A.) Deutsche Kaskopolice
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A.) Deutsche Kaskopolice
Seite: 1 VHT Trainingscamp II Referat M. Grübler Kaskopolice Kollisionshaftung Kapt. Kapt. M. Grü Grübler Claims Manager B1 Thema: Kollisionsdeckung unter der Kaskopolice Kaskopolice Kollisionshaftung Heutige Themen: A.) Deutsche Kaskopolice - ADS / DTV Kaskoklauseln B.) Englische Kaskopolice - Institute Time Clauses C.) Haftbarhaltung und Sicherung von Ansprü Ansprüchen D.) Wahrung von Fristen B2 A.) B.) C.) D.) Deutsche Kaskopolice - ADS / DTV-Kaskoklauseln Englische Kaskopolice - Institute Time Clauses Haftbarhaltung und Sicherung von Ansprüchen Wahrung von Fristen Seite: 2 A.) Deutsche Kaskopolice - ADS / DTV-Kaskoklauseln Kaskopolice Kollisionshaftung A.) Deutsche Kaskopolice - ADS / DTV Kaskoklauseln 1.) Allgemeines zum Thema Kollision und Kaskoversicherung 2.) ADS § 78 von 1919 - Historische Entwicklung 3.) Entwicklung der DTV - Kaskoklauseln von 1970 und 1976 4.) Kollisions - Excedenten Versicherung B3 1.) 2.) 3.) 4.) Allgemeines zum Thema Kollision und Kaskoversicherung ADS § 78 von 1919 - Historische Entwicklung Entwicklung der DTV-Kaskoklauseln von 1970 und 1976 Kollisions - Excedenten Versicherung 1.) Allgemeines zum Thema Kollision und Kaskoversicherung Seerechtliche Haftung des Reeders Kaskopolice Kollisionshaftung Seerechtliche Haftung des Reeders Nach § 485 HGB ist "der Reeder für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt". Im Fall des Zusammenstoßes von Schiffen greifen die Vorschriften der §§ 734 ff. HGB ein. Auch nach den §§ 734 ff. wird wie bei der Haftung nach BGB grundsätzlich nach dem Verschuldensprinzip gehaftet. Wird der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der beteiligten Schiffe herbeigeführt, so haftet jedes Schiff für den dem anderen entstandenen Sachschaden nach Maßgabe seiner Schuldquote. Für Personenschäden haften beide als Gesamtschuldner (§ 736 HGB) B4 Seite: 3 Nach § 485 HGB ist "der Reeder für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt". Im Fall des Zusammenstoßes von Schiffen greifen die Vorschriften der §§ 734 ff. HGB ein. Auch nach den §§ 734 ff. wird wie bei der Haftung nach BGB grundsätzlich nach dem Verschuldensprinzip gehaftet. Wird der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der beteiligten Schiffe herbeigeführt, so haftet jedes Schiff für den dem anderen entstandenen Sachschaden nach Maßgabe seiner Schuldquote. Für Personenschäden haften beide als Gesamtschuldner (§ 736 HGB) Unter dem Thema „Kollisionsdeckung unter der Kaskopolice“ (nach ADS) sind zunächst grundsätzlich zwei Unterscheidungen zu treffen, nämlich die Deckung des - eigenen bei der Kollision erlittenen Partikularschadens und des Schadens, - der einem oder mehreren „Dritten" zugefügt worden ist. Für das versicherte Schiff ist eine Kaskotaxe vereinbart, bis zu der sich die Versicherer verpflichten, Ersatz für Schäden an eben diesem Schiff zu leisten. Ersatzleistung von Schäden bei einer Kollision ist eigentlich der Regelfall, für deren Folgen sich ein Reeder versichern will. Fast immer liegt einer Kollision auch irgendwie ein „Fahrfehler“ bei der Führung des Schiffes durch den Kapitän oder die Besatzung zugrunde, für die unter § 28 ADS Versicherungsschutz gewährt wird. Wegen der „Selbstverständlichkeit“ dieses Teils der Ersatzleistung des Partikularschadens unter einer Kaskopolice möchte ich diesen Aspekt an dieser Stelle nicht weiter vertiefen, sondern mich insbesondere dem Kollisionsersatz zuwenden. Seite: 4 Zu Anfang möchte ich mich aber zunächst kurz der Entwicklung der Kaskoversicherung in Deutschland zuwenden, welche erstmalige Bedeutung erlangte mit der Einführung der ADS, den ALLGEMEINEN DEUTSCHEN SEEVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN von 1919. Lassen Sie mich zunächst mit einen Ausflug in die Vergangenheit beginnen: 2.) ADS § 78 von 1919 - Historische Entwicklung Am Anfang standen die ADS von 1919. Kaskopolice Kollisionshaftung B5 Die ADS wurden im Jahre 1919 von den deutschen Seeversicherern nach Beratungen mit deutschen Handelskammern und Fachverbänden (Versicherer / Makler / Reeder) unter Vorsitz der Handelskammer Hamburg herausgegeben. In der Ursprungsform war eine Versicherungssumme vereinbart, die jeweils für eine Reise geschlossen war bzw. nur für eine Reise galt (sog. "Reisepolice") und während dieser Dauer entsprechend des § 37 ADS Seite: 5 (Grenzen der Haftung) nur einmal zur Verfügung stand. Dies bezog sich sowohl auf Partschäden, auf Havariegrosse Beiträge als auch für Ersatzleistungen an Dritte. War der Partschaden erheblich, blieb für den Kollisionsersatz nur noch der Rest bis zur Versicherungssumme übrig. Extremfall: Ging das eigene Schiff als Folge dieser Kollision verloren (z.B. Totalverlust) und hatte es zudem den Unfall selbst verschuldet, so ging der Kollisionsgegner zunächst "leer" aus! Die Versicherer zahlten dem Reeder die Versicherungssumme gemäß Policenbedingungen aus - mehr nicht. Der Gegner konnte allenfalls noch in das übrige Vermögen der Reederei vollstrecken, sofern solches vorhanden war. Jahrespolicen, wie man sie heute kennt und die üblicherweise einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen, gab es früher nicht – heutzutage gibt es im Kaskogeschäft eigentlich keine Reisepolicen mehr. In Ergänzung zu dem „Unmittelbaren Kollisionsschaden“ am eigenen Schiff nun aber ein Blick auf den „Mittelbaren Kollisionsschaden“, wie er in den ADS verankert ist: Kaskopolice Kollisionshaftung B6 + B7 Seite: 6 Es war schon ein Fortschritt, dass man bereits damals mit der Einbeziehung des § 78 ADS in die Kaskoversicherung auch eine Haftpflichtversicherung damit verbunden hat. Darin wurden diejenigen Schäden erfasst, die "der Versicherungsnehmer im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten entstandenen Schaden zu ersetzen hat". Es kam dabei nicht darauf an, ob das versicherte Schiff selbst mit einem anderen zusammengestoßen ist. Es genügte vielmehr, dass der Versicherungsnehmer den wegen eines Zusammenstoßes von irgendwelchen Schiffen entstandenen Schaden zu ersetzen hatte. Es spielte dabei auch keine Rolle, ob die Haftung des Versicherungsnehmers auf Verschulden beruhte oder ob sie gesetzlich begründet war. Von § 78 ADS wurde dadurch nicht nur die Haftung des Reeders aus § 734 bis § 739 HGB (Zweiter Titel - Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen) erfasst, sondern sie bezog sich auch auf Elemente der Haftung aus § 485 HGB (Verschulden der Schiffsbesatzung). (§ 485 HGB: Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.) Beispiel: Durch ein falsches Manöver des versicherten Schiffes „A“ wird das Schiff „B“ zu einer Ausweichbewegung gezwungen und fährt das Schiff „C“ an. Seite: 7 Kaskopolice Kollisionshaftung - A B C B8 Ein weiteres Beispiel: In einem Hafen ereignete sich eine Kollision, die von der Besatzung des versicherten Schiffes verschuldet wurde. Dadurch entstand Feuer, das auch auf Sachen an Land (Hafenschuppen oder darin liegende Güter) übergegriffen hat. Auch die daraus resultierenden Ansprüche fielen unter diese Deckung. Oder ein anderes Beispiel: Das versicherte Schiff kollidierte mit einem Fischkutter vor der portugiesischen Küste. Der Fischkutter ging unter und ein Teil der Besatzung ertrank. Sowohl der Schaden am Fischkutter als auch der erhebliche Personenschaden fielen unter die Deckung der Police nach ADS § 78. Von welcher Art der bei einem Dritten entstandene Schaden war, spielte dabei keine Rolle. Es waren also nicht nur Sachschäden und ihre Folgen (Nutzungsverlust), sondern auch Personenschäden versichert. Seite: 8 Kaskopolice Kollisionshaftung Die ursprüngliche Deckung nach ADS § 78 war also auch sehr weitreichend und beinhaltete ebenfalls den Ersatz von Personenschäden, welche im Zusammenhang mit Schiffskollisionen von Seiten Dritter reklamiert wurden und entsprechend der Schuldquote zu ersetzen waren. Dritter war danach: Jeder außer dem Versicherungsnehmer !!! B9 Die ursprüngliche Deckung nach ADS § 78 war also auch sehr weit reichend und beinhaltete ebenfalls den Ersatz von Personenschäden, welche im Zusammenhang mit Schiffskollisionen von Seiten Dritter reklamiert wurden und entsprechend der Schuldquote zu ersetzen waren. Daraus resultierte: Dritter konnte dabei jeder sein, außer der Versicherungsnehmer selbst! Kaskopolice Kollisionshaftung Dritter konnten z.B. insbesondere sein: - Eigentümer des gegnerischen Schiffes - Eigentümer der Ladung des Gegners - Personen an Bord des gegnerischen Schiffes - Der Staat, der für hoheitliche Aufgaben, z.B. für eine Wrackbeseitigung zuständig ist Aber auch: - Eigentümer der Ladung des versicherten Schiffes - Personen an Bord des versicherten Schiffes B10 Dritter konnte z.B. insbesondere sein: Seite: 9 - Eigentümer des gegnerischen Schiffes - Eigentümer der Ladung des Gegners - Personen an Bord des gegnerischen Schiffes - Der Staat, der für hoheitliche Aufgaben, z.B. für eine Wrackbeseitigung zuständig ist Aber auch: - Eigentümer der Ladung des versicherten Schiffes - Personen an Bord des versicherten Schiffes Dieser Sachverhalt war für die Versicherer unbefriedigend und hat aufgrund erheblicher Schadensersatzleistungen in früheren Kollisionsfällen zur Präzisierung in Form von Erweiterungen des Deckungsschutzes, aber auch zu Haftungsausschlüssen geführt. Trotz des im Vergleich zu einer englischen Deckung schon sehr weitgehenden Schutzes durch § 78 ADS resultierend aus einem Zusammenstoß von Schiffen (auf den Vergleich zur englischen Deckung gehe ich später noch ein), nahmen in Deutschland Reeder und Makler schon sehr bald nach Inkrafttreten der ADS verstärkte Bemühungen auf, Erweiterungen des Versicherungsschutzes für Ersatz-an-Dritte-Schäden zu erreichen. Diese Bemühungen waren in den Vorverhandlungen bei der „Erfindung“ der ADS schon diskutiert worden, aber die Zeit dafür war noch nicht reif… Erst später wurde der Bedarf akuter und so entwickelte sich der Deckungsumfang weiter. Seite: 10 Kaskopolice Kollisionshaftung Die besonderen Bedingungen der Makler und auch alten Kaskoklauseln des „Deutschen Transportversicherung Verbands“ (DTV) haben im Laufe der Zeit diesen Versicherungsschutz deshalb ausgedehnt auf Kollisionen : - mit anderen schwimmenden Gegenständen als Schiffe (z. B. Pontons, schwimmende Anlagen, Tonnen etc.) - mit festen Gegenständen (z. B. Brücken, Pier ) - Fernschädigungen durch Sog und Wellenschlag - Behinderung anderer Schiffe durch z.B. falsche Manöver etc. B11 Dies geschah in drei Stufen: In der ersten Stufe wurde durch die Kollisionsklausel der alten DTVKaskoklauseln die Deckung auch ausgedehnt auf - Zusammenstöße mit anderen schwimmenden Gegenständen als Schiffen, z.B. Pontons, Bojen etc. In der zweiten Stufe wurden in die Deckung auch einbezogen: - Zusammenstöße mit festen Gegenständen, z.B. Brücken, Pieranlagen etc. Die dritte Stufe bezog sich auf - Fernschädigungen durch Sog, Schwell, Behinderung anderer Schiffe durch falsche Manöver etc. Diese waren durch § 78 und die dazu erfolgten Erweiterungen noch nicht erfasst. Seite: 11 Diese Erweiterungen des § 78 ADS - verankert in einer Vielfalt von unterschiedlichsten Maklerbedingungen, welche ebenfalls vereinheitlicht werden sollten, führten schließlich zunächst zur Einführung der alten - DTV-Kaskoklauseln von 1970 Kaskopolice Kollisionshaftung B12 welche mit den nachfolgenden - DTV-Kaskoklauseln 1978 nochmals modifiziert wurden. Diese „Neuordnung“ der Bedingungen hatte schließlich zur Folge, dass die Einführung der DTV-Kaskoklauseln 1978 zum kompletten Streichen dieses § 78 der ADS führte: Kaskopolice Kollisionshaftung Der § 78 ADS wurde quasi gestrichen…. § 78 ADS Mittelbarer Kollisionsschaden (1) Der Versicherer haftet auch fü für einen Schaden, den der Versicherungsnehmer im Falle eines Zusammenstoß Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten entstandenen Schaden zu ersetzen hat. (2) Der Schaden ist im Verhä Verhältnis des Schiffswertes zu demjenigen Werte zu ersetzen, der sich aus dem Schiffswert und der Fracht ergibt. B13 Seite: 12 und komplett ersetzt wurde durch die DTV-Kaskoklauseln 1978 Ziffer 34, wo erstmalig geschrieben steht: "An die Stelle von § 78 tritt folgende Regelung" Kaskopolice Kollisionshaftung und vollständig ersetzt durch DTV Kaskoklauseln 1978 (Fassung Februar 1992) oder letzte (Fassung August 1994) wo es heißt unter: Ziffer 34: Ersatz an Dritte An die Stelle von § 78 ADS tritt folgende Regelung: B14 Die DTV-Kaskoklauseln wurden im Laufe der Zeit auch nach 1978 weiter modifiziert und den gesetzlichen Bedürfnissen sowie die der Reeder, Makler und Versicherer angepasst. In den heutigen gebräuchlichen Fassungen von Februar 1992 oder August 1994 und auch 1978/2004 sieht Ziffer 34.1 so aus: Kaskopolice Kollisionshaftung B15 Seite: 13 und lautet zusammenfassend und hervorgehoben: Kaskopolice Kollisionshaftung Ziffer 34.1: Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, daß er einem Dritten wegen des - Verlustes oder der - Beschädigung von Sachen aufgrund - gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust oder die Beschädigung - bei der Bewegung des Schiffes oder durch - navigatorische Maßnahmen in - unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an Schiffsverkehr verursacht worden sind. B16 Ziffer 34.1: Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des - Verlustes oder der - Beschädigung von Sachen aufgrund - gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust oder die Beschädigung - bei der Bewegung des Schiffes oder durch - navigatorische Maßnahmen in - unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an Schiffsverkehr verursacht worden sind. Seite: 14 Kaskopolice Kollisionshaftung Die Grunddeckung in Klausel 34.1 stellt zwei Kriterien in den Mittelpunkt, nämlich (1) Die Haftung muß auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen und (2) Der Schaden muß bei der Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sein. Schäden, die z.B. beim Ladungsumschlag entstehen fallen nicht unter diese Deckung ! B17 Die Grunddeckung in Klausel 34.1 stellt zwei Kriterien in den Mittelpunkt, nämlich: (1) Die Haftung muß auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen und (2) Der Schaden muß bei der Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sein. Schäden, die z.B. beim Ladungsumschlag entstehen, fallen nicht unter diese Deckung! Als Voraussetzung für die Haftung des Versicherers unter der Police bei Kollisionsersatz wurde der Begriff "nautisches Verschulden" verwendet. Kaskopolice Kollisionshaftung Nautisches Verschulden !!! Im Gegensatz dazu stehen: „Technisches“ Verschulden „Administratives“ Verschulden „Kommerzielles“ Verschulden B18 Seite: 15 Die ADS selbst verwenden den Begriff "nautisches Verschulden" nur in § 33. Dort handelt es sich aber nicht nur um die Frage der Haftung für Ersatzan-Dritte-Schäden, sondern darum, wann der Versicherer bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles von der Leistung frei ist. Die Bezeichnung "nautisches Verschulden" wird als sog. Klammerdefinition (d.h. der Begriff ist im Text der ADS in Klammern gesetzt) für eine fehlerhafte Führung des Schiffes verwendet. In dem letzten Halbsatz des Abs. 1 in § 33 ADS wird zur Klarstellung gesagt, dass als "nautisches Verschulden" nicht Verschulden in Ansehung der Übernahme, Stauung, Verwahrung oder Ablieferung der Güter gilt. Außerdem ist nicht klargestellt worden, wie der Begriff "nautisches Verschulden" gegenüber dem „technischen“, „administrativen“ und „kommerziellen“ Verschulden abzugrenzen ist. Dennoch ist die Begriffsbestimmung des nautischen Verschuldens für den gesamten Bereich der ADS von Bedeutung und wird darauf bezogen. Nun aber nochmals zurück zur Ziffer 34 unter unserem heutigen Thema in Bezug auf Ersatz-an-Dritte Leistungen im Falle von Kollisionen: Seite: 16 Separathaftung: Kaskopolice Kollisionshaftung B19 Um eine elementare Tatsache vorweg zu nehmen, ist an dieser Stelle festzustellen, dass es sich bei einer deutschen Kaskoversicherung eines Schiffes heutzutage eigentlich um zwei getrennte Policen handelt – die in einer, nämlich der Kaskopolice - vereint sind: Ziffer 34.8 der DTV-Kaskoklausel besagt: In Änderung von § 37 ADS gewährt der Versicherer für Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer bis zur Höhe der Versicherungssumme separat Versicherungsschutz. Es steht also die gleiche Versicherungssumme noch ein zweites Mal zur Verfügung, für Schäden, welche das versicherte Schiff durch sog. „nautisches“ oder auch „navigatorisches Verschulden“ verursacht hat. Diese zweite Versicherungssumme, nämlich die Versicherungssumme für „Kollisionsersatz“ (sogenannte Separathaftungsklausel), wie sie heutzutage in Deutschland üblich ist, gab es früher nicht. Seite: 17 (Siehe hierzu § 37 ADS Abs. 1 - Grenzen der Haftung) Was ist z.B. bei einer Kollision unter einer deutschen Kasko- / Haftpflichtpolice sonst noch versichert? Schwesterschiffsklausel: Ziffer 34.10: Kaskopolice Kollisionshaftung B20+21 Unter der sog. Schwesterschiffsklausel wird eine besondere Kollision behandelt, nämlich die Kollision zwischen zwei Schiffen, welche der gleichen Reederei gehören. Ziffer 34.10 stellt klar: "Für die Ersatzleistung des Versicherers in Fällen von Bergung, Hilfeleistung und Ersatzansprüchen Dritter werden Schiffe und Gegenstände im Eigentum des Versicherungsnehmers wie fremdes Eigentum behandelt." Hierbei sei allerdings angemerkt, dass dies heutzutage nicht sehr oft vorkommt, da die meisten Schiffe eigene "Einzelgesellschaften" sind. Seite: 18 Dies sind somit bereits getrennte "Juristische Personen", welche allenfalls unter einem Management ("Corresponding" or "Managing Owner)" geführt werden. Von größerer Bedeutung sind aber die Ausschlüsse, nämlich was nicht unter die Ersatz-an-Dritte-Deckung fällt: In Klausel 34.4. steht: Kaskopolice Kollisionshaftung B22 Der Versicherungsschutz bezieht sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht auf Ziffer 34.4.1 Haftpflichtansprüche wegen: - Tod oder Verletzung von Personen - Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien verursacht worden sind, es sei denn, sie sind als nächste Folge eines Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff, an diesem oder den darauf befindlichen Sachen eingetreten. Seite: 19 - Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden Der folgende weitere Ausschluss des Versicherungsschutzes ist ebenfalls von Bedeutung gemäß Ziffer 34.4.2 Ausgleichsverpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber einem Kollisionsgegner wegen eines Schadens an der Ladung an Bord des versicherten Schiffes nach dem „both-to-blame“ Prinzip. Diese Form resultiert aus der Handhabung des amerikanischen Rechts, wonach beide an der Kollision beteiligten Schiffe/Reeder gegenüber der Ladung als Gesamtschuldner haften und die Ladungseigentümer als Geschädigte sich an beiden zu 100% schadlos halten können. Damit könnte es passieren, dass die Ladung des „eigenen“ Schiffes den eigenen Reeder belastet, der diese Haftpflichtansprüche gegenüber der bestehenden Kasko-/ Haftpflichtpolice geltend machen könnte. Dieses will man mit dieser Klausel explizit ausschließen. Seite: 20 4. Die Kollisions-Excedenten Versicherung: Die Versicherung auf Nebeninteressen, welche der Reeder zusätzlich zu einer normalen Kaskoversicherung abschließt und die insbesondere im Falle eines Totalverlustes des Schiffes von Bedeutung ist, beinhaltet üblicherweise auch eine Kollisions-Excedenten-Versicherung. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass die Versicherungssumme unter einer Kaskopolice nicht ausreicht, um Haftpflichtansprüche in vollem Umfange abzudecken, die aus einer Kollision heraus entstehen. (z.B Zim Piraeus / Garantien) In einem solchen Fall gibt es unter der Interesseversicherung, welche ein Reeder im Regelfall zusätzlich abgeschlossen hat, eine Deckungserweiterung bis zu einer Grenze von üblicherweise 25% über die Versicherungssumme hinaus. Seite: 21 B.) Englische Kaskopolice - Institute Time Clauses Vergleichende Gegenüberstellung zu ADS / DTV-Kaskoklauseln Kaskopolice Kollisionshaftung - ITC B.) Englische Kaskopolice - Institute Time Clauses Gegenü Gegenüberstellung der Deckung des Kollisionsersatz unter einer deutschen Kaskopolice und einer englischen ITC – Deckung: Die „Running Down Clause“ Clause“ ist in Klausel 8 der ITC Clauses unter dem Begriff 3/4THS COLLISION LIABILITY verankert. B23 ITC Klausel 8 (Running Down Clause - RDC) 3/4 Kollisionshaftung - 3/4 Collision Liability Kaskopolice Kollisionshaftung - ITC B24 Seite: 22 Ausgehend von der ursprünglichen Beschränkung der englischen Kaskodeckung auf "perils of the sea" wurden Haftpflichtrisiken erst verhältnismäßig spät und auch nur zögernd von den englischen Kaskoversicherern übernommen, da durch Verschulden hervorgerufener Kollisionsersatz nicht als "marine peril" und der Versicherungsschutz für Verschulden sogar als illegal und den öffentlichen Interessen zuwiderlaufend angesehen wurde. Als Folge eines Gerichtsurteils aus dem Jahre 1814 (der Fall Delanoy/Robsen), das die Deckung nur für Particular Average, Total Loss und General Average als gegeben ansah, entwickelte sich die Versicherung der Kollisionshaftpflicht als besondere Zusatzvereinbarung zur Kaskoversicherung. Die zögernde Übernahme der Kollisionshaftpflicht in England zeigt sich auch in dem Fehlen von entsprechenden Bestimmungen im Marine Insurance Act. Abgesehen von § 74 MIA, eine Bestimmung, die sich mit der "measure of indemnity" befaßt, sind keine diesbezüglichen Vorschriften im Marine Insurance Act enthalten. Auch § 74 MIA befaßt sich nicht mit den Grundsätzen der Deckung von Kollisionsschäden und ist darauf auch gar nicht zugeschnitten. Kaskopolice Kollisionshaftung - ITC Es gibt folgende grundsä grundsätzliche Unterschiede: Deckungsumfang bei Kollisionsersatz: ITC: ADS: ¾ RDC 4/4 volle KE - Deckung Nur Verschuldenshaftung keine Vertragshaftung Verschuldenshaftung sowie tlw. Vertragshaftung (Schleppvertrag / Werftvertrag) Nur Kollision mit Schiffen keine „fixed and floating objects“ Schiffe, feste u. schwimmende Gegenstände, Sogschäden etc. B25 Seite: 23 ITC 8.1 Haftungsumfang ¾ RDC Die Versicherung bezieht sich nur auf drei Viertel des vom Versicherungsnehmer dem Dritten geschuldeten Kollisionsersatzes (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2.2 ITC (Hulls) einschließlich der damit verbundenen Kosten. Diese Beschränkung ist aus der Entwicklung der Versicherung der Kollisionshaftung zu erklären. Sie sollte die Eigenverantwortlichkeit des Versicherungsnehmers stärken. Diese Limitierung ist heute fast ausnahmslos entweder durch Erweiterung der Running Down Clause auf vier Viertel oder durch Deckung des vierten Viertels bei P&I-Clubs beseitigt. Nach deutschem Recht sind 4/4 gedeckt. Verschuldenshaftung Der Versicherungsnehmer muß auf gesetzlicher Grundlage (legally liable) haftbar sein "by way of damage" (Ziffer 8.1 ITC Hulls). Damit ist gemeint, dass die Versicherung sich nur auf solche Schäden bezieht, die sich auf ein Verschulden, im englischen Rechtssinn einer "action in tort", gründen. Haftpflichtansprüche auf vertraglicher Grundlage sind nicht mitversichert und fallen unter die P&I-Deckung. Was unter "damage" zu verstehen ist, wird ebenfalls in der Klausel 8.1 definiert, nämlich (a) Schäden an einem anderen Schiff oder der darauf befindlichen Ladung, (b) Nutzungsverlust der zu (a) genannten Sachen, (c) Havarie-grosse-Schäden einschließlich Bergungskosten der zu (a) genannten Sachen. Nur Kollision mit Schiffen Seite: 24 Die englische Deckung bezieht sich gemäß Ziffer 8.1 ITC (Hulls) nur auf Kollisionen des versicherten Schiffes mit anderen Schiffen (… in consequence of the Vessel hereby insured coming into collision with any other vessel). Eine Kollision zweier Schiffe, ohne dass eines der beiden Schiffe das versicherte Schiff war, ist nur dann gedeckt, wenn als Folge der Kollision des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff nun das andere Schiff mit einem dritten Schiff zusammenstößt. Nach dem englischen „Case-Law“ gab es einmal ein Urteil der King's Bench Division (France, Fenweck & Co./Indemnity Mutual), das sich mit diesem Sachverhalt befasste. Es bringt zum Ausdruck, dass der Grund für die Verurteilung des Versicherers zur Ersatzleistung nur darin lag, dass die zweite Kollision "the direct result" der ersten Kollision und nicht nur ein Zusammenstoß war, der durch Verschulden des versicherten Schiffes verursacht worden ist. Wegen der Beschränkung der Versicherung auf Kollision mit "any other vessel" kommt der Definition dessen, was unter einem Schiff zu verstehen ist, besondere Bedeutung zu. Nach deutschem Recht ist die Kollision von irgendwelchen Schiffen gedeckt, für die der Versicherungsnehmer ersatzpflichtig ist. Kollisionen mit anderen Gegenständen als Schiffen Kollisionen mit anderen Gegenständen als Schiffen (fixed and floating objects) sind wegen der Beschränkung der Deckung auf Kollisionen mit Schiffen bzw. wegen des Ausschlusses der Ziffer 8.4.2 ITC (Hulls) nicht versichert. Gegen Prämienzulage ist eine Erweiterung möglich (including fixed and floating objects). Die deutsche Kaskoversicherung bezieht sich auch auf dieses Risiko. Seite: 25 Kaskopolice Kollisionshaftung - ITC Es gibt folgende grundsä grundsätzliche Unterschiede: Deckungsumfang bei Kollisionsersatz: ITC: ADS: Fernschäden sind nicht versichert Fernschäden sind mitversichert (z.B. Sog / Wellenschlag) Wrackbeseitigungskosten sind ausdrücklich ausgeschlossen Wrackbeseitigungskosten sind unter KE mitversichert, wenn sie als Kollisionsfolgeschäden im Anspruch des Gegners enthalten sind. B26 Fernschädigung Fernschädigungen durch Sog, Schwell usw. sowie sonstiges navigatorisches Verschulden außerhalb einer Kollision des versicherten Schiffes mit anderen Schiffen sind nicht versichert und werden ausschließlich durch die P&I Versicherung erfasst. Die deutsche Kaskoversicherung bezieht sich auch auf diese Risiken. Wrackbeseitigungskosten Wrackbeseitigungskosten oder Kosten für die Beseitigung von Ladung oder anderen Gegenständen sind in Ziffer 8.4.1 ITC (Hulls) ausdrücklich ausgeschlossen. Die deutsche Kaskoversicherung erfaßt diese Kosten, wenn sie als Kollisionsfolgeschaden in dem Anspruch des Kollisionsgegners enthalten sind. Seite: 26 Übergreifende Auswirkungen einer Kollision oder direkte Einwirkungen einer Kollision auf irgendwelche festen oder beweglichen Gegenstände sind gemäß Ziffer 8.4.2 ITC (Hulls) nur insoweit versichert, wie andere Schiffe oder darauf befindliche Ladungen betroffen sind. Das deutsche Recht kennt einen solchen Ausschluß nicht. Beispiel: Infolge der durch Verschulden des versicherten Schiffes A verursachten Kollision mit dem Schiff B entsteht Feuer, das auf das Schiff C und den Hafenschuppen D übergreift. Nach ITC sind nur die Schäden an B und C gedeckt. Nach deutschem Recht ist auch der Schaden an D gedeckt. Gemeinsamkeiten zwischen ITC und DTV-Kaskoklauseln: Kaskopolice Kollisionshaftung - ITC Es gibt folgende grundsä grundsätzliche Gemeinsamkeiten: Deckungsumfang bei Kollisionsersatz: ITC: ADS: Separathaftung: Bis zur Höhe der Versicherungssumme Personenschäden: Bei beiden ausgeschlossen Pollution: Bei beiden ausgeschlossen, es sei denn, das gegnerische Schiff und die darauf befindliche Ladung ist davon betroffen. Ladung: Schäden an der Ladung des versicherten Schiffes sind nicht versichert. B27 Seite: 27 ITC 8.2 Separathaftung Wie in Klausel 34.8 DTV-Kaskoklauseln 1978 gilt gemäß Ziff. 8.2 ITC (Hulls) auch für die englische Deckung der Grundsatz der Separathaftung. AUSNAHMEN - EXCLUSIONS: Personenschäden Personenschäden sind in Ziffer 8.4.4 ITC (Hulls) ausgeschlossen. Die deutsche Kaskoversicherung schließt sie ebenfalls aus. Schäden an der Ladung des versicherten Schiffes Schäden an der Ladung des versicherten Schiffes sind wie in Klausel 34.4.1 DTV- Kaskoklauseln 1978 nach Ziffer 8.4.3 ITC (Hulls) nicht versichert. Pollution Schäden durch Verschmutzung (Pollution) gleich welcher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, das Schiff, mit dem das versicherte Schiff kollidiert, oder die darauf befindliche Ladung ist betroffen. Die deutsche Deckung (Klausel 34.4.1 DTV-Kaskoklauseln) entspricht der englischen. Seite: 28 ITC Klausel 9 (Sistership Clause) Kaskopolice Kollisionshaftung - ITC B28 Die Schwesterschiffsklausel, durch die zugunsten des Reeders im Falle der Kollision, Bergung oder Hilfeleistung zwischen Schiffen des gleichen Reeders die Schiffe so behandelt werden, als gehören sie verschiedenen Reedern, deckt sich mit der deutschen Schwesterschiffsklausel in Ziffer 34.10 DTVKaskoklauseln. Seite: 29 C.) Haftbarhaltung und Sicherung von Ansprüchen Haftbarhaltung Nachdem eine Kollision stattgefunden hat, ist der erste Schritt, eine mehr oder weniger formlose, schriftliche Haftbarhaltung an den Kollisionsgegner zu richten. Dies erfolgt in der Regel durch die Reederei oder durch den von ihr beauftragten Anwalt, kann aber auch durch den Kapitän erfolgen, der ein kurzes Schreiben aufsetzt und dem Kapitän des gegnerischen Schiffes aushändigt. Dieser bestätigt in der Regel nur den Empfang „For receipt only“ und vermerkt ggf. darauf noch: „Without admission of any liability“. Kaskopolice Kollisionshaftung Dear Sirs, on 00.00.200x at 00:00 hrs your MV "XXX" hit our MV "YYY" whilst safely lying at anchor on river Rio Grande roads. Our vessel suffered extensive damages to her starboard hull and classification society Germanischer Lloyd requires permanent repairs which will be carried out at (insert place) as next possible place of repairs. You are invited to attend a joint survey on 00.00.200x at 00:00 hrs on board MV "YYY". We hereby hold master and owners of MV "XXX" fully liable for all damages and consequential losses resulting from this collision, i.e. cost of repairs, loss of use, deviation, cost and interest etc. We further request for a first class bank guarantee or equivalent security given by another first class address (i.e. your P&I-Club) that is well known to us in the total amount of (currency and amout) (in words:…..) Under the prevailing circumstances the MV "XXX" is solely to blame for this collision and you are kindly requested to admit liability in full. We await your reply in due course. Best regards B29 Da bei einer Kollision immer mindestens zwei Schiffe oder Fahrzeuge beteiligt sind, ist jeder Beteiligte ohnehin der Auffassung, dass immer nur der andere die alleinige Schuld trägt, was natürlich menschlich verständlich ist, aber nur in den seltensten Fällen zutrifft. Folglich verhält sich der Kollisionsgegner ebenso und hält seinerseits das beteiligte andere Schiff haftbar unter gleichzeitiger Zurückweisung der jeweils vom Kollisionsgegner geltend gemachten Ansprüche. Seite: 30 Diese gegenseitigen Haftbarhaltungen sind also Standard und signalisieren, dass man in absehbarer Zeit finanzielle Forderungen stellen wird. Mit der formellen schriftlichen Haftbarhaltung verbindet man in der Regel auch eine Einladung zu einer „kontradiktorischen Schadensbesichtigung“. Bei dieser Gelegenheit soll dem Kollisionsgegner die Gelegenheit gegeben werden, sich über das Ausmaß des von ihm angerichteten Schadens zu überzeugen. Dazu ernennt der Kollisionsgegner üblicherweise einen eigenen Sachverständigen, der dann an einem mit Datum und Zeit vorbestimmten „Ortstermin“ an der Schadensbesichtigung teilnimmt und über das Ergebnis an seinen Auftraggeber berichtet. Immer häufiger ist dabei festzustellen, dass sich der Gegenexperte stets „streng bewacht“ durch einen Superintendent der eigenen Reederei nur über die Schäden und deren Ausmaß informieren darf, ihm aber jeglicher Zugang zu Schiffsunterlagen, wie z.B. Tagebucheintragungen oder Aussagen von einzelnen Besatzungsmitgliedern verwehrt wird, damit die eigene Position bei der weiteren haftungsrechtlichen Auseinandersetzung nicht gefährdet wird. Schiffsgläubigerrecht / Pfandrecht Sobald durch eine Kollision dem Reeder des geschädigten Schiffes ein Schaden entstanden ist und den Kollisionsgegner dabei ein Verschulden oder auch nur ein Mitverschulden trifft, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz. Dies ist unter §§ 754 ff HGB geregelt und entspricht auch internationalem Recht, was weltweit mehr oder weniger einheitlich geregelt ist. Ein solcher Anspruch auf Schadenersatz begründet ein Schiffsgläubigerrecht / Pfandrecht beim gegnerischen Schiff und könnte dort hinein vollstreckt werden, wenn anderweitig vom Reeder des Kollisionsgegners kein Zahlungsausgleich erfolgt. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die Reederei Insolvenz angemeldet hat oder bis zur Abwicklung Seite: 31 der Auseinandersetzung eines solchen Kollisionsschadens schon liquidiert wurde – also gar nicht mehr existiert. Dann bliebe als letzter Ausweg noch eine Vollstreckung in das Schiff selbst, da solche „rechtskräftigen“ Schadenersatzansprüche am Schiff „haften“ – selbst wenn bis dahin der Eigentümer gewechselt haben sollte! Sollte das gegnerische Schiff allerdings vorher schon durch Totalverlust verloren gegangen oder verschrottet worden sein, hat man „mit Zitronen gehandelt“, denn ein Durchsetzen von Ansprüchen ist dann nicht mehr möglich! Um dies zu vermeiden, ist die erste Maßnahme nach der formellen Haftbarhaltung die Sicherung von Ansprüchen in Form einer Garantie und normalerweise findet auch ein entsprechender Garantieaustausch statt, da beide Kollisionsparteien ihre jeweiligen gegenseitigen Ansprüche in gleichem Maße gesichert haben wollen. Sicherheitsleistung An dieser Stelle komme ich nochmals zurück auf die DTV-Kaskoklauseln, worin in Ziffer 24 folgende verbindliche Vereinbarung unter einer deutschen Kaskopolice getroffen wird: Kaskopolice Kollisionshaftung B30 Seite: 32 Ziffer 24: Ist der Versicherungsnehmer zur Sicherheitsleistung für einen versicherten Schaden verpflichtet oder ist für einen solchen Schaden eine Sicherheitsleistung zur Abwendung eines drohenden Arrestes geboten, so übernimmt der Versicherer nach den Bedingungen der Police eine Garantie oder zahlt den zur Hinterlegung erforderlichen Betrag. Dies ist eine sehr schwerwiegende und weit reichende Verpflichtungserklärung und bedeutet für einen betroffenen Reeder auch eine große Hilfe und Unterstützung. Sie birgt in der heutigen Zeit aber auch Probleme bei der praktischen Handhabung, auf die hier nochmals kurz eingegangen werden soll: Die Zusammensetzung der beteiligten Versicherer an den heutigen Kaskopolicen ist zunehmend internationaler, d.h. auch wenn der führende Versicherer in Deutschland sitzt und der gesamte deutsche Anteil an einer Police z.B. nur 25% vom Gesamtvolumen beträgt, während 75% bei nicht immer bekannten Gesellschaften im Ausland versichert sind, kann es vorkommen, dass auch ein führender Versicherer nur für seinen Anteil an der Police garantieren will und nicht für 100%, wie es der Kollisionsgegner natürlich fordert. In solchen Fällen ist der Makler gefordert, für rechtzeitige Rückbürgschaften/Sicherheiten zu sorgen, die es dem führenden Versicherer ermöglichen, auch über den eigenen Anteil hinausgehende Zusagen von Zahlungsverpflichtungen zu geben. Besonders problematisch wird es allerdings dann, wenn plötzlich eine Bankgarantie oder ein Bardepot gestellt werden muss. In solch einem Falle stellt ein führender Versicherer heutzutage nur und erst dann die Bankgarantie, wenn sämtliche auch in Form einer Bankgarantie eingeforderten Rückbürgschaften der übrigen Policenbeteiligung vorliegen. Dass es dabei zu zeitlichen Engpässen und Verzögerungen kommen kann, Seite: 33 ist fast unvermeidbar – stößt aber bei dem Versicherungsnehmer nicht immer auf Verständnis! Besonders problematisch ist es, ein Bardepot zu errichten – insbesondere dann, wenn es sich um größere Beträge handelt, die im Millionenbereich liegen. Das Kollektieren dieser großen Summen durch den Makler dauert heutzutage erfahrungsgemäß „eine längere Zeit“ und kann allenfalls durch einen „Zwischenkredit“ einer Bank (mit zusätzlichen Kosten) in einem für den Reeder vernünftigen Zeitrahmen „auf die Beine“ gestellt werden. Limitierung einer Sicherheitsleistung Grundsätzlich ist die Sicherheitsleistung, welche die Versicherer gemäß den Bestimmungen einer deutschen Kaskopolice stellen müssen, mit der Versicherungssumme begrenzt. Weitergehende Sicherheiten fallen nicht mehr unter die Kaskodeckung, können aber über eine Excedenten-Versicherung zusätzlich versichert werden. Die Währung, in der eine Sicherheit zu leisten ist, muss nicht unbedingt die Policenwährung sein. Sie richtet sich vielmehr danach, welche Währung der Forderung zugrunde liegt bzw. danach, was im Einzelfall zur Erfüllung des Zwecks geboten ist. Seite: 34 Garantien: Kaskopolice Kollisionshaftung Garantien Briefgarantie Bankgarantie Bardepot Garantoren P&I Clubs Versicherer Banken B31 Eine Garantie ist ein Zahlungsversprechen des Garantiegebers für die Schadenersatzleistung, welche ein Reeder gegenüber einem Geschädigten zu erbringen hat und die sicherstellen soll, dass diese Zahlung auch erfolgt. Hier kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, nämlich: - eine Briefgarantie - eine Bankgarantie - ein Bardepot Zunächst stellt sich die Frage nach dem Garantiegeber, und insbesondere der Bonität dieses Garantors, der die Sicherheit stellen soll und der auch als solcher akzeptiert werden kann. Diese sind in der Regel - P&I-Clubs - Versicherungsgesellschaften - Banken von denen man davon ausgeht, dass sie „zahlungskräftig“ sind und in absehbarer Zeit auch nicht Pleite gehen. Eine endgültige Sicherheit dafür gibt es allerdings auch hierbei nicht, wie die Vergangenheit schon mehrfach Seite: 35 gezeigt hat. Entsprechend vorsichtig geht man deshalb auch heute von allen Seiten damit um: - man fragt nach dem „rating“ bei Versicherungsgesellschaften - man akzeptiert nicht jeden „Assekuradeur“ - man besteht auf Bankgarantien oder Bardepots Betrachten wir zunächst eine Briefgarantie Eine Briefgarantie ist ein Stück Papier – üblicherweise ein Geschäftbogen des Garantiegebers mit rechtsverbindlicher Unterschrift -, auf dem geschrieben steht, um welches Schadenereignis / Kollision es geht und dass zur Vermeidung eines Arrestes des an der Kollision beteiligten Schiffes oder eines anderen Schiffes derselben Reederei, gegen die Ansprüche gerichtet werden, eine Sicherheit bis zu einer gewissen Höhe (inclusive oder exclusive Zinsen und Kosten) geleistet wird. Außerdem wird darin ein Rechtsraum (English / German Law) vereinbart unter welchem in diese Briefgarantie vollstreckt werden kann. Eine Briefgarantie ist die preiswerteste Lösung, da sie nur ein Zahlungsversprechen beinhaltet und sonst keine finanziellen Mittel bindet. In früheren Zeiten (als ich beim VBS anfing) war diese Serviceleistung bei den deutschen Versicherern kostenfrei – also ein echter Kundenservice. Ausgehend von den englischen P&I-Clubs, welche für diese „Dienstleistung“ 1% der Garantiesumme in Rechnung stellen, ist man inzwischen auch hierzulande dazu übergegangen, einen entsprechenden Betrag dem Reeder bzw. den beteiligten Versicherern zu belasten. Seite: 36 Wortlaut einer Briefgarantie Aufgrund der Internationalität der Schifffahrt und der im Allgemeinen unterschiedlichen Nationalitäten der Kollisionsgegner ist der Wortlaut in der Regel in englischer Sprache abgefasst und sieht etwa wie folgt aus: Kaskopolice Kollisionshaftung B32 Ein Standardwortlaut („Standard Wording „) für eine Briefgarantie wird z.B. von ASG (City of London ADMIRALTY SOLICITORS GROUP) angeboten. Dies ist eine Formulierung (ASG 1 Collision Undertaking), welche „unbesehen“ übernommen werden kann, da sie von englischen Anwälten „erfunden“ wurde, allen Ansprüchen genügt und sich in der Vergangenheit bewährt hat. Kaskopolice Kollisionshaftung B33 Seite: 37 In den „Notes to ASG 1 Collision Undertaking“ werden Erläuterungen dazu gegeben. Kaskopolice Kollisionshaftung B34 Insbesondere wird hingewiesen auf das: Jurisdiction Agreement: Kaskopolice Kollisionshaftung B35 Seite: 38 In unmittelbarem Zusammenhang mit einer ASG Briefgarantie steht das sog. „Jurisdiction Agreement“, d.h. eine Vereinbarung darüber, auf welcher Rechtsgrundlage und vor welchem Gericht eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung über die stattgefunden Kollision ausgetragen werden soll, falls keine gütliche Einigung zwischen den Parteien gefunden werden kann. Auch hierzu hat sich ein gewisser „Standard“ entwickelt in Form eines vorformulierten „ASG COLLISION JURISDICTION AGREEMENT“ nebst den zugehörigen „Notes to ASG 2 Collision Jurisdiction Agreement“. Kaskopolice Kollisionshaftung B36 Sowohl das „Collision undertaking“ als auch das „Jurisdiction Agreement“ beziehen sich natürlich auf den English High Court und auf English Law, was wiederum auch von allen Seefahrt treibenden Nationen und zugehörigen Interessengruppen unangefochten vorrangig akzeptiert wird. Bankgarantie Im Gegensatz zur Briefgarantie wird eine Bankgarantie grundsätzlich nur durch eine Bank gestellt, die in der Regel am Ort des Anspruchsstellers Seite: 39 ansässig ist. Dies begründet dann gleichzeitig den Gerichtsstand für die Garantie. Dazu wird eine hiesige Bank beauftragt, mit der Bank am Sitz des Kollisionsgegners in Verbindung zu treten, um die Formalitäten abzuwickeln. Die Gestellung einer Bankgarantie gestaltet sich viel aufwändiger als eine Briefgarantie, da die Absprachen und vertraglichen Vereinbarungen zwischen einer hiesigen Bank (z.B. in Deutschland) und der Bank am Ort des Geschädigten umständlich sind und auch heute noch per Telex-Verkehr / Swift erfolgt. Hinzu kommt, dass der zu vereinbarende Garantiewortlaut von den Juristen in den jeweiligen Banken eingehend überprüft wird, bevor er genehmigt wird. Durch die offiziellen Bürozeiten an den beiden Bankplätzen und die weltweiten Zeitverschiebungen, kann es sehr leicht dazu kommen, dass immer nur kleine „Zeitfenster“ entstehen, in denen eine direkte Kommunikation möglich ist, was oftmals nicht ausreicht, um eine zügige Abwicklung zu gewährleisten. Die verhältnismäßig langen Wochenenden erschweren den Bankenverkehr zusätzlich. Es ist also keine Seltenheit, wenn bis zu 10 oder 14 Tage vergehen, bis die Sicherheit gestellt ist und das Schiff wieder fahren kann – eine für den Reederei oftmals unverständliche Situation. Bankgarantien werden oftmals gefordert, wenn „öffentliche Interessen eines Staates“ betroffen sind, z.B. wenn Sicherheiten für beschädigte Hafenanlagen von lokalen Hafenbehörden gefordert werden. In solchen Fällen kommt es in sehr vielen Teilen der Welt auch vor, dass die Bankgarantie nur dann akzeptiert wird, wenn es den Hafenbehörden möglich ist, auch „on first demand without proof and condition“ in diese Garantie zu vollstrecken, d.h. ohne im Einzelnen den Nachweis geführt zu haben, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist. Dieser Zustand ist absolut unbefriedigend und widerspricht oftmals unserem Rechtsverständnis. Dennoch ist das nicht zu ändern. Bankgarantien sind zudem oftmals (sehr) teuer und sie sind eigentlich immer zeitlich begrenzt. Der Preis ist „verhandelbar“ und richtet sich normalerweise Seite: 40 nach einem gewissen Prozentsatz der zu stellenden Garantiesumme. Die Laufzeit der Bankgarantie kann ebenfalls verhandelt werden, beträgt aber in der Regel nicht länger als 1 Jahr – dann muss sie verlängert werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Der Nachteil einer Bankgarantie für den, der sie zu stellen hat, ist die Tatsache, dass Kapital gebunden bzw. blockiert wird, weil die Bank des Auftraggebers als „Sicherheit“ eben diese Summe „festschreibt“ und sie zu keinen anderen Zwecken mehr zur Verfügung steht. Der Kreditrahmen und der „Cash-flow“ des Auftraggebers werden bei einer Bankgarantie z.T. erheblich beeinträchtigt – ein gravierender Nachteil! Wortlaut einer Bankgarantie Kaskopolice Kollisionshaftung B37 Einen Standardwortlaut bei einer Bankgarantie gibt es nicht. Im Allgemeinen gibt der Anspruchssteller vor, was er für einen Wortlaut haben will und er bestimmt auch die Höhe. Der Verhandlungsspielraum ist oft nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich. Lokale gesetzliche Bestimmungen in den betreffenden Ländern, wo die Bankgarantie gestellt werden muss, Seite: 41 machen die Sache noch komplizierter. Rechtsräume wie z.B Saudi-Arabien, Indien oder auch nordafrikanische Staaten etc. weisen dabei oftmals besondere Eigenarten auf. Bardepot Ein Bardepot ist die Hinterlegung einer bestimmten Summe Geld bei einer Bank zugunsten eines Anspruchstellers, auf die allerdings nur zugegriffen werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils oder einem von beiden Parteien unterschriebenen „Settlement Agreement“ und der Erklärung, dass die Summe ausgezahlt werden darf. Bei einem Bardepot wird das Geld also in voller Höhe eingesammelt und dann auf ein „Treuhandkonto“ bei einer Bank eingezahlt. Dort verzinst es sich natürlich und dieser Zinsen werden dem Depot zugeschlagen. Das Bardepot ist eine sehr teure Lösung, da das Geld über einen längeren Zeitraum fest liegt. Auch bei der Errichtung eines Bardepots kann es leicht zu Verzögerungen kommen, bis das Geld beschafft ist. In der Praxis kommt diese Art von Sicherheit aber nur relativ selten vor. Kalkulation einer Garantiesumme Mit der Forderung nach einer Garantie entsteht schon in einem sehr frühen Stadium auch die Frage nach der zu fordernden Höhe der Garantiesumme, die sich wie folgt zusammensetzt: + + + Reparaturkosten geschätzt Nebenkosten im Zusammenhang mit der Reparatur Nutzungsverlust geschätzt Verfahrenskosten (Anwalts-/ Gerichtskosten etc.) Seite: 42 + + = 30% Sicherheit Zinsen über 2-3 Jahre Gesamt Hieraus ergeben sich oftmals recht stattliche Beträge, die selbstverständlich stets gewisse „Sicherheiten“ beinhalten. Spätere Nachforderungen sind allerdings auch nur schwer durchsetzbar. D.) Wahrung von Fristen Fristen bei Garantien Briefgarantien sind normalerweise unbefristet. Es gibt hierbei allerdings eine Ausnahme bei der ROTTERDAM GUARANTEE FORM, welches ebenfalls ein „Standardwerk“ ist und im holländischen Rechtsraum häufig Anwendung findet. Darin ist ein “Kästchen“ auszufüllen, wie lange diese Garantie Gültigkeit behalten soll (z.B 12 oder 24 Monate oder frei vereinbar). Wie bereits vorher erwähnt, gibt es insbesondere bei Bankgarantien Fristen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Gültigkeit haben. Hierauf sollte stets geachtet werden – auch als Anspruchssteller, da sie sonst „wertlos“ werden könnten. Dann müsste das Schiff (soweit es noch vorhanden ist) erneut arretiert werden, was natürlich ein erheblicher Aufwand ist und mit zusätzlichen Kosten verbunden sein dürfte. Verjährungsfristen Im Zusammenhang mit Kollisionen von Schiffen ist auf die 2-jährige Verjährungsfrist hinzuweisen, welche international einheitlich geregelt ist und so auch in das nationale HGB übernommen wurde. Seite: 43 Besonders darauf hinzuweisen ist allerdings auf die Tatsache, dass die Handhabung einer konsequenten Fristeinhaltung sehr unterschiedlich in der Welt ist. Während man sich in manchen Ländern erfolgreich darauf berufen kann, dass ein Anspruch aus einer Kollision nach 2 Jahren verjährt ist, wenn nicht ausdrücklich eine gegenseitige Fristverlängerung schriftlich vereinbart wurde, gibt es z.B. im englischen und auch im deutschen Rechtsraum eine „Hemmung“ der Verjährung. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Vergleichsverhandlungen begonnen wurden und in einem gewissen – allerdings nicht genau definiertem „Zeitfenster“ stattgefunden hatten, welche aber bis zum Eintritt des kalendarischen Verjährungstermins nicht final abgeschlossen wurden. Andere Verjährungsfristen gelten bei Kollisionen mit festen oder schwimmenden Objekten, z.B. bei einer Kollision mit einer Pier. Hier sind die Verjährungsfristen von nationalen, gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern – wo es passiert ist – abhängig, was sehr unterschiedlich sein kann. In England verjähren Ansprüche aus Pierkollisionen z.B erst nach 6 Jahren. In Deutschland beträgt diese Frist gemäß §823 BGB (Verschuldenshaftung aus unerlaubter Handlung) 3 Jahre. Kaskopolice Kollisionshaftung Das war‘s ….. Danke für‘s Zuhö Zuhören !!! B36