Der Formwechsel einer GmbH in eine kleine
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Der Formwechsel einer GmbH in eine kleine
Der Formwechsel einer GmbH in eine kleine Aktiengesellschaft Veröffentlicht: NWB F. 18 S. 3655, NWB 1999 S. 905, 10/1999 I. Einleitung Mit der Deregulierung des Aktienrechts hat der Gesetzgeber im Jahre 1994 die Attraktivität der AG für den Mittelstand wesentlich gesteigert (s. Burhoff a. a. O.). Weitere Weichenstellungen erfolgten im Jahre 1998 in Form des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) sowie des Gesetzes über die Zulassung von Stückaktien (StückAG). Die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen geht mit einem Imagegewinn der Aktie in der Gesellschaft bei gleichzeitigem Imageverlust der GmbH einher. Der Berater der mittelständischen GmbH ist gefordert, dem Mandanten den Weg in die kleine AG aufzuzeigen und ihn auf diesem Weg zu begleiten. Wesentliche Fragestellungen und Aufgaben, die insbesondere an den Steuerberater in diesem Zusammenhang herangetragen werden, sollen im Folgenden erläutert werden. II. Wesentliche Rechtsverhältnisse der kleinen AG 1. Mindestbestandteile der Satzung Die Satzung stellt die vertragliche Basis der AG dar; sie muss, wie auch bereits die Satzung der GmbH, durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Mindestbestandteile einer GmbH-Satzung sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 GmbHG festgelegt. Eine vergleichbare Bestimmung enthält das Aktienrecht in § 23 Abs. 3 Nr. 1-6 AktG. Demnach muss die Satzung zunächst die Firma und den Sitz der Gesellschaft (Nr. 1) sowie den Gegenstand des Unternehmens bestimmen. Eine Besonderheit gilt hier für Industrie- und Handelsunternehmen, die die Art der Erzeugnisse und Waren, die gehandelt oder hergestellt werden sollen, näher anzugeben haben (Nr. 2). Ferner sind die Höhe des Grundkapitals (Nr. 3) sowie Nennbeträge der Aktien und Zahl der Aktien je Nennbetrag, ggf. nach Gattungen getrennt, anzugeben (Nr. 4). Schließlich ist anzugeben, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen des Aktionärs ausgestellt werden (Nr. 5) und wie viele Vorstandsmitglieder zu bestellen sind oder nach welchen Regeln diese Zahl festgelegt wird (Nr. 6). Die Satzung muss ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten (§ 23 Abs. 4 AktG). Die Grenzen der Satzungsautonomie bringt der Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) zum Ausdruck. Demnach können weitere Bestimmungen nur dann in die Satzung aufgenommen werden, wenn dies im Einklang mit dem AktG steht: Von den Vorschriften des AG kann nur abgewichen werden, wenn dies dort ausdrücklich zugelassen ist. In Einzelfällen können andere Gesetze weitere notwendige Satzungsbestimmungen vorschreiben (vgl. Hüffner, a. a. O., § 23 Anm. 33). M. E. dürften diese Vorschriften jedoch bereits bei der umzuwandelnden GmbH Geltung erlangt haben. 2. Die Firma Die Firma ist der Name der Handelsgesellschaften. Führt die AG die Firma einer auf sie übergegangenen GmbH fort, so muss sie gem. § 4 AktG i. V. mit § 22 HGB die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" in die Firma aufnehmen. Die h. M. verlangte bisher das ausgeschriebene Wort Aktiengesellschaft in wörtlicher Auslegung des Gesetzestextes als Firmenbestandteil. Durch das Handelsrechtsreformgesetz v. 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474) ist seit dem 1. 7. 1998 auch eine allgemeine verständliche Kürzung der Bezeichnung Aktiengesellschaft zulässig. 3. Höhe und Einteilung des Grundkapitals Das Grundkapital der AG muss mindestens 100 000 DM betragen (§ 7 AktG). Dies hat zur Folge, dass bei Umwandlung einer GmbH mit einem Stammkapital zwischen 50 000 DM und 100 000 DM im Regelfall vor Gründung der AG eine Kapitalerhöhung erfolgt. Während der Euro-Umstellungsphase vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2001 besteht Wahlfreiheit, ob die Neugründung entweder in DM oder Euro (dann mit einem Mindestkapital von 50 000 Euro) durchgeführt wird (§ 7 AktG i. d. F. des EuroEG). Das Grundkapital ist in Aktien aufzuteilen. In der Satzung sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag (mindestens 5 DM, § 3 Abs. 2 EGAktG, bzw. 1 Euro, § 8 Abs. 2 AktG i. d. F. des Euro-EG) und die Zahl der Aktien anzugeben. In der Praxis der kleinen AG haben sich Nennbeträge ab 100 DM bewährt, soweit lediglich eine gelegentliche Übertragung der Aktien im Familien- oder Mitarbeiterkreis zu erwarten ist. Alternativ zu Nennbetragsaktien besteht zukünftig die Möglichkeit, (unechte) Stückaktien auszugeben. Der Anteil dieser Aktien definiert sich auf der Basis ihrer Gesamtzahl, die in Relation zu einem festgelegten Grundkapital zu setzen ist (§ 8 Abs. 4 AktG i. d. F. des StückAG). Die Aktien können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Für die kleine AG wird regelmäßig die Ausgabe von Namensaktien in Betracht kommen, da nur so gewährleistet werden kann, dass der Gesellschaft ihre Gesellschafter grundsätzlich bekannt sind und schließlich eine vereinfachte Ladung zur Hauptversammlung erfolgen kann (§ 121 Abs. 4 AktG). Die Namensaktie wird durch Indossament (§ 68 AktG i. V. mit Art. 12-16 WechsG) oder durch Abtretung gem. § 413 BGB übertragen. Als Aktionär gilt nur, wer mit Namen und Anschrift im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist (§ 67 AktG). In dieser im Vergleich zur GmbH vereinfachten Übertragungsmöglichkeit der Mitgliedschaftsrechte liegt eine wesentliche Stärke der kleinen AG, die Gestaltungen jedweder Art erleichtert. Aus Sicht der Gesellschaft kann es wünschenswert sein, die Umlauffähigkeit der Namensaktie durch deren Vinkulierung einzuschränken (§ 68 Abs. 2 AktG). Nach der Vorgabe des Gesetzes ist der Vorstand für die Zustimmung zur Übertragung zuständig; die Satzung könnte jedoch auch Aufsichtsrat oder Hauptversammlung als maßgebendes Organ bestimmen. Möglich wäre auch, die Vinkulierung derart einzuschränken, dass z. B. Übertragungen an Familienmitglieder grundsätzlich keiner Zustimmung bedürften. Insbesondere steuerliche Gestaltungen, die an die Übertragung von Aktien im Familienkreis anknüpfen, können so von möglichst wenigen Voraussetzungen abhängig gemacht werden und liefern so ggf. nur geringste Angriffsflächen für den Betriebsprüfer. Zur Form der Aktienurkunden kann die Satzung bestimmen, dass der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktie ausgeschlossen werden kann und jedem Aktionär lediglich eine Mehrfachurkunde über die Summe seiner Mitgliedschaftsrechte ausgestellt werden muss. Die Gestaltung der Aktie unterliegt keinerlei Formvorschrift. Die Aktienurkunde ist vom Vorstand zu unterzeichnen; eine vervielfältigte Unterschrift ist dabei ausreichend (§ 13 AktG). 4. Der Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Gesellschaft (§ 111 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, bei einem Grundkapital bis zu 3 Mio DM kann die Satzung auch eine Zahl von sechs oder neun Aufsichtsräten festsetzen (§ 95 AktG). Mitglieder des Aufsichtsrates werden (abgesehen vom ersten Aufsichtsrat) durch die Hauptversammlung gewählt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ausnahmen gelten bei mitbestimmten Unternehmen ab 500 Arbeitnehmern. Der erste Aufsichtsrat wird von den Gründern unter notarieller Beurkundung bestellt (§ 30 Abs. 1 AktG); er amtiert lediglich bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt (§ 30 Abs. 3 AktG). Weitere Amtszeiten dauern nicht länger als bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit entscheidet. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet (§ 102 Abs. 1 AktG). Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach allgemeiner Meinung zulässig, soweit die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren nicht überschritten wird. Die Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der kleinen AG bringt in der Praxis größere Probleme mit sich, da insbesondere Familienunternehmen den Kreis derer, denen grundsätzlich ein Einblick in die Verhältnisse des Unternehmens gewährt werden soll, recht begrenzt halten wollen und außerdem aufgrund geringer Öffentlichkeitswirkung oder wegen bestehender Pflichten und Risiken das Interesse zur Übernahme eines entsprechenden Amtes gering sein kann. Neben der Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder zuzüglich entsprechender Annexkompetenzen ist der Aufsichtsrat in erster Linie für die Prüfung der Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände (§ 111 Abs. 2 AktG) sowie des Abschlusses (§ 171 AktG) verantwortlich. Zudem hat er regelmäßig Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen (§ 90 Abs. 1 AktG), ist berechtigt, jederzeit Berichte vom Vorstand zu verlangen (§ 90 Abs. 3 AktG), und ist verpflichtet, der Hauptversammlung gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG über diese unterjährige Prüfungstätigkeit zu berichten. Bei ordnungs- gemäßer Geschäftsführung des Vorstandes ist eine knappe formelhafte Berichterstattung ausreichend. § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG ermöglicht es, einzelne Kontrollfunktionen auf bestimmte Mitglieder des Aufsichtsrats zu delegieren. Nach § 110 Abs. 3 AktG i. d. F. des KonTraG soll der Aufsichtsrat bei nicht-börsennotierten Unternehmen mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten. Um die Handlungsfreiheit des Vorstandes nicht zu weit einzuschränken, sollte im Regelfall darauf verzichtet werden, in der Satzung einen Katalog von Geschäften zu erstellen, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedürfen (§ 111 Abs. 4 AktG). Jedes Aufsichtsratsmitglied unterliegt gem. § 116 AktG einer Sorgfaltspflicht, welche sich nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 85 S. 293, 295 f.) dadurch auszeichnet, dass der Aufsichtsrat die Mindestkenntnisse oder -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muss, die zum Verständnis bzw. zur Beurteilung aller normalen Geschäftsvorgänge erforderlich sind. Aufsichtsratsmitglieder, die schuldhaft ihre Pflichten verletzen, haften der Gesellschaft gegenüber für die daraus entstandenen Schäden (§ 116 i. V. mit § 93 Abs. 2 AktG). Zu diesen Pflichtverletzungen zählen z. B. die Untätigkeit gegenüber ungewöhnlich leichtfertigen Maßnahmen des Vorstandes, die Veranlassung des Vorstands zu gesellschaftsschädlichen Geschäften oder die Ausübung des Amtes, ohne sich ein eigenes Bild von der Geschäftstätigkeit zu machen. Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden (§ 113 Abs. 1 AktG). Der Vergütungsanspruch kann entweder durch Satzung oder von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Für die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates kann ausschließlich diejenige Hauptversammlung entscheiden, welche auch über die Entlastung des ersten Aufsichtsrates beschließt (§ 113 Abs. 2 AktG). Im Allgemeinen dürfte sich die Vergütung zwischen 500 und 5 000 DM pro Jahr und Aufsichtsratsmitglied bewegen. Der Vorsitzende erhält in vielen Fällen den jeweils doppelten Betrag. Die Vergütung ist gem. § 10 Abs. 4 KStG nur hälftig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im Einzelfall, wenn z. B. der im Unternehmen bereits engagierte Steuerberater als Aufsichtsrat gewählt wird (s. § 39 Abs. 1 Nr. 4 BOStB), könnte dies dazu führen, dass dessen Vergütung für seine weitere steuerberatende Tätigkeit ebenfalls dem hälftigen Abzugsverbot unterliegt (vgl. RFH v. 23. 8. 1938, RStBl 1938 S. 1124; BFH v. 20. 9. 1966, BStBl III S. 688). Die Kosten, die dem beauftragten Sachverständigen zuzurechnen sind (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG), sind von dieser Abzugsbeschränkung jedoch nicht betroffen (vgl. BFH v. 30. 9. 1975, BStBl II 1976 S. 155; Abschnitt 45 Abs. 4 KStR). Die Aufsichtsratsvergütung unterliegt im Regelfall der Umsatzsteuer (vgl. Sölch/Ringlieb/List, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz. 46). Es empfiehlt sich, Namen und Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Regelfall nicht in der Satzung zu bestimmen, um so ohne deren Änderung unter Anwendung des Vollversammlungsprivilegs (§ 121 Abs. 6 AktG) einen vereinfachten Wechsel der Aufsichtsratsposten zu ermöglichen. Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft muss der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AktG). Wird der Aufsichtsrat bei der AG in gleicher Weise wie bei der umzuwandelnden GmbH gebildet und zusammengesetzt, so bleiben die Mitglieder des GmbH-Aufsichtsrats für den Rest ihrer Amtszeit gem. § 203 UmwG als Mitglieder des Aufsichtsrats der AG im Amt. § 203 Satz 2 UmwG stellt den GmbHGesellschaftern jedoch frei, die Beendigung des Aufsichtsratsamtes der bisherigen Mitglieder zu bestimmen. Auch Steuerberatern steht nach § 49 Abs. 1 StBerG die Möglichkeit offen, sich zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer AG zu organisieren. Das Berufsrecht der Steuerberater enthält aber keine konkrete Aussage, inwieweit die Besetzung des Aufsichtsrats einer Steuerberatungsgesellschaft bestimmten Beschränkungen unterliegt. Es ist insbesondere offen, ob Berufsfremde Aufsichtsratsmitglieder werden können. Berücksichtigt man, dass einem Aufsichtsrat eine einem Gesellschafter ähnliche Stellung eingeräumt werden kann (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG), muss davon ausgegangen werden, dass lediglich solche Personen, die auch Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sein können, die Funktion eines Aufsichtsrats übernehmen können. Zugleich ist gem. § 111 Abs. 1 AktG die Kontrolle der Geschäftsführung eine wesentliche Aufgabe eines Aufsichtsrats. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, die Grundsätze, die das Berufsrecht für die Besetzung der Vorstandsposten entwickelt hat (§ 50 StBerG), gleichwohl für die Besetzung der Aufsichtsratsposten zu übernehmen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass im Aufsichtsrat einer Steuerberatungsgesellschaft mehrheitlich Steuerberater vertreten sein müssten (vgl. Meurers, in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 50a Rn. 16) und darüber hinaus im Regelfall sämtliche Aufsichtsratsmitglieder zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen i. S. von § 3 StBerG befugt sein sollten. 5. Der Vorstand Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung der AG (§§ 76 ff. AktG). Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Im Regelfall werden die Geschäftsführer der umzuwandelnden GmbH auch die Vorstandsmitglieder der späteren AG sein; ihre Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ist jedoch nach dem Gebot der Satzungsstrenge ausgeschlossen. Der Vorstand ist im Gegensatz zum Geschäftsführer einer GmbH weitgehend unabhängig vom Willen der Gesellschafter. Von grundlegender Bedeutung ist, dass nicht nur die Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat zu erfolgen hat, sondern auch der Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern einschließlich deren Vergütung und einer eventuellen Befreiung vom Wettbewerbsverbot dem Aufsichtsrat obliegt. Dieser wesentliche strukturelle Unterschied zur GmbH hat bisher die Problematik verdeckter Gewinnausschüttungen bei Vorstandsbezügen weitgehend ausgeschlossen; soweit nun kleine AG entstehen, bei denen vielfach enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen Aktionär, Aufsichtsrat und Vorstand zu erwarten sind, bieten sich wohl erweiterte Angriffsflächen für die Finanzverwaltung. Der Grundsatz der Angemessenheit der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds ist in § 87 Abs. 1 AktG verankert. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt ergänzend, dass bei einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft der Aufsichtsrat berechtigt und im steuerlichen Sinne zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen ggf. auch verpflichtet ist, eine angemessene Herabsetzung der Bezüge zu erwirken. § 86 Abs. 1 AktG stellt die Zulässigkeit einer Gewinntantieme klar; damit verbunden ist nach h. M. auch die Zulässigkeit einer dividendenabhängigen Tantieme (vgl. Hüffner, a. a. O., § 86 Anm. 3 m. w. N.). § 86 Abs. 2 AktG bestimmt ergänzend, dass die Gewinntantieme sich nach dem Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen einzustellen sind, zu berechnen ist. Ausgangsgröße ist folglich der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach Steuern ohne Kürzung um die Tantieme. Abweichende Festsetzungen sind gem. § 86 Abs. 2 Satz 2 AktG nichtig. Zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen bei beherrschenden Gesellschafter-Vorständen und beherrschenden Aktionären nahestehenden Personen (vgl. Abschnitt 31 Abs. 5, insbes. S. 1f, 11, Abs. 7 KStR) wäre folglich neben den Grundsätzen der Finanzverwaltung (BMF v. 5. 1. 1998, BStBl I S. 90) auch § 86 AktG zu beachten. Gewinnabhängige Tantiemen sind regelmäßig mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat (§ 172 AktG) oder Hauptversammlung (§ 173 AktG) fällig. Eine dividendenabhängige Tantieme wird mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung fällig (§ 174 AktG). § 88 AktG enthält ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder. Dieses Verbot umfasst den Betrieb eines Handelsgewerbes, des weiteren Geschäfte, die das Vorstandsmitglied für eigene oder fremde Rechnung macht insoweit, als sie zum Geschäftszweig der AG gehören, sowie die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder als geschäftsführender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft. Nicht erfasst ist die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates oder die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, sofern dies nicht mit deren Geschäftsführung verbunden ist. Das Verbot gilt nicht, wenn der Aufsichtsrat in die konkrete Tätigkeit eingewilligt hat. Sowohl eine konkludente Einwilligung wie auch eine rückwirkende Genehmigung sind ausgeschlossen (vgl. Hüffner, a. a. O., § 88 Anm. 5). Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot eröffnet der AG einen Schadenersatzanspruch gegen den Vorstand. Auf Geschäftsbriefen der Gesellschaft sind alle Vorstandsmitglieder mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben; der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen (§ 80 Abs. 1 AktG). Soweit mehrere Vorstandsmitglieder existieren, kann die Erstellung einer Geschäftsordnung in Erwägung gezogen werden; soweit hierdurch bestimmte Verantwortlichkeiten zugewiesen werden, hätte dies u. a. im Bereich der Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 69, 191 AO auch im Außenverhältnis besondere Beweiskraft (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 191 Rz. 7c). 6. Jahresabschluss und Gewinnverwendung Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresabschluss zu erstellen und diesen dem Aufsichtsrat vorzulegen; ggf. ist der Bericht des Abschlussprüfers beizulegen (§ 170 Abs. 1 AktG). Gleichzeitig hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Für diesen Vorschlag schreibt das Aktienrecht eine zwingende Gliederung vor (§ 170 Abs. 2 AktG). Mit diesem Vorschlag hat der Vorstand gem. § 150 Abs. 2 AktG die Vorschriften zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (Gewinnrücklage) einzuhalten. Im Regelfall sind 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen (Bilanzausweis; § 266 Abs. 3 A III Nr. 1 HGB). Das Aktienrecht sieht für die gesetzliche Rücklage gemeinsam mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB (nicht Nr. 4!) eine Obergrenze von 10 % des Grundkapitals vor. Die Satzung kann jedoch eine höhere Obergrenze bestimmen (§ 150 Abs. 2 AktG). Abgesehen von dieser Erhöhung der Obergrenze ist § 150 Abs. 2 AktG zwingend. Der Betrag der jährlichen Zuführung kann jedoch durch satzungsmäßige Rücklagen erhöht werden (Bilanzausweis; § 266 Abs. 3 A III Nr. 3 HGB); die Hauptversammlung kann zudem eine weitere Einstellung in Gewinnrücklagen beschließen (Bilanzausweis, a. a. O., Nr. 4). Vor diesem Hintergrund dürfte die satzungsmäßige Erhöhung der gesetzlichen Obergrenze wohl kaum Bedeutung erlangen. Der Aufsichtsrat hat die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und innerhalb eines Monats dem Vorstand gegenüber schriftlich Stellung zu nehmen (§ 171 AktG). Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. Alternativ können Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Bei der nicht börsennotierten AG kann der Hauptversammlung das alleinige Recht zur Bestimmung der anderen Gewinnrücklagen eingeräumt werden (§ 58 Abs. 2 AktG), sofern die Satzung dies grundsätzlich ermöglicht. Dies bedeutet für die Praxis, dass es den Aktionären der neu entstandenen AG ebenso wie den Gesellschaftern der umgewandelten GmbH möglich ist, über die Gewinnverwendung frei zu entscheiden, soweit die Obergrenze der gesetzlichen Rücklage erreicht ist. Die Hauptversammlung kann wie bei der GmbH auch als Vollversammlung unter Verzicht auf Einberufungsförmlichkeiten durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Aktionäre vollständig präsent sind und keiner der Aktionäre der Beschlussfassung widerspricht (§ 121 Abs. 6 AktG). Eine Niederschrift über die Hauptversammlung ist gem. § 130 Abs. 5 AktG zum Handelsregister einzureichen. 7. Der Gründungsaufwand Soll der Gründungsaufwand von der AG getragen werden, so muss dies in der Satzung festgelegt sein. Zu den Kosten der Gründung zählen nach allgemeiner Meinung die Gebühren für Gericht und Notar, die Honorare für Beratung und Gründungsprüfer, die Kosten für den Druck der Aktien sowie die Veröffentlichungskosten. Im Falle der Sachgründung der AG sind hier mindestens Beträge zwischen 15 000 DM und 20 000 DM zu erwarten. III. Beschlüsse, Berichte und Prüfungen 1. Formwechselnde Umwandlung Die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere ist in den §§ 190 ff. UmwG ausführlich geregelt. Kernelemente des Umwandlungsvorganges sind der Umwandlungsbeschluss, der in einer Gesellschafterversammlung der umzuwandelnden GmbH zu fassen ist, und die Erstellung eines Umwandlungsberichtes durch den oder die Geschäftsführer. Auf den Umwandlungsbericht kann jedoch verzichtet werden, wenn eine Ein-Mann-GmbH umgewandelt wird oder wenn alle Gesellschafter unter notarieller Beurkundung auf die Erstattung des Umwandlungsberichtes verzichten (§ 192 Abs. 3 UmwG). Der Verzicht auf den Umwandlungsbericht wird in der Praxis der Regelfall sein, da der überschaubare Kreis der Anteilseigner bereits frühzeitig in eine Entscheidungsfindung zur Gründung einer AG einbezogen sein wird und somit ein zusätzliches Informationsbedürfnis entfallen dürfte. Der zwingend erforderliche Umwandlungsbeschluss ist gem. § 193 Abs. 3 UmwG notariell zu beurkunden. Die Inhalte des Umwandlungsbeschlusses, die de facto mit wesentlichen Elementen zur Satzungsfeststellung gem. § 23 AktG deckungsgleich sind, sind in § 194 UmwG geregelt. 2. Sachgründungsbericht der Gründer a) Allgemeines Vom Umwandlungsbericht gem. § 192 UmwG ist der Gründungsbericht nach § 32 AktG zu unterscheiden. Dieser ist unabhängig von der Art der Gründung (Bar- oder Sachgründung) grundsätzlich schriftlich von den Gründern zu erstatten. Als Gründer definieren sich gem. § 245 Abs. 1 UmwG diejenigen Gesellschafter der GmbH, die für die Umwandlung gestimmt haben. Den Gründern ist nach allgemeiner Meinung die Hinzuziehung von Gehilfen wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erlaubt. Der Gründungsbericht ist Basis der späteren internen und externen Gründungsprüfung (§§ 33 ff. AktG) bzw. der gerichtlichen Prüfung gem. § 38 AktG. Der Bericht wird in seinem allgemeinen Teil zunächst auf den Gründungshergang eingehen. Es werden hier Firma, Gegenstand des Unternehmens, Gründer und Aktienbeteiligung sowie Art und Einteilung der Aktien dargestellt. Des Weiteren werden der chronologische Gründungsvorgang mit allen Beschlussfassungen sowie deren Beurkundungen oder Beglaubigungen erläutert. Es sind dies die eventuelle Kapitalerhöhung der umzuwandelnden GmbH, der Umwandlungsbeschluss einschließlich eines eventuellen Umwandlungsberichts und der Feststellung der Satzung, der Umfang, in der das bisherige Stammkapital als Grundkapital fortgeführt wird, sowie die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Beschlüsse der ersten Aufsichtsratssitzung, die insbesondere in der Wahl des ersten Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter wie auch in der Bestellung des ersten Vorstands bestehen. b) Gegenstand und Bewertung der Sacheinlagen aa) Substanzbewertung des formwechselnden Unternehmens Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistung für die Sacheinlage abhängt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 AktG). Hinter diesem schlichten Programmsatz verbirgt sich im Falle der Umwandlung durch Einbringung eines gesamten Unternehmens die Anforderung, einen Unternehmenswert zu ermitteln, der dem Nennbetrag der zu gewährenden Aktien vergleichsweise gegenüberzustellen ist. Angemessenheit i. S. von § 32 Abs. 2 Satz 1 AktG liegt dann vor, wenn der Unternehmenswert mindestens dem Nennbetrag der zu gewährenden Aktien entspricht. Ein deutlich unter dem Unternehmenswert liegender Nennbetrag der Aktien ist im Falle der buchwertverknüpfenden Einbringung von Unternehmen abweichend vom allgemeinen Verbot zulässig (vgl. Hüffner, a. a. O., § 27 Anm. 27 m. w. N.). Der Unternehmenswert kann grundsätzlich als Substanzwert, Ertragswert oder Mischwert (z. B. nach dem Stuttgarter Verfahren der Abschnitte 4 ff. VStR) ermittelt werden. Nach h. M. ist zwar der Ertragswert auch bei der aktienrechtlichen Gründungsprüfung der theoretisch richtige Wert eines Unternehmens (vgl. Kupsch/Penne, a. a. O., S. 127). Zur Untermauerung des Ertragswertes und vor dem Hintergrund der Kapitalschutzvorschrift des § 220 Abs. 1 UmwG, wonach der Nennbetrag des Grundkapitals das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen darf, sollte im Sachgründungsbericht zunächst die Ermittlung eines Substanzwertes des umzuwandelnden Unternehmens erfolgen. Dies dient ohnehin der Beschreibung des zu bewertenden Unternehmens. Zudem liegt die Funktion der Substanz darin, eine Planungsgrundlage für alle mit ihr verbundenen Aufwands- und Ertragspositionen im Rahmen der Ertragsbewertung zu liefern (vgl. Stellungnahme HFA 2/1983, WPg 1983 S. 468 ff., 479). Grundlage der Substanzwertdarstellung ist eine Bilanz, die den Mindestvorschriften des § 266 HGB entspricht. Es sollte eine kurze Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Analogie zu § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB folgen; ergänzend empfiehlt es sich, mögliche stille Reserven, die insbesondere durch die Inanspruchnahme steuerlicher Sonderabschreibungen gelegt wurden, darzustellen. Ein Hinweis auf einen nicht bilanzierten originären Geschäftswert rundet die Erläuterungen ab (Substanzwert als Teilrekonstruktionswert). Soweit zum Zeitpunkt der Erstellung des Gründungsberichtes noch keine Eröffnungs- oder Gründungsbilanz vorliegt, kann mit vorläufigen Werten gearbeitet werden; die Vorlage einer endgültigen, ggf. auch testierten Bilanz, ist jedoch nach allgemeiner Meinung grundsätzlich zum Zwecke der gerichtlichen Prüfung gem. § 38 AktG erforderlich. bb) Ertragsbewertung des formwechselnden Unternehmens Bei der Ermittlung der Ertragskraft sind zunächst die bereinigten Vergangenheitsergebnisse, die aus den Jahresabschlüssen der zurückliegenden Wirtschaftsjahre abgeleitet werden, heranzuziehen. Der Umfang der Vergangenheitsanalyse richtet sich nach der Lage des Einzelfalles; es kann dabei auf Jahresabschlüsse der letzten fünf Jahre zurückgegriffen werden. Mindestens sollten die vergangenen beiden Jahre betrachtet werden. Zunächst ist das nicht betriebsnotwendige Ergebnis der Vergangenheitsjahre zu eliminieren. Hier sind insbesondere die Wirkungen ausgeübter Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, wie Rücklagenbildung oder Sonderabschreibungen, zu erfassen. Weitere Inhalte können sein die handelsrechtlich bedingten Abweichungen vom Entstehungsprinzip der Erfolge (z. B. Auswirkungen des Vorsichtsprinzips), aufwands- und ertragsmäßige Auswirkungen langfristiger Investitionsprozesse (z. B. Wiederbeschaffungskosten als Basis der AfA-Ermittlung bzw. Forschungs-, Umstrukturierungs- oder Anlaufkosten) sowie deren Folgeänderungen bezüglich Steuern, Zinsen oder Ergebnisse in anderen Perioden. Zusätzlich kann eine Modifikation der Vergangenheitsergebnisse erforderlich werden, um inzwischen eingetretene Veränderungen der Ergebnisfaktoren berücksichtigen zu können. Das wäre beispielsweise bei grundlegenden Rationalisierungsmaßnahmen oder Veränderung der Produktionsmethoden erforderlich. Die so bereinigten Vergangenheitsergebnisse dienen zur Orientierung über die vorhandene Ertragskraft. Sie sind Basis der zu erstellenden Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen. Im Regelfall wird es ausreichend sein, den Zukunftserfolg als jährlich gleichbleibenden Durchschnittsbetrag zu schätzen. Es ist jedoch auch möglich, den Planungszeitraum in mehrere Phasen zu zerlegen. In einer ersten Phase von z. B. drei Jahren werden jeweils konkrete Einzelpläne ermittelt. In einer zweiten Phase von z. B. weiteren fünf Jahren wird insbesondere der Trend der ersten Phase fortgerechnet. Für die darauffolgende, fernstliegende Phase wird dann eine Entwicklung des Erfolges auf konstantem Niveau angenommen. Wesentlicher Eckpunkt der Planungsrechnung ist eine Umsatzprognose für den Planungszeitraum, die aufgrund von Marktanalysen oder sonstiger Prognose-Unterlagen die Umsatzerwartung nach Mengen und Werten in den einzelnen Geschäftsbereichen ermittelt. Zweiter Punkt ist die Prognose der Investitionen und des Abschreibungsbedarfes. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles eine mehr oder weniger umfangreiche Investitionsplanung nach Investitionsarten zu erstellen, wodurch insbesondere zukünftige Finanzierungsbedürfnisse und die Auswirkungen auf zukünftige Umsätze und Kosten zu Tage treten. Soweit über die Investitionstätigkeit hinaus weitere Finanzierungsanforderungen bestehen oder auch eine grundlegende Rückführung von Fremdmitteln berücksichtigt ist, empfiehlt sich eine gesonderte Zinsprognose. Wie detailliert die Planung der Zukunftserfolge letztlich durchgeführt wird, hängt von zwei Faktoren ab. Zum einen ist ausschlaggebend, ob das zu bewertende Unternehmen bereits über entsprechende Planungsrechnungen (z. B. in Form eines rollierenden Planungssystems) verfügt, auf die dann problemlos zurückgegriffen werden könnte. Zum anderen ist das Berichtsziel der Angemessenheit zu bedenken. Je offensichtlicher die Angemessenheit zutage tritt, desto niedriger müsste die Planungsintensität sein. Die zukünftigen Ergebnisse sind unter der Annahme der Vollausschüttung der erzielbaren Erfolge zu schätzen. Die Fiktion der Vollausschüttung führt dazu, dass die KSt der Gesellschaft als eine Vorauszahlung auf die ESt des Anteilseigners anzusehen ist. Da die Ermittlung des Unternehmenswertes vor Berücksichtigung der ESt-Belastung des Anteilseigners durchgeführt wird, ist folglich die Anrechenbarkeit der KSt Einkommensbestandteil des Aktionärs und darf somit nicht die Unternehmenserträge mindern. Sie wäre lediglich als Definitivbelastung bei den nichtabzugsfähigen Aufwendungen wie z. B. den hälftigen Aufsichtsratsvergütungen und dem Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt werden die Zukunftserfolge des Unternehmens nach der in der dynamischen Investitionsrechnung üblichen Erfolgsbewertungsmethode auf den Bewertungsstichtag mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Barwert der zukünftigen Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben bildet schließlich den richtigen Unternehmenswert. Zur Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes ist eine langfristige Anlage am Kapitalmarkt als eine für den Aktionär erreichbare Alternativinvestition zu unterstellen. In der herrschenden Bewertungspraxis wird hierbei auf die Rendite festverzinslicher Wertpapiere zurückgegriffen. Es wäre jedoch falsch, hierbei nur die aktuelle Rendite zu betrachten; vielmehr könnte der Durchschnittszinssatz mehrerer Dekaden zugrunde gelegt werden. Dieser Basiszinssatz einer risikoarmen Kapitalanlage muss zum Zwecke der Vergleichbarkeit mit einer Unternehmensbeteiligung, die generell weniger Sicherheit und Fungibilität aufweist, mit einem Risikozuschlag versehen werden. In der Praxis liegt dieser Zuschlag häufig bei 50 %. Im Endeffekt liegt es jedoch im Ermessen des Bewertenden, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Höhe des Zuschlages festzusetzen. Je höher der Zuschlag und damit auch der Kapitalisierungszinssatz ist, desto niedriger wird letztendlich der Unternehmenswert ausfallen. Soweit die zu bewertende Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist, ist folglich auch eine unbegrenzte Lebensdauer des Unternehmens anzunehmen. Wird der Zukunftserfolg des Unternehmens als jährlich gleichbleibender Durchschnittsbetrag geschätzt, so ergibt sich der Unternehmenswert als Barwert der Überschüsse nach dem Modell der ewigen Rente. Gegebenenfalls muss eine Korrektur um den Barwert der Nettoveräußerungserlöse des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (nach Abzug von Steuerauswirkungen) erfolgen. c) Angaben gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 AktG § 32 Abs. 2 Satz 1 AktG wird durch den Katalog des Satzes 2 Nrn. 1-3 ergänzt. Gem. Nr. 1 sind die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, anzugeben. Entscheidend ist, dass Zweck des Rechtsgeschäfts die spätere Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der Gründung ist. Liegen derartige Rechtsgeschäfte nicht vor, so ist dies ausdrücklich zu verneinen (vgl. Hüffner, a. a. O., § 32 Anm. 5). Nr. 2 fordert die Angabe der Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren. Im Falle des Rechtsformwechsels kann diese Vorschrift nur dann Bedeutung erlangen, wenn das formwechselnde Unternehmen (oder Anteile daran) in dem maßgebenden Zeitraum erworben wurden. Nur in diesem Fall wäre die geforderte Angemessenheit durch eine Gegenüberstellung der Aufwendungen des Gründers und der Gegenleistung der AG zu bestätigen. Fehlen entsprechende Erwerbsvorgänge, so ist dies explizit zu vermerken. Gem. Nr. 3 sind die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren anzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Fristberechnung ist nach h. M. der Tag der Satzungsfeststellung; der Begriff des Betriebsertrags soll nach h. M. dem Jahresüberschuss gem. § 275 Abs. 2 Nr. 20 oder Abs. 3 Nr. 19 HGB entsprechen (vgl. Hüffner, a. a. O.). Bedenkt man, dass für die Ertragswertermittlung eine Analyse der Vergangenheitsergebnisse erforderlich ist, so bietet sich an dieser Stelle die Gelegenheit, die Gewinnund Verlustrechnung der Vorjahre darzustellen und diese entsprechend den Anforderungen der Prognoserechnung (s. Ziff. III, 2b, bb) zu bereinigen. d) Angaben gem. § 32 Abs. 3 AktG Gem. § 32 Abs. 3 AktG ist im Gründungsbericht anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind (erster Halbsatz). Eine sog. Strohmanngründung ist demnach offenzulegen; dies dient im Wesentlichen dazu, Interessenskollisionen im Rahmen der Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 AktG) aufzudecken. Des Weiteren fordert § 32 Abs. 3 AktG die Angabe, ob und in welcher Weise sich ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat (zweiter Halbsatz). Sondervorteile, die gem. § 26 Abs. 1 AktG auch in der Satzung zwingend anzugeben sind, sind Gläubigerrechte, die einzelnen oder allen Aktionären gewährt werden. Sie bestehen neben den Mitgliedschaftsrechten als Aktionär und wären ggf. unabhängig von der Aktie übertragbar. Sondervorteile können z. B. in Form eines Warenbezugsrechts oder eines Anspruchs auf Umsatzprovision bestehen (vgl. Hüffner, a. a. O., § 26 Anm. 2 ff.). Der Gründungsaufwand (s. Ziff. II, 7) ist nach einzelnen Organmitgliedern aufgeschlüsselt darzustellen. Die Angabe eines Gesamtbetrages ist nicht ausreichend (vgl. Hüffner, a. a. O., § 32 Anm. 6). e) Angaben gem. § 220 Abs. 2 UmwG Der Gründungsbericht muss eine Darstellung des bisherigen Geschäftsverlaufs und der Lage der formwechselnden Gesellschaft enthalten. § 220 Abs. 2 UmwG fordert somit die Mindestangaben eines Lageberichts gem. § 289 Abs. 1 HGB. Wesentliche Vorarbeiten zu diesen Angaben wurden bereits im Rahmen der Analyse der Vergangenheitsergebnisse (Ziff. III, 2b, bb) geleistet, so dass hier eine kurze Erläuterung wesentlicher betriebswirtschaftlicher Kennzahlen zur Ertragskraft, zur Vermögens- und Kapitalstruktur, zur Liquidität (incl. Cash-flow) sowie zu deren zeitlicher Entwicklung ausreichend sein dürfte. Unternehmens- oder branchenspezifische Besonderheiten sollten dem externen Berichtsleser (d. h. den externen Gründungsprüfern) verdeutlicht werden. Über den Wortlaut des § 220 Abs. 2 UmwG hinaus empfiehlt es sich, den Lagebericht mit den Angaben gem. § 289 Abs. 2 HGB abzurunden; demnach wäre insbesondere auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft einzugehen. Diese Entwicklung sollte m. E. in Form einer Umsatz- und Ertragsplanung aufbereitet werden, die gleichzeitig als Basis für die Ertragswertberechnung dient. 3. Die interne Gründungsprüfung a) Grundlagen Gem. §§ 33 Abs. 1, 34 AktG i. V. mit § 197 UmwG haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats eine Gründungsprüfung durchzuführen. Jedes Mitglied des Vorstands einschließlich dessen Stellvertreter und jedes Mitglied des Aufsichtsrates sind persönlich zur Prüfung verpflichtet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Gehilfen (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen. Die Verwaltungsmitglieder haben über die Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AktG); die Berichterstattung kann in einer gemeinsamen Urkunde erfolgen. Der Bericht muss von allen Prüfern eigenhändig unterschrieben sein. Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prüfern bestehen, sind diese offenzulegen (vgl. Hüffner, a. a. O., § 34 Anm. 4f). In einem ersten allgemeinen Teil des Berichts über die Gründungsprüfung sollten die Verwaltungsmitglieder auf den Zeitpunkt der Prüfung, die der Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen und zusätzliche Auskünfte der Gründer eingehen. b) Prüfung des Gründungshergangs Gegenstand der Gründungsprüfung der Verwaltungsmitglieder ist grundsätzlich der gesamte Hergang der Prüfung mit dem Zweck, eine ordnungsgemäße Errichtung der AG sicherzustellen. Die Prüfung umfasst somit alle tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge, die mit der Gründung zusammenhängen. In diesem Prüfungsabschnitt sind zunächst die Angaben der Gründer über den allgemeinen Gründungshergang anhand des vorliegenden Gründungsberichts und der vorliegenden Urkunden zu überprüfen. Dies beinhaltet auch die Ordnungsmäßigkeit des Umwandlungsbeschlusses, die Wahl des ersten Aufsichtsrates, des ersten Vorstandes sowie ggf. eines ersten Abschlussprüfers. Des Weiteren sind die Ordnungsmäßigkeit der Gründungsurkunde gem. § 23 Abs. 2 AktG sowie die Satzung bezüglich ihrer Mindestangaben gemäß § 23 Abs. 3 AktG zu überprüfen. c) Prüfungen gem. § 34 Abs. 1 AktG Die Prüfung hat sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 AktG explizit auch darauf zu erstrecken, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über Sondervorteile und Gründungsaufwand (§ 26 AktG) sowie über die übernommenen Sacheinlagen (§ 27 AktG) richtig und vollständig sind. Die Gründungsprüfer haben gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG ferner zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht. Prüfungsbasis sind im Wesentlichen die Ausführungen der Gründer im Gründungsbericht einschließlich der dort angeführten Urkunden. Bei positivem Prüfungsverlauf wird der Prüfungsbericht die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gründungsberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsherganges unter besonderer Berücksichtigung der Prüfungsinhalte gem. § 34 Abs. 1 AktG bestätigen. 4. Die externe Gründungsprüfung Die externe Gründungsprüfung hat u. a. dann stattzufinden, wenn eine Gründung mit Sacheinlagen vorliegt (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht nach Anhörung der IHK. Das Gericht wird nur auf gemeinsamen Antrag der Gründer hin tätig. Die Gründer dürfen und sollten dem Gericht einen externen Gründungsprüfer vorschlagen. Als Gründungsprüfer kommen gem. § 33 Abs. 4 AktG nur Personen in Frage, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind, sowie Prüfungsgesellschaften, von denen mindestens ein gesetzlicher Vertreter diese Voraussetzung aufweist. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind regelmäßig ausreichend qualifiziert; die aktienrechtliche Gründungsprüfung gehört jedoch nicht zu deren Vorbehaltsaufgaben, so dass m. E. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften im Regelfall ebenfalls als Prüfer in Frage kommen. Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 AktG nicht Sonderprüfer sein kann (§ 33 Abs. 5 AktG). § 143 Abs. 2 AktG wiederum verweist auf § 319 Abs. 2 und 3 HGB, die jeweils einen ganzen Katalog von Ausschlussgründen beinhalten. So kann beispielsweise nicht Prüfer sein, wer Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt oder wer bei der Buchführung der Kapitalgesellschaft mitgewirkt hat. Eine analoge Anwendung bei der Gründungsprüfung verbietet es nach allgemeiner Meinung ebenfalls, den beim Formwechsel beratend mitwirkenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Auch ein bei diesem Berater angestellter Berufsträger wäre abzulehnen. Abschließend bestimmt § 33 Abs. 5 Satz 2 AktG, dass als Gründungsprüfer nicht Personen oder Prüfungsgesellschaften bestellt werden dürfen, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluss haben. Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Hergang der Gründung mit dem Zweck, eine ordnungsgemäße Errichtung der AG sicherzustellen. Basis der Gründungsprüfung sind der Gründungsbericht sowie der Prüfungsbericht der Verwaltungsmitglieder. Die Prüfung umfasst somit alle tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge, die mit der Gründung zusammenhängen, nicht jedoch die Gründungs- oder Eröffnungsbilanz (vgl. WP-Handbuch, a. a. O., S. 151). Über die Prüfung ist schriftlich Bericht zu erstatten (§ 34 Abs. 2 AktG); ein Gliederungsvorschlag hierzu findet sich in Band II des WP-Handbuches (S. 160 f.). Bei positivem Prüfungsverlauf wird der Prüfungsbericht schließlich feststellen, dass Gründungsbericht und Prüfungsbericht vollständig und richtig sind und insbesondere auch die Angaben über die Übernahme der Aktien und über die Einlagen auf das Grundkapital vollständig und richtig sind. Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks über das Prüfungsergebnis ist im Aktienrecht nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich jedoch eine Schlussbemerkung in den Prüfungsbericht aufzunehmen (vgl. a. a. O., S. 161). Je ein Exemplar des externen Prüfungsberichtes ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Ein jeder ist berechtigt, diesen Bericht wie auch den Prüfungsbericht der Verwaltungsmitglieder gebührenfrei und ohne Nachweis eines konkreten Interesses bei Gericht einzusehen (§§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 2 AktG). Steuerberater Diplom-Kaufmann Michael Engelbrecht, Itzgrund/Bamberg