Gesetzliche Mitteilung
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Gesetzliche Mitteilung
Coronation Global Opportunities Fund Offener Umbrella-Fonds errichtet und zugelassen als Unit Trust Irischen Rechts (nachfolgend der „Fonds“) MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER Die Anteilinhaber von Coronation Global Opportunities Fund werden hiermit darüber informiert, dass der Prospekt des Fonds folgende Änderungen erfahren hat: Der Abschnitt „Für die Anteile geltenden Vertriebs- und Verkaufsbeschränkungen“ des Kapitels „Wichtige Informationen“ wurde aktualisiert. Das Kapitel „Definitionen“ wurde aktualisiert. Der Abschnitt „Foreign Account Tax Compliance Act“ des Kapitels „Risikofaktoren“ wurde aktualisiert. Das Kapitel „5. Besteuerung“ wurde umfassend überarbeitet. Die Liste der einzelnen Emittenten in Ziffer 2.12 im Anhang I über zulässige Anlagen und Anlagebeschränkungen wurde angepasst und lautet neu wie folgt: „OECD-Regierungen (sofern die jeweiligen Emissionen von Anlagequalität („investment grade“) sind), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung von Brasilien (Emissionen mit Investment Grade-Bewertung), die Regierung von Indien (Emissionen mit Investment Grade-Bewertung), Regierung von Singapur, die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die International Finance Corporation, der Internationale Währungsfonds, Euratom, die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäische Zentralbank, der Europarat, Eurofirma, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Inter American Development Bank, die Europäische Union, die Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), die Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac), die Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), die Student Loan Marketing Association (Sallie Mae), die Federal Home Loan Bank, die Federal Farm Credit Bank - Tennessee Valley Authority, die Straight-A Funding LLC, Export-Import Bank.“ In „Anhang II – Anerkannte Börsen“ wurde ein neuer Abschnitt (v) mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Jede nicht explizit in diesem Anhang II aufgeführte Börse, die: - ein vollständiges Mitglied der World Federation of Exchanges ist; oder - kein vollständiges Mitglied der World Federation of Exchanges ist, jedoch als eine Börse gemäß den Verordnungen der Rechtsordnung zugelassen ist, in der sie tätig ist, und die sowohl vom Treuhänder als auch vom Kreditausschuss des Anlageverwalters genehmigt wurde (nachdem der Anlageverwalter eine entsprechende Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat).“ Der Prospektnachtrag 3 betreffend den Coronation Global Emerging Markets Fund wurde umfassend überarbeitet, insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen: o Abschnitt „7. Benchmark“ wurde neu eingefügt; o ab dem 1. Oktober 2015 ist Coronation Investment Management International Proprietary Limited (bisher: Coronation Asset Management (PTY) Limited) der Anlageverwalter und MSCI GEM Total-Return Index der Benchmark des Teilfonds Coronation Global Emerging Markets Fund; o Abschnitt „10. Anlagepolitik“ wurde überarbeitet, wobei insbesondere der zweite Absatz, wonach der Anlageverwalter höchstens 10% des Nettovermögens des Teilfonds in Wertpapieren anlegen kann, die an den anerkannten Börsen notiert oder gehandelt werde, die nicht volle Mitglieder der World Federation of Exchanges sind, gestrichen wurde und am Ende des dritten Absatzes (bisher: vierten Absatzes) folgende Bestimmung eingefügt wurde: „Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in diesem Sinne Wandelanleihen nicht als Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente behandelt und dementsprechend auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn ermittelt wird, ob Grenzwerte für Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente erreicht wurden.“ o Abschnitt „13. Gebühren“ wurde überarbeitet, wobei insbesondere: die Bestimmungen nach der Überschrift „Die Verwaltungsgesellschaft“ angepasst wurde und neu wie folgt lautet: „Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt einer Jahresgebühr in Höhe von 1,1 % p.a. des Nettoinventarwerts des Teilfonds, welcher der Klasse A zuzurechnen ist (ggf. zuzüglich MwSt.) und in Höhe von 1,25 % p. a. des Nettoinventarwerts, welche der Klasse B (ggf. zuzüglich MwSt.) und in Höhe von 0,75 % p. a. des Nettoinventarwerts, welche der Klasse P zuzurechnen ist (ggf. zuzüglich MwSt.). Diese Gebühr läuft täglich auf und ist monatlich nachträglich zu zahlen. Nach Ablauf eines Zeitraums von sechzig (60) Monaten (für Klasse B und für Klasse P jeweils ab dem ersten Geschäftstag nach Ablauf des jeweiligen Erstausgabezeitraums berechnet) wendet die Verwaltungsgesellschaft eine Reduzierung der vorgenannten Gebühren für Klasse B und Klasse P an jedem Bewertungszeitpunkt an, an dem die Verwaltungsgesellschaft eine Underperformance im Vergleich zur Benchmark über den vorherigen rollierenden Zeitraum von sechzig (60) Monaten (vor dem Anfallen der dann fälligen Jahresgebühr, jedoch nach dem Anfallen aller anderen Gebühren und Aufwendungen) erzielt hat. Im Falle einer solchen Underperformance werden die Jahresgebühr für Klasse B auf 1,10 % p. a. des Nettoinventarwerts der Klasse B (zzgl. Mehrwertsteuer, sofern zutreffend) und die Jahresgebühr für Klasse P auf 0,60 % p. a. des Nettoinventarwerts der Klasse P (zzgl. Mehrwertsteuer, sofern zutreffend) gesenkt. Die Jahresgebühr, die der Verwaltungsgesellschaft für gegenwärtig oder künftig bestehende Anteilsklassen zu zahlen ist, darf 2 % p.a. des Nettoinventarwerts des Teilfonds, welcher dieser Klasse zuzurechnen ist, nicht übersteigen. Diese jährliche Höchstgebühr darf ohne Zustimmung der Anteilinhaber der betreffenden Klasse, die durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Hauptversammlung der Anteilinhaber der betreffenden Klassen erteilt wurde, nicht erhöht werden.“ neu gilt, dass der Berechnungszeitraum für die Anlageerfolgsprämie einen Zeitraum (rolling period) von 24 Monaten umfasst; Absatz (e) nach der Überschrift „Die Anlageerfolgsprämie („PF“) wird nach folgender Formel berechnet“ angepasst wurde und neu wie folgt lautet: „Die Anlageerfolgsprämie, die jährlich in Rechnung gestellt wird, ist auf einen Höchstsatz von 2 % p.a. des Nettoinventarwerts der Klasse A und 1,25 % p. a. des Nettoinventarwerts der Klasse B oder der Klasse P (wie jeweils anwendbar) begrenzt. Dieser Höchstsatz wird auf der Basis von Tagen angewandt, und als 2 %/ (die tatsächliche Anzahl von Handelstagen des Jahres) des täglichen Anteilspreises mit Bezug auf die Klasse A und 1,25 % geteilt durch (die tatsächliche Anzahl von Handelstagen in dem Jahr) des Anteilspreises pro Tag mit Bezug auf die Klasse B oder der Klasse P (wie jeweils anwendbar).“ Der Prospektnachtrag 4 betreffend den Coronation All Africa Fund wurde angepasst: o ab dem 1. Oktober 2015 ist Coronation Investment Management International Proprietary Limited (bisher: Coronation Asset Management (PTY) Limited) der Anlageverwalter des Teilfonds Coronation All Africa Fund; o Abschnitt „9. Anlagepolitik“ wurde angepasst, indem am Ende des zweiten Absatzes folgende Bestimmung eingefügt wurde: „Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in diesem Sinne Wandelanleihen nicht als Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente behandelt und dementsprechend auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn ermittelt wird, ob Grenzwerte für Schuldtitel oder schuldtitelähnliche Instrumente erreicht wurden.“ Ferner wurden weitere, formelle und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Ein Aufstellung der Änderungen im Wortlaut, der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, der Treuhandvertrag sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds sind auf Anfrage kostenlos beim Vertreter in der Schweiz erhältlich. Vertreter und Zahlstelle in der Schweiz: BNP PARIBAS SECURITIES SERVICES, Paris, succursale de Zurich, Selnaustrasse 16, 8002 Zürich