigkeit
des Vertrages oder der leichten Lösungsmöglichkeit jeweils die neuesten Anlagen
beschaffen. Der Leasinggeber trägt also das Investitions- und Überalterungsrisiko. Er
übernimmt in der Regel die Wartung des Leasingobjektes. In solchen Operating-LeasingVerträgen kann vereinbart werden, dass der Leasingnehmer den Gegenstand zu einem
bestimmten Zeitpunkt unter Anrechnung der bereits gezahlten Leasingraten vom
Leasinggeber erwerben kann.
119
Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Sale and lease back
Eine Unterform des Leasing ist das "sale and lease back-Verfahren". Dabei veräußert der
Leasingnehmer einen Gegenstand an den Leasinggeber, der ihn dann an den
Leasingnehmer (zurück-)verleast.
12.2 Factoring
Wie das Leasing ist auch das Factoring eine von der Wirtschaftspraxis entwickelte
Vertragsgestaltung, die der griechische Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Zu dem
Factoring (Debitorenverkauf) gehört die mit der Übernahme von Dienstleistungen
verbundene Vorfinanzierung durch laufenden Ankauf der gesamten Forderungen eines
Unternehmers (des Anschlußkunden oder Klienten) aus dessen Geschäftsbetrieb und die
Führung seiner Debitorenbuchhaltung. Der Factor verschafft dem Unternehmer Liquidität
durch sofortige Auszahlung des Kaufpreises für die noch nicht fälligen Forderungen, die er
unter ihrem Nennwert erwirbt. Er schreibt ihren Gegenwert unter Abzug seiner Provision
(Factoringgebühr) dem Unternehmer gut, führt dessen Debitorenkonten und kann, wenn
vereinbart, die erworbenen Forderungen bei Fälligkeit notfalls unter Einschaltung der
Gerichte einziehen. Der Unternehmer erlangt also nicht nur liquide Mittel, sondern erspart
sich auch einen Teil seiner Buchhaltung und braucht sich, wenn vereinbart, um das Inkasso
nicht selbst zu kümmern.
Das Factoring-Geschäft wird wegen des mit dieser Form der Kreditgewährung
verbundenen
Kapitalbedarfs
fast
nur
von
Kreditinstituten
oder
von
deren
Tochtergesellschaften betrieben.
Auch beim Factoring sind die Vereinbarungen der Parteien so ausgestaltet, dass sie nicht
unter eines der im griechischen Privat- oder Handelsrecht beschriebenen und geregelten
Schuldverhältnisse über die Verpflichtung zur Veräußerung oder zu einem Tätigwerden
eingeordnet werden können.
12.2.1 Leistungen und Gegenleistung
Der Factor erbringt Finanzierungs-, Service- und Delkredereleistungen. Als Gegenleistung
beansprucht er die Factoringgebühr, die vom Nennwert der Forderungen abgezogen wird.
Bei der Vorfinanzierung wird die Forderung also abgezinst (diskontiert).
Finanzierung
Ein Unternehmer, der seinen Kunden Zahlungsziele von 90, 120 oder sogar mehr Tagen
einräumen muss, kann sich durch Einschaltung eines Factors eine Bindung seines
Eigenkapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Wenn er seine Forderungen an einen
Factor überträgt, erhält er sofort das Geld und kann damit seine Liquidität deutlich
verbessern. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn er dadurch seinerseits bei seinen
Lieferanten mit Skonto bezahlen kann.
120
Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Service
Der Factor übernimmt außerdem die oft kostenintensive Debitorenbuchhaltung. Dazu
gehören Rechnungserstellung, Verbuchung der Zahlungseingänge, Fristenüberwachung,
Mahnwesen und Beitreibung. Daneben kann die Übernahme weiterer Dienstleistungen
vereinbart sein: Bonitätsprüfung der Drittschuldner, Statistik, Buchhaltung, Steuer- und
Unternehmensberatung. Aufgrund seiner Spezialisierung und seiner kontinuierlichen
Auslastung kann er diese Serviceleistungen besonders kostengünstig erbringen.
Dekredere
Beim echten Factoring nimmt der Factor seinem Anschlusskunden auch das
Forderungsausfallrisiko ab. Der Anschlusskunde erhält (behält) also auch dann den vom
Factor vorfinanzierten Betrag, wenn der Drittschuldner nicht zahlt und der Factor die ihm
abgetretenen Forderungen nicht einziehen kann. Beim unechten Factoring muss der
Anschlusskunde dagegen die vom Factor erbrachten Zahlungen zurückerstatten, wenn der
Drittschuldner insolvent ist.
12.3 Franchising
Franchising ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem, das ein Franchise-Geber
durch seine auf Dauer angelegten Vertragsbeziehungen zu rechtlich selbständigen anderen
Unternehmern, den Franchise-Nehmern, begründet. Man unterscheidet im allgemeinen
Vertriebs-, Dienstleistungs- und Herstellungsfranchising. Der Franchise-Nehmer ist ein
selbständiger Gewerbetreibender, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung
unternehmerisch tätig wird. Er ist aufgrund des Franchise-Vertrages berechtigt, bestimmte
Waren zu vertreiben oder Dienstleistungen zu erbringen, und hat dabei das Recht und
zugleich die Pflicht zur Nutzung von Namen, Marke, Warenzeichen, Symbolen,
Marketingkonzept und sonstigen Einrichtungen des Franchise-Gebers. Er ist eingebunden
in Organisations- und Marketingkonzepte des Franchise-Gebers. Der Franchise-Geber und
sämtliche Franchise-Nehmer wollen also durch ihr Auftreten unter einheitlicher
Kennzeichnung am Markt profitieren.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer können zwar
ganz
unterschiedlich
Geschäftsbesorgungs-,
ausgestaltet
Lizenz-
und
sein;
im
allgemeinen
Know-how-Vertrag
sind
zu
sie
aber
qualifizieren.
als
Den
Franchisegeber trifft eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf seine Franchisenehmer,
weil diese zum einen Zeit und Geld in eine auf längere Zeit angelegte Vermittlungstätigkeit
für den Franchisegeber investieren müssen, und da sich zum anderen beide Parteien durch
Abschluss des Franchisevertrages eines Teils ihrer unternehmerischen Freiheit begeben.
Daraus ergibt sich für den Franchisegeber nach dem Vorbild des Handelsvertreterrechts die
Pflicht, bei seinen unternehmerischen Entscheidungen auch auf schutzwürdige Belange
seiner Franchisenehmer Rücksicht zu nehmen.
121
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler
13 Der Warenvertrieb über
Handelsvertreter und
Vertragshändler
Ass. jur. Abraham Kosmidis
Rechtsanwalt & Dikigoros
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft
P.O. BOX 17 GR – 57004 Nea Michaniona
Tel: +30 23920 57167
Fax: +30 23920 57619
Email: info@rechtsanwalt.gr
Internet: www.rechtsanwalt.gr
Die Vermarktung eines Produktes im europäischen Binnenmarkt durch den Hersteller
(Unternehmer bzw. Auftraggeber) kann auf verschiedene Wege erfolgen. Neben dem
Direktvertrieb an den Endkunden greifen viele Hersteller auf die Möglichkeit der
Vermarktung über dritte Personen oder Gesellschaften im betreffenden Land zurück.
Vorteilhaft ist hierbei, dass sich diese Vertragspartner vor Ort besser mit den örtlichen
Gegebenheiten sowie einer effektiveren ortsüblichen Vermarktungsstrategie auskennen,
und die Ware sogar kostengünstiger und effizienter absetzen können. Diese Form der
Zusammenarbeit wird häufig durch ausländische Unternehmen gewählt und im Einzelnen
modifiziert. Häufig vorkommende Formen dieser Vertretungsbeziehung sind die so
genannten Handelsvertreter und Vertragshändler.
Das Handelsvertreterrecht ist in weiten Teilen Europas kodifiziert, so dass die Rechte des
Handelsvertreters gegenüber dem Auftraggeber durch viele unabdingbare Bestimmungen
geschützt sind. Demgegenüber bestehen keine Bestimmungen die den Schutz der
Vertragshändler regeln, so dass sich hier die Frage aufwirft, inwieweit die Vorschriften
zum Schutze der Handelsvertreter auch auf die (exklusiven) Vertragshändler anwendbar
sind. Zunächst sollen deshalb die einzelnen genannten Formen der Zusammenarbeit sowie
die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen näher dargestellt werden.
13.1 Handelsvertreter
Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für
ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen
(z.B.: Verkauf von Produkten und Waren im Namen eines Unternehmers an den Kunden).
Er arbeitet auf fremden Namen und für fremde Rechnung und erhält für seine Tätigkeit
Provisionszahlungen vom Unternehmer.
Anders als der Händler kauft der Handelsvertreter die Produkte nicht ein, sondern fungiert
als Mittler zwischen dem Unternehmen und dem Kunden.
Wird zwischen dem Unternehmer und dem Vertriebspartner (in Deutschland oder
Griechenland) eine solche Geschäftsbeziehung praktiziert, so besteht zugleich ein
Handelsvertreter-Vertragsverhältnis, und zwar unabhängig davon ob ein schriftlicher oder
122
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler
nur ein mündlicher Vertrag vorliegt. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer gegenüber
dieselben Rechte, gleichwohl ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht.
Lediglich die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen ist für beide Parteien
erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde.
Im Zweifelsfall tendieren Gerichte in solchen Fällen eher dazu, zugunsten der
Handelsvertreter zu entscheiden, so dass in jedem Falle die schriftliche Fixierung der
getroffenen Vereinbarungen empfehlenswert ist.
13.1.1 Anwendbares Recht
Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist zwischen dem Verhältnis des
Handelsvertreters zu dem Auftraggeber einerseits und dem vermittelten Kaufvertrag
zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden andererseits zu unterscheiden.
Letztgenannter stellt, sofern der Handelsvertreter im Ausland (z.B. Griechenland)
eingesetzt wird, einen internationalen Kaufvertrag dar, so dass hierauf das internationale
Kaufrecht (CISG = Convention of the International Sale of Goods- Internationales
Abkommen über den Warenhandel) Anwendung findet, vorausgesetzt die betreffenden
Staaten haben das Abkommen unterzeichnet.
Das CISG beinhaltet Bestimmungen zum Kaufrecht, die Anwendung finden sofern die
Parteien eines Kaufvertrages aus verschiedenen Abkommensstaaten kommen. Da es somit
auf Dienstleistungsverträge, wie den Handelsvertretervertrag keine Anwendung findet, und
es zudem keine internationalen Abkommen über das materielle Handelsvertreterrecht gibt,
greift hierfür nationales Recht ein.
Die Bestimmungen über den Handelsvertretervertrag wurden durch die Richtlinie der
Europäischen Union 86/653 vom 18. Dezember 1986 harmonisiert und inzwischen in allen
Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt. In Griechenland wurde die Richtlinie durch
das Präsidialdekret (P.D.) 219-1991 berücksichtigt. Darin sind detaillierte Bestimmungen
über die Rechte und Pflichten der Parteien und insbesondere über den Schutz des
Handelsvertreters enthalten.
Die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts richtet
sich nach dem in Rom im Jahre 1980 von den Vertragsstaaten (u.a. Griechenland)
unterzeichnete Übereinkommen (EVÜ). In Deutschland ist dieses Übereinkommen in
Artikel 27 ff. EGBGB umgesetzt worden. Das Übereinkommen ist auf vertragliche
Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anwendbar, die eine Verbindung zum Recht
verschiedener Staaten aufweisen, auch wenn es sich um das Recht eines Nichtvertragsstaats
handelt.
Die Parteien haben hiernach die Möglichkeit durch Rechtswahlklausel das anzuwendende
nationale Recht zu bestimmen. Sowohl das deutsche als auch das griechische Recht
beruhen aber auf der Umsetzung der EU-Richtlinie 86/653, welche u.a. in beiden Ländern
in nationales Recht umgesetzt wurde. Aus diesem Grund sind die Unterschiede -bis auf den
123
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler
zusätzlichen Schadensersatzanspruch- nach Teilen der griechischen Rechtsprechung nicht
gravierend.
Fehlt im Vertrag eine Rechtswahlklausel so unterliegt der Vertrag nach Artikel 4 des EVÜ
dem Rechts des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist bzw. in welchem
die für den Vertragstyp charakteristische Leistung erbracht wird. Dies wäre bei einem
Handelsvertreter der Ort an dem er seine Geschäftstätigkeit ausübt.
13.1.2 Gerichtsstand
Unabhängig von der Frage des auf das Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts stellt sich
die Frage vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen
wollen oder müssen. Dies kann durch eine so genannte Gerichtsstandsklausel vertraglich
vereinbart werden. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten
zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben sind diese Gerichte
ausschließlich zuständig.
Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart kann darüber hinaus in einer
Vertragsklausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege
werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt was gemäß Artikel 5
Abs. 1, Artikel 23 der EG Verordnung NR. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bei internationalen Geschäften
geregelt ist.
13.1.3 Vertragsbeendigung
Der Gegenstand des Handelsvertretervertrages ist im Wesentlichen die Erbringung einer
Dienstleistung, deren Zweck im groben darin besteht den Verkauf von Waren zu
erleichtern. Der Vertrag kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen
werden, und von beiden Parteien durch Kündigung gegenüber der anderen Partei unter
Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen beendet werden. Dabei verlängern sich die
Kündigungsfristen mit der Dauer des Handelsvertretervertrages. Sowohl nach griechischem
als auch nach deutschem Recht kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien aus unter
Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
124
von einem Monat ab Beginn der ersten Vertragsjahres
von zwei Monaten ab Beginn des zweiten Vertragsjahres und
von drei Monaten ab Beginn des dritten Vertragsjahres.
von 4 Monaten ab Beginn des vierten Jahres
von 5 Monaten ab Beginn des fünften Jahres
von 6 Monaten nach einer Vertragsdauer von 5 Jahren
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler
und zwar jeweils zum Ende des Kalendermonats.
Zu Beweiszwecken der Zustellung des Kündigungsschreibens sollte dies per Einschreiben
mit Rückschein versendet oder durch einen Boten zugestellt werden.
13.1.4 Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung
Dem Handelsvertreter steht sowohl nach deutschem (§ 89b HGB) als auch nach
griechischem Recht (PD 219/1991, Artikel 9) ein Ausgleichsanspruch zu, mit dem der
Vorteil ausgeglichen werden soll, den der Handelsvertreter dem Auftraggeber gebracht hat.
Dabei handelt es sich um den wohl bedeutendsten Anspruch des Handelsvertreterrechts.
Der Handelsvertreter soll damit dafür abgefunden werden, dass er für das Unternehmen
Neukunden geworben hat, mit denen das Unternehmen nach Beendigung des
Handelsvertretervertrages noch Geschäfte machen wird.
Dieser Ausgleichsanspruch kann durch die Parteien nicht abgedungen werden.
Die Entschädigung wird nur gewährt soweit der Handelsvertreter neue Kunden für den
Auftraggeber geworben, oder das Geschäft mit den bestehenden Kunden erheblich erweitert
hat und der Auftraggeber hieraus mit oder nach Beendigung des Vertrages einen Vorteil
hat. Im Übrigen muss die Entschädigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
angemessen sein.
Unter Berücksichtigung der letzten Umsatzzahlen wird eine Zukunftsprognose erstellt, im
Rahmen derer festgestellt werden soll, welches Umsatzpotential mit den vom
Handelsvertreter erworbenen Neukunden besteht.
Der Ausgleichsbetrag kann sich dabei höchstens auf die Summe einer Jahresprovision
belaufen, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnet wird.
Der Anspruch entfällt aber sofern der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass er aus
gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu veranlasst wird, bzw. wenn ihm aus
wichtigem Grund gekündigt wurde. Darüber hinaus entfällt der Anspruch sobald der
Handelsvertreter sich mit dem Auftraggeber darauf einigt, seine Vertragsposition an einen
Dritten abzutreten.
13.1.5 Weitergehende rechtliche Ansprüche
Die griechischen Gerichte tendieren dazu, neben dem Ausgleichsanspruch auch
Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts zu gewähren.
Das liegt daran, dass die zitierte EU-Verordnung und das darauf beruhende Präsidialdekret
219/1991 in Artikel 9 Par. 1c weitergehende Schadensersatzansprüche (aus unerlaubter
Handlung und nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen) nicht ausschließt. Soweit
über den Verlust von Provisionen und den der Kunden hinaus ein weiterer Schaden durch
die Beendigung des Handelsvertretervertrages eingetreten ist kann der Handelsvertreter
weitergehende Schadensersatzansprüche aus den allgemeinen Grundsätzen des griechischen
Zivilgesetzbuches geltend machen.
125
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler
Dies kann dann der Fall sein, wenn z.B. eine Rufschädigung eingetreten ist, oder wenn der
Handelsvertreter noch kurz vor Beendigung der Zusammenarbeit zu hohen Investitionen
durch das Unternehmen veranlasst wurde, während der Handelsvertreter aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Unternehmens berechtigterweise auf eine langfristige
Zusammenarbeit hoffen durfte.
Hierunter fallen auch einige Fälle des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, soweit mit der Kündigung eine Verdrängung des Handelsvertreters vom
Markt beabsichtigt ist oder auch eine Verletzung des Kartellrechts unter Ausnutzung einer
besonders marktbeherrschenden Position des Unternehmers vorliegt.
13.2 Vertragshändler
Eine weitere häufige Form des Warenhandels ist der Vertriebsweg über Vertragshändler.
Im Gegensatz zum Handelsvertreter kauft der Vertragshändler die Produkte vom
Auftraggeber und verkauft sie dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den
Kunden weiter. In bestimmten Branchen ist es gleichwohl möglich, dass der Händler ein
bestehendes Vertriebsnetz des Unternehmens nutzt.
Der Vorteil für den Auftraggeber liegt einerseits darin, dass er den Kaufpreis für das
Produkt bereits erhält bevor dieses an den Kunden verkauft worden ist. Andererseits
bestehen zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber keine direkten Rechtsbeziehungen,
so dass das Insolvenzrisiko des Endkunden sowie alle kaufrechtlichen Abwicklungen im
Risikobereich des Vertragshändlers fallen. Der Vertragshändler ist in den meisten Fällen
vertraglich verpflichtet Mindestmengen vom Auftraggeber abzunehmen und diese in den
ausländischen Markt einzubringen. Hierfür wird er in der Regel Investitionen tätigen
müssen.
13.2.1 Analoge Anwendung der Vorschriften für Handelsvertreter
Die Anwendbarkeit nationalen Rechts richtet sich zwar auch hier nach den Vorschriften der
EVÜ (bzw. EGBGB) bzw. der EuGVVO. Allerdings gibt es im Gegensatz zum
Handelsvertreterrecht weder EU-weite noch nationale gesetzliche Bestimmungen welche
das Vertragshändlerverhältnis regeln.
Infolge dessen neigt inzwischen die Rechtsprechung aufgrund der Vergleichbarkeit der
Interessenlage zumindest in den handelsvertreterähnlichen Verhältnissen zu einer
punktuellen analogen Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften.
Entsprechend richterlicher Rechtsprechung sowohl in Griechenland als auch in Deutschland
setzt die analoge Anwendung der Vorschriften über Handelsvertreter auf Vertragshändler
zunächst voraus, dass es sich um ein handelsvertreterähnliches Vertragsverhältnis handelt.
Hierfür ist erforderlich, dass der Vertragshändler in die Absatzorganisation des
Unternehmers (Auftraggebers) wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert ist
126
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler
(z.B. Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebietes, Mindestabnahmeverpflichtung,
Wettbewerbsverbot).
Darüber hinaus muss der Vertragshändler vertraglich dazu verpflichtet sein, dem
Auftraggeber die während der Vertragsdauer erlangten Kontakt- und Kundenadressen zu
übergeben und ihm somit den Zugang zum regelmäßigen Kundenkreis bzw. Kundenstamm
zu gewähren.
Da nach den jüngsten Tendenzen der Rechtsprechung sowohl in Griechenland als auch in
Deutschland die Neigung besteht, den Vertragshändlern auch im Falle einer nicht wirksam
vereinbarten Kundenstammüberlassungspflicht einen Ausgleichsanspruch zu gewähren,
empfiehlt sich vertraglich zumindest eine Pflicht zur Löschung der Kundendaten bei
Vertragsbeendigung zu vereinbaren.
13.2.2 Vertragsbeendigung und rechtliche Folgen
Liegen die genannten Voraussetzungen für eine Analogie vor, so kann der
Vertragshändlervertrag unter Einhaltung
der
für
die Handelsvertreter
geltenden
Kündigungsfristen beendet werden.
Nach Beendigung des Vertrages kann der Vertragshändler ebenfalls einen Ausgleich nach
denselben Grundsätzen wie der Handelsvertreter beanspruchen. Bei der Berechnung des
Ausgleichsanspruchs sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten, nachdem der
Vertragshändler in den meisten Fällen keine Provisionszahlungen erhält. Sein Gewinn
resultiert in der Regel aus der Spanne zwischen den Einkaufs – und den
Einzelhandelspreisen,
sofern
er
zu
Listenpreisen
einkauft
bzw.
aus
etwaigen
Bonuszahlungen. Aber auch hierfür gilt die Begrenzung des Ausgleichs nach oben und
zwar entsprechend der durchschnittlichen Jahresprovision beim Handelsvertreter basierend
z.B auf den durchschnittlichen Jahresnettogewinn.
Nach
griechischem
Recht
kann
das
Unternehmen
darüber
hinaus
zu
Schadensersatzansprüchen verpflichtet sein, wenn die Kündigung des Händlers nicht unter
Einhaltung angemessener Kündigungsfristen erfolgt. Auch hier gilt das oben zu dem
Handelsvertreter Gesagte entsprechend.
Im Übrigen muss das Unternehmen (Auftraggeber) während der Kündigungsfrist
Zahlungen in Höhe der Bruttomarge des letzten Jahres an den Händler leisten. Unter
Bruttomarge wird dabei die Differenz zwischen dem Ein- und dem Verkaufspreis
verstanden, berechnet auf der Basis der Zahlen aus dem letzten Jahr der Zusammenarbeit.
Darüber hinaus kann der Händler in gewissen Fällen den Ersatz seines immateriellen
Schadens (apozimiosi ithikis vlavis) einfordern.
127
Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler
13.3 Exklusivität – Alleinvertriebsrecht
Im Gegensatz zu herkömmlichen Einzelhändlern, die lediglich Ware beim Auftraggeber
kaufen und diesen an den Kunden weiterverkaufen, sind Vertragshändler und
Handelsvertreter darüber hinaus verpflichtet, den Verkauf des jeweiligen Produktes in
einem bestimmten Gebiet zu fördern und somit zugleich die Interessen des Auftraggebers
zu wahren. Als Gegenleistung beanspruchen sie üblicherweise Alleinvertriebs- bzw.
Exklusivrechte oder Gebietsschutz.
Zu beachten ist hierbei, dass der pauschale Begriff des Alleinvertriebs vielerlei Bedeutung
haben
kann
und
deshalb
zur
Vermeidung
etwaiger
Schadensersatzansprüche
konkretisierungsbedürftig ist. Je nach Abrede kann Alleinvertrieb entweder nur Ausschluss
von Direktgeschäften des Unternehmers oder alleiniges Betätigungsrecht des Vertreters
unter Ausschluss anderer Handelsvertreter (bzw. Vertragshändler) vorsehen, oder sogar
beides bedeuten.
Entsprechend unterschiedlich sind auch die Rechtsfolgen. Denn bei Alleinvertretung
verstößt ein Direktvertrieb des Unternehmers gegen dessen Vertragspflicht mit allen
Konsequenzen, etwa Schadensersatz oder fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter.
Die Zuweisung eines bestimmten Gebietes bzw. Kundenkreises hingegen erweitert
lediglich den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte und begründet bei Verletzung keine
weitergehenden Schadensersatzansprüche, es sei denn, es wird mit dem Exklusivitätsrecht
kombiniert.
Es ist daher ratsam, im jeweiligen Vertrag den Umfang einer gegebenenfalls zu
gewährenden Exklusivität konkret darzustellen.
128
Das Griechische Arbeitsrecht
14 Das Griechische
Arbeitsrecht
Christina Iliadou, Rechtsanwältin
Leitung Abteilung Recht und Steuern
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer, Athen
Tel: +30 210 64 19 034
Fax: +30 210 64 45 175
Email: recht1@mail-germany.de
Internet: www.german-chamber.gr
14.1 Einführung
Die nachstehende Darstellung gibt eine abrissartige Übersicht über das griechische
Arbeitsrecht. Sie kann nur dazu dienen, einen allerersten Eindruck zu vermitteln. Die
wesentlichen Grundsätze des griechischen Arbeitsrechts sind in einem Leitfaden
zusammengestellt, der bei der Deutsch- Griechischen Industrie- und Handelskammer bezogen
werden kann.
14.2 Eingehung des Arbeitsverhältnisses
Grundlegende aber nicht abschließende Vorschriften über die Eingehung und Ausgestaltung
eines Arbeitsverhältnisses bringen Art. 648 - 680 des ZGB. (Sie sind weitgehend den
Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag
nachgebildet). Auf die genannten Vorschriften ist zurückzugreifen, wenn weder in
Spezialvorschriften noch in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen entsprechende Bestimmungen
getroffen werden.
14.3 Arbeitsvertrag
Grundsätzlich ist in Griechenland die Schriftform des Arbeitsvertrags nicht gesetzlich
vorgeschrieben. Abweichend von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen,
beispielsweise bei Teilzeitarbeit, für Angestellte im öffentlichen Dienst, Schauspieler,
Hotelangestellte oder wenn die Schriftform in der Betriebsordnung des jeweiligen
Unternehmens vorausgesetzt wird sowie in den jeweiligen Tarifverträgen entsprechend
geregelt ist. Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, sind dem Arbeitnehmer
jedoch gewisse Mindestvertragsbestandteile des Arbeitsvertrags schriftlich mitzuteilen.
Gemäß dem Präsidialdekret 156/94 sind dies:
129
Das Griechische Arbeitsrecht
1.) Vertragsparteien
2.) Arbeitsplatz
3.) Sitz des Arbeitgebers
4.) Stellenbeschreibung / Art der Tätigkeit
5.) Beginn des Arbeitsverhältnisses
6.) Urlaubstage
7.) Allgemeine Regelungen über die Abfindung im Falle der Kündigung
8.) Gehalt
9.) Zeitliche Dauer der Tätigkeit
10.) Tarifvertrag (sofern vorhanden)
14.4 Einstellung von Arbeitnehmern
Die Arbeitgeber sind gehalten, bei Einstellung ihre Mitarbeiter bestimmte Formalitäten
einzuhalten. Örtlich zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer
beschäftigt werden soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt innerhalb einer Frist von 8
Tagen Mitteilung über das neue Beschäftigungsverhältnis zu machen sowie den zuständigen
Sozialversicherungsträger für Angestellte (IKA) zu benachrichtigen. Die Frist beträgt 30 Tage
für neu gegründete Unternehmen in den ersten 3 Monaten seit Inbetriebnahme
14.5 Abgrenzung Arbeiter/Angestellter
Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestelltem hat insbesondere Bedeutung für die
ordentliche Kündigung und die dabei zu zahlende Entschädigung.
Nach der Legaldefinition ist:
Angestellter, wer, unabhängig von der Art seiner Bezahlung ausschließlich oder
hauptsächlich intellektuelle Tätigkeiten leistet. Bei gemischten Tätigkeiten ist
diejenige maßgeblich, die in der Hauptsache geleistet wird;
Arbeiter, wer im Wesentlichen körperliche Arbeit leistet und wer unmittelbar in der
Industrie, dem Handwerk, Bergbau oder in der Landwirtschaft eingesetzt wird.
Die Bezüge des Angestellten werden üblicherweise als Monatsgehälter, die des Arbeiters als
Tagelöhne ausbezahlt. Die Zahlungsweise, ob Lohn oder Gehalt, ist allerdings kein Merkmal
zur Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestelltem. Eine Reihe von Tätigkeiten sind kraft
gesetzlicher Bestimmungen als Tätigkeiten von Angestellten eingestuft (typisches Merkmal).
Eine Sonderstellung innerhalb des Unternehmens nimmt der sog. Leitende Angestellte ein.
Seine Tätigkeit kennzeichnet eine eigenverantwortliche Vertrauens- und Aufgabenstellung,
nicht nur vorübergehender Art, die für den Betrieb des gesamten Unternehmens oder
wesentlicher Teile davon maßgeblich ist. Hierzu zählen beispielsweise Aufgaben, die vielfach
130
Das Griechische Arbeitsrecht
dem Arbeitgeber zufallen, wie Arbeitsplanung, Aufsicht über eine größere Anzahl von
Mitarbeitern, Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten, ein hoher Grad von Freiheit
beim Fällen von Entscheidungen, die für das Unternehmen oder die Mitarbeiter von
maßgeblicher Bedeutung sind. Das entsprechend höhere Gehalt des leitenden Angestellten ist
demgegenüber nur zweitrangiges Merkmal.
Die Charakterisierung als leitender Angestellter wurde in der Rechtssprechung beispielsweise
abgelehnt beim:
Leiter der Buchhaltung,
Vorarbeiter,
Leiter der Zweigniederlassung,
leitenden Mechaniker,
Abteilungsleiter, Filialleiter, Leiter einer Verkaufsstelle etc.
Auf den leitenden Angestellten finden die Bestimmungen über die gesetzliche Arbeitszeit,
Überstundenzuschläge, Verbot der Feiertags- und Sonntagsarbeit und Urlaub keine
Anwendung. Andererseits können die leitenden Angestellten strafrechtlich verantwortlich
gemacht werden für die Nichtüberwachung der Einhaltung der Bestimmungen zugunsten der
Arbeitnehmer. Zusammenschlüsse von leitenden Angestellten sind nach herrschender
Meinung nicht tarifvertragsfähig.
14.6 Arten von Arbeitsverträgen
Man unterscheidet nach der Dauer den unbefristeten, befristeten, den Vertrag auf Probe und
den Teilzeitvertrag, sowie nach dem Inhalt im Wesentlichen den Dienst-, Werk- und den
Ausbildungs-/Lehrlingsvertrag.
Das Präsidialdekret 81/2003 (veröffentlicht in FEK 77/A/2003) beinhaltet neue Regelungen
für befristete Arbeitsverhältnisse, womit die EU Richtlinie 99/70 ins griechische Recht
umgesetzt wurde. Ausführungen hierzu würden jedoch den Rahmen dieses Leitfadens
sprengen, so dass davon abgesehen wurde.
Eingegangen werden soll kurz auf den Ausbildungs- oder Lehrlingsvertrag (gesetzlich ist
dieser Begriff in Griechenland nicht festgelegt), der im Vergleich zum gewöhnlichen
Arbeitsverhältnis gewisse Unterschiede aufweist. Man unterscheidet zwischen dem
Auszubildenden, der lediglich eine Einweisung in den täglichen Arbeitsablauf erhält, und dem
"Lehrling höheren Grades". Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter, die parallel zu der von
ihnen erbrachten Arbeit auch gelegentlich eine systematische Ausbildung in dem
Unternehmen erhalten. Ein Berufsbildungssystem deutscher Prägung, etwa entsprechend dem
dualen System, ist in Griechenland unbekannt. Üblicherweise erfolgt die Ausbildung in dem
jeweiligen Fachgebiet. Als Auszubildende versteht man regelmäßig Jugendliche bis zum
Alter von 18 Jahren. Nach Erreichen der Altersgrenze und mindestens einjähriger Lehrzeit
gelten sie üblicherweise als ungelernte Arbeiter.
131
Das Griechische Arbeitsrecht
14.7 Arbeitszeit
Die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der Arbeitszeit für die private Wirtschaft beträgt 8
Stunden pro Tag und 48 Stunden in der Woche bei der 6-Tage-Woche bzw. 9 Stunden pro
Tag und 45 Stunden in der Woche bei der 5-Tage-Woche.
Seit dem 01.01.1984 wurde durch nationalen Tarifvertrag die 40-Stunden-Woche eingeführt.
Danach gilt die von der 40. bis zur 48. Stunde abgeleistete Arbeitszeit als zuschlagspflichtige
Mehrarbeit.
Durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes 3385/2005, welches seit dem 01.10.2005 gilt, werden die
Arbeitszeiten, die Mehr- und Überstunden, sowie die Durchführung der Arbeitszeiten neu
geregelt.
Demnach gilt folgendes:
Mehrarbeit
Nach dem Tarifvertrag darf die Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Der
Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Arbeitnehmer bei Bedarf 5 Stunden (8 Stunden bei 6Tage-Woche) über die tarifvertraglich bestimmte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden hinaus
zu beschäftigen. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich um Mehrarbeit, die mit einem
25%igen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt wird. Es ist dabei nicht erforderlich,
dass eine Anmeldung bei der zuständigen Arbeitsaufsichtbehörde der sog. Epitheorisi
Ergasias erfolgt.
Überstunden
Bei einer über 45 (48 bei 6-Tage Woche) Wochenstunden hinausgehenden Beschäftigung
handelt es sich um Überstunden. Als Überstunde gilt auch die tägliche Arbeitszeit, die 8 bzw.
9 Stunden (bei einer 5-Tage- respektive 6- Tage-Woche) überschreitet.
Bei dem zu zahlenden Zuschlag für die Überstunden ist zwischen "zulässigen" und
"unzulässigen" Überstunden zu unterscheiden.
Als zulässig sind Überstunden nur dann anzusehen, wenn alle 4 der nachfolgenden
Voraussetzungen vom Arbeitgeber erfüllt sind:
132
ein bestimmter außergewöhnlicher Bedarf
eine bestimmte Dauer der Überstunden
Erlaubnis der Überstunden seitens der Arbeitsaufsichtsbehörde
Führung eines Überstundenbuches
Das Griechische Arbeitsrecht
Zulässige Überstunden werden mit folgenden Zuschlägen entlohnt:
50% für die ersten 120 Überstunden im Jahr;
75% für jede weiter Überstunde;
100% für unzulässige Überstunden.
Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Für Nachtarbeit sind Zuschläge
in Höhe von 25% auf den Tageslohn bzw. 1/25 des Monatslohns zu zahlen. Fallen
Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zusammen, werden beide Zuschläge gezahlt,
die allerdings getrennt berechnet werden, d.h. der Zuschlag beträgt in diesem Beispielsfall
100% für die Arbeitsstunden, die auf die Nachtzeit an Sonn- und Feiertagen fallen.
Sonn- und Feiertage
Die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00 - 24.00 Uhr ist verboten.
Die Unternehmen haben im Regelfall zu schließen. Zuwiderhandlungen können bestraft
werden. Für eine Reihe von Berufen, Unternehmen und Tätigkeiten sind Ausnahmen
zugelassen, so z.B. für Transportunternehmen, gemeinnützige Unternehmen, Betriebe, die
üblicherweise auf 24-Stunden-Basis im 3-Schichtbetrieb arbeiten wie Weinbrennereien,
Gaskokereien, Raffinerien, Zementwerke, Brauereien, Glaswerke etc. sowie für Betriebe, in
denen Trockenöfen aller Art ohne Unterbrechung laufen etc. Außerdem kann unter
bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsministerium bzw. bei der Arbeitsaufsichtsbehörde
eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Gesetzliche Feiertage an denen nicht gearbeitet werden darf sind:
25. März (Nationalfeiertag)
Ostermontag
1. Mai (wird mit Erlass jährlich zum gesetzlichen Feiertag erklärt)
15. August (Maria Himmelfahrt)
25. Dezember
Für den 28. Oktober gilt: der Arbeitgeber kann nach seiner Wahl - unter Zahlung der
entsprechenden Zuschläge - weiterarbeiten lassen.
Neben den vorgenannten verbindlich arbeitsfreien Feiertagen gibt es noch die sog. Feiertage
aufgrund Gewohnheitsrechts, die für die Angestellten des öffentlichen Dienstes,
Bankangestellte sowie d von Unternehmen gelten:
1. Januar
6. Januar
Rosenmontag
133
Das Griechische Arbeitsrecht
Karfreitag
Pfingstmontag
26. Dezember
14.8 Urlaub - Urlaubsdauer und Urlaubsgeld
Die Rechtsgrundlangen zur Regelung des Urlaubs finden sich im Zwangsgesetz 539/45, in
Art. 6 des Gesetzes 3144/2003 sowie in Art. 1 des Gesetzes 3302/2004. Sofern in einem
Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder in Spezialgesetzen günstigere Vorschriften getroffen
sind, gehen diese vor.
Seit 2003 entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (im
ersten Jahr anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer), und nicht erst nach Ablauf eines
Jahres, wie dies früher der Fall war (d.h. früher effektive Urlaubssperre für das 1. Jahr der
Beschäftigung). Seit 2004 wurde als Grundlage zur Erteilung des gesetzlichen Urlaubs das
Kalenderjahr wiedereingeführt.
Auch für das Jahr, in dem die Beschäftigung endet, stehen dem Arbeitnehmer Urlaub und
Zuschläge anteilig zu.
Die Urlaubsdauer ist wie folgt geregelt:
Bei Anwendung der 6 Tage-Woche: 24 Arbeitstage im Kalenderjahr zzgl. je einen
Arbeitstag für jedes weitere Jahr der Beschäftigung bis maximal 26 Arbeitstage pro
Jahr.
Bei Anwendung der 5-Tage-Woche:
20 Arbeitstage pro Jahr zzgl. je einen
Arbeitstag für jedes weitere Beschäftigungsjahr bis max. 22 Arbeitstage pro Jahr.
Eine Aufstockung der Urlaubsdauer auf 30 Urlaubstage bzw. 5 Wochen jährlich kann
erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer 10 aufeinander folgende Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber
oder 12 Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftig ist.
Nicht auf den Urlaub angerechnet werden Sonntage, Feiertage und Krankheitstage während
des Urlaubs. Fehlt der Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme an einem unrechtmäßigen
Streik, so werden diese Tage von seinem Urlaubsanspruch abgezogen, wobei jedoch ein
Anspruch auf sein Gehalt und Urlaubsgeld besteht.
Die Erteilung des Urlaubs erfolgt nach vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers.
Mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer müssen den Urlaub, zwischen dem 01.05 und dem
30.09. eines Jahres nehmen. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Urlaub vollständig zu
erteilen ist, jedoch sind Ausnahmen möglich. Der Urlaub ist bis zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres zu nehmen. Andernfalls steht dem
Urlaubsabgeltung zu, und zwar kumulativ:
134
Arbeitnehmer ein Anspruch auf
Das Griechische Arbeitsrecht
das Gehalt für den Zeitraum, für den er Urlaub hätte in Anspruch nehmen können,
das Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehaltes,
einen (Straf-) Aufschlag in Höhe von 100% auf das Urlaubsgehalt, sofern er den
Urlaub aus Verschulden des Arbeitgebers nicht antreten konnte.
Zusätzlich zu seinem Gehalt erhält der Arbeitnehmer ein so genanntes Urlaubsgeld in Höhe
eines halben Monatsgehalts. Gehalt (für die Dauer des Urlaubs) und Urlaubsgeld sind vor
Antritt des Urlaubs in voller Höhe auszuzahlen.
Jeder Arbeitgeber hat ein sog. Urlaubsbuch zu führen, in dem persönliche Daten des
Arbeitnehmers, die Urlaubsperiode sowie die Urlaubsvergütung festgehalten werden. Das
Urlaubsbuch wird von der Arbeitsaufsichtsbehörde nach Vorlage mit einem Sichtvermerkt
versehen.
Während der Dauer des Urlaubs besteht für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz.
Besondere Urlaubsarten
Hochzeitsurlaub
Seit dem Jahr 2000 steht den Arbeitnehmern Hochzeitsurlaub von 5 bzw. 6 Tagen bei einer 5respektive 6-Tage-Woche zu. Je nach Berufszweig können Sondergesetze darüber hinaus
zusätzlichen Hochzeitsurlaub gewähren.
Urlaub bei der Geburt des Kindes
Werdende Väter haben nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf 2 zusätzliche
Urlaubstage.
Urlaub für werdende Mütter
Mutterschaftsurlaub
Berufstätige Mütter, die ein Kind erwarten, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von
insgesamt 17 Wochen (56 Kalendertage vor und 63 nach dem voraussichtlichen
Geburtstermin) gem. Art. 11 des Gesetzes 2874/ 2000. Das Gehalt zahlt im ersten Monat der
Arbeitgeber, für den restlichen Zeitraum der Sozialversicherungsträger für Angestellte, IKA.
Geringfügige Beschäftigung (Still- & Betreuungsurlaub)
Gemäß Art. 7 des Gesetzes 3144/2003 hat die berufstätige Mutter nach Beendigung des
Mutterschaftsurlaubs (9 Wochen nach der Geburt) ein Recht auf geringfügige Beschäftigung.
Dies Recht kann sie ausüben , indem sie für einen Zeitraum von 30 Monaten, beginnend ab
Beendigung des Mutterschaftsurlaubs (9 Wochen nach der Geburt), die vereinbarte
Arbeitszeit um eine Stunde pro Tag mindert. Dies wiederum kann erfolgen indem sie ihre
Arbeit eine Stunde später aufnimmt oder indem sie ihre Arbeit eine Stunde früher niederlegt.
135
Das Griechische Arbeitsrecht
Alternativ dazu kann die tägliche Arbeitszeit während der ersten 12 Monate nach Beendigung
des Mutterschaftsurlaubs um zwei Stunden und in den darauf folgenden 6 Monaten um eine
Stunde gemindert werden. Dazu ist jedoch das Einverständnis des Arbeitgebers notwendig.
Diese Rechte auf Minderung der täglichen Arbeitszeit stehen ebenfalls dem Vater des Kindes
zu, sofern die Mutter dieses nicht in Anspruch nimmt.
Berufstätige Mütter, die von der Möglichkeit des Still- und Betreuungsurlaubs Gebrauch
machen,
können während
der beiden ersten Jahre nach der Beendigung des
Mutterschaftsurlaubs nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitsdauer hinaus
beschäftigt werden, mit der Folge dass ihnen keine Überstunden auferlegt werden können.
Besonderer Mutterschutzurlaub
Nach Art. 142 des Gesetzes 3655/2008 haben die beim Sozialversicherungsträger IKA ETAM versicherten berufstätige Mütter außerdem einen Anspruch auf den sog. „besonderen
Mutterschutzurlaub“ von 6 Monaten.
Bei der Erteilung des Urlaubs bestehen 2 Möglichkeiten:
- Die
Still- und Betreuungszeit wird im Anschluss an die Beendigung des
Mutterschaftsurlaubs (9. Woche nach der Geburt) derart umgestaltet, dass statt 30 Monaten
verkürzter Arbeit eine vollständige Freistellung der Arbeitnehmerin für dreieinhalb Monate
erfolgt. Im Anschluss an diese dreieinhalb Monate werden zusätzlich dann noch einmal 6
Monate „besonderer Mutterschutzurlaub“ gewährt. Insgesamt ist die Arbeitnehmerin dann ein
Jahr vollständig von ihrer Arbeit freigestellt (9 Wochen Mutterschaftsurlaub + dreieinhalb
Monate Still- und Betreuungsurlaub + 6 Monate „besonderer Mutterschutzurlaub“).
Diese Variante ist jedoch nur möglich, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, statt 30
Monaten verkürzter Beschäftigung im Still- und Betreuungsurlaub die Arbeitnehmerin
dreieinhalb Monate komplett freizustellen. Das Gehalt für die 3 Monate zahlt in diesem Fall
der Arbeitgeber.
- Erklärt der Arbeitgeber sich nicht mit der ersten Variante einverstanden können die 6
Monate „besonderen Mutterschutzurlaubs“ direkt im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub
(9. Woche nach der Geburt) genommen werden. Parallel dazu beginnt dann allerdings der
Still- und Betreuungsurlaub zu laufen, und zwar ebenfalls vom 1. Tag nach dem
Mutterschaftsurlaub an.
Während des „besondern Mutterschutzurlaubs“ wird das Gehalt nicht vom Arbeitgeber
fortgezahlt, sondern vom Arbeitsamt. Allerdings erhält die Arbeitnehmerin nur den
tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn und nicht das volle Gehalt.
Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit
Von der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs an bis zur Vollendung des 3,5. Lebensjahres
des Kindes besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit.
In dieser Zeit erfolgt keine Lohnfortzahlung.
136
Das Griechische Arbeitsrecht
„Schulbeobachtungsurlaub“
Ab dem Kindergarten stehen einem der beiden Elternteile insgesamt 4 Tage pro Jahr an sog.
„Schulbeobachtungsurlaub“ zu. Diese 4 Tage können über das Jahr verteilt und auch
stundenweise genommen werden.
Urlaub bei Tod eines Verwandten; Studiumsurlaub; Urlaub bei Wahlen
Beim Tode eines Verwandten 1. Grades erhält der Arbeitnehmer 2 Tage zusätzlichen Urlaub.
Bei einem parallel zur Arbeit absolviertem Studium besteht ein Anspruch auf zusätzliche 30
Tage Studiumsurlaub im Jahr (bei Postgraduiertenstudiengängen 10 Tage im Jahr) ohne
Lohnfortzahlung bzw. Monatslohn.
Bei Wahlen wird abhängig von der Entfernung zum Wahllokal zusätzlich wie folgt Urlaub
gewährt:
Bei 5-Tage-Woche
Bei 6-Tage-Woche
200 – 400 km
1 Tag
100 – 200 km
1 Tag
ab 401 km
2 Tage
201 – 400 km
2 Tage
für die Inseln
bis 3 Tage
ab 401 km + für die Inseln
3 Tage
14.9 Vergütungen
Als Entgelt für die geleistete Arbeit erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung in Form von
Geld- oder Sachleistungen. Sie werden als Tages-, Wochen- oder Monatslohn festgesetzt. Bei
Monatslöhnen werden zur Ermittlung des entsprechenden Tageslohnes 25 Arbeitstage
zugrunde gelegt.
Keine Arbeitsvergütung im eigentlichen Sinne sind Bezüge, die vom Arbeitgeber nicht als
Entgelt für geleistete Arbeit, sondern aus anderen damit im Zusammenhang stehenden
Gründen gezahlt werden, wie beispielsweise:
Zurverfügungstellung von Wohnraum, Bezahlung von Mietzuschüssen, wenn der
Arbeitnehmer seinen ständigen Wohnsitz nicht am Ort der Verrichtung seiner Arbeit
haben kann
Zahlung von Kilometergeld bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs.
Die Stellung von Berufskleidung.
Zahlung von Fahrtgeldern, Auslösungen.
Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
137
Das Griechische Arbeitsrecht
Die Höhe der Löhne und Gehälter wird entweder durch Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag
oder Gesetz festgelegt. In Griechenland besteht ein System der sog. Mindest- oder
Sicherheitsgehälter, bzw. -löhne. Diese werden durch Tarifvertrag festgelegt, der durch
Erklärung des Arbeitsministers für allgemein verbindlich erklärt werden kann. Sie finden
dann auf alle Arbeitsverhältnisse mit Auszubildenden, Arbeitern und Angestellten in der
Privatwirtschaft Anwendung. Die darin jeweils festgelegten Mindestbeträge dürfen in keinem
Fall unterschritten werden.
Gratifikationen
Arbeitnehmer, die vom 1. Januar bis 30. April beschäftigt waren, haben Anrecht auf ein sog.
Ostergeld in Höhe eines halben Monatslohnes. Arbeitnehmer, die vom 1. Mai bis 31.
Dezember tätig waren, erhalten ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld. War der Arbeitnehmer
nicht während der ganzen Dauer dieser Zeitabschnitte beschäftigt, erhält er eine entsprechend
gekürzte Gratifikation. Das Ostergeld ist spätestens am Mittwoch vor Ostern, das
Weihnachtsgeld bis spätestens 21. Dezember auszuzahlen. Zusammen mit dem Urlaubsgeld
haben griechische Arbeitnehmer daher Anspruch auf 14 Monatsgehälter. Die Gratifikationen
berechnen sich auf die regelmäßigen Bezüge einschl. aller regelmäßig gezahlten Zuschläge
wie für Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Zuschläge für
Mehrarbeit und Überstunden, Akkordzuschläge.
Die Gratifikationen sind ebenfalls Teil des Gehalts, weshalb Aufrechnung oder Pfändung mit
ihnen nicht zulässig ist.
14.10 Arbeitnehmerschutzbestimmungen
Die Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer, die in Gesetzen, Verordnungen und
Tarifverträgen getroffen sind, gehören teilweise zum öffentlichen Recht und sind daher für
den
Arbeitnehmer
unverzichtbar.
Verträge,
die
darauf
ausgerichtet
sind,
die
Schutzbestimmungen zu seinen Lasten einzuschränken, sind nichtig.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt gilt in Bezug
auf weibliche Arbeitnehmer ein Kündigungsverbot.
Für die Beschäftigung Minderjähriger gelten folgende Regelungen: Die Beschäftigung von
Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten (siehe Ges. 1837/1989). Nach
Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde dürfen Minderjährige unter 15 Jahren an
kulturellen Veranstaltungen oder für Werbe- oder ähnliche Zwecke beschäftigt werden.
Jugendliche unter 16 Jahren oder Jugendliche, die die Schule besuchen, dürfen nicht mehr als
6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Für die Arbeit eines Jugendlichen ist
nach ärztlicher Untersuchung ein Arbeitsbuch auszustellen, in dem auch die genaue
Beschäftigung angegeben wird. Der Arbeitgeber, der Minderjährige beschäftigt, ist
verpflichtet, ein spezielles Buch zu führen. Minderjährigen dürfen sog. "gefährliche" Arbeiten
wie auch solche, die ihre seelische Gesundheit gefährden können, nicht übertragen werden.
138
Das Griechische Arbeitsrecht
14.11 Krankheit
Im Falle der Krankheit sind die Bezüge bis zu einem Monat weiter zu zahlen, wenn der
Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt war, und bis zu 15 Tage, wenn er das
Jahr noch nicht vollendet hatte aber mindestens 10 Tage tätig gewesen war. Die
Sozialversicherungsanstalt IKA zahlt Krankengeld erst nach dem 3. Tag der Krankheit. In
dieser Zeit übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Vom 1. bis 3. Tag hat der
Arbeitgeber die Pflicht, die Hälfte des Tageslohnes bzw. 1/25 des monatlichen Gehalts zu
zahlen. Vom 3. bis 15. Tag bzw. bis zur Vollendung des Monats hat der Arbeitgeber den
vollen Lohn zu entrichten. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings die Leistungen der
Sozialversicherung anrechnen lassen. Auf den vom Arbeitgeber während der Krankheit
gezahlten Lohn sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich sein Fernbleiben wegen Krankheit
anzuzeigen. Während der Dauer der Krankheit ist eine Kündigung nicht ausgeschlossen.
Die während der Krankheit zu zahlenden Bezüge werden nach dem vollen Lohn einschl. aller
Zuschläge berechnet, die Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er zur Arbeit erschienen wäre.
14.12 Lösung des Arbeitsverhältnisses
Wesentliche Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses sind:
Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Tod des Arbeitnehmers
Zeitablauf im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses tritt nicht ein, im Falle der Änderung in der Person des
Arbeitgebers im Wege der Verschmelzung von Unternehmen oder des Konkurses.
Ordentliche Kündigung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der häufigste Fall der Lösung eines Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ohne Einhaltung
einer Frist bei gleichzeitiger Zahlung einer Entschädigung. Dies gilt gleichermaßen für
Arbeiter und Angestellte (lediglich die Höhe der Abfindung ist unterschiedlich). Ein
Kündigungsgrund braucht nicht vorzuliegen. Die Grenze bildet das Verbot des
Rechtsmissbrauchs. Die Grenzen sind fließend. Arbeitnehmer, die weniger als 2 Monate
beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung; Kündigungsschutzbestimmungen und -verbote
Gem. § 4 Art. 2 des Gesetzes 2556/97 bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung folgender
Voraussetzungen:
139
Das Griechische Arbeitsrecht
Schriftform der Kündigung
Zahlung der vorgeschriebenen Abfindung
Vorherige Versicherung des zu Entlassenden Arbeitnehmers bei der IKA
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsamt
innerhalb von acht Tagen anzuzeigen. Dies gilt seit 1.4.1998 auch für jede freiwillige
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.
Die Kündigung ist unzulässig:
während der Dauer des Erholungsurlaubs
während des Mutterschaftsurlaubs
während der Weiterbildung des Arbeitnehmers
Rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sind Kündigungen, die:
im Namen einer juristischen Person von einem unzuständigen Organ ausgesprochen
werden.
aus geschlechtsspezifischen Gründen erfolgen.
bei der Entlassung eines Teils der Belegschaft ohne ordnungsgemäße Sozialauswahl
(anhand bestimmter Kriterien, wie z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit, finanzielle und
familiäre Situation usw.) erfolgen.
aufgrund Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der
Zuständigkeitsbereiche des letzteren erfolgen.
Unwirksam ist auch eine Kündigung:
die aufgrund der Ausübung des Rechts auf Erziehungsurlaub durch den
Arbeitnehmer erfolgt.
die aus politischen Gründen erfolgt.
Die Kündigung ist eingeschränkt bzw. an bestimmte Voraussetzungen geknüpft bei
Massenentlassungen
Gewerkschaftsmitgliedern
Wehrpflichtigen Arbeitnehmern
Abfindung bei Kündigung
Im Falle der ordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die
nachfolgende Entschädigung zu zahlen:
140
Das Griechische Arbeitsrecht
Tabelle 12: Abfindung bei Kündigung
Angestellte
Dauer der Beschäftigung
Abfindung in Monatsgehältern
2 Monate bis 1 Jahr
1 Monat
1 Jahr bis zur Vollendung von 4 Jahren
2 Monate
4 Jahre bis zur Vollendung von 6 Jahren
3 Monate
6 Jahre bis zur Vollendung von 8 Jahren
4 Monate
8 Jahre bis zur Vollendung von 10 Jahren
5 Monate
nach Vollendung des 10. Jahres
6 Monate
nach dem 11. Jahr
7 Monate
usw. steigert sich je weiteres Beschäftigungsjahr um 1 Monatsgehalt bis zu max. 24 Monatsgehältern bei 28
oder mehr Dienstjahren
Bei Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist bestimmt sich die Frist analog zur oben
stehenden Tabelle, d.h. bei einer Beschäftigung zwischen 6 und 8 Jahren wäre beispielsweise
eine Frist von 4 Monaten einzuhalten.
Die Abfindungen bei der Kündigung unter Einhaltung einer Frist reduzieren sich auf 50% der
in der Tabelle angegebenen Summen.
Abfindung bei Erreichen der Altersgrenze
Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis infolge Erreichens der Altersgrenze ist ebenfalls
eine Abfindung zu zahlen. Sie entspricht bei Arbeitnehmern, die in der allgemeinen
Rentenversicherung der IKA versichert sind, 50% der regulären Abfindung, die bei
ordentlicher Kündigung zu zahlen ist und bei Versicherten, die daneben in sog. Hilfskassen
versichert sind, 40% der regulären Abfindung, die bei Entlassung zu zahlen ist. Diese
Regelung findet keine Anwendung auf zeitlich befristete Arbeitsverträge.
Abfindung bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit
Arbeitnehmer, die bereits seit 15 Jahren oder länger beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt
sind, haben einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 50% der regulären
Abfindungssumme, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis im Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber beenden.
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Auf befristete Arbeitsverhältnisse finden Gesetz 2112/20 oder die Königliche Verordnung
16/18.7.20 keine Anwendung. Für sie gelten vielmehr die Bestimmungen des griechischen
Zivilgesetzbuches (Art. 672 - 674).
141
Das Griechische Arbeitsrecht
Derartige Arbeitsverhältnisse können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes seitens des
Arbeitgebers oder -nehmers gekündigt werden. Als solcher gilt jeder Umstand, der dem
anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Hierzu
rechnen beispielsweise:
Verletzung von wesentlichen Vertragsbedingungen,
mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung der Arbeit,
mangelnde Arbeitsleistung,
verspätete Lohnzahlung,
vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung von größeren Schäden usw.
14.13 Sozialversicherung
Die gesamte griechische erwerbstätige Bevölkerung unterliegt heute der Sozialversicherungspflicht. Die maßgeblichen Versicherungen, die etwa 90% der Erwerbstätigen in
Griechenland erfassen, sind:
OGA, die Versicherung der Landwirtschaftsbevölkerung
IKA, die Sozialversicherungskasse für alle unselbständigen Arbeitnehmer in
Industrie und sonstigen Teilen der Privatwirtschaft
OAEE
(Alt-TEBE-TAE)
Versicherungskasse
(Alter
und
Krankheit)
der
selbständigen Gewerbetreibenden, der Handwerker, der Händler, aber auch für die
Gesellschafter einer OHG oder KG oder von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die in Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern ein entsprechendes Gewerbe
ausüben.
E.T.A.A. für Freiberufler wie Anwälte, Ärzte, Architekten, etc.
Die Höhe des Sozialversicherungsbeitrages beträgt aktuell 44,06 %, davon 16% für den
Arbeitnehmer und 28,06 % für den Arbeitgeber.
14.14Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die von der IKA getrennt bei der OAED geführt
werden, sind zusammen mit den sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen.
OAED unterliegt der Aufsicht des Arbeitsministeriums. Arbeitslosenunterstützung erhält
nur, wer innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (wobei die letzten
beiden Monate unberücksichtigt bleiben) Beiträge für mindestens 125 Arbeitstage geleistet
hat. Die Unterstützung wird bei mindestens 125 Versicherungstagen auf die Dauer von 2
Monaten, bei 150 Versicherungstagen auf die Dauer von 3 und bei mindestens 180
Versicherungstagen auf die Dauer von max. 5 Monaten gezahlt. Sie beträgt 40% des
Tageslohnes für Arbeiter und 50% der Monatsbezüge für Angestellte, soweit diese nicht
bestimmte Höchstgrenzen überschreiten. Für jeden abhängigen Familienangehörigen wird
142
Das Griechische Arbeitsrecht
ein Zuschlag von 10% bis max. 70% gezahlt. Der arbeitslose Arbeitnehmer muss bereit
sein, eine andere Arbeit aufzunehmen. Nach Ablauf der Bezugsfrist erhält er keine
Unterstützung. (In der griechischen Arbeitslosenstatistik erscheinen nur diejenigen
Arbeitnehmer, die Arbeitslosenunterstützung erhalten). Zu dem Kreis der so Begünstigten
zählen daher nicht die arbeitslosen Berufsanfänger.
14.15 Deutsche Arbeitskräfte in Griechenland
Allgemeines
Der Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union (damals: Gemeinschaft) am 1. 1. 1981
brachte nach einer Übergangszeit die völlige Freizügigkeit für Selbständige und Arbeitnehmer
aus den übrigen Staaten der Union.
Arbeitserlaubnis
Die Arbeitsaufnahme und Ausübung von selbständigen Tätigkeiten sind nicht mehr an das
Vorliegen einer Arbeitserlaubnis gebunden. Angehörige aus Staaten der EU haben damit
einen eigenen Anspruch darauf, hier in Griechenland unter selben Voraussetzungen
selbständig tätig zu sein, wie jeder griechische Staatsangehörige, vorausgesetzt, dass er
allgemeine Bedingungen wie Unbescholtenheit etc. erfüllt.
Aufenthaltserlaubnis
EU-Bürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern müssen sich nach ihrer
Einreise nur noch bei der Meldebehörde für Ausländer (Ausländerbehörde) vorstellen. Dort
erhalten sie die so genannte Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
(griechisch: Adia Diamonis).
Man unterscheidet wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen bei der Antragstellung
zwischen Selbständigen bzw. Freiberufler und Angestellten.
Führt der Antragsteller einen eigenen Betrieb, will er einen solchen gründen oder sich in
Griechenland selbständig machen, so benötigt er eine Bescheinigung des Finanzamtes über
die Steueranmeldung sowie eine Bescheinigung der lokalen Selbstverwaltungsbehörde über
die Ausübung der Selbständigkeit (Anzeige des Gewerbes; griechisch: Adeia Epiditefmatos),
soweit dies auch für Griechen erforderlich ist.
Für unselbständig Tätige reicht die Vorlage eines Ausweis und der Nachweis über die
Erwerbstätigkeit, d.h. die Erklärung des Arbeitgebers, über das Beschäftigungsverhältnis. Bei
Arbeitsplatzwechsel ist eine Einstellungserklärung des neuen Arbeitgebers erforderlich. Eine
neue Erklärung ist bei Ablauf der in der alten genannten Frist erforderlich.
Verfahren
Anlaufstelle ist die örtliche Ausländerbehörde. Dort, wo keine vorhanden ist, ist die örtliche
Polizeibehörde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich in beiden Fällen auf den
Wohnort des Antragstellers.
143
Das Griechische Arbeitsrecht
Unterlagen / Dokumente
Beizubringen sind:
Antrag
Pass des Antragstellers und seiner Familienangehörigen
3 Passbilder
Für Arbeitnehmer: Bescheinigung des Arbeitgebers über das
Arbeitsverhältnis
Für Selbständige: Vorlage der Gewerbelizenz
Evtl. Einreisedokumente
Versicherungspflicht für deutsche Arbeitnehmer in Griechenland
Seit dem Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union (1.1.1981) entscheidet sich die
Frage, ob ein in Griechenland tätiger Arbeitnehmer aus Deutschland dort auch der
Versicherungspflicht unterliegt oder nicht, nicht mehr nach dem deutsch-griechischen
Abkommen über soziale Sicherheit, sondern nach EG-Recht. Maßgeblich sind dabei die
Verordnungen Nr. 1408/71 EWG und 574/72 EWG in der aktuellen Fassung der Verordnung
Nr. 118/97 EWG. Arbeitnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland, die in Griechenland
tätig sind, unterliegen daher im Grundsatz allein der griechischen Sozialversicherungspflicht
gemäß den griechischen Bestimmungen und nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften
In Griechenland besteht umfassende Sozialversicherungspflicht. Die Person, die in
Griechenland tätig werden möchte, muss sich zunächst sozialversichern.
Für alle Angestellte besteht Versicherungspflicht, in der Regel bei der Sozialversicherung
IKA.Selbständige Gewerbetreibende müssen sich bei der Sozialversicherung OAEE – TEBE
prlichtversichern.
Händler
und
Gesellschafter
offener
Handelsgesellschaften
und
Kommanditgesellschaften müssen der Versicherungskasse der Händler (OAEE – TAE)
beitreten.
Ist die Person, die in Griechenland ein Gewerbe betreibt, auch als Selbständige in
Deutschland tätig und in Griechenland beim Sozialversicherungsträger OAEE zu versichern,
kann ein Antrag auf Befreiung von der griechischen Sozialversicherungspflicht gestellt
werden.
Dem Antrag auf Befreiung wird stattgegeben werden, wenn der Antragsteller in Deutschland
pflichtsozialversichert ist. Besteht eine Pflichtversicherung, ist das Formular E 101 (Punkt
14a2),
ausgefüllt
Versicherungsträger
durch
den
vorzulegen.
deutschen
(Für
Versicherungsträger,
Fragen
ist
Anlaufstelle
dem
das
griechischen
griechische
Arbeitsministerium, Abteilung EU-Angelegenheiten)
Befindet sich die Person, die in Griechenland als selbständig Gewerbetreibende tätig ist in
Deutschland hingegen in einem Angestelltenverhältnis (und ist dort pflichtversichert), besteht
144
Das Griechische Arbeitsrecht
lediglich ein Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherung bei der OAEE. Wie oben
ausgeführt ist in diesem Fall ebenfalls das Formular E 101 vorzulegen. Unter bestimmten
Umständen, kann unter Anwendung von Artikel 17 der EU-Verordnung 1408/71 auch die
Befreiung von der Zahlung der Rentenbeiträge beantragt werden. Ob dies genehmigt wird, ist
eine Einzelfallentscheidung
Ausnahmen vom Grundsatz der Sozialversicherung gelten:
bei der Entsendung von nicht länger als 12 Monaten,
bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung.
Eine Entsendung ist nur dann anzunehmen, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen
erfüllt sind:
Entsendung von einem Wirtschaftsunternehmen (als solche
gelten
nicht
Transportunternehmen der Luft, Schiene, See und Straße);
das Unternehmen muss seinen Sitz in Deutschland haben;
der Arbeitnehmer verlegt auf Veranlassung seines (deutschen) Arbeitgebers seinen
gewöhnlichen Beschäftigungsort nach Griechenland. Keine Entsendung liegt vor,
wenn der deutsche Arbeitnehmer beispielsweise in Griechenland für ein in
Griechenland ansässiges (Tochter-)Unternehmen eingestellt wird.
die Entsendung muss im Voraus zeitlich auf voraussichtlich nicht mehr als 12
Monate befristet sein. Steht von vorneherein fest, dass die Dauer der Beschäftigung
12 Monate überschreiten wird, liegt keine Entsendung vor. Hierüber ist Nachweis zu
führen, beispielsweise durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag ("dieser
Vertrag gilt für die Dauer von 10 Monaten"). Erfolgt während der befristeten
Entsendung eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes oder ein
Arbeitsverhältnis mit mehr als 12-monatiger Dauer, so ist ab diesem Zeitpunkt die
Befreiung von der griechischen Sozialversicherungspflicht entfallen. Die zeitliche
Befristung kann sich auch aus der Art der Tätigkeit ergeben, wie beispielsweise bei
Montage- oder Aufbauarbeiten, die nach der Lebenserfahrung nicht länger als 12
Monate dauern und aus diesem Grunde im Arbeitsvertrag keine feste zeitliche
Begrenzung enthalten ist;
keine Ablösung eines anderen Arbeitnehmers, für den die Entsendezeit abgelaufen
ist. War bereits ein anderer Arbeitnehmer im Rahmen eines zeitlich auf 12 Monate
begrenzten Entsendebeschäftigungsverhältnisses in Griechenland tätig so stellt die
Tätigkeit des nächsten Arbeitnehmers in dieser Tätigkeit keine Entsendung im Sinne
des EG-Rechts dar, selbst wenn sie für weniger als 12 Monate vorgesehen ist.
Entsendung erfolgt im Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Der Entsandte muss für die Dauer seiner
Beschäftigung
in
Griechenland
regelmäßig
im
Betrieb
des
deutschen
Inlandsunternehmens eingegliedert bleiben und dessen Weisungsrecht in Bezug auf
145
Das Griechische Arbeitsrecht
Zeit Dauer, Ort und Art der auszuführenden Arbeit unterstehen. Hierfür ist
maßgebliches Indiz die Gehaltsabrechnung. Entsendung ist regelmäßig anzunehmen,
wenn das Arbeitsentgelt des entsandten Arbeitnehmers in der Lohnbuchhaltung des
deutschen Unternehmens ausgewiesen ist. Daran dürfte es regelmäßig scheitern,
wenn es sich um die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei rechtlich selbständigen
Tochtergesellschaften in Griechenland handelt. Dies gilt selbst dann, wenn die
Beschäftigung auf Wunsch oder Zustimmung der Muttergesellschaft begründet
wurde, die Personalkosten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft abgerechnet
werden, diese von der Muttergesellschaft rechtlich beherrscht wird, etc.
Sind die gesamten hier genannten Voraussetzungen erfüllt, entfällt die Versicherungspflicht
in der griechischen Sozialversicherung. Es findet allein deutsches Sozialversicherungsrecht
Anwendung. Angestellte, die sich aufgrund der deutschen Bestimmungen von der
Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung haben befreien lassen, sind auch für
Griechenland von der Versicherungspflicht freigestellt.
Die Befreiung von der griechischen Sozialversicherungspflicht kann nur dem griechischen
Träger gegenüber durchgesetzt werden, wenn dies durch eine Entsendebescheinigung Ǽ 101
nachgewiesen ist. Diese wird auf Antrag dem zu entsendenden Arbeitnehmer bzw. dessen
Arbeitgeber von dem deutschen Sozialversicherungsträger ausgestellt. Der Antrag sollte
rechtzeitig gestellt werden, damit er bei Aufnahme der Tätigkeit in Griechenland bereits
vorliegt.
Eine Verlängerung der ursprünglich auf 12 Monate befristeten Entsendebeschäftigung kann
auf Antrag des Arbeitgebers vor Ablauf der ersten 12 Monate (auch mehrfach) gewährt
werden. Eine solche Entsendebeschäftigung gilt jedoch längstens für 24 Monate. Danach tritt
in jedem Fall Pflicht zur Versicherung beim griechischen Träger ein, es sei denn, dass es zu
einer Ausnahmevereinbarung kommt.
Fehlt eine der genannten Voraussetzungen für eine Entsendung, so kann im Wege der
Ausnahmevereinbarung eine Befreiung von der griechischen Sozialversicherung erreicht
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschäftigung in Griechenland geringfügig
über 12 Monate hinausgeht und die Beschäftigung in Griechenland nicht auf einer
arbeitsrechtlichen Bindung zu einem griechischen Unternehmen besteht. Anträge auf
Ausnahmevereinbarung können nicht nur für einzelne Arbeitnehmer, sondern auch für
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gestellt werden. Er ist vom Arbeitnehmer und vom
Arbeitgeber gemeinsam einzureichen. Über den Antrag kann sowohl der deutsche Träger als
auch der griechische Sozialversicherungsträger IKA entscheiden. Maßgeblich dafür, an
welche der beiden Stellen der Antrag zu richten ist, dürfte der Sitz des Arbeitgebers sein. Der
Antrag sollte kurz begründet werden und darstellen, welches Interesse besteht, den in
Griechenland zu beschäftigenden Mitarbeiter nicht den griechischen sondern den deutschen
Rechtsvorschriften weiterhin zu unterwerfen. Weitere Angaben wie Vor- und Zuname,
Staatsangehörigkeit, deutsche Versicherungsnummer, bisherige Anschrift des Versicherten,
Berufsstellung, Beginn der Beschäftigung in Griechenland, voraussichtliche Beendigung,
146
Das Griechische Arbeitsrecht
genaue Anschrift der Stelle, bei der die Beschäftigung aufgenommen werden soll und
Angabe, ob der Angestellte in der deutschen, gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder
freiwillig
versichert
ist,
sollten
darüber
hinaus
gemacht
werden.
Kommt
die
Ausnahmevereinbarung zustande, bleibt der in Griechenland beschäftigte Arbeitnehmer
weiterhin in Deutschland versicherungspflichtig. Für die Abführung der entsprechenden
Beiträge bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, selbst wenn er in Deutschland nicht seinen
Sitz hat.
Beitragszeiten, die in der griechischen Rentenversicherung zurückgelegt werden, führen zur
Rentenberechnung nach den griechischen Bestimmungen, wobei Beitragszeiten bei anderen
Versicherungsträgern der Europäischen Union Berücksichtigung finden. Bei Eintritt des
Rentenfalles wird jedoch nicht eine einheitliche europäische Gesamtrente gezahlt. Der
Berechtigte erhält also beispielsweise eine deutsche und daneben eine griechische Rente.
Letztere bemisst sich in Drachmen und wird, sofern er in der Bundesrepublik Deutschland
lebt, dorthin in DM überwiesen, wobei sie jeweils zum Tageskurs umgerechnet wird.
Soweit
Pflichtversicherung
in
einer
griechischen
Versicherung
besteht,
ist
eine
Pflichtversicherung in der deutschen Versicherung ausgeschlossen. Es besteht allerdings die
Möglichkeit, sich in Deutschland freiwillig weiter zu versichern. Eine freiwillige
Versicherung hat keinen Einfluss auf die zurückgelegten Beitragszeiten, sondern dient der
Erhöhung des deutschen Rentenanspruches. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der Staaten der
Europäischen Union haben regelmäßig Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung.
Bezüglich der Krankenversicherung gilt, dass im Falle der Entsendung aus Deutschland die
Arbeitnehmer hier in Griechenland im selben Umfang die Sachleistungen der griechischen
Kassen in Anspruch nehmen können, als wenn sie bei diesen versichert wären. Voraussetzung
ist,
dass
sie
sich
mit
einer
von
der
deutschen
Krankenkasse
ausgestellten
Anspruchsbescheinigung entsprechend dem Vordruck E 111 bei dem griechischen
Krankenversicherungsträger ausweisen. Familienangehörige des entsandten Arbeitnehmers
sind ebenfalls in diesem Vordruck einzutragen.
147
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Dirk Reinhardt
15 Das steuerrechtliche
System in Griechenland
Kuhbier Rechtsanwälte Athen
Kanzlei N. Michelis-A. StrogilakiD.Reinhardt
42, Sina, 10672 Athen
Tel: +30 210 36 34 417
Fax: +30 210 36 36 791
Email: buero-ath@kuhbier.com
Internet: www.kuhbier.com
15.1 Griechisches Steuerrecht im Überblick
15.1.1 Rechtsgrundlage
Im
Rahmen
der
Steuergesetzgebung
verfassungsrechtlichen
besteht
durch
Bindungen
Parlamentsgesetze,
wird
die
griechische
Präsidialverordnungen
und
ministerielle Entscheidungen geregelt. Alle diese Gesetze i.w.S. werden im Regierungsblatt
veröffentlicht.
Wesentliche
Kodifizierungen
Einkommenssteuergesetz
der
(EstG),
griechischen
das
Steuergesetzgebung
Umsatzsteuergesetz
sind
(UstG),
das
die
Buchhaltungsordnung (BHO) und das Gesetz über Sanktionen (zusätzliche Steuern,
Geldstrafen,
Verwaltungsstrafen,
Steuerstrafdelikte,
Haftung
von
Vertretern)
bei
Verletzung von Steuergesetzen (Gesetz 2523/1997 geltender Fassung).
Häufige Änderungen der Steuergesetzgebung, mit mindestens ein oder zwei grundlegenden
Steuergesetzen pro Jahr, und die Vielzahl von Verwaltungsrundschreiben machen das
griechische
Steuersystem
hinreichend
unübersichtlich
und
kompliziert
für
das
steuerpflichtige Unternehmen.
Verwaltungsrundschreiben des Finanzministeriums, die zu jedem Steuergesetz und
einzelnen Vorschriften herausgegeben werden, sind zwar wesentliche Grundlage bei der
Anwendung der Steuergesetzgebung durch die griechischen Steuerbehörden, sind aber
keine materiellen Gesetze und binden den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht.
Die Steuerbehörden oder das Finanzministerium haben nicht die Möglichkeit,
Vereinbarungen über die Steuerpflicht (rulings) zu treffen. Ein Unternehmen, das Interesse
hat, die Auslegung einer Steuervorschrift zu klären, kann jedoch eine Anfrage an das
Finanzministerium stellen, in der es seine Auffassung formuliert und unterstützt und eine
schriftliche Antwort verlangt, die in der Regel erteilt wird.
Griechenland, als Vollmitglied
der
Europäischen
Gemeinschaft,
unterliegt
dem
europäischen Recht. Entsprechend finden europäische Verordnungen direkte Anwendung in
148
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Griechenland und müssen Direktiven der Europäischen Union in das nationale griechische
Recht, innerhalb der in der jeweiligen Direktive gesetzten Frist, umgesetzt werden.
Wesentliche steuerrechtliche, ins griechische Recht umgesetzte Richtlinien sind unter
anderem die 6te und die 8te Umsatzsteuerrichtlinie, die Richtlinie betreffend das für
Mutter-
und
Tochtergesellschaften
verschiedener
EU-Mitgliedstaaten
geltende
Steuersystem, die Richtlinie betreffend das für Zins- und Lizenzgebührzahlungen zwischen
verbundenen Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende Steuersystem, die
Richtlinie betreffend das für Fusionen, Abspaltungen, Einbringung von Aktiva und
Aktientausch von Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende Steuersystem.
Griechenland hat mit vielen Ländern, unter anderem auch mit Deutschland, ein
Doppelbesteuerungsabkommen
geschlossen
(siehe
unten),
dessen
Bestimmungen
gegenüber den nationalen Steuervorschriften Vorrang haben, soweit sie günstiger sind.
15.1.2 Unmittelbare Steuern
Einkommenssteuer juristischer Personen (Körperschaftssteuer)
Griechische Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
und Betriebsstätten ausländischer
Unternehmen unterliegen der griechischen Körperschaftssteuer.
Griechische Personengesellschaften (OHG, KG) sind ebenfalls juristische Personen und
werden seit 1992 auf Gesellschaftsebene und nicht mehr auf Gesellschafterebene besteuert.
Von dieser Besteuerung der Personengesellschaften ausgenommen sind 50% der Gewinne
von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen und Komplementäre sind und die
vergleichsweise höchste Beteiligung in der Gesellschaft haben, die nach den Vorschriften
für die Einkommensbesteuerung für natürliche Personen besteuert werden.
Das
griechische
Recht
sieht
keine
Möglichkeit
der
Registrierung
von
Unternehmensgruppen oder -konzernen als Steuersubjekte vor.
Besteuert werden grundsätzlich die Nettogewinne der Unternehmen, d.h. die Bruttogewinne
nach Abzug der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (siehe auch Kapitel 9). Verluste
können 5 Jahre vorgetragen werden. Gewinnausschüttungen unterliegen keiner weiteren
Besteuerung.
Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und auf den
Erwerb von Einkommen im jeweiligen Geschäftsjahr ausgerichtet sind sowie in den
zugelassenen Rechnungsbüchern und Steuerbelegen ordentlich nach der BHO verbucht
werden. Die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (Betriebsausgaben, Abschreibungen,
Rückstellungen, etc) werden im einzelnen in Art. 31 EstG aufgeführt. Darüber hinaus hat
das
Finanzministerium
mit
ministeriellen
Entscheidungen
einzelne
Fälle
von
Aufwendungen aufgeführt, die als steuerlich abzugsfähig bzw. nicht abzugsfähig gelten.
Zu beachten ist, dass bestimmte Aufwendungen, wie z.B. bestimmte Lizenzgebühren, die
an ausländische Unternehmen geleistet werden, oder Zahlungen für Leistungen, die
generelle Interessen der Unternehmensgruppe betreffen, zu der das Unternehmen gehört,
149
Das steuerrechtliche System in Griechenland
eine vorherige Genehmigung eines besonderen Komitees des Finanzministeriums
benötigen, um abzugsfähig zu sein.
Der Steuersatz für Kapitalgesellschaften, Betriebstätten und Personengesellschaften ist seit
2004 kontinuierlich gesenkt worden, und beträgt heute für die griechische AG, GmbH und
Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 25% und für die griechische OHG und KG 20%
(mit Ausnahme von 50% der Gewinne von bis zu 3 Gesellschaftern, die natürliche
Personen und Komplementäre sind, welche Gewinne der Besteuerung von natürlichen
Personen unterliegen). Der Steuersatz der AG, der GmbH und der Betriebsstätten
ausländischer Unternehmen wird nach dem nach dem Gesetz 3697/2008 ab dem 1.1.2010
jährlich um 1 % bis auf 20% (2014) abgesenkt. Die Zweigniederlassungen ausländischer
Personengesellschaften werden mit den Vorschriften des Gesetzes 3763/2009 den
griechischen Personengesellschaften steuerlich gleichgestellt (Besteuerung mit 20%, unter
Ausnahme von 50% der Gewinne von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen
und Komplementäre sind und die vergleichsweise höchste Beteiligung in der Gesellschaft
haben, die nach den Vorschriften für die Einkommensbesteuerung für natürliche Personen
besteuert werden). Ab dem 1.1.2009 unterliegen die Gewinnausschüttungen der
griechischen Aktiengesellschaften einer Besteuerung von 10% (Ausnahmen siehe unten).
Eine zusätzliche Steuer von 3% wird erhoben für Einkommen des Unternehmens aus
Immobilien. Die für das Geschäftsjahr geleistete Einkommensvorsteuer und an der Quelle
einbehaltene Einkommenssteuer werden von der Nettoeinkommenssteuer abgezogen.
Die Erklärung der Einkommenssteuer erfolgt jährlich innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen Fristen, die sich nach dem Gesellschaftstyp und dem Geschäftsjahresende
richten. Mit Einreichen der Steuererklärung muß auch die Steuer sowie die Vorsteuer (für
das nächste Geschäftsjahr) von 80% bzw. 100% der Steuer bezahlt werden, entweder
einmalig oder in den gesetzlich vorgesehenen Raten.
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer
Als Externe gehören juristische Personen erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich der
dritten Kategorie an. Wird eine juristische Person Erbe oder erhält sie eine Schenkung,
unterliegt das Erbe oder die Schenkung einer progressiven Erbschaftssteuer von 0-40%, je
nach Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Die Vererbung oder Schenkung von
Gesellschaftsanteilen oder Aktien zwischen Verwandten dagegen unterliegt einem geringen
Steuersatz von 0,6%-2,4%, je nachdem ob es sich um Erben der ersten oder zweiten
Kategorie handelt und ob die die Aktien börsennotiert sind oder nicht. Zwischen
Deutschland
und
Griechenland
besteht
ein
Abkommen
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung bezüglich der Besteuerung bei der Vererbung von beweglichem
Vermögen.
150
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Grundsteuer (Enieo telos akiniton)
Mit dem Gesetz 3634/2008 wurde ab dem 1.1.2008 die „Steuer auf große
Immobilienvermögen“
(Foros
megalis
akinitis
periousias)
aufgehoben
und
die
„Einheitliche Steuer auf Immobilienvermögen“ (Enieo telos akiniton) eingeführt.
Juristische Personen unterliegen dieser Steuer, unabhängig von ihrem Sitz, für ihr
Immobilienvermögen in Griechenland am 1. Januar jedes Jahres, unabhängig von
Veränderungen im Immobilienvermögen, die etwaig während des Jahres stattfinden. Im
Fall von Immobilienleasing ist der Leasingnehmer zur Abführung der Steuer verpflichtet.
Der aufgrund des in Griechenland geltenden objektiven Besteuerungssystems berechnete
Wert der Grundstücke und Gebäude juristischer Personen unterliegt einer Steuer von
jährlich 0,6%. Gebäude, die zur Produktion oder zur betrieblichen kaufmännischen
Tätigkeit vom Unternehmen selbst genutzt werden, unterliegen einer Steuer von jährlich
0,1%. Die Steuer auf den Wert der Gebäude beträgt jedoch mindestens 1 €/qm. In
besonderen, im Gesetz geregelten Fällen kommen verminderte Steuersätze bzw.
Steuerbefreiungen zur Anwendung. Die Steuererklärung ist bis zum 15. Mai jedes Jahres
einzureichen und die Steuer in drei (3) zweimonatlichen Raten zu leisten, die erste mit
Einreichung der Steuererklärung. Diese Steuer kann nicht einkommenssteuerrechtlich
abgesetzt werden.
Selbständige Besteuerung und an der Quelle einbehaltene Steuern
Veräußerungsgewinnsteuer
Gewinne von Unternehmen aus der Veräußerung von Unternehmen (außer AG) bzw.
Unternehmensanteilen oder Unternehmensrechten werden als gewerbliches Einkommen
betrachtet und unterliegen zunächst einer selbständigen Besteuerung von 20% und
anschließend der Einkommensbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften, unter
Berücksichtigung der bereits geleisteten selbständigen Steuer. Verkäufe von Aktien von
nicht an der Börse geführten griechischen oder ausländischen Aktiengesellschaften
unterliegen einer Steuer von 5%, die auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Aktien
berechnet werden, sowie anschließend der Einkommensbesteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten 5%-Steuer.
Bauunternehmen
Von Zahlungen an Bauunternehmen werden 3% einbehalten, die das Bauunternehmen
anschließend von der endgültigen Einkommenssteuer abzieht.
151
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Lizenzgebühren
Bei der Zahlung von Lizenzgebühren an Unternehmen ohne Betriebsstätte in Griechenland
sind 20% Einkommenssteuer, je nach Gegenstand der gewährten Rechte, einzubehalten, es
sei denn, dass günstigere Vorschriften eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens
Anwendung finden. Zahlungen von Lizenzgebühren an verbundene europäische
Unternehmen unterliegen im Zeitraum 1.7.2005-30.6.2009 einer Einkommenssteuer von
10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 einer Einkommenssteuer von 5% und danach
keiner Einkommensbesteuerung mehr.
Dienstleistungen
Honorare, die an ausländische Unternehmen oder natürliche Personen, die keine
Betriebsstätte in Griechenland haben, für in Griechenland erbrachte Dienstleistungen
gezahlt werden, unterliegen einer vom Zahlungsleister einzubehaltenen Einkommenssteuer
von 20%, soweit keine günstigeren Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens
Anwendung finden.
Honorare an ausländische Unternehmen für Studien, Planungen, Forschungen und
wissenschaftlichen
Rat,
sowie
Beaufsichtigung
und
Beratungsleistungen
für
Konstruktionsprojekte, unterliegen einer einzubehaltenden Einkommenssteuer von 20%,
soweit nicht eine günstigere Vorschrift eines Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung
findet.
Vorstandshonorare
Entschädigungszahlungen an Vorstandsmitglieder, aber auch Vorstandsgehälter bzw.
Geschäftsführergehälter,
die
sozialversicherungspflichtig
nicht
sind,
beim
unterliegen
Sozialversicherungsträger
einer
von
der
AG
bzw.
IKA
GmbH
einzubehaltenden Einkommenssteuer von 35% bzw. 25%. Damit sind die steuerlichen
Verpflichtungen erschöpft.
Zinsen
Zinszahlungen an ausländische Unternehmen unterliegen grundsätzlich einer von
Zahlungsleistenden einzubehaltenden Einkommenssteuer von 25%, soweit nicht eine
günstigere Vorschrift eines DBA Anwendung findet. Zinszahlungen an verbundene
europäische
Unternehmen
unterliegen
im
Zeitraum
1.7.2005-30.6.2009
einer
Einkommenssteuer von 10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 einer Einkommenssteuer
von 5% und danach keiner Einkommensbesteuerung mehr.
Lieferungen an die öffentliche Hand
Lieferungen an öffentlichrechtliche Unternehmen und Organisationen unterliegen
grundsätzlich einer einzubehaltenden Einkommenssteuer von 4% bei Güterverkäufen und
8%
bei
der
Erbringung
von
Dienstleistungen,
die
gegen
die
endgültige
Einkommenssteuerpflicht nach den allgemeinen Vorschriften gegengerechnet wird.
152
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Wertanpassungssteuer
Seit 1992 müssen alle Unternehmen mit doppelter Buchführung ihr Land- und
Gebäudevermögen alle vier Jahre neu bewerten. Der sich ergebende Mehrwert unterliegt,
unter den im Gesetz im einzelnen geregelten Bedingungen und Voraussetzungen, einer
Steuer von 2% bei Land und von 8% bei Gebäuden und muß innerhalb von zwei Jahren
nach der Neubewertung kapitalisiert werden.
15.1.3 Mittelbare Steuern
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer, gilt in Griechenland, wie überall in Europa,
auf der Grundlage der Vorschriften der 6ten europäischen Umsatzsteuerrichtlinie. Der
Umsatzsteuer
unterliegen
entgeltliche
Leistungen
(Lieferungen,
Erbringung
von
Dienstleistungen, Importe, innergemeinschaftliche Lieferungen). Seit dem 1.1.2006
unterliegen der Umsatzsteuer in Griechenland auch Veräußerungen von Gebäuden, deren
Baugenehmigung ab dem 1.1.2006 ausgestellt wird und die zum ersten Mal genutzt werden
(siehe auch unten).
Die Umsatzsteuer wird vom liefernden oder leistenden Unternehmen dem Kunden in
Rechnung gestellt und an die Steuerbehörde abgeführt, unabhängig von der Bezahlung der
Rechnung durch den Kunden. Von der Umsatzsteuer kann das Unternehmen die Vorsteuer,
d.h. die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer absetzen. Bei Importen leistet das
importierende Unternehmen die Umsatzsteuer an die zuständige Zollbehörde. Bei
innergemeinschaftlichem Erwerb findet das Abzugsverfahren Anwendung.
Der übliche Steuersatz ist 19%. Bestimmte existentielle Lieferungen und Dienstleistungen,
wie z.B. notwendige Lebensmittelprodukte, Arzneimittel, Transportleistungen, Hotel- und
Restaurantdienstleistungen, etc. unterliegen einem verminderten Steuersatz von 9%.
Zeitungen, Zeitschriften, Theaterkarten werden mit 4,5% besteuert. Der Steuersatz ist auf
bestimmten Inseln der Ägäis um 30% vermindert.
Die Umsatzsteuer wird in monatlichen oder dreimonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
erklärt und abgeführt. Außerdem wird nach Ende des Geschäftsjahres innerhalb der
gesetzlichen Frist eine Jahresumsatzsteuererklärung eingereicht.
Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, davon einige mit Recht zum
Vorsteuerabzug, andere ohne. Die Vorsteuer einiger Leistungen, die das Gesetz
ausdrücklich regelt, kann nicht von der Umsatzsteuer abgesetzt werden.
153
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Umsatzsteuerregistrierung
niedergelassener
Unternehmen
außerhalb
Griechenlands
Ab 1.1.2006 (G. 3453/2006) können sich Unternehmen, die in Europa niedergelassen sind,
aber keine Niederlassung in Griechenland haben, und in Griechenland der Umsatzsteuer
unterliegende Leistungen erbringen, direkt steuerlich registrieren lassen und sind nicht
mehr, wie in der Vergangenheit, zur Ernennung eines steuerlichen Vertreters, noch zur
Führung von Rechnungsbücher zu Umsatzsteuerzwecken verpflichtet. Außerdem brauchen
die Umsatzsteuererklärungen nicht mehr von einem zugelassenen Buchhalter unterzeichnet
werden. Das Unternehmen hat aber das Recht, einen Fiskalvertreter zu ernennen. Bis zur
Umsetzung der Vorschriften des G 3453/2006 zur direkten Umsatzsteuerregistrierung
durch entsprechende Durchführungsverordnungen müssen in Europa niedergelassene
Unternehmen wie Unternehmen aus Drittländern einen Fiskalvertreter ernennen.
Unternehmen, die außer der Europäischen Union niedergelassen sind und keine
Niederlassung in Europa haben, aber in Griechenland zu versteuernden Leistungen
vornehmen, müssen einen Fiskalvertreter in Griechenland ernennen, um sich steuerlich
registrieren zu lassen.
Stempelsteuer
Stempelsteuer wird im Geschäftsverkehr auf Geschäftsvorgänge und mit ihnen in
Zusammenhang stehende Dokumente erhoben, die nicht der Umsatzsteuer oder der
Kapitalkonzentrationssteuer
unterliegen
bzw.
der
ehemaligen
Bankgeschäftssteuer
unterlagen. Der Stempelsteuer unterliegen zum Beispiel Mieten von Immobilien (3,6%),
Darlehen zwischen Unternehmen (2,4%), Darlehen zwischen Privatleuten (3,6%), Fälle der
Schuldübernahme und der Forderungsabtretung (2,4% oder 3,6%, je nach beteiligten
Vertragsparteien), etc..
Kapitalkonzentrationssteuer
Der Kapitalkonzentrationssteuer von 1% unterliegen vor allem das Gesellschaftskapital bei
der Gründung und bei Kapitalerhöhungen von Gesellschaften, sowie die Überführung von
Kapital
und
Vermögensgegenständen
an
griechische
Zweigniederlassungen
nichteuropäischer Unternehmen.
Besondere Verbrauchssteuer
Besondere Verbrauchssteuern sind die Tabaksteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer
und die Automobilsteuer.
Grunderwerbsteuer, Mehrwertsteuer, Wertzuwachssteuer, Immobiliengeschäftssteuer
Bei entgeltlicher Übertragung des Eigentums oder anderen Sachenrechten an Immobilien
wird eine Grunderwerbssteuer von 7% für die ersten 15.000€ bzw. 9% für jeden darüber
hinausgehenden Betrag auf den Verkaufspreis bzw. auf den objektiven Wert, wenn dieser
höher als der Verkaufspreis ist, erhoben. Der Prozentsatz erhöht sich um zwei (2)
154
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Prozentpunkte auf 9% bzw. 11%, wenn die Immobilie sich in einer Gegend befindet, in der
sich einer Feuerwehrdienststelle befindet.
Diese Grunderwerbsteuer, die den Käufer belastet, wird sukzessive durch drei Steuern
ersetzt werden: a) Durch eine Mehrwertsteuer von 19% bei Veräußerungen von Gebäuden,
mit Baugenehmigung ab dem 1.1.2006 und zur erstmaligen Nutzung, b) durch eine
Wertzuwachssteuer, die den Verkäufer belastet und auf die Differenz von Erwerbspreis und
Verkaufspreis erhoben wird und deren Steuersatz vom Zeitraum zwischen Erwerb und
Verkauf abhängt (20% bei 5 Jahren, 10% bei 5-15 Jahren, 5% bei 15-25 Jahren), und c)
durch eine Immobiliengeschäftssteuer, eine Umsatzsteuer von 1%, die wiederum den
Käufer belastet (Gesetz 3427/2005).
15.2 Auslandsinvestitionen und Steuerwirkungen
15.2.1 Steuerliche Planung
Mängel bei der steuerlichen Planung einer Auslandsinvestition verursachen in der Regel
zusätzliche Kosten. Dabei ist unter Auslandsinvestition grundsätzlich jeder geschäftliche
Kontakt mit dem Ausland zu verstehen. So können gewerbliche Leistungen ins Ausland
steuerliche Pflichten im Ausland verursachen, obwohl das Unternehmen keinerlei Präsenz
im Ausland hat.
Bei gewerblichen Unternehmungen in Griechenland, die eine Betriebsstätte begründen,
wird das Unternehmen prüfen, ob gegebenenfalls die Registrierung des Werkvertrags mit
dem griechischen Auftraggebers bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde genügt
oder ob eine dauernde Zweigniederlassung oder eine Tochterfirma in Griechenland
gegründet werden soll, die der Aufsicht führenden Behörde anzumelden ist.
15.2.2 Betriebsstätte
Die Regelung des Vorliegens einer Betriebsstätte nach griechischem Recht (Art. 100 EstG)
ist so allgemein formuliert, dass fast jede gewerbliche Aktivität und Präsenz eines
ausländischen Unternehmens in Griechenland darunter subsumiert werden kann. In der
Regel findet jedoch eines der vielen Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, die
Griechenland geschlossen hat, so dass das Vorliegen einer Betriebstätte sich nach den
Vorschriften des einschlägigen DBA richtet.
Von der Betriebsstätte ist das Repräsentanzbüro zu unterscheiden, d.h. die Präsenz bzw.
Einrichtung einer Niederlassung durch eine ausländische Gesellschaft in Griechenland, die
keine
zu
versteuernden
Aktivitäten
entfaltet
und
deshalb
in
den
meisten
Doppelbesteuerungsabkommen von der Begründung einer Betriebstätte ausgenommen sind.
Dies sind z.B. Büros, die Unternehmen in einem anderen Land zur Sammlung von
Informationen bzw. zur Erteilung von Informationen einrichten.
155
Das steuerrechtliche System in Griechenland
15.2.3 Vertragsausführung
Hat das Unternehmen nur die Ausführung eines Werkvertrages übernommen und erlangt
nach den einschlägigen Vorschriften eine Betriebsstätte in Griechenland, ist keine
Gründung einer Zweigniederlassung erforderlich, sondern es genügt die steuerliche
Registrierung aufgrund des Werkvertrags.
15.2.4 Gründung einer Zweigniederlassung
Möchte das Unternehmen selbst in Griechenland gewerblich tätig werden, kann es eine
Zweigniederlassung gründen und bei der zuständigen Präfektur registrieren lassen.
Steuerlich wird die Zweigniederlassung im Grunde wie ein selbständiges Unternehmen
behandelt.
15.2.5 Firmengründung
Bei einem umfangreicheren und langfristigeren Engagement in Griechenland wird das
Unternehmen auch die Gründung einer Tochterfirma in Griechenland in Betracht ziehen.
Bei der Wahl der Gesellschaftsform wird das Unternehmen sowohl steuerliche als auch
juristische Aspekte berücksichtigen.
15.2.6 Lizenzgebühren, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne
Auch bei Geschäftsengagements in Griechenland, die keine Präsenz des Unternehmens in
Griechenland erfordern, sind steuerliche Aspekte zu beachten. So unterliegen Zahlungen
aus Griechenland, die Lizenzgebühren, Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von
Vermögensgegenständen, etc grundsätzlich der Besteuerung in Griechenland.
Gewinnverteilungen
von
griechischen
Gesellschaften
außer
Aktiengesellschaften
unterliegen nach griechischem Recht keiner weiteren Besteuerung (siehe jedoch besondere
Form der Versteuerung bei Personengesellschaften, deren Komplementäre natürliche
Personen sind).
Ab dem 1.1.2009 (Art. 54 § 1 G 2238/1994, zuletzt geändert durch G 3697/2008) werden
Gewinne, die inländische Aktiengesellschaften unter anderem in der Form von Dividenden
oder Vordividenden an natürliche oder juristische Personen ausschütten, unabhängig davon,
ob die Leistung in bar oder in Form von Aktien erfolgt, mit 10% Einkommenssteuer
besteuert, die an der Quelle einbehalten wird. Mit der Einbehaltung erschöpft sich die
steuerliche Verpflichtung der Berechtigten für die genannten Gewinne. Die Einbehaltung
wird jedoch nicht vorgenommen bei der Gewinnausschüttung an Gesellschaften anderer
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Tochtergesellschaften die inländischen
Aktiengesellschaften
sind,
unter
der
Voraussetzung,
dass
diese
ausländischen
Muttergesellschaften eine Gesellschaftsform gemäß der Vorschriften der Direktive über die
Besteuerung von Mutter- und Tochtergesellschaften,haben und
156
mindestens mit einem
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Prozentsatz von zehn Prozent (10 %) am Kapital der inländischen Tochtergesellschaften
beteiligt sind (Art. 9 und 11 G 2578/1998 geltender Fassung).
15.3 Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
15.3.1 Allgemeines
Jedes Unternehmen wird in dem Staat für sein weltweites Einkommen besteuert, in dem es
ansässig ist. Außerdem wird es in anderen Staaten für dasjenige Einkommen besteuert, das
es aus Quellen dieser anderen Staaten erzielt. Damit das Unternehmen nicht zweimal
(doppelt) für dasselbe Einkommen besteuert wird und damit es in dem anderen Staat gleich
wie die dort ansässigen Unternehmen behandelt wird, schließen Staaten Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung ab.
So sehen DBA vor, dass das jeweilige Einkommen nur in dem einen oder anderen Staat
besteuert werden kann oder dass der Ansässigkeitsstaat dem Unternehmen eine Gutschrift
der im Quellenstaat gezahlten Steuer gewährt. Außerdem werden in DBA in der Regel die
Anwendung niedrigerer Steuersätze für das jeweilige Einkommen im Vergleich mit dem
nationalen Steuersatz im Quellenstaat gewährt.
Die
für
die
Besteuerung
im
Quellenstaat
günstigeren
Vorschriften
der
Doppelbesteuerungsabkommen finden Anwendung nach dem Rückerstattungssystem oder
nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem. Nach dem Rückerstattungssystem zahlt das
Unternehmen zunächst die volle Steuer nach den nationalen Vorschriften des Quellenstaats,
um sie dann anschließend unter Vorlage der erforderlichen Nachweise wieder
zurückzuverlangen. Nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem finden die günstigeren
Vorschriften des DBA direkte Anwendung, wenn das Unternehmen der Steuerbehörde des
Quellenstaats ein Formular vorlegt, das zwischen den beiden Staaten vereinbart worden ist,
in
dem es
das
konkrete
Einkommen beschreibt und
die Steuerbehörde
des
Ansässigkeitsstaats die Ansässigkeit des Unternehmens bestätigt, und die Anwendung der
Vorschriften des DBA verlangt.
Griechenland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit ungefähr 30 Staaten abgeschlossen
und wendet mit allen Staaten außer Österreich (Besteuerung von Zinsen und
Lizenzgebühren nach dem Rückerstattungssystem) das Ansässigkeitsbestätigungssystem
an. Das DBA mit Österreich ist jedoch kürzlich geändert worden und die Anwendung der
neuen Vorschriften wird ab dem 1.1.2010 erwartet.
15.3.2 Das deutsch-griechische DBA
Ansässigkeit in einem Vertragsstaat
Das DBA können nur in einem Vertragsstaat ansässige Personen geltend machen, also
Personen, die nach dem Recht dieses Staates steuerpflichtig sind. Daher können deutsche
Personengesellschaften, die nicht steuerpflichtig sind – steuerpflichtig sind die
Gesellschafter – das DBA nicht geltend machen; dies müssen die steuerpflichtigen
157
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Gesellschafter tun. Ist der Gesellschafter aber nicht in Deutschland, sondern in einem
anderen Land ansässig, findet, gegebenenfalls, das DBA Anwendung, das Griechenland mit
diesem Staat geschlossen hat.
Gewerbliche Gewinne und Betriebsstätte
Nach diesem DBA können gewerbliche Gewinne eines deutschen Unternehmens in
Griechenland nur besteuert werden, wenn es in Griechenland eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, also eine feste Geschäftseinrichtung hat, in
der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätte
gelten insbesondere ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere
Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer
zwölf Monate überschreitet. Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten, wie sie im
einzelnen aufgeführt werden, z.B. Unterhaltung von Einrichtungen zu Lagerungszwecken
oder Geschäftseinrichtungen zur Informationserteilung, gelten dagegen nicht als
Betriebsstätten. Auch das Tätigwerden durch einen abhängigen zum Vertragsabschluß
bevollmächtigten Vertreter kann nach den Vorschriften des DBA eine Betriebsstätte des
deutschen Unternehmens begründen. Die Beteiligung an einem griechischen Unternehmen
begründet keine Betriebsstätte in Griechenland.
Die in Griechenland erzielten gewerblichen Gewinne können in Griechenland nur insoweit
besteuert werden, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, d.h. diejenigen
Gewinne, die die Betriebstätte in Griechenland als unabhängiges Unternehmen mit gleicher
oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von
dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Dabei können alle der
Betriebstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.
Die
in
Griechenland
zu
versteuernden
gewerblichen
Gewinne
sind
von
der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, können aber in Deutschland bei
der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt).
Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, Dividenden
Das DBA sieht einen Steuersatz von 10% für Zinseinkommen vor, unter der
Voraussetzung, dass die Zinsen nach Marktbedingungen vereinbart wurden und nicht einer
Betriebsstätte des deutschen Unternehmens zuzurechnen sind. Auf die auf die
Zinseinkünfte erhobene deutsche Steuer wird die dafür entrichtete griechische Steuer, oder
wenn diese Zinsen aufgrund besondere griechischer Vorschriften von der griechischen
Steuer befreit sind, 10% des Betrages der Zinsen, angerechnet.
Lizenzgebühren, die ein deutsches Unternehmen aus Griechenland erhält, können nur in
Deutschland besteuert werden, unter der Voraussetzung, dass die Lizenzgebühren nach
Marktbedingungen vereinbart wurden und nicht einer Betriebstätte des deutschen
Unternehmens in Griechenland zuzurechnen sind.
158
Das steuerrechtliche System in Griechenland
Gewinne eines deutschen Unternehmens aus der Veräußerung von Vermögenswerten in
Griechenland können nur in Deutschland besteuert werden, unter der Voraussetzung, dass
die Gewinne nicht einer Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in Griechenland
zuzurechnen sind.
Dividenden wurden seit 1992 bis zum 31.12.2008 in Griechenland nicht besteuert und die
Vorschrift des DBA zur Besteuerung von Dividenden lief daher leer. Bei verbundenen
Unternehmen kann das ausländische Unternehmen die Einkommenssteuer, die die
griechische Aktiengesellschaft, an der es als Aktionär beteiligt ist, geleistet hat, im Staat,
wo es ansässig ist, aufgrund der geltenden Vorschriften der Direktive über die Besteuerung
von Mutter- und Tochtergesellschaften, wie sie in das geltende nationale Steuerrecht
überführt worden sind, geltend machen. Nachdem ab dem 1.1.2009 Dividenden mit 10%
besteuert werden, das DBA aber einen Steuersatz von 25% zulässt, kann eine Befreiung
oder Anerkennung dieser 10% ebenfalls nur nach der genannten Richtlinie erfolgen (siehe
oben).
15.4 Steuerrückerstattung
15.4.1 Steuerrückerstattung im Inland
In Griechenland niedergelassene Unternehmen (griechische Gesellschaften, Betriebsstätten
ausländischer Unternehmen) können nach den einschlägigen griechischen Vorschriften
Steuern, die sie ungeschuldet geleistet haben, zurückerstattet bekommen. Ebenfalls können
diese Unternehmen, wenn sie zum Umsatzsteuervorsteuerabzug berechtigt sind, diese
Vorsteuer zurückerhalten, wenn sie nicht mehr die Möglichkeit haben, diese Vorsteuer von
der Umsatzsteuer abzusetzen.
15.4.2 Steuerrückerstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Hat ein deutsches Unternehmen Einkommenssteuer in Griechenland geleistet, wozu es nach
dem DBA nicht verpflichtet war, kann es diese Steuer zurückerstattet bekommen. Dazu
muß es den entsprechenden Antrag zur Rückerstattung ausfüllen, auf dem die zuständige
deutsche Steuerbehörde die Ansässigkeit bestätigt, und zusammen mit den die Steuer
betreffenden Nachweisen (Rechnungen, Vertrag, Steuereinbehaltung und Steuerabführung)
beim griechischen Finanzministerium einreichen. Die zuständige Abteilung des
Finanzministeriums prüft den Antrag zunächst auf seine formelle und materielle
Zulässigkeit und leitet ihn dann an die zuständige Steuerbehörde zur Prüfung der
tatsächlichen Voraussetzungen weiter. Erfahrungsgemäß ist dieses Verfahren langwierig.
159
Das steuerrechtliche System in Griechenland
15.4.3 Steuerrückerstattung nach der achten europäischen
Umsatzsteuerrichtlinie
Ein Unternehmen, das in einem europäischen Staat niedergelassen ist und in Griechenland
Umsatzsteuer für Lieferungen oder Dienstleistungen geleistet hat, ohne selbst in
Griechenland umsatzsteuerpflichtig zu sein, kann diese in Griechenland geleistete
Vorsteuer nach den Vorschriften der 8ten Umsatzsteuerrichtlinie, wie sie ins griechische
Recht umgesetzt worden ist, zurückerhalten. Dazu muß es einen entsprechenden Antrag
ausfüllen und zusammen mit den Originalrechnungen und einer Bestätigung der
umsatzsteuerlichen
Registrierung
der
zuständigen
Steuerbehörde
im
Staat
der
Niederlassung bei der zuständigen Behörde des griechischen Finanzministeriums
einreichen. Nicht zurückerstattet wird unter anderem die Umsatzsteuer auf Aufwendungen,
die nicht in Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehen, auf Güter und
Dienstleistungen,
die
Unterbringungskosten,
Immobilien
Verpflegung
in
Griechenland
und
alkoholische
betreffen,
Getränke,
auf
Hotel-
und
Transport
und
Unterhaltung für Unternehmenseigner und Angestellte, auf Ausgaben für Empfänge,
Unterhaltung und generell Bewirtungskosten, Ausgaben für Personentransportmittel. Der
Antrag kann für Zeiträume, in denen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde,
von
mindestens 3 Monaten (es sei denn, es handelt sich um den verbleibenden Zeitraum eines
Kalenderjahres, z.B. November und Dezember oder nur Dezember) und höchstens einem
Kalenderjahr, gestellt werden. Der zurückverlangte Betrag muß mindestens 200 € betragen,
wenn er für 3 oder mehr Monate gestellt wird, und mindestens 25€, wenn er für das ganze
Jahr oder für den verbleibenden Zeitraum eines Jahres (z.B. November und Dezember oder
nur Dezember) gestellt wird. Absolute Ausschlussfrist für die Einreichung eines solchen
Antrags ist der 30. Juni (30.6.) des folgenden Jahres (z.B. muß der Antrag auf
Rückerstattung der Umsatzsteuer aus Rechnungen des Jahres 2008 spätestens bis zum
30.6.2009 gestellt werden).
160
Rechnungsführungssystem in Griechenland
16 Rechnungsführungssystem in Griechenland
Alexandros Sfarnas
PKF Euroauditing AG
Kifisias 124, 115 26 Athen
Tel: +30 210 64 27 6 23
Fax: +30 210 64 11 373
Email: sfarnas@hol.gr
Internet:www.pkf.gr
16.1 Grundlagen
Die Bestimmung über das Buchführungssystem und die Erstellung von steuerlichen
Belegen für alle Transaktionen eines Unternehmens sind im Kodex für steuerliche Bücher
und Belege „Präsidialdekret 186/1992 festgehalten. (KBB)
Das oben genannte Gesetz sowie Teile des EstG und des HGB (in Griechenland Emborikos
Kodikas - EK) besagen wie ein Unternehmen Bücher zu führen hat. Obwohl das EstG und
das HGB in einigen Vorschriften nicht übereinstimmen, wählen die meisten Unternehmen
die Vorschriften des HGB`s zur Buchführung. In den Fällen, in denen die Aufwendungen
nicht von dem Steuergesetz anerkannt werden, wird das Ergebnis bei der jährlichen
Steuererklärung angepasst. Das IFRS (International Financial Reporting Standards) bietet
eine Gestaltungsmöglichkeit der Führung von Bücher.
Gem. Artikel 2 des Kodex für Bücher und Belege muss die Buchführung in griechischer
Sprache und griechischer Währung erfolgen. Ausnahmeregelungen gelten nur mit einer
besonderen Lizenzen zur Buchführung. Diese Lizenzen werden nur dann vergeben, wenn es
sich um eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens handelt. Um die
Möglichkeit
des sofortigen
Informationszugriffes zu
gewährleisten,
werden
die
Rechnungskonten in beiden Sprachen angegeben oder sie finden eigenständig eine
angemessene Lösung z. B zweierlei Kontensysteme, jeweils in einer Sprache und die
gleichzeitige Erfassung der Buchungen in beide Sprachen. Unverständlich/event.zwei
Sätze! Belege, für Geschäftsvorfälle mit einem fremden Land können auch in der
jeweiligen Fremdsprache erstellt werden.
16.2 Buchführung
Gem. Artikel 4 des Kodex für Bücher und Belege sind Unternehmen, die einen Umsatz von
über 1,5 Mio. € erzielen, zu einer doppelten Buchführung verpflichtet.
Jeder Geschäftsvorfall muss sowohl auf der Soll- als auch auf der Habenseite verzeichnet
werden. Gewinne werden zum Jahresende bei der Inventur erfasst. Lediglich
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz < 1,5 Mio. € dürfen
Bücher ohne doppelte Aufweisung der Geschäftsvorfälle führen. Unabhängig von der Höhe
161
Rechnungsführungssystem in Griechenland
ihres Umsatzes gilt für alle GmbH`s und AG`s doppelte Buchführung. Handelsunternehmen mit einem Jahresumsatz von > 5 Millionen im Großhandel und > 4 Mio. €
im Einzelhandel müssen zusätzlich ein Lagerbuch mit allen Zu- und Abgängen führen. Bei
Industrien mit einem Umsatz über der o. g. Grenze besteht die Pflicht zur Führung von
zwei weiteren Büchern: In den Büchern der technischen Vorschriften und der Produktionsund Kostenrechnung werden Rohstoffmenge und produzierte Menge verglichen und
kontrolliert. Um die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten, verlagern viele Unternehmen
einige ihrer Tätigkeiten auf andere Unternehmen.
Hotels, Schulen etc. sind laut griechischem Gesetz verpflichtet, Sonderbücher zu führen.
Juristische Personen bei denen die Gewinnerziehlung nicht im Vordergrund steht, müssen
Geschäftsvorfälle nur dann aufweisen, wenn sie der MwSt unterliegen.
Das Finanzamt muss die Bücher vor Gebrauch anerkennen und stempeln. Bei Missachtung
dieser Bestimmung werden die Gewinne vom Finanzamt außerbuchhalterisch geschätzt.
Für ausländische Unternehmen gilt:
ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Griechenland müssen sich
den griechischen Gesetzen der Buchführung anpassen. Der zu besteuernde Gewinn
wird in Griechenland berechnet.
seit 01.01.2006 müssen EU-Unternehmen, die lediglich eine Tätigkeit ausführen,
die der griechischen Mehrwertsteuer unterliegt, keine Bücher mehr führen,
sondern nur die angefallene MwSt aufweisen.
Nicht-EU-Unternehmen bestimmen einen steuerlichen Vertreter, der zur Führung
der Bücher des ausländischen Unternehmens in Griechenland verpflichtet ist.
seit dem 01.01.2003 sind ausländische Unternehmen, die Immobilien in
Griechenland besitzen, zur Buchführung für Immobilien verpflichtet.
Kontenplan:
Gem. Artikel 7 des Kodex für Bücher und Belege muss die doppelte Buchhaltung
pflichtgemäß nach dem griechischen Kontenplan erfolgen. Dabei werden die Konten in drei
verschiedene Arten klassifiziert, wobei die Buchhaltung der ersten beiden Konten Pflicht
ist. Der griechische Kontenrahmen wird nach Geschäftsarten geordnet (z.B. Gehälter,
Fahrzeugausgaben, usw.) und nicht nach Ziel (z.B. Produktion, Verwaltung, usw.).
Unternehmen haben die Möglichkeit, die Kostenkonten für ihre Erträge und Aufwendungen
für ein bestimmtes Ziel zu benutzen. Diese Kostenkonten sind getrennt von den
Generalbuchhaltungskonten zu behandeln. Computersysteme ermöglichen die gleichzeitige
Erfassung der Aufwendungen und Erträge in beiden Systemen (Generalbuchhaltung und
Kostenrechnung).
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 9 Mio. € müssen ihre Ergebnisse entweder
jeden Monat oder alle drei Monate berechnen. Darüber hinaus müssen die Kosten nach dem
162
Rechnungsführungssystem in Griechenland
jeweiligen Ziel berechnet werden. Sind kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz
unter 9 Mio. € zur Kostenrechnung verpflichtet, müssen sie die Kosten- und
Leistungsrechnung einmal pro Jahr, umd zwar am Ende des Jahres vornehmen.
Alle Unternehmenskategorien in Griechenland führen ihre Bücher nach dem selben
allgemeinen Kontenplan.
16.3 Internationale Standards zur Rechnungslegung
Mit dem Gesetz 3229/2004 hat Griechenland die Internationalen Standards zur
Rechnungslegung (IFRS) angenommen. Jedoch sind nur die an der Athener Börse notierten
Unternehmen verpflichtet, die IFRS anzuwenden. Ein Unternehmen, das sich freiwillig für
die Anwendung der IFRS entscheidet, ist somit für 5 Jahre zur Anwendung verpflichtet.
Zur Übereinstimmung des Gesetzes 3229 wurde der Artikel 7 des Kodex für Bücher und
Belege mit der IFRS angepasst.
Unternehmen haben die Wahl, entweder ihre Bücher nach dem griechischen Steuergesetz
zu führen und ihre Abschlüsse gem. IFRS (außerbuchhalterisch berechnet) zu erstellen.
Eine weitere Möglichkeit ist es, dass sie ihre Bücher nach den IFRS führen, und die Daten
werden im Anschluss an das griechische Steuersystem angepasst.
Im Falle der Buchführung nach IFRS, hat das Unternehmen zusätzliche Verpflichtungen:
Tabelle mit den Kontensalden, sowohl nach IFRS, als auch nach dem griechischen
Steuerrecht auszustellen
ein zweites Vermögensanlageregister gem. dem Steuergesetz anzulegen
GuV und die Ausschüttung der Gewinne gem. beider Vorschriften zu erfassen
Maßgebende Unterschiede zwischen den griechischen und den internationalen Standards:
gem. den griechischen Standards ist die Aufweisung vieler Aufwendungen als
Aufwand langjähriger Abschreibung auf der Aktiva-Seite der Bilanz erlaubt. Nach
internationalen Standards ist dies nicht möglich
die Abschreibungen des Anlagevermögens werden bei den griechischen und den
internationalen Standards unterschiedlich berechnet
der Wert des Anlagevermögens, der als Basis für die Abschreibung dient
unterscheidet sich grundlegend
nach griechischen Standards wird das mit Leasing gekaufte Anlagevermögen bis
zur Auszahlung nicht als Anlagevermögen eingetragen
nach griechischem Steuergesetz ist die Prognose über die Höhe von Verlusten
nicht erlaubt
nach griechischem Gesetz werden Subventionen, die das Unternehmen erhält,
unter dem Eigenkapital eingetragen
163
Rechnungsführungssystem in Griechenland
„Differed tax“, die Steuer die bereits geschehene Geschäftsvorfälle betrifft, die
aber nicht in demselbigen bezahlt oder gutgeschrieben wurde, muss nach
internationalen Standards unmittelbar gebucht werden
Es wird ein starker Druck zur Anwendung der Internationalen Standards auf alle
Aktiengesellschaften ausgeübt.
16.4 Belegung
Das griechische Gesetz legt viel Wert auf die Rechnungen der gelieferten Waren und
Dienstleistungen. Einzahlungsbelege sind lediglich internes Thema der Unternehmen.
Das griechische Gesetz sieht vor, dass sämtliche Rechnungen und Lieferscheine vom
Finanzamt abgestempelt werden, um somit eine Kontrolle der Einnahmen der Unternehmen
zu gewährleisten.
Die arbeitsaufwendige Methode der Perforierung wurde durch eine vereinfachte Methode
der Abstempelung ersetzt. Rechnungen und Lieferscheine werden durch spezielle
Maschinen direkt in den Unternehmen abgestempelt und mit einer Nummer versehen. Die
Daten werden unmittelbar auf den Computern der Unternehmen gespeichert, wodurch das
Finanzamt keine gesonderten Rechnungen und Lieferscheine erstellen muss.
Demnach muss für jede Warenlieferung ein abgestempelter Lieferschein ausgestellt
werden, damit bestimmte Ämter des Wirtschaftsministeriums während des Transports die
Lieferscheine auf ihre Richtigkeit prüfen können. Für den Einzelhandel sind die
Unternehmen verpflichtet Registrierkassen zu führen, in denen Daten langfristig
gespeichert werden, um sie zur Überprüfung wieder aufrufen zu können.
Belege für Aufwendungen und Verkaufsbelege unterliegen strengen Vorschriften. Der
Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“ gilt auch bei den Aufwendungen. Es müssen zur
Steuerprüfung rechtsmäßige Belege vorliegen. Aufwendungen über 15.000,- € dürfen nur
per Banküberweisung oder per Verrechnungsscheck bezahlt werden.
Für Aufwendungen außerhalb Griechenlands muss ein rechtmäßiger Beleg des anderen
Landes vorliegen.
Gem. Artikel 20 des Kodex für Bücher und Belege müssen die Unternehmen dem
Finanzamt jährlich ihre Listen sortiert nach Zugängen (Lieferanten) und nach Abgängen
(Kunden) vorlegen. Hierzu ist ein programmgestütztes System notwendig, um die Daten
gleichzeitig mit den Buchungen zu erfassen.
Das Finanzamt vergleicht die Daten mit den Angaben der Lieferanten und Kunden.
16.5 Konsolidierung
Das griechische Handelsgesetz (Gesetz 2190/1920, Artikel 90 und weitere) sieht die
Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen im Falle einer Muttergesellschaft mit
mehreren Tochtergesellschaften vor.
164
Rechnungsführungssystem in Griechenland
Die Konsolidierung findet gem. Artikel 102 mit der Methode der „Vollkonsolidierung“
statt. Hierbei müssen Aktiva und Passiva, sowie die GuV der Unternehmen in die
konsolidierte Bilanz ohne Veränderungen übertragen werden.
Die Teilnahme Dritter an den Tochtergesellschaften wird im Eigenkapital als
„Minderheitsrechte“ eingetragen.
Die Bilanzkonsolidierung wird in Internationalen Standards 3, 27 und 28 ??? was ist
das?beschrieben.
Kernpunkt der Internationalen Standards ist die Bewertung aller Gegenstände der Aktiva
und Passiva. In den meisten Fällen stimmen die Werte mit den aktuellen Marktwerten
überein.
Die Differenz zwischen den neuen Werten und den Buchwerten wird entweder als
„Gewinnvortrag“ oder „Verlustvortrag“ (Goodwill) aufgewiesen.
16.6 Weitere Verpflichtungen
16.6.1 Buchführungsprogramme
Die Buchführungsprogramme müssen laut Artikel 23 des KBB grundsätzliche und formelle
Vorschriften erfüllen. Hier sind vor allem die Erstellung von Einkaufs- und Verkaufslisten
für das Finanzamt und die Existenz von einem Handbuch zu nennen.
Programme aus dem Ausland sind daher ungeeignet.
16.6.2 Bilanz und Steuererklärung
Alle Unternehmen die zur Führung der doppelten Buchhaltung verpflichtet sind und
Bilanzen erstellen, sind außerdem dazu verpflichtet, einen Buchhalter einzustellen.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1.400.000 € müssen einen ausgebildeten
Buchhalter mit der vom Gesetz höchsten vorgesehenen Berufslizenz einstellen.
16.6.3 Prüfung
Zur Überprüfung der Bilanz müssen die großen Unternehmen, unabhängig von
ihrer Rechtsform, zum Jahresende einen Wirtschaftsprüferbericht von einem
vereidigten Wirtschaftsprüfer erstellen.
Wird die Bilanz nach griechischen Standards erstellt, kann der Bericht noch
weitere Kommentare beinhalten, nach denen das Jahresergebnis und das
Eigenkapital nochmals berechnet werden.
Nach Internationalen Standards muss sich das Unternehmen nach den Hinweisen
des Wirtschaftsprüfers richten. Negative Kommentare werden im Bericht nicht
aufgelistet.
Voraussetzungen zur Definition „große Unternehmen“
165
Rechnungsführungssystem in Griechenland
Aktiva > 2,5 Mio. €
Umsatz >5 Mio. €
Anzahl Mitarbeiter > 50 Personen
16.6.4 Veröffentlichungen
Aktiengesellschaften und GmbH`s sind verpflichtet, die Informationen über ihre
Tätigkeiten, insbesondere über ihre Bilanzen zu offenbaren.
Die zu veröffentlichenden Daten werden von bestimmtem öffentlichen Stellen geprüft und
gem. dem griechischen Gesetz in Zeitungen veröffentlicht Wortwahl.
Viele Gesellschaften mit begrenzter Haftung entziehen sich ihrer Verpflichtung, ihre Daten
zu veröffentlichen, da es bis heute keine bestimmte Behörde gibt, die mit der Überprüfung
der Daten beauftragt wurde.
Dagegen ist die Prüfungsstelle für Aktiengesellschaften sehr gut organisiert. Die Einhaltung
des HGB’s wird streng kontroliert.
Sobald
ein
Aktiengesellschaft
gegen
das
HGB
verstößt,
(z.B.
gesetzwidrige
Gewinnverteilung) schreitet die Prüfungsstelle ein.
16.6.5 Strafen
Bei formellen Fehlern der Unternehmen im Zusammenhang mit der Buch- und
Belegführung geht das griechische Gesetz sehr streng vor. Zum Beispiel nicht
abgestempelte Rechnungen, falsche Ausfüllung von Rechnungen, nicht termingerechte
Erfassung der buchhalterischen Eintragungen, die Bezahlung eines hohen Betrages ohne
Verrechnungsscheck, etc..
Im Allgemeinen ist die Einhaltung aller Verpflichtungen des Kodex für Bücher und Belege
als sehr schwierig und aufwändig zu bezeichen.
166
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
17 Forderungseinziehung
in internationalen
Dr. iur. Achilleas Bechlivanis
Privatdozent
LL.M Rechtsanwalt
Handelsbeziehungen
Dodekanissou 2 - Pl. Dimokratias
mit Bezug auf
546 26 Thessaloniki / Griechenland
Griechenland
Tel: + 30 2310 512365
Fax: +30 2310 512758
Email: bechlivanis.a@dsthe.gr
– unter verfahrensrechtlichen
Aspekten–
17.1 Einleitung - Gang der Darstellung
Die Frage, wie Forderungen im Rahmen einer internationalen Handelsbeziehung mit Bezug
auf Griechenland einzuziehen sind, erhält vor allem eine verfahrensrechtliche Dimension.
Sie geht unter anderem dahin, ob die internationale Zuständigkeit für den Erlass eines
gerichtlichen Urteils zur Forderungsbefriedigung einem griechischen oder ausländischen
Gericht zusteht.
Stellen wir uns vor, dass der zwischen einem deutschen Hersteller und einem griechischen
Vertriebspartner bestehende Vertriebshändlervertrag plötzlich von der deutschen Seite
gekündigt wird. Die Frage, die sich dann stellt, lautet, wo Ansprüche des griechischen
Vertriebspartners zu erheben sind. In Griechenland oder in Deutschland? Oder:
Angenommen, dass ein griechisches Importunternehmen mit der Zahlung des gestundeten
Kaufpreises an den deutschen Lieferanten in Verzug gerät. Es fragt sich wiederum, ob die
Zuständigkeit für den Erlass eines Leistungsurteils den griechischen oder den deutschen
Gerichten zusteht. Die Antwort ist beiden Fällen von erheblicher praktischer Bedeutung: Je
nachdem kann es sein, dass der Gläubiger seine Ansprüche nur im Ausland verfolgen darf,
was Zeitaufwand und vor allem erhebliche Kostenbelastung zur Folge hat.
Im Rahmen der vorliegenden Darstellung kann offensichtlich nicht das ganze Spektrum der
Problematik der Forderungseinziehung in Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
berücksichtigt werden. Die obigen Beispiele ließen sich nach Belieben vermehren. Daher
sollen sich hier die folgenden Ausführungen auf zwei Hauptfälle beschränken, die in der
Praxis durchaus üblich sind:
einerseits auf den Fall, in dem die geltend gemachte Forderung auf deliktischer
Grundlage beruht,
andererseits auf den Fall, in dem sie aus einem Warenkaufvertrag entsteht.
Es ist in groben Zügen zu zeigen, wie sich die internationale Zuständigkeit hinsichtlich
dieser Fälle zwischen griechischen und ausländischen Gerichten teilen lässt; dabei wird der
Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung besonders dargestellt. Zu diesem Zweck liegt
167
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
unseren Ausführungen teils die Regelung der Verordnung 44/2001 bezüglich der
internationalen Zuständigkeit in Angelegenheiten bürgerlichen Rechts und Handelsrechts
(im folgenden genannt: Verordnung 44/2001), teils die Regelung der griechischen
Zivilprozessordnung (im folgenden genannt: gr. ZPO) zugrunde.
Es ist bereits hier zu erwähnen, dass die Anwendung der ersten Regelung voraussetzt, dass
der Beklagte seinen Wohnsitz (oder Sitz, wenn es sich um eine juristische Person handelt)
in einem Mitgliedstaat hat. Dabei kommt es weder auf die Staatsangehörigkeit des
Beklagten noch auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Klägers an (siehe Art. 2.
Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001). Demgegenüber erfährt die Regelung der gr.
ZPO Anwendung, sofern die Forderung vor einem griechischen Gericht eingeklagt wird.
Einen bedeutenden Ausschnitt der Problematik der Forderungseinziehung bildet ferner das
Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls (nach deutschem Recht: Mahnbescheid). Denn
es verschafft dem Gläubiger, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die
Möglichkeit, schnell und einfach einen Vollstreckungstitel zur Befriedigung seiner
Forderung zu erlangen. Die wichtigsten Punkte dieses Verfahrens nach griechischem Recht
sind in einem weiteren (dem letzten) Abschnitt unserer Ausführungen dargestellt.
17.2 Einziehung deliktischer Forderungen
Nehmen wir Bezug auf das erste der vorangestellten Beispiele: Der griechische
Vertriebspartner
würde
voraussichtlich
behaupten,
dass
die
Kündigung
des
Vertragsverhältnisses seitens des deutschen Herstellers zur Unzeit erfolgt sei und
ausschließlich dem Zweck diene, denselben aus dem Markt zu verdrängen und sich seine
Kundschaft anzueignen; dass sie daher unerlaubten Wettbewerb darstelle und somit
missbräuchlich sowie rechtswidrig sei.
Auf
dieser
Grundlage
könnte
der
griechische
Vertriebspartner
Ansprüche auf
Schadensersatz für entgangene Gewinne und für immateriellen Schaden geltend machen.
Die Frage, welche nationalen Gerichte zur Entscheidung der Sache zuständig wären, das
heisst mit einfachen Worten, ob die Klage in Griechenland oder in Deutschland zu erheben
ist, liesse sich dann so beantworten: Der griechische Vertriebspartner darf gegen den
deutschen Hersteller nach eigener Wahl in Deutschland oder in Griechenland klagen. Denn
einerseits hat der Hersteller seinen Sitz in Deutschland, andererseits geht der Anspruch auf
Schadensersatz
hin,
und
die
rechtswidrige
Handlung
-
die
Kündigung
des
Vertriebshändlervertrags - wurde in Griechenland vorgenommen. Letzteres erklärt sich
damit, dass die Kündigungserklärung empfangsbedürftig ist und erst dann wirksam wird,
wenn sie dem Empfänger, hier dem griechischen Vertriebspartner, zugeht.
Auf dem Hintergrund dieses Beispieles ist folgendes auszuführen: Als allgemeiner
Gerichtsstand, d.h. als Ort, an dem grundsätzlich alle Ansprüche gegen eine Person geltend
gemacht werden dürfen, gilt in der europäischen Rechtsordnung sowie in den meisten
nationalen Rechtsordnungen der Wohnsitz des Beklagten. Ist der Beklagte eine juristische
168
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
Person, so ist allgemeiner Gerichtsstand ihr Sitz (siehe Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1
Verordnung 44/2001, Art. 22, 25 Abs. 2 gr. ZPO). Dies wird mit dem Gesichtspunkt
gerechtfertigt, dass der Beklagte gegen seinen Willen in einen Rechtsstreit hineingezogen
wird.
Nun werden neben dem allgemeinen Gerichtsstand, meistens aus Gründen der
Beweiserleichterung, auch besondere Wahlgerichtsstände vorgesehen. So können die
Ansprüche aus unerlaubter Handlung am Gericht des Ortes zulässig geltend gemacht
werden, an dem das schädigende Ereignis, nämlich die unerlaubte Handlung, stattgefunden
hat (siehe Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 44/2001; entsprechend ist die
Regelung des griechischen Rechts nach Art. 35 gr. ZPO). Der Sinn eines besonderen
Wahlgerichtsstands ist, dass bestimmte Ansprüche gegen den Beklagten statt am
allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, d.h. Wohnsitz bzw. Sitz, auch dort geltend
gemacht werden dürfen.
Damit lässt sich leicht erklären, warum im obigen Beispiel die Schadensersatzansprüche
des griechischen Vertriebspartners nicht nur in Deutschland (Sitz des beklagten deutschen
Herstellers), sondern auch in Griechenland (Ort, an dem das schädigende Ereignis
geschehen ist) eingeklagt werden dürfen. Um ein weiteres Beispiel anzugeben, darf die
Schadensersatzklage eines deutschen gegen ein griechisches Unternehmen, das seine
Produkte mit Zeichen des deutschen Unternehmens auf den italienischen Markt verbringt,
nicht nur in Griechenland (allgemeiner Gerichtsstand des beklagten griechischen
Unternehmens), sondern auch in Italien (besonderer Wahlgerichtsstand gemäß Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 44/2001) erhoben werden.
17.3 Forderungseinziehung aus dem Warenkaufvertrag
17.3.1 Die Regelung der Verordnung 44/2001
Wir kommen jetzt zu unserem zweiten Anfangsbeispiel. Entscheidend für die Frage, wo die
Klage auf Zahlung des gestundeten Kaufpreises erhoben werden muss, ist dabei der Ort, an
dem die Waren dem Käufer übergeben wurden.
Dies ergibt sich aus Art. 5 1b Verordnung 44/2001, der im Hinblick auf Streitigkeiten aus
einem Warenkaufvertrag auf den Ort abstellt, „wo kraft des Vertrags die Übergabe der
Waren erfolgt ist oder erfolgen müsste“. Genau gesprochen, am Gericht dieses Ortes darf
jede Streitigkeit aus dem Warenkaufvertrag rechtshängig gemacht werden, egal ob sie die
Gültigkeit des Vertrags, die Zahlung des Kaufpreises, die Übergabe der Waren, den
Rücktritt aus dem Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises wegen Fehlerhaftigkeit der
Waren betrifft. Zweck der Verordnung 44/2001 war es, alle Streitigkeiten, die sich auf
einen Warenkaufvertrag beziehen, an einem Ort zu konzentrieren, um die Zersplitterung
des einen und desselben Schuldverhältnisses (Abschluss eines Kaufvertrags) aus
prozessualer Sicht zu vermeiden. Nun stellt auch dieser Gerichtsstand einen
Wahlgerichtsstand dar, der neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Sitzes einer
169
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
juristischen Person und des Wohnsitzes einer natürlichen Person gilt. Dies heisst praktisch:
Forderungen aus einem Warenkaufvertrag dürfen, müssen aber nicht, am Gericht des Ortes
der Übergabe der Waren geltend gemacht werden.
17.3.2 Die Regelung des griechischen Zivilprozessrechts
In den Fällen, in denen die Verordnung 44/2001 keine Anwendung findet (weil der
Beklagte keinen Sitz bzw. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, siehe Art. 2 Abs. 1, Art. 60
Abs. 1 Verordnung 44/2001), gilt die Regelung der gr. ZPO, sofern sich das aufgerufene
Gericht in Griechenland befindet. Dies geschieht etwa, wenn die Streitigkeit zwischen
einem griechischen Unternehmen (als Kläger) und einem amerikanischen oder chinesischen
Unternehmen (als Beklagten), die mit einem Warenkaufvertrag verbunden sind, besteht.
Im Gegensatz zu der Regelung der Verordnung 44/2001, wonach sämtliche Streitigkeiten
aus einem Warenkaufvertrag verfahrensrechtlich dem Ort zugeordnet werden, an dem die
Waren kraft Vertrags übergeben wurden oder übergeben werden müssten, unterscheidet das
griechische Recht jeweils nach dem Ort, an dem die konkrete geschuldete Leistung zu
erfüllen ist. Steht demnach dem griechischen gegen das ausländische (amerikanische bzw.
chinesiche) Unternehmen eine Kaufpreisforderung zu, darf es sie (nach griechischem
Recht) ohne weiteres in Griechenland geltend machen.
Die rechtliche Begründung dafür lautet wie folgt: Bei einer Geldschuld wird im Zweifel der
„Erfüllungsort“, als Leistungsort verstanden, am Sitz des Gläubigers - hier in Griechenland
-, weil die Geldschuld eine sog. Bringschuld darstellt, d.h. eine Schuld, bei der der
Schuldner die Leistungshandlung am Sitz des Gläubigers vornehmen muss (Art. 33 gr. ZPO
i.V.m. Art. 321 Abs. 2 gr. BGB).
Anders liegen die Dinge, wenn der Anspruch des griechischen Unternehmens etwa auf
Übergabe der bestellten Waren hingeht. Dann haben die griechischen Gerichte (zumindest
nach griechischem Recht) keine Zuständigkeit, ein Urteil zu erlassen. Dies lässt sich damit
erklären: Bei Warenübergabe liegt im Zweifel der „Erfüllungsort“, wieder als Leistungsort
verstanden, am Sitz des Schuldners - hier im Ausland -; denn es geht dabei um eine sog.
Holschuld. Diese bedeutet eine Schuld, bei der der Gläubiger (Käufer) die Leistung beim
Sitz des Schuldners (Verkäufers), hier des ausländischen (amerikanischen bzw.
chinesischen) Unternehmens, abholen muss (Art. 33 gr. ZPO i.V.m. Art. 320 Abs. 2 gr.
BGB). Die Möglichkeit, gegen das ausländische (amerikanische bzw. chinesische)
Unternehmen in Griechenland zu klagen, hätte das griechische Unternehmen, wenn der
Warenkaufvertrag in Griechenland abgeschlossen worden wäre (Art. 33 gr. ZPO).
17.3.3 Der Fall des Warenkaufs mit Klausel „FOT“ oder „CIF“
Einen erwähnenswerten Fall bildet der Warenkauf mit Klausel „FOT“ (=Free on Truck).
Diese Klausel hat folgende Bedeutung: Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware einem vom
Käufer benannten Frachtführer zu übergeben; und trägt bis zur deren Übergabe einerseits
alle entstehenden Kosten (einschließlich die für die Ausfuhrbewilligung erforderlichen),
170
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
andererseits die Gefahr (das Risiko) des Verlustes oder der Beschädigung der Ware.
Letzteres besagt, dass der Verkäufer zur Absendung einer neuen Ware verpflichtet ist, falls
die Abgesendete vor der Übergabe an den Frachtführer beschädigt oder zerstört wurde.
Andernfalls, wird nämlich die abgesendete Ware nach der Übergabe beschädigt oder
zerstört, trägt der Käufer die Gefahr, was heisst: Er muss den vollen Kaufpreis leisten,
obwohl die Ware beschädigt ist oder gar nicht bei ihm ankommt.
Ferner wirkt die FOT-Klausel dahin, dass der Verkäufer das Dokument zum Nachweis der
erfolgten Leistung auf eigene Kosten auszustellen und dem Käufer zu übermitteln hat. Die
FOT-Klausel weist viele Gemeinsamkeiten mit der CIF-Klausel auf, die im Seetransport
sehr üblich ist. Der wesentliche Punkt, an dem sich diese zwei Klauseln voneinander
unterscheiden, besteht darin, dass der CIF-Verkäufer auf eigene Kosten eine
Transportversicherung (zu Mindestbedingungen) abschliessen muss.
Nun enthalten beide Klauseln eine Ortsbestimmung, die als Leistungsort gilt. So besagt
beispielsweise die in einem Warenkaufvertrag enthaltene Klausel „FOT-Thessaloniki“, dass
die Ware dem Käufer in Thessaloniki übergeben werden muss. Wird die Ware vom Lager
des Verkäufers von seinem Sitz in Heraklion (auf Kreta) an den Sitz des Käufers in Berlin
abgesendet, so wird sie folglich von Heraklion bis Thessaloniki auf Gefahr des Verkäufers,
von Thessaloniki bis Berlin auf Gefahr des Käufers transportiert.
Unter verfahrensrechtlichem Aspekt eröffnet der Ort, der mit der Klausel „FOT“ oder
„CIF“ als Leistungsort zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird, einen besonderen
Wahlgerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend den Warenkaufvertrag (gemäß Art. 3
Abs. 1 i.V.m. Art. 5 1 b Verordnung 44/2001). Demnach darf im obigen Beispiel der
deutsche Käufer seinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises wegen Qualitätsmangel
der gelieferten Ware statt in Heraklion (allgemeiner Gerichtsstand des griechischen
Verkäufers gemäss Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001) in Thessaloniki
einklagen. Und vor allem braucht der griechische Verkäufer nicht am Sitz des deutschen
Käufers in Berlin (allgemeiner Gerichtsstand gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1
Verordnung 44/2001) auf Zahlung des Kaufpreises klagen, sondern er darf es gerade in
Thessaloniki.
17.4 Forderungseinziehung im Fall einer
Gerichtsstandsvereinbarung
17.4.1 Sinn und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung
Sehr üblich in der Handelspraxis ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch
Parteivereinbarung. Man spricht hier von einer „Gerichtsstandsvereinbarung“. Eine
Gerichtsstandsvereinbarung bildet in den meisten Fällen einen Bestandteil des Vertrags, auf
welche sie sich bezieht. Sie kann etwa wie folgt lauten: „Gerichtsstand für alle sich über
und aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Thessaloniki“. Soweit sich
nicht etwas anderes ergibt, begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung die ausschließliche
171
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
Zuständigkeit für alle vertragsbezogenen Streitigkeiten (siehe Art. 23 Abs. 1 Verordnung
44/2201, Art. 44 gr. ZPO).
So darf der Käufer in dem Fall, wo Thessaloniki als ausschließlicher Gerichtsstand
bestimmt wird, keine Klage etwa am Sitz des Verkäufers in Athen oder in München, wo
ihm die Ware kraft FOT-Klausel übergeben wird, erheben. Vielmehr sind ausschließlich die
Gerichte in Thessaloniki für die Erledigung jeder Streitigkeit aus dem Kaufvertrag
zuständig.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung erfasst Ansprüche aller Art, vertragliche sowie
deliktische.
Die
typischerweise
für
eine
Gerichtsstandsvereinbarung
verwendete
Formulierung „alle sich über und aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten“
knüpft zwar an das Vertragsverhältnis an, ist aber umfassend und lässt keinen Raum für die
Ausklammerung von deliktischen Ansprüchen, etwa mit dem Argument, sie seien keine
vertraglichen Ansprüche. Dieser Gesichtspunkt wird sowohl in der griechischen
Rechtsprechung als auch auf europäischer Ebene bei Auslegung des Art. 23 Abs. 1
Verordnung 44/2001 (betreffend Gerichtsstandsvereinbarungen) angenommen. Praktisch
gesprochen: Ein Vertriebspartner darf seine Ersatzansprüche für entgangenen Gewinn und
immateriellen Schaden wegen rechtswidriger Kündigung des Vertriebshändlervertrags
(seitens des Herstellers) nur im vereinbarten Gerichtsstand einklagen, nicht etwa am Ort, an
dem das schädigende Ereignis, nämlich die rechtswidrige Kündigung, stattgefunden hat.
17.4.2 Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach griechischem
Recht
Es kommen Fälle in Betracht, in denen eine Gerichtsstandsvereinbarung dem „schwachen“
Vertragspartner aufgezwungen und ihm dadurch die Möglichkeit, seine Anspruche zu
verfolgen, praktisch abgeschnitten wird. Dies kann geschehen, wenn infolge der
Vereinbarung eine Klage nunmehr nur im Ausland erhoben werden darf. Es stellt sich dann
die Frage, ob die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist.
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach materiellem Recht des
entscheidenden
Gerichts
(lex
fori).
Erklärt
das
entscheidende,
kraft
der
Gerichtsstandsvereinbarung unzuständige Gericht diese für gültig, so muss es die Klage als
unzulässig abweisen; erklärt es sie hingegen für ungültig, so darf es der Klage nachgehen,
sofern sich nun seine Zuständigkeit annehmen lässt. Z.B: Macht der griechische
Vertriebspartner
seine
Schadensersatzansprüche
wegen
Kündigung
des
Vertriebshändlervertrags seitens des deutschen Herstellers in seinem Sitz in Athen geltend,
obwohl ausschliesslicher Gerichtsstand kraft Vereinbarung München ist, so muss das
Gericht auf Antrag die Gültigkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nach
griechischem materiellem Recht prüfen. In dem Fall, dass es die Vereinbarung für ungültig
hält, darf es ein Urteil fassen, weil es gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung
44/2001 international zuständig ist.
172
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
Um eine Gerichtsstandvereinbarung für ungültig zu erklären, stellt die griechische
Rechtsprechung auf strenge Voraussetzungen ab. Es wird davon ausgegangen, dass der
unmittelbare Effekt einer Gerichtsstandsvereinbarung meistens darin besteht, dass eine der
Parteien benachteiligt wird. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung nicht, um der
Gerichtsstandsvereinbarung die Gültigkeit zu versagen, auch wenn die benachteiligte Partei
wirtschaftlich „schwach“ und die begünstigte Partei wirtschaftlich „stark“ ist. Dafür sollen
vielmehr „qualifizierte“ Umstände hinzutreten, wie, dass die anwaltliche Vertretung der
betroffenen Partei im Ausland aus objektiven Gründen besonders schwierig ist oder dass
am zuständigen Gericht besondere verfahrensrechtliche Hindernisse gelten, die die
Prozesslage der betroffenen Partei erheblich erschweren. Selbstverständlich ist es so, dass
diejenige Partei, die sich auf solche Umstände beruft, ihr Vorliegen nachweisen muss.
17.5 Forderungseinziehung durch Erlass eines Zahlungsbefehls
(Mahnbescheids) nach griechischem Recht
Der vierte Abschnitt des vierten Buchs gr. ZPO (Art. 623 ff.) beinhaltet das Verfahren zum
Erlass eines sog. „Zahlungsbefehls“ (nach deutschem Recht: Mahnbescheid). Wie eingangs
gesagt, ist es Sinn und Zweck des Verfahrens, dem Gläubiger, hier Antragssteller genannt,
ohne mündliche Verhandlung und somit schnell und mit geringen Kosten, einen
Vollstreckungstitel zur Befriedigung seiner Forderung zu verschaffen.
17.5.1 Allgemeine Voraussetzungen zum Erlass eines Zahlungsbefehls
Zum Erlass eines Zahlungsbefehls müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein (die sich aus
Art. 623 und 624 gr. ZPO entnehmen lassen). So muss die Forderung
auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (in beliebiger Höhe) oder auf Leistung
von Wertpapieren hingehen,
durch eine öffentliche oder Privaturkunde bewiesen werden und
nicht von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig sein.
Voraussetzung ist auch, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht durch öffentliche
Bekanntmachung oder im Ausland erfolgen muss. Sitzt z.B. der säumige Schuldner eines
griechischen Unternehmens in München, so ist der Erlass eines Zahlungsbefehls gegen ihn
von einem griechischen Richter unzulässig; einen Antrag auf Zahlungsbefehl darf das
griechische Unternehmen in diesem Fall nur beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin
stellen, welches nach deutschem Recht (§ 689 Abs. 2 Satz 2 d. ZPO) ausschließlich
zuständig zur Durchführung des Mahnverfahrens ist, wenn der Antragssteller in
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im einzelnen ist auf folgende Punkte
hinzuweisen:
Urkunden, auf deren Grundlage ein Zahlungsbefehl erlassen werden darf, stellen
der Wechsel und der Scheck dar. So darf der Inhaber (Aussteller bzw. Indossatar)
eines Wechsels aufgrund Zahlungsbefehls gegen den Bezogenen vorgehen, sofern
173
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
dieser den Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst und die Nichtzahlung durch Protest
(mangels Zahlung) festgestellt wird.
Eine Privaturkunde muss vom Ausstellern unterschrieben (oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet) sein, um vollen Beweis für das
Bestehen der geltend gemachten Forderung zu verschaffen. Also darf kein
Zahlungsbefehl allein auf der Grundlage einer Warenrechnung erlassen werden,
soweit diese nicht vom Schuldner unterschrieben wird, wie es meistens der Fall
ist.
Die Forderung (und ihre Höhe) braucht nicht aus einer einzigen Urkunde, sondern
kann sich aus mehreren Urkunden, genau gesagt: aus der Kombination mehrerer
Urkunden, ergeben. So reichen für den Erlass eines Zahlungsbefehls gegen einen
säumigen Warenabnehmer sein Bestellungsschreiben, die Warenrechnung und der
Frachtbrief mit seiner Bestätigung, dass er die Waren empfangen hat, aus. Denn
aus diesen Urkunden lassen sich sowohl die Warenlieferung als auch der
Warenwert, also die Forderung und ihre Höhe, feststellen.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit, den Erlass eines
Zahlungsbefehls auf Grundlage von elektronischer Korrespondenz zu beantragen.
So gilt eine E-Mail mit der Aussage des Schuldners über die Höhe des (noch)
ausstehenden Betrags als Urkunde, aus der das Bestehen der Forderung und ihre
Höhe hervorgehen, auch wenn sie nicht mit der (elektronischen) Unterschrift des
Schuldners versehen ist. Vorauszusetzen ist jedoch, dass auf dem gedruckten
Auszug die E-Mail Adresse des Schuldners erscheint. Damit steht die Herkunft der
Aussage des Schuldners fest, weil seine E-Mail Adresse ausschließlich der
Identifizierung desselben als Absender und Empfänger von Nachrichten (E-Mails)
dient.
17.5.2 Erlass und Wirkung eines Zahlungsbefehls
Das Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wird für Geldansprüche bis einschließlich
12.000 € vom Amtsgericht, sonst vom Landgericht durchgeführt. Der Erlass durch ein
sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht lässt den Zahlungsbefehl wirksam, gegen ihn ist
dann nur Einspruch zulässig. Der Antrag muss unter anderem enthalten:
die
Bezeichnung
der
Parteien,
ihrer
gesetzlichen
Vertreter
und
der
Prozessbevollmächtigten,
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird und
die Bezeichnung des Anspruchs unter einer bezifferten Angabe der verlangten
Leistung.
Dem Antrag sind die Urkunden beizufügen, aus denen sich die Forderung und ihre Höhe
ergeben (Art. 626 gr. ZPO).
174
Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland
Wie bereits erwähnt, kennt das Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls keine
mündliche Verhandlung. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, die
zum Erlass eines Zahlungsbefehls vorgeschrieben sind, so wird er zurückgewiesen und
zwar ohne Anhörung des Antragsstellers. Eine glatte Zurückweisung soll allerdings nur
dann stattfinden, wenn vorhandene Mängel unbehebbar sind. In den übrigen Fällen ist es
dem Antragssteller erlaubt, gemachte Angaben zu berichtigen oder ggf. zu ergänzen. Im
Fall einer Zurückweisung des Antrags darf eine Klage erhoben oder ein neuer Antrag
gestellt werden (Art. 628 gr. ZPO).
Der Zahlungsbefehl wird schriftlich erstellt, vom Richter unterschrieben (Art. 630 gr. ZPO)
und stellt einen Vollstreckungstitel dar (Art. 631 gr. ZPO), aufgrund dessen die
Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Er enthält die oben bezeichneten Erfordernisse
des Antrags, die Anordnung an den Antragsgegner, den geltend gemachten Anspruch nebst
Zinsen und Kosten (die dem Betrag nach zu bezeichnen sind) zu bezahlen sowie den
Hinweis, dass ihm das Recht zusteht, innerhalb von 15 Tagen seit der Zustellung Einspruch
einzulegen (Art. 630 gr. ZPO). Die Einlegung eines Einspruchs hat keine aufschiebende
Wirkung, jedoch darf das erlassene Gericht eine Aufschiebung im Wege der einstweiligen
Verfügung gewähren (Art. 632 gr. ZPO). Ein erlassener Zahlungsbefehl muss dem
Antragsgegner binnen 2 Monate zugestellt werden, sonst entfällt seine Wirkung (Art. 630A
gr. ZPO). Die Zustellung unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs
(Art. 634 Abs. 1 gr. ZPO).
175
Immobilienrecht in Griechenland
18 Immobilienrecht in
Griechenland
Dr. jur. Dimitris Ziouvas, LL.M.
Universitätslektor
Partner und Geschäftsführer von
AdvoHellas – Dr. Ziouvas & Partner
-Grundstrukturen,
Kaufvertragsabwicklung, Steuern
und Immobilienfonds-
Rechtsanwälte - Steuerberater
Athen- Berlin- Limassol
Büro Griechenland:
Valaoritou Str. 9 b
GR - 10671 Athen
Tel: + 30 210 361 59 57
Fax: + 30 210 361 53 55
Email: info@advohellas.de
Internet: www.advohellas.de
18.1 Einführung
Der griechische Immobilienmarkt ist in den letzten Jahren sehr stark gewachsen. Wegen der
ständig steigenden Nachfrage ist auch in der Zukunft mit einem Anstieg der noch relativ
günstigen Grundstückspreise zu rechnen. Das zunehmende Engagement ausländischer
Investoren - auf privater oder gewerblicher Ebene - trägt zu diesem Aufwärtstrend
wesentlich bei. Die Investoren aus dem deutschsprachigen Raum, die Griechenland als
beliebtes Ziel für die Ferienwohnung oder den Altersruhesitz kannten, entdecken
Griechenland auch als attraktiven Wirtschaftsstandort. Vom Tourismus über die
Infrastruktur bis hin zu Industrie-, Energie- und Umweltprojekten:
Das Land bietet zahlreiche Investitionschancen für ausländische Unternehmen. Ob
Bürofläche, Fabrikanlage, Einkaufszentrum oder Windpark, die Standortwahl steht dabei
im Mittelpunkt jedes Projekts und jeder Wirtschaftsentscheidung. Damit stellt die
Immobilienfrage einen entscheidenden Erfolgsfaktor bereits in der Anfangsphase der
Investition.
Durch kompetente und qualifizierte Beratung lässt sich der Immobilienkauf als
ertragsreiche Wertanlage und wachstumsfördernder Geschäftsfaktor gestalten. Dabei gilt
es, die Eigentümlichkeiten des griechischen Immobilienrechts zu beachten und die
Kapitalanlage mit Blick auf das Steuerrecht und die Nachfolge- bzw. Nachlassregelungen
zu optimieren19 Investitionschancen schaffen auch die günstigen Rahmenbedingungen für
Immobilienfonds und Real Estate Investment Companies (REICs).
19 Ausführlich zu dem gesellschaftlichen und zivilrechtlichen Aspekten des griechischen Immobilienrechts
Ziouvas, Dimitris, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht in Griechenland, 2006 (bestellbar unter
www.advohellas.de); Ziouvas, Dimitris, in: Frank/Wachter (Hrsg.), Handbuch Immobilienrecht in
Europa, Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von
Immobilien, C.F. Müller Verlag, 2004, S. 381-443; Ziouvas, Dimitris, in: Süß/Wachter (Hrsg.),
Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, zerb-Verlag, 2006, S. 845-880.
176
Immobilienrecht in Griechenland
18.2 Grundzüge des griechischen Grundstückrechts
Obwohl das griechische und das deutsche Immobilienrecht viele Ähnlichkeiten haben,
weist das griechische Immobilienrecht Eigentümlichkeiten auf, welche die Abwicklung
eines Grundstücksgeschäfts in Griechenland ohne kompetente fachkundige Rechtsberatung
gefährlich erscheinen lassen. Der fehlende öffentliche Glaube des Grundbuchs in
Verbindung mit der nur fragmentarischen katastermäßigen Erfassung der Liegenschaften
gebieten äußerste Sorgfalt beim Grundstücksgeschäft.
Die Besonderheiten des griechischen Immobilienrechts machen die rechtliche Abwicklung
des Grundstückskaufs zudem relativ zeitaufwendig. Die häufigen Änderungen der
baurechtlichen Vorschriften und die am 1.1.2006 in Kraft getretene Reform der
Immobilienbesteuerung machen eine kontinuierliche Rechtsberatung der ausländischen
Grundeigentümer
bzw.
Kaufinteressenten
unumgänglich.
Neben
einem
auf
das
Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist allgemeine Rechtsberatung über das
griechische Immobilienrecht auch bei anlegerschützenden Schutzgemeinschaften, wie die
Deutsch-Hellenische Schutzvereinigung für Auslandsimmobilien20, erhältlich.
Die wesentlichen Rechtsnormen des griechischen Grundstücksrechts sind in den Artikeln
947-1345 des griechischen Zivilgesetzbuches enthalten. Wichtige Rechtsquellen sind
darüber hinaus das Gesetz 3741 vom 1929 „über das Stockwerkseigentum“, die
Gesetzesverordnung 1024 vom 1971 „über das vertikale Eigentum“, das Gesetz 2308 vom
1995 „über die Einführung des Nationalen Katasters“ und das Gesetz 1577/1985 „über die
Allgemeine Bauordnung“.
18.2.1 Grundstücksrechte
Eigentum
Das griechische Recht kennt neben dem Alleineigentum auch das Miteigentum. Das
Stockwerkseigentum (ȠȡȚȗȩȞIJȚĮ ȚįȚȠțIJȘıȓĮ - orisondia idioktisia) wird ähnlich wie das
deutsche Wohnungs- und Teileigentum geregelt. Das Stockwerkseigentum wird durch
notarielles Rechtsgeschäft des Eigentümers des ganzen Grundstücks begründet, welches ins
Grundbuch einzutragen ist. Üblicherweise wird zugleich mit der Errichtung des
Stockwerkseigentums
auch
die
Stockwerksbenutzungsordnung
erstellt.
Die
Stockwerksbenutzungsordnung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung und der
Eintragung ins Grundbuch, um für jeden Stockwerkseigentümer verbindlich zu sein. In der
Praxis ist sie Bestandteil des notariellen Kaufvertrages über das Stockwerkseigentum.
20 Im Internet unter: www.dhsa.de; Informations- und Kontaktstelle Berlin: Tel. 030/29048102; Informations- und
Kontaktstelle Athen: Tel. 0030/2103615471.
177
Immobilienrecht in Griechenland
Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte
Die Voraussetzungen für die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Nutzungsrechts an
einem
Grundstück
entsprechen
jenen
für
die
Eigentumsübertragung
(notarielle
Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch). Der konkrete Inhalt der Dienstbarkeit (z.B.
Wege-, Überfahrtsrechte am Nachbargrundstück, Leitungsrechte für Wasser und Strom,
Bauverbot bzw. -beschränkung, Aussichtsrecht usw.) wird von den Parteien im Einzelfall
frei vereinbart.
Der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht gewähren dem Berechtigten ein Recht auf
Nutzung der Sache unter Ausschluss des Eigentümers. Nießbrauchskonstruktionen werden
in der Praxis oft empfohlen. So erwerben beim Kauf einer Immobilie beispielsweise gleich
die Kinder als künftige Erben das Eigentum, während die Eltern lediglich als Nießbraucher
auftreten. Beim Tod der Eltern soll damit eine Erbschaftssteuer lediglich aus dem
geringeren Wert des Nießbrauchs anfallen. Auch im Erbfall kommt es häufig vor, dass ein
Ehegatte dem Überlebenden den Nießbrauch am Nachlass vermacht, um auf diese Weise
dessen Existenz zu sichern.
Hypothek
Das griechische Recht kennt als Grundpfandrechte nur die Hypothek und die
Hypothekenvormerkung. Der sog. Privattitel (vertragliche Hypothek) ist der wichtigste
Grund des Hypothekenerwerbs. Die Hypothekenbestellung erfolgt durch einseitige
Willenserklärung des Eigentümers, die notariell beurkundet und ins Hypothekenbuch des
Grundbuchamtes eingetragen wird. Um die Notarkosten (Wertgebühr iHv 1,2%) zu sparen,
wird deshalb in der Immobilienpraxis der Hypothekenvormerkung der Vorzug gegeben.
Die Hypothekenvormerkung ist im Grunde genommen eine Rangreservierung bzw. eine
bedingte Hypothek. Deren Eintragung in das Hypothekenbuch des Grundbuchamtes erfolgt
auf der Basis eines Gerichtsurteils im Schnellverfahren der Sicherungsmaßnahmen
(Maßnahmen der einstweiligen Verfügung), das im Einvernehmen des Grundverpfänders
und des Gläubigers ergeht. Die Hypothekenvormerkung als beliebtes Mittel der
Kreditsicherung wird stets für einen bestimmten Betrag eingetragen, der in der Praxis die
Hauptforderung um 20-30% übersteigt, um auch eventuelle Verzugszinsen und
Anwaltskosten
des
Hypothekengläubigers
(im
Regelfall
der
Bank)
für
die
Zwangsvollstreckung in die belastete Immobilie zu decken.
18.2.2 System der Grundstücksregister
Kataster- und Grundbuchämter
Kataster nach dem deutschen, schweizerischen und österreichischen Modell werden in
Griechenland derzeit erst errichtet. Das Katastersystem wird schrittweise von Gebiet zu
Gebiet eingeführt, indem die einzelnen Grundobjekte genau (unter Zuteilung einer
einmaligen
12ziffrigen
bzw.
für
Eigentumswohnungen
16ziffrigen
sog.
Nationalkatasterregisternummer) bezeichnet werden und die Rechtslage für jedes
178
Immobilienrecht in Griechenland
Grundobjekt geklärt wird. Bis zur kompletten Einführung des neuen objektbezogenen
Katastersystems gilt aber weiterhin für die meisten Regionen Griechenlands das alte
personenbezogene Grundbuchsystem. Dieses gibt keinen Aufschluss darüber, welche
Rechtsgeschäfte bezüglich einer bestimmten Immobilie abgeschlossen worden sind. Es ist
lediglich möglich festzustellen, welches Rechtsverhältnis zwischen einer Person und einem
Grundstück besteht.
Das alte Grundbuch funktioniert in Griechenland als Personenregister. Jede Person, die
über Immobilienrechte im Bezirk des jeweiligen Grundbuchamtes verfügt, erhält in diesem
Register eine eigene «Parzelle» (ȝİȡȓįĮ - merida, Abteilung), in welcher die im
Transkriptionsbuch (ȕȚȕȜȓȠ ȝİIJĮȖȡĮijȫȞ - wiwlio metagrafon, Überschreibungsbuch,)
zwingend einzutragenden Transaktionen - die Eintragung ist Voraussetzung für den
Eigentumserwerb - chronologisch registriert werden. Anhand dieses Registers kann man
feststellen, welche Rechtsgeschäfte eine bestimmte Person für Grundstücke des bestimmten
Bezirks vorgenommen hat. Die Parzelle enthält Vermerke, die auf das Transkriptionsbuch
und
ggf.
auf
andere
Bücher
des
Grundbuchamtes
(z.B.
Hypothekenbuch,
Beschlagnahmebuch, Vindikationenbuch) unter Bezugnahme auf den Grund und die Art
der jeweiligen Transaktion bzw. des Rechtsaktes verweisen. Die Interessenten sind nur
unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder vertreten durch einen Rechtsanwalt zur
Einsicht in die verschiedenen Bücher befugt.
Überprüfung der Eigentumstitel
Da die Grundbuchämter nur die Ordnungsmäßigkeit und nicht die materielle
Rechtmäßigkeit
und
Rechtsgültigkeit
der
Eintragungen
prüfen,
genießen
die
Grundbucheintragungen im griechischen Recht bis zur Errichtung der Katasterämter keinen
öffentlichen Glauben.
Der Erwerber kann die Eintragung eines Kaufvertrags sogar auch dann bewirken, wenn der
Verkäufer nicht im Grundbuch als Eigentümer voreingetragen ist. Ein ungültiger Vertrag
kann damit durch die Grundbucheintragung nicht geheilt werden. Da ein gutgläubiger
Erwerb vom Nichteigentümer im griechischen Immobilienrecht nicht möglich ist, kann es
durchaus vorkommen, dass trotz formgültigen Kaufvertrags und dessen Eintragung kein
Eigentum am Grundstück erworben ist, weil der Verkäufer kein Eigentümer war oder an
der Veräußerung rechtlich behindert war. Letzterer Fall liegt z.B. vor, wenn der Verkäufer
Kaufmann ist, der sich im Insolvenzverfahren befindet.
Aus den obigen Gründen ist der potentielle Käufer de facto verpflichtet, einen erfahrenen
und auf das Immobilienrecht spezialisierten Anwalt mit der Überprüfung der
Eigentumsverhältnisse am Grundstück zu beauftragen. Es empfiehlt sich, sich in einer
frühen Phase des Immobilienvorhabens, sogar im Vorfeld der Verhandlungen anwaltlich
beraten zu lassen, um über die Eignung des Kaufobjekts für das beabsichtigte Projekt sicher
zu sein.
179
Immobilienrecht in Griechenland
18.2.3 Erwerbs- und Nutzungsbeschränkungen
Genehmigungsverfahren für Grenzgebiete
In einigen als Grenzgebieten bezeichneten Regionen Griechenlands, die von großer
militärischer und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, können Kaufinteressenten,
Ausländer wie Griechen, nur nach Erteilung einer Genehmigung Eigentum erwerben.
Griechen und EU-Staatsangehörige (Privatpersonen sowie Gesellschaften) können die
Aufhebung der Erwerbsbeschränkung bei der zuständigen Präfektur des Belegenheitsortes
des Grundstücks beantragen. Angehörige von Drittstaaten (z.B. Schweizer) müssen den
Antrag
auf
Erteilung
der
Erwerbsgenehmigung
an
das
griechische
Verteidigungsministerium richten.
Allgemeine Beschränkungen
In allen Gebieten Griechenlands gelten bestimmte Grunderwerbs- und Baubeschränkungen
zum Schutz des Gemeinwohls und des öffentlichen Interesses. Es ist ratsam, solche
Hindernisse im Einzelnen im Vorfeld der Kaufverhandlungen mit einem spezialisierten
Anwalt abzuklären.
Erwerbsbeschränkungen
Zahlreiche Erwerbsbeschränkungen sind der Gesetzgebung über den Natur- und
Denkmalschutz zu entnehmen. So wird zum Schutz des Waldbestandes die Zerteilung von
Wäldern durch Aufteilung unter die Miteigentümer oder die Veräußerung von Teilgebieten
an Dritte verboten. Die örtlich zuständigen Forstämter erteilen auf Antrag eine schriftliche
Bescheinigung, ob das in Frage kommende Grundstück in einem Waldschutzgebiet liegt.
Des Weiteren ist die Eigentumsübertragung von Baugrundstücken verboten, wenn durch
Teilung Grundstücke entstehen, die den für die Bebauung gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestgrößen nicht genügen. Auch an dem Strand bzw. dem Meeresufer darf kein privates
Eigentum erworben werden. Ähnlich wird in archäologischen Schutzgebieten der
Immobilienerwerb untersagt. Die örtlich zuständigen archäologischen Behörden klären, ob
eine Immobilie als Schutzobjekt eingestuft wird. solchen Einschränkungen unterliegt.
Baurechtliche Beschränkungen
Die baurechtlichen Beschränkungen beeinflussen wesentlich die Attraktivität und Eignung
eines Grundstücks für bestimmte Projekte. So dürfen Grundstücke, die in Wald- oder
Naturschutzgebieten liegen, in aller Regel nicht bebaut werden. Das gleiche gilt für
Grundstücke in archäologischen Geländen. In archäologischen Schutzzonen, die sich
erfahrungsgemäß sehr weit entfernt von archäologischen Geländen erstrecken können,
gelten bestimmte Baubeschränkungen (z.B. bezüglich der Gebäudehöhe oder der erlaubten
Nutzung der Immobilie), die besonders beachtet werden müssen. Aus dem Denkmalschutz
können sich weitere Baubeschränkungen ergeben. Bei Grundstücken, die an das Meer
grenzen, muss das Gebäude eine minimale Distanz vom Strand haben („soweit die
Winterwelle schlägt“).
180
Immobilienrecht in Griechenland
Aufgrund der geophysikalischen Unterschiede und der städtebaulichen Eigentümlichkeiten
und Bedürfnisse jedes Ortes weichen die Bauvorschriften in den einzelnen Gebieten
erheblich voneinander ab. Das griechische Baurecht unterscheidet zwischen Grundstücken
innerhalb eines städtischen Bebauungsplanes (İȞIJȩȢ ıȤİįȓȠȣ ʌȩȜȘȢ - entos schediou polis)
und Grundstücken außerhalb des Bebauungsplanes (İțIJȩȢ ıȤİįȓȠȣ ʌȩȜȘȢ - ektos schediou
polis). Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes dürfen grundsätzlich nur dann bebaut
werden, wenn sie über 4000 m² groß sind. Die von Ort zu Ort unterschiedlichen
Bebauungs- bzw. Flächendeckungskoeffizienten bestimmen jeweils die maximal zulässige
Geschosszahl sowie die maximal bebaubare Grundstücksfläche.
18.3 Abwicklung des Grundstückskaufvertrags
18.3.1 Vertragsabschluß durch Vollmacht
Die Vertragsparteien müssen nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Griechenland
anwesend sein. Durch Vollmacht kann man an jede beliebige Drittperson – üblicherweise
den Rechtsanwalt - die Befugnis zur Stellvertretung erteilen. Die Grundstücksvollmacht
muss notariell beurkundet werden. Alternativ zum griechischen Notar kann sie bei einem
griechischen Konsul im Ausland erteilt werden. Die Vollmacht kann jederzeit unter
Einhaltung der notariellen Form widerrufen werden.
18.3.2 Vorverträge
Wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkten des Grundstücksgeschäfts geeinigt
haben, die Aufklärung von weiteren Punkten aber noch aussteht, wie die Überprüfung der
Rechtsverhältnisse am Grundstück und die Erteilung von bestimmten behördlichen
Genehmigungen, oder wenn eine dritte Person, die noch nicht feststeht oder noch nicht in
Erscheinung treten will, das Grundstück erwerben soll, ist es zweckmäßig, einen
Vorvertrag abzuschließen. Vorverträge über Immobilien müssen notariell beurkundet
werden.
Da die Rechte aus dem Vorvertrag nicht durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung
wie im deutschen Recht abgesichert werden können, wird üblicherweise vereinbart, dass
der Käufer bei öffentlicher Hinterlegung des Kaufpreises im Wege des Selbstkontrahierens
den endgültigen Vertrag abschließen kann. Sonst wäre der Käufer durch eine
Leistungsklage zur Zwangsvollstreckung auf Abgabe einer Willenserklärung des
Verkäufers gekommen. Eine andere Möglichkeit zur Sicherung des Käufers ist die Leistung
einer Anzahlung von ca. 10% des Kaufpreises als Draufgabe mit der Vereinbarung, dass
diese Anzahlung bei Vereitelung des endgültigen Vertragsabschlusses durch den Käufer
zugunsten des Verkäufers verfällt bzw. dass der Verkäufer diese Anzahlung in doppelter
Höhe an den Käufer zu erstatten hat, wenn der Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer zu
vertreten hat, nicht zustande kommt. Der Käufer kann sich in Höhe der geleisteten
Anzahlung das Recht auf Eintragung einer Hypothekenvormerkung als Sicherungsmaßnahme einräumen lassen.
181
Immobilienrecht in Griechenland
18.3.3 Kaufvertragsgestaltung und Kaufpreiszahlung
Den Vertragsparteien steht die Vertragsgestaltung grundsätzlich frei (Grundsatz der
Vertragsfreiheit). Zum Mindestinhalt des Kaufvertrages gehören die Personalien der
Vertragsparteien, die genaue Beschreibung der Immobilie, der Kaufpreis und die
Kaufvereinbarung. Ein vom Zivilgeometer erstelltes topographisches Diagramm, das dem
Kaufvertrag beizufügen ist, sorgt für die Unverwechselbarkeit des Grundstücks.
Kaufverträgen über Immobilien, die sich in den bereits katastermäßig erfassten Regionen
befinden, muss zudem ein Katasterauszug beigefügt werden.
Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis entspricht in aller Regel dem sog. „objektiven Wert“
(ĮȞIJȚțİȚȝİȞȚțȒ ĮȟȓĮ - adikeimeniki axia) eines Grundstücks, der vom Finanzamt bestimmt
wird und als unterster Grenzwert für die Steuerbemessung zugrunde gelegt wird. Dieser
Einheitswert, der anhand von objektiven Kriterien wie Lage und Beschaffenheit der
Immobilie, entsprechend dem System des deutschen Mietspiegels, ermittelt wird, ist
erfahrungsgemäß wesentlich niedriger als der übliche Verkehrswert des Grundstücks.
Der Kaufpreis kann sofort bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags in bar oder per
Bankscheck entrichtet werden. In diesem Fall wird ein Quittungsvermerk in die Urkunde
aufgenommen. Bei späteren Zahlungen - etwa im Fall der Kauffinanzierung durch Kredit kann sich der Verkäufer dadurch absichern, dass er sich das Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises zurückbehält. Der unter dieser aufschiebenden Bedingung
stehende Kaufvertrag, der mit dem entsprechenden Vermerk versehen wird, wird
vorbehaltlos in das Grundbuch eingetragen; jedoch muss der Käufer die vollzogene
Eigentumsübertragung dadurch nachweisen können, dass er auch den Eintritt der
Bedingung durch Bezahlung des Kaufpreises bewirkt hat.
18.3.4 Steuernummer und Grunderwerbsteuer
Für den Verkehr mit den Finanzbehörden Griechenlands ist eine Steuernummer (ǹȡȚșȝȩȢ
ĭȠȡȠȜȠȖȚțȠȪ ȂȘIJȡȫȠȣ - ǹĭȂ) erforderlich. Wenn der Käufer Ausländer ist, stellt der
Anwalt im Namen seines Mandanten einen Antrag auf Erteilung einer Steuernummer beim
zuständigen Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige („ǻȅȊ ȀĮIJȠȓțȦȞ ǼȟȦIJİȡȚțȠȪ“ DOY Katoikon Exoterikou, Finanzamt für Auslandseinwohner).
Vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags muss der Käufer die Grunderwerbsteuer
zahlen (mehr dazu unter: Steuern beim Erwerb).
182
Immobilienrecht in Griechenland
18.3.5 Notarielle Beurkundung
Der Grundstücksvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Formzwang gilt auch für
spätere Änderungen eines abgeschlossenen Immobilienvertrags. Verträge, die ohne
Einhaltung der Formvorschriften abgeschlossen sind, sind unheilbar nichtig. Der Käufer
muss
dem
Notar
den
Nachweis
des
Finanzamtes
über
die
Entrichtung
der
Grunderwerbsteuer vorlegen. Vor dem Unterschreiben liest der Notar den Beteiligten den
Kaufvertrag vollständig vor. Da die Vorbereitung und Gestaltung der Verträge Aufgabe der
Rechtsanwälte ist, findet in der Praxis keine allgemeine Rechtsberatung durch den Notar
statt. Die Originale der Verträge werden vom Notar aufbewahrt. Die Vertragsparteien
erhalten notariell beglaubigte Abschriften davon.
Notargebühren
Die Notargebühren bei einem Grundstückskaufvertrag betragen derzeit 1,2% des
totalen Kaufpreises. Neben dieser Wertgebühr fallen je nach Seitenzahl des Vertrags
und je nach Zahl der angefertigten Vertragskopien weitere Kosten an.
Vertretung durch Anwalt
Beim Abschluss eines Grundstücksvertrags, dessen Wert über ca. 30.000 € im Raum
Athen/Piräus bzw. 12.000 € in den übrigen Landesteilen hinausgeht, besteht auf
Käufer- und Verkäuferseite Anwaltszwang. Das ist mit Blick auf den engen
Aufgabenbereich
des
griechischen
Notars
zweckmäßig.
Das
Honorar
des
Rechtsanwalts wird frei vereinbart, wobei es nicht unter den von der Anwaltsordnung
vorgeschriebenen Mindestsätzen liegen darf.
18.3.6 Eintragung in das Grundbuch
Der notariell beurkundete Grundstücksvertrag bewirkt nur in Verbindung mit dessen
Eintragung in das Grundbuch den Eigentumsübergang. Die Eintragung muss nicht
innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Die Eintragungskosten richten sich nach dem
jeweiligen
Transaktionswert.
Derzeit
werden
für
die
Eintragung
0,475%
des
Gegenstandswertes berechnet. Die Eintragungskosten werden vom Käufer getragen. Bei
einer Hypothek oder Hypothekenvormerkung belaufen sich die Eintragungskosten auf
0,77% des Nominalbetrages (Höhe der gesicherten Forderung).
18.4 Besondere Vertragstypen
18.4.1 Bauvertrag
Obwohl der Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer grundsätzlich
formlos ist, ist es ratsam, den Vertrag schriftlich erstellen und den gesamten Werklohn
sowie die Leistungspflichten des Bauunternehmers präzise niederschreiben zu lassen.
Üblicherweise wird die Entlohnung des Bauunternehmers von der Bausumme abhängig
gemacht. In Großprojekten können auch Festpreise vereinbart werden. Der Bauunternehmer
183
Immobilienrecht in Griechenland
erhält seine vereinbarte Vergütung entweder mit der Ablieferung des gesamten Werkes
oder über Abschlagszahlungen nach Ablieferung des Werkes in Teilen. Es empfiehlt sich,
letzteres zu vereinbaren sowie jede geleistete Zahlung schriftlich bestätigen zu lassen.
Wenn das Bauwerk fertig gestellt und die Fertigstellungserklärung abgegeben worden ist,
findet die Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn statt. Dieser muss das Werk durch
Zustimmung und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls genehmigen. Damit wird der
Bauträger von seiner Haftung wegen Sachmängeln befreit, es sei denn die Mängel waren
zum Zeitpunkt der Übergabe bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht feststellbar oder der
Bauunternehmer hat sie arglistig verschwiegen. Deshalb müssen eventuell vorhandene
Mängel unter Angabe ihrer Beseitigungsfrist im Abnahmeprotokoll genau notiert werden.
Gegebenenfalls ist die Abnahme unter Bestimmung einer neuen Abnahmetermins zu
verweigern. Mit der Abnahme beginnen nämlich die Fristen der Mängelgewährleistung zu
laufen.
Im Falle von unwesentlichen Baumängeln hat der Bauherr neben seinem Anspruch auf
deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist, einen Preisminderungsanspruch. Falls
wesentliche Mängel festgestellt werden oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften des
Bauwerks
fehlen,
kann
Schadensersatzanspruch
der
gegen
Bauherr
den
einen
Wandelungs-
Bauunternehmer
geltend
sowie
machen.
einen
Die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn verjähren nach 10 Jahren seit Abnahme des
Werkes.
18.4.2 Maklervertrag
Bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie in Griechenland wird häufig ein örtlich
kundiger Makler eingeschaltet. Makler bedürfen einer staatlich anerkannten Zulassung und
sind im Maklerregister eingetragen. Der Maklervertrag wird in der Regel schriftlich
abgeschlossen, um auch die Maklerprovision festzulegen. Die Höhe der Maklerkommission
ist frei verhandelbar. In der Regel beträgt sie 2 – 4% des Kaufpreises.
18.5 Besteuerung von Immobilien
Die Besteuerung von Immobilien ist zum 1.1.2006 grundlegend reformiert worden.
18.5.1 Steuern beim Erwerb
Umsatzsteuer
Der Erwerb von Neubauten, deren Baugenehmigung nach dem 1.1.2006 ausgestellt wird,
ist umsatzsteuerpflichtig. Der Mehrwertsteuersatz beträgt 19%. Die Steuerpflicht wird dem
Käufer auferlegt. Beim Erwerb des ersten Eigenheims gelten bestimmte Steuerbefreiungen
je nach Familienstand.
184
Immobilienrecht in Griechenland
Grunderwerbsteuer
Den Käufern von Grundstücken sowie Häusern und Wohnungen, deren Baugenehmigung
bis zum 31.12.2005 ausgestellt worden ist, wird eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 711% auferlegt. Auch für die Grunderwerbsteuer gelten beim ersten Eigenheim feste
Freigrenzen.
Transaktionsgebühr
Käufer einer Immobilie, die nach dem 1.1.2006 zum zweiten Mal verkauft wird, müssen
eine Transaktionsgebühr (telos synallagis) in Höhe von 1% des Kaufpreises entrichten.
18.5.2 Steuern beim Verkauf – Wertzuwachssteuer
Für nachfolgende Übertragungen von bereits einmal nach dem 1.1.2006 verkauften oder
vererbten Immobilien greift die sog. automatische Wertzuwachssteuer (foros aftomatou
ypertimimatos) ein. Die Wertzuwachssteuer, welche die Veräußerungsgewinne belastet,
muss vom Verkäufer vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags entrichtet werden. Sie
stellt das Pendant zur Transaktionsgebühr des Käufers dar und soll in Verbindung mit der
Transaktionsgebühr allmählich die Grunderwerbsteuer ersetzen.
Die Wertzuwachssteuer wird auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem
Einkaufs- und dem Verkaufspreis berechnet. Der Steuersatz hängt vom Zeitraum, in dem
der Verkäufer die Immobilie im Besitz hatte, ab. Dabei ergibt sich ein Steuersatz von
jeweils 20% im Fall von einem 5-jährigen Besitz, 10% im Fall von einem 5- bis 15jährigen
Besitz und 5% im Fall von einem 15- bis 25-jährigen Besitz. Verkäufe nach einem 25jährigen Besitz bleiben ab 1.1.2031 steuerfrei.
18.5.3 Laufende Steuern
Jede Privatperson oder Gesellschaft, die Grundvermögen in Griechenland hat, ist
verpflichtet, eine Steuererklärung beim griechischen Finanzamt jährlich abzugeben.
Darunter fallen auch ausländische Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz im
Ausland haben. Außerdem trifft ausländischen Gesellschaften, die Grundeigentum in
Griechenland besitzen, unabhängig von ihrer Rechtsform eine Buchführungspflicht.
Immobilieneigentümer,
die
im
Ausland
ansässig
sind,
ernennen
einen
Zustellungsbevollmächtigten in Griechenland, der die jährliche Steuererklärung vom
Finanzamt erhält und sie dann im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erstellt
und abgibt. Als Zustellungsbevollmächtigter dient oft in der Praxis ein Rechtsanwalt.
Unabhängig von den Einkünften aus Grundvermögen gibt es folgende laufende Steuern:
„Einheitliche Immobiliengebühr
Immobilieneigentümer sind verpflichtet die sog. Einheitliche Immobiliengebühr (ǼȞȚĮȓȠ
ȉȑȜȠȢ ǹțȚȞȒIJȦȞ - Eniaio Telos Akiniton, E.T.AK.) jährlich zu entrichten. Der Steuersatz
beträgt 0,1 % des Steuerwerts der Immobilie für natürliche Personen und 0,6 % für
185
Immobilienrecht in Griechenland
juristische Personen. Gebäude von Gesellschaften, die der Eigennutzung dienen, werden
mit 0,1 % besteuert. Der Mindestbasiswert für die Einheitliche Immobiliengebühr beträgt 1
EUR pro Quadratmeter. Freibeträge gibt es nicht. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind
lediglich unbebaute Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes.
Gemeindevermögensteuer
„Die Gemeindevermögensteuer (ǻȘȝȠIJȚțȩ ȉȑȜȠȢ ǹțȓȞȘIJȘȢ ȆİȡȚȠȣıȓĮȢ – Dimotiko Telos
Akinitis Perioussias auch Gebühr für unbewegliches Vermögen genannt) wird von
Gemeinden, Stadtgemeinden und Landkreisen jährlich erhoben. Der Steuersatz beläuft sich
je nach Beschluss des örtlich zuständigen Stadtrates auf 0,025 % bis 0,035 % des
Immobilienwertes.“. Steuerpflichtig ist der Eigentümer und im Falle des Besitzes oder des
Nießbrauchs der Besitzer bzw. der Nießbraucher.
Gesellschaftsgrundsteuer
Das Gesetz 3091/2002 hat im Jahr 2002 eine Art Grundsteuer für Gesellschaften (ĭȩȡȠȢ
ǹțȓȞȘIJȘȢ ȆİȡȚȠȣıȓĮȢ ǼIJĮȚȡȚȫȞ - Foros Akinitis Perioussias Etairion) eingeführt, um
dadurch vor allem die zahlreichen Offshore-Gesellschaften steuerlich zu erfassen.
Gesellschaften, die Eigentum oder Nießbrauchrechte an Immobilien in Griechenland haben,
wird also diese Grundsteuer jährlich auferlegt. Der Steuersatz beträgt 3% des
Immobilienwerts.
Eine Steuerbefreiung gilt für griechische und EU-Gesellschaften, deren Kapital aus
Namensaktien besteht oder deren Stammeinlageinhaber, Gesellschafter oder Teilhaber
natürliche Personen sind. Die Befreiung gilt auch, wenn die Personalien der jeweiligen
Aktionäre, Gesellschafter und Stammeinlageinhaber bzw. Teilhaber dieser Gesellschaften
dem griechischen Finanzamt gegenüber offengelegt werden. Gesellschaften, die ihren Sitz
außerhalb der EU (z.B. in der Schweiz) haben, kommen in den Genuss der Steuerbefreiung
nur, wenn es neben den übrigen Voraussetzungen auch ein Rechtshilfeabkommen zwischen
Griechenland und dem Staat ihres Sitzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und des
Betruges gibt.
18.5.4 Steuern im Erbfall
Griechisches Immobilienvermögen unterliegt der Erbschaftsteuer unabhängig davon, ob es
einem Griechen oder einem Ausländer gehört. Die Steuer wird auf Grund von
Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser berechnet. Für Kinder und
Enkelkinder, sowie Ehepartner gilt ein Freibetrag von 95.000 EUR. Für Geschwister und
Neffen beträgt der Freibetrag der Erbschaftssteuer 20.000 EUR. Darüber hinausgehende
Immobilienwerte der Erbmasse werden mit 1% besteuert.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland vom
18.04.1966 erfasst nicht die Erbschaftsteuer. So wird eine Doppelbesteuerung beim
Nachlass von Grundstücken durch die Anwendung des § 21 des deutschen Erbschaftsteuer-
186
Immobilienrecht in Griechenland
und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausgeglichen. Danach ist die in Griechenland
anfallende und gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
18.6 Immobilienfonds und Real Estate Investment Companies
Immobilienanlagen in Athen und benachbarten Regionen haben innerhalb der letzen 10
Jahre eine Wertsteigerung von mehr als 200% verzeichnet. Anlagen in griechischen
Immobilien zeichnen sich seit jeher durch ein relativ niedriges Risikoniveau und
gleichzeitig beachtliches Rendite- und Substanzwertsteigerungspotenzial. Nichtsdestotrotz
haben sich internationale Investoren bislang vom griechischen Immobilienmarkt fern
gehalten. Als "Market-Killer" waren - neben der bescheidenen Marktentwicklung insbesondere die unattraktiven rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen
angesehen.
Durch das Gesetz 2278/1999 über Real Estate Investment Funds und Real Estate
Investment Companies (REICs) hat die griechische Regierung einen Rechtsrahmen
geschaffen,
der
die
effektive
Planung
und
Durchführung
von
kollektiven
Immobilienanlagen insbesondere für die öffentliche Hand und weitere institutionelle
Investoren (Banken, Pensionsfonds etc.) ermöglicht. Die Gesetzesänderungen aus dem
Jahre 2002 sorgen für flexiblere aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen und zusätzliche
Steuerbefreiungen.
Folgende sind die Eckpunkte:
Organisation: Investment-Aktiengesellschaften (AGs) mit fixem Kapital unter der
Aufsicht der griechischen Kapitalmarktaufsichtsbehörde.
Eingezahltes Mindestkapital: 29.35 Millionen€
Risikostreuungsgrenzen:
mindestens 80% des Gesellschaftsvermögens muss in Immobilien investiert sein;
einzelne Immobilienanlagen werden auf 25% des NAV begrenzt
mindestens 10% des NAV muss aus liquiden Anlagen bestehen (z. B.
Wertpapiere)
weitere Investments sind zulässig, sofern diese dem eigenen Geschäftsbetrieb
dienen
Immobilien-Begriff: Für die Zwecke des REICs-Regimes gelten als Immobilien
Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie Grundstücke im Zustand der Bebauung, sofern
die Aufwendungen für die Grundstücke 25% des Grundstückswerts nicht überschreiten.
Bewertung: Immobilienanlagen unterliegen einer jährlichen Bewertungspflicht durch einen
Wirtschaftsprüfer. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines verbindlichen
Bewertungsberichts eines Mitglieds des griechischen Sachverständigen-Verbands. Die
187
Immobilienrecht in Griechenland
Erstellung
eines
Bewertungsberichts
ist
zudem
vor
der
Durchführung
jeder
Immobilienanlage erforderlich.
Börseneinführungspflicht: Innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb muss die Zulassung der REICs-Aktien zum amtlichen Handel beantragt
werden (zulässiger Anlaufzeit von max. 2 Jahren).
Kreditaufnahme: Kreditaufnahmen von geeigneten Kreditinstituten sind auf 25% des
Immobilienportfoliowerts beschränkt. Fremdmittel dürfen ausschließlich für die weitere
Bebauung bzw. Instandsetzung von Grundstücken eingesetzt werden.
Besteuerung: Der Immobilienkauf durch REICs wird von der Grunderwerbsteuer befreit.
Zudem sind REICs von der Körperschaftssteuer befreit, unterliegen allerdings auf der
Ebene der Gesellschaft einer jährlichen lump-sum Besteuerung i.H.v. 0.3% des
durchschnittlichen Gesellschaftsvermögenswerts, der halbjährlich auf der Grundlage eines
gesonderten geprüften Bewertungsberichts festgestellt wird.
Inländische Zinseinkünfte aus Anlagen in Bankguthaben und Schuldverschreibungen
öffentlicher und privater Emittenten unterliegen außerdem einer Zinsabschlagsteuer i.H.v.
10%, die von der jeweiligen Zahlstelle (Bank) erhoben wird. Für andere Zinserträge gilt in
der Regel ein Zinsabschlagsteuerabzug i.H.v. 20%. Dividendenausschüttungen sind auf der
Ebene des Anlegers steuerbefreit.
REICs ermöglichen damit eine beachtliche Steuererleichterung im Vergleich zu indirekten
Immobilienanlagen
Veräußerungsgewinne
durch
solcher
Immobilienaktiengesellschaften.
Kapitalgesellschaften
werden
Mieterträge
ab
2007
mit
und
25%
Körperschaftssteuer belastet.
Beispiel: Eine Investition i.H.v. 50 Mio. € mit einer Rendite von 8% und steuerwirksamen
Abschreibungen von 1 Mio. € würde zu einer Steuerlast von 870.000€ führen, während das
gleiche Investment über eine REIC eine Steuerpflicht i.H.v. 150.000€ generieren würde.
Hinweise auf weiterführende Literatur:
Ziouvas, Dimitris, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht in Griechenland, 2006
(bestellbar unter www.advohellas.de)
Ziouvas, Dimitris, in: Frank/Wachter (Hrsg.), Handbuch Immobilienrecht in Europa, Zivilund steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von
Immobilien, C. F. Müller Verlag, 2004, S. 381 ff.
Ziouvas, Dimitris, in: Süß/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen GmbH-Rechts,
zerb Verlag, 2006.
188
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
Dr. Ilias S. Bissias
19 Der Immobilienerwerb
zu Geschäftszwecken in
Griechenland
Mitglied des Anwaltsverbandes Athen
und Zürich des deutschen Anwaltvereins
Bissias & Partner
Rechtsanwälte
Kifissias Av. 115, GR – 11526 Athen
Tel: +30 210 69 12 110
Fax: +30 210 69 12 018
Email: bissias@bissiaslaw.gr
Website: www.bissiaslaw.gr
19.1 Allgemeines zum Immobilenerwerb zu Geschäftszwecken in
Griechenland
Das griechische Recht kennt –ähnlich wie das deutsche Immobilliarsachenrecht- eine
einheitliche Regelung des Immobilenerwerbs.
Demzufolge wird zwischen dem
Immobilienerwerb zu Privat- oder zu Geschäftszwecken nicht unterschieden.
Der Erwerb von Immobilieneigentum in Griechenland setzt einen rechtswirksamen
Eigentumstitel (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Erbschein, Erbschaftsannahme,
Gerichtsurteil) voraus und Eintragung dessen ins sog. Transkriptionsbuch (sog.
„Ipothikofilakio”).
Der Nachweis über das Eigentum an einem Grundstück wird in Griechenland durch die
Eintragungsbestätigung des Eigentumstitels im Transkriptionsbuch erbracht.
Die Eigentümerbestätigung wird durch das zuständige Transkriptionsbüro des Ortes der
Belegenheit der Liegenschaft ausgestellt. Ohne Eintragung des Eigentumstitels im
Transkriptionsbuch
erfolgt
kein
Eigentumserwerb,
mit
Ausnahme
des
Eigentumserwerbs durch eine per Gerichtsurteil anerkannte Ersitzung.
Griechenland hat 1995 durch das Gesetz 2308/95 ein nationales Grundbuch im Sinne
einer katastermässigen Erfassung der Landesgrundstücke eingeführt. Die komplette
Erfassung sämtlicher Landesteile ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Bis zur definitiven
Fertigstellung des nationalen Grundbuchs üben weiterhin die Funktion des Grundbuchs die
regionalen Transkriptionsbüros aus, in deren Buchregister kraft Gesetzes die Eintragung
des Immobilien- Eigentumstitels sowie die Grundstücksbelastungen erfolgen müssen.
Sobald die landesweite Erfassung der Grundstücke abgeschlossen wird, werden die
Transkriptionsbüros abgeschafft und von den sog. Grundbuchbüros ersetzt. Die
Grundbuchbüros
werden
dann
nach
deren
Schaffung
als
sachlich
zuständige
Grundbuchämter die Eigentumstitel über sämtliche Immobilien ihres Bezirksgebiets
ausstellen.
189
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
Anders als in Deutschland haben die Bücher bzw. Register der Transkriptionsbüros keine
Gutglaubenswirkung, d.h. der gute Glaube des Immobilienerwerbers über die Rechtslage
des Liegenschaftsobjektes wird nicht geschützt.
Der potentielle ausländische Kaufinteressent bzw. Investor eines Grundstücks in
Griechenland sollte vor dem Abschluss irgendeiner Vereinbarung mit dem Verkäufer als
aller erstes durch seinen Rechtsanwalt sicherstellen, dass die Eigentumslage bzw. die
Eigentumsverhältnisse des Kaufobjektes rechtlich einwandfrei sind. Dies ist nur dann
möglich, wenn eine gründliche Grundbucheinsicht vorgenommen wird, deren Ergebnis
meistens ein zuverlässiges Bild über die Person des Eigentümers, die rechtliche
Wirksamkeit des Eigentumstitels sowie die Belastungen des Liegenschaftsobjektes
verschafft.
Die
Transkriptionsbüros
gewähren
den Interessenten
auf
Antrag
entsprechende
Bescheinigungen über das lastenfreie Eigentum des Grundstücksobjektes sowie die
Registrierung des entsprechenden Eigentumstitels.
Die Einsicht in die Transkriptions- und Hypothekenbücher setzt voraus, dass man den
genauen Namen des Immobilieneigentümers unbedingt kennt, da die Erfassung der
Immobilien in den jeweiligen Büchern bzw. Registern nach alphabetischer Reihenfolge der
Eigentümer erfolgt. Anhand der Eigentümerangaben kann man auch einwandfrei ermitteln,
ob das jeweilige Grundstück zum einen dem behaupteten Verkäufer tatsächlich angehört
und zum anderen ob es in rechtlicher Hinsicht lastenfrei ist.
Die Einsicht in die einschlägigen Bücher der Transkriptions- und Hypothekenbüros und
somit die Abklärung der Eigentumslage der Immobilien ist gemäss der in Griechenland
geltenden Praxis im Grundstücksgeschäft grundsätzlich nur Rechtsanwälten gestattet.
19.2 Kauf und Verkauf von Immobilien
Der Kaufvertrag
Genau wie im deutschen Recht verpflichtet sich auch nach griechischem Recht der
Verkäufer durch den Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum am Verkaufobjekt an den
Käufer zu übertragen sowie die Sache mit den vereinbarten Eigenschaften und frei von
Mängeln zu übergeben. Der Käufer verpflichtet sich andererseits den Kaufpreis an den
Verkäufer
zu
entrichten.
Der
Grundstückskaufvertrag
wie
auch
der
Grundstücksvorvertrag bedürfen zu deren Gültigkeit der notariellen Beurkundung.
Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit und zum Schutze der betroffenen
Parteiinteressen hat der griechische Gesetzgeber im Liegenschaftsgeschäft grundsätzlich
Anwaltszwang vor dem Notar vorgeschrieben, was sicherlich als eine Besonderheit des
griechischen Rechts angesehen werden kann.
Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages stellt das Verpflichtungsgeschäft dar,
welches den Vertragsparteien obliegt, die im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen jeweils
190
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
zu erfüllen. Zur dinglichen Eigentumsübertragung bzw. zum Eigentumserwerb am
Kaufobjekt und somit zur Erfüllung des Kaufvertrages kommt es aber erst mit der
Eintragung des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages im Transkriptionsbuch.
Anders als im deutschen Recht, ist im griechischen Grundstücksrecht die Wirksamkeit des
Verfügungsgeschäfts abhängig von der Rechtsgültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (d.h.
kein Abstraktionsprinzip). Erweist sich nämlich nachträglich der notariell beurkundete
Kaufvertrag
aus
irgendeinem
Rechtsgrund
als
nichtig
(z.B.
wegen
Betruges,
Geschäftsunfähigkeit einer Partei, Sittenwidrigkeit, oder Gesetzesverstosses), dann ist das
entsprechende Verfügungsgeschäft nichtig und die Eigentumsübertragung erfolgt nicht. Der
rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ist dem griechischen
Grundstücksrecht (anders als im Fahrnisrecht) unbekannt.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Parteien sich über den Kauf der Immobilie
grundsätzlich einig sind, der potentielle Käufer sich aber bis zum definitiven Abschluss des
notariellen Vertrages Zeit für die gründliche rechtliche Überprüfung des Kaufobjektes
benötigt oder er auf die Erteilung von bestimmten behördlichen Genehmigungen oder
Bestätigungen angewiesen ist. In derartigen Fällen können die Parteien einen notariellen
Vorvertrag abschliessen, wonach der Käufer meistens eine Anzahlung (Draufgabe) von
ca. 10% an den Verkäufer zu leisten hat. Kommt der definitive Grundstückskaufvertrag aus
Gründen, die vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht zustande, dann muss letzterer den
Anzahlungsbetrag an den Käufer in der Regel in doppelter Höhe zurückerstatten.
Unterbleibt der Vertrag wegen Verschuldens des Käufers, verliert er seine geleistete
Anzahlung.
Eine Auflassungsvormerkung, im Sinne des deutschen Sachenrechts existiert im
griechischen Sachenrecht nicht. Der Käufer hat aber die Möglichkeit, falls der Verkäufer
aus irgend einem Grund den definitiven Kaufvertrag nicht abschliessen will, den
Restkaufpreis öffentlich zu hinterlegen und den Vertrag auf dem Wege des
Selbstkontrahierens abzuschliessen, so dass die Eigentumsübertragung gemäss der
Vereinbarung aus dem Vorvertrag zu seinen Gunsten vollzogen wird.
Der ausländische Immobilienkäufer bzw. Investor sollte vor Fällung seiner definitiven
Entscheidung
über
den
Kauf,
anhand
der
persönlichen
Angaben
des
Grundstückseigentümers bzw. Verkäufers, durch seinen Rechtsanwalt zunächst Einsicht in
die Bücher des für das Kaufobjekt zuständigen Transkriptionsbüros nehmen. Das
zuständige Transkriptionsbüro ist das regionale Büro des Ortes der Belegenheit des
Grundstücks. Das Ergebnis der Büchereinsicht ist in Griechenland für den Vollzug des
Kaufs von besonderer Bedeutung. Es ermöglicht dem Käufer zu ermitteln, ob der fragliche
Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer des Kaufobjektes ist und zum anderen ob letzteres
im sachenrechtlichen Sinne lastenfrei ist. Erst nach Abschluss dieser Recherche kann der
Käufer gehörig beraten werden, ob der bevorstehende Immobilienkauf in rechtlicher
Hinsicht zu empfehlen ist.
191
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
Ist das zu verkaufende Grundstück bereits bebaut, dann muss der Verkäufer dem
potentiellen Käufer eine Kopie der vorhandenen Baubewilligung zur Verfügung stellen.
Maklerkommissionen werden normalerweise vom Käufer getragen und liegen in der
Regel bei 2%, zuzüglich Mehrwertsteuer. Maklerkommissionen sind Verhandlungssache
und können unter den betroffenen Parteien frei ausgehandelt werden. In der Praxis kommt
es nicht selten vor, dass auch der Verkäufer eine Maklerkommission für das gleiche
Kaufobjekt zu zahlen hat, sofern ein Maklervertrag zwischen ihm und dem Vermittler
vorliegt. In diesem Fall verdient der Makler zwei Provisionen, nämlich eine vom Käufer
und eine vom Verkäufer.
19.3 Die Abwicklung des Immobilienkaufs
Der ausländische Immobiliensuchende in Griechenland findet das Kaufobjekt
entweder selbst oder durch einen Immobilienmakler. Kommt der Kaufvertrag
durch die Vermittlung eines Maklers zustande, dann schuldet der Käufer dem
Makler, mangels anderweitiger Vereinbarung in der Regel 2% (exkl. MwST)
Vermittlungskommission vom vereinbarten Kaufpreis.
Dem Käufer ist unbedingt zu empfehlen, einen schriftlichen Maklervertrag mit
dem Makler abzuschließen und die Vermittlung des Maklers hinsichtlich des
Kaufobjektes sowie die Begleichung der Maklerhonorarrechnung bei der
Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages explizit zu erwähnen.
Der Kaufvertrag kann von beiden Parteien vor dem Notar persönlich oder durch
bevollmächtigte Stellvertreter abgeschlossen werden. Eine ausschließliche
Beurkundungszuständigkeit des Notars ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Jeder
in Griechenland amtierende Notar darf einen Grundstückskaufvertrag rechtsgültig
beurkunden, unabhängig vom Ort der Belegenheit des Kaufobjektes. So kann etwa
ein auf der Insel Spetses ansässiger Notar einen Kaufvertrag über eine
Liegenschaft auf der Insel Santorini beurkunden.
Entscheidet sich der ausländische Interessent für den Kauf einer bestimmten
Immobilie in Griechenland und besteht zwischen den Parteien über den Kaufpreis
Einigung, dann übernimmt der vom Käufer bevollmächtigte Rechtsanwalt die
rechtliche Abwicklung des Kaufs. Der Rechtsvertreter des Käufers hat, wie schon
oben dargelegt, dafür zu sorgen, dass sein Mandant einen lastenfreien und
rechtsgültigen Eigentumstitel erlangt. Dies wird durch die Einsicht in die
Registerbücher des Transkriptionsbüros (vgl. obige Ausführungen) und Abklärung
der Eigentumslage des Immobilienobjektes realisiert.
In der Praxis übergibt vorab der Verkäufer die relevanten Urkunden
(Eigentumstitel und topographisches Diagramm bei Liegenschaften) an den
Rechtsanwalt des Käufers und letzterer führt anschließend seine Nachforschungen
im zuständigen Transkriptionsbüro durch. Befindet sich das Kaufobjekt an einem
192
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
Ort, welcher bereits vom nationalen Grundbuch erfasst ist, so ist auch die
Einholung eines Auszuges aus dem nationalen Grundbuch hinsichtlich des
Kaufobjektes erforderlich.
Empfiehlt der Rechtsanwalt des Käufers nach Abschluss seiner Recherche den
Kauf, dann ist ein Antrag auf Erteilung einer Steuernummer (AĭȂ) im Namen
des Käufers beim zuständigen Finanzamt des Ortes der Belegenheit des
Kaufobjektes zu stellen. Ohne diese Steuernummer ist der Verkehr mit den
Finanzbehörden Griechenlands unmöglich.
Des Weiteren ist von den Parteien ein gemeinsamer Antrag beim zuständigen
Finanzamt auf Festsetzung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer zu stellen. Die
Ermittlung der Steuer erfolgt durch das Finanzamt anhand der von den Parteien
angegebenen Beschreibung der Immobilie, in Verbindung mit dem angegebenen
Kaufpreis. Die Zahlung der Handänderungssteuer wird in der Praxis vom Käufer
übernommen.
Nach einer in Griechenland, ab dem 01.01.2006 in Kraft getretenen gesetzlichen
Regelung
(Gesetz
3427/2005)
im
Grundstücksgeschafft,
beträgt
die
Grunderwerbsteuer bei älteren Immobilien (d.h. für Immobilien deren
Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erteilt wurde), bei deren ersten Übertragung
nach dem o.g. Zeitpunkt, 9-11% des Kaufpreises. Bei späteren Übertragungen
derselben Immobilie entfällt nunmehr die Grunderwerbsteuer und an ihrer Stelle
wird eine sog. Übertragungs- Gebühr in Höhe von 1% des Verkaufspreises
fällig, welche vom Erwerber der Immobile zu tragen ist. Gleichzeitig sieht das
neue Gesetz bei späteren Übertragungen eine Grundstücksgewinnsteuer in Höhe
von 5 – 20% vor, welche vom jeweiligen Verkäufer zu tragen ist. Die
Grundstücksübertragung erfolgt in den obigen Fällen mehrwertsteuerfrei.
Hingegen sieht das neue Gesetz bei Neubauten, d.h. für Immobilen, für welche
eine Baubewilligung nach dem 01.01.2006 erteilt wurde, eine Mehrwertsteuer
i.H.v. 19% vor, sofern der Immobilenerwerb direkt von einem Bauunternehmer
(d.h. nicht von einem Privateigentümer) erfolgt.
Praktisches Beispiel: Der potentielle ausländische Käufer K eines etwas älteren
Geschäftsgebäudes, welches im Jahre 2003 gebaut worden ist (d.h. die
Baubewilligung wurde vor dem 01.01.2006 erteilt) muss im Jahre 2008 eine
Grunderwerbsteuer i.H.v. 9-11% des Kaufpreises leisten. Sollte sich K zu einem
späteren Zeitpunkt (z.B. im Jahre 2007) zur Weiterveräusserung des Hauses
entschließen, muss der neue Erwerber E keine Grunderwerbsteuer leisten
sondern lediglich eine Übertragungsgebühr i.H.v. 1% des Kaufpreises, während K
hingegen eine Grundstücksgewinnsteuer i.H.v. 20% zu leisten hat.
Da in Griechenland die Grunderwerbssteuer, im Vergleich zu anderen
europäischen Ländern relativ hoch ist (9 – 11%), ist in der Praxis nicht selten, dass
die Parteien gegenüber dem Finanzamt aus steuerlichen Gründen einen niedrigeren
193
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
Kaufpreis erklären, als den tatsächlich untereinander vereinbarten Kaufpreis (sog.
Unterverbriefung). Dies führt dazu, dass die Parteien häufig lediglich den
offiziellen günstigeren Wert (sog. objektiver Wert) des Kaufobjektes angeben, so
dass dieser die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Leistung der
Grunderwerbsteuer wird.
Der sog. „objektive Wert“ von jedem Grundstück wird in Griechenland durch
das Finanzamt bestimmt und ist in der Praxis je nach Ortschaft im Durchschnitt ca.
20 – 30% niedriger als der verkehrsübliche Kaufpreis. Diese Diskrepanz zwischen
dem steuerlichen „objektiven Wert“ und dem wahren Kaufpreis, drückt sich in der
Praxis häufig im notariellen Kaufvertrag insofern aus, als die Parteien sich darüber
einigen, im notariellen Vertrag den günstigeren „objektiven Wert“ und nicht den
wahren Kaufpreis anzugeben. Diese Methode der Vertragsgestaltung – obwohl in
der Praxis weitgehend verbreitet – ist insbesondere sowohl für den Verkäufer wie
auch für den Käufer aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht ganz ungefährlich und
deshalb unbedingt zu vermeiden. Besonders problematisch kann sich ein derart
abgeschlossner, als Scheingeschäft zu qualifizierender Vertrag dann erweisen,
wenn etwa nachträglich die Rückabwicklung des Immobilienkaufs aus rechtlichen
Gründen (z.B. wegen Gewährleistungsansprüchen) erfolgt und der Käufer dann
aufgrund dessen lediglich berechtigt ist, nur den im Vertrag angegeben
„Scheinbetrag“ zurückzufordern. Besitzt der Käufer keinen Beweis für die
Leistung des zusätzlichen Betrages, dann besteht die Gefahr, dass er diesen
Mehrbetrag vom Verkäufer nicht zurück verlangen kann.
Die weitere Abwicklung des Immobilienkaufs erfordert die Vorlage einer Reihe
von Dokumenten und Abgabe von Erklärungen durch den Verkäufer und den
Käufer, deren Vorhandensein formelle Voraussetzung für die notarielle
Beurkundung des Kaufvertrages ist. Die wichtigsten davon werden nachfolgend
aufgeführt:
Verkäufer:
Bescheinigung vom Finanzamt über Nichtschulden an den Fiskus,
Eidesstattliche Erklärung des Verkäufers, dass er in den letzten zwei Steuerjahren
das Kaufobjekt ordentlich den Steuerbehörden deklariert hat oder
Eidesstattliche Erklärung, dass der Verkäufer in den letzten zwei Steuerjahren
keine Erträge aus dem Kaufobjekt erzielt hat,
Falls der Eigentumstitel des Verkäufers auf einen Erbfall oder Schenkung
zurückgeht, Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Leistung der
Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer
Bescheinigung aus der Gemeinde des Belegenheitsortes des Grundstückes über
Nichtschulden des Eigentümers an die Gemeinde,
194
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
Bei bebauten Liegenschaften: bestehende Baubewilligung,
Aktuelles Topographisches Diagramm über das Kaufobjekt
Ggf. Bescheinigung aus dem nationalen Grundbuchamt, dass das Kaufobjekt im
neuen Kataster erfasst ist.
Bei Stockwerkeigentum: die Benutzungsordnung der Miteigentümer
Käufer:
Nachweis über die Zahlung der Handänderungssteuer (Grunderwerbssteuer) an
das Finanzamt
19.4 Beschränkungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer
In einigen vom Gesetz bezeichneten Grenzregionen, die in militärischer oder
sicherheitspolitischer Hinsicht besondere Relevanz aufweisen, ist der Immobilienerwerb
durch Ausländer aber auch für Griechen nur nach Erteilung einer behördlichen
Genehmigung möglich. Diese Erwerbsbewilligung wird auf Antrag durch die zuständige
Präfektur oder das griechische Verteidigungsministerium in Athen erteilt.
Unter diesen sog. Schutz-Grenzgebieten fallen die Präfekturen Florina, Thesprotia,
Kastoria, Xanthi, Rodopi, Evros, Samos, Chios, Lesbos (Mytilini), die Verwaltungsbezirke
Progoniou und Konitsa im Regierungsbezirk Ioannina, Almopias und Edessa im
Regierungsbezirk Pellis, Sintikis im Regierungsbezirk Serres
und Nevrokopi im
Regierungsbezirk Drama, Dodekannes, Kilkis, die Inseln Skyros und Thira (Santorini)
sowie die Präfekturen der Insel Kreta, Chania, Rethymnon und Lasithion. Ferner gelten als
Grenzgebiete im o.g. Sinne aufgrund von älteren Dekreten die Präfektur Halkidiki sowie
die Insel Corfu. Das Gesetz verbietet ausdrücklich jedes Rechtsgeschäft zu Lebzeiten, mit
welchem schuldrechtliche oder dingliche Rechte an Grundstücke in den vorstehenden
Grenzgebieten gegründet werden. Wird ein solches Rechtsgeschäft, z.B. ein notarieller
Kaufvertrag, ohne die behördliche Bewilligung abgeschlossen, dann ist er von Gesetzes
wegen gegenüber jedermann als rückwirkend nichtig anzusehen. Die Vertragsparteien
sowie der Notar können zudem bei Verstoss mit strafrechtlichen, der Notar auch mit
disziplinarischen Sanktionen geahndet werden.
Griechen sowie EU-Staatsangehörige (natürliche und juristische Personen), welche
Immobilien in Grenzgebieten erwerben wollen, dürfen die Aufhebung des Erwerbsverbotes
zu Ihren Gunsten beantragen. Der Antragsteller, der Grundeigentum in einem Grenzgebiet
erwerben will, richtet seinen Antrag an die zuständige Präfektur des Ortes der Belegenheit
des Grundstückes, unter Vorlage des Immobilien-Eigentumstitels und Beschreibung des
Kaufobjektes. Ferner muss der Antrag neben dem genauen Zweck des Immobilenerwerbes
auch ausführliche Informationen über die Person des potentiellen Erwerbers enthalten. Dies
geschieht in der Regel durch Vorlage von Bescheinigungen des Heimatlandes, z.B.
195
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
betreffend Angaben zur Person, Beruf, Strafregister im Heimatland usw. Schweizer Bürger
werden seit ca. einem Jahr bewilligungsmässig wie EU – Bürger behandelt.
Eine ausländische juristische Person mit Sitz innerhalb der EU muss im
Bewilligungsverfahren eine amtlich beglaubigte Abschrift ihrer Satzung, Bilanz der letzen
Jahre, sowie amtliche Bescheinigungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betrieb und nicht etwa über sie der
Konkurs erklärt ist. Über den Bewilligungsantrag bei der Präfektur entscheidet eine
Kommission. Das Verfahren dauert je nach Präfektur in der Regel 1 – 3 Monate ab
Antragstellung und ist gebührenfrei.
Für Nicht- EU-Staatsangehörige (z.B. USA – Bürger) muss der Antrag auf Aufhebung
des Erwerbsverbotes in Grenzregionen beim griechischen Verteidigungsministerium in
Athen gestellt werden. Abgesehen von den oben genannten Unterlagen, die für das
Bewilligungsverfahren für Griechen und EU-Staatsangehörige erforderlich sind, verlangt
das Verteidigungsministerium zusätzlich ein topographisches Diagramm über das
Grundstücksobjekt sowie ein topographisches Diagramm über die Grundstücksregion des
Immobilienobjektes. Beide Diagramme können in der Regel von einem lokalen
Bauingenieur vor Ort erstellt werden. Das Verfahren beim Verteidigungsministerium
(Direktion für Sicherheit der Grenzgebiete) nimmt längere Zeit in Anspruch (ca. 3 – 6
Monate) und ist ebenfalls gebührenfrei. Wegen der Fülle der Unterlagen, welche als
Anlage dem Bewilligungsantrag beigelegt werden müssen, und der Komplexität des
Verfahrens ist dem ausländischen Immobileninteressent zwecks Beschleunigung des
Verfahrens unbedingt zu empfehlen, vor Antragstellung einen Rechtsanwalt zu
konsultieren, beziehungsweise ihm die Abwicklung des Verfahrens zu überlassen.
Ein Grundstückserwerb in Grenzgebieten (vgl. dazu obige Ausführungen) ist durch eine
ausländische Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes
zulässig, sofern die Bewilligung zum Erwerb von den zuständigen Behörden erteilt wird.
Die oben erwähnten Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung
der Erwerbsbewilligung in Grenzgebieten finden auf die ausländischen Gesellschaften
analoge Anwendung.
19.5 Der Immobilienkauf durch eine ausländische Gesellschaft
Seit
Ende
Dezember
2002
werden
ausländischen
Gesellschaften,
welche
Immobilieneigentümer in Griechenland sind oder Niessbrauchsrechte an Immobilien in
Griechenland haben, eine jährliche Grundsteuer von 3% auferlegt. Die Höhe der
Grundsteuer richtet sich nach dem Wert des Grundstückes. Primärer Zweck des Gesetzes ist
eine allgemeine Vermögenssteuer bzw. Steuerpflicht für Immobilien in Griechenland
einzuführen, deren Eigentum hauptsächlich in sog. Offshore-Gesellschaften steht. Das
Gesetz sieht für griechische und EU-Gesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit
beschränkter
Haftung
sowie
Personengesellschaften)
u.a.
einen
Steuerbefreiungsgrund vor, sofern diese die genauen Angaben über ihre Aktionäre,
196
Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland
Stammeinlageinhaber bzw. Teilhaber dem Finanzamt offen legen. Ebenfalls von der
Steuerpflicht befreit sind diejenigen Gesellschaften, welche Namensaktien haben und deren
Aktionäre bzw. sonstigen Gesellschafter oder Stammeinlageinhaber natürliche Personen
sind. Das Gesetz stellt nicht auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten ab, sondern
verlangt lediglich eine Offenlegungspflicht bezüglich der einzelnen Gesellschafter der in
Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft.
Bei Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU wird die oben erwähnte Befreiung unter
den gleichen Voraussetzungen nur gewährt, sofern der ausländische Staat des
Gesellschaftssitzes ein Rechtshilfeabkommen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und
des Betruges mit Griechenland abgeschlossen hat. Bis heute hat Griechenland mit keinem
Staat außerhalb der EU ein derartiges Rechtshilfeabkommen geschlossen.
Ein allgemeiner Steuerbefreiungsgrund wird Gesellschaften eingeräumt, deren Aktien an
der Börse, im In- oder Ausland kotiert sind. Ebenfalls befreit sind diejenigen
Gesellschaften, deren Einkommen in Griechenland aus geschäftlicher Tätigkeit allfällige
erzielte Erträge aus der Nutzung ihrer Immobilien übersteigt.
19.6 Die Geschäftsmiete
In Griechenland unterscheidet man bei der Immobilienmiete zwischen Miete zu
Wohnzwecken und Miete zu gewerblichen Zwecken. Gesamthaft betrachtet, ist das
Mietrecht in Griechenland relativ kompliziert, zumal die Mietvorschriften hinsichtlich des
Kündigungsschutzes und den sog. Kündigungsentschädigungen sehr häufig Änderungen
erfahren und für einen juristischen Laien kaum überschaubar sind.
Ein Mietverhältnis zu gewerblichen Zwecken wird in Griechenland von Gesetzes wegen
fest auf eine Mindestdauer von 12 Jahren abgeschlossen. Der Geschäftsmieter darf das
Mietverhältnis vorzeitig erst nach einer zweijährigen Mietdauer kündigen. Die
Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Kündigung beträgt 6 Monate vor Auflösung des
Mietverhältnisses und der Mieter muss den Vermieter wegen der vorzeitigen Auflösung des
Mietverhältnisses mit 4 monatlichen Mietzinsen entschädigen. Das Mietverhältnis kann
jederzeit aufgelöst werden, sofern beide Parteien sich darüber einig sind und einen
diesbezüglichen Aufhebungsvertrag abschließen.
Die Geschäftsmiete kann darüber hinaus auch aus folgenden Gründen gekündigt werden: a.
Zahlungsverzug des Mieters b. Schlechterfüllung des Mietvertrages durch den Vermieter
oder den Mieter c. Vorliegen von Sachmängeln bei der Mietsache d. Nicht vertragsgemäße
Übergabe der Mietsache an den Mieter e. Eigenbedarf des Vermieters.
Befristete Mietverträge können vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht gekündigt
werden. Im griechischen Mietrecht gilt der Grundsatz „Kauf bricht Miete“ nicht.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Parteien
vorliegt und in diesem Vertrag kein Kündigungsrecht zu Gunsten eines etwaigen neuen
Eigentümers vereinbart ist.
197
E-Business in Griechenland
20 E-Business in
Griechenland
RA Dr.jur. Apostolos Anthimos
M.L.E. (Hannover)
Schiedsrichter beim ADR-Zentrum zur
Beilegung von .eu-domainbezogenen
Streitigkeiten
Essopoustr. 9, 54627 Thessaloniki
Tel: +30 2310 541508
Mobil: +30 69 44 13 81 42
Fax: +30 2310 541508
Email: apostolos@anthimos.gr
Internet: www.anthimos.gr
20.1 Die Entwicklung des Internet
Das Internet hat die griechische Wirtschaft erst seit dem Ende des vorigen Jahrzehnts, und
hauptsächlich seit dem Beginn des neuen Jahrtausends beschäftigt. Die Entwicklung der
Informationsgesellschaft in Griechenland folgte mehr oder weniger den internationalen
Tendenzen. In den Jahren 1999 und 2000 gab es eine rasante Steigerung des Interesses an
neue Technologien, welche sich sogar an der griechischen Börse bemerkbar gemacht hatte.
Der Zusammenfall des Börsenkurses ab dem Jahre 2001 hatte als logische Konsequenz den
Abstieg der Internetfirmen an der Börse, da das einstige Interesse der Investoren nicht mehr
vorhanden war. Die Internetgesellschaft gibt es allerdings nach wie vor. Es gibt außerdem
positive Indizien einer Rückkehr vieler E-business-Firmen in den Börsensektor.
Abgesehen davon ist eine viel versprechende Entwicklung moderner Technologien in
Griechenland zu verzeichnen. Die Mobilfunkwirtschaft erlebt seit Jahren einen
andauernden Boom. Etwa 65 % der griechischen Bevölkerung ist Inhaber eines
Mobilfunkanschlusses, und die Tendenzen sprechen für einen weiteren Anstieg. Der Anteil
der Internet-aktiven Bevölkerung erlebt ebenso einen ständigen Zuwachs. Innerhalb der
letzten 5 Jahre haben sich die Benutzer des Internet fast verdoppelt. Laut den letzteren
Schätzungen hat jeder vierte Bürger Griechenlands einen festen Internetanschluss.
20.2 Das geltende Internetrecht
Die Internetgesetzgebung des Landes entspricht der heute geltenden Rechtslage aller
hochentwickelten Gemeinschaftsländer. Griechenland hat konsequent alle einschlägigen
Verordnungen bzw. Richtlinien der EG umgesetzt, so dass jedes Unternehmen innerhalb
der Gemeinschaft mit einer familiären Rechtslage rechnen darf. Der Einfachheit halber
werden im Weiteren die wichtigsten Sparten des e-business Sektors dargestellt.
198
E-Business in Griechenland
20.2.1 Der elektronische Geschäftsverkehr
Die Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates
rechtliche
Aspekte
der
Dienste
der
Informationsgesellschaft,
über bestimmte
insbesondere
des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, vom 8. Juni 2000, wurde mittels des
Präsidialdekrets Nr. 131/2003 ins griechische Recht angepasst. Alle diesbezüglichen
Fragen,
wie
die
Niederlassung
Informationspflichten,
die
von
Internethandelsgesellschaften
Voraussetzungen
und
Erfordernisse
und
deren
kommerzieller
Kommunikationen, der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg, und die
Verantwortung der Vermittler, sind richtlinienkonform umgesetzt.
Weitere Punkte, wie z.B. das anwendbare Recht, oder
Fragen der internationalen
Zuständigkeit griechischer Gerichte werden gemäß internationalen Konventionen bzw.
Gemeinschaftsverordnungen geregelt, welche deutschen Investoren schon seit langem
bekannt
sind
(Schuldrechtsvertragsabkommen
vom
1980,
EuGVVO,
UN-
Kaufübereinkommen).
Schließlich soll erwähnt werden, dass der griechische Gesetzgeber die Möglichkeit
außergerichtlicher
Beilegung
von
Streitigkeiten
im
Rahmen
des
elektronischen
Geschäftsverkehrs vorgesehen hat. Dabei handelt es sich um ein dezentralisiertes
Schlichtungsorgan, mit Sitz in jeder der 52 Präfekturen des Landes, welches sich aus einem
Rechtsanwalt, einem Vertreter der örtlich zuständigen IHK, und einem Vertreter der örtlich
zuständigen Verbraucherverbände zusammensetzt. Verglichen mit dem ordentlichen
Rechtsweg handelt es sich um ein schnelles, formloses Verfahren, das dem Ziel dient, den
streitigen Parteien zu einer gütlichen Beilegung zu verhelfen. Die Entscheidung des
Schlichtungsorgans ist nicht bindend, hat aber eine besondere Wirkung für ein eventuelles
zukünftiges Gerichtsverfahren in zweierlei Hinsicht: Erstens, sie kann als Vermutung vom
Gericht benutzt werden; zweitens, sie genießt Publizität, so dass ihre Nichtbeachtung gegen
den Ruf derjenigen Partei spricht, welche diese Entscheidung missachtet hat.
20.2.2 Urheberrecht
Die Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft, welche alle relevanten Fragen des Urheberrechts auf
Gemeinschaftsebene regelt, wurde in der griechischen Gesetzgebung mittels einer
diesbezüglichen Änderung des Urheberechtsgesetztes (Gesetz Nr. 2121/1993) umgesetzt.
Ähnlicherweise wurde die Datenbankrichtlinie 96/9 in das oben genannte Gesetz angepasst.
20.2.3 Domain Names
Ein interessantes Betätigungsfeld dürfte noch die Übernahme der Registrierung von
Domänennamen (Domain names) im Rahmen des griechischen Systems (.gr) sein. Das
Potential an einer Steigerung der Registrierungen ist vorhanden, da die griechische
199
E-Business in Griechenland
Internetgemeinschaft die Bedeutsamkeit dieses immateriellen Guts anscheinend nicht
richtig eingeschätzt hat.
Zuständig für die Verwaltung des griechischen Internetsystems ist die Nationale
Telekommunikations- und Postkommission (NTPK). Sie erteilt alle .gr Domänenamen auf
einem entsprechenden Antrag, welcher nach der heute geltenden Verordnung 351/76 der
NPTK nur von einer der Domainvergabestelle (NTPK) untergeordneten Registrierstelle
gestellt werden darf. Zur Zeit gibt es über 110 Registrierstellen auf dem Markt.
Die NTPK übernimmt noch eine quasi-gerichtliche Rolle. Nach Maßgabe der
obenerwähnten Verordnung wurde innerhalb der NTPK eine Schiedsstelle gegründet,
welche gewisse Ähnlichkeiten zu dem bekannten UDRP-Verfahren hat. Genauer gesagt ist
sie zuständig für die Deaktivierung, also Löschung von Domänennamen aus dem Register.
Das Verfahren unterliegt konkreten formellen Bedingungen, und führt zu einer
Entscheidung, welche für die Vergabestelle verbindlich ist. Der Gerichtsweg bleibt
allerdings beiden Parteien nach wie vor offen.
20.3 Die elektronische Signatur
Die Richtlinie 1999/93 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen wurde
durch
das Präsidialdekret 150/2001 in
das griechische Recht angepasst.
Die
Grundvoraussetzungen der Richtlinien wurden ohne Änderungen angepasst. So findet man
keine inhaltlichen Unterschiede in Bezug auf den Marktzugang, die Rechtswirkung
elektronischer Signaturen, und die Haftung der Zertifizierungsdienstanbieter.
Zuständig für die reibungslose Implementierung der Richtlinie und insgesamt für die
Anpassung elektronischer Signaturen ist die NPTK, welche schon entsprechende
Verordnungen erlassen hat. Erwähnenswert ist noch das Präsidialdekret 342/2002, welches
dieselben Fragen im Rahmen des öffentlichen Bereichs in Einzelheiten regelt.
20.4 E-banking in Griechenland
Seit Anfang des Millenniums haben allmählich viele griechische Kreditanstalten den
Bereich E-banking entdeckt. Spezielle Webseiten wurden erstellt, und die dazu notwendige
Reklame gehört nun zur Tagesordnung. Die Sicherheitssysteme der Banken bürgen für
ungefährliche Bankgeschäften, wenn man davon ausgeht, dass bis heute keine Ereignisse
von Betrug zu verzeichnen sind.
Jede Kreditanstalt hat ihren eigenen Weg eingeschlagen, was Sicherheitsmaßnahmen
anbelangt. Die Technologie unterscheidet sich nach Banken, welche Encryption
Technologien benutzen, und anderen, welche allein auf die Erteilung von PIN, TAN und
Passworten einschränken. Digitale Belege werden selbstverständlich von allen Banken
ausgestellt.
200
E-Business in Griechenland
20.5 Außergerichtliche Streitschlichtung
Eine immergrüne und heikle Frage für ausländische Investoren ist die Möglichkeit der
Befriedigung ihrer Ansprüche oder der gütlichen Beilegung ohne deren Verwicklung in den
staatlichen Gerichtsapparat. Die Überbelastung der Justiz ist ein weltweit bekanntes
Phänomen, und Versuche alternativer Streitschlichtung genießen Hochachtung allerorts.
Diesen Schritt hat auch der griechische Gesetzgeber eingeschlagen. Seit Anfang des Jahres
2003 gibt es ein permanentes Schiedsgericht der NTPK, welches für alle Streitigkeiten aus
dem Telekommunikationssektor zuständig ist. Verständlicherweise wird diese Stelle erst
dann angerufen, wenn beide Parteien eine einschlägige Schiedsvereinbarung getroffen
haben. Die Einzelheiten des Schiedsverfahrens regelt das Präsidialdekret Nr. 388/2002. Die
Urteile des Schiedsgerichts sind bindend, allerdings besteht die Möglichkeit, den
Schiedsspruch unter den bekannten Bedingungen der griechischen Zivilprozessordnung
anzufechten.
Leider wurde diese Schiedsstelle als ein dem ordentlichen Rechtsweg ebenbürtiges Organ
noch nicht etabliert. Alles in allem sollte man z.Z. sich damit begnügen, dass es einen
entsprechenden Rechtsrahmen gibt, und hoffen, dass er irgendwann aktiviert wird.
20.6 Die Perspektiven des Internet in Griechenland
Griechenland gilt gemäß Gemeinschaftsstatistiken als ein wenig entwickeltes Land in
Sachen Informationsgesellschaft, im Vergleich zu der Bundesrepublik, dem Vereinigten
Königreich, Frankreich und den skandinavischen Ländern. Man neigt gelegentlich diese
Tatsache auf die wunderschöne Wetterlage Griechenlands und die extravertierte Mentalität
der Griechen zurückzuführen. Wer hätte etwa Lust auf stundenlangen Recherchen ins Netz,
wenn die Sonne draußen scheint?
Diese Ansicht wird eher von denjenigen Menschen behauptet, welche mit dem Internet
wenig zu tun haben. Das griechische Volk zählte seit Jahrtausenden unter den
meistentwickelten Handelsnationen. Das Internet wird keine Ausnahme sein.
Die
Perspektiven sind äußerst positiv: Die Ankurbelung der Internetwirtschaft gilt als Priorität
Nummer 1 im Regierungsprogramm. Das Wachstumsministerium arbeitet seit Jahren an
einer e-business Strategie. Man verweise nur auf die Webseite www.ebusinessforum.gr, wo
es eine Fülle vom Material über die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs
vorhanden ist. Abgesehen davon gibt es eine Reihe von Projekten zur Einführung einer
Internetpräsenz für kleine und mittlere Unternehmen unter staatlicher Subventionierung.
Es ist also vielleicht ein Vorteil für deutsche Investoren, dass Griechenland noch offen für
weitere Entwicklung im Rahmen der Informationsgesellschaft ist.
201
Wettbewerbsrecht in Griechenland
Konstantina Fountea MbL- HSG
21 Wettbewerbsrecht in
Rechtsanwältin Bad/Würt
Griechenland
Fountea & Founteas Lawfirm
Ermou 18 (Megaro), 10563 Athen
Tel: +30 210 3306355
Fax: +30 210 3306843
Email: buero1@otenet.gr
21.1 Einführung
Das Wettbewerbsrecht hat eine doppelte Aufgabe: Zum einen muss es unlautere
Wettbewerbshandlungen
bekämpfen
und
zum
anderen
muss
es
den
freien
Wettbewerbszugang sichern. Das Wettbewerbsrecht im Allgemeinen besteht aus
Bestimmungen, welche in der Praxis dem Schutz der Freiheitsökonomie dienen. Im Bereich
des Privatrechts wird dies durch Art. 5 § 1 der griechischen Verfassung spezialisiert. Der
Schutz der Freiheitsökonomie besteht gegenüber unerlaubten Handlungsformen und findet
seine Spezifikationen in den griechischen Gesetzen Nr. 164/1914 oder Nr. 703/1977: Das
gr. Gesetz Nr. 164/1914 regelt den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, das Verhalten von
Unternehmen im Wettbewerb und beinhaltet hauptsächlich moralische Bewertungen eines
bestimmten Verhaltens, wogegen das Gesetz Nr. 703/1977 das Recht des freien
Wettbewerbs und damit die Existenz des ökonomischen Wettbewerbs fokussiert.
Wesentliche Quelle des griechischen Rechtes gegen den unlauteren Wettbewerb ist das gr.
Gesetz Nr. 146/1941 “unlauterer Wettbewerb”. Das gr. Gesetz Nr. 703/1977 mit dem Titel
“die Steuerung der Monopolen, der beschränkte Markt und der Schutz des freien
Wettbewerbs” in der heutigen Fassung ist eine wesentliche Quelle für den Schutz des freien
ökonomischen Wettbewerbs. Denselben Schutz gewährt im europäischen Rahmen die
europäische Gesetzgebung (Art. 85-86, heute 81-82 des Rom –Abkommens). Schließlich
vollendet das gr. Gesetz Nr. 2251/1994 „Schutz der Konsumenten“ den griechischen
Gesetzesrahmen.
21.2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Auch in Griechenland wird unter wirtschaftlichem Wettbewerb (Emporikos Antagonismos)
das
Bestreben
verstanden,
durch
Werbung,
Produktqualität,
Warenverpackung,
Preisgestaltung, Distribution usw. mit Vorrang vor Mitbewerbern mehr Kunden zu
gewinnen und größere Marktanteile zu erlangen. Dabei wird der Begriff des Wettbewerbs
definiert als das Erfolgsbestreben von Gewerbetreibenden, das durch Mitbewerber
verhindert, eingegrenzt oder vereitelt werden kann. Der Schutzzweck des Gesetzes Nr.
146/1914gegen unlauteren Wettbewerb ist zum einen der Schutz der Interessen der
Hersteller und Händler, aber auch der Verbraucher, und zum anderen der Schutz der
Wirtschaft und des reibungslosen Funktionierens des Marktes. Subjekt des Schutzes sind in
erster Linie konkurrierende Geschäftsleute. Mit der Zeit hat das Recht des unlauteren
202
Wettbewerbsrecht in Griechenland
Wettbewerbs eine soziale Funktion erhalten, so dass sich der zu schützende Interessenkreis
erweitert hat und nunmehr nicht nur die Konkurrenten an sich, sondern auch die
Konsumenten und die Allgemeinheit umfasst.
Das gr. Gesetz Nr. 146/1914 integriert in Art. 1 eine wichtige Generalklausel. Laut dieser
Klausel ist im geschäftlichen Verkehr des Handels, der Industrie oder der Landwirtschaft
jede Handlung, die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen wird und gegen die guten
Sitten verstößt, verboten ist. Außerdem beinhaltet Art. 3 eine so genannte „kleinen
Generalklausel“, welche irreführende Mitteilungen, Bekanntmachungen und Aussagen
verbietet. Nach Art. 3-8 wird nach der irreführende Werbung generell verboten sowie
weitere Fälle katalogisiert. Schließlich untersagt das Gesetz Nr. 146/1914 spezielle
konkurrierende Tätigkeiten (z.B. in Art. 6, 7, 11, 12, 13, 14, 16).
Abbildung 14: Übersicht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Bei der Bewertung einer Tätigkeit als unlautere Handlung wird auf den Schutz der
Interessen der Allgemeinheit abgestellt. Die Allgemeinheit umfasst sowohl die Interessen
der anderen Konkurrenten als auch die Interessen der indirekten Teilnehmer ökonomischer
Ereignissen, also aller Marktteilnehmer. So können z.B. spezielle Anziehungsmethoden für
Kunden oder Nachahmungsmethoden als unlauter charakterisiert werden, wenn sie vor
allen gegen die Interessen des “unbekannten Verbrauchers”, und damit der Allgemeinheit,
verstoßen. Zu den Verbrauchern zählen des Weiteren kleinere Gruppen von Verbrauchern,
welche selbst von einer bestimmten konkurrierenden Handlung betroffen sind.
Als Schutzobjekt des unlauteren Wettbewerbs wird nicht ein privates Rechtes oder ein
Rechtsgut angenommen, sondern der Schutz vor einem unlauteren Wettbewerbverhalten, da
dieses Recht drei Perspektiven umschließt: die Interessen der Konkurrenten, der
203
Wettbewerbsrecht in Griechenland
Verbraucher und der Allgemeinheit. Als Handlungen gelten nach der allgemeinen Klausel
von Art. 1:
Handlungen
im
kommerziellen,
industriellen
und
landwirtschaftlichen
Geschäftsverkehrs,
Handlungen im Konkurrenzverhältnis,
sittenwidrige Handlungen.
Die unlautere Handlung kann sowohl eine positive Handlung als auch ein Unterlassen einer
gebotenen Handlung darstellen, je nach dem was nach den guten Sitten erforderlich ist.
Handlungen im Geschäftsverkehr sind im Allgemeinen kaufmännische, gewerbliche oder
landwirtschaftliche Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten, die die Herstellung oder den Austausch
von Gütern oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dazu gehören auch die
handwerklichen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie z.B. Viehzucht. Jedoch kann dies
analog auch auf ähnliche Erwerbstätigkeiten erweitert werden, wie die Nutzung von Waldund Salzgebieten usw.. Ausgenommen von der Generalklausel sind Tätigkeiten von
Künstlern oder Freiberuflern, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare.
Im Einzelnen ist eine konkurrierende Beziehung zwischen der Person, welche die Handlung
durchführt und seines Konkurrenten erforderlich. Die Handlung muss im Rahmen eines
objektives Wettbewerbsverhältnisses stattfinden und sie muss sich eignen, den Absatz eines
Konkurrenten zu Lasten eines anderen zu erhöhen. Des weiteren muss eine konkurrierende
Absicht vorliegen, d.h. derjenige, der die konkurrierende Handlung durchführt, muss in der
Absicht handeln, seine (oder auch andere) Beziehungen mit der Kundschaft zu Lasten
anderer Konkurrenten zu verstärken, ohne dass notwendigerweise dem anderen
Konkurrenten dadurch vorsätzlich einen Schaden zuzufügen.
Als eine unlautere, sittenwidrige Handlung wird das Verhalten definiert, welches gegen
herrschende Moralvorstellungen, gesellschaftsrechtliche Verhaltensnormen oder das
Anstandsgefühl verstößt oder welches von der Allgemeinheit missbilligend bewertet bzw.
nicht akzeptiert wird, oder welches die Konkurrenz wesentlich gefährden oder dessen
Funktionsbereichen schaden kann. Die Wertung einer konkurrierende Tätigkeit als
unlautere geschieht anhand von Kriterien, welche sich aus dem Schutzzweck des
Rechtsrahmens des unlauteren Wettbewerbsschutzes ergeben, so kann z.B. nicht jede
konkurrierende Tätigkeit als unlauter charakterisiert werden, nur weil sie gegen die
Gebräuche des Geschäftsverkehrs oder gegen bestimmten Vertragsbestimmungen verstößt
oder weil dadurch ein Konkurrent Schaden erleidet. Aufgrund des Leitbildes des freien
Leistungswettbewerbs,
ist
der
Einsatz
der
besseren
Leistung
grundsätzlich
wettbewerbsgerecht, selbst wenn er zur Behinderung oder gar zur völligen Ausschaltung
des Mitbewerbers führt. Folgerichtig ist grundsätzlich die Behinderung oder Ausschaltung
der Konkurrenz auf andere Weise als durch Leistung unzulässig. Unter der erweiterten
Definition ist eine unlautere Handlung schon als illegal zu werten, welche vorhergesehen
werden kann und eine Normenüberschreitung umfasst.
204
Wettbewerbsrecht in Griechenland
Parallel bestimmt Gesetz Nr. 146/1914 eine Reihe von spezifizierten unlauteren
Handlungen. Diese sind wie folgt:
Redaktionelle Werbung – „ Schleichwerbung“
Ausübung von Druck, Einsatz von Autoritäten
Psychologischer Kaufzwang
Diskriminierende Werbung
Gefühlsbezogene Werbung (Aufmerksamkeitswerbung)
Laienwerbung
Rechtsbruch
Zur Begründung einer unlauteren Handlung ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht
erforderlich, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist nur im Falle von Schadensersatzansprüchen nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 146/1914 erforderlich. Objektiv verweist der
Begriff der guten Sitten auf die soziale Ethik und nicht auf das moralische Gewissen des
Täters. Somit ist nicht erforderlich, dass derjenige, welcher die unlautere Handlung
begangen hat, dies auch zu diesem Zeitpunkt wusste.
21.2.1 Verfahrensrechtliche Aspekte
Nach dem gr. Gesetz Nr. 145/1914 stehen dem durch vorgenannte Handlungen Geschädigte
folgende Ansprüche zu:
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (nach Art. 1 § 2, Art. 3 § 2, Art. 10 § 1
S. 2)
Beseitigungsanspruch (wird durch den Unterlassungsanspruch bestimmt)
Schadensersatzanspruch
Anspruch auf Widerruf
Gegen Verstöße im Bereich des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb werden schließlich
nach der Rechtsprechung bestimmte weitere Ansprüche akzeptiert. Solche Ansprüche sind:
der Anspruch auf Auskunftserteilung sowie der Anspruch auf Rechenschaftslegung.
Hinsichtlich der zulässigen Rechtsmittel ist die Festsetzungsklage weit verbreitet. Im
Gegenteil zu der Festsetzungsklage wird in solchen Fällen eine Klage auf Herausgabe der
ungerechtfertigten Bereicherung nach der Rechtsprechung nicht akzeptiert.
Gemäß des Gesetzes 146/1914 Art. 19 beträgt die Verjährungsfrist bei Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen auf Grund von Verstößen gegen das Gesetz des unlauteren
Wettbewerbs sechs Monate. Der Lauf der Verjährung setzt ein, wenn der Verletzte bzw. der
Geschädigte von der Handlung und von der Person des Verletzers bzw. Schädigers
Kenntnis erlangt hat, aber auf jeden Fall bei Unkenntnis spätestens drei Jahre, nachdem die
Handlung begangen wurde.
205
Wettbewerbsrecht in Griechenland
Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung
Das gr. Gesetz Nr. 146/1914 unterscheidet nicht wie im BGB (Astikos Kodikas) zwischen
dem Anspruch auf Unterlassung und dem Anspruch auf Beseitigung. Hingegen beinhaltet
der Unterlassungsanspruch im Gesetz 146/1914 gerade auch den Anspruch auf Beseitigung,
wobei Art. 10 III UWG den Kreis der Antragsgegner erweitert. Der Beseitigungsanspruch
unterscheidet sich vom Unterlassungsanspruch dadurch, dass er die vorhandene
Verletzungsquelle beseitigt.
Der Anspruch auf Unterlassung kann sowohl von Gewerbetreibenden geltend gemacht
werden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, als auch von den Industrie- und Handelskammern und von
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen.
Anspruch auf Widerruf
Der Anspruch auf Widerruf wird im Recht des unlauteren Wettbewerbs in Art. 11 und 12
vorgesehen und zwar in den Fällen der Beleidigung und der Verleumdung.
Anspruch auf Schadensersatz
Im unlauteren Wettbewerbsschutz wird das Schadensersatzrecht im Falle eines Verstoßes
von Art. 1 Absatz 2, 3 Absatz 2, 10 Absatz 2, 11 Absatz 1 und 2, 13 Absatz 1. 18 Absatz 1
anerkannt. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, dessen Größe
gemäß Art. 297 usw. des griechischen BGB zu bemessen ist. Die Voraussetzungen dieses
Anspruches werden nach dem Zivilrecht bestimmt (Art. 914 des gr. BGB). Ein Anspruch
auf Schadensersatz kann nur von dem Verletzten selbst geltend gemacht werden.
21.3 Recht des freien Wettbewerbs
Das griechische Recht zum Schutz des freien Wettbewerbs wird in dem Gesetz 703/1977
Art. 32 festgeschrieben. Dieses Gesetz schützt gegen mögliche Einschränkungen des
Wettbewerbs, welche im eigenen Land stattfinden oder stattfinden können. Abzustellen im
Bereich des Rechts des freien Wettbewerbs ist auf die Begrifflichkeit des Unternehmens.
Das
Gesetz
703/1977
verbietet
Unternehmensabsprachen,
Beschlüsse
von
Unternehmensvereinigungen als auch harmonisierte Unternehmenspraktiken. Fernerhin
verbietet das Gesetz in Art. 2 die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden
Stellung eines oder mehrerer Unternehmen. Andererseits wird der Begriff des
Unternehmens weder im Gesetz 703/1977 noch in Normen des Europäischen Rechtes
definiert. Der Unternehmensbegriff hat vielmehr eine wirtschaftliche Grundlage. Laut
Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes ist mit dem Begriff Unternehmen jeder
Träger gemeint, welcher eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der
Unternehmensform und der Art der Finanzierung.
Zuständig für Rechtsstreitigkeiten ist gemäß Gesetz 703/1977 die Konkurrenzkomission.
Diese stellt einen Verwaltungsausschuss mit Autonomie- und Entscheidungsbefugnis dar (
206
Wettbewerbsrecht in Griechenland
Art. 8 – 8e und 9). Die sachliche Zuständigkeit dieser Konkurrenzkomission wird in Art. 9
und 10 statuiert.
Die Rechtsstreitigkeiten sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden in erster Instanz vor
dem Athener Oberlandesverwaltungsgericht verhandelt. Gegen die Urteile kann vor dem
Obersten Gerichtshof Revision eingelegt werden (Art. 14 und 15 des Gesetzes 703/1977, in
der Fassung des Gesetzes 2296/1995). Zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten hingegen sind
bei den Zivilgerichten anzusiedeln
207
Schutz von Marken
22 Schutz von Marken
Efstathios Koutsochinas
Doktor der Rechtswissenschaft
Politehniou 47, 54625 Thessaloniki
Tel: +30 2310 551140
Fax: +30 2310 523731
Email: Koutsochinas.e@dsthe.gr
22.1 Zweck der Marke
Die Massenproduktion von Konsumgütern durch die Industrie sowie das Angebot an
zahlreichen Dienstleistungen in der modernen Wirtschaft führen zur Notwendigkeit,
Produkte bzw. Dienstleistungen, die aus verschiedenen Firmen stammen, unterscheiden zu
können. Die Lösung wird mittels der Marken erbracht, die, wenn sie auf Produkte bzw.
Dienstleistungen eines Unternehmers angebracht werden, dazu beitragen, die Produkte
bzw. Dienstleistungen erkennen zu können und sie von denen anderer Unternehmer zu
unterscheiden.
Die Symbole stellen einen Aushilfsfaktor für die menschliche Erinnerung dar, da sie auf
einfache und eindeutige Weise vollständige Ideen oder Objekte erfassen und wiedergeben.
Jedes Symbol wird anstatt einer Beschreibung in Einzelheiten verwendet, weil es vom
menschlichen Verstand leicht wahrzunehmen ist. Somit kurbeln die Symbole das Denken
und die Kommunikation zwischen den Menschen beachtlich an.
Somit unterstützt die Marke als Unterscheidungsmerkmal von Produkten oder
Dienstleistungen die Interessen seines Trägers. Sie stellt eine der wichtigsten Werkzeuge
des Unternehmer-Trägers im Konkurrenzkampf für die Eroberung des Marktes dar.
Genauer gesagt werden die Produkte oder Dienstleistungen, auf denen die Marke
angebracht wird, von der Masse gleicher oder ähnlicher Produkte bzw. Dienstleistungen
unterschieden. Sie ziehen die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf sich und tragen
dadurch zur Erhaltung alter und zur Gewinnung neuer Kunden bei. Zusätzlich steht jeder
Unternehmer bei seinem Versuch, den größtmöglichen Teil des Marktes zu kontrollieren,
indirekt gegen alle Unternehmen, die mit ähnlichen oder gleichartigen Produkten bzw.
Dienstleistungen handeln.
Tatsache ist, dass die Verwendung der Marke ein psychologisches Phänomen schafft, das
dazu beiträgt, dass der Konsument ein Produkt bzw. eine Dienstleistung mit der
entsprechenden Marke reflexartig verbindet. Aus diesem Grunde verwendet der
Unternehmer – bei seinem Versuch, den anderen Unternehmen gegenüber konkurrenzfähig
zu bleiben – die Marke als Waffe, die ihm die freie Entwicklung seiner Aktivität sichert
und die Verbreitung der Produkte bzw. Dienstleistungen der Konkurrenz verhindert, indem
er eine starke Verbindung zwischen dem Produkt bzw. der Dienstleistungen und der Marke
schafft. Trotz dem oben genannten Hauptzweck, erfüllt die Marke einen weiteren, genauso
wichtigen Zweck: Sie befriedigt das Bedürfnis des Konsumenten, die Produkte seiner Wahl
208
Schutz von Marken
leicht und schnell zu finden. Genauer gesagt hilft die Marke dem Konsumenten, die
Merkmale der Güter zu erkennen, die auf dem ersten Blick nicht ersichtlich sind. Diese
Informationen werden dem Kunden nicht in Details dargeboten, wie es z.B. mit der Liste
der Bestandteile eines Produktes der Fall ist, sondern auf zusammenfassende und
symbolische Art und Weise. Somit stellt die Marke einen „Leuchtturm“ dar, der den
Konsumenten dazu führen, die von ihm bevorzugten Produkte anhand der Qualität und der
besonderen Eigenschaften auszuwählen. Mit anderen Worten erleichtern die Marken die
Auswahl der Konsumenten unter den häufig benutzten Gütern und übermitteln
Qualitätszeichen für die selten konsumierten Güter.
22.2 Begriff der Marke
Der Begriff der Marke ist in der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten nicht identisch.
Dies gilt jedoch nicht für die EU-Mitgliedstaaten, da diese Diskrepanz nach der
Harmonisierung der Gesetzgebungen über Marken durch die Richtlinie 89/104 des Rates
vom 21. Dezember 1988 (EU Nr. 40 vom 11.2.89, S. 1) vollständig aufgelöst wurde.
Artikel 1 § 1 des Gesetzes 2239/1994, der in der griechischen rechtlichen Ordnung die
neuen Regelugen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers bezüglich des Markenrechtes
einführte, gibt die Definition, jedoch nicht den Begriff der Marke an, als
„…jedes Zeichen, das sich graphisch darstellen lässt und geeignet
ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichen
können insbesondere Wörter, Personennamen von natürlichen oder
juristischen Personen, Pseudonymen, Abbildungen, Skizzen,
Buchstaben, Zahlen, Töne, einschließlich der musikalischen Sätze,
sowie die Form oder Aufmachung der Ware sein. Als Zeichen
wird auch der Titel einer Zeitung oder Zeitschrift betrachtet.“
Die oben genannte Definition wäre unvollständig, wenn sie nicht mit den Bestimmungen
der Artikel 2 und 14 § 1 Unterabsatz 2 des Gesetzes 2239/1994 kombiniert werden würde,
die vorschreiben, dass das Recht auf exklusive Benutzung einer Marke nur durch ihre
Eintragung im Markenbuch erworben werden kann, nachdem die Marke durch
unwiderrufbare Entscheidung der Markenverwaltungskommission angenommen wurde.
Abschließend ist festzustellen, dass Marke jedes Zeichen ist, das sich graphisch darstellen
lässt und durch unwiderrufbare Entscheidung der Markenverwaltungskommission
anerkannt wurde, um die Produkte eines Unternehmens, das entweder produziert
(Industriemarke) oder handelt (Handelsmarke), oder die von einem Unternehmen
angebotenen Dienstleistungen von den Produkten bzw. Dienstleistungen anderer
Unternehmen zu unterscheiden.
Der Begriff der Marke gemäß der oben genannten Definition des Gesetzes 2239/1994 ist im
Vergleich zur Definition des älteren Rechtes erweitert. Die Zeichen, die laut dem neuen
Recht als Marken eintragungsfähig sind – obwohl sie laut dem älteren Recht es nicht waren
209
Schutz von Marken
– sind folgende: die Dienstleistungsmarken, die Töne, einschließlich der musikalischen
Sätze (Tonmarke), die Form oder Aufmachung der Ware. Diese Zeichen, die jetzt als
Marken eintragungsfähig sind, waren früher nur durch die Vorschriften über unlauterem
Wettbewerb geschützt.
22.3 Das Anmelde- und Eintragungsverfahren
Hauptbedingung für den Schutz der Marke ist ihre Eintragung im Markenbuch. Genauer
gesagt: Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 2239/1994 über die Eintragung der Marke soll dem
Entwicklungsministerium (Generalsekretariat für Handel – Direktion Handel- und
Industrieeigentum) eine Erklärung vorgelegt werden, die von einem Anwalt unterschrieben
und vorgelegt werden muss. Über die Annahme der Eintragungsanmeldung entscheidet die
Markenverwaltungskommission (Artikel 8, Gesetz 2239/1994).
Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, darf gegen die Entscheidungen der
Markenverwaltungskommission vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen
(Artikel 13, Gesetz 2239/1994).
Die Entscheidungen der Markenverwaltungskommission und der Verwaltungsgerichte
werden im Markenbuch verzeichnet, wobei die Marke, die unwiderruflich angenommen
wurde, seit dem Tag der Anmeldungsvorlage als eingetragen gilt (Artikel 14 und 15, Gesetz
2239/1994). Der Markenschutz gilt zehn Jahre lang ab dem Tag nach der Eintragung. Die
Laufzeit des Markenschutzes darf jeweils um zehn Jahre nach Antrag des Berechtigten
verlängert werden (Artikel 21, Gesetz 2239/1994).
Es soll außerdem bemerkt werden, dass die Eintragung von ausländischen Marken auch
vorgesehen ist (Artikel 33, Gesetz 2239/1994). Die Griechen oder Ausländer, die außerhalb
Griechenlands ihren beruflichen Sitz haben, können gemäß der Vorschriften des Gesetzes
2239/1994 geschützt werden, solange in dem Land, in dem sie beruflich ansässig sind, ihre
Marken geschützt sind, und Gegenseitigkeit bezüglich dem Schutz griechischer Marken
besteht,
die
sich
durch
einen
internationalen
Vertrag
oder
Austausch
von
Regierungserklärungen zwischen Griechenland und dem Land etabliert hat. Die
Anmeldungen von ausländischen Marken werden in einem gesonderten Buch für
ausländische Marken verzeichnet (Artikel 6, Gesetz 2239/1994).
Damit die Marke zur Eintragung angenommen werden kann, muss sie sich graphisch
darstellen lassen und über Eigenständigkeit dem Produkt gegenüber verfügen, das sie
unterscheidet. Sie soll auch über Unterscheidungskraft verfügen, damit sie die Produkte
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen unterscheiden zu
können.
Ausnahmsweise kann eine Marke ohne Unterscheidungskraft zur Eintragung angenommen
werden, wenn es bis zur letzten Diskussion über ihre Annahme Unterscheidungskraft durch
ihre Verwendung erworben hat (Artikel 1 und 3, Gesetz 2239/1994).
Marken, die nicht eingetragen werden, sind folgende:
210
Schutz von Marken
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die deskriptiv sind, nämlich zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit
der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten
üblich sind,
Marken, die ausschließlich aus Zeichen aus der Form bestehen, die durch die Art
der Ware selbst bedingt ist; oder die zur Herstellung einer technischen Wirkung
erforderlich ist, oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht,
Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen, oder die
geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder
die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
Darüber hinaus werden folgende Elemente nicht als Marken eingetragen:
die Fahne, die Embleme, die Symbole des griechischen Staates und anderer, sowie
die Zeichen von größerer symbolischer Bedeutung, besonders religiöse Symbole,
Vorstellungen und Wörter;
die Zeichen, deren Eintragung dem guten Glauben entgegenstehen oder mutwillig
stattgefunden hat (Artikel 3, Gesetz 2239/1994).
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes 2239/1994, welcher eine Kopie der Vorschriften der
Richtlinie 89/104 des Rates der EU darstellt, kann kein Zeichen zur Eintragung
angenommen werden:
wenn es mit einer älteren Marke identisch ist bzw. wenn die Produkte oder
Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, identisch mit denen ist, für
die die ältere Marke geschützt wird,
wenn, aufgrund der Identität mit der älteren Marke und der Ähnlichkeit der
Produkte oder Dienstleistungen oder der Ähnlichkeit mit der älteren Marke und
der Gleichheit der Produkte bzw. Dienstleistungen oder der Ähnlichkeit mit der
älteren Marke und der Ähnlichkeit der Produkte bzw. Dienstleistungen die Gefahr
der Irreführung der Öffentlichkeit besteht, die auch die Gefahr birgt, die Marke
mit der älteren Marke zu verwechseln,
wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist und dafür bestimmt ist,
Produkte oder Dienstleistungen zu unterscheiden, die nicht ähnlich mit denen sind,
für die die ältere Marke eingetragen wurde, wenn diese schon einen Ruf erlangt
hat, und die Verwendung der späteren Marke ihr ohne triftigen Grund einen
unlauteren Vorteil durch die Unterscheidungskraft oder Ruf der älteren Marke
211
Schutz von Marken
verleihen würde bzw. die Unterscheidungskraft oder den Ruf dieses Produktes
schaden könnte.
Außerdem wird ein Zeichen nicht angenommen:
wenn es gegen die Rechte einer nicht eingetragenen Marke verstößt oder anderer
Unterscheidungszeichen oder –merkmale, die beim geschäftlichen Verkehr
verwendet werden und die dem Berechtigten das Recht geben, die Nutzung der
späteren Marke zu verbieten, unter der Bedingung, dass die Rechte vor dem
Anmeldedatum des bestimmten Zeichens erworben wurden, nachdem die
möglichen vorgelegten Prioritätsrechte in Betracht gezogen worden sind,
wenn es gegen ein älteres Recht der Persönlichkeit eines Dritten oder gegen älteres
geistiges und gewerbliches Eigentum verstößt, außer der Rechte, die durch das
Gesetz 2239/1994 geregelt werden,
wenn es bezüglich der eingetragenen Marke zu Irreführungen kommen kann und
sie während der Anmeldung im Ausland verwendet wird, wenn die Anmeldung
mutwillig vom Antragsteller stattgefunden hat. Schließlich, laut Artikel 4 des
Gesetzes 2239/1994 wird das Hindernis der Eintragung einer Marke, die ähnlich
aber nicht identisch mit der älteren Marke ist, durch die schriftliche Zustimmung
des Berechtigten der älteren Marke und ihre Einreichung bei der Markenbehörde
aufgehoben,
es
sei
denn,
die
Zustimmung
steht
nach
Ansicht
der
Markenverwaltungskommission dem öffentlichen Interesse entgegen oder es gibt
ernsthafte Gefahren aufgrund der potentiellen Irreführung der Öffentlichkeit.
22.4 Anwendungsbereich des Markenschutzes
Laut Artikel 18 des Gesetzes 2239/1994 verleiht die Markeneintragung dem Berechtigten
ausschließliche Rechte. Genauer gesagt: das Recht, sie zu verwenden; das Recht, sie auf die
Produkte oder Waren aufzubringen, die sie unterscheiden soll; die geleisteten Dienste zu
kennzeichnen; die Marke auf die Abdeckungen und Verpackungen der Waren, auf die
Korrespondenzblätter, auf die Rechnungen, auf die Preislisten, auf die Anzeigen, auf alle
möglichen Werbungen sowie auf anderes Druckmaterial aufzubringen und sie in
elektronischen audiovisuellen Medien zu verwenden. Als Nutzung der Marke werden auch
folgende Situationen betrachtet:
die Verwendung der Marke auf eine unterschiedliche Weise hinsichtlich ihrer
Eigenschaften, die aber die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändert;
das Aufbringen der Marke auf Produkte oder deren Verpackung nach Zustimmung
des Berechtigten sowie die Verwendung einer kollektiven Marke von hierfür
berechtigten Personen. Der Markenberechtigte hat das Recht, jedem Dritten zu
verbieten, in seinem geschäftlichen Verkehr Zeichen zu verwenden, die gemäß der
Vorschriften in Artikel 4 § 1 des Gesetzes 2239/1994 eine Fälschung oder eine
Imitation seiner Marke darstellen.
212
Schutz von Marken
Der Artikel 20 des Gesetzes 2239/1994 sieht notwendige Einschränkungen im
Markenschutz vor und bestimmt, dass das Recht, welches die Marke dem Berechtigten
verleiht, für Dritte kein Hindernis darstellt, in ihrem geschäftlichen Verkehr ihren Namen,
ihren Firmennamen und ihre Adresse als Angaben bezüglich der Art, der Beschaffung, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft und der Zeit der Warenproduktion
oder der Leistung des Dienstes oder weiterer Merkmale sowie die Marke selbst zu
verwenden, wenn dies notwendig ist, um die Bestimmung des Produktes oder der
Dienstleistung zu melden, besonders wenn es sich um Teile oder Ersatzteile handelt. Diese
Verwendung soll gemäß den guten Geschäftssitten stattfinden, die in der Industrie oder im
Handel gelten, jedoch nicht in Form einer Marke.
Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher
Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten
die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt
ist, zu verbieten. Gemäß dem Prinzip der Erschöpfung des Rechtes auf geistigen und
gewerblichen Eigentum, das von dem Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften
entwickelt wurde, wird schließlich bestimmt, dass das Recht der Marke, dem Berechtigten
nicht erlaubt, die Benutzung der Marke für Produkte zu verbieten, die unter dieser Marke
auf den Markt innerhalb der Europäischen Union vom Berechtigten selbst oder durch seine
Zustimmung gebracht worden sind. Diese Einschränkung wird nicht angewandt, wenn der
Berechtigte
einen
triftigen
Grund
hat,
der
künftigen
Nutzung
der
Produkte
entgegenzustehen, besonders wenn der Produktzustand sich umwandelt oder verändert,
nachdem die Produkte auf den Markt gebracht worden sind.
Die Mittel für den Markenschutz werden in den Artikeln 26 ff. des Gesetzes 2239/1994
vorgesehen. Genauer gesagt wird vorgesehen, dass gegen jeden, der eine Marke, die einem
anderen
gehört,
verwendet,
fälscht
oder
imitiert,
Unterlassungs-
oder/und
Entschädigungsklage eingereicht werden kann. Dasselbe gilt für denjenigen, der ein
Zeichen verwendet, das zwar identisch oder ähnlich mit einer Marke ist, jedoch nicht
ähnliche Produkte oder Dienstleistungen unterscheidet, als die die Marke unterscheidet,
wenn diese einen Ruf in Griechenland erlangt hat und die Verwendung des Zeichens dem
Nutzenden ohne triftigen Grund Vorteile von der Unterscheidungskraft oder dem Ruf der
Marke bringen würde oder die Unterscheidungskraft bzw. den Ruf der Marke schaden
könnte.
Aufgrund der Tatsache, dass in der Wartezeit bis zum Fällen der endgültigen Entscheidung
im Falle eines Rechtstreits über das Recht auf eine Marke die finanzielle Lage des
Berechtigten auf irreversible Weise zerstört werden kann, sind die Sicherheitsmaßnahmen
im Markenrecht das wichtigste Werkzeug in den Händen des Markeninhabers. Das Gesetz
2239/1994 erkennt die oben genannte Notwendigkeit und sieht in Artikel 27 vor, dass jeder,
der einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung hat, die diesem Gesetz entgegensteht,
die Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen beantragen kann.
213
Schutz von Marken
Über die oben genannten zivilrechtlichen Ansprüche hinaus enthält das Gesetz 2239/194
strafrechtliche Bestimmungen (Artikel 28 ff.). Genauer gesagt, sieht es unter anderem
Gefängnis- und Geldstrafe bzw. eine von diesen zwei Strafen für folgende Fälle vor: a)
jeder der eine Marke fälscht oder in seinem Wissen eine gefälschte Marke verwendet, b)
jeder, der auf Produkte seines Unternehmens oder Objekte seines Handels in seinem
Wissen eine fremde Marke aufbringt, c) jeder, der ohne Fälschung ganz oder zum Teil eine
fremde Marke imitiert, um die Käufer zu täuschen, oder eine solche Marke in seinem
Wissen verwendet, d) jeder, der in seinem Wissen Produkte oder Waren verkauft oder zum
Verkaufen bzw. zum Handel ausstellt, die eine Marke aufbringen, die wiederum Fälschung
oder Imitation einer fremden Marke ist.
22.5 Nutzung der Marke
Die Macht, die das Recht auf eine Marke dem Inhaber verleiht, enthält, außer
selbstverständlich der Macht der ausschließlichen Nutzung, die Macht der Übertragung und
der Erteilung von Lizenz, Anmeldung und Nutzung der Marke. Somit ordnet der Artikel 22
des Gesetzes 2239/1994 an, dass das Recht auf eine Marke unter Lebenden oder von Todes
wegen übertragbar ist, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens. Die
Übertragung ist möglich, auch wenn die Marke aus dem Namen natürlicher oder
juristischer Personen besteht. Die Übertragung gilt Dritten gegenüber nur nach relevantem
Beschluss der Markenverwaltungskommission und seine Eintragung im Markenbuch.
Darüber hinaus ordnet der Artikel 16 des Gesetzes 2239/1994 an, dass durch eine
schriftliche Vereinbarung die Eintragung derselben Marke für die Unterscheidung der
gleichen oder ähnlichen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt ist, unter der Bedingung,
dass die Markeneintragung weder eine Täuschungsgefahr für die Öffentlichkeit darstellt,
noch dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Durch eine schriftliche Vereinbarung, die
nach Beschluss der Markenverwaltungskommission in den Markenbücher eingetragen
wird, ist außerdem die ausschließliche Nutzung oder Nichtnutzung der Marke für einen Teil
oder für die Gesamtheit der unterschiedenen Produkte oder Dienstleistungen und für die
Gesamtheit oder einen Teil des griechischen Territoriums erlaubt, unter der Voraussetzung,
dass die Nutzung der Marke weder eine Täuschungsgefahr für die Öffentlichkeit darstellt,
noch dem öffentlichen Interesse entgegensteht.
22.6 Gemeinschaftsmarke
Durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (EU Nr. L11 vom 14.1.1994, S. 1) wurde ein gemeinschaftliches
Eintragungs- und Schutzsystem der Marken festgesetzt. Die Verordnung gründet eine
einheitliche und autonome Gemeinschaftsmarke, die im ganzen Territorium der
Gemeinschaft gültig ist, die man nur durch ihre Eintragung erwerben kann und die
zusammen mit den nationalen Markensystemen bzw. den Unterscheidungsmerkmalen der
Mitgliedstaaten existiert und nur von Berechtigten älterer Rechte unter bestimmten
214
Schutz von Marken
Voraussetzungen angefochten werden kann. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke
gemäß der Anordnungen der Verordnung 40/94 beim Amt für Gemeinschaftsmarken
(Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt), das sein Sitz in Alicante, Spanien hat, gewährt
dem Berechtigten Schutz in allen fünfundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bzw. in Griechenland. Die Streitfälle zwischen gemeinschaftlichen und nationalen Marken
werden auf dem Prinzip des Windhund-Verfahren gelöst (Artikel 4 § 2 des Gesetzes
2239/1994 und Artikel 8 § 2 und 106 der Verordnung 40/94).
Abschließend ist anzumerken, dass durch die Artikel 6 bis einschließlich 11 des Gesetzes
2934/2001 Sonderkammer in den Zivil- und Berufungsgerichten von Athen und
Thessaloniki als Gerichte erster und zweiter Instanz für die Gemeinschaftsmarken gemäß
der Anordnung des Artikels 91 der Verordnung 40/94 gebildet wurden. Gemäß der
Anordnungen des Artikels 7, § 1 des o.g. Gesetzes wird die Zuständigkeit der neu
gebildeten Gerichtskammer wie folgt definiert: Für die Verhandlung von „Fällen über
Gemeinschaftsmarken“ erstreckt sich die vor Ort Zuständigkeit der Sonderkammer für
Gemeinschaftsmarken des Zivil- und Berufungsgerichtes von Athen auf die Regionen der
Berufungsgerichte von Athen, Ägäis, Dodekanisa, Kerkira, Kreta, Lamia, Nafplio, Patra
und Piräus sowie die Zuständigkeit der Sonderkammer für Gemeinschaftsmarke des Zivilund Berufungsgerichtes von Thessaloniki auf die Regionen der Berufungsgerichte von
Thessaloniki, Westmakedonien, Thrazien, Ioannina und Larissa.
22.7 Schlussbemerkungen
Aus diesem Bericht ergibt sich, dass der Schutz von Marken in Griechenland umfassend
durchgeführt wird. Dies wird durch die Anordnungen des Gesetzes 2239/1994 gesichert,
die in der griechischen Rechtsordnung die Regelungen der Richtlinie 89/104 sowie die
Anordnungen der Verordnung 40/94 über die Gemeinschaftsmarke eingeführt haben. Der
Unternehmer kann zwischen dem nationalen und gemeinschaftlichen Schutzsystem
auswählen, abhängig davon, welches seiner geschäftlichen Tätigkeit eher entspricht und
gleichzeitig seine Marke entweder durch ihre Übertragung oder durch die Erteilung von
Nutzungs- oder Anmeldungslizenzen freilich als ein besonderes Vermögenselement frei
nutzen.
215
Das Griechische Patentrecht
23 Das Griechische
Patentrecht
RA Christina Panagoulea,
LLM der WWU Münster,
Partner in der Athener Sozietät
KlC Law Firms
-Eine kurze Übersicht im Rahmen
der europäischen
Rechtsumgebung-
Ypsilantou 2, 10675 Athen
Tel: +30 210 72 64 500
Fax: +30 210 72 64 510
Email: klcathens@klclawfirm.com
Internet: www.klc-lawfirm.gr
23.1 Allgemeines
Unterscheidung von anderen immateriellen Schutzrechten
Systematisch betrachtet, gehört das Patentrecht zum weiteren Rechtsgebiet des
„Industriellen Eigentums“ zusammen mit Marken (trade marks), Gebrauchsmustern und
(ästhetische) Modellen. Obwohl alle diese Rechte ihren Ursprung in der geistigen Tätigkeit
eines Menschen (Erfinders oder Schöpfers) finden, gehören diese nach griechischer, wie
auch nach deutscher Rechtsgliederung nicht zum geistigen, sondern zum industriellen
Eigentum.
Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Rechte des industriellen Eigentums dadurch
entstehen, dass sie von einer eigens dafür geschaffenen Behörde erteilt werden, wogegen
die Rechte des geistigen Eigentums (Urheberrechte nach dem deutschen Rechtssystem)
automatisch entstehen und ihren Inhabern bzw. Werkschöpfern naturrechtlich zugeordnet
sind. Der Inhaber eines Schutzrechtes des industriellen Eigentums erwirbt dieses Recht nur
dann, wenn eine dafür als kompetent anerkannte Behörde ihm dieses Recht verleiht und ihn
als Inhaber anerkennt. Die Rechte des geistigen Eigentums brauchen nirgendwo eingereicht
zu werden, sie werden einfach geboren, wenn ein Werk durch seinen Schöpfer Gestalt
annimmt. Ein anderer Unterschied ist, dass es sich bei den Rechten des geistigen Eigentums
um die kulturellen Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst handelt. Im Gegensatz
dazu ist das entscheidende Merkmal der Rechte des industriellen Eigentums ihre
gewerbliche Verwertung und dass sie technisch orientiert sind.
Beide Rechte des geistigen und industriellen Eigentums sind als Schutzrechte zu verstehen
und methodologisch betrachtet beide immaterielle Güterrechte des privaten Rechts.
23.2 Begriff und Inhalt des Patentrechts
Das Patentrecht regelt das Schicksal der Patente. Die Patente schützen Erfindungen und
werden für einzelne Länder und für eine befristete Zeit erteilt. Das Patent ist ein
ausschließliches Recht, das dem Patentinhaber die Möglichkeit gibt, Dritten während dieser
216
Das Griechische Patentrecht
Zeit die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Der Patentschutz entsteht (im Gegensatz
zum Urheberrecht) nicht automatisch. Es muss vielmehr eine Anmeldung mit der
technischen Beschreibung der Erfindung und den konkreten Ansprüchen eingereicht
werden. Eine Erfindung kann z.B. ein Erzeugnis, die Verwendung eines Erzeugnisses, ein
Verfahren oder eine Vorrichtung sein. Sie ist nur dann patentierbar, wenn sie einen neuen
funktionellen oder technischen Aspekt aufweist.
23.3 Was ist patentierbar? – Patentarten
Nach den Vorschriften des EPÜ (Europäisches Patent Übereinkommen) und allen
nationalen Gesetzen der EPÜ Mitgliedstaaten muss eine Erfindung drei Voraussetzungen
erfüllen, um patentierbar zu sein.
Die notwendigen drei Elemente sind:
sie muss gewerblich anwendbar sein
sie muss neu sein
sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie in irgendeinem gewerblichen Gebiet,
einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann. Dieses Element
zeigt den genauen Unterschied zwischen Patenten und Urheberrechten, denn ein rein
geistiges oder ästhetisches Werk kann nicht patentierbar sein.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie in der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag bzw. vor
den anerkannten Prioritätstag in irgendeiner Art bekannt war. Bekannt kann eine Erfindung
sein durch eine andere, früher eingereichte Anmeldung oder eine wissenschaftliche
Veröffentlichung. Dieses Element nennt man auch als Erfüllung des „Standes der Technik“.
Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie im Lichte dessen, was
der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, für den so genannten Fachmann, der sich auf einem
bestimmten Gebiet auskennt und Erfahrung hat, nicht nahe liegend ist.
Die Patente unterscheiden sich nach ihrer Art, bzw. nach ihrer Ansprüchen in
Produktpatente, Prozess- bzw. Verfahrenspatente und Verwendungspatente. Diese
Gliederung ist am meisten bekannt in ihrer englischen Fassung als „product
patents, method patents und use patents“.
Die Schutzdauer von Patenten ist 20 Jahre.
217
Das Griechische Patentrecht
23.4 Das Griechische Patentrecht im Europäischen Kontext
23.4.1 Das Europäische Übereinkommen über die Einführung eines
europäischen Patenterteilungsverfahrens
Der wichtigste Meilenstein in der neueren Geschichte des Patentrechts in Europa war die
Unterzeichnung am 5. Oktober 1973 in München des Europäischen Patentübereinkommens
(EPÜ) über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens und der
Gründung des Europäischen Patentamts, welches am 7. Oktober 1977 in Kraft trat.
Griechenland hat das EPÜ durch Gesetz 1607/1986 ratifiziert und ist zusammen mit
insgesamt 31 Ländern (Stand 2006), welche dem EPÜ beigetreten sind, Mitglied des
zentralisierten europäischen Systems für die autonome und einheitliche Verfahren zur
Erteilung europäischer Patente. Dennoch garantieren die nationalen Rechtssysteme die
notwendige Erfüllung der europäischen Vorgaben und sind eng miteinander verknüpft.
23.4.2 Der griechische Rechtsrahmen
Das griechische Rechtssystem besteht hauptsächlich aus den folgenden Gesetzen,
Präsidialverordnungen und Ministerialerlassen:
Gesetz 1607 vom 30. Juni 1986 über die Ratifizierung des Münchner
Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973
Gesetz
1733/1978 über
Technologietransfer, Erfindungen, technologische
Innovation und die Errichtung einer Atomenergiekommission in der heutigen
Fassung
(geändert
durch
Artikel
18
des
Gesetzes
1739/1987
und
Präsidialverordnung 54/1992 und durch Artikel 9 es Gesetzes 2359/1995)
Präsidialverordnung 77 vom 11. Februar 1988 über Vorschriften zur Ausführung
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Ministerialerlass 15928/EFA/1253 über die Einreichung von Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldungen bei der OBI und über Patentregister, zuletzt
geändert durch Ministerialerlass 3111/EFA/433
Beschluss des Verwaltungsrats der Organisation für gewerblichen Rechtsschutz
vom 14.Dezember 1987 über die Gebührenordnung, geändert durch spätere
Beschlüssen
Präsidialverordnung 161 vom 31. Mai 2002 über die Anpassung der
Präsidialverordnung 259/1997 an die Richtlinie 98/71 EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von
Mustern und Modellen
218
Das Griechische Patentrecht
Besondere Bedeutung für die internationale Integration und Anpassung des griechischen
Rechts haben auch:
Gesetz 1883/1990 über die Ratifizierung des Vertrags über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - PCT (wurde in Washington
im Jahre 1970 unterzeichnet) und die Präsidialverordnung 16/1991 zur
Ausführung des Vertrags
Gesetz
2290/1995
über
die
Ratifizierung
des
Übereinkommens
über
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, bekannt als TRIPS
(unterzeichnet im Jahr 1994 in Marrakesch als Teil des WTO Übereinkommens,
mit welchem die Uruguay-Runde zum Abschluss gebracht wurde)
Besonders wichtig für die pharmazeutische und biotechnologische Industrie sind die
legislativen Texte, welche entsprechende EG/EU-Richtlinien in das griechische Recht
integrieren, wie folgend:
Präsidialverordnung 321 vom 24. September 2001 über die Zustimmung zur
Richtlinie 98/44 des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen
Schutz biotechnologischer Erfindungen
Ministerialerlass vom 26. Januar 2006 über die Umsetzung der Richtlinie 2004/27
EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Voraussetzungen der
Marktstellung von pharmazeutischen Produkten in das griechische Recht, welche
wiederum die Hauptrichtlinie 2001/83 EG abgeändert hatte.
Zuletzt und der Vollständigkeit halber ist das Gesetz 4325/1963 über Erfindungen, die die
Landesverteidigung betreffen, aufzuzählen.
23.5 Die Beziehung zwischen Europäischen Patenten und dem
Griechischen Rechtssystem – Anwendung und Inkrafttreten
Europäischer Patente in Griechenland
Ein Patent, welches vom europäischen Patentamt erteilt wird, bietet als solches keinen
Schutz. Nach seiner Erteilung muss der Inhaber des Patentes und Patentrechtes das Patent
bei den nationalen Behörden der Länder, für welche er den Schutz wünscht, einreichen. Die
zuständige nationale Zentralbehörde für Griechenland ist die OBI (Organismos
Biomichanikis Idioktissias – Organisation für das Industrielle Eigentum). Der Inhaber des
europäischen Patentes muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung seines
Patentes im offiziellen Bulletin des Europäischen Patentamts eine Übersetzung seines
Patentes bei der OBI einreichen, um den Schutz in Griechenland zu beanspruchen. Wird
das Patent nicht innerhalb der Frist von drei Monaten eingereicht, wird es in Griechenland
als ungültig betrachtet.
Im Fall, dass der Patentinhaber zuerst von der OBI ein nationales bzw. griechisches Patent
erhalten hat, kann er innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung seines Anspruches
219
Das Griechische Patentrecht
bei der OBI ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents beim
Europäischen Patentamt einreichen, sodass die Priorität von dem Zeitpunkt der nationalen
Einreichung bestimmt wird.
Es muss ferner beachtet werden, dass jährliche Gebühren für jedes einzelne Land anfallen,
damit das Patent weiterhin in jedem Land seine Gültigkeit behält.
23.6 Rechtsstreitigkeiten über Patente in Griechenland
23.6.1 Kompetenz
Das europäische Patentamt funktioniert nicht als entscheidendes Gericht im Falle von
etwaigen Verletzungen von Patenten oder Patentanfechtungen. Diese Kompetenz wurde
vom EPÜ den nationalen Gerichten der Mitgliedsstaaten eingeräumt.
23.6.2 Die Rechtsstreitigkeiten nach griechischem Recht
Im Gesetz 1733/1987 sind sowohl die als offensiv betrachteten Anfechtungsklagen, als
auch die defensiven Klagen im Falle von Verletzung eines Patentes vorgesehen und
geregelt.
Nach Artikel 15 von Gesetz 1733/1987 kann ein Patent durch ein Gerichtsurteil
angefochten werden, sofern:
der Patentinhaber nicht der Erfinder oder sein Nachfolger ist
die Erfindung nicht patentierbar ist (üblicherweise wegen Nichterfüllung der oben
genannten drei notwendigen Elementen)
die Beschreibung, die dem Patent beigefügt ist, der Anwendung der Erfindung von
einem Fachmann nicht genügt
der Gegenstand des erteilten Patents sich über den Schutzinhalt, wie er in dem
Antrag definiert wurde, ausdehnt.
Die Klage bezweckt lediglich die Anfechtung des Patentes und berechtigt nicht zu einem
Entschädigungsanspruch. Wichtig ist darüber hinaus, dass diese Klage nur von demjenigen
erhoben werden kann, der ein rechtlich anerkanntes Interesse nachweisen kann. Die
griechische Rechtsprechung kann bis heute nur wenige solcher Fälle vorweisen.
Nach Artikel 17 des Gesetzes 1733/1987 kann der Patentinhaber im Falle einer
vorliegenden oder drohenden Verletzung Klage gegen den Schädiger auf Unterlassung und
Schadensersatz erheben. Die meisten Patentenfälle der griechischen Rechtsprechung sind
solcher Natur. Die Ansprüche dieser Klage sind
die Aufhebung der Verletzung und ihre Unterlassung für die Zukunft und
die Erstattung seines Schadens im Falle von verschuldeter Verletzung. Das
Verschulden ist für den Kläger in den meisten Fällen leicht zu beweisen, denn der
Schädiger stammt fast immer von demselben Markt wie der geschädigte
220
Das Griechische Patentrecht
Patentinhaber und besitzt somit umfangreiche Kenntnis der Funktion dieses
Marktes.
23.7 Besonderheiten bezüglich pharmazeutischer Produkte
Besondere Erwähnung sollen die Patente auf pharmazeutische Produkte finden.
Griechenland hat gemäß Artikel 167 § 2 (a) EPÜ seine Produktpatente auch auf
pharmazeutische Produkte ausgedehnt. In den Jahren von 1987, als Griechenland das EPÜ
ratifizierte bis zur Aufhebung des Vorbehaltes am 7.Oktober 1992, waren in Griechenland
keine pharmazeutischen Produktpatente gültig. Alle Patentinhaber waren gezwungen, ihre
Produktpatente auf pharmazeutische Produkte als Verfahrens- bzw. Prozesspatente zu
beantragen. Diese Situation führte zu einer wachsenden Anzahl von Rechtsstreitigkeiten
zwischen den traditionellen multinationalen Pharmakonzernen und der griechischen
pharmazeutischen Industrie, welche hauptsächlich mit so genannten „Generika“ auf dem
Markt präsent waren.
Der weltweite Markt für Generika, d.h. das die Nachahmung eines sich bereits unter einem
Markennamen auf dem Markt befindenden Medikaments, ist inzwischen selbst enorm
gewachsen. Oft nutzen Generikahersteller den Erkenntnisgewinn seit der Entwicklung des
Altpräparats. Auf diese Weise können die Nachahmermedikamente den Originalen in ihrer
Wirksamkeit sogar überlegen sein. Viele Pharmafirmen, die sich auf Generika spezialisiert
haben, beantragen nunmehr selbst hundertfach Patente für ihre Produkte.
Diese Entwicklung zeigt, dass damit zu rechnen ist, dass in nächster Zukunft eine immer
größere Zahl von Patenrechtsstreitigkeiten in Griechenland auf den Gebieten der Parmaund Biotechnologie ausgetragen werden.
221
Das griechische Datenschutzgesetz
24 Das griechische
Datenschutzgesetz
Yannis A. Varotsos
Panagiotis Kaplandis- Sotiropoulos
Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei Varotsos &
Varotsos
90, Vas. Sofias Ave., 115 28 Athen,
Tel: +30 210 7475250
Fax: +30 210 7475251
Email: varolaw@otenet.gr
24.1 Einführung
Ziel dieser Mitteilung ist die Unterrichtung über die Änderungen des Gesetzes 2472/ 1997
„über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ und
zur geübten Kritik an dessen Änderungen nach der Veröffentlichung in dem
GRIECHENLAND INVESTITIONSFÜHRER 2006 der kurzgefassten Angabe der
Regelungen dieses Gesetzes in seiner bereits damals abgeänderten Fassung durch die
Gesetze 2623/1998, 2703/1999, 2703/1999, 2819/2000, 2915/2001, 3051/2002, 3090/2002,
3156/2003 und 3471/2006. Ziel des letzteren war die bessere Angleichung des griechischen
Rechtes an die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.
Seither ist das Gesetz 2472/ 1997 durch Artikel 8 des Gesetzes 3625/ 2007 erneut geändert
worden (Amtsblatt der gr. Regierung, Band A, Nr. 290 vom 24.12.2007)
24.2 Darstellung der Änderungen des Gesetzes 2742/1997
Durch die obige Änderung, die am 24.12.2007 in Kraft getreten ist, wurde folgendes
neugefasst:
(a) der Anwendungsbereich der Vorschriften des Gesetzes 2472/ 1997 durch die
Hinzufügung auch weiterer Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten, bei denen
diese Vorschriften nicht angewandt worden waren,
(b) die Fälle, in denen der Verarbeitungsverantwortliche von den Pflichten befreit wird, die
durch Vorschriften der Artikel 6 und 7 des obigen Gesetzes auferlegt werden,
(Mitteilungspflicht und Lizenz) und
(c) der Sinn des Begriffs „empfindliche Daten“.
Neue Definierung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
Im Artikel 3 des Gesetzes 2472/1997 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes in
positiver, aber auch in negativer Weise definiert. Das heißt, dass die Fälle festgelegt
werden, bei denen das Gesetz 2472/1997 angewandt oder nicht angewandt wird. Durch
222
Das griechische Datenschutzgesetz
diese Änderung sind Fälle hinzugefügt worden, bei denen die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht angewandt werden.
§
Verarbeitung durch die Justiz- und Staatsanwaltschafts-behörden und
anderen Dienststellen
Die Vorschriften des Gesetzes 24472/1997 werden nicht nur im Fall, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zwecks
Ausübung ausschließlich persönlicher oder häuslicher Tätigkeiten durchgeführt
wird, sondern auch, wenn diese Verarbeitung durch die Justiz- und
Staatsanwaltschaftsbehörden und die Dienststellen, die im Rahmen der
Rechtssprechung oder der Bedienung der Bedürfnisse deren Funktion zwecks
Feststellung von Strafsachen unter deren unmittelbaren Aufsicht handeln, die als
Verbrechen oder vorsätzlich begangene Vergehen und insbesondere Straftaten
gegen das Leben, die sexuelle Freiheit, die wirtschaftliche Ausnutzung des
sexuellen Lebens, die persönliche Freiheit, das Eigentum, die Vermögensrechte,
Verstöße gegen die Betäubungsmittelgesetze, Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung sowie Straftaten gegen minderjährige Opfer mit Strafe bedroht werden,
nicht angewandt.
§
Funktion von Ton- und Bildaufnahmemitteln bei der Ausübung des
Versammlungsrechtes
Ferner,
wird
das
Gesetz
auch
in
den
Fällen
der
Ausübung
des
Versammlungsrechtes gemäß Artikel 11 der Verfassung seitens der Bürger nicht
angewandt, soweit es sich nur um die einfache Funktion von Ton- oder
Bildaufnahmemitteln oder von anderen speziellen technischen Aufnahmemitteln
jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ton- oder Bildaufnahme mit Geräten
jeglicher technischer Form zur Bestätigung der Begehung der obigen Straftaten
nur im Auftrag der Staatsanwalt erfolgt, soweit eine drohende Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit bevorsteht. Ziel dieser Aufnahme ist nur die
Verwendung des Aufnahmematerials, das die Begehung der Straftaten als
Beweismittel vor allen Ermittlungs-, Staatsanwaltschafts- und Justizbehörden als
Beweismittel bestätigt. Die Verarbeitung jeglichen anderen Materials, das zur
Bedienung des obigen Zwecks der Bestätigung der Straftaten nicht notwendig ist,
ist verboten. Das entsprechende Material wird aufgrund einer Verfügung des
zuständigen Staatsanwaltes vernichtet.
§
Befreiung des Verarbeitungsverantwortlichen von der Mitteilungs- und der
Genehmigungspflicht
Im Artikel 7A des Gesetzes 2472/1997 werden sechs Fälle vorgeschrieben, bei
denen
der
Verarbeitungsverantwortliche
von
der
Mitteilungs-
und
der
Genehmigungspflicht gemäß Artikel 6 und Artikel 7 befreit wird. Diese Änderung
bezieht sich auf den Fall sechs. Nunmehr wird hiermit bestimmt, dass der
223
Das griechische Datenschutzgesetz
Verarbeitungsverantwortliche von den Pflichten befreit wird, die in dieser
Vorschrift angeführt werden, wenn die Verarbeitung durch Justizbehörden oder
Dienststellen im Rahmen der Rechtssprechung oder zur Bedienung der
Bedürfnisse deren Funktion über die weiteren Grundsätze nach Artikel 3, Absatz
2, lit. b hinaus, d.h. durch die Justiz- und Staatsanwaltschaftsbehörden und die
Dienststellen, die unter deren unmittelbaren Aufsicht handeln, erfolgt.
§
Änderung der Begriffsbestimmung „empfindliche Daten“
Im Artikel 2 des Gesetzes 2472/1997 werden die Bestimmungen der elf
Hauptbegriffe, die dieses Gesetz in Anspruch nimmt, angeführt. Durch die
Änderung der Begriffsbestimmung „empfindliche Daten“ (d.h. die Daten, die sich
auf die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Meinungen, religiöse
oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszu-gehörigkeit, Gesundheit,
Sozialfürsorge und das Sexualleben beziehen, sowie Daten, die Strafverfahren
oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen oder auf die Teilnahme von
Personenvereinen, deren Zweck zu den obigen in Bezug steht, beziehen) ist ein
zweiter Satz, wie folgt, hinzugefügt, der, wie folgt, lautet: „Speziell betreffend die
Strafverfolgungen oder Vorstrafen darf die Bekanntmachung nur durch die
Staatsanwaltschaft wegen Straftaten, die im Artikel 3, Absatz 2 lit. b (nämlich der
hier oben angeführten durch diese Änderung hinzugefügten Straftaten) durch
Verfügung des zuständigen Staatsanwaltes beim Landgericht oder beim
Oberlandesgericht, wenn die Sache vor dem Oberlandesgericht anhängig ist,
erlaubt werden. Diese Bekanntmachung hat den Schutz der Gesellschaft
insgesamt, den Schutz der anfälligen oder machtlosen Bevölkerungsgruppen und
die leichtere Erfüllung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung dieser Delikte
zum Ziel“.
Beziehung der Änderungen auf das europäische Recht
EG Recht
Gemäß der Begründung der obigen Änderungen des Gesetzes 2472/1997, ergab sich diese
Änderung auch nach der Feststellung, dass die Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der
Richtlinie 95/46/EG, wie diese in den Erwägungen ihrer Präambel unter Nr. (16), (34) und
(43) klar gemacht werden, trotz der partiellen und ausschnittsweise vorgenommenen
Ergänzung des Gesetzes 2472/1997 durch Artikel 10 des Gesetzes 3090/ 2002 keinen
Gegenstand der Umsetzung in die griechische Rechtsordnung darstellten. Nach der
Begründung ist ein Hauptziel der Änderungen, dass die Verarbeitungen personenbezogener
Daten, die sich auf Staatstätigkeiten in Bereichen des Strafrechts und der Öffentlichen
Sicherheit beziehen, unter der vollen Gewährleistung der Staatsanwaltschaft und der
Justizbehörden stehen, die eine verfassungsrechtlich begründete Funktion, sowie eine
Ahndungs- und Bestrafungspflicht des kriminellen Verhaltens gemäß den obigen Regeln
des Gemeinschaftsrechtes, sogar angeglichen an die Rechtssprechung des Europäischen
224
Das griechische Datenschutzgesetz
Gerichtshofs haben. Gemäß der Begründung wird durch diese Änderung die einfache Tonoder Bildaufnahme eingeleitet, wenn strafbare und ernsthafte kriminelle Handlungen, die
die weite Gesellschaft in einem öffentlichen Raum beeinträchtigen, begangen werden,
1) ohne dass das einen Eingriff in das Privatleben der Person darstellt und nach Artikel
8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten ist,
2) wenn das an die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte völlig angeglichen ist (Urteil vom 28.1.2003 Peck g. Großbritannien,
vom 25.9.2001 P.G. und J.H. g. Großbritannien und vom 16.2.2000 Ammann g. die
Schweiz) und
3) soweit das dem Artikel 9 A Satz 1 der Verfassung völlig entspricht, da diese
Regelungen mit dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG einstimmig sind,
Justizgewährleistungen durch die Anerkennung des Staatsanwaltschaftsamtsträgers
ohne Probleme eines Verstoßes gegen die Verfassung und die entsprechenden
völkerrechtlichen Regeln gewährt werden, die Anwendung der durch diese Aufnahme
gesammelten Beweismittel abschließend aufgezählt werden (Verwertung nur vor
Justizbehörden)
und
der
Kern
des
Personendatenschutzrechtes
vor
einer
verfassungsrechtlich unlauteren Verletzung sichergestellt wird.
Europäische Menschenrechtskonvention
Schließlich, wird gemäß derselben Begründung durch die Hinzufügung in der
Begriffsbestimmung „empfindliche Daten“ das Unschuldigkeitsprinzip gemäß Artikel 6,
Absatz 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, weil die
Unschuldigkeitsvermutung gemäß dieser Begründung durch jegliche Unterrichtung der
Öffentlichkeit über die im Gang befindlichen strafrechtlichen Untersuchungen nicht verletzt
werde, soweit Bekanntmachungen, dass eine Person schuldig sei, auszuschließen seien.
24.3 Kritik der Änderung
In den Juristenkreisen herrscht eine Problematik und wird bereits Kritik betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, die sich nach der obigen Änderung ergaben, geübt.
Diese Kritik macht zum Fokus die im Auftrag des Staatsanwaltes beginnende Funktion der
Ton- oder Bildaufnahmegeräte oder von anderen technischen Aufnahmemitteln im Fall der
Ausübung seitens der Bürger des Versammlungsrechtes nach Artikel 11 der Verfassung
sowie die Bekanntmachung von Daten, die sich auf Strafeverfolgungen beziehen.
Kritik unter Strafgesetz
Diese Kritik entstand insbesondere nach der ersten Anwendung dieser Vorschrift, sogar
nach öffentlicher Aufforderung der Staatsanwälte seitens des Justizministers, diese
Vorschrift anzuwenden, d.h. mit Hilfe einer entsprechenden Verfügung der zuständigen
Sicherheitsbehörden die Namen der Festgenommenen – die sich an Pornographienetzen
225
Das griechische Datenschutzgesetz
beteiligen, bekanntzumachen und deren Lichtbilder zwecks Schutzes der Gesellschaft zu
veröffentlichen.
Die Erwägung dazu war, dass unsere Gesellschaft und die öffentliche Meinung im
allgemein den Schutz vor abscheulichen Straftaten, die sich hauptsächlich gegen sie
wenden, benötigt. Die Problematik fokussiert in diesem Fall auf die Tatsache, dass,
angesichts
der
bestehenden
Institutionen
des
Strafprozesses
-wie
z.B.
die
Untersuchungshaft, die für Verbrechen vorgeschrieben wird,- die für den Schutz der
Gesellschaft ausreichen, angesichts des Grundsatzes unserer Rechtszivilisation, nämlich der
Unschuldigkeitsvermutung des Angeklagten, die sogar eine übergesetzgeberische Geltung
hat, sowie im Licht der gegebenen heutigen zweifellosen Macht der Medien, eine solche
Bekanntmachung von Namen und Personen vor deren rechtskräftigen Verurteilung in der
Lage ist, irreversible Nebenwirkungen für das Leben, die Ehre und das Ansehen dieser
Personen herbeizuführen. Falls nämlich diese Personen schließlich freigesprochen werden,
wird sich einerseits keiner mit der Wiederherstellung deren Ehe und deren Ansehens
beschäftigen und andererseits ist das, was schließlich nur befriedigt sein wird, der Appetit
einer gefräßigen Gesellschaft, die Selbstjustiz übt und zu gewalttätigen und entehrenden
Handlungen gegen die Angeklagten geführt wird, was an heftige Phänomene eines nicht
organisierten und nicht gut regierten Staates erinnert.
Die Stellungsnahme der Griechischen Datenschutzbehörde
Die Griechische Datenschutzbehörde auch in der Vergangenheit aus dem Anlass der Frage
der Bekanntmachung seitens der Polizei der Namen der festgenommenen oder verfolgten
Personen und des entsprechenden Erlasses des Ministers für Öffentliche Ordnung über die
Nichtbekanntmachung der verhafteten Personen in den Polizeimitteilungen, ihren
Beschluss unter Nr. 67 vom 12.6.2002 erlassen hat, der, wie folgt, lautet:
„Die Bekanntmachung des Namens einer Person, die sich an einer illegalen Tätigkeit
beteiligt, darf durch die Polizeibehörden in zwei Fällen erfolgen: 1. Bekanntmachung eines
Namens oder eines Lichtbildes oder von anderen vereinzelten Angaben oder nicht einer
Person, die sich angeblich an einer kriminellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks
Festnahme gefahndet wird und 2) Bekanntmachung der Festnahme. In beiden Fällen
handelt es sich um die Verarbeitung empfindlicher personenbezogener Daten kraft des
Artikels 2 lit. b des Gesetzes 2472/ 1997, da diese sich auf die Strafverfolgung einer Person
bezieht. Somit richtet sich deren Handhabung nach der Vorschrift des Artikels 7 Absatz 2
lit. e bb des obigen Gesetzes in der abgeänderten Fassung des Artikels 24 Absatz 2 des
Gesetzes 2914/ 2001. Gemäß dieser Vorschrift ist die Sammlung und Verarbeitung
empfindlicher personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig, wenn die Verarbeitung
durch eine öffentliche Behörde vorgenommen wird und unter anderem zur Bedienung der
Bedürfnisse der Kriminologischen Politik notwendig ist und sich auf die Ermittlung von
Delikten, Strafverurteilungen oder Sicherungsmaßnahmen bezieht. Die Sicherheitsbehörde
ist ohne weiteres berechtigt, diese personenbezogene Daten- wovon bereits oben die Rede
war- mit dem Ziel der Verhaftung bekanntzumachen, da die Verarbeitung entweder zwecks
226
Das griechische Datenschutzgesetz
Ermittlung des Deliktes (Auffinden des Verdächtigen) oder zwecks Vollstreckung einer
gerichtlichen Entscheidung, aufgrund welcher Strafen oder Maßnahmen der Sicherheit
verhängt werden, erfolgt und somit innerhalb des gesetzlichen Zwecks dieses Archivs
vorgenommen wird…..“
Die Rechtssprechung
Es ist nennenswert, dass eine Person, die nach einem Beschluss der Strafkammer, gemäß
dem beschlossen wurde, dass eine Person, die wegen Verbrechens beschuldigt worden war,
und deren Name nach deren Verhaftung in einer Polizeimitteilung im Ganzen angegeben
war, nicht angeklagt werden sollte, eine Klage gegen den griechischen Staat wegen
Verletzung personenbezogener empfindlicher Daten erhoben hat.
Die Kammer des Verwaltungsgerichts Komotini, die diese Klage abgewiesen hat, hat
entschieden (Urteil unter AZ 104/2007), dass die Bekanntmachung eines Namens oder
Lichtbildes oder von anderen vereinzelten Angaben oder nicht einer Person, die sich
angeblich an einer kriminellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks Festnahme
gefahndet wird, nach Artikel 2 Satz b des Gesetzes 2472/ 1997 eine Verarbeitung
personenbezogener empfindlicher Daten darstellt. Diese Verarbeitung ist jedoch nach
Artikel 7 des obigen Gesetzes zulässig, da diese der nach demselben Artikel, Absatz 2 lit. e
bb vorgeschriebenen Sammlung und Verarbeitung solcher Daten durch eine öffentliche
Behörde unterliegt.
Im einzelnen, bezieht sich diese auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die
Bedienung der Bedürfnisse der Kriminologischen Politik oder Justizvollzugspolitik
notwendig ist und sich auf die Ermittlung von Delikten bezieht. Angesichts der obigen
Ausführungen hat das Gericht beurteilt, dass die Verfassung der obigen Pressemitteilung
durch die Polizeidirektion und ihre Verteilung an die Medien mit der Folge der
Bekanntmachung unter anderem auch der absolut nötigen Angaben, die sich auf die Person
des Beklagten als Gefahndeten wegen des Deliktes der Erpressung bezogen, keine illegale
Handlung darstellte und somit daraus keine Haftung des beklagten griechischen Staates auf
Schadenersatz des Beklagten entstand. Demnach ist die Klage abgewiesen worden.
Demzufolge,
ist
den
Fällen
der
ausnahmsweise
zulässigen
Bekanntmachung
personenbezogener empfindlicher Daten ohne eine frühere Staatsanwaltsverfügung, weiter
Ausnahmen hinzugefügt worden, nämlich 1) der Bekanntmachung eines Namens oder
Lichtbildes oder von anderen vereinzelten Angaben oder nicht einer Person, die sich
angeblich an einer kriminellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks Festnahme
gefahndet wird und 2) der Bekanntmachung der Festnahme, die vor der Änderung von
2007 galten, hiermit die zulässige Bekanntmachung personenbezogener empfindlicher
Daten mit Hilfe einer Staatsanwaltsverfügung, soweit diese Bekanntmachung den Schutz
der Gesellschaft im Allgemeinen, der anfälligen oder machtlosen Bevölkerungsgruppen
und die leichtere Erfüllung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung dieser Delikte zum
Ziel hat.
227
Das griechische Datenschutzgesetz
Die Fälle der zulässigen Bekanntmachung personenbezogener empfindlicher Daten sind
einerseits, sogar mit eher unklaren Kriterien (Schutz der Gesellschaft, leichtere
Realisierung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung der obigen Delikte) erweitert
worden. Andererseits ist zur Gewährleistung und Sicherstellung des erstrebten Schutzes die
Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen worden, jedes Mal zu beurteilen, ob ein Fall des
Schutzes der Gesellschaft oder einer leichteren Erfüllung des Anspruchs des Staates auf
Bestrafung der obigen Delikte jeweils vorliege oder nicht. Jede positive Entscheidung der
Staatsanwalt beim Auftauchen dieser Fragen, die die Zulassung der Bekanntmachung
personenbezogener empfindlicher Daten von lediglich verfolgten Personen vor deren
Erklärung für schuldig durch eine gerichtliche Entscheidung zur Folge hat, soll rechtsmäßig
sein, da diese auch unter anderem aufgrund der Berufung auf den Gesellschaftsschutz
zulässig sein soll.
Die Kritik und die Frage, die sich hier stellt, ist, ob derjenige, dessen personenbezogene
empfindliche Daten bekanntgemacht worden sind und der schließlich durch eine
gerichtliche Entscheidung freigesprochen wird in gleichwertiger Weise geschützt wird.
Wenn es nämlich bewiesen wird, dass dessen Ehre und Ansehen durch diese
Bekanntmachung unrecht verletzt worden sind, was in der Praxis bedeutet, dass er vor der
Durchführung des Prozesses durch die Medien für „schuldig“ erklärt wurde, wird
vorgeschlagen, dass diese Verletzung in einer Weise wiederhergestellt wird.
Kritik unter dem Versammlungsrecht
Betreffend die Frage des Betriebs von Kameras im Auftrag des Staatsanwaltes im Fall der
Ausübung des Versammlungsrechtes, gab es zunächst eine Kritik betreffend die Zeit der
Einleitung dieser Vorschrift. Im konkreten wurde eine ungünstige Kritik ausgeübt, dass
sich die Regierung eilte, mit einer Änderung in einem irrelevanten Gesetz, dieses Thema
zu regeln, indem ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs hierzu erwartet worden
war und die Griechische Datenschutzbehörde (nachstehend die „Behörde“) ihren Beschluss
unter Nr. 58/2005 erlassen hatte, durch den die elektronische Überwachung von
Demonstrationen und Märsche verboten wurde und der zum kritischen Zeitpunkt für alle
verbindlich war, auch wenn dieser außer Ziel oder fehlerhaft wäre. Da nämlich der Schutz
personenbezogener Daten der Behörde ausschließlich obliegt, ist der gesetzgeberische
Eingriff von 2007, durch den, gemäß der Beanstandung, nach der Änderung des
Beschlusses 58/ 2005 des Amtes gestrebt wird, als unzulässig kritisiert worden.
Weiterhin, zur Änderung des Gesetzes macht die entsprechende Kritik Fokus auf das
Argument, dass eine etwaige Begehung von Straftaten die Demonstration, d.h. die
Ausübung des „Versammlungsrechtes“ (Artikel 11 der Verfassung) in ein Delikt nicht
umwandelt und dass die Möglichkeit der Begehung von Straftaten die Befugnis über die
zulässige Verwendung von Kameras von der Behörde an den Staatsanwalt nicht übertragen
kann. Mit einer gegenteiligen Argumentation würde die Behörde nie zuständig sein und der
Schutz personenbezogener Daten hätte kein Anwendungsgebiet, denn Straftaten bei allen
menschlichen Tätigkeiten vorkommen können. Ferner fügt die obige Kritik hinzu, dass die
228
Das griechische Datenschutzgesetz
Praxis der polizeilichen Überwachung der Versammlungen, d.h. der elektronischen
Aktenregistrierung der Teilnahme an Versammlungen und Märschen mit Hilfe dieser
Regelung
sperrangelweit
öffnen
wird.
Somit
wird
in
dieser
Hinsicht
das
verfassungsrechtliche „Versammlungsrecht“ verletzt.
Die Reaktion der Datenschutzbehörde
Die Polizei nach der Stellungnahme des Staatsanwaltes beim Kassationshof (Areopag) –
Schreiben Nr. 4450 vom 30.10.2007- der die Ansicht vertreten hat, dass die Verwendung
von Kameras während Demonstrationen und Märsche „zur Feststellung der begangenen
Straftaten, die auf frischer Tat ertappt werden und zum Ausfindigmachen der Täter“
zulässig sei (Stellungnahme Nr. 14/ 2007) die Versammlungen und den Marsch für den
Gedenktag des Aufstandes in der Technischen Universität mit Kameras überwacht hat.
Nach zwei Tagen haben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und fünf
Mitglieder der Behörde im Sinn eines Protestes deren Amt niederlegt. Der Justizminister
hat
deren
Kündigungen
angenommen.
Die
Konferenz
der
Vorsitzenden
der
Datenschutzbehörden der Europäischen Union hat am 5.12.2007 die Frage des
Ausscheidens der Mitglieder der griechischen Datenschutzbehörde in Brüssel verhandelt,
ihre „tiefste Unruhe wegen der Entwicklungen“ aufgrund des Artikels 29 der Richtlinie 95/
46/ EG ausgedrückt und verlangt, „die Unabhängige Griechische Datenschutzbehörde
sofort wiederherzustellen“.
Am 6.12.2007 wurde der Vorschlag zu den obigen Änderungen dem Parlament
eingebracht.
.
229
Der Franchisevertrag in Griechenland
Aris Kapsalis
25 Der Franchisevertrag in
Rechtsanwalt & Dikigoros
Griechenland
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft
P.O. Box 17, Gr-57004 Nea Michaniona
Tel.: +30 23920 57167
Fax: +30 23920 57619
E-Mail: aris.kapsalis@rechtsanwalt.gr
Internet: www.rechtsanwalt.gr
25.1 Begriff Franchising
Im Rahmen des Franchising überlässt der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein
Unternehmenskonzept, das sog. Franchisepaket.. Der Franchisegeber ist in der Regel ein
Unternehmen mit einer ausgeprägten Organisationsstruktur auf hohem technologischem
Niveau. Der Franchisenehmer ist dabei ein recht selbständiger Unternehmer, welcher das
Franchisepaket für seinen selbständig geführten Gewerbebetrieb nutzt und verwertet.
Üblicherweise handelt es sich um erfolgreiche Geschäftskonzepte, welche vom
Franchisegeber durch Lizenzvertrag an den Franchisenehmer weitergegeben werden. Bei
dem Franchisepaket handelt es sich vornehmlich um ein organisiertes Absatzkonzept von
Waren und Dienstleistungen. Gegenstand dieses Paketes sind insbesondere Absatz- und
Vertriebsmethoden, Handelswaren oder Handelsmarken, Handelsnamen, Warenzeichen,
Geschäftsbezeichnungen
in
Wort
und
Bild,
Geschäftsformen,
Filialsysteme,
Copyrightrechte, technisches Wissen und Erfahrungswissen (sog. Know-how) sowie
Patentrechte.
Das Franchising umfasst primär die Eingliederung des Franchisenehmers in das
Vertriebssystem des Franchisegebers. Diese Einbindung besteht in der (dauerhaften)
technischen
und
organisatorischen
Unterstützung
des
Franchisenehmers,
welche
insbesondere durch die Ausbildung des Personals, die Ausstattung des Geschäftsbetriebes
und
die
Beratung
wirtschaftlichen
in
Bereichen
organisatorischen,
erreicht
wird.
technischen,
Hierdurch
soll
unternehmerischen
ein
hohes
Maß
und
an
Übereinstimmung mit dem Franchisekonzept erzielt werden.
Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich bei dem Franchising um ein Absatz- und
Vertriebssystem von Produkten oder Dienstleistungen an den Endverbraucher, mithin um
ein strukturiertes und organisiertes Werbe- und Vertriebskonzept, mit dem durch den
Zusammenschluss zweier oder mehrerer rechtlich unabhängiger Unternehmen bestimmte
Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt gewinnorientiert abgesetzt und vertrieben
werden sollen. Gleichzeitig soll damit im gegenseitigen Interesse ein enges Vertriebsnetz
mit einer bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Handelsmarke aufgebaut
werden, bei dem sich der Franchisenehmer die Erfahrung des Franchisegebers zu Nutze
230
Der Franchisevertrag in Griechenland
macht und ab der Gründung seines Unternehmens in ein bereits bestehendes Kundennetz
eingegliedert wird.
Trotz der Integration in das Vertriebssystem des Franchisegebers bleibt aber der
Franchisenehmer ein selbständiger Gewerbetreibender und handelt im eigenen Name, auf
eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Dadurch unterscheidet sich der Franchisenehmer
maßgeblich vom Handelsvertreter. Der Franchisenehmer muss seine Stellung erkennbar
machen, um dem Rechtsschein einer Vertretung des Franchisegebers vorzubeugen.
Andernfalls kann dieser in die Haftung genommen werden.
25.2 Der Franchisevertrag:
Auf der Grundlage eines sog. Franchisevertrages, einem kooperativen Dauer- und
Rahmenschuldverhältnis, treten die derart verbundenen Unternehmen als eine Einheit auf
dem Markt auf. Zweck dieser Verbindung ist die Herstellung und der Vertrieb bestimmter
Waren oder Dienstleistungen an den Endverbraucher. Der Franchisevertrag manifestiert die
Übernahme gegenseitiger Pflichten und wird regelmäßig gegen Entgelt abgeschlossen.
Der Franchisevertrag ist damit ein auf gegenseitige wirtschaftliche Vorteile ausgerichteter
Vertrag mit vielen Strukturen aus dem Marketingbereich. Die Erfüllung des Vertrages
hängt maßgeblich von den Tätigkeiten des Franchisenehmers selbst ab. Letzterer nutzt die
Erkennungsmerkmale der Produkte und Dienstleistungen, sowie das Erfahrungswissen des
Franchisegebers, um die vertraglich bestimmten Produkte oder Dienstleistungen auf dem
Markt zu vertreiben. Durch die Eingliederung in das Vertriebsnetz des Franchisegebers ist
der Franchisenehmer verpflichtet, die Anweisungen des Franchisegebers hinsichtlich der
Vertriebsmethoden und der Einrichtung und Führung des Geschäftsbetriebes zu befolgen,
bestimmte vom Franchisegeber bestimmte oder genehmigte Produktarten zu vertreiben und
schließlich aktiv an der Werbekampagne des Franchisegebers teilzunehmen.
Charakteristisch für den Franchisevertrag sind damit insbesondere
die
dauerhafte
handelsbezogene
Zusammenarbeit
zwischen
zwei
wirtschaftlich unabhängigen Unternehmenseinheiten,
die Eingliederung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem des
Franchisegebers,
die Überlassung der Nutzung und Ausnutzung des Franchisepaketes an den
Franchisenehmer, mithin die Bereitstellung gebündelter Dienstleistungen
immaterieller Güter in Form von industriellem oder geistigem Eigentum,
ein ständig erneuerbares und durch neue Erfahrungswerte bereichertes
Know How mit hauptsächlichen Schwerpunkten in den Bereichen
Marketing, Merchandising, Versorgung und Vertrieb von Produkten und
Dienstleistungen,
Werbung,
Kontakten,
Ausbildung,
Verwaltungs-
231
Der Franchisevertrag in Griechenland
organisation und Geschäftsführung, Einrichtung und Ausstattung des
Geschäftsbetriebes,
die dauerhafte Unterstützung und Beratung des Franchisenehmers,
der Betrieb und die Führung des Unternehmens nach dem Franchisesystem,
der Handelsmarke und dem Patent des Franchisegebers sowie
die Entgeltzahlung durch den Franchisenehmer.
25.3 Formen des Franchising:
Der Franchisevertrag kommt als verkehrstypischer Vertrag in verschiedenen Formen, in der
Regel als Vertriebs- oder Dienstleistungsfranchise, vor.
Der Vertriebsfranchise betrifft die Nutzung und Verwertung des Vertriebssystems des
Fanchisegebers zum Zwecke des Handels mit vertraglich festgelegten Produkten in den
Geschäftsräumen des Franchisenehmers selbst.
Unterordnungen des Vertriebsfranchise sind zum einen das Franchising des HerstellerFranchisors, bei dem lediglich die Produkte des Franchisegebers verkauft werden dürfen,
sowie das Franchising des Vertreibenden-Franchisors, bei dem der Franchisegeber nach
eigener Auswahl die Produkte festlegt und Dritte mit der Herstellung der Produkte
entsprechend von ihm festgelegten Merkmalen und Vorgaben beauftragt. Üblich ist im
letzeren Falle auch, dass der Franchisegeber die Produkte auf der Grundlage einer eigenen
Vereinbarung mit dem Hersteller erwirbt.
Beim Dienstleistungsfranchise nutzt der Franchisenehmer das
Vertriebssystems des
Fanchisegebers zum Zwecke der Erbringung von vertraglich festgelegten Dienstleistungen
auf der Grundlage der vom Franchisegeber vorgegebenen Vertriebsmethoden in seinen
eigenen Geschäftsräumen.
Darüber hinaus gibt es das Herstellerfranchise, bei welchem der Franchisenehmer Produkte
entsprechend den Vorgaben des Franchisegebers herstellt oder verändert und diese
anschließend mit der Handelsmarke des Franchisegebers verkauft.
Dem griechischen Recht ist auch das sog. Mischfranchise bekannt. Hierbei wird der
Vertrieb von Produkten mit dem Vertrieb von Dienstleistungen kombiniert.
Unterschieden wird im griechischen Recht zudem zwischen
Finanzierungs- oder Verwaltungsfranchise
Der Franchisegeber finanziert den Franchisenehmer und überträgt letzterem die
Verwaltung eines Unternehmens aus dem Franchisenetz
Teilfranchise
Der Franchisenehmer nutzt den Geschäftsraum eines Dritten, in dem Produkte des
Netzes vertrieben werden
232
Der Franchisevertrag in Griechenland
Partnerschaftsfranchise
Der Franchisegeber ist an den Unternehmen seiner Franchisenehmer als
Gesellschafter prozentual beteiligt
Kombinationsfranchise
Zwei oder mehrere Franchisegeber arbeiten zusammen in einem Geschäftsraum,
von welchem aus jeder seine eigenen Produkte oder Dienstleistungen vertreibt
Änderungsfranchise
Der Franchisenehmer bringt ein Unternehmen ein, welches bereits vor der
Eingliederung in das Vertriebsnetz des Franchisegebers einen ähnlichen oder
gleichen Geschäftsgegenstand gehabt hat
Mehrfachfranchise
Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer das Recht ein, auch in einem
anderen Standort Geschäftsbetriebe zu eröffnen und zu führen
Mehrzahlfranchise
Ein Franchisenehmer schließt Franchiseverträge mit mehreren Franchisegebern
Unterordnungsfranchise
Der Franchisenehmer unterliegt in der Unternehmenspolitik der Kontrolle und den
Weisungen des Franchisegebers
Gleichordnungsfranchise
Kennzeichnet
sich
durch
eine
gleichgeordnete
Zusammenarbeit
des
Franchisegebers mit dem Franchisenehmers aus
25.4 Rechtsnatur des Franchisevertrages:
Der Franchisevertrag ist ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter gemischter Vertrag.
Vertragscharakteristische Leistung ist die Erbringung von Dienstleistungen und die
Überlassung immaterieller Güter, selbst wenn der Kauf oder der Verkauf zum Zwecke des
Weiterverkaufs vereinbart wurde.
Die Dauer des Schuldverhältnisses, mit welchem die handelsrechtliche Zusammenarbeit der
Vertragspartner geregelt wird, kann sowohl auf unbestimmte als auch auf bestimmte Zeit
abgeschlossen werden.
Der Franchisevertrag ist auch als eine Rahmenvereinbarung zu verstehen, weil in dieser
Vereinbarung die Übernahme bestimmter gegenseitiger Pflichten zur Erreichung eines
übergeordneten wirtschaftlichen Zwecks festgelegt wird. Den Pflichten des Franchisegebers
zur Überlassung der Nutzung des technischen Know How und der Unterstützung des
Franchisenehmers steht die Pflicht des Franchisenehmers zur Annahme und Umsetzung der
233
Der Franchisevertrag in Griechenland
Organisationsstrukturen und- prinzipien des Vertriebssystems gegenüber. Ferner ist der
Franchisenehmer verpflichtet, keine Produkte der Konkurrenz zu handeln und zu
vertreiben, sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der gegenseitigen
Interessen zu ergreifen. Darüber hinaus ist der Franchisenehmer verpflichtet, an der
Werbekampagne des Franchisegebers teilzunehmen und letztlich keine gegen das
Wettbewerbsverbot verstoßenden Nebentätigkeiten im gleichen Standort zu betreiben.
Oftmals ist für die Umsetzung dieser Pflichten aus dem Franchisevertrag der Abschluss
weiterer (Vollziehungs-)Verträge erforderlich, welche an die jeweiligen Bedürfnissen des
Franchising angepasst werden können. In diesem Sinne muss der Franchisenehmer bei
bestimmten Formen des Franchise, so zB beim Verkauf von Produkten, welche der
Franchisegeber
hergestellt
oder
ausgewählt
hat,
parallel
eine
gesonderte
Kaufvertragsvereinbarung für den Erwerb der entsprechenden Produkte mit dem
Franchisegeber abschließen, bevor er diese durch das Netz vertreibt. Die diesbezüglichen
Kaufverträge mit dem Franchisegeber stellen derartige auf dem Rahmenvertrag des
Franchise basierende Sondervereinbarungen dar.
25.5 Form des Vertrages:
Der Franchisevertrag unterliegt nicht der Schriftform, dieser kann auch mündlich
abgeschlossen werden.
Vertragsinhalt:
Im Franchisevertrag werden neben den gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien
insbesondere auch die zu vertreibenden Produkte und Dienstleistungen klar definiert.
Weitere Vertragsinhalt sind des weiteren die einzelnen Absatz- und Vertriebsmethoden, die
Eingrenzung des Standortes, die Richtpreise, die Laufzeit des Schuldverhältnisses,
eventuelle Verlängerungsoptionen, Kündigungsgründe und –fristen sowie nachvertragliche
Verpflichtungen.
Die Pflichten des Franchisegebers und -nehmers
a) Der Franchisevertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet,
wodurch Pflichten zur gegenseitigen Treue bereits im vorvertraglichen Stadium entstehen.
Vor Abschluss des Vertrages besteht seitens des Franchisegebers insbesondere eine
Aufklärungspflicht hinsichtlich des Franchising (Absetzungskonzepts).
b) Grundsätzlich bestehen folgende Pflichten des Franchisegebers:
Überlassung der von ihm speziell angebotenen Nutzungsrechte
Übertragbarkeit und Vergabe von Lizenzen
Einbindung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem und die Dienstleistungsorganisation
234
Der Franchisevertrag in Griechenland
Schulungen und Veranstaltungen
Gleichberechtigungsgrundsatz zwischen den Franchisenehmern
Versorgung des Franchisenehmers mit den Produkten oder Dienstleistungen oder
sonstigen immateriellen Gütern zur Einbindung in das Vertriebsnetz
Die dauerhafte Unterstützung und Beratung zum Betrieb des Franchisegeschäftes
in organisatorischen, technischen und finanziellen Angelegenheiten
Ausstattung und technische Einrichtung des Franchisebetriebes
Instandhaltung und Wartung aller Betriebssysteme und technischer Einrichtungen
Standort- und Gebietsschutz, ggf. Exklusivitätsvereinbarung
Vorgaben zu Ausstattung und Betrieb des Franchisegeschäftes
Franchise-Handbuch
Werbung
c)
Folgende Pflichten des Franchisenehmers:
Zahlung einer sog. entry fee für die Überlassung der Rechte und Nutzungen
Zahlung von Gebühren (Franchisegebühren), im Einzelfall auch ein Gewinnanteil
Die Förderung des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen des
Franchisegebers mit der Aufbringung des bestmöglichen persönlichen Einsatzes
(weisungsgebundene Absatzförderungspflicht)
Die Umsetzung des Absetzungskonzepts und Nutzung des Vertriebssystems
Treuepflichten und Wahrnehmung der Bezugsverpflichtungen
Wahrung der Schutzinteressen des Franchisegebers
Befolgung der Weisungs- und Kontrollrechte des Franchisegebers, insbesondere
Zulassung einer Kontrolle durch den Franchisegeber
Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht
Wettbewerbsverbot
Mitteilungspflichten hinsichtlich des Betriebes und des Absatzsystems
Der Franchisenehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den Gebietsschutz
anderer
Franchisenehmer zu beachten und die ihm zugeordneten Produkte an diesen Standorten
nicht anzubieten und zu vertreiben (Art. 4 b der Verordnung 2790/1999). Ferner darf er
keine Kunden außerhalb seines eigenen Standortes anwerben (Art. 4 der Verordnung 2790),
und muß ausschließlich vertraglich festgelegte Produkte beziehen, welche vom
Franchisegeber bestimmt wurden. Mit seiner Zustimmung können aber auch Produkte
vertrieben werden, die von Dritten hergestellt werden.
235
Der Franchisevertrag in Griechenland
Nach der griechischen Rechtsprechung ist eine Vertragsklausel, der zufolge sich der
Franchisegeber die Buchführung des Franchisenehmers vorbehält, um die ihm durch den
Franchisenehmer übermittelten Finanzdaten zu überprüfen, nicht bindend, weil eine solche
Klausel auf dritte Vertragspartner übergreift und damit den Franchisenehmer übermäßig
und damit in rechtswidriger Weise bindet. Ebenso wurde die Pflicht des Franchisenehmers,
einen Kundenkatalog zu führen, als eine Beschränkung des freien Wettbewerbs angesehen.
Für die Fälle jedoch, in denen dem Franchisegeber ein vertraglich vereinbarter
Gewinnanteil zusteht, kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, Abschriften aller
buchhalterischen Daten über die monatlichen Einnahmen dem Franchisegeber zukommen
zu lassen.
Darüber hinaus besteht für den Franchisegeber die Möglichkeit, den Franchisenehmer zu
verpflichten, im Falle einer Verletzung der ihm aus dem Franchisevertrag überlassenen
Rechte durch Dritte, gegen letztere gerichtlich vorzugehen oder gar in einem durch den
Franchisegeber angestrengten Prozess gegen Dritte zu intervenieren (Art. 3 § 2 c) der
Verordnung 4087/1988 i.V.m. § 44 e) der Leitlininien der Kommission).
Im Falle der Verletzung der dargelegten Pflichten durch Nicht- oder Schlechterfüllung
kommt das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Anwendung. Im griechischen Recht sind
hierbei die Vorschriften der Art. 382 ff des griechischen ZGB anwendbar.
Mithin kann im Einzelfall eine Vertragsklausel auch als eine Verletzung gegen die
Wettbewerbsvorschriften qualifiziert werden, mit der Folge dass diese als verboten und
damit nichtig gem. Art. 1 des Gesetzes 703/1977 angesehen werden. Ein solcher Fall ist
insbesondere dann gegeben, wenn Vorschriften im Franchisevertrag enthalten sind, die dem
Zweck des Vertrages nicht förderlich sind und damit den Wettbewerb einschränken.
Laufzeit:
Nach der griechischen Rechtsprechung ist eine Dauer von 5 Jahren als angemessen
angesehen worden, wohingegen eine Dauer von 25 Jahren
den Franchisenehmer
übermäßig binden soll, so dass ein Verstoß gegen Art. 1 des Gesetzes 703/77 gegeben sei.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses ist grundsätzlich möglich.
Hierzu bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien, die auch
stillschweigend geschlossen werden kann. Ein auf eine befristete Dauer geschlossener
Franchisevertrag kann daher nach Ablauf der vereinbarten Frist, bei seiner Fortsetzung als
eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit qualifiziert werden.
Schutz des Franchisesystems und Haftung:
Geschützt wird das Franchisesystem gegenüber Dritten zum einen durch die Vorschriften
des Gesetzes 2121/1993, betreffend den Inhalt des an den Franchisenehmer übergebenen
Franchisehandbuchs, sowie durch die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb.
Eine Haftung gegenüber den Kunden ergibt sich nur für den Franchisenehmer aus Vertrag.
Deliktisch ist eine Haftung aus § 823 auch für den Franchisegeber möglich. Im Einzelfall
236
Der Franchisevertrag in Griechenland
können auch die Vorschriften aus der Produkthaftung des Gesetzes 2251/1994 zur
Anwendung kommen.
Verjährung von Ansprüchen:
Der Anspruch des Franchisegebers gegen den Franchisenehmer auf Zahlung der Vergütung
unterliegt einer Verjährung von 20 Jahren gem. Art. 249 griechischen ZGB.
Beendigung:
Eine Beendigung des Vertrages erfolgt durch Zeitablauf oder Kündigung. Die Beendigung
durch Zeitablauf erfolgt in den befristeten Franchiseverträgen.
Eine Kündigung kann sowohl bei den auf unbestimmte als auch bei den auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Franchiseverträgen ausgeübt werden. Die ordentliche Kündigung kann
selbst bei den unbefristeten Franchiseverträgen als befristete oder fristlose vereinbart
werden. Eine außerordentliche Kündigung ist in beiden Fällen aus wichtigem Grund
zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Vertragsverletzung vorliegt.
237
Einführung in das griechische Leasingrecht
Argyrios Moustakas
26 Einführung in das
LL.M Humboldt-Universität zu Berlin
griechische
Rechtsawalt am OLG Thessaloniki
Leasingrecht
Polytechniou Str. 21
54626 Thessaloniki
Tel. +30 2310 500 558
Fax +30 2310 528 005
Mob. +30 6974860323
e-mail: info@moustakaslaw.gr
Website: www.moustakaslaw.gr
Nach juristischen und betriebswirtschaftlichen wird Leasing als die "Gebrauchsüberlassung
eines Investitionsgutes auf Zeit gegen Entgelt" definiert. Der Begriff Leasing stammt aus
dem Englischen und bedeutet „Vermietung“ oder „Verpachtung“. Tatsächlich gibt es neben
einigen Gemeinsamkeiten zur herkömmlichen Miete jedoch eine ganze Reihe wesentlicher
Unterschiede, die häufig Leasing zur besseren bzw. praxistauglichen ösung machen. Keine
andere Finanzierungsform lässt sich so individuell und flexibel an unternehmerischen
Zielsetzungen anpassen wie das Leasing. Die Grundidee des Leasing lautet „Nutzen statt
besitzen“. Entscheidend nämlich für eine wirtschaftlich sinnvolle Investition ist nicht das
Eigentum an einem Gegenstand, sondern dessen Nutzungsmöglichkeiten. Zweck eines
Leasingvertrages ist die günstige Finanzierung bzw. Nutzung einer Sache, wobei
wirtschaftliche sowie steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind.
Leasing ist in Griechenland im Vergleich zu herkömmlichen Kreditfinanzierung ein kleiner,
aber gefestigter Bestandteil der griechischen Wirtschaft geworden und gewinnt immer mehr
an Bedeutung. So werden ca. 5 % aller Investitionen in der griechischen Wirtschaft über
das Leasing getätigt. Davon ca. 30 % bei betrieblichen Geräten und Ausrüstung, ca. 20 %
bei Lkws und Pkws und ca. 43 % bei Immobilien.
26.1 Das griechische Leasinggesetz
Leasing als Rechtsinstitution wurde in Griechenland durch ein eigenständiges
Leasinggesetz (Gesetz 1665/1986) im Jahr 1986 eingeführt. Leasingverträge könnten sich
zunächst nur auf bewegliche Sachen erstrecken. Grundstücke könnten nicht Gegenstand
eines
Leasingvertrages
sein,
was
die
Entwicklung
von
Leasing
erschwerte.
Immobilienleasing sowie „Sale and lease back“ Leasing wurden erst nach dem Inkrafttreten
der Gesetze Nr. 2367/95 und Nr. 2682/1999 eingeführt. Daher hat Leasing (besonders
Immobilienleasing) in den folgenden Jahren wegen den gesetzlich vorgesehenen
steuerlichen Vorteilen erhebliche Fortschritte gemacht.
238
Einführung in das griechische Leasingrecht
26.2 Definition, Bestandteile und Wirksamkeitsvoraussetzungen
des Leasingvertrags
Gemäß Artikel 1 des Leasinggesetzes hat der Leasinggeber bei einem Leasingvertrag den
Gebrauch eines gewerblichen oder betrieblichen Objektes dem Leasingnehmer gegen
Entgelt zu überlassen. Dazu ist von Beginn an zu vereinbaren, dass dem Leasingnehmer die
Wahl (Option) eingeräumt wird, das Objekt zu kaufen oder den Vertrag für eine bestimmte
Dauer zu verlängern. Die Option kann je nach Vereinbarung auch vor dem Ablauf der
Vertragsdauer aktiviert werden.
Bestandteile bzw. Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit des Leasinggeschäftes im Sinne
des Leasinggesetzes (echte Leasingverträge) sind nach der griechischen Rechsprechung die
Nachfolgenden:
a. Leasinggeber in der Form einer Aktiengesellschaft oder eines Finanzinstitutes,
b. Leasingnehmer als Selbständiger oder Unternehmen,
c. Gebrauchüberlassung eines gewerblichen oder betrieblichen Objektes,
d. Vereinbartes Entgelt,
e. Bestimmte Vertragsdauer,
f. Option des Leasingnehmers zum Kauf oder Vertragsverlängerung.
Gemäß Artikel 4 § 1 des griechischen Leasinggesetzes bedarf der Leasingvertrag zur
Rechtswirksamkeit zwingend der schriftlichen Form. Bei Immobilien- sowie Lkw-Leasing
ist der Leasingvertrag notariell zu beurkunden. Der Kaufvertrag zwischen der
Leasinggesellschaft und dem Lieferanten bedarf jedoch nicht der Schriftform. Ferner muss
der Leasingnehmer gemäß Artikel 5 des Leasinggesetzes das geleaste Investitionsobjekt
versichern lassen.
Für die Rechtswirksamkeit des Leasingvertrages dem Dritten gegenüber müssen die vom
Leasinggesetz
vorgesehenen
Veröffentlichungsformalitäten
eingehalten
werden.
Leasingverträge werden in einem Sonderregister des nach dem Unternehmenssitz
zuständigen Landesgerichts sowie des Landesgerichts Athen veröffentlicht. Nach dieser
Eintragung können Dritte die geleasten Objekte nicht mehr erwerben. Das gilt insbesondere
für bewegliche Objekte, wo die Vorschriften des ZGB für den Gutglaubenserwerb in diesen
Fällen nicht anwendbar sind. Wenn das Leasingobjekt Gründstück oder Flugzeug ist, dann
muss der Leasingvertrag zusätzlich in das Grundbuch bzw. Flugzeugregister eingetragen
werden.
Das vereinbarte Entgelt, also die Leasingrate, ist meist monatlich, drei- oder
sechsmonatlich
zu
entrichten.
Aufgrund
der
Vertragsautonomie
können
die
Zahlungsbedingungen in vielfältigen Formen vereinbart werden. Hierbei gibt kein
zwingendes Recht.
239
Einführung in das griechische Leasingrecht
Laut dem griechischen Leasinggesetz ist der Leasingvertrag immer auf bestimmte Zeit zu
schließen. Die Vertragsdauer beträgt üblicherweise 3 Jahre für bewegliche Sachen (in der
Praxis von 3 bis 5 Jahren), 5 Jahre für Flugzeuge und 10 Jahre für Immobilien (in der
Praxis von 10 bis 15 Jahren). Eine kürzere Laufzeit kann auf nicht vereinbart werden. Ist
dies der Fall, gilt dann zwingend die gesetzliche Vertragsdauer je nach dem Leasingobjekt.
26.3 Die am Leasingvertrag beteiligten Personen
An einem Leasinggeschäft sind regelmäßig drei Parteien beteiligt. Dies sind der
Leasinggeber (Leasinggesellschaft), der Leasingnehmer (Unternehmer) und der Lieferant
(Hersteller oder Händler) des Produktes. Der Leasingvertrag wird zwischen dem
Leasinggeber und dem Leasingnehmer abgeschlossen. Der Leasingnehmer entscheidet sich
für ein Objekt; es besteht aber keine eigene vertragliche Beziehung zum Lieferanten. Die
Finanzierung des Objektes wird vom Leasinggeber übernommen, der mit dem Lieferanten
einen separaten Kaufvertrag abschließt. Den Kaufvertrag kann auch der Leasingnehmer als
Bevollmächtigter des Leasinggebers im Sinne des Art. 211 des griechischen ZBG
unterzeichnen. Ferner wird das Leasingobjekt meist nach Anweisung des Leasinggebers
direkt
an
den
Leasingnehmer
ausgeliefert.
Eine
Abtretung
von
Rechten
des
Leasinggeschäfts dem Lieferanten gegenüber an den Leasingnehmer bezüglich der
Abwicklung des Kaufvertrages (z.B.
Anspruch auf Entschädigung) kann erfolgen. In
diesem Fall ist Anspruchsinhaber der Leasingnehmer.
Im Gegensatz zum deutschen Leasingrecht darf der Hersteller des Produktes nicht
gleichzeitig als Leasinggeber eigenständig das Produkt verleasen (direktes Leasing). Eine
externe Leasinggesellschaft, und zwar in Form einer Aktiengesellschaft, muss dazwischen
eingeschaltet werden. Gemäß Artikel 1 des Leasinggesetzes dürfen nur die folgenden
Personen Leasingverträge als Leasinggeber abschließen:
Leasing-Aktiengesellschaften, inländische Kreditinstitute und Kredit- und Geldinstitute mit
Sitz innerhalb der EU. Eine besondere Genehmigung der Bank von Griechenland ist
erforderlich,
die
im
Regierungsanzeiger
veröffentlicht
wird.
Bei
Leasing-
Aktiengesellschaften muss Leasing zwingend der einzige Gesellschaftszweck sein. Weitere
Gesellschaftszwecke bzw. Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Das Mindestkapital für die
Gründung einer Leasing-Aktiengesellschaften entspricht der Hälfte des Mindestkapitals für
die Gründung einer Bank-Aktiengesellschaft, also 9.000.000 EUR. Aktionäre dürfen nur
Namenaktien besitzen, anonyme Aktien sind unzulässig. Die Leasinggeschäft unterliegt
schließlich der ständigen Kontrolle der Bank von Griechenland.
Außerdem dürfen Privatpersonen nach dem griechischen Leasinggesetz keine echte
Leasinggeschäfte (Financial Leasing) abschließen. Leasen dürfen nur natürliche oder
juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, die gewerblich oder betrieblich
aktiv sind, also selbständige Geschäftsleute und Unternehmen.
In Zusammenhang damit muss das Leasingobjekt zwingend ausschließlich gewerblichen
oder betrieblichen Zwecken dienen. Daraus ergibt sich, dass Privatleasing, wie z.B. die
240
Einführung in das griechische Leasingrecht
Anschaffung einer Wohnung über Leasing nach dem griechischen Leasinggesetz undenkbar
ist. Im privaten Bereich bestehen andere Finanzierungsarten, wie überwiegend der
herkömmliche Bankkredit.
26.4 Rechtsform des Leasingvertrages. Finance- und
Operateleasing.
Der im Leassinggesetz umschriebene Leasingvertrag bezieht sich nur auf den echten
Leasingvertrag, der in der internationalen Leasingterminologie als “Financial Leasing”
bezeichnet wird.
Unechte Leasingverträge, also Operateleasingverträge, werden weder durch das
Leasinggesetz,
noch
durch
andere
besondere
Vorschriften
geregelt.
Nach
der
Rechtsprechung sind die mietrechtlichen Vorschriften des ZGB in dem Fall anwendbar, da
es sich faktisch um Mietverträge handelt. Die müssen also keine feste Grundmietzeit haben
und beide Vertragspartner können kurzfristig kündigen. In der Regel wird eine
Vertragsdauer von 1-2 oder bis zu 5 Jahren vereinbart. Der Leasinggegenstand wird
entsprechend dem Sinn eines echten Mietvertrags immer dem Leasinggeber zugerechnet
und von ihm bilanziert. Wartung und Unterhaltung erfolgen durch den Vermieter. Wie
beim Pkw-Leasing sind sämtliche Nebenkosten (Versicherung, Reparaturen, Gebühren,
Reifenersatz, Autoersatz bei Unfällen usw.) von der Leasinggeschäft zu decken. Ferner
kann die Option vereinbart werden, dass der Leasingnehmer am Ende der Vertragsdauer
den Leasinggegenstand kauft oder meist den Ersatz durch ein neuen Gegenstand verlangen
kann.
Der echte Leasingvertrag ist ein typischer Mischvertrag und nach der griechischen
Rechtsprechung enthält
er Elemente des Miet-, Auftrag-, Abtretungs- und Options-
vertrages. Der Leasinggeber bleibt während der gesamten Vertragsdauer Eigentümer; der
Leasingnehmer übernimmt jedoch nach den Leasingbedingungen alle Risiken, Kosten,
Steuern und sonstige Lasten, die nach mietrechtlichen Vorschriften der Vermieter zu tragen
hätte.
Im Gegensatz zum Leasingvertrag liegt die Verwaltung und Instandhaltung bei der Miete in
der Verantwortung des Vermieters. Beim Leasing agiert der Leasingnehmer wie ein
Eigentümer. Eine Haftung des Leasinggebers für eventuelle Objektmängel ist durch den
Leasingvertrag stets ausgeschlossen. Dementsprechend trägt nur der Leasingnehmer das
Risiko bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Leasingobjektes.
Der Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber und verfügt über keine Einwendungen, um
die Zahlung der Leasingraten zu vermeiden. Der Leasinggeber trägt folglich nur das
Finanzierungsrisiko. Auftragsgerechte Elemente beim Leasinggeschäft bestehen darin, dass
der Leasingnehmer beauftragt wird, alleine mit dem Lieferanten den Preis sowie die
sonstigen Bedingungen des Kaufvertrages zu verhandeln. Der Leasingnehmer ist frei, das
Investitionsobjekt und den Lieferanten je nach Bedarf zu wählen.
241
Einführung in das griechische Leasingrecht
Abtretungselemente wurden bereits erwähnt. Es geht um Übertragung von abgesonderten
Ansprüchen (direkte Lieferung an Leasingnehmer, Ansprüche wegen Nicht- oder
Schlechtleistung) also nicht der Gesamtheit des Schuldverhältnisses. Ähnlich wie beim
Optionsvertrag besteht auch hierbei die Option des Leasingnehmers während der
Vertragslaufzeit oder nach dem deren Ablauf, das Leasingobjekt zu kaufen oder den
Laufzeit des Leasingvertrages zu verlängern.
26.5 Vertragsverletzung seitens des Leasingnehmers und
Vertragsende.
Dem Leasinggeber wird das Kündigungsrecht eingeräumt, falls der Leasingnehmer seine
vertraglichen Pflichten nicht einhält oder in Zahlungsverzug gerät. Durch die Kündigung
wird der Vertrag beendet. Dann ist der Leasinggeber berechtigt, die Rückgabe des
Leasingobjektes zu verlangen. Im Vertragtext wird üblicherweise vereinbart, dass beim
Zahlungsverzug seitens des Leasingnehmers unabhängig von dem Anspruch auf Rückgabe
der Sache, die gesamten künftigen Leasingraten fällig werden.
Nach der Rechtsprechung wird so eine Absprache als Strafklausel angesehen. Gemäß den
Vorschriften des ZGB unterliegt die Strafklausel einer angemessenen Minderung im
Einzelfall durch das Gericht, vorausgesetzt, dass der Leasingnehmer die Minderung geltend
macht. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen. Der Leasingnehmer kann auf dieses Recht
zudem nicht im Voraus verzichten. Die Vorschriften des ZGB bezüglich der
missbräuchlichen Ausübung eines Anspruchs können anwendbar sein. Ferner kann der
Leasinggeber seine offene Ansprüche auf die künftige Leasingraten über das Mahnverfahren geltend machen.
Zum Schluss endet der Leasingvertrag ausser der frühzeitigen Kündigung seitens des
Leasinggebers durch:
a. den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, vorausgesetzt dass der Leasingnehmer die
Option auf Verlängerung der Vertragsdauer ausübt,
b. den Ankauf des Leasingobjektes vor oder bei dem Ablauf der Vertragsdauer,
c. die Einleitung des Konkursverfahren gegen den Leasingnehmer.
26.6 Leasingarten in Griechenland
Nach dem Leasinggeber: Direktes und indirektes Leasing.
Direktes Leasing oder Herstellerleasing, wo der Hersteller des Leasinggutes selbst der
Leasinggeber ist, ist nach dem griechischen Leasingrecht nicht denkbar, weil der Hersteller
des Leasinggegenstandes nicht zugleich als Leasinggeber tätig sein darf. Der Begriff wird
oft in Griechenland „missbräuchlich“ als Synonym zum Finanzierungsleasing im
Gegensatz zum Operateleasing gebraucht. Aber auch in Deutschland findet direktes
Leasing in der Praxis keine Anwendung. In der Regel gründen Hersteller (vorwiegend
242
Einführung in das griechische Leasingrecht
Autohersteller)
eigene
Leasinggesellschaften
als
Tochgerunternehmen,
die
als
Leasinggeber handeln. Beim indirekten Leasing ist der Leasinggeber nicht der Hersteller
des Leasinggutes. Er ist eine rechtlich selbständige Leasinggesellschaft, die einem Leasingnehmer ein bestimmtes Leasingobjekt zur Nutzung überlässt. Es geht also um eine
Dreiecksbeziehung.
Nach dem Leasingobjekt: Mobilienleasing oder Immobilienleasing.
Wie bereits erwähnt, ist in Griechenland nur Investitionsgüterleasing zulässig, das für
unbewegliche Objekte (Immobilienleasing) und bewegliche Objekte (Mobilienleasing),
oder deren Kombination erfolgen kann.
Beim Immobilienleasing handelt es sich um bebaute und unbebaute gewerbliche
Grundstücke. Leasen kann man aber nur diejenigen Grundstücke, die in einem späteren
Zeitpunkt über Finanzierung der Leasinggeschäft (Construction Leasing) bebaut, also
wirtschaftlich genutzt werden. In dem Fall sind zwei separate Rechnungen entsprechend
den Leasingraten zu zahlen, eine für das Gründstück und eine für das Gebäude, da nur die
das Gebäude betreffende Leasingrate steuerrechtlich absetzbar ist. Landwirtschaftliche
Grundstücke können aber unproblematisch geleast werden. Der Mindestwert für eine
Immobilieninvestition über Leasing beträgt in der Praxis 75.000 EUR. Privatgrundstücke
sowie dürfen nicht gemäß dem Leasinggesetz über Leasing finanziert werden.
Leasen kann man eine Vielfalt von neuen oder gebrauchten unbeweglichen Objekten in
jeder Größenordnung und Art. Das Leasinggesetz lässt aber ausdrücklich als
Vertragsgegenstand keine Boote und Schiffe zu. In der Tat beträgt der Mindestwert einer
Leasingfinanzierung für bewegliche Sachen 15.000 EUR. Investitionen bezüglich
Dienstleistungen sowie Rechte sind ausgeschlossen und können über Leasing nicht
realisiert werden.
Sale und Lease back des Leasingvertrages
Diese Leasingart wird vom griechischen Leasinggesetz ausdrücklich geregelt. Es geht um
den Fall, wo der Leasingnehmer bereits ein bewegliches oder unbewegliches Objekt besitzt,
möchte aber zusätzliche Liquidität für seine eigentlichen geschäftlichen Aktivitäten
generieren. Der Eigentümer verkauft das Objekt an den Leasinggeber, um es anschließend
von ihm zu zurück zu leasen. Sowohl beim Kaufvertrag als auch beim Leasingvertrag wird
seit dem Jahr 2003 von den Vertragsparteien weder Grunderwerbssteuer (ansonsten in
Höhe von 7-11%), noch Zuwachssteuer abgefordert. Sale and lease back Leasinggeschäfte
hinsichtlich auf Immobilien dürfen gemäß dem Leasinggesetz nur Unternehmen, also keine
selbständige Geschäftsleute (natürliche Personen), abschließen. Diesen bleibt jedoch die
Möglichkeit, das Anlagevermögen im Rahmen eines Sale and lease back Geschäfts zu
leasen. Zu erwähnen schließlich, dass die Provision der Leasinggeschäft durchschnittlich
um 0,2 % des Investitionswertes beträgt.
243
Einführung in das griechische Leasingrecht
Vendorleasing
Das Vendorleasing ist eine Leasingform, die aus der Praxis entstand. Es geht also um
keinen besonderen Typ von Leasingvertrag. Der Lieferant handelt aufgrund eines
Grundvertrages in Kooperationspartnerschaft mit dem Leasinggeber und bietet dem
künftigen
Kunden-Leasingnehmer
Leasingnehmer
schliesst
dann
Leasing
einen
als
klassischen
Finanzierungsalternative.
Leasingvertag
oder
Der
einen
Operateleasingvertrag mit dem Leasinggeber. Diese Leasingform bezieht sich vorwiegend
auf Autos und Ausrüstung, ist aber auch bei Immobilien denkbar. Die Zusammenarbeit
zwischen dem Lieferanten und dem Leasinggeber bringt in dem vorliegenden Fall Gewinne
für beide Seiten.
Teil- und Vollamortisationverträge im griechischen Recht und Praxis
Zu bemerken, dass in Griechenland nicht zwischen Vollamortisation und Teilamortisation
im Leasinggesetz sowie Rechtsprechung ausdrücklich unterschieden wird. Bei einer
Vollamortisation werden die Anschaffungskosten des Leasingobjektes während der
Vertragslaufzeit in Gänze abgegolten. Bei der Teilamortisation werden diese nicht in
vollem Umfang abgegolten. Die Raten tilgen während der Vertragsdauer also nur einen Teil
der gesamten Anschaffungskosten des Leasingobjektes und es verbleibt ein wesentlicher
Restwert. Wichtig ist, dass in beiden Fällen des deutschen Rechts sowie beim
Leasingvertrag nach dem griechischen Recht kein Eigentumsübergang stattfindet, sondern
ein Übergang nach Ausübung der Kaufoption in Betracht kommt. In der griechischen
betrieblichen Praxis verbleibt fast immer ein geringer Restwert (meist 1%) am Ende der
Vertragslaufzeit der zum Kauf des geleasten Objektes seitens des Leasingnehmers geleistet
werden muss. Folglich liegen echte Leasingverträge in der Praxis eher näher der
Vollamortisation, wo die Kosten des Leasinggebers fast völlig amortisiert werden.
Teilamortisation ist zwar nach dem griechischen Recht zulässig, findet aber in der Praxis
geringe Anwendung.
26.7 Steuerliche Aspekte nach dem Leasinggesetz
Leasingraten bezogen auf bewegliche sowie unbewegliche Objekte werden auch in
Griechenland als Betriebsausgaben steuerlich voll abgesetzt, was Senkung der Steuerlasten
des Betriebes mit sich bringt. Wie schon angeführt, der Anteil für die Zahlung der Rate des
Grünstückwerts kann nicht steuerlich geltend gemacht werden sondern nur für das
Gebäude. Zudem ist bei Pkw bis zu 1.600 cm3 60% und über 1.600 cm3 25 % der
Leasingrate absetzbar.
Beim Immobilienleasing unterliegt die Leasingrate keiner Mehrwertsteuer. Die einzige
Ausnahme bestehen nur Leasingrate für Industriegebäude. Beim Leasing beweglicher
Objekte hat der Leassingnehmer Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zu zahlen.
Bei Immobilienleasing hat der Leasingnehmer für den Erwerb des Eigentums an einem
Immobilienstück keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Steuer wird schon beim Erwerb
244
Einführung in das griechische Leasingrecht
des Objektes vom Leasinggeber bezahlt. Die wird nachher in den Leasingraten integriert.
Wie erwähnt, beträgt die Mindestdauer des Leasingsvertrags auf Immobilien 10 Jahre. Der
Leassingnehmer kann nach Vereinbarung auch vor dem Ablauf des Vertrags seine
Kaufoption ausüben. Eine Befreiung von der Zahlung der Grunderwebsteuer kommt in
Betracht, wenn die Übertragung drei Jahre seit dem Vertragsbeginn erfolgt.
Fazit
Es ist folglich festzustellen, dass das griechische Leasingrecht grundsätzlich im Einklang
mit den Internationalen Leasingregelungen und Prinzipen steht. Die gesetzlichen
Vorschriften sowie die Rechtsprechung, die darüber hinaus die zivil- und steuerrechtlichen
Bereiche des Leasings ergänzend mitgestaltete, bieten ausreichende Grundlagen für
erfolgreiche nationale sowie internationale Leasinggeschäfte in Griechenland.
Mein Dank gilt meinem Kollegen in Berlin Herrn Rechtsanwalt Charis Bograkos, für seine
tatkräftige Unterstützung.
245
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
Christos Pappas, LL.M.
27 Kreditsicherung beim
Maria Vosiki, LL.M.
Warenvertrieb
Rechtsanwälte
Der Eigentumsvorbehalt
Anwaltskanzlei I. Vosiki – M. Vosiki –
nach griechischem Recht
Ph. Papachristou & Partner
Venizelou Str. 43, 546 24 Thessaloniki,
Tel. +30 2310 286416,
Fax. +30 2310 220216
Wie jedes Wirtschaften ist auch die Kreditgewährung risikobelastet. Um der Gefahr einer
Nichtbefriedigung
des
kreditierten
Anspruchs
zu
vermeiden,
haben
sich
im
Wirtschaftsleben und folgend in allen Rechtsordnungen Sicherheiten, die sog.
Kreditsicherungsmittel, herausgebildet. Diese Sicherheiten treten erst in den Vordergrund,
wenn der Schuldner wider Erwarten doch nicht in der Lage oder bereit ist, seine
Verbindlichkeiten ordnungsmässig zu erfüllen.
Bei der Prüfung der Tauglichkeit einer Sicherung macht sich von vornherein der
Unterschied zwischen Personen – und Realsicherheiten geltend. In der Regel wird aus
Gründen, die in der Zukunft liegen, die letztere der ersteren vorgezogen, indem man mit der
Möglichkeit rechnet, dass der Geber der Personensicherheit zahlungsunfähig, die Sicherheit
also wertlos werden könnte, selbst wenn ursprünglich ihre Güte durchaus zweifelsfrei war.
Bei den Personensicherheiten entscheidet das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers
über deren Tauglichkeit. Bei den Realsicherheiten bestimmt sich die Tauglichkeit in erster
Linie nach dem Wert des Sicherungsmittels (Immobilie, Materialgüter).
Im griechischen Wirtschaftsleben sind bei Kreditgewährung (unter diesem Begriff wird hier
nicht nur die Gewährung eines Darlehnens verstanden, sondern jegliche Form von
Kreditierung eines finanziellen Anspruchs, z.B. Stundung des Kaufpreises) vor allem die
Realsicherheiten
(Hypothek,
Voreinsschreibung
einer
Hypothek,
Pfand,
Eigentumsvorbehalt, fiktives Pfand, Sicherungsübereignung) von Bedeutung, während die
Personensicherheiten (Bürgschaft und Schuldbeitritt) eher als Alternativen bei Abstinenz
einer liquiden Sachsicherheit zu betrachten sind.
Der Inhaber eines relevanten Geldanspruches in Griechenland dürfte am besten damit
beraten sein, sich mit einer Sachsicherheit (Realsicherheit) auf eine Immobilie seines
Schuldners abzusichern, um diese dann im Falle seiner Nichtbefriedigung durch
Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung verwerten zu können. Dazu dient die in
Griechenlnad weit verbreitete Hypothekenvoreinschreibung (prosimiosi hypothikis),
welche entweder durch die Gerichte im Eilverfahren erstattet wird (art. 706 ZPO) oder auch
sofort mit einem Zahlungsbefehl in das Grundbuchskataster eingetragen werden kann (art.
246
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
724 ZPO), sofern der Gläubiger sich mit einem Zahlungsbefehl gegen seinen Schuldner
ausgestattet hat. Eine Hypothekenvoreinschreibung ist ein Sicherungsmittel, welches nach
rechtkräftiger gerichtlicher Anerkennung der Geldforderung in eine Hypothek gewandelt
werden kann. Ein mit einer Hypothek oder einer Hypothekenvoreinschreibung (in diesem
Falle nur falls diese durch einen Zahlungsbefehl, also einen gültigen Vollstreckungstitel, in
das Grundbuchkataster eingetragen worden ist) abgesicherter Gläubiger, kann seine
Forderung durch Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung in die Immobilie befriedigen.
Im Falle der Hypothek wird seine Forderung sogar privilegiert berücksichtigt, d.h. vor allen
anderen, nicht sachenrechtlich abgesicherten Forderungen sonstiger Gläubiger.
Der heutige Güterverkehr, vor allem im europäischen Binnenmarkt, ist gekennzeichnet
durch schnelle und oftmals ohne persönliche Kommunikation zustande kommende
Vertragsabwicklungen, wo keine Zeit verbleibt für individuelle Verhandlungen und
Sicherungsabsprachen. Dementsprechend beruht die Absicherung des Gläubigers meistens
auf das Vertrauen in die Liquidität und den guten Zahlungswillen der anderen
Vertragspartei. Nicht selten aber erfüllt der Schuldner aus diversen Gründen seine
Verbindlichkeiten nicht, und der nicht abgesicherte Gläubiger sieht sich gezwungen seine
Forderung durch kosten – und zeitaufwändige Gerichtsverfahren zu befriedigen. Genau aus
diesem Grunde eignet sich, vor allem beim Vertrieb von Investitionsgütern (z.B.
Industriemaschinen, Automobile, Gastronomieausstattungen etc), der Eigentumsvorbehalt
als Kreditsicherungsmittel, da er zum einen keiner formalen Beglaubigung bedarf und zum
anderen wegen seiner langjährigen Bearbeitung durch Rechtsprechung und Lehre
praxisorientierte Anwendung findet.
Bei Kaufverträgen von beweglichen Sachen (etwa Maschinenverkauf von deutschen
Expoteuren
an
griechische
Unternehmen)
kann
sich
also
der
Verkäufer
die
Kaufpreiszahlung kostengünstig und unaufwendig absichern, indem der Kaufvertrag mit
einer Eigentumsvorbehaltsklusel abgesehen wird. Zu diesem weit verbreiteten in
Griechenland Sicherungsmittel kann folgendes gesagt werden.
27.1 Der Eigentumsvorbehalt
Allgemeine Einführung
Unter Eigentumsvorbehalt versteht man eine Abrede im Kaufvertrag zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache, der zufolge das
Zug-um-Zug-Prinzip (“do ut des”) der gleichzeitigen Erfüllung der aus dem Kaufvertrag
(art. 513 hellZGB) stammenden Leistungspflichten insofern von den Parteien abgeändert
wird, dass der Verkäufer entweder a) sich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält (aufschiebende Bedingung) oder b) das
Eigentum an der verkauften Sache dem Käufer unter der auflösenden Bedingung der nicht
frist- bzw. vertragsgerechten Zahlung des Kaufpreises übereignet.
247
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
Mit dem unter einer aufschiebender Bedingung stehenden Eigentumsvorbehalt sichert sich
der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der
Kaufpreisforderung, wohingegen beim unter der auflösenden Bedingung stehenden
Eigentumsvorbehalt dem Käufer zwar das Eigentum an der Sache übereignet wird, diese
Rechtswirkung aber bei Erfüllung der negativen Kondition der Nichtzahlung des
Kaufpreises ipso iure wieder wegfällt.
Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der an die Dogmatik des deutschen Privatrechts
angegliederten Konstruktion des griechischen Rechts, in dem nach dem Trennungsprinzip
nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das
sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den
Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der
dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.
Der vorleistende Verkäufer sichert somit seinen Kaufpreis- bzw. Rückforderungsanspruch
im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers nicht nur mit dem schuldrechtlichem
Anspruch auf Leistung, sondern auch mit der (auch gegen Dritte durchsetzbaren)
Rechtsstellung des Eigentümers.
Der Eigentumsvorbehalt dient also aus wirtschaftlicher Sicht der Sicherung des Verkäufers,
welcher dem Käufer, indem er den Kaufpreis stundet, praktisch Kredit gewährt. Als
Sicherung gehört er der Kategorie der Realsicherheiten an, da sich das Sicherungrecht des
Kreditors
und
Sicherungsnehmers
(des
Verkäufers)
als
ein
dingliches
Recht
(Eigentumsrecht) auf das Sicherungsmittel (verkaufte Sache) darstellt. In einem globalerem
Aspekt kann sogar gesagt werden, dass der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel
ökonomisch von großer Bedeutung ist, denn zum einen ermöglicht er erst den heutigen
Warenkredit
und
zum
anderem
verstärkt
er
die
Konsum-
aber
auch
Wirtschaftsmöglichkeiten der finanziell niedrigen Sozialschichten, was mittelfristig durch
die dadurch erhöhte Güternachfrage zu einem Marktaufschwung beitragen kann.
Trotz dieser enormen praktischen Bedeutung und Anwendung widmet der hellenische
Gesetzgeber dem Eigentumsvorbehalt nur einen Artikel im 2. Buch (Schuldrecht) des
hellenischen Zivilgesetzbuches (Artikel 532), welcher keine umfassende Regelung dieses
Rechtsinstituts beinhaltet, sondern lediglich zwei hermeneutische Regeln angibt, die im
Zweifelsfall Anwendung haben. Seine übrige Ausgestaltung ist durch Lehre und
Rechtssprechung geschehen. Der Eigentumsvorbehalt basiert aus dogmatischer Sicht nicht
auf Artikel 532 hellZGB sondern auf der allgemeinen Vertragsfreiheit (Artikel 361
hellZGB).
Voraussetzungen für die wirksame Veinbarung des Eigentumsvorbehaltes sind:
a) Abschluss des Kaufvertrages über eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Nach
hellenischem Recht kann auch eine unbewegliche Sache mit Eigentumsvorbehalt verkauft
werden, da dingliche Verfügungsgeschäfte, wie etwa die Übereignung des Eigentums,
248
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
allgemein (unabhängig ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt), mit
Fristen und Bedingungen versehen werden können.
b) Stundung des Kaufpreises und demzufolge Kreditgewährung seitens des Verkäufers.
c) Vereinbarung der Eigentumsvorbehaltsklausel. Die Abrede des Eigentumsvorbehalts
betrifft sowohl das schuldrechtliche Geschäft, den Kaufvertrag, wie vor allem das dingliche
Rechtsgeschäft. Demnach wird das dingliche Verfügungsgeschäft (die Verfügung über das
Eigentum)
mit
der
Potestativbedingung
absolviert,
dass
die
Rechtsfolge,
der
Eigentumsübergang, erst eintreten soll, wenn ein vorerst noch ungewisses Ereignis, die
Kaufpreiszahlung, eintritt. In diesem Fall erfolgt die Verfügung über das Eigentum unter
einer aufschiebenden Bedingung (art. 201 hellZGB). Die Parteien können allerdings das
dingliche Verfügungsgeschäft mit einer auflösenden Bedingung (art. 202 hellZGB)
ausstatten,
wonach
das
Eigentum
an
der
Sache
zwar
mit
Abschluss
des
Verfügungsgeschäftes an den Käufer übergeht, aber sofort wieder an den Verkäufer
zurückfällt, sobald ein vorerst noch ungewisses Ereignis, die nicht frist- oder
vertragsgerechte
Kaufpreiszahlung,
eintritt.
Die
Bedingung
(aufschiebende
oder
auflösende) betrifft immer das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsverfügung (art. 1033
und 1034 hellZGB) und genauer die außer der Übergabe der Sache ebenfalls zur
Eigentumsübergabe notwendige Einigung (consensus) der Parteien, dass bei der Übergabe
das Eigentum übergehen soll.
Aus diesem Grunde muss der Eigentumsvorbehalt spätestens bis zum Abschluss des
dinglichen Verfügungsgeschäfts vereinbart werden, da sonst der Käufer durch eine
unbedingte Verfügung das Eigentum an der verkauften Sache erhält. Nicht selten wird der
Eigentumsvorbehalt nicht schon im Kaufvertrage vereinbart, sondern vom Verkäufer erst
bei der Übergabe einseitig erklärt. In diesem Fall, wenn der Käufer übereinstimmt, wird der
schuldrechtliche Kaufvertrag durch consensus der Parteien abgeändert (art. 361 hellZGB)
und durch eine Eigentumsvorbehaltsklausel ergänzt, wodurch der Eigentumsübergang nur
bedingt stattfindet. Falls aber der Käufer nicht zustimmt, bleibt der Kaufvertrag zwar
aufrecht, der Eigentumsübergang wird allerdings nicht vollzogen, da nun mal eine Einigung
über eine sofortige, bedingungslose Eigentumsübergabe fehlt (der Käufer widerspricht dem
Angebot eines nur bedingten Eigentumsübergangs und der Verkäufer vermag nicht das
Eigentum ohne Vorbehalt zu übergeben).
27.2 Die Regelung des hellenischen Zivilgesetzbuches (art. 532
hellZGB)
Wie schon erwähnt wird dem Eigentumsvorbehalt im hellenischen Recht trotz seiner
praktischen Bedeutung nur ein Artikel im Besonderen Teil des Schuldrechtsbuches des
hellZGB gewidmet. Die Regelung ist folgende:
249
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
Art. 532 hellZGB: “Ist beim Kaufvertrag vereinbart worden, dass der Verkäufer sich das
Eigentum bis zur Abzahlung des Kaufpreises vorbehält, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
die Übereignung des Eigentums erst erfolgt, sobald die (aufschiebende) Bedingung der
Abzahlung des Kaufpreises erfüllt ist und dass der Verkäufer, bei Zahlungsverzug des
Käufers, das Recht hat, entweder den Kaufpreis zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten und gleichsam Ansprüche aus seinem Eigentumsrecht durchzusetzen.”
Dieser
Rechtskanon
findet
Anwendung,
falls
die
Vertragsparteien
bloß
den
Eigentumsvorbehalt vereinbaren, ohne zu klären ob die Bedingung auflösend oder
aufschiebend sei oder ob nur das dingliche Verfügungsgeschäft oder etwa auch der
schuldrechtliche Kaufvertrag unter der Bedingung stehen sollen. Wenn also nichts weiter
vereinbart worden ist, gilt “im Zweifel” die Gesetzesregelung, welche ihrerseits zwei
hermeneutische Klauseln beherbergt, und zwar eine mit sachenrechtlicher und eine mit
schuldrechtlicher Wirkung.
Sachenrechtliche Wirkung
Durch die Sachenrechtliche Wirkung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifelsfall, dass
nur das dingliche Verfügungsgeschäft (die Eigentumsübergabe) unter der Bedingung der
Kaufpreisabzahlung stehe und dass es sich ferner um eine aufschiebende Bedingung
handelt. Das Eigentum geht also nicht, entgegen dem Normalfall (art. 1033 und 1034
hellZGB), schon mit der Übergabe, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung, der
Zahlung des Kaufpreises, auf den Käufer über. Bis dahin ist der Verkäufer immer noch
Eigentümer, obgleich sein Eigentum wegen der Anwartschaft des Käufers auflösend
bedingt ist. Der Käufer ist während der Schwebezeit Fremdbesitzer und Besitzmittler des
Verkäufers, letzterer bleibt Eigentümer und mittelbarer Besitzer und hat die ihm
zustehenden Besitz- und Eigentumsschutzansprüche (art. 984ff., 987ff., 989, 1094ff., 1108,
1109ff. hellZGB), aber auch strafrechtlichen Schutz im Falle der Unterschlagung der Sache
durch den Käufer (art. 375, 377 hellStGB). Dem Herausgabeanspruch des Verkäufers (art.
1094 hellZGB) kann der Käufer sein auf dem mit der Eigentumsvorbehaltsklausel
versehenen Kaufvertrag beruhendes Recht auf Besitz und Gebrauch der Sache
entgegenhalten (art. 1095 hellZGB). Falls die Sache durch einen Dritten zerstört wird,
während sie im Fremdbesitz des Käufers ist, so hat nach herrschender und richtiger
Meinung
nicht
der
Verkäufer,
als
Eigentümer,
sondern
der
Käufer
den
Schadensersatzanspruch gegen den Dritten. Denn nach der Übergabe der Sache an den
Käufer
geht
auch
die
Preisgefahr
bei
zufälligem
Untergang
oder
zufälliger
Verschlechterung auf ihn über (Gefahrübergang, art 522 hellZGB), aber die Sache tritt
somit auch in seine „ökonomische Sphäre“ und er erlangt außer den Risiken auch den
Nutzen
der
Sache
(art
525
hellZGB);
unter
Nutzen
wird
hier
auch
der
Schadensersatzanspruch gegen den Dritten verstanden. Der Verkäufer trägt ohnehin keinen
Schaden davon, da sein Kaufpreisanspruch nach Gefahrübergang in diesem Fall nicht
beeinflusst wird.
250
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken.
Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der
Verkäufer noch Eigentümer ist. Der Verkäufer kann in diesem Fall mit der
Drittwiderspruchsklage nach § 936 hellZPO gegen die Pfändung vorgehen.
Im Falle des Konkurses des Käufers steht dem Verkäufer ein Aussonderungsrecht zu, wenn
der Käufer vor seiner Insolvenz in Verzug geraten war und er kann vom Insolvenzverwalter
die Herausgabe der Sache verlangen, es sei denn, er entscheidet sich, seinen Kaufanspruch
im Rahmen der Insolvenz weiter zu verfolgen. Allerdings empfiehlt sich die Rücknahme
der Sache, wenn man bedenkt, dass die Kaufpreisforderung als reine schuldrechtliche
Forderung im Rahmen der Insolvenz lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt wird.
Der Verkäufer kann das Eigentum an der Sache verlieren, wenn der Käufer die Sache an
einen
gutgläubigen
Dritten
verkauft
(art.
1036-1040
hellZGB).
Damit
geht
selbstverständlich auch der Eigentumsvorbehalt unter. Der Eigentumsvorbehalt erlischt
weiterhin durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Sache, die zu einem
(originären) Eigentumserwerb führen, und letztlich durch Eintritt der Bedingung bei
Kaufpreisabzahlung. Alle Verfügungen über die Sache, die der Verkäufer während des
Schwebezustands der Bedingung zugunsten Dritter trifft, sind, falls die Bedingung eintrifft,
gemäß art. 206 hellZGB unwirksam.
Anwartschaftsrecht des Käufers
Der Käufer erwirbt durch die Übergabe der Sache zwar noch nicht das Eigentum an der
Sache, jedoch ein bereits gegenwärtiges Vermögensrecht, das Anwartschaftsrecht. Das
Anwartschaftsrecht ist eine vom Willen des Verkäufers nunmehr unabhängige
Rechtsposition, welche dem Käufer nach Eintritt der Bedingung ipso iure das
Eigentumsrecht an der verkauften Sache verschafft. Das Anwartschaftsrecht erstarkt also
automatisch zum Eigentum, sobald der Kaufpreis vollständig entrichtet ist, aber es erlischt
auch automatisch, falls vom Vertrag zurückgetreten wird. Da es sich um ein bereits
gegenwärtiges Vermögensrecht handelt, kann der Käufer darüber frei verfügen.
Die Übertragung des Anwartschaftsrechts an einen Dritten bedarf der Einigung (consensus)
des Käufers und des Anwartschaftserwerbers und der Übergabe der Sache (bzw.
Vereinbarung
eines
Besitzmittlungsverhältnisses).
Hier
finden
also
die
Eigentumsübergaberegelungen (art. 1034 hellZGB) analoge Anwendung. Die Übertragung
des Anwartschaftsrechts an den Dritten ohne Übergabe der Sache, aber durch Vereinbarung
eines Besitzmittlungsverhältnisses (art. 977 hellZGB) kommt z.B. in Betracht, wenn der
Käufer das Anwartschaftsrecht einem Kreditgeber zur Sicherheit übertragen will, ohne den
Besitz der Sache aufzugeben.
Da das Anwartschaftsrecht auch einen Vermögenswert hat, der um so höher sein wird, je
geringer die Restzahlung ist, kann es seitens der Gläubiger des Käufers zu ihrer
Kreditsicherung gepfändet werden (Vermögensrechtpfändung, art. 1022 hellZPO).
Hiernach entsteht ein Pfandrecht auf das Anwartschaftsrecht, und nur dies (und nicht die
251
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
Sache selbst, die ja noch im Eigentum des Verkäufers steht) kann vom Gläubiger zwecks
Anspruchsbefriedigung verwertet werden.
Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, wenn der Erwerber (Käufer)
im Augenblick des Erwerbes des Anwartschaftsrechts, also der (aufschiebend bedingten)
Übertragung des Eigentums, den Verfügenden (Verkäufer und Nichteigentümer) gutgläubig
für den Eigentümer der Sache hält. Der Käufer braucht allein bei Übergabe der Sache
gutgläubig zu sein, um anfänglich das Anwartschaftsrecht und später, bei Abzahlung des
Kaufpreises, auch das Eigentum an der verkauften Sache zu erwerben.
Sobald die aufschiebende Bedingung erfüllt ist und der Kaufpreis vollständig abbezahlt ist,
erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Falls der Verkäufer ab diesem
Zeitpunkt
den
Eigentumserwerb
des
Käufers
bestreitet,
steht
letzterem
die
Feststellungsklage des art. 70 hellZPO zu.
Schuldrechtliche Wirkung
“Ist beim Kaufvertrag vereinbart worden, dass der Verkäufer sich das Eigentum bis zur
Abzahlung des Kaufpreises vorbehält, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übereignung
des Eigentums erst erfolgt, sobald die (aufschiebende) Bedingung der Abzahlung des
Kaufpreises erfüllt ist und dass der Verkäufer, bei Zahlungsverzug des Käufers, das Recht
hat, entweder den Kaufpreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und
gleichsam Ansprüche aus seinem Eigentumsrecht durchzusetzen.”
Die zweite Auslegungsregel des art. 532 hellZGB beinhaltet die schuldrechtliche Wirkung
des Eigentumsvorbehalts, indem die Rechte des Verkäufers im Falle des Zahlungsverzugs
des Käufers aufgeführt werden.
Der Verkäufer hat in solch einem Fall folgende alternative Möglichkeiten:
1.) Er kann auf die pflichtgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen und versuchen, seinen
schuldrechtlichen Kaufpreisrestanspruch zu befriedigen, indem er z.B. eine Leistungsklage
(art.215 ff hellZPO) erhebt oder einen Zahlungsbefehl (art. 623 ff. hellZPO) durchsetzt.
Zusätzlich kann er, neben dem restlichen Kaufpreis, nach dem allgemeinen Schuldrecht
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (art. 343 abs. 2 und art. 345 hellZGB).
2.) Die zweite Alternative, die sich dem Verkäufer bietet, ist, vom Kaufvertrag
zurückzutreten und die Sache mit dem Herausgabeanspruch (art. 1094 hellZGB) oder im
Eilverfahren (art. 733 hellZPO) zurückzuverlangen. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers ist
hier weder an das Erfordernis vorheriger Fristsetzung gebunden, noch bedarf die
Rücktrittserklärung eines formellen Aktes. Die Rücktrittserklärung des Verkäufers kann
sogar mittelbar erfolgen, wenn sie z.B. aus der Erhebung des Herausgabeanspruchs oder
aus dem Eilverfahrensantrag abgeleitet wird. Nach Erklärung des Rücktritts kommt es zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Parteien müssen die bisher gebrachten
Leistungen zurückerstatten. Der Verkäufer muss in diesem Fall die bisher geleistete
Abzahlung zurückerstatten, kann aber davon einen angemessenen Betrag als Miete oder als
252
Kreditsicherung beim Warenvertrieb
Entschädigung für Abnützung abziehen. In extremen Fallen kann das Bestehen des
Verkäufers auf Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Sache den objektiven Tatbestand
des Rechtsmissbrauchs erfüllen (art. 281 hellZGB), wenn z.B. der Käufer den größten Teil
des Kaufpreises schon abbezahlt hat und nunmehr nur einen unwesentlichen Betrag
verzögert. In solch einem Fall kann das Rücktrittsrecht tatsächlich ausgeschlossen werden
und dem Verkäufer verbleibt der Leistungsanspruch gegen den in Verzug geratenen Käufer.
Wie bereits oben erwähnt schließen sich die beiden Alternativen, die sich dem Verkäufer
gegenüber dem zahlungsverzögernden Käufer bieten, also entweder a) Bestehen auf den
Kaufvertrag und Preisleistung oder b) Vertragsrücktritt und Zurückgabe der Sache,
gegenseitig insofern nicht aus, als bei erfolglosem Versuch der einen Alternative (wenn
sich der Käufer z.B. trotz mehrfacher Abmahnung weigert, den Restpreis zu zahlen), die
andere gewählt werden kann (hier z.B. der Rücktritt vom Kaufvertrag und die Erhebung
eines Herausgabeanspruchs). Nicht die Auswahl, sondern die Durchsetzung einer der
beiden Alternativen schließt die andere aus.
Abschlusswort
Der Eigentumsvorbehalt ist im griechischen Wirtschaftsleben die wohl am weitesten
verbreitete Realsicherheit bei kreditierten Kaufverträgen von beweglichen Sachen. Auch
wenn dogmatisch möglich, ist seine Anwendung bei Kaufverträgen von unbeweglichen
Sachen eher die Ausnahme, da im Regelfall bei Immobilienkäufen der Kaufpreis dem
Verkäufer vollständig gezahlt wird, während der Käufer sich den Kaufpreis durch ein
Darlehen von einem Kreditinstitut beschafft, welches sich wiederum durch die
Einschreibung einer Hypothek oder einer Hypothekenvoreinschreibung auf die Immobilie
absichert. Da keine formellen Publizitätsbedingungen vorgesehen sind, findet der
Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel nicht nur beim Investitionsgüterkauf, sondern
mittlerweile besonders auch beim Konsumgüterkauf weite Anwendung.
253
254
Wichtige Adressen und Kontakte
28 Wichtige Adressen und Kontakte
Deutschland
Griechische Botschaft
Jägerstraße 54-55
10117 Berlin
Tel. 0049 (0) 30 / 20626-0
Fax. 0049 (0) 30 / 20626- 444
E-mail: info@griechische-botschaft.de
Website: www.griechische-botschaft.de
Wirtschafts- und Handelsabteilung der Griechischen Botschaft
Kurfürstenstraße 130
10785 Berlin
Tel. 0049 (0) 30 / 236099-0
Fax. 0049 (0) 30 / 236099-20
E-mail: ecocom-berlin@mfa.de
Griechisches Generalkonsulat Hamburg
Hannerstraße 59
20146 Hamburg
Tel. 0049 (0) 40 / 445520
Fax. 0049 (0) 40 / 445596
E-mail: presse-hamburg@griechenlandinformation.de
Griechisches Generalkonsulat Frankfurt
Zeppelinallee 43
60325 Frankfurt am Main
Tel. 0049 (0) 69 / 97991-20
Fax. 0049 (0) 69 / 97991-233
E-mail: info@proxenio.de
Website: www.griechisches-konsulat-frankfurt.de
Griechisches Generalkonsulat München
Möhlstraße 22
81675 München
Tel. 0049 (0) 89 / 99886710
Fax. 0049 (0) 89 / 409626
E-mail: grammateia@greekconsmuc.de
Website: www.greekconsmuc.de
255
Wichtige Adressen und Kontakte
Griechenland
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Karaoli & Dimitriou 3
10675 Athen-Kolonaki
Tel. 0030 210 7285111
Fax. 0030 210 7285335
E-mail: info@athen.diplo.de
Website: www.athen.diplo.de
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Odos Karolou Diehl 4a
54623 Thessaloniki
Tel. 0030 2310 251120, 251130
Fax. 0030 2310 240393
E-mail: info@thessaloniki.diplo.de
Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
Dorileou 10-12/ IV
11521 Athen
Tel. 0030 210 64 19 000
Fax. 0030 210 64 45 175
E-mail: ahkathen@mail.ahk-germany.de
Website: www.german-chamber.gr
Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
(Geschäftsstelle Nordgriechenland)
Voulgari 50/V
54249 Thessaloniki
Tel. 0030 2310 327733
Fax. 0030 2310 327737
E-mail: ahkthess@mail.ahk-germany.de
Website: www.german-chamber.gr
Griechischer Verband Hellenischer Handelskammern
Akadimias 6
10671 Athen
Tel. 0030 210 3387104
Fax. 0030 210 3622320
E-mail: keeuhcci@otenet.gr
Website: www.uhc.gr
Industrie- und Handelskammer Athen
Akadimias 7
10671 Athen
Tel. 0030 210 3382148
Fax. 0030 210 3616464
E-mail: info@acci.gr
Website: www.acci.gr
Industrie- und Handelskammer Thessaloniki
Tsimiski 29
54624 Thessaloniki
Tel. 0030 2310 370100
Fax. 0030 2310 370114
E-mail: root@ebeth.gr
Website: www.ebeth.gr
256
Wichtige Adressen und Kontakte
Organisation „Invest in Greece“
Mitropoleos 3
10557 Athen
Tel. 0030 210 3355700
Fax. 0030 210 3242079
E-mail: info@investingreece.gov.gr
Website: www.investingreece.gov.gr
Griechische Außenhandelsorganisation (HEPO)
Marinou Antipa 86-88
16346 Ilioupoli-Athen
Tel. 0030 210 9982100
Fax. 0030 210 9969100
E-mail: info@hepo.gr
Website: www.hepo.gr
Verband der griechischen Unternehmen
Xenophontos 5, Syntagma
10557 Athen
Tel. 0030 2115006000
Fax. 0030 210 3222929
E-mail: info@sev.org.gr
Website: www.sev.org.gr
mit unterstuetzung
von
257
1RWL]HQ
1RWL]HQ
1RWL]HQ
1RWL]HQ
1RWL]HQ