UEFA-HatTrick-IV-Reglement

Transcription

UEFA-HatTrick-IV-Reglement
UEFA-HatTrick-IV-Reglement
Ausgabe 2016
Inhalt
Präambel
6
I - Allgemeine Bestimmungen
7
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Zweck des UEFA-HatTrick-Programms
Anwendungsbereich
Begünstigte des HatTrick-IV-Programms
Vorauszahlungen,
Tilgung,
Steuern,
Kosten
Aufwendungen
Berichterstattung
Inspektionsbesuche, Audits und Betrugsprävention
Projektmanagement
7
7
7
und
II - Entwicklungsprojekte
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Bereiche und Kriterien für Entwicklungsprojekte
Verfahren für die Unterbreitung von Entwicklungsprojekten
Finanzierung von Entwicklungsprojekten
Auszahlung
III - Anreizzahlungen
Artikel 12 Jährliche Anreizzahlungen
Artikel 13 Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben
der UEFA
Artikel 14 Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens
Artikel 15 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfußball-Charta
Artikel 16 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention
Artikel 17 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention
Artikel 18 Umsetzung
des
UEFA-Frauenfußball-Entwicklungs-programms
Artikel 19 Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms
Artikel 20 Umsetzung des UEFA-Programms „Fußball und soziale
Verantwortung“
Artikel 21 Maßnahmen im Bereich Integrität
IV -Schlussbestimmungen
Artikel 22 Umsetzung des vorliegenden Reglements
Artikel 23 Verstöße gegen das vorliegende Reglement
Artikel 24 Streitigkeiten
Inhalt
8
9
9
10
11
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16
16
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17
17
17
18
19
19
19
19
3
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Unvorhergesehene Fälle
Anhänge
Maßgebende Fassung
Genehmigung, Gültigkeitsdauer und Aufhebung
Anhang A -Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung
A.1 Einführung
A.2 Kriterien und Verfahren
A.3 Bereiche
19
20
20
20
21
21
21
22
Anhang B - Richtlinien für Maxi- und Minispielfeld-projekte
25
Anhang C - Verfahrensregeln für Entwicklungs-projekte
26
C.1
C.2
C.3
C.4
Antragsverfahren
Genehmigungsverfahren
Umsetzung und Beobachtung
Kommunikation
Anhang D -Good-Governance-Menü für UEFA-Mitgliedsverbände
26
27
27
28
29
Anhang E - Richtlinien für das Frauenfußball-Entwicklungsprogramm
der UEFA 2016-20
35
E.1 Ziele
E.2 Anwendungsbereich
E.3 Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung
4
35
35
36
Inhalt
Inhalt
5
Präambel
Basierend auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 der UEFA-Statuten und im Hinblick auf
die in Art. 2 Abs. 1 Bst. g) definierte Zielsetzung „Ausschüttung der Einnahmen aus dem
Fußball nach dem Solidaritätsprinzip und Unterstützung von Investitionen zugunsten
aller Ebenen und Bereiche des Fußballs, insbesondere des Breitenfußballs“, hat das UEFAExekutivkomitee das folgende Reglement genehmigt.
6
I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zweck des UEFA-HatTrick-Programms
1
Das UEFA-HatTrick-Programm wurde geschaffen, um die UEFA-Mitgliedsverbände
in ihrer Aufgabe, den Fußball innerhalb ihres Gebietes weiterzuentwickeln und zu
fördern, finanziell zu unterstützen.
2
Das UEFA-Exekutivkomitee hat bei seiner Sitzung vom 24. März 2015 in Wien die
Verlängerung des HatTrick-Programms für die UEFA-Spielzeiten 2016/17 bis
einschließlich 2019/20 (nachfolgend: HatTrick-IV-Programm) genehmigt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1
Das vorliegende Reglement legt die finanziellen Beiträge im Rahmen des HatTrickIV-Programms (nachfolgend „HatTrick-Finanzierung“), die unter dieses Programm
fallenden Projekte sowie die administrativen Aufgaben der beteiligten Parteien fest.
2
Es deckt die Finanzperiode der UEFA-Spielzeiten 2016/17 bis einschließlich 2019/20
ab.
3
Das HatTrick-IV-Programm umfasst folgende Maximalbeträge für die gesamte
oben erwähnte Finanzperiode:
a. EUR 3,5 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband für Projekte zur Weiterentwicklung
des Fußballs und des fußballerischen Niveaus im Allgemeinen (vgl. Kapitel II:
Entwicklungsprojekte);
b. einen jährlichen Beitrag von maximal EUR 1,9 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband,
der sich aus folgenden Maximalbeträgen zusammensetzt:
i.
EUR 750 000 als jährliche Solidaritätszahlung zur Deckung der laufenden
Kosten der UEFA-Mitgliedsverbände sowie von Good-GovernanceProjekten in im „Menü“ in Anhang D aufgeführten Bereichen;
ii. EUR 1 150 000 als jährliche Anreizzahlung für die Teilnahme an Junioren-,
Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA, die Umsetzung und
Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens, die Umsetzung und
Anwendung der verschiedenen UEFA-Konventionen und -Chartas, die
Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms, des UEFAElitejunioren-Förderprogramms und des Programms der UEFA im Rahmen
der sozialen Verantwortung sowie für Maßnahmen im Bereich der Integrität
(vgl. Kapitel III: Anreizzahlungen).
Artikel 3
1
Begünstigte des HatTrick-IV-Programms
Die Begünstigten des HatTrick-IV-Programms sind Verbände, die gemäß den
einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten vom UEFA-Kongress als UEFAMitglied aufgenommen wurden (d.h. vorläufig aufgenommene Mitglieder sind vom
I - Allgemeine Bestimmungen
7
Programm ausgeschlossen) und die Bedingungen für den Erhalt der im
vorliegenden Reglement dargelegten HatTrick-Finanzierung erfüllen.
2
Die HatTrick-Finanzierung wird an die Begünstigten, d.h. die UEFAMitgliedsverbände, überwiesen. Sofern die UEFA nichts anderes beschließt, wird sie
niemals direkt an Dritte, z.B. Mitglieder eines UEFA-Mitgliedsverbands, eine
Profiliga oder einen Verein, überwiesen.
3
Im Falle einer Suspension eines UEFA-Mitgliedsverbands gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der UEFA-Statuten werden sämtliche Zahlungen im Rahmen des
HatTrick-IV-Programms bis auf Weiteres unverzüglich eingestellt. Das
Exekutivkomitee kann weitere Maßnahmen treffen wie Abzüge bei künftigen
Zahlungen oder die Forderung einer teilweisen oder vollständigen Rückerstattung
von während der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode bereits
erfolgten Zahlungen. Nach der Aufhebung der Suspension entscheidet das UEFAExekutivkomitee über die bezüglich eingestellter Zahlungen zu treffenden
Maßnahmen.
4
Im Falle eines Erlöschens der UEFA-Mitgliedschaft (z.B. durch Ausschluss) gemäß
der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten behält sich die UEFA das Recht
vor, eine vollständige oder teilweise Rückerstattung jeglicher während der vom
vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode bereits erfolgter Zahlungen
zu fordern.
Artikel 4
Vorauszahlungen,
Aufwendungen
Tilgung,
Steuern,
Kosten
und
1
Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung zwischen der UEFA und dem
HatTrick-Finanzierung
beantragenden
Mitgliedsverband
werden
keine
Vorauszahlungen geleistet.
2
Die gesamte jährliche HatTrick-Finanzierung jedes UEFA-Mitgliedsverbands
(Solidaritätszahlung und Anreizzahlungen) wird in drei Raten innerhalb des
jeweiligen UEFA-Finanzjahres überwiesen.
3
Die UEFA-Administration kann Beträge, die einem UEFA-Mitgliedsverband gemäß
dem vorliegenden Reglement zustehen würden, zur Tilgung jeglicher
Verbindlichkeiten, die der UEFA-Mitgliedsverband der UEFA gegenüber hat,
verwenden.
4
Die UEFA-Mitgliedsverbände sind dafür verantwortlich, sämtliche Steuern, anderen
Abgaben und Gebühren, die durch den Erhalt von HatTrick-Finanzierung anfallen,
zu entrichten.
5
Die UEFA-Mitgliedsverbände tragen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich
Rechtskosten, Spesen, Bank- und Wechselkursgebühren, die bei der Vorbereitung,
Durchführung, Umsetzung und Vollendung von Projekten im Rahmen des HatTrickIV-Programms anfallen, sowie die Kosten für jegliche Unterlagen, Änderungen,
Zusätze und Verzichtserklärungen im Zusammenhang mit solchen Projekten.
8
I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
1
Berichterstattung
Sofern im vorliegenden Reglement nichts anderes festgelegt ist, hat der
betreffende UEFA-Mitgliedsverband der UEFA für jedes Projekt im Rahmen des
HatTrick-IV-Programms folgende Informationen vorzulegen:
a. regelmäßige halbjährliche Berichte über die erzielten Fortschritte und die
genaue Verwendung der HatTrick-Finanzierung;
b. jegliche relevante Information zum Fortgang des Projekts, z.B. über Ereignisse,
die zu Verzögerungen oder zum Abbruch des Projekts führen, oder über
Gegenmaßnahmen;
c. jegliche andere relevante Information zum Fortgang des Projekts, die von der
UEFA verlangt wird;
d. ein detaillierter Abschlussbericht nach Beendigung des Projekts mit relevanten
Informationen einschließlich Bildern (sofern vorhanden).
Artikel 6
Inspektionsbesuche, Audits und Betrugsprävention
1
Die UEFA-Mitgliedsverbände dürfen HatTrick-Finanzierung ausschließlich für die in
der jeweiligen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke
verwenden.
2
Die UEFA behält sich das Recht vor, jederzeit Konten, Unterlagen und
Aufzeichnungen
zu
Anbietern
und
Geschäftspartnern
von
UEFAMitgliedsverbänden im Zusammenhang mit dem Projektmanagement und der
gewährten HatTrick-Finanzierung zu überprüfen.
3
Die UEFA behält sich das Recht vor, einen eigenen, ordnungsgemäß autorisierten
Vertreter (d.h. Governance- und Compliance-Prüfer der UEFA und/oder Corporate
Governance Officer der UEFA) zu entsenden, um technische oder finanzielle
Überprüfungen und Audits vorzunehmen, die er in Bezug auf das
Projektmanagement und die gewährte HatTrick-Finanzierung für notwendig
erachtet.
4
Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen sämtliche relevanten Informationen und
Unterlagen, die im Rahmen solcher Inspektionsbesuche, Überprüfungen und Audits
in Bezug auf das Projektmanagement und die gewährte HatTrick-Finanzierung
verlangt werden, zur Verfügung stellen und sämtliche geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um den ordnungsgemäß autorisierten UEFA-Vertretern die Arbeit zu
erleichtern, einschließlich des Zugangs zu Orten und Räumlichkeiten, an bzw. in
denen relevante Informationen oder Unterlagen aufbewahrt werden.
5
Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen gewährleisten, dass Fälle oder Verdachtsfälle
von Betrug, Korruption oder anderen illegalen Machenschaften in Bezug auf das
Projektmanagement und die gewährte HatTrick-Finanzierung ordnungsgemäß
untersucht und behandelt werden.
I - Allgemeine Bestimmungen
9
Artikel 7
1
Projektmanagement
Beim Management ihrer Projekte müssen die UEFA-Mitgliedsverbände in
Übereinstimmung mit folgenden Punkten handeln:
a. den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und die Bedingungen der
jeweiligen, gegengezeichneten Projektvereinbarung;
b. der Null-Toleranz-Politik der UEFA gegenüber jeglicher Form von Korruption
oder versuchter Korruption, unabhängig von der geltenden Gesetzgebung,
selbst wenn derartige Machenschaften im betreffenden Land erlaubt sind,
toleriert werden oder nicht verfolgt werden können;
c. der geltenden Gesetzgebung einschließlich Datenschutzbestimmungen;
d. internationalen
Zwangsarbeit.
2
arbeitsrechtlichen
Standards
zu
Kinderarbeit
und
Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen ferner:
a. angemessene Verfahren wie Ausschreibungen einsetzen, um Anbieter und
Geschäftspartner nach ihrer gesellschaftlichen und ökologischen
Verantwortungsbereitschaft zu bewerten und auszuwählen;
b. die ökologischen Auswirkungen ihrer Projekte analysieren und reduzieren und
Ressourcen
verantwortungsbewusst
einsetzen,
um
nachhaltiges,
umweltschonendes Wachstum zu erreichen;
c. jederzeit mit der UEFA hinsichtlich der Überprüfung und Überwachung der
Verwendung von HatTrick-Finanzierung zusammenarbeiten.
10
I - Allgemeine Bestimmungen
II - Entwicklungsprojekte
Artikel 8
Bereiche und Kriterien für Entwicklungsprojekte
1
Entwicklungsprojekte müssen zur Weiterentwicklung des Fußballs auf dem Gebiet
der UEFA beitragen, strikt im gemeinsamen Interesse der Fußballfamilie liegen und
einen eindeutig funktionalen, erzieherischen und sportlichen Zweck haben.
2
Sie müssen auf die individuellen Bedürfnisse des betreffenden
Mitgliedsverbands in folgenden Bereichen zugeschnitten sein:
UEFA-
a. Administration (Organisationsstruktur des UEFA-Mitgliedsverbands und/oder
seiner angegliederten Regionalverbände, einschließlich Ausbildung von
Personal und Büroeinrichtung);
b. Ausbildung und Schulung (Administration, Trainerwesen, Schiedsrichterwesen,
Sportmedizin, Sicherheit oder andere Fachbereiche);
c. Juniorenfußball (Juniorentrainer-Ausbildung, regionale
Ausbildungszentren, Fußballakademien, Talentförderung);
und
nationale
d. Fußball und soziale Verantwortung (gesellschaftliche und ökologische Themen
– auch mit Blick auf Nachhaltigkeit – gemäß Anhang A);
e. Breitenfußball (Einrichtung von Maxi- und Minispielfeldern auf
Gemeindeebene gemäß Anhang B, Förderung der Ausbildung von Trainern auf
Amateurebene, Entwicklung von kommunalen Fußballprogrammen);
f.
Infrastruktur (Bau und Renovierung von Fußballfeldern, Fußballstadien,
Sportzentren mit Unterrichtsräumen, IT-Ausstattung, Bürogebäude);
g. Frauenfußball (Initiativen zur Rekrutierung und zum Halten von Spielerinnen,
Entwicklung von Vereinen und Ligen, Förderung von Elitejuniorinnen,
Erhöhung der Anzahl qualifizierter Trainerinnen und Schiedsrichterinnen usw.);
h. Verschiedenes (Projekte in anderen Bereichen, die in den Anwendungsbereich
des HatTrick-IV-Programms fallen).
Artikel 9
Verfahren für die Unterbreitung von Entwicklungsprojekten
1
Sämtliche von einem UEFA-Mitgliedsverband unterbreiteten Entwicklungsprojekte
unterliegen den in Anhang C des vorliegenden Reglements festgehaltenen
Verfahrensregeln.
2
Ein Projekt kann einen der in Artikel 8 aufgeführten Bereiche oder eine Kombination
daraus betreffen.
Artikel 10
1
Finanzierung von Entwicklungsprojekten
Die HatTrick-Finanzierung soll einen Anreiz darstellen, ein Entwicklungsprojekt in
Angriff zu nehmen.
II - Entwicklungsprojekte
11
2
Die UEFA-Mitgliedsverbände sollten weitere finanzielle Unterstützung seitens der
FIFA und/oder anderer Drittparteien – ob privater oder öffentlicher Natur –
anstreben, um die HatTrick-Projekte gemeinsam mit externen Partnern
(Regierungen, lokalen Behörden, Sponsoren usw.) zu finanzieren.
3
Die UEFA unterstützt diesen Ansatz der Mischfinanzierung aktiv, vorausgesetzt, die
externen Partner des UEFA-Mitgliedsverbands wurden von der UEFA genehmigt
und die Modalitäten ihrer finanziellen und operativen Beteiligung sind klar definiert
und schriftlich vereinbart.
4
Die UEFA-Mitgliedsverbände werden ermutigt, darauf zu achten, dass
Entwicklungsprojekte auch anderen Mitgliedern ihrer nationalen Fußballfamilie
zugutekommen.
Artikel 11
Auszahlung
1
Die UEFA zahlt HatTrick-Finanzierung nur aus, wenn die erforderlichen
Bedingungen und Anforderungen erfüllt und eingehalten werden.
2
Macht ein UEFA-Mitgliedsverband in der vom vorliegenden Reglement
abgedeckten Finanzperiode nicht von der gesamten ihm zustehenden HatTrickFinanzierung Gebrauch, wird der verbleibende Betrag nicht in den nächsten
HatTrick-Zyklus übernommen, es sei denn, es liegt eine entsprechende
Genehmigung des Exekutivkomitees vor.
3
Die UEFA kann je nach Art und vereinbartem Zeitplan eines jeden HatTrickfinanzierten Projekts nach eigenem Ermessen eine einzige Zahlung oder mehrere
Ratenzahlungen vornehmen.
4
Die HatTrick-Finanzierung wird erst nach Erhalt der gegengezeichneten
Projektvereinbarung und vorbehaltlich der Einhaltung aller Bestimmungen des
vorliegenden Reglements und sämtlicher Bedingungen der gegengezeichneten
Projektvereinbarung ausgezahlt.
5
Zugeteilte HatTrick-Finanzierung darf ausschließlich für die in der entsprechenden,
gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwendet werden.
Bei Verstößen gegen diese Bestimmung kann die UEFA Zahlungen einfrieren oder
zurückfordern und die Angelegenheit vor die UEFA-Disziplinarinstanzen bringen.
6
Die HatTrick-Finanzierung wird dem üblichen UEFA-Bankkonto des jeweiligen
Mitgliedsverbands gutgeschrieben, es sei denn, die UEFA verlangt von diesem die
Eröffnung eines spezifischen Bankkontos für HatTrick-Projekte. Die UEFA behält
sich das Recht vor, umfassende Jahresabschlüsse und/oder Vollmachten über diese
Bankkonten zu verlangen.
7
Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen bei der Projektplanung das Budget, die
laufenden Kosten sowie die Kosten für Fortführung und/oder Abschreibung des
Projekts berücksichtigen.
12
II - Entwicklungsprojekte
8
Die UEFA-Mitgliedsverbände sind für die gesamte projektbezogene
Rechnungsstellung und Buchführung verantwortlich. Rechnungen dürfen nicht
direkt auf die UEFA ausgestellt werden.
9
Die UEFA trägt keinerlei Verantwortung dafür, wie die HatTrick-Finanzierung von
den UEFA-Mitgliedsverbänden verwendet wird.
10
Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, jederzeit jegliche mit einem
Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen einzusehen oder zu überprüfen.
II - Entwicklungsprojekte
13
III - Anreizzahlungen
Artikel 12
Jährliche Anreizzahlungen
1
Während der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode kann jeder
UEFA-Mitgliedsverband verschiedene jährliche Anreizzahlungen erhalten, die sich
auf einen Gesamtbetrag von maximal EUR 1 150 000 belaufen.
2
Für die einzelnen Anreizzahlungen gelten folgende Maximalbeträge:
a. EUR 250 000 für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und FutsalWettbewerben der UEFA;
b. EUR 250 000 für die Umsetzung
Klublizenzierungsverfahrens;
und
Anwendung
des
UEFA-
c. EUR 150 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-BreitenfußballCharta;
d. EUR 100 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention;
e. EUR 100 000 für die
Schiedsrichterkonvention;
f.
Umsetzung
und
Anwendung
der
UEFA-
EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms;
g. EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms;
h. EUR 50 000 für die Umsetzung des UEFA-Programms „Fußball und soziale
Verantwortung“;
i.
EUR 50 000 für Maßnahmen im Bereich der Integrität.
Artikel 13
Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben
der UEFA
Die Anreizzahlungen für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und FutsalWettbewerben der UEFA in der vom vorliegenden Reglement abgedeckten
Finanzperiode werden gemäß folgender Tabelle geleistet (Beträge in EUR):
1
Wettbewerb
Betrag pro Saison
(in EUR)
UEFA-U17-Europameisterschaft
35 000
UEFA-U19-Europameisterschaft
35 000
UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft
35 000
UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft
35 000
UEFA Women’s Champions League
25 000
14
III - Anreizzahlungen
UEFA-Futsal-Pokal
20 000
UEFA-U21-Europameisterschaft
20 000
UEFA-Frauen-Europameisterschaft
25 000
UEFA-Futsal-Europameisterschaft
20 000
Verfügbarer Maximalbetrag
2
250 000
Abhängig von der Durchführung der Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerbe
der UEFA und sofern das UEFA-Exekutivkomitee nichts anderes entscheidet, werden
die Anreizzahlungen für die Teilnahme an den Junioren-, Frauen- und FutsalWettbewerben der UEFA in den Spielzeiten 2016/17, 2017/18, 2018/19 und
2019/20 gemäß der oben stehenden Tabelle geleistet.
Artikel 14
Umsetzung und
zierungsverfahrens
Anwendung
des
UEFA-Klublizen-
1
Die jährlichen Anreizzahlungen an die UEFA-Mitgliedsverbände für die Umsetzung
und Anwendung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen
Fairplay beläuft sich auf maximal EUR 250 000. Diese Anreizzahlung muss zur
Deckung der Verwaltungskosten und der laufenden Kosten des UEFAMitgliedsverbands verwendet werden.
2
Der oben genannte Betrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
a. einem festen Betrag von EUR 130 000 zur Deckung der für die Anwendung des
UEFA-Klublizenzierungsverfahrens sowie des Klub-Monitoring-Verfahrens auf
der Ebene des UEFA-Mitgliedsverbands anfallenden operativen Kosten;
b. einem zusätzlichen Betrag von maximal EUR 120 000, der sich aus folgenden
Maximalbeträgen zusammensetzt:
i.
EUR 40 000 für den Erhalt der Zertifizierung durch eine unabhängige, von
der UEFA genehmigte Einrichtung auf der Grundlage des im UEFAReglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay definierten
Qualitätsstandards zur Klublizenzierung;
ii. EUR 40 000 für die Anwendung eines Klublizenzierungsverfahrens zur
Regelung der Teilnahme an der nationalen Meisterschaft;
iii. EUR 40 000 für die aktive und zufriedenstellende Teilnahme an
Benchmarking-Umfragen der UEFA-Administration.
3
Im Falle einer von der UEFA genehmigten Delegation der Aufgabe des Lizenzgebers
an die einem UEFA-Mitgliedsverband angegliederte Profiliga muss der UEFAMitgliedsverband der UEFA-Administration eine Kopie der ordnungsgemäß
unterzeichneten, schriftlichen Vereinbarung zwischen dem UEFA-Mitgliedsverband
selbst und der Profiliga über die Verteilung der jährlichen Anreizzahlungen in Höhe
von maximal EUR 250 000 in einer der offiziellen UEFA-Sprachen unterbreiten.
III - Anreizzahlungen
15
Artikel 15
Umsetzung und Anwendung der UEFA-BreitenfußballCharta
1
Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 150 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Breitenfußball-Charta unterzeichnet hat
und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten
Finanzperiode umsetzt und anwendet.
2
Für die ersten beiden Spielzeiten erhalten alle förderfähigen UEFAMitgliedsverbände jeweils EUR 150 000, unabhängig von der Stufe ihrer
Mitgliedschaft in der Charta. In der dritten und vierten Spielzeit werden folgende
Beträge gezahlt:
a. EUR 150 000 für die Goldstufe;
b. EUR 125 000 für die Silberstufe;
c. EUR 100 000 für die Bronzestufe.
Artikel 16
Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention
1
Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Trainerkonvention mindestens auf BStufe unterzeichnet hat und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement
abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet.
2
Diese Anreizzahlung muss in das Trainerausbildungsprogramm des Verbands
investiert werden, wobei genau zu dokumentieren ist, wie sie verwendet wird; diese
Dokumentation ist der UEFA auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 17
Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention
1
Eine jährliche Anreizzahlung von EUR 100 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Schiedsrichterkonvention unterzeichnet
hat, diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten
Finanzperiode umsetzt und anwendet sowie die Anforderungen für die
Mitgliedschaft in der Konvention erfüllt.
2
UEFA-Mitgliedsverbände, die im Begriff sind, Konventionsmitglieder zu werden,
können Anträge auf finanzielle Unterstützung für Projekte oder Ausrüstung stellen,
die es ihnen ermöglichen, die Anforderungen für die Mitgliedschaft in der
Konvention zu erfüllen. Diese Anträge auf finanzielle Unterstützung von maximal
EUR 100 000 pro Spielzeit müssen von der UEFA-Administration genehmigt
werden.
3
Erhält ein Mitgliedsverband finanzielle Unterstützung für die Erfüllung der
Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Konvention und wird er im selben
UEFA-Finanzjahr
aufgenommen,
zieht
die
UEFA-Administration
den
16
III - Anreizzahlungen
entsprechenden Betrag von der jährlichen Anreizzahlung für die betreffende
Spielzeit, auf die der UEFA-Mitgliedsverband als Konventionsmitglied Anspruch hat,
ab.
Artikel 18
Umsetzung
programms
des
UEFA-Frauenfußball-Entwicklungs-
Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband
für
die
Umsetzung
des
UEFA-FrauenfußballEntwicklungsprogramms (siehe Anhang E) geleistet.
Artikel 19
Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms
Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 pro von der vom
vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der Aktivitäten mit U14- und U15-Spielern im Rahmen
bestehender Eliteakademie-Strukturen gemäß den UEFA-Richtlinien für die
Elitejunioren-Förderung umsetzt. In den ersten beiden Jahren erhalten förderfähige
UEFA-Mitgliedsverbände je EUR 100 000 unabhängig vom Umfang ihrer
Aktivitäten; im dritten und vierten Jahr hängt der zugeteilte Betrag ab vom Umfang
der Aktivitäten in den Bereichen Personalplanung, Ernährung, Medizin, Transport,
Schulunterricht, Sport und Training, wie in den UEFA-Richtlinien für die
Elitejunioren-Förderung beschrieben.
Artikel 20
Umsetzung des UEFA-Programms „Fußball und soziale
Verantwortung“
1
Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband für ein oder maximal zwei Projekte zu Themen aus dem „Menü“
zum Bereich Fußball und soziale Verantwortung in Anhang A geleistet.
2
Alle Projekte zum Programm „Fußball und soziale Verantwortung“ müssen den in
Anhang A beschriebenen Kriterien entsprechen und nach dem dort skizzierten
Verfahren durchgeführt werden.
3
Die Anreizzahlung wird in jeder Spielzeit geleistet, sofern der Projektvorschlag bzw.
die Projektvorschläge von der UEFA-Administration genehmigt und die Pflichten
im Bereich Berichterstattung eingehalten wurden.
4
Die UEFA-Mitgliedsverbände sind verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres
Projekts bzw. ihrer Projekte der UEFA jährlich einen Bericht über die erzielten
Fortschritte vorzulegen. Diese Berichte müssen Folgendes umfassen:
a. Fortschritte hinsichtlich der im Vorfeld festgelegten Zielsetzungen;
b. Nachweise über die Messung anhand von Leistungskennzahlen (KPIs);
c. Erfolgsbewertung am Ende des Projekts.
III - Anreizzahlungen
17
Artikel 21
1
Maßnahmen im Bereich Integrität
Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der Maßnahmen im Bereich der Integrität durchführt;
hierzu gehören:
a. Ernennung eines Integritätsbeauftragten mit folgenden Hauptaufgaben:
i.
regelmäßige Information der UEFA-Administration über Ermittlungen und
Verfolgung von Korruption, Spielmanipulationen und anderen kriminellen
Machenschaften im Fußball;
ii. Verwertung von Informationen über Korruption, Spielmanipulationen oder
andere kriminelle Machenschaften, die er von der UEFA oder aus anderen
Quellen (Vereine, Einzelpersonen usw.) erhält;
iii. Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Behörden und Austausch
von Akten und anderen Informationen, insbesondere in Bezug auf die
Einleitung von Verfahren und die Koordination von Maßnahmen;
iv. Beobachtung von Straf- und Disziplinarverfahren in Sachen Integrität in
seinem Land;
v. Organisation und Beaufsichtigung von Seminaren und Kursen zum Thema
Integrität zur Sensibilisierung von Spielern, Schiedsrichtern, Trainern und
anderen Personen, die für technische und administrative Belange beim
betreffenden UEFA-Mitgliedsverband oder einer diesem angegliederten
Liga bzw. einem diesem angegliederten Verein zuständig sind;
b. Einund
Durchführung
umfassender
Sensibilisierungsprogramme,
insbesondere für junge Spieler, um das Risikobewusstsein bezüglich
Spielmanipulationen zu schärfen und sicherzustellen, dass alle am Fußball
Beteiligten die geltenden Regeln kennen und einhalten;
c. lokale Unterstützung für die Sensibilisierungsprogramme der UEFA zum
Thema Integrität;
d. Umsetzung effizienter Vorschriften zur Bekämpfung und Beseitigung von
Spielmanipulation;
e. effiziente Ermittlungen und Verfolgung in Fällen von versuchter oder
tatsächlicher Spielmanipulation;
f.
2
18
Einrichtung eines sicheren Informationserfassungssystems, um es Personen zu
ermöglichen, versuchte oder tatsächliche Spielmanipulationen – wenn nötig
anonym – zu melden;
Die UEFA-Mitgliedsverbände sind verpflichtet, der UEFA jährlich einen Bericht über
die Verwendung der HatTrick-Anreizzahlung für Maßnahmen im Bereich Integrität
vorzulegen.
III - Anreizzahlungen
IV - Schlussbestimmungen
Artikel 22
Umsetzung des vorliegenden Reglements
1
Die UEFA-Administration ist dafür verantwortlich, alle für die Umsetzung und die
Überwachung der Anwendung des vorliegenden Reglements notwendigen
Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen.
2
Zu diesem Zweck kann die UEFA-Administration insbesondere:
a. die Verwendung der gemäß dem vorliegenden Reglement ausbezahlten
Beträge kontrollieren;
b. Einsicht in die mit diesen Beträgen zusammenhängenden Finanzunterlagen
verlangen;
c. Statusberichte zu Projekten verlangen;
d. einen von einem unabhängigen, von der UEFA-Administration ernannten
Prüfer erstellten Finanzprüfungsbericht verlangen, dessen Kosten vom
betreffenden UEFA-Mitgliedsverband getragen werden müssen;
3
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet die UEFA-Administration in
Übereinstimmung mit dem UEFA-Organisationsreglement mit den zuständigen
UEFA-Kommissionen und Expertenausschüssen zusammen.
Artikel 23
Verstöße gegen das vorliegende Reglement
1
Bei Verstößen gegen das vorliegende Reglement und insbesondere in Fällen von
Betrug oder Korruption kann die UEFA jederzeit Zahlungen einstellen, eine teilweise
oder vollständige Rückerstattung verlangen, künftige HatTrick-IV-Zahlungen
kürzen, etwaige mit dem betreffenden UEFA-Mitgliedsverband geschlossene
Projektvereinbarungen auflösen und/oder andere geeignete Maßnahmen treffen.
2
Die UEFA-Mitgliedsverbände haben der UEFA sämtliche Kosten, Aufwendungen
und Zinsen einschließlich Rechtskosten, die der UEFA aufgrund von Verstößen
gegen das vorliegende Reglement entstanden sind, zu ersetzen.
Artikel 24
Streitigkeiten
Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zuteilung von im vorliegenden
Reglement festgelegten Beträgen werden an das UEFA-Exekutivkomitee verwiesen,
dessen Entscheide endgültig sind.
Artikel 25
Unvorhergesehene Fälle
Über alle im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Fälle entscheidet das
UEFA-Exekutivkomitee endgültig.
IV - Schlussbestimmungen
19
Artikel 26
Anhänge
Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.
Artikel 27
Maßgebende Fassung
Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen
Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.
Artikel 28
Genehmigung, Gültigkeitsdauer und Aufhebung
1
Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung
am 11. Dezember 2015 genehmigt.
2
Es gilt für die Finanzperiode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020.
3
Es ersetzt das UEFA-HatTrick-III-Reglement (Ausgabe 2012).
Für das Exekutivkomitee der UEFA:
Ángel María Villar Llona
Gianni Infantino
Erster Vizepräsident
Generalsekretär
Paris, 11. Dezember 2015
20
IV - Schlussbestimmungen
Anhang A - Projekte im Bereich Fußball und soziale
Verantwortung (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d) und Art.
20)
A.1
Einführung
Bei sozialer Verantwortung geht es um den Umgang mit ökonomischen,
sozialen und ökologischen Auswirkungen des eigenen Handelns und somit um
das Erreichen einer nachhaltigen Entwicklung innerhalb der Gesellschaft. Soziale
Verantwortung im Fußball ist ein systematischer Ansatz mit dem Ziel einer
nachhaltigen Entwicklung in sämtlichen Bereichen des Fußballs in
Zusammenarbeit mit all seinen wichtigsten Akteuren.
Im vorliegenden Anhang werden die verschiedenen Arten von Projekten im
Bereich Fußball und soziale Verantwortung beschrieben, die im Rahmen des
HatTrick-IV-Programms gefördert werden können. Um HatTrick-Finanzierung
zu erhalten, müssen Projekte im Bereich der sozialen Verantwortung eindeutig
mit den fußballerischen Aktivitäten des betreffenden UEFA-Mitgliedsverbands
in Verbindung stehen und/oder den Fußball als Motor für eine gute Sache im
sozialen Bereich nutzen.
Förderfähig sind Projekte, die von UEFA-Mitgliedsverbänden in
Zusammenarbeit mit Dritten und/oder Partnern entwickelt oder auf den Weg
gebracht wurden. Auch Zuschuss- und Mischfinanzierung werden begrüßt.
A.2
Kriterien und Verfahren
a. Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung müssen ein oder
mehrere gesellschaftliche oder ökologischen Themen (auch mit Blick auf
Nachhaltigkeit) aus dem nachfolgenden „Menü“ betreffen und nachweislich
folgende Kriterien erfüllen:
i.
einen klaren Bezug zu bestehenden Fußballaktivitäten aufweisen;
ii. für den Nationalverband und/oder seine Interessenträger von Relevanz
sein;
iii. einen messbaren Einfluss entfalten können;
iv. durch sozialverträgliches Management einen Mehrwert für den Fußball
schaffen können.
b. Die UEFA unterstützt insbesondere langfristige Projekte, die:
i.
im Erfolgsfall als sich selbst tragender Teil in die Organisationsstruktur
des Verbands eingebunden werden können; und/oder
ii. als nachahmenswertes Beispiel für andere UEFA-Mitgliedsverbände
gelten können.
Anhang A
21
c. Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung unterliegen dem
folgenden, dreistufigen Verfahren:
i.
Vorschlag
Der UEFA-Mitgliedsverband muss nach Konsultation relevanter Akteure zur
Identifizierung relevanter Themen einen Projektvorschlag erstellen, der den
Bedürfnissen und Erwartungen seiner wichtigsten Interessenträger
Rechnung trägt. Das Konsultationsverfahren muss im Projektvorschlag
belegt werden, bevor die Umsetzungsphase beginnen kann.
ii. Umsetzung und Beobachtung
Bei der Umsetzung des Projekts muss der UEFA-Mitgliedsverband eine
jährliche Berichterstattung gewährleisten und im Vorfeld konkrete
Zielsetzungen und Leistungskennzahlen (KPIs) festlegen, um Entwicklungen
beobachten und die Auswirkungen messen zu können.
iii. Abschlussbericht
Am Ende des vierjährigen HatTrick-Zyklus muss ein Abschlussbericht
vorgelegt werden, um die Auswirkungen des Projekts gegenüber den im
Vorfeld
festgelegten
Zielsetzungen
und
den
entsprechenden
Leistungskennzahlen aufzuzeigen.
A.3
Bereiche
Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung können alle im
nachstehenden „Menü“ aufgeführten Themen betreffen:
Bereich
a. Gesellschaft
22
Thema
Konkrete Ziele (Beispiele)
i. Vielfalt
Breite Akzeptanz der Tatsache, dass jeder
Mensch einzigartig ist, und Ablehnung
jeglicher Art von Diskriminierung
aufgrund von Rasse, Alter, Geschlecht,
Religion, sexueller Orientierung, Kultur,
nationaler Herkunft, Einkommen oder
einer etwaigen Behinderung (d.h.
geistiger,
Sinnesoder
Körperbehinderung oder psychischer
Erkrankung)
ii. Inklusion
Faire
Behandlung
und
echte
Einbeziehung aller beteiligten Gruppen,
ohne jegliche Art von Diskriminierung,
wie oben aufgeführt
Anhang A
a. Gesellschaft
b. Umwelt
(Nachhaltigkeit)
Anhang A
iii. Gesundheit
Förderung eines aktiven und gesunden
Lebensstils durch die Wahl eines
bestimmten Lebensstils, insbesondere
mit
regelmäßiger
körperlicher
Betätigung wie z.B. Fußballspielen, sowie
ohne
Rauchen
und
mit
verantwortungsvollem Alkoholkonsum
iv. Frieden und
Versöhnung
Förderung von Versöhnung durch
soziale Kontakte und gemeinsame
Aktivitäten, wie dies im Fußball der Fall
ist
v. Fandialog
Einbeziehung und Konsultation von
Interessenträgern im Hinblick auf mehr
Umsicht bei der Entscheidungsfindung
und der Übermittlung von wichtigen
Botschaften an wichtige gesellschaftliche
Gruppen wie Fans, staatliche Stellen,
Ligen und Vereine
vi. Gleichberechtigung
Gleichberechtigung
Geschlechtern und
Frauen
i. Energie
Aktive Nutzung erneuerbarer Energien
mit Verfahren zur Verringerung des
Verbrauchs von nicht erneuerbaren
Energien
ii. Wasser und
Abfälle
Management des Wasserbedarfs und der
Abwasserproduktion bei gleichzeitigem
Versuch
der
Verringerung
der
Wasserverschmutzung
und
des
Verbrauchs von Frischwasser; Recycling,
Wiederverwertung und Verringerung
von Abfällen
iii. Transport
Koordinierung mit allen Akteuren im
Transportsektor
und
Aufruf
zur
Verbesserung der Mobilität und zum
Aufbau eines gut funktionierenden
Nahverkehrssystems
zwischen
Förderung
den
von
23
b. Umwelt
(Nachhaltigkeit)
24
iv. Beschaffung
Transparente und ethisch einwandfreie
Beschaffungsverfahren mit Vorrang für
Anbieter, die lokalen und saisonalen
Produkten den Vorrang geben und
unnötige Kosten und Transportwege
vermeiden
v. Emissionen
Verringerung des CO2-Ausstoßes und
Kompensierung von zunächst noch
unvermeidbaren Emissionen
vi. Zertifizierung
Zertifizierung im Umweltbereich durch
Weiterentwicklung von Infrastruktur und
Gebäuden, die den nationalen und/oder
internationalen
Nachhaltigkeitsstandards entsprechen
Anhang A
Anhang B - Richtlinien für Maxi- und Minispielfeldprojekte (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. e))
Alle eingereichten Maxi- und Minispielfeldprojekte müssen den nachfolgenden
technischen Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen entsprechen:
Größe:
idealerweise 20 m x 40 m, oder gemäß lokalen
Anforderungen
Belag:
Kunstrasen oder Ähnliches
Umrandung:
Gegen die lokalen klimatischen Bedingungen resistente
Holzbalken, oder – wo dies geeignet ist – metallene Balken
oder Netze; hölzerner oder metallener Handlauf am oberen
Rand
der
Umzäunung
zur
Stabilisierung
der
Gesamtstruktur
Pfosten:
Aluminium oder Stahl (10-Jahres-Garantie gegen Rost
usw.)
Tore:
der Spielfeldgröße angepasst; fest im Boden verankert und
an der Spielfeldumrandung fixiert
Schrauben und Bolzen: Rostfreie Stahlschrauben und -bolzen für Teile, die mit
Aluminium in Kontakt kommen; alle anderen Teile, die mit
Stahl in Kontakt kommen, müssen verzinkt sein. All diese
Teile müssen vollumfänglich in die Konstruktion integriert
sein
Diebstahlsicherung:
Geriffeltes Plastik und Pflöcke, fest in den Boden
eingehämmert
Untergrund:
Beton, Asphalt, Kies oder Sand mit Betonumrandung, je
nach Spielfeldbelag und gewähltem Produkt
Standort:
landesweit; im Idealfall in der Nähe von Schulen und/oder
Vereinen, in Gegenden, wo möglichst viele Kinder davon
profitieren können
Anhang B
25
Anhang C - Verfahrensregeln für
projekte (vgl. Art. 9 Abs. 1)
C.1
Antragsverfahren
C.1.1
Antragsformular
Entwicklungs-
a. Zur Beantragung von HatTrick-Finanzierung für Entwicklungsprojekte
müssen UEFA-Mitgliedsverbände das von der UEFA-Administration zur
Verfügung gestellte Antragsformular ausfüllen, das folgende Abschnitte
enthält:
i.
Projektvorschlag;
ii. Finanzierungsplan;
iii. Managementstruktur;
iv. Anbieteranalyse;
v. Zeitplan und Budget;
vi. Eigentumsstruktur;
vii. Werbung und Kommunikation.
b. Das Antragsformular ist bis 1. März 2020 ordnungsgemäß, d.h. vollständig
und in englischer Sprache, auszufüllen, damit das betreffende Projekt noch
unter dem HatTrick-IV-Programms förderfähig ist. Die UEFAMitgliedsverbände müssen sämtliche Informationen und Unterlagen,
welche die UEFA für notwendig erachtet, zur Verfügung stellen.
c. Ist ein Antrag unvollständig oder erfüllt das Projekt materielle oder formelle
Mindestanforderungen nicht, kann die UEFA-Administration den Antrag an
den betreffenden UEFA-Mitgliedsverband zurückweisen mit der
Aufforderung, zusätzliche Informationen und/oder Bestätigungen
vorzulegen.
C.1.2
Anzahl Projekte
Ein UEFA-Mitgliedsverband kann in der von diesem Reglement abgedeckten
Finanzperiode für bis zu fünf Projekte HatTrick-Finanzierung beantragen.
C.1.3
Verfügbare Mittel
Die finanziellen Mittel in Höhe von maximal EUR 3,5 Mio. pro UEFAMitgliedsverband müssen alle von der UEFA akzeptierten Entwicklungsprojekte
abdecken gemäß einem Zuteilungsplan, der jeweils von dem betreffenden
UEFA-Mitgliedsverband und der UEFA-Administration gemeinsam erarbeitet
wird.
26
Anhang C
C.1.4
Technische Unterstützung
a. Es sind Inspektionsbesuche möglich, die von Mitgliedern der UEFAHatTrick-Kommission oder der UEFA-Administration und/oder von der
UEFA-Administration ernannten Experten durchgeführt werden.
b. Bei Infrastrukturprojekten müssen die UEFA-Mitgliedsverbände für das
gesamte Projekt ein faires und transparentes Ausschreibungsverfahren
gewährleisten, indem sie im Idealfall Angebote von mindestens drei
verschiedenen Anbietern einholen. Die UEFA-Mitgliedsverbände können die
UEFA-Administration bei ihren Ausschreibungsverfahren und der Suche
nach Anbietern um Unterstützung bitten.
C.2
Genehmigungsverfahren
a. Ist das Antrags- und Dokumentationsverfahren abgeschlossen, prüft die
UEFA-Administration den Projektantrag und unterbreitet ihn der UEFAHatTrick-Kommission zusammen mit einer Empfehlung zur Entscheidung.
Die HatTrick-Kommission kann ein Projekt nach eigenem Ermessen
genehmigen, ablehnen oder falls erforderlich zusätzliche Unterlagen
verlangen. Ferner kann sie bestimmte Bedingungen für die Umsetzung
aufstellen.
b. Wurde ein Projekt genehmigt, erstellt die UEFA-Administration in
Abstimmung mit dem betreffenden UEFA-Mitgliedsverband eine
Vereinbarung über die formelle Genehmigung des Projekts durch die UEFA
und die Auszahlung der vereinbarten Finanzierung.
c. Die Veräußerung oder Verpfändung von Vermögenswerten, die im Rahmen
eines HatTrick-Investitionsprojekts finanziert worden sind, ist ohne die
ausdrückliche Genehmigung der UEFA sowie der ursprünglichen
Grundeigentümer nicht zulässig. Die Vermietung von Vermögenswerten, die
im Rahmen eines HatTrick-Projekts finanziert wurden, für andere Zwecke als
die in der gegengezeichneten Projektvereinbarung vereinbarten ist ohne
vorgängige Genehmigung der UEFA ebenfalls unzulässig.
C.3
Umsetzung und Beobachtung
a. Nach der Genehmigung eines Projekts durch die UEFA kann der UEFAMitgliedsverband mit der Umsetzung gemäß dem vereinbarten Zeitplan
beginnen.
b. Die UEFA-Administration begleitet und beobachtet die Umsetzungsphase.
Diese kann Folgendes umfassen:
i.
Anhang C
regelmäßige Berichte des UEFA-Mitgliedsverbands über die
technischen, administrativen und finanziellen Aspekte des Projekts an
die UEFA-Administration, auf eigene Initiative oder auf Verlangen der
UEFA;
27
ii. Inspektionsbesuche von Mitgliedern der HatTrick-Kommission, der
UEFA-Administration und/oder von der UEFA-Administration ernannten
Experten. Die Inspektoren sind berechtigt, alle Unterlagen zu prüfen und
mit den zuständigen Angestellten und Behörden vor Ort
Inspektionsbesuche durchzuführen;
iii. einen Schlussbericht über die gesamte Umsetzung und Vollendung des
Projekts in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht,
einschließlich genauer Angaben über die Nutzung und Erhaltung der
Vermögenswerte.
c. Die UEFA-Administration ist über Schwierigkeiten und Probleme bei der
Projektumsetzung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
C.4
Kommunikation
a. Die Verwendung der Logos des UEFA-HatTrick-IV-Programms sowie
anderer UEFA-Marken oder -Rechte am geistigen Eigentum durch UEFAMitgliedsverbände oder Dritte, die an einem HatTrick-Projekt beteiligt sind,
erfordert die vorherige Genehmigung der UEFA.
b. Sämtliche Kommunikationspläne sowie Werbe- oder Marketingkampagnen
im Rahmen eines HatTrick-Projekts unterliegen der vorherigen
Genehmigung der UEFA.
c. Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen die UEFA-Administration rechtzeitig
über etwaige Einweihungszeremonien für vollendete HatTrick-Projekte
informieren.
28
Anhang C
Anhang D - Good-Governance-Menü für UEFAMitgliedsverbände (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. b)
Zif. i))
GovernanceGrundsatz
Governance-Bereich
Mission, Vision,
Leitbild und Strategie
Strategie
Leistungsbewertungssystem
Strategie/Geschäftsplan gemäß
Mission, Vision und Leitbild
Systematischer
Ansatz
zur
Bewertung der Leistung anhand
der strategischen Ziele
Systematischer
Ansatz
zur
Bewertung der Arbeit der
Angestellten
anhand
festgelegter Ziele
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Statutarische Definition der
Mitgliedschaftsrechte entsprechend den Standards von
FIFA/UEFA
Kongress
Klare
Bestimmungen
zu
Befugnissen,
Tagesordnung,
Wahlen, Entscheidungsfindung
und Protokollierung entsprechend den Standards von
UEFA/FIFA
Demokratie und
Mitsprache
Anhang D
Konkrete Ziele (Beispiele)
Formelle Anerkennung
Interessengruppen
von
Beziehungen zu
Interessengruppen
Effiziente Einbeziehung von
Interessengruppen
in
den
Entscheidungsfindungsprozess,
z.B. in beratenden Kommissionen
Vertretung auf
internationaler Ebene
Strategie betreffend Vertretung
bei FIFA und UEFA
29
GovernanceGrundsatz
Governance-Bereich
Konkrete Ziele (Beispiele)
Zugang (z.B. über die Website)
zu wichtigen Informationen wie:
- Statuten und Reglementen
- Mission, Vision und Strategie
- Leitbild
- Organigramm
Transparenz
Zugang zu wichtigen
Informationen
- Zusammensetzung von
Kommissionen
- Kongressbeschlüsse
- Exekutivkomiteebeschlüsse
- Beschlüsse von
Rechtspflegeorganen
- Rundschreiben
- Jahresabschluss
- jährlicher Tätigkeitsbericht
- Ethik-Kodex
Soziale Verantwortung
im Fußball
Solidarität
Interne Solidarität
30
Systematischer
Ansatz
für
soziale
Verantwortung
im
Fußball, einschließlich Strategie,
Budget und Kontrolle
Finanzieller
Solidaritätsmechanismus
Finanzielle
Unterstützungsprogramme
Anhang D
GovernanceGrundsatz
Governance-Bereich
Disziplinar- oder
Ethikkommission
Integrität
Konkrete Ziele (Beispiele)
Klare Festlegung von Rollen,
Zuständigkeiten und Rechenschaftsstrukturen
Klare Regeln, z.B. Rechtspflegeordnung,
Ethik-Kodex,
einschließlich Festlegung von
Disziplinarmaßnahmen
für
Tatbestände wie:
Wahrung der Integrität
(Prävention, Aufdeckung, Bestrafung)
- ergebnismotivierte
Spielmanipulationen
- wettmotivierte
Spielmanipulationen
- Korruption
- Doping
Überwachung und Tests
Sensibilisierung
Anhang D
31
GovernanceGrundsatz
Governance-Bereich
Konkrete Ziele (Beispiele)
Jahresabschluss
einstimmung mit:
in
Über-
- Grundsatz der „True and Fair
View“ (getreues Bild der
Finanz- und Ertragslage)
- Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) oder
gleichwertigen
nationalen
Standards
Revision des Jahresabschlusses:
- durch
unabhängige
und
qualifizierte Revisionsstelle
Finanzielle
Rechenschaftspflicht
- mit
Prüfungsbericht
uneingeschränktem
Bestätigungsvermerk
mit
Sorgfältige Buchführung mit
schriftlichen Prozessbeschreibungen
Rechenschaftspflicht
Realistische Budgetierung und
rollende
Planung
mit
schriftlichen Prozessbeschreibungen
Striktes
Controlling
mit
festgelegter Zeichnungsberechtigung
und
schriftlichen
Prozessbeschreibungen
Nicht finanzielle
Rechenschaftspflicht
32
Klare Rechenschaftsstrukturen
(d.h. Mitarbeiter an Management, Administration an Exekutivkomitee, Exekutivkomitee an
Kongress); Umsetzung und
Dokumentation in vollständigem, aktuellem Organigramm
Anhang D
GovernanceGrundsatz
Governance-Bereich
Konkrete Ziele (Beispiele)
Strikte Gewaltentrennung, d.h.
keine gleichzeitige Mitgliedschaft
in
Judikative
und
Exekutive
Klare Rollenverteilung
Operative
Freiheit
Administration
der
Stellenbeschreibungen
Mitarbeiter
für
Programm für die Einführung
neuer Mitarbeiter
Effizienz und
Effektivität
Risikomanagement
Systematischer
Ansatz
im
Hinblick auf die Erkennung und
Überwachung von Risiken
Qualitätsmanagement
Systematisches
management
Kommissionen
Qualitäts-
Klare
Festlegung
der
Zuständigkeiten und Rechenschaftsstrukturen
Klares Auswahlverfahren
Mitglieder
für
Kommunikationspolitik
Kommunikation
Arbeitsbedingungen
Effiziente interne und externe
Kommunikationskanäle
Personalreglement mit klaren
Bestimmungen für finanzielle
und andere Angelegenheiten
Weiterbildungsangebot
Personalrekrutierung
und -weggang
Anhang D
Systematische und faire Verfahren für die Rekrutierung sowie
den Weggang von Mitarbeitern
33
GovernanceGrundsatz
Governance-Bereich
Konkrete Ziele (Beispiele)
Statutorische
Übereinstimmung mit
Mindestanforderungen
von FIFA/UEFA
Schriftliche Bestätigung seitens
der FIFA (nach Konsultation mit
der UEFA)
Regel-Pyramide
Klarer Vorrang der Statuten –
alle übrigen Bestimmungen
werden davon abgeleitet
Klar definierte Rechtspflegeordnung in Übereinstimmung
mit FIFA/UEFA-Standards
Rechtliche Stabilität
Solides
Disziplinarwesen
(einschließlich
Klublizenzierung)
Umfassender
Katalog
Disziplinarmaßnahmen
mit
Mindestanforderungen für die
Qualifikationen von Mitgliedern
der Rechtspflegeorgane
Unparteiisches und vom UEFAMitgliedsverband unabhängiges
Schiedsgericht
34
Anhang D
Anhang E - Richtlinien für das FrauenfußballEntwicklungsprogramm der UEFA
2016-20 (vgl. Artikel 18)
E.1
Ziele
Das übergreifende Ziel des Frauenfußball-Entwicklungsprogramms ist die
weitere Förderung der Entwicklung des Frauenfußballs in allen 54 UEFAMitgliedsverbänden.
Das
Finanzierungsprogramm
soll
die
UEFAMitgliedsverbände dazu ermutigen, Prioritäten festzulegen und einen Plan mit
klaren Zielsetzungen zu erstellen. Beispiele der Bereiche, die aus Sicht der UEFA
behandelt werden sollten, sind:
i.
Teilnehmerzahlen auf Breitensportebene;
ii. Planung und Verwaltung;
iii. Organisation;
iv. Aus- und Weiterbildung;
v. Wettbewerbe;
vi. Vereinsentwicklung;
vii. Marketing und Promotion.
E.2
Anwendungsbereich
a. Im Rahmen des Frauenfußball-Entwicklungsprogramms werden über das
HatTrick-IV-Programm jährlich maximal EUR 100 000 pro UEFAMitgliedsverband zur Verfügung gestellt. Diese Finanzierung muss für
Projekte eingesetzt werden, mit denen der Mädchen- und Frauenteams
aufzubauenFrauenfußball im jeweiligen UEFA-Mitgliedsverband gefördert
wird.
Die Finanzierung wird den UEFA-Mitgliedsverbänden nicht gewährt, um
damit die Kosten für ihre Nationalmannschaft zu decken oder bereits
bestehende Projekte zu finanzieren, sondern um laufende Projekte
weiterzuentwickeln oder neue Projekte auf den Weg zu bringen.
b. Den UEFA-Mitgliedsverbänden wird dringend empfohlen, ihre
Interessenträger (staatliche Stellen, Sponsoren, Schulen, Gemeinden, Eltern)
zu informieren und sie auf diese UEFA-Initiative für die Entwicklung des
Mädchen- und Frauenfußballs aufmerksam zu machen mit dem Ziel,
Interesse zu wecken und möglicherweise gemeinsam finanzierte Projekte zu
konzipieren.
c. Jeder UEFA-Mitgliedsverband erhält ein Antragsformular, das ausgefüllt an
die UEFA-Administration zurückzuschicken ist. Die UEFA-Administration
prüft die Projektvorschläge und genehmigt sie, sofern alle Anforderungen
Anhang E
35
erfüllt sind. Bestehen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit eines
Projektvorschlags, so wird dieser der UEFA-HatTrick-Kommission zur
endgültigen Entscheidung unterbreitet.
d. Jeder UEFA-Mitgliedsverband
Statusberichte vorlegen.
muss
zu
genehmigten
Projekten
e. Die Fristen für die Bewerbung und die Einreichung von Statusberichten
werden von der UEFA-Administration mitgeteilt.
f.
E.3
Die UEFA-Administration erstattet regelmäßig der UEFA-HatTrickKommission Bericht über die Umsetzung der genehmigten Projekte.
Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung
Die Realisierbarkeit und Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Projekte sind
Schlüsselfaktoren für den Erfolg des Frauenfußball-Entwicklungsprogramms.
Neben diesem Programm wird eine Reihe von Optionen zur weiteren
Unterstützung angeboten werden, die dazu dienen sollen, die UEFAMitgliedsverbände bei der Weiterentwicklung des Frauenfußballs zusätzlich zu
unterstützen.
36
Anhang E
Règles de procédure régissant
l’Instance de contrôle financier
des clubs de l’UEFA
Edition 2014
Covers CFCB 2014.indd 1
1/6/2014 2:26:14 PM