Rechte und Pflichten der Verkehrsteil- nehmerInnen
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Rechte und Pflichten der Verkehrsteil- nehmerInnen
Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen? NÖ Radlakademie, 17.2. 2016 Martin Hoffer ÖAMTCRechtsdienste NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Verkehrssicherheit VERKEHRSSICHERHEIT Fahrzeug Fahrzeugart Ausstattung Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Lenker Infrastruktur Wahrnehmung Straßen und Wege Verhalten Zustand Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Was ist ein Fahrrad? > 2 Abs 1 Z 22 lit a–d StVO (tw mit Verweisung auf § 1 Abs 2 a KFG) • Das klassische Fahrrad (ein- und mehrspurig), das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. • Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht • Ein zweirädriges Fahrzeug (Roller), das unmittelbar durch Muskelkraft angetrieben wird • Ein Fahrzeug, das zwar kein Fahrrad im engeren Sinn ist, aber so wie ein elektrisch getriebenes Fahrrad nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht (bzw Abschaltung ab 25 km/h) Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Was ist kein Fahrrad? • Ein Kraftfahrzeug, das zwar im Prinzip aussieht wie ein Fahrrad, aber etwa einen Antrieb mit einem Verbrennungsmotor oder einen Elektroantrieb mit höherer Leistung als 600 Watt und/oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h aufweist. (Umkehrung aus § 2 Abs 1 Z 22 StVO iVm § 1 Abs 2a KFG) Foto: Hawk Bikes Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Was ist kein Fahrrad? • Ein Fuhrwerk das zwar aufgrund der Antriebstechnik (zB Verbrennungsmotor) eben kein Fahrrad im obigen Sinn darstellt, aber eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist. (§ 2 Abs 1 Z 21 StVO) Foto: alu-caddy.beepworld.de Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Was ist kein Fahrrad? • Kleinfahrzeug, das überwiegend zum Verkehr außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist, z.B. ein Microscooter, soferne er nicht als "Roller" im Sinne eines Fahrrades zu bezeichnen ist. (§ 76 Abs 1 und 10 StVO) Achtung! Durch die immer bessere Ausgestaltung von Micro-Scootern nähern sich diese immer mehr dem guten alten "Trittroller" bzw. "Triton" an und fallen damit aber unter Umständen schon unter den Fahrradbegriff mit allen Ausrüstungsbestimmungen. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste © iStock_000016318779Small Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Was ist kein Fahrrad? • Kinderfahrrad, das aufgrund seiner Bauart keine höhere Geschwindigkeit als Schritttempo erreicht und dessen äußerer Felgendurchmesser 30 cm nicht übersteigt. • Fahrradähnliches Kinderspielzeug zB Dreirad, Laufrad, Go-Cart etc., Problem „Kinder-Scooter…“ (Schulweg) • Wintersportgeräte sind ebenfalls nicht "Fahrzeug" und daher auch nicht "Fahrrad". Beachte aber: Befahren der Fahrbahn mit Wintersportgeräten s. § 88 StVO Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Erkennbarkeit (Sehen und gesehen werden) Beleuchtung Reflektoren, Glocke oder Hupe Empfehlung: Reflektierende Kleidung auf Freilandstraßen Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Erkennbarkeit (Sehen und gesehen werden) „Hilfslichter“ und innovative Beleuchtungen (Laser usw…) Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Fahrzeug Technische Ausrüstung: Bremsen Reifen (Typ, Zustand, Druck) Spritzschutz Pedale passend zu Schuhwerk bzw umgekehrt... Anhänger Kinderbeförderung Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Allgemeine Rücksichtnahmegebote 1. Allgemeines Rücksichtnahmegebot § 3 Abs 1 1. Satz neu, erweiterter Vertrauensgrundsatz. (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere … Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Allgemeine Rücksichtnahmegebote 2. Verhalten auf Geh- und Radwegen § 68 Abs 1 letzter Satz: Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Allgemeine Rücksichtnahmegebote 3. Abstellen auf Gehsteigen § 68 Abs 4 Ab 2,50 m Breite auch auf dem Gehsteig, sonst grds auf der Fahrbahn Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Allgemeine Rücksichtnahmegebote 4. Verhalten in Wohnstraßen Schrittgeschwindigkeit (bis zu ca 7 km(h) Zu Fußgängern ausreichenden Abstand nicht überraschende Fahrmanöver setzen Fußgänger dürfen erlaubten Fahrzeugverkehr (also auch Radfahrer) nicht mutwillig behindern Spielen – auch Kinderfahrräder – erlaubt (Aufsicht!) Nachrang beim Verlassen NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Allgemeine Rücksichtnahmegebote 5. Verhalten in Begegnungszonen Max 20 (bei beschilderter Ausnahme bis 30 km/h) Zu Fußgängern ausreichenden Abstand halten nicht überraschende Fahrmanöver setzen Fußgänger dürfen erlaubten Fahrzeugverkehr (also auch Radfahrer) nicht mutwillig behindern Spielen generell auf der Fahrbahn nicht erlaubt Keine spezielle Vorrangregel beim Verlassen NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Allgemeine Rücksichtnahmegebote 6. Fahren in Fußgängerzonen nur wenn es ausdrücklich erlaubt ist Schrittgeschwindigkeit Spielen erlaubt Nachrang beim Verlassen (Achtung bei querenden Fahrbahnen!) Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Allgemeine Rücksichtnahmegebote 7. Queren der Fahrbahn, Radfahrerüberfahrt § 9 Abs 2, Verhalten bei Bodenmarkierungen „...Radfahrern, die erkennbar die Fahrbahn überqueren wollen, .. das ungehinderte Überqueren zu ermöglichen (Fahrgeschwindigkeit reduzieren) und erforderlichenfalls anzúhalten.“ § 68 Abs 3a: Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern (neu) und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren. Achtung: Der Kfz-Lenker hat im Winter möglicherweise schlechte Sicht (angelaufende Scheibe, Schneehaufen etc.!) Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Verhaltensregeln Radfahrer: Besondere Rücksichtnahmegebote bei ungünstigen Straßenverhältnissen, Hintereinanderfahren und Seitenabstand Sonderfall (?) Mehrzweckstreifen auch gegenüber Fußgängern, Beschmutzung) Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verhaltensregeln, Lenker Verhaltensregeln Radfahrer: Sparrows: Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Lenker Verhaltensregeln, Radfahrer: Fahren auf Sicht und angepasste Geschwindigkeit, DAHER: Pflicht zu vorausschauendem Fahren! Rutschgefahr: •Schnee •Eis •Matsch •verdeckte rutschige Gegenstände (zB Kunststofffolien) •Rollsplitt •rutschige Schienen (quer, längs, schräg) •Bodenmarkierungen Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Lenker Verhaltensregeln für Radfahrer, Beispiele: 1. Mitverschulden des Radfahrers bei fehlender oder schlechter Beleuchtung? OGH 8Ob60/85 vom 18.09.1985 In dieser Richtung geht jede verbleibende Unklarheit zu Lasten dessen, der die Schutznorm übertreten hat. Da der Beklagte (Radfahrer) nicht den Beweis erbracht hat, daß der Unfall in gleicher Weise auch dann eingetreten wäre, wenn sein Fahrrad vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre, hat er ein Verschulden an dem erfolgten Unfall zu vertreten und damit für die Unfallsfolgen auch zu haften. Daß den Lenker des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, ist nicht strittig. Das Erstgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin eine Verschuldensteilung im Ausmaß von 2 : 1 zu Lasten des PKW-Lenkers als angemessen erachtet und das aus einer weitergehenden Haftung abgeleitete Klagebegehren abgewiesen. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Lenker Verhaltensregeln, Radfahrer, Beispiele: 2. Mitverschulden fehlender Radhelm: OGH 2Ob99/14v vom 27.08.2014 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich für den vorliegenden Fall (Rennradfahrer gegen querenden Fußgänger!), dass den Kläger die Obliegenheit zum Tragen eines Radhelms traf. Die Verletzung dieser Obliegenheit war für seine schweren Kopfverletzungen und die daraus resultierenden Dauer- und Spätfolgen kausal. Nach den Feststellungen hätte er bei Tragen eines Radhelms nur eine Gehirnerschütterung ohne Dauerfolgen erlitten. Das Nichttragen eines Fahrradhelms ist ihm daher unter den konkreten Umständen als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, was zu einer - im Folgenden näher darzustellenden - Kürzung seines Ersatzanspruchs führt. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Andere Verhaltensregeln gegenüber Radfahrern: Seitenabstand eines überholenden Kfz: OGH 2Ob372/57; 9Os115/59 vom 11.09.1957 Überholen eines ganz auf seiner rechten Fahrbahnseite fahrenden Radfahrers durch Lastkraftwagen mit zwanzig bis fünfundzwanzig km/h unter Einhaltung eines ein Meter nicht unterschreitenden Abstandes auf vier Meter breiter Straße mit Schneebelag zulässig. Herstellen eines Einverständnisses nicht erforderlich, wenn der Radfahrer ohnehin auf seinem äußersten rechten Straßenrand fuhr und nicht weiter nach rechts abschwenken konnte. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Winterthemen, Andere Verhaltensregeln gegenüber Radfahrern: ACHTUNG: „Dooring“ Daher: Türe öffnen, nur wenn sich kein Fahrzeug nähert Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verkehrsflächen, Straße Straßenhalterpflichten bei Radfahranlagen Grundsatz: Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit, nicht überspannen! Beweislast zu Lasten des Geschädigten Haftung auch für „Leute“ OGH, 2Ob1104/94 vom 29.02.1996: Die beklagte Partei als Straßenerhalterin bestreut im Stadtgebiet von S***** die kombinierten Geh- und Radwege. Hinsichtlich der Gehwege werden mit den Anrainern keine Vereinbarungen getroffen. Die Klägerin begab sich um 7 Uhr 40 zum Institut und hatte dabei bereits Schwierigkeiten. Beim Weggehen um 8 Uhr 40 stürzte sie dann trotz betont vorsichtiger Gehweise. Auch andere Personen hatten um die Unfallszeit größte Schwierigkeiten, nicht zu Sturz zu kommen. Das Erstgericht bejahte (…) Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Es sei geradezu wahrscheinlich, daß bei mangelhafter bzw nicht vorhandener Streuung dort jemand zu Sturz komme. Richtig sei zwar, daß die beklagte Partei aufgrund des großen Stadtgebietes nicht überall streuen könne, doch wenn sich aus Temperatur und Schneelage ergebe, daß eine Gefahr für Menschen bestehen könne, bestehe die Pflicht, mit dem Streuen früher zu beginnen, um um 7 Uhr gesicherte Verkehrsverhältnisse zu erreichen. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verkehrsflächen, Anrainer • Anrainerverpflichtungen (zB Gehsteig neben Radfahranlage): § 92. Verunreinigung der Straße. (1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verkehrsflächen, Anrainer Anrainerverpflichtungen (zB Gehsteig neben Radfahranlage): § 93. Pflichten der Anrainer. Grds. 3 Meter, Ausnahme unverbaute Grundstücke Gehsteige und Gehwege (wohl auch Geh- und Radwege) Sonst Straßenrand (gemeint wohl „Fahrbahnrand“) 1 Meter Frage: Schnee durch Schneepflug (dann anschließend!) Fußgängerzone und Wohnstraße ohne Gehsteige 1 m entlang der Häuserfronten. Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern entfernen Abschrankung nur (vorläufige) Notmaßnahme Ausnahmebescheid oder Verordnung Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Verkehrsflächen, Straße Radwegbenützungspflicht: aufgrund des Gesetzes, gesetzliche Ausnahmen (Rennrad, best. Anhänger) Ausnahmemöglichkeit mit Verordnung Struktur nach dt. StVO, sinngemäß auch in Österreich relevant: Straßenbegleitend •Benützbar •Zumutbar UVS Niederösterreich, Senat-KO-97-462, 15.04.1998 Ein Radfahrer darf auf Grund einer einzigen Stelle im Verlauf eines Radweges, deren Benützung nicht zumutbar ist, nicht auf die Nichtbenützbarkeit des gesamten Radweges in seinem weiteren Verlauf schließen; es ist ihm vielmehr durchaus zuzumuten, sich von der tatsächlichen Beschaffenheit des Radweges über jenen Bereich hinaus, den er zunächst einzusehen vermochte, zu vergewissern. OGH 2 Ob 121/14d vom 23.10.2014 Zur Verpflichtung zur Benützung eines Radweges: (sinngemäß) Es muss zumindest die behauptete Gefahr auch tatsächlich vorliegen > „könnte...“ Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen Weitere mögliche Themen: • • • • • • • • • • • • „Vorrang“ (auch Fußgänger auf dem Schutzweg) Radfahren gegen die Einbahn (Beschilderung, Markierung, generell?) Vorgezogene Haltelinie Querung gemischter Geh- und Radweg Befahren von Haltestellenkaps Radständer auf der Fahrbahn Wartepflicht beim Verlassen einer RFA Schieben eines Fahrrades, Benützung von Schutzwegen Mehrzweckstreifen, Anbringung, Ausführung, Benützung Fahrradtransport auf Pkw Forststraßen (gesetzlich erlauben oder mit „Vertrag“?) Mountain-Biking (Wunsch nach Ausnahmen von Ausrüstungspflichten) Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen TIPP: ÖAMTC-Fahrrad-App Die Idee Ab 10 Jahren können Kinder den umgangssprachlichen „Fahrrad-Führerschein“ absolvieren, um ohne Begleitperson im Straßenverkehr unterwegs sein zu dürfen. Ohne diese Prüfung muss man mindestens 12 Jahre alt sein. Da der „Radfahrausweis“ zwar gesetzlich in § 65 (2) StVO geregelt ist, jedoch nicht dessen Inhalt, bietet die „Fahrrad-Champion“-App die Möglichkeit, sich einen Überblick zu diesem so wichtigen Mobilitätsthema für Kinder zu verschaffen. Das Spiel Aufgebaut wie ein Quiz mit mehreren Antwortmöglichkeiten soll die App, mit über 120 Fragen, spielerisch die Themen Verkehrszeichen, Vorrangregeln und viele weitere Infos zum Thema Fahrrad näher bringen. Um vom „Dreirad-Fahrer“ zum „Fahrrad-Champion“ aufzusteigen, müssen insgesamt neun Levels und vier Erfahrungsstufen absolviert werden. Des Weiteren gibt es drei Spielmodi: „Standard“, „Auf Zeit“ und „Master Challenge“. Im zusätzlichen Trainings-Modus werden die falsch beantworteten Fragen gesammelt, damit diese nochmals extra geübt werden können. Feedback Nutzen Sie die eingebaute Feedback-Funktion der App und teilen Sie uns Ihre Eindrücke und Vorstellungen mit. App herunterladen Laden Sie die App herunter, indem Sie im App Store bzw. im Google Play Store nach „ÖAMTC FahrradChampion“ suchen. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen TIPP: ÖAMTC-Radbroschüre Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste Wien, Februar 2016 ÖAMTC-Verbandsdirektor DI Oliver Schmerold Mag. Martin Hoffer ÖAMTC-Rechtsdienste Schubertring 1-3 1010 Wien 01 / 71199 – 21281 www.oeamtc.at/recht martin.hoffer@oeamtc.at