Finanzplatz Tschechien - Raiffeisen Bank International AG

Transcription

Finanzplatz Tschechien - Raiffeisen Bank International AG
Finanzplatz
Tschechien
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
Länderprofil Tschechien
Stand: März 2015
Währung: Tschechische Krone
Bruttoinlandsprodukt und Budget
2013
2014
2015f
2016f
Reales BIP, in % p.a.
-0,7
2,0
2,4
3,0
Nominelles BIP, in Mrd. EUR
157,5
155,1
159,8
169,2
BIP pro Kopf, zu Kaufkraftparitäten in EUR
21.600
22.100
22.600
23.100
Industrieproduktion, in % p.a.
-0,1
4,9
4,6
4,9
Konsolidierter Budgetsaldo, in % des BIP
-1,3
-1,5
-2,5
-1,8
Inflation und Beschäftigung
Arbeitslosenrate, Jahresdurchschnitt in %
7,7
7,7
7,0
6,8
Durchschnittliche monatliche Bruttolöhne, in EUR
967
933
956
1.001
Verbraucherpreise, Jahresdurchschnitt in % p.a.
1,4
0,4
0,2
1,7
Handels und Leistungsbilanz
Güterexporte, in Mrd. EUR
107,3
114,4
124,7
136,8
Güterimporte, in Mrd. EUR
103,2
108,8
118,3
127,0
Leistungsbilanz, in Mrd. EUR
-0,8
0,9
0,9
1,0
Leistungsbilanz, in % des BIP
-0,5
0,6
0,6
0,6
Auslandsverschuldung, in % des BIP
63,3
66,5
65,9
65,0
Wechselkurs und Zinsen
Lokalwährung/USD (Durchschnitt)
19,620,826,626,5
Lokalwährung/EUR (Durchschnitt)
26,027,527,627,3
3m Geldmarktsatz PRIBOR (Durchschnitt)
0,22
0,19
0,03
0,19
Länderrating
S&P
AA-
Moody‘s
A1
Fitch
A+
Finanzplatz Tschechien
1. Politische und wirtschaftliche Situation des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2. Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3. Steuern, Abgaben und Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4. Schiedsgericht für Streitfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
5. Förderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
6. Risikoabsicherung und Finanzierungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der Raiffeisenbank a.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
8. Raiffeisenbank a.s.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
9. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der Raiffeisenbank a.s.
und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Wichtiger Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung
für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Ziel dieser Broschüre ist es, eine überblicksmäßige Erstinformation für Geschäftsbeziehungen mit Tschechien zu geben. Die Inhalte dieser Publikation stellen keinerlei
Beratung oder Angebot oder Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit
werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt.
In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
Quelle:
Raiffeisen Bank International AG
WKO: Länderreport Tschechien; AWO-Fachreports: Firmengründung und Steuern in der Tschechien; Fachreport:
Eigentum und Forderungen in Tschechien, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Redaktionsschluss: Mai 2015
2
3
1. Politische und
2. Gesellschaftsrecht
wirtschaftliche Situation
des Landes
Auf einem soliden Wachstumspfad
Zwischen 2009 und 2013 ist die tschechische Wirtschaft im Durchschnitt um 0,4 % geschrumpft u. a. auf
Grund des restriktiven finanzpolitischen Kurses und der schwachen ausländischen Nachfrage. Tschechien ist
eine kleine und offene Wirtschaft die wie viele andere CE-Länder vom Exportsektor vor allem in die Eurozone
abhängig ist, weshalb dem Exportsektor eine zentrale Bedeutung für das Wirtschaftswachstum zukommt. Die
sechs wichtigsten Handelspartner von Tschechien sind dabei Deutschland, die Slowakei, Polen, Frankreich,
Großbritannien und Österreich. Nachdem sich die Situation in der Eurozone verbessert hatte, gewann
auch die kleine offene tschechische Volkswirtschaft, getrieben durch die inländische und ausländische
Nachfrageentwicklung, wieder an Stärke. 2014 profitierte die Inlandsnachfrage von weniger restriktiven fiskalpolitischen Maßnahmen und auch das BIP-Wachstum weist mit 2,6 % p.a. auf eine Erholung der tschechischen Wirtschaft und eine Rückkehr zu solidem Wachstum hin. Für 2015 sehen wird das BIP-Wachstum
bei etwa 2,4 % bevor es 2016 auf 3 % anziehen dürfte. Es liegt somit deutlich über den prognostizierten
Wachstumszahlen der Eurozone. Unterstützt wird das Wirtschaftswachstum durch den allgemein niedrigen
Verschuldungsgrad im privaten und öffentlichen Sektor. Alles in Allem scheint sich die tschechische Wirtschaft
auf einem nachhaltigen Konvergenzpfad hin zur Eurozone zu befinden, wenn auch mit etwas langsamerer
Geschwindigkeit als vor der Finanzkrise.
Die tschechische Regierung begegnete der Finanzkrise mit deutlichen Sparmaßnahmen. So konnte die
Regierung die öffentliche Verschuldung auf unter 50 % des BIP halten. 2013 dürfte die öffentliche Verschuldung
mit 46 % des BIP ihren Höhepunkt erreicht haben und in den kommenden Jahren wieder etwas sinken. Für
2014 belief sich das Budgetdefizit auf etwa 1,5 % des BIP und sollte auch in den kommenden Jahren mehrheitlich unter 2 % liegen.
Die politische Situation, in der Vergangenheit oft Quelle von Unsicherheiten, scheint sich mit der neuen
Regierung stabilisiert zu haben. Seit Anfang 2014 ist eine Koalitionsregierung bestehend aus der sozialdemokratischen Partei ČSSD der christdemokratischen Partei KDU-ČSL und einer neuen Bewegung angeführt
von dem Milliardär Andrej Babiš, unter der Führung von Premierminister Bohuslav Sobotka im Amt. Dennoch
scheint die Stabilität eher auf das Fehlen von politischen Alternativen zurückzuführen zu sein.
Derzeit fehlt der Inflationsdruck. 2014 nur bei 0,4 %, dürfte die Inflation auch 2015 nicht über 1 % steigen und
erst 2016 das Inflationsziel der Tschechischen Nationalbank (CNB) von 2 % erreichen. Angesichts des schleppenden Wachstums und des Deflationsdrucks entschied sich die CNB bereits Ende 2013 für unkonventionelle
geldpolitische Maßnahmen, nachdem der Leitzins bereist auf ein Niveau von 0,05 % gesenkt worden war und
führt ein FX-Regime ein, mit dem EUR/CZK über der Marke von 27,0 gehalten wird. Ende 2016 könnte die
CNB von dieser Maßnahme wieder abgehen und danach 2017 die Leitzinsen anheben. Da wir davon ausgehen, dass das tschechische Wirtschaftswachstum in den kommenden Jahren über dem der Eurozone liegt,
erwarten wir uns mittel- bis langfristig eine Aufwertung von CZK gegenüber EUR.
Die tschechische Regierung sieht sich einer günstigen Finanzierungsposition gegenüber. In der Folge
werden 2015 die Netto-Emissionen relativ gering ausfallen und somit kaum zu steigenden Anleiherenditen
führen. Ein Staatsanleihen-Ankaufsprogramm der EZB im Euroraum dürften die Renditen der tschechischen
Staatspapiere tief halten.
4
Die Gründung und Führung von Unternehmen wird seit 1. Jänner 2014 durch das Gesetz über
Handelsgesellschaften und Genossenschaften Nr. 90/2012 (Handelskooperationsgesetz, weiter nur
HKG) geregelt.
Um eine Berechtigung für dauerhafte unternehmerische Tätigkeiten in Tschechien zu erhalten, muss eine
Person in das tschechische Handelsregister eingetragen werden, ausgenommen von dieser Pflicht sind
grundsätzlich Einzelfirmen (physische Personen mit Gewerbeschein).
Das bis Ende 2013 im Handelsgesetzbuch geregelte Handelsregister wird seit 2014 vor allem im „Gesetz
Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und physischer Personen“ geregelt. Zuständig für die
Eintragung sind die Kreisgerichte (krajsky soud) nach örtlicher Zuständigkeit, seit 2014 besteht auch die
Möglichkeit, dass Einträge auch von Notaren vorgenommen werden können. Einzutragen sind jene Daten,
die durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt werden. In Tschechien ist das Handelsregister ein öffentliches Verzeichnis, das kostenlos auf der Homepage des Justizministeriums http://portal.justice.cz/ zugänglich ist. Amtssprache in Tschechien ist die tschechische Sprache, daher werden die Antragsformulare für
die Eintragung sowie sämtliche weitere Informationen vom Justizministerium nur in tschechischer Sprache
zur Verfügung gestellt.
Folgende Unternehmensformen stehen in Tschechien zur Wahl:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Häufigste Gesellschaftsform in der Tschechischen Republik (společnost s ručením omezeným – s.r.o.).
Die s.r.o. ist eine Gesellschaft, deren Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter (einer oder mehrere) gebildet wird. Die Einlage eines Gesellschafters muss mindestens CZK 1 (0,036 EUR) betragen, das
Mindeststammkapital muss ebenfalls CZK 1 betragen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage. Der/die Gesellschafter wählen den/die Geschäftsführer,
die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft. Wenn es der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann die die
Gesellschaft auch einen Aufsichtsrat haben.
Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (akciová spolecnost – a.s.) als Gesellschaftsform wird in Tschechien meist nur von
mittleren oder großen Firmen gewählt und entspricht ebenfalls im Wesentlichen der österreichischen AG.
Offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (verejná obchodní spolecnost – v.o.s.) basiert auf ähnlichen Grundlagen
wie die österreichische OHG, wird jedoch aus Haftungsgründen und der zwangsläufigen Publizität in Form
des konstituierenden Eintrages ins Handelsregister nicht besonders häufig als Gesellschaftsform gewählt.
5
4. Steuern, Abgaben und Recht
Kommanditgesellschaft
Die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft (komanditni spolecnost – k.s.) ist in der Tschechischen
Republik nicht besonders verbreitet, dies hat unter anderem seinen Grund darin, dass das tschechische
Gesellschaftsrecht die („unechte“) Haftungsbeschränkung des Komplementärs in Form einer GmbH nicht
kennt und zudem das Stammkapital einer GmbH nicht besonders hoch ist.
Zu den grundlegenden Steuern der Tschechischen Republik zählen die Einkommensteuer für natürliche und juristische Personen sowie die Mehrwertsteuer. Weitere Steuern sind die Verbrauchssteuern,
die KFZ-Steuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbssteuer und die Grund- und
Gebäudesteuer.
Unternehmensbesteuerung
Einzelfirma
Einzelfirmen entstehen in Tschechien durch die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt, es ist kein
Grundkapital und für EU-Bürger keine Eintragung im tschechischen Handelsregister erforderlich, diese
kann aber freiwillig erfolgen. Der Unternehmer haftet jedoch persönlich mit seinem gesamten Vermögen.
Zweigniederlassung
Ausländische Unternehmen können auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Zweigniederlassung
gründen. Diese hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, muss aber ins Handelsregister eingetragen werden. Die tschechische Zweigniederlassung führt in ihrem Namen den Namen der Muttergesellschaft
(„Errichter“) mit dem Zusatz „organizacní slozka“. Die Muttergesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten der
Zweigniederlassung, da diese keine juristische Person ist.
Investitionen und Joint Ventures
Das tschechische Handelsrecht sieht grundsätzlich eine rechtliche Gleichbehandlung ausländischer
Personen (natürlicher und juristischer) mit inländischen vor. In Tschechien dürfen ausländische Personen
grundsätzlich unter denselben Bedingungen und im selben Ausmaß wie tschechische Unternehmer unternehmerisch tätig sein. Eine ausländische physische oder juristische Person kann sich an der Gründung
einer tschechischen juristischen Person oder als Gesellschafter an einer bereits gegründeten tschechischen juristischen Person entweder beteiligen oder selbst als alleiniger Gesellschafter eine solche Person
gründen.
Alle auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gegründeten Unternehmen werden als Steuerinländer
betrachtet und müssen ihr gesamtes weltweit erzieltes Einkommen in Tschechien versteuern.
Organisationseinheiten ausländischer Firmen sowie Betriebsstätten ausländischer Personen unterliegen
ebenso der tschechischen Steuer, allerdings nur im Ausmaß der in Tschechien erzielten Einkünfte.
Das Konzept der Betriebsstätte hat weitgehend Anwendung gefunden, sodass ausländische Unternehmen,
die in Tschechien über einen längeren Zeitraum als 183 Tage Dienstleistungen erbringen, als Inhaber einer
Betriebsstätte angesehen werden und somit der tschechischen Steuer unterliegen. Ein Unternehmen bzw.
eine Betriebsstätte ist innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung steuerlich zu registrieren.
Der Pauschalsatz für die Körperschaftssteuer für juristische Personen beträgt 19 % (seit 1.1.2010).
Der Pauschalsatz findet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auf alle Unternehmen Anwendung.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht – anknüpfend an das Buchführungsgesetz – das Optieren
zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahr. Eine Besteuerungsperiode kann auch ein sog.
Wirtschaftsjahr sein, d. h. jede beliebige Periode von 12 nacheinander folgenden Monaten, welche am
ersten Tag des Monats beginnt. Für eine Änderung der Besteuerungsperiode vom Kalenderjahr auf das
Wirtschaftsjahr ist die Meldepflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Steuerverwalter notwendig.
Umsatzsteuer / UID-Nummer
Mit EU-Beitritt Tschechiens kam es per 1. Mai 2004 zur umfassendsten MwSt-Reform seit dem Jahr 1993,
deren Ziel die Anpassung der tschechischen MwSt-Gesetzgebung an das EU-Gemeinschaftsrecht war.
Alle EU-MwSt-Richtlinien wurden in das tschechische MwSt-Gesetz implementiert.
Der MwSt-Satz beträgt für Waren und Dienstleistungen grundsätzlich 21 %, Waren und Dienstleistungen,
die dem reduzierten MwSt-Satz von 15 % unterliegen, sind in den Anlagen des Gesetzes taxativ angegeben
(z. B. bestimmte Lebensmittel, Bücher, Kulturveranstaltungen).
6
7
Registrierungspflichtige Personen sind unternehmerisch tätige Personen und sonstige ökonomisch tätige
Personen.
4. Die Ware unterliegt in dem anderen EU-Staat der Umsatzbesteuerung; dies wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden angezeigt; zur Überprüfung siehe unten.
Kleinunternehmerregelung: Eine MwSt-Registrierung ist nicht erforderlich, falls der Umsatz in den letzten
zwölf Kalendermonaten 1 Mio. CZK nicht überschritten hat.
Ausländische Unternehmer (EU und Drittstaaten) sind in Tschechien registrierungspflichtig,
Nur wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, und der Lieferant dies nachweisen kann, ist
die innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich umsatzsteuerfrei. Der Lieferant stellt eine Rechnung
ohne Umsatzsteuer aus. Handelsübliche Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung) sind
ebenfalls steuerfrei.
•wenn in Tschechien Umsätze getätigt werden, bei denen der Leistungsort in Tschechien liegt und die
Steuerpflicht nicht auf den tschechischen Leistungsempfänger übergeht
Das Vorgehen bei Warenlieferung durch einen tschechischen MwSt-Zahler an einen MwSt-Zahler in einem
anderen EU-Land erfolgt spiegelbildlich.
•falls in Tschechien eine Betriebsstätte besteht
Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf der Rechnung
anzuführen:
Reverse Charge System
Bei Warenlieferungen zwischen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten registrierten Personen kommt der
Grundmechanismus zur Mehrwertsteuer zur Anwendung – d.h. die Besteuerung im Staat des Empfängers
(= Reverse-Charge-System): Bei Erwerb von Ware aus der EU durch einen tschechischen MwSt-Zahler ist
der Ort der steuerbaren Leistung der Ort, an dem sich die Ware nach Abschluss der Versendung oder des
Transports befindet, also die Tschechische Republik. Der tschechische Abnehmer teilt dem Lieferanten
seine Steuernummer (tschechisch: DIC) mit und der Lieferant verrechnet die Warenlieferung ohne MwSt
und dieser Preis stellt für den Empfänger der Ware die Steuerbasis dar. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet nach dem in Tschechien geltenden MwSt-Steuersatz (Normalsatz: 20 %, reduzierter Satz: 14 %)
aus dem Preis ohne Steuer die Steuer zu berechnen und diese Steuer dann in seiner Steuererklärung als
seine Steuerpflicht – seine Verbindlichkeit gegenüber dem tschechischen Staat – anzuführen. Falls der
Steuerzahler die angeschaffte Ware für seine steuerbaren Leistungen verwendet, hat er gleichzeitig auch
Anspruch auf Steuerabzug.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist daher die österreichische Rechnung bei Warenlieferung nach
Tschechien ohne MwSt auszustellen. Es müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die gelieferte Ware ist tatsächlich in einem anderen EU-Staat gelangt: Nachweis z.B. durch
Empfangsbescheinigung des Kunden, Lieferschein oder Bescheinigung des Spediteurs.
2. Der ausländische Kunde ist Unternehmer (dies wird durch die ausländische UmsatzsteuerIdentifikationsnummer USt-IdNr. nachgewiesen, siehe unten).
•UID-Nummer des leistenden Unternehmers
•UID-Nummer des tschechischen Leistungsempfängers
•ein Hinweis, dass der Leistungsempfänger zur Anmeldung und Bezahlung der Steuer verpflichtet ist
(Formulierungsvorschlag in tschechischer Sprache - Povinnost priznat a zaplatit dan prechází na Vás
jakožto príjemce plnení. Übersetzung in deutscher Sprache: Die Pflicht, die Steuer zu erklären und zu
entrichten geht auf Sie als Leistungsempfänger über.) Es ist ausreichend, den deutschen Text auf die
Rechnung zu schreiben.
Die UID-Nummer kann in folgendem EU-System überprüft werden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=EN
Seit 2010 gilt bei Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen Erbringt, folgende B2B-Generalklausel: Der grundlegende Leistungsort ist der Sitz oder der Unternehmensort des
Leistungsempfängers, falls die Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen gewährt wird. Davon bestehen
aber zahlreiche Ausnahmen. Nach der EU-Richtlinie 2008/8/EG müssen seit 2010 alle Mitgliedsstaaten
das Reverse Charge System verpflichtend für alle Dienstleistungen anwenden, die unter diese B2BGeneralklausel fallen. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten das Reverse Charge System für weitere
Dienstleistungen vorsehen.
Verbrauchssteuer
Fällt nur bei den im Verbrauchssteuergesetz taxativ genannten Produkten wie Brennstoffe, Alkohol, Tabak an.
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben und bezahlt.
Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchspflichtige Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU. Seit 1. April 2010 ersetzt dieses System
8
9
das Papierformular, das vorher Beförderungen dieser Art begleitet hat durch elektronische Mitteilungen des
Versenders an den Empfänger.
Rechtsvorschriften
http://goo.gl/HJ1zP
Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat werden in diesem besteuert. Hat daher ein
Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, so werden jene Gewinne, die der
Betriebsstätte zugerechnet werden, in dem anderen Vertragsstaat besteuert. Die Gewinne der Betriebsstätte
werden so berechnet, als ob sie ihre Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte. Es werden
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug gebracht.
Verbrauchsteuersätze
http://goo.gl/VhgXi, http://goo.gl/5WECh
Dividenden unterliegen einer 10%igen Quellensteuer, ab einer Unternehmensbeteiligung von 10 %
Reduktion ist keine Quellensteuer zu zahlen.
EMCS-Überblick
http://goo.gl/hLb8y
Doppelbesteuerungsabkommen
Seit 2008 gibt es zwischen Österreich und Tschechien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses
neue Abkommen ersetzt das bisherige aus dem Jahre 1979 und orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen
am OECD-Musterabkommen.
Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens kommt dem Begriff der Betriebsstätte wesentliche
Bedeutung zu. Betriebsstätten im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens sind aber von Betriebsstätten
nach innerstaatlichem tschechischem Steuerrecht zu unterscheiden.
Im Sinne des Abkommens ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere: eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk.
Weiters sind Betriebsstätten:
•eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die
Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit zwölf Monate überschreitet
•Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen und Geschäftsführungstätigkeiten, die von einem
Unternehmen eines Vertragsstaates oder Arbeitnehmern oder anderen von einem Unternehmen zu
diesem Zweck eingestellten Personal erbracht werden, wenn diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern (sog.
Dienstleistungsbetriebsstätte)
Nicht als Betriebsstätten gelten Baustellen und Montagen, deren Dauer 12 Monate nicht übersteigt,
Lager, Informationsbüros, die reine Hilfstätigkeiten ausführen. Ein Vertreter gilt dann als Betriebsstätte des
Geschäftsherrn, wenn er Abschlussvollmacht besitzt, in deren Rahmen er im anderen Staat regelmäßig
tätig wird, und er kein unabhängiger Vertreter (wie z. B. Makler, Kommissionär, Handelsvertreter) ist. Die
10
häufigste Erscheinungsform der Betriebsstätte ist die Zweigniederlassung.
Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden, eine Quellensteuer darf nicht
einbehalten werden.
Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Ausnahme:
Bestimmte Lizenzgebühren, wie z.B. für die Nutzung von Patenten, Mustern, Marken, Know-how, Software
unterliegen einer Quellensteuer von 5 %, die im Empfängerland angerechnet wird. Für die Nutzung von
Urheberrechten darf keine Quellensteuer abgezogen werden. Nicht als Lizenzgebühren gelten Entgelte für
Dienstleistungen, z. B. Beratung.
Am 31.12.2010 lief die Wirksamkeit einer Ausnahme von der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie ab,
die die Tschechische Republik mit der EU vereinbarte (Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame
Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten). Am 01.01.2011 ist dadurch die Bestimmung in Kraft getreten, welche die in
die EU, die Schweiz, nach Norwegen und nach Island ausgezahlten Lizenzgebühren von der Quellensteuer
befreit. Allerdings ist diese Befreiung an gewisse Bedingungen gebunden: Sowohl der Zahler als auch
der Empfänger von Lizenzgebühren müssen direkt kapitalverbundene Personen (d. h. der Anteil am
Stammkapital oder an den Stimmungsrechten muss mindestens 25 % betragen) während mindestens
nacheinander folgenden 24 Monaten sein.
Zur Geltendmachung der Befreiung ist eine Entscheidung der Finanzverwaltung erforderlich.
Bei den Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (Löhne und Gehälter) gilt grundsätzlich die 183-TageRegel, dabei ist zu beachten, dass in die Berechnung der Frist auch vorübergehende Abwesenheiten,
wie z.B. Auslandsdienstreisen oder Wochenendheimfahrten, mit einbezogen werden, wenn danach die
Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird. Die 183-Tage-Regel bezieht sich nunmehr auf einen
Zeitraum von zwölf Monaten, im früheren Abkommen war es das Kalenderjahr.
11
Vorsteuerabzug
Die Tschechische Republik erstattet ausländischen Unternehmen die MwSt, wenn sie für Zwecke der
Mehrwertsteuer in einem EU-Land erfasst sind oder wenn sie in einem Land ansässig sind, mit dem
eine gegenseitige Erstattung der MwSt angewandt wird. Zur Erstattung der tschechischen MwSt müssen
gewisse administrative Voraussetzungen im Beantragungsprozess eingehalten werden.
Vergütungsverfahren
Aufgrund des EU-MwSt-Pakets wird seit 1.1.2010 das bisherige Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer,
die Unternehmen in der EU in Mitgliedstaaten zu entrichten haben, in denen sie nicht niedergelassen sind,
durch ein neues, rein elektronisches Verfahren ersetzt, wodurch die Erstattungen beschleunigt werden. Es
gelten nunmehr im gesamten EU-Raum einheitliche Regeln.
Für Anträge von Unternehmen, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind (Drittlandsunternehmer) gelten
die bisherigen Regelungen vollinhaltlich weiter – es ändert sich nichts.
Das neue Verfahren ist für Erstattungsanträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2010 eingereicht werden. Der
Unternehmer bringt seine Erstattungsanträge für die anderen Mitgliedstaaten über ein elektronisches Portal
in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat ein. Anträge österreichischer Unternehmer für Vorsteuererstattungen
in anderen Mitgliedstaaten – also auch Tschechien – sind seit 1.1.2010 zentral über das FinanzOnline –
System bei der österreichischen Finanzverwaltung zu stellen.
Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, prüft nach Einreichung den Antrag auf Vollständigkeit
sowie auf dessen Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Unternehmereigenschaft des
Antragstellers geprüft, danach wird der Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, welcher
den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags in Kenntnis
setzt.
Informationen sind auf der Homepage der EU zu finden: http://goo.gl/f580N. Die zweite EU-Richtlinie an die
Rechnungsstellung (2010/45/EU) ist von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.
Einkommensteuer
Alle Personen, die von einem tschechischen Unternehmen beschäftigt und entlohnt werden, unterliegen
unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in der Tschechischen Republik der Einkommensteuer. Generell
kann gesagt werden, dass bei Personen ohne dauernden Aufenthalt in Tschechien das tschechische
Einkommen, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, unter Berücksichtigung allenfalls bestehender
Doppelbesteuerungsabkommen besteuert wird. Ausländer, die in ausländischen Unternehmen angestellt sind und im Ausland für in der Tschechischen Republik erbrachte Tätigkeiten bezahlt werden (z. B.
Geschäftsreisen), müssen keine Einkommensteuer bezahlen, vorausgesetzt sie bleiben nicht länger als
183 Tage des Kalenderjahres im Land und das ausländische Unternehmen hat keine Betriebsstätte in
Tschechien, die das Gehalt des Angestellten trägt.
Ausländer, die sich mindestens 183 Tage des Kalenderjahres in der Tschechischen Republik aufhalten
(Expatriats), werden als vorübergehend Steueransässige angesehen und unterliegen damit mit ihrem
Weltjahreseinkommen der Steuerpflicht. Diese steuerpflichtigen Personen sind selbst dafür verantwortlich,
dass Steuervorauszahlungen auf das gesamte Einkommen (einschließlich Gehalt) geleistet werden, es sei
denn, der ausländische Arbeitgeber hat eine dauernde Betriebsstätte in der Tschechischen Republik, die
dann die Steuern für den Angestellten einbehalten muss.
Die persönliche Einkommensteuer wird von den Löhnen und Gehältern durch den Arbeitgeber einbehalten.
Der Pauschalsatz für die Einkommensteuer natürlicher Personen beträgt 15 % (seit 1.1.2008).
Dieser Einkommensteuersatz gilt auch für Unternehmer in der Rechtsform von natürlichen Personen.
Rechnungslegung
Durch die Richtlinie 2001/115/EG sind seit 2004 in der EU einheitliche Regeln für die Rechnungslegung in
Kraft getreten. Damit werden die Verpflichtungen, denen Unternehmen unterliegen, die mehrwertsteuerpflichtige Waren und Dienstleistungen verkaufen, harmonisiert, vereinfacht und modernisiert. Unabhängig
davon, in welchem Land die Ware oder Leistung letzten Endes mehrwertsteuerpflichtig ist, können
Händler alle Rechnungen nach dem gleichen Muster ausstellen. In Tschechien wurde die o.a. Richtlinie
in das MwSt-Gesetz 235/2004, das per EU-Beitritt Tschechiens in Kraft getreten ist, umgesetzt. Weitere
12
13
4. Schiedsgericht für Streitfälle
Durch die Überlastung der tschechischen Gerichte und die damit verbundene lange Prozessdauer kann es
vorteilhaft sein, für den Fall von Streitigkeiten zwischen der österreichischen Firma und dem tschechischen
Geschäftspartner eine Schiedsgerichtsklausel in den Vertrag aufzunehmen.
ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir ein anderes Schiedsgericht,
wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in
Österreich durch ICC Austria vertreten.
Tschechien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Daraus ergeben sich folgende Varianten:
Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit des Internationalen
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines
anderen Schiedsgerichts vereinbart werden.
Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar. Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit
vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen
Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung
an: Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.
•Sollte Ihre Firma in den Vertragsverhandlungen eine günstige Ausgangsposition haben bzw. Sie und
Ihr Partner in etwa die Waage halten, empfehlen wir Ihnen zur Streitbeilegung die Schiedsklausel der
Wirtschaftskammer Österreich.
•Sollte umgekehrt Ihre Firma eine schwächere Position haben, oder Ihr gleichstarker Partner ist mit
der Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich nicht einverstanden, empfehlen wir Ihnen die
Vereinbarung eines anderen Schiedsgerichts, wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer (ICC).
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
„All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules
of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.“
Auch in anderen Sprachen verfügbar.
Detaillierte Auskünfte:
Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in
den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar):
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung
oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren
gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen:
•ICC Austria, Internationale Handelskammer
Dr. Maximilian Burger-Scheidlin, T 05 90 900-3701, F 05 90 900-3703,
E icc@wko.at, W www.icc-austria.org.
In Tschechien kann das Schiedsgericht bei der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik
nominiert werden. Namen und Adresse lauten wie folgt:
Rozhodcí soud pri hospodárské komore CR a agrární komory CR, Dlouhá 13, CZ-110 00 Praha 1, T 00420222333340, F 222333341, E praha@arbcourt.cz, W www.arbcourt.cz
• die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei)
• es ist............................materielles Recht anzuwenden;
• die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...........................
Detaillierte Auskünfte:
•Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
Dr. Manfred Heider, T 05 90 900-4398, F 05 90 900-216,
E arb@wko.at, W wko.at/arbitration
Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken
14
15
5. Förderungen
Die Kohäsions-/ bzw. Regionalpolitik richtet sich an alle Regionen in der EU um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Kohäsionspolitik wird für einen Siebenjahreszeitraum
festgelegt (2014-2020). Innerhalb dieser Zeitspanne ist für die Erreichung der o.a. Ziele ein Budget iHv.
EUR 351,8 Mrd. – also fast ein Drittel des gesamten EU Haushalts vorgesehen. Im Rahmen dieses Budgets
werden Förderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüsse vergeben.
Aufbau der Förderprogramme / Vom EU-Ziel zum nationalen Förderprogramm
Aus den im Rahmen der Europa 2020 Strategie festgelegten EU Zielen definieren die einzelnen EU
Mitgliedsstaaten ihre nationalen und regionalen Prioritäten, aus denen sich die einzelnen Operationalen
Förderprogramme (OPs) ableiten. Die Operationalen Programme werden nach Regionen und nach
Themen strukturiert. Innerhalb dieser Programme sind Förderschwerpunkte („Priority Axis”) festgelegt, für
die durch die Europäische Kommission genehmigte Richtlinien gelten. Als Schwerpunkte für die einzelnen
Länder gelten folgende Themen: Innovation, Forschung & Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen,
Umweltschutz, Ausbildung, KMU, Transport und Regionalförderung.
Für die Vergabe der Förderungen sind eigene nationale Förderstellen (Ministerien und Investitionsagenturen)
zuständig. Während in Österreich Förderungen in Rahmenprogrammen laufend beantragt werden können,
werden die Förderungen in Osteuropa vorwiegend im Rahmen von „Calls” (Auschreibungen) vergeben.
Für jeden der oben genannten Förderschwerpunkte gibt es ein- bis zweimal im Jahr Ausschreibungen, die
für ein bis drei Monate geöffnet sind. Die wesentlichen Bewertungskriterien für Unternehmensförderungen
sind Firmengröße, Standort, Inhalt und Auswirkungen des Förderprojektes.
Wie kommt Ihr Unternehmen zu Förderungen?
Während die Ausschreibungen geöffnet sind, können klar definierte Projekte eingereicht werden. Akzeptiert
werden nur vollständige Anträge (Projektbeschreibung, Genehmigungen, Planungsrechnung, …) in
der jeweiligen Landessprache. Die eingereichten Projekte werden dann von Evaluatoren anhand eines
Punktesystems gemäß den im Programm vorgeschriebenen/festgelegten Richtlinien bewertet. Alle Projekte
innerhalb eines Calls unterliegen einem Wettbewerb. Nur jene mit der höchsten Punktezahl kommen in die
engere Auswahl für Förderzusagen.
16
ca. 6. Mo
ca. 7. Mo
1. Rate Zahlung
Förder-Vertrag
Formale Prüfung
Einreichen Antrag
€ Deadline!
ca. 3 Mo
Prüfung Inhalt
+ Evaluierung
Start
>
>
6 Mo
)
Zwischenbericht +
Zwi. Abrechnung
30 Tage
30 Tage
>
>
45 Tage
>
>
45 Tage
(
)(
)(
)(
)(
)
)(
Beispiel: Antrag & Abwicklung für innovative Investition
Ausarbeitung
Detailantrag +
alle Beilagen
>
>
)(
6–8 Wo
Klärung rechtl.
Details+
Unterlagen
•Schaffung neuer Arbeitsplätze
•Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
•Förderung des Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Entwicklung
•Verbesserung der Lebensqualität der EU- Bürger
(
2–3 Wo
1. Projektbeschreibung
Ausgangssituation/ Status Quo
Die verschiedenen Regionen Europas, vornehmlich Zentral- und Südosteuropa, weisen große Unterschiede
in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf. Um einen Ausgleich zwischen den Regionen zu
schaffen hat sich die EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 folgende Ziele gesetzt:
2 Wo
Problem +
Analyse
EU- Kohäsionspolitik / Regionalpolitik 2014–2020
ca. 8. Mo
Vom Antrag bis zur möglichen Auszahlung der Fördermittel ist es ein komplexer und zeitintensiver Prozess.
Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Stellen und deren Zielvorgaben ist gefordert.
Nationale Förderungen
Zusätzlich zu den EU Strukturmitteln können Unternehmen auch Förderungen aus nationalen Mitteln beantragen. Für die Förderfähigkeit des Investitionsprojektes ist die wirtschaftliche Bedeutung für das Land oder
die Region sehr wichtig.
Bewertungskriterien sind dabei Mindestinvestitionsvolumen und die Anzahl von
geschaffenen Arbeitsplätzen sowie deren Mindestbehaltefrist.
Folgende Investitionsanreize sind möglich:
• Steuermäßigungen, -stundungen und -erlässe
• Zuschüsse
• Darlehen
• Bürgschaften
• Beteiligungen
• Begünstigter Grundstückserwerb
Diese unterliegen allerdings den jeweiligen nationalen Vorschriften und müssen bei regionalen Förderstellen
beantragt werden.
Achtung!
• Der Förderantrag muss vor Beginn des Projektes (=erste rechtsverbindliche
Verpflichtung) gestellt werden.
• Richtlinien können sich während der Ausschreibung im Detail ändern und müssen
daher immer aktuell verfolgt werden.
• So früh wie möglich mit der Hausbank/ Förderstelle in Kontakt treten.
17
7. Risikoabsicherung und Finanzierungen
Weitere Informationen
Ondrej Raba
Raiffeisenbank a.s.
Hvezdova 1716/26
CZ-140 78 Praha 4
Tel.: +420 222 925 630
E-mail: ondrej.raba@rb.cz
Risikoabsicherung der Austria Wirtschaftsservice
Gesellschaft mbH (aws, Förderstelle des Bundes)
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Mit 2014.07.01 erfolgte eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Garantien, die seitens
der aws angeboten werden.
Im Detail basieren die Regelungen auf der Richtlinie des BMF für Garantieübernahmen der aws gem.
Garantiegesetz 1977. Ergänzende Förderungsbedingungen sind in den folgenden Programmdokumenten
zu finden:
- Garantien für Kreditfinanzierungen
- Garantie für Mezzaninfinanzierungen
- Garantien für Internationalisierungsprojekte
Garantieübernahmen für KMUs werden im KMU- Förderungsgesetz bzw. im Programmdokument „aws
Garantien für Gründungs -, Innovations - und Wachstumsfinanzierungen“ geregelt.
Die aws bietet kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) mit Sitz und
Betriebsstätte in Österreich Garantien für Kredit- und Lesaingfinanzier-ungen für inländische als auch ausländische Investitionen.
Garantien für nationale Investitionen:
Die aws garantiert österreichischen Unternehmen Finanzierungen von volkswirtschaftlich wünschenswerten Projekten d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvest-itionen, Modernisierung von Produktionsanlagen,
Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an
Unternehmen.
Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des
Finanzierungsbetrages in Form einer Finanzierungsgarantie und sichert dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors (Kreditausfall durch Insolvenz des inländischen Unternehmens) ab.
Im Fall von Großprojekten garantiert die aws für maximal ein Drittel des Projekt-volumens.
Garantien für internationale Investitionen:
Die aws unterstützt österreichische Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) bei Direktinvestitionen im
Ausland, d.h: Errichtung von Tochtergesellschaften/ Joint- Ventures, Erwerb von Unternehmen(s)/-anteilen,
Erweiterungsinvestitionen sowie Investitionen in Umwelttechnologien.
Die Risikoabsicherung der aws erfolgt entweder in Form einer Projektgarantie oder einer Finanzierungsgarantie.
Im Zuge der Projektgarantie sichert die aws die wirtschaftlichen Risiken (Insolvenz oder insolvenzähnlicher
Tatbestand) des Beteiligungsprojekts eines Unternehmens ab und verpflichtet sich im Schadensfall einen
bestimmten Kapitalbetrag bis zum Garantiehöchstbetrag zur Verfügung zu stellen.
18
19
OeKB (Österreichische Kontrollbank AG)
Inland
BANK
Ausland
Abbildung 1: Projektgarantie
Die aws garantiert bis zu 50 % der eingesetzten Beteiligungsmittel (bei Großprojekten bis zu 1/3 des
Projektvolumens) mit max. EUR 7,5 Mio. Das ratingabhängige Garantieentgelt beträgt mind. 0,75 % p.a.
der garantierten, aushaftenden Beteiligungsmittel.
Im Zuge der internationalen Finanzierungsgarantie garantiert die aws für Finanzierungen von österreichischen Unternehmen für volkswirtschaftlich wünschenswerte Projekten im Ausland, d.h: Errichtungs-,
Erweiterungsinvestitionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, der Innovationen von Verfahren und
Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen.
Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des
Finanzierungsvolumens und sichert damit dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors ab.
Konditionen der aws Garantie:
Garantien National:
•Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für die ersten EUR 2,5 Mio.
•Bearbeitungsentgelt: 0,3 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für den EUR 2,5 Mio. übersteigenden
Betrag
•Garantieentgelt: ratingabhängig, mind. 0,6%
Garantien International:
•Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage
•Garantieentgelt der internationalen Projektgarantie: ratingabhängig, beihilfenfrei, mind. 0,75%
•
Garantieentgelt der internationalen Finanzierungsgarantie: ratingabhängig, für mittelständische
Unternehmen, mind. 0,6%
20
Für einen nachhaltigen Erfolg im Exportgeschäft und für Investments im Ausland brauchen Unternehmen
ein gutes Risikomanagement und attraktive Finanzierungen. Die OeKB bietet mit den Exporthaftungen
des Bundes und mit OeKB-Refinanzierungen über die Hausbank jene Instrumente, die österreichische
Unternehmen und ihre Partner im globalen Wettbewerb stärken. Durch die Abwicklung von Exporthaftungen
fungiert die OeKB somit als Export Credit Agency (ECA) der Republik Österreich.
Exportgarantien schützen den Unternehmer vor Zahlungsausfällen (wirtschaftliche oder politische Gründe)
bei Exportgeschäften. Bei Auslandsinvestitionen sichern die Exportgarantien gegen politische Risken ab.
Exporthaftungen des Bundes bieten zudem einen attraktiven Zugang zu Finanzierungsmitteln für Exportund
Investitionsgeschäfte.
Exporthaftungen können alle großen, mittleren und kleinen Unternehmen in Anspruch nehmen, deren abgesicherte Geschäfte positiv auf die österreichische Leistungsbilanz wirken oder im Interesse Österreichssind.
Die idealen Haftungsarten erfahren Unternehmen beim OeKB-Exportservice (www.exportservice.at) oder
bei der Hausbank.
Das Exportfinanzierungsverfahren der OeKB bietet die Möglichkeit der Refinanzierung von Exporten
und Beteiligungen im Ausland. Dieses Exportfinanzierungsverfahren steht in- und ausländischen
Kommerzbanken als Refinanzierungsquelle offen und wird Unternehmen im Rahmen ihrer Exportgeschäfte
und Auslandsinvestitionen über diese Banken angeboten.
Die Voraussetzungen für diese Art der Finanzierung sind das Vorliegen
• einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrfördergesetz (AFFG) oder
• einer Haftung eines Kreditversicherers im Sinne des AFFG
• einer Garantie der aws oder
• einer Haftung einer internationalen Organisation im Sinne des AFFG
sowie, dass die Finanzierung der zugrundeliegenden Lieferungen / Leistungen eine direkte oder indirekte
Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz bewirken muss oder im Interesse Österreichs ist.
OeKB (Österreichische Kontrollbank AG)
Der ERP-Fonds ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der 2002 an die aws angebunden wurde.
Im Rahmen von ERP- Krediten werden zinsbegünstigte Kredite mit mehrjährigen tilgungsfreien sowie tilgenden Zeiträumen angeboten, die durch eine
Garantie der aws bzw. einer Bank abgesichert werden.
ERP - Finanzierungsprogramm
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich, die in einem der folgenden
Wirtschaftszweige tätig sind: industrielle oder gewerbliche Produktion, Forschung und Entwicklung,
21
Dienstleistungen, Transport- und Verkehrswirtschaft, Verarbeitungsunternehmen landwirtschaftlicher
Produkte sowie Handelsunternehmen.
Überblicksmäßig werden die folgenden ERP-Finanzierungsprogramme angeboten:
•ERP - Kleinkredit
•ERP - Technologieprogramm
•ERP - KMU Programm
•ERP - Regionalprogramm
•ERP - Tourismusprogramm
•ERP - Verkehrsprogramm
•ERP - Forstwirtschaftprogramm
•ERP - Landwirtschaftsprogramm
Konditionen von ERP-Krediten
Der max. Finanzierungsbetrag beträgt EUR 7,5 Mio.
•Laufzeit: 6 Jahre
•Ausnützungszeit: 0,5 Jahre
•tilgungsfreie Zeit: 2–3 Jahre, Verzinsung 0,50 % p.a. fix
•Tilgungszeit: 3–4 Jahre, Verzinsung 0,75 % p.a. fix
- Bei einigen Programmen werden darüber hinaus längere tilgungsfreie bzw. tilgende Zeiträume
angeboten, d.h:
- Zukunftsbranchen, Forschungsinfrastruktur im Zuge des Technologieprogramms
- Infrastrukturmaßnahmen im Zuge des Regionalprogramms
•Zinsen und Tilgungsverrechnung erfolgen antizipativ
•Bearbeitungsentgelt: 0,9 % des ERP-Kredits
•zu diesen Kosten ist das Haftungsentgelt der garantierenden Bank hinzuzurechnen
Österreichisches Unternehmen
Die förderungsfähigen Projekte/ Kosten sind abhängig von den jeweiligen ERP Finanzierungsprogrammen,
bedingt durch den Zweck und dem Auftrag des jeweiligen Programmes.
ERP Kredite für Großunternehmen:
Für Großunternehmen werden ERP- Kreditfinanzierungen durch das ERP- Regional-programm sowie das
ERP-Technologieprogramm zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Programmen können inbesondere
Großunternehmen die folgenden Projekte/ Kosten förderungsfähig ansetzen:
Förderungsfähige Projekte für Großunternehmen:
• Erstinvestition in NEUE wirtschaftliche Tätigkeiten (neuer NACE-4-Steller)
• Errichtung einer NEUEN eigenständigen Betriebstätte
•im Rahmen der deminimis Grenzen (Förderbarwert max. EUR 200.000,- innerhalb der letzten 3 Jahre)
sind darüber hinaus weitere Projekte förderfähig (Produkt- und Verfahrensinnovationen, Innovative
Dienstleistungen durch Umsetzung eigener Forschungsergebnisse, Zukauf und Adaption neuer
Technologien, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, Errichtung/Erwerb von Gründungs-,
Technologie- und Innovationszentren)
• Forschungs-/Entwicklungsprojekte zur Einführung neuer/wesentlich verbesserter Produkte
• Projekte zur Prototypenerstellung
• Errichtung von Pilot-/ Demonstrationsanlagen-/ Versuchsanlagen
Förderungsfähige Kosten für Großunternehmen:
• Neuinvestitionen und zu aktivierende Eigenleistungen
•Bauinvestitionen
•Grunderwerb bei Unternehmensneugründung, Betriebserweiterung und Betriebsansiedlung im betriebsnotwendigen Ausmaß
• Kosten für immaterielle Anlagegüter (Patente, Lizenzen, etc.) und Beratungskosten
•
Betreffend F&E Projekte: Personalkosten, Laboreinrichtungen, Beratungs-u. Dienstleistungskosten,
Sachkosten für Pilot- u. Demonstrationsanlagen
Haftung
ERP-Kredit
Treuhandgeld
Haftungskreditvertrag
BANK
Abbildung 2: Abwicklung ERP-Kredit
22
23
7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der
Raiffeisenbank a.s.
7.1. Cash Management-Produkte
Kontoführung
Deviseninländer
Devisenausländer
Guthabenverzinsung
Überziehungslinien
7.2. Rechtliche und devisenrechtliche
Landeswährung (LW) LW Einlage Fremdwährung (FW) FW Einlage
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
33
Cash Management lokale Produkte & Dienstleistungen
Zahlungen / Eingänge
• Inlandszahlungen LW
• FW Zahlungen innerhalb
Tschechiens
• Auslandszahlungen in FW
• Auslandszahlungen in LW
• Lastschriftverkehr IZV
• Auslandslastschriftverkehr LW
•Schecks
• Scheckinkasso (Bankenscheck)
•Travellerschecks
• Barzahlung / Behebung in LW
• Barzahlung / Behebung in FW
• An- und Verkauf von Valuten
•Bankkarten
•Kreditkarten
Electronic Banking
• Lokales Electronic Banking
•MultiCash
• Internet Banking
• SWIFT MT 940
– Senden zu Ausländischen Banken – Ja
– Empfangene Nachricht kann in MultiCash
importiert werden
• SWIFT MT 101
• EDIFACT (PAYMUL)
Cash Management Konzern Produkte & Dienstleistungen
• Cash Management International (CMI)
•CMI@WEB
• Central Conversion Solution
• International Account Reporting
• International Disbursement Service
• Intra Group Payments (IGP)
• SWIFT für Corporates (MA-CUG, SCORE)
24
Liquiditätsmanagement
•Überziehungslinien
• Cash Pooling Zero Balancing
• Cash Pooling
Zinskompensation
•Kontoübergreifende
Überziehungen bzw.
Belastungen sind für CP
Zero Balancing und CP
Zinskompensation verfügbar
• Cross border Cash Pooling
• Multilevel Sweeping
Bestimmungen
Kontoführung
• Ausländische und inländische Kommerzkunden dürfen sowohl Konten in Fremdwährung als auch in CZK
führen.
•Inländer (natürliche und juristische Personen) dürfen Konten im Ausland eröffnen. Jedoch sind sie
verpflichtet, dies der Tschechischen Nationalbank (gemäß Foreign Exchange Act 219/1995) bekannt zu
geben.
• Alle Banken in Tschechien sind verpflichtet, 0,16 % p.a. aller nicht-anonymen Spareinlagen, die versichert
sind, an den Einlagensicherungsfonds abzuführen.
Inlandszahlungen
• Keine Beschränkungen
• Aufgrund des Act 62/2004 Coll. vom 01. 03. 2004 muss jeder Zahlungsauftrag das Konto des Zahlers und
dessen Bankleitzahl, das Konto des Begünstigten und dessen Bankleitzahl, den Betrag, die Währung
und das Ausführungsdatum beinhalten.
•Alle anderen Kennzeichen, wie zum Beispiel fixe, variable und spezielle Kennzeichen, werden nur zu
Identifikationszwecken der Zahlung verwendet.
Auslandszahlungen
• Das Devisengesetz von 1995 (Nr. 219/1995) machte die CZK für Transaktionen auf laufenden Konten
frei konvertierbar.
• Grenzüberschreitende Zahlungen in CZK sind ebenfalls erlaubt.
• Jede Zahlung in Fremdwährung wird wie eine Auslandszahlung behandelt und über eine Korrespondenzbank abgewickelt, da es in Tschechien kein Clearingcenter für Zahlungen in Fremdwährung gibt.
•Innerhalb des EWR werden Zahlungsaufträge in Euro bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 gemäß
EU-Regulierung zu besseren Konditionen durchgeführt. Damit die Regulierung zur Anwendung kommt,
muss der Zahlungsauftrag einen gültigen BIC (Bank Identification Code) und eine Kontonummer des
Begünstigten in Form der IBAN (International Bank Account Number) enthalten.
Barzahlungen / Behebungen
• Für Bareinlagen oder -behebungen unter EUR 1.000,00 ist keine Legitimierung notwendig.
•Für Bareinlagen oder -behebungen über EUR 1.000,00 ist eine Legitimierung zwingend erforderlich.
Zu diesem Zweck muss der Kunde einen Ausweis (Personalausweis oder Pass) vorlegen. Name,
Geburtsdatum und Ausweisnummer sind von der Bank festzuhalten.
• Jede Zahlung über Eur 15.000,00 muss via Banktransfer (gemäß Act 254/2004 Col) getätigt werden.
25
8. Raiffeisenbank a.s.
9.3. Clearing-Mechanismus
Abwicklung
• Beschreibung:
RTGS Clearing:
Der gesamte Inlandszahlungsverkehr wird über das Clearingzentrum der Tschechischen Nationalbank abgewickelt. Alle Banken, die eine Lizenz erhalten, sind
verpflichtet, am nationalen Clearing teilzunehmen, und müssen ein Konto bei
der Tschechischen Nationalbank führen. Es werden betragsunabhängig alle
Zahlungen über das Clearing abgewickelt. Weiters werden im Inlandszahlungsverkehr CZK-Konten ausländischer Kontoinhaber wie Inlandskonten behandelt.
• Art:
• Valutierung:
• Abwicklungsvorgang:
RTGS (Real Time Gross Settlement)
Der Empfänger erhält die Zahlung mit Valuta D+1.
Gleicher Tag (kein Valutaschnitt durch das Clearing)
Bank des Auftraggebers 0–1Tage
Clearingzentrum
0 Tage
Bank des Begünstigten 0 Tage
Dringende Inlandszahlungen:
– Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen D
– Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten
D
Clearing-Mitgliedschaft der Bank
verpflichtend für alle Banken in Tschechien
Bilanzsumme in Millionen EUR
7.910
Gesellschafterstruktur: Geschäftsstellen129
Raiffeisen Bank International
75 %
Mitarbeiter2.800
RB Prag Beteiligungs GmbH 25 %
Stand per 31.12.2010
Die Raiffeisenbank a.s. ist nach Bilanzsumme die fünftgrößte Bank der Tschechischen Republik und bietet die komplette Palette an Bankdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden an. Tochterunternehmen
der Bank sind in den Bereichen Bausparkasse, Versicherung und Leasing tätig. 2008 fusionierte die
Raiffeisenbank mit eBanka, a.s., die seit 1998 hochwertige Internet-Banking-Dienstleistungen auf dem
tschechischen Markt anbietet.
Die Raiffeisenbank a.s. betreut mit fast 2.800 Mitarbeitern knapp 487.000 Kunden in 129 Filialen und
Kundenzentren. Die hervorragenden Dienstleistungen und die Qualität der Bank werden regelmäßig ausgezeichnet.
Aktionärsstruktur:
Raiffeisen CEE Region Holding GmbH 75 %
RB Prag Beteiligungs- GmbH 25 %
EMEA Finance zeichnete die Raiffeisenbank 2010 als „Best Foreign bank in the Czech Republic 2010”.
Raiffeisenbank a.s.
Hrězdova 1716/2b
14078 Praha 4
Tel.:+420-221-141 111
Fax:+420-221-142 111
D = Tag des Auftragseingangs vom Kunden
26
27
9. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der Raiffeisenbank a.s. und
das weltweite Raiffeisen-Netzwerk
Ihr Spezialist für die Raiffeisenbank a.s.
Roman Lagler
Tel.: +420 23440 1728
e-mail: roman.lagler@rb.cz
Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft
Raiffeisen Bank International AG
Herwig Haidn
herwig.haidn@rbinternational.com
Tel. +43 / 1 / 717 07 – 1574
Raiffeisen Bank International AG
Rudolf Lercher
rudolf.lercher@rbinternational.com
Tel. +43 / 1 / 717 07 – 3537
Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG
Marika Miklis
marika.miklis@raiffeisenbank.at
Tel: +43 / 5 / 1700 – 93308
28
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG
Helmut Zeindlinger
zeindlinger@rlbooe.at
Tel.: +43 / 732 / 6596 – 3113
Artem Snegirev
snegirev@rlbooe.at
Tel.: +43 / 732 / 6596 – 3161
Raiffeisenverband Salzburg
Friedrich Buchmüller
friedrich.buchmueller@rvs.at
Tel.: +43 / 662 / 8886 – 3860
Raiffeisen-Landesbank Tirol AG
Andrea Zankl
andrea.zankl@rlb-tirol.at
Tel.: +43 / 512 / 5305 – 2230
Raiffeisenlandesbank Vorarlberg
Alexandra Welte
alexandra.welte@raiba.at
Tel.: +43 / 5574 / 405 - 528
Florian Hehenfelder
florian.hehenfelder@raiffeisenbank.at
Tel: +43 / 5 / 1700 – 92495
Raiffeisenlandesbank Burgenland
Wilhelm Schedl
wilhelm.schedl@raiffeisen-burgenland.at
Tel.: +43 / 2682 / 691 – 605
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Franz Rogi
franz.rogi@rlb-stmk.raiffeisen.at
Tel.: +43 / 316 / 4002 – 7110
Raiffeisenlandesbank Kärnten
Michael Stegmüller
michael.stegmueller@rbgk.raiffeisen.at
Tel.: +43 / 463 / 99300 – 2280
Günther Geieregger
guenther.geieregger@rlb-stmk.raiffeisen.at
Tel.: +43 / 316 / 4002 – 7170
Herbert Schöffmann
herbert.schoeffmann@rbgk.raiffeisen.at
Tel.: +43 / 463 / 99300 – 2269
29
Notizen
30
Notizen
31
Überreicht durch: