Stolpersteine bei der Visavergabe
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Stolpersteine bei der Visavergabe
VI S pec ia l : China AB-Spe c ial 0 9 : 2 0 1 5 Stolpersteine bei der Visavergabe Die chinesische Regierung nutzt die neuen Visaregelungen als umfassendes Werkzeug, um den Arbeitsmarkt und die lokale Wirtschaft zu schützen. Denn der administrative und der finanzielle Aufwand machen eine Zusammenarbeit mit Firmen aus dem Ausland für alle Seiten weniger attraktiv. Von Nils Seibert und Thomas Vogt- ::: China ist als zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt einer der wichtigsten Handelspartner deutscher Firmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen spielen dabei eine immer größere Rolle. Mitarbeiterentsendungen von Deutschland nach China waren in der Vergangenheit für einen Entsendezeitraum von bis zu 90 Tagen relativ einfach. Der Erlass eines ministeriellen „Rundschreibens zum relevanten Bearbeitungsverfahren für Ausländer, die China zwecks Erfüllung kurzzeitiger Arbeitsaufträge betreten“, anwendbar seit Januar dieses Jahres, bringt nun einen Verwaltungsaufwand mit sich, der bestimmte Arten von Entsendungen in Zukunft aufwendiger und teurer machen wird. meier Bei Mitarbeiterentsendungen kam bisher prinzipiell die Beantragung von M-Visa (Geschäftsvisa), F-Visa (nicht kommerzielle Aufenthalte), ZVisa (Arbeitsvisa) und von J1- und J2Visa für Journalisten in Betracht. Das M- und Z-Visum sind für deutsche Unternehmen die gebräuchlichsten Visatypen. Ein M-Visum kann prinzipiell kurzfristig und unproblematisch beantragt werden. Für die Beantragung eines Z-Visums, das zur Einreise zwecks Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit Arbeitserlaubnis berechtigt, müssen lokal unterschiedlich geregelte Anforderungen an die Qualifikation des Mitarbeiters erfüllt werden. So sind oft ein Hochschulabschluss, eine zweijährige Berufserfahrung und ein Mindestalter von 27 Jahren nötig. Der hohe administrative Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Qualifikationsanforderungen verhindern in der Praxis nicht selten eine erfolgreiche Beantragung. Für Mitarbeiterentsendungen über nur wenige Monate versuchen Unternehmen meist eine Konstellation zu finden, die die Beantragung von Z-Visa vermeidet. Ein Z-Visum war bei Mitarbeiterentsendungen bis Ende vergangenen Jahres nur erforderlich, wenn ein Arbeitsauf- enthalt für dasNicht alle Business-Reisende nach selbe Projekt für China haben es schwer: Ein Geschäftseine Gesamtdauer visum lässt sich im Vergleich zu einem von mindestens 90 Arbeitsvisum relativ leicht beschaffen. Tagen notwendig wurde. Keine Rolle spielt es dabei, wenn der Aufenthalt zeitlich immer wieder unterbrochen wird. Bei einer Anstellung mit einem lokalen Arbeitsvertrag, beispielsweise bei einem verbundenen Unternehmen mit Sitz in China, ist bereits vom ersten Tag an ein Z-Visum erforderlich. Das Rundschreiben führt eine ZVisapflicht auch für Aufenthalte kürzer als 90 Tage ein. Da sich die Visaanforderungen an kurzzeitige Arbeitseinsätze von denen unterscheiden, die bei längeren Einsätzen gelten, wird im Folgenden von „Kurzzeit-Z-Visa“ gesprochen. Bild: Zhao yian Kang, Shutterstock Erschwerte Entsendungen AB-S p e cial 0 9 : 2 0 1 5 Das Rundschreiben sieht vor, dass bei den folgenden Tätigkeiten ein Kurzzeit-Z-Visum beantragt werden muss: • Erfüllung bestimmter technischer, wissenschaftlicher Forschungs-, Management- oder Leitungstätigkeiten bei Kooperationspartnern in China • Filmdrehs • Ausführung von Training in einer Sporteinrichtung in China (umfasst Trainer und Athleten) • Durchführung einer Modeshow • Darbietungen mit Auslandsbezug, die einen kommerziellen Charakter haben Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es können auch andere Tätigkeiten von der zuständigen Abteilung für Personalwesen und Soziale Sicherheit einbezogen werden. Erfreulicherweise enthält das Rundschreiben auch einen Katalog mit Ausnahmetatbeständen, bei deren Vorliegen die Beantragung eines M-Visums genügt. Dazu zählen unter anderem Montagetätigkeiten, die Leitung, Überwachung oder Inspektion eines Projektes in China, das durch Ausschreibung gewonnen wurde, sowie die Entsendung an Zweigniederlassungen, um kurzzeitige Arbeiten zu erledigen. Beachtet werden sollte, dass sogenannte Huckepack-Entsendungen, also Entsendungen von Mitarbeitern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, nicht unter die vorgenannten Montagetätigkeiten fallen. Für die Beantragung eines Kurzzeit-ZVisums ist durch das kooperierende chinesische Unternehmen zunächst ein Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses bei der zuständigen Behörde für Personalwesen und Soziale Sicherheit auf Provinzebene zu erbringen und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Überschreitet die Entsendung einen Zeitraum von 30 Tagen, muss darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Wichtig ist deshalb, dass der chinesische Vertragspartner die Beantragung unterstützt, was in den Vertragsverhandlungen geklärt werden sollte. Visaausstellung kann sich stark verzögern Die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das kooperierende Unternehmen seinen Sitz hat, bearbeitet den Vorgang. Eine Verlängerung dieser Arbeitserlaubnis ist nicht möglich. Ob zumindest eine Neubeantragung des Kurzzeit-Z-Visums eine Option ist, wenn unvorhergesehenerweise eine längere Entsendung erforderlich ist, eine Gesamtdauer von 90 Tagen aber nicht erreicht wird, ist nicht klar geregelt. Besondere Qualifikationen, was seine Ausbildung oder mögliche Berufserfahrung angeht, muss der Mitarbeiter bei Aufenthalten von weniger als 90 Tagen aktuell offenbar nicht erfüllen. Bis zur Ausstellung eines Kurzzeit-Z-Visums durch die chinesischen SP ECIAL : China Behörden und das chinesische Generalkonsulat/dier chinesische Botschaft sollen offiziell maximal 14 Arbeitstage nötig sein. Es fehlt aber auf allen Seiten an Erfahrungswerten, weshalb bis auf Weiteres mit einer deutlich längeren Antragsdauer von ein bis zwei Monaten einschließlich Vorbereitung aller Unterlagen gerechnet werden sollte. Bei der Z-Visumspflicht beantragt der zukünftige chinesische „Arbeitgeber“, beispielsweise der chinesische Kunde oder das verbundene Unternehmen mit Sitz in China, eine Einstellungsgenehmigung und eine Einladung. Mit diesen Unterlagen beantragt der Mitarbeiter das für die Einreise notwendige Z-Visum. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sodann innerhalb von 15 Tagen nach Einreise in China die Arbeitserlaubnis beantragen. Schließlich muss innerhalb von 30 Tagen nach Einreise die Aufenthaltsgenehmigung unter Vorlage der Arbeitserlaubnis beantragt werden. Für die Beantragung eines Z-Visums sind in der Regel zwei bis drei Monate einzuplanen, einschließlich Vorbereitung aller Unterlagen. Bei Erfahrung mit dem Verfahren im Unternehmen kann die Beantragung auch deutlich schneller gehen. Einkommensteuerpflicht birgt Schlupflöcher Alle in China tätigen ausländischen Arbeitnehmer sind zur Teilnahme am chinesischen Sozialversicherungssystem verpflichtet, sobald sie eine Arbeitserlaubnis erhalten. Nach telefonischer Auskunft der Sozialversicherungsbehörden in verschiedenen Regionen Chinas soll die Sozialversicherungspflicht auch für Mitarbeiter mit Kurzzeit-Z-Visum gelten. In diesem Fall müssen seitens der Arbeitgeber und Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Betriebsunfall-, Kranken- und Mutterschaftsversicherung abgeführt werden. Die Verrechnung der entstehenden Kosten und die Unterstützung bei der Abführung der Zahlungen sollten ebenfalls frühzeitig mit dem chinesischen Vertragspartner besprochen werden. Daneben ist grundsätzlich jeder in China beschäftigte Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig. Jedoch müssen ausländische Arbeitnehmer, die sich nicht länger als 90 Tage in China aufhalten und nicht von einem chinesischen Unternehmen bezahlt werden, keine Einkommensteuer zahlen. Bei deutschen Arbeitnehmern verlängert sich diese Ausnahme aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China durch Antrag auf einen Zeitraum von 183 Tagen. Mit Ausstellung einer Arbeitserlaubnis und bei Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in China werden ausländische Mitarbeiter allerdings bereits ab dem ersten Tag der Beschäftigung in China dort auch einkommensteuerpflichtig. Diese Einkommensteuerpflicht gilt jedoch nicht bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis für ein Kurzzeit-Z-Visum. ::: Dr. Nils Seibert ist Rechtsabteilungsleiter der German Industry and Commerce (GIC) Greater China in Beijing. Thomas Vogtmeier ist Rechtsreferendar am Landgericht Düsseldorf und derzeit in der Rechtsabteilung der GIC in Beijing tätig. Kontakt: seibert.nils@bj.china.ahk.de VII